Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Brugg vor erster und auf dessen Berufung hin vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 6'393.05 mit Urteil vom 30. April 2021 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4'500.-- (act. 3.2a).
C. Gegen die Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in zwei Punkten am 19. Mai 2021 Beschwerde. Eine Kürzung akzeptiert er und verlangt, dass er für das ober- gerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 reichte das Obergericht zusammen mit sei- nen Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt sinngemäss, die Be- schwerde sei abzuweisen; für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)
E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zur Replik des Be- schwerdeführers vom 2. Juli 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 6 und 8). Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 4. August 2021 eine unaufge- forderte Stellungnahme ein (act. 10).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die
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amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'000.--. Er beträgt somit Fr. 1'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
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treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Kostennote einen Aufwand für die beim Bezirksgericht eingereichte Berufungsanmeldung im Umfang von 0.33 Stun- den in Rechnung gestellt. Er argumentiert, dass das erstinstanzliche Haupt- verfahren mit der Urteilseröffnung ende, während das zweitinstanzliche Ver- fahren mit der Berufungsanmeldung beginne. Der Aufwand sei daher vom Obergericht zu entschädigen. (act. 1 S. 4; 6 S. 5)
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Das Obergericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendung vor ers- ter Instanz geltend zu machen sei. Zur Begründung führt es an, dass die Berufungsanmeldung vor erster Instanz erfolgt sei. Im Berufungsverfahren könne hingegen nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit der Strafsache beim Berufungsgericht entschädigt werden. (act. 1 S. 22; 3 S. 1; 8 S. 1) 3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). Dies spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittene geringfügige Aufwandposition vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen sei. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendung generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Abschluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob über- haupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzliche An- waltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfah- renstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwalt- schaft zu klären. Entgegen dem alternativen Einwand des Obergerichts (act. 3 S. 1) ist vorlie- gend nicht erstellt, dass der Aufwand für die Berufungsanmeldung bereits durch die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgegolten wäre. Da die Position als solche nicht in Frage gestellt wird und das Obergericht um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde diesbezüg- lich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und der Be- schwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster Instanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufordern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Vorbe- reitung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 13.66 Stunden in Rechnung gestellt. Er verrechnet 8.5 Stunden für das Plädoyer sowie 5.16 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Finalisierung des Plädo- yers. Das Obergericht kürzt im Urteil diese Positionen um 7 Stunden auf 6.66 Stunden. Es argumentiert, das Berufungsverfahren habe sich in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auf den Deliktszeit- raum Oktober 2016 bis 2017 sowie die Landesverweisung beschränkt. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich nicht als besonders schwierig erwiesen hätten, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bes- tens vertraut gewesen, und es sei an der Verteidigungsstrategie festgehalten worden, so dass auf den Ausführungen vor Vorinstanz habe aufgebaut wer- den können. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei deshalb – unter Berück- sichtigung des Aufwands für die vorab erfolgte Begründung der Berufung von 2.5 Stunden – überhöht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gen sei ein 40-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die zweit- instanzliche Verhandlung habe 15 Monate nach der erstinstanzlichen Ver- handlung stattgefunden, was eine entsprechende Einarbeitung erfordert habe. Obwohl der Aufwand kleiner sei, da er den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten habe, habe er sich dennoch mit den Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen müssen. Für seinen Klienten sei es über- dies u.a. um eine sehr schwerwiegende, fünfjährige Landesverweisung ge- gangen, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Auch bei einem zielgerichteten Vorgehen seien alternative Varianten zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung im Plädoyer nicht mehr zum Aus- druck kämen, aber dennoch Aufwand verursacht hätten. Sodann habe sich die Begründung der Berufung vom 31. August 2020 nicht zu allen Punkten
– insbesondere nicht zur Landesverweisung – geäussert und sei rund 8 Mo- nate vor der Hauptverhandlung verfasst worden, weshalb diese Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil hätten verwendet werden können. Mit der Kürzung der Entschädigung bringe das Obergericht zum Ausdruck, dass es ihn an
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einer wirksamen Ausübung seines Mandats hindern wolle. (act. 1 S. 4 ff.; 6 S. 3, 6 f.) 4.3 Das Obergericht bemerkt in seiner Beschwerdeantwort erneut, dass die Ver- teidigung durch den Beschwerdeführer vor erster Instanz dessen Aufwand im Berufungsverfahren reduziert habe. Zum Aufwand im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ergänzt es, dass der Beschwerdeführer den Beschuldig- ten auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht vertreten habe. Es seien ihm daher die Akten schon in wesentlichem Umfang bekannt gewesen. (act. 3 S. 1 f.) 4.4 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es auch im Honorarbeschwerde- verfahren nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorar- note des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Grün- den nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlich und rechtli- cher Hinsicht stellenden Fragen liegt immer vor, wenn ein amtlicher Vertei- diger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 19-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 40-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 15 Monate nach der erstinstanzli- chen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbeitung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesgericht müssen). Zur Kürzung des Aufwands infolge vorab erfolgter Berufungsbe- gründung ist zu bemerken, dass diese zwar den Aufwand reduzierend be- einflusste. Sie äusserte sich aber nicht zu allen Punkten, insbesondere nicht zur Landesverweisung. Zudem erfolgte sie rund 8 Monate vor der Hauptver- handlung. Aus diesem Grunde konnten die Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil verwendet werden. Ebenso konnte der Aufwand infolge der Vertretung
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des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer im parallelen Verfahren vor Versicherungsgericht im Strafverfahren nur bedingt nutzbringend verwendet werden, ging es doch um eine andere Thematik als im Strafverfahren, näm- lich um die Zulässigkeit von Observationen im IV-Bereich. Die IV-Akten mussten daher vom Beschwerdeführer im Strafverfahren unter einem ande- ren Aspekt studiert werden. 4.5 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Plädoyers zielgerichtet Ausführungen zu den erstinstanz- lichen Schuldsprüchen und der Landesverweisung (act. 3.1a). Das oberge- richtliche Urteil von rund 26 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Subsumtion) im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand sowie den kausalen Vermögensschaden bestritt (act. 3.2a). Ins- gesamt erwies sich das Strafverfahren mit einem Aktenumfang von zwei Bundesordnern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht als be- sonders schwierig, handelte es sich doch um einen klassischen Versiche- rungsbetrugsfall zum Nachteil von zwei Versicherungsträgern mit einem Schadensbetrag im unteren fünfstelligen Frankenbereich. In tatsächlicher Hinsicht ging es im Wesentlichen um den Nachweis der arglisten Tathand- lungen gegenüber den Versicherungen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädoyers in Bezug auf die für den Beschuldigten schwe- ren Folgen einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsauf- wand erforderte. Dass diesbezüglich auch bei einem zielgerichteten Vorge- hen alternative Varianten zu prüfen waren, welche nach der definitiven Aus- arbeitung des Plädoyers nicht mehr zum Ausdruck kamen, aber dennoch Aufwand verursacht haben, ist plausibel. Die konkreten Rechts- und Tatfra- gen haben daher den Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. Das Obergericht machte im Übrigen nicht geltend, dass der Beschwerdefüh- rer an der Sache vorbei argumentiert hätte. Es attestierte ihm, sehr erfahren zu sein und seine Leistungen insbesondere im Bereich der Landesverwei- sung jeweils zielgerichtet und effizient zu erbringen. 4.6 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 4.1, 2. Abschnitt, 4.4) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand (vgl. E. 4.5) in rund ¾ Arbeitstag (6.66 Stunden) hätte erledigt werden kön- nen. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pau- schal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Bei der beantragten Entschä- digung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teils pauschale und in streitgegenständlicher Hinsicht wenig zielführende Kritik am Oberge- richt übte (act. 6 S. 2-4). Sodann liess er sich am 4. August 2021 unaufge- fordert vernehmen (act. 10). Die beantragte Entschädigung ist aber vorlie- gend gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die
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amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'000.--. Er beträgt somit Fr. 1'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
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treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
E. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Kostennote einen Aufwand für die beim Bezirksgericht eingereichte Berufungsanmeldung im Umfang von 0.33 Stun- den in Rechnung gestellt. Er argumentiert, dass das erstinstanzliche Haupt- verfahren mit der Urteilseröffnung ende, während das zweitinstanzliche Ver- fahren mit der Berufungsanmeldung beginne. Der Aufwand sei daher vom Obergericht zu entschädigen. (act. 1 S. 4; 6 S. 5)
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Das Obergericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendung vor ers- ter Instanz geltend zu machen sei. Zur Begründung führt es an, dass die Berufungsanmeldung vor erster Instanz erfolgt sei. Im Berufungsverfahren könne hingegen nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit der Strafsache beim Berufungsgericht entschädigt werden. (act. 1 S. 22; 3 S. 1;
E. 3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). Dies spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittene geringfügige Aufwandposition vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen sei. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendung generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Abschluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob über- haupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzliche An- waltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfah- renstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwalt- schaft zu klären. Entgegen dem alternativen Einwand des Obergerichts (act. 3 S. 1) ist vorlie- gend nicht erstellt, dass der Aufwand für die Berufungsanmeldung bereits durch die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgegolten wäre. Da die Position als solche nicht in Frage gestellt wird und das Obergericht um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde diesbezüg- lich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und der Be- schwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster Instanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufordern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
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4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Vorbe- reitung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 13.66 Stunden in Rechnung gestellt. Er verrechnet 8.5 Stunden für das Plädoyer sowie 5.16 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Finalisierung des Plädo- yers. Das Obergericht kürzt im Urteil diese Positionen um 7 Stunden auf 6.66 Stunden. Es argumentiert, das Berufungsverfahren habe sich in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auf den Deliktszeit- raum Oktober 2016 bis 2017 sowie die Landesverweisung beschränkt. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich nicht als besonders schwierig erwiesen hätten, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bes- tens vertraut gewesen, und es sei an der Verteidigungsstrategie festgehalten worden, so dass auf den Ausführungen vor Vorinstanz habe aufgebaut wer- den können. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei deshalb – unter Berück- sichtigung des Aufwands für die vorab erfolgte Begründung der Berufung von 2.5 Stunden – überhöht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gen sei ein 40-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die zweit- instanzliche Verhandlung habe 15 Monate nach der erstinstanzlichen Ver- handlung stattgefunden, was eine entsprechende Einarbeitung erfordert habe. Obwohl der Aufwand kleiner sei, da er den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten habe, habe er sich dennoch mit den Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen müssen. Für seinen Klienten sei es über- dies u.a. um eine sehr schwerwiegende, fünfjährige Landesverweisung ge- gangen, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Auch bei einem zielgerichteten Vorgehen seien alternative Varianten zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung im Plädoyer nicht mehr zum Aus- druck kämen, aber dennoch Aufwand verursacht hätten. Sodann habe sich die Begründung der Berufung vom 31. August 2020 nicht zu allen Punkten
– insbesondere nicht zur Landesverweisung – geäussert und sei rund 8 Mo- nate vor der Hauptverhandlung verfasst worden, weshalb diese Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil hätten verwendet werden können. Mit der Kürzung der Entschädigung bringe das Obergericht zum Ausdruck, dass es ihn an
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einer wirksamen Ausübung seines Mandats hindern wolle. (act. 1 S. 4 ff.; 6 S. 3, 6 f.) 4.3 Das Obergericht bemerkt in seiner Beschwerdeantwort erneut, dass die Ver- teidigung durch den Beschwerdeführer vor erster Instanz dessen Aufwand im Berufungsverfahren reduziert habe. Zum Aufwand im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ergänzt es, dass der Beschwerdeführer den Beschuldig- ten auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht vertreten habe. Es seien ihm daher die Akten schon in wesentlichem Umfang bekannt gewesen. (act. 3 S. 1 f.) 4.4 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es auch im Honorarbeschwerde- verfahren nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorar- note des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Grün- den nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlich und rechtli- cher Hinsicht stellenden Fragen liegt immer vor, wenn ein amtlicher Vertei- diger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 19-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 40-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 15 Monate nach der erstinstanzli- chen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbeitung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesgericht müssen). Zur Kürzung des Aufwands infolge vorab erfolgter Berufungsbe- gründung ist zu bemerken, dass diese zwar den Aufwand reduzierend be- einflusste. Sie äusserte sich aber nicht zu allen Punkten, insbesondere nicht zur Landesverweisung. Zudem erfolgte sie rund 8 Monate vor der Hauptver- handlung. Aus diesem Grunde konnten die Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil verwendet werden. Ebenso konnte der Aufwand infolge der Vertretung
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des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer im parallelen Verfahren vor Versicherungsgericht im Strafverfahren nur bedingt nutzbringend verwendet werden, ging es doch um eine andere Thematik als im Strafverfahren, näm- lich um die Zulässigkeit von Observationen im IV-Bereich. Die IV-Akten mussten daher vom Beschwerdeführer im Strafverfahren unter einem ande- ren Aspekt studiert werden. 4.5 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Plädoyers zielgerichtet Ausführungen zu den erstinstanz- lichen Schuldsprüchen und der Landesverweisung (act. 3.1a). Das oberge- richtliche Urteil von rund 26 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Subsumtion) im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand sowie den kausalen Vermögensschaden bestritt (act. 3.2a). Ins- gesamt erwies sich das Strafverfahren mit einem Aktenumfang von zwei Bundesordnern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht als be- sonders schwierig, handelte es sich doch um einen klassischen Versiche- rungsbetrugsfall zum Nachteil von zwei Versicherungsträgern mit einem Schadensbetrag im unteren fünfstelligen Frankenbereich. In tatsächlicher Hinsicht ging es im Wesentlichen um den Nachweis der arglisten Tathand- lungen gegenüber den Versicherungen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädoyers in Bezug auf die für den Beschuldigten schwe- ren Folgen einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsauf- wand erforderte. Dass diesbezüglich auch bei einem zielgerichteten Vorge- hen alternative Varianten zu prüfen waren, welche nach der definitiven Aus- arbeitung des Plädoyers nicht mehr zum Ausdruck kamen, aber dennoch Aufwand verursacht haben, ist plausibel. Die konkreten Rechts- und Tatfra- gen haben daher den Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. Das Obergericht machte im Übrigen nicht geltend, dass der Beschwerdefüh- rer an der Sache vorbei argumentiert hätte. Es attestierte ihm, sehr erfahren zu sein und seine Leistungen insbesondere im Bereich der Landesverwei- sung jeweils zielgerichtet und effizient zu erbringen. 4.6 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 4.1, 2. Abschnitt, 4.4) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand (vgl. E. 4.5) in rund ¾ Arbeitstag (6.66 Stunden) hätte erledigt werden kön- nen. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pau- schal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Bei der beantragten Entschä- digung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teils pauschale und in streitgegenständlicher Hinsicht wenig zielführende Kritik am Oberge- richt übte (act. 6 S. 2-4). Sodann liess er sich am 4. August 2021 unaufge- fordert vernehmen (act. 10). Die beantragte Entschädigung ist aber vorlie- gend gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.
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E. 8 S. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. April 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.148
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Brugg vor erster und auf dessen Berufung hin vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.
B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend ge- machte Anwaltsentschädigung von Fr. 6'393.05 mit Urteil vom 30. April 2021 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4'500.-- (act. 3.2a).
C. Gegen die Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in zwei Punkten am 19. Mai 2021 Beschwerde. Eine Kürzung akzeptiert er und verlangt, dass er für das ober- gerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)
D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 reichte das Obergericht zusammen mit sei- nen Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt sinngemäss, die Be- schwerde sei abzuweisen; für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)
E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zur Replik des Be- schwerdeführers vom 2. Juli 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 6 und 8). Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 4. August 2021 eine unaufge- forderte Stellungnahme ein (act. 10).
F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die
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amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legiti- miert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'000.--. Er beträgt somit Fr. 1'500.--. Bleibt der Streitwert unter der ge- setzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrich- ter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
2.
2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-
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treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermes- sen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festset- zung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. Novem- ber 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Will- kür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Kostennote einen Aufwand für die beim Bezirksgericht eingereichte Berufungsanmeldung im Umfang von 0.33 Stun- den in Rechnung gestellt. Er argumentiert, dass das erstinstanzliche Haupt- verfahren mit der Urteilseröffnung ende, während das zweitinstanzliche Ver- fahren mit der Berufungsanmeldung beginne. Der Aufwand sei daher vom Obergericht zu entschädigen. (act. 1 S. 4; 6 S. 5)
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Das Obergericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendung vor ers- ter Instanz geltend zu machen sei. Zur Begründung führt es an, dass die Berufungsanmeldung vor erster Instanz erfolgt sei. Im Berufungsverfahren könne hingegen nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit der Strafsache beim Berufungsgericht entschädigt werden. (act. 1 S. 22; 3 S. 1; 8 S. 1) 3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). Dies spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittene geringfügige Aufwandposition vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen sei. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendung generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Abschluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob über- haupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzliche An- waltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfah- renstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwalt- schaft zu klären. Entgegen dem alternativen Einwand des Obergerichts (act. 3 S. 1) ist vorlie- gend nicht erstellt, dass der Aufwand für die Berufungsanmeldung bereits durch die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgegolten wäre. Da die Position als solche nicht in Frage gestellt wird und das Obergericht um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde diesbezüg- lich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und der Be- schwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster Instanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufordern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Vorbe- reitung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 13.66 Stunden in Rechnung gestellt. Er verrechnet 8.5 Stunden für das Plädoyer sowie 5.16 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Finalisierung des Plädo- yers. Das Obergericht kürzt im Urteil diese Positionen um 7 Stunden auf 6.66 Stunden. Es argumentiert, das Berufungsverfahren habe sich in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auf den Deliktszeit- raum Oktober 2016 bis 2017 sowie die Landesverweisung beschränkt. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich nicht als besonders schwierig erwiesen hätten, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bes- tens vertraut gewesen, und es sei an der Verteidigungsstrategie festgehalten worden, so dass auf den Ausführungen vor Vorinstanz habe aufgebaut wer- den können. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei deshalb – unter Berück- sichtigung des Aufwands für die vorab erfolgte Begründung der Berufung von 2.5 Stunden – überhöht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspre- che, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorlie- gen sei ein 40-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die zweit- instanzliche Verhandlung habe 15 Monate nach der erstinstanzlichen Ver- handlung stattgefunden, was eine entsprechende Einarbeitung erfordert habe. Obwohl der Aufwand kleiner sei, da er den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten habe, habe er sich dennoch mit den Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen müssen. Für seinen Klienten sei es über- dies u.a. um eine sehr schwerwiegende, fünfjährige Landesverweisung ge- gangen, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Auch bei einem zielgerichteten Vorgehen seien alternative Varianten zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung im Plädoyer nicht mehr zum Aus- druck kämen, aber dennoch Aufwand verursacht hätten. Sodann habe sich die Begründung der Berufung vom 31. August 2020 nicht zu allen Punkten
– insbesondere nicht zur Landesverweisung – geäussert und sei rund 8 Mo- nate vor der Hauptverhandlung verfasst worden, weshalb diese Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil hätten verwendet werden können. Mit der Kürzung der Entschädigung bringe das Obergericht zum Ausdruck, dass es ihn an
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einer wirksamen Ausübung seines Mandats hindern wolle. (act. 1 S. 4 ff.; 6 S. 3, 6 f.) 4.3 Das Obergericht bemerkt in seiner Beschwerdeantwort erneut, dass die Ver- teidigung durch den Beschwerdeführer vor erster Instanz dessen Aufwand im Berufungsverfahren reduziert habe. Zum Aufwand im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ergänzt es, dass der Beschwerdeführer den Beschuldig- ten auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht vertreten habe. Es seien ihm daher die Akten schon in wesentlichem Umfang bekannt gewesen. (act. 3 S. 1 f.) 4.4 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es auch im Honorarbeschwerde- verfahren nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorar- note des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Grün- den nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlich und rechtli- cher Hinsicht stellenden Fragen liegt immer vor, wenn ein amtlicher Vertei- diger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbei- tung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Ent- schädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Auf- wand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 19-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwalt- schaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immer- hin 40-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 15 Monate nach der erstinstanzli- chen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbeitung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zu- dem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesgericht müssen). Zur Kürzung des Aufwands infolge vorab erfolgter Berufungsbe- gründung ist zu bemerken, dass diese zwar den Aufwand reduzierend be- einflusste. Sie äusserte sich aber nicht zu allen Punkten, insbesondere nicht zur Landesverweisung. Zudem erfolgte sie rund 8 Monate vor der Hauptver- handlung. Aus diesem Grunde konnten die Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil verwendet werden. Ebenso konnte der Aufwand infolge der Vertretung
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des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer im parallelen Verfahren vor Versicherungsgericht im Strafverfahren nur bedingt nutzbringend verwendet werden, ging es doch um eine andere Thematik als im Strafverfahren, näm- lich um die Zulässigkeit von Observationen im IV-Bereich. Die IV-Akten mussten daher vom Beschwerdeführer im Strafverfahren unter einem ande- ren Aspekt studiert werden. 4.5 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Beschwerdefüh- rer im Rahmen des Plädoyers zielgerichtet Ausführungen zu den erstinstanz- lichen Schuldsprüchen und der Landesverweisung (act. 3.1a). Das oberge- richtliche Urteil von rund 26 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Subsumtion) im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand sowie den kausalen Vermögensschaden bestritt (act. 3.2a). Ins- gesamt erwies sich das Strafverfahren mit einem Aktenumfang von zwei Bundesordnern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht als be- sonders schwierig, handelte es sich doch um einen klassischen Versiche- rungsbetrugsfall zum Nachteil von zwei Versicherungsträgern mit einem Schadensbetrag im unteren fünfstelligen Frankenbereich. In tatsächlicher Hinsicht ging es im Wesentlichen um den Nachweis der arglisten Tathand- lungen gegenüber den Versicherungen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädoyers in Bezug auf die für den Beschuldigten schwe- ren Folgen einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsauf- wand erforderte. Dass diesbezüglich auch bei einem zielgerichteten Vorge- hen alternative Varianten zu prüfen waren, welche nach der definitiven Aus- arbeitung des Plädoyers nicht mehr zum Ausdruck kamen, aber dennoch Aufwand verursacht haben, ist plausibel. Die konkreten Rechts- und Tatfra- gen haben daher den Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. Das Obergericht machte im Übrigen nicht geltend, dass der Beschwerdefüh- rer an der Sache vorbei argumentiert hätte. Es attestierte ihm, sehr erfahren zu sein und seine Leistungen insbesondere im Bereich der Landesverwei- sung jeweils zielgerichtet und effizient zu erbringen. 4.6 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers ge- stützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 4.1, 2. Abschnitt, 4.4) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand (vgl. E. 4.5) in rund ¾ Arbeitstag (6.66 Stunden) hätte erledigt werden kön- nen. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendi- gen Diensten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
- 9 -
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pau- schal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Bei der beantragten Entschä- digung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teils pauschale und in streitgegenständlicher Hinsicht wenig zielführende Kritik am Oberge- richt übte (act. 6 S. 2-4). Sodann liess er sich am 4. August 2021 unaufge- fordert vernehmen (act. 10). Die beantragte Entschädigung ist aber vorlie- gend gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5.2, 1. Absatz, des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. April 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 28. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.