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BB.2019.256

Bundesstrafgericht · 2020-02-05 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Rechtsanwältin A. war die amtliche Verteidigerin von B. Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. am 26. April 2018 des Raubes, des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes für schuldig. Es verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate im bedingten Strafvollzug, zu einer bedingten Geldstrafe von 86 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse (pag. 1 Vorinstanz, 21 Seiten). Das Bezirksgericht entschädigte die amtliche Verteidigung mit Fr. 9'774.80.

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 10. September 2018 Berufung (pag. 23), welche sie am

8. Oktober 2018 begründete (pag. 37, 6 Seiten). Sie beantragte, B. sei zu- sätzlich für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Die amtliche Verteidigerin hielt am 9. November 2018 dafür, die Berufung sei abzuweisen (pag. 49, 2 Sei- ten). Es fand ein Schriftenaustausch zur Frage statt, ob sich B. noch in der Schweiz aufhalte (pag. 59, 62, 73, 75).

Am 23. Oktober 2019 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 83). Das Strafgericht beim Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), verwies B. mit Urteil vom 23. Oktober 2019 für 8 Jahre des Landes (Verfahren SST.2018.246). Die amtliche Verteidigerin reichte am

23. Oktober 2019 ihre Honorarnote über Fr. 2'595.-- ein (act. 1.3). Die Straf- kammer entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- (Dispositiv Ziff. 5.2, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduk- tion von gut 20%.

C. Rechtsanwältin A. rief gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, sie sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'274.10 zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Die Straf- kammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 21. Ok- tober 2019 (Postaufgabe am 18.11.2019) an den gestellten Anträgen fest (act. 5).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die amt- liche Verteidigerin sei keine Verfahrensbeteiligte i.S. von Art. 127 Abs. 1 StPO, die eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn eine erfahrene Strafverteidigerin sich nicht in der Lage sehe, ihren Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes we- gen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Die amtliche Verteidigerin hat ein eigenes Recht, gegen ihre Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stellvertre- tung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollziehbar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übrigens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschädigung,

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da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwälten zu- spricht. Der Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 23. Oktober 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'274.10. Er beträgt somit Fr. 274.10. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

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Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).

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3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwältin A. vom 23. Oktober 2019 schlüsselt ihren Aufwand von Fr. 2'595.-- auf. Sie legt ihren zeitlichen Aufwand pro Tag dar, wobei sie ihre Tätigkeiten transparent aufführt. Sie verrechnet insge- samt 11.75 Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen von Fr. 60.40 (exkl. MwSt.). Prozessual fiel die Beantwortung der Berufung, der Schriftenwechsel um den Aufenthaltsort des Beschuldigten, die Beru- fungsverhandlung und die Haftentlassung an. Grobthematisch ging es im Berufungsverfahren um die Landesverweisung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der Verteidigerin im Urteil vom 23. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 5.2 S. 9 f.): Der Aufwand von 11.75 Stunden erscheine als überhöht. Angemessen und zu entschädigen seien vielmehr 9 Stunden: 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haftentlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung. Dazu kämen nach § 13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendun- gen. Dies ergebe Fr. 2'000.--. 3.3 Die Verteidigerin legt in der Beschwerde gegen ihre Entschädigung im Urteil vom 23. Oktober 2019 dar, wie lange sie zusammengefasst für jede Tätigkeit aufgewendet habe. Die Strafkammer habe ihre Kürzungen nicht sachgerecht begründet und sei nicht auf ihre Kostennote eingegangen. Die detaillierte Kostennote rechne in 5-Minuten-Schritten ab. Weder habe die Strafkammer begründet, welcher Aufwand objektiv nicht geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteile. Die Entschädigung werde mit Gut- dünken begründet. Dies verletze das rechtliche Gehör der Verteidigerin. Sie legt weiter dar, dass und wie ihre einzelnen Aufwendungen gerechtfertigt seien und weist darauf hin, das Berufungsverfahren habe doch rund 1 ½ Jahre gedauert. Sie erklärt zur Reduktion der Entschädigungsforderung (vorliegend: Fr. 2'274.10; bei Vorinstanz: Fr. 2'595.--), dass sie den Aufwand für die Verhandlung geschätzt hatte und effektiv statt 5 nur 3 ½ Stunden angefallen seien, mithin 10.25 Stunden statt der in der Honorarnote ge- schätzten 11.75 Stunden. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019 aus, die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht besonders komplex. Das Thema der Landesverweisung bei EU-Bürgern, das auch für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, sei im Laufe des Berufungsverfahren vom Bundesgericht geklärt worden. So- dann sei in weiten Teilen dasselbe wie im Vorverfahren geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemes-

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senen Zeitaufwands lägen vor. Aus der Aufstellung des angemessenen Stundenaufwandes ergebe sich, in welchen Punkten sich die Differenz er- gebe. Die dabei berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an ver- gleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfah- rungswert. Spargründe spielten keine Rolle. Die Strafkammer weist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht in ihrem Urteil ohne weitere Begründung von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus. Wie sie dazu in der Vernehmlassung ausführt, lägen die Voraussetzungen einer pauschalen Be- messung des angemessenen Zeitaufwands vor. Angemessen und zu ent- schädigen seien 9 Stunden (anstelle von 11.75h): 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haft- entlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbe- reitung, Durchführung und Nachbereitung der Berufungsverhandlung. Die

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berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer tut kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantrag- ter und angemessener Entschädigung dar, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. 3.7 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT

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AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Einzelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorhersehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Entschädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten. 3.8 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil

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des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.9 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich

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(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269;

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BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. Au- gust 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt die amtliche Verteidigerin vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsge- mäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf eine Prozessent- schädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat keine Honorarnote einreichen lassen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwältin A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 Monate im bedingten Strafvollzug, zu einer bedingten Geldstrafe von 86 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse (pag. 1 Vorinstanz, 21 Seiten). Das Bezirksgericht entschädigte die amtliche Verteidigung mit Fr. 9'774.80.

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 10. September 2018 Berufung (pag. 23), welche sie am

8. Oktober 2018 begründete (pag. 37, 6 Seiten). Sie beantragte, B. sei zu- sätzlich für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Die amtliche Verteidigerin hielt am 9. November 2018 dafür, die Berufung sei abzuweisen (pag. 49, 2 Sei- ten). Es fand ein Schriftenaustausch zur Frage statt, ob sich B. noch in der Schweiz aufhalte (pag. 59, 62, 73, 75).

Am 23. Oktober 2019 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 83). Das Strafgericht beim Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), verwies B. mit Urteil vom 23. Oktober 2019 für 8 Jahre des Landes (Verfahren SST.2018.246). Die amtliche Verteidigerin reichte am

23. Oktober 2019 ihre Honorarnote über Fr. 2'595.-- ein (act. 1.3). Die Straf- kammer entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- (Dispositiv Ziff. 5.2, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduk- tion von gut 20%.

C. Rechtsanwältin A. rief gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, sie sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'274.10 zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Die Straf- kammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 21. Ok- tober 2019 (Postaufgabe am 18.11.2019) an den gestellten Anträgen fest (act. 5).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die amt- liche Verteidigerin sei keine Verfahrensbeteiligte i.S. von Art. 127 Abs. 1 StPO, die eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn eine erfahrene Strafverteidigerin sich nicht in der Lage sehe, ihren Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes we- gen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Die amtliche Verteidigerin hat ein eigenes Recht, gegen ihre Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stellvertre- tung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollziehbar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übrigens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschädigung,

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da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwälten zu- spricht. Der Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 23. Oktober 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'274.10. Er beträgt somit Fr. 274.10. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom

E. 10 November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

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Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).

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3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwältin A. vom 23. Oktober 2019 schlüsselt ihren Aufwand von Fr. 2'595.-- auf. Sie legt ihren zeitlichen Aufwand pro Tag dar, wobei sie ihre Tätigkeiten transparent aufführt. Sie verrechnet insge- samt 11.75 Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen von Fr. 60.40 (exkl. MwSt.). Prozessual fiel die Beantwortung der Berufung, der Schriftenwechsel um den Aufenthaltsort des Beschuldigten, die Beru- fungsverhandlung und die Haftentlassung an. Grobthematisch ging es im Berufungsverfahren um die Landesverweisung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der Verteidigerin im Urteil vom 23. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 5.2 S. 9 f.): Der Aufwand von 11.75 Stunden erscheine als überhöht. Angemessen und zu entschädigen seien vielmehr 9 Stunden: 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haftentlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung. Dazu kämen nach § 13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendun- gen. Dies ergebe Fr. 2'000.--. 3.3 Die Verteidigerin legt in der Beschwerde gegen ihre Entschädigung im Urteil vom 23. Oktober 2019 dar, wie lange sie zusammengefasst für jede Tätigkeit aufgewendet habe. Die Strafkammer habe ihre Kürzungen nicht sachgerecht begründet und sei nicht auf ihre Kostennote eingegangen. Die detaillierte Kostennote rechne in 5-Minuten-Schritten ab. Weder habe die Strafkammer begründet, welcher Aufwand objektiv nicht geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteile. Die Entschädigung werde mit Gut- dünken begründet. Dies verletze das rechtliche Gehör der Verteidigerin. Sie legt weiter dar, dass und wie ihre einzelnen Aufwendungen gerechtfertigt seien und weist darauf hin, das Berufungsverfahren habe doch rund 1 ½ Jahre gedauert. Sie erklärt zur Reduktion der Entschädigungsforderung (vorliegend: Fr. 2'274.10; bei Vorinstanz: Fr. 2'595.--), dass sie den Aufwand für die Verhandlung geschätzt hatte und effektiv statt 5 nur 3 ½ Stunden angefallen seien, mithin 10.25 Stunden statt der in der Honorarnote ge- schätzten 11.75 Stunden. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019 aus, die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht besonders komplex. Das Thema der Landesverweisung bei EU-Bürgern, das auch für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, sei im Laufe des Berufungsverfahren vom Bundesgericht geklärt worden. So- dann sei in weiten Teilen dasselbe wie im Vorverfahren geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemes-

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senen Zeitaufwands lägen vor. Aus der Aufstellung des angemessenen Stundenaufwandes ergebe sich, in welchen Punkten sich die Differenz er- gebe. Die dabei berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an ver- gleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfah- rungswert. Spargründe spielten keine Rolle. Die Strafkammer weist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht in ihrem Urteil ohne weitere Begründung von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus. Wie sie dazu in der Vernehmlassung ausführt, lägen die Voraussetzungen einer pauschalen Be- messung des angemessenen Zeitaufwands vor. Angemessen und zu ent- schädigen seien 9 Stunden (anstelle von 11.75h): 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haft- entlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbe- reitung, Durchführung und Nachbereitung der Berufungsverhandlung. Die

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berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer tut kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantrag- ter und angemessener Entschädigung dar, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. 3.7 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT

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AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Einzelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorhersehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Entschädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten. 3.8 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil

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des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.9 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich

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(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269;

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BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. Au- gust 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt die amtliche Verteidigerin vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsge- mäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf eine Prozessent- schädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat keine Honorarnote einreichen lassen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwältin A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des Urteils vom 23. Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar der amtlichen Verteidigerin im Be- rufungsverfahren SST.2018.246 neu entscheide.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwältin A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 5. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Cornelia Cova, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwältin A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, Beschwerdeführerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.256

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwältin A. war die amtliche Verteidigerin von B. Das Bezirksgericht Zofingen sprach B. am 26. April 2018 des Raubes, des Fahrens in fahrunfä- higem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes für schuldig. Es verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate im bedingten Strafvollzug, zu einer bedingten Geldstrafe von 86 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie zu einer Busse (pag. 1 Vorinstanz, 21 Seiten). Das Bezirksgericht entschädigte die amtliche Verteidigung mit Fr. 9'774.80.

B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts am 10. September 2018 Berufung (pag. 23), welche sie am

8. Oktober 2018 begründete (pag. 37, 6 Seiten). Sie beantragte, B. sei zu- sätzlich für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Die amtliche Verteidigerin hielt am 9. November 2018 dafür, die Berufung sei abzuweisen (pag. 49, 2 Sei- ten). Es fand ein Schriftenaustausch zur Frage statt, ob sich B. noch in der Schweiz aufhalte (pag. 59, 62, 73, 75).

Am 23. Oktober 2019 fand die Berufungsverhandlung statt (pag. 83). Das Strafgericht beim Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer (nachfolgend "Strafkammer"), verwies B. mit Urteil vom 23. Oktober 2019 für 8 Jahre des Landes (Verfahren SST.2018.246). Die amtliche Verteidigerin reichte am

23. Oktober 2019 ihre Honorarnote über Fr. 2'595.-- ein (act. 1.3). Die Straf- kammer entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- (Dispositiv Ziff. 5.2, 1. Absatz). Dies entspricht einer Reduk- tion von gut 20%.

C. Rechtsanwältin A. rief gegen ihre Entschädigung als amtliche Verteidigerin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Sie beantragt, sie sei für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'274.10 zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1 S. 2). Die Straf- kammer beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. 3). Rechtsanwältin A. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 21. Ok- tober 2019 (Postaufgabe am 18.11.2019) an den gestellten Anträgen fest (act. 5).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss deshalb in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). 1.2 Die Strafkammer bringt vor, eine Substitution der amtlichen Verteidigung sei nur mit Zustimmung der Verfahrensleitung zulässig (Art. 134 StPO). Die amt- liche Verteidigerin sei keine Verfahrensbeteiligte i.S. von Art. 127 Abs. 1 StPO, die eine Vertretung bestellen könne. Und selbst wenn, es mute eigen- artig an, wenn eine erfahrene Strafverteidigerin sich nicht in der Lage sehe, ihren Entschädigungsentscheid selbst anzufechten. Dies sei von Amtes we- gen zu prüfen (act. 3 S. 1). 1.3 Die amtliche Verteidigerin hat ein eigenes Recht, gegen ihre Entschädigung Beschwerde zu führen. Dies ist nicht Teil des amtlichen Mandates und wird nicht in diesem Rahmen abgerechnet oder entschädigt. Eine Erlaubnis im öffentlichen Recht, sich vertreten zu lassen (Art. 33 Abs. 1 OR; ZÄCH, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 33 N. 26, 3 mit Ver- weis auf Art. 33 Abs. 2 OR), liegt nicht vor und eine solche braucht es nicht. Es gilt die Vertretungsfreiheit (namentlich Art. 33 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 396 Abs. 2 OR). Die Vertretung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist auch nicht höchstpersönlich oder vertretungsfeindlich. Während die Stellvertre- tung ebenso wenig begründet werden muss, ist es doch nachvollziehbar, nicht in eigener Sache prozessieren zu wollen. Die Vertretung hat übrigens auch keine grosse Auswirkung auf die Höhe einer allfälligen Entschädigung,

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da die Beschwerdekammer sie auch pro se prozessierenden Anwälten zu- spricht. Der Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie beantragt hatte. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Urteil der Strafkammer vom 23. Oktober 2019 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2'000.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 2'274.10. Er beträgt somit Fr. 274.10. Bleibt der Streitwert so unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch die Einzel- richterin zu beurteilen (vgl. die Verfügung BB.2018.183 vom 9. November 2018 mit weiteren Verweisen).

3.

3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

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Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f. betreffend den Kanton Zürich). Gewisse Kantone sehen Pauschalen nach Rahmentarifen vor, so z.B. der Kanton Zürich (aber nur für das gerichtliche Verfahren; BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5) oder der Kanton St. Gallen (für den ganzen Strafprozess; BGE 141 I 124 E. 4.4 und Urteil des Bundesge- richts 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1). Bei einer Honorarbe- messung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitauf- wand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Ein- zelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3 S. 128). Ausgangs- punkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Vorinstanz, in- dem sie das Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet hatte, zutreffend von einer Beurteilung der einzelnen Po- sitionen der eingereichten Honorarrechnung absehen konnte (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.5 S. 129).

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3.2 Die Honorarnote von Rechtsanwältin A. vom 23. Oktober 2019 schlüsselt ihren Aufwand von Fr. 2'595.-- auf. Sie legt ihren zeitlichen Aufwand pro Tag dar, wobei sie ihre Tätigkeiten transparent aufführt. Sie verrechnet insge- samt 11.75 Stunden. Dazu kommen nicht einzeln ausgewiesene Auslagen von Fr. 60.40 (exkl. MwSt.). Prozessual fiel die Beantwortung der Berufung, der Schriftenwechsel um den Aufenthaltsort des Beschuldigten, die Beru- fungsverhandlung und die Haftentlassung an. Grobthematisch ging es im Berufungsverfahren um die Landesverweisung. Die Strafkammer begründet die Entschädigung der Verteidigerin im Urteil vom 23. Oktober 2019 wie folgt (act. 3.1 Ziff. 5.2 S. 9 f.): Der Aufwand von 11.75 Stunden erscheine als überhöht. Angemessen und zu entschädigen seien vielmehr 9 Stunden: 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haftentlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfah- rensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbereitung, Durchführung und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung. Dazu kämen nach § 13 AnwT/AG pauschalisiert und praxisgemäss auf 3% festgelegte Aufwendun- gen. Dies ergebe Fr. 2'000.--. 3.3 Die Verteidigerin legt in der Beschwerde gegen ihre Entschädigung im Urteil vom 23. Oktober 2019 dar, wie lange sie zusammengefasst für jede Tätigkeit aufgewendet habe. Die Strafkammer habe ihre Kürzungen nicht sachgerecht begründet und sei nicht auf ihre Kostennote eingegangen. Die detaillierte Kostennote rechne in 5-Minuten-Schritten ab. Weder habe die Strafkammer begründet, welcher Aufwand objektiv nicht geboten sei noch die Kriterien genannt, nach denen sie dies beurteile. Die Entschädigung werde mit Gut- dünken begründet. Dies verletze das rechtliche Gehör der Verteidigerin. Sie legt weiter dar, dass und wie ihre einzelnen Aufwendungen gerechtfertigt seien und weist darauf hin, das Berufungsverfahren habe doch rund 1 ½ Jahre gedauert. Sie erklärt zur Reduktion der Entschädigungsforderung (vorliegend: Fr. 2'274.10; bei Vorinstanz: Fr. 2'595.--), dass sie den Aufwand für die Verhandlung geschätzt hatte und effektiv statt 5 nur 3 ½ Stunden angefallen seien, mithin 10.25 Stunden statt der in der Honorarnote ge- schätzten 11.75 Stunden. Die Strafkammer führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019 aus, die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht besonders komplex. Das Thema der Landesverweisung bei EU-Bürgern, das auch für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, sei im Laufe des Berufungsverfahren vom Bundesgericht geklärt worden. So- dann sei in weiten Teilen dasselbe wie im Vorverfahren geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemes-

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senen Zeitaufwands lägen vor. Aus der Aufstellung des angemessenen Stundenaufwandes ergebe sich, in welchen Punkten sich die Differenz er- gebe. Die dabei berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an ver- gleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfah- rungswert. Spargründe spielten keine Rolle. Die Strafkammer weist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, welches nur Entschädigungen aufhebt, die ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeits- gefühl verstossen. 3.4 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag fest- setzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kosten- note, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder Ausla- gen als unnötig betrachtet werden (SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75; Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4; 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1; zum Ganzen BGE 141 I 70 E. 5.2). 3.5 Die Strafkammer geht in ihrem Urteil ohne weitere Begründung von einer überhöhten Honorarnote der amtlichen Verteidigung aus. Wie sie dazu in der Vernehmlassung ausführt, lägen die Voraussetzungen einer pauschalen Be- messung des angemessenen Zeitaufwands vor. Angemessen und zu ent- schädigen seien 9 Stunden (anstelle von 11.75h): 1 Stunde Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten; 2 Stunden Aufwand betreffend Haft- entlassung; 1 Stunde für die Berufungsantwort; ½ Stunde für die übrigen Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen; 4 ½ Stunden Vorbe- reitung, Durchführung und Nachbereitung der Berufungsverhandlung. Die

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berücksichtigten Stundenangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemessenen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Obergericht über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer tut kein offensichtliches Missverhältnis zwischen beantrag- ter und angemessener Entschädigung dar, welches im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) eine pauschale Hono- rarfestsetzung erlaubte. 3.6 Weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtli- chen Verteidigung noch für deren Bemessung sind genügend nachvollzieh- bar. Die Verteidigung hat ihren Aufwand für die Mandatsführung in allen Ein- zelheiten ausgewiesen, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt. Die Be- schwerdekammer hat nicht von sich aus ein mögliches offensichtliches Miss- verhältnis zwischen beantragter und angemessener Entschädigung aus den Strafakten zu eruieren. Dazu hätte sie sich ähnlich einem Sachgericht in den Fall einzuarbeiten. 3.7 Die Beschwerdekammer hatte jüngst mehrfach Anlass, sich mit Fällen von Pauschalentschädigungen durch das Obergericht des Kantons Aargau zu befassen (vgl. die Entscheide vom heutigen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269; BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77). Entschädigt die Strafkammer wie vorliegend pauschal – ohne dass eine pauschale Festsetzung nach Rahmentarif vorgesehen ist – so be- lässt sie amtliche Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert wird. Dabei handelt es sich um eine bedeutsame Frage – nicht nur wegen der Anzahl betroffener Verteidiger, der Akzeptierbarkeit und der finanziellen Bedeutung (vgl. zu den vorstehenden Kriterien SCHINDLER, Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 32 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 80–85). Es tangiert auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung. Die Kantone Zürich und St. Gallen umschreiben die Pauschalen auf Verordnungsstufe. Ein generell-abstrakter und genügend bestimmter Rechtssatz stellt sicher, dass die Entschädigung für die amtli- chen Verteidiger vorhersehbar ist und sie rechtsgleich behandelt werden. Das Dekret des Grossen Rates des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) sieht zwar Pauschalen in Zivil- und Verwaltungs- sachen vor (§ 3, 8, 8a AnwT AG), basierend auf dem Streitwert (§ 4 AnwT

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AG). Demgegenüber bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG nach dem angemessenen Zeitaufwand alleine. Ent- sprechend sieht § 12 Abs. 2 AnwT/AG vor, dass die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt wird. Die Pauschalentschädigungen der Strafkammer stützen sich offensichtlich nicht auf den (vom Parlament erlassenen) kantonalen Anwaltstarif ab. Es bestehen auch keine Hinweise, dass das Bundesgericht mit seiner Praxis zu Entschädigungspauschalen bei einem offensichtlichen Missverhältnis (vgl. obige Erwägung 3.1) kantonales Recht derogieren wollte. Im Gegenteil führte das Bundesgericht in einem Zivilverfahren aus, die analoge Anwen- dung seiner Rechtsprechung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung (welche auf die anwendbaren Anwaltstarife verweist) ohne Prüfung des in der Sache anwendbaren Tarifrechts verletze das Willkürverbot (BGE 140 III 167 E. 2.3). Für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Kanton Aargau eine Grundlage in dem vom Parlament erlassenen Rechtssatz. Liegt nur in Einzelfällen ein offensichtliches Missverhältnis vor, so können die bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.1) und die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Mitwirkungsrechte eine vorhersehbare, rechtsgleiche und nach § 9 Abs. 1 AnwT/AG angemessene Entschädigung von amtlichen Verteidigern gewährleisten. 3.8 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Wür- digung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermög- licht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; Urteil

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des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Gan- zen BGE 144 I 11 E. 5.3; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). 3.9 Das Recht auf Anhörung und die Begründungspflicht stärken die Vorherseh- barkeit und damit die Akzeptanz von Entscheiden, was bei Pauschalentschä- digungen der Strafkammer besonders bedeutsam ist (vgl. Erwägungen 3.8 f. vorstehend). Eine konsequente Publikation der Entscheide würde deren Vor- hersehbarkeit stärken und über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientieren. Eine pauschale Entschädigung ist nachvollziehbar zu begründen. Die kon- kreten Begründungselemente sollen ohne Studium der Strafakten erkennbar sein. Ein konkretes, offensichtliches Missverhältnis spränge ins Auge und bedarf nicht vieler Worte. Allgemein hat sich die Begründungsdichte dem konkreten Fall anzupassen. Bei Entschädigungsentscheiden die – z.B. durch grosse Kürzungen – besonders stark in die Rechtsstellung eingreifen, ist grundsätzlich eine eingehendere Auseinandersetzung erforderlich

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(vgl. STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 233 N. 1072; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dies hat freilich zwei Seiten. So kann nur geprüft und begründet werden, was auch genügend, ohne dabei in über- spitzten Formalismus zu verfallen, in Honorarnoten ausgewiesen ist. Ver- schiedene Aktivitäten zusammen in einer Zeiteinheit abgerechnet – statt ein- zeln – verringert die Transparenz von Honorarnoten. Sollen Honorarnoten ihre Überprüfung erleichtern, so sind auch Übersichten zu den Aufwandpo- sitionen (z.B. Anzahl/Dauer Kontakte mit Beschuldigten, Aufwand per Ver- fahrensschritt) dienlich und zumutbar. Zumindest in Honorarbeschwerdever- fahren vor der Beschwerdekammer machen dies Verteidiger. Spezifische Anforderungen wären der amtlichen Verteidigung mit Vorteil bereits bei Be- ginn des Berufungsverfahrens mitzuteilen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem for- malistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur aus- nahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf ver- trauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträg- lich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 137 I 195 E. 2.7; 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). 4.2 Die Gehörsverletzung kann vorliegend von der Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die strukturell fehlende Begründung erlaubt nicht, ein Hono- rar selbst festzusetzen. Die Gehörsverletzungen betreffen überdies zu viele Fälle, als dass eine Heilung angezeigt wäre (vgl. die Entscheide vom heuti- gen Datum BB.2020.5; BB.2020.1; BB.2019.280; BB.2019.269;

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BB.2019.209; BB.2019.203; BB.2019.118; BB.2019.77; so schon Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.365 vom 1. Juni 2017 E. 4.5; BB.2016.285 vom 26. August 2016 E. 4.3; BB.2016.252 vom 31. Au- gust 2016 E. 4.3; BB.2016.93 vom 8. September 2016 E. 3.5). Erlaubt das angefochtene Urteil keinen reformatorischen Entscheid und ist eine Kassa- tion angezeigt, so obsiegt die amtliche Verteidigerin vollumfänglich (vgl. nur BGE 137 V 210 E. 7.1). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des angefochtenen Urteils ist antragsge- mäss aufzuheben. Das Verfahren ist an das Obergericht des Kantons Aar- gau, Strafkammer, zu neuem Entscheid über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende amtliche Verteidigerin hat Anspruch auf eine Prozessent- schädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat keine Honorarnote einreichen lassen. Vorliegend erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwältin A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen.

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Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 5.2 (1. Absatz) des Urteils vom 23. Oktober 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafkammer, zu- rückgewiesen, damit es über das Honorar der amtlichen Verteidigerin im Be- rufungsverfahren SST.2018.246 neu entscheide.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwältin A. eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Hunziker - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).