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BB.2022.12

Bundesstrafgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31. Mai und 1. Juni 2021 im Verfah- ren Nr. 460 18 251 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft reichte Advo- kat A. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B. eine Honorarnote ein für seine Bemühungen (vgl. S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung). A. beantragte diesbezüglich, ihm sei ein Honorar ge- mäss Aufstellung der eingereichten Honorarnote zuzüglich des Zeitauf- wands und der Spesen für die Hauptverhandlung zuzusprechen (vgl. S. 8 des Protokolls der Hauptverhandlung sowie Ziff. 7 der von A. am 31. Mai 2021 schriftlich eingereichten Anträge). In seiner Honorarnote vom 30. Mai 2021 machte A. für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beru- fungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 22'792.– geltend (act. 1.2).

B. In Ziff. III seines Urteils vom 1. Juni 2021 entschied das Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fol- gendes (act. 1.1, S. 67):

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Ver- teidiger des Beschuldigten, Advokat A., ein Honorar von Fr. 12'081.25 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 930.25, insgesamt somit Fr. 13'011.50, aus der Ge- richtskasse entrichtet. (…)

Das Dispositiv des Urteils wurde den Parteien offenbar am 1. Juni 2021 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (vgl. S. 12 des Protokolls der Hauptverhand- lung). Noch am selben Tag sandte A. eine E-Mail-Nachricht an den vorsit- zenden Richter und führte dabei Folgendes aus (act. 1.3):

Sie werden sicher verstehen, - dass ich nicht davon ausgehen kann, dass Sie und Ihre Kollegen die Grundzüge der rechtlichen Gehörsgewährung und die entsprechende bundesgerichtliche Recht- sprechung dazu nicht kennen. - dass ich vor diesem Hintergrund annehmen muss, dass eine Kürzung von über Fr. 10'000.– amtlichen Honorars, ohne mir dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, nicht nur eine Geringschätzung für meine Arbeit bedeutet, sondern o dass darin auch eine mangelnde Sensibilität für rechtsstaatliche Grund- sätze zum Ausdruck kommt, welche die richterliche Macht zu begrenzen bezweckt.

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Ich habe vergangenes Wochenende Samstag und Sonntag für die Rechte meines Klienten gearbeitet; Zeit mit meiner Frau und meinen Kindern geopfert. Ich empfinde die Art und Weise des Vorgehens des Richtergremiums wie ein Schlag ins Gesicht.

Der vorsitzende Richter bestätigte gegenüber A. am 3. Juni 2021, dessen E-Mail-Nachricht erhalten zu haben (act. 1.3). Am 27. Januar 2022 wurde A. das schriftlich begründete Urteil zugestellt (vgl. die Sendungsinformationen der Post).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dabei stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2021 in Ziff. III des Urteilsdispositivs aufzuheben und an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden amtlichen Honorars zurückzuweisen.

Verfahrensanträge 2. Es seien die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, des Strafgerichtes Basel- Landschaft sowie die Strafakten beizuziehen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Stel- lungnahme replizieren zu können. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

Am 11. Februar 2022 übermittelte das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersuchen hin die Verfahrensakten (vgl. act. 2 und 3).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 seinen Abschluss fand, als amtlicher Verteidiger von B. eingesetzt. Er ist durch das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihm geltend ge- machte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemü- hungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 in fine und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In seiner Honorarnote vom 30. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand in der Höhe von Fr. 22'792.– geltend (act. 1.2). Darin nicht enthalten ist der zusätzliche Zeitaufwand und die Spesen für die Hauptver- handlung (vgl. Ziff. 7 der von A. am 31. Mai 2021 schriftlich eingereichten Anträge). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zuge- sprochene Entschädigung beträgt demgegenüber Fr. 13‘011.50. Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Rügen for- mellen Charakters, ohne hinsichtlich der Höhe der Entschädigung konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Sinngemäss ist wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seiner ursprünglich eingereichten Honorarnote festhält. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Rüge, die Beschwerdegeg- nerin habe die von ihm geltend gemachte Entschädigung gekürzt, ohne ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Er sei mit der Eröffnung des

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Urteilsdispositivs vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Ohne vorgän- gige Gehörsgewährung sei auch die Begründung der Beschwerdegegnerin mangelhaft, da sie den (ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Ge- hörs ja gar nicht bekannten) Standpunkt des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt habe (vgl. act. 1).

E. 2.2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss dem hier einschlägigen § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) ist der Anwältin oder dem Anwalt für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Gerichten eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. Diese richtet sich ausschliesslich nach der Tarif- ordnung (§ 17 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft). Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel- Landschaft vom 17. November 2003 (SGS 178.112) ist in Strafsachen (auch betreffend Zivilansprüche) und bei Festsetzung des Honorars für die unent- geltliche Verbeiständung die Berechnung nach dem Zeitaufwand nach § 3 ff. der Tarifordnung anwendbar.

E. 2.2.2 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

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E. 2.2.3 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichts- punkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollzieh- bar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über- triebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal be- messen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom

13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1).

E. 2.3.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).

E. 2.3.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).

E. 2.3.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor ei-

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ner allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausge- setzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom

15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wo- nach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen er- achtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorar- note vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).

E. 2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung eine detaillierte Honorarnote eingereicht (act. 1.2). Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Urteils widmete die Beschwer- degegnerin fast vier Seiten der Frage nach der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers. Dabei machte sie hinreichend deutlich, welche der gel- tend gemachten Aufwände sie als verfahrensfremd und daher als nicht ent- schädigungspflichtig erachtete (act. 1.1, S. 60). Weiter hielt sie fest, die aus- gesprochen grosse Anzahl von telefonischen Besprechungen (26 Telefonate von einer Dauer von insgesamt 7.18 Stunden) stehe in keinem Verhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit der Strafsache. Der geltend gemachte Aufwand für die soziale Betreuung erweise sich als deutlich übersetzt (act. 1.1, S. 60 f.). Schliesslich beurteilte die Beschwerdegegnerin den gel- tend gemachten Aufwand für die Begründung der Berufung und für die Aus- arbeitung des Parteivortrags im Hinblick auf deren Inhalt und deren Relevanz für den Verfahrensgegenstand. Sie kam zum Schluss, der geltend gemachte Aufwand stehe in einem krassen Missverhältnis zum in der Sache selbst an- gemessenen und notwendigen Aufwand (act. 1.1, S. 61). Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe E. 2.2.3) schritt die Beschwerdegegnerin schliesslich zu einer pauschalen Bemessung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung (act. 1.1, S. 61 f.). Diese

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Begründung ist hinsichtlich ihres Inhalts wie auch der Dichte dergestalt ab- gefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwer- dekammer weiterziehen konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Be- schwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Trotzdem unterliess es der Beschwerdefüh- rer, im Rahmen seiner Beschwerde anzugeben, welche Gründe betreffend Höhe der Entschädigung einen anderen Entscheid nahelegen würden (siehe Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Vorwurf, er hätte vor dem Entscheid betreffend Entschädigung noch- mals angehört werden sollen. Diesbezüglich liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (act. 1). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus eine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des Berufungsver- fahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substan- tiierte. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festset- zung seines Honorars Genüge getan (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender An- spruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Be- schwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausge- führten nicht (siehe E. 2.3.2 und 2.3.3). Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer lediglich am Rande erwähnten Art. 13 i.V.m. 6 Abs. 1 EMRK herleiten.

E. 3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör im von ihm beschriebenen Sinn vor. Seine Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 4 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

KANTONSGERICHT BASEL-LANDSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.12

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31. Mai und 1. Juni 2021 im Verfah- ren Nr. 460 18 251 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft reichte Advo- kat A. als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B. eine Honorarnote ein für seine Bemühungen (vgl. S. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung). A. beantragte diesbezüglich, ihm sei ein Honorar ge- mäss Aufstellung der eingereichten Honorarnote zuzüglich des Zeitauf- wands und der Spesen für die Hauptverhandlung zuzusprechen (vgl. S. 8 des Protokolls der Hauptverhandlung sowie Ziff. 7 der von A. am 31. Mai 2021 schriftlich eingereichten Anträge). In seiner Honorarnote vom 30. Mai 2021 machte A. für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beru- fungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 22'792.– geltend (act. 1.2).

B. In Ziff. III seines Urteils vom 1. Juni 2021 entschied das Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fol- gendes (act. 1.1, S. 67):

Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Ver- teidiger des Beschuldigten, Advokat A., ein Honorar von Fr. 12'081.25 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 930.25, insgesamt somit Fr. 13'011.50, aus der Ge- richtskasse entrichtet. (…)

Das Dispositiv des Urteils wurde den Parteien offenbar am 1. Juni 2021 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (vgl. S. 12 des Protokolls der Hauptverhand- lung). Noch am selben Tag sandte A. eine E-Mail-Nachricht an den vorsit- zenden Richter und führte dabei Folgendes aus (act. 1.3):

Sie werden sicher verstehen, - dass ich nicht davon ausgehen kann, dass Sie und Ihre Kollegen die Grundzüge der rechtlichen Gehörsgewährung und die entsprechende bundesgerichtliche Recht- sprechung dazu nicht kennen. - dass ich vor diesem Hintergrund annehmen muss, dass eine Kürzung von über Fr. 10'000.– amtlichen Honorars, ohne mir dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, nicht nur eine Geringschätzung für meine Arbeit bedeutet, sondern o dass darin auch eine mangelnde Sensibilität für rechtsstaatliche Grund- sätze zum Ausdruck kommt, welche die richterliche Macht zu begrenzen bezweckt.

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Ich habe vergangenes Wochenende Samstag und Sonntag für die Rechte meines Klienten gearbeitet; Zeit mit meiner Frau und meinen Kindern geopfert. Ich empfinde die Art und Weise des Vorgehens des Richtergremiums wie ein Schlag ins Gesicht.

Der vorsitzende Richter bestätigte gegenüber A. am 3. Juni 2021, dessen E-Mail-Nachricht erhalten zu haben (act. 1.3). Am 27. Januar 2022 wurde A. das schriftlich begründete Urteil zugestellt (vgl. die Sendungsinformationen der Post).

C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 7. Februar 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dabei stellt er folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2021 in Ziff. III des Urteilsdispositivs aufzuheben und an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessender Neubeurteilung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden amtlichen Honorars zurückzuweisen.

Verfahrensanträge 2. Es seien die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, des Strafgerichtes Basel- Landschaft sowie die Strafakten beizuziehen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Stel- lungnahme replizieren zu können. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

Am 11. Februar 2022 übermittelte das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersuchen hin die Verfahrensakten (vgl. act. 2 und 3).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 140 IV 213 E. 1.7 m.w.H.). Die Be- schwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Ist die Be- schwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.– zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. Novem- ber 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2 Der Beschwerdeführer war im Berufungsverfahren, welches mit Urteil der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 seinen Abschluss fand, als amtlicher Verteidiger von B. eingesetzt. Er ist durch das angefochtene Urteil insofern beschwert und zur Beschwerde legitimiert, als darin die von ihm geltend ge- machte Entschädigung für seine im Berufungsverfahren geleisteten Bemü- hungen teilweise nicht anerkannt wurde (vgl. hierzu BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 47 in fine und das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 In seiner Honorarnote vom 30. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand in der Höhe von Fr. 22'792.– geltend (act. 1.2). Darin nicht enthalten ist der zusätzliche Zeitaufwand und die Spesen für die Hauptver- handlung (vgl. Ziff. 7 der von A. am 31. Mai 2021 schriftlich eingereichten Anträge). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zuge- sprochene Entschädigung beträgt demgegenüber Fr. 13‘011.50. Im Rahmen seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Rügen for- mellen Charakters, ohne hinsichtlich der Höhe der Entschädigung konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Sinngemäss ist wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seiner ursprünglich eingereichten Honorarnote festhält. Angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrags ist die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Rüge, die Beschwerdegeg- nerin habe die von ihm geltend gemachte Entschädigung gekürzt, ohne ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Er sei mit der Eröffnung des

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Urteilsdispositivs vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Ohne vorgän- gige Gehörsgewährung sei auch die Begründung der Beschwerdegegnerin mangelhaft, da sie den (ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Ge- hörs ja gar nicht bekannten) Standpunkt des Beschwerdeführers in keiner Weise berücksichtigt habe (vgl. act. 1).

2.2

2.2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gemäss dem hier einschlägigen § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (SGS 178) ist der Anwältin oder dem Anwalt für Pflichtverteidigungen und Rechtsvertretungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Gerichten eine angemessene Ent- schädigung zuzusprechen. Diese richtet sich ausschliesslich nach der Tarif- ordnung (§ 17 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft). Gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel- Landschaft vom 17. November 2003 (SGS 178.112) ist in Strafsachen (auch betreffend Zivilansprüche) und bei Festsetzung des Honorars für die unent- geltliche Verbeiständung die Berechnung nach dem Zeitaufwand nach § 3 ff. der Tarifordnung anwendbar.

2.2.2 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach die- sem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Ent- schädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Hand- lungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Ok- tober 2021 E. 4.2; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.3). Nicht zu entschädigen sind nutz- lose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (vgl. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.5 m.w.H.).

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2.2.3 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die An- gemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichts- punkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollzieh- bar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über- triebenen Aufwand nicht entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Fal- les in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal be- messen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Ja- nuar 2014 E. 2.5 f.; Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2021.49 vom

13. Oktober 2021 E. 3.1; BB.2019.256 vom 5. Februar 2020 E. 3.1).

2.3

2.3.1 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhal- tend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 mit Hinweis).

2.3.2 Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge ge- fasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überlegungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu un- terbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 S. 171 m.w.H.).

2.3.3 Dementsprechend hielt auch die Beschwerdekammer bereits fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass der Verteidigung vor ei-

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ner allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt wird. Die Festsetzung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausge- setzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom

15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bun- desstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wo- nach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Honorars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). In neueren Beschlüssen er- achtete es die Beschwerdekammer zwar auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorar- note vor oder während der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung müsse aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 3.2; BB.2020.69 vom 28. Juni 2022 E. 4.2).

2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung eine detaillierte Honorarnote eingereicht (act. 1.2). Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Urteils widmete die Beschwer- degegnerin fast vier Seiten der Frage nach der Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers. Dabei machte sie hinreichend deutlich, welche der gel- tend gemachten Aufwände sie als verfahrensfremd und daher als nicht ent- schädigungspflichtig erachtete (act. 1.1, S. 60). Weiter hielt sie fest, die aus- gesprochen grosse Anzahl von telefonischen Besprechungen (26 Telefonate von einer Dauer von insgesamt 7.18 Stunden) stehe in keinem Verhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit der Strafsache. Der geltend gemachte Aufwand für die soziale Betreuung erweise sich als deutlich übersetzt (act. 1.1, S. 60 f.). Schliesslich beurteilte die Beschwerdegegnerin den gel- tend gemachten Aufwand für die Begründung der Berufung und für die Aus- arbeitung des Parteivortrags im Hinblick auf deren Inhalt und deren Relevanz für den Verfahrensgegenstand. Sie kam zum Schluss, der geltend gemachte Aufwand stehe in einem krassen Missverhältnis zum in der Sache selbst an- gemessenen und notwendigen Aufwand (act. 1.1, S. 61). Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe E. 2.2.3) schritt die Beschwerdegegnerin schliesslich zu einer pauschalen Bemessung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung (act. 1.1, S. 61 f.). Diese

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Begründung ist hinsichtlich ihres Inhalts wie auch der Dichte dergestalt ab- gefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwer- dekammer weiterziehen konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Be- schwerdegegnerin hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Trotzdem unterliess es der Beschwerdefüh- rer, im Rahmen seiner Beschwerde anzugeben, welche Gründe betreffend Höhe der Entschädigung einen anderen Entscheid nahelegen würden (siehe Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

2.5 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Vorwurf, er hätte vor dem Entscheid betreffend Entschädigung noch- mals angehört werden sollen. Diesbezüglich liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (act. 1). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung von sich aus eine Honorarnote ein, in welcher er seinen im Rahmen des Berufungsver- fahrens geleisteten Aufwand in tatsächlicher Hinsicht bezifferte und substan- tiierte. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge- hör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Festset- zung seines Honorars Genüge getan (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinaus gehender An- spruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der Be- schwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausge- führten nicht (siehe E. 2.3.2 und 2.3.3). Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer lediglich am Rande erwähnten Art. 13 i.V.m. 6 Abs. 1 EMRK herleiten.

3. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör im von ihm beschriebenen Sinn vor. Seine Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat A. - Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.