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BB.2020.79

Bundesstrafgericht · 2022-06-28 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Rechtsanwalt A. war seit dem 7. Dezember 2015 der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte B. am 14. März 2017 wegen vor- sätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) seiner Ehefrau, Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und zwei Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken und zu einer Busse. Das Be- zirksgericht ordnete zugleich für B. eine stationäre psychiatrische Behand- lung nach Art. 59 StGB an. Es sprach ihn frei des Mordes, der Täuschung von Behörden gemäss Ausländergesetz sowie der versuchten Nötigung. Es zog ein Bankguthaben ein und sprach den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu. Das Bezirksgericht sprach der amtlichen Verteidigung ins- gesamt ein Honorar von Fr. 87'760.25 zu, wobei eine allfällige Nachzahlung von Fr. 3'200.-- vorbehalten blieb (pag. 152, 154 Vorinstanz). Das Urteil um- fasst 89 Seiten.

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 10. April 2018 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg. Sie beantragte, B. sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen, zu einer lebenslänglichen Freiheits- strafe zu verurteilen und zu verwahren. Die Privatkläger erhoben am 24. Ap- ril 2018 Berufung. Sie beantragten im Strafpunkt eine Verurteilung wegen Mordes. Rechtsanwalt A. erklärte am 24. April 2018 für B. ebenfalls Beru- fung. Er beantragte in der Hauptsache, B. sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Eventualiter sei er nur des Totschlags (Art. 113 StGB) schuldig zu sprechen. Daneben seien die Gelder freizugeben und die Zivilforderungen der zwei Strafkläger abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach reichte am 16. Juli 2018 die Beru- fungsbegründung ein. Die Privatkläger begründeten ihre Berufung am

20. Juli 2018, Rechtsanwalt A. begründete seine Berufung am 19. Septem- ber 2018. Die Berufungsantwort der Privatkläger erging am 9. August 2018. Am 15. Oktober 2018 beantwortete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihrerseits die Berufungen der Gegenparteien. Rechtsanwalt A. erstattete die Berufungsantwort für B. am 30. Oktober 2018 (pag. 330, 22 Seiten). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm am 12. November 2018 erneut Stellung. Die weitere Stellungnahme von Rechtsanwalt A. datiert vom

14. November 2018. Am 3. Dezember 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach abermals eine Stellungnahme ein.

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Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer» oder «Obergericht»), verfügte am 5. August 2019 unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine mündliche Be- rufungsverhandlung durchgeführt wird (pag. 405). Sie fand am 21. Oktober 2019 statt (pag. 439 Protokoll).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 21. Oktober 2019 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und sprach B. vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei (Verfahren SST.2018.101). Es bestätigte die Verurteilungen des Bezirksgerichts Brugg wegen vorsätzlicher Tötung, Tät- lichkeit, Drohung sowie Beschimpfung und ordnete ebenfalls eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Es verurteilte ihn zusätzlich wegen Täu- schung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG). Das Obergericht verurteilte B. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 10 Franken sowie zu einer Busse. Es zog das Geld auf dem gesperrten Konto von B. ein. Rechtsanwalt A. hatte in seiner Kosten- note vom 21. Oktober 2019 eine Entschädigung von Fr. 20'821.-- beantragt (pag. 465). Die Strafkammer entschädigte ihn im Urteil vom 21. Oktober 2019 für die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.-- (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Ab- satz). Dies entspricht einer Kürzung von gut 70%.

D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 14. November 2019 Honorarbeschwerde führen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Honorar- beschwerde gut und wies die Sache mit Beschluss BB.2019.269 vom 5. Feb- ruar 2020 an das Obergericht zurück.

E. Mit Beschluss vom 16. April 2020 setzte das Obergericht das anwaltliche Honorar neu auf Fr. 10'000.-- fest (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Ver- fahren SST.2018.101).

F. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hob mit Urteil 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

21. Oktober 2019 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung (und neuen Kostenverlegung) an das Obergericht zurück. Ausschlaggebend war, dass das psychiatrische Gutachten wegen Verfahrensmängeln nicht verwertet werden durfte.

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G. Gegen seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger liess Rechtsanwalt A. am 4. Mai 2020 abermals Honorarbeschwerde beim Bundesstrafgericht er- heben (act. 1). Um dem Ermessen des Obergerichts entgegenzukommen, akzeptiert er einige Kürzungen und setzt seine Honorarforderung neu auf Fr. 17'374.40, statt wie ursprünglich auf Fr. 21'377.45 fest. Die Beschwerde betrifft mithin die Differenz von Fr. 7'374.40. zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Betrag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht verwies seinerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und verzichtete am 12. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Für den Fall einer Gutheissung ersucht es die Beschwerdekammer, dass sie selbst in der Sache neu zu entscheiden (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).

E. 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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E. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2, 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

E. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall

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einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

E. 3.1 Der Verteidiger rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit gab, sich zu äussern (act. 1 S. 10 f. Ziff. 3). Solches könne möglich sein, wenn einfache Sachverhalte zu beurteilen sind und eine Mit- wirkung des Betroffenen von vornherein als unnötig erscheine. Vorliegend sei der Verteidiger aber ganz beträchtlich von der Kürzung tangiert. Wenn das Obergericht im Zeitpunkt ihres Beschlusses nicht sämtliche Aufwandpo- sitionen bis ins letzte Detail habe nachvollziehen können, wie sie ver- schiedentlich ausführe, so wäre sie verpflichtet gewesen, dem Verteidiger das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch hätten so von der Vorinstanz gel- tend gemachte Kritikpunkte erklärt und mutmasslich aus der Welt geschafft werden können (act. 1 S. 8, 12 f.).

E. 3.2 Das Bundesgericht berücksichtigt «aussergewöhnliche Umstände» unter einem anderen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begrün- dungspflicht der entschädigenden Instanz (vgl. vorstehende Erwägung 2.4 und auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.9 f.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht haltlos. Reicht ein amtlicher Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Berufungsver- handlung ein, soll die Strafkammer allfällige Unklarheiten durch Befragung soweit möglich sur place klären. Für die Beschwerdekammer bestehen an- sonsten aber gute Gründe, hier dem Weg des Bundesgerichts zu folgen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist im Sachurteil zu be- finden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die Entschädigung wird üblicherweise nach den meisten anderen Fragen begründet. Es kann erst dann feststehen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen. In einem fortgeschrittenen Zeit- punkt dann noch eine Stellungnahme des Verteidigers einzuholen, verträgt sich nicht mit dem Beschleunigungsgebot. Die entschädigende Instanz muss sich immerhin in ihrer Begründung mit aussergewöhnlichen Umständen zu- reichend auseinandersetzen und eine stärkere Kürzung eingehend und nachvollziehbar begründen. Es ist auch so, dass Verteidiger sich gewöhnt sind, Rechtsmittel einzulegen und ihre Sache vor einer Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Sie werden praxisgemäss denn auch bei Prozessieren in eigener Sache nach dem Anwaltstarif entschädigt. Im Beschwerdeverfah-

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ren hat die Vorinstanz auf die Ausführungen und Rügen des amtlichen Ver- teidigers in der Beschwerdeschrift konkret einzugehen. In dieser Situation ist für die Beschwerdekammer eine Pflicht, den amtlichen Verteidiger stets (vor- gängig) zu seiner beabsichtigten Entschädigung im Urteil anzuhören, nicht angezeigt. Die Situation ist eine leicht andere, wenn die Beschwerdekammer die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bereits zu neuem Entscheid zurück- gewiesen hat. Die Vorinstanz beschliesst diesfalls nicht auch über andere Fragen. Das Beschleunigungsgebot ist für den Beschuldigten/Verurteilten daher nicht tangiert. Wird der zu entschädigende amtliche Verteidiger vor einem zweiten Entschädigungsbeschluss nicht angehört, so hat sich die Be- gründung der entschädigenden Instanz zumindest mit seiner (erfolgreichen) Beschwerde und den Ausführungen der Rechtsmittelinstanz konkret und de- tailliert auseinanderzusetzen. Dies gebietet auch die Prozessökonomie und es verhindert unnötige Verfahren. Im Ergebnis geht es also auch hier um denselben Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, die Begründungpflicht. Soweit der Verteidiger generell rügt, dass er hätte angehört werden sollen, kann abschliessend in praktischer Hinsicht Folgendes festgehalten werden: Auch wenn von einer Gehörsverletzung nicht ausgegangen werden muss oder eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wer- den könnte, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rech- nungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausge- tauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorarnote vor oder wäh- rend der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Be- gründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren.

E. 3.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere

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[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3).

E. 3.4 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 16. April 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 21. Oktober 2019. Sie geht über rund 10 Seiten auf gewisse Ausführungen der Rechtsmittelinstanz ein. Insoweit sie den Aufwand anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Beru- fungserklärung, Berufungsbegründung etc.), ist sie auch nachvollziehbarer. Sie geht zum einen jedoch nicht ersichtlich auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers im Honorarbeschwerdeverfahren BB.2019.269 ein. Ebenso we- nig setzt sich das Obergericht mit der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahren auseinander. Es wird in allfälligen zukünftigen Entschädigungsbe- schlüssen des Obergerichts des Kantons Aargau nach Rückweisungen er- wartet, dass in der Entscheidbegründung eine solche Auseinandersetzung konkret und detailliert erfolgt. Zum anderen ist es ungünstig, gewissen Aufwand auszuklammern und pau- schaliert zusammenzufassen, z.B. in der Position «Besprechungen und Kon- takte». Es ist nicht so, dass es ähnlich einer Auslagenpauschale in jedem Fall auch einen «Besprechungskoeffizienten» für entsprechend zulässigen Aufwand gäbe. Welcher Aufwand hier angemessen ist oder nicht, ist konkret zu begründen. Gleiches gilt für die «Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen». Diese, wie die «Besprechungen und Kontakte», sind zweck- mässigerweise nicht auszusondern, sondern im Kontext des einzelnen Ver- fahrensschritts zu beurteilen; die Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sind vorliegend jedoch nicht umstritten. Die pauschalierten «Besprechungen und Kontakte» nehmen keinen ersichtlichen Bezug zu ein- zelnen Positionen der Honorarnote und sind schwer nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Verteidiger: Er musste versuchen, die Entschädigung der «Besprechungen und Kontakte» auf rund 2 Seiten zu entschlüsseln und hatte sie einzeln dargelegt (act. 1 S. 25–27 Ziff. 11). Dieses prozessuale Vorgehen des Obergerichts schafft Aufwand beim amtlichen Verteidiger. Eine Rückweisung wäre vorliegend jedoch unverhältnismässig.

E. 3.5 Vorliegend kann die Beschwerdekammer die Honorarnote überprüfen und der Verteidiger konnte den Entschädigungsbeschluss anfechten, wenngleich mit einem gewissen Aufwand. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie- gend unbegründet. Die Vorbringen des Verteidigers sind bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen.

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E. 4.1 Die Strafkammer des Obergerichts erhöhte nach der Rückweisung durch die Beschwerdekammer die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 6'000.-- auf Fr. 10'000.--. Sie legt in ihrem Entschädigungsbeschluss vom

16. April 2020 zunächst die Grundsätze dar, welche ihre Ermessensaus- übung leiten: Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz entschädigt worden sei. Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfah- ren, wenn wie vorliegend keine neue Strategie verfolgt und nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend erfolgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne und nicht zwischen Rechts- und Tatfragen unterschieden werden müsse (act. 7.1 S. 3 Ziff. 2.2). Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Tätlichkeit, Drohung sowie Beschimpfung, die Freisprüche von den Vorwürfen der Täuschung der Behörden sowie der versuchten Nötigung beschränkt. Damit einhergegan- gen sei die Beurteilung des Strafmasses, die Anordnung einer Massnahme, die Einziehung eines Messers, die Verwendung des beschlagnahmten Bank- kontos zur Deckung mitunter der Verfahrenskosten, die Zivilforderungen und entsprechend dem Verfahrensausgag die Kosten- sowie Entschädigungsfol- gen. Im Wesentlichen hätten die Parteien an ihren Standpunkten wie vor Be- zirksgericht festgehalten (act. 7.1 S. 4 Ziff. 2.3). Die Strafkammer führte im früheren Beschwerdeverfahren BB.2019.269 (Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2020) dazu aus, die Ent- schädigung im Berufungsverfahren habe nicht so zu erfolgen, als hätte kein bezirksgerichtliches Verfahren stattgefunden. Es sei in weiten Teilen das- selbe geltend gemacht worden. Es sei in erster Linie darum gegangen, die Täterschaft hinsichtlich des Mordvorwurfes, für welchen es keine Zeugen gab, zu bestreiten. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemessenen Zeitaufwands lägen vor. Die dabei berücksichtigten Stun- denangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemes- senen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Oberge-

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richt über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer weist abschlies- send darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei (Vernehmlassung vom 18. November 2019).

E. 4.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu be- gründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht her- anziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauscha- liert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Beschwerde- kammer hatte das Obergericht im vorliegenden Fall bereits in der Verfügung BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6, 2. Absatz, darauf hingewiesen, dass sie damit die Entschädigung nicht sachgerecht bemisst. Auch bestimmt der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Strategie und dafür muss ihm ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirksam aus- zuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass bei einem vollkom- menen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Aufwand reduziere, da weit- gehend ohne aufwändige Prüfung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Was das Obergericht aus der pauschalen Ein- schätzung mangelnder Komplexität – bei einem Fall mit 20 Bundesordner an Aktenmaterial, einem Urteil der ersten Instanz von 89 Seiten und des Ober- gerichts von 94 Seiten – für den konkreten angemessenen Aufwand im ein- zelnen Themenkomplex ableiten will, kann schliesslich nicht nachvollzogen werden. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweise des Oberge- richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

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E. 4.3 Die Strafkammer hat damit im Beschluss vom 16. April 2020 das Honorar der amtlichen Verteidigung anhand von sachfremden Kriterien bemessen und damit Ermessensmissbrauch begangen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. obige Erwägung 2.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspraxis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Be- schluss BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Ob die Strafkammer vorlie- gend dennoch zu einem angemessenen Resultat gelangte, wird unten zu prüfen sein (vgl. Erwägung 5). Hat sie jedoch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbemessung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vorinstanz, auf den die Beschwerdekammer dabei Rücksicht nehmen dürfte.

E. 5.1 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 4).

E. 5.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 21. Oktober 2019 schlüsselt sei- nen Aufwand auf. Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede ein- zelne Tätigkeit dar. Er verrechnete ursprünglich insgesamt 94.35 Stunden. Heute beantragt er, inkl. Auslagen und MwSt., Fr. 17'374.40 für 78 Stunden 35 Minuten Aufwand. Prozessual fiel im umfangreichen Schriftenwechsel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsantwort und Reak- tion auf die Eingaben der Gegenparteien sowie die Berufungsverhandlung an. Grobthematisch ging es um die Erfüllung und Qualifikation des Tötungs- deliktes, ob sich der Beschuldigte weiterer Straftatbestände schuldig ge- macht habe, die Strafzumessung sowie die Frage einer Verwahrung. Weiter ging es um Einziehungen, Zivilansprüche und die Kosten.

E. 5.3.1 Für das Obergericht gehören verschiedene Aufwände von insgesamt 3 Stun- den 10 Minuten offensichtlich zum erstinstanzlichen Verfahren: Anmeldung

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der Berufung (02.05.2017, 10min) und Kontakte mit dem Klienten und dem Bezirksgericht (3h 10min).

E. 5.3.2 Der Verteidiger legt dar (act. 1 S. 11–14 Ziff. 4), er habe nach Aargauer Pra- xis seine Honorarnote spätestens mit seinem Plädoyer einzureichen. In je- nem Zeitpunkt müssten gewisse zukünftige Aufwendungen geschätzt wer- den. Er beanstande nicht, dass das Obergericht mit den vor erster Instanz entschädigten 9 Stunden sämtliche Aufwände für das umfassende Studium des erstinstanzlichen begründeten Urteils sowie eine schriftliche und münd- liche Nachbesprechung mit dem Beschuldigten abgedeckt sieht. Bestritten sei jedoch, dass ihm darüber hinausgehend keine notwendigen Aufwände entstanden sein sollen. Er habe am 28. April 2017 das Urteilsdispositiv der ersten Instanz erhalten. Das begründete Urteil habe er am 4. April 2018 er- halten. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren zu diesem Zeit- punkt rund 13 Monate verstrichen. Er habe den in dieser Zeit geltend ge- machten Aufwand nicht der ersten Instanz verrechnet. Im Einzelnen habe der Verteidiger das Urteilsdispositiv von 19 Seiten mit dem Klienten besprechen müssen (02.05.2017, 50min). Dazu kämen die

E. 5.3.3 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3).

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Der Verteidiger wurde nicht bereits vom Bezirksgericht für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand entschädigt. Der Aufwand des Verteidigers er- scheint als massgeblich und angemessen. Massgeblicher Aufwand des Ver- teidigers ist zu bezahlen, und es erscheint unbillig, den Verteidiger dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen: Die Gerichtsinstanzen sollten die Aufwände der amtlichen Verteidiger zwischen ihren Verfahren klar und vor- hersehbar ordnen. Dem amtlichen Verteidiger sind für die Zeit vom 2. Mai 2017 bis 4. April 2018 die ausgewiesenen und beantragten 2 Stunden 25 Mi- nuten zu entschädigen.

E. 5.4 Für die Berufungserklärung akzeptiert der Verteidiger aus prozessökonomi- schen Gründen die 30 Minuten Aufwand, welches das Obergericht ihm ent- schädigt (act. 1 S. 14 Ziff. 5; Beschluss, E. 2.4.2).

E. 5.5 Das Obergericht erachtet den Aufwand von 15 Minuten für den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unnötig. Schon das Gesetz erlaube, Berufung vor der Aushändigung des schriftlichen Dis- positivs anzumelden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StPO). Damit sei auch der Folgeaufwand zum Beschluss des Obergerichts unnötig, der den Antrag der Verteidigung abgewiesen habe (Beschluss, E. 2.4.4). Dem widerspricht der Verteidiger entschieden (act. 1 S. 15 f. Ziff. 6). Die zeit- liche Konstellation sei aussergewöhnlich und die Staatsanwaltschaft habe nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs keine Berufung mehr an- gemeldet. Das Obergericht selbst habe auf einer Seite mit zahlreichen Zita- ten aus Lehre und Rechtsprechung begründen müssen, dass alles mit rech- ten Dingen zugegangen sei. So trivial sei es offensichtlich nicht gewesen. Es sei unzulässig, aus der Abweisung des Antrages auf Nichteintreten zu schliessen, er sei unnötig gewesen. Sein Aufwand (insgesamt 35min) sei angemessen und nötig und zwar inkl. dem Folgeaufwand, um den ablehnen- den Beschluss des Obergerichts nachzuvollziehen. Die Darlegungen des Verteidigers sind unwidersprochen geblieben und er- klären Aufwand (35min), der in seiner Höhe und Thematik angemessen er- scheint. Das gilt auch für ein in diesem Zusammenhang gestelltes Gesuch um Einsicht in spezifische Akten (03.05.2018, 10min). Die 45 Minuten Auf- wand sind zu entschädigen.

E. 5.6 Nachdem das Obergericht auf rund einer Seite die zahlreichen Themata der Berufungsbegründung aufzählt und in Bezug zum erstinstanzlichen Plädoyer setzt, stuft es den Aufwand als stark überhöht ein. In Anbetracht der Ergän- zungen und Auseinandersetzungen, der teilweisen Wiederholungen (die den «tatsächlich im Berufungsverfahren erbrachten Aufwand» reduzierten), den Entnahmen aus dem erstinstanzlichen Urteil (15 Seiten Akten), der langen

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theoretischen Ausführungen sowie eines «gewissen Mehraufwands auf- grund der seit der Hauptverhandlung vergangenen Zeit» sei ein Aufwand von

E. 5.7 Das Obergericht kürzt den Aufwand für die Berufungsantworten von 38 Stun- den 10 Minuten auf 15 ½ Stunden. Es beschreibt dafür im Wesentlichen die Verfahrensthemata und weist dabei auf Wiederholungen, Ergänzungen und Beibehaltung von Standpunkten hin (Beschluss, E. 2.4.6). Der Verteidiger bringt vor, er habe sich mit den umfangreichen Eingaben der Staatsanwaltschaft und Privatkläger auseinandersetzen müssen (insgesamt 96 Seiten). Er weist auf die zahlreichen Ergänzungen der Staatsanwaltschaft hin, welche auch das Obergericht erwähnte. Der Verteidiger geht auf meh- rere Seiten auf seinen Aufwand ein und hebt dabei die schweren Delikte, die hohen Sanktionen sowie Genugtuungsforderungen hervor. Er reduziert aus prozessökonomischen Gründen seinen geltend gemachten Aufwand auf 33 Stunden und 20 Minuten (act. 1 S. 19–23 Ziff. 8). Die pauschalierte Begründung des Obergerichts erlaubt der Beschwerde- kammer nicht nachzuvollziehen, wie die markante Kürzung genau zustande kam oder was der Verteidiger hätte tun oder unterlassen müssen. Ebenso

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wenig wie, in welchen Punkten und weshalb die für das Obergericht ange- messene Entschädigung von ursprünglich noch 5 auf hier 15 ½ Stunden an- gestiegen ist. Das Obergericht überschätzt generell die Wirkungskraft von «Wiederholungen» auf den Aufwand: Eine Argumentation auf einer Seite Text neu zu formulieren beansprucht seine Zeit, auch für einen geübten Ge- richtsschreiber, einen versierten Strafverteidiger oder einen erfahrenen Rich- ter. Was der Verteidiger im Einzelnen zu seinem Aufwand ausführt, ist unwi- dersprochen geblieben und überzeugt. Er ist für die beantragten 33 Stunden und 20 Minuten zu entschädigen.

E. 5.8 Das Obergericht entschädigt für die Vorbereitung des Plädoyers 2 Stunden statt der geltend gemachten 4 Stunden. Es begründet die Kürzung im We- sentlichen damit, dass zwischenzeitlich ein schriftliches Verfahren vorgese- hen gewesen sei und die Parteien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt hätten, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbereitet werden können, sondern ad hoc er- folgen müssen. Die Strafkammer berücksichtigte, dass seit dem Schriften- wechsel eine gewisse Zeit vergangen war (Beschluss E. 2.4.7). Der Verteidiger führt aus, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sei seit dem Rechtsschriftenwechsel rund ein Jahr verstrichen. Ein gewisses Akten- studium sei nötig gewesen und er habe die wichtigsten Punkte der Verteidi- gung im Schlussvortrag nochmals aufzuführen gehabt. Er habe sich wie an- dere Parteien auch auf die Berufungsverhandlung vorbereiten müssen und dürfen. Doppelspurigkeiten wären entbehrlich gewesen, wäre von Anfang an das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt worden (act. 1 S. 23 f. Ziff. 9). Das Obergericht weckt den Eindruck, die mündliche Verhandlung sei nicht nötig und nur eine reine Formsache gewesen. Es legt auch hier nicht nach- vollziehbar dar, wie sich «Wiederholungen» auf den Aufwand auswirken müssten. Ein Plädoyer als mündlicher Auftritt ist keine schriftliche Berufungs- begründung. Der Verteidiger legt sodann den Finger auf einen zentralen Punkt: Sich den Prozessstoff vor einer mündlichen Verhandlung von den Parteien schriftlich vorbereiten zu lassen, hat einen Preis. Grundsätzlich ist die Berufung denn auch als (rein) mündliches Verfahren konzipiert (BBl 2006 1085, 1316). Die geltend gemachten 4 Stunden Aufwand erscheinen als an- gemessen und sind zu entschädigen.

E. 5.9 Der Verteidiger akzeptiert den vom Obergericht entschädigten Aufwand von 7 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung (act. 1 S. 25 Ziff. 10; Beschluss, E. 2.4.8).

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E. 5.10 Das Obergericht (Beschluss E. 2.4.9) entschädigt «notwendige Besprechun- gen und Kontakte mit dem Beschuldigten», ohne auf die einzelne Position und ihren Zusammenhang einzugehen, pauschal mit 3 Stunden (statt 6 Stun- den 35 Minuten). Sie setzt sich nicht mit den mehrseitigen Ausführungen der Verteidigung dazu auseinander (act. 1 S. 25–27 Ziff. 11). Die Begründung des Obergerichts ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch oben Erwägung 3.4). Der Aufwand des Verteidigers im rund 21-monatigen Berufungsverfahren erscheint als angemessen. Er ist für 6 Stunden 35 Minuten zu entschädigen.

E. 5.11 Der Verteidiger akzeptiert die obergerichtliche Entschädigung für Aufwände im Zusammenhang mit dem Verfahren (Fristerstreckungen, Verfügungen, Behördenkontakte etc.; Beschluss E. 2.4.10; act. 1 S. 27 Ziff. 12) von 1 Stunde, wofür er zu entschädigen ist.

E. 5.12 Zusammenfassend ist der Verteidiger damit für seinen Aufwand im Beru- fungsverfahren SST.2018.101 von 78 Stunden 35 Minuten antragsgemäss zu entschädigen und zwar zum obergerichtlichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 414.10, was zusammen Fr. 15'716.66 ergibt. Mit Mehrwertsteuer resultiert der Schlussbetrag von Fr. 17'374.40. Der Verteidiger obsiegt damit vollumfänglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, sondern der notwendige Zeit- aufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschä- digung des Verteidigers im neu erlassenen Beschluss des Obergerichts vom

16. April 2020. Die z.T. pauschalierte und zusammengezogene Begründung der Vorinstanz erhöhte den Aufwand des Verteidigers für die Beschwerde. Der Verteidiger hat aus prozessökonomischen Gründen einige Positionen akzeptiert und nicht angefochten, was seinen Aufwand reduzierte. Der Ver- teidiger reicht seine Honorarnote vom 4. Mai 2020 ein (act. 1.25). Er macht darin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer 13 Stunden 10 Minuten Aufwand und eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Dieser Aufwand ist im vorliegenden konkreten Fall vertretbar. Bei dem üblichen Stundenan- satz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 3'364.90 zu entschädigen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflich- ten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'364.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu

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bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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E. 10 Minuten für die Berufungsanmeldung. Am 27. Juni 2017 ging es um den Antrag einer Leasingfirma vom 12. Mai 2017 an das Bezirksgericht, den be- schlagnahmten Ford Fiesta freizugeben. Das Gericht hatte Frist zur Stellung- nahme dazu angesetzt (13.06.2017). Der Gerichtspräsident leitete ihm mit Brief vom 21. Juni 2017 auch Eingaben bezüglich der Gesundheit des Klien- ten weiter. Der Verteidiger studierte all dies, holte die Stellungnahme des Klienten ein, verfasste eine Eingabe und stellte sie auch dem Klienten zu (45min Aufwand). Mehr als sieben Monate nach der Hauptverhandlung habe er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt (23.10.2017, mit Brief an Klient 20min). Dies habe sich am 1. Februar 2018 wiederholt (20min). Er verzichte aus prozessökonomischen Gründen auf einen Teil seines Aufwan- des von insgesamt 3 Stunden 10 Minuten und mache noch 2 Stunden 25 Mi- nuten geltend.

E. 15 Stunden angemessen (Beschluss, E. 2.4.5). Der Verteidiger beanstandet vorab, dass das Obergericht ohne nähere Be- gründung nun davon ausgeht, statt 11 seien 15 Stunden angemessen. Dies offenbare die Beliebigkeit der Begründung und des zugesprochenen Auf- wands. Er geht sodann einzelnen auf die wichtigsten komplexen Punkte ein. Er habe sodann sehr wohl die Massnahme erneut moniert, sie dann beim Bundesgericht angefochten, das sie aufhob. Der Verteidiger akzeptiert aus prozessökonomischen Gründen und um dem Ermessen der Vorinstanz Rechnung zu tragen eine Reduktion um 20% auf 23 Stunden (act. 1 S. 17–

E. 19 Ziff. 7). Zum angemessenen Aufwand ist auszuführen: In der Tat erlauben die pau- schalierten Begründungselemente des Obergerichts, eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determinieren. Ein Verteidiger ist weiter nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema beschlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dürfen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, wie hier eine starke Aufwandskürzung gerechtfertigt sein soll. Die geltend gemachten 23 Stunden Aufwand sind zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau (1. Strafkam- mer) vom 16. April 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren SST.2018.101 gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau,
  3. Strafkammer, vom 16. April 2020, wird auf Fr. 17'374.40 festgesetzt.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.79 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'364.90 zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.79

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Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. war seit dem 7. Dezember 2015 der amtliche Verteidiger von B. Das Bezirksgericht Brugg verurteilte B. am 14. März 2017 wegen vor- sätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) seiner Ehefrau, Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) sowie Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und zwei Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken und zu einer Busse. Das Be- zirksgericht ordnete zugleich für B. eine stationäre psychiatrische Behand- lung nach Art. 59 StGB an. Es sprach ihn frei des Mordes, der Täuschung von Behörden gemäss Ausländergesetz sowie der versuchten Nötigung. Es zog ein Bankguthaben ein und sprach den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zu. Das Bezirksgericht sprach der amtlichen Verteidigung ins- gesamt ein Honorar von Fr. 87'760.25 zu, wobei eine allfällige Nachzahlung von Fr. 3'200.-- vorbehalten blieb (pag. 152, 154 Vorinstanz). Das Urteil um- fasst 89 Seiten.

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 10. April 2018 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brugg. Sie beantragte, B. sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen, zu einer lebenslänglichen Freiheits- strafe zu verurteilen und zu verwahren. Die Privatkläger erhoben am 24. Ap- ril 2018 Berufung. Sie beantragten im Strafpunkt eine Verurteilung wegen Mordes. Rechtsanwalt A. erklärte am 24. April 2018 für B. ebenfalls Beru- fung. Er beantragte in der Hauptsache, B. sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Eventualiter sei er nur des Totschlags (Art. 113 StGB) schuldig zu sprechen. Daneben seien die Gelder freizugeben und die Zivilforderungen der zwei Strafkläger abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach reichte am 16. Juli 2018 die Beru- fungsbegründung ein. Die Privatkläger begründeten ihre Berufung am

20. Juli 2018, Rechtsanwalt A. begründete seine Berufung am 19. Septem- ber 2018. Die Berufungsantwort der Privatkläger erging am 9. August 2018. Am 15. Oktober 2018 beantwortete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihrerseits die Berufungen der Gegenparteien. Rechtsanwalt A. erstattete die Berufungsantwort für B. am 30. Oktober 2018 (pag. 330, 22 Seiten). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm am 12. November 2018 erneut Stellung. Die weitere Stellungnahme von Rechtsanwalt A. datiert vom

14. November 2018. Am 3. Dezember 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach abermals eine Stellungnahme ein.

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Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Strafkammer» oder «Obergericht»), verfügte am 5. August 2019 unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass eine mündliche Be- rufungsverhandlung durchgeführt wird (pag. 405). Sie fand am 21. Oktober 2019 statt (pag. 439 Protokoll).

C. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 21. Oktober 2019 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und sprach B. vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei (Verfahren SST.2018.101). Es bestätigte die Verurteilungen des Bezirksgerichts Brugg wegen vorsätzlicher Tötung, Tät- lichkeit, Drohung sowie Beschimpfung und ordnete ebenfalls eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Es verurteilte ihn zusätzlich wegen Täu- schung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG). Das Obergericht verurteilte B. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 10 Franken sowie zu einer Busse. Es zog das Geld auf dem gesperrten Konto von B. ein. Rechtsanwalt A. hatte in seiner Kosten- note vom 21. Oktober 2019 eine Entschädigung von Fr. 20'821.-- beantragt (pag. 465). Die Strafkammer entschädigte ihn im Urteil vom 21. Oktober 2019 für die amtliche Verteidigung mit Fr. 6'000.-- (Dispositiv Ziff. 9.2, 1. Ab- satz). Dies entspricht einer Kürzung von gut 70%.

D. Dagegen liess Rechtsanwalt A. am 14. November 2019 Honorarbeschwerde führen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Honorar- beschwerde gut und wies die Sache mit Beschluss BB.2019.269 vom 5. Feb- ruar 2020 an das Obergericht zurück.

E. Mit Beschluss vom 16. April 2020 setzte das Obergericht das anwaltliche Honorar neu auf Fr. 10'000.-- fest (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Ver- fahren SST.2018.101).

F. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hob mit Urteil 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

21. Oktober 2019 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung (und neuen Kostenverlegung) an das Obergericht zurück. Ausschlaggebend war, dass das psychiatrische Gutachten wegen Verfahrensmängeln nicht verwertet werden durfte.

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G. Gegen seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger liess Rechtsanwalt A. am 4. Mai 2020 abermals Honorarbeschwerde beim Bundesstrafgericht er- heben (act. 1). Um dem Ermessen des Obergerichts entgegenzukommen, akzeptiert er einige Kürzungen und setzt seine Honorarforderung neu auf Fr. 17'374.40, statt wie ursprünglich auf Fr. 21'377.45 fest. Die Beschwerde betrifft mithin die Differenz von Fr. 7'374.40. zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Betrag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht verwies seinerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und verzichtete am 12. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Für den Fall einer Gutheissung ersucht es die Beschwerdekammer, dass sie selbst in der Sache neu zu entscheiden (act. 3). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).

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2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom

25. November 2020 E. 2.3.2, 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die An- wältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Ent- schädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall

- 7 -

einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).

3.

3.1 Der Verteidiger rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit gab, sich zu äussern (act. 1 S. 10 f. Ziff. 3). Solches könne möglich sein, wenn einfache Sachverhalte zu beurteilen sind und eine Mit- wirkung des Betroffenen von vornherein als unnötig erscheine. Vorliegend sei der Verteidiger aber ganz beträchtlich von der Kürzung tangiert. Wenn das Obergericht im Zeitpunkt ihres Beschlusses nicht sämtliche Aufwandpo- sitionen bis ins letzte Detail habe nachvollziehen können, wie sie ver- schiedentlich ausführe, so wäre sie verpflichtet gewesen, dem Verteidiger das rechtliche Gehör zu gewähren. Auch hätten so von der Vorinstanz gel- tend gemachte Kritikpunkte erklärt und mutmasslich aus der Welt geschafft werden können (act. 1 S. 8, 12 f.). 3.2 Das Bundesgericht berücksichtigt «aussergewöhnliche Umstände» unter einem anderen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begrün- dungspflicht der entschädigenden Instanz (vgl. vorstehende Erwägung 2.4 und auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.9 f.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht haltlos. Reicht ein amtlicher Verteidiger seine Honorarnote anlässlich der Berufungsver- handlung ein, soll die Strafkammer allfällige Unklarheiten durch Befragung soweit möglich sur place klären. Für die Beschwerdekammer bestehen an- sonsten aber gute Gründe, hier dem Weg des Bundesgerichts zu folgen. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist im Sachurteil zu be- finden (BGE 139 IV 199 E. 5). Die Entschädigung wird üblicherweise nach den meisten anderen Fragen begründet. Es kann erst dann feststehen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen. In einem fortgeschrittenen Zeit- punkt dann noch eine Stellungnahme des Verteidigers einzuholen, verträgt sich nicht mit dem Beschleunigungsgebot. Die entschädigende Instanz muss sich immerhin in ihrer Begründung mit aussergewöhnlichen Umständen zu- reichend auseinandersetzen und eine stärkere Kürzung eingehend und nachvollziehbar begründen. Es ist auch so, dass Verteidiger sich gewöhnt sind, Rechtsmittel einzulegen und ihre Sache vor einer Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Sie werden praxisgemäss denn auch bei Prozessieren in eigener Sache nach dem Anwaltstarif entschädigt. Im Beschwerdeverfah-

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ren hat die Vorinstanz auf die Ausführungen und Rügen des amtlichen Ver- teidigers in der Beschwerdeschrift konkret einzugehen. In dieser Situation ist für die Beschwerdekammer eine Pflicht, den amtlichen Verteidiger stets (vor- gängig) zu seiner beabsichtigten Entschädigung im Urteil anzuhören, nicht angezeigt. Die Situation ist eine leicht andere, wenn die Beschwerdekammer die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung bereits zu neuem Entscheid zurück- gewiesen hat. Die Vorinstanz beschliesst diesfalls nicht auch über andere Fragen. Das Beschleunigungsgebot ist für den Beschuldigten/Verurteilten daher nicht tangiert. Wird der zu entschädigende amtliche Verteidiger vor einem zweiten Entschädigungsbeschluss nicht angehört, so hat sich die Be- gründung der entschädigenden Instanz zumindest mit seiner (erfolgreichen) Beschwerde und den Ausführungen der Rechtsmittelinstanz konkret und de- tailliert auseinanderzusetzen. Dies gebietet auch die Prozessökonomie und es verhindert unnötige Verfahren. Im Ergebnis geht es also auch hier um denselben Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, die Begründungpflicht. Soweit der Verteidiger generell rügt, dass er hätte angehört werden sollen, kann abschliessend in praktischer Hinsicht Folgendes festgehalten werden: Auch wenn von einer Gehörsverletzung nicht ausgegangen werden muss oder eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wer- den könnte, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, wenn die Gründe für die Rech- nungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu zwischen den Parteien bereits vor der Festsetzung des Honorars ausge- tauscht würden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Honorarnote vor oder wäh- rend der Verhandlung einreicht und anwesend ist. Es entspricht nicht Sinn und Zweck eines Beschwerdeverfahrens, wenn sich die Beschwerdeinstanz mit Einzelpositionen einer Anwaltsrechnung und deren entsprechenden Be- gründungen auseinandersetzen muss, die in dieser Form bei der Vorinstanz gar kein Thema waren. 3.3 Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Gan- zen BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Gegenteiliges, das heisst ein Rechtsmittelverfahren ohne Kenntnis der Entscheidgründe, ist den Parteien und der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. zur Berufung im Zivilprozess REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere

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[Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 311 ZPO; zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). 3.4 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 16. April 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 21. Oktober 2019. Sie geht über rund 10 Seiten auf gewisse Ausführungen der Rechtsmittelinstanz ein. Insoweit sie den Aufwand anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Beru- fungserklärung, Berufungsbegründung etc.), ist sie auch nachvollziehbarer. Sie geht zum einen jedoch nicht ersichtlich auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers im Honorarbeschwerdeverfahren BB.2019.269 ein. Ebenso we- nig setzt sich das Obergericht mit der Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahren auseinander. Es wird in allfälligen zukünftigen Entschädigungsbe- schlüssen des Obergerichts des Kantons Aargau nach Rückweisungen er- wartet, dass in der Entscheidbegründung eine solche Auseinandersetzung konkret und detailliert erfolgt. Zum anderen ist es ungünstig, gewissen Aufwand auszuklammern und pau- schaliert zusammenzufassen, z.B. in der Position «Besprechungen und Kon- takte». Es ist nicht so, dass es ähnlich einer Auslagenpauschale in jedem Fall auch einen «Besprechungskoeffizienten» für entsprechend zulässigen Aufwand gäbe. Welcher Aufwand hier angemessen ist oder nicht, ist konkret zu begründen. Gleiches gilt für die «Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen». Diese, wie die «Besprechungen und Kontakte», sind zweck- mässigerweise nicht auszusondern, sondern im Kontext des einzelnen Ver- fahrensschritts zu beurteilen; die Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen sind vorliegend jedoch nicht umstritten. Die pauschalierten «Besprechungen und Kontakte» nehmen keinen ersichtlichen Bezug zu ein- zelnen Positionen der Honorarnote und sind schwer nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Verteidiger: Er musste versuchen, die Entschädigung der «Besprechungen und Kontakte» auf rund 2 Seiten zu entschlüsseln und hatte sie einzeln dargelegt (act. 1 S. 25–27 Ziff. 11). Dieses prozessuale Vorgehen des Obergerichts schafft Aufwand beim amtlichen Verteidiger. Eine Rückweisung wäre vorliegend jedoch unverhältnismässig. 3.5 Vorliegend kann die Beschwerdekammer die Honorarnote überprüfen und der Verteidiger konnte den Entschädigungsbeschluss anfechten, wenngleich mit einem gewissen Aufwand. Damit liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorlie- gend unbegründet. Die Vorbringen des Verteidigers sind bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids zu beurteilen.

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4.

4.1 Die Strafkammer des Obergerichts erhöhte nach der Rückweisung durch die Beschwerdekammer die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 6'000.-- auf Fr. 10'000.--. Sie legt in ihrem Entschädigungsbeschluss vom

16. April 2020 zunächst die Grundsätze dar, welche ihre Ermessensaus- übung leiten: Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, welcher Aufwand bereits vor Vorinstanz entschädigt worden sei. Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfah- ren, wenn wie vorliegend keine neue Strategie verfolgt und nichts wesentlich Neues vorgebracht werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Ausführungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend erfolgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne und nicht zwischen Rechts- und Tatfragen unterschieden werden müsse (act. 7.1 S. 3 Ziff. 2.2). Die sich stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Berufungsverfahren habe sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Tätlichkeit, Drohung sowie Beschimpfung, die Freisprüche von den Vorwürfen der Täuschung der Behörden sowie der versuchten Nötigung beschränkt. Damit einhergegan- gen sei die Beurteilung des Strafmasses, die Anordnung einer Massnahme, die Einziehung eines Messers, die Verwendung des beschlagnahmten Bank- kontos zur Deckung mitunter der Verfahrenskosten, die Zivilforderungen und entsprechend dem Verfahrensausgag die Kosten- sowie Entschädigungsfol- gen. Im Wesentlichen hätten die Parteien an ihren Standpunkten wie vor Be- zirksgericht festgehalten (act. 7.1 S. 4 Ziff. 2.3). Die Strafkammer führte im früheren Beschwerdeverfahren BB.2019.269 (Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2020) dazu aus, die Ent- schädigung im Berufungsverfahren habe nicht so zu erfolgen, als hätte kein bezirksgerichtliches Verfahren stattgefunden. Es sei in weiten Teilen das- selbe geltend gemacht worden. Es sei in erster Linie darum gegangen, die Täterschaft hinsichtlich des Mordvorwurfes, für welchen es keine Zeugen gab, zu bestreiten. Die Voraussetzungen einer pauschalen Bemessung des angemessenen Zeitaufwands lägen vor. Die dabei berücksichtigten Stun- denangaben orientierten sich an vergleichbaren Fällen und dafür angemes- senen Honorarnoten. Bei rund 300 Berufungen im Jahr verfüge das Oberge-

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richt über einen grossen Erfahrungswert. Die Strafkammer weist abschlies- send darauf hin, dass nur ein Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den geleisteten Diensten nicht statthaft sei (Vernehmlassung vom 18. November 2019). 4.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu be- gründen. Die Strafkammer kann die vorinstanzliche Entschädigung nicht her- anziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauscha- liert als unnötig zu bezeichnen. Lässt sie sich dennoch davon leiten, so übt sie ihr Ermessen anhand von sachfremden Kriterien aus. Die Beschwerde- kammer hatte das Obergericht im vorliegenden Fall bereits in der Verfügung BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.6, 2. Absatz, darauf hingewiesen, dass sie damit die Entschädigung nicht sachgerecht bemisst. Auch bestimmt der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Strategie und dafür muss ihm ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirksam aus- zuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass bei einem vollkom- menen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Aufwand reduziere, da weit- gehend ohne aufwändige Prüfung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Was das Obergericht aus der pauschalen Ein- schätzung mangelnder Komplexität – bei einem Fall mit 20 Bundesordner an Aktenmaterial, einem Urteil der ersten Instanz von 89 Seiten und des Ober- gerichts von 94 Seiten – für den konkreten angemessenen Aufwand im ein- zelnen Themenkomplex ableiten will, kann schliesslich nicht nachvollzogen werden. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweise des Oberge- richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5).

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4.3 Die Strafkammer hat damit im Beschluss vom 16. April 2020 das Honorar der amtlichen Verteidigung anhand von sachfremden Kriterien bemessen und damit Ermessensmissbrauch begangen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. obige Erwägung 2.3). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau reiht sich dabei ein in eine Entschädigungspraxis, zu der die Beschwerdekammer bereits Worte der Sorge und Mahnung fand (vgl. Be- schluss BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 4). Ob die Strafkammer vorlie- gend dennoch zu einem angemessenen Resultat gelangte, wird unten zu prüfen sein (vgl. Erwägung 5). Hat sie jedoch ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt, ohne dass dies klar eingehegt werden kann, so gibt es bei der Honorarbemessung keinen konkreten Beurteilungsspielraum der kantonalen Vorinstanz, auf den die Beschwerdekammer dabei Rücksicht nehmen dürfte.

5.

5.1 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 4). 5.2 Die Honorarnote von Rechtsanwalt A. vom 21. Oktober 2019 schlüsselt sei- nen Aufwand auf. Er legt transparent seinen zeitlichen Aufwand für jede ein- zelne Tätigkeit dar. Er verrechnete ursprünglich insgesamt 94.35 Stunden. Heute beantragt er, inkl. Auslagen und MwSt., Fr. 17'374.40 für 78 Stunden 35 Minuten Aufwand. Prozessual fiel im umfangreichen Schriftenwechsel die Erklärung und Begründung der Berufung, die Berufungsantwort und Reak- tion auf die Eingaben der Gegenparteien sowie die Berufungsverhandlung an. Grobthematisch ging es um die Erfüllung und Qualifikation des Tötungs- deliktes, ob sich der Beschuldigte weiterer Straftatbestände schuldig ge- macht habe, die Strafzumessung sowie die Frage einer Verwahrung. Weiter ging es um Einziehungen, Zivilansprüche und die Kosten. 5.3

5.3.1 Für das Obergericht gehören verschiedene Aufwände von insgesamt 3 Stun- den 10 Minuten offensichtlich zum erstinstanzlichen Verfahren: Anmeldung

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der Berufung (02.05.2017, 10min) und Kontakte mit dem Klienten und dem Bezirksgericht (3h 10min). 5.3.2 Der Verteidiger legt dar (act. 1 S. 11–14 Ziff. 4), er habe nach Aargauer Pra- xis seine Honorarnote spätestens mit seinem Plädoyer einzureichen. In je- nem Zeitpunkt müssten gewisse zukünftige Aufwendungen geschätzt wer- den. Er beanstande nicht, dass das Obergericht mit den vor erster Instanz entschädigten 9 Stunden sämtliche Aufwände für das umfassende Studium des erstinstanzlichen begründeten Urteils sowie eine schriftliche und münd- liche Nachbesprechung mit dem Beschuldigten abgedeckt sieht. Bestritten sei jedoch, dass ihm darüber hinausgehend keine notwendigen Aufwände entstanden sein sollen. Er habe am 28. April 2017 das Urteilsdispositiv der ersten Instanz erhalten. Das begründete Urteil habe er am 4. April 2018 er- halten. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung waren zu diesem Zeit- punkt rund 13 Monate verstrichen. Er habe den in dieser Zeit geltend ge- machten Aufwand nicht der ersten Instanz verrechnet. Im Einzelnen habe der Verteidiger das Urteilsdispositiv von 19 Seiten mit dem Klienten besprechen müssen (02.05.2017, 50min). Dazu kämen die 10 Minuten für die Berufungsanmeldung. Am 27. Juni 2017 ging es um den Antrag einer Leasingfirma vom 12. Mai 2017 an das Bezirksgericht, den be- schlagnahmten Ford Fiesta freizugeben. Das Gericht hatte Frist zur Stellung- nahme dazu angesetzt (13.06.2017). Der Gerichtspräsident leitete ihm mit Brief vom 21. Juni 2017 auch Eingaben bezüglich der Gesundheit des Klien- ten weiter. Der Verteidiger studierte all dies, holte die Stellungnahme des Klienten ein, verfasste eine Eingabe und stellte sie auch dem Klienten zu (45min Aufwand). Mehr als sieben Monate nach der Hauptverhandlung habe er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt (23.10.2017, mit Brief an Klient 20min). Dies habe sich am 1. Februar 2018 wiederholt (20min). Er verzichte aus prozessökonomischen Gründen auf einen Teil seines Aufwan- des von insgesamt 3 Stunden 10 Minuten und mache noch 2 Stunden 25 Mi- nuten geltend. 5.3.3 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Be- rufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanz- lichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsver- fahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3).

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Der Verteidiger wurde nicht bereits vom Bezirksgericht für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand entschädigt. Der Aufwand des Verteidigers er- scheint als massgeblich und angemessen. Massgeblicher Aufwand des Ver- teidigers ist zu bezahlen, und es erscheint unbillig, den Verteidiger dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen: Die Gerichtsinstanzen sollten die Aufwände der amtlichen Verteidiger zwischen ihren Verfahren klar und vor- hersehbar ordnen. Dem amtlichen Verteidiger sind für die Zeit vom 2. Mai 2017 bis 4. April 2018 die ausgewiesenen und beantragten 2 Stunden 25 Mi- nuten zu entschädigen. 5.4 Für die Berufungserklärung akzeptiert der Verteidiger aus prozessökonomi- schen Gründen die 30 Minuten Aufwand, welches das Obergericht ihm ent- schädigt (act. 1 S. 14 Ziff. 5; Beschluss, E. 2.4.2). 5.5 Das Obergericht erachtet den Aufwand von 15 Minuten für den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als unnötig. Schon das Gesetz erlaube, Berufung vor der Aushändigung des schriftlichen Dis- positivs anzumelden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StPO). Damit sei auch der Folgeaufwand zum Beschluss des Obergerichts unnötig, der den Antrag der Verteidigung abgewiesen habe (Beschluss, E. 2.4.4). Dem widerspricht der Verteidiger entschieden (act. 1 S. 15 f. Ziff. 6). Die zeit- liche Konstellation sei aussergewöhnlich und die Staatsanwaltschaft habe nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs keine Berufung mehr an- gemeldet. Das Obergericht selbst habe auf einer Seite mit zahlreichen Zita- ten aus Lehre und Rechtsprechung begründen müssen, dass alles mit rech- ten Dingen zugegangen sei. So trivial sei es offensichtlich nicht gewesen. Es sei unzulässig, aus der Abweisung des Antrages auf Nichteintreten zu schliessen, er sei unnötig gewesen. Sein Aufwand (insgesamt 35min) sei angemessen und nötig und zwar inkl. dem Folgeaufwand, um den ablehnen- den Beschluss des Obergerichts nachzuvollziehen. Die Darlegungen des Verteidigers sind unwidersprochen geblieben und er- klären Aufwand (35min), der in seiner Höhe und Thematik angemessen er- scheint. Das gilt auch für ein in diesem Zusammenhang gestelltes Gesuch um Einsicht in spezifische Akten (03.05.2018, 10min). Die 45 Minuten Auf- wand sind zu entschädigen. 5.6 Nachdem das Obergericht auf rund einer Seite die zahlreichen Themata der Berufungsbegründung aufzählt und in Bezug zum erstinstanzlichen Plädoyer setzt, stuft es den Aufwand als stark überhöht ein. In Anbetracht der Ergän- zungen und Auseinandersetzungen, der teilweisen Wiederholungen (die den «tatsächlich im Berufungsverfahren erbrachten Aufwand» reduzierten), den Entnahmen aus dem erstinstanzlichen Urteil (15 Seiten Akten), der langen

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theoretischen Ausführungen sowie eines «gewissen Mehraufwands auf- grund der seit der Hauptverhandlung vergangenen Zeit» sei ein Aufwand von 15 Stunden angemessen (Beschluss, E. 2.4.5). Der Verteidiger beanstandet vorab, dass das Obergericht ohne nähere Be- gründung nun davon ausgeht, statt 11 seien 15 Stunden angemessen. Dies offenbare die Beliebigkeit der Begründung und des zugesprochenen Auf- wands. Er geht sodann einzelnen auf die wichtigsten komplexen Punkte ein. Er habe sodann sehr wohl die Massnahme erneut moniert, sie dann beim Bundesgericht angefochten, das sie aufhob. Der Verteidiger akzeptiert aus prozessökonomischen Gründen und um dem Ermessen der Vorinstanz Rechnung zu tragen eine Reduktion um 20% auf 23 Stunden (act. 1 S. 17– 19 Ziff. 7). Zum angemessenen Aufwand ist auszuführen: In der Tat erlauben die pau- schalierten Begründungselemente des Obergerichts, eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers festzusetzen, ohne dass sie die konkrete Höhe eingrenzen oder determinieren. Ein Verteidiger ist weiter nicht gehalten, seine Ausführungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema beschlagen. Er darf sie rhetorisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch nochmals kurz in die Untersuchungsakten schauen dürfen, gerade weil die Vorinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, wie hier eine starke Aufwandskürzung gerechtfertigt sein soll. Die geltend gemachten 23 Stunden Aufwand sind zu entschädigen. 5.7 Das Obergericht kürzt den Aufwand für die Berufungsantworten von 38 Stun- den 10 Minuten auf 15 ½ Stunden. Es beschreibt dafür im Wesentlichen die Verfahrensthemata und weist dabei auf Wiederholungen, Ergänzungen und Beibehaltung von Standpunkten hin (Beschluss, E. 2.4.6). Der Verteidiger bringt vor, er habe sich mit den umfangreichen Eingaben der Staatsanwaltschaft und Privatkläger auseinandersetzen müssen (insgesamt 96 Seiten). Er weist auf die zahlreichen Ergänzungen der Staatsanwaltschaft hin, welche auch das Obergericht erwähnte. Der Verteidiger geht auf meh- rere Seiten auf seinen Aufwand ein und hebt dabei die schweren Delikte, die hohen Sanktionen sowie Genugtuungsforderungen hervor. Er reduziert aus prozessökonomischen Gründen seinen geltend gemachten Aufwand auf 33 Stunden und 20 Minuten (act. 1 S. 19–23 Ziff. 8). Die pauschalierte Begründung des Obergerichts erlaubt der Beschwerde- kammer nicht nachzuvollziehen, wie die markante Kürzung genau zustande kam oder was der Verteidiger hätte tun oder unterlassen müssen. Ebenso

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wenig wie, in welchen Punkten und weshalb die für das Obergericht ange- messene Entschädigung von ursprünglich noch 5 auf hier 15 ½ Stunden an- gestiegen ist. Das Obergericht überschätzt generell die Wirkungskraft von «Wiederholungen» auf den Aufwand: Eine Argumentation auf einer Seite Text neu zu formulieren beansprucht seine Zeit, auch für einen geübten Ge- richtsschreiber, einen versierten Strafverteidiger oder einen erfahrenen Rich- ter. Was der Verteidiger im Einzelnen zu seinem Aufwand ausführt, ist unwi- dersprochen geblieben und überzeugt. Er ist für die beantragten 33 Stunden und 20 Minuten zu entschädigen. 5.8 Das Obergericht entschädigt für die Vorbereitung des Plädoyers 2 Stunden statt der geltend gemachten 4 Stunden. Es begründet die Kürzung im We- sentlichen damit, dass zwischenzeitlich ein schriftliches Verfahren vorgese- hen gewesen sei und die Parteien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt hätten, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbereitet werden können, sondern ad hoc er- folgen müssen. Die Strafkammer berücksichtigte, dass seit dem Schriften- wechsel eine gewisse Zeit vergangen war (Beschluss E. 2.4.7). Der Verteidiger führt aus, im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sei seit dem Rechtsschriftenwechsel rund ein Jahr verstrichen. Ein gewisses Akten- studium sei nötig gewesen und er habe die wichtigsten Punkte der Verteidi- gung im Schlussvortrag nochmals aufzuführen gehabt. Er habe sich wie an- dere Parteien auch auf die Berufungsverhandlung vorbereiten müssen und dürfen. Doppelspurigkeiten wären entbehrlich gewesen, wäre von Anfang an das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt worden (act. 1 S. 23 f. Ziff. 9). Das Obergericht weckt den Eindruck, die mündliche Verhandlung sei nicht nötig und nur eine reine Formsache gewesen. Es legt auch hier nicht nach- vollziehbar dar, wie sich «Wiederholungen» auf den Aufwand auswirken müssten. Ein Plädoyer als mündlicher Auftritt ist keine schriftliche Berufungs- begründung. Der Verteidiger legt sodann den Finger auf einen zentralen Punkt: Sich den Prozessstoff vor einer mündlichen Verhandlung von den Parteien schriftlich vorbereiten zu lassen, hat einen Preis. Grundsätzlich ist die Berufung denn auch als (rein) mündliches Verfahren konzipiert (BBl 2006 1085, 1316). Die geltend gemachten 4 Stunden Aufwand erscheinen als an- gemessen und sind zu entschädigen. 5.9 Der Verteidiger akzeptiert den vom Obergericht entschädigten Aufwand von 7 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung (act. 1 S. 25 Ziff. 10; Beschluss, E. 2.4.8).

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5.10 Das Obergericht (Beschluss E. 2.4.9) entschädigt «notwendige Besprechun- gen und Kontakte mit dem Beschuldigten», ohne auf die einzelne Position und ihren Zusammenhang einzugehen, pauschal mit 3 Stunden (statt 6 Stun- den 35 Minuten). Sie setzt sich nicht mit den mehrseitigen Ausführungen der Verteidigung dazu auseinander (act. 1 S. 25–27 Ziff. 11). Die Begründung des Obergerichts ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch oben Erwägung 3.4). Der Aufwand des Verteidigers im rund 21-monatigen Berufungsverfahren erscheint als angemessen. Er ist für 6 Stunden 35 Minuten zu entschädigen. 5.11 Der Verteidiger akzeptiert die obergerichtliche Entschädigung für Aufwände im Zusammenhang mit dem Verfahren (Fristerstreckungen, Verfügungen, Behördenkontakte etc.; Beschluss E. 2.4.10; act. 1 S. 27 Ziff. 12) von 1 Stunde, wofür er zu entschädigen ist. 5.12 Zusammenfassend ist der Verteidiger damit für seinen Aufwand im Beru- fungsverfahren SST.2018.101 von 78 Stunden 35 Minuten antragsgemäss zu entschädigen und zwar zum obergerichtlichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 414.10, was zusammen Fr. 15'716.66 ergibt. Mit Mehrwertsteuer resultiert der Schlussbetrag von Fr. 17'374.40. Der Verteidiger obsiegt damit vollumfänglich. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, sondern der notwendige Zeit- aufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschä- digung des Verteidigers im neu erlassenen Beschluss des Obergerichts vom

16. April 2020. Die z.T. pauschalierte und zusammengezogene Begründung der Vorinstanz erhöhte den Aufwand des Verteidigers für die Beschwerde. Der Verteidiger hat aus prozessökonomischen Gründen einige Positionen akzeptiert und nicht angefochten, was seinen Aufwand reduzierte. Der Ver- teidiger reicht seine Honorarnote vom 4. Mai 2020 ein (act. 1.25). Er macht darin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer 13 Stunden 10 Minuten Aufwand und eine Kleinspesenpauschale von 3% geltend. Dieser Aufwand ist im vorliegenden konkreten Fall vertretbar. Bei dem üblichen Stundenan- satz von Fr. 230.-- ist der Beschwerdeführer antragsgemäss mit Fr. 3'364.90 zu entschädigen. Das Obergericht des Kantons Aargau ist somit zu verpflich- ten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'364.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu

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bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer,

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers A. im Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau (1. Strafkam- mer) vom 16. April 2020 wird aufgehoben.

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren SST.2018.101 gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau,

1. Strafkammer, vom 16. April 2020, wird auf Fr. 17'374.40 festgesetzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren BB.2020.79 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'364.90 zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Bulaty - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).