Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Rechtsanwalt A. war seit dem 26. Dezember 2014 amtlicher Verteidiger von B. Die Staatsanwaltschaft Baden warf A. in den schwersten Anklagepunkten vor, bei zwei Kompagnons (C. und D.) den Wunsch ausgesprochen zu ha- ben, jemanden zu überfallen, der Drogen zu Hause habe und dies in der Folge in der Wohnung von E. umgesetzt zu haben. Dabei habe B. mit einem unbekannten, spitzen, geschliffenen Gegenstand insgesamt mindestens neunmal auf E. eingestochen und ihm dabei tiefe Stichwunden und schwere Verletzungen zugefügt. Ohne umgehende operative Versorgung wäre E. ge- mäss Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit gestorben.
Das Bezirksgericht Baden sprach B. mit Urteil vom 22. September 2016 (86 Seiten, ST.2016.4) des (einfachen) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der Dro- hung, der Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung für schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen des versuchten Mordes sowie Diebstahls frei. Es bestrafte ihn mit einer Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren sowie 10 Tagessät- zen Geldstrafe à Fr. 30.--. In der Strafe enthalten war eine Rückversetzung in den Strafvollzug für eine Reststrafe von 699 Tagen aus einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2006. Das Bezirksgericht Baden sprach weiter einem Privatkläger nebst geringem Schadenersatz eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.-- zu und verwies dessen Ansprüche ansonsten auf den Zivilweg. B. hatte auch die Verfahrenskosten zu tragen.
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 mel- deten B. (am 3. Oktober 2016), die Staatsanwaltschaft Baden (am 10. Okto- ber 2016) sowie der Privatkläger E. (am 19. Oktober 2016) Berufung an. Der Privatkläger zog seine angemeldete Berufung am 17. März 2017 zurück.
Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte am 9. März 2017 ihre Berufung (2 Seiten) an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht» oder «Strafkammer»). Sie focht den Schuld- punkt, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Sie beantragte, B. sei des versuchten Mordes sowie des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Sie stellte zudem den Verfahren- santrag: Sollte das Obergericht der Ansicht sein, das zur Anklage gebrachte Verhalten könnte den Tatbestand des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB erfüllen, die Anklage entspreche aber nicht den
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gesetzlichen Anforderungen, so sei der Staatsanwaltschaft im Berufungsver- fahren in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO sowie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gem. Entscheid 6B_777/2011 vom
10. April 2012 E. 2 Gelegenheit zu geben, die Anklage im Berufungsverfah- ren entsprechend zu ergänzen.
Am 21. März 2017 liess B. von Rechtsanwalt A. Berufung erklären (6 Seiten). Er sei von den Vorwürfen der Drohung, Sachbeschädigung und Beschimp- fung frei zu sprechen und für den (einfachen) Raub mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von höchstens 3 Jahren zu bestrafen. Als Ge- nugtuung seien dem Privatkläger Fr. 2'500.-- (statt Fr. 10'000.--) zuzuspre- chen. Er focht sodann die Festsetzung und die Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten an. Im Berufungsverfahren seien sodann eine Aus- kunftsperson und ein Zeuge einzuvernehmen.
Weder die Staatsanwaltschaft (31. Mai 2017) noch der Privatkläger (8. Juni
2017) erhoben Einwände gegen eine schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens. Rechtsanwalt A. verlangte für B. am 27. Juni 2017 das mündliche Berufungsverfahren. Er beantragte weiter, die drei Berufungsver- fahren gegen B. und die zwei weiteren Beschuldigten (C. und D., vgl. litera A,
1. Absatz) seien zu vereinigen sowie gemeinsam fortzuführen und zu beur- teilen.
Die Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2017 das mündliche Verfahren an. C. und D. hätten in ihren Verfahren beantragt, auf die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden nicht einzutreten, worüber gemäss Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden sei. Die Strafkammer regte an, die Begründungen der Berufung bzw. der Anschluss- berufung und deren Antworten vor der Verhandlung zu erstatten. B. war mit diesem Vorgehen am 16. August 2017 einverstanden. Er ersuchte dabei, die Fristen für die Begründungen erst nach rechtskräftiger Erledigung der Ein- tretensfrage auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Baden an- zusetzen. Ein Nichteintreten bezüglich qualifizierten Raubes müsse von Am- tes wegen auch im Verfahren gegen B. berücksichtigt werden. Die Strafkam- mer nahm danach im Verfahren von B. für rund acht Monate keine Verfah- renshandlungen vor.
C. Die Strafkammer hob in ihrem Beschluss vom 6. März 2018 (20 Seiten) die Verurteilung von B. (SST.2017.74) sowie der Mitbeschuldigten C. und D. durch das Bezirksgericht Baden vom 22. September 2016 auf und wies die
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Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans Bezirks- gericht zurück. Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für 6 Stunden Aufwand mit Fr. 1'334.90 (inkl. Auslagenpauschale von 3% und MwSt.; Be- schluss S. 16 f. Ziff. 6.3.1, Dispositiv Ziff. 3.1).
Die Strafkammer war der Auffassung, der Sachverhalt der Anklage mache eine Verurteilung von B. wegen qualifizierten Raubes grundsätzlich denkbar
– anders als bei den Mitbeschuldigten C. und D. Hier seien, anders als bei B., die Qualifikationsmerkmale des Art. 140 Ziff. 3 StGB (Bandenmässigkeit oder besondere Gefährlichkeit) nicht umschrieben. Die Vorinstanz habe die Prüfung zu Unrecht mit Verweis auf den ungenügenden Sachverhalt der An- klageschrift unterlassen. Denn es wäre ihr freigestanden, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklagen zurückzuweisen (Beschluss vom 6. März 2018, S. 13 Ziff. 4.2, 4.3; S. 14 Ziff. 4.5). Dass dies unterblieben sei, stelle einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Unter Berücksichtigung auch der Parteirechte, des Rechts auf Wahrung des Instanzenzuges und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit sei es notwen- dig, die Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 entspre- chend Art. 409 StPO aufzuheben und die Verfahren zur gemeinsamen Be- urteilung zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 4.6).
Die Rückweisung stehe auch im Einklang mit dem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4, wonach das Berufungsgericht die Pflicht treffe, einen hinsichtlich der Sachver- haltsumschreibung inhaltlich ungültigen Strafbefehl an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eine solche Rückweisung könne gemäss dem Urteil nach Massgabe von Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO mit Weisungen verbunden werden (Beschluss S. 15 Ziff. 4.7). Die Strafkammer wies das Bezirksgericht Baden an, eine mögliche Tatverwirklichung des qualifizierten Raubes in den Vari- anten des Art. 140 Ziff. 1 und 3 (Bandenmässigkeit oder besondere Gefähr- lichkeit) und Art. 140 Ziff. 1 und 4 (In Lebensgefahr bringen, eine schwere Verletzung zufügen oder grausame Behandlung des Opfers) zu prüfen. Der Staatsanwaltschaft Baden sei Gelegenheit zu geben, die Anklagen zu än- dern bzw. zu ergänzen (S. 15 f. Ziff. 4.8).
D. Rechtsanwalt A. erklärte in seinem Schreiben vom 8. März 2019, aufgrund der mittlerweile veränderten prozessualen Situation auf eine mündliche Be- rufungsverhandlung zu verzichten. Er nahm dabei Bezug auf eine telefoni- sche Besprechung mit der Strafkammer vom 1. März 2019. Die Strafkammer stellte mit Verfügung vom 12. März 2019 fest, C. und D. hätten ihre Berufun-
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gen zurückgezogen, womit auch die Anschlussberufungen der Staatsanwalt- schaft dahingefallen seien. «Unter den gegebenen Umständen erweist sich auch der Rückweisungsbeschluss im Strafverfahren gegen B. als hinfällig und ist das Berufungsverfahren vor Obergericht weiterzuführen». Die Straf- kammer setzte Frist für die Berufungsbegründungen an.
Die Staatsanwaltschaft Baden reichte ihre Berufungsbegründung am 18. Ap- ril 2019 ein (gut 13 Seiten). B. liess seine Berufung am 25. April 2019 be- gründen (19 Seiten). Er beantragte im Wesentlichen neu, von einer Rückver- setzung in den Strafvollzug für die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 1. Februar 2006 sei abzusehen. B. sei mit einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass er diese Strafe bereits verbüsst habe. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen.
Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft (14. Mai 2019, 5 Seiten) so- wie des Privatklägers (17. Mai 2019, 3 Seiten) gingen dahin, die Berufung von B. sei abzuweisen. Der Privatkläger E. verlangte zudem im Falle einer Verurteilung von B. wegen versuchten Mordes eine Genugtuung von Fr. 70'000.--. Rechtsanwalt A. erstattete seine Stellungnahme zu den Beru- fungsantworten der Gegenparteien am 3. Juni 2019 (4 Seiten). Am 3. Juni 2019 reichte der Privatkläger, wie von der Strafkammer gewünscht, ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand ein. Am 14. Juni 2019 gab B. seine Berufungsantwort ab (28 Seiten). Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte sich dazu am 24. Juni 2019 (2 Seiten).
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 19. Juli 2019 seine Honorar- note ein. Er ersuchte, bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere dem sehr aussergewöhnlichen Verlauf des Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen.
E. Die Strafkammer ordnete am 29. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung an. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019: Ein schriftliches Berufungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhebt.
In Ihrer Verfügung vom 26. August 2019 führte die Strafkammer aus: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, im Rahmen des Raubüberfalls eigenhändig auf das Opfer eingestochen zu haben. Hin- sichtlich der Stichverletzungen des Opfers ist jedoch ebenso der Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns denkbar, d.h. dass sich alle drei Beschuldigten am Angriff auf das Opfer beteiligt oder einverstanden erklärt haben und sich
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dabei das Handeln der anderen, insbesondere auch, wenn sich das Opfer gewehrt hat, zu Eigen gemacht haben. Es käme diesfalls nicht darauf an, ob der Beschuldigte eigenhändig auf das Opfer eingestochen hat. Da dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten ist, ist der Staatsanwaltschaft Frist zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO (hier: Eventualanklage auf Mittäterschaft) anzusetzen, was gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Urteil des Bundege- richts 6B_904/2019 vom 8. Februar 2019 E. 2.4).
Die Strafkammer setzte mit Verfügung vom 4. September 2019 die mündli- che Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2019 an.
Die Staatsanwaltschaft Baden ergänzte am 10. September 2019 die Ankla- geschrift (7 Seiten). Die Strafkammer stellte sie gleichentags B. und dem Privatkläger E. zur Kenntnis zu.
F. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung sowie Drohung wurde am 30. Ok- tober / 3. Dezember 2019 zurückgezogen.
Rechtsanwalt A. wandte sich am 15. November 2019 an das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Aargau. Er bat um Verlegung von B. fort aus Haftbedin- gungen, die auf den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen ausgerichtet seien (Zentralgefängnis Lenzburg/Haus B) und in den ordentlichen Vollzug in einer JVA.
Rechtsanwalt A. schrieb am 13. Dezember 2019, die Verurteilung wegen Beschimpfung zu akzeptieren und beantragte, B. sei sofort aus dem Straf- vollzug zu entlassen. Die Strafkammer verfügte am 16. Dezember 2019, dass über das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Urteil entschie- den werde.
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 18. Dezember 2019 seine Ho- norarnote ein.
G. Die Strafkammer verurteilte B. am 19. Dezember 2019 wegen versuchten Mordes, (einfachen) Raubes und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.-- (Verfahren SST.2017.74; Urteil von 49 Seiten). Die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt A. umfassen 20 Seiten. Die Strafkammer stellte fest, dass
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die Rückversetzung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 1. Februar 2006 nicht mehr angeordnet werden könne. Die Strafkammer stellte weiter fest, das Beschleunigungsgebot verletzt zu haben. Sie entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 10'200.-- (Dispositiv Ziffer 10.2, 1. Absatz). Dies entsprach einer Kürzung um rund 70%. Rechtsanwalt A. hatte in seinen Ho- norarnoten vom 19. Juli und 18. Dezember 2019 insgesamt und unter Abzug der Zahlung vom 14. Juni 2018 (aus dem Beschluss der Strafkammer vom
6. März 2018, SST.2017.74) noch Fr. 34'600.25 beantragt (inkl. MwSt. und Auslagen). Das Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2019 begründete den ver- suchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) über 12 Seiten wie folgt: Ergänzung der Anklage (1 ½ Seiten; Ziff. 2 S. 14 f.); Verwendbarkeit der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten (1 ½ Seiten; Ziff. 3 S. 15–17); Sachverhalt und Subsumtion (9 Seiten; Ziff. 4 S. 17–26). Sie verneinte den qualifizierten Raub auf rund einer Seite (Ziff. 4.5 S. 26). Im Wesentlichen behandelte sie sodann auf 17 ½ Seiten die folgenden Punkte: Strafzumes- sung (8 ½ Seiten; Ziff. 6 S. 27–35); Verletzung des Beschleunigungsgebots (2 Seiten; Ziff. 8 S. 36–38); Höhe der Genugtuung (2 ½ Seiten; Ziff. 12 S. 39–41; Ziff. 1.2 S. 14); Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten (4 ½ Seiten; Ziff. 13 S. 41–46). Die Strafkammer wies mit Beschluss vom gleichen Tag (19. Dezember 2019) das Haftentlassungsgesuch von B. ab. Die Voraussetzungen für Sicherheits- haft seien nach der Verurteilung gegeben.
H. Rechtsanwalt A. gelangte am 15. Januar 2020 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte, er sei für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen. Er reichte dazu eine konsolidierte Honorarnote, vom 14. Ja- nuar 2020, ein.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 gut. Sie hob Dispositiv Ziffer 10.2 des Urteils vom
19. Dezember 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.74 neu ent- scheide. Zur Aufhebung führte, dass weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch für deren Be- messung genügend nachvollziehbar waren. Die Begründung der Entschädi- gung durch die Strafkammer blieb abstrakt und substanzarm. Massgeblich
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für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung war, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfer- tigen. Zwei der von der Strafkammer angewandten Kriterien – (1) Vertraut- heit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; (2) Verweis auf eine sehr hohe Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren – erschienen wenig geeignet.
I. Die Strafkammer entschied mit Beschluss vom 12. Mai 2020 neu über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (SST.2017.74). Sie sprach ihm für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von neu Fr. 15'000.-- zu (zu- vor Fr. 10'200.--; beantragt waren Fr. 33'000.--). Sie begründete dies aus- führlich auf rund 10 Seiten.
J. Mit Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 stellte das Bundesgericht, Straf- rechtliche Abteilung, die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts SST.2017.74 vom 19. Dezember 2019 fest und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Baden zurück.
K. Rechtsanwalt A. gelangte am 2. Juni 2020 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in der Hauptsa- che, er sei für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen. Er setzt sich auf rund 26 Seiten mit der Be- gründung der Strafkammer auseinander und ersucht um reformatorischen Entscheid (act. 1).
Die Strafkammer verweist auf ihren Entscheid vom 12. Mai 2020 und ver- zichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Entschädigung (act. 3 Be- schwerdeantwort vom 8. Juni 2020). Sie beantragt jedoch, dem Verurteilten wie der Staatsanwaltschaft seien im Honorarbeschwerdeverfahren Partei- stellung einzuräumen. Sie ersucht sodann ebenfalls um reformatorischen Entscheid der Beschwerdekammer, sollte sie die Beschwerde ganz oder teil- weise gutheissen. Diesfalls sei jedoch nur eine dem Gegenstand des Hono- rarbeschwerdeverfahrens angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. Im Vergleich zu den vom Bundesgericht und kantonalen Beschwer- deinstanzen zugesprochenen Entschädigungen erschienen dem Oberge- richt diejenigen des Bundesstrafgerichts exorbitant hoch. Vorliegend sei zu- dem zu beachten, dass sich das Bundesstrafgericht im Verfahren BB.2020.5 bereits einmal der Sache angenommen hatte und dabei eine sehr hohe Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen habe.
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L. Die Beschwerdekammer hat die Akten des Verfahrens BB.2020.5 beigezo- gen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Stunden für Eingaben an das Obergericht.
E. 1.6 Stunden für Kontakte mit dem Obergericht, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Amt für Justizvollzug •
E. 1.8 27'45 0 (Fr. ergibt dies
– ) MwSt.
2'113.78 vom 14. Juni 2018 über Davon ist die Akontozahlung . 34'123.72
Fr. 1'334.90 abzuziehen. Dem amtlichen Verteidiger steht damit eine
r. F 32'788.82
Fr.
esamt insg
Entschädigung von zu.
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E. 2 Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 5/6 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur
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dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 1).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Strafkammer stellt sodann vorliegend zwar den Antrag auf Beiladung von weiteren Parteien, hatte für ihren eigenen Be- schluss vom 12. Mai 2020 indes keine Partei begrüsst und ihnen den Be- schluss (zurecht) auch nicht zugestellt. Die Anträge sind abzuweisen.
E. 2.5 Stunden für das Studium des begründeten Urteils •
E. 2.6 Stunden Aufwand zu entgelten.
E. 2.8 Stunden für Stellungnahmen zu den Berufungsantworten • 1.55 Stunden für das Studium der Verfügungen und Eingaben der Gegenparteien •
E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
E. 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
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eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).
E. 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
E. 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine
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aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
E. 3.5 Stunden zu entschädigen.
E. 4 Zur Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau bei Entschädigungen der amtlichen Verteidigung ist vordringlich auszuführen:
E. 4.1 Pflichtgemässes Ausüben des Ermessens setzt nicht zwingend voraus, dass die entscheidende Person unvoreingenommen ist. Es ist denkbar, dass sie trotzdem eine ermessenskonforme Entscheidung trifft. Hingegen begünstigt Voreingenommenheit die Überschreitung des Ermessens und kann ein Indiz für eine solche sein. So kann es unter solchen Umständen naheliegen, eine bestimmte Summe für angemessen zu halten, gleichsam pauschal, und da- nach die einzelnen Gründe für diese Entscheidung zu suchen und zu ge- wichten, um das gewünschte Resultat zu erreichen. Aufgrund verschiedener Umstände gibt es Gründe anzunehmen, dass es sich vorliegend so verhalten haben könnte und dass die Strafkammer des Obergerichts die Arbeit der Verteidigung in vielen Fällen a priori als unange- messen hoch vermutet und sich deshalb für verpflichtet hält, wo und wie im- mer möglich zu kürzen. Sie beruft sich dafür auf ihre grosse Erfahrung und die Kenntnis vergleichbarer Fälle und auf ihr eigenes Wissen davon, was für eine hinreichende Verteidigung notwendig und verhältnismässig ist. So weist die Strafkammer im neuen, hier angefochtenen Entscheid auf ihr ursprüngli- ches Urteil hin und ist heute noch der Auffassung, dass das ursprünglich zugesprochene Honorar von einem Drittel des in Rechnung gestellten Be- trags «hoch» war. Sie hält weiter den ersten aufhebenden Entscheid der Be- schwerdekammer für rechtlich falsch, indem sie auf ihrer Ermessenbefugnis
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beharrt und die damals für die Kürzung geltend gemachten Gründe für hin- reichend hält. Weiter scheint sich die Strafkammer des Obergerichts in dieser Hinsicht von unteren Gerichten und der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. Sie hat in ihrem ursprünglichen Entscheid ohne Not explizit festgehalten, dass die Ent- schädigung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht sehr hoch aus- gefallen (Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2019 E. 13.2.2 S. 45) und diese Entschädigung nicht angefochten worden sei. Sie bringt damit im- plizit zum Ausdruck, dass sie auch diese Entschädigung gekürzt hätte, wenn sie von der Staatsanwaltschaft (oder vom Verurteilten) angefochten worden wäre (vgl. auch obige Erwägung 2). Dieselbe Formulierung verwendet sie mit Hinblick auf die Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers; auch dessen Entschädigung sei sehr hoch ausgefallen und nicht angefoch- ten worden (E. 13.2.3). Während die erste Instanz und die Staatsanwalt- schaft mit der Höhe dieser Entschädigungen kein Problem gehabt zu haben scheinen, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass sie deren Höhe gerne überprüft und wohl gekürzt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gut möglich und es wird gestützt durch weitere Kommentare der Strafkammer in den beiden Beschwerdever- fahren, dass die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers über Gebühr gekürzt werden sollte, um im «Gesamtpaket» der Entschädi- gungen die erstinstanzlich hohe und nicht angefochtene Entschädigung zu kompensieren. In ihrem ersten Entscheid hatte die Strafkammer gestützt auf ihre Erfahrung im Vergleich noch als gerichtsnotorisch festgehalten, dass Zürcher Anwältinnen und Anwälte im Vergleich zu Aargauer Berufskollegin- nen und –kollegen sehr viel höhere Honorarforderungen stellten (nota bene eine Eigenschaft die für den ebenfalls hoch und nicht angefochten entschä- digten Vertreter des Zivilklägers nicht zutrifft, da dieser aus dem Kanton Aar- gau stammt). Ob es sich tatsächlich so verhält, kann die Beschwerdekam- mer nicht überprüfen. Auch daraus kann jedoch abgeleitet werden, dass die Strafkammer die For- derung des Gesuchstellers für das obergerichtliche Verfahren a priori für übersetzt gehalten haben könnte.
E. 4.2 Die Strafkammer hält eine Entschädigung des Beschwerdeführers im Um- fang eines Drittels der Honorarforderung nach wie vor für hoch; sie erhöht diese nun mit dem angefochtenen Entscheid um einen Sechstel der Forde- rung auf die Hälfte derselben. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer entweder zur Hälfte unnötige Arbeit gemacht habe oder aber zwar nötige Arbeit, diese aber nur halb so effizient ausgeführt
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habe, wie von einem erfahrenen Verteidiger erwartet werden kann; oder eine Kombination beider Mängel. Indem sie das Honorar noch immer um die Hälfte kürzt, und sogar nur einen Drittel nach wie vor für «hoch» hält, ist der entsprechende Vorwurf an den Beschwerdeführer als Fachperson durch eine Fachbehörde, die sich auf ihre eigene grosse Erfahrung und ihre Fach- kompetenz beruft, massiv. Um einen solchen Vorwurf zu plausibilisieren, braucht die verfügende Be- hörde gute Gründe. Es mag bei einem Standardfall zulässig sein, eine be- stimmte Position zu halbieren mit der Begründung, der Aufwand sei unange- messen. Erstreckt über ein ganzes Mandat müsste sich eine so weitgehende Kürzung jedoch zumindest mit den spezifischen Eigenheiten des Verfahrens auseinandersetzen, die einen Einfluss auf die anwaltschaftlichen Aufwen- dungen haben mussten, vorliegend: die verworrene Prozessentwicklung nach dem erstinstanzlichen Urteil, die sprunghafte Verfahrensführung durch die Strafkammer, die Verfahrensdauer und das Prozessrisiko des Beschul- digten. Jeder einzelne Punkt für sich spricht dafür, dass es sich – hoffent- lich – nicht um einen Standardfall handelt.
E. 4.2.1 Prozessgeschichte und Prozessführung. Nach Vorliegen des erstinstanzli- chen Urteils erklärten alle drei Beschuldigten die Berufung, die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung im Hinblick auf die Mitbeschuldigten und selbstän- dige Berufung mit Blick auf den Mandanten des Beschwerdeführers. Es wa- ren zahlreiche Fragen offen oder wieder offen, prozessuale und materiell rechtliche: ob die Anklageschrift genüge oder zur Ergänzung zurückgewie- sen werden müsse; ob im Zusammenhang das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; ob das schriftliche Verfahren genüge oder das Verfah- ren eine mündliche Verhandlung geführt werden müsse, ob die Beschuldig- ten einzuvernehmen sind, die beiden Mitbeschuldigten als Beschuldigte, oder nach Rückzug der Berufung als Zeugen; ob zusätzliche Zeugen einzu- vernehmen seien; ob Mittäterschaft anzunehmen sei und ob der Mandant des Beschwerdeführers neu auch wegen versuchten Mordes schuldig zu sprechen sei. Alle diese Fragen können die Strategie der Verteidigung be- einflussen. Nachdem die Strafkammer die Sache zunächst an die erste In- stanz zurückgewiesen hatte, zogen die Mitbeschuldigten die Berufung zu- rück und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde hinfällig. Da- mit änderte sich die Sachlage erneut. Im darauf von der Strafkammer wieder an sich gezogenen Verfahren wurde zunächst schriftlich prozessiert und der Schriftenwechsel geführt, worauf die Strafkammer das mündliche Verfahren anordnete. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung wies die Strafkammer die Anklageschrift zur Er- gänzung an die Staatsanwaltschaft zurück.
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Das Verfahren führte schliesslich zu einem Urteil, das vom Bundesgericht als nichtig qualifiziert und die Sache mangels Zuständigkeit der Strafkammer in der Folge an die erste Instanz zurückgewiesen wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2.2; zum Prozessverlauf auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.2– 3.3). Im gleichen Verfahren ein doppeltes Berufungsverfahren durchzufüh- ren, schriftlich und mündlich, erhöht den Aufwand, welchen die Verteidigung angemessenerweise erbringen muss. Eine Anklageerweiterung nach Ab- schluss des Schriftenwechsels, vorliegend ob die Tat in Mittäterschaft verübt sei oder nicht, schafft beim Verteidiger notwendigen Aufwand. Es ging vor der Strafkammer weiter um die Anrechnung einer früheren Strafe, die Haft- bedingungen, eine Haftentlassung, die Strafzumessung wie auch die Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten sowie die Höhe der Genugtuung. Ein Verteidiger, der in eine solche Prozessgeschichte involviert ist, wird sich je- weils sorgfältig überlegt haben müssen, welche Strategie er verfolgen und welche Optionen er in concreto wählen will. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage besser weiss, was die Verteidigung richtiger- und angemessener- weise zu tun hat als die Verteidigung selbst, überzeugt nicht.
E. 4.2.2 Verfahrensdauer. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. September 2016, das schriftliche Urteil wurde am 21. März 2017 zugestellt. Bis zur Einladung, die darauf erklärte Berufung schriftlich zu begründen, vergingen mehr als zwei Jahre, bis zur schliesslich mündlich durchgeführten Verhandlung am
19. Dezember 2019 zwei Jahre und neun Monate. Es liegt auf der Hand, dass sich die Verteidigung nach so langer Zeit in vielerlei Hinsicht neu in die Sache einlesen muss. Der Verteidiger hatte sich gestützt auf die Akten unter anderem mit einem 87-seitigen Urteil der ersten Instanz sowie den Berufun- gen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger aus- einanderzusetzen. Der Hinweis der Strafkammer, es könnten im Wesentli- chen mit ein paar Modifikationen die Anträge und deren Begründung aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, überzeugt nicht und bil- ligt der Verteidigungsarbeit nicht die Funktion zu, die sie hat und ihr gebührt, ein selbständiger Teil der Rechtsfindung zu sein und nicht bloss eine for- melle Notwendigkeit.
E. 4.2.3 Prozessrisiko. Der Beschwerdeführer hatte einen Mandanten zu vertreten, welcher mit dem schliesslich verwirklichten Risiko in die Berufungsverhand- lung ging, zusätzlich wegen versuchten Mordes und zu einer mindestens verdoppelten Strafe verurteilt zu werden. Es versteht sich angesichts der vorliegenden Prozessgeschichte und dieses Prozessrisikos von selbst, dass sich die Verteidigung mit dieser Sache sorgfältig und vollständig zu befassen hatte.
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E. 4.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass von ein- schlägigen Honorarverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weit überdurchschnittliche viele auf Entscheidungen der Strafkam- mer des Aargauer Obergerichts zurückgehen. In den letzten gut fünf Jahren (seit 01.01.2017 bis 10.06.2022) sind beim Bundesstrafgericht aus allen 26 Kantonen 115 Beschwerden gegen die kantonale Festsetzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung erhoben worden; davon entfallen 33 auf die Strafkammer des Obergerichts Aargau. Die Strafkammer hat bei vielen Ge- legenheiten Hinweise darauf gegeben, dass sie die anwaltlichen Entschädi- gungen für hoch oder zu hoch erachtet, so zum Beispiel sogar in Dispositiven mit Anweisungen an die erstinstanzliche Gerichtskasse, «dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festgesetzte, sehr hoch erschei- nende und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädi- gung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom
28. Januar 2019 E. 2.3 f.)». Sie hat auch die Bereitschaft, anwaltliche Hono- rare nur in Bruchteilen der geltend gemachten Summe zu vergüten, mehr- fach unter Beweis gestellt. Die Strafkammer setzt damit möglicherweise einen circulus vitiosus mangelnden Vertrauens in Gang: Die Verteidigung, die damit rechnet, nur für einen Teil oder gar Bruchteil ihrer Forderung ent- schädigt zu werden, wird motiviert, zu viel in Rechnung zu stellen, um im Ergebnis nach der zu erwartenden Kürzung durch die Strafkammer noch an- gemessen für ihren notwendigen Aufwand entschädigt zu werden. Ist das Vertrauen einmal zerstört, ist es erfahrungsgemäss nur schwer wiederher- zustellen. Eine andere Konsequenz könnte die folgende sein: Ein Anwalt, eine Anwältin, die mit willkürlichen Kürzungen ihrer ausgewiesenen Hono- rarforderungen rechnen müssen, könnten versucht sein, das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, indem sie in ein amtliches Mandat so wenig Aufwand wie möglich investieren. Solches dürfte aber in Widerspruch zu ih- ren Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Beschuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen. Das Gericht darf die Anwaltschaft dieser Versuchung nicht aussetzen.
E. 5 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2020 ist aus den folgenden Gründen willkürlich:
E. 5.1 Die Strafkammer führte aus, dass ein grosser Teil der erstinstanzlichen Ent- schädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand hinsichtlich der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen inkl. dem damit einherge- henden Besprechungsaufwand abdecke, denn der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Aufwand im erst- instanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran anschliessen kön-
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nen (insoweit es nicht um neue Vorbringen gegangen sei). Der amtliche Ver- teidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut (vgl. BB.2020.5 Beschwerdeant- wort). Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfahren, wenn wie vorliegend keine neue Stra- tegie verfolgt werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Aus- führungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend er- folgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne (Be- schluss der Strafkammer vom 12. Mai 2020 E. 2.2 S. 3). Andernorts begrün- dete die Strafkammer eine Aufwandskürzung damit, dass im Wesentlichen die gleiche Strategie verfolgt worden sei, die gleichen Standpunkte aufrecht- erhalten worden seien (E. 2.4.4 S. 7).
E. 5.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu be- gründen. Die vorinstanzliche Entschädigung mag der Strafkammer sehr hoch erscheinen; sie kann sie dennoch nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauschaliert als unnötig zu bezeich- nen. Anzunehmen, dass ein guter Teil der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entschädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand des Verteidigers im Berufungsverfahren abdecke, inkl. dem damit einhergehen- den Besprechungsaufwand, ist sachfremd und unhaltbar. Beträgt die Ver- fahrensdauer wie vorliegend rund drei Jahre, so wird diese Argumentation gänzlich unhaltbar. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Oberge-
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richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Stra- tegie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Auf- wand reduziere, da weitgehend ohne aufwändige Prüfung derselbe Stand- punkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Es ist auch nicht sach- gerecht, Aufwand für das mündliche Plädoyer mit der Begründung als über- höht einzustufen, die Parteien hätten schon im schriftlichen Verfahren «ge- nügend sowie umfassend Gelegenheit [gehabt], sich zu äussern» (act. 1.1 E. 2.4.6 S. 8). Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass es auf die schliesslich doch angeordnete mündliche Verhandlung gar nicht mehr an- kam. Für die Strafkammer des Obergerichts stellten sich sodann im Beru- fungsverfahren keine besonders komplexen Fragen. Bereits im Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.5 war dies für die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Übersicht in obiger Erwägung 4.1).
E. 5.3 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 19. Dezember 2019. Auch der Beschluss ist indes kaum zu überprüfen: Dass ein gutes Mass der Verteidigungsarbeit im Berufungsverfahren schon vor Bezirksgericht abgegolten worden sei; dass die Verteidigungsstrategie angeblich im Wesentlichen die gleiche sei und den Aufwand reduziere; dass es nicht um komplexe Fragen gegangen sei; dass die Strafkammer grosse Erfahrung habe; dass es viele vergleich- bare Fälle gebe und sie in diesen Verteidiger mit Fr. 3'500.-- bis knapp Fr. 5'000.-- entschädige – diese Begründungselemente zu zusammenge- fassten Aufwandpositionen helfen der Rechtsmittelinstanz nicht zu verste- hen, weshalb ein bestimmter Aufwand für eine konkrete Verfahrenshandlung nötig oder unnötig sei. Die Strafkammer des Obergerichts verfügt sehr wohl über viel Erfahrung und einen weiten Ermessensspielraum, um den notwendigen Aufwand zu eruie- ren und damit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu bemessen. Das heisst aber nicht, dass ihr Entscheid nicht zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar begründet sein müsste. Es macht z.B. Mühe zu verstehen, welche sachlichen Gründe im Beschluss vom 12. Mai 2020 zu einer rund 50% höheren Entschädigung führen als noch im Urteil vom 19. Dezember
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2019. Die Strafkammer erklärt generell, die Begründung für das Übermass des geltend gemachten Honorars ergebe sich ohne weiteres aus der Diffe- renz zwischen diesem und dem vom Obergericht als angemessen erachte- ten (Beschluss vom 12. Mai 2020 E. 1.2 S. 2). Konkrete Gründe sind bei dieser Methode schwerlich zu eruieren. Die Methode nennt sie, soweit es sie gibt, nur implizit. Amtliche Verteidiger können so u.U. nicht ohne weiteres einen bestimmten Entschädigungsbetrag verstehen oder nachvollziehen, ob er der Praxis entspricht (dazu Erwägung 3.4 oben). Hilfreich wäre ein chronologischer Aufbau anstelle von sachlichen Gruppie- rungen (wie «Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten») im mehrjährigen Berufungsverfahren. Die Strafkammer des Obergerichts würde sich so weiter mit den Erläuterungen des amtlichen Verteidigers auseinan- dersetzen. Sie hat ihn jedoch vorliegend weder nach dem Rückweisungsbe- schluss der Beschwerdekammer BB.2020.5 angehört noch ist sie im Be- schluss vom 12. Mai 2020 auf seine ihr bekannten Vorbringen im Verfahren BB.2020.5 (act. 1 S. 7 ff.) eingegangen. Der Verteidiger hätte das Recht ge- habt, mit seinen wesentlichen Vorbringen gehört zu werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.9). Auf diese Weise würde auch transparent, wo die Verteidigung konkret welchen unnö- tigen Aufwand betrieben habe. Beschwerdekammer und Vorinstanz kom- men so gerade bei starken Kürzungen ihrer eingehenderen Begründungs- pflicht nach (Beschluss BB.2020.5 E. 3.10).
E. 5.4 Stunden für eine Besprechung mit dem Klienten im Zentralge- fängnis Lenzburg und Aufarbeiten der wesentlichen Verfahrensakten (3.5h) •
E. 5.5 Stunden ergibt, entschädigt das Obergericht unter diesem Titel 5 Stun- den. Im Folgenden sind die Positionen im chronologischen Ablauf zu prüfen.
E. 5.8 Stunden für Anrufe des Klienten und Briefe an ihn (inkl. bezüglich des Beschlusses und der schriftlichen Begründung) •
E. 5.25 Stunden ist verhältnismässig.
E. 6 März 2018) ist davon bereits abgezogen. Der Verteidiger beantragt heute noch Fr. 33'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1). Die Strafkammer ent- schädigte den Verteidiger im Urteil vom 19. Dezember 2019 für 46 Stunden
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Aufwand mit Fr. 10'200.--. Nach Rückweisung durch die Beschwerdekam- mer im Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 entschädigte die Straf- kammer den amtlichen Verteidiger mit Beschluss vom 12. Mai 2020 für 65.5 Stunden Aufwand mit Fr. 15'000.--. Im Folgenden bezeichnet «Honorarnote» die konsolidierte Honorarnote des Verteidigers vom 14. Januar 2020, «Urteil» dasjenige der Strafkammer des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 mit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in E. 13.1.3 S. 42 f., «Beschluss» ohne weitere Verfahrensnum- mer den angefochtenen der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2020 über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
E. 6.1 Beide Parteien beantragen, dass die Beschwerdekammer reformatorisch entscheide, also die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Falle der Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. Mai 2020 selbst fest- setze (act. 1 S. 2 Antrag 2 und S. 27; act. 3 S. 1). Mit diesen Anträgen, und angesichts der in obiger Erwägung 5 dargelegten missbräuchlichen Ermes- sensausübung der Strafkammer des Obergerichts, hat die Beschwerdein- stanz dabei keinen Beurteilungsspielraum (dazu Erwägungen 3.2, 3.3 oben) der kantonalen Sachinstanz zu wahren.
E. 6.2 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar, Art. 135 StPO N. 4).
E. 6.3 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg •
E. 6.4 Der anwaltliche Aufwand wird zweckmässigerweise anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Berufungserklärung, Berufungsbegründung etc.). Die Honorarnote umspannt sechs Seiten und rund drei Jahre. Ein Zu- sammenzug in abstrakte Positionen reisst die einzelnen Schritte aus dem konkreten Kontext. Solches erschwert, ihre Angemessenheit besser zu ver- stehen. So behandelt die Strafkammer des Obergerichts unter Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten «Aufwände für zahlreiche Telefonate von rund 10 Stunden, Briefe von rund 10 Stunden sowie Besprechungen samt Reisezeit/Vorbereitung von rund 12 Stunden, gesamthaft rund 32 Stunden» (vgl. Beschluss S. 9 f.). Zu keiner Position nennt sie ein Datum, auch nicht in ihrer folgenden Begründung. Diese erwähnt, aus der Kostennote erschliesse sich nicht, wofür dieser Aufwand in diesem Ausmass geboten gewesen sein solle. Dem Verteidiger seien Sachverhalt und Aussagen aus dem erstin- stanzlichen Verfahren bekannt. Der Beschuldigte habe vor Obergericht an seinen Aussagen festgehalten und er habe zur Sache gerade keine Aussa- gen (mehr) gemacht. Im Wesentlichen sei an den gleichen Vorbringen wie bei der Vorinstanz festgehalten worden. Mangels Änderung der Verteidi- gungsstrategie sei nur ein kleinerer Aufwand für Kontakte mit dem Beschul- digten notwendig. Aufwand für bloss soziale Betreuung sei nicht zu entschä- digen. Darüber hinausgehende Kontakte zum Beschuldigten könnten man- gels Angaben nicht überprüft werden. «Briefe an den Klienten» stünden häu- fig (wann und wann nicht?) im Zusammenhang mit einer Eingabe ans Ge- richt. Solche Orientierungskopien seien, wie Kurzbriefe, als administrative Sekretariatsarbeiten nicht zu entschädigen. Anstelle von 32 Stunden seien 3 Stunden angemessen, aufgrund besonderer Umstände (welcher?) zudem weitere 5 Stunden, insgesamt seien also 8 Stunden (an welchen Daten?) zu entschädigen.
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Zumindest unzweckmässig ist der Zusammenzug auch bei den Aufwendun- gen aus der langen Verfahrensdauer (Beschluss S. 12). Die Strafkammer des Obergerichts erwähnt beispielhaft die Aufarbeitung von Akten bei der Berufungsbegründung (3.5h) oder am 1. November 2018 (2h). Während dies
E. 6.5 In Ziff. 2.4.1 des Beschlusses verweist die Strafkammer des Obergerichts auf Aufwände von 7.9 Stunden, die sie dem erstinstanzlichen Verfahren zu- weist (S. 5). Aus der Erwägung wird nicht ganz klar, welchen Aufwand sie dennoch entschädigt. Es gibt hier zudem Differenzen zwischen den früheren Honorarnoten und der konsolidierten vom 14. Januar 2020. Die Strafkammer argumentiert gestützt auf die früheren, der Verteidiger gestützt auf die kon- solidierte.
Es geht thematisch um die Berufungsanmeldung und ein Haftverfahren (Ziff. 2.4.1; act. 1 Ziff. 8.2 S. 10 f.). Dabei entfallen 1.7 Stunden auf ein Haft- verfahren, 0.45 Stunden auf die Berufungsanmeldung (0.25h Telefonat mit Mandant, 0.2h Berufungsanmeldung) und 0.65 Stunden fallen für das Ein- holen sowie Durchsehen des Verhandlungsprotokolls an. Dies deckt die Leistungen vom 26. September 2016 bis 16. März 2017 plus das Aktenstu- dium am 17. März 2017 ab und ergibt 2.8 Stunden. Die Mitteilung einer Fe- rienabwesenheit erscheint dabei nicht als notwendiger Aufwand, was zum massgeblichen Total von 2.6 Stunden führt. Das Obergericht entschädigte hier nur die 1.5 Stunden für das Haftverfahren.
Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstin- stanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesge- richts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungs- verfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3).
Damit spricht vorliegend einiges für den obergerichtlichen Standpunkt einer Entschädigung der umstrittenen Positionen durch das Bezirksgericht. Indes behauptet die Strafkammer nicht, der Verteidiger sei für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand bereits vom Bezirksgericht entschädigt worden.
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Die Beschwerdekammer hat vorliegend einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Der Aufwand des Verteidigers erscheint als massgeblich und ange- messen. Massgeblicher Aufwand des Verteidigers ist zu bezahlen und es erscheint als unbillig, den Verteidiger dafür heute an das Bezirksgericht wei- ter zu verweisen. Damit sind dem amtlichen Verteidiger für die Berufungsan- meldung, ein Haftverfahren sowie die Einsicht in das Verhandlungsprotokoll
E. 6.6 Berufungserklärung, Spitalaufenthalt, schriftliches Verfahren
E. 6.6.1 Am 17. März 2017 fand eine Besprechung des Verteidigers mit dem Beschul- digten in der JVA Pöschwies statt (3.7h). Dabei fielen je 0.5 Stunden für Hin- und Rückweg des Verteidigers an. Auf Loge/Warten entfielen 0.2 Stunden.
E. 6.6.2 Die Honorarnote verrechnet am 20. März 2017 0.2 Stunden für ein Telefonat mit dem Rechtsanwalt des Privatklägers und am 21. März 2017 0.35 Stun- den für ein weiteres mit der Staatsanwaltschaft, je inkl. Aktennotiz. Gleichen- tags rief der Beschuldigte seinen Verteidiger an, was zu einem Gespräch von einer Viertelstunde führte (0.25h). Der Verteidiger erklärt, im Auftrag des Beschuldigten die Chancen und allfäl- ligen Bedingungen eines allseitigen Verzichts auf Erhebung einer Berufung ausgelotet zu haben. Es habe sich somit um Vergleichsgespräche gehandelt (act. 1 S. 12). Für die Strafkammer des Obergerichts ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um notwendigen Aufwand handle. Insbesondere sei nicht zu erkennen, inwieweit es im Rechtsmittelverfahren Raum für Vergleichsge- spräche gebe (Beschluss S. 12). Solche habe der Vorsitzende, was der Ver- teidiger in einem anderen Zusammenhang erwähnt, immerhin selbst schon ausdrücklich angeregt (Beschwerde S. 15, Anruf vom 30. Oktober 2018).
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Der vorliegende Aufwand erscheint der Beschwerdekammer nachvollziehbar und verhältnismässig. Die 0.8 Stunden sind zu entschädigen.
E. 6.6.3 Die Honorarnote weist zur Berufungserklärung einen Aufwand von 3.5 Stun- den aus (am 21.03.2017). Die Strafkammer des Obergerichts entschädigte dazu im Urteil 1.5 Stunden, im Beschluss 2 Stunden. Der Verteidiger erklärt in seiner Beschwerde (act. 1 S. 12, 3. Absatz), dass die Berufungserklärung ohne Rubrum, Beilagenverzeichnis etc. vier Seiten umfasst habe. Im Zeitaufwand enthalten sei auch die nochmalige Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, die abschliessende Prüfung der in der Beru- fungserklärung zu stellenden Beweisanträge sowie die Korrektur der gesam- ten Eingabe. Die Strafkammer hält den Aufwand für überhöht. Angemessen seien 2 Stun- den. Im Wesentlichen habe der Verteidiger an den Anträgen wie vor Vor- instanz festgehalten. Dies dergestalt, dass er insbesondere die davon ab- weichenden Schuldsprüche, das Strafmass sowie die Höhe der Genugtuung angefochten habe. In den beiden gestellten Beweisanträgen habe der Ver- teidiger verlangt, es seien zwei Zeugen einzuvernehmen. Er habe dazu bei der Zeugin seine Begründung aus dem vorinstanzlichen Plädoyer aufgegrif- fen und für den zweiten Zeugen adaptiert. Zur Ausarbeitung der Berufungs- erklärung sei eine nochmalige kurze Auseinandersetzung mit dem vorin- stanzlichen Entscheid notwendig. Die Begründung der Strafkammer lässt die Gedankenarbeit unberücksich- tigt, die mit der zentralen Stellung der Berufungserklärung für den ganzen Rechtsmittelweg einhergeht: Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben (a.) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; (b.) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; (c.) welche Beweis- anträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgen- den Teile sich die Berufung beschränkt (a.) den Schuldpunkt, allenfalls be- zogen auf einzelne Handlungen; (b.) die Bemessung der Strafe; (c.) die An- ordnung von Massnahmen; (d.) den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprü- che; (e.) die Nebenfolgen des Urteils; (f.) die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; (g.) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese zentralen Weichenstellungen beanspruchen neben den eigentlichen Redaktionsarbeiten ihre Zeit. Für diesen von der
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Strafkammer nicht berücksichtigten Aufwand erscheinen die geltend ge- machten 1.5 Stunden angemessen. Für die Berufungserklärung sind mithin
E. 6.6.4 Der Aufwand vom 11. April 2017 von 0.1 Stunden – für die Kenntnisnahme der Verfügung vom 6. April 2017 mit der Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 und einer Fristansetzung – ist gerechtfertig. Nicht erforderlich war jedoch, im Brief vom 11. April 2017 noch- mals die Konsequenzen einer Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen (vgl. act. 1 S. 12). Die Chancen und Risiken des Berufungsver- fahrens mussten schon Thema der Instruktion zu den Vergleichsgesprächen (Erwägung 6.6.2 oben) gewesen sein. Dem Verteidiger war bekannt, dass der Beschuldigte bei schriftlichen Mitteilungen zuweilen Verständnisprob- leme hatte (Erwägung 6.6.1 oben). Entsprechend musste ihm das Schreiben am 30. Mai 2017 dann am Telefon erklärt werden (30. Mai 2017). Eine ein- fache Weiterleitung der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung ist als Sekretariatsaufwand jedoch nicht zu entschädigen. Damit ist die Position der Honorarnote Brief an Klient vom 11. April 2017 über 0.8 Stunden nicht zu entschädigen. Zu entschädigen ist der Aufwand vom 11. April 2017 von 0.1 Stunden.
E. 6.6.5 Die Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 23. Mai 2017 das schriftliche Verfahren an. Um diesen Verfahrensschritt zu verarbeiten, sind die 0.1 Stun- den am 31. Mai 2017 gerechtfertigt.
E. 6.6.6 Am 30. Mai 2017 rief der Beschuldigte den Verteidiger an (0.5h). Es galt, ihm die staatsanwaltschaftliche Berufungserklärung zu erläutern. Ging es um die Verdoppelung einer schweren Strafe, so ist dieser Aufwand nicht zu bean- standen. Es sei zudem darum gegangen, dass der Beschuldigte an Tuber- kulose erkrankt und deshalb ins Inselspital Bern verlegt und isoliert worden sei. Das Telefonat vom 2. Juni 2020 (0.3h inkl. Aktennotiz) sei darüber ge- führt worden, dass der Beschuldigte pro Woche nur ein Telefonat habe füh- ren dürfen. Die ärztliche Leitung der JVA habe ihm sodann eine Entbindung vom Arztgeheimnis zum Unterzeichnen vorgelegt. Danach wären alle Insas- sen über seine Erkrankung informiert worden. Der Verteidiger telefonierte mit dem Inselspital (31.05.2017 0.4h, 07.06.2027 0.15h), schrieb dem Beschul- digten einen Brief (02.06.2017 0.4h) und erhielt am 7. Juni 2017 einen Anruf von ihm (0.3h). Die Isolierung erlaubte keine persönliche Instruktion und führte zu einem Fristerstreckungsgesuch und einer Verfügung des Oberge- richts (09.06.2017 0.5h, 15.06.2017 0.1h). Der Klient informierte den Vertei- diger über seine Verlegung aus dem Inselspital (15.06.2017 0.1h).
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Dieser Aufwand betrifft die Instruktion sowie die Haftbedingungen (vgl. act. 1 Ziff. 8.4 S. 13). Letztere lägen im Bereich der kantonalen Haftvollzugsbe- schwerde und beide sind im Tätigkeitsbereich des amtlichen Verteidigers. Für seine Bemühungen gab es einen konkreten Anlass, wogegen auch das Obergericht (act. 1.1 S. 11) nichts konkret einwendet. Damit sind dem Ver- teidiger hier 2.75 Stunden zu entschädigen. Der Verteidiger führte mit dem Klienten am 20. Juni 2017 ein Instruktionsge- spräch in der JVA Pöschwies (vgl. act. 1 Ziff. 8.4 S. 13). Er verrechnet den Hinweg (0.5h), das Warten an der Loge (0.2h) sowie die Besprechung (1.0h betreffend Instruktionen zur gesundheitlichen Verfassung, zur Frage des schriftlichen oder mündlichen Berufungsverfahrens etc.). Er habe den Rück- weg einem anderen Mandat verrechnen können. Die letzte Besprechung lag über 3 Monate zurück. Der Aufwand von 1.7 Stunden ist verhältnismässig und zu entschädigen.
E. 6.6.7 Der Verteidiger legt dar (act. 1 S. 14 Ziff. 8.5), zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 7. Dezember 2017 habe es eine Koordination der Verteidigung mit den zwei Mitbeschuldigten gegeben (0.6h). Diese hatten ebenfalls Berufung erhoben. In dieser Zeitspanne ging es um die Frage eines mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahrens und der Art der Durchführung (0.8h). Der Klient verlangte die Vereinigung des Berufungsverfahrens mit denjenigen der zwei Mitbeschuldigten. Der Klient rief 6 Mal an (1.2h, am 02.02.2018 zusätzlich 0.15h). Sodann korrespondierten Anwalt und Klient (1.7h). Der Anwalt kann Anrufe seines Klienten nicht stets ablehnen und es gab vorlie- gend einen gewissen Besprechungsbedarf. Dem Klienten droht vorliegend sodann eine langjährige Freiheitsstrafe. Der anwaltliche Aufwand von
E. 6.7 Rückweisung. Am 23. März 2018 beschloss die Strafkammer, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen, was gemäss Bundesgericht zur Nich- tigkeit ihres Urteils vom 19. Dezember 2019 führte (vgl. obige Erwägung J). Dieser Verfahrensteil zog sich bis und mit 8. März 2019 hin. Der ungewöhn- liche obergerichtliche Verfahrensschritt schuf beim Verteidiger ausseror- dentlichen Aufwand und zwar im Umfang von 15.75 Stunden. Dies kann nicht beanstandet werden.
E. 6.8 Die prozessuale Phase der (schriftlichen) Berufungsbegründung ereignete sich zwischen dem 14. März 2019 und 25. April 2019.
E. 6.8.1 Nach einer Auflistung der Themen der Berufungsbegründung stuft die Straf- kammer des Obergerichts den geltend gemachten Aufwand als überhöht ein. Angemessen seien 16 Stunden (act. 1.1 E. 2.4.4 S. 6 f.). Nicht ganz klar ist,
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ob in den von der Strafkammer des Obergerichts entschädigten 16 Stunden die Aufarbeitung der Akten (3.5h) enthalten ist. Die Strafkammer erwähnt im Beschluss (E. 2.4.4 S. 7 zweiter Absatz), dass der Mehraufwand aus der Verfahrensdauer in den 16 Stunden berücksichtigt sei. Sie verweist dann in E. 2.4.10 (S. 12) beim zusätzlichen Stundenaufwand von 5 Stunden aus der langen Verfahrensdauer exemplarisch auf diese 3.5 Stunden. Die Beschwer- dekammer geht davon aus, dass diese 3.5 Stunden daher dort bei der langen Verfahrensdauer (E. 2.4.10) entschädigt wurden.
E. 6.8.2 Der Verteidiger (act. 1 Ziff. 8.7 S. 16 f.) verweist darauf, dass er für die 17 Seiten der Berufungsbegründung 22.5 Stunden geltend mache. Darin seien auch 4.5 Stunden für punktuell vertieftes Aktenstudium enthalten, nachdem seit der Berufungserklärung über 2 Jahre verstrichen seien. Insge- samt habe er rund 63 Minuten pro vollgeschriebene Seite aufgewandt, inkl. Überarbeitungs- und Korrekturaufwand, zuzüglich rund 15 Minuten für das begleitende vertiefte Aktenstudium. Er habe pflichtgemäss alle Aspekte der Berufung begründet und sich dabei jeweils einlässlich mit der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils auseinandergesetzt. Nur um unnötige Wiederholungen (und Aufwen- dungen) zu vermeiden, habe er zur Untermauerung soweit möglich präzise auf die erstinstanzlichen Plädoyernotizen verwiesen. Er habe neu beantragt, von einer Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug abzusehen. Er habe die Begründung des beantragten Freispruchs betreffend Drohung und Sachbeschädigung ausgebaut. Er habe sich ausführlich und mit neuen Argumenten (zwischenzeitlich gelöschte Vorstrafen) zur Strafzumessung und zum bedingten Strafvollzug geäussert. Weiter habe er sich mit den Zi- vilansprüchen und den Kosten- und Entschädigungsfolgen befasst. Die Strafkammer zeige nicht auf, dass Ausführungen der Berufungsbegründung entbehrlich gewesen seien. Die Aufwandkürzung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.
E. 6.8.3 Dem Obergericht ist hier nicht zu folgen. Die Strafkammer begründet ihre Kürzung von 22.5 Stunden auf 16 Stunden damit, dass der Verteidiger im Wesentlichen seine Strategie weitergeführt habe. Zum einen ist es legitime und daher zu entschädigende Verteidigertätigkeit, eine obere Instanz mit Er- gänzungen oder anderen Formulierungen zum gleichen Thema zu einer günstigeren Einschätzung leiten zu wollen, zumal wenn eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Die Fallkenntnis der Strafkammer müsste es ihr zum anderen erlauben, mit mehr Substanz darzutun, was denn nun der Verteidi- ger einfach aus dem vorinstanzlichen Verfahren kopiert resp. wiederholt habe. Nach den konkreten Vorbringen des Verteidigers – nicht von der Straf- kammer erwidert – ist ihre Kürzung nicht nachvollziehbar. Ausführungen
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dazu hätten spätestens mit der Beschwerdeantwort erfolgen müssen. Dass 2 ½ Jahre seit dem erstinstanzlichen Urteil und rund zwei Jahre seit der Be- rufungserklärung verstrichen sind, bewirkte klarerweise beim Verteidiger zu entschädigenden Mehraufwand. Es sind hier 26 Stunden Aufwand zu ent- schädigen. Dazu kommen Aufwände in Zusammenhang mit Verfügungen des Oberge- richts (0.2h) und dem Kontakt mit dem Klienten (0.4h für zwei Briefe, 0.15h für ein Telefonat von ihm). Am 10. April 2019 fand eine Besprechung in der JVA Bostadel statt (2.6h mit Weg und Warten). Diese 3.35 Stunden sind an- gesichts der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie der langen Ver- fahrensdauer verhältnismässig. Sind seit dem erstinstanzlichen Urteil meh- rere Jahre vergangen, benötigt eine Wiedereinarbeitung Zeit und ist daher auch die Notwendigkeit eines Fristerstreckungsgesuchs (04.04.2019 0.2h) nicht dem Anwalt anzulasten. Damit sind dem amtlichen Verteidiger hier ins- gesamt 3.55 Stunden zu entschädigen.
E. 6.9 Ab dem 1. Mai 2019 bis 15. Juli 2019 betrifft der Aufwand des Verteidigers die Stellungnahmen zu den Berufungsantworten von Staatsanwaltschaft und Privatkläger sowie die eigene Berufungsantwort zur Berufung der Staatsan- waltschaft. Der Aufwand der Verteidigung von insgesamt 43.25 Stunden be- trifft: • 37 Stunden für die Berufungsantwort inkl. Studium Untersuchungs- akten •
E. 6.9.1 Der Verteidiger erklärt, 0.4 Stunden aufgewendet zu haben, um die Verfü- gung des Obergerichts vom 22. Mai 2019 sowie die sieben Seiten langen Berufungsantworten zu studieren. Seine Replik dazu vom 3. Juni 2019 (2.8h Aufwand) habe sich auf vier Seiten konzis damit auseinandergesetzt. Von einer blossen Wiederholung oder Kürzung könne keine Rede sein. Die ins- gesamt 3.2 Stunden Aufwand seien für eine wirksame Verteidigung erforder- lich. Seine Berufungsantwort vom 14. Juni 2019 umfasse 27 Seiten, die Beru- fungsbegründung der Staatsanwalt sei 13 Seiten lang gewesen (dicht be- schrieben, kleine Schriftgrösse). In seinem Zeitaufwand von 37 Stunden seien auch 9 Stunden für das punktuelle vertiefte Studium der Untersu-
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chungsakten enthalten. Er habe sich pflichtgemäss substantiiert mit den vor- gebrachten Argumenten auseinandergesetzt und nur insoweit auf seine erst- instanzlichen Ausführungen verwiesen, als dies unnötige Wiederholungen und unnötigen Aufwand vermieden habe. Das Obergericht zeige nicht auf, welche seiner Ausführungen entbehrlich gewesen seien (act. 1 S. 17–19).
E. 6.9.2 Für das Obergericht ist der Aufwand zu den Berufungsantworten um
E. 6.9.3 Wie die Wiederholungen den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sol- len, ist nicht offensichtlich. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Strafkammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plä- doyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Ver- teidiger gewisse Formulierungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Ausführungen kopie- ren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Verlangen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlängerung des erstin- stanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Berufungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstinstanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zusammenzufassen, auch Ar- gumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, seine Aus- führungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema beschlagen. Er darf sie rhe- torisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch noch- mals kurz in die Untersuchungsakten schauen dürfen, gerade weil die Vo- rinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossier- kenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Es mässigt normaler- weise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwingend aber (wie soeben dar- gelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Eingaben. Zudem hätte die Straf- kammer hier die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstrichene
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Zeit berücksichtigen müssen – nach vielen Monaten und anderen Fällen des Verteidigers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis. Angesichts der Verfahrensdauer, der sich stellenden Qualifikationsfragen und der drohenden Strafe ist der Aufwand der Verteidigung nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der anderen Parteien ist un- abdingbar und benötigt Zeit, auch wenn sich der Prozessstoff seit dem erst- instanzlichen Verfahren nicht wesentlich vermehrt hat. Dieser Aufwand wird nicht bereits mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten. Der Auf- wand von insgesamt 43.25 Stunden ist nicht gering, angesichts der konkre- ten Umstände aber noch vertretbar. Der Verteidiger ist in diesem Umfang zu entschädigen.
E. 6.10 Der anwaltliche Aufwand vom 5. August 2019 bis 6. Januar 2020 betrifft die Vorbereitung der Berufungsverhandlung / das Plädoyer und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. der Kommunikation an den Klienten. Der Aufwand der Verteidigung von insgesamt 45.4 Stunden umfasst: • 21 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers •
E. 6.10.1 Für das Obergericht ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 21 Stunden überhöht. Angemessen seien 6 Stunden. Der Verteidiger habe darin seine Anträge modifiziert, Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Klienten gemacht, eine neue Ent- schädigungsforderung gestellt und Formelles vorgebracht. Damit habe er im Wesentlichen bereits gemachte Ausführungen wiederholt. Da zwischen- zeitlich ein schriftliches Verfahren vorgesehen gewesen sei, hätten die Par- teien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbe- reitet werden können, sondern ad hoc erfolgen müssen. Der blosse Um- stand der Anklageerweiterung habe in der Sache zu keinen wesentlichen
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Weiterungen geführt. Eine mögliche Alleintäterschaft und die Frage, wer die Messerstiche verübt habe, seien schon vor der Vorinstanz ein Thema gewesen und die Verteidigung habe denn auch auf das vorinstanzliche Plä- doyer verwiesen. Der Aufwand für Besprechungen und Kontakte mit dem Klienten sei stark überhöht, wie auch derjenige für Kontakte mit Behörden und Eingaben.
E. 6.10.2 Der Verteidiger begründet in der Beschwerde seinen Aufwand auf rund 5 Seiten detailliert und chronologisch. Das Obergericht setzt sich damit nicht näher auseinander. Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvoll- ziehbar, wie eine Anklageerweiterung keinen wesentlichen Mehraufwand schaffen soll. Zu erinnern ist hier auch daran, dass das Obergericht die Strafe von 6 ½ auf 13 Jahre verdoppelte. Die Durchführung eines doppel- ten Berufungsverfahrens – schriftlich und mündlich – schafft Mehraufwand bei allen Beteiligten und ist nicht dem Verteidiger anzulasten. Eine Vorbe- reitung auf eine Ad-hoc-Stellungnahme zu den Befragungen schafft entge- gen dem Obergericht eher mehr Aufwand, da verschiedene Eventualitäten vorzubereiten sind. Eine lange Verfahrensdauer zieht schliesslich ebenfalls Mehraufwand nach sich – ein Aufwand, der sich mit Verweis auf Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Luft auflöst. Die Verfahrensdauer wie auch das doppelte Berufungsverfahren erhöhen auch den Aufwand für Kontakte zum Klienten (zu diesen Zusammenzügen obige Erwägung 6.4). Der Verteidiger erwähnt in diesem Zusammenhang weiter ein Ausstands- begehren gegen den Vorsitzenden, von dem er seinen Klienten abgebracht habe. Das Obergericht nimmt mit wenig stichhaltiger und in gewissen Punkten stark pauschalierter Begründung eine massive Kürzung vor und es geht nicht näher auf die detaillierte Darlegung des Verteidigers in der Beschwerdeschrift ein. Dessen Darlegung ist nachvollziehbar und vertret- bar. Es ist ihr bei dieser Sachlage zu folgen. Dem Verteidiger ist damit der geltend gemachte Aufwand von 45.4 Stunden zu vergüten.
E. 6.11 Damit ist der amtliche Verteidiger insgesamt für 154.45 Stunden Aufwand à Fr. 200.-- zu entschädigen, also Fr. 30'890.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 782.30, was Fr. 31'672.30 ergibt. Mit der Mehrwertsteuer – 8% (bis Ende
2017) auf Fr. 4'220.50 (20.35h Aufwand, 150.50 Auslagen, also Fr.
337.64 MwSt.) und 7.7% auf Fr.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
E. 7.2 Der nahezu vollständig obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, son- dern der notwendige Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschädigung des Verteidigers im neu erlassenen Be- schluss des Obergerichts vom 12. Mai 2020. Die pauschalierte und zusam- mengezogene Behandlung im angefochtenen Beschluss erforderte, dass der Verteidiger in seiner Beschwerde die einzelnen Honorarpositionen de- tailliert kommentierte, was seinen notwendigen Zeitaufwand erhöhte. Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1., 1. Absatz, des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom
- Mai 2020, wird aufgehoben.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom
- Dezember 2019 wird auf Fr. Im Übrigen wird die festgesetzt. 32'788.82 Beschwerde abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
Rechtsanwalt A.,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafge- richt, 1. Kammer,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.165
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Sachverhalt:
A. Rechtsanwalt A. war seit dem 26. Dezember 2014 amtlicher Verteidiger von B. Die Staatsanwaltschaft Baden warf A. in den schwersten Anklagepunkten vor, bei zwei Kompagnons (C. und D.) den Wunsch ausgesprochen zu ha- ben, jemanden zu überfallen, der Drogen zu Hause habe und dies in der Folge in der Wohnung von E. umgesetzt zu haben. Dabei habe B. mit einem unbekannten, spitzen, geschliffenen Gegenstand insgesamt mindestens neunmal auf E. eingestochen und ihm dabei tiefe Stichwunden und schwere Verletzungen zugefügt. Ohne umgehende operative Versorgung wäre E. ge- mäss Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit gestorben.
Das Bezirksgericht Baden sprach B. mit Urteil vom 22. September 2016 (86 Seiten, ST.2016.4) des (einfachen) Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), der Dro- hung, der Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung für schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen des versuchten Mordes sowie Diebstahls frei. Es bestrafte ihn mit einer Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren sowie 10 Tagessät- zen Geldstrafe à Fr. 30.--. In der Strafe enthalten war eine Rückversetzung in den Strafvollzug für eine Reststrafe von 699 Tagen aus einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2006. Das Bezirksgericht Baden sprach weiter einem Privatkläger nebst geringem Schadenersatz eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.-- zu und verwies dessen Ansprüche ansonsten auf den Zivilweg. B. hatte auch die Verfahrenskosten zu tragen.
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 mel- deten B. (am 3. Oktober 2016), die Staatsanwaltschaft Baden (am 10. Okto- ber 2016) sowie der Privatkläger E. (am 19. Oktober 2016) Berufung an. Der Privatkläger zog seine angemeldete Berufung am 17. März 2017 zurück.
Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte am 9. März 2017 ihre Berufung (2 Seiten) an das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend «Obergericht» oder «Strafkammer»). Sie focht den Schuld- punkt, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen an. Sie beantragte, B. sei des versuchten Mordes sowie des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB) schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Sie stellte zudem den Verfahren- santrag: Sollte das Obergericht der Ansicht sein, das zur Anklage gebrachte Verhalten könnte den Tatbestand des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB erfüllen, die Anklage entspreche aber nicht den
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gesetzlichen Anforderungen, so sei der Staatsanwaltschaft im Berufungsver- fahren in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO sowie in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gem. Entscheid 6B_777/2011 vom
10. April 2012 E. 2 Gelegenheit zu geben, die Anklage im Berufungsverfah- ren entsprechend zu ergänzen.
Am 21. März 2017 liess B. von Rechtsanwalt A. Berufung erklären (6 Seiten). Er sei von den Vorwürfen der Drohung, Sachbeschädigung und Beschimp- fung frei zu sprechen und für den (einfachen) Raub mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von höchstens 3 Jahren zu bestrafen. Als Ge- nugtuung seien dem Privatkläger Fr. 2'500.-- (statt Fr. 10'000.--) zuzuspre- chen. Er focht sodann die Festsetzung und die Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten an. Im Berufungsverfahren seien sodann eine Aus- kunftsperson und ein Zeuge einzuvernehmen.
Weder die Staatsanwaltschaft (31. Mai 2017) noch der Privatkläger (8. Juni
2017) erhoben Einwände gegen eine schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens. Rechtsanwalt A. verlangte für B. am 27. Juni 2017 das mündliche Berufungsverfahren. Er beantragte weiter, die drei Berufungsver- fahren gegen B. und die zwei weiteren Beschuldigten (C. und D., vgl. litera A,
1. Absatz) seien zu vereinigen sowie gemeinsam fortzuführen und zu beur- teilen.
Die Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2017 das mündliche Verfahren an. C. und D. hätten in ihren Verfahren beantragt, auf die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden nicht einzutreten, worüber gemäss Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden sei. Die Strafkammer regte an, die Begründungen der Berufung bzw. der Anschluss- berufung und deren Antworten vor der Verhandlung zu erstatten. B. war mit diesem Vorgehen am 16. August 2017 einverstanden. Er ersuchte dabei, die Fristen für die Begründungen erst nach rechtskräftiger Erledigung der Ein- tretensfrage auf die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Baden an- zusetzen. Ein Nichteintreten bezüglich qualifizierten Raubes müsse von Am- tes wegen auch im Verfahren gegen B. berücksichtigt werden. Die Strafkam- mer nahm danach im Verfahren von B. für rund acht Monate keine Verfah- renshandlungen vor.
C. Die Strafkammer hob in ihrem Beschluss vom 6. März 2018 (20 Seiten) die Verurteilung von B. (SST.2017.74) sowie der Mitbeschuldigten C. und D. durch das Bezirksgericht Baden vom 22. September 2016 auf und wies die
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Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans Bezirks- gericht zurück. Die Strafkammer entschädigte Rechtsanwalt A. für 6 Stunden Aufwand mit Fr. 1'334.90 (inkl. Auslagenpauschale von 3% und MwSt.; Be- schluss S. 16 f. Ziff. 6.3.1, Dispositiv Ziff. 3.1).
Die Strafkammer war der Auffassung, der Sachverhalt der Anklage mache eine Verurteilung von B. wegen qualifizierten Raubes grundsätzlich denkbar
– anders als bei den Mitbeschuldigten C. und D. Hier seien, anders als bei B., die Qualifikationsmerkmale des Art. 140 Ziff. 3 StGB (Bandenmässigkeit oder besondere Gefährlichkeit) nicht umschrieben. Die Vorinstanz habe die Prüfung zu Unrecht mit Verweis auf den ungenügenden Sachverhalt der An- klageschrift unterlassen. Denn es wäre ihr freigestanden, die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklagen zurückzuweisen (Beschluss vom 6. März 2018, S. 13 Ziff. 4.2, 4.3; S. 14 Ziff. 4.5). Dass dies unterblieben sei, stelle einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Unter Berücksichtigung auch der Parteirechte, des Rechts auf Wahrung des Instanzenzuges und des Grundsatzes der Verfahrenseinheit sei es notwen- dig, die Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 22. September 2016 entspre- chend Art. 409 StPO aufzuheben und die Verfahren zur gemeinsamen Be- urteilung zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 4.6).
Die Rückweisung stehe auch im Einklang mit dem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4, wonach das Berufungsgericht die Pflicht treffe, einen hinsichtlich der Sachver- haltsumschreibung inhaltlich ungültigen Strafbefehl an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eine solche Rückweisung könne gemäss dem Urteil nach Massgabe von Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO mit Weisungen verbunden werden (Beschluss S. 15 Ziff. 4.7). Die Strafkammer wies das Bezirksgericht Baden an, eine mögliche Tatverwirklichung des qualifizierten Raubes in den Vari- anten des Art. 140 Ziff. 1 und 3 (Bandenmässigkeit oder besondere Gefähr- lichkeit) und Art. 140 Ziff. 1 und 4 (In Lebensgefahr bringen, eine schwere Verletzung zufügen oder grausame Behandlung des Opfers) zu prüfen. Der Staatsanwaltschaft Baden sei Gelegenheit zu geben, die Anklagen zu än- dern bzw. zu ergänzen (S. 15 f. Ziff. 4.8).
D. Rechtsanwalt A. erklärte in seinem Schreiben vom 8. März 2019, aufgrund der mittlerweile veränderten prozessualen Situation auf eine mündliche Be- rufungsverhandlung zu verzichten. Er nahm dabei Bezug auf eine telefoni- sche Besprechung mit der Strafkammer vom 1. März 2019. Die Strafkammer stellte mit Verfügung vom 12. März 2019 fest, C. und D. hätten ihre Berufun-
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gen zurückgezogen, womit auch die Anschlussberufungen der Staatsanwalt- schaft dahingefallen seien. «Unter den gegebenen Umständen erweist sich auch der Rückweisungsbeschluss im Strafverfahren gegen B. als hinfällig und ist das Berufungsverfahren vor Obergericht weiterzuführen». Die Straf- kammer setzte Frist für die Berufungsbegründungen an.
Die Staatsanwaltschaft Baden reichte ihre Berufungsbegründung am 18. Ap- ril 2019 ein (gut 13 Seiten). B. liess seine Berufung am 25. April 2019 be- gründen (19 Seiten). Er beantragte im Wesentlichen neu, von einer Rückver- setzung in den Strafvollzug für die Reststrafe aus dem Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 1. Februar 2006 sei abzusehen. B. sei mit einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen, wobei festzustellen sei, dass er diese Strafe bereits verbüsst habe. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit sei auf vier Jahre festzusetzen.
Die Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft (14. Mai 2019, 5 Seiten) so- wie des Privatklägers (17. Mai 2019, 3 Seiten) gingen dahin, die Berufung von B. sei abzuweisen. Der Privatkläger E. verlangte zudem im Falle einer Verurteilung von B. wegen versuchten Mordes eine Genugtuung von Fr. 70'000.--. Rechtsanwalt A. erstattete seine Stellungnahme zu den Beru- fungsantworten der Gegenparteien am 3. Juni 2019 (4 Seiten). Am 3. Juni 2019 reichte der Privatkläger, wie von der Strafkammer gewünscht, ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand ein. Am 14. Juni 2019 gab B. seine Berufungsantwort ab (28 Seiten). Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte sich dazu am 24. Juni 2019 (2 Seiten).
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 19. Juli 2019 seine Honorar- note ein. Er ersuchte, bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere dem sehr aussergewöhnlichen Verlauf des Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen.
E. Die Strafkammer ordnete am 29. Juli 2019 eine mündliche Verhandlung an. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019: Ein schriftliches Berufungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhebt.
In Ihrer Verfügung vom 26. August 2019 führte die Strafkammer aus: Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, im Rahmen des Raubüberfalls eigenhändig auf das Opfer eingestochen zu haben. Hin- sichtlich der Stichverletzungen des Opfers ist jedoch ebenso der Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns denkbar, d.h. dass sich alle drei Beschuldigten am Angriff auf das Opfer beteiligt oder einverstanden erklärt haben und sich
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dabei das Handeln der anderen, insbesondere auch, wenn sich das Opfer gewehrt hat, zu Eigen gemacht haben. Es käme diesfalls nicht darauf an, ob der Beschuldigte eigenhändig auf das Opfer eingestochen hat. Da dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten ist, ist der Staatsanwaltschaft Frist zur Ergänzung der Anklage gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO (hier: Eventualanklage auf Mittäterschaft) anzusetzen, was gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts auch im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. Urteil des Bundege- richts 6B_904/2019 vom 8. Februar 2019 E. 2.4).
Die Strafkammer setzte mit Verfügung vom 4. September 2019 die mündli- che Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2019 an.
Die Staatsanwaltschaft Baden ergänzte am 10. September 2019 die Ankla- geschrift (7 Seiten). Die Strafkammer stellte sie gleichentags B. und dem Privatkläger E. zur Kenntnis zu.
F. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung sowie Drohung wurde am 30. Ok- tober / 3. Dezember 2019 zurückgezogen.
Rechtsanwalt A. wandte sich am 15. November 2019 an das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Aargau. Er bat um Verlegung von B. fort aus Haftbedin- gungen, die auf den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen ausgerichtet seien (Zentralgefängnis Lenzburg/Haus B) und in den ordentlichen Vollzug in einer JVA.
Rechtsanwalt A. schrieb am 13. Dezember 2019, die Verurteilung wegen Beschimpfung zu akzeptieren und beantragte, B. sei sofort aus dem Straf- vollzug zu entlassen. Die Strafkammer verfügte am 16. Dezember 2019, dass über das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Urteil entschie- den werde.
Rechtsanwalt A. reichte der Strafkammer am 18. Dezember 2019 seine Ho- norarnote ein.
G. Die Strafkammer verurteilte B. am 19. Dezember 2019 wegen versuchten Mordes, (einfachen) Raubes und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.-- (Verfahren SST.2017.74; Urteil von 49 Seiten). Die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt A. umfassen 20 Seiten. Die Strafkammer stellte fest, dass
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die Rückversetzung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 1. Februar 2006 nicht mehr angeordnet werden könne. Die Strafkammer stellte weiter fest, das Beschleunigungsgebot verletzt zu haben. Sie entschädigte Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 10'200.-- (Dispositiv Ziffer 10.2, 1. Absatz). Dies entsprach einer Kürzung um rund 70%. Rechtsanwalt A. hatte in seinen Ho- norarnoten vom 19. Juli und 18. Dezember 2019 insgesamt und unter Abzug der Zahlung vom 14. Juni 2018 (aus dem Beschluss der Strafkammer vom
6. März 2018, SST.2017.74) noch Fr. 34'600.25 beantragt (inkl. MwSt. und Auslagen). Das Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2019 begründete den ver- suchten Mord (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) über 12 Seiten wie folgt: Ergänzung der Anklage (1 ½ Seiten; Ziff. 2 S. 14 f.); Verwendbarkeit der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten (1 ½ Seiten; Ziff. 3 S. 15–17); Sachverhalt und Subsumtion (9 Seiten; Ziff. 4 S. 17–26). Sie verneinte den qualifizierten Raub auf rund einer Seite (Ziff. 4.5 S. 26). Im Wesentlichen behandelte sie sodann auf 17 ½ Seiten die folgenden Punkte: Strafzumes- sung (8 ½ Seiten; Ziff. 6 S. 27–35); Verletzung des Beschleunigungsgebots (2 Seiten; Ziff. 8 S. 36–38); Höhe der Genugtuung (2 ½ Seiten; Ziff. 12 S. 39–41; Ziff. 1.2 S. 14); Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten (4 ½ Seiten; Ziff. 13 S. 41–46). Die Strafkammer wies mit Beschluss vom gleichen Tag (19. Dezember 2019) das Haftentlassungsgesuch von B. ab. Die Voraussetzungen für Sicherheits- haft seien nach der Verurteilung gegeben.
H. Rechtsanwalt A. gelangte am 15. Januar 2020 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte, er sei für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen. Er reichte dazu eine konsolidierte Honorarnote, vom 14. Ja- nuar 2020, ein.
Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde mit Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 gut. Sie hob Dispositiv Ziffer 10.2 des Urteils vom
19. Dezember 2019 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafkammer, auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit es über das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren SST.2017.74 neu ent- scheide. Zur Aufhebung führte, dass weder die Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung noch für deren Be- messung genügend nachvollziehbar waren. Die Begründung der Entschädi- gung durch die Strafkammer blieb abstrakt und substanzarm. Massgeblich
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für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung war, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfer- tigen. Zwei der von der Strafkammer angewandten Kriterien – (1) Vertraut- heit des Verteidigers mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren; (2) Verweis auf eine sehr hohe Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren – erschienen wenig geeignet.
I. Die Strafkammer entschied mit Beschluss vom 12. Mai 2020 neu über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (SST.2017.74). Sie sprach ihm für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von neu Fr. 15'000.-- zu (zu- vor Fr. 10'200.--; beantragt waren Fr. 33'000.--). Sie begründete dies aus- führlich auf rund 10 Seiten.
J. Mit Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 stellte das Bundesgericht, Straf- rechtliche Abteilung, die Nichtigkeit des Urteils des Obergerichts SST.2017.74 vom 19. Dezember 2019 fest und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Baden zurück.
K. Rechtsanwalt A. gelangte am 2. Juni 2020 mit Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt in der Hauptsa- che, er sei für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 33'000.-- zu entschädigen. Er setzt sich auf rund 26 Seiten mit der Be- gründung der Strafkammer auseinander und ersucht um reformatorischen Entscheid (act. 1).
Die Strafkammer verweist auf ihren Entscheid vom 12. Mai 2020 und ver- zichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Entschädigung (act. 3 Be- schwerdeantwort vom 8. Juni 2020). Sie beantragt jedoch, dem Verurteilten wie der Staatsanwaltschaft seien im Honorarbeschwerdeverfahren Partei- stellung einzuräumen. Sie ersucht sodann ebenfalls um reformatorischen Entscheid der Beschwerdekammer, sollte sie die Beschwerde ganz oder teil- weise gutheissen. Diesfalls sei jedoch nur eine dem Gegenstand des Hono- rarbeschwerdeverfahrens angemessene Parteientschädigung zuzuspre- chen. Im Vergleich zu den vom Bundesgericht und kantonalen Beschwer- deinstanzen zugesprochenen Entschädigungen erschienen dem Oberge- richt diejenigen des Bundesstrafgerichts exorbitant hoch. Vorliegend sei zu- dem zu beachten, dass sich das Bundesstrafgericht im Verfahren BB.2020.5 bereits einmal der Sache angenommen hatte und dabei eine sehr hohe Par- teientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen habe.
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L. Die Beschwerdekammer hat die Akten des Verfahrens BB.2020.5 beigezo- gen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Strafkammer des Obergerichts beantragt, dass der Verurteilte als vom Ausgang des Verfahrens betroffene Partei beigeladen werde. Denn er sei dem Staat für 5/6 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Beru- fungsverfahren rückzahlungspflichtig. Beizuladen sei auch die Aargauer Staatsanwaltschaft. Denn die Strafkammer als Berufungsgericht könne eine im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung nur
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dann überprüfen, wenn diese von der Staatsanwaltschaft mit Berufung an- gefochten worden ist. Mithin vertrete die Staatsanwaltschaft diesbezüglich die Interessen des Staates, weshalb ihr auch im Verfahren vor Bundesstraf- gericht Parteistellung einzuräumen sei (act. 3 S. 1).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Be- schwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Da der amtliche Verteidiger in sei- nen eigenen Interessen betroffen ist, ist er allein beschwerdelegitimiert (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135 StPO N. 5). Den anderen Parteien des Berufungsverfahrens steht das Rechtsmittel in der Sache offen (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15–15c). Damit ist die gewünschte Beiladung rechtlich nicht mög- lich. Die Vorinstanz wäre auch nicht legitimiert, Anträge für Parteien des Strafverfahrens zu stellen. Die Strafkammer stellt sodann vorliegend zwar den Antrag auf Beiladung von weiteren Parteien, hatte für ihren eigenen Be- schluss vom 12. Mai 2020 indes keine Partei begrüsst und ihnen den Be- schluss (zurecht) auch nicht zugestellt. Die Anträge sind abzuweisen.
3.
3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädi- gung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschä- digung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be- treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Te- lefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
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eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und qua Rückzah- lungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). 3.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen An- walts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Be- hörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (und nicht anders das Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom
25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten be- tätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine
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aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; 93 I 116 E. 2 S. 120 f.). Eine Begründungspflicht wird namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Anwältin vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2010 vom 11. August 2010 E. 8.2; 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009 E. 6.3, in: StR 64/2009 S. 668; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 308/1998 vom 28. Juli 1999 E. 3b, in: Pra 2000 Nr. 109 S. 635). Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendun- gen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2).
4. Zur Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau bei Entschädigungen der amtlichen Verteidigung ist vordringlich auszuführen:
4.1 Pflichtgemässes Ausüben des Ermessens setzt nicht zwingend voraus, dass die entscheidende Person unvoreingenommen ist. Es ist denkbar, dass sie trotzdem eine ermessenskonforme Entscheidung trifft. Hingegen begünstigt Voreingenommenheit die Überschreitung des Ermessens und kann ein Indiz für eine solche sein. So kann es unter solchen Umständen naheliegen, eine bestimmte Summe für angemessen zu halten, gleichsam pauschal, und da- nach die einzelnen Gründe für diese Entscheidung zu suchen und zu ge- wichten, um das gewünschte Resultat zu erreichen. Aufgrund verschiedener Umstände gibt es Gründe anzunehmen, dass es sich vorliegend so verhalten haben könnte und dass die Strafkammer des Obergerichts die Arbeit der Verteidigung in vielen Fällen a priori als unange- messen hoch vermutet und sich deshalb für verpflichtet hält, wo und wie im- mer möglich zu kürzen. Sie beruft sich dafür auf ihre grosse Erfahrung und die Kenntnis vergleichbarer Fälle und auf ihr eigenes Wissen davon, was für eine hinreichende Verteidigung notwendig und verhältnismässig ist. So weist die Strafkammer im neuen, hier angefochtenen Entscheid auf ihr ursprüngli- ches Urteil hin und ist heute noch der Auffassung, dass das ursprünglich zugesprochene Honorar von einem Drittel des in Rechnung gestellten Be- trags «hoch» war. Sie hält weiter den ersten aufhebenden Entscheid der Be- schwerdekammer für rechtlich falsch, indem sie auf ihrer Ermessenbefugnis
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beharrt und die damals für die Kürzung geltend gemachten Gründe für hin- reichend hält. Weiter scheint sich die Strafkammer des Obergerichts in dieser Hinsicht von unteren Gerichten und der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. Sie hat in ihrem ursprünglichen Entscheid ohne Not explizit festgehalten, dass die Ent- schädigung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht sehr hoch aus- gefallen (Urteil der Strafkammer vom 19. Dezember 2019 E. 13.2.2 S. 45) und diese Entschädigung nicht angefochten worden sei. Sie bringt damit im- plizit zum Ausdruck, dass sie auch diese Entschädigung gekürzt hätte, wenn sie von der Staatsanwaltschaft (oder vom Verurteilten) angefochten worden wäre (vgl. auch obige Erwägung 2). Dieselbe Formulierung verwendet sie mit Hinblick auf die Entschädigung des Rechtsvertreters des Privatklägers; auch dessen Entschädigung sei sehr hoch ausgefallen und nicht angefoch- ten worden (E. 13.2.3). Während die erste Instanz und die Staatsanwalt- schaft mit der Höhe dieser Entschädigungen kein Problem gehabt zu haben scheinen, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass sie deren Höhe gerne überprüft und wohl gekürzt hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gut möglich und es wird gestützt durch weitere Kommentare der Strafkammer in den beiden Beschwerdever- fahren, dass die zweitinstanzliche Entschädigung des Beschwerdeführers über Gebühr gekürzt werden sollte, um im «Gesamtpaket» der Entschädi- gungen die erstinstanzlich hohe und nicht angefochtene Entschädigung zu kompensieren. In ihrem ersten Entscheid hatte die Strafkammer gestützt auf ihre Erfahrung im Vergleich noch als gerichtsnotorisch festgehalten, dass Zürcher Anwältinnen und Anwälte im Vergleich zu Aargauer Berufskollegin- nen und –kollegen sehr viel höhere Honorarforderungen stellten (nota bene eine Eigenschaft die für den ebenfalls hoch und nicht angefochten entschä- digten Vertreter des Zivilklägers nicht zutrifft, da dieser aus dem Kanton Aar- gau stammt). Ob es sich tatsächlich so verhält, kann die Beschwerdekam- mer nicht überprüfen. Auch daraus kann jedoch abgeleitet werden, dass die Strafkammer die For- derung des Gesuchstellers für das obergerichtliche Verfahren a priori für übersetzt gehalten haben könnte. 4.2 Die Strafkammer hält eine Entschädigung des Beschwerdeführers im Um- fang eines Drittels der Honorarforderung nach wie vor für hoch; sie erhöht diese nun mit dem angefochtenen Entscheid um einen Sechstel der Forde- rung auf die Hälfte derselben. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer entweder zur Hälfte unnötige Arbeit gemacht habe oder aber zwar nötige Arbeit, diese aber nur halb so effizient ausgeführt
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habe, wie von einem erfahrenen Verteidiger erwartet werden kann; oder eine Kombination beider Mängel. Indem sie das Honorar noch immer um die Hälfte kürzt, und sogar nur einen Drittel nach wie vor für «hoch» hält, ist der entsprechende Vorwurf an den Beschwerdeführer als Fachperson durch eine Fachbehörde, die sich auf ihre eigene grosse Erfahrung und ihre Fach- kompetenz beruft, massiv. Um einen solchen Vorwurf zu plausibilisieren, braucht die verfügende Be- hörde gute Gründe. Es mag bei einem Standardfall zulässig sein, eine be- stimmte Position zu halbieren mit der Begründung, der Aufwand sei unange- messen. Erstreckt über ein ganzes Mandat müsste sich eine so weitgehende Kürzung jedoch zumindest mit den spezifischen Eigenheiten des Verfahrens auseinandersetzen, die einen Einfluss auf die anwaltschaftlichen Aufwen- dungen haben mussten, vorliegend: die verworrene Prozessentwicklung nach dem erstinstanzlichen Urteil, die sprunghafte Verfahrensführung durch die Strafkammer, die Verfahrensdauer und das Prozessrisiko des Beschul- digten. Jeder einzelne Punkt für sich spricht dafür, dass es sich – hoffent- lich – nicht um einen Standardfall handelt. 4.2.1 Prozessgeschichte und Prozessführung. Nach Vorliegen des erstinstanzli- chen Urteils erklärten alle drei Beschuldigten die Berufung, die Staatsanwalt- schaft Anschlussberufung im Hinblick auf die Mitbeschuldigten und selbstän- dige Berufung mit Blick auf den Mandanten des Beschwerdeführers. Es wa- ren zahlreiche Fragen offen oder wieder offen, prozessuale und materiell rechtliche: ob die Anklageschrift genüge oder zur Ergänzung zurückgewie- sen werden müsse; ob im Zusammenhang das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; ob das schriftliche Verfahren genüge oder das Verfah- ren eine mündliche Verhandlung geführt werden müsse, ob die Beschuldig- ten einzuvernehmen sind, die beiden Mitbeschuldigten als Beschuldigte, oder nach Rückzug der Berufung als Zeugen; ob zusätzliche Zeugen einzu- vernehmen seien; ob Mittäterschaft anzunehmen sei und ob der Mandant des Beschwerdeführers neu auch wegen versuchten Mordes schuldig zu sprechen sei. Alle diese Fragen können die Strategie der Verteidigung be- einflussen. Nachdem die Strafkammer die Sache zunächst an die erste In- stanz zurückgewiesen hatte, zogen die Mitbeschuldigten die Berufung zu- rück und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde hinfällig. Da- mit änderte sich die Sachlage erneut. Im darauf von der Strafkammer wieder an sich gezogenen Verfahren wurde zunächst schriftlich prozessiert und der Schriftenwechsel geführt, worauf die Strafkammer das mündliche Verfahren anordnete. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung wies die Strafkammer die Anklageschrift zur Er- gänzung an die Staatsanwaltschaft zurück.
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Das Verfahren führte schliesslich zu einem Urteil, das vom Bundesgericht als nichtig qualifiziert und die Sache mangels Zuständigkeit der Strafkammer in der Folge an die erste Instanz zurückgewiesen wurde (Urteil des Bundes- gerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2.2; zum Prozessverlauf auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.2– 3.3). Im gleichen Verfahren ein doppeltes Berufungsverfahren durchzufüh- ren, schriftlich und mündlich, erhöht den Aufwand, welchen die Verteidigung angemessenerweise erbringen muss. Eine Anklageerweiterung nach Ab- schluss des Schriftenwechsels, vorliegend ob die Tat in Mittäterschaft verübt sei oder nicht, schafft beim Verteidiger notwendigen Aufwand. Es ging vor der Strafkammer weiter um die Anrechnung einer früheren Strafe, die Haft- bedingungen, eine Haftentlassung, die Strafzumessung wie auch die Höhe und Verteilung der Verfahrenskosten sowie die Höhe der Genugtuung. Ein Verteidiger, der in eine solche Prozessgeschichte involviert ist, wird sich je- weils sorgfältig überlegt haben müssen, welche Strategie er verfolgen und welche Optionen er in concreto wählen will. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage besser weiss, was die Verteidigung richtiger- und angemessener- weise zu tun hat als die Verteidigung selbst, überzeugt nicht. 4.2.2 Verfahrensdauer. Das erstinstanzliche Urteil erging am 22. September 2016, das schriftliche Urteil wurde am 21. März 2017 zugestellt. Bis zur Einladung, die darauf erklärte Berufung schriftlich zu begründen, vergingen mehr als zwei Jahre, bis zur schliesslich mündlich durchgeführten Verhandlung am
19. Dezember 2019 zwei Jahre und neun Monate. Es liegt auf der Hand, dass sich die Verteidigung nach so langer Zeit in vielerlei Hinsicht neu in die Sache einlesen muss. Der Verteidiger hatte sich gestützt auf die Akten unter anderem mit einem 87-seitigen Urteil der ersten Instanz sowie den Berufun- gen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger aus- einanderzusetzen. Der Hinweis der Strafkammer, es könnten im Wesentli- chen mit ein paar Modifikationen die Anträge und deren Begründung aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, überzeugt nicht und bil- ligt der Verteidigungsarbeit nicht die Funktion zu, die sie hat und ihr gebührt, ein selbständiger Teil der Rechtsfindung zu sein und nicht bloss eine for- melle Notwendigkeit. 4.2.3 Prozessrisiko. Der Beschwerdeführer hatte einen Mandanten zu vertreten, welcher mit dem schliesslich verwirklichten Risiko in die Berufungsverhand- lung ging, zusätzlich wegen versuchten Mordes und zu einer mindestens verdoppelten Strafe verurteilt zu werden. Es versteht sich angesichts der vorliegenden Prozessgeschichte und dieses Prozessrisikos von selbst, dass sich die Verteidigung mit dieser Sache sorgfältig und vollständig zu befassen hatte.
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4.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass von ein- schlägigen Honorarverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts weit überdurchschnittliche viele auf Entscheidungen der Strafkam- mer des Aargauer Obergerichts zurückgehen. In den letzten gut fünf Jahren (seit 01.01.2017 bis 10.06.2022) sind beim Bundesstrafgericht aus allen 26 Kantonen 115 Beschwerden gegen die kantonale Festsetzung des Hono- rars der amtlichen Verteidigung erhoben worden; davon entfallen 33 auf die Strafkammer des Obergerichts Aargau. Die Strafkammer hat bei vielen Ge- legenheiten Hinweise darauf gegeben, dass sie die anwaltlichen Entschädi- gungen für hoch oder zu hoch erachtet, so zum Beispiel sogar in Dispositiven mit Anweisungen an die erstinstanzliche Gerichtskasse, «dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand die von der Vorinstanz festgesetzte, sehr hoch erschei- nende und im Berufungsverfahren unangefochten gebliebene Entschädi- gung auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom
28. Januar 2019 E. 2.3 f.)». Sie hat auch die Bereitschaft, anwaltliche Hono- rare nur in Bruchteilen der geltend gemachten Summe zu vergüten, mehr- fach unter Beweis gestellt. Die Strafkammer setzt damit möglicherweise einen circulus vitiosus mangelnden Vertrauens in Gang: Die Verteidigung, die damit rechnet, nur für einen Teil oder gar Bruchteil ihrer Forderung ent- schädigt zu werden, wird motiviert, zu viel in Rechnung zu stellen, um im Ergebnis nach der zu erwartenden Kürzung durch die Strafkammer noch an- gemessen für ihren notwendigen Aufwand entschädigt zu werden. Ist das Vertrauen einmal zerstört, ist es erfahrungsgemäss nur schwer wiederher- zustellen. Eine andere Konsequenz könnte die folgende sein: Ein Anwalt, eine Anwältin, die mit willkürlichen Kürzungen ihrer ausgewiesenen Hono- rarforderungen rechnen müssen, könnten versucht sein, das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten, indem sie in ein amtliches Mandat so wenig Aufwand wie möglich investieren. Solches dürfte aber in Widerspruch zu ih- ren Berufspflichten stehen und auch dem Anspruch der amtlich verteidigten Beschuldigten auf angemessene Verteidigung nicht genügen. Das Gericht darf die Anwaltschaft dieser Versuchung nicht aussetzen.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2020 ist aus den folgenden Gründen willkürlich:
5.1 Die Strafkammer führte aus, dass ein grosser Teil der erstinstanzlichen Ent- schädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand hinsichtlich der sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen inkl. dem damit einherge- henden Besprechungsaufwand abdecke, denn der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres auf den bereits erfolgten und entschädigten Aufwand im erst- instanzlichen Verfahren zurückgreifen bzw. nahtlos daran anschliessen kön-
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nen (insoweit es nicht um neue Vorbringen gegangen sei). Der amtliche Ver- teidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bestens vertraut (vgl. BB.2020.5 Beschwerdeant- wort). Eine ausgiebige Verteidigung bei der Vorinstanz reduziere klarerweise den Aufwand im Berufungsverfahren, wenn wie vorliegend keine neue Stra- tegie verfolgt werde. Es könne teilweise auf eigene, bereits gemachte Aus- führungen verwiesen werden oder aber diese könnten – was vorliegend er- folgt sei – wiederholt sowie teilweise ergänzt oder adaptiert werden. Unter solchen Umständen könne im Berufungsverfahren nicht alles so entschädigt werden, wie wenn kein erstinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. An- ders als vor Bundesgericht erleichtere die Berufung als vollkommenes Rechtsmittel zusätzlich den Aufwand, da weitgehend ohne aufwändige Prü- fung derselbe Standpunkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne (Be- schluss der Strafkammer vom 12. Mai 2020 E. 2.2 S. 3). Andernorts begrün- dete die Strafkammer eine Aufwandskürzung damit, dass im Wesentlichen die gleiche Strategie verfolgt worden sei, die gleichen Standpunkte aufrecht- erhalten worden seien (E. 2.4.4 S. 7). 5.2 Jedem Berufungsverfahren geht ein erstinstanzliches Verfahren voraus. Der dortige Aufwand oder die dortige Entschädigung sind keine tauglichen Krite- rien, um im Einzelfall die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Be- rufungsverfahren vor der Strafkammer des Obergerichts allgemein zu be- gründen. Die vorinstanzliche Entschädigung mag der Strafkammer sehr hoch erscheinen; sie kann sie dennoch nicht heranziehen, um Aufwand aus ihrem Verfahren zu entschädigen oder pauschaliert als unnötig zu bezeich- nen. Anzunehmen, dass ein guter Teil der rechtskräftigen erstinstanzlichen Entschädigung auch den notwendigen und angemessenen Aufwand des Verteidigers im Berufungsverfahren abdecke, inkl. dem damit einhergehen- den Besprechungsaufwand, ist sachfremd und unhaltbar. Beträgt die Ver- fahrensdauer wie vorliegend rund drei Jahre, so wird diese Argumentation gänzlich unhaltbar. Die Frage ist hier einzig, ob ein Anwalt, eine Anwältin vor Obergericht Auf- wendungen in Rechnung stellt, die nicht nötig gewesen wären, weil die Ver- teidigung die Sache bereits kannte. Nur weil ein Anwalt, eine Anwältin bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, heisst das nicht – wovon das Ober- gericht implizit auszugehen scheint – dass er oder sie im zweitinstanzlichen Verfahren unnötigen Aufwand produziert und in Rechnung stellt. Oder mit anderen Worten: Die Frage ist nur, ob der für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellte Aufwand für das Berufungsverfahren notwendig und an- gemessen ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Verteidigung die Sache bereits von der ersten Instanz her kennt. Der Hinweis des Oberge-
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richts darauf, dass der Anwalt, die Anwältin bereits vor erster Instanz im Ver- fahren tätig gewesen und dort gut entschädigt worden sei, stellt für sich selbst keine Antwort auf die oben gestellte Frage dar (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 5. Februar 2020 E. 3.5). Dazu kommt, dass der Verteidiger (mit Einbezug des Mandanten) seine Stra- tegie bestimmt und ihm dafür ein Handlungsspielraum verbleiben muss, um das Mandat wirksam auszuüben. Nicht damit zu vereinen ist die Erwägung, dass bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Berufung sich der Auf- wand reduziere, da weitgehend ohne aufwändige Prüfung derselbe Stand- punkt wie vor Vorinstanz beibehalten werden könne. Es ist auch nicht sach- gerecht, Aufwand für das mündliche Plädoyer mit der Begründung als über- höht einzustufen, die Parteien hätten schon im schriftlichen Verfahren «ge- nügend sowie umfassend Gelegenheit [gehabt], sich zu äussern» (act. 1.1 E. 2.4.6 S. 8). Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass es auf die schliesslich doch angeordnete mündliche Verhandlung gar nicht mehr an- kam. Für die Strafkammer des Obergerichts stellten sich sodann im Beru- fungsverfahren keine besonders komplexen Fragen. Bereits im Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.5 war dies für die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Übersicht in obiger Erwägung 4.1). 5.3 Die Entschädigung des Verteidigers im Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2020 ist vom Umfang her deutlich ausführlicher begründet als noch im Urteil vom 19. Dezember 2019. Auch der Beschluss ist indes kaum zu überprüfen: Dass ein gutes Mass der Verteidigungsarbeit im Berufungsverfahren schon vor Bezirksgericht abgegolten worden sei; dass die Verteidigungsstrategie angeblich im Wesentlichen die gleiche sei und den Aufwand reduziere; dass es nicht um komplexe Fragen gegangen sei; dass die Strafkammer grosse Erfahrung habe; dass es viele vergleich- bare Fälle gebe und sie in diesen Verteidiger mit Fr. 3'500.-- bis knapp Fr. 5'000.-- entschädige – diese Begründungselemente zu zusammenge- fassten Aufwandpositionen helfen der Rechtsmittelinstanz nicht zu verste- hen, weshalb ein bestimmter Aufwand für eine konkrete Verfahrenshandlung nötig oder unnötig sei. Die Strafkammer des Obergerichts verfügt sehr wohl über viel Erfahrung und einen weiten Ermessensspielraum, um den notwendigen Aufwand zu eruie- ren und damit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu bemessen. Das heisst aber nicht, dass ihr Entscheid nicht zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar begründet sein müsste. Es macht z.B. Mühe zu verstehen, welche sachlichen Gründe im Beschluss vom 12. Mai 2020 zu einer rund 50% höheren Entschädigung führen als noch im Urteil vom 19. Dezember
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2019. Die Strafkammer erklärt generell, die Begründung für das Übermass des geltend gemachten Honorars ergebe sich ohne weiteres aus der Diffe- renz zwischen diesem und dem vom Obergericht als angemessen erachte- ten (Beschluss vom 12. Mai 2020 E. 1.2 S. 2). Konkrete Gründe sind bei dieser Methode schwerlich zu eruieren. Die Methode nennt sie, soweit es sie gibt, nur implizit. Amtliche Verteidiger können so u.U. nicht ohne weiteres einen bestimmten Entschädigungsbetrag verstehen oder nachvollziehen, ob er der Praxis entspricht (dazu Erwägung 3.4 oben). Hilfreich wäre ein chronologischer Aufbau anstelle von sachlichen Gruppie- rungen (wie «Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten») im mehrjährigen Berufungsverfahren. Die Strafkammer des Obergerichts würde sich so weiter mit den Erläuterungen des amtlichen Verteidigers auseinan- dersetzen. Sie hat ihn jedoch vorliegend weder nach dem Rückweisungsbe- schluss der Beschwerdekammer BB.2020.5 angehört noch ist sie im Be- schluss vom 12. Mai 2020 auf seine ihr bekannten Vorbringen im Verfahren BB.2020.5 (act. 1 S. 7 ff.) eingegangen. Der Verteidiger hätte das Recht ge- habt, mit seinen wesentlichen Vorbringen gehört zu werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 E. 3.9). Auf diese Weise würde auch transparent, wo die Verteidigung konkret welchen unnö- tigen Aufwand betrieben habe. Beschwerdekammer und Vorinstanz kom- men so gerade bei starken Kürzungen ihrer eingehenderen Begründungs- pflicht nach (Beschluss BB.2020.5 E. 3.10). 5.4 Zusammenfassend hat die Strafkammer des Obergerichts vorliegend ihren Ermessensspielraum verletzt und die Entschädigung im Ergebnis willkürlich festgesetzt. Ausgehend von einer Einschätzung prima facie, dass die Summe der gefor- derten Entschädigung viel zu hoch sei, und diejenige vor erster Instanz eben- falls sehr hoch, entschädigte die Strafkammer den amtlichen Verteidiger neu teils mit sachfremden oder unhaltbaren Argumenten für rund die Hälfte des von ihm ausgewiesenen Aufwands im Berufungsverfahren. Im ersten aufge- hobenen Entscheid war es noch ein Drittel gewesen. Dabei ging es um eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren (vor Bezirksgericht noch 6 ½ Jahre), in einem komplizierten und langwierigen Berufungsverfahren zu Kapitalverbrechen (qualifizierter Raub, Mord). Gemäss Begründung der Strafkammer decke die vorinstanzliche Entschädigung des Verteidigers auch einen Gutteil seines Aufwandes im anschliessenden mehrjährigen Berufungsverfahren ab und zwar nach Massgabe ihrer Erfahrung. Auf konkrete Ausführungen des Ver- teidigers ging sie nicht ein.
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Eine wie dargestellt bemessene und begründete Entschädigung kann die Rechtsmittelinstanz nicht pflichtgemäss überprüfen. Im Ergebnis entschädigt damit die Strafkammer den amtlichen Verteidiger nach Gutdünken, das we- der nachvollziehbar noch plausibel ist. Angesichts der Schwere der Strafe und Delikte, des Prozessverlaufs und der überlangen Verfahrensdauer läuft die Kürzung des Honorars auf die Hälfte dem Gerechtigkeitsgedanken klar zuwider. Der angefochtene Beschluss vom 12. Mai 2020 ist aufzuheben.
6.
6.1 Beide Parteien beantragen, dass die Beschwerdekammer reformatorisch entscheide, also die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Falle der Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. Mai 2020 selbst fest- setze (act. 1 S. 2 Antrag 2 und S. 27; act. 3 S. 1). Mit diesen Anträgen, und angesichts der in obiger Erwägung 5 dargelegten missbräuchlichen Ermes- sensausübung der Strafkammer des Obergerichts, hat die Beschwerdein- stanz dabei keinen Beurteilungsspielraum (dazu Erwägungen 3.2, 3.3 oben) der kantonalen Sachinstanz zu wahren. 6.2 Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Akten- studium, persönliche Gespräche im Vorfeld von wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwen- dige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Umgekehrt wird grundsätzlich der Zeitauf- wand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (z.B. ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzest- aufwände, soziale Betreuungszeit sowie der Aufwand für trölerische bzw. aussichtslose Rechtsmittel nicht entschädigt (LIEBER, Zürcher Kommentar, Art. 135 StPO N. 4). 6.3 Die vorliegende Beschwerde des amtlichen Verteidigers beruht auf seiner konsolidierten Honorarnote vom 14. Januar 2020, welche die früheren vom
19. Juli und 18. Dezember 2019 ersetzt. Der zu beurteilende Beschluss der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2020 stützt seine Begründung nur auf die Früheren. Der Verteidiger verrechnete Fr. 31'090.-- für 155.45 Stunden Aufwand, zuzüglich Auslagen von Fr. 782.30, insgesamt Fr. 33'004.50.-- (inkl. MwSt.). Die Zahlung vom 14. Juni 2018 über Fr. 1'334.90 (aus dem Beschluss der Strafkammer SST.2017.74 vom
6. März 2018) ist davon bereits abgezogen. Der Verteidiger beantragt heute noch Fr. 33'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; act. 1). Die Strafkammer ent- schädigte den Verteidiger im Urteil vom 19. Dezember 2019 für 46 Stunden
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Aufwand mit Fr. 10'200.--. Nach Rückweisung durch die Beschwerdekam- mer im Beschluss BB.2020.5 vom 5. Februar 2020 entschädigte die Straf- kammer den amtlichen Verteidiger mit Beschluss vom 12. Mai 2020 für 65.5 Stunden Aufwand mit Fr. 15'000.--. Im Folgenden bezeichnet «Honorarnote» die konsolidierte Honorarnote des Verteidigers vom 14. Januar 2020, «Urteil» dasjenige der Strafkammer des Obergerichts vom 19. Dezember 2019 mit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in E. 13.1.3 S. 42 f., «Beschluss» ohne weitere Verfahrensnum- mer den angefochtenen der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Mai 2020 über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers. 6.4 Der anwaltliche Aufwand wird zweckmässigerweise anhand der einzelnen Verfahrensschritte beurteilt (Berufungserklärung, Berufungsbegründung etc.). Die Honorarnote umspannt sechs Seiten und rund drei Jahre. Ein Zu- sammenzug in abstrakte Positionen reisst die einzelnen Schritte aus dem konkreten Kontext. Solches erschwert, ihre Angemessenheit besser zu ver- stehen. So behandelt die Strafkammer des Obergerichts unter Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten «Aufwände für zahlreiche Telefonate von rund 10 Stunden, Briefe von rund 10 Stunden sowie Besprechungen samt Reisezeit/Vorbereitung von rund 12 Stunden, gesamthaft rund 32 Stunden» (vgl. Beschluss S. 9 f.). Zu keiner Position nennt sie ein Datum, auch nicht in ihrer folgenden Begründung. Diese erwähnt, aus der Kostennote erschliesse sich nicht, wofür dieser Aufwand in diesem Ausmass geboten gewesen sein solle. Dem Verteidiger seien Sachverhalt und Aussagen aus dem erstin- stanzlichen Verfahren bekannt. Der Beschuldigte habe vor Obergericht an seinen Aussagen festgehalten und er habe zur Sache gerade keine Aussa- gen (mehr) gemacht. Im Wesentlichen sei an den gleichen Vorbringen wie bei der Vorinstanz festgehalten worden. Mangels Änderung der Verteidi- gungsstrategie sei nur ein kleinerer Aufwand für Kontakte mit dem Beschul- digten notwendig. Aufwand für bloss soziale Betreuung sei nicht zu entschä- digen. Darüber hinausgehende Kontakte zum Beschuldigten könnten man- gels Angaben nicht überprüft werden. «Briefe an den Klienten» stünden häu- fig (wann und wann nicht?) im Zusammenhang mit einer Eingabe ans Ge- richt. Solche Orientierungskopien seien, wie Kurzbriefe, als administrative Sekretariatsarbeiten nicht zu entschädigen. Anstelle von 32 Stunden seien 3 Stunden angemessen, aufgrund besonderer Umstände (welcher?) zudem weitere 5 Stunden, insgesamt seien also 8 Stunden (an welchen Daten?) zu entschädigen.
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Zumindest unzweckmässig ist der Zusammenzug auch bei den Aufwendun- gen aus der langen Verfahrensdauer (Beschluss S. 12). Die Strafkammer des Obergerichts erwähnt beispielhaft die Aufarbeitung von Akten bei der Berufungsbegründung (3.5h) oder am 1. November 2018 (2h). Während dies 5.5 Stunden ergibt, entschädigt das Obergericht unter diesem Titel 5 Stun- den. Im Folgenden sind die Positionen im chronologischen Ablauf zu prüfen. 6.5 In Ziff. 2.4.1 des Beschlusses verweist die Strafkammer des Obergerichts auf Aufwände von 7.9 Stunden, die sie dem erstinstanzlichen Verfahren zu- weist (S. 5). Aus der Erwägung wird nicht ganz klar, welchen Aufwand sie dennoch entschädigt. Es gibt hier zudem Differenzen zwischen den früheren Honorarnoten und der konsolidierten vom 14. Januar 2020. Die Strafkammer argumentiert gestützt auf die früheren, der Verteidiger gestützt auf die kon- solidierte.
Es geht thematisch um die Berufungsanmeldung und ein Haftverfahren (Ziff. 2.4.1; act. 1 Ziff. 8.2 S. 10 f.). Dabei entfallen 1.7 Stunden auf ein Haft- verfahren, 0.45 Stunden auf die Berufungsanmeldung (0.25h Telefonat mit Mandant, 0.2h Berufungsanmeldung) und 0.65 Stunden fallen für das Ein- holen sowie Durchsehen des Verhandlungsprotokolls an. Dies deckt die Leistungen vom 26. September 2016 bis 16. März 2017 plus das Aktenstu- dium am 17. März 2017 ab und ergibt 2.8 Stunden. Die Mitteilung einer Fe- rienabwesenheit erscheint dabei nicht als notwendiger Aufwand, was zum massgeblichen Total von 2.6 Stunden führt. Das Obergericht entschädigte hier nur die 1.5 Stunden für das Haftverfahren.
Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Beru- fungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstin- stanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesge- richts 68_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 18_463/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungs- verfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, TC FR 501 2014 145, vom 14. Januar 2015 E. 3).
Damit spricht vorliegend einiges für den obergerichtlichen Standpunkt einer Entschädigung der umstrittenen Positionen durch das Bezirksgericht. Indes behauptet die Strafkammer nicht, der Verteidiger sei für in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand bereits vom Bezirksgericht entschädigt worden.
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Die Beschwerdekammer hat vorliegend einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Der Aufwand des Verteidigers erscheint als massgeblich und ange- messen. Massgeblicher Aufwand des Verteidigers ist zu bezahlen und es erscheint als unbillig, den Verteidiger dafür heute an das Bezirksgericht wei- ter zu verweisen. Damit sind dem amtlichen Verteidiger für die Berufungsan- meldung, ein Haftverfahren sowie die Einsicht in das Verhandlungsprotokoll 2.6 Stunden Aufwand zu entgelten.
6.6 Berufungserklärung, Spitalaufenthalt, schriftliches Verfahren 6.6.1 Am 17. März 2017 fand eine Besprechung des Verteidigers mit dem Beschul- digten in der JVA Pöschwies statt (3.7h). Dabei fielen je 0.5 Stunden für Hin- und Rückweg des Verteidigers an. Auf Loge/Warten entfielen 0.2 Stunden. 2.5 Stunden dauerten die Instruktionen zur schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils und zum weiteren Vorgehen. Die allgemeinen Vorbringen der Strafkammer des Obergerichts finden sich in obiger Erwägung 5.1. Der Verteidiger erklärt, der Beschuldigte habe Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht verstanden, weshalb er sie ihm habe erläutern müssen. Er habe dem Beschuldigten Chancen und Risiken seiner gewünschten Beweisanträge aufgezeigt, die dann nicht ge- stellt worden seien. 0.2 Stunden habe das Passieren der aufwändigen Sicherheitskontrollen beansprucht, inkl. dem Warten auf die Zuführung des Beschuldigten (act. 1 S. 11 f. Ziff. 8.3). Eine Besprechung im Hinblick auf die Berufungserklärung erscheint der Be- schwerdekammer vorliegend als angemessen. Es sind hier 3.7 Stunden zu entschädigen. 6.6.2 Die Honorarnote verrechnet am 20. März 2017 0.2 Stunden für ein Telefonat mit dem Rechtsanwalt des Privatklägers und am 21. März 2017 0.35 Stun- den für ein weiteres mit der Staatsanwaltschaft, je inkl. Aktennotiz. Gleichen- tags rief der Beschuldigte seinen Verteidiger an, was zu einem Gespräch von einer Viertelstunde führte (0.25h). Der Verteidiger erklärt, im Auftrag des Beschuldigten die Chancen und allfäl- ligen Bedingungen eines allseitigen Verzichts auf Erhebung einer Berufung ausgelotet zu haben. Es habe sich somit um Vergleichsgespräche gehandelt (act. 1 S. 12). Für die Strafkammer des Obergerichts ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um notwendigen Aufwand handle. Insbesondere sei nicht zu erkennen, inwieweit es im Rechtsmittelverfahren Raum für Vergleichsge- spräche gebe (Beschluss S. 12). Solche habe der Vorsitzende, was der Ver- teidiger in einem anderen Zusammenhang erwähnt, immerhin selbst schon ausdrücklich angeregt (Beschwerde S. 15, Anruf vom 30. Oktober 2018).
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Der vorliegende Aufwand erscheint der Beschwerdekammer nachvollziehbar und verhältnismässig. Die 0.8 Stunden sind zu entschädigen. 6.6.3 Die Honorarnote weist zur Berufungserklärung einen Aufwand von 3.5 Stun- den aus (am 21.03.2017). Die Strafkammer des Obergerichts entschädigte dazu im Urteil 1.5 Stunden, im Beschluss 2 Stunden. Der Verteidiger erklärt in seiner Beschwerde (act. 1 S. 12, 3. Absatz), dass die Berufungserklärung ohne Rubrum, Beilagenverzeichnis etc. vier Seiten umfasst habe. Im Zeitaufwand enthalten sei auch die nochmalige Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils, die abschliessende Prüfung der in der Beru- fungserklärung zu stellenden Beweisanträge sowie die Korrektur der gesam- ten Eingabe. Die Strafkammer hält den Aufwand für überhöht. Angemessen seien 2 Stun- den. Im Wesentlichen habe der Verteidiger an den Anträgen wie vor Vor- instanz festgehalten. Dies dergestalt, dass er insbesondere die davon ab- weichenden Schuldsprüche, das Strafmass sowie die Höhe der Genugtuung angefochten habe. In den beiden gestellten Beweisanträgen habe der Ver- teidiger verlangt, es seien zwei Zeugen einzuvernehmen. Er habe dazu bei der Zeugin seine Begründung aus dem vorinstanzlichen Plädoyer aufgegrif- fen und für den zweiten Zeugen adaptiert. Zur Ausarbeitung der Berufungs- erklärung sei eine nochmalige kurze Auseinandersetzung mit dem vorin- stanzlichen Entscheid notwendig. Die Begründung der Strafkammer lässt die Gedankenarbeit unberücksich- tigt, die mit der zentralen Stellung der Berufungserklärung für den ganzen Rechtsmittelweg einhergeht: Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben (a.) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; (b.) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; (c.) welche Beweis- anträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgen- den Teile sich die Berufung beschränkt (a.) den Schuldpunkt, allenfalls be- zogen auf einzelne Handlungen; (b.) die Bemessung der Strafe; (c.) die An- ordnung von Massnahmen; (d.) den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprü- che; (e.) die Nebenfolgen des Urteils; (f.) die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; (g.) die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese zentralen Weichenstellungen beanspruchen neben den eigentlichen Redaktionsarbeiten ihre Zeit. Für diesen von der
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Strafkammer nicht berücksichtigten Aufwand erscheinen die geltend ge- machten 1.5 Stunden angemessen. Für die Berufungserklärung sind mithin 3.5 Stunden zu entschädigen. 6.6.4 Der Aufwand vom 11. April 2017 von 0.1 Stunden – für die Kenntnisnahme der Verfügung vom 6. April 2017 mit der Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2017 und einer Fristansetzung – ist gerechtfertig. Nicht erforderlich war jedoch, im Brief vom 11. April 2017 noch- mals die Konsequenzen einer Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen (vgl. act. 1 S. 12). Die Chancen und Risiken des Berufungsver- fahrens mussten schon Thema der Instruktion zu den Vergleichsgesprächen (Erwägung 6.6.2 oben) gewesen sein. Dem Verteidiger war bekannt, dass der Beschuldigte bei schriftlichen Mitteilungen zuweilen Verständnisprob- leme hatte (Erwägung 6.6.1 oben). Entsprechend musste ihm das Schreiben am 30. Mai 2017 dann am Telefon erklärt werden (30. Mai 2017). Eine ein- fache Weiterleitung der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung ist als Sekretariatsaufwand jedoch nicht zu entschädigen. Damit ist die Position der Honorarnote Brief an Klient vom 11. April 2017 über 0.8 Stunden nicht zu entschädigen. Zu entschädigen ist der Aufwand vom 11. April 2017 von 0.1 Stunden. 6.6.5 Die Strafkammer ordnete mit Verfügung vom 23. Mai 2017 das schriftliche Verfahren an. Um diesen Verfahrensschritt zu verarbeiten, sind die 0.1 Stun- den am 31. Mai 2017 gerechtfertigt. 6.6.6 Am 30. Mai 2017 rief der Beschuldigte den Verteidiger an (0.5h). Es galt, ihm die staatsanwaltschaftliche Berufungserklärung zu erläutern. Ging es um die Verdoppelung einer schweren Strafe, so ist dieser Aufwand nicht zu bean- standen. Es sei zudem darum gegangen, dass der Beschuldigte an Tuber- kulose erkrankt und deshalb ins Inselspital Bern verlegt und isoliert worden sei. Das Telefonat vom 2. Juni 2020 (0.3h inkl. Aktennotiz) sei darüber ge- führt worden, dass der Beschuldigte pro Woche nur ein Telefonat habe füh- ren dürfen. Die ärztliche Leitung der JVA habe ihm sodann eine Entbindung vom Arztgeheimnis zum Unterzeichnen vorgelegt. Danach wären alle Insas- sen über seine Erkrankung informiert worden. Der Verteidiger telefonierte mit dem Inselspital (31.05.2017 0.4h, 07.06.2027 0.15h), schrieb dem Beschul- digten einen Brief (02.06.2017 0.4h) und erhielt am 7. Juni 2017 einen Anruf von ihm (0.3h). Die Isolierung erlaubte keine persönliche Instruktion und führte zu einem Fristerstreckungsgesuch und einer Verfügung des Oberge- richts (09.06.2017 0.5h, 15.06.2017 0.1h). Der Klient informierte den Vertei- diger über seine Verlegung aus dem Inselspital (15.06.2017 0.1h).
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Dieser Aufwand betrifft die Instruktion sowie die Haftbedingungen (vgl. act. 1 Ziff. 8.4 S. 13). Letztere lägen im Bereich der kantonalen Haftvollzugsbe- schwerde und beide sind im Tätigkeitsbereich des amtlichen Verteidigers. Für seine Bemühungen gab es einen konkreten Anlass, wogegen auch das Obergericht (act. 1.1 S. 11) nichts konkret einwendet. Damit sind dem Ver- teidiger hier 2.75 Stunden zu entschädigen. Der Verteidiger führte mit dem Klienten am 20. Juni 2017 ein Instruktionsge- spräch in der JVA Pöschwies (vgl. act. 1 Ziff. 8.4 S. 13). Er verrechnet den Hinweg (0.5h), das Warten an der Loge (0.2h) sowie die Besprechung (1.0h betreffend Instruktionen zur gesundheitlichen Verfassung, zur Frage des schriftlichen oder mündlichen Berufungsverfahrens etc.). Er habe den Rück- weg einem anderen Mandat verrechnen können. Die letzte Besprechung lag über 3 Monate zurück. Der Aufwand von 1.7 Stunden ist verhältnismässig und zu entschädigen. 6.6.7 Der Verteidiger legt dar (act. 1 S. 14 Ziff. 8.5), zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 7. Dezember 2017 habe es eine Koordination der Verteidigung mit den zwei Mitbeschuldigten gegeben (0.6h). Diese hatten ebenfalls Berufung erhoben. In dieser Zeitspanne ging es um die Frage eines mündlichen oder schriftlichen Berufungsverfahrens und der Art der Durchführung (0.8h). Der Klient verlangte die Vereinigung des Berufungsverfahrens mit denjenigen der zwei Mitbeschuldigten. Der Klient rief 6 Mal an (1.2h, am 02.02.2018 zusätzlich 0.15h). Sodann korrespondierten Anwalt und Klient (1.7h). Der Anwalt kann Anrufe seines Klienten nicht stets ablehnen und es gab vorlie- gend einen gewissen Besprechungsbedarf. Dem Klienten droht vorliegend sodann eine langjährige Freiheitsstrafe. Der anwaltliche Aufwand von 5.25 Stunden ist verhältnismässig. 6.7 Rückweisung. Am 23. März 2018 beschloss die Strafkammer, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuweisen, was gemäss Bundesgericht zur Nich- tigkeit ihres Urteils vom 19. Dezember 2019 führte (vgl. obige Erwägung J). Dieser Verfahrensteil zog sich bis und mit 8. März 2019 hin. Der ungewöhn- liche obergerichtliche Verfahrensschritt schuf beim Verteidiger ausseror- dentlichen Aufwand und zwar im Umfang von 15.75 Stunden. Dies kann nicht beanstandet werden.
6.8 Die prozessuale Phase der (schriftlichen) Berufungsbegründung ereignete sich zwischen dem 14. März 2019 und 25. April 2019.
6.8.1 Nach einer Auflistung der Themen der Berufungsbegründung stuft die Straf- kammer des Obergerichts den geltend gemachten Aufwand als überhöht ein. Angemessen seien 16 Stunden (act. 1.1 E. 2.4.4 S. 6 f.). Nicht ganz klar ist,
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ob in den von der Strafkammer des Obergerichts entschädigten 16 Stunden die Aufarbeitung der Akten (3.5h) enthalten ist. Die Strafkammer erwähnt im Beschluss (E. 2.4.4 S. 7 zweiter Absatz), dass der Mehraufwand aus der Verfahrensdauer in den 16 Stunden berücksichtigt sei. Sie verweist dann in E. 2.4.10 (S. 12) beim zusätzlichen Stundenaufwand von 5 Stunden aus der langen Verfahrensdauer exemplarisch auf diese 3.5 Stunden. Die Beschwer- dekammer geht davon aus, dass diese 3.5 Stunden daher dort bei der langen Verfahrensdauer (E. 2.4.10) entschädigt wurden. 6.8.2 Der Verteidiger (act. 1 Ziff. 8.7 S. 16 f.) verweist darauf, dass er für die 17 Seiten der Berufungsbegründung 22.5 Stunden geltend mache. Darin seien auch 4.5 Stunden für punktuell vertieftes Aktenstudium enthalten, nachdem seit der Berufungserklärung über 2 Jahre verstrichen seien. Insge- samt habe er rund 63 Minuten pro vollgeschriebene Seite aufgewandt, inkl. Überarbeitungs- und Korrekturaufwand, zuzüglich rund 15 Minuten für das begleitende vertiefte Aktenstudium. Er habe pflichtgemäss alle Aspekte der Berufung begründet und sich dabei jeweils einlässlich mit der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils auseinandergesetzt. Nur um unnötige Wiederholungen (und Aufwen- dungen) zu vermeiden, habe er zur Untermauerung soweit möglich präzise auf die erstinstanzlichen Plädoyernotizen verwiesen. Er habe neu beantragt, von einer Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug abzusehen. Er habe die Begründung des beantragten Freispruchs betreffend Drohung und Sachbeschädigung ausgebaut. Er habe sich ausführlich und mit neuen Argumenten (zwischenzeitlich gelöschte Vorstrafen) zur Strafzumessung und zum bedingten Strafvollzug geäussert. Weiter habe er sich mit den Zi- vilansprüchen und den Kosten- und Entschädigungsfolgen befasst. Die Strafkammer zeige nicht auf, dass Ausführungen der Berufungsbegründung entbehrlich gewesen seien. Die Aufwandkürzung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. 6.8.3 Dem Obergericht ist hier nicht zu folgen. Die Strafkammer begründet ihre Kürzung von 22.5 Stunden auf 16 Stunden damit, dass der Verteidiger im Wesentlichen seine Strategie weitergeführt habe. Zum einen ist es legitime und daher zu entschädigende Verteidigertätigkeit, eine obere Instanz mit Er- gänzungen oder anderen Formulierungen zum gleichen Thema zu einer günstigeren Einschätzung leiten zu wollen, zumal wenn eine langjährige Freiheitsstrafe droht. Die Fallkenntnis der Strafkammer müsste es ihr zum anderen erlauben, mit mehr Substanz darzutun, was denn nun der Verteidi- ger einfach aus dem vorinstanzlichen Verfahren kopiert resp. wiederholt habe. Nach den konkreten Vorbringen des Verteidigers – nicht von der Straf- kammer erwidert – ist ihre Kürzung nicht nachvollziehbar. Ausführungen
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dazu hätten spätestens mit der Beschwerdeantwort erfolgen müssen. Dass 2 ½ Jahre seit dem erstinstanzlichen Urteil und rund zwei Jahre seit der Be- rufungserklärung verstrichen sind, bewirkte klarerweise beim Verteidiger zu entschädigenden Mehraufwand. Es sind hier 26 Stunden Aufwand zu ent- schädigen. Dazu kommen Aufwände in Zusammenhang mit Verfügungen des Oberge- richts (0.2h) und dem Kontakt mit dem Klienten (0.4h für zwei Briefe, 0.15h für ein Telefonat von ihm). Am 10. April 2019 fand eine Besprechung in der JVA Bostadel statt (2.6h mit Weg und Warten). Diese 3.35 Stunden sind an- gesichts der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie der langen Ver- fahrensdauer verhältnismässig. Sind seit dem erstinstanzlichen Urteil meh- rere Jahre vergangen, benötigt eine Wiedereinarbeitung Zeit und ist daher auch die Notwendigkeit eines Fristerstreckungsgesuchs (04.04.2019 0.2h) nicht dem Anwalt anzulasten. Damit sind dem amtlichen Verteidiger hier ins- gesamt 3.55 Stunden zu entschädigen. 6.9 Ab dem 1. Mai 2019 bis 15. Juli 2019 betrifft der Aufwand des Verteidigers die Stellungnahmen zu den Berufungsantworten von Staatsanwaltschaft und Privatkläger sowie die eigene Berufungsantwort zur Berufung der Staatsan- waltschaft. Der Aufwand der Verteidigung von insgesamt 43.25 Stunden be- trifft: • 37 Stunden für die Berufungsantwort inkl. Studium Untersuchungs- akten • 2.8 Stunden für Stellungnahmen zu den Berufungsantworten • 1.55 Stunden für das Studium der Verfügungen und Eingaben der Gegenparteien • 1.2 Stunden für Anrufe des Klienten und Briefe an ihn • 0.7 Stunden für Kontakte mit dem Obergericht.
6.9.1 Der Verteidiger erklärt, 0.4 Stunden aufgewendet zu haben, um die Verfü- gung des Obergerichts vom 22. Mai 2019 sowie die sieben Seiten langen Berufungsantworten zu studieren. Seine Replik dazu vom 3. Juni 2019 (2.8h Aufwand) habe sich auf vier Seiten konzis damit auseinandergesetzt. Von einer blossen Wiederholung oder Kürzung könne keine Rede sein. Die ins- gesamt 3.2 Stunden Aufwand seien für eine wirksame Verteidigung erforder- lich. Seine Berufungsantwort vom 14. Juni 2019 umfasse 27 Seiten, die Beru- fungsbegründung der Staatsanwalt sei 13 Seiten lang gewesen (dicht be- schrieben, kleine Schriftgrösse). In seinem Zeitaufwand von 37 Stunden seien auch 9 Stunden für das punktuelle vertiefte Studium der Untersu-
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chungsakten enthalten. Er habe sich pflichtgemäss substantiiert mit den vor- gebrachten Argumenten auseinandergesetzt und nur insoweit auf seine erst- instanzlichen Ausführungen verwiesen, als dies unnötige Wiederholungen und unnötigen Aufwand vermieden habe. Das Obergericht zeige nicht auf, welche seiner Ausführungen entbehrlich gewesen seien (act. 1 S. 17–19). 6.9.2 Für das Obergericht ist der Aufwand zu den Berufungsantworten um 1.2 Stunden überhöht (2 statt 3.2h). Im Wesentlichen hätten bereits erfolgte Ausführungen bekräftigt oder wiederholt werden können. Aus den gleichen Gründen sei auch der Aufwand für die Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft überhöht. Es nimmt Bezug zu den einzelnen Ziffern und schliesst, es seien einige neue Ausführungen erfolgt. Insgesamt seien dafür statt 37 Stunden 18 Stunden angemessen und verhältnismässig (act. 1.1 S. 7 f.). 6.9.3 Wie die Wiederholungen den erforderlichen Aufwand genau reduzieren sol- len, ist nicht offensichtlich. (1) Geht es darum, dass der Verteidiger vieles aus früheren Ausführungen schlicht kopiert hat? Die Strafkammer macht dies so freilich nicht geltend. Sie benennt auch nicht Absätze oder Seiten, die einfach kopiert worden seien. Ein schriftlich ausformuliertes mündliches Plä- doyer könnte auch nicht ohne weiteres in eine schriftliche Prozesseingabe umformatiert werden. Die Redaktion benötigt ihre Zeit, selbst wenn der Ver- teidiger gewisse Formulierungen wiederholen sollte, die aus seiner Sicht einen Punkt besonders gut getroffen hatten. (2) Hätte der Verteidiger nach Ansicht des Obergerichts eventuell vieles aus früheren Ausführungen kopie- ren müssen, um Aufwand zu reduzieren? Ein solches Verlangen stiesse sich daran, dass das Berufungsverfahren keine reine Verlängerung des erstin- stanzlichen Verfahrens ist, sondern im Umfang der Berufungserklärung ein neuer Prozess über dieselbe Sache. Nach einem erstinstanzlichen Urteil gilt es für den Verteidiger nicht nur Erwägungen zusammenzufassen, auch Ar- gumente gilt es neu zu tarieren. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, seine Aus- führungen vor erster Instanz weitmöglichst für das Obergericht zu kopieren. Selbst dann nicht, wenn sie das gleiche Thema beschlagen. Er darf sie rhe- torisch neu strukturieren und auch umformulieren. Er wird dafür auch noch- mals kurz in die Untersuchungsakten schauen dürfen, gerade weil die Vo- rinstanz darauf Bezug genommen haben dürfte. (3) Geht es um die Dossier- kenntnis, also die Erinnerung an Einzelheiten aus den Untersuchungsakten? Die Verteidigung vor der Vorinstanz erspart zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Es mässigt normaler- weise die Zeit für das Aktenstudium, nicht zwingend aber (wie soeben dar- gelegt) auch die Zeit für die Redaktion von Eingaben. Zudem hätte die Straf- kammer hier die seit der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht verstrichene
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Zeit berücksichtigen müssen – nach vielen Monaten und anderen Fällen des Verteidigers ist manches nicht mehr frisch und präzise genug im Gedächtnis. Angesichts der Verfahrensdauer, der sich stellenden Qualifikationsfragen und der drohenden Strafe ist der Aufwand der Verteidigung nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der anderen Parteien ist un- abdingbar und benötigt Zeit, auch wenn sich der Prozessstoff seit dem erst- instanzlichen Verfahren nicht wesentlich vermehrt hat. Dieser Aufwand wird nicht bereits mit der erstinstanzlichen Entschädigung abgegolten. Der Auf- wand von insgesamt 43.25 Stunden ist nicht gering, angesichts der konkre- ten Umstände aber noch vertretbar. Der Verteidiger ist in diesem Umfang zu entschädigen. 6.10 Der anwaltliche Aufwand vom 5. August 2019 bis 6. Januar 2020 betrifft die Vorbereitung der Berufungsverhandlung / das Plädoyer und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. der Kommunikation an den Klienten. Der Aufwand der Verteidigung von insgesamt 45.4 Stunden umfasst: • 21 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers • 6.3 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg • 5.8 Stunden für Anrufe des Klienten und Briefe an ihn (inkl. bezüglich des Beschlusses und der schriftlichen Begründung) • 5.4 Stunden für eine Besprechung mit dem Klienten im Zentralge- fängnis Lenzburg und Aufarbeiten der wesentlichen Verfahrensakten (3.5h) • 2.5 Stunden für das Studium des begründeten Urteils • 1.6 Stunden für das Studium der Verfügungen (inkl. Zustellung neuer Akten) und Eingaben der Gegenparteien • 1.6 Stunden für Kontakte mit dem Obergericht, der Staatsanwalt- schaft sowie dem Amt für Justizvollzug • 1.2 Stunden für Eingaben an das Obergericht.
6.10.1 Für das Obergericht ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers von 21 Stunden überhöht. Angemessen seien 6 Stunden. Der Verteidiger habe darin seine Anträge modifiziert, Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Klienten gemacht, eine neue Ent- schädigungsforderung gestellt und Formelles vorgebracht. Damit habe er im Wesentlichen bereits gemachte Ausführungen wiederholt. Da zwischen- zeitlich ein schriftliches Verfahren vorgesehen gewesen sei, hätten die Par- teien genügend sowie umfassend Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Die Stellungnahme zu den Befragungen an der Verhandlung habe nicht vorbe- reitet werden können, sondern ad hoc erfolgen müssen. Der blosse Um- stand der Anklageerweiterung habe in der Sache zu keinen wesentlichen
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Weiterungen geführt. Eine mögliche Alleintäterschaft und die Frage, wer die Messerstiche verübt habe, seien schon vor der Vorinstanz ein Thema gewesen und die Verteidigung habe denn auch auf das vorinstanzliche Plä- doyer verwiesen. Der Aufwand für Besprechungen und Kontakte mit dem Klienten sei stark überhöht, wie auch derjenige für Kontakte mit Behörden und Eingaben. 6.10.2 Der Verteidiger begründet in der Beschwerde seinen Aufwand auf rund 5 Seiten detailliert und chronologisch. Das Obergericht setzt sich damit nicht näher auseinander. Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvoll- ziehbar, wie eine Anklageerweiterung keinen wesentlichen Mehraufwand schaffen soll. Zu erinnern ist hier auch daran, dass das Obergericht die Strafe von 6 ½ auf 13 Jahre verdoppelte. Die Durchführung eines doppel- ten Berufungsverfahrens – schriftlich und mündlich – schafft Mehraufwand bei allen Beteiligten und ist nicht dem Verteidiger anzulasten. Eine Vorbe- reitung auf eine Ad-hoc-Stellungnahme zu den Befragungen schafft entge- gen dem Obergericht eher mehr Aufwand, da verschiedene Eventualitäten vorzubereiten sind. Eine lange Verfahrensdauer zieht schliesslich ebenfalls Mehraufwand nach sich – ein Aufwand, der sich mit Verweis auf Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Luft auflöst. Die Verfahrensdauer wie auch das doppelte Berufungsverfahren erhöhen auch den Aufwand für Kontakte zum Klienten (zu diesen Zusammenzügen obige Erwägung 6.4). Der Verteidiger erwähnt in diesem Zusammenhang weiter ein Ausstands- begehren gegen den Vorsitzenden, von dem er seinen Klienten abgebracht habe. Das Obergericht nimmt mit wenig stichhaltiger und in gewissen Punkten stark pauschalierter Begründung eine massive Kürzung vor und es geht nicht näher auf die detaillierte Darlegung des Verteidigers in der Beschwerdeschrift ein. Dessen Darlegung ist nachvollziehbar und vertret- bar. Es ist ihr bei dieser Sachlage zu folgen. Dem Verteidiger ist damit der geltend gemachte Aufwand von 45.4 Stunden zu vergüten. 6.11 Damit ist der amtliche Verteidiger insgesamt für 154.45 Stunden Aufwand à Fr. 200.-- zu entschädigen, also Fr. 30'890.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 782.30, was Fr. 31'672.30 ergibt. Mit der Mehrwertsteuer – 8% (bis Ende
2017) auf Fr. 4'220.50 (20.35h Aufwand, 150.50 Auslagen, also Fr.
337.64 MwSt.) und 7.7% auf Fr. 1.8 27'45 0 (Fr. ergibt dies
– ) MwSt.
2'113.78 vom 14. Juni 2018 über Davon ist die Akontozahlung . 34'123.72
Fr. 1'334.90 abzuziehen. Dem amtlichen Verteidiger steht damit eine
r. F 32'788.82
Fr.
esamt insg
Entschädigung von zu.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Der nahezu vollständig obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Massgeblich für ihre Bemessung sind nicht frühere Verfahren, son- dern der notwendige Zeitaufwand im vorliegenden Verfahren. Es geht hier denn auch um die Entschädigung des Verteidigers im neu erlassenen Be- schluss des Obergerichts vom 12. Mai 2020. Die pauschalierte und zusam- mengezogene Behandlung im angefochtenen Beschluss erforderte, dass der Verteidiger in seiner Beschwerde die einzelnen Honorarpositionen de- tailliert kommentierte, was seinen notwendigen Zeitaufwand erhöhte. Das Obergericht des Kantons Aargau ist zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das vorliegende Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren; BStKR, SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1., 1. Absatz, des Be- schlusses des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom
12. Mai 2020, wird aufgehoben.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom
19. Dezember 2019 wird auf Fr. Im Übrigen wird die
festgesetzt. 32'788.82 Beschwerde abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 28. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).