Mord (Art. 112 aStGB), eventualiter vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB), subeventualiter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB); mehrfache schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB); mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 aStGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 aStGB), mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), eventualiter mehrfa...
Erwägungen (713 Absätze)
E. 1 B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
E. 1.1 Strafhoheit und Zuständigkeit
E. 1.1.1 Strafhoheit
E. 1.1.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit der Schweiz betreffend die in der Anklageschrift (nachfolgend auch «AKS») in den Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschrie- benen Handlungen – im Begehungszeitraum nach dem 1. Januar 2011 – wird von den Parteien nicht bestritten.
E. 1.1.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft leitet die rückwirkende Strafhoheit für die in der Ankla- geschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewal- tigung und Folter von G. sowie Folter und Freiheitsberaubung von B., C., D., E. und F.) von der Bestimmung in Art. 101 Abs. 3 StGB zur Verjährbarkeit ab. Die Anklagebehörde verweist dabei insbesondere auf die jüngst entwickelte Recht- sprechung der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend «Berufungskammer») (SK 127.721.199 f.). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, dass die angeklagten Sach- verhalte in Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift bereits im Zeitraum 2000 bis 2006 Straf- taten gegen das Völkerrecht darstellten und die rückwirkende Anwendung des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit qua Völkergewohn- heitsrecht zulässig sei (SK 127.721.215 f.). Subsidiär beruhe die Strafhoheit der Schweiz auf Art. 6 StGB bzw. Art. 6bis aStGB (i.V.m. dem Übereinkommen gegen
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SK.2023.23 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, SR 0.105; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juni 1987; nachfolgend «UN-Antifolterkonvention»). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich den vorgenannten Ausführun- gen der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft an und macht geltend, dass sich die Strafhoheit der in den Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 umschriebe- nen Sachverhalte aus Art. 264m StGB ergeben würde (SK 127.721.219 f.). Even- tualiter seien die angeklagten Straftaten gestützt auf Art. 6 StGB (Art. 6bis aStGB) und Art. 7 StGB der Schweizer Gerichtsbarkeit unterworfen. Das Folterverbot und das Verbot extralegaler Hinrichtungen würden zum ius cogens zählen. Diese be- sonders schweren Verbrechen würden von der internationalen Rechtsgemein- schaft geächtet, weshalb sich die Strafhoheit für die Verfolgung der Tötung bzw. des Mordes von L. (Ziff. 1.5.1 AKS) auch auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB stützen liesse (SK 127.721.221/-223 f./-227f.). Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits im Vorverfahren, die Strafhoheit der Schweiz für die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgewor- fenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen. Er macht geltend, dass die Bestimmungen gemäss Art. 264a und 264m StGB erst am
1. Januar 2011 in Kraft getreten seien und deren rückwirkende Anwendung mit Verweis auf Art. 2 StGB unzulässig sei. Eine Strafrechtshoheit liesse sich auch nicht gestützt auf Art. 3 bis 7 StGB begründen, da die notwendigen Anknüpfungs- punkte nicht vorliegen würden (SK 127.721.024/-028 f./-047/-051/-053f.).
E. 1.1.1.3 Am 1. Januar 2011 ist Art. 264m StGB in Kraft getreten, wonach auch ein Täter strafbar ist, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), dem zwölften Titelter (Kriegsverbrechen) oder nach Artikel 264k StGB begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Straf- gericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Im Bereich der Völkerrechtsverbrechen gilt der Grundsatz der Universalität – ab- gebildet in Art. 264m (und Art. 7 Abs. 2 lit. b) StGB – wonach bestimmte Verbre- chen von jedem Staat verfolgt und geahndet werden können, unabhängig davon, wo sie begangen wurden und welche Staatsangehörigkeit Täter oder Opfer be- sitzen (Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 23. April 2008, BBl 2008 3892). Völkerrechtsverbrechen richten sich gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft als Ganzes (s.a. hinten E. 3.2 Rechtliches zu Art. 264a StGB). Aufgrund der universellen Anerkennung ihrer Strafbarkeit wur- den die Völkerrechtsverbrechen dem Weltrechtsprinzip unterstellt (Präambel Abs. 4 und 6 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [«Interna- tional Criminal Court»; nachfolgend «IStGH» bzw. «ICC»] vom 17. Juli 1998, das für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat [SR 0.312.1; nachfolgend «Römer Statut»]; WERLE/JESSBERGER, Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258, S. 116 m.w.H.; VEST/NOTO, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmun- gen des StGB – Kommentar, 2014, Art. 264m N. 2 f.).
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SK.2023.23 Art. 264m StGB ist eine lex specialis des Strafanwendungsrechts, die den räum- lichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs bezüglich im Ausland begangener Völkerrechtsverbrechen bestimmt. Die Regel geht den allgemeinen Strafanwen- dungsregeln des Strafgesetzbuches für im Ausland begangene Taten, insbeson- dere Art. 6 und 7 StGB, vor (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom
30. Mai 2023 E. I.1.1.2; TPF 2018 151 E. 2.1 m.w.H.; BBl 2008 3954; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264m StGB N. 3; MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264m StGB N. 12: RIENZO, Das Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach schweizerischem Straf- recht, Diss. 2014, N. 44 f.). Die Strafgewalt über Völkerrechtsstraftaten ohne jegliche Inlandsanknüpfung durch schweizerische Justizbehörden rechtfertigt sich nur bei einem inhaltlichen Zusammenhang (sog. Begehungszusammenhang; s.a. hinten E. 3.3.3.6 Recht- liches zu Art. 264a StGB) zwischen der inkriminierten Einzelhandlung und dem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung. Bei Feh- len eines solchen Konnexes wäre eine Strafverfolgung und Ahndung in der Schweiz gestützt auf Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB mangels Strafhoheit grund- sätzlich abzulehnen (WEHRENBERG, Umweltschaden als Kollateralschaden eines internationalen bewaffneten Konflikts - kann das Völkerstrafrecht zum Schutz der Umwelt beitragen? in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heim- gartner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 550).
E. 1.1.1.4 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit bezüglich die in Anklageziffern 1.5.4 (Tötung von M. in 2011) und 1.5.5 (Folter und Freiheitsberaubung von fünf Oppositionellen sowie Folter und Tötung von N. in 2016) umschriebenen Handlungen stützt sich auf Art. 264m StGB, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hinten E. 1.1.1.6).
E. 1.1.1.5 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Zu erwägen ist, ob der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 264m StGB auch auf die Anklagesachverhalte, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben, zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB regelt das strafrechtliche Rückwir- kungsverbot, das in Abs. 2 mit dem Grundsatz der lex mitior eine Einschränkung erfährt. Demnach ist eine Strafnorm nur anwendbar, wenn der Täter nach ihrem Inkrafttreten beurteilt wird und sie für ihn milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Das Rückwirkungsverbot gilt nicht für Verfahrensregeln, insbesondere nicht für Bestimmungen betreffend die innerstaatlichen (funktionellen) Zuständigkeits- vorschriften (BGE 117 IV 369 E. 4d; 109 IV 156 E. 2). Hingegen gilt das Rück- wirkungsverbot für Verfahrensnormen, die den eigentlichen Umfang des ius puniendi der Schweiz erweitern (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 14 m.w.H.; DONGOIS/LUBISHTANI, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 23 f.). Die Regeln über den räumlichen Geltungsbereich des Strafrechts gemäss Art. 3-8 und Art. 264m StGB bewirken,
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SK.2023.23 dass Straftaten in der Schweiz geahndet werden können und haben somit Aus- wirkungen auf die Strafbarkeit. Somit ist zu bestimmen, ob vorliegend die Anwendung von Art. 264m StGB eine Ausweitung des ius puniendi der Schweiz zur Folge hat. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Schweiz zum Zeitpunkt der angeklagten Taten, d.h. zwi- schen 2000 und 2006, für die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit über die territoriale Strafhoheit verfügte.
a) Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB waren im Be- gehungszeitraum (2000 bis 2006) nicht expressis verbis im Strafgesetzbuch ver- ankert. Zu klären ist daher, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zum Tatzeitpunkt nach Schweizer Recht erfasst waren (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.1). In der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten – als Eventualanklagen formuliert unter dem Gesichtspunkt der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit – vor, zwischen dem 13./14. oder 14./15. Janu- ar 2000 und November 2006 in Gambia folgende Straftaten begangen zu haben (s.a. hinten E. 2 Anklagevorwürfe): - Ermordung von L. an der «Bund Road» (Ziff. 1.5.1 AKS); - Sexuelle Übergriffe gegen G. in V./GMB, in der Umgebung von Bakau und in Banjul (Ziff. 1.5.2.2, 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS); - Folterung und unrechtmässige Gefangenhaltung von G. in Banjul (Ziff. 1.5.2.4 AKS); - Folterung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.2, 1.5.3.4, 1.5.3.7, 1.5.3.9 und 1.5.3.11 AKS); - Sexueller Übergriff gegen C. in Banjul (Ziff. 1.5.3.5 AKS); - Unrechtmässige Gefangenhaltung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.3, 1.5.3.6, 1.5.3.8, 1.5.3.10 und 1.5.3.12 AKS). Im Zeitpunkt der angeklagten Taten waren diese nach Schweizer Recht in den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung bzw. Mord gemäss Art. 111 bzw. 112 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, der Gefähr- dung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der (qualifizierten) Freiheitsberau- bung gemäss Art. 183 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 184 Abs. 3) StGB unter Strafe gestellt. Vor Inkrafttreten von Art. 264a StGB waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit insoweit strafbar, als entsprechende Einzeltaten unter «gewöhnliche Einzel- taten» des Strafgesetzbuchs fielen (BBl 2008 3907). Lediglich der spezifische Unrechtsgehalt der Mitwirkung an der Gesamttat des ausgedehnten oder syste- matischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung liess sich damit nicht erfassen (BBl 2008 3920 f.; VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar,
4. Aufl. 2021, Art. 264a StGB N. 2). Daraus folgt, dass die Anwendung von Art. 264m StGB die Strafbarkeit hinsichtlich des materiellen Strafrechts nicht er- weitern würde.
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SK.2023.23
b) Art. 6bis aStGB regelte von 1983 bis Ende 2006 die extraterritoriale Zuständig- keit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen, die im Ausland von Nicht- staatsbürgern gegen Nichtstaatsbürger begangen wurden (BBl 1982 Il 1, 6 und 11). Gemäss dessen Absatz 1 ist das Strafgesetzbuch auf jeden anwendbar, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, sofern die Tat auch am Begehungsort (Tatortstaat) strafbar ist, sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Die Bestimmung von Art. 6bis aStGB wurde durch Art. 7 StGB ersetzt (Änderung vom 13. Dezem- ber 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (SK 127.721.228 f.) existierte zum Tatzeitpunkt der angeklagten Tötung von L. im Januar 2000 (Ziff. 1.5.1. AKS) keine staatsvertragliche Verpflichtung zur nationalen Strafverfolgung von extra- legalen Tötungen mit reinem Auslandsbezug, weshalb die Bestimmungen von Art. 6 (bzw. 6bis aStGB) und 7 StGB nicht als Anknüpfungsregel herangezogen werden können. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tötung von L. ist we- der Folter angeklagt noch sind in der Anklageschrift Folterhandlungen beschrie- ben. Eine Strafhoheit der Schweiz lässt sich somit nicht gestützt auf Art. 6bis aStGB i.V.m. der «UN-Antifolterkonvention» begründen. Nicht geeignet ist somit der Hin- weis der Privatklägerschaft, wonach sich die Zuständigkeit auf Art. 7 Ziff. 1 StGB (Art. 6bis aStGB) i.V.m. Art. 4 UN-Antifolterkonvention abstützen liesse. Auch die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB («besonders schweres Verbrechen, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird») scheidet aus, da die Bestimmung erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Gleiches gilt für die angeklagten mehrfachen Vergewaltigungen in den Jahren 2000 bis 2002 (Ziff. 1.5.2.2 und 1.5.2.3 AKS). Mangels internationaler Verpflich- tung, sexuelle Gewalt ohne Inlandsbezug zu verfolgen und zu beurteilen, besitzt die Schweiz keine Strafhoheit (Art. 6bis aStGB e contrario).
c) Zu erwägen ist, ob sich betreffend die angeklagten Delikte gemäss Anklage- ziffern 1.5.2.4 und 1.5.3 (angeklagte Tatbegehung 2005 und 2006) eine schwei- zerische Strafhoheit gestützt auf Art. 6bis Ziff. 1 aStGB i.V.m. der UN-Antifolter- konvention begründen lässt. Art. 4 UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, sämtliche Folter- handlungen strafrechtlich zu erfassen und mit angemessener Strafe zu bedro- hen. Neben einer Strafverfolgungspflicht nach dem Territorialitätsprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip besteht eine Pflicht desjenigen Vertragsstaates, in welchem sich die verdächtige Person aufhält, die tatverdächtige Person ent- weder auszuliefern oder zu beurteilen (aut dedere aut iudicare; Art. 5 und 7 UN- Antifolterkonvention). Folter bleibt im schweizerischen Strafrecht jedoch auch nach dem Erlass der Anpassungsgesetzgebung zum Römer Statut lediglich im Begehungskontext eines systematischen oder ausgedehnten Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit explizit als solche strafbar (BBl 2008 3927; TPF 2018 96 E. 7.2.2 in fine und E. 7.3.6, S. 105, ROTH, Vingt années de jurisprudence du Tribunal pénal fédéral en matière de droit pénal
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SK.2023.23 international, in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heimgart- ner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 541; a.A. METTRAUX, International Crimes, Law and practice, vol. II: Crimes Against Humanity, 2020, S. 192). Art. 264m Abs. 1 StGB stellt in Bezug auf Völkerrechtsverbrechen die speziellere Norm als Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StGB dar (vgl. E. 1.1.1.3). Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB wird in Art. 264m StGB weder eine Strafbarkeit am Begehungsort noch die Berücksichtigung einer lex mitior verlangt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist demjenigen Anknüpfungsprinzip den Vorzug zu geben, das die Anwendung des schweizerischen Strafrechts von weniger Einschränkungen abhängig macht (VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 16; FIOLKA, a.a.O., Art. 264m StGB N. 6: «...als anknüp- fungsfreundliche Sonderregel...»; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I. Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 5 N. 24 m.V.a. die Judikatur; Ent- scheid der Beschwerdekammer BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 4.2).
d) Zum Zeitpunkt der Taten gemäss Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 und 1.5.2.3 (2000-2002) war die Schweiz nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebun- den, der sie zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – mit rei- nem Auslandsbezug – verpflichtete. Gleiches gilt für die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1.5.2.4 (2005) und 1.5.3 (2006), obschon das Römer Statut des IStGH vom 17. Juli 1998 für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat (SR 0.312.1). Der IStGH ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von «schwersten Verbrechen, welche die in- ternationale Gemeinschaft als Ganzes berühren» (Präambel Abs. 4 und 9 Römer Statut), d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsver- brechen gemäss Art. 6-8 Römer Statut sowie Verbrechen der Aggression ge- mäss Art. 8bis Römer Statut. Der Gerichtshof wird allerdings gemäss dem Grund- satz der Komplementarität nur tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaats nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der vorne genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen (Präambel Abs. 10, Art. 1 und Art. 17 Römer Statut; BBl 2008 3870; vgl. dazu SCHABAS/EL ZEIDY, in: Triffterer/Ambos [Hrsg.], Com- mentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, 4. Aufl. 2022, Art. 17 Römer Statut N. 4; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz,
4. Aufl. 2019, S. 240 f.). An einer staatsvertraglich statuierten Verfolgungspflicht für Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne Bezug zum Tatort und zum Täter bzw. Opfer fehlt es (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 282 m.V.a. die Judikatur und Lehre; HENZELIN, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 6 StGB N. 14). Auch der Beitritt zum Römer Statut hat an der fehlenden Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten nichts geändert. Das Römer Statut sieht entsprechend dem Ter- ritorialprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip nur eine Pflicht der Schweiz zur Verfolgung vor, wenn die Tat in der Schweiz oder von einem Schweizer Staatsangehörigen begangen wurde (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Römer Statut). Zudem legt die herrschende Lehre Art. 6bis Abs. 1 aStGB bzw. 6 Abs. 1 StGB eng aus und verlangt eine ausdrückliche Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten
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SK.2023.23 basierend auf Völkervertragsrecht (HENZELIN, Le principe de l'universalité en droit pénal international, Diss. 2000, S. 371 f.; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 6 StGB N. 5). Die Schweiz ist daher kraft Römer Statut zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, reine Auslandstaten zu verfolgen (BBl 2008 3895; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 281; VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 7 m.w.H.; a.A. Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom
30. Mai 2023 E. I.1.1.5.5 und II.3.2.2.1, S. 105, zur Verpflichtung). Somit lässt sich vorliegend die schweizerische Strafhoheit für die angeklagten Delikte im Zeitraum von 2000 bis 2006 nicht gemäss Art. 6bis aStGB auf einen Völkerrechtsvertrag begründen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Schweizer Gerichtsbarkeit sich auf das im anklagerelevanten Zeitpunkt geltende Völkergewohnheitsrecht abstützen lässt.
e) Die Strafbarkeit kann und konnte sich mangels eines völkerrechtlichen Ab- kommens auf Völkergewohnheitsrecht stützen (AMBOS, Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 9, Völkerstrafgesetzbuch [VStGB], 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB, N. 9; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N. 27). Völkergewohnheitsrecht wird als Quelle von Strafnormen ausdrücklich in Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 15 Abs. 1 des Inter- nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) genannt. Die völkergewohnheitsrechtliche Geltung des Universalitätsprinzips, welches mit den Nürnberger-Prozesse verankert wurde, ist für Völkermord, Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Diese Verbrechen rich- ten sich gegen die Interessen der Gemeinschaft als Ganzes. Aus dieser univer- sellen Natur der Völkerrechtsverbrechen folgt, dass nicht nur die internationale Gemeinschaft grundsätzlich befugt ist, diese Verbrechen zu verfolgen und zu be- strafen, sondern auch jeder Staat (RIENZO, a.a.O., N. 33; HENZELIN, Diss., a.a.O., N. 1213 f., S. 387; THALMANN, Reasonable and Effective Universality: Conditions to the Exercice by National Courts of Universal Jurisdiction over International Crimes, Diss. 2018, S. 115 N. 179 m.w.H. auf die Literatur; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258 in fine m.H.a. die Lehre und das Schrifttum und N. 260 m.V.a. die Judikatur der internationalen Strafgerichtshöfe). Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals in Art. 6 Abs. 2 lit. c des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 rechtlich definiert («Sta- tute of the International Military Tribunal of Nürnberg» [1945], United Nations Treaty Series Vol. 82 [1951], S. 280 ff., abgedruckt in: WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Anhang 1, S. 841 f.). Der Begriff wurde in der Folge in Art. 5 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom
25. Mai 1993 (ICTY-Statut, ad-hoc-Tribunal für Ex-Jugoslawien [«International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia»; nachfolgend «ICTY»] gestützt auf die Resolutionen 808 und 827 des UN-Sicherheitsrats) und in Art. 3 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. November 1994 (ICTR- Statut; ad-hoc Tribunal für Ruanda [«International Criminal Tribunal for Rwanda»;
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SK.2023.23 nachfolgend «ICTR»] gestützt auf die Resolution 955 des UN-Sicherheitsrats) verwendet und erweitert sowie schliesslich in Art. 7 Abs. 1 Römer Statut weiter- entwickelt (GARIBIAN, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264 StGB N. 1 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264 StGB N. 4 ). Die im Römer Statut verankerten Verbrechen gegen die Menschlichkeit spiegeln den Stand des Völkergewohnheitsrechts wider (BBl 2001 429 und 503 m.V.a. die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe; BBl 2008 3472 und 3474). Sie zählen zum ius cogens, entfalten erga-omnes-Wirkung und können somit ge- stützt auf das Universalitätsprinzip verfolgt werden (AMBOS, Münchner Kommen- tar, a.a.O., § 1 VStGB N. 5 [S. 1215]; RIENZO, a.a.O., N. 32 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 197 und 220; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 9 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY).
f) Am 30. Mai 2023 fällte die Berufungskammer das erste Urteil wegen Verbre- chen gegen Menschlichkeit gemäss Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB (CA.2022.8). Ein liberianischer Staatsangehöriger wurde für begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zwischen 1989 und 1996 (im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Liberia) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ver- urteilt. Zusammenfassend gelangte die Berufungskammer zum Schluss, dass die per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren be- reits zum Zeitpunkt des Geschehens im Völkerrecht definiert und strafbar. Zudem bestand eine universelle Pflicht zur Verfolgung (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3). Die Berufungskammer stützt sich auf die internationalen Materialien und zwei Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte («European Court of Human Rights»; nachfolgend «EGMR» bzw. «ECtHR»), die auch mit der Konstellation des vorliegenden Falles insofern vergleichbar sind, als das inner- staatliche Recht des mit der Strafverfolgung/-beurteilung befassten Staates zum Zeitpunkt der Taten (1992 und 1993) keine Norm kannte, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte. Der EGMR entschied, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Taten im Völkerrecht definiert und strafbar waren und Art. 7 EMRK nicht verletzt wurde (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina, vom 10. April 2012, Nr. 51552/10, § 23-25; Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzego- wina, vom 18. Juli 2013, Nr. 34179/08, § 55; CA.2022.8, a.a.O.). Gemäss EGMR müssen hinsichtlich der Definition der strafbewehrten Verbote zwei qualitative Voraussetzungen erfüllt werden, um den Grundsatz nullum crimen sine lege nicht zu verletzen. Die Norm muss zugänglich und die Strafe auf ihrer Basis vorhersehbar («accessible and foreseeable») gewesen sein (BARCO, Rückwirkung und die Entwicklung der internationalen Verbrechen, Diss. 2018, S. 322 m.V.a. die Judikatur und S. 326 ff.; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 632). In Bezug auf die Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit hat der EGMR in Fällen von
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SK.2023.23 Menschenrechtsverletzungen und internationalen Verbrechen festgehalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn es sich um hochrangige Amtsträger bzw. Personen mit hoher Funktion handelt, denn sie könnten ihr Unwissen des Völkerrechts nicht vorbringen, wobei sich auch einfache Soldaten und Polizisten nicht darauf berufen können (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina. vom 10. April 2012, a.a.O., § 24; Urteil des EGMR [GG], Kononov gegen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 325). Im Weiteren setzt sich die Berufungskammer mit dem Schrifttum aus der franko- phonen Schweiz auseinander (a.a.O., E. I.1.1.5.1), welche die Strafhoheit und damit einhergehend die Strafbarkeit mangels Bestehen von völkerrechtlichen Übereinkommen auf Völkergewohnheitsrecht abzustützen sucht (BERTOSSA, La compétence universelle de la Suisse, in: Meylan [Hrsg.], La lutte contre I’impunité en droit suisse, 2. Aufl. 2015, S. 5, N. 19; JAKOB/MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Vor Art. 264 bis 264n StGB N. 47 ff.; THALMANN, a.a.O., S. 287 N. 434 m.H.a. JAKOB/MALEH, a.a.O.).
g) Eine eingehende Analyse der Lehre hat ergeben, dass auch CASSANI/ROTH den Weg über das Völkergewohnheitsrecht mangels Vertrags als gangbar be- trachten unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 EMRK (CASSANI/ROTH, Le juge suisse au service de la «communauté des peuples » ? in: Donatsch/Forster/Schwarzen- egger [Hrsg.], Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte – Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, 2002, S. 466 f.). MALEH spricht sich dafür aus, dass die rückwirkende Anwendung von Art. 264m StGB zulässig ist, sofern das vorgeworfene Verhalten zum Zeitpunkt der Tat eine Straftat nach Völkerrecht darstellt (MALEH, a.a.O., Art. 264m StGB N. 51 m.V.a. BGE 117 IV 369 E. 4e). In der ausgewerteten Lehre der deutschsprachigen Schweiz findet dazu keine vertiefte Auseinandersetzung statt. VEST lässt die Möglichkeit einer völkergewohn- heitsrechtlichen Strafbegründung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II sowie auf Abs. 2 beider Konventionen (Strafbarkeit aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze) zu (VEST, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völ- kerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Systematische Einleitung, N. 71). RIENZO postuliert, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit über Völkerrechtsverbrechen soweit rückwirkend angewendet werden sollte, wie ihre jeweiligen Tatbestände völkerrechtliche Geltung erlangt haben, und betont dabei, dass es sich nicht um die Kriminalisierung dieser Verbrechen handle, son- dern um die Möglichkeit einer Strafverfolgung in der Schweiz von bereits strafba- ren Verhalten (RIENZO, a.a.O., N. 393; gl.M. CAPUS, Ewig still steht die Vergan- genheit? Der unvergängliche Strafverfolgungsanspruch nach schweizerischem Recht, Diss. 2006, S. 87; vgl. E. 1.1.1.5 a). In der parlamentarischen Beratung zur Einführung des Tatbestandes der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit hat sich der Vorschlag des Bundesrates durch- gesetzt, wonach auch bei den schwerwiegendsten Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen am Grundsatz der Nichtrückwirkung festgehalten werden soll (BBl 2008 3910 f.). Während das Schliessen der Strafbarkeitslücken für eine Rückwirkung gesprochen hätte,
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SK.2023.23 verlange der Grundsatz von Art. 2 StGB, dass Strafbestimmungen nicht rückwir- kend gelten sollten (dazu WEHRENBERG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 264-264m N. 15). Die Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht werden in Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich anerkannt. Diese Bestimmun- gen lassen bezüglich des Grundsatzes nulla poena sine lege eine Ausnahme zu, wenn die Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung nach internationalem Recht (Abs. 1) oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten Rechtsgrundsätzen (Abs. 2) strafbar war. Mit internationalem Recht ist das Völkerstrafrecht gemeint (KREICKER, in: Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Europäisches Straf- recht, 2. Aufl. 2014, § 51 N. 81). Die Konventionsbestimmungen stehen einer Kriminalisierung auf der Grundlage ungeschriebenen Rechts somit nicht entgegen (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.3.4; AMBOS, Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht – Völkerstrafrecht – Europäi- sches Strafrecht – Rechtshilfe, 5. Aufl. 2018, § 10 N. 126, S. 525; GLESS, Inter- nationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1103, S. 405 und N. 1106, S. 407 m.w.H. auf die Lehre; VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 71; s. Vo- tum BR Schlumpf AB 2010 340). Dabei dürfte es sich nicht um eine Ausnahme des Rückwirkungsverbots handeln, sondern um eine Ausnahme einer strikten Konzeption der Legalität (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 1106; BARCO, a.a.O., S. 336, 459 f.). So haben der EGMR und die Berufungskammer (vgl. E. 1.1.1.5 f) das Legalitätsprinzip und das Rückwirkungsverbot zu Gunsten der völkerstrafrechtlichen Verpflichtung, die Verletzung von universell anerkann- ten Rechtsgütern aus Gründen der Gerechtigkeit (AMBOS, Internationales Straf- recht, § 5 N. 7 m.w.H.) weltweit zu verfolgen und zu ahnden, relativiert. Die Strafbarkeit gestützt auf das Universalitätsprinzip basiert auf dem Gedanken, dass derartige Verbrechen weltweit, unbesehen um die Rechtsordnung am Tat- ortstaat, zu verfolgen sind. Damit soll verhindert werden, dass Täter sich an Orte begeben können, wo sie keine Strafverfolgung befürchten müssen und damit eine Situation einer Straflosigkeit entsteht (LINDENMANN, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Allge- meine Einleitung, N. 7). Zur Vermeidung von Verfolgungslücken ist eine mög- lichst weitgehende Anwendbarkeit des staatlichen Rechts vorzusehen und damit einhergehend eine Einschränkung des Gesetzlichkeitsprinzips nulla poena sine lege scripta, in Kauf zu nehmen. Letzterem kommt aufgrund der globalen Dimen- sion von Völkerrechtsverbrechen – ihrem Wesen nach betreffen sie die Mensch- heit als Ganzes – und auch im Lichte dessen Sinn und Zweck – dem Schutz und der Achtung fundamentaler Menschenrechte – nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei gemeinrechtlichen Straftaten im nationalen Recht. Ein Zustand der Straflosigkeit würde vorliegend eintreten, wenn sich der Beschul- digte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht vor Gericht verantworten müsste. Angesichts des Umstandes, dass die gambischen Behörden nicht um die Auslieferung des Beschuldigten ersucht haben (vgl. hinten E. 1.1.1.6), ge- langt die Strafkammer (auch) nach dem Grundsatz aut dedere aut prosequi (iudicare) zur Auffassung (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 211;
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SK.2023.23 UNSELD, Basler Kommentar, 2015, Vor Art. 85-93 IRSG N. 12), dass vorliegend die schweizerische Strafhoheit zu bejahen ist.
h) Abschliessend gilt es zudem festzuhalten, dass Völkergewohnheitsrecht er- laubt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ausland ohne schweizeri- schen Täter- oder Opferbezug begangen wurden (reine Auslandstaten), als solche zu verfolgen, ohne dass das Prinzip der Nichteinmischung verletzt wird (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3 in fine; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 3 N. 96; GRANT, National Prosecution of Inter- national Crimes and Universal Jurisdiction, in: Kolb/Scalia [Hrsg.], Droit interna- tional pénal, 2. Aufl. 2012, S. 398 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 192 und 220). Art. 264m StGB dehnt daher das Recht zu strafen (ius puniendi) nicht aus und die Bestimmung gelangt im Ergebnis vorliegend aufgrund des Gesagten zur An- wendung. Die Strafhoheit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung(en) gel- tenden innerstaatlichen Recht und Völkergewohnheitsrecht.
E. 1.1.1.6 Die Bestimmung nach Art. 264m StGB setzt zusätzlich voraus, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde am 26. Januar 2017 im Durchgangszentrum W. verhaf- tet (vgl. lit. B und C zur Prozessgeschichte) und befindet sich seither in der Schweiz in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Schreiben vom 5. April 2017 unterrichtete das Bundesamt für Justiz den Staat Gambia über das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten und erkundigte sich, ob dessen Auslieferung be- antragt würde (BA 18-201-0019). Gambia hat weder während der staatsanwaltli- chen Untersuchung noch im gerichtlichen Verfahren ein Auslieferungsersuchen gestellt. Schweigen über drei Wochen des Auslands wird als konkludenter Ver- zicht auf eine Auslieferung gewertet (TPF 2015 14 E. 2.6.1; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.).
E. 1.1.1.7 Im Ergebnis ist die schweizerische Strafhoheit somit gestützt auf Art. 264m StGB gegeben. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.4.2 und E. 8.3.2.2), besteht hinge- gen mangels ausgedehntem oder systematischem Angriff gegen die Zivilbevöl- kerung und/oder Begehungszusammenhang mit der (mutmasslichen) inkrimi- nierten Einzelhandlung (vgl. E. 1.1.1.3) keine Strafhoheit der Schweiz betreffend Anklageziffern 1.5.2 (G.) und 1.5.3.5 (C.).
E. 1.1.2 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit zur Beurteilung der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit ergibt sich aus der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 lit. g StPO. Für die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ist – (auch) für mutmassliche Delikte, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sol- len – die (neue) Fassung massgebend, da Zuständigkeits- und Verfahrens-
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SK.2023.23 vorschriften grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden sind (BGE 109 IV 156 E. 2; TPF 2012 97 E. 2.3 m.w.H.). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Verjährung
E. 1.2.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Betreffend die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschriebenen Handlungen im Begehungszeitraum nach dem 1. Ja- nuar 2011 – werden von den Parteien keine verjährungsrechtlichen Einwände vorgebracht.
E. 1.2.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft führt an, dass die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewaltigung sowie Folter von G., Folter und Freiheitsberaubung von B., D., C., F. und E.) gemäss Art. 101 Abs. 3 StGB rückwirkend unverjährbar seien und stützt sich insbesondere auf das Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 (SK 127.721.197 f./-200). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, die Spezialbestimmung von Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB regle die zeitliche Anwendung der Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ohne die Strafbefugnis in zeitlicher Hinsicht auszuweiten. Deshalb seien die angeklagten Sachverhalte in Ziffer 1.5.3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 264a StGB am 1. Januar 2011 nicht verjährt gewesen (SK 127.721.208 f./-212). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich diesen Ausführungen und jenen der Bundesanwaltschaft an (SK 127.721.229). Die Verteidigung bestreitet, dass die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB zur Begründung der rückwirkenden Aufhebung der Verjährung herangezogen werden dürfe und verweist auf den Willen des Gesetzgebers, insbesondere auf die parla- mentarische Debatte, betreffend die Rückwirkung der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Schweizer Strafrecht (SK 127.721.045/-032 ff./-060). Demzufolge seien sämtliche in Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgeworfe- nen Straftaten infolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
E. 1.2.2 Das Strafgesetzbuch stellt die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Art. 264a StGB erst seit 1. Januar 2011 unter Strafe. Sie waren jedoch bereits zum Zeit- punkt der Tatbegehung nach Völkerrecht definiert und strafbar (vgl. E. 1.1.1.5 e).
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SK.2023.23 Die Strafkammer hat zu prüfen, ob die dem Beschuldigten – als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit – vorgeworfenen Handlungen, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben sollen, verjährt waren.
E. 1.2.2.1 Die Einführung der Unverjährbarkeit bestimmter Verbrechen von aussergewöhn- licher Schwere im Strafgesetzbuch in Art. 75bis aStGB, der Vorläuferbestimmung von Art. 101 StGB, erfolgte anlässlich der Verabschiedung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1; BBl 1981 807), um den Schwierigkeiten zu begegnen, die insbesondere im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe durch die Anwen- dung der Verjährungsbestimmungen des nationalen Rechts bezüglich solcher Verbrechen entstanden waren (ZIEGLER/WEHRENBERG, Commentaire Romand I,
2. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 7; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 101 StGB N. 3). Völkermord und Kriegsverbrechen waren somit unverjährbar, sofern die Straf- verfolgung oder die Strafe bis zum Inkrafttreten von Art. 75bis aStGB am 1. Ja- nuar 1983 noch nicht verjährt war (gesetzliche Fussnote zu Art. 75bis aStGB). Dieser Bestimmung waren die Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht unter- worfen (a.A. vereinzelte Lehrmeinungen, die einzelne Verhaltensweisen gemäss Art. II des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermor- des [SR 0.311.11] wie die Ausrottung oder das Verfolgungsverbrechen in Art. 75bis Abs. 1 Ziff. 1 aStGB als miterfasst betrachten; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 9 in fine m.H.). Erst mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Änderung von Bundesgeset- zen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichts vom
18. Juni 2010 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863) wurden die neuen Bestimmungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeführt. Dementsprechend wurde auch Art. 101 aStGB revidiert, indem die Verjährung auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeweitet und die Umschreibung der Verbrechen in Art. 101 StGB sowie dessen Struktur angepasst wurden (ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 16; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 10). So sieht Art. 101 Abs. 1 lit. b StGB die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB vor, während Art. 101 Abs. 3 StGB, zweiter Satz, festlegt, dass diese Straftaten als unverjährbar gelten, sofern bei den entsprechenden Delikten und Strafen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unverjährbarkeitsrege- lung die Verjährung infolge Änderung des Strafgesetzbuches vom 18. Juni 2010, d.h. am 1. Januar 2011, noch nicht eingetreten war.
E. 1.2.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafnormen ist in Art. 2 Abs. 1 StGB verankert (vgl. E. 1.1.1.5). Die Bestimmungen der Art. 388-390 StGB ergänzen Art. 2 StGB und regeln nach denselben Grundsätzen (Rückwirkungsverbot und Ausnahme der lex mitior) die Vollstreckung von Urteilen, Strafen und Massnah- men, die Verjährung und den Strafantrag. Insbesondere die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB) sind auch auf Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden, sofern die Bestimmungen
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SK.2023.23 milder sind als das bisherige Recht (BGE 129 IV 49 E. 5.1 m.w.V.; POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 18; DONGOIS/LUBISHTANI, a.a.O., Art. 2 StGB N. 19 und 21). Eine anderslautende Bestimmung des Gesetzes ist jedoch ausdrücklich vorbehalten (Art. 389 Abs. 1 StGB). Eine solche abweichende Regelung findet sich in Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB u.a. bezüglich der Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Danach gelten die neuen Bestimmungen der Unver- jährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 389 StGB N. 14 und 18; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 389 StGB N. 2). Die Bestimmung steht nicht isoliert in der schweizerischen Rechtslandschaft. Der Gesetzgeber hat neben Art. 101 StGB (Art. 75bis aStGB) auch betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern eine nachträgliche Verlängerung der Verjährung angeordnet (Art. 97 Abs. 2-4 StGB und 101 Abs. 3 Satz 3 StGB; Bundesgesetz über die Unverjähr- barkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät vom
15. Juni 2012, AS 2012 591; BBl 2011 5977).
E. 1.2.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des Völkerstrafrechts – als Querschnittmaterie zwi- schen Völkerrecht und Strafrecht (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Ein- leitung, N. 12) – wirft vor dem Hintergrund der besonderen Natur und dem recht- lichen Charakter von Völkerrechtsverbrechen im Vergleich zu rein innerstaatli- chen Bestimmungen spezifische Fragen auf. Anders als innerstaatliche Straf- rechtsnormen entstehen völkerrechtliche Bestimmungen nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses (VEST/SAGER, Die bundesrätliche Bot- schaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH-Statuts – eine kritische Bestan- desaufnahme, AJP/PJA 4 [2009], S. 427). Völkerrecht und damit auch das Völ- kerstrafrecht entsteht grundsätzlich durch Völkervertragsrecht, Völkergewohn- heitsrecht sowie durch allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH Sta- tut [SR 0.193.501]; PETERS/PETRIG, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2023, S. 9; VEST/SAGER, a.a.O., S. 427). Aus der gewohnheitsrechtlichen Natur des Völkerstrafrechts ergibt sich, dass der Grundsatz nulla poena sine lege (praevia) nicht – wie im innerstaatlichen Strafrecht – ausschliesslich auf seine schriftliche Fixiertheit oder auf qualifizierte inhaltliche Bestimmtheit bezogen werden darf (SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Aufl., 2022, § 15 N. 13; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 5 N. 7). Den Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht wird in Art. 7 EMRK und in Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. E. 1.1.1.5 e; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 10 N. 126).
E. 1.2.2.4 Die Beschwerdekammer hatte sich erstmals in TPF 2018 96 und TPF 2021 210 mit der Frage der Unverjährbarkeit und mit dem strafrechtlichen Rückwirkungs- verbot zu befassen. Im Entscheid TPF 2018 96, in dem vor 2011 in Algerien ver- übte Folterhandlungen zur Diskussion standen, gelangte die Beschwerdekam- mer zur Auffassung, dass sich ein Vorbehalt im Sinne von Art. 389 Abs. 1 StGB aus Art. 101 Abs. 3 StGB in Bezug auf die Verjährung von Völkermord und Ver- brechen gegen die Menschlichkeit ergebe und dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit unverjährbar sind, falls die Tathandlungen am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren (a.a.O., E. 7.2.2 m.H.; TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.w.H.).
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SK.2023.23 Die Beschwerdeinstanz befand, dass in diesen Konstellationen die Bestimmun- gen über die Unverjährbarkeit auch für Handlungen gelten, die vor dem Inkraft- treten der unter Strafe gestellten Handlungen begangen wurden, unabhängig von den für den Täter günstigeren Bestimmungen über die Verjährung (a.a.O.). Da- raus folge, dass Art. 101 Abs. 3 StGB eine begrenzte Rückwirkung der Regeln über die Unverjährbarkeit von Straftaten vorsieht, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der neuen Norm, die sich auf sie bezieht, noch nicht verjährt waren (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.V.a. BGE 132 III 661 E. 4.3 ff.). Diese in zeitlicher Hinsicht begrenzte Rückwirkung ermöglicht es, den Grundsatz der strafrechtli- chen Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB mit den politischen Erwägungen in Einklang zu bringen, die sich für die Unverjährbarkeit von Verbrechen mit histo- rischer Dimension («...les considérations politiques militant en faveur de l’impres- criptibilité pour les crimes revêtant une dimension historique...») wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aussprechen (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.H.a. die Literatur; zur historischen Dimension: ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 41; METTRAUX, a.a.O., S. 187 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 1-7). Die von der Beschwerdekammer angeführten Gründe für die Auslegung von Art. 101 Abs. 3 StGB sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur be- grenzten Rückwirkung sind überzeugend (so auch Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, S. 104) und im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Auch das Konventionsrecht steht der rückwirkenden Anwen- dung der Regel über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit nicht entgegen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR hat die Anwen- dung rein verfahrensrechtlicher Fragen keinen Einfluss auf die Vorhersehbarkeit der Straftat und wirft daher keine Fragen im Hinblick auf Art. 7 EMRK (Grundsatz des Rückwirkungsverbots) auf. Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Anwendung einer Vorschrift, die Verjährungsfristen für Sachverhalte verlängert, die nach der geltenden Rechtslage nicht verjährt waren (Urteil des EGMR, Khodorkovskiy und Lebedev gegen Russland, vom 25. Juli 2013, Nr. 11082/06 und 13772/05, § 789 f.; Urteil des EGMR, Coëme et al. gegen Belgien, vom
E. 1.2.2.5 Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StGB ergibt sich auch aus der Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des IStGH, wonach die Verjährung der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit nur dann nicht eintritt, wenn diese Taten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (BBl 2008 3913). Gemäss den parlamentarischen Arbeiten lässt sich der Wille des Gesetzgebers dahingehend interpretieren, dass eine rechtliche Um- qualifizierung von Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren, in Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB ermöglicht werden sollte. Wörtlich wurde festgehalten: «Wenn ein Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit, also Mehrfachtötung, Vergewaltigung, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage noch nicht verjährt ist, haben wir heute die Möglichkeit, dieses Delikt wieder als Verstoss gegen Artikel 264a des Strafgesetzbuches zu klassie- ren und dann auch als unverjährbar anzusehen. Alle Taten, die heute noch nicht verjährt sind, werden unter Artikel 264a fallen.» (AB 2010 340). Eine rückwir- kende Anwendung der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit auf den 1. Januar 1983 wollte der Gesetzgeber allerdings nicht zulassen (AB 2010 569).
E. 1.2.2.6 In der Lehre, die sich mit Rückwirkung von Völkerrechtsverbrechen im nationalen Strafrecht beschäftigt, werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertre- ten:
a) Ein Teil der Autoren ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Legalität gemäss Art. 1 StGB und der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB der Anwendung von Art. 264a StGB auf Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereig- net haben, entgegenstehen (MEYLAN, L'imprescriptibilité des génocides, crimes contre l'humanité et crimes de guerre in: La lutte contre l'impunité en droit suisse,
2. Aufl. 2015, N. 9 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 91 und 93; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 25c mit Kritik an der Ausle- gung der Beschwerdekammer in TPF 2018 96). Die Autoren gehen dabei nicht auf das Verhältnis zwischen Art. 2 und 101 Abs. 3 StGB ein.
b) Andere Autoren vertreten die Meinung, dass die Anwendung von Art. 264a StGB auf Verbrechen, die vor 2011 begangen wurden und 2011 nicht verjährt sind, nicht gegen den Grundsatz der Legalität und des Rückwirkungs- verbots verstossen und die neuen Bestimmungen der Unverjährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen Geltung entfalten (METTRAUX, a.a.O.; S. 187 f. m.V.a. das internationale Recht; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskom- mentar, a.a.O., Art. 389 StGB N. 2; TRECHSEL/SCHULZE, Praxiskommentar, a.a.O., 4. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 11; THALMANN, a.a.O., S. 261 und 287 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22 f.).
c) Gemäss JAKOB/MALEH bewirkt die Übergangsbestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB (Art. 75bis aStGB), dass Handlungen, die zuvor einer laufenden Ver- jährungsfrist unterlagen, im Nachhinein unverjährbar werden. Die Verjäh- rung(sfrist) gehört nicht zu den Bedingungen der Strafbarkeit der Tat und wird
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SK.2023.23 daher nicht vom Prinzip nullum crimen sine lege abgedeckt. Es wird weder die Strafbarkeit begründet noch erweitert, sondern die Ahndung bereits strafbarer Verhaltensweisen ermöglicht (JAKOB/MALEH, a.a.O., Vor Art. 264 bis 264n StGB, N. 44 und 48-51 m.V.a. die Rechtsprechung des EGMR; auch ROTH, a.a.O., S. 539; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 42 m.H.a. die Materia- lien; TPF 2018 96 E. 7.2.2; TPF 2021 210 E. 2.1.3).
d) VEST unterscheidet zwischen einer echten und unechten Rückwirkung. Die Aufhebung einer Verjährung von Straftaten, die nach Landesrecht bereits ver- jährt sind, ist unzulässig (echte Rückwirkung). Hingegen erklärt die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB lediglich Delikte für unverjährbar, bei denen die Verfol- gungsverjährung im massgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht eingetreten war (BBl 1977 II 1257 f.; BBl 2008 3912 ff.). Das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf, dass ein Verhalten nicht nachträglich mit Strafe bedroht oder, falls es bereits mit Strafe bedroht war, nicht nachträglich strenger bestraft wird. Eine Verlängerung (oder Aufhebung) der Ver- jährungsfrist verletzt dieses Vertrauen nicht, wenn sie auf überzeugende Gründe gestützt werden kann (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 29 m.H.a. das zustimmende und ablehnende ältere Schrifttum). Ein solcher Grund liegt im Fall der Völkerrechtsverbrechen gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB, die sich eindeutig aus dem Bereich der gewöhnlichen Kriminalität herausheben, vor (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 30; so auch RIENZO, a.a.O., N. 391; zurückhaltend KILIAS/KUHN/DONGOIS, Précis de droit pénal général, 4. Aufl. 2016, N. 1638 f., Fn. 60; BBl 2008 3910 ff.).
E. 1.2.2.7 Der vorgenannten Auffassung stimmt die Strafkammer zu, zumal das Rückwir- kungsverbot nicht die Funktion hat, völkerrechtswidrigen Machtmissbrauch ab- zuschirmen, und die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen be- gangener Völkerrechtsverbrechen nicht hindert (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1575; CAPUS, Die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit nach schweizerischem und nach internationalem Recht, recht 2006/6, S. 254; Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [130 ff.] betreffend die sog. Mauerschützenfälle). Das Legalitäts- prinzip dient nicht dazu, dem Rechtsunterworfenen die Möglichkeit zu geben, sich auch über Ob und Wie der Verfolgbarkeit einer Straftat zu informieren. Beim Rückwirkungsverbot geht es in erster Linie um einen Vertrauensschutz im gene- rellen Sinne, d.h., dass erkennbar sein muss, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist. Hoffnungen auf bzw. Spekulationen über die Länge der auf schwerste Straftaten angedrohten Verjährungsfristen verdienen grundsätzlich keinen Schutz (HECKER, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 2 N. 6; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 4 N. 12; VEST/ZYGMONT, Unverjährbare zivilrecht- liche Ansprüche aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit [Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 StGB]?, AJP 2006/7, S. 793 m.V.a. Beschluss des deutschen Bun- desverfassungsgerichts vom 26. Februar 1969, BVerfGE 25, 269, in: NJW 1969, S. 1059). Unzulässig nach Art. 7 Abs. 1 EMRK ist jedoch das Wiederaufleben- lassen der Verjährungsfrist, wenn diese bereits eingetreten ist (BGE 132 II 661
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SK.2023.23 E. 4.4.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 28; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22; BBl 1977 II 1258).
E. 1.2.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen sind Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB qualifiziert werden, als unverjährbar zu betrachten. Dies be- deutet auch, e contrario, dass die am 1. Januar 2011 bereits verjährten Taten weiterhin verjährt bleiben (BGE 132 III 661 E. 4.3; Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, in fine; TPF 2018 96 E. 7.2; TPF 2021 210 E. 2.1; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 23; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 44), was sich auch aus den parlamentarischen Arbeiten ergibt (AB 2010 340).
E. 1.2.4 Für die Feststellung des Eintritts der Verjährung ist das Recht vor dem 1. Ja- nuar 2011 heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Tat noch nicht im Strafgesetzbuch auf- genommen worden waren, ist es erforderlich, die «Referenzdelikte» zu kennen, um festzustellen, ob die Strafverfolgung am 1. Januar 2011 verjährt ist. Aus der parlamentarischen Diskussion geht hervor, dass bei der Berechnung der Verjäh- rungsfrist zur Bestimmung der Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf die gemein- rechtlichen Straftaten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen ist (AB 2009 N. 73, e contrario, und AB 2010 340; Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.2).
E. 1.2.4.1 Die in der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 umschriebenen Sachverhalte im Zeit- raum von 2000 bis 2006 entsprechen den folgenden gemeinen Straftaten in der zur Tatzeit gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (aStGB): - Mord gemäss Art.112 StGB (Ziff. 1.5.1 AKS); - Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Qualifizierte Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Ziff. 1.5.3 AKS).
E. 1.2.4.2 Es gilt zu ermitteln, ob unter den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – so- weit sie unter die vorstehend genannten Strafbestimmungen fallen – Sachver- halte vorliegen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unverjährbarkeit der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit nach Art. 101 Abs. 3 StGB am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren. Dazu muss auf die Verjährungsbestimmungen vor der Änderung vom 5. Oktober 2001, die am 1. Oktober 2002 in Kraft trat (Art. 70 ff. aStGB), und auf das seither geltende Recht (Art. 70 ff. aStGB [BBl 2000 2769] sowie – ab 1. Januar 2007 – auf Art. 97 ff. StGB [BBl 1999 1787]) Bezug genommen werden:
a) Gemäss Art. 70 aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung verjährt die Strafverfolgung nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebensläng-
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SK.2023.23 lichem Zuchthaus bedroht ist, nach 10 Jahren, wenn die Straftat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und nach 5 Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundes- gesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. Nach dem seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht (Art. 70 ff. aStGB bis zum 1. Januar 2007, entsprechend Art. 97 ff. StGB seit dem
1. Januar 2007) verjährt die Strafverfolgung nach 30 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; nach 15 Jahren, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist und nach sieben Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Übergangsrechtlich ist für die Verfolgungsverjährung Art. 389 StGB massgeblich, der materiell Art. 337 aStGB entspricht. Sind die Taten vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht wäre für den Beschuldigten das mildere (vgl. E. 1.2.2.2).
b) Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach das Strafverfahren ruhte oder unterbrochen wurde (Art. 72 aStGB, in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Folglich kann das neue Verjährungsrecht für den Beschul- digten nicht milder sein, und es ist somit das alte Recht anzuwenden:
Straftat Verjährungs- frist bis 01.10.2002
Verjährungs- frist bis 01.01.2011 Stand der Verjährung am 01.01.2011 für Sachverhalte zwischen 13./14.01.2000 und November 2006
Mord (Art. 112 StGB) 20 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat am 13./14.01.2020 ein. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 10 Jahre Teilweise verjährt. Die Verjährung trat am 01.01.2010 ein (Ziff. 1.5.2.2 AKS). Die Verjährung trat im Februar bis April 2012 bzw. im Januar 2015 ein (Ziff. 1.5.2.2 [teilweise], 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS) und März 2016 (Ziff. 1.5.3 AKS). Schwere Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. im Oktober 2016 ein.
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SK.2023.23 Nötigung (Art. 181 StGB) 5 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2011 bzw. Oktober 2011 ein. Qualifizierte Freiheits- beraubung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein.
c) Aus vorstehender Aufstellung geht hervor, dass am 1. Januar 2011 nur die im Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001 angeklagten Vergewalti- gungen verjährt waren. Die Strafverfolgung für die restlichen Taten gemäss An- klageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 (mit Ausnahme der Vergewaltigungsvorwürfe bis 1. Ja- nuar 2001), 1.5.2.3 und 1.5.2.4 sowie 1.5.3 war am 1. Januar 2011 nicht verjährt. Die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Taten werden gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StGB unverjährbar. Wie bereits ausgeführt, waren die ange- klagten Vergewaltigungen von G. gemäss Anklageziffer 1.5.2.2 (Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001) am 1. Januar 2011 hingegen verjährt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist diesbezüglich folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO).
E. 1.3 Anwendbares Recht
E. 1.3.1 Am 1. Januar 2011 wurde Art. 264a StGB, der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit unter Strafe stellt, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Bestimmung auch für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, die durch Art. 101 Abs. 1 und 3 StGB unverjährbar geworden sind (vgl. E. 1.2.4.2) und ob das zum Tatzeitpunkt geltende Recht oder die neue Bestim- mung von Art. 264a StGB anzuwenden ist.
E. 1.3.2 Im Verfahren CA.2022.8 gelangte die Berufungskammer zur Schlussfolgerung, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten (Urteil der Beru- fungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2). Sie hielt fest, dass in Er- mangelung einer Bestimmung im Schweizer Recht, die zum Zeitpunkt der Tat die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte, die neu eingeführte Bestimmung von Art. 264a StGB die einzige zur Verfügung stehende Bestim- mung ist (a.a.O., E. II.3.2.3.2 unter Berufung auf das Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzegowina, vom 18. Juli 2013,
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SK.2023.23 Nr. 34179/08, § 55). Die Berufungskammer hat dazu Kriterien entwickelt, die eine Anwendung des betreffenden Völkerstraftatbestands in Bezug auf vor Erlass des innerstaatlichen Gesetzes begangenen Taten erlauben (a.a.O., E. II.3.2.3.3). Er- forderlich sind: Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat(en) bestand eine völkerrecht- liche Strafbarkeit. Die Schweiz verfügte über die Strafhoheit und es bestand eine Strafverfolgungspflicht aufgrund Völkergewohnheits- oder Staatsvertragsrecht. Zusätzlich waren die Tatbestandsmerkmale zur Tatzeit im Völkerrecht hinrei- chend umschrieben und für den Täter zugänglich. Das vorgeworfene Delikt ent- spricht einem zum Tatzeitpunkt geltenden gemeinrechtlichen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts und der später in Kraft getretene Art. 264a StGB enthält die Merkmale eines gemeinrechtlichen Straftatbestandes.
E. 1.3.3 Die Strafkammer erachtet die von der Berufungskammer entwickelten Kriterien vorliegend als erfüllt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Verurteilung das Prin- zip der lex mitior zur Anwendung gelangt. Die (abstrakten) Strafrahmen (Mindest- und Höchststrafe) des neuen Rechts sind auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben, sofern die Bestimmun- gen milder sind als das bisherige Recht (vgl. E. 1.2.2.2 zu Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Verbrechen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB bzw. von Art. 112 aStGB in der Fassung vom 1. Januar 2000, das dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen wird, ist heute und war zur Zeit der Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. lebens- längliches Zuchthaus oder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bzw. Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bedroht. Die Mindest- und Höchststrafe ist höher als die in Art. 264a Abs. 1 StGB vorgesehene Strafe (fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe), so dass der Beschuldigte bei Anwendung des Mordtatbestands strenger behandelt würde. Umgekehrt würde der Beschuldigte strenger behan- delt, wenn betreffend die im Jahre 2006 vorgeworfenen Taten der Strafrahmen des Tatbestands von Art. 264a StGB zur Anwendung gelangen würde, zumal die in Frage stehenden Tatbestände heute und zur Zeit der Tat mit tieferen Mindest- und Höchststrafen, bzw. im Falle der qualifizierten Freiheitsberaubung mit der gleichen Höchststrafe, bedroht sind bzw. waren (vgl. hinten E. 10).
E. 1.4 Immunität
E. 1.4.1 Der Beschuldigte hat weder im Vor- noch im Hauptverfahren geltend gemacht, im vorliegenden Verfahren Immunität zu geniessen. Ob einer Person Immunität zukommt, ist jedoch als mögliches Verfahrenshindernis von Amtes wegen zu prü- fen (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2011.140 vom 25. Juli 2012 E. 5.2). Die Bestimmung von Art. 264n StGB («Ausschluss der relativen Immunität») ist vorliegend nicht einschlägig, da sie rein innerstaatlich gewährte Immunitäten für schweizerische Staatsorgane regelt.
E. 1.4.2 Der Beschuldigte als ehemaliger Innenminister Gambias zählt nicht zu den «Big-Three», d.h. Staatschef, Regierungschef und Aussenminister (Entscheid
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SK.2023.23 der Beschwerdekammer, a.a.O., E. 5.3.1). Somit könnte er sich grundsätzlich bloss auf die funktionelle (ratione materiae) und nicht auf die materielle (ratione personae) Immunität berufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2020 vom
E. 1.5 Std. Arbeits- und mit 0.67 Std. Wartezeit zu vergüten; bei den Einvernahmen ist die Arbeitszeit aufgrund nicht eingerechneter Mittagspause zu reduzieren, um 0.5 Std. (12.03., 22. – 24.06., 30.06.2021), um 1 Std. (10.06., 02.07, 07.10.2021), um 1.5 Std. (05.11.2021) und um 0.75 Std. (07.12.2021). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'359.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 macht RA Renold Aufwände von Fr. 8'150.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Posi- tionen zu korrigieren: Die Übersetzungstätigkeit (10.10.2022) ist mit einem Stun- denansatz à Fr. 130.-- zu vergüten; die geltend gemachte Vorbereitungszeit (09.05.2022) und ausgewiesene Dauer der Einvernahme (11.05.2022) sind über- setzt und um 1 Std. bzw. 2 Std. zu kürzen; hingegen sind für eine weitere Einver- nahme (01.09.2022) 0.5 Std. zusätzlich zu vergüten. Die übersetzten Reisezeiten sind um 1 Std. (15.08.2022) bzw. um 0.5 Std. (30.08, 01.09.2022) zu kürzen; die Auslage für Unterkunft (07.09.2022) ist um Fr. 116.-- zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'736.80. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Renold Aufwände von Fr. 11'675.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Sie erscheinen angemes- sen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Renold Aufwände von Fr. 27'967.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Positio- nen zu korrigieren: Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu vergüten, und die darüber hinaus veranschlagten Arbeits- und Wartezeiten sind zu streichen (08.01. [Fr. 517.50 + Fr. 50.--]; 09.01.; 10.01. [536.67 + Fr. 153.33]; 11.01. [Fr. 632.50]; 12.01. [Fr. 115.--]; 15.01 [Fr. 23.33 + Fr. 633.33]; 16.01. [Fr. 364.17]; 17.01. [Fr. 23.33 + Fr. 632.50]; 18.01. [Fr. 555.83]; 19.01. [Fr. 57.50]; 22.01. [95.83]; 23.01. [Fr. 651.67]; 24.01. [Fr. 191.67]; 26.01. [Fr. 400.--]; 04.03. [Fr. 287.50 + Fr. 383.33]; 05.03. [Fr. 690.--]; 06.03. [Fr. 594.17]; 07.03. [Fr. 440.83]); die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.03.2024) hochgerechnet auf die drei Mandate ergibt 11 Std. Diese ist übersetzt und um 3 Std. zu kürzen; der Kanzleiaufwand (14.03.) ist nicht zu
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SK.2023.23 entschädigen und hochgerechnet auf die drei Mandate um 0.5 Std. zu kürzen; der übersetzte Betrag für Mahlzeiten (26.01.) ist zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 41'374.60.
E. 1.5.2 und 1.5.3 geschilderten Sachverhalte auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen (SK 127.510.145 ff.). An der Hauptverhandlung er- klärte sie mit schriftlicher Eingabe vom 24. Januar 2024, sämtliche Anklageziffern unter dem Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen (SK 127.721.428 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts erfüllt. Die Bundesanwaltschaft hat sämtliche vom Gericht zu prüfenden Anklagepunkte in der Eventual- oder Subeventualanklage auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Die entsprechenden Tatbestandselemente sind in der Anklage rechtsgenügend umschrieben und die Bundesanwaltschaft hat jeweils auch die aus ihrer Sicht erfüllten Straftatbe- stände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgeführt, da- runter insbesondere Straftatbestände des Verbrechens gegen die Menschlich- keit. Damit sind die für das Gericht zur Beurteilung der Anklage notwendigen for- mellen Voraussetzungen erfüllt. Unerheblich ist, dass die Bundesanwaltschaft im Sinne einer Inversion die Eventual- bzw. Subeventualanklage neu zur Hauptan- klage erhebt. Folglich hat das Gericht die gesamte Anklage als angeklagte Ver- brechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen. Eines (formellen) Würdigungs- vorbehalts seitens des Gerichts bedurfte es daher nicht (SK 127.720.037).
E. 1.5.5 (Verbrechen im Nachgang zur Protestkundgebung vom April 2016), ist eine Landesverweisung durch die Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage zum Vornherein ausgeschlossen. Zu beurteilen ist damit einzig, ob ein Landesverweis für die Verurteilung wegen Tötung eines Soldaten im Januar 2000 (L., Ziff. 1.5.1 AKS) und mehrfache Folter sowie Freiheitsberaubung ab März 2006/Mitte November 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS), je als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, auszusprechen ist.
E. 1.6 Vorfragen
E. 1.6.1 Die Parteien können gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfragen u.a. betreffend die Gültigkeit der Anklage (lit. a) sowie betreffend die Akten und die erhobenen Be- weise aufwerfen (lit. d). Die Prüfung der Anklage betrifft die in Art. 325 und Art. 326 StPO aufgestellten Anforderungen an eine Anklageschrift. Nicht zu prü- fen ist hingegen, ob die im Vorverfahren erhobenen Beweise die Anklage als gerechtfertigt erscheinen lassen (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 339 StPO N. 12). Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismitteln (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16). Die Prüfung der Beweise ist im Stadium der Vorfragen for- meller Art (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16), und es ist über die Frage der Gültigkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). Einzige Ausnahme hierzu bilden die Fälle, in denen das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Vernichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht (BGE 141 IV 284 E. 2.3 und Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO), oder wenn sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt (z.B. Art. 140 StPO). Der Betroffene hat dabei ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an der Fest- stellung der sofortigen Unverwertbarkeit zu begründen (Urteil des Bundesge- richts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4).
E. 1.6.2 Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 30. Oktober 2023 ein, bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen schriftlich einzureichen (SK 127.255.013 f.). Die Privatkläger teilten mit Eingaben vom 16. bzw. 17. No- vember 2023 der Verfahrensleitung mit, derzeit auf das Stellen von Vorfragen zu verzichten (SK 127.551.181; 127.554.077 ff.; 127.557.040 ff.; 127.559.056 ff.; 127.560.011 ff.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 17. November 2023 mit, Vorfragen erst an der Hauptverhandlung zu stellen (SK 127.521.822 f.). An der Hauptverhandlung am 8. Januar 2024 reichte der Beschuldigte Vorfragen zur Strafhoheit, Verjährung, Gültigkeit der Anklage, Öffentlichkeit der Hauptverhand- lung sowie zur Zweiteilung der Hauptverhandlung und (Beweis-)Anträge ein (SK 127.721.006 ff.). Die Privatkläger brachten Würdigungsvorbehalte an (SK 127.720.005). Die Strafkammer wies am 9. Januar 2024 die Anträge des Be- schuldigten – soweit sie aus materiellrechtlicher Sicht nicht dem Sachurteil
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SK.2023.23 vorzubehalten waren – aus den nachgenannten Gründen mit mündlicher Begrün- dung ab. Die beantragten Würdigungsvorbehalte der Privatklägerschaft wies sie – vor Abschluss des Beweisverfahrens – am 24. Januar 2024 teilweise ab (vgl. hinten E. 1.10 Würdigungsvorbehalte).
E. 1.6.3 Zur Strafhoheit und Verjährung Der Beschuldigte beantragte vorfrageweise die Einstellung des Verfahrens hin- sichtlich der Anklagepunkte 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 mangels schweizerischer Strafhoheit und hinsichtlich der Anklagepunkte 1.5.2 und 1.5.3 zufolge Verjäh- rung (SK 127.721.023 ff./-057 ff.). Die Strafhoheit der Schweiz ist gegeben (vgl. E. 1.1.1) und es besteht kein Prozesshindernis in Form von Verjährung (vgl. E. 1.2). Die Anträge erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen. Aufgrund festgestellter schweizerischer Strafhoheit war der vom Beschuldigten während der Hauptverhandlung (SK 127.720.013 f.) im Rahmen einer Zwischen- frage gestellte Antrag auf Aktenentfernung von Einvernahmeprotokollen sowie von Schreiben der unentgeltlichen Rechtsbeistände von G., B., C., D., E. und F. verbunden (SK 127.721.262 ff.) abzuweisen.
E. 1.6.4 Zum Anklagegrundsatz («Gültigkeit der Anklage»)
E. 1.6.4.1 Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei die Ungültigkeit der erweiterten An- klageschrift vom 5. Juli 2023 festzustellen und diese aus den Akten zu entfernen. Stattdessen sei die Hauptverhandlung auf der Grundlage der ursprünglichen An- klageschrift vom 17. April 2023 durchzuführen (SK 127.721.006 ff.).
E. 1.6.4.2 Die Möglichkeit, die Anklageschrift nach Anklageeinreichung zu ändern bzw. zu erweitern, ist von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 333 StPO). Die Einladung zur Erweiterung der Anklageschrift vom 17. April 2023 an die Bun- desanwaltschaft (Art. 333 Abs. 2 StPO) gemäss Schreiben der Strafkammer vom
14. Juni 2023 erfolgte in Umsetzung des Entscheides der Beschwerdekammer BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a vom 7. Juni 2023. Dieser hielt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privatklägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebenenfalls eine Ände- rung oder Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO beantragen kann und die diesbezüglichen verfahrensleitenden Kompetenzen seit Anklageerhebung bei der Strafkammer liegen (vgl. lit. K zur Prozessgeschichte). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Anklageschrift vom 5. Juli 2023 sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, gültig ist und damit einzig diese Anklageschrift die Basis bildet. Die eingangs erwähnten Anträge des Beschuldigten erwiesen sich daher als unbegründet und waren abzuweisen.
E. 1.6.5 Zur erweiterten Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
E. 1.6.5.1 Der Beschuldigte beantragte, es sei eine erweiterte Öffentlichkeit der Verhand- lung anzuordnen, indem die gesamte Verhandlung, einschliesslich der Plädoyers aller Parteien, aus dem Deutschen ins Englische verdolmetscht werde (SK 127.721.166 ff.).
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SK.2023.23
E. 1.6.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Verfahren der Straf- behörden des Bundes die Möglichkeit vorgesehen hat, diese in Deutsch, Fran- zösisch oder Italienisch durchzuführen (vgl. Art. 3 Abs. 1 StBOG). Die Verfah- renssprache wird zu Beginn des Strafverfahrens von der Bundesanwaltschaft festgelegt. Vorliegend wurde die deutsche Sprache als Verfahrenssprache be- stimmt; daran ist auch die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gebunden. Englisch ist keine Verfahrenssprache. Damit Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten in Englisch geführt werden können, ist eine Gesetzesgrundlage erfor- derlich. Eine solche besteht lediglich für Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht vom
20. März 2009 [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]). Demgegenüber fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Verfahren vor Bundes-, Bundesverwal- tungs- und Bundesstrafgericht. Das Gesetz erlaubt keine Durchführung von Straf- verfahren in englischer Sprache. Eine Übersetzung der gesamten Verhandlung fällt daher aus den genannten Gründen ausser Betracht. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gemäss Art. 69 StPO bezieht sich in erster Linie auf die Partei-, Publikums- und Medienöffentlichkeit. Diese drei gewichtigen Prin- zipien sind vorliegend gewahrt. Zudem hat die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 21. September 2023 den Parteien mitgeteilt, es würden wesentliche Verfah- rensschritte ins Englische übersetzt werden, damit namentlich auch andersspra- chige Teilnehmende und Prozessbeobachter dem Verlauf der Hauptverhandlung ausreichend folgen können (SK 127.255.008, Ziff. 2.3.). Der Antrag des Beschul- digten ist daher abzuweisen.
E. 1.6.6 Zur Zweiteilung der Hauptverhandlung
E. 1.6.6.1 Der Beschuldigte beantragte vorfrageweise die Zweiteilung der Verhandlung ge- mäss Art. 342 Abs. 1 StPO (SK 127.721.172 ff.).
E. 1.6.6.2 Gründe, die eine Zweiteilung rechtfertigen können, sind u.a. der Persönlichkeits- schutz der beschuldigten Person, indem die für die Bestimmung der Strafe oder Massnahme notwendigen, die Persönlichkeit berührenden Abklärungen nur im Falle eines Schuldspruchs öffentlich erörtert werden. Weiter erspart eine Zwei- teilung der Verteidigung, in einer Eventualposition Anträge zur Strafzumessung zu stellen, nachdem sie in einem Hauptantrag auf Freispruch plädiert hat (sog. Verteidigerdilemma). Schliesslich hat die Zweiteilung verfahrensökonomische Vorteile, indem nicht über die Folgen eines Schuldspruchs verhandelt werden muss, der noch gar nicht feststeht (BBl 2006 1284 f.). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BGE 127 IV 135 E. 2d). Die StPO basiert auf dem Grundsatz der Einheit der Hauptverhand- lung, d.h. über Schuld- und Strafpunkt wird zusammen verhandelt und geurteilt. Der Konzentrationsgrundsatz verlangt, die Hauptverhandlung nach Behandlung allfälliger Vorfragen möglichst ohne Unterbrechungen zu Ende zu führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht hat keine Pflicht zur Aufteilung. Vielmehr hat es
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SK.2023.23 die obgenannten Vorteile gegenüber den möglichen Nachteilen, insbesondere der Verfahrensverzögerung, gegenüberzustellen.
E. 1.6.6.3 Vom Beschuldigten wurden keine der vorgenannten Gründe für eine Zweiteilung der Hauptverhandlung angeführt. Angesichts der im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung 7-jährigen Verfahrens- und Haftdauer galt es, in Beachtung des Beschleu- nigungsgebots weitere Verzögerungen zu vermeiden und von einer Zweiteilung der Hauptverhandlung abzusehen. Der Antrag wurde daher abgewiesen.
E. 1.6.7 Zur (absoluten) Unverwertbarkeit
E. 1.6.7.1 Der Beschuldigte liess vorfrageweise in verschiedener Hinsicht eine mangelhafte Verfahrensführung im Vorverfahren rügen und machte die absolute Unverwert- barkeit verschiedener Beweismittel geltend (SK 127.721.064 ff.). Fälle, wonach das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Ver- nichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht oder sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt, lagen nicht vor, weshalb die in diesem Zusammenhang vorge- brachten Anträge allesamt abgewiesen wurden. Diesbezüglich ist auf den münd- lich eröffneten Beschluss zu verweisen (SK 127.720.008 ff.), wonach namentlich:
a) keine Anhaltspunkte für ein unsachgemässes Vorgehen der BKP im Zusam- menhang mit den forensischen Daten betreffend den Beschuldigten (SK 127.721.095 ff.) bestehen;
b) die an die BKP delegierten Einvernahmen vollständig in den Akten liegen; sich insbesondere der Vorwurf einer angeblichen Urkundenfälschung durch die BKP im Zusammenhang mit der Einvernahme von BBBB. (SK 127.721.077 ff.) als un- begründet erweist, zumal ein Erläuterungsbericht der BKP hinsichtlich der Akten- führung vorliegt;
c) eine Einflussnahme auf die Einvernahme von CCCC. (SK 127.721.084 ff.) nicht ersichtlich ist;
d) im Zusammenhang mit der Einvernahme von R. keine Umstände ersichtlich sind, die eine absolute Unverwertbarkeit der Einvernahme indizieren (SK 127.721.117 f.) (s.a. hinten E. 1.8 zur Verwertbarkeit);
e) hinsichtlich der Transkripte der in Gambia durchgeführten Einvernahmen sich die beantragten Berichtigungen bereits in den Akten befinden, weshalb der An- trag auf Korrektur der Einvernahmeprotokolle (SK 127.721.118 ff.) obsolet ist, und
f) die Rechtsbelehrung von Auskunftspersonen (SK 127.721.090 f./-108 ff./ -143 f.) jeweils StPO-konform erfolgte, da die Strafuntersuchungsbehörden sämtliche Auskunftspersonen in Bezug auf die Aussagepflicht bzw. ihr Schwei- gerecht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, der Irre- führung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam machte sowie die Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 StPO gewahrt wurde.
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SK.2023.23
E. 1.6.7.2 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurden im Vorverfahren auch keine Teilnahmerechte verletzt. Die Bundesanwaltschaft nahm bei der Terminierung von Einvernahmen gebührend Rücksicht auf anderweitige Terminverpflichtungen der Verteidigung (bspw. BA 16-102-0353 f./-0360 f.), teilte jeweils die Identität der einzuvernehmenden Person vorab mit (bspw. BA 15-107-0492 f.) und ermög- lichte den Parteien, Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechend ist der Antrag des Beschuldigten, die internationalen Rechtshilfegesuche der Bundesanwaltschaft aus den Akten zu verweisen (SK 127.721.121 ff./-139 ff.) abzuweisen, zumal sich im Übrigen das Teilnahmerecht gemäss Art. 148 StPO auf die konkret durchzufüh- renden Einvernahmen und nicht auf das formelle Rechtshilfeersuchen bezieht.
E. 1.6.7.3 Hinsichtlich der vom Beschuldigten kritisierten, in Gambia durchgeführten Unter- suchungshandlungen, wonach diverse Reisen der Strafuntersuchungsbehörden nach Gambia für geheime Untersuchungshandlungen genutzt worden seien; es unklar sei, was der Grund und das Ergebnis gewisser Reisen nach Gambia ge- wesen sei; bei Spesenabrechnungen Unregelmässigkeiten festzustellen seien, weshalb die gesamte Aktenrubrik 18-201, einschliesslich Beilagen und Datenträ- ger, aus den Akten zu entfernen sei (SK 127.721.121 ff./-126 ff.), gilt Folgendes festzuhalten: Die gambischen Behörden haben den schweizerischen Ermittlungsbehörden (der Bundesanwaltschaft und BKP) Rechtshilfe gestützt auf das IRSG gewährt und die Ergebnisse dieser Rechtshilfe in den Verfahrensakten fortlaufend doku- mentiert. Diese Feststellung betrifft insbesondere die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die vor Ort audiovisuell aufgezeichnet wurden, und die Herausgabe von Unterlagen. Auch im Zusammenhang mit den Einvernahmen in Gambia hat die Bundesan- waltschaft bei der Terminierung von Einvernahmen Rücksicht auf anderweitige Terminverpflichtungen der Verteidigung genommen, die Identität der einzuverneh- menden Person vorab mitgeteilt und den Parteien ermöglicht, Ergänzungsfragen zu stellen. Mittels Videokonferenz waren die Parteien jeweils aus der Schweiz in Echtzeit den Einvernahmen zugeschaltet. Die audiovisuellen Kommunikations- mittel befähigten sie, ihre Teilnahmerechte vollumfänglich wahrzunehmen. Sämt- liche Einvernahmen wurden in Gambia mit einer zusätzlichen Videokamera, die von der BKP mitgebracht und bedient wurde, aufgezeichnet. Für jede Auskunfts- person wurde eine separate Speicherkarte verwendet, die jeweils unmittelbar nach der Einvernahme an die Bundesanwaltschaft ausgehändigt wurde. Die elektroni- sche Aufzeichnung der Einvernahmen sowie die entsprechenden Transkriptio- nen wurden den Parteien zugestellt (bspw. BA 15-120-0082). Ebenso wurden die wesentlichen Verfahrenshandlungen protokolliert, was der Strafkammer erlaubte, die in Gambia durchgeführten Rechtshilfehandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In diesem Sinne ist auch die nachträgliche Erstellung der Ak- tennotiz vom 17. Juli 2018 durch die Bundesanwaltschaft nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, es könnten geheime Untersuchungshandlungen in Gambia stattgefunden haben oder es sei zu anderen verfahrensrelevanten Unregelmäs- sigkeiten bzw. illegalem Handeln gekommen, findet in den Akten keine Stütze.
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SK.2023.23 Es handelt sich im Ergebnis um Mutmassungen und letztlich um unsubstantiierte Behauptungen des Beschuldigten. Infolgedessen verbleiben die aus Gambia rechtshilfeweise beigezogenen Akten und Einvernahmen in den Akten und un- terliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Antrag des Beschuldigten wurde folglich abgewiesen (SK 127.720.010 f.).
E. 1.7 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweis- würdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zwei- fel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesge- richts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1 149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je m.H.). Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je m.H.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht
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SK.2023.23 die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des gan- zen Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je m.H.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 la 31 E. 2c). Der Grund- satz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel hingegen keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Eine Beweislastumkehr tritt jedenfalls insoweit ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1).
E. 1.8 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 1.8.1 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln hat das Gericht von Amtes we- gen zu prüfen. Der Beschuldigte brachte vorfrageweise und im Parteivortrag ver- schiedentlich Einwände zur Verwertbarkeit von Beweismitteln vor. Soweit nicht bereits in Erwägung 1.6.7 zur monierten absoluten Unverwertbarkeit beurteilt, ist zur Verwertbarkeit der Beweismittel Folgendes festzuhalten:
E. 1.8.1.1 Zur Einvernahme von R. am 10. Februar 2020 hob der Beschuldige vorfrage- weise hervor, die Bundesanwaltschaft habe sich bislang geweigert, eine begrün- dete Verfügung über die Konformität der Einvernahme von R. mit den Verfah- rensgarantien der StPO zu erlassen. Er macht geltend, die Art und Weise wie diese Einvernahme durchgeführt worden sei, stelle eine verbotene Beweiserhe- bungsmethode gemäss Art. 140 StPO dar. Die Organisation der Befragung von R. habe dazu geführt, dass der Beschuldigte während 26 Stunden keine Nahrung erhalten habe. Ein Sandwich und ein Apfel sei die einzige Nahrung gewesen, die ihm während rund 33 Stunden zur Verfügung gestellt worden sei. Damit seien seine Menschenwürde (Art. 7 BV) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt worden. Daher sei die Einvernahme als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu entfernen (SK 127.721.117 f.). Das Vorbringen des Beschuldigten ist unbehelflich. Wie auch das Bundesgericht mit Urteil 1B_303/2020 vom 2. März 2021 festgehalten hat, hätte, selbst wenn von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen würde, er also während der Befragung lediglich ein vegetarisches Sandwich und einen Apfel er- halten haben sollte, dies höchstens allenfalls zu leichten Hungergefühlen geführt (a.a.O., E. 4.6). Es ist insofern bemühend, wenn der Beschuldigte durch seine Ver- teidigung in «copy and paste»-Manier Vorbringen wiederholt und zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Gerichtsentscheide unberücksichtigt lässt. Dies erweckt
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SK.2023.23 den Eindruck, der amtlich verteidigte Beschuldigte nehme keine ihm unliebsamen Entscheide zur Kenntnis und versuche zu Unrecht zu insinuieren, die Bundes- anwaltschaft habe sich eine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen. Die Würde des Beschuldigten wurde durch die Art der Verpflegung nicht tangiert. Die Einvernahme von R. ist verwertbar und nicht aus den Akten zu entfernen.
E. 1.8.1.2 Einvernahme des Beschuldigten vor dem SEM und seine Handnotizen aus dem Asylverfahren
a) Hinsichtlich der im Asylverfahren des SEM durchgeführten Befragung des Be- schuldigten («Befragung zur Person») vom 11. November 2016 und der zwei am Vortag von ihm eingereichten handschriftlich verfassten Schreiben zu seinen Asylgründen (BA 18-101-000056 ff./-0068/-0127 ff. bzw. 18-101-0176 ff.) stellt sich die Frage, ob sie im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Die Bun- desanwaltschaft erhielt Einsicht in das Asyldossier des Beschuldigten gestützt auf ihr Amtshilfegesuch vom 7. März 2018 und zog in der Folge die fraglichen Aktenstücke mit Entscheid vom 21. Juni 2018 zu den Strafakten bei (BA 18-101- 0036/-0055). Soweit ersichtlich, stellte die Bundesanwaltschaft das Amtshilfege- such von Amtes wegen und nicht auf Gesuch des Beschuldigten (Aktenrubriken 19-101 und 16 e contrario).
b) Gemäss Asylgesetz – sowohl nach geltender als auch nach damals anwend- barer Fassung (Stand 1. Oktober 2016) – unterstehen Asylsuchende einer Mit- wirkungspflicht im Asylverfahren. So sind Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen ins- besondere ihre Identität offenlegen, im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reise- papiere und Identitätsausweise abgeben, bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen und allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemü- hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Eine Verletzung die- ser Mitwirkungspflicht wird zwar nicht strafrechtlich geahndet (Art. 115 ff. aAsylG e contrario), sie könnte jedoch bei der Würdigung des Sachverhaltes, namentlich puncto Vorliegen eines Asylgrundes, berücksichtigt werden und insofern Auswir- kungen auf den Ausgang des Asylverfahrens haben (Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.1 m.w.H.; GRISEL RAPIN, in: Bernard/Bellanger [Hrsg.], Les grands principes de la procédure administrative, 2023, S. 152 ff.).
c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass schwerwiegende Verdachtsmomente für ein Verbrechen gegen das Völkerrecht eine Orientierung der Strafverfolgungs- behörden durch das SEM erfordern. So verlangt Art. 98a AsylG (Stand 1. Okto- ber 2016 und auch in der gegenwärtig in Kraft stehenden Fassung) vom SEM (oder Bundesverwaltungsgericht), den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völker- recht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen,
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SK.2023.23 begangen haben, zu übermitteln (s.a. lit. B zur Prozessgeschichte). Mit dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass alle Fälle, bei denen schwerwiegende Gründe für den Verdacht auf ein Ver- brechen gegen das Völkerrecht bestehen, an die Strafverfolgungsbehörden ge- meldet werden (BBl 2002 6845, 6901). Gleichzeitig sollte die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden erlaubt werden.
d) Zur Verwertbarkeit von Einvernahmen aus einem Verwaltungsverfahren im Strafverfahren hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 207 noch explizit offenge- lassen, ob für eine strafprozessuale Verwertbarkeit behördlicher Befragungen aus einem Verwaltungsverfahren zusätzlich noch zu verlangen wäre, dass die verwaltungsprozessualen Befragungen streng nach den strafprozessualen Formvorschriften durchgeführt worden wären (a.a.O., E. 8.18.2). Zwischenzeit- lich hat das Bundesgericht über diese Frage befunden und festgehalten, durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren darf der nemo-tenetur-Grundsatz (Verbot des Selbstbelastungszwangs) im Strafverfahren nicht ausgehebelt wer- den. Dem können die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbe- sondere die Aussage zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch die Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfah- ren nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. Ap- ril 2020 E. 4.2 m.w.H.; ähnlich Urteile der Berufungskammer CA.2020.10 vom
2. August 2021 [TPF 2021 183] E. 2.1.5.9 m.V.a. CA.2020.23 vom 24. März 2022 E. 5.5.1 f.). Dabei bezieht sich das Bundesgericht u.a. auf Lehrmeinungen, die eine Vorwirkung des nemo-tenetur-Grundsatzes im vorangehenden Verwal- tungsverfahren bejahen, wenn nämlich von Anfang an ein Strafverfahren nicht auszuschliessen bzw. sogar zu erwarten ist. In diesen Fällen ist die betreffende Person von ihrer Mitwirkungspflicht befreit und darf nicht zur Aussage verpflichtet werden (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 60 m.w.H.). Eine solche Vorwirkung hat der EGMR auch im Verfahren Chambaz v. Switzer- land mit Entscheid vom 5. April 2012 gutgeheissen. Als «Ausübung von Druck oder Zwang», die mangels entsprechender Rechtsbelehrung zu einer Unverwert- barkeit des Beweismittels im Strafverfahren führt, erkennt das Bundesgericht nicht nur eine strafbewehrte Aufforderung, sondern auch prozessuale, verwal- tungsrechtliche Konsequenzen, wie das Nichteintreten auf das Gesuch des Ge- suchstellers, der seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 aATSG verletzte (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2).
e) Die Vorwirkung des nemo-tenetur-Grundsatzes und das damit einhergehende Erfordernis, die betroffene Person von ihrer Mitwirkungspflicht explizit zu befreien und sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, damit die im Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen – ob mündlich oder schrift- lich – auch im Strafverfahren verwendet werden dürfen, muss umso mehr gelten, wenn die Weiterleitung potenziell belastender Beweismittel zwecks Strafverfol- gung wie in Art. 98a aAsylG explizit im Gesetz verankert, gefordert und demzu- folge voraussehbar ist.
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SK.2023.23
f) Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Befragung vom 11. November 2016 beim SEM auf seine Mitwirkungspflicht und die verwal- tungsrechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung dieser Pflicht hingewiesen wurde, konkret wurde er darauf aufmerksam gemacht, er müsse: « […] nach bes- tem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente [würden] sich negativ auf den Entscheid aus[wirken]. [Er trüge] somit eine grosse Verantwortung für [seine] Aussagen, auf welche [das SEM] den Entscheid stütz[e] – also für das, was [er] sag[e], und auch für das, was [er ihnen] verheimlich[e]. [Er] müss[e] [seine] Identität offenlegen und [seine] Reise- oder Identitätspapiere abgeben. [Er] müss[e] auch andere Be- weismittel, die sich in [seinem] Besitz befinden, unverzüglich abgeben» (BA 18- 101-0057). Ob die Handnotizen des Beschuldigten nach einer ausdrücklichen Aufforderung zur Mitwirkung erstellt und/oder eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich. Jeden- falls kann dies nicht ausgeschlossen werden bzw. erscheint möglich angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit der Befragung vom 11. November 2016, des Beizugs der Handnotizen als Beweismittel in derselben Befragung (BA 18-101- 0065 f.) und des Aktenvermerks, es handle sich um Schreiben, die der Beschul- digte zu seinen Asylgründen bei der Asylbehörde eingereicht habe (BA 18-101- 0068). Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschuldigte auf ein Mitwir- kungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht (vgl. Art. 158 StPO Abs. 1 lit. b StPO), d.h. auf den zwingenden Hinweis bzgl. strafrechtlich relevanter Informationen, die gemäss Art. 98 AsylG an die Strafverfolgungsbehörden zu melden wären, aufmerksam gemacht worden wäre, dies weder im Zusammenhang mit der Er- stellung und Einreichung der Handnotizen am 10. November 2016 noch zu Be- ginn oder im Verlauf der Befragung vom 11. November 2016. Das Befragungs- protokoll und die übrigen Akten des Asyldossiers (Aktenrubrik 18-101 e contrario) vermerken keine solche Rechtsbelehrung.
g) Diese nach strafprozessualen Massstäben gemessene mangelhafte Rechts- belehrung (vgl. Art. 158 StPO Abs. 1 lit. b StPO e contrario) führt zur Unverwert- barkeit des erhobenen Beweismittels, d.h. der Einvernahme des Beschuldigten vor dem SEM und die von ihm im Asylverfahren eingereichten Handnotizen (Art. 158 StPO analog).
E. 1.8.1.3 TRRC-Schlussbericht und -Befragungen
a) Der Schlussbericht der gambischen Wahrheits-, Versöhnungs- und Wieder- gutmachungskommission («Truth, Reconciliation and Reparations Commis- sion») (nachfolgend «TRRC-Schlussbericht») aus dem Jahr 2021 (BA B10-001- 04-0001 ff.) (s.a. hinten E. 4.4 TRRC im Kontext der Aufarbeitung von Yahya Jammehs 22-jähriger Herrschaft), den u.a. auch der Beschuldigte zu den Akten reichte (BA 13-102-4975), sowie zahlreiche audiovisuelle Aufzeichnungen von Befragungen vor der TRRC sind Teil der Untersuchungsakten und damit verwert- bare Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung. Sie unterliegen gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO der freien Beweiswürdigung. Insofern kann der Beschuldigte aus
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SK.2023.23 seinem wiederholten Einwand an der Hauptverhandlung, es handle sich bei der TRRC um einen Prozess der Wahrheitsfindung und nicht um einen Gerichtspro- zess, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend M. (Ziff. 1.5.3 AKS) macht der Beschuldigte im Parteivortrag geltend, T.s Aussagen vor der TRRC seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, da er nie mit ihm konfrontiert worden sei (SK 127.721.1210). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätz- lich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Je- doch verletzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die fehlende Befra- gung des Belastungszeugen den Konfrontationsanspruch dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfä- hig wird oder verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage setzt diesfalls vo- raus, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuld- spruch sich nicht allein auf das mündliche Zeugnis abstützt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat von seinem Recht, zu T.s Aussagen Stellung zu nehmen, mehrmals Gebrauch ge- macht, letztmals bei seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung. T. ist nicht auffindbar und konnte rechtshilfeweise nicht einvernommen werden (BA 18-201- 0512). Seine Aussagen vor der TRRC stellen vorliegend nicht die einzigen, mass- geblichen Beweismittel dar. Vielmehr liegen zum Tatkomplex gemäss Anklage- schrift weitere Beweismittel und Indizien vor, wie bspw. die Aussagen von AA., BB. und ferner T.s «cautionary statements» (vgl. E. 7.4.3.3 f.). Sein eingangs erwähnter Einwand geht daher fehl.
E. 1.8.1.4 Handschriftlich protokollierte Aussagen vor gambischer Polizeibehörde und Ur- teile des «High Court of Gambia» Handschriftlich protokollierte Aussagen vor der gambischen Polizeibehörde in Form von «cautionary statements» und «witness statements» sowie Urteile des «High Court of Gambia» sind schriftliche Aktenstücke, die rechtsgültig rechtshil- feweise (vgl. E. 1.6.7.3) beschafft und damit verwertbar sind. Auch sie unterste- hen gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO der freien gerichtlichen Beweiswürdigung. Im rechtshilfeweise erhobenen Urteil des «High Court of Gambia» vom
13. Juli 2022, das im Übrigen auch der Beschuldigte zu den Akten reichte (SK 127.261.2.055 ff.), betreffend neun ehemalige Mitarbeitende der «National Intelligence Agency» (nachfolgend «NIA») (vgl. hinten E. 7.5.1.9 «NIA-9 Verfah- ren»), finden sich Aussagen des im dortigen Verfahren angeklagten NIA-Mitar- beiters CC. CC. liess sich im vorliegenden Verfahren nicht einvernehmen (BA 10- 001-1452). Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3.5), stellen seine Aussagen nicht die alleinigen, massgeblichen Beweismittel dar zur Beurteilung, ob der Be- schuldigte am 14. April 2016 im Hauptquartier der «Police Intervention Union» (nachfolgend «PIU») zugegen war. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten
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SK.2023.23 (SK 127.721.1237) sind die Aussagen von CC. im NIA-9 Verfahren somit ver- wertbar.
E. 1.8.2 Zusammengefasst liegen keine rechtswidrig erlangten Beweismittel vor, die i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen wären. Bis auf die Einver- nahme des Beschuldigten vor dem SEM und die von ihm im Asylverfahren ein- gereichten Handnotizen sind sämtliche Beweismittel verwertbar.
E. 1.9 Beweisanträge
E. 1.9.1 Die von den Privatklägern im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit ihren Eingaben zu Zivilforderungen am 5. Januar 2024 eingereichten Dokumente erkannte das Gericht zu den Akten, da sie sich für die Beurteilung der Begründetheit der gestellten Zivilforderungen als relevant erwiesen. Demge- genüber wies das Gericht ihre (teilweise wiederholten) Anträge auf Einvernahme zusätzlicher Personen, soweit diese nicht gegenstandslos wurden, mangels Er- forderlichkeit ab. Diesbezüglich ist auf den mündlich eröffneten Beschluss zu ver- weisen (SK 127.720.032 ff.). Im Zuge der Einvernahmen wurden seitens der Pri- vatkläger verschiedentlich weitere Dokumente (insb. Medienauszüge) zu den Ak- ten gereicht, die das Gericht jeweils zu den Akten erkannte, da die Unterlagen den erforderlichen Konnex zu den angeklagten Sachverhalten aufwiesen (SK 127.720.023 ff.).
E. 1.9.2 Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2024 bei den Vorfragen Beweisanträge ein (SK 127.721.023 ff.). Am 24. Januar 2024 erklärte er, an den Beweisanträgen ge- mäss seiner Eingabe vom 8. Januar 2024, S. 84 ff., festzuhalten (SK 127.720.032). Sämtliche vom Beschuldigten wiederholt gestellten Beweisanträge wurden unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 21. September 2023 abgewiesen. Dies- bezüglich wird auf den mündlich eröffneten Beschluss (SK 127.720.036) und die in der genannten Beweisverfügung (SK 127.250.003 ff.) bereits schriftlich er- folgte Begründung verwiesen. Weiter wurden die von der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft mit schriftlichen Eingaben vom 24. Januar 2024 einge- reichten Unterlagen zu den Akten erkannt. Demgegenüber wies das Gericht ihre wiederholt gestellten Anträge auf Einvernahme zusätzlicher Personen und Aktenbeizüge unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 21. September 2023 (SK 127.250.003 ff.) und die prozessleitende Verfügung vom 14. Dezember 2023 (SK 127.255.047 ff.) ab. Diesbezüglich wird auf den mündlich begründeten Be- schluss (SK 127.720.034 ff.) und die erwähnten zwei Verfügungen verwiesen.
E. 1.10 Würdigungsvorbehalte
E. 1.10.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt soll sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können.
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SK.2023.23
E. 1.10.2 Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 16. November 2023 der Straf- kammer mit, aufgrund der neusten Rechtsprechung abweichend von der bishe- rigen rechtlichen Würdigung zu plädieren und die in den Anklageziffern 1.5.1,
E. 1.10.3 Dem Antrag der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft vom 24. bzw.
8. Januar 2024 (SK 127.721.002 Ziff. 2/-429 Rz. 2/-472 Rz. 3/-478 Rz. 3/-483 Rz. 2), die Anklagevorwürfe unter dem Qualifikationstatbestand von Art. 264a Abs. 2 StGB zu würdigen, folgte die Strafkammer. Die Anklageschrift umschreibt an mehreren Stellen Elemente des Mordes, vorsätzliche Tötungen, Vergewalti- gungen und qualifizierte Freiheitsberaubungen gegen mehrere Personen bzw. gegen die Zivilbevölkerung Gambias. Insofern enthält die Anklage genügend Hin- weise und Umschreibungen, die es der Strafkammer erlauben, die in der Anklage betreffenden Vorwürfe hinsichtlich der Tatbestandselemente «viele Menschen» und/oder «grausam» zu würdigen (SK 127.720.037).
E. 1.10.4 Ein Teil der Privatkläger ersuchte zudem am 24. Januar 2024 um einen Würdi- gungsvorbehalt betreffend Art. 11 StGB (Begehen durch Unterlassen) und Art. 264k Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Vorgesetzten) (SK 127.721.472 Rz. 4/-478 Rz. 4/-483 f.). Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer 1.5.5 auf S. 131 ff. die dem Beschuldigten vorgeworfenen angeblichen Unterlassungen sinngemäss als: der Beschuldigte habe bewusst inkriminiertes Verhalten seiner Untergebenen bzw. von ihm unter- stellten Polizeibehörden und Gefängnisdiensten nicht verhindert. Damit ist das mutmasslich pflichtwidrige Unterlassen von Massnahmen zur Verhinderung von Taten Untergebener, worauf Art. 264k Abs. 1 StGB abzielt, in der Anklageschrift genügend umschrieben. Dies trifft auch auf die Umschreibung der Mittäterschaft
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SK.2023.23 durch Unterlassung zu (vgl. S. 132 AKS). Das Anbringen eines Würdigungsvor- behalts seitens des Gerichts erwies sich damit als obsolet. Demgegenüber war der Antrag für die Tatvariante der Vorgesetztenverantwortlichkeit nach Art. 264k Abs. 2 StGB einen Würdigungsvorbehalt anzubringen, abzuweisen, da die An- klageschrift kein pflichtwidriges Unterlassen von Massnahmen zur Sicherstellung der Bestrafung von Untergebenen umschreibt (SK 127.720.038).
E. 1.10.5 Dem Antrag von E. vom 8. Januar 2024 hinsichtlich den ihn betreffenden Anklagesachverhalt, einen Würdigungsvorbehalt wegen Verletzung der sexuel- len Selbstbestimmung gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB anzubringen (SK 127.721.001 f.), folgte das Gericht (SK 127.720.038). Die Anklageschrift (S. 62, Mitte) umschreibt ausreichend, der Privatkläger E. könne in seiner sexuel- len Selbstbestimmung verletzt worden sein, da ihm – gemäss Anklageschrift – in Form von Folter Elektroschocks im Genitalbereich zugefügt worden seien. Folg- lich ist dieser Anklagepunkt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuali- ter als Gemeindelikt betr. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) bzw. sexuelle Hand- lungen mit Gefangenen (Art. 192 StGB) zu würdigen.
E. 1.10.6 Zusammengefasst brachte die Strafkammer in der Hauptverhandlung vor Ab- schluss des Beweisverfahrens am 24. Januar 2024 einen Würdigungsvorbehalt zum Qualifikationstatbestand gemäss Art. 264a Abs. 2 StGB und zu Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB (E.) an. Beide Würdigungsvorbehalte hatten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Parteien konnten im Parteivor- trag dazu Stellung nehmen (SK 127.720.031). 2. Anklagevorwürfe
E. 2 C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
E. 2.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS)
E. 2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (in der Hauptanklage) unter Zif- fer 1.5.1 der Anklageschrift zusammengefasst vor, L. in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar oder vom 14. auf den 15. Januar 2000 bei der «Bund Road» in Gambia (GMB) in Mittäterschaft ermordet (Art. 112 aStGB) bzw. (in der Even- tualanklage) vorsätzlich getötet zu haben (Art. 111 aStGB). Der Beschuldigte soll L. unter einem Vorwand in einen Hinterhalt gelockt haben und mit fünf bis sechs Soldaten vom «Sting Corner» zur zwischen der «Sting Corner» und Banjul gele- genen «Bund Road» gefahren sein, um diesem aufzulauern. Der Beschuldigte als Hauptmann der Staatsgarde («State Guard») und die von ihm angewiesenen Soldaten hätten L. erschossen, da dieser verdächtigt worden sei, einen Putsch- versuch gegen den ehemaligen Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, geplant zu haben (Ziff. 1.5.1.1 AKS).
E. 2.1.2 Gemäss Subeventualanklage soll der Beschuldigte L. in Mittäterschaft im Rah- men eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicher- heitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung ge- tötet haben. Dadurch soll er sich der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen
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SK.2023.23 die Menschlichkeit zum Nachteil von L. in Mittäterschaft strafbar gemacht haben (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB).
E. 2.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS)
E. 2.2.1 Unter Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten im Wesentlichen vor, als Kommandant der Staatsgarde G. im Zeitraum
17. Januar 2000 bis ca. Februar 2002 jeweils ca. alle drei bis vier Tage nachts im Haus ihrer Mutter in V./GMB vergewaltigt zu haben (Ziff. 1.5.2.2 AKS). Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, als Kommandant der Staatsgarde G. ca. ab Februar bis April 2002 regelmässig an den Wochenenden in einem Motel in Bakau/GMB vergewaltigt zu haben (Ziff. 1.5.2.3 AKS). Schliesslich wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, als Komman- dant des ersten Infanteriebataillons G. ca. am 10./11. bis 14./15. Januar 2005 in V./GMB, im Gebäude neben dem «State House», während vier Tagen mehrfach vergewaltigt, ihr eine schwere Körperverletzung zugefügt, sie genötigt, gefoltert und unrechtmässig ihrer Freiheit beraubt zu haben. Konkret soll der Beschuldigte in der ersten Nacht G. die Pistole an die Schläfe gehalten und sie gefragt haben, ob sie mit dem in den USA lebenden Journalisten DDDD. gesprochen, ob sie einen Asylantrag gestellt und ob sie über das Geld gesprochen habe, das er (der Beschuldigte) aus ihrem Haus genommen habe. G. habe bei allen Fragen ver- neint und begonnen zu weinen. Daraufhin soll der Beschuldigte sie geohrfeigt, am ganzen Körper mit seinen Fäusten und seinem Gürtel sowie mit einer Art Peitsche geschlagen haben. In den darauffolgenden drei Nächten habe der Be- schuldigte G. verhört und u.a. wissen wollen, ob sie (G.) seinen Namen erwähnt und gesagt habe, wie L. ermordet worden sei und ob sie jemandem etwas über das Geld erzählt habe. Dabei habe der Beschuldigte G.s ganzen Körper mit sei- nen Fäusten und mit der Peitsche geschlagen, sie geohrfeigt und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte habe G. gedroht, ihr mit dem Springmesser den Hals zu durchschneiden, wenn sie nicht die Wahrheit sage (Ziff. 1.5.2.4 AKS).
E. 2.2.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte in der Hauptanklage der mehrfachen Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), Nötigung (Art. 181 aStGB) und qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 aStGB) zum Nachteil von G. strafbar ge- macht haben.
E. 2.2.3 Gemäss Eventualanklage sollen die vorgenannten Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheits- apparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung erfolgt sein. Der Beschuldigte soll sich daher strafbar gemacht haben der mehrfachen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB), Folter als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und der Freiheits-
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SK.2023.23 beraubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von G.
E. 2.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS)
E. 2.3.1 Unter Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten zusammengefasst vor, zwischen dem 21. März und Mitte November 2006 in seiner Funktionen als Generalinspektor der Polizei («Inspector General Police»; nachfolgend «IGP») und als Mitglied des Aufsichtsgremiums über das Panel ge- meinsam mit dem Panelvorsitzenden DD. und dem stellvertretenden Armeechef EE. sowie mit dem Panel veranlasst zu haben, dass Personen – Angehörige der Armee, Politiker und Medienschaffende –, die in Verdacht gestanden seien, am Putschversuch beteiligt gewesen zu sein, dabei geholfen zu haben und/oder Infor- mationen über den Putschversuch und dessen Verursacher zu besitzen, durch Mitglieder der Polizei und/oder andere Sicherheitskräfte, namentlich NIA-Mitar- beiter und/oder «Junglers» festgenommen, befragt und gefoltert worden seien, um dadurch an Informationen zum Putschversuch zu gelangen und um sie gefü- gig zu machen sowie einzuschüchtern. Infolgedessen sei: der als Putschist verdächtigte Armeeangehörige B. im NIA-Hauptquartier am
22. März 2006 durch einen Polizeiangehörigen durch eine Folterandrohung dazu gezwungen worden, entgegen dessen Willen ein Geständnis abzule- gen und am 25. März und 6. April 2006 unter Anwendung von massiver kör- perlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert worden (Ziff. 1.5.3.2 AKS); C., ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung, in der Nacht vom 28. auf den 29. März 2006 und am 25. Oktober 2006 im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver körperlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert und vergewaltigt worden (Ziff. 1.5.3.4 f. AKS); D., Abgeordneter der Regierungspartei in der Nationalversammlung, am 28./29. März 2006 im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver kör- perlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» zwecks Kooperation und Einschüchterung gefoltert und am 28./29. März 2006 vom «Jungler» FF. unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu gebracht worden, entgegen seinem Willen ein schriftlich vorgefertigtes Geständnis zu unterzeichnen (Ziff. 1.5.3.7 AKS); am 8. April 2006 sowie zu einem späteren Zeitpunkt im April 2006 der Chef- redaktor der unabhängigen Zeitung «The Independent» E. (Ziff. 1.5.3.9 AKS) sowie deren Geschäftsführer F. (Ziff. 1.5.3.11 AKS) im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver körperlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert worden. Weiter wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.3 zusammen- gefasst vor, zwischen dem 21. März 2006 und Mitte November 2006 in seinen Funktionen als IGP und als Mitglied des Aufsichtsgremiums über das Panel ge- meinsam mit dem Panelvorsitzenden DD. und dem stellvertretenden Armeechef EE. sowie dem Panel, die unrechtmässige Gefangenhaltung der festgenommenen Verdächtigten durch die Polizeibehörden und Gefängnisdienste in Koordination
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SK.2023.23 mit der NIA in deren Hauptquartier, im Polizeihauptquartier in Banjul/GMB und/oder im Gefängnis «Mile 2» in Banjul/GMB veranlasst zu haben. Infolgedessen seien die im Zeitraum 21. bis 28. März 2006 verhafteten Personen B. (Ziff. 1.5.3.3 AKS), C. (Ziff. 1.5.3.6 AKS), D. (Ziff. 1.5.3.8 AKS), E. (Ziff. 1.5.3.10 AKS) und F. (Ziff. 1.5.3.12 AKS) ohne innert vorgeschriebener Frist von 72 Stun- den einem Gericht vorgeführt zu werden, teilweise im Gefängnis «Mile 2» oder auf dem Polizeihauptquartier und auf dem Gelände des NIA-Hauptquartiers meh- rere Wochen festgehalten worden, wodurch ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen worden sei. C. sei dies aufgrund ihrer Verhaftung am 22. Ok- tober 2006 erneut widerfahren (Ziff. 1.5.3.6 AKS).
E. 2.3.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben der schweren Körper- verletzung, teilweise mehrfach (Art. 122 Abs. 3 aStGB), Gefährdung des Lebens, teilweise mehrfach (Art. 129 aStGB) und der Nötigung, teilweise mehrfach (Art. 181 aStGB), in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F., der Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von C. sowie der qualifizierten Freiheitsberaubung, teilweise mehrfach (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 aStGB), in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F.
E. 2.3.3 Gemäss Eventualanklage sollen die vorgenannten Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung er- folgt sein. Der Beschuldigte sei daher strafbar wegen Folter als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit, teilweise mehrfach (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), in Mit- täterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F., der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von C. sowie der Freiheitsberaubung, teilweise mehrfach, als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F.
E. 2.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS)
E. 2.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.5.4 der Anklageschrift zusammengefasst vor, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen An- griffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gam- bischen Zivilbevölkerung als Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verant- wortlich zu sein, dass M. – der als ein ehemaliger Mehrheitsführer der «Alliance for Patriotic Reorientation and Construction» (nachfolgend «APRC») in der gam- bischen Nationalversammlung («Majority Leader of the National Assembly») eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wachsender Popularität gewesen sei und im Gefängnis «Mile 2» eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, jedoch aufgrund eines angeblichen Sturzes im Oktober 2011 in einem Spitalzimmer im «Edward Francis Small Teaching Hospital» in Banjul gelegen habe – von einem Team der «Junglers», auf Befehl von Major GG. mit der Decke von M. im Spitalbett erstickt worden sei. Konkret soll der Beschuldigte den ihm direkt unterstellten Generaldi- rektor der Gefängnisse T. zwischen dem 26. und 28. Oktober 2011 angewiesen
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SK.2023.23 haben, von den «Junglers» Major GG. als Besucher im «Mile 2» zu empfangen. Am Folgetag soll der Beschuldigte den Generaldirektor der Gefängnisse T. an- gewiesen haben, einen ranghohen Gefängniswärter des «Mile 2» beim Häftling M. im «Edward Francis Small Teaching Hospital» in Banjul/GMB zu positionie- ren, der Militärangehörigen ungehinderten Zugang zu M. gewähren sollte.
E. 2.4.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit zum Nachteil von M. in Mittäterschaft strafbar gemacht haben (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB).
E. 2.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS)
E. 2.5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 der Anklage- schrift zusammengefasst vor, im Rahmen eines ausgedehnten und systemati- schen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung in seiner Funktion als Innenminister von Gam- bia am 14./15. April 2016 die Zusammenarbeit der ihm unterstellten Polizeibe- hörden mit der NIA derart veranlasst zu haben, dass die Polizei die von ihr an der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenom- menen verdächtigten UDP-Oppositionellen der NIA übergeben habe; diese von der NIA befragt und gefoltert worden seien, um dadurch an Informationen zur Kundgebung und zur UDP zu gelangen sowie um die Festgenommenen gefügig zu machen und einzuschüchtern. Hinsichtlich N. sei dies auch zumindest unter Inkaufnahme der Tötung durch Folter geschehen. Eventualiter habe der Beschul- digte die Folterungen und hinsichtlich N. zusätzlich dessen Tötung als Vorge- setzter der Polizeibehörde vorsätzlich nicht verhindert. Infolgedessen seien die sich in Polizeihaft befindlichen verdächtigten Oppositionellen N., J., O., H., I. und P. durch den der dem Beschuldigten direkt unterstellten IGP an die NIA ausge- händigt und im NIA-Hauptquartier in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 von NIA-Mitarbeitern unter Anwendung von massiver körperlicher und psychi- scher Gewalt gefoltert worden, wobei N. aufgrund der zahlreichen und massiven Schläge schliesslich zu Tode gefoltert worden sei. Weiter wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 zusammen- gefasst vor, zwischen dem 14. und 21. April 2016 im Rahmen eines ausgedehn- ten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen re- gimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung in seiner Funktion als Innen- minister von Gambia die Zusammenarbeit der ihm unterstellten Polizeibehörden mit der NIA derart veranlasst zu haben, dass die Polizei die von ihr an der politi- schen Kundgebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenommenen ver- dächtigten Oppositionellen der NIA übergeben habe; diese danach zum «Mile 2» transportiert und unrechtmässig von der NIA und den ihm unterstellten Gefäng- nisdiensten gefangen gehalten worden seien, bzw. eventualiter er dies als Vor- gesetzter der Polizeibehörden vorsätzlich nicht verhindert habe. Infolgedessen seien die am 14. April 2016 festgenommenen verdächtigten Oppositionellen J., O., H., I. und P. nach der Folter durch dem Beschuldigten unterstellten Gefäng- nisdienste bis zum 21. April 2016 (P.) bzw. bis zum 4. Mai 2016 (J., O., H. und I.)
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SK.2023.23 im «Mile 2» festgehalten worden, ohne innert vorgeschriebener Frist einem Ge- richt vorgeführt worden zu sein, wodurch ihnen während einer Dauer von ca. 4 Tagen (P.) bzw. 17 Tagen (J., O., H. und I.) in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen worden sei. Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 zusam- mengefasst vor, vom 15. April 2016 bzw. vom 28. April bis zum 16. Septem- ber 2016 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gam- bischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivil- bevölkerung in seiner Funktion als Innenminister von Gambia veranlasst zu haben, dass die ihm unterstellten Gefängnisdienste den an der politischen Kund- gebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenommenen verdächtigten Oppositionellen mit unmenschlichen Haftbedingungen schwerwiegende Schmer- zen und Leiden zugefügt haben, bzw. eventualiter er dies als Vorgesetzter der Polizeibehörden vorsätzlich nicht verhindert habe. Infolgedessen hätten die Ge- fängnisdienste J., O., H., I. und P. vom 15. April (P.) bzw. vom 28. April 2016 (J., O., H. und I.) bis zum 16. September 2016 in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh festgehalten und ihnen mit den dort ausgeübten unmenschlichen Haftbedingungen schwerwiegende Schmerzen und Leiden zugefügt.
E. 2.5.2 Der Beschuldigte soll sich dadurch strafbar gemacht haben der vorsätzlichen Tö- tung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von N. (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der vorsätzli- chen Tötung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäter- schaft zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), even- tualiter des Nichtverhinderns der Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) sowie der Folter (Haftbedingungen/sog. Folterhaft) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB). 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB)
E. 3 D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
E. 3.1 Nach Art. 264a Abs. 1 StGB macht sich u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a: «Vorsätzliche Tötung»); einem Menschen unter Verstoss gegen die Grund- regeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht (lit. d: «Freiheitsberaubung»); einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f: «Folter»); eine
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SK.2023.23 Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammenset- zung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuel- len Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert (lit. g: «Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung»); oder eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. j: «Andere unmenschliche Handlungen»).
E. 3.2 Der Tatbestand von Art. 264a StGB schützt die Zivilbevölkerung vor ausgedehn- ten oder systematischen Angriffen auf grundlegende Menschenrechte. Ein Ver- brechen gegen die Menschlichkeit bedroht den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt, da die Tat die Humanität in Frage stellt. Indem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das Infragestellen oder Negieren internationaler Stan- dards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschenrechte Frieden und Sicherheit gefährden, tangieren sie überindividuelle Interessen sowie kollektive Rechtsgüter. Diese Schwerstverbrechen betreffen damit die Völkergemeinschaft als Ganzes. Zusätzlich zu den genannten überindividuellen bzw. kollektiven Rechtsgüter verletzen Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch ebenso Indi- vidualrechtsgüter. Der Tatbestand schützt somit ebenfalls grundlegende, men- schenrechtlich anerkannte Individualinteressen, namentlich Leben, Gesundheit, Freiheit und Menschenwürde der einzelnen Opfer (BGE 143 IV E. 4.3 m.w.H.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 10; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N.15 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 644; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 3; WERLE/JESS- BERGER, a.a.O., N. 971; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 173).
E. 3.3 Objektiver Tatbestand
E. 3.3.1 Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt die Ver- wirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschrie- benen Handlungen (s. hinten E. 3.3.4 zu Einzeltaten) voraus (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 57, Ziff. 1.12, S. 279; VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N.16). Die Tat ist in objektiver Hinsicht vollendet, wenn eine der in Art. 264a Abs. 1 StGB genannten Tatalternativen gegenüber einer Person im Kontext eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs ge- gen die Zivilbevölkerung (auch «Gesamttat» oder «Rahmenverbrechen») verübt wird (BBl 2008 3922; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.13; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 16). Täter kann jeder sein, nicht bloss militärische oder zivile Führungskräfte (WEH- RENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 16; GARIBIAN, Commentaire Ro- mand II, 2017, Art. 264a StGB N. 5; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1003 m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Muthaura et al., ICC-01/09-02/11-382, Entscheid vom 23. Januar 2012, § 223).
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SK.2023.23
E. 3.3.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten (teilweise in der Eventual-/Subeven- tualanklage) vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, Folter und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittä- terschaft vor (Art. 264a Abs. 1 lit. a, d, f und lit. g StGB; vgl. E. 2 Anklagevorwürfe). Die jeweiligen Einzeltaten wie vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, Folter oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie «im Rahmen eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung» (Gesamttat) erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend). Im Zusammenhang mit der Gesamttat (Kontextelemente) erlangen diese Einzeltaten eine «neue Unrechtsdimension» (WERLE/JESSBER- GER, a.a.O., N. 971) und betreffen – wie in Erwägung 3.2 aufgezeigt – nicht allein die einzelnen Opfer, sondern die Völkergemeinschaft als Ganzes. Die kon- textuellen Elemente des gewaltsamen Angriffs bilden gegenüber gewöhnlichen Straftatbeständen den eigentlichen Unrechtskern, da das Vorliegen eines sol- chen Angriffs die Begehung der Einzeltaten wesentlich erleichtert und diese als besonders verabscheuend erscheinen lässt (BBl 2008 3863, 3880).
E. 3.3.3 Zu den allgemeinen Tatbestandselementen von Art. 264a Abs. 1 StGB (sog. Chapeauelemente oder chapeau) gilt es Folgendes zu präzisieren:
E. 3.3.3.1 Beim Angriff gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um einen militäri- schen Angriff im Sinne des Kriegsvölkerrechts, sondern genereller um eine «campaign» oder «operation» gegen die Zivilbevölkerung (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35 und N. 65 m.w.H.; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 16). Der Angriff umschreibt einen Gesamtvorgang, in den sich die Einzeltaten einfügen müssen, d.h. es darf sich nicht um eine zufällige Häufung von Verbrechen han- deln (METTRAUX, a.a.O., S. 197). Unbeachtlich ist, ob der Angriff in Friedens- oder Kriegszeiten bzw. inner- oder ausserhalb eines bewaffneten Konflikts er- folgt. Einem Angriff liegt regelmässig ein planmässiges Vorgehen bzw. die Politik eines Staates oder einer Organisation zu Grunde, was die Begehung der einzel- nen Tat erleichtert und die Gegenwehr erschwert (BBl 2008 3921; VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 32 ff. m.w.H.; s.a. Art. 7[2][a] Römer Statut; vgl. hinten E. 3.3.3.5 Politikelement).
E. 3.3.3.2 Unter einem Angriff ist die mehrfache Begehung (oder das absichtliche Nichtver- hindern der Begehung; so ausdrücklich BBl 2008 3921 f. sowie ICTY, Trail Cham- ber, The Prosecutor v. Kupreškić, IT-94-1-T, Urteil vom 14. Januar 2000, § 552) von Einzeltaten zu verstehen. Die mehrfache Begehung von Einzeltaten kann durch einen einzelnen oder mehrere Täter zum selben oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie durch eine oder mehrere Handlungen erfolgen (Urteil der Be- rufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.1; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 38 m.w.H.; METTRAUX, a.a.O., S. 207). Der Angriff muss nicht zwingend aus der mehrfachen Begehung der Katalogtaten gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB bestehen; hinreichend ist jegliche Misshandlung der Zivil- bevölkerung (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II 3.2.5.1 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY; METTRAUX, a.a.O., S. 208 f;
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SK.2023.23 restriktiver WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 22 und VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 38). Die Voraussetzung der mehrfachen Begehung schliesst isolierte Einzelakte aus (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39; ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Entscheid vom 15. Juni 2009, § 81; ICC, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-3343, Urteil vom 21. März 2016, § 149). Nachzuweisen ist ein gezielter Angriff auf eine genü- gende Anzahl an Individuen (ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom 12. Juni 2002, § 90; Oberlandesgericht [nach- folgend «OLG»] Koblenz, Urteil vom 24.02.2021 – 1 StE 3/21 Rz. 573 spricht von einer «erheblichen Anzahl von Einzelpersonen»). Erforderlich ist eine minimale quantitative Dimension von angegriffenen Opfern (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 68), wobei die mehrfache Begehung von Einzeltaten geringere Anforderungen als das Element der «Ausgedehntheit» des Angriffs stellt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39 m.w.H.). Der Täter muss dabei nicht selber mehrfach handeln, sofern sich seine Tat in den funktionalen Gesamtzu- sammenhang einfügt und keine isolierte Tat darstellt (SCHABAS, International Criminal Court – A Commentary on the Rome Statute, 2. Aufl. 2016, S. 167 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Kupreškić et al., IT-95-16-T, Urteil vom 14. Januar 2000, § 550; vgl. hinten E. 3.3.3.6 Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs/Nexus zwischen Einzel- und Gesamttat). Eine individuelle Straf- barkeit setzt keine Vielzahl von Einzeltaten voraus, da ein (ausgedehnter und/oder systematischer) Angriff auf die Zivilbevölkerung prinzipiell bloss hinsichtlich des Täterkollektivs erforderlich ist (BBl 2008 3922; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 289; VEST, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39). Ebenso ist nicht vorausge- setzt, dass der Täter selber ausgedehnt oder systematisch handelt (VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Pro- secutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 649 und ICTY, Trial Cham- ber II, The Prosecutor v. Đorđević, IT-05-87/1-T, Urteil vom 23. Februar 2011, § 1590; CURRAT, Les crimes contre l’humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale, Diss., 2006, S. 99 u.a. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Pro- secutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom 12. Juni 2002, § 94 ff.).
E. 3.3.3.3 Tatobjekt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist die Zivilbevölkerung (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 973). Geschützt ist sowohl die gegnerische als auch die eigene Zivilbevölkerung (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 65 m.H.a. AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 189). Die Nationalität ist irrelevant (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.3 m.w.H.). Als Zivilbevölkerung gilt jede Personenmehrheit, die durch geographi- sche, politische oder sonstige gemeinsame Merkmale verbunden ist (METTRAUX, a.a.O., S. 247; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 189; SCHABAS, a.a.O., S. 156; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 69; OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21 Rz. 573 m.V.a. Rechtsprechung des BGH). Darunter fällt (bspw.) eine grössere Gruppe von Menschen, die gemein- sam ein geografisches Gebiet bewohnen oder über eine gemeinsame politische Willensrichtung verfügen (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 - 1 StE 3/21
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SK.2023.23 Rz. 573 m.V.a. Rechtsprechung des BGH). Damit scheiden isolierte Delikte ge- gen Einzelpersonen aus. Die Zivilbevölkerung muss nicht die gesamte Bevölke- rung eines Gebiets umfassen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 973 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC und ICTY; VEST, Kommentar, Art. 264a StGB N. 67). Erforderlich ist allerdings, dass das Ziel des Angriffs die Zivilbevölkerung und nicht eine begrenzte und willkürlich ausgewählte Anzahl von Einzelpersonen ist (SCHABAS, a.a.O., S. 156 m.V.a. ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC-01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1105). Im Unter- schied zum Völkermord gemäss Art. 264 StGB muss die Zusammensetzung der Personenmehrheit keinesfalls homogen oder klar definiert sein (VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 67 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass die Opfer auf- grund einer Gruppenzugehörigkeit, in diskriminierender Absicht, angegriffen wer- den (AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 25). Auch Personen, die nicht direkt einer beschriebenen Personenmehrheit zuzurechnen sind, sind Opfer im Sinne der Bestimmung, wenn das gegen sie begangene Verbrechen Teil des Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung ist (METTRAUX, a.a.O., S. 265). Beim Beispiel der politischen Ausrichtung von Personen als Merkmal für eine Personenmehrheit ist es ausreichend, wenn diese bloss von aussen so wahrgenommen wird («[perceived] political affilia- tion»; ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kenyatta et. al, ICC-01-/09- 02/11-382-Red, Entscheid vom 23. Januar 2012 § 110). Ausserhalb von bewaffneten Konflikten sind Verbrechen gegen die Menschlich- keit regelmässig vom einseitigen Vorgehen der Staatsmacht oder sonst organi- sierter bewaffneter Kräfte gegen die eigene Zivilbevölkerung gekennzeichnet. In solchen Fällen sind vom Begriff der Zivilbevölkerung die Träger staatlicher oder sonst organisierter Macht auszunehmen, soweit sie diese Macht aktuell gegen die Zivilbevölkerung ausüben (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 980 m.V.a. Trial Chamber, The Prosecutor v. Kayishema et al., Urteil vom 21. Mai 1999, § 127; s.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Begriff «Zivilbevölkerung» weit auszulegen ist, in BGE 143 IV 316 E. 4.5.5; der überwiegende Teil der Lehre befürwortet, in Friedenszeiten den Einschluss von Soldaten und Polizeiangehö- rigen unter die Zivilbevölkerung: DE HEMPTINNE, in: Revue Générale de Droit In- ternational Public, La définition de la notion de «population civile» dans le cadre du crime contre l’humanité, 2010, S. 101 m.V.a. CASSESE, International Criminal Law, 2. Aufl. 2008, N. 7, S. 122 ; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 26 m.w.V.; lediglich Polizeiangehörige erwähnend: SCHABAS, a.a.O., S. 157). Erst wenn Polizeibe- amte oder Militärangehörige faktisch militärische Gewalt anwenden (z.B. bei Be- kämpfung von Aufständen) sind sie nicht mehr als Teil der Zivilbevölkerung zu betrachten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 77 m.w.H.).
E. 3.3.3.4 Sofern ein Angriff nachgewiesen ist, so gilt in einem zweiten Schritt zu beweisen, dass er ausgedehnt oder systematisch erfolgt (ICC, Trial Chamber II, The Prose- cutor v. Katanga, ICC-01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1101). Der Angriff ist alternativ durch seinen Umfang (quantitatives Element) oder durch seinen Organisationsgrad (qualitatives Element) gekennzeichnet, wobei sich
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SK.2023.23 diese Elemente überschneiden können (BBl 2008 3922; Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 59 ff.; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 184 ff.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 982 ff.; SCHABAS, a.a.O., S. 164 ff.; je m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in grossem Massstab durchgeführtes Vorgehen – aus dessen Erstreckung über ein weites geografisches Gebiet und/oder einer hohen Anzahl von Opfern – zu verstehen (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.1). Als Bei- spiel für einen ausgedehnten Angriff ist auf das vor dem IStGH geführte Verfah- ren The Prosecutor v. Al Bashir zu verweisen mit hunderttausenden von Opfern, verteilt über weite Gebietsteile Darfurs (SCHABAS, a.a.O., S. 164 m.V.a. ICC, Pre- Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Bashir, ICC-02/05-01/09, Entscheid vom
4. März 2009, § 84). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung orga- nisiert ist und planmässig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird; die Verletzung der Individualinteressen einem Muster folgt. Ein Beispiel eines regelmässigen Musters ist ein wiederkehrender modus operandi, der bspw. die Errichtung von Strassenblockaden, das Verlegen von Landminen und koordinierte unrechtmässige Handlungen einschliesst, wodurch mittels wiederholter Aktion die gleiche Wirkung auf die Zivilbevölkerung bezweckt wird (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21 N. 574 m.V.a. Rechtsprechung des BGH; WER- LE/JESSBERGER, a.a.O., N. 986 f.; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 21 m.w.V.; SCHABAS, a.a.O., S. 164). Mögliche Indizien für die Annahme eines systematischen Angriffs sind die politi- sche Zielsetzung, Vorbereitung und/oder die Planung (ggf. auf höchster Ebene), Verwendung erheblicher Ressourcen, Propaganda, Mobilisierung von Militärein- heiten, ethnische Säuberungen sowie massenhafte Verübung von Einzeltaten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 63). Im Verfahren The Prosecutor
v. Blaškić wurde die Systematik anhand folgender vier Elemente ausgemacht: (1.) das Vorhandensein eines politischen Ziels, eines Plans zur Durchführung des Angriffs oder einer Ideologie im weitesten Sinne des Wortes, d.h. zur Zerstörung, Verfolgung oder Schwächung einer Gemeinschaft; (2.) die Begehung einer Straf- tat im grossen Umfang gegen eine Gruppe von Zivilisten oder die wiederholte und fortgesetzte Begehung unmenschlicher, miteinander verbundener Handlungen; (3.) die Vorbereitung und der Einsatz erheblicher öffentlicher oder privater Mittel und (4.) die Beteiligung hochrangiger politischer und/oder militärischer Stellen an der Festlegung und Ausarbeitung des methodischen Plans (ICTY, Trial Cham- ber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000 § 203).
E. 3.3.3.5 Die vorgenannten vier Elemente zur Herleitung einer Systematik gemäss Recht- sprechung des ICTY sind insofern zu relativieren, als es unter Art. 264a StGB nicht erforderlich ist, dass der Angriff in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation (sog. policy element bzw. Politik- element) erfolgt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 ff., N. 64; a.A. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 25 und DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 276). Dies auch im Unterschied zu Art. 7(2)(a) Römer
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SK.2023.23 Statut, der den «Angriff gegen die Zivilbevölkerung» als Angriff in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation definiert, womit das Politikelement ein objektives Tatbestandselement darstellt. Aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 264a StGB und des Schweigens des Gesetzge- bers ist das Politikelement jedoch nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu betrachten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 ff., N. 57 und N. 64; BBl 2008 3922 Fn. 164, worin die vom geltenden Völkergewohnheitsrecht abweichende Regelung im Römer Statut angemerkt wird), zumal das Politikele- ment auch nicht zu den Tatbestandsmerkmalen von Straftaten gegen die Menschlichkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht zählt (Urteil der Berufungs- kammer der «Cour Pénale Spéciale» [nachfolgend «CPS»] der Zentralafrikani- schen Republik vom 20. Juli 2023 § 317 ff. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 98; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 992; METTRAUX, a.a.O., S. 285). Eine Politik eines Staates oder einer Organisation kann jedenfalls insofern rele- vant sein, als sie das Vorliegen eines Angriffs indiziert. Wenn der Nachweis von ausgedehnten und/oder systematisch aufgetretenen Einzeltaten gelingt, wird dies in aller Regel auf eine entsprechende Politik eines Staates oder einer Organisation schliessen lassen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 26 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 653; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 6 und 13; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1002, wonach der Bedeutungsgehalt des Politikelements nicht über das Merkmal eines «systematischen Angriffs» hinausgeht, und AMBOS, Commen- tary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 22, wonach ein Plan oder das Politikelement die Systematik des Angriffs indiziert). Diese Auffassung wird dadurch verstärkt, dass die Voraussetzungen für das Vor- liegen einer «Politik» im Sinne des Römer Statuts niedrig anzusetzen sind, da unter «Politik» im weiten Sinne eine geplante, geleitete oder organisierte Tatbe- gehung zu verstehen ist. Es genügt, dass der Angriff einer regelmässigen Struk- tur folgt. Eine förmlich programmatische Leitlinie setzt das Merkmal «Politik» nicht voraus (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 992 f. m.V.a. die Rechtsprechung des ICC und ICTY). Ebenso wenig bedarf es einer aktiven Politik eines Staates oder einer Organisation zur Förderung oder Aufforderung zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine Duldung dieser Verbrechen, jedenfalls wenn sie «aus- gedehnt» begangen werden, ist ausreichend (AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 187). Die dahinterstehende Organisation muss lediglich tatsächlich in der Lage sein, ausgedehnte oder strukturierte Angriffe durchzuführen. Indizien hierfür sind bspw. tatsächliche Ereignisse, politische Programme oder Schriften, öffentliche Äusserungen oder Propagandasendungen oder der Aufbau politi- scher bzw. verwaltungsmässiger Strukturen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 993 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom
3. März 2000, § 204 und ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC- 01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1109).
E. 3.3.3.6 Die Einzeltat muss im Rahmen des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (Gesamttat) erfolgen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O.,
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SK.2023.23 N. 1007 m.V.a. ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC-01/04- 01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 769, 1124; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Popović et al., IT-05-88-A, Urteil vom 30. Januar 2015, § 772; AM- BOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 15 ff.; s.a. Art. 7[1] Römer Statut, der von «as part of» spricht, was bei der Legiferierung von Art. 264a StGB mit «im Rahmen von» übersetzt wurde). Dies bedeutet nicht, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit liege nur dann vor, wenn das betreffende Verbrechen zum Zeitpunkt des Angriffs began- gen wurde. Ein Verbrechen, das mehrere Monate, nachdem bereits der Grossteil der Straftaten begangen wurde, verübt wird, kann prinzipiell Teil des Angriffs sein, solange es genügend mit dem Angriff zusammenhängt. Selbst Handlungen, die vor Angriffsbeginn ausgeführt werden, können unter bestimmten Umständen Teil des Angriffs sein (METTRAUX, a.a.O., S. 330). Die Einzeltat muss den Angriff gegen die Zivilbevölkerung fördern bzw. in ihren Konsequenzen unterstützen und insoweit in einem (funktionalen) Begehungszusammenhang (auch sog. Nexus) zur Gesamttat stehen. Bei isolierten Akten ohne Bezug zur Gesamttat liegt kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (BBl 2008 3922 [die Botschaft spricht von «inhaltlichem» Zusammenhang]; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 23 und 59; METTRAUX, a.a.O., S. 328 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und «Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia» [nachfolgend «ECCC»]; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 18). Bei der Beurteilung, ob ein Bezug vorliegt, sind der Kontext der Tatbegehung, die Begehungsweise, die Folgen der Einzeltat, die Handlungsziele/-weise und die Motive des Täters zu berücksichtigen. Letztlich hängt der (funktionale) Bege- hungszusammenhang von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1007 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC, ICTY und des «Special Court for Sierra Leone», SCSL [Sondergerichtshof für Sierra Leone]; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., Art. 7 N. 18 m.V.a. die Recht- sprechung des ICC). Als zuverlässige Indizien für den Begehungszusammen- hang (Nexus) gelten die Ähnlichkeiten zwischen den Handlungen des Einzeltä- ters und den Handlungen im Rahmen des Angriffs, die Art der Ereignisse und Umstände der Handlungen des Täters, die zeitliche und geografische Nähe der Handlungen des Täters mit dem Angriff sowie die Art und das Ausmass der Kenntnis des Täters vom Angriff im Zeitpunkt seiner Tatbegehung und die Art und Weise, wie die Handlungen der beschuldigten Person die dem Angriff zu- grundeliegende «Politik» fördert (AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., Art. 7 N. 18). Ein Indiz für den Nexus kann auch die Uniform des Täters sein, indem er sich durch das Tragen der Uniform nach aussen zum Agenten bzw. Vertreter des Staates macht (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 29).
E. 3.3.4 Einzeltaten
E. 3.3.4.1 Vorsätzliche Tötung Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB verwirklicht, wer einen Menschen vorsätzlich tötet. Erfasst ist jede mit Vorsatz ausgeführte Tötung, nicht bloss die vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB, sondern auch Tötungen, die
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SK.2023.23 nach schweizerischem Recht als Einzeltat unter die Art. 112 ff. StGB zu subsumie- ren wären (BBl 2008 3923; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. a; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 23; VEST/SUTER, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtli- chen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Art. 264a StGB N. 99 ff.). Umfasst ist auch eine Tötung durch Unterlassen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 36; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 24, je m.w.V.). Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der vorsätzlichen Tötung kann sich gegen einen oder mehrere Menschen richten (BBl 2008 3923).
E. 3.3.4.2 Freiheitsberaubung Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB erfasst den Tatbestand der Freiheitsberaubung in den Tatvarianten der «Gefangenhaltung» und des «anderen schwerwiegenden Freiheitsentzugs». Eine «Gefangenhaltung» umfasst jene Fälle, in denen eine Person auf engem Raum eingesperrt und so gehindert wird, sich von der Stelle zu bewegen. Als «anderen schwerwiegenden Freiheitsentzug» gelten all jene Situationen, in denen eine Person zwar in ihrer physischen Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wird, sich jedoch weiterhin in einem bestimmten Gebiet be- wegen kann (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 48; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 33; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1045). Die Frei- heitsberaubung stellt ein Dauerdelikt dar. Entsprechend ist eine Täterschaft über den Zeitpunkt der Vollendung, d.h. über die Freiheitsentziehung hinaus bis hin zum materiellen Beendigungszeitpunkt möglich (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 245). Ein Freiheitsentzug ist nur dann als Verbrechen gegen die Menschlichkeit er- fasst, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er gegen Grundregeln des Völker- rechts verstösst. Die Bestimmung umfasst somit nicht jeden unrechtmässigen Freiheitsentzug. Erfasst sind lediglich diejenigen Fälle, in denen der Freiheitsent- zug schwerwiegend erscheint. Das Schwereerfordernis bezieht sich einerseits auf die Dauer. Bei einer Freiheitsberaubung von mehreren Wochen ist das Schwere- erfordernis unzweifelhaft erfüllt. Alternativ sind die Intensität und die konkreten Umstände der Freiheitsberaubung wie bspw. ungenügende Verköstigung, Hygie- ne oder Schläge zu berücksichtigen, die einen Freiheitsentzug trotz geringer Dauer als schwer erscheinen lassen können (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 257 m.w.H.). Ebenso erfasst sind Fälle, in denen der Freiheits- entzug im Sinne von willkürlichen Verhaftungen ohne jede Rechtsgrundlage oder Inhaftierung mit teilweiser oder kompletter Verweigerung von Verfahrensgaran- tien erfolgt (BBl 2008 3924; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. d; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 258 f.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1046 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY).
E. 3.3.4.3 Folter Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB stellt Folter im Zusam- menhang mit einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivil- bevölkerung unter Strafe. Erfasst sind die Fälle, in denen der Täter einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden
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SK.2023.23 oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychi- schen Gesundheit zufügt. Eine Person steht «unter Kontrolle oder Gewahrsam des Täters», wenn der Täter eine Lage geschaffen hat, in der das Opfer dem Zugriff des Täters schutzlos ausgeliefert ist und andere nicht ohne Weiteres helfend eingreifen können (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 388 ff.; WERLE/JESSBER- GER, a.a.O., N. 1055). Die Beurteilung von Folter erfordert die Prüfung der ge- samten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Misshandlung so- wie ihre (unmittelbaren) körperlichen und seelischen Auswirkungen (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 43 m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor
v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Entscheid vom 15. Juni 2009, § 193; VEST/SUT- TER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 384 m.V.a. ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 148 f.; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 149; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 207 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Furundzija, IT-95-17/1-T, Urteil vom 10. Dezember 1998 § 146 m.w.H.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Die schwere Schmerz- zufügung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen hervorgerufen werden (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 383). In der internationalen Rechtsprechung werden die folgenden Verhaltensweisen in der Regel per se als Folter eingeordnet: Herausreissen von Zähnen, Finger- oder Zehennägel, Strom- stösse an empfindlichen Körperstellen, Brechen von Knochen, Verbrennen von Körperteilen, Aufhängen an einer Stange, Untertauchen in Wasser, bis Ersti- ckungserscheinungen eintreten, Entzug von Nahrung, Trinken und Schlaf sowie Vergewaltigung. Auch gezieltes Verhungern- oder Verdursten-lassen von gefan- genen Personen sowie das Vorenthalten ärztlicher Versorgung, Medikamenten oder wärmender Decken können eine schwere Schmerzzufügung bewirken und Folter darstellen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 392 m.w.H.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Beispiele für grosse seelische Schmerzen oder Leiden aus der internatio- nalen Rechtsprechung sind der Zwang zur Anwesenheit bei der Folter oder Hin- richtung eines Familienangehörigen oder die Simulation einer Exekution (WER- LE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Die internationale Rechtsprechung versteht unter einem schweren körperli- chen/physischen Schaden eine schwere Gesundheitsschädigung, die Verursa- chung von Entstellungen oder die schwere Verletzung innerer oder äusserer Or- gane bzw. Sinne (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 895 m.w.V. auf die internatio- nale Rechtsprechung im Zusammenhang mit Völkermord in der Tatbestandsva- riante Art. 6[b] Römer Statut). Ein schwerer seelischer/psychischer Schaden be- steht, wenn die Fähigkeit einer Person, ein normales konstruktives Leben zu füh- ren, langanhaltend beeinträchtigt ist (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 897 m.w.V. auf die internationale Rechtsprechung ebenfalls im Zusammenhang mit Völker- mord). Nicht vorausgesetzt sind Foltermethoden, die zu einer bleibenden Ge- sundheitsschädigung oder zu extremen Schmerzen oder Leiden führen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY).
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SK.2023.23 Die Tathandlung muss im Gegensatz zur Folter gemäss UN-Antifolterkonvention nicht von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verwirklicht werden. Damit sind Folterungen durch Angehörige nichtstaatlicher Machtorgani- sationen und durch Privatpersonen einbezogen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 371; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1054). Ebenso wenig setzt Folter i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB – wiederum in Abweichung zur UN-Antifolterkonvention – ein Zweckerfordernis voraus (BBl 2008 3926; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 f.; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 379). Das «erhebliche Leid» (s.a. Art. 7[2][e] Römer Statut zur Legaldefinition von Folter) bezieht sich auf physisches oder seelisches Leiden bzw. Schmerzen und nicht auf die in der Folge eingetretene physische oder psy- chische Schädigung (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 380 ff.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053).
E. 3.3.4.4 Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung, AS 2010 4963; im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts, [AS 2024 27] wurde per 1. Juli 2024 u.a. der Opferkreis auf Personen jeglichen Geschlechts ausgedehnt) umfasst Verbrechen, welche die sexuelle Selbstbestim- mung einer Person in eklatanter Weise missachten. Sie schützt einerseits Frauen vor Vergewaltigung sowie erzwungener Schwangerschaft und andererseits sämt- liche Personen vor sexueller Nötigung von vergleichbarer Schwere, vor Nötigung zur Prostitution und vor zwangsweiser Sterilisierung. Als Vergewaltigung gilt nicht nur der erzwungene Geschlechtsverkehr, sondern auch das Eindringen in ein Kör- perteil des Opfers mit einem Sexualorgan des Täters oder das Eindringen in die anale oder genitale Öffnung des Körpers mit einem Körperteil des Täters oder mit einem Gegenstand. Vorausgesetzt ist, dass der Täter bei seinem Vorgehen Ge- walt ausübt oder androht, selber Zwang ausübt oder von Umständen profitiert, die auf das Opfer Zwang ausüben (BBl 2008 3927 f.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 62 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und des ICTR; GARI- BIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 46; a.A. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. g m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und ICTR, wonach erzwungener Anal- und Oralverkehr sowie Fälle, in denen die Täter in die Körper- öffnungen des Opfers mit künstlichen Gegenständen eindringen, keine Verge- waltigung, sondern eine sexuelle Nötigung von vergleichbarer Schwere darstellt). Im Einzelfall und abweichend vom Grundsatz, wonach verschiedene Einzeltat- bestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nebeneinander anwendbar sind (s.a. hinten E. 9 Konkurrenzen), kann bspw. das Verbrechen der Vergewal- tigung das Einzelverbrechen der Folter verdrängen (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 43; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 841 und 1122; je m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Ent- scheid vom 15. Juni 2009, § 204).
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SK.2023.23
E. 3.4 Subjektiver Tatbestand
E. 3.4.1 Die Einzeltat i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz vo- raus, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 81; s.a. spezifisch zu den Einzeltaten der vorsätzlichen Tötung [Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB]: GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 24 und VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 103; der Freiheitsberaubung (lit. d): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35 und VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 262; der Folter (lit. f): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 44 und VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 399; der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (lit. g): VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 572 ff.; und der anderen unmenschlichen Verbrechen (lit. j): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 78 m.V.a. BBl 2008 3932 und VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 734). Dem Täter muss bewusst sein, Unrecht zu tun, wobei genaues Wissen, dass und welche Grundregel des Völ- kerrechts er verletzt hat, nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter die nor- mativen Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestands so bewertet, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien (sog. Parallelwertung in der Laien- sphäre) entspricht (BBl 2008 3925; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.2). In Bezug auf das Verbrechen des Freiheitsentzugs (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) genügt es deshalb, wenn sich der Täter bewusst ist, aufgrund der Umstände des Freiheitsentzugs für den Betroffenen eine schwere Beeinträchtigung der Bewe- gungsfreiheit zu schaffen, für die kein verhältnismässiger Grund ersichtlich ist (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 263 m.V.a. BBl 2008 3925). Da es sich bei der Freiheitsberau- bung um ein Dauerdelikt handelt, ist auch ein dolus superveniens/subsequens denkbar (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 264).
E. 3.4.2 Weiter erfordert Art. 264a Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass der Täter zumindest in groben Zügen «in Kenntnis des Angriffs» gehandelt hat. Er braucht nicht sämtliche Details des Angriffs zu kennen (BBl 2008 3922; VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 83; s.a. ferner Art. 30 Römer Statut). Dies entspricht der Rechtsprechung internationaler Strafgerichtshöfe, die geringe Anforderungen an den Umfang der Kenntnis stellen und lediglich beim Täter ein Bewusstsein voraussetzten, dass seine Tat ein Teil der grösseren Dimension eines Angriffs gegen die Zivilbevölkerung ist, er jedoch nicht die Einzelheiten des Angriffs zu kennen braucht (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1005 m.w.H.; AMBOS, Internatio- nales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 198 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC, ICTY und ICTR). Der Täter erfüllt somit die subjektiven Merkmale des chapeau, wenn er wenigstens über ein zumindest rudimentäres Wissen verfügt, dass sich seine Einzeltat in den Rahmen einer bestehenden oder beabsichtigten Gesamttat (oder eines Teils davon) einfügt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 83 u.a. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 102 ff.; AMBOS, Internationales Strafrecht,
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SK.2023.23 a.a.O., § 7 N. 195 m.w.H.). Das Wissen des Täters kann aus den Tatumständen abgeleitet werden (BBl 2008 3922 m.V.a. auf die Rechtsprechung des ICTY) wie den historischen und politischen Gegebenheiten, unter denen die Gewalttaten stattfanden, der Funktionen des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Verbre- chen, seiner Verantwortlichkeit innerhalb der politischen oder militärischen Hierar- chie, der direkten und indirekten Beziehungen zwischen der politischen und der militärischen Hierarchie, dem Umfang und der Schwere der begangenen Hand- lungen, der Art der begangenen Verbrechen und dem Ausmass, in dem sie all- gemein als bekannt gelten (SCHABAS, a.a.O., S. 168 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000, § 258 f.). Eine Absicht, den Angriff zu fördern, ist nicht erforderlich (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 82 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor
v. Kunarac et al., IT-96-23-T & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Februar 2001, § 434). Irrelevant für die Tatbestandsmässigkeit sind zudem die subjektiven Beweg- gründe des Täters, die zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 84 m.V.a. ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Feb- ruar 2001, § 433).
E. 3.5 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts (eventual-)vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tat- sächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmäs- sige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tat- entschlusses mitwirkt. Es reicht, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1; s.a. VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 190, der einer Anwen- dung der bundesgerichtlichen Formel zur Mittäterschaft in Bezug auf das Völker- strafrecht zustimmt). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeit- lich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, ver- wehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein an- derer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Be- teiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachge- wiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom
17. Juni 2014 E. 2; 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, S. 95 N. 194).
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SK.2023.23
E. 3.6 Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k StGB)
E. 3.6.1 In der Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die an- geklagten Handlungen im Zusammenhang mit der politischen Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Vor- gesetztenverantwortlichkeit vor.
E. 3.6.2 Gemäss Art. 264k Abs. 1 StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemes- sene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern. Da sich der Beschul- digte – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 8.5) – als Mittäter strafbar gemacht hat , erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbarkeit des Vorgesetzten, da die Strafbarkeit nach Art. 264k StGB (Vorgesetztenverantwortlichkeit) gegenüber der Beteiligung an der Straftat subsidiär ist (BBl 2008 3952; FIOLKA, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264k StGB N. 86; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264k StGB N. 158).
E. 3.7 Rechtfertigungsgründe Bei Delikten wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit kommt eine Rechtfertigung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 81; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 698). Das Folterverbot gilt ausnahmslos, weshalb es nicht möglich ist, bspw. bei einem Angriff auf die Zivilbevölkerung Folter durch staatliche Legislation i.S.v. Art. 14 StGB zu recht- fertigen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 401 f. STAHN, in: Ambos [Hrsg.], Commentary on the Rome Statute of the International Crimi- nal Court, 4. Aufl. 2022, Art. 7 N. 239; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1056). 4. Der Staat Gambia
E. 3.24 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die veran- schlagte MWST auf den Auslagen ist wiederum zu streichen. Keine MWST fällt auf die Dienstleistungen in Gambia an. Hinsichtlich RA Mullis’ Aufwände im Zu- sammenhang mit ihren drei Reisen nach Gambia ist auf das im Zusammenhang mit der Entschädigung von C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Bezüglich erster Reise sind die geltend gemachten Kostenpunkte betreffend Augenscheine (12. und 13.01.2023) zu streichen, da Ermittlungsarbeit grundsätzlich in die Kom- petenz der Untersuchungsstrafbehörde fällt. Weiter ist der geltend gemachte Ar- beitsaufwand im Zeitraum 13. bis 17.01.2023 mit dem Betreff «Abklärung zum Sachverhalt» (hochgerechnet auf sämtliche drei Klienten) um 50% zu kürzen, d.h. lediglich als Arbeitszeit im Umfang von insgesamt 7.75 Std. zu vergüten, da Ermittlungsaufwand keine Anwaltstätigkeit darstellt. Bezüglich zweiter Reise ist wiederum der Kostenpunkt betreffend Augenscheine (20.09.2023) in Abzug zu bringen sowie der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zeitraum 14. bis
22. September 2023 mangels Anwaltstätigkeit um 3 Std. zu kürzen. Im Zusam- menhang mit RA Mullis’ dritter Reise ist die ausgewiesene Betreuungstätigkeit der Begleitpersonen der von der Strafkammer zur Einvernahme eingeladenen Auskunftspersonen von insgesamt 20.45 Std. (27. und 2x28.12.2023) mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 115.-- zu entschädigen. Hinsichtlich Auslagen sind bei den drei Reisen jeweils die Hotel- und Fahrtkosten um 2/3 zu kürzen. Hinzu kommt hingegen eine Entschädigung von Fr. 57.--, welche RA Motz in ihrer Honorarnote als Arbeitsleistung für ihre Vertretung durch RA Mullis in Gambia veranschlagt hat (20.11.2023). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'096.80. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 23'348.41 geltend, bestehend aus 77.61 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.94 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. RA Mullis
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SK.2023.23 macht für den Zeitraum 09.11.2023 bis 07.01.2024 rund 93 Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend. Im Vergleich zu den von den übrigen Rechtsvertretern der Privatklägerschaft veranschlagten Vorbereitungs- stunden erweist sich diese Position als übersetzt und ist um 20%, d.h. um 18 Std., zu kürzen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist hinsichtlich sämt- liche drei Klienten mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu vergüten. Im Gegenzug sind die in der Honorarnote betr. G. geltend gemachten Positionen im Zeitraum 08. bis 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 36.7 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen. Nicht zu vergüten sind die veranschlagten Mittag- und Abendessen an den Wochenenden (13., 14., 20. und 21.01.2024). Der abermals auf den Auslagen berechnete Betrag der MWST ist in Abzug zu bringen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 31'481.70.
E. 4 E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
E. 4.1 Der in Westafrika liegende Staat Gambia grenzt an den Atlantischen Ozean und ist umgeben von Senegal. Gambia ist der kleinste Staat des afrikanischen Fest- lands mit einer Fläche von 11.295 Quadratkilometern (Land: 10.000 qkm und Wasser 1.295 qkm). Dessen Hauptstadt ist Banjul. 2009 umfasste Gambias Be- völkerung rund 1.7 Mio. Menschen (BA B18-102-01-1167; BA B05-001-01-0238); 2014 1.8 Mio. (BA 12-011-0065 Rz. 12). In Gambia leben verschiedene ethni- sche Gruppen mit eigener Sprache und Traditionen. Das Volk der Mandinka bil- det die grösste Gruppe, gefolgt von den ethnischen Gruppen Fula, Wolof, Jola (auch Diola) und Serahule. 95% von Gambias Bevölkerung sind Muslime (BA B18-102-01-0020/-0071/-1167; B05-001-01-0238). Gambias Amtssprache ist Englisch (BA B18-102-01-0021). Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2008 bei USD 390.-- und ist damit eines der niedrigsten der Welt. Die Armut in Gambia ist hoch. Laut Bericht des «United Nations Development Programme» 2013 rangiert Gambia auf Platz 165 der am wenigsten entwickelten Länder (BA B18-102-01- 0021/-1167; s.a. BA B05-001-01-0266 Rz. 7 und hinten E. 12.7.2.2 bzgl. Bemes- sung Genugtuungsansprüche).
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SK.2023.23 Gambias Rechtssystem basiert auf dem angelsächsischen «Common Law» und Gewohnheitsrecht. Für die muslimische Gemeinschaft gelangt für einen Teil von zivilrechtlichen Aspekten und Familienangelegenheiten die Scharia zur Anwen- dung. Gambia unterhält ein dualistisches System; Bestimmungen zu Menschen- rechtsinstrumenten müssen vor deren Anwendbarkeit ins nationale Recht umge- wandelt werden. Gambia hat stets die Zuständigkeit der Afrikanischen Kommis- sion für Menschenrechte und Rechte der Völker («African Commission on Human and Peoples’ Rights», ACHPR) und des Gerichtshofs der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten («Economic Community of West African States», ECOWAS) anerkannt. Zu Gambias höheren Gerichte zählen der «Supreme Court», gefolgt vom «Court of Appeal» und dem «High Court» (BA B18-102-01- 0038 f./-0674 f.; «https://www.britannica.com/place/The-Gambia/The-arts», zu- letzt aufgerufen am 05.03.2025; B05-001-02-0266 Rz. 7/-0267 Rz. 12).
E. 4.2 Machtergreifung von Yahya Jammeh
E. 4.2.1 Gambia erlangte im Jahr 1965 die Unabhängigkeit von Grossbritannien. Darauf- hin führte Sir Dawda Kairaba Jawara Gambia zunächst als Premierminister und, nach Gambias Umwandlung im Jahr 1970 in eine Republik, als Staatspräsident während 30 Jahren, nachdem er jeweils gemäss den verfassungsmässig vorge- schriebenen Abständen von fünf Jahren wiederholt gewählt wurde. Im Juli 1994 wurde die Zivilregierung der «People’s Progressive Party» (PPP) unter Sir Dawda Kairaba Jawaras aufgrund von Korruptionsvorwürfen mittels eines gewaltfreien Militärputsches von Soldaten der «Gambia National Army» (GNA) gestürzt (BA B18-102-01-0674; B10-001-04-0010 Rz. 1 f./-0250 Rz. 1; B05-001-01-0242). In der Folge etablierte sich in Gambia eine Militärherrschaft bzw. Militärjunta, die durch einen Militärregierungsrat, dem provisorischen Regierungsrat der Streit- kräfte («Armed Forces Provisional Ruling Council», AFPRC; nachfolgend «pro- visorischer Militärregierungsrat») geführt wurde. Zu den Anführern des Militärputsches zählte u.a. Yahya Jammeh, damals Ober- leutnant («1st Lieutenant»), der später Vorsitzender («Chairman») des Militärre- gierungsrats wurde. Seit dem Staatsstreich von 1994 regierte Yahya Jammeh Gambia zunächst als Vorsitzender der Junta und anschliessend als Präsident Gambias: Mittels Wahlen, die von Einschüchterung und Gewalt geprägt waren und unter Ausschluss dreier Grossparteien stattfanden (BA B18-102-01-0071; B05-001-01-0120), liess sich Yahya Jammeh im Jahr 1996 demokratisch legiti- mieren, indem er sich als Kandidat der eigens zu diesem Zweck gegründeten Partei APRC wählen liess (BA B18-102-01-0031 Rz. 4 ff.).
E. 4.2.2 Nach dem Militärputsch vom Juli 1994 und der Rückkehr zur Zivilregierung im Jahr 1996 trat am 12. Januar 1997 in Gambia eine neue Verfassung in Kraft (s.a. hinten E. 4.5.3 Verfassung). Sie garantierte eine partizipative Demokratie, Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz und grundlegende Menschenrechte. Vorgesehen war, Gambia durch einen mittels Direktwahl mit einfachem Mehr vom Volk gewählten Präsidenten zu regieren (s.a. hinten E. 4.6 Staatsorganisation). Die Legislative, die Nationalversammlung, bestand aus einer Kammer, die 53 Mit- glieder umfasste. Von den Abgeordneten wurden 48 mittels Direktwahl in einem
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SK.2023.23 Wahlgang mit einfachem Mehr gewählt und 5 ernannte der Präsident. Die Amtszeit der Abgeordneten und des Präsidenten betrug je 5 Jahre (BA B18-102-01-0031/ -0674/-1167). Der Präsident ernannte den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung (sog. Kabinett). Gambia gestaltete sich somit institutionell als eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem (BA B18-102-01-0020/-0070; 13-01- 0005). Die wichtigsten politischen Parteien während Yahya Jammehs Regie- rungszeit umfassten die APRC als Regierungspartei mit 47 Parlamentssitzen, die «People’s Democratic Organisation for Independence and Socialism» (PDOIS), die «National Democratic Action Movement» (NDAM), die «United Democratic Party» (UDP), die «National Reconciliation Party» (NRP), die «Gambia Party for Democracy und Progress» (GPDP), die «Gambia Moral Congress» (GMC) und die «People’s Progressive Party» (PPP) (BA B18-102-01-0070). Als stärkste Opposi- tionspartei der Regierungspartei APRC agierte die UDP (BA B18-102-01-0071).
E. 4.3 Yahya Jammeh wurde in den Jahren 2001, 2006 und 2011 als Präsident von Gam- bia wiedergewählt (BA B05-001-01-0119). In den Präsidentschaftswahlen vom
1. Dezember 2016 unterlag er schliesslich gegenüber dem Oppositionskandidaten Adama Barrow und floh ins Exil nach Äquatorialguinea (BA 22-000-0005/-0154; SK 127.721.369). Wenn im Folgenden von «Präsident (Yahya) Jammeh» ge- sprochen wird, ist damit der ehemalige Präsident Yahya Jammeh gemeint.
E. 4.4 Aufarbeitung von Yahya Jammehs Herrschaft
E. 4.4.1 Nach dem Regierungswechsel beauftragte Gambias Parlament im Dezem- ber 2017 die TRRC (nachfolgend auch «Wahrheitsfindungskommission»), die u.a. mit dem Support des Entwicklungsprogramms der UN («United Nations Development Programme» [UNDP]) und des Hochkommissariats für Menschen- rechte der Vereinten Nationen («United Nations High Commissioner for Human Rights» [nachfolgend auch «OHCHR»]) aufgebaut werden konnte, während Yahya Jammehs Herrschaftszeit von Juli 1994 bis Dezember 2016 begangene Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Mittels TRRC wurde bezweckt, eine unparteiische, historische Aufzeichnung von in Gambia begangenen Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, die Bevölkerung zu ver- söhnen, Straflosigkeit zu bekämpfen und die Schicksale von zum Verschwinden gebrachten Personen aufzuklären. Das Mandat der TRRC umfasste hingegen keine Strafverfolgungskompetenzen (BA 10-001-0981 ff.; SK 127.721.370).
E. 4.4.2 Über einen Zeitraum von vier Jahren befragte die TRRC beinahe 400 Personen, darunter Opfer, Täter und Experten, die freiwillig unter Eid (Schwur auf den Koran oder die Bibel) aussagten. Sämtliche ihrer Einvernahmen übertrug die Wahr- heitsfindungskommission öffentlich per Video sowie Radio und verbreitete sie auf einem YouTube Kanal. Hauptquelle für die Erkenntnisse der TRRC waren die auf Video aufgezeichneten Aussagen von befragten Personen. Die TRRC hielt ihre Erkenntnisse in 16 Berichten fest und dokumentiere mit ihrer Arbeit unzählige mutmassliche Verbrechen und Täter. Ihren Schlussbericht – der Bestandteil der vorliegenden Akten ist (s.a. E. 1.8.1.3 zur Verwertbarkeit von Unterlagen der TRRC) – übergab die TRRC am 25. November 2021 an Gambias Präsidenten
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SK.2023.23 Adama Barrow (BA B10-001-04-0001 ff., insb. -0008; «https://www.undp.org/gam- bia/news/role-truth-reconciliation-and-reparations-commission-promoting-natio- nal-reconciliation-and-peace-gambia», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025; s.a. TRRC Digest Final Edition vom April 2022 [nachfolgend «TRRC Final Digest»], SK 127.551.009 ff.).
E. 4.4.3 Im TRRC-Schlussbericht wird der Beschuldigte im Zusammenhang mit verschie- denen Verbrechen, die zwischen 2000 und 2016 von der Regierung Präsident Jammehs begangen worden sein sollen, erwähnt. Die TRRC gelangte zur An- sicht, der Beschuldigte habe sich im Januar 2000 mittäterschaftlich an der Tötung von L. beteiligt (BA B10-001-04-0108 Rz. 94 f./-0254 Rz. 29/-0363 Rz. 41 ff./-0388 Rz. 1); er habe G. mehrfach vergewaltigt und andere Formen sexueller Gewalt an ihr ausgeübt (BA B10-001-04-0051 Rz. v/-0052 Rz. C.2/-0123 Rz. 274 ff./-0448 ff. Rz. G.1/-0459 Rz. 196/-0461 Rz. 2); er habe am Untersuchungspanel bezüglich Putschversuchs im März 2006 teilgenommen (BA B10-001-04-0064 Rz. D.1.-3./ -0117 Rz. 215/-0551 f.) sowie eine entscheidende Rolle im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016 und der Übergabe der Festgenommenen an die NIA gespielt (BA B10-001-04-0067 Rz. L.3/-0126 Rz. 308/-0352 Rz. 109) (s.a. hinten E. 7.1.1.2 [Ziff. 1.5.1 AKS]; E. 7.3.1.4 [Ziff. 1.5.3 AKS]; E. 7.5.1.12 [Ziff. 1.5.5 AKS]). Die Wahrheitsfindungskommission empfahl die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten.
E. 4.5 Normgefüge während Yahya Jammehs Herrschaft (1994 – 2016)
E. 4.5.1 Militärdekrete Obwohl die Verfassung Gambias die Einrichtung der NIA nicht vorsah, erliess der provisorische Militärregierungsrat nach dem Staatsstreich verschiedene Mili- tärdekrete, womit der NIA sowie dem Innenminister weitreichende Befugnisse verliehen und verfassungsmässige Bürgerrechte (s.a. hinten E. 4.5.2) beschnit- ten wurden (BA 12-011-0066 Rz. 23; B05-001-02-0275 Rz. 47; B05-102-01-0043). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die nachfolgenden Militärdekrete:
E. 4.5.1.1 Dekret Nr. 1 vom Juli 1994 Mit dem ersten, am 29. Juli 1994 verkündeten und rückwirkend auf den 22. Ju- li 1994 in Kraft gesetzten Dekret (BA B10-001-04-0136 Rz. 23), wurde Gambias Verfassung von 1970 bis auf ein paar Bestimmungen betreffend «fundamental rights and freedoms» ausser Kraft gesetzt und bestimmt, die Militärjunta fortan mittels Dekrete zu regieren (BA B10-001-04-0010 Rz. 5/-0675 Rz. 83). Abschnitt 5 des Dekrets sah vor, dass kein Gericht vom provisorischen Militärregierungsrat erlassene Dekrete in Frage stellen bzw. deren Rechtmässigkeit überprüfen konnte (BA B10-001-04-0137 Rz. 27). Laut TRRC sei damit dem gambischen Parlament (seit 1997 «National Assembly») seine traditionell zugewiesene Rolle als Gesetzgeber abhandengekommen und der Militärregierung zugeteilt worden. Indem die Militärjunta sowohl die ausführende (Exekutive) als auch die gesetz- gebende Gewalt (Legislative) ausübte, habe sie die Gewaltenteilung ausgehöhlt und untergraben (BA B10-001-04-0137 Rz. 28).
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E. 4.5.1.2 Dekret Nr. 30 vom März 1995 Am 29. März 1995 wurde das «Armed Forces Provisional Ruling Council (Esta- blishment) Decree» (Dekret Nr. 30) wiederum mit rückwirkendem Inkrafttreten per 22. Juli 1994 veröffentlicht (BA B10-001-04-0137 Rz. 31). Damit wurde Gam- bias Verfassung von 1970 und ein Grossteil der darauf basierenden Dekrete aus- ser Kraft gesetzt (BA B10-001-04-0137 Rz. 32). Fortan sollte die Gesetzgebung mittels Dekrete des provisorischen Militärregierungsrats erfolgen (BA B10-001- 04-0137 Rz. 33).
E. 4.5.1.3 Dekret Nr. 45 vom Juni 1995 («NIA-Dekret») Mittels Dekret Nr. 45 vom 29. Juni 1995 (nachfolgend auch «NIA-Dekret») wurde die «National Intelligence Agency» (NIA) gegründet, die den «National Security Service» (NSS) ablöste und mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wurde, die denen einer traditionellen Polizeibehörde ähnlich waren (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.24/-0138 Rz. 36/-0662 Rz. 2). Art. 10 Abs. 1 lit. a des NIA-Dekrets erteilte der NIA die Befugnis, Verhaftungen trotz fehlenden Tatvorwurfs vorzunehmen, und Personen, welche die Staatssicherheit gefährden würden, auf unbestimmte Zeit festzuhalten (BA B18-201-01-0327 ff.; s.a. Art. 17 NIA-Dekret). Für die Vor- nahme entsprechender Verhaftungen wurde ein Haftungsausschluss gewährt (BA B05-001-01-0125). Nach Auffassung der TRRC sei das NIA-Dekret der Be- ginn gewesen für den Wandel des Nachrichtendienstes von dessen ursprüngli- cher Aufgabe, Informationen zu sammeln, zu einer Organisation, die Yahya Jammehs Machterhalt bezweckt habe. Die NIA habe jeden terrorisiert, der als Bedrohung für den Machterhalt der Militärjunta aufgefasst worden sei. Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, die NIA habe für die Ausübung ihrer Aufgaben nahezu uneingeschränkte Befugnisse erhalten; anstatt gegenüber Gambia habe die NIA gegenüber Yahya Jammeh und der Junta eine loyale Einstellung entwickelt (BA B10-001-04-0062 Rz. 1 f.).
E. 4.5.1.4 Dekret Nr. 52 von 1995 Die Todesstrafe wurde 1993 durch den «Death Penalty (Abolition Act)» abge- schafft, jedoch 1995 durch Dekret Nr. 52, dem «Death Penalty [Restoration] Decree», wieder eingeführt (BA B18-102-01-0031).
E. 4.5.1.5 Dekrete Nr. 57 vom Juli 1995 und Nr. 66 vom Januar 1996 Mittels Dekret Nr. 57 («National Security [Detention of Persons] Decree»), in Kraft seit dem 22. Juli 1995, wurde der Innenminister ermächtigt, im Interesse der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität Gambias die Festnahme von Perso- nen anzuordnen. Das Dekret sah für sämtliche Personen, die auf der Grundlage des Dekrets handelten, einen Haftungsausschluss vor (BA B18-201-03-0134; B10-001-04-0138 Rz. 37). Mit Dekret Nr. 66 vom Januar 1996 wurde Dekret Nr. 57 abgeändert. Der Innen- minister erhielt neu auch die Befugnis, die Inhaftierung einer Person im Interesse der Sicherheit Gambias zu verlängern (BA B10-001-04-0138 Rz. 8/-0343 Rz. 15).
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E. 4.5.2 Spezifische Bestimmungen betreffend Meinungsfreiheit, Medienunternehmen und Medienschaffende Gemäss Berichterstattungen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte und von NGOs sowie laut Erkenntnissen der TRRC wies Gambias Normgefüge zudem nachfolgende Eigenheiten auf, die das Recht auf Meinungsfreiheit und die Arbeit von Medienunternehmen sowie Medienschaffenden tangierten:
E. 4.5.2.1 Militärdekrete Der provisorische Militärregierungsrat erliess kurz nach der Machtübernahme am
4. August 1994 das Dekret Nr. 4 über die Suspendierung politischer Aktivitäten («Political Activities [Suspension] Decree»), um jegliche Werbung für politische Parteien in den Medien zu untersagen (BA B10-001-04-0138 Rz. 40). Darüber hinaus stellte er mittels Dekret Nr. 5 die Veröffentlichung von Propaganda für politische Parteien unter Geld- oder Freiheitsstrafe (BA B10-001-04-0138 Rz. 41). Schliesslich wurde mittels Dekret Nr. 70 vom 14. Februar 1996 zur Än- derung des «Newspaper Act» die Grundlage dafür geschaffen, Medienschaffen- den und Medienunternehmen drakonische Strafen aufzuerlegen (BA B10-001- 04-0138 Rz. 43). Zwei Wochen später wurde mittels Dekret Nr. 71 eine weitere Änderung des «Newspaper Act» eingeführt und Gerichten die Befugnis erteilt, zusätzlich zur Verlegung von Geldbussen oder anderen Strafen den Druck bzw. die Veröffentlichung von Zeitungen zu verbieten (BA B10-001-04-0139 Rz. 44). Vor diesem Hintergrund kam die TRRC zum Schluss, die Unterdrückung der bür- gerlichen und politischen Rechte, der Grundrechte und Meinungsfreiheit habe unmittelbar nach der militärischen Machtübernahme begonnen (BA B10-001-04- 0138 Rz. 39 und Rz. 42; s.a. hinten E. 5.1.8 zu TRRC-Schlussbericht).
E. 4.5.2.2 Medienregistrierung und -konzession Im Jahr 2004 wurde im «Newspaper Act» die Registrierungsgebühr für Medien von unter USD 3'000.-- auf über USD 13'000.-- erhöht, verbunden mit einer un- gleich höheren Garantiezahlungspflicht (BA B18-102-01-0035; B10-04-001-04- 0300 Rz. 18 ff.). 2009 wurde der «Information and Communications Act» ge- schaffen, mit dem die Telekommunikations- und Rundfunksektoren der Zustän- digkeit der «Public Utilities Regulations Authority» (PURA) unterstellt wurden. Deren Unabhängigkeit sei laut OHCHR und TRRC nicht gewährleistet gewesen; die Bedingungen für den Erhalt einer Lizenz seien undurchsichtig und kostspielig geworden; privaten Radiosendern sei untersagt worden, unabhängige Informa- tionen zu politischen Themen zu senden; sie seien lediglich befugt gewesen, die vom staatlichen Rundfunk erhaltenen Informationen weiterzugeben (BA B18- 102-01-0035; B10-04-001-04-0299 Rz. 8).
E. 4.5.2.3 Internetrecht («Internet Law») Am 5. Juli 2013 wurde der «Information- and Communication (Amendment) Act» verabschiedet, der im Zusammenhang mit Online-Äusserungen mehrere neue Straftatbestände enthielt und eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren und/oder Geldstrafe von bis zu drei Millionen Dalasis (ca. USD 77'700.--) vorsah. Laut
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SK.2023.23 OHCHR und Amnesty International stelle das Gesetz diejenigen Personen unter Strafe, die online «falsche Nachrichten»/«Fake News» über die Regierung oder öffentliche Amtsträger verbreiten, Karikaturen oder herabsetzende Äusserungen gegen Amtsträger machen oder zu Unzufriedenheit oder zur Gewalt gegen die Regierung aufstacheln würden. Das Gesetz bezwecke, den verbleibenden Raum für Meinungsfreiheit einzuschränken (BA B18-102-01-0035; Amnesty Internatio- nal Report 2014/15, S. 157; BA 10-001-0198 f./-0221/-1125; AMNESTY INTER- NATIONAL [25.02.2015]: Amnesty International Report 2014/15. AI Index: POL10/0001/2015, S. 157).
E. 4.5.2.4 Strafgesetzbuch («Criminal Code») Das gambische Strafgesetzbuch («Criminal Code») (BA B18-201-01-0391 ff.) wurde während Präsident Jammehs Herrschaft mehrmals revidiert. Beispiels- weise wurde der Strafrahmen für den Straftatbestand Aufstand («sedition») in den Jahren 2004, 2005 und 2011 erhöht. Weiter wurde im Jahr 2013 der Straf- rahmen für Falschinformierung der Behörde («false news/false information») er- höht. Laut OHCHR und HRW habe dies bezweckt, Journalisten und «Whistle- blowers» davor abzuschrecken, Missstände oder willkürliche Handlungen anzu- zeigen (BA B18-102-01-0034; B05-001-01-0111).
E. 4.5.3 Verfassung («Constitution») Die anklagerelevante Verfassung Gambias («Constitution») trat am 1. Janu- ar 1997 in Kraft. Sie sah die Übernahme sämtlicher unter Militärherrschaft erlas- sener Dekrete (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.5.2.1 zu Militärdekrete) in die gambische Gesetzgebung vor (BA B10-001-04-0540 Rz. 3). Art. 19(3)(b) der Verfassung schreibt vor, jede festgenommene Person ohne Ver- zug spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Verhaftung einem Richter vorzu- führen (nachfolgend «72 Stunden-Regelung») (BA 23-000-0065). Art. 21 der Verfassung statuiert das Folterverbot (BA 23-000-0066), das sich im Übrigen auch aus der in Banjul im Jahr 1986 verabschiedeten Afrikanischen Menschen- rechtskonvention, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 5) sowie dem UNO-Pakt II (Art. 7) (in Gambia in Kraft seit 22. Ju- ni 1979) ergibt. Im anklagerelevanten Tatzeitpunkt nicht in Kraft war hingegen das Folterverbot gemäss Art. 2(2) UN-Antifolterkonvention, da Gambia diesen multilateralen Staatsvertrag erst am 28. September 2018 ratifizierte.
E. 4.5.4 Entschädigungsgesetz («Indemnity Act») Im Jahr 2001 wurde das Entschädigungsgesetz («Indemnity Act») vom 2. Au- gust 1982 revidiert und die Staatshaftung eingeschränkt. Auslöser für diese Ge- setzesänderung waren die Studentenproteste im April 2000, bei denen mindes- tens 14 Menschen getötet wurden. Im unveröffentlichten Bericht vom Septem- ber 2000 machte die von der gambischen Regierung beauftragte Untersu- chungskommission («Commission of Inquiry») vorwiegend Beamte der Sicher- heitskräfte für die Todesfälle verantwortlich und empfahl deren strafrechtliche Verfolgung wie auch die Ahndung der Studentenführer für die Organisation der
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SK.2023.23 Demonstration. Die Regierung kündigte an, im Interesse der «Versöhnung» nie- manden strafrechtlich zu verfolgen, und legte gleichzeitig den «Indemnity Act» vor, der den an der Demonstration beteiligten Angehörigen der Sicherheitskräfte Straffreiheit gewährte (Amnesty International Report 2002, S. 104 f.; BA B05- 001-02-0567). Generell sah der «Indemnity Act» vor, dass bei rechtswidrigen Versammlungen, öffentlichen Unruhen, Ausschreitungen oder Notstandssituatio- nen die Regierung, ihre Vertreter oder Person in deren Dienste sowie jede Be- hörde, die im Auftrag der Regierung tätig war, für ein Tun oder Unterlassen nicht (mehr) zur Verantwortung gezogen werden konnten (BA B18-102-01-0289 f.). Beide UN-Sonderberichterstatter (vgl. hinten E. 5.1.1.2) gelangten zum Schluss, der «Indemnity Act» von 2001 verleihe Präsident Jammeh uneingeschränkte Be- fugnisse, fördere eine «Kultur der Straflosigkeit» und würde Opfer davon abhal- ten, eine Entschädigung für Menschenrechtsverletzungen, inklusive für Folter, zu fordern (BA 12-11-0072 Rz. 62; B05-001-02-0267 Rz. 12).
E. 4.5.5 Strafprozessordnung («Criminal Procedure Code») Die im anklagerelevanten Zeitraum geltende Strafprozessordnung von Gambia («Criminal Procedure Code»; BA B18-201-01-0202 ff.) schreibt in Art. 14(1) vor, festgenommene Personen zu einer Polizeistation oder anderen Einrichtungen für Verhaftete zu bringen und über die gegen sie lautenden Tatvorwürfe umgehend zu informieren (BA B18-201-01-0225). Laut Art. 22(2) hat der für die Verhaftung zuständige Beamte der Polizeidienststelle die festgenommene Person innert 72 Stunden dem zuständigen Gericht vorzuführen (BA B18-201-01-0228).
E. 4.5.6 Polizeigesetz («Police Act») Art. 29 des im anklagerelevanten Zeitraum geltenden gambischen Polizeigeset- zes berechtigt Polizeibeamte («Police Act»; BA B18-201-01-0339 ff./-0360 ff.), gestützt auf einen von einem Gericht rechtmässig erlassenen Haftbefehl gegen eine Person, die einer Straftat beschuldigt wird, zu verhaften. Sofern sich der Haftbefehl im Zeitpunkt der Verhaftung nicht im Besitz des Polizeibeamten befin- den sollte, ist er, sobald dies nach Festnahme möglich ist, auf Verlangen der festgenommenen Person zu zeigen und vorzulesen (BA B18-201-01-0348).
E. 4.5.7 Gefängnisgesetz («Prisons Act») Art. 31 des im anklagerelevanten Zeitraum geltenden Gefängnisgesetzes von Gambia («Prisons Act»; BA B18-201-01-0524 ff.) untersagte der Gefängnisbe- hörde, Häftlinge ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels aufzunehmen. Die Be- stimmung schreibt den Gefängnisdiensten vor, einen solchen sicherzustellen (BA B18-201-01-0542).
E. 4.5.8 Gesetz zur öffentlichen Ordnung («Public Order Act») Die Durchführung einer Demonstration erfordert gemäss des im anklagerelevan- ten Zeitraum geltenden gambischen Gesetzes zur öffentlichen Ordnung («Public Order Act»; BA B18-201-01-0376 ff.) eine Bewilligung des IGP (Art. 5[2]). Eine solche wird erteilt, wenn davon ausgegangen werden kann, die Demonstration
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SK.2023.23 verursache keine Störung der öffentlichen Ordnung. Bei Teilnahme an einer un- bewilligten Versammlung oder Widersetzung einer Anordnung droht gemäss Art. 5(5) eine 3-jährige Freiheitsstrafe (BA B18-201-01-0379 f.).
E. 4.6 Staatsorganisation unter Yahya Jammehs Zivilregierung
E. 4.6.1 Regierung (Kabinett) Laut Verfassung verfügte Gambia während der Regierungszeit von Yahya Jammeh über ein präsidentielles Regierungssystem mit Gewaltenteilung durch die drei Gewalten (Exekutive, Legislative und Judikative; s.a. E. 4.2.2). Gambias Regierung (Kabinett) bestand aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin, den Mi- nistern und dem Generalsekretär/Minister für präsidiale Angelegenheiten. Den Vorsitz führte Präsident Jammeh oder in dessen Abwesenheit die Vizepräsiden- tin. Laut dem Beschuldigten, der als Innenminister im Kabinett Einsitz nahm, traf sich dieses in der Regel wöchentlich (BA 13-01-0078 f.). Für die Sicherheitsbelange im Land wurde Präsident Jammeh vom Nationalen Sicherheitsrat («National Security Council») beraten, bestehend aus sämtlichen Ministerien, denen eine Sicherheitsfunktion zukam (BA 12-031-0067/-0138). An den einmal wöchentlich im «State House» in Banjul stattfindenden Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrats unter dem vom Präsidenten an die Vizepräsidentin delegierten Vorsitz, nahmen jeweils auch der Armeechef («Chief of Defense Staff»), der IGP und der Generaldirektor («Director General») der NIA (nach- folgend «DG-NIA») teil (BA 13-01-0067/-0272/-0413; 12-031-0111/-0138 f.; 23-000-0092).
E. 4.6.2 Innenministerium, Polizei- und Gefängniswesen
E. 4.6.2.1 Laut Organigrammen des Beschuldigten und seinen Aussagen gliederte sich das Innenministerium in die vier Departemente Polizei, Immigration, Gefängniswesen sowie Feuerwehr- und Rettungsdienst (BA 13-01-0083 ff.). Der Innenminister («Secretary of State for the Interior») wurde vom «Permanent Secretary» unter- stützt, der für die Verwaltung und die Finanzen zuständig war und die Schnitt- stelle für den intraministerialen Posteingang und -ausgang darstellte (BA 13-01- 0066). Die Anweisungen des Innenministers wurden schriftlich über den «Per- manent Secretary» erteilt, der in Verwaltungs- und Finanzsachen gegenüber den vier Departementsleitern direkt weisungsbefugt war (BA 13-01-0068). Laut Aus- sage des Beschuldigten hätten ihn sämtliche Anordnungen des Präsidenten über den «Permanent Secretary» erreicht (BA 13-01-0067).
E. 4.6.2.2 Die Polizei, zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wurde vom IGP («Inspector General of Police») geleitet und unterstand dem Innenmi- nisterium (BA B18-201-01-0339; 12-011-0065 Rz. 16; 13-01-0085). Sie bestand aus einer Reihe von Einheiten wie der «Major Crime Unit» und der «Serious Crime Unit» (BA 13-01-0089/-0091; B18-201-01-0011). Das Verhalten der Polizei wurde u.a. durch die Verfassung, das Polizeigesetz («Police Act»), die Strafpro- zessordnung («Criminal Procedure Code») und das Gesetz über die öffentliche
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SK.2023.23 Ordnung («Public Order Act») geregelt (BA 13-001-0006; vgl. E. 4.5 Normge- füge). Der IGP übte gemäss Art. 6 Polizeigesetz die oberste Befehlsgewalt über die Polizeikräfte aus und war dem Innenminister direkt unterstellt (BA B18-201- 01-0340; 13-01-001-0091). Der höchste Polizeibeamte war auch zuständig für die Genehmigung von Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen (vgl. E. 4.5.8 «Public Order Act»). Der Präsident ernannte den IGP (BA 12-030- 0266 f.; 13-001-0120). Innerhalb der Polizeikräfte existierte die im Jahr 2004 ge- gründete Sondereinheit der PIU (auch «Bulldozer» genannt). Die Sondereinheit unterstand ebenfalls dem IGP und wurde im Wesentlichen für die Kontrolle von Menschenmengen bei öffentlichen Versammlungen, Grossveranstaltungen oder Unruhen eingesetzt (BA B05-001-02-274 Rz. 43; 13-001-0055 ff.).
E. 4.6.2.3 Gemäss Art. 92 Gefängnisgesetz von Gambia («Prisons Act») oblag die Gesamt- verantwortung für die Haftanstalten dem Innenminister, der über sämtliche Belange des Gefangenenalltags wie Sicherheitsvorkehrungen, Verhalten des Gefängnispersonals, Gefängnisaufsicht sowie Aufnahmeprozess von Gefange- nen ins Gefängnis Regeln festlegen konnte (BA B18-201-01-0561). Dem Innen- minister direkt unterstellt und gemäss Art. 12 Gefängnisgesetz für die adminis- trative Leitung aller Gefängnisse zuständig war der Generaldirektor der Gefäng- nisse («Commissioner of Prisons») (BA B18-201-01-0532), der in der Praxis den Titel «Director General of Prisons» führte (BA 13-001-0072) (nachfolgend auch «Gefängnisdirektor» oder «Generaldirektor der Gefängnisse») und vom Präsi- denten ernannt wurde (BA B18-201-01-0531). Gambia verfügt über die drei offi- ziellen Gefängnisse «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh (BA B18-102-01-0678). Jedes Gefängnis wurde von einem dem Gefängnisdirektor unterstehenden «Commissioner» geführt (BA 13-001-0072/-0083; B05-001-02-624 Rz. 91).
E. 4.6.3 Nationaler Geheimdienst («National Intelligence Agency», NIA) Die NIA (nachfolgend auch nationaler Geheimdienst; heute «State Intelligence Services», SIS), deren Bestehen auf Dekret basiert (vgl. E. 4.5.1 Militärdekrete), besass den Auftrag, die Sicherheit des Staates zu schützen, nachrichtendienst- liche Arbeit zu leisten und nachrichtendienstliche Daten zu sammeln (BA B18- 201-01-0329; 12-011-0066 Rz. 23). Der Präsident ernannte den Generaldirektor der NIA (DG-NIA) und dieser rap- portierte direkt dem Präsidenten (BA B18-201-01-0329 f.). Die NIA unterstand somit dem «Office of the President» und musste sich unmittelbar gegenüber dem Präsidenten verantworten (BA 13-001-1070). Das NIA-Hauptquartier befand sich in Banjul und umfasste einen Konferenzraum, wo u.a. aufgrund von präsidial an- geordneten Untersuchungen (statt vieler: BA 12-030-0269 f.; 12-027-0361) im Zusammenhang mit Putschversuchen Untersuchungsausschüsse («Investigation Panels») tagten (s.a. hinten E. 7.3.3.1 Putschversuch vom März 2006 [Ziff. 1.5.3 AKS] und E. 7.5.3.2 politische Kundgebung vom 14. April 2016 [Ziff. 1.5.5 AKS]). Weiter existierten Haftzellen, darunter die berüchtigte unterirdische Zelle, ge- nannt «Bambadinka» («crocodile hole»/«crocodile pond»), für bei der NIA zu ver- hörende Personen (statt vieler: BA 12-012-0226; 12-011-0066 Rz. 2, B10-001- 04-0062 Rz. 5/-0094 Rz. 2.33/-0096 Rz. 4.4; B05-001-02-0274 Rz. 46). Seit 2013
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SK.2023.23 befand sich im NIA-Hauptquartier eine äusserst bescheiden ausgestattete «Klinik» zur medizinischen Behandlung (nachfolgend «NIA-Klinik»). Diese ver- fügte über fünf Betten, einen Tisch und einige Stühle (BA B18-201-02-0625; 12-012-0048/-0225; «SK_2023_23_[…]-files»; s.a. hinten E. 7.5.3.3 im Nach- gang zu Protestkundgebung vom April 2016).
E. 4.6.4 Armee («Gambia Armed Forces») Die gambische Armee («Gambia Armed Forces») gliederte sich in «Gambian National Army», «Republican National Guards» und «Navy» (BA 13-001-0086).
E. 4.6.4.1 Staatsgarde («State Guard») Innerhalb der «Republican National Guards» bestand die Einheit Staatsgarde («State Guard»), deren Mitglieder aus der Armee rekrutiert wurden (BA 13-001- 0046/-0086). Die Staatsgarde gliederte sich in zwei Korps, die «Physical Guards» («Alpha Company») und die «Plain Clothes» («Bravo Company»). Erstere waren der äussere Ring für den Präsidentenschutz und gewährleisteten die Sicherheit rund um den Amtssitz des Präsidenten im «State House». Demgegenüber waren die «Plain Clothes» der innere Ring für den Präsidentenschutz und waren für die Sicherheit des Präsidenten an dessen Amts- und Privatsitz verantwortlich. Die Korpsangehörigen der «Plain Clothes» begleiteten den Präsidenten und seine Familie bei Auftritten und Reisen (BA 13-001-0045/-0118).
E. 4.6.4.2 Paramilitärische Spezialeinheit namens «Junglers»
a) Ausserhalb der regulären Struktur der Armee operierte eine Gruppe von Sol- daten verschiedener Korps, die auf Befehl des Präsidenten Jammeh für geheime Missionen eingesetzt wurden. Deren Einheit war unter den verschiedenen teil- weise synonym verwendeten Namen wie «Patrol Team», «Junglers», «Black Black» oder «Scorpions» bekannt (nachfolgend jeweils «Junglers»). Anfangs wurden deren Mitglieder aus den Reihen der Staatsgarde rekrutiert und ausge- bildet. Später wurden einige ihrer Mitglieder auch aus der PIU rekrutiert. Die Mit- glieder der «Junglers» trugen in der Regel schwarze Uniformen sowie schwarze Gesichtsmasken und übten ihre Einsätze vor allem nachts aus. Ihre Mitglieder waren bekannt dafür, aus politischen Gründen inhaftierte Personen und solche, die als Anhänger der Opposition galten und den Präsidenten kritisierten oder auf das politische Versagen der Regierung hinwiesen, sowie Putschverdächtigte zu foltern oder auf andere Weise zu misshandeln. Mitglieder dieser Spezialeinheit bestätigten, beauftragt gewesen zu sein, Menschen zu foltern und hinzurichten (BA B10-001-04-0041 ff./-0361 Rz. 19; B18-102-01-0043 f.; B18-201-02-0333; B05-001-01-0109 f./-0127 f.; 12-008-0022/-0026/-0081 ff./-0094; 12-011-0067 Rz. 29; 12-018-0045 f./-0062 f.; 12-035-0140 ff./-0186/-0216/-0249; B05-001-02- 0275 Rz. 49 ff.; SK 127.754.0018; 127.255.049 f.).
b) Gemäss Aussagen von ehemaligen «Junglers» – vor der gambischen Justiz und der TRRC – haben die Mitglieder ihrer Einheit zwischen ca. 2004 und 2016 über 70 Personen extralegal getötet (BA 10-001-1158; B18-102-01-00044 f.; s.a. TRRC-Schlussbericht mit Auflistung der im Auftrag des Präsidenten Jammeh
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SK.2023.23 getöteten Personen durch «Junglers» in BA B10-001-04-0043 f. Rz. 23). Unter den Opfern befanden sich der Journalist HH. im Jahr 2004 (BA B18-201-02-0001 bis -0005/-0044; SK 127.255.049 f.; B10-001-04-0043 Rz. 23 d/-0368 f.; B18-102- 01-0071), 50 Migranten vorwiegend aus Ghana in 2005 (HRW, BA B05-001-01- 0130 f.; «Country Assessment» OHCHR, B18-102-01-0044; TRRC-Schlussbe- richt, B10-001-04-0366 Rz. 78 ff.; B05-001-01-0130), der Cousin des Präsiden- ten Jammeh LLLLLL. in 2005 (BA B10-001-04-0386 Rz. 9; B18-201-02-0534 ff.), MMMMMM. in 2006 (BA B10-001-04-0386 Rz. 6/-0388 Rz. 4/-0520 f. Rz. 50 ff.; B18-201-02-0542); EEEE. in 2006 (BA B18-201-02-0398 f.; SK 127.255.049 f.), der ehemalige NIA-Chef AAA. und die Militärangehörigen EEEE., GGGG., HHHH. und IIII., eine Schwester von Präsident Jammeh, NNNNNN., und eine Frau na- mens […] in 2006 (BA 10-001-0852, B18-201-02-0209 f./-0542 f.; B10-001-01- 0369 ff.), der Journalist Chief II. in 2006 (BA B18-102-01-0044; B05-001-02-0277 Rz. 59; 05-001-0061 ff.), M. (BA B18-201-02-0314 ff.; vgl. hinten E. 7.4.3 Beweis- ergebnis M. [Ziff. 1.5.4 AKS]), neun Häftlinge des «Mile 2» im August 2012 (BA B18-201-02-0243 ff.; B10-001-04-0385 lit. c), die zwei gambisch-/amerika- nischen Staatsangehörigen AAAAA. und BBBBB. in 2013 (BA B18-201-02- 0082/-0085 f.; B10-001-01-0387 Rz. 12), OOOOOO. und der ehemalige Abge- ordnete des Parlaments PPPPPP. in 2013 (BA B18-102-01-0045), der Soldat JJJJ. und KKKK. in 2016 (BA B10-001-04-0387 Rz. 13/-0388 Rz. 11), Staff Sgt QQQQQQ. vor den Wahlen von 2016 (BA B10-001-04-0043 Rz. 17/-0114 Rz. 167 ff.), der ranghohe Militärangehörige BBB. in 2013 (BA B18-201-02- 0156 f.; 10-001-0852 f.). Einen Rechtsanwalt (CCCCC.), der den beim Präsiden- ten in Ungnade gefallenen M. verteidigt hatte, versuchten «Junglers» Ende De- zember 2003 ebenfalls zu töten, wobei dieser schwer verletzt überlebte (BA B10- 001-04-0043 Rz. 23 c/ -0367 ff.; B18-102-01-0045; SK 127.255.049 f.). Weiter haben «Junglers» im August 2000 «Radio One FM» angegriffen, den Eigentümer des Unternehmens sowie den Nachtwächter schwer verletzt und im April 2004 einen Brandanschlag auf den «The Independent» verübt (BA B18-102-01-0045; B10-001-04-0107 Rz. 87 lit. h und i). 5. Politische und soziale Lage Gambias während Yahya Jammehs Herrschaft mit rechtlicher Würdigung «Gesamttat» (Kontextelement) Die Feststellungen zur politischen und sozialen Lage in Gambia während Yahya Jammehs Herrschaft beruhen im Wesentlichen auf Berichten der UN, ausländi- scher Behörden sowie regionaler Organisationen, der TRRC, von NGOs und auf Medienerzeugnissen der gambischen und internationalen Presse sowie öffentli- chen Verlautbarungen des Präsidenten Jammeh. Weiter wurden rechtshilfeweise beigezogene Unterlagen aus Gambia und beschlagnahmte Dokumente aus der Schweiz, öffentlich zugängliche Quellen, die Einvernahmen des Beschuldigten und die zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen (darunter auch Opfer), die teilweise in der Schweiz oder rechtshilfeweise im Ausland, und zum Teil auch an der Hauptverhandlung (wiederholt) einvernommen wurden, herangezogen.
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SK.2023.23
E. 5 F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
E. 5.1 Sachbeweise
E. 5.1.1 Vereinte Nationen (UN)
E. 5.1.1.1 UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR)
a) Im Zuge des «Universal Periodic Review» (nachfolgend «UPR») zur Einhal- tung der Menschenrechtsverpflichtungen der 193 UN-Mitgliedstaaten verfasste das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte im März 2015 seinen zweiten Länderbericht («Country Assessment») zu Gambia (BA B18-102-01-0471), nachdem es den gambischen Staat im Oktober 2014 überprüft hatte (BA B18- 102-01-0015 ff.; s.a. Bericht der Arbeitsgruppe vom 24. Dezember 2014 in BA B05-001-02-0810 ff.). Im Zusammenhang mit dem UPR war der Beschuldigte Gambias Delegierter (BA B05-001-02-0834).
b) Im Länderbericht von 2015 wurde zunächst angemerkt, bereits im Zuge des ersten UPR von Gambia im Jahr 2010 seien Schikanen und Einschüchterungen von Menschenrechtsverteidigern dokumentiert worden; damals sei festgestellt worden, in Gambia würden Menschenrechtsverteidiger festgenommen und inhaf- tiert, getötet/zum Verschwinden gebracht – so HH. und II. – oder ins Exil gezwun- gen und die Regierung habe sie öffentlich als ausländische Agenten beschuldigt, die nichts als Lügen verbreiten würden. Weiter rief der Länderbericht kritisch in Erinnerung, die gambische Regierung habe bereits beim ersten UPR die wesent- lichen Empfehlungen abgelehnt, die u.a. vorgesehen hätten, das Recht auf Mei- nungsfreiheit zu fördern und zu schützen, konkrete Massnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und LGBTI-Personen («Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender und Intersexual») zu ergreifen sowie für die Gleichbehandlung von Frauen zu sorgen (BA B18-102-01-0027 und Fn. 29).
c) Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) attestierte im glei- chen Bericht Gambia eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtssitua- tion (BA B18-102-01-0027). Als Gambias gravierendste Menschenrechtsprob- leme bezeichnete OHCHR die Einmischung der Regierung in den Wahlprozess, die Schikanierung und Belästigung von Kritikern sowie Folter, Verhaftung, Inhaf- tierung und teilweise auch erzwungenes Verschwindenlassen von Personen (BA B18-102-01-0023). OHCHR verwies darauf, dass internationale Beobachter die Wiederwahl von Präsident Jammeh im Jahr 2011 für eine vierte Amtszeit als weder frei noch fair bezeichnet hätten; bei den Parlamentswahlen im März 2012 und den lokalen Regierungswahlen im April 2014 hätten sechs von sieben Oppo- sitionsparteien die Wahlen aus Protest boykottiert. Nach Auffassung der OHCHR würde Yahya Jammeh und seine Partei die Opposition seit dem Staatsstreich im Jahr 1994 unterdrücken (BA B18-102-01-0020). Gemäss Erkenntnissen von OHCHR sei Gambia weiterhin gekennzeichnet durch die Verletzungen von Freiheitsrechten und die von der Exekutive missachtete Rechtsstaatlichkeit (BA B18-102-01-0020). Trotz des u.a. durch die gambische Verfassung geschützten Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden verschiedene Vorfälle von Anschlägen auf und Folter von gambischen Journalisten sowie erzwungene Schliessungen von Zeitungsunternehmen durch die Regie- rung zeigen, dass in Gambia das Recht in der Praxis nicht gelte. Die Regierung
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SK.2023.23 schliesse regelmässig Medienunternehmen, die sich gegen die Politik der Regie- rung stellen würden. In den Jahren 2011 und 2012 sei die unabhängige Radio- station «Taranga FM» drei Mal geschlossen worden und im August 2012 seien die drei Medienunternehmen «Taranga FM», «The Standard» und «Daily News» angewiesen worden, ihre Aktivitäten einzustellen, ohne dass dafür eine einstwei- lige Verfügung erlassen und eine Erklärung abgegeben worden sei (BA B18-102- 01-0034 und Fn. 48 f./-0062). Für die nach wie vor gefährdete Unabhängigkeit von Gambias Justiz machte OHCHR ebenfalls die Regierung verantwortlich, die Richterpersonen ernenne und absetze, wie bspw. die Absetzung von drei hohen Richtern im Jahr 2013. Hinzu käme das Bekanntsein zahlreicher Einschüchte- rungsversuche gegenüber Richtern (BA B18-102-01-0058 f.). Angesichts der weit verbreiteten intensiven Gewalt und Straffreiheit der NIA sowie anderer Sicherheitskräfte würde laut OHCHR unter der Bevölkerung Gambias die Angst kursieren. Trotz der weit verbreiteten Opposition gegen das Regime fän- den Proteste gegen die Regierung einzig ausserhalb des Landes durch die gam- bische Diaspora statt. Da das Regime weiterhin die Medien zensuriere und Kritik am Präsidenten nicht dulde, bestünde für die nächsten nationalen Wahlen 2016 (Präsidentschaftswahlen) und 2017 (Parlamentswahlen) ein geringes Risiko für einen Volksaufstand und Staatsstreich; die stark vom Präsidenten beeinflussten Sicherheitskräfte würden jegliches Anzeichen von Unzufriedenheit aktiv unter- drücken und beinahe sämtliche Personen mit politischem Einfluss und finanzieller Unterstützung, welche die Stabilität des Regimes bedrohen könnten, verhaften, darunter auch Polizei-, Marine- und Geheimdienstchefs. Präsident Jammeh, der eine enge Beziehung zum Militär habe, zeige einen zunehmend sprunghaften Regierungsstil (BA B18-102-01-0021). Bürgerrechte würden systematisch unter- drückt. Gambia riskiere Millionenspenden der Europäischen Union zu verlieren als Folge von Präsident Jammehs Ablehnung, die von der EU geforderten Reformen bzgl. Regierungsführung und Verbesserung der Menschenrechtslage zu veranlas- sen (BA B18-102-01-0022). Menschenrechte habe Präsident Jammeh bei meh- reren Gelegenheiten als «Western notion» bezeichnet (BA B18-102-01-0023). Weiter kritisierte OHCHR Gambias Haftbedingungen, verweigerte Gerichtsver- fahren, verlängerte Untersuchungs- und Isolationshaft, Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Gambia, einschliesslich der Beschneidung weiblicher Genitalien, so- wie Diskriminierung von LGBTI-Personen. Bedenken äusserte OHCHR auch hin- sichtlich verabschiedeter innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit. Die Rechte auf Meinungs- und Versammlungs- freiheit würden nach Auffassung von OHCHR ernsthaft beschnitten, da die Re- gierung nicht bloss eine strenge Kontrolle über die Medien ausübe, sondern auch Menschenrechtsaktivisten und -verteidiger weiterhin willkürlich anklage und ver- hafte, womit die Regierung einmal mehr gesetzwidrig in die Unabhängigkeit der Justiz eingreife und eine Kultur der Straflosigkeit generiere (BA B18-102-01- 0023). Unter anderem auch gestützt auf die Eingabe von Amnesty International («Deteriorating Human Rights Situation, Submission to the UN Universal Periodic Review», October/November 2014; BA B05-001-02-0542 ff.) hielt OHCHR fest, Personen, die sich in Gambia in Gewahrsam der Regierung befänden, seien einer ganzen Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter
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SK.2023.23 unrechtmässiger Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Haftanstalt, unfai- ren Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen sowie aussergerichtlicher Hinrich- tung (BA B18-102-01-0023 f.). Die bestehenden nationalen Menschenrechtsinstitutionen in Gambia beurteilte OHCHR als nicht wirksam. Das Büro des Ombudsmannes verfüge über ein sehr eingeschränktes Mandat, das nicht erlaube, Fälle von Menschenrechtsverletzun- gen zu untersuchen. Da in Gambia sämtliche Mittel für einen demokratischen und gewaltfreien Wandel durch Gesetzgebung sowie Polizei unmöglich gemacht wor- den seien und die staatlichen Institutionen sowie Prozesse entgegen der Verfas- sung unter der totalen Kontrolle und Einfluss des Staatsoberhauptes stünden, bestehe eine erhebliche Gefahr für einen gewalttätigen Konflikt. Insgesamt weise Gambia alle Anzeichen eines gescheiterten Staates («failed state») auf, da die staatlichen Institutionen weder transparent noch nachsichtig oder verantwor- tungsbewusst seien. Für alternative Stimmen, unabhängige Institutionen und Prozesse bestünde kein Platz; diese würde der Machtapparat vollständig neutra- lisieren (BA B18-102-01-0024).
E. 5.1.1.2 Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen («United Nations Human Rights Council»)
a) Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, UU. (UN-Folterbericht) Im Auftrag des UN-Menschenrechtsrats («United Nations Human Rights Council») verfasste der UN-Sonderberichterstatter über Folter, UU., basierend auf dessen offiziellen Besuch Gambias zusammen mit dem UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen (vgl. hierzu nachfolgend) vom 3. bis 7. November 2014 einen Bericht, der am 16. März 2015 veröffentlicht wurde («UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, UU., Addendum, Mission to the Gambia», A/HRC/28/68/Add.4; nachfolgend «UN-Folterbericht», BA 12-011-0061 ff.). Ein- leitend weist der UN-Folterbericht darauf hin, trotz vorgängiger Zusicherung der gambischen Behörden gegenüber den beiden UN-Sonderberichterstatter, jegliche Hafteinrichtungen und jede Abteilung besuchen und frei sowie ohne Überwachung mit sämtlichen Inhaftierten ihrer Wahl sprechen zu dürfen, habe die Regierung ihnen den Zutritt zum Hochsicherheitstrakt im «Mile 2» verwehrt (BA 12-011-0063 Rz. 3 f.; B05-001-02-0265 Rz. 4). Der UN-Sonderberichterstatter UU. bezeugte, Gambia sei bisher das einzige Land gewesen, das dem UN-Sonderberichterstat- ter über Folter Einschränkungen auferlegt habe (BA 12-011-0023 f./-0027 f.; fer- ner BA B18-102-01-0469). Laut UN-Folterbericht, dessen Inhalt der UN-Sonderberichterstatter UU. während seiner Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft 2018/2019 einlässlich ausbrei- tete und bestätigte (BA 12-011-0019 ff.), sei Folter in Gambia weit verbreitet und Routine. Folter werde vorwiegend von der NIA in der Anfangsphase von Inhaf- tierungen angewendet. Bei tatsächlicher oder vermeintlicher Bedrohung der na- tionalen Sicherheit werde zunehmend gefoltert. Die Regierung käme ihrer Ver- pflichtung, jeden Vorfall von Folter und Misshandlung zu untersuchen, strafrecht- lich zu verfolgen, zu bestrafen sowie zu verhindern, nicht nach («The practice of
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SK.2023.23 torture is prevalent and routine, in particular by the National Intelligence Agency during the initial stages of detention. The Government has not fulfilled its obliga- tion to investigate, prosecute and punish every incident of torture and ill-treatment or its obligation to prevent such occurrences»; BA 12-011-0066 Rz. 24 f./-0067 Rz. 30/-0078 Rz. 25 und 98). Folterpraktiken würden in der Regel im NIA-Haupt- quartier oder an anderen inoffiziellen Haftorten tage- oder wochenlang an fest- genommenen Personen verübt. Zur Misshandlung würden u.a. folgende Folter- methoden angewendet werden: Verabreichen von sehr schweren Schlägen mit harten Gegenständen oder Drähten; Stromschläge, auch im Genitalbereich; Er- sticken mittels Überstülpens eines Plastiksacks oder mittels Wasser; Zufügen von Verbrennungen mittels Zigaretten; Fesselung mit Seilen und Verbrennungen mit heisser Flüssigkeit (BA 12-011-0068 Rz. 32). Für Misshandlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden bestünden gemäss Erkenntnissen des UN-Sonderberichterstatters über Folter lediglich vereinzelte Hinweise, die auf eine sporadische Praxis hindeuten würden (BA 12-011-0067 Rz. 30). Bei der Polizei sei insofern keine ausgedehnte oder systematische Folter erkennbar («...did not find evidence that those abuses were part of a widespread pattern or systemic practice»; BA 12-011-0066 Rz. 20). Die Polizei halte die 72 Stunden-Regelung bloss in einigen Fällen ein; wohingegen die NIA sie nie beachte (BA 12-011-0065 Rz. 18/-0066 Rz. 21/-0071 Rz. 51/-0167/ -0169/-0177). Währenddem der UN-Sonderberichterstatter über Folter bei der Polizei eine Praxis («policy»), sämtliche festgenommene Personen zu misshan- deln oder zu foltern, verneinte, stellte er gleichwohl fest, bei der Polizei bestünde die «policy», Fälle von Folter oder Misshandlungen nicht zu untersuchen (BA 12- 011-0066 Rz. 20/-0071 Rz. 59/-0177). Zugleich merkte er an, Opfer von Folter und Missbrauch würden auch keine Anzeige erstatten, da sie Angst vor Repres- salien hätten oder wüssten, dass eine Anzeige zwecklos sei («… citizens avoid reporting abuses owing to fear of reprisals, lack of substantive redress and a general mistrust of the police»; BA 12-011-0061 ff. Rz. 18/-0169 f.). Einerseits könne die im Jahr 2012 innerhalb der Polizei geschaffene «Human Rights Unit» keine Beschwerden gegen die NIA, die Sicherheitsbehörden und das Gefängnis- wesen behandeln. Andererseits fürchte sich die Bevölkerung vor Repression, so dass bei dieser Stelle bisher lediglich ein einziger Fall von Folter angezeigt wor- den sei (BA 12-011-0065 Rz. 18/-0071 Rz. 52). Hinsichtlich Gambias Justizwesen gelangte der UN-Sonderberichterstatter über Folter zur Erkenntnis, Richterpersonen würden Geständnisse, die unter Folter zu- stande gekommen seien, in Strafverfahren zulassen bzw. nicht das im gambischen Recht vorgesehene Verfahren – das sog. voire dire – zur Verhinderung einer Ver- wertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, durchführen (BA 12-011-0047/-0070 Rz. 46 f.). Beim «Magistrates’ Court» sowie bei den höheren Gerichten, nament- lich beim «High Court», dem «Court of Appeal» und dem «Supreme Court», sei festgestellt worden, dass sie lediglich eine passive Rolle spielen würden; sie wür- den die Fälle bloss abwickeln, anstatt zu prüfen, wie die Beweise beschafft worden seien. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters über Folter bewirke das richterliche Versäumnis, die Beweiserhebung zu überprüfen, unfaire Gerichtsver- fahren und führe zur Straffreiheit von folternden Tätern (BA 12-011-0071 Rz. 55).
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SK.2023.23 Die Einmischung der Exekutive erzeuge bei der Justiz fehlenden Aktivismus; de- ren Unabhängigkeit sei nicht garantiert (BA 12-011-0071 Rz. 57). Zu den Gefängnisbedingungen stellte der UN-Sonderberichterstatter über Folter anhand von Belegungsstatistiken in den drei Gefängnissen «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh eine Überbelegung fest. Weiter hob er hervor, Zeugenaussagen von zeitlich unbegrenzter Isolationshaft erhalten zu haben. Im NIA-Hauptquartier würden festgenommene Personen praxisgemäss in kleinen, dunklen, unterirdi- schen, von Insekten und Ungeziefer befallenen Zellen bei übermässiger Hitze in Isolation festgehalten, wo sie auf dem Boden schliefen. Ihre Nahrungsversorgung sei unzureichend, von schlechter Qualität und oft von unerwünschten Partikeln durchsetzt. Die medizinischen Einrichtungen in den Gefängnissen seien ebenfalls ungenügend. Insassen, die dringend eine Behandlung im Krankenhaus benötigen würden, würden routinemässig verspätet hospitalisiert werden oder es würde ihnen jegliche Behandlung verweigert. Von unmenschlichen Haftbedingungen im Gefängnis sei wiederholt berichtet worden; Gefängniszellen seien überfüllt, feucht, extrem heiss, schlecht belüftet und mit keiner Matte oder Decke ausgestattet; im Sommer seien die Temperaturen in Gambia extrem hoch und es gäbe in den Zel- len keine Deckenventilatoren oder andere hitzereduzierende Massnahmen; in der Regenzeit würden die nassen und feuchten Bedingungen zum schlechten Ge- sundheitszustand der Häftlinge beitragen. Insbesondere in der Untersuchungshaft- und im Hochsicherheitstrakt («maximum security wing») des «Mile 2», wo die Ge- fangenen für die Notdurft lediglich Zugang zu einem Eimer hätten, seien die Zu- stände unhygienisch (BA 12-011-0073 ff. Rz. 73 ff.). Im Hochsicherheitstrakt wür- den u.a. jene Personen inhaftiert werden, die als Feinde von Präsident Jammeh gelten. Sie würden dort harscher behandelt und ihnen würde das Besuchsrecht für Familienangehörige verweigert («…and those perceived to be enemies of the President, are subjected to harsher treatment and are denied access to family visits.»; BA 12-011-0067 Rz. 87). Weiter wies der UN-Folterbericht darauf hin, die einzige Überwachung der gambischen Gefängnisse erfolge durch das «Visiting Committee» (Art. 22 Gefängnisgesetz von Gambia [«Prisons Act»]). Letzteres sei hauptsächlich aus mehreren vom Innenministerium ernannten Regierungsbeam- ten besetzt. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter hob hervor, keinen Bericht dieses Besuchsausschusses erhalten zu haben (BA 12-011-0073 Rz. 70/-0053).
b) Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, VV. (UN-Bericht über ext- ralegale Tötungen) Basierend auf dem offiziellen Besuch in Gambia anfangs November 2014 verfass- te auch der UN-Sonderberichterstatter über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, VV. (nachfolgend «UN-Son- derberichterstatter für extralegale Tötungen), im Auftrag des UN-Menschen- rechtsrats einen Bericht. Am 11. Mai 2015 wurde der Bericht mit dessen Erkennt- nissen und Empfehlungen veröffentlicht («UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, VV., Addendum, Mission to the Gambia», A/HRC/29/37/Add.2, nachfolgend «UN-Be- richt über extralegale Tötungen», BA B05-001-02-0263 ff.).
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SK.2023.23 Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen stellte zu Gambia zu- nächst zusammenfassend fest, das Land sei gekennzeichnet durch die Missach- tung des Rechts, die Verletzung von Freiheitsrechten und die Existenz eines re- pressiven Staatsapparats. Die staatlichen Institutionen seien schwach und stün- den unter dem Einfluss und der Kontrolle der Exekutive, namentlich des Präsi- denten. Die Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen würden von der Exekutive streng überwacht. Der UN-Sonderberichterstatter sei auf zahlreiche Anzeichen von Angst und Frustration in der Zivilgesellschaft gestossen aufgrund der weitverbreiteten, vom Staat ausgehenden, Gewalt, der Verfolgung der Medien sowie kritischer Stimmen und der praktizierten Straflosigkeit bei Menschenrechts- verletzungen. Zu Gambias Menschenrechtsproblemen würden auch die Eingriffe in die Unabhängigkeit der Justiz, die Verweigerung eines ordnungsgemässen Ver- fahrens, verlängerte Untersuchungs- und Isolationshaft, schlechte Haftbedingun- gen, die Verfolgung von LGBT-Personen sowie die Duldung weiblicher Genital- verstümmelung zählen. Der Staat würde bestenfalls aus strategischen Gründen den Menschenrechten gelegentlich einen guten Dienst erweisen, ansonsten aber sein Interesse an Machterhalt und politischem Überleben verfolgen. Menschen- rechtsschutz sei daher weitgehend eine Illusion (BA B05-001-02-0267 Rz. 10). Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen konstatierte, die Re- gierung habe in der Vergangenheit Gesetze verabschiedet, die gegen internatio- nale Menschenrechtsstandards verstossen würden, so bspw. der «Indemnity Act» von 2001 (s.a. E. 4.5.4) und der «Information and Communication Act» von 2013 (s.a. E. 4.5.2.2), womit mehrere neue Straftatbestände geschafft und schär- fere Strafen für regierungskritische Aktivitäten vorgesehen worden seien. Weiter habe es eine Reihe von Änderungen im Strafgesetzbuch gegeben, indem für Volksverhetzung, Verleumdung, Verursachen öffentlicher Unruhen oder Falsch- aussage Definitionen erweitert und höhere Strafen vorgesehen worden seien (BA B05-001-02-0267 Rz. 12). Unter Hinweis auf die Berichterstattung der «In- ternational Bar Association» vom August 2006 hob der UN-Sonderberichterstat- ter über extralegale Tötungen hervor, Gambias Richterpersonen würden häufig ohne Erklärung abgesetzt werden und es mangle hinsichtlich ihrer Ernennung an Unabhängigkeit und Transparenz (BA B05-001-02-0266 Rz. 7). Die Sicherheitskräfte, die Präsident Jammeh fest im Griff habe, würden jedes An- zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung unterdrücken, die Zivilgesellschaft terrorisieren sowie mittels Verhaftungen, gewaltsamen Verschwindenlassens und aussergerichtlicher Tötung von Personen, die als kritisch oder bedrohlich für das Regime gelten, ein Klima der Angst und des Misstrauens verbreiten (BA B05-001- 02-0272 Rz. 35). Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen kon- statierte, das «Klima der Angst» habe sich aufgrund der Vorgänge im Nachgang zu den Studentenprotesten herausgebildet: Am 10. und 11. April 2000 hätten die Sicherheitskräfte das Feuer auf Studenten eröffnet, die gegen den Mord an einem Studenten protestierten, woraufhin dreizehn Studenten und ein Journalist, der die Proteste verfolgte, getötet und 28 Menschen verhaftet worden seien (BA B18- 102-01-0059 Fn. 160). Dieses Ereignis und das geschaffene Angstklima hätten dazu geführt, dass sich die darauffolgenden Unruhen und die bisher in Gambia
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SK.2023.23 stattgefundenen Demonstrationen auf ein Minimum reduzierten. Die damals von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission zur Aufklärung der Unru- hen und Todesfälle nach den Studentenprotesten sei schlussendlich zur Ansicht gelangt, Gambias Sicherheitskräfte seien dafür verantwortlich. Die Regierung habe sich jedoch geweigert, die Erkenntnisse anzuerkennen und die verantwort- lichen Personen vor Gericht zu stellen (BA B05-001-02-0277 Rz. 65 ff.). Zu den in Gambia gefährdeten Gruppen würden Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und politische Gegner zählen, die systematisch von den Sicherheits- behörden willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, zum Verschwinden gebracht und aussergerichtlich hingerichtet würden, dies insbesondere durch die NIA (BA B05-001-02-0280 Rz. 77). Gefährdet seien auch LGBTI-Personen. Sie wür- den verfolgt und angegriffen. Es bestünden zahlreiche Berichte über schikanöse und hetzerische öffentliche Reden von Präsident Jammeh gegen Homosexuelle. Er drohe, sämtliche im Land angetroffene Homosexuelle zu enthaupten. Das Staatsoberhaupt bezeichne sie als Ungeziefer («vermin»), das man intensiver als Moskitos bekämpfen solle (BA B05-001-02-0280 Rz. 78). Todesdrohungen und Einschüchterungen, auch durch den Präsidenten, stünden gemäss Erkennt- nissen des UN-Sonderberichterstatters über extralegale Tötungen an der Tages- ordnung (BA B05-001-02-0280 Rz. 77). Beispielhaft für das konsequente Vorge- hen gegen eine der gefährdeten Personengruppe verwies der UN-Bericht über extralegale Tötungen auf die Vorkommnisse im Nachgang zum versuchten Staatsstreich aus den Reihen des Militärs vom 30. Dezember 2014. Insgesamt seien damals drei verdächtigte Putschisten getötet worden. Bis zu 30 Personen, einschliesslich Familienangehörige der vermeintlichen Putschisten, seien verhaf- tet und in Isolationshaft gehalten worden. Dokumentiert sei deren Folter. In der Folge seien vor Militärgericht im März 2015 drei Personen zu Tode und drei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Medien sei der Zugang zum Verfahren verweigert worden (BA B05-001-02-0266 Rz. 9/-0270 Rz. 22). Hinsichtlich Gambias Gefängnisbedingungen verwies der UN-Sonderberichter- statter über extralegale Tötungen im Wesentlichen auf den UN-Folterbericht (BA B05-001-02-0270 Rz. 24) unter Hinweis, ihm sei von übermässiger Gewalt- anwendung und Verweigerung medizinischer Versorgung durch Gefängnis- beamte, die gelegentlich zu Todesfällen in der Haft geführt hätten, berichtet wor- den. Die Regierung habe keine Statistiken vorgelegt, jedoch mitgeteilt, sämtli- chen Todesfällen in Gewahrsam würden natürliche Ursachen zugrunde liegen (BA B05-001-02-0275 Rz. 48). Zur Todesstrafe wies der UN-Bericht über extralegale Tötungen darauf hin, nach einem 27-jährigen Moratorium über die Vollstreckung von Todesstrafen habe Präsident Jammeh im August 2012 angekündigt, sämtliche Todesurteile zu voll- strecken. Am 23. August 2012 seien aus den insgesamt 47 im «Mile 2» inhaftier- ten, zum Tode verurteilten Personen willkürlich neun Personen ausgewählt und trotz teilweise fehlender Rechtskraft deren Verurteilung im Geheimen und ohne vorgängige Benachrichtigung der Exekutierten, ihren Familien oder Anwälten, durch eine Todesschwadron hingerichtet worden. Die Leichen der hingerichteten Personen seien nicht an die Familienangehörigen übergeben worden und man
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SK.2023.23 habe letztere auch nicht über den Bestattungsort unterrichtet. Die internationale Gemeinschaft habe die praktizierte Geringschätzung menschlichen Lebens ver- urteilt. Das «Prison Visiting Committee», bestehend hauptsächlich aus amtieren- den oder ehemaligen Regierungsbeamten, habe das Gefängnis «Mile 2» angeb- lich erst drei Monate nach den Hinrichtungen besucht (BA B05-001-02-0270 ff. Rz. 25 ff./-0279 Rz. 74). Unter dem Titel «Straffreiheit für aussergerichtliche Hinrichtungen und erzwun- genes Verschwindenlassen» stellte der UN-Sonderberichterstatter über extrale- gale Tötungen fest, in Gambia seien Straffreiheit für aussergerichtliche Hinrich- tungen und extralegale Tötungen von vermeintlichen Regimegegnern weit ver- breitet. Hierzu verwies er zunächst auf den Fall des im Jahr 2004 getöteten Re- daktors HH., der erschossen worden sei, nachdem er sich zu einer Gesetzesän- derung kritisch geäussert habe; Ermittlungen zu dessen Tötung hätten in der Folge keine stattgefunden. Weiter wurden die extralegale Tötung und fehlende Untersuchung hinsichtlich der im Jahr 2005 getöteten 50 ausländischen Staats- angehörigen angeführt, die verdächtigt worden seien, die Regierung zu stürzen. Bei den Opfern habe es sich um Migranten gehandelt, die versucht hätten, ein Schiff nach Europa zu nehmen. Eine im Jahr 2009 von den UN und der ECOWAS gebildete Ermittlungskommission habe die verantwortlichen Sicherheitsbeamten eruiert; die gambische Regierung habe die Täter jedoch nicht verfolgt. Weiter dokumentierte der UN-Bericht Vorfälle von «Hexenjagden» im Jahr 2009. Da- mals hätten u.a. Mitglieder der Leibgarde des Präsidenten, die Polizei, die NIA und Soldaten über 1’000 Bewohner des Bezirks Foni Kansala im Zuge einer «He- xenjagd» festgenommen. Die vom Präsidenten hinzugezogenen «Hexenjäger» hätten die Dorfbewohner gezwungen, eine Kräutermischung zu trinken und zu gestehen, «Hexen» zu sein. Sechs Personen seien in der Folge an einem Nie- renversagen verstorben. Keiner der Täter sei zur Rechenschaft gezogen worden und ein Oppositionsführer, der den Vorfall aufgedeckt habe, sei wegen Verrats angeklagt und bis 2012 im «Mile 2» festgehalten worden. Als Beispiel für eine Entführung und Verschwindenlassens bzw. für eine Tötung verwies der UN-Son- derberichterstatter auf II., Journalist des «Daily Observer», der im Juli 2006 durch Staatsbeamte verhaftet worden sei, ohne je angeklagt worden zu sein. Sein Auf- enthalt sei nach wie vor ungeklärt. Im Jahr 2006 des Putschversuchs seien ver- dächtigte Sicherheitsbeamte (ehemaliger Generaldirektor der NIA AAA., HHHH., IIII., FFFF. und GGGG.) verschwunden; die Regierung habe behauptet, die fünf Personen seien während des Gefangenentransports nach einem Autounfall ent- kommen. Im August 2013 sei schliesslich Colonel BBB., ehemaliger Verteidi- gungschef Gambias, festgenommen worden, nachdem die Regierung ihn be- schuldigt habe, im Jahr 2006 einen Staatsstreich geplant zu haben. Auch er sei nie wieder gesehen worden (BA B05-001-02-0276 f. Rz. 52 ff.).
E. 5.1.1.3 Gemeinsame Mission («joint mission») der Vereinten Nationen mit regionalen Staatengemeinschaften Laut Pressemitteilung ermahnte nach den Ereignissen vom 14. und 16. Ap- ril 2016 eine gemeinsame Mission, bestehend aus den UN, der Afrikanischen Union und der ECOWAS, Gambias Regierung, das Recht auf Meinungsfreiheit
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SK.2023.23 zu respektieren und eine unabhängige Untersuchung einzuleiten. Die gemein- same Mission informierte, am 4./5. Mai 2016 sei zwischen ihren Vertretern und Gambias Kabinettmitgliedern ein Treffen abgehalten worden (SK 127.721.891 f.)
E. 5.1.2 Nichtstaatliche Organisationen
E. 5.1.2.1 Amnesty International
a) Im Bericht der BKP vom 5. März 2018 wird auf (internationale) Berichte von Amnesty International aus den Jahren 1996, 1997, 1999 bis 2004, 2008, 2010, 2012, 2014/2015 und 2016/2017 Bezug genommen (BA 10-001-0196 ff./-0220 f./ -1222 ff.). Die Berichterstattungen von Amnesty International vermitteln, dass die NGO während Yahya Jammehs Herrschaft mehrere Kampagnen zur Menschen- rechtslage in Gambia durchführte, sich regelmässig kritisch über die dortigen Zu- stände äusserte und ihre Besorgnis über in Gambia praktizierte Folter, Tötungen, Festnahmen und Inhaftierungen ausdrückte.
b) Berichterstattung Amnesty International zu Vorfällen gegen politische Opposi- tion: aa) Mittels Berichts vom 26. Januar 1996 informierte Amnesty International, im Oktober 1995 seien rund 35 vermeintliche Anhänger der früheren Regierungs- partei PPP verhaftet worden, da sie laut Angaben der gambischen Behörden für den ehemaligen Präsidenten Jawara demonstrierten. Den Inhaftierten sei der Zu- gang zur Familie verwehrt und der Kontakt mit Anwälten sei ihnen bloss er- schwert ermöglicht worden. Von den festgenommenen Personen seien insge- samt 25 Personen wegen aufrührerischen Aktivitäten angeklagt worden und am
12. Januar 1996 gegen Kaution freigelassen, jedoch am selben Tag erneut fest- genommen worden, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestanden habe. Mindestens 12 Personen seien in der Folge ohne Anklage inhaftiert gewesen und erst im November 1996 bzw. Februar 1997 freigelassen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [26.01.1996]: The Gambia. Erosion of human rights safe- guards continues. At Index: AFR 27/02/96, S. 1 f.). bb) Im Dezember 1997 berichtete Amnesty International, am 21. Septem- ber 1996 seien mindestens 12 UDP-Anhänger verhaftet worden; fünf von ihnen seien in dato weiterhin inhaftiert. Am 30. September 1996 habe die Polizei zudem einen UDP-Anhänger verhaftet und ihn am selben Tag gegen Kaution freigelas- sen, jedoch am nächsten Tag erneut verhaftet und bis Ende Dezember 1996 festgehalten. Im Januar 1997 sei er abermals verhaftet und zudem gefoltert wor- den. Weiter rapportierte die NGO, am 8. Juni 1997 seien acht UDP-Mitglieder verhaftet, zur Polizeistation und schliesslich zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo sämtliche Verhafteten in der Nacht des 11. Juni 1997 gefoltert und zwei Tage später gegen Kaution freigelassen worden seien (AMNESTY INTER- NATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97). cc) Von weiteren Verhaftungen von UDP-Mitgliedern berichtete die NGO im «Am- nesty International Report» von 1999: Im Mai 1998 seien Mitglieder der UDP in oder um Brikama verhaftet und im NIA-Hauptquartier inhaftiert worden. Eine
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SK.2023.23 Woche später seien die Verhafteten wegen Aufruhr und Beschädigung eines Ge- bäudes angeklagt worden. Mindestens eine Person sei in der Haft gefoltert wor- den (AMNESTY INTERNATIONAL [15.06.1999]: Amnesty International Report
1999. Al Index: POL 10/0001/1999, S. 168 f.). dd) Im Jahresbericht 2000 hob Amnesty International hervor, die NIA habe am
25. Mai 1999 einen Oppositionellen für 26 Tage in Isolationshaft gehalten. Laut seinen Angaben sei er geschlagen und ihm sei das Essen vorenthalten worden. Amnesty International kritisierte, der Oppositionelle sei festgehalten worden, ob- wohl der Oberste Gerichtshof dessen Freilassung angeordnet habe. Die NGO wies darauf hin, der UDP-Vorsitzende JJ. habe die gambische Regierung be- schuldigt, Mitglieder seiner Partei zu verhaften und zu schikanieren (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report 2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106 f.). ee) Im Berichtsjahr 2001 dokumentierte Amnesty International die Verhaftung von JJ. Er sei am 18. Juni 2000 zusammen mit Dutzenden von UDP-Mitgliedern in der Region Basse während einer Kampagne für die Kommunalwahlen verhaf- tet und gegen Kaution freigelassen worden, nachdem der UDP-Vorsitzende zu- sammen mit 24 weiteren Personen, darunter Mitglieder der Nationalversamm- lung, des Mordes an einem APRC-Mitglied beschuldigt worden seien. Glaubwür- dige Beweise gegen die Angeklagten seien keine vorgebracht worden. Am Ende des Jahres seien sämtliche Anklagen wegen Mordes bis auf jene gegen JJ. und andere prominente UDP-Mitglieder abgewiesen worden. Es habe sich herausge- stellt, die Strafverfolgung habe bezweckt, die UDP zum Schweigen zu bringen und JJ.s Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen von 2001 zu verhindern (AMNESTY INTERNATIONAL [29.05.2001]: Amnesty International Report 2001. Al Index: POL 10/0001/2001, S. 105 f.). ff) Im Jahr 2002 berichtete Amnesty International, ein Mitglied des Jugendflügels der UDP habe im April 2001 im NIA-Hauptquartier während rund zwei Wochen ohne Anklage in Isolationshaft verbracht. Weiter rapportierte die NGO, nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2001 seien ca. 40 Anhänger der Opposition verhaftet und mehrheitlich von der NIA in Isolationshaft versetzt worden, bevor sie schliesslich in Polizeigewahrsam überführt und gegen Kaution freigelassen worden seien. Von den festgenommenen Oppositionellen seien insgesamt sie- ben Personen wegen Gewaltausübung während der Wahlen angeklagt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2002]: Amnesty International Report 2002. Al Index: POL 10/0001/2002, S. 104 f.). gg) Am 23. Mai 2007 rapportierte Amnesty International, nach einem angeblichen Putschversuch Ende März 2006 seien mehr als 70 Zivilisten und Militärangehö- rige unrechtmässig inhaftiert worden. Mehrere Journalisten und Redaktoren seien ebenfalls für mehrere Wochen unrechtmässig eingesperrt gewesen. Be- richten zufolge seien mindestens 12 festgenommene Personen gefoltert worden. Die Prozesse gegen die verdächtigten Putschisten seien vor Militär- und Zivil- gerichten Ende 2006 fortgesetzt worden. Fünf Festgenommene, die angeblich entkommen seien, seien möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet worden.
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SK.2023.23 Nach diesen Vorkommnissen sei die Unterdrückung des Rechts auf Meinungs- freiheit in Gambia verschärft worden (BA 05-001-0043 ff.). hh) Im November 2008 berichtete Amnesty International, im September 2006 seien zwei Personen wegen Verdachts, politische Gegner zu sein, verhaftet wor- den. Ihnen sei bis zu ihrer Freilassung im Oktober 2007 der Kontakt zur Familie verweigert worden (AMNESTY INTERNATIONAL [11.11.2008]: The Gambia. Fear rules, S. 17; BA B05-001-02-0286 ff.). ii) Laut Berichterstattung von Amnesty International Mitte 2011 habe sich in Gam- bia das Muster der von ihr im Jahr 2008 dokumentierten Menschenrechtsverlet- zungen nicht geändert: In einer Verhaftungswelle im März 2010 seien ehemalige Regierungsbeamte des Verrats oder des Versuchs der Destabilisierung der Regierung beschuldigt worden. Insgesamt seien mehrere hundert ehemalige Beamte, Militäroffiziere und Zivilisten inhaftiert worden. Dem überwiegenden Teil der Inhaftierten sei der Zugang zu einem Anwalt verweigert worden. Weiter hob Amnesty International hervor, bei der Mehrzahl der bislang zum Verschwinden gebrachten Personen habe es sich um Journalisten, Mitglieder von Oppositions- parteien oder Angehörige der Sicherheitskräfte gehandelt. Die NGO kritisierte, Untersuchungen durch die Behörden würden bloss selten stattfinden und die Tä- ter nicht vor Gericht gestellt (AMNESTY INTERNATIONAL [22.06.2011]: Climate Of Fear Continues Enforced Disappearances, Killings And Torture In Gambia. AI Index: AFR27/001/2011, S. 2; BA B05-001-02-0581 ff.). jj) Mitte 2014 dokumentierte Amnesty International, im September 2013 seien die drei UDP-Aktivisten […] verhaftet und während knapp eines Monats im NIA-Haupt- quartier in Isolationshaft gestanden. Die drei Personen hätten einheitlich geschil- dert, gefoltert worden zu sein, um vor dem nationalen Fernsehen ein «Geständnis» abzulegen. Im Dezember 2014 seien sie schliesslich wegen Volksverhetzung zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [22.07.2014]: 20 years of fear in the Gambia, it’s time for justice, S. 11 f.). kk) Im«Amnesty International Report 2016/17» wurde schliesslich darüber be- richtet, am 14. und 16. April sowie am 9. Mai 2016 seien zahlreiche UDP-Unter- stützer/Politiker verhaftet und verletzt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [22.02.2017]: Amnesty International Report 2016/17. Al Index: POL 10/480012017, S. 163).
c) Berichterstattungen von Amnesty International zu Vorfällen gegen Medien- unternehmen/Medienschaffende: Berichterstattungen von Amnesty International aus den Jahren 1997, 2000, 2003, 2004, 2005, 2015 und 2017 (BA 10-001-0198 f./-0220 f./-1224 f.) zufolge standen die Medien von Beginn weg von Jammehs Regierungszeit bis zu deren Ende im Visier des Herrschers. Dies sei insbesondere ab jenem Zeitpunkt der Fall gewe- sen, als mittels mehrerer Dekrete (i.e. Nr. 70 und 71, erlassen im Februar 1996; s.a. E. 4.5.2) der «Newspaper Act» abgeändert und strengere Gesetzesbestim- mungen eingeführt worden seien (AMNESTY INTERNATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97, S. 7).
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SK.2023.23 Im Juni 2000 berichtete Amnesty International, die gambische Regierung habe einen Gesetzesentwurf vorgeschlagen, der die Schaffung einer nationalen Me- dienkommission («The National Media Commission») mit richterlichen Befugnis- sen vorsah. Demnach soll die Medienkommission befugt sein, Journalisten für sechs Monate oder länger zu inhaftieren, sofern sich diese weigern sollten, Zeu- genaussagen zu machen oder sie die Kommission beleidigen oder missachten würden. Gegen Entscheidungen der Medienkommission sehe der Gesetzesent- wurf kein Rechtsmittel vor. Ohne Bewilligung der nationalen Medienkommission würden Journalisten nicht arbeiten dürfen (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report 2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106). Das Gesetz zur Einrichtung der nationalen Medienkommission wurde Mitte 2002 verabschiedet. Gemäss NGO verfüge die Kommission über weitrei- chende Befugnisse, wie die Kompetenz, die Registrierung von Medienschaffen- den und -unternehmen zu gewähren, auszusetzen oder zu widerrufen. Ebenso könne sie Ermittlungen durchführen sowie Medienschaffende und -unternehmen durchsuchen, die Offenlegung von Quellen erzwingen und Haftbefehle gegen Personen ausstellen, die nicht vor der Kommission erscheinen würden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2003]: Amnesty International Report 2003. AI Index: POL 10/0003/2003, S. 108). Im Mai 2004 berichtete Amnesty International, die «Gambia Press Union» (nachfolgend «GPU») habe die nationale Medienkom- mission vor Gericht als verfassungswidrig angefochten; der Fall sei jedoch nicht verhandelt worden, da der Oberste Gerichtshof nicht funktioniert habe (AMNESTY INTERNATIONAL [25.05.2004]: Amnesty International Report 2004. AI Index: POL 10/0004/2004, S. 52). Folgende Vorfälle gegen Medienschaffende und -unternehmen dokumentierte Amnesty International: aa) Im Januar 1997 seien drei ausländische Mitarbeiter des «Daily Observer» und im November 1997 der Herausgeber der Zeitung aus Gambia ausgewiesen worden. Als im Juli 1997 zwei Journalisten, darunter einer von BBC, über einen Aufstand im Gefängnis «Mile 2» berichtet hätten, seien sie während fünf Tagen inhaftiert gewesen. Im Oktober 1997 sei eine beliebte Sendung des privaten Radiosenders «New Citizen» verboten worden (AMNESTY INTERNATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97, S. 7). bb) Im Februar 1998 seien zwei Mitarbeiter des Radiosenders «Citizen FM» auf- grund von Radiosendungen über die NIA für drei Tage inhaftiert gewesen. Am Folgetag sei der Radiosender geschlossen worden wegen «irresponsible jour- nalism» und wegen nichtverlängerten Lizenzen. Ende August habe das Gericht entschieden, «Citizen FM» habe geschlossen zu bleiben und die beiden Männer wegen Betriebs eines Radiosenders ohne Lizenz zu verurteilen. Im Juni 1998 sei ein nigerianischer Journalist des «Daily Observer» verhaftet und aus Gambia ausgewiesen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [15.06.1999]: Amnesty International Report 1999. Al Index: POL 10/0001/1999, S. 168 f.). cc) Für das Jahr 1999 dokumentierte Amnesty International die Schliessung der Zeitung «The Independent». Die Regierung habe deren Schliessung im
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SK.2023.23 Juli 1999, weniger als drei Wochen nach der Gründung des «The Independent», angeordnet mit der Begründung, deren Registrierung sei mangelhaft. Da aller- dings die Dokumente des Medienunternehmens in Ordnung gewesen seien, habe «The Independent» ca. eine Woche später wieder arbeiten können. Eben- falls im Juli und wiederholt im August 1999 hätten NIA-Mitarbeiter zwei Redak- teure und einen Journalisten kurzzeitig festgenommen. Weiter sei im Septem- ber 1999 der Herausgeber des «Daily Observer» und ein Journalist kurzzeitig festgenommen und von NIA-Agenten verhört worden. Ende Dezember seien drei Männer und ein weiterer Journalist wegen Verleumdung des Herrschers verhaf- tet worden. Der Radiosender «Citizen FM» sei im Jahr 1999 geschlossen geblie- ben (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report
2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106). dd) Für das Berichtsjahr 2000 schilderte Amnesty International, im Juli seien zwei Journalisten des «The Independent» verhaftet, kurzzeitig inhaftiert und gegen Kaution freigelassen worden. Sie seien angeklagt worden wegen Verleumdung, da sie über einen Hungerstreik im Gefängnis berichteten (AMNESTY INTERNA- TIONAL [29.05.2001]: Amnesty International Report 2001. Al Index: POL 10/0001/2001, S. 106). ee) Im Juli 2001 hätten Soldaten einen Journalisten des «The Independent» ver- prügelt, als letzterer versucht habe, dem Prozess gegen Leutnant KK. in der Yundum-Kaserne in Banjul beizuwohnen. Im darauffolgenden Monat habe die NIA einen weiteren Journalisten des gleichen Blatts ohne Anklage und Gerichts- verfahren drei Tage lang in Isolationshaft gehalten aufgrund seines veröffentlichten Artikels über einen Putschversuch. Im November 2001 sei er erneut von der NIA während neun Tagen festgehalten worden, nachdem er einen Artikel in der briti- schen Zeitschrift «West Africa» über einen angeblichen Wahlbetrug bei den Prä- sidentschaftswahlen verfasst habe (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2002]: Amnesty International Report 2002. Al Index: POL 10/0001/2002, S. 104 f.). ff) Zwischen dem 19. Juli bis 1. August 2002 sei ein kongolesischer Journalist der «Pan-African News Agency» im NIA-Hauptquartier in Isolationshaft gestan- den. Er sei beschuldigt worden, eine nicht registrierte Zeitung zu betreiben. Laut Amnesty International sei davon auszugehen, er sei einzig aufgrund seiner Tätig- keit als Journalist inhaftiert worden. Am 2. August 2002 sei ein Journalist des «The Independent» und am Folgetag deren Redaktor von der NIA verhaftet und später ohne Anklage freigelassen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2003]: Amnesty International Report 2003. AI Index: POL 10/0003/2003, S. 108). gg) Im Jahr 2003 sei das Medienunternehmen «The Independent» unter beson- deren Beschuss gelangt: Im September habe die NIA den Chefredaktor drei Tage lang festgehalten, nachdem er einen kritischen Artikel zum Präsidenten veröffent- licht habe. Die NIA habe geleugnet, ihn festzuhalten. NIA-Mitarbeiter hätten dem Chefredaktor gedroht, ihn zu töten, falls er weiterhin präsidentenkritische Artikel veröffentlichen würde. Schliesslich sei er ohne Anklage freigelassen worden und im Oktober 2003 hätten drei Unbekannte das Gebäude der Redaktion des «The Independent» in Brand gesteckt. Der Radiosender «Citizen FM», auf den zuvor
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SK.2023.23 ein Brandanschlag verübt worden sei, musste auch während des ganzen Jahres (2003) geschlossen bleiben (AMNESTY INTERNATIONAL [25.05.2004]: Am- nesty International Report 2004. AI Index: POL 10/0004/2004, S. 52). hh) Am 16. Dezember 2005 (recte: 2004) sei HH., Herausgeber der Zeitung «The Point», und damit drei Tage nach Verabschiedung des umstrittenen Medienge- setzes, das HH. vehement abgelehnt habe, ermordet worden. Amnesty Interna- tional kritisierte die fehlende Untersuchung; niemand sei vor Gericht zur Rechen- schaft gezogen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [Juni 2011]: Climate Of Fear Continues Enforced Disappearances, Killings And Torture In Gambia. AI In- dex: AFR27/001/2011, S. 5; BA B05-001-02-0581 ff.). ii) Nach dem Putschversuch im März 2006 hätten sich das schikanöse Verhalten und die Drohungen gegen Journalisten, Redaktoren und regierungskritische Me- dienunternehmen verschärft: Am 28. März 2006 seien sämtliche Mitarbeiter des «The Independent» verhaftet und die Redaktion geschlossen worden. Nach eini- gen Stunden seien sämtliche Mitarbeiter mit Ausnahme der beiden Redaktoren F. und E. freigelassen worden. Der ehemalige Journalist LL. des «The Indepen- dent» sei am 6. April 2006 auch noch verhaftet und während über zwei Monaten festgehalten worden, bis er schliesslich angeklagt worden sei. Sowohl F. und E. hätten berichtet, gefoltert worden zu sein (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS). Am 25. Mai 2006 sei die Online-Zeitung «Freedom Newspaper» gehackt und eine Liste mit mehr als 300 Namen von «Informanten» in einer re- gierungsnahen Zeitung veröffentlicht worden. Mindestens vier Journalisten seien daraufhin verhaftet und schliesslich ohne Anklage freigelassen worden. Ein Jour- nalist sei während beinahe fünf Monaten im NIA-Hauptquartier in Isolationshaft gestanden, bevor auch er ohne Anklage freigelassen worden sei. Zwischen März 2006 und November 2008 seien mindestens 10 Journalisten aus Angst um ihr Leben aus Gambia geflüchtet (AMNESTY INTERNATIONAL [11.11.2008]: The Gambia. Fear rules. AI Index: AFR 27/O03/2008, S. 10, 32, 35-36, 48-49; BA B05-001-02-0286 ff.). jj) Ab 2007 seien gemäss Erkenntnissen von Amnesty International immer mehr Journalisten untergetaucht, nachdem sie von der NIA und Regierungsbeamten eingeschüchtert, bedroht und schikaniert oder willkürlich inhaftiert worden seien. Ein Menschenrechtsanwalt, der häufig Journalisten vertreten habe, habe Gambia nach einem Autounfall, den er als Mordanschlag beurteilt habe, verlassen. Im April 2007 sei eine in den USA lebende gambische Journalistin aufgrund von regierungsfeindlichen Äusserungen in einem Interview, das sie ein Jahr zuvor gegeben habe, am internationalen Flughafen von Banjul verhaftet worden. Fünf Mitarbeiter der regierungsnahen Zeitung «The Daily Observer» seien im Laufe des Jahres entlassen worden. Die Redaktion des «The Independent» werde der- zeit von der Polizei bewacht und habe das ganze Jahr nicht geöffnet werden dürfen (AMNESTY INTERNATIONAL [28.05.2008]: Amnesty International Re- port 2008. AI Index: POL10/001/2008, S. 135). kk) Gemäss Erkenntnissen von Amnesty International sei auch im Folgejahr 2009 das Recht auf Meinungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt gewesen. Journa-
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SK.2023.23 listen, die verdächtigt würden, für die gambischen Behörden unvorteilhafte Be- richte zu verfassen oder Informationen an die Medien weiterzugeben, würden bedroht und schikaniert. Am 15. Juni 2009 seien sieben Journalisten verhaftet worden, nachdem sie den Präsidenten für seine Äusserungen zum ungeklärten Mord an HH. kritisiert hätten. Alle seien angeklagt worden wegen Verleumdung und Aufwiegelung. Eine der Personen sei gegen Kaution freigelassen worden, wobei die Anklage gegen ihn später fallen gelassen worden sei. Am 6. August 2009 seien die übrigen Medienschaffenden zu einer 2-jährigen Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt worden; am 3. September 2009 habe der Präsident sie begnadigt und aus der Haft entlassen (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2010]: Amnesty International Report 2010. Al Index: POL10/001/2010, S. 147). ll) Im Jahr 2011 rapportierte Amnesty International, die Arbeit von Journalisten in Gambia sei weiterhin äusserst schwierig aufgrund der systematischen Angriffe gegen die Medien. Die Angriffe auf sie würden sich in Form von Schikanen, Ver- haftungen und Drohung zur Schliessung von Medienunternehmen äussern: Sicherheitskräfte hätten «Teranga FM», einen der letzten unabhängigen Radio- sender in Gambia, vorübergehend stillgelegt. Weiter sei im Juli 2011 der Sport- redaktor des «Daily Observer» unter dem Vorwurf, Falschinformationen verbrei- tet zu haben, inhaftiert worden, nachdem er beim Präsidenten eine Petition über seine angebliche Entlassung beim «Daily Observer» eingereicht habe. Wegen Morddrohungen seitens Regierung sei er aus Gambia geflohen. Im Oktober 2011 sei ein weiterer Journalist verhaftet worden, da er für den Sportredaktor gebürgt habe. Auch die Ehefrau des bürgenden Journalisten sei kurzzeitig inhaftiert wor- den (AMNESTY INTERNATIONAL [24.05.2012]: Amnesty International Re- port 2012. AI Index: POL 10/001/2012, S. 152). mm) Im «Amnesty International Report 2014/15» berichtete die NGO wiederholt, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger würden in Gambia willkürlich fest- genommen und inhaftiert werden. Das Recht auf Meinungsfreiheit sei weiterhin durch restriktive Gesetze beschnitten. Amnesty International dokumentierte für den 2. Juli 2014 die Festnahme des Direktors des Radiosenders «Teranga FM». Er sei 12 Tage in Isolationshaft gestanden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei er erneut inhaftiert, geschlagen und wegen «sedition» angeklagt worden. Eine Freilassung auf Kaution sei ihm verweigert worden (AMNESTY INTERNATIO- NAL [25.02.2015]: Amnesty International Report 2014/15. AI Index: POL 10/2552/2016, S. 161; BA B05-001-02-0633 ff.).
E. 5.1.2.2 Human Rights Watch (HRW)
a) Die Berichterstattung von «Human Rights Watch» (HRW) mit dem Titel «State of Fear Arbitrary Arrests, Torture, and Killings» vom September 2015 basiert auf deren Untersuchung im Zeitraum Oktober 2014 bis August 2015. Diese beinhal- tete u.a. die Befragungen von Opfern, Zeugen und ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Senegal, Gambia und in den USA (BA B05-001-01-0102 ff./ -0109/-0117). Die im Bericht dokumentierten Vorkommnisse datieren mehrheit- lich aus dem Zeitraum 2013 bis 2015.
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SK.2023.23 Zusammenfassend gelangte HRW im Wesentlichen zur Erkenntnis, Yahya Jammeh habe seit seiner Machtübernahme im Jahr 1994 Gambia mittels rück- sichtsloser Unterdrückung sämtlicher Regimekritiker, strenger Kontrolle der un- abhängigen Medien sowie durch den Einsatz von Sicherheitskräften und parami- litärischer Gruppen zur Einschüchterung und zum Ruhigstellen vermeintlicher Regierungskritiker regiert. Konkret habe die Regierung Journalisten, Menschen- rechtsverteidiger, Studentenführer, religiöse Führer, Mitglieder der politischen Opposition, Justizbeamte, LGBT-Personen und Angehörige der Sicherheitskräfte ins Visier genommen. Trotz den weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen in Gambia habe die Behörde nur wenige Vorwürfe von Folter oder Misshandlung durch Staatsbeamte untersucht. Mitglieder der Sicherheitsdienste und «Junglers» seien für ihre Folterungen, Misshandlungen und/oder aussergerichtlichen Hin- richtungen nicht belangt worden. Die Bevölkerung habe in einem Klima der Angst gelebt, in dem Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für die von der Regierung begangenen Delikte illusorisch gewesen seien (BA B05-001-01-0109 ff.). Der erste Vorfall betraf die Oppositionspartei PPP. Der Parteiführer der PPP sei im Oktober 1996 zusammen mit rund 30 weiteren Personen, darunter auch Poli- tiker, festgenommen worden unter dem Vorwurf, eine illegale Demonstration ge- plant zu haben. Die Festgenommenen seien ins Bakau-Militärcamp gebracht wor- den, wo man sie nackt geschlagen und getreten habe (BA B05-001-01-0155 f.). Weiter berichtete HRW, im April 2000 habe die Polizei mit scharfer Munition auf Studentengruppen geschossen; die Studenten hätten gegen die Folterung und Ermordung eines Kommilitonen durch Angehörige der Feuerwehr von Brikama sowie gegen die Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch einen Polizei- beamten protestiert (BA B05-001-01-0179). Von mehreren Vergewaltigungen von Frauen berichtete die NGO im Zusammenhang mit «Hexenverfahren» im Jahr 2009. Laut HRW habe Präsident Jammeh religiöse Führer Guineas, sog. Marabouts, aufgefordert, das Land von «Hexen» zu säubern, nachdem seine Tante angeblich durch Zauberei gestorben sei. Daraufhin hätten die gambischen Behörden im Februar und März 2009 beinahe 1’000 Menschen aus mehreren Dörfern in Foni Kansala zusammengetrieben und einem «Hexenverfahren» un- terstellt, was willkürliche Verhaftung, Folter und Vergewaltigung zahlreicher Dorf- bewohner beinhaltetet habe (BA B05-001-01-0154 f.). HRW hob hervor, seit Jammehs Machtergreifung hätten staatliche Sicherheits- kräfte und «Junglers» dutzende von Personen extralegal getötet und viele andere zum Verschwinden gebracht. Beispielhaft verwies HRW auf den Journalisten HH., den «Junglers» kurz nachdem er sich u.a. gegen die Erhöhung der Registrie- rungsgebühr für Medienunternehmen (vgl. E. 4.5.2.2 Medienregistrierung) aus- gesprochen habe, getötet hätten (BA B05-001-01-0129 f.). Die NGO führte aus, von gambischen Menschenrechtsgruppen über das gewaltsame Verschwinden- lassen von insgesamt 43 Personen dokumentiert worden zu sein. Die Taten hät- ten im Zeitraum 1994 bis 2015 stattgefunden (BA B05-001-01-0133). Weitere von HRW in der Berichterstattung ausgebreitete Fälle betreffen das gewaltsame Verschwindenlassen des Journalisten II. im Jahr 2006, die Ermordung von ca. 50 westafrikanischen Staatsangehörigen im Jahr 2005, das Verschwindenlassen zweier amerikanischer Staatsbürger gambischer Herkunft im Jahr 2013 und das
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SK.2023.23 Verschwindenlassen mehrerer Männer, die an Putschversuchen in den Jahren 2006 und 2014 beteiligt gewesen seien (BA B05-001-01-0110/-0129 ff.). HRW führte weiter aus, in Gambia seien ebenso willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörde, insbesondere durch die NIA und die «Serious Crimes Unit» der Polizei, in Verletzung der 72 Stunden-Regelung, üblich. Teilweise würden Personen für Wochen, wenn nicht für Monate oder Jahre, «incommunicado» inhaftiert und später entweder gewaltsam zum Ver- schwinden gebracht oder im Schnellverfahren in Haft hingerichtet werden. Die angeführten Fällen datieren aus dem Jahr 2015 (BA B05-001-01-0139 ff.). Per- sonen, die aus politischen Gründen inhaftiert seien, einschliesslich jene, die als Unterstützer der Opposition gelten, den Präsidenten kritisieren und auf politi- sches Versagen hinweisen würden oder in Putschversuchen verwickelt seien, würden nach HRW mehrheitlich durch «Junglers» und ferner durch die NIA ge- foltert werden. Die von Opfern beschriebenen Foltermethoden würden folgendes Vorgehen beinhalten: schwere Schläge mit Holzknüppeln, Metallrohren, Kabeln, elektrischen Drähten und Gummiriemen, Luftabschneiden mittels Plastiktüte über den Kopf, Treten mit Stiefeln, Elektroschocks an Körperteilen, einschliess- lich der Genitalien, Tropfenlassen geschmolzener Plastiktüten auf die Haut und Vergewaltigung. Viele Opfer hätten auch von psychischer Misshandlung durch lange Isolationshaft, Scheinhinrichtungen und wiederholte Drohungen mit Folter und Tod berichtet (BA B05-001-01-0110/-0143 ff.). Zu den von Präsident Jammeh gezielt ins Visier genommenen Oppositionellen führte HRW aus, diese hätten zusätzlich zu den ihnen häufig zu gewärtigten will- kürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie Einschüchterungen unter schwerfälligen administrativen Hürden für ihre politischen Aktivitäten zu leiden (BA B05-001-01-0120). HRW verwies darauf, die gambische Regierung habe im Juni 2015 eine Änderung des Wahlgesetzes vorgeschlagen, womit die Gebühr für die Registrierung einer politischen Partei auf eine Million Dalasis (USD 24'527.--) erhöht worden wäre, was einer Steigerung von 10’000% entsprochen habe. Die Nationalversammlung habe das Gesetz am 7. Juli 2015 mit einer Gebührenstei- gerung von immer noch insgesamt 500’000 Dalasis (USD 12'262.--) verabschie- det. Laut Oppositionsführern bezwecke diese Massnahme, für die anstehenden Präsidentschaftswahlen potenzielle Konkurrenten/Regierungsgegner aus dem Rennen zu drängen (BA B05-001-01-0120). In einem eigenständigen Kapitel mit dem Titel «Attacks on Free Speech and the Media» legte HRW schliesslich das spezifische Vorgehen der gambischen Regierung gegen Journalisten dar (BA B05-001-01-0166 ff.).
b) In einer Pressemitteilung vom 16. September 2015 berichtete HRW, zwei ehe- malige NIA-Mitarbeiter hätten geschildert, die NIA sei nach dem Putschversuch vom März 2006 zur Folter eingesetzt worden und habe sich zu einer gesetzlosen Institution entwickelt, die von Paranoia und Anarchie zerfressen sei (BA 10-001- 0186, B10-001-02-0087; 12-003-0146).
c) Am 2. November 2016 veröffentlichte HRW unter dem Titel «More Fear Than Fair» zu Gambia einen weiteren Bericht mit der Thematik «government’s crack-
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SK.2023.23 down on the opposition». Die NGO hob hervor, die gambischen Behörden hätten im Wahljahr bislang mehr als 90 Aktivisten der Opposition wegen der Teilnahme an weitgehend friedlichen Protesten verhaftet. 30 Oppositionsmitglieder seien vor Gericht zu 3-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Basierend auf über 100 Interviews, die HRW zwischen März und September 2016 in Gambia, Sene- gal und den USA geführt habe, sei die NGO zur Erkenntnis gelangt, die seit Ap- ril 2016 von staatlicher Seite begangenen Misshandlungen sowie die wiederholten Drohungen seitens Präsident Jammeh habe das Klima der Angst für viele Oppo- sitionspolitiker und -aktivisten verstärkt und ihre Möglichkeiten, den Herrscher und seine Regierung zu kritisieren, stark eingeschränkt (BA 05-009-0134/-0137; «https://www.hrw.org/news/2016/11/02/witness-beaten-death-gambia»; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025).
E. 5.1.2.3 «World Press Freedom Index» Der jährlich erscheinende «World Press Freedom Index» der «Reporter ohne Grenzen» («Reporters Without Borders»), deren Analyse auf einem Vergleich von 180 Ländern basiert und bis ins Jahr 2002 zurückreicht, zeigt an, dass sich die Pressefreiheit in Gambia seit 2002 (Ausnahme für das Jahr 2007) verschlech- tert habe. Gambia rangierte jeweils im Ländervergleich bis Ende 2016 durchge- hend im letzten Drittel («www.https://rsf.org/en/index», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025; SK 127.721.432 ff.).
E. 5.1.3 Ausländische Behörden und regionale Organisationen
E. 5.1.3.1 US-Aussenministerium
a) Das US-Aussenministerium hob in dessen Menschenrechtsbericht («Human Rights Report») von 2013 im Wesentlichen hervor, Gambias schwerwiegendste Menschenrechtsprobleme umfasse die Einmischung der Regierung in den Wahl- prozess, Schikanierung und Misshandlung von Kritikern, Folter, willkürliche Ver- haftung und Inhaftierung sowie Verschwindenlassen von Bürgern. Regierungs- beamte würden für den Machterhalt routinemässig verschiedene Einschüchte- rungsmethoden einsetzen. Das Aussenministerium stellte eine Reihe weiterer Problematiken im Hinblick auf die Menschenrechte fest. Dazu zählen die Haftbe- dingungen, die Durchführung ordnungsgemässer Verfahren, die lange Inhaftie- rung in Einzelzellen, die Beschränkung der Rede-, Presse- und Versammlungs- freiheit sowie die Gewalt gegen Frauen (BA B18-102-01-1026 ff.). Im Unterschied zu früheren Berichterstattungsjahren habe das Aussenministe- rium keine staatlich begangene willkürliche oder ungesetzliche Tötungen regis- triert. Allerdings seien verschiedentlich Fälle von politisch motiviertem Ver- schwindenlassen rapportiert worden. Im Verlauf des Berichterstattungsjahres seien beim Aussenministerium glaubwürdige Meldungen eingegangen, wonach die gambische Regierung Zivilisten aufgrund ihrer politischen Ansichten oder Verbindungen festgenommen und teilweise während eines langen Zeitraums «in- communicado» inhaftiert habe (BA B18-102-01-1026 f.). Rapportiert worden seien auch Folter und Misshandlung von bei der NIA inhaftierten Personen (BA B18-102-01-1028) sowie willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen
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SK.2023.23 (BA B18-102-01-1030 f.). Das Aussenministerium verwies in diesem Zusammen- hang auf Gambias Militärdekrete, die vor Verabschiedung der Verfassung erlas- sen worden seien, und der NIA sowie dem Innenminister weitreichende Befug- nisse zugestehen würden, um Personen ohne Anklage «im Interesse der natio- nalen Sicherheit» unbefristet zu verhaften. Die Dekrete würden in Gambia – ent- gegen der Behauptung der Regierung – weiterhin angewendet werden, wie ent- sprechende Inhaftierungen belegen würden (BA B18-102-01-1026 f.). Das Aus- senministerium hob hervor, Gambias Gesetze würden den Behörden viel Macht zugestehen, um Dissidenten zum Schweigen zu bringen (BA B18-102-01-1037). Weiter kritisierte es die fehlende Unabhängigkeit von Gambias Justiz. Nach Auf- fassung des Aussenministeriums stünden insbesondere die aus dem «Common- wealth» rekrutierten Richterpersonen für Gambia und gambische Richterperso- nen, die nicht der Regierung genehme Urteile erlassen würden, unter besonde- rem Druck der Regierung (BA B18-102-01-1034). Hinsichtlich Medienunterneh- men und Medienschaffende führte das Aussenministerium aus, die Einschrän- kung der Pressefreiheit habe sich im Laufe des Jahres verschärft; die Regierung schikaniere und verhafte weiterhin Journalisten. Zahlreiche Journalisten würden aufgrund von Einschüchterung und Schikanierung durch die Regierung im Exil leben (BA B18-102-01-1037 f.). An der Schliessung von Medienunternehmen und aussergerichtlichen Verhaftungen von Journalisten sei die NIA beteiligt (BA B18-102-01-1039). Spezifisch zur Lage der Frauen in Gambia führte das Aussenministerium aus, Vergewaltigungen, einschliesslich Vergewaltigung durch den Ehepartner, seien weit verbreitet. Vergewaltigung in der Ehe liesse sich schwer verfolgen, da eine Vergewaltigung in der Ehe häufig nicht als Ver- brechen beurteilt und keine Anzeige erstattet würde; die Polizei würde grundsätz- lich Vergewaltigung in der Ehe als eine häusliche Angelegenheit einstufen, die nicht in ihre Zuständigkeit falle (BA B18-102-01-1045).
b) Im «Human Rights Report» von 2017 führte das Aussenministerium der USA aus (SK 127.721.369 ff.), Gambias neuer Präsident, Adama Barrow, habe als eine seiner ersten Amtshandlungen 171 inhaftierte Personen, darunter mehrheit- lich politische Gefangene, freigelassen. Die neue Regierung habe mehrere sig- nifikante Bemühungen unternommen zur Schaffung eines günstigeren Umfelds für Meinungsfreiheit. Das gambische Justizministerium habe eingeräumt, die auf Präsident Jammeh zurückgehenden Bestimmungen betreffend das Delikt «sedi- tion» und einige weitere gesetzliche Bestimmungen seien nicht verfassungsmäs- sig gewesen (SK 127.721.369). Laut Aussenministerium habe die neue Regie- rung Gambias angekündigt, den nationalen Geheimdienst auf dessen ursprüng- liche Aufgabe, das Sammeln und Analysieren von Daten zum Schutz der natio- nalen Sicherheit, zu beschränken; dessen Kompetenz zu verhaften und zu inhaf- tieren sei ihm entzogen worden (SK 127.721.370 f.).
E. 5.1.3.2 Grenzschutzbehörde Grossbritannien Der Bericht der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens vom 9. Juni 2011 stützt sich wesentlich auf die Berichterstattung von Drittparteien (BA B05-001-01-0231 ff.), so namentlich von der UN, der USA und von Amnesty International. Mit Verweis
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SK.2023.23 auf den Menschenrechtsbericht des Aussenministeriums der USA, publiziert am
8. April 2011, hob die Grenzschutzbehörde hervor, Gambias Menschenrechts- probleme umfasse u.a. Entführung, Folter und Misshandlung von Häftlingen, ein- schliesslich politischer Gefangener, schlechte Haftbedingungen, willkürliche Ver- haftung und Inhaftierung (inkl. Isolationshaft), Verweigerung eines ordnungsge- mässen Verfahrens, lange Untersuchungshaft und die Einschränkungen der Mei- nungs- und Pressefreiheit (BA B05-001-01-0246). Die Meinungs- und Pressefrei- heit sei tangiert, da Präsident Jammeh keinerlei Kritik dulden würde (BA B05- 001-01-0259). Die Lage habe sich im Verlauf des Jahres 2010 für die Medien zusätzlich verschlechtert (BA B05-001-01-0261).
E. 5.1.3.3 Europäische Union Am 12. Mai 2016 erliess das Europäische Parlament eine Resolution, worin die gambische Regierung u.a. dazu aufgerufen wurde, die am 14. und 16. April 2016 verhafteten UDP-Mitglieder (darunter JJ.) umgehend freizulassen. Weiter wurde gefordert, die Umstände von N.s Versterben in Haft zu untersuchen (SK 127.721.893 ff.).
E. 5.1.3.4 Entscheide ECOWAS-Gerichtshof Vor dem ECOWAS-Gerichtshof wurden wiederholt Fälle gegen den gambischen Staat anhängig gemacht: Im Verfahren betreffend II., Journalist des «Daily Observer», der im Juli 2006 von Regierungsbeamten verhaftet und seither verschollen war, ordnete der ECO- WAS-Gerichtshof im März 2008 gegenüber Gambia dessen umgehende Haftent- lassung an (BA B05-001-02-0276 f. Rz. 58). Im vom Redaktor des «The Inde- pendent», E., beim ECOWAS-Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren, ge- langte das Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2010 zum Schluss, der Kläger sei 2006 in Gambia wochenlang unrechtmässig inhaftiert und gefoltert worden (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis zu Putschversuch März 2006 [Ziff. 1.5.3 AKS]). Zum im Jahr 2004 getöteten Journalisten HH. stellte der ECOWAS- Gerichtshof am 10. Juni 2014 das Fehlen einer sorgfältigen Untersuchung der gambischen Regierung fest (BA B05-001-02-0276 Rz. 53).
E. 5.1.4 Medienerzeugnisse
a) Mit Ausgabe vom 31. Januar bis 3. Februar 2000 berichtete die Zeitung «The Independent», vier UDP-Unterstützer seien im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Putschversuch vor zwei Wochen verhaftet worden und würden im NIA- Hauptquartier festgehalten (SK 127.731.099).
b) Die Ausgabe von «Foroyaa» vom 4.-7. Mai 2006 enthielt einen Beitrag zum Internationalen Tag der Pressefreiheit, worin eine Liste von gravierenden Mängeln in der Umsetzung der Pressefreiheit in Gambia und eine Liste von Forderungen der GPU an die gambische Regierung abgedruckt waren (SK 127.721.297). In der Ausgabe vom 15.-17. Mai 2006 wurde eine Protestbotschaft abgedruckt mit dem Titel «The 'Land of Human Rights' is Crying for Human Rights», worin all- gemein zu rechtmässigen Verhaftungen aufgerufen wurde unter Hinweis, die
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SK.2023.23 gambische Verfassung lasse keine Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren zu (SK 127.721.298).
c) In der Ausgabe vom 3.-5. Juli 2006 druckte «Foroyaa» eine Resolution des Forums für Meinungs- und Pressefreiheit ab, nachdem ihre Veranstaltung auf- grund der gambischen Regierung nicht wie geplant in Gambia habe stattfinden können (SK 127.721.301 f.).
d) «AllAfrica» berichtete am 19. November 2007, Präsident Jammeh habe nach Versterbens einer seiner «best killers» (MM.) den Trauerumzug für den «Killer» angeführt. Das Medium führte aus, MM. sei u.a. an den Tötungen von L. und Korporal NN. beteiligt gewesen. Auch für die Tötung der rund 60 Ghanesen im Juli 2005 sei er mitverantwortlich gewesen und habe im Nachgang zum Putsch- versuch vom März 2006 im NIA-Hauptquartier die Anweisung zur Folter erteilt (BA 12-003-0088 f.).
e) Am 30. August 2012 berichtete «Foroyaa», die «West African Bar Association» habe aufgrund fehlender Unabhängigkeit der Anwaltschaft im Nachgang zur kürzlich erfolgten Exekution von inhaftierten Todeskandidaten zu einem Morato- rium des Vollzugs von Todesstrafen aufgerufen. Der Westafrikanische Anwalts- verband habe davor gewarnt, der Anwaltsverband in Gambia sei aufgrund von Drohungen und Einschüchterungen durch gambische Sicherheitskräfte nicht funktionstüchtig (SK 127.721.274).
f) Im Zeitraum 3. Februar 2015 bis 10. Januar 2016 sind mehre Berichterstattun- gen von «Foroyaa» aktenkundig, wonach Zivilpersonen bei der NIA «incommu- nicado» bzw. ohne Kontakt zur Familie und zu einem Anwalt sowie ohne Zugang zum Gericht festgehalten würden (SK 127.721.314 ff.; s.a. hinten E. 7.5.1.5 Me- dienerzeugnisse im Nachgang zu Protestkundgebung April 2016).
E. 5.1.5 Verlautbarungen der gambischen Regierung bzw. von Präsident Yahya Jammeh
E. 5.1.5.1 Juli 2000 Gemäss Berichterstattung von Amnesty International habe Präsident Jammeh nach dem versuchten Staatsstreich vom Januar 2000 im Juli 2001 öffentlich er- klärt, jeden, der den Frieden und die Stabilität der Nation stören wolle, sechs Fuss tief zu begraben («anyone bent on disturbing the peace and stability of the nation would be buried six feet deep»; Amnesty International, International Re- port 2001 Gambia covering events from January-December 2000, S. 1, BA B05- 001-02-0566).
E. 5.1.5.2 März 2006 Amnesty International berichtete auch, drei Tage nach dem Putschversuch vom März 2006 habe Präsident Jammeh im nationalen Radio und Fernsehen verkün- det, jeder Versuch, die Regierung verfassungswidrig zu stürzen, würde gnaden- los niedergeschlagen werden und er werde ein Exempel statuieren, um dem Ver- rat und der Sabotage ein Ende zu setzen («any attempt to unconstitutionally overthrow the government would be crushed without mercy … he would set an
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SK.2023.23 example that would put an end to the treachery and sabotage»; Amnesty Inter- national, Incommunicado detention / fear of torture or ill-treatment, 28 März 2006, BA 10-001-0832; B05-001-02-0292). Auch die amerikanische Botschaft stellte fest, Präsident Jammeh habe öffentlich angekündigt, gnadenlos vorzugehen (BA 10-001-0823/-0891; s.a. hinten E. 7.3.1.2 interne Memoranden der ame- rikanischen Botschaft).
E. 5.1.5.3 Mai 2008 Weiteren Berichterstattungen von NGOs und Pressemitteilungen zufolge habe Präsident Jammeh auf einer Kundgebung im Mai 2008 angekündigt, jedem Homosexuellen, der in Gambia angetroffen werde, den Kopf abzuschlagen («cut off the head of any homosexual found in The Gambia», BA B05-001-01-0305; B05-001-02-0229). Präsident Jammeh habe zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er sich gegen die Rechte von LGBTI-Personen ausgespro- chen habe, so auch an der Generalversammlung der UN im Jahr 2013 (BA B05- 001-02-0549).
E. 5.1.5.4 September 2009 Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und NGOs berichtete, Präsident Jammeh habe am 21. September 2009 im staatlichen Radio und Fernsehen je- dem mit dem Tod gedroht, der versuchen würde, seine Regierung zu sabotieren und zu stürzen, insbesondere Menschenrechtsverteidigern und diejenigen, die sie unterstützen würden («kill anyone who sought to sabotage and destabilize his government, in particular human rights defenders and those who support them.»; BA B18-102-01-0027 Fn. 29; B05-001-02-0600/-0604; B18-102-01-0452; ferner BA B05-001-01-0212 f. Rz. 16).
E. 5.1.5.5 Mai 2012 Gemäss UN-Bericht über extralegale Tötungen habe Präsident Jammeh am
22. Mai 2012 im Zusammenhang mit der Lancierung der «Operation Bulldozer» die Sicherheitskräfte angewiesen, zuerst zu schiessen und dann nachzufragen. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters vermittle diese Botschaft den Eindruck, es sei zulässig, tödliche Gewalt als erstes Mittel einzusetzen; dies stelle ein eklatanter Verstoss gegen internationale Normen für die Anwendung von Gewalt dar (BA B05-001-02-0274 Rz. 43).
E. 5.1.5.6 Mai 2016 In einem Onlinemedium vom 19. Mai 2016 wurde berichtete, Präsident Jammeh habe die Mitglieder der Opposition als «vermin» bezeichnet und gedroht, sie zu töten und neun Fuss tief zu vergraben sowie sie spurlos zum Verschwinden zu bringen («and threatened to kill and bury them nine feet deep and make them disappear without a trace», BA 22-000-0376 f.).
E. 5.1.5.7 Juni 2016 Ein aktenkundiger Videoausschnitt zeigt Präsident Jammeh, wie er am 3. Ju- ni 2016 an einer Veranstaltung im Zuge der jährlich stattfindenden «Dialogue with
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SK.2023.23 the People Tour 2016» in Tallinding/GMB das Volk der Mandinka als «enemies, foreigners» bezeichnete und ausführte, sie einen nach dem anderen zu töten und sie dort zu platzieren, wo «even a fly cannot see them» (BA B10-001-04-0032 Rz. 13; SK 127.721.324 ff./-329 ff.; 127.721.332-1: Video «Yaya Jammeh in Tallinding insulting the Mandinkas»; 127.721.400 f.). In Bezug auf die Kundge- bungsteilnehmenden UDP-Mitglieder vom April 2016 drohte er: «I will wipe them out and nothing wiII come out of it» (BA B10-001-04-0354 Rz. 132). Der Beschul- digte, der als Innenminister seine Ansprache kurz vor jener des Präsidenten hielt, führte in der gleichen Veranstaltung aus, Demonstrationen jeglicher Art würden in Gambia nicht toleriert (SK 127.721.326 ff.).
E. 5.1.6 Handnotizen des Beschuldigten Auf handschriftlichen Notizen, die im Januar 2017 im Koffer des Beschuldigten in der Asylunterkunft vorgefunden und beschlagnahmt wurden, und deren Urheberschaft der Beschuldigte in seiner Einvernahme vor Gericht anerkennt (SK 127.731.015 f./-041), vermerkte er teilweise mehrfach sinngemäss (BA 10- 001-0276 f./-0280), in Todesgefahr aus Gambia geflohen zu sein, da die meisten bisher entlassenen Kollegen und hohen Beamten verhaftet und inhaftiert worden seien. Einige seien spurlos verschwunden («The reason for fleeing or running for my life / Most colleagues and senior officials who have been of their appointment or dismissed got arrested, detained and some disappeared without trace»; BA B10-001-01-0027). Weiter notierte er, der Präsident sei bekannt dafür, ent- lassene Beamte zu ermorden, zu inhaftieren und anzuklagen («The president is known for assinating, detaining and putting up frivolous charges against dis- missed official»; BA B10-001-01-0034). Andere Kollegen seien verschwunden oder fälschlicherweise angeklagt worden («Other colleagues disappeared or fri- volous charge»; BA B10-001-01-0034). Er (der Beschuldigte) habe eine Liste mit Namen von Personen gesehen, die vor den Dezember-Wahlen getötet werden sollten («Preview to a list of people to be assinated before Dec election»). Der Präsident habe ihn (den Beschuldigten) eliminieren wollen, da er ihn (Präsident Jammeh) bzw. zu viele seiner Geheimnisse gekannt habe («He wants me elimi- nated because I know him too well [secrets]»; BA B10-001-01-0043 f.; s.a. hinten E. 6.2.3 und E. 7.5.1.10 Handnotizen).
E. 5.1.7 Gambische Untersuchungsausschüsse («Investigation Panels») nach Präsident Jammehs Regierungszeit
E. 5.1.7.1 Aktenkundig sind mehrere rechtshilfeweise beigezogene Berichte, datierend aus den Jahren 2017/2018, von gambischen Untersuchungsausschüssen («Investi- gation Panels»), die sich aus der gambischen Polizei und der «State Intelligence Service» (SIS, früher NIA) zusammensetzten. Die Untersuchungsausschüsse bezweckten, nach Regierungswechsel die unter Yahya Jammehs Herrschaft be- gangenen Verbrechen aufzuklären. Den Berichterstattungen liegen jeweils eine Vielzahl von Befragungsprotokollen gambischer Ermittlungsbehörden zu Grunde.
E. 5.1.7.2 Zu HH., Co-Founder der Zeitung «The Point», gelangte der Untersuchungsaus- schuss zum Schluss, «Junglers» hätten gegen Bezahlung von Präsident
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SK.2023.23 Jammeh den Journalisten am 16. Dezember 2004 erschossen («Investigation into the Mysterious Death of HH. Operations of the Patrol Team»; BA B18-201- 02-0001 ff.).
E. 5.1.7.3 Ihre Untersuchung zum Verschwinden von Colonel BBB., «Chief of Defense Staff of The Gambia Armed Forces» ergab, dass «Junglers» Colonel BBB. erstickt und seinen Leichnam vergraben hätten («Investigation into the Death of Colonel BBB.», BA B18-201-02-0152 ff.). Aus der Untersuchung zum Verbleib von AAA. und weiteren Personen, die am Putschversuch von Colonel BBB. im März 2006 verwickelt gewesen seien, ging hervor, die genannten Personen seien im Staatsgefängnis festgehalten, den «Junglers» übergeben und schliesslich von ihnen in einem Dorf exekutiert worden («Investigation into the Death of AAA. and Co Operation of the Patrol Team»; BA B18-201-02-0209 ff.).
E. 5.1.7.4 Im Zusammenhang mit der Exekution von neun im «Mile 2» inhaftierten Perso- nen gelangte der Untersuchungsausschuss zur Erkenntnis, «Junglers» hätten die Inhaftierten auf Geheiss von Präsident Jammeh und unter Aufsicht des Innen- ministers (der Beschuldigte) im August 2012 getötet. Die Art der Tötung («tying their necks with ropes and placing double plastics bag over their heads which suffocates them to death») sei unrechtmässig gewesen («Investigation into the Execution of Nine [9] Mile 2 Inmates Operations of the Patrol Teams otherwise called the Black Black or Junglers»; BA B18-201-02-0243 ff.).
E. 5.1.7.5 Ein weiterer Untersuchungsbericht stellte fest, die gambisch-amerikanischen Staatsangehörigen BBBBB. und AAAAA. seien von «Junglers» unter Anweisung von General S. im Jahr 2013 mittels eines Plastiksacks erstickt worden. Im An- schluss daran hätten die «Junglers» die Leichnamen zerstückelt und auf der Farm des Präsidenten begraben («Investigation into two Gambian Americans [BBBBB. and AAAAA.] Operations of the State House Patrol Team»; BA B18- 201-02-0082 ff.).
E. 5.1.7.6 Im Zusammenhang mit den Ereignissen zu einem Putschversuch vom 30. De- zember 2015 gelangte der Untersuchungsausschuss zum Ergebnis, damals sei es im «State House» zu einem Schusswechsel gekommen, wobei drei Putschis- ten auf unbekannte Weise getötet worden seien, und «Junglers» deren Leich- name vergraben hätten («Investigation into the Death Bodies of the 30th Decem- ber 2015 Attackers»; BA B18-201-02-0028 ff.).
E. 5.1.7.7 Weitere Untersuchungsberichte bestehen hinsichtlich JJJJ., EEEE. und KKKK. Der Untersuchungsausschuss erachtete es als erstellt, dass die NIA JJJJ. am
22. September 2016 dem «Patrol Team» bzw. den «Junglers» übergeben habe. Letztere hätten ihn mittels eines Seils erwürgt («Investigation into the death of JJJJ.», BA B18-201-02-0333 ff.). Auch EEEE. («Investigation into the Death of EEEE.», BA B18-201-02-0398 ff.) und KKKK. seien von den «Junglers» getötet worden («Investigation into the Death of KKKK. Operations of the Patrol Teams otherwise called the Black Black or Junglers»; BA B18-201-02-0415 ff.).
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SK.2023.23
E. 5.1.8 «Truth, Reconciliation and Reparations Commission» (TRRC)
E. 5.1.8.1 TRRC-Schlussbericht zu Eingriffe in Justizsektor und Anpassungen von Rechts- grundlagen für langfristigen Machterhalt Hinsichtlich Gambias Justizsektor gelangte die TRRC zusammengefasst zur Er- kenntnis (BA B10-001-04-0076 ff./-0660 ff.), unter Yahya Jammehs Herrschaft seien im Laufe der Zeit die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz – und damit einhergehend Gambias Rechtsstaatlichkeit (BA B10-001-04-0664 Rz. 14) – der- massen beeinträchtigt und untergraben worden, dass die Öffentlichkeit das Ver- trauen in die Justiz und in deren Fähigkeit, unabhängig Recht zu sprechen, verlo- ren habe (BA B10-001-04-0663 Rz. 8). Trotz internationaler und regionaler Instru- mente sowie nationaler Gesetze zum Schutz der Justiz habe das Justizwesen während Yahya Jammehs 22-jährigen Herrschaft erheblich unter dessen Eingrif- fen gelitten. Jammeh habe die Institutionen des Justizsektors genutzt, um seine Macht zu stärken und seine Diktatur zu festigen. Dies sei ihm gelungen, indem er sich direkt in die Arbeit der wesentlichen Institutionen des Justizsektors einge- mischt habe. Jammeh habe Justiz-, Polizei- und NIA-Beamte sowie andere wich- tige Entscheidungsträger aus dem Justizsektor strategisch ernannt, damit sie sei- nen Forderungen gehorchen würden. Weiter habe er systematisch rechtliche Mit- tel eingesetzt und wiederholt politisch motivierte Verfassungsänderungen vorge- nommen, um seine Macht zu festigen. Die von Yahya Jammeh kontrollierte Na- tionalversammlung habe wiederholt Gesetze verabschiedet, um politische Geg- ner und abweichende Meinungen zu unterdrücken sowie Personen, die Jammeh als Bedrohung aufgefasst habe, zu verfolgen. Gesetze seien eine seiner «Waf- fen» gewesen. Mittels Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen habe er in die Arbeit des Justizsektors eingreifen können (BA B10-001-04-0663 Rz. 5/-0692 Rz. 196). Für Justizbeamte, die sich Jammehs Forderungen nicht gebeugt hät- ten, seien die Folgen teilweise schwerwiegend gewesen (BA B10-001-04-0673 Rz. 67/-0692 Rz. 190). Da unter Jammehs Herrschaft strafgesetzliche Bestim- mungen praxisgemäss zur Verfolgung politischer Gegner und Personen, wie bspw. Menschenrechtvertretern, die für seinen Machterhalt als Bedrohung wahr- genommen wurden, instrumentalisiert worden seien (s.a. E. 4.5.2.4 Strafgesetz- buch von Gambia), habe der Herrscher diese Gesetze ebenfalls dazu benutzt, um gegen unliebsame Beamte vorzugehen. Wie Oppositionelle seien häufig auch Beamte wegen Falschinformation eines Amtsträgers, Aufwiegelung, Anstiftung zu Gewalt, öffentlicher Unruhe, Wirtschaftsverbrechen, Amtsmissbrauch und Vernachlässigung von Amtspflichten angeklagt worden (BA B10-001-04-0663 Rz. 6/-0673 Rz. 67/-0692 Rz. 190 und 199). Eine Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Generalstaatsanwalt sowie mit dem Justizminister/Justizministerium könne nach Auffassung der TRRC bereits in der Zeit der Militärjunta verortet werden. Der Generalstaatsan- walt und der Justizminister hätten damals zur Ausarbeitung von einigen der dra- konischen Dekrete des provisorischen Militärregierungsrats beigetragen. Mit ihrer Unterstützung seien insbesondere geschaffen worden: Dekrete Nr. 2 und 3, welche die Verhaftung von Sicherheitspersonal und Zivilisten nachträglich legiti- miert habe; Dekret Nr. 4, das sämtliche politische Aktivitäten verboten habe
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SK.2023.23 (BA B10-001-04-0137 Rz. 27 f.), und Dekrete Nr. 11, 14 und 15, die bezweckt hätten, Beamte der vormaligen Regierung ins Visier zu nehmen und deren Eigen- tum zu beschlagnahmen (BA B10-001-04-0675 f. Rz. 81 ff./-0692 Rz. 195). Zu Gambias Gerichtswesen gelangte die TRRC zur Erkenntnis, bereits unter der Militärjunta seien die ersten unliebsamen Richterpersonen abgesetzt und beläs- tigt worden. So sei im Verfahren gegen das Zeitungsunternehmen «Foroyaa», das wegen Verstosses gegen Dekret Nr. 4 (vgl. E. 4.5.2.1 zu Militärdekret Nr. 4) angeklagt gewesen sei, die ursprünglich zuständige Richterperson an ein ande- res Gericht versetzt worden, was vermutungsweise auf die Unzufriedenheit der Junta mit derer Entscheidung zurückzuführen sei (BA B10-001-04-0668 Rz. 38). Die Einwirkungen unter der Militärjunta auf die Richterschaft habe auch dazu ge- führt, dass militante Anhänger der APRC jeweils straflos ausgegangen seien (BA B10-001-04-0668 Rz. 39). Schliesslich habe Präsident Jammeh seine Be- fugnis gemäss Gambias Verfassung von 1997 zur Ernennung und Absetzung von Richtern missbraucht, indem er Richterpersonen ohne Prüfung von Eignung und Qualifikation ernannt sowie unliebsame Richterpersönlichkeiten abgesetzt habe (BA B10-001-04-0665 f./-0692 Rz. 188). Mittels des vom Machthaber ein- geführten Systems zur Ernennung von unqualifizierten und nicht überprüften, ausländischen Richtern, sog. Söldnerrichtern («mercenary judges») (s.a. hinten E. 7.4.1.4 TRRC-Schlussbericht bzgl. «mercenary judges» zur Verurteilung von M.), seien ihm willfährige Justizbeamte zur Verfügung gestanden und hätten in seinem Sinne Recht gesprochen (BA B10-001-04-0665/-0692 Rz. 189). Im Hin- blick auf seine sog. Söldnerrichter habe Präsident Jammeh jeweils den «Chief Justice» angewiesen, wie in Fällen zu entscheiden sei und welchem Richter be- stimmte Fälle zugewiesen werden sollten (BA B10-001-04-0692 Rz. 191). Da Jammeh die Justiz dermassen kontrolliert habe, hätten sich Regierungsbeamte ungestraft über Gerichtsbeschlüsse, die Jammeh ungünstig erschienen, hinweg- setzen können (BA B10-001-04-0692 Rz. 192). Für die Zeit von Jammehs Präsidentschaft dokumentierte die TRRC den Fall einer Richterperson des «Supreme Court», die im Jahr 2003 abgesetzt wurde. Für die Absetzung sei ausschlaggebend gewesen, dass die Richterperson die Auffassung vertreten habe, es sei unzulässig den «Indemnity Act» (vgl. E. 4.5.4 zum «Indemnity Act») in Bezug auf Handlungen von Sicherheitsbeamten betref- fend Studentenproteste im April 2000 rückwirkend anzuwenden (BA B10-001-04- 0665 f. Rz. 22). Weiter schilderte die TRRC, einer anderen Richterperson sei das Sicherheitspersonal abgezogen worden, da sie einer Gruppe von im Kontext der Studentenproteste festgenommen Studenten die Haftentlassung auf Kaution ge- währt habe. In der Folge habe die Richterperson naheliegenderweise ihren Amts- rücktritt verkündet (BA B10-001-04-0666 Rz. 28). Schliesslich hob die TRRC den Fall einer entlassenen Richterperson des Berufungsgerichts hervor, die im Jahr 2016 die Meinung vertreten habe, JJ. und weitere UDP-Anhänger hätten Anspruch, auf Kaution freigelassen zu werden. Diese Meinungskundgabe habe zu ihrer Entlassung geführt (BA B10-001-04-0666 Rz. 25).
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SK.2023.23
E. 5.1.8.2 TRRC-Schlussbericht zu Folter, Inhaftierung, Tötung und Verschwindenlassen durch «Junglers» und NIA Die TRRC führte aus, nach der Machtergreifung der Militärjunta und Yahya Jammehs Machtergreifung hätten in Gambia die herkömmlichen Regeln nicht mehr gegolten (BA B10-001-04-0024 Rz. 1). Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, unter Yahya Jammehs Herrschaft seien sys- tematisch Folter und extralegale Tötungen praktiziert sowie Personen zum Ver- schwinden gebracht worden, um jegliche Opposition bzw. eine Bedrohung von Jammehs Machterhalt zu unterbinden (BA B10-001-04-0040 ff./-0056 ff./-0061 ff.). Folter und extralegale Tötungen hätten bereits unter der Militärregierung stattge- funden. Für den 11. November 1994 dokumentierte die TRRC die Festnahme und Folter von verdächtigten «Gegen-Putschisten» durch die Militärjunta. Insgesamt seien 16 Personen exekutiert worden (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.18 f./-0103 Rz. 34 ff.). Wenig später habe Jammeh und weitere Junta-Mitglieder die Beseiti- gung von zwei ranghohen Offizieren geplant. Die beiden Militärangehörigen seien am 27. Januar 1995 zunächst gefoltert worden. Ein paar Monate später sei der eine im «Mile 2» gestorben und der andere für neun Jahre inhaftiert gewesen (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.22). Weiter berichtete die TRRC, am 24. Juni 1995 sei der Finanz- und Wirtschaftsminister ermordet worden, da er vermutungs- weise unvorteilhafte Informationen bzgl. Finanzmanagements der Militärjunta of- fengelegt habe (BA B10-001-04-0020 Rz. 1 ff./-0093 Rz. 2.23). Zu weiteren Fol- terungen und Tötungen durch Sicherheitsbeamte sei es im Zusammenhang mit den Studentenprotesten im April 2000 gekommen (BA B10-001-04-0026 ff.). Laut TRRC habe Jammeh unter Zuhilfenahme der «Junglers» zwischen 1994 bis zu seiner Nichtwiederwahl Personen foltern, gewaltsam zum Verschwinden brin- gen und aussergerichtlich töten lassen (BA B10-001-04-0056 Rz. 6; s.a. E. 4.6.4.2 zu «Junglers»). Ebenfalls unter Zuhilfenahme der «Junglers» seien sog. Hexen- jagden («witch-hunts») durchgeführt worden. Sogenannte Hexenjagdübungen seien in Gambia auf Jammehs Anordnung hin zur spirituellen «Reinigung» des Landes vor «Hexen» und «Zauberer» durchgeführt worden. Jammeh habe schwer bewaffnete Soldaten und PIU-Beamte unter Leitung des «Jungler»-An- führers in verschiedene Dörfer Gambias abkommandiert, um «Hexen» und «Zau- berer» einem Reinigungsritual der «Hexenjäger» zu unterziehen, was u.a. das Einnehmen einer Kräutermischung beinhaltet habe. Weitere von der TRRC do- kumentierte «Hexenjagdübungen» hätten u.a. im Hauptquartier der Armee und der NIA sowie bei der Polizei stattgefunden. Laut TRRC seien mittels dieser «Säuberungsprozesse» hunderte von Personen verfolgt, willkürlich verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sowie sexueller Gewalt und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen, was zu insgesamt 40 To- desfällen geführt habe (BA B10-001-04-0054 ff./-0124 f./-0464 ff.). Eine zentrale Rolle für Yahya Jammehs Machterhalt habe gemäss Erkenntnissen der TRRC auch die ihm direkt unterstellte NIA gespielt (BA B10-001-04-0061 ff./ -0536 ff./-0540 Rz. 3). Um ihm genehme Personen für Schlüsselpositionen in der NIA vorzusehen bzw. ihm nicht dienliche Personen abzusetzen, habe Jammeh das Recht missbraucht (BA B10-001-04-0062 Rz. 3/-0091 Rz. 1.9/-0679 Rz. 114).
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SK.2023.23 Zur Perfektionierung seiner Diktatur sowie zur Kontrolle der Regierungsmaschi- nerie und des öffentlichen Lebens habe Jammeh veranlasst, die Bespitzelung der Öffentlichkeit und willkürliche Verhaftungen durch die NIA zu intensivieren. In der Folge habe die NIA regelmässig politische Gegner, Kritiker, hochrangige Beamte oder Staatsbedienstete, die bei Jammeh in Ungnade gefallen seien, fest- genommen (BA B10-001-04-0062 Rz. 4). Das NIA-Hauptquartier mit dessen be- rüchtigter Zelle «Bambadinka» sei Jammehs Folterkammer geworden. Die NIA habe sich aufgrund ihrer Folterpraxis zum Inbegriff der Brutalität von Jammehs Diktatur entwickelt und sei zu einem Instrument der Unterdrückung geworden. Jammeh habe die NIA strategisch eingesetzt, um Gegner zu diskreditieren, zu demütigen, zu brechen und die Öffentlichkeit davon abzuschrecken, seine Auto- rität in Frage zu stellen (BA B10-001-04-0062 Rz. 5). Folter durch die NIA doku- mentierte die TRRC in chronologischer Reihenfolge (BA B10-001-04-0543 ff. Rz. 14 ff.). Demnach habe die NIA bereits im Jahr 1996 drei Putschisten – teil- weise mittels Elektroschocks – gefoltert (BA B10-001-04-0062 f. Rz. 1 ff./-0543 ff. Rz. 20 ff.). Nach dem Putschversuch von 2000 habe die NIA entsprechend ihres «modus operandi» zwei Putschisten gefoltert, um ihnen ein Geständnis abzurin- gen (BA B10-001-04-0063 Rz. 1 ff./-0547 ff. Rz. 46 ff.). Weiter seien im Zeitraum 2001 bis 2003 insgesamt fünf Mitarbeiter der «Gambia National Water & Electric Company» von einem NIA-Mitarbeiter, der zur Ausspionierung der Bürger in sen- sible Einrichtungen und Regierungsbüros entsandt worden sei, gefoltert worden (BA B10-001-04-0064 Rz. 1 f.). Weitere Foltervorfälle, die in Zusammenarbeit mit den «Junglers» erfolgt seien, stellte die TRRC im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 (BA B10-001-04-0064 ff. Rz. 1 ff./-0556 ff. Rz. 111 ff. [Verhaftung und Verschwindenlassens von AAA. et al.]; s.a. hinten E. 7.3.1.4 TRRC-Schlussbericht) und im Jahr 2009 (BA B10-001-04-0066 f. Rz. 1 ff./-0558 ff. Rz. 116 ff.) fest. Die TRRC ergänzte, wie bereits im März 2006, seien auch im Jahr 2007 im Zusammenhang mit einem Untersuchungspanel bei der NIA insgesamt 14 Personen festgehalten und gefoltert worden (BA B10-001- 04-0066 Rz. 1 ff./-0567 ff. Rz. 214 ff.). Im Jahr 2007 sei schliesslich bei der NIA eine Sondereinheit («Special Operations Unit») eingerichtet und mit weitreichen- den Befugnissen ausgestattet worden, um Jammehs persönliche Agenda umzu- setzen, d.h. abweichende Meinungen zu unterdrücken und Geschäftspartner, mit denen sich Jammeh zerstritten habe, einzuschüchtern. Die NIA habe zusätzlich zur Bespitzelung, Verhaftung und Folter auch Beweise gefälscht, um Jammehs Gegner zu belasten (BA B10-001-04-0062 Rz. 6/-0574 Rz. 260 f.). Die in der Folge von der Spezialeinheit der NIA gefolterten Opfer listete die TRRC in ihrem Schluss- bericht namentlich auf (BA B10-001-04-0066 ff. Rz. 1 ff./-0574 f. Rz. 260 ff.). Hin- sichtlich der konkretisierten Fälle von Folter und/oder Tötung von verdächtigten Oppositionellen und Medienschaffenden, teilweise durch die NIA oder «Jung- lers», ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.
E. 5.1.8.3 TRRC-Schlussbericht zum Vorgehen gegen politische Opposition Im Kapitel mit der Titelbezeichnung «Attack on Political Opponents» beleuchtete die TRRC das staatliche Vorgehen unter Yahya Jammehs Herrschaft gegen politi- sche Oppositionelle (BA B10-001-04-0030 ff./-0295 ff. bzw. -0341 ff.).
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SK.2023.23 Zusammengefasst gelangte die TRRC zur Erkenntnis, die Rechte von Oppositio- nellen seien in Gambia systematisch verletzt worden. Zwischen 1996 und 2016 seien oppositionelle Personen permanent gefährdet gewesen, verhaftet und ohne adäquates gerichtliches Verfahren sowie ohne Zugang zu einem Anwalt einge- sperrt zu werden. Die Mehrheit von ihnen sei während der Inhaftierung grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen; einige seien spurlos ver- schwunden. Häufig habe der Staat geleugnet, den Aufenthaltsort der Personen zu kennen. Massnahmen, um Verbrechen gegen oppositionelle Personen zu bestra- fen oder zukünftig zu verhindern, habe der Staat keine ergriffen (BA B10-001-04- 0033 Rz. 8). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe bereits die Militärjunta für den Machter- halt die Opposition mit jeglichen Mitteln unterdrückt: Nach dem Staatsstreich im Jahr 1994 seien prominente Minister und Politiker der früheren Regierung un- rechtmässig verhaftet, gefoltert und inhaftiert worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 2). Die Situation habe sich im Oktober 1995 aufgrund der Verhaftung von über 50 prominenten Politikern und gewöhnlichen Zivilisten zugespitzt. Einige der Verhafteten seien bei der NIA und in der Fajara-Kaserne von Mitarbeitern der Staatsgarde und der NIA gefoltert worden und anschliessend ohne ordentliches Verfahren während über einem Jahr unter unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen in der Fajara-Kaserne festgehalten worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 3/-0093 Rz. 2.25). Im September 1996 hätten Soldaten in Gegenwart zweier Junta-Mitglieder UDP-Unterstützer gefoltert, wodurch zwei Personen gestorben seien (BA B10-001-04-0031 Rz. 5). Ebenfalls im Jahr 1996 sei der Führer der UDP, JJ., ungerechtfertigt festgenommen worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 5). Es sei im Wahlkampfjahr 1996 zu einer politisch motivierten Strafverfolgung ge- gen Oppositionsmitglieder gekommen aufgrund deren angeblichen Auseinander- setzung mit Mitgliedern des «Juli 22nd Movement». Das «Juli 22nd Movement» sei eine von der APRC im Jahr 1996 gegründete militante Jugendgruppe gewe- sen. Da die Gruppe den Schutz der APRC-Führung genossen habe, habe die Jugendgruppe Mitglieder der UDP und andere Oppositionsanhänger ungestraft terrorisieren können (BA B10-001-04-0032 Rz. 1 f.). Nach Übergang von der Militär- zur Zivilregierung habe das rücksichtslose Vor- gehen gegen die Opposition seinen Fortgang genommen (BA B10-001-04-0031 Rz. 6). Die Regierungspartei APRC habe von Beginn an das Justiz- und Gerichts- wesen sowie Rechtsgrundlagen (s.a. vorstehende Erwägungen) dazu benutzt, Mitglieder der Oppositionsparteien zu unterdrücken und einzuschüchtern. Bei- spielsweise habe die Polizei über Jahre hinweg den «Public Order Act» instru- mentalisiert, um das Recht auf Bewegungs- und Versammlungsfreiheit von Oppo- sitionsparteien einzuschränken. Im Jahr 1997 seien wiederholt UDP-Unterstützer festgenommen und von NIA-Mitarbeitern gefoltert worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 6/-0033 Rz. 12). Da die Regierung von Jammeh in den Jahren 2001 bis 2006 (recte: 2016) ihre Institutionen und Unterstützer dazu benutzt habe, die Rechte von Oppositionellen zu verletzen, hätten diese in ständiger Angst gelebt, zumal ihnen kein rechtlicher Schutz gewährt worden sei (BA B10-001-04-0031 Rz. 6). Der Vorfall im Dorf […] im Bezirk Sabach Sanjal zeige, dass neben der UDP auch andere politische Parteien von Präsident Jammeh ins Visier genommen wurden.
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SK.2023.23 Am 31. März 2012 seien dort über 60 Personen im Haus eines Ratsmitglieds und NRP-Kandidaten für die Nationalversammlung festgenommen, physisch angegrif- fen und unter unmenschlichen sowie erniedrigenden Bedingungen auf der Polizei- wache festgehalten worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 9). Ein weiteres Beispiel, das die TRRC als Nachweis für das staatliche Vorgehen gegen politische Opposi- tionelle anführt, betrifft den vorliegend angeklagten Sachverhalt im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 (BA B10-001-04-0031 Rz. 10; s.a. hin- ten E. 7.5.1.12 TRRC-Schlussbericht). Nach der Verhaftung von JJ. und anderen prominenten UDP-Mitgliedern im April 2016 sei die «Kalama» Revolution entstan- den. Frauen hätten dazu mobilisiert, gegen die Brutalität des Staates zu rebellie- ren. Am 9. Mai 2016 habe die PIU ohne rechtsstaatliches Verfahren Mitglieder der «Kalama» Revolution festgenommen und inhaftiert. Das harte Vorgehen gegen die festgenommenen Frauen habe darauf abgezielt, sie auf gleiche gewaltsame Weise zu zerschlagen wie bereits bei der Folgedemonstration vom 16. April 2016 (BA B10-001-04-0032 Rz. 11). Nach einer politisch motivierten Anklage seien die UDP-Anhänger zu 3-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, u.a. weil sie eine Demonstration ohne Genehmigung durchgeführt hätten. Nachdem die Verurteil- ten beinahe acht Monate im Gefängnis verbracht hätten, seien sie schliesslich am 5. Dezember 2016, nach der Wahlniederlage von Präsident Jammeh gegen den Kandidaten der Oppositionskoalition Adama Barrow, vom «Court of Appeal» gegen Kaution freigelassen worden (BA B10-001-04-0032 Rz. 12).
E. 5.1.8.4 TRRC-Schlussbericht zum Vorgehen gegen Medienunternehmen und Medien- schaffende Im Kapitel mit der Titelbezeichnung «Attack on Freedom of Expression and the Media» beleuchtete die TRRC das staatliche Vorgehen gegen Medienunterneh- men und Medienschaffende (BA B10-001-04-0034 ff./-0295 ff.). Einleitend hob die TRRC wiederholt hervor, das Staatsoberhaupt Gambias habe sämtliche Schritte unternommen, um jegliche Bedrohung für seinen Machterhalt abzuwen- den oder zu neutralisieren (BA B10-001-04-0034 Rz. 6). Er habe Methoden ent- wickelt, um seine Diktatur, die weit davon entfernt gewesen sei, demokratische Werte einzuhalten, zu perfektionieren (BA B10-001-04-0139 Rz. 49). Basierend auf zahlreiche Zeugeneinvernahmen gelangte die TRRC zusammenge- fasst zum Ergebnis, Journalisten seien in Gambia zwischen 1994 bis Januar 2017 schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen; Medienhäuser seien ins Visier genommen und Journalisten inhaftiert, bedroht, gefoltert, zum Verschwinden gebracht, verbannt oder getötet worden. Das Recht auf Meinungs- freiheit sei unter Jammeh und seinen Akteuren eingeschränkt worden. Die TRRC verwies darauf, Yahya Jammeh habe Journalisten als «illegitimate sons of Africa» beschimpft und zahlreiche Journalisten hätten das Land aus Angst vor (weiterer) Verfolgung verlassen (BA B10-001-04-0034 Rz. 2 und 6). Das Vorgehen gegen die Medien sei eine der ersten Massnahmen der Militär- junta für deren Machterhalt gewesen. Dieser Schluss resultiere aus der brutalen Behandlung von Journalisten während der Übergangszeit zur Zivilregierung und der harten Bestrafung jeglicher abweichenden Meinungen. Die repressiven
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SK.2023.23 Tendenzen der Militärjunta gegen die Meinungsfreiheit habe begonnen, als im August/September 1994 die Parteimitglieder der PDOIS, zugleich Eigentümer und Verleger der Zeitung «Foroyaa», in Banjul verhaftet und angeklagt worden seien wegen Veröffentlichung und Verbreitung angeblicher Propagandaideolo- gien einer politischen Partei (BA B10-001-04-0139 Rz. 45 f. und 49/-0303 Rz. 39). In der Folge seien Journalisten routinemässig verhaftet und inhaftiert worden, so bspw. auch die Journalistin des «Daily Observer», nachdem sie be- richtet habe, der Sprecher des provisorischen Militärregierungsrats sei unter ver- dächtigen Umständen in die USA geflohen (BA B10-001-04-0139 Rz. 47 ff.). Wei- tere Fälle, die das anfängliche Vorgehen gegen die Medien veranschaulichen würden, seien die Verhaftungen des Eigentümers des «Daily Observer» im Ok- tober 1994 (BA B10-001-04-0303 f. Rz. 40 und 43) und der beiden Reporter des «Daily Observer» im November 1994 gewesen; letzterer sei zugleich auch zu- sammengeschlagen worden. Schliesslich dokumentierte die TRRC Fälle von Festnahmen und «incommunicado»-Inhaftierungen weiterer Journalisten im No- vember 1994 und am 6. Mai 1996 (BA B10-001-04-0303 Rz. 40 f.). Auslöser für das gewaltsame Vorgehen gegen sie seien ebenfalls kritische Berichte gewesen. Nach Ansicht der TRRC habe sich das Vorgehen gegen die Medien in der Folge verschärft, da Jammeh zur Vervollkommnung seiner Diktatur Gesetze erlassen und strenge Regulierungsbestimmungen zur Kontrolle der Medien erzwungen habe (BA B10-001-04-0139 Rz. 47 ff.; s.a. E. 4.5.2 Normgefüge). Yahya Jammeh sei bei seinem Vorgehen gegen die Medien zu allem bereit gewesen, um sie zum Schweigen zu bringen. Seine Intoleranz gegenüber den Rundfunkmedien habe sich bspw. in den folgenden Vorfällen manifestiert: 2001 seien Brandanschläge auf das Wohnhaus des BBC-Korrespondenten und auf die Räumlichkeiten von «Radio 1 FM» verübt worden; der Eigentümer von «Radio 1 FM» sei dabei ver- letzt worden (BA B10-001-04-0035 Rz. 8/-0306 f. Rz. 60 ff.); 1998 sei die Radio- station von «Citizen FM» (BA B10-001-04-0307 Rz. 64), 2007 jene von «Sud FM» (BA B10-001-04-0320 Rz. 167) und 2015 von «Teranga FM» geschlossen wor- den; der Eigentümer von «Teranga FM» sei aufgrund einer WhatsApp-Nachricht mit einer Karikatur, in der eine Waffe auf ein Bild des Präsidenten Jammeh gerich- tet gewesen sei, belästigt, inhaftiert und gefoltert worden (BA B10-001-04-0035 Rz. 7/-0305 Rz. 52 ff.). Präsident Jammehs ebenso brutales Vorgehen gegen die Druckmedien zeige sich am Umstand, dass 2004 «Junglers» die Redaktion der Zeitung des «The Independent» angezündet (BA B10-001-04-0307 Rz. 62), 2006 den Journalisten Chief II. des «Daily Observer» zum Verschwinden ge- bracht hätten und schliesslich 2016 der Journalist FFFFFF. ins Visier genommen worden sei (BA B10-001-04-0108 lit. p). Als generelles Beispiel für Eingriffe in die Meinungsfreiheit dokumentierte die TRRC einen Vorfall im Zusammenhang mit der Online-Zeitung «Freedom Online». Im Mai 2006 habe die NIA deren Web- site gehackt, um festzustellen, welche Personen trotz staatlichen Verbots darauf Zugriff nehmen würden (BA B10-001-04-0119 f. Rz. 239). Als Nachweis, dass während Jammehs Herrschaft Journalisten auch getötet wor- den seien, führte die TRRC nebst Vorfällen in den Jahren 2001, 2006 und 2013 exemplarisch den Fall von HH. an. HH. sei im Jahr 2004 auf Anordnung von Prä- sident Jammeh getötet worden, da er den Präsidenten jeweils in einer Kolumne
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SK.2023.23 der Zeitung «The Point» kritisiert habe (BA B10-001-04-0107 f. Rz. 87/-0304 Rz. 49 ff.).
E. 5.1.8.5 TRRC-Schlussbericht zu Gefängniswesen Auf der Grundlage ihrer Anhörungen, Augenscheinnahme und gestützt auf UN- Berichte kam die TRRC zum Schluss (BA B10-001-04-0070 ff./-0636 ff.), im Zeit- raum Juli 1994 bis Januar 2017 seien Häftlinge in Gambias Gefängnissen grau- sam, unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Yahya Jammeh habe das Gefängnissystem zur Unterdrückung und Bestrafung seiner vermeintlichen oder tatsächlichen Gegner genutzt (BA B10-001-04-0653 Rz. 4/-0653 Rz. 1). Die Einstellung und Beförderung von Mitarbeitenden des Gefängniswesens sei meis- tens auf der Grundlage ethnischer Zugehörigkeit und Vetternwirtschaft erfolgt (BA B10-001-04-0653 Rz. 96). Präsident Jammeh habe T., der über keine Qua- lifikationen im Gefängniswesen verfügt habe, zum Generaldirektor der Gefäng- nisse ernannt, um sicherzustellen, dass die Gefängnisse unter seiner Kontrolle stehen (BA B10-001-04-0071 Rz. 9/-0073 Rz. 3). Misshandlung, Missbrauch und Folter von festgenommenen und inhaftierten Per- sonen durch eine Vielzahl von Methoden, wie Scheinhinrichtungen, seien weit verbreitet gewesen und von Mitgliedern der Militärjunta, den «Junglers», der Staatsgarde und von Gefängnisbeamten verübt worden (BA B10-001-04-0653 Rz. 7). Die NIA habe nachts Gefangene aus dem Gefängnis abgeholt und sie zum NIA-Hauptquartier gebracht, wo sie von «Junglers» gefoltert und wieder ins «Mile 2» retourniert worden seien (BA B10-001-04-0645 Rz. 44/-0654 Rz. 12). Zum Gefängnis «Mile 2» führte die TRRC aus, das Zentralgefängnis sei berüchtigt gewesen für dessen schmutzigen, feuchten sowie von Mücken und Ungeziefer be- fallenen Zellen. Jammeh habe das «Mile 2» als sein «Fünf-Sterne-Hotel» bezeich- net (BA B10-001-04-0653 Rz. 2) und seine Gegner dorthin verbannt (BA B10-001- 04-0653 Rz. 95). Seine Gegner seien im «Mile 2» inhaftiert gewesen, ohne dass ihnen ein ordentliches Verfahren zugestanden worden wäre; ihnen sei weder der Kontakt zur Familie noch der Zugang zu Anwälten gewährt worden (BA B10-001- 04-0653 Rz. 4). Hunderte von Gefangenen seien in Sicherheitstrakten ohne grund- legende Annehmlichkeiten (gemeint sanitäre Anlage, Bett, Bettdecke, Licht, frische Luft etc.; vgl. BA B10-001-04-0641 Rz. 20) untergebracht gewesen. Das «Mile 2» sei überbelegt gewesen, so dass einige Menschen ohne Belüftung im Untergrund und ohne Toilette hätten schlafen müssen. Die Haftbedingungen hätten selbst für Gefängniswärter ein Gesundheitsrisiko dargestellt (BA B10-001-04-0653 Rz. 98). Allgemein seien die Gefängnisse überbelegt gewesen; die Inhaftierten hätten in der Toilette schlafen müssen, teilweise in Stehender-Position. Jene, die das Glück gehabt hätten, ein Bett zu besitzen, seien wie «Sardinen» darin eingepackt ge- wesen (BA B10-001-04-0654 Rz. 21). Bei der Verpflegung der Häftlinge hätten die notwendigen Nährstoffe gefehlt (BA B10-001-04-645 ff. Rz. 47 ff./-0654 Rz. 20). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe es im Zeitraum 1994 bis 2016 eine be- sondere, gesetzlich nicht anerkannte Kategorie von Häftlingen gegeben («spe- cial category of prisoners not recognised by law»), die auf Yahya Jammehs An- ordnung hin im Sicherheitstrakt des «Mile 2» untergebracht gewesen seien. Sie
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SK.2023.23 seien auf jegliche Arten misshandelt und missbraucht sowie in ihren grundlegen- den Menschenrechten beraubt gewesen. Ihnen sei Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitäre und medizinische Versorgung vorenthalten worden (BA B10-001-04- 0653 Rz. 5 f.). Oft seien sie während 23 Stunden in Einzelhaft gewesen und hät- ten bloss beschränkt Kontakt mit anderen Inhaftierten erhalten (BA B10-001-04- 0643 Rz. 28). Zugang zum Krankenhaus hätten sie lediglich bei Genehmigung des «Office of the President» erhalten (BA B10-001-04-0647 Rz. 59). Diese der politischen Opposition zugekommene Spezialbehandlung in Haft sei unmensch- lich und entwürdigend gewesen, mit dem Zweck, die Gefangenen zu bestrafen (BA B10-001-04-0031 Rz. 8).
E. 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht zur «Ausgedehntheit» und «Systematik» des Vorgehens Angesichts der von ihr festgestellten Verbrechen, die Yahya Jammeh mit Unter- stützung der Sicherheitskräfte (Polizei-, Gefängniswesen, NIA, «Junglers», Mili- tär und hochrangige Regierungsbeamte) habe begehen können, gelangte die TRRC zum Schluss, unter Jammehs Herrschaft habe ein ausgedehnter und sys- tematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung Gambias stattgefunden (BA B10- 001-04-0096 Rz. 4.2/-0097 Rz. 4.10 f.). Die «Ausgedehntheit» ergäbe sich nach Auffassung der TRRC aufgrund der Opferanzahl und des Zeitraums der Verbre- chensbegehung. Zwar sei die tatsächliche Opferzahl von Jammehs Verbrechen und seinen Handlangern nicht bekannt, die vorliegenden Erkenntnisse würden allerdings darauf hindeuten, dass sich die Gesamtzahl der Opfer rechtswidriger Tötungen auf 214 bis 250 belaufe. Darüber hinaus seien Hunderte Personen Op- fer von anderweitigen Verbrechen wie Folter, sexueller Gewalt und anderen un- menschlichen Handlungen geworden. Da die Opfer aus ganz Gambia und min- destens 67 Personen aus zahlreichen Ländern Westafrikas stammen würden, zeige dies ebenfalls eine ausgedehnte Verbrechensbegehung unter Yahya Jammehs Herrschaft auf (BA B10-001-04-0097 Rz. 4.10).
E. 5.1.9 Medizinische Berichte und Gutachten
E. 5.1.9.1 Der forensische Bericht der UN zu Folterungen in Gambia vom 28. Novem- ber 2014 basiert auf Untersuchungen im Zeitraum 30. Oktober bis 1. Novem- ber 2014. Ein Gutachter stellte drei Personen den medizinischen Befund, gefol- tert worden zu sein, wobei sich die Folterhandlungen in den Jahre 2006, 2011 und 2012 ereignet haben sollen (BA B18-102-01-0080 ff.).
E. 5.1.9.2 Weitere Gutachten und medizinische Berichte zu Foltervorwürfen liegen bezüglich die Privatkläger B., C., E., J., H. und I. vor (vgl. hinten E. 7.3.1.6 [Ziff. 1.5.3 AKS] und E. 7.5.1.13 [Ziff. 1.5.5 AKS]).
E. 5.2 Personalbeweise
E. 5.2.1 Aussagen vor dem ECOWAS-Gerichtshof und vor der TRRC Aus dem Verfahren vor dem ECOWS-Gerichtshof, The Federation of African Journalists (FAJ) v. The Gambia, sind drei schriftlich beim Gerichtshof einge- reichte Zeugenaussagen «witness statements» aktenkundig:
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SK.2023.23 Die Präsidentin der «Federation of African Journalists» (FAJ) zum Schutz der Pressefreiheit und von Journalisten, bezeugte am 20. November 2015 (BA B05- 001-02-0097 ff.), unter der Herrschaft von Yahya Jammeh habe es zahlreiche Fälle von unrechtmässig inhaftierten, eingeschüchterten, schikanierten und miss- handelten Journalisten gegeben, die bis ins Jahr 1994 zurückreichten. Ein Journalist des «The Independent» bezeugte am 12. November 2015 (BA B05-001-02-0132 ff.) im Oktober 2003 sowie am 13. April 2004 zwei An- schläge auf die Redaktion der Zeitung miterlebt zu haben; im Anschluss sei je- weils keine Strafuntersuchung durchgeführt worden. Er schilderte, in der Folge seien Medienschaffende in Gambia belästigt, bedroht, verhaftet und inhaftiert, getötet oder zum Verschwinden gebracht worden. Er sei schliesslich im Jahr 2014 aus Gambia geflüchtet. Ein weiterer ehemaliger Journalist des «The Independent», verwies am 27. Ja- nuar 2016 darauf (BA B05-001-02-0154 ff.), seine Angehörigen hätten aus Angst um ihn nicht gewollt, dass er für den «The Independent» arbeite, da die gambi- sche Regierung bekannt dafür sei, Journalisten zu bedrohen. Zusätzlich schil- derte er ausführlich, wie er im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 unrechtmässig inhaftiert und bei der NIA gefoltert worden sei. Im Januar 2008 sei er aus Gambia geflohen (s.a. hinten E. 7.3.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS). Ein Journalist führte vor der TRRC aus, Yahya Jammeh habe 1995 Journalisten als «uneheliche Söhne Afrikas» als «illegitimate sons of Africa» und als tote so- wie verrottete Pferde bezeichnet. Jammeh habe die Menschen aufgefordert, keine Zeitungen zu kaufen, da Journalisten nicht patriotisch seien und man sie verhungern lassen solle (SK 127.554.032).
E. 5.2.2 Aussagen im Vorverfahren Zur politischen und sozialen Lage während Jammehs Herrschaft in Gambia wur- den mitunter nachfolgende Aussagen im Vorverfahren zu Protokoll gegeben: CCC., der nach dem Putsch von 1994 während rund sechs Monaten Vizepräsi- dent der Militärregierung war, führte aus, am 27. Januar 1995 zusammen mit dem Innenminister verhaftet worden zu sein. Sie seien gefoltert worden, damit sie anerkennen würden, einen weiteren Putsch und die Ermordung von Yahya Jammeh geplant zu haben (BA 12-023-0091/-0097). Jammehs «Bodyguards» hätten ihn aus seiner Zelle des Gefängnisses «Mile 2» geholt und zum NIA- Hauptquartier gebracht, wo R. und der NIA-Beamte LLLL. ihn gefoltert hätten (BA 12-023-0099/-0104). Nach seiner Verurteilung und Verbüssung der 9-jähri- gen Freiheitsstrafe sei er am 26. Januar 2004 aus der Haft entlassen worden. Da Militärangehörige am 21. Februar 2004 versucht hätten, ihn zu töten, sei er nach Senegal geflüchtet (BA 12-023-0087). JJ., Parteivorsitzender der UDP und Menschenrechtsanwalt, bezeugte, die Oppo- sitionspartei UDP habe für Präsident Jammeh eine Bedrohung dargestellt, so dass versucht worden sei, deren politische Aktivitäten zu verhindern. Verdäch- tigte und tatsächliche UDP-Unterstützer seien laut JJ. von ihren Ämtern oder aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden (BA 12-043-0114 ff.). Präsident
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SK.2023.23 Jammeh habe den Verwaltungsapparat genutzt, um UDP-Anhänger zu schika- nieren. Beispielhaft führte der Zeuge aus, im Jahr 2001 habe die UDP zunächst eine schriftliche Genehmigung für eine Kundgebung erhalten, welche die Polizei allerdings wieder aufgehoben habe (BA 12-043-0116 f.). Die Polizei habe der UDP oft unter fadenscheinigen Gründen, mit Verweis auf die nicht näher ausge- führte Staatssicherheit, die Genehmigung für eine Versammlung verweigert (BA 12-043-0096/-0116). Davon, dass die Behörde einem geplanten UDP-Anlass die Bewilligung verweigert habe, berichtete ebenfalls das Parteimitglied O. Laut seiner Schilderung sei der UDP im Jahr 2009 ohne Angabe eines Grundes die Bewilligung für eine Grosskundgebung in Serekunda verweigert worden (BA 12- 039-0259 ff.). Auch der Oppositionelle P. berichtete davon; die Regierung sei gegenüber der Oppositionspartei feindselig aufgetreten (BA 12-038-0095/-0132). Auch die Privatklägerin K. schilderte, die UDP sei im Visier der Regierung ge- standen. Gemäss ihren Angaben sei ihr Vater und gleichzeitiges UDP-Mitglied mehrmals verhaftet worden, da er ein starker Oppositionsführer in Gambia ge- wesen sei (BA 12-022-0046). Er sei bereits vor seinem Versterben im April 2016, ca. im Februar/März 2014, ohne Kontakt zur Familie im NIA-Hauptquartier fest- gehalten und erst nach ein paar Tagen wieder entlassen worden (BA 12-022- 0025 ff.). Nach dessen Tod habe ihre ganze Familie ins Exil flüchten müssen (BA 12-022-0044/-0060 f.). Zum Verhalten des Machtapparats im Jahr 2016 führte JJ. aus, die Behörde habe damals im Hinblick auf das bevorstehende Wahljahr nach jeder Gelegenheit Ausschau gehalten, um so hart wie möglich gegen die UDP vorzugehen (BA 12-043-0102). Davon, dass Präsident Jammeh persönlich die Verhaftung eines Kritikers angeordnet habe, berichtete der «Head of the Civil Service» und «Minister for Presidential Affairs», DDD. Im Jahr 2015 habe er den Präsidenten befehlen hören, der Oppositionspolitiker DDDDD. sei zu verhaften (BA 12-031-0117 f./-0122). Von gezielten Entlassungen von verdächtigten Oppositionellen berichtete neben JJ. auch EEE. EEE. führte aus, 1996 als NIA-Beamter entlassen worden zu sein. Vom Generaldirektor der NIA habe er erfahren, Yahya Jammeh habe ihm gekün- digt, da dieser vermutet habe, er (EEE.) sei Mitglied der Oppositionspartei UDP (BA 12-033-0207 f.). Von mehreren Entlassungs- bzw. Wiederanstellungsbei- spielen im Sinne von Druckausübung berichtete OO., der ab 2006 «Commissio- ner of Operations» der Polizei und ab 2011 «Commissioner» der PIU war. Als er 2011 zusammen mit dem Innenminister (dem Beschuldigten) sowie mit dem IGP, PP., zum Präsidenten beordert worden sei, habe der Beschuldigte am Treffen erwähnt, EEEEE., Leiter Drogenbekämpfung, beabsichtige, sich nach England abzusetzen. Das Gesicht des Präsidenten habe sich nach dieser Mitteilung kom- plett verändert und er habe dann gesagt: «Ja. Gut. Also. Ich schicke ihn in Urlaub in mein Hotel.» Laut OO. habe dies bedeutet, Jammeh lasse EEEEE. im Gefäng- nis «Mile 2» inhaftieren (BA 12-027-0329 ff./-0399). Die Auskunftsperson CCCC. berichtete, im Zeitraum 2011 bis 2016 als NIA-Mit- arbeiter oppositionelle Personen, darunter UDP-Mitglieder, observiert zu haben (BA 12-016-0009/-0013/-0023 ff.). Ende März 2016 habe er den UDP-Aktivisten FFFFF. im Zusammenhang mit dem Vorhalt, letzterer habe eine Demonstration
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SK.2023.23 organisiert, observiert (BA 12-016-0011 f.). Da er FFFFF. gekannt habe, habe er ihn gewarnt, woraufhin FFFFF. das Land verlassen habe (BA 12-016-0012). In der Folge hätten Personen mit schwarzen Masken ihn (CCCC.) zu Hause abge- holt, im NIA-Hauptquartier verhört und inhaftiert. Er sei jeweils nachts von Mas- kierten geschlagen und als Verräter des Regimes, als gegenüber dem Staat illo- yal, beschimpft worden (BA 12-016-0012 ff.). Das UDP-Mitglied GGGGGG. be- zeugte, bloss knapp der Gewalt der NIA entkommen zu sein. Die NIA habe ihn im Oktober 2014 festgenommen und ins Büro des Polizeihauptquartiers ge- bracht, wo NIA-Mitarbeiter ihn verhört hätten. Er sei gefragt worden, weshalb er subversive Aktivitäten verfolgen würde, die das Regime von Jammeh gefährden könnten. Er habe andere Personen denunzieren sollen und sei durch einen Glücksfall Folter entgangen (BA 12-020-0011 ff.). Von Folter bei der NIA berichtete Q., die vom 1. Juli 2013 bis 2016 als Kranken- pflegerin in der NIA-Klinik des NIA-Hauptquartiers tätig war (BA 12-012-0391). Q. führte allgemein aus, beauftragt gewesen zu sein, gefolterte und geschlagene Personen, die aufgrund ihrer Verletzungen (beinahe) im Sterben lagen, in der NIA zu behandeln (BA 12-012-0083). Weitere Foltererlebnisse bei der NIA berichtete MMMM. Er bezeugte, im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 30. De- zember 2014 mit fünf anderen Militärangehörigen am 2. Januar 2015 von «Jung- lers» verhaftet und ins NIA-Hauptquartier gebracht worden zu sein (BA 12-002- 0027/-0030/-0066). Er sei dort zunächst im «Bambadinka» – sprichwörtlich «Höhle eines Krokodiles» – inhaftiert gewesen (BA 12-002-0074). Anschliessend sei er in einen Konferenzraum und schliesslich in eine Folterkammer verbracht worden, wo er unter Folter fälschlicherweise habe gestehen müssen, versucht zu haben, Unterstützer für den Putschversuch zu mobilisieren (BA 12-002-0031 ff.). Nach seiner Verurteilung durch das Militärgericht sei er bis zu seiner Begnadigung durch den Präsidenten am 22. Juli 2015 (BA 12-002-0081) im «Mile 2» inhaftiert gewesen. Als politische Häftlinge seien er und die anderen Personen im Sicher- heitstrakt des «Mile 2» anders behandelt worden; sie hätten kein Besuchsrecht für Familienangehörige und keine medizinische Behandlung erhalten. Er habe jeden Tag 23 Stunden in Einzelhaft zugebracht. Die Zelle sei etwa 2 x 1,5 Meter gross gewesen und mit einem kleinen Guckloch von ca. 10 x 15 cm als Fenster sowie mit einem Betonbett ausgerüstet gewesen (BA 12-002-0035/-0037 f.). FFF., ehemaliges Mitglied der «State Guard» und des «Patrol Team» («Jung- lers»), gab zu Protokoll, der Präsident habe 2003/2004 angeordnet, politische Gegner auszuschalten (BA 12-008-0019/-0022). Er habe eine Liste des Präsi- denten gesehen, auf der die Namen von Politikern und Anwälten aufgeführt ge- wesen seien, die zu eliminieren waren (BA 12-008-0103). FFF. räumte ein, be- auftragt gewesen zu sein, die Redaktion des «The Independent» abzubrennen (BA 12-008-0044). Generell sei es die Aufgabe der «Junglers» gewesen, politi- sche Gegner und Kritiker zu beseitigen; derlei Aufträge seien meistens um Mitter- nacht ausgeführt worden (BA 12-008-0083 f.). Zu foltern habe zu ihrer täglichen Routine gehört (BA 12-008-0085 f.). Dies bestätigte im Grundsatz auch der «Jungler» BB., der eingestand, «Junglers» hätten Putschisten bei der NIA gefol- tert (BA 12-035-0186). Laut BB. sei es unter Jammehs Regierung üblich
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SK.2023.23 gewesen, Personen anzugreifen, festzunehmen und sie unrechtmässig festzu- halten (BA 12-035-0232 f.). Zu den «Junglers» gab der Armeeangehörige MMMM. als Zeuge zu Protokoll, deren Einheit sei gegen jegliche Person, die als Gegner der Regierung erschienen sei, vorgegangen (BA 12-002-0069). Weiter bezeugte er, als Offizier der gambischen Armee nie erlebt zu haben, wie «Jung- lers» während Jammehs Herrschaft verhaftet worden seien (BA 12-002-0070). Von fehlender Strafverfolgung berichtete ebenfalls die Auskunftsperson QQ., seit 2004/2005 «Assistant Commissioner of the Gambia Police Force» (BA 12-032- 0155 f.). Gambia sei unter Jammeh kein Rechtsstaat gewesen. Die Bevölkerung habe aufgrund der Einschüchterungen im Land unter Angst gelebt. Wenn ein Familienmitglied in ein Problem verwickelt gewesen sei, habe man Gambia ent- weder verlassen oder man sei getötet bzw. zum Verschwinden gebracht worden. Die Polizei habe zu den von NIA-Agenten begangenen Delikte nicht ermittelt (BA 12-032-0226). PP. hob ähnlich hervor, als IGP nicht versucht zu haben, Fol- terhandlungen der NIA zu untersuchen, da ihn dies «zu nichts geführt» hätte. Er ergänzte, die Menschenrechtsbilanz sei unter Jammeh «sehr sehr schlecht» aus- gefallen (BA 12-030-0352). Von fehlender Strafverfolgung berichtete schliesslich auch EEE. Präsident Jammeh habe ihm als damaliger Generalstaatsanwalt be- fohlen, den Vorwurf, der Beschuldigte habe eine Gefängniswärterin zu Sex ge- nötigt, strafrechtlich nicht weiter zu verfolgen (BA 12-033-0283 ff.). Diese Anord- nung habe er befolgt, da man den Befehlen des Präsidenten nachgekommen sei; eine Wahl habe man nicht gehabt (BA 12-033-0294 f.). Auch GGG. thematisierte eine weit verbreitete Angst. GGG. schilderte, er habe nach der Angelegenheit mit N. bei der NIA kündigen wollen. Sein Bruder habe ihm jedoch davon abgeraten, da sonst die Gefahr bestünde, er (GGG.) würde auch getötet (BA 12-040-0190). Weitere einvernommene Personen, die von Verfolgung unliebsamer Personen durch die Regierung berichteten und erklärten, vor dem Machtapparat Angst ge- habt zu haben, sind bspw. der ehemalige NIA-Mitarbeiter (2006-2009), DD. (BA 12-025-0336/-0453 f.), und der Politiker HHHHHH. Letzterer schilderte, als unabhängiger Politiker bei den Regionalwahlen in Serekunda kandidiert zu ha- ben. Im Anschluss an sein TV-Interview Ende März 2013 habe die NIA ihn ver- haftet und gefoltert (BA 12-019-0011 ff.). Ihm sei als Kleidungsstück ein einziges Stück Plastik gegeben worden, womit er sich auf einen heissen Stuhl habe set- zen müssen; da der Plastik verbrannt sei, habe er am Körper Verbrennungen erlitten. Eingesperrt im «Bambadinka» habe er ohne Toilette, Bett und Licht aus- kommen müssen und jeweils nicht gewusst, welche Tageszeit gewesen sei. Er habe gehört, wie andere Häftlinge misshandelt und/oder gefoltert worden seien. Einen schriftlichen Festnahmebefehl oder ähnliches habe nicht existiert. Das gäbe es in Gambia nicht. Man habe nicht gewagt, danach zu fragen (BA 12-019- 0013 ff.). BBBB., der in verschiedenen Ministerien als «Records Clerk» tätig war, begründete seine Entscheidung, Gambia zu verlassen, mit der Sorge um seine körperliche Unversehrtheit. Er sei im Jahr 2012 im NIA-Hauptquartier aufgrund des Vorwurfs, Informationen zu einer Auslandsreise der First Lady an die «Free- dom Newspaper» weitergegeben zu haben, verhaftet worden. Jeweils nachts sei er aus der Zelle geholt und geschlagen worden. Jeder habe damals gewusst, dass eine Vorladung zur NIA zu Folter führe, da die NIA Informationen mittels
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SK.2023.23 Gewalt erzwinge (BA 12-014-0018). Er sei aus Angst vor dem Diktator in die Schweiz geflüchtet (BA 12-014-0029). Die Zeugin JJJJJJ., die zwischen 2004 und 2015 in Gambia ein Gästehaus betrieb, schilderte, die Bevölkerung Gambias habe gelernt, sich nicht zum Präsidenten zu äussern und seinen Namen nicht zu nennen (BA 12-001-0009 f.). D., Parlamentsmitglied im Zeitraum 2002 bis 2006 und Privatkläger, gab zu Protokoll, die Parlamentarier hätten sich jeweils gefürch- tet, da die NIA im Parlament anwesend gewesen sei und alles dem Präsidenten rapportiert habe (BA 12-044-0012). Weiter berichtete er, nach seiner Inhaftierung aufgrund eines Putschvorwurfs im April 2006 einem «Söldnerrichter» vorgeführt worden zu sein, der entsprechend der Anweisung von Jammeh gerichtet habe (BA 12-044-0070). Zum Umgang mit den Medien führte der Journalist und Privatkläger E. aus, Prä- sident Jammeh habe die privaten Medien bzw. unabhängigen Journalisten als «uneheliche Söhne Afrikas» bezeichnet (BA 12-009-0078). Im Jahr 2003 hätten Mitglieder der Sicherheitskräfte auf den Hauptsitz der Zeitung «The Indepen- dent» einen Brandanschlag verübt (BA 12-009-0010). E. schilderte zudem, als Journalist im Oktober 2005 schikaniert worden zu sein und nach einem Auslands- aufenthalt stundenlang dazu befragt worden zu sein (BA 12-008-0035). Ähnli- ches gab der Journalist F. zu Protokoll (BA 12-009-0095). Weiter hob F. zur Lage der Medienschaffenden unter Jammehs Herrschaft hervor, von zahlreichen Übergriffen gegen weitere Journalisten Kenntnis gehabt zu haben; dafür sei nie ein Täter strafrechtlich verfolgt worden (BA 12-009-0069). Zu der von ihm im Jahr 2009 gegründeten Zeitung «Daily News» führte F. aus, die Regierung habe diese im Jahr 2012 schliessen lassen (BA 12-009-0068).
E. 5.2.3 Aussagen im Hauptverfahren Der Beschuldigte ist die einzige Person, die im Hauptverfahren in seinen Aussa- gen bestreitet, dass Jammehs Herrschaft schrecklich gewesen sei und explizit oder implizit die Ansicht vertritt, die Zivilbevölkerung in Gambia sei nicht terrorisiert worden bzw. es habe keinen Grund gegeben, sich per se vor dem Machtapparat zu fürchten (SK 127.731.094 f.); die Pressefreiheit sei mit Blick auf die publi- zierten Medienartikel gewährleistet gewesen (SK 127.731.057/-057/-071/-095). Öffentliche Aussagen (sog. Verlautbarungen) Jammehs gegen Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten seien ihm nicht bekannt (SK 127.731.010 f.). Über eine harsche Behandlung von Präsident Jammehs (vermeintlichen) Feinden in den Gefängnissen habe er keine Kenntnis (SK 127.731.014). Allfällige Folteropfer hät- ten sich an Gambias «High Court» wenden können (SK 127.731.014). Erst auf- grund der Aussagen von BB. vor der TRRC habe er erfahren, dass in Gambia Personen durch «Junglers» zum Verschwinden gebracht bzw. getötet worden seien (SK 127.731.015). Die NIA und «Junglers» seien jedoch dem Präsidenten unterstanden, mit dem er nicht eng verbunden gewesen sei. Als IGP und Innen- minister habe er nie mit der NIA und den «Junglers» kooperiert, um zu foltern, zu morden oder um Personen zum Verschwinden zu bringen (SK 127.731.018). Im Unterschied zum Beschuldigten umschrieben sämtliche an der Hauptver- handlung (vorwiegend) als Auskunftspersonen einvernommenen Personen die
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SK.2023.23 Herrschaft Jammehs als schrecklich. Laut G. sei es ab 1995 die «Hölle» gewesen. All jene, die nicht auf Yahya Jammehs Seite gestanden seien, seien gefährdet gewesen (SK 127.756.019). Zur Lage Gambias zwischen 2006 bis 2012 befragt, führt AA., Sicherheitsbeamter im «Mile 2», aus, es habe eine brutale Diktatur geherrscht und jede Person in Gambia habe sich vorsichtig verhalten müssen (SK 127.771.011). Der Gefängniswärter OOO. bezeichnet Gambias Herrschafts- system ebenfalls als eine brutale Diktatur, unter der gelitten worden sei (SK 127.772.007). Gemäss Aussagen von E. und F. sei niemand verschont wor- den; Jammeh habe die Bevölkerung terrorisiert (SK 127.754.012 f.; 127.755.007 ff.). Laut F. seien Personen, die gegenüber Jammeh illoyal erschienen seien, «entsorgt», wieder benutzt und in einigen Fällen eliminiert worden (SK 127.755.009). Die Situation für die Zivilbevölkerung während und nach Jammehs Amtsniederlegung habe sich wie Tag und Nacht unterschieden (SK 127.755.008). E. hebt hervor, während Jammehs Regierungszeit habe es niemand gewagt, über die Geschehnisse im Land zu sprechen (SK 127.754.017). Das Medienunternehmen «The Independent» habe bereits einige Monate nach dessen Gründung am 5. JuIi 1999 Probleme erhalten. Bis zur Schliessung der Zeitung im Jahr 2006 sei kaum ein Monat vergangen, indem die Redaktion nicht belästigt worden sei. Einmal hätten Staatssicherheitsbeamte den Redaktionschef des «The Independent» entführt und die Druckmaschinen verbrannt. 2005 sei dem «The Independent» verboten worden, zu drucken, da die Zeitung im Unter- schied zu anderen Druckmedien über Folter und Tyrannei in Gambia berichtet habe. Sämtliche Druckereien hätten in der Folge Angst gehabt, für den «The Independent» zu arbeiten (SK 127.754.013). Präsident Jammeh habe sich zahlreiche Male in die Berichterstattungen von Journalisten eingemischt (SK 127.754.017 f.). H. gab an, in Gambia hätten unter Jammeh keine Gesetze gegolten (SK 127.757.011) und äussert in der gerichtlichen Einvernahme den Wunsch, dass an keinem Ort der Welt eine Herrschaft wie diejenige von Yahya Jammeh jemals wieder entstehe (SK 127.757.007). Der Zeuge O. kommt auf die fehlenden unabhängigen Gerichtsverfahren in Gambia zu sprechen. Sofern Oppositionelle nicht exiliert seien, seien sie unter Jammehs Regierung entweder inhaftiert oder getötet worden (SK 127.761.012 f.). Fehlende gerechte Gerichts- verfahren beklagt auch B. mit dem Hinweis, die Bevölkerung habe auch daher in konstanter Angst gelebt (SK 127.751.015 f.). C. schildert, jeder habe gewusst, dass Jammeh die Gerichte mit Söldnerrichtern besetzt habe (SK 127.752.014). Radio «Freedom» sei die zuverlässigste Quelle gewesen, um zu erfahren, wer verhaftet oder zum Verschwinden gebracht worden sei (SK 127.752.015). Laut D. habe sich jeder vor der NIA gefürchtet und niemand – ausser einem «Verrück- ten» – habe die Regierung zu kritisieren gewagt (SK 127.753.012 f.).
E. 5.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
E. 5.3.1 Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel, dass sich Jammehs Regentschaft für spe- zifische Personengruppen als Schreckensherrschaft erwies. Die aktenkundigen Berichte zeigen, dass sich in Gambia ab dem Militärputsch von 1994 unter Jammehs Vorsitz im provisorischen Militärregierungsrat unter der Junta ein repres- sives, die Meinungsfreiheit unterdrückendes Herrschaftssystem zu etablieren
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SK.2023.23 begann, wozu insbesondere die zahlreichen von der Militärregierung geschaffenen Dekrete dienten (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.5.2.1). Mit ihnen wurden weitreichende hoheitliche Befugnisse eingeführt, die stark in verfassungsrechtliche Grundrechte eingriffen. Der TRRC-Schlussbericht legt ausführlich dar, wie unmittelbar nach dem Staatsstreich im Jahr 1994 die Militärjunta bzw. der provisorische Militärregie- rungsrat mittels rückwirkend anwendbarer Militärdekrete, die gerichtlicher Über- prüfung entzogen waren, regierte. Die Gewaltenteilung war damit aufgehoben. Mittels Dekrets wurde die NIA geschaffen und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Trotz fehlenden Tatvorwurfs war die NIA fortan befugt, Personen zu verhaften und sie im Interesse der nationalen Sicherheit auf unbestimmte Zeit festzuhalten, ohne dass NIA-Beamte hierfür hätten haftbar gemacht werden kön- nen. Die Berichterstattungen seitens der UN und ausländischen Staaten/Behörden sowie von NGOs und auch der TRRC-Schlussbericht belegen, dass unter Yahya Jammeh Dekrete, Verfassungsbestimmungen und Gesetze instrumentalisiert wur- den, um den Machtapparat zu stärken bzw. Jammehs Machterhalt zu garantieren. Die Militärdekrete bildeten in diesem Unterfangen den entscheidenden Anfang, da sie die ersten rechtlichen Unterdrückungsinstrumente darstellten, um willkürliche Verhaftungen von unliebsamen Personen nachträglich zu legitimieren und die Rechte der festgehaltenen Personen zu beschränken. Die Militärdekrete fanden während der Zivilregierung bzw. unter Jammehs Präsidentschaft weiterhin Anwen- dung. Dies untermauern der UN-Folterbericht sowie die Berichterstattung des amerikanischen Aussenministeriums. Die Anwendung von Militärdekreten über die Zeit der Militärjunta hinaus impliziert im Übrigen auch das Verteidigungsnarrativ des Beschuldigten, da er sich im Verfahren unter Verweis auf das NIA-Dekret wie- derholt auf den Standpunkt stellt, es sei bei den als Freiheitsberaubung angeklag- ten Sachverhalten kein Hafttitel erforderlich gewesen (vgl. hinten E. 8.3.1.2 b/aa). Die dokumentierten Fälle von gefolterten und/oder willkürlich inhaftierten Perso- nen, die unter Ausschluss grundlegender Rechte, ohne ordentliches Verfahren sowie ohne Zugang zu Familienangehörigen, einem Anwalt und zu medizinischer Versorgung, eingesperrt waren, reichen bis zur Zeit von Gambias Militärherr- schaft zurück. Unmittelbar mit Yahya Jammehs Machtübernahme wurde im Land ein «Klima der Angst» entfacht und in der Folge aktiv kultiviert. Die Möglichkeit, unter der Zivilregierung beim Präsidenten persönlich um «Redress» zu ersuchen, gestaltete sich in der Praxis als illusorische pro forma Regel. Nach den Studen- tenprotesten vom April 2000 wurde mittels «Indemnity Act» die Lage weiter ver- schärft. Durch die Einführung dieses rückwirkend anwendbaren, allgemeinen die Staatshaftung ausschliessenden Gesetzes stand Jammehs Regierung Tür und Tor offen, um gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle, Kritiker sowie Medienschaffende mittels extralegaler/willkürlicher Inhaftierung, Folter, Tötung und Verschwindenlassens vorzugehen, mit dem Endzweck, den Machterhalt zu garantieren. Wie der UN-Sonderberichterstatter über Folter ausführte, verlieh der «Indemnity Act» dem Präsidenten nahezu uneingeschränkte Befugnisse, för- derte eine «Kultur der Straflosigkeit» und hielt Opfer davon ab, Entschädigung für Menschenrechtsverletzungen, inklusive für Folter, zu fordern. Hinzu kommt, dass wiederum mittels Instrumentalisierung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen Präsident Jammeh in die Arbeit des Justizsektors ein-
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SK.2023.23 greifen konnte, was zu weiterer Ohnmacht in der Bevölkerung beitrug. Der Be- ginn der Einflussnahme auf (strafrechtliche) Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren ist früh dokumentiert. Aktenkundig sind Belästigungen und Entlassungen von Richterpersonen sowie das Führen von voreingenommenen Untersuchungen. Solcherlei Vorfälle reichen bis zu Jammehs Machtergreifung zurück. Die Eingriffe in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung kulminierte in der Errichtung eines Systems zur Ernennung von «Söldnerrichtern», die der Regierung bzw. dem Herrscher genehme Urteile fällen sollten. Von fehlender Unabhängigkeit des Jus- tizsektors und von Straflosigkeit (u.a. bei Foltertaten) berichteten unabhängig voneinander das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, der UN-Sonderbe- richterstatter über Folter und die TRRC. Generell wurden die unter Jammehs Herrschaft begangenen Verbrechen wie Folter und aussergerichtliche Tötung von verdächtigten Putschisten, Journalisten, Oppositionellen und Regimekriti- kern nicht untersucht und strafrechtlich verfolgt. Gegenteilige Hinweise sind nicht aktenkundig. Mittels verschiedentlicher Änderungen strafgesetzlicher Bestim- mungen ab den Jahren 2004 gelang es dem Herrscher Jammeh, ihm nicht ge- nehme Staatsbeamte aus den staatlichen Institutionen zu verdrängen, politische Gegner zu verfolgen und mit in den Jahren 2004 und 2009 geschaffenen Medien- gesetzen/-regelungen regierungskritische Medien in ihrer Arbeit zu behindern (s.a. E. 4.5.2 Normgefüge). 2015 wurden die Gebühren für die Registrierung po- litischer Parteien um 5’000% erhöht, wodurch die Opposition eine weitere Unter- drückung erfuhr.
E. 5.3.2 Dass unmittelbar nach Jammehs Machtergreifung abweichende Meinungen, Kri- tik an der Regierung und insofern jegliche Personen, die für den Machterhalt als Bedrohung aufgefasst wurden, nicht geduldet wurden, bekamen Medienunter- nehmen und -schaffende umgehend zu spüren. Das früh einsetzende Vorgehen gegen diesen Sektor und ihre Vertreter zeigte sich initial an der Festnahme des Zeitungsverlegers von «Foroyaa» Mitte 1994. Mit dessen Verurteilung wurde früh ein Exempel statuiert, um anderweitige Kritiker abzuschrecken und sie davon ab- zuhalten, zukünftig negativ über die Militärregierung zu berichten. Bis Ende 1994 wurden weitere Journalisten verhaftet und ohne Verfahrensgarantien sowie abge- schottet von der Aussenwelt festgehalten. Ab 1997 sind Fälle dokumentiert, wo- nach ausländische Journalisten aus Gambia ausgewiesen und Radiosendungen verboten bzw. Medienunternehmen geschlossen wurden. Weitere Schliessungen sowie Anschläge auf Medienunternehmen und Mitarbeitende wie bspw. auf den «The Independent» folgten im Jahr 1999. Die Eingriffe in die Pressefreiheit in- tensivierten sich kontinuierlich. Auch der vorgeschlagene Gesetzesentwurf vom Juni 2000 zur Schaffung einer nationalen Medienkommission, die mit richterli- chen Befugnissen ausgestattet werden sollte, um Journalisten unter Ausschluss eines Rechtsmittels für sechs Monate oder länger zu inhaftieren, verdeutlicht, dass Jammehs Regierung mit allen Mitteln die Meinungsfreiheit einschränkte bzw. gewillt war, diese auszuradieren. Aus der Berichterstattung von HRW geht hervor, dass Yahya Jammeh seit seiner Machtübernahme im Jahr 1994 rück- sichtslos sämtliche Regimekritiker unterdrückte. Die Berichterstattung von HRW gibt allerdings lediglich Aufschluss über die allgemeine Tatsache der Unter-
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SK.2023.23 drückung sämtlicher Regimekritiker durch Yahya Jammeh seit seiner Machtüber- nahme im Jahr 1994 sowie die strikte Kontrolle der Medien durch den Staat. Ge- mäss dem Länderbericht des OHCHR wurden Bürgerrechte in Gambia systema- tisch unterdrückt. Eine zeitliche Verortung wird hierfür nicht angegeben. Die zeit- liche Einordnung von Amnesty International ist in diesem Zusammenhang auf- schlussreich. Die NGO bildet mit ihren zahlreichen, chronologisch abgefassten Berichten mit exakten Opferumschreibungen das kontinuierliche staatliche Vor- gehen und daraus folgend die intensivierende Unterdrückung der Medien bis ins Jahr 2015 ab. Darüber hinaus liegen zahlreiche Aussagen von Journalisten vor, die unter Jammehs Herrschaft litten und nicht selten gezwungen waren, zu ihrem eigenen Schutz Gambia zu verlassen. Die Argumentation des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vor der Strafkammer verfängt somit nicht, wonach aktenkun- dige Medienberichterstattungen belegen würden, dass die Presse während Jammehs Herrschaft frei habe berichten können. Dies widerlegen die überein- stimmenden UN-Berichte, die chronologischen Berichte von NGOs inkl. der «World Press Freedom Index», die Berichterstattung von ausländischen Staa- ten/Behörden sowie die Aussagen von Medienschaffenden und schliesslich der TRRC-Schlussbericht. Presseberichte, die sich zu unrechtmässigen Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Oppositionellen und Journalisten äusserten (vgl. bspw. E. 5.1.4 Medienerzeugnisse), wurden von wenigen Medienunterneh- men herausgegeben, die sich bzw. deren Mitarbeitende dadurch allerdings sel- ber in Lebensgefahr begaben, wie die Tötung von HH. zeigt. Weiter gilt als erwiesen, dass parallel zu den Medienunternehmen/-schaffen- den – ebenfalls bereits unter der Militärjunta – auch Oppositionelle/Oppositions- politiker, Kritiker sowie vermeintliche Putschisten, gezielt ins Visier genommen wurden, um den Machterhalt Jammehs sicherzustellen. Dies vermittelt nicht nur die Berichterstattung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, sondern auch der Rapport von Amnesty International von Januar 1996 sowie der TRRC- Schlussbericht. Umgehend nach dem Staatsstreich von 1994 wurden prominente Minister und Politiker der früheren Regierung unrechtmässig verhaftet, gefoltert und inhaftiert. Der TRRC-Schlussbericht dokumentiert Vorfälle von Folter an (vermeintlichen) Putschisten erstmals am 11. November 1994. Wie der TRRC- Schlussbericht und ebenfalls die tatzeitnahe Berichterstattung von Amnesty International erhärten, verstärkte sich das Vorgehen der Militärregierung im Okto- ber 1995, als über fünfzig prominente Politiker und gewöhnliche Zivilisten verhaf- tet wurden und Mitarbeiter der Staatsgarde sowie der NIA diese teilweise folter- ten und ohne gerichtliches Verfahren bzw. ohne Rechtsgrundlage über ein Jahr lang unter unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen festhielten. Wei- tere Armeeangehörige wurden im Januar 1995 gefoltert und Mitte 1995 wurde der Finanzminister getötet, da er über die Militärherrschaft unvorteilhafte Informatio- nen hätte verbreiten können. Im September 1996 folterten Soldaten bzw. Junta- Mitglieder und NIA-Angehörige Oppositionspolitiker, wobei zwei Personen an der Folter verstarben. Amnesty International berichtete für 1996 die Verhaftung von 12 UDP-Mitgliedern. Es kam zu einer politisch motivierten Strafverfolgung von Oppositionsmitgliedern. Gemäss TRRC-Schlussbericht konnte die im Jahr 1996 von der APRC gegründete militante Jugendgruppe «July 22nd Movement» fortan
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SK.2023.23 UDP-Mitglieder und andere Oppositionsanhänger ungestraft terrorisieren. Wei- tere dokumentierte Festnahmen und Folterungen von UDP-Unterstützern, be- gangen durch die NIA, finden sich für das Jahr 1997.
E. 5.3.3 Die Einschüchterung und Verbrechensbegehung an Medienschaffenden, Oppo- sitionellen bzw. generell an Kritikern und jeglichen Personen, die den Machterhalt zu gefährden schienen, nahm unter Jammehs Präsidentschaft einen sich inten- sivierenden Fortgang. Dies zeigen zunächst die tatzeitnahen Rapporte von Amnesty International und der TRRC-Schlussbericht. Im Mai 1998 wurden zehn Personen verhaftet, im «Mile 2» schwer misshandelt und «incommunicado» fest- gehalten. Weitere Fälle von unrechtmässigen Inhaftierungen und politisch moti- vierten Strafverfahren gestützt auf unfundierte Anklagen gegen UDP-Mitglieder bzw. Oppositionelle sind verzeichnet für die Jahre 1999, 2000 und 2001, darunter auch die Festnahme des UDP-Parteivorsitzenden JJ. Weitere dokumentierte Vorfälle von Folter finden sich für das Jahr 2000 (Folterung zweier Putschisten) und im Zeitraum 2001 bis 2003 an fünf staatlichen Mitarbeitern, jeweils begangen durch die NIA. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen KK. vor Militärge- richt dokumentierte die TRRC im Schlussbericht den Fall einer im Juli 2001 ver- hafteten und gefolterten Person. Bei den weiteren von der TRRC im Schlussbe- richt hervorgehobenen Vorkommnissen handelt es sich um die vorliegend ange- klagten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Putschversuch im März 2006. Weitere Foltervorfälle finden sich erst wieder ab 2007 bis zur Wahlniederlage von Yahya Jammeh im Jahr 2016 dokumentiert.
E. 5.3.4 Es lässt sich feststellen, dass die Strategien des gambischen Machtapparats zur Unterdrückung der Opposition, von Medienschaffenden und generell von Perso- nen, die den Machterhalt hätten bedrohen können, eine Intensivierung und Ver- feinerung erfuhren: Bereits hinter Yahya Jammehs Auftreten und seinen Verlautbarungen steckte Kalkül, da dies zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines «Klimas der Angst» beitrug. Dem verlieh Jammeh Nachdruck, indem er sich seit seiner Machtergrei- fung in Gambia in der Öffentlichkeit jeweils mittels Konvois zeigte, der mit schwer bewaffneten Soldaten beladen war. Dadurch stellte er zweckdienlich auch bildlich seine Stärke und Gewaltbereitschaft gegenüber der Bevölkerung offen zur Schau (s.a. hinten E. 6.2 zu Yahya Jammeh). Ab Mitte 2000 sind die ersten hetzerischen, Menschenleben verachtenden öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh aktenkundig, womit er sinngemäss mit der Ermordung jeglicher Personen drohte, die den Frieden und die Stabilität der Nation stören wollten (vgl. E. 5.1.5 zu Verlautbarungen). Nicht zufällig war auch, dass mittels fortlaufend neu erfun- denen instrumentalisierten Rechtsbestimmungen die Todesstrafe wieder einge- führt wurde. Deren Wiedereinführung stellte für Jammeh, der in der Praxis die Voll- streckung von Todesstrafen anordnen konnte, ein weiteres Werkzeug dar, das seinem Machterhalt förderlich war; als «Richter über Leben und Tod» gab sich Gambias Oberhaupt einen weiteren bedrohlichen und machterhabenen Anstrich. Eine abschreckende Drohkulisse bildete insbesondere die Institution der NIA, de- ren Hauptquartier sich den Ruf eines Foltergefängnisses erarbeitet hatte. Die
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SK.2023.23 Straflosigkeit für Verbrechen der NIA schürte die Angst in Gambias Bevölkerung. Die Strategie zur Unterdrückung intensivierte sich deutlich durch die Schaffung und den Ausbau der paramilitärischen Eliteeinheit der «Junglers», die wie die NIA direkt Präsident Jammeh unterstand. Auf dessen Geheiss töteten und folter- ten Mitglieder der «Junglers» im Zeitraum 2004 bis 2016 über 70 Personen (vgl. E. 4.6.4.2). Die Fälle der beiden Journalisten HH. (2004) und II. (2006) stehen sinnbildlich dafür und machten gleichzeitig offenkundig, dass die unter Jammehs Herrschaft von «Junglers» begangenen Verbrechen nicht geahndet würden und für die Täter Straflosigkeit gelte. Die Versäumnisse der Justiz hinsichtlich der von Jammehs Machtapparat begangenen Verbrechen belegen auch mehrere Aussa- gen aus dem Vorverfahren, namentlich jene des ehemaligen Generalstaatsan- walts EEE., des IGP PP., die Berichte der UN und von ausländischen Staaten/Be- hörden, NGOs sowie Medienerzeugnisse. Schliesslich ist hervorzuheben, dass insbesondere der Umstand der Flucht des Beschuldigten aus seinem Heimatstaat Gambia aufgrund der von ihm in seinen Aussagen und in seinen Handnotizen aus dem Koffer geltend gemachten Le- bensgefahr die staatlichen, zielgerichteten Verbrechen und das «Klima der Angst» unter Jammehs Herrschaft erhärten. Das Verhalten des Beschuldigten untermauert, was mehrere Personen im vorliegenden Verfahren zu Protokoll ge- geben haben: Wer nicht (länger) in der Gunst der damaligen Regierung gestan- den sei, sondern Präsident Jammehs Machterhalt (vermeintlich) störte, habe das Land besser verlassen, um nicht getötet zu werden oder einem anderen Verbre- chen zum Opfer zu fallen. Auch gestützt auf diese Schilderungen ergibt sich deut- lich, dass Yahya Jammeh mittels eines ausgeklügelten Machtapparats regierte und selbst seinen langjährigen Vertrauten (vgl. hinten E. 6.2 der Beschuldigte und Präsident Jammeh) in Angst versetzte.
E. 5.3.5 Zusammenfassend lassen sich unter der Herrschaft von Yahya Jammeh fol- gende Elemente der Unterdrückung feststellen, die Gambias politische und so- ziale Lage prägten:
E. 5.3.5.1 Angepasste, instrumentalisierte Rechtsgrundlagen und Justizreformen Nach der Machtergreifung der Militärjunta und damit einhergehend mit Jammehs Herrschaftsbeginn wurden Rechtsgrundlagen gezielt geschaffen bzw. angepasst und instrumentalisiert, um elementare Bürgerrechte wie das Recht auf Redefrei- heit, politische Rechte und Verfahrensgarantien bei Festnahmen und Inhaftierun- gen zu untergraben. In der Folge konnte die NIA seit 1995 an unliebsamen Per- sonen Verbrechen begehen, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. Für willkürliches und missbräuchliches staatliches Handeln bestand seit 2001 ge- setzgeberisch ein allgemeiner Staatshaftungsausschluss. Mittels Justizreformen, die mit Schikanierungen und Einschüchterungen von Per- sonen aus dem Justizsektor einhergingen, bildete sich in Gambia ein zweckge- richtetes Justizwesen heraus, das von der gambischen Regierung nicht unab- hängig war. Mittels «Söldnerrichtern» gelang es Jammehs Machtapparat, die Rechtsprechung zu lenken; in der Praxis wurden unter Folter zustande
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SK.2023.23 gekommene Geständnisse in Gerichtsverfahren zugelassen. Aufgrund des feh- lenden Vertrauens in die willfährige Justiz perpetuierten sich – mangels Anzeigen
– fehlende Ermittlungen bei Straftaten und Straflosigkeit für staatlich begangene Verbrechen (s.a. nachfolgend).
E. 5.3.5.2 Straflose Verbrechensbegehung/fehlende Ermittlungen Die im Recht liegenden Berichte der UN, von NGOs, in- und ausländischen staat- lichen Behörden und der TRRC-Schlussbericht dokumentieren Fälle von unrecht- mässigen Inhaftierungen, Folter, extralegaler Tötung und Verschwindenlassens von Putschverdächtigten, Journalisten, Oppositionellen und Regimekritikern. Ge- gen die Täter wurde jeweils nicht ermittelt. Sie gingen straflos aus.
E. 5.3.5.3 Öffentliche Einschüchterungsreden durch Präsident Jammeh Die Akten belegen, dass Präsident Jammeh ab Juli 2000 öffentliche, hetzerische bzw. Menschenleben verachtende Reden hielt, die sich insbesondere gegen Per- sonen richteten, die für seinen Machterhalt eine potenzielle Bedrohung darstellten.
E. 5.3.5.4 Aufbau und Einsatz der paramilitärischen Spezialeinheit «Junglers» Die paramilitärische Spezialeinheit der «Junglers» tötete im Zeitraum von ca. 2004 bis 2016 über 70 Personen. Ebenso waren ihre Mitglieder an Folterungen beteiligt und attackierten Medienunternehmen, ohne für ihre Taten belangt zu werden. Die «Junglers» dienten dazu, potenzielle Widersacher sowie unlieb- same Personen zu unterdrücken bzw. aus dem Weg zu räumen. Ihre Gruppe verstärkte als informelle Sicherheitsbehörde den repressiven Machtapparat.
E. 5.3.5.5 Gefängniswesen: Inhaftierung unter widrigsten Haftbedingungen Die Berichte der UN, von NGOs, staatlichen ausländischen Behörden und der TRRC-Schlussbericht zeigen, dass willkürliche Inhaftierungen unter widrigsten Haftbedingungen in den staatlichen Gefängnissen und anderswo dem Staats- apparat dazu dienten, unliebsame Personen einzuschüchtern, zu bestrafen und auszuschalten. Aus den Berichten von Amnesty International, die ein solches Vorgehen bereits im Berichtsjahr 1996 dokumentiert hatte, ergibt sich, dass In- haftierungen von Oppositionellen, unter Abschottung von der Aussenwelt, umge- hend nach Jammehs Machtergreifung als Repressionsmittel etabliert wurden.
E. 5.3.5.6 Koordiniertes Zusammenwirken der Sicherheitsorgane im Allgemeinen und im Besonderen Insbesondere die Berichterstattungen von aus gambischen Behördenmitgliedern zusammengesetzten Untersuchungsausschüssen nach dem Regierungswech- sel, Rapporte von Amnesty International und der TRRC-Schlussbericht offenba- ren ein koordiniertes und gezieltes Zusammenwirken von Polizei- und Gefäng- niswesen, NIA, Armee und «Junglers» bei der gewaltsamen Repression gegen unliebsame Personen. Das Zusammenspiel der Sicherheitsorgane zeigt sich auch bei den angeklagten Vorgängen zur Tötung von L., zum Putschversuch vom März 2006, zur Tötung von M. im Oktober 2011 und zur politischen Kundgebung
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SK.2023.23 vom April 2016 (vgl. hinten E. 7.1.3 [Ziff. 1.5.1 AKS], E. 7.3.3.1 [Ziff. 1.5.3 AKS], E. 7.4.3.3 [Ziff. 1.5.4 AKS] und E. 7.5.3.4 [Ziff. 1.5.5 AKS]).
E. 5.3.5.7 «Klima der Angst» Unter Jammehs Herrschaft bestand ein «Klima der Angst», wie die zahlreichen Aussagen von Zeitzeugen und die aufgeführten Berichte zur politischen und sozia- len Lage Gambias belegen. Dieses wurde auf mannigfache Weise kultiviert. Die Angst unter der Bevölkerung vor Jammehs Machtapparat, zunächst insbesondere vor Soldaten sowie vor der NIA und später ebenso vor den «Junglers», die teil- weise gemeinsam u.a. (vermeintliche) Oppositionelle und Kritiker schwer verletz- ten, folterten, töteten oder unrechtmässig verhafteten und unter widrigsten Haft- bedingungen einsperrten, ist umgehend nach Yahya Jammehs Machtergreifung zu verzeichnen. Präsident Jammeh bewirtschaftete die Furcht in der Bevölkerung durch sein eigenes Verhalten, indem er öffentlich hetzerische, Menschenleben ver- achtende Aussagen machte und den Trauerumzug betreffend eines verstorbenen «hit men» und «one of his best killers» anführte. Die (potenziellen) Opfer – sprich, sämtliche auf gambischem Territorium lebenden Menschen – wussten, sich nicht wehren zu können, da die Täter strafrechtlich nicht verfolgt wurden; eine unab- hängige Justiz fehlte und die Staatshaftung war seit 2001 eingeschränkt worden. Diese Ohnmacht und Wehrlosigkeit trug ebenfalls zum «Klima der Angst» bei.
E. 5.4 Rechtliche Würdigung der Kontextelemente (Gesamttat)
E. 5.4.1 L./Januar 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS)
E. 5.4.1.1 Laut Anklageschrift habe Jammeh ein Regime errichtet, in dem jede Form von Opposition und Kritik der Zivilbevölkerung systematisch und gewaltsam unter- drückt worden sei (Ziff. 1.2 AKS). Zur Umsetzung dieser Politik hätten die Sicher- heitskräfte Verbrechen an regimekritischen Teilen der gambischen Zivilbevölke- rung begangen (Ziff. 1.3 AKS). Jede sich auf dem Territorium von Gambia aufhal- tende Person, die Präsident Jammeh als Bedrohung für sich oder den Staat ange- sehen habe, oder die lediglich der Regierung kritisch gegenübergestanden sei, sei Gefahr gelaufen, Opfer von staatlichem Gewaltmissbrauch zu werden, insbeson- dere durch willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, Folter, Verschwindenlassen und aussergerichtliche Hinrichtung. Dieser gewaltsame Angriff des Staatsappa- rates habe sich gezielt gegen die politische Opposition und Medienschaffenden, gegen Personen mit einer kritischen Haltung gegenüber dem Regime oder des Staatsstreiches verdächtigte Zivilpersonen und Mitglieder der Streitkräfte gerich- tet (Ziff. 1.3.1 AKS). Auf die vom Regime angegangenen Personen (verdächtigte Putschisten, Journalisten, politische Oppositionelle und Regimekritiker) nimmt die Anklageschrift abermals Bezug unter der Titelbezeichnung «Systematik». Dem- nach hätten die Sicherheitskräfte von Gambia ein über die Jahre hinweg etablier- tes, gefestigtes System angewendet, das von Präsident Jammeh angeleitet wor- den sei und dessen ständige Akteure aus der NIA, der gambischen Armee («State Guard»), der Staatsgarde des Präsidenten, den «Junglers», den Polizeibehörden, u.a. der polizeilichen Sondereinheit PIU, sowie den Gefängnisdiensten, insbe- sondere jenen des Gefängnisses «Mile 2», bestanden hätten (Ziff. 1.3.3 AKS). In
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SK.2023.23 quantitativer Hinsicht hätten die wiederholten und gezielten Verbrechen der Mit- glieder der Sicherheitskräfte zu Hunderten von Opfern unter der Zivilbevölkerung von Gambia geführt, wobei diese insbesondere Opfer von vorsätzlicher Tötung, Folter, Folter mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen, Vergewaltigungen und Freiheitsberaubungen geworden seien (Ziff. 1.3.2 AKS). Hinsichtlich der im Zeitraum 2000 bis 2005 angeklagten Taten macht die Anklage geltend, das Regime von Präsident Jammeh habe Zuwiderhandelnde und Oppo- sitionelle oder als solche Verdächtigte gezielt verfolgt, verhört, sie rechtswidrig festgenommen, an einem geheimen Ort festgehalten, gefoltert und vergewaltigt, einerseits mit dem Ziel, dadurch an Informationen über verdächtigte Putschver- suche zu gelangen und bei betroffenen Personen jegliche Involvierung in zukünf- tige Putschversuche und ein gegen das Regime gerichtetes Verhalten zu unter- binden. Andererseits sei dies mit dem Ziel geschehen, dadurch Betroffene zum Stillschweigen zu bringen, damit sie nicht über gewaltsame Repressionen des Regimes, u.a. extralegale Tötungen, Folterungen und Vergewaltigungen, berich- ten würden, um diese Verbrechen zu verheimlichen (Ziff. 1.3.3.1 AKS). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich die einzelnen Straftaten, die aus dem TRRC-Schlussbericht, den Berichten der UN und von NGOs hervorgehen, nicht. In seiner Einvernahme vor der Strafkammer äussert er, wie erwähnt, keinerlei Kritik am Regierungsstil von Yahya Jammeh und bestreitet das Vorliegen eines Angriffs (SK 127.721.1156). Zum Tatbestandsmerkmal «Angriff» lässt er durch seine Verteidigung generell ausführen, die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen würden aufzeigen, dass sämtliche vermeintliche Opfer individuell als Reaktion aufgrund deren Verhaltens ins Visier der Ermittlungen genommen wor- den seien. Der Beschuldigte macht geltend, ein systematischer Charakter sei nicht erkennbar aufgrund der geringen Anzahl an Taten und des Umstands, dass sämtliche angeklagten Handlungen im Zeitraum 2000 bis 2016 bloss auf Perso- nen abgezielt hätten, die entweder in kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen oder dessen verdächtigt worden seien. Er hebt hervor, laut Anklageschrift seien lediglich 13 Personen basierend auf fünf zusammenhangslosen Sachverhalten, verteilt über einen Zeitraum von 16 Jahren, Opfer von Verbrechen geworden. Zur angeklagten Tötung von L. lässt der Beschuldigte mittels Parteivortrag von seiner Verteidigung im Wesentlichen ausführen, eine allfällige Tötung von L. sei als ein (isolierter) Einzelfall zu betrachten, da zu den weiteren, ebenfalls von ihm bestrittenen Anklagevorwürfen keine Einheit bestünde (SK 127.721.1103/-1163/ -1181). L. sei als hochrangiger Soldat im aktiven Dienst der Armee nicht als Zivil- person zu qualifizieren. Als Einzelperson könne L. zudem allein keine Zivilbevöl- kerung begründen (SK 127.721.1159/-1183). Zum Kontextelement führt die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag eingangs aus, die Akten würden belegen, dass der gambische Staatsapparat unter Yahya Jammeh in der Zeitspanne von Juli 1994 bis Ende 2016 jegliche Personen ange- griffen habe, die für den Machterhalt als Bedrohung eingestuft worden seien. Zu den Repressionsmassnahmen hätten vorsätzliche Tötung, willkürliche Verhaftung, unrechtmässige Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung, Vergewaltigung und weitere Formen sexueller Gewalt gezählt. Von der Zivilbevölkerung seien jene
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SK.2023.23 Personengruppen wie politische Oppositionelle, Journalisten, Putschisten und Kritiker öffentlich diffamiert, bedroht, getötet, zum Verschwinden gebracht oder inhaftiert worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) im Ver- fahren gegen den ehemaligen «Jungler» AAAA., Medienberichterstattungen, die Berichterstattung des US-Aussenministeriums und der «World Press Freedom Index» würden den gezielten Angriff auf regierungskritische Journalisten belegen. Unter Bezugnahme auf den TRRC-Schlussbericht hebt die Bundesanwaltschaft zudem hervor, es seien 140 Journalisten und tausende politische Gegner sowie leitende Beamte zwischen 2006 und 2016 ins ausländische Exil gegangen. Die mehrfachen Tatbegehungen, deren geografische Ausdehnung und die grosse An- zahl an Opfern und angegriffenen Personen würden nach Ansicht der Bundesan- waltschaft einen ausgedehnten Angriff belegen. Die Bundesanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang wiederholt auf den TRRC-Schlussbericht, wonach wäh- rend der Herrschaft Jammehs mindestens 214 bis 250 Personen aussergerichtlich hingerichtet und hunderte Personen Opfer anderer Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit geworden seien (s.a. E. 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht). Das Vorliegen eines systematischen Angriffs begründet die Bundesanwaltschaft schliesslich mit dem Umstand, dass die Verbrechen von einem staatlichen, organisierten und koordiniert zusammenwirkenden Täterkollektiv begangen worden seien; es seien absichtlich mittels schlechten Haftbedingungen politische Feinde des Staatsappa- rates unterdrückt und die Öffentlichkeit abgeschreckt worden; mittels zweckge- richteter Reformation des Justizsektors und gezielten Änderungen in der Gesetz- gebung habe eine Gegenwehr durch die Zivilbevölkerung verhindert werden sollen (SK 127.721.523 Rz. 68 ff.). Darüber, welche konkreten Ereignisse in Gambia vorgefallen seien, die darauf schliessen lassen, es habe ab Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der angeklagten Tötung von L. ein Angriff auf die Zivilbevölkerung statt- gefunden, äussert sich die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag nicht. Spezifische Vorkommnisse, die vor L.s Tötung stattgefunden haben sollen, führt einzig die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin G. ins Feld. Unter Hinweis auf die im Jahr 1997 im TRRC-Schlussbericht dokumentierten Ereignisse lässt G. geltend machen, es lasse sich aufgrund dieser Vorkommnisse früh ein systematisches Zusammenwirken einzelner Sicherheitsdienste erkennen (SK 127.721.674).
E. 5.4.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Armeeangehörige L. entgegen dem Einwand des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt zur Zivilbevölkerung zählte und damit ein taugliches Angriffsobjekt darstellt: Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, L. sei in der frühen Phase Teil des repressi- ven Systems unter Yahya Jammeh gewesen; L. sei verantwortlich gewesen, dass im Jahr 1995/1996 für Yahya Jammeh missliebige Oppositionelle misshan- delt bzw. gefoltert, unrechtmässig inhaftiert sowie festgehalten worden seien (BA B10-001-04-0013 Rz. 3/-0025 Rz. 66 ff./-0106 Rz. 73). Weiter sei L. nach Auffassung der TRRC für die Tötung eines Taxifahrers (zeitliche Verortung nicht erkennbar) (mit-)verantwortlich gewesen (BA B10-001-04-0025/-0128 Rz. 326). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe Jammeh L. gedeckt und ihn davor be- wahrt, zur Verantwortung gezogen zu werden. Der TRRC-Schlussbericht schil- dert darüber hinaus, L. sei bei einem Vorfall im Jahr 1996 anwesend gewesen,
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SK.2023.23 als Soldaten UDP-Unterstützer brutal angegriffen hätten und zwei Personen auf- grund der schweren Schläge gestorben seien (BA B10-001-04-0032, Ziff. 4). Dass L. 1996 einen Zivilisten misshandelt haben könnte, indiziert auch BBBB.s Zeugenaussage im Vorverfahren. Unter Verweis auf seine Handnotizen führte BBBB. aus, 1996 einen Freund im Spital schwer zusammengeschlagen vorge- funden und später erfahren zu haben, L. habe bei Zusammenstössen zwischen den Anhängern der Opposition und den Befürwortern der Regierungspartei APRC seinen Freund schwer geschlagen (BA 12-014-0023 f./-0037). Ungeachtet dieser möglichen Verbrechen, die L. als Militärangehöriger begangen haben könnte, geniesst er vorliegend den (Schutz-)Status eines Zivilisten, da er im an- geklagten Tatzeitpunkt seine Macht nicht aktuell gegen die Zivilbevölkerung aus- übte (vgl. E. 3.3.3.3 Rechtliches), sondern im Januar 2000 – wie noch aufzuzei- gen ist (vgl. E. 7.1.3) – selber vom Machtapparat angegangen und getötet wurde.
E. 5.4.1.3 Im Folgenden ist ex ante zu beurteilen, ob im Zeitpunkt, als L. getötet wurde, die Zivilbevölkerung ausgedehnt oder systematisch angegriffen wurde. Vorauszuset- zen ist dabei, dass sich hinter einzelnen Vorkommnissen und Ereignissen ein Zusammenhang bzw. eine Einheit erkennen lässt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung im Parteivortrag (SK 127.721.1152/-1163) erfordert eine solche Einheit in Bezug auf Straftaten nicht die Wiederholung «identischer» Handlun- gen. Wie aufgezeigt (vgl. E. 5.3), verdeutlichen die im TRRC-Schlussbericht dokumentierten Vorkommnisse, die sich im Wesentlichen in den Berichten von Amnesty International bestätigt finden, dass seit Oktober 1994 (vermeintliche) Putschisten, Oppositionelle, Kritiker und weitere Personen, die den Machterhalt der Militär- und später der Zivilregierung bedrohten, teilweise mittels koordi- niertem Vorgehen zwischen Armeemitgliedern und Staatsgardisten oder NIA-Mit- arbeitenden zusammengeschlagen, unrechtmässig festgenommen, gefoltert und/oder aussergerichtlich getötet wurden. Der unter der Militärregierung einge- führte und von Yahya Jammeh angeführte repressive Machtapparat ebnete für Jammeh den Weg, anschliessend als gewählter Präsident die rigiden Strukturen auszubauen und zu perfektionieren. Die Mitarbeitenden der Mitte 1995 geschaf- fenen NIA waren gegenüber dem Herrscher Jammeh loyal. Letzterer machte sich diese Institution zu Nutze, denn laut Militärdekrets waren ihre Mitarbeitenden (un- ter Vorschub eines «Interesses der nationalen Sicherheit») befugt, Personen trotz fehlenden Tatvorwurfs zu inhaftieren, ohne dafür haftbar gemacht werden zu können (vgl. E. 4.5.1.3 NIA-Militärdekret). Die von der Militärregierung ge- schaffenen Dekrete und generell Gambias Normenwerk wurden fortan instru- mentalisiert und Rechtsbestimmungen abgeändert, um Jammehs (vermeintliche) Gegner gezielt zu unterdrücken bzw. zu beseitigen oder zumindest für den Machterhalt unschädlich zu machen. Dieses Unterfangen gelang auch deswe- gen, weil im Gleichgang eine willfährige Justiz «herangezüchtet» worden war und für die Täter Straffreiheit galt. Opfer staatlicher Verbrechen konnten im anklage- relevanten Zeitpunkt (Januar 2000) nicht mit einem ordentlichen Verfahren rech- nen und waren gegenüber dem Machtapparat hilflos ausgeliefert. Die fehlende Haftbarmachung der NIA und die Straflosigkeit staatlich begangener Verbrechen bei gleichzeitig eingeschüchterten bzw. nicht unabhängig urteilenden Richter-
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SK.2023.23 personen perpetuierte wiederum die Begehung von Verbrechen an Personen, die Jammehs Machterhalt störten.
E. 5.4.1.4 Vorliegend ergibt sich die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in den im Januar 2000 zusammenhängenden Verbrechen, nämlich der Tötung von L. und NN. sowie in der anschliessenden Folter von zwei weiteren Personen (vgl. hinten E. 7.1.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.1 AKS) im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a [vorsätzliche Tötung] und lit. f [Folter] StGB. Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als er geltend macht, eine Verhaf- tung von Armeeangehörigen als angebliche Putschisten sei rechtlich nicht zu be- anstanden; einen gewählten Präsidenten zu putschen, stelle eine strafrechtliche Handlung dar. Von den drei verdächtigten Putschisten KK., L. und NN. wurde allerdings lediglich ersterer festgenommen und in einem Militärgerichtsverfahren verurteilt. Demgegenüber wurden L. und NN. von Soldaten eliminiert und die zwei weiteren, ebenfalls Putschverdächtigten Personen, wurden im NIA-Hauptquartier vor ein Untersuchungspanel gestellt und gefoltert (vgl. hinten E. 7.1.3.2 f. Beweis- ergebnis Ziff. 1.5.1 AKS). Damit besteht eine minimale Anzahl angegriffener Opfer. Angriffsobjekt bildete jeweils die Zivilbevölkerung. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4.1.2), fallen Armeeangehörige – und damit auch NN. – unter den Schutz- statuts der Zivilbevölkerung, solange sie selber angegriffen werden und ihre Macht aktuell nicht gegen die Zivilbevölkerung ausüben. Den vier vorerwähnten Perso- nen (L., NN. und zwei weitere Personen) war gemein, als verdächtigte Putschis- ten Jammehs Machterhalt zu stören. G. liess mittels Parteivortrag ausführen, der Beschuldigte habe sie (G.) als «Witwe seines eliminierten … Widersachers» mit- bestrafen oder besitzen wollen (SK 127.721.707). Vorliegend bestehen aller- dings entgegen G.s Darlegung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte L. als «seinen (persönlichen) Widersacher» getötet haben könnte. Der vorstehend wiedergegebene historische Kontext verdeutlicht, dass das Vorgehen gegen allfäl- lige Putschisten mittels aussergerichtlicher Tötung durch Armeemitglieder sowie Leibwächter von Jammeh und Folter durch die NIA grundsätzlich ein bekanntes Vorgehen darstellte. Einerseits sollten durch gezielte Attacken potenzielle oder tatsächliche Gefährder und Störer der bestehenden Machtverhältnisse aus dem Weg geräumt werden. Andererseits konnte mit den an ihnen verübten Taten ein Exempel statuiert, die Brutalität des Machtapparats zur Schau gestellt und in der Bevölkerung eine abschreckende Wirkung erzielt werden. Bezeichnenderweise wurde G. und der übrigen Bevölkerung Gambias am Abend nach L.s Tötung im staatlichen Fernsehen als «Breaking News» angekündigt, der Putschist L. sei getötet worden (vgl. hinten E. 7.1.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.1 AKS). Die Tötung von L. stellt somit keine isolierte Einzeltat dar, sondern fügt sich ein in den Gesamtvorgang (s.a. hinten E. 8.1.1.3 Begehungszusammenhang). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt die Strafkammer zur Ansicht, dass im Zeitpunkt, als L. getötet wurde, ein Angriff auf die Zivilbevölkerung statt- fand. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach die schweizerische Asylpolitik gegen- über gambischen Asylbewerbern belegen würde, dass kein Angriff auf die Zivil- bevölkerung stattgefunden habe (SK 127.721.097/-175 ff. bzw. -243 ff./-1156 ff.).
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SK.2023.23 Die Asylpraxis der Schweiz ist vorliegend für die Strafkammer zur Beurteilung eines Angriffs im Sinne von Art. 264a StGB nicht relevant. Einerseits prüft das Bundesverwaltungsgericht jeweils die vorliegend anklagerelevanten Phasen (bspw. Januar 2000) nicht. Andererseits zeigt dessen Rechtsprechung, dass eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Allgemeinen oder einer Bevölkerungs- gruppe beinahe für sämtliche Staaten verneint wird; darunter auch bei zahlreichen Ländern, die für massive Menschenrechtsverletzungen bekannt sind (statt vieler: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-3406/2021 und E-3408/2021 vom
10. Juli 2023 E. 12.1 f. und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.4 f. bezüglich aktueller Menschenrechtslage im Iran). Die bundesverwaltungsgerichtliche Be- wertung der Gefährdungssituation basiert grundsätzlich auf einen den einzelnen Asylbewerber individualisierenden Fokus. Da die Mehrheit der asylsuchenden Personen nicht aufzeigen kann, individuell konkret gefährdet zu sein, werden de- ren Asylgesuche abgelehnt; entsprechend tief fällt die Anerkennungsquote aus, die allerdings nichts darüber besagt, ob ein Angriff auf eine Zivilbevölkerung im strafrechtlichen Sinne, nach dem Massstab von Art. 264a StGB stattfindet.
E. 5.4.1.5 Die Rechtsprechung hat bisher vermieden, mit Zahlen zu operieren und Unter- grenzen für die Opferanzahl festzulegen, die eine «Ausgedehntheit» begründen würden. Als Referenzgrösse kann jedoch beispielhaft auf den vom Oberlandes- gericht (OLG) Koblenz (Deutschland) beurteilten Fall eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verwiesen werden, der im Kontext des syrischen Machtappa- rats stand. Die zugrunde liegenden monatlichen Opferzahlen gingen in die Tau- sende (OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 StE 3/21, Urteil vom 24. Februar 2021, § 577 [Syrien]; s.a. ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Edouard Karemera et al., ICTR-98-44-T, 2. Februar 2012, § 1238 ff., 1650, 1688 ff.). Gemäss Er- kenntnissen der TRRC belief sich die Gesamtopferzahl während der 22-jährigen Herrschaft Yahya Jammehs auf einen Anzahl im mittleren dreistelligen Bereich (vgl. E. 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht). Dieses Ausmass, auf das sich allerdings die Parteien zur Begründung der von ihnen vertretenen «Ausgedehntheit» beru- fen, erreicht nicht die von der internationalen Rechtsprechung geforderte Grös- senordnung zur Begründung einer «Ausgedehntheit». Eine «Ausgedehntheit» im Sinne eines sich über ein weites geografisches Gebiet erstreckenden Angriffs lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. Die dokumentierten Verbrechen ereigneten sich in Serekunda an der «Westfield Junction» und in Banjul. Die Argumentationen der Privatklägerschaft, Gambia sei ein kleines Land, es im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Verständnis ein «erweiter- tes Familiensystem» aufweise und dessen Familienbegriff einen viel weiteren Personenkreis umfasse (SK 127.721.672 f./-845 Rz. 8), ist in diesem Zusam- menhang verfehlt. Relevant zur Beurteilung, ob ein Angriff gemessen an der Op- ferzahl als «ausgedehnt» zu qualifizieren ist, sind die jeweils unmittelbar ange- gangenen Einzelpersonen und nicht deren Familienangehörige, selbst wenn letz- tere aufgrund eines gegen ein Familienmitglied/einen Verwandten gerichteten Verbrechens zu leiden haben und mittelbar geschädigt sein können (vgl. hinten E. 12.7.1.2 Anspruchsberechtigung auf Genugtuung). Ebenfalls an der Sache vorbei zielt die Argumentation, es läge ein «zeitlich ausgedehnter» Angriff vor,
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SK.2023.23 da die Angriffe bereits im Jahr 2000 begonnen und bis 2016 angedauert hätten (SK 127.721.843 f. Rz. 7). Derlei von der Privatklägerschaft vorgebrachte Um- stände entsprechen nicht der Definition eines ausgedehnten Angriffs gemäss in- ternationaler Rechtsprechung.
E. 5.4.1.6 Vorliegend weist der Angriff einen systematischen Charakter auf (vgl. E. 3.3.3.4 zum Rechtlichen). Obwohl der Tatbestand des Verbrechens gegen die Mensch- lichkeit (Art. 264a StGB) kein Politikelement voraussetzt (vgl. E. 3.3.3.5), ist fest- zuhalten, dass es anfangs 2000 der politischen Agenda von Gambias Herrscher Jammeh entsprach, seinen Machterhalt mit allen Mitteln zu sichern. Jammehs politische Zielsetzung, sämtliche für seinen Machterhalt bedrohlich erscheinende Personen zu unterdrücken bzw. auszulöschen, lässt sich auch in dessen öffent- lich verkündeten Einschüchterungsrede vom Juli 2000 erkennen, worin er drohte, jeden, der die Stabilität der Nation stören wolle, sechs Fuss – über einen Me- ter – tief zu begraben (vgl. E. 5.1.5.1). Die Systematik des Angriffs anfangs Ja- nuar 2000 begründet sich u.a. in den konsequent durchgeführten aussergericht- lichen Tötungen und Folterungen von für den Machterhalt bedrohlich erscheinen- den Personen. Unter Einsatz öffentlicher Mittel und durch das Zusammenwirken der einzelnen Sicherheitsdienste (NIA-Mitarbeitende und Armeeangehö- rige/Staatsgardisten), wurden mittels erheblicher öffentlicher Mittel wiederholt Verbrechen gegen Putschverdächtigte und potenzielle Kritiker begangen, ohne die Taten zu untersuchen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Die kreierte Situation der Straflosigkeit war wiederum methodisch, indem sich dadurch die Verbrechensbegehung für den Machterhalt Jammehs perpetuieren liess und all- gemein eine Drohkulisse aufgebaut, abschreckende Wirkung erzielt und in Gam- bia ein «Klima der Angst» kultiviert wurde.
E. 5.4.1.7 Im Ergebnis erfolgte zum Tatzeitpunkt ein systematischer Angriff auf die Zivilbe- völkerung.
E. 5.4.2 G./ab Januar 2000 bis April 2002 und 10./11. bis 14./15. Januar 2005 (Ziff. 1.5.2 AKS)
E. 5.4.2.1 Für die Ausführungen in der Anklageschrift zur Gesamttat kann auf die Erwägun- gen zu Anklageziffer 1.5.1 bezüglich L. verwiesen werden (vgl. E. 5.4.1.1). Zu- nächst fällt auf, dass Vergewaltigung oder andere Sexualverbrechen als Einzel- delikte in Ziffer 1.3.3 («Systematik») der Anklageschrift nicht aufgeführt werden. Aus den Ausführungen zur Ausdehnung (eines Angriffs), wonach in quantitativer Hinsicht die Zivilbevölkerung Gambias neben vorsätzlicher Tötung etc. auch Op- fer von Vergewaltigung geworden sein soll (Ziff. 1.3.2 AKS), sowie aus dem Ab- schnitt zur geltend gemachten Systematik spezifisch im Zeitraum 2000 bis 2005 (Ziff. 1.3.3.1 AKS) ergibt sich, dass Vergewaltigungen unter Jammehs Herrschaft zum geltend gemachten Angriffsmittel gezählt haben sollen. Laut Anklageschrift (Ziff. 1.5.2.5 AKS) soll der Beschuldigte G. einerseits mehrfach vergewaltigt haben mit dem Ziel, von ihr Informationen zum von ihrem Ehemann L. im Januar 2000 geplanten Putschversuch gegen Präsident Jammeh zu erhalten und um bei ihr ein gegen das Regime gerichtetes Verhalten zu unterbinden. Andererseits habe der Beschuldigte die Verbrechen mit dem Ziel begangen, G. davon abzuhalten,
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SK.2023.23 Aussagen zur Tötung von L. zu machen und das Regime sowie den für das Re- gime handelnden Beschuldigten zu denunzieren. Der Beschuldigte habe G. zum Stillschweigen bringen wollen, um das Regime zu schützen und die extralegale Tötung von L. geheim zu halten. Der Beschuldigte bestreitet wiederholt die Anklagevorwürfe betreffend G. Seine Bestreitungen beziehen sich vorwiegend auf die angeklagten Einzeltaten (vgl. hinten E. 7.2.1), wobei er grundsätzlich das Vorliegen eines systematischen und/oder ausgedehnten Angriffs unter Jammehs Herrschaft in Abrede stellt (vgl. E. 5.4.1.1). Hinsichtlich des Erfordernisses der Gesamttat verweist die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag zunächst auf ihre allgemeinen Ausführungen zu den kontextuel- len Elementen (vgl. E. 5.4.1.1), wonach im gambischen Staatsapparat zwischen 1994 bis Januar 2017 gezielt Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, Folter und Freiheitsberaubung ausgedehnt und systematisch begangen worden seien. Er- gänzend hebt die Bundesanwaltschaft die Feststellung der TRRC im Schlussbe- richt hervor, wonach Präsident Jammeh und die höheren Staatsfunktionäre Frauen und Mädchen zu Opfern von sexueller Gewalt gemacht hätten, indem sie Perso- nen weiblichen Geschlechts u.a. vergewaltigt, geschändet und belästigt hätten, ohne die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Damit sei nach Ansicht der Bundes- anwaltschaft hinreichend erstellt, dass G. zur angegriffenen Zivilbevölkerung ge- hört habe und der Beschuldigte die angeklagten (Einzel-)Taten zum Nachteil von G. im expliziten oder zumindest konkludenten Auftrag und im Sinne der Repres- sionspolitik des Täterkollektivs begangen habe (SK 127.721.563 Rz. 180 f. m.V.a. -523 Rz. 68 ff.). Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft sei der «Begehungs- zusammenhang» zwischen Gesamttat und Einzeltaten erfüllt, da G. als nächste Familienangehörige von L. wie ihr Ehemann ebenfalls als Feind des Staatsappa- rates angesehen worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber G. habe hauptsächlich dazu gedient, sie zu bespitzeln und zu kontrollieren. Bloss vordergründig würden die angeklagten Vergewaltigungen als «persönliche» Taten des Beschuldigten erscheinen. Es sei jedoch bei den Verbrechen an G. nicht primär um die Befriedigung der sexuellen Triebe des Beschuldigten gegangen, sondern vielmehr um staatliche Interessen des Machtapparats von Präsident Jammeh, die der Beschuldigte mit seinem Verhalten habe schützen wollen. Die massive Reaktion des Beschuldigten gegenüber G. nach deren Rückkehr nach Gambia im Januar 2005 würde zeigen, welche Gefahr sie für den Staatsapparat von Präsident Jammeh dargestellt habe. Die Auftritte des Beschuldigten gegen- über G. seien jeweils offizieller Natur gewesen, indem ersterer gegenüber G. im- mer uniformiert, ausgerüstet mit seiner Dienstwaffe, im Dienstwagen und beglei- tet von Soldaten als Repräsentant der Armee aufgetreten sei. Zusätzlich zu sei- nem Auftritt als staatlicher Funktionär habe der Beschuldigte zur Erreichung der Ziele staatliche Machtmittel eingesetzt, um G. und ihre Familie im Alltagsleben einzuschränken, indem ihre Kinder aus der Schule ausgeschlossen worden seien und G. vorübergehend die Arbeit bei der Einwanderungsbehörde nicht habe antreten können. Dies belege das Verhalten des Beschuldigten als Reprä- sentant des Staates bei der Tatbegehung (SK 127.721.560 ff. Rz. 172 ff.).
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SK.2023.23 Die anwaltliche Vertretung von G. stellt sich im Parteivortrag zum Kontextelement ebenfalls auf den Standpunkt, in Gambia habe ab 1994 eine repressive Politik zur Verfolgung von vermeintlichen und tatsächlichen Oppositionellen bestanden (SK 127.721.667). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sei ein we- sentliches Instrument im Repressionsrepertoire des staatlichen Täterkollektivs gewesen (SK 127.721.679). Zur Situation von Frauen in Gambia lässt G. ausfüh- ren, das staatliche Täterkollektiv habe unter Präsident Jammeh ein System ge- schaffen, in dem Frauen als blosse Objekte betrachtet und als solche behandelt worden seien. Nicht bloss der Beschuldigte, sondern auch Präsident Jammeh und weitere hochrangige Angehörige des Regimes hätten unter Machtmiss- brauch sexualisierte Gewalt gegen Frauen ausgeübt und sich auf Straflosigkeit verlassen können. G. sei kein zufälliges Opfer gewesen, sondern als Witwe eines verdächtigten Putschisten ins Visier genommen worden. Der Beschuldigte habe stets mit der spezifischen Absicht gehandelt, G. als Witwe seines eliminierten Widersachers mitzubestrafen oder sie zu besitzen bzw. sie einzuschüchtern, zu demütigen, zu dominieren, zu zerstören, von ihr Informationen zu erhalten und zu verhindern, dass sie mit jemandem über das Vorgefallene sprechen würde. Da der Beschuldigte jeweils in Ausübung seiner Funktion oder mindestens unter Ausnutzung seiner Machtposition bzw. der ihm durch seine Position zufallenden Ressourcen gehandelt habe, stelle sein Vorgehen gegen G. keine isolierte Tat dar (SK 127.721.707 f.).
E. 5.4.2.2 G. zählt unbestrittenermassen zur Zivilbevölkerung. Da, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, die Strafkammer die angeklagten Vergewaltigungen zum Vornherein als isolierte Einzel(-Gewalttaten) beurteilen würde, besteht keine schweizerische Strafhoheit zur Beurteilung der angeklagten Einzeltaten:
a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Nötigung und qualifizierte Freiheitsberaubung zu Lasten von G. vor. Die Taten soll der Beschuldigte in den Zeiträumen 2000 – 2002 in V./GMB (Ziff. 1.5.2.2 AKS), im Februar bis April 2002 in Bakau (Ziff. 1.5.2.3 AKS) und zwischen dem 10./11. bis 14./15. Januar 2005 in V./GMB (Ziff. 1.5.2.4 AKS) be- gangen haben (vgl. E. 2.2 Anklagevorwürfe). In der Anklageschrift werden keine Beweismittel angeführt, die – abgesehen von G.s Aussagen – spezifisch sexuelle Gewalt belegen würden (vgl. insb. Ziff. 1.3.2 Fn. 13 AKS). Der Beweiskontext der in der Anklageschrift dargebotenen Beweismittel besteht lediglich im Zusammen- hang mit Widersachern («... mutmasslichen Putschisten, Journalisten, politi- schen Oppositionellen und Regimekritikern...») und deren Verhaftung, Ver- schwindenlassen, Folterung und Tötung. In den Akten findet sich ein Bericht der BKP vom 5. März 2018 (BA 10-001-0181 ff.), der am Rande auf sexuelle Gewalt in Gambia eingeht, ohne jedoch die genaueren Umstände aufzuzeigen; erwähnt wird lediglich «... de nombreuses femmes auraient été violées par des marabouts venus de Guinée et des soldats» (BA 10-001-0208 Ziff. 2.7.5), womit die Bericht- erstattung der BKP somit einzig Bezug nimmt auf Vorfälle, die im Zusammen- hang mit «Hexenjagden»/«Hexenverfahren» im Jahr 2009 stehen.
b) Verlautbarungen, wonach Yahya Jammeh bzw. die Regierung gegen Frauen gehetzt hätte, sind nicht aktenkundig. Auch die vorliegenden, rechtshilfeweise
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SK.2023.23 eingeholten Berichte von gambischen Untersuchungsausschüssen («Investiga- tion Panels») zur Aufdeckung von Verbrechen unter Jammehs Herrschaft (vgl. E. 5.1.7) geben keine Anhaltspunkte dafür, dass Vergewaltigungen bzw. sexuelle Gewalt gegen Frauen in Gambia vom Staat bzw. von Staatsbediensteten als Mit- tel der gezielten Repression ausgegangen wären.
c) Zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt («sexual and gender-based violence») enthält der TRRC-Schlussbericht ein eigenes Kapitel (BA B10-001- 04-0049 ff./-0433 ff.). Wie das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und das amerikanische Aussenministerium (s.a. nachfolgend), stellte auch die TRRC im Schlussbericht generell eine Diskriminierung von Frauen in Gambia fest, was auf Gewohnheitsrecht und patriarchale Normen zurückzuführen sei. Die sozialen Normen in Gambias patriarchaler Gesellschaft und ein Klima der Angst führten dazu, Verbrechen an Frauen und Mädchen nicht zu thematisieren und aufgrund von Stigmatisierung, Schamgefühlen und Familienehre nicht anzuzeigen (BA B10-001-04-0050 Rz. 9 f.). Neben zahlreichen Schilderungen von sexuellen Belästigungen, die vorliegend für die Beurteilung eines Angriffs nicht relevant sind (vgl. Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB [sexuelle Selbstbestimmung], mit den Tat- varianten Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft oder sexuelle Nötigung von vergleichbarer Schwere), erwähnt der TRRC-Schlussbericht mit zeitlicher Einordnung rund zwölf Personen, die von Angehörigen der Sicherheitskräfte ver- gewaltigt oder sexuell genötigt worden seien: Im Januar 1995 seien vier Personen (zwei Männer, CCC. und KKKKKK., sowie zwei namentlich nicht bekannte Frauen) in Gefangenschaft vergewaltigt bzw. sexueller Gewalt ausgesetzt und gefoltert worden (BA B10-001-04-0453 Rz. 131/ -0454 f. Rz. 144 ff.). Unter anderem in diesem Zusammenhang ist die Feststellung der TRRC zu sehen, wonach Frauen bei der NIA teilweise auch physischer, inklu- sive sexueller, Folter ausgesetzt gewesen seien (BA B10-001-04-0564 Rz. 187/ -0567 Rz. 213). Letzteres schloss die TRRC u.a. aus der Aussage von CCC., während seiner eigenen Inhaftierung anfangs 1995 die Vergewaltigung von zwei Frauen beobachtet zu haben (BA B10-001-04-0567 Rz. 213 i.V.m. -0645 Rz. 43; s.a. BA 12-023-0091/-0097). Zur NIA merkte die TRRC zudem generell an, diese habe keine Rücksicht darauf genommen, ob jemand männlich, weiblich, alt oder jung gewesen sei; die NIA habe alle Personen gleichbehandelt. Ein weiterer von der TRRC dokumentierter Fall von Vergewaltigung betrifft eine Studentin, die im März 2000 durch einen Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden sei (BA B10-001- 04-0453 Rz. 133). Weitere Vorkommnisse, bei denen es gemäss Erkenntnissen der TRRC zu Vergewaltigung gekommen sei, betrifft die vorliegend angeklagten Vergewaltigungen von G. ab 2000; Vergewaltigungen weiterer (namentlich nicht genannter) Personen im Jahr 2015 durch den (deswegen vorliegend nicht ange- klagten) Beschuldigten (BA B10-001-04-0448 f. Rz. 104 ff./-0459 Rz. 169) und die (vorliegend ebenfalls angeklagte) Vergewaltigung und Folter von C. während ihrer Gefangenschaft im NIA-Hauptquartier im März 2006 (BA B10-001-04-0452 Rz. 129). Die weiteren von der TRRC dokumentierten Fälle von Vergewaltigung durch «Hexenjäger» betrifft den Zeitraum 2008/2009 (BA B10-001-04-0470 Rz. 16/-0480 Rz. 90) sowie mehrere (vorliegend nicht angeklagte) Vergewal-
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SK.2023.23 tigungen im Zuge der Demonstrationen im April 2016 im NIA-Hauptquartier und im «Mile 2» (BA B10-001-04-0452 f. Rz. 125 ff.). Gemäss TRRC-Schlussbericht habe auch Präsident Jammeh im Jahr 2015 unter Ausnutzung eines Schönheitswett- bewerbs eine Vergewaltigung zu verantworten (BA B10-001-04-0444 ff. Rz. 76). Dokumentierte Vorfälle mit zeitlicher Einordnung von sexueller Gewalt durch Si- cherheitskräfte als Form von Folter ohne Elemente von Art. 189/190 StGB finden sich im TRRC-Schlussbericht für Oktober 1995 insgesamt drei und für April 2000 im Zusammenhang mit den Studentenprotesten einer (BA B10-001-04-0451 Rz. 123/-0453 Rz. 136/-0454). Weitere Vorfälle sexueller Gewalt dokumentierte die TRRC bei von Präsident Jammeh veranlassten «Hexenjagden»/«Hexenver- fahren», wonach Frauen 2008/2009 gedemütigt bzw. nackt ausgezogen, «gesäu- bert» und «enthext» worden seien (BA B10-001-04-0457). Spezifische Erwähnung fand noch die sexuelle Ausnützung von «Protocol-girls»: Präsident Jammeh habe ein System etabliert, das die Ausnutzung staatlicher Institutionen und Beamten einschliesse, mit dem Ziel, Zugang zu jungen Mädchen zu erlangen und sie zu sexuellen Zwecken auszubeuten. Im Zeitraum 2007 bis 2009 sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, wonach Präsident Jammeh junge Frauen zunächst mit Geschenken und Geld überhäuft und schliesslich alles zurückgenommen habe, sobald er auf Ablehnung gestossen sei (BA B10-001-04-0050 Rz. 3/-0444 ff. Rz. 74 ff.). Übereinstimmend mit dem TRRC-Schlussbericht berichtete auch HRW von den Vergewaltigungen im März/April 2000, in 2009 («Hexenjagd») und 2014/2015 (BA B05-001-01-0109/-0154 f./-0179 bzw. E. 5.1.2.2).
d) Keine weitergehenden Erkenntnisse zu (sexueller) Gewalt resultieren aus dem aktenkundigen, undatierten Analysebericht von HHHHH. (BA B05-001-02-0005 ff., vgl. insb. -0013 Rz. 13/-0018 f. Rz. 25/-0045 Rz. 100). Sachverhaltselemente zu Sexualdelikten im Rahmen eines ausgedehnten/systematischen Angriffs nennt der Analysebericht jedoch keine. Er beschränkt sich auf rechtliche Ausführungen zu sexueller Gewalt als Folter. Bis auf die bereits verschiedentlich dokumentierte Vergewaltigung einer Schüle- rin im Jahr 2000 finden sich auch in den Berichten von Amnesty International aus den Jahren 1996, 1997, 1999 bis 2004, 2008, 2010, 2012, 2014/2015, 2016/2017 (BA 10-001-0196 ff./-0220 f./-1222 ff. bzw. E. 5.1.2.1) keine Hinweise auf Verge- waltigungen von Frauen durch Staatsbeamte. Die von Amnesty International ver- zeichneten Fälle betreffen ausschliesslich vereinzelt sexuelle Gewalt.
e) Die Feststellungen im Bericht der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens vom
9. Juni 2011 (BA B05-001-01-0231 ff. bzw. E. 5.1.3.2) zur Gewalt gegen Frauen in Gambia betrifft sexuelle Gewalt in Partnerschaften. Hinweise, wonach Staatsbedienstete in Gambia Frauen vergewaltigt haben, finden sich darin nicht (BA B05-001-01-0275 ff.). Zu einem ähnlichen Resultat gelangte auch das US-Aussenministerium in dessen Länderbericht 2013 (BA B18-102-01-1026 ff. bzw. E. 5.1.3.1), worin ausgeführt wird, in Gambia hätten Frauen häufig unter Vergewaltigung zu leiden. Dem Länderbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Vergewaltigungen von Frauen vom Staat ausgegangen wären. Vielmehr
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SK.2023.23 verwies das Aussenministerium darauf, im Jahr 2013 seien in Gambia sechs Ver- gewaltigungsfälle verfolgt worden, und hob hervor, dass die Verfolgung von Ver- gewaltigungen in der Ehe stigmatisiert sei und sich kaum strafrechtlich verfolgen lasse (BA B18-102-01-1045 ff.). Ebenfalls «bloss» von häuslicher Gewalt gegen Frauen berichtete das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in dessen Länderbericht vom März 2015 mit der Ergänzung, Frauen würden in Gambia dis- kriminiert (BA B18-102-01-0015 ff. bzw. E. 5.1.3.15.1.1.1). Das UN-Hochkom- missariat merkte in seiner Berichterstattung an, Präsident Jammeh habe bereits 2010 im Zusammenhang mit dem UPR die Empfehlungen hinsichtlich Gleichbe- rechtigung von Frauen nicht unterstützt (BA B18-102-01-0027), obwohl die Ver- fassung von Gambia aus dem Jahr 1997 verschiedene Bestimmungen zur Gleichstellung und Nichtdiskriminierung enthalte (BA B18-102-01-0036). Hin- weise, wonach Frauen in Gambia sexuelle Gewalt durch Staatsbedienstete erlit- ten hätten, finden sich hingegen im Bericht des UN-Hochkommissariats nicht.
f) Der UN-Folterbericht (BA 12-011-0061 ff. bzw. E. 5.1.1.2 a) erwähnt Frauen im Zusammenhang mit deren Unterbringung in den Gefängnissen. Berichten zu- folge würden junge weibliche Häftlinge des Gefängnisses «Mile 2» in der Nacht abgeführt und am Morgen wieder zurückgebracht werden. Es sei zu vermuten, die Wärter und/oder männliche Häftlinge würden sie misshandeln und vergewal- tigen (BA 12-011-0076 Rz. 91). Der gambischen Regierung sei daher zu emp- fehlen, weibliche Häftlinge vor jeglicher geschlechtsspezifischen Gewalt und se- xueller Belästigung zu schützen (BA 12-011-0083 Rz. 115). Der UN-Sonderbe- richterstatter über Folter warnte zudem davor, dass der gambische Staat Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen fördere, ohne diesbezüglich spezifisch auf Frauen Bezug zu nehmen (BA 12-011- 0077 Rz. 93). Keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich der von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft geltend gemachten (sexuellen) Gewalt an Frauen fin- den sich im UN-Bericht über extralegale Tötungen (BA B05-001-02-0263 ff. bzw. E. 5.1.1.2 b). Darin werden einzig LGBT-Personen erwähnt, die in Gambia ver- folgt und unter Gewalt leiden würden (BA B05-001-02-0280 Rz. 78).
g) In den aktenkundigen Medienberichten lassen sich bis auf eine ausführliche Berichterstattung, wonach der Beschuldigte als Innenminister im Jahr 2008 ver- sucht habe, eine Krankenpflegerin zu vergewaltigen (BA 10-01-0166 f.), keine weiteren zeitlich verorteten Hinweise auf sexuelle Gewalt an Frauen durch Staats- beamte finden. Ebenso wenig liegen – bis auf G.s eigene Ausführungen – Aus- sagen von Zeitzeugen vor, wonach im Zeitraum 2000 bis 2005 gezielt Frauen von Staatsbediensteten sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Zu Protokoll gegeben wurde einzig, in Gambia sei es gehäuft zu häuslicher Gewalt gegen Frauen ge- kommen. EEE. schilderte im Vorverfahren, als Generalstaatsanwalt und Justiz- minister ca. 2012/2013 festgestellt zu haben, dass gewisse Männer ihre (Ehe-)Frauen schlecht behandeln (BA 12-033-0457).
E. 5.4.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind im Jahr 1995, unter der Militärregierung nach dem ersten Putschversuch im November 1994 mehrere Vergewaltigungen/sexu- elle Nötigungen aktenkundig, die in Gefangenschaft und mit Folterungen einher-
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SK.2023.23 gingen. Zwischen 1995 bis 2000 finden sich allerdings, wie aufgezeigt, keine wei- teren derartigen Vorfälle in den Akten dokumentiert. Einzelne Medienberichte (vgl. BA 22-000-0325), die pauschal festhalten, während Jammehs Herrschaft seien u.a. Frauen verfolgt, gefoltert und getötet worden, sind unzureichend, um auf ein derartiges staatliches Tatmuster im Jahr 2000 bis April 2002 und Januar 2005 zu schliessen. Für den angeklagten Zeitraum findet sich – abgesehen von der Feststellung der TRRC, wonach der Beschuldigte G. ab 2000 mehrfach vergewal- tigt habe – lediglich ein Vergewaltigungsvorfall im Vorfeld der Studentenproteste im März 2000 dokumentiert (vgl. E. 5.1.2.2 c). Hinweise, wonach die Vergewalti- gung im Zusammenhang mit dem versuchten Staatsputsch vom Januar 2000 stehen könnte, bestehen nicht. Ebenso wenig finden sich in den Akten Anhalts- punkte dafür, dass es sich beim damaligen Vergewaltigungsopfer um eine Oppo- sitionsanhängerin gehandelt oder die Tat bezweckt habe, das Opfer mittels Ver- gewaltigung zum Stillschweigen zu bringen, damit es nicht über gewaltsame staatliche Repressionen berichtet (vgl. e contrario Ziff. 1.3.3.1 AKS hinsichtlich des geltend gemachten Angriffszwecks bzw. E. 5.4.1.1). Die Vergewaltigung im Vorfeld der Studentenproteste ist daher als isolierte Gewalttat zu betrachten. Die von der TRRC, von NGOs sowie von staatlichen und supranationalen Orga- nisationen rapportierten Vergewaltigungen unter Beteiligung von Staatsbeamten betreffen erst wieder Vorkommnisse in den Jahren 2006 (C.), 2009 («Hexenver- fahren») und 2016 (Verhaftung/Folter nach Aprildemonstration). Spezifisch durch Präsident Jammeh begangene sexuelle Übergriffe/Vergewaltigungen von «Pro- tocol-girls» bzw. einer Schönheitskönigin machte die TRRC im Zeitraum 2007 bis 2009/2015 fest und damit ebenfalls nicht im anklagerelevanten Zeitraum der Ver- gewaltigungen von G. Der Umstand, dass Frauen in Gambia während Jammehs Herrschaft gesellschaftlich unterdrückt waren und sich Jammeh – so zumindest vom UN-Hochkommissariat für Menschenrechte ab 2010 dokumentiert – gegen- über den Rechten von Frauen und deren Gleichberechtigung gleichgültig zeigte, stellt noch keinen Angriff gegen die Zivilbevölkerung im Sinne der internationalen Rechtsprechung dar. Im Ergebnis sind somit keine Vorkommnisse aktenkundig, die aufzeigen würden, dass Staatsbeamte in Gambia Frauen wiederholt vergewaltigt, (sexuell) miss- handelt und/oder festgehalten hätten. Vorfälle im anklagerelevanten Zeitraum, die dem Anklagesachverhalt zu G. gleichen würden, sind für den anklagerelevan- ten Zeitraum ebenfalls nicht belegt. Die in Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift ange- klagten Vergewaltigungen – sofern erstellt – würden sich gegen eine Person (G.) richten. Somit fehlt es bereits am Tatbestandselement der mehrfachen Tatbege- hung. In allfälligen mehrfachen Vergewaltigungen von G. im Zeitraum 2000 bis April 2002 und im Januar 2005 ist kein kollektiver Charakter im Sinne des Tatbe- standes von Art. 264a Abs. 1 StGB zu erkennen. Vielmehr wären die Taten als mehrfach gegen G. begangene, isolierte Einzeltaten und nicht als Angriff gegen die gambischen Frauen als Teil der Zivilbevölkerung zu werten.
E. 5.4.2.4 Wie vorstehend aufgezeigt, sind vor 2006 zurückgehend bis ins Jahr 1995 sehr wenige Vergewaltigungen durch Staatsbedienstete dokumentiert, weshalb im
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SK.2023.23 Übrigen auch das Tatbestandselement «ausgedehnt» nicht als erfüllt zu betrach- ten ist. Ebenso wenig lässt sich alternativ eine Systematik ausmachen: Die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und der anwaltlichen Vertretung von G., wonach der Beschuldigte G. über Jahre hinweg u.a. vergewaltigt habe, was der politischen Zielsetzung von Präsident Jammeh entsprochen habe, überzeu- gen nicht. Aus den Akten sind für den anklagerelevanten Zeitraum keine regel- mässigen Vergewaltigungsvorfälle durch Beamte im Sinne eines Plans und oder Tatmusters erkennbar. In den Akten finden sich keine Belege, dass im Zeitraum 2000 bis April 2002 und im Januar 2005 Vergewaltigung ein gezieltes Unterdrü- ckungsmittel darstellte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die angeklagten Handlungen den Einsatz erheblicher Ressourcen erfordert hätten. Ein solcher Einsatz würde grundsätzlich eine Systematik indizieren können (vgl. E. 3.3.3.4 Rechtliches). Zusammenfassend ist auch nicht erstellt, dass im Zeitraum 2000 bis 2002 und im Januar 2005 zum Zwecke von Präsident Jammehs Machterhalt und zur Unter- drückung der Zivilbevölkerung Frauen ausgedehnt und/oder systematisch mittels sexueller Gewalt i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB in Gambia angegriffen wurden.
E. 5.4.2.5 Selbst wenn das Vorliegen eines ausgedehnten und/oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung (sog. Gesamttat) und die angeklagten Taten erwiesen wären – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde eine Strafbarkeit des Beschuldigten überdies am fehlenden Begehungszusammenhang scheitern (vgl. E. 3.3.3.6 zum Rechtlichen): Aus der internationalen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit geht hervor, dass Vergewaltigung oft zur Einschüchte- rung oder Bestrafung angewendet wird (ICTR, Trial Chamber, The Prosecutor
v. Akayesu, ICTR-96-4-T, Urteil vom 2. September 1999, § 687) und zudem eine Folterpraktik darstellen kann (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom
12. Juni 2002, § 150; ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 145; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 483; ECCC, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Duch, Urteil vom 3. Februar 2012, 001/18-07-2007-ECCC/SC, § 208 je m.w.V.). Die beurteilten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Einzeltat Vergewaltigung hatten jeweils gemein, dass zahlreiche Frauen vergewaltigt wurden. Dies machte den Begehungszu- sammenhang zur Gesamttat klar ersichtlich (unter vielen WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. auf die Rechtsprechung des ICTY). Ist hingegen lediglich ein Vergewaltigungsvorfall erwiesen, kann auf den Begehungszusammenhang dann geschlossen werden, wenn Vergewaltigung zur Untersuchungsmethode («interrogation methods») zählt (ECCC, The Prosecutor v. Duch, Urteil vom
3. Februar 2012, 001/18-07-2007-ECCC/SC, § 209). Wie ausgeführt, finden sich in den Akten keine Beweismittel, wonach im anklagerelevanten Zeitraum 2000 bis 2002 und im Januar 2005 in Gambia Massenvergewaltigungen stattgefunden hätten oder Vergewaltigung als Foltermethode praktiziert worden wäre.
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SK.2023.23 Gegen das Vorliegen eines Begehungszusammenhangs spricht auch, dass kei- nerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach Präsident Jammeh je angeordnet hätte, G. ins Visier zu nehmen – dies im Unterschied zu L. Nach Auffassung der Straf- kammer passt G. nicht ins «Opferschema» von Präsident Jammeh. In den Akten erscheint G. weder als Putschistin noch als Journalistin, politische Oppositionelle oder Regimekritikerin, die in der Anklageschrift als angegriffene Personen ange- führt werden (vgl. Ziff. 1.3.1 AKS, S. 5 unten und S. 6 oben). Ebenso wenig be- hauptet G., unter eine dieser Personengruppen zu fallen. Aus ihrem Hinweis, ihre Mutter sei ein führendes Parteimitglied der UDP gewesen (BA 12-021-0136 f.), lässt sich jedenfalls nichts dergleichen ableiten, zumal auch nicht behauptet wird, die Mutter wäre Ziel staatlicher Repression gewesen. Ebenso indizieren G.s eige- ne Aussagen und ihr Verhalten, dass sie nicht als Feindin von Präsident Jammeh aufgefasst wurde. G.s Angst galt nicht dem Präsidenten. Vielmehr erschliesst sich aus ihren Aussagen, dass sie sich einzig vor dem Beschuldigten fürchtete. Beispielsweise sagte sie vor der TRRC aus, alles versucht zu haben, um dem Beschuldigten auszuweichen und an einen entfernteren Arbeitsort versetzt zu werden, wobei er sie nach ihrer Versetzung bei einer Polizeikontrolle in Tanji ent- deckt habe (BA B10-001-04-0449 Rz. 108). Damit gibt G. zu erkennen, während Jahren aufgrund des Beschuldigten und dessen schweren sexuellen Übergriffen in einem Angstzustand gelebt zu haben. Für die Erreichung des von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift und im Parteivortrag geltend gemachten vermeintlichen Handlungsziels des Beschuldig- ten (vgl. E. 5.4.2.1) erscheinen die vorgeworfenen Vergewaltigungen über Jahre hinweg ungeeignet. G. befand sich grundsätzlich in Freiheit. Nur tot (so wie L. und NN.), in Gewahrsam und abgeschnitten von der Aussenwelt (wie der inhaf- tierte KK.) (vgl. hinten E. 7.1.3 zu Ziff. 1.5.1 AKS) wäre das geltend gemachte Handlungsziel, keine Aussagen zur Tötung von L. zu machen und die Regierung sowie den für sie handelnden Beschuldigten zu denunzieren, zu erreichen gewe- sen. Von den genannten drei Putschverdächtigten wurden zwei getötet. Gegen KK. wurde im Sommer 2001 ein Militärgerichtsverfahren durchgeführt, wobei der Beschuldigte im Juli 2001 hierzu vor Militärgericht als Zeuge einvernommen wurde. Das Militärgericht verurteilte KK. in der Folge. G. konnte zur Aufklärung des Kerngeschehens – Anhaltung und Tötung ihres Ehemannes – nichts beitragen. Worin zwischen den mutmasslichen Vergewaltigungen im Zeitraum 2000 bis Ap- ril 2002 sowie im Jahr 2005 und dem Druckmittel («...G. davon abzuhalten, Aus- sagen zur Tötung von L. zu machen und das Regime sowie den für das Regime handelnden Ousman Sonko zu denunzieren...»; Ziff. 1.5.2.5 AKS, S. 23) die Kon- nexität bestehen soll, obschon das Militärgerichtsverfahren bereits im Jahr 2001 öffentlich verhandelt worden war, ist nicht ersichtlich. Insofern ist festzustellen, dass die angeklagten Vergewaltigungen von G. weder Präsident Jammehs Macht- erhalt bezweckt haben könnten noch wären sie für letzteren geeignet gewesen. G. war zwar die Ehefrau des verdächtigten und getöteten Putschisten L. Dass sie gezielt bzw. systematisch aufgrund ihres Ehestatus’, als Familienangehörige eines vermeintlichen Widersachers, angegriffen worden wäre, überzeugt auch daher nicht. Diesfalls wären naheliegenderweise auch Familienangehörige von KK. oder NN. angegangen worden, worauf jedoch nichts in den Akten hindeutet.
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SK.2023.23 G. stellt ihre mutmasslichen Vergewaltigungen zu Recht nicht mit der Tötung ih- res Ehemannes L. in unmittelbaren Zusammenhang. Vielmehr schilderte sie in ihren Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft, der TRRC und schliesslich vor der Strafkammer, der Beschuldigte habe versucht, sie einzuschüchtern, damit sie nicht von dem von ihm entwendeten bzw. nicht zurückgegebenen Geld be- richten würde. Gemäss den Ausführungen G.s vor der Strafkammer habe dies das «grösste Problem» dargestellt (vgl. hinten E. 7.2.1.2). G.s eigene Schilde- rungen deuten nicht auf einen Zusammenhang mit dem Putschversuch hin, des- sen ihr erschossener Ehemann L. verdächtigt worden war. Vielmehr indizieren ihre Aussagen, dass der Beschuldigte um seinen eigenen Kopf besorgt war und seine Motivation für die angeklagten Vergewaltigungen finanziell und sexuell ge- prägt war. Letzteres wird insbesondere untermauert durch G.s Darstellung vor der TRRC (vgl. hinten E. 7.2.1.2), wonach der Beschuldigte sich bei ihr erkundigt habe, ob sie andere Männer sehe; er ihr gedroht habe, sie zu töten, sollte er sie mit einem anderen Mann sehen. Er zeigte sich darüber besorgt, dass sie in den USA Beziehungen mit anderen Männern geführt haben könnte und habe ihr vor- geworfen, ihn nicht kontaktiert zu haben. Schliesslich habe er ihr den gambischen Pass abgenommen. Dass die Einzeltaten – sofern erwiesen – aus persönlichen, egoistischen Gründen des Beschuldigten erfolgten, lassen im Übrigen auch die eingangs erwähnten Hinweise G.s im Parteivortrag schliessen (vgl. E. 5.4.2.1), indem sie durch ihre anwaltliche Vertretung ausführen liess, der Beschuldigte habe beabsichtigt, sie (G.) zu besitzen und zu dominieren. Demnach ist nicht erstellt, dass die angeklagten Vergewaltigungen von G. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung gefördert haben könnten.
E. 5.4.2.6 Laut einem Teil der Lehre kann die Uniform des Täters ein gewichtiges Indiz für den Begehungszusammenhang darstellen (vgl. E. 3.3.3.6 Rechtliches). Der Um- stand, dass sich der Beschuldigte teilweise in Uniform und bewaffnet vor G. prä- sentiert sowie sich seines Dienstwagens und Fahrers bedient habe, lässt per se noch nicht den Schluss zu, das ihm vorgeworfene Verhalten habe dem staatlichen Programm entsprochen. Ein mögliches Auftreten des Beschuldigten in Uniform lässt sich ebenso gut auf Bequemlichkeit oder Zeitersparnis sowie auf den Miss- brauch staatlicher Mittel zurückführen, zumal G. in der Strafanzeige geltend ma- chen liess, der Beschuldigte habe sich seiner Macht im Staatsapparat bedient, um sie aufzusuchen (BA 05-010-0013 lit. d). Es liegt zudem nahe, dass der Beschul- digte sein Opfer in Uniform besser einschüchtern und gefügig machen konnte.
E. 5.4.2.7 Im Ergebnis spricht der Kontext der mutmasslichen Tatbegehungen, die darge- stellte Begehungsweise und das mutmassliche Handlungsziel des Beschuldigten gegen einen Angriff im Sinne von Art. 264a StGB und gegen einen (funktionalen) Begehungszusammenhang. Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt somit nicht zur Anwendung und damit einhergehend ist die schweizerische Strafhoheit für die angeklagten Delikte (mehrfache Vergewal- tigung von G.) nicht gegeben (vgl. E. 1.1.1.3 in fine). Es fehlt somit eine Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren in den Anklagepunkten unter Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift einzustellen ist.
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SK.2023.23 Eine Einstellung hätte im Übrigen auch aufgrund Verjährungseintritts bezüglich jener Vergewaltigungsvorwürfe zu ergehen, die sich vor dem 1. Januar 2001 er- eignet haben sollen (vgl. E. 1.2.4.2).
E. 5.4.3 Putschversuch vom März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS)
E. 5.4.3.1 Für die Ausführungen in der Anklageschrift zur Gesamttat ist auf Erwä- gung 5.4.1.1 zu Anklageziffer 1.5.1 betreffend L. zu verweisen. In Abweichung zu Anklageziffern 1.5.1 und 1.5.2 macht die Anklage für die im Zeitraum 2006 bis 2016 angeklagten Taten (Anklageziffern 1.5.3 – 1.5.5) bezüglich Systematik gel- tend (Ziff. 1.3.3.1 AKS), Präsident Jammeh habe Zuwiderhandelnde und Oppo- sitionelle oder als solche Verdächtigte durch NIA-Mitarbeiter und «Junglers» ge- zielt verfolgt und extralegal durch eine Art «Todeskommando» getötet, wobei die tatsächlichen Geschehnisse, die Anordnung der Tötungen durch das Regime, jeweils verschleiert bzw. geheim gehalten worden seien. Des Weiteren seien dem Regime von Präsident Jammeh Zuwiderhandelnde und Oppositionelle oder als solche Verdächtigte von der Polizei, der NIA oder den «Junglers» festgenommen und ohne Vorlage eines Hafttitels in einem der offizi- ellen Gefängnisse, auf einem Polizeiposten oder im Hauptquartier der NIA fest- gehalten worden. Die Festgenommenen seien regelmässig durch NIA-Mitarbeiter und «Junglers» gefoltert worden, insbesondere um Geständnisse zu vorgeworfenen Delikten ge- gen die Staatsordnung und/oder zu den politischen Aktivitäten der Festgenom- menen zu erhalten. Die Festgenommenen seien dabei entweder bei der NIA in- haftiert oder der NIA für die Folterungen vom «Mile 2» oder aus der Polizeihaft zugeführt worden. Die NIA-Mitarbeiter und «Junglers» hätten dabei jederzeit freien Zugang zu allen staatlichen Institutionen gehabt, insbesondere auch zu den Ge- fängnissen. Die angewandten Foltermethoden hätten Schläge mit Fäusten oder Objekten, das Zufügen von Verbrennungen, u.a. mit geschmolzenem Plastik, Elektroschocks, den Unterbruch der Luftzufuhr durch Überstülpen von Plastiksä- cken oder lebendiges Begraben, Vergiftungen sowie sexuelle Gewalt umfasst. Nach der Folter durch NIA-Mitarbeiter und/oder «Junglers» seien die Festgenom- menen regelmässig in einem abgestimmten Vorgehen der Polizei zugeführt wor- den, wo die offizielle Haft begonnen habe, ohne dass eine vorgängige Inhaftie- rung bei der NIA oder dortige Misshandlungen hinterfragt worden wären. In Gerichtsverfahren seien die Festgenommenen später ohne Gewährleistung von grundlegenden Verfahrensrechten und vielfach aufgrund der unter Folter ent- standenen Geständnisse zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. In den Gefängnissen habe es für die gefolterten Festgenommenen eine Sonder- behandlung als «politische Häftlinge» gegeben. Sie seien unter menschenunwür- digen Haftbedingungen in den Gefängnissen festgehalten worden und hätten dadurch zusätzlich an grossen Schmerzen und Ängsten gelitten. So sei ihnen regelmässig die notwendige medizinische Behandlung, der Zugang zu hinrei- chendem Essen und Trinken, der Freigang, der Besuch von Familienangehöri- gen und der Kontakt mit Rechtsbeiständen verwehrt worden. Des Weiteren seien
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SK.2023.23 sie in überfüllten und verschmutzten Zellen festgehalten worden, wo sie unter prekären, unhygienischen Umständen hätten leben müssen. Die Voraussetzungen für dieses systematische und koordinierte Zusammenwir- ken zwischen den einzelnen Sicherheitsbehörden und -diensten (NIA, «Jung- lers», Polizei, Gefängnisse u.W.) sei auf höchster Führungsebene geschaffen worden. Die NIA und «Junglers» seien direkt den Befehlen von Präsident Jammeh unterstanden, und der Innenminister sei für die Polizeibehörden und Gefängnisdienste zuständig gewesen. Auf operativer Stufe sei die Koordination der Zusammenarbeit seitens Polizei durch den ranghöchsten Polizeioffizier Gam- bias (IGP), seitens der Gefängnisdienste durch den Generaldirektor der Gefäng- nisse und seitens der NIA durch den Generaldirektor erfolgt. Die Umsetzung sei durch Mitarbeiter der Polizei, der Gefängnisse, der NIA sowie der «Junglers» ge- währleistet worden, die entsprechend instruiert worden seien. Die Privatklägerschaft macht im Parteivortrag geltend, aus der Zivilbevölkerung seien sämtliche Personen angegriffen worden, die Yahya Jammehs Machtposition hätten gefährden können, darunter regierungskritische Stimmen wie Oppositio- nelle, Journalisten und deren Angehörige (SK 127.721.842 Rz. 5). Der Angriff sei einerseits in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt gewesen, da er ab 2000 begonnen und sich bis ins Jahr 2016 erstreckt habe. Andererseits sei er auch örtlich ausgedehnt gewesen, da sich der repressive Staatsapparat über das gesamte Land erstreckt habe und in keinem Landesteil Polizisten oder Gefängniswärter für Straftaten zur Rechenschaft gezogen worden seien (SK 127.721.842 ff. Rz. 5, 7 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich das Vorliegen eines Angriffs (vgl. E. 5.4.1.1) und machte im Vorverfahren spezifisch zu B. zudem geltend, dieser sei als Armeeangehöriger nicht Teil der Zivilbevölkerung gewesen (BA 13-001- 1307/-1310).
E. 5.4.3.2 Zur Beurteilung, ob im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 ein Angriff vorlag, ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten nach der Tötung von L. vom Januar 2000 bis zum Putschversuch vom März 2006 weitere Fälle extralegaler Tötungen und Verschwindenlassens, unrechtmässiger Inhaftierungen und Folter von verdächtigten Putschisten, Journalisten, politischen Oppositionel- len und Regimekritikern dokumentiert sind. Im Jahr 2004 wurde der Journalist HH. und im Folgejahr wurden auf gambischem Staatsgebiet 50 Ghanaer getötet (vgl. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Zwischenzeitlich hatte sich das Netz von instrumen- talisierten Gesetzen zur Unterdrückung unliebsamer Personen weiter verfeinert und Jammehs Regierung war es u.a. gelungen, zur Unterbindung der Meinungs- freiheit zusätzliche regulatorische Massnahmen einzuführen (vgl. E. 4.5.2 Norm- gefüge). Namentlich der «World Press Freedom Index» und die jeweils tatzeitna- hen dokumentierten Fälle von Amnesty International belegen, dass das staatli- che Vorgehen gegen die Medien und Medienschaffende nachweislich intensiviert worden war. Präsident Jammeh machte sich für den Machterhalt weiterhin die NIA zu Nutze, um die Personen, die als Staatsfeinde erschienen, zu foltern und unrechtmässig zu inhaftieren. Hinzu kam die zwischenzeitlich etablierte parami- litärische Spezialeinheit der «Junglers», die wie die NIA ebenfalls direkt dem Prä- sidenten unterstand. Die Spezialeinheit bezweckte, potenzielle Widersacher und
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SK.2023.23 unliebsame Personen zu töten bzw. zum Verschwinden zu bringen oder zu fol- tern und einzuschüchtern (vgl. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Präsident Jammeh und seine Gefolgschaft profitierten von der Tatsache, dass der Machtapparat bereits im Jahr 2001 gesetzlich einen allgemeinen Staatshaftungsausschluss für willkür- liches und missbräuchliches staatliches Handeln eingeführt hatte (vgl. E. 4.5.4 «Indemnity Act»). Darüber hinaus hatte sich das von Jammeh favorisierte Günst- lingsnetz weiter ausgebaut und die Unabhängigkeit der Justiz war nahezu inexis- tent geworden. Staatlich begangene Verbrechen gegen potenzielle Widersacher von Jammehs Regierung wurden nicht zur Verantwortung gezogen. Entspre- chend bestand auch im Jahr 2006 in Gambia ein «Klima der Angst». Die Furcht in der Bevölkerung wurde gezielt mittels öffentlicher Verlautbarungen von Präsi- dent Jammeh zusätzlich «angeheizt». Seiner öffentlichen Einschüchterungsrede vom Juli 2000 liess er am 25. März 2006, wenige Tage nach dem Putschversuch, eine weitere Verlautbarung folgen (vgl. E. 5.1.5). Darin drohte Präsident Jammeh der Bevölkerung deutlich, keinen Widerstand bzw. kein gegen seine Herrschaft gerichtetes Verhalten zu dulden; gewaltsame Repressionen würden folgen. Aktenkundige tatzeitnahe Medienberichterstattungen und Rapporte von Amnesty International, interne amerikanische Botschaftsmemoranden, ein gambischer Untersuchungsbericht kurz nach Regierungswechsel, der UN-Bericht über extra- legale Tötungen und Aussagen von «Zeitzeugen» sowie von Opfern (vgl. E. 5.1.7.3 [gambischer Untersuchungsbericht] und hinten E. 7.3.1 f. Personal- und Sachbeweise) belegen, dass der Machtapparat nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 mehrere Phasen der Repression durchführte und insgesamt rund 27 Personen verhaftete. Zu dieser Erkenntnis gelangte auch die TRRC in ihrem Schlussbericht. Die erste «Repressionswelle» richtete sich gegen die fünf festgenommenen und inhaftierten Putschverdächtigten AAA., Generaldirektor der NIA, und gegen vier weitere Militäroffiziere (HHHH., IIII., FFFF. und GGGG.), die von den «Junglers» extralegal getötet bzw. zum Verschwinden gebracht wur- den (s.a. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Des Weiteren ist auch Folter sowie unrechtmäs- sige Inhaftierung unter unmenschlichen Haftbedingungen und Ausschluss von Verfahrensrechten als eine geplante Phase der Repression zu klassifizieren, die sich – wie noch aufzuzeigen ist (E. 8.3) – gegen die Privatkläger B., C., D., E., F., sowie gegen den Journalisten LL. und die Militärangehörigen BBB., III. und HHH. richtete (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.3 AKS). Die Repression wiederholte sich im Oktober 2006, als C. erneut verhaftet und gefoltert wurde (vgl. hinten E. 7.3.3.3 b und E. 8.3.2 zu C.). Die insinuierte Argumentation des Beschuldigten, an der Tätigkeit des Untersuchungspanels nach dem versuchten Staatsstreich vom März 2006 sei grundsätzlich nichts auszusetzen gewesen, da damit auf eine Bedrohung der inneren Sicherheit reagiert worden sei, geht an der Sache vorbei. Es scheint zwar legitim, Massnahmen zu ergreifen, um einen Putschversuch gegen eine demokratisch gewählte Regierung zu unterbinden und strafrechtlich aufzuarbeiten. Auf dem Prüfstand stehen aber die Art und Weise sowie der Zweck und die Rechtmässigkeit der gewählten Vorgehensweise.
E. 5.4.3.3 Die im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 vom Staatsapparat mittels Folter und unrechtsmässiger Inhaftierung ins Visier genommenen Personen,
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SK.2023.23 insbesondere die fünf Privatkläger B., C., D., E., F., der Journalist LL., die Mili- tärangehörigen BBB., III. und HHH. sowie die zum Verschwinden gebrachten Personen rund um den ehemaligen Generaldirektor der NIA, AAA., gelten als Teil der Zivilbevölkerung. Sie stellen damit taugliche Angriffsobjekte dar. Wie L. (vgl. E. 5.4.1.2) fallen auch B. und die weiteren Armeeangehörigen wie BBB. und AAA. trotz ihrer Armeezugehörigkeit unter den Schutzstatus der Zivilbevölke- rung, da sie im Zeitpunkt der gegen sie verübten Verbrechen nicht an der krimi- nellen Machtausübung der Regierung gegen die Zivilbevölkerung beteiligt waren. Vorliegend besteht die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in den Verbrechen nach dem Putschversuch vom März 2006 an tatsächlichen oder ver- meintlichen Putschisten/Oppositionellen, Regimekritikern und Journalisten auf gambischem Territorium. Auch wenn zwischen den einzelnen angeklagten Ereig- nissen – vorliegend der Tötung von L. im Jahr 2000 und der Folter sowie Frei- heitsberaubungen (und Tötungen und Verschwindenlassen) nach dem Putsch- versuch vom März 2006 – ein langer Zeitabschnitt besteht, so stellt dieser entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (SK 127.721.1155) den Zusammenhang der einzelnen «Angriffsereignisse» nicht in Frage (s.a. Urteil der Berufungskam- mer des CPS der Zentralafrikanischen Republik vom 20. Juli 2023, § 290). Wie bereits dargelegt, dokumentieren die Akten für den Zeitraum nach L.s Tötung im Januar 2000 bis zu den Ereignissen nach dem Putschversuch vom März 2006 weitere, teilweise im Kollektiv begangene Fälle von staatlichen Verbrechen, die einzig zum Zwecke von Präsident Jammehs Machterhalt begangen wurden (vgl. E. 5.3). Da für eine tatbestandliche Handlung i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB jeweils zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der angeklagten Einzeltat ein systematischer und/oder ausgedehnter Angriff auf die Zivilbevölkerung vorlag, kann der Beschul- digte aus der dazwischenliegenden 6-jährigen Zeitspanne nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, es hät- ten in dieser Zeit keine weiteren Angriffe auf die Zivilbevölkerung stattgefunden. Ob weitere Angriffssituationen bestanden, die das Oberlandesgericht Celle im Verfahren gegen AAAA. für Ende Dezember 2003, Mitte 2004 und März 2006 im Zusammenhang mit einem Tötungsversuch und zwei Tötungen bejaht hatte (SK 127.255.049 f.), ist vorliegend – anklagebedingt – nicht zu entscheiden.
E. 5.4.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Angriff systematisch oder ausgedehnt war. Zur Beur- teilung, ob ein Angriff «ausgedehnt» ist, stellt die Lehre und Rechtsprechung auf die grosse Anzahl der Opfer und/oder auf die Erstreckung über ein weites geo- grafisches Gebiet ab (vgl. E. 3.3.3.4 Rechtliches). Aufgrund der Opferanzahl und den räumlichen Verhältnissen der Tatbegehung im Zusammenhang mit dem ver- suchten Staatsputsch im März 2006 liegt keine «Ausgedehntheit» vor. Die Tat- begehung beschränkte sich auf den Raum Banjul. Es ist auf das bei L. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 5.4.1.5). Die Beweise zur politischen und sozialen Lage Gambias zeigen jedoch, dass die Unterdrückungsmittel Folter, Freiheitsberaubung und Tötung wiederholt unter der Schirmherrschaft und vorwiegend unter der Leitung von Präsident Jammeh als Repressionsmittel zur Anwendung gelangten und zum politischen Programm des Machthabers zählten. Präsident Jammehs öffentliche Verlautbarungen verdeut-
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SK.2023.23 lichen sein Ziel, vermeintliche und tatsächliche Putschisten und Kritiker gewaltsam einzuschüchtern und zu beseitigen, um seinen Machterhalt zu sichern. Bereits beim Putschversuch vom Januar 2000 gingen die Sicherheitsbehörden an meh- reren Fronten gegen Staatsfeinde vor (vgl. E. 5.4.1.4). Auch nach dem Putsch- versuch vom März 2006 wirkten die Sicherheitskräfte im Kollektiv, um verdächtigte Widersacher zu unterdrücken. Der «modus operandi» der NIA, der «Junglers», der Polizei, der Armee und des Gefängniswesens auf höchster Führungsebene als Täterkollektiv bestand darin, gegen tatsächliche und vermeintliche Putschisten und Kritiker (Journalisten) vorzugehen (vgl. hinten E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit). Das Untersuchungspanel, bestehend aus Mitgliedern der Polizei, NIA und des Militärs hatte die Aufgabe, die Untersuchung erfolgreich zu einem Abschluss zu bringen und vermeintliche Staatsfeinde sowie Jammehs Machterhalt gefährdende oder störende Personen mittels Folter, unrechtmässiger Inhaftierung oder Tötung zu unterdrücken, abzuschrecken bzw. schadlos zu machen. Die Systematik ergibt sich aus deren eng koordinierten Vorgehen unter Verwendung erheblicher staat- licher Ressourcen basierend auf der politischen Zielsetzung, Jammehs Macht langfristig zu erhalten. Die gängigen Foltermethoden, welche ebenfalls das Vor- liegen der Systematik untermauern, beinhalteten u.a. Schläge mit Fäusten oder Objekten, das Zufügen von Verbrennungen und das Unterbrechen der Luftzufuhr.
E. 5.4.3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass im Nachgang zum Putschversuch vom
21. März 2006 ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung vorlag.
E. 5.4.4 M./Oktober 2011 (Ziff. 1.5.4 AKS)
E. 5.4.4.1 Für die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und des Beschuldigten zur Ge- samttat ist auf Erwägung 5.4.3.1 zu verweisen. Der Beschuldigte bestreitet auch in diesem Anklagepunkt das Vorliegen eines Angriffs.
E. 5.4.4.2 Der – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 8.4.1.1) – im Oktober 2011 eliminierte Häftling M. war Teil der Zivilbevölkerung und stellt damit ein taugliches Angriffs- objekt dar. Die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs besteht vorlie- gend in der im Jahr 2011 fortgesetzten, gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbe- völkerung durch Präsident Jammehs Machtapparat. Die verschiedentlich im Recht liegenden Berichte (vgl. E. 5.1), so bspw. der Länderbericht des US-Aus- senministeriums und die chronologischen Rapporte von Amnesty International, belegen, dass weiterhin mittels Folter, willkürlicher Festnahme und Inhaftierung sowie Tötung von Zivilisten, die Präsident Jammehs Machterhalt zu gefährden schienen oder störten, vorgegangen wurde. Zur gleichen Erkenntnis gelangte im Übrigen auch die TRRC in ihrem Schlussbericht. Ebenso zeigen die öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh von September 2009 und Mai 2012 (vgl. E. 5.1.5), dass das Staatsoberhaupt die Existenz von potenziellen Staatskritikern und Personen, die den Machterhalt tatsächlich oder vermeintlich bedrohten, nicht respektierte und gewillt war, sie unschädlich zu machen. Das «Klima der Angst» wurde damit aufrechterhalten und weiter angeheizt; eine Gegenwehr gegen den Machtapparat war u.a. aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der Straffreiheit für Täter staatlicher Verbrechen erschwert bis verunmöglicht. Die Methoden und das Muster der Unterdrückung blieben weitgehend unverändert.
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SK.2023.23 Zur Eliminierung unliebsamer Personen stand dem Herrscher Jammeh im Zeit- punkt von M.s Hospitalisierung weiterhin die paramilitärische Sondereinheit der «Junglers» zur Verfügung. Auch im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006, als «Junglers» in Kooperation mit dem Gefängniswesen Zugang zu Gefangenen erhalten hatten (vgl. hinten E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit im Nach- gang zu Putschversuch März 2006), wurde einer Gruppe von «Junglers» im Ok- tober 2011 der Zugang zum hospitalisierten Häftling M. gewährt, damit sie diesen töten konnten. Das Vorgehen gegen M. stellt somit keine isolierte Einzeltat dar; es war Teil von Präsident Jammehs Plans, seine Macht mit gewaltsamen Mitteln sicherzustellen (s.a. hinten E. 8.4.1.3 Begehungszusammenhang).
E. 5.4.4.3 Die Systematik des Angriffs im Oktober 2011 zeigt sich in der politischen Zielset- zung (auch als Politikplan bezeichnet), Jammehs Machterhalt unter allen Um- ständen zu sichern und dem konsequenten, sich seit Jammehs Machtergreifung intensivierenden, perfektionierenden planmässigen Vorgehen, Oppositionelle und potenzielle Konkurrenten sowie Kritiker zu unterdrücken bzw. schadlos zu machen und im Extremfall zu beseitigen. Der gambische Staatsapparat griff je- den tatsächlichen und vermeintlichen Kritiker und Konkurrenten Jammehs an, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Mitglied der Regierungspartei APRC oder einer anderen Partei handelte. Solange die betreffende Person für Präsident Jammehs Machterhalt als Bedrohung erschien bzw. störte, wurde sie gewaltsam ins Visier genommen. Bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 vermittelt das Zusammenwirken der Sicherheitsbehörden und der «Junglers» die Systematik des Angriffs. Die Eliminierung des Häftlings M. wurde auf höchster Führungsebene orchestriert. Mittels koordinierten Zusammenspiels zwischen hochrangigen politischen und militärischen Stellen, d.h. dem Innenminister (der Beschuldigte) mit dem ihm unterstellten Gefängniswesen (Gefängnisdirektor T. und Gefängniswärter AA.) und Militärangehörigen (Major GG. und «Junglers», u.a. «State Guard» BB.), konnte M. im Spital getötet werden (vgl. hinten E. 7.4.3.3 Zusammenarbeit). Dass die Tötungshandlung – Ersticken von M. – effektiv von «Junglers» vorgenommen wurde, entsprach dem bewährten Vorgehensmuster, die gewaltsamsten bzw. «blutigsten» Angelegenheiten zur Ausschaltung regime- kritischer Teile der gambischen Zivilbevölkerung unmittelbar durch die «Jung- lers» erledigen zu lassen. Zusammengefasst zeigt sich die Systematik des An- griffs im Handlungsziel und in der Begehungsweise.
E. 5.4.4.4 Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft ist der Angriff jedoch aufgrund der geringen Opferzahl und der geringen räumlichen Ausbreitung nicht als «aus- gedehnt» einzustufen. Es wird auf das bei L. Gesagte verwiesen (vgl. E. 5.4.1.5).
E. 5.4.4.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass die Tötung von M. einem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung entsprach.
E. 5.4.5 Politische Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS)
E. 5.4.5.1 In Bezug auf den Standpunkt der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft zur Gesamttat ist auf Erwägung 5.4.3.1 zu verweisen. Der Beschuldigte, der ge- nerell das Vorliegen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung unter Jammehs
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SK.2023.23 Herrschaft bestreitet, gab im Vorverfahren zudem zu Protokoll, bis zum Zeitpunkt, als Präsident Jammeh ihn (den Beschuldigten) angewiesen habe, der Polizei an- zuordnen, bei einer Demonstration auf die Menge zu schiessen, habe zwischen der Regierung und der Opposition eine «normale» Beziehung bestanden (BA 13- 001-0007).
E. 5.4.5.2 Die beiden unabhängigen UN-Berichte über Folter und extralegale Tötungen vom März bzw. Mai 2015 zeigen, dass in der Zeit, in welcher der Beschuldigte Gambias Innenminister war, zahlreiche Menschen in Gambia zur Einschüchte- rung der Bevölkerung sowie zur Unterdrückung der Opposition willkürlich verhaf- tet, inhaftiert, gefoltert und teilweise spurlos zum Verschwinden gebracht bzw. extralegal getötet wurden (vgl. E. 5.1.1.2). Für die unmittelbare Vornahme dieser auf Geheiss des Machtapparats begangenen Verbrechen standen insbesondere die NIA und die spezifisch für Jammehs Zwecke etablierte paramilitärische Ein- heit der «Junglers» zur Verfügung. Da die Strafverfolgungsbehörden und Sicher- heitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum operieren konnten und keine unab- hängige Justiz bestand, herrschte weiterhin ein «Klima der Angst». Die Berichterstattung der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens aus dem Jahr 2011 verdeutlicht (vgl. E. 5.1.3.2), dass in Gambia weiterhin die Praxis ver- folgt wurde, zur Unterdrückung politische Personen willkürlich zu verhaften, zu foltern und in Isolationshaft unter widrigsten Haftbedingungen einzusperren. Auch in den Folgejahren wurde Folter, willkürliche Verhaftung und Isolationshaft als Repressionsmittel gegen Oppositionelle sowie generell gegen vermeintliche oder tatsächliche den Machterhalt von Präsident Jammeh störende Personen betrie- ben, wie Medienerzeugnisse, der Menschenrechtsbericht des US-Aussenminis- teriums von 2013, der Länderbericht des UN-Hochkommissariats für Menschen- rechte von 2015 und die Rapporte von NGOs belegen (vgl. E. 5.1). Amnesty In- ternational dokumentierte u.a. Mitte 2014 die Verhaftung, Folter und Isolations- haft von UDP-Aktivisten im NIA-Hauptquartier. HRW dokumentierte für das Wahljahr 2016 über 90 Inhaftierungen von Aktivisten der Opposition. Aktenkun- dig sind insbesondere die drei Verhaftungswellen gegen UDP-Mitglieder und Politiker vom 14. und 16. April 2016 sowie 9. Mai 2016. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3) wurden die festgenommenen UDP-Mitglieder und Politiker willkür- lich und unter widrigsten Haftbedingungen festgehalten. Ein signifikantes Merk- mal für das gezielte staatliche Vorgehen gegen Oppositionelle stellt die öffentli- che Vernichtungsrhetorik von Präsident Jammeh dar (vgl. E. 5.1.5). Noch im Mai 2016 drohte Gambias Herrscher, Mitglieder der Opposition, die er als «ver- min» beschimpfte, zu begraben und verschwinden zu lassen. Im Juni desselben Jahres wiederholte er diese Äusserung, indem er ankündigte, die UDP-Demons- tranten auszulöschen («I will wipe them out …»).
E. 5.4.5.3 Es liegt eine mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in der gegen Op- positionelle gerichteten, zusammenhängenden Verbrechen, konkret der Tötung, Freiheitsberaubung und Folter im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a, d und f StGB im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 vor. Die vom Staats- apparat ins Visier genommenen Personen, insbesondere die UDP-Mitglieder N.,
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SK.2023.23 J., O., P., H. und I., sind Teil der Zivilbevölkerung und stellen damit taugliche Angriffsobjekte dar (s.a. hinten E. 8.5). Die Tatsache, dass der UN-Sonderbericht- erstatter über Folter bei der gambischen Polizei keine Hinweise auf systemati- sche oder ausgedehnte Misshandlungen und rechtswidrige Festnahmen feststel- len konnte, wie der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorbringen lässt (SK 127.721.1214), ist für die Beurteilung, ob im anklagerelevanten Zeitpunkt ein Angriff stattfand, nicht entscheidend. Nicht überzeugend ist der Einwand des Be- schuldigten, es sei mit Blick auf die geringe Anzahl der im Nachgang zur Kund- gebung vom 14. April 2016 verhafteten und misshandelten Personen auf isolierte Einzelvorfälle zu schliessen. Im TRRC-Schlussbericht dokumentierte Einzelfälle zeigen, dass die Praxis, tatsächliche oder vermeintliche politische Personen unter massiv schlechteren Haftbedingungen zu inhaftieren, mit Jammehs Herrschafts- beginn seinen Anfang nahm. Bereits 1995 und 1996 wurden PPP-Unterstützer und damit Oppositionelle u.a. gefoltert und anschliessend unrechtmässig festgehal- ten, um sie zu dehumanisieren (BA B10-001-04-0144 f. Rz. 95 ff., insb. Rz. 103). Dies erhärten auch Aussagen von im Vorverfahren einvernommenen Personen. CCC., ehemaliges Mitglied des provisorischen Militärregierungsrats, bezeugte, im Jahr 2004 unter unhygienischen Bedingungen und gefesselt ohne Besuchsrecht inhaftiert gewesen zu sein (BA 12-023-0093 ff.). Ebenso beschrieb der Soldat RR. zu Protokoll, im Jahr 2000 im «Maximum Security Wing» des «Mile 2» ohne Mat- ratze und Decke, ohne Moskitonetz, mit schlechtem Essen und ohne Besuchs- erlaubnis festgehalten worden zu sein (BA 12-018-0016 ff.). Die zahlreichen ak- tenkundigen Berichterstattungen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Behörden verdeutlichen, dass es Jammehs Machtapparat gelungen war, über Jahrzehnte hinweg ein ausgeklügeltes Unterdrückungssys- tem zu etablieren. Noch im Juni 2016 drohte der Beschuldigte als Innenminister während Präsident Jammehs eigener politischen Kundgebung, dem «Dialogue with the People Tour», in Tallinding, es würden in Gambia keinerlei Demonstra- tionen zugelassen werden (vgl. E. 5.1.5). Naheliegenderweise wagten es nach jahrzehntelanger Unterdrückung jeglicher Kritik an Präsident Jammeh bloss noch die mutigsten Regierungskritiker, zu protestieren und politisch aktiv zu werden. Von isolierten Einzelvorfällen kann vorliegend keine Rede sein.
E. 5.4.5.4 Die Systematik des Angriffs manifestiert sich in den wiederholt planmässig vom Machtapparat angewendeten Repressionsmitteln, d.h. der Folter und den willkür- lichen Festnahmen und Inhaftierungen von Oppositionellen in einem massiv schlechteren «Haftsetting», um sie zu «brechen» bzw. auszuschalten, wie dies bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 auf sehr ähnliche Weise gehandhabt wurde (vgl. hinten E. 8.3). Das Muster war auch beim Vorge- hen zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 erkennbar. Es gehörte wie- derum zu Präsident Jammehs politischem Plan, seinen Machterhalt mit jeglichen Mitteln sicherzustellen. Ein weiteres Merkmal der Systematik bildet wiederum das koordinierte Vorgehen der Sicherheitskräfte unter Verwendung erheblicher staatlicher Ressourcen. Das Schicksal der festgenommenen Kundgebungsteilnehmern zeigt die methodolo- gische Systematik auf: Wie bereits im Nachgang zum Putschversuch vom
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SK.2023.23 März 2006 (vgl. hinten E. 7.3.3.1) und bei M.s Tötung im Oktober 2011 (vgl. hin- ten E. 7.4.3.3) war auch – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3.4) – in Bezug auf die politische Kundgebung vom 14. April 2016 und die nachfolgenden Vor- kommnisse das Vorgehen der einzelnen Sicherheitsbehörden (NIA sowie des dem Innenministerium untergeordneten Polizei- und Gefängniswesens) auf höchster Ebene aufeinander abgestimmt: Währenddem die Oppositionellen zu- nächst von der polizeilichen Behörde der PIU festgenommen und ins PIU-Haupt- quartier überführt wurden, koordinierten sich die obersten Kader der Polizei (u.a. IGP PP. und PIU-Kommandant OO.) und der NIA (u.a. TT. und CC.) sowie der Beschuldigte als Innenminister, um das weitere Vorgehen betreffend die Festge- nommenen zu entscheiden. Im NIA-Hauptquartier fand ebenfalls eine Arbeitstei- lung zwischen der NIA-Ermittlungseinheit, welche die Verhöre durchführte, und der Sondereinheit der NIA, welche die Gefangenen mit bewährten Foltermetho- den und -mitteln wie Schlagen, Unterbrechung der Luftzufuhr mittels Plastiksacks und Wasser, Elektroschocks etc. – misshandelte, bevor schliesslich die Opfer mit Unterstützung des Gefängniswesens monatelang weggesperrt wurden. Dass NIA-Mitarbeitenden Zugang zu Gefängnisinsassen im «Mile 2» gewährt wurde, wie vorliegend zur Überstellung von I., H. und P. ins NIA-Hauptquartier, ent- sprach einem altbewährten bekannten Muster und Mechanismus, der bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 zum Zuge kam. Die Feststellung, dass die Unterdrückung Oppositioneller ein systemisches Merkmal der Herr- schaft von Jammeh war, steht im Einklang mit den Erkenntnissen der TRRC. Unter Präsident Jammeh wurde gezielt gegen Vertreter der politischen Opposi- tion und Medienschaffende vorgegangen, wozu auch die unmenschlichen Haft- bedingungen in den Gefängnissen gedient haben.
E. 5.4.5.5 Im Ergebnis gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass im Nachgang zur poli- tischen Kundgebung vom 14. April 2016 ein systematischer Angriff auf die Zivil- bevölkerung vorlag. Aufgrund der geringen Opferanzahl und den räumlichen Ver- hältnissen der Tatbegehung erreicht der Angriff jedoch nicht das Prädikat «aus- gedehnt». Es wird auf das bei L. Gesagte verwiesen (vgl. E. 5.4.1.5). 6. Der Beschuldigte
E. 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant 0.4 Std. à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
E. 6 G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.23
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SK.2023.23
E. 6.1 Werdegang des Beschuldigten
E. 6.1.1 Der Beschuldigte trat am 11. Januar 1988 der gambischen Armee und 1995 dem ausgewählten Kreis der Staatsgarde bei, in der er bis 2003 diente. Im Jahr 1995 erfolgte die Beförderung zum «Second Leutnant», im Jahr 1998 zum Leutnant und 2000 zum Captain. Im Mai 2003 wurde er zum stellvertretenden Komman- danten der Staatsgarde befördert. Im Juli 2003 ernannte ihn Präsident Jammeh zu deren Kommandanten. Im Dezember 2003 wurde der Beschuldigte Chef der Kommunikation und war dem Hauptquartier der Streitkräfte zugeteilt, bevor er im Dezember 2004 als Kommandant im Rang eines Majors des ersten Infanterieba- taillons in Yundum/GMB stationiert wurde. Der Beschuldigte beendete in dieser Funktion seine Militärkarriere, da Präsident Jammeh ihn am 15. Februar 2005
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SK.2023.23 zum obersten Polizeibeamten, dem IGP, ernannte (BA 13-001-0041 ff./-0117 ff.; B18-201-01-0007/-0012/-0032 f.; SK 127.731.003). Von November 2006 bis Februar 2012 sowie von Mai 2012 bis September 2016 bekleidete der Beschul- digte das Amt des Innenministers von Gambia (BA 13-001-0064; B18-201-01- 0006; SK 127.731.003). Von Februar bis Mai 2012 war er dem Aussenministe- rium zugeteilt, zunächst als Botschafter für Spanien und danach für Venezuela vorgesehen, wobei er zufolge seiner Wiedereinsetzung als Innenminister im Mai 2012 in Gambia verblieb (BA 13-001-0006; B18-201-01-0025 f./-0028 ff.). Abgesehen von diesem kurzen Intervall im Jahr 2012 blieb der Beschuldigte Innenminister bis zum Zeitpunkt, als Präsident Jammeh ihn ohne Begründung am 16. September 2016 seines Amtes enthob.
E. 6.1.2 Als Leutnant (ab 1998) und später Captain (ab 2000) in der Staatsgarde zeichnete der Beschuldigte für den Schutz des Präsidenten verantwortlich und übte Befehls- gewalt über die Soldaten aus. In der Funktion als Kommandant der Staatsgarde (Juli 2003) führte er zwischen 150 und 200 Soldaten (BA 13-001-0047/-0263).
E. 6.1.3 Während seiner Amtsführung als IGP ab Februar 2005 war der Beschuldigte für den gesamten inneren Sicherheitsapparat verantwortlich (BA B18-201-01-0007). Er hatte das Kommando, die Oberaufsicht und die Befehlsgewalt über die Polizei (BA B18-201-01-0340; s.a. E. 4.6.2 zum IGP). Zu seiner operativen Kompetenz zählte u.a. über die Zulässigkeit und Durchführung von öffentlichen Veranstal- tungen zu entscheiden (BA B18-201-01-0379) sowie Befehle und Aufträge an Polizeioffiziere zu erteilen (BA B18-201-01-0363). Als IGP besass der Beschul- digte überdies beratende Funktion im Nationalen Sicherheitsrat, der für den Aus- tausch und die Koordination in Sicherheitsfragen fungierte und dem Präsidenten in sämtlichen Sicherheitsfragen zur Seite stand. In den wöchentlich stattfinden- den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrats im «State House» wurden in Gegenwart des Beschuldigten mit dem Innenminister, dem Generaldirektor der NIA und dem Armeechef Angelegenheiten der nationalen Sicherheit erörtert (s.a. E. 4.6.1 zum Nationalen Sicherheitsrat). Laut eigenen Angaben stand der Beschuldigte als ranghöchster Polizeibeamte im Land zwischen 1’000 und 1’500 Polizeibeamten vor (BA 13-001-0051). Der Beschuldigte anerkannte, dass wichtige Angelegenheiten auf dem Dienstweg bis zu ihm gelangt seien (BA 13-001-1315). Über die Begehung von Straftaten sei er jeweils innert höchstens einer Stunde telefonisch informiert worden («flash information») (BA 13-001-0050) und habe bei schweren Verbrechen das Innen- ministerium benachrichtigt (BA 13-001-0049 f.). Zwischen ihm und dem «Com- missioner of Administration», «Commissioner of Operations» und dem «Crime Management Coordinator» (CMC) habe täglich eine Kadersitzung stattgefunden (BA 13-001-0138/-0267).
E. 6.1.4 Mit seiner Ernennung zum Innenminister im November 2006 wurde der Beschul- digte schliesslich Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats und führte bei Abwe- senheit der Vizepräsidentin den Vorsitz (BA 06-001-1491). Als Innenminister ver- trat er sein Ressort im Kabinett und war verantwortlich für die Entwicklung der Strategien des Innenministeriums. Ihm oblag die Aufgabe, innerhalb seines
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SK.2023.23 Zuständigkeitsgebiets Massnahmen zu jeglichen Fragen zu initiieren (BA B18- 201-01-0006 ff./-0010 f.; s.a. E. 4.6.2 zum Innenminister). Über die Sicherheits- behörden wie Polizei, Gefängnis, Immigration, Feuerwehr- und Rettungsdienst übte der Beschuldigte als Innenminister die Gesamtverantwortung bzw. Aufsicht aus und war somit für die korrekte Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen verantwortlich (vgl. für Polizeigesetz BA B18-201-01-0354). Als In- nenminister hatte der Beschuldigte zum «Management» der Gefängnisse und zur sicheren Inhaftierung von Gefangenen Regeln zu erlassen (BA B18-201-01- 0561). Betreffend die Aufsicht über das Gefängniswesen unterstanden ihm auch die drei «Prison Visiting Committees» für die Gefängnisse «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh, die beauftragt waren, die Haftbedingungen zu überwachen und regelmässige Empfehlungen an das Innenministerium abzugeben (BA B18-201- 01-0008 f./-0023; B18-102-01-1180 Rz. 57; SK 127.731.054). Gemäss Gefäng- nisgesetz von Gambia war der Beschuldigte als Innenminister zudem ermächtigt, die Freilassung von jungen Gefangenen zwischen 18 und 20 Jahren anzuordnen (BA B18-201-01-0529/-0554) und gemäss Strafgesetzbuch die körperliche Be- strafung von Gefangenen zu genehmigen (BA B18-201-01-0418). Militärdekret Nr. 57 – das in der Praxis zur Anwendung gelangte – gab ihm in seiner Funktion als Innenminister zudem die Befugnis, im Interesse der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität Gambias die Festnahme von Personen anzuordnen und ge- mäss Dekret Nr. 66 (vgl. E. 4.5.1.5) zu verlängern. Laut eigenen Angaben traf sich der Beschuldigte einmal monatlich mit seinen unterstellten Vorstehern, darunter auch dem Generaldirektor der Gefängnisse T. (BA 13-01-0006/-0068/-0272). Mit den Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrats habe er an Gefängnisbesuchen, einschliesslich des Sicherheitstrakts vom «Mile 2», teilgenommen, die alle ein bis zwei Jahre stattfanden (BA 13-001- 0076 f.). Die Aussage des Kabinettssekretärs DDD. untermauert, dass der Beschuldigte von seinen weitreichenden Kompetenzen als Innenminister (s.a. E. 5.1.3.1 «Hu- man Rights Report» des US-Aussenministeriums von 2013) Gebrauch machte und sich operativ bei seinen unterstellten Diensten einbrachte. Dieser gab in sei- ner Einvernahme im Vorverfahren an, der Beschuldigte habe sich 2015 mit dem Präsidenten über die Verhaftung des Oppositionspolitikers DDDDD. beraten, da Verhaftungen in die Zuständigkeit der Polizei fielen und letztere dem Innenminis- terium unterstehe (BA 12-031-0122). Eine operative Tätigkeit des Beschuldigten als Innenminister zeigt sich auch in seiner im Auftrag von Präsident Jammeh ge- haltenen Rede während der Begnadigungszeremonie für im «Mile 2» inhaftierte Personen im Juli 2015. Damals warnte er die begnadigten Häftlinge vor ihrer Ent- lassung vor weiteren politischen Aktivitäten, wie EEE.s Schilderung im Vorver- fahren und die Videoaufzeichnung aufzeigen (BA 12-033-0242 f.; B10-001-01- 0053; 10-001-01-0282). Ferner erhärten die Zeugenaussage des Vorsitzenden der UDP-Oppositionspartei JJ., dass der Beschuldigte der Polizei operative An- weisungen erteilte. Der Parteivorsitzende schilderte im Vorverfahren, wie die UDP in der Vergangenheit keine Genehmigung für Versammlungen erhalten habe. Der Innenminister habe mitgeteilt, aus Sicherheitsgründen keine Geneh- migungen zu erteilen (BA 12-043-0162). Die beim Beschuldigten beschlag-
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SK.2023.23 nahmten handschriftlichen Notizen legen dar, dass er als Innenminister in der Praxis Bewilligungen für Versammlungen der Opposition verweigern konnte. An- dernfalls hätte er nicht vermerkt, Präsident Jammeh habe ihm im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 angeordnet, der Opposition solche Bewilligungen zu verweigern (s.a. hinten E. 6.2.3 Handnotizen). Das operative Wirken des Beschuldigten indiziert ferner die Schilderung des NIA-Mitarbeiters GGG., wonach der Beschuldigte nach seiner Entlassung als Innenminister sein Amt rückblickend als eine sehr aktive Position geschildert habe, da Präsident Jammeh von ihm gefordert habe, jederzeit zu Geschehnissen Auskunft geben zu können (BA 12-040-0215). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er entgegen seiner Darstellung als Innenminister operativ tätig war.
E. 6.2 Der Beschuldigte und Präsident Yahya Jammeh
E. 6.2.1 Die Regierungszeit von Yahya Jammeh war sehr stark geprägt von der Inszenie- rung seiner Person. Persönliche Angelegenheiten wie Geburtstag, die Geburt und Taufe seiner Kinder sowie seine geschäftlichen Beziehungen liess Yahya Jammeh unter Verwendung staatlicher Mittel als nationale Angelegenheiten behandeln (BA B18-102-01-0072 ff.; B18-102-01-0020). Yahya Jammeh galt als «Kontroll- Mensch», der bei jeglichen Anzeichen von Illoyalität umgehend Vergeltung ver- übte. Dieses Bild von Präsident Jammeh zeichnete nicht nur die TRRC in ihrem Schlussbericht, sondern erhärten auch die Aussagen des ehemaligen General- staatsanwalts EEE. und des ehemaligen Generalsekretärs des Kabinetts, DDD., im Vorverfahren. EEE. schilderte, Jammeh habe Personen, die sich seinen Anord- nungen widersetzten, entlassen oder verhaften lassen (BA 12-033-0294 f.). DDD. bezeichnete Präsident Jammehs Führungsstil als autoritär, teilweise nötigend. Selbst wenn der Präsident die Geschäfte über die Minister habe laufen lassen, so habe er die Macht bei sich konzentriert (BA 12-031-0018 ff.). Der Präsident sei über alles informiert gewesen (BA 12-031-0107). Der Präsident habe Kabinetts- mitgliedern die Verantwortung entzogen, wenn er bei ihnen Laxheit erkannt habe. Minister, die säumig wurden, seien bei Wiederholung auf Geheiss des Präsidenten ins Gefängnis gekommen und durch andere ersetzt worden (BA 12-033-0114 f.).
E. 6.2.2 Der Beschuldigte, der eine Bilderbuchkarriere durchlief (vgl. vorstehende Erwä- gung) und nach eigenen Angaben als Innenminister 2014/2015 vom Präsidenten Jammeh den dritthöchsten Orden in Gambia erhalten hatte (BA 13-001-0044), gab gleichzeitig zu Protokoll, sich seinen Aufstieg nicht immer logisch erklären zu können (BA 13-001-0045 Rz. 20/-0047 Rz. 26). Der Beschuldigte führte im Vor- verfahren aus, Yahya Jammeh seit 1993 zu kennen (BA 13-001-0114). Zwischen ihnen habe jedoch nie ein aussergewöhnliches Verhältnis bestanden; Präsident Jammeh habe sämtliche Minister gleichbehandelt (BA 13-001-1007). Demgegen- über führte der ehemalige Generalsekretär des Kabinetts, DDD., aus, zwischen dem Beschuldigten und Präsident Jammeh habe ein kollegiales Verhältnis bestan- den. Dieses sei offensichtlich gewesen. Er habe nie gesehen, dass der Präsident den Beschuldigten schikaniert, beschimpft oder ihm strikte Anweisungen erteilt hätte. Der Beschuldigte habe während vieler Jahre wichtige Stellungen in Gambia einnehmen können, da der Präsident mit dessen Leistungen zufrieden gewesen
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SK.2023.23 sei und ihm vertraut habe (BA 12-031-0115). Das Näheverhältnis zwischen ihnen rühre aus ihrer gemeinsamen Armeezeit (BA 12-031-0119). Die Schilderung des Kabinettssekretärs zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Präsident Jammeh wird untermauert durch die Aussagen des ehemaligen Justizministers EEE., der das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Präsidenten ebenfalls als eng bezeichnete. Beide hätten dem Stamm der Jola angehört. Er beschrieb, viele Male beobachtet zu haben, wie Präsident Jammeh im Anschluss an Kabinettssitzungen den Beschuldigten für eine Unterredung zu sich ins Büro zitiert habe. Der Präsident sei dem Beschuldigten näher gestanden; näher als den anderen Ministern. EEE. fügt an, der Beschuldigte sei als jemand wahrgenom- men worden, der für den Präsidenten viel Drecksarbeit erledigt habe (BA 12-033- 0096/-0314 ff.). Damit überein stimmt die Aussage der Privatklägerin C., wonach Präsident Jammeh ihr – bevor sie in Ungnade gefallen sei – erzählt habe, der Beschuldigte sei einer seiner nächsten Vertrauten (BA 12-003-0100). Die enge Beziehung zwischen dem Präsidenten Jammeh und dem Beschuldigten bestätig- ten ebenfalls RR., BB. und FFF., die unter Präsident Jammeh als «State Guards» dienten (BA 12-018-0034 f.; 12-035-0236/-0251; 12-008-0090 f.). BB. wies zusätz- lich darauf hin, der Beschuldigte sei als Kommandant der Staatsgarde ständig an der Seite des Präsidenten gewesen (BA 12-035-0116/-0236). FFF. strich hervor, Präsident Jammeh habe nur jemanden zum Kommandanten der Staatsgarde er- nannt, der sein volles Vertrauen genossen habe (BA 12-008-0017). Hinter den Kulissen galt der Beschuldigte als die rechte Hand des Präsidenten (BA 12-008- 0090 f.). Ähnlich äusserte sich der ehemalige stellvertretende NIA-Direktor, DD. Es sei in Gambia kein Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte für den Präsi- denten eine sehr vertrauenswürdige Person dargestellt habe (BA 12-025-0370 f.). Der Beschuldigte sei vernetzt und mächtig gewesen. Als ehemaliger Armeeoffi- zier habe der Beschuldigte eine sehr enge Beziehung zur Staatsgarde besessen und als IGP habe er weiterhin zur Armee gezählt. Der Beschuldigte habe jeder- zeit den Präsidenten kontaktieren können (BA 12-025-0440 ff.). Auch der NIA- Mitarbeiter GGG. schilderte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber am 17. Sep- tember 2016, kurz nach Erhalt des Kündigungsschreibens, zu verstehen gege- ben, dem Präsidenten sehr nahegestanden zu sein (BA 12-040-0212). Nach Erhalt des Entlassungsschreibens am 17. September 2016 flüchtete der Beschuldigte am Folgetag aus Gambia nach Dakar (Senegal), da er nach eigenen Angaben um sein Leben fürchtete. Laut wiederholter Aussage und handschriftli- cher Notizen habe ihn ein Insider informiert, der Präsident habe seine Ermordung angeordnet (BA 13-001-0003/-0005; 06-001-0023 f.; B10-001-01-0044 i.V.m. 10-001-0277; SK 127.731.003 f.). Der sich anbahnende Bruch zwischen Präsident Jammeh und dem Beschuldigten zeigte sich in seinen Handnotizen (s.a. E. 5.1.6): Präsident Jammeh habe ihm im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswah- len vom Dezember 2016 die Direktive erteilt, die Opposition zu drangsalieren und ihr Bewilligungen zu verweigern. Er (der Beschuldigte) habe sich dieser Anord- nung verweigert, was Jammeh missfallen habe («didn’t go down well with him»). Weiter notierte der Beschuldigte, der Präsident habe ihm im Zusammenhang mit der Demonstration vom April 2016 den Befehl erteilt, auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten, wozu er (der Beschuldigte) sich allerdings geweigert
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SK.2023.23 habe. Ebenfalls habe dem Präsidenten missfallen, dass er (der Beschuldigte) gegenüber der EU-Delegation bestätigt habe, N. sei während dessen Einver- nahme bei er NIA gestorben. Der Präsident habe ihn (den Beschuldigten) elimi- nieren wollen, weil er (der Beschuldigte) ihn (Präsident Jammeh) bzw. zu viele seiner Geheimnisse gekannt habe («He wants me eliminated because I know him too well [secrets]»; BA B10-001-01-0044 i.V.m. 10-001-0277).
E. 6.2.3 Der Beschuldigte und Präsident Jammeh gehörten der gleichen Ethnie an. Die steile Karriere des Beschuldigten unter Jammehs Herrschaft verdeutlicht, dass letzterer ihn gefördert und ihm vertraut hatte, was ebenso die zahlreichen Schil- derungen von Personen aus dem Staatsapparat erhärten. Nur so lässt sich erklä- ren, dass der Beschuldigte innert weniger Jahre zum Kommandanten der Staats- garde aufstieg, anschliessend trotz fehlender Erfahrungen im Polizeiwesen und in der Strafverfolgung zum höchsten Polizeibeamten des Landes befördert sowie schliesslich zum Innenminister ernannt wurde. Hätte zwischen dem Beschuldig- ten und Präsident Jammeh kein Vertrauensverhältnis bestanden bzw. wäre der Beschuldigte nicht dessen Erwartungen nachgekommen, wäre er nie so weit im Staatsapparat aufgestiegen. Er hätte sich auch nicht über neun Jahre lang als Innenminister halten können. Der Beschuldigte blieb langwährender Innenminister bei einem Präsidenten, der für seine «Hire-and-Fire»-Mentalität bekannt war. Da- raus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte Jammehs Anforderungen und dessen Loyalitätserwartungen in jeglicher Hinsicht gerecht wurde. Aus den Ver- merken des Beschuldigten in den beschlagnahmten Handnotizen und seinen Aus- sagen im Vorverfahren zur Begründung seiner Flucht ist ebenfalls zu schliessen, dass der Beschuldigte bis kurz vor seiner Absetzung als Innenminister Präsident Jammeh loyal ergeben war und dessen Eingeweihter gewesen sein musste. Der Beschuldigte hielt auch schriftlich mittels Dankesschreiben vom 17. Mai 2012 fest, dem Präsidenten loyal zu sein und alles zu unternehmen, um den Erwartun- gen des Präsidenten zu entsprechen. Der Beschuldigte versprach: «to execute my duties with utmost efficiency and fruition» und bat gleichzeitig um kontinuier- liche Unterstützung und Beratung seitens Präsident Jammehs. Er (der Beschul- digte) habe keinen Zweifel daran, dass die Unterstützung und Beratung weiterhin wie bisher erfolgen würden. Sein Dankesschreiben beendete der Beschuldigte mit dem Versprechen, sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um Präsident Jammehs Erwartungen zu erfüllen (BA B18-201-01-0125). Da der Beschuldigte Mitte 2016 offenbar nicht mehr länger sämtliche Anordnungen des Präsidenten befolgte und damit illoyal erschien, verlor er den Status als Vertrauensperson. Der Beschuldigte gelangte selber in die Schusslinie des Staatsapparats, dem er bis dahin gedient hatte, wie seine überstürzte Flucht aus Gambia deutlich macht.
E. 6.3 Der Beschuldigte und die «Junglers»
E. 6.3.1 Vor der Bundesanwaltschaft gab der Beschuldigte anfänglich noch zu Protokoll, weder während seiner Amtszeit als IGP noch als Innenminister von den «Jung- lers» Kenntnis gehabt zu haben. Er machte geltend, von dieser Gruppe zum ers- ten Mal im September 2016 vernommen zu haben, als er Gambia verlassen habe (BA 13-001-0461). In seiner Einvernahme vor der Strafkammer räumt der
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SK.2023.23 Beschuldigte schliesslich ein, im Verlauf des Jahres 2006 von den «Junglers» erfahren zu haben (SK 127.731.096).
E. 6.3.2 Zahlreiche im vorliegenden Verfahren einvernommene Personen gaben an, das Bestehen und Wirken der «Junglers» sei in Gambia kein Geheimnis gewesen. Deren Mitglieder seien allgemein gefürchtet worden (BA 12-003-0050/-0101; 12-018-0062 f.; 12-025-0368; 12-035-0177/-0234/-0246; 12-041-0102; 12-044- 0115; SK 127.751.020). Besonders hervor sticht in diesem Zusammenhang die sehr glaubhafte Schilderung von BB., ehemaliger «State Guard» und «Jungler», wonach die Polizei die Fahrzeuge der «Junglers» gekannt und diese an den Kon- trollpunkten jeweils habe passieren lassen (BA 12-035-0178). Medienberichte und Rapporte von NGOs belegen, dass im Zusammenhang mit dem Putschver- such vom März 2006 die Aktivitäten bzw. Gräueltaten der «Junglers» in der brei- ten Öffentlichkeit bekannt wurden (vgl. hinten E. 7.3.1.1 [Medienerzeugnisse] und E. 7.3.1.3 [Amnesty International]). Zur gleichen Erkenntnis gelangte auch die TRRC (BA B10-001-04-0041 Rz. 3). In den Folgejahren berichteten die Me- dien wiederholt über Verbrechen von «Junglers» (s. für Zeitraum 2007 bis 2015: BA 15-102-0243 ff./-0253 ff./-0279 f./-0285 ff.). Der Beschuldigte erhielt aus den Medienberichten (SK 127.731.023/-054) wiederholt Kenntnis von der Existenz und vom illegalen Zweck der «Junglers». Anhand des UN-Folterberichts aus dem Jahr 2015, worin die Einheit der «Junglers» mit unrechtmässigen Verhaftungen, Folter und extra-justiziellen Tötungen in Verbindung gebracht wurde (BA 12-011- 0067 Rz. 29), ergibt sich, dass der Beschuldigte von deren Wirken wusste: Der UN-Folterbericht schilderte explizit, die Folter- und Tötungsmethoden der «Jung- lers» würden den Einsatz von Hämmern, Macheten, Seilen, Nägeln, Zangen und Nadeln sowie Injektionen in den Körper des Opfers beinhalten (BA 12-011-0067 Rz. 29). Der Beschuldigte anerkannte, im Vorfeld der UN-Mission mit dem UN- Sonderberichterstatter in Kontakt gestanden zu sein, bestreitet hingegen, Kennt- nis des UN-Folterberichts gehabt zu haben und machte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer geltend, den Bericht erst im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Kenntnis genommen zu haben (SK 127.731.011). Der UN- Sonderberichterstatter über Folter bezeugte demgegenüber, seine Delegation habe am Ende ihrer Mission den Justiz- und Innenminister in Gambia getroffen, um mit der Regierung ihre Feststellungen zu teilen (BA 12-011-0047). Es über- zeugt nicht, dass der Beschuldigte als Innenminister deren Berichte, geschweige von den an ihn mündlich herangetragenen Erkenntnissen der UN-Abgeordneten keine Kenntnis gehabt haben will. Im Übrigen ist schwer vorstellbar, wie auch der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen festhielt (BA B05-001-02- 0279 Rz. 75), dass jene Personen, die für die Sicherheit des Staates die oberste Verantwortung tragen, keine Kenntnis von den «Junglers» haben, zumal im Land und in den Medien oft über sie gesprochen worden sei. Darüber hinaus fanden sich in einem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notizheft Namen von «Jung- lers» vermerkt (BA B10-001-01-0004).
E. 6.3.3 Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Behauptung des Beschuldigten, bis zu seiner Flucht im September 2016 über die Existenz der «Junglers» ahnungs- los gewesen zu sein, wenig plausibel. Angesichts der erdrückenden Beweislage
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SK.2023.23 passte er nachträglich seine Aussage an und gestand ein, «irgendwann» im Jahr 2006 von den «Junglers» Kenntnis genommen zu haben. Spätestens als Kommandant der Staatsgarde musste der Beschuldigte über die «Junglers» bzw. das «Patrol-Team» und ihrem illegalen Zweck und Wirken Kenntnis gehabt ha- ben, da die Mitglieder der «Junglers» aus den Staatsgardisten rekrutiert wurden. Ihm mussten in seiner Funktion als IGP die Gräueltaten der «Junglers» bekannt gewesen sein, da er jeweils umgehend Kenntnis zu auf gambischem Territorium begangenen Verbrechen erhielt (vgl. E. 6.1.3). Die Behauptung des Staatsgar- disten FFF., der Beschuldigte sei als Kommandant der Staatsgarde «the brain behind the creation» des «Patrol Teams» gewesen und habe zudem später als IGP eine Gruppe «Mini-Junglers» geschaffen (BA 12-008-0077), findet in den Akten keine Stütze.
E. 6.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis zur Kenntnis des Beschuldigten be- züglich der Gesamttat
E. 6.4.1 L./Januar 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS) Der Beschuldigte wurde im Jahr 1995 in den auserwählten Kreis der Staatsgarde aufgenommen und war damit von Beginn weg Teil von Jammehs Machtapparat (vgl. E. 6.1 Werdegang). Präsident Jammeh regierte aus dem «State House» und aus seiner Residenz in Kanilai. Der Beschuldigte leistete im anklagerelevanten Zeitpunkt als Leutnant der Staatsgarde dort seinen Dienst. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.1.3), betraute Präsident Jammeh den Beschuldigten im Januar 2000 mit der Aufgabe, die zwei verdächtigten Putschisten L. und KK. aus dem Verkehr zu ziehen. Dies stützt die Annahme, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Ereignisses das Vertrauen des Präsidenten genoss. Auf- grund seiner langjährigen Dienste im Sicherheitsapparat, seiner Positionierung und arbeitsbedingten Nähe zum Präsidenten, die ein Vertrauensverhältnis vo- raussetzte, lässt sich auf die guten Kenntnisse des Beschuldigten über die poli- tischen und gesellschaftlichen Vorgänge im Staat schliessen. Die geringe territo- riale Ausdehnung des Staates Gambia trug ebenfalls dazu bei, dass Informatio- nen rasch verbreitet wurden. Dies brachte auch der Beschuldigte mit seiner Aus- sage, Gambia sei ein kleines Land (BA 06-001-1491), zum Ausdruck. Präsident Jammehs politische Zielsetzung, mit allen Mitteln an der Macht zu blei- ben, musste dem Beschuldigten bereits in seiner Funktion in der Armee zumin- dest in den Grundprinzipien bekannt gewesen sein. Insofern musste der Beschul- digte auch erkannt haben, dass das Vorgehen gegen L. Teil eines grösseren Kontexts war und L. sowie andere unliebsame Personen für Jammehs Machter- halt gezielt mit verbrecherischen Mitteln aus dem Weg geräumt wurden. Der Be- schuldigte wusste somit, durch die Tötung von L. die repressive Politik Jammehs gegen die Zivilbevölkerung mitzutragen und zu unterstützen.
E. 6.4.2 Putschversuch vom März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) Als IGP wurde der Beschuldigte jeweils unmittelbar mittels «flash information» über die sich im Land ereigneten Verbrechen informiert (vgl. E. 6.1.3). Insofern musste er über die Existenz der paramilitärischen Einheit der «Junglers» und
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SK.2023.23 deren brutales, verbrecherisches Vorgehen im Bilde sein (vgl. E. 6.3). Als obers- ter Polizeibeamter (IGP) genoss der Beschuldigte das Vertrauen des Präsiden- ten Jammeh (vgl. E. 6.2). In seiner Funktion als IGP, dem im Nationalen Sicher- heitsrat Gambias beratende Funktion zukam und der somit über viele Interna verfügte, war der Beschuldigte über Präsident Jammehs Ziel und Absicht, um jeden Preis an der Macht zu bleiben, im Bilde. Der Beschuldigte kannte aufgrund seiner langjährigen Dienste und Funktionen im Sicherheitsapparat die soziale und politische Situation im Land, die von Jammehs brutalem Herrschaftsstil ge- prägt war, zumal der Beschuldigte auch selber im Jahr 2000 am gezielten ge- waltsamen Vorgehen gegen den putschverdächtigten L. massgeblich beteiligt gewesen war (vgl. hinten E. 7.1.3). Er musste somit Kenntnis haben, dass sich unter Yahya Jammeh ein «Regime der Angst» etabliert hatte und Personen aus der Zivilbevölkerung, die den Machterhalt zu gefährden oder zu stören schienen, gewaltsam unterdrückt wurden, zumal der Präsident dies im März 2006 öffentlich ankündigte (vgl. E. 5.1.5.2). Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.3.3), war der Be- schuldigte im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 mit weiteren Kadern aus dem Sicherheitsapparat Teil des Untersuchungsausschusses, der im NIA- Hauptquartier wirkte und mitbestimmte, wie mit den festgenommenen angebli- chen Staatsfeinden bzw. Staatskritikern zu verfahren war. Insofern besass der Beschuldigte spätestens seit dem Putschversuch vom März 2006 nicht bloss in groben Zügen, sondern vielmehr detaillierte Kenntnis des staatlichen, systemati- schen Vorgehens. Präsident Jammeh liess den Beschuldigten nach wenigen Dienstjahren als IGP zum Innenminister aufsteigen. Dies illustriert zusätzlich, dass er den rigiden Herrschaftsstil mittrug. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um den systematischen Angriff, der nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 auf die Zivilbevölkerung lanciert wurde.
E. 6.4.3 M./Oktober 2011 (Ziff. 1.5.4 AKS) Der Beschuldigte bestreitet, als Innenminister Kenntnis von einer Politik gehabt zu haben, die darauf abzielte, die Zivilbevölkerung anzugreifen (BA 13-001-1130; SK 127.731.071). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis über- zeugt nicht. Er musste über zahlreiche Interna Kenntnis verfügen, da er als Innenminister und Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats zum engsten Füh- rungs- und Beraterkreis von Präsident Jammeh zählte. Gleichzeitig war er Präsi- dent Jammehs langjährige, enge Vertrauensperson (vgl. E. 6.2). Der Beschul- digte kannte die Menschenleben verachtenden öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh, dessen Kredo, um jeden Preis an der Macht zu bleiben, und dessen rigiden Führungsstil. Als Innenminister stand der Beschuldigte in regel- mässigem Austausch mit dem Generaldirektor der gambischen Gefängnisse (vgl. hinten E. 7.4.3.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.4 AKS) und war über die Auf- gaben und Tätigkeiten der ihm unterstellten Gefängnisbehörde sowie über deren Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften informiert. Als ehemaliger Armee- angehöriger und IGP war der Beschuldigte im Sicherheitsapparat breit vernetzt. Seine Position als Innenminister hatte sich der Beschuldigte unter Jammehs Herrschaft mehrfach verdient gemacht, indem er sich u.a. im Jahr 2000 in seiner
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SK.2023.23 Funktion als Hauptmann an der Tötung des verdächtigten Putschisten L. hervor- getan hatte (vgl. hinten E. 7.1.3 und Subsumtion) und im Nachgang zum Putsch- versuch vom März 2006 als oberster Polizeibeamter im Kollektiv, d.h. im orches- trierten Zusammenspiel der Sicherheitskräfte, festgenommene verdächtigte Putschisten, Regimekritiker und Medienschaffende zu misshandeln und unter widrigsten Haftbedingungen rechtswidrig einzusperren (vgl. hinten E. 7.3.3 und Subsumtion). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte als Innenminister mit der sozialen und politischen Situation Gambias vertraut war. Die Gräueltaten des Sicherheitsapparates im Land, wie das Verschwindenlassen oder Eliminieren so- wie willkürliches Inhaftieren und Foltern von Staatsfeinden in der NIA, können ihm nicht entgangen sein. Sie wurden ihm wie auch der Öffentlichkeit zudem durch zahlreiche Medienberichte widergespiegelt. Der Beschuldigte behauptet nicht, und es wäre auch lebensfremd anzunehmen, er habe als Innenminister zusätzlich zur Zeitungslektüre keine kritischen Berichte der bekanntesten NGOs zur Kenntnis genommen. Vielmehr gestand er in einer Einvernahme im Vorver- fahren ein, im Februar 2010 in Genf am vom UN-Hochkommissariat für Men- schenrechte initiierten UPR von Gambias Menschenrechtslage teilgenommen zu haben (BA 13-001-0317 ff.). Im Zuge dieses UPR wurde er u.a. mit Berichten von Amnesty International konfrontiert, die Fälle von rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und Einflussnahmen auf die Justiz dokumentierten (BA 13-001-0326 Rz. 13 und 15). Dass Präsident Jammeh Gambia auch im Jahr 2011 mit eiserner Faust regierte und für seinen Machterhalt Verbrechen begehen liess, wurde dem Beschuldigten nicht zuletzt durch die kritische öffentliche Berichterstattung und Pressemitteilungen von NGOs signalisiert. Zusammengefasst musste der Beschuldigte somit im anklagerelevanten Zeit- punkt (Oktober 2011) gewusst haben, dass Politiker bzw. Personen wie M., die in den Augen von Präsident Jammeh eine Gefahr für dessen Machterhalt dar- stellten, systematisch gewaltsam unterdrückt wurden, wobei zur Umsetzung die- ses Unterfangens auf ein bewährtes Zusammenwirken offizieller und inoffizieller Sicherheitskräfte zurückgegriffen wurde.
E. 6.4.4 Politische Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) Wie vorstehend ausgeführt, zählte der Beschuldigte als langjähriger Innenminis- ter und als Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats zum Sicherheitsapparat sowie zum engsten Führungs- und Beraterkreis von Präsident Jammeh. Er verfügte über zahlreiche Interna und musste Kenntnis haben von den öffentlichen Verlaut- barungen von Präsident Jammeh, worin dieser mit der Vernichtung von Opposi- tionellen drohte (vgl. E. 5.1.5). Ebenso ergibt sich aufgrund seines Netzwerks im Sicherheitsapparat, dass der Beschuldigte über die politischen und gesellschaft- lichen Verhältnisse im Land Bescheid wusste. Einerseits stand er in regelmässi- gem Austausch mit dem Generaldirektor der Gefängnisse und mit seinem Nach- folger, dem IGP, die ihn über Tagesaktualitäten aus ihren Dienstbereichen infor- mierten (vgl. hinten E. 7.5.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.5 AKS). Demzufolge war der Beschuldigte auch über die Aufgaben und Handlungen der ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisbehörden sowie über deren Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsorganen informiert. Andererseits pflegte der Beschuldigte Kontakte zu
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SK.2023.23 Mitarbeitenden der NIA, wie die Textnachrichten im Zeitraum 11. April 2016 bis
19. Mai 2016 mit einer Person, deren Name unter «[…] NIA» abgespeichert wor- den war, zeigen (BA 10-001-0405). Dies wird auch durch die Aussage des Be- schuldigten in seiner Hafteinvernahme erhärtet, wonach er auf seinem Mobilte- lefon die Telefonnummern sämtlicher Leiter der Sicherheitsdienste, einschliess- lich des NIA-Generaldirektors, abgespeichert habe (BA 06-001-1491). Es ist mehrfach widerlegt, dass der Beschuldigte über die staatliche Repression mittels rechtswidriger Inhaftierung, Folter, extralegaler Tötungen und generell über die Existenz der «Junglers» (s.a. E. 6.3 der Beschuldigte und die «Junglers») ahnungslos gewesen sein will. Er war – wie bereits ausgeführt – am orchestrier- ten Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Nachgang zum Putschversuch im Ja- nuar 2000, im März 2006 und im Oktober 2011 beteiligt gewesen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Justiz- ministerin AAAAAAA., die den ECOWAS-Entscheid betreffend Chief II. zum Ge- genstand hatte, belegt die Kenntnis des Beschuldigten über den Umstand von «verschwundenen Personen». Die Korrespondenz zeigt, dass sich der Beschul- digte in den Jahren 2012 und 2013 mehrfach mit dem Fall des zum Verschwinden gebrachten Journalisten Chief II. auseinandersetzen musste (BA B10-001-02- 0494; ferner 10-001-0366 f.). Als Innenminister musste der Beschuldigte auch die anfangs 2015 veröffentlichten brisanten Berichte der beiden UN-Sonderbericht- erstatter über Folter und extralegale Tötungen in Gambia kennen, da er als Innen- minister zu deren Ansprechperson zählte. Dies bestätigte der UN-Sonderbericht- erstatter über Folter im Vorverfahren, der im Hinblick auf die UN-Mission nach Gambia vom November 2014 als auch im Nachgang dazu mit dem Innenminister in Kontakt gestanden sei und die gambische offizielle Seite über die gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet habe. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter – des- sen Untersuchung ergab, dass in Gambia die paramilitärische Einheit, genannt «Junglers», Personen verhaftete, verschwinden liess sowie folterte und ausser- gerichtlich tötete – hob in seiner Einvernahme explizit hervor, in Gambia mit dem damaligen Innenminister (dem Beschuldigten) auch konkret über die Existenz der paramilitärischen Einheit der «Junglers» gesprochen zu haben (BA 12-011- 0034 ff.; s.a. E. 6.3). Die beiden UN-Berichte führten dem Beschuldigten wiederholt vor Augen, dass in Gambia Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und politische Gegner systematisch von den Sicherheitsbehörden willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, zum Verschwinden gebracht und aussergerichtlich hingerichtet wurden, dies insbesondere durch die NIA. Zusätzlich musste der Beschuldigte als Innen- minister auch Kenntnis des wesentlichsten Inhalts des im selben Jahr publizier- ten Länderberichts des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Gambias Menschenrechtslage gehabt haben, da er an dieser zweiten universellen, periodischen Überprüfung (UPR) ebenfalls teilnahm (vgl. E. 5.1.1.1). Als Dele- gierter Gambias wurde der Beschuldigte somit bei dieser (zweiten) Überprüfung wiederholt u.a. mit der Kritik konfrontiert, in Gambia werde gefoltert, aussergericht- lich exekutiert und Personen würden zum Verschwinden gebracht und rechtswid- rig verhaftet. Die internationale Kritik zu den Ereignissen in Gambia, die für den Beschuldigten unmissverständlich die Unterdrückungspolitik des Staates wider- spiegelten, waren im Übrigen auch den Medienberichten zu entnehmen. Die
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SK.2023.23 gambischen Zeitungen, die der Beschuldigte anerkanntermassen regelmässig las, berichteten im angeklagten Zeitraum wiederholt über Gräueltaten wie über zum Verschwinden gebrachte unliebsame Personen und von bei der NIA inhaftier- ten Personen, denen der Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ver- weigert war (s.a. hinten E. 7.5.1.5 Medienerzeugnisse). Dies war dem Beschuldig- ten bewusst, wie seine Textnachricht vom 24. September 2016 an seine Ehefrau belegt, in der er sie aufforderte, die Archive von «Foroyaa» zu durchsuchen, um deren Veröffentlichungen über vermisste Personen zu finden (BA 10-001-0487). Dem Beschuldigten konnten somit auch anfangs Mai 2016 die Ermahnungen von internationalen und regionalen staatlichen Organisationen im Zusammenhang mit festgehaltenen und misshandelten UDP-Mitgliedern nicht entgangen sein (vgl. E. 5.1.1.3 [«joint mission»] und E. 5.1.3.3 [Europäische Union]). Dass der Beschuldigte Präsident Jammehs Repressionstechniken kannte und sich davon nicht distanzierte, vermittelt im Übrigen dessen eigener Auftritt und dessen Ver- halten im Juni 2016 in Tallinding (vgl. E. 5.1.5.7 Verlautbarung). Im Anschluss an Präsident Jammehs aufrührerische international kritisierte öffentliche Rede, die u.a. auch auf die UDP-Demonstranten vom April 2016 abzielte und deren Aus- löschung ankündigte, trat der Beschuldigte als Innenminister auch vor das Mik- rofon und verkündete öffentlich, in Gambia würden Demonstrationen jeglicher Art nicht toleriert werden. Die Ausführungen des Beschuldigten während seiner gerichtlichen Einvernahme, inwiefern er mit seiner Rede in Tallinding nicht den Eindruck erweckt haben will, das Demonstrieren generell zu verbieten (SK 127.731.060), sind unglaubwürdig. Der Beschuldigte vertrat in seiner (dro- henden) Vorrede eine ähnliche Position wie Machthaber Jammeh. Im Rückblick auf die politische Kundgebung im April 2016 liess sich in der Rede des Beschul- digten eine Einschüchterungstaktik gegenüber gambischen Bürgern erkennen, die darauf abzielte, sie davon abzuhalten, eine von der Regierung abweichende politische Meinung zu äussern. Insofern waren die Aussagen des Beschuldigten und von Präsident Jammeh aufeinander abgestimmt. Der öffentliche Auftritt des Beschuldigten vermittelt nicht nur seine Kenntnis des wiederholten, systemati- schen Vorgehens des Machtapparats gegen unliebsame Personen, sondern zeigt – wenn auch nicht erforderlich für eine Strafbarkeit wegen Verbrechens ge- gen die Menschlichkeit – darüber hinaus, dass der Beschuldigte den Regierungs- stil Jammehs bzw. dessen Verhalten und Ideologie mittrug. Dass der Beschuldigte auch um die Gefahr wusste, bei Anzeichen von Illoyalität gegenüber dem Präsidenten zum Verschwinden gebracht zu werden, erhärten schliesslich seine bei ihm beschlagnahmten handschriftlichen Notizen (vgl. E. 5.1.6). Der Beschuldigte vermerkte darin, Präsident Jammeh sei bekannt dafür, entlassene Beamten anzugreifen, zu inhaftieren und willkürliche Anklagen gegen sie zu lancieren. Weiter hielt er fest, eine Liste mit Namen von Personen gesehen zu haben, die vor den Dezemberwahlen 2016 getötet werden sollten; der Präsident habe ihm im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 ange- ordnet, der Opposition die Bewilligungen zu verweigern; er selber sei schliesslich unter Lebensgefahr gestanden und habe aus Gambia fliehen müssen, da er zu viele Geheimnisse von Präsident Jammeh gekannt habe (s.a. E. 6.2.3). Durch diese handschriftlichen Notizen und mit der auch vom Beschuldigten bei seiner
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SK.2023.23 Einvernahme im Vorverfahren zur Begründung seiner Flucht angeführten Lebens- gefahr offenbart er seinen umfassenden Kenntnisstand über die gesellschaftli- chen und politischen Vorgänge in Gambia und die unter der Herrschaft von Jammeh begangenen Verbrechen für dessen Machterhalt. Zusammengefasst musste der Beschuldigte somit wissen, dass im Nachgang zur politischen Protestkundgebung vom 14. April 2016 ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung lanciert wurde. 7. Beweismittel und Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten
E. 7 H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
E. 7.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS)
E. 7.1.1 Sachbeweise
E. 7.1.1.1 Medienberichterstattungen Zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Putschversuch von anfangs 2000 finden sich mehrere Medienberichterstattungen in den Akten.
a) Die Zeitung «The Gambia» druckte in ihrer Ausgabe vom 18.-24.01.2000 die offizielle Stellungnahme des Innenministeriums zum Putschversuch. Laut Innen- ministerium seien am 14. Januar 2000 genügend Beweise vorgelegen, dass L. und KK. die Rädelsführer eines Putschversuchs gewesen seien. Um die beiden zu verhaften, habe frühmorgens des 15. Januar 2000 ein Sicherheitsteam L. beim «Sting Corner» abgefangen. Nach erfolgter Information über seine Verhaf- tung habe L. umgehend das Feuer eröffnet und sei im Schussfeuer verstorben. Als das Sicherheitsteam anschliessend zu KK.s Residenz vorgedrungen sei und ihn aufgefordert habe, aus dem Haus zu kommen, habe er sich geweigert und eine Granate aus dem Haus geworfen. Nachdem KK. das Feuer eröffnet habe, sei er im Schusswechsel verletzt worden, woraufhin er überwältigt und verhaftet worden sei (SK 127.731.111 f.). In einer separaten Kolumne informierte die Zei- tung, auch Korporal NN. habe wegen Verdachts, am Putschversuch beteiligt ge- wesen zu sein, verhaftet werden sollen, sei jedoch im Schusswechsel verstorben (SK 127.731.112).
b) Eine kritische Medienberichterstattung erschien in der Ausgabe vom 31.01.-03.02.2000 des «The Independent». Unter dem Titel «The alleged coup plot – many more questions still unanswered» berichtete die Zeitung zunächst einleitend, Präsident Jammehs loyal gesinnte Truppen hätten die zwei verdäch- tigten Hauptverschwörer, Leutnante L. und KK., am «Sting Corner» getötet (L.) bzw. bei dessen Residenz verhaftet (KK.). Im Presseartikel wurde die Frage auf- geworfen, weshalb zwei erfahrene Soldaten wie L. und KK. das Feuer eröffnet haben sollen, wenn sie offensichtlich erkannt haben mussten, keine Chance auf ein Entkommen zu haben. Weiter falle auf, dass L. angeblich im Schussfeuer gestorben sei, und KK. Verletzungen erlitten habe; jene Soldaten, die sie hätten festnehmen sollen, seien demgegenüber nicht verletzt worden (SK 127.731.103).
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SK.2023.23
c) In der Folge berichtete «AllAfrica» am 9. und 23. Juli 2001 unter den Titeln «Former State Guards Commander Faces Court Martial» und «As Court Martial Gets Into Higher Gear More Revelations Emerge» über das gegen KK. geführte Militärgerichtsverfahren. Die Presseartikel führten aus, KK. werde beschuldigt, am oder um den 14. Januar 2000 einen Staatsstreich initiiert zu haben (BA 13- 001-1185 ff.). Leutnant L. und Korporal NN. seien beim Versuch ihrer Festnahme getötet worden, wohingegen Leutnant KK. im Verlaufe seiner Verhaftung ledig- lich Verletzungen am Bein davongetragen habe. Die Vorwürfe gegen den Be- schuldigten, der zwischenzeitlich Captain geworden sei, seien im Verlaufe des Verfahrens jedoch fallengelassen worden. Der Beschuldigte sei daher im Verfah- ren gegen KK. als Zeuge befragt worden. Der Beschuldigte, der derzeit für UNAMSIL in Sierra Leone diene, habe im Verfahren gegen KK. zum Vorfall L. ausgesagt, damals mit einem Team der «State Guard» unterwegs gewesen zu sein. Das Team habe die Aufgabe gehabt, den Putschverdächtigten L. an der «Bund Road» zu verhaften. Sein Team habe L. per Mobiltelefon aufgefordert, er solle zu einem Treffen kommen. Als L. bei ihnen angekommen sei und ihm seine Verhaftung eröffnet worden sei, habe er (L.) eine Waffe gezogen. Laut «AllAfrica» habe der Beschuldigte vor Militärgericht wörtlich ausgesagt: «Then one of the guards fired at him and missed but as he was running and firing at us and the guards returning fire at the same time, he was shot and killed». Laut Ausführun- gen des Beschuldigten habe sich der Vorfall frühmorgens zwischen 01:00 und 03:00 Uhr abgespielt. Weiter habe der Beschuldigte laut «AllAfrica» vor Gericht ausgesagt, es habe zuvor am 13. Januar 2000 ein Treffen zwischen KK. und ihm gegeben. KK. habe ihm mitgeteilt, einen Putsch zu planen, nachdem der Präsi- dent am 16. Januar 2000 das Land verlasse, um nach Gabun zu reisen. Am Fol- getag habe er (der Beschuldigte) sich mit KK. und L. im Büro von KK. getroffen. KK. habe sie über die Details des Putschversuchs informiert, u.a. wer sie wie im Staatsstreich unterstützen würde.
E. 7.1.1.2 TRRC-Schlussbericht
a) Die TRRC gelangte in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, L. und NN. seien getötet worden, da sie des Putschversuchs verdächtigt gewesen seien. Präsident Jammeh habe keine Untersuchung zu deren Tötung angeordnet. Aus dem Um- stand, dass NN. im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Putschisten L. getö- tet worden sei und beide auf Anordnung von Präsident Jammeh verfolgt worden seien, sei auf Präsident Jammehs Inkaufnahme deren Tötung zu schliessen (BA B10-001-04-0109 Rz. 96-98/-0364 Rz. 54-56). Für die Tötung von L. seien der Beschuldigte in Mittäterschaft mit Präsident Jammeh und weiteren Soldaten verantwortlich (BA B10-001-04-0108 Rz. 94 f./-0254 Rz. 29/-0363 Rz. 41 ff./-0388 Rz. 1). Den Hergang der Tötung von L. gab die TRRC im Schlussbericht gestützt auf ihre Untersuchung folgendermassen wieder: Präsident Jammeh habe im Janu- ar 2000 die Information erhalten, die Leutnante L. und KK. der Staatsgarde wür- den einen Staatsstreich planen. In der Folge habe Jammeh mit dem Beschuldig- ten und einem weiteren Soldaten der Staatsgarde (FF.) die Festnahme von L. geplant. Der Beschuldigte und weitere Mitglieder der GNA («Gambia National
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SK.2023.23 Army») hätten L. zur «Bund Road» gelockt und auf Befehl von Präsident Jammeh getötet. Anschliessend sei der Beschuldigte mit L.s Leichnam im Fahrzeug nach «Mile 7» in Bakau zum Haus von KK. gefahren. KK., der aus seinem Haus eine Granate geworfen und zu flüchten versucht habe, habe gefangen genommen werden können (vgl. BA B10-001-04-0108 f./-0363 f.). Diese Feststellungen der TRRC betreffend L. basieren auf den Aussagen von FF. und RR. Gemäss TRRC-Schlussbericht führte RR. aus, er habe sich kurz bevor der Be- schuldigte mit seiner Gruppe zur Verhaftung von KK. aufgebrochen sei, bei ers- terem nach dem Verbleib von L. erkundigt. Der Beschuldigte habe ihm geantwor- tet, L. befände sich im Kofferraum. Er (RR.) habe L.s Leichnam im Kofferraum gesehen. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte ihm erzählt, L. habe sich gegen die Verhaftung gewehrt und das Feuer eröffnet, woraufhin sie ihn getötet hätten. Er (RR.) habe dem Beschuldigten diese «Story» nicht abgenommen, sondern angenommen, der Beschuldigte und dessen Gruppe hätten L. absichtlich und grundlos getötet (BA B10-001-04-0363 Rz. 49). Zu FF. hob die TRRC hervor, er habe in seiner Befragung zunächst geschildert, es sei L. gewesen, der beim Ver- haftungsversuch eine Pistole gezogen habe, woraufhin sie ihn erschossen hät- ten. Später habe FF. in seinen Aussagen vor der TRRC beigefügt, L. habe die Pistole nicht bloss gezogen, sondern auf sie geschossen. Nach Ansicht der TRRC habe diese Aussageergänzung FF. bezweckt, die Tötung von L. als einen Akt der Selbstverteidigung darzustellen. Mit Blick auf das Aussageverhalten von FF. sei die Glaubhaftigkeit der Aussage, in Selbstverteidigung gehandelt zu ha- ben, anzuzweifeln (BA B10-001-04-0364 Rz. 51 ff.). Zu NN. führte die TRRC aus, dieser habe als Mitglied der Staatsgarde nach der Tötung von L. angenommen, das nächste Opfer zu sein. Er sei daher vom «State House» weggerannt und von «State Guards» verfolgt worden. Die «State Guards» hätten NN. hinter dem Albert-Markt am Strand in Banjul eingeholt und erschossen. Für dessen Tötung verantwortlich sei jedenfalls Yahya Jammeh (BA B10-001-04-0109 Rz. 96 ff.).
b) Im Zusammenhang mit dem Putschversuch dokumentierte die TRRC zusätz- lich zu den vorerwähnten betroffenen Personen L., KK. und NN. sechs weitere Personen, die aufgrund Putschverdachts verhaftetet worden seien. Unter den Verhafteten habe sich der Armeeangehörige RR. und ein Geschäftsmann befun- den. Die Personen seien vor ein Untersuchungspanel, bestehend aus NIA-Mit- gliedern, im NIA-Hauptquartier gestellt worden. Zwei Soldaten seien in der Folge gefoltert worden. Dies habe zu jener Zeit dem «modus operandi» der NIA ent- sprochen, um Geständnisse zu erzwingen (BA B10-001-04-0063 Rz. 1 ff./-0116 Rz. 197 ff.).
E. 7.1.2 Personalbeweise
E. 7.1.2.1 Aussagen vor der TRRC
a) FF. (Soldat) FF. sagte vor der TRRC am 5. August 2019 im Wesentlichen aus (BA B05-001- 0079/Datenträger), der Trupp habe beabsichtigt, L. und KK. zu verhaften, um
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SK.2023.23 herauszufinden, wer den versuchten Staatsstreich geplant habe. Zuvor sei ihm in Kanilai beim Präsidenten eine Kassette vorgespielt worden, um die Stimmen darauf zu identifizieren. Auf der Aufnahme habe er KK. und den Beschuldigten über einen Putschversuch sprechen hören. Präsident Jammeh habe angeordnet, KK. und L. zu verhaften. Hierfür seien die besten Personen aus der Staatsgarde, Präsident Jammehs Leibwächter und er selber, ausgewählt worden. Die Lage sei gefährlich gewesen, da KK. und L. das Waffenarsenal kontrollierten. Um kein Chaos in der Stadt zu verursachen, habe der Beschuldigte die Idee gehabt, L. an die «Bund Road» in einen Hinterhalt zu locken. Sie hätten einen Schusswechsel nicht ausschliessen können. Der Beschuldigte als «Commander» habe beab- sichtigt, L. zu isolieren. Er wiederholte, es sei ein Hinterhalt gewesen, weit weg von der Stadt, wo es keine Zeugen gebe. Der Beschuldigte habe L. telefonisch an die «Bund Road» beordert, um etwas mit ihm zu besprechen. Zu jenem Zeit- punkt seien sie bereits in den Mango-«swamps» versteckt gewesen. Der Be- schuldigte sei allein auf der Strasse gestanden. Er (FF.) habe L. am Telefon des Beschuldigten gehört, da dessen Lautsprecherfunktion angestellt gewesen sei. Als L. zum Beschuldigten herangetreten sei, seien sie hervorgekommen und hät- ten L. mitgeteilt, ihn zu verhaften. L. habe daraufhin ihre Mütter beleidigt und das Feuer eröffnet. Alle hätten schliesslich geschossen. L. habe niemanden getrof- fen. Der Beschuldigte, der neben L. gestanden sei, habe sich umgehend nach Eröffnung des Feuers durch L. zu Boden geworfen. L. sei weggerannt. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, L. zu töten. Da L. das Feuer eröffnet und sie habe töten wollen, hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als zu schiessen. Sie alle hätten auf L. geschossen. L.s Leichnam sei anschliessend in den Kofferraum gelegt worden und auf Befehl seien sie zu KK.s Residenz gefahren.
b) HHH. (Armeeangehöriger) HHH., der zwischenzeitlich verstorben ist (BA 19-104-0039 f. Ziff. 4), führte zu L. vor der TRRC am 19. November 2020 im Wesentlichen aus, dessen Leichnam gesehen zu haben. L.s Leichnam habe am Kopf und Körper viele Einschusslö- cher aufgewiesen (SK 127.510.149 ff./-152; BA 10-001-1309).
E. 7.1.2.2 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren die Aussage zu L. (BA 13-001- 1160 ff.). Im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers reichte er am 30. August 2022 eine schriftliche Stellungnahme ein (nachfolgend «schriftliche Stellungnahme»; BA 13-001-1286 ff.), worin er nicht bestritt, an der Tötung von L. beteiligt gewe- sen zu sein. Er machte allerdings im Wesentlichen geltend, L. sei kein politischer Gegner, sondern ein Putschist und damit ein Krimineller gewesen. Dessen Tö- tung stelle eine isolierte Tat dar (BA 13-001-1307/-1308 f.). In seiner Einvernahme vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte den Ankla- gepunkt betreffend L. und verweigerte die Aussage unter Verweis auf eine ge- setzliche Geheimhaltungspflicht (SK 127.731.019 ff.). Gleichzeitig anerkannte er,
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SK.2023.23 im Juli 2001 vor Gericht in Banjul im gegen KK. geführten Militärgerichtsverfahren einvernommen worden zu sein (SK 127.731.025).
b) Auskunftsperson RR. (Beamter der Staatsgarde) Laut Aussagen von RR. vom 24. Januar, 21. Februar und 28. März 2019 im Vor- verfahren sei der Beschuldigte an der Erschiessung von L. beteiligt gewesen. RR. schilderte, an einem Abend beim Präsidenten in Kanilai gewesen zu sein, als letzterer sich bereit gemacht habe, nach Gabun zu reisen. Er (RR.) habe eine Kassette erhalten und ein Kassettengerät bringen müssen. Auf der Aufnahme habe er den Beschuldigten, KK. und L. sagen hören, sie würden zusammen einen Staatsstreich planen, während der Präsident sich in Gabun aufhalte. Den in Kanilai anwesenden Personen sei erklärt worden, der Beschuldigte habe ver- kabelt an dieser Besprechung teilgenommen und sei für diese Aufzeichnungen verantwortlich gewesen. Der Präsident habe ihm (RR.) befohlen, L. und KK. fest- zunehmen und zur Militärpolizei zu bringen (BA 12-018-0018 ff). Da KK., Kommandant der Staatsgarde, verdächtigt gewesen sei, sei der Beschul- digte als dessen Stellvertreter automatisch zum Kommandanten der Staatsgarde aufgestiegen. In der fraglichen Nacht habe er den Beschuldigten am «Sting Cor- ner» mit weiteren Personen angetroffen. Der Beschuldigte habe ihnen befohlen, am «Sting Corner» zu warten, während er mit MM., «Sergeant» BBBBBBB. und FF. sowie mit zwei oder drei weiteren Soldaten L. verhaften werde. Als der Be- schuldigte mit seiner Gruppe zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte ihm (RR.) auf die Frage nach L.s Verbleib geantwortet, dieser sei im Kofferraum. Er habe den Kofferraum des Fahrzeugs der Marke Peugeot des Beschuldigten ge- öffnet und darin den toten L. liegen sehen. Er habe den Beschuldigten gefragt, wieso L. tot sei, da der Präsident doch dessen Festnahme angeordnet habe. Da- raufhin habe ihm der Beschuldigte erzählt, zu L. ins Büro im «State House» ge- fahren zu sein; L. habe sich gegen eine Festnahme gewehrt und auf sie geschos- sen. Daraufhin hätten sie zurückgeschossen und L. sei gestorben. Er (RR.) habe den Beschuldigten gefragt, wie das möglich sei, da das Büro so klein sei, und wie es gekommen sei, dass L. auf sie geschossen habe, ohne jemanden von ihnen zu treffen. Daraufhin habe der Beschuldigte eingestanden, der Vorfall habe sich nicht wie von ihm beschrieben zugetragen. Später in dieser Nacht, als er (RR.) an der Verhaftung von KK. teilgenommen habe, seien sie von Yundum nach Banjul zurückgefahren. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug vor ihm gefahren. Auf der Höhe der «Bund Road» sei der Beschuldigte plötzlich abgebo- gen. Er (RR.) sei ihm gefolgt. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug angehalten und eine Waffe vom Boden aufgehoben. Gefragt, was er da tue, habe der Be- schuldigte zuerst nichts sagen wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, wie die Waffe auf den Boden gekommen sei: Er (der Beschuldigte) sei mit seiner Gruppe nicht nach Banjul, sondern zur «Bund Road» gefahren, wo seine Soldaten sich versteckt hätten; er (der Beschuldigte) habe L. an die «Bund Road» gebeten, um über den Putsch zu beraten. Als L. eingetroffen und aus dem Auto gestiegen sei, seien die Soldaten aus dem Versteck hervorgesprungen und hätten L. die Verhaftung angekündigt, woraufhin L. in die Mangroven gerannt sei. Als Reaktion hätten sie ihn erschossen (BA 12-018-0018 f./-0037/-0042).
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SK.2023.23
c) Auskunftsperson G. (Witwe von L., Privatklägerin) G. gab am 6./7. März 2019 vor der Bundesanwaltschaft zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-021-0010 ff.), ihr Ehemann sei am 14. Januar 2000 verstorben. Drei Tage vor dem Ableben habe ihr Ehemann erzählt, sein Verhältnis zum Prä- sidenten habe sich überraschend verschlechtert. KK. habe ihr gesagt, L. ver- mute, der Beschuldigte versuche einen Zwist zwischen dem Präsidenten und L. zu provozieren. In der Tatnacht habe L. nach Arbeitsende zuhause einen Anruf erhalten. L. habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihm telefonisch ausgerichtet, der Präsident würde ihn im «State House» benötigen. L. sei daraufhin ohne Uni- form und unbewaffnet mit einem Freund losgefahren, um letzteren auf dem Weg zum «State House» abzusetzen. Am folgenden Morgen sei sie zu ihrer Arbeits- stelle gefahren, um mitzuteilen, ihren Ehemann zu vermissen. Während ihrer Abwesenheit habe der Beschuldigte in Begleitung von uniformierten Soldaten ihr Haus durchsucht. Bei der Durchsuchung seien Uniformen und Schuhe von L. sowie Bargeld im Wert von GMD 125'000.-- entwendet worden. Der Beschuldigte habe ihrer Schwester lediglich eine Notiz über die Auffindung von GMD 35'000.-- ausgestellt. In den Abendnachrichten habe sie (G.) um 18:00 Uhr auf Geheiss des Präsidenten den Fernseher angestellt und unter «Breaking News» die Tötung ihres Ehemanns vernommen. Es sei das Bild eines Peugeots eingeblendet und berichtet worden, L. sei auf der Strasse gestoppt worden. Wo sich der Leichnam ihres Ehemannes befinde, wisse sie bis heute nicht. HHH. habe ihr gesagt, er und RR. seien Teil des Teams gewesen, das auf Befehl von Präsident Jammeh L. festnehmen sollte. Laut HHH. habe allerdings der Beschuldigte ihnen gesagt, sie sollen unterwegs anhalten und warten. Der Beschuldigte würde L. zu ihnen führen. Nachdem der Beschuldigte laut HHH. ihren Ehemann getötet habe, habe der Beschuldigte dessen Leichnam im Kofferraum von L.s eigenem Fahrzeug deponiert. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer am 10. Januar 2024 (SK 127.756.001 ff.) bestätigte G. im Wesentlichen ihre Aussagen im Vorverfahren.
E. 7.1.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
E. 7.1.3.1 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung im Parteivortrag geltend ma- chen, es lasse sich nicht nachweisen, wer L. getötet habe und wie, wo und wann er getötet worden sei. Die Tötung von L. sei jedenfalls eine legitime Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewesen, da versucht worden sei, L. als hochrangigen Offizier und verdächtigten Putschisten festzunehmen (SK 127.721.1183). Aus dem vom Beschuldigten vertretenen Standpunkt ist zu folgern, dass er grundsätzlich nicht bestreitet, eine von ihm befehligte Gruppe von Soldaten habe L. an der «Bund Road» im Januar 2000 erschossen, zumal der Beschuldigte vor Gericht anerkannte, im Juli 2001 im gegen KK. geführten Militärgerichtsverfahren in Banjul zum Hergang der Tötung ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte macht aber geltend, die Tötung von L. sei den Umständen ent- sprechend verhältnismässig gewesen. Auf weitere Ausführungen liess sich der Beschuldigte während seiner Einvernahme vor Gericht nicht ein, unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht. Die Herrschaft von Yahya Jammeh wurde im
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SK.2023.23 Auftrag des Staates durch die TRRC öffentlich aufgearbeitet. Die Geltendma- chung einer Geheimhaltungspflicht betreffend diese Vorkommnisse ist daher nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte im Jahr 2001 im militärischen Ge- richtsverfahren gegen KK. öffentlich dazu Aussagen gemacht hat.
E. 7.1.3.2 Die Presseartikel, worin auch die vom Beschuldigten vor Militärgericht im Ju- li 2001 gemachten Zeugenaussagen teilweise wortwörtlich wiedergegeben wer- den, die Aussagen von FF. vor der TRRC und von RR. sowie ferner von G. be- legen, dass L. Mitte Januar 2000 durch eine vom Beschuldigten angeführte Sol- datengruppe getötet wurde. FF. anerkannte, zusammen mit dem Beschuldigten an L.s Tötung beteiligt gewesen zu sein. Dies untermauern die Aussagen von RR., der die Vorgänge an der «Bund Road» nicht beobachtet hat, jedoch im Vor- verfahren und wiederholt vor der TRRC ausführte, L.s Leichnam gesehen zu ha- ben. Der Beschuldigte habe ihm unmittelbar nach der Tötung von L. eingeräumt, letzteren zusammen mit den von ihm beorderten Soldaten getötet zu haben. RR.s Aussagen beurteilt die Strafkammer als glaubhaft. Er beschrieb im Vorver- fahren detailreich und widerspruchsfrei zahlreiche Begleitumstände zu L.s Tö- tung. Erinnerungslücken und Erkenntnisse vom Hörensagen rund um die Tötung von L. gab er in seiner Einvernahme im Vorverfahren jeweils als solche zu erken- nen. Seine Schilderungen der einzelnen Handlungsplätze stimmen überein mit den geografischen Gegebenheiten (vgl. BA 10-001-1613/-1615; 13-018-0049). Die von RR. zu Protokoll gegebenen Vorgänge ergeben insgesamt ein stimmiges Gesamtbild. Sofern sich Erlebtes überschnitt, werden die Aussagen von RR. durch die Aussagen weiterer Personen untermauert. Übereinstimmend mit den Aussagen von RR. führte FF. vor der TRRC aus (BA B10-001-04-0363 Rz. 45), es habe damals zwei Gruppen gegeben; jene um RR., die gewartet habe, und jene des Beschuldigten, die zur Festnahme von L. geschritten sei. Dies wird ebenfalls gestützt durch G.s Aussage, wonach HHH. ihr mitgeteilt habe, er sei zusammen mit RR. zur Festnahme von L. beauftragt gewesen. G.s Aussage, wonach L. am Abend seines Verschwindens nach einem Telefonanruf des Be- schuldigten das Haus verlassen habe, bestätigt, dass der Beschuldigte L. in der Tatnacht an die «Bund Road» gelockt habe, wie RR. ausführte. Auch dass L. beim Verlassen des Hauses nicht uniformiert gewesen sei, deckt sich mit RR.s Erinnerung, L.s Leichnam in ziviler Kleidung im Kofferraum des Beschuldigten gesehen zu haben. Weitere übereinstimmende Aussagen mit RR.s Darstellung ergeben sich aus der Vorgeschichte: RR.s Angabe, es habe damals eine Audio- aufzeichnung gegeben, worin L. und KK. über Putschpläne gesprochen hätten, wird gestützt durch die Aussagen des «State Guard» BB. (BA 12-035-0118) und des stellvertretenden Generaldirektors der NIA DD. (BA 12-025-0144). Beide führten im Vorverfahren aus, von dieser Aufnahme vernommen (BB.) bzw. diese persönlich gehört (DD.) zu haben. Die Geschehnisse rund um die Gesprächsauf- zeichnung decken sich ebenfalls mit den Erkenntnissen der TRRC, die gestützt auf die Aussagen von FF. festhielt, der damalige stellvertretende Generaldirektor der NIA sei zum Präsidenten nach Kanilai gekommen und es sei eine Kassetten- aufnahme abgespielt worden, auf der die Stimmen von KK. und des Beschuldig- ten zu hören gewesen seien (BA B10-001-04-0363 Rz. 42 f.). RR. führte zudem
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SK.2023.23 in sich stimmig und wiederholt aus, der Beschuldigte habe ihm zunächst eine falsche Version der Geschehnisse geschildert. Er habe den wahren Tatort, näm- lich die «Bund Road», erst preisgegeben, als er (RR.) den Beschuldigten dort beim Aufheben einer Waffe ertappt und zur Rede gestellt habe. Damit stimmen wiederum die Angaben zum Tatort und zum Ablauf mit den Aussagen von FF. überein, der zusammen mit dem Beschuldigten an der «Bund Road» war, wo L. getötet wurde. RR.s Schilderung, der Beschuldigte habe versucht, ihn zunächst einen anderen Tathergang glauben zu lassen, sticht als weiteres Realkennzei- chen in dessen Aussagen hervor.
E. 7.1.3.3 Die Strafkammer hat keinerlei Anhaltspunkte, RR.s Aussagen zu den von ihm beschriebenen Vorgängen anzuzweifeln, und beurteilt es daher als glaubhaft, dass der Beschuldigte erst nachdem RR. ihn beim Lügen ertappt und ihn damit konfrontiert hatte, mit der Wahrheit herausrückte und ihm den wahren Tather- gang preisgab, wonach L. an der «Bund Road» ohne zu schiessen in die Mang- roven gesprungen und beim Fluchtversuch erschossen worden sei. Zwar vermit- telt die am Boden liegende, vom Beschuldigten nach der Tatverübung aufgeho- bene Waffe, dass L. bewaffnet war, wie der Beschuldigte vor dem gambischen Militärgericht im Juli 2000 und FF. vor der TRRC hervorhoben. Die Strafkammer gelangt allerdings zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten vor Militärge- richtsverfahren und von FF. vor der TRRC geltend gemachte Notwehrsituation, wonach L. versucht habe zu fliehen und auf sie geschossen habe, als Schutzbe- hauptung zu werten ist: Laut TRRC-Schlussbericht schob FF. in seinen Aussagen nach, L. habe auf die ihn verhaftenden Personen geschossen. Dies vermittelt den Eindruck, dass FF. sich und seine Mitstreiter besser darzustellen versuchte. Die Schilderung von FF., alle Soldaten hätten auf L. geschossen, deutet vielmehr darauf hin, dass L. nicht festgenommen, sondern getötet werden sollte. Andernfalls hätten die Sol- daten, unter der Leitung des Beschuldigten L. – gegebenenfalls er sich einer Ver- haftung widersetzte – auf die Beine schiessen können, um ihn zu verhaften. Des- sen Leichnam habe zahlreiche Einschusslöcher im Kopf und im Körper aufge- wiesen, schilderte HHH. vor der TRRC. Die zahlreichen Schussverletzungen deuten auf ein Niederstrecken von L. hin, zumal FF. vor der TRRC und der Be- schuldigte im Militärgerichtsverfahren angaben, L. habe versucht, wegzurennen. Die vielen Schusswunden mussten während der Flucht entstanden sein. Indem L. wegrannte, zeigt sich wiederum, dass er sich in Lebensgefahr sah und vor dem Kugelhagel zu fliehen versuchte. Sollte L., wie von FF. behauptet, auf die ihn verhaftenden Personen geschossen haben, wäre wiederum zu fragen, wes- halb keiner aus dem Schusswechsel Verletzungen davontrug, zumal L. als lang- jähriger Armeeangehöriger im Umgang mit Schusswaffen Erfahrung haben musste. An dieser Stelle ist ein Vergleich zu KK. zu ziehen: L. wurde an einen Ort aus- serhalb der Stadt gelockt und erschossen. Im Unterschied zu ihm (und NN.) wurde KK., der eine Granate geworfen und sich gegen die Verhaftung vehement gewehrt haben soll, zuhause aufgesucht und nicht getötet, sondern verhaftet und später verurteilt. Laut FF.s Aussagen vor der TRRC wurde für den Umgang mit
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SK.2023.23 L. bewusst eine Umgebung geschaffen, wo sich keine Zeugen aufhielten. Dass L. somit zur Vermeidung von Zeugen an einen abgelegenen Ort («ambush») be- ordert wurde, anstatt in seinem Zuhause wie KK. aufgesucht zu werden, und er im Unterschied zum sich wehrenden KK. getötet wurde, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, es sei Notwehr gewesen. Die Annahme, dass bei L.s Tötung keine Notwehrlage bestand, wird zusätzlich bestärkt durch das Nachtatverhalten: Die Tötung L.s liess sich zur Erzeugung einer abschreckenden Wirkung mittels «Breaking News» in den Abendnachrich- ten des staatlichen Fernsehens verwenden. Selbst L.s Ehefrau, G., musste auf diese Weise von der Erschiessung ihres Ehemannes erfahren. Sie wurde nicht vorgängig informiert, sondern von Präsident Jammeh persönlich telefonisch auf- gefordert, sich die Abendnachrichten anzusehen. Den Fernsehzuschauern wurde damit in drohender Manier insinuiert, welche mögliche Bestrafung auf eine Auflehnung gegen den Präsidenten folgen könnte. Bezeichnend ist ebenfalls, dass L.s Leichnam nie der Familie ausgehändigt und die Familie über den Ort, wo er begraben liegt, lange Zeit im Ungewissen gelassen wurde. Auch das Ver- schwindenlassen des Leichnams erhärtet die Absicht des ganzen Unterfangens, einen verdächtigten Putschisten auszuschalten, zu entmenschlichen und den Tathergang zu verschleiern. Die fehlende Untersuchung zum Tathergang ermög- lichte zumindest, die in Kauf genommene Eliminierung des in einen Hinterhalt gelockten Putschverdächtigten L., zu vertuschen. Die Strafkammer gelangt daher zum Schluss, dass die Darstellung einer Not- wehrlage eine Schutzbehauptung darstellt und – wie in der Vergangenheit unter Jammehs Herrschaft bereits mehrfach geschehen (vgl. E. 5.3) – auch L. als Putschverdächtigter beseitigt wurde. Die Tötung von L., ebenso wie NN.s Tötung und die Folter von zwei weiteren unter Putschverdacht stehenden Soldaten bei der NIA, fügen sich in eine Reihe dokumentierter Gewaltverbrechen ein. Diese vermitteln ebenfalls den Eindruck, dass zur Unterdrückung von Putschverdäch- tigten jedes gewaltsame Mittel rechtens sei. Diese Auffassung wurde durch Prä- sident Jammeh verstärkt, der im Juli 2000 öffentlich verkündete, jeder, der die Stabilität der Nation störe, sei sechs Fuss tief zu begraben (vgl. E. 5.1.5.1 zu Verlautbarungen).
E. 7.1.3.4 Zusammengefasst ist erwiesen, dass der Beschuldigte, zu jenem Zeitpunkt Hauptmann der Staatsgarde, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Ge- spräch mit Leutnant L. aufnahm, in dem sich letzterer zur Planung eines Putsch- versuchs äusserte. Der Beschuldigte brachte diese Aufnahme dem Präsidenten Jammeh zur Kenntnis, worauf dieser RR. beauftragte, L. festzunehmen. Der Be- schuldigte teilte daraufhin L. telefonisch mit, Präsident Jammeh würde ihn benö- tigen. Der Beschuldigte forderte L. auf, sich mit ihm an der ausserhalb von Banjul liegenden «Bund Road» zu treffen. Am 13./14. oder 14./15. Januar 2000 begeg- neten die zur Verhaftung von L. ausgerückten Soldaten, unter der Leitung von RR., dem Beschuldigten. Dieser gab bekannt, mit Präsident Jammeh gespro- chen zu haben; er werde L. verhaften und die Soldaten sollten am «Sting Corner» warten. Der Beschuldigte begab sich mit fünf bis sechs Soldaten dieser Gruppe, darunter FF., zur «Bund Road», um L. aufzulauern. Nach Ankunft von L.
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SK.2023.23 schossen der Beschuldigte und die von ihm angeführten Soldaten mit Handfeu- erwaffen auf L., worauf dieser an den Schussverletzungen unmittelbar vor Ort verstarb. Aus der Aussage von FF., wonach alle auf L. geschossen hätten, und RR.s Schilderung, der Beschuldigte habe ihm gegenüber damals eingestanden, dass «sie» zurückgeschossen hätten, ergibt sich, dass auch der Beschuldigte schoss. Demgegenüber ist die Aussage des Beschuldigten vor Militärgericht vom Juli 2001, die «Guards» – nicht er – hätten damals auf L. geschossen, als Schutz- behauptung zu werten. Nach der Tötung von L. fuhr der Beschuldigte zurück zum «Sting Corner», wo er RR. auf dessen Nachfrage nach dem Verbleib von L., den Leichnam im Kofferraum des Fahrzeugs zeigte. Die Eliminierung wurde vom Prä- sidenten Jammeh in Kauf genommen, da L. verdächtigt worden war, einen Staatsstreich zu planen.
E. 7.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS)
E. 7.2.1 Personalbeweise
E. 7.2.1.1 Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zu G. die Aussage (BA 13-01- 1200 f./-1214 f./-1364) und machte mittels schriftlicher Stellungnahme geltend, ihre Anschuldigungen gegen ihn seien falsch (BA 13-01-1306). Ihre Aussagen seien zeitlich unpräzise und inkohärent (BA 13-01-1292 f. Z. 9). Er habe sich während beinahe der gesamten Zeit der ihm angelasteten Vergewaltigungen auf UN-Mission in Sierra Leone befunden (BA 13-01-1295). Dies wiederholte der Be- schuldigte auch in seiner Einvernahme vor Gericht (SK 127.731.025 f.).
E. 7.2.1.2 G. führte in ihrer Strafanzeige vom 6. Juli 2018 aus (BA 05-010-0002 ff.), der Beschuldigte habe im Januar 2005 von ihr erfahren wollen, wo sie gewesen sei und ob sie in einem anderen Land um Asyl ersucht habe. Insbesondere habe er auch herausfinden wollen, ob und welche Informationen sie über ihn weitergege- ben habe – namentlich in Bezug auf die Tötung ihres Ehemannes L., die Beschlag- nahme ihrer Vermögenswerte während der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 so- wie ihre eigenen Misshandlungen durch den Beschuldigten (BA 05-010-0007 Rz. 9). Im Vorverfahren gab G. in ihrer Einvernahme am 6./7./8. März 2019 zusammen- gefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie ab dem 16. Januar 2000 unter Anwendung von physischer Gewalt zu Sex gezwungen (BA 12-021-0095). Hier- für habe er sie jeweils in ihrem Haus aufgesucht (BA 12-021-0096 f.). Damit ihre Kinder nicht auch noch ihre Mutter verlieren würden, habe sie die Vergewaltigun- gen über sich ergehen lassen (BA 12-021-0097/-0100). Ab Ende 2001 bzw. an- fangs 2002 habe der Beschuldigte sie jeweils am Wochenende im Motel während knapp sechs Monaten vergewaltigt (BA 12-021-0101). Er sei jeweils nachts zu ihr gekommen, um nicht gesehen zu werden (BA 12-021-0103). G. schilderte, der Beschuldigte habe mit ihr gespielt; ihre Entlassung und Wiederanstellung im staatlichen Dienst stünden im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen (BA 12-021-0099). Die sexuellen Übergriffe hätten bis ins Jahr 2003, als sie Gambia verlassen habe, angedauert (BA 12-021-0013). Nach ihrer Rückkehr nach Gambia im Jahr 2005 habe der Beschuldigte sie in der ersten Januarwoche
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SK.2023.23 erneut misshandelt und während vier Tagen ohne Kontakt zur Aussenwelt ge- fangen gehalten. Er sei jeweils in der Nacht zu ihr gekommen, um sie zu schlagen und zu vergewaltigen. Sie sei von ihm wie ein Tier oder eine Sklavin behandelt worden (BA 12-021-0017/-0089 ff.). Insgesamt sei sie zweimal vom Beschuldig- ten schwanger geworden, wobei er sie beide Male gezwungen habe, abzutreiben (BA 12-021-0097/-0101). Ähnlich wie in der Strafanzeige führte G. wiederholt aus, der Beschuldigte als IGP habe sie 2005 zu Hause aufgesucht und gefragt, weshalb sie in die USA gegangen sei; ob sie dort einen Asylantrag gestellt und was sie dort erzählt habe (BA 12-021-0014). Er habe ihr die Pistole an die Schläfe gehalten und sie gefragt, ob sie dem Journalisten DDDD., der viel über Präsident Jammeh geschrieben habe, kenne. Zudem habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie über das Geld gesprochen habe, denn es gäbe Personen, die sich danach bei ihm erkundigen würden (BA 12-021-0017). In den beiden nachfolgenden Ta- gen ihrer Einvernahme wiederholte G., der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie jemandem von der Ermordung ihres Ehemanns berichtet und von der Geld- summe erzählt habe (BA 12-021-0091/-0134). Am 30. Oktober 2019 äusserte sich G. vor der TRRC zur Tötung ihres Eheman- nes L. und zu ihren eigenen Vergewaltigungsvorwürfen gegenüber dem Beschul- digten. Gemäss Schlussbericht der TRRC habe G. ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr – bevor er sie in Tanji in einem Haus in der Nähe des «Independence Drive» vergewaltigt habe – vorgeworfen, mit anderen Männern zusammen zu sein (BA B10-001-04-0123 Rz. 276). In der audiovisuellen Aufzeichnung von G.s Be- fragung vor der TRRC (SK 127.510.152; PT4, 01:49:00-02:01:30) schilderte G., der Beschuldigte habe sie im Vorfeld zur Vergewaltigung bei ihr Zuhause als wun- derschöne Frau bezeichnet. Da sie sich ihm entzogen habe, habe er sie verge- waltigt und entschieden, sie auch zukünftig immer wieder zu vergewaltigen. Wei- ter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie bereits mehrere Tage vor der ersten Vergewaltigung gefragt (01:13:50 ff.), ob sie mit den Medien gesprochen und ihrer Familie vom Geld erzählt habe. Im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung, die in einem Gebäude beim «State House» stattgefunden habe (02:20:00 ff.), gab G. auch an, der Beschuldigte habe ihr dort gedroht, sie zu töten, sollte er sie mit einem anderen Mann sehen. Sie habe Dakar im Juni 2003 verlassen und sei 2005 nach Gambia zurückgekehrt (02:39:30 ff.), woraufhin der Beschuldigte sich eines Tages telefonisch bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt habe. Am Abend sei er, damals bereits IGP, zu ihnen nach Hause gekommen (02:49: 40 ff.). Unter Trä- nen führte G. aus, der Beschuldigte habe sie mitgenommen und zum gleichen Ort in das Gebäude beim «State House» gebracht, wo sie bereits zuvor von ihm vergewaltigt worden sei. Der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen und ge- fragt, weshalb sie ihm gesagt habe, in Dakar und nicht in den USA gewesen zu sein. Er habe ihr den gambischen Pass weggenommen und sie gefragt, weshalb sie ihm nicht telefoniert habe. Währenddem der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe er sie zudem gefragt, ob sie Asyl besitze; ob sie jemandem gesagt habe, was er ihr antue. Schliesslich habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie in den USA Beziehungen mit Männern gehabt habe. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer bestätigte G. weitgehend ihre Aussa- gen im Vorverfahren und präzisierte in zeitlicher Hinsicht ihre Aussagen zu den
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SK.2023.23 von ihr geltend gemachten Vergewaltigungszeiträumen (SK 127.756.014 ff.). Der Beschuldigte sei nach der ersten Vergewaltigung darum besorgt gewesen, was sie (G.) ihrer Mutter erzählen könnte, und habe ihr daher vorgegeben, was sie sagen solle (SK 127.756.015 f. Rz. 47). Auf die Frage, um was es dem Beschul- digten gegangen sei, als er sie vergewaltigt und missbraucht haben soll, führte G. wiederholt aus, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie mit Journalisten spreche und das GeId, das er nach L.s Tötung aus ihrem Haus mitgenommen habe, erwähne. Bei jeder Begegnung mit dem Beschuldigten sei jeweils seine erste Frage gewesen, ob sie gegenüber jemandem das von ihm entwendete Geld erwähnt habe. Dies schien sein grösstes Problem gewesen zu sein (SK 127.756.018 Rz. 18 ff.).
E. 7.2.2 Eine Beweiswürdigung zu den von G. vorgebrachten Vergewaltigungsvorwürfen erübrigt sich mangels schweizerischer Strafhoheit (vgl. E. 5.4.2 zur rechtlichen Würdigung Kontextelemente/Gesamttat).
E. 7.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS)
E. 7.3.1 Sachbeweise
E. 7.3.1.1 Medienerzeugnisse Verschiedene Zeitungen in Gambia informierten Ende März 2006 über den Putschversuch vom 21. März 2006: «Foroyaa» und «The Independent» informierten mit Ausgaben vom 23.-25. März 2006 bzw. 24.-26. März 2006, unter Colonel BBB. sei ein Putsch- versuch erfolgt und Soldaten seien verhaftet worden (BA 15-102-0307 ff.). LL. vom «The Independent» hielt in seinem Artikel fest, es habe sich unter den 23 Put- schisten auch der ehemalige «Secretary of State for the Interior» (JJJ.) befunden (BA 15-102-0309; SK 127.721.281). In der Ausgabe vom 27.-30. März 2006 ent- hielt das gleiche Blatt eine Richtigstellung, wonach JJJ. nicht im Zusammenhang mit dem Putschversuch verhaftet worden sei (SK 127.721.283). «The Point» in- formierte am 27. März 2006 über die Festnahme von insgesamt 27 Sicherheits- beamten, Politikern und Zivilisten, darunter Captain B., der Generaldirektor der NIA, AAA., und C. (BA 05-003-0017). Mit Ausgaben vom 28. und 29. März 2006 berichtete auch der «Daily Observer» über den Putschversuch und dessen Fol- gen (SK 127.721.285 ff.). In der Ausgabe des «Daily Observer» vom 29. März 2006 wurde spezifisch über die Festnahme von E. und F. sowie über die Schliessung der Büroräumlichkeiten des «The Independent» informiert (SK 127.721.287 ff.). «Foroyaa» berichtete in der Ausgabe vom 3.-5. April 2006 unter dem Titel «Independent Duo Still Held» und mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtliche 72 Stunden-Regelung, E. und F. seien am 27. bzw. 28. März 2006 verhaftet worden. Sie seien zunächst in der Polizeistation in Banjul festgehalten und danach von der NIA abgeholt worden, ohne Bekanntgabe des Haftgrunds. Beide hätten bislang keinen Zugang zur Familie oder zu einem Anwalt erhalten (SK 127.721.291 f.). In der Ausgabe vom 6.-9. April 2006 druckte «Foroyaa» eine Stellungnahme der «Gambian Press
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SK.2023.23 Union and Civil Society» ab. Darin wurde die andauernde und unrechtmässige Inhaftierung von E. und F. kritisiert. Beide seien seit mindestens einer Woche inhaftiert, ohne einem Richter vorgeführt worden zu sein und ohne ihre Familien kontaktieren zu können. Weiter wurde moniert, die Abriegelung der Büroräum- lichkeiten des «The Independent» durch die Polizei sei ohne gerichtliche Anord- nung erfolgt. Das Vorgehen der gambischen Sicherheitskräfte stelle eine Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte dar (SK 127.721.294). In der folgenden Ausgabe (10.-12. April 2006) publizierte «Foroyaa» ein «Protestinserat», worin auf die anhaltende Inhaftierung von E. und F. aufmerksam gemacht wurde (SK 127.721.295). In der Ausgabe vom 15.-17. Mai 2006 berichtete «Foroyaa» über ein Gerichts- verfahren gegen verdächtigte Putschisten am «High Court». Unter den angeklag- ten Personen habe sich B. befunden, der offensichtliche Gesundheitsprobleme aufgewiesen habe; seine linke Hand sei in Gips eingepackt gewesen. Bis auf B. und zwei weitere angeklagte vermeintliche Putschisten sei niemand anwaltlich vertreten gewesen, da die Festgenommenen ihre Familien nicht hätten kontak- tieren können (SK 127.721.299). In der Berichterstattung von «Foroyaa» vom
6. Januar 2007 wurden unter dem Titel «At the court martial captain B. alleges severe torture» B.s Aussagen vor Militärgericht wiedergegeben. B. habe ausge- sagt, u.a. gefoltert und gezwungen worden zu sein, ein falsches schriftliches Ge- ständnis abzulegen, sowie eine Handgelenkfraktur erlitten zu haben (BA 15-102- 0299 f.). Über C.s zweite Verhaftung vom 24. Oktober 2006 durch die NIA informierte am
E. 7.3.1.2 Interne Memoranden der amerikanischen Botschaft Interne Memoranden der amerikanischen Botschaft aus dem Zeitraum 24. März bis 2. Mai 2006 registrierten den Putschversuch (BA 10-001-0823/-0883 ff.). Die Mehrheit der festgenommenen Personen seien derzeitige oder ehemalige Ange- hörige der Armee und anderer Sicherheitsorganisationen. Zudem befänden sich unter den festgenommenen Personen ca. ein halbes Dutzend Zivilpersonen. Die Mitteilung warnte davor, es könne zu einem ähnlichen Vorgehen gegen die Opposition kommen wie im November 2005 (BA 10-001-0884 ff.). Präsident Jammeh, der aufgrund des Putschversuchs aus Mauretanien nach Gambia zu- rückgeeilt sei, habe öffentlich davor gewarnt, die für den Putschversuch verant- wortlichen Personen würden keine Nachsicht erwarten können und verlauten las- sen: «I have warned Gambians long enough. This time you can be rest assured is not the time for sympathy. Enough of this nonsense». Präsident Jammehs Ver- lautbarung zum gescheiterten Putschversuch sei im Einklang mit dessen Vor- liebe für hart und verworren anmutende Rhetorik. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung sei der «The Independent» geschlossen worden und sämtliche Mitarbeiter seien verhaftet und bei der PIU befragt worden. Bis auf die Personen E. und F. seien sämtliche Mitarbeitende des «The Independent» nach deren Ver- hör wieder entlassen worden (BA 10-001-0894 ff.). Berichten zufolge würden die im Zusammenhang mit dem Putschversuch inhaftierten Personen geschlagen.
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SK.2023.23 Der Sprecher der Nationalversammlung und eine Anwältin, die zugleich UDP- Mitglied sei, sowie weitere Mitarbeitende der NIA seien am 5./6. April 2006 fest- genommen worden (BA 10-001-0897 ff.). Am 2. Mai 2006 erfolgte der interne Hinweis, E. und F. seien vom 27. März bis
20. April 2006 inhaftiert gewesen. F. habe Fotografien gezeigt, welche die von ihm erlittenen Verletzungen und Misshandlungen während seiner Inhaftierung dokumentieren würden. Der Journalist LL. befände sich weiterhin in Haft und der «The Independent» sei bis auf weiteres geschlossen (BA 10-001-0902 ff.).
E. 7.3.1.3 Amnesty International
a) Am 28. März 2006 berichtete Amnesty International, in Gambia seien mindes- tens 28 Personen, u.a. Captain B., ehemaliges Parlamentsmitglied der Regie- rungspartei APRC C., Chefredaktor des «The Independent», E. und Administra- tor des «The Independent» F., in Verbindung mit einem Putschversuch vom
21. März 2006 in Banjul verhaftet worden. Die Personen würden ohne Anklage und ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten werden; sie stünden in erhebli- cher Gefahr, gefoltert zu werden. Die NGO hob hervor, die Behörden würden über deren Aufenthaltsort keine Auskunft geben und Familienangehörige sowie Anwälte würden von den Gefängnissen weggewiesen werden. Einige der festge- nommenen Personen hätten am 28. März 2006 vor dem nationalen Fernsehen eine Stellungnahme verlesen, wonach sie bestätigen würden, am Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Auch Amnesty International berichtete über die Fest- nahmen von E. und F. vom «The Independent». Seither würden Soldaten den Zugang zu den Büroräumlichkeiten des «The Independent» versperren, womit die Zeitung faktisch ausser Betrieb gesetzt sei (BA 10-001-0832 f.).
b) Am 25. April 2006 informierte Amnesty International, im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 würden derzeit mindestens 20 Personen «incommunicado» festgehalten, darunter der Reporter LL. des «The Indepen- dent». Es sei anzunehmen, er werde im NIA-Hauptquartier festgehalten. Weiter machte die NGO darauf aufmerksam, am 20. April 2006 seien sechs Personen, darunter C., die sich in Einzelhaft befunden habe, sowie E. und F., ohne Anklage gegen Kaution entlassen worden (BA 10-001-0834 f.).
c) In der Berichterstattung vom 11. November 2008 stellte Amnesty International die Geschehnisse im Nachgang des Putschversuchs vom März 2006 in zusam- mengefasster Form dar («Gambia. Fear rules», BA 10-001-0828 f.). Des Weiteren beinhaltete der Bericht von Amnesty International die aus der Warte von D. geschilderten Vorkommnisse. D. habe der NGO berichtet, am
25. März 2006 an seinem Arbeitsplatz von Mitgliedern der NIA verhaftet worden zu sein. Er sei zunächst zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo er allerdings nicht lange verblieben sei. Er sei umgehend in das Gefängnis «Mile 2» gebracht und in die Hochsicherheitszelle gesteckt worden. Am 28. März 2006 gegen Mitter- nacht sei er von fünf bewaffneten Männern der Armee zur NIA eskortiert worden und vor ein ca. 30-köpfiges Gremium gestellt worden, das sich aus der Militärpoli- zei, der NIA, der Armee und der Polizei zusammengesetzt habe. Er sei vom Leiter
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SK.2023.23 der NIA, MM., der das Gremium angeführt habe, gefragt worden, was er über den Putschversuch wisse. Nach dem Verhör sei ihm, in Handschellen gelegt, eine Plas- tiktüte über den Kopf gezogen worden. Anschliessend hätten Soldaten des «State House», die auch als «green boys» oder «drug boys» bekannt gewesen seien, ihn zusammengeschlagen. Er sei anschliessend zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Schliesslich verwies Amnesty International auf die extralegale Tötung im Zusam- menhang mit dem Putschversuch vom März 2006 von 5 Personen. Es sei zwar vom Staatsapparat verkündet worden, die festgenommenen Putschisten, der Generaldirektor der NIA, AAA., die Leutnante HHHH. und IIII., Major FFFF. sowie GGGG., hätten während ihres Gefangenentransports nach Janjanbureh wegen eines Verkehrsunfalls flüchten können. Allerdings sei es naheliegend, dass die genannten Personen damals getötet worden seien, da es einerseits nirgendwo Hinweise auf einen Unfall gegeben habe. Andererseits sei auch von der Tötung auszugehen, da die Familienangehörigen der fünf angeblich geflüchteten Putschisten bislang nichts mehr von ihnen gehört hätten, und eine unabhängige Untersuchung zu deren Verbleib nicht eingeleitet worden sei.
E. 7.3.1.4 TRRC-Schlussbericht Die TRRC hielt zusammengefasst fest, nach dem gescheiterten Putschversuch vom März 2006 seien mehrere verdächtigte Soldaten verhaftet worden, nament- lich die Armeeangehörigen B., KKK., LLL., HHH., CCCCCCC., DDDDDDD., EEEEEEE. und FFFFFFF. (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 8). Unter den verhaf- teten Zivilisten habe sich u.a. D. befunden (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 9). Präsident Jammeh habe einen Untersuchungsausschuss («Panel») bilden las- sen, um die verantwortlichen Personen ausfindig zu machen. Das Panel habe im NIA-Hauptquartier getagt. Während des Untersuchungsverfahrens seien die ver- dächtigten Putschisten gefoltert worden, um vor dem nationalen Fernsehen (GRTS) ihre Involvierung am Putschversuch zu gestehen. Die Panelmitglieder hätte aus dem Militär, der Polizei und der NIA, darunter der Beschuldigte, damals IGP, bestanden. Das Panel habe mit den «Junglers» des «State House» zusammengearbeitet. Die «Junglers» hätten während des Unter- suchungsverfahrens zwei Funktionen ausgeübt. Einerseits hätten sie die verdäch- tigten Putschisten vom Zentralgefängnis «Mile 2» zum NIA-Hauptquartier und wieder zurück eskortiert und andererseits hätten sie die betreffenden Personen gefoltert, damit diese zur Zufriedenheit des Untersuchungsausschusses gestan- den hätten, sich am Putschversuch beteiligt zu haben (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 1 ff.). Die als Putschisten verdächtigten Personen seien häufig zu ungewöhnlichen Zei- ten in der Nacht vor das Panel geführt worden und von Panelmitgliedern unter einschüchternden Umständen befragt worden. Einige von ihnen, darunter B. und KKK., seien während ihres Verhörs angegriffen oder bedroht worden (BA B10- 001-004-0064 lit. D Rz. 11). R., der den Präsidenten Jammeh im Gremium ver- treten habe, habe B. geohrfeigt, da er dem Untersuchungsausschuss nicht zu- friedenstellend geantwortet habe. Die Panelmitglieder hätten die «Junglers» an- gewiesen, B. abzuführen. Er sei in einen abgelegenen Bereich auf dem Gelände
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SK.2023.23 der NIA gebracht worden, wo ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und er mit Peitsche und Gürtel geschlagen worden sei. Bei anderer Gelegenheit sei B. nachts zur NIA gebracht worden, und ein «Jungler» habe einen brennenden Plastiksack auf B.s Körper tropfen lassen sowie brennende Zigarettenstummel darauf ausgedrückt. Die TRRC wies darauf hin, B.s Aussagen zu glauben, da seine Schilderungen mit dem «modus operandi» der «Junglers» übereinstimmen würden (BA B10-001-004-0065 lit. D Rz. 14 f.). Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses hätten von den Folterungen der verdächtigten Putschisten durch die «Junglers» gewusst. Sie hätten die Folte- rungen nicht verhindert und im Wissen, dass die Geständnisse der verdächtigten Putschisten unter Schlägen und Elektroschocks zustande gekommen seien, diese akzeptiert (BA B10-001-004-0065 lit. D Rz. 27). Da der Beschuldigte als IGP Mitglied des Untersuchungsausschusses gewesen sei, er daran teilgenom- men habe (BA B10-001-04-0064 Rz. D.1.-3./-0117 Rz. 215/-0551 f.), trage er für die Folter der verdächtigten Putschisten eine Mitverantwortung (BA B10-001- 004-0064 f. lit. D Rz. 30).
E. 7.3.1.5 TRRC Final Digest Im vom «African Network Against Extrajudicial Killings and enforced disappea- rances» und der gambischen Zeitung «The Point Newspaper» herausgegebenen «TRRC Final Digest», 17. Auflage, von 2021 sind in zusammengefasster Form die Aussagen von GGGGG. vor der TRRC wiedergegeben. Demnach habe GGGGG. vor der TRRC ausgesagt, im Zusammenhang mit dem Putschversuch von 2006 verhaftet und gefoltert worden zu sein. Das ihn verhörende Panel sei zusammengesetzt gewesen aus NIA-Beamten, dem «Chief of Defense Staff», dem Beschuldigten als IGP, einem «State Guard» und weiteren Personen. Das Panel sei frustriert gewesen über seine fehlende «compliance» und habe ihn mit Soldaten nach draussen verwiesen, woraufhin letztere ihn gefoltert hätten (SK 127.554.054 ff.).
E. 7.3.1.6 Medizinische Berichte und Gutachten
a) Das psychiatrische Gutachten von Dr. CCCCCC. vom 24. Juli 2017 attestierte B. eine anhaltende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43-1), die häufig bei Opfern systematischer Gewalt auftrete. B.s Krankheitsbild be- urteilte der Gutachter als übereinstimmend mit B.s Schilderung, im Jahr 2006 Opfer systematischer Gewalt geworden zu sein (BA 11-102-0010 ff./-0014 f.; SK 127.264.1.008 ff.). Hand-Röntgenaufnahmen vom 25. September 2012 zei- gen an B.s linkem Handgelenk eine Fraktur (BA 05-003-0006/-0015). Ein rechts- medizinisches Gutachten vom 29. Juni 2018 des «Centre Universitaire Romand de Médecine Légale» vom 29. Juni 2018 gelangte nach B.s körperlicher Unter- suchung vom 11. Juli 2017 zum Ergebnis, die Fraktur an B.s Handgelenk könne auf die geschilderten Misshandlungen im Jahr 2006 zurückgeführt werden (BA 11-301-0016 ff./-0039).
b) Mittels psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2017 diagnostizierte Dr. CCCCCC. bei C. eine schwere depressive Episode ohne psychotische
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SK.2023.23 Symptome (ICD 10 F32.2) in Verbindung mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43-1). Laut Gutachter habe C. 2017 eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit nach Katastrophenerfahrung (ICD 10 F62.0) erlit- ten. C.s Krankheitsbild sei mit ihrer Schilderung, im Jahr 2006 Opfer systemati- scher Gewalt geworden zu sein, kompatibel (BA 11-101-0026 ff./-0031).
c) Nach psychologischer Untersuchung von D. am 11./15. Juli 2022 in Genf at- testierte der Gutachter am 4. Oktober 2022, dass D. aufgrund von Foltererlebnis- sen unter «flashbacks» und Träumen bzw. unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leide (SK 127.553.028).
d) Dr. DDDDDD. aus Dakar bestätigte mittels Arztberichts vom 7. Juni 2006, E. untersucht zu haben. Der Patient habe ausgeführt, am 27. März 2006 von der NIA verhaftet und während 22 Tagen inhaftiert sowie mehrfach Opfer von Gewalt geworden zu sein, insbesondere während dreier Tage ab dem 8. April 2006 (SK 127.554.010 f.).
E. 7.3.1.7 Videoaufzeichnungen zeigen, wie Personen über ihre Beteiligung an einem Putschversuch berichten. Eine Nahaufnahme zeigt B., der in einem langen Mo- nolog anerkennt, vom Putschversuch Kenntnis gehabt zu haben und einen Text verliest (BA 15-102-0347; 00:20:00 ff., 00:38:00 ff.).
E. 7.3.1.8 Fotografische Bildaufnahmen zeigen E., dessen Rücken mit Narben versehen ist. Ausserdem weist sein linker Mundwinkel eine lange Narbe auf (SK 127.554.010 f.).
E. 7.3.1.9 Anmeldebestätigung für Taiwanaufenthalt des Beschuldigten Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 an den Botschafter der «Embassy of the Republic of China on Taiwan» bestätigte das Büro des Präsidenten Jammeh, der Beschuldigte werde als IGP vom 14. Oktober bis zum 11. November 2006 an einer Ausbildung in Taipeh teilnehmen (BA B18-201-01-0036).
E. 7.3.1.10 Entscheid des Gerichtshofs der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) betreffend E. vom 16. Dezember 2010 Im Verfahren vor dem Gerichtshof der Westafrikanischen Wirtschaftsgemein- schaft («ECOWAS Community Court of Justice») betreffend E. gegen Gambia machte E. als Kläger geltend, am 27. April 2006 in der Nacht verhaftet und für 22 Tage inhaftiert gewesen zu sein, bis er auf Kaution freigekommen sei (BA B05-001-01-0382 Rz. 30). Die Personen, die ihn festgenommen hätten, hät- ten teilweise Polizeiuniformen und teilweise Militäruniformen getragen (BA B05- 001-01-0380 Rz. 22). In der Nacht vom 8. auf den 9. April 2006 hätten Präsident Jammehs Leibwächter ihn nackt ausgezogen und mit Stöcken geschlagen. Er sei auf dem Boden herumgeschleift, seinem Körper seien Elektroschocks verab- reicht, ihm sei die rechte Hand gebrochen und ihm sei mit dem Tod gedroht wor- den (BA B05-001-01-0378 Rz. 15). «Junglers» hätten ihn mit Stiefeln getreten. Er sei für ein paar Minuten in Ohnmacht gefallen (BA B05-001-01-0384 Rz. 37). Die Soldaten hätten von ihm verlangt, nicht mehr als Journalist zu praktizieren,
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SK.2023.23 was er allerdings abgelehnt habe (BA B05-001-01-0378 Rz. 16). Eine Woche später hätten die Soldaten ihn sowie LL., Journalist des «The Independent», und F., «General Manager» des «The Independent», gemeinsam gefoltert. Ihnen sei vorgeworfen worden, nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 einen Pres- seartikel publiziert zu haben, der nicht den Fakten entsprochen habe. Seinem Körper, inklusive seinen Geschlechtsteilen, seien Elektroschocks zugefügt wor- den, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Er sei rund 30 Minuten bewusstlos gewesen (BA B05-001-01-0378 Rz. 17). Der ECOWAS-Gerichtshof beurteilte E.s Aussagen, für 22 Tage inhaftiert (BA B05-001-01-0383 f. Rz. 33 und 36) und gefoltert worden zu sein (BA B05- 001-01-0384 Rz. 38), als glaubhaft. Gestützt auf den von E. eingereichten Arzt- bericht und Fotografien, die bei E. eine Wunde am Gesicht, eine gebrochene Hand, Wunden an der Hüfte, am Rücken und am Arm aufzeigen würden, sah der ECOWAS-Gerichtshof es als erwiesen an, dass E. aus der Folter Körperverlet- zungen davontrug (BA B05-001-01-0385 f. Rz. 39 ff.). Gestützt auf die Feststellungen, dass E. durch gambische Sicherheitskräfte ver- haftet, gefoltert und während 22 Tagen rechtswidrig inhaftiert wurde, und in Be- rücksichtigung der dadurch erlittenen Körperverletzungen, des Verlusts des Ar- beitsplatzes und des Verdienstausfalls, sprach der ECOWAS-Gerichtshof E. ge- genüber Gambia einen Schadenersatzanspruch im Umfang von USD 200'000.-- zu (BA B05-001-01-0388 f. Rz. 46 f.).
E. 7.3.2 Personalbeweise
E. 7.3.2.1 Der Beschuldigte
a) Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, das Folterverbot im gambischen Recht gekannt zu haben (BA 13-001-0007 f.). In den Medien habe er von Folter- vorwürfen gelesen. Allerdings sei nie die Polizei, sondern immer die dem Präsi- denten unterstellte NIA mit Folter in Verbindung gebracht worden. Er selber sei nie Zeuge von Folterungen geworden und habe diese auch nie verifizieren kön- nen. Wenn es Folter gegeben habe, so sei deren Verfolgung nicht in seiner Ver- antwortung gewesen, sondern in jener des Justizministers (BA 13-001-0007 f.). Er habe erstmals in der Schweiz im gegen ihn geführten Strafverfahren erfahren, dass im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 die vom Unter- suchungsausschuss verhörten Personen gefoltert worden seien (BA 13-001- 0438). In seiner schriftlichen Erklärung bestritt der Beschuldigte wiederholt, von der Folterung von B., D. (BA 13-001-1311/-1332 f.), C. (BA 13-001-1314), E. und F. (BA 13-001-1316) gewusst zu haben. Er machte zudem unter Verweis auf die Korrespondenz des «Office of the President» an die Taiwanesische Botschaft in Gambia (BA B18-201-01-0036) geltend, während C.s zweiter Verhaftung im Ok- tober 2006 in Taiwan gewesen zu sein (BA 13-001-1290 Z. 6). Ein Haftbefehl sei jeweils gestützt auf das NIA-Dekret nicht erforderlich gewesen. Abgesehen da- von seien E. und F. nicht in Gewahrsam bzw. unter der Kontrolle der Polizei ge- standen, da die Polizei die beiden entlassen habe, worauf sie jedoch laut deren Aussagen von der NIA aufgegriffen worden seien (BA 13-001-1317).
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SK.2023.23 Zum Untersuchungspanel führte der Beschuldigte aus, der «Deputy Chief of De- fence Staff» EE. habe ihn am 21. März 2006 angerufen und informiert, sämtliche mit dem Putschversuch in Zusammenhang stehende verhaftete Personen seien ins «Mile 2» gebracht worden und die gambischen Streitkräfte nunmehr für die Gefängnisse zuständig seien. Er sei aufgefordert worden, Angehörige des Poli- zeikorps auszuwählen, die im Untersuchungspanel eingesetzt werden sollten. Er selbst habe nicht zum Panel gezählt (BA 13-001-0402/-1333). Nachdem er am
21. März 2006 gegen 23:00 Uhr den aus dem Ausland zurückkehrenden Präsi- denten vom Flughafen zum «State House» in Banjul eskortiert habe, sei er mit dem «Chief of Defence Staff» zum NIA-Hauptquartier gefahren; danach sei er nie wieder dort gewesen (BA 13-001-0405 ff.). Im Konferenzraum der NIA habe er DD., der rangmässig unter ihm gestanden sei (BA 13-001-1311), und seinen Untergebenen «Assistent Superintendent» NNNN. erkannt (BA 13-001-0405 f.). NNNN. habe die Polizei im Panel vertreten und sei vom «Crime Management Coordinator» (CMC) über dessen Rolle informiert worden (13-001-0401 ff.). Er (der Beschuldigte) habe als Beobachter während ca. einer Stunde an den Ver- hören bei der NIA teilgenommen. Er habe nicht am Haupttisch mit den Mitglie- dern des Gremiums gesessen, sondern in seiner Uniform am Rande des Saals (BA 13-001-0405 ff.). Er sei dort gewesen, um zu sehen, was vor sich gegangen sei (BA 13-001-0997). Als IGP habe er der NIA keine Vorschriften zu deren Un- tersuchung machen können und zu jener Zeit habe er auch keine Kontrolle über die Gefängnisse besessen (BA 13-001-1290 Z. 5). Aufgrund des NIA-Dekrets habe er (der Beschuldigte) als IGP nicht entscheiden können, wer verhaftet wurde (BA 13-001-1312) und weder das Panel noch die «Junglers» beaufsichtigt (BA 13-001-1332). Die «Junglers» habe er weder kontrollieren können (BA 13- 001-1311) noch habe er mit ihnen kooperiert (BA 13-001-1291 Z. 7).
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte sämtliche Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 (SK 127.731.027 f./-074 ff.). Er räumte jedoch wiederholt ein, die Polizei sei im Untersuchungsausschuss vertreten gewesen; der «Crime Management Coordi- nator» (CMC) habe die Mitglieder des Ausschusses aus den Reihen der Polizei ausgewählt. Die operative Verantwortung habe beim stellvertretenden IGP gele- gen. Die Polizei sei mit der Aufgabe betraut gewesen, die Aussagen der verhörten Personen in Form von «cautionary statements» aufzunehmen. Er sei nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses gewesen und habe die Rolle eines Beobachters innegehabt. Im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers, wo der Untersuchungs- ausschuss getagt habe, sei nicht er, sondern der «Chief of Defence Staff» der Ranghöchste gewesen. Laut NIA-Dekret, das bis 2016 Teil der gambischen Ge- setzgebung gewesen sei, sei die NIA zur Aufklärung des Putschversuchs zustän- dig gewesen, da dieser die nationale Sicherheit bedroht habe. Als IGP sei er weder von der NIA noch von «Junglers» informiert worden. Entsprechend habe die NIA bzw. DD. das Panel geleitet und über das weitere Vorgehen entschieden. Auf die Inhaftierung und Inhaftierungsdauer der festgenommenen Personen habe er keinen Einfluss nehmen können. Seine täglichen Sitzungen als IGP mit seinem Stellvertreter und seinen Polizeiabteilungsleitern habe er nach dem Putschversuch beibehalten. Während der Beschuldigte im Vorverfahren noch in
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SK.2023.23 Abrede stellte, an Anhörungen der Privatkläger im Konferenzraum anwesend ge- wesen zu sein, führte er vor der Strafkammer aus, es sei möglich, dass er an den Anhörungen von B., C., D., E. und F. vor dem Panel anwesend gewesen sei. Er betonte, ihnen keine Fragen gestellt zu haben, und fügte hinzu, es für möglich zu halten, dass «Junglers» Personen für die Anhörung vor dem Panel abgezogen und später wieder zugeführt hätten. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte wiederholt, von deren Folter Kenntnis gehabt und gesehen zu haben, wie R. B. und D. geschlagen habe. Ebenso wenig habe er gewusst, dass B. gegen seinen Willen eine Rede habe verlesen müssen. Betreffend C. machte der Beschuldigte wiederholt geltend, während ihrer zweiten Haftentlassung im November 2006 in Taiwan gewesen zu sein. Der Beschuldigte bestritt die Verhaftung sämtlicher Mit- arbeitenden des «The Independent» nicht. Er habe gewusst, dass das Büro des «The Independent» durch die PIU gestützt durch eine Gerichtsurkunde geschlos- sen worden sei. Im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen bzgl. E. und F. wandte der Beschuldigte hingegen ein, die Polizeistation von Banjul sei vom Po- lizeihauptquartier unabhängig gewesen, obschon sich die Polizeistation im Erd- geschoss des Polizeihauptquartiers befunden habe. Er habe daher keine Kennt- nis zu deren Inhaftierung gehabt. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte, bei der Freilassung von Zivilisten anwesend gewesen zu sein, da der Präsident de- ren Freilassung zugestimmt habe. Er habe zusammen mit EE. und JJJJJ. den Auftrag gehabt, sich bei den Verhafteten zu entschuldigen, da sie länger als eine Woche inhaftiert gewesen seien.
E. 7.3.2.2 B. (Armeeangehöriger, Privatkläger)
a) Mit «cautionary statement» vom 22. März 2006 legte B. vor einem Polizei- beamten ein Geständnis ab, vom Putschplan gewusst zu haben. Die auf dem Dokument angemerkte Unterschrift des «independent witness» datiert vom
25. März 2006 (BA 15-102-0290 ff.).
b) In seiner Einvernahme vom 5./6./7. Juli 2017 führte B. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-004-0007 ff./-0051 ff./-0079 ff.), «Junglers» hätten ihn am 21. März 2006 verhaftet und ins «Mile 2» gebracht. Am 21./22. März 2006 hät- ten «Junglers» Zutritt ins «Mile 2» erhalten, ihn ins NIA-Hauptquartier gebracht und dort im Konferenzraum vor einen Untersuchungsausschuss gestellt. Es seien DD., der Beschuldigte, EE., NNNN. der polizeilichen «Serious Crime Unit» und Mitglieder der «Junglers» anwesend gewesen. R. habe ihn vor allen anwe- senden Personen auf den Hinterkopf geschlagen, ihm das Hemd bis zur Hüfte heruntergerissen und seinen Kopf auf den Tisch gedrückt. DD. habe ihn in Gegen- wart des Beschuldigten aufgefordert, mit OOOO. mitzugehen, damit dieser seine Aussage aufnehme. OOOO. habe ihn angewiesen, sich den Anweisungen des Untersuchungsausschusses nicht zu widersetzen und zu kooperieren, um weite- ren Misshandlungen und Erniedrigungen zu entgehen. Aus Angst habe er (B.) die gegen ihn gerichteten Aussagen von KKKKK. unterzeichnet, woraufhin Sol- daten ihn wieder ins Gefängnis zurückgebracht hätten. Am 25. März 2006 hätten «Junglers» ihn erneut ins NIA-Hauptquartier gebracht, wo er gefragt worden sei, ob seine Aussage unter Folter zustande gekommen sei, was er bejaht habe.
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SK.2023.23 Daraufhin hätten «Junglers» ihn in einen kleinen Hof des NIA-Hauptquartiers ge- führt und – noch immer gefesselt – massiv mit Händen und Stiefeln geschlagen. Er habe Todesangst gehabt und diverse Prellungen sowie eine Handfraktur da- vongetragen. Am 27. März 2006 habe er seine gebrochene Hand haltend den Konferenzraum der NIA betreten und eine Rede schreiben müssen, um sie vor laufender Kamera zu verlesen. Am 6. April 2006 sei er abermals vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier transferiert worden. Die «Junglers» hätten ihm einen Plas- tiksack über den Kopf gestülpt und ihn ausgepeitscht. Er habe Mühe gehabt zu atmen und sei beinahe ohnmächtig geworden. Die «Junglers» hätten ihn gleich- zeitig gefragt, wen die Putschisten als Interimspräsidenten bestimmt hätten. MM. habe jeweils die ca. sieben bewaffneten Personen präzise angewiesen, wie sie mit ihm (B.) zu verfahren hätten. MM. habe u.a. zu ihnen gesagt: «Take him and finish him». Ihm sei gesagt worden, seine letzte Stunde sei gekommen; er solle sein letztes Gebet sprechen. Schliesslich sei er ins «Mile 2» zurückgeführt wor- den. Aufgrund der Schmerzen habe er das Bewusstsein verloren. Am 19. Ap- ril 2006 sei er vor Gericht gestellt und ein Jahr später, am 19. April 2007, sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seiner gesam- ten Inhaftierungszeit von 2006 bis 2015 hätten «Junglers» Zutritt ins «Mile 2» gehabt. Zum Beschuldigten führte B. aus, als IGP sei er der Ranghöchste im Untersu- chungsausschuss gewesen, da DD. noch nicht der Generaldirektor der NIA ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe ihm am 21. März 2006 zu seiner Beteiligung am Putschversuch Fragen gestellt. Am 27. März 2006 sei der Beschuldigte ne- ben DD. im Konferenzraum gesessen, als er (B.) seine gebrochene Hand haltend den NIA-Konferenzraum betreten habe. Die Mitglieder des Untersuchungsaus- schusses seien sich in Bezug auf das Vorgehen einig gewesen; sie hätten sich jeweils abgesprochen. Meistens habe DD. die Befehle gegeben nach vorgängi- ger Absprache mit dem Beschuldigten und EE., stellvertretender «Chief of De- fense». Über das weitere Vorgehen hätten jeweils diese drei führenden Personen entschieden; sie seien befugt gewesen, jederzeit jedermann verhaften zu lassen. Daher habe es damals so viele Festnahmen gegeben. Der Anführer der «Jung- lers», MMM., sei Mitglied des Untersuchungsausschusses («attached») gewe- sen und immer, wenn die «Junglers» hätten ausrücken müssen, sei MMM. be- auftragt gewesen, den «Junglers» den entsprechenden Befehl zu erteilen.
c) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 10./11. Januar 2024 (SK 127.751.001 ff.) schilderte B. wiederholt, wie er am 21. März 2006 von «Jung- lers» abgeholt und ins NIA-Hauptquartier gebracht worden sei. Er sei zwischen dem «Mile 2» und dem NIA-Hauptquartier hin- und hertransportiert worden. Im «Mile 2» sei er jeweils in einer Einzelzelle ohne sanitäre Anlage und Licht unter- gebracht gewesen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er im zweiten Anlauf vor dem «unabhängigen» Zeugen PPPP. wahrheitswidrig gesagt, nicht gefoltert worden zu sein. B. ergänzte, ein «Jungler» habe ihn am 25. März 2006 nach Rücküberstellung ins «Mile 2» gestossen, so dass auch sein Handgelenk ausgekugelt sei. Am 26. März 2006 hätten «Junglers» ihn erneut abgeholt und ins NIA-Hauptquartier gebracht. Er sei am Konferenztisch sitzend in Gegenwart
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SK.2023.23 des Beschuldigten gezwungen worden, eine Rede zu verfassen. Das Dokument sei an EE. und daraufhin an den Beschuldigten weitergereicht worden. Alle hät- ten es durchgelesen. Der Beschuldigte habe ihm als Panelmitglied Fragen ge- stellt und seine Verletzung an der Hand gesehen. Das Panel habe die «Junglers» instruiert, ihnen befohlen, welche Personen sie für ein Verhör heranbringen sol- len. Am 27. März 2006 sei er wiederholt aus dem «Mile 2» abgeholt und ins NIA- Hauptquartier überstellt worden. Bevor er (B.) in den Konferenzraum getreten sei, habe R. ihn aufgefordert, den Verband von der Hand zu nehmen. Im vollbe- setzten Raum sei er gezwungen worden, vor einem Fernsehteam die von ihm geschriebene Rede zu verlesen. Bis zum 6. April 2006 sei er mit seiner schmer- zenden Hand und ohne medizinische Behandlung im «Mile 2» verblieben, bevor er abermals ins NIA-Hauptquartier überstellt worden sei. Unter Anleitung von MM. hätten vier oder fünf «Junglers» ihm im Innenhof einen Plastiksack über den Kopf gestülpt. Sie hätten ihm die Luft abgeschnitten und ihm dazwischen Fragen gestellt. Wenn er diese nicht beantwortet habe, sei ihm der Plastiksack wieder aufgesetzt und die Schläge fortgesetzt worden. Irgendwann sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe MM. zu den «Junglers» gesagt: «Macht ihn einfach fertig.». Während ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei, sei er zu seinem letzten Gebet aufgefordert worden. Er habe sich gewünscht, sie würden abdrücken, da er genug gehabt habe von den Erniedrigungen und Schmerzen. Er habe gesehen, wie LLL. in den Hof ge- bracht worden sei und habe niederknien müssen. Auch ihm sei ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und er sei ausgepeitscht worden. Bevor er (B.) und wei- tere Personen vor Gericht gestellt worden seien, sei ihm im Spital die Handfraktur eingegipst worden.
E. 7.3.2.3 Auskunftsperson C. (ehemaliges Parlamentsmitglied der Regierungspartei APRC, Privatklägerin)
a) In ihrer Einvernahme vom 19./20./21. Juni 2017 führte C. im Vorverfahren zu- sammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-003-0036 ff./-0061 ff./-0093 ff.), am Abend des 24. März 2006 hätten 10-12 Männer einer paramilitärischen Einheit sie verhaftet und ins «Mile 2» gebracht, wo sie während 14 Tagen in Isolations- haft gehalten worden sei. Am sechsten Tag der Isolationshaft sei sie von zwei bewaffneten Männern ins NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo ihr MMM. mit einem Hammer gedroht habe, ihr die Zähne auszuschlagen. Sie sei anschlies- send in den Konferenzraum der NIA gebracht worden, wo sich viele Personen aufgehalten hätten, u.a. der Beschuldigte als IGP, der «Chief of Defense Staff» EE., der «Chief of the Presidential Guard» R. und der Direktor der NIA DD. Der Beschuldigte, EE. und DD. seien nebeneinandergesessen. Sie habe den Ein- druck gehabt, diese drei Personen hätten das Verhör geleitet, zumal sie die je- weiligen Dienstchefs der Sicherheitskräfte gewesen seien. Ihr sei vorgeworfen worden, an einem geplanten Staatsstreich gegen den Präsidenten beteiligt ge- wesen zu sein. Nachdem sie zum Putschversuch keine Aussagen habe machen können, habe sie die Frage des Beschuldigten, ob sie eine Oppositionspartei gründen wolle, bejaht. Daraufhin sei sie von einem Polizeiinspektor in einen an- deren Raum geführt worden, wo ihre Aussagen aufgenommen worden seien. Als
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SK.2023.23 sich die Türe dieses Raumes geöffnet habe, habe sie ihren Onkel LLLLL. gese- hen, der mit Mitgliedern der früheren Regierung befreundet gewesen sei. Ihr On- kel sei blutverschmiert gewesen und offensichtlich misshandelt worden. Sie habe Wunden an seinem Kopf gesehen, die von ausgedrückten Zigaretten gestammt hätten. Vier Männer in schwarzen Uniformen und Gesichtsmasken, «Black Black» bzw. «Junglers», hätten sie (C.) anschliessend geholt, ihr auf der Treppe unter die Kleidung gefasst und sie zwischen den Beinen und Brüsten berührt. Erst nach der Intervention von MM. hätten die «Junglers» von ihr abgelassen. Die «Junglers» hätten ihr dann allerdings einen Plastiksack über den Kopf ge- stülpt, ihn zugeschnürt, ihr mit Gürteln, Seilen oder Stöcken auf den Rücken ge- schlagen, so dass die Haut aufgeplatzt sei, und ihr gleichzeitig Fragen zum Putschversuch gestellt. Ein Mann habe ihr die Beine auseinandergeschoben und sie penetriert. Bevor der nächste «Jungler» sich angeschickt habe, sie zu verge- waltigen, sei ihr MM. zu Hilfe geeilt. Anschliessend sei ihr im Hof der Kopf bis zur Bewusstlosigkeit mehrmals unter Wasser gedrückt und sie sei danach wieder zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Nach ihrer Isolationshaft sei sie ca. drei Wochen im Frauentrakt ohne Mitteilung des Haftgrunds und ohne Besuchsrecht inhaftiert gewesen. Ende April 2006 sei sie gegen 10:00 Uhr morgens erneut ins NIA-Hauptquartier gebracht worden. Der Beschuldigte habe die Anwesenden im Konferenzraum informiert, sie würden am gleichen Tag freigelassen. In Anwe- senheit von EE., DD. und des Beschuldigten habe ersterer sie gefragt, ob sie auch etwas sagen möchte. Auf ihre Frage, ob die Folter zur Untersuchung gehört habe, habe EE. nichts zu sagen gewusst. Ende April 2006 sei sie gegen Kaution in Gegenwart des Beschuldigten, DD. und EE. aus der Haft entlassen worden. Im Oktober 2006 sei sie von NIA-Agenten abgeholt und für fünf Tage im «Mile 2» in Einzelhaft festgehalten worden. Am 3. Tag ihrer Isolationshaft sei sie erneut dem Untersuchungsausschuss im NIA-Hauptquartier zugeführt worden. Der Be- schuldigte und DD. seien anwesend gewesen und hätten sie zum Putschversuch im März 2006 befragt. Bevor sie ins «Mile 2» zurückgebracht worden sei, hätten «Junglers» ihr einen Plastiksack über den Kopf gestülpt, sie geschlagen und mit Wasser übergossen. Nach ca. drei Wochen sei sie wiederum in den NIA-Konfe- renzraum gebracht worden, wo Polizeiinspektor GGGGGGG. die Anschuldigun- gen gegen sie verkündet habe. Auf sein Verlangen habe sie eine Erklärung un- terzeichnet. Während ihrer Inhaftierung im Oktober 2006 habe sie keinen Zugang zu einem Anwalt gehabt. Bei ihrer Entlassung habe der Beschuldigte sie im Kon- ferenzraum aufgefordert, die Sache zu vergessen. Ihr sei mitgeteilt worden, ihre Botschaft an den Präsidenten sei ausgerichtet worden und dieser habe entschie- den, ihr zu vergeben. Er (der Beschuldigte) sei anwesend, um ihre Freilassung sicherzustellen.
b) Vor der Strafkammer am 11. Januar 2024 (SK 127.752.001 ff.) bestätigte C. ihre Aussagen aus dem Vorverfahren, am 24. März 2006 verhaftet und zunächst im «Mile 2» in einer Einzelzelle ohne sanitäre Anlage, lediglich ausgestattet mit einer dünnen Schaummatte, eingesperrt gewesen zu sein. «Black Black» hätten sie zur NIA gebracht. Im Konferenzraum habe sie den Beschuldigten, DD., EE. und R. wiedererkannt. Die Panelmitglieder hätten miteinander geflüstert, sich
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SK.2023.23 zueinander gebeugt und sich jeweils abgesprochen. Sie sei im Zusammenhang mit dem Putschversuch verhört worden. Der Beschuldigte habe angewiesen, ihre Aussage im Nebenraum in Gegenwart eines Polizeiinspektors aufzunehmen. «Junglers» hätten sie ausgepeitscht und ihr einen Plastiksack über den Kopf ge- zogen, um ihr die Luft abzuschneiden. Ein maskierter «Jungler» habe ihre Beine auseinander gedrückt und sie vergewaltigt. Während der Vergewaltigung habe er sie als «fucking Lebanese» bezeichnet und gesagt: «Du denkst, du bist besser als wir. Aber jetzt ficke ich dich und du kannst nichts dagegen tun». Bevor ein zweiter Mann sie habe vergewaltigen können, sei MM. eingetreten und habe den Mann abgehalten. Ihr Kopf sei unter Wasser gehalten worden. Sie sei ca. sechs Wochen lang im «Mile 2» inhaftiert gewesen, bevor sie wiederum dem Untersu- chungsausschuss, wo sich u.a. der Beschuldigte befunden habe, vorgeführt wor- den sei. Im NIA-Konferenzraum habe es Schreie gegeben. Der Beschuldigte habe ihre Freilassung angeordnet und gesagt, sie werde auf die Polizeistation gebracht und gegen Kaution aus der Haft entlassen. Im Oktober 2006 sei sie erneut verhaftet und gefoltert und schliesslich auf Anordnung des Untersu- chungsausschusses entlassen worden.
E. 7.3.2.4 Auskunftsperson D. (Mitglied des gambischen Parlaments, Privatkläger)
a) In seiner Einvernahme vom 12./13./14. Juli 2022 führte D. im Vorverfahren im Wesentlichen aus (BA 12-044-12-044-0005 ff./-0046 ff./-0086 ff.), als Mitglied des gambischen Parlaments sei er am 28. März 2006 von NIA-Mitarbeitern ver- haftet, zum NIA-Hauptquartier gebracht und danach im «Mile 2» inhaftiert wor- den. Im Gefängnis habe er blutende, festgenommene Personen mit geschwolle- nen Gesichtern gesehen. «Junglers» hätten ihn abgeholt und zur NIA zum Ver- hör gebracht. Auf der Fahrt zur NIA wie auch auf der Rückfahrt hätten «Junglers» ihn von hinten mit Gummirohren geschlagen. Im NIA-Hauptquartier sei er vor ein Panel gebracht worden. Im Konferenzraum seien u.a. anwesend gewesen: DD. von der NIA, MMMMM. und OOOO. von der Polizei, der Leibwächter des Präsi- denten R. und MM. des «State House». Sie und der Beschuldigte als IGP seien auf einer langen Bank hinter einem Tisch gesessen. Zudem hätten sich zwei «Junglers» in «black-black» Uniform mit abgedecktem Gesicht im Konferenz- raum befunden. DD. habe zu ihm (D.) gesagt: «Die Zeit wird kommen, dass Sie mit uns werden reden wollen und dann werden unsere Türen geschlossen sein». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er (D.) wäre evtl. vom Präsidenten zum Mi- nister ernannt worden, wenn er den geplanten Putschversuch verraten hätte. R. habe ihn vor dem Panel heftig geohrfeigt und im Panel sei angeordnet worden, seine Aussage aufzunehmen. Nachdem die «Junglers» ihn wieder in die Zelle im «Mile 2» zurückgebracht hätten, hätten sie ihn nachts in den NIA-Konferenzraum überführt, wo sich die gleichen Panelmitglieder befunden hätten, u.a. der Be- schuldigte. Im Verlauf der Befragung sei NNNNN. mit einem Mund voller Blut und einem geschwollenen Gesicht in den Konferenzraum gebracht worden. Er (D.) sei wieder nach draussen geführt und mit seinen Händen im Rücken in Hand- schellen gekettet aufgefordert worden, sich hinzuknien. Ihm sei ein schwarzer Plastiksack über den Kopf gestülpt und in seinem Nacken zugehalten worden. Sie hätten kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten sie begonnen, ihn zu
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SK.2023.23 schlagen, etwa zehn Minuten lang. Anschliessend seien ihm Fragen zum Putsch- versuch gestellt worden. Danach sei er noch zwei oder drei Mal geschlagen wor- den. Bei der letzten Runde der Schläge sei er ohnmächtig geworden. Aufgrund eines Trittes in den Unterleib sei seine Männlichkeit dysfunktional. Schwach, müde, durstig, blutend und in zerrissenen Kleidern sei er erneut dem Panel vor- geführt worden. Er (D.) habe gesagt, nicht sprechen zu können. Daraufhin sei er aufgefordert worden, einem Polizisten zu folgen, um seine Aussage aufnehmen zu lassen. FF. habe ihn mit einem Dolch in die Schulter geschnitten und so ge- zwungen, eine vorgefertigte Aussage zu unterzeichnen. Anschliessend sei er wiederum in den Konferenzraum zurückgebracht worden, wo der Beschuldigte immer noch anwesend gewesen sei. Seine (D.s) Schnittwunde sei deutlich zu sehen gewesen, da sein Hemd zerrissen gewesen sei. Die «Junglers» hätten ihn schliesslich zurück ins «Mile 2» transportiert und ihn geohrfeigt. Im April 2006 habe er zum ersten Mal einen Richter gesehen.
b) Vor der Strafkammer am 11. Januar 2024 (SK 127.753.001 ff.) wiederholte D. im Wesentlichen den im Vorverfahren geschilderten Verlauf. Im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers sei der Beschuldigte an einem langen Tisch mit R., EE., OOOOO. und MM. gesessen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der Präsident hätte ihn zum Minister gemacht, wenn er über den Putschplan gesprochen hätte. R. habe ihn in der Folge geschlagen. MMMMM., der die Aussage habe aufneh- men sollen, habe das Panel informiert, er (D.) kooperiere nicht. Daraufhin habe MM. ihn mit einem Messer in die rechte Schulter gestochen, damit er die vorge- fertigte Aussage unterzeichne. Auf dem Weg vom NIA-Konferenzraum in die Fol- terkammer habe er C. gesehen, die heraufgebracht worden sei. Ihm sei ein Plas- tiksack über den Kopf gestülpt worden und er sei mit kaltem Wasser übergossen sowie mit allen möglichen Gegenständen geschlagen worden. Insgesamt sei er zweimal vom Panel verhört worden, wobei der Beschuldigte jeweils im Panel an- wesend gewesen sei. Alle Personen im Panel hätten seine Verletzungen sehen können; sein Hemd sei mit Blut befleckt gewesen. Der Beschuldigte habe keine Anweisungen erteilt, jedoch hätten sich die Panelmitglieder jeweils untereinander abgesprochen.
E. 7.3.2.5 Auskunftsperson E. (Chefredaktor der Zeitung «The Independent», Privatkläger)
a) Im Vorverfahren führte E. am 16./17. Januar 2018 im Wesentlichen aus (BA 12-009-0005 ff./-0065 ff.), am 27. März 2006 um Mitternacht hätten ihn Poli- zeibeamte und Soldaten festgenommen und zum PIU-Hauptquartier gebracht. Nach ca. ein bis zwei Stunden habe ihn die Polizei zum NIA-Hauptquartier trans- portiert, wo er für 16 Stunden eingesperrt gewesen sei. Er habe dort seinen Ar- beitskollegen F. gesehen und sei in eine Zelle verbracht worden, in der sich III., ein Cousin von Colonel BBB., der als «Mastermind» des Putschversuchs be- schuldigt gewesen sei, befunden habe. III. habe geweint und sei überall am Kör- per verwundet gewesen. Am 28. März 2006 hätten MMM. mit schwer bewaffne- ten Soldaten III. und dessen Neffen TTTTTT. mitgenommen. Er (E.) habe die beiden nie wieder gesehen. Zusammen mit F. sei er von NIA-Mitarbeitern ins Polizeihauptquartier transportiert worden, wo sie während ca. einer Woche in
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SK.2023.23 einer Zelle mit ca. 70 Personen inhaftiert gewesen seien. Der stellvertretende Generalinspektor der Polizei («Deputy IGP») habe ihn (E.) zusammen mit F. im Polizeihauptquartier zum Artikel des «The Independent» über den Putschver- such befragt. Ungefähr am 3. April 2006 hätten NIA-Mitarbeiter sie abgeholt und im NIA-Hauptquartier gemeinsam in einer Zelle untergebracht. Am Folgetag seien sie zum Presseartikel von LL., Journalist des «The Independent», befragt worden. Am 8. April 2006 um 01:00 oder 02:00 Uhr morgens hätten «Junglers» («Black Black») F. aus der Zelle geholt, woraufhin er Schreie gehört habe. Schliesslich hätten sie ihn (E.) geholt, ohne dass er F. gesehen habe. Die «Jung- lers» hätten ihn glauben lassen, F. getötet und hinter dem Zaun der NIA begra- ben zu haben. Im Hof hätten ihn die «Junglers» rund eine Stunde mit Stiefeln getreten sowie am Nacken und an den Genitalien Elektroschocks verabreicht, so dass er ohnmächtig geworden sei. Eine Stunde später hätten sie ihn erneut ge- holt, ihn einen Verräter genannt und gesagt, seine Hand und sein Mund seien seine problematischen Körperteile. Sie hätten ihm daraufhin den Arm gebrochen sowie den Mund auf der linken Seite aufgeschlitzt. Einige Tage danach seien er, LL. und F. gleichzeitig gefoltert worden. Ein NIA-Beamter habe den NIA-Direktor DD. angerufen und ihm gesagt, bei der NIA befänden sich Personen, welche die Festgenommenen töten würden. DD. sei daraufhin gekommen und habe MM. gesagt, die Journalisten in Ruhe zu lassen, was befolgt worden sei. Etwas mehr als eine Woche nach der letzten Folterung und vor ihrer Entlassung am 20. Ap- ril 2006, seien er und F. in den NIA-Konferenzraum vor ein Panel, bestehend aus Vertretern der NIA, der Polizei und der Armee, gestellt worden. Der Beschuldigte als IGP habe zu ihnen gesagt, sie seien im Zeitpunkt festgenommen worden, als die Sicherheit des Landes bedroht gewesen sei. Man habe sie als «normale» Bürger festgenommen und nicht, weil sie Journalisten seien. Am 13. Mai 2006 habe er Gambia verlassen, da ihm u.a. von NIA-Beamten mitgeteilt worden sei, sein Leben sei in Gefahr.
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 18./22. Januar 2024 (SK 127.754.001 ff.) bestätigte E. seine Aussagen im Vorverfahren. Die Regie- rung habe versucht, F. und ihn mit dem Putschversuch in Verbindung zu bringen. Das Vorgehen der NIA und der Polizei sei wie eine zusammenhängende Kette gewesen. Bei ihrer Überstellung vom NIA-Hauptquartier ins Polizeihauptquartier sei am Tor des Polizeihauptquartiers angeordnet worden, sie beide bei der Poli- zei «incommunicado» festzuhalten. Er habe Angst gehabt, zu verschwinden, ohne dass seine Familie wisse, wo er sich befinde. Ein Polizeibeamter habe ihm heimlich erlaubt, mit der Direktorin des «Committee to Protect Journalists» zu telefonieren. Die Haftbedingungen im Polizeihauptquartier seien sehr schlecht gewesen. Sie seien mit etwa 70 Personen in einer Zelle inhaftiert gewesen und hätten – wie nachher auch bei der NIA – am Boden schlafen müssen. Bei der NIA sei er bis zur Bewusstlosigkeit am gesamten Körper geschlagen worden. Auch seien ihm an den Genitalien Elektroschocks zugefügt worden. Dabei sei er u.a. gefragt worden, was ihn den Journalisten HH. kümmere und weshalb er ge- schrieben habe, die Regierung sei für dessen Tötung verantwortlich. Seine rechte Hand sei ihm während der Misshandlungen dreimal gebrochen und seine
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SK.2023.23 Wange mit einem Bajonett aufgeschlitzt worden. Ein paar Tage später sei LL. dazugekommen und sie seien alle drei gefoltert worden. DD. sei gekommen und habe die Folterer gebeten, aufzuhören. Am 20. April 2006, als F. und er freige- lassen worden seien, habe er den Beschuldigten gesehen. Ob dieser seine Ver- letzungen gesehen habe, wisse er nicht.
E. 7.3.2.6 Auskunftsperson F. (Geschäftsführer der Zeitung «The Independent», Privatklä- ger)
a) In seiner Einvernahme vom 5./6./7. Februar 2018 führte F. im Vorverfahren zusammengefasst aus (BA 12-010-0013 ff./-0038 ff./-0086 ff.), am 28. März 2006 habe die PIU ihn im Verlagsgebäude des «The Independent» verhaftet und ins PIU-Hauptquartier in Kanifing gebracht, wo sich weitere Mitarbeiter des «The In- dependent» befunden hätten. Nach einem Verhör sei er zum NIA-Hauptquartier transportiert worden, wo er auf E. gestossen sei. Im Anschluss seien sie beide während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier inhaftiert gewesen, bevor sie zurück ins NIA-Hauptquartier geführt worden seien. Die Polizeiwache in Banjul sei Teil eines Gebäudekomplexes gewesen, in welchem auch das Polizeihaupt- quartier Gambias mit dem Büro des IGP untergebracht gewesen sei. Die Polizei habe die Anweisung erhalten, dass niemand mit ihnen sprechen dürfe. Ein Poli- zeibeamter habe ihn und E. zum Artikel des «The Independent» betreffend den Putschisten JJJ. verhört. Bei ihrer Entlassung seien er (F.) und E. am Eingangs- tor der Polizei gleich wieder von der NIA aufgegriffen und zum NIA-Hauptquartier gebracht worden. Dort sei er ca. 16 Tage inhaftiert gewesen, zunächst allein, später zusammen mit E. Kurz vor der Folter habe ein hochrangiger Beamter der NIA sie zum JJJ.-Artikel befragt. In der Folge seien sie beide zweimal aus der Zelle abgeholt worden und jeweils für ein bis zwei Stunden im Hof von teilweise maskierten «Junglers» unter der Führung von MM. gefoltert worden. Man habe sie geschlagen und mit Fusstritten traktiert. Dazu seien alle möglichen Objekte benutzt worden wie Stöcke, Kabel, Seilstricke und Stängel von Pflanzen. Sie seien jeweils am Boden liegend gleichzeitig geschlagen worden und zur journalisti- schen Tätigkeit sowie zur Finanzierung des «The Independent» befragt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, ihre Artikel würden das «Image» der Regierung beschmutzen. Jeden Morgen nach den Misshandlungen sei MM. zu ihnen gekom- men und habe sie als dumme Journalisten beschimpft. Sie hätten immer in der Angst gelebt, erneut gefoltert zu werden. Bei der zweiten Misshandlungsrunde sei mit ihnen gleichzeitig der Journalist LL. des «The Independent» geschlagen worden. E. habe nach der zweiten Misshandlungsrunde versucht, zu flüchten und sei aus dem Fenster gesprungen. Anschliessend hätten sie ihn (E.) mit einem gebrochenen Arm, in einem furchtbaren Zustand, zurückgebracht. Zusammen mit E. sei er (F.) vor ein Untersuchungspanel gebracht worden. Der Beschuldigte als IGP sei ihnen gegenübergesessen. Die meisten seien bekannte Persönlich- keiten des öffentlichen Lebens gewesen und hätten daher nicht vorgestellt wer- den müssen. Der Beschuldigte habe zu ihnen gesagt, sie sollen die Regierung als Partner sehen und mit ihren Zeitungsartikeln das «Image» der Regierung nicht beschmutzen; über das, was mit ihnen geschehen sei, sollen sie nicht be- richten, ansonsten sie mit den gleichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Für
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SK.2023.23 die Mitglieder des Panels seien die Misshandlungsspuren erkennbar gewesen. Aufgrund der Art, wie er (F.) sich bewegt und gesetzt habe, seien seine Schmer- zen ersichtlich gewesen. Zudem habe man die Verletzungen an seinen Händen gesehen, mit denen er sich vor Schlägen habe zu schützen versucht. Auf Kaution seien sie schliesslich entlassen worden. Die Räumlichkeiten des «The Indepen- dent» seien während zwei Jahren von der Polizei besetzt geblieben.
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 23. Januar 2024 (SK 127.755.001 ff.) bestätigte F. seine Aussagen im Vorverfahren und schil- derte wiederholt seine Verhaftung vom 28. März 2006, seine Überstellung vom PIU-Hauptquartier ins NIA-Hauptquartier und seine Befragung im Polizeihaupt- quartier durch NNNN. zum Artikel des «The Independent», worin festgehalten worden sei, JJJ. sei am Putschversuch beteiligt gewesen. Die Polizei habe E. und ihn entlassen. Die NIA habe sie beide jedoch umgehend wieder aufgegriffen. Er habe gehört, wie vor seiner Entlassung aus der Polizeihaft seinen Familien- angehörigen mitgeteilt worden sei, er befände sich nicht bei der Polizei. Nach ca. einer Woche seien nachts Männer ins NIA-Hauptquartier gekommen. Er habe MM. und MMM. erkannt. Zusammen mit maskierten Personen hätten diese Per- sonen ihn wahllos mit Stöcken, Gürteln, Stiefeln und Kabeln geschlagen. Er sei ständig gefragt worden, für wen er arbeite. Es sei gesagt worden: «You fucking journalists» – «We will teach you a lesson». Insgesamt sei ihm diese Prozedur dreimal widerfahren, zusammen mit E. und LL. Aufgrund ihres sehr schlechten Zustands hätten sie nicht entlassen werden können, jedoch Zugang zu Familien- mitgliedern erhalten. Zusammen mit E. sei er schliesslich vor das Panel gestellt worden, wo u.a. der Beschuldigte als IGP mit dem Generaldirektor der NIA und EE. am Tisch gesessen seien. Man habe sie aufgefordert, die Regierung nicht als Feinde zu betrachten. Da er sich umgezogen habe, wisse er nicht, ob der Beschuldigte seine Verletzungen gesehen habe. Gegen Kaution seien sie schliesslich freigelassen worden.
E. 7.3.2.7 Auskunftsperson DD. ([stellvertretender] Generaldirektor der NIA) Im Vorverfahren führte DD. am 12. Februar und 24. November 2020 zusammen- gefasst aus (12-025-0047 ff./-0261 ff.), nach Präsident Jammehs Rückkehr am
21. März 2006 sei begonnen worden, verdächtigte Putschisten zusammenzutrei- ben und mitzunehmen. Der Konferenzraum des Untersuchungsausschusses habe sich im NIA-Hauptquartier im oberen Stock befunden. Die NIA und die Polizei hätten den Vorsitz im Panel innegehabt und sich gegenseitig ergänzt. Die im Un- tersuchungsausschuss vertretenen Institutionen seien einander gleichgestellt ge- wesen. Sowohl die Polizei als auch die NIA habe die Möglichkeit gehabt, den zu verhörenden Personen Fragen zu stellen. Der Ausschuss habe jeweils gemein- sam beschlossen, welche verdächtigten Personen zum Verhör vorzuführen seien. Präsident Jammeh sei laufend über den Gang der Untersuchung informiert gewesen, da dessen «Jungs» immer überall zugegen gewesen seien. MM., der die «Junglers» angeleitet habe, und MMM. hätten jeweils die zu verhörenden Personen vor das Panel geführt und sie auch wieder abgeführt. Wenn die Fragen des Ausschusses ausgeschöpft gewesen seien, hätten Polizeimitarbeitende mit
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SK.2023.23 den Verhörten den Saal verlassen, um deren Aussagen schriftlich festzuhalten. In Verhörpausen hätten Soldaten die zu verhörenden Personen abgeführt. Die Staatsgarde bzw. die «Junglers» hätten nicht zum Untersuchungsausschuss ge- zählt. Sie seien eine Plage gewesen und hätten eine Bedrohung für den Aus- schuss dargestellt. Niemand im Ausschuss habe Autorität/Kontrolle über sie ge- habt. Im Untersuchungsausschuss seien die Spuren der Misshandlungen der zu verhörenden Personen bemerkbar gewesen. Eine Situation, die er nicht aus dem Gedächtnis bringe, betreffe einen Mann, der von den «Junglers» reingeführt wor- den sei. Er habe kaum gehen können und sei bloss knapp bei Bewusstsein ge- wesen. Es sei still im Raum geworden; alle seien geschockt gewesen. Er habe sich bei EE. beschwert und ihn gebeten, mit seinen Soldaten zu sprechen, da letztere nicht auf ihn (DD.) hören würden. Es habe sich allerdings nichts geän- dert. Es sei andauernd vorgekommen, dass neben den «Junglers» auch Polizei- beamte Personen direkt ins NIA-Hauptquartier gebracht hätten. DD. führte aus, nicht der Beschuldigte, sondern dessen Untergebene seien Mit- glied des Untersuchungsausschusses gewesen. Der Beschuldigte habe den Un- tersuchungsausschuss ein, zwei, drei Mal oder auch mehr besucht, um zu wis- sen, was passiere. Der Beschuldigte habe einmal im Panel zu den festgenom- menen Zivilisten gesprochen, um sie über ihre Freilassung zu informieren.
E. 7.3.2.8 Auskunftsperson NNN. («Assistant Superintendent of Police») In seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 bestätigte NNN. im Vorverfahren, das Untersuchungspanel habe im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers getagt und die Polizei, die NIA und das Militär seien darin vertreten gewesen (BA 12-041- 0180 f./-0228). NNN. führte aus, wie der «Crime Management Coordinator» (CMC) ihn angewiesen habe, einem Untersuchungsausschuss der NIA in Banjul beizutreten, da es unter der Führung des damaligen Colonel BBB. der gambi- schen Armee einen gescheiterten Staatsstreich gegen die Regierung gegeben habe; der Putschversuch müsse von der Polizei, der Armee und der NIA unter- sucht werden (BA 12-041-0191/-0235). Er (NNN.) und sechs weitere Polizeian- gehörige hätten die Polizei im Ausschuss vertreten (BA 12-041-0237). Häufig sei auch der Vorgesetzte, der Beschuldigte als IGP, hinzugekommen, um sich über die Tätigkeiten des Ausschusses informieren zu lassen (BA 12-041-0181/-0229). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte im Untersuchungsausschuss gesessen sei (BA 12-041-0235). Er (NNN.) und zwei weitere Arbeitskollegen seien beauf- tragt gewesen, die Aussagen der verhörten Personen im Nebenraum des NIA- Konferenzraums aufzunehmen (BA 12-041-0181 f./-0228/-0231). Die meisten der verdächtigten Personen seien mehrmals vor dem Ausschuss erschienen (BA 12-041-0229). Sofern die festgenommenen Personen nicht ausgesagt hätten, seien sie den Soldaten übergeben worden, damit diese sie zurück ins «Mile 2» oder wo auch immer hingebracht hätten (BA 12-041-0230). Es seien jeweils die Armeeangehörigen aus dem «State House» und die «Junglers» gewesen, welche die verdächtigten Putschisten in den Konferenzraum geführt hätten (BA 12-041- 0229). Während des Verlaufs der Untersuchung im Ausschuss habe er (NNN.) gesehen, wie «Junglers» Verhaftete in den Konferenzraum rein- und rauseskor- tiert hätten. Die «Junglers» hätten jedoch nicht Teil des Untersuchungs-
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SK.2023.23 ausschusses gebildet, sondern hätten dessen Arbeit gestört (BA 12-041-0191). Aufgrund der Anwesenheit der «Junglers» und deren Verhalten sei der Aus- schuss eingeschüchtert und verängstigt gewesen (BA 12-041-0228).
E. 7.3.2.9 Auskunftsperson BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») BB. anerkannte in seiner Einvernahme vom 15. März 2021 im Vorverfahren, «Junglers» hätten die verdächtigten Putschisten im NIA-Hauptquartier für ein Ge- ständnis ihrer Beteiligung am Putschversuch gefoltert (BA 12-035-0186). Sie hät- ten die Putschisten mit Stöcken und Plastikrohren in der Folterkammer geschla- gen und sie anschliessend bei der NIA zurückgelassen. Er wisse nicht, ob die Personen im Anschluss vor dem Untersuchungsausschuss gestanden hätten (BA 12-035-0188 ff.).
E. 7.3.2.10 Auskunftsperson R. (Mitglied der «State Guard»/Leibwächter des Präsidenten Yahya Jammeh) In seiner Einvernahme vom 10. Februar 2020 führte R. im Vorverfahren im We- sentlichen aus, der Untersuchungsausschuss habe bereits getagt, als der Präsi- dent aus dem Ausland zurückgekehrt sei (BA 12-024-0217). Er habe den Anfüh- rer der «Junglers», MMM., damals im Konferenzraum gesehen. Unter seiner An- leitung seien die verdächtigten Putschisten verhaftet worden (BA 12-024-0211). Er habe gesehen, wie die «Junglers» die zu verhörenden Personen in den Kon- ferenzraum im NIA-Hauptquartier hereingebracht hätten. Die Mitglieder des Un- tersuchungsausschusses hätten ihnen Fragen gestellt. Diejenigen, die sich ge- weigert hätten, Fragen zu beantworten, seien abgeführt und von den «Junglers» geschlagen worden (BA 12-024-0225 ff./-0236). Der Untersuchungsausschuss habe dies gesehen und bemerkt, dass die Festgenommenen bei fehlender Aus- sage geschlagen worden seien; die betreffenden Personen hätten geweint (BA 12-024-0239 f.). Den Beschuldigten habe er im Untersuchungspanel gese- hen (BA 12-024-0219 f./-0304). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Armee, der NIA und der Polizei sei allgemein gut gewesen. Sie («State House») hätten mit dem Beschuldigten als IGP zusammengearbeitet, da der IGP mit allen zusam- mengearbeitet habe (BA 12-024-0248).
E. 7.3.2.11 Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2») AA. führte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 zu- sammengefasst aus (SK 127.771.001 ff.), es seien Personen ohne Haftbefehl fest- genommen und in den Gefängnissen festgehalten worden (SK 127.771.004/-017). Im März 2006 habe er erlebt, dass «Junglers» im «Mile 2» inhaftierte Personen weggebracht und wieder zugeführt hätten (SK 127.771.009). Es sei üblich gewe- sen, Zivilisten festzunehmen und sie unrechtmässig, bzw. länger als gesetzlich vorgesehen, festzuhalten (SK 127.771.011). Meistens seien es «Junglers» ge- wesen, welche die Häftlinge in den Gefängnissen abgeholt hätten. Die «Jung- lers» hätten jederzeit Zugang zur Haftanstalt gehabt. Ihnen gegenüber habe man nicht «nein» sagen können (SK 127.771.019). Bei Fragen, wohin die «Junglers» die Häftlinge bringen würden, sei gesagt worden, zur NIA. Wenn anschliessend die abtransportierten Inhaftierten wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden
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SK.2023.23 seien, hätten sie gewusst, dass den Personen etwas angetan worden sei (SK 127.771.005/-016 f.). Die ins Gefängnis zurückgebrachten Personen hätten jeweils schrecklich ausgesehen; ihnen sei die Folter angesehen worden (SK 127.771.009 f.).
E. 7.3.2.12 Auskunftsperson OOO. (Sicherheitsbeamter in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh) Vor der Strafkammer führte OOO. am 15. Januar 2024 im Wesentlichen aus (SK 127.772.001 ff.), gewusst zu haben, dass NIA-Mitarbeiter und «Junglers» generell Zugang zu den Gefängnisinsassen erhalten hätten. Diese Personen seien meistens nachts gekommen. Die Haftbedingungen in den Hafteinrichtun- gen «Mile 2» und Janjanbureh seien ähnlich gewesen. Es habe an sanitären An- lagen gefehlt und die Insassen hätten wenig Platz zum Schlafen gehabt. Die Ver- sorgung mit Nahrung sei unzureichend gewesen. Er bestätige seine Aussage vor der TRRC, wonach die Essensqualität ihn während seiner eigenen Inhaftierung, die von anfangs Januar bis Oktober 2016 angedauert habe, ihn schwer habe erkranken lassen. Eine medizinische Versorgung habe er damals in Haft nicht erhalten und der Zugang zu einem Anwalt sei ihm verweigert worden. Gewissen Gefängnisinsassen sei auch der Zugang zur Familie verwehrt worden. Die Haft- bedingungen hätten sich erst unter Präsident Barrow verbessert.
E. 7.3.2.13 Weitere spezifische Aussagen zu den Privatklägern
a) Zu B. führte DD. (NIA) aus, dieser sei der erste gewesen, der am 21. März 2006 vom Untersuchungsausschuss befragt worden sei (BA 12-025-0321/-0394). B. sei verletzt gewesen, als er in den Konferenzraum hereingebracht worden sei (BA 12-025-0412). Dessen T-Shirt sei zerrissen gewesen und er habe Prellungen aufgewiesen sowie über Schmerzen am Arm geklagt (BA 12-025-0321/-0397 f./ -0416). R. (Staatsgarde) gab zu Protokoll, B. sei von «Junglers» hinausgeführt, geschlagen und wieder hereingebracht worden. B. habe ihnen gesagt, geschla- gen worden zu sein (BA 12-024-0251). Da B. geweint habe, sei dies erkennbar gewesen (BA 12-024-0239 f./-0252). NNN. (Polizei) gab an, über die Behandlung der Verdächtigten überrascht gewesen zu sein. Den beiden Captains B. und KKK. habe man aufgrund deren Erscheinungsbild die Misshandlungen durch die «Junglers» angesehen (12-041-0192/-0230). D. schilderte, B. gesehen zu ha- ben, als dieser aus dem Konferenzraum Richtung «Bambadinka» («Krokodil- loch») geführt worden sei. B. habe ihm (D.) gesagt, ihm sei im Konferenzraum der Ellenbogen gebrochen worden (BA 12-044-0078). Im April 2006, als er zum ersten Mal einem Richter vorgeführt worden sei, habe er am «High Court» auch B. gesehen (BA 12-044-0065/-0088/-0119). EEE. schilderte, während des Mili- tärgerichtsverfahrens B.s Arm gesehen zu haben, der dessen Folter indiziert habe (BA 12-033-0390 f.). AA. (Gefängnismitarbeiter) anerkannte, B. im «Mile 2» gesehen zu haben (BA 12-034-0149).
b) Bezüglich C. schilderte D., gesehen zu haben, wie MMM. sie gefoltert habe. Er habe sie schreien hören und gesehen, wie an ihr «Waterboarding» ausgeübt worden sei (BA 12-044-0077 f.). Im «Mile 2» habe er gesehen, wie C. in die
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SK.2023.23 Frauenabteilung des Gefängnisses gebracht worden sei. Sie habe geweint; ihre Kleider seien zerrissen gewesen; ihr Körper habe geblutet und sei geschwollen gewesen (BA 12-044-0016). NNN. (Polizei) gab zu Protokoll, sich an C.s Erschei- nung vor dem Untersuchungsausschuss zu erinnern (BA 12-041-0230). DD. (NIA) führte aus, C. sei eine inhaftierte Zivilistin gewesen, die dem Panel vorge- führt worden sei. «Junglers» hätten sie abgeführt und anschliessend wieder vor das Panel reingeführt. C. sei durchnässt gewesen und er (DD.) habe festgestellt, dass die Soldaten sie verletzt haben mussten. Es sei möglich, dass C. misshan- delt und vergewaltigt worden sei, da die «Junglers» berüchtigt dafür gewesen seien, extrem brutal zu sein (BA 12-025-0417 ff.).
c) Zu D. gab DD. (NIA) zu Protokoll, dieser sei zweimal dem Untersuchungsaus- schuss vorgeführt worden. Beim zweiten Mal sei er von den «Junglers» in miss- handeltem Zustand reingeführt worden (BA 12-025-0397/-0405). C. gab zu Pro- tokoll, den Parlamentskollegen D. bei ihrer Ankunft im NIA-Gebäude (BA 12-003-
0080) und später im Pick-up Fahrzeug auf dem Rückweg vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» gesehen zu haben (BA 12-003-0051).
d) Zu E. und F. führte DD. (NIA) aus, die beiden seien Teil des Putschversuchs gewesen und im Zusammenhang mit einem unpräzisen Artikel bzw. einem fehlerhaften Artikel im «The Independent» verhaftet worden (BA 12-025- 0309/-0312/-0423). Eines Nachts hätten NIA-Mitarbeiter ihn angerufen und ihn informiert, der schwer misshandelte E. befände sich im NIA-Hauptquartier und werde vielleicht nicht überleben. Er (DD.) sei hingefahren und habe angeordnet, E. medizinisch zu versorgen, obwohl in Gambia Gefangene nicht medizinisch versorgt würden. Dies hätte bedeutet, sich gegen das «State House» zu stellen (BA 12-025-0310 ff./-0423 ff.). E.s Prellungen seien sichtbarer gewesen als jene von F. (BA 12-025-0315). D. gab an, gesehen zu haben, wie E. in Handschellen von NIA-Agenten nach «Bambadinka» eskortiert worden sei. Er habe über den gesamten Körper verteilt Schnitte aufgewiesen; auch an dessen Mund habe sich ein Schnitt befunden (BA 12-044-0076). JJ. (UDP-Vorsitzender) schilderte, im Jahr 2013 E. begegnet zu sein. Dieser habe seinen Körper entblösst und ihm seine Narben gezeigt. Er habe zu ihm gesagt, sich aufgrund seiner Narben zu schämen, seinen Körper in der Anwesenheit seiner Kinder zu entblössen (BA 12- 043-0177).
E. 7.3.2.14 T. (Generaldirektor der Gefängnisse) vor der TRRC T., der während beinahe der gesamten Regierungszeit von Yahya Jammeh Ge- neraldirektor der Gefängnisse gewesen war, räumte im Juni 2020 vor der TRRC ein, der NIA und den «Junglers» Zugang zu den im «Mile 2» inhaftierten Perso- nen gewährt zu haben (BA 10-001-1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 00:01:00 ff.). Er habe den «Security Persons» («Junglers») «Carte Blanche» gegeben, jegli- che inhaftierte Personen mitzunehmen (00:39:05 ff.). Er habe Angst gehabt, an- dernfalls getötet zu werden (00:01:00 ff.; 00:13:50 ff.). Die «Junglers» seien je- weils nachts ins Gefängnis gekommen, wenn er (T.) nicht präsent gewesen sei (00:27:20 ff.). Seine Mitarbeiter hätten ihn dann informiert, «Junglers» seien ge- kommen, um Inhaftierte zu holen (00:28:00 ff.; 02:16:00 ff.). Er habe ins
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SK.2023.23 Gefängnis geführte Personen so lange in Haft behalten, wie es von der NIA/den «Junglers» gewünscht gewesen sei (BA 10-001-1282_T. TRRC PT2 07 07 20; 00:31:25 ff.). Er habe Personen als Häftlinge im Gefängnis aufgenommen, ohne dass dafür die erforderlichen Papiere vorgelegen hätten (BA 10-001-1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 01:11:20 ff.). Das Gesetz habe er verletzt, um die Regie- rung von Jammeh zufriedenzustellen (01:23:30 ff.).
E. 7.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
E. 7.3.3.1 Untersuchungspanel nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 und Zusam- menarbeit der Sicherheitsbehörden
a) Es ist grundsätzlich unbestritten und gestützt auf zahlreiche Aussagen, Medienerzeugnisse, interne amerikanische Botschaftsmemoranden sowie Berichte von Amnesty International auch erwiesen, dass am 21. März 2006, als Präsident Jammeh im Ausland weilte, ein Putschversuch gegen dessen Regie- rung erfolgte. Zur gleichen Erkenntnis gelangte auch die TRRC. Zur Ermittlung der verantwortlichen Personen wurde im Auftrag des Präsidenten Jammeh ein Untersuchungspanel (auch Untersuchungsausschuss) ins Leben gerufen, das noch gleichentags seine Tätigkeit aufnahm. In der Folge wurden ca. 27 Perso- nen, darunter Armeeangehörige und Zivilisten festgenommen, um vor den Un- tersuchungsausschuss gestellt und verhört zu werden. Der Untersuchungsaus- schuss unter dem Vorsitz des stellvertretenden DG-NIA DD. tagte jeweils im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers, wie die übereinstimmenden Aussagen von Panelmitgliedern und von verhörten Personen belegen. Weiter ist grundsätzlich unbestritten und erwiesen, dass sich neben der NIA und der Armee auch die Polizei an dieser Untersuchung beteiligte. Der Beschuldigte führte wiederholt aus, unter seiner Aufsicht als IGP stehenden Polizei sei Perso- nal dem Untersuchungspanel zugewiesen worden. Dies erhärtet u.a. die Aus- sage von NNN., der einräumte, als Polizeiangehöriger Panelmitglied gewesen zu sein. Weiter räumte der Beschuldigte wiederholt ein, am 21. März 2006 im NIA- Hauptquartier zugegen gewesen zu sein und dort DD. von der NIA NNNN. von der Polizei angetroffen zu haben. Zahlreiche Aussagen von Personen unter- mauern, dass das Untersuchungspanel aus der NIA, der Polizei und der Armee zusammengesetzt war. Aufgrund übereinstimmender Schilderungen von Panel- mitgliedern und verhörten Personen ist zudem erstellt, dass Soldaten und «Jung- lers» im Konferenzraum präsent waren, währenddem der Untersuchungsaus- schuss die festgenommenen Personen verhörte. Die «Junglers» nahmen nicht Einsitz im Panel, führten ihm jedoch die festgenommenen Personen, teilweise aus dem «Mile 2», zu und wieder ab.
b) Ebenfalls unbestritten ist, dass sich B., C., D., E. und F. unter den Personen befanden, die im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 festgenommen, bei der NIA und im «Mile 2» bzw. E. und F. im Polizeihauptquartier ohne Anklage länger als 72 Stunden festgehalten, vor dem Untersuchungsausschuss im NIA- Hauptquartier verhört und von Soldaten bzw. Mitgliedern der «Junglers» auf dem Gelände des NIA-Hauptquartiers misshandelt wurden. Vom Beschuldigten nicht bestritten ist zudem C.s vaginale Penetrierung durch einen «Jungler»
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SK.2023.23 (SK 127.721.1192/-1198 f./-1202/-1204). Die Strafkammer beurteilt diese Vor- gänge u.a. gestützt auf die zahlreichen überzeugenden Aussagen der Opfer, die Pressemitteilungen und die NGO-Berichte als erwiesen: Die sehr ähnlichen Schilderungen der fünf Privatkläger zu den Vorkommnissen im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 werden untermauert durch Medienberichterstat- tungen und Berichte von Amnesty International, die über die Festnahmen, die Unerreichbarkeit der Festgenommenen und deren im Nachgang ersichtlichen Verletzungen tatzeitnah berichteten. Weiter werden die angeklagten Vorgänge gestützt durch die Aussagen von Panelmitglieder (Angehörige von Armee, NIA und Polizei) und die rechtshilfeweise erhaltenen Unterlagen, wie bspw. die (ver- schriftlichte) Erklärung («statement») von HHH. – ein weiteres Misshandlungs- opfer – zu Handen der gambischen Behörde (BA B18-201-02-0509 ff.). Dass im Nachgang zum Putschversuch Personen bei der NIA von «Junglers» misshan- delt wurden und im «Mile 2», im NIA-Hauptquartier und teilweise (E. und F.) zu- sätzlich im Polizeihauptquartier inhaftiert waren, deckt sich schliesslich mit den Erkenntnissen der TRRC. Zu B., C., E. und F. bestehen audiovisuelle Aufzeichnungen ihrer jeweiligen Ein- vernahmen durch die Bundesanwaltschaft. Dies ermöglichte es der Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch nonverbales Verhal- ten zu berücksichtigen. Generell ist festzustellen, dass die Privatkläger im Vor- und wiederholt im Hauptverfahren den Ablauf des Kerngeschehens sehr ähnlich, detailreich und authentisch geschildert haben. Auch vor der Strafkammer vermit- teln sie in ihren Einvernahmen diesen Eindruck. Beispielhaft wird auf die Einver- nahme des Privatklägers B. verwiesen, der eindrücklich und konsistent vor Gericht schilderte, wie die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden erfolgte und wie er zahlreiche Male von «Junglers» zwischen dem «Mile 2» und dem NIA-Haupt- quartier zum Verhör hin- und hertransportiert worden sei. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Opfer (die fünf Privatkläger) im Vor- und Hauptverfahren zu den Vorkommnissen zahlreiche Nebensächlichkeiten bzw. detaillierte Nebenumstände enthalten, die strafrechtlich irrelevant sind, jedoch auf die Aussagenqualität ihrer Aussagen hinweisen. Zudem legten die Betroffenen offen, wenn sie etwas nicht wussten oder sich nicht erinnern konnten. In ihren Einvernahmen wird der Beschul- digten nicht unnötig belastet, wie die Aussagen E.s und F.s vor der Strafkammer verdeutlichen. Sie räumten ein, unterdessen nicht mehr zu wissen, ob der Be- schuldigte bei ihrer Freilassung ihre Verletzungen gesehen habe. Auch behaup- tete keiner der Privatkläger, der Beschuldigte sei bei den Folterhandlungen durch die «Junglers» anwesend gewesen. Sie wiesen lediglich jeweils konsistent da- rauf hin, wenn der Beschuldigte im Panel anwesend war bzw. räumten ein, wenn sie dies nicht (mehr) wussten. Trotz der lang zurückliegenden Ereignisse konnten sich die fünf Privatkläger an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens erin- nern. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus der Aussagenpsychologie überein, wonach sich Menschen bei autobiografischen Ereignissen auch nach längerer Verfahrensdauer daran erinnern können (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011/11, S. 1415 ff., 1419 f.). Ihre Aussagen im Vorverfahren zu den Vorkommnissen erfolgten nicht konsequent chronologisch und weisen
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SK.2023.23 vereinzelt zeitliche Ungenauigkeiten und Lücken auf. Dies ist naheliegender- weise darauf zurückzuführen, dass die Erlebnisse über ein Jahrzehnt zurücklie- gen und im freien Bericht zustande kamen, um suggestive Beeinflussung zu ver- hindern (HANSJAKOB, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Titel Teil II Die Suche nach der Wahrheit im Strafrecht: Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafrecht / Der Umgang mit Opfern im Strafver- fahren, 2017, S. 161 ff., S. 172, 176) und einschneidende Momente bzw. Trau- matisches die Aufnahmefähigkeit beeinflussen können (LUDEWIG/TAVOR/BAU- MER, a.a.O., S. 1419). Vereinzelte unstrukturierte Darstellungen sind vorliegend aussagenpsychologisch gleichzeitig als Realkennzeichen zu werten und spre- chen für die Aussagenzuverlässigkeit der Opfer, da sich deren Aussagen zu ei- nem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Relevante Widersprüchlichkeiten sind in ihren Aussagen nicht auszumachen und geringfügige Abweichungen erklären sich mit den traumatischen Ereignissen sowie dem Umstand, dass ihre Einver- nahmen erst lange nach den Geschehnissen erfolgten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht schliesslich auch, dass sehr viele Beschreibungen mit den Aussagen von Panelmitgliedern übereinstimmen, teilweise sehr detailliert sind, und sich darüber hinaus die Aussagen der Opfer auch untereinander gegenseitig stützen, womit ein überzeugendes, stimmiges Gesamtbild entsteht: Die fünf Privatkläger schildern u.a. in ihren Aussagen in gleicher Weise ihre je- weilige Festnahme durch «Junglers»/Soldaten, PIU- und NIA-Beamte ohne Haft- befehl; ihre Inhaftierungen im «Mile 2», im NIA-Hauptquartier bzw. (E. und F.) im Polizeihauptquartier, ihre Überstellungen zwischen den verschiedenen Örtlich- keiten zumeist durch «Junglers» und vereinzelt auch durch die Polizei. Ebenso decken sich ihre Aussagen hinsichtlich der von ihnen beschriebenen Räumlich- keiten wie Konferenzraum des Panels im oberen Stockwerk des NIA-Hauptquar- tiers, der Misshandlungsräume oder des Innenhofs auf dem Gelände der NIA. Die Privatkläger schildern übereinstimmend von einschüchternden Verhören mit wiederholten Fragen zum Putschversuch. Ebenfalls berichten sie in gleicher Weise, zu selbstbelastenden Aussagen gezwungen worden zu sein, die Polizei- beamte im Nebenraum aufgenommen hätten. Schliesslich beschrieben sie glei- che bzw. zumindest sehr ähnliche brachiale Gewalt, die gegen sie angewendet worden sei. Die Misshandlungsmethoden hätten demnach über einen längeren Zeitraum hinweg schwerste Schläge mit Schuhwerk, Fäusten/Händen und diver- sen Utensilien beinhaltet, wobei ihnen zusätzlich mit dem Tode gedroht worden sei. Konsequent schilderten die Opfer auch ihre widrigsten Haftbedingungen ohne relevante, rechtzeitige medizinische Versorgung sowie die fehlende Infor- mation an ihre Familienangehörigen über ihren Aufenthaltsort und den verbote- nen Kontakt zu einem Anwalt. B.s Schilderungen, schwer geschlagen worden zu sein und eine Armfraktur erlit- ten zu haben, werden seitens Mitglieder des Untersuchungspanels untermauert durch die Aussagen von DD. (NIA), NNN. (Polizei) und ferner durch R. (Armee). Die drei Auskunftspersonen räumten im Vorverfahren ein, gesehen zu haben, wie B. im Konferenzraum im NIA-Hauptquartier verletzt bzw. von den «Junglers» zugerichtet dem Panel zugeführt worden sei. Auch B. sei aus dem Konferenz- raum Richtung «Bambadinka» gebracht worden und habe erwähnt, es sei ihm
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SK.2023.23 der Arm gebrochen worden. Dass B. von «Junglers» malträtiert worden war, zeigt ebenfalls der Presseartikel von «Foroyaa» zum Gerichtsverfahren gegen ver- dächtigte Putschisten, worin der Presse die Gesundheitsprobleme und die ein- gegipste Hand von B. offensichtlich ins Auge sprangen sowie ferner das rechts- medizinische Gutachten zu B.s körperlicher Verfassung. B.s Ausführungen zum erzwungenen Geständnis werden untermauert durch das rechtshilfeweise erhal- tene «cautionary statement», das am 22. März 2006 im NIA-Hauptquartier auf- genommen wurde. Das Dokument zeigt, dass die Unterschrift des vermeintlich «unabhängigen», rechtschaffenden Zeugen – wie von B. geschildert – erst er- folgte, nachdem er von den «Junglers» für ein Geständnis gequält worden war und er nicht mehr wagte, den Zeugen wiederholt darauf hinzuweisen, nur aus Angst auf weitere Misshandlung ein Geständnis abgelegt zu haben. C.s Aussagen zum ihr widerfahrenen Tatgeschehen wird zusätzlich gestützt durch D.s Aussagen, C. schreien gehört und gesehen zu haben, wie an ihr «Water- boarding» verübt worden sei; im «Mile 2» habe C. geweint ihr Körper habe geblutet und sei geschwollen und ihre Kleider seien zerrissen gewesen. Ferner attestiert ein psychologisches Gutachten, dass die von C. geschilderten Vorkommnisse aus dem Jahr 2006 mit ihrem Krankheitsbild kompatibel sind. Ihre Aussage, im Okto- ber 2006 zum zweiten Mal verhaftet worden zu sein, wird untermauert durch die tatzeitnahe Pressemitteilung von «AllAfrica», worin über ihre zweite Verhaftung im gleichen Jahr berichtet wurde. C.s eigene Aussagen überschneiden sich mit D.s Schilderung, soweit sie sich im NIA-Hauptquartier begegneten. D.s Aussage zur ihm widerfahrenen Gewalt im NIA-Hauptquartier untermauert DD.s Schilderung, die «Junglers» hätten einen misshandelten D. in den Konferenzraum gebracht. Zahlreiche spiegelbildliche Aussagen bestehen auch zwischen E. und F., so zu ihrer Inhaftierung im Polizeihauptquartier, zu ihrer Überstellung ins NIA-Haupt- quartier, zu ihren dortigen Misshandlungen und schliesslich zu ihrer Entlassung. Ihre übereinstimmenden Aussagen werden zudem bestärkt durch die Schilde- rungen von DD. und D. sowie durch Medienerzeugnisse, Berichte von Amnesty International, den ECOWAS-Entscheid und die Zeugenerklärung («witness state- ment») des «The Independent» Journalisten LL. Letzter, der zeitweise parallel zu E. und F. festgehalten und gemeinsam mit ihnen misshandelt wurde, schilderte einen sehr ähnlichen Verlauf (BA B05-001-02-0154 ff./-0157 ff.). E.s fotografisch festgehaltene Narben zeigen schliesslich die an ihm verübte Gewalt.
c) Die übereinstimmenden Aussagen der Opfer wie auch die Aussagen von Panelmitgliedern untermauern, dass während Verhörunterbrechungen im NIA- Hauptquartier die verdächtigten Putschisten durch die «Junglers» schwerstens malträtiert wurden. Damit wurde bezweckt, sie einzuschüchtern und zu einer Kooperation mit dem Untersuchungsausschuss zu bewegen bzw. um von ihnen ein Geständnis zu erwirken. Die äusseren Anzeichen der gegen sie angewendeten brachialen Gewalt traten aufgrund der angewendeten Methoden und der Intensi- tät äusserlich deutlich in Erscheinung. Die Anzeichen für die rohe Gewalt im NIA- Hauptquartier, die gegen die verdächtigten Putschverdächtigten angewendet wurde, waren zahlreich, wie die anschaulichen und glaubhaften Beschreibungen der Privatkläger zeigen:
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SK.2023.23 B. schilderte, wie seine Hand gebrochen wurde. Das Panel habe seine verletzte Hand gesehen. Später, vor dem Fernsehinterview, sei ihm draussen vor dem Konferenzraum der Verband von der Hand entfernt worden. Als er in den NIA- Konferenzraum getreten sei, habe er das Handgelenk mit der anderen Hand fest- gehalten. Auch D. gab an, andere festgenommene Verdächtigte mit Folterverlet- zungen beobachtet zu haben. Als Beispiel verwies er im Vorverfahren auf C.s blutenden, geschwollenen Körper und ihre Schreie. B., dessen Ellenbogen ge- brochen gewesen sei, habe er aus dem Konferenzraum kommen sehen. Weiter beschrieb er, während seines eigenen Verhörs, im Konferenzraum, NNNNN. ge- sehen zu haben; NNNNN.s Folter sei offensichtlich gewesen, da dessen Mund voller Blut und sein Gesicht geschwollen gewesen sei. Seine eigenen Kleider (D.) seien zerrissen und blutbefleckt gewesen; während eines seiner eigenen Ver- höre vor dem Panel wäre sichtbar gewesen, dass B. Blut an seinem Hemd und einen Schnitt an der Schulter aufgewiesen habe; es sei ihm (D.) sehr schlecht gegangen; er sei offensichtlich schwach, müde und durstig gewesen; dies habe jeder im Raum sehen können. Die Verletzungen aufgrund der Misshandlung durch die «Junglers» seien ein offenes Geheimnis gewesen. C. schilderte eben- falls, Verletzungen an anderen festgenommenen Personen gesehen zu haben. Als sie bei der NIA vor dem Konferenzraum gewartet habe, hätte sie ihren Onkel mit Blut am ganzen Kopf gesehen, dessen Kiefer sei gebrochen gewesen und zur Seite gehangen. Weiter berichtete C., auf dem Rücktransport ins «Mile 2» D. getroffen zu haben, der ihr mitgeteilt habe, sie schreien gehört zu haben, wäh- renddem er im Raum nebenan gewesen sei. Laut C. sei noch ein anderer fest- genommener Mann, der mit ihnen ins «Mile 2» überführt worden sei, verletzt ge- wesen. Er habe eine gebrochene Hand gehabt, die regungslos hinuntergehan- gen sei; er habe Blut im Gesicht gehabt, geweint und vor Schmerz geschrien. Während der Beschuldigte beharrlich behauptet, keine Verletzungen bzw. Fol- terspuren an verhörten Personen festgestellt zu haben, anerkannte das Panel- mitglied R. das Weinen der festgenommenen Personen vor dem Panel. Verlet- zungen will er hingegen keine gesehen haben. Demgegenüber räumte der Poli- zeibeamte NNN., der Teil des Panels war, ein, den verdächtigten Putschisten wie den Captains B. und KKK. aufgrund deren äusseren Erscheinung die Folter durch die «Junglers» angesehen zu haben; er habe B. bloss ansehen müssen, um zu wissen, dass er schwer gefoltert worden sei. Gleichzeitig machte NNN. geltend, die «Junglers» seien lediglich präsent gewesen, sie hätten die Arbeit des Panels gestört. Ähnliches führte auch DD. aus. Laut seinen Aussagen seien die Spuren der «Zurichtung» erkennbar gewesen; die «Junglers» seien für den Untersu- chungsausschuss «eine Plage» gewesen; er (DD.) habe gefordert, die «Jung- lers» sollen nicht weiter misshandeln, da sie dem Panel die Arbeit zunichtema- chen würden.
d) Die vorstehend aufgeführte Darstellung einvernommener Beteiligten aus dem Kreis der gambischen Sicherheitskräfte bzw. des Panels, wonach «Junglers» eigenmächtig oder auf Geheiss des Präsidenten, losgelöst vom Panel, gehandelt haben sollen, überzeugt nicht. Die Darlegungen der fünf Privatkläger B., C., D., E. und F. im Vor- und Hauptverfahren zeigen die koordinierte staatliche Vorgehens-
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SK.2023.23 weise auf, welche im Übrigen in den Grundzügen durch tatzeitnahe Berichte von Amnesty International und Medienberichterstattungen bestätigt wird. Die ge- nannten Personen schilderten wiederholt authentisch, wie sie durch ein Panel im NIA-Konferenzraum zum Putschversuch verhört, in einen anderen Raum/Hof im NIA-Hauptquartier zur Misshandlung gebracht und im Gefängnis «Mile 2» (Aus- nahme E. und F., die zunächst im Polizeihauptquartier und später im NIA-Haupt- quartier festgehalten wurden) aufgenommen sowie unter widrigsten Haftbedin- gungen und ohne Verfahrensgarantien, Mitgliedern der «Junglers» oder der NIA überlassen und damit zur Verfügung des Untersuchungsausschusses «ver- steckt» gehalten wurden; womit die Spuren der Misshandlungen der Öffentlich- keit verborgen bleiben sollten. Die übereinstimmenden Schilderungen von B. und D., im Konferenzraum aufgefordert worden zu sein, zur Aufnahme der Aussagen mit OOOO. bzw. mit MMMMM. mitzugehen, vermittelt die Rollenzuteilung an die Polizei. Nebst der geschilderten Aufnahme der Aussagen und Geständnisse kam der Polizei bei der Untersuchung des Putschversuchs zudem die Verantwortung für die administrativen Abläufe zur Haft zu, indem zumindest C. bei ihrer ersten Verhaftung und auch E. sowie F. von der Polizei festgenommen und letztere bei- den im Polizeihauptquartier zu Handen des Untersuchungspanels «aufbewahrt» wurden sowie schliesslich zusammen mit C. vor der Entlassung zur Polizei, «Serious Crime Unit», in Banjul überführt und dort entlassen wurden. Die Darle- gung des Beschuldigten überzeugt nicht, wonach NIA-Beamte just im Moment rein zufällig anwesend gewesen sein sollen, um E. (und F.) vor den Toren des Polizeihauptquartiers nach deren Entlassung aufzugreifen. Gerade diese Sequenz zeigt die zielgerichtete Abstimmung zwischen den Sicherheitsbehörden, vorlie- gend zwischen Polizei und NIA, auf. DD., R. und NNN. zählten zum inneren bzw. äusseren Kreis des Panels. Insofern erscheint es naheliegend, dass sie aufgrund ihrer Stellung und Anwesenheit im NIA-Konferenzraum einen hohen Anreiz hatten, in ihrer Einvernahme im Vorver- fahren eine Selbstbelastung zu vermeiden und sich von jeglicher Kooperation mit den «Junglers» zu distanzieren versuchten. In Anbetracht der Zusammenset- zung des Panels, das sich aus hochrangigen Vertretern der NIA, des Militärs und der Polizei rekrutierte, erscheint es nicht plausibel, dass die dem Präsidenten Jammeh direkt unterstehende paramilitärische Gruppe der «Junglers» abgekop- pelt und unkoordiniert vom Panelgremium handelte. Jedenfalls arbeiteten das Panel und die «Junglers» sowie das Gefängniswesen einander in die Hände, wie die entsprechenden übereinstimmenden Ausführungen der Opfer zeigen und sich im Übrigen ebenfalls aus den Schilderungen von R. (Armee/«State Guard»), DD. (NIA) und NNN. (Polizei), BB. («Jungler»), T. (Gefängnisgeneraldirektor), AA. und OOO. (Gefängnisbeamte) ableiten lässt. T. bzw. AA. und OOO. bestä- tigten, Gefängnisinsasse ohne Haftbefehl entgegengenommen und zur Verfü- gung der «Junglers»/NIA gehalten zu haben. Letztere untermauern mit ihren Aussagen im Wesentlichen auch die von den Opfern geschilderten widrigsten Haftbedingungen im «Mile 2». Das von den Sicherheitskräften beschriebene Vorgehen lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die NIA mit der eigentlichen Durchführung der Ermittlungen be- auftragt war, währenddem die Polizei die Aussagen der Inhaftierten sammelte
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SK.2023.23 und die «Junglers» letztere (teilweise vom und zum «Mile 2») eskortierte, be- wachte und misshandelte. Eine explizit geäusserte Vereinbarung, man arbeite zusammen, erfordert es für diesen Nachweis nicht, da sich die Aufgabenteilung zwischen den Sicherheitsbehörden auch stillschweigend, in Form von Handlun- gen, einstellen kann. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die bereits erwähnte Absicht der Misshandlungen zu verweisen. Deren Zweck bestand da- rin – wie die Aussagen der Opfer zeigen –, sie zu unterdrücken, einzuschüchtern, zur Kooperation zu bewegen, Namen weiterer Putschbeteiligter preiszugeben und von ihnen Geständnisse zur eigenen Beteiligung am Putschversuch zu er- wirken. Die im NIA-Hauptquartier unter Gewalt und Einschüchterung forcierten Geständnisse der festgenommenen Personen erforderten nach Aussen einen formellen Rahmen. Dies wurde erreicht, indem vor einem Gremium aus gambi- schen Sicherheitskräften, einem staatlich geführten Untersuchungsverfahren, ihre unter Gewalt und Todesdrohung erzwungenen Geständnisse von Polizeibe- amten zu Papier gebracht wurden. Damit wurde dem Ganzen der Anschein von Justizförmigkeit verliehen. In einem gerichtlichen Verfahren sollten die Geständ- nisse dazu dienen – wiederum vordergründig nach Aussen unter Anschein eines korrekten Verfahrens –, die jeweiligen Personen zu verurteilen und mittels langen Freiheitsstrafen auszuschalten. Die Richter Gambias waren längst nicht mehr unabhängig und liessen Geständnisse, die unter Folter zustande kamen, als ver- wertbar in den Akten stehen (vgl. E. 5.3.1). Dies verdeutlicht, wie eng die «Jung- lers» mit der Tätigkeit und dem Auftrag des Panels und dem Fernziel, der Unter- drückung tatsächlicher oder vermeintlicher Machtgefährder, verbunden waren.
e) In Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die gambischen Sicherheitsbehörden, inklusive Gefängniswesen, koordiniert vorgingen bzw. aufeinander abgestimmt waren und miteinander koope- rierten. Die «Junglers» bildeten Präsident Jammehs verlängerten Arm und unter- stützten die Polizei, die NIA und die Armee, Putschverdächtigte im Auftrag des Panels zu verhaften, sie ihnen zuzuführen und wieder abzuführen. Darüber hin- aus bewachten die «Junglers» im und ausserhalb des Konferenzraums des NIA- Hauptquartiers die Verhafteten. Sie sollten bewirken, dass die Inhaftierten mit dem Panel kooperierten. Die «Kooperationsbemühungen» der «Junglers» be- standen insofern auch in Folterpraktiken (vgl. hinten E. 8.3.1.1, E. 8.3.2.1 etc. zur Subsumtion Einzeltat Folter) und bezweckten, die Festgenommenen einzu- schüchtern und sie u.a. zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. Mittels Ge- ständnisse sollte das Panel nachweisen, effizient zu arbeiten und in der Lage zu sein, scheinbar rasche und positive Ermittlungsergebnisse vorzuzeigen. Zudem sollten Geständnisse später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kön- nen, um der Regierung unliebsame Personen mit langen Freiheitsstrafen aus dem Weg zu räumen. Der Einwand des Beschuldigten, E. und F. seien nicht im Zusammenhang mit dem Putschversuch, sondern aufgrund einer falschen Be- richterstattung verhaftet worden, erscheint vorgeschoben, zumal ihre Zeitung «The Independent» den Artikel betreffend den Putschverdächtigten JJJ. bereits berichtigt hatte.
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E. 7.3.3.2 Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten im Untersuchungspanel
a) Zur Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten im Untersuchungspanel, das im NIA-Hauptquartier tagte, liegen den Akten sich widersprechende Aussagen zu Grunde. In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen auf. Laut initialer Aussage des Beschuldigten im Vorverfah- ren zufolge, habe er sich bloss einmal, am 21. März 2006 gegen Mitternacht, als Beobachter ins NIA-Hauptquartier begeben, wo das Panel getagt habe. In seiner Einvernahme vor der Strafkammer räumt der Beschuldigte ein, es sei möglich, dass er an den Verhören der fünf Privatkläger durch das Panel anwesend gewe- sen sei; aber er könne sich nicht daran erinnern. Dass der Beschuldigte nicht bloss am 21. März 2006 im Konferenzraum im NIA-Hauptquartier anwesend war, als das Panel Festgenommene verhörte, illustrieren einerseits die Aussagen der Privatkläger B., C., D., E. und F. sowie andererseits die Aussagen der Panelmit- glieder von R. (Armee/«State Guard»), DD. (NIA) und NNN. (Polizei): aa) Sämtliche fünf Privatkläger sagten im Vorverfahren und wiederholt vor der Strafkammer übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, der Beschul- digte sei bei ihren Verhören durch das Panel anwesend gewesen. Sie konnten den Beschuldigten identifizieren und beschrieben, wo und wie sie ihn im Konfe- renzraum des NIA-Hauptquartiers gesehen hätten und was der Beschuldigte zu ihnen gesagt habe. Als IGP war der Beschuldigte eine öffentliche Figur und die Privatkläger wie bspw. B. kannten ihn zudem auch persönlich aus der gambi- schen Armee: B. schilderte im Vor- und Hauptverfahren, Ende März 2006 an drei verschiedenen Tagen im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers dem Panel vorgeführt und von diesem befragt worden zu sein. Bei sämtlichen drei Verhören sei der Beschul- digte die gesamte Zeit anwesend gewesen und habe ihm Fragen gestellt. Laut B. hätten alle Panelmitglieder gesehen und gehört, wie R. ihn von hinten auf den Kopf geschlagen habe, sein Hemd heruntergerissen, seinen Kopf auf den Tisch gedrückt und ihm angedroht habe, ihn zu töten, falls er keine Aussagen mache. Das Panel habe ihm den Beizug eines Anwalts verwehrt und er sei von R. ge- zwungen worden, eine Rede zu schreiben. Nachdem er (B.) das Papier fertigge- stellt habe, habe R. dieses DD. zum Lesen gegeben. Dieser habe es anschlies- send zum Lesen an EE. und an den Beschuldigten weitergereicht. Einen Tag später sei er (B.) in Anwesenheit des Panels vom nationalen Radio und Fernse- hen gefilmt worden. Er habe die geschriebene Rede vorlesen, Fragen des Panels beantworten und sich beim Präsidenten entschuldigen müssen. Die Panelmit- glieder hätten Fragen notiert und DD. weitergereicht, der die Fragen gestellt habe. Für ihn (B.) seien die obersten Verantwortlichen des Panels DD., EE. und der Beschuldigte gewesen. Dies aufgrund ihrer Absprache bezüglich Entschei- dung, wer festzunehmen, verhört oder vom «Mile 2» dem Panel zuzuführen sei. C. führte wiederholt aus, Ende März 2006 am gleichen Tag zwei Mal im Konfe- renzraum des NIA-Hauptquartiers dem Panel vorgeführt und von diesem befragt worden zu sein. Beide Male sei der Beschuldigte anwesend gewesen und habe ihr direkt Fragen gestellt. Als sie ihn das erste Mal im Panel gesehen habe, sei er in voller Polizeiuniform als IGP präsent gewesen. Im April 2006, als sie im
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SK.2023.23 Konferenzraum der NIA durch Vertreter des Panels entlassen worden sei, habe der Beschuldigte persönliche Worte an sie und die zu Entlassenen gerichtet. Als sie das zweite Mal Ende Oktober 2006 verhaftet worden sei, sei sie einige Tage später im Konferenzraum der NIA dem Panel vorgeführt und befragt wor- den. Ob der Beschuldigte bei diesem Verhör zugegen war, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Später, als sie nach mehreren Wochen abends wieder ins NIA- Hauptquartier gebracht worden sei und erfahren habe, entlassen zu werden, sei er anwesend gewesen und habe persönliche Worte an sie gerichtet. Sie habe jeweils den Eindruck gehabt, der Beschuldigte, DD. und EE. hätten die Einver- nahme geführt. Die drei nebeneinandersitzenden Personen hätten miteinander gewispert und gesprochen; sie seien immer koordiniert vorgegangen. Manchmal habe sie fünf Minuten warten müssen, während die drei untereinander sprachen, bis einer von ihnen eine Frage gestellt habe. Wer welchen Rang besessen habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht gewusst, wer die Leitung innegehabt habe. C. hob hervor, die Genannten hätten immer miteinander gesprochen und diskutiert, be- vor jemand etwas gesagt habe. Keiner habe eine Frage ohne gegenseitige Ab- sprache gestellt. Am Tag ihrer Entlassung seien der Beschuldigte, DD. und EE. im Konferenzraum der NIA gemeinsam vor sie und andere Verhaftete getreten. Bei dieser Gelegenheit habe sie sie gefragt, ob Folter zur Untersuchung gehöre. Ihre Frage sei unbeantwortet geblieben; der Beschuldigte habe erklärt, sie sollen zum Polizeihauptquartier gebracht werden. Wenn die Kaution bezahlt worden sei, würden sie freigelassen unter Verpflichtung, sich jeden Morgen beim Poli- zeihauptquartier zu melden. Nach der Freilassung habe sie (C.) sich jeden Mor- gen um 09:00 Uhr auf dem Polizeiposten melden müssen. Manchmal habe sie bis zum Abend warten müssen, bis sie wieder habe gehen dürfen, weil die Poli- zisten zuerst beim Beschuldigten als IGP die Erlaubnis dafür hätten einholen müssen. Ihr ebenfalls als Putschverdächtigter gefolterte Onkel, LLLLL., habe ihr später erzählt, der Beschuldigte sei zugegen gewesen, als er gefoltert wurde. D. sagte im Wesentlichen übereinstimmend aus, Ende März 2006 während zwei Tagen mehrmals im Konferenzraum der NIA durch das Panel verhört worden zu sein, wobei der Beschuldigte an beiden Tagen an seinen Verhören anwesend gewesen sei. Er habe ihn zusammen mit EE., R., MM. und OOOOO. als Auf- sichtspersonen des Panels wahrgenommen, da sie auf einer Bank hinter den verhörten Personen Platz genommen hätten. Als obersten Verantwortlichen seien HHHHHHH. oder DD. bezeichnet worden. Bei ihnen habe er Dokumente liegen sehen. Die Panelmitglieder hätten sich zueinander hin gebeugt und die Instruktionen vorab miteinander besprochen. Sie hätten ausserdem mitbekom- men, als er eine Frage nicht habe beantworten können und von R. von hinten eine Ohrfeige verpasst erhalten habe, wodurch er vom Stuhl gefallen sei. Schliesslich gab auch E. in seiner Einvernahmen im Vor- und Hauptverfahren wiederholt zu Protokoll, Mitte April 2006 vor seiner Entlassung sei er zusammen mit F. einmal vor das Panel im Konferenzraum der NIA geführt worden. Der Be- schuldigte sei dort anwesend gewesen und habe zu ihnen gesprochen. Auf ihn habe es so gewirkt, als dass der Beschuldigte und EE. die «Leader» im Raum gewesen seien. Der Beschuldigte habe die Polizei geführt und EE. die Armee.
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SK.2023.23 Ebenso führte F. mehrmals aus, Mitte April 2006 zusammen mit E. in den Kon- ferenzraum der NIA vor das Panel geführt worden zu sein, wo der uniformierte Beschuldigte zu ihnen gesprochen habe. bb) Die vorgenannten Aussagen von B., C., D., E. und F. stimmen in wesentli- chen Teilen überein. Zumindest punktuell besteht eine Übereinstimmung mit den Aussagen von Auskunftspersonen, die Teil des ermittelnden Untersuchungsaus- schusses bestehend aus der NIA, der Armee/Staatsgarde und der Polizei waren: Sowohl DD. als auch R. und NNN. gaben übereinstimmend an, der Beschuldigte sei bei den Handlungen des Panels zugegen gewesen. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die drei Personen ein hohes Interesse daran haben, sich selber, ihre Be- hörde und das Panel möglichst gut dastehen zu lassen. In ihrem Aussageverhal- ten fällt auf, dass die «Rang-Niedrigeren» wie R. und NNN. den Beschuldigten geringer aus der Verantwortung zogen als DD. Letzterer, der nach eigenen An- gaben nicht immer vor Ort im Panel gewesen sein will, sondern auch Pausen benötigte, bezeichnete den Beschuldigten als «Beobachter» des Untersuchungs- ausschusses und gab vor, der Beschuldigte sei mindestens zwei Mal für kurze Zeit zu Besuch im Panel gewesen. Demgegenüber waren die Aussagen von R. und NNN. etwas deutlicher und weniger abschwächend. R. bestätigte die Aus- sagen der Privatkläger, wonach sich der Beschuldigte an der Untersuchung be- teiligt habe. Ebenso beschied er, der Beschuldigte und das Panel hätten die Misshandlungen mitbekommen müssen, da die Verhafteten geweint hätten. Der Beschuldigte sei laut NNN. häufig im Panel anwesend gewesen, wobei er nicht sagen konnte, was der Beschuldigte im Panel gemacht habe. NNN. habe Aus- sagen in einem anderen Raum entgegengenommen. Bei den weiteren Fragen wies er Gedächtnislücken auf und machte Erinnerungslücken geltend. Hinsichtlich der Schilderungen der fünf Privatkläger, wonach der Beschuldigte jeweils im Panel anwesend gewesen sei und eine Leitfunktion innegehabt zu ha- ben schien, ist festzuhalten, dass diese erlebnisbasiert, detailliert umschrieben sowie weitgehend schlüssig und kohärent ausfielen. Wie bereits erwähnt, konnte sich die Strafkammer anhand der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen (Ausnahme D.) aus dem Vorverfahren und mittels Einvernahmen an der Haupt- verhandlung von der Authentizität ihrer Aussagen überzeugen. In Würdigung sämtlicher Aussagen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass der Beschul- digte mindestens an acht Tagen im Panel anwesend war, als festgenommene Personen dort verhört wurden. Einzig hinsichtlich der in der Anklageschrift gel- tend gemachten Anwesenheit des Beschuldigten im Panel nach C.s zweiter Ver- haftung im Oktober 2006 hat die Strafkammer unüberwindbare Zweifel, dass dies zutraf: Der Beschuldigte brachte früh im Verfahren (BA 13-001-0061) und wie- derholt unter Verweis auf ein rechtshilfeweise von der gambischen Behörde er- haltenen Schreiben aus dem Büro des Präsidenten vor, während C.s zweiter Verhaftung im Oktober 2006 und bis zu ihrer Freilassung im November 2006 in Taiwan an einem Kurs teilgenommen zu haben. Mit besagtem Schreiben erteilte das Büro des Präsidenten gegenüber der Botschaft der Republik China «on Tai- wan» die Zustimmung dafür, dass der Beschuldigte als IGP an der Ausbildung in
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SK.2023.23 Taipeh, vorgesehen für den Zeitraum 14. Oktober bis 11. November 2006, teil- nehmen dürfe. Im Zeitpunkt als C. zum zweiten Mal freigelassen wurde, lag das Kursende bereits mehrere Tage zurück. Aus dem Umstand, dass keine Teilnah- mebestätigung aktenkundig ist, lässt sich nach Auffassung der Strafkammer nicht darauf schliessen, der Beschuldigte habe darauf verzichtet, an dieser Aus- bildung in Taiwan teilzunehmen. Auch lassen allerdings die von seiner Verteidi- gung im Parteivortrag zitierten zwei Nachrichten (SK 127.721.1193 f.) keine Rückschlüsse darauf zu, wann der Beschuldigte im Ausland war und wieder nach Gambia zurückgereist ist. In ihrer Einvernahme vor Gericht relativierte C. ihre frühere Aussage, sie erklärte, nicht mehr sicher zu sein, ob der Beschuldigte auch nach ihrer zweiten Verhaftung im Oktober 2006 bei ihrer ersten Vorführung im Panel anwesend gewesen sei. C.s Aussageverhalten zeigt, dass sie den Be- schuldigten nicht falsch zu beschuldigen gedenkt. Die Strafkammer gelangt da- her zum Schluss, dass der Beschuldigte bei C.s zweiter Freilassung im Novem- ber 2006 vor Ort im Panel war. Dass er in jenem Zeitpunkt bereits wieder aus dem Ausland zurückgekehrt war, indiziert auch die Ernennung des Beschuldigten zum Innenminister am 22. November 2006. Dies legt seine Anwesenheit in Gam- bia nahe, zumal der Kurs in Taiwan laut Zusage-Schreiben nur bis zum 11. No- vember 2006 angesetzt worden war und der Beschuldigte nicht geltend macht, über die Kursdauer hinaus im Ausland verblieben zu sein.
b) Aufgrund der verschiedenen, übereinstimmenden Aussagen gilt weiter als er- stellt, dass der Beschuldigte bei den Verhören der Privatkläger auch selber das Wort ergriff, indem er den Festgenommenen Fragen stellte und spezifischen Per- sonen (darunter C., E. und F.) deren Haftentlassung ankündigte, woraufhin sie entlassen wurden. Die Kompetenz, die verhörten Festgenommenen zu entlas- sen, stellt ein Machtelement dar. Bezeichnenderweise haben einige der Privat- kläger während ihrer Verhöre vor dem Untersuchungspanel den Beschuldigten in seiner Rolle als höchster Polizeibeamter des Landes (IGP) aufgrund dessen Autorität, Position und nicht zuletzt aufgrund seines Verhaltens als leitendes bzw. steuerndes Panelmitglied wahrgenommen. Das Aussageverhalten der Auskunftspersonen aus dem Behördenkreis verdeut- licht, dass sie versuchten, sich und dem Panel möglichst wenig zu schaden und damit einhergehend insbesondere DD. die Rolle des Beschuldigten herunter- spielte. Die Strafkammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte im Untersuchungsausschuss eine aktive Rolle einnahm, indem er den festgenom- menen Personen Fragen stellte, sie verbal massregelte und mehreren festgenom- menen Personen die Haftentlassung ankündigte. So haben die Privatkläger B., C., D., E. und F. im Wesentlichen wiederholt glaubhaft geschildert, der Beschuldigte als IGP, EE. als stellvertretender Armeechef und DD. als DG-NIA hätten sich im Panel zueinander gebeugt, geflüstert und sich somit miteinander beraten sowie das weitere Vorgehen abgestimmt. Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte so- mit auf den Gang des Untersuchungsverfahrens direkt Einfluss nahm und sich daran beteiligte. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe im Konferenzraum lediglich einen «Beobachterstatus» innegehabt und Foltermerkmale an den ver- hörten Personen nicht bemerkt, taxiert die Strafkammer als Schutzbehauptung.
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SK.2023.23 Auch die TRRC gelangte gestützt auf ihre zahlreichen Einvernahmen, u.a. von GGGGG., EE., KKK. und LLL. (BA 10-001-1305 ff.), zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte als IGP Teil des Untersuchungsausschusses war, der mit den «Jung- lers» zusammenarbeitete. Wie bereits ausgeführt, waren die Anzeichen für die gegen die verdächtigten Putschbeteiligten angewendete rohe Gewalt im NIA-Hauptquartier omnipräsent. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, erst im Strafverfahren von Folter der verdächtigten Putschisten erfahren zu haben, führt C. vor der Strafkammer glaubhaft aus, dies könne nicht zutreffen. Laut C. seien die Schreie der Gefolter- ten bemerkbar gewesen, dies sowohl vor als auch im Konferenzraum. Zu ihren eigenen Verletzungen schildert C., sie sei nach der Folter noch durchnässt ge- wesen und der Beschuldigte habe ihre Folterverletzungen gesehen und erkannt. E. hob ebenfalls wiederholt hervor, seine gebrochene Hand und die Wunde an der linken Mundecke seien bei seiner Freilassung vor dem Panel immer noch sichtbar gewesen. Ebenso schilderte F., jeder habe ihm bei der Entlassung trotz sauberer Kleidung die Schmerzen ansehen können. Zudem habe er an den Hän- den sichtbare Abwehrverletzungen aufgewiesen. Der Beschuldigte und der «Jungler» MM., der im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 die Misshandlungstechniken für die eigentliche Folter bestimmte, kannten sich aufgrund der gemeinsamen Tötung von L.; der Beschuldigte war damals sein Vorgesetzter (vgl. E. 7.1.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.1 AKS). Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte als IGP Kenntnis von den «Junglers» und deren brutalen Vorgehen hatte (s.a. E. 6.3). Wie die ihm unter- stellten Polizeimitarbeitenden vor Ort musste auch der Beschuldigte als rang- höchster Polizeibeamter des Landes gewusst haben, dass die omnipräsenten «Junglers» die Verhörten misshandelten, um sie zum Kooperieren zu bringen und von ihnen ein Geständnis zu erzwingen. Im Konferenzraum haben die Opfer äusserlich erkennbare Spuren der Malträtierungen aufgewiesen. Der «Tumult», die «Schreie, das Wehklagen waren nicht zu überhören.
c) In Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien erachtet es die Strafkammer als erwiesen, dass der Beschuldigte als IGP bei den Vorkommnissen eine ent- scheidende Rolle spielte und viel mehr wusste, als er dies im gesamten Verfah- ren geltend zu machen versuchte: Gemeinsam mit den ranghohen Funktionären DD. (NIA) und EE. (Armee) war der Beschuldigte Teil des Untersuchungspanels, das den festgenommenen Per- sonen Fragen im Zusammenhang mit dem Putschversuch stellte sowie das wei- tere Vorgehen untereinander beriet und darüber entschied, die verhörten Perso- nen wieder aus der Haft zu entlassen. Die Interaktionen des Beschuldigten im Panel machen deutlich, dass er – entgegen des von ihm vorgeschobenen NIA- Dekrets – im Kollektiv entscheiden konnte, wer verhaftet und entlassen sowie wem welche Fragen gestellt wurde. Die Darstellung des Beschuldigten, bloss die Rolle eines «Beobachters» im Panel innegehabt zu haben, stellt eine Schutzbe- hauptung dar. Angesichts der brisanten Lage im Land – immerhin schien ein die innere Ordnung gefährdender Staatsstreich geplant worden zu sein – überzeugt
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SK.2023.23 es nicht, dass der Beschuldigte als höchster Polizeibeamte (IGP) und damit als Vertrauensperson von Präsident Jammeh seine operative Verantwortung in dieser Situation an den stellvertretenden IGP abgegeben haben will, zumal der Beschul- digte anerkannte, seine täglichen Sitzungen als IGP mit seinem Stellvertreter und den Polizeiabteilungsleitern auch nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 beibehalten zu haben. Der Einsatz des Beschuldigten nach dem Putschversuch wurde von Präsident Jammeh höchst geschätzt. Entsprechend wurde der Be- schuldigte im November 2006 zum Innenminister Gambias befördert. Einen die Verantwortung scheuenden und illoyalen IGP, der nicht alles darangesetzt hätte, vermeintliche Staatsfeinde und Journalisten, die Präsident Jammeh ein Dorn im Auge waren, zu unterdrücken, wäre nicht zum Innenminister ernannt worden.
E. 7.3.3.3 Im Ergebnis sind die einzelnen angeklagten Sachverhaltskomplexe betreffend die fünf Privatkläger B., C., D., E. und F. erstellt:
a) B. (Ziff. 1.5.3.2 f. AKS) Am Abend des Putschversuchs vom 21. März 2006 nahmen vier schwarz unifor- mierte «Junglers» den Armeeangehörigen B. fest und brachten ihn ins «Mile 2», wo er ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde. Um Mitternacht hol- ten die «Junglers» ihn von seiner Zelle im «Mile 2» ab und brachten ihn in Fahr- zeugen der NIA ins NIA-Hauptquartier. Dort führten sie B. dem Untersuchungs- ausschuss, unter der Führung von DD. und in Anwesenheit, namentlich des Be- schuldigten und EE., zum Verhör vor. B. wurde am Ende des Konferenztisches in Handschellen hingesetzt und vom Panel zu seiner Verbindung zum Putsch- versuch befragt. Auch der Beschuldigte, welcher der gesamten Befragung durch das Panel beiwohnte, stellte ihm Fragen zum Putschversuch. Die anwesenden Mitglieder der Staatsgarde und die «Junglers» R. und MMM. drohten B. einer- seits konkludent, indem R. ihm von hinten einen heftigen Schlag auf den Hinter- kopf versetzte, sein Hemd herunterriss und seinen Kopf gegen den Tisch drückte, und andererseits verbal, indem B. eine ihn belastende schriftliche Erklärung von einem seiner engsten Militärkollegen gezeigt wurde und ihm MMM. in Aussicht stellte, es werde ihm «schlechter gehen» und er könne getötet werden, wenn er keine Aussagen mache. Die Mitglieder des Panels intervenierten nicht dagegen. Am 22. März 2006 wies DD., handelnd für das Panel, den Polizisten OOOO. aus der Einheit für schwere Verbrechen an, B. in einen angrenzenden Raum zwecks Aufnahme seiner Aussage zu verbringen. OOOO. forderte B. auf, sich den An- weisungen des Panels nicht zu widersetzen, andernfalls er gefoltert werde. Der derart eingeschüchterte B. fürchtete, misshandelt zu werden und legte entgegen seinem Willen ein schriftliches Geständnis ab, in welchem er das von KKKKK. gegen ihn Vorgebrachte und seine Teilnahme am Putschversuch bestätigte. Eine Gruppe, bestehend aus Soldaten und «Junglers», eskortierte B. anschliessend zurück ins «Mile 2». Am 25. März 2006 holte eine Gruppe von «Junglers» B. zwischen ca. 15:00 und 16:00 Uhr aus dem «Mile 2» und brachte ihn ins NIA-Hauptquartier. Auf dem Weg vom Gefängnisblock zum Fahrzeug wurde B., dessen Hände gefesselt waren, mehrmals von hinten geschlagen und getreten. Im NIA-Hauptquartier eskortierten
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SK.2023.23 sie ihn in einen dem Konferenzraum der NIA angrenzenden Raum, in dem sich zwei weitere Personen befanden, wovon einer sich als unabhängiger Zeuge PPPP. vorstellte, der die Aussagen vom 22. März 2006 validieren sollte. PPPP. fragte B., ob er eingeschüchtert oder gefoltert worden sei, bevor er die Erklärung vom 22. März 2006 abgegeben habe, was B. mit einem Nicken bestätigte. Darauf- hin brachten die «Junglers» den gefesselten B. in einen Hof im NIA-Hauptquartier und traktierten ihn mit Händen und Stiefeln mit massiven Schlägen und Tritten ca. 45 Minuten unaufhörlich am ganzen Körper. B. erlitt dadurch zahlreiche Prellun- gen und einen offenen Handgelenkbruch. Inwiefern in dieser Situation für B. eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist beweismässig nicht erstellt und braucht im Übrigen nicht geprüft zu werden, da eine solche kein Tatbestandsmerkmal der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt (vgl. E. 3.3.4.3 Rechtli- ches zur Einzeltat Folter). Die «Junglers» brachten B. daraufhin zurück in den an den Konferenzraum der NIA angrenzenden Raum, wo er erneut auf PPPP. traf. Letzterer fragte B. wiederum in Anwesenheit der «Junglers», ob er eingeschüch- tert oder gefoltert worden sei, woraufhin B. aufgrund der zuvor erlittenen physi- schen und psychischen Misshandlungen und der Angst vor einer Wiederholung entgegen seinem Willen «Nein» sagte. PPPP. unterzeichnete daraufhin mit Da- tum vom 25. März 2006 die von B. am 22. März 2006 unterzeichnete Aussage. In der Folge, um ca. 17:00 Uhr, wurde B. zurück ins «Mile 2» gebracht. Am 27. März 2006, um ca. 09:00 Uhr, holten Soldaten und «Junglers» B. aus dem «Mile 2» und führten ihn zusammen mit einem Mitinsassen ins NIA-Haupt- quartier. Ein im Konferenzraum der NIA installiertes Filmteam des nationalen Ra- dio- und Fernsehdienstes (GRTS) filmte B. in Anwesenheit des Panelvorsitzen- den DD. sowie des Beschuldigten und EE., wie ersterer eine ihm vorgelegte schriftliche Erklärung zum Putschversuch verlas und Fragen des Panels beant- wortete. B.s Bandage am Handgelenk wurde für den Fernsehauftritt entfernt. Eine Gruppe, bestehend aus Soldaten und «Junglers», eskortierte B. anschlies- send zurück ins «Mile 2». Am 29. März 2006 holte eine Gruppe von Soldaten und «Junglers» B. wiederum aus dem «Mile 2» und transportierte ihn ins NIA-Hauptquartier. Im Konferenz- raum der NIA, u.a. in Anwesenheit des Beschuldigten und von EE., befragte das Panel B. in gleicher Zusammensetzung erneut zu seiner Rolle beim Putschver- such, um eine Bestätigung seiner früheren Aussagen zu erhalten. B.s schlechter gesundheitliche Zustand, insbesondere sein geschientes Handgelenk, war deut- lich sichtbar. Die Rückführung ins «Mile 2» erfolgte wiederum durch Soldaten und «Junglers». Am 6. April 2006, um ca. 01:00 Uhr, holte eine Gruppe von «Junglers» B. zusam- men mit einem Mitinsassen aus dem «Mile 2» und brachte ihn ins NIA-Haupt- quartier, wo er vor dem Konferenzraum der NIA warten musste. Eine Gruppe von ca. sieben «Junglers», die den Befehlen von MM. folgten, brachte B. in einen Hof im NIA-Hauptquartier, wo ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und zusam- mengezogen wurde, so dass er grosse Mühe bekundete zu atmen. Daraufhin traktierten die «Junglers» B. mit Peitschen so lange, bis er wegen Sauerstoff- mangels fast ohnmächtig wurde und zu Boden fiel, woraufhin ihm einer der
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SK.2023.23 «Junglers» den Plastiksack vom Kopf wegnahm und ihm Fragen zum Putschver- such vom 21. März 2006 stellte. Als B. auf die Fragen keine Antwort gab, wurde ihm der Plastiksack erneut über den Kopf gestülpt und so lange mit Peitschen- hieben geschlagen, bis sich sein ganzer Körper taub anfühlte. Für B. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Die Misshandlungen dauerten ca. eine Stunde an, bis deutlich wurde, dass B. die Fragen nicht beantwortete. MM. befahl, B. wegzubringen und zu töten, woraufhin «Junglers» B. zu einem verlassenen Ge- bäude schleppten, wo er sich hinknien musste und ihm gesagt wurde, seine letzte Stunde sei gekommen. B. hörte daraufhin, wie der Hahn der Pistole gespannt wurde und wünschte sich das Ende herbei, da er die Schläge und die Misshand- lungen nicht mehr ertragen konnte. Die «Junglers» sahen von der Tötung ab, als sie merkten, dass B. auch angesichts dieser Drohkulisse nicht reden würde. Sie führten ihn daraufhin ab und befahlen ihm, sich im Hof bäuchlings und mit aus- gestreckten Armen auf den Boden hinzulegen, wo er zusehen musste, wie die «Junglers» den Mitgefangenen LLL. mit Peitschen schlugen. Um ca. 03:00 Uhr führte eine Gruppe von Soldaten und «Junglers» B., der zeitweise das Bewusst- sein verlor, wieder zurück ins «Mile 2». Am 19. April 2006 wurde B. erstmals einem Richter vor dem «Banjul High Court» vorgeführt, nachdem er seine Inhaftierung vorwiegend im «Mile 2» in einer kleinen Einzelzelle verbracht hatte, in welcher eine grosse Hitze herrschte und ihm zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer zur Verfügung gestellt worden war. Die von ihm dringend benötigte medizinische Versorgung wurde ihm erst Wochen später und nach mehrmaligem Nachfragen erteilt. Der Empfehlung ihn wegen seines offenen Handgelenkbruchs in ein Spital zu legen, wurde erst nach zwei Wochen Folge geleistet, so dass B. an starken Schmerzen litt und deswegen nachts nicht schlafen konnte. Bis zur gerichtlichen Vorführung war B. der Zugang zu einem Anwalt und zu seinen Familienangehörigen verwehrt geblieben. Dass B. durch die insgesamt 29 Tage dauernde Inhaftierung und die massive Gewalteinwirkung während der Misshandlungen, die zu zahlreichen Prellungen und einem offenen Handgelenkbruch führten, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, belegt das psychiatrische Gutachten vom
24. Juli 2017. Die Funktionsfähigkeit seiner linken Hand ist aufgrund der fehlen- den rechtzeitigen medizinischen Behandlung nach der Handgelenkfraktur blei- bend eingeschränkt, wie auch im Gerichtssaal deutlich erkennbar war. B. hat glaubhaft gemacht, noch heute von den traumatischen Erlebnissen heimgesucht zu werden. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshand- lungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen dauerten B.s er- hebliche körperliche Schmerzen und Ängste auch nach dem 25. März und 6. Ap- ril 2006 noch Jahre an, so dass seine physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt war.
b) C. (Ziff. 1.5.3.4 – 1.5.3.6 AKS) C. wurde am 24. März 2006 von einer ca. zehnköpfigen Polizeieinheit in parami- litärischer Uniform in ihrem Zuhause festgenommen und ins «Mile 2» gebracht, wo sie ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde.
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SK.2023.23 Am 28. März 2006, um ca. 22:00 Uhr, führten sie zwei bewaffnete Männer vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier, wo der «Jungler» MMM. sie im Wartebereich fragte, ob sie bereit sei, heute ein Mann zu sein und er sie lehren werde, ein Mann zu sein. Er trug in der rechten Hand einen Hammer und sagte zu C., er werde ihr die Zähne rausschlagen. C. wurde in der Folge in den Konferenzraum der NIA gebracht, wo das unter der Führung von DD. tagende Panel in Anwe- senheit des Beschuldigten und EE., sie zu ihrer Beteiligung am Putschversuch sowie zu ihrer Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, befragte. Der Beschul- digte stellte C. dabei auch persönlich Fragen zum Putschversuch. Polizeiinspek- tor NNN. brachte C. nach der Befragung auf Geheiss des Panels in einen Ne- benraum, wo C.s Aussagen protokolliert wurden. Anschliessend holten vier schwarz gekleidete maskierte «Junglers» C. ab und führten sie eine Treppe hin- unter, wobei sie ihr unter die Kleidung fassten und sie zwischen den Beinen so- wie an den Brüsten berührten, so dass C. die Treppe hinunterfiel und zu schreien begann. MM. zog C. von den Männern weg. Nach ca. 15 Minuten führte er sie in einen dunklen Raum im Erdgeschoss, wo sich ungefähr sechs maskierte «Jung- lers» befanden. Sie rissen ihr die Brille weg und drückten ihr mit den Fingern so fest in die Augenhöhlen, dass C. dachte, ihr würden die Augen ausgestochen. Über mehrere Stunden verteilt unterbrachen die «Junglers» mehrmals mittels einem über den Kopf gestülpten Plastiksack C.s Luftzufuhr. Für C. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während der Prozedur entkleideten sie C. vollstän- dig und traktierten sie am ganzen Körper, insbesondere am Rücken, mit massi- ven Schlägen, wozu sie Gürtel, Seile oder Stöcke verwendeten. C. spürte, wie ihre Haut am Rücken platzte. Zeitgleich stellten die «Junglers» C. Fragen zum Putschversuch vom 21. März 2006. Nach Beendigung der Schläge drückte einer der «Junglers» C.s Beine auseinander und penetrierte sie für eine unbestimmte Dauer vaginal. Ein weiterer «Jungler», der den Reissverschluss seiner Hose öff- nete, wurde von MM. gestoppt, indem ihn dieser von hinten schlug, wegzog und ihm sagte, er solle C. in Ruhe lassen, sodass eine weitere Penetration verhindert wurde. Die «Junglers» führten C. auf einen Hof im NIA-Hauptquartier und drück- ten ihren Kopf in ein Wasserbecken jeweils bis zu ihrer körperlichen Erschlaffung, teilweise bis zu ihrer gänzlichen Bewusstlosigkeit, um sie wieder aus dem Be- cken zu ziehen und erneut einzutauchen. Die «Junglers» gaben C. anschlies- send ihre Kleidung zurück, übergossen sie mit kaltem Wasser und führten sie erneut dem Panel zu. C.s schlechter gesundheitliche und durchnässte Zustand war für die Mitglieder des Panels deutlich wahrnehmbar. Am 29. März 2006, am frühen Morgen, brachte eine Gruppe von Soldaten C. ins «Mile 2» zurück, wo sie medizinisch behandelt wurde. Rund vier Wochen nach ihrer Verhaftung wurde C. um ca. 10:00 Uhr erneut zum NIA-Hauptquartier geführt und zusammen mit Mitverdächtigten vom Panel, wie- derum unter der Führung von DD. und u.a. in Anwesenheit des Beschuldigten und EE.s, von letzterem informiert, zuhanden von Präsident Jammeh sei ein Bericht erarbeitet worden und sie seien für unschuldig befunden worden. Der Präsident werde nun bestimmen, wer gegen eine Kaution freigelassen werde und er sei bereit, ihnen für die Ereignisse zu verzeihen. Der Beschuldigte teilte den Anwesenden daraufhin mit, am gleichen Tag freigelassen zu werden, sie aber
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SK.2023.23 zur «Serious Crime Unit» im Polizeihauptquartier müssten, von wo aus sie ihre Familienangehörigen kontaktieren könnten, um eine Kaution in der Höhe von GMD 500'000.-- zu bezahlen und sie sich jeden Morgen bei einem Polizeiposten melden müssten. Nach Leistung der Kaution wurde C. gleichentags auf dem Hauptquartier der Polizei entlassen, ohne einem Gericht vorgeführt worden zu sein. Von ihrer insgesamt rund vier Wochen andauernden Haft verbrachte C. die ers- ten 14 Tage in Isolationshaft, wobei die Zelle einzig mit einem Holzbrett mit einer abgenützten Schaummatratze ausgestattet war und sie zum Verrichten der Not- dürfte einen kleinen Eimer mit einem Deckel benutzen musste. Eine Woche lang konnte sie ihre Kleidung nicht wechseln und sich bloss wenig waschen. Das Recht auf Zugang zur Familie und zu einem Anwalt wurde ihr verwehrt. Am 22. Oktober 2006 nahm DD. in Begleitung von zwei NIA-Mitarbeitern C. am Wohnort ihrer Mutter auf Anweisung von ganz oben erneut fest, und brachte sie ins «Mile 2», wo sie ohne Vorliegen eines Hafttitels in Einzelhaft gesetzt wurde. Drei Tage später wurde C. in der Nacht vom «Mile 2» dem Panel im NIA-Haupt- quartier zugeführt, wo sie von DD. – die Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht erstellt – während ca. einer Stunde zu angeblich dem Präsidenten gegenüber illoyalen Personen befragt wurde, mit denen C. angeblich in Kontakt gestanden sei. Nach der Befragung brachten «Junglers» C. vom Konferenzraum in einen Raum im Erdgeschoss. Während rund zwei Stunden unterbrachen sie ihr mehr- mals u.a. mittels eines über den Kopf gestülpten Plastiksacks die Luftzufuhr. Für C. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Weiter wurde sie am ganzen Kör- per mit massiven Schlägen traktiert, entkleidet, mit Wasser übergossen und be- schimpft. Anschliessend brachte eine Gruppe von «Junglers» C. zurück ins «Mile 2». Ungefähr drei Wochen später, um ca. 10:00 Uhr, wurde C. erneut vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier eskortiert, wo sie gegenüber einem Polizeiinspektor und im Beisein eines Zeugen eine Erklärung unterzeichnen musste betreffend der gegen sie lautenden Anklage wegen «Verrat, Verschwörung gegen die Regie- rung und Verschweigen von Information». C. bekannte sich als unschuldig und wurde anschliessend im Konferenzraum der NIA von DD. im Beisein eines Mit- glieds der Staatsgarde zu Präsident Jammeh gegenüber angeblich illoyalen Per- sonen befragt. Sie bekräftigte ihre Unschuld wiederholt und richtete eine Mittei- lung an Präsident Jammeh. Später am Abend wurde C. zurück ins «Mile 2» ge- bracht, wo sie bis um Mitternacht verblieb, bevor sie in ein Büro zum Gefängnis- leiter geführt wurde, um zu erfahren, entlassen zu werden. Anschliessend wurde C. erneut vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier gebracht, wo sie dem Beschuldig- ten, DD. sowie einem NIA-Mitarbeiter vorgeführt und informiert wurde, ihr Fall sei besprochen und ihre Botschaft dem Präsidenten ausgerichtet worden. Präsident Jammeh habe entschieden, sie freizulassen, die ganze Sache zu vergessen und ihr zu vergeben. Der Beschuldigte bestätigte das Gesagte und bekräftigte, der Präsident habe entschieden, C. freizulassen. Sie solle die Sache vergessen und vergeben. Anschliessend wurde C. nach einer Haft von insgesamt ca. drei Wo- chen, wiederum ohne einem Gericht vorgeführt worden zu sein, freigelassen. Die
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SK.2023.23 ersten fünf Tage im «Mile 2» verbrachte C. in Isolationshaft, wobei die Zelle einzig mit einem Holzbrett und einer abgenützten Schaummatratze ausgestattet war. Zum Verrichten ihrer Notdürfte musste sie einen kleinen Eimer mit einem Deckel benutzen. Ihr wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert. C. wurde wiederholt physisch misshandelt. Es wurden ihr zahlreiche Prellungen und Verletzungen zugefügt. Dass sie wegen der massiven Gewalt und der zwei- fachen Inhaftierung von insgesamt 49 Tagen eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit ausgewiesener veränderter Persönlichkeit sowie eine schwere Depression erlitt, belegt das psychiatrische Gutachten vom 17. Ju- li 2017. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlun- gen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen war C.s physische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt und ihre psychische Gesundheit bleibt weiterhin angeschlagen.
c) D. (Ziff. 1.5.3.7 f. AKS) Am 28. März 2006, um ca. 13:00 Uhr, wurde D., der sich als Abgeordneter der Regierungspartei in der Nationalversammlung teils kritisch gegenüber bestimm- ten Gesetzesvorlagen geäussert hatte, von drei nicht uniformierten NIA-Mitarbei- tern in der Nationalversammlung verhaftet, in Handschellen gelegt, zum NIA- Hauptquartier gebracht, von wo er auf Befehl vom «Jungler» MM. ins «Mile 2» überführt wurde. Bei Ankunft im «Mile 2», um ca. 15:00 Uhr, und nachdem die NIA-Mitarbeiter jegliche Registrierung der Ankunft von D. abgelehnt hatten, wurde er in das Konferenzzimmer des Gefängnisses gebracht und anschliessend in Handschellen und nur mit Hosen bekleidet im Hochsicherheitstrakt in eine Ein- zelzelle eingeschlossen. Um ca. 17:00 Uhr holte eine Gruppe von «Junglers», angeführt von MMM., D. im «Mile 2» ab und brachte ihn zum NIA-Hauptquartier, wobei die «Junglers» D. während der Fahrt von ca. 15 Minuten mit Aussagen über seine Mutter beleidigten und mehrmals mit einem harten Gummirohr auf den hinteren Teil seines Körpers schlugen. Im Konferenzraum wurde D. dem Pa- nel unter der Führung von DD. und in Anwesenheit des Beschuldigten und EE., zu seiner Beteiligung am Putschversuch befragt. Während der Befragung ver- passte ein Mitglied der Staatsgarde, R., D. eine heftige Ohrfeige, so dass dieser mit dem Stuhl umfiel. R. drohte, D. zu töten, falls er nicht sprechen würde. Der Beschuldigte, welcher der gesamten Befragung beiwohnte, wandte sich persön- lich an D. Auf Anordnung des Panels an einen Polizeibeamten der Einheit für schwere Verbrechen wurde er in einen angrenzenden Raum zwecks Aufnahme seiner Aussage verbracht. D. machte in der Folge Aussagen über seine Perso- nalien und politische Zugehörigkeit. Anschliessend transportierten «Junglers» D. ins «Mile 2» zurück, wobei sie ihn während des Transports erneut mit einem Gummirohr schlugen. Am 28. März 2006, um ca. 23:00 Uhr, wurde D. mit weite- ren im Nachgang zum Putschversuch festgenommenen Personen von «Jung- lers» vom «Mile 2» abgeholt, in Handschellen gelegt und erneut zum NIA-Haupt- quartier gebracht. Wiederholt wurde D. von den «Junglers» während des Trans- ports mit Rohren geschlagen und beleidigt. D. wurde in den Konferenzraum der NIA gebracht, erneut dem Panel in gleicher Zusammensetzung wie zuvor vorge- führt und damit konfrontiert, zwei seiner engen Freunde hätten ihn im
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SK.2023.23 Zusammenhang mit dem Putschversuch belastet. Da D. dies bestritt, wurde einer der erwähnten Freunde in den Konferenzraum gebracht, der seine Aussage vor dem Panel bestätigte. Dabei war deutlich erkennbar, dass letzterer misshandelt worden war. Auf Anweisung des Panels wurde D. von den «Junglers» auf ein offenes Gelände mit einem Betonboden gebracht, wo sich zahlreiche «Junglers» aufhielten. Diese zwangen D., sich mit auf dem Rücken gefesselten Händen hin- zuknien. Sie übergossen ihn mit kaltem Wasser, stülpten ihm einen Plastiksack über den Kopf und zogen diesen im Nacken so zu, dass D. Mühe hatte zu atmen. Für D. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während ca. einer hal- ben Stunde schlugen die «Junglers» auf D.s Körper ein. Nach jeweils ca. 10 Mi- nuten unterbrachen sie auf Befehl von MM. die Schläge. Die «Junglers» entfern- ten den Plastiksack und MM. stellte D. Fragen zum Putschversuch. Es sei besser zu reden und die Wahrheit zu sagen, da D. gesehen habe, was passiere, wenn er es nicht tue. Sollte er nicht kooperieren, würden sie wieder anfangen. Darauf- hin stülpten die «Junglers» den Plastiksack erneut über D.s Kopf und schlugen wiederum auf ihn ein. Anschliessend wurde D. erneut dem Panel in der gleichen Zusammensetzung zugeführt und wiederholt zum Putschversuch befragt. Da D. sich schwach und müde fühlte sowie durstig war, verlangte er nach Wasser und war nicht in der Lage, zu sprechen. Dies teilte er dem Panel auch mit, wobei sein schlechter gesundheitlicher Zustand, insbesondere seine zerrissene Kleidung und das Blut auf seinem Körper, für die Mitglieder des Panels deutlich erkennbar waren. Auf Anweisung des Panels folgte D. einem Polizeibeamten zwecks Auf- nahme seiner Aussagen. D. weigerte sich, eine Aussage zu machen. Nachdem der Polizeibeamte das Panel hierüber informiert hatte, kehrte dieser in Begleitung des «Junglers» FF. in den Raum zurück. FF. gab D. ein Dokument mit einer vor- gefertigten Aussage und befahl ihm, diese zu unterzeichnen. Als D. dies ab- lehnte, drohte der «Jungler», ihm den Arm abzuschneiden. Nachdem D. sich wei- terhin weigerte, die Aussage zu unterzeichnen, stach FF. ihm mit einem Dolch in die rechte Schulter und brachte einen schwerwiegenden Schnitt an, so dass D. stark blutete. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen unterzeichnete D. entge- gen seinem Willen die vorgefertigte Aussage mit «D. (seine Initialen)». D. wurde in der Folge in den Konferenzraum der NIA gebracht und anschliessend zurück ins «Mile 2» überführt. Übereinstimmend mit B.s Aussage wurde D. am 19. April 2006 erstmals einem Richter vor dem «Banjul High Court» vorgeführt, nachdem er seine Inhaftierung vorwiegend in einer kleinen, verschmutzten Einzelzelle im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» verbracht hatte, die lediglich über ein kleines Fenster und mangel- hafte Luftzufuhr verfügte. Die Zelle war mit Mücken und Ratten verseucht gewe- sen und zur Verrichtung der Notdürfte hatte D. einzig ein kleiner Eimer zur Ver- fügung gestanden. Die erforderliche Untersuchung im Spital war ihm nur mit Ver- zögerung erlaubt worden, wobei er dort keine medizinische Versorgung erhalten hatte. Auch D. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert. D. erlitt durch die Misshandlungen zahlreiche Prellungen und Verletzungen, ins- besondere eine Schnittverletzung an der rechten Schulter. Er weist bleibende Narben an der Schulter und am Bein auf. Seine wiederholten Schilderungen, ein
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SK.2023.23 Tritt in die Seite mit Militärstiefeln habe ihm eine bleibende Nierenverletzung ver- ursacht, und durch einen heftigen Tritt in den Unterleib sei er nun sexuell einge- schränkt, sind glaubhaft. Dass D. aufgrund der physischen Gewalt, eine post- traumatische Belastungsstörung erlitt und im Zeitpunkt des Gutachtens weiterhin daran litt, geht aus dem medizinischen Attest vom 4. Oktober 2022 hervor und indizieren auch D.s Aussagen. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen während insgesamt 23 Tagen dauerte D.s erhebliche Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit über den 28./29. März 2006 hinaus an und ist er psychisch weiterhin angeschlagen.
d) E. (Ziff. 1.5.3.9 f. AKS) Am 27. März 2006, gegen Mitternacht, verhafteten Polizeibeamte und ca. vier Soldaten E., Chefredaktor der Zeitung «The Independent», der über den Putsch- versuch vom 21. März 2006 in verschiedenen Artikeln berichtet hatte. E. wurde für die Dauer von ein bis zwei Stunden zum Hauptquartier der PIU gebracht, währenddem die verhaftenden Polizeibeamten auf einen höheren Befehl zum weiteren Verfahren warteten. Ein Polizeibeamter transportierte E. noch in dersel- ben Nacht zum NIA-Hauptquartier, wo ein NIA-Mitarbeiter ihn in einer Zelle ein- schloss. Am 28. März 2006, am Morgen, holte der «Jungler» MMM. den Zellen- genossen von E. ab, wobei er E. als «unruhestiftenden Journalisten» bezeich- nete. Zwischen ca. 18:00 und 19:00 Uhr transportierten drei NIA-Mitarbeiter E. und seinen Arbeitskollegen F. (vgl. nachfolgend E. 7.3.3.3 e zu F.) ins Poli- zeihauptquartier, in welchem sich auch das Büro des Beschuldigten befand. E. wurde im Polizeihauptquartier während ca. einer Woche mit 70 anderen Insas- sen in einer für diese Personenanzahl nicht vorgesehenen Zelle festgehalten. Ungefähr eine Woche nach dem Transport zum Polizeihauptquartier (ca. am
3. April 2006) wurden er und F. in den Räumlichkeiten des Polizeihauptquartiers durch den stellvertretenden Generalinspektor der Polizei über den Artikel des «The Independent» zum Putschversuch und zur angeblichen Verhaftung von JJJ. befragt. Gleichentags überführten NIA-Mitarbeiter E. und F. zum NIA-Haupt- quartier, wo sie in der gleichen Zelle untergebracht wurden. Am 4. April 2006, um ca. 17:00 Uhr, befragte der Direktor der NIA die beiden zum Artikel betreffend JJJ., bevor sie in der Folge wieder in die gleiche Zelle im NIA-Hauptquartier zu- rückgebracht wurden. Am 8. April 2006, zwischen ca. 03:00 und 04:00 Uhr, holte eine Gruppe von ca. acht «Junglers», die unter dem Befehl von MM. standen, E. aus seiner Zelle. Sie sagten ihm, den zuvor aus der Zelle abgeholten F. umgebracht und hinter dem Zaun der NIA vergraben zu haben. Die «Junglers» brachten E. in einen Hof im NIA-Hauptquartier und verpassten ihm auf dem Weg dorthin heftige Schuhtritte und Schläge mit Metallstöcken. Im Hof traktierten sie ihn während rund einer Stunde mit Schlägen, Schuhtritten sowie Metallstöcken und versetzten ihm am Nacken Elektroschocks. E. wurde ausgezogen und die «Junglers» befestigten das Kabel des Elektroschockgeräts an seinen Genitalien und leiteten Strom da- rauf, woraufhin E. vor Schmerz ohnmächtig wurde. Dennoch wurde er von den
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SK.2023.23 «Junglers» weiterhin getreten, bis MM., der die Misshandlungen überwachte, den Befehl erteilte, E. nicht umzubringen. Es ist nicht erwiesen, dass für E. eine lebensbedrohliche Situation bestand. Offensichtlich wurde dies von ihm so emp- funden. E. wurde in die Zelle zurückgebracht und einige Stunden später holten dieselben «Junglers» ihn erneut ab. Sie beschuldigten ihn im Hof des NIA-Haupt- quartiers, ein Verräter zu sein, nach Südafrika gereist zu sein, um den Namen Gambias zu beschmutzen. Die «Junglers» sagten zu E., sie würden ihn foltern, und stellten ihm Fragen zu seinen Quellen über den Putschversuch. Auf seine Weigerung, Quellen preiszugeben, erwiderten die «Junglers», seine Hand und sein Mund seien die «problematischen» Körperteile, woraufhin sie ihm mit einer Eisenstange den Arm brachen und mit einem Bajonett den Mund auf der linken Seite aufschlitzten. Die «Junglers» fesselten seine Arme und Füsse und forder- ten ihn auf zu rennen. Als E. fragte, wie er dies in seinem Zustand tun solle, traktierten sie ihn mit Fusstritten, bis er zu Boden fiel. Einige Tage später, zwischen ca. 03:00 und 04:00 Uhr, holten MM. und MMM. die beiden Journalisten des «The Independent» F. und LL. zusammen mit E. aus der Zelle. Ca. ein bis zwei Stunden lang fügten ca. sechs «Junglers» im Hof des NIA-Hauptquartiers E. am ganzen Körper massive Schläge zu, u.a. mittels Seil- stricken, Kabeln und Stöcken, und versetzten ihm Fusstritte. Überdies zogen ihm die «Junglers» einen Plastiksack über den Kopf, so dass E. keine Luft mehr be- kam. Für E. bestand eine lebensbedrohliche Situation. E. musste aus nächster Nähe miterleben, wie zeitgleich seinen Arbeitskollegen F. und LL. dieselbe Be- handlung zugefügt wurde. Ein NIA-Mitarbeiter informierte DD. telefonisch über die Misshandlungen von E., F. und LL. durch die «Junglers» und teilte mit, letz- tere würden sie umbringen. Von den Misshandlungen an ihnen wurde abgelas- sen, als DD. im NIA-Hauptquartier erschien und MM. vom Weitermachen abhielt. Mitte April 2006 wurde E. zusammen mit F. in den NIA-Konferenzraum gebracht, wo sich EE., der Generaldirektor der NIA JJJJJ. sowie Mitglieder verschiedener Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei, der Armee und der NIA und auch der Beschuldigte befanden. E.s schlechter gesundheitliche Zustand war nach aussen deutlich wahrnehmbar, insbesondere aufgrund seiner Wunde am Mund und seines gebrochenen Arms. E. und F. wurden über die Hintergründe ihrer Festnahme informiert. Die Sicherheit des Landes sei bedroht, weshalb viele Per- sonen festgenommen worden seien, um der Sache auf den Grund zu gehen. Sie wurden informiert, am gleichen Tag nach einer Bürgschaft durch ein Familienmit- glied und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht freigelassen zu wer- den. Es werde erwartet, dass sie sich inskünftig anders verhalten und den Frie- den aufrechterhalten würden. Der Beschuldigte richtete sich persönlich an die Inhaftierten und sagte ihnen, sie seien zu einem Zeitpunkt festgenommen wor- den, als die Sicherheit des Landes bedroht gewesen sei, es stünde nicht im Zu- sammenhang mit ihrer Tätigkeit als Journalisten; alles, was geschehe, der Wille Gottes sei. E. wurde daraufhin nach einer Bürgschaft durch ein Familienmitglied und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht beim NIA-Hauptquartier am
20. April 2006 aus der Haft entlassen. Dies belegt auch der zeitnah erschienene Bericht von Amnesty International vom 25. April 2006.
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SK.2023.23 Während seiner Inhaftierung war E. keinem Gericht vorgeführt worden. Er musste im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten und moski- toverseuchten Zelle ausharren, wo zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer und zum Schlafen nur Kartons auf dem Boden zur Verfügung standen. Die Platz- verhältnisse liessen nicht zu, dass E. sich zum Schlafen ausstrecken konnte. Ob- wohl er dringend eine ärztliche Versorgung benötigt hätte, wurde ihm eine solche erst einige Tage vor seiner Entlassung gewährt. Im «Mile 2» wurde sein gebro- chener Arm zwar behandelt, jedoch nicht geheilt. Auch E. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert bzw. erst kurz vor der Entlassung wurde es Familienangehörigen gestattet, neue Kleidung zu bringen. E. wurde während 24 Tagen unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Während seiner Inhaftierung litt er unter Existenzängsten. Er wurde insgesamt dreimal massiv geschlagen sowie mit Füssen getreten. Es wurden ihm u.a. Elekt- roschocks im Genitalbereich verabreicht und mittels Plastiksacks über dem Kopf die Luft abgeschnürt. E.s Ausführungen, die Elektroschocks im Genitalbereich hät- ten zu Problemen hinsichtlich seiner Männlichkeit geführt, sind glaubhaft. Zusätz- lich wurde ihm der Arm gebrochen und die Wange mit einem Bajonett aufge- schlitzt. Die Narbe von dieser Schnittwunde ist im Gesicht weiterhin sichtbar und ruft bei E. Erinnerungen an das erlittene Trauma hervor. Bleibende Narben weist er auch am Rücken, der Schulter, den Beinen und Oberschenkeln auf. Zusätzlich wurde E. gezwungen, die Misshandlung seiner Arbeitskollegen mitzuerleben. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen dauerten E.s erhebliche körperli- che Schmerzen und Ängste noch mehrere Jahre an, so dass seine physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beein- trächtigt war. E. hat glaubhaft geschildert, auch heute noch von den Erlebnissen traumatisiert zu sein und psychisch zu leiden. Die erlebte Gewalt hat bei ihm tiefe Spuren hinterlassen. Das von E. in seiner Einvernahme während der Hauptver- handlung vorgebrachte Augenleiden ist hingegen nicht erstellt. Weder liegt hier- für ein medizinischer Bericht vor, noch bestehen hierzu ausreichende Ausführun- gen seitens E.
e) F. (Ziff. 1.5.3.11 f. AKS) F., der als Geschäftsführer der Zeitung «The Independent» zusammen mit E. über den Putschversuch vom 21. März 2006 in verschiedenen Artikeln berichtet hatte (vgl. E. 7.3.3.3 d zu E.), wurde am 28. März 2006, um ca. 11:00 Uhr, von mehreren Polizeibeamten in den Redaktionsräumlichkeiten der unabhängigen Zeitung verhaftet, zum Hauptquartier der PIU gebracht und verhört. Einige Stun- den später transportierten ihn Polizeibeamte zum NIA-Hauptquartier. Zusammen mit E. wurde er von NIA-Mitarbeitern zum Polizeihauptquartier transportiert. Nach Registrierung wurde F. während ca. einer Woche mit 70 anderen Insassen in einer beengten Zelle, in der es keine Matratze gab, eingeschlossen. Ungefähr eine Woche später wurde F. gemeinsam mit E. in den Räumlichkeiten des Poli- zeihauptquartiers und am 4. April 2006 im NIA-Hauptquartier über ihren Artikel des «The Independent» zum Putschversuch befragt und schliesslich zusammen in einer Zelle eingeschlossen (vgl. vorstehende Erwägung zu E.).
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SK.2023.23 Am 8. April 2006, zwischen ca. 01:00 und 02:00 Uhr, holte eine Gruppe von ca. acht «Junglers» unter dem Befehl von MM., darunter MMM., F. aus seiner Zelle und brachte ihn in einen Hof des NIA-Hauptquartiers. Dort verpassten sie ihm während rund einer Stunde massive Schläge und Tritte auf den ganzen Körper, wobei sie diverse Objekte wie Seilstricke, Kabel, Gürtel und Stöcke verwendeten. F. erlitt zahlreiche Verletzungen und Wunden am Rücken, an den Beinen und Gelenken. Die schweren Schmerzen führten dazu, dass er eine Zeit lang bloss sitzend beten konnte. Nicht erwiesen ist, dass für F. eine lebensbedrohliche Si- tuation bestand, wurde aber so von ihm empfunden. Einige Tage später wurde F. von den «Junglers» gemeinsam mit den Journalis- ten E. und LL. aus der Zelle geholt und ca. ein bis zwei Stunden am ganzen Körper mit massiven Schlägen und Tritten traktiert, wobei die «Junglers» diverse Objekte wie Seilstricke, Kabel und Stöcke verwendeten. Zeitgleich musste F. aus nächster Nähe miterleben, wie dieselbe Behandlung seinen Arbeitskollegen E. und LL. zugefügt wurde. Erst auf DD.s Intervention hin, liessen die «Junglers» von ihnen ab (vgl. vorstehende Erwägung zu E.). Nicht erwiesen ist, dass für F. eine lebensbedrohliche Situation bestand. Offensichtlich wurde dies von ihm so empfunden. Mitte April 2006 wurde F., dessen schlechter gesundheitliche Zustand nach aus- sen aufgrund seiner Abwehrverletzungen an den Händen und seinen Körperbe- wegungen deutlich wahrnehmbar war, zusammen mit E. in den Konferenzraum der NIA gebracht, wo sich u.a. der Beschuldigte befand, der sich persönlich an ihn wandte (vgl. vorstehende Erwägung zu E.). Nach einer Bürgschaft durch ein Familienmitglied und unter Auflage zur regelmässigen Meldepflicht beim NIA- Hauptquartier wurde F. schliesslich am 20. April 2006 aus der Haft entlassen. Während seiner Inhaftierung war F. keinem Gericht vorgeführt worden. Er musste im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten und moskitover- seuchten Zelle ausharren, wo zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer und zum Schlafen nur Kartons auf dem Boden zur Verfügung standen. Die Platzver- hältnisse liessen nicht zu, dass F. sich zum Schlafen ausstrecken konnte. Ob- wohl er dringend eine ärztliche Versorgung benötigte, beschränkte sich diese auf ein Einsalben der Wunden. Auch F. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert bzw. erst kurz vor der Entlassung wurde es Familienangehöri- gen gestattet, neue Kleidung zu bringen. F. erlitt durch die Misshandlungen schmerzhafte Verletzungen am Rücken und an den Beinen, ohne in der Folge nennenswerte medizinische Behandlung zu erhalten. Zwischen den Misshandlungszyklen konnte er sich nicht «regenerie- ren». Es dauerte länger, bis er sich von den körperlichen Verletzungen erholt hatte. Während seiner insgesamt 23 Tage dauernden Inhaftierung litt er unter Existenzängsten. Zusätzlich wurde F. gezwungen die Misshandlung seiner Arbeitskollegen mitanzusehen. Angesichts des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen und der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen ist es glaubhaft, dass F. bis heute gegen ein psychisches Trauma ankämpft. Seine physische und psychische Gesundheit war über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt.
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SK.2023.23
E. 7.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS)
E. 7.4.1 Sachbeweise
E. 7.4.1.1 «Historical Dictionary of the Gambia» Der «Historical Dictionary of the Gambia», 5. Auflage 2016, führte zu M. aus, dieser habe Yahya Jammehs Staatsstreich im Jahr 1994 unterstützt und sei ein nationaler Organisator der APRC gewesen. Aufgrund seiner Rolle beim Waffen- handel mit dem ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor sei M. im Jahr 2001 auf die UN-Sanktionsliste gekommen. Im März 2003 habe M. seine Position als Mehrheitsführer im Parlament («National Assembly») verloren. Im November 2003 sei er im Zusammenhang mit Wirtschaftsverbrechen verhaftet und später auf Kaution freigelassen worden. Am 27. Dezember 2003 (einen Tag nach dem Versuch, M.s Anwalt CCCCC. zu töten) sei M. erneut verhaftet worden und im März 2004 wegen Wirtschaftsverbrechen zu einer 9-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2011 kursierte das Gerücht, M. würde bald aus dem Gefängnis entlassen werden. Am 28. Oktober 2011 sei M. jedoch in Gambias «Royal Victoria Teaching Hospital» gestorben, eine Obduktion sei nicht durchge- führt worden. Mehrere Medien der Opposition hätten berichtet, seine Ermordung wäre von Präsident Jammeh angeordnet worden (BA 10-001-1193 f.).
E. 7.4.1.2 «Warrant Commitment» des «High Court of Gambia» Mittels «Warrant Commitment» vom 29. März 2004 verfügte der «High Court of Gambia» die Einlieferung von M. ins Gefängnis «Mile 2» zum Vollzug dessen Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren und acht Monaten wegen Wirtschafts- delikte (BA B18-201-02-0256).
E. 7.4.1.3 Ärztliche Todesbescheinigung Mit Todesbescheinigung vom 29. Oktober 2011 stellte der unterzeichnende Arzt EEEEEE. um 07:15 Uhr auf der Privatabteilung des «Royal Victoria Teaching Hospital» (RVTH) den Tod von M. fest und vermerkte als Todesursache einen Myokardinfarkt (Herzinfarkt) sowie unkontrollierten Bluthochdruck (BA B18-201- 02-0257).
E. 7.4.1.4 TRRC-Schlussbericht Die TRRC konstatierte in ihrem Schlussbericht, M. sei aufgrund von Streitigkeiten mit Präsident Jammeh wegen Wirtschaftsverbrechen angeklagt und verurteilt worden (BA B10-001-04-0042 Rz. 14). Im Zusammenhang mit den zu Repres- sionszwecken vom Staatsapparat eingesetzten Söldnerrichtern («mercenary judges») hielt die TRRC fest, auch das gegen M. geführte Strafverfahren sei von einem dem Präsidenten nahestehenden Richter beurteilt worden und das Ver- fahren sei politisch motiviert gewesen (BA B10-001-04-0665 Rz. 19). Die TRRC gelangte zum Schluss, Präsident Jammeh habe «Junglers» befohlen, M. zu töten, um dessen Entlassung aus dem Gefängnis zu verhindern. Zum Tat- hergang führte die TRRC aus, M. habe im Spitalbett des «Royal Victoria Teaching Hospital» geschlafen, als «Junglers» ihn in der Nacht vom 28. Oktober 2011 dort
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SK.2023.23 aufgesucht hätten. Die «Junglers» BB., QQQ., JJJJJJJ., KKKKKKK., LLLLLLL., MMMMMMM., DDD., Captain NNNNNNN. (Rambo) und GG. hätten M. erstickt, um den Eindruck zu erwecken, er sei als Häftling an den Folgen seiner Krankheit im Schlaf gestorben (BA B10-001-04-0042 Rz. 14/-0374 f.).
E. 7.4.2 Personalbeweise
E. 7.4.2.1 Aussagen vor der gambischen Polizei
a) T. (Generaldirektor der Gefängnisse) Nach dem Regierungswechsel wurde am 27. Februar 2017 eine Untersuchungs- kommission bestehend aus gambischen Polizeibeamten gebildet, mit dem Auf- trag, mögliche Misshandlungen durch T. und das Gefängnispersonal im «Mile 2» zu untersuchen (BA B18-201-03-0010). T. führte vor dieser Untersuchungskom- mission aus, als Gefängnisdirektor den Innenminister, d.h. den Beschuldigten, jeden Morgen über die Geschehnisse in den Gefängnissen informiert zu haben (BA B18-201-03-0015). Zu M. führte T. mit «cautionary statements» vom 14./15. März 2018 gegenüber der gambischen Polizei zusammengefasst aus (BA B18-201-02-0276 ff.), M. sei vom Gericht verurteilt und zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ins Gefängnis «Mile 2» überstellt worden. Eines Tages sei M. während Übungen mit anderen Gefangenen im Gefängnis umgefallen und daraufhin ins «Edward Francis Small Teaching Hospital» eingeliefert worden. Er (T.) habe den Beschuldigten als In- nenminister telefonisch über diesen Vorfall informiert. Wenige Tage später habe ihn der Beschuldigte über seine Mobiltelefonnummer angerufen und ihm den Be- such des Militärangehörigen GG. angekündigt. GG. habe sich daraufhin bei ihm (T.) erkundigt, ob er mit dem Innenminister (dem Beschuldigten) gesprochen habe, was er bejaht habe. Daraufhin sei GG. wieder gegangen. Am Folgetag habe er vom Beschuldigten erneut einen Anruf erhalten mit dem Auftrag, für die Bewachung von M. im Spital einen «Senior Officer» einzusetzen. Er (T.) habe den Beschuldigten informiert, einige Gefängniswärter seien bereits vor Ort. Der Innenminister habe ihm jedoch angeordnet, diese wegzuschicken und stattdes- sen einen «Senior Officer» einzusetzen. Daraufhin habe er (T.) AA. als Wach- mann bestimmt und ihn instruiert, einige Militärangehörige würden M. sehen wol- len. Er habe ihn angewiesen, gemäss der Anordnung des Beschuldigten (Innen- minister), den Militärangehörigen den Zugang zu M. zu gewähren («… and when they come do not resist and give them access to see M. as ordered by the Minis- ter Ousman Sonko...»). Am Folgetag sei RRR., «Commissioner of Operations», zu ihm ins Büro gekommen und habe ihn über M.s Versterben informiert. Er (T.) habe sich vom Gefängnisarzt über das Vorgefallene informieren lassen und mit- geteilt, er solle wegen der Obduktion zu M.s Angehörigen gehen und ihnen da- nach den Leichnam übergeben. Nach einigen Stunden habe er einen Telefonan- ruf des Beschuldigten erhalten, der ihm mitgeteilt habe, der Gefängnisarzt sei zusammen mit M.s Familie in seinem Büro. Die Familie wünsche keine Obduktion und bestätige dies eidesstattlich. Der Beschuldigte habe anschliessend angeord- net, M.s Leichnam der Familie zu übergeben. Er (T.) habe für den Beschuldigten einen offiziellen Bericht zu M. verfasst.
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SK.2023.23
b) BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») In seinem «cautionary statement» von 18. März 2018 führte BB. zusammenge- fasst aus (BA B18-201-02-0314 ff.), er sei Ende Oktober 2011 Mitglied des «Patrol Teams» geworden. Major GG. habe ihn damals angewiesen, den Unter- bringungsort von M. im «Edward Francis Small Teaching Hospital» zu lokalisie- ren. Am nächsten Tag sei er im Spital auf einen Gefängnisbeamten gestossen, der auf der privaten Station vor M.s Zimmertüre Wache gehalten habe. Er habe dies GG. gemeldet, der ihm befohlen habe, sich mit dem «Patrol Team» («Jung- lers») dorthin zu begeben. In der Nacht, um 01:00 Uhr, habe er die Mitglieder des «Patrol Team» («Junglers») zum Spital geführt. Er und das Mitglied QQQ. seien durch das Haupttor ins Spital und der Rest des Teams sei über den Zaun dorthin gelangt. Vor M.s Zimmertüre sei ein Wachmann gestanden, der gesagt habe, der Mann (M.) schlafe. Sie hätten den Raum betreten, den schlafenden M. festge- halten und ihn mit dem Bettlaken erstickt.
c) AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2» und Wachmann im Spital) Mit «statement of witnesses» vom 8./18. März 2018 bezeugte AA. (BA B18-201- 02-0288 ff.), im Jahr 2011 im «Mile 2» von T., Generaldirektor der Gefängnisse, zum «Edward Francis Small Teaching Hospital» beordert worden zu sein, um die Wache von M. zu übernehmen. T. habe ihn vor seiner Abfahrt informiert, während seiner Dienstzeit würden «visitors» kommen; er solle sich bei ihnen nicht nach dem Besuchsgrund erkundigen. Am 28. Oktober 2011, zwischen 01:00 und 02:00 Uhr, sei BB. ins Spital gekommen und habe nach M. gefragt. BB., gefolgt von ungefähr fünf Männern, habe M.s Spitalzimmer betreten. Da er (AA.) M.s offizielle Wache gewesen sei, habe er ihnen folgen wollen. Die Männer hätten dies allerdings nicht zugelassen. Als die «visitors» gegangen seien, sei er (AA.) ins Spitalzimmer hineingegangen und habe M. tot im Bett vorgefunden. Am Mor- gen sei der Arzt gekommen und habe M. untersucht. Wortlos sei der Arzt wieder gegangen. Weitere Ärzte hätten M. zur Leichenhalle gebracht. Er (AA.) habe da- raufhin entschieden, zurück zum «Mile 2» zu gehen. Im Gefängnis habe er «Commissioner of Operations» RRR. mitgeteilt, M. sei tot, ohne diesen jedoch darüber zu informieren, was in der Nacht im Spital vorgefallen sei.
d) RRR. («Commissioner of Prison») Mit «statement of witnesses» vom 11. März 2018 bezeugte RRR., AA. habe ihn am 29. Oktober 2011 telefonisch über das Versterben des verurteilten Häftlings M. informiert (BA B18-201-02-0302). Er habe daraufhin T. über das Telefonat von AA. unterrichtet.
e) RRRRRR. (Bruder von M.) Mit «statement of witnesses» vom 16. März 2018 bezeugte RRRRRR. (BA B18- 201-02-0309 ff.), im Spital anwesend gewesen zu sein, als M. informiert worden sei, die Ärzte vom «State House» hätten die Anordnung erhalten, ihn auf die pri- vate Abteilung zu verlegen. Er und weitere Familienmitglieder seien bis 22:30 Uhr bei M. im Spital gewesen. Als sie M. verlassen hätten, sei dieser bei guter Gesundheit gewesen. Zwei Wachmänner seien dort gewesen. Am Folgetag habe
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SK.2023.23 er überraschend erfahren, M. sei verstorben. Beim Innenministerium hätten sie eine Erklärung abgegeben, auf eine Obduktion von M.s Leichnam zu verzichten. Dies habe ihnen ermöglicht, M.s Leichnam zu erhalten.
f) SSSSSS. (Ehefrau von M.) SSSSSS. gab gemäss «statement of witness» vom 17. März 2018 zu Protokoll (BA B18-201-02-0269 ff.), am Tag, als M. im Spital in ein anderes Zimmer verlegt worden sei, habe sie auf dem Weg zur (Spital-)Küche zwei Männer angetroffen. Die beiden seien bei ihrer Rückkehr nicht mehr da gewesen. Als sie zurück im Zimmer bei M. gewesen sei, habe ihnen der Wachmann erzählt, GG. sei mit einem anderen Mann hier. Beide seien enge Mitarbeiter von Yahya Jammeh. Daraufhin habe M. geantwortet, sie sollen mit ihm machen, was sie wollen; er sei hilflos und könne sich keinen Millimeter bewegen.
E. 7.4.2.2 Aussagen vor der TRRC
a) T. (Generaldirektor der Gefängnisse) Zu M. führte T. im Juni 2020 vor der TRRC zusammengefasst aus (BA 10-001- 1282_T. TRRC PT2 07 07 20; 01:08:55-01:40:00 ff.), er habe für dessen Spital- bewachung seinen «Orderly» AA. bestimmt (01:18:45 ff.), weil er ihm vertraut habe (01:35:15-01:36:00). T. räumte ein, normalerweise zwei «Guards» zur Bewachung von Häftlingen ins Spital entsendet zu haben. Nach M.s Tod habe er umgehend den Innenminister informiert; er sei nicht fokussiert gewesen, zunächst heraus- zufinden, was falsch gelaufen sei (02:09:00 ff.). T. bestritt, AA. angewiesen zu haben, zur Seite zu treten, falls «Junglers» M. aufsuchen würden (01:38:15 ff.). Hinsichtlich M.s Bewachung sei er vom Beschuldigten (Innenminister) angewie- sen worden, zur Bewachung von M. eine Person ins Spital zu senden, der er (T.) vertrauen würde. Daher habe er (T.) AA. beauftragt (02:05:30 ff.). Nach M.s Ver- sterben habe er den Todesgrund in Erfahrung bringen wollen. Der Innenminister habe ihm gesagt, M.s Familie sei muslimisch und wünsche keine Obduktion, und ihm untersagt, den Verstorbenen obduzieren zu lassen (02:02:02-02:04:39). An seinem zweiten Einvernahmetag führte T. vor der TRRC weiter aus (BA 10- 001-1282_T. TRRC PT2 07 07 20), nie mit dem Präsidenten direkt, sondern je- weils mit dem Innenminister kommuniziert zu haben (00:12:40 ff.). Dies bestätigte T. an seinem dritten und letzten Einvernahmetag vor der TRRC (BA 10-001- 1280_T. TRRC PT3 06 07 20) und fügte an, immer wenn jemand gekommen sei, um Personen ins Gefängnis zu bringen oder von dort zu holen, habe er (T.) dies an seinen Minister (dem Beschuldigten) rapportiert (00:37:30 ff.). Der Innenmi- nister (der Beschuldigte) habe ihm jeweils gesagt, er (T.) solle dies zulassen. Da der Innenminister sein «Boss» gewesen sei, habe er es zugelassen und auch die Gefängniswärter entsprechend angewiesen (00:32:50 ff.).
b) QQQ. (Mitglied der «Junglers») Am 7. August 2019 führte QQQ. vor der TRRC aus, die Tötung von M. sei sein zweiter Einsatz für die «Junglers» gewesen. BB. sei bereits beim Spitaleingang gewesen, als er dort angekommen sei. Daraufhin hätten sich mehrere von ihnen
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SK.2023.23 ins Spitalzimmer von M. begeben. QQQ. räumte ein, an der Tötung von M. teil- genommen zu haben. Der Befehl zur Tötung sei vom Präsidenten gekommen (TRRC QQQ. DAY 74 PT1 06 08 19; 01:01:00-01:16:37).
E. 7.4.2.3 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte aa) In seiner Einvernahme vom 8. Juli 2020 machte der Beschuldigte vor der Bundesanwaltschaft zu M. im Wesentlichen geltend, sich nicht erinnern zu können, damals von T. über M.s Sturz und dessen Spitaleinlieferung orientiert worden zu sein. Als Innenminister sei er nicht über sämtliche Spitaleinlieferungen informiert worden. Er bestritt T.s Aussage, zur Bewachung des hospitalisierten M. Anwei- sungen erteilt zu haben. Er habe nicht angeordnet, Militärangehörigen Zugang zum Häftling M. im Spital zu gewähren. Als Innenminister habe er keine Befugnis gegenüber Gefängniswärtern besessen. Dies sei die alleinige Kompetenz des Generaldirektors der Gefängnisse gewesen. An die Angehörigen von M., die zwecks Autopsie und Freigabe des Leichnams ihn (den Beschuldigten) im Büro aufgesucht hätten, könne er sich ebenfalls nicht erinnern (BA 13-001-0893 ff.). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussage bezüg- lich M. (BA 13-001-0925 ff.) und gab stattdessen eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (BA 13-001-1286 ff.). Darin machte der Beschuldigte wiederholt geltend (BA 13-001-1318 ff.), M. sei kein politischer Opponent, sondern der Mehrheitsführer der Nationalversammlung gewesen, der als Kriegsverbrecher und Diamantenhändler auf der UN-Sanktionsliste gestanden sei. M. habe sich unwohl gefühlt und sei daher zur Behandlung ins Spital gebracht worden. Er (der Beschuldigte) habe diesbezüglich nicht eingreifen können; weder das Spital habe seiner Aufsicht unterstanden, noch habe er den «Junglers» Aufträge erteilen kön- nen. Bezeichnenderweise habe BB. wiederholt ausgeführt, mit einer Gruppe von «Junglers» auf direkten Befehl des Präsidenten gehandelt zu haben; seinen Na- men habe BB. in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Als Einzelperson sei M. nicht als Zivilbevölkerung im Sinne des Tatbestandsmerkmals eines Verbre- chens gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren (BA 13-001-1307 f.). bb) Vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte wiederholt den Anklagevorwurf bezüglich M. (SK 127.731.029 ff.). Der Beschuldigte gab an, als Innenminister nicht täglich mit T. telefoniert zu haben. T. habe ihn auch nicht jeden Tag über die Situation in den Gefängnissen informiert. Als Innenminister habe er T. nie Anwei- sungen erteilt. Es sei möglich, dass T. ihn über die Einlieferung von M. ins Spital informiert habe; jedenfalls habe T. ihn über M.s Versterben informiert. Er wider- sprach T.s Darstellung, er (der Beschuldigte) habe T. telefoniert, um ihm den Besucher GG. anzukünden. Auch habe er in Bezug auf M.s Bewachung im Spital keine Anweisungen erteilt. T. habe eine besondere Beziehung zum Präsidenten besessen. Die beiden würden vom gleichen Ort stammen. T. sei in der Lage ge- wesen, Aufgaben zu tätigen, ohne den Dienstweg über das Innenministerium be- schreiten zu müssen. Der Gefängnisdirektor T. habe immer eine Ausrede bereit gehabt und jeweils vorgeschoben, die Anordnung käme vom Innenminister, wie auch AA.s Aussage vor der Strafkammer zeige. Die Anweisung an T. sei in Wahr- heit vom «State House» gekommen. M.s Familienangehörige seien zum Innen-
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SK.2023.23 ministerium gekommen und hätten auf eine Obduktion von M.s Leichnam ver- zichtet, worauf er angeordnet habe, den Leichnam der Familie zu übergeben.
b) Auskunftsperson BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») BB. gab am 15. März 2021 zusammengefasst vor der Bundesanwaltschaft zu Protokoll (BA 12-035-0132 ff.), er habe auf Befehl von Major GG. an der Tötung von M. teilgenommen und das Team der «Junglers» angeführt. GG. habe ihm gezeigt, wo auf der privaten Abteilung des Spitals sich M. aufgehalten habe. Am Abend habe er die Gruppe ins Spital geführt. Der Wachmann, den sie im Spital zur Bewachung von M. angetroffen hätten, habe Bescheid gewusst. Er glaube, der Wachmann sei vorinformiert gewesen, da er bei ihrer Ankunft nicht reagiert habe, sondern lediglich auf seinem Posten gesessen sei. Es sei eine Überraschung gewesen, dass bei M. lediglich eine und nicht wie sonst üblich zwei Wachperso- nen postiert gewesen seien. Sie seien somit ohne Widerstand in M.s Spital- zimmer gelangt und hätten ihn mit der Bettdecke erstickt (BA 12-035-0196 ff.). General S. habe das «Team» befehligt und dieser habe wiederum die Befehle über Major GG. an die Mitglieder des «Patrol Teams» weitergegeben (BA 12- 035-0144). Letzterer habe ihm gesagt, der Präsident habe M.s Tötung angeord- net (BA 12-035-0200 f.).
c) Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2» und Wachmann im Spital) aa) AA. gab vor der Bundesanwaltschaft am 11. März 2021 zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-034-0106 ff.), der Generaldirektor der Gefängnisse, T., der unmittelbar dem Beschuldigten unterstanden sei, habe ihn (AA.) beauftragt, sich zur Bewachung des Häftlings M. ins «Edward Francis Small Teaching Hospital» zu begeben. T. habe ihn dazu «gebrieft» und ihm angekündigt, im Spital würden ihm einige fremde Männer begegnen, denen gegenüber er nicht insistieren solle («but let me not insist to them»). Im Spital angekommen seien dort bloss zwei Wachmänner gewesen. Normalerweise seien verurteilte Personen, die eine hohe Strafe zu verbüssen hatten, bei einem Spitalaufenthalt auf T.s Anordnung hin von drei Gefängniswärtern («Prison Guards») und einem Militärangehörigen bewacht worden. Es sei seltsam gewesen, dass dieser Straftäter M. im Spital nicht von Soldaten bewacht worden sei. Laut AA. hätten während seiner Wache gegen 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr Soldaten M.s Spitalzimmer betreten. Nachdem sie M.s Spitalzimmer wieder verlassen hätten, habe er festgestellt, dass M. nicht mehr geatmet habe. bb) AA. bestätigte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 (127.771.001 ff.) seine Aussagen im Vorverfahren. Er wiederholte insbesondere, von T. beauftragt worden zu sein, M. im Spital zu bewachen und sich nicht gegen die Soldaten zu stellen, die M. besuchen würden, andernfalls er (AA.) sein Leben verlieren würde. Als Assistent des Generaldirektors der Gefängnisse legte AA. dar, sein Vorgesetzter T. habe jeweils die Anweisungen vom Innenminister, dem Beschuldigten, erhalten. Als Generaldirektor der Gefängnisse habe T. alles, was im Gefängnis passiert sei, dem Innenminister mitgeteilt. Jeden Morgen habe der Generaldirektor einen Tagesbericht erstellt, der u.a. ans Innenministerium weiter-
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SK.2023.23 geleitet worden sei. AA. räumt ein, nicht vernommen zu haben, wie der Beschul- digte T. jeweils Anweisungen erteilt habe.
d) Zeuge bzw. Auskunftsperson FFF. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») FFF. führte am 6. Dezember 2017 vor der Bundesanwaltschaft zu M. aus (BA 12- 008-0005 ff.), vom Präsidenten sei bereits vor M.s Verhaftung angeordnet gewe- sen, diesen zu töten (BA 12-008-0015/-0096 f.). Den Tötungsauftrag habe das «Patrol-Team» in der Form einer Liste mit «Todeskandidaten» erhalten. Diese «Tötungsliste» habe auch die Namen von Anwälten und Politikern enthalten. Prä- sident Jammeh habe entschieden, sich M.s zu entledigen, da er auf der UN- Sanktionsliste gestanden habe (BA 12-008-0096 f.).
e) Auskunftsperson C. (ehemaliges Parlamentsmitglied der Regierungspartei APRC, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme vom 12. Juni 2017 führte C. im Vorverfahren zu M. aus, er (M.) sei verhaftet worden, da ihm verschiedene Wirtschaftsdelikte vorgeworfen worden seien. Zusammen mit anderen Parlamentariern habe sie an der Gerichts- verhandlung von M.s Verfahren teilgenommen. Sie hätten alle vermutet, dass M. einzig aufgrund dessen Beliebtheit in der Bevölkerung verhaftet worden sei (BA 12-003-0074). Vor der Strafkammer schilderte C., M. sei als Mehrheitsführer für Präsident Jammeh gefährlich geworden; zwischen den beiden habe es einen Machtkampf gegeben, weshalb M. im Jahr 2003 verhaftet worden sei (SK 127.752.016).
E. 7.4.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
E. 7.4.3.1 Zur Person M. Ob M. ein «Kriegsverbrecher» war, wie der Beschuldigte wiederholt geltend machte (SK 127.721.1161), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Belegt ist, dass M. vor seiner Verhaftung der Mehrheitsführer der Regierungspartei war und damit eine gewisse Popularität genossen haben musste. Vor diesem Hintergrund erscheint auch C.s Schilderung im Vor- und Hauptverfahren, zwischen M. und Präsident Jammeh habe ein Machtkampf bestanden, als nachvollziehbar. Dass Präsident Jammeh M. als Kontrahent auffasste bzw. dieser ihm lästig war, erhär- tet ferner FFF.s Aussage im Vorverfahren, M. sei bereits vor dessen Inhaftierung im Jahr 2003 auf der «Tötungswunschliste» des Präsidenten Jammeh gestan- den. Auch die TRRC gelangte im Übrigen zum Ergebnis, dass Präsident Jammeh M. als Bedrohung für seinen Machterhalt wahrgenommen hatte, und er M. vor dessen Haftentlassung habe eliminieren lassen.
E. 7.4.3.2 Tötung von M. Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an M.s Tötung (SK 127.721.1160). Die Einweisungsverfügung des gambischen Obergerichts und der Auszug aus dem historischen Diktionär zu Gambia belegen, dass der ehemalige Parlamen- tarier M. 2004 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und zur Verbüssung der
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SK.2023.23 Strafe ins «Mile 2» eingeliefert wurde. Nach Verbüssung der rund 9-jährigen Frei- heitsstrafe wäre M. somit im Jahr 2012 wieder ein freier Mensch gewesen. Die Todesbescheinigung, die Aussagen von M.s Familienangehörigen und des Wachmanns AA. sowie die Schilderung des Beschuldigten, er habe als Innenmi- nister dessen Leichnam freigegeben, belegen M.s Versterben während seines Haftregimes im Spital. M. verstarb im Spital nicht eines natürlichen Todes. Vor der gambischen Polizei, der TRRC und teilweise auch vor der Bundesanwalt- schaft räumten einige der beteiligten «Junglers», BB. und QQQ., ein, M. im Kran- kenhaus auf Befehl des Präsidenten erstickt zu haben. Ihre Aussagen werden erhärtet durch die Aussagen des Wachmanns AA. Dieser gab wiederholt zu Pro- tokoll, er sei abweichend vom üblichen Sicherheitsdispositiv der einzige Wach- mann gewesen, der den hospitalisierten verurteilten Häftling M. bewacht habe; er (AA.) habe als Wachmann den Auftrag gehabt, allfälligen Soldaten Zugang zu M. zu gewähren. Nachdem Soldaten M. im Spitalzimmer aufgesucht hätten und wieder gegangen seien, habe M. nicht mehr geatmet. Mehrere Personen – so auch der Beschuldigte – sagten übereinstimmend aus, M.s Leichnam sei nicht obduziert worden. Die fehlende Obduktion des Leichnams lässt den Verdacht zu, dass die Todesursache vertuscht werden sollte. Dass M.s Wachmann AA. im Voraus wusste, Soldaten würden den Häftling M. im Krankenhaus aufsuchen, erhärtet die Aussage des «Junglers» BB., wonach aus dem Verhalten des Wachmanns erkennbar war, dass er (BB.) erwartet wurde. Der Generaldirektor der Gefängnisse T. räumte ein, es sei geplant gewe- sen, Soldaten den Zugang zum hospitalisierten Häftling M. zu gewähren. Er habe den zur Bewachung abkommandierten AA. angewiesen, den Soldaten Zugang zu M. zu gewähren. Die Aussagen von AA. und BB. vor der gambischen Polizei und der Bundesanwaltschaft untermauern, dass M. im Spital in Abweichung zum üblichen Sicherheitsdispositiv lediglich von einem Wachmann bewacht wurde. Der «Jungler» BB. schilderte, im Spital habe sich ein einziger Wachmann befun- den. Gefängnisdirektor T. räumte dies vor der gambischen Polizei und vor der TRRC ebenfalls ein, unter Verweis darauf, dass dies auf telefonische Anweisung des Beschuldigten (Innenminister) erfolgt sei.
E. 7.4.3.3 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Wie auch im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 (vgl. E. 7.3.3 Be- weisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS) wurde die Tötung des verurteilten und hospitalisier- ten Häftlings M. auf höchster Ebene initiiert und durch ein koordiniertes und ge- wolltes Vorgehen der Sicherheitsbehörden umgesetzt: Neben der informellen Sondereinheit der «Junglers», die unmittelbar dem Präsi- denten unterstand, und die auf dessen Befehl hin M. im Spital erstickte, war auch das Gefängniswesen an seiner Tötung beteiligt. Der Gefängnisdirektor T. sorgte dafür, dass der Häftling M. im Spital bloss pro-forma von einem einzigen Wach- mann bewacht wurde, der Soldaten bzw. «Junglers» ungehinderten Zugang zu M. gewährte. Der Mechanismus, inhaftierte Personen in die Hände von «Jung- lers» auszuliefern, hatte sich bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 als Bestandteil eines koordinierten und zweckgerichteten
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SK.2023.23 Zusammenwirkens unter Sicherheitsbehörden herausgestellt (vgl. E. 7.3.3.1). Mit Major GG. war auch ein Führungsmitglied der Armee an der Umsetzung des Tötungsauftrags beteiligt, indem er den Tatort inspizierte und die mit der Tötung beauftragten «Junglers» befehligte. Dies erhärtet BB.s Schilderung, zusammen mit GG. vorgängig zur Tötung das Krankenhaus rekognosziert zu haben. BB.s Schilderung wird weiter gestützt durch die Aussage von M.s Ehefrau, wonach ihr vor Ort gesagt worden sei, GG. befände sich mit einem anderen Mann im Spital. GG.s Implikation erhärtet ebenfalls die Schilderung des Gefängnisdirektors T. vor der gambischen Polizei, wonach der Beschuldigte ihm nach M.s Spitaleinwei- sung telefonisch einen Besucher angemeldet habe. Der Besucher, der sich als GG. herausgestellt habe, habe ihn (T.) im Büro aufgesucht und sich erkundigt, ob er (T.) mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Wie nachfolgend aufzuzei- gen ist, war auch der Beschuldigte als Innenminister bei der Tötung von M. Teil der sich koordinierenden Sicherheitsbehörden.
E. 7.4.3.4 Rolle des Beschuldigten
a) Die Aussagen des Gefängnisdirektors T. (vgl. E. 1.8.1.3 b zur Verwertbarkeit) belasten den Beschuldigten. T. gab den Beschuldigten als jene Person preis, die angewiesen habe, zur Tötung von M. «Junglers» den Zugang zum hospitalisier- ten Häftling M. zu gewähren. Dies wird vom Beschuldigten wiederholt bestritten. Bei T. fällt zunächst auf, dass er in seiner Einvernahme vor der gambischen Polizei präzise zu Protokoll gab, wie es zu M.s pro forma Bewachung im Spital gekommen sei. Vor der TRRC wiederholte er im Wesentlichen seine polizeilich protokollierten Aussagen, wobei es jeweils ein intensives Nachfragen und Vorhalten bedurfte, wie die aktenkundigen audiovisuellen Aufzeichnungen seiner Befragungen vor der TRRC verdeutlichen. In seinen Aussagen wies T. mehrfach darauf hin, den Innenminister jeweils täglich unterrichtet zu haben, was in den Gefängnissen vor- gegangen sei. Dies bestätigte AA. – langjähriger «Orderly» von T. – im Vorver- fahren und vor Gericht. AA. führte wiederholt aus, T. habe den Innenminister im- mer informiert. Auch der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, als Innenminis- ter einen regelmässigen Austausch mit dem Gefängnisdirektor gehabt zu haben. In seiner Einvernahme vor Gericht wies der Beschuldigte zudem darauf hin, sein Innenministerium habe täglich Statistiken über die Gefängnisinsassen erhalten. Bei M. – ehemaliger APRC-Mehrheitsführer – handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Häftling, sondern um eine in der Bevölkerung bekannte Persön- lichkeit, die alsbald hätte aus der Haft entlassen werden sollen. Der Beschuldigte war Präsident Jammehs Vertrauensperson (vgl. E. 6.2) und musste somit wissen, dass M. in Freiheit von Präsident Jammeh als Bedrohung für seinen Machterhalt betrachtet wurde. Präsident Jammeh, der von den Ministern absolute Loyalität einforderte, verlangte, dass sie ihn jederzeit über die Geschehnisse in den ihnen unterstellten Diensten ins Bild setzen konnten. Dies bedingte mitunter auch einen umfassenden Informationsstand seitens des Beschuldigten hinsichtlich der Vor- gänge im Gefängniswesen. Dies untermauert T.s Aussage, den Innenminister täglich über die Geschehnisse informiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass T. den Beschuldigten über M.s Spitalverlegung informiert hat, zumal der Beschuldigte lediglich geltend macht, sich nicht zu erinnern.
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SK.2023.23 Weiter ist bei T.s Aussagen festzustellen, dass sämtliche von ihm beschriebenen Nebensächlichkeiten zum Nachtatgeschehen durch Aussagen von Personen, die im vorliegenden Verfahren einvernommen wurden, bestätigt wurden. T. führte u.a. aus, vom Gefängnisvorsteher RRR. über M.s Versterben informiert worden zu sein. Dies steht im Einklang mit den Aussagen von RRR. und AA. Auch die Aussage T.s, er habe den Beschuldigten über den Tod von M. informiert, und seine Schilderung, wie es dazu gekommen sei, dass M.s Leichnam nicht obdu- ziert wurde, werden durch die Akten gestützt. Der Beschuldigte selber führte im Vorverfahren aus, T. habe ihn über M.s Ableben informiert. Weiter räumte er ein, angeordnet zu haben, M.s Leichnam nach Verzicht auf eine Obduktion der Fa- milie zu übergeben. Als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit von T.s Schilde- rung, M.s Wache beruhe auf der Instruktion des Innenministers (der Beschul- digte), wiegt der von T. angeführte Umstand, letzterer habe ihm einen Besucher angekündigt, der sich nachträglich als GG. herausgestellt habe. Wie erwähnt, ist erwiesen, dass zur Vorbereitung der Tatumsetzung GG. mit dem «Jungler» BB. im Spital vorstellig wurde und sie den Tatort inspizierten. T. konnte nicht wissen, dass GG. im Spital zur Vorsondierung der Umgebung auftauchte. Die mehrtätige Befragung von T. durch die TRRC vermittelt den Eindruck, dass die kognitiven Fähigkeiten T.s nicht dazu ausreichen würden, tatsachenwidrig eine Verknüp- fung zwischen GG. und dem Beschuldigten in den Verlauf der Ereignisse einzu- bauen. T.s Beschreibung, der Beschuldigte habe ihm GG. als «Besucher» ange- kündigt, erscheint erlebnisbasiert und nicht erdichtet. Auch AA. hegte keine Zwei- fel, dass die pro forma Bewachung von M. im Spital auf eine Instruktion von T.s Vorgesetztem, dem Beschuldigten, zurückzuführen gewesen sei. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschuldigte bereits an anderer Stelle mehrfach zu seinen Gunsten widersprüchliche und/oder beschönigende Aussa- gen zu seiner Verantwortung bzw. zu seinem Verantwortungsbereich zu Proto- koll gab. Dies zeigte sich in seiner initialen Behauptung, wonach er von der Exis- tenz der paramilitärischen Gruppe der «Junglers» und deren illegalen Zweck nichts gewusst (vgl. E. 6.3) oder er als Innenminister keine operative Verantwor- tung besessen haben will (vgl. E. 6.1.4). Auf die Frage während seiner Einver- nahme vor der Strafkammer, ob das Innenministerium nach der Exekution der neun im «Mile 2» inhaftierten Personen eine Stellungnahme abgegeben habe, verneint der Beschuldigte unter Verweis, die Hinrichtungen seien nicht in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums gefallen (SK 127.731.033). Kurz später anerkennt der Beschuldigte, am Exekutionstag im «Mile 2» gewesen zu sein, mit der Aufgabe betraut, die Übergabe der Exekutionsbefehle an den Ge- fängnisdirektor zu bezeugen (SK 127.731.062). Die Presseartikel von «Foro- yaa», «The Standard» und «Daily Observer» vom 28. August 2012, worin seine Stellungnahme als Innenminister abgedruckt war und er die Hinrichtung der neun Gefängnisinsassen bestätigte (SK 127.721.308 f./-312 f./-314 f.), vermitteln ebenfalls, dass der Beschuldigte an der Exekution entgegen seiner Darstellung mehrfach operativ involviert war. Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aus- sagen und Darlegungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Rolle als Innenmi- nister finden sich auch im Zusammenhang mit der Protestkundgebung vom
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14. April 2016 (vgl. hinten E. 7.5.3.5). Das allgemeine Aussageverhalten des Be- schuldigten belastet die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen stark.
b) Die Strafkammer beurteilt T.s Darstellung, vom Innenminister instruiert worden zu sein, lediglich einen Wachmann für M.s Bewachung vorzusehen, der Soldaten Zutritt zu M. gewähren sollte, als glaubhaft. T. erwähnte keine andere Autoritäts- personen als den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte anerkanntermassen derjenige war, der M.s Leichnam im Gegenzug zum Verzicht auf eine Autopsie durch dessen Familienangehörigen freigab, zeigt zusätzlich seine Implikation an der Tötung. Ohne Obduktion konnte eine Todesbescheinigung mit falscher Todesursache ausgestellt und die Tat verheimlicht werden.
E. 7.4.3.5 Dass die Familienangehörigen von M. trotz des ihnen überraschend erscheinen- den Ablebens – hatten sie M. doch laut übereinstimmenden Aussagen am Tag seines Versterbens gesund im Spital zurückgelassen – auf eine Obduktion ver- zichteten, erscheint bezeichnend für das bestehende Klima der Angst und das fehlende Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden (vgl. E. 5.3.5). Der Familie von M. durfte bewusst gewesen sein, bei Nachforschungen zu M.s Todesursache Ziel von Repressionen zu werden.
E. 7.4.3.6 Insgesamt ist erstellt, dass der zu einer Freiheitsstrafe von über neun Jahren verurteilte M., ehemaliger APRC-Mehrheitsführer in der Nationalversammlung, der seine Strafe im «Mile 2» absass, im Oktober 2011 und damit kurz vor seiner Haftentlassung ins Spital in Banjul eingeliefert wurde. Nach Verlegung auf die Privatabteilung des Spitals auf staatliche Anordnung aus dem «State House» hin wurde beim Häftling M. entsprechend der Anordnung des Beschuldigten an den Generaldirektor der Gefängnisse nur noch ein (statt mehrere) Wachmann postiert, der die Instruktion hatte, Militärangehörigen ungehindert Zugang zum Patienten zu gewähren. Mehrere «Junglers» konnten auf Befehl von Major GG. in der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2011 zu M. vordringen und ihn gemäss dem präsidialen Auftrag töten, indem sie ihn mit dessen Bettdecke erstickten. M.s wahre Todesursache wurde in der Folge von den Behörden verheimlicht, indem auf der ärztlichen Todesbescheinigung angegeben wurde, der Häftling M. sei im Spital an einem Herzinfarkt und wegen unkontrolliertem Bluthochdruck verstor- ben. Eine Obduktion am Leichnam wurde aufgrund der Intervention des Beschul- digten unterbunden.
E. 7.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS)
E. 7.5.1 Sachbeweise
E. 7.5.1.1 Transkripte der NIA zu Verhören von UDP-Mitgliedern Seitenlange Transkripte geben Verhöre der NIA im Zusammenhang mit der Protestkundgebung von UDP-Mitgliedern wieder. Unter den von NIA-Beamten einvernommenen Personen finden sich u.a. J., N., H., I., O. und P. (BA B18-201- 02-0985 ff.; BA B18-201-02-0986 ff. [J.]/-0996 ff. [N.]/-1022 ff. [H.]/-1027 ff. [I.]/-0985 f./-1032 ff. [O.]/-1078 ff. [P.]).
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E. 7.5.1.2 Audiovisuelle Aufzeichnungen von Verhören aus dem NIA-Hauptquartier Audiovisuelle Aufzeichnungen zeigen die fünf, in einer Reihe aufgestellten und in Handschellen gelegten, N., SSS., TTT., O. und J. auf einem Vorplatz (BA 18.201/Datenträger/Videos CASE Files NIA PROCEEDINGS/Part 1, 00:00:19 ff.). Nach einem Kameraschnitt ist O. erkennbar, der in einem Raum zu Füssen eines langen Tischs mit acht Personen am Boden sitzt und von ihnen verhört wird (00:00:24 ff.). Nach einem weiteren Schnitt wird in einer Nahauf- nahme J.s Gesicht mit einem geschwollenen Auge erkenntlich; während rund 15 Minuten werden ihr aus dem Hintergrund Fragen gestellt (00:02:16 ff.). In einer weiteren Sequenz ist ein schwer atmender, verlangsamt reagierender, die Augen oft geschlossen haltender und geschwächter O. zu sehen, der verhört wird (00:19:05 ff.). Weitere Aufzeichnungen zeigen einen kraftlosen N. mit verschwitztem Gesicht, der während des Verhörs das Bewusstsein zu verlieren droht (BA 15-105-0129/Part 1 ab 00:48:15 und Part 2 ab 00:40:14). Auch Verhöre von P. (BA 18.201/Datenträ- ger/Videos CASE Files NIA PROCEEDINGS/Part 4, 00:21:54 ff.) und H. sind audiovisuell aufgezeichnet; letztere kann sich aufgrund ihrer schlechten körperli- chen Verfassung kaum mehr artikulieren und vegetiert mehrheitlich vor sich hin (BA 15-105-0129/Part 3 [002] und Part 4). Schliesslich erscheint I.; sie wird ge- stützt und neben H. hingesetzt (BA 15-105-0129/Part 3 [002], 00:01:04 ff. und Part 4, 00:02:50 ff.) und verliert das Bewusstsein (insb. BA 15-105-0129/Part 4, 00:07:31 ff.). Im Hintergrund sind gleichzeitig Schreie zu hören (00:13:00 ff.). Schliesslich zeigen die Aufzeichnungen J., H. und I. mit Verletzungen im Gesicht, wie sie in einem kleinen Raum auf Betten sitzen bzw. liegen («SK_2023_23_[…]- files»).
E. 7.5.1.3 «NIA Medical Clinic Record Book» Im NIA-Klinik Logbuch («NIA Medical Clinic Record Book»), in dem Patientenna- men in chronologischer Reihenfolge handschriftlich eingetragen sind, finden sich ab dem 14. April 2016 zahlreiche Einträge (BA B08-002-001-0005 ff.). So sind am
16. April 2016 u.a. die Namen J. und H. je mit dem Vermerk «pain killers – mas- sage» sowie I. aufgeführt (BA B08-002-001-0102).
E. 7.5.1.4 Ärztliche Todesbescheinigung und Exhumationsbericht betreffend N. In der Todesbescheinigung vom 15. April 2016 vermerkte der Arzt QQQQ. als N.s Todesursache primär Schock und sekundär Atemversagen (BA B10-001-01- 0032). Laut Exhumationsbericht vom 5. Juni 2017 konnte N.s Leichnam am
4. März 2017 auf dem Gelände der NIA in Tanji (Gambia) exhumiert und dessen Identität bestätigt werden (SK 127.560.043 ff.).
E. 7.5.1.5 Medienerzeugnisse Die Medien berichteten in den Folgetagen des 14. und 16. Aprils 2016 über die Ereignisse im Zusammenhang mit den UDP-Kundgebungen in Gambia und
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SK.2023.23 erwähnten, Präsident Jammeh habe sich während den beiden Demonstrationen ausser Landes befunden (BA 10-001-1385 f./-1387 ff.). Als die Zeitung «Foro- yaa» über weitere Festnahmen von UDP-Unterstützer vom 9. Mai 2016 infor- mierte, hob sie zugleich hervor, die von der PIU festgenommenen insgesamt 36 UDP-Unterstützer würden «incommunicado» festgehalten; deren Familien- angehörige keine Kenntnis über den Aufenthaltsort der Festgenommenen hätten und die Häftlinge keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten würden (SK 127.721.389 ff.). Am 30. Mai 2016 berichteten gambische Medien ausführ- lich darüber, dass J., H. und I. gefoltert worden seien; die Folteropfer würden sich derzeit in besonders schlechtem Gesundheitszustand im «Mile 2» befinden (BA B06-001-08-0400 ff.; 10-001-0281/-0287). Am 25. Juni 2016 wurde weiter berichtet, die Festgenommenen befänden sich zwischenzeitlich in der Haftanstalt Janjanbureh in kritischem Gesundheitszustand (BA B10-001-01-0083). In der Berichterstattung vom 29.-31. Juli 2016 erwähnte «Foroyaa», die gambische Re- gierung habe am 28. Juli 2016 anerkannt, N. sei während seiner Inhaftierung ver- storben (SK 127.560.041 f.).
E. 7.5.1.6 Zivilklagen gegen Mitglieder der gambischen Sicherheitsbehörde Mittels «statement of claim» vom 26. bzw. 30. Mai 2016 beantragten J., H. und I. vor dem «High Court of Gambia» eine Schadenersatzzahlung wegen Folter so- wie unrechtmässiger Festnahme und Inhaftierung gegenüber den obersten Füh- rungspersonen der gambischen Sicherheitsbehörden (Generalstaatsanwalt, In- nenminister, IGP, DG-NIA und dem «Commissioner» der Gefängnisse) (BA 05- 004-0082 ff.; 05-005-0083 ff.; 05-006-0084 ff.; s.a. hinten E. 12.5.1).
E. 7.5.1.7 Urteil des «High Court of Gambia» vom 21. Juli 2016 Am 21. Juli 2016 verurteilte der «High Court of Gambia» insgesamt 11 Personen, darunter J., O., H., I., P., SSS. und TTT., zu hohen Freiheitsstrafen u.a. wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (BA 18-201-0836 ff.).
E. 7.5.1.8 Human Rights Watch (HRW) Am 2. November 2016 machte HRW auf verschiedentliche Verhaftungsaktionen der gambischen Regierung aufmerksam. Für den 14. April 2016 dokumentierte die NGO die Verhaftung von über 25 Oppositionsaktivisten der UDP, darunter N. HRW führte zusammengefasst aus, die Personen seien von der PIU in Sere- kunda festgenommen worden, nachdem sie mit Transparenten eine Wahlreform gefordert hätten. N. und mindestens vier weitere Demonstranten seien zunächst im PIU-Hauptquartier festgehalten und später zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo Häftlinge oft geschlagen und gefoltert würden. 20 weitere Demons- tranten seien demgegenüber zunächst im «Mile 2» festgehalten und erst in den frühen Morgenstunden des 15. Aprils 2016 zur NIA gebracht worden. N., der be- reits im Dezember 2013 festgenommen und beinahe einen Monat lang inhaftiert gewesen sei, habe seine Haft bei der NIA nicht überlebt. Die nächste Verhaf- tungsaktion habe sich laut HRW am 16. April 2016 ereignet, als der UDP-Partei- vorsitzende JJ. von N.s Tod erfahren habe. JJ. sei mit Dutzenden von Anhängern zum PIU-Hauptquartier marschiert, wobei die Gruppe skandiert habe: «Release
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SK.2023.23 N., dead or alive.». Auch sie seien verhaftet und wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung angeklagt worden. Die Personen seien ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. Zur dritten Verhaftungsaktion sei es gemäss HRW am 9. Mai 2016 gekommen, als beim Gerichtstermin von JJ. und weiteren Demonstranten UDP-Mitglieder eine Kundgebung lanciert hätten. Wiederholt habe die gambische Polizei den Protest unterbunden und auf die Demonstranten eingeschlagen. Insgesamt seien 45 Personen festgenommen und im PIU-Haupt- quartier festgehalten worden («More Fear than Fair»; BA 05-009-0134/-0137; https://www.hrw.org/news/2016/11/02/witness-beaten-death-gambia»; zuletzt auf- gerufen am 05.03.2025).
E. 7.5.1.9 «NIA-9 Verfahren» vor dem «High Court of Gambia» Nach dem Regierungswechsel erhob die gambische Staatsanwaltschaft u.a. ge- stützt auf zahlreiche Einvernahmen der gambischen Polizei (s.a. hinten E. 7.5.2.3) am 13. Oktober 2017 Anklage beim «High Court of Gambia» gegen die neun ehemaligen NIA-Mitarbeiter TT., OOOOOOO., CC., RRRR., PPPPPPP., SSSS., TTTT., LLLL. und den Arzt QQQQ. (nachfolgend «NIA-9 Verfahren»; BA B18-201-02-0547 ff.). Die Anklagevorwürfe lauteten u.a. auf Mord und Folter zum Nachteil von N., J., SSS., O., H., TTT. und I. sowie auf Falschbeurkundung. Am 13. Juli 2022 eröffnete der «High Court of Gambia» das Urteil gegen die neun angeklagten Personen (SK 127.261.2.055 ff. bzw. 127.521.831 ff.), wie Medien- berichterstattungen publik machten (BA 22-000-0378 bis -0383). Das Gericht sah es als erwiesen, dass TT. und weitere angeklagte ehemalige NIA-Beamte N. er- mordet sowie J., O., H., I., SSS. und TTT. schwere Körperverletzungen zugefügt hatten. Weiter stellte das Gericht fest (SK 127.521.1120 f.), dass N.s Todesursa- che in der ärztlichen Todesbescheinigung falsch beurkundet wurde, um seine Tötung zu vertuschen. Das Gericht verurteilte hierfür den Arzt QQQQ. wegen Falschbeurkundung und Irreführung der Behörden. Im NIA-9 Urteil werden insgesamt drei Personen angeführt, deren Aussagen zu- folge sich der Beschuldigte als Innenminister am 14. April 2016 im PIU-Haupt- quartier aufgehalten habe. Verwiesen wird einerseits auf die Zeugenaussagen der beiden Opfer J. und TTT. (SK 127.521.902/-952) und andererseits auf die Aussagen des angeklagten NIA-Mitarbeiters CC. CC. habe im gerichtlichen Ver- fahren ausgeführt, am 14. April 2016 vom PIU-Kommandanten telefonisch infor- miert worden zu sein, der IGP, der Innenminister und General S. würden sich mit ranghohen Sicherheitsbeamten im PIU-Hauptquartier befinden. Er (CC.) habe dies dem DG-NIA rapportiert, woraufhin dieser gesagt habe, angesichts der An- wesenheit sämtlicher «Service Chiefs» sei es für sie angezeigt, sich ebenfalls zum PIU-Hauptquartier zu begeben. Als sie zwischen 13:00 und 16:00 Uhr bei der PIU eingetroffen seien, hätten sie zusätzlich zu den drei erwähnten Personen auch den PIU-Kommandanten OO. gesehen. Auf seine (CC.s) Instruktion hin seien fünf Gefangene zur NIA gebracht worden, wobei die PIU die in Handschel- len gelegten Personen auf Instruktion der NIA zu deren Hauptquartier überführt habe (SK 127.521.991/-1113).
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E. 7.5.1.10 Handnotizen des Beschuldigten Auf der Vorderseite eines bedruckten Teils einer Hotelrechnung des «AIRPORT» Hotels in Dakar/Senegal, datierend vom 14. Juli 2016, vermerkte der Beschul- digte auf Englisch, vom Präsidenten angewiesen worden zu sein, die Polizei zu instruieren, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten. Er habe sich dieser Anweisung verweigert, indes habe er den zweiten Befehl, nämlich zu veranlassen, die von der Polizei verhafteten Personen an die NIA zu übergeben, befolgt («which I did»). Diese seien anschliessend bei der NIA gefoltert worden, was u.a. zum Tod von N. geführt habe; N. sei getötet und begraben worden. Auf Anordnung des Präsidenten sei an N. weder ein «Post- Mortem» noch eine Autopsie durchgeführt worden (BA B10-001-01-0044; 10-001-0249/-0277). Auf der Rückseite der Rechnung war u.a. wiederholt hand- schriftlich vermerkt, während des Vorfalls vom 16. oder 18. April «gave me di- rective for the police to shoot and kill the opposition» sowie zusätzlich «Took over the PIU» (BA B10-001-01-0043; 10-001-0249/-0280).
E. 7.5.1.11 Telefonauswertung Gemäss Telefonauswertung wurden im Zeitraum 14. Februar bis 2. Septem- ber 2016 von der dem IGP PP. zuzuordnenden Rufnummer auf das beim Beschul- digten beschlagnahmte Mobiltelefon zeitnah Textnachrichten über zahlreiche Polizeiangelegenheiten und sicherheitsrelevante Vorkommnisse zugestellt. Die Textnachrichten wurden verschiedentlich ebenfalls mittels Textnachrichten vom Empfänger quittiert. Weiter sind im Zeitraum 14. März bis 17. September 2016 auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon insgesamt 73 einge- hende und 170 ausgehende Anrufe sowie 39 eingehende Anrufversuche mit der dem IGP PP. zugeordneten Rufnummer registriert (BA 10-001-0418 f./-1426; B10-001-02-0530 ff./-0538 ff.; B18-201-02-0843). Am 14. April 2016 wurde vom beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten um 15:11 Uhr die Rufnummer des IGP PP. angewählt, ohne dass der Anruf entgegengenommen wurde. Um 15:15 Uhr erfolgte ein Rückruf auf das beschlagnahmte Mobiltelefon. Das an- schliessende Gespräch dauerte über zwei Minuten. Um 17:21 Uhr wurde wiede- rum erfolglos vom Mobiltelefon des Beschuldigten die Rufnummer des IGP an- gewählt. Um 17:23 Uhr erfolgte ein Rückruf und das anschliessende Gespräch dauerte beinahe drei Minuten. Am Folgetag ist ein weiterer Telefonanruf auf die Rufnummer des IGP und am 16. April 2016 sind über 20 Telefonanrufe, davon mehrheitlich vom Mobiltelefon des Beschuldigten ausgehend auf die Rufnummer des IGP, registriert (BA B10-001-02-0542).
E. 7.5.1.12 TRRC-Schlussbericht aa) Die TRRC gelangte zusammengefasst zur Erkenntnis, im Nachgang zur poli- tischen Kundgebung der UDP vom 14. April 2016 seien diverse Personen verhaftet und gefoltert worden. Der Anführer der UDP-Jugendpartei, N., habe einen fried- lichen Protestmarsch von UDP-Demonstranten angeführt, der sich von Serekunda Bamboo in Richtung Westfield bewegt habe. Die Demonstranten hätten Transpa- rente hochgehalten und freie, faire Wahlen sowie eine Amtszeitbegrenzung für
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SK.2023.23 den Präsidenten proklamiert (BA B10-001-04-0351 Rz. 98). Gemäss TRRC sei der Staat wie immer vorbereitet gewesen, sämtliche Kräfte aufzubringen, um abwei- chende Meinungen zu unterdrücken und hart gegen die Oppositionellen, die sich für eine Änderung der Wahlgesetze eingesetzt hätten, vorzugehen. Die Demons- tranten seien schwer geschlagen und auf Lastwagen verteilt zum PIU-Hauptquar- tier in Kanifing transportiert worden. Unter den Verhafteten hätten sich u.a. N., P., I., H., O. und J. befunden. Die Festgenommenen seien in zwei Gruppen auf- geteilt worden. Die erste Gruppe, bestehend aus N., J., O., SSS. und TTT., sei zur NIA gebracht und dort vor ein Untersuchungspanel, bestehend aus General S., DG-NIA TT. und dem Beschuldigten als Innenminister, gestellt worden. Die übri- gen festgenommenen Personen seien zunächst ins «Mile 2» überstellt worden (BA B10-001-04-0351 Rz. 99/-0575 f. Rz. 265 ff.). Die verhafteten Personen seien verschiedenen Formen von Folter sowie grausamer, unmenschlicher und ernied- rigender Behandlung ausgesetzt gewesen (BA B10-001-04-0576 Rz. 270). N. sei bei der NIA zu Tode gefoltert worden (BA B10-001-04-0031 f. Rz. 10), wobei die Regierung erst am 13. Juni 2016 dessen Tod bestätigt habe (BA B10-001-04- 0126 Rz. 311). Die TRRC gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe in Bezug auf die an der Kundgebung vom 14. April 2016 festgenommenen und an die NIA übergebenen Personen eine entscheidende Rolle ausgeübt, indem er zusam- men mit weiteren Führungskräften wie dem IGP PP. und General S. am 14. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier entschieden habe, die Anführer der Protestkund- gebung zur NIA zu transferieren. Zudem seien der Beschuldigte und General S. auch im NIA-Hauptquartier anwesend gewesen, als Personen gefoltert worden seien (BA B10-001-04-0067 Rz. L.3/-0126 Rz. 308/-0352 Rz. 109). Laut TRRC habe das brutale Vorgehen gegen die UDP am 16. April 2016 seinen Fortgang genommen, als Mitglieder der Opposition, darunter UDP-Vorsitzender JJ., festgenommen und inhaftiert worden seien. Die friedlichen Demonstranten hätten die Herausgabe – «tot oder lebendig»– von N. sowie die Freilassung der am 14. April 2016 verhafteten Demonstranten gefordert. PIU-Beamte hätten die Proklamierenden in der Folge schwer verletzt (BA B10-001-04-0031 f. Rz. 10). Im Nachgang zu einer politisch motivierten Anklage seien die UDP-Mitglieder zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe wegen Teilnahme an unbewilligten Demonstra- tionen verurteilt worden (BA B10-001-04-0032 Rz. 12). bb) Hinsichtlich der Erkenntnisse der TRRC zum Gefängniswesen Gambias und zu den Haftbedingungen während Präsident Jammehs Regierungszeit wird auf Erwägung 5.1.8.5 verwiesen.
E. 7.5.1.13 Rechtsmedizinische Berichte und Gutachten
a) Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Roten Kreuzes attestierte mit ärztlichem Bericht vom 28. März 2021, dass J. Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung aufweise und aufgrund verschiedener somatischer Beschwerden auf einen Rollstuhl angewiesen sei (SK 127.559.076 ff.).
b) Das Gutachten der Universitätsklinik für Augenheilkunde, Universitätsspital Bern, vom 4. Oktober 2017 diagnostizierte bei H. eine Trübung der Augenlinse
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SK.2023.23 (BA 11-202-0024 ff.). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Bern vom 27. Oktober 2017 könne eine länger zurückliegende, stumpfe Gewalt gegen das Auge wie bspw. durch einen Schlag die Linsentrübung von H. verursacht haben (BA 11-202-0015 ff.).
c) Nach rechtsmedizinischer Untersuchung von I. am 25. April 2018 befand das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit Gutachten vom 29. Mai 2018, die streifenförmigen Narben an der Aussenseite des rechten Oberarms, der Streckseite des rechten Unterarms sowie Narben an der Vorder- und Rückseite des rechten Oberschenkels und der Aussenseite des linken Oberschenkels könnten durch Stockschläge verursacht worden sein (BA 11-203-0039 ff.). Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Roten Kreuzes stellte mit ärztli- chem Bericht vom 17. Mai 2018 I. den Befund, sie könnte an einer posttraumati- schen Belastungsstörung leiden (SK 127.558.046 ff.).
E. 7.5.2 Personalbeweise
E. 7.5.2.1 Eidesstattliche Erklärungen im Zivilverfahren vor dem «High Court of Gambia» Im Zusammenhang mit ihren Zivilklagen gegen Mitglieder der gambischen Sicher- heitsbehörden reichten die drei Zivilklägerinnen J., H. und I. (UDP-Oppositionelle) je eine eidesstattliche Erklärung zu Handen des «High Court of Gambia» ein.
a) Mit eidesstattlicher Erklärung vom 24. Mai 2016 führte J. zusammengefasst aus (BA 05-06-0078 ff.), am 14. April 2016 an der «Westfield Junction» verhaftet und in Handschellen zur PIU gebracht und anschliessend gemeinsam mit N., O., TTT. und SSS. in Begleitung von PIU-Beamten mit drei Pickups vom PIU-Haupt- quartier zur NIA überstellt worden zu sein. Bei der NIA sei sie verhört worden. Maskierte Männer hätten sie angegriffen, ihr den Finger gebrochen und die Klei- der heruntergerissen. Sie sei während rund einer Stunde massiv geschlagen worden, bis ihr gesamter Körper geblutet habe. Weiter beschrieb J., wie sie von einem Panel verhört und danach in eine Zelle eingesperrt worden sei. Kurz da- nach, nachdem N., der am gesamten Körper geschwollen gewesen sei, über Schmerzen geklagt und geblutet habe, in die Zelle hereingeführt worden sei, sei er wieder herauszitiert worden. Sie habe N. schreien hören. Auch sie sei dann aus der Zelle mit verbundenen Augen herausgeführt worden. Sie habe auf einem Tisch liegen müssen und sei mit Rohren und Stöcken geschlagen sowie mit Was- ser übergossen worden, wobei sie zwischen den Schlägen gefragt worden sei, ob sie die Opposition unterstützen würde. N. habe sie nackt im Gras liegen se- hen. Er sei weggetragen worden und sie habe ihn wimmern hören, als er hinter dem Haus erneut geschlagen worden sei. Sie habe einen Disput vernommen, ob sie (J.) getötet werden solle. Schliesslich sei sie zu H. und I. gebracht worden und mit ihnen in die NIA-Klinik gekommen. Nach einer Woche in der NIA-Klinik seien sie in eine Zelle der NIA verlegt und später ins «Mile 2» überstellt worden. Am 4. Mai 2016 seien sie vor Gericht gebracht worden.
b) H. führte in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 2016 zusammenge- fasst aus (BA 05-05-00079 ff.), am 14. April 2016 bei der «Westfield Junction»
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SK.2023.23 von Paramilitärs festgenommen und ins PIU-Hauptquartier gebracht worden zu sein. Anschliessend sei sie in Handschellen gelegt ins «Mile 2» überstellt wor- den. Später sei sie zur NIA verbracht worden, wo sie gefragt worden sei, ob JJ. wisse, was geschehen sei. In einem kleinen Raum habe sie sich auf einen Tisch legen müssen, wo sie geschlagen sowie mit Wasser übergossen worden sei. Dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Im Verhörraum sei sie nochmals be- wusstlos geworden. Sie habe überall am Körper Verletzungen aufgewiesen, als sie zusammen mit I. und J. in die NIA-Klinik verbracht worden sei. Sie sei dorthin getragen worden, während I. mit einem Rollstuhl in die NIA-Klinik geführt worden sei. Später hätten Paramilitärs sie zum «Mile 2» gebracht, wo sie weder ange- messene Verpflegung erhalten noch ins Spital gebracht worden seien, obwohl der NIA-Arzt dazu die Anweisung erteilt habe.
c) Mittels eidesstattlicher Erklärung vom 24. Mai 2016 führte I. zusammenfas- send aus (BA 05-004-0078 ff.), am 14. April 2016 in Westfield von der PIU auf- gegriffen und zu deren Hauptquartier in Kanifing gebracht worden zu sein. Sie bzw. rund 27 Personen seien vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» überstellt wor- den. Anschliessend sei sie (I.) zur NIA gebracht worden. Bei der NIA habe sie eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie sich unter den Protestieren- den befunden habe. Ein Mann habe ihr das Gesicht verbunden und auf Mandinka zu ihr gesagt: «Are you UDP, you people are spoilers, you want to destroy this enjoyable regime but we will deal with you guys». Sie sei an einen dunklen Ort geführt, ausgezogen und schwer geschlagen worden. In einem anderen Raum habe jemand angewiesen, ihr Wasser zu geben, woraufhin eine andere Person gesagt habe, damit zu warten, da sie (I.) sonst sterben könnte. Sie sei verhört worden, wobei sie die Fragen nicht kohärent habe beantworten können. Der Ka- meramann, der das Verhör aufgezeichnet habe, sei daher aufgefordert worden, wegzugehen. Sie sei gefragt worden, ob sie JJ. kennen würde, was sie bejaht habe, da sie Präsidentin des «Female Youth Wing» der UDP sei. Sie sei aus dem Raum geworfen, wiederholt geschlagen und mehrfach mit Wasser übergossen worden, so dass sie nicht mehr habe gehen können. Nachdem sie das Bewusst- sein verloren habe, sei sie schliesslich in der NIA-Klinik wieder zu sich gekom- men. Bis zum 28. April 2016, als sie ins «Mile 2» gebracht worden seien, habe sie Blut uriniert. Das Essen im «Mile 2» sei sehr schlecht und Familienangehörige hätten keinen Zugang zu ihnen erhalten. Das Gefängnispersonal habe sie im «Mile 2» nicht gut behandelt.
E. 7.5.2.2 T. (Generaldirektor der Gefängnisse)
a) Vor gambischer Untersuchungskommission T. räumte vor einer am 27. Februar 2017 einberufenen gambischen Untersu- chungskommission als Beschuldigter im Wesentlichen ein (BA B18-201-03-0015 ff.), zusammen mit Gefängnisbeamten dafür verantwortlich gewesen zu sein, Häftlinge im Gefängnis entgegengenommen, sie dort festgehalten und auf Order von Sicherheitsbeamten herausgegeben zu haben. Manchmal seien diese mas- kiert gekommen. Habe man sie zur Rede stellen wollen, sei man mit einer Waffe bedroht worden. Der Beschuldigte als Innenminister, den er täglich informiert
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SK.2023.23 habe, habe zu ihm gesagt, jene Personen, welche die Festgenommenen ins Ge- fängnis bringen würden, seien auch diejenigen, die sie zurückbringen würden. Dagegen liesse sich nichts tun (BA B18-201-03-0015).
b) Vor der TRRC Wie zu Anklageziffern 1.5.3 und 1.5.4 ausgeführt (vgl. E. 7.3.2.14 und E. 7.4.2.2 a), räumte der langjährige Generaldirektor der Gefängnisse, T., vor der TRRC ein, rechtswidrig Personen im Gefängnis aufgenommen, der NIA und «Junglers» Zugang zu den Insassen gewährt und dies jeweils seinem Vorgesetz- ten, dem Beschuldigten, rapportiert zu haben. Der Beschuldigte als Innenminister habe ihn in seinem Vorgehen bestärkt. Gleichzeitig bestritt T., von seinem Vor- gesetzten, dem Innenminister, angewiesen worden zu sein, gegen die Regeln zu verstossen. Der Innenminister habe ihm nie angeordnet, Gefangene ohne Vor- liegen eines Papiers im Gefängnis aufzunehmen, Inhaftierten die medizinische Behandlung zu verweigern oder ihnen schlechtes Essen zu geben (BA 10-001- 1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 01:38:00 ff.).
E. 7.5.2.3 «Witness statements» und «cautionary statements» im «NIA-9 Verfahren» Der Anklage betreffend das gambische Verfahren gegen neun ehemalige NIA- Mitarbeitende («NIA-9 Verfahren») lagen zahlreiche Aussagen gegenüber der gambischen Polizei zu Grunde:
a) Mit «witness statement» vom 1. März 2017 bezeugte O. (UDP-Oppositioneller) im Wesentlichen (BA B18-201-02-0706 ff.), am 14. April 2016 mit UDP-Parteiko- llegen während ihrer friedlichen Demonstration von der PIU in Westfield festge- nommen und zu deren Hauptquartier gebracht worden zu sein. Die PIU habe ihn zusammen mit N., J., TTT. und SSS. an den NIA «Commander of Operations» CC. übergeben. Bei der NIA seien seine Aussagen aufgenommen worden, wobei er N. bitterlich habe weinen hören. Man habe ihm (O.) die Hände zusammenge- bunden und die Augen verbunden. Er sei gezwungen worden, mit dem Rücken auf einen Tisch zu liegen, wobei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Anschliessend seien sie bei der NIA in die «Bambadinka» gekommen. Er habe Blut uriniert und gesehen, wie N. aus Mund und Nase geblutet habe. Ihm (O.) sei gesagt worden, wenn er sterben würde, würden sie sein Herz und seine Niere benötigen. Bevor sie am 9. Mai 2016 vor Gericht in Banjul gestellt worden seien, habe ein Arzt ihnen neue Kleider gegeben. Am 14. Juni 2016 sei ihr Fall zum «High Court» in Mansakonko transferiert worden, wo sie zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.
b) TTT. (UDP-Oppositioneller) bezeugte mit «statement of witness» vom
1. März 2017 zusammengefasst (BA B18-201-02-0709 ff.), am 14. April 2016 mit anderen UDP-Anhängern auf der «Westfield Road» demonstriert zu haben. Die PIU habe sie dort abgefangen, verhaftet, zu deren Hauptquartier in Kanifing ge- bracht und alle festgenommenen Personen in einer grossen Halle untergebracht. Eine Person in Mufti-Kleidung habe aus den Festgenommenen fünf Personen ausgewählt: N., J., O., SSS. und ihn. Sie seien in einem weissen Pick-Up zum
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SK.2023.23 NIA-Hauptquartier überführt, am Eingang fotografiert und aufgefordert worden, sich in einer Schlange aufzustellen. Er, O. und SSS. seien in einem Büro befragt worden, währenddem N. und J. in einen anderen Raum geführt worden seien. Sie hätten die beiden bitterlich weinen hören. Zu dritt seien sie in eine Zelle ge- kommen und nach einer Weile seien N. und J. zu ihnen gestossen. Jeder von ihnen sei anschliessend einzeln aufgerufen und in ein anderes Büro geführt wor- den. Man habe ihm die Augen verbunden, ihn an einen Tisch gefesselt und schwer geschlagen. Nach 14 Tagen Inhaftierung seien J., O., H., I., SSS. und er ins «Mile 2» verlegt worden. N. sei bei der NIA geblieben. Sie seien während rund eines Monats im Hochsicherheitstrakt bzw. die Frauen auf der Frauenabtei- lung eingesperrt worden. Im «Mile 2» hätten sie nicht ausreichend Nahrung und Wasser erhalten. Im «High Court» in Banjul seien sie erstmals vor einen Richter gestellt worden. Anschliessend seien sie zwei Monate lang im Janjanbureh-Ge- fängnis inhaftiert gewesen, bis sie wieder ins «Mile 2» zurückgebracht worden seien. Vor ihrer Überstellung ins Janjanbureh-Gefängnis hätten sie von N.s Hin- scheiden vernommen.
c) SSS. (UDP-Oppositioneller) bezeugte mit «statement of witness» vom
1. März 2017 zusammengefasst (BA B18-201-02-0714 ff.; 10-001-0918), am
14. April 2016 an einer friedlichen Demonstration von der PIU festgenommen und später zur NIA gebracht worden zu sein, wo man die festgenommenen Personen zu ihrem politischen Hintergrund bzw. zur UDP befragt habe. Sie seien danach in eine Zelle gebracht worden und gleichentags sei N. als erster herausgeholt worden. Sie hätten ihn danach schreien hören: «You will kill me». Nachdem auch J. abgeführt worden sei, habe auch sie geschrien: «You will kill me». Schliesslich sei er (SSS.) aus der Zelle geführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn an einen ihm unbekannten Ort namens «Bambadinka» verbracht. Er sei auf einen Metalltisch gebunden worden und eine Gruppe von Personen habe ihn mit Metallstöcken geschlagen. Dadurch sei er am ganzen Körper schwer verletzt gewesen. Da ihre Kleidung blutig gewesen sei, habe ein Arzt ihnen neue gege- ben, damit sie vor Gericht hätten erscheinen können. N. habe er zum letzten Mal bei der NIA gesehen.
d) PP. («Inspector General of Police») gab am 5. Juni 2017 im «witness state- ment» im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0843 ff.), am 14. April 2016 gegen 15:00 Uhr sei er über die Kundgebung, die Wahlreformen gefordert habe, informiert worden. Daraufhin habe er umgehend den Polizeichef der Region Ka- nifing kontaktiert, der ihm dies bestätigt und ihn unterrichtet habe, zur weiteren Abklärung bereits Polizeipersonal dorthin abkommandiert zu haben. Er (PP.) habe daraufhin den Leiter der PIU kontaktiert, der ihm die Geschehnisse auch bestätigt und ihn informiert habe, die Personen seien festgenommen und im PIU- Hauptquartier inhaftiert worden. Um aus erster Hand zu erfahren, was vorgefal- len sei und um den Zustand der Häftlinge zu überprüfen, sei er ins PIU-Haupt- quartier gefahren, weil bei der PIU keine ausgewiesene Hafteinrichtung vorhan- den war. Er habe angeordnet, den Häftlingen Matratzen und Wasser zu besor- gen. Als er eine Liste mit den Namen der festgenommenen Personen erhalten habe und die anwesenden Personen vor Ort gezählt habe, habe er festgestellt,
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SK.2023.23 dass fünf gelistete Personen nicht mehr anwesend gewesen seien. Auf Nach- frage habe er erfahren, dass die NIA fünf Personen zur Befragung mitgenommen habe. Der stellvertretende Direktor der NIA habe darum gebeten, sämtliche fest- genommenen Personen im NIA-Hauptquartier zu vernehmen. Er (OO.) habe da- gegen keine Einwände gehabt, da er zur Zusammenarbeit mit der NIA verpflichtet gewesen sei. Er habe den «Crime Management Coordinator» (CMC) angewie- sen, ein Team aus Polizeibeamten bereitzustellen, das sich den NIA-Beamten zur Befragung der Festgenommenen anschliessen würde. Als er das PIU-Haupt- quartier verlassen habe, hätten die Beamten den Transport der restlichen 25 fest- genommenen Personen zur NIA vorbereitet. Zu Hause sei er telefonisch vom PIU-Begleitteam informiert worden, von den NIA-Beamten angewiesen worden zu sein, die festgenommenen Personen ins «Mile 2» zu bringen. Er habe seine Vorbehalte gehabt, sie ohne Haftbefehl dorthin zu bringen, habe allerdings nicht interveniert und beschlossen, den Entscheid den Gefängnisbehörden zu über- lassen. Gegen 19:30 Uhr habe der CMC ihn informiert, die für die Einvernahmen bei der NIA abkommandierten Beamten des «Criminal Investigation Departe- ment» seien angewiesen worden, sich zurückzuziehen. Am Abend des 15. Ap- ril 2016 hätten zahlreiche Gerüchte kursiert, einer der Demonstranten sei in der Obhut der NIA gestorben. In der Folge habe am 16. April 2016 eine weitere De- monstration stattgefunden mit der Forderung, N. tot oder lebendig herauszuge- ben. Dies habe zur Festnahme von JJ. und weiteren Personen geführt. Er (PP.) habe sich wiederum zu den im PIU-Hauptquartier festgehaltenen Personen be- geben und den DG-NIA TT. gesprochen. Auf Frage zu den Gerüchten über N.s Tod habe ihm dieser geantwortet: «Between you and me, he is dead». TT. habe sich daraufhin entfernt, um den Innenminister, den Beschuldigten, zu treffen.
e) CC. (NIA-Mitarbeiter) führte mit «cautionary statement» vom 23. Februar 2017 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0768 ff.), am 14. April 2016 habe ihn der DG-NIA informiert, die Polizei sei beauftragt worden, die Protestierenden ausei- nander zu treiben. Später habe er erfahren, dass die verhafteten Personen zum PIU-Hauptquartier gebracht worden seien. Der DG-NIA habe ihn angewiesen, sich zum PIU-Hauptquartier zu begeben, um zu eruieren, was vorgefallen sei. Bei der PIU habe er den DG-NIA, den IGP und andere «Senior Security Officers» angetroffen. Fünf Personen, darunter N., seien zur NIA gebracht worden. Zu N. führte CC. aus, den Arzt QQQQ. zur NIA beordert zu haben, damit dieser N.s Tod feststelle. Den DG-NIA habe er in der Folge über den Todesfall informiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, «the boss» habe angeordnet, N.s Leiche zu entsor- gen. Er (CC.) habe den Auftrag erteilt, N.s Leichnam in Tanji zu begraben.
f) Q., Krankenpflegerin der NIA-Klinik, führte mit «witness statement» vom
19. März 2018 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0700 ff.), am 1. Juni 2013 ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin in der NIA-Klinik aufgenommen zu haben. Am
14. April 2016 habe der NIA «Director of Operations» CC. nach ihr verlangt, um Patienten in der NIA zu pflegen. In der NIA habe sie J., H. und I. angetroffen. Letztere zwei seien nicht bei Bewusstsein gewesen und hätten über den ganzen Körper blutende Wunden aufgewiesen. J. sei halb nackt gewesen und habe kaum stehen können. Auch sie habe geblutet und einen geschwollenen Körper
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SK.2023.23 sowie Schwellungen an den Händen aufgewiesen. Die drei Frauen seien mittels Rollstuhls in die NIA-Klinik gebracht worden, da sie nicht hätten gehen können. Später habe J. ihr erzählt, von Paramilitärs zur PIU gebracht und weiter zur NIA überstellt worden zu sein. Sie habe geschildert, in der NIA bei verbundenen Au- gen geschlagen und gefoltert worden zu sein. Weiter führte Q. aus, ihr Vorge- setzter habe ihr gesagt, es sei angedacht, die drei Patientinnen bald vor Gericht zu stellen. Dies sei allerdings aufgrund deren schlechten Gesundheitszustands nicht möglich gewesen. Die Patientinnen seien rund 13 Tage in der NIA-Klinik geblieben, bis sich deren Zustand verbessert habe.
g) Mittels «statement of witness» vom 8. Juni 2017 gab PPPPP. (Polizeibeamter der «Major Crime Unit») im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0632), der «Crime Management Coordinator» (CMC) habe ihn am 14. April 2016 beauf- tragt, ein Untersuchungspanel zu bilden, um die festgenommenen Demonstran- ten zu verhören. Bei der NIA habe der «Deputy General» ihn und sein Team nach rund fünf Minuten angewiesen, zum Polizeihauptquartier zurückzukehren, bis sie wieder benötigt würden.
h) QQQQQ. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 16. Novem- ber 2017 zusammengefasst zu Protokoll (BA B18-201-02-0633 ff.), am 14. Ap- ril 2016 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr habe ihn sein Vorgesetzter NNNN. infor- miert, sie würden den festgenommenen Demonstranten vor dem Untersuchung- spanel zehn vorbereitete Fragen stellen. Im Konferenzraum im NIA-Hauptquar- tier sei ein Kamerateam anwesend gewesen. Als erstes hätten sie J. verhört, die schwer geatmet und geschwitzt sowie einen blutenden Daumen aufgewiesen habe. Während sie N., der ebenfalls schwer geatmet sowie geschwitzt habe und geschwollen gewesen sei, befragt hätten, sei auch der DG-NIA TT. anwesend gewesen. Weiter seien H. und anschliessend I. vor das Panel geführt worden. Deren Zustand sei sehr schlecht gewesen, vor allem I. habe beim Sitzen gestützt werden müssen. I. habe nach Wasser verlangt. Er habe dies verhindert, da zu befürchten gewesen sei, dass sie durch das Trinken kollabieren oder sterben könnte. Er habe I. Fragen gestellt, die sie nicht habe beantworten können. Auch H. habe nicht antworten können.
i) RRRRR. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 9. Novem- ber 2017 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0603 f.), sich mit QQQQQ. und weiteren Personen sowie zwei Kameramännern im Konferenz- raum der NIA eingefunden zu haben, um die demonstrierenden Personen zu ih- rer Parteizugehörigkeit zu interviewen und zu fragen, ob JJ. von der Demonstra- tion Kenntnis gehabt habe. Die Personen seien zwischen 20:00 bis 21:00 Uhr hereingeführt worden. Zuvor habe er gesehen, wie eine nackte J. von TTTT. ge- schlagen worden sei; er habe sie schreien hören. Zunächst sei J. gefolgt von I. verhört worden. Letztere sei nicht fähig gewesen, sich zu setzen, und habe dazu Hilfe benötigt. Es sei erkennbar gewesen, dass die Frauen Schmerzen gehabt hätten. Auch als N. hereingeführt worden sei, habe er bemerkt, dass er sich nicht «normal» verhalten habe und dessen Kopf geschwollen gewesen sei.
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SK.2023.23
j) SSSSS. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 23. Febru- ar 2017 zu Protokoll (BA B18-201-02-0630 f.), sowohl gesehen zu haben, wie der Beschuldigte am 14. April 2016 zum Haupttor der NIA geschritten sei als auch wie er später das NIA-Gelände verlassen habe.
k) TTTTT. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 26. März 2018 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0849 ff.), am 14. April 2016 gese- hen zu haben, wie die verdächtigten, festgenommenen Personen am «Gate» des NIA-Hauptquartiers gestanden seien, um sie zu fotografieren. Nach deren Ver- höre seien sie in eine Zelle gekommen. N. und J. seien nacheinander von RRRR. und TTTT. aus der Zelle geholt worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie sich nur noch träge bewegt. Als N. ein weiters Mal aus der Zelle geführt worden sei, habe er müde ausgesehen und nur noch langsam gehen können. LLLL. habe N. ges- tossen. Es sei unmenschlich gewesen. Später habe er N. beim Hinterausgang am Boden mit einer Bettdecke bedeckt vorgefunden. Frühmorgens des 15. Ap- ril 2016 habe CC. ihn telefonisch unterrichtet, N. sei gestorben und sie würden ihn im «Safehouse» in Tanji begraben. Nach Wiederantritt des Dienstes im NIA- Hauptquartier habe er dort J., H. und I. vorgefunden. Er habe an ihnen Verlet- zungen festgestellt und sie hätten über Schmerzen aufgrund von Schlägen vom Vortag geklagt. Sie hätten die drei Personen daraufhin zur NIA-Klinik gebracht, wobei J. im Rollstuhl habe dorthin geführt werden müssen.
l) SSSS. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 21. Februar 2017 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0801 f.), im April 2016 vom «Di- rector of Operations» CC. telefonisch aufgefordert worden zu sein, mit seinem Team zurück ins «Office» zu kommen. In Banjul habe man sie «gebrieft» und ihnen sei gesagt worden, UDP-Unterstützer müssten «aufgewärmt» werden («needs to be warm[ed] up»). Sie hätten einen nach dem anderen gebracht, um sie «aufzuwärmen». Dies sei der Zeitpunkt gewesen, als N.s Zeit vorüber gewe- sen sei («time was up»). Als bekannt geworden sei, dass es sich um N. gehandelt habe, sei das «Aufwärmen» intensiviert worden («increase the warm up»). In ei- ner weiteren Einvernahme unbekannten Datums führte SSSS. gegenüber der gambischen Polizei wiederholt aus (BA B18-201-02-0882 f.), der NIA-Generaldi- rektor habe gesagt, sie sollten die Festgenommenen aufwärmen. N. sei später gestorben, wobei der Arzt QQQQ. dessen Tod festgestellt habe. N. sei in Tanji – wo das «Patrol-Team» ein Trainingsgebäude unterhalte – begraben wor- den. Das Grab sei bereits ausgehoben gewesen, als sie in Tanji angekommen seien, und sie hätten N. umgehend begraben müssen.
m) Mit «cautionary statement» vom 23. Februar 2017 gab TTTT. (NIA-Mitarbei- ter) zu Protokoll (BA B18-201-02-0807 ff.; 10-001-0919), sich mit SSSS. zum NIA-Hauptquartier begeben zu haben. NIA-DG TT. habe ihnen mitgeteilt, Perso- nen seien aufgrund einer Demonstration verhaftet worden. Sie hätten sich be- trunken und mit der «interrogation» begonnen, indem sie die Personen geschla- gen und dem Untersuchungspanel übergeben hätten. Als er (TTTT.) TT. gesagt habe, eine Person sei während der «interrogation» gestorben, habe dieser
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SK.2023.23 geantwortet, er müsse sich keine Sorgen machen; es sei eine «order from the big man (Yaya Jammeh)».
n) RRRR. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 23. Feb- ruar 2017 ebenfalls zu Protokoll (BA B18-201-02-0791 ff.; 10-001-0919), TT. habe sie angewiesen, N. während der «interrogation» zu schlagen, wobei er be- tonte, beim Schlagen betrunken gewesen zu sein.
o) TT. (Generaldirektor der NIA) führte mit «cautionary statement» vom 20. Feb- ruar 2017 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0756 f.), seinen «Boss», den Präsidenten Yahya Jammeh, über den Tod von N. informiert zu haben. Dieser habe ihn angewiesen, N. zu begraben.
E. 7.5.2.4 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte In seinen Einvernahmen im Vorverfahren machte der Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, die Demonstranten vom 14. und 16. April 2016 seien nicht auf- grund ihres politischen Hintergrunds festgenommen worden, sondern weil sie an einer unbefugten Demonstration teilgenommen und damit gegen den «Public Or- der Act» (Gesetz über die öffentliche Ordnung) verstossen hätten (BA 13-001- 1013/-1072/-1093/-1308/-1320). Zudem seien die im Nachgang zur Kundgebung vom 14. April 2016 verhafteten Personen nicht von den Angehörigen der Polizei bzw. von der PIU, sondern von NIA-Mitarbeitenden gefoltert worden wie das NIA-9 Verfahren zeige (BA 13-001-0985 f.). Da die NIA nicht dem Innenministe- rium unterstanden sei (BA 13-001-0994/-1286 f.), trage er keine Verantwortung für jene Personen, welche die fünf Personen gefoltert und N. getötet haben sollen (BA 13-001-1330). Der Beschuldigte machte geltend, er habe als Innenminister keine operative Ver- antwortung mehr besessen; seine Verantwortung sei «politischer» geworden (BA 13-001-1335). Am 14. April 2016 sei er weder im PIU- noch im NIA-Haupt- quartier gewesen; erst am 16. April 2016 habe er sich im PIU-Hauptquartier ein- gefunden (BA 13-001-0996/-1329). Der IGP PP. habe ihn am 14. April 2016 te- lefonisch über die Demonstration informiert (BA 13-001-0977 f./-0981 f./-0996) und mit anderen Personen sei er an jenem Tag nicht in Kontakt gestanden (BA 13-001-0979). Hinsichtlich der Befehlskette stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die NIA habe auf Anordnung von DG-NIA TT. gehandelt – der seine Befehle direkt vom Präsidenten erhalten habe – und die fünf Personen ins NIA-Hauptquartier verbringen lassen. Der IGP PP. sei darüber erst nachträglich informiert worden, womit auch er (der Beschuldigte) zu jenem Zeitpunkt nicht über das Vorgehen der NIA informiert gewesen sei. Die NIA, die ausschliesslich an den Präsidenten rapportiere, habe die Polizei nicht zugelassen. Die schriftli- chen Aussagen von SSSS., TTTT. und RRRR. im «NIA-9 Verfahren» würden belegen, dass er als Innenminister an den Vorkommnissen nicht involviert gewe- sen sei (BA 13-001-1333/-1337/-1486). Weiter machte der Beschuldigte geltend, die gesetzliche 72 Stunden-Regelung zur Verbringung von inhaftierten Personen vor ein Gericht sei jeweils eingehalten worden, da das Gerichtsverfahren gegen
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SK.2023.23 die Betroffenen laut «Book Sidy Drameh» und gemäss NIA-9 Urteil am 21. Ap- ril 2016 begonnen habe (BA 13-001-1287 f. Rz. 4). Vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte sämtliche Anklagevorwürfe im Zu- sammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016 (SK 127.731.036 f.) und bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen, wonach die Demonstran- ten am 14. April 2016 nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Opposition aufge- griffen worden seien, sondern weil sie an einer unbewilligten Kundgebung teilge- nommen und die öffentliche Sicherheit gefährdet hätten (SK 127.731.037 ff.). Gewöhnlich habe die Polizei in einer solchen Situation verhaftet, da sie allerdings gegen die Demonstranten nicht angekommen sei, habe die PIU unterstützend eingegriffen. Der Einsatz der Polizei und der PIU sei im Einklang mit der gambi- schen Gesetzeslage gewesen. Damals habe der IGP PP. ihn telefonisch über die Demonstration informiert. Der IGP habe ihn ebenfalls am 16. April 2016 über N.s Versterben unterrichtet, wobei weder er noch der IGP vom NIA-DG TT. Ein- zelheiten dazu erfahren hätten. Auf Vorhalt verschiedener Aussagen, wonach der Beschuldigte bei der PIU und der NIA gesehen worden sei, bestritt er wieder- holt, am 14. April2016 im PIU- und im NIA-Hauptquartier gewesen zu sein und angeordnet zu haben, die festgenommenen Personen der NIA zu übergeben. Auf Vorhalt der in seiner Asylunterkunft beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer (BA B10-001-01-0043 f.), deren Urheberschaft er anerkannt hat, machte er geltend, der notierte Inhalt würde nicht durchwegs den Tatsachen entspre- chen. Entgegen seinen handschriftlichen Vermerken habe es weder eine Anord- nung gegeben, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen, noch die von der Polizei verhafteten Personen der NIA zu übergeben bzw. übergeben zu lassen. Sein Vermerk sei falsch. Es sei nicht in seiner Verantwortung gewe- sen, Massnahmen hinsichtlich der am 14. April 2016 verhafteten Personen zu ergreifen. Er habe weder de iure noch de facto solche ergreifen können, zumal die Personen unter der Kontrolle der NIA gestanden seien. Als Innenminister habe er Informationen besessen, wonach bei der NIA gefoltert werde. Konfron- tiert mit dem von der Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2023 ergänzten Anklagevor- wurf zu den Haftbedingungen räumte der Beschuldigte ein, es sei mit den Haft- konditionen Gambias «nicht zum Besten» gestanden. Auch anerkennt er auf Vor- halt eines Schreibens von Amnesty International vom 17. Januar 2014, die gam- bischen Gefängnisse seien regelmässig bzw. wöchentlich von einem Gefängnis- ausschuss besucht worden und dieser habe zu Handen des Innenministeriums rapportiert. Das Innenministerium habe zudem täglich Statistiken über die Ge- fängnisinsassen erhalten. Als Innenminister habe er alles in seiner Macht Ste- hende unternommen, um die Haftbedingungen zu verbessern und im «Mile 2» die Betten auswechseln sowie Moskitonetze und einen Besucherraum einrichten zu lassen. Die Gefängnisse seien renoviert und die Überbelegung abgebaut wor- den. Im Jahr 2014 habe er zu den Hafteinrichtungen Jeshwang und Janjanbureh ein Projekt initiiert, um neue Infrastrukturen zu bauen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe das Projekt jedoch nicht umgesetzt werden können. Da ihm als Innenminister lediglich politische, nicht hingegen operative Aufgaben zu- gekommen seien, seien Gefängnisbesuche in den Aufgabenbereich des Gene- raldirektors der Gefängnisse T. gefallen. Ebenso sei dieser verantwortlich
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SK.2023.23 gewesen, gegen «incommunicado»-Inhaftierungen vorzugehen. Gegenüber dem Gefängnisdirektor T. habe das Innenministerium keine Kontrollbefugnis be- sessen, weil dieser vom Präsidenten ernannt und entlassen worden sei. Da die Verlegung von Inhaftierten im Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors der Gefängnisse gefallen sei, habe er (der Beschuldigte) im Vorfeld der Transfers nicht gewusst, dass die festgenommenen Demonstranten vom «Mile 2» nach Janjanbureh überstellt würden. Er habe nie dazu angewiesen, den Inhaftierten die Rechte in den Gefängnissen zu beschneiden. Abgesehen davon sei der Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» seit 2006 bis zu seiner Amtsenthebung der Staatsgarde unterstanden. In seinem Schlusswort (SK 127.721.1458 ff./-1463 ff.) hob der Beschuldigten im Wesentlichen wiederholt hervor, die NIA habe der Polizei den Zugang zu den festgenommenen Demonstranten verweigert und er habe keine Verantwortung für deren Folterung getragen. In Anspielung auf seine eigenen Haftbedingungen in der Schweiz, die der Beschuldigte generell als Folter beurteilt, führt er aus, dass wenn nicht einmal die Schweiz als reiches und entwickeltes Land in der Lage sei, inhaftierten Personen wie ihm eine menschenwürdige Behandlung zu bieten, dies unmöglich von Gambia verlangt werden könne.
b) Auskunftsperson J. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft am 27./28./29. April 2021 gab J. zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-036-0005 ff./-0033 ff./-0061 ff.), Inspec- tor QQ. habe am 14. April 2016 in Westfield auf der Strasse auf sie gezeigt und den Soldaten gesagt, sie sei eine Oppositionelle, die festzunehmen sei. Nachdem sie verhaftet und ins PIU-Hauptquartier gebracht worden sei, habe Inspector QQ. sie (J.) zusammen mit N. als Anführer der Protestkundgebung identifiziert. Vor ihrer Überstellung ins NIA-Hauptquartier habe ihr eine PIU-Mitarbeiterin Handschellen angelegt. Nach der Überführung durch die PIU und dem «Commander of Opera- tions» der NIA, CC., zum NIA-Hauptquartier sei sie in eine Zelle eingesperrt wor- den. Aus der Zelle geholt habe man ihr die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden und sie an einen Ort namens «Bambadinka» geführt. Ein Mann habe sie angegriffen, woraufhin sie sich an CC. festgehalten habe. CC. habe sie irgend- wann mit den Schlägern allein zurückgelassen, die sie mit Gegenständen aus Autoreifen-Gummi und einem Stock massiv geschlagen hätten. Ihre Kleider seien dabei zerrissen, so dass sie halbnackt gewesen sei. Ihr sei der Mittelfinger der linken Hand gebrochen worden und man habe ihren Kopf an die Wand geschla- gen. Weiter sei ihr angedroht worden, erhängt und den Krokodilen verfüttert zu werden. Ihr Körper sei blutüberströmt gewesen. Jemand sei mit einer Liste gekom- men, auf der gestanden habe, jeder von ihnen müsse 35 Mal geschlagen werden. Nach den Schlägen sei sie im Beisein eines Kamerateams vor ein Untersuchungs- gremium gestellt worden, das sie zu ihrer politischen Zugehörigkeit verhört habe. Der Vorsitzende des Panels habe erklärt, die Untersuchung sei von Präsident Jammeh angeordnet worden. Nach dem Verhör sei sie wieder in eine Zelle ge- bracht worden, wo sich auch SSS. befunden und der ihr gesagt habe, N. sei in einen anderen Raum verbracht worden. Als N. zu ihnen in die Zelle gekommen sei, habe er am Oberkörper, vor allem an Schultern und Rücken, sowie an den
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SK.2023.23 Beinen Verletzungen aufgewiesen. Daraufhin habe die zweite Runde an Schlägen begonnen: N. sei als erster aus der Zelle geholt worden, woraufhin sie seine Schreie gehört hätten. Auch sie sei erneut geschlagen und zusätzlich mit Wasser übergossen worden. Man habe ihr gedroht, sie zu töten. N. sei währenddessen auf einem Tisch gelegen und geschlagen worden, bis er nicht mehr aufgestanden sei. Die «Junglers» hätten versucht auch sie (J.), auf den Tisch zu legen. CC. habe den Arzt gerufen, der N.s Tod festgestellt habe. Insgesamt sei sie rund 14 Tage bei der NIA inhaftiert gewesen, davon habe sie eine Woche mit I. und H. in der NIA-Klinik verbracht. I. habe schwere Verletzungen am Rücken sowie an den Bei- nen aufgewiesen. H. sei demgegenüber schwer am Rücken und an der Hüfte ver- letzt gewesen. Schliesslich hätten PIU-Mitarbeitende sie zusammen mit I., H., O., SSS. und TTT. in Minivans der PIU vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht, wo sie mit H. und I. im Frauentrakt untergebracht worden sei. Vom «Mile 2» seien sie ins Gefängnis Janjanbureh verlegt worden, wo sie vom 3. Tag der Ramadan- zeit bis eine Woche nach deren Ende inhaftiert blieben. Die Verlegung in die weit entfernte Haftanstalt Janjanbureh habe bezweckt, dass nicht viele Besucher an ihrer Gerichtsverhandlung würden teilnehmen können. Die Zelle in Janjanbureh habe sie mit I. und H. geteilt. Zu den Haftbedingungen führte J. aus, wie im «Mile 2» hätten sie auch in Janjanbureh zu Beginn keine Matratzen gehabt. Erst später hätten sie dünne, dreckige Matratzen erhalten. Aufgrund des offenen Fens- ters sei sie zusammen mit I. und H. vor den Insekten ungeschützt gewesen. Nach einem Monat seien sie zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Erst nach dreimona- tiger Inhaftierung hätten sie zum ersten Mal ihre Familienangehörigen gesehen. Zum Beschuldigten führte J. aus, im PIU-Hauptquartier habe ein PIU-Beamter gesagt, sie würden auf ihren Chef, den Minister, warten; dieser würde entschei- den, ob die Festgenommenen entlassen würden. Als ein Auto vorgefahren sei, seien umgehend alle aufgestanden und hätten salutiert. Daher habe sie (J.) ge- wusst, dies sei der Innenminister, den sie damals zum ersten Mal gesehen habe. Inspector QQ. habe den Beschuldigten zu den Verhafteten eskortiert und dieser habe gefragt: «Where are those people?». QQ. habe ihm geantwortet, J. und N. seien die Anführer der UDP. Daraufhin habe der Beschuldigte gefragt: «Do you think there is something behind them? They planned a coup». Sie (J.) habe da- raufhin gefragt, wie eine Frau wie sie einen Putsch planen könne, wenn sie nicht einmal zur Schule gegangen sei. Im Anschluss dazu seien sämtliche hochrangi- gen Personen zu einem «Meeting» zusammengekommen und nach ihrer Rück- kehr habe der Beschuldigte gesagt: «Take them to place». Als sie ins NIA-Haupt- quartier überstellt worden sei, habe sie dort den Beschuldigten erneut gesehen. Er sei beim Empfang gestanden und habe etwas in ein Buch geschrieben. Er habe (noch) gesagt, nachher würden die Arbeiter kommen.
c) Zeuge O. (UDP-Oppositioneller) In seiner Einvernahme vom 23./28. Juni 2021 führte O. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-039-0031 ff./-0277 ff.), QQ. und dessen Team habe an der Kundgebung vom 14. April 2016 N. verhaftet. Später habe N. ihm (O.) im PIU- Hauptquartier erzählt, vorgängig zur Kairaba-Polizeistation gebracht worden zu sein. Im PIU-Hauptquartier habe QQ. aus den festgenommenen Demonstranten
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SK.2023.23 N., J. und ihn selbst (O.) als Anführer der Kundgebung identifiziert; ein NIA-Be- amter habe TTT. und SSS. identifiziert. Für den Transport der fünf identifizierten Personen seien drei weisse Pickups besorgt worden. Hinter dem ersten Fahr- zeug seien Paramilitärs (PIU-Mitarbeiter) mit AK47-Gewehren postiert gewesen. N. sei in einen Pickup verfrachtet worden. Er (O.) sei mit J. in den zweiten und H., TTT. sowie SSS. seien ins dritte Fahrzeug gesetzt worden. Der Einsatzkom- mandant CC. sei mit ihm (O.) im Fahrzeug gesessen. Bei der NIA seien sie foto- grafiert worden. Er habe gehört, wie zu N. gesagt worden sei, es sei dessen drit- tes Mal, dass er zur NIA komme. Dieses Mal würde er (N.) hier nicht mehr raus- kommen. Im Konferenzraum sei er (O.) mit SSS. und TTT. zusammengesessen, als er schliesslich abgeholt worden sei. Eine Gruppe von fünf bis sechs allesamt maskierten Männern, hätten ihn nackt ausgezogen und die Hände auf den Rü- cken gebunden, wobei die Maskierten ihm gesagt hätten: «Wir haben dich zu- sammengebunden wie einen Tabakkopf». Ihm seien die Augen verbunden und befohlen worden, sich auf den Tisch zu legen. Sie hätten ihm gesagt, die Haus- mädchen bzw. die Diener des Beschuldigten zu sein. Sie hätten ihn aufs Auge geschlagen und ihm Elektroschocks auf das Gesäss und auf die Rippen versetzt. Mit Schlagstöcken hätten sie ihn massiv traktiert und anschliessend in die «Ba- hamas», d.h. ins Gras, hoch geschleift sowie ihn mit kaltem Wasser übergossen, um ihn aus der Bewusstlosigkeit zu reissen. Er sei anschliessend in die «Bam- badinka»-Zelle gekommen. Da er dermassen durstig gewesen sei, habe er sein eigenes Blut getrunken. J. habe ihm gesagt, dies zu unterlassen. Als N. ebenfalls zu ihnen in die Zelle gebracht worden sei, habe J. verhindert, dass sie in den ausgeleerten Urin sitzen würden. N.s Handgelenk und J.s Finger seien gebro- chen gewesen. Später sei er in Gegenwart eines Kamerateams im NIA-Haupt- quartier erneut vor ein Panel gestellt und verhört worden. Zusätzlich zu seinem Wohnort sei er gefragt worden, weshalb er die UDP unterstützen würde. Insge- samt seien er und andere festgenommenen Demonstranten rund 14 Tage im «Bambadinka» der NIA gewesen. Am sechsten Tag seiner Inhaftierungszeit bei der NIA sei er für 30 Minuten in die NIA-Klinik gebracht worden, wo er H. und I. gesehen habe. Am 28. April 2016 seien sie schliesslich in einem schwarz-weis- sen Polizei-Coaster mit der Aufschrift «Gambian Police Force», der für beinahe 20 Passagiere Platz gehabt habe, zum «Mile 2» überstellt worden. Im Fahrzeug hätten sich Polizeibeamte und NIA-Personal befunden. Im «Mile 2» habe T. sie zusammen mit seinem Einsatzleiter QQQQQQQ. entgegengenommen. Im «Mile 2» seien die Männer unter ihnen alle in Einzelhaft gekommen und die Frauen im Frauentrakt inhaftiert gewesen. Am 5. Mai 2016 sei er zum ersten Mal einem Richter vorgeführt worden. Insgesamt habe er zwei Monate im «Mile 2» verbracht. Am 14. Juli 2016 seien sie in Ketten gelegt nach MacCarthy (Gefäng- nis Janjanbureh) überstellt und am 29. Juli 2016 ins «Mile 2» zurückgeführt wor- den. Er habe dem Gericht sämtliche Spuren der Schläge an seinem Körper ge- zeigt und erzählt, was passiert sei. Trotzdem habe das Gericht ihn und die ande- ren Personen am 21. Juli 2016 zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zu den Haftbedingungen führte O. aus, in seiner Einzelzelle habe es weder ein Bett noch eine Bettdecke gegeben. Unmittelbar vor ihrer Verbringung vor Gericht sei ein Arzt gekommen, um sie medizinisch zu versorgen. Als sie am 5. Mai 2016
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SK.2023.23 dem Gericht vorgeführt worden seien, hätten sie die Familienangehörigen zum ersten Mal wiedergesehen, womit letztere erfahren hätten, dass sie noch leben würden. In Haft habe man sie wie Hunde behandelt. Ihre Mahlzeiten seien mit Sand vermischt gewesen; das Essen ihrer Familien habe sie nicht erreicht. Erst am 30. Mai 2016 habe Anwalt JJ. ihn in seiner Zelle besuchen können. Zum Beschuldigten führte O. aus, im PIU-Hauptquartier gehört zu haben, wie der Bürgermeister von Kanifing und die für die Polizeibehörde in Kanifing zuständige Person gesagt hätten, sie würden auf den Innenminister warten. Der Innenminister sei schliesslich als Letzter im PIU-Hauptquartier erschienen. Er habe ihn gesehen, denn jeder in Gambia würde den Innenminister kennen, schliesslich sei dieser eine öffentliche Figur. Als der Innenminister den Saal im PIU-Hauptquartier betre- ten habe, habe dieser gefragt: «Where are they, where are they, these criminals? They plan a coup». J. habe geantwortet, sie hätten nie einen Staatsstreich geplant. In der Folge habe der Innenminister zusammen mit dem DG-NIA TT. angeordnet, dass er (O.) und weitere Personen zur NIA gebracht würden und sie dort eine «VIP-Behandlung» bekommen sollten. Im NIA-Hauptquartier habe er den Be- schuldigten wiederholt gesehen. Das erste Mal habe er ihn gesehen, bevor er geschlagen worden sei. Dies sei im Zeitpunkt gewesen, als ihm die Fingerabdrü- cke genommen worden seien. Als sie aus der «Bambadinka»-Zelle rausgeholt und in misshandeltem Zustand in den Konferenzraum der NIA gebracht worden seien, habe er den Innenminister erneut gesehen. Der Beschuldigte sei ehrerbie- tend begrüsst worden und zusammen mit General S. und TT. neben den Perso- nen gestanden, die den Verhörten die Fragen gestellt hätten. Der Beschuldigte habe angewiesen, sie in den «Bambadinka» zu verbringen. Als SSS. nach der Anzahl seiner Ehefrauen gefragt worden sei und geantwortet habe, er habe zwei Frauen – woraufhin ihm gesagt worden sei, er würde getötet werden – habe er den Beschuldigten nicht mehr gesehen. Im Gefängnis habe er vernommen, der Innenminister habe die Überstellung in die Janjanbureh-Gefängnisanstalt ange- ordnet, weshalb er den Beschuldigten dafür verantwortlich mache. Vor der Strafkammer am 16./17. Januar 2024 (SK 127.761.001 ff.) bestätigte O. im Wesentlichen seine Aussagen im Vorverfahren und schilderte wiederholt, den Beschuldigten sowohl im PIU-Hauptquartier als auch anschliessend bei der NIA im Konferenzraum gesehen zu haben, wo dieser Anweisungen erteilt habe. Der Beschuldigte habe bei der PIU zusammen mit TT. angeordnet, sie sollten die «VIP-Behandlung» erhalten. Im NIA-Hauptquartier habe sich N. geweigert, ein «Statement» zu unterzeichnen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er werde das Abendessen der Geier sein. Weiter habe er einen NIA-Mitarbeiter zu N. sagen hören, er würde eine «VIP-Behandlung» erhalten. N. sei weggebracht worden und habe anschliessend geschrien. Auch ihm (O.) sei schliesslich gesagt wor- den, er würde eine «VIP-Behandlung» erhalten. Sie hätten ihn in der Folge der- massen geschlagen, dass er nicht mehr habe schreien können. Auch Elektro- schocks seien ihm am Penis und am Rücken verabreicht worden. Am Ende hät- ten sie ihn nach draussen geführt und mit eiskaltem Wasser übergossen. Insge- samt sei er bei der NIA während 14 Tagen im «Bambadinka» eingesperrt gewe- sen. Hinsichtlich der Haftbedingungen schildert der Zeuge O., sie seien in den Gefängnissen wie Sklaven behandelt worden, die zu nichts Zugang gehabt
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SK.2023.23 hätten. Er habe seine Familie nicht kontaktieren können und keinen Zugang zu einem Anwalt erhalten. Die Mahlzeiten, die sanitäre Ausstattung und die medizi- nische Versorgung seien schlecht gewesen. Er habe seine Zelle bloss zum Du- schen und Urinieren verlassen dürfen. In die Haftanstalt Janjanbureh sei er mit schweren Verletzungen überstellt worden. Keiner seiner Freunde habe eine ärzt- liche Behandlung erhalten. Das Essen und die hygienischen Zustände seien dort ebenfalls schlecht gewesen und der Zugang zu Anwälten, Freunde und Fami- lienangehörige sei ihnen weiterhin verweigert worden. Als er von Janjanbureh zurück ins «Mile 2» verlegt worden sei, habe er dort keine veränderten Haftbe- dingungen festgestellt.
d) Auskunftsperson H. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) Im Vorverfahren gab H. am 28./29. September 2017 zusammengefasst zu Proto- koll (BA 12-006-0009 ff./-0124 ff.), im Nachgang zur politischen Kundgebung sei sie zunächst zur PIU und anschliessend ins «Mile 2» verbracht worden, wo sie I. begegnet sei. Morgens um ca. 02:00 Uhr hätten NIA-Mitarbeiter sie im «Mile 2» abgeholt und zur NIA gebracht. Im NIA-Hauptquartier sei sie in einen Raum mit einem sehr langen Tisch geführt worden und u.a. zu ihrer Verbindung mit JJ. ver- hört worden. Ihr sei gedroht worden, das Richtige zu sagen, ansonsten Schlim- mes geschehen würde. Anschliessend hätten «Junglers» sie geschlagen und mit Wasser übergossen. Sie sei gefilmt worden, habe irgendwann das Bewusstsein verloren und um 14:00 Uhr sei sie in einem anderen Raum wieder aufgewacht. Sie sei für zwei Wochen in der NIA-Klinik gepflegt und schliesslich ins «Mile 2» zurückgebracht worden, wo sie zusammen mit J. und I. in einer ca. 1 x2 Meter grossen Zelle inhaftiert gewesen sei. In Janjanbureh, Gambias schlimmstes Ge- fängnis, sei sie ebenfalls mit J. und I. in einer Zelle inhaftiert gewesen. Der Raum ohne Bett sei einzig mit einem Eimer für die Notdurft ausgestattet gewesen. In der Haftanstalt Janjanbureh habe sie rund einen Monat verbracht. Aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands habe sie nicht ins «Mile 2» zurücktrans- portiert werden können. Die Haftbedingungen im «Mile 2» seien insofern besser gewesen, als es einen Ort zur Verrichtung der Notdurft gegeben habe. Weiter als vor die Zelle habe man sich nicht fortbewegen dürfen. Das Essen sei schlecht gewesen. Die Wasserleitung zum Duschen habe nicht funktioniert. Der Eimer für die Notdurft habe zugleich zum Waschen verwendet werden müssen. Zum Beschuldigten führte H. aus, bei der PIU am 14. April 2016 gehört zu haben, wie gesagt worden sei, der Beschuldigte als Innenminister sei ebenfalls anwe- send. Anschliessend habe sie bei der NIA vernommen, wie andere Personen den Namen des Beschuldigten im selben Raum gerufen hätten. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer am 17. Januar 2024 (SK 127.757.001 ff.) bestätigte H. ihre Aussagen im Vorverfahren. Sie schilderte wiederholt, den Be- schuldigten im PIU-Hauptquartier nicht persönlich gesehen zu haben, jedoch habe sie Personen wie PP., damals IGP, sagen hören, der Minister sei vor Ort; letzterer habe gesagt, sie seien ins «Mile 2» zu verbringen. Sie sei dann ins «Mile 2» gebracht worden und noch in der gleichen Nacht ins NIA-Hauptquartier überstellt worden, wo sie Personen habe schreien hören. Bevor sie vom «Mile 2» zur NIA überstellt worden sei, hätten Gefängnismitarbeiter ihr gesagt, sie würde
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SK.2023.23 nicht um ihr Fastenbrechen besorgt sein, wenn sie wüsste, was jetzt auf sie zu- komme. Bei der NIA habe ein Mann sie u.a. zur Kundgebung und zum Opposi- tionsführer JJ. befragt. Ihr sei eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden und ein Mann habe sie geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Nach dem Aufwachen sei sie erneut geschlagen worden und dabei am ganzen Körper verletzt gewesen und sie habe nicht mehr richtig sitzen können. Vor dem Panel sei sie auf den Boden gefallen. Aufgrund der Schläge habe ihr Auge stark geblu- tet. Ihr linkes Auge sei heute bloss noch eingeschränkt funktionsfähig; es weise Lähmungserscheinungen auf. Zudem könne sie heute noch immer nicht richtig gehen und ihre Hände seien nicht verheilt. Als sie von der NIA zurück ins «Mile 2» gebracht worden sei, habe T. zu ihr, J. und I. gesagt, der Präsident und der Innen- minister (der Beschuldigte) seien auf sie sauer; die Lage sei sehr ernst. Das Ge- fängnispersonal habe ihnen gesagt, der Minister sei verantwortlich für den feh- lenden Zugang zu einem Anwalt und zu ihren Familienangehörigen. H. bestä- tigte, nach ihrer Inhaftierung bei der NIA während ca. eines Monats im «Mile 2», für rund eineinhalb Monate im Gefängnis Janjanbureh und bis zur Amtsenthe- bung des Beschuldigten als Innenminister im September 2016 nochmals ca. zwei Monate im «Mile 2» inhaftiert gewesen zu sein. Sie schilderte, J. sei in der Haft- anstalt Janjanbureh krank geworden. Deren Gesundheitszustand sei derart schlecht gewesen, dass sie gefürchtet hätten, J. werde sterben. J. sei ins Bakau- Krankenhaus gefahren worden, wobei sich ihr Zustand in den verbleibenden Mo- naten ihrer Inhaftierung nicht verbessert habe. Sie wie auch J. hätten wiederholt das Bewusstsein verloren. Im «Mile 2» habe sie keine medizinische Versorgung erhalten. Die Zellen seien schmutzig sowie verwahrlost und das Essen schlecht gewesen. Es habe gestunken und nicht ausreichend Matratzen für die Insassin- nen gegeben. Weder Freigang noch Zugang zu einem Anwalt und Familienan- gehörigen sei ihnen gewährt worden. Ihren Familienangehörigen sei jeweils ge- sagt worden, sie würde sich nicht im «Mile 2» befinden. Als sie von der Haftan- stalt Janjanbureh zurück ins «Mile 2» verlegt worden sei, seien die Haftbedin- gungen im «Mile 2» immer noch dieselben gewesen wie Monate zuvor. Vergli- chen mit dem «Mile 2» seien die Zustände in Janjanbureh noch schlimmer ge- wesen, da sie im Gefängnis Janjanbureh wie Schafe in einer kleinen Zelle ohne Fenster und ohne sanitäre Anlage gehalten worden seien. Das Essen sei schlecht gewesen. Kontakt nach Aussen sei untersagt gewesen. Gegenüber An- wälten sei ihr Aufenthaltsort nicht preisgegeben worden. Als sie darum gebeten habe, zumindest draussen ihre Waschung zu machen und innen zu beten, sei ihr erwidert worden: «Ihr seid Oppositionelle, alles, was ihr angestiftet habt, werdet ihr zurückzahlen.». Als Oppositionelle seien sie nicht wie gewöhnliche Häftlinge behandelt worden, sondern wie Esel oder noch schlimmer. In Janjanbureh sei sie krank geworden. Zweimal sei sie in Ohnmacht gefallen, worauf man sie ins Krankenhaus gebracht habe.
e) Auskunftsperson I. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme im Vorverfahren vom 23./24./25. April 2018 führte I. im Vor- verfahren zusammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-013-0015 ff./-0039 ff./ -0066 ff.), am 14. April 2016 hätten bewaffnete Paramilitärs, die PIU sie und ihre
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SK.2023.23 26 Parteikollegen und -kolleginnen der UDP festgenommen und im PIU-Haupt- quartier festgehalten. Sie seien angegriffen worden, da sie als Hauptoppositions- partei als Bedrohung betrachtet worden seien. Währenddem die nicht aktiven Parteimitglieder wieder freigelassen worden seien, sei sie mit H. in einer Zelle im Frauentrakt im «Mile 2» inhaftiert gewesen. N., J. und O. seien separat von ihnen zum NIA-Hauptquartier gebracht worden. Spät in der Nacht hätten Gefängnisbe- amte sie (I.) aus der Zelle hinausgebracht und noch innerhalb des Gebäudekom- plexes des «Mile 2» an NIA-Beamte übergeben. Im NIA-Hauptquartier seien H. und sie im gleichen Raum verhört worden. Eine Beamtin, welche sie befragt habe, habe versucht, zu protokollieren, dass sie (I.) und der UDP-Parteiführer JJ. Teil der Protestaktion gewesen seien. H. und sie seien in einen dunklen Raum gebracht worden. Ihr Gesicht sei verbunden gewesen. Männer hätten sie (I.) an den Haaren gezogen. Sie sei u.a. mit Schlagstöcken geschlagen und beschimpft worden. Sie sei auf einen Tisch gelegt, an den Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen worden. Zwischendurch hätten die Männer sie mit- tels eines Wasserschlauchs mit kaltem Wasser abgespritzt, bis sie ganz «flach» geworden sei. Die Männer hätten ihr (I.) gesagt, ungefähr 20 Männer würden sich im Raum befinden und alle würden sie vergewaltigen. Sie sei ohnmächtig gewor- den. Ein paar Tage später habe sie H. in der NIA-Klinik wiedergesehen. Sie habe bei sich festgestellt, an den Genitalien zu bluten. J. habe ihr in der Klinik erzählt, N. röchelnd am Boden liegen gesehen zu haben. Wenn sie sich richtig erinnere, sei sie mit H. und J. für neun Tage in der NIA-Klinik gewesen. Anschliessend habe ein NIA-Beamter namens TTTTT. (nur Vorname) sie zu dritt in eine furcht- bare Zelle im NIA-Gebäudekomplex gebracht. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie in dieser Zelle inhaftiert gewesen sei. Paramilitärs bzw. PIU-Beamte hätten sie schliesslich ins «Mile 2» gebracht. Als sie zum «High Court» in Banjul überführt worden seien, habe das Gericht ihre Inhaftierung im «Mile 2» (offiziell) angeordnet. Ihren Anwälten sei jeweils gesagt worden, die verhafteten Personen würden sich nicht im Gefängnis befinden. Daher sei irgendwann kein Anwalt mehr dort erschienen und sie seien ohne Rechtsvertretung vor Gericht gestan- den. Das Gerichtsverfahren sei später nach Janjanbureh verlegt worden, wo sie zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Zu ihrer Inhaftierung führte I. zudem aus, während ihres Aufenthalts in der NIA-Klinik habe der NIA «Commander of Operations» den Ärzten gedroht und sie immer wieder ermahnt, wie Sicherheitsbeamte zu arbeiten; ihre Aufgabe sei gewesen, sicherzustellen, dass die Patientinnen sich rasch erholen würden, um sie vor Gericht bringen zu können. Die sie behandelnde Ärztin sei unter strengster Kontrolle gestanden; habe die Ärztin ein Rezept ausgestellt, sei sie angewiesen worden, lediglich all- gemeine Schmerzen zu behandeln, widrigenfalls sie mit Konsequenzen zu rech- nen habe. Als sie von der furchtbaren Zelle im NIA-Gebäudekomplex wiederum zu dritt ins «Mile 2» überstellt worden seien, habe man sie im Frauentrakt in einen kleinen Raum eingesperrt, wo ca. 20 Frauen untergebracht gewesen seien. In der Zelle habe es für zwei Personen jeweils bloss eine Matratze ohne Bettzeug gegeben. Zugang zu Anwälten sei ihnen untersagt worden. Es habe an Essen sowie Medikamenten gefehlt. Sie hätten auf dem Boden beim Eingang zum Toi- lettenraum geschlafen; einzig am Morgen sei ihnen gestattet gewesen, für einen
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SK.2023.23 kurzen Moment für eine Schrittlänge aus der Zelle zu treten. Die Gefängniswa- chen hätten nichts mit ihnen zu tun haben wollen und die übrigen Gefängnisin- sassinnen angewiesen, nicht mit ihnen zu sprechen, andernfalls der Präsident sie nicht begnadigen würde. Als sie mit H., J., O. und P. ins Janjanbureh-Gefäng- nis verlegt worden sei, habe sie festgestellt, als politisch aktive Personen anders als die übrigen Gefängnisinsassen behandelt zu werden. Sie habe im Gegensatz zu den übrigen Insassen nie die Zelle verlassen dürfen. Janjanbureh sei insge- samt das schlimmste Gefängnis gewesen, da es in dieser Haftanstalt keine fri- sche Luft gegeben habe. Zum Beschuldigten führte I. aus, J. und O. hätten ihr im PIU-Hauptquartier mit- geteilt, ihn vor Ort gesehen zu haben. Sie habe ihn allerdings nicht gesehen, da sie sich aufgrund ihrer mehrmaligen Festnahmen in der Vergangenheit versteckt habe. Auf die Frage, weshalb sie vom «Mile 2» ins Janjanbureh-Gefängnis ver- legt worden sei, führte I. aus, zwei Tage bevor sie vor Gericht gestellt worden seien, habe sie Sicherheitsbeamte sagen hören, der Innenminister habe diese Verlegung angeordnet, um den Protesten der UDP ein Ende zu setzen. Vor der Strafkammer bestätigte I. in ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2024 ihre Aussagen im Vorverfahren (SK 127.758.001 ff.). Sie gab an, den Beschuldigten im PIU-Hauptquartier nicht gesehen zu haben. Weiter führte sie aus, sie sei vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» und schliesslich ins NIA-Hauptquartier überstellt worden. Sie sei auf einem Tisch liegend stundenlang bei verbundenen Augen geschlagen und später mit kaltem Wasser übergossen worden. Vor ein Panel gestellt, habe sie deren Fragen nicht beantworten können; sie wisse nicht, ob sie bei Bewusstsein gewesen sei. Anschliessend sei sie tagelang im Koma gelegen und habe sich später in einem Spitalbett in einem Raum mit J. und H. wiederge- funden. Sie habe nicht gehen können und noch monatelang Blut uriniert. I. räumt ein, sich nicht an die exakten Daten ihrer Überstellung in die Janjanbureh-Haft- anstalt und ihre Rücküberstellung ins «Mile 2» zu erinnern. Wiederholt führte sie aus, im «Mile 2» im Frauentrakt mit H. und J. und ca. 20 weiteren Frauen einge- sperrt gewesen zu sein und keinen Zugang zur Familie und zu einem Anwalt erhalten zu haben. Eine medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. In der Zelle mit sehr beengenden Platzverhältnissen sei es unhygienisch gewesen. Sie habe auf dem Boden schlafen sowie jeden Tag die Toilette reinigen müssen. Die Essensqualität sei derart schlecht gewesen, dass gleichzeitig mit der Nahrungs- aufnahme ein Paracetamol habe eingenommen werden müssen. Freigang habe es nicht gegeben. Wenn ein Häftling im Spital habe behandelt werden müssen, sei jeweils ein Lastwagen mit schwer bewaffneten Männern gekommen. Sowohl im «Mile 2» als auch in der Haftanstalt Janjanbureh seien politische Gefangene anders behandelt worden. Die Haftbedingungen in der Haftanstalt Janjanbureh seien verglichen mit jenen im «Mile 2» noch schlimmer gewesen. Auch in Jan- janbureh seien sie in einem sehr kleinen Raum ohne Freigang und fehlendem Zugang zur Familie sowie zu Anwälten festgehalten worden. Ein Nachttopf habe für die Verrichtung der Notdürfte gedient. J. sei ins Spital gebracht worden; sie und H. hätten hingegen keine medizinische Behandlung erhalten. Auf Frage
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SK.2023.23 führte I. aus, aufgrund der Vorkommnisse ein körperliches und psychologisches Trauma erlitten zu haben.
f) Zeuge P. (UDP-Oppositioneller) P. führte in seiner Einvernahme vom 22. Juni 2021 im Vorverfahren zusammen- gefasst aus (BA 12-038-0079 ff.), nach Verhaftung und Überstellung ins PIU- Hauptquartier sei er in der zweiten Gruppe gewesen, die auf Anordnung des IGP PP. ins «Mile 2» gebracht worden sei. Sie seien paarweise zusammengekettet von denselben Personen, die sie bereits festgenommen hätten, mit demselben Lastwagen ins Gefängnis transportiert worden. Im «Mile 2» angekommen habe er einzig T. als hochrangigen Beamten gesehen. In der Nacht seien NIA-Beamte zusammen mit Gefängniswärtern in die Zelle gekommen und hätten sie paar- weise zusammengekettet. NIA-Beamte hätten sie im «Pickup» vom «Mile 2» zum NIA-Hauptquartier geführt, wo er vor einem Panel verhört worden sei. Er habe bejaht, ein Parteimitglied der UDP zu sein. Daraufhin sei er in einen anderen Raum gebracht worden, wobei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Auf einem Tisch liegend und mit Kabeln gefesselt sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Nach seiner eigenen Misshandlung habe er N. draussen in den «Bahamas» (im Gras) und auch J. gesehen. Sie seien geschlagen und mit einem Eimer voll Wasser übergossen worden. Schlussendlich sei er um 04:15 Uhr mit dem gleichen Pickup zurück ins «Mile 2» verbracht worden. Die Uhrzeit habe er auf dem Armaturenbrett im Pickup entnehmen können. J., H. und I. seien aufgrund der Schläge noch nicht transportierbar gewesen und seien daher erst zwei Wochen später ins «Mile 2» überstellt worden. Hinsichtlich der Haftbedingungen bezeugte P., während seiner 19-tägigen Inhaftierungszeit im «Mile 2» vom Gefängnispersonal keine medizinische Versorgung und bloss un- zureichend Trinkwasser erhalten zu haben. Sämtliche Bitten habe das Gefäng- nispersonal verneint, da es keinen Befehl gegeben habe, ihnen Medikamente zu geben. Ein anderer Häftling habe mit ihnen dessen Medikamente geteilt. In der Zelle habe es kein Bett gehabt; er habe am Boden schlafen müssen. Die Platz- verhältnisse in der Zelle seien beengend gewesen, vergleichbar mit Sardinen in einer Sardinenbüchse. Freigang sei ihnen nicht gewährt worden. Einem Gefäng- niswärter, der ihnen Freigang gewährt habe, sei der Lohn gekürzt worden. Zum Beschuldigten führte P. aus, seine Kollegen hätten ihm im PIU-Hauptquar- tier mitgeteilt, der Innenminister sei in einem schwarzen Anzug eingetroffen. Der Beschuldigte habe gesagt, die «big fat people» unter den festgenommenen Per- sonen seien zur NIA zu bringen. Als das Paramilitär ihn und die weiteren an der Kundgebung verhafteten Personen am 14. Juni 2016 vom «Mile 2» ins Janjan- bureh-Gefängnis transferiert habe, habe er die Paramilitärs sagen hören, die An- weisung für die Überführung sei vom Beschuldigten gekommen.
g) Auskunftsperson QQ. («Assistant Commissioner» der Polizei) In seiner Einvernahme vom 9. März 2021 gab QQ. im Wesentlichen vor der Bun- desanwaltschaft zu Protokoll (BA 12-032-0150 ff.), üblicherweise seien bei sicher- heitspolitischen Problemen jeweils verschiedene Sicherheitskräfte wie die Polizei
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SK.2023.23 und die NIA vor Ort erschienen; sogar Gefängniswärter und die Feuerwehr wür- den aufwarten, um gesehen zu werden und zu zeigen, gute Arbeit zu leisten. Zu den Ereignissen am 14. April 2016 führte QQ. aus, der «Commissioner» habe ihn damals informiert, aus dem Polizeipräsidium die Anordnung erhalten zu ha- ben, die Polizei habe sich nach Westfield zu begeben. Er sei daraufhin mit nicht mehr als sieben Polizeibeamten dorthin gefahren, um herauszufinden, was pas- siere. In Westfield hätten sie eine Gruppe, angeführt von N., angetroffen, die für eine politische Reform demonstriert habe. Er habe mit N. gesprochen, um auf- tragsgemäss Fakten zu sammeln und seinem «Commissioner» Bericht zu erstat- ten. N. habe ihm gesagt, sie würden keine Genehmigung zur Demonstration be- nötigen. Die Menge habe ihn (QQ.) und sein Team angreifen wollen. Als er sei- nem «Commissioner» telefoniert habe, habe er gesehen, wie die PIU eingetrof- fen sei und begonnen habe, Personen zu schlagen, und sie in den Lastwagen zu werfen, als wären diese keine Menschen. An der Art, wie die Personen an der «Westfield Junction» von der PIU festgenommen worden seien, habe er erkannt, dass die festgenommenen Personen es nicht leicht haben würden. Seltsam sei gewesen, dass die festgenommenen Personen anschliessend bei der PIU und nicht in einer Polizeistation festgehalten worden seien. Später habe er einen An- ruf erhalten, wonach N. sich in der Kairaba-Polizeistation aufhalten würde. Da N. der Anführer der Demonstranten gewesen sei, habe er ihn abgeholt und eben- falls ins PIU-Hauptquartier gebracht. Im Büro des PIU-Kommandanten sei unter der Leitung des DG-NIA TT. ein «Meeting» der hochrangigen Sicherheitsbeam- ten durchgeführt worden, an welchem der DG-NIA TT., der IGP PP., der PIU- Kommandant OO., der NIA «Director of Operations» CC., der Gefängnisdirektor und dessen «Commissioner», der Bürgermeister von Kanifing (KNC) RRRRRRR. und andere «Senior Officers» teilgenommen hätten. Zum Beschuldigten führte QQ. aus, diesen im PIU-Hauptquartier nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig habe er damals General S. dort gesehen. Er habe den General erst am 16. April 2016, als Anwalt JJ. und weitere Personen zur PIU gebracht worden seien, im PIU-Hauptquartier gesehen. Im Anschluss an das «Meeting» vom 14. April 2016 habe der DG-NIA gesagt, die Anführer der De- monstration befragen zu wollen. Der DG-NIA habe ihn angewiesen, fünf Anführer der politischen Kundgebung zu identifizieren. Sein «Commissioner» habe nichts dazu gesagt, diesen Befehl von der NIA erhalten zu haben, da dieses Vorgehen beim vorerwähnten Treffen einstimmig beschlossen worden sei. Den Befehl habe er lediglich befolgt, da der IGP anwesend gewesen sei und daraufhin die drei Personen N., J. und O. identifiziert habe. Er habe vernommen, wie der DG-NIA den NIA «Director of Operations» CC. angewiesen habe, die festgenommenen Personen ins «Mile 2» zu bringen; der DG-NIA habe hierbei mit dem Finger auf die verbleibenden festgenommenen Personen gezeigt. Auf Hinweis von IGP PP. an den DG-NIA, zuerst sei ein Haftbefehl des Gerichts notwendig, um die Perso- nen ins Gefängnis zu bringen, sei erwidert worden, die NIA besitze die Befugnis, die Personen ins «Mile 2» zu bringen. Für ihn (QQ.) und den IGP sei dies eine Neuigkeit gewesen; sie seien darüber überrascht gewesen. Nachdem DG-NIA TT. gesagt habe, der Präsident habe der NIA diese Befugnis erteilt, habe sich der IGP dementsprechend gefügt.
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h) Auskunftsperson OO. («Chief Police Intervention Unit»/Kommandant der PIU) OO. führte in seiner Einvernahme vom 23. November 2020 im Vorverfahren im Wesentlichen aus (BA 12-027-0318 ff.), die PIU sei in der Regel zur Sicherung des Friedens hinzugezogen worden, wenn es zu Unruhen/Krawallen gekommen sei. Der IGP würde in einem solchen Fall die PIU alarmieren und auch der Innen- minister würde informiert werden. Von der PIU verhaftete Personen würden in der Regel von dieser zu einer Polizeistation gebracht. Damals im April 2016 habe die PIU die Festgenommenen jedoch auf Anordnung des IGP ins PIU-Hauptquar- tier überführt. Der IGP habe vor Ort dazu angewiesen, die Aussagen der Festge- nommenen aufzunehmen. Die Informationen hätten mit anderen Erkenntnissen wie jenen der NIA zusammengeführt werden sollen. Da N. nicht von der PIU, sondern von der regulären Polizei verhaftet worden sei, habe der IGP angeord- net, den Rädelsführer N., der in der Kairaba Polizeistation versteckt inhaftiert ge- wesen sei, ebenfalls ins PIU-Hauptquartier zu bringen. QQ. habe ihn daraufhin abgeholt und zur PIU gebracht. Nach 10-15 Minuten habe die NIA N. geschnappt und die NIA, darunter CC., habe eine erste Gruppe von Personen mit einem Pi- ckup der Polizei zur NIA transportiert. Als sie diese Personen der NIA übergeben hätten, habe man aufgrund des Wesens und der Geschichte der NIA angenom- men, dass die Personen von der NIA eine «VIP-Behandlung» erhalten, d.h. ge- foltert, werden würden. Eine zweite Gruppe von festgenommenen Personen sei dann auf Anordnung des IGP und des DG-NIA TT. vom PIU-Hauptquartier zum «Mile 2» transportiert worden. Der Präsident habe angeordnet, einen Untersu- chungsausschuss bestehend aus Militär, Geheimdienst (NIA) und Polizei zu bil- den. Zum Beschuldigten führte OO. aus, dieser sei am Tag, als N. und die weiteren Demonstranten ins PIU-Hauptquartier gebracht worden seien, anwesend gewe- sen. Laut BB. habe an jenen Tagen jeder dorthin kommen müssen, um gegen- über dem Präsidenten loyal zu erscheinen bzw. um den Kopf nicht zu riskieren. Der Beschuldigte sei ca. 30 Min. nach Eintreffen der festgenommenen Personen auf dem PIU-Gelände eingetroffen.
i) Auskunftsperson PP. («Inspector General of Police»/IGP) In seiner Einvernahme vom 27. November 2020 führte PP. im Vorverfahren zu- sammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-030-0250 ff.), während seiner Amtszeiten als IGP (März 2012 bis November 2014 und Juli 2015 bis Juni 2017), hätten die Polizei und die NIA auf Anweisung des Präsidenten der Praxis folgend gemeinsam ermittelt. Dies habe dem Grundprinzip entsprochen, dass staatliche Stellen immer zusammenarbeiten sollten, welches im «Code of Conduct for Public Servants» verankert gewesen sei. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und NIA habe generell gut funktioniert. Bloss hinsichtlich Ermittlungsmethoden der NIA seien sie meistens aneinandergeraten, da die Polizei die Ansicht vertre- ten habe, die NIA übernehme deren Kompetenzen. Am 14. April 2016 habe ihn der «Crime Management Coordinator» (CMC) abends angerufen und informiert, von den NIA-Beamten angewiesen worden zu sein, die Verhafteten ins «Mile 2» zu bringen. Er (PP.) habe Vorbehalte gegen dieses Vorgehen gehabt, weil
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SK.2023.23 niemand ohne Haftbefehl direkt ins Gefängnis gebracht werden sollte. Um sich und die Polizeibeamten, welche die Gefangenen zum Gefängnis begleiten soll- ten, abzusichern, wollte man vom Gefängnis eine Bestätigung einfordern, wo- nach das Gefängnis die Gefangenen aufgenommen habe. Damit habe er als IGP sichergestellt, dass das Gefängnis zur Rechenschaft gezogen würde, falls den Gefangenen etwas zustossen sollte. Die PIU-Begleitmannschaft, die bei der Überstellung von NIA-Beamten begleitet worden sei, habe vom Gefängnis einen entsprechenden Beleg für jede aufgenommene Person erhalten. Damit habe er als IGP die Verantwortung der Gefängnisverwaltung übergeben, zumal diese die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahme der Gefangenen aufgrund fehlenden Haftbefehls abzulehnen. Hinsichtlich der am 14. April 2016 verhafteten Personen habe er den «Crime Management Coordinator» (CMC) angewiesen, Beamte der Abteilung «Criminal Investigation Departement» (CID) zur NIA zu beordern, da- mit diese sich an den Ermittlungen der NIA beteiligen würden. Die NIA habe je- doch die Polizeibeamten vom NIA-Hauptquartier zurückgewiesen. Auf Frage zur Anwesenheit des Beschuldigten antwortete PP., er glaube nicht, ihn am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier gesehen zu haben. Er habe den Be- schuldigten telefonisch über die Geschehnisse, wie u.a. die Überstellung ins «Mile 2», informiert. Nichts sei dagegen unternommen worden. Er erachte es als möglich, dass der Beschuldigte vor oder nach ihm bei der PIU gewesen sei. Er habe allerdings von niemandem vernommen, der Innenminister sei dort gewe- sen. Generell habe er den Innenminister jeweils telefonisch auf dem Laufenden gehalten. Am Abend des 14. Aprils 2016 hätten Gerüchte die Runde gemacht, ein bei der NIA Inhaftierter sei tot. Das ganze Land habe gewusst, was vorgefal- len sei. Dies sei auch der Grund für die zweite Demonstration am 16. April 2016 gewesen. Die Demonstranten vom 16. April 2016 hätten verlangt, ihnen N. tot oder lebendig herauszugeben. Damals habe der Beschuldigte ihn (PP.) gegen 07:00 Uhr angerufen und mitgeteilt, es werde eine Demonstration geben. Er solle weitere Informationen darüber sammeln. Er habe den Beschuldigten am 16. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier unter einem Baum auf einem Stuhl sitzen sehen, dem Saal zugewandt, in dem die gleichentags festgenommenen Demonstranten festgehalten worden seien.
j) Auskunftsperson GGG. (NIA-Mitarbeiter) In seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte GGG. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-040-0133 ff.), in der Angelegenheit betreffend N. habe seine Sicherheitspatrouille der NIA mit anderen Sicherheitskräften kooperiert. Am Tag von N.s Festnahme habe allgemeine Bereitschaft bestanden. Der NIA- Einsatzleiter CC. habe angeordnet, zum «Mile 2» zu gehen, um UDP-Personen basierend auf einer Liste zu holen. NIA-Mitglieder seien mit drei bis vier Fahrzeu- gen um 18:00 Uhr zum «Mile 2» gefahren und hätten dem Schichtkommandant des «Mile 2» die Liste gezeigt, woraufhin ihnen (NIA) im Gelände des «Mile 2» die Häftlinge übergeben worden seien und sie I., H. und einen Jungen im NIA- Hauptquartier abgegeben hätten. Er sei anschliessend um ca. 19:00 Uhr erneut zum «Mile 2» gefahren, um weitere Insassen zu holen und sei auf die gleiche Art wie beim ersten Mal empfangen worden. Die Insassen, die er jeweils beim «Mile
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SK.2023.23 2» abgeholt und zur NIA gebracht habe, seien traumatisiert gewesen, wobei er nicht sagen könne, ob sie körperlich verletzt gewesen seien. Im NIA-Hauptquar- tier angekommen, habe er jemanden erheblich schreien hören. In einem Raum, in dem geschlagen worden sei, habe er einen Mann, ohne Puls, halb nackt und mit geschwollenem Körper am Boden liegen sehen. Er habe angenommen, N. sei von der NIA geschlagen worden; hierfür habe es bei der NIA spezifische Mis- sionen gegeben. CC. habe den Arzt QQQQ. alarmiert. Er (GGG.) und sein un- mittelbarer Vorgesetzter hätten den Arzt abgeholt, der gegen 03:00 Uhr in der NIA den Tod von N. festgestellt habe. CC. habe gedroht, dass falls die Informa- tion zu N.s Versterbens nach aussen dringen würde oder Medien darüber berich- ten würden, es für alle Probleme gäbe und sie getötet würden. CC. habe ange- wiesen, N.s Leichnam in Tanji zu vergraben und auf dem Weg dorthin bei keinem Sicherheitskontrollpunkt zu stoppen.
k) Auskunftsperson PPPPP. (Polizeileiter Einheit «Major Crime Unit») In seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte PPPPP. im Vorverfahren zu- sammengefasst aus, beauftragt gewesen zu sein, ein Gremium zur Befragung der verhafteten UDP-Mitglieder zu bilden. Im NIA-Hauptquartier angekommen habe ihm allerdings der stellvertretende NIA-Generaldirektor nach wenigen Mi- nuten gesagt, er solle mit seinem Team der «Major Crime Unit» zum Polizei- hauptquartier zurückkehren, was sie getan hätten. Im NIA-Hauptquartier habe er nur noch gesehen, wie eine festgenommene Person vor die Kamera gesetzt wor- den sei (BA 12-037-0064). Er habe seinem Vorgesetzten gemeldet, bei der NIA zurückverwiesen worden zu sein. Die Rückweisung habe allerdings nicht dem normalen Vorgehen entsprochen, da die Untersuchung in der Zuständigkeit der Polizei gelegen habe. Üblicherweise hätten Polizei und NIA zusammenarbeiten müssen (BA 12-037-0071/-0085). Die NIA sei verschiedentlich auf das Polizei- hauptquartier gekommen; das sei normal gewesen (BA 12-037-0079.)
l) Zeugin Q. (NIA-Krankenpflegerin) In ihrer Einvernahme vom 26./27. April 2018 führte Q. im Vorverfahren im We- sentlichen aus (BA 12-012-0015 ff./-0041 ff.), ihr Vorgesetzter, der Arzt QQQQ., habe angeordnet, im «NIA Medical Clinic Record Book» in der Kolonne «Diag- nosis» nichts einzutragen bzw. nicht zu vermerken, falls ein Patient geschlagen worden sei. Sie hätten in der Folge bloss «body P» für «body pain» vermerkt. Am
16. April 2016 sei sie nach ihrer Arbeit für einen Notfall zurück ins NIA-Haupt- quartier beordert worden, wo sie J., H. und I. schwer verletzt vorgefunden habe. H. und I. seien bei der Aufnahme bewusstlos gewesen. Lediglich J. habe sprechen können und gesagt: «Sie wollen uns umbringen.» I. habe im Genitalbereich ge- blutet und J. habe ständig Kopfschmerzen gehabt. Die Frauen hätten ihr während des 13-tägigen Klinikaufenthalts erzählt, gefoltert worden zu sein. Aufgrund deren Verletzungen könne sie bestätigen, dass die drei in der NIA-Klinik eingesperrten Frauen, geschlagen worden seien. Der NIA-Einsatzleiter CC. habe gesagt, diese Frauen müssten vor Gericht; weshalb sie sich mit deren Behandlung zu beeilen hätten, damit vor Gericht deren Verletzungen nicht gesehen würden. Die drei Frauen seien später ins «Mile 2»-Gefängnis verbracht worden. Sie habe
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SK.2023.23 gesehen, wie die PIU – d.h. Personen in Uniform der «Para» für «paramilitary»
– die Personen weggebracht habe. O. habe sie einmal in einer Zelle der NIA medizinisch behandelt und ihm Schmerzmittel sowie Massagen verabreicht. O. habe Probleme mit den Augen gehabt und Verletzung an den Armen aufgewie- sen. Zum Beschuldigten führte Q. aus, diesen einmal in der NIA gesehen zu haben, als er in das Büro des DG-NIA TT. eingetreten sei. Der Beschuldigte sei von in schwarz gekleideten Personen begleitet worden; dies habe sich in der Zeit vor den Klinikeinweisungen der drei Frauen ereignet.
m) Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2») AA., langjähriger Sicherheitsbeamter, führte in seiner Einvernahme vom
11. März 2021 im Vorverfahren aus, es habe einen Verhaltenskodex bezüglich Umgangs mit den Gefangenen gegeben (BA 12-034-0137). Im «Mile 2» habe die Essensqualität für die Insassen diesem jedoch nicht entsprochen. Zudem seien die Zellen überfüllt und unmenschlich gewesen (BA 12-034-0137 f./-0167 f.). Fa- milienbesuche seien zugelassen worden und jene Häftlinge, die er gesehen habe, hätten Zugang zu einem Arzt gehabt. Im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» hätten grundsätzlich die gleichen Regeln gegolten wie im allgemeinen Trakt (BA 12-034-0168 f.). Vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 räumte AA. ein (SK 127.771.001 ff.), dass Personen ohne Haftbefehl länger als gesetzlich erlaubt inhaftiert worden seien (s.a. E. 7.3.2.11 und E. 7.4.2.3 c Personalbeweis von AA. zu Ziff. 1.5.3 AKS und Ziff. 1.5.4 AKS). Oft seien «Junglers» in die Haftanstalt gekommen und hät- ten Insassen zur NIA gebracht. Das Gefängnispersonal habe den «Junglers» im- mer das Gefängnistor öffnen müssen. Die ins Gefängnis zurückgebrachten Per- sonen hätten jeweils schrecklich ausgesehen; man habe ihnen die Folter ange- sehen. Das habe auch der Beschuldigte als Innenminister gewusst. Im Zeitraum 2006 bis 2012 habe er nie einen Besuch des Beschuldigten im «Mile 2» regis- triert. Der Gefängnisdirektor T. habe den Beschuldigten über alles informiert, was in den Gefängnissen vorgefallen sei. In der Hochsicherheitsabteilung des «Mile 2» seien u.a. politische Gefangene untergebracht worden. Auf Vorhalt von T.s Aussage vor der TRRC, das Militär habe diese Abteilung kontrolliert, erwi- derte AA., T. versuche sich mit dieser Aussage der Verantwortung zu entziehen.
n) Auskunftsperson OOO. (Sicherheitsbeamter in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh) Hinsichtlich der vom langjährigen Sicherheitsbeamten OOO. vor der Straf- kammer zu Protokoll gegebenen Aussagen zu den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh wird nach vorne verwiesen (vgl. E. 7.3.2.12). Er räumte ein (SK 127.772.001 ff.), dass politische Gefangene, Journalisten und sogenannte Widersacher in einer separaten Abteilung im Gefängnis untergebracht worden seien. Auch wenn er (OOO.) nie gesehen habe, wie der Gefängnisdirektor T. und der Innenminister sich ausgetauscht hätten, bestätige er seine Aussage vor der
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SK.2023.23 TRRC, wonach der Beschuldigte immer jeweils gewusst habe, was auch T. ge- wusst habe, da der Beschuldigte T.s Vorgesetzter gewesen sei.
o) Zeuge UU. (UN-Sonderberichterstatter über Folter) UU. bezeugte in seiner Einvernahme am 14. April 2018 im Vorverfahren, der UN- Delegation sei während deren offiziellen Besuchs in Gambia vom 3. bis 7. No- vember 2014 der Zugang zum Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» verweigert wor- den (BA 12-011-0028). Daraus habe er geschlossen, die Regierung habe dort etwas zu verbergen (BA 12-011-0052). Der Generaldirektor der Gefängnisse habe ihm bestätigt, die Gefängnisse seien überbelegt. Am Ende ihres Besuches habe der Innenminister der UN-Delegation allerdings erklärt, dieses Überbele- gungsproblem in der Haftanstalt Janjanbureh sei gelöst worden, und dieses würde bald über eine ordentliche Belegung verfügen. Da seine Delegation das Gefängnis jedoch nicht besucht habe, hätten sie dies nicht überprüfen können (BA 12-011-0054).
p) Zeuge JJ. (Vorsitzender der UDP-Oppositionspartei) JJ. schilderte in seiner Einvernahme vom 5. November 2021 im Wesentlichen (BA 12-043-0088 ff.), am 16. April 2016 zusammen mit weiteren UDP-Anhängern verhaftet, ins PIU-Hauptquartier und von dort von PIU-Beamten ins «Mile 2» ge- bracht worden zu sein, wo die Gefängnisbehörde sie übernommen habe. Er und die weiteren mit ihm verhafteten Personen seien im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» während 24 Tagen in Einzelzellen untergebracht gewesen und hätten kein Besuchsrecht erhalten. Über ihre Haftkonditionen und ihre Ungleichbehand- lung hätten sie sich bei den Gefängnisbeamten beschwert. Erst nach 24 Tagen seien die Regeln ihres Haftregimes gelockert worden (BA 12-043-0108 ff.). Alle seien zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (BA 12-043-0120).
q) Auskunftsperson K. (Tochter von N., Privatklägerin) K. gab in ihrer Einvernahme im Vorverfahren am 28./29. Oktober 2019 im We- sentlichen zu Protokoll, erst im Juni 2016 habe die Regierung anerkannt, dass N. in der Haft gestorben sei, wobei erklärt worden sei, der Tod sei wegen Schock und Atemversagen eingetreten (BA 12-022-0061).
E. 7.5.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
E. 7.5.3.1 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 und Auswahlverfahren im PIU-Haupt- quartier Es ist unbestritten (SK 127.721.1212 f.) und durch Medienberichte sowie zahlrei- che übereinstimmende Aussagen von Personen, die sich vor Ort befanden, auch belegt, dass am 14. April 2016 bei der «Westfield Junction» in Serekunda unter der Organisation des UDP-Jugendparteianführers N. eine politische Kundgebung der UDP stattfand. Die Gruppe von über 30 Personen proklamierte Wahlrefor- men, als die lokale Polizei versuchte, im Gespräch mit N. die Menschenmenge zur Auflösung zu bewegen. Für die Kundgebung lag keine Bewilligung vor, die gemäss gambischem «Public Order Act» (vgl. E. 4.5.8) erforderlich gewesen
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SK.2023.23 wäre, wie die Aussagen von UDP-Mitgliedern und des vor Ort präsenten Polizei- beamten QQ. belegen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung im Parteivor- trag (SK 127.721.1128 ff.) handelte es sich um eine friedliche Kundgebung, wie im Übrigen auch der Beschuldigte in seiner beschlagnahmten Handnotiz ver- merkte («a peace demo»; BA B10-001-01-0043). Aus dem von der Verteidigung angeführten Urteil des gambischen Obergerichts vom 21. Juli 2016 lässt sich nicht ableiten, die Demonstranten seien gewaltsam vorgegangen. Das Urteil zeigt einzig, dass die an der Kundgebung teilnehmenden Personen zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, weil keine Bewilligung vorlag. Hinweise auf Gewalt gegen Personen oder Sachen, die von den Protestierenden ausgegan- gen wäre, sind nicht aktenkundig. Vielmehr zeigen die Akten, dass ab ca. 14:00 bis 15:00 Uhr die mit Schusswaffen und Schlagstöcken ausgerüstete 30-köpfige polizeiliche Sondereinheit PIU eintraf, welche die Protestierenden sowie die sich in der Nähe aufhaltenden Personen zusammentrieb und gewaltsam auf einen Lastwagen verlud. Das Vorgehen der PIU untermauert J.s Aussage, geohrfeigt worden zu sein. Ebenso bezeugte O., mit einem Stock auf Kopf und Rippen ge- schlagen worden zu sein. Das Niederknüppeln von Personen auf der Strasse durch PIU-Beamte ist audiovisuell aktenkundig und auch die in den Akten liegen- den Medienerzeugnisse berichteten über ein gewaltsames Verhalten der PIU. Das Vorgehen der PIU wird schliesslich auch durch QQ.s Aussage bestätigt, wo- nach er als erster Polizist vor Ort und mangels Uniform mit den Protestierenden verwechselt worden sein, so dass die PIU ihn ebenfalls angegriffen und be- schimpft habe. QQ. hob hervor, den Eindruck erhalten zu haben, die PIU be- handle die Protestierenden wie Tiere. Nachdem sich die eingesammelten Personen, darunter u.a. J., H., I., O. und P., im Lastwagen der PIU befanden, wurden sie zum PIU-Hauptquartier gefahren und dort in einer nicht für diese Zwecke ausgestatteten Halle festgehalten. N. wurde demgegenüber nicht auf direktem Weg zum PIU-Hauptquartier verbracht. Als an der Kundgebung hervorstechende Persönlichkeit, versuchten deren Teil- nehmer vergeblich, N. von den Sicherheitsbehörden abzuschirmen. Sicherheits- beamten gelang es schliesslich, N. wegzubringen und ihn auf den Kairaba-Poli- zeiposten in Serekunda versteckt unterzubringen. Der Polizeibeamte QQ. schil- derte im Vorverfahren, auf entsprechende Anordnung, N. bei der Polizeistation abgeholt und ihn zu den anderen festgenommenen Personen ins PIU-Haupt- quartier überstellt zu haben. Dies räumte auch PIU-Kommandant OO. ein. Dass N. zunächst bei der regionalen Polizei festgehalten wurde, untermauert ferner die Aussage O.s, der im Vorverfahren angab, N. habe ihm im PIU-Hauptquartier gesagt, vorgängig in der Kairaba-Polizeistation festgehalten worden zu sein. Zahlreiche übereinstimmende Aussagen belegen, dass nach Verbringen der fest- genommenen Personen ins PIU-Hauptquartier die obersten Führungspersonen verschiedener Sicherheitsdienste sich dort einfanden. IGP PP., PIU-Komman- dant OO., Polizeibeamter QQ. und NIA «Director of Operations» CC. räumten ein, sich bei der PIU eingefunden zu haben. CC. gab gegenüber der gambischen Polizei lediglich zu Protokoll, ranghohe Beamte seien im PIU-Hauptquartier an- wesend gewesen. O.s wiederholte Aussage im Vor- und Hauptverfahren,
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SK.2023.23 General S. sei ebenfalls vor Ort gewesen, wird untermauert durch das NIA-9 Ur- teil, wonach auch CC. im zugrundeliegenden Verfahren ausgesagt habe, der Ge- neral sei zugegen gewesen. Die übereinstimmenden Aussagen von PP. (IGP), OO. (PIU-Kommandant) und QQ. (Polizeibeamter) im Vorverfahren belegen, dass DG-NIA TT. ebenfalls präsent war. Darüber hinaus war auch der Bürger- meister von Kanifing anwesend, wie die übereinstimmenden Aussagen H.s und I.s belegen. Beide Frauen führten im Übrigen ebenfalls aus, den IGP PP., Poli- zeibeamten QQ. und NIA-Einsatzkommandanten CC. im PIU-Hauptquartier ge- sehen zu haben. QQ.s Schilderung, vom DG-NIA aufgefordert worden zu sein, unter den Festgenommenen fünf Personen zu identifizieren, um sie zur NIA zu bringen, wird gestützt durch die Aussagen von OO., J. und O., die ebenfalls von dieser Selektion berichteten. Im PIU-Hauptquartier wurden die festgenommenen Personen in zwei Gruppen unterteilt: Jene Gruppe bestehend aus den als vermeintliche Anführer der politi- schen Kundgebung identifizierten Personen, N., J., O., SSS. und TTT., wurde vom PIU- direkt ins NIA-Hauptquartier überstellt. Demgegenüber wurde die zweite Gruppe, darunter H., I. und P., zunächst ins «Mile 2» transportiert und dort inhaftiert. Die Gruppenbildung und die unterschiedliche Verbringung werden durch die zahlreichen übereinstimmenden Schilderungen von Personen aus der Sicherheitsbehörde und der Betroffenen selber belegt, so durch die tatzeitnah erhobenen «witness statements» der als Rädelsführer identifizierten Personen SSS., TTT., O., das «cautionary statement» des NIA-Einsatzleiters CC., das «wit- ness statement» von IGP PP. (inkl. dessen Aussagen im Vorverfahren), die Aus- sagen des Polizeibeamten QQ., des PIU-Kommandanten OO. und der UDP-Mit- glieder J., O., H., I. und P. im Vor- und teilweise auch im Hauptverfahren.
E. 7.5.3.2 Brachiale Gewalt und Verhöre im NIA-Hauptquartier
a) Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich (SK 127.731.065; 127.721.1213), dass die an der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 festgenommenen Personen N., J., O., H., I. und P. bei der NIA misshandelt wurden. Entsprechen- des ist auch seinen Handnotizen, die in seinem Koffer aufgefunden und be- schlagnahmt wurden, zu entnehmen. Handschriftlich vermerkte der Beschul- digte, die an der Protestkundgebung vom April 2016 verhafteten Personen seien anschliessend bei der NIA gefoltert worden. Dass die sechs Personen N., J., O., H., I. und P. bei der NIA massiv geschlagen, teilweise mit kaltem Wasser über- gossen und ihnen die Luft mit einem Plastiksack abgeschnitten wurde und O. zudem Elektroschocks ausgesetzt war, belegen die tatzeitnah aufgenommenen eidesstattlichen Erklärungen und Aussagen von J., H. und I. sowie die Zeugen- aussagen von O., P. und der NIA-Krankenpflegerin Q.: J., O., H., I. und P. haben die ihr im NIA-Hauptquartier widerfahrene Gewalt kon- stant, in sich stimmig beschrieben und stets unterschieden, ob sie etwas selber erlebt oder bloss vom Hörensagen erfahren haben. Ihre detaillierten und im Kern- geschehen übereinstimmenden Schilderungen zeigen, dass sie und N. teilweise gemeinsam oder kurz aufeinander bei der NIA festgehalten und schwer misshan- delt sowie im Anschluss in gleichen bzw. ähnlichen Zeiträumen in den
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SK.2023.23 Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh eingesperrt wurden (s.a. nachfolgende Erwägung zu Inhaftierung und Haftregime). Insofern waren sie teilweise unmit- telbare Zeugen der Misshandlungen am Gegenüber und/oder der daraus davon- getragenen Verletzungen. Die brutale Gewalt, die ihnen im NIA-Hauptquartier widerfuhr, wird durch die Aussage von Q. bestätigt. Q. räumte ein, als NIA-Kran- kenpflegerin schwer verletzte Personen – namentlich J., H., I. und O. – medizi- nisch behandelt zu haben. Auch «cautionary statements» und «witness state- ments» von NIA-Mitarbeitenden belegen die gröbsten Malträtierungen und Inhaf- tierungen im NIA-Hauptquartier im Nachgang zur Kundgebung. So führte SSSS. in seinem «Statement» vor der gambischen Polizeibehörde aus, die Order erhal- ten zu haben, die Personen «aufzuwärmen»; bei N. hätten sie das «Aufwärmen» intensiviert. Die Gewaltanwendung gegenüber den festgenommenen Kundge- bungsteilnehmern zeigt schliesslich auch das NIA-9 Urteil vom 13. Juli 2022, wo- rin das gambische Obergericht die Misshandlungen der sechs Personen N., J., H., I., O. und P. sowie der zwei weiteren Opfer SSS. und TTT. u.a. gestützt auf die Geständnisse der unmittelbaren Aggressoren als erwiesen beurteilte. Dass die misshandelten Personen teilweise gemeinsam von einem Untersu- chungspanel bestehend aus NIA-Mitarbeitenden im Konferenzraum des NIA- Hauptquartiers zu ihrer Person, ihren politischen Aktivitäten und zur Organisation der unbewilligten politischen Kundgebung verhört wurden, wie sie übereinstim- mend wiederholt zu Protokoll gaben, belegen NIA-Transkripte, audiovisuelle Auf- zeichnungen der Verhöre und «statements of witnesses» von NIA-Mitarbeiten- den, die damals im Panel die Verhöre führten. Die audiovisuellen Aufzeichnun- gen zeigen deutlich, dass die verhörten Personen sich in schlechter, teilweise sehr schlechter, körperlicher Verfassung befanden; sie offensichtlich verletzt wa- ren und vor dem Panel – bei laufender Kamera – das Bewusstsein zu verlieren drohten bzw. es teilweise verloren und nicht in der Verfassung waren, verhört zu werden. Ihren schlechten Gesundheitszustand im Konferenzraum erkannt zu ha- ben, räumten die beiden Mitglieder der NIA «Investigation Unit» QQQQQ. RRRRR. in den «statements of witnesses» ein. Ihre Ausführungen zeigen die Verletzungen und das Leid der verhörten Personen, u.a. von N., J., H. und I., das nicht zu übersehen war. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist erwiesen, dass im Nachgang zur poli- tischen Protestkundgebung vom 14. April 2016 N., J., O., H., I. und P. bei der NIA schwer misshandelt wurden, was im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der TRRC übereinstimmt.
b) Ebenfalls grundsätzlich unbestritten und aktenmässig erstellt ist N.s Verster- ben aufgrund dessen Misshandlung bei der NIA. Eine Kopie von N.s ärztlicher Todesbescheinigung mit angeblicher Todesursache «primär Schock und sekundär Atemversagen» wurde beim Beschuldigten beschlagnahmt. Der Beschuldigte vermerkte in seinen bei ihm beschlagnahmten Handnotizen, N. sei an der Folter gestorben. Die Aussagen J.s, «cautionary statements» von NIA-Mitarbeitenden und das NIA-9 Urteil mit entsprechenden Schuldsprüchen belegen, dass N.s Miss- handlungen bei der NIA zu dessen unmittelbaren Tod geführt haben. J., von deren Einvernahme im Vorverfahren audiovisuelle Aufzeichnungen bestehen, beschrieb
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SK.2023.23 authentisch, wo, wie und in welchem Zustand sie jeweils N. im NIA-Hauptquar- tier, im «Bambadinka»-Verlies und schliesslich im Gras angetroffen habe. Sie führte glaubhaft aus, aus nächster Nähe miterlebt zu haben, wie N. wiederholt geschlagen worden sei; wie er irgendwann nicht mehr aufgestanden sei; wie er noch geröchelt habe und wie schliesslich ein Arzt gerufen worden sei, um N.s Tod festzustellen. J.s Aussagen werden untermauert durch die Aussagen des NIA-Beamten GGG., wonach er im NIA-Hauptquartier einen Mann – der sich als N. herausgestellt habe – ohne Puls, halb nackt und mit geschwollenem Körper am Boden liegen gesehen habe; dessen Tod sei von einem herbeizitierten Arzt festgestellt worden. Schliesslich zeigt auch das «cautionary statement» des NIA- Beamten TTTT., wonach N. während der «interrogation» gestorben sei, dass N. zu Tode misshandelt wurde. Zur Vertuschung der Tötung wurde in der ärztlichen Todesbescheinigung eine wahrheitswidrige Todesursache vermerkt und sein Leichnam umgehend in Tanji vergraben. N.s Familienangehörige wurden erst Monate später über dessen Ver- sterben in Haft informiert, unter Vorspiegelung einer falschen Todesursache. Die- ses Nachtatverhalten ergibt sich einerseits durch den Exhumationsbericht, CC.s Schilderung im «cautionary statement», N.s Leichnam sei «entsorgt» worden, sowie andererseits durch die Aussage von N.s Tochter und eines Presseartikels über die späte offizielle Todesbestätigung. Mit NIA-9 Urteil wurde der Arzt, der die Todesbescheinigung ausgestellt hatte, wegen Falschbeurkundung verurteilt. Der handschriftliche Vermerk des Beschuldigten in den bei ihm beschlagnahm- ten Notizen (vgl. E. 6.2.2), es sei dem Präsidenten nicht gut bekommen, dass er (der Beschuldigte) gegenüber der EU-Delegation N.s Versterben während des- sen Hafteinvernahme bei der NIA bestätigt habe, indiziert deutlich, dass die Um- stände von N.s Tod hätten geheim bleiben sollen. Laut Angaben von K. wurde der Leichnam ihres Vaters schliesslich erst im Januar 2023 freigegeben, sodass ihn die Familie erst Jahre später zu Grabe tragen konnte (SK 127.560.033).
E. 7.5.3.3 Inhaftierung und Haftregime
a) Der Beschuldigte bestreitet die angeklagten mehrmonatigen Inhaftierungen von J., O., H., I. und P. im NIA-Hauptquartier, im «Mile 2» und im Gefängnis Jan- janbureh in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Der Umstand, dass die von den Inhaftierten dargelegten Verlegungszeitpunkte zwischen verschiedenen Haftorten und die dargelegten Inhaftierungszeiträume vereinzelt zeitliche Unge- nauigkeiten aufweisen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu er- schüttern. Naheliegenderweise können traumatische Ereignisse, wie das Erle- ben von brachialer Gewalt bei anschliessender Inhaftierung in einem traumati- schen «Haftsetting», die Aufnahmefähigkeit und das Zeitgefühl der Betroffenen beeinträchtigen (vgl. E. 7.3.3.1 b zur Aussagewürdigung). Gewisse Erinnerungs- lücken, insbesondere zu einer genauen zeitlichen Einordnung, die sich in ihren Aussagen finden, sind verständlich und mit dem Zeitablauf und den erlittenen Misshandlungen bzw. dem deswegen erlittenen Trauma erklärbar. J., H. und I. wurden nach ihrer Tortur während einer Woche in der NIA-Klinik in einem kleinen Zimmer gehalten. Dies ist belegt durch ihre im Wesentlichen
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SK.2023.23 übereinstimmenden Schilderungen sowie die Aussagen der NIA-Krankenpflege- rin Q. und das NIA-Klinik Logbuch, worin ihre Patientennamen aufgeführt sind. Auch audiovisuelle Aufnahmen aus dem Klinikzimmer sowie die protokollierten Aussagen des NIA-Beamten TTTTT. und der obgenannten NIA-Krankenpflegerin vor der gambischen Polizei, untermauern, dass die drei Frauen sich in der NIA- Klinik aufgehalten haben. Währenddem P. bereits am 15. April 2016 von NIA- Mitarbeitenden vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» rücküberstellt wurde, wurden J., H., I. und O. erst am 28. April 2016, in Begleitung der PIU, ins Zentralgefäng- nis überstellt. Dies belegen ihre sich ergänzenden Aussagen im Vorverfahren und I. eidesstattliche Erklärung. Sie wurden weiterhin auf dem Gelände der NIA aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands zurückgehalten. Die drei Frauen waren am 15. April 2016 aufgrund ihrer schwerwiegenden Misshandlun- gen, die sie nicht oder kaum mehr gehen liessen, nicht transportierfähig. Ihre Erscheinung wäre zudem vor Gericht nicht «präsentabel» gewesen, wie die NIA- Krankenpflegerin Q. aussagte, weshalb sie von der Öffentlichkeit verborgen blei- ben sollten. Aus der rechtshilfeweise erteilten Information betreffend Zeitpunkt der gerichtli- chen Vorführung der UDP-Mitglieder (BA 18-201-0981) und J.s eidesstattlichen Erklärung vom 21. Mai 2016 ergibt sich, dass J., O., I. und H. am 4. Mai 2016 und damit nicht innert 72-Stunden seit ihren Festnahmen erstmals einem Richter vor- geführt wurden. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten vermag das Urteil des «High Court of Gambia» vom 21. Juli 2016 nicht aufzuzeigen, dass J., O., I. und H. bereits am 21. April 2016 einem Richter vorgeführt worden wären. Im vom Beschuldigten angeführten Urteil finden sich Aussagen von Polizeibeamten, die bezeugten, J., O., I. und H. am 21. April 2016 in der NIA und P. am 19. April 2016 im «Mile 2» einvernommen zu haben (BA 18-201-0842 ff.). Dass J., O., I. und H. gleichentags wie ihre polizeiliche Einvernahme bei der NIA vor Gericht gestellt worden wären bzw. P. bereits am Vortag (18. April 2016) einem Richter vorge- führt worden sein soll, wie der Beschuldigte geltend macht, findet keine Stütze in den Akten. Ihre Aussagen wurden abgenommen im Hinblick auf das Gerichts- verfahren bzw. um sie dem (Haft-)Richter vorlegen zu können («to tender the statements»). Entsprechend findet sich einzig P.s Name («4th accused person»), nicht jedoch die Namen von J., O., I. und H., unter den 18 namentlich aufgeführ- ten Personen, die laut Urteil vom 21. Juli 2016 gleichentags erstmals einem Ge- richt vorgeführt worden sein sollen (vgl. BA 18-201-0837 i.V.m. -0832). Unter den Gefängnisinsassen, die am 21. April 2016 vor Gericht gestellten wurden, befand sich somit bloss P., wobei auch er nicht innert 72-Stunden seit seiner Festnahme am 14. April 2016 einem Gericht vorgeführt worden war. Am dritten Tag des Ramadans – so die Schilderung J.s – bzw. am 6. Juni 2016 wurden sie alle gemeinsam von PIU-Beamten vom «Mile 2» ins Gefängnis Jan- janbureh verlegt und nach ihrer Verurteilung am 21. Juli 2016 gemäss aktenkun- digen Urteils zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe ins «Mile 2» rücküberstellt.
b) Das Gericht hat anlässlich der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte für J.s, O.s, I.s, H.s und P.s Haftkonditionen auf den Kolo- nialismus zurückführende fehlende Ressourcen Gambias verantwortlich macht.
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SK.2023.23 Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Haftbedingun- gen nicht bestreitet, jedoch in Abrede stellt, die fünf Personen seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Oppositionspartei einem auf sie abgestimmten rigiden «Haftregime» unterworfen gewesen, für das er Verantwortung trage. Für die Ge- fängnisse bzw. deren Haftbedingungen macht er T. verantwortlich. J., H. und I., die zusammen bei der NIA und später in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh inhaftiert waren, haben ihre Haftbedingungen in wesentlichen Punkten übereinstimmend beschrieben. Ihre Schilderungen zu ihren Haftumstän- den sowie jene von O. und P. ergänzen sich. Ihre Aussagen zu den ihnen aufer- legten Haftkonditionen sind anschaulich mit Nebensächlichkeiten bzw. detaillier- ten Nebenumständen versehen. Sie alle schilderten wiederholt, aufgrund ihrer politischen Einstellung im Sicherheitstrakt des «Mile 2» und in der Haftanstalt Janjanbureh konsequent schlechter als andere Insassen behandelt worden zu sein. Sie berichteten von fehlendem Zugang zu Familienangehörigen und zu einem Rechtsbeistand sowie von vorenthaltener, dringend benötigter medizini- scher Versorgung, von unzureichendem Essen und Wasser sowie von beengen- den, unhygienischen Zellen sowie verweigertem Freigang. Ihre grossmehrheit- lich präzisen Schilderungen verdeutlichen die prägende Wirkung der ihnen auf- erlegten Haftkonditionen und lassen ihre Aussagen erlebnisbasiert erscheinen. Bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 wurden Personen, die unter Putschverdacht standen, und als politische Häftlinge aufgefasst wurden, unter diesen Haftbedingungen festgehalten (vgl. E. 7.3.3.3). Dass politische Häftlinge gesondert untergebracht worden seien, räumte selbst der Gefängnisbeamte OOO. in seiner Einvernahme vor der Strafkammer ein. Auch wenn die beiden langjährigen Gefängnisbeamten AA. und OOO. die von den Opfern geschilderten widrigen Haftbedingungen lediglich teilweise bestätig- ten, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen nicht in Frage zu stellen. Naheliegenderweise dürften die beiden Gefängnisbeamten ein Inte- resse daran haben, sich mit ihren Aussagen nicht selber zu belasten. Die Be- richterstattung von HRW und die tatzeitnah verbreiteten Pressemitteilungen, wo- nach die am 9. Mai 2016 festgenommenen UDP-Unterstützer ebenfalls nicht kontaktiert werden konnten, untermauern, dass den UDP-Exekutivmitgliedern J., O., H., I. und P. der Zugang zu Familienangehörigen und zu Anwälten verhindert worden war. N., der als bekanntes UDP-Mitglied nach Aussen in Erscheinung trat, war bereits in der Vergangenheit wiederholt von Sicherheitskräften ohne Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zur Aussenwelt festgehalten worden, wie seine Tochter K. und der UDP-Parteiführer JJ. bezeugten und ebenso HRW dokumen- tierte. Darüber hinaus zeigen mehrere Zeitungsberichte von «Foroyaa» aus dem Jahr 2015 (vgl. E. 5.1.4), dass auch im Vorjahr Personen ohne Kontaktierungs- möglichkeit zur Aussenwelt inhaftiert waren. JJ. gab in seiner Einvernahme im Vorverfahren und TTT. in dessen «statement of witness» vor der gambischen Polizeibehörde an, dass J., O., H., I. und P. als Oppositionelle in den Hafteinrich- tungen weitaus rigideren Haftkonditionen ausgesetzt gewesen seien als die üb- rigen Gefängnisinsassen. Sowohl JJ. als auch TTT. befanden sich zusammen mit J., O., H., I. und P. in Sicherheitshaft und schilderten, als UDP-Mitglieder
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SK.2023.23 unter dem sie diskriminierenden «Haftsetting» gelitten zu haben. Gleiches be- zeugte MMMM. im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung im Jahr 2015; als politischer Häftling sei er in Haft anders behandelt worden und habe keinen Zu- gang zu medizinischer Versorgung und zur Familie erhalten (vgl. E. 5.2.2). Die Weigerung der Regierung Jammehs, der UN-Mission Ende 2014 den Zugang zum Sicherheitstrakt des «Mile 2» zu gewähren, indiziert, dass das «Haftsetting», welches kurz darauf auch MMMM. sowie J., O., H., I., P., JJ. und TTT. widerfah- ren sollte, nicht bekannt werden durfte.
c) Die Strafkammer sieht es gestützt auf die detaillierten, im Wesentlichen gleich- bleibenden und insgesamt kohärenten sowie im Kerngeschehen übereinstim- menden Aussagen von J., O., H., I. und P. als erstellt, dass sie bei der NIA sowie in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh inhaftiert waren und als UDP- Oppositionelle einer «Spezialbehandlung» unterwidrigsten und entwürdigenden Haftkonditionen ausgesetzt waren. Wie die TRRC (vgl. E. 5.1.8.5) gelangt auch die Strafkammer zum Schluss, dass der Herrscher Jammeh mittels auf politische Häftlinge ausgerichteten, besonders harschen und menschenunwürdigen Haft- bedingungen bezweckte, politische Oppositionelle zu «brechen» und zu ent- menschlichen. Die vorgängig bei der NIA brachial zugerichteten, offensichtlich verletzten Personen J., O., H., I. und P. wurden dem nachfolgenden, auf «politi- sche Häftlinge» ausgerichteten, Haftregime ausgeliefert.
E. 7.5.3.4 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Der Beschuldigte bestreitet eine Zusammenarbeit der Polizeikräfte mit der NIA. Mit Verweis auf die Aussagen des PIU-Kommandanten OO. und des IGP PP. lässt er durch seine Verteidigung ausführen, es habe sich höchstens um eine einseitige Zusammenarbeit gehandelt, da die NIA von der Polizei Informationen entgegengenommen, jedoch wenig mit den anderen Sicherheitsdiensten geteilt habe (SK 127.721.1226 f. m.V.a. BA 12-027-0126 und 12-030-0133). Die NIA habe jeweils allein und im Geheimen gehandelt. Dies zeige sich einerseits daran, dass die Polizei im Zusammenhang mit der Ermittlungsarbeit bei der NIA zurück- gewiesen worden sei (SK 127.721.1227) und sie (die NIA) N.s Leichnam vergra- ben habe (SK 127.721.1241). Andererseits würde auch die gerichtliche Feststel- lung im NIA-9 Urteil, wonach die NIA die fünf Rädelsführer von der PIU entführt habe, vermitteln, dass die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Zu- sammenarbeit zwischen den Polizeikräften und der NIA nicht existiert habe (SK 127.721.1239). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überzeugen die Einwände des Beschuldigten nicht. Die Strafkammer sieht eine Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbe- hörden als erstellt. Die Aussagen der Opfer und der Mitglieder der Sicherheits- behörden zu den Vorkommnissen im Nachgang zur Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 belegen, dass die Polizeidienste, die dem Präsidenten Jammeh unter- stehende NIA und auch das Gefängniswesen im Umgang mit den festgenomme- nen Protestteilnehmern miteinander zweckgerichtet kooperierten bzw. sich in die Hände spielten. Die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitskräften äusserte sich folgendermassen:
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SK.2023.23
a) Bis auf N., der von der regionalen Polizei verhaftet und vom Polizeibeamten «Assistant Commissioner» QQ. auf entsprechende Anordnung des IGP auf der Kairaba-Polizeistation abgeholt und ins PIU-Hauptquartier überstellt wurde, agierte zunächst die polizeiliche Spezialeinheit PIU, um die verdächtigten UDP- Demonstranten festzunehmen und vorübergehend in ihrem Hauptquartier fest- zuhalten.
b) Im PIU-Hauptquartier fand zum weiteren Vorgehen im Umgang mit den einge- sammelten und festgehaltenen Personen der politischen Protestkundgebung un- ter den höherrangigen Beamten der Sicherheitskräfte eine Absprache statt. De- ren Vorliegen wird durch die Aussage des Polizeibeamten QQ. im Vorverfahren belegt. QQ., der als erster Polizeibeamter vor Ort ausführliche Angaben zur Kundgebung, zur Festnahme der PIU und zur Überstellung ins PIU-Hauptquartier machen konnte, beschrieb zugleich, wie anschliessend im PIU-Hauptquartier ein «Meeting» zwischen den oberen Kader der Sicherheitskräfte stattgefunden habe. Im Anschluss an diese Besprechung sei er von TT. aufgefordert worden, die An- führer der Demonstration zu identifizieren, damit sie bei der NIA würden einver- nommen werden können. QQ. verwies darauf, diesem Befehl, der von einem NIA-Beamten geäussert worden sei, Folge geleistet zu haben, da der IGP anwe- send gewesen und der Anordnung vorerwähnte Absprache vorausgegangen sei, anlässlich derer das weitere Vorgehen beschlossen worden sei. J.s Aussage im Vorverfahren untermauert, dass eine solche Zusammenkunft mit Beschlussfas- sung zum weiteren Vorgehen erfolgte. Auch sie schilderte, beobachtet zu haben, wie sich ranghohe Beamte vorübergehend gemeinsam zurückgezogen hätten und sie (J.) anschliessend aus der Menge der festgenommenen Personen her- ausgepickt worden sei. Eine Zusammenarbeit unter den Sicherheitsbehörden wurde grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich beschrieben. Laut IGP PP. beruhte Kooperation unter den Sicherheitsbehörden auf einem Grundprinzip. Die Aussage des Leiters der poli- zeilichen «Major Crime Unit», wonach die NIA verschiedentlich im Polizeihaupt- quartier erschienen sei, untermauert, dass sich eine Zusammenarbeit «einge- lebt» hatte und als üblich betrachtet wurde. Dass die verschiedenen Sicherheits- kräfte auch in der vorliegenden Situation vom Grundsatz einer Zusammenarbeit geleitet wurden, indiziert die Aussage QQ., wonach DG-NIA TT. und IGP PP. die Chefs der PIU gewesen seien. QQ.s Wahrnehmung ist bezeichnend dafür, dass die Sicherheitskräfte sich als kooperierend betrachteten, andernfalls hätte nicht der Eindruck bestanden, die polizeiliche Sondereinheit PIU werde gemeinsam von der NIA (DG-NIA) und der Polizei (IGP) kontrolliert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten lässt sich aus den Aussagen des PIU-Kommandanten OO. nicht der Schluss ziehen, die NIA habe im PIU-Hauptquartier über eine Allmacht verfügt. OO. führte lediglich aus, am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier auf- grund der Anwesenheit des IGP und anderer Polizisten nicht befugt gewesen zu sein, Befehle zu erteilen, da er ihnen in Funktion und Grad untergeordnet gewe- sen sei (BA 12-027-0359). Generell ist anzumerken, dass leitendes Personal aus dem Sicherheitsapparat wie PIU-Kommandant OO. als auch IGP PP. aufgrund
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SK.2023.23 ihrer Stellung und Anwesenheit im PIU-Hauptquartier ein Interesse daran hatten, sich in ihren Einvernahmen nicht zu belasten.
c) Nachdem der Polizeibeamte QQ. auf Anweisung von DG-NIA TT. die drei Per- sonen N., J. und O. und ein NIA-Beamter TTT. sowie SSS. als Rädelsführer der Kundgebung identifiziert hatten (vgl. E. 7.5.3.1 Auswahlverfahren), wurden die fünf Personen (1. Gruppe) von der NIA unter Eskorte der PIU auf direktem Weg zum NIA-Hauptquartier transportiert. Die Involvierung der NIA und der PIU bei der Über- führung belegen die Aussagen der von der Überstellung betroffenen Personen als auch der involvierten Sicherheitskräfte, darunter jene, in der Presse wiedergege- bene Zeugenaussage eines NIA-Beamten im Gerichtsverfahren NIA-9 (s. ferner BA 05-009-0120). Verfehlt ist der vorgebrachte Einwand der Verteidigung, wo- nach im NIA-9 Urteil in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt worden sei, die NIA- Beamten hätten die festgenommenen Oppositionellen aus den Händen der PIU entführt, was das eigenmächtige Handeln der NIA belege (SK 127.721.1237 ff.). Die Feststellung des gambischen Obergerichts (z.B. SK 127.521.1116/-1121 Ziff. 9), die jeweiligen Personen seien von der NIA im PIU-Hauptquartier gegen ihren Willen «entführt» worden («abducting»/«forcibly taken»), bezieht sich auf die Betroffenen und damit auf die Sichtweise der zur NIA überstellten Personen. Mit anderen Worten wurde im gambischen Urteil festgehalten, die überstellten Personen seien gegen ihren eigenen Willen – und nicht gegen den Willen der PIU – vom PIU-Hauptquartier zum NIA-Hauptquartier verbracht worden. Die 2. Gruppe, darunter H., I. und P., wurden auf Anweisung von IGP PP. und DG-NIA TT. gemeinsam von der NIA und der PIU in einem Polizeitransportfahr- zeug dem Gefängnis «Mile 2» übergeben. Die Aussagen des Geschädigten P. und von IGP PP., PIU-Kommandant OO. und Polizeiinspektor QQ. erhärten, dass die Überstellung der Personen aus der 2. Gruppe vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» ebenfalls in einer Teamarbeit und basierend auf einer Abrede zwischen der NIA und der Polizei/PIU bewerkstelligt wurde. Im «Mile 2» wurden die Perso- nen ohne Vorliegen eines Hafttitels in Anwesenheit des Generaldirektors der Ge- fängnisse, T., aufgenommen, wie auch die übereinstimmenden Aussagen von H., I., P. sowie des IGP PP. und des Polizeibeamten QQ. zeigen. Selbst der Ge- fängnisdirektor T. räumte anfangs 2017 vor einer gambischen Untersuchungs- kommission ein, Personen seien ohne Vorliegen eines Hafttitels im Gefängnis aufgenommen und formlos auch wieder (in-)formellen Sicherheitsbeamten über- geben worden. Mitte 2020 bestätigte er seine Aussage vor der TRRC. Die von T. eingestandene Praxis, rechtswidrig festgenommene Personen als Gefängnisin- sassen aufgenommen und herausgegeben zu haben, wird untermauert durch die Aussagen der Gefängnisbeamten AA. und OOO., die angaben, dieses Vorgehen sei ihnen bekannt gewesen. Dass dieses Vorgehen gängiger Praxis entsprach, bestätigt auch die Bemerkung von IGP PP., wonach die am 14. April 2016 von der Polizei zum «Mile 2» eskortierten Personen vom Gefängnis ohne Haftbefehl aufgenommen worden seien, da er annehme, es sei eine «besondere Vereinba- rung» getroffen worden (BA 12-030-0205/-0308). Eine Aufnahme von festge- nommenen Personen ohne Haftbefehl in einer Haftanstalt und das Aushändigen von Gefängnisinsassen an Mitarbeitende der NIA sowie an «Junglers» erwies
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SK.2023.23 sich bereits im Nachgang des Putschversuchs vom März 2006 als zielführendes Vorgehen. Damals konnten NIA-Beamte (und «Junglers»/Soldaten) ebenfalls un- gehindert auf das Gefängnisareal vorfahren und festgenommene Personen beim «Mile 2» übergeben bzw. Gefängnisinsassen aus der Gefängnisanstalt wieder übernehmen (vgl. E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit nach Putschversuch März 2006). Ein solcher Ablauf wiederholte sich, indem am 15. April 2016 NIA-Mitarbeitern der Zugang zu Gefängnisinsassen im «Mile 2» gewährt wurde und sie u.a. H., I. und P. ausgehändigt erhielten. Diese «Aushändigung» wird belegt durch die übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen und die Aussage von NIA- Mitarbeiter GGG., der einräumte, die Festgenommenen zwischen der NIA und dem «Mile 2» transportiert zu haben. Dies zeigt das koordinierte Zusammenspiel zwischen Gefängnis und NIA, was auch GGG. zur Aussage veranlasste, es habe zwischen den Sicherheitsdiensten eine Kooperation gegeben. Die Kooperation zwischen Gefängnis und NIA wiederholte sich gleichentags, als P. nach seiner Misshandlung von NIA-Mitarbeitern ins «Mile 2» zurückgebracht und in dieselbe Zelle eingesperrt wurde, in der er sich bereits kurz vor seiner Misshandlung im NIA-Hauptquartier befunden hatte. Ebenso wiederholte sich das Zusammenspiel zwischen Gefängniswesen und Polizeibehörde, als am 28. April 2016 die miss- handelten Personen J., O., H. und I. in Begleitung der PIU vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» transportiert und dort (teilweise wiederholt) aufgenommen wurden. Später wurden sie zusammen mit P. in die Haftanstalt Janjanbureh und schliess- lich zurück ins «Mile 2» überstellt. Währenddem das Gefängniswesen bzw. die Gefängnisaufseher die zuvor bei der NIA misshandelten politischen Oppositio- nellen unter widrigsten Konditionen inhaftiert hielten, sorgten Polizeibeamte der PIU für den Transport bzw. für die Überstellung dieser Personen zwischen den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh.
d) Spätestens seit den Vorkommnissen im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006, als die Medien in der Folge über die bei der NIA gefolterten Putsch- verdächtigten berichtet hatten, war selbst der Öffentlichkeit bekannt, dass die NIA sich zu einer «Folteranstalt» entwickelt hatte. Der etablierte Bekanntheitsgrad der NIA als Folterstätte wird durch Medienberichte über Foltervorfälle in der NIA, den im März 2015 veröffentlichten UN-Folterbericht sowie durch zahlreiche Aus- sagen, wie jene des PIU-Kommandanten OO., belegt. Auf Frage zur Bekanntheit von Folter bei der NIA antwortete dieser, sogar die Affen hätten dies gewusst (BA 12-027-0370/-0351/-0366 ff.). OO. räumte ein, am 14. April 2016 sei im PIU- Hauptquartier angenommen worden, die festgenommenen Personen würden von der NIA gefoltert werden.
e) Entgegen der Darstellung des Beschuldigten, verdeutlicht das staatliche Ver- halten gegenüber den UDP-Kundgebungsteilnehmenden, dass es primär nicht um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. um die Sicherstellung des Strassenverkehrs ging, andernfalls hätte man die Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 auflösen können und die Personen nicht einsperren, misshandeln und sie einem abgesonderten, unmenschlichen «Haftsetting» aussetzen müssen. Das Vorgehen gegen die Oppositionellen zeigte ein altbekanntes Vorgehen unter Jammehs langjähriger Herrschaft, da sie seinen Machterhalt bedrohten oder
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SK.2023.23 störten (vgl. E. 5.3 Kontextelemente). Durch die Verhaftung sämtlicher führenden Mitglieder der UDP am 14. und 16. April 2016 konnte die Oppositionspartei lahm- gelegt werden. Die Fragen, die bei den Verhören vor dem NIA-Untersuchungs- panel den Demonstranten gestellt wurden, machen deutlich, dass die Parteizu- gehörigkeit der Verhörten und ihre Solidarisierung mit der Opposition ausschlag- gebend dafür waren, wie von staatlicher Stelle mit ihnen umgegangen wurde. Misshandlung von Persönlichkeiten der Opposition und deren Abschottung nach aussen wurden wiederholt als Mittel eingesetzt, um Jammehs Wiederwahl zu si- chern. Die Isolierung und massive Schlechterstellung von (politisch) unliebsamen Personen bzw. von Oppositionellen in Haft im Vergleich zu anderen Gefangenen war nicht Resultat eines ressourcenarmen Staates, sondern wesentlicher Teil des Unterdrückungsprogramms. Zum gleichen Ergebnis, wonach eine gut funk- tionierende, auf Repression ausgelegte Zusammenarbeit zwischen den Sicher- heitsbehörden bestand, gelangte im Übrigen auch die TRRC.
f) Zusammenfassend lassen die dargestellten Abfolgen zweifelsfrei den Schluss zu, dass eine aktive Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte zwecks Unterdrü- ckung der Opposition stattfand. Sämtliche Sicherheitskräfte wussten implizit oder explizit, dass die NIA folterte. Die Tatsache, dass jeder Sicherheitsdienst im Sinne einer Arbeitsteilung eigene «Tasks» hatte, und die Polizei bei den Verhö- ren im NIA-Konferenzraum im April 2016 nicht befragen durfte, steht der An- nahme einer Kooperation nicht entgegen. Währenddem die Polizei die UDP-Mit- glieder festnahm, sie zwischen verschiedenen Haftorten hin- und herführte sowie an die NIA übergab, misshandelte und verhörte letztere die Personen. Die Ge- fängnisse dienten wiederum einerseits dazu, die noch zu misshandelnden und/oder misshandelten politischen Oppositionellen ohne Hafttitel aufzunehmen, sie zur Verfügung zu halten und vor der Öffentlichkeit zu verstecken, damit ihre sichtbaren Misshandlungen und Verletzungen nicht gesehen wurden. Anderer- seits diente das Gefängniswesen dazu, die Personen mittels widrigsten, spezi- fisch für «politische Häftlinge» vorgesehenen Haftbedingungen «zu brechen» und zu dehumanisieren. Die Darstellung, es habe eine «einseitige» Zusammen- arbeit bestanden, ist damit widerlegt.
E. 7.5.3.5 Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten
a) Laut Anklageschrift Ziffer 1.5.5.2 sei der Beschuldigte am 14. April 2016 zwi- schen 15:00 und 16:30 Uhr ins PIU-Hauptquartier gekommen, wo die weitere Vorgehensweise bestimmt worden sei. Danach seien fünf Personen als Ringfüh- rer identifiziert und zur NIA gebracht worden. Der Beschuldigte bestritt in seinen Einvernahmen im Vor- und Hauptverfahren, am 14. April 2016 im PIU- und im NIA- Hauptquartier gewesen zu sein. Überdies stellte er sich auf den Standpunkt, für die angeklagten Taten nicht verantwortlich zu sein (SK 127.721.1213/-1235).
b) Zur Anwesenheit am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier und zur Rolle des Beschuldigten liegen den Akten sich widersprechende Aussagen zu Grunde. Da- mit drängt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf.
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SK.2023.23 aa) In den Aussagen des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 14. Ap- ril 2016 fällt auf, dass sie Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Auch zu seiner konkreten Rolle am 14. und 16. April 2016 finden sich inkohärente Aus- führungen seitens des Beschuldigten. Insgesamt erscheinen seine Antworten zu- dem vage: Im Vorverfahren führte der Beschuldigte zu Beginn aus, er habe Gambia im Sep- tember 2016 verlassen müssen, da er Befehle des Präsidenten verweigert habe, so namentlich auf eine demonstrierende Menge schiessen zu lassen (BA 13-001- 0007). Monate später (19.10.2017) und nach Anwaltswechsel kann sich der Be- schuldigte an den 14. und 16. April 2016 erinnern, insbesondere an den Einsatz der PIU zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Auf Rückfrage, weshalb er sich an diese zwei Daten erinnere, antwortete er allerdings nur noch: «Aus keinem bestimmten Grund; es ist einfach noch nicht allzu lange her». In seiner Einvernahme vom 29. August 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum 14. und 16. April 2016 (BA 13-001-0628 ff.). Drei Jahre später (10.06.2021) beantwortete er die Frage, was er am 14. April 2016 gemacht habe, mit: «Alles was ich weiss ist, dass ich nicht bei der PIU war». Erst auf Nachfrage hielt der Beschuldigte schliesslich fest, am 14. April 2016 im Büro gearbeitet zu haben (BA 13-001-0977). Demgegenüber machte er zum 16. April 2016 geltend – der 16 April 2016 sei auf ein Wochenende gefallen – er sei damals zur PIU gegan- gen, da ein unbewilligter Protest stattgefunden habe. Der Beschuldigte fügte an, dass alles, was den Führer einer Partei – JJ. – betreffe, «leicht ausser Kontrolle» geraten könne (BA 13-001-0982). Beim geschilderten Aussageverhalten des Be- schuldigten fällt auf, dass er erst spät im Verfahren vorbringt, am 14. April 2016 nicht im PIU-Hauptquartier gewesen zu sein. Die Darstellung des Beschuldigten, weshalb bei der zweiten unbewilligten Demonstration vom 16. April 2016 seine Anwesenheit bei der PIU erforderlich war, nicht hingegen am 14. April 2016, er- scheint nicht durchwegs plausibel, da an beiden Tagen eine vergleichbare Situa- tion bestand – es fand jeweils eine unbewilligte Protestkundgebung der politi- schen Opposition statt, wobei die Demonstration vom 16. April 2016 aufgrund der Umstände (Folter und Tod von N.) eine grössere Brisanz barg. Weiter hob der Beschuldigte im Vorverfahren hervor, der IGP – und nicht er als Innenminister – habe die Verantwortung für die unbewilligten Demonstrationen vom 14. und 16. April 2016 innegehabt (BA 13-001-0978/-0983). Der Beschul- digte wies darauf hin, am 14. April 2016 habe der IGP zweimal versucht, ihn zu erreichen, um ihn über die Demonstration zu informieren (BA 13-001-0977). Die in den Akten enthaltenen Telefonnachweise zeigen allerdings, dass der initiale Kontaktversuch vom Beschuldigten ausging, indem er am 14. April 2016 um 15:11 Uhr die Rufnummer des IGP anwählte. Der IGP kontaktierte den Beschul- digten erstmals um 15:15 Uhr; das Telefonat dauerte rund 2 Minuten. Somit fällt weiter auf, dass der Beschuldigte versucht, von sich ein Bild eines passiven In- formationsempfängers zu zeichnen und hierfür Vorgänge zu seinen Gunsten dar- legte, die nachweislich anders verliefen. Zum Inhalt des telefonischen Austauschs mit dem IGP PP. vom 14. April 2016 gab der Beschuldigte an, sich daran nicht zu erinnern; es habe sich um einen
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SK.2023.23 üblichen Kontakt zwischen IGP und Minister gehandelt (BA 13-001-0978). Auch auf die Frage, um was für ein Treffen es sich am 14. April 2016 in seinem Büro gehandelt habe, erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr zu erinnern (BA 13- 001-0977). Währenddem der Beschuldigte vorgibt, am 14. April 2016 bloss passiver Infor- mationsempfänger des IGP gewesen zu sein, sah er sich am 16. April 2016 al- lerdings veranlasst, aktiv zu werden und den IGP über die Folgedemonstration zu unterrichten, damit dieser «die notwendigen Schritte unternehmen könne» (BA 13-001-0983). Drei Monate später konkretisierte der Beschuldigte dies in seiner Einvernahme und führte aus, er habe am 16. April 2016 den IGP instruiert, die Verwundeten zu versorgen und ihnen Essen zu geben (BA 13-001-1066). Damit widerspricht sich der Beschuldigte in seiner Darstellung im Parteivortrag (SK 127.721.1216 ff.), er sei operativ nicht tätig gewesen und habe als Innenmi- nister gegenüber der Polizei und dem Gefängnisdienst keine Kompetenzen und Befugnisse auf operativer Ebene verfügt. Die erwähnten Aussagen des Beschul- digten machen zweierlei deutlich: Erstens gibt der Beschuldigte zu erkennen, sich in der Verantwortung gesehen zu haben, falls unbewilligte Kundgebungen stattfanden und er vor Ort erschien, wenn eine Angelegenheit «ausser Kontrolle» geraten könnte. Zweitens zeigt der Beschuldigte, bei unbewilligten Demonstrati- onen willens und in der Lage gewesen zu sein, zu agieren und dem IGP zu dik- tieren, wie dieser zu handeln habe. Zwar gab IGP PP. in seiner Einvernahme im Vorverfahren teilweise an, er habe sich vom Innenminister nicht in seine Arbeit dreinreden lassen, seine Aussagen zeigen aber insgesamt, dass er den Innen- minister (den Beschuldigten) als seine Ansprechperson betrachtete und dieser ihm, dem IGP, entsprechend dem gesetzlichen Vorgesetztenverhältnis Weisun- gen erteilte (BA 12-030-0267 f./-0275). Weisungen erteilte der Beschuldigte ins- besondere, wenn es die Zusammenarbeit der Polizei mit der NIA betraf. Entspre- chend hielt PP. fest, der Innenminister habe ihn regelmässig («usually») ange- wiesen, zur NIA zu gehen, wenn etwas passiere, um dort «the correct thing» zu tun (BA 12-030-0117/-0210/-0314). Dass zwischen Innenminister und IGP ein intensiver und regelmässiger Austausch stattfand, belegen nicht bloss ihre jewei- ligen Aussagen, sondern dokumentieren auch die zahlreichen Telefonate, oft mehrmals täglich, sowie die dokumentieren Textnachrichten, worin der Beschul- digte vom IGP über polizeiliche und sicherheitsrelevante Vorkommnisse im Land informiert wurde. Inkohärente Aussagen des Beschuldigten finden sich auch bezüglich Gefängnis- besuche. Währenddem der Beschuldigte im Vorverfahren noch angab, als Mit- glied im nationalen Sicherheitsrat an Gefängnisbesuchen teilgenommen zu haben, wobei ihm als Innenminister das «Prison Visiting Committee» unterstanden habe, gab er vor der Strafkammer zu Protokoll, für Gefängnisbesuche nicht verantwort- lich gewesen zu sein. Demgegenüber vermitteln wiederum seine Aussagen und Ausführungen im Parteivortrag zu den Haftbedingungen (SK 127.721.1233), dass sich der Beschuldigte als für die Haftbedingungen zuständig betrachtete und die prekären Zustände kannte, hob er doch vor Gericht hervor, was er alles unternommen habe, um die Haftkonditionen in Gambia zu verbessern.
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SK.2023.23 bb) Wie aufgezeigt, hatte der Beschuldigte als Innenminister nicht lediglich poli- tische, sondern auch operative Funktionen (vgl. E. 6.1.4). Seine operative Tätig- keit zeigte sich bspw. bei den Vorkommnissen betreffend M., als der Beschul- digte einerseits den Gefängnisdirektor T. dazu anwies, Soldaten Zugang zum hospitalisierten Häftling M. zu gewähren und er andererseits schliesslich die Frei- gabe von M.s Leichnam veranlasste (vgl. E. 7.4.3.4 Rolle des Beschuldigten [Ziff.1.5.4 AKS]). Die vom Beschuldigten implizierte Darstellung, je höher er in der Hierarchie aufgestiegen sei, desto weniger Macht habe er besessen, ist un- glaubhaft. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er die Verant- wortung je nach Vorwurf einer anderen Funktion zuschiebt, die er zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Tatvorwurfes nicht (mehr) innehatte. Mit anderen Wor- ten: War der Beschuldigte Innenminister, schiebt er die Verantwortung auf den IGP. War der Beschuldigte IGP, so schiebt er die Verantwortung auf den Innen- minister oder den stellvertretenden IGP. So gab der Beschuldigte einerseits zu Protokoll, als Innenminister habe er dem IGP anlässlich der Demonstration im April 2016 keine Anweisungen erteilt, da der IGP alles veranlassen könne, «was er [IGP] für richtig» halte und dieser für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig sei (BA 13-001-0978/-0983). Andererseits führte der Be- schuldigte, zu seiner damaligen Funktion als IGP befragt, aus, er habe als IGP mehrheitlich nur «politische und repräsentative» bzw. administrative Aufgaben wahrgenommen (BA 13-001-0053). Diese verschiedenen Aussagen des Be- schuldigten über die Verantwortung und Funktion des IGP stehen sich demnach diametral entgegen. Als Innenminister stand der Beschuldigte nicht nur mit dem IGP, sondern auch mit dem Generaldirektor der Gefängnisse in regelmässigem Austausch. Der Be- schuldigten bestreitet grundsätzlich nicht und auch die Aussagen von T. und AA. belegen (vgl. E. 7.4.3.3), dass der Beschuldigte über das Gefängniswesen gut unterrichtet war und mit dem ihm unterstellten Gefängnisdirektor T. im Austausch stand. In Anbetracht der politischen Kundgebung der Oppositionspartei im Wahl- jahr, die im Fokus des Sicherheitsapparats stand und mit höchster Priorität be- handelt wurde, wie das damalige Aufgebot der PIU und die Anwesenheit von Führungspersonen aus dem Sicherheitsapparat im PIU-Hauptquartier verdeutli- chen, überzeugt es nicht, dass der Beschuldigte an diesem besonderen Tag aus- schliesslich in seinem Büro gewesen, dem «business as usual» nachgegangen und lediglich mit dem IGP telefonischen Kontakt gehabt haben will. Der Beschul- digte war Präsident Jammehs Vertrauensperson (vgl. E. 6.2). Seine Funktion als Innenminister und sein Einsitz im nationalen Sicherheitsrat verlangten von ihm, bei derlei Vorfällen über Entwicklung und Ausgang genau im Bilde zu sein und die Situation unter Kontrolle zu haben, umso mehr als Präsident Jammeh an je- nen Tagen landesabwesend war. cc) Der Beschuldigte anerkennt, sich nach der Folgedemonstration der UDP-Mit- glieder vom 16. April 2016 gleichentags im PIU-Hauptquartier eingefunden zu haben. Seine Anwesenheit untermauert die Aussage von JJ., der die Anwesen- heit des Innenministers bezeugte, unter Hinweis, dieser habe die festgenomme- nen Personen begutachtet (BA 12-043-0098 f./-0121).
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SK.2023.23 Über die Anwesenheit des Beschuldigten am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier liegen mehrere Aussagen von Privatklägern, Zeugen und Auskunftspersonen vor: Die beiden Privatklägerinnen H. und I. schilderten im Vor- und Hauptverfahren wiederholt, im PIU-Hauptquartier gehört zu haben, der Innenminister sei vor Ort. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (SK 127.721.1225) haben somit I. und H. in ihren Aussagen die Anwesenheit des Beschuldigten bei der PIU nicht ausgeschlossen. Die drei weiteren festgenommenen UDP-Mitglieder P., J. und O. gaben zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier anwesend gewesen. Laut P. habe der Beschuldigte gesagt, die «big fat people» unter den Verhafteten zur NIA zu bringen. Auch O. bezeugte im Vor- und Hauptverfahren wiederholt, der Innenminister sei bei der PIU gewesen. Er schilderte, der Beschuldigte habe zusammen mit DG-NIA TT. dazu angewiesen, dass er (O.) und weitere Personen zur NIA gebracht würden, wo sie eine «VIP- Behandlung» erhalten sollten. P.s und O.s Zeugenaussagen werden unter- mauert durch J.s Aussage im Vorverfahren, wonach im Anschluss an die Ankunft des Beschuldigten im PIU-Hauptquartier unter den hochrangigen Personen ein «Meeting» stattgefunden habe und der Beschuldigte daraufhin gesagt habe, sie seien mitzunehmen. Entgegen dem Beschuldigten (SK 127.721.1224 m.V.a. BA 12-038-0033/-0034) erachtet das Gericht P.s Aussagen nicht als wider- sprüchlich. P. gab in seiner Einvernahme – wie auch die weiteren vorstehend erwähnten Personen – Aussagen vom Hörensagen als solche zu erkennen. Die Aussagen von H., I., P., O. und J. stehen nicht im Widerspruch zueinander, son- dern stützen und ergänzen sich. Ihre wiederholten Angaben zur Anwesenheit und zum Verhalten des Beschuldigten im PIU-Hauptquartier sind kohärent und ent- halten auch detaillierte Schilderungen der Vorgänge. Die damit einhergehend be- schriebenen Begleitumstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Beteiligte aus den Reihen der Polizeibehörde äusserten sich im Vorverfahren ebenfalls zur damaligen Anwesenheit des Beschuldigten bei der PIU. PIU-Kom- mandant OO. gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 14. April 2016 im PIU- Hauptquartier gewesen, da damals jeder habe kommen müssen, um nicht den Kopf zu riskieren. OO.s Schilderung, der Beschuldigte sei ca. 30 Minuten nach Eintreffen der Gefangenen auf dem PIU-Gelände angekommen, passt in zeitli- cher Hinsicht zur Zeugenaussage von O., wonach der Beschuldigte als letzter erschienen sei. Ebenso im Einklang mit der Aussage von OO. steht J.s Schilde- rung, vor dem Eintreffen des Beschuldigten gehört zu haben, es werde auf den Minister gewartet. Der Polizeibeamte QQ. äusserte sich dahingehend, den Innenminister nicht gesehen, jedoch vernommen zu haben, dieser sei anwesend. Der IGP PP. führte aus, den Beschuldigten nicht gesehen zu haben, unter gleich- zeitigem Hinweis, der Innenminister sei vor oder nach ihm bei der PIU erschie- nen. Die Aussage des IGP verdeutlicht, dass die Schlussfolgerung des Beschul- digten zu kurz greift, wenn er geltend macht, Aussagen von Personen, die ihn im vorliegenden Verfahren oder auch im NIA-9 Verfahren als nicht anwesend be- zeichneten, würden seine fehlende Anwesenheit belegen. Die verschiedenen Wahrnehmungen lassen sich u.a. auf die versetzten Ankunftszeiten,
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SK.2023.23 Grössenverhältnisse des Areals und die Menschenmenge zurückführen. Anzu- merken bleibt, dass die Frage einer allfälligen Anwesenheit des Beschuldigten im NIA-9 Verfahren nicht Untersuchungsthema war, selbst wenn der Name des Beschuldigten an wenigen Stellen im Urteil in Erscheinung tritt. In CC.s protokol- lierter Aussage gegenüber der gambischen Polizei wird der Beschuldigte zu- nächst nicht unter den namentlich genannten anwesenden Personen erwähnt. Demgegenüber wird im NIA-9 Urteil CC. dahingehend zitiert, am 14. April 2016 den Innenminister, den IGP, General S., den PIU-Kommandanten sowie weitere ranghohe Sicherheitsbeamte im PIU-Hauptquartier angetroffen zu haben. Wei- tere Personen, die laut NIA-9 Urteil vor dem «High Court of Gambia» den Namen des Beschuldigten als anwesend erwähnten, sind TTT. und J. Der Beschuldigte machte in der Hauptverhandlung geltend, CC. habe die Daten verwechselt und TTT.s Aussage im NIA-9 Urteil sei dahingehend zu verstehen, dass dieser sich auf den IGP PP. und nicht auf den Beschuldigten bezogen habe. Zudem ist festzuhalten, dass keine Aussagen aktenkundig sind, wonach eine Person geschildert hätte, den Beschuldigten am 14. April 2016 an einem anderen Ort als im PIU- und im NIA-Hauptquartier gesehen zu haben. Mehrere Personen haben im vorliegenden Verfahren und vor der gambischen Polizei ausgesagt, den Beschuldigten damals (auch) bei der NIA gesehen zu haben. dd) Zur Beurteilung der Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten sind schliess- lich auch seine bei ihm in der Asylunterkunft beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer beizuziehen, deren Urheberschaft der Beschuldigte anerkannt hat (BA B10-001-01-0043 f.; SK 127.731.041; s.a. E. 7.5.1.10 Handnotizen). Darin vermerkte der Beschuldigte, der Präsident habe ihn angewiesen, die Polizei zu instruieren, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten, wozu er sich geweigert habe («... ordered me to instruct the police to shoot and kill the 14 or 16 demonstrators I refused ...»; BA B10-001-01-0044). Der Vermerk impliziert den direkten Kontakt des Beschuldigten mit Präsident Jammeh, und zwar im Zeitraum, als die Demonstration sich anbahnte oder be- reits im Gange war. Weiter geht aus der Handnotiz hervor, dass es der Beschul- digte war, der die verhafteten Personen der NIA übergab («which I did»), die in der Folge schwer gefoltert worden seien, was u.a. zum Tode von N. geführt habe (BA B10-001-01-0043). Zu seinen einzelnen handschriftlichen Vermerken be- fragt, bestritt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vor Gericht, vom Präsiden- ten angewiesen worden zu sein, auf Demonstranten und Oppositionelle zu schiessen und sie zu töten. Auch macht der Beschuldigte geltend, inhaltlich falsch notiert zu haben, dass er die von der Polizei festgenommenen Personen der NIA übergeben habe. Hingegen sei der vermerkte Teil «Took over the PIU» inhaltlich zutreffend, da im Mai 2016 der Präsident die PIU General S. unterstellt habe (SK 127.731.041). Es fällt auf, dass der Beschuldigte vor Gericht geltend machte, es habe sich bloss jener Teil seiner Handnotizen so abgespielt, wie inhaltlich von ihm festgehalten, der ihn entlastet. Die Frage, weshalb seine Handnotizen aus dem Koffer inhaltlich falsche Passagen enthalten würden, beantwortete der Beschuldigte in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung nicht (SK 127.731.043). Demgegenüber
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SK.2023.23 führte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 26. Januar 2017 vor kantonaler Strafbehörde noch aus, sich den Befehlen des Präsidenten verweigert zu haben, so namentlich auf eine demonstrierende Menge zu schiessen, weswe- gen er Gambia im September 2016 habe verlassen müssen (BA 13-001-0007). Der Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er sieben Jahre später, nach Kenntnis der Anklagevorwürfe, vor Gericht neuerdings bestreitet, eine solche Tötungsdirektive des Präsidenten erhalten zu haben, nachdem der Beschuldigte seine Urheberschaft der Handnotizen anerkannte, worin er die erhaltene Tö- tungsdirektive handschriftlich vermerkte. Die fehlende Strukturierung und inhaltlichen Wiederholungen in den Handnotizen aus dem Koffer des Beschuldigten legen nahe, dass es sich um ein Gedächtnis- protokoll handelte. Zu beachten ist, dass die Handnotizen des Beschuldigten aus dem Dossier des SEM, worin dieselben Vorfälle wie auf den beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer geschildert werden, vom Beschuldigten strukturiert niedergeschrieben wurden und insofern auf eine zeitlich nachgelagerte Nieder- schrift hindeuten. Dass die Handnotizen aus dem Koffer des Beschuldigten zeitlich vor jenen zu Handen des SEM entstanden sind, indiziert nebst deren Unstruktu- riertheit auch die im Handkoffer des Beschuldigten vorgefundene verwendete Schreibunterlage in Form eines Notizblocks schwedischer Herkunft. Dieser weist auf der Rückseite einen Barcode und die Beschriftung «SENSE www.sense- ab.se» auf (BA B10-01-001-01-0069; 10-001-0284). Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Einreise in die Schweiz für über sechs Wochen in Schweden auf, wo er vergeblich einen Asylantrag stellte. Insofern dürfte es naheliegend sein, dass die Handnotizen aus dem Koffer bereits in Schweden und damit vor den Hand- notizen zu Handen des Asylverfahrens in der Schweiz verfasst wurden. Die Un- terlagen aus dem Dossier des SEM sind zu Ungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. E. 1.8.1.2 zur Verwertbarkeit der Beweismittel). Da jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, in den im Asylverfahren eingereichten Handnotizen und in den Aussagen des Beschuldigten vor dem SEM den Beschuldigten Ent- lastendes geltend gemacht wurde, sind diese Beweismittel aus dem SEM-Dos- sier zu Gunsten des Beschuldigten in die Beurteilung miteinzubeziehen: Inhaltlich ähnlich wie in den Handnotizen aus dem Koffer verwies der Beschul- digte vor dem SEM darauf hin, der Präsident habe ihm angeordnet, dem IGP den Auftrag zu erteilen, auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten. Abwei- chend zur Handnotiz aus dem Koffer, wo er zur Anordnung, die Festgenommenen seien an die NIA zu übergeben, notierte: «which I did» (BA B10-001-01-0044), machte der Beschuldigte im Asylverfahren geltend, der Präsident habe via den IGP («this time through the IGP») angeordnet, sämtliche festgenommenen Per- sonen ins «Mile 2» zu transferieren. Der Anordnung entsprechend habe die NIA die Ringführer, inklusive N., im Gefängnis abgeholt (BA 18-101-0063/-0131 Ziff. 3). An anderer Stelle notierte der Beschuldigte ebenfalls zu Handen des SEM, der Präsident habe dem IGP die Direktive erteilt, die Demonstranten vom 14. Ap- ril 2016 ins «Mile 2» zu bringen (BA 18-101-0128). In seiner Einvernahme vor dem SEM machte der Beschuldigte geltend, der Präsident habe ihn (den Be- schuldigten) übergangen und seine Anweisungen via General S. dem IGP erteilt
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SK.2023.23 (BA 18-101-0063), da schliesslich der Präsident die PIU direkt General S. unter- stellt habe (BA 18-101-0064). Bei einem Vergleich der Darstellungen des Be- schuldigten aus dem Asylverfahren mit seinen bei ihm beschlagnahmten Hand- notizen aus dem Koffer wird offensichtlich, dass die Version vor dem SEM den Beschuldigten in einem besseren Licht darstellen sollte: Divergierend zu seinen Handnotizen aus dem Koffer machte der Beschuldigte im Asylverfahren geltend, er sei übergangen worden, indem der IGP nicht mehr von ihm, sondern via Ge- neral S. Anweisungen des Präsidenten erhalten habe, und die PIU sei General S. unterstellt worden. Damit sind die entsprechenden Beweismittel aus dem Asyl- dossier zu Gunsten des Beschuldigten zu verwerten. Allerdings beurteilt die Straf- kammer die Version des Beschuldigten zu Handen des SEM, worin er mittels Einflechtens von General S. und des IGP (PP.) einen Macht- und Kontrollverlust impliziert, als unglaubhaft. Gegen die neu vorgebrachte Befehlskette spricht schliesslich auch, dass der IGP PP. im «witness statement» und in seinen Ein- vernahmen vor der Bundesanwaltschaft weder den Präsidenten noch General S. nicht einmal andeutungsweise als Personen erwähnte, die ihm Anweisungen er- teilt hätten. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Personen teilweise wieder- holt, erlebnisbasiert und kohärent ausgesagt haben, den Beschuldigten am 14. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier gesehen zu haben. QQ. und OO. haben glaubhaft darauf hingewiesen, damals sei erwartet worden, sich als Loyalitätsbekenntnis gegenüber Präsident Jammeh vor Ort zu zeigen. Der Beschuldigte besass als Innenminister auf gesetzlicher Basis und in der Praxis im Bereich Bewilligungs- verfahren für öffentliche Versammlungen, Festnahmen und Inhaftierungen weitrei- chende operative Kompetenzen. Davon machte er rege Gebrauch (vgl. E. 6.1.4). Das Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich seiner Anwesenheit und Rolle am 14. April 2016 ist ausweichend bzw. vage, beschönigend, vereinzelt inkonsis- tent und durch mehrere Aussagen widerlegt. Insgesamt wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark belastet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2021 vom
E. 7.5.3.6 Im Ergebnis sind die einzelnen angeklagten Sachverhaltskomplexe betreffend N., J., O., H., I. und P. aufgrund des Gesagten und wie nachfolgend aufgezeigt erstellt:
a) N. (Ziff. 1.5.5.4 f. AKS) N. wurde mit J., O. und den zwei weiteren als Ringführer identifizierten Personen, SSS. und TTT., am 14. April 2016 am späteren Nachmittag von Beamten der PIU
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SK.2023.23 und der NIA vom PIU- zum NIA-Hauptquartier transportiert, wo sie ca. um 17:00 Uhr gefilmt wurden. Nachdem N.s Personalien und Fingerabdrücke erfasst worden waren, traktierten ihn maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder mit Schlä- gen. Auf Befehl von DG-NIA TT. wurden die Festgenommenen «aufgewärmt», woraufhin N. am ganzen Körper massiv geschlagen wurde. Die Anweisung lau- tete, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten. Die Maskierten schlugen N. mit blossen Händen und mittels aus Autoreifen ge- fertigten Schlagutensilien mit dem Zweck, ihn für das nachfolgende Verhör gefü- gig zu machen. In der Folge blutete N. und sein Handgelenk war gebrochen. Der offensichtlich verletzte N. wurde in der Folge im Konferenzraum der NIA von einem NIA-Untersuchungsgremium, dem auch DG-NIA TT. persönlich beiwohn- te, befragt, insbesondere zu seinen Personalien und politischen Aktivitäten, zur Organisation der unbewilligten politischen Kundgebung und den an der Kundge- bung mitgeführten Bannern. Anschliessend wurde er mit anderen Festgenom- menen (u.a. mit J. und O.) in der berüchtigten «Bambadinka-Zelle» – einem klei- nen, unmöblierten, dunklen und mückenverseuchten Verlies – eingesperrt. Am frühen Morgen des 15. April 2016 schlugen dieselben maskierten NIA-Mitarbeiter N., den sie über einen Tisch legten, erneut über eine längere Zeitdauer massiv am ganzen Körper, so dass er blutüberströmt war und überall am Körper, auch am Kopf, Verletzungen aufwies. Sie übergossen ihn mit kaltem Wasser, wobei N. zunächst noch schwer atmete und danach verstarb, wie J., die dessen Miss- handlungen aus nächster Nähe mitbekam, wiederholt schilderte. Der Arzt QQQQ. wurde herbeigerufen, um N.s Tod festzustellen. N.s Todesursache wurde in der Folge zur Vertuschung der Tat falsch beurkundet, wie die Schuldsprüche des NIA-9 Urteils untermauern. Das NIA-9 Urteil, die zahlreichen «statements» aus dem NIA-9 Verfahren und der Exhumierungsbericht zeigen, dass N.s Leichnam umgehend nach Versterben von mehreren NIA-Mitgliedern in Tanji vergraben worden war.
b) J. (Ziff. 1.5.5.6 – 1.5.5.8 AKS) J. wurde mit N., O. und den beiden weiteren als Ringführer identifizierten Perso- nen am 14. April 2016 von Beamten der PIU und der NIA vom PIU- zum NIA- Hauptquartier transportiert, wo sie um ca. 17:00 Uhr gefilmt wurden. J.s Perso- nalien und Fingerabdrücke wurden erfasst und ihr wurden Fragen zur politischen Kundgebung gestellt. Auf Befehl von DG-NIA TT., die Festgenommenen seien «aufzuwärmen», um sie für die anschliessende Befragung gefügig zu machen, wurde J. gezwungen, sich auf den Tisch zu legen. Die Anweisung lautete, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten (vgl. vorste- hende E. 7.6.3.7.a zu N.). Daraufhin traktierten maskierte NIA-Spezialeinheits- mitglieder sie am ganzen Körper mit massiven Schlägen, schlugen ihren Kopf an die Wand und drohten ihr, sie zu erhängen und an Krokodile zu verfüttern. Für die Schläge setzten die NIA-Mitarbeiter aus Autoreifen gefertigte Schlagutensi- lien und einen Schlagstock ein. Es ist offensichtlich, dass J. in Todesangst ver- setzt wurde. Die verwundete und blutende J. wurde anschliessend im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungsgremium im NIA-Konferenzraum insbesondere zu ihren politischen Aktivitäten und zur Organisation der
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SK.2023.23 Kundgebung befragt. Nach der Befragung wurde sie mit anderen Festgenomme- nen (u.a. mit O. und N.) in der «Bambadinka-Zelle» des NIA-Hauptquartiers ein- gesperrt. Am frühen Morgen des 15. April 2016 wurde J. erneut gezwungen, sich auf einen Tisch zu legen. Dieselben maskierten NIA-Mitarbeiter traktierten sie massiv am ganzen Körper, verspotteten sie als Zwiebel, drohten ihr mit dem Tod, schlugen ihr mehrmals ins Gesicht und übergossen sie mit kaltem Wasser. Ausserdem versetzten sie J. in Todesangst, indem sie das zu-Tode-Misshandeln von N. aus nächster Nähe mitverfolgen musste und damit rechnete, ebenfalls umgebracht zu werden. Als direkte Folge der Schläge erlitt J. am ganzen Körper Verletzungen und war deshalb nicht mehr in der Lage, ohne Hilfe zu gehen. Namentlich zog sie sich mehrere offene Wunden, einen Fingerbruch sowie innere Blutungen am linken Arm zu. In der Folge wurde J. mit I. und H. in ein kleines Krankenzimmer der NIA-Klinik verlegt, wo sie sich zufolge der durch die Schläge erlittenen Ver- letzungen und der psychischen Misshandlungen in einem anhaltenden Angstzu- stand befand und während rund sieben Tagen medizinisch betreut werden muss- te. Ungefähr am 21. April 2016 wurde J. zusammen mit H. und I. in eine Zelle in der NIA gebracht, die mit einer einzigen Matratze ausgestattet war, mit dem Ziel, die Misshandlungen gegenüber der Öffentlichkeit zu verheimlichen und abzuwar- ten, bis ihr gesundheitlicher Zustand mindestens stabil genug war, um eine Ge- richtsverhandlung durchzustehen. Während ihrer Inhaftierung bei der NIA fürch- tete J., umgebracht zu werden, und litt an grossen Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wunden mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten. Am 28. April 2016 wurde J. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. I., H. und O.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit H. und I. in einer Zelle im Untersu- chungshafttrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Die drei Frauen muss- ten sich mit weiteren 20 Frauen eine überfüllte, verschmutzte und ohne mit aus- reichend Matratzen ausgestattete Zelle teilen. Dort mussten sie auf dem Boden schlafen, hatten einzig einen Eimer zur Verfügung, welcher sowohl für die Ver- richtung der Notdürfte als auch für die Körperpflege benutzt werden musste, und durften nur einmal täglich für ein paar Minuten die Zelle eine Schrittlänge verlas- sen. Das Gefängnispersonal wies die anderen Insassinnen an, keine Kontakte zu den drei Frauen zu unterhalten, da sie als politische Häftlinge galten. Ihren Familienangehörigen war es zu Beginn untersagt, Essen zu bringen. Medizini- sche Versorgung wurde ihnen erst bei erheblicher Verschlechterung des physi- schen Zustands gewährt, wobei sich diese auf die Verabreichung von Paraceta- mol beschränkte. Am 4. Mai 2016 wurde J. zusammen mit O., I. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde J. wiederum mit O., I. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh
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SK.2023.23 verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Während ihrer Inhaftierung waren J. sowie O., H., I. und P. grundsätzlich folgen- den, auf «politische Häftlinge» ausgerichteten Haftbedingungen ausgesetzt: Ver- weigerter Zugang zur Familie; kein frühzeitiger bzw. später nur beschränkter Zu- gang zu Anwälten; Vorenthaltung dringendst benötigter, geeigneter medizini- scher Behandlung; unzureichende Versorgung mit Essen und Wasser; fehlende Schlafmöglichkeiten in beengender, unhygienischer Zelle bei fehlender sanitärer Anlage; verweigerter Freigang im Aussenbereich; Angsterzeugung vor erneuter Misshandlung und/oder vor Versterben zufolge der Haftbedingungen. J.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der Misshandlungen bei der NIA, die zu offenen Wunden, inneren Blutungen und u.a. zu einer Fingerfraktur führten, sowie der höchst prekären In- haftierungsbedingungen ist es glaubhaft, dass J. in der Folge unter «Flash- backs», Albträumen und Schlafproblemen litt, zumal auch eine medizinische Ab- klärung ergab, dass sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufwies. Die physische und psychische Gesundheit von J. war daher über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt. Dass die von J. in ihrer Einver- nahme im Vorverfahren geltend gemachte Augenerkrankung eine Folge ihrer Misshandlung sei, ist indes nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erstellt ist der von J.s Erben geltend gemachte Zusammenhang zwischen J.s Versterben am 25. Sep- tember 2023 und den Vorkommnissen im Nachgang zur Kundgebung vom
14. April 2016.
c) O. (Ziff. 1.5.5.9 – 1.5.5.11 AKS) O. wurde mit N., J. und den beiden weiteren als Ringführer identifizierten Perso- nen am 14. April 2016 von Beamten der PIU und der NIA vom PIU- zum NIA- Hauptquartier transportiert, wo sie um ca. 17:00 Uhr gefilmt wurden. Nachdem O.s Personalien und Fingerabdrücke erfasst worden waren, wurden ihm auf Be- fehl von DG-NIA TT., die Festgenommenen seien «aufzuwärmen», um sie für die anschliessende Befragung gefügig zu machen, von maskierten NIA-Spezialein- heitsmitgliedern die Arme hinter seinem Rücken gefesselt. Die Anweisung war, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten (vgl. vorstehende Erwägungen zu N. und J.). Die Maskierten schlugen O. auf ein Auge, drohten ihm mit dem Verlust eines Auges, einem Beinbruch und mit dem Tod. Weiter zogen sie O. die Kleider aus, fesselten ihn auf einen Tisch, verban- den ihm die Augen, verabreichten ihm an verschiedenen Körperstellen mittels Stromkabels Elektroschocks und teilten ihm mittels Schlagstöcken massive Schläge aus. Nach diesen Misshandlungen wurde O. mit anderen Festgenom- menen (u.a. N. und J.) in der «Bambadinka-Zelle» des NIA-Hauptquartiers ein- gesperrt. Der verwundete und am ganzen Körper blutende O. wurde noch im Verlaufe der Nacht im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungs- gremium im NIA-Konferenzraum insbesondere zu seinen politischen Aktivitäten
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SK.2023.23 und zur Organisation der Kundgebung befragt. Am frühen Morgen des 15. Ap- rils 2016 wurde O. wiederum derselben Gruppe von NIA-Mitarbeitern vorgeführt, die den gefesselten O. massiv am ganzen Körper schlugen und ihm mit einem Stromkabel Elektroschocks, u.a. durch Stromstösse auf den Penis, verabreich- ten. Als direkte Folge dieser Misshandlung erlitt O. am ganzen Körper Verletzun- gen, insbesondere am Arm und Rücken. Während längerer Zeit urinierte er Blut, kämpfte mit einem verschlechterten Sehvermögen und litt an Erinnerungs- schwund. Darüber hinaus wies O. offene Wunden am Rücken sowie am Arm auf und hatte ständig Schmerzen. Trotz seiner schlechten körperlichen Verfassung wurde O. wieder in die «Bambadinka-Zelle» verlegt, wo er bis am 28. April 2016 festgehalten und lediglich einmal medizinische Versorgung erhielt. Als NIA-Mit- arbeiter sahen, wie Blut aus O.s Penis lief, sagten sie ihm, sie würden sein Herz und die Nieren brauchen, falls er sterbe. Es ist offensichtlich, dass O. in Todes- angst versetzt wurde. Am 28. April 2016 wurde O. – wie auch J., H. und I. – vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentransport, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am
14. April 2016 Festgenommenen und bei der NIA festgehaltenen Personen ins «Mile 2» verlegt, wo er vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde. O. wurde in einer ohne Matratze ausge- statteten Einzelzelle im Hochsicherheitstrakt festgehalten. Das von seinen Fami- lienangehörigen gebrachte Essen wurde ihm nicht ausgehändigt und die ihm im Gefängnis verabreichte Nahrung war mit Sand vermischt. Am 4. Mai 2016 wurde O. zusammen mit J., I. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde O. wiederum mit J., I. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh ver- legt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerich- teten Haftbedingungen, denen auch O. ausgesetzt war, ist auf das bei J. Ausge- führte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). O.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage.
d) H. (Ziff. 1.5.5.12 – 1.5.5.14 AKS) Nachdem H. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen, zum PIU-Hauptquar- tier verbracht und gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde sie zusammen mit I. und P. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde H. zu ihren Perso- nalien, den Ereignissen des Vortages und zu ihrer Verbindung zum Anführer der UDP, JJ., sowie zu dessen Beteiligung an der Kundgebung vom 14. April 2016 befragt. Dabei wurde ihr geraten, «das Richtige zu sagen», ansonsten ihr etwas Schlimmes angetan würde. Anschliessend wurde H. von maskierten NIA-Spezial- einheitsmitgliedern auf einen Tisch gelegt und bis zur Bewusstlosigkeit am
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SK.2023.23 ganzen Körper mit massiven Schlägen traktiert. Die Maskierten beschimpften H., drohten ihr mit dem Tod, warfen sie nach draussen, übergossen sie mit Wasser und schlugen sie anschliessend erneut, wobei sie dafür jeweils Schlagstöcke ein- setzten. Es ist offensichtlich, dass H. in Todesangst versetzt wurde. H. wies auf- grund der massiven Schläge deutliche Verletzungen auf: Ihr Gesicht war ange- schwollen und sie erlitt offene Wunden an den Händen und Beinen, am Rücken und am Oberkörper. H. wurde anschliessend von zwei NIA-Mitarbeitern in den NIA-Konferenzraum gebracht, wo sie im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA- Untersuchungsgremium u.a. zum Grund ihrer Anwesenheit an der «Westfield Junction» am Tag der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 verhört wurde. H. war nicht mehr in der Lage zu sprechen und verlor das Bewusstsein. In der Folge wurde H. zusammen mit J. und I. in ein kleines Krankenzimmer der NIA verlegt, wo sie während rund sieben Tagen medizinisch betreut werden musste. Ungefähr am 21. April 2016 wurde H. zusammen mit J. und I. in eine Zelle bei der NIA gebracht (vgl. E. 7.5.3.6 b, 2. Absatz). Während ihrer Inhaftierung bei der NIA litt H. an grossen Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wunden mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten. Am 28. April 2016 wurde H. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. J., I. und O.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit J. und I. in einer Zelle im Untersu- chungstrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Hinsichtlich der Haftkon- ditionen ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, 3. Absatz). Am 4. Mai 2016 wurde H. zusammen mit J., O. und I. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde H. wiederum mit J., O. und I. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh ver- legt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerich- teten Haftbedingungen, denen auch H. ausgesetzt war, ist wiederum auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). H.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Ihr Augenleiden aufgrund der er- littenen Gewalt ist durch ein augenärztliches Gutachten erstellt. Für die von I. geltend gemachte anhaltende Immobilität und fehlende Verheilung ihrer Hände liegen weder ausreichende Hinweise noch Belege vor. Angesichts der von ihr durchlebten Inhaftierung unter höchst prekären Bedingungen und der bis zur Bewusstlosigkeit dauernden schweren Misshandlungen, die zu zahlreichen offe- nen Wunden, einem bleibenden Augenleiden und erheblichen Schmerzen sowie naheliegenderweise auch Ängsten führten, ist erstellt, dass ihre physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträch- tigt war.
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SK.2023.23
e) I. (Ziff. 1.5.5.15 – 1.5.5.17 AKS) Nachdem I. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen und zum PIU-Haupt- quartier verbracht sowie gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde sie zusammen mit H. und P. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrer Teilnahme an der Kundgebung vom 14. April 2016 und zur Beteiligung des Anführers der UDP, JJ., befragt. Nach dieser Befragung legten maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder I. auf einen Tisch. An Händen und Füssen fixiert traktierten die Maskierten sie am ganzen Körper massiv mit Schlagstöcken. Sie zogen I. an den Haaren, übergossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften sie und drohten ihr, 20 Männer befänden sich vor Ort, die sie alle vergewaltigen würden. I. konnte als Folge der massiven Schläge nicht mehr richtig atmen, sich kaum bewegen und nicht mehr selber gehen. Es ist offensichtlich, dass I. in Todesangst versetzt wurde. In diesem Zustand wurde sie anschliessend im NIA- Konferenzraum im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungsgre- mium insbesondere zu ihren politischen Aktivitäten sowie zum Grund ihrer An- wesenheit an der «Westfield Junction» am Tag der politischen Kundgebung vom
14. April 2016 befragt. Im Anschluss an diese Befragung drohten dieselben mas- kierten NIA-Mitarbeiter in einem anderen Raum I. wiederholt mit Vergewaltigung. Erneut schlugen sie I. am ganzen Körper, woraufhin sie das Bewusstsein verlor. I. konnte weiterhin nicht mehr selber gehen und sich kaum noch bewegen. Sie blutete im Intimbereich und wies insbesondere am Rücken offene Wunden und Blutergüsse auf. In völlig geschwächtem Zustand wurde I. zusammen mit J. und H. in ein kleines Krankenzimmer der NIA verlegt, wo sie rund sieben Tagen me- dizinisch betreut werden musste. Ungefähr am 21. April 2016 wurde I. zusammen mit J. und H. in eine Zelle in der NIA gebracht (vgl. E. 7.5.3.6 b, 2. Absatz). Wäh- rend ihrer Inhaftierung bei der NIA litt I. unter erheblicher Angst, umgebracht zu werden, und sie hatte grosse Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wun- den mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten und Vitaminen. Am 28. April 2016 wurde I. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. J., O. und H.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit J. und H. in einer Zelle im Untersu- chungstrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Hinsichtlich der Haftkon- ditionen ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, 3. Absatz). Am 4. Mai 2016 wurde I. zusammen mit J., O. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ungefähr am 9. Juni 2016 wurde I. wiederum mit J., O. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge»
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SK.2023.23 ausgerichteten Haftbedingungen, denen auch I. ausgesetzt war, ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). I.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister ent- lassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Noch Jahre später wies ihr Körper aufgrund der schweren Misshandlungen Narben auf, wie eine rechtsmedizinische Untersuchung von I. im April 2018 zeigte. Dass I. aufgrund ihrer bis zur Bewusst- losigkeit dauernden Misshandlungen, der verursachten starken Blutungen im In- timbereich und den Haftbedingungen traumatisiert wurde, ist glaubhaft, zumal ein ärztlicher Bericht nach psychologischer Beratung im April 2018 bei ihr das Vor- liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als naheliegend beurteilte. Angesichts des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen bei der NIA und der Inhaftierungsbedingungen war I.s physische und psychische Ge- sundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt.
f) P. (Ziff. 1.5.5.18 – 1.5.5.20 AKS) Nachdem P. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen und zum PIU-Haupt- quartier verbracht sowie gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde er zusammen mit H. und I. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde er zu sei- nen Personalien und zu seiner Zugehörigkeit zur UDP befragt. Anschliessend traktierte eine fünfköpfige Gruppe von maskierten NIA-Spezialeinheitsmitgliedern den auf einen Tisch gelegten, mit Kabeln gefesselten P. am ganzen Körper mit massiven Schlägen bis zur Bewusstlosigkeit, wobei sie Schlagutensilien verwen- deten. Es ist offensichtlich, dass P. in Todesangst versetzt wurde. Der sichtlich verletzte P. wurde anschliessend im NIA-Konferenzraum von einem NIA-Unter- suchungsgremium zu seinen politischen Aktivitäten befragt. Im Anschluss trans- portierten NIA-Mitarbeiter P. wieder zurück ins «Mile 2». Gefängnisbeamte brach- ten P. ohne Vorliegen eines Hafttitels wieder in die gleiche Einzelzelle im Hoch- sicherheitstrakt, die mit einem Bett aus Beton ausgestattet war. Zur Verrichtung seiner Notdürfte musste er einen Behälter benutzen, den er täglich zu entleeren hatte. Der Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln war ihm erschwert und die dringendst benötigte medizinische Behandlung seiner schweren Verletzun- gen wurde ihm durch die Gefängnisbeamten verweigert. Am 21. April 2016 wurde P. in einem Gefangenentransport vom «Mile 2», beglei- tet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde P. zusammen mit J., O., H. und I. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. September 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerichteten Haftbedingungen, denen auch P. ausge- setzt war, ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletz- ter Absatz). P.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innen- minister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage.
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SK.2023.23 8. Subsumtion/Rechtliche Würdigung
E. 8 I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
E. 8.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS)
E. 8.1.1 In objektiver Hinsicht
E. 8.1.1.1 Gesamttat Im Januar 2000 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen. Der Armeeangehörige L. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.1) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
E. 8.1.1.2 Einzeltat: Tötung/Mord in Mittäterschaft
a) Nachdem der Beschuldigte L. an die «Bund Road» gelockt hatte, schossen der Beschuldigte und die von ihm befehligte Soldatengruppe auf L. Dieser ver- starb im Kugelhagel (vgl. E. 7.1.3.4 Beweisergebnis). Der Beschuldigte war somit massgeblich an der Planung und Ausführung der Tötung von L. beteiligt. Zwar lässt sich nicht erstellen, wessen Schuss für L. tödlich war. Da die anwesenden Personen jedoch gemeinsam vorgingen, gilt die Tötung von L. als gemeinsam verübt. Der Beschuldigte hat L. daher in Mittäterschaft getötet.
b) Eine (vorsätzliche) Tötung erfüllt die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann bspw. entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a m.w.H.) sowie die Tötung zur Beseitigung einer als lästig empfundenen Person (sog. Eliminations- mord; BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Be- sonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2 m.w.H.). Die besondere Skrupellosigkeit ergibt sich vorliegend in erster Linie aus den Be- weggründen der Täterschaft: L. wurde des Putschversuchs verdächtigt und er- schien als lästiger Staatsfeind, der Jammehs Machtanspruch bedrohte. Der Präsi- dent ordnete die Festnahme von L. und KK. an. Der Beschuldigte lockte daraufhin
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SK.2023.23 L. telefonisch in einen Hinterhalt an die «Bund Road». Unter Ausnützung eines Vertrauens- und Hierarchieverhältnisses zwischen Armeeangehörigen, beor- derte er L. mitten in der Nacht an eine abgelegene Stelle, um ihn festzunehmen bzw. um ihn bei allfälligen Schwierigkeiten fernab von jeglichen Zeugen eliminie- ren zu können (vgl. E. 7.1.3 Beweisergebnis). Dass Letzteres vom Willen von Präsident Jammeh abgedeckt oder zumindest im Nachhinein von diesem abge- segnet worden war, obwohl der ursprüngliche Befehl auf die Festnahme L.s lau- tete, zeigt sich in der auf sein Geheiss im Fernsehen ausgestrahlten Berichter- stattung über die Tötung L.s zur Abschreckung der Bevölkerung (vgl. E. 5.4.1.4 und zum Begehungszusammenhang hinten E. 8.1.1.3). Mittels zahlreicher Schüsse in den Kopf und Körper streckten der Beschuldigte und die von ihm befehligte Soldatengruppe L. nieder. Dass L. kalkuliert, ohne soziale Regungen getötet wurde, zeigt sich auch im Nachtatverhalten: Dessen Leichnam wurde zu- nächst im Kofferraum abtransportiert und ohne Information an dessen Angehö- rige an einem unbekannten Ort «verscharrt», um eine Entmenschlichung eines verdächtigten Putschisten zu unterstreichen und gleichzeitig keine Beweismittel zu hinterlassen. Die Tötung von L. wurde rücksichtslos vollzogen und diente den eigennützigen Interessen des Staatsapparats. Jammehs Machterhalt sollte gesi- chert werden. Das Tatmotiv für die Tötung ist krass egoistisch. Insgesamt zeugen die inneren und äusseren Umstände der Tötung von einer Geringschätzung des Lebens, welche die Qualifikation «besonders skrupellos» erfüllen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich für eine individuelle Strafbarkeit we- gen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Tötung nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB nicht zu prüfen ist, ob die Tötung als Gemeindelikt einen Mord i.S.v. 112 StGB darstellt. Die Art der Tötung von L. – Erschiessen im Hinterhalt/Eliminationsmord – und der damit verfolgte Zweck – Ausschalten eines den Machterhalt des Präsidenten gefährdenden, angeblichen Putschisten – sind vorliegend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. 10.3.3).
E. 8.1.1.3 Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Auch eine einzelne Tat kann tatbestandsmässig sein, solange sie den Angriff gegen die Zivilbevölkerung fördert; hierfür sind der Kontext der Tatbegehung, die Begehungsweise, die Folgen der Einzeltat und die Handlungsziele und Motive des Täters zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.3.6 zum Rechtlichen). L. wurde getötet, da er verdächtigt wurde, in führender Rolle die Regierung Jammehs zu putschen. Dessen Tötung bezweckte Jammehs Machterhalt. Extralegale Tötungen zählten zu den Repressionsmassnahmen des Machtapparats. Die Eliminierung von L. ist Bestandteil der von Jammeh praktizierten Unterdrückungspolitik und fügt sich in den Gesamtvorgang ein (vgl. E. 5.4.1). Zwischen der Tötung von L. und dem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung besteht ein Begehungszusam- menhang.
E. 8.1.2 In subjektiver Hinsicht
E. 8.1.2.1 Kenntnis der Gesamttat Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 264a Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter zumindest in groben Zügen «in Kenntnis des Angriffs» gehandelt hat (vgl.
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SK.2023.23 E. 3.4.2 zum Rechtlichen). Als langjähriger Armeeangehöriger und Offizier, der Präsident Jammehs Vertrauen genoss und einen direkten Draht zu diesem be- sass (vgl. E. 6.4.1), kannte der Beschuldigte die sozialen und politischen Verhält- nisse in Gambia. Er wusste, dass für Jammehs Machterhalt im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen geplanten Staatsstreich vom Januar 2000 ein syste- matischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand und er durch die Tötung von L. die repressive Politik Jammehs unterstützte.
E. 8.1.2.2 Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre kann ein Mord eventualvorsätz- lich begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. Septem- ber 2017 E. 2.1 m.w.H.). Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte L. tötete, um sich dessen Ehefrau G. zu eigen zu machen, bestehen keine. G.s eigenen Aus- sagen zufolge, habe sich der Beschuldigte ihr erst nach der Tötung von L. ange- nähert; vorher habe keinerlei Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten be- standen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Tatbegehung bezweckte, einen Rivalen des Beschuldigten auszulöschen, zumal der Beschuldigte in der Militär- hierarchie einen höheren Rang als L. besass. Aufgrund der Präsident Jammeh zugespielten Tonbandaufnahme geriet L. unter Verdacht, einen Putsch zu pla- nen. Da L. somit Präsident Jammehs Machterhalt zu gefährden schien, wurde seine Eliminierung unausweichlich. Entsprechend sorgte der Beschuldigte dafür, dass er und die ihm unterstellte, bewaffnete Soldatengruppe L. an einem abge- legenen Ort auflauern konnten. Der Beschuldigte und die von ihm befehligte Gruppe schossen gemeinsam wissentlich und willentlich auf L., womit dessen Eliminierung zumindest billigend in Kauf genommen wurde und L. im Anschluss als verstorbener, «missglückter» Putschist in den Abendnachrichten am Fernse- hen dargestellt werden konnte.
E. 8.1.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit kommt eine Rechtfertigung nur in be- sonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. E. 3.5 zum Rechtlichen). Verfehlt ist der Einwand des Beschuldigten, die Tötung von L. stelle eine legitime, verhält- nismässige Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dar, da L. sich als hochrangiger Offizier an einem Putschversuch beteiligt habe (SK 127.721.1183). Eine Rechtsgrundlage, die damals erlaubt hätte, tatsächliche oder vermeintliche Putschisten aussergerichtlich zu töten, bestand in Gambia nicht. Wie ausgeführt (vgl. E. 7.1.3 Beweiswürdigung), überzeugen die von FF. im zweiten Anlauf vor der TRRC geltend gemachte Notwehrsituation und die vom Beschuldigten im Juli 2000 vor dem gambischen Militärgericht implizit geltend gemachte Selbstverteidigungssituation nicht. Derlei Vorbringen stellen Schutz- behauptungen dar. Das gambische Strafgesetzbuch stellte im anklagerelevanten Zeitpunkt eine Tö- tung unter Strafe. Irrelevant ist, ob sich damals in Gambia eine Strafrechtsnorm fand, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte und ob Gam- bia das Römer Statut ratifiziert hatte. Der Beschuldigte beging die Tötung von L.
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SK.2023.23 in seiner Funktion als Leutnant der Armee. Als Soldat und erst recht als Offizier musste er mit Völkerrecht, insbesondere mit Kriegsvölkerrecht, vertraut gewesen sein (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR). Angesichts seines beruflichen Hintergrunds in der Armee und der offenkundigen Rechtswidrigkeit seiner Hand- lung, einen vermeintlichen Putschisten im Rahmen eines systematischen An- griffs gegen die gambische Zivilbevölkerung zu töten, musste der Beschuldigte vorhersehen, dass seine Handlung ein schweres Verbrechen nach Völkerrecht darstellen konnte. Er nahm dies in Kauf. Damit ist festzuhalten, dass keine Rechtfertigungsgründe bestehen. Schuldaus- schlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 8.1.4 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.553) stellt das Verbrechen gegen die Menschlichkeit an L. keinen besonders schweren Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB dar (s. hinten E. 8.6).
E. 8.1.5 Ergebnis zu L. (Ziff. 1.5.1 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) eine vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) an L. began- gen (s. hinten E. 9 zu Konkurrenzen).
E. 8.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS) Wie aufgezeigt (vgl. E. 5.4.2), besitzt die Schweiz keine Strafhoheit zur Beurtei- lung des in Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalts. Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten be- treffend die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von G. (Anklagepunkte unter Ziff. 1.5.2 AKS) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
E. 8.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS)
E. 8.3.1 B. (Ziff. 1.5.3.2 f. AKS)
E. 8.3.1.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Auch der als Putschist ver- dächtigte Armeeangehörige B. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.3.3) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) «Junglers» traktierten den festgenommenen und gefesselten B. am
25. März 2006 im NIA-Hauptquartier über einen Zeitraum von ca. 45 Minuten
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SK.2023.23 ununterbrochen massiv mit Händen und Stiefeln am ganzen Körper, wodurch dieser neben zahlreichen Prellungen auch einen offenen Handgelenksbruch er- litt. In einer zweiten rund einstündigen Prozedur am 6. April 2006 zogen «Jung- lers» B. zunächst einen Plastiksack über den Kopf, so dass er beinahe ohnmäch- tig wurde und für ihn eine lebensbedrohliche Situation bestand. Zusätzlich peitschten sie ihn aus und erwirkten bei ihm ein Taubheitsgefühl im Körper. Die Tatsache, dass B. danach aufgrund der Schmerzen zeitweise das Bewusstsein verlor, zeigt die Intensität der gegen ihn gerichteten Gewalt. Schliesslich liessen die «Junglers» B. mittels eines gegen ihn gerichteten gespannten Hahns der Pis- tole glauben, er werde erschossen. B.s Todesangst und Qualen schürten die «Junglers» zusätzlich, indem sie ihn darüber hinaus zwangen, die Misshandlung eines Mitgefangenen aus nächster Nähe mitzuerleben. Der gefesselte B. war am
25. März und 6. April 2006 jeweils dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausge- liefert. Die jeweils über einen längeren Zeitraum andauernden, intensiven Miss- handlungen verursachten B. erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an B. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Für die Bejahung von Folter ist nicht entscheidend, ob die Täter Amtsträger wa- ren und welchen Zweck sie verfolgten. Im Unterschied zur Folterdefinition ge- mäss UN-Antifolterkonvention setzt Folter nach Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht voraus, dass die Handlung von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person ausging. Ebenso wenig besteht ein Zweckerfordernis (vgl. E. 3.3.4.3 zum Rechtlichen). Insofern sind die Ausführungen der Privatklägerschaft zur offiziellen Funktion der «Junglers» und Zweckverfolgung nicht wesentlich für die Beurteilung, ob B. ge- foltert wurde (SK 127.721.741 f./-744/-747). Zwecküberlegungen sind lediglich im Kontext der Beurteilung eines Begehungszusammenhangs zwischen Ge- samt- und Einzeltat relevant (vgl. nachfolgende E. 8.3.1.1 c). Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene, gefesselte B. unter ihrer Kon- trolle stand und sie ihm durch die massiven, fortgesetzten Schläge und das Luft- abschneiden, das Auspeitschen, die Simulierung seines unmittelbar bevorste- henden Todes und durch den Zwang, die Misshandlungen eines Mitgefangenen mitzuerleben, jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid verursach- ten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass B. am 25. März und 6. April 2006 gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.2 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache (mittä- terschaftliche) Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von B. vor. Zu prüfen ist daher, ob die Folterungen vom 25. März und 6. April 2006 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob es sich um wiederholte Folterungen handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind strafbare Handlun- gen dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Handlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt – objektiv auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Entscheid der Be- schwerdekammer BB.2016.81-83 vom 4. April 2017 E. 8.3). Eine natürliche
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SK.2023.23 Handlungseinheit fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlun- gen – selbst, wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Gei- selnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Gemäss Rechtsprechung des ICTY sind Misshandlungen über einen längeren Zeitraum oder die Wiederholung verschiedener Formen von Misshandlungen als Ganzes zu beurteilen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Zeitraum oder diese Wiederholung von Handlungen miteinander zu- sammenhängen, einem Schema folgen oder auf dasselbe verbotene Ziel gerich- tet sind (ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 143, 149, 151 m.w.V.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 182; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom 30. No- vember 2005, § 237). Der kurze zeitliche Unterbruch (25. März 2006 bis 6. April 2006) zwischen den Folterungen von B. bei gleichbleibendem Tatort (NIA-Hauptquartier), das ähnli- che Vorgehen unter Einsetzung vergleichbarer Mittel und die Involvierung der- selben Personen (Täterkreis) sowie die analoge Zweckverfolgung (vgl. nachfol- gend E. 8.3.1.1 c zum Begehungszusammenhang) lassen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entsprechend ist nicht von einer mehrfachen Tatbege- hung auszugehen. cc) Als IGP stellte der Beschuldigte für das Untersuchungspanel Polizeibeamte zur Verfügung. Insofern war er an der Tatplanung massgeblich beteiligt, da er ein arbeitsteiliges, koordiniertes Zusammenwirken von verschiedenen Sicherheits- behörden im Untersuchungsausschuss ermöglichte, wozu auch die «Junglers» mittels Vornahme der Misshandlungen (Folter) ihren Beitrag leisteten. Ohne Pa- nel hätten im Nachgang zum Putschversuch in der vorliegenden Form keine Un- tersuchungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen stattgefunden. Die auf Folter und Einschüchterung basierenden Geständnisse der festgenomme- nen, verhörten Personen hätten ohne Untersuchungspanel nicht in ein vermeint- liches formelles Verfahren, dem der täuschende Anstrich von Justizförmigkeit ge- geben wurde, aufgenommen und auch nicht vor (Militär-)Gericht verwendet wer- den können. Der Beschuldigte war als ranghöchster Polizeibeamter zusammen mit anderen hohen Funktionären wie dem DG-NIA (DD.) und dem Armeechef (EE.) Teil des Untersuchungsausschusses/-panels. Sie alle interagierten wahrnehmbar nach Aussen untereinander und entschieden, wer zu verhören und wer schliesslich aus der Haft entlassen wurde. Dass das Panel und damit mitunter der Beschul- digte über Haftentlassungen befanden, vermitteln seine entsprechenden, teil- weise wiederholten Ankündigungen von Freiheitsentlassungen gegenüber E., F. und C. Der Beschuldigte zeigte sich auch insofern im Panel aktiv, als er den fest- genommenen Personen, namentlich B., C., D., E. und F., Fragen stellte und das Wort an sie richtete. Da der Beschuldigte somit auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm bzw. zumindest konkludent mit dem Vorgehen des Panels
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SK.2023.23 einverstanden war (vgl. E. 7.3.3.2 Beweisergebnis), war er wesentlich an der Tat- ausführung beteiligt. Es bestand nachweislich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den inoffiziellen und offiziellen Sicherheitsbehörden, wobei die dem Präsidenten Jammeh unter- stehenden, auf die Begehung von Gräueltaten trainierten «Junglers» in der Un- tersuchung für die Folterpraktiken eingesetzt wurden. Der Beschuldigte als Teil des Panels bestimmte zumindest konkludent, wann welche Personen dem Un- tersuchungsausschuss zugeführt werden sollten und in welchem Zeitpunkt eine «Verhörpause» für eine Folterung angezeigt war. Zusammenfassend kann in Bezug auf die Folter ein koordiniertes, partnerschaft- liches, arbeitsteiliges Vorgehen beobachtet werden. Der Beschuldigte leistete im Gesamtgefüge der kooperierenden Sicherheitskräfte einen massgeblichen Pla- nungs- und Ausführungsbeitrag zur Folter der festgenommenen Personen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre für eine Mittäterschaft geforderten Elemente sind vorliegend in mehrerer Hinsicht gegeben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Tatherrschaft über den Hergang besass, weshalb ihm die Folter von B. als Mittäter zuzurechnen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat B. wurde verdächtigt, sich am Putschversuch vom 21. März 2006 beteiligt zu ha- ben. Nach eigenen Angaben war er ein Regimekritiker (SK 127.721.1286 f.), ein Gegner der repressiven Politik des Staatsapparates, der sich am Putschversuch beteiligt hatte. Er stellte somit für Präsident Jammeh eine Bedrohung für dessen Machterhalt dar und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Mit- tels Folter sollte B. eingeschüchtert werden und seine Beteiligung am Putschver- such gestehen sowie weitere vermeintliche Putschisten bzw. «Widersacher» preisgeben. Die Folterung von B. erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als höchster Polizeibeamter Gambias, der Präsident Jammehs Vertrauen ge- noss und über viele Jahre Teil des gambischen Sicherheitsapparats war, wusste der Beschuldigte, dass nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 ein syste- matischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand (vgl. E. 6.4.2), zumal er Teil des Untersuchungsausschusses war, der über das Schicksal der festgenomme- nen und verhörten Personen befand (vgl. E. 7.3.3.2).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es war Teil des modus operandi des vom Panel geführten Untersuchungsverfah- rens und des systematischen staatlichen Unterdrückungsmechanismus, im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 unliebsame Personen zu misshandeln bzw. zu foltern, um sie einzuschüchtern, zu einem Geständnis zu zwingen und weitere Beteiligte preiszugeben. Als IGP war der Beschuldigte Teil des Panels und bestimmte damit zumindest konkludent über das Schicksal der zahlreichen festgenommenen und verhörten Personen mit (vgl. E. 7.3.3.2 Rolle
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SK.2023.23 des Beschuldigten). Der Beschuldigte wusste um das Zusammenwirken und die Misshandlungen der «Junglers», zumal er die Spuren der Misshandlungen an den vom Panel verhörten Personen äusserlich erkennen und zudem feststellen konnte, dass sie nach einer Verhörpause «plötzlich» geständig waren. Der Beschuldigte war anerkanntermassen am 21. März 2006 im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers im Panel anwesend, als B. von «Junglers» vorgeführt wurde. Er musste gesehen haben, wie R. B. von hinten einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, dessen Hemd herunterriss und seinen Kopf gegen den Tisch drückte. Am 29. März 2006 war der Beschuldigte wiederum im Konferenz- raum präsent, als B. wiederholt von «Junglers» dem Panel vorgeführt wurde. Aufgrund von B.s äusserer Erscheinung und seines Verhaltens konnte der Be- schuldigte die Misshandlungsspuren erkennen. Als ranghöchster Polizeibeamter Gambias war er Teil des Panels und wusste, dass die «Junglers» B. misshan- delten, um ihm ein Geständnis über seine Beteiligung am Putschversuch abzu- ringen. Auch wusste der Beschuldigte, dass er sich durch seine Anwesenheit und sein Verhalten im Panel massgeblich an diesem Unterfangen beteiligte. Da es die «Junglers» waren, die B. auf Geheiss des Panels eskortierten, zeigt sich, dass der Beschuldigte mit dessen schweren Misshandlung rechnete und diese billigend in Kauf nahm, zumal er den Zweck und das brutale Vorgehen der para- militärischen Sondereinheit kannte (vgl. E. 6.3).
E. 8.3.1.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Auch der als Putschist ver- dächtigte Armeeangehörige B. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.3.3) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) B. wurde am 21. März 2006 von «Junglers» festgenommen und im Gefängnis «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Haftti- tels gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. Indem B. erst am 19. April 2006 einem Richter vorgeführt wurde, verstiess seine Festhal- tung im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier jeweils gegen Art. 19 der gambischen Verfassung, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens in- nerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des NIA-Dekrets, das der NIA die Befugnis erteilte, Personen festzunehmen und für eine unbegrenzte Dauer zu inhaftieren, seien die Inhaftierungen von B. und von C., D., E. und F. gesetzesmässig gewesen (SK 127.721.1203/-1206). Der Einwand des Beschul- digten, aufgrund des NIA-Dekrets habe es keinen Hafttitel erfordert und die 72 Stunden-Regelung sei vom Dekret derogiert worden, geht fehl:
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SK.2023.23 Die 72 Stunden-Regelung – die im Übrigen bei Festnahmen durch Polizeibeamte wiederholt in Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia festgehalten wird (vgl. E. 4.5.5 Strafprozessordnung) – besass Verfassungsrang und konnte nicht dero- giert werden. Das vom Beschuldigten angerufene NIA-Dekret sah de facto kei- nerlei zeitliche Begrenzung zur Festhaltung vor. Eine solche Normgebung ent- behrt jeglicher Grundlage und demonstriert, dass Jammehs Machtapparat den Rechtsstaat pervertierte. Das Dekret bildete einen integralen Bestandteil der des- potischen juristischen Struktur, das die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Macht des ausgeklügelten Repressionsstaates Jammehs darstellte. Das Abstüt- zen auf das NIA-Dekret unter Vorschub der Gefährdung von staatlichen Interes- sen war Teil des perfiden Unterdrückungssystems. Mittels eines despotischen Normengefüges in Form eines NIA-Dekrets lassen sich Verfassungsartikel und Gesetze nicht delegitimieren bzw. um ihre Wirksamkeit bringen (s.a. bspw. Ne- gation der «Reichstagsbrandverordnung» von 1933 und «Nürnberger Gesetze» von 1935 aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur). Das NIA-Dekret er- wies sich als Verstoss gegen die gambische Verfassung und war Teil des syste- matischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die TRRC, die in ihrem Schlussbericht konstatierte, dass die per Dekret vorgesehene Bestimmung, die erlaubt habe, Personen bis zu 30 Tage ohne ge- richtliche Vorführung zu inhaftieren, im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen 72 Stunden-Regelung gestanden habe. Ein solches Dekret sei laut TRRC «against all known rules of natural justice and right to liberty» (vgl. BA B10-001- 04-0667 Rz. 97/-0681 Rz. 122). Da das NIA-Dekret eine Willkürnorm darstellt, erweist sich das Abstellen darauf als pro-forma Rechtfertigung. Der eingangs er- wähnte Einwand des Beschuldigten ist damit nicht zu hören. B. war vom 21. März bis zum 19. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» inhaftiert, indem er in einer kleinen Einzelzelle unter grosser Hitze, ohne sanitäre Anlage und ohne zeitnahe dringend benötigte medizinische Ver- sorgung ausharren musste. Der Zugang zu Familienmitgliedern sowie zu einem Anwalt war ihm verwehrt. Zusammengefasst erfolgte B.s mehrwöchiger Freiheitsentzug somit willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt B.s Freiheitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Die verschiedenen Sicherheitsbehörden gingen arbeitsteilig und koordiniert vor. Somit waren die Streitkräfte nicht – wie vom Beschuldigten geltend ge- macht – allein für das Verhalten der Gefängnisse verantwortlich. Das Untersu- chungspanel, das aus den ranghohen Funktionären der Sicherheitskräfte be- stand, entschied als Gremium über das Schicksal – und insofern über die Inhaf- tierung – der im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 21. März 2006 festgenommenen Personen. Der Beschuldigte als ranghöchster Polizeibeamter hatte dem Panel ihm unterstellte Polizeibeamte zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus war er Teil des Panels und bestimmte zumindest konkludent mit weiteren ranghohen Sicherheitsbeamten über B.s Schicksal und über dessen Inhaftie- rung. Der Beschuldigte leistete somit einen wesentlichen Planungs- und
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SK.2023.23 Ausführungsbeitrag zu B.s Festhaltung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Tatherrschaft über den Hergang besass und an der Freiheitsberaubung von B. als Mittäter beteiligt war.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat B. war aus Sicht des Jammeh-Regimes ein Staatsfeind, der sich am Putschver- such beteiligt hatte. Er bedrohte Präsident Jammehs Machterhalt und wurde da- her vom Staatsapparat ins Visier genommen. Durch die Freiheitsberaubung sollte B. eingeschüchtert und «mürbe» gemacht werden, damit er seine Beteili- gung am Putschversuch gestehen und weitere vermeintliche Putschisten bzw. «Widersacher» preisgab. B.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Hin- sichtlich der Kenntnis des Beschuldigten ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es war Teil des modus operandi des vom Panel geführten Untersuchungsverfah- rens und des systematischen staatlichen Unterdrückungsmechanismus, unlieb- same Personen ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» unter unmenschli- chen Bedingungen, ohne Verfahrensrechte zu inhaftieren und/oder bei der NIA festzuhalten sowie sie nicht innert 72 Stunden einem Richter vorzuführen. Dies ermöglichte es dem Panel, die Personen jederzeit verhören zu können, sie ein- zuschüchtern und kooperationswillig zu stimmen sowie die äusserlich sichtbaren Folterspuren der Opfer vor der Öffentlichkeit so lange zu verbergen, bis die Ver- letzungen abgeklungen waren. Der Beschuldigte war Teil des Panels und be- stimmte damit zumindest konkludent mit über das Schicksal der zahlreichen fest- genommenen und verhörten Personen. Als IGP musste dem Beschuldigten be- kannt sein, dass Häftlinge ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels nicht im Ge- fängnis aufgenommen werden durften. Ebenso wusste er, dass gemäss Verfas- sung, Strafprozessordnung und Gefängnisgesetz von Gambia (vgl. E. 4.5 Norm- gefüge) festgenommene Personen innert 72 Stunden dem zuständigen Gericht vorzuführen waren, was er auch in seiner Einvernahme im Vorverfahren ein- räumte (BA 13-001-0008). Als ranghöchster Polizeibeamter mussten ihm die Haftbedingungen des «Mile 2» zudem allzu gut bekannt sein. Da der Beschul- digte B. wiederholt im Panel sah, so auch als dieser offensichtlich verletzt war, musste er wissen, dass er ohne Haftgrund, mehrere Wochen unter Nichtbeach- tung der 72 Stunden-Regelung ohne Verfahrensrechte unter menschenunwürdi- gen Haftbedingungen rechtswidrig festgehalten würde, zumal auch Medienbe- richte und Amnesty International auf die fehlenden Verfahrensrechte der verhaf- teten Putschverdächtigten hinwiesen. Der Beschuldigte war sich bewusst, mas- sgeblich dazu beizutragen, B.s Bewegungsfreiheit in schwerwiegender Weise
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SK.2023.23 unrechtmässig einzuschränken. Dies wollte er auch, es entsprach dem gemein- samen Tatentschluss des Täterkollektivs.
E. 8.3.2 C. (Ziff. 1.5.3.4 – 1.5.3.6 AKS)
E. 8.3.2.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Die Politikerin C. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) «Junglers» traktierten die festgenommene C. in der Nacht vom 28. auf den
29. März 2006 über mehrere Stunden massiv auf den nackten Körper unter Zu- hilfenahme von Gürteln, Seilen, Stöcken oder ähnlichen Mitteln. Zudem drückten sie ihr die Augen ein, unterbrachen mehrmals ihre Luftzufuhr mittels eines über den Kopf gestülpten Plastiksacks. Zudem führten sie ihren Kopf mehrfach in ein Wasserbecken ein, bis C. körperlich erschlaffte und teilweise gänzlich bewusstlos wurde. Ein gleiches rund zweistündiges Prozedere widerfuhr C. im Oktober 2006. Für C. bestand jeweils eine lebensbedrohliche Situation. Sie war dem Zugriff der «Junglers» bei beiden Prozeduren (März und Oktober 2016) schutzlos ausgelie- fert. Die langandauernden, intensiven Malträtierungen am 28./29. März 2006 und im Oktober 2006 verursachten ihr wiederholt erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an C. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass die festgenommene C. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven, fortgesetzten Schläge auf den nackten Körper und das Abschneiden der Luftzufuhr jeweils erhebliches physisches und psychi- sches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass C. am 28./29. März 2006 und im Oktober 2006 gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.4 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von C. vor. Zu beur- teilen ist, ob die Folterungen von C. vom 28./29. März und Ende Oktober 2006 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob es sich um mehrfache Folter handelt. In Bezug auf die nationale und internationale Rechtsprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 b). Der zeitliche Unterbruch von ca. sieben Monaten (28.03.2006 und Ende Oktober 2006) zwischen den Folterungen von C. lässt nicht auf einen einheitlichen Willensakt schliessen, trotz des gleichbleibenden Tatorts, des ähn- lichen Vorgehens, der vergleichbar eingesetzten Mittel, dem gleichen involvierten Täterkreis und der Zweckverfolgung (vgl. betr. Zweckverfolgung nachfolgend E.8.3.2.1 c Begehungszusammenhang). Gegen eine Tateinheit spricht auch, dass C. im März 2006 zu ihrer Beteiligung am versuchten Putsch befragt wurde, währenddem das Verhör im Oktober 2006 bezweckte, zusätzlich generelle
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SK.2023.23 Auskunft über Personen aus dem Umfeld des Präsidenten zu erhalten, die nicht loyal erschienen und mit denen C. angeblich in Kontakt gestanden sei. Entspre- chend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (E. 8.3.1.1 b/cc). Der Beschuldigte, der dem Panel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt hatte, war Ende März und Ende April 2006 jeweils im Konferenzraum des NIA-Hauptquar- tiers anwesend, als C. vorgeführt wurde. Ende April 2006 teilte der Beschuldigte C. die Konditionen ihrer Freilassung mit. Im Oktober 2006 wurde C. erneut fest- genommen und abermals zum Putschversuch verhört und sollte zudem eine Er- klärung wegen Verrats und Verschwörung gegen die Regierung unterzeichnen. Auch wenn vorliegend die Anwesenheit des Beschuldigten im Panel bei C.s zwei- ter Verhaftung vom Oktober 2006 nicht erstellt ist, so war er zumindest im Zu- sammenhang mit C.s (zweiten) Haftentlassung ca. drei Wochen später im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers im Panel präsent und übermittelte ihr per- sönlich die an sie gerichtete Botschaft von Präsident Jammeh. Anschliessend kündete der Beschuldigte C. abermals ihre (zweite) Freilassung an. Das Vorge- hen vom März 2006 gegen C. wiederholte sich somit im Oktober 2006, rund sie- ben Monate später. Nicht von Relevanz ist, dass gemäss Beweisergebnis seine Präsenz unmittelbar nach C.s zweiter Verhaftung am 25. Oktober 2006 im Panel nicht erstellt ist. Auch wenn der Beschuldigte während der zweiten Verhaftung von C. in Taiwan geweilt haben sollte, so musste er als höchster Polizeibeamter Gambias naheliegenderweise über vom Staatsapparat getroffene Massnahmen gegen vermeintliche Staatsfeinde im Bild gewesen sein, zumal er unmittelbar da- rauffolgend zum Innenminister befördert wurde und auf E-Mail-Korrespondenz sowie auf telefonischen Kontakt zurückgreifen konnte. Die Befugnis des Beschul- digten, C. zum zweiten Mal entlassen zu können, stellt ein Machtelement dar und verdeutlicht die wesentliche Tatbeteiligung des Beschuldigten im Gefüge der zu- sammenwirkenden gambischen Sicherheitskräfte, worin auch die «Junglers» mittels Folter ihren Beitrag leisteten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte ne- ben seinem massgeblichen Planungsbeitrag einen wesentlichen Ausführungs- beitrag im Gesamtgefüge der koordiniert und arbeitsteilig vorgehenden offiziellen Sicherheitskräfte und der unter Präsident Jammeh agierenden «Junglers» leis- tete. Er besass Tatherrschaft über den Hergang und die Folterungen von C. sind ihm als Mittäter zuzurechnen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat C. war eine missliebige Oppositionelle, die beabsichtigte, eine politische Partei zu gründen, um mit der Opposition einen Regierungswechsel zu bewirken. Die Folterungen von C. bezweckten, sie zu einem Geständnis betreffend ihrer Betei- ligung am Putschversuch und ihrer Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, zu zwingen. Zudem sollte C. durch die Folterungen eingeschüchtert werden, um zu verhindern, dass sie Jammeh politisch herausfordern könnte. Die Folterungen von C. erfolgten somit jeweils im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
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SK.2023.23
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Diese Kenntnis bestand auch im Zeitpunkt von C.s zweiter Verhaftung mit anschlies- sender Entlassung, rund sieben Monate später, kurz vor der Ernennung des Be- schuldigten zum Innenminister. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu ver- weisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizu- tragen. Die Behauptung des Beschuldigten, nicht gewusst zu haben, was C. wi- derfahren sei, überzeugt nicht, da der Beschuldigte im März und April 2006 je- weils im Konferenzraum anwesend war, als C. dem Panel zum Verhör vorgeführt wurde. Anhand ihrer äusseren Erscheinung konnte er am 28./29. März 2006 er- kennen, dass sie misshandelt worden war. Falls der Beschuldigte vom 14. Okto- ber bis zum 11. November 2006 an der Ausbildung in Taipeh teilgenommen ha- ben sollte, blieb er als IGP naheliegenderweise über die Staatssicherheit betref- fenden Massnahmen im Land informiert, umso mehr als er sich in diesem Mo- ment in der Übergangsphase vom Amt als höchster Polizeibeamte zum Amt des Innenministers befand, und die Presse über C.s wiederholte Verhaftung umge- hend berichtete. Erstellt ist, dass der Beschuldigte Mitte November 2006 im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers wiederum ihre Haftentlassung eröffnete. Der Beschuldigte wusste, dass eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den offiziellen Sicherheitsbehörden und den «Junglers» bestand. Er kannte das bru- tale Vorgehen von Präsident Jammehs paramilitärischer Spezialeinheit (vgl. E. 6.3), der C. schutzlos ausgeliefert war. Er wusste und stimmte zumindest kon- kludent zu, dass C. von den «Junglers» jeweils nach ihren Festnahmen im März und Oktober 2006 gefoltert wurde.
E. 8.3.2.2 Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit Es ist unbestritten, dass C. im NIA-Hauptquartier von einem «Jungler» gegen ihren Willen vaginal penetriert wurde. Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, am Tatgeschehen nicht beteiligt gewesen zu sein, weshalb er nicht als Mit- täter zu qualifizieren sei. Weiter lässt er durch seine Verteidigung im Parteivortrag geltend machen, die sexuelle Handlung an C. sei nicht als Vergewaltigung zu qualifizieren; vielmehr sei sie Teil der Folter gewesen und würde von dieser kon- sumiert werden (SK 127.721.1202). Die Bundesanwaltschaft repliziert hierzu, die Vergewaltigung von C. stehe in echter Konkurrenz zur Folter (SK 127.721.1264 Rz. 37). Dieser Auffassung folgt auch C.s anwaltliche Rechtsvertretung unter Ver- weis auf das Urteil der Berufungskammer des IStGH im Verfahren betreffend
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SK.2023.23 Dominic Ongwen, in welchem der internationale Strafgerichtshof unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsschutzgüter eine kumulative Verurteilung für Folter und Vergewaltigung zuliess («allowing cumulative convictions») (SK 127.721.1288 Fn. 1 m.V.a. ICC, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Ong- wen, ICC-02/04-01/15 A, Urteil vom 15. Dezember 2022, § 1635 f.). C. schilderte im Vorverfahren und wiederholt in ihrer Einvernahme vor Gericht, der sie vaginal gegen ihren Willen penetrierende «Jungler» habe sie während der Vergewaltigung als «fucking Lebanese» bezeichnet und der Cheffolterer MM. habe eine weitere Vergewaltigung durch einen anderen «Jungler» umgehend ge- stoppt. Der Kontext der Tatbegehung und das Motiv des «Junglers» sprechen gegen einen funktionalen Begehungszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung, zumal C. bei ihrer zweiten Folter im Oktober 2006 nicht mehr vergewaltigt wurde. C. wurde im März 2006 als Person bzw. als Angehörige einer anderen Ethnie sexuell gede- mütigt, wie die verächtliche Ausdrucksweise des sie vergewaltigenden «Jung- lers» deutlich macht. C. scheint das einzige Vergewaltigungsopfer gewesen zu sein, zumal nicht erwiesen ist, dass in jenem Zeitpunkt Vergewaltigung zu den Folter- und Einschüchterungsmethoden im Zusammenhang mit dem Untersu- chungspanel gezählt haben. Im undatierten Analysebericht von HHHHH. (BA B05-001-02-0005 ff.) wird zwar angemerkt, es seien 2006 und 2016 Frauen während Verhören sexuell missbraucht worden, um sie zu bestrafen und zu de- mütigen (BA B05-001-02-0018 f. Rz. 25/-0044 f. Rz. 99 f.). Sachverhaltsele- mente in Bezug auf diese Feststellung finden sich allerdings im Analysebericht keine. Zudem stützt sich der Analysebericht hinsichtlich der nicht konkretisierten Sexualdelikte im Wesentlichen auf den UN-Folterbericht aus dem Jahr 2015, dessen Erkenntnisse auf dem offiziellen Besuch des UN-Sonderberichterstatters im November 2014 basieren (BA B05-001-02-0044 Rz. 97). Anhaltspunkte, dass Vergewaltigung zu den Foltermethoden zählte, finden sich in den Akten erstmals in der Berichterstattung von HRW vom September 2015 (vgl. E. 5.1.2.2). Zusammenfassend stellt die angeklagte Vergewaltigung von C. eine isolierte (Einzel-)Gewalttat dar. Der Straftatbestand von Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB schei- tert damit bereits am fehlenden Tatbestandsmerkmal des funktionellen Bege- hungszusammenhangs, womit die Schweizer Strafhoheit nicht gegeben ist. Man- gels Prozessvoraussetzung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von C. (Anklageziffer 1.5.3.5) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.
E. 8.3.2.3 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Die Politikerin C. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar.
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b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) C. wurde am 24. März 2006 von einer Polizeieinheit festgenommen und wäh- rend ca. vier Wochen im Gefängnis «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung gefan- gen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Ge- fängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. Zudem wurde Art. 19 der gambischen Verfassung (Festhaltung im «Mile 2» und im NIA-Haupt- quartier) und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia (Festhaltung im «Mile 2») verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war. C.s Gefangenhaltung im NIA-Hauptquartier widersprach ebenfalls der genannten Verfassungsbestim- mung (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehen- den Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). Am 22. Oktober 2006 wurde C. ein weiteres Mal, jedoch nicht von der Polizei, sondern von der NIA verhaftet, und während ca. drei Wochen im «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung gefangen gehalten. Dies verstiess ebenfalls gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia und Art. 19 der gambischen Verfas- sung. C. wurde im «Mile 2» zunächst während rund vier Wochen und im Oktober 2006 für weitere rund drei Wochen unter widrigsten Haftbedingungen gefangen gehal- ten, indem sie sich nach ihrer ersten Verhaftung im März 2006 für 14 Tage und im Oktober 2006 um weitere fünf Tage in Isolationshaft, in einer Zelle mit abge- nützter Schaummatratze ohne sanitäre Anlage befand. Sie konnte eine Woche lang ihre Kleidung nicht wechseln, sich bloss wenig waschen und ihr wurde der Zugang zu Familienmitgliedern und einem Anwalt verwehrt. Zusammengefasst erfolgten C.s Freiheitsentzüge von insgesamt rund sieben Wochen willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegen C.s Freiheitsentzüge schwer und verstiessen gegen die Grund- regeln des Völkerrechts. bb) Ziffer 1.5.3.6 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von C. vor. Wie auch die Folterungen von C. am 28./29. März und Ende Oktober 2006 sind ihre drei- und vierwöchigen Freiheitsberaubungen ab März und Okto- ber 2006 nicht als eine Handlungseinheit zu werten (vgl. E. 8.3.2.1 b/bb). Der zeitliche Unterbruch von rund sieben Monaten zwischen den jeweiligen Inhaftie- rungen C.s lassen nicht auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entspre- chend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) Zur Beurteilung der Mittäterschaft wird grundsätzlich auf das zur Folter von C. Gesagte verwiesen (vgl. E. 8.3.2.1 b/cc). Zwischen den Sicherheitsbehörden
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SK.2023.23 bestand ein arbeitsteiliges, koordiniertes Vorgehen. Der Beschuldigte war Teil des Panels, dem er als IGP aus der Polizeibehörde Personal zur Verfügung ge- stellt hatte, und entschied im Kollektiv über das Schicksal von C., die zum Verhör zugeführt worden war (s.a. E. 8.3.1.2 b/bb bzgl. mittäterschaftliche Freiheitsbe- raubung von B.). Der Beschuldigte leistete somit zusätzlich zu seinem wesentli- chen Planungsbeitrag auch einen bedeutenden Ausführungsbeitrag. Er besass somit Tatherrschaft über den Hergang und war an den Freiheitsberaubungen von C. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat C. war eine missliebige Oppositionelle, die nach eigenen Angaben damals beab- sichtigte, eine politische Partei zu gründen, um mit der Opposition einen Regie- rungswechsel zu bewirken. Die Freiheitsberaubungen – wie auch die Folterun- gen – bezweckten, dass C. eine Beteiligung am Putschversuch und ihre Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, eingestehen würde. Weiteres Ziel war, C. einzuschüchtern und zu verhindern, dass sie Jammehs Machterhalt gefährdete. Die Freiheitsberaubungen von C. erfolgten somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Diese Kenntnis bestand auch im Zeitpunkt von C.s zweiter Verhaftung mit anschlies- sender Entlassung rund sieben Monate später. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs, die Bewe- gungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmäs- sig einzuschränken. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen (vgl. E. 8.3.1.2 e zur Freiheitsberaubung von B.). Der Beschuldigte war im März, im April 2006 und Mitte November 2006 jeweils im Panel, als C. diesem vorgeführt wurde. Die Spuren der Misshandlung musste er gesehen ha- ben. Als sich im Oktober 2006 für C. die Ereignisse wiederholten, wurde in der Presse über ihre erneute Verhaftung berichtet. Als IGP auf dem Weg zum Innen- ministeramt blieb der Beschuldigte über die Ereignisse im Land informiert, trotz allfälligem Auslandaufenthalts im Oktober 2006, und trug die Entscheidung be- treffend C.s Inhaftierung mit. Der Beschuldigte wusste, dass C. jeweils mehrere Wochen unter menschenunwürdigen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, sowohl nach ihrer Verhaftung im März als auch nach ihrer Verhaftung im Oktober 2006 rechtswidrig festgehalten und ihre Bewegungsfrei- heit somit jeweils in schwerwiegender Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
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E. 8.3.3 D. (Ziff. 1.5.3.7 f. AKS)
E. 8.3.3.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Der Parlamentarier D. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffs- objekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) In der Nacht vom 28. auf den 29. März 2006 übergossen «Junglers» den festgenommenen und gefesselten D. mit kaltem Wasser und stülpten einen Plas- tiksack über seinen Kopf, den sie zuzogen, so dass D. grösste Mühe hatte zu atmen. Für D. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während ca. einer hal- ben Stunde schlugen sie mit einem Gummirohr, Stöcken und Militärstiefeln auf D.s Körper ein. Weiter verpasste ihm ein «Jungler» einen Dolchstich in die rechte Schulter, unter Androhung, ihm den Arm abzuschneiden. D. war dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert. Die langandauernden, intensiven Misshand- lungen verursachten D. erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an D. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene und gefesselte D. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm insbesondere durch die massiven, fortgesetzten Schläge und das Abschneiden der Luftzufuhr jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass D. am 28./29. März 2006 gefoltert wurde. Hinsichtlich D. wurde in der Anklageschrift (vgl. Ziffer 1.5.3.7 AKS) keine mehrfache Folter angeklagt, daher erübrigt sich die Prüfung einer mehrfachen Tatbegehung. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 b/cc). Der Beschuldigte stellte als IGP dem Untersuchungspanel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung, womit er einen massgeblichen Planungsbeitrag leistete. Der Beschul- digte befand sich unter den ranghöchsten Personen des Panels, als D. vor und nach der Folterung vorgeführt wurde. Der Beschuldigte war Teil des Panels, indem er gemeinsam mit den anderen im Panel anwesenden Personen über das Schick- sal von D. mitbestimmte und D. auf Anweisung des Panels von den «Junglers» abgeführt wurde. Damit leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Ausführung der Folter. Der Beschuldigte besass folglich im Gesamtgefüge der koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirkenden gambischen Sicherheitskräfte – worin auch die «Junglers» mittels Folter ihren Beitrag leisteten – Tatherrschaft über den Her- gang. Dem Beschuldigten ist die Folter von D. folglich als Mittäter zuzurechnen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Als Parlamentarier, der Präsident Jammeh kritisierte, störte D. dessen Machter- halt und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Mittels Folter von D. wurde bezweckt, ihn einzuschüchtern und ihn gestehen zu lassen, am
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SK.2023.23 Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. D.s Folter erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizu- tragen. Der Beschuldigte war am 28. und 29. März 2006 vor und nach D.s Folter jeweils im Panel anwesend und adressierte D. persönlich. Er musste gesehen haben, wie R. D. ohrfeigte und damit drohte, ihn zu töten. Nachdem der Beschul- digte den blutenden, offensichtlich misshandelten Bekannten von D. gesehen hatte, der für eine Gegenüberstellung mit D. in den Konferenzraum geführt wor- den war, wurde D. auf Anweisung des Panels von den «Junglers» abgeführt. Unmittelbar nach D.s Misshandlungen sah der Beschuldigte D. erneut im Panel. Er musste dessen zerrissenen Kleider und das Blut am Körper gesehen haben. Der Beschuldigte, der Teil des Panels war und operativ auf das Untersuchungs- verfahren Einfluss nahm, war zumindest konkludent mit dem Vorgehen des Pa- nels einverstanden und rechnete mit D.s Folter, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3) und dem offensichtlich zustimmte.
E. 8.3.3.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Der Parlamentarier D. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffs- objekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) D. wurde am 28. März 2006 von NIA-Mitarbeitern festgenommen und im Ge- fängnis «Mile 2» und zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Auf- nahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. In- dem D. erst am 19. April 2006 einem Richter vorgeführt wurde, wurde durch die Gefangenhaltung im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier Art. 19 der gambischen Verfassung verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätes- tens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Norm- gefüge). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch
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SK.2023.23 das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Frei- heitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). D. war vom 28. März bis 19. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» inhaftiert, indem ihm keine medizinische Versorgung zuteil kam und er ohne Zugang zu Familienmitgliedern und einem Anwalt vorwiegend in einer klei- nen, verschmutzten, mit Mücken sowie Ratten verseuchten Einzelzelle ohne sa- nitäre Anlage und mangelhafter Luftzufuhr ausharren musste. Zusammengefasst erfolgte D.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt D.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/bb), wonach der Beschuldigte dem Untersuchungspanel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt hatte und selber im Panel im Kol- lektiv über D.s Schicksal mitbestimmte. Der Beschuldigte besass somit Tatherr- schaft über den Hergang und war an der Freiheitsberaubung von C. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Als Parlamentarier, der Präsident Jammeh kritisierte, störte D. dessen Machter- halt und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Durch die Frei- heitsberaubung sollte D. eingeschüchtert werden und eine Beteiligung am Putschversuch gestehen. D.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Frei- heitsberaubung von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungs- freiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig ein- zuschränken. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich bei- zutragen. Er wusste somit, dass D. mehrere Wochen unter menschenunwürdi- gen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegender Weise un- rechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
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E. 8.3.4 E. (Ziff. 1.5.3.9 f. AKS)
E. 8.3.4.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Chefredaktor der Zeitung «The Independent» zählte E. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Der im NIA-Hauptquartier inhaftierte E. wurde am 8. April 2006 in aller Früh von «Junglers» aus der Zelle geholt, wobei sie ihn glauben liessen, den Mitinhaf- tierten F., den sie vorgängig aus der gleichen Zelle abgeholt hatten, getötet zu haben. Daraufhin traktierten die «Junglers» E. mit Schuhtritten und Metallstö- cken. Während rund einer Stunde verpassten sie ihm weitere Schläge. Weiter versetzten sie ihm u.a. auf die Genitalien Elektroschocks, woraufhin E. vor Schmerz in Ohnmacht fiel. Einige Stunden später drohten ihm die «Junglers», ihn zu foltern. Sie brachen E. daraufhin mit einer Eisenstange den Arm. Seinen Mund schlitzten sie auf der linken Seite mit einem Bajonett auf. Schliesslich fes- selten sie ihn und verabreichten ihm wiederum Fusstritte. Einige Tage später wurde E. von «Junglers» erneut am ganzen Körper massiv geschlagen und mit Fusstritten traktiert. Zur Unterbrechung seiner Luftzufuhr zogen sie ihm einen Plastiksack über den Kopf. Für E. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Dar- über hinaus musste E. aus nächster Nähe die Misshandlungen seiner beiden Arbeitskollegen miterleben. Der festgenommene E. war während diesen Proze- duren jeweils dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert. Er erlitt erhebli- ches physisches und psychisches Leid. Das an E. verübte Verhalten stellt ein- deutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene und zum Teil gefesselte E. jeweils unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm erhebliches physisches und psy- chisches Leid verursachten durch die massiven, fortgesetzten Schläge, die Elek- troschocks, die unterbrochene Luftzufuhr, die Folterandrohung, das Armbrechen und Mundaufschlitzen sowie das Miterleben der Misshandlungen zweier Mitge- fangenen. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass E. am 8. April 2006 frühmorgens sowie einige Stunden und einige Tage später gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.9 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von E. vor. Zu beur- teilen ist, ob die Folterungen von E. als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob das Vorgehen als mehrfache Folter zu klassifizieren ist. In Bezug auf die nationale und internationale Rechtsprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. nachfolgend E. 8.3.1.1 b). Die kurzen zeitlichen Unterbrüche zwischen den Folterungen von E. bei gleichbleibendem Tatort, ähnlichem Vorgehen und vergleichbar eingesetz- ter Mittel, unter Involvierung desselben Täterkreises und analoger Zweck-
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SK.2023.23 verfolgung (vgl. nachfolgend E. 8.3.4.1 c zum Begehungszusammenhang) las- sen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. cc) Die Strafkammer hat dem Antrag der anwaltlichen Vertretung E.s, den Ankla- gepunkt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in der Form der sexuali- sierten Gewalt zu würdigen, stattgegeben (vgl. E. 1.10.5 zum Würdigungsvorbe- halt betr. E.). Die Strafkammer gelangt jedoch zum Schluss, dass die Elektro- schocks am Genitalbereich eine Foltermethode darstellten und nicht als eigen- ständiger Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung von E. zu qualifizieren sind. Auch wenn durch die Elektroschocks auf die Geschlechtsorgane E.s sexuelle Integrität tangiert wurde, so bestehen keine Anhaltspunkte für eine sexuelle Mo- tivation der «Junglers». Das Sexuelle stand bei dieser Folterung nicht im Vorder- grund, sondern es ging den Folterern darum, maximalen Schmerz zuzufügen. Der Tatschwerpunkt liegt bei der Folter. dd) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (E. 8.3.1.1 b/cc). Im Unterschied zu B., C. und D. wurden E. und F. zunächst während einer Woche im Polizeihauptquar- tier festgehalten, bevor sie der NIA übergeben, ins NIA-Hauptquartier überstellt und den «Junglers» überlassen wurden. Auch bezüglich E. (und F.) bestand ein koordiniertes, arbeitsteiliges und wechselseitiges Zusammenwirken der Sicher- heitsbehörden: Die dem Beschuldigten als IGP direkt unterstellte Polizeibehörde hatte die beiden Journalisten zunächst verhaftet und sie im Polizeihauptquartier festgehalten. Dies ermöglichte, dass die zwei Journalisten von der NIA abgeholt und im NIA-Hauptquartier zur Folter den «Junglers» ausgeliefert wurden. Schliesslich wurde der misshandelte E. (zusammen mit F. und C.) dem Untersu- chungspanel im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers vorgeführt, dem der Be- schuldigte zuvor Personal aus der ihm unterstellten Polizeibehörde zur Verfü- gung gestellt hatte. Das Panel bzw. die ranghohen anwesenden Sicherheitsfunk- tionäre, darunter der Beschuldigte, verkündeten ihnen die Entlassung aus der Haft. Die Haftentlassung stellt auch ein Machtelement dar und verdeutlicht die wesentliche Tatbeteiligung des Beschuldigten im Gefüge der kooperativ zusam- menwirkenden gambischen Sicherheitskräfte. Es bestand eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den offiziellen gambischen Sicherheitsbehörden und den «Junglers», denen in der Untersuchung die «Folteraufgabe» zukam. Der Ein- wand des Beschuldigten, E. (und F.) hätten sich weder in seinem Gewahrsam noch unter seiner Kontrolle befunden (SK 127.721.1206), geht damit fehl. Da der Beschuldigte operativ auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm, leistete er zusätzlich zu seinem massgeblichen Planungsbeitrag auch einen wesentlichen Tatbeitrag zur Ausführung. Er besass damit Tatherrschaft über den Hergang, weshalb ihm die Folter von E. als Mittäter zuzurechnen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat E. (und F.) wurden festgenommen und misshandelt, um ihre Quellen in Erfahrung zu bringen und die dem Präsidenten Jammeh verhassten Journalisten zu unter- drücken (vgl. E. 7.3.3.1 e in fine). Die «Junglers» schlitzten dem Journalisten E. den Mund auf und brachen ihm den Arm, da diese – in den Worten der
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SK.2023.23 «Junglers» – seine «problematischen Körperteile» seien. Dies verdeutlicht, dass die Folter von E. im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölke- rung stattfand. E. sollte dadurch eingeschüchtert werden und zur Aufgabe kriti- scher journalistischer Berichterstattung gedrängt werden, da dies Präsident Jammehs Machterhalt bedrohte bzw. störte.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten aber auch Personen, die dazu Informationen besassen, für ein Geständnis zu miss- handeln. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutra- gen. Als IGP musste der Beschuldigte Kenntnis haben, dass E. im Polizeihaupt- quartier inhaftiert war, zumal sich auch sein Büro dort befand und im Übrigen die Medien über E.s Verhaftung berichteten. Ebenso berichtete Amnesty Internatio- nal zeitnah über E.s Verhaftung und kritisierte die fehlenden Verfahrensrechte. Gleichzeitig hob die NGO die Gefahr der Folter hervor. Der Beschuldigte kündigte E. (zusammen mit C. und F.) schliesslich die Haftentlassung an. Er rechnete so- mit damit, dass E. wie die festgenommenen, verdächtigten Putschisten gefoltert würde, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3). Dies wollte er auch.
E. 8.3.4.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Chefredaktor der Zeitung «The Independent» zählte E. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) E. wurde am 27. März 2006 von Polizeibeamten und Soldaten festgenom- men. Er wurde während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier und während ca. zwei Wochen auf dem Gelände der NIA, d.h. bis zum 20. April 2006, ohne gerichtliche Vorführung gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im Poli- zeihauptquartier und im NIA-Hauptquartier verstiess gegen Art. 19 der gambi- schen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Einwand des
- 306 -
SK.2023.23 Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). E. war vom 27. März bis 20. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen in- haftiert, indem er zunächst im «Mile 2» in einer überfüllten Zelle ohne Matratze, mit der Anweisung, mit niemandem zu sprechen, festgehalten wurde und an- schliessend im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten, mos- kitoverseuchten, ohne Bett und sanitäre Anlage ausgerüsteten Zelle, in der er sich nicht ausstrecken konnte, ausharren musste. Obwohl E. dringend eine ärzt- liche Versorgung benötigte, wurde ihm keine adäquate medizinische Behandlung gewährt. Eine Kontaktaufnahme mit der Familie war ihm erst einige Tage vor der Entlassung gestattet worden. Demgegenüber war ihm der Zugang zu einem An- walt vollständig verwehrt worden. Zusammengefasst erfolgte E.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt E.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Hinsichtlich des mittäterschaftlichen Handelns des Beschuldigten kann grund- sätzlich auf das zur Folter von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 b/dd). Nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 bestand eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den gambischen Sicherheitskräften. Da der Beschul- digte als IPG auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm, war er zusätzlich zur Planung – er hatte dem Panel aus der ihm unterstellten Polizeibehörde Per- sonal zur Verfügung gestellt – auch wesentlich an der Tatausführung beteiligt. Seine Tatherrschaft zeigt sich auch in seiner Ankündigung, E. (zusammen mit F. und C.) würden aus der Haft entlassen werden. Der Einwand des Beschuldigten, E. (und F.) hätten sich weder in seinem Gewahrsam noch unter seiner Kontrolle befunden, ist widerlegt. Für E.s (und F.s) Schicksal war der Beschuldigte im Täter- kollektiv mitverantwortlich. Der Beschuldigte besass somit Tatherrschaft über den Hergang und war an der Freiheitsberaubung von E. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Der Journalist E. wurde festgenommen und eingesperrt, um seine Quellen im Zusammenhang mit dem Putschversuch in Erfahrung zu bringen sowie um ihn einzuschüchtern und zur Aufgabe von kritischer journalistischer Berichterstattung zu bringen, da dies Präsident Jammehs Machterhalt bedrohte bzw. störte. E.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
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SK.2023.23
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzuschränken, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen. Als IGP wusste der Beschuldigte, dass E. ohne Verfahrensrechte eingesperrt war (vgl. E. 8.3.4.1 e zur Folter von E.). Schliesslich kündete der Beschuldigte im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers E. die Freilassung an. Der Beschuldigte wusste somit, dass E. mehrere Wochen unter menschenunwürdigen Haftbedin- gungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegender Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
E. 8.3.5 F. (Ziff. 1.5.3.11 f. AKS)
E. 8.3.5.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Geschäftsführer der Zei- tung «The Independent» zählte F. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taug- liches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Der im NIA-Hauptquartier inhaftierte F. wurde am 8. April 2006 von «Jung- lers» nach Mitternacht aus der Zelle geholt und während rund einer Stunde am ganzen Körper mit massiven Schlägen und Tritten traktiert, wobei für das Austei- len der Schläge Seilstricke, Kabel, Gürtel und Stöcke verwendet wurden. Einige Tage später traktierten die «Junglers» F. erneut während ca. ein bis zwei Stun- den am ganzen Körper mit Seilstricken, Kabeln und Stöcken. Zeitgleich musste F. aus nächster Nähe miterleben, wie seine Arbeitskollegen in gleicher Weise misshandelt wurden. F. wurde in Todesangst versetzt. Der inhaftierte F. war wäh- rend diesen Prozeduren dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert und erlitt jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an F. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der inhaftierte F. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm jeweils durch die Schläge und Tritte sowie durch das Miterleben der Miss- handlung seiner Arbeitskollegen erhebliches physisches und psychisches Leid verursachten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass F. am 8. April 2006 und einige Tage später gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.11 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittä- terschaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von F. vor. Zu be- urteilen ist, ob die Folterungen von F. am 8. April 2006 und einige Tage später
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SK.2023.23 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob das Vorgehen als mehrfache Folter zu klassifizieren ist. In Bezug auf die nationale und internationale Recht- sprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 b). Die kurzen zeitlichen Unterbrüche zwi- schen den Folterungen von F., bei gleichbleibendem Tatort, ähnlichem Vorgehen und vergleichbar eingesetzter Mittel, unter Involvierung desselben Täterkreises und analoger Zweckverfolgung (vgl. nachfolgend E. 8.3.5.1 c zum Begehungs- zusammenhang) lassen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entspre- chend ist nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann auf das zur Folter von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 b/dd). Der Beschuldigte war in der Planung und Ausführung der Folter von F. massgeblich beteiligt und ist insofern als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Die Folter von F. erfolgte im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivil- bevölkerung. Es kann auf das bei F. ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 c).
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e und E. 8.3.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben mass- geblich beizutragen. Der Beschuldigte rechnete somit damit, dass F. wie die ver- dächtigten Putschisten gefoltert würde, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3). Dies wollte er auch.
E. 8.3.5.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Geschäftsführer der Zei- tung «The Independent» zählte F. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taug- liches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
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SK.2023.23
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) F. wurde am 28. März 2006 von Polizeibeamten festgenommen. Er wurde während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier und während ca. zwei Wochen auf dem Gelände der NIA, d.h. bis zum 20. April 2006, ohne gerichtliche Vorfüh- rung in Verletzung von gambischen Rechtsnormen gefangen gehalten (vgl. E. 8.3.4.2 b/aa, 1. Absatz, zu E.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorste- henden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa, 2. Absatz). F. war vom 28. März bis 20. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier inhaftiert. Für die Haftbedingungen kann auf die Ausführungen bei E. verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.2 b/aa). Zusammengefasst erfolgte F.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt F.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.2 b/bb). Der Beschuldigte war in der Planung und Ausführung von F.s Freiheitsberaubung massgeblich beteiligt und ist insofern als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Die Freiheitsberaubung des Journalisten F. erfolgte im Rahmen des systemati- schen Angriffs auf die Zivilbevölkerung (vgl. E. 8.3.4.2 c zu E.).
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzuschränken, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen. Als IGP wusste der Beschuldigte über F.s Inhaftierung und die fehlende Einhaltung des- sen Verfahrensrechte Bescheid (vgl. E. 8.3.5.1 e zur Folter von F.). Der Beschul- digte kündete F. im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers die Freilassung an. Der Beschuldigte wusste somit, dass F. mehrere Wochen unter menschenun- würdigen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden,
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SK.2023.23 rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegen- der Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
E. 8.3.6 Es ist unzweifelhaft, dass die Folterungen und die gegen die Grundregeln des Völkerrechts verstossenden Freiheitsberaubungen von B., C., D., E. und F. mit nichts gerechtfertigt werden können. Der Beschuldigte verwies im Verfahren wie- derholt auf seine beruflichen Verdienste und insbesondere auf seine Einsätze für die Friedensmission UNAMSIL. Insofern ist es befremdlich, dass der Beschul- digte sich mittels einer Willkürnorm, wie es das NIA-Dekret darstellte, zu exkul- pieren versucht. Der Beschuldigte war als ehemaliger langjähriger Armeeange- höriger, der zahlreiche Militärkurse absolviert und sich ein Jahr lang in einer UN- Mission engagiert hatte sowie schliesslich zum höchsten Polizeibeamten des Landes wurde, mit den völkerrechtlichen Grundrechten und -prinzipien bestens vertraut. Als IGP konnte er vorhersehen, dass seine Handlungen schwere Ver- brechen nach Völkerrecht darstellen, unabhängig davon, ob diese im materiellen Recht Gambias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe bestehen keine.
E. 8.3.7 Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 8.3.8 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.592 ff. Rz. 243 ff.) und der Privatklägerschaft lassen sich die Anklagesachverhalte von Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift nicht als besonders schwere Fälle i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einstufen (s. hinten E. 8.6).
E. 8.3.9 Ergebnis zum Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) mehrfache Freiheitsberau- bung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) und mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. begangen (s. hinten E. 9 zu Konkurrenzen).
E. 8.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS)
E. 8.4.1 In objektiver Hinsicht
E. 8.4.1.1 Gesamttat Im Zeitpunkt, als M. getötet wurde, fand in Gambia ein Angriff auf die Zivilbevöl- kerung statt (vgl. E. 5.4.4). Der verurteilte und inhaftierte Politiker M. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten geht aus den Akten nicht hervor, M. sei ein «Kriegsverbrecher» gewesen (vgl. E. 7.4.3.1 Beweiswürdigung M.) und ist auch nicht von Belang, da jede Person unter den Schutzstatus der Zivilbevölkerung fällt, solange sie im Zeitpunkt des gegen sie verübten Verbre- chens nicht an der Machtausübung der Regierung gegen die Zivilbevölkerung beteiligt war (s.a. E. 5.4.1.2 zu L.).
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SK.2023.23
E. 8.4.1.2 Einzeltat: Tötung/Mord in Mittäterschaft
a) Mehrere «Junglers» erstickten gemeinsam den im Spitalbett schlafenden Häft- ling M. mit dessen Bettdecke.
b) Der Tötung von M. mit anschliessender Verheimlichung der Tat lag ein abgekar- teter Plan des Machtapparats zu Grunde, der im Täterkollektiv umgesetzt wurde. Ein koordiniertes Vorgehen unter Beamten verschiedener Sicherheitsbehörden, d.h. aus dem Innenministerium, dem Gefängniswesen und der Armee/«Junglers», ermöglichte, den Häftling M. in einem «unverdächtigen» Spitalumfeld zu töten und die Tat anschliessend zu verheimlichen. Die Umsetzung dieses Unterfan- gens bedingte, dass der Beschuldigte den ihm direkt unterstellten Generaldirek- tor der Gefängnisse, T., vorgängig anwies, in Abweichung des üblichen Sicher- heitsdispositivs, die bestehenden Wachmänner im Spital abzuziehen und ledig- lich einen Wachmann zu stationieren, der den Soldaten den Zugang zu M. zu gewähren hatte. Indem der Beschuldigte als Innenminister den ihm unterstellten Vorsteher des Gefängniswesens anwies, für eine ungenügende Bewachung von M. zu sorgen, trug er in massgeblicher Weise zur Planung und Umsetzung bei, dass Jammehs «Killertruppe» ungehindert zum Häftling M. vordringen und die- sen töten konnte. Aufgrund des koordinierten Vorgehens ist der wiederholte Ein- wand des Beschuldigten, er habe gegenüber den «Junglers» keine Anweisungen erteilen können (bspw. SK 127.721.1210), irrelevant. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten erwies sich als wesentlich für die Vertuschung der Tötung. Als Innenminister trug er dazu bei, dass keine Autopsie durchgeführt wurde und M.s Familienangehörigen den Leichnam erst herausgeben liess, nachdem sie eine Verzichtserklärung zur Durchführung einer Obduktion unterzeichnet hatten. Dies ermöglichte das Ausstellen einer Todesbescheinigung mit falscher Todesursa- che und die Verheimlichung der Tat. Der Beschuldigte ist daher bei der Tötung von M. als Mittäter zu qualifizieren.
c) Eine Vielzahl von Einzeltaten ist für eine individuelle Strafbarkeit nach Art. 264a Abs. 1 StGB nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.3.2 zum Rechtlichen). Weiter ist anzumerken, dass grundsätzlich für eine individuelle Strafbarkeit wegen Ver- brechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Tötung nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB nicht zu prüfen ist, ob die Tötung als Gemeindelikt einen Mord i.S.v. Art. 112 StGB darstellt (E. 8.1.1.2 b Eliminationsmord an L.). Die Art der Tötung von M. – Ersticken – und der damit verfolgte Zweck – Ausschalten eines vermeintlichen Konkurrenten – sind vorliegend bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen (vgl. hinten E. 10.3.2). Der wehrlose, im Spitalbett liegende, schla- fende Häftling M. wurde von einer Gruppe «Junglers» erstickt. Er wurde hinter- hältig eliminiert und dessen Familie im Anschluss über die Todesursache ge- täuscht. Das Tötungsmotiv war krass egoistisch. Die besondere Skrupellosigkeit i.S.v. Art. 112 StGB ergibt sich aus der Art der Ausführung und dem Zweck der Tat.
E. 8.4.1.3 Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Der Politiker M., ehemaliger APRC-Mehrheitsführer, war für Präsident Jammeh ein politischer Kontrahent. Aufgrund dessen nahenden Haftentlassung stellte M.
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SK.2023.23 für Präsident Jammeh eine latente Gefahr für dessen Machterhalt dar. Das Vor- gehen gegen M. war keine isolierte Tat, sondern ordnete sich ein in die unter Präsident Jammehs Herrschaft betriebene gewaltsame Unterdrückungspolitik gegen jegliche Personen, die seinen Machterhalt zu bedrohen oder zu stören schienen (vgl. E. 5.4.4.2). Die brutale Tatbegehung mittels koordinierten Vorge- hens von offiziellen und inoffiziellen Sicherheitsbehörden (dem Beschuldigten als Innenminister, dem Gefängniswesen und der Armee/den «Junglers») verdeut- licht den Begehungszusammenhang zwischen M.s Tötung und dem systemati- schen Angriff auf die Zivilbevölkerung.
E. 8.4.2 In subjektiver Hinsicht
E. 8.4.2.1 Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte war gut vernetzt. Als Innenmister zählte er zu Präsident Jammehs engsten Führungs- und Beraterkreis und war im Oktober 2011 über die gesellschaftlichen und politischen Vorgänge im Land im Bilde. Ihm war die staatliche Unterdrückungspolitik in Gambia bekannt, wonach Politiker bzw. Per- sonen wie M., die den Machterhalt von Jammeh zu gefährden oder zu stören schienen, systematisch mit vereinten Kräften durch den Staatsapparat unter- drückt bzw. eliminiert wurden (vgl. E. 6.4.3).
E. 8.4.2.2 Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Der Beschuldigte musste wissen, dass M. für Präsident Jammeh eine «unlieb- same» Person darstellte und dessen baldige Haftentlassung Jammehs Machter- halt zu gefährden oder zu stören drohte. Vor diesem Hintergrund schuf der Be- schuldigte das «Setting», damit Soldaten bzw. Mitglieder der «Junglers» unge- hindert zu M. ins Spitalzimmer vordringen konnten. Er wusste, dass die «Jung- lers» für den Präsidenten als «Killertruppe» agierten, um «unliebsame» Perso- nen zu beseitigten. Insofern wusste der Beschuldigte, zumindest rechnete er da- mit, einen massgeblichen Beitrag in der Planung zur Eliminierung von M. zu leis- ten. Der Beschuldigte hat somit M.s Tötung wissentlich und willentlich mitveran- lasst, im Wissen, dass die Vorgehensweise zur Eliminierung des wehrlosen, hos- pitalisierten Häftlings heimtückisch war.
E. 8.4.3 Als Innenminister war der Beschuldigte mit Völkerrecht vertraut und konnte vor- hersehen, dass seine Handlung ein schweres Verbrechen nach Völkerrecht dar- stellt, unabhängig davon, ob Völkerrechtsverbrechen im materiellen Recht Gam- bias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe bestehen keine.
E. 8.4.4 Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 8.4.5 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.607 Rz. 269 ff.) lässt sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit an M. nicht als ein beson- ders schwerer Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einstufen (s. hinten E. 8.6).
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E. 8.4.6 Ergebnis zu M. (Ziff. 1.5.4 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) die vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von M. begangen (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) (s. hinten E. 9 zu den Konkurrenzen).
E. 8.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS)
E. 8.5.1 N. (Ziff. 1.5.5.4 f. AKS)
E. 8.5.1.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle N. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte Mitglieder einer NIA-Sondereinheit schlugen den im NIA-Haupt- quartier festgehaltenen N. in mehrmaligen Misshandlungsrunden am 14./15. Ap- ril 2006 massiv mit blossen Händen und unter Zuhilfenahme von aus Autoreifen gefertigten Schlagutensilien jeweils über eine längere Zeitdauer hinweg am gan- zen Körper, so dass er überall blutete, eine Handgelenkfraktur erlitt und schliess- lich zu Tode kam (s.a. nachfolgend E. 8.5.1.2 Tötung von N.). Dadurch erlitt er in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an N. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die N. traktierenden Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass er unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm durch die Schläge erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch, da N. gewagt hatte, die Pro- testkundgebung zu organisieren und anzuführen. Es steht damit fest, dass N. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.4 AKS) am 14./15. März 2006 gefoltert wurde. bb) Aus dem NIA-9 Urteil des gambischen Obergerichts, worin lediglich NIA-Be- amte und keine Angehörigen des Polizei- und Gefängnisdienstes zur Verantwor- tung gezogen wurden, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im NIA-9 Verfahren, bei dessen Prozessbe- ginn sich der Beschuldigte bereits im Ausland befand, standen nicht der Beschul- digte als Innenminister und die ihm unterstellten Dienste (Gefängnis- und Poli- zeiwesen) im Fokus der dortigen Untersuchungen. Vielmehr beschränkte sich das NIA-9 Verfahren auf ein allfällig strafbares Verhalten von NIA-Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016. Weder wurde ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch eine allfällige (Mit-)Verantwortung als Innenminister untersucht. Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft, sofern sie hinsichtlich des Anklagesachverhalts von
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SK.2023.23 Ziffer 1.5.5 mitunter auf eine unechte Unterlassung in Mittäterschaft plädieren (SK 127.721.1259 Rz. 18/-911 f. Rz.4/-933 ff. Rz. 51 ff./-947 Rz. 84/-1312 Rz. 24), obwohl keine solche angeklagt wurde und die Strafkammer diesbezüglich auch keinen Würdigungsvorbehalt angebracht hat (vgl. E. 1.10 Würdigungsvorbe- halte). Die unter Ziffer 1.5.5 in der Eventualanklage angeklagte unterlassene Handlung bezieht sich ausnahmslos auf die Täterform von Art. 264k StGB. Um- schreibt die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhal- ten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_1262/2021 vom
23. März 2022 E. 3.1 m.w.H.). Während der Protestkundgebung vom 14. April 2016 erhielt der Beschuldigte vom im Ausland weilenden Präsidenten Jammeh die Anordnung, auf die Protes- tierenden zu schiessen. Aufgrund Präsident Jammehs Auslandabwesenheit war der Beschuldigte als langjähriger Innenminister somit oberster amtierender Ma- gistrat. Nachdem an der Kundgebung die Polizeikräfte, die dem Beschuldigten als Innenminister zugeordnet waren, die Protestierenden festgenommen und sie nicht wie gesetzlich vorgesehen in eine Polizeistation, sondern ins PIU-Haupt- quartier verbracht hatten, entschieden dort die anwesenden Führungspersonen aus dem Sicherheitsapparat, die Festgenommenen für eine «VIP-Behandlung» der NIA zu übergeben. Der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat ord- nete im PIU-Hauptquartier die Übergabe der Festgenommenen an die NIA an. Daraufhin wurde N. unter Eskorte der Polizei ins NIA-Hauptquartier verbracht, wo eine NIA-Sondereinheit ihn folterte. Der Beschuldigte wies dazu an, N. (sowie weitere festgenommene UDP-Mitglieder) aus der Polizeihaft der NIA zu überge- ben, was implizit auch ihre Folter bedeutete. Insofern ist nicht entscheidend, dass Polizeibeamte im NIA-Hauptquartier von der NIA zurückgewiesen wurden, als sie sich am Verhör der festgenommenen Personen hätten beteiligen wollen. Dies vermag am Grundsatz des koordinierten, partnerschaftlichen und arbeitsteiligen Vorgehens der Sicherheitsbehörden nichts zu ändern. Obwohl die Folterprakti- ken an N. von der NIA-Sondereinheit durchgeführt wurden und der Beschuldigte geltend macht, keine Befehlsgewalt über die NIA besessen zu haben, entlastet ihn dies nicht. Als langjähriger Innenminister war er Teil des Machtapparats und Täterkollektivs, bestehend aus dem Präsidenten und den Sicherheitskräften. In- dem der Beschuldigte anordnete, N. direkt aus der Polizeihaft an die NIA zu über- geben, damit sich die NIA um ihn kümmern und die Untersuchung unter Anwen- dung der gängigen Ermittlungsmethode, d.h. der Folter, fortführen konnte, war der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung von N.s Folter beteiligt. Damit sind beim Beschuldigten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre für eine Mittäterschaft geforderten Elemente in meh- rerer Hinsicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher an der Folter von N. als Mit- täter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (SK 127.721.1214), wies das Vor- gehen gegen N. keinen isolierten Charakter auf. N. war ein engagiertes Mitglied der Oppositionspartei (UDP-Jungpartei), der die politische Kundgebung am
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14. April 2016 anführte. N.s Folter erfolgte im Rahmen des systematischen An- griffs auf die Zivilbevölkerung nach der Kundgebung, mit dem Zweck, ihn und seine Gefolgschaft einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, da deren Interventionen Jammehs Machterhalt im Wahljahr störten.
d) Kenntnis der Gesamttat Als Innenminister zählte der Beschuldigte zum engsten Führungs- und Berater- kreis von Präsident Jammeh. Er war gut vernetzt und über die gesellschaftlichen und politischen Vorgänge im Land abgeklärt. Aufgrund seiner Position mit weit- reichenden operativen, koordinierenden und überwachenden Kompetenzen als Innenminister wusste er seit Jahren, dass die Sicherung von Jammehs Herr- schaft mittels orchestrierten gewaltsamen Vorgehens des Staatsapparats gegen die Zivilbevölkerung erfolgte, zumal der Umgang mit den Oppositionellen in Gam- bia vielfach auch international kritisiert wurde. Er wusste, dass Oppositionelle zu Jammehs Angriffszielen zählten und die staatlichen Sicherheitskräfte gegen sie mit vereinten Kräften vorgingen, umso mehr als ein Wahljahr bevorstand und In- terventionen der Opposition Präsident Jammehs Machterhalt bedrohten bzw. zu- mindest störten. Dem Beschuldigten war somit bekannt, dass ein systematischer Angriff auf Oppositionelle lanciert wurde (vgl. E. 6.4.4).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Stätte der Folter war. Im Wissen darum, dass Oppositionelle wie N. bei der NIA eine «VIP-Behand- lung» erhalten bzw. gefoltert wurden, ordnete er dessen Übergabe aus der Poli- zeihaft an die NIA an. N. sollte bei der NIA gefoltert werden, um ihn einzuschüch- tern und mundtot zu machen. Der Beschuldigte wusste, durch sein Verhalten massgeblich zu N.s Folter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.1.2 Vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle N. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Tötung in Mittäterschaft aa) Eine Spezialeinheit der NIA traktierte am 14./15. April 2016 in verschiedenen Intervallen N. massiv mit Schlägen am ganzen Körper, bis er schliesslich unter der schweren Gewalteinwirkung verstarb. Die NIA-Spezialeinheitsmitglieder nah- men zumindest in Kauf, dass N. an den wiederholten Schlägen auf dessen ge- samten Körper sterben könnte. bb) Die Aussagen der Mitinhaftierten J. und O. zeigen, dass N. nach der Inhaf- tierung in der NIA einer ernsten Lebensgefahr ausgesetzt war (s.a. BA 12-036- 0049 f.). Der auf N. kanalisierte Hass des Machtapparats wird darüber hinaus in den Aussagen von Sicherheitsbeamten erkennbar. So führte SSSS. (NIA) mit
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SK.2023.23 «cautionary statement» aus, die Schläge seien intensiviert worden, als bekannt geworden sei, dass es sich bei der «aufzuwärmenden» Person um N. gehandelt habe. Ähnliches indiziert die Aussage des NIA-Mitarbeiters GGG. im Vorverfah- ren, wonach es bezüglich N. eine Art Mission gegeben habe. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb). Der Beschuldigte wirkte als oberster amtierender Magistrat massgeblich an der Beschlussfassung und Planung mit, um die Festgenommenen aus der Polizeihaft der Folterinstitu- tion NIA zu übergeben. Indem der Beschuldigte veranlasste, dass N. der NIA ausgehändigt wurde, entsprach er im Ergebnis Präsident Jammehs Anordnung «to kill the opposition». N.s Überstellung ins NIA-Hauptquartier ermöglichte die- ses Tatvorgehen und die Umsetzung dieser Absicht. Im koordinierten Täterkol- lektiv besass der Beschuldigte somit Tatherrschaft über den Hergang, so dass er an der Tötung von N. als Mittäter zu beurteilen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat N. war ein engagiertes Mitglied der Oppositionspartei (UDP-Jungpartei), der die politische Kundgebung am 14. April 2016 anführte. Seine Tötung erfolgte im Rah- men des Angriffs, mit dem Zweck, weitere politische Interventionen von N. zu unterbinden und – kurz vor den Wahlen – ein abschreckendes Beispiel für andere Oppositionelle zu schaffen.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Nach Auffassung der Privatklägerschaft habe der Beschuldigte an N.s Tötung wissentlich und willentlich mitgewirkt. Dass Personen in den Fängen der NIA ge- tötet wurden, zeige das Beispiel mehrerer im Jahr 2006 zum Verschwinden ge- brachten bzw. getöteten Armeeangehörigen (SK 127.721.880 Rz. 77). Diese Analogie, um dem Beschuldigten die Tötung von N. zuzurechnen, überzeugt nicht. Beim rund 10 Jahre zurückliegenden Vorgehen waren die Personen nicht in und von der NIA, sondern ausserhalb des NIA-Hauptquartiers von «Junglers» getötet worden (vgl. E. 4.6.4.2 zur paramilitärischen Spezialeinheit «Junglers»). Als langjähriger, gut vernetzter Innenminister wusste der Beschuldigte, dass Prä- sident Jammeh für seine Zwecke die NIA instrumentalisierte und die Institution aufgrund ihres brutalen Vorgehens gefürchtet war. Dass Personen – einmal in den Fängen der NIA – nie mehr gesehen wurden, worauf man auf deren Verster- ben habe schliessen können, zeugt die Aussage der NIA-Krankenpflegerin (BA 12-012-0051/-0068). Der Beschuldigte wusste, dass N. in Gambia als eine Leitfigur der demokratischen Bewegung galt, der trotz wiederholter Festnahme unter Abschottung von der Aussenwelt nicht einzuschüchtern war und sich seit vielen Jahren für die Politik der Oppositionspartei UDP engagierte. Dies unter- mauert auch die Aussage eines NIA-Mitarbeiters, wonach N. Heldenstatus be- sessen habe (BA 12-0404-0080). Naheliegenderweise musste der Beschuldigte
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SK.2023.23 wissen, dass N. als mutiger Oppositioneller für Präsident Jammeh ein rotes Tuch darstellte und den Hass des Machtapparats auf sich zog. Im Wissen um die an- geheizte Situation am 14. April 2016 und in Kenntnis von Präsident Jammehs Anordnung, es sei auf die Demonstranten zu schiessen und sie seien zu töten, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass N. bei der NIA den Tod finden könnte. Ein gezieltes, «nachhaltiges» Vorgehen gegen die Leitfigur der demokratischen Be- wegung entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte musste zumindest in Kauf nehmen, durch die von ihm veranlasste Übergabe an die NIA massgeblich zur Tötung von N. beizutragen. Er handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.2 J. (Ziff. 1.5.5.6 – 1.5.5.8 AKS)
E. 8.5.2.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten die im NIA-Hauptquartier festgehaltene J. am 14./15. April 2016 in mehrmaligen Intervallen massiv am ganzen Körper, so dass sie sich u.a. eine Fingerfraktur zuzog. Sie schlugen J.s Kopf gegen die Wand, übergossen sie mit kaltem Wasser, drohten ihr, sie zu töten, und zwangen sie, aus nächster Nähe mitzuverfolgen, wie N. zu Tode ge- foltert wurde. Sie liessen J. glauben, sie würde ebenfalls getötet werden. J. erlitt somit in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an J. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass J. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven Schläge, die Fingerfraktur, das Übergiessen mit kaltem Wasser und Miterleben von N.s Folterung erhebliches physisches und psychisches Leid und Schmerzen zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass J. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.6 AKS) am 14./15. April 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb), wonach die Sicher- heitsbehörden im Wissen, dass Folter zur Ermittlungsmethode der NIA zählte, miteinander kooperierten. Der Beschuldigte entschied sich für ein koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken. Im PIU-Hauptquartier, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, gab er die Anweisung, J. für eine «VIP-Behandlung» – sprich Folter – aus der Polizeihaft der NIA zu über- geben. Er war somit an der Beschlussfassung und Planung von J.s Folter in mas- sgeblicher Weise beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
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SK.2023.23
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst J.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Folter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.2.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) In strafrechtlicher Hinsicht ist das Anhalten der Protestierenden am 14. Ap- ril 2016 nicht zu beanstanden. Nach gambischem Recht war eine Versammlung bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung lag jedoch nicht vor, womit bei Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung in Gambia eine 3-jährige Freiheits- strafe drohte (vgl. E. 4.5.8 «Public Order Act»). J. wurde jedoch aus der Polizeihaft der NIA übergeben und im NIA-Hauptquartier ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war. Dass die Gefängnisdienste J. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (BA 13-001-1317) konnte die verfassungsrechtliche
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SK.2023.23 72 Stunden-Regelung und das Erfordernis eines Hafttitels nicht durch eine Be- stimmung im NIA-Dekret – einer Willkürnorm – derogiert werden. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). J. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Sie war schwer verletzt und musste in Angst, getötet zu werden, zu- nächst unter grossen Schmerzen rund eine Woche in der NIA-Klinik, eine weitere Woche in einer Zelle auf dem Gelände der NIA und schliesslich im «Mile 2» aus- harren, wobei sie keine angemessene medizinische Versorgung ihrer Verletzun- gen erhielt und bloss unzureichend verpflegt wurde. Ihr wurde zudem der Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt sowie angemessener Freigang ver- wehrt. Die jeweilige Zelle war beengend, verschmutzt und verfügte über keine sanitäre Einrichtung und mehrheitlich auch über keine ausreichende Matratzen- anzahl; der Kontakt mit anderen Häftlingen war J. ebenfalls untersagt. Die anwaltlichen Vertreter der Privatklägerschaft haben die Inhaftierung ihrer Klienten wiederholt als «incommunicado»-Haft bezeichnet (SK 127.721.860 Rz. 43/-866 f. Rz. 54), worunter allgemein eine Inhaftierung ohne Kontakt zur Aussenwelt bzw. ohne Zugang zu einem Anwalt, zu Familienangehörigen und zu einem Arzt verstanden wird (U.N. Human Rights Committee, General Comment no. 20, § 11). Die Bezeichnung «incommunicado»-Haft hat sich (noch) nicht als völkerstrafrechtlich verankerter Begriff etabliert. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt, zu Familienangehörigen und zu medizinischer Versorgung wird vorliegend als Verletzung international anerkannter prozessualer Rechte (Ver- fahrensgarantien) aufgefasst und berücksichtigt. Zusammengefasst erfolgte J.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt J.s Freiheits- entzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Die verschiedenen Sicherheitsbehörden, darunter das dem Beschuldigten unterstellte Polizei- und Gefängniswesen, kollaborierten als Täterkollektiv, indem sie koordiniert und arbeitsteilig vorgingen, um die Protestierenden festzunehmen und unter widrigsten Haftbedingungen willkürlich sowie ohne faires Verfahren festzuhalten. Nachdem die Protestierenden zunächst von der polizeilichen Son- dereinheit der PIU festgenommen und nicht wie gesetzlich vorgesehen zu einer der Polizeistationen, sondern ins PIU-Hauptquartier gebracht worden waren, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, ord- nete der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat an, J. aus der Polizei- haft der NIA auszuhändigen (vgl. E. 8.5.2.1 b/bb). Zudem veranlasste er, dass J. trotz fehlenden Hafttitels und ohne innert 72 Stunden nach Festnahme einem Gericht vorgeführt zu werden, im «Mile 2» aufgenommen wurde. Insofern ist nicht entscheidend, dass T. vor der TRRC behauptete, von seinem Vorgesetzten, dem Innenminister, nicht explizit angewiesen worden zu sein, gegen die Regeln zu verstossen. An der Sache vorbei zielt der Hinweis des Beschuldigten, er habe als Innenminister Massnahmen ergriffen, damit die Polizei ihre Befehlsgewalt nicht missbraucht habe und die zulässige Haftdauer überwacht worden sei (SK 127.721.1218 f./-1232 f.). Die vom Beschuldigten propagierten Massnahmen
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SK.2023.23 hatten – sofern überhaupt in die Wege geleitet – keine Auswirkungen auf den Umgang mit festgenommenen Oppositionellen. Diese Gruppe wurde nachweis- lich anders behandelt, weil unter den Sicherheitskräften ein gemeinsames «Ver- ständnis» bestand, gegen Interventionen von Oppositionellen, die den Machter- halt störten, vorzugehen. Zusammenfassend war der Beschuldigte als Innenminister wesentlich an der Be- schlussfassung und Planung von J.s Freiheitsberaubung beteiligt. Indem er sie aus der Polizeihaft der NIA aushändigte bzw. aushändigen liess, ermöglichte er, dass sie auf dem Gelände der NIA unter widrigsten Bedingungen, ohne gericht- liche Vorführung innert der 72 Stunden-Regelung und ohne Hafttitel im «Mile 2» eingesperrt wurde. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzu- schüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Die Mechanismen unter den Sicherheitsbehörden waren eingespielt und aufei- nander abgestimmt, damit Oppositionelle, die Jammehs Machterhalt bedrohten oder störten, eingeschüchtert oder ausgeschaltet bzw. in Schach gehalten wer- den konnten: Währenddem das Gefängniswesen bzw. Gefängnisbeamte die zu- vor bei der NIA gefolterten Oppositionellen unter widrigsten Haftbedingungen einsperrten, um sie «zu brechen», sorgte die polizeiliche Sondereinheit der PIU, die ebenfalls dem Innenministerium zugeordnet war, für den Transport bzw. für die Überstellung der malträtierten Personen in die Gefängnisse (vgl. E. 7.5.3.4 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden). Anzunehmen, der Beschuldigte sei über diese Zusammenarbeit nicht im Bild gewesen, entbehrt jeglichen Realitäts- sinns. Als ehemaliger Polizeichef und langjähriger, gut vernetzter Innenminister, dessen Ministerium mitunter das Gefängniswesen unterstellt war, der in regem Austausch mit dem Gefängnisdirektor T. stand, vom «Prison Visiting Committee» regelmässige Berichte erhielt und die Begnadigungsrede gegenüber den politi- schen Häftlingen des «Mile 2» im Juni 2015 verkündet hatte (vgl. E. 6.1.4), kannte der Beschuldigte die Haftbedingungen im «Mile 2», zumal er in der Haupt- verhandlung zu Protokoll gab, sich für eine Verbesserung der Gefängnisse ein- gesetzt zu haben. In den Medien und von NGOs war in der Vergangenheit wie- derholt über willkürliche Inhaftierungen von Oppositionellen durch die NIA berich- tet worden. Auch im Kontext der Festnahmen nach der Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 informierte die Presse über die Abschottung der festgenommenen,
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SK.2023.23 gefolterten Oppositionellen zur Aussenwelt sowie über deren kritischen Gesund- heitszustand. Der Beschuldigte wusste bereits vor den Medienberichten, dass die Oppositionelle J. gefoltert würde, da er sie in Kenntnis der Ermittlungsmetho- den der NIA übergeben liess, nachdem ihm Präsident Jammeh zuvor die Tötung der am 14. April 2016 protestierenden Personen angeordnet hatte (vgl. E. 8.5.2.1 e Folter von J.). Der Beschuldigte ordnete J.s Aushändigung aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste ihre Aufnahme im «Mile 2» im Wissen des fehlen- den Hafttitels und unter Inkaufnahme einer Verletzung der 72 Stunden-Regelung. Er nahm somit in Kauf, dass eine gefolterte, verletzte J. bei unmenschlichen Haft- bedingungen im NIA-Hauptquartier und im «Mile 2» würde ausharren müssen, da dies Teil des etablierten Unterdrückungsmechanismus war, der sich insbe- sondere gegen Oppositionelle richtete. Der Beschuldigten trug wissentlich dazu bei, J.s Bewegungsfreiheit in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzu- schränken. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollek- tivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.2.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Die Anklage macht geltend, J.s Inhaftierung ab dem 28. April 2016 im «Mile 2» und im Janjanbureh-Gefängnis sei als Folter zu qualifizieren. Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Folter durch Haftbedingungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (nachfolgend als «Folterhaft» bezeichnet) ist zu- nächst festzuhalten, dass eine sog. Folterhaft sich aus einer Kombination von Freiheitsberaubung und Folter zusammensetzt und insofern als Dauerdelikt aus- gestaltet ist. Entsprechend kann eine sog. Folterhaft grundsätzlich bis zu ihrer materiellen Beendigung andauern (vgl. E. 3.3.4.2 Rechtliches betr. Freiheitsbe- raubung). Die Tat dauert somit grundsätzlich so lange an, wie das Opfer den entsprechenden Folterbedingungen ausgesetzt ist. Zu prüfen ist, ob J.s 142-tä- gige (28.04.–16.09.2016 [Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten als In- nenminister]) Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh die von der internationalen Rechtsprechung und Lehre geforderte Schwelle von Fol- ter (s.a. E. 3.3.4.3 Rechtliches betr. Folter) erreicht: aaa) Der ICTY hält in seiner Rechtsprechung zur Folter fest, dass Folter einer der schwersten Angriffe auf die physische oder psychische Integrität einer Per- son darstellt (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 180). Wie die UN-Antifolterkonvention setzt auch der ICTY für eine Bejahung der Folter voraus, dass neben der Zufügung schwerer psychischer oder physischer Schmerzen durch eine Handlung oder Unterlassung beabsichtigt wird, ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Zweck zu
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SK.2023.23 erreichen (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 179; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 481; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom 30. November 2005, § 235; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96- 23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2012, § 142, 144 bestätigend ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Feb- ruar 2001, § 497). Bei der Beurteilung, ob eine Handlung/Unterlassung als Folter zu qualifizieren bzw. ob der Schweregrad von Folter erreicht ist, berücksichtigt der ICTY sämtliche Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen in objektiver Hinsicht insbesondere die Art und der Kontext der Zufügung von Schmerzen, die Institu- tionalisierung der Misshandlung, der körperliche Zustand des Opfers, die Art und Weise sowie die angewandten Methoden und die unterlegene Stellung des Opfers (ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 143; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 182; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 01. September 2004, § 484; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom
30. November 2005, § 237). Der ICTY betont in seiner Rechtsprechung die struk- turellen Unterschiede zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht, stellt jedoch klar, dass bei der Beurteilung des Schwereerfordernisses auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden kann (ICTY, Trial Cham- ber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 181). Bezugnehmend auf den sog. Greek Case (1969) – in welchem die Europäische Kommission für Menschenrechte («European Commission of Human Rights»; neu: ECtHR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Folterverbot) durch Griechenland zu beurteilen hatte – schloss der ICTY nicht aus, dass eine absichtliche Zurück- haltung von angemessener Nahrung eine Form von Folter darstellen könne (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom
15. März 2002, § 183 Fn. 545 m.w.V.). Isolationshaft beurteilt der ICTY grundsätzlich nicht als eine Form von Folter, es sei denn, dass «to the extent that the confinement of the victim can be shown to pursue one of the prohibited pur- poses of torture and or have caused the victim severe pain or suffering, the act of putting or keeping someone in solitary confinement may amount to torture.» (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom
15. März 2002, § 183). Eine Prüfung der Kasuistik des ICTY zeigt, dass in den beurteilten Folterfällen die Gefangenen zusätzlich zur Inhaftierung in prekären Zellen, dem fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung und unzureichenden Essensrationen je- weils auch schweren Schlägen oder Verbrennungen ausgesetzt waren; teilweise waren die Inhaftierten darüber hinaus angekettet und an den Boden gefesselt (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom
30. November 2005, § 304, 306, 316, 318, 364 ff., 424 f.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 231 f., 233 ff.; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Delalic et al., IT-96-21-T, Urteil vom 16. November 1998, § 917 ff.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v.
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SK.2023.23 Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 519 ff.; ICTY, Trial Cham- ber I, The Prosecutor v. Naletilic, IT-98-34-T, Urteil vom 31. März 2003, 353 ff., § 366 ff.; § 388 ff.). bbb) Eine Auswertung der Rechtsprechung des IStGH zu den Haftbedingun- gen – der Gerichtshof stützt sich bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals Folter (vgl. Art. 7 [1][f] und [2][e] sowie Art. 8[2][c][ii] Römer Statut) u.a. auf die Rechtsprechung des ICTY und des EGMR – führt zu einem ähnlichen Ergebnis (bspw. ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Ur- teil vom 4. Februar 2021, § 2700 ff.). Auch der IStGH weist jeweils darauf hin, dass sich lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände be- urteilen lässt, ob eine Handlung oder Unterlassung den Schweregrad von Folter erreicht (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2701 f.). Isolationshaft beurteilt der IStGH in Ab- hängigkeit zur Dauer als Folter (ICC, Pre-Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Hassan, ICC-01/12-01/18-461-Corr-Red, Beschluss vom 13. November 2019, § 231 m.V.a. ECtHR, Babar Ahmad et al. v. The United Kingdom, no. 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09 und 67354/09, Entscheid vom 10. April 2012, § 206). Soweit ersichtlich beinhalteten auch die vor dem IStGH gebrachten Fälle im Zusammenhang mit Gefangennahmen eine physische Gewaltanwendung ge- genüber den Opfern wie Schläge oder Auspeitschen bzw. Androhen solcher Handlungen. Der IStGH wertete solche Taten/solches Verhalten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Folter (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2829 ff., 2984 ff.; ICC, Pre-Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Hassan, ICC-01/12- 01/18-461-Corr-Red, Beschluss vom 13. November 2019, § 231). ccc) Die Rechtsprechung des ICTR stützt sich bei der Beurteilung von Folter auf die Rechtsprechung des ICTY (ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Se- manza, ICTR-97-20-T, Urteil vom 15. Mai 2003, § 342 f.; ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Ntagerura et al., ICTR-99-46-T, Urteil vom 25. Februar 2004, § 759 f. bzw. E. 8.5.2.3 b/aaa). ddd) Bei der Betrachtung der Rechtsprechung des EGMR zur Folter fällt zu- nächst auf, dass zwischen einer Folter und einer unmenschlichen und erniedri- genden Behandlung (Art. 3 EMRK, «Verbot der Folter») unterschieden wird. Mit dieser Unterscheidung bezweckte die Konvention, absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht, mit einem besonderen Stigma zu belegen (ECtHR, Gäfgen v. Germany, no. 22978/05, Ur- teil vom 1. Juni 2010, § 90 m.w.V.). Wie der ICTY und der IStGH fordert auch der EGMR in seiner Rechtsprechung, dass eine Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Zur Beurteilung des Mindestmasses zieht der EGMR ebenfalls die Ge- samtumstände des Falles in Erwägung, wie die Dauer der Behandlung, die phy- sischen oder psychischen Folgen, das Geschlecht, das Alter und der Gesund- heitszustand des Opfers (ECtHR, Gäfgen v. Germany, no. 22978/05, Urteil vom
1. Juni 2010, § 88 m.w.V.). Im Zusammenhang mit Haftbedingungen hat der EGMR mehrfach eine Verletzung von Art. 3 EMRK als Tatbestandsvariante
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SK.2023.23 «unmenschliche und erniedrigende Behandlung» festgestellt (ECtHR, Navalnyy and Yashin v. Russia, no. 76204/11, Urteil vom 4. Dezember 2004, § 111 m.w.V.). Als unmenschliche und erniedrigende Behandlung beurteilte der Ge- richtshof die Haftbedingungen in russischen Polizeistationen, in welchen Häft- linge weder essen noch trinken durften und keinen Zugang zu Toiletten erhielten (ECtHR, Fedotov v. Russia, no. 5140/02, Urteil vom 25. Oktober 2005, § 68). In einem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer vier Tage lang in einer Zelle festgehalten, die lediglich für kurze Verwaltungshaft von höchstens drei Stunden ausgelegt war. Der EGMR stellte fest, dass die Zelle nicht die für eine längere Inhaftierung erforderliche Einrichtung aufwies, da sie weder über eine Toilette noch über ein Waschbecken, einen Stuhl und Tisch, sondern lediglich über eine Sitzbank verfügte. Der EGMR bejahte das Vorliegen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (ECtHR, Ergashev v. Russia, no. 12106/09, Urteil vom 20. Dezember 2011, § 128 ff.). Im Falle eines moldawischen zum Tode ver- urteilten Oppositionspolitikers, der während acht Jahren in strenger Isolationshaft gehalten worden war, erachtete der EGMR schliesslich das Schwereerfordernis von Folter insgesamt als erreicht, da dem Oppositionspolitiker kein Kontakt zu anderen Gefangenen gestattet war und er keinerlei Nachrichten von der Aussen- welt erhielt. Er konnte weder seinen Anwalt kontaktieren noch regelmässigen Be- such von seiner Familie empfangen. Seine Zelle war nicht beheizt. Er konnte nur selten duschen, wurde mit Nahrungsentzug bestraft und erhielt keine medizini- sche Versorgung, was insgesamt zu einer Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Häftlings führte (ECtHR, Ilaşcu and others v. Moldova and Russia, no. 48787/99, Urteil vom 8. Juli 2004, § 438 ff.). Gemäss Lehre hat der EGMR in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Eingriffsintensität für Folter stetig gesenkt (KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, N. 10.13 m.w.V.). eee) Wie die EMRK unterscheidet auch der UNO-Pakt II zwischen einer Verlet- zung des Folterverbots und des Verbots grausamer, unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7). Zusätzlich zur EMRK kennt der UNO-Pakt II ein Recht auf menschliche Haftbedingungen (Art. 10 UNO-Pakt II). In seiner Praxis begnügt sich der UN-Menschenrechtsausschuss (nachfolgend auch «UN HRC») in derartigen Situationen oft mit der Feststellung, die menschen- rechtswidrigen Haftbedingungen würden eine Verletzung von Art. 10 UNO-Pakt II darstellen. Eine Prüfung, ob gleichzeitig Art. 7 UNO-Pakt II verletzt ist, erfolgt nur, falls über die schlechten Haftbedingungen hinaus zusätzlich spezifische Gewalt- akte des Gefängnispersonals geltend gemacht werden (KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O., N. 10.24 m.V.a. UN HRC, Boodoo v. Trinidad and Tobago, Communication Nr. 721/1996, 13. Juni 1994 und UN HCR, Nazira Sirageva v. Uzbekistan, Com- munication Nr. 907/2000, 18. November 2005). fff) Zur Beurteilung, ob die Inhaftierung von J. (und der weiteren Betroffenen) den Schweregrad von Folter erreichen, sind schliesslich auch die Vorgaben zu den Haftbedingungen gemäss Humanitärem Völkerrecht in Betracht zu ziehen. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefange- nen vom 12. August 1949 (Genfer Abkommen bzw. Konvention III; SR 0.518.42)
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SK.2023.23 und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (Genfer Abkommen bzw. Konvention IV; SR 0.518.51) finden ausschliesslich bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts Anwendung. Die Genfer Konventionen und zugehörige Rechtsprechung sind jedoch insofern aufschlussreich, als sie den von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam getragenen Massstab für Haftbedingungen abbilden, so dass ihre Vorgaben zur Auslegung heranzuziehen sind: In den Genfer Abkommen III und IV hat die Gesundheit der Gefangenen oberste Priorität. Entsprechend dürfen die Haftbedingungen diese nicht beeinträchtigen. Die Abkommen schreiben vor, dass Schlafräume von auseichender Grösse und passendes Bettzeug sowie Decken bereitzustellen sind; die Räume müssen ge- nügend beheizt, gelüftet und beleuchtet sein, wobei dem Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tra- gen ist (vgl. Art. 25 Genfer Konvention III, Art. 85 Genfer Konvention IV). Weiter ist vorgeschrieben, Internierte mit ausreichend Trinkwasser und täglicher Nah- rungsmittelration in ausreichender Menge, Qualität und Vielfalt zu versorgen, um ihre Gesundheit zu erhalten und Gewichtsverlust oder Ernährungsmängel zu ver- meiden (Art. 26 Genfer Konvention III, Art. 76 und 89 Genfer Konvention IV). Zudem sind hygienische sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen und ausrei- chend Wasser und Seife für die tägliche Körperpflege zu gewähren (Art. 29 Gen- fer Konvention III, Art. 76 und 85 Genfer Konvention IV). Es ist für eine medizini- sche Versorgung in einer geeigneten Krankenstation zu sorgen (Art. 30 Genfer Konvention III, Art. 76 und 91 Genfer Konvention IV). Die Gefangenen haben ein Recht, ihre Familien über ihre Inhaftierung, ihre Adresse und ihren Gesundheits- zustand zu informieren und mit ihnen zu korrespondieren (Art. 70 f. Genfer Kon- vention III, Art. 106 f. Genfer Konvention IV) und Besuche, insbesondere von den nächsten Angehörigen, sind zu gewähren (Art. 116 Genfer Konvention IV). Ihnen ist zu gestatten, Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegen- stände enthalten und zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse sowie der Freizeitbeschäftigung dienen; sie sollen ihren Glauben praktizieren können (Art. 72 Genfer Konvention III, Art. 93 Genfer Konvention IV). Ebenso müssen die Internierten einen Rechtsanwalt kontaktieren können (Art. 77 Genfer Konvention III, Art. 113 Genfer Konvention IV) (s.a. ICTY, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Prlic et al., IT-04-74-T, Urteil vom 29. Mai 2013, § 117 zu Haftbe- dingungen gemäss Genfer Konventionen III und IV). bb) J. wurde in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh weder geschla- gen noch bspw. am Boden angekettet. Die ihr auferlegten widrigsten Haftbedin- gungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen jedoch gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung: J. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung, noch wurde ihr eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Ein- richtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Freigang wurde J. kaum gewährt und mit Nahrung wurde sie bloss unzureichend versorgt. Der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen war ihr weitgehend verwehrt und man liess
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SK.2023.23 sie in der Angst, erneut – wie im NIA-Hauptquartier geschehen – brachialer Ge- walt ausgesetzt zu werden. Ob im Hinblick auf die von der Privatklägerschaft angeführten Fälle Marais v. Madagascar und McCallum v. Südafrika (SK 127.721.866 f. Rz. 54) allein aus dem Umstand einer «incommunicado»-Haft auf Folter geschlossen werden kann, lässt sich aus diesen beiden vom UN-Menschenrechtsausschuss beurteilten Fäl- len nicht ableiten. In beiden Fällen wertete der UN-Menschenrechtsausschuss eine «incommunicado»-Haft von 18 Monaten bzw. von einem Monat als Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II, ohne jedoch klarzustellen, ob er sich auf das Folter- verbot oder das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe bezieht (Marais v. Madagascar, UN HRC, Communication no. 49/179 vom 24. März 1983, § 19; McCallum v. Südafrika, UN HRC, Commu- nication no. 1818/2008 vom 2. November 2010, § 6.5). Letzteres, d.h. der subsi- diäre Auffangtatbestand gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. j StGB («andere unmensch- liche Behandlung»), ist vorliegend nicht angeklagt. Für die Beurteilung, ob J.s Haftbedingungen während ihrer rund 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16.September 2016) in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh die Eingriffsintensität von Folter erreichen, ist vorliegend zu- sätzlich zu den vorgenannten widrigsten Haftbedingungen entscheidend zu be- rücksichtigen, dass sie kurz zuvor in der NIA schwerer Folter ausgesetzt war (vgl. E. 8.5.2.1). J. erreichte somit am 28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend das «Mile 2», ohne in der Folge in den beiden Hafteinrichtungen eine geeignete medizinische Versor- gung zu erhalten. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstützung zur Verar- beitung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte J. we- der physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft auf- grund ihrer unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert oder sterben gelassen würde. Da- rin, dass sich J. monatelang in konstanter Angst befand, erneut mittels physi- scher Gewalt gefoltert zu werden und zu befürchten hatte, schleichend an den Haftbedingungen und ohne Information an ihre Familie über ihren Aufenthaltsort zu versterben, besteht eine Ähnlichkeit zum Urteil des IStGH in Sachen Ongwen. Im zugrunde liegenden Fall sah der IStGH eine Folter als gegeben, wenn in der Gewalt von Soldaten stehende, entführte Zivilisten ständig der Gefahr ausgesetzt sind, geschlagen oder getötet zu werden (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor
v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2830 ff.). In Berücksichtigung sämtlicher Umstände steht fest, dass J. aufgrund ihres vul- nerablen Zustands, ihrer unterlegenen Stellung im «Haftsetting» und der vorge- nannten institutionalisierten Haftbedingungen – ausgerichtet auf «politische Häft- linge» – erhebliches Leid erfuhr. Ihre Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist als Folter zu qualifizieren. cc) Die Mechanismen unter den Sicherheitsbehörden waren eingespielt und auf- einander abgestimmt, damit Oppositionelle, die Jammehs Machterhalt bedrohten, eingeschüchtert oder ausgeschaltet bzw. in Schach gehalten werden konnten
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SK.2023.23 (vgl. E. 7.5.3.4). Eine E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten mit seiner Sek- retariatsmitarbeiterin vom 1. Juli 2014 zeigt, dass er hinsichtlich der Geschehnisse und Zustände in den Gefängnissen eine Mauer des Schweigens aufrecht zu er- halten beabsichtigte. Als seine Sekretariatsmitarbeiterin ihn unterrichtete, einer EU-Delegation sei der Zugang zum «Mile 2» verweigert worden, lobte er sie und fügte an: «Keep it up» (BA 13-001-0853; s.a. E. 7.5.3.5 b/ee). Der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat ordnete am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier, wo über das weitere Vorgehen betreffend die Festgenommenen befunden worden war, an, die UDP-Mitglieder aus der Polizeihaft der NIA zu übergeben. Er stimmte grundsätzlich der Kooperation der Sicherheitskräfte, d.h. des Polizei- und Gefängniswesens mit der NIA, zu. Er billigte, dass die festgenommenen Oppositionellen in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh den widrigsten Haftbedingungen ausgesetzt und von der Polizei zwischen den Anstalten ver- bracht wurden. Im Gesamtgefüge der kooperierenden, arbeitsteilig vorgehenden Sicherheitsbehörden war der Beschuldigte massgeblich beteiligt an der Beschluss- fassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von J. in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu bre- chen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.2.2 e), wonach der Beschuldigte als ehemaliger Polizeichef und langjähri- ger, gut vernetzter Innenminister die unmenschlichen Haftbedingungen für Op- positionelle kannte und wusste, dass J. gefoltert, verletzt und in vulnerablem Zu- stand eingesperrt sein würde. Die rechtswidrigen Inhaftierungen der Oppositio- nellen nach N.s Versterben wurden weltweit bekannt, wie der Besuch einer ge- meinsamen Mission der UN, der Afrikanischen Union und von ECOWAS anfangs Mai 2016 in Gambia (vgl. E. 5.1.1.3) sowie eine Resolution des Europäischen Parlaments (vgl. E. 5.1.3.3) erhärten. Die Folter und anhaltenden Inhaftierungen wurden dem Beschuldigten schliesslich auch durch die «statements of claims» von J., H. und I. vom 26. bzw. 30. Mai 2016 gespiegelt. Die «Sonderbehandlung» von J. und der weiteren Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen ordnete sich ein in das Gesamtgefüge des etablierten Unterdrückungssystems unter der Regierung Jammehs und entsprach dem ge- meinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte nahm in Kauf,
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SK.2023.23 dass das Folteropfer J. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staat- lichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich be- wusst, durch sein Verhalten entscheidend zu J.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.3 O. (Ziff. 1.5.5.9 – 1.5.5.11 AKS)
E. 8.5.3.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten den im NIA-Hauptquartier festgehaltenen, gefesselten O. am 14./15. April 2016 in mehrmaligen Intervallen massiv am ganzen Körper mit Schlagstöcken. Die Maskierten drohten O. u.a. mit dem Verlust eines Auges und des Lebens. Zudem verabreichten sie ihm mit einem Stromkabel Elektroschocks, u.a. auf den Penis, so dass er am ganzen Körper Verletzungen aufwies und Blut urinierte. Er wurde in Todesangst versetzt. O. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an O. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die ihn misshandelnden Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass O. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm u.a. durch die massiven Schläge und Elektro- schocks erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass O. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.9 AKS) am 14./15. April 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.2.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte ordnete als oberster amtie- render Magistrat im PIU-Hauptquartier an, O. aus der Polizeihaft für eine «VIP- Behandlung» – sprich Folter – der NIA zu übergeben. Er war somit an der Be- schlussfassung und Planung von O.s Folter in massgeblicher Weise beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Folter erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten ab- zuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
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SK.2023.23
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst O.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA im Wissen an, dadurch massgeblich zu dessen Folter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.3.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) O. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft der NIA übergeben und im NIA-Hauptquartier ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung bis am 28. April 2016 gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde er einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde die 72 Stunden-Regelung gemäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verletzt. Dass die Gefängnisdienste O. am 28. April 2016 ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Ge- fängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschul- digten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft ge- setzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). O. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Bei schlechter körperlicher Verfassung musste er zunächst bei der NIA in der kleinen, unmöblierten, dunklen, mückenverseuchten, unhygienischen «Bambadinka»-Zelle und anschliessend im «Mile 2» in Einzelhaft unter beengen- den, unhygienischen Verhältnissen, ohne Zugang zu Familienangehörigen, einem Anwalt und angemessener medizinischer Versorgung bei unzureichender Verpflegung ausharren. Zusammengefasst erfolgte O.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt O.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb), wo- nach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgin- gen. Der Beschuldigte veranlasste, dass O. trotz fehlenden Hafttitels und ohne richterliche Vorführung innerhalb von 72 Stunden nach Festnahme im «Mile 2» aufgenommen wurde. Damit ermöglichte er, dass O. bei der NIA und im «Mile 2» ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haft- bedingungen eingesperrt war. Der Beschuldigte beteiligte sich damit in massge- blicher Weise an der Beschlussfassung und Planung von O.s Freiheitsberau- bung. Er ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass der Oppositionelle O. bei der NIA gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.3.1 e zur Folter von O.). Als ehe- maliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Verhalten massgeblich dazu beizutragen, dass O. in gefoltertem, verletztem Zustand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.3.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b). Die ihm zuerteilten widrigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen gegen jegliche Bestim-
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SK.2023.23 mungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung: O. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung, noch wurde ihm eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Einrichtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Er befand sich in Einzelhaft, ohne Recht auf Frei- gang und war bloss unzureichend mit Nahrung versorgt. Ihm wurde der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen weitgehend verwehrt und er wurde in seiner Zelle in der Angst zurückgelassen, erneut brachialer Gewalt ausgesetzt zu werden, wie er sie im NIA-Hauptquartier erfahren hatte. Auch bei O. ist er- schwerend zu berücksichtigen, dass er am 28. April 2016 mit erheblichen psy- chischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» in Einzelhaft kam, ohne dass seine Folterverletzungen, die ihm zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.3.1 zur Folter), geeig- net medizinisch versorgt worden wären. Ebenso wenig erhielt er psychologische Unterstützung zur Verarbeitung der erlittenen Folter. Insofern konnte O. während seiner 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16. September 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen und musste viel- mehr fürchten, in Haft aufgrund seiner unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Ge- fängnispersonal ihn im Ungewissen liess, ob er wiederholt gefoltert und am Le- ben gelassen würde. O. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von bra- chialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne seine Familie über seinen Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben (s.a. E. 8.5.2.3 b/bb J.). Zusammenfassend ist in Anbetracht der Tatsache, dass O. in vulnerablem Zu- stand, schwer verletzt, geschwächt und als Mensch durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht wurde und monatelang in einer unter- legenen Position in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh unter den wid- rigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, davon auszuge- hen, dass er in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid erlitt. O.s Inhaftierung mit den damit verbundenen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von O. in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei UDP und Teilnehmer der politi- schen Kundgebung. Seine sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahl- jahr hätten gefährden oder stören können.
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SK.2023.23
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» der Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh im Un- terschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tatent- schluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer O. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Ge- wahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu O.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.4 H. (Ziff. 1.5.5.12 – 1.5.5.14 AKS)
E. 8.5.4.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten die im NIA-Hauptquartier festgehaltene H. am 15. April 2016 bis zur Bewusstlosigkeit am ganzen Körper mit massiven Schlägen. Sie drohten ihr mit dem Tod, warfen sie nach draussen, über- gossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften und schlugen sie erneut unter Zuhil- fenahme von Schlagstöcken, so dass ihr Gesicht angeschwollen war, sie offene Wunden an den Händen und Beinen sowie am Rücken und am Oberkörper auf- wies. H. erlitt somit in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an H. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass H. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven Schläge auf den ganzen Körper bis zur Bewusst- losigkeit, die Todesdrohung und das Übergiessen mit kaltem Wasser erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass H. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.12 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.2.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden im Wissen um die Folterungen miteinander kooperierten. Der Beschuldigte gab im PIU-Hauptquartier, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, die
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SK.2023.23 Anweisung, die Festgenommenen aus der Polizeihaft der NIA zu übergeben. Er veranlasste, dass das Gefängniswesen bzw. das «Mile 2» H. ohne Hafttitel in der Haftanstalt aufnahm und NIA-Mitarbeitende sie ohne Angabe von Gründen zur Folter mitnehmen konnten. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und ar- beitsteiligen Zusammenwirkens des Täterkollektivs, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er war somit an der Beschlussfassung und Tatplanung von H.s Folter massgeblich beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst H.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, dass sie aus dem Gefängnis «Mile 2» der NIA her- ausgegeben wurde, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Folter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.4.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) H. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft dem Gefängnis «Mile 2» und von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben. Im NIA-Hauptquar- tier wurde sie ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung ge- mäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verstossen. Dass die Gefängnisdienste H. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnis-
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SK.2023.23 gesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt wor- den, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verwei- sen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). H. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter den gleichen unmenschlichen Bedingungen wie J. (und I.) inhaftiert (vgl. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Zusammengefasst erfolgte H.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt H.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb), wo- nach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgin- gen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von H.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er ihre Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefängniswesen bzw. das «Mile 2» H. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stun- den nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermög- lichte er, dass H. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen, unter Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rah- men des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahl- jahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass die Oppositionelle H. gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.4.1 e zur Folter von H.). Als ehemaliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Ver- halten massgeblich dazu beizutragen, dass H. in gefoltertem, verletztem Zustand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatent- schluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
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E. 8.5.4.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb). Die ihr (wie auch J. und I.) zuerteilten widrigsten Haft- bedingungen verstiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung. Auch bei H. ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie am
28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» eingesperrt wurde, ohne dass ihre Folterverlet- zungen, die ihr zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.4.1 zur Folter), in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignet medizinisch behandelt worden wären. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstützung zur Verarbei- tung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte H. während ihrer 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16. September 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft aufgrund ihrer unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefäng- nispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert und sterben würde. H. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne ihre Familie über ihren Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Indem H. in vulnerablem Zustand, schwer verletzt und geschwächt und durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» überführt wurde, und mo- natelang in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh unter den widrigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, erlitt sie in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid. Daher ist H.s Inhaftierung mit den damit verbun- denen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von H. in den Haftanstalten mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw.
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SK.2023.23 einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer H. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu H.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.5 I. (Ziff. 1.5.5.15 – 1.5.5.17 AKS)
E. 8.5.5.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten am 15. April 2016 die an Händen und Füssen festgehaltene, auf dem Tisch liegende I. am ganzen Körper mit massiven Schlägen unter Zuhilfenahme von Schlagstöcken. Des Weiteren zogen sie I. an den Haaren, übergossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften sie und drohten ihr, 20 Männer würden sie vergewaltigen. I. konnte aufgrund der massiven Schläge nicht mehr richtig atmen, sich kaum bewegen und nicht mehr eigenständig gehen. Nach dem zweiten Intervall, das wiederholt Schläge auf den ganzen Körper und Vergewaltigungsandrohung beinhaltete, verlor I. das Be- wusstsein. I. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an I. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folter- praktik dar. Die NIA-Mitarbeiter wussten, dass die festgenommene I. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr u.a. durch die massiven Schläge und die Vergewaltigungsdrohungen erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sich auch. Es steht damit fest, dass I. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.15 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.4.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden als Täterkollektiv im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte veran- lasste, dass die festgenommene und im «Mile 2» inhaftierte I. NIA-Mitarbeiten- den zur Folter ausgehändigt wurde. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Sicherheitsbehörden, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er war somit an der Beschluss- fassung und Planung von I.s Folter massgeblich beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e und E. 8.5.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Oppositionellen zu foltern und der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst I.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, sie aus dem Gefängnis «Mile 2» der NIA herauszugeben, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Fol- ter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.5.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) I. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft dem Gefängnis «Mile 2» und von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben. Im NIA-Hauptquar- tier wurde sie ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung
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SK.2023.23 gemäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung verstossen. Dass die Gefängnisdienste I. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehen- den Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). I. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter den gleichen unmenschlichen Bedingungen wie J. (und H.) inhaftiert (vgl. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Zusammengefasst erfolgte I.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt I.s Freiheits- entzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb und E. 8.5.4.2 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden miteinander koope- rierten und arbeitsteilig vorgingen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von I.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er ihre Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefäng- niswesen bzw. das «Mile 2» I. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stunden nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermöglichte er, dass I. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen unter Verletzung der 72 Stun- den-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzu- schüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass die Oppositionelle I. gefoltert und verletzt sein würde (vgl. E. 8.5.5.1 e zur Folter von I.). Als ehemali- ger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, massge- blich dazu beizutragen, dass I. in gefoltertem Zustand bei unmenschlichen Haft- bedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in
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SK.2023.23 Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde aushar- ren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollek- tivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.5.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. und H. Gesagte ver- wiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb und E. 8.5.4.38.5.4.2 b/aa). Die ihr (wie auch J. und H.) zuerteilten widrigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Kon- ventionen über die Inhaftierung. Auch bei I. ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie am 28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzun- gen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» eingesperrt wurde, ohne dass ihre Folterverletzungen, die ihr zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.5.1 zur Folter), in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignet medi- zinisch behandelt worden wären. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstüt- zung zur Verarbeitung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte I. während ihrer 142-tägigen Inhaftierung (28.04.–16.09.2016 [Amtsent- hebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft aufgrund ihrer unzureichend behandelten Verletzun- gen und der unhygienischen Verhältnissen an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert und sterben würde. I. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne ihre Familie über ihren Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Indem I. in vulnerablem Zustand, schwer verletzt und geschwächt und durch Fol- ter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» überführt wurde, und monate- lang in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh unter den widrigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, erlitt sie in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid. Daher ist I.s Inhaftierung mit den damit verbunde- nen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh in Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu bre- chen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
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SK.2023.23
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer I. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu I.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.6 P. (Ziff. 1.5.5.18 – 1.5.5.20 AKS)
E. 8.5.6.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten am 15. April 2016 den auf einen Tisch gelegten, mit Kabeln gefesselten P. massiv am ganzen Körper unter Zuhilfenahme von Schlagstöcken bis zur Bewusstlosigkeit. P. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an P. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die NIA-Mitarbeiter wussten, dass der festgenommene P. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm durch die massiven Schläge auf den ganzen Körper erhebli- ches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass P. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.18 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.4.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden als Täterkollektiv im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte veran- lasste, dass der festgenommene und im «Mile 2» inhaftierte P. NIA-Mitarbeiten- den ausgehändigt wurde, damit er dort gefoltert werden konnte. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Sicher- heitsbehörden, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er
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SK.2023.23 war somit an der Beschlussfassung und Planung von P.s Folter massgeblich be- teiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e und E. 8.5.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Oppositionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst P.s Über- gabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, diesen aus dem Gefäng- nis «Mile 2» der NIA herauszugeben, im Wissen, dadurch massgeblich zu des- sen Folter beizutragen, was er auch wollte.
E. 8.5.6.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) P. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft ins Gefängnis «Mile 2» transportiert, von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben und am Folgetag vom NIA-Hauptquartier zurück ins «Mile 2» verbracht, wo er ohne Vor- liegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt 6 Tage gefangen gehalten wurde. Erst am 21. April 2016 wurde P. einem Richter vorge- führt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung gemäss Art. 19 der gam- bischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verstos- sen. Dass die Gefängnisdienste P. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Nor- men seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa).
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SK.2023.23 P. war vom 14. April bis zum 21. April 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Bei schlechter körperlicher Verfassung musste er im «Mile 2» in Ein- zelhaft unter beengenden, unhygienischen Verhältnissen, ohne Zugang zu Fa- milienangehörigen, einem Anwalt und angemessener medizinischer Versorgung bei unzureichender Verpflegung ausharren. Zusammengefasst erfolgte P.s einwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jeg- liche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Haftum- stände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt P.s Freiheitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb und E. 8.5.4.2 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgingen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von P.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er dessen Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefäng- niswesen bzw. das «Mile 2» P. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stunden nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermöglichte er, dass P. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen unter Verletzung der 72 Stun- den-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass der Oppositionelle P. gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.6.1 e zur Folter von P.). Als ehemaliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Verhalten massgeblich dazu beizutragen, dass P. in gefoltertem, verletztem Zu- stand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätz- lich.
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SK.2023.23
E. 8.5.6.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. und O. Gesagte ver- wiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb und E. 8.5.3.3 b/aa). Die P. zuerteilten wid- rigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, ver- stiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaf- tierung: P. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Ver- sorgung, noch wurde ihm eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Einrichtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Er befand sich in Einzelhaft ohne Recht auf Freigang und war bloss unzureichend mit Nahrung versorgt. Ihm wurde der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen weitgehend verwehrt und er wurde in seiner Zelle in der Angst zurückgelassen, erneut brachialer Gewalt ausgesetzt zu werden, wie er sie im NIA-Hauptquartier erfahren hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass P. am 15. April 2016 mit schwe- ren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» in Einzelhaft kam, ohne in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignete medizinische Versorgung seiner Folterverletzungen, die ihm zuvor im NIA-Haupt- quartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.6.1 zur Folter), zu erhalten. Ebenso wenig erhielt er psychologische Unterstützung zur Verarbeitung der erlittenen Folter. Insofern konnte P. während seiner 155-tägigen (15. April –16. Septem- ber 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen und musste vielmehr fürchten, in Haft aufgrund seiner unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal ihn im Ungewissen liess, ob er wieder- holt gefoltert und sterben würde. P. lebte daher monatelang in Angst, erneut Op- fer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedin- gungen, ohne seine Familie über seinen Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Zusammenfassend ist in Anbetracht der Tatsache, dass P. in vulnerablem Zu- stand, schwer verletzt, geschwächt und als Mensch durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht wurde und monatelang in einer unter- legenen Position in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh unter den wid- rigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, davon auszuge- hen, dass er in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid erlitt. P.s Inhaftierung mit den damit verbundenen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von P. in den Haftanstalten mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer P. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu P.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
E. 8.5.7 Die Folterungen und (völkerrechtswidrigen) Freiheitsberaubungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. lassen sich per se mit nichts rechtfertigen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme als auch im Parteivortrag seiner Verteidigung wiederholt darauf fixiert zu sein scheint, die Kundgebung vom
14. April 2016 als unbewilligt und gewaltsam zu stigmatisieren. Selbst wenn die unbewilligte Demonstration gewaltsam gewesen wäre, so wäre dies keine recht- fertigende Ausgangslage für das, was folgte. Als Innenminister war der Beschul- digte mit Völkerrecht vertraut und konnte vorhersehen, dass seine Handlungen schwere Verbrechen nach Völkerrecht darstellen, unabhängig davon, ob Völker- rechtsverbrechen im materiellen Recht Gambias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe beste- hen keine.
E. 8.5.9 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft lassen sich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Ziffer 1.5.5 der Anklage- schrift nicht als besonders schwerer Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einordnen (s. nachfolgend E. 8.6).
E. 8.5.10 Ergebnis zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) die vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von N., die mehrfache Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von J., O., H., I. und P. sowie die mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) an N., J., O., H., I. und P. begangen (s. hinten E. 9 zu den Konkurren- zen).
E. 8.6 Qualifizierung/Privilegierung
E. 8.6.1 Qualifikationstatbestand des besonders schweren Falls (Art. 264a Abs. 2 StGB)
E. 8.6.1.1 Art. 264a Abs. 2 StGB sieht eine qualifizierende Strafandrohung vor für beson- ders schwere Fälle, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt. In diesem Fall kann im Sinne einer fakultativen Strafschärfung auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. Bei den in Abs. 2 er- wähnten Hauptbeispielen handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzäh- lung von Strafänderungsgründen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 86 f.; VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 283).
E. 8.6.1.2 Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft beantragen, sämtliche Straftaten als besonders schwer im Sinne von Art. 264a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Der von ihnen zitierten Lehre kann nicht gefolgt werden, wonach zur Definition «viele Menschen» und «grausames Handeln» auf die entsprechende Rechtsprechung zu den Gemeindelikten abzustellen sei, um einen «besonders schweren Fall» i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB zu konstruieren. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählt bereits im Grundtatbestand (Art. 264a Abs. 1 StGB) aufgrund dessen inhärenten Kontextelements, d.h. des Angriffs auf die Zivilbe- völkerung, zu den Schwerstverbrechen, welche die Völkergemeinschaft als Gan- zes berühren («core crimes») (s.a. E. 3.2 Rechtliches zu Art. 264a StGB). Die Beurteilung der besonderen Schwere im Sinne des Qualifikationstatbestands hat daher in Berücksichtigung der bereits im Grundtatbestand enthaltenen Schwere zu erfolgen, womit bspw. die geforderte Anzahl Opfer zur Bejahung des erschwe- renden Faktors «viele Menschen» höher zu sein hat als jene für den Nachweis eines ausgedehnten Angriffs auf die Zivilbevölkerung (JAKOB/MALEH, a.a.O., Vor Art. 264-264n StGB N. 31). Insofern ist ein weit strengerer Massstab anzulegen, um einen besonders schweren Fall gemäss Art. 264a Abs. 2 StGB zu bejahen. Nicht überzeugend ist daher auch die Argumentation der Privatklägerschaft, im Falle eines Mordes sei die Qualifikation des «besonders schweren Falls»
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SK.2023.23 aufgrund des Umstandes gegeben, dass ein Mord grausam sei. Da ein Mord per se grausam ist, vermag er nicht ein qualifiziertes Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit zu begründen. In Anbetracht der Höchststrafe – lebenslängliche Frei- heitsstrafe – reicht Mord allein für die Annahme des Qualifikationstatbestands nicht aus. Von Bedeutung erscheint vielmehr, ob der Täter selber eine besondere Grausamkeit an den Tag legte, so bei sadistischem oder brutalem Handeln. Auch bei Verneinung des Schwereerfordernisses für eine qualifizierende Tatbegehung können erschwerende Umstände – wie etwa ein heimtückisches Vorgehen, das einen Mord zu begründen vermag – im Rahmen der Strafdrohung des Grundtat- bestandes von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 264a Abs. 1 StGB) gemäss Art. 47 StGB angemessen gewichtet werden.
E. 8.6.1.3 Da Art. 264a StGB weitgehend vom Römer Statut geprägt wurde, blickt auch die Strafkammer zur Beurteilung, ob ein «besonders schwerer Fall» vorliegt, auf die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe: Art. 77(1)(b) Römer Statut sieht vor, dass der IStGH eine lebenslange Freiheits- strafe anordnen kann, wenn dies durch die aussergewöhnliche Schwere («ext- reme gravity») des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteil- ten gerechtfertigt ist. Eine Definition des Begriffs «extreme gravity» fehlt im Römer Statut (FORD, The Meaning of Gravity at the International Criminal Court: A Survey of Attitudes About the Seriousness of Mass Atrocities, in: University of California, Davis Journal of International Law and Policy Vol. 24:2, 2018, S. 209 ff., 216). Demgegenüber enthält die Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH («Rules of Procedure and Evidence») Kriterien zur Beurteilung der Schwere, wie bspw. das Schadensausmass, insbesondere der Schaden, wel- cher den Opfern und Familien zugefügt wurde (Rule 145[1][c]), der Machtmiss- brauch oder die offizielle Funktion, die besondere Grausamkeit («particular cruelty») oder die Betroffenheit von mehreren Opfern («multiple victims») sowie Diskriminierung (Rule 145[2][b]) (SCHABAS, a.a.O., S. 1896 N. 16). Aus der Rechtsprechung des IStGH und der internationalen Ad-hoc-Tribunale, ICTY und ICTR, ergibt sich, dass im Einzelfall weitere Kriterien herangezogen werden, um die Schwere des Verbrechens zu beurteilen. Entscheidend ist, dass sich die «aussergewöhnliche Schwere» nicht auf bestimmte Straftaten bezieht, sondern auf bestimmte Merkmale, die mit der Begehung der Straftat verbunden sind (SCHABAS, a.a.O., S. 1159). Im Unterschied zur schweizerischen Strafrechtskon- zeption fliesst in der internationalen Rechtsprechung die persönliche Situation des Täters (Täterkomponente) in die Beurteilung von «extreme gravity» mit ein (s.a. bspw. Rule 145[2][b][i]: «prior criminal convictions» als möglicher erschwe- render Umstand). In der Rechtsprechung der internationalen Straftribunale sind folgende erschwe- rende Faktoren/Umstände («aggravating factors/circumstances») zu finden, die bei der Beurteilung zur Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mitbe- rücksichtigt werden können: Die Verletzlichkeit der Opfer (Frauen, Kinder, ältere Menschen), die grosse Zahl der Opfer, das Motiv des Verbrechens, die Bege- hung des Verbrechens aus diskriminierenden Gründen, die kalte Brutalität/Grau- samkeit/der Sadismus des Verbrechens, die sexuelle Natur des Verbrechens, die
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SK.2023.23 Dauer des Verbrechens, die (langfristigen) physischen, psychologischen und emotionalen Auswirkungen des Verbrechens auf die Opfer, der Eifer/Enthusias- mus und der Machtmissbrauch sowie die hohe Hierarchiestufe des Täters (ICC, Trial Chamber, The Prosecutor v. Lubanga, ICC-01/04-01/06, Entscheidung über das Strafmass nach Art. 76 des Statuts vom 10. Juli 2012, § 44; ICC, Trial Cham- ber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 6. Mai 2021, § 339; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Furundžija, IT-95-17/1-T, Urteil vom 10. Dezember 1998, § 282 f.; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000, § 784 ff.; ICTR, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Nyiramasuhuko et al., ICTR-98-42-T, Urteil vom 24. Juni 2011, § 6194 f., 6219; ICTY, Trail Chamber II, The Prosecutor v. Popović et al., IT-05- 88-T, Urteil vom 10. Juni 2010, § 2134, 2139, 2159; ICTR, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Ntawukulilyayo, ICTR-05-82-T, Urteil vom 3. August 2010, § 472). Darauf, dass die Hierarchiestufe des Täters sich für die Strafzumessung als re- levant erweisen könne, da sie den Umfang des verwirklichten Unrechts indiziere, verweist auch ein Teil der schweizerischen Lehre (VEST, Völkerrechtsverbrecher verfolgen, 2011, S. 419 ff., im Zusammenhang mit der Vorgesetztenverantwort- lichkeit). Die hierarchische Position des Täters und ein Machtmissbrauch stellt in der Strafzumessungspraxis der internationalen Gerichte ein wesentlicher Faktor dar (HOLÀ/SMEULERS/BIJLEVELD, International Sentencing Facts and Figures, Sentencing Practice at the ICTY and ICTR, in: Journal of International Criminal Justice, Vol. 2, 1. Mai 2011, S. 411 ff., 418 f. m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und ICTR). Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Position des Täters ledig- lich ein von mehreren Faktoren und nicht unbedingt der entscheidende Gesichts- punkt bei der Bemessung der Strafe darstellt (HOLÀ/SMEULERS/BIJLEVELD, a.a.O., S. 418 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Obrenović, IT-02-60/2, Urteil vom 10. Dezember 2003, § 99).
E. 8.6.1.4 Das erste in Art. 264a Abs. 2 StGB genannte Qualifikationsmerkmal «wenn die Tat viele Menschen betrifft», ist vorliegend nicht erfüllt. Dies zeigt sich bereits daran, dass bei keinem der angeklagten Sachverhalte in den Jahren 2000, 2006, 2011 und 2016 ein «ausgedehnter» Angriff bejaht wurde (vgl. insb. E. 5.4.1.5 zur fehlenden Ausgedehntheit betr. Anklageziffer 1.5.1). Die Opferzahl, die der Be- schuldigte zu verantworten hat, beläuft sich verteilt auf den Zeitraum 2000 bis 2016 auf insgesamt 13 Personen, womit sich weder bei einem der angeklagten Sachverhalte noch insgesamt von einer «Ausdehnung» sprechen lässt. Selbst wenn der von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft zitierten Lehre gefolgert würde, wonach zur Beurteilung des Schwererfordernisses auf die ent- sprechende Rechtsprechung bei den Gemeindelikten abzustellen sei, so liegt die vorliegende Opferzahl deutlich unter der Grenze von 20 Personen, die von der überwiegenden Lehre für einen besonders schweren Fall von Geiselnahme ge- mäss Art. 185 Ziff. 3 StGB gefordert wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 185 StGB N. 33; PELLET, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264a StGB N. 25). Das zweite in Art. 264a Abs. 2 StGB genannte Qualifikationsmerkmal der beson- deren Grausamkeit gelangt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung. Barbari-
- 348 -
SK.2023.23 sches, sadistisches oder brutales Handeln, das gemäss internationaler Recht- sprechung als erschwerender Faktor berücksichtigt werden kann, lässt sich beim Beschuldigten nicht erkennen. Andere in der vorerwähnten internationalen Rechtsprechung aufgeführte er- schwerende Faktoren/Umstände wie die Hierarchiestufe des Beschuldigten oder die psychologische Auswirkung des Verbrechens auf die Opfer beurteilt die Straf- kammer als nicht ausreichend, um dem Beschuldigten einen «besonders schwe- ren Fall» von Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzulasten. Eine «qualifizierte Qualifikation» liegt insgesamt nicht vor.
E. 8.6.1.5 Die Strafkammer gelangt im Ergebnis zum Schluss, dass die Voraussetzungen des besonders schweren Falls i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind.
E. 8.6.2 Privilegierter Tatbestand in weniger schweren Fällen (Art. 264a Abs. 3 StGB) Nach Art. 264a Abs. 3 StGB kann «in weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j» auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. Ge- mäss VEST dürfte «weniger schwer» nur wenig mehr als «leicht» bedeuten (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, S. 123 N. 287). Im Zusammen- hang mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Form der vorsätzli- chen Tötung ist eine Privilegierung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Eine privilegierende Ausgangslage im Zusammenhang mit den Folterungen und Frei- heitsberaubungen ist vorliegend zu verneinen, da keine Umstände ersichtlich sind, wonach die geschützten Rechtsgüter «weniger schwer» betroffen wurden. 9. Konkurrenzen
E. 9 Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,
E. 9.1 Die verschiedenen Einzeltatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind gemäss internationaler Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 97; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1121 m.w.H.). Demge- genüber ist das Verbrechen der «anderen unmenschlichen Handlung» (Art. 264a Abs. 1 lit. j StGB) als sog. Auffangtatbestand subsidiär zu den übrigen Tatbe- standsvarianten der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und tritt grundsätzlich hinter die übrigen Einzeltaten der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zurück, wenn kein Nachweis eines zusätzlichen Merkmals erforderlich ist oder kein wei- teres Rechtsgut betroffen ist (VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 735; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1122 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC).
E. 9.2 Vorliegend stehen sämtliche als einschlägig beurteilte Straftatbestände – mit Ausnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Freiheits- beraubung (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) im Sachverhaltskomplex zur Kundge- bung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) – in echter Konkurrenz zueinander, da jeweils unterschiedliche Rechtsgutträger (Opfer) betroffen sind und die Tatva-
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SK.2023.23 rianten der einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verschiedene Rechtsgüter schützen. Im Sachverhaltskomplex zur Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) überlappen sich die Deliktszeiträume der Freiheitsberaubung zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), d.h. 14./15. April bis 21. Ap- ril 2016 (P.) bzw. bis 4. Mai 2016 (J., O., H. und I.), mit jenen der Folter durch die Haftbedingungen (sog. Folterhaft) zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), d.h. 15. April 2016 (P.) bzw. 28. Mai 2016 (J., O., H. und I.) bis
16. September 2016, jeweils um 1 Woche (28. April–4. Mai 2016: J., O., H. und I.; 15.–21. April 2016: P.). Daher werden die Freiheitsberaubungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) von der Folter durch die Haftbedingungen (sog. Folterhaft) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) konsumiert. Der Beschuldigte ist somit im Zusam- menhang mit den gegen die fünf Opfer J., O., H., I. und P. gerichteten Handlun- gen einzig der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig zu sprechen, worin der gesamte Delikts- zeitraum ab ihrer Verhaftung am 14. April 2016 bis zur Amtsenthebung des Be- schuldigten am 16. September 2016 abgedeckt ist.
E. 9.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen vorsätz- lichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.; der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. 10. Strafzumessung
E. 9.5 Tagen in der Schweiz (Fr. 570.--) und für den Transport zwischen dem Flug- hafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 69.50 + Fr. 66.--). Zusammenfassend sind E. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’138.-- zu erstatten.
E. 10 Strafzumessung ................................................................................................... 349
E. 10.1 Rechtliches
E. 10.1.1 Anwendbares Strafrecht Die strafbaren Handlungen erstrecken sich von Mitte Januar 2000 bis Mitte Sep- tember 2016. Sie liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision gemäss Bun- desgesetz vom 13. Dezember 2002, AS 2006 3459; Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006, AS 2006 3539). Eine weitere Änderung des Sanktionenrechts trat am 1. Januar 2018 in Kraft (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts]; AS 2016 1249). Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (mate- rielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
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SK.2023.23 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren Sanktionen (Art. 264a Abs. 1-3 StGB) am
1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Aufgrund der Unverjährbarkeitsregel von Art. 101 Abs. 3 StGB werden dem Beschuldigten Delikte (aus den Jahren 2000 und 2006) angelastet, die sich noch vor der ersten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (im Jahre 2007) ereignet haben, jedoch nach Art. 264a StGB bestraft werden. Damit stellt sich für vor 2007 begangene Taten (Ziff. 1.5.1 und 1.5.3 AKS) die Frage nach der lex mitior (vgl. E. 1.2.2.2). Dabei ist der Strafrahmen des Gemeindelikts (Mord, schwere Körperverletzung) mit dem Strafrahmen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren, vgl. Art. 264a Abs. 1 StGB) zu vergleichen. Für die Tötung (Er- mordung) von L. im Jahr 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS) beträgt der Strafrahmen nach Art. 112 StGB lebenslänglich oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren. Damit erweist sich das neue Recht als das mildere. Hinsichtlich der Verurteilung der im Jahr 2006 mehrfach begangenen Folterhandlungen und Freiheitsberaubungen zum Nachteil von B., C., D., E. und F. (Ziff. 1.5.3 AKS) ist hingegen festzustellen, dass sich die Strafrahmen der Gemeindelikte als die für den Beschuldigten güns- tigere erweisen: Für schwere Körperverletzung sieht Art. 122 StGB eine Frei- heitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vor; für (qualifizierte) Freiheitsberaubung nach Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Für die übrigen Schuldsprüche ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fällt vorliegend aufgrund des konkreten Straf- masses kein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug in Betracht.
E. 10.1.2 Grundsätzliches
E. 10.1.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht die- ses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldens- mindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von we- sentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen
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SK.2023.23 Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
E. 10.1.2.2 Die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familien- stand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Um- stände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146).
E. 10.1.2.3 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB).
E. 10.1.3 Tatmehrheit
E. 10.1.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 10.1.3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwers- te Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat in- nerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Das Gericht hat in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom
24. Januar 2012 E. 5.4). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwenden- den Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erwei- tert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu über- schreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 121).
E. 10.1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Be- messung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Ein- satzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe
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SK.2023.23 gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 m.V.a. BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd, S. 302 ff.).
E. 10.1.3.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.2).
E. 10.1.3.5 Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Im nächsten Schritt sind die hypotheti- schen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Anschliessend ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berück- sichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, Rz. 520).
E. 10.1.4 Strafrahmen und Strafart
E. 10.1.4.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB, teilweise mehrfach, erfüllt; konkret Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB (vorsätzliche Tötung eines Menschen), Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB (einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entziehen [Freiheitsberau- bung]) und Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB (einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädi- gung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügen [Folterhandlungen]). Für die genannten Tatbestände beträgt der Strafrahmen je- weils 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 264a Abs. 1 StGB); im Falle der Verur- teilung wegen der Folterhandlungen und Freiheitsberaubungen im Jahre 2006 in Anwendung der lex mitior jedoch Freiheitsstrafe von einem bis 10 Jahre (Art. 122 StGB) bzw. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 5 Jahre (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) (vgl. E. 10.1.1). Bei mehrfacher Tatbegehung, welche hier vorliegt, erweitert sich der Strafrahmen jeweils um die Hälfte, d.h. für die mehr- fach begangenen schweren Körperverletzungen bis maximal 15 Jahre, für die mehrfach begangenen (qualifizierten) Freiheitsberaubungen bis maximal 7½ Jahre.
E. 10.1.4.2 Das Gesetz sieht vorliegend für sämtliche Schuldsprüche Freiheitsstrafen vor. Soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind, führt die Anwendung des Asperations- prinzips innerhalb des Strafrahmens von Art. 264a Abs. 1 StGB zu einer Straf- schärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe
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SK.2023.23 von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten wer- den.
E. 10.2 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfene Ta- ten in Mittäterschaft begangen hat. In diesem Sinne ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte in seinen verschiedenen militärischen (1995 – Mai 2003: Mitglied der Staatsgarde; Mai 2003 – Juni 2003: Stv. Kommandant der Staatsgarde; Juli 2003 – November 2004: Kommandant [«Commander»] der Staatsgarde; Dezember 2004: Kommunikationsdirektor und Kommandant [«Commanding Officer»] des ersten Infanteriebataillons) und politischen Ämtern (ab Februar 2005: höchster Polizeibeamter Gambias [«Inspector General Police», IGP] sowie ab November 2006 bis Februar 2012 und von Mai 2012 bis September 2016 Innen- minister von Gambia) jeweils gemeinsam mit einem Täterkollektiv handelte, be- stehend aus dem damaligen Präsidenten Jammeh sowie den obersten Führungs- mitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia. Der Be- schuldigte war Teil eines über die Jahre hinweg etablierten, gefestigten Systems unter der Herrschaft von Yahya Jammeh, dessen konkrete Akteure neben den vom Beschuldigten geführten und ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisdiens- ten (darunter die PIU und die Gefängnisse «Mile 2» und Janjanbureh) u.a. aus dem Nachrichtendienst (NIA), der gambischen Armee und der paramilitärischen Sondereinheit der «Junglers» bestand. Je nachdem, was für eine Funktion der Beschuldigte bekleidete, war er mit den genannten Sicherheitskräften an den einzelnen Verbrechen unmittelbar beteiligt (Ermordung von L. im Januar 2001) oder war im Rahmen der Befehlskette in diese involviert (Folterungen im Nach- gang des Putschversuchs vom März 2006; Ermordung von M. im Oktober 2011) bzw. liess Verbrechen in Umsetzung eines entsprechenden präsidialen Auftrags ausführen (Folterungen, unmenschliche Haftbedingungen [sog. Folterhaft] und Tötung von N. als Folge des Putschversuchs vom April 2016). Erst das arbeits- teilige Zusammenwirken der verschiedenen Staatsdienste Gambias, deren Auf- bau und Abläufe dem Beschuldigten bekannt waren, ermöglichte eine gezielte Ausführung der inkriminierten Handlungen, was straferhöhend zu berücksichti- gen ist.
E. 10.3 Tötung eines Menschen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Einsatzstrafe)
E. 10.3.1 Der Beschuldigte wurde wegen drei Tötungen (bzw. zwei Morde und eine vor- sätzliche Tötung im Rahmen von Folterhandlungen) gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gesprochen. Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schweren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Verschuldensmäs- sig am schwersten ist die Tötung (bzw. der Mord) an M. zu werten (Ziff. 1.5.4 AKS), weshalb diese als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demzufolge die vorsätzliche Tötung eines Menschen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB. Der Strafrahmen beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (im Unterschied zum Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der mit
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SK.2023.23 lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren be- straft werden kann).
E. 10.3.2 Zu den Tatkomponenten bezüglich der Tötung (Ermordung) von M. ergibt sich Folgendes:
E. 10.3.2.1 Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Schwere der Verlet- zung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit des Mordes (bzw. vorliegend der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit) enthalten; der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechts- gehalt kann nicht abgestuft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Vorliegend ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb (kriminelle Energie) und wie brutal oder grausam er sein Opfer behan- delte (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4; 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff.). Der Be- schuldigte beging die Einzeltat im Rahmen eines systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung Gambias. Die Elimination von vermuteten und tatsächlichen (politischen) Gegnern, Putschisten, Oppositionellen, anderen Widersachern der Regierung oder Konkurrenten entsprach der Repressionspolitik des damaligen Präsidenten Yahya Jammeh. M. stellte aufgrund seiner Popularität und nahen- den Haftentlassung für den Machterhalt des Präsidenten eine Gefahr dar. Vorlie- gend erweist sich die Art der Tatausführung als besonders verwerflich und skru- pellos: Auf Wunsch und Befehl des Präsidenten Jammeh sollte M. getötet bzw. eliminiert werden. In seiner Funktion als Innenminister Gambias kam dem Be- schuldigten bei der Planung und Umsetzung der Tat eine zentrale Rolle zu: Er wies den ihm unterstellten Generaldirektor der Gefängnisse (T.) an, zu veranlas- sen, vor dem Spitalzimmer von M. lediglich einen Wachmann (allein) zu positio- nieren, der den mit der Ausführung des Mordes beauftragten «Junglers» unge- hindert Zutritt zum hospitalisierten Häftling M. gewähren sollte. Als Folge dieser Anweisung des Beschuldigten konnten die «Junglers» ungehindert zu M. vordrin- gen und ihn mit einer Decke ersticken. Der Beschuldigte beging dieses Verbre- chen zudem mit einer besonderen Heimtücke: Er wusste um die Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Opfers, da M. mitten in der Nacht, schlafend und schutzlos von einer Gruppe «Junglers», einem professionellen «Exekutionskommando», über- rascht wurde. Dies manifestiert sich auch in der Wahl des Tatorts, einem Spital- zimmer ohne Zeugen: Auch unter der Annahme, M. wäre durch das Eintreten der «Junglers» sofort erwacht und hätte den tätlichen Angriff abzuwehren versucht, wäre aufgrund der Überzahl der «Junglers» seine Situation dennoch ausweglos gewesen. Es gab für ihn keine Möglichkeit, «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Ersticken mit einer Decke eine für das Opfer quälende und damit eher grausame Hinrichtungsme- thode darstellt, die – etwa im Unterschied zum Erschiessen – nicht zu einem ra- schen Tod führt. Dass der Beschuldigte bei der Ausführung der Tat nicht
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SK.2023.23 persönlich mitwirkte bzw. nicht anwesend war, ist dabei ohne Belang, zeichnete er doch für die Umsetzung des präsidialen Auftrags direkt mitverantwortlich und handelte als Teil eines Täterkollektivs. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Erfüllung des Mordauftrages von Präsident Jammeh ein zielstrebiges, konse- quentes und gefühlskaltes Vorgehen zu attestieren. Mit seinem Tatbeitrag hat er eine Gleichgültigkeit gegenüber einem Menschenleben offenbart, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Das objektive Tatverschulden wiegt da- her schwer.
E. 10.3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens fällt erheblich das Tatmotiv ins Ge- wicht, insofern, als dass der Beschuldigte die menschenverachtende Politik von Präsident Jammeh kompromisslos teilte, unterstützte und nie infrage stellte, und zwar auch dann nicht, wenn diese, wie vorliegend, die Tötung bzw. Ermordung eines Menschen beinhaltete. Die Ermordung von M. wurde auf höchster Regie- rungsebene entschieden und angeordnet. Als Innenminister gehörte der Be- schuldigte zur Regierung (Kabinett) und wusste über die Existenz der «Junglers» als mörderische, brutal vorgehende Einsatztruppe Bescheid. Weiter steht fest, dass die Tat von langer Hand geplant war und der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In rein egoistischer Manier war er bestrebt, den «Exekutions- befehl» seines Präsidenten in die Tat umzusetzen, um nicht dessen Gunst zu verlieren und dadurch seine eigene politische Karriere zu gefährden. Zu diesen machterhaltenden Beweggründen kommt erschwerend hinzu, dass der Beschul- digte sein Regierungsamt als Innenminister Gambias schwer missbrauchte: Als Innenminister waren ihm u.a. die Polizei- und Gefängnisdienste unterstellt. Mit der Verfassung und dem Gefängnisgesetz von Gambia bestanden Rechtsnor- men, deren Achtung, Einhaltung, Umsetzung und Überprüfung auch zu seinen Aufgaben gehört hätte. Stattdessen entschied der Beschuldigte sich bewusst für eine «Aushebelung» dieser Normen und damit für eine Beugung geltenden Rechts in Gambia. Damit bot er Hand zu einer Staatswillkür und zur Schaffung eines Unrechtsstaates, zu deren verwerflichen Höhepunkten (u.a.) die extralegale Tötung von M. zu zählen ist. Gerade als Innenminister hätte der Beschuldigte die Tat ohne weiteres vermeiden können bzw. sich gegen eine Kooperation entschei- den können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, M.s Ermordung zu verhindern. Entsprechend ist die Inten- sität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls als schwer zu gewichten.
E. 10.3.2.3 Nach dem Gesagten wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die Tötung (Mord – vgl. E. 8.4.1.2 c) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit an M. schwer, weshalb die gedankliche Einsatzstrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe fest- zusetzen ist.
E. 10.3.3 Zur Tötung (Ermordung) von L. ist zu den Tatkomponenten Folgendes festzu- halten:
E. 10.3.3.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, dass es sich bei der Tötung von L. ebenfalls um einen Eliminationsmord als Bestandteil der vom damaligen
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SK.2023.23 Präsidenten Jammeh nach seiner Machtübernahme verfolgten Repressionspoli- tik, in diesem Falle gegen vermeintliche Putschverdächtigte, handelt. Insofern kann auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.1 verwiesen werden. Zum Tathergang ist erstellt, dass Präsident Jammeh anordnete, L. wegen Verdachts der Planung eines Putschversuchs zu verhaften. Für die Ausführung dieses Be- fehls zeichnete insbesondere der Beschuldigte, damals (Januar 2000) Mitglied der «State Guard», verantwortlich. Anstatt eine gesetzeskonforme Verhaftung durchzuführen (z.B. am Wohnsitz), lockte der Beschuldigte L. mitten in der Nacht in einen Hinterhalt, indem er ihm zuvor telefonierte und ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen an einen abgelegenen Ort beorderte; wohlweislich, um allfällige Zeugen der nun folgenden Ereignisse zu vermeiden. Der Beschuldigte befahl den von ihm angeführten Soldaten, sich zu verstecken. Nachdem L. auftauchte, schossen alle auf L., so dass er unmittelbar verstarb. Im Vergleich zu den Um- ständen der Verhaftung des ebenfalls Putschverdächtigten KK. unterscheiden sich jene von L. deutlich (vgl. E. 7.1.3.3). Tatsache ist, dass der Beschuldigte die Tat mit einer Heimtücke plante und vor Ort skrupellos und zielgerichtet handelte. Der Täterschaft, darunter dem Beschuldigten, ist einzig zugute zu halten, dass sie das Opfer L. nicht quälten. Weitere verwerfliche und damit verschuldenser- höhende Elemente sind zudem beim Nachtatverhalten festzustellen: Der Leich- nam von L. wurde im Kofferraum eines Fahrzeugs verstaut. Als sich die Ehefrau und Witwe, G., nach dem Verbleib von L. erkundigte, liess Präsident Jammeh ihr mitteilen, sie solle die Abendnachrichten im TV schauen; dort werde sie erfahren, was mit ihrem Ehemann geschehen sei. Zu diesen Umständen passt, dass L. ein ordentliches Begräbnis verwehrt blieb bzw. ein solches verhindert wurde. L. wurde nicht ordentlich bestattet, sondern ohne Information an die Angehörigen an einem für diese unbekannten Ort vergraben. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer.
E. 10.3.3.2 Der Beschuldigte handelte (mindestens) eventualvorsätzlich. Seine Beweg- gründe waren eigennützig und egoistisch; ebenso sein Tatmotiv: Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte bereits in seiner Funktion als «State Guard» die Repressionspolitik von Präsident Jammeh vollständig zu eigen gemacht hatte, diese kritiklos befürwortete, unterstützte und in der «Aus- schaltung» von vermeintlichen Regimekritikern und Putschverdächtigten kom- promisslose Entschlossenheit zeigte. Dies spricht für eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens. Es sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Beschuldigten in einem günstigeren Licht erschei- nen liessen. Dass die Tat für ihn kein juristisches Nachspiel hatte und seine be- rufliche sowie politische Karriere trotzdem steil bergauf verlief, passt ins Gesamt- bild. Nach dem Gesagten ist auch das subjektive Tatverschulden als mittel- schwer zu gewichten.
E. 10.3.3.3 Das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die Tötung (Mord – vgl. E. 8.1.1.2 b) an L. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit wiegt insgesamt mit- telschwer, weshalb sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 11 Jahren Frei- heitsstrafe rechtfertigt, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Jahre zu erhöhen ist.
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SK.2023.23 Der ordentliche Strafrahmen (bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) ist damit bereits mit dieser einmaligen Asperation ausgeschöpft bzw. überschritten. Das Qualifi- kationsmerkmal des besonders schweren Falls (Art. 264a Abs. 2 StGB) wurde beim Beschuldigten ausdrücklich verneint (vgl. E. 8.6.1); ebenso kommt eine le- benslängliche Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund macht es wenig Sinn, weiterhin strikt am Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB fest- zuhalten und die (ursprünglich) hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren (we- gen der Tötung von M., E. 10.3.2) jeweils angemessen zu erhöhen. Dementspre- chend wird für jede weitere Verurteilung einzig eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt (vgl. E. 10.1.3.5).
E. 10.3.4 Zu den Tatkomponenten in Bezug auf die Tötung von N. ergibt sich Folgendes:
E. 10.3.4.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tötung von N. eine Folge schwerer Folterhandlungen der vom Beschuldigten kompromisslos unterstützten Unterdrückungspolitik von Oppositionellen während der Herrschaft von Präsident Jammeh darstellt. Zum Tathergang ist erstellt, dass (der sich im Ausland befin- dende) Präsident Jammeh anordnete, u.a. «Ringführer» der Demonstration vom April 2016 festzunehmen bzw. auf diese zu schiessen. Als vor Ort (bzw. im Staat) ranghöchstes Mitglied der Regierung setzte der Beschuldigte diesen Befehl um. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass er – mittlerweile als Innenminister – als Mitglied des Täterkollektivs über die «Folterpolitik» der NIA vollumfänglich im Bilde war. Dass die bekannten, schweren Folterungen der NIA wie im Falle von N. auch zum Tode führen konnten, nahm der Beschuldigte in Kauf. Im Jahre 2016 entsprach die unter der Präsidentschaft Jammehs über die Jahre bis zur Perfektion ausgereifte «Foltermaschinerie» im Zusammenwirken der verschiedenen Behör- den einem «courant normal», welche der Beschuldigte mit einem simplen Um- setzungsbefehl sofort in Bewegung setzen konnte. Mit diesem Tatbeitrag als am- tierender oberster Magistrat im Land offenbarte er erneut seine erbarmungslose Gleichgültigkeit gegenüber dem menschlichen Leben. In diesem Zusammen- hang fällt zum Nachtatverhalten verschuldenserschwerend auf, dass die wahre Todesursache durch ein falsches Todeszertifikat vertuscht wurde und der Leich- nam von N. nicht wie üblich im Familienkreis und unter Beachtung religiöser Bräuche, sondern ohne Begräbnis in Tanji verscharrt wurde. In Bezug auf die «Tötung durch Folter» kann ihm einzig zugutegehalten werden, dass er den Fol- tertod von N. nicht anordnete oder diesem physisch beiwohnte bzw. sich an die- sem unmittelbar beteiligte. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bzw. knapp erheblichen, objektiven Tatverschulden auszugehen.
E. 10.3.4.2 Zur subjektiven Tatschwere fällt nebst dem Tatmotiv insbesondere auch die Rolle des Beschuldigten als Innenminister Gambias, namentlich der schwere Miss- brauch dieser hohen Funktion, ins Gewicht. Diesbezüglich kann integral auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.2 (betr. M.) verwiesen werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte im Falle von N. nicht direktvorsätzlich handelte, sondern diese Tötung eventualvorsätzlich zu verantworten hat. Straf- erhöhend ist die Intensität seines deliktischen Willens zu berücksichtigen, da er in seiner Position bis zur Rückkehr des Präsidenten durchaus die Möglichkeit
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SK.2023.23 gehabt hätte, auf eine weitgehend friedliche Demonstration mit verhältnismässi- gen Mitteln zu reagieren (z.B. lediglich die vorläufige Verhaftung der möglichen Oppositionellen durch die ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisdienste anzu- ordnen); er sich stattdessen kompromiss- und rücksichtslos für die sofortige Zu- führung der Arretierten – darunter N. – zur NIA und damit implizit für schwere, mitunter zum Tod führende Folterhandlungen entschied. Dass die extralegale Tötung für sämtliche Beteiligten keinerlei juristisches Nachspiel hatte und sich insbesondere auch der Beschuldigte nicht für eine Untersuchung bemühte bzw. eine solche anordnete, passt ins Bild. Die subjektive Tatschwere ist daher eben- falls als nicht mehr leicht bis knapp erheblich zu gewichten.
E. 10.3.4.3 Bei einem nicht mehr leichten bis knapp erheblichen Gesamttatverschulden ist die gedankliche Einsatzstrafe für die (eventualvorsätzliche) Tötung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit von N. auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 10.3.5 Im Folgenden ist das Tatverschulden für die Folterhandlungen in den Jahren 2006 und 2016 zu bestimmen.
E. 10.3.5.1 Die Folterhandlungen im Jahr 2006 zum Nachteil von B., C., D., E. und F. sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar. Sie wurden nach einem ähnli- chen Muster ausgeführt, auch wenn sie sich im Einzelnen hinsichtlich der Inten- sität, Dauer und teilweise auch in Bezug auf die Art der zum Einsatz gelangten Folterinstrumente unterscheiden. Es lässt sich nicht objektivieren, welche ein- zelne Tat- bzw. Folterhandlung die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt, zumal aufgrund der langjährigen in Gambia unter der Herrschaft von Yahya Jammeh praktizierten und über die Jahre professionalisierten Folter prima vista keine eindeutige Folterhandlung/-methode heraussticht. Eine unterschiedliche strafzumessungsrelevante Bewertung der einzelnen Folter(-methoden/-handlun- gen) würde zudem dem individuell erlittenen Unrecht der einzelnen gefolterten Person kaum gerecht werden. Im Ergebnis zielten die Folterhandlungen gleich- ermassen darauf ab, mit zum Teil erheblicher physischer und psychischer Ge- walt, aus tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen und Regierungskriti- kern (darunter Journalisten) Informationen zum Putschversuch vom 21. März 2006 sprichwörtlich «herauszuprügeln», diese einzuschüchtern und (im Hinblick auf künftige Aktionen) mundtot bzw. dem Regime gefügig zu machen. Aufgrund der Vielzahl und Gleichartigkeit der Tathandlungen ist daher die Einsatzstrafe gesamthaft für alle in diesem Kontext begangenen Folterhandlungen und nicht für eine einzelne Tat festzusetzen.
a) In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass die vorgenannten Personen im Jahre 2006 Folterhandlungen ausgesetzt waren, die oft bis zu einer Stunde andauerten. Der modus operandi des Panels, bei dem der Beschuldigte aktiv mitwirkte, bestand darin, die Festgenommenen durch die «Junglers» misshandeln zu lassen, damit sie eingeschüchtert und gefügig ge- macht werden, um vor dem Panel auszusagen und um (zum Teil) erzwungene Geständnisse abzulegen. Die Folterpraktiken beinhalteten u.a. massive Tritte und Schläge (mit Stöcken, Militärstiefeln, Metall- und Gummirohren); eine Art
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SK.2023.23 «Waterboarding»; Übergiessen des Körpers mit kaltem Wasser; Einschränkung der Atemluftzufuhr, indem ein Plastiksack über den Kopf gestülpt wurde; Zufügen von Elektroschocks (u.a. im Genitalbereich, bei E.); Zufügen von Stichverletzun- gen an Schulter und Mund mit einem Dolch bzw. einem Bajonett (bei B. und E.) und Brechen eines Arms mit einer Eisenstange (bei E.). Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass die Betroffenen unter massiver körperlicher und psychischer Ge- walt von «Junglers» teils in mehreren Intervallen gefoltert wurden; bei C. ist zu- dem zu berücksichtigen, dass sie ein Folterprozedere zweimal – im März und Oktober 2006 – durchleiden musste. Durch die Folter wurden die Betroffenen teilweise schwer am Körper verletzt; aufgrund der Intensität der Misshandlungen waren sie bisweilen auch einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt (z.B. Tod durch Ersticken). Einige Opfer weisen noch heute sichtbare Narben am Körper auf, die auf die gegen sie angewendete brachiale Gewalt zurückzuführen sind (B., D. und E.). Es liegt auf der Hand, dass die massiven Folterungen auch die Psyche der Betroffenen erheblich tangierte und zu Traumatisierungen führten. Der Beschuldigte als damals ranghöchster Polizeibeamter Gambias («Inspector General Police», IGP), der für das Untersuchungspanel Personal zur Verfügung gestellt hatte und im Panel für die Festnahme und Inhaftierung der Folteropfer mitverantwortlich war, handelte als Teil eines Täterkollektivs mit arbeitsteiligem Vorgehen und unterstützte dadurch entscheidend die Folterhandlungen der «Junglers». Der Beschuldigte hat daher eine erhebliche Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (Leib und Leben; [physische und psychische] Gesund- heit) zu verantworten. Die Folterungen vor oder nach den Befragungen durch das Untersuchungspanel wirken in Organisation und Ausführung militärisch durch- dacht und professionell ausgeführt. Im Wissen, dass die Betroffenen schweren Misshandlungen ausgesetzt waren und er dies (aufgrund seiner Führungsposition) hätte verhindern oder bei den anderen ranghohen Funktionären des Panels zu- mindest auf eine, die Gesundheit schonende Behandlung hätte einwirken können, ist ihm ein besonders verwerfliches und zielgerichtetes Handeln zu attestieren. Dem Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, selber nicht unmittelbar an Folterhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt ist dennoch von einer erheblichen objektiven Tatschuld auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so fällt in Berücksichtigung des Tat- motivs ins Gewicht, dass der Beschuldigte als damaliger IGP die «Folterpolitik» seines Präsidenten rücksichts- und erbarmungslos unterstützte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass er bei misshandelten Folteropfern, die dem Panel zugeführt wur- den, weitere Misshandlungen (wie im Falle von D., der bei seiner Befragung so heftig geohrfeigt wurde, dass er vom Stuhl fiel), zumindest stillschweigend dul- dete. Erschwerend kommt hinzu, dass der schlechte Gesundheitszustand und die schwerwiegenden Verletzungen der Folteropfer für den Beschuldigten deut- lich erkennbar bzw. wahrnehmbar waren (so etwa bei C., D., E. und F.) und er die «Junglers» dennoch gewähren liess. Mit seinem Verhalten offenbart der Be- schuldigte nicht nur eine hohe Intensität des deliktischen Willens, sondern auch – gemessen an seiner damaligen Funktion als höchster Polizeibeamter des Landes – eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber menschlichem Leiden. Aus
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SK.2023.23 diesen Gründen ist das subjektive Tatverschulden ebenfalls als erheblich zu ge- wichten.
c) Bei einem erheblichen Gesamttatverschulden ist es gerechtfertigt, die (hypo- thetische) Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (vgl. E. 10.1.1 und E. 10.1.4.1) für die im Jahre 2006 begangenen Folterhandlun- gen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf 10 Jahre Freiheitsstrafe fest- zusetzen.
E. 10.3.5.2 Für die in allgemeiner Hinsicht verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbaren Folterungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahr 2016 zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. kann integral auf die generellen Ausführungen in Er- wägung 10.3.5.1 verwiesen werden. In Bezug auf die Folter von N. ist festzuhal- ten, dass das Unrecht der Folterhandlungen, die zu dessen Tod geführt haben, mit der Verurteilung wegen (eventualvorsätzlicher) Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit weitgehend abgegolten ist (vgl. Ausführungen unter E. 10.3.4).
a) Für die Gewichtung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst von Bedeu- tung, dass alle sechs Opfer schweren Folterhandlungen durch NIA-Beamte aus- gesetzt waren (zum Teil in mehreren Intervallen). Die Folterpraktiken beinhalte- ten u.a. massive Schläge auf den ganzen Körper, wobei die Opfer auf einen Tisch gelegt bzw. gefesselt waren. Die Gewaltanwendung war teilweise von derart ho- her Intensität, dass einige Opfer das Bewusstsein verloren (H., I., P.); bei N. führte sie zum Tod. Vereinzelt wurde den Opfern während der Folter mit dem Tod oder mit Vergewaltigung gedroht (z.B. J., I.) oder Foltermethoden, wie etwa Elek- troschocks und Stromstösse auf den Penis (O.) ausgeführt. Die Gefolterten wa- ren einer grossen Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt und leiden zum Teil bis heute an den Folgen der Folterhandlungen. Das Ausmass der Rechtsgutsverlet- zung ist daher als erheblich zu werten. Dass die Folterungen von NIA-Beamten ausgeführt wurden, vermittelt eine äusserst professionelle Tatausführung, und lässt beim Beschuldigten, der als Teil des Täterkollektivs von der «Folterinstitu- tion» NIA genaue Kenntnisse hatte, auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Dem Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, an den Folterpraktiken der NIA selber nicht unmittelbar beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu gewichten.
b) Zur subjektiven Tatschwere kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.2 verwiesen werden. Zum Tatmotiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte als zum Tatzeitpunkt vor Ort ranghöchster Magistrat (Innenminis- ter) die «Folterpolitik» seines Präsidenten (erneut) rücksichts- und erbarmungs- los unterstützte. Auch bei diesem Verbrechen entpuppte sich der Beschuldigte als treuer Diener des von Präsident Jammeh etablierten Unterdrückungssys- tems; allerdings mit dem Unterschied, dass er zu Beginn seiner Karriere eine derartige Gräueltat noch selbst ausführte bzw. bei der Begehung derselben un- mittelbar beteiligt war und nun, im Jahre 2016, er diese als Innenminister dele- gieren konnte. In diesem Zusammenhang ist straferhöhend der Umstand zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte als Innenminister über weit mehr Macht und
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SK.2023.23 Einfluss verfügte als seinerzeit in der Funktion als IGP und es für ihn daher ein Leichtes gewesen wäre, Folter zu verhindern. Stattdessen förderte er mit seinem unmenschlichen Verhalten den aktiven Missbrauch der Polizei- und Strafvoll- zugsgewalt, insofern, als er das ihm zugeordnete Polizei- und Gefängniswesen anwies und aufforderte, die Verhafteten der NIA zu übergeben, wo sie gefoltert wurden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die sechs Verhafteten umgehend zur Folter an die NIA «freigab», offenbart sein besonders verwerfliches und ziel- gerichtetes Handeln. Demzufolge ist auch das subjektive Tatverschulden als mit- telschwer zu werten.
c) Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Folterhandlungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. ein mittelschwe- res Gesamttatverschulden festzustellen. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe erscheint daher als verschuldensangemessen.
E. 10.3.6 Zum Tatverschulden bezüglich der Freiheitsberaubungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahre 2006 zum Nachteil von B., C., D., E. und F. ist Fol- gendes festzuhalten:
E. 10.3.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Dauer der jeweiligen Frei- heitsberaubung ins Gewicht: In Missachtung gambischer Rechtsnormen (Verfas- sung, Strafprozessordnung, Gefängnisgesetz) wurden B. (29 Tage), C. (erste Verhaftung: 4 Wochen; zweite Verhaftung: 3 Wochen), D. (23 Tage), E. (24 Ta- ge) und F. (23 Tage) in willkürlicher Weise eingesperrt, womit ihnen für mehrere Wochen und damit in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen wurde. Hinzu kommt, dass die Betroffenen als gefolterte Personen in überwiegend be- engenden, fensterlosen, feuchten und moskitoverseuchten (Einzel-)Zellen bzw. in Isolationshaft gefangen gehalten wurden, wobei B., D., E. und F. zudem die zum Teil dringend notwendige medizinische Versorgung nicht, oder – gemessen an den durch die Folter erlittenen Verletzungen – erst viel zu spät gewährt wurde. Die Gefangenen waren somit auch einer nicht unerheblichen Gefahr für ihre Ge- sundheit ausgesetzt. Angesichts des Ausmasses des verursachten Leids erweist sich das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht. Es liegt mehrfache Tatbe- gehung vor, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt, wobei zusätzlich anzu- merken bleibt, dass C. zweimal – im März und Oktober 2006 – illegal in Haft versetzt wurde. Nach dem Gesagten ist eine knapp noch nicht mittelschwere ob- jektive Tatschuld festzustellen.
E. 10.3.6.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann in Bezug auf das Tatmotiv des Be- schuldigten auf die Erwägungen zur Folter verwiesen werden (vgl. E. 10.3.5.1 b). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sein Amt als ranghöchster Polizeibeamter Gambias schwer missbrauchte: Als IGP war er der direkte Vor- gesetzte der Polizei Gambias. Infolgedessen hätten die Achtung, Einhaltung und Umsetzung der entsprechenden Rechtsnormen und der Verfassung zu seinen Aufgaben gehört. Als Teil des Täterkollektivs waren auch die widrigen Haftum- stände vom Beschuldigten mitbeabsichtigt, um den Betroffenen raschestmöglich ein Geständnis abzuringen. Indem er sich bewusst für eine «Aushebelung»
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SK.2023.23 gambischen Rechts entschied und rigoros die Unterdrückungspolitik von Präsi- dent Jammeh unterstützte, bot er Hand zu einer Staatswillkür. Entsprechend ist die Intensität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen. Im Er- gebnis ist auch das subjektive Tatverschulden als knapp noch nicht mittelschwer zu gewichten.
E. 10.3.6.3 Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die im Jah- re 2006 begangenen Freiheitsberaubungen als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit knapp noch nicht bereits mittelschwer, weshalb die (hypothetische) Ein- satzstrafe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (vgl. E. 10.1.1 und 10.1.4.1) auf 3½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
E. 10.3.7 Schliesslich gilt das Tatverschulden in Bezug auf die Folter (Freiheitsberaubung, verbunden mit unmenschlichen Haftbedingungen) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahre 2016 zum Nachteil von J., O., H., I. und P. zu bemessen.
E. 10.3.7.1 Für die verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbaren Folterhandlungen im Jahr 2016 kann integral auf die generellen Ausführungen in Erwägung 10.3.5.1 verwiesen werden. Ähnlich wie für die Folteropfer im Jahre 2006 fällt auch hier zur objektiven Tatschwere zunächst die Dauer der jeweiligen Freiheitsberaubung erheblich ins Gewicht. In Missachtung gambischer Rechtsnormen wurden J., O., H. und I. für mehrere Wochen bzw. (P.) für mehrere Tage bis zur ersten gericht- lichen Vorführung in willkürlicher Weise (ohne Hafttitel) unter widrigsten Bedin- gungen (Verweigerung dringendst benötigter angemessener medizinischer Ver- sorgung, unzureichende Nahrungsversorgung, beengte und unhygienische Zel- len, Verweigerung von nennenswertem Freigang und weitgehendste Verhinde- rung von Zugang zu Familienangehörigen und Anwälten) gefangen gehalten. Im Anschluss zur gerichtlichen Vorführung wurden sie unter nämlichen unmenschli- chen Haftbedingungen für knapp weitere 5 Monate alternierend in der weit ent- fernten Gefängnisanstalt Janjanbureh und im Gefängnis «Mile 2» inhaftiert ge- halten. Mit dem gesetzeswidrigen Freiheitsentzug wurde zudem das Ziel verfolgt, die Taten vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, was auf ein besonders raffiniertes Vorgehen schliessen lässt. Obwohl bei allen Häftlingen die Spuren der zuvor er- littenen schweren Folterungen noch deutlich erkennbar waren, wurden sie in kleine, beengte, verschmutzte, moskitoverseuchte (Einzel-)Zellen eingesperrt und hatten zum Waschen sowie zur Verrichtung der Notdurft nur ein und densel- ben Eimer zur Verfügung. Besonders schwer wiegt, dass den über mehrere Mo- nate inhaftierten Folteropfern die zum Teil dringend benötigte medizinische Ver- sorgung entweder gänzlich verwehrt (P.) oder dann nur spärlich bzw. ungenü- gend gewährt (J., O., H., I.) wurde. Die Dauer der Haft und die dabei durchlebten menschenunwürdigen Haftbedingungen stellen eine erhebliche Verletzung der betroffenen Rechtsgüter Freiheit, Gesundheit bzw. eine Gefährdung von Leib und Leben dar. Das Vorgehen des Täterkollektivs, zu dem auch der Beschuldigte gehörte, war offensichtlich von einer grossen Rücksichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen geprägt. Hinzu kommt, dass diese «Sonderbehandlung» in Haft bewusst für politische Häftlinge
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SK.2023.23 bzw. Oppositionelle geschaffen und institutionalisiert wurde, um deren Willen zu brechen, sie für das Unrechtsregime Jammehs durch illegale Haft und Ein- schüchterung gefügig zu machen und andere Regimekritiker damit abzuschre- cken. Das Zusammenwirken der Sicherheitskräfte (PIU/Polizei, Gefängniswesen und NIA) zur Folter von politischen Oppositionellen und auch das Verstecken von sichtbaren Folteropfern bzw. ihre Isolation von Familie, Anwalt und Gericht waren unabdingbare Bestandteile und Merkmale des eingespielten Repressionssys- tems in Gambia. Es handelte sich um die explizite und gewollte Umsetzung der Politik bzw. des Tatplans des staatlichen Täterkollektivs, inklusive des Beschul- digten. Als Innenminister Gambias und oberster Verantwortlicher über die Ge- fängnisse und Polizei ist der Beschuldigte als einem bedeutenden «Mit-Architek- ten» dieses Foltersystems ein hohes Mass an krimineller Energie zu attestieren. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu ge- wichten.
E. 10.3.7.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so kann in Bezug auf das Tatmotiv und die Rolle des Beschuldigten auf die Erwägungen zur Folter verwiesen wer- den (E. 10.3.5.2 b). Straferhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte als Innenminister Gambias sein hohes Amt und die damit verbundene Vorbildfunk- tion für die Bevölkerung Gambias schwer missbrauchte: Da ihm die Gefängnis- dienste und die Polizei zugeordnet waren, hätte die Achtung, Einhaltung und Um- setzung der einschlägigen Gesetze und der Verfassung von Gambia zu seinen (Amts-)Pflichten gehört. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den fünf Häftlingen zumindest die Umstände ihrer Haft menschenwürdig zu gestalten. Der Beschuldigte handelte stattdessen aus rein egoistischen Motiven und hatte aus- schliesslich den Machterhalt «seiner» Regierung und damit den Erhalt seines eigenen Status zum Ziel. Die Art und Weise, wie dies erreicht werden sollte, war ihm dabei gleichgültig. Dass dabei vor allem politische Gegner wie die erwähnten fünf gefolterten und inhaftierten UDP-Mitglieder Opfer der vom Beschuldigten mitverursachten Staatswillkür wurden, passt zum im Jahre 2016 etablierten Un- terdrückungsapparat unter Präsident Jammeh. Nicht einmal Berichte in der gam- bischen Presse im Mai und Juni 2016 über den desolaten Gesundheitszustand der politischen Häftlinge J., H. und I. vermochten beim Beschuldigten ein Um- denken zu bewirken. Mit seinem Handeln offenbarte er, dass ihm das Leben und die Gesundheit von sich in staatlicher Obhut (Haft) befindenden, gefolterten und vulnerablen Menschen nichts bedeutete und er diese bewusst in einem lebens- gefährdenden Zustand inhaftiert liess. Entsprechend straferhöhend ist die Inten- sität seines deliktischen Willens zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist auch das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu werten.
E. 10.3.7.3 Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die im Jahre 2016 als Innenminister Gambias begangene Folter (Freiheitsberaubung, verbunden mit unmenschlichen Haftbedingungen) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mittelschwer, weshalb die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
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SK.2023.23
E. 10.4 Täterkomponenten
E. 10.4.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Be- schuldigten Folgendes zu entnehmen:
E. 10.4.1.1 Der Beschuldigte ist 55-jährig und gambischer Staatsangehöriger. Er ist am
9. Januar 1969 in Serekunda/Gambia geboren und dort aufgewachsen. Nach 10 Jahren Schulbildung, die er in der «Latrikunda Sabjie Primary School» (1977-1983) und in der «Nusrat High School» (1983-1987) absolvierte, trat er im Januar 1988, im Alter von 19 Jahren, der gambischen Armee bei (BA 13-001- 0002/-0041). In der Folge machte der Beschuldigte in Gambia im Militär und in der Politik erfolgreich Karriere: 1995 wurde er im Rang eines «second lieutenant» in den auserwählten Kreis der «State Guard», der gambischen Präsidenten- garde, aufgenommen. Von 2001-2002 befand er sich in Sierra Leone auf UN- Mission als Militärbeobachter. Von Oktober/November 2002 bis Mai 2003 war er in Nigeria im «Command and Staff College» stationiert. Im Juli 2003 wurde der Beschuldigte durch Präsident Jammeh zum Kommandanten der «State Guard» ernannt. 2004 trat er dem Ersten Infanteriebataillon als «Commanding Officer» im Range eines Majors bei. Im Februar 2005 wurde er vom Präsidenten zum ranghöchsten Polizeibeamten Gambias (IGP) ernannt. Am 22. November 2006 erfolgte die Ernennung zum Innenminister Gambias. Im Mai 2012 wurde er gam- bischer Botschafter in Spanien, jedoch bereits im August 2012 wieder zum Innen- minister ernannt. Seinen Handnotizen zufolge war der Beschuldigte der jüngste und der am längsten amtierende Minister. Der Beschuldigte erhielt für seine Dienste diverse Auszeichnungen verliehen, darunter die «distinguished service medal» für seine Verdienste während des Putsches im Jahre 1994, der landes- weit dritthöchste Orden als «Officer of the Order of the Republic of the Gambia» und zweimal eine Auszeichnung der in Nigeria ansässigen Organisation «Security Watch Africa» für seine Dienste zur Förderung der Sicherheit in Gam- bia (s.a. E. 6.1 Werdegang des Beschuldigten). Am 16. September 2016 wurde der Beschuldigte von Präsident Jammeh als Innenminister abgesetzt (vgl. E. 6.2.3). Nach seiner Flucht aus Gambia reiste der Beschuldigte über Senegal nach Schweden und von dort in die Schweiz, wo er am 10. November 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 15. November 2016 wurde er im Asylzentrum W. aufge- nommen (vgl. lit. A und B zur Prozessgeschichte). Der Beschuldigte war mehrmals verheiratet; seit 2006 mit BBBBBB. Seine Ehe- frau lebt in den USA. Er ist Vater von sechs Kindern, vier Söhnen und zwei Töch- tern. Eine Tochter lebt in Grossbritannien und ein Sohn lebt in den USA. Laut seinen Aussagen im Jahr 2017 lebte und studierte damals ein Sohn in der Ukra- ine. Die drei übrigen Kinder leben in Gambia. Der Beschuldigte hat vier Ge- schwister, zwei Schwestern und zwei Brüder; ein Bruder ist bereits verstorben (BA 13-001-0003/-0042/-0303; SK 127.731.003). Er gehört in Gambia der Ethnie der Jola an; seine Muttersprache ist Jola. Zudem spricht er Wolof und Mandinka sowie Englisch, die Amtssprache Gambias (BA 13-001-0041; SK 127.731.002). Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte Eigentümer eines Hauses in Gam- bia. Dort lebte er mit seiner eigenen und der erweiterten Familie zusammen. Das
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SK.2023.23 Haus samt dazugehörigem Grundstück gehört nach wie vor dem Beschuldigten; der Wert der Liegenschaft soll ca. GMD 1 Mio. bis 1.5 Mio. betragen. Der Be- schuldigte erklärte, als Innenminister von Gambia monatlich GMD 50'000.-- er- halten zu haben, zuzüglich Spesen in der Höhe von weiteren GMD 10'000.-- (BA 13-001-0065). Bei seiner Verhaftung wurde bei ihm Bargeld im Umfang von ca. Fr. 14’000.-- sichergestellt (vgl. hinten E.13 Beschlagnahme). Im Übrigen ver- fügt der Beschuldigte (gemäss eigenen Angaben) über kein anderweitiges Ver- mögen und hat keine Schulden (SK 127.731.004). Die Führungsberichte aus den Haftanstalten in der Schweiz bescheinigen dem Beschuldigten insgesamt eine gute Führung. Im Führungsbericht des Regional- gefängnisses Z. vom 31. Oktober 2023 wird dem Beschuldigtem ein tadelloses Verhalten attestiert, so dass ihn die Vollzugsanstalt in einer Pilotabteilung unter- brachte, in der sich Insassen länger auf der Abteilung frei bewegen können. Der Beschuldigte arbeitet im Reinigungsdienst. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In den Akten findet sich ein «Criminal Charge Sheet» vom 18. Mai 2017 (criminal case no. BMC/cc/022/17), wonach der «Inspector General of Police» am 18. Mai 2017 beim Banjul «Magistrate Court» gegen den Beschuldigten und acht weitere Personen Anklage erhoben hat wegen Verdachts, im Jahr 2006 an der Ermordung von sieben Personen be- teiligt gewesen zu sein (BA 05-001-0040 f.). Der aktuelle Stand dieses Verfah- rens ist nicht bekannt; die Beantwortung des schweizerischen Rechtshilfeersu- chens durch die gambischen Behörden blieb bislang aus.
E. 10.4.1.2 Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Gleiches gilt auch für die persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Das dem Beschuldigten attes- tierte Wohlverhalten während der Haft (siehe Führungsberichte) kann vorausge- setzt werden. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt. Gleiches gilt für ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6 m.H.; 6B_738/2014 vom 25. Febru- ar 2015 E. 3.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6, 6B_364/2014 vom
30. Juni 2014 E. 2.4 m.H.; MATHYS, a.a.O., Rz. 393).
E. 10.4.2 Der Beschuldigte ist grundsätzlich gesund. Im Zusammenhang mit seiner Unter- suchungshaft in Y. (vom 26. Januar 2017 bis 18. September 2018) klagt er in seiner Einvernahme vor der Strafkammer über Augenbeschwerden, da er 24 Stunden im (künstlichen) Licht habe zubringen müssen und kein natürliches Sonnenlicht gesehen habe (SK 127.731.002/-005). Damit und im Übrigen macht der Beschuldigte keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend, die strafmil- dernd zu berücksichtigen wären. Die Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Ver- schiedentlich beschwerte sich der Beschuldigte über die für ihn angeblich unzu- mutbaren Zustände in den (schweizerischen) Untersuchungsgefängnissen (s.a. hinten E. 16 betr. Entschädigungsantrag des Beschuldigten für Freiheitsent- zug). Die entsprechenden Rügen wurden von den zuständigen Behörden des Kantons Bern geprüft und allesamt für haltlos befunden. Zu ergänzen bleibt, dass
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SK.2023.23 der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) trotz mehrmaligen Hinweises seitens der Bundesanwaltschaft während der gesamten Verfahrensdauer keinen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug gestellt hatte, welcher mit vorteilhafteren Konditionen verbunden gewesen wäre. Nach dem Gesagten liegt keine besondere Strafemp- findlichkeit vor, zumal eine solche weder vom Beschuldigten noch von seiner Verteidigung jemals geltend gemacht wurde.
E. 10.4.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und liess während des gesamten Strafver- fahrens keine Reue und Einsicht erkennen. Er bestritt ab Beginn der Strafunter- suchung bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung integral sämtliche Vorwürfe. Hinzu kommt, dass er noch vor Gericht die Auffassung ver- trat, das unter Präsident Jammeh errichtete Regime sei ein gutes gewesen. Dass er sich in der Hauptverhandlung bei einigen Privatklägern für das erlittene Folter- leid mit der distanzierten, konditionalen (sinngemässen) Umschreibung «falls Sie diese Folterungen erlitten haben sollten, dann tut es mir leid» entschuldigt, ist in diesem Kontext als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Zusammenfassend kann in Bezug auf das Aussageverhalten und die Haltung des Beschuldigten auf ein hartnäckiges Bestreiten geschlossen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten bei der Strafzumessung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4). Eine Straferhöhung erscheint vorlie- gend dennoch nicht angebracht: Einerseits muss sich die beschuldigte Person im Strafprozess weder belasten, noch muss sie mit den Strafverfolgungsbehör- den kooperieren, und sie darf jederzeit von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Insgesamt ist das Aussageverhalten und die uneinsichtige Haltung des Beschuldigten im Strafverfahren neutral zu werten.
E. 10.4.4 Demgegenüber wirkt sich das (übrige) prozessuale Verhalten des Beschuldigten (bzw. seiner Verteidigung) im Strafverfahren leicht straferhöhend aus: Im Verlauf der Strafuntersuchung (und auch vor Gericht) zeigte sich, dass der Beschuldigte nur vordergründig eine kooperative Haltung einnahm. Er gab zwar vor, an einer raschen Aufklärung der Vorwürfe interessiert zu sein, fiel jedoch zunehmend mit obstruktivem Verhalten auf. Gewöhnliche Verfahrenshandlungen wie die Durch- führung von Einvernahmen, ein Ersuchen um Rechtshilfe oder die Herausgabe von Akten wurden infrage gestellt, abgelehnt oder mit geradezu aussichtslosen Anträgen behindert. In diesem Zusammenhang sind die mehr als 50 Beschwer- den zu erwähnen, die – abgesehen von einer einzigen Beschwerde – allesamt ein Nichteintreten oder eine Abweisung zur Folge hatten. Ebenso wurden die Gesuche der Verteidigung um unentgeltliche Rechtspflege in den meisten Fällen von den Gerichten wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- gewiesen. Dasselbe trifft auf die Ausstandsverfahren zu. Das Bundesgericht er- wähnte die «Beschwerdefreudigkeit» des Beschuldigten in einigen Entscheiden etwa wie folgt: «Der Beschwerdeführer beschränkt sich (…) grösstenteils darauf, diverse Einwände weitschweifig zu repetieren, die er bereits in früheren Verfah- ren erfolglos vorgebracht hatte» (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom
30. Januar 2023 E. 3.9) bzw.: «Der Beschwerdeführer wiederholt (teilweise
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SK.2023.23 identisch) diverse Einwände (…), die das Bundesgericht bereits in seinen (…) acht Urteilen geprüft und verworfen hat» (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.5). Auch in einem seiner letzten Haftprü- fungsentscheide hielt das Bundesgericht fest, dass «... der Beschwerdeführer wiederholt erneut – über weite Strecken wortwörtlich – diverse Einwände (…), die das Bundesgericht bereits in (…) neun Urteilen geprüft und verworfen hat» und hält zur Begründung der erneuten Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege abschliessend fest: «Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar, 27. April und 19. Juni 2023 mit grösstenteils identischen Vorbringen abschlägig befasst hat» (Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 3.3 und 5). Derartiges Verhalten im Strafverfah- ren – verbunden mit einer Flut von Korrespondenz, hunderten Seiten von Einga- ben und Schriftstücken, die weitgehendst in «copy-paste» Manier seitenlang in Anführungszeichen wiedergegebene Ausführungen früherer Eingaben beinhal- ten, – grenzt an querulatorische, trölerische Prozessführung. Dieses obstruktive Verhalten kann aufgrund des Ausmasses, der Dauer und der Intensität nicht mehr neutral gewertet werden. Eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe scheint daher angemessen.
E. 10.4.5 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Für unverjährbare Straftaten (gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB) bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Die Strafe kann in diesen Fällen gemildert wer- den, wenn die Strafverfolgung nach Art. 97 und 98 StGB verjährt wäre, wobei dem Sachrichter ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht (MATHYS, a.a.O., Rz. 344). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145 E. 3.2). Vorliegend stellt sich die Frage einer Strafmilderung für die nach dem 1. Januar 2011 be- gangenen Verbrechen a priori nicht. Für die vor diesem Datum begangenen De- likte sieht das Gericht objektiv keinen plausiblen Grund, der eine Strafminderung rechtfertigen würde, zumal das Strafbedürfnis keinesfalls deutlich vermindert ist.
E. 10.4.6 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
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SK.2023.23 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 26. Januar 2017 eröff- net. Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung (15. Mai 2024) liegt die Verfahrensdauer bei 7 Jahren und knapp 4 Monaten. Die erstmalige Anklageerhebung erfolgte am
17. April 2023; etwas mehr als 6 Jahre nach der Eröffnung der Strafuntersu- chung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 lud die Strafkammer die Bundesanwalt- schaft ein, die Anklage gestützt auf Art. 333 StPO zu ändern bzw. zu erweitern. Die von der Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2023 datierte, bereinigte Anklage- schrift ging am 7. Juli 2023 beim Gericht ein (vgl. lit. K zur Prozessgeschichte). Die Ermittlungen erwiesen sich als äusserst aufwändig, zumal der Schwerpunkt auf Personalbeweisen beruhte, darunter insbesondere umfassende (rechtshilfe- weise) Beweiserhebungen in Gambia, u.a. Einvernahmen von Zeugen und Aus- kunftspersonen im Ausland. Der administrative Aufwand gestaltete sich als äus- serst aufwändig, so mussten Zeugen und Auskunftspersonen aus Gambia oder anderswo in die Schweiz zur Einvernahme eingeflogen und in Gambia Befragun- gen organisiert werden. Die Beweiserhebungen waren aufgrund der deliktsinhä- renten Komplexität im Zusammenhang mit völkerstrafrechtlichen Verbrechen mit internationalem Bezug zeitintensiv. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehör- den hatten das gesamte Anklagefundament beinahe ausschliesslich aus auslän- dischen Quellen und Berichten zusammenzustellen, da sie landesintern nur über sehr wenige Beweismittel verfügten. Die Dauer des Verfahrens ist objektiv auf- grund der Komplexität und des Umfangs der Strafsache (inkl. der sich stellenden Rechtsfragen betr. Strafhoheit, Zuständigkeit, Verjährung, anwendbarem Recht etc.) sowie des ausserordentlichen administrativen und organisatorischen Auf- wandes nicht zu beanstanden. Lücken, die auf ein Untätigsein der Strafbehörden schliessen liessen, liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer von etwas mehr als 7 Jahren bildet somit vorliegend keinen Grund für eine Strafminderung.
E. 10.4.7 Schliesslich hat das Gericht die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Fol- genberücksichtigung»). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienbericht- erstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung angemessen strafmin- dernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und ihn vorverurteilten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2; 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 8.4.1). Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seine Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Dass in den Medien über einen Straffall berichtet wird, führt nicht zwingend zu einer Strafminderung; selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und teils reisserisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2 m.w.H.). Zunächst ist festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren vor allem in Gam- bia (wegen des historischen Kontexts) und in der Schweiz (aufgrund der Selten- heit der zu beurteilenden Strafsache gegen das Völkerstrafrecht) besondere me- diale Aufmerksamkeit geniesst. Doch auch andere Länder und internationale
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SK.2023.23 Medien haben über das Verfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung mehr oder minder ausführlich berichtet. Eine Sonderstellung nimmt dabei die NGO «AAAAAA.» ein, die über den Verlauf des Prozesses täglich (in englischer Sprache) berichtete und ihre Berichterstattung «online» publizierte. Soweit er- kennbar, erfolgte diese Berichterstattung weitgehend objektiv. Festzustellen ist, dass namentlich in nationalen Medien auch die Sicht des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung regelmässig zu Wort kam (z.B. «Procès en Suisse d’Ous- mane Sonko pour crimes contre l’humanité: interview de son avocat Maître Phi- lippe Currat» im RTS am 23. April 2023; «Ex-Minister angeklagt: Ousman Sonko verlangt Ausstand von Richtern der Strafkammer» in Online-Plattform Watson vom 29. Juni 2023; «Die Tochter des Folterkommandanten: 23-Jährige verteidigt ihren Vater vor Gericht – eine Provokation?» in der Aargauer Zeitung vom 27. Ja- nuar 2024; «L’avocat de l’ancien ministre gambien Ousman Sonko plaide l’ac- quittement» im RTS am 6. März 2024). Beim Beschuldigten handelt es sich um den ehemaligen Innenminister Gambias und damit um einen beruflich und poli- tisch sehr hohen Amtsträger. Derartige Persönlichkeiten müssen sich eine er- höhte Publizität gefallen lassen, wozu unter Umständen auch negative Schlag- zeilen gehören. Ein unberechtigtes behördliches Verhalten, das den Beschuldig- ten in diese mediale Situation brachte, ist nicht erkennbar. Schliesslich ist die besondere historische Bedeutung und damit das öffentliche Interesse derartiger Prozesse zu berücksichtigen: Das Verfahren hat für einen Grossteil der Bevölke- rung von Gambia eine eminente Bedeutung, da es einen Teil ihrer Geschichte, die 22-jährige Regentschaft unter Yahya Jammeh, betrifft. In Abwägung zum pri- vaten Interesse des Beschuldigten, dass sein Name, seine Funktion und Taten in den Medien möglichst unerwähnt bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer medialen Berichterstattung deutlich. Nach dem Gesagten fällt eine Straf- minderung wegen medialer Vorverurteilung ausser Betracht.
E. 10.4.8 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate.
E. 10.5 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren erachtet das Ge- richt für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als tatverschulden- und täterangemessen.
E. 10.5.1 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund der Höhe des Straf- masses ist auch ein teilbedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario).
E. 10.5.2 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 26. Januar 2017 (ohne Unterbruch) in Polizeihaft und ab dem 28. Januar 2017 bis zum Urteilsdatum vom 15. Mai 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft von 2’667 Ta- gen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 10.5.3 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Bern zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
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SK.2023.23 11. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS)
E. 11 Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) ..................................................................................... 370
E. 11.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jah- ren des Landes zu verweisen und stützt sich hierfür auf Art. 55 Abs. 1 aStGB. Zudem beantragt sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Infor- mationssystem (nachfolgend «SIS») (SK 127.721.646 Rz. 379 f.). Die Verteidi- gung äussert sich im Parteivortrag nicht zu einem Landesverweis und zu einer Ausschreibung im SIS (SK 127.721.1099 ff. e contrario; 127.731.096).
E. 11.2 Landesverweisung
E. 11.2.1 Der Beschuldigte ist gambischer Staatsbürger, womit die Möglichkeit einer Lan- desverweisung zu prüfen ist. Die altrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 55 aStGB wurde per 1. Januar 2007 abgeschafft. Am 1. Oktober 2016 traten neue Bestimmungen zur Landesverweisung in Kraft (vgl. Art. 66a ff. StGB; AS 2016 2329). Seither sieht das Gesetz bei einer Verurteilung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit unabhängig von der Höhe der Strafe eine obliga- torische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahre vor (Art. 66a Abs. 1 lit. m StGB). Mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. m StGB vor, die gemäss gegenwärtiger Gesetzesbestimmung grund- sätzlich zum obligatorischen Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Intertemporal- rechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots jedoch nur anwendbar, wenn das aus- lösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (Urteile 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.2 und 3.2.1; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1; 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5.2; s.a. ferner Urteil der Straf- kammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 E. 9 bestätigt in CA.2022.8 vom
30. Mai 2023). Vorliegend gilt es somit, zwischen denjenigen Verurteilungen für Taten, die sich vor und nach dem 1. Januar 2007 ereignet haben, zu unterschei- den. Für die Straftaten, die sich nach dem 1. Januar 2007 ereignet haben, d.h. für die Straftaten gemäss Anklageziffern 1.5.4 (Tötung von M. im Jahr 2011) und
E. 11.2.2 Art. 55 Abs. 1 aStGB sah die Möglichkeit vor, eine ausländische Person, die zu Zuchthaus oder Gefängnis (heute: Freiheitsstrafe) verurteilt wurde, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen, im Wiederholungsfall auch lebenslänglich. Im Unterschied zu den seit 2016 in Kraft stehenden Regeln zur Landesverweisung, sahen die altrechtlichen Bestimmungen keinen obligatori- schen Landesverweis vor. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
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SK.2023.23 Art. 55 Abs. 1 aStGB musste der Richter bei der Entscheidung zur Ausfällung eines Landesverweises sowohl dem Sicherungszweck als auch der persönlichen Situation des Betroffenen, d.h. dem Verschulden des Täters unter Berücksich- tigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse, Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.1 m.V.a. BGE 123 IV 107 E. 1). Die neurechtlichen Regeln von Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) unterscheiden sich inhaltlich kaum von Art. 55 aStGB. Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu Art. 55 aStGB unter dem Titel von Art. 66a StGB (BGE 146 IV 311 E. 3.6.2 m.w.H.). Festzuhalten ist daher, dass die vorgenannten Kriterien auch bei der Anwendung des neuen Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) weiterhin gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.3). Sofern relevant, ist ebenso die Rechtsprechung zur zwingenden Landesverwei- sung heranzuziehen.
E. 11.2.3 Bei der Entscheidung, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werden soll, verfügt der Sachrichter über einen Ermessensspielraum (BGE 123 IV 107 E. 1). Eine Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessen- abwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufent- halts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteil des Bundegerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Dauer der Landesverweisung hat nicht der ausgesprochenen Hauptstrafe zu ent- sprechen, wobei in der Regel eine gewisse Übereinstimmung besteht (BGE 123 IV 107 E. 3 S. 111). Von einer Landesverweisung ist abzusehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das mit der Anord- nung einer Landesverweisung befasste Gericht auch die Situation, die den Aus- länder in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-Refoulement) oder andere zwingende völker- rechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Im Zusammenhang mit Art. 66d StGB, wonach die Vollzugsbehörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben kann, hob das Bundesge- richt hervor, dies schliesse nicht aus, Vollzugshindernisse bereits bei der
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SK.2023.23 Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom 17. Okto- ber 2018 E. 8.3.3).
E. 11.2.4 Gemäss dem Non-Refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 UN-Antifolterkonvention). Der Schutz bezieht sich auf alle natürli- chen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (ECtHR, Chahal
v. The United Kingdom, no. 22414/93, Urteil vom 15. November 1996, § 79; ACHERMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des EGMR und des UN-Ausschusses gegen Folter kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzu- legen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende kon- kretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwen- dungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat (ECtHR, Saadi v. Italy, no. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, § 124 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.1).
E. 11.2.5 Die mehrfachen besonders schweren Verbrechen und damit das öffentliche (Sicherheits-)Interesse rechtfertigen grundsätzlich eine Ausweisung. Persönliche Interessen des Beschuldigten wie Bindung zur Schweiz bestehen keine, hat er doch in seiner Einvernahme erklärt, nach Gambia zurückkehren zu wollen (SK 127.731.004). Dass seine gesundheitliche Situation (Diabetes oder sein vor Gericht geltend gemachtes Augenleiden) ein Vollzugshindernis darstellen würde, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich.
E. 11.2.6 Derzeit lässt sich nicht ausschliessen, dass bei einer Rückkehr nach Gambia der Beschuldigte für Sachverhalte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens waren, strafrechtlich verfolgt wird. Die Menschenrechtslage und der Justiz- sektor in Gambia haben sich seit 2017 wesentlich verbessert (Berichte von Am- nesty International vom 24.04.2024 [«https://www.amnesty.de/informieren/am- nesty-report/gambia-2023»], und des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 39, Republik Gambia, Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand 07/2021, S. 13 f. [«https://www.bamf.de/Shared- Docs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laen- derreport-39-Gambia.pdf?__blob=publicationFile&v=3»], jeweils zuletzt aufgeru- fen am 05.03.2025). Eine Gefahr, dass der Beschuldigte nach Rückkehr in sei- nen Heimatstaat der Folter (oder anderer unmenschlichen Behandlungen) aus- gesetzt würde, besteht derzeit nicht bzw. ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht. Zu beachten gilt indes, dass in Gambia
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SK.2023.23 per Gesetz die Verhängung der Todesstrafe möglich ist (vgl. bspw. NIA-9 Urteil, wonach bei fünf verurteilten Personen die Todesstrafe verhängt wurde). Seit Re- gierungswechsel wurde jedoch keine Todesstrafe vollzogen. Die Situation betref- fend Todesstrafe wäre zu gegebener Zeit von der zuständigen Justizvollzugsbe- hörde vor dem Entscheid der Ausschaffung neu zu beurteilen. Gegebenenfalls hätte sie bei der gambischen Regierung eine Garantie einzuholen, dass eine all- fällige Todesstrafe nicht vollstreckt würde (entsprechend dem Vorgehen des Bundesamts für Justiz, z.B. bei Auslieferungen in die USA).
E. 11.2.7 Die zu beurteilenden Straftaten, d.h. jene vor dem 1. Januar 2007, für die eine Landesverweisung zu prüfen ist, liegen über 24 bzw. 18 Jahre zurück. Dem lan- gen Zeitablauf ist insofern Rechnung zu tragen, als nicht die maximal gesetzlich zulässige Dauer der Landesverweisung auszuschöpfen ist.
E. 11.2.8 Eine Landesverweisung von 12 Jahren (für die zu beurteilenden Straftaten vor 01.01.2007) erscheint in Berücksichtigung des schweren Tatverschuldens und des Sicherungsbedürfnisses der Schweiz vorliegend angemessen. Für deren Vollzug ist der Kanton Bern zuständig (vgl. E. 10.5.3).
E. 11.3 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
E. 11.3.1 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS aus- zuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E.3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS stellt keine Sanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4), sondern bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen- Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa- kodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Ausschreibung einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der EU oder der EFTA besitzt – also ein Drittstaatsangehöriger wie der Beschuldigte (vgl. Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung) –, im SIS setzt gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip voraus, dass die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtferti- gen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese Entscheidung muss einerseits auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen, welche die persönlichen Um- stände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung für diesen umfasst. Andererseits muss sie sich – nicht zuletzt angesichts des zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrund- satzes – auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na-
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SK.2023.23 tionale Sicherheit stützen, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaats- angehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Für die Annahme einer solchen Gefahr sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.1 f.). Eine solche besteht insbesondere dann, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
E. 11.3.2 Persönliche Umstände, die vorliegend einer Ausschreibung im SIS entgegenste- hen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die erheblichen Straftaten (mehr- fache Verbrechen gegen die Menschlichkeit) – deren abstrakte Strafandrohun- gen jeweils weit über einem Jahr Freiheitsstrafe liegen – ist eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar. 12. Zivilklagen
E. 12 Zivilklagen ............................................................................................................ 374
E. 12.1 Die Privatklägerschaft verzichtete explizit auf Schadenersatz und macht lediglich Genugtuungsansprüche geltend, dies gestützt auf Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 14 UN-Antifolterkonvention und teilweise basierend auf Art. 30 i.V.m. Art. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämp- fung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istan- bul-Konvention; SR 0.311.35).
E. 12.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO können die geschädigte Person und Angehörige des Opfers zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklä- gerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachten Ansprü- che müssen ihre Grundlage im materiellen Privatrecht haben, d.h. bei Ansprü- chen aus unerlaubter Handlung im Haftpflichtrecht (i.e. Art. 41 – 61 OR). Zudem muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der verfahrensgegen- ständlichen Straftat und dem geltend gemachten Schaden bestehen (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 StPO N. 5). Wie im Zivilprozess müs- sen auch im Adhäsionsprozess die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit ein Urteil in der Sache gefällt werden kann. Daher sind u.a. Zustän- digkeit, fehlende Rechtshängigkeit (Litispendenz) und Nichtvorliegen einer abge- urteilten Sache (res iudicata) zu prüfen (DOLGE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 17; s.a. hinten E. 12.5). Das Vorliegen der Pro- zessvoraussetzungen und/bzw. das Fehlen von Prozesshindernissen ist von Am- tes wegen zu prüfen (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 19). Ebenso gilt im Adhä- sionsprozess die Dispositionsmaxime, wonach der Staat Rechtsschutz nur zu gewähren hat, wenn, soweit und solange es von ihm verlangt wird. Das Gericht darf einer Partei somit nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver- langt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (DOLGE, a.a.O.,
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SK.2023.23 Art. 122 StPO N. 22 m.w.V.). Adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungs- forderungen wie auch Zinsen sind – entsprechend der Dispositionsmaxime im Zivilprozess – zu beantragen, damit sie zugesprochen werden können (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N. 4). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung innert der von der Verfahrensleitung gesetzten Frist für die Beweisanträge zu beziffern und, un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen. Dem Wesen des Ad- häsionsprozesses entsprechend muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklage dient den Interessen der geschädigten Person, die sich mit verhält- nismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen or- dentlichen Zivilprozess anstrengen muss (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 5). Ausser der Prozessökonomie dient die Adhäsionsklage auch dem kriminalpoliti- schen Ziel der Geschädigtenfürsorge (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 8).
E. 12.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud die Verfahrenslei- tung die Privatklägerschaft unter Fristansetzung ein, allfällige Zivilforderungen schriftlich zu beziffern und zu begründen (SK 127.255.044 ff.). Die Privatkläger haben fristgemäss schriftlich Genugtuungsansprüche gestellt und begründet. Von Amtes wegen zu prüfen ist zunächst, ob in der Schweiz ein Gerichtsstand zur Beurteilung der Zivilklagen besteht, andernfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen auf die Genugtuungsklagen nicht einzutreten ist (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 21).
E. 12.4 Zuständigkeit (Gerichtsstand)
E. 12.4.1 Zur Begründung der Bezifferung ihrer Genugtuungsforderungen verwiesen die Privatkläger auf das Urteil der Berufungskammer, worin ein liberianischer Staats- angehöriger wegen Kriegsverbrechen und zweitinstanzlich auch wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, begangen im Zeitraum 1989 bis 1996 in Liberia, verurteilt und verpflichtet wurde, gestützt auf Art. 47 und Art. 49 OR der Privat- klägerschaft Genugtuung auszurichten (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023). Die Privatkläger äusserten sich weder zum Gerichtsstand noch begründeten sie, weshalb das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR), anzuwenden sei. Im zitierten Urteil finden sich keine Er- wägungen zum Schweizer Gerichtsstand.
E. 12.4.2 Da die Privatkläger vorliegend ihren Wohnsitz im Ausland haben, liegt ein inter- nationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2), womit für die Beurteilung der inter- nationalen Zuständigkeit grundsätzlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) bzw. sofern es sich um eine Ausgangslage ausserhalb des
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SK.2023.23 LugÜ-Anwendungsbereichs handelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), massgebend ist.
E. 12.4.2.1 Zuständigkeit nach LugÜ Das LugÜ ist vorliegend anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sach- verhalt in dessen sachlichen und räumlich-persönlichen Anwendungsbereich fällt.
a) Sachlicher Anwendungsbereich: Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Genugtuungsforderungen aus unerlaub- ter Handlung sind als Zivilsache zu qualifizieren. Ein Ausschlusstatbestand i.S.v. Art. 1 Abs. 2 LugÜ liegt nicht vor. Das LugÜ ist daher sachlich anwendbar.
b) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Art. 2 LugÜ besagt, dass vorbe- haltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ha- ben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staa- tes zu verklagen sind. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt lediglich den Wohn- sitz der beklagten Person in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internatio- nales Element wie z.B. den Wohnsitz des Klägers im Ausland voraus (BGE 138 III 185 E. 3.3). Das LugÜ findet hingegen grundsätzlich keine Anwendung auf beklagte Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertrags- staats haben (vgl. Art. 2 ff. LugÜ; BGE 133 IV 171 E. 9.2). Vorliegend befindet sich der klägerische Wohnsitz sämtlicher Privatkläger im Ausland. Um zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch das LugÜ gebun- denen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, wendet das Gericht sein Recht an (Art. 59 Abs. 1 LugÜ). Zur Prüfung, ob der Beschuldigte als beklagte Person einen Wohnsitz in der Schweiz aufweist, ist somit Art. 20 IPRG massgebend (HEINZMANN, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], LugÜ zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 59 LugÜ N. 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Auch wenn die entsprechende Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 ZGB («Begriff Wohnsitz») im inter- nationalen Verhältnis nicht anwendbar ist, kann zur Auslegung auf die einschlä- gige Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden (WESTENBERG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20 IPRG N. 12). Diese besagen, dass eine asyl- suchende Person, die ein Asylgesuch gestellt hat und nicht sofort weggewiesen wurde, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier ihren Lebensmittelpunkt haben kann, und damit einen schweizerischen Wohnsitz erwirbt (STAEHELIN, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 23 ZGB N. 19 m.w.H.). An welchem Ort in der Schweiz sie Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach ihrem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (BGE 116 II 497 S. 503). Hat eine asylsu- chende Person ihren nationalen Wohnsitz endgültig aufgegeben und besitzt sie noch keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, so z.B. bei vorläufiger Unterbrin- gung in einem Aufnahmeheim, befindet sich ihr Wohnsitz an ihrem gewöhnlichen
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SK.2023.23 oder schlichten Aufenthaltsort (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 19). Ein Ge- fängnisaufenthalt für sich allein begründet demgegenüber keinen neuen Wohn- sitz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.2 m.V.a. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach seiner Absetzung als gambischer Innenminister am 16. September 2016 fürchtete der Beschuldigte nach eigenen Angaben um sein Leben (vgl. E. 6.4.4) Er flüchtete aus Gambia und gelangte am 10. November 2016 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte, nachdem Schweden zuvor seinen Antrag aufgrund des Dublin-Abkommens abgelehnt hatte (vgl. lit. A zur Prozessgeschichte). Be- vor der Beschuldigte am 26. Januar 2017 in der Schweiz inhaftiert wurde, lebte er mit einer N Bewilligung für Asylsuchende (BA 06-105-0014) einige Monate in einem Flüchtlingszentrum in W. (vgl. lit. B zur Prozessgeschichte). Die Flucht des Beschuldigten vor der damaligen Regierung Gambias und sein Asylantrag in der Schweiz verdeutlichen, dass er seinen Wohnsitz in Gambia aufgegeben hat. Auch die anschliessenden politischen Ereignisse in Gambia nach seiner Flucht wie die Wahlen und Bildung einer neuen Regierung sowie die Flucht des ehema- ligen Regierungsoberhaupts Yahya Jammeh ins Exil nach Äquatorialguinea le- gen nahe, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Gambia nicht aufrechterhal- ten wollte bzw. aufgegeben hat. Seine Aussage in der Hauptverhandlung, nach Gambia zurückkehren zu wollen (SK 127.731.004), ist im Zusammenhang mit seinem Verteidigungsnarrativ zu lesen, wonach die politischen und sozialen Ver- hältnisse in Gambia unter der Herrschaft des ehemaligen Präsidenten Jammeh ungetrübt gewesen seien und mit dem Regierungswechsel in Gambia keine Ge- fahr mehr für Leib und Leben droht. Im Ergebnis kann davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte als Asylsuchender, der einige Monate vor seiner Ver- haftung in der Schweiz gewohnt hatte, an seinem Aufenthaltsort im Durchgangs- zentrum einen Wohnsitz begründet hat. Die internationale Zuständigkeit für die Zivilrechtsforderungen der Privatklägerschaft lässt sich damit nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz begründen, womit die örtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach dem IPRG zu beurteilen sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b IPRG). Selbst wenn eine Wohnsitznahme des Beschuldigten in der Schweiz verneint und stattdessen davon ausgegangen würde, er habe in der Schweiz le- diglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so würde sich vorliegend an der schweizerischen Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilforderungen nichts ändern: In diesem Fall wäre das LugÜ nicht anwendbar und die internationale (und örtliche) Zuständigkeit wäre nach dem IPRG zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG), was zum gleichen Ergebnis führt (vgl. nachfolgend).
E. 12.4.2.2 Zuständigkeit nach IPRG
a) Gemäss Art. 8c IPRG (Adhäsionsklage) kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden. Damit ist das mit dem Strafverfahren befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Bei Art. 8c IPRG handelt es sich (lediglich) um eine Koordinationsnorm: Die Bestimmung sagt nichts anderes, als dass die Zustän- digkeit gleichwohl nach IPRG zu prüfen ist (vergleichbar mit Art. 5 Ziff. 4 LugÜ,
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SK.2023.23 wonach sich die Zuständigkeit eines Strafgerichts eines LugÜ-Staates für Scha- denersatzklagen aus einer unerlaubten Handlung [Adhäsionsklage] nach dessen nationalem Recht [lex fori] beurteilt). Demnach richtet sich vorliegend die Zustän- digkeitsprüfung für die Genugtuungsforderungen (Klagen aus unerlaubten Hand- lungen) nach Art. 129 IPRG.
b) Gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung zuständig. Würde nun angenom- men, der Beschuldigte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, so wäre alternativ sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Begriff «gewöhnli- cher Aufenthalt» legt den Schwerpunkt auf die Gegenwart einer Person an einem bestimmten Ort. Demnach sind im Gegensatz zum Wohnsitzbegriff faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände hauptsächlich massgebend; die subjekti- ven Elemente treten in den Hintergrund (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 32). Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Verweilens an einem bestimm- ten Ort während einer längeren Zeit, um sich vom sog. schlichten Aufenthalt ab- zugrenzen. Wann diesem Erfordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhält- nisse des Einzelfalles zu bestimmen (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 33 m.V.a. BGE 119 III 54 E. 2.3). In der Lehre wird teilweise ein Aufenthalt von min- destens drei Monaten gefordert (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 33 m.w.V.). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist für jede Person gesondert zu bestim- men und von einer behördlichen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unabhän- gig. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts muss nicht notwendiger- weise freiwillig erfolgen (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 35 m.w.V.). Der Beschuldigte war vor seiner Inhaftierung – die zwischenzeitlich rund sieben Jahre andauert – während rund 2 ½ Monaten im Durchgangszentrum in der Schweiz ansässig. Derzeit befindet er sich in Sicherheitshaft im Regionalgefängnis Z. Da- her kann angenommen werden, der Wohnsitz des Beschuldigten bzw. zumindest sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich in der Schweiz.
E. 12.4.3 Im Ergebnis ergibt sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung der Zivilklagen (Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft) gestützt auf Art. 2 LugÜ sowie Art. 8c i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG und Art. 122 StPO, womit es sich erübrigt, eine allfällige Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen. Die Privatklägerschaft hat mit ihren Eingaben im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Genugtuungsforderungen hinreichend beziffert und begründet, womit ihre Zivilklagen nicht auf den Zivilweg zu verweisen sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 12.5 Rechtshängigkeit und res iudicata als Prozesshindernis Ist eine Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand bereits in einem Zivilprozess rechtshängig oder wurde darüber schon rechtskräf- tig entschieden (res iudiata), besteht im Adhäsionsprozess ein Prozesshindernis und die gegen die beschuldigte Person erhobene Adhäsionsklage ist unzulässig (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO, N. 80).
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SK.2023.23
E. 12.5.1 Die Privatklägerinnen I., H. und die (verstorbene) J. haben am 31. Mai 2016 (BA 05-004-0087) bzw. am 30. Mai 2016 (BA 05-005-0089) bzw. am 6. Juni 2016 (BA 05-006-0089) in einem Zivilverfahren vor dem «High Court of Gambia» u.a. gegen den Beschuldigten in seiner Funktion als Innenminister Schadenersatzfor- derungen gestellt, womit mangels Identität der Streitgegenstände (Schadener- satz vs. Genugtuung) keine Rechtshängigkeit als Prozesshindernis vorliegt. Im Übrigen zeigt sich aufgrund der verstrichenen Zeit seit Klageeinreichung in Gam- bia, dass die gambische Behörde über die Forderungen nicht innert angemesse- ner Frist entscheidet, womit selbst bei identischem Streitgegenstand kein Pro- zesshindernis bestünde (vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG).
E. 12.5.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der ECOWAS-Gerichtshof dem Privat- kläger E. mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 einen Schadenersatzanspruch von USD 200'000.-- gegenüber Gambia zusprach (BA B05-001-01-0374 ff., Rz. 47). E. macht in seiner Einvernahme vor Gericht geltend, den ihm zugespro- chenen Schadenersatz bislang nicht erhalten zu haben (SK 127.754.015 Z. 42 ff.). Da E. adhäsionsweise lediglich Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldig- ten geltend machte, der ECOWAS-Gerichtshof jedoch Schadenersatzsprüche gegenüber dem gambischen Staat zu beurteilen hatte, gilt E.s Genugtuungsfor- derung gegenüber dem Beschuldigten nicht als abgeurteilt (keine res iudicata) und der Entscheid des ECOWAS-Gerichtshofs führt zu keiner Sperrwirkung. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein dem an- wendbaren (materiellen) Recht zu Grunde liegendes Bereicherungsverbot der Zusprechung einer Genugtuung an E. entgegenstehen würde. Dafür, dass E. be- reits anderweitig eine Wiedergutmachung als Ausgleich für immaterielle Unbill erhalten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn von identischen Streitgegenständen und Parteien auszugehen wäre, hätte der ECOWAS-Ent- scheid keine Sperrwirkung aufgrund fehlender Anerkennungsmöglichkeit: Mangels eines für die Schweiz verbindlichen Staatsvertrags zur Anerkennung von Entscheiden des ECOWAS-Gerichtshofs (vgl. SK 127.262.3.001 f.) und auf- grund fehlender einschlägiger Bestimmungen im IPRG (bspw. Art. 25 f. und Art. 149 IPRG bei einer unerlaubten Handlung als Anspruchsgrundlage) lässt sich der ECOWAS-Entscheid in der Schweiz nicht anerkennen. Das IPRG regelt die Anerkennung eines auf eine Geldsumme lautenden Entscheids eines Ge- richtshofs einer Wirtschaftsgemeinschaft, bei dem einem Staat die Beklagtenrolle zukommt, nicht.
E. 12.5.3 Zusammenfassend bestehen für die Genugtuungsforderungen der Privatkläger keine Prozesshindernisse.
E. 12.6 Anwendbares Recht
E. 12.6.1 Das anwendbare Recht beurteilt sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Bei Klagen aus unerlaubter Handlung sieht Art. 132 IPRG vor, dass die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren können, das Recht am Gerichtsort anzuwenden. Vorliegend wurde keine Rechtswahl getroffen. Bei fehlender Rechtswahl unterstehen gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG Ansprüche aus
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SK.2023.23 unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem Schädiger und Geschä- digter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Geschädigten bzw. der Privatklägerschaft befindet sich vorliegend im Ausland und entspricht daher nicht demjenigen des Beschuldigten. Wenn Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, ist gemäss Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (lex loci delicti). Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schä- diger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG). Der Handlungsort der Verbrechen gegen die Menschlich- keit befindet sich in Gambia. Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das unmit- telbar betroffene Rechtsgut sich zur Zeit der Verletzung befindet (RODRI- GUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 133 IPRG N. 13 m.V.a. Art. 129 StPO N. 26). Damit befindet sich auch der Erfolgsort in Gambia. Dies hat gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG zur Folge, dass die adhäsionsweise gel- tend gemachten Genugtuungsforderungen nach dem materiellen Recht von Gambia zu beurteilen sind (vgl. Art. 13 IPRG).
E. 12.6.2 Art. 16 Abs. 1 IPRG schreibt vor, dass der Inhalt des anzuwendenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist, wobei die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist es hin- gegen möglich, den Nachweis den Parteien zu überbinden. Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn sich der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellen lässt. Die geltend ge- machten Genugtuungsforderungen der Privatkläger haben Auswirkung auf das Vermögen. Sie stellen daher vermögensrechtliche Ansprüche dar. Weder hat die Strafkammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Privatklägerschaft ein- zubeziehen, das gambische Recht festzustellen, noch hat sich die Privatkläger- schaft von sich aus darum bemüht, dieses zu ermitteln. Selbst wenn die Parteien den Nachweis des anwendbaren Rechts nicht erbringen, ist laut bundesgericht- licher Rechtsprechung der Richter aufgrund des Grundsatzes von «iura novit curia» verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das an- wendbare Recht zu machen (BGE 128 III 346 E.3.2.1, S. 351). Gambias Rechts- system lehnt sich teilweise an das angelsächsische «Common Law» an (vgl. E. 4.1). Die Abklärungen der Strafkammer, darunter u.a. beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, haben ergeben, dass in Gambia Schadenersatz- klagen basierend auf «Case Law» beurteilt werden (SK 127.666.001 ff.; 127.666.1.098/-100). Da sich der Inhalt des gambischen Rechts feststellen lässt, kann vorliegend nicht i.S.v. Art. 16 Abs. 2 IPRG auf das materielle schweizeri- sche Recht zurückgegriffen werden.
E. 12.6.3 Die vorliegende Ausgangslage mit adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen von im Ausland ansässigen ausländischen Staatsangehörigen, die im Ausland Opfer von Völkerstrafrechtstaten wurden, scheint mit jener im Fall des liberianischen Völkerrechtsverbrechers vergleichbar zu sein. Insofern liegt der Schluss nahe, dass in eingangs erwähntem Urteil der Berufungskammer
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SK.2023.23 (CA.2022.8 vom 30. Mai 2023) implizit von einer echten Gesetzeslücke ausge- gangen wurde, da die Genugtuungsforderungen nach schweizerischem Obliga- tionenrecht beurteilt und zugesprochen wurden.
E. 12.6.3.1 Eine echte Gesetzeslücke liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sol- len, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelndem Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entneh- men ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korri- gieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 141 V 481 E. 3.1 m.w.H.). Ist ein lückenhaftes Ge- setz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegen- den Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 636 E. 2.2).
a) Zur Beurteilung, ob eine echte Lücke besteht, erscheint zunächst relevant, dass durch die Einführung des Römer Statuts die Position von Opfern in Straf- verfahren vor dem IStGH gestärkt wurde, indem sie die Möglichkeit haben, eine Wiedergutmachung in Form von Schadenersatz und Genugtuung zu erlangen (Präambel, Art. 75 Römer Statut und Rule 94 ff. [ICC, «Rules of Procedure and Evidence»]). Die Wiedergutmachung gemäss Art. 75 Römer Statut entfaltet für die Schweiz zwar keine rechtserzeugende Wirkung. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass Art. 75 (5) i.V.m. Art. 109 Römer Statut die Vertragsstaaten ver- pflichtet, Entschädigungsentscheide des IStGH zu vollstrecken. Die Schweiz ist ihren staatsvertraglichen Gesetzgebungspflichten aus dem Beitritt zum Römer Statut nachgekommen. Die Verabschiedung und Ratifizierung des Römer Statuts sowie die Tätigkeit des IStGH bilden wichtige Anhaltspunkte für die Rechtsüber- zeugung und Staatenpraxis der Schweiz (VEST, Kommentar, a.a.O., Systemati- sche Einleitung, N. 27). Aus der Ratifizierung des Römer Statuts durch die Schweiz zeigt sich ihr gesetzgeberischer Wille, Opfern von Verbrechen, welche die Ge- meinschaft als Ganzes betreffen, eine rasche und wirksame Wiedergutmachung zu ermöglichen. Dies verdeutlicht die Botschaft zum Bericht zum Römer Statut, worin hervorgehoben wird, dass die Schweiz traditionell Massnahmen unter- stützt, welche die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden sowie der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaats zum Ziel haben (BBl 2001 391, 406). Laut Botschaft ist die Anerkennung der Opfer von Kriegs- verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein wesentliches Element des friedensstiftenden Ziels, das mit der Schaffung des IStGH und des Römer Statuts eingeleitet wurde (a.a.O., 402). Die Zielrichtung von Art. 264a StGB, in Umsetzung des Römer Statuts, wonach die Nationalität des Opfers keine Rolle spielt (BBl 2008 3862, 3920), war somit die Besserstellung der Opfer solcher Verbrechen. Gleichzeitig sollte damit der Grundidee des Römer Statuts nachge- lebt werden, die primäre Verantwortlichkeit der innerstaatlichen Justizbehörden zu stärken und den IStGH nur als komplementäre Einrichtung in Erscheinung treten zu lassen (LINDENMANN, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen
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SK.2023.23 Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, S. 32 N. 100). Im Sinne des Kom- plementärprinzips (vgl. Präambel Abs. 6 und 10; Art. 1 und 17 Römer Statut) sind primär die nationalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Ahndung und Beurteilung von Völkerstrafrechtsverbrechen zuständig, womit sich die prozessu- alen und materiellen Rechte von Opfern nach dem jeweiligen nationalen Recht richten.
b) Gemäss Schweizer Opferhilferecht erhalten Personen mit ausländischem Wohnsitz, die im Ausland Opfer einer von einem Ausländer begangenen Straftat geworden sind, keine Entschädigungs- und Genugtuungsleistung durch die Schweiz zugesprochen. Das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) schliesst Entschädigungen bei Auslandtaten kategorisch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 OHG), dies selbst dann, wenn gegen den mutmass- lichen Täter gestützt auf das Universalitätsprinzip in der Schweiz ein Verfahren wegen eines Völkerstrafrechtsverbrechens geführt wird (WEHRENBERG, in: Zieg- ler/Wehrenberg/Weber [Hrsg.], Kriegsverbrecherprozesse in der Schweiz. Pro- cès de criminels de guerre en Suisse, S. 144 ff., S. 161 Fn. 64, 165). Dies führt aus Opferperspektive betrachtet zu einem stossenden Ergebnis, indem zwar ein Strafverfahren gegen einen ausländischen Täter in der Schweiz gestützt auf Art. 264m StGB durchgeführt werden kann und dem Opfer die strafprozessualen Mitwirkungsrechte gewährt werden; der Zugang zu einer Entschädigung nach OHG wird ihm aber verwehrt (FABBRI/LEDERGERBER, Die Entschädigung des Op- fers von Völkerstrafrechtstaten und die Herausforderungen bei der Durchsetzung des Anspruchs, in: Seitz/Straub/Weyeneth [Hrsg.], Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 1251 ff., S. 1262). Aus dem Umstand, dass sich die Rechtslage gemäss OHG teilweise für Opfer ver- schlechtert hat, lässt sich allerdings kein gesetzgeberischer Wille erkennen, Opfer, die in einem auf dem Universalitätsprinzip basierenden Strafverfahren ad- häsionsweise Zivilklagen erheben, schlechter zu stellen, da es bei der Opferhilfe im Sinne des OHG lediglich um die subsidiär vom schweizerischen Staat entrich- teten Geldsummen an Opfer geht und nicht um allgemeine Haftpflichtansprüche gegenüber einem Täter. Die Privatklägerschaft will ihre Genugtuungsansprüche nebst auf Art. 47 und 49 OR auch auf Art. 14 der UN-Antifolterkonvention und teilweise auf Art. 30 i.V.m. Art. 3 der Istanbul-Konvention abstützen. Dieser Ansatz überzeugt nicht: Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet zwar die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, um Folter zu verhindern oder zu ahnden, Personen, denen die Frei- heit entzogen ist, vor jeglichem Angriff auf die körperliche und seelische Integrität zu schützen, sowie auch allfällige Opfer zu entschädigen. Die wesentlichen Be- stimmungen des Übereinkommens verlangen somit Ausführungsmassnahmen im internen Bereich und schaffen kein direkt anwendbares («self-executing») Recht (BBl 1985 III 285, 299). Dasselbe gilt für die Istanbul-Konvention, deren völkerrechtliche Verpflichtungen sich an den Gesetzgeber richten und keine sub- jektiven Rechte des oder der Einzelnen begründen (BGE 148 IV 234 E. 3.7.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.4).
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SK.2023.23
c) Unter der Annahme einer allfälligen Anwendung des gambischen Rechts ent- sprechend den Vorgaben des IPRG ist festzuzustellen, dass die Strafprozess- ordnung von Gambia in Art. 145 (1) – vergleichbar mit der StPO der Schweiz – die Möglichkeit vorsieht, in Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilklage zu erhe- ben (BA B18-201-01-0274). Im Vergleich zum schweizerischen Zivilrecht, wo- nach Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung verjähren (vgl. Art. 60 Abs. 2 OR), gilt nach gambischem Recht für Klagen aus unerlaubter Handlung («actions in tort») eine sechs- bzw. bei Personenschäden (inkl. Tötung) eine dreijährige Verjäh- rungsfrist ab Eintritt des schädigenden Ereignisses (SK 127.666.1.099/-100). Nach schweizerischem Rechtsverständnis erscheint es stossend, Genugtuungs- ansprüche (und Schadenersatzansprüche) für Opfer von schwersten internatio- nalen Verbrechen innert sechs bzw. drei Jahren verjähren zu lassen. Abgesehen von beweisrechtlichen Schwierigkeiten, die sich den Opfern stellen, dürfte es ihnen häufig nicht möglich sein, bei derart kurzen Verjährungsfristen eine Wie- dergutmachung rechtsanhängig zu machen, da die Täter/Haftpflichtigen von Völ- kerstrafrechtsverbrechen vielfach eine staatliche Machtposition innehaben, die andauert und sich die Opfer durch eine Exponierung als Klägerpartei nicht selten weiteren Repressionen aussetzen würden. Die Mitwirkung von Opfern und po- tenziellen Privatklägern ist für die Aufklärung von Schwerstverbrechen von ent- scheidender Bedeutung. Die internationale Gemeinschaft hat ein gewichtiges In- teresse daran, Völkerstrafrechtsverbrechen zu ahnden und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen. Die Bestrafung von Völkerrechtsverbrechen ist «ein Gebot elementarer Gerechtigkeit» (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einlei- tung, N. 73 m.V.a. WERLE, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. 2012 N. 103) mit friedensstif- tender Auswirkung. Angesichts dessen sind die Opfer/Geschädigten zu ermuti- gen, zur Aufklärung von Völkerstrafrechtsverbrechen, die verheerende Folgen für Millionen von Menschen haben können, beizutragen; sie sollen einem der Völ- kergemeinschaft entsprechenden Gerechtigkeitsempfinden eine Wiedergutma- chung erhalten, da sie sich durch ihre Anzeige sowie Aussagen oftmals grösster Gefahr mit ungewissem Ausgang ausgesetzt sehen und bereits allergrösstes Leid erlitten haben. Gerade diesen Opfern den Zugang zu Schadenersatz und Genugtuung zu erschweren, kann nicht dem Willen des schweizerischen Gesetz- gebers entsprochen haben. Es ist anzunehmen, dass er sich die Ordre public- Klausel i.S.v. Art. 17 IPRG vergegenwärtigte, in der Annahme, sie wirke als ein «Allzweckmittel», um Lücken zu füllen. Mangels einer Binnenbeziehung zur Schweiz scheitert allerdings vorliegend deren Anwendung und selbst bei Beja- hung einer Ordre public-widrigen Situation würde dies lediglich zu einer Einzel- fallkorrektur bzw. Einzelfallgerechtigkeit führen. Dies stünde jedoch dem Ziel des schweizerischen Gesetzgebers zur Besserstellung von Opfern von Völkerrechts- verbrechen entgegen. Damit basierend auf dem Universalitätsprinzip in der Schweiz Strafverfahren zu Völkerrechtsverbrechen geführt werden können, ist es daher zentral, dass Op- fern solcher Verbrechen in der Schweiz die Möglichkeit gewährt wird, adhäsions- weise nach schweizerischem Privatrecht Zivilforderungen geltend zu machen. Dadurch wird für die Opfer die Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen gefördert.
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SK.2023.23
E. 12.6.3.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das schweizerische Gesetz eine echte Lücke aufweist, indem es die Anwendung schweizerischen Haftpflicht- rechts auf adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen in einem auf dem Universalitätsprinzip basierenden Strafverfahren legislatorisch nicht regelt. An- zumerken bleibt, dass die durch das Gericht vorliegend gefüllte Gesetzeslücke keinen Anreiz für ein «forum running» schafft, da es nicht in der Macht geschä- digter Privatkläger steht, die schweizerische Zuständigkeit zur Verfolgung eines Völkerrechtsverbrechens und damit die Gerichtszuständigkeit für eine adhä- sionswiese Zivilforderung auszulösen. Vielmehr bedingt die Strafhoheit der schweizerischen Strafbehörde den Aufenthalt der beschuldigten Person in der Schweiz (vgl. Art. 264m Abs. 1 StGB), also ein Umstand, auf den ein Privatkläger keinen Einfluss hat. Er kann sich das in seiner Sache günstige Gericht und Recht nicht aussuchen.
E. 12.7 Genugtuungen an die Privatkläger
E. 12.7.1 Wie in Erwägung 12.2 dargelegt, bedürfen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche einer Grundlage im materiellen Pri- vatrecht, Ansprüche aus unerlaubter Handlung somit einer solchen im Haftpflicht- recht (Art. 41 – 61 OR). Die Genugtuungsforderungen sind einzig auf der Grund- lage des OR zu beurteilen (vgl. E. 12.6.3.1 b). Wie erwähnt (vgl. E. 12.6.3.1 b), findet vorliegend das OHG keine Anwendung. Im vorliegenden Kontext kann das OHG indes als Indikator für die Festlegung der Genugtuungsleistungen fungie- ren, indem es spezifische Höchstbeträge vorsieht. Diese betragen für das Opfer Fr. 70’000.-- und für die Hinterbliebenen Fr. 35'000.-- (Art. 23 Abs. 2 OHG). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Opferhilfe jeweils zur Festlegung der opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung ausgegangen wird (sog. Zwei-Drittel-Regelung), da es sich bei der Genugtuung nach OHG nicht um eine von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit geschuldete, sondern um eine vom Staat als Solidaritätsgeste bezahlte subsidiäre Leistung handelt (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom
3. Oktober 2019, S. 3 f.; BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtu- ungspraxis Opferhilfe - Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 3 f.).
E. 12.7.1.1 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Die Festsetzung der Höhe
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SK.2023.23 der Genugtuung steht im richterlichen Ermessen (BREHM, Berner Kommentar,
5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N. 9; s.a. hinten E. 12.7.1.4). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ZGB) hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich nach denselben vorge- nannten Umständen wie bei Art. 47 OR und beruht auf richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1 m.w.H. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.; s.a. hinten E. 12.7.1.4).
E. 12.7.1.2 Anspruchsberechtigt hinsichtlich Art. 47 OR ist in erster Linie jene Person, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physi- schen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung zu qualifizieren ist, oder wenn sie durch die Tötung eines Angehörigen sonst wie in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. Schockschaden; KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5 m.w.H.). Der Begriff der «Körperverletzung» ist jeweils i.w.S. zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische bzw. see- lische Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 12 m.w.H.). Die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person haben gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen aus- sergewöhnlichen seelischen Schadens, wenn sie in der Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sind als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 125 III 412 E. 2; BGE 117 II 50 E. 3; BGE 112 II 226; KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6). Eine Genugtuung an einen Angehöri- gen bei Todesfall setzt neben Kenntnis über dessen Tod (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 31) ferner voraus, dass enge Beziehungen bestehen, deren abrup- tes Ende den Überlebenden einen besonders schweren seelischen Schmerz ver- ursacht hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 32). Betreffend Art. 49 OR ist anspruchsberechtigt, wer in seinen Persönlichkeitsrech- ten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6). Passivlegitimiert i.S.v. Art. 47 OR ist jene Person, die für die Tötung/Körperver- letzung bzw. nach Art. 49 OR für die Persönlichkeitsverletzung verantwortlich ist (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 11, Art. 49 OR N. 10).
E. 12.7.1.3 Eine Genugtuung kommt bloss dann zum Tragen, wenn die Haftungsvorausset- zungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Ein Genugtuungsanspruch setzt somit stets eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung bzw. im Falle von Art. 47 OR eine widerrechtliche Tötung oder Kör- perverletzung voraus. Die Verletzung muss adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen
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SK.2023.23 von Verschulden (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 18; KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11-15).
E. 12.7.1.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Genugtuung ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20 und Art. 49 OR N. 16). Die Bemessung ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 m.w.H.). Eine Genugtuung kann nur gewährt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Da Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die «besonderen Um- stände» in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen somit einen erheblichen physischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Die Körperverlet- zung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfü- gige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Regel geschuldet, wenn eine Körperverletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder langanhalten- den Schmerzen verbunden ist (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 13). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen bzw. es müssen die Verletzungen erhebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.).
E. 12.7.1.5 Sofern beantragt (vgl. E. 12.2 Dispositionsmaxime) sind Genugtuungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt den Betroffenen so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Körper-/Persön- lichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, da diese der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungs- summe bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen soll. Gemäss Art. 73 OR beträgt der Zinssatz 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; 6B_20/2016 vom
20. Dezember 2016 E. 2.5.1).
E. 12.7.1.6 Genugtuungsforderungen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, verjähren frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. Art. 60 Abs. 2 OR).
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SK.2023.23
E. 12.7.2.1 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ha- ben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 22 m.V.a. BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnsitz der an- spruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besser- stellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskos- ten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abge- stellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genug- tuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädi- genden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungskosten- Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75% tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als 1/12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40%; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Le- benshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80%, von Fr. 100.-- auf Fr. 20.--; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.-- pro Tag infolge der 60% tieferen Kaufkraft im Ver- gleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von 1/5 des schweizerischen Lohn- niveaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Genugtuung von Fr. 100.-- auf Fr. 70.-- infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/200 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Her- zegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75% bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten; je m.H.). Im vorne bereits mehrfach erwähnten Fall von Völkerstrafrecht hat auch das Bundesstrafgericht Genugtuungsansprü- che um 2/3 reduziert aufgrund tieferer Unterhaltskosten in Liberia (Urteil der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 E. 10.2.4 bestätigt in CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.8.1.4).
E. 12.7.2.2 Ein Vergleich zwischen Gambia und der Schweiz ergibt folgendes Bild: Die Lebenshaltungskosten sind in Gambia unter Berücksichtigung des Lebens- haltungskosten-Index, der für Gambia bei 35,59% liegt, gut viermal und damit markant tiefer als in der Schweiz («https://www.laenderdaten.info/laenderver- gleich.php?country1=CHE&country2=GMB», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). Währenddem sich das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im
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SK.2023.23 Jahr 2023 auf USD 3'665.-- belief (Kaufkraftparität, KKP), lag dieses in Gambia im Jahr 2024 bei USD 68.-- (KKP) («https://ilostat.ilo.org/topics/wages/», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025) und war somit 53.9-mal tiefer. Mit anderen Worten beträgt das Minimaleinkommen in der Schweiz in einem Monat immer noch mehr als das in Gambia über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftete Minimaleinkom- men. Schliesslich liegt aktuell das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf in Gambia bei EUR 820.--, jenes der Schweiz bei EUR 92'080.--; letzterer ist damit rund 112-mal höher («https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?coun- try1=CHE&country2=GMB»; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). Angesichts dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der vorerwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach namentlich aufgrund der 3.6-mal tie- feren Lebenshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferen Durchschnittslohns der übliche Tagessatz um 80% zu reduzieren war, während vorliegend der durch- schnittliche Minimallohn in Gambia gar rund 53.9-mal tiefer und die dortigen Lebenshaltungskosten viel niedriger sind als in der Schweiz, rechtfertigt sich auf- grund der markanten Kaufkraftunterschiede zwischen den zwei Ländern eine Re- duktion um 5/6.
E. 12.7.2.3 Gewisse Privatkläger sind nicht in Gambia, sondern in den USA, Niederlande oder Deutschland ansässig. Die Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2021 zeigen, dass sich die Verhältnisse in den genannten Ländern gemessen am BIP von jenem der Schweiz nicht in der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Ausprägung unter- scheiden, um eine Genugtuung zu reduzieren («https://www.bfs.admin.ch/as- set/de/32246064», basierend auf der Quelle: The World Bank. Purchasing Power Parities and the Real Size of World Economies. Results from the 2021 Internati- onal Comparison Program [«https://databank.worldbank.org/source/icp-2021»]; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025).
E. 12.7.3 Aufgrund der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR sind sämtliche Genugtuungsklagen nicht verjährt. Auch die weiteren haftpflicht- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte ist verantwortlich für bzw. hat das schädigende Verhalten ge- genüber den einzelnen Privatklägern verschuldet. Die physischen und psychi- schen Verletzungen waren adäquat-kausale Folge seiner strafbaren und damit auch widerrechtlichen Handlungen. Das Ausmass der erlittenen Verletzung ihrer physischen und psychischen Integrität und die hieraus resultierende immaterielle Unbill rechtfertigen vorliegend jeweils eine Genugtuung für die Privatkläger. Die Schilderungen ihrer Qualen im Vor- und Hauptverfahren zeigen eindrücklich und eindringlich, dass Folter den Gefolterten nicht verlässt. Da die Privatkläger eine Verzinsung der Genugtuungsforderung beantragen, haben sie Anspruch auf einen Zins von 5% ab dem von ihnen beantragten Zinsdatum bzw. frühstens ab Entstehung der seelischen Unbill. Die Genugtuungen (inkl. Zins) der einzelnen Privatkläger bemessen sich im Einzelnen wie folgt:
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SK.2023.23
E. 12.7.3.1 G. G. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 130’000.-- zzgl. 5% Zins seit
8. Juli 2007. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 35’000.-- für die Tötung ihres Ehemannes L. und Fr. 95’000.-- für die von ihr beanzeigten Vergewaltigun- gen. Die Anklagepunkte bzgl. Vergewaltigung sind einzustellen (vgl. E. 5.4.2.7), womit in dieser Hinsicht keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung besteht. Für die Tötung ihres Ehemanns erscheint eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- als an- gemessen. Über den traumatischen Verlust ihres Ehemannes als Mutter dreier schulpflichtiger Kinder (Jahrgänge 1989, 1992 und 1995) hinaus ist darin er- schwerend berücksichtigt, dass G. über die Umstände der Tötung ihres Eheman- nes nicht informiert wurde, sie vielmehr erst über das Fernsehen schockartig von dessen Tod erfahren musste und sie über den Verbleib des Leichnams bzw. den Ort der Beerdigung im Ungewissen gelassen wurde (vgl. E. 7.1.3.3). Da G. in den USA wohnhaft ist und zwischen den USA und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist der Betrag nicht zu reduzieren. G. ist somit eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit 8. Juli 2007 zuzusprechen.
E. 12.7.3.2 B. B. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’800.-- zzgl. 5% Zins seit
20. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus 2xFr. 30’000.-- für die er- littene Folter und Fr. 11’600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 71’600.--) um 50%. B. erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der erlebten massi- ven Gewalt (vgl. E. 7.3.3.3 a in fine). Für die von B. erlittene Folter mit bleibender Einschränkung der linken Hand erscheint grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 45’000.-- und für den Freiheitsentzug für die beantragte Dauer von 29 Tagen eine Genugtuung von Fr. 8’700.-- (29xFr. 300.--), d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 53’700.--, als angemessen. Anzumerken ist, dass gemäss der vorliegend ana- log heranzuziehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle einer unge- rechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Hafttag zu entschädigen ist, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Bei längerer Haft, d.h. von mehreren Monaten, ist der Ansatz praxisgemäss in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders er- schwerend ins Gewicht fällt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen, denen B. ausgesetzt war, erscheint vorliegend angesichts der vergleichsweise kurzen Inhaftierungsdauer ein Betrag von Fr. 300.-- pro Hafttag als angemessen. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist B. im Ergebnis eine Ge- nugtuung von Fr.8’950.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006 zuzusprechen.
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SK.2023.23
E. 12.7.3.3 C. C. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 54’800.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus 2xFr. 30’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 30’000.-- für die beanzeigte Vergewal- tigung und Fr. 19'600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 109’600.--) um 50%. Hinsichtlich des eingestellten Anklagepunkts der Vergewaltigung (vgl. E. 8.3.2.2) besteht keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung. Aufgrund der erlebten massiven Gewalt erlitt C. eine schwere Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung mit veränderter Persönlichkeit (vgl. E. 7.3.3.3 b in fine). Auf- grund C.s mehrfacher Folter, im März 2006 und im Oktober 2006 erscheint eine Genugtuung von Fr. 45’000.-- als angemessen. Weiter ist ihr für den zweifachen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 14’700.-- (49 Tage [= 4 Wochen und 3 Wochen] x Fr. 300.--) zuzusprechen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 59’700.-- beläuft. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 recht- fertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist die Genugtuung für C. auf insgesamt Fr. 9’950.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006 zu beziffern.
E. 12.7.3.4 D. D. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 39’200.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 30’000.-- für die erlittene Folter und Fr. 9’200.-- für den Freiheitsentzug, was einer Genug- tuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht. Für die von D. erlittene Folter, die ihm – nebst einer posttraumatischen Belas- tungsstörung – u.a. eine Nierenverletzung und eine Schnittverletzung an der rechten Schulter verursachte und dazu führte, dass er nur noch erschwert Geschlechtsverkehr vollziehen kann (vgl. E. 7.3.3.3 c in fine), erscheint grund- sätzlich eine Genugtuung von Fr. 25’000.-- als angemessen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 23 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6’900.-- (23xFr. 300.--) zuzusprechen. Da D. in den Niederlanden wohnhaft ist und zwi- schen den Niederlanden und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist die Genugtuungssumme von Fr. 31’900.-- nicht zu reduzieren. Dem ist somit eine Genugtuung von Fr. 31’900.-- zzgl. 5% Zins seit
20. April 2006 zuzusprechen.
E. 12.7.3.5 E. E. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 114’600.-- zzgl. 5% Zins seit
21. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 105’000.-- für die erlit- tene Folter und Fr. 9’600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht. Aufgrund der Folter, den verursachten bleibenden Narben am Körper, insbeson- dere einer gut sichtbaren Narbe im Gesicht, sowie der durch Elektroschocks im
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SK.2023.23 Genitalbereich verursachten Probleme in der Männlichkeit (vgl. E. 7.3.3.3 d in fine) erscheint eine Genugtuung von Fr. 55’000.-- als angemessen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 24 Tagen eine Genugtuung von Fr. 7’200.-- (24xFr. 300.--) auszurichten. Da E.in den USA wohnhaft ist und zwischen den USA und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist der Betrag von insgesamt Fr. 62’200.-- nicht zu reduzieren. E. ist somit eine Genugtuung von Fr. 62’200.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006 zuzusprechen.
E. 12.7.3.6 F. F. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 37’100.-- zzgl. 5% Zins seit
21. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 65’000.-- für die erlit- tene Folter und Fr. 9’200.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 74’200.--) um 50%. Für F.s Folter, die zahlreiche Verletzungen und grosse Schmerzen hervorrief (vgl. E. 7.3.3.3 e in fine), erscheint eine Genugtuung von Fr. 30’000.-- als ange- messen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 23 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 6’900.-- (23xFr. 300.--) auszurichten, womit sich die Genugtuungs- summe grundsätzlich auf insgesamt Fr. 36’900.-- beläuft. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist F. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 6’150.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006 zuzusprechen.
E. 12.7.3.7 K. K. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von 45’000.-- zzgl. 5% Zins seit
15. April 2016 für die Tötung ihres Vaters. Die Zusprechung einer Genugtuung an ein Kind für den Verlust eines verstorbenen Elternteils setzt voraus, dass letz- terer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und eine sehr enge Beziehung zwischen ihnen bestand. Beide Voraussetzun- gen können vorliegend bejaht werden. Für die gewaltsame Tötung ihres Vaters erscheint die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 35’000.-- an K. als angemes- sen. Darin ist erschwerend berücksichtigt, dass ihr Vater infolge der erlittenen Fol- ter qualvoll verstarb. Zudem wurde der Leichnam von N. während der Amtszeit des Beschuldigten nicht den Angehörigen übergeben. Die Freigabe erfolgte im Januar 2023, also rund sieben Jahre nach der Tötung, so dass ihn die Familie erst dann zu Grabe tragen konnte (vgl. E. 7.5.3.2). Da K. in Deutschland wohn- haft ist und zwischen Deutschland und der Schweiz kein markanter Kaufkraftun- terschied besteht, ist der festgesetzte Betrag nicht zu reduzieren. K. ist somit eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit 15. April 2016 zuzusprechen.
E. 12.7.3.8 Erbengemeinschaft J. Die Erbengemeinschaft J. bestehend aus den Angehörigen des Opfers J. macht gegenüber dem Beschuldigten keine eigenen Zivilansprüche i.S.v. 122 Abs. 2 StPO geltend; vielmehr beantragt sie als Rechtsnachfolger des während des Verfahrens verstorbenen Opfers J. i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO die
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SK.2023.23 Zusprechung einer Genugtuung, die J. zugefallen wäre. Insgesamt beantragt die Erbengemeinschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40’000.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016. Diese Forderungssumme setzt sich gemäss Antrag zu- sammen aus Fr. 40’000.-- für die von J. erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für deren Folgen, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folterhaft. Die Erbengemeinschaft reduziert schliesslich diesen Betrag (Fr. 80’000.--) um 50%. Für die Folter von J., die zu zahlreichen Verletzungen und offenen Wunden führte und bei ihr Todesängste bewirkte, erscheint eine Genugtuung von Fr. 25’000.-- als angemessen. Darin ist erschwerend berücksichtigt, dass J. eine Fingerfraktur erlitt (vgl. E. 7.5.3.6 b in fine). Dass J. aufgrund der Misshandlungen verstorben ist, ist nicht erstellt. Mangels Beweises der entsprechenden Kausalität ist für J.s Hinschied keine Genugtuung zuzusprechen. Für den Freiheitsentzug während 156 Tagen ist eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) auszurichten, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 56’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist aufgrund der Inhaftierungs- dauer von 156 Tagen auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degres- siven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist der Er- bengemeinschaft J. eine Genugtuung von Fr. 9’366.70 zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016 zuzusprechen.
E. 12.7.3.9 H. H. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 40’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folter- haft und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 70’000.--) um 50%. Für H.s Folter, die bis zu ihrer Bewusstlosigkeit andauerte und zu zahlreichen Verletzungen sowie offenen Wunden führte und bei ihr Todesängste auslöste (vgl. E. 7.5.3.6 d in fine), erscheint eine Genugtuung von Fr. 30’000.-- als ange- messen. Darin ist die bleibende Verletzung am linken Auge, das heute bloss noch eingeschränkt funktionsfähig ist, mitberücksichtigt. Des Weiteren ist H. für den Freiheitsentzug während 156 Tagen eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) zuzusprechen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätz- lich auf insgesamt Fr. 61’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist bei H. aufgrund der Inhaftierungsdauer von 156 Tage auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degressiven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, welcher eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist H. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 10’200.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016 zuzusprechen.
E. 12.7.3.10 I. I. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 40’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folter- haft und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 70’000.--) um 50%.
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SK.2023.23 Für I.s Folter, die bis zu ihrer Bewusstlosigkeit andauerte und zahlreiche Verlet- zungen, darunter starke Blutungen im Intimbereich verursachte (vgl. E. 7.5.3.6 e in fine), was erschwerend zu berücksichtigen ist, erscheint eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- als angemessen. Des Weiteren ist ihr für den Freiheitsentzug wäh- rend 156 Tagen eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) zuzuspre- chen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 66’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist aufgrund der Inhaftierungsdauer von 156 Tage auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degressiven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraft- unterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist I. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 11’033.30 zzgl. 5% Zins seit 17. Sep- tember 2016 zuzusprechen.
E. 12.7.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, an die vorstehend ge- nannten Privatkläger die jeweils genannte Genugtuungsleistung inkl. Zins zu ent- richten. 13. Beschlagnahmte Gegenstände/Einziehung
E. 12.25 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 4.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3'570.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 17'993.10 (BA 15-108-0322 f.), bestehend aus 39.75 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.--, 22 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, 1.35 Std. Sekretariatsaufwand à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter ist der geltend gemachte Sekretariatsaufwand in Abzug zu bringen. Die in Rechnung gestellten Auslagen von insgesamt Fr. 210.45 reduzieren sich um Fr. 8.-- (16./17.01.2018) aufgrund zu viel verrech- neter Mittagessen. Die veranschlagten 8.75 Std. (17.01.2018) und 4.75 Std. (23.04.2018), welche das «Holen und Bringen» des Klienten mitenthalten, sind um 2 Std. zu kürzen, und letztere als Reisezeit zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 12'369.30. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 2'497.35 (BA 15-108-0494), bestehend aus 6.7 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.-- und 5.125 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter reduziert sich die veranschlagte Arbeitszeit des Praktikanten zur Teilnahme an der Einvernahme von UU. (2x27.11.2019) von 4.75 Std. um 0.75 Std. und 1.75 Std. um 0.5 Std. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’080.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 veranschlagt RA Roder ein (amtli- ches) Honorar von Fr. 3'939.90 (BA 15-108-0529 f.), bestehend aus 14.74 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 2.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die geltend gemachte Position von 3.8 Std. (10.02.2020), die aufgrund der Wartezeit mit 2 Std. à Fr. 200.-- und mit 1.8 Std. à Fr. 230.-- zu vergüten ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemes- sen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3’875.30.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 4'650.55 (BA 15-108-0575 f.), bestehend aus 15.63 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.03 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die übersetzten Stunden für die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen CCC. (2x22.10.2020), welche je um 0.5 Std. zu reduzieren sind, und den nicht zu ent- schädigenden Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (31.12.2020) er- scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’480.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 (inkl. 23.08.2021) veranschlagt RA Roder ein amtliches Honorar von Fr. 10'169.95 (BA 15-108-0888 ff.), beste- hend aus 28.25 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 4.32 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 20.7 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf den Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (23.08.2021), welcher als Sekretariatsaufwand nicht zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10’108.--. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 3'132.45 (BA 15-108-0933 ff.), bestehend aus 9.84 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.23 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'249.75 (BA 15-108-0980 ff.), bestehend aus 4.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.63 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von insgesamt Fr. 3'184.70 (BA 15-108-1021 f.), bestehend aus 26.62 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.11 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--,
E. 13 Beschlagnahmte Gegenstände/Einziehung .......................................................... 393
E. 13.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschul- digten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 13.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat am 27. Januar 2017 vom Beschul- digten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'830.--, EUR 1'210.--, USD 5'105.-- sowie GBP 1'035.-- sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-001-0008/-0015 ff.; s.a. Ziff. 4.2 AKS). Die Fremdwährungen wurden am 27. Januar 2017 bei der Berner Kantonalbank in Schweizerfranken gewechselt. Der Gesamtbetrag der sichergestellten Gelder betrug (Stand 31.12.2023) Fr. 14'413.30.-- (BA 08-001- 0025 f./-0049 f.; SK 127.810.093). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte beim Beschuldigten und bei einer Drittperson diverse Gegenstände als Beweismittel (BA 08-001-0042 f./-0055 ff./ -0060 ff./-0068 ff.; 08-002-0003 ff.).
E. 13.3 Weder das Bargeld noch die beschlagnahmten Gegenstände haben zur Bege- hung einer Straftat gedient und sind nicht durch eine solche hervorgebracht wor- den (Art. 69 Abs. 1 StGB); auch waren sie weder durch eine Straftat erlangt wor- den noch dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70
- 394 -
SK.2023.23 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinzie- hung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben. Die Bundesanwaltschaft erstellte von den Datenträgern eine forensische Daten- sicherung (BA 08-001-0032 ff.). Die Datenträger können daher dem Berechtigten zurückgegeben werden. Bis auf die beschlagnahmten Unterlagen, die beweis- relevant und als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind, sind ihm auch die übrigen sichergestellten Gegenstände zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Einzelnen werden die an den Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände in Ziffer 3.1 des Dispositivs aufgeführt.
E. 13.4.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtu- ung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu. Demgegenüber sieht Art. 442 Abs. 4 StPO vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren so- wie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Abtretungserklärungen der Privatklä- gerschaft liegen vor (SK 127.721.458 ff./-468 ff./-475 f./-481/-486). Die Bundes- anwaltschaft stellte den Entscheid betreffend Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte ins Ermessen des Gerichts (SK 127.721.645 f. Rz. 383). Das private Interesse von Gläubigern an der Deckung ihrer Forderungen über- wiegt das rein vermögensrechtliche Interesse an der Deckung der Verfahrens- kosten (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 268 StPO N. 2 m.V.a. BGE 107 III 113 E. 2). Um die Genugtuungsansprüche der Privatkläger- schaft nicht zu konkurrenzieren, ist vorliegend auf eine Verwendung der Vermö- genswerte zur Deckung der Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 13.4.2 Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 14’413.30.-- (Stand 31.12.2023) ist einzuziehen und anteilsmässig (vgl. dazu nachfolgend) zur Deckung der Zivil- forderungen der Privatkläger zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO).
- 395 -
SK.2023.23
E. 13.5 Verteilung
E. 13.5.1 Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Genugtuung zu entrichten. Es ergeben sich folgende Genugtuungsansprüche (vgl. E. 12.7.3): G.: Fr. 35'000-- B.: Fr. 8'950.-- C.: Fr. 9'950.-- D.: Fr. 31'900.-- E.: Fr. 62'200.-- F.: Fr. 6'150.-- K.: Fr. 35'000.-- Erbengemeinschaft J.: Fr. 9'366.70 H.: Fr. 10'200.-- I. Fr. 11'033.30
E. 13.5.2 Die Gesamtforderung der Privatklägerschaft (ohne 5% Zins) beträgt somit insge- samt Fr. 219’750.--. Die verwertbaren, sichergestellten, beschlagnahmten Gelder des Beschuldigten betragen Fr. 14’413.30.-- (vgl. E. 13.2), womit die aufzutei- lende Quote 6.5589% beträgt. Für die Privatklägerschaft ergeben sich somit fol- gende Ansprüche aus dem Verwertungserlös: G.: Fr. 2'295.60 B.: Fr. 587.-- C.: Fr. 652.60 D.: Fr. 2'092.30 E.: Fr. 4'079.70 F.: Fr. 403.40 K.: Fr. 2'295.60 Erbengemeinschaft J.: Fr. 614.40 H.: Fr. 669.-- I. Fr. 723.70 14. Verfahrenskosten
E. 14 Verfahrenskosten ................................................................................................. 395
E. 14.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finan- ziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten
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SK.2023.23 Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere ent- sprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50’000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.-- bis Fr. 100’000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100’000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1’000.-- bis Fr. 100’000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).
E. 14.1.2 Die Bundesanwaltschaft machte für das Vorverfahren (beinhaltend die Gebühren der BKP) eine Gebühr von Fr. 100'000.-- geltend (Ziff. 5.1 AKS). Gemäss Kos- tennote vom 27. September 2023 beträgt die von der BKP veranschlagte Gebühr Fr. 18'000.-- (SK 127.510.122). Die Gebühr von Fr. 100'000.-- erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegenden Verfahren (Verfahrensbeteiligte, Aktenbe- stand, Auslandbezug) und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrah- mens (Art. 6 BStKR) angemessen.
E. 14.1.3 Die auferlegbaren Auslagen für das Vorverfahren bezifferte die Bundesanwalt- schaft auf Fr. 1’168’158.06 (Ziff. 5.1 AKS i.V.m. SK 127.721.653). Am 14. De- zember 2023 reichte die Bundesanwaltschaft ein aktualisiertes Kostenverzeich- nis ein (SK 127.510.274 ff.). Demnach betragen die auferlegbaren Ausla- gen – nach Abzug der Kostenpunkte für Pflichtverteidigung – Fr. 675’063.40. Die auferlegbaren Auslagen werden im separaten Kostenverzeichnis der Bundesan- waltschaft spezifiziert und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Sie sind nicht zu beanstanden; die Bundesanwaltschaft hat die Transport-, Gesundheits- und Übersetzungskosten betreffend den Beschuldigten sowie Kosten für dessen Inhaftierung als nicht auferlegbare Verfahrenskosten ausgeschieden. Ebenfalls als angemessen erscheinen die im aktualisierten Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen, die nach Anklageerhebung bei der Bundesanwaltschaft eingingen. Die Bundesanwaltschaft reichte die Belege dazu jeweils der Strafkammer weiter. Den von der Bundesanwaltschaft ausgewiesenen auferlegbaren Auslagen sind die gerichtlichen Auslagen zu addieren. Diese setzen sich zusammen aus den Übersetzungskosten für ein Rechtshilfeersuchen, Gerichtsgebühren der Be- schwerdekammer und des ZMG Bern sowie den notwendigen Aufwendungen für Reise, Versicherung, Kost und Logis etc. zur Einvernahme der Auskunftsperso- nen und eines Zeugen. Darin enthalten sind auch die Entschädigungen an die Privatklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen (vgl. hinten E. 17), exkl. der Kosten die durch das Verschieben eines Einvernahmetermins verursacht wurden. Die zusätzlich auferlegbaren Auslagen belaufen sich insgesamt auf Fr. 54’381.90.
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SK.2023.23 Die auferlegbaren Auslagen des Vor- und Hauptverfahrens (exkl. Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung) belaufen sich auf to- tal Fr. 729’445.30 (Fr. 675’063.40 + Fr. 54’381.90).
E. 14.1.4 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 60’000.-- festzusetzen.
E. 14.1.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen, aufer- legbaren Verfahrenskosten (exkl. Entschädigung amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Rechtsvertretung; s. dazu hinten E. 15 und E. 18) insgesamt Fr. 889’445.30.
E. 14.2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (s. dazu hinten E. 15.1.12). Verfahrenskosten, die durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Behörde verursacht wurden sowie Kosten, die für Übersetzungen anfielen, die wegen der Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (s.a. E. 14.1.3), hat letztere nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO).
E. 14.2.2 Die Teileinstellungen des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) zum Nachteil von G. (Anklagezif- fer 1.5.2) rechtfertigten die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten um 1/20 zu reduzieren. Der Mehraufwand erweist sich als sehr gering, da G.s Strafanzeige erst spät im Verfahren eingereicht wurde und sie ohnehin auch bzgl. den Anklagepunkt betreffend L. einvernommen wurde, womit sich der Ermitt- lungsaufwand in Grenzen hielt. Hinsichtlich des eingestellten Vorwurfs der Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von C. (Anklagezif- fer 1.5.3.5) rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein er- kennbarer Mehraufwand entstanden ist.
E. 14.2.3 Der Beschuldigte hat demnach die Kosten des Verfahrens zu 19/20 zu tragen. Von den Verfahrenskosten von total Fr. 889’445.30 sind ihm somit insgesamt Fr. 844’973.-- aufzuerlegen. 15. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten
E. 14.06 und 16.06.2022.; um 120 min. für die Analyse des Schlussberichts am 08.08.2022; um 180 min. für die Überprüfung einer Übersetzung am 12.09. und 29.09.2022 sowie um 180 min. für die Vorbereitung einer Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht am 16.10. und 17.10.2022. Die Zusammenstellung einer Liste von geschwärzten Dokumenten ist mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten; die Übersetzungsarbeiten vom 18.10.2022 stellen keine Anwaltstätig- keit dar und sind als Auslagen zu vergüten. Der Stundensatz für die Anwaltstä- tigkeit beträgt Fr. 230.--. Der Praktikantenaufwand für die Überprüfung einer Transkription ist mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 50'465.83 zzgl. MWST.
E. 14.09 und 01.12.2023 im Umfang von jeweils 220 min. abzuziehen. Die zu ent- schädigende Reisezeit beträgt damit insgesamt 1’555 min. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken ist nicht zu entschädigen, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4’740 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'808.33 zzgl. MWST.
E. 15 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ............................ 397
E. 15.1 Rechtliches
E. 15.1.1 Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO e contrario). Die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung liegt beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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SK.2023.23
E. 15.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR).
E. 15.1.3 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt Fr. 100.-- (Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom
17. Oktober 2023 E. 13.3.1 m.w.H.). Für Tätigkeiten, die an Sonn- oder Feierta- gen ausgeführt werden, wird kein Zuschlag zum Stundenansatz gewährt.
E. 15.1.4 Praxisgemäss ist Sekretariatsaufwand (inkl. Erstellen von Kostennoten) nicht zu entschädigen bzw. er ist bereits im Anwaltshonorar inbegriffen (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4; Urteile der Straf- kammer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3; SK.2014.3 vom 7. August 2014 E. 5.8 SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 11.3). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind kanzleiinterne Absprachen und andere Koordinationstätigkeiten, die anfallen, wenn mehrere Anwälte gemeinsam ein Mandat betreuen (Beschlüsse der Be- schwerdekammer BB.2017.125, BB.2017.210 vom 15. März 2018 E. 7.4), zu- mindest sofern keine fall- oder mandatsspezifischen Umstände, wie besondere Fachkenntnisse eines deshalb beigezogenen Kanzleikollegen, eine Arbeitstei- lung und den daraus resultierenden zusätzlichen Zeitaufwand objektiv zu begrün- den vermag. Auch der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen stellt mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.31 vom 11. Ap- ril 2018 E. 5.4 m.w.H.).
E. 15.1.5 Weiter ist hervorzuheben, dass Übersetzungsarbeit grundsätzlich nicht zur An- waltstätigkeit zählt. Das BStKR enthält keine Regelung für Übersetzungsarbeit, die durch einen Anwalt erbracht wird. Werden (ausnahmsweise) Überset- zungstätigkeiten von Anwälten ausgeführt, die gerechtfertigt erscheinen, sind die Bestimmungen des BStKR zur Entschädigung an Dolmetscher und Übersetzer heranzuziehen. Demnach sind gemäss Art. 20 Abs. 1 BStKR (Fassung vom
1. Dezember 2019) Dolmetscher in der Regel mit Fr. 80.-- bis Fr. 120.-- zu ent- schädigen; die Entschädigung richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die An- sätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzer nicht überschritten werden dürfen. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (Art. 20 Abs. 1 BStKR).
E. 15.1.6 Da die geltend gemachten Honorare für Anwaltstätigkeit der amtlichen Verteidi- gung (s. hinten E. 15.3) – und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (s. hinten
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SK.2023.23 E. 18) – vereinzelt den vorschriftsgemässen Kostenrahmen des BStKR bei Wei- tem überschreiten, ist zusätzlich Folgendes hervorzuheben:
E. 15.1.6.1 Zu entschädigen sind lediglich jene Bemühungen, die in kausalem Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnis- mässig und notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 4.2 m.w.H.). Die Bemühungen des Rechtsvertreters sind daher nicht nur im Lichte deren Relevanz für die Wahrung der Rechte des Klien- ten zu prüfen, sondern auch betreffend Verhältnismässigkeit des betriebenen Zeitaufwandes. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst somit nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldig- ten/Klienten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2017.125, BB.2017.210 vom
15. März 2018 E. 7.4). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistun- gen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 15.1.6.2 Gemäss Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) liegt die Verantwortung bei den Strafbehörden, einen Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz hin abzu- klären, und nicht bei den Parteien. Die Untersuchung obliegt der Staatsanwalt- schaft und nicht den Parteien, da sie keine Hilfspersonen der Untersuchungs- behörde sind (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom 11. April 2024 E. 2.4.2). Die Leitung und Durchführung von Untersuchungen grundsätzlich bei den Strafbehörden zu belassen, rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischer Sicht, um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Die Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen ihres Rechts auf rechtliches Gehör Beweisanträge zu stellen und sich damit in die Untersuchungstätigkeit einzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Zwar dürfen die Parteien bzw. ihre Vertreter auf eigene Initiative und ggf. unter Einhaltung von Legalitätsvoraussetzungen eigene Abklärungen vornehmen, pa- rallel zu den Untersuchungshandlungen der Behörden. Auch dürfen sie sich – so- fern ihnen die entsprechenden Akteneinsichts- und Teilnahmerechte gewährt werden – mit Sachverhalts- und Rechtsaspekten, die sie nicht unmittelbar betref- fen, auseinandersetzen. Sie müssen sich dabei jedoch entgegenhalten lassen, dass entschädigungspflichtig nur jene Bemühungen sind, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Daraus folgt, dass eigene Ermittlungen, die in der Beweisführung ohne Relevanz bleiben, nicht zu entschädigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gleiches gilt für unnötige Teilnahmen von anwaltlichen Rechtsvertre- tern an Einvernahmen, die nicht den ihren Klienten tangierenden Sachverhalt zu Gegenstand haben (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom 11. April 2024 E. 2.4.2) oder die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen, die nicht den eige-
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SK.2023.23 nen Mandanten direkt betreffen (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom
11. April 2024 E. 2.4.4).
E. 15.1.7 Zu den Auslagen ist Folgendes anzumerken:
E. 15.1.7.1 Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Auslagen sind daher einzeln auszuweisen. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Bloss ausnahmsweise, insbeson- dere bei erheblicher Zeitersparnis, kann anstelle einer Entschädigung der Bahn- kosten für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung aus- gerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV (Art. 13 Abs. 3 BStKR) und beträgt damit Fr. 0.70/km für die Benützung eines Autos.
E. 15.1.7.2 Für Mittag- und Nachtessen gelten laut Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 173.713.162). Demnach wird das Mittag- oder das Nachtessen mit einem Pauschalbetrag von Fr. 27.50 bzw. per 1. Januar 2024 mit Fr. 30.-- vergütet (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Frühstück, sofern nicht in der Hotelpauschale enthal- ten, wird mit Fr. 14.-- bzw. per 1. Januar 2024 mit Fr. 15.-- entschädigt (Art. 43 Abs. 1 lit. a VBPV). Nur in begründeten Fällen können anstelle eines Pauschal- betrages die effektiven Auslagen vergütet werden (Art. 43 Abs. 3 VBPV).
E. 15.1.7.3 Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück können höchstens die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung be- rücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR).
E. 15.1.7.4 Der Ansatz für die zu erstattenden Fotokopien liegt bei je Fr. 0.50 bzw. bei Mas- senanfertigungen bei je Fr. 0.20 (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR).
E. 15.1.8 Die MWST beträgt seit 2011 8%, seit dem 1. Januar 2018 7.7% und seit dem
1. Januar 2024 8.1% (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Hat der Rechts- vertreter auf Auslagen bereits einen Mehrwertsteuerzuschlag entrichtet, ist ihm bei der Entschädigung nicht nochmals ein Mehrwertsteuerzuschlag zu vergüten.
E. 15.1.9 Der vorliegende Fall liegt noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, womit die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden sind (vgl. E. 15.1.3). Die gleichen, üblichen Stundenansätze wurden von der Strafkammer und der Berufungskammer in einem vergleichbaren, mehrsprachigen Fall im Bereich Völ- kerstrafrecht angewendet (Urteile der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Ju- ni 2021 E. 14.1.1 und der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.9.1.3.1). Umstände, die eine Abweichung davon rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze – soweit sol- che teilweise von der amtlichen Verteidigung geltend gemacht werden – sind nicht erfüllt. Das Gericht zieht allein fallspezifische Kriterien heran (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR), um den Stundenansatz festzulegen, ohne dass dieser von einer
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SK.2023.23 Bewertung der Qualifikation oder Leistung des betroffenen Rechtsvertreters be- einflusst wird. Die von der Verteidigung geltend gemachten Umstände wirken sich nicht auf die Komplexität des Falles aus. Aus dem Umfang der Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, der Akten sowie den im Ausland erhobenen Be- weismitteln lässt sich per se nicht automatisch auf eine besondere Komplexität des Verfahrens schliessen. Der Umfang der Akten stellt im Vergleich zu anderen mehrjährigen Untersuchungen, die beim Bundesstrafgericht zu einer Anklage führten, keine Besonderheit dar. Bei den im Ausland erhobenen Beweismitteln handelte es sich grossmehrheitlich um gewöhnliche Untersuchungshandlungen. Die Verwendung von Deutsch, Englisch (und Französisch) im Verfahren führte ebenfalls nicht zu einer Erhöhung von Komplexität. Ebenso wenig hängen Kom- plexität und der damit einhergehende Schwierigkeitsgrad eines Falles von der Intensität der medialen oder ausländischen Aufmerksamkeit ab.
E. 15.1.10 Für die von einem Rechtsanwalt vorgenommene Übersetzungstätigkeit erscheint ein Stundenansatz von Fr. 130.-- ausnahmsweise als gerechtfertigt und leis- tungsentsprechend. Damit wird einerseits der besonderen Qualifikation der mit dem Fall und auch mit dem fallspezifischen Kontext und Wortschatz mit der Ma- terie vertrauten Anwälte Rechnung getragen. Andererseits wird berücksichtigt, dass der Anwalt nicht über die gleiche Ausbildung oder Berufserfahrung wie ein Übersetzer verfügt.
E. 15.1.11 Beim zu entschädigenden Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jeweils eine Mittagspause von durchschnittlich 1.25 Std. und Pausen von ins- gesamt 0.75 Std. (bei ganzem Tag) bzw. 0.4 Std. (bei halbem Tag) in Abzug zu bringen.
E. 15.1.12 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist von der beschuldigten Person zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und sofern sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 15.2 Entschädigung RA Marc Wollmann Rechtsanwalt Marc Wollmann (nachfolgend «RA Wollmann») wurde von der Staatsanwaltschaft Bern mit Verfügung vom 26. Januar 2017 per gleichen Da- tums zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA 16-101-0001). Die Bundesanwaltschaft hat RA Wollmann für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum 3. Februar bis 3. März 2017 mit total Fr. 1’633.87 (inkl. MWST) entschädigt (BA 16-101-0019). Der Betrag erscheint angemessen. Es ist festzuhalten, dass RA Wollmann anerkanntermassen (BA 16-101-0024) vollständig entschädigt wurde.
E. 15.3 Entschädigung RA Philippe Currat
E. 15.3.1 Rechtsanwalt Philippe Currat (nachfolgend «RA Currat») wurde von der Staats- anwaltschaft Bern mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 rückwirkend per 3. Ok- tober 2017 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA 16-102-
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SK.2023.23 0342 ff.). Gemäss Honorarnote vom 18. März 2024 (SK 127.821.058 ff.) macht RA Currat für die Zeit als amtlicher Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 2'155'871.90 geltend.
E. 15.3.2 Für das Jahr 2017 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 600 min. Be- sprechungszeit und 416 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientengesprä- chen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Der Stundenansatz für die An- waltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3'686.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.3 Weiter macht RA Currat für das Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 4’853 min. für die Einvernahmen und 1’348 min. Reisezeit geltend. Der Stunden- ansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die Reisezeit vom 14.12.2017 ist um 120 min. auf 202 min. zu kürzen, gemäss Ver- merk zur Reisedauer auf der Honorarliste. Folglich sind insgesamt 1’228 min. Reisezeit zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'696.50 zzgl. MWST.
E. 15.3.4 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2017 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen Gesamtaufwand von 3’890 min. und 120 min. Reisezeit geltend. Der Aufwand zum Studium der Unterlagen der NGO «AAAAAA.» (09.11.2017 und 11.11.2017), veranschlagt auf 2’040 min., ist übersetzt und auf 1020 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Die Zeit beim Ausdrucken von Unterlagen (05.12.2017) stellt keine zu- sätzlich zu entschädigende Anwaltstätigkeit dar. Zu entschädigen ist damit Fr. 11'001.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.5 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 2'889.70 für das Jahr 2017 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») können in der veranschlagten Höhe von Fr. 366.80 vergütet werden. Diejenigen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind wie folgt zu kürzen: Die Parkgebühren vom
E. 15.3.6 Für das Jahr 2018 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 3’042 min. Besprechungszeit und 2’356 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Arbeitszeit
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SK.2023.23 von insgesamt 300 min. für das Studium («analyse») der Übersetzungen der Ein- vernahmen von K. am 06.08. und 26.09.2018 erweist sich als unnötiger Arbeits- aufwand und ist entsprechend nicht zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Weiter ist der geltend gemachte Aufwand für Reisezeiten am 01.06., 27.06.,
E. 15.3.7 Weiter macht RA Currat für das Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 8’044 min. für Einvernahmen und 3’499 min. Reisezeit geltend. Der Aufwand im Zusammenhang mit Übersetzungstätigkeit am 05.03.2018 stellt keine Anwaltstä- tigkeit dar und ist als Auslage zu entschädigen. Der Anwaltsaufwand ist folglich um 65 min. auf 7’979 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die veranschlagten Reisezeiten am 03.05., 09.05., 11.07. und 12.07.2018 sind jeweils um 110 min. zu kürzen, womit insgesamt 3’059 min. Reisezeit zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit ins- gesamt Fr. 40'782.83 zzgl. MWST.
E. 15.3.8 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2018 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 34'111 min. und einen Praktikan- tenaufwand von 1’050 min. geltend. Die Tätigkeit vom 01.03.2018 (Studium von Unterlagen) ist übersetzt und um 240 min. zu kürzen; gleiches gilt für die Tätig- keiten vom 10.-13.04.2018 (Studium von Unterlagen der UN etc.), welche im Um- fang von insgesamt 660 min. zu kürzen sind. Auch die Tätigkeit vom 17.04.2018 (Studium eines Einvernahmeprotokolls), veranschlagt mit 380 min., ist lediglich mit 260 min. zu berücksichtigen; die Tätigkeit vom 30.04.2018 (Durchsicht von zwei Einvernahmeprotokollen) erweist sich als übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen. Das Verfassen der Anzeige vom 02.05.2018 stellt keine verfahrensnot- wendige Tätigkeit dar und ist zu streichen; das Studium von Einvernahmeproto- kollen am 03.05. und 08.05.2018 erweist sich als übersetzt und ist um 140 min. zu kürzen; das Aktenstudium betr. UN-Unterlagen am 14.-18.05.2018 ist um 1’500 min. zu kürzen; gleiches gilt hinsichtlich Aktenstudium des Urteils «Bemba», was zu einer weiteren Kürzung von 660 min. führt. Für die Kenntnis- nahme der Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft am 15.08.2018 sind 120 min. in Abzug zu bringen; die veranschlagte Dauer für das Studium von wei- teren Aktenstücken am 20.-31.08., 16.-22.09. und am 25.10.2018 ist übersetzt und im Umfang von 1’740 min., 2’340 min. und 240 min. zu kürzen; gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kenntnisnahme eines Protokolls am 25.-26.10.2018, weshalb ein Abzug von 310 min. anzubringen ist. Schliesslich sind die Analysetätigkeiten vom 08.-19.11. und 06.-28.12.2018 um 1’560 min. und 1’800 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand bedarf folgender Abzüge: der Aufwand vom 26.02.2018 und derjenige vom 24.07.2018 sind zu streichen, zumal parallel dazu Anwaltstätigkeit im Umfang von 540 min. bzw. 330 min. gel- tend gemacht wird; der Druckauftrag vom 13.04.2018 à 240 min. stellt keine
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SK.2023.23 zusätzliche, entschädigungspflichte Tätigkeit dar und ist nicht zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 84'832.17 zzgl. MWST.
E. 15.3.9 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 80'965.40 für das Jahr 2018 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») können in der veranschlagten Höhe von Fr. 2'219.40 berücksichtigt werden. Diejenigen im Zusammenhang mit Einver- nahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind wie folgt zu kürzen: die Auslagen für Frühstück, Mittag- und Abendessen vom 27.04., 16.01., 17.01., 06.02., 24.04. und 12.07.2018 sind jeweils im Umfang des gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) zu berücksichti- gen; die zweifach geltend gemachten Mittagspauschalen am 06.02.2018, 14.04.2018, 23.04., 24.04., 27.04., 28.06., 23.10., 24.10. und 25.10.2018 sind lediglich einmal zu berücksichtigen; die Benützung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist mit Fr. 0.70/km für eine Fahrstrecke von 160 km zu entschä- digen. Zu den Auslagen hinzuzurechnen ist die Übersetzungstätigkeit vom 05.03.2018 im Umfang von 60 min. à Fr. 130.--/Std. Die Auslagen im Zusammen- hang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind damit auf insgesamt Fr. 5'836.10 festzusetzen. Die veranschlagten Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2018 (Rubrik «B. PROCE- DURE») sind in beantragter Höhe von Fr. 909.90 zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2018 ist damit insgesamt Fr. 8'965.40 zu entschädigen.
E. 15.3.10 Für das Jahr 2019 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’710 min. Besprechungszeit, 2’215 min. Reisezeit und 1’456 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») gel- tend. Die veranschlagte Besprechungszeit ist übersetzt und um 510 min. auf 1’200 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungs- zeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbesondere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Besprechungen, ist nicht zu entschädigen, weshalb die geltend ge- machten Aufwände von 1’456 min. à Fr. 100.--/Std. und die Reisezeit von 300 min. à Fr. 200.-- (14.01.-25.11.2019) nicht zu vergüten sind, und die für den 24.10. und 25.11.2019 zweifach geltend gemachten Reisekosten um 250 min. (24.10.2019) bzw. 208 min. (25.11.2019) lediglich einmal zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'456.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.11 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2019 zudem im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von ins- gesamt 5’200 min. für die Einvernahmen, 2’263 min. für die Reisezeit und 2'116 min. Praktikantenaufwand geltend. Der Aufwand betr. Übersetzungstätig- keit vom 06.03.2019 zählt nicht zur Anwaltstätigkeit und ist als Auslage zu be- rücksichtigen. Der Anwaltsaufwand ist daher um 11 min. auf 5’100 min. zu kür- zen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbesondere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 2’116 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist
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SK.2023.23 und die für den 28.10., 29.10., 26.11. und 28.11.2019 zweifach geltend gemach- ten Reisekosten jeweils à 93 min. (28.10. und 26.11.2019) bzw. 120 min. (29.10. und 28.11.2019) lediglich einmal zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit ins- gesamt Fr. 25'673.33 zzgl. MWST.
E. 15.3.12 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2019 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 44’182 min., Reise- und Wartezeit von 280 min. und Praktikantenaufwand von 2’700 min. geltend. Der Anwaltsauf- wand ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium zwischen 07.01. und 22.03.2019 ver- anschlagt mit insgesamt 9’520 min. ist um 5’920 min. zu kürzen; das Verfassen der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung (05.03. und 21.03.2019) stellt keine für die Verteidigung notwendige Tätigkeit dar und ist zu streichen; der Aufwand zur Durchsicht der TRRC-Videos am 29.05.-12.07., 30.07. und 31.07.-27.12.2019 ist übersetzt und um 1’950 min., 3’120 min. und 3’480 min. zu kürzen; gleiches gilt für das Aktenstudium weiterer Unterlagen und Videos am 24.07.-02.10.2019, was zu einer Kürzung von 6’270 min. führt. Das weitere Aktenstudium vom 04.09.2019 gestaltet sich als übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen; die Einver- nahme von UU. am 18.11.-27.11.2019, veranschlagt mit insgesamt 2'700 min., ist ebenfalls übersetzt und um 1’350 min. zu kürzen. Zur Anwaltstätigkeit hinzu- zufügen und von der Reise- und Wartezeit abzuziehen ist der Aufwand vom 18.11.2019 mit 280 min. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand von 2'700 min. für die Vorbereitung der Einvernahme von UU. ist nicht zu vergüten, da parallel eine Anwaltstätigkeit für die gleiche Aufgabe geltend gemacht wurde. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 84'034.33 zzgl. MWST.
E. 15.3.13 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 5'995.10 für das Jahr 2019 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCE») sind in der veranschlagten Höhe von Fr. 1'471.20 zu vergüten. Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDI- ENCES») sind hingegen wie folgt zu kürzen: die Auslagen für Frühstück, Mittag- und Abendessen vom 28.01., 07.02., 12.02., 06.03. und 08.03.2019 sind jeweils im Umfang des gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 27.50 (Mittag- und Abend- essen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) zu berücksichtigen; am 24.01.2019 ist lediglich das veranschlagte Frühstück zu vergüten; die Übernachtung vom 29.10.2019 ist im Umfang der Übernachtungspauschale von Fr. 200.-- zzgl. Taxen etc. zu ent- schädigen. Zu den Auslagen hinzu kommen die Übersetzungsaufwände betr. die Anzeige von G. am 06.03.2019 im Umfang von 100 min. à Fr. 130.--/Std., d.h. Fr. 216.65. Die Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AU- DIENCES») sind damit auf Fr. 4'439.95 festzusetzen. Die veranschlagten Ausla- gen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2019 (Rubrik «B.PROCEDURE») sind mit Fr. 166.70 zu berücksichtigen. Als Auflagen für das Jahr 2019 ist damit insgesamt Fr. 6'077.85 zu entschädigen.
E. 15.3.14 Für das Jahr 2020 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’980 min. Besprechungszeit, 2’292 min. Reisezeit und 3’250 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES»)
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SK.2023.23 geltend. Die veranschlagte Besprechungszeit ist übersetzt und um 660 min. auf 1’320 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungs- zeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Von der Reisezeit sind die dop- pelt veranschlagten Kostenpunkte vom 06.02., 08.02., 03.09. und 20.10.2020 im Umfang von jeweils 250 min. (06.02.und 08.05.2020) bzw. 210 min. (03.09. und 20.10.2020) abzuziehen. Die Reisezeit vom 06.07., 03.09., 20.10. und 20.11.2020 ist jeweils um 10 min. zu kürzen. Die entschädigungspflichtige Reisezeit beträgt damit insgesamt 1’332 min. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwe- cken ist nicht zu entschädigen, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Auf- wand von 3250 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'500.-- zzgl. MWST.
E. 15.3.15 Für das Jahr 2020 macht RA Currat zudem im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insge- samt 3’716 min., 3’572 min. Reisezeit und 5’823 min. Praktikantenaufwand gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbeson- dere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 5’823 min. zu streichen ist, und die für den 09.07. und 16.12.2020 zweifach geltend gemachten Reisekosten à jeweils 240 min. (09.07.) bzw. 182 min. (16.12.) nur einmal zu vergüten sind. Die Reisezeit vom 12.02.2020 ist übersetzt und um 132 min. zu kürzen. Die Mittagspause ist nicht als Wartezeit anzurechnen und stellt keine ho- norarpflichtige Tätigkeit dar. Die entsprechenden als Aufwand aufgeführten Kos- tenpunkte vom 09.07. (320 min.) und 21.10.2020 (146 min.) sind zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'751.33 zzgl. MWST.
E. 15.3.16 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2020 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 52’151 min., Reise- und Wartezeit von 120 min. und Praktikantenaufwand von 15’495 min. geltend. Der Aufwand für Anwaltstätigkeit ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium betr. ZMG ist übersetzt und um 1’440 min. zu kürzen; gleiches gilt für die Durchsicht des TRRC-Videos im Zeitraum 03.02.-07.02.2020, 17.03.-19.03.2020 und 12.05.-07.07.2020, ver- anschlagt mit insgesamt 900 min. bzw. 920 min. und 600 min.; sie sind um 300 min. bzw. 320 min. und 150 min. zu kürzen. Die Übersetzungstätigkeit vom 20.03.2020 ist nicht als Anwaltstätigkeit, sondern als Auslage zu vergüten; das weitere Aktenstudium vom 18.05.-16.11.2020,15.-22.06.2020, 21.08. und 31.08.2020 ist ebenfalls übersetzt, es sind 11’790 min., 1’230 min., 90 min. und 150 min. davon in Abzug zu bringen; der Aufwand vom 02.07.-07.09.2020 für die Durchsicht des TRRC-Video der Einvernahme von CCC. stellt keinen notwendi- gen Aufwand dar und ist zu streichen; gleiches gilt für die zweifach veranschlag- ten Aufwände zur Durchsicht des TRRC-Videos von TTTTTTT. am 03.10. und 16.03.2020, es rechtfertigt sich je eine Kürzung von 270 min. Der Aufwand zur Analyse der Einvernahmeprotokolle am 30.10.2020 ist übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen; die weiteren veranschlagten Aufwände für Video-Durchsich- ten am 02.-30.12.2020 sind ebenfalls übersetzt und um 1’380 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Die Reise- und
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SK.2023.23 Wartezeit vom 05.10.2020 ist zum Stundenansatz des Praktikanten zu berück- sichtigen. Beim geltend gemachten Praktikantenaufwand sind mangels Erforder- lichkeit folgende Kostenpunkte zu streichen: Studium neuer Aktenstücke vom 18.05.-16.11.2020, 29.07., 31.08., 01.12.2020 und Durchsicht Videos vom 02.-30.12.2020. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 130'805.50 zzgl. MWST.
E. 15.3.17 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 6'163.45 für das Jahr 2020 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel am 06.07., 03.09., 20.10. und 20.11.2020 ist à Fr. 0.70/km bei einer Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km zu vergüten; die Reisekosten des Praktikanten an denselben Da- ten sind zu streichen. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 1'432.10 festzusetzen. Betref- fend Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen («C. AU- DIENCES») sind sämtliche Reisekosten des Praktikanten zu streichen und für den 08.07.2020 die Essenspauschalen von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) anzuwenden. Es resultieren zu entschädigende Ausla- gen unter Rubrik «C. AUDIENCES» von insgesamt Fr. 2'773.65. Bei den Ausla- gen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Kopien lediglich à Fr. 0.20/Stück zu vergüten. Hinzu kommt die Auslage für die Übersetzungstätigkeit vom 20.03.2020 à 180 min., d.h. Fr. 390.-- (3xFr. 130.--). Die Auslagen im Zusammenhang mit der Rubrik «B. PROCEDURE» sind somit mit Fr. 1'668.60 zu entschädigen. Als Auslagen für das Jahr 2020 ist damit insgesamt Fr. 5'874.35 zu entschädigen.
E. 15.3.18 Für das Jahr 2021 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’625 min. Besprechungszeit und 2398 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Bespre- chungszeit ist übersetzt und um 960 min. auf 1’665 min. zu kürzen. Der Stunden- ansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die geltend gemachte Reisezeit ist im gleichen Umfang wie die Besprechungszeit zu berücksichtigen und folglich um 110 min. auf 2’288 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 14'009.17 zzgl. MWST.
E. 15.3.19 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2021 unter der Rubrik «C. AUDIENCES» einen Aufwand von insgesamt 8’726 min. für die Teilnahme an Einvernahmen, 4’650 min. für die Reise- und Wartezeit und 2’471 min. Praktikantenaufwand gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbeson- dere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 2471 min. zu strei- chen ist. Zu entschädigen ist damit Fr. 48'949.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.20 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2021 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 77’337 min. und einen Praktikanten-
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SK.2023.23 aufwand von 14’930 min. geltend. Der geltend gemachte Aufwand für Anwaltstä- tigkeit gestaltet sich als übersetzt und ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium vom 04.01.-31.03.2021 um 7’930 min.; Analyse für Transkriptionen am 21.01.2021 um 240 min.; Aktenstudium am 13.04.-27.12.2021 um 22’440 min.; Analysetätig- keit für ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 19.-23.04.2021 um 1045 min.; Analysetätigkeit für ein Einvernahmeprotokoll am 07.05.2021 um 120 min. sowie für die Vorbereitung von weiteren Einvernahmen im Zeitraum 07.-09.06.2021 um 540 min.; Analysetätigkeit am 18.06.2021 für ein Einvernah- meprotokoll um 120 min.; Analysetätigkeit für Transkriptionen am 16.08.- 01.10.2021 um 780 min.; Aktenstudium am 23.08.-19.09.2021 um 2'460 min.; Vorbereitungszeit für Einvernahmen am 27.10.-01.11.2021 um 1'400 min. Nicht zu vergüten sind veranschlagte Korrekturarbeiten am 12.06., 14.06. und 27.06.2021 sowie die Vorbereitungszeit für die Einvernahme von SSSSSSS. vom 27.10.-02.11.2021. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Bespre- chungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand vom 04.01.-31.03.2021 für die Analyse von forensischen Daten parallel zur geltend gemachten Anwaltstätigkeit für die gleiche Arbeit so- wie die Vorbereitung der Einvernahme vom 02.03.-06.03.2021 sind als Zusatz- aufwand zu streichen; gleiches gilt für die geltend gemachte Analyse von Tran- skriptionen am 27.06. und 09.12.2021. Zu entschädigen ist damit Fr. 153'151.-- zzgl. MWST.
E. 15.3.21 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 16'133.-- für das Jahr 2021 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist à Fr. 0.70/km für eine Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km vergütet. Die Ausla- gen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 2'340.80 festzusetzen. Betreffend Auslagen im Zusammen- hang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind für die Auslagen vom 27.04., 28.04., 29.04. und 07.12.2021 die Pauschalen von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) anzuwenden. Für den 07.12.2021 erfolgt die Vergütung nur einmal. Daraus ergibt sich für die Auslagen unter Rubrik «C. AUDIENCES» eine Entschädigung von Fr. 5'196.20. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2021 (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Kopien lediglich à Fr. 0.20/Stück zu entschädi- gen; die Überprüfungen von Transkriptionen gemäss Rechnungen vom 27.06. (Fr. 1'125.--) und 09.12.2021 (Fr. 3'100.--) sind zu streichen. Die im Zusammen- hang mit der Rubrik «B. PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind folglich mit Fr. 2'267.80 zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2021 ist damit insgesamt Fr. 9'804.80 zu entschädigen.
E. 15.3.22 Für das Jahr 2022 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’592 min. Besprechungszeit und 1’872 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Bespre- chungszeit ist um 460 min. auf 2’132 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten.
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SK.2023.23 Die geltend gemachte Reisezeit ist im gleichen Umfang wie die Besprechungs- zeit zu berücksichtigen und somit um 90 min. auf 1’872 min. zu kürzen. Zu ent- schädigen ist damit insgesamt Fr. 14'412.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.23 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2022 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 3’572 min. und 2’052 min. Reisezeit geltend. Der Stundenansatz für die An- waltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die für den 31.08.2022 veranschlagte Wartezeit à 480 min. ist nicht zu entschädigen, da keine Einver- nahmen stattfanden. Die Gesamtreisezeit ist folglich auf 1’572 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 18'932.67 zzgl. MWST.
E. 15.3.24 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2022 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 15’295 min. sowie einen Praktikan- tenaufwand von 480 min. geltend. Der Aufwand von RA Currat ist teilweise über- setzt und wie folgt zu kürzen: Um 450 min. für das Verfassen eines Briefes am
E. 15.3.25 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 16'264.70 für das Jahr 2022 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist mit Fr. 0.70/km bei einer Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km zu vergüten; die Parkgebühr vom 10.08.2022 ist nicht zu entschädigen. Die Auslagen im Zusam- menhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 1'915.20 festzusetzen. Betreffend Auslagen im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») ist für die Essensauslage vom 10.05.2022 die Pauschale von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) zu be- rücksichtigen. Veranschlagte Auslagen für Verpflegung am 31.08.2022 sind nicht zu vergüten, weil keine Einvernahme stattfand. Es resultieren unter Rubrik «C. AUDIENCES» entschädigungspflichtige Auslagen von Fr. 2'075.20. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind die Kopien à Fr. 0.20/Stück zu vergüten; die Überprü- fung von Transkriptionen gemäss Rechnungen vom 24.04.2022 (Fr. 10'887.50) ist nicht zu entschädigen. Zu den Auslagen hinzu kommt die Übersetzungstätig- keit vom 18.10.2022 von Fr. 1'040.-- (8xFr. 130.--). Die im Zusammenhang mit dem Aufwand gemäss Rubrik «B. PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind
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SK.2023.23 folglich auf Fr. 1'751.-- festzusetzen. Als Auslagen für das Jahr 2022 ist damit insgesamt Fr. 5'741.40 zu entschädigen.
E. 15.3.26 Für das Jahr 2023 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’250 min. Besprechungszeit, 2’875 min. Reisezeit und 4’740 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxis- gemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Bei der veranschlagten Reisezeit sind die doppelt geltend gemachten Kostenpunkte vom 24.03., 18.04., 13.06., 28.08.2,
E. 15.3.27 Für das Jahr 2023 macht RA Currat zudem im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Praktikantenaufwand von 368 min. geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht parallel zur Tätig- keit des mandatsführenden Anwalts aufgeführt und ist folglich zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 613.33 zzgl. MWST.
E. 15.3.28 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2023 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 30’250 min., eine Reise- und War- tezeit von 1’090 min. und einen Praktikantenaufwand von 1’3000 min. geltend. Der Aufwand von RA Currat gestaltet sich teilweise als übersetzt und ist wie folgt zu kürzen: Um 960 min. für den Aufwand vom 20.01., 23.01.-25.01. und 17.04.2023 im Zusammenhang mit der Haftverlängerung; um weitere 300 min. im Zusammenhang mit dem Verfassen einer Stellungnahme an das ZMG am 21.10.-24.04.2023; um 330 min. für die Kenntnisnahme des Dossiers des ZMG am 17.05. und 18.05.2023; um 1’440 min. für die Analyse neuer Aktenstücke am 10.-28.02.2023; um 400 min. für das Verfassen eines Briefes an den Klienten am
E. 15.3.29 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 12'338.50 für das Jahr 2023 geltend. Die als Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend gemachten Parkgebühren sind nicht zu vergüten. Folglich sind die Auslagen für die Rubrik «A. CONFERENCES» auf Fr. 1'797.80 festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») im Umfang von Fr. 116.20 sind nicht zu beanstanden. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Ko- pien à Fr. 0.20/Stück zu vergüten; die Reisekosten sowie die Kosten für Verpfle- gung und Logis zwecks Einsichtnahme in die Akten am Bundestrafgericht sind zu streichen. Die Hotelkosten für den Aufenthalt vom 07.-31.01.2024 (Hauptver- handlung) gemäss Kostenpunkt vom 25.11.2023 sind im Umfang der effektiven Dauer der Hauptverhandlung (18 Nächte) zu entschädigen. Hinzu kommt eine Auslagenentschädigung für Übersetzungstätigkeiten am 03.01. und 27.01.2023 von Fr. 910.-- (7xFr. 130.--), am 28.03.3023 von Fr. 520.-- (4xFr. 130.--) und am 06.06.2023 von Fr. 390.-- (3xFr. 130.--). Die im Zusammenhang mit dem Auf- wand gemäss Rubrik «B.PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind folglich mit Fr. 8'109.80.-- zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2023 ist damit insge- samt Fr. 10'023.80 zu entschädigen.
E. 15.3.30 Für das Jahr 2024 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’080 min. Besprechungszeit und 1’080 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu ver- güten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken ist nicht zu ent- schädigen und der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1’080 min. à Fr. 100.--/Std. ist somit zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’140.-- zzgl. MWST. 15.3.31 Für das Jahr 2024 macht RA Currat im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 8’805 min., 1’302 min. Reisezeit und 6’618 min. Praktikantenaufwand geltend. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit 94.33 Std. zum Anwaltstarif von Fr. 230.-- zu vergüten, und die darüber hinaus veranschlagten Arbeits- und War- tezeiten im Gesamtumfang von 3’153 min. sind zu streichen. In dieser Kürzung mitenthalten ist der von RA Currat veranschlagte Aufwand von 10 Arbeitsstunden für den 8. März 2024 unter dem Titel der Teilnahme an der Hauptverhandlung, da die Parteiverhandlungen bereits am Vortag geschlossen worden waren. Die veranschlagte Reisezeit ist übersetzt und um insgesamt 30 min. zu kürzen. An- gesichts der aktiven Rolle der Verteidigung und der Dauer der Hauptverhandlung ist die Teilnahme des Praktikanten als erforderlich zu beurteilen und in zeitlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie die Anwaltstätigkeit zu vergüten. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 31'686.00 zzgl. MWST.
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SK.2023.23 15.3.32 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2024 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 15’690 min. und einen Praktikan- tenaufwand von 11’250 geltend. Der Aufwand für «Debriefing» und Koordinati- onstätigkeiten vom 08.-24.01.2024 ist übersetzt und um 2’025 min. zu kürzen. Darin enthalten sind auch rund 20 Arbeitsstunden, die RA Currat für den Zeitraum 19.-21.01.2024 veranschlagt, da für diese 3 Tage der Verteidiger zu 100% krank- geschrieben war, was die Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderte (s.a. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024). Der Praktikantenaufwand ist wie folgt zu kürzen: Um 960 min. betreffend die Vorbe- reitung des Plädoyers vom 05.-07.01.2024; um 3’900 min. betreffend «Debrie- fing» am 08.-24.01.2024 und um 1’860 min. betreffend Finalisierung des Plädo- yers am 02.02.-05.03.2024. Die Überprüfung von Transkriptionen ist nicht zu ver- güten (03.01. und 06.02.2024). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 58'732.50 zzgl. MWST. 15.3.33 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 9'751.-- für das Jahr 2024 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Rubrik «C. AUDIENCES») sind unter Berücksichtigung der Vergütungspauschalen von Fr. 30.-- für Mittags- und Abendessen und Fr. 15.-- für das Frühstück zu vergüten. Für die Reisekosten vom 07.01.2024 ist der Preis der Tageskarte (Fr. 161.--) zu entschädigen. Auch die effektiven Reisekosten vom 25.01.2024 sind zu vergüten (insgesamt Fr. 224.40). Die unter Rubrik «B. PROCEDURE» aufgeführten Rechnungen für Transkriptionen stellen hinge- gen keine entschädigungspflichtigen Auslagen dar und sind nicht zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2024 ist damit insgesamt Fr. 4'092.50 zu entschädigen. 15.3.34 Hinzu kommt eine Vergütung für die Urteilseröffnung (2 Std.), Haftverhandlung (1 Std.), Nachbesprechung (1 Std.), Reisezeit (12 Std.), zzgl. MWST (8.1%), so- wie eine Entschädigung der Auslagen für ein Zugticket (Genf-Bellinzona retour, Fr. 206.--), einer Hotelübernachtung (Fr. 190.--) und zweier Mahlzeiten (Fr. 60.--). 15.3.35 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Currat für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf total Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 15.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. E. 15.2 f.) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 21 Abs. 3 BStKR). 16. Entschädigung des Beschuldigten 16.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für seinen Freiheitsentzug, den er als ungerechtfertigt bezeichnet (Antrag Ziff. 3 lit. a), und für seine Verteidi- gungskosten, die vor Einsetzung des amtlichen Pflichtverteidigers entstanden seien (SK 127.721.1102).
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SK.2023.23 16.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der (Genugtuungs-)An- spruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Frei- heitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion an- gerechnet werden kann. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zu unterschei- den zwischen rechtswidriger (d.h. ungesetzlicher) und ungerechtfertigter Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnor- men (z.B. Art. 5 EMRK) beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs oder bei Überhaft als strafprozessual unbe- gründet erweist (zum Ganzen GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 431 StPO N. 2 m.w.H.). 16.1.3 Beim Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und formeller Hinsicht gege- ben. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde rechtmässig angeordnet und erwies sich als begründet, wie die zahlreichen Entscheide des ZMG, der Be- schwerdekammer und des Bundesgerichts belegen (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023). Die Freiheitsstrafe des Beschul- digten überschreitet die Dauer seiner Inhaftierung, weshalb sein Entschädi- gungsbegehren unter dem Titel ungerechtfertigter Freiheitsentzug abzuweisen ist. 16.1.4 Angesichts des Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten auch keine Vertei- digungskosten zu erstatten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 16.1.5 Zusammenfassend hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 17. Entschädigung der Privatklägerschaft
E. 16 Entschädigung des Beschuldigten ....................................................................... 412
E. 17 Entschädigung der Privatklägerschaft .................................................................. 413
E. 17.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO). Da den Privatklägern eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde (vgl. hinten E. 18), machen sie gegenüber dem Beschuldigten keine Entschädigung von Anwaltskosten geltend.
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SK.2023.23 Bis auf die Erbengemeinschaft J., die ihren Antrag vor Gericht zurückzog (vgl. hinten E. 17.4.11), machen demgegenüber sämtliche Privatkläger gegenüber der Staatskasse eine sog. Umtriebsentschädigung geltend für Auslagen, die durch ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. bis zum Abschluss des Beweis- verfahrens entstanden und deren Kosten von einer NGO vorgeschossen worden seien (SK 127.721.765/-817 ff./-960 ff.). Als Anspruchsgrundlage führen die Pri- vatkläger zunächst Art. 434 Abs. 1 StPO ins Feld, unter Verweis auf den Fall des liberianischen Völkerrechtsverbrechers, in welchem die Strafkammer Art. 434 Abs. 1 StPO analog angewendet und der Privatklägerschaft die teilweise von einer NGO vorgeschossenen Kosten für den Aufenthalt in Bellinzona während der Hauptverhandlung entschädigt habe. Darüber hinaus resultiere nach Auffas- sung der Privatklägerschaft ein Anspruch auf umfassenden Kostenersatz durch die Staatskasse auch aus ihrem Teilnehmerecht gemäss Art. 147 StPO sowie aus den Bestimmungen von Art. 15 – 18 BStKR. Im Lichte der Opfer- und Par- teirechte sei es untragbar, wenn lediglich Personen mit ausreichenden finanziel- len Mitteln die Möglichkeit hätten, ihr Teilnahmerecht auszuüben und das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29 und Art. 29a BV) verwirklichen könnten. Die Teilnahme der unentgeltlichen Rechts- beistände und der Privatkläger als Opfer während des Beweisverfahrens (vor Gericht) und der Parteivorträge sei essenziell für eine sorgfältige Opfervertre- tung, damit zwischen Anwalt und Klient über die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung Rücksprache genommen, Ergänzungsfragen gestellt und der Parteivortrag verfasst werden könne. Im Übrigen sei die Anwesenheit der Privatkläger an der Hauptverhandlung auch für sie persönlich zur Aufarbeitung der Geschehnisse enorm wichtig (s. ferner auch die Eingaben/Wiedererwägungs- ersuchen im Vorfeld der Hauptverhandlung, statt vieler bspw. SK 127.560.011 ff.).
E. 17.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass im von der Privatklägerschaft angeführten Urteil der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 eine analoge Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO mit den Besonderheiten des Falles begründet wurde (a.a.O., E. 11). Ausführungen zur Besonderheit des Falles sind darin nicht zu entnehmen und im Übrigen wurde die Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Art. 434 StPO auf Privatkläger zweitinstanzlich nicht überprüft (Urteil der Be- rufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.9.1.1.2, S. 330). Art. 434 Abs. 1 StPO besagt, dass Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbe- hörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Privatkläger sind nicht als Dritte zu qualifizieren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), womit Art. 434 StPO auf sie nicht zur Anwendung gelangt. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Privatkläger wider- spricht dem gesetzgeberischen Willen und klaren Wortlaut, da der Gesetzgeber für eine Entschädigung von Privatklägern mit Art. 433 StPO eine eigene ab- schliessende Regelung getroffen hat. Gemäss dessen Abs. 1 hat die Privatklä- gerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
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SK.2023.23 Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Selbst wenn (entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 434 Abs. 1 StPO) die An- spruchsnorm vorliegend analog auf die Privatklägerschaft angewendet würde, so würde ein Entschädigungsanspruch jedoch auch an den weiteren materiellen Voraussetzungen scheitern: Art. 434 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass Dritte durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Inwiefern dies auf die Privatkläger zutreffen sollte, ist nicht ersicht- lich, da sie für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Einvernahmen vor Gericht – wie die Verfahrensleitung im Vorfeld mehrmals mittels prozesslei- tender Verfügung festgestellt hatte (bspw.: SK 127.255.015 ff., SK 127.255.021 ff., SK 127.255.024 ff., SK 127.255.029 ff.) – zu entschädigen sind. Abgesehen von ihrer Anwesenheit zur eigenen Einvernahme haben die Privatkläger durch ihre freiwillige persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung für das Verfahren kei- nen Mehrwert geschaffen bzw. ihre eigene Anwesenheit zusätzlich zu jener ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistände an der Hauptverhandlung stellt keine Unterstüt- zungshandlung für die Strafbehörden i.S.v. Art. 434 Abs. 1 StPO dar. Insofern sind die weiteren Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, womit die Privatkläger gegenüber der Staatskasse selbst bei analoger Anwendung der Bestimmung keinen Entschädigungsanspruch haben für Aufwände, die nicht mit ihrer unmittelbaren Einvernahme im Zusammenhang stehen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vollständigen Kostenersatz der Aufwände zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aus Art. 15 ff. BStKR. Art. 18 BStKR besagt, dass Auskunftspersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, entschädigt werden. Der Entschädigungsanspruch umfasst ledig- lich Aufwände, die einer Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer Einver- nahme entstanden sind und nicht eine darüberhinausgehende Präsenz von als Privatkläger konstituierten Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung. Schliesslich ist zum Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 StPO, das die Privatkläger- schaft als weitere Anspruchsgrundlage anführt, festzuhalten, dass es sich dabei um ein Verfahrensrecht handelt, bei der Beweisabnahme anwesend zu sein und bei Einvernahmen der einzuvernehmenden Person Fragen zu stellen. Die Be- stimmung begründet jedoch keine Leistungspflicht des Staates, Privatklägern die Teilnahme an Beweisabnahmen zu finanzieren. Würde der Argumentation der Privatkläger gefolgt werden, hätte dies auch zur Folge gehabt, dass ihnen bereits die Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen im Vorverfahren (i.e. bei den rund 40 einvernommenen Personen), die teilweise in der Schweiz und in Gambia statt- gefunden haben, hätte finanziert werden müssen, worum sie allerdings im Vor- verfahren zu Recht nicht ersucht haben. Da den Privatklägern nicht verwehrt wurde, an der Hauptverhandlung (auf eigene Kosten) teilzunehmen, ist entgegen ihrer Auffassung Art. 29a BV nicht tangiert. Sämtlichen Privatklägern wird eine unentgeltliche Rechtspflege gewährt; der Bund vergütet ihren unentgeltlichen Rechtsbeiständen die im Zusammenhang mit deren Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung entstandenen Arbeits-, Reise- und Wartezeiten sowie
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SK.2023.23 Auslagen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die in Art. 29 BV aufgeführten allgemeinen Verfahrensgarantien verletzt sein sollen.
E. 17.3 Im Ergebnis besteht keine Anspruchsgrundlage der Privatklägerschaft gegen- über dem Bund, um ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung oder auch am gesamten Beweisverfahren zu finanzieren.
E. 17.4.1 Zeugen und Auskunftspersonen haben Anspruch auf eine Entschädigung. Kom- men sie aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland, kann ein angemes- sener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden (Art. 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR). Jenen Privatklägern, die von der Strafkammer einvernommen wurden, sind somit die Auslagen zu erstatten, die unmittelbar mit ihrer Einvernahme im Zusammenhang stehen. Unter erstat- tungspflichtige Auslagen fallen grundsätzlich die Kosten für die An-/Rückreise der einvernommenen Person, die Reiseversicherung, das Visum sowie für die Unterbringung und Verpflegung. Sofern Privatkläger auf die Begleitung einer Vertrauensperson angewiesen waren (vgl. Art. 117 Abs. 1 lit. a und Art. 152 Abs. 2 StPO), sind sie auch für die Auslagen ihrer Vertrauensperson zu entschä- digen. Die NGO «AAAAAA.» hat den Privatklägern spezifische Auslagen bevor- schusst und aktenkundig in Rechnung gestellt, womit letztere legitimiert bleiben, eine Rückerstattung dieser Auslagen zu beantragen. Bis auf die Unterbringung einer Privatklägerin und ihrer Vertrauensperson hat vorliegend die Strafkammer die Kosten für Flüge, Reiseversicherung sowie eine bestimmte Anzahl Hotelübernachtungen in der Schweiz für die einvernommenen Privatkläger direkt beglichen. Die Ausstellung der Visa wurde von der schweize- rischen Botschaft nicht in Rechnung gestellt. In Abhängigkeit von den jeweiligen Flugverfügbarkeiten und in Berücksichtigung, dass die einzuvernehmenden Pri- vatkläger weite Distanzen zurücklegen mussten, bis sie Bellinzona erreichten, rechtfertigt sich, ihnen im Normalfall Auslagen für einen 4-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu erstatten. Privatklägern, die von der Strafkammer mit einer Fol- getagreserve zur Einvernahme eingeladen wurden, sind die Auslagen für einen zusätzlichen Tag in der Schweiz zu erstatten. Ebenso erstattungspflichtig sind Auslagen, die auf eine Verschiebung des Einvernahmetermins zurückzuführen sind. Da die Strafkammer vorliegend die Unterbringungskosten der einzuvernehmen- den Privatkläger jeweils für drei (4-tägiger Aufenthalt) bzw. bei Einladung mit Hin- weis auf Folgetagreserve für vier Nächte (5-tägiger Aufenthalt) direkt bezahlt hat (Ausnahme Unterbringung von H. und Vertrauensperson), sind ihnen grundsätz- lich – sofern der Einvernahmetermin nicht verschoben wurde – lediglich noch zu erstatten: die Auslagen für die Verpflegung in der Schweiz während vier (bei 3 veranschlagten Übernachtungen) bzw. fünf (bei 4 veranschlagten Übernach- tungen) sowie allfällige ausgewiesene Aufwände im Zusammenhang mit der Ent- gegennahme des Visums im Ausland, für den Transport zwischen Ankunfts- und
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SK.2023.23 Abflugort in der Schweiz und Bellinzona sowie zwischen Aufenthaltsort im Aus- land und ausländischem Flughafen (je retour).
E. 17.4.2 G. G. macht Auslagen von insgesamt Fr. 5’074.75 geltend (SK 127.721.664/-1022). Ihr sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen in der Schweiz für sie selber und für ihre Vertrauensperson (2x5xFr. 60.--), für deren Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 2xFr. 66.-- + Fr. 133.33 + Fr. 66.--) sowie für weitere Auf- wände im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Visums ihrer Vertrauens- person im Ausland (Fr. 257.07) zu erstatten. Anzumerken ist, dass lediglich Kos- ten der öffentlichen Transportmittel in der 2. Klasse rückerstattungspflichtig sind. Die geltend gemachten Auslagen für zwei 1. Klasse Zugtickets zu je Fr. 113.-- sind unbegründet und zum Preis von zwei 2. Klasse Tickets zu je Fr. 66.-- zu entschädigen. Zusammenfassend sind G. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’188.40 zu erstatten.
E. 17.4.3 B. B. macht Auslagen von insgesamt Fr. 2’769.33 geltend (SK 127.721.729). Ihm sind die Auslagen für Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--) und für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschädigen. Zusammenfassend sind B. Auslagen in der Höhe von Fr. 439.30 zu erstatten.
E. 17.4.4 C. C. macht Auslagen von insgesamt Fr. 4’105.10 geltend (SK 127.721.729/-766 ff.). Ihr sind die Auslagen für eine zusätzlich erforderliche Hotelübernachtung in der Schweiz (Fr. 110.--), die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 5 Ta- gen in der Schweiz (5xFr. 60.--) sowie für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschädigen. Weiter sind ihr die Aufwände im Zusammenhang mit der Visumsentgegennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht C. insgesamt Auslagen von Fr. 1’095.77 geltend, bestehend einerseits aus einem anteilsmässigen Honorar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von Rechtsanwältin Annina Mul- lis (nachfolgend «RA Mullis»), die für vier einvernommene Privatkläger und zwei Vertrauenspersonen vor Ort die Visumsentgegennahme in Dakar organisiert und die Personen auf der Reise begleitet hat, und andererseits aus anteilsmässigen Barauslagen. Die Dienstleistung von RA Mullis stellt keine Anwaltstätigkeit, son- dern Betreuungsarbeit dar. Den Umständen entsprechend ist ihre Unterstüt- zungstätigkeit vor Ort grundsätzlich zu entschädigen. Es rechtfertigt sich aller- dings, den anteilsmässigen Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 387.50, zu kürzen. Die im Ausland erbrachte Dienstleistung ist ohne MWST in Rechnung zu stellen. Eine solche fällt vorliegend nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland
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SK.2023.23 domiziliert ist (vgl. Art. 1 und 8 MWSTG). Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 238.67) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind C. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’235.50 zu erstatten.
E. 17.4.5 D. D. macht Auslagen von insgesamt Fr. 3’482.10 geltend (SK 127.721.729/-766 ff.). Ihm sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--), für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 101.-- + Fr. 113.--) sowie für die Fahrspesen zwischen ausländischem Aufenthaltsort zum Flughafen (Fr. 72.10) zu entschädigen. Anzumerken ist, dass ausnahmsweise die geltend gemachten Transportkosten für ein 1. Klasse Zugticket (Fr. 113.--) zu entschädi- gen sind, weil die Sitzplätze in der 2. Klasse ausgebucht waren (SK 127.721.767 Ziff. 6). Zusammenfassend sind D. Auslagen in der Höhe von Fr. 592.10 zu erstatten.
E. 17.4.6 E. E. macht Auslagen von insgesamt Fr. 1’184.30 geltend (SK 127.721.665/-1081). Da E.s Einvernahmetermin kurzfristig verschoben werden musste, sind ihm bis auf die Transportkosten für ein Zugticket der 1. Klasse (Fr. 112.30) – dieses ist ihm zum Preis eines 2. Klassetickets anzurechnen – sämtliche geltend gemach- ten Auslagen zu erstatten. Die zu erstattenden Auslagen setzen sich zusammen aus den Kosten für die zusätzlich erforderlichen Hotelübernachtungen in der Schweiz (Fr. 432.50), für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von
E. 17.4.7 F. F. macht Auslagen von insgesamt Fr. 2’766.40 geltend (SK 127.721.664/-1065). Da F.s Einvernahmetermin kurzfristig verschoben werden musste, sind ihm sämtliche geltend gemachten Auslagen zu erstatten. Die zu erstattenden Ausla- gen setzen sich zusammen aus den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Hotelübernachtungen in der Schweiz (Fr. 1’430.--), für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von rund 16.5 Tagen in der Schweiz (Fr. 880.--), für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) sowie für weitere Aufwände im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Visums im Ausland (Fr. 257.07). Zusammenfassend sind F. Auslagen in der Höhe von Fr. 2’766.40 zu erstatten.
E. 17.4.8 H. H. macht Auslagen von insgesamt Fr. 6’993.16 geltend (SK 127.721.808/-962). Ihr sind die Auslagen für sie selber und ihre Vertrauensperson für 3 Übernach- tungen in einer privaten Unterkunft im Tessin (2x3xFr. 54.75), für die Verpflegung
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SK.2023.23 während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (2x4xFr. 75.--) und für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (re- tour) (Fr. 132.-- + Fr. 133.--) zu entschädigen. Weiter sind ihr die Aufwände für sie selber und ihre Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Visumsentge- gennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht H. insgesamt Auslagen von Fr. 2’220.68 geltend, bestehend aus einem anteilsmässigen Ho- norar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von RA Mullis vor Ort und anteilsmässigen Barauslagen. Es ist auf das zu C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Der anteilsmässige Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit sind pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 775.50, zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 503.28) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind H. Auslagen in der Höhe von Fr. 2’472.30 zu erstatten.
E. 17.4.9 I. I. macht Auslagen von insgesamt Fr. 3’220.26 geltend (SK 127.721.808/-963). Ihr sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--) und für den Transport zwischen dem Flug- hafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschä- digen. Weiter sind ihr die Aufwände im Zusammenhang mit der Visumsentge- gennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht I. insgesamt Auslagen von Fr. 1’121.93 geltend, bestehend aus einem anteilsmässigen Hono- rar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von RA Mullis vor Ort und anteilsmässigen Barauslagen. Es ist auf das zu C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Der anteilsmässige Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit sind pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 387.50, zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 262.83) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind I. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’089.70 zu erstatten.
E. 17.4.10 K. K. wurde vom Gericht nicht einvernommen. Ihr Antrag auf Entschädigung von Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung (SK 127.721.909/-961 f.) ist daher abzuweisen.
E. 17.4.11 Erbengemeinschaft J. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Erbengemeinschaft J. teilte dem Gericht im Nachgang zur Hauptverhandlung mit, den Antrag, wonach der Erbengemein- schaft die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen sei, zurückzuziehen, da sich dieser erübrigt habe (SK 127.859.005). Eine Unkostenabrechnung ist nicht aktenkundig. Der Antrag ist jedoch infolge Rückzugs als gegenstandslos abzu- schreiben.
E. 17.5 Die Entschädigungen gemäss Erwägung 17.4 hiervor werden von der Eidgenos- senschaft bezahlt. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für diese Ausla- gen Ersatz zu leisten (vgl. E. 14.2 Verfahrenskosten).
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SK.2023.23 18. Entschädigung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft und einer Zeugin
E. 17.10 und 14.12. sind nicht zu vergüten; die Auslagen für Mittag- und Abend- essen vom 17.10., 18.10., 19.10. und 04.12.2017 sind im Umfang des gesetzli- chen Maximalbetrags von Fr. 27.50 zu berücksichtigen; die Übernachtungskos- ten (19.10.2017) für zwei Hotelnächte sind gemäss Hotelpauschale von Fr. 200.--/Nacht zzgl. Taxen etc. zu vergüten. Die Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind damit auf Fr. 2'177.90 fest- zusetzen. Die veranschlagten Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Be- mühungen von RA Currat im Jahr 2017 (Rubrik «B. PROCEDURE») sind mit Fr. 125.-- zu berücksichtigen. Als Auslagen für das Jahr 2017 ist damit insgesamt Fr. 2'669.70 zu entschädigen.
E. 18 Entschädigung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsvertreter der
Privatklägerschaft und einer Zeugin ..................................................................... 420
E. 18.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist auf das bei der amtlichen Verteidi- gung Gesagte (vgl. E. 15.1) zu verweisen. Unentgeltliche Rechtsbeistände, die teilweise mehrere Privatkläger vertreten und individuelle Kostennoten pro Klient eingereicht haben, wiesen die angefallenen Kosten anteilmässig auf den Honorarnoten aus. Sofern einzelne Kostenpunkte zu korrigieren waren, wurde dies in der Gesamtbetrachtung beurteilt und jeweils als Gesamttotal bei der ersten geprüften Honorarnote korrigiert.
E. 18.2 Entschädigung RA Eva Schmid
E. 18.2.1 Rechtsanwältin Eva Schmid (nachfolgend «RA Schmid») wurde von der Bundes- anwaltschaft mit Verfügung vom 1. September bzw. 16. November 2017 rückwir- kend per 13. Juni 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von J., H. und I. be- stellt (BA 15-107-0035 f.; 15-105-0044 f.; 15-106-0052 f.). Mit Verfügung vom
16. Oktober 2018 wurde RA Schmid rückwirkend per 16. März 2018 auch als un- entgeltliche Rechtsbeiständin von K. eingesetzt (BA 15-110-0014 f.). Mit Kostennote vom 9. November 2017 macht RA Schmid betreffend J., H. und I. für den Zeitraum 9. März bis 9. November 2017 ein Honorar von Fr. 26'102.35 (inkl. Auslagen) geltend (BA 15-105-0050 ff.). Die geltend gemachten Aufwände vor Mandatseinsetzung (09.03.–13.06.2017) sind nicht zu vergüten. Der Stun- denansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Da Reisezeit praxisgemäss lediglich mit Fr. 200.-- zu vergüten ist, sind die Posi- tionen vom 22.09.2017 mit 5 Std. à Fr. 230.-- und 4 Std. à Fr. 200.-- sowie vom 27.09.2017 mit 5 Std. à Fr. 230.-- und 4 Std. à Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu vergüten sind die geltend gemachten Rechtsabklärungen (03.07., 17.07. und 30.08.2017). Hinzu kommt eine Entschädigung von 16 Std. Arbeitszeit im Zu- sammenhang mit der Strafanzeige zzgl. MWST. Bei den Auslagen für Hotelüber- nachtung (28.09.2017) sind Fr. 40.70.-- abzuziehen, da sie nicht dem Kostenrah- men entsprechen. Anstatt der geltend gemachten Taxiauslagen (29.09.2017) sind Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, d.h. 4xFr. 2.80, zu vergü- ten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 20'203.50. Mit Kostennote vom 23. März 2018 macht RA Schmid betreffend J., H. und I. für den Zeitraum 16. November 2017 bis 16. März 2018 ein Honorar von Fr. 21'466.80 (inkl. Auslagen) geltend (BA 15-105-0210 ff.). Zwei geltend ge- machte Positionen betreffend Einvernahmen (2x04.01.2018) sind überhöht und insgesamt um 5.5 Std. zu kürzen. Keine Entschädigung erfolgt für die Rechtsab- klärung (02.03.2018), so dass der veranschlagte Arbeitsaufwand von 1 Std. zur Hälfte zu kürzen ist. Hinzu kommt die MWST, da eine allfällige fehlende MWST- Pflicht nicht belegt ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 21'633.50. Mit Kostennote vom 15. Juli 2020 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 9. April 2018 bis 31. Januar 2019 ein Honorar von Fr. 53'217.33
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SK.2023.23 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0906 ff.). Die veranschlagten Arbeitszeiten für Einvernahmen sind übersetzt und daher um 1.33 Std. (24.04.2018), 0.5 Std. (25.04.2018), 1.33 Std. (26.04.2018) und 0.66 Std. (28.06.2018) zu kürzen. Die veranschlagte Rechtsabklärung (22.06.2018) ist nicht zu vergüten und von den zweimal geltend gemachten Positionen (29.08.2018) für Anwaltstätigkeit ist lediglich eine zu entschädigen. Die veran- schlagte «Einlesetätigkeit» (20.–09.08.2018) ist übersetzt und um 5 Std. zu kür- zen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 52'538.60. Gemäss Kostennote vom 28. August 2020 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2020 ein Honorar von Fr. 65'646.08 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0922 ff.). Der Ar- beitsaufwand ist um 0.5 Std. (05.02.2020), 2 Std. (04.03.2020) und 0.5 Std. (29.04. und 27.05.2020) zu reduzieren, da interne Kanzleiabsprachen nicht zu vergüten sind. Die veranschlagte Rechtsabklärung (30.03.2020) ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die geltend gemachte Auslage für eine Mahlzeit (12.02.2019) überschreitet den Kostenrahmen. Sie ist um Fr. 5.40 zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 63'958.40. Mit Kostennote vom 18. Januar 2021 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 1. Juli bis 25. August 2020 ein Honorar von Fr. 4'692.52 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0960 f.). Der geltend gemachte Auf- wand erscheint angemessen.
E. 18.2.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Schmid für die unentgeltliche Rechts- vertretung von J., H., I. und K. auf total Fr. 163'026.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.3 Entschädigung RA Fabio Burgener
E. 18.3.1 Rechtsanwalt Fabio Burgener (nachfolgend «RA Burgener») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2020 per gleichen Datums zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von K. bestellt (BA 15-117-0006 f.). Ge- mäss Honorarnoten vom 24. Februar 2021 und 23. November 2022 (BA 15-117- 0504/-0581 ff.) macht RA Burgener für die Zeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zeitraum 25. August 2020 bis 3. Juni 2021 ein Honorar von insgesamt Fr. 25'939.51 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Laut Honorarnoten beträgt der Arbeitsaufwand 95 Std. und 14 Min., die Reisezeit 10 Std. und die Auslagen Fr. 195.20. Bis auf die veranschlagte Vorbereitungszeit (01.12.2020), die übersetzt und daher um 3 Std. zu kürzen ist, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand angemessen.
E. 18.3.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Burgener für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. auf total Fr. 25'001.20 (inkl. MWST) festzusetzen. Hier- von sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
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SK.2023.23
E. 18.4 Entschädigung RA Julia Roder
E. 18.4.1 Rechtsanwältin Julia Roder (nachfolgend «RA Roder») wurde von der Bundes- anwaltschaft mit Verfügungen vom 1. Februar 2018 rückwirkend per 27. Okto- ber 2017 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E. und F. bestellt (BA 15-108- 0038 f.; 15-109-0010 f.). In ihren Abschluss-Honorarnoten vom 30. März 2023 macht sie für den Zeitraum 3. August 2017 bis 31. Dezember 2022 für die Rechts- vertretung von E. und F. Aufwände von insgesamt Fr. 49'906.45 (BA 15-108- 1026 ff.) bzw. insgesamt Fr. 50'114.15 (BA 15-109-0779 ff.) geltend, ohne hierbei das amtliche Honorar separat auszuweisen.
E. 18.4.2 Betreffend E. macht RA Roder für den Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3'956.60 geltend (BA 15-108-0321), bestehend aus
E. 18.4.3 Betreffend F. macht RA Roder für den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 2'950.35 geltend (BA 15-109-0302), bestehend aus 9.75 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 2.1 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’683.--. Für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 18'120.05 (BA 15-198-0303 f.), bestehend aus 44.95 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 22 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, 0.35 Std. Sekretariatsaufwand à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stun- denansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den
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SK.2023.23 Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter ist der geltend gemachte Sek- retariatsaufwand in Abzug zu bringen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'625.30. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 2'497.35 (BA 15-109-0475), bestehend aus 6.7 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.--, 5.125 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter reduziert sich die veranschlagte Arbeitszeit des Praktikanten zur Teilnahme an der Einver- nahme von UU. (2x27.11.2019) von 4.75 Std. um 0.75 Std. und 1.75 Std. um 0.5 Std. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’080.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 3'939.90 (BA 15-109-0510 f.), bestehend aus 14.74 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 2.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die geltend gemachte Position von 3.8 Std. (10.02.2020), die aufgrund der Wartezeit mit 2 Std. à Fr. 200.-- und mit 1.8 Std. à Fr. 230.-- zu vergüten ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemes- sen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3’875.20. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 4'650.55 (BA 15-109-0555 f.), bestehend aus 15.63 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.03 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5 Std. Ar- beitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die über- setzen Stunden für die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen CCC. (2x22.10.2020), welche je um 0.5 Std. zu reduzieren sind, und der nicht zu ent- schädigende Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (31.12.2020), er- scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’480.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 10'244.25 (BA 15-109-0641 ff.), bestehend aus 28.55 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 4.32 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 20.7 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf den Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (23.08.2021), welcher als Sekre- tariatsaufwand nicht zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Auf- wand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10’182.40. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 3'132.45 (BA 15-109-0686 ff.), bestehend aus 9.84 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.23 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'249.75 (BA 15-109-0733 ff.), bestehend aus 4.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.63 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von insgesamt Fr. 3'184.70 (BA 15-109-0774 f.), bestehend aus 26.62 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.11 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--,
E. 18.4.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Roder für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E. und F. auf total Fr. 88'545.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hier- von sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.5 Entschädigung RA Annina Mullis
E. 18.5.1 RA Mullis wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Feb- ruar 2018 rückwirkend per 6. Juli 2018 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G. (BA 15-112-0039 f.) und mit Verfügungen vom 8. Februar 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2022 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E. und F. be- stellt (BA 15-123-0191 f.; 15-124-0194 f.). Gemäss Honorarnote vom
18. März 2024 (SK 127.854.027 ff.) macht RA Mullis für die Rechtsvertretungen Aufwände von insgesamt Fr. 139'025.-- für G., von Fr. 47'162.40 für E. und von Fr. 47'678.90 für F., abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen, geltend.
E. 18.5.2 Betreffend G. macht RA Mullis für den Zeitraum 6. Juli bis 31. Dezember 2018 Aufwände von Fr. 3'394.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus 13.58 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Bis auf die auf die Auslagen berechnete MWST erscheinen die Aufwände angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 27'789.70 geltend, bestehend aus 101.67 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 9.25 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die veranschlagte Dauer zur Teilnahme an der Einvernahme (06.03.2019) ist um 0.25 Std. Arbeitszeit zu reduzieren und mit 0.75 Std. Wartezeit (Fr. 200.--) zu entschädigen. Ebenfalls zu kürzen ist die übersetzte Dauer der Nachbespre- chung (08.03.2019) und die Teilnahme an der Einvernahme (26.11.2019) um je 0.5 Std. Bei den Auslagen (04.03. und 09.03.2019) erweist sich der geltend ge- machte Kilometeransatz als zu hoch und ist daher auf den Ansatz von Fr. 0.70/km zu reduzieren. Abzuziehen ist wiederum die auf die Auslagen be- rechnete MWST. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 27'420.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 16'272.60 geltend, bestehend aus 58.08 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.42 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Einvernahme (09.07.2020) ist um 0.75 Std. zu kürzen, da die Mittags- pause nicht zu entschädigen ist. Weiter reduziert sich das geltend gemachte Ho- norar um 1 Std. Arbeitszeit (10.07.2020) mangels vorzubereitender Befragung. Der Kostenpunkt am 27.11.2020 ist aufgrund der Pause während der Einver- nahme um 0.5 Std. Arbeitszeit zu reduzieren und als Wartezeit zu entschädigen.
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SK.2023.23 Auf die Auslagen fallen keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'819.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 29’606.40 geltend, bestehend aus 94.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 24.75 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Bis auf den auf die Aufwände berechnete MWST-Betrag erscheint das geltend gemachte Ho- norar angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 29'597.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 16'454.20 geltend, bestehend aus 59.17 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 6.58 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Davon ist die veranschlagte Arbeitszeit von 0.5 Std. (05.07.2022) zu streichen, da die Strafan- zeige von D. mit dem von G. beanzeigten Sachverhalt keinen Konnex aufweist. Zu kürzen sind die übersetzten Vorbereitungszeiten für Einvernahmen (12., 29. und 01.09.2022) um insgesamt 3.5 Std. Abzuziehen ist schliesslich die fälschli- cherweise in Rechnung gesetzte MWST auf den Auslagen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'451.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 22'158.79 geltend, bestehend aus 80.17 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--,
E. 18.5.3 Betreffend E. macht RA Mullis für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Aufwände von Fr. 22’264.09, bestehend aus 83.9 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, Auslagen und MWST geltend. Die Position zum Aktenstudium nach Mandatsübernahme (20.02.2023) ist übersetzt und (auch bei der Honorarnote F.) zu streichen, da die Übernahme bereits im Januar 2023 erfolgt war, und das Ak- tenstudium bereits mehrmals im Januar entschädigt wurde. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'158.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 24'898.31 geltend, bestehend aus 84.32 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.44 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne bei G. mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif vergütet (vgl. E. 18.5.2), so dass die geltend gemachten Posi- tionen im Zeitraum 08. bis. 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 35.8 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen sind. Die veran- schlagte Dauer zur persönlichen Besprechung mit Klienten (16. und 17.01.2024) ist übersetzt und um 2 Std. zu reduzieren. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 14'889.90.
E. 18.5.4 Betreffend F. macht RA Mullis für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Aufwände von Fr. 24'715.29 geltend, bestehend aus 90.54 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 3.24 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Position zum Aktenstudium nach Mandatsübernahme (20.02.2023) ist über- setzt und zu streichen (vgl. vorne zu E.). Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 23'618.20. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 22'963.61 geltend, bestehend aus 76.57 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.44 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne bei G. mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif vergütet (vgl. E. 18.5.2), so dass die geltend gemachten Posi- tionen im Zeitraum 08. bis. 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 35.8 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen sind. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 13'453.--.
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SK.2023.23
E. 18.5.5 Da RA Mullis an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat, ist ihr zusätzlich lediglich die Nachbesprechung des Urteils mit ihren Klienten (3x0.25 Std.) à Fr. 230. --, zzgl. MWST (8.1%), zu vergüten.
E. 18.5.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Mullis für die unentgeltliche Rechts- vertretung von G., E. und F. auf total Fr. 212'565.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.6 Entschädigung RA Caroline Renold
E. 18.6.1 Rechtsanwältin Caroline Renold (nachfolgend «RA Renold») wurde von der Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Mai 2017 rückwirkend per 6. April 2017 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. und B. (BA 15-101-0010 f.; 15-102- 0014 f.) und mit Verfügung vom 30. Mai 2022 rückwirkend per 12. April 2022 zum unentgeltlichen Beistand von D. (BA 15-122-0021 f.) bestellt. Gemäss Honorar- note vom 14. März 2024 (SK 127.851.054 ff.) macht RA Renold für die Zeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Zeitraum 15. März 2017 (C. und B.) bzw.
1. Januar 2022 (D.) bis 14. März 2024 ein Honorar von insgesamt Fr. 398'471.45, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen, geltend (SK 127.851.055).
E. 18.6.2 Betreffend C. macht RA Renold für den Zeitraum 15. März bis 31. Dezem- ber 2017 ein Honorar von Fr. 33'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Da- von ist der veranschlagte Arbeitsaufwand von 4 Std. (15.03.2017) abzuziehen, da dieser nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand betrifft. Nicht zu entschädi- gen ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 2.5 Std. (16.03. – 03.04.2017), da dieser den Zeitraum vor Mandatseinsetzung betrifft. Die Übersetzungstätigkeit von 3 Std. (24.03.2017) gilt nicht als Anwaltstätigkeit und ist daher mit einem Stundenansatz von Fr. 130.-- zu entschädigen. Weiter ist die veranschlagte Ar- beitszeit anlässlich dreier Einvernahmen aufgrund nicht eingerechneter Mittags- pause je um 1 Std. zu kürzen (21.06., 21.09., 27.11.2017). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 30'263.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 macht RA Renold Aufwände von Fr. 34'741.15 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nicht zu entschädigen ist die Position vom 01.03.2018, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt und bzgl. B. ebenfalls in Abzug zu bringen ist, womit sich RA Renolds Entschädi- gungsanspruch um weitere 2 Arbeitsstunden reduziert. Die veranschlagte Vor- bereitungszeit des Praktikanten (04.01.2018) und von RA Renold (16.01.2018) ist übersetzt und je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist die veranschlagte Arbeitszeit für eine Einvernahme in Berücksichtigung der Mittagspause um 0.5 Std. zu redu- zieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 33'766.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Renold Aufwände von Fr. 15'340.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Arbeits- zeit für zwei Einvernahmen (15. und 24.11.2019) ist aufgrund der Mittagspause je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist der als zu hoch veranschlagte Arbeitsaufwand des Praktikanten in zwei Fällen um je 0.5 Std. zu reduzieren (27. und 28.11.2019). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 14'737.40.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 23. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Renold Aufwände von Fr. 13'027.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Vorbe- reitungszeit (10.22.2020) ist übersetzt und um 1 Std. zu kürzen. Die veran- schlagte Anwaltstätigkeit anlässlich zweier Einvernahmen (10.02. und 27.11.2020) ist je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist der veranschlagte Aufwand zur Visionierung des TRRC-Videos um 0.5 Std. (23.01.2020) bzw. um 5 Std. (18. und 19.08.2020) zu reduzieren, da die Möglichkeit einer beschleunigten Durchsicht bestand. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'921.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 macht RA Renold Aufwände von Fr. 25'224.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Posi- tionen zu korrigieren: Der doppelt verbuchte Aufwand (24.11.2021) und die nicht erbrachte Anwaltstätigkeit von RA Romolo (19.03.2021) – letzteres auch bzgl. Honorarnote zu B. – sind zu streichen; hingegen ist die in der Honorarnote nicht vermerkte Teilnahme an der Einvernahme vom 19.03.2021 mit 2 Std. Arbeitstä- tigkeit zu vergüten; die Teilnahme an der Einvernahme vom 10.03.2021 ist mit
E. 18.6.3 Betreffend B. macht RA Renold für den Zeitraum 15. März bis 31. Dezem- ber 2017 ein Honorar von Fr. 33'201.25 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Da- von sind folgende Positionen zu korrigieren: Die Entgegennahme des Dossiers (06.03.2017) gilt als nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand; die Überset- zungstätigkeit (24.03.2017) ist mit Fr.130.-- zu entschädigen; die Höhe der Aus- lagen für die Verpflegung (21.07.2017) entspricht nicht den Vorgaben des BStKR und ist um Fr. 19.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 31'767.45. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 macht RA Renold Aufwände von Fr. 35'737.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Position vom 01.03.2018 (Kanzleiaufwand) erscheinen sie angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Renold Aufwände von Fr. 16'873.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Arbeits- zeit zur Visionierung des TRRC-Videos (30.06.2019) ist aufgrund der Möglichkeit einer beschleunigten Durchsicht um 2 Std. zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 16'130.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Renold Aufwände von Fr. 13'254.55, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 von Fr. 24'707.95, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Aufwände von Fr. 8'150.60 und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember von Fr. 11'200.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nach Abzug der nicht zu berücksichtigen- den Position vom 19.03.2021 (Anwaltstätigkeit von RA Romolo) erscheinen sie angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Renold Aufwände von Fr. 27'138.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Teilnahme an der Haupt- verhandlung wurde bereits vorstehend mit 94.33 Std. (vgl. C.) zum Anwaltstarif vergütet. Die Kostenpunkte «Audiences» (08.01 – 07.03.2024) sowie die veran- schlagten Wartezeiten (08., 15., 17. und 26.01.2024) sind daher zu streichen. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 11'200.70.
E. 18.6.4 RA Renold macht für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Aufwände von Fr. 19'784.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Aufgrund der Mittags- pause sind die geltend gemachten Positionen betreffend Teilnahme an Einver- nahmen um 1.5 Std. (22.06.), 1.33 Std. (12.07.) und 1 Std. (14.07.) zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 18'855.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Renold Aufwände von Fr. 11'200.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Sie erscheinen angemes- sen.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Januar bis 24. (recte: 14.) März 2024 macht RA Renold Auf- wände von Fr. 27'926.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne mit 94.33 Std. (vgl. C.) zum Anwalts- tarif vergütet. Die Kostenpunkte «Audiences» (08.01 – 07.03.2024) sowie die veranschlagten Wartezeiten (08., 15., 17. und 26.01.2024) sind daher zu strei- chen. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 18'686.20.
E. 18.6.5 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), die Nachbesprechung (3x0.25 Std.) und Reisezeit (12 Std.), zzgl. MWST (8.1%), sowie eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Genf-Bellinzona retour, Fr. 206.--), einer Hotelübernachtung (Fr. 190.--) und zweier Mahlzeiten (Fr. 60.--).
E. 18.6.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Renold für die unentgeltliche Rechts- vertretung von B., C. und D. auf total Fr. 384'089.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.7 Entschädigung RA Stephanie Motz
E. 18.7.1 Rechtsanwältin Stephanie Motz (nachfolgend «RA Motz») wurde von der Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2020 gleichentags zur unentgelt- lichen Rechtsbeiständin von J. bestellt (BA 15-0119-0005 f.). Gemäss Honorar- note vom 18. März 2024 (SK 127.859.005 ff.) macht RA Motz für die Zeit als un- entgeltliche Rechtsbeiständin von J. bzw. ihrer Erbengemeinschaft ein Honorar von insgesamt Fr. 190'531.55, abzüglich bereits geleitsteter Akontozahlungen, geltend.
E. 18.7.2 Für den Zeitraum August 2020 bis Ende Dezember 2021 macht RA Motz ein Honorar von Fr. 56'617.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, ohne Hinweis auf das Stundentotal ihres Zeitaufwands. Die im Zeitraum 21. Bis 26. April 2021 ver- anschlagte Vorbereitungszeit von insgesamt 27.5 Std. ist übersetzt und um 1/2 zu kürzen. Bei den Einvernahmen wurden die Pausen jeweils zum Arbeitstarif à Fr. 230.-- veranschlagt. Folgende Positionen sind daher um den veranschlagten Arbeitstarif zu reduzieren und stattdessen zum Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten: 0.7 Std. (10.03.2021), 0.5 Std. (27.04.2021), 0.3 Std. (28.04.2021) und 0.45 Std. (07.10.2021). Es ist zu vermerken, dass keine Aufstellung der Auslagen eingereicht wurde. Nicht zu vergüten sind die Hotelkosten mit Datum vom 22. Ap- ril 2021, da die Bundesreisezentrale diese beglichen hat. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 41'805.60. Für den Zeitraum 1. Januar bis 13. September 2022 macht RA Motz Aufwände von Fr. 18'224.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitaufwand von 49.25 Std. à Fr. 230.--, 12.95 Std. à Fr. 200.-- und 23.5 Std. à Fr. 100.-- für den Praktikanten, Auslagen und MWST. Die geltend gemachten Aufwände inkl. Auslagen des Praktikanten sind grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die veranschlagte Teilnahme an einer Einvernahme (30.08.2022) von RA Motz ist hingegen übersetzt und um 1 Std. zu kürzen. Weiter sind die Warte- zeiten (10.05., 15. und 30.08., 01.09.2022) nicht zum Arbeitstarif von Fr. 230.--, sondern zum Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Ihre veranschlagten
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SK.2023.23 Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf Auslagen ist keine MWST zu erheben. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist daher im Honorar für die Anwaltstätigkeit und für die Arbeitstätigkeit des Praktikanten jeweils abzuzie- hen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 17'842.30. Für den Zeitraum 15. September bis 16. Januar 2023 macht RA Motz Aufwände von Fr. 9'382.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeit- aufwand von 36.75 Std. à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Die unspezifizierten Positionen für Besprechungen mit Dritten (04. und 11.10.2022) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagte Portoauslage vom 6. Oktober 2022 ist nicht zu bean- standen. Hingegen ist die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 3% (Te- lefon, Fax, Porti, Fotokopien) zu streichen. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 8'727.30. Für den Zeitraum 15. Februar bis Ende Dezember 2023 macht RA Motz Auf- wände von Fr. 37'931.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitaufwand von 153 Std. à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Die unspe- zifizierten Positionen für Besprechung/Kontakt/Kommunikation mit Dritten (07., 09., 11., 13., 14., 17., 20.11., 22. und 27.12.2023) sind je um 1/4 zu kürzen. Nicht als Arbeitsleistung zu entschädigen ist die Vertretung durch RA Mullis in Gambia (20.11.2023); diese ist RA Mullis zu vergüten in der Höhe von Fr. 57.-- (vgl. vorne unter RA Mullis). Der jeweils auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 37'483.60. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Motz Aufwände von Fr. 68'310.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitauf- wand von 230.5 Std. à Fr. 230.--, 29.95 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschädigen. Die geltend gemachten Zusatzleis- tungen im Verlaufe der Hauptverhandlungstage (08., 09., 10., 12., 3x16., 2x17., 18., 2x23., 3x24.01., 06., 2x07.03.2024) sind um 1/2 zu kürzen. Veranschlagte Arbeitszeit zur Vorbereitung des Plädoyers, die im Zeitraum Ende 2023 bis
5. März 2024 mit gesamthaft 72.4 Std. beziffert wird, ist übersetzt und um 30 Std. zu kürzen. Die zwei Rechnungen von RA Burri und RA Mullis (14.03.2024) stellen Auslagen dar, auf die keine MWST anfällt. Beim Saldo der Reisespesen und Bar- auslagen für den Zeitraum 03. – 08.03.2024 wurden Fr. 60.-- zu viel veranschlagt und sind daher abzuziehen. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 54'926.40.
E. 18.7.3 Da RA Motz an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat, ist ihr zusätzlich lediglich die Nachbesprechung des Urteils mit der Erbengemeinschaft (0.25 Std.) à Fr. 230.--, zzgl. MWST (8.1%), zu vergüten.
E. 18.7.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Motz für die unentgeltliche Rechts- vertretung von J. bzw. ihrer Erbengemeinschaft auf total Fr. 160'847.40 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
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SK.2023.23
E. 18.8 Entschädigung RA Fanny de Weck
E. 18.8.1 Rechtsanwältin Fanny de Weck (nachfolgend «RA de Weck») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 25. August 2020 bzw. 19. Feb- ruar 2021 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H. bzw. von I. bestellt (BA 15-118-0005 f.; 15-120-0004 f.). Gemäss Honorarnote vom 15. März 2024 (SK 127.857.011 ff.) macht RA de Weck für die Zeit als unentgeltliche Rechts- beiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 91'696.05 (H.) und Fr. 104'210.75 (I.) geltend.
E. 18.8.2 Betreffend H. macht RA de Weck für den Zeitraum 17. August bis 29. Juli 2021 ein Honorar von Fr. 28'014.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Hiervon ist der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST abzuziehen. Zu entschä- digen ist damit insgesamt Fr. 27’939.35. Für den Zeitraum 16. Januar 2021 bis 31. Januar 2022 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 9'680.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.10.2021) ist jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergü- ten. Die Positionen bezüglich Telefonate (09.09. und 14.10.2021) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Kopien (09.09.2021) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'607.30. Für den Zeitraum 3. Februar bis 5. September 2022 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 10'966.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagten Wartezeiten (30.08. und 01.09.2022) sind jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergüten. Die Positionen bzgl. Telefonate (22.04. und 29.07.2022) sind je um 1/4 zu reduzieren. Die veranschlagten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf diese ist allerdings keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insge- samt Fr. 10'599.10. Für den Zeitraum 12. September bis 19. Dezember 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 6'390.90 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bzgl. Meeting mit Dritten (21.09.2022), Mail an Dritte (29.09.2022) und Telefonat mit Dritten (03.10.2022) werden nicht näher begründet, so dass mangels genauerer Be- schreibung der Umfang dieses Kostenpunktes nicht nachvollziehbar ist. In der Folge sind sie aufgrund fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu ent- schädigen ist damit insgesamt Fr. 6'343.20. Für den Zeitraum 11. Januar bis 28. November 2023 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 11'242.40 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (25.01., 07. und 21.11.2023), Telefonate (04.05., 25., 26., 27.10. und 22.11.2023) und Kommunikation (22.03.2023) sind infolge fehlender Spezifizie- rung je um 1/4 zu kürzen. Mangels Belegs durch RA de Weck ist der geltend gemachte Aufwand mit dem Betreff «Persönliches Treffen/Besprechung in Gam- bia inkl. Übersetzung (vertreten durch RA Annina Mullis)» (19.09.2023) zu strei- chen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'882.60. Für den Zeitraum 29. November 2023 bis 15. März 2024 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 37'814.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Positionen
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SK.2023.23 bezüglich Sitzung mit Dritten (05., 22.12.2023 und 04.01.2024) sind infolge feh- lender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Ko- pien (06.01.2024) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Der entsprechende Betrag ist abzuziehen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschä- digen, wobei diese zu 1/2 bei I. abzugelten ist. Hinzu kommt eine Vergütung der geltend gemachten Zusatzleistungen im Verlaufe der Hauptverhandlung für Vor- bereitung Replik etc. (07.03.), Finalisierung Plädoyer (04.03.), Eingabe vom 24.1. (24.01.), Plädoyer-Redaktion (19. und 22.01.), Vorbereitung Fragen (17.01.) und Finalisierung/Anpassung Replik (08.01.). Abzuziehen ist die auf die Auslagen be- rechnete MWST (8.1%). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 36'708.40.
E. 18.8.3 Betreffend I. macht RA de Weck für den Zeitraum 5. März 2021 bis 2. Juli 2021 ein Honorar von Fr. 15'705.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Hiervon ist der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST abzuziehen. Zu entschä- digen ist damit insgesamt Fr. 15'648.70. Für den Zeitraum 16. August bis 7. Dezember 2021 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 9'273.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.10.2021) ist jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergü- ten. Die Positionen bezüglich Telefonate (09.09. und 14.10.2021) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Kopien (09.09.2021) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'199.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 5. September 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 10'975.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagten War- tezeiten (30.08. und 01.09.2022) sind jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu ver- güten. Die Positionen bzgl. Telefonate (22.04. und 19.05.2022) sind je um 1/4 zu reduzieren. Die veranschlagten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf diese ist allerdings keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'609.--. Für den Zeitraum 12. September bis 19. Dezember 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 7'027.55 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bzgl. «Meeting mit Dritten» (21.09.2022) und eines Telefonats mit einer Drittperson (03.10.2022) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'990.40. Für den Zeitraum 25. Januar bis 28. November 2023 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 10'829.90 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (25.01., 07. und 21.11.2023), Kommunikation (22.03.2023) und Tele- fonate (27.10. und 22.11.2023) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'701.10. Für den Zeitraum 29. November 2023 bis 15. März 2024 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 38'013.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (05., 22.12.2023 und 04.01.2024) sind infolge feh- lender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für
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SK.2023.23 Kopien (06.01.2024) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben und insofern vom Honorar abzuziehen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu ent- schädigen, wobei diese bereits vorne zur Hälfte bei H. abgegolten wurde. Hinzu kommt eine Vergütung der geltend gemachten Zusatzleistungen im Verlaufe der Hauptverhandlung für Vorbereitung Replik etc. (07.03.), Finalisierung Plädoyer (04.03.), Nachbesprechung (25.01.), Eingabe vom 24.01. (gleichentags), Plädo- yer-Redaktion (19. und 22.01.), Vorbereitung Fragen (17.01.) und Vorberei- tung/Anpassung Replik (08.01.). Abzuziehen ist die auf die Auslagen berechnete MWST (8.1%). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 36'937.--.
E. 18.8.4 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), der Nachbesprechung (2x0.25 Std.), der Reisezeit (6 Std.), zzgl. MWST (8.1%), und eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Zürich-Bellinzona retour, Fr. 104.--) und einer Mahlzeit (Fr. 30.--).
E. 18.8.5 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA de Weck für die unentgeltliche Rechts- vertretung von H. und I. demnach auf total Fr. 194'218.50 (inkl. MWST) festzu- setzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.9 Entschädigung RA Nina Burri
E. 18.9.1 Rechtsanwältin Nina Burri (nachfolgend «RA Burri») wurde von der Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2021 zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din von K. bestellt (BA 15-121-0005 f.). Gemäss Honorarnote vom 15. März 2024 (SK 127.860.008 ff.) macht RA Burri für die Zeit als unentgeltliche Rechtsbeistän- din ein Honorar von insgesamt Fr. 63'229.80 geltend, bei einem Stundentarif von Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Wartezeit sowie von Fr. 200.-- für Reisezeit.
E. 18.9.2 Für den Zeitraum 3. Juni bis 1. Juli 2021 macht RA Burri ein Honorar von Fr. 18'718.40 (inkl. Auslagen) geltend. Die veranschlagten Wartezeiten sind übersetzt und um 0.5 Std. (10.06.), 0.75 Std. (11.06.), je 0.42 Std. (2x21.06.), 0.91 Std. (30.06.) zu kürzen. Die Position zur Teilnahme an der Einvernahme (10.06.) gestaltet sich als zu hoch und ist um 0.42 Std. zu kürzen. Hinzu kommt die MWST (7.7%), da eine fehlende MWST-Pflicht nicht belegt ist. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 19’359.--. Für den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2021 macht RA Burri Aufwände von Fr. 18'062.80 (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen betr. Besprechung mit Dritten (15. und 21.11.2021) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen und die Wartezeit (05.11.2021) praxisgemäss mit einem Stundensatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 19’141.--. Für den Zeitraum 1. Januar bis 9. September 2022 macht RA Burri Aufwände von Fr. 19'011.-- (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen Besprechung/Kommu- nikation mit Dritten (19.01., 08.04., 11. und 16.05.2022) sind um je 1/4 zu kürzen und die Wartezeiten (10. und 11.05, 15. und 30.08. und 01.09.2022)
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SK.2023.23 praxisgemäss mit einem Stundensatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Bei den Auslagen sind sämtliche veranschlagten Kosten im Zusammenhang mit der Klientin (28. und 3x31.08.2022), d.h. insgesamt Fr. 1'019.90, zu streichen, da es sich dabei um Auslagen von K. selber handelt. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 20'877.--. Für den Zeitraum 21. September bis 31. Dezember 2022 macht RA Burri Auf- wände von Fr. 5'809.20 (inkl. Auslagen) geltend. Die Position Besprechung mit Dritten (21.09.2022) ist nicht zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Die Auslage ist nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'194.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Burri Aufwände von Fr. 47'602.15 (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen Besprechung/Kontext- gespräch/Kommunikation mit Dritten sind übersetzt und zu halbieren (10.,11., 12., 15. und 17.01.2023) bzw. um 1/4 (02.06., 14. und 21.11., 01., 05., 12., 21.,
22. und 29.12.2023) zu kürzen. Ebenfalls um 1/2 zu kürzen sind die geltend ge- machten Abklärungen betreffend Sachverhalt mit Dritten (11., 12. und 14.01.2023). Die veranschlagten Augenscheine (11. und 12.01.2023) sind man- gels Anwaltstätigkeit nicht zu entschädigen. Hinzu kommt – mit Ausnahme der Dienstleistungen in Gambia – die MWST (7.7%). Die veranschlagten Auslagen (09. – 17.01.2023) betreffend Hotelübernachtung und Transport im Zusammen- hang mit dem Aufenthalt in Gambia sind je um 2/3 zu reduzieren. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 47'448.--. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Burri Aufwände von Fr. 57'205.50 (inkl. Auslagen) geltend. Der von RA Mullis in Rechnung gestellte Betrag für ihre Dienstleistungen in Gambia (14.03.2024) ist ohne MWST zu ver- güten. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschädigen. Hinzu kommt eine Vergütung für die zusätzliche Arbeitsleistung von je 1 Std. (09., 11. und 15.01.2024), je 3 Std. (12. und 22.01.2024), 2.5 Std. (06.03.2024), 2.25 Std. (16.01.2024) und 2 Std. (04.03.2024), jeweils zzgl. MWST (8.1%). Die Auslagen sind nicht zu beanstan- den. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 49'330.60.
E. 18.9.3 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), die Nachbesprechung (0.25 Std.), der Reisezeit (6 Std.), zzgl. MWST (8.1%), und eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Zürich-Bellinzona retour, Fr. 104.--) und einer Mahlzeit (Fr. 30.--).
E. 18.9.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Burri für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von K. auf total Fr. 164'340.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
E. 18.10 Entschädigung RA Alain Langenegger
E. 18.10.1 Rechtsanwalt Alain Langenegger (nachfolgend «RA Langenegger») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 zum unentgeltli- chen Rechtsbeistand der Zeugin Q. bestellt (BA 15-111-0038 f.). Gemäss
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SK.2023.23 Honorarnote vom 27. August 2019 (BA 15-111-0050 ff.) macht RA Langenegger für die Zeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zeitraum 15. Juni 2018 bis 27. August 2019 ein Honorar von insgesamt Fr. 13'137.43 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. In der Honorarnote werden 52 Std. und 14 Min. à Fr. 230.-- veranschlagt und Auslagen von Fr. 184.50 geltend gemacht. Die zum Ansatz von Arbeitsaufwand verrechneten insgesamt 6.5 Stunden für Reise- und Wartezeit, sind auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu reduzieren. Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand zur Erstellung der Abrechnung (27.08.2019) gilt als Sekretariatsaufwand und ist nicht zu entschädigen.
E. 18.10.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Langenegger auf total Fr. 12'842.35 (inkl. MWST) festzusetzen. Es ist festzuhalten, dass RA Langenegger für die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin Q. vollständig entschädigt wurde (BA 15-111-0053).
E. 18.11 Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständen (E. 18.2 – 18.10) durch den Bund gelten als Auslagen (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19. Anträge des Beschuldigten zu den Haftbedingungen
E. 19 Juni 2023. E. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte die Bundesanwalt- schaft am 3. Februar 2017 mit, die kantonale Strafuntersuchung wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu übernehmen (BA 02-001-0001 f./-0005 f.). F. Am 7. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 194 StPO das SEM um Übermittlung des Asyldossiers betreffend Ousman Sonko, welches am 21. März 2017 bei der Bundesanwaltschaft einging (BA 18-101-0001/-0008). G. Am 14. Juli 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO das gegen Ousman Sonko geführte Strafverfahren in der Hand des Bundes (BA 01-000-0002 f.). H. Mittels Verfügungen vom 14. Juli 2017, 7. Dezember 2021, 10. Mai und 12. Au- gust 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen Ousman Sonko auf die Tatbestände Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Hand-
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SK.2023.23 lungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten (Art. 192 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, 264a Abs. 1 lit. d StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB) aus (BA 01-000-0002 f./-0005 ff.). I. Eine Delegation bestehend aus Ermittlern der Bundesanwaltschaft und der Bun- deskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») reiste mehrmals nach Gambia, um rechtshilfeweise Beweismittel (z.B. Durchführung von Einvernahmen) zu erhe- ben. Mit Ousman Sonko und weiteren in die Untersuchung involvierten Personen führte die Bundesanwaltschaft direkt oder delegiert an die BKP zahlreiche Ein- vernahmen durch, die mehrheitlich audiovisuell aufgezeichnet wurden (Akten- rubriken 12.001 ff.; 13.001). Weiter zog die Bundesanwaltschaft vom SEM (vgl. lit. F zur Prozessgeschichte) und rechtshilfeweise in Gambia Unterlagen bei (BA 18.101; 18.201). Auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft für eine Videoeinvernahme von Gambias ehemaligem Präsidenten Yahya Jammeh und ehemaligem General S. reagierte Äquatorialguinea, das den beiden Perso- nen den Aufenthalt gewährt, nicht (BA 18-206-0001 ff.). J. Die Bundesanwaltschaft reichte am 17. April 2023 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen Ousman Sonko (nachfolgend «der Beschuldigte») ein. K. Am 28. April 2023 erhoben die Privatklägerinnen H., I. und die zwischenzeitlich verstorbene Privatklägerin J. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Beschwerde gegen die Anklageschrift vom
17. April 2023 (BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Mit Beschluss vom
7. Juni 2023 (BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a) hielt die Beschwerde- kammer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privatklägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebe- nenfalls eine Änderung oder Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO bean- tragen kann und die diesbezüglichen verfahrensleitenden Kompetenzen seit der Anklageerhebung bei der Strafkammer liegen. Die Beschwerdekammer leitete daher die Eingaben der Privatklägerinnen zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Straf- kammer weiter und sistierte die drei Beschwerdeverfahren (SK 127.924.004 ff.). Auf Einladung der Strafkammer vom 14. Juni 2023, die Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO zu ändern und/oder zu erweitern, reichte die Bundesanwalt- schaft am 5. Juli 2023 eine geänderte und erweiterte Anklageschrift ein (SK 127.110.156 ff.). In der Folge beschloss die Beschwerdekammer am 11. Ok- tober 2023 die Beschwerden der Privatklägerinnen H., I. und J. (verstorben) vom
28. April 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (BP.2023.45, BP.2023.46, BP.2023.47). L. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die richterlichen Mitglieder des Spruchkörpers der Strafkammer vom 21. Juni 2023 (SK 127.921.1.001 ff.) wies die Beschwerdekammer am 19. Juli 2023 (BB.2023.123) ab.
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SK.2023.23 M. Am 9. Juni 2023 erhielt die Verteidigung des Beschuldigten die Verfahrensakten des Vorverfahrens in elektronischer Form übermittelt (SK 127.402.001). Vom
27. bis und mit 29. Juni 2023 nahm die Verteidigung am Sitz des Bundesstrafge- richts Akteneinsicht in die Papierakten. N. Im Zuge der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen Füh- rungsberichte der Regionalgefängnisse Z. und X. ein (SK 127.231.7.278 f.; 127.231.7.280 f.). Weiter ersuchte sie die gambische Behörde und die Vereinten Nationen (nachfolgend «UN») rechtshilfeweise um Übermittlung von Unterlagen und um Auskunftserteilung (SK 127.261.2.001 ff./-026 ff.; 127.261.3.001 ff.). O. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 (KZM 23 901) wies das ZMG Bern das Haftent- lassungsgesuch des Beschuldigten vom 26. Juni 2023 ab. Die vom Beschuldig- ten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 8. August 2023 (BH.2023.14) und das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Sep- tember 2023 (7B_572/2023) ab. P. Mit Beweisverfügung vom 21. September 2023 entschied die Verfahrensleitung über die Beweisanträge der Parteien (SK 127.250.003 ff.) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums über prozessuale Anträge der Privatklägerschaft be- treffend Verdolmetschung der Hauptverhandlung (SK 127.255.007 ff.). Den wie- derholten Beweisantrag des Beschuldigten vom 7. November 2023 auf Einver- nahme seiner Ehefrau BBBBBB. wies die Verfahrensleitung am 14. Novem- ber 2023 ab (SK 127.255.027 f.). Am 20. November 2023 erliess die Verfahrens- leitung eine erste ergänzende Verfügung über die Beweismassnahmen (SK 127.250.020 f.), woraufhin die Bundesanwaltschaft am 30. November 2023 der Strafkammer weitere Beweismittel übermittelte (SK 127.510.149 ff.). Am
13. Dezember 2023 erging eine zweite ergänzende Beweisverfügung der Ver- fahrensleitung (SK 127.250.022 f.). Den wiederholten Beweisantrag der Privat- klägerschaft, die Akten des vor Oberlandesgericht Celle geführten Strafverfah- rens gegen AAAA. (Az.: 5 StS 1/22) beizuziehen, wies die Verfahrensleitung am
14. Dezember 2023 erneut ab (SK 127.255.047 ff.). Q. Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge- rung der Sicherheitshaft des Beschuldigten (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 verlängerte das ZMG Bern die Sicherheitshaft des Be- schuldigten längstens bis 15. April 2024 (KZM 23 1374). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom
15. November 2023 (BH.2023.17) ab. R. Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 30. Oktober 2023 ein, Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 17. November 2023 schriftlich einzureichen (SK 127.255.013 f.). S. Am 3., 13., 15., 22. und 28. November 2023 erliess die Verfahrensleitung gegen- über den einzuvernehmenden Privatklägern prozessleitende Anordnungen im Zusammenhang mit Anträgen zur Reiseorganisation und Kostenübernahme. Die
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SK.2023.23 (Wiedererwägungs-)Ersuchen der Privatklägerschaft auf Kostenübernahme zur Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung wurden jeweils abgewiesen (SK 127.255.015 ff./-018 ff./-021 ff./-024 ff./-029 f./-031 f./-033 f./-042 f.) T. Sämtliche Privatkläger reichten innert der von der Verfahrensleitung mit prozess- leitender Verfügung vom 13. Dezember angesetzten Frist bis zum 5. Januar 2024 Zivilforderungen inkl. schriftlicher Begründung ein (SK 127.551.192 ff.; 127.552.025 ff.; 127.553.025 ff.; 127.554.134 ff.; 127.555.042 ff.; 127.556.040 ff.; 127.557.052 ff.; 127.558.036 ff.; 127.559.061 ff.; 127.560.028 ff.). U. Mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2024 beschränkte die Verfah- rensleitung die Redezeit der Verteidigung betreffend Vorfragen an der Hauptver- handlung auf drei Stunden und ordnete gleichzeitig an, deren schriftlicher, auf ca. acht Stunden angekündigter, Parteivortrag zu den Vorfragen integral zu den Verfahrensakten zu erkennen (SK 127.255.053 f.). V. Die Hauptverhandlung fand vom 8. Januar 2024 bis und mit 7. März 2024 (mit Unterbrechung am 19. Januar 2024 und vom 24. Januar bis 3. März 2024) in An- wesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten, seiner Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und teilweise der Privatkläger vor dem Kollegialgericht der Strafkammer in Bellinzona statt (SK 127.720.001 ff.). An der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte und acht der zehn Privatklä- ger sowie eine weitere Auskunftsperson und ein Zeuge einvernommen. W. Am 24. Januar 2024, nach Abschluss des Beweisverfahrens und Unterbrechung der Hauptverhandlung, stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch, das die Verfahrensleitung zusammen mit einer Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Das Haftentlassungsgesuch vom 24. Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (KZM 24 160) ab. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 (BH.2024.2) und das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ab. Auf Antrag der Strafkammer vom 5. Ap- ril 2024 verlängerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicher- heitshaft bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Ju- li 2024 (KZM 24 707). Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die Ver- fahrensleitung vom 30. Januar 2024 wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Februar 2024 (BB.2024.22) ab. X. In Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger wurde am 15. Mai 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils eröffnet und mündlich begründet (SK 127.720.048 f.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung beschloss die Strafkammer, die Sicherheitshaft des Beschuldigten zu verlängern. Die Sicherheitshaft verlängerte sie mehrmals (SN.2024.9), letztmals am 14. Feb- ruar 2025 bis zum 30. April 2025.
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SK.2023.23 Y. Mit Schreiben vom 17. bzw. vom 23. Mai 2024 bzw. vom 24. Mai 2024 meldeten der verurteilte Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft sowie sämtliche Privatklä- ger innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an und ersuchten um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils. Z. Das Ausstandsgesuch der Verteidigung im Namen des (verurteilten) Beschuldig- ten vom 18. November 2024 gegen die Verfahrensleitung aufgrund deren An- zeige an die Aufsichtskommission über Anwälte («La Commission du barreau») in Genf wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (BB.2024.148) ab, soweit sie darauf eintrat. Am 23. Januar 2025 reichte die Ver- teidigung ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung ein, das die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2025 ebenfalls abwies (BB.2025.9). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen
E. 19.1 Der Beschuldigte beantragt zusätzlich zu einer Entschädigung aufgrund ver- meintlichen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs (vgl. dazu E. 16) eine Entschä- digung für seine Haftbedingungen, die er als rechtswidrig bezeichnet und als Fol- ter einstuft (Ziff. 3 lit. b – d seiner Anträge) (SK 127.721.1102/-1250). In diesem Zusammenhang stellt der Beschuldigte gleichzeitig den Antrag, es sei eine Un- tersuchung zu seinen Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen (SK 127.721.1251).
E. 19.2 Mit Entscheiden BH.2022.13 und BH.2022.14 vom 30. November 2022 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Haftbedingungen des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und als zumutbar erscheinen (a.a.O., E. 8.5 f.). An der Haftsituation des Beschuldigten hat sich (soweit ersicht- lich) bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) nichts geändert, ausser dass er laut Führungsbericht des Regionalgefängnisses Z. vom
E. 19.3 Gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten in- haftierter Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, Disziplinarmassnahmen
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SK.2023.23 sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Soweit der Beschuldigte eine umfas- sende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Umstände anstrebt, ist er auf die kantonalrechtlich normierten Beschwerdemöglichkeiten zu verweisen (s.a. Entscheide der Beschwerdekammer BH.2021.3 vom 6. Okto- ber 2021 und BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteile des Bundes- gerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_465/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 4.5). Hinsichtlich seiner Haftbedingungen hat sich der Beschul- digte bereits mehrmals auf das kantonalrechtliche Beschwerdeverfahren einge- lassen, worauf er zu verweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_282/2024 vom
7. Mai 2024 betreffend den Beschuldigten). Die Strafkammer erachtet sich vor- liegend als nicht zuständig.
E. 19.4 Mangels Zuständigkeit ist auf die Anträge des Beschuldigten, es sei eine Unter- suchung zu den Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit fest- zustellen, nicht einzutreten.
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SK.2023.23 Die Strafkammer erkennt: I.
E. 22 Juni 2000, Nr. 32492/96 und 4 andere, § 149; CA.2022.8, a.a.O., E. II.3.2.3.4). Darüber hinaus ist die Frage der anwendbaren Verjährungsfrist für Völkerrechts- verbrechen nach Auffassung des EGMR im Lichte des relevanten internationalen Rechts der damaligen Zeit zu entscheiden (Urteil des EGMR [GG], Kononov ge- gen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 229-233), wobei zu beachten ist, dass Art. 7 EMRK nicht ausschliesst, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen straf- bar waren. Zudem hat der EGMR darauf hingewiesen, dass dies auch für Ver- brechen gegen die Menschlichkeit gilt, für welche die Unverjährbarkeit bereits im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (vgl. E. 1.1.1.5 e) festgelegt wurde (Urteil des EGMR, Penart gegen Estland, vom 24. Januar 2006, Nr. 14685/04, S. 9 f.).
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SK.2023.23
E. 26 Juli 2021 E. 2.2.1), welche ohnehin auf die Dauer der Amtszeit begrenzt ist (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2011.140 vom 25. Juli 2012 E. 5.3.1). Die funktionelle Immunität ist jedoch nur für sogenannte «hoheitliche» Tätigkei- ten zulässig, die den Gebrauch von Vorrechten der öffentlichen Gewalt beinhal- ten bzw. voraussetzen, dass die in Frage stehenden Handlungen in Erfüllung einer offiziellen Funktion vorgenommen wurden. Die funktionelle Immunität be- trifft damit die Handlungen eines Staatsbeamten, die er in Ausübung seines Am- tes vornimmt und die als «Amtshandlung» bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2020 vom 26. Juli 2021 E. 2.1.2). Wird hingegen, wie vorliegend, ein Strafverfahren wegen eines Völkerrechtsverbrechens eingeleitet, kann sich eine Person gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und einem Teil der Lehre nicht auf die funktionelle Immunität berufen (Entscheid der Beschwerdekammer, a.a.O., E. 5 [insb. E. 5.4.3 mit Aus- führungen zum ius cogens; vgl. zu letzterem WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 9]; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264n StGB N. 7; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 854 m.H.a. Art. 27[2] Römer Statut, wo- nach Immunität des Täters einer Verfolgung vor dem IStGH nicht entgegensteht). Dieses Verständnis vom Umfang der funktionellen Immunität steht im Einklang mit der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechts (SCHALLER, Völkerrechtliche Verbrechen im Krieg gegen die Ukraine: Optionen der Strafverfolgung auf natio- naler und internationaler Ebene, SWP-Studie 5/2022, Berlin, Stiftung Wissen- schaft und Politik, Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit, S. 10; CRYER/ROBINSON/VASILIEV, An Introduction to International Criminal Law and Procedure, Cambridge, 4. Aufl. 2019, S. 514 ff. m.w.H.; GAETA, Immunity of States and State Officials: A Major Stumbling Block to Judicial Scrutiny? In Reali- zing Utopia, Oxford, 2012, S. 228 ff.; BELLAL, Immunité et violations graves des droits humains, Vers une évolution structurelle de l’ordre juridique international?, Académie de droit international humanitaire et de droits humains à Genève, 2011, S. 235 ff.), das wiederum Bestandteil des innerstaatlichen Rechts der Schweiz ist (BGE 115 Ib 496, 499 E. 5b m.w.H.). So hat der deutsche Bundesgerichtshof im Februar 2024 entschieden, dass die funktionelle Immunität gemäss Völkerge- wohnheitsrecht bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht gilt, dies unabhängig von Status und Rang des Täters (Bundesgerichtshof [nachfolgend «BGH»], Ent- scheid vom 21. Februar 2024 – AK 4/24 Rz. 53 und Urteil des BGHSt 28. Ja- nuar 2021, 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286, s.a. RAUBE, Gesetz zur Fortentwick- lung des Völkerstrafrechts, in: KriPoZ 4/2024, S. 295 f., Ziff. 3).
E. 27 Oktober 2006 «AllAfrica» (BA 10-001-1026).
E. 27.07 und 24.08.2018 um jeweils 10 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'401.-- zzgl. MWST.
E. 31 Oktober 2023 seit 25. August 2023 in einer Pilotabteilung untergebracht ist, in der sich Insassen länger frei auf der Abteilung bewegen können (SK 127.231.7.278 f.). Inwiefern die Nahrungsversorgung des Beschuldigten am
10. Februar 2020 zur Unverwertbarkeit der Einvernahme von R. geführt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 1.8.1.1).
Dispositiv
- Das Verfahren gegen Ousman Sonko wird eingestellt betreffend den Vorwurf 1.1. der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von G. (Anklageziffer 1.5.2); 1.2. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von C. (An- klageziffer 1.5.3.5).
- Ousman Sonko wird schuldig gesprochen 2.1. der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.; 2.2. der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F.; 2.3. der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P.
- 3.1. Ousman Sonko wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. 3.2. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 2‘667 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.
- 4.1. Ousman Sonko wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. 4.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt. - 440 - SK.2023.23 II. Ousman Sonko wird verpflichtet, der Privatklägerschaft nachstehende Genugtuungsbe- träge zu bezahlen:
- G. Fr. 35'000.-- zzgl. 5% Zins seit 8. Juli 2007;
- B. Fr. 8'950.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006;
- C. Fr. 9'950.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006;
- D. Fr. 31'900.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006;
- E. Fr. 62'200.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006;
- F. Fr. 6'150.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006;
- K. Fr. 35'000.-- zzgl. 5% Zins seit 15. April 2016;
- Erbengemeinschaft J. Fr. 9'366.70 zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016;
- H. Fr. 10'200.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016;
- I. Fr. 11'033.30 zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016. III.
- Das bei Ousman Sonko beschlagnahmte Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 14'413.30, lagernd auf dem Konto der Bundesanwaltschaft bei der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung, Referenz Konto Nr. […], wird eingezogen.
- Das gemäss Ziff. 1. hiervor eingezogene Bargeld wird der Privatklägerschaft zur Deckung ihrer Zivilforderungen gemäss Ziff. II. hiervor wie folgt anteilsmässig entrichtet: 2.1. G. Fr. 2'295.60; 2.2. B. Fr. 587.--; 2.3. C. Fr. 652.60; 2.4. D. Fr. 2'092.30; 2.5. E. Fr. 4'079.70; 2.6. F. Fr. 403.40; 2.7. K. Fr. 2'295.60; 2.8. Erbengemeinschaft J. Fr. 614.40; 2.9. H. Fr. 669.--; 2.10. I. Fr. 723.70. - 441 - SK.2023.23
- 3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände unter den Asservat-ID 11611, 11613, 11625, 11626, 11628, 11629, 11630, 11634, 11635, 11636, 11637, 11638, 11639, 11640, 11645, 11649, 11650, 11651, 11652 und 11653 (Anhang 3 zur Anklageschrift vom 5. Juli 2023) werden an Ousman Sonko herausge- geben. 3.2. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismit- tel bei den Akten belassen. IV.
- Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 889'445.30 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 100'000.--; Auslagen Vor- und Hauptverfahren, inklusive Entschädigungen an die Privatklägerschaft gemäss Ziff. VII. 1.: Fr. 729'445.30; Gerichtsgebühr: Fr. 60'000.--). Davon werden Ousman Sonko Fr. 844'973.-- auferlegt.
- Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. V.
- Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Marc Wollmann für die amtliche Ver- teidigung von Ousman Sonko von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'633.87 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde.
- Rechtsanwalt Philippe Currat wird für die amtliche Verteidigung von Ousman Sonko von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt.
- Ousman Sonko wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Ousman Sonko wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. - 442 - SK.2023.23 VII.
- Die nachstehende Privatklägerschaft hat Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in folgender Höhe: 1.1. G. Fr. 1'188.40; 1.2. B. Fr. 439.30; 1.3. C. Fr. 1'235.50; 1.4. D. Fr. 592.10; 1.5. E. Fr. 1'138.--; 1.6. F. Fr. 2'766.40; 1.7. H. Fr. 2'472.30; 1.8. I. Fr. 1'089.70.
- Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1.1. – 1.8. hiervor werden von der Eidgenos- senschaft bezahlt. Ousman Sonko hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten.
- K. wird keine Entschädigung für ihre Aufwendungen zugesprochen.
- Der Antrag auf Entschädigung der Erbengemeinschaft J. wird infolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben. VIII.
- 1.1. Rechtsanwältin Eva Schmid wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J., H., I. und K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 163'026.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.2. Rechtsanwalt Fabio Burgener wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'001.20 (inkl. MWST), abzüg- lich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.3. Rechtsanwältin Julia Roder wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E. und F. mit Fr. 88'545.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt. 1.4. Rechtsanwältin Annina Mullis wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G., E. und F. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 212'565.30 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. - 443 - SK.2023.23 1.5. Rechtsanwältin Caroline Renold wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 384'089.80 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.6. Rechtsanwältin Stephanie Motz wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von J. und die Erbengemeinschaft J. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 160'847.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, ent- schädigt. 1.7. Rechtsanwältin Fanny de Weck wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von H. und I. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 194'218.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.8. Rechtsanwältin Nina Burri wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 164'340.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.9. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Alain Langenegger für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Zeugin Q. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'842.35 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde.
- Ousman Sonko hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der unent- geltlichen Rechtsvertretungen gemäss Ziff. 1.1. – 1.9. hiervor Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IX. Auf den Antrag von Ousman Sonko, es sei eine Untersuchung zu seinen Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen, wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 15. Mai 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
2. C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
3. D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
4. E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
5. F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
6. G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.23
- 2 -
SK.2023.23 7. H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
8. I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
9. Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,
10. K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, subeventuali- ter vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache schwere Körperverletzung, eventualiter mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache Gefährdung des Le- bens, mehrfache Nötigung, mehrfache Vergewalti- gung, eventualiter mehrfache Verletzung der sexuel- len Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Ver- brechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache qualifi- zierte Freiheitsberaubung, eventualiter mehrfache Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; mehrfache vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventualiter vorsätzliches Nichtverhindern der Tötung als Vorge- setzter; mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventualiter mehrfaches vorsätzliches Nichtverhindern von Folter als Vorgesetzter; mehrfa- che Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; eventualiter mehrfaches vorsätzliches Nichtverhindern von Freiheitsberaubung als Vorge- setzter.
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SK.2023.23 Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Bundesanwaltschaft .................................................................................... 4 Anträge der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger ...................................................... 7 Anträge der Verteidigung .............................................................................................. 12 Prozessgeschichte ........................................................................................................ 12 Erwägungen .................................................................................................................. 17 1. Prozessuales und Vorfragen .................................................................................. 17 2. Anklagevorwürfe .................................................................................................... 52 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) ......................................... 57 4. Der Staat Gambia .................................................................................................. 70 5. Politische und soziale Lage Gambias während Yahya Jammehs Herrschaft
mit rechtlicher Würdigung «Gesamttat» (Kontextelement) ..................................... 81 6. Der Beschuldigte .................................................................................................. 151 7. Beweismittel und Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten ............... 163 8. Subsumtion/Rechtliche Würdigung ...................................................................... 284 9. Konkurrenzen ...................................................................................................... 348
10. Strafzumessung ................................................................................................... 349
11. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS) ..................................................................................... 370
12. Zivilklagen ............................................................................................................ 374
13. Beschlagnahmte Gegenstände/Einziehung .......................................................... 393
14. Verfahrenskosten ................................................................................................. 395
15. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ............................ 397
16. Entschädigung des Beschuldigten ....................................................................... 412
17. Entschädigung der Privatklägerschaft .................................................................. 413
18. Entschädigung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsvertreter der
Privatklägerschaft und einer Zeugin ..................................................................... 420
19. Anträge des Beschuldigten zu den Haftbedingungen ........................................... 437 Dispositiv .................................................................................................................... 439
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SK.2023.23 Anträge der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.491 ff.) 1. Ousman Sonko sei schuldig zu sprechen: Anklageziffern 1.5.1., 1.5.4. und 1.5.5.5. in 3 Fällen der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit in besonders schweren Fällen im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.4., 1.5.3.3., 1.5.3.6., 1.5.3.8., 1.5.3.10., 1.5.3.12., 1.5.5.7., 1.5.5.10., 1.5.5.13., 1.5.5.16., 1.5.5.19. in 11 Fällen der Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit in besonders schweren Fällen, teilweise mehrfach begangen, im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.4., 1.5.3.2., 1.5.3.4., 1.5.3.7., 1.5.3.9., 1.5.3.11., 1.5.5.4., 1.5.5.6., 1.5.5.8., 1.5.5.9., 1.5.5.11., 1.5.5.12., 1.5.5.14., 1.5.5.15., 1.5.5.17., 1.5.5.18., 1.5.5.20. in 17 Fällen der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen, teilweise mehrfach begangen, im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StGB Anklageziffern 1.5.2.2., 1.5.2.3., 1.5.2.4., 1.5.3.5., 1.5.3.9.2., 1.5.5.9. in 6 Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in besonders schweren Fällen im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 StGB. 2. Ousman Sonko sei mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Ousman Sonko sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Es sei die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 4. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen. 5. Anträge für die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte a) Die beschlagnahmten Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 14'306.-- seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten oder anteilsmässigen Zuwei- sung an die Privatklägerschaften zu verwenden. b) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids freizugeben und an Ousman Sonko auszuhän- digen: Asservat-ID Beschreibung 11610 Kartenetui enthaltend 2 Visakarten ltd. auf Ousman Sonko, 1 Karte Miles and More, Papierzettel 11611 SIM-Karte Comviq Nr. […] 11613 Grauer Koffer
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SK.2023.23 11614 Notizheft «RAND» mit Handnotizen, diverse Handnotizen (Funktionen, Namen von Angehörigen der gambischen Poli- zei, Armee, NIA, «Junglers»; Verhaftungen von Zivilisten und Bediensteten der gambischen Regierung; Untersuchun- gen; Studenten-Demonstration im Jahr 2000; Hinrichtung von Häftlingen des Gefängnisses «Mile 2» im Jahr 2012; Begnadigung von Häftlingen im Jahr 2015, Notizen zu N., I., J., Fluchtgründe, etc.) 11615 Online-Medienberichte (Verhaftungen von Zivilisten – u.a. Journalisten und Oppositionellen – Staatsangestellte, Ar- meemitglieder; Misshandlungen i.Z.m. politischer Kundge- bung 2016, verschwundene Zivilisten und staatliche Ange- stellte, Wahlen, etc.) 11616 Online-Medienberichte (NGO zu festgenommenen Opposi- tionsmitgliedern, NIA; EU-Parlament zur Menschenrechts- lage; ICC) 11617 IT-Korrespondenz (Mailverkehr zw. Ousman Sonko und sei- ner Ehefrau, Facebook-Korrespondenz, Handnotizen zu Mail-Konten, Drohmail, etc.) 11618 Schwarze Mappe enthaltend diverse Unterlagen (Funktio- nen von Ousman Sonko, Ernennungen, Aus- und Weiterbil- dungen, Visitenkarten, Factsheet «child marriage», etc.) 11619 Diverse Unterlagen und Notizen (Aufenthalt Ousman Sonko in Schweden; Reise, Asylverfahren, Notizen zu Familienan- gehörigen, Adresse, Rechnung FedEx, Kaufquittungen, etc.) 11620 Diverse Unterlagen (Aufenthalt Ousman Sonko in der Schweiz (SEM, Asylunterkunft, Handnotizen, Notizbuch mit Handnotizen, Kaufquittungen, Fahrkarten, etc.) 11621 Diverse Unterlagen im Zusammenhang mit den Finanzen von Ousman Sonko (Schreiben Finanzministerium, Trans- aktionsbelege, handgeschriebene Instruktionen, Bank- Check, etc.), Karte Miles & More 11622 Handnotizen (zu Visitenkarte, Internetadressen zu Medien- berichten, Vorkommnisse, Zeitablauf, Ereignisse, Wahlen, etc.) 11623 Handnotizen, Auszüge Medienberichte, handschriftliche Karte 11624 Diverse Rechnungen, Einladung Fluglinien-Lounge 11625 SIM-Kartenhalter (Sunrise, Mucho, Comviq und Tigo) 11626 Samsung Tablet R52H70PNMWP 16 GB mit grauem Etui 11627 Druckverschluss-Beutel enthaltend Asservate mit Asservat- ID 11628 und 11629 11628 SIM-Karte TIGO […], Quittungen elektronische Geräte und Zubehör (SEM/Securitas) 11629 Samsung Galaxy 56 Edge SM-G925F mit braun/schwarzem Etui IMEI: […]
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SK.2023.23 11630 Mobiltelefon Samsung GT-E2222, IMEI: […] 11633 Druckverschluss-Beutel (enthaltend Asservate 11634, 11635, 11636, 11637, 11638, 11639, 11640 und leerer Druckverschluss-Beutel) 11634 SIM-Kartenhalter Airtel (SIM-Karte: […]) 11635 SIM-Karte Airtel […] 11636 SIM-Kartenhalter Comviq (SIM-Karte: […]) 11637 SIM-Karte Comviq […]) 11638 SIM-Kartenhalter Comviq (SIM-Karte: […]) 11639 SIM-Karte Comviq […] 11640 SIM-Karte Alizé […] (Orange Nr. […]) 11645 Diverse Kabel und Ladegeräte 11649 Mobiltelefon Nokia weiss, IMEI […] / SIM-Karte: […] 11650 Mobiltelefon Samsung Galaxy ON5 SM-G550T IMEI […] / SIM-Karte: […] 11651 Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 3 weiss, in blauem Etui IMEI […] / SIM-Karte: […] 11652 Mobiltelefon IPhone 6 schwarz, in schwarzem Etui, IMEI […] / SIM-Karte: […] 11653 Tablet Amazon blau
c) Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids freizugeben und an Q. auszuhändigen: Asservat-ID Beschreibung 12522 Ernennung von Q. als «State Enrolled Nurse» bei NIA per
1. Juli 2013 12523 Ausweis NIA Q. 12524 Handnotizen Blutdruckmessungen H., I., J. 15. bis 18. April 2016 12525 Handnotizen (Liste Namen) 12526 Rechnungen Medikamente 12527 Rezept Edward Francis Small Teaching Hospital The Gam- bia, Rechnung, Analyse 12528 Diverse Rezepte Medical & Health The Gambia 12529 Witness Statement Q., The Gambia Police Force, 19.03.2018 12530 Affidavit J., High Court of the Gambia, 11.05.2016 12531 Rechnung National HIV/AIDS program 12532 Handnotizen – Liste Namen, Diagnosen und Behandlungen 12533 Lohnausweis Q. 12534 Kopie Ausweis NIA Q. 12535 Ernennung von Q. als «State Enrolled Nurse» beim «Ministry of Health & Social Welfare» per […] 12536 Blaues Notizbuch «Manuscript Book» mit Diagnosen und Be- handlungen
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SK.2023.23 6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaften zu entscheiden. 7. Die auferlegbaren Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'268'158.06, zuzüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, seien vollumfänglich Ousman Sonko aufzuerlegen. 8. Die amtliche Verteidigung von Ousman Sonko sei für ihre Aufwendungen in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ousman Sonko sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anträge der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger für G., F. und E. (SK 127.721.664 f.) Schuldpunkt: 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: G. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin G. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 130'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Juli 2007, zu bezahlen. 3. Die Privatklägerin G. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten für sich und ihre Begleitperson gemäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 5'074.75 zu entschädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung. 4. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für G. gemäss richterlich zu ge- nehmigender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: F. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 37'100.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. April 2006, zu bezahlen. 6. Der Privatkläger F. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten ge- mäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 3'006.40 zu ent- schädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung.
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SK.2023.23 7. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für F. gemäss richterlich zu geneh- migender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung: E. 8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger E. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 114'600.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. April 2006, zu bezahlen. 9. Der Privatkläger E. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten ge- mäss einzureichender Unkostenabrechnung in der Höhe von Fr. 1'184.30 zu ent- schädigen, zahlbar an die Rechtsvertretung. 10. Rechtsanwältin Annina Mullis sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehr- wertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für E. gemäss richterlich zu ge- nehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten: 11. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staats- kasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB): 12. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien sämtli- chen Privatklägerinnen und Privatklägern in diesem Strafverfahren sowie der Er- bengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen.
für B., C., D. (SK 127.721.729 f.) Schuldspruch 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Für B. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in Höhe von Fr. 35'800.--, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 20. April 2006, zu bezahlen. 3. Der Privatkläger B. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 2'769.33, zu entschädigen. 4. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für B. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen.
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SK.2023.23 Für C. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 54'800.--, zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Dezember 2006, zu be- zahlen. 6. Die Privatklägerin C. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 4'105.10, zu entschädigen. 7. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für C. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen. Für D. 8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 39'200.-- zuzüglich 5% Zinsen seit dem 20. April 2006 zu zahlen. 9. Der Privatkläger D. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten, in der Höhe von Fr. 3'482.10, zu entschädigen. 10. Rechtsanwältin Caroline Renold sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für D. gemäss ihrer richterlich zu genehmigenden Honorarnote zu entschädigen. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 11. Mit dem Endentscheid allfällig einzuziehende Geldmittel des Beschuldigten seien sämtlichen Privatklägern und Privatklägerinnen sowie der Erbengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen. Verfahrenskosten 12. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staats- kasse zu nehmen sind.
für H. und I. (SK 127.721.807 ff.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung H. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin H. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Septem- ber 2016.
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SK.2023.23 3. Die Privatklägerin H. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten in der Höhe von Fr. 6'993.16 zu entschädigen. 4. Rechtsanwältin Fanny de Weck sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für H. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung I. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin I. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Septem- ber 2016. 6. Die Privatklägerin I. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten in der Höhe von Fr. 3'220.26 zu entschädigen. 7. Rechtsanwältin Fanny de Weck sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als unentgeltliche Rechtsvertretung für I. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten 8. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen (inkl. Spesen und MWST) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 9. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien den Pri- vatklägerinnen anteilsmässig zuzusprechen.
für Erbengemeinschaft J. (SK 127.721.839 f.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Erbengemeinschaft der Privatklägerin J. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2016. 3. Die Erbengemeinschaft der Privatklägerin J. sei für die mit dem Strafverfahren ver- bundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen.
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SK.2023.23 4. Rechtsanwältin Stephanie Motz sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen und MWST) als unentgeltliche Rechtsvertretung von J. bzw. nach ihrem Ableben ihrer Erbengemeinschaft, gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu ent- schädigen. Verfahrenskosten 5. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung (inkl. Spesen und MWST) aufzuerlegen, wobei diese we- gen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu neh- men sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 6. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien der Er- bengemeinschaft J. anteilsmässig zuzusprechen.
für K. (SK 127.721.909 f.) Schuldpunkt 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zivilforderungen, Unkosten und unentgeltliche Rechtsvertretung K. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin K. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 45'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. April 2016, zu bezahlen. 3. Die Privatklägerin K. sei für die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen, zahlbar an ihre Rechtsvertretung. 4. Rechtsanwältin Nina Burri sei für ihre Aufwendungen (inkl. Spesen) als unentgelt- liche Rechtsvertretung für K. gemäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. Verfahrenskosten 5. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten inkl. die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretungen (inkl. MWST und Spesen) aufzuerlegen, wobei diese wegen Uneinbringlichkeit unter Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind. Verwendung eingezogener Geldmittel zugunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB) 6. Mit dem Endentscheid eingezogene Geldmittel des Beschuldigten seien anteils- mässig der Privatklägerin K. zuzusprechen.
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SK.2023.23 Anträge der Verteidigung (SK 127.721.1102 f.) 1. Herr Ousman Sonko sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Sämtliche Zivilforderungen aller Privatkläger seien in ihrer Gesamtheit abzulehnen. 3. Für den erlittenen Freiheitsentzug sei er wie folgt zu entschädigen: a) Fr. 200.-- pro Hafttag vom 25. Januar 2017 bis zum Tag seiner Freilassung: am 4. März 2023 entspräche dies einem Betrag von Fr. 519'000.-- für 2'595 Tage ungerechtfertigten Freiheitsentzug; b) Fr. 120'000.-- als zusätzliche Entschädigung für 585 Tage Haft unter rechts- widrigen Haftbedingungen im Regionalgefängnis Y., vom 26. Januar 2017 bis 4. September 2018; c) Fr. 167'500.-- als zusätzliche Entschädigung für 1’675 Tage Haft unter rechtswidrigen Haftbedingungen im Regionalgefängnis X., vom 4. Septem- ber 2018 bis zum 6. April 2023; d) Fr. 10'000.-- als zusätzliche Entschädigung für den vollständigen Nahrungs- entzug, den er zwischen dem 9. und 10. Februar 2020, am Tag der Einver- nahme von R., während 33 aufeinander folgenden Stunden erlitten hat. 4. Angesichts der Tatsache, dass heute der Freispruch von Herrn Ousman Sonko in allen Anklagepunkten beantragt wird, sei er für die Verteidigungskosten, die in der Zeit vor Ernennung von Rechtsanwalt Philippe Currat zum Pflichtverteidiger ange- fallen sind, in Höhe von Fr. 113'355.25 zu entschädigen. 5. Rechtsanwalt Philippe Currat sei für seine Aufwendungen als Pflichtverteidiger ge- mäss richterlich zu genehmigender Honorarnote zu entschädigen. 6. Die Kosten- und Honorarrechnung als Pflichtverteidiger wird dem Gericht inner- halb der in Ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2024 gewährten Frist von zehn Tagen nach Abschluss der Parteiverhandlungen mitgeteilt. Prozessgeschichte: A. Nach seiner Entlassung als Innenminister von Gambia am 16. September 2016 flüchtete Ousman Sonko am 18. September 2016 von Gambia nach Senegal und erreichte schliesslich am 20. September 2016 Schweden, wo er einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde (BA [BA für Akten der Bundesanwaltschaft] 13-001- 0003; 06-001-0024). Daraufhin reiste Ousman Sonko in die Schweiz, wo er am
10. November 2016, am Tag seiner Einreise, um Asyl ersuchte (BA 13-001-0004; 18-101-0147). B. Vor seiner Festnahme im Januar 2017 lebte Ousman Sonko einige Monate als asylsuchende Person in einem Durchgangszentrum im bernischen W. Eine
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SK.2023.23 Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend «SEM») mit den Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf ein Verbrechen gegen das Völ- kerrecht i.S.v. Art. 98a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) ist nicht aktenkundig, obwohl Ousman Sonko gemäss Protokoll des SEM bei sei- ner Anhörung vom 11. November 2016 zu seinen Gesuchsgründen von schwe- ren Verbrechen berichtete und diese auch dokumentiert hatte (BA 18-101- 0063 f./-0096 ff.; s. hinten E. 1.8.1.2 zur Verwertbarkeit entsprechender Unterla- gen). Vielmehr wurde die Strafuntersuchung gegen Ousman Sonko aufgrund einer Strafanzeige der Nichtregierungsorganisation («Non-governmental Organi- sation; nachfolgend «NGO») «AAAAAA.» vom 25. Januar 2017 (BA 05-001- 0001 ff.) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, am Folgetag eröffnet wegen Verdachts auf Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) und anderer noch zu bestimmender Verbrechen (BA 01-000-0001). Die Staatsanwaltschaft liess Ousman Sonko noch gleichentags verhaften (BA 06-0001-0007). C. Bei der Durchsuchung des von Ousman Sonko bewohnten Zimmers im Durch- gangszentrum am 26. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Vermögenswerte im Umfang von umgerechnet Fr. 14’306.-- sicher, die sie am 27. Januar 2017 beschlagnahmte (BA 08-001-0008/-0015). D. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland die Untersuchungshaft von Ousman Sonko bis zum 25. April 2017 an (BA 06-001-0017). In der Folge bewilligte das kantonale Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG Bern») mehrmals die bean- tragte Verlängerung der Untersuchungshaft. Gegen mehrere dieser Entscheide setzte sich Ousman Sonko zur Wehr, wobei die Beschwerden jeweils abgewie- sen wurden, letztmals mit Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom
19. Juni 2023. E. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte die Bundesanwalt- schaft am 3. Februar 2017 mit, die kantonale Strafuntersuchung wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) zu übernehmen (BA 02-001-0001 f./-0005 f.). F. Am 7. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 194 StPO das SEM um Übermittlung des Asyldossiers betreffend Ousman Sonko, welches am 21. März 2017 bei der Bundesanwaltschaft einging (BA 18-101-0001/-0008). G. Am 14. Juli 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO das gegen Ousman Sonko geführte Strafverfahren in der Hand des Bundes (BA 01-000-0002 f.). H. Mittels Verfügungen vom 14. Juli 2017, 7. Dezember 2021, 10. Mai und 12. Au- gust 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen Ousman Sonko auf die Tatbestände Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexuelle Hand-
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SK.2023.23 lungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen und Beschuldigten (Art. 192 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB, 264a Abs. 1 lit. d StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 101 Abs. 3 StGB) aus (BA 01-000-0002 f./-0005 ff.). I. Eine Delegation bestehend aus Ermittlern der Bundesanwaltschaft und der Bun- deskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») reiste mehrmals nach Gambia, um rechtshilfeweise Beweismittel (z.B. Durchführung von Einvernahmen) zu erhe- ben. Mit Ousman Sonko und weiteren in die Untersuchung involvierten Personen führte die Bundesanwaltschaft direkt oder delegiert an die BKP zahlreiche Ein- vernahmen durch, die mehrheitlich audiovisuell aufgezeichnet wurden (Akten- rubriken 12.001 ff.; 13.001). Weiter zog die Bundesanwaltschaft vom SEM (vgl. lit. F zur Prozessgeschichte) und rechtshilfeweise in Gambia Unterlagen bei (BA 18.101; 18.201). Auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft für eine Videoeinvernahme von Gambias ehemaligem Präsidenten Yahya Jammeh und ehemaligem General S. reagierte Äquatorialguinea, das den beiden Perso- nen den Aufenthalt gewährt, nicht (BA 18-206-0001 ff.). J. Die Bundesanwaltschaft reichte am 17. April 2023 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen Ousman Sonko (nachfolgend «der Beschuldigte») ein. K. Am 28. April 2023 erhoben die Privatklägerinnen H., I. und die zwischenzeitlich verstorbene Privatklägerin J. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Beschwerde gegen die Anklageschrift vom
17. April 2023 (BB.2023.95, BB.2023.97, BB.2023.98). Mit Beschluss vom
7. Juni 2023 (BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a) hielt die Beschwerde- kammer gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privatklägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebe- nenfalls eine Änderung oder Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO bean- tragen kann und die diesbezüglichen verfahrensleitenden Kompetenzen seit der Anklageerhebung bei der Strafkammer liegen. Die Beschwerdekammer leitete daher die Eingaben der Privatklägerinnen zusammen mit den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 zuständigkeitshalber an die Straf- kammer weiter und sistierte die drei Beschwerdeverfahren (SK 127.924.004 ff.). Auf Einladung der Strafkammer vom 14. Juni 2023, die Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 und 2 StPO zu ändern und/oder zu erweitern, reichte die Bundesanwalt- schaft am 5. Juli 2023 eine geänderte und erweiterte Anklageschrift ein (SK 127.110.156 ff.). In der Folge beschloss die Beschwerdekammer am 11. Ok- tober 2023 die Beschwerden der Privatklägerinnen H., I. und J. (verstorben) vom
28. April 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (BP.2023.45, BP.2023.46, BP.2023.47). L. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die richterlichen Mitglieder des Spruchkörpers der Strafkammer vom 21. Juni 2023 (SK 127.921.1.001 ff.) wies die Beschwerdekammer am 19. Juli 2023 (BB.2023.123) ab.
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SK.2023.23 M. Am 9. Juni 2023 erhielt die Verteidigung des Beschuldigten die Verfahrensakten des Vorverfahrens in elektronischer Form übermittelt (SK 127.402.001). Vom
27. bis und mit 29. Juni 2023 nahm die Verteidigung am Sitz des Bundesstrafge- richts Akteneinsicht in die Papierakten. N. Im Zuge der Prozessvorbereitung holte die Strafkammer von Amtes wegen Füh- rungsberichte der Regionalgefängnisse Z. und X. ein (SK 127.231.7.278 f.; 127.231.7.280 f.). Weiter ersuchte sie die gambische Behörde und die Vereinten Nationen (nachfolgend «UN») rechtshilfeweise um Übermittlung von Unterlagen und um Auskunftserteilung (SK 127.261.2.001 ff./-026 ff.; 127.261.3.001 ff.). O. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 (KZM 23 901) wies das ZMG Bern das Haftent- lassungsgesuch des Beschuldigten vom 26. Juni 2023 ab. Die vom Beschuldig- ten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 8. August 2023 (BH.2023.14) und das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Sep- tember 2023 (7B_572/2023) ab. P. Mit Beweisverfügung vom 21. September 2023 entschied die Verfahrensleitung über die Beweisanträge der Parteien (SK 127.250.003 ff.) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums über prozessuale Anträge der Privatklägerschaft be- treffend Verdolmetschung der Hauptverhandlung (SK 127.255.007 ff.). Den wie- derholten Beweisantrag des Beschuldigten vom 7. November 2023 auf Einver- nahme seiner Ehefrau BBBBBB. wies die Verfahrensleitung am 14. Novem- ber 2023 ab (SK 127.255.027 f.). Am 20. November 2023 erliess die Verfahrens- leitung eine erste ergänzende Verfügung über die Beweismassnahmen (SK 127.250.020 f.), woraufhin die Bundesanwaltschaft am 30. November 2023 der Strafkammer weitere Beweismittel übermittelte (SK 127.510.149 ff.). Am
13. Dezember 2023 erging eine zweite ergänzende Beweisverfügung der Ver- fahrensleitung (SK 127.250.022 f.). Den wiederholten Beweisantrag der Privat- klägerschaft, die Akten des vor Oberlandesgericht Celle geführten Strafverfah- rens gegen AAAA. (Az.: 5 StS 1/22) beizuziehen, wies die Verfahrensleitung am
14. Dezember 2023 erneut ab (SK 127.255.047 ff.). Q. Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge- rung der Sicherheitshaft des Beschuldigten (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 verlängerte das ZMG Bern die Sicherheitshaft des Be- schuldigten längstens bis 15. April 2024 (KZM 23 1374). Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom
15. November 2023 (BH.2023.17) ab. R. Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 30. Oktober 2023 ein, Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 17. November 2023 schriftlich einzureichen (SK 127.255.013 f.). S. Am 3., 13., 15., 22. und 28. November 2023 erliess die Verfahrensleitung gegen- über den einzuvernehmenden Privatklägern prozessleitende Anordnungen im Zusammenhang mit Anträgen zur Reiseorganisation und Kostenübernahme. Die
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SK.2023.23 (Wiedererwägungs-)Ersuchen der Privatklägerschaft auf Kostenübernahme zur Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung wurden jeweils abgewiesen (SK 127.255.015 ff./-018 ff./-021 ff./-024 ff./-029 f./-031 f./-033 f./-042 f.) T. Sämtliche Privatkläger reichten innert der von der Verfahrensleitung mit prozess- leitender Verfügung vom 13. Dezember angesetzten Frist bis zum 5. Januar 2024 Zivilforderungen inkl. schriftlicher Begründung ein (SK 127.551.192 ff.; 127.552.025 ff.; 127.553.025 ff.; 127.554.134 ff.; 127.555.042 ff.; 127.556.040 ff.; 127.557.052 ff.; 127.558.036 ff.; 127.559.061 ff.; 127.560.028 ff.). U. Mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2024 beschränkte die Verfah- rensleitung die Redezeit der Verteidigung betreffend Vorfragen an der Hauptver- handlung auf drei Stunden und ordnete gleichzeitig an, deren schriftlicher, auf ca. acht Stunden angekündigter, Parteivortrag zu den Vorfragen integral zu den Verfahrensakten zu erkennen (SK 127.255.053 f.). V. Die Hauptverhandlung fand vom 8. Januar 2024 bis und mit 7. März 2024 (mit Unterbrechung am 19. Januar 2024 und vom 24. Januar bis 3. März 2024) in An- wesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten, seiner Verteidigung, der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger und teilweise der Privatkläger vor dem Kollegialgericht der Strafkammer in Bellinzona statt (SK 127.720.001 ff.). An der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte und acht der zehn Privatklä- ger sowie eine weitere Auskunftsperson und ein Zeuge einvernommen. W. Am 24. Januar 2024, nach Abschluss des Beweisverfahrens und Unterbrechung der Hauptverhandlung, stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch, das die Verfahrensleitung zusammen mit einer Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Das Haftentlassungsgesuch vom 24. Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (KZM 24 160) ab. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 (BH.2024.2) und das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ab. Auf Antrag der Strafkammer vom 5. Ap- ril 2024 verlängerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicher- heitshaft bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Ju- li 2024 (KZM 24 707). Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die Ver- fahrensleitung vom 30. Januar 2024 wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Februar 2024 (BB.2024.22) ab. X. In Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidi- gung sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatkläger wurde am 15. Mai 2024 das Dispositiv des vorliegenden Urteils eröffnet und mündlich begründet (SK 127.720.048 f.). Im Anschluss an die Urteilseröffnung beschloss die Strafkammer, die Sicherheitshaft des Beschuldigten zu verlängern. Die Sicherheitshaft verlängerte sie mehrmals (SN.2024.9), letztmals am 14. Feb- ruar 2025 bis zum 30. April 2025.
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SK.2023.23 Y. Mit Schreiben vom 17. bzw. vom 23. Mai 2024 bzw. vom 24. Mai 2024 meldeten der verurteilte Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft sowie sämtliche Privatklä- ger innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an und ersuchten um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils. Z. Das Ausstandsgesuch der Verteidigung im Namen des (verurteilten) Beschuldig- ten vom 18. November 2024 gegen die Verfahrensleitung aufgrund deren An- zeige an die Aufsichtskommission über Anwälte («La Commission du barreau») in Genf wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (BB.2024.148) ab, soweit sie darauf eintrat. Am 23. Januar 2025 reichte die Ver- teidigung ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung ein, das die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2025 ebenfalls abwies (BB.2025.9). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Strafhoheit und Zuständigkeit 1.1.1 Strafhoheit 1.1.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit der Schweiz betreffend die in der Anklageschrift (nachfolgend auch «AKS») in den Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschrie- benen Handlungen – im Begehungszeitraum nach dem 1. Januar 2011 – wird von den Parteien nicht bestritten. 1.1.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft leitet die rückwirkende Strafhoheit für die in der Ankla- geschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewal- tigung und Folter von G. sowie Folter und Freiheitsberaubung von B., C., D., E. und F.) von der Bestimmung in Art. 101 Abs. 3 StGB zur Verjährbarkeit ab. Die Anklagebehörde verweist dabei insbesondere auf die jüngst entwickelte Recht- sprechung der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend «Berufungskammer») (SK 127.721.199 f.). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, dass die angeklagten Sach- verhalte in Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift bereits im Zeitraum 2000 bis 2006 Straf- taten gegen das Völkerrecht darstellten und die rückwirkende Anwendung des Tatbestandes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit qua Völkergewohn- heitsrecht zulässig sei (SK 127.721.215 f.). Subsidiär beruhe die Strafhoheit der Schweiz auf Art. 6 StGB bzw. Art. 6bis aStGB (i.V.m. dem Übereinkommen gegen
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SK.2023.23 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, SR 0.105; für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Juni 1987; nachfolgend «UN-Antifolterkonvention»). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich den vorgenannten Ausführun- gen der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft an und macht geltend, dass sich die Strafhoheit der in den Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 umschriebe- nen Sachverhalte aus Art. 264m StGB ergeben würde (SK 127.721.219 f.). Even- tualiter seien die angeklagten Straftaten gestützt auf Art. 6 StGB (Art. 6bis aStGB) und Art. 7 StGB der Schweizer Gerichtsbarkeit unterworfen. Das Folterverbot und das Verbot extralegaler Hinrichtungen würden zum ius cogens zählen. Diese be- sonders schweren Verbrechen würden von der internationalen Rechtsgemein- schaft geächtet, weshalb sich die Strafhoheit für die Verfolgung der Tötung bzw. des Mordes von L. (Ziff. 1.5.1 AKS) auch auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB stützen liesse (SK 127.721.221/-223 f./-227f.). Der Beschuldigte bestreitet, wie bereits im Vorverfahren, die Strafhoheit der Schweiz für die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgewor- fenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sollen. Er macht geltend, dass die Bestimmungen gemäss Art. 264a und 264m StGB erst am
1. Januar 2011 in Kraft getreten seien und deren rückwirkende Anwendung mit Verweis auf Art. 2 StGB unzulässig sei. Eine Strafrechtshoheit liesse sich auch nicht gestützt auf Art. 3 bis 7 StGB begründen, da die notwendigen Anknüpfungs- punkte nicht vorliegen würden (SK 127.721.024/-028 f./-047/-051/-053f.). 1.1.1.3 Am 1. Januar 2011 ist Art. 264m StGB in Kraft getreten, wonach auch ein Täter strafbar ist, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis (Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), dem zwölften Titelter (Kriegsverbrechen) oder nach Artikel 264k StGB begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Straf- gericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Im Bereich der Völkerrechtsverbrechen gilt der Grundsatz der Universalität – ab- gebildet in Art. 264m (und Art. 7 Abs. 2 lit. b) StGB – wonach bestimmte Verbre- chen von jedem Staat verfolgt und geahndet werden können, unabhängig davon, wo sie begangen wurden und welche Staatsangehörigkeit Täter oder Opfer be- sitzen (Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 23. April 2008, BBl 2008 3892). Völkerrechtsverbrechen richten sich gegen die Interessen der internationalen Gemeinschaft als Ganzes (s.a. hinten E. 3.2 Rechtliches zu Art. 264a StGB). Aufgrund der universellen Anerkennung ihrer Strafbarkeit wur- den die Völkerrechtsverbrechen dem Weltrechtsprinzip unterstellt (Präambel Abs. 4 und 6 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [«Interna- tional Criminal Court»; nachfolgend «IStGH» bzw. «ICC»] vom 17. Juli 1998, das für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat [SR 0.312.1; nachfolgend «Römer Statut»]; WERLE/JESSBERGER, Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258, S. 116 m.w.H.; VEST/NOTO, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmun- gen des StGB – Kommentar, 2014, Art. 264m N. 2 f.).
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SK.2023.23 Art. 264m StGB ist eine lex specialis des Strafanwendungsrechts, die den räum- lichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs bezüglich im Ausland begangener Völkerrechtsverbrechen bestimmt. Die Regel geht den allgemeinen Strafanwen- dungsregeln des Strafgesetzbuches für im Ausland begangene Taten, insbeson- dere Art. 6 und 7 StGB, vor (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom
30. Mai 2023 E. I.1.1.2; TPF 2018 151 E. 2.1 m.w.H.; BBl 2008 3954; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264m StGB N. 3; MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264m StGB N. 12: RIENZO, Das Universalitätsprinzip bei der Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen nach schweizerischem Straf- recht, Diss. 2014, N. 44 f.). Die Strafgewalt über Völkerrechtsstraftaten ohne jegliche Inlandsanknüpfung durch schweizerische Justizbehörden rechtfertigt sich nur bei einem inhaltlichen Zusammenhang (sog. Begehungszusammenhang; s.a. hinten E. 3.3.3.6 Recht- liches zu Art. 264a StGB) zwischen der inkriminierten Einzelhandlung und dem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung. Bei Feh- len eines solchen Konnexes wäre eine Strafverfolgung und Ahndung in der Schweiz gestützt auf Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB mangels Strafhoheit grund- sätzlich abzulehnen (WEHRENBERG, Umweltschaden als Kollateralschaden eines internationalen bewaffneten Konflikts - kann das Völkerstrafrecht zum Schutz der Umwelt beitragen? in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heim- gartner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 550). 1.1.1.4 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Die Strafhoheit bezüglich die in Anklageziffern 1.5.4 (Tötung von M. in 2011) und 1.5.5 (Folter und Freiheitsberaubung von fünf Oppositionellen sowie Folter und Tötung von N. in 2016) umschriebenen Handlungen stützt sich auf Art. 264m StGB, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hinten E. 1.1.1.6). 1.1.1.5 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Zu erwägen ist, ob der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 264m StGB auch auf die Anklagesachverhalte, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben, zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 1 StGB regelt das strafrechtliche Rückwir- kungsverbot, das in Abs. 2 mit dem Grundsatz der lex mitior eine Einschränkung erfährt. Demnach ist eine Strafnorm nur anwendbar, wenn der Täter nach ihrem Inkrafttreten beurteilt wird und sie für ihn milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Das Rückwirkungsverbot gilt nicht für Verfahrensregeln, insbesondere nicht für Bestimmungen betreffend die innerstaatlichen (funktionellen) Zuständigkeits- vorschriften (BGE 117 IV 369 E. 4d; 109 IV 156 E. 2). Hingegen gilt das Rück- wirkungsverbot für Verfahrensnormen, die den eigentlichen Umfang des ius puniendi der Schweiz erweitern (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 14 m.w.H.; DONGOIS/LUBISHTANI, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N. 23 f.). Die Regeln über den räumlichen Geltungsbereich des Strafrechts gemäss Art. 3-8 und Art. 264m StGB bewirken,
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SK.2023.23 dass Straftaten in der Schweiz geahndet werden können und haben somit Aus- wirkungen auf die Strafbarkeit. Somit ist zu bestimmen, ob vorliegend die Anwendung von Art. 264m StGB eine Ausweitung des ius puniendi der Schweiz zur Folge hat. Zu diesem Zweck muss geprüft werden, ob die Schweiz zum Zeitpunkt der angeklagten Taten, d.h. zwi- schen 2000 und 2006, für die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit über die territoriale Strafhoheit verfügte.
a) Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB waren im Be- gehungszeitraum (2000 bis 2006) nicht expressis verbis im Strafgesetzbuch ver- ankert. Zu klären ist daher, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zum Tatzeitpunkt nach Schweizer Recht erfasst waren (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.1). In der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten – als Eventualanklagen formuliert unter dem Gesichtspunkt der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit – vor, zwischen dem 13./14. oder 14./15. Janu- ar 2000 und November 2006 in Gambia folgende Straftaten begangen zu haben (s.a. hinten E. 2 Anklagevorwürfe): - Ermordung von L. an der «Bund Road» (Ziff. 1.5.1 AKS); - Sexuelle Übergriffe gegen G. in V./GMB, in der Umgebung von Bakau und in Banjul (Ziff. 1.5.2.2, 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS); - Folterung und unrechtmässige Gefangenhaltung von G. in Banjul (Ziff. 1.5.2.4 AKS); - Folterung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.2, 1.5.3.4, 1.5.3.7, 1.5.3.9 und 1.5.3.11 AKS); - Sexueller Übergriff gegen C. in Banjul (Ziff. 1.5.3.5 AKS); - Unrechtmässige Gefangenhaltung von B., C., D., E. und F. in Banjul (Ziff. 1.5.3.3, 1.5.3.6, 1.5.3.8, 1.5.3.10 und 1.5.3.12 AKS). Im Zeitpunkt der angeklagten Taten waren diese nach Schweizer Recht in den Tatbeständen der vorsätzlichen Tötung bzw. Mord gemäss Art. 111 bzw. 112 StGB, der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, der Gefähr- dung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der (qualifizierten) Freiheitsberau- bung gemäss Art. 183 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 184 Abs. 3) StGB unter Strafe gestellt. Vor Inkrafttreten von Art. 264a StGB waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit insoweit strafbar, als entsprechende Einzeltaten unter «gewöhnliche Einzel- taten» des Strafgesetzbuchs fielen (BBl 2008 3907). Lediglich der spezifische Unrechtsgehalt der Mitwirkung an der Gesamttat des ausgedehnten oder syste- matischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung liess sich damit nicht erfassen (BBl 2008 3920 f.; VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar,
4. Aufl. 2021, Art. 264a StGB N. 2). Daraus folgt, dass die Anwendung von Art. 264m StGB die Strafbarkeit hinsichtlich des materiellen Strafrechts nicht er- weitern würde.
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SK.2023.23
b) Art. 6bis aStGB regelte von 1983 bis Ende 2006 die extraterritoriale Zuständig- keit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen, die im Ausland von Nicht- staatsbürgern gegen Nichtstaatsbürger begangen wurden (BBl 1982 Il 1, 6 und 11). Gemäss dessen Absatz 1 ist das Strafgesetzbuch auf jeden anwendbar, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, sofern die Tat auch am Begehungsort (Tatortstaat) strafbar ist, sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Die Bestimmung von Art. 6bis aStGB wurde durch Art. 7 StGB ersetzt (Änderung vom 13. Dezem- ber 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (SK 127.721.228 f.) existierte zum Tatzeitpunkt der angeklagten Tötung von L. im Januar 2000 (Ziff. 1.5.1. AKS) keine staatsvertragliche Verpflichtung zur nationalen Strafverfolgung von extra- legalen Tötungen mit reinem Auslandsbezug, weshalb die Bestimmungen von Art. 6 (bzw. 6bis aStGB) und 7 StGB nicht als Anknüpfungsregel herangezogen werden können. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tötung von L. ist we- der Folter angeklagt noch sind in der Anklageschrift Folterhandlungen beschrie- ben. Eine Strafhoheit der Schweiz lässt sich somit nicht gestützt auf Art. 6bis aStGB i.V.m. der «UN-Antifolterkonvention» begründen. Nicht geeignet ist somit der Hin- weis der Privatklägerschaft, wonach sich die Zuständigkeit auf Art. 7 Ziff. 1 StGB (Art. 6bis aStGB) i.V.m. Art. 4 UN-Antifolterkonvention abstützen liesse. Auch die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StGB («besonders schweres Verbrechen, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird») scheidet aus, da die Bestimmung erst am 1. Januar 2007 in Kraft trat. Gleiches gilt für die angeklagten mehrfachen Vergewaltigungen in den Jahren 2000 bis 2002 (Ziff. 1.5.2.2 und 1.5.2.3 AKS). Mangels internationaler Verpflich- tung, sexuelle Gewalt ohne Inlandsbezug zu verfolgen und zu beurteilen, besitzt die Schweiz keine Strafhoheit (Art. 6bis aStGB e contrario).
c) Zu erwägen ist, ob sich betreffend die angeklagten Delikte gemäss Anklage- ziffern 1.5.2.4 und 1.5.3 (angeklagte Tatbegehung 2005 und 2006) eine schwei- zerische Strafhoheit gestützt auf Art. 6bis Ziff. 1 aStGB i.V.m. der UN-Antifolter- konvention begründen lässt. Art. 4 UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, sämtliche Folter- handlungen strafrechtlich zu erfassen und mit angemessener Strafe zu bedro- hen. Neben einer Strafverfolgungspflicht nach dem Territorialitätsprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip besteht eine Pflicht desjenigen Vertragsstaates, in welchem sich die verdächtige Person aufhält, die tatverdächtige Person ent- weder auszuliefern oder zu beurteilen (aut dedere aut iudicare; Art. 5 und 7 UN- Antifolterkonvention). Folter bleibt im schweizerischen Strafrecht jedoch auch nach dem Erlass der Anpassungsgesetzgebung zum Römer Statut lediglich im Begehungskontext eines systematischen oder ausgedehnten Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit explizit als solche strafbar (BBl 2008 3927; TPF 2018 96 E. 7.2.2 in fine und E. 7.3.6, S. 105, ROTH, Vingt années de jurisprudence du Tribunal pénal fédéral en matière de droit pénal
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SK.2023.23 international, in: Tempus fugit, 20 anni Tribunale penale federale, Heimgart- ner/Thormann/Zufferey (Hrsg.), 2024, S. 541; a.A. METTRAUX, International Crimes, Law and practice, vol. II: Crimes Against Humanity, 2020, S. 192). Art. 264m Abs. 1 StGB stellt in Bezug auf Völkerrechtsverbrechen die speziellere Norm als Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StGB dar (vgl. E. 1.1.1.3). Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB wird in Art. 264m StGB weder eine Strafbarkeit am Begehungsort noch die Berücksichtigung einer lex mitior verlangt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist demjenigen Anknüpfungsprinzip den Vorzug zu geben, das die Anwendung des schweizerischen Strafrechts von weniger Einschränkungen abhängig macht (VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 16; FIOLKA, a.a.O., Art. 264m StGB N. 6: «...als anknüp- fungsfreundliche Sonderregel...»; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I. Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 5 N. 24 m.V.a. die Judikatur; Ent- scheid der Beschwerdekammer BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 E. 4.2).
d) Zum Zeitpunkt der Taten gemäss Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 und 1.5.2.3 (2000-2002) war die Schweiz nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebun- den, der sie zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit – mit rei- nem Auslandsbezug – verpflichtete. Gleiches gilt für die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1.5.2.4 (2005) und 1.5.3 (2006), obschon das Römer Statut des IStGH vom 17. Juli 1998 für die Schweiz am 1. Juli 2002 in Kraft trat (SR 0.312.1). Der IStGH ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von «schwersten Verbrechen, welche die in- ternationale Gemeinschaft als Ganzes berühren» (Präambel Abs. 4 und 9 Römer Statut), d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsver- brechen gemäss Art. 6-8 Römer Statut sowie Verbrechen der Aggression ge- mäss Art. 8bis Römer Statut. Der Gerichtshof wird allerdings gemäss dem Grund- satz der Komplementarität nur tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaatlichen Behörden eines Vertragsstaats nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines der vorne genannten Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen (Präambel Abs. 10, Art. 1 und Art. 17 Römer Statut; BBl 2008 3870; vgl. dazu SCHABAS/EL ZEIDY, in: Triffterer/Ambos [Hrsg.], Com- mentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, 4. Aufl. 2022, Art. 17 Römer Statut N. 4; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz,
4. Aufl. 2019, S. 240 f.). An einer staatsvertraglich statuierten Verfolgungspflicht für Verbrechen gegen die Menschlichkeit ohne Bezug zum Tatort und zum Täter bzw. Opfer fehlt es (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 282 m.V.a. die Judikatur und Lehre; HENZELIN, Commentaire Romand I, 2. Aufl. 2021, Art. 6 StGB N. 14). Auch der Beitritt zum Römer Statut hat an der fehlenden Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten nichts geändert. Das Römer Statut sieht entsprechend dem Ter- ritorialprinzip und dem aktiven Personalitätsprinzip nur eine Pflicht der Schweiz zur Verfolgung vor, wenn die Tat in der Schweiz oder von einem Schweizer Staatsangehörigen begangen wurde (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Römer Statut). Zudem legt die herrschende Lehre Art. 6bis Abs. 1 aStGB bzw. 6 Abs. 1 StGB eng aus und verlangt eine ausdrückliche Verfolgungspflicht für reine Auslandstaten
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SK.2023.23 basierend auf Völkervertragsrecht (HENZELIN, Le principe de l'universalité en droit pénal international, Diss. 2000, S. 371 f.; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 6 StGB N. 5). Die Schweiz ist daher kraft Römer Statut zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, reine Auslandstaten zu verfolgen (BBl 2008 3895; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 281; VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264m StGB N. 7 m.w.H.; a.A. Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom
30. Mai 2023 E. I.1.1.5.5 und II.3.2.2.1, S. 105, zur Verpflichtung). Somit lässt sich vorliegend die schweizerische Strafhoheit für die angeklagten Delikte im Zeitraum von 2000 bis 2006 nicht gemäss Art. 6bis aStGB auf einen Völkerrechtsvertrag begründen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Schweizer Gerichtsbarkeit sich auf das im anklagerelevanten Zeitpunkt geltende Völkergewohnheitsrecht abstützen lässt.
e) Die Strafbarkeit kann und konnte sich mangels eines völkerrechtlichen Ab- kommens auf Völkergewohnheitsrecht stützen (AMBOS, Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 9, Völkerstrafgesetzbuch [VStGB], 4. Aufl. 2022, § 1 VStGB, N. 9; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 1 StGB N. 27). Völkergewohnheitsrecht wird als Quelle von Strafnormen ausdrücklich in Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 15 Abs. 1 des Inter- nationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) genannt. Die völkergewohnheitsrechtliche Geltung des Universalitätsprinzips, welches mit den Nürnberger-Prozesse verankert wurde, ist für Völkermord, Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Diese Verbrechen rich- ten sich gegen die Interessen der Gemeinschaft als Ganzes. Aus dieser univer- sellen Natur der Völkerrechtsverbrechen folgt, dass nicht nur die internationale Gemeinschaft grundsätzlich befugt ist, diese Verbrechen zu verfolgen und zu be- strafen, sondern auch jeder Staat (RIENZO, a.a.O., N. 33; HENZELIN, Diss., a.a.O., N. 1213 f., S. 387; THALMANN, Reasonable and Effective Universality: Conditions to the Exercice by National Courts of Universal Jurisdiction over International Crimes, Diss. 2018, S. 115 N. 179 m.w.H. auf die Literatur; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, N. 258 in fine m.H.a. die Lehre und das Schrifttum und N. 260 m.V.a. die Judikatur der internationalen Strafgerichtshöfe). Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals in Art. 6 Abs. 2 lit. c des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs von 1945 rechtlich definiert («Sta- tute of the International Military Tribunal of Nürnberg» [1945], United Nations Treaty Series Vol. 82 [1951], S. 280 ff., abgedruckt in: WERLE/JESSBERGER, a.a.O., Anhang 1, S. 841 f.). Der Begriff wurde in der Folge in Art. 5 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom
25. Mai 1993 (ICTY-Statut, ad-hoc-Tribunal für Ex-Jugoslawien [«International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia»; nachfolgend «ICTY»] gestützt auf die Resolutionen 808 und 827 des UN-Sicherheitsrats) und in Art. 3 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 8. November 1994 (ICTR- Statut; ad-hoc Tribunal für Ruanda [«International Criminal Tribunal for Rwanda»;
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SK.2023.23 nachfolgend «ICTR»] gestützt auf die Resolution 955 des UN-Sicherheitsrats) verwendet und erweitert sowie schliesslich in Art. 7 Abs. 1 Römer Statut weiter- entwickelt (GARIBIAN, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264 StGB N. 1 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264 StGB N. 4 ). Die im Römer Statut verankerten Verbrechen gegen die Menschlichkeit spiegeln den Stand des Völkergewohnheitsrechts wider (BBl 2001 429 und 503 m.V.a. die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe; BBl 2008 3472 und 3474). Sie zählen zum ius cogens, entfalten erga-omnes-Wirkung und können somit ge- stützt auf das Universalitätsprinzip verfolgt werden (AMBOS, Münchner Kommen- tar, a.a.O., § 1 VStGB N. 5 [S. 1215]; RIENZO, a.a.O., N. 32 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 197 und 220; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 9 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY).
f) Am 30. Mai 2023 fällte die Berufungskammer das erste Urteil wegen Verbre- chen gegen Menschlichkeit gemäss Art. 264a i.V.m. Art. 264m StGB (CA.2022.8). Ein liberianischer Staatsangehöriger wurde für begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zwischen 1989 und 1996 (im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Liberia) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ver- urteilt. Zusammenfassend gelangte die Berufungskammer zum Schluss, dass die per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten. Verbrechen gegen die Menschlichkeit waren be- reits zum Zeitpunkt des Geschehens im Völkerrecht definiert und strafbar. Zudem bestand eine universelle Pflicht zur Verfolgung (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3). Die Berufungskammer stützt sich auf die internationalen Materialien und zwei Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte («European Court of Human Rights»; nachfolgend «EGMR» bzw. «ECtHR»), die auch mit der Konstellation des vorliegenden Falles insofern vergleichbar sind, als das inner- staatliche Recht des mit der Strafverfolgung/-beurteilung befassten Staates zum Zeitpunkt der Taten (1992 und 1993) keine Norm kannte, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte. Der EGMR entschied, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Taten im Völkerrecht definiert und strafbar waren und Art. 7 EMRK nicht verletzt wurde (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina, vom 10. April 2012, Nr. 51552/10, § 23-25; Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzego- wina, vom 18. Juli 2013, Nr. 34179/08, § 55; CA.2022.8, a.a.O.). Gemäss EGMR müssen hinsichtlich der Definition der strafbewehrten Verbote zwei qualitative Voraussetzungen erfüllt werden, um den Grundsatz nullum crimen sine lege nicht zu verletzen. Die Norm muss zugänglich und die Strafe auf ihrer Basis vorhersehbar («accessible and foreseeable») gewesen sein (BARCO, Rückwirkung und die Entwicklung der internationalen Verbrechen, Diss. 2018, S. 322 m.V.a. die Judikatur und S. 326 ff.; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 632). In Bezug auf die Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit hat der EGMR in Fällen von
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SK.2023.23 Menschenrechtsverletzungen und internationalen Verbrechen festgehalten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn es sich um hochrangige Amtsträger bzw. Personen mit hoher Funktion handelt, denn sie könnten ihr Unwissen des Völkerrechts nicht vorbringen, wobei sich auch einfache Soldaten und Polizisten nicht darauf berufen können (Urteil des EGMR, Šimšić gegen Bosnien und Herzegowina. vom 10. April 2012, a.a.O., § 24; Urteil des EGMR [GG], Kononov gegen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 325). Im Weiteren setzt sich die Berufungskammer mit dem Schrifttum aus der franko- phonen Schweiz auseinander (a.a.O., E. I.1.1.5.1), welche die Strafhoheit und damit einhergehend die Strafbarkeit mangels Bestehen von völkerrechtlichen Übereinkommen auf Völkergewohnheitsrecht abzustützen sucht (BERTOSSA, La compétence universelle de la Suisse, in: Meylan [Hrsg.], La lutte contre I’impunité en droit suisse, 2. Aufl. 2015, S. 5, N. 19; JAKOB/MALEH, Commentaire Romand II, 2017, Vor Art. 264 bis 264n StGB N. 47 ff.; THALMANN, a.a.O., S. 287 N. 434 m.H.a. JAKOB/MALEH, a.a.O.).
g) Eine eingehende Analyse der Lehre hat ergeben, dass auch CASSANI/ROTH den Weg über das Völkergewohnheitsrecht mangels Vertrags als gangbar be- trachten unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 EMRK (CASSANI/ROTH, Le juge suisse au service de la «communauté des peuples » ? in: Donatsch/Forster/Schwarzen- egger [Hrsg.], Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte – Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, 2002, S. 466 f.). MALEH spricht sich dafür aus, dass die rückwirkende Anwendung von Art. 264m StGB zulässig ist, sofern das vorgeworfene Verhalten zum Zeitpunkt der Tat eine Straftat nach Völkerrecht darstellt (MALEH, a.a.O., Art. 264m StGB N. 51 m.V.a. BGE 117 IV 369 E. 4e). In der ausgewerteten Lehre der deutschsprachigen Schweiz findet dazu keine vertiefte Auseinandersetzung statt. VEST lässt die Möglichkeit einer völkergewohn- heitsrechtlichen Strafbegründung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II sowie auf Abs. 2 beider Konventionen (Strafbarkeit aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze) zu (VEST, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völ- kerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Systematische Einleitung, N. 71). RIENZO postuliert, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit über Völkerrechtsverbrechen soweit rückwirkend angewendet werden sollte, wie ihre jeweiligen Tatbestände völkerrechtliche Geltung erlangt haben, und betont dabei, dass es sich nicht um die Kriminalisierung dieser Verbrechen handle, son- dern um die Möglichkeit einer Strafverfolgung in der Schweiz von bereits strafba- ren Verhalten (RIENZO, a.a.O., N. 393; gl.M. CAPUS, Ewig still steht die Vergan- genheit? Der unvergängliche Strafverfolgungsanspruch nach schweizerischem Recht, Diss. 2006, S. 87; vgl. E. 1.1.1.5 a). In der parlamentarischen Beratung zur Einführung des Tatbestandes der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit hat sich der Vorschlag des Bundesrates durch- gesetzt, wonach auch bei den schwerwiegendsten Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen am Grundsatz der Nichtrückwirkung festgehalten werden soll (BBl 2008 3910 f.). Während das Schliessen der Strafbarkeitslücken für eine Rückwirkung gesprochen hätte,
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SK.2023.23 verlange der Grundsatz von Art. 2 StGB, dass Strafbestimmungen nicht rückwir- kend gelten sollten (dazu WEHRENBERG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 264-264m N. 15). Die Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht werden in Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich anerkannt. Diese Bestimmun- gen lassen bezüglich des Grundsatzes nulla poena sine lege eine Ausnahme zu, wenn die Tat im Zeitpunkt ihrer Begehung nach internationalem Recht (Abs. 1) oder nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten Rechtsgrundsätzen (Abs. 2) strafbar war. Mit internationalem Recht ist das Völkerstrafrecht gemeint (KREICKER, in: Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Europäisches Straf- recht, 2. Aufl. 2014, § 51 N. 81). Die Konventionsbestimmungen stehen einer Kriminalisierung auf der Grundlage ungeschriebenen Rechts somit nicht entgegen (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.3.4; AMBOS, Internationales Strafrecht. Strafanwendungsrecht – Völkerstrafrecht – Europäi- sches Strafrecht – Rechtshilfe, 5. Aufl. 2018, § 10 N. 126, S. 525; GLESS, Inter- nationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1103, S. 405 und N. 1106, S. 407 m.w.H. auf die Lehre; VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 71; s. Vo- tum BR Schlumpf AB 2010 340). Dabei dürfte es sich nicht um eine Ausnahme des Rückwirkungsverbots handeln, sondern um eine Ausnahme einer strikten Konzeption der Legalität (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 1106; BARCO, a.a.O., S. 336, 459 f.). So haben der EGMR und die Berufungskammer (vgl. E. 1.1.1.5 f) das Legalitätsprinzip und das Rückwirkungsverbot zu Gunsten der völkerstrafrechtlichen Verpflichtung, die Verletzung von universell anerkann- ten Rechtsgütern aus Gründen der Gerechtigkeit (AMBOS, Internationales Straf- recht, § 5 N. 7 m.w.H.) weltweit zu verfolgen und zu ahnden, relativiert. Die Strafbarkeit gestützt auf das Universalitätsprinzip basiert auf dem Gedanken, dass derartige Verbrechen weltweit, unbesehen um die Rechtsordnung am Tat- ortstaat, zu verfolgen sind. Damit soll verhindert werden, dass Täter sich an Orte begeben können, wo sie keine Strafverfolgung befürchten müssen und damit eine Situation einer Straflosigkeit entsteht (LINDENMANN, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Allge- meine Einleitung, N. 7). Zur Vermeidung von Verfolgungslücken ist eine mög- lichst weitgehende Anwendbarkeit des staatlichen Rechts vorzusehen und damit einhergehend eine Einschränkung des Gesetzlichkeitsprinzips nulla poena sine lege scripta, in Kauf zu nehmen. Letzterem kommt aufgrund der globalen Dimen- sion von Völkerrechtsverbrechen – ihrem Wesen nach betreffen sie die Mensch- heit als Ganzes – und auch im Lichte dessen Sinn und Zweck – dem Schutz und der Achtung fundamentaler Menschenrechte – nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei gemeinrechtlichen Straftaten im nationalen Recht. Ein Zustand der Straflosigkeit würde vorliegend eintreten, wenn sich der Beschul- digte wegen der ihm zur Last gelegten Taten nicht vor Gericht verantworten müsste. Angesichts des Umstandes, dass die gambischen Behörden nicht um die Auslieferung des Beschuldigten ersucht haben (vgl. hinten E. 1.1.1.6), ge- langt die Strafkammer (auch) nach dem Grundsatz aut dedere aut prosequi (iudicare) zur Auffassung (GLESS, Internationales Strafrecht, a.a.O., N. 211;
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SK.2023.23 UNSELD, Basler Kommentar, 2015, Vor Art. 85-93 IRSG N. 12), dass vorliegend die schweizerische Strafhoheit zu bejahen ist.
h) Abschliessend gilt es zudem festzuhalten, dass Völkergewohnheitsrecht er- laubt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ausland ohne schweizeri- schen Täter- oder Opferbezug begangen wurden (reine Auslandstaten), als solche zu verfolgen, ohne dass das Prinzip der Nichteinmischung verletzt wird (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. I.1.1.5.3 in fine; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 3 N. 96; GRANT, National Prosecution of Inter- national Crimes and Universal Jurisdiction, in: Kolb/Scalia [Hrsg.], Droit interna- tional pénal, 2. Aufl. 2012, S. 398 m.w.H.; THALMANN, a.a.O., N. 192 und 220). Art. 264m StGB dehnt daher das Recht zu strafen (ius puniendi) nicht aus und die Bestimmung gelangt im Ergebnis vorliegend aufgrund des Gesagten zur An- wendung. Die Strafhoheit der Schweiz für die Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung(en) gel- tenden innerstaatlichen Recht und Völkergewohnheitsrecht. 1.1.1.6 Die Bestimmung nach Art. 264m StGB setzt zusätzlich voraus, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde am 26. Januar 2017 im Durchgangszentrum W. verhaf- tet (vgl. lit. B und C zur Prozessgeschichte) und befindet sich seither in der Schweiz in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit Schreiben vom 5. April 2017 unterrichtete das Bundesamt für Justiz den Staat Gambia über das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten und erkundigte sich, ob dessen Auslieferung be- antragt würde (BA 18-201-0019). Gambia hat weder während der staatsanwaltli- chen Untersuchung noch im gerichtlichen Verfahren ein Auslieferungsersuchen gestellt. Schweigen über drei Wochen des Auslands wird als konkludenter Ver- zicht auf eine Auslieferung gewertet (TPF 2015 14 E. 2.6.1; POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 7 StGB N. 10 m.w.H.). 1.1.1.7 Im Ergebnis ist die schweizerische Strafhoheit somit gestützt auf Art. 264m StGB gegeben. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 5.4.2 und E. 8.3.2.2), besteht hinge- gen mangels ausgedehntem oder systematischem Angriff gegen die Zivilbevöl- kerung und/oder Begehungszusammenhang mit der (mutmasslichen) inkrimi- nierten Einzelhandlung (vgl. E. 1.1.1.3) keine Strafhoheit der Schweiz betreffend Anklageziffern 1.5.2 (G.) und 1.5.3.5 (C.). 1.1.2 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit zur Beurteilung der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit ergibt sich aus der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 lit. g StPO. Für die innerstaatliche Gerichtsbarkeit ist – (auch) für mutmassliche Delikte, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben sol- len – die (neue) Fassung massgebend, da Zuständigkeits- und Verfahrens-
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SK.2023.23 vorschriften grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden sind (BGE 109 IV 156 E. 2; TPF 2012 97 E. 2.3 m.w.H.). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Verjährung 1.2.1
1.2.1.1 Anklagesachverhalte 2011 und 2016 Betreffend die in der Anklageschrift in Ziffern 1.5.4 (Tötung von M.) und 1.5.5 (Folter und Tötung von N. sowie Folter und Freiheitsberaubung von J., O., H., I. und P.) umschriebenen Handlungen im Begehungszeitraum nach dem 1. Ja- nuar 2011 – werden von den Parteien keine verjährungsrechtlichen Einwände vorgebracht. 1.2.1.2 Anklagesachverhalte 2000 bis 2006 Die Bundesanwaltschaft führt an, dass die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereignet haben (Ziff. 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 AKS betreffend Tötung von L., mehrfache Vergewaltigung sowie Folter von G., Folter und Freiheitsberaubung von B., D., C., F. und E.) gemäss Art. 101 Abs. 3 StGB rückwirkend unverjährbar seien und stützt sich insbesondere auf das Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 (SK 127.721.197 f./-200). Die Privatklägerschaft B., D. und C. macht geltend, die Spezialbestimmung von Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB regle die zeitliche Anwendung der Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ohne die Strafbefugnis in zeitlicher Hinsicht auszuweiten. Deshalb seien die angeklagten Sachverhalte in Ziffer 1.5.3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 264a StGB am 1. Januar 2011 nicht verjährt gewesen (SK 127.721.208 f./-212). Die Privatklägerschaft G., F. und E. schliesst sich diesen Ausführungen und jenen der Bundesanwaltschaft an (SK 127.721.229). Die Verteidigung bestreitet, dass die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB zur Begründung der rückwirkenden Aufhebung der Verjährung herangezogen werden dürfe und verweist auf den Willen des Gesetzgebers, insbesondere auf die parla- mentarische Debatte, betreffend die Rückwirkung der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Schweizer Strafrecht (SK 127.721.045/-032 ff./-060). Demzufolge seien sämtliche in Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 vorgeworfe- nen Straftaten infolge Eintritts der Verjährung einzustellen. 1.2.2 Das Strafgesetzbuch stellt die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Art. 264a StGB erst seit 1. Januar 2011 unter Strafe. Sie waren jedoch bereits zum Zeit- punkt der Tatbegehung nach Völkerrecht definiert und strafbar (vgl. E. 1.1.1.5 e).
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SK.2023.23 Die Strafkammer hat zu prüfen, ob die dem Beschuldigten – als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit – vorgeworfenen Handlungen, die sich im Zeitraum 2000 bis 2006 ereignet haben sollen, verjährt waren. 1.2.2.1 Die Einführung der Unverjährbarkeit bestimmter Verbrechen von aussergewöhn- licher Schwere im Strafgesetzbuch in Art. 75bis aStGB, der Vorläuferbestimmung von Art. 101 StGB, erfolgte anlässlich der Verabschiedung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1; BBl 1981 807), um den Schwierigkeiten zu begegnen, die insbesondere im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe durch die Anwen- dung der Verjährungsbestimmungen des nationalen Rechts bezüglich solcher Verbrechen entstanden waren (ZIEGLER/WEHRENBERG, Commentaire Romand I,
2. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 7; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 101 StGB N. 3). Völkermord und Kriegsverbrechen waren somit unverjährbar, sofern die Straf- verfolgung oder die Strafe bis zum Inkrafttreten von Art. 75bis aStGB am 1. Ja- nuar 1983 noch nicht verjährt war (gesetzliche Fussnote zu Art. 75bis aStGB). Dieser Bestimmung waren die Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht unter- worfen (a.A. vereinzelte Lehrmeinungen, die einzelne Verhaltensweisen gemäss Art. II des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermor- des [SR 0.311.11] wie die Ausrottung oder das Verfolgungsverbrechen in Art. 75bis Abs. 1 Ziff. 1 aStGB als miterfasst betrachten; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 9 in fine m.H.). Erst mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Änderung von Bundesgeset- zen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichts vom
18. Juni 2010 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863) wurden die neuen Bestimmungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeführt. Dementsprechend wurde auch Art. 101 aStGB revidiert, indem die Verjährung auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeweitet und die Umschreibung der Verbrechen in Art. 101 StGB sowie dessen Struktur angepasst wurden (ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 16; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 10). So sieht Art. 101 Abs. 1 lit. b StGB die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB vor, während Art. 101 Abs. 3 StGB, zweiter Satz, festlegt, dass diese Straftaten als unverjährbar gelten, sofern bei den entsprechenden Delikten und Strafen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unverjährbarkeitsrege- lung die Verjährung infolge Änderung des Strafgesetzbuches vom 18. Juni 2010, d.h. am 1. Januar 2011, noch nicht eingetreten war. 1.2.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafnormen ist in Art. 2 Abs. 1 StGB verankert (vgl. E. 1.1.1.5). Die Bestimmungen der Art. 388-390 StGB ergänzen Art. 2 StGB und regeln nach denselben Grundsätzen (Rückwirkungsverbot und Ausnahme der lex mitior) die Vollstreckung von Urteilen, Strafen und Massnah- men, die Verjährung und den Strafantrag. Insbesondere die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB) sind auch auf Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben oder beurteilt wurden, sofern die Bestimmungen
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SK.2023.23 milder sind als das bisherige Recht (BGE 129 IV 49 E. 5.1 m.w.V.; POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 18; DONGOIS/LUBISHTANI, a.a.O., Art. 2 StGB N. 19 und 21). Eine anderslautende Bestimmung des Gesetzes ist jedoch ausdrücklich vorbehalten (Art. 389 Abs. 1 StGB). Eine solche abweichende Regelung findet sich in Art. 101 Abs. 3 Satz 2 StGB u.a. bezüglich der Verjährung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Danach gelten die neuen Bestimmungen der Unver- jährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen (RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 389 StGB N. 14 und 18; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 389 StGB N. 2). Die Bestimmung steht nicht isoliert in der schweizerischen Rechtslandschaft. Der Gesetzgeber hat neben Art. 101 StGB (Art. 75bis aStGB) auch betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern eine nachträgliche Verlängerung der Verjährung angeordnet (Art. 97 Abs. 2-4 StGB und 101 Abs. 3 Satz 3 StGB; Bundesgesetz über die Unverjähr- barkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät vom
15. Juni 2012, AS 2012 591; BBl 2011 5977). 1.2.2.3 Der zeitliche Geltungsbereich des Völkerstrafrechts – als Querschnittmaterie zwi- schen Völkerrecht und Strafrecht (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Ein- leitung, N. 12) – wirft vor dem Hintergrund der besonderen Natur und dem recht- lichen Charakter von Völkerrechtsverbrechen im Vergleich zu rein innerstaatli- chen Bestimmungen spezifische Fragen auf. Anders als innerstaatliche Straf- rechtsnormen entstehen völkerrechtliche Bestimmungen nicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses (VEST/SAGER, Die bundesrätliche Bot- schaft zur Umsetzung der Vorgaben des IStGH-Statuts – eine kritische Bestan- desaufnahme, AJP/PJA 4 [2009], S. 427). Völkerrecht und damit auch das Völ- kerstrafrecht entsteht grundsätzlich durch Völkervertragsrecht, Völkergewohn- heitsrecht sowie durch allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 IGH Sta- tut [SR 0.193.501]; PETERS/PETRIG, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2023, S. 9; VEST/SAGER, a.a.O., S. 427). Aus der gewohnheitsrechtlichen Natur des Völkerstrafrechts ergibt sich, dass der Grundsatz nulla poena sine lege (praevia) nicht – wie im innerstaatlichen Strafrecht – ausschliesslich auf seine schriftliche Fixiertheit oder auf qualifizierte inhaltliche Bestimmtheit bezogen werden darf (SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, 10. Aufl., 2022, § 15 N. 13; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 5 N. 7). Den Besonderheiten der Entstehung von völkerrechtlichem Strafrecht wird in Art. 7 EMRK und in Art. 15 UNO-Pakt II ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. E. 1.1.1.5 e; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 10 N. 126). 1.2.2.4 Die Beschwerdekammer hatte sich erstmals in TPF 2018 96 und TPF 2021 210 mit der Frage der Unverjährbarkeit und mit dem strafrechtlichen Rückwirkungs- verbot zu befassen. Im Entscheid TPF 2018 96, in dem vor 2011 in Algerien ver- übte Folterhandlungen zur Diskussion standen, gelangte die Beschwerdekam- mer zur Auffassung, dass sich ein Vorbehalt im Sinne von Art. 389 Abs. 1 StGB aus Art. 101 Abs. 3 StGB in Bezug auf die Verjährung von Völkermord und Ver- brechen gegen die Menschlichkeit ergebe und dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit unverjährbar sind, falls die Tathandlungen am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren (a.a.O., E. 7.2.2 m.H.; TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.w.H.).
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SK.2023.23 Die Beschwerdeinstanz befand, dass in diesen Konstellationen die Bestimmun- gen über die Unverjährbarkeit auch für Handlungen gelten, die vor dem Inkraft- treten der unter Strafe gestellten Handlungen begangen wurden, unabhängig von den für den Täter günstigeren Bestimmungen über die Verjährung (a.a.O.). Da- raus folge, dass Art. 101 Abs. 3 StGB eine begrenzte Rückwirkung der Regeln über die Unverjährbarkeit von Straftaten vorsieht, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens der neuen Norm, die sich auf sie bezieht, noch nicht verjährt waren (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.V.a. BGE 132 III 661 E. 4.3 ff.). Diese in zeitlicher Hinsicht begrenzte Rückwirkung ermöglicht es, den Grundsatz der strafrechtli- chen Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB mit den politischen Erwägungen in Einklang zu bringen, die sich für die Unverjährbarkeit von Verbrechen mit histo- rischer Dimension («...les considérations politiques militant en faveur de l’impres- criptibilité pour les crimes revêtant une dimension historique...») wie Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aussprechen (TPF 2021 210 E. 2.1.3 m.H.a. die Literatur; zur historischen Dimension: ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 41; METTRAUX, a.a.O., S. 187 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 1-7). Die von der Beschwerdekammer angeführten Gründe für die Auslegung von Art. 101 Abs. 3 StGB sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur be- grenzten Rückwirkung sind überzeugend (so auch Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, S. 104) und im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Auch das Konventionsrecht steht der rückwirkenden Anwen- dung der Regel über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit nicht entgegen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR hat die Anwen- dung rein verfahrensrechtlicher Fragen keinen Einfluss auf die Vorhersehbarkeit der Straftat und wirft daher keine Fragen im Hinblick auf Art. 7 EMRK (Grundsatz des Rückwirkungsverbots) auf. Dies betrifft insbesondere die unmittelbare Anwendung einer Vorschrift, die Verjährungsfristen für Sachverhalte verlängert, die nach der geltenden Rechtslage nicht verjährt waren (Urteil des EGMR, Khodorkovskiy und Lebedev gegen Russland, vom 25. Juli 2013, Nr. 11082/06 und 13772/05, § 789 f.; Urteil des EGMR, Coëme et al. gegen Belgien, vom
22. Juni 2000, Nr. 32492/96 und 4 andere, § 149; CA.2022.8, a.a.O., E. II.3.2.3.4). Darüber hinaus ist die Frage der anwendbaren Verjährungsfrist für Völkerrechts- verbrechen nach Auffassung des EGMR im Lichte des relevanten internationalen Rechts der damaligen Zeit zu entscheiden (Urteil des EGMR [GG], Kononov ge- gen Litauen, vom 17. Mai 2010, Nr. 36376/04, § 229-233), wobei zu beachten ist, dass Art. 7 EMRK nicht ausschliesst, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen straf- bar waren. Zudem hat der EGMR darauf hingewiesen, dass dies auch für Ver- brechen gegen die Menschlichkeit gilt, für welche die Unverjährbarkeit bereits im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (vgl. E. 1.1.1.5 e) festgelegt wurde (Urteil des EGMR, Penart gegen Estland, vom 24. Januar 2006, Nr. 14685/04, S. 9 f.).
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SK.2023.23 1.2.2.5 Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StGB ergibt sich auch aus der Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des IStGH, wonach die Verjährung der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit nur dann nicht eintritt, wenn diese Taten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt waren (BBl 2008 3913). Gemäss den parlamentarischen Arbeiten lässt sich der Wille des Gesetzgebers dahingehend interpretieren, dass eine rechtliche Um- qualifizierung von Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren, in Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB ermöglicht werden sollte. Wörtlich wurde festgehalten: «Wenn ein Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit, also Mehrfachtötung, Vergewaltigung, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorlage noch nicht verjährt ist, haben wir heute die Möglichkeit, dieses Delikt wieder als Verstoss gegen Artikel 264a des Strafgesetzbuches zu klassie- ren und dann auch als unverjährbar anzusehen. Alle Taten, die heute noch nicht verjährt sind, werden unter Artikel 264a fallen.» (AB 2010 340). Eine rückwir- kende Anwendung der Unverjährbarkeit im Zusammenhang mit Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit auf den 1. Januar 1983 wollte der Gesetzgeber allerdings nicht zulassen (AB 2010 569). 1.2.2.6 In der Lehre, die sich mit Rückwirkung von Völkerrechtsverbrechen im nationalen Strafrecht beschäftigt, werden diesbezüglich unterschiedliche Meinungen vertre- ten:
a) Ein Teil der Autoren ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Legalität gemäss Art. 1 StGB und der Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Art. 2 StGB der Anwendung von Art. 264a StGB auf Taten, die sich vor dem 1. Januar 2011 ereig- net haben, entgegenstehen (MEYLAN, L'imprescriptibilité des génocides, crimes contre l'humanité et crimes de guerre in: La lutte contre l'impunité en droit suisse,
2. Aufl. 2015, N. 9 ff.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 91 und 93; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 25c mit Kritik an der Ausle- gung der Beschwerdekammer in TPF 2018 96). Die Autoren gehen dabei nicht auf das Verhältnis zwischen Art. 2 und 101 Abs. 3 StGB ein.
b) Andere Autoren vertreten die Meinung, dass die Anwendung von Art. 264a StGB auf Verbrechen, die vor 2011 begangen wurden und 2011 nicht verjährt sind, nicht gegen den Grundsatz der Legalität und des Rückwirkungs- verbots verstossen und die neuen Bestimmungen der Unverjährbarkeit auch für vor Inkrafttreten begangene Handlungen Geltung entfalten (METTRAUX, a.a.O.; S. 187 f. m.V.a. das internationale Recht; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskom- mentar, a.a.O., Art. 389 StGB N. 2; TRECHSEL/SCHULZE, Praxiskommentar, a.a.O., 4. Aufl. 2021, Art. 101 StGB N. 11; THALMANN, a.a.O., S. 261 und 287 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22 f.).
c) Gemäss JAKOB/MALEH bewirkt die Übergangsbestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB (Art. 75bis aStGB), dass Handlungen, die zuvor einer laufenden Ver- jährungsfrist unterlagen, im Nachhinein unverjährbar werden. Die Verjäh- rung(sfrist) gehört nicht zu den Bedingungen der Strafbarkeit der Tat und wird
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SK.2023.23 daher nicht vom Prinzip nullum crimen sine lege abgedeckt. Es wird weder die Strafbarkeit begründet noch erweitert, sondern die Ahndung bereits strafbarer Verhaltensweisen ermöglicht (JAKOB/MALEH, a.a.O., Vor Art. 264 bis 264n StGB, N. 44 und 48-51 m.V.a. die Rechtsprechung des EGMR; auch ROTH, a.a.O., S. 539; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 42 m.H.a. die Materia- lien; TPF 2018 96 E. 7.2.2; TPF 2021 210 E. 2.1.3).
d) VEST unterscheidet zwischen einer echten und unechten Rückwirkung. Die Aufhebung einer Verjährung von Straftaten, die nach Landesrecht bereits ver- jährt sind, ist unzulässig (echte Rückwirkung). Hingegen erklärt die Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StGB lediglich Delikte für unverjährbar, bei denen die Verfol- gungsverjährung im massgeblichen Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht eingetreten war (BBl 1977 II 1257 f.; BBl 2008 3912 ff.). Das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf, dass ein Verhalten nicht nachträglich mit Strafe bedroht oder, falls es bereits mit Strafe bedroht war, nicht nachträglich strenger bestraft wird. Eine Verlängerung (oder Aufhebung) der Ver- jährungsfrist verletzt dieses Vertrauen nicht, wenn sie auf überzeugende Gründe gestützt werden kann (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 29 m.H.a. das zustimmende und ablehnende ältere Schrifttum). Ein solcher Grund liegt im Fall der Völkerrechtsverbrechen gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB, die sich eindeutig aus dem Bereich der gewöhnlichen Kriminalität herausheben, vor (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 30; so auch RIENZO, a.a.O., N. 391; zurückhaltend KILIAS/KUHN/DONGOIS, Précis de droit pénal général, 4. Aufl. 2016, N. 1638 f., Fn. 60; BBl 2008 3910 ff.). 1.2.2.7 Der vorgenannten Auffassung stimmt die Strafkammer zu, zumal das Rückwir- kungsverbot nicht die Funktion hat, völkerrechtswidrigen Machtmissbrauch ab- zuschirmen, und die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen be- gangener Völkerrechtsverbrechen nicht hindert (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1575; CAPUS, Die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit nach schweizerischem und nach internationalem Recht, recht 2006/6, S. 254; Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [130 ff.] betreffend die sog. Mauerschützenfälle). Das Legalitäts- prinzip dient nicht dazu, dem Rechtsunterworfenen die Möglichkeit zu geben, sich auch über Ob und Wie der Verfolgbarkeit einer Straftat zu informieren. Beim Rückwirkungsverbot geht es in erster Linie um einen Vertrauensschutz im gene- rellen Sinne, d.h., dass erkennbar sein muss, welches Verhalten mit welcher Strafe bedroht ist. Hoffnungen auf bzw. Spekulationen über die Länge der auf schwerste Straftaten angedrohten Verjährungsfristen verdienen grundsätzlich keinen Schutz (HECKER, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 2 N. 6; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 4 N. 12; VEST/ZYGMONT, Unverjährbare zivilrecht- liche Ansprüche aus Verbrechen gegen die Menschlichkeit [Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 StGB]?, AJP 2006/7, S. 793 m.V.a. Beschluss des deutschen Bun- desverfassungsgerichts vom 26. Februar 1969, BVerfGE 25, 269, in: NJW 1969, S. 1059). Unzulässig nach Art. 7 Abs. 1 EMRK ist jedoch das Wiederaufleben- lassen der Verjährungsfrist, wenn diese bereits eingetreten ist (BGE 132 II 661
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SK.2023.23 E. 4.4.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 101 StGB N. 28; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 22; BBl 1977 II 1258). 1.2.3 Aufgrund vorstehender Ausführungen sind Straftaten, die am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a StGB qualifiziert werden, als unverjährbar zu betrachten. Dies be- deutet auch, e contrario, dass die am 1. Januar 2011 bereits verjährten Taten weiterhin verjährt bleiben (BGE 132 III 661 E. 4.3; Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.1, in fine; TPF 2018 96 E. 7.2; TPF 2021 210 E. 2.1; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 23; ZIEGLER/WEHRENBERG, a.a.O., Art. 101 StGB N. 44), was sich auch aus den parlamentarischen Arbeiten ergibt (AB 2010 340). 1.2.4 Für die Feststellung des Eintritts der Verjährung ist das Recht vor dem 1. Ja- nuar 2011 heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit zum Zeitpunkt der Tat noch nicht im Strafgesetzbuch auf- genommen worden waren, ist es erforderlich, die «Referenzdelikte» zu kennen, um festzustellen, ob die Strafverfolgung am 1. Januar 2011 verjährt ist. Aus der parlamentarischen Diskussion geht hervor, dass bei der Berechnung der Verjäh- rungsfrist zur Bestimmung der Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf die gemein- rechtlichen Straftaten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen ist (AB 2009 N. 73, e contrario, und AB 2010 340; Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.2.2). 1.2.4.1 Die in der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 umschriebenen Sachverhalte im Zeit- raum von 2000 bis 2006 entsprechen den folgenden gemeinen Straftaten in der zur Tatzeit gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (aStGB): - Mord gemäss Art.112 StGB (Ziff. 1.5.1 AKS); - Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Qualifizierte Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB (Ziff. 1.5.2, 1.5.3 AKS); - Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Ziff. 1.5.3 AKS). 1.2.4.2 Es gilt zu ermitteln, ob unter den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – so- weit sie unter die vorstehend genannten Strafbestimmungen fallen – Sachver- halte vorliegen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Unverjährbarkeit der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit nach Art. 101 Abs. 3 StGB am 1. Januar 2011 noch nicht verjährt waren. Dazu muss auf die Verjährungsbestimmungen vor der Änderung vom 5. Oktober 2001, die am 1. Oktober 2002 in Kraft trat (Art. 70 ff. aStGB), und auf das seither geltende Recht (Art. 70 ff. aStGB [BBl 2000 2769] sowie – ab 1. Januar 2007 – auf Art. 97 ff. StGB [BBl 1999 1787]) Bezug genommen werden:
a) Gemäss Art. 70 aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung verjährt die Strafverfolgung nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebensläng-
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SK.2023.23 lichem Zuchthaus bedroht ist, nach 10 Jahren, wenn die Straftat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist, und nach 5 Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundes- gesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. Nach dem seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Recht (Art. 70 ff. aStGB bis zum 1. Januar 2007, entsprechend Art. 97 ff. StGB seit dem
1. Januar 2007) verjährt die Strafverfolgung nach 30 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; nach 15 Jahren, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist und nach sieben Jahren, wenn die Straftat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Übergangsrechtlich ist für die Verfolgungsverjährung Art. 389 StGB massgeblich, der materiell Art. 337 aStGB entspricht. Sind die Taten vor dem 1. Oktober 2002 begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungsverjährung nach dem bis dahin geltenden Recht, es sei denn, das neue Recht wäre für den Beschuldigten das mildere (vgl. E. 1.2.2.2).
b) Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach das Strafverfahren ruhte oder unterbrochen wurde (Art. 72 aStGB, in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Folglich kann das neue Verjährungsrecht für den Beschul- digten nicht milder sein, und es ist somit das alte Recht anzuwenden:
Straftat Verjährungs- frist bis 01.10.2002
Verjährungs- frist bis 01.01.2011 Stand der Verjährung am 01.01.2011 für Sachverhalte zwischen 13./14.01.2000 und November 2006
Mord (Art. 112 StGB) 20 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat am 13./14.01.2020 ein. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) 10 Jahre Teilweise verjährt. Die Verjährung trat am 01.01.2010 ein (Ziff. 1.5.2.2 AKS). Die Verjährung trat im Februar bis April 2012 bzw. im Januar 2015 ein (Ziff. 1.5.2.2 [teilweise], 1.5.2.3 und 1.5.2.4 AKS) und März 2016 (Ziff. 1.5.3 AKS). Schwere Kör- perverletzung (Art. 122 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. im Oktober 2016 ein.
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SK.2023.23 Nötigung (Art. 181 StGB) 5 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2011 bzw. Oktober 2011 ein. Qualifizierte Freiheits- beraubung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 10 Jahre Nicht verjährt. Die Verjährung trat frühestens im März/April 2016 bzw. Oktober 2016 ein.
c) Aus vorstehender Aufstellung geht hervor, dass am 1. Januar 2011 nur die im Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001 angeklagten Vergewalti- gungen verjährt waren. Die Strafverfolgung für die restlichen Taten gemäss An- klageziffern 1.5.1, 1.5.2.2 (mit Ausnahme der Vergewaltigungsvorwürfe bis 1. Ja- nuar 2001), 1.5.2.3 und 1.5.2.4 sowie 1.5.3 war am 1. Januar 2011 nicht verjährt. Die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagten Taten werden gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StGB unverjährbar. Wie bereits ausgeführt, waren die ange- klagten Vergewaltigungen von G. gemäss Anklageziffer 1.5.2.2 (Zeitraum vom 15./16. Januar 2000 bis 1. Januar 2001) am 1. Januar 2011 hingegen verjährt. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist diesbezüglich folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 5 StPO). 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Am 1. Januar 2011 wurde Art. 264a StGB, der Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit unter Strafe stellt, in das Strafgesetzbuch eingefügt. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Bestimmung auch für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, die durch Art. 101 Abs. 1 und 3 StGB unverjährbar geworden sind (vgl. E. 1.2.4.2) und ob das zum Tatzeitpunkt geltende Recht oder die neue Bestim- mung von Art. 264a StGB anzuwenden ist. 1.3.2 Im Verfahren CA.2022.8 gelangte die Berufungskammer zur Schlussfolgerung, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafbestimmung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB Geltung beansprucht, auch wenn die Taten bis in die frühen 1990er Jahre zurückreichten (Urteil der Beru- fungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2). Sie hielt fest, dass in Er- mangelung einer Bestimmung im Schweizer Recht, die zum Zeitpunkt der Tat die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte, die neu eingeführte Bestimmung von Art. 264a StGB die einzige zur Verfügung stehende Bestim- mung ist (a.a.O., E. II.3.2.3.2 unter Berufung auf das Urteil des EGMR [GG], Maktouf und Damjanović gegen Bosnien und Herzegowina, vom 18. Juli 2013,
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SK.2023.23 Nr. 34179/08, § 55). Die Berufungskammer hat dazu Kriterien entwickelt, die eine Anwendung des betreffenden Völkerstraftatbestands in Bezug auf vor Erlass des innerstaatlichen Gesetzes begangenen Taten erlauben (a.a.O., E. II.3.2.3.3). Er- forderlich sind: Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat(en) bestand eine völkerrecht- liche Strafbarkeit. Die Schweiz verfügte über die Strafhoheit und es bestand eine Strafverfolgungspflicht aufgrund Völkergewohnheits- oder Staatsvertragsrecht. Zusätzlich waren die Tatbestandsmerkmale zur Tatzeit im Völkerrecht hinrei- chend umschrieben und für den Täter zugänglich. Das vorgeworfene Delikt ent- spricht einem zum Tatzeitpunkt geltenden gemeinrechtlichen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts und der später in Kraft getretene Art. 264a StGB enthält die Merkmale eines gemeinrechtlichen Straftatbestandes. 1.3.3 Die Strafkammer erachtet die von der Berufungskammer entwickelten Kriterien vorliegend als erfüllt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Verurteilung das Prin- zip der lex mitior zur Anwendung gelangt. Die (abstrakten) Strafrahmen (Mindest- und Höchststrafe) des neuen Rechts sind auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat begangen haben, sofern die Bestimmun- gen milder sind als das bisherige Recht (vgl. E. 1.2.2.2 zu Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Verbrechen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB bzw. von Art. 112 aStGB in der Fassung vom 1. Januar 2000, das dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen wird, ist heute und war zur Zeit der Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. lebens- längliches Zuchthaus oder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bzw. Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bedroht. Die Mindest- und Höchststrafe ist höher als die in Art. 264a Abs. 1 StGB vorgesehene Strafe (fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe), so dass der Beschuldigte bei Anwendung des Mordtatbestands strenger behandelt würde. Umgekehrt würde der Beschuldigte strenger behan- delt, wenn betreffend die im Jahre 2006 vorgeworfenen Taten der Strafrahmen des Tatbestands von Art. 264a StGB zur Anwendung gelangen würde, zumal die in Frage stehenden Tatbestände heute und zur Zeit der Tat mit tieferen Mindest- und Höchststrafen, bzw. im Falle der qualifizierten Freiheitsberaubung mit der gleichen Höchststrafe, bedroht sind bzw. waren (vgl. hinten E. 10). 1.4 Immunität 1.4.1 Der Beschuldigte hat weder im Vor- noch im Hauptverfahren geltend gemacht, im vorliegenden Verfahren Immunität zu geniessen. Ob einer Person Immunität zukommt, ist jedoch als mögliches Verfahrenshindernis von Amtes wegen zu prü- fen (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2011.140 vom 25. Juli 2012 E. 5.2). Die Bestimmung von Art. 264n StGB («Ausschluss der relativen Immunität») ist vorliegend nicht einschlägig, da sie rein innerstaatlich gewährte Immunitäten für schweizerische Staatsorgane regelt. 1.4.2 Der Beschuldigte als ehemaliger Innenminister Gambias zählt nicht zu den «Big-Three», d.h. Staatschef, Regierungschef und Aussenminister (Entscheid
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SK.2023.23 der Beschwerdekammer, a.a.O., E. 5.3.1). Somit könnte er sich grundsätzlich bloss auf die funktionelle (ratione materiae) und nicht auf die materielle (ratione personae) Immunität berufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2020 vom
26. Juli 2021 E. 2.2.1), welche ohnehin auf die Dauer der Amtszeit begrenzt ist (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2011.140 vom 25. Juli 2012 E. 5.3.1). Die funktionelle Immunität ist jedoch nur für sogenannte «hoheitliche» Tätigkei- ten zulässig, die den Gebrauch von Vorrechten der öffentlichen Gewalt beinhal- ten bzw. voraussetzen, dass die in Frage stehenden Handlungen in Erfüllung einer offiziellen Funktion vorgenommen wurden. Die funktionelle Immunität be- trifft damit die Handlungen eines Staatsbeamten, die er in Ausübung seines Am- tes vornimmt und die als «Amtshandlung» bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2020 vom 26. Juli 2021 E. 2.1.2). Wird hingegen, wie vorliegend, ein Strafverfahren wegen eines Völkerrechtsverbrechens eingeleitet, kann sich eine Person gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und einem Teil der Lehre nicht auf die funktionelle Immunität berufen (Entscheid der Beschwerdekammer, a.a.O., E. 5 [insb. E. 5.4.3 mit Aus- führungen zum ius cogens; vgl. zu letzterem WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 9]; FIOLKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264n StGB N. 7; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 854 m.H.a. Art. 27[2] Römer Statut, wo- nach Immunität des Täters einer Verfolgung vor dem IStGH nicht entgegensteht). Dieses Verständnis vom Umfang der funktionellen Immunität steht im Einklang mit der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechts (SCHALLER, Völkerrechtliche Verbrechen im Krieg gegen die Ukraine: Optionen der Strafverfolgung auf natio- naler und internationaler Ebene, SWP-Studie 5/2022, Berlin, Stiftung Wissen- schaft und Politik, Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit, S. 10; CRYER/ROBINSON/VASILIEV, An Introduction to International Criminal Law and Procedure, Cambridge, 4. Aufl. 2019, S. 514 ff. m.w.H.; GAETA, Immunity of States and State Officials: A Major Stumbling Block to Judicial Scrutiny? In Reali- zing Utopia, Oxford, 2012, S. 228 ff.; BELLAL, Immunité et violations graves des droits humains, Vers une évolution structurelle de l’ordre juridique international?, Académie de droit international humanitaire et de droits humains à Genève, 2011, S. 235 ff.), das wiederum Bestandteil des innerstaatlichen Rechts der Schweiz ist (BGE 115 Ib 496, 499 E. 5b m.w.H.). So hat der deutsche Bundesgerichtshof im Februar 2024 entschieden, dass die funktionelle Immunität gemäss Völkerge- wohnheitsrecht bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht gilt, dies unabhängig von Status und Rang des Täters (Bundesgerichtshof [nachfolgend «BGH»], Ent- scheid vom 21. Februar 2024 – AK 4/24 Rz. 53 und Urteil des BGHSt 28. Ja- nuar 2021, 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286, s.a. RAUBE, Gesetz zur Fortentwick- lung des Völkerstrafrechts, in: KriPoZ 4/2024, S. 295 f., Ziff. 3). 1.5 Parteistellung der Privatklägerschaft Von den insgesamt zehn Privatklägern, die sich im Vorverfahren im Zivil- und Strafpunkt konstituiert haben, ist die Privatklägerin J. am 25. September 2023 ver- storben (SK 127.559.031 ff./-039). Die Erben der Verstorbenen liessen über J.s unentgeltliche Rechtsbeiständin der Strafkammer mitteilen, sich als Rechtsnach- folger im Straf- und Zivilpunkt am Verfahren zu beteiligen (SK 127.559.036 ff.).
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SK.2023.23 Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 stellte die Verfahrenslei- tung fest, dass sich die sieben Familienangehörigen der verstorbenen Privatklä- gerin J. im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerschaft konstituiert haben und be- stimmte als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Motz (SK 127.255.010 ff.). Die Parteistellung der Privatklägerschaft ist insofern unbestritten (vgl. hinten E. 1.6.3 Zwischenfrage), als die schweizerische Strafhoheit bejaht wurde (vgl. E. 1.1.1), und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO). 1.6 Vorfragen 1.6.1 Die Parteien können gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfragen u.a. betreffend die Gültigkeit der Anklage (lit. a) sowie betreffend die Akten und die erhobenen Be- weise aufwerfen (lit. d). Die Prüfung der Anklage betrifft die in Art. 325 und Art. 326 StPO aufgestellten Anforderungen an eine Anklageschrift. Nicht zu prü- fen ist hingegen, ob die im Vorverfahren erhobenen Beweise die Anklage als gerechtfertigt erscheinen lassen (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 339 StPO N. 12). Gegenstand einer aufgeworfenen Vorfrage kann das ordnungswidrige Erstellen der Akten sein, ebenso die Verwertbarkeit von Aktenstücken oder anderen Beweismitteln (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16). Die Prüfung der Beweise ist im Stadium der Vorfragen for- meller Art (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 16), und es ist über die Frage der Gültigkeit von Beweisen nicht endgültig zu entscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). Einzige Ausnahme hierzu bilden die Fälle, in denen das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Vernichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht (BGE 141 IV 284 E. 2.3 und Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO), oder wenn sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt (z.B. Art. 140 StPO). Der Betroffene hat dabei ein besonders gewichtiges, rechtlich geschütztes Interesse an der Fest- stellung der sofortigen Unverwertbarkeit zu begründen (Urteil des Bundesge- richts 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.4). 1.6.2 Die Verfahrensleitung lud die Parteien am 30. Oktober 2023 ein, bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen schriftlich einzureichen (SK 127.255.013 f.). Die Privatkläger teilten mit Eingaben vom 16. bzw. 17. No- vember 2023 der Verfahrensleitung mit, derzeit auf das Stellen von Vorfragen zu verzichten (SK 127.551.181; 127.554.077 ff.; 127.557.040 ff.; 127.559.056 ff.; 127.560.011 ff.). Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 17. November 2023 mit, Vorfragen erst an der Hauptverhandlung zu stellen (SK 127.521.822 f.). An der Hauptverhandlung am 8. Januar 2024 reichte der Beschuldigte Vorfragen zur Strafhoheit, Verjährung, Gültigkeit der Anklage, Öffentlichkeit der Hauptverhand- lung sowie zur Zweiteilung der Hauptverhandlung und (Beweis-)Anträge ein (SK 127.721.006 ff.). Die Privatkläger brachten Würdigungsvorbehalte an (SK 127.720.005). Die Strafkammer wies am 9. Januar 2024 die Anträge des Be- schuldigten – soweit sie aus materiellrechtlicher Sicht nicht dem Sachurteil
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SK.2023.23 vorzubehalten waren – aus den nachgenannten Gründen mit mündlicher Begrün- dung ab. Die beantragten Würdigungsvorbehalte der Privatklägerschaft wies sie – vor Abschluss des Beweisverfahrens – am 24. Januar 2024 teilweise ab (vgl. hinten E. 1.10 Würdigungsvorbehalte). 1.6.3 Zur Strafhoheit und Verjährung Der Beschuldigte beantragte vorfrageweise die Einstellung des Verfahrens hin- sichtlich der Anklagepunkte 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 mangels schweizerischer Strafhoheit und hinsichtlich der Anklagepunkte 1.5.2 und 1.5.3 zufolge Verjäh- rung (SK 127.721.023 ff./-057 ff.). Die Strafhoheit der Schweiz ist gegeben (vgl. E. 1.1.1) und es besteht kein Prozesshindernis in Form von Verjährung (vgl. E. 1.2). Die Anträge erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen. Aufgrund festgestellter schweizerischer Strafhoheit war der vom Beschuldigten während der Hauptverhandlung (SK 127.720.013 f.) im Rahmen einer Zwischen- frage gestellte Antrag auf Aktenentfernung von Einvernahmeprotokollen sowie von Schreiben der unentgeltlichen Rechtsbeistände von G., B., C., D., E. und F. verbunden (SK 127.721.262 ff.) abzuweisen. 1.6.4 Zum Anklagegrundsatz («Gültigkeit der Anklage») 1.6.4.1 Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei die Ungültigkeit der erweiterten An- klageschrift vom 5. Juli 2023 festzustellen und diese aus den Akten zu entfernen. Stattdessen sei die Hauptverhandlung auf der Grundlage der ursprünglichen An- klageschrift vom 17. April 2023 durchzuführen (SK 127.721.006 ff.). 1.6.4.2 Die Möglichkeit, die Anklageschrift nach Anklageeinreichung zu ändern bzw. zu erweitern, ist von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 333 StPO). Die Einladung zur Erweiterung der Anklageschrift vom 17. April 2023 an die Bun- desanwaltschaft (Art. 333 Abs. 2 StPO) gemäss Schreiben der Strafkammer vom
14. Juni 2023 erfolgte in Umsetzung des Entscheides der Beschwerdekammer BB.2023.95a, BB.2023.97a, BB.2023.98a vom 7. Juni 2023. Dieser hielt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7) fest, dass die Privatklägerschaft nach Erhebung der Anklage gegebenenfalls eine Ände- rung oder Ergänzung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO beantragen kann und die diesbezüglichen verfahrensleitenden Kompetenzen seit Anklageerhebung bei der Strafkammer liegen (vgl. lit. K zur Prozessgeschichte). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Anklageschrift vom 5. Juli 2023 sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, gültig ist und damit einzig diese Anklageschrift die Basis bildet. Die eingangs erwähnten Anträge des Beschuldigten erwiesen sich daher als unbegründet und waren abzuweisen. 1.6.5 Zur erweiterten Öffentlichkeit der Hauptverhandlung 1.6.5.1 Der Beschuldigte beantragte, es sei eine erweiterte Öffentlichkeit der Verhand- lung anzuordnen, indem die gesamte Verhandlung, einschliesslich der Plädoyers aller Parteien, aus dem Deutschen ins Englische verdolmetscht werde (SK 127.721.166 ff.).
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SK.2023.23 1.6.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber für die Verfahren der Straf- behörden des Bundes die Möglichkeit vorgesehen hat, diese in Deutsch, Fran- zösisch oder Italienisch durchzuführen (vgl. Art. 3 Abs. 1 StBOG). Die Verfah- renssprache wird zu Beginn des Strafverfahrens von der Bundesanwaltschaft festgelegt. Vorliegend wurde die deutsche Sprache als Verfahrenssprache be- stimmt; daran ist auch die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gebunden. Englisch ist keine Verfahrenssprache. Damit Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten in Englisch geführt werden können, ist eine Gesetzesgrundlage erfor- derlich. Eine solche besteht lediglich für Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht vom
20. März 2009 [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]). Demgegenüber fehlt eine vergleichbare Bestimmung für die Verfahren vor Bundes-, Bundesverwal- tungs- und Bundesstrafgericht. Das Gesetz erlaubt keine Durchführung von Straf- verfahren in englischer Sprache. Eine Übersetzung der gesamten Verhandlung fällt daher aus den genannten Gründen ausser Betracht. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gemäss Art. 69 StPO bezieht sich in erster Linie auf die Partei-, Publikums- und Medienöffentlichkeit. Diese drei gewichtigen Prin- zipien sind vorliegend gewahrt. Zudem hat die Verfahrensleitung mit Schreiben vom 21. September 2023 den Parteien mitgeteilt, es würden wesentliche Verfah- rensschritte ins Englische übersetzt werden, damit namentlich auch andersspra- chige Teilnehmende und Prozessbeobachter dem Verlauf der Hauptverhandlung ausreichend folgen können (SK 127.255.008, Ziff. 2.3.). Der Antrag des Beschul- digten ist daher abzuweisen. 1.6.6 Zur Zweiteilung der Hauptverhandlung 1.6.6.1 Der Beschuldigte beantragte vorfrageweise die Zweiteilung der Verhandlung ge- mäss Art. 342 Abs. 1 StPO (SK 127.721.172 ff.). 1.6.6.2 Gründe, die eine Zweiteilung rechtfertigen können, sind u.a. der Persönlichkeits- schutz der beschuldigten Person, indem die für die Bestimmung der Strafe oder Massnahme notwendigen, die Persönlichkeit berührenden Abklärungen nur im Falle eines Schuldspruchs öffentlich erörtert werden. Weiter erspart eine Zwei- teilung der Verteidigung, in einer Eventualposition Anträge zur Strafzumessung zu stellen, nachdem sie in einem Hauptantrag auf Freispruch plädiert hat (sog. Verteidigerdilemma). Schliesslich hat die Zweiteilung verfahrensökonomische Vorteile, indem nicht über die Folgen eines Schuldspruchs verhandelt werden muss, der noch gar nicht feststeht (BBl 2006 1284 f.). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BGE 127 IV 135 E. 2d). Die StPO basiert auf dem Grundsatz der Einheit der Hauptverhand- lung, d.h. über Schuld- und Strafpunkt wird zusammen verhandelt und geurteilt. Der Konzentrationsgrundsatz verlangt, die Hauptverhandlung nach Behandlung allfälliger Vorfragen möglichst ohne Unterbrechungen zu Ende zu führen (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO). Das Gericht hat keine Pflicht zur Aufteilung. Vielmehr hat es
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SK.2023.23 die obgenannten Vorteile gegenüber den möglichen Nachteilen, insbesondere der Verfahrensverzögerung, gegenüberzustellen. 1.6.6.3 Vom Beschuldigten wurden keine der vorgenannten Gründe für eine Zweiteilung der Hauptverhandlung angeführt. Angesichts der im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung 7-jährigen Verfahrens- und Haftdauer galt es, in Beachtung des Beschleu- nigungsgebots weitere Verzögerungen zu vermeiden und von einer Zweiteilung der Hauptverhandlung abzusehen. Der Antrag wurde daher abgewiesen. 1.6.7 Zur (absoluten) Unverwertbarkeit 1.6.7.1 Der Beschuldigte liess vorfrageweise in verschiedener Hinsicht eine mangelhafte Verfahrensführung im Vorverfahren rügen und machte die absolute Unverwert- barkeit verschiedener Beweismittel geltend (SK 127.721.064 ff.). Fälle, wonach das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten oder die Ver- nichtung unverwertbarer Beweismittel vorsieht oder sich die Unverwertbarkeit a priori ergibt, lagen nicht vor, weshalb die in diesem Zusammenhang vorge- brachten Anträge allesamt abgewiesen wurden. Diesbezüglich ist auf den münd- lich eröffneten Beschluss zu verweisen (SK 127.720.008 ff.), wonach namentlich:
a) keine Anhaltspunkte für ein unsachgemässes Vorgehen der BKP im Zusam- menhang mit den forensischen Daten betreffend den Beschuldigten (SK 127.721.095 ff.) bestehen;
b) die an die BKP delegierten Einvernahmen vollständig in den Akten liegen; sich insbesondere der Vorwurf einer angeblichen Urkundenfälschung durch die BKP im Zusammenhang mit der Einvernahme von BBBB. (SK 127.721.077 ff.) als un- begründet erweist, zumal ein Erläuterungsbericht der BKP hinsichtlich der Akten- führung vorliegt;
c) eine Einflussnahme auf die Einvernahme von CCCC. (SK 127.721.084 ff.) nicht ersichtlich ist;
d) im Zusammenhang mit der Einvernahme von R. keine Umstände ersichtlich sind, die eine absolute Unverwertbarkeit der Einvernahme indizieren (SK 127.721.117 f.) (s.a. hinten E. 1.8 zur Verwertbarkeit);
e) hinsichtlich der Transkripte der in Gambia durchgeführten Einvernahmen sich die beantragten Berichtigungen bereits in den Akten befinden, weshalb der An- trag auf Korrektur der Einvernahmeprotokolle (SK 127.721.118 ff.) obsolet ist, und
f) die Rechtsbelehrung von Auskunftspersonen (SK 127.721.090 f./-108 ff./ -143 f.) jeweils StPO-konform erfolgte, da die Strafuntersuchungsbehörden sämtliche Auskunftspersonen in Bezug auf die Aussagepflicht bzw. ihr Schwei- gerecht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, der Irre- führung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam machte sowie die Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 StPO gewahrt wurde.
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SK.2023.23 1.6.7.2 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten wurden im Vorverfahren auch keine Teilnahmerechte verletzt. Die Bundesanwaltschaft nahm bei der Terminierung von Einvernahmen gebührend Rücksicht auf anderweitige Terminverpflichtungen der Verteidigung (bspw. BA 16-102-0353 f./-0360 f.), teilte jeweils die Identität der einzuvernehmenden Person vorab mit (bspw. BA 15-107-0492 f.) und ermög- lichte den Parteien, Ergänzungsfragen zu stellen. Entsprechend ist der Antrag des Beschuldigten, die internationalen Rechtshilfegesuche der Bundesanwaltschaft aus den Akten zu verweisen (SK 127.721.121 ff./-139 ff.) abzuweisen, zumal sich im Übrigen das Teilnahmerecht gemäss Art. 148 StPO auf die konkret durchzufüh- renden Einvernahmen und nicht auf das formelle Rechtshilfeersuchen bezieht. 1.6.7.3 Hinsichtlich der vom Beschuldigten kritisierten, in Gambia durchgeführten Unter- suchungshandlungen, wonach diverse Reisen der Strafuntersuchungsbehörden nach Gambia für geheime Untersuchungshandlungen genutzt worden seien; es unklar sei, was der Grund und das Ergebnis gewisser Reisen nach Gambia ge- wesen sei; bei Spesenabrechnungen Unregelmässigkeiten festzustellen seien, weshalb die gesamte Aktenrubrik 18-201, einschliesslich Beilagen und Datenträ- ger, aus den Akten zu entfernen sei (SK 127.721.121 ff./-126 ff.), gilt Folgendes festzuhalten: Die gambischen Behörden haben den schweizerischen Ermittlungsbehörden (der Bundesanwaltschaft und BKP) Rechtshilfe gestützt auf das IRSG gewährt und die Ergebnisse dieser Rechtshilfe in den Verfahrensakten fortlaufend doku- mentiert. Diese Feststellung betrifft insbesondere die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die vor Ort audiovisuell aufgezeichnet wurden, und die Herausgabe von Unterlagen. Auch im Zusammenhang mit den Einvernahmen in Gambia hat die Bundesan- waltschaft bei der Terminierung von Einvernahmen Rücksicht auf anderweitige Terminverpflichtungen der Verteidigung genommen, die Identität der einzuverneh- menden Person vorab mitgeteilt und den Parteien ermöglicht, Ergänzungsfragen zu stellen. Mittels Videokonferenz waren die Parteien jeweils aus der Schweiz in Echtzeit den Einvernahmen zugeschaltet. Die audiovisuellen Kommunikations- mittel befähigten sie, ihre Teilnahmerechte vollumfänglich wahrzunehmen. Sämt- liche Einvernahmen wurden in Gambia mit einer zusätzlichen Videokamera, die von der BKP mitgebracht und bedient wurde, aufgezeichnet. Für jede Auskunfts- person wurde eine separate Speicherkarte verwendet, die jeweils unmittelbar nach der Einvernahme an die Bundesanwaltschaft ausgehändigt wurde. Die elektroni- sche Aufzeichnung der Einvernahmen sowie die entsprechenden Transkriptio- nen wurden den Parteien zugestellt (bspw. BA 15-120-0082). Ebenso wurden die wesentlichen Verfahrenshandlungen protokolliert, was der Strafkammer erlaubte, die in Gambia durchgeführten Rechtshilfehandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In diesem Sinne ist auch die nachträgliche Erstellung der Ak- tennotiz vom 17. Juli 2018 durch die Bundesanwaltschaft nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, es könnten geheime Untersuchungshandlungen in Gambia stattgefunden haben oder es sei zu anderen verfahrensrelevanten Unregelmäs- sigkeiten bzw. illegalem Handeln gekommen, findet in den Akten keine Stütze.
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SK.2023.23 Es handelt sich im Ergebnis um Mutmassungen und letztlich um unsubstantiierte Behauptungen des Beschuldigten. Infolgedessen verbleiben die aus Gambia rechtshilfeweise beigezogenen Akten und Einvernahmen in den Akten und un- terliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Antrag des Beschuldigten wurde folglich abgewiesen (SK 127.720.010 f.). 1.7 Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweis- würdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (vgl. TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zwei- fel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138V 74 E. 7; 124 IV 86 E. 2a; 120 la 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesge- richts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1 149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je m.H.). Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je m.H.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht
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SK.2023.23 die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des gan- zen Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je m.H.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfol- gende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 la 31 E. 2c). Der Grund- satz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel hingegen keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Eine Beweislastumkehr tritt jedenfalls insoweit ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3.1). 1.8 Verwertbarkeit der Beweismittel 1.8.1 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln hat das Gericht von Amtes we- gen zu prüfen. Der Beschuldigte brachte vorfrageweise und im Parteivortrag ver- schiedentlich Einwände zur Verwertbarkeit von Beweismitteln vor. Soweit nicht bereits in Erwägung 1.6.7 zur monierten absoluten Unverwertbarkeit beurteilt, ist zur Verwertbarkeit der Beweismittel Folgendes festzuhalten: 1.8.1.1 Zur Einvernahme von R. am 10. Februar 2020 hob der Beschuldige vorfrage- weise hervor, die Bundesanwaltschaft habe sich bislang geweigert, eine begrün- dete Verfügung über die Konformität der Einvernahme von R. mit den Verfah- rensgarantien der StPO zu erlassen. Er macht geltend, die Art und Weise wie diese Einvernahme durchgeführt worden sei, stelle eine verbotene Beweiserhe- bungsmethode gemäss Art. 140 StPO dar. Die Organisation der Befragung von R. habe dazu geführt, dass der Beschuldigte während 26 Stunden keine Nahrung erhalten habe. Ein Sandwich und ein Apfel sei die einzige Nahrung gewesen, die ihm während rund 33 Stunden zur Verfügung gestellt worden sei. Damit seien seine Menschenwürde (Art. 7 BV) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c StPO verletzt worden. Daher sei die Einvernahme als unverwertbares Beweismittel aus den Akten zu entfernen (SK 127.721.117 f.). Das Vorbringen des Beschuldigten ist unbehelflich. Wie auch das Bundesgericht mit Urteil 1B_303/2020 vom 2. März 2021 festgehalten hat, hätte, selbst wenn von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen würde, er also während der Befragung lediglich ein vegetarisches Sandwich und einen Apfel er- halten haben sollte, dies höchstens allenfalls zu leichten Hungergefühlen geführt (a.a.O., E. 4.6). Es ist insofern bemühend, wenn der Beschuldigte durch seine Ver- teidigung in «copy and paste»-Manier Vorbringen wiederholt und zwischenzeitlich ergangene rechtskräftige Gerichtsentscheide unberücksichtigt lässt. Dies erweckt
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SK.2023.23 den Eindruck, der amtlich verteidigte Beschuldigte nehme keine ihm unliebsamen Entscheide zur Kenntnis und versuche zu Unrecht zu insinuieren, die Bundes- anwaltschaft habe sich eine Rechtsverweigerung zu Schulden kommen lassen. Die Würde des Beschuldigten wurde durch die Art der Verpflegung nicht tangiert. Die Einvernahme von R. ist verwertbar und nicht aus den Akten zu entfernen. 1.8.1.2 Einvernahme des Beschuldigten vor dem SEM und seine Handnotizen aus dem Asylverfahren
a) Hinsichtlich der im Asylverfahren des SEM durchgeführten Befragung des Be- schuldigten («Befragung zur Person») vom 11. November 2016 und der zwei am Vortag von ihm eingereichten handschriftlich verfassten Schreiben zu seinen Asylgründen (BA 18-101-000056 ff./-0068/-0127 ff. bzw. 18-101-0176 ff.) stellt sich die Frage, ob sie im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Die Bun- desanwaltschaft erhielt Einsicht in das Asyldossier des Beschuldigten gestützt auf ihr Amtshilfegesuch vom 7. März 2018 und zog in der Folge die fraglichen Aktenstücke mit Entscheid vom 21. Juni 2018 zu den Strafakten bei (BA 18-101- 0036/-0055). Soweit ersichtlich, stellte die Bundesanwaltschaft das Amtshilfege- such von Amtes wegen und nicht auf Gesuch des Beschuldigten (Aktenrubriken 19-101 und 16 e contrario).
b) Gemäss Asylgesetz – sowohl nach geltender als auch nach damals anwend- barer Fassung (Stand 1. Oktober 2016) – unterstehen Asylsuchende einer Mit- wirkungspflicht im Asylverfahren. So sind Asylsuchende gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen ins- besondere ihre Identität offenlegen, im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reise- papiere und Identitätsausweise abgeben, bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen und allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemü- hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Eine Verletzung die- ser Mitwirkungspflicht wird zwar nicht strafrechtlich geahndet (Art. 115 ff. aAsylG e contrario), sie könnte jedoch bei der Würdigung des Sachverhaltes, namentlich puncto Vorliegen eines Asylgrundes, berücksichtigt werden und insofern Auswir- kungen auf den Ausgang des Asylverfahrens haben (Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts E-1813/2019 vom 1. Juli 2020 E. 3.1 m.w.H.; GRISEL RAPIN, in: Bernard/Bellanger [Hrsg.], Les grands principes de la procédure administrative, 2023, S. 152 ff.).
c) Weiter ist zu berücksichtigen, dass schwerwiegende Verdachtsmomente für ein Verbrechen gegen das Völkerrecht eine Orientierung der Strafverfolgungs- behörden durch das SEM erfordern. So verlangt Art. 98a AsylG (Stand 1. Okto- ber 2016 und auch in der gegenwärtig in Kraft stehenden Fassung) vom SEM (oder Bundesverwaltungsgericht), den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völker- recht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen,
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SK.2023.23 begangen haben, zu übermitteln (s.a. lit. B zur Prozessgeschichte). Mit dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass alle Fälle, bei denen schwerwiegende Gründe für den Verdacht auf ein Ver- brechen gegen das Völkerrecht bestehen, an die Strafverfolgungsbehörden ge- meldet werden (BBl 2002 6845, 6901). Gleichzeitig sollte die Weitergabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden erlaubt werden.
d) Zur Verwertbarkeit von Einvernahmen aus einem Verwaltungsverfahren im Strafverfahren hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 207 noch explizit offenge- lassen, ob für eine strafprozessuale Verwertbarkeit behördlicher Befragungen aus einem Verwaltungsverfahren zusätzlich noch zu verlangen wäre, dass die verwaltungsprozessualen Befragungen streng nach den strafprozessualen Formvorschriften durchgeführt worden wären (a.a.O., E. 8.18.2). Zwischenzeit- lich hat das Bundesgericht über diese Frage befunden und festgehalten, durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren darf der nemo-tenetur-Grundsatz (Verbot des Selbstbelastungszwangs) im Strafverfahren nicht ausgehebelt wer- den. Dem können die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbe- sondere die Aussage zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch die Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfah- ren nicht verwertet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. Ap- ril 2020 E. 4.2 m.w.H.; ähnlich Urteile der Berufungskammer CA.2020.10 vom
2. August 2021 [TPF 2021 183] E. 2.1.5.9 m.V.a. CA.2020.23 vom 24. März 2022 E. 5.5.1 f.). Dabei bezieht sich das Bundesgericht u.a. auf Lehrmeinungen, die eine Vorwirkung des nemo-tenetur-Grundsatzes im vorangehenden Verwal- tungsverfahren bejahen, wenn nämlich von Anfang an ein Strafverfahren nicht auszuschliessen bzw. sogar zu erwarten ist. In diesen Fällen ist die betreffende Person von ihrer Mitwirkungspflicht befreit und darf nicht zur Aussage verpflichtet werden (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 60 m.w.H.). Eine solche Vorwirkung hat der EGMR auch im Verfahren Chambaz v. Switzer- land mit Entscheid vom 5. April 2012 gutgeheissen. Als «Ausübung von Druck oder Zwang», die mangels entsprechender Rechtsbelehrung zu einer Unverwert- barkeit des Beweismittels im Strafverfahren führt, erkennt das Bundesgericht nicht nur eine strafbewehrte Aufforderung, sondern auch prozessuale, verwal- tungsrechtliche Konsequenzen, wie das Nichteintreten auf das Gesuch des Ge- suchstellers, der seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 aATSG verletzte (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2).
e) Die Vorwirkung des nemo-tenetur-Grundsatzes und das damit einhergehende Erfordernis, die betroffene Person von ihrer Mitwirkungspflicht explizit zu befreien und sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, damit die im Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen – ob mündlich oder schrift- lich – auch im Strafverfahren verwendet werden dürfen, muss umso mehr gelten, wenn die Weiterleitung potenziell belastender Beweismittel zwecks Strafverfol- gung wie in Art. 98a aAsylG explizit im Gesetz verankert, gefordert und demzu- folge voraussehbar ist.
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f) Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Befragung vom 11. November 2016 beim SEM auf seine Mitwirkungspflicht und die verwal- tungsrechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung dieser Pflicht hingewiesen wurde, konkret wurde er darauf aufmerksam gemacht, er müsse: « […] nach bes- tem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente [würden] sich negativ auf den Entscheid aus[wirken]. [Er trüge] somit eine grosse Verantwortung für [seine] Aussagen, auf welche [das SEM] den Entscheid stütz[e] – also für das, was [er] sag[e], und auch für das, was [er ihnen] verheimlich[e]. [Er] müss[e] [seine] Identität offenlegen und [seine] Reise- oder Identitätspapiere abgeben. [Er] müss[e] auch andere Be- weismittel, die sich in [seinem] Besitz befinden, unverzüglich abgeben» (BA 18- 101-0057). Ob die Handnotizen des Beschuldigten nach einer ausdrücklichen Aufforderung zur Mitwirkung erstellt und/oder eingereicht wurden, ist nicht ersichtlich. Jeden- falls kann dies nicht ausgeschlossen werden bzw. erscheint möglich angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit der Befragung vom 11. November 2016, des Beizugs der Handnotizen als Beweismittel in derselben Befragung (BA 18-101- 0065 f.) und des Aktenvermerks, es handle sich um Schreiben, die der Beschul- digte zu seinen Asylgründen bei der Asylbehörde eingereicht habe (BA 18-101- 0068). Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschuldigte auf ein Mitwir- kungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht (vgl. Art. 158 StPO Abs. 1 lit. b StPO), d.h. auf den zwingenden Hinweis bzgl. strafrechtlich relevanter Informationen, die gemäss Art. 98 AsylG an die Strafverfolgungsbehörden zu melden wären, aufmerksam gemacht worden wäre, dies weder im Zusammenhang mit der Er- stellung und Einreichung der Handnotizen am 10. November 2016 noch zu Be- ginn oder im Verlauf der Befragung vom 11. November 2016. Das Befragungs- protokoll und die übrigen Akten des Asyldossiers (Aktenrubrik 18-101 e contrario) vermerken keine solche Rechtsbelehrung.
g) Diese nach strafprozessualen Massstäben gemessene mangelhafte Rechts- belehrung (vgl. Art. 158 StPO Abs. 1 lit. b StPO e contrario) führt zur Unverwert- barkeit des erhobenen Beweismittels, d.h. der Einvernahme des Beschuldigten vor dem SEM und die von ihm im Asylverfahren eingereichten Handnotizen (Art. 158 StPO analog). 1.8.1.3 TRRC-Schlussbericht und -Befragungen
a) Der Schlussbericht der gambischen Wahrheits-, Versöhnungs- und Wieder- gutmachungskommission («Truth, Reconciliation and Reparations Commis- sion») (nachfolgend «TRRC-Schlussbericht») aus dem Jahr 2021 (BA B10-001- 04-0001 ff.) (s.a. hinten E. 4.4 TRRC im Kontext der Aufarbeitung von Yahya Jammehs 22-jähriger Herrschaft), den u.a. auch der Beschuldigte zu den Akten reichte (BA 13-102-4975), sowie zahlreiche audiovisuelle Aufzeichnungen von Befragungen vor der TRRC sind Teil der Untersuchungsakten und damit verwert- bare Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung. Sie unterliegen gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO der freien Beweiswürdigung. Insofern kann der Beschuldigte aus
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SK.2023.23 seinem wiederholten Einwand an der Hauptverhandlung, es handle sich bei der TRRC um einen Prozess der Wahrheitsfindung und nicht um einen Gerichtspro- zess, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend M. (Ziff. 1.5.3 AKS) macht der Beschuldigte im Parteivortrag geltend, T.s Aussagen vor der TRRC seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, da er nie mit ihm konfrontiert worden sei (SK 127.721.1210). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätz- lich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Je- doch verletzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die fehlende Befra- gung des Belastungszeugen den Konfrontationsanspruch dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfä- hig wird oder verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage setzt diesfalls vo- raus, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuld- spruch sich nicht allein auf das mündliche Zeugnis abstützt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat von seinem Recht, zu T.s Aussagen Stellung zu nehmen, mehrmals Gebrauch ge- macht, letztmals bei seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung. T. ist nicht auffindbar und konnte rechtshilfeweise nicht einvernommen werden (BA 18-201- 0512). Seine Aussagen vor der TRRC stellen vorliegend nicht die einzigen, mass- geblichen Beweismittel dar. Vielmehr liegen zum Tatkomplex gemäss Anklage- schrift weitere Beweismittel und Indizien vor, wie bspw. die Aussagen von AA., BB. und ferner T.s «cautionary statements» (vgl. E. 7.4.3.3 f.). Sein eingangs erwähnter Einwand geht daher fehl. 1.8.1.4 Handschriftlich protokollierte Aussagen vor gambischer Polizeibehörde und Ur- teile des «High Court of Gambia» Handschriftlich protokollierte Aussagen vor der gambischen Polizeibehörde in Form von «cautionary statements» und «witness statements» sowie Urteile des «High Court of Gambia» sind schriftliche Aktenstücke, die rechtsgültig rechtshil- feweise (vgl. E. 1.6.7.3) beschafft und damit verwertbar sind. Auch sie unterste- hen gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO der freien gerichtlichen Beweiswürdigung. Im rechtshilfeweise erhobenen Urteil des «High Court of Gambia» vom
13. Juli 2022, das im Übrigen auch der Beschuldigte zu den Akten reichte (SK 127.261.2.055 ff.), betreffend neun ehemalige Mitarbeitende der «National Intelligence Agency» (nachfolgend «NIA») (vgl. hinten E. 7.5.1.9 «NIA-9 Verfah- ren»), finden sich Aussagen des im dortigen Verfahren angeklagten NIA-Mitar- beiters CC. CC. liess sich im vorliegenden Verfahren nicht einvernehmen (BA 10- 001-1452). Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3.5), stellen seine Aussagen nicht die alleinigen, massgeblichen Beweismittel dar zur Beurteilung, ob der Be- schuldigte am 14. April 2016 im Hauptquartier der «Police Intervention Union» (nachfolgend «PIU») zugegen war. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten
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SK.2023.23 (SK 127.721.1237) sind die Aussagen von CC. im NIA-9 Verfahren somit ver- wertbar. 1.8.2 Zusammengefasst liegen keine rechtswidrig erlangten Beweismittel vor, die i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen wären. Bis auf die Einver- nahme des Beschuldigten vor dem SEM und die von ihm im Asylverfahren ein- gereichten Handnotizen sind sämtliche Beweismittel verwertbar. 1.9 Beweisanträge 1.9.1 Die von den Privatklägern im Hinblick auf die Hauptverhandlung im Zusammen- hang mit ihren Eingaben zu Zivilforderungen am 5. Januar 2024 eingereichten Dokumente erkannte das Gericht zu den Akten, da sie sich für die Beurteilung der Begründetheit der gestellten Zivilforderungen als relevant erwiesen. Demge- genüber wies das Gericht ihre (teilweise wiederholten) Anträge auf Einvernahme zusätzlicher Personen, soweit diese nicht gegenstandslos wurden, mangels Er- forderlichkeit ab. Diesbezüglich ist auf den mündlich eröffneten Beschluss zu ver- weisen (SK 127.720.032 ff.). Im Zuge der Einvernahmen wurden seitens der Pri- vatkläger verschiedentlich weitere Dokumente (insb. Medienauszüge) zu den Ak- ten gereicht, die das Gericht jeweils zu den Akten erkannte, da die Unterlagen den erforderlichen Konnex zu den angeklagten Sachverhalten aufwiesen (SK 127.720.023 ff.). 1.9.2 Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2024 bei den Vorfragen Beweisanträge ein (SK 127.721.023 ff.). Am 24. Januar 2024 erklärte er, an den Beweisanträgen ge- mäss seiner Eingabe vom 8. Januar 2024, S. 84 ff., festzuhalten (SK 127.720.032). Sämtliche vom Beschuldigten wiederholt gestellten Beweisanträge wurden unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 21. September 2023 abgewiesen. Dies- bezüglich wird auf den mündlich eröffneten Beschluss (SK 127.720.036) und die in der genannten Beweisverfügung (SK 127.250.003 ff.) bereits schriftlich er- folgte Begründung verwiesen. Weiter wurden die von der Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft mit schriftlichen Eingaben vom 24. Januar 2024 einge- reichten Unterlagen zu den Akten erkannt. Demgegenüber wies das Gericht ihre wiederholt gestellten Anträge auf Einvernahme zusätzlicher Personen und Aktenbeizüge unter Hinweis auf die Beweisverfügung vom 21. September 2023 (SK 127.250.003 ff.) und die prozessleitende Verfügung vom 14. Dezember 2023 (SK 127.255.047 ff.) ab. Diesbezüglich wird auf den mündlich begründeten Be- schluss (SK 127.720.034 ff.) und die erwähnten zwei Verfügungen verwiesen. 1.10 Würdigungsvorbehalte 1.10.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt soll sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können.
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SK.2023.23 1.10.2 Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 16. November 2023 der Straf- kammer mit, aufgrund der neusten Rechtsprechung abweichend von der bishe- rigen rechtlichen Würdigung zu plädieren und die in den Anklageziffern 1.5.1, 1.5.2 und 1.5.3 geschilderten Sachverhalte auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen (SK 127.510.145 ff.). An der Hauptverhandlung er- klärte sie mit schriftlicher Eingabe vom 24. Januar 2024, sämtliche Anklageziffern unter dem Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen (SK 127.721.428 ff.). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Voraussetzung für eine zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts erfüllt. Die Bundesanwaltschaft hat sämtliche vom Gericht zu prüfenden Anklagepunkte in der Eventual- oder Subeventualanklage auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Die entsprechenden Tatbestandselemente sind in der Anklage rechtsgenügend umschrieben und die Bundesanwaltschaft hat jeweils auch die aus ihrer Sicht erfüllten Straftatbe- stände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgeführt, da- runter insbesondere Straftatbestände des Verbrechens gegen die Menschlich- keit. Damit sind die für das Gericht zur Beurteilung der Anklage notwendigen for- mellen Voraussetzungen erfüllt. Unerheblich ist, dass die Bundesanwaltschaft im Sinne einer Inversion die Eventual- bzw. Subeventualanklage neu zur Hauptan- klage erhebt. Folglich hat das Gericht die gesamte Anklage als angeklagte Ver- brechen gegen die Menschlichkeit zu würdigen. Eines (formellen) Würdigungs- vorbehalts seitens des Gerichts bedurfte es daher nicht (SK 127.720.037). 1.10.3 Dem Antrag der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft vom 24. bzw.
8. Januar 2024 (SK 127.721.002 Ziff. 2/-429 Rz. 2/-472 Rz. 3/-478 Rz. 3/-483 Rz. 2), die Anklagevorwürfe unter dem Qualifikationstatbestand von Art. 264a Abs. 2 StGB zu würdigen, folgte die Strafkammer. Die Anklageschrift umschreibt an mehreren Stellen Elemente des Mordes, vorsätzliche Tötungen, Vergewalti- gungen und qualifizierte Freiheitsberaubungen gegen mehrere Personen bzw. gegen die Zivilbevölkerung Gambias. Insofern enthält die Anklage genügend Hin- weise und Umschreibungen, die es der Strafkammer erlauben, die in der Anklage betreffenden Vorwürfe hinsichtlich der Tatbestandselemente «viele Menschen» und/oder «grausam» zu würdigen (SK 127.720.037). 1.10.4 Ein Teil der Privatkläger ersuchte zudem am 24. Januar 2024 um einen Würdi- gungsvorbehalt betreffend Art. 11 StGB (Begehen durch Unterlassen) und Art. 264k Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Vorgesetzten) (SK 127.721.472 Rz. 4/-478 Rz. 4/-483 f.). Die Anklageschrift umschreibt in Ziffer 1.5.5 auf S. 131 ff. die dem Beschuldigten vorgeworfenen angeblichen Unterlassungen sinngemäss als: der Beschuldigte habe bewusst inkriminiertes Verhalten seiner Untergebenen bzw. von ihm unter- stellten Polizeibehörden und Gefängnisdiensten nicht verhindert. Damit ist das mutmasslich pflichtwidrige Unterlassen von Massnahmen zur Verhinderung von Taten Untergebener, worauf Art. 264k Abs. 1 StGB abzielt, in der Anklageschrift genügend umschrieben. Dies trifft auch auf die Umschreibung der Mittäterschaft
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SK.2023.23 durch Unterlassung zu (vgl. S. 132 AKS). Das Anbringen eines Würdigungsvor- behalts seitens des Gerichts erwies sich damit als obsolet. Demgegenüber war der Antrag für die Tatvariante der Vorgesetztenverantwortlichkeit nach Art. 264k Abs. 2 StGB einen Würdigungsvorbehalt anzubringen, abzuweisen, da die An- klageschrift kein pflichtwidriges Unterlassen von Massnahmen zur Sicherstellung der Bestrafung von Untergebenen umschreibt (SK 127.720.038). 1.10.5 Dem Antrag von E. vom 8. Januar 2024 hinsichtlich den ihn betreffenden Anklagesachverhalt, einen Würdigungsvorbehalt wegen Verletzung der sexuel- len Selbstbestimmung gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB anzubringen (SK 127.721.001 f.), folgte das Gericht (SK 127.720.038). Die Anklageschrift (S. 62, Mitte) umschreibt ausreichend, der Privatkläger E. könne in seiner sexuel- len Selbstbestimmung verletzt worden sein, da ihm – gemäss Anklageschrift – in Form von Folter Elektroschocks im Genitalbereich zugefügt worden seien. Folg- lich ist dieser Anklagepunkt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuali- ter als Gemeindelikt betr. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) bzw. sexuelle Hand- lungen mit Gefangenen (Art. 192 StGB) zu würdigen. 1.10.6 Zusammengefasst brachte die Strafkammer in der Hauptverhandlung vor Ab- schluss des Beweisverfahrens am 24. Januar 2024 einen Würdigungsvorbehalt zum Qualifikationstatbestand gemäss Art. 264a Abs. 2 StGB und zu Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB (E.) an. Beide Würdigungsvorbehalte hatten keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Parteien konnten im Parteivor- trag dazu Stellung nehmen (SK 127.720.031). 2. Anklagevorwürfe 2.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS) 2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (in der Hauptanklage) unter Zif- fer 1.5.1 der Anklageschrift zusammengefasst vor, L. in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar oder vom 14. auf den 15. Januar 2000 bei der «Bund Road» in Gambia (GMB) in Mittäterschaft ermordet (Art. 112 aStGB) bzw. (in der Even- tualanklage) vorsätzlich getötet zu haben (Art. 111 aStGB). Der Beschuldigte soll L. unter einem Vorwand in einen Hinterhalt gelockt haben und mit fünf bis sechs Soldaten vom «Sting Corner» zur zwischen der «Sting Corner» und Banjul gele- genen «Bund Road» gefahren sein, um diesem aufzulauern. Der Beschuldigte als Hauptmann der Staatsgarde («State Guard») und die von ihm angewiesenen Soldaten hätten L. erschossen, da dieser verdächtigt worden sei, einen Putsch- versuch gegen den ehemaligen Präsidenten Gambias, Yahya Jammeh, geplant zu haben (Ziff. 1.5.1.1 AKS). 2.1.2 Gemäss Subeventualanklage soll der Beschuldigte L. in Mittäterschaft im Rah- men eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicher- heitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung ge- tötet haben. Dadurch soll er sich der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen
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SK.2023.23 die Menschlichkeit zum Nachteil von L. in Mittäterschaft strafbar gemacht haben (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB). 2.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS) 2.2.1 Unter Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten im Wesentlichen vor, als Kommandant der Staatsgarde G. im Zeitraum
17. Januar 2000 bis ca. Februar 2002 jeweils ca. alle drei bis vier Tage nachts im Haus ihrer Mutter in V./GMB vergewaltigt zu haben (Ziff. 1.5.2.2 AKS). Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, als Kommandant der Staatsgarde G. ca. ab Februar bis April 2002 regelmässig an den Wochenenden in einem Motel in Bakau/GMB vergewaltigt zu haben (Ziff. 1.5.2.3 AKS). Schliesslich wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, als Komman- dant des ersten Infanteriebataillons G. ca. am 10./11. bis 14./15. Januar 2005 in V./GMB, im Gebäude neben dem «State House», während vier Tagen mehrfach vergewaltigt, ihr eine schwere Körperverletzung zugefügt, sie genötigt, gefoltert und unrechtmässig ihrer Freiheit beraubt zu haben. Konkret soll der Beschuldigte in der ersten Nacht G. die Pistole an die Schläfe gehalten und sie gefragt haben, ob sie mit dem in den USA lebenden Journalisten DDDD. gesprochen, ob sie einen Asylantrag gestellt und ob sie über das Geld gesprochen habe, das er (der Beschuldigte) aus ihrem Haus genommen habe. G. habe bei allen Fragen ver- neint und begonnen zu weinen. Daraufhin soll der Beschuldigte sie geohrfeigt, am ganzen Körper mit seinen Fäusten und seinem Gürtel sowie mit einer Art Peitsche geschlagen haben. In den darauffolgenden drei Nächten habe der Be- schuldigte G. verhört und u.a. wissen wollen, ob sie (G.) seinen Namen erwähnt und gesagt habe, wie L. ermordet worden sei und ob sie jemandem etwas über das Geld erzählt habe. Dabei habe der Beschuldigte G.s ganzen Körper mit sei- nen Fäusten und mit der Peitsche geschlagen, sie geohrfeigt und mit den Füssen getreten. Der Beschuldigte habe G. gedroht, ihr mit dem Springmesser den Hals zu durchschneiden, wenn sie nicht die Wahrheit sage (Ziff. 1.5.2.4 AKS). 2.2.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte in der Hauptanklage der mehrfachen Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 aStGB), Nötigung (Art. 181 aStGB) und qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 3 aStGB) zum Nachteil von G. strafbar ge- macht haben. 2.2.3 Gemäss Eventualanklage sollen die vorgenannten Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheits- apparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung erfolgt sein. Der Beschuldigte soll sich daher strafbar gemacht haben der mehrfachen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB), Folter als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und der Freiheits-
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SK.2023.23 beraubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von G. 2.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) 2.3.1 Unter Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschul- digten zusammengefasst vor, zwischen dem 21. März und Mitte November 2006 in seiner Funktionen als Generalinspektor der Polizei («Inspector General Police»; nachfolgend «IGP») und als Mitglied des Aufsichtsgremiums über das Panel ge- meinsam mit dem Panelvorsitzenden DD. und dem stellvertretenden Armeechef EE. sowie mit dem Panel veranlasst zu haben, dass Personen – Angehörige der Armee, Politiker und Medienschaffende –, die in Verdacht gestanden seien, am Putschversuch beteiligt gewesen zu sein, dabei geholfen zu haben und/oder Infor- mationen über den Putschversuch und dessen Verursacher zu besitzen, durch Mitglieder der Polizei und/oder andere Sicherheitskräfte, namentlich NIA-Mitar- beiter und/oder «Junglers» festgenommen, befragt und gefoltert worden seien, um dadurch an Informationen zum Putschversuch zu gelangen und um sie gefü- gig zu machen sowie einzuschüchtern. Infolgedessen sei: der als Putschist verdächtigte Armeeangehörige B. im NIA-Hauptquartier am
22. März 2006 durch einen Polizeiangehörigen durch eine Folterandrohung dazu gezwungen worden, entgegen dessen Willen ein Geständnis abzule- gen und am 25. März und 6. April 2006 unter Anwendung von massiver kör- perlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert worden (Ziff. 1.5.3.2 AKS); C., ehemaliges Mitglied der Nationalversammlung, in der Nacht vom 28. auf den 29. März 2006 und am 25. Oktober 2006 im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver körperlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert und vergewaltigt worden (Ziff. 1.5.3.4 f. AKS); D., Abgeordneter der Regierungspartei in der Nationalversammlung, am 28./29. März 2006 im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver kör- perlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» zwecks Kooperation und Einschüchterung gefoltert und am 28./29. März 2006 vom «Jungler» FF. unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu gebracht worden, entgegen seinem Willen ein schriftlich vorgefertigtes Geständnis zu unterzeichnen (Ziff. 1.5.3.7 AKS); am 8. April 2006 sowie zu einem späteren Zeitpunkt im April 2006 der Chef- redaktor der unabhängigen Zeitung «The Independent» E. (Ziff. 1.5.3.9 AKS) sowie deren Geschäftsführer F. (Ziff. 1.5.3.11 AKS) im NIA-Hauptquartier unter Anwendung von massiver körperlicher und psychischer Gewalt von den «Junglers» gefoltert worden. Weiter wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.3 zusammen- gefasst vor, zwischen dem 21. März 2006 und Mitte November 2006 in seinen Funktionen als IGP und als Mitglied des Aufsichtsgremiums über das Panel ge- meinsam mit dem Panelvorsitzenden DD. und dem stellvertretenden Armeechef EE. sowie dem Panel, die unrechtmässige Gefangenhaltung der festgenommenen Verdächtigten durch die Polizeibehörden und Gefängnisdienste in Koordination
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SK.2023.23 mit der NIA in deren Hauptquartier, im Polizeihauptquartier in Banjul/GMB und/oder im Gefängnis «Mile 2» in Banjul/GMB veranlasst zu haben. Infolgedessen seien die im Zeitraum 21. bis 28. März 2006 verhafteten Personen B. (Ziff. 1.5.3.3 AKS), C. (Ziff. 1.5.3.6 AKS), D. (Ziff. 1.5.3.8 AKS), E. (Ziff. 1.5.3.10 AKS) und F. (Ziff. 1.5.3.12 AKS) ohne innert vorgeschriebener Frist von 72 Stun- den einem Gericht vorgeführt zu werden, teilweise im Gefängnis «Mile 2» oder auf dem Polizeihauptquartier und auf dem Gelände des NIA-Hauptquartiers meh- rere Wochen festgehalten worden, wodurch ihnen in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen worden sei. C. sei dies aufgrund ihrer Verhaftung am 22. Ok- tober 2006 erneut widerfahren (Ziff. 1.5.3.6 AKS). 2.3.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben der schweren Körper- verletzung, teilweise mehrfach (Art. 122 Abs. 3 aStGB), Gefährdung des Lebens, teilweise mehrfach (Art. 129 aStGB) und der Nötigung, teilweise mehrfach (Art. 181 aStGB), in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F., der Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von C. sowie der qualifizierten Freiheitsberaubung, teilweise mehrfach (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 aStGB), in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F. 2.3.3 Gemäss Eventualanklage sollen die vorgenannten Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung er- folgt sein. Der Beschuldigte sei daher strafbar wegen Folter als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit, teilweise mehrfach (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), in Mit- täterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F., der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von C. sowie der Freiheitsberaubung, teilweise mehrfach, als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) in Mittäterschaft zum Nachteil von B., C., D., E. und F. 2.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS) 2.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.5.4 der Anklageschrift zusammengefasst vor, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen An- griffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gam- bischen Zivilbevölkerung als Innenminister von Gambia als Mittäter dafür verant- wortlich zu sein, dass M. – der als ein ehemaliger Mehrheitsführer der «Alliance for Patriotic Reorientation and Construction» (nachfolgend «APRC») in der gam- bischen Nationalversammlung («Majority Leader of the National Assembly») eine bedeutende Persönlichkeit Gambias von wachsender Popularität gewesen sei und im Gefängnis «Mile 2» eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, jedoch aufgrund eines angeblichen Sturzes im Oktober 2011 in einem Spitalzimmer im «Edward Francis Small Teaching Hospital» in Banjul gelegen habe – von einem Team der «Junglers», auf Befehl von Major GG. mit der Decke von M. im Spitalbett erstickt worden sei. Konkret soll der Beschuldigte den ihm direkt unterstellten Generaldi- rektor der Gefängnisse T. zwischen dem 26. und 28. Oktober 2011 angewiesen
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SK.2023.23 haben, von den «Junglers» Major GG. als Besucher im «Mile 2» zu empfangen. Am Folgetag soll der Beschuldigte den Generaldirektor der Gefängnisse T. an- gewiesen haben, einen ranghohen Gefängniswärter des «Mile 2» beim Häftling M. im «Edward Francis Small Teaching Hospital» in Banjul/GMB zu positionie- ren, der Militärangehörigen ungehinderten Zugang zu M. gewähren sollte. 2.4.2 Dadurch soll sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit zum Nachteil von M. in Mittäterschaft strafbar gemacht haben (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB). 2.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) 2.5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 der Anklage- schrift zusammengefasst vor, im Rahmen eines ausgedehnten und systemati- schen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung in seiner Funktion als Innenminister von Gam- bia am 14./15. April 2016 die Zusammenarbeit der ihm unterstellten Polizeibe- hörden mit der NIA derart veranlasst zu haben, dass die Polizei die von ihr an der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenom- menen verdächtigten UDP-Oppositionellen der NIA übergeben habe; diese von der NIA befragt und gefoltert worden seien, um dadurch an Informationen zur Kundgebung und zur UDP zu gelangen sowie um die Festgenommenen gefügig zu machen und einzuschüchtern. Hinsichtlich N. sei dies auch zumindest unter Inkaufnahme der Tötung durch Folter geschehen. Eventualiter habe der Beschul- digte die Folterungen und hinsichtlich N. zusätzlich dessen Tötung als Vorge- setzter der Polizeibehörde vorsätzlich nicht verhindert. Infolgedessen seien die sich in Polizeihaft befindlichen verdächtigten Oppositionellen N., J., O., H., I. und P. durch den der dem Beschuldigten direkt unterstellten IGP an die NIA ausge- händigt und im NIA-Hauptquartier in der Nacht vom 14. auf den 15. April 2016 von NIA-Mitarbeitern unter Anwendung von massiver körperlicher und psychi- scher Gewalt gefoltert worden, wobei N. aufgrund der zahlreichen und massiven Schläge schliesslich zu Tode gefoltert worden sei. Weiter wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 zusammen- gefasst vor, zwischen dem 14. und 21. April 2016 im Rahmen eines ausgedehn- ten und systematischen Angriffs des gambischen Sicherheitsapparats gegen re- gimekritische Teile der gambischen Zivilbevölkerung in seiner Funktion als Innen- minister von Gambia die Zusammenarbeit der ihm unterstellten Polizeibehörden mit der NIA derart veranlasst zu haben, dass die Polizei die von ihr an der politi- schen Kundgebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenommenen ver- dächtigten Oppositionellen der NIA übergeben habe; diese danach zum «Mile 2» transportiert und unrechtmässig von der NIA und den ihm unterstellten Gefäng- nisdiensten gefangen gehalten worden seien, bzw. eventualiter er dies als Vor- gesetzter der Polizeibehörden vorsätzlich nicht verhindert habe. Infolgedessen seien die am 14. April 2016 festgenommenen verdächtigten Oppositionellen J., O., H., I. und P. nach der Folter durch dem Beschuldigten unterstellten Gefäng- nisdienste bis zum 21. April 2016 (P.) bzw. bis zum 4. Mai 2016 (J., O., H. und I.)
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SK.2023.23 im «Mile 2» festgehalten worden, ohne innert vorgeschriebener Frist einem Ge- richt vorgeführt worden zu sein, wodurch ihnen während einer Dauer von ca. 4 Tagen (P.) bzw. 17 Tagen (J., O., H. und I.) in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen worden sei. Schliesslich wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten unter Ziffer 1.5.5 zusam- mengefasst vor, vom 15. April 2016 bzw. vom 28. April bis zum 16. Septem- ber 2016 im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs des gam- bischen Sicherheitsapparats gegen regimekritische Teile der gambischen Zivil- bevölkerung in seiner Funktion als Innenminister von Gambia veranlasst zu haben, dass die ihm unterstellten Gefängnisdienste den an der politischen Kund- gebung vom 14. April 2016 in Serekunda/GMB festgenommenen verdächtigten Oppositionellen mit unmenschlichen Haftbedingungen schwerwiegende Schmer- zen und Leiden zugefügt haben, bzw. eventualiter er dies als Vorgesetzter der Polizeibehörden vorsätzlich nicht verhindert habe. Infolgedessen hätten die Ge- fängnisdienste J., O., H., I. und P. vom 15. April (P.) bzw. vom 28. April 2016 (J., O., H. und I.) bis zum 16. September 2016 in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh festgehalten und ihnen mit den dort ausgeübten unmenschlichen Haftbedingungen schwerwiegende Schmerzen und Leiden zugefügt. 2.5.2 Der Beschuldigte soll sich dadurch strafbar gemacht haben der vorsätzlichen Tö- tung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von N. (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der vorsätzli- chen Tötung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäter- schaft zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), even- tualiter des Nichtverhinderns der Freiheitsberaubung als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB), der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) sowie der Folter (Haftbedingungen/sog. Folterhaft) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittäterschaft zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), eventualiter des Nichtverhinderns der Folter als Vorgesetzter (Art. 264a Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB). 3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) 3.1 Nach Art. 264a Abs. 1 StGB macht sich u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einen Menschen vorsätzlich tötet (lit. a: «Vorsätzliche Tötung»); einem Menschen unter Verstoss gegen die Grund- regeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht (lit. d: «Freiheitsberaubung»); einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f: «Folter»); eine
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SK.2023.23 Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammenset- zung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuel- len Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert (lit. g: «Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung»); oder eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. j: «Andere unmenschliche Handlungen»). 3.2 Der Tatbestand von Art. 264a StGB schützt die Zivilbevölkerung vor ausgedehn- ten oder systematischen Angriffen auf grundlegende Menschenrechte. Ein Ver- brechen gegen die Menschlichkeit bedroht den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt, da die Tat die Humanität in Frage stellt. Indem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das Infragestellen oder Negieren internationaler Stan- dards der Menschlichkeit bzw. grundlegender Menschenrechte Frieden und Sicherheit gefährden, tangieren sie überindividuelle Interessen sowie kollektive Rechtsgüter. Diese Schwerstverbrechen betreffen damit die Völkergemeinschaft als Ganzes. Zusätzlich zu den genannten überindividuellen bzw. kollektiven Rechtsgüter verletzen Verbrechen gegen die Menschlichkeit jedoch ebenso Indi- vidualrechtsgüter. Der Tatbestand schützt somit ebenfalls grundlegende, men- schenrechtlich anerkannte Individualinteressen, namentlich Leben, Gesundheit, Freiheit und Menschenwürde der einzelnen Opfer (BGE 143 IV E. 4.3 m.w.H.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 10; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N.15 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 644; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 3; WERLE/JESS- BERGER, a.a.O., N. 971; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 173). 3.3 Objektiver Tatbestand 3.3.1 Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt die Ver- wirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschrie- benen Handlungen (s. hinten E. 3.3.4 zu Einzeltaten) voraus (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 57, Ziff. 1.12, S. 279; VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N.16). Die Tat ist in objektiver Hinsicht vollendet, wenn eine der in Art. 264a Abs. 1 StGB genannten Tatalternativen gegenüber einer Person im Kontext eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs ge- gen die Zivilbevölkerung (auch «Gesamttat» oder «Rahmenverbrechen») verübt wird (BBl 2008 3922; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.13; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 16). Täter kann jeder sein, nicht bloss militärische oder zivile Führungskräfte (WEH- RENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 16; GARIBIAN, Commentaire Ro- mand II, 2017, Art. 264a StGB N. 5; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1003 m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Muthaura et al., ICC-01/09-02/11-382, Entscheid vom 23. Januar 2012, § 223).
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SK.2023.23 3.3.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten (teilweise in der Eventual-/Subeven- tualanklage) vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, Folter und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Mittä- terschaft vor (Art. 264a Abs. 1 lit. a, d, f und lit. g StGB; vgl. E. 2 Anklagevorwürfe). Die jeweiligen Einzeltaten wie vorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung, Folter oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie «im Rahmen eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung» (Gesamttat) erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend). Im Zusammenhang mit der Gesamttat (Kontextelemente) erlangen diese Einzeltaten eine «neue Unrechtsdimension» (WERLE/JESSBER- GER, a.a.O., N. 971) und betreffen – wie in Erwägung 3.2 aufgezeigt – nicht allein die einzelnen Opfer, sondern die Völkergemeinschaft als Ganzes. Die kon- textuellen Elemente des gewaltsamen Angriffs bilden gegenüber gewöhnlichen Straftatbeständen den eigentlichen Unrechtskern, da das Vorliegen eines sol- chen Angriffs die Begehung der Einzeltaten wesentlich erleichtert und diese als besonders verabscheuend erscheinen lässt (BBl 2008 3863, 3880). 3.3.3 Zu den allgemeinen Tatbestandselementen von Art. 264a Abs. 1 StGB (sog. Chapeauelemente oder chapeau) gilt es Folgendes zu präzisieren: 3.3.3.1 Beim Angriff gegen die Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um einen militäri- schen Angriff im Sinne des Kriegsvölkerrechts, sondern genereller um eine «campaign» oder «operation» gegen die Zivilbevölkerung (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35 und N. 65 m.w.H.; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 16). Der Angriff umschreibt einen Gesamtvorgang, in den sich die Einzeltaten einfügen müssen, d.h. es darf sich nicht um eine zufällige Häufung von Verbrechen han- deln (METTRAUX, a.a.O., S. 197). Unbeachtlich ist, ob der Angriff in Friedens- oder Kriegszeiten bzw. inner- oder ausserhalb eines bewaffneten Konflikts er- folgt. Einem Angriff liegt regelmässig ein planmässiges Vorgehen bzw. die Politik eines Staates oder einer Organisation zu Grunde, was die Begehung der einzel- nen Tat erleichtert und die Gegenwehr erschwert (BBl 2008 3921; VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 32 ff. m.w.H.; s.a. Art. 7[2][a] Römer Statut; vgl. hinten E. 3.3.3.5 Politikelement). 3.3.3.2 Unter einem Angriff ist die mehrfache Begehung (oder das absichtliche Nichtver- hindern der Begehung; so ausdrücklich BBl 2008 3921 f. sowie ICTY, Trail Cham- ber, The Prosecutor v. Kupreškić, IT-94-1-T, Urteil vom 14. Januar 2000, § 552) von Einzeltaten zu verstehen. Die mehrfache Begehung von Einzeltaten kann durch einen einzelnen oder mehrere Täter zum selben oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie durch eine oder mehrere Handlungen erfolgen (Urteil der Be- rufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.1; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 38 m.w.H.; METTRAUX, a.a.O., S. 207). Der Angriff muss nicht zwingend aus der mehrfachen Begehung der Katalogtaten gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB bestehen; hinreichend ist jegliche Misshandlung der Zivil- bevölkerung (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II 3.2.5.1 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY; METTRAUX, a.a.O., S. 208 f;
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SK.2023.23 restriktiver WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 22 und VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 38). Die Voraussetzung der mehrfachen Begehung schliesst isolierte Einzelakte aus (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39; ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Entscheid vom 15. Juni 2009, § 81; ICC, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-3343, Urteil vom 21. März 2016, § 149). Nachzuweisen ist ein gezielter Angriff auf eine genü- gende Anzahl an Individuen (ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom 12. Juni 2002, § 90; Oberlandesgericht [nach- folgend «OLG»] Koblenz, Urteil vom 24.02.2021 – 1 StE 3/21 Rz. 573 spricht von einer «erheblichen Anzahl von Einzelpersonen»). Erforderlich ist eine minimale quantitative Dimension von angegriffenen Opfern (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 68), wobei die mehrfache Begehung von Einzeltaten geringere Anforderungen als das Element der «Ausgedehntheit» des Angriffs stellt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39 m.w.H.). Der Täter muss dabei nicht selber mehrfach handeln, sofern sich seine Tat in den funktionalen Gesamtzu- sammenhang einfügt und keine isolierte Tat darstellt (SCHABAS, International Criminal Court – A Commentary on the Rome Statute, 2. Aufl. 2016, S. 167 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Kupreškić et al., IT-95-16-T, Urteil vom 14. Januar 2000, § 550; vgl. hinten E. 3.3.3.6 Erfordernis eines funktionalen Zusammenhangs/Nexus zwischen Einzel- und Gesamttat). Eine individuelle Straf- barkeit setzt keine Vielzahl von Einzeltaten voraus, da ein (ausgedehnter und/oder systematischer) Angriff auf die Zivilbevölkerung prinzipiell bloss hinsichtlich des Täterkollektivs erforderlich ist (BBl 2008 3922; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 289; VEST, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39). Ebenso ist nicht vorausge- setzt, dass der Täter selber ausgedehnt oder systematisch handelt (VEST, Kom- mentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 39 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Pro- secutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 649 und ICTY, Trial Cham- ber II, The Prosecutor v. Đorđević, IT-05-87/1-T, Urteil vom 23. Februar 2011, § 1590; CURRAT, Les crimes contre l’humanité dans le Statut de la Cour pénale internationale, Diss., 2006, S. 99 u.a. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Pro- secutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom 12. Juni 2002, § 94 ff.). 3.3.3.3 Tatobjekt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist die Zivilbevölkerung (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 973). Geschützt ist sowohl die gegnerische als auch die eigene Zivilbevölkerung (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 65 m.H.a. AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 189). Die Nationalität ist irrelevant (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.3 m.w.H.). Als Zivilbevölkerung gilt jede Personenmehrheit, die durch geographi- sche, politische oder sonstige gemeinsame Merkmale verbunden ist (METTRAUX, a.a.O., S. 247; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 189; SCHABAS, a.a.O., S. 156; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 69; OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21 Rz. 573 m.V.a. Rechtsprechung des BGH). Darunter fällt (bspw.) eine grössere Gruppe von Menschen, die gemein- sam ein geografisches Gebiet bewohnen oder über eine gemeinsame politische Willensrichtung verfügen (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 - 1 StE 3/21
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SK.2023.23 Rz. 573 m.V.a. Rechtsprechung des BGH). Damit scheiden isolierte Delikte ge- gen Einzelpersonen aus. Die Zivilbevölkerung muss nicht die gesamte Bevölke- rung eines Gebiets umfassen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 973 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC und ICTY; VEST, Kommentar, Art. 264a StGB N. 67). Erforderlich ist allerdings, dass das Ziel des Angriffs die Zivilbevölkerung und nicht eine begrenzte und willkürlich ausgewählte Anzahl von Einzelpersonen ist (SCHABAS, a.a.O., S. 156 m.V.a. ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC-01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1105). Im Unter- schied zum Völkermord gemäss Art. 264 StGB muss die Zusammensetzung der Personenmehrheit keinesfalls homogen oder klar definiert sein (VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 67 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass die Opfer auf- grund einer Gruppenzugehörigkeit, in diskriminierender Absicht, angegriffen wer- den (AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 25). Auch Personen, die nicht direkt einer beschriebenen Personenmehrheit zuzurechnen sind, sind Opfer im Sinne der Bestimmung, wenn das gegen sie begangene Verbrechen Teil des Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung ist (METTRAUX, a.a.O., S. 265). Beim Beispiel der politischen Ausrichtung von Personen als Merkmal für eine Personenmehrheit ist es ausreichend, wenn diese bloss von aussen so wahrgenommen wird («[perceived] political affilia- tion»; ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kenyatta et. al, ICC-01-/09- 02/11-382-Red, Entscheid vom 23. Januar 2012 § 110). Ausserhalb von bewaffneten Konflikten sind Verbrechen gegen die Menschlich- keit regelmässig vom einseitigen Vorgehen der Staatsmacht oder sonst organi- sierter bewaffneter Kräfte gegen die eigene Zivilbevölkerung gekennzeichnet. In solchen Fällen sind vom Begriff der Zivilbevölkerung die Träger staatlicher oder sonst organisierter Macht auszunehmen, soweit sie diese Macht aktuell gegen die Zivilbevölkerung ausüben (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 980 m.V.a. Trial Chamber, The Prosecutor v. Kayishema et al., Urteil vom 21. Mai 1999, § 127; s.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Begriff «Zivilbevölkerung» weit auszulegen ist, in BGE 143 IV 316 E. 4.5.5; der überwiegende Teil der Lehre befürwortet, in Friedenszeiten den Einschluss von Soldaten und Polizeiangehö- rigen unter die Zivilbevölkerung: DE HEMPTINNE, in: Revue Générale de Droit In- ternational Public, La définition de la notion de «population civile» dans le cadre du crime contre l’humanité, 2010, S. 101 m.V.a. CASSESE, International Criminal Law, 2. Aufl. 2008, N. 7, S. 122 ; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 26 m.w.V.; lediglich Polizeiangehörige erwähnend: SCHABAS, a.a.O., S. 157). Erst wenn Polizeibe- amte oder Militärangehörige faktisch militärische Gewalt anwenden (z.B. bei Be- kämpfung von Aufständen) sind sie nicht mehr als Teil der Zivilbevölkerung zu betrachten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 77 m.w.H.). 3.3.3.4 Sofern ein Angriff nachgewiesen ist, so gilt in einem zweiten Schritt zu beweisen, dass er ausgedehnt oder systematisch erfolgt (ICC, Trial Chamber II, The Prose- cutor v. Katanga, ICC-01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1101). Der Angriff ist alternativ durch seinen Umfang (quantitatives Element) oder durch seinen Organisationsgrad (qualitatives Element) gekennzeichnet, wobei sich
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SK.2023.23 diese Elemente überschneiden können (BBl 2008 3922; Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 59 ff.; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 184 ff.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 982 ff.; SCHABAS, a.a.O., S. 164 ff.; je m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in grossem Massstab durchgeführtes Vorgehen – aus dessen Erstreckung über ein weites geografisches Gebiet und/oder einer hohen Anzahl von Opfern – zu verstehen (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.3.2.5.1). Als Bei- spiel für einen ausgedehnten Angriff ist auf das vor dem IStGH geführte Verfah- ren The Prosecutor v. Al Bashir zu verweisen mit hunderttausenden von Opfern, verteilt über weite Gebietsteile Darfurs (SCHABAS, a.a.O., S. 164 m.V.a. ICC, Pre- Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Bashir, ICC-02/05-01/09, Entscheid vom
4. März 2009, § 84). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung orga- nisiert ist und planmässig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird; die Verletzung der Individualinteressen einem Muster folgt. Ein Beispiel eines regelmässigen Musters ist ein wiederkehrender modus operandi, der bspw. die Errichtung von Strassenblockaden, das Verlegen von Landminen und koordinierte unrechtmässige Handlungen einschliesst, wodurch mittels wiederholter Aktion die gleiche Wirkung auf die Zivilbevölkerung bezweckt wird (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 StE 3/21 N. 574 m.V.a. Rechtsprechung des BGH; WER- LE/JESSBERGER, a.a.O., N. 986 f.; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 21 m.w.V.; SCHABAS, a.a.O., S. 164). Mögliche Indizien für die Annahme eines systematischen Angriffs sind die politi- sche Zielsetzung, Vorbereitung und/oder die Planung (ggf. auf höchster Ebene), Verwendung erheblicher Ressourcen, Propaganda, Mobilisierung von Militärein- heiten, ethnische Säuberungen sowie massenhafte Verübung von Einzeltaten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 63). Im Verfahren The Prosecutor
v. Blaškić wurde die Systematik anhand folgender vier Elemente ausgemacht: (1.) das Vorhandensein eines politischen Ziels, eines Plans zur Durchführung des Angriffs oder einer Ideologie im weitesten Sinne des Wortes, d.h. zur Zerstörung, Verfolgung oder Schwächung einer Gemeinschaft; (2.) die Begehung einer Straf- tat im grossen Umfang gegen eine Gruppe von Zivilisten oder die wiederholte und fortgesetzte Begehung unmenschlicher, miteinander verbundener Handlungen; (3.) die Vorbereitung und der Einsatz erheblicher öffentlicher oder privater Mittel und (4.) die Beteiligung hochrangiger politischer und/oder militärischer Stellen an der Festlegung und Ausarbeitung des methodischen Plans (ICTY, Trial Cham- ber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000 § 203). 3.3.3.5 Die vorgenannten vier Elemente zur Herleitung einer Systematik gemäss Recht- sprechung des ICTY sind insofern zu relativieren, als es unter Art. 264a StGB nicht erforderlich ist, dass der Angriff in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation (sog. policy element bzw. Politik- element) erfolgt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 ff., N. 64; a.A. WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 25 und DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 276). Dies auch im Unterschied zu Art. 7(2)(a) Römer
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SK.2023.23 Statut, der den «Angriff gegen die Zivilbevölkerung» als Angriff in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation definiert, womit das Politikelement ein objektives Tatbestandselement darstellt. Aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 264a StGB und des Schweigens des Gesetzge- bers ist das Politikelement jedoch nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu betrachten (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 ff., N. 57 und N. 64; BBl 2008 3922 Fn. 164, worin die vom geltenden Völkergewohnheitsrecht abweichende Regelung im Römer Statut angemerkt wird), zumal das Politikele- ment auch nicht zu den Tatbestandsmerkmalen von Straftaten gegen die Menschlichkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht zählt (Urteil der Berufungs- kammer der «Cour Pénale Spéciale» [nachfolgend «CPS»] der Zentralafrikani- schen Republik vom 20. Juli 2023 § 317 ff. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 98; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 992; METTRAUX, a.a.O., S. 285). Eine Politik eines Staates oder einer Organisation kann jedenfalls insofern rele- vant sein, als sie das Vorliegen eines Angriffs indiziert. Wenn der Nachweis von ausgedehnten und/oder systematisch aufgetretenen Einzeltaten gelingt, wird dies in aller Regel auf eine entsprechende Politik eines Staates oder einer Organisation schliessen lassen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 26 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Tadić, IT-94-1-T, Urteil vom 7. Mai 1997, § 653; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 6 und 13; s.a. WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1002, wonach der Bedeutungsgehalt des Politikelements nicht über das Merkmal eines «systematischen Angriffs» hinausgeht, und AMBOS, Commen- tary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 22, wonach ein Plan oder das Politikelement die Systematik des Angriffs indiziert). Diese Auffassung wird dadurch verstärkt, dass die Voraussetzungen für das Vor- liegen einer «Politik» im Sinne des Römer Statuts niedrig anzusetzen sind, da unter «Politik» im weiten Sinne eine geplante, geleitete oder organisierte Tatbe- gehung zu verstehen ist. Es genügt, dass der Angriff einer regelmässigen Struk- tur folgt. Eine förmlich programmatische Leitlinie setzt das Merkmal «Politik» nicht voraus (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 992 f. m.V.a. die Rechtsprechung des ICC und ICTY). Ebenso wenig bedarf es einer aktiven Politik eines Staates oder einer Organisation zur Förderung oder Aufforderung zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Eine Duldung dieser Verbrechen, jedenfalls wenn sie «aus- gedehnt» begangen werden, ist ausreichend (AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 187). Die dahinterstehende Organisation muss lediglich tatsächlich in der Lage sein, ausgedehnte oder strukturierte Angriffe durchzuführen. Indizien hierfür sind bspw. tatsächliche Ereignisse, politische Programme oder Schriften, öffentliche Äusserungen oder Propagandasendungen oder der Aufbau politi- scher bzw. verwaltungsmässiger Strukturen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 993 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom
3. März 2000, § 204 und ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC- 01/04-01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 1109). 3.3.3.6 Die Einzeltat muss im Rahmen des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (Gesamttat) erfolgen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O.,
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SK.2023.23 N. 1007 m.V.a. ICC, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Katanga, ICC-01/04- 01/07-3436, Urteil vom 7. März 2014, § 769, 1124; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Popović et al., IT-05-88-A, Urteil vom 30. Januar 2015, § 772; AM- BOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 15 ff.; s.a. Art. 7[1] Römer Statut, der von «as part of» spricht, was bei der Legiferierung von Art. 264a StGB mit «im Rahmen von» übersetzt wurde). Dies bedeutet nicht, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit liege nur dann vor, wenn das betreffende Verbrechen zum Zeitpunkt des Angriffs began- gen wurde. Ein Verbrechen, das mehrere Monate, nachdem bereits der Grossteil der Straftaten begangen wurde, verübt wird, kann prinzipiell Teil des Angriffs sein, solange es genügend mit dem Angriff zusammenhängt. Selbst Handlungen, die vor Angriffsbeginn ausgeführt werden, können unter bestimmten Umständen Teil des Angriffs sein (METTRAUX, a.a.O., S. 330). Die Einzeltat muss den Angriff gegen die Zivilbevölkerung fördern bzw. in ihren Konsequenzen unterstützen und insoweit in einem (funktionalen) Begehungszusammenhang (auch sog. Nexus) zur Gesamttat stehen. Bei isolierten Akten ohne Bezug zur Gesamttat liegt kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor (BBl 2008 3922 [die Botschaft spricht von «inhaltlichem» Zusammenhang]; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 23 und 59; METTRAUX, a.a.O., S. 328 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und «Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia» [nachfolgend «ECCC»]; AMBOS, Commentary on the Rome Statute of the International Criminal Court, a.a.O., Art. 7 N. 18). Bei der Beurteilung, ob ein Bezug vorliegt, sind der Kontext der Tatbegehung, die Begehungsweise, die Folgen der Einzeltat, die Handlungsziele/-weise und die Motive des Täters zu berücksichtigen. Letztlich hängt der (funktionale) Bege- hungszusammenhang von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1007 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC, ICTY und des «Special Court for Sierra Leone», SCSL [Sondergerichtshof für Sierra Leone]; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., Art. 7 N. 18 m.V.a. die Recht- sprechung des ICC). Als zuverlässige Indizien für den Begehungszusammen- hang (Nexus) gelten die Ähnlichkeiten zwischen den Handlungen des Einzeltä- ters und den Handlungen im Rahmen des Angriffs, die Art der Ereignisse und Umstände der Handlungen des Täters, die zeitliche und geografische Nähe der Handlungen des Täters mit dem Angriff sowie die Art und das Ausmass der Kenntnis des Täters vom Angriff im Zeitpunkt seiner Tatbegehung und die Art und Weise, wie die Handlungen der beschuldigten Person die dem Angriff zu- grundeliegende «Politik» fördert (AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., Art. 7 N. 18). Ein Indiz für den Nexus kann auch die Uniform des Täters sein, indem er sich durch das Tragen der Uniform nach aussen zum Agenten bzw. Vertreter des Staates macht (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 29). 3.3.4 Einzeltaten 3.3.4.1 Vorsätzliche Tötung Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB verwirklicht, wer einen Menschen vorsätzlich tötet. Erfasst ist jede mit Vorsatz ausgeführte Tötung, nicht bloss die vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 StGB, sondern auch Tötungen, die
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SK.2023.23 nach schweizerischem Recht als Einzeltat unter die Art. 112 ff. StGB zu subsumie- ren wären (BBl 2008 3923; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. a; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 23; VEST/SUTER, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtli- chen Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, Art. 264a StGB N. 99 ff.). Umfasst ist auch eine Tötung durch Unterlassen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 36; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 24, je m.w.V.). Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der vorsätzlichen Tötung kann sich gegen einen oder mehrere Menschen richten (BBl 2008 3923). 3.3.4.2 Freiheitsberaubung Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB erfasst den Tatbestand der Freiheitsberaubung in den Tatvarianten der «Gefangenhaltung» und des «anderen schwerwiegenden Freiheitsentzugs». Eine «Gefangenhaltung» umfasst jene Fälle, in denen eine Person auf engem Raum eingesperrt und so gehindert wird, sich von der Stelle zu bewegen. Als «anderen schwerwiegenden Freiheitsentzug» gelten all jene Situationen, in denen eine Person zwar in ihrer physischen Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wird, sich jedoch weiterhin in einem bestimmten Gebiet be- wegen kann (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 48; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 33; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1045). Die Frei- heitsberaubung stellt ein Dauerdelikt dar. Entsprechend ist eine Täterschaft über den Zeitpunkt der Vollendung, d.h. über die Freiheitsentziehung hinaus bis hin zum materiellen Beendigungszeitpunkt möglich (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 245). Ein Freiheitsentzug ist nur dann als Verbrechen gegen die Menschlichkeit er- fasst, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er gegen Grundregeln des Völker- rechts verstösst. Die Bestimmung umfasst somit nicht jeden unrechtmässigen Freiheitsentzug. Erfasst sind lediglich diejenigen Fälle, in denen der Freiheitsent- zug schwerwiegend erscheint. Das Schwereerfordernis bezieht sich einerseits auf die Dauer. Bei einer Freiheitsberaubung von mehreren Wochen ist das Schwere- erfordernis unzweifelhaft erfüllt. Alternativ sind die Intensität und die konkreten Umstände der Freiheitsberaubung wie bspw. ungenügende Verköstigung, Hygie- ne oder Schläge zu berücksichtigen, die einen Freiheitsentzug trotz geringer Dauer als schwer erscheinen lassen können (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 257 m.w.H.). Ebenso erfasst sind Fälle, in denen der Freiheits- entzug im Sinne von willkürlichen Verhaftungen ohne jede Rechtsgrundlage oder Inhaftierung mit teilweiser oder kompletter Verweigerung von Verfahrensgaran- tien erfolgt (BBl 2008 3924; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. d; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 258 f.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1046 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). 3.3.4.3 Folter Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB stellt Folter im Zusam- menhang mit einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivil- bevölkerung unter Strafe. Erfasst sind die Fälle, in denen der Täter einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden
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SK.2023.23 oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychi- schen Gesundheit zufügt. Eine Person steht «unter Kontrolle oder Gewahrsam des Täters», wenn der Täter eine Lage geschaffen hat, in der das Opfer dem Zugriff des Täters schutzlos ausgeliefert ist und andere nicht ohne Weiteres helfend eingreifen können (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 388 ff.; WERLE/JESSBER- GER, a.a.O., N. 1055). Die Beurteilung von Folter erfordert die Prüfung der ge- samten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Misshandlung so- wie ihre (unmittelbaren) körperlichen und seelischen Auswirkungen (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 43 m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor
v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Entscheid vom 15. Juni 2009, § 193; VEST/SUT- TER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 384 m.V.a. ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 148 f.; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 149; AMBOS, Internationales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 207 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Furundzija, IT-95-17/1-T, Urteil vom 10. Dezember 1998 § 146 m.w.H.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Die schwere Schmerz- zufügung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen hervorgerufen werden (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 383). In der internationalen Rechtsprechung werden die folgenden Verhaltensweisen in der Regel per se als Folter eingeordnet: Herausreissen von Zähnen, Finger- oder Zehennägel, Strom- stösse an empfindlichen Körperstellen, Brechen von Knochen, Verbrennen von Körperteilen, Aufhängen an einer Stange, Untertauchen in Wasser, bis Ersti- ckungserscheinungen eintreten, Entzug von Nahrung, Trinken und Schlaf sowie Vergewaltigung. Auch gezieltes Verhungern- oder Verdursten-lassen von gefan- genen Personen sowie das Vorenthalten ärztlicher Versorgung, Medikamenten oder wärmender Decken können eine schwere Schmerzzufügung bewirken und Folter darstellen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 392 m.w.H.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Beispiele für grosse seelische Schmerzen oder Leiden aus der internatio- nalen Rechtsprechung sind der Zwang zur Anwesenheit bei der Folter oder Hin- richtung eines Familienangehörigen oder die Simulation einer Exekution (WER- LE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY). Die internationale Rechtsprechung versteht unter einem schweren körperli- chen/physischen Schaden eine schwere Gesundheitsschädigung, die Verursa- chung von Entstellungen oder die schwere Verletzung innerer oder äusserer Or- gane bzw. Sinne (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 895 m.w.V. auf die internatio- nale Rechtsprechung im Zusammenhang mit Völkermord in der Tatbestandsva- riante Art. 6[b] Römer Statut). Ein schwerer seelischer/psychischer Schaden be- steht, wenn die Fähigkeit einer Person, ein normales konstruktives Leben zu füh- ren, langanhaltend beeinträchtigt ist (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 897 m.w.V. auf die internationale Rechtsprechung ebenfalls im Zusammenhang mit Völker- mord). Nicht vorausgesetzt sind Foltermethoden, die zu einer bleibenden Ge- sundheitsschädigung oder zu extremen Schmerzen oder Leiden führen (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY).
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SK.2023.23 Die Tathandlung muss im Gegensatz zur Folter gemäss UN-Antifolterkonvention nicht von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verwirklicht werden. Damit sind Folterungen durch Angehörige nichtstaatlicher Machtorgani- sationen und durch Privatpersonen einbezogen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 371; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1054). Ebenso wenig setzt Folter i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB – wiederum in Abweichung zur UN-Antifolterkonvention – ein Zweckerfordernis voraus (BBl 2008 3926; GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 41 f.; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 379). Das «erhebliche Leid» (s.a. Art. 7[2][e] Römer Statut zur Legaldefinition von Folter) bezieht sich auf physisches oder seelisches Leiden bzw. Schmerzen und nicht auf die in der Folge eingetretene physische oder psy- chische Schädigung (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 380 ff.; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1053). 3.3.4.4 Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung Die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB (in der bis 30.06.2024 geltenden Fassung, AS 2010 4963; im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts, [AS 2024 27] wurde per 1. Juli 2024 u.a. der Opferkreis auf Personen jeglichen Geschlechts ausgedehnt) umfasst Verbrechen, welche die sexuelle Selbstbestim- mung einer Person in eklatanter Weise missachten. Sie schützt einerseits Frauen vor Vergewaltigung sowie erzwungener Schwangerschaft und andererseits sämt- liche Personen vor sexueller Nötigung von vergleichbarer Schwere, vor Nötigung zur Prostitution und vor zwangsweiser Sterilisierung. Als Vergewaltigung gilt nicht nur der erzwungene Geschlechtsverkehr, sondern auch das Eindringen in ein Kör- perteil des Opfers mit einem Sexualorgan des Täters oder das Eindringen in die anale oder genitale Öffnung des Körpers mit einem Körperteil des Täters oder mit einem Gegenstand. Vorausgesetzt ist, dass der Täter bei seinem Vorgehen Ge- walt ausübt oder androht, selber Zwang ausübt oder von Umständen profitiert, die auf das Opfer Zwang ausüben (BBl 2008 3927 f.; WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 62 m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und des ICTR; GARI- BIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 46; a.A. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.12 lit. g m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und ICTR, wonach erzwungener Anal- und Oralverkehr sowie Fälle, in denen die Täter in die Körper- öffnungen des Opfers mit künstlichen Gegenständen eindringen, keine Verge- waltigung, sondern eine sexuelle Nötigung von vergleichbarer Schwere darstellt). Im Einzelfall und abweichend vom Grundsatz, wonach verschiedene Einzeltat- bestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nebeneinander anwendbar sind (s.a. hinten E. 9 Konkurrenzen), kann bspw. das Verbrechen der Vergewal- tigung das Einzelverbrechen der Folter verdrängen (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 43; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 841 und 1122; je m.V.a. ICC, Pre-Trial Chamber II, The Prosecutor v. Bemba, ICC-01/05-01/08-424, Ent- scheid vom 15. Juni 2009, § 204).
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SK.2023.23 3.4 Subjektiver Tatbestand 3.4.1 Die Einzeltat i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz vo- raus, wobei Eventualvorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB genügt (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.2; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 81; s.a. spezifisch zu den Einzeltaten der vorsätzlichen Tötung [Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB]: GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 24 und VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 103; der Freiheitsberaubung (lit. d): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35 und VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 262; der Folter (lit. f): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 44 und VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 399; der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (lit. g): VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 572 ff.; und der anderen unmenschlichen Verbrechen (lit. j): GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 78 m.V.a. BBl 2008 3932 und VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 734). Dem Täter muss bewusst sein, Unrecht zu tun, wobei genaues Wissen, dass und welche Grundregel des Völ- kerrechts er verletzt hat, nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter die nor- mativen Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestands so bewertet, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien (sog. Parallelwertung in der Laien- sphäre) entspricht (BBl 2008 3925; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 57, Ziff. 1.2). In Bezug auf das Verbrechen des Freiheitsentzugs (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) genügt es deshalb, wenn sich der Täter bewusst ist, aufgrund der Umstände des Freiheitsentzugs für den Betroffenen eine schwere Beeinträchtigung der Bewe- gungsfreiheit zu schaffen, für die kein verhältnismässiger Grund ersichtlich ist (GARIBIAN, a.a.O., Art. 264a StGB N. 35; VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 263 m.V.a. BBl 2008 3925). Da es sich bei der Freiheitsberau- bung um ein Dauerdelikt handelt, ist auch ein dolus superveniens/subsequens denkbar (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 264). 3.4.2 Weiter erfordert Art. 264a Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht, dass der Täter zumindest in groben Zügen «in Kenntnis des Angriffs» gehandelt hat. Er braucht nicht sämtliche Details des Angriffs zu kennen (BBl 2008 3922; VEST, Kommen- tar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 83; s.a. ferner Art. 30 Römer Statut). Dies entspricht der Rechtsprechung internationaler Strafgerichtshöfe, die geringe Anforderungen an den Umfang der Kenntnis stellen und lediglich beim Täter ein Bewusstsein voraussetzten, dass seine Tat ein Teil der grösseren Dimension eines Angriffs gegen die Zivilbevölkerung ist, er jedoch nicht die Einzelheiten des Angriffs zu kennen braucht (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1005 m.w.H.; AMBOS, Internatio- nales Strafrecht, a.a.O., § 7 N. 198 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC, ICTY und ICTR). Der Täter erfüllt somit die subjektiven Merkmale des chapeau, wenn er wenigstens über ein zumindest rudimentäres Wissen verfügt, dass sich seine Einzeltat in den Rahmen einer bestehenden oder beabsichtigten Gesamttat (oder eines Teils davon) einfügt (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 83 u.a. m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2002, § 102 ff.; AMBOS, Internationales Strafrecht,
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SK.2023.23 a.a.O., § 7 N. 195 m.w.H.). Das Wissen des Täters kann aus den Tatumständen abgeleitet werden (BBl 2008 3922 m.V.a. auf die Rechtsprechung des ICTY) wie den historischen und politischen Gegebenheiten, unter denen die Gewalttaten stattfanden, der Funktionen des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Verbre- chen, seiner Verantwortlichkeit innerhalb der politischen oder militärischen Hierar- chie, der direkten und indirekten Beziehungen zwischen der politischen und der militärischen Hierarchie, dem Umfang und der Schwere der begangenen Hand- lungen, der Art der begangenen Verbrechen und dem Ausmass, in dem sie all- gemein als bekannt gelten (SCHABAS, a.a.O., S. 168 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000, § 258 f.). Eine Absicht, den Angriff zu fördern, ist nicht erforderlich (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 82 u.a. m.V.a. ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor
v. Kunarac et al., IT-96-23-T & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Februar 2001, § 434). Irrelevant für die Tatbestandsmässigkeit sind zudem die subjektiven Beweg- gründe des Täters, die zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen (VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 84 m.V.a. ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Feb- ruar 2001, § 433). 3.5 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts (eventual-)vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tat- sächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmäs- sige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tat- entschlusses mitwirkt. Es reicht, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1; s.a. VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 190, der einer Anwen- dung der bundesgerichtlichen Formel zur Mittäterschaft in Bezug auf das Völker- strafrecht zustimmt). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschie- dene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeit- lich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, ver- wehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein an- derer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Be- teiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachge- wiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom
17. Juni 2014 E. 2; 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, S. 95 N. 194).
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SK.2023.23 3.6 Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 264k StGB) 3.6.1 In der Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten die an- geklagten Handlungen im Zusammenhang mit der politischen Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Vor- gesetztenverantwortlichkeit vor. 3.6.2 Gemäss Art. 264k Abs. 1 StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemes- sene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern. Da sich der Beschul- digte – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 8.5) – als Mittäter strafbar gemacht hat , erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbarkeit des Vorgesetzten, da die Strafbarkeit nach Art. 264k StGB (Vorgesetztenverantwortlichkeit) gegenüber der Beteiligung an der Straftat subsidiär ist (BBl 2008 3952; FIOLKA, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 264k StGB N. 86; VEST, Kommentar, a.a.O., Art. 264k StGB N. 158). 3.7 Rechtfertigungsgründe Bei Delikten wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit kommt eine Rechtfertigung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 81; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 698). Das Folterverbot gilt ausnahmslos, weshalb es nicht möglich ist, bspw. bei einem Angriff auf die Zivilbevölkerung Folter durch staatliche Legislation i.S.v. Art. 14 StGB zu recht- fertigen (VEST/SUTTER, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 401 f. STAHN, in: Ambos [Hrsg.], Commentary on the Rome Statute of the International Crimi- nal Court, 4. Aufl. 2022, Art. 7 N. 239; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1056). 4. Der Staat Gambia 4.1 Der in Westafrika liegende Staat Gambia grenzt an den Atlantischen Ozean und ist umgeben von Senegal. Gambia ist der kleinste Staat des afrikanischen Fest- lands mit einer Fläche von 11.295 Quadratkilometern (Land: 10.000 qkm und Wasser 1.295 qkm). Dessen Hauptstadt ist Banjul. 2009 umfasste Gambias Be- völkerung rund 1.7 Mio. Menschen (BA B18-102-01-1167; BA B05-001-01-0238); 2014 1.8 Mio. (BA 12-011-0065 Rz. 12). In Gambia leben verschiedene ethni- sche Gruppen mit eigener Sprache und Traditionen. Das Volk der Mandinka bil- det die grösste Gruppe, gefolgt von den ethnischen Gruppen Fula, Wolof, Jola (auch Diola) und Serahule. 95% von Gambias Bevölkerung sind Muslime (BA B18-102-01-0020/-0071/-1167; B05-001-01-0238). Gambias Amtssprache ist Englisch (BA B18-102-01-0021). Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2008 bei USD 390.-- und ist damit eines der niedrigsten der Welt. Die Armut in Gambia ist hoch. Laut Bericht des «United Nations Development Programme» 2013 rangiert Gambia auf Platz 165 der am wenigsten entwickelten Länder (BA B18-102-01- 0021/-1167; s.a. BA B05-001-01-0266 Rz. 7 und hinten E. 12.7.2.2 bzgl. Bemes- sung Genugtuungsansprüche).
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SK.2023.23 Gambias Rechtssystem basiert auf dem angelsächsischen «Common Law» und Gewohnheitsrecht. Für die muslimische Gemeinschaft gelangt für einen Teil von zivilrechtlichen Aspekten und Familienangelegenheiten die Scharia zur Anwen- dung. Gambia unterhält ein dualistisches System; Bestimmungen zu Menschen- rechtsinstrumenten müssen vor deren Anwendbarkeit ins nationale Recht umge- wandelt werden. Gambia hat stets die Zuständigkeit der Afrikanischen Kommis- sion für Menschenrechte und Rechte der Völker («African Commission on Human and Peoples’ Rights», ACHPR) und des Gerichtshofs der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten («Economic Community of West African States», ECOWAS) anerkannt. Zu Gambias höheren Gerichte zählen der «Supreme Court», gefolgt vom «Court of Appeal» und dem «High Court» (BA B18-102-01- 0038 f./-0674 f.; «https://www.britannica.com/place/The-Gambia/The-arts», zu- letzt aufgerufen am 05.03.2025; B05-001-02-0266 Rz. 7/-0267 Rz. 12). 4.2 Machtergreifung von Yahya Jammeh 4.2.1 Gambia erlangte im Jahr 1965 die Unabhängigkeit von Grossbritannien. Darauf- hin führte Sir Dawda Kairaba Jawara Gambia zunächst als Premierminister und, nach Gambias Umwandlung im Jahr 1970 in eine Republik, als Staatspräsident während 30 Jahren, nachdem er jeweils gemäss den verfassungsmässig vorge- schriebenen Abständen von fünf Jahren wiederholt gewählt wurde. Im Juli 1994 wurde die Zivilregierung der «People’s Progressive Party» (PPP) unter Sir Dawda Kairaba Jawaras aufgrund von Korruptionsvorwürfen mittels eines gewaltfreien Militärputsches von Soldaten der «Gambia National Army» (GNA) gestürzt (BA B18-102-01-0674; B10-001-04-0010 Rz. 1 f./-0250 Rz. 1; B05-001-01-0242). In der Folge etablierte sich in Gambia eine Militärherrschaft bzw. Militärjunta, die durch einen Militärregierungsrat, dem provisorischen Regierungsrat der Streit- kräfte («Armed Forces Provisional Ruling Council», AFPRC; nachfolgend «pro- visorischer Militärregierungsrat») geführt wurde. Zu den Anführern des Militärputsches zählte u.a. Yahya Jammeh, damals Ober- leutnant («1st Lieutenant»), der später Vorsitzender («Chairman») des Militärre- gierungsrats wurde. Seit dem Staatsstreich von 1994 regierte Yahya Jammeh Gambia zunächst als Vorsitzender der Junta und anschliessend als Präsident Gambias: Mittels Wahlen, die von Einschüchterung und Gewalt geprägt waren und unter Ausschluss dreier Grossparteien stattfanden (BA B18-102-01-0071; B05-001-01-0120), liess sich Yahya Jammeh im Jahr 1996 demokratisch legiti- mieren, indem er sich als Kandidat der eigens zu diesem Zweck gegründeten Partei APRC wählen liess (BA B18-102-01-0031 Rz. 4 ff.). 4.2.2 Nach dem Militärputsch vom Juli 1994 und der Rückkehr zur Zivilregierung im Jahr 1996 trat am 12. Januar 1997 in Gambia eine neue Verfassung in Kraft (s.a. hinten E. 4.5.3 Verfassung). Sie garantierte eine partizipative Demokratie, Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz und grundlegende Menschenrechte. Vorgesehen war, Gambia durch einen mittels Direktwahl mit einfachem Mehr vom Volk gewählten Präsidenten zu regieren (s.a. hinten E. 4.6 Staatsorganisation). Die Legislative, die Nationalversammlung, bestand aus einer Kammer, die 53 Mit- glieder umfasste. Von den Abgeordneten wurden 48 mittels Direktwahl in einem
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SK.2023.23 Wahlgang mit einfachem Mehr gewählt und 5 ernannte der Präsident. Die Amtszeit der Abgeordneten und des Präsidenten betrug je 5 Jahre (BA B18-102-01-0031/ -0674/-1167). Der Präsident ernannte den Vizepräsidenten und die Mitglieder der Regierung (sog. Kabinett). Gambia gestaltete sich somit institutionell als eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem (BA B18-102-01-0020/-0070; 13-01- 0005). Die wichtigsten politischen Parteien während Yahya Jammehs Regie- rungszeit umfassten die APRC als Regierungspartei mit 47 Parlamentssitzen, die «People’s Democratic Organisation for Independence and Socialism» (PDOIS), die «National Democratic Action Movement» (NDAM), die «United Democratic Party» (UDP), die «National Reconciliation Party» (NRP), die «Gambia Party for Democracy und Progress» (GPDP), die «Gambia Moral Congress» (GMC) und die «People’s Progressive Party» (PPP) (BA B18-102-01-0070). Als stärkste Opposi- tionspartei der Regierungspartei APRC agierte die UDP (BA B18-102-01-0071). 4.3 Yahya Jammeh wurde in den Jahren 2001, 2006 und 2011 als Präsident von Gam- bia wiedergewählt (BA B05-001-01-0119). In den Präsidentschaftswahlen vom
1. Dezember 2016 unterlag er schliesslich gegenüber dem Oppositionskandidaten Adama Barrow und floh ins Exil nach Äquatorialguinea (BA 22-000-0005/-0154; SK 127.721.369). Wenn im Folgenden von «Präsident (Yahya) Jammeh» ge- sprochen wird, ist damit der ehemalige Präsident Yahya Jammeh gemeint. 4.4 Aufarbeitung von Yahya Jammehs Herrschaft 4.4.1 Nach dem Regierungswechsel beauftragte Gambias Parlament im Dezem- ber 2017 die TRRC (nachfolgend auch «Wahrheitsfindungskommission»), die u.a. mit dem Support des Entwicklungsprogramms der UN («United Nations Development Programme» [UNDP]) und des Hochkommissariats für Menschen- rechte der Vereinten Nationen («United Nations High Commissioner for Human Rights» [nachfolgend auch «OHCHR»]) aufgebaut werden konnte, während Yahya Jammehs Herrschaftszeit von Juli 1994 bis Dezember 2016 begangene Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen aufzuarbeiten. Mittels TRRC wurde bezweckt, eine unparteiische, historische Aufzeichnung von in Gambia begangenen Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, die Bevölkerung zu ver- söhnen, Straflosigkeit zu bekämpfen und die Schicksale von zum Verschwinden gebrachten Personen aufzuklären. Das Mandat der TRRC umfasste hingegen keine Strafverfolgungskompetenzen (BA 10-001-0981 ff.; SK 127.721.370). 4.4.2 Über einen Zeitraum von vier Jahren befragte die TRRC beinahe 400 Personen, darunter Opfer, Täter und Experten, die freiwillig unter Eid (Schwur auf den Koran oder die Bibel) aussagten. Sämtliche ihrer Einvernahmen übertrug die Wahr- heitsfindungskommission öffentlich per Video sowie Radio und verbreitete sie auf einem YouTube Kanal. Hauptquelle für die Erkenntnisse der TRRC waren die auf Video aufgezeichneten Aussagen von befragten Personen. Die TRRC hielt ihre Erkenntnisse in 16 Berichten fest und dokumentiere mit ihrer Arbeit unzählige mutmassliche Verbrechen und Täter. Ihren Schlussbericht – der Bestandteil der vorliegenden Akten ist (s.a. E. 1.8.1.3 zur Verwertbarkeit von Unterlagen der TRRC) – übergab die TRRC am 25. November 2021 an Gambias Präsidenten
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SK.2023.23 Adama Barrow (BA B10-001-04-0001 ff., insb. -0008; «https://www.undp.org/gam- bia/news/role-truth-reconciliation-and-reparations-commission-promoting-natio- nal-reconciliation-and-peace-gambia», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025; s.a. TRRC Digest Final Edition vom April 2022 [nachfolgend «TRRC Final Digest»], SK 127.551.009 ff.). 4.4.3 Im TRRC-Schlussbericht wird der Beschuldigte im Zusammenhang mit verschie- denen Verbrechen, die zwischen 2000 und 2016 von der Regierung Präsident Jammehs begangen worden sein sollen, erwähnt. Die TRRC gelangte zur An- sicht, der Beschuldigte habe sich im Januar 2000 mittäterschaftlich an der Tötung von L. beteiligt (BA B10-001-04-0108 Rz. 94 f./-0254 Rz. 29/-0363 Rz. 41 ff./-0388 Rz. 1); er habe G. mehrfach vergewaltigt und andere Formen sexueller Gewalt an ihr ausgeübt (BA B10-001-04-0051 Rz. v/-0052 Rz. C.2/-0123 Rz. 274 ff./-0448 ff. Rz. G.1/-0459 Rz. 196/-0461 Rz. 2); er habe am Untersuchungspanel bezüglich Putschversuchs im März 2006 teilgenommen (BA B10-001-04-0064 Rz. D.1.-3./ -0117 Rz. 215/-0551 f.) sowie eine entscheidende Rolle im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016 und der Übergabe der Festgenommenen an die NIA gespielt (BA B10-001-04-0067 Rz. L.3/-0126 Rz. 308/-0352 Rz. 109) (s.a. hinten E. 7.1.1.2 [Ziff. 1.5.1 AKS]; E. 7.3.1.4 [Ziff. 1.5.3 AKS]; E. 7.5.1.12 [Ziff. 1.5.5 AKS]). Die Wahrheitsfindungskommission empfahl die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten. 4.5 Normgefüge während Yahya Jammehs Herrschaft (1994 – 2016) 4.5.1 Militärdekrete Obwohl die Verfassung Gambias die Einrichtung der NIA nicht vorsah, erliess der provisorische Militärregierungsrat nach dem Staatsstreich verschiedene Mili- tärdekrete, womit der NIA sowie dem Innenminister weitreichende Befugnisse verliehen und verfassungsmässige Bürgerrechte (s.a. hinten E. 4.5.2) beschnit- ten wurden (BA 12-011-0066 Rz. 23; B05-001-02-0275 Rz. 47; B05-102-01-0043). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die nachfolgenden Militärdekrete: 4.5.1.1 Dekret Nr. 1 vom Juli 1994 Mit dem ersten, am 29. Juli 1994 verkündeten und rückwirkend auf den 22. Ju- li 1994 in Kraft gesetzten Dekret (BA B10-001-04-0136 Rz. 23), wurde Gambias Verfassung von 1970 bis auf ein paar Bestimmungen betreffend «fundamental rights and freedoms» ausser Kraft gesetzt und bestimmt, die Militärjunta fortan mittels Dekrete zu regieren (BA B10-001-04-0010 Rz. 5/-0675 Rz. 83). Abschnitt 5 des Dekrets sah vor, dass kein Gericht vom provisorischen Militärregierungsrat erlassene Dekrete in Frage stellen bzw. deren Rechtmässigkeit überprüfen konnte (BA B10-001-04-0137 Rz. 27). Laut TRRC sei damit dem gambischen Parlament (seit 1997 «National Assembly») seine traditionell zugewiesene Rolle als Gesetzgeber abhandengekommen und der Militärregierung zugeteilt worden. Indem die Militärjunta sowohl die ausführende (Exekutive) als auch die gesetz- gebende Gewalt (Legislative) ausübte, habe sie die Gewaltenteilung ausgehöhlt und untergraben (BA B10-001-04-0137 Rz. 28).
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SK.2023.23 4.5.1.2 Dekret Nr. 30 vom März 1995 Am 29. März 1995 wurde das «Armed Forces Provisional Ruling Council (Esta- blishment) Decree» (Dekret Nr. 30) wiederum mit rückwirkendem Inkrafttreten per 22. Juli 1994 veröffentlicht (BA B10-001-04-0137 Rz. 31). Damit wurde Gam- bias Verfassung von 1970 und ein Grossteil der darauf basierenden Dekrete aus- ser Kraft gesetzt (BA B10-001-04-0137 Rz. 32). Fortan sollte die Gesetzgebung mittels Dekrete des provisorischen Militärregierungsrats erfolgen (BA B10-001- 04-0137 Rz. 33). 4.5.1.3 Dekret Nr. 45 vom Juni 1995 («NIA-Dekret») Mittels Dekret Nr. 45 vom 29. Juni 1995 (nachfolgend auch «NIA-Dekret») wurde die «National Intelligence Agency» (NIA) gegründet, die den «National Security Service» (NSS) ablöste und mit Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wurde, die denen einer traditionellen Polizeibehörde ähnlich waren (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.24/-0138 Rz. 36/-0662 Rz. 2). Art. 10 Abs. 1 lit. a des NIA-Dekrets erteilte der NIA die Befugnis, Verhaftungen trotz fehlenden Tatvorwurfs vorzunehmen, und Personen, welche die Staatssicherheit gefährden würden, auf unbestimmte Zeit festzuhalten (BA B18-201-01-0327 ff.; s.a. Art. 17 NIA-Dekret). Für die Vor- nahme entsprechender Verhaftungen wurde ein Haftungsausschluss gewährt (BA B05-001-01-0125). Nach Auffassung der TRRC sei das NIA-Dekret der Be- ginn gewesen für den Wandel des Nachrichtendienstes von dessen ursprüngli- cher Aufgabe, Informationen zu sammeln, zu einer Organisation, die Yahya Jammehs Machterhalt bezweckt habe. Die NIA habe jeden terrorisiert, der als Bedrohung für den Machterhalt der Militärjunta aufgefasst worden sei. Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, die NIA habe für die Ausübung ihrer Aufgaben nahezu uneingeschränkte Befugnisse erhalten; anstatt gegenüber Gambia habe die NIA gegenüber Yahya Jammeh und der Junta eine loyale Einstellung entwickelt (BA B10-001-04-0062 Rz. 1 f.). 4.5.1.4 Dekret Nr. 52 von 1995 Die Todesstrafe wurde 1993 durch den «Death Penalty (Abolition Act)» abge- schafft, jedoch 1995 durch Dekret Nr. 52, dem «Death Penalty [Restoration] Decree», wieder eingeführt (BA B18-102-01-0031). 4.5.1.5 Dekrete Nr. 57 vom Juli 1995 und Nr. 66 vom Januar 1996 Mittels Dekret Nr. 57 («National Security [Detention of Persons] Decree»), in Kraft seit dem 22. Juli 1995, wurde der Innenminister ermächtigt, im Interesse der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität Gambias die Festnahme von Perso- nen anzuordnen. Das Dekret sah für sämtliche Personen, die auf der Grundlage des Dekrets handelten, einen Haftungsausschluss vor (BA B18-201-03-0134; B10-001-04-0138 Rz. 37). Mit Dekret Nr. 66 vom Januar 1996 wurde Dekret Nr. 57 abgeändert. Der Innen- minister erhielt neu auch die Befugnis, die Inhaftierung einer Person im Interesse der Sicherheit Gambias zu verlängern (BA B10-001-04-0138 Rz. 8/-0343 Rz. 15).
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SK.2023.23 4.5.2 Spezifische Bestimmungen betreffend Meinungsfreiheit, Medienunternehmen und Medienschaffende Gemäss Berichterstattungen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte und von NGOs sowie laut Erkenntnissen der TRRC wies Gambias Normgefüge zudem nachfolgende Eigenheiten auf, die das Recht auf Meinungsfreiheit und die Arbeit von Medienunternehmen sowie Medienschaffenden tangierten: 4.5.2.1 Militärdekrete Der provisorische Militärregierungsrat erliess kurz nach der Machtübernahme am
4. August 1994 das Dekret Nr. 4 über die Suspendierung politischer Aktivitäten («Political Activities [Suspension] Decree»), um jegliche Werbung für politische Parteien in den Medien zu untersagen (BA B10-001-04-0138 Rz. 40). Darüber hinaus stellte er mittels Dekret Nr. 5 die Veröffentlichung von Propaganda für politische Parteien unter Geld- oder Freiheitsstrafe (BA B10-001-04-0138 Rz. 41). Schliesslich wurde mittels Dekret Nr. 70 vom 14. Februar 1996 zur Än- derung des «Newspaper Act» die Grundlage dafür geschaffen, Medienschaffen- den und Medienunternehmen drakonische Strafen aufzuerlegen (BA B10-001- 04-0138 Rz. 43). Zwei Wochen später wurde mittels Dekret Nr. 71 eine weitere Änderung des «Newspaper Act» eingeführt und Gerichten die Befugnis erteilt, zusätzlich zur Verlegung von Geldbussen oder anderen Strafen den Druck bzw. die Veröffentlichung von Zeitungen zu verbieten (BA B10-001-04-0139 Rz. 44). Vor diesem Hintergrund kam die TRRC zum Schluss, die Unterdrückung der bür- gerlichen und politischen Rechte, der Grundrechte und Meinungsfreiheit habe unmittelbar nach der militärischen Machtübernahme begonnen (BA B10-001-04- 0138 Rz. 39 und Rz. 42; s.a. hinten E. 5.1.8 zu TRRC-Schlussbericht). 4.5.2.2 Medienregistrierung und -konzession Im Jahr 2004 wurde im «Newspaper Act» die Registrierungsgebühr für Medien von unter USD 3'000.-- auf über USD 13'000.-- erhöht, verbunden mit einer un- gleich höheren Garantiezahlungspflicht (BA B18-102-01-0035; B10-04-001-04- 0300 Rz. 18 ff.). 2009 wurde der «Information and Communications Act» ge- schaffen, mit dem die Telekommunikations- und Rundfunksektoren der Zustän- digkeit der «Public Utilities Regulations Authority» (PURA) unterstellt wurden. Deren Unabhängigkeit sei laut OHCHR und TRRC nicht gewährleistet gewesen; die Bedingungen für den Erhalt einer Lizenz seien undurchsichtig und kostspielig geworden; privaten Radiosendern sei untersagt worden, unabhängige Informa- tionen zu politischen Themen zu senden; sie seien lediglich befugt gewesen, die vom staatlichen Rundfunk erhaltenen Informationen weiterzugeben (BA B18- 102-01-0035; B10-04-001-04-0299 Rz. 8). 4.5.2.3 Internetrecht («Internet Law») Am 5. Juli 2013 wurde der «Information- and Communication (Amendment) Act» verabschiedet, der im Zusammenhang mit Online-Äusserungen mehrere neue Straftatbestände enthielt und eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren und/oder Geldstrafe von bis zu drei Millionen Dalasis (ca. USD 77'700.--) vorsah. Laut
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SK.2023.23 OHCHR und Amnesty International stelle das Gesetz diejenigen Personen unter Strafe, die online «falsche Nachrichten»/«Fake News» über die Regierung oder öffentliche Amtsträger verbreiten, Karikaturen oder herabsetzende Äusserungen gegen Amtsträger machen oder zu Unzufriedenheit oder zur Gewalt gegen die Regierung aufstacheln würden. Das Gesetz bezwecke, den verbleibenden Raum für Meinungsfreiheit einzuschränken (BA B18-102-01-0035; Amnesty Internatio- nal Report 2014/15, S. 157; BA 10-001-0198 f./-0221/-1125; AMNESTY INTER- NATIONAL [25.02.2015]: Amnesty International Report 2014/15. AI Index: POL10/0001/2015, S. 157). 4.5.2.4 Strafgesetzbuch («Criminal Code») Das gambische Strafgesetzbuch («Criminal Code») (BA B18-201-01-0391 ff.) wurde während Präsident Jammehs Herrschaft mehrmals revidiert. Beispiels- weise wurde der Strafrahmen für den Straftatbestand Aufstand («sedition») in den Jahren 2004, 2005 und 2011 erhöht. Weiter wurde im Jahr 2013 der Straf- rahmen für Falschinformierung der Behörde («false news/false information») er- höht. Laut OHCHR und HRW habe dies bezweckt, Journalisten und «Whistle- blowers» davor abzuschrecken, Missstände oder willkürliche Handlungen anzu- zeigen (BA B18-102-01-0034; B05-001-01-0111). 4.5.3 Verfassung («Constitution») Die anklagerelevante Verfassung Gambias («Constitution») trat am 1. Janu- ar 1997 in Kraft. Sie sah die Übernahme sämtlicher unter Militärherrschaft erlas- sener Dekrete (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.5.2.1 zu Militärdekrete) in die gambische Gesetzgebung vor (BA B10-001-04-0540 Rz. 3). Art. 19(3)(b) der Verfassung schreibt vor, jede festgenommene Person ohne Ver- zug spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Verhaftung einem Richter vorzu- führen (nachfolgend «72 Stunden-Regelung») (BA 23-000-0065). Art. 21 der Verfassung statuiert das Folterverbot (BA 23-000-0066), das sich im Übrigen auch aus der in Banjul im Jahr 1986 verabschiedeten Afrikanischen Menschen- rechtskonvention, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Art. 5) sowie dem UNO-Pakt II (Art. 7) (in Gambia in Kraft seit 22. Ju- ni 1979) ergibt. Im anklagerelevanten Tatzeitpunkt nicht in Kraft war hingegen das Folterverbot gemäss Art. 2(2) UN-Antifolterkonvention, da Gambia diesen multilateralen Staatsvertrag erst am 28. September 2018 ratifizierte. 4.5.4 Entschädigungsgesetz («Indemnity Act») Im Jahr 2001 wurde das Entschädigungsgesetz («Indemnity Act») vom 2. Au- gust 1982 revidiert und die Staatshaftung eingeschränkt. Auslöser für diese Ge- setzesänderung waren die Studentenproteste im April 2000, bei denen mindes- tens 14 Menschen getötet wurden. Im unveröffentlichten Bericht vom Septem- ber 2000 machte die von der gambischen Regierung beauftragte Untersu- chungskommission («Commission of Inquiry») vorwiegend Beamte der Sicher- heitskräfte für die Todesfälle verantwortlich und empfahl deren strafrechtliche Verfolgung wie auch die Ahndung der Studentenführer für die Organisation der
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SK.2023.23 Demonstration. Die Regierung kündigte an, im Interesse der «Versöhnung» nie- manden strafrechtlich zu verfolgen, und legte gleichzeitig den «Indemnity Act» vor, der den an der Demonstration beteiligten Angehörigen der Sicherheitskräfte Straffreiheit gewährte (Amnesty International Report 2002, S. 104 f.; BA B05- 001-02-0567). Generell sah der «Indemnity Act» vor, dass bei rechtswidrigen Versammlungen, öffentlichen Unruhen, Ausschreitungen oder Notstandssituatio- nen die Regierung, ihre Vertreter oder Person in deren Dienste sowie jede Be- hörde, die im Auftrag der Regierung tätig war, für ein Tun oder Unterlassen nicht (mehr) zur Verantwortung gezogen werden konnten (BA B18-102-01-0289 f.). Beide UN-Sonderberichterstatter (vgl. hinten E. 5.1.1.2) gelangten zum Schluss, der «Indemnity Act» von 2001 verleihe Präsident Jammeh uneingeschränkte Be- fugnisse, fördere eine «Kultur der Straflosigkeit» und würde Opfer davon abhal- ten, eine Entschädigung für Menschenrechtsverletzungen, inklusive für Folter, zu fordern (BA 12-11-0072 Rz. 62; B05-001-02-0267 Rz. 12). 4.5.5 Strafprozessordnung («Criminal Procedure Code») Die im anklagerelevanten Zeitraum geltende Strafprozessordnung von Gambia («Criminal Procedure Code»; BA B18-201-01-0202 ff.) schreibt in Art. 14(1) vor, festgenommene Personen zu einer Polizeistation oder anderen Einrichtungen für Verhaftete zu bringen und über die gegen sie lautenden Tatvorwürfe umgehend zu informieren (BA B18-201-01-0225). Laut Art. 22(2) hat der für die Verhaftung zuständige Beamte der Polizeidienststelle die festgenommene Person innert 72 Stunden dem zuständigen Gericht vorzuführen (BA B18-201-01-0228). 4.5.6 Polizeigesetz («Police Act») Art. 29 des im anklagerelevanten Zeitraum geltenden gambischen Polizeigeset- zes berechtigt Polizeibeamte («Police Act»; BA B18-201-01-0339 ff./-0360 ff.), gestützt auf einen von einem Gericht rechtmässig erlassenen Haftbefehl gegen eine Person, die einer Straftat beschuldigt wird, zu verhaften. Sofern sich der Haftbefehl im Zeitpunkt der Verhaftung nicht im Besitz des Polizeibeamten befin- den sollte, ist er, sobald dies nach Festnahme möglich ist, auf Verlangen der festgenommenen Person zu zeigen und vorzulesen (BA B18-201-01-0348). 4.5.7 Gefängnisgesetz («Prisons Act») Art. 31 des im anklagerelevanten Zeitraum geltenden Gefängnisgesetzes von Gambia («Prisons Act»; BA B18-201-01-0524 ff.) untersagte der Gefängnisbe- hörde, Häftlinge ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels aufzunehmen. Die Be- stimmung schreibt den Gefängnisdiensten vor, einen solchen sicherzustellen (BA B18-201-01-0542). 4.5.8 Gesetz zur öffentlichen Ordnung («Public Order Act») Die Durchführung einer Demonstration erfordert gemäss des im anklagerelevan- ten Zeitraum geltenden gambischen Gesetzes zur öffentlichen Ordnung («Public Order Act»; BA B18-201-01-0376 ff.) eine Bewilligung des IGP (Art. 5[2]). Eine solche wird erteilt, wenn davon ausgegangen werden kann, die Demonstration
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SK.2023.23 verursache keine Störung der öffentlichen Ordnung. Bei Teilnahme an einer un- bewilligten Versammlung oder Widersetzung einer Anordnung droht gemäss Art. 5(5) eine 3-jährige Freiheitsstrafe (BA B18-201-01-0379 f.). 4.6 Staatsorganisation unter Yahya Jammehs Zivilregierung 4.6.1 Regierung (Kabinett) Laut Verfassung verfügte Gambia während der Regierungszeit von Yahya Jammeh über ein präsidentielles Regierungssystem mit Gewaltenteilung durch die drei Gewalten (Exekutive, Legislative und Judikative; s.a. E. 4.2.2). Gambias Regierung (Kabinett) bestand aus dem Präsidenten, der Vizepräsidentin, den Mi- nistern und dem Generalsekretär/Minister für präsidiale Angelegenheiten. Den Vorsitz führte Präsident Jammeh oder in dessen Abwesenheit die Vizepräsiden- tin. Laut dem Beschuldigten, der als Innenminister im Kabinett Einsitz nahm, traf sich dieses in der Regel wöchentlich (BA 13-01-0078 f.). Für die Sicherheitsbelange im Land wurde Präsident Jammeh vom Nationalen Sicherheitsrat («National Security Council») beraten, bestehend aus sämtlichen Ministerien, denen eine Sicherheitsfunktion zukam (BA 12-031-0067/-0138). An den einmal wöchentlich im «State House» in Banjul stattfindenden Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrats unter dem vom Präsidenten an die Vizepräsidentin delegierten Vorsitz, nahmen jeweils auch der Armeechef («Chief of Defense Staff»), der IGP und der Generaldirektor («Director General») der NIA (nach- folgend «DG-NIA») teil (BA 13-01-0067/-0272/-0413; 12-031-0111/-0138 f.; 23-000-0092). 4.6.2 Innenministerium, Polizei- und Gefängniswesen 4.6.2.1 Laut Organigrammen des Beschuldigten und seinen Aussagen gliederte sich das Innenministerium in die vier Departemente Polizei, Immigration, Gefängniswesen sowie Feuerwehr- und Rettungsdienst (BA 13-01-0083 ff.). Der Innenminister («Secretary of State for the Interior») wurde vom «Permanent Secretary» unter- stützt, der für die Verwaltung und die Finanzen zuständig war und die Schnitt- stelle für den intraministerialen Posteingang und -ausgang darstellte (BA 13-01- 0066). Die Anweisungen des Innenministers wurden schriftlich über den «Per- manent Secretary» erteilt, der in Verwaltungs- und Finanzsachen gegenüber den vier Departementsleitern direkt weisungsbefugt war (BA 13-01-0068). Laut Aus- sage des Beschuldigten hätten ihn sämtliche Anordnungen des Präsidenten über den «Permanent Secretary» erreicht (BA 13-01-0067). 4.6.2.2 Die Polizei, zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wurde vom IGP («Inspector General of Police») geleitet und unterstand dem Innenmi- nisterium (BA B18-201-01-0339; 12-011-0065 Rz. 16; 13-01-0085). Sie bestand aus einer Reihe von Einheiten wie der «Major Crime Unit» und der «Serious Crime Unit» (BA 13-01-0089/-0091; B18-201-01-0011). Das Verhalten der Polizei wurde u.a. durch die Verfassung, das Polizeigesetz («Police Act»), die Strafpro- zessordnung («Criminal Procedure Code») und das Gesetz über die öffentliche
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SK.2023.23 Ordnung («Public Order Act») geregelt (BA 13-001-0006; vgl. E. 4.5 Normge- füge). Der IGP übte gemäss Art. 6 Polizeigesetz die oberste Befehlsgewalt über die Polizeikräfte aus und war dem Innenminister direkt unterstellt (BA B18-201- 01-0340; 13-01-001-0091). Der höchste Polizeibeamte war auch zuständig für die Genehmigung von Demonstrationen und öffentlichen Versammlungen (vgl. E. 4.5.8 «Public Order Act»). Der Präsident ernannte den IGP (BA 12-030- 0266 f.; 13-001-0120). Innerhalb der Polizeikräfte existierte die im Jahr 2004 ge- gründete Sondereinheit der PIU (auch «Bulldozer» genannt). Die Sondereinheit unterstand ebenfalls dem IGP und wurde im Wesentlichen für die Kontrolle von Menschenmengen bei öffentlichen Versammlungen, Grossveranstaltungen oder Unruhen eingesetzt (BA B05-001-02-274 Rz. 43; 13-001-0055 ff.). 4.6.2.3 Gemäss Art. 92 Gefängnisgesetz von Gambia («Prisons Act») oblag die Gesamt- verantwortung für die Haftanstalten dem Innenminister, der über sämtliche Belange des Gefangenenalltags wie Sicherheitsvorkehrungen, Verhalten des Gefängnispersonals, Gefängnisaufsicht sowie Aufnahmeprozess von Gefange- nen ins Gefängnis Regeln festlegen konnte (BA B18-201-01-0561). Dem Innen- minister direkt unterstellt und gemäss Art. 12 Gefängnisgesetz für die adminis- trative Leitung aller Gefängnisse zuständig war der Generaldirektor der Gefäng- nisse («Commissioner of Prisons») (BA B18-201-01-0532), der in der Praxis den Titel «Director General of Prisons» führte (BA 13-001-0072) (nachfolgend auch «Gefängnisdirektor» oder «Generaldirektor der Gefängnisse») und vom Präsi- denten ernannt wurde (BA B18-201-01-0531). Gambia verfügt über die drei offi- ziellen Gefängnisse «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh (BA B18-102-01-0678). Jedes Gefängnis wurde von einem dem Gefängnisdirektor unterstehenden «Commissioner» geführt (BA 13-001-0072/-0083; B05-001-02-624 Rz. 91). 4.6.3 Nationaler Geheimdienst («National Intelligence Agency», NIA) Die NIA (nachfolgend auch nationaler Geheimdienst; heute «State Intelligence Services», SIS), deren Bestehen auf Dekret basiert (vgl. E. 4.5.1 Militärdekrete), besass den Auftrag, die Sicherheit des Staates zu schützen, nachrichtendienst- liche Arbeit zu leisten und nachrichtendienstliche Daten zu sammeln (BA B18- 201-01-0329; 12-011-0066 Rz. 23). Der Präsident ernannte den Generaldirektor der NIA (DG-NIA) und dieser rap- portierte direkt dem Präsidenten (BA B18-201-01-0329 f.). Die NIA unterstand somit dem «Office of the President» und musste sich unmittelbar gegenüber dem Präsidenten verantworten (BA 13-001-1070). Das NIA-Hauptquartier befand sich in Banjul und umfasste einen Konferenzraum, wo u.a. aufgrund von präsidial an- geordneten Untersuchungen (statt vieler: BA 12-030-0269 f.; 12-027-0361) im Zusammenhang mit Putschversuchen Untersuchungsausschüsse («Investigation Panels») tagten (s.a. hinten E. 7.3.3.1 Putschversuch vom März 2006 [Ziff. 1.5.3 AKS] und E. 7.5.3.2 politische Kundgebung vom 14. April 2016 [Ziff. 1.5.5 AKS]). Weiter existierten Haftzellen, darunter die berüchtigte unterirdische Zelle, ge- nannt «Bambadinka» («crocodile hole»/«crocodile pond»), für bei der NIA zu ver- hörende Personen (statt vieler: BA 12-012-0226; 12-011-0066 Rz. 2, B10-001- 04-0062 Rz. 5/-0094 Rz. 2.33/-0096 Rz. 4.4; B05-001-02-0274 Rz. 46). Seit 2013
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SK.2023.23 befand sich im NIA-Hauptquartier eine äusserst bescheiden ausgestattete «Klinik» zur medizinischen Behandlung (nachfolgend «NIA-Klinik»). Diese ver- fügte über fünf Betten, einen Tisch und einige Stühle (BA B18-201-02-0625; 12-012-0048/-0225; «SK_2023_23_[…]-files»; s.a. hinten E. 7.5.3.3 im Nach- gang zu Protestkundgebung vom April 2016). 4.6.4 Armee («Gambia Armed Forces») Die gambische Armee («Gambia Armed Forces») gliederte sich in «Gambian National Army», «Republican National Guards» und «Navy» (BA 13-001-0086). 4.6.4.1 Staatsgarde («State Guard») Innerhalb der «Republican National Guards» bestand die Einheit Staatsgarde («State Guard»), deren Mitglieder aus der Armee rekrutiert wurden (BA 13-001- 0046/-0086). Die Staatsgarde gliederte sich in zwei Korps, die «Physical Guards» («Alpha Company») und die «Plain Clothes» («Bravo Company»). Erstere waren der äussere Ring für den Präsidentenschutz und gewährleisteten die Sicherheit rund um den Amtssitz des Präsidenten im «State House». Demgegenüber waren die «Plain Clothes» der innere Ring für den Präsidentenschutz und waren für die Sicherheit des Präsidenten an dessen Amts- und Privatsitz verantwortlich. Die Korpsangehörigen der «Plain Clothes» begleiteten den Präsidenten und seine Familie bei Auftritten und Reisen (BA 13-001-0045/-0118). 4.6.4.2 Paramilitärische Spezialeinheit namens «Junglers»
a) Ausserhalb der regulären Struktur der Armee operierte eine Gruppe von Sol- daten verschiedener Korps, die auf Befehl des Präsidenten Jammeh für geheime Missionen eingesetzt wurden. Deren Einheit war unter den verschiedenen teil- weise synonym verwendeten Namen wie «Patrol Team», «Junglers», «Black Black» oder «Scorpions» bekannt (nachfolgend jeweils «Junglers»). Anfangs wurden deren Mitglieder aus den Reihen der Staatsgarde rekrutiert und ausge- bildet. Später wurden einige ihrer Mitglieder auch aus der PIU rekrutiert. Die Mit- glieder der «Junglers» trugen in der Regel schwarze Uniformen sowie schwarze Gesichtsmasken und übten ihre Einsätze vor allem nachts aus. Ihre Mitglieder waren bekannt dafür, aus politischen Gründen inhaftierte Personen und solche, die als Anhänger der Opposition galten und den Präsidenten kritisierten oder auf das politische Versagen der Regierung hinwiesen, sowie Putschverdächtigte zu foltern oder auf andere Weise zu misshandeln. Mitglieder dieser Spezialeinheit bestätigten, beauftragt gewesen zu sein, Menschen zu foltern und hinzurichten (BA B10-001-04-0041 ff./-0361 Rz. 19; B18-102-01-0043 f.; B18-201-02-0333; B05-001-01-0109 f./-0127 f.; 12-008-0022/-0026/-0081 ff./-0094; 12-011-0067 Rz. 29; 12-018-0045 f./-0062 f.; 12-035-0140 ff./-0186/-0216/-0249; B05-001-02- 0275 Rz. 49 ff.; SK 127.754.0018; 127.255.049 f.).
b) Gemäss Aussagen von ehemaligen «Junglers» – vor der gambischen Justiz und der TRRC – haben die Mitglieder ihrer Einheit zwischen ca. 2004 und 2016 über 70 Personen extralegal getötet (BA 10-001-1158; B18-102-01-00044 f.; s.a. TRRC-Schlussbericht mit Auflistung der im Auftrag des Präsidenten Jammeh
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SK.2023.23 getöteten Personen durch «Junglers» in BA B10-001-04-0043 f. Rz. 23). Unter den Opfern befanden sich der Journalist HH. im Jahr 2004 (BA B18-201-02-0001 bis -0005/-0044; SK 127.255.049 f.; B10-001-04-0043 Rz. 23 d/-0368 f.; B18-102- 01-0071), 50 Migranten vorwiegend aus Ghana in 2005 (HRW, BA B05-001-01- 0130 f.; «Country Assessment» OHCHR, B18-102-01-0044; TRRC-Schlussbe- richt, B10-001-04-0366 Rz. 78 ff.; B05-001-01-0130), der Cousin des Präsiden- ten Jammeh LLLLLL. in 2005 (BA B10-001-04-0386 Rz. 9; B18-201-02-0534 ff.), MMMMMM. in 2006 (BA B10-001-04-0386 Rz. 6/-0388 Rz. 4/-0520 f. Rz. 50 ff.; B18-201-02-0542); EEEE. in 2006 (BA B18-201-02-0398 f.; SK 127.255.049 f.), der ehemalige NIA-Chef AAA. und die Militärangehörigen EEEE., GGGG., HHHH. und IIII., eine Schwester von Präsident Jammeh, NNNNNN., und eine Frau na- mens […] in 2006 (BA 10-001-0852, B18-201-02-0209 f./-0542 f.; B10-001-01- 0369 ff.), der Journalist Chief II. in 2006 (BA B18-102-01-0044; B05-001-02-0277 Rz. 59; 05-001-0061 ff.), M. (BA B18-201-02-0314 ff.; vgl. hinten E. 7.4.3 Beweis- ergebnis M. [Ziff. 1.5.4 AKS]), neun Häftlinge des «Mile 2» im August 2012 (BA B18-201-02-0243 ff.; B10-001-04-0385 lit. c), die zwei gambisch-/amerika- nischen Staatsangehörigen AAAAA. und BBBBB. in 2013 (BA B18-201-02- 0082/-0085 f.; B10-001-01-0387 Rz. 12), OOOOOO. und der ehemalige Abge- ordnete des Parlaments PPPPPP. in 2013 (BA B18-102-01-0045), der Soldat JJJJ. und KKKK. in 2016 (BA B10-001-04-0387 Rz. 13/-0388 Rz. 11), Staff Sgt QQQQQQ. vor den Wahlen von 2016 (BA B10-001-04-0043 Rz. 17/-0114 Rz. 167 ff.), der ranghohe Militärangehörige BBB. in 2013 (BA B18-201-02- 0156 f.; 10-001-0852 f.). Einen Rechtsanwalt (CCCCC.), der den beim Präsiden- ten in Ungnade gefallenen M. verteidigt hatte, versuchten «Junglers» Ende De- zember 2003 ebenfalls zu töten, wobei dieser schwer verletzt überlebte (BA B10- 001-04-0043 Rz. 23 c/ -0367 ff.; B18-102-01-0045; SK 127.255.049 f.). Weiter haben «Junglers» im August 2000 «Radio One FM» angegriffen, den Eigentümer des Unternehmens sowie den Nachtwächter schwer verletzt und im April 2004 einen Brandanschlag auf den «The Independent» verübt (BA B18-102-01-0045; B10-001-04-0107 Rz. 87 lit. h und i). 5. Politische und soziale Lage Gambias während Yahya Jammehs Herrschaft mit rechtlicher Würdigung «Gesamttat» (Kontextelement) Die Feststellungen zur politischen und sozialen Lage in Gambia während Yahya Jammehs Herrschaft beruhen im Wesentlichen auf Berichten der UN, ausländi- scher Behörden sowie regionaler Organisationen, der TRRC, von NGOs und auf Medienerzeugnissen der gambischen und internationalen Presse sowie öffentli- chen Verlautbarungen des Präsidenten Jammeh. Weiter wurden rechtshilfeweise beigezogene Unterlagen aus Gambia und beschlagnahmte Dokumente aus der Schweiz, öffentlich zugängliche Quellen, die Einvernahmen des Beschuldigten und die zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen (darunter auch Opfer), die teilweise in der Schweiz oder rechtshilfeweise im Ausland, und zum Teil auch an der Hauptverhandlung (wiederholt) einvernommen wurden, herangezogen.
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SK.2023.23 5.1 Sachbeweise 5.1.1 Vereinte Nationen (UN) 5.1.1.1 UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR)
a) Im Zuge des «Universal Periodic Review» (nachfolgend «UPR») zur Einhal- tung der Menschenrechtsverpflichtungen der 193 UN-Mitgliedstaaten verfasste das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte im März 2015 seinen zweiten Länderbericht («Country Assessment») zu Gambia (BA B18-102-01-0471), nachdem es den gambischen Staat im Oktober 2014 überprüft hatte (BA B18- 102-01-0015 ff.; s.a. Bericht der Arbeitsgruppe vom 24. Dezember 2014 in BA B05-001-02-0810 ff.). Im Zusammenhang mit dem UPR war der Beschuldigte Gambias Delegierter (BA B05-001-02-0834).
b) Im Länderbericht von 2015 wurde zunächst angemerkt, bereits im Zuge des ersten UPR von Gambia im Jahr 2010 seien Schikanen und Einschüchterungen von Menschenrechtsverteidigern dokumentiert worden; damals sei festgestellt worden, in Gambia würden Menschenrechtsverteidiger festgenommen und inhaf- tiert, getötet/zum Verschwinden gebracht – so HH. und II. – oder ins Exil gezwun- gen und die Regierung habe sie öffentlich als ausländische Agenten beschuldigt, die nichts als Lügen verbreiten würden. Weiter rief der Länderbericht kritisch in Erinnerung, die gambische Regierung habe bereits beim ersten UPR die wesent- lichen Empfehlungen abgelehnt, die u.a. vorgesehen hätten, das Recht auf Mei- nungsfreiheit zu fördern und zu schützen, konkrete Massnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und LGBTI-Personen («Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender und Intersexual») zu ergreifen sowie für die Gleichbehandlung von Frauen zu sorgen (BA B18-102-01-0027 und Fn. 29).
c) Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) attestierte im glei- chen Bericht Gambia eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtssitua- tion (BA B18-102-01-0027). Als Gambias gravierendste Menschenrechtsprob- leme bezeichnete OHCHR die Einmischung der Regierung in den Wahlprozess, die Schikanierung und Belästigung von Kritikern sowie Folter, Verhaftung, Inhaf- tierung und teilweise auch erzwungenes Verschwindenlassen von Personen (BA B18-102-01-0023). OHCHR verwies darauf, dass internationale Beobachter die Wiederwahl von Präsident Jammeh im Jahr 2011 für eine vierte Amtszeit als weder frei noch fair bezeichnet hätten; bei den Parlamentswahlen im März 2012 und den lokalen Regierungswahlen im April 2014 hätten sechs von sieben Oppo- sitionsparteien die Wahlen aus Protest boykottiert. Nach Auffassung der OHCHR würde Yahya Jammeh und seine Partei die Opposition seit dem Staatsstreich im Jahr 1994 unterdrücken (BA B18-102-01-0020). Gemäss Erkenntnissen von OHCHR sei Gambia weiterhin gekennzeichnet durch die Verletzungen von Freiheitsrechten und die von der Exekutive missachtete Rechtsstaatlichkeit (BA B18-102-01-0020). Trotz des u.a. durch die gambische Verfassung geschützten Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden verschiedene Vorfälle von Anschlägen auf und Folter von gambischen Journalisten sowie erzwungene Schliessungen von Zeitungsunternehmen durch die Regie- rung zeigen, dass in Gambia das Recht in der Praxis nicht gelte. Die Regierung
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SK.2023.23 schliesse regelmässig Medienunternehmen, die sich gegen die Politik der Regie- rung stellen würden. In den Jahren 2011 und 2012 sei die unabhängige Radio- station «Taranga FM» drei Mal geschlossen worden und im August 2012 seien die drei Medienunternehmen «Taranga FM», «The Standard» und «Daily News» angewiesen worden, ihre Aktivitäten einzustellen, ohne dass dafür eine einstwei- lige Verfügung erlassen und eine Erklärung abgegeben worden sei (BA B18-102- 01-0034 und Fn. 48 f./-0062). Für die nach wie vor gefährdete Unabhängigkeit von Gambias Justiz machte OHCHR ebenfalls die Regierung verantwortlich, die Richterpersonen ernenne und absetze, wie bspw. die Absetzung von drei hohen Richtern im Jahr 2013. Hinzu käme das Bekanntsein zahlreicher Einschüchte- rungsversuche gegenüber Richtern (BA B18-102-01-0058 f.). Angesichts der weit verbreiteten intensiven Gewalt und Straffreiheit der NIA sowie anderer Sicherheitskräfte würde laut OHCHR unter der Bevölkerung Gambias die Angst kursieren. Trotz der weit verbreiteten Opposition gegen das Regime fän- den Proteste gegen die Regierung einzig ausserhalb des Landes durch die gam- bische Diaspora statt. Da das Regime weiterhin die Medien zensuriere und Kritik am Präsidenten nicht dulde, bestünde für die nächsten nationalen Wahlen 2016 (Präsidentschaftswahlen) und 2017 (Parlamentswahlen) ein geringes Risiko für einen Volksaufstand und Staatsstreich; die stark vom Präsidenten beeinflussten Sicherheitskräfte würden jegliches Anzeichen von Unzufriedenheit aktiv unter- drücken und beinahe sämtliche Personen mit politischem Einfluss und finanzieller Unterstützung, welche die Stabilität des Regimes bedrohen könnten, verhaften, darunter auch Polizei-, Marine- und Geheimdienstchefs. Präsident Jammeh, der eine enge Beziehung zum Militär habe, zeige einen zunehmend sprunghaften Regierungsstil (BA B18-102-01-0021). Bürgerrechte würden systematisch unter- drückt. Gambia riskiere Millionenspenden der Europäischen Union zu verlieren als Folge von Präsident Jammehs Ablehnung, die von der EU geforderten Reformen bzgl. Regierungsführung und Verbesserung der Menschenrechtslage zu veranlas- sen (BA B18-102-01-0022). Menschenrechte habe Präsident Jammeh bei meh- reren Gelegenheiten als «Western notion» bezeichnet (BA B18-102-01-0023). Weiter kritisierte OHCHR Gambias Haftbedingungen, verweigerte Gerichtsver- fahren, verlängerte Untersuchungs- und Isolationshaft, Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Gambia, einschliesslich der Beschneidung weiblicher Genitalien, so- wie Diskriminierung von LGBTI-Personen. Bedenken äusserte OHCHR auch hin- sichtlich verabschiedeter innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit. Die Rechte auf Meinungs- und Versammlungs- freiheit würden nach Auffassung von OHCHR ernsthaft beschnitten, da die Re- gierung nicht bloss eine strenge Kontrolle über die Medien ausübe, sondern auch Menschenrechtsaktivisten und -verteidiger weiterhin willkürlich anklage und ver- hafte, womit die Regierung einmal mehr gesetzwidrig in die Unabhängigkeit der Justiz eingreife und eine Kultur der Straflosigkeit generiere (BA B18-102-01- 0023). Unter anderem auch gestützt auf die Eingabe von Amnesty International («Deteriorating Human Rights Situation, Submission to the UN Universal Periodic Review», October/November 2014; BA B05-001-02-0542 ff.) hielt OHCHR fest, Personen, die sich in Gambia in Gewahrsam der Regierung befänden, seien einer ganzen Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter
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SK.2023.23 unrechtmässiger Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Haftanstalt, unfai- ren Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen sowie aussergerichtlicher Hinrich- tung (BA B18-102-01-0023 f.). Die bestehenden nationalen Menschenrechtsinstitutionen in Gambia beurteilte OHCHR als nicht wirksam. Das Büro des Ombudsmannes verfüge über ein sehr eingeschränktes Mandat, das nicht erlaube, Fälle von Menschenrechtsverletzun- gen zu untersuchen. Da in Gambia sämtliche Mittel für einen demokratischen und gewaltfreien Wandel durch Gesetzgebung sowie Polizei unmöglich gemacht wor- den seien und die staatlichen Institutionen sowie Prozesse entgegen der Verfas- sung unter der totalen Kontrolle und Einfluss des Staatsoberhauptes stünden, bestehe eine erhebliche Gefahr für einen gewalttätigen Konflikt. Insgesamt weise Gambia alle Anzeichen eines gescheiterten Staates («failed state») auf, da die staatlichen Institutionen weder transparent noch nachsichtig oder verantwor- tungsbewusst seien. Für alternative Stimmen, unabhängige Institutionen und Prozesse bestünde kein Platz; diese würde der Machtapparat vollständig neutra- lisieren (BA B18-102-01-0024). 5.1.1.2 Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen («United Nations Human Rights Council»)
a) Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, UU. (UN-Folterbericht) Im Auftrag des UN-Menschenrechtsrats («United Nations Human Rights Council») verfasste der UN-Sonderberichterstatter über Folter, UU., basierend auf dessen offiziellen Besuch Gambias zusammen mit dem UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen (vgl. hierzu nachfolgend) vom 3. bis 7. November 2014 einen Bericht, der am 16. März 2015 veröffentlicht wurde («UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, UU., Addendum, Mission to the Gambia», A/HRC/28/68/Add.4; nachfolgend «UN-Folterbericht», BA 12-011-0061 ff.). Ein- leitend weist der UN-Folterbericht darauf hin, trotz vorgängiger Zusicherung der gambischen Behörden gegenüber den beiden UN-Sonderberichterstatter, jegliche Hafteinrichtungen und jede Abteilung besuchen und frei sowie ohne Überwachung mit sämtlichen Inhaftierten ihrer Wahl sprechen zu dürfen, habe die Regierung ihnen den Zutritt zum Hochsicherheitstrakt im «Mile 2» verwehrt (BA 12-011-0063 Rz. 3 f.; B05-001-02-0265 Rz. 4). Der UN-Sonderberichterstatter UU. bezeugte, Gambia sei bisher das einzige Land gewesen, das dem UN-Sonderberichterstat- ter über Folter Einschränkungen auferlegt habe (BA 12-011-0023 f./-0027 f.; fer- ner BA B18-102-01-0469). Laut UN-Folterbericht, dessen Inhalt der UN-Sonderberichterstatter UU. während seiner Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft 2018/2019 einlässlich ausbrei- tete und bestätigte (BA 12-011-0019 ff.), sei Folter in Gambia weit verbreitet und Routine. Folter werde vorwiegend von der NIA in der Anfangsphase von Inhaf- tierungen angewendet. Bei tatsächlicher oder vermeintlicher Bedrohung der na- tionalen Sicherheit werde zunehmend gefoltert. Die Regierung käme ihrer Ver- pflichtung, jeden Vorfall von Folter und Misshandlung zu untersuchen, strafrecht- lich zu verfolgen, zu bestrafen sowie zu verhindern, nicht nach («The practice of
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SK.2023.23 torture is prevalent and routine, in particular by the National Intelligence Agency during the initial stages of detention. The Government has not fulfilled its obliga- tion to investigate, prosecute and punish every incident of torture and ill-treatment or its obligation to prevent such occurrences»; BA 12-011-0066 Rz. 24 f./-0067 Rz. 30/-0078 Rz. 25 und 98). Folterpraktiken würden in der Regel im NIA-Haupt- quartier oder an anderen inoffiziellen Haftorten tage- oder wochenlang an fest- genommenen Personen verübt. Zur Misshandlung würden u.a. folgende Folter- methoden angewendet werden: Verabreichen von sehr schweren Schlägen mit harten Gegenständen oder Drähten; Stromschläge, auch im Genitalbereich; Er- sticken mittels Überstülpens eines Plastiksacks oder mittels Wasser; Zufügen von Verbrennungen mittels Zigaretten; Fesselung mit Seilen und Verbrennungen mit heisser Flüssigkeit (BA 12-011-0068 Rz. 32). Für Misshandlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden bestünden gemäss Erkenntnissen des UN-Sonderberichterstatters über Folter lediglich vereinzelte Hinweise, die auf eine sporadische Praxis hindeuten würden (BA 12-011-0067 Rz. 30). Bei der Polizei sei insofern keine ausgedehnte oder systematische Folter erkennbar («...did not find evidence that those abuses were part of a widespread pattern or systemic practice»; BA 12-011-0066 Rz. 20). Die Polizei halte die 72 Stunden-Regelung bloss in einigen Fällen ein; wohingegen die NIA sie nie beachte (BA 12-011-0065 Rz. 18/-0066 Rz. 21/-0071 Rz. 51/-0167/ -0169/-0177). Währenddem der UN-Sonderberichterstatter über Folter bei der Polizei eine Praxis («policy»), sämtliche festgenommene Personen zu misshan- deln oder zu foltern, verneinte, stellte er gleichwohl fest, bei der Polizei bestünde die «policy», Fälle von Folter oder Misshandlungen nicht zu untersuchen (BA 12- 011-0066 Rz. 20/-0071 Rz. 59/-0177). Zugleich merkte er an, Opfer von Folter und Missbrauch würden auch keine Anzeige erstatten, da sie Angst vor Repres- salien hätten oder wüssten, dass eine Anzeige zwecklos sei («… citizens avoid reporting abuses owing to fear of reprisals, lack of substantive redress and a general mistrust of the police»; BA 12-011-0061 ff. Rz. 18/-0169 f.). Einerseits könne die im Jahr 2012 innerhalb der Polizei geschaffene «Human Rights Unit» keine Beschwerden gegen die NIA, die Sicherheitsbehörden und das Gefängnis- wesen behandeln. Andererseits fürchte sich die Bevölkerung vor Repression, so dass bei dieser Stelle bisher lediglich ein einziger Fall von Folter angezeigt wor- den sei (BA 12-011-0065 Rz. 18/-0071 Rz. 52). Hinsichtlich Gambias Justizwesen gelangte der UN-Sonderberichterstatter über Folter zur Erkenntnis, Richterpersonen würden Geständnisse, die unter Folter zu- stande gekommen seien, in Strafverfahren zulassen bzw. nicht das im gambischen Recht vorgesehene Verfahren – das sog. voire dire – zur Verhinderung einer Ver- wertung rechtswidrig erlangter Beweismittel, durchführen (BA 12-011-0047/-0070 Rz. 46 f.). Beim «Magistrates’ Court» sowie bei den höheren Gerichten, nament- lich beim «High Court», dem «Court of Appeal» und dem «Supreme Court», sei festgestellt worden, dass sie lediglich eine passive Rolle spielen würden; sie wür- den die Fälle bloss abwickeln, anstatt zu prüfen, wie die Beweise beschafft worden seien. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters über Folter bewirke das richterliche Versäumnis, die Beweiserhebung zu überprüfen, unfaire Gerichtsver- fahren und führe zur Straffreiheit von folternden Tätern (BA 12-011-0071 Rz. 55).
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SK.2023.23 Die Einmischung der Exekutive erzeuge bei der Justiz fehlenden Aktivismus; de- ren Unabhängigkeit sei nicht garantiert (BA 12-011-0071 Rz. 57). Zu den Gefängnisbedingungen stellte der UN-Sonderberichterstatter über Folter anhand von Belegungsstatistiken in den drei Gefängnissen «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh eine Überbelegung fest. Weiter hob er hervor, Zeugenaussagen von zeitlich unbegrenzter Isolationshaft erhalten zu haben. Im NIA-Hauptquartier würden festgenommene Personen praxisgemäss in kleinen, dunklen, unterirdi- schen, von Insekten und Ungeziefer befallenen Zellen bei übermässiger Hitze in Isolation festgehalten, wo sie auf dem Boden schliefen. Ihre Nahrungsversorgung sei unzureichend, von schlechter Qualität und oft von unerwünschten Partikeln durchsetzt. Die medizinischen Einrichtungen in den Gefängnissen seien ebenfalls ungenügend. Insassen, die dringend eine Behandlung im Krankenhaus benötigen würden, würden routinemässig verspätet hospitalisiert werden oder es würde ihnen jegliche Behandlung verweigert. Von unmenschlichen Haftbedingungen im Gefängnis sei wiederholt berichtet worden; Gefängniszellen seien überfüllt, feucht, extrem heiss, schlecht belüftet und mit keiner Matte oder Decke ausgestattet; im Sommer seien die Temperaturen in Gambia extrem hoch und es gäbe in den Zel- len keine Deckenventilatoren oder andere hitzereduzierende Massnahmen; in der Regenzeit würden die nassen und feuchten Bedingungen zum schlechten Ge- sundheitszustand der Häftlinge beitragen. Insbesondere in der Untersuchungshaft- und im Hochsicherheitstrakt («maximum security wing») des «Mile 2», wo die Ge- fangenen für die Notdurft lediglich Zugang zu einem Eimer hätten, seien die Zu- stände unhygienisch (BA 12-011-0073 ff. Rz. 73 ff.). Im Hochsicherheitstrakt wür- den u.a. jene Personen inhaftiert werden, die als Feinde von Präsident Jammeh gelten. Sie würden dort harscher behandelt und ihnen würde das Besuchsrecht für Familienangehörige verweigert («…and those perceived to be enemies of the President, are subjected to harsher treatment and are denied access to family visits.»; BA 12-011-0067 Rz. 87). Weiter wies der UN-Folterbericht darauf hin, die einzige Überwachung der gambischen Gefängnisse erfolge durch das «Visiting Committee» (Art. 22 Gefängnisgesetz von Gambia [«Prisons Act»]). Letzteres sei hauptsächlich aus mehreren vom Innenministerium ernannten Regierungsbeam- ten besetzt. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter hob hervor, keinen Bericht dieses Besuchsausschusses erhalten zu haben (BA 12-011-0073 Rz. 70/-0053).
b) Bericht des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, VV. (UN-Bericht über ext- ralegale Tötungen) Basierend auf dem offiziellen Besuch in Gambia anfangs November 2014 verfass- te auch der UN-Sonderberichterstatter über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, VV. (nachfolgend «UN-Son- derberichterstatter für extralegale Tötungen), im Auftrag des UN-Menschen- rechtsrats einen Bericht. Am 11. Mai 2015 wurde der Bericht mit dessen Erkennt- nissen und Empfehlungen veröffentlicht («UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, VV., Addendum, Mission to the Gambia», A/HRC/29/37/Add.2, nachfolgend «UN-Be- richt über extralegale Tötungen», BA B05-001-02-0263 ff.).
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SK.2023.23 Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen stellte zu Gambia zu- nächst zusammenfassend fest, das Land sei gekennzeichnet durch die Missach- tung des Rechts, die Verletzung von Freiheitsrechten und die Existenz eines re- pressiven Staatsapparats. Die staatlichen Institutionen seien schwach und stün- den unter dem Einfluss und der Kontrolle der Exekutive, namentlich des Präsi- denten. Die Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen würden von der Exekutive streng überwacht. Der UN-Sonderberichterstatter sei auf zahlreiche Anzeichen von Angst und Frustration in der Zivilgesellschaft gestossen aufgrund der weitverbreiteten, vom Staat ausgehenden, Gewalt, der Verfolgung der Medien sowie kritischer Stimmen und der praktizierten Straflosigkeit bei Menschenrechts- verletzungen. Zu Gambias Menschenrechtsproblemen würden auch die Eingriffe in die Unabhängigkeit der Justiz, die Verweigerung eines ordnungsgemässen Ver- fahrens, verlängerte Untersuchungs- und Isolationshaft, schlechte Haftbedingun- gen, die Verfolgung von LGBT-Personen sowie die Duldung weiblicher Genital- verstümmelung zählen. Der Staat würde bestenfalls aus strategischen Gründen den Menschenrechten gelegentlich einen guten Dienst erweisen, ansonsten aber sein Interesse an Machterhalt und politischem Überleben verfolgen. Menschen- rechtsschutz sei daher weitgehend eine Illusion (BA B05-001-02-0267 Rz. 10). Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen konstatierte, die Re- gierung habe in der Vergangenheit Gesetze verabschiedet, die gegen internatio- nale Menschenrechtsstandards verstossen würden, so bspw. der «Indemnity Act» von 2001 (s.a. E. 4.5.4) und der «Information and Communication Act» von 2013 (s.a. E. 4.5.2.2), womit mehrere neue Straftatbestände geschafft und schär- fere Strafen für regierungskritische Aktivitäten vorgesehen worden seien. Weiter habe es eine Reihe von Änderungen im Strafgesetzbuch gegeben, indem für Volksverhetzung, Verleumdung, Verursachen öffentlicher Unruhen oder Falsch- aussage Definitionen erweitert und höhere Strafen vorgesehen worden seien (BA B05-001-02-0267 Rz. 12). Unter Hinweis auf die Berichterstattung der «In- ternational Bar Association» vom August 2006 hob der UN-Sonderberichterstat- ter über extralegale Tötungen hervor, Gambias Richterpersonen würden häufig ohne Erklärung abgesetzt werden und es mangle hinsichtlich ihrer Ernennung an Unabhängigkeit und Transparenz (BA B05-001-02-0266 Rz. 7). Die Sicherheitskräfte, die Präsident Jammeh fest im Griff habe, würden jedes An- zeichen von Unzufriedenheit in der Bevölkerung unterdrücken, die Zivilgesellschaft terrorisieren sowie mittels Verhaftungen, gewaltsamen Verschwindenlassens und aussergerichtlicher Tötung von Personen, die als kritisch oder bedrohlich für das Regime gelten, ein Klima der Angst und des Misstrauens verbreiten (BA B05-001- 02-0272 Rz. 35). Der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen kon- statierte, das «Klima der Angst» habe sich aufgrund der Vorgänge im Nachgang zu den Studentenprotesten herausgebildet: Am 10. und 11. April 2000 hätten die Sicherheitskräfte das Feuer auf Studenten eröffnet, die gegen den Mord an einem Studenten protestierten, woraufhin dreizehn Studenten und ein Journalist, der die Proteste verfolgte, getötet und 28 Menschen verhaftet worden seien (BA B18- 102-01-0059 Fn. 160). Dieses Ereignis und das geschaffene Angstklima hätten dazu geführt, dass sich die darauffolgenden Unruhen und die bisher in Gambia
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SK.2023.23 stattgefundenen Demonstrationen auf ein Minimum reduzierten. Die damals von der Regierung eingesetzte Untersuchungskommission zur Aufklärung der Unru- hen und Todesfälle nach den Studentenprotesten sei schlussendlich zur Ansicht gelangt, Gambias Sicherheitskräfte seien dafür verantwortlich. Die Regierung habe sich jedoch geweigert, die Erkenntnisse anzuerkennen und die verantwort- lichen Personen vor Gericht zu stellen (BA B05-001-02-0277 Rz. 65 ff.). Zu den in Gambia gefährdeten Gruppen würden Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und politische Gegner zählen, die systematisch von den Sicherheits- behörden willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, zum Verschwinden gebracht und aussergerichtlich hingerichtet würden, dies insbesondere durch die NIA (BA B05-001-02-0280 Rz. 77). Gefährdet seien auch LGBTI-Personen. Sie wür- den verfolgt und angegriffen. Es bestünden zahlreiche Berichte über schikanöse und hetzerische öffentliche Reden von Präsident Jammeh gegen Homosexuelle. Er drohe, sämtliche im Land angetroffene Homosexuelle zu enthaupten. Das Staatsoberhaupt bezeichne sie als Ungeziefer («vermin»), das man intensiver als Moskitos bekämpfen solle (BA B05-001-02-0280 Rz. 78). Todesdrohungen und Einschüchterungen, auch durch den Präsidenten, stünden gemäss Erkennt- nissen des UN-Sonderberichterstatters über extralegale Tötungen an der Tages- ordnung (BA B05-001-02-0280 Rz. 77). Beispielhaft für das konsequente Vorge- hen gegen eine der gefährdeten Personengruppe verwies der UN-Bericht über extralegale Tötungen auf die Vorkommnisse im Nachgang zum versuchten Staatsstreich aus den Reihen des Militärs vom 30. Dezember 2014. Insgesamt seien damals drei verdächtigte Putschisten getötet worden. Bis zu 30 Personen, einschliesslich Familienangehörige der vermeintlichen Putschisten, seien verhaf- tet und in Isolationshaft gehalten worden. Dokumentiert sei deren Folter. In der Folge seien vor Militärgericht im März 2015 drei Personen zu Tode und drei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Medien sei der Zugang zum Verfahren verweigert worden (BA B05-001-02-0266 Rz. 9/-0270 Rz. 22). Hinsichtlich Gambias Gefängnisbedingungen verwies der UN-Sonderberichter- statter über extralegale Tötungen im Wesentlichen auf den UN-Folterbericht (BA B05-001-02-0270 Rz. 24) unter Hinweis, ihm sei von übermässiger Gewalt- anwendung und Verweigerung medizinischer Versorgung durch Gefängnis- beamte, die gelegentlich zu Todesfällen in der Haft geführt hätten, berichtet wor- den. Die Regierung habe keine Statistiken vorgelegt, jedoch mitgeteilt, sämtli- chen Todesfällen in Gewahrsam würden natürliche Ursachen zugrunde liegen (BA B05-001-02-0275 Rz. 48). Zur Todesstrafe wies der UN-Bericht über extralegale Tötungen darauf hin, nach einem 27-jährigen Moratorium über die Vollstreckung von Todesstrafen habe Präsident Jammeh im August 2012 angekündigt, sämtliche Todesurteile zu voll- strecken. Am 23. August 2012 seien aus den insgesamt 47 im «Mile 2» inhaftier- ten, zum Tode verurteilten Personen willkürlich neun Personen ausgewählt und trotz teilweise fehlender Rechtskraft deren Verurteilung im Geheimen und ohne vorgängige Benachrichtigung der Exekutierten, ihren Familien oder Anwälten, durch eine Todesschwadron hingerichtet worden. Die Leichen der hingerichteten Personen seien nicht an die Familienangehörigen übergeben worden und man
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SK.2023.23 habe letztere auch nicht über den Bestattungsort unterrichtet. Die internationale Gemeinschaft habe die praktizierte Geringschätzung menschlichen Lebens ver- urteilt. Das «Prison Visiting Committee», bestehend hauptsächlich aus amtieren- den oder ehemaligen Regierungsbeamten, habe das Gefängnis «Mile 2» angeb- lich erst drei Monate nach den Hinrichtungen besucht (BA B05-001-02-0270 ff. Rz. 25 ff./-0279 Rz. 74). Unter dem Titel «Straffreiheit für aussergerichtliche Hinrichtungen und erzwun- genes Verschwindenlassen» stellte der UN-Sonderberichterstatter über extrale- gale Tötungen fest, in Gambia seien Straffreiheit für aussergerichtliche Hinrich- tungen und extralegale Tötungen von vermeintlichen Regimegegnern weit ver- breitet. Hierzu verwies er zunächst auf den Fall des im Jahr 2004 getöteten Re- daktors HH., der erschossen worden sei, nachdem er sich zu einer Gesetzesän- derung kritisch geäussert habe; Ermittlungen zu dessen Tötung hätten in der Folge keine stattgefunden. Weiter wurden die extralegale Tötung und fehlende Untersuchung hinsichtlich der im Jahr 2005 getöteten 50 ausländischen Staats- angehörigen angeführt, die verdächtigt worden seien, die Regierung zu stürzen. Bei den Opfern habe es sich um Migranten gehandelt, die versucht hätten, ein Schiff nach Europa zu nehmen. Eine im Jahr 2009 von den UN und der ECOWAS gebildete Ermittlungskommission habe die verantwortlichen Sicherheitsbeamten eruiert; die gambische Regierung habe die Täter jedoch nicht verfolgt. Weiter dokumentierte der UN-Bericht Vorfälle von «Hexenjagden» im Jahr 2009. Da- mals hätten u.a. Mitglieder der Leibgarde des Präsidenten, die Polizei, die NIA und Soldaten über 1’000 Bewohner des Bezirks Foni Kansala im Zuge einer «He- xenjagd» festgenommen. Die vom Präsidenten hinzugezogenen «Hexenjäger» hätten die Dorfbewohner gezwungen, eine Kräutermischung zu trinken und zu gestehen, «Hexen» zu sein. Sechs Personen seien in der Folge an einem Nie- renversagen verstorben. Keiner der Täter sei zur Rechenschaft gezogen worden und ein Oppositionsführer, der den Vorfall aufgedeckt habe, sei wegen Verrats angeklagt und bis 2012 im «Mile 2» festgehalten worden. Als Beispiel für eine Entführung und Verschwindenlassens bzw. für eine Tötung verwies der UN-Son- derberichterstatter auf II., Journalist des «Daily Observer», der im Juli 2006 durch Staatsbeamte verhaftet worden sei, ohne je angeklagt worden zu sein. Sein Auf- enthalt sei nach wie vor ungeklärt. Im Jahr 2006 des Putschversuchs seien ver- dächtigte Sicherheitsbeamte (ehemaliger Generaldirektor der NIA AAA., HHHH., IIII., FFFF. und GGGG.) verschwunden; die Regierung habe behauptet, die fünf Personen seien während des Gefangenentransports nach einem Autounfall ent- kommen. Im August 2013 sei schliesslich Colonel BBB., ehemaliger Verteidi- gungschef Gambias, festgenommen worden, nachdem die Regierung ihn be- schuldigt habe, im Jahr 2006 einen Staatsstreich geplant zu haben. Auch er sei nie wieder gesehen worden (BA B05-001-02-0276 f. Rz. 52 ff.). 5.1.1.3 Gemeinsame Mission («joint mission») der Vereinten Nationen mit regionalen Staatengemeinschaften Laut Pressemitteilung ermahnte nach den Ereignissen vom 14. und 16. Ap- ril 2016 eine gemeinsame Mission, bestehend aus den UN, der Afrikanischen Union und der ECOWAS, Gambias Regierung, das Recht auf Meinungsfreiheit
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SK.2023.23 zu respektieren und eine unabhängige Untersuchung einzuleiten. Die gemein- same Mission informierte, am 4./5. Mai 2016 sei zwischen ihren Vertretern und Gambias Kabinettmitgliedern ein Treffen abgehalten worden (SK 127.721.891 f.) 5.1.2 Nichtstaatliche Organisationen 5.1.2.1 Amnesty International
a) Im Bericht der BKP vom 5. März 2018 wird auf (internationale) Berichte von Amnesty International aus den Jahren 1996, 1997, 1999 bis 2004, 2008, 2010, 2012, 2014/2015 und 2016/2017 Bezug genommen (BA 10-001-0196 ff./-0220 f./ -1222 ff.). Die Berichterstattungen von Amnesty International vermitteln, dass die NGO während Yahya Jammehs Herrschaft mehrere Kampagnen zur Menschen- rechtslage in Gambia durchführte, sich regelmässig kritisch über die dortigen Zu- stände äusserte und ihre Besorgnis über in Gambia praktizierte Folter, Tötungen, Festnahmen und Inhaftierungen ausdrückte.
b) Berichterstattung Amnesty International zu Vorfällen gegen politische Opposi- tion: aa) Mittels Berichts vom 26. Januar 1996 informierte Amnesty International, im Oktober 1995 seien rund 35 vermeintliche Anhänger der früheren Regierungs- partei PPP verhaftet worden, da sie laut Angaben der gambischen Behörden für den ehemaligen Präsidenten Jawara demonstrierten. Den Inhaftierten sei der Zu- gang zur Familie verwehrt und der Kontakt mit Anwälten sei ihnen bloss er- schwert ermöglicht worden. Von den festgenommenen Personen seien insge- samt 25 Personen wegen aufrührerischen Aktivitäten angeklagt worden und am
12. Januar 1996 gegen Kaution freigelassen, jedoch am selben Tag erneut fest- genommen worden, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestanden habe. Mindestens 12 Personen seien in der Folge ohne Anklage inhaftiert gewesen und erst im November 1996 bzw. Februar 1997 freigelassen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [26.01.1996]: The Gambia. Erosion of human rights safe- guards continues. At Index: AFR 27/02/96, S. 1 f.). bb) Im Dezember 1997 berichtete Amnesty International, am 21. Septem- ber 1996 seien mindestens 12 UDP-Anhänger verhaftet worden; fünf von ihnen seien in dato weiterhin inhaftiert. Am 30. September 1996 habe die Polizei zudem einen UDP-Anhänger verhaftet und ihn am selben Tag gegen Kaution freigelas- sen, jedoch am nächsten Tag erneut verhaftet und bis Ende Dezember 1996 festgehalten. Im Januar 1997 sei er abermals verhaftet und zudem gefoltert wor- den. Weiter rapportierte die NGO, am 8. Juni 1997 seien acht UDP-Mitglieder verhaftet, zur Polizeistation und schliesslich zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo sämtliche Verhafteten in der Nacht des 11. Juni 1997 gefoltert und zwei Tage später gegen Kaution freigelassen worden seien (AMNESTY INTER- NATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97). cc) Von weiteren Verhaftungen von UDP-Mitgliedern berichtete die NGO im «Am- nesty International Report» von 1999: Im Mai 1998 seien Mitglieder der UDP in oder um Brikama verhaftet und im NIA-Hauptquartier inhaftiert worden. Eine
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SK.2023.23 Woche später seien die Verhafteten wegen Aufruhr und Beschädigung eines Ge- bäudes angeklagt worden. Mindestens eine Person sei in der Haft gefoltert wor- den (AMNESTY INTERNATIONAL [15.06.1999]: Amnesty International Report
1999. Al Index: POL 10/0001/1999, S. 168 f.). dd) Im Jahresbericht 2000 hob Amnesty International hervor, die NIA habe am
25. Mai 1999 einen Oppositionellen für 26 Tage in Isolationshaft gehalten. Laut seinen Angaben sei er geschlagen und ihm sei das Essen vorenthalten worden. Amnesty International kritisierte, der Oppositionelle sei festgehalten worden, ob- wohl der Oberste Gerichtshof dessen Freilassung angeordnet habe. Die NGO wies darauf hin, der UDP-Vorsitzende JJ. habe die gambische Regierung be- schuldigt, Mitglieder seiner Partei zu verhaften und zu schikanieren (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report 2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106 f.). ee) Im Berichtsjahr 2001 dokumentierte Amnesty International die Verhaftung von JJ. Er sei am 18. Juni 2000 zusammen mit Dutzenden von UDP-Mitgliedern in der Region Basse während einer Kampagne für die Kommunalwahlen verhaf- tet und gegen Kaution freigelassen worden, nachdem der UDP-Vorsitzende zu- sammen mit 24 weiteren Personen, darunter Mitglieder der Nationalversamm- lung, des Mordes an einem APRC-Mitglied beschuldigt worden seien. Glaubwür- dige Beweise gegen die Angeklagten seien keine vorgebracht worden. Am Ende des Jahres seien sämtliche Anklagen wegen Mordes bis auf jene gegen JJ. und andere prominente UDP-Mitglieder abgewiesen worden. Es habe sich herausge- stellt, die Strafverfolgung habe bezweckt, die UDP zum Schweigen zu bringen und JJ.s Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen von 2001 zu verhindern (AMNESTY INTERNATIONAL [29.05.2001]: Amnesty International Report 2001. Al Index: POL 10/0001/2001, S. 105 f.). ff) Im Jahr 2002 berichtete Amnesty International, ein Mitglied des Jugendflügels der UDP habe im April 2001 im NIA-Hauptquartier während rund zwei Wochen ohne Anklage in Isolationshaft verbracht. Weiter rapportierte die NGO, nach den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2001 seien ca. 40 Anhänger der Opposition verhaftet und mehrheitlich von der NIA in Isolationshaft versetzt worden, bevor sie schliesslich in Polizeigewahrsam überführt und gegen Kaution freigelassen worden seien. Von den festgenommenen Oppositionellen seien insgesamt sie- ben Personen wegen Gewaltausübung während der Wahlen angeklagt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2002]: Amnesty International Report 2002. Al Index: POL 10/0001/2002, S. 104 f.). gg) Am 23. Mai 2007 rapportierte Amnesty International, nach einem angeblichen Putschversuch Ende März 2006 seien mehr als 70 Zivilisten und Militärangehö- rige unrechtmässig inhaftiert worden. Mehrere Journalisten und Redaktoren seien ebenfalls für mehrere Wochen unrechtmässig eingesperrt gewesen. Be- richten zufolge seien mindestens 12 festgenommene Personen gefoltert worden. Die Prozesse gegen die verdächtigten Putschisten seien vor Militär- und Zivil- gerichten Ende 2006 fortgesetzt worden. Fünf Festgenommene, die angeblich entkommen seien, seien möglicherweise aussergerichtlich hingerichtet worden.
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SK.2023.23 Nach diesen Vorkommnissen sei die Unterdrückung des Rechts auf Meinungs- freiheit in Gambia verschärft worden (BA 05-001-0043 ff.). hh) Im November 2008 berichtete Amnesty International, im September 2006 seien zwei Personen wegen Verdachts, politische Gegner zu sein, verhaftet wor- den. Ihnen sei bis zu ihrer Freilassung im Oktober 2007 der Kontakt zur Familie verweigert worden (AMNESTY INTERNATIONAL [11.11.2008]: The Gambia. Fear rules, S. 17; BA B05-001-02-0286 ff.). ii) Laut Berichterstattung von Amnesty International Mitte 2011 habe sich in Gam- bia das Muster der von ihr im Jahr 2008 dokumentierten Menschenrechtsverlet- zungen nicht geändert: In einer Verhaftungswelle im März 2010 seien ehemalige Regierungsbeamte des Verrats oder des Versuchs der Destabilisierung der Regierung beschuldigt worden. Insgesamt seien mehrere hundert ehemalige Beamte, Militäroffiziere und Zivilisten inhaftiert worden. Dem überwiegenden Teil der Inhaftierten sei der Zugang zu einem Anwalt verweigert worden. Weiter hob Amnesty International hervor, bei der Mehrzahl der bislang zum Verschwinden gebrachten Personen habe es sich um Journalisten, Mitglieder von Oppositions- parteien oder Angehörige der Sicherheitskräfte gehandelt. Die NGO kritisierte, Untersuchungen durch die Behörden würden bloss selten stattfinden und die Tä- ter nicht vor Gericht gestellt (AMNESTY INTERNATIONAL [22.06.2011]: Climate Of Fear Continues Enforced Disappearances, Killings And Torture In Gambia. AI Index: AFR27/001/2011, S. 2; BA B05-001-02-0581 ff.). jj) Mitte 2014 dokumentierte Amnesty International, im September 2013 seien die drei UDP-Aktivisten […] verhaftet und während knapp eines Monats im NIA-Haupt- quartier in Isolationshaft gestanden. Die drei Personen hätten einheitlich geschil- dert, gefoltert worden zu sein, um vor dem nationalen Fernsehen ein «Geständnis» abzulegen. Im Dezember 2014 seien sie schliesslich wegen Volksverhetzung zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [22.07.2014]: 20 years of fear in the Gambia, it’s time for justice, S. 11 f.). kk) Im«Amnesty International Report 2016/17» wurde schliesslich darüber be- richtet, am 14. und 16. April sowie am 9. Mai 2016 seien zahlreiche UDP-Unter- stützer/Politiker verhaftet und verletzt worden (AMNESTY INTERNATIONAL [22.02.2017]: Amnesty International Report 2016/17. Al Index: POL 10/480012017, S. 163).
c) Berichterstattungen von Amnesty International zu Vorfällen gegen Medien- unternehmen/Medienschaffende: Berichterstattungen von Amnesty International aus den Jahren 1997, 2000, 2003, 2004, 2005, 2015 und 2017 (BA 10-001-0198 f./-0220 f./-1224 f.) zufolge standen die Medien von Beginn weg von Jammehs Regierungszeit bis zu deren Ende im Visier des Herrschers. Dies sei insbesondere ab jenem Zeitpunkt der Fall gewe- sen, als mittels mehrerer Dekrete (i.e. Nr. 70 und 71, erlassen im Februar 1996; s.a. E. 4.5.2) der «Newspaper Act» abgeändert und strengere Gesetzesbestim- mungen eingeführt worden seien (AMNESTY INTERNATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97, S. 7).
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SK.2023.23 Im Juni 2000 berichtete Amnesty International, die gambische Regierung habe einen Gesetzesentwurf vorgeschlagen, der die Schaffung einer nationalen Me- dienkommission («The National Media Commission») mit richterlichen Befugnis- sen vorsah. Demnach soll die Medienkommission befugt sein, Journalisten für sechs Monate oder länger zu inhaftieren, sofern sich diese weigern sollten, Zeu- genaussagen zu machen oder sie die Kommission beleidigen oder missachten würden. Gegen Entscheidungen der Medienkommission sehe der Gesetzesent- wurf kein Rechtsmittel vor. Ohne Bewilligung der nationalen Medienkommission würden Journalisten nicht arbeiten dürfen (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report 2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106). Das Gesetz zur Einrichtung der nationalen Medienkommission wurde Mitte 2002 verabschiedet. Gemäss NGO verfüge die Kommission über weitrei- chende Befugnisse, wie die Kompetenz, die Registrierung von Medienschaffen- den und -unternehmen zu gewähren, auszusetzen oder zu widerrufen. Ebenso könne sie Ermittlungen durchführen sowie Medienschaffende und -unternehmen durchsuchen, die Offenlegung von Quellen erzwingen und Haftbefehle gegen Personen ausstellen, die nicht vor der Kommission erscheinen würden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2003]: Amnesty International Report 2003. AI Index: POL 10/0003/2003, S. 108). Im Mai 2004 berichtete Amnesty International, die «Gambia Press Union» (nachfolgend «GPU») habe die nationale Medienkom- mission vor Gericht als verfassungswidrig angefochten; der Fall sei jedoch nicht verhandelt worden, da der Oberste Gerichtshof nicht funktioniert habe (AMNESTY INTERNATIONAL [25.05.2004]: Amnesty International Report 2004. AI Index: POL 10/0004/2004, S. 52). Folgende Vorfälle gegen Medienschaffende und -unternehmen dokumentierte Amnesty International: aa) Im Januar 1997 seien drei ausländische Mitarbeiter des «Daily Observer» und im November 1997 der Herausgeber der Zeitung aus Gambia ausgewiesen worden. Als im Juli 1997 zwei Journalisten, darunter einer von BBC, über einen Aufstand im Gefängnis «Mile 2» berichtet hätten, seien sie während fünf Tagen inhaftiert gewesen. Im Oktober 1997 sei eine beliebte Sendung des privaten Radiosenders «New Citizen» verboten worden (AMNESTY INTERNATIONAL [02.12.1997]: The Gambia. Democratic reforms without human rights. Al Index: AFR 27/04/97, S. 7). bb) Im Februar 1998 seien zwei Mitarbeiter des Radiosenders «Citizen FM» auf- grund von Radiosendungen über die NIA für drei Tage inhaftiert gewesen. Am Folgetag sei der Radiosender geschlossen worden wegen «irresponsible jour- nalism» und wegen nichtverlängerten Lizenzen. Ende August habe das Gericht entschieden, «Citizen FM» habe geschlossen zu bleiben und die beiden Männer wegen Betriebs eines Radiosenders ohne Lizenz zu verurteilen. Im Juni 1998 sei ein nigerianischer Journalist des «Daily Observer» verhaftet und aus Gambia ausgewiesen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [15.06.1999]: Amnesty International Report 1999. Al Index: POL 10/0001/1999, S. 168 f.). cc) Für das Jahr 1999 dokumentierte Amnesty International die Schliessung der Zeitung «The Independent». Die Regierung habe deren Schliessung im
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SK.2023.23 Juli 1999, weniger als drei Wochen nach der Gründung des «The Independent», angeordnet mit der Begründung, deren Registrierung sei mangelhaft. Da aller- dings die Dokumente des Medienunternehmens in Ordnung gewesen seien, habe «The Independent» ca. eine Woche später wieder arbeiten können. Eben- falls im Juli und wiederholt im August 1999 hätten NIA-Mitarbeiter zwei Redak- teure und einen Journalisten kurzzeitig festgenommen. Weiter sei im Septem- ber 1999 der Herausgeber des «Daily Observer» und ein Journalist kurzzeitig festgenommen und von NIA-Agenten verhört worden. Ende Dezember seien drei Männer und ein weiterer Journalist wegen Verleumdung des Herrschers verhaf- tet worden. Der Radiosender «Citizen FM» sei im Jahr 1999 geschlossen geblie- ben (AMNESTY INTERNATIONAL [13.06.2000]: Amnesty International Report
2000. AI Index: POL 10/0001/2000, S. 106). dd) Für das Berichtsjahr 2000 schilderte Amnesty International, im Juli seien zwei Journalisten des «The Independent» verhaftet, kurzzeitig inhaftiert und gegen Kaution freigelassen worden. Sie seien angeklagt worden wegen Verleumdung, da sie über einen Hungerstreik im Gefängnis berichteten (AMNESTY INTERNA- TIONAL [29.05.2001]: Amnesty International Report 2001. Al Index: POL 10/0001/2001, S. 106). ee) Im Juli 2001 hätten Soldaten einen Journalisten des «The Independent» ver- prügelt, als letzterer versucht habe, dem Prozess gegen Leutnant KK. in der Yundum-Kaserne in Banjul beizuwohnen. Im darauffolgenden Monat habe die NIA einen weiteren Journalisten des gleichen Blatts ohne Anklage und Gerichts- verfahren drei Tage lang in Isolationshaft gehalten aufgrund seines veröffentlichten Artikels über einen Putschversuch. Im November 2001 sei er erneut von der NIA während neun Tagen festgehalten worden, nachdem er einen Artikel in der briti- schen Zeitschrift «West Africa» über einen angeblichen Wahlbetrug bei den Prä- sidentschaftswahlen verfasst habe (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2002]: Amnesty International Report 2002. Al Index: POL 10/0001/2002, S. 104 f.). ff) Zwischen dem 19. Juli bis 1. August 2002 sei ein kongolesischer Journalist der «Pan-African News Agency» im NIA-Hauptquartier in Isolationshaft gestan- den. Er sei beschuldigt worden, eine nicht registrierte Zeitung zu betreiben. Laut Amnesty International sei davon auszugehen, er sei einzig aufgrund seiner Tätig- keit als Journalist inhaftiert worden. Am 2. August 2002 sei ein Journalist des «The Independent» und am Folgetag deren Redaktor von der NIA verhaftet und später ohne Anklage freigelassen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2003]: Amnesty International Report 2003. AI Index: POL 10/0003/2003, S. 108). gg) Im Jahr 2003 sei das Medienunternehmen «The Independent» unter beson- deren Beschuss gelangt: Im September habe die NIA den Chefredaktor drei Tage lang festgehalten, nachdem er einen kritischen Artikel zum Präsidenten veröffent- licht habe. Die NIA habe geleugnet, ihn festzuhalten. NIA-Mitarbeiter hätten dem Chefredaktor gedroht, ihn zu töten, falls er weiterhin präsidentenkritische Artikel veröffentlichen würde. Schliesslich sei er ohne Anklage freigelassen worden und im Oktober 2003 hätten drei Unbekannte das Gebäude der Redaktion des «The Independent» in Brand gesteckt. Der Radiosender «Citizen FM», auf den zuvor
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SK.2023.23 ein Brandanschlag verübt worden sei, musste auch während des ganzen Jahres (2003) geschlossen bleiben (AMNESTY INTERNATIONAL [25.05.2004]: Am- nesty International Report 2004. AI Index: POL 10/0004/2004, S. 52). hh) Am 16. Dezember 2005 (recte: 2004) sei HH., Herausgeber der Zeitung «The Point», und damit drei Tage nach Verabschiedung des umstrittenen Medienge- setzes, das HH. vehement abgelehnt habe, ermordet worden. Amnesty Interna- tional kritisierte die fehlende Untersuchung; niemand sei vor Gericht zur Rechen- schaft gezogen worden (AMNESTY INTERNATIONAL [Juni 2011]: Climate Of Fear Continues Enforced Disappearances, Killings And Torture In Gambia. AI In- dex: AFR27/001/2011, S. 5; BA B05-001-02-0581 ff.). ii) Nach dem Putschversuch im März 2006 hätten sich das schikanöse Verhalten und die Drohungen gegen Journalisten, Redaktoren und regierungskritische Me- dienunternehmen verschärft: Am 28. März 2006 seien sämtliche Mitarbeiter des «The Independent» verhaftet und die Redaktion geschlossen worden. Nach eini- gen Stunden seien sämtliche Mitarbeiter mit Ausnahme der beiden Redaktoren F. und E. freigelassen worden. Der ehemalige Journalist LL. des «The Indepen- dent» sei am 6. April 2006 auch noch verhaftet und während über zwei Monaten festgehalten worden, bis er schliesslich angeklagt worden sei. Sowohl F. und E. hätten berichtet, gefoltert worden zu sein (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS). Am 25. Mai 2006 sei die Online-Zeitung «Freedom Newspaper» gehackt und eine Liste mit mehr als 300 Namen von «Informanten» in einer re- gierungsnahen Zeitung veröffentlicht worden. Mindestens vier Journalisten seien daraufhin verhaftet und schliesslich ohne Anklage freigelassen worden. Ein Jour- nalist sei während beinahe fünf Monaten im NIA-Hauptquartier in Isolationshaft gestanden, bevor auch er ohne Anklage freigelassen worden sei. Zwischen März 2006 und November 2008 seien mindestens 10 Journalisten aus Angst um ihr Leben aus Gambia geflüchtet (AMNESTY INTERNATIONAL [11.11.2008]: The Gambia. Fear rules. AI Index: AFR 27/O03/2008, S. 10, 32, 35-36, 48-49; BA B05-001-02-0286 ff.). jj) Ab 2007 seien gemäss Erkenntnissen von Amnesty International immer mehr Journalisten untergetaucht, nachdem sie von der NIA und Regierungsbeamten eingeschüchtert, bedroht und schikaniert oder willkürlich inhaftiert worden seien. Ein Menschenrechtsanwalt, der häufig Journalisten vertreten habe, habe Gambia nach einem Autounfall, den er als Mordanschlag beurteilt habe, verlassen. Im April 2007 sei eine in den USA lebende gambische Journalistin aufgrund von regierungsfeindlichen Äusserungen in einem Interview, das sie ein Jahr zuvor gegeben habe, am internationalen Flughafen von Banjul verhaftet worden. Fünf Mitarbeiter der regierungsnahen Zeitung «The Daily Observer» seien im Laufe des Jahres entlassen worden. Die Redaktion des «The Independent» werde der- zeit von der Polizei bewacht und habe das ganze Jahr nicht geöffnet werden dürfen (AMNESTY INTERNATIONAL [28.05.2008]: Amnesty International Re- port 2008. AI Index: POL10/001/2008, S. 135). kk) Gemäss Erkenntnissen von Amnesty International sei auch im Folgejahr 2009 das Recht auf Meinungsfreiheit weiterhin stark eingeschränkt gewesen. Journa-
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SK.2023.23 listen, die verdächtigt würden, für die gambischen Behörden unvorteilhafte Be- richte zu verfassen oder Informationen an die Medien weiterzugeben, würden bedroht und schikaniert. Am 15. Juni 2009 seien sieben Journalisten verhaftet worden, nachdem sie den Präsidenten für seine Äusserungen zum ungeklärten Mord an HH. kritisiert hätten. Alle seien angeklagt worden wegen Verleumdung und Aufwiegelung. Eine der Personen sei gegen Kaution freigelassen worden, wobei die Anklage gegen ihn später fallen gelassen worden sei. Am 6. August 2009 seien die übrigen Medienschaffenden zu einer 2-jährigen Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt worden; am 3. September 2009 habe der Präsident sie begnadigt und aus der Haft entlassen (AMNESTY INTERNATIONAL [27.05.2010]: Amnesty International Report 2010. Al Index: POL10/001/2010, S. 147). ll) Im Jahr 2011 rapportierte Amnesty International, die Arbeit von Journalisten in Gambia sei weiterhin äusserst schwierig aufgrund der systematischen Angriffe gegen die Medien. Die Angriffe auf sie würden sich in Form von Schikanen, Ver- haftungen und Drohung zur Schliessung von Medienunternehmen äussern: Sicherheitskräfte hätten «Teranga FM», einen der letzten unabhängigen Radio- sender in Gambia, vorübergehend stillgelegt. Weiter sei im Juli 2011 der Sport- redaktor des «Daily Observer» unter dem Vorwurf, Falschinformationen verbrei- tet zu haben, inhaftiert worden, nachdem er beim Präsidenten eine Petition über seine angebliche Entlassung beim «Daily Observer» eingereicht habe. Wegen Morddrohungen seitens Regierung sei er aus Gambia geflohen. Im Oktober 2011 sei ein weiterer Journalist verhaftet worden, da er für den Sportredaktor gebürgt habe. Auch die Ehefrau des bürgenden Journalisten sei kurzzeitig inhaftiert wor- den (AMNESTY INTERNATIONAL [24.05.2012]: Amnesty International Re- port 2012. AI Index: POL 10/001/2012, S. 152). mm) Im «Amnesty International Report 2014/15» berichtete die NGO wiederholt, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger würden in Gambia willkürlich fest- genommen und inhaftiert werden. Das Recht auf Meinungsfreiheit sei weiterhin durch restriktive Gesetze beschnitten. Amnesty International dokumentierte für den 2. Juli 2014 die Festnahme des Direktors des Radiosenders «Teranga FM». Er sei 12 Tage in Isolationshaft gestanden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei er erneut inhaftiert, geschlagen und wegen «sedition» angeklagt worden. Eine Freilassung auf Kaution sei ihm verweigert worden (AMNESTY INTERNATIO- NAL [25.02.2015]: Amnesty International Report 2014/15. AI Index: POL 10/2552/2016, S. 161; BA B05-001-02-0633 ff.). 5.1.2.2 Human Rights Watch (HRW)
a) Die Berichterstattung von «Human Rights Watch» (HRW) mit dem Titel «State of Fear Arbitrary Arrests, Torture, and Killings» vom September 2015 basiert auf deren Untersuchung im Zeitraum Oktober 2014 bis August 2015. Diese beinhal- tete u.a. die Befragungen von Opfern, Zeugen und ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Senegal, Gambia und in den USA (BA B05-001-01-0102 ff./ -0109/-0117). Die im Bericht dokumentierten Vorkommnisse datieren mehrheit- lich aus dem Zeitraum 2013 bis 2015.
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SK.2023.23 Zusammenfassend gelangte HRW im Wesentlichen zur Erkenntnis, Yahya Jammeh habe seit seiner Machtübernahme im Jahr 1994 Gambia mittels rück- sichtsloser Unterdrückung sämtlicher Regimekritiker, strenger Kontrolle der un- abhängigen Medien sowie durch den Einsatz von Sicherheitskräften und parami- litärischer Gruppen zur Einschüchterung und zum Ruhigstellen vermeintlicher Regierungskritiker regiert. Konkret habe die Regierung Journalisten, Menschen- rechtsverteidiger, Studentenführer, religiöse Führer, Mitglieder der politischen Opposition, Justizbeamte, LGBT-Personen und Angehörige der Sicherheitskräfte ins Visier genommen. Trotz den weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen in Gambia habe die Behörde nur wenige Vorwürfe von Folter oder Misshandlung durch Staatsbeamte untersucht. Mitglieder der Sicherheitsdienste und «Junglers» seien für ihre Folterungen, Misshandlungen und/oder aussergerichtlichen Hin- richtungen nicht belangt worden. Die Bevölkerung habe in einem Klima der Angst gelebt, in dem Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für die von der Regierung begangenen Delikte illusorisch gewesen seien (BA B05-001-01-0109 ff.). Der erste Vorfall betraf die Oppositionspartei PPP. Der Parteiführer der PPP sei im Oktober 1996 zusammen mit rund 30 weiteren Personen, darunter auch Poli- tiker, festgenommen worden unter dem Vorwurf, eine illegale Demonstration ge- plant zu haben. Die Festgenommenen seien ins Bakau-Militärcamp gebracht wor- den, wo man sie nackt geschlagen und getreten habe (BA B05-001-01-0155 f.). Weiter berichtete HRW, im April 2000 habe die Polizei mit scharfer Munition auf Studentengruppen geschossen; die Studenten hätten gegen die Folterung und Ermordung eines Kommilitonen durch Angehörige der Feuerwehr von Brikama sowie gegen die Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch einen Polizei- beamten protestiert (BA B05-001-01-0179). Von mehreren Vergewaltigungen von Frauen berichtete die NGO im Zusammenhang mit «Hexenverfahren» im Jahr 2009. Laut HRW habe Präsident Jammeh religiöse Führer Guineas, sog. Marabouts, aufgefordert, das Land von «Hexen» zu säubern, nachdem seine Tante angeblich durch Zauberei gestorben sei. Daraufhin hätten die gambischen Behörden im Februar und März 2009 beinahe 1’000 Menschen aus mehreren Dörfern in Foni Kansala zusammengetrieben und einem «Hexenverfahren» un- terstellt, was willkürliche Verhaftung, Folter und Vergewaltigung zahlreicher Dorf- bewohner beinhaltetet habe (BA B05-001-01-0154 f.). HRW hob hervor, seit Jammehs Machtergreifung hätten staatliche Sicherheits- kräfte und «Junglers» dutzende von Personen extralegal getötet und viele andere zum Verschwinden gebracht. Beispielhaft verwies HRW auf den Journalisten HH., den «Junglers» kurz nachdem er sich u.a. gegen die Erhöhung der Registrie- rungsgebühr für Medienunternehmen (vgl. E. 4.5.2.2 Medienregistrierung) aus- gesprochen habe, getötet hätten (BA B05-001-01-0129 f.). Die NGO führte aus, von gambischen Menschenrechtsgruppen über das gewaltsame Verschwinden- lassen von insgesamt 43 Personen dokumentiert worden zu sein. Die Taten hät- ten im Zeitraum 1994 bis 2015 stattgefunden (BA B05-001-01-0133). Weitere von HRW in der Berichterstattung ausgebreitete Fälle betreffen das gewaltsame Verschwindenlassen des Journalisten II. im Jahr 2006, die Ermordung von ca. 50 westafrikanischen Staatsangehörigen im Jahr 2005, das Verschwindenlassen zweier amerikanischer Staatsbürger gambischer Herkunft im Jahr 2013 und das
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SK.2023.23 Verschwindenlassen mehrerer Männer, die an Putschversuchen in den Jahren 2006 und 2014 beteiligt gewesen seien (BA B05-001-01-0110/-0129 ff.). HRW führte weiter aus, in Gambia seien ebenso willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörde, insbesondere durch die NIA und die «Serious Crimes Unit» der Polizei, in Verletzung der 72 Stunden-Regelung, üblich. Teilweise würden Personen für Wochen, wenn nicht für Monate oder Jahre, «incommunicado» inhaftiert und später entweder gewaltsam zum Ver- schwinden gebracht oder im Schnellverfahren in Haft hingerichtet werden. Die angeführten Fällen datieren aus dem Jahr 2015 (BA B05-001-01-0139 ff.). Per- sonen, die aus politischen Gründen inhaftiert seien, einschliesslich jene, die als Unterstützer der Opposition gelten, den Präsidenten kritisieren und auf politi- sches Versagen hinweisen würden oder in Putschversuchen verwickelt seien, würden nach HRW mehrheitlich durch «Junglers» und ferner durch die NIA ge- foltert werden. Die von Opfern beschriebenen Foltermethoden würden folgendes Vorgehen beinhalten: schwere Schläge mit Holzknüppeln, Metallrohren, Kabeln, elektrischen Drähten und Gummiriemen, Luftabschneiden mittels Plastiktüte über den Kopf, Treten mit Stiefeln, Elektroschocks an Körperteilen, einschliess- lich der Genitalien, Tropfenlassen geschmolzener Plastiktüten auf die Haut und Vergewaltigung. Viele Opfer hätten auch von psychischer Misshandlung durch lange Isolationshaft, Scheinhinrichtungen und wiederholte Drohungen mit Folter und Tod berichtet (BA B05-001-01-0110/-0143 ff.). Zu den von Präsident Jammeh gezielt ins Visier genommenen Oppositionellen führte HRW aus, diese hätten zusätzlich zu den ihnen häufig zu gewärtigten will- kürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie Einschüchterungen unter schwerfälligen administrativen Hürden für ihre politischen Aktivitäten zu leiden (BA B05-001-01-0120). HRW verwies darauf, die gambische Regierung habe im Juni 2015 eine Änderung des Wahlgesetzes vorgeschlagen, womit die Gebühr für die Registrierung einer politischen Partei auf eine Million Dalasis (USD 24'527.--) erhöht worden wäre, was einer Steigerung von 10’000% entsprochen habe. Die Nationalversammlung habe das Gesetz am 7. Juli 2015 mit einer Gebührenstei- gerung von immer noch insgesamt 500’000 Dalasis (USD 12'262.--) verabschie- det. Laut Oppositionsführern bezwecke diese Massnahme, für die anstehenden Präsidentschaftswahlen potenzielle Konkurrenten/Regierungsgegner aus dem Rennen zu drängen (BA B05-001-01-0120). In einem eigenständigen Kapitel mit dem Titel «Attacks on Free Speech and the Media» legte HRW schliesslich das spezifische Vorgehen der gambischen Regierung gegen Journalisten dar (BA B05-001-01-0166 ff.).
b) In einer Pressemitteilung vom 16. September 2015 berichtete HRW, zwei ehe- malige NIA-Mitarbeiter hätten geschildert, die NIA sei nach dem Putschversuch vom März 2006 zur Folter eingesetzt worden und habe sich zu einer gesetzlosen Institution entwickelt, die von Paranoia und Anarchie zerfressen sei (BA 10-001- 0186, B10-001-02-0087; 12-003-0146).
c) Am 2. November 2016 veröffentlichte HRW unter dem Titel «More Fear Than Fair» zu Gambia einen weiteren Bericht mit der Thematik «government’s crack-
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SK.2023.23 down on the opposition». Die NGO hob hervor, die gambischen Behörden hätten im Wahljahr bislang mehr als 90 Aktivisten der Opposition wegen der Teilnahme an weitgehend friedlichen Protesten verhaftet. 30 Oppositionsmitglieder seien vor Gericht zu 3-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Basierend auf über 100 Interviews, die HRW zwischen März und September 2016 in Gambia, Sene- gal und den USA geführt habe, sei die NGO zur Erkenntnis gelangt, die seit Ap- ril 2016 von staatlicher Seite begangenen Misshandlungen sowie die wiederholten Drohungen seitens Präsident Jammeh habe das Klima der Angst für viele Oppo- sitionspolitiker und -aktivisten verstärkt und ihre Möglichkeiten, den Herrscher und seine Regierung zu kritisieren, stark eingeschränkt (BA 05-009-0134/-0137; «https://www.hrw.org/news/2016/11/02/witness-beaten-death-gambia»; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). 5.1.2.3 «World Press Freedom Index» Der jährlich erscheinende «World Press Freedom Index» der «Reporter ohne Grenzen» («Reporters Without Borders»), deren Analyse auf einem Vergleich von 180 Ländern basiert und bis ins Jahr 2002 zurückreicht, zeigt an, dass sich die Pressefreiheit in Gambia seit 2002 (Ausnahme für das Jahr 2007) verschlech- tert habe. Gambia rangierte jeweils im Ländervergleich bis Ende 2016 durchge- hend im letzten Drittel («www.https://rsf.org/en/index», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025; SK 127.721.432 ff.). 5.1.3 Ausländische Behörden und regionale Organisationen 5.1.3.1 US-Aussenministerium
a) Das US-Aussenministerium hob in dessen Menschenrechtsbericht («Human Rights Report») von 2013 im Wesentlichen hervor, Gambias schwerwiegendste Menschenrechtsprobleme umfasse die Einmischung der Regierung in den Wahl- prozess, Schikanierung und Misshandlung von Kritikern, Folter, willkürliche Ver- haftung und Inhaftierung sowie Verschwindenlassen von Bürgern. Regierungs- beamte würden für den Machterhalt routinemässig verschiedene Einschüchte- rungsmethoden einsetzen. Das Aussenministerium stellte eine Reihe weiterer Problematiken im Hinblick auf die Menschenrechte fest. Dazu zählen die Haftbe- dingungen, die Durchführung ordnungsgemässer Verfahren, die lange Inhaftie- rung in Einzelzellen, die Beschränkung der Rede-, Presse- und Versammlungs- freiheit sowie die Gewalt gegen Frauen (BA B18-102-01-1026 ff.). Im Unterschied zu früheren Berichterstattungsjahren habe das Aussenministe- rium keine staatlich begangene willkürliche oder ungesetzliche Tötungen regis- triert. Allerdings seien verschiedentlich Fälle von politisch motiviertem Ver- schwindenlassen rapportiert worden. Im Verlauf des Berichterstattungsjahres seien beim Aussenministerium glaubwürdige Meldungen eingegangen, wonach die gambische Regierung Zivilisten aufgrund ihrer politischen Ansichten oder Verbindungen festgenommen und teilweise während eines langen Zeitraums «in- communicado» inhaftiert habe (BA B18-102-01-1026 f.). Rapportiert worden seien auch Folter und Misshandlung von bei der NIA inhaftierten Personen (BA B18-102-01-1028) sowie willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen
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SK.2023.23 (BA B18-102-01-1030 f.). Das Aussenministerium verwies in diesem Zusammen- hang auf Gambias Militärdekrete, die vor Verabschiedung der Verfassung erlas- sen worden seien, und der NIA sowie dem Innenminister weitreichende Befug- nisse zugestehen würden, um Personen ohne Anklage «im Interesse der natio- nalen Sicherheit» unbefristet zu verhaften. Die Dekrete würden in Gambia – ent- gegen der Behauptung der Regierung – weiterhin angewendet werden, wie ent- sprechende Inhaftierungen belegen würden (BA B18-102-01-1026 f.). Das Aus- senministerium hob hervor, Gambias Gesetze würden den Behörden viel Macht zugestehen, um Dissidenten zum Schweigen zu bringen (BA B18-102-01-1037). Weiter kritisierte es die fehlende Unabhängigkeit von Gambias Justiz. Nach Auf- fassung des Aussenministeriums stünden insbesondere die aus dem «Common- wealth» rekrutierten Richterpersonen für Gambia und gambische Richterperso- nen, die nicht der Regierung genehme Urteile erlassen würden, unter besonde- rem Druck der Regierung (BA B18-102-01-1034). Hinsichtlich Medienunterneh- men und Medienschaffende führte das Aussenministerium aus, die Einschrän- kung der Pressefreiheit habe sich im Laufe des Jahres verschärft; die Regierung schikaniere und verhafte weiterhin Journalisten. Zahlreiche Journalisten würden aufgrund von Einschüchterung und Schikanierung durch die Regierung im Exil leben (BA B18-102-01-1037 f.). An der Schliessung von Medienunternehmen und aussergerichtlichen Verhaftungen von Journalisten sei die NIA beteiligt (BA B18-102-01-1039). Spezifisch zur Lage der Frauen in Gambia führte das Aussenministerium aus, Vergewaltigungen, einschliesslich Vergewaltigung durch den Ehepartner, seien weit verbreitet. Vergewaltigung in der Ehe liesse sich schwer verfolgen, da eine Vergewaltigung in der Ehe häufig nicht als Ver- brechen beurteilt und keine Anzeige erstattet würde; die Polizei würde grundsätz- lich Vergewaltigung in der Ehe als eine häusliche Angelegenheit einstufen, die nicht in ihre Zuständigkeit falle (BA B18-102-01-1045).
b) Im «Human Rights Report» von 2017 führte das Aussenministerium der USA aus (SK 127.721.369 ff.), Gambias neuer Präsident, Adama Barrow, habe als eine seiner ersten Amtshandlungen 171 inhaftierte Personen, darunter mehrheit- lich politische Gefangene, freigelassen. Die neue Regierung habe mehrere sig- nifikante Bemühungen unternommen zur Schaffung eines günstigeren Umfelds für Meinungsfreiheit. Das gambische Justizministerium habe eingeräumt, die auf Präsident Jammeh zurückgehenden Bestimmungen betreffend das Delikt «sedi- tion» und einige weitere gesetzliche Bestimmungen seien nicht verfassungsmäs- sig gewesen (SK 127.721.369). Laut Aussenministerium habe die neue Regie- rung Gambias angekündigt, den nationalen Geheimdienst auf dessen ursprüng- liche Aufgabe, das Sammeln und Analysieren von Daten zum Schutz der natio- nalen Sicherheit, zu beschränken; dessen Kompetenz zu verhaften und zu inhaf- tieren sei ihm entzogen worden (SK 127.721.370 f.). 5.1.3.2 Grenzschutzbehörde Grossbritannien Der Bericht der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens vom 9. Juni 2011 stützt sich wesentlich auf die Berichterstattung von Drittparteien (BA B05-001-01-0231 ff.), so namentlich von der UN, der USA und von Amnesty International. Mit Verweis
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SK.2023.23 auf den Menschenrechtsbericht des Aussenministeriums der USA, publiziert am
8. April 2011, hob die Grenzschutzbehörde hervor, Gambias Menschenrechts- probleme umfasse u.a. Entführung, Folter und Misshandlung von Häftlingen, ein- schliesslich politischer Gefangener, schlechte Haftbedingungen, willkürliche Ver- haftung und Inhaftierung (inkl. Isolationshaft), Verweigerung eines ordnungsge- mässen Verfahrens, lange Untersuchungshaft und die Einschränkungen der Mei- nungs- und Pressefreiheit (BA B05-001-01-0246). Die Meinungs- und Pressefrei- heit sei tangiert, da Präsident Jammeh keinerlei Kritik dulden würde (BA B05- 001-01-0259). Die Lage habe sich im Verlauf des Jahres 2010 für die Medien zusätzlich verschlechtert (BA B05-001-01-0261). 5.1.3.3 Europäische Union Am 12. Mai 2016 erliess das Europäische Parlament eine Resolution, worin die gambische Regierung u.a. dazu aufgerufen wurde, die am 14. und 16. April 2016 verhafteten UDP-Mitglieder (darunter JJ.) umgehend freizulassen. Weiter wurde gefordert, die Umstände von N.s Versterben in Haft zu untersuchen (SK 127.721.893 ff.). 5.1.3.4 Entscheide ECOWAS-Gerichtshof Vor dem ECOWAS-Gerichtshof wurden wiederholt Fälle gegen den gambischen Staat anhängig gemacht: Im Verfahren betreffend II., Journalist des «Daily Observer», der im Juli 2006 von Regierungsbeamten verhaftet und seither verschollen war, ordnete der ECO- WAS-Gerichtshof im März 2008 gegenüber Gambia dessen umgehende Haftent- lassung an (BA B05-001-02-0276 f. Rz. 58). Im vom Redaktor des «The Inde- pendent», E., beim ECOWAS-Gerichtshof anhängig gemachten Verfahren, ge- langte das Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2010 zum Schluss, der Kläger sei 2006 in Gambia wochenlang unrechtmässig inhaftiert und gefoltert worden (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis zu Putschversuch März 2006 [Ziff. 1.5.3 AKS]). Zum im Jahr 2004 getöteten Journalisten HH. stellte der ECOWAS- Gerichtshof am 10. Juni 2014 das Fehlen einer sorgfältigen Untersuchung der gambischen Regierung fest (BA B05-001-02-0276 Rz. 53). 5.1.4 Medienerzeugnisse
a) Mit Ausgabe vom 31. Januar bis 3. Februar 2000 berichtete die Zeitung «The Independent», vier UDP-Unterstützer seien im Zusammenhang mit dem angeb- lichen Putschversuch vor zwei Wochen verhaftet worden und würden im NIA- Hauptquartier festgehalten (SK 127.731.099).
b) Die Ausgabe von «Foroyaa» vom 4.-7. Mai 2006 enthielt einen Beitrag zum Internationalen Tag der Pressefreiheit, worin eine Liste von gravierenden Mängeln in der Umsetzung der Pressefreiheit in Gambia und eine Liste von Forderungen der GPU an die gambische Regierung abgedruckt waren (SK 127.721.297). In der Ausgabe vom 15.-17. Mai 2006 wurde eine Protestbotschaft abgedruckt mit dem Titel «The 'Land of Human Rights' is Crying for Human Rights», worin all- gemein zu rechtmässigen Verhaftungen aufgerufen wurde unter Hinweis, die
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SK.2023.23 gambische Verfassung lasse keine Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren zu (SK 127.721.298).
c) In der Ausgabe vom 3.-5. Juli 2006 druckte «Foroyaa» eine Resolution des Forums für Meinungs- und Pressefreiheit ab, nachdem ihre Veranstaltung auf- grund der gambischen Regierung nicht wie geplant in Gambia habe stattfinden können (SK 127.721.301 f.).
d) «AllAfrica» berichtete am 19. November 2007, Präsident Jammeh habe nach Versterbens einer seiner «best killers» (MM.) den Trauerumzug für den «Killer» angeführt. Das Medium führte aus, MM. sei u.a. an den Tötungen von L. und Korporal NN. beteiligt gewesen. Auch für die Tötung der rund 60 Ghanesen im Juli 2005 sei er mitverantwortlich gewesen und habe im Nachgang zum Putsch- versuch vom März 2006 im NIA-Hauptquartier die Anweisung zur Folter erteilt (BA 12-003-0088 f.).
e) Am 30. August 2012 berichtete «Foroyaa», die «West African Bar Association» habe aufgrund fehlender Unabhängigkeit der Anwaltschaft im Nachgang zur kürzlich erfolgten Exekution von inhaftierten Todeskandidaten zu einem Morato- rium des Vollzugs von Todesstrafen aufgerufen. Der Westafrikanische Anwalts- verband habe davor gewarnt, der Anwaltsverband in Gambia sei aufgrund von Drohungen und Einschüchterungen durch gambische Sicherheitskräfte nicht funktionstüchtig (SK 127.721.274).
f) Im Zeitraum 3. Februar 2015 bis 10. Januar 2016 sind mehre Berichterstattun- gen von «Foroyaa» aktenkundig, wonach Zivilpersonen bei der NIA «incommu- nicado» bzw. ohne Kontakt zur Familie und zu einem Anwalt sowie ohne Zugang zum Gericht festgehalten würden (SK 127.721.314 ff.; s.a. hinten E. 7.5.1.5 Me- dienerzeugnisse im Nachgang zu Protestkundgebung April 2016). 5.1.5 Verlautbarungen der gambischen Regierung bzw. von Präsident Yahya Jammeh 5.1.5.1 Juli 2000 Gemäss Berichterstattung von Amnesty International habe Präsident Jammeh nach dem versuchten Staatsstreich vom Januar 2000 im Juli 2001 öffentlich er- klärt, jeden, der den Frieden und die Stabilität der Nation stören wolle, sechs Fuss tief zu begraben («anyone bent on disturbing the peace and stability of the nation would be buried six feet deep»; Amnesty International, International Re- port 2001 Gambia covering events from January-December 2000, S. 1, BA B05- 001-02-0566). 5.1.5.2 März 2006 Amnesty International berichtete auch, drei Tage nach dem Putschversuch vom März 2006 habe Präsident Jammeh im nationalen Radio und Fernsehen verkün- det, jeder Versuch, die Regierung verfassungswidrig zu stürzen, würde gnaden- los niedergeschlagen werden und er werde ein Exempel statuieren, um dem Ver- rat und der Sabotage ein Ende zu setzen («any attempt to unconstitutionally overthrow the government would be crushed without mercy … he would set an
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SK.2023.23 example that would put an end to the treachery and sabotage»; Amnesty Inter- national, Incommunicado detention / fear of torture or ill-treatment, 28 März 2006, BA 10-001-0832; B05-001-02-0292). Auch die amerikanische Botschaft stellte fest, Präsident Jammeh habe öffentlich angekündigt, gnadenlos vorzugehen (BA 10-001-0823/-0891; s.a. hinten E. 7.3.1.2 interne Memoranden der ame- rikanischen Botschaft). 5.1.5.3 Mai 2008 Weiteren Berichterstattungen von NGOs und Pressemitteilungen zufolge habe Präsident Jammeh auf einer Kundgebung im Mai 2008 angekündigt, jedem Homosexuellen, der in Gambia angetroffen werde, den Kopf abzuschlagen («cut off the head of any homosexual found in The Gambia», BA B05-001-01-0305; B05-001-02-0229). Präsident Jammeh habe zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er sich gegen die Rechte von LGBTI-Personen ausgespro- chen habe, so auch an der Generalversammlung der UN im Jahr 2013 (BA B05- 001-02-0549). 5.1.5.4 September 2009 Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und NGOs berichtete, Präsident Jammeh habe am 21. September 2009 im staatlichen Radio und Fernsehen je- dem mit dem Tod gedroht, der versuchen würde, seine Regierung zu sabotieren und zu stürzen, insbesondere Menschenrechtsverteidigern und diejenigen, die sie unterstützen würden («kill anyone who sought to sabotage and destabilize his government, in particular human rights defenders and those who support them.»; BA B18-102-01-0027 Fn. 29; B05-001-02-0600/-0604; B18-102-01-0452; ferner BA B05-001-01-0212 f. Rz. 16). 5.1.5.5 Mai 2012 Gemäss UN-Bericht über extralegale Tötungen habe Präsident Jammeh am
22. Mai 2012 im Zusammenhang mit der Lancierung der «Operation Bulldozer» die Sicherheitskräfte angewiesen, zuerst zu schiessen und dann nachzufragen. Nach Auffassung des UN-Sonderberichterstatters vermittle diese Botschaft den Eindruck, es sei zulässig, tödliche Gewalt als erstes Mittel einzusetzen; dies stelle ein eklatanter Verstoss gegen internationale Normen für die Anwendung von Gewalt dar (BA B05-001-02-0274 Rz. 43). 5.1.5.6 Mai 2016 In einem Onlinemedium vom 19. Mai 2016 wurde berichtete, Präsident Jammeh habe die Mitglieder der Opposition als «vermin» bezeichnet und gedroht, sie zu töten und neun Fuss tief zu vergraben sowie sie spurlos zum Verschwinden zu bringen («and threatened to kill and bury them nine feet deep and make them disappear without a trace», BA 22-000-0376 f.). 5.1.5.7 Juni 2016 Ein aktenkundiger Videoausschnitt zeigt Präsident Jammeh, wie er am 3. Ju- ni 2016 an einer Veranstaltung im Zuge der jährlich stattfindenden «Dialogue with
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SK.2023.23 the People Tour 2016» in Tallinding/GMB das Volk der Mandinka als «enemies, foreigners» bezeichnete und ausführte, sie einen nach dem anderen zu töten und sie dort zu platzieren, wo «even a fly cannot see them» (BA B10-001-04-0032 Rz. 13; SK 127.721.324 ff./-329 ff.; 127.721.332-1: Video «Yaya Jammeh in Tallinding insulting the Mandinkas»; 127.721.400 f.). In Bezug auf die Kundge- bungsteilnehmenden UDP-Mitglieder vom April 2016 drohte er: «I will wipe them out and nothing wiII come out of it» (BA B10-001-04-0354 Rz. 132). Der Beschul- digte, der als Innenminister seine Ansprache kurz vor jener des Präsidenten hielt, führte in der gleichen Veranstaltung aus, Demonstrationen jeglicher Art würden in Gambia nicht toleriert (SK 127.721.326 ff.). 5.1.6 Handnotizen des Beschuldigten Auf handschriftlichen Notizen, die im Januar 2017 im Koffer des Beschuldigten in der Asylunterkunft vorgefunden und beschlagnahmt wurden, und deren Urheberschaft der Beschuldigte in seiner Einvernahme vor Gericht anerkennt (SK 127.731.015 f./-041), vermerkte er teilweise mehrfach sinngemäss (BA 10- 001-0276 f./-0280), in Todesgefahr aus Gambia geflohen zu sein, da die meisten bisher entlassenen Kollegen und hohen Beamten verhaftet und inhaftiert worden seien. Einige seien spurlos verschwunden («The reason for fleeing or running for my life / Most colleagues and senior officials who have been of their appointment or dismissed got arrested, detained and some disappeared without trace»; BA B10-001-01-0027). Weiter notierte er, der Präsident sei bekannt dafür, ent- lassene Beamte zu ermorden, zu inhaftieren und anzuklagen («The president is known for assinating, detaining and putting up frivolous charges against dis- missed official»; BA B10-001-01-0034). Andere Kollegen seien verschwunden oder fälschlicherweise angeklagt worden («Other colleagues disappeared or fri- volous charge»; BA B10-001-01-0034). Er (der Beschuldigte) habe eine Liste mit Namen von Personen gesehen, die vor den Dezember-Wahlen getötet werden sollten («Preview to a list of people to be assinated before Dec election»). Der Präsident habe ihn (den Beschuldigten) eliminieren wollen, da er ihn (Präsident Jammeh) bzw. zu viele seiner Geheimnisse gekannt habe («He wants me elimi- nated because I know him too well [secrets]»; BA B10-001-01-0043 f.; s.a. hinten E. 6.2.3 und E. 7.5.1.10 Handnotizen). 5.1.7 Gambische Untersuchungsausschüsse («Investigation Panels») nach Präsident Jammehs Regierungszeit 5.1.7.1 Aktenkundig sind mehrere rechtshilfeweise beigezogene Berichte, datierend aus den Jahren 2017/2018, von gambischen Untersuchungsausschüssen («Investi- gation Panels»), die sich aus der gambischen Polizei und der «State Intelligence Service» (SIS, früher NIA) zusammensetzten. Die Untersuchungsausschüsse bezweckten, nach Regierungswechsel die unter Yahya Jammehs Herrschaft be- gangenen Verbrechen aufzuklären. Den Berichterstattungen liegen jeweils eine Vielzahl von Befragungsprotokollen gambischer Ermittlungsbehörden zu Grunde. 5.1.7.2 Zu HH., Co-Founder der Zeitung «The Point», gelangte der Untersuchungsaus- schuss zum Schluss, «Junglers» hätten gegen Bezahlung von Präsident
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SK.2023.23 Jammeh den Journalisten am 16. Dezember 2004 erschossen («Investigation into the Mysterious Death of HH. Operations of the Patrol Team»; BA B18-201- 02-0001 ff.). 5.1.7.3 Ihre Untersuchung zum Verschwinden von Colonel BBB., «Chief of Defense Staff of The Gambia Armed Forces» ergab, dass «Junglers» Colonel BBB. erstickt und seinen Leichnam vergraben hätten («Investigation into the Death of Colonel BBB.», BA B18-201-02-0152 ff.). Aus der Untersuchung zum Verbleib von AAA. und weiteren Personen, die am Putschversuch von Colonel BBB. im März 2006 verwickelt gewesen seien, ging hervor, die genannten Personen seien im Staatsgefängnis festgehalten, den «Junglers» übergeben und schliesslich von ihnen in einem Dorf exekutiert worden («Investigation into the Death of AAA. and Co Operation of the Patrol Team»; BA B18-201-02-0209 ff.). 5.1.7.4 Im Zusammenhang mit der Exekution von neun im «Mile 2» inhaftierten Perso- nen gelangte der Untersuchungsausschuss zur Erkenntnis, «Junglers» hätten die Inhaftierten auf Geheiss von Präsident Jammeh und unter Aufsicht des Innen- ministers (der Beschuldigte) im August 2012 getötet. Die Art der Tötung («tying their necks with ropes and placing double plastics bag over their heads which suffocates them to death») sei unrechtmässig gewesen («Investigation into the Execution of Nine [9] Mile 2 Inmates Operations of the Patrol Teams otherwise called the Black Black or Junglers»; BA B18-201-02-0243 ff.). 5.1.7.5 Ein weiterer Untersuchungsbericht stellte fest, die gambisch-amerikanischen Staatsangehörigen BBBBB. und AAAAA. seien von «Junglers» unter Anweisung von General S. im Jahr 2013 mittels eines Plastiksacks erstickt worden. Im An- schluss daran hätten die «Junglers» die Leichnamen zerstückelt und auf der Farm des Präsidenten begraben («Investigation into two Gambian Americans [BBBBB. and AAAAA.] Operations of the State House Patrol Team»; BA B18- 201-02-0082 ff.). 5.1.7.6 Im Zusammenhang mit den Ereignissen zu einem Putschversuch vom 30. De- zember 2015 gelangte der Untersuchungsausschuss zum Ergebnis, damals sei es im «State House» zu einem Schusswechsel gekommen, wobei drei Putschis- ten auf unbekannte Weise getötet worden seien, und «Junglers» deren Leich- name vergraben hätten («Investigation into the Death Bodies of the 30th Decem- ber 2015 Attackers»; BA B18-201-02-0028 ff.). 5.1.7.7 Weitere Untersuchungsberichte bestehen hinsichtlich JJJJ., EEEE. und KKKK. Der Untersuchungsausschuss erachtete es als erstellt, dass die NIA JJJJ. am
22. September 2016 dem «Patrol Team» bzw. den «Junglers» übergeben habe. Letztere hätten ihn mittels eines Seils erwürgt («Investigation into the death of JJJJ.», BA B18-201-02-0333 ff.). Auch EEEE. («Investigation into the Death of EEEE.», BA B18-201-02-0398 ff.) und KKKK. seien von den «Junglers» getötet worden («Investigation into the Death of KKKK. Operations of the Patrol Teams otherwise called the Black Black or Junglers»; BA B18-201-02-0415 ff.).
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SK.2023.23 5.1.8 «Truth, Reconciliation and Reparations Commission» (TRRC) 5.1.8.1 TRRC-Schlussbericht zu Eingriffe in Justizsektor und Anpassungen von Rechts- grundlagen für langfristigen Machterhalt Hinsichtlich Gambias Justizsektor gelangte die TRRC zusammengefasst zur Er- kenntnis (BA B10-001-04-0076 ff./-0660 ff.), unter Yahya Jammehs Herrschaft seien im Laufe der Zeit die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz – und damit einhergehend Gambias Rechtsstaatlichkeit (BA B10-001-04-0664 Rz. 14) – der- massen beeinträchtigt und untergraben worden, dass die Öffentlichkeit das Ver- trauen in die Justiz und in deren Fähigkeit, unabhängig Recht zu sprechen, verlo- ren habe (BA B10-001-04-0663 Rz. 8). Trotz internationaler und regionaler Instru- mente sowie nationaler Gesetze zum Schutz der Justiz habe das Justizwesen während Yahya Jammehs 22-jährigen Herrschaft erheblich unter dessen Eingrif- fen gelitten. Jammeh habe die Institutionen des Justizsektors genutzt, um seine Macht zu stärken und seine Diktatur zu festigen. Dies sei ihm gelungen, indem er sich direkt in die Arbeit der wesentlichen Institutionen des Justizsektors einge- mischt habe. Jammeh habe Justiz-, Polizei- und NIA-Beamte sowie andere wich- tige Entscheidungsträger aus dem Justizsektor strategisch ernannt, damit sie sei- nen Forderungen gehorchen würden. Weiter habe er systematisch rechtliche Mit- tel eingesetzt und wiederholt politisch motivierte Verfassungsänderungen vorge- nommen, um seine Macht zu festigen. Die von Yahya Jammeh kontrollierte Na- tionalversammlung habe wiederholt Gesetze verabschiedet, um politische Geg- ner und abweichende Meinungen zu unterdrücken sowie Personen, die Jammeh als Bedrohung aufgefasst habe, zu verfolgen. Gesetze seien eine seiner «Waf- fen» gewesen. Mittels Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen habe er in die Arbeit des Justizsektors eingreifen können (BA B10-001-04-0663 Rz. 5/-0692 Rz. 196). Für Justizbeamte, die sich Jammehs Forderungen nicht gebeugt hät- ten, seien die Folgen teilweise schwerwiegend gewesen (BA B10-001-04-0673 Rz. 67/-0692 Rz. 190). Da unter Jammehs Herrschaft strafgesetzliche Bestim- mungen praxisgemäss zur Verfolgung politischer Gegner und Personen, wie bspw. Menschenrechtvertretern, die für seinen Machterhalt als Bedrohung wahr- genommen wurden, instrumentalisiert worden seien (s.a. E. 4.5.2.4 Strafgesetz- buch von Gambia), habe der Herrscher diese Gesetze ebenfalls dazu benutzt, um gegen unliebsame Beamte vorzugehen. Wie Oppositionelle seien häufig auch Beamte wegen Falschinformation eines Amtsträgers, Aufwiegelung, Anstiftung zu Gewalt, öffentlicher Unruhe, Wirtschaftsverbrechen, Amtsmissbrauch und Vernachlässigung von Amtspflichten angeklagt worden (BA B10-001-04-0663 Rz. 6/-0673 Rz. 67/-0692 Rz. 190 und 199). Eine Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Generalstaatsanwalt sowie mit dem Justizminister/Justizministerium könne nach Auffassung der TRRC bereits in der Zeit der Militärjunta verortet werden. Der Generalstaatsan- walt und der Justizminister hätten damals zur Ausarbeitung von einigen der dra- konischen Dekrete des provisorischen Militärregierungsrats beigetragen. Mit ihrer Unterstützung seien insbesondere geschaffen worden: Dekrete Nr. 2 und 3, welche die Verhaftung von Sicherheitspersonal und Zivilisten nachträglich legiti- miert habe; Dekret Nr. 4, das sämtliche politische Aktivitäten verboten habe
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SK.2023.23 (BA B10-001-04-0137 Rz. 27 f.), und Dekrete Nr. 11, 14 und 15, die bezweckt hätten, Beamte der vormaligen Regierung ins Visier zu nehmen und deren Eigen- tum zu beschlagnahmen (BA B10-001-04-0675 f. Rz. 81 ff./-0692 Rz. 195). Zu Gambias Gerichtswesen gelangte die TRRC zur Erkenntnis, bereits unter der Militärjunta seien die ersten unliebsamen Richterpersonen abgesetzt und beläs- tigt worden. So sei im Verfahren gegen das Zeitungsunternehmen «Foroyaa», das wegen Verstosses gegen Dekret Nr. 4 (vgl. E. 4.5.2.1 zu Militärdekret Nr. 4) angeklagt gewesen sei, die ursprünglich zuständige Richterperson an ein ande- res Gericht versetzt worden, was vermutungsweise auf die Unzufriedenheit der Junta mit derer Entscheidung zurückzuführen sei (BA B10-001-04-0668 Rz. 38). Die Einwirkungen unter der Militärjunta auf die Richterschaft habe auch dazu ge- führt, dass militante Anhänger der APRC jeweils straflos ausgegangen seien (BA B10-001-04-0668 Rz. 39). Schliesslich habe Präsident Jammeh seine Be- fugnis gemäss Gambias Verfassung von 1997 zur Ernennung und Absetzung von Richtern missbraucht, indem er Richterpersonen ohne Prüfung von Eignung und Qualifikation ernannt sowie unliebsame Richterpersönlichkeiten abgesetzt habe (BA B10-001-04-0665 f./-0692 Rz. 188). Mittels des vom Machthaber ein- geführten Systems zur Ernennung von unqualifizierten und nicht überprüften, ausländischen Richtern, sog. Söldnerrichtern («mercenary judges») (s.a. hinten E. 7.4.1.4 TRRC-Schlussbericht bzgl. «mercenary judges» zur Verurteilung von M.), seien ihm willfährige Justizbeamte zur Verfügung gestanden und hätten in seinem Sinne Recht gesprochen (BA B10-001-04-0665/-0692 Rz. 189). Im Hin- blick auf seine sog. Söldnerrichter habe Präsident Jammeh jeweils den «Chief Justice» angewiesen, wie in Fällen zu entscheiden sei und welchem Richter be- stimmte Fälle zugewiesen werden sollten (BA B10-001-04-0692 Rz. 191). Da Jammeh die Justiz dermassen kontrolliert habe, hätten sich Regierungsbeamte ungestraft über Gerichtsbeschlüsse, die Jammeh ungünstig erschienen, hinweg- setzen können (BA B10-001-04-0692 Rz. 192). Für die Zeit von Jammehs Präsidentschaft dokumentierte die TRRC den Fall einer Richterperson des «Supreme Court», die im Jahr 2003 abgesetzt wurde. Für die Absetzung sei ausschlaggebend gewesen, dass die Richterperson die Auffassung vertreten habe, es sei unzulässig den «Indemnity Act» (vgl. E. 4.5.4 zum «Indemnity Act») in Bezug auf Handlungen von Sicherheitsbeamten betref- fend Studentenproteste im April 2000 rückwirkend anzuwenden (BA B10-001-04- 0665 f. Rz. 22). Weiter schilderte die TRRC, einer anderen Richterperson sei das Sicherheitspersonal abgezogen worden, da sie einer Gruppe von im Kontext der Studentenproteste festgenommen Studenten die Haftentlassung auf Kaution ge- währt habe. In der Folge habe die Richterperson naheliegenderweise ihren Amts- rücktritt verkündet (BA B10-001-04-0666 Rz. 28). Schliesslich hob die TRRC den Fall einer entlassenen Richterperson des Berufungsgerichts hervor, die im Jahr 2016 die Meinung vertreten habe, JJ. und weitere UDP-Anhänger hätten Anspruch, auf Kaution freigelassen zu werden. Diese Meinungskundgabe habe zu ihrer Entlassung geführt (BA B10-001-04-0666 Rz. 25).
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SK.2023.23 5.1.8.2 TRRC-Schlussbericht zu Folter, Inhaftierung, Tötung und Verschwindenlassen durch «Junglers» und NIA Die TRRC führte aus, nach der Machtergreifung der Militärjunta und Yahya Jammehs Machtergreifung hätten in Gambia die herkömmlichen Regeln nicht mehr gegolten (BA B10-001-04-0024 Rz. 1). Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, unter Yahya Jammehs Herrschaft seien sys- tematisch Folter und extralegale Tötungen praktiziert sowie Personen zum Ver- schwinden gebracht worden, um jegliche Opposition bzw. eine Bedrohung von Jammehs Machterhalt zu unterbinden (BA B10-001-04-0040 ff./-0056 ff./-0061 ff.). Folter und extralegale Tötungen hätten bereits unter der Militärregierung stattge- funden. Für den 11. November 1994 dokumentierte die TRRC die Festnahme und Folter von verdächtigten «Gegen-Putschisten» durch die Militärjunta. Insgesamt seien 16 Personen exekutiert worden (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.18 f./-0103 Rz. 34 ff.). Wenig später habe Jammeh und weitere Junta-Mitglieder die Beseiti- gung von zwei ranghohen Offizieren geplant. Die beiden Militärangehörigen seien am 27. Januar 1995 zunächst gefoltert worden. Ein paar Monate später sei der eine im «Mile 2» gestorben und der andere für neun Jahre inhaftiert gewesen (BA B10-001-04-0093 Rz. 2.22). Weiter berichtete die TRRC, am 24. Juni 1995 sei der Finanz- und Wirtschaftsminister ermordet worden, da er vermutungs- weise unvorteilhafte Informationen bzgl. Finanzmanagements der Militärjunta of- fengelegt habe (BA B10-001-04-0020 Rz. 1 ff./-0093 Rz. 2.23). Zu weiteren Fol- terungen und Tötungen durch Sicherheitsbeamte sei es im Zusammenhang mit den Studentenprotesten im April 2000 gekommen (BA B10-001-04-0026 ff.). Laut TRRC habe Jammeh unter Zuhilfenahme der «Junglers» zwischen 1994 bis zu seiner Nichtwiederwahl Personen foltern, gewaltsam zum Verschwinden brin- gen und aussergerichtlich töten lassen (BA B10-001-04-0056 Rz. 6; s.a. E. 4.6.4.2 zu «Junglers»). Ebenfalls unter Zuhilfenahme der «Junglers» seien sog. Hexen- jagden («witch-hunts») durchgeführt worden. Sogenannte Hexenjagdübungen seien in Gambia auf Jammehs Anordnung hin zur spirituellen «Reinigung» des Landes vor «Hexen» und «Zauberer» durchgeführt worden. Jammeh habe schwer bewaffnete Soldaten und PIU-Beamte unter Leitung des «Jungler»-An- führers in verschiedene Dörfer Gambias abkommandiert, um «Hexen» und «Zau- berer» einem Reinigungsritual der «Hexenjäger» zu unterziehen, was u.a. das Einnehmen einer Kräutermischung beinhaltet habe. Weitere von der TRRC do- kumentierte «Hexenjagdübungen» hätten u.a. im Hauptquartier der Armee und der NIA sowie bei der Polizei stattgefunden. Laut TRRC seien mittels dieser «Säuberungsprozesse» hunderte von Personen verfolgt, willkürlich verhaftet, festgehalten und gefoltert worden sowie sexueller Gewalt und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen, was zu insgesamt 40 To- desfällen geführt habe (BA B10-001-04-0054 ff./-0124 f./-0464 ff.). Eine zentrale Rolle für Yahya Jammehs Machterhalt habe gemäss Erkenntnissen der TRRC auch die ihm direkt unterstellte NIA gespielt (BA B10-001-04-0061 ff./ -0536 ff./-0540 Rz. 3). Um ihm genehme Personen für Schlüsselpositionen in der NIA vorzusehen bzw. ihm nicht dienliche Personen abzusetzen, habe Jammeh das Recht missbraucht (BA B10-001-04-0062 Rz. 3/-0091 Rz. 1.9/-0679 Rz. 114).
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SK.2023.23 Zur Perfektionierung seiner Diktatur sowie zur Kontrolle der Regierungsmaschi- nerie und des öffentlichen Lebens habe Jammeh veranlasst, die Bespitzelung der Öffentlichkeit und willkürliche Verhaftungen durch die NIA zu intensivieren. In der Folge habe die NIA regelmässig politische Gegner, Kritiker, hochrangige Beamte oder Staatsbedienstete, die bei Jammeh in Ungnade gefallen seien, fest- genommen (BA B10-001-04-0062 Rz. 4). Das NIA-Hauptquartier mit dessen be- rüchtigter Zelle «Bambadinka» sei Jammehs Folterkammer geworden. Die NIA habe sich aufgrund ihrer Folterpraxis zum Inbegriff der Brutalität von Jammehs Diktatur entwickelt und sei zu einem Instrument der Unterdrückung geworden. Jammeh habe die NIA strategisch eingesetzt, um Gegner zu diskreditieren, zu demütigen, zu brechen und die Öffentlichkeit davon abzuschrecken, seine Auto- rität in Frage zu stellen (BA B10-001-04-0062 Rz. 5). Folter durch die NIA doku- mentierte die TRRC in chronologischer Reihenfolge (BA B10-001-04-0543 ff. Rz. 14 ff.). Demnach habe die NIA bereits im Jahr 1996 drei Putschisten – teil- weise mittels Elektroschocks – gefoltert (BA B10-001-04-0062 f. Rz. 1 ff./-0543 ff. Rz. 20 ff.). Nach dem Putschversuch von 2000 habe die NIA entsprechend ihres «modus operandi» zwei Putschisten gefoltert, um ihnen ein Geständnis abzurin- gen (BA B10-001-04-0063 Rz. 1 ff./-0547 ff. Rz. 46 ff.). Weiter seien im Zeitraum 2001 bis 2003 insgesamt fünf Mitarbeiter der «Gambia National Water & Electric Company» von einem NIA-Mitarbeiter, der zur Ausspionierung der Bürger in sen- sible Einrichtungen und Regierungsbüros entsandt worden sei, gefoltert worden (BA B10-001-04-0064 Rz. 1 f.). Weitere Foltervorfälle, die in Zusammenarbeit mit den «Junglers» erfolgt seien, stellte die TRRC im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 (BA B10-001-04-0064 ff. Rz. 1 ff./-0556 ff. Rz. 111 ff. [Verhaftung und Verschwindenlassens von AAA. et al.]; s.a. hinten E. 7.3.1.4 TRRC-Schlussbericht) und im Jahr 2009 (BA B10-001-04-0066 f. Rz. 1 ff./-0558 ff. Rz. 116 ff.) fest. Die TRRC ergänzte, wie bereits im März 2006, seien auch im Jahr 2007 im Zusammenhang mit einem Untersuchungspanel bei der NIA insgesamt 14 Personen festgehalten und gefoltert worden (BA B10-001- 04-0066 Rz. 1 ff./-0567 ff. Rz. 214 ff.). Im Jahr 2007 sei schliesslich bei der NIA eine Sondereinheit («Special Operations Unit») eingerichtet und mit weitreichen- den Befugnissen ausgestattet worden, um Jammehs persönliche Agenda umzu- setzen, d.h. abweichende Meinungen zu unterdrücken und Geschäftspartner, mit denen sich Jammeh zerstritten habe, einzuschüchtern. Die NIA habe zusätzlich zur Bespitzelung, Verhaftung und Folter auch Beweise gefälscht, um Jammehs Gegner zu belasten (BA B10-001-04-0062 Rz. 6/-0574 Rz. 260 f.). Die in der Folge von der Spezialeinheit der NIA gefolterten Opfer listete die TRRC in ihrem Schluss- bericht namentlich auf (BA B10-001-04-0066 ff. Rz. 1 ff./-0574 f. Rz. 260 ff.). Hin- sichtlich der konkretisierten Fälle von Folter und/oder Tötung von verdächtigten Oppositionellen und Medienschaffenden, teilweise durch die NIA oder «Jung- lers», ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 5.1.8.3 TRRC-Schlussbericht zum Vorgehen gegen politische Opposition Im Kapitel mit der Titelbezeichnung «Attack on Political Opponents» beleuchtete die TRRC das staatliche Vorgehen unter Yahya Jammehs Herrschaft gegen politi- sche Oppositionelle (BA B10-001-04-0030 ff./-0295 ff. bzw. -0341 ff.).
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SK.2023.23 Zusammengefasst gelangte die TRRC zur Erkenntnis, die Rechte von Oppositio- nellen seien in Gambia systematisch verletzt worden. Zwischen 1996 und 2016 seien oppositionelle Personen permanent gefährdet gewesen, verhaftet und ohne adäquates gerichtliches Verfahren sowie ohne Zugang zu einem Anwalt einge- sperrt zu werden. Die Mehrheit von ihnen sei während der Inhaftierung grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen; einige seien spurlos ver- schwunden. Häufig habe der Staat geleugnet, den Aufenthaltsort der Personen zu kennen. Massnahmen, um Verbrechen gegen oppositionelle Personen zu bestra- fen oder zukünftig zu verhindern, habe der Staat keine ergriffen (BA B10-001-04- 0033 Rz. 8). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe bereits die Militärjunta für den Machter- halt die Opposition mit jeglichen Mitteln unterdrückt: Nach dem Staatsstreich im Jahr 1994 seien prominente Minister und Politiker der früheren Regierung un- rechtmässig verhaftet, gefoltert und inhaftiert worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 2). Die Situation habe sich im Oktober 1995 aufgrund der Verhaftung von über 50 prominenten Politikern und gewöhnlichen Zivilisten zugespitzt. Einige der Verhafteten seien bei der NIA und in der Fajara-Kaserne von Mitarbeitern der Staatsgarde und der NIA gefoltert worden und anschliessend ohne ordentliches Verfahren während über einem Jahr unter unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen in der Fajara-Kaserne festgehalten worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 3/-0093 Rz. 2.25). Im September 1996 hätten Soldaten in Gegenwart zweier Junta-Mitglieder UDP-Unterstützer gefoltert, wodurch zwei Personen gestorben seien (BA B10-001-04-0031 Rz. 5). Ebenfalls im Jahr 1996 sei der Führer der UDP, JJ., ungerechtfertigt festgenommen worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 5). Es sei im Wahlkampfjahr 1996 zu einer politisch motivierten Strafverfolgung ge- gen Oppositionsmitglieder gekommen aufgrund deren angeblichen Auseinander- setzung mit Mitgliedern des «Juli 22nd Movement». Das «Juli 22nd Movement» sei eine von der APRC im Jahr 1996 gegründete militante Jugendgruppe gewe- sen. Da die Gruppe den Schutz der APRC-Führung genossen habe, habe die Jugendgruppe Mitglieder der UDP und andere Oppositionsanhänger ungestraft terrorisieren können (BA B10-001-04-0032 Rz. 1 f.). Nach Übergang von der Militär- zur Zivilregierung habe das rücksichtslose Vor- gehen gegen die Opposition seinen Fortgang genommen (BA B10-001-04-0031 Rz. 6). Die Regierungspartei APRC habe von Beginn an das Justiz- und Gerichts- wesen sowie Rechtsgrundlagen (s.a. vorstehende Erwägungen) dazu benutzt, Mitglieder der Oppositionsparteien zu unterdrücken und einzuschüchtern. Bei- spielsweise habe die Polizei über Jahre hinweg den «Public Order Act» instru- mentalisiert, um das Recht auf Bewegungs- und Versammlungsfreiheit von Oppo- sitionsparteien einzuschränken. Im Jahr 1997 seien wiederholt UDP-Unterstützer festgenommen und von NIA-Mitarbeitern gefoltert worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 6/-0033 Rz. 12). Da die Regierung von Jammeh in den Jahren 2001 bis 2006 (recte: 2016) ihre Institutionen und Unterstützer dazu benutzt habe, die Rechte von Oppositionellen zu verletzen, hätten diese in ständiger Angst gelebt, zumal ihnen kein rechtlicher Schutz gewährt worden sei (BA B10-001-04-0031 Rz. 6). Der Vorfall im Dorf […] im Bezirk Sabach Sanjal zeige, dass neben der UDP auch andere politische Parteien von Präsident Jammeh ins Visier genommen wurden.
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SK.2023.23 Am 31. März 2012 seien dort über 60 Personen im Haus eines Ratsmitglieds und NRP-Kandidaten für die Nationalversammlung festgenommen, physisch angegrif- fen und unter unmenschlichen sowie erniedrigenden Bedingungen auf der Polizei- wache festgehalten worden (BA B10-001-04-0031 Rz. 9). Ein weiteres Beispiel, das die TRRC als Nachweis für das staatliche Vorgehen gegen politische Opposi- tionelle anführt, betrifft den vorliegend angeklagten Sachverhalt im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 (BA B10-001-04-0031 Rz. 10; s.a. hin- ten E. 7.5.1.12 TRRC-Schlussbericht). Nach der Verhaftung von JJ. und anderen prominenten UDP-Mitgliedern im April 2016 sei die «Kalama» Revolution entstan- den. Frauen hätten dazu mobilisiert, gegen die Brutalität des Staates zu rebellie- ren. Am 9. Mai 2016 habe die PIU ohne rechtsstaatliches Verfahren Mitglieder der «Kalama» Revolution festgenommen und inhaftiert. Das harte Vorgehen gegen die festgenommenen Frauen habe darauf abgezielt, sie auf gleiche gewaltsame Weise zu zerschlagen wie bereits bei der Folgedemonstration vom 16. April 2016 (BA B10-001-04-0032 Rz. 11). Nach einer politisch motivierten Anklage seien die UDP-Anhänger zu 3-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, u.a. weil sie eine Demonstration ohne Genehmigung durchgeführt hätten. Nachdem die Verurteil- ten beinahe acht Monate im Gefängnis verbracht hätten, seien sie schliesslich am 5. Dezember 2016, nach der Wahlniederlage von Präsident Jammeh gegen den Kandidaten der Oppositionskoalition Adama Barrow, vom «Court of Appeal» gegen Kaution freigelassen worden (BA B10-001-04-0032 Rz. 12). 5.1.8.4 TRRC-Schlussbericht zum Vorgehen gegen Medienunternehmen und Medien- schaffende Im Kapitel mit der Titelbezeichnung «Attack on Freedom of Expression and the Media» beleuchtete die TRRC das staatliche Vorgehen gegen Medienunterneh- men und Medienschaffende (BA B10-001-04-0034 ff./-0295 ff.). Einleitend hob die TRRC wiederholt hervor, das Staatsoberhaupt Gambias habe sämtliche Schritte unternommen, um jegliche Bedrohung für seinen Machterhalt abzuwen- den oder zu neutralisieren (BA B10-001-04-0034 Rz. 6). Er habe Methoden ent- wickelt, um seine Diktatur, die weit davon entfernt gewesen sei, demokratische Werte einzuhalten, zu perfektionieren (BA B10-001-04-0139 Rz. 49). Basierend auf zahlreiche Zeugeneinvernahmen gelangte die TRRC zusammenge- fasst zum Ergebnis, Journalisten seien in Gambia zwischen 1994 bis Januar 2017 schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen; Medienhäuser seien ins Visier genommen und Journalisten inhaftiert, bedroht, gefoltert, zum Verschwinden gebracht, verbannt oder getötet worden. Das Recht auf Meinungs- freiheit sei unter Jammeh und seinen Akteuren eingeschränkt worden. Die TRRC verwies darauf, Yahya Jammeh habe Journalisten als «illegitimate sons of Africa» beschimpft und zahlreiche Journalisten hätten das Land aus Angst vor (weiterer) Verfolgung verlassen (BA B10-001-04-0034 Rz. 2 und 6). Das Vorgehen gegen die Medien sei eine der ersten Massnahmen der Militär- junta für deren Machterhalt gewesen. Dieser Schluss resultiere aus der brutalen Behandlung von Journalisten während der Übergangszeit zur Zivilregierung und der harten Bestrafung jeglicher abweichenden Meinungen. Die repressiven
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SK.2023.23 Tendenzen der Militärjunta gegen die Meinungsfreiheit habe begonnen, als im August/September 1994 die Parteimitglieder der PDOIS, zugleich Eigentümer und Verleger der Zeitung «Foroyaa», in Banjul verhaftet und angeklagt worden seien wegen Veröffentlichung und Verbreitung angeblicher Propagandaideolo- gien einer politischen Partei (BA B10-001-04-0139 Rz. 45 f. und 49/-0303 Rz. 39). In der Folge seien Journalisten routinemässig verhaftet und inhaftiert worden, so bspw. auch die Journalistin des «Daily Observer», nachdem sie be- richtet habe, der Sprecher des provisorischen Militärregierungsrats sei unter ver- dächtigen Umständen in die USA geflohen (BA B10-001-04-0139 Rz. 47 ff.). Wei- tere Fälle, die das anfängliche Vorgehen gegen die Medien veranschaulichen würden, seien die Verhaftungen des Eigentümers des «Daily Observer» im Ok- tober 1994 (BA B10-001-04-0303 f. Rz. 40 und 43) und der beiden Reporter des «Daily Observer» im November 1994 gewesen; letzterer sei zugleich auch zu- sammengeschlagen worden. Schliesslich dokumentierte die TRRC Fälle von Festnahmen und «incommunicado»-Inhaftierungen weiterer Journalisten im No- vember 1994 und am 6. Mai 1996 (BA B10-001-04-0303 Rz. 40 f.). Auslöser für das gewaltsame Vorgehen gegen sie seien ebenfalls kritische Berichte gewesen. Nach Ansicht der TRRC habe sich das Vorgehen gegen die Medien in der Folge verschärft, da Jammeh zur Vervollkommnung seiner Diktatur Gesetze erlassen und strenge Regulierungsbestimmungen zur Kontrolle der Medien erzwungen habe (BA B10-001-04-0139 Rz. 47 ff.; s.a. E. 4.5.2 Normgefüge). Yahya Jammeh sei bei seinem Vorgehen gegen die Medien zu allem bereit gewesen, um sie zum Schweigen zu bringen. Seine Intoleranz gegenüber den Rundfunkmedien habe sich bspw. in den folgenden Vorfällen manifestiert: 2001 seien Brandanschläge auf das Wohnhaus des BBC-Korrespondenten und auf die Räumlichkeiten von «Radio 1 FM» verübt worden; der Eigentümer von «Radio 1 FM» sei dabei ver- letzt worden (BA B10-001-04-0035 Rz. 8/-0306 f. Rz. 60 ff.); 1998 sei die Radio- station von «Citizen FM» (BA B10-001-04-0307 Rz. 64), 2007 jene von «Sud FM» (BA B10-001-04-0320 Rz. 167) und 2015 von «Teranga FM» geschlossen wor- den; der Eigentümer von «Teranga FM» sei aufgrund einer WhatsApp-Nachricht mit einer Karikatur, in der eine Waffe auf ein Bild des Präsidenten Jammeh gerich- tet gewesen sei, belästigt, inhaftiert und gefoltert worden (BA B10-001-04-0035 Rz. 7/-0305 Rz. 52 ff.). Präsident Jammehs ebenso brutales Vorgehen gegen die Druckmedien zeige sich am Umstand, dass 2004 «Junglers» die Redaktion der Zeitung des «The Independent» angezündet (BA B10-001-04-0307 Rz. 62), 2006 den Journalisten Chief II. des «Daily Observer» zum Verschwinden ge- bracht hätten und schliesslich 2016 der Journalist FFFFFF. ins Visier genommen worden sei (BA B10-001-04-0108 lit. p). Als generelles Beispiel für Eingriffe in die Meinungsfreiheit dokumentierte die TRRC einen Vorfall im Zusammenhang mit der Online-Zeitung «Freedom Online». Im Mai 2006 habe die NIA deren Web- site gehackt, um festzustellen, welche Personen trotz staatlichen Verbots darauf Zugriff nehmen würden (BA B10-001-04-0119 f. Rz. 239). Als Nachweis, dass während Jammehs Herrschaft Journalisten auch getötet wor- den seien, führte die TRRC nebst Vorfällen in den Jahren 2001, 2006 und 2013 exemplarisch den Fall von HH. an. HH. sei im Jahr 2004 auf Anordnung von Prä- sident Jammeh getötet worden, da er den Präsidenten jeweils in einer Kolumne
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SK.2023.23 der Zeitung «The Point» kritisiert habe (BA B10-001-04-0107 f. Rz. 87/-0304 Rz. 49 ff.). 5.1.8.5 TRRC-Schlussbericht zu Gefängniswesen Auf der Grundlage ihrer Anhörungen, Augenscheinnahme und gestützt auf UN- Berichte kam die TRRC zum Schluss (BA B10-001-04-0070 ff./-0636 ff.), im Zeit- raum Juli 1994 bis Januar 2017 seien Häftlinge in Gambias Gefängnissen grau- sam, unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Yahya Jammeh habe das Gefängnissystem zur Unterdrückung und Bestrafung seiner vermeintlichen oder tatsächlichen Gegner genutzt (BA B10-001-04-0653 Rz. 4/-0653 Rz. 1). Die Einstellung und Beförderung von Mitarbeitenden des Gefängniswesens sei meis- tens auf der Grundlage ethnischer Zugehörigkeit und Vetternwirtschaft erfolgt (BA B10-001-04-0653 Rz. 96). Präsident Jammeh habe T., der über keine Qua- lifikationen im Gefängniswesen verfügt habe, zum Generaldirektor der Gefäng- nisse ernannt, um sicherzustellen, dass die Gefängnisse unter seiner Kontrolle stehen (BA B10-001-04-0071 Rz. 9/-0073 Rz. 3). Misshandlung, Missbrauch und Folter von festgenommenen und inhaftierten Per- sonen durch eine Vielzahl von Methoden, wie Scheinhinrichtungen, seien weit verbreitet gewesen und von Mitgliedern der Militärjunta, den «Junglers», der Staatsgarde und von Gefängnisbeamten verübt worden (BA B10-001-04-0653 Rz. 7). Die NIA habe nachts Gefangene aus dem Gefängnis abgeholt und sie zum NIA-Hauptquartier gebracht, wo sie von «Junglers» gefoltert und wieder ins «Mile 2» retourniert worden seien (BA B10-001-04-0645 Rz. 44/-0654 Rz. 12). Zum Gefängnis «Mile 2» führte die TRRC aus, das Zentralgefängnis sei berüchtigt gewesen für dessen schmutzigen, feuchten sowie von Mücken und Ungeziefer be- fallenen Zellen. Jammeh habe das «Mile 2» als sein «Fünf-Sterne-Hotel» bezeich- net (BA B10-001-04-0653 Rz. 2) und seine Gegner dorthin verbannt (BA B10-001- 04-0653 Rz. 95). Seine Gegner seien im «Mile 2» inhaftiert gewesen, ohne dass ihnen ein ordentliches Verfahren zugestanden worden wäre; ihnen sei weder der Kontakt zur Familie noch der Zugang zu Anwälten gewährt worden (BA B10-001- 04-0653 Rz. 4). Hunderte von Gefangenen seien in Sicherheitstrakten ohne grund- legende Annehmlichkeiten (gemeint sanitäre Anlage, Bett, Bettdecke, Licht, frische Luft etc.; vgl. BA B10-001-04-0641 Rz. 20) untergebracht gewesen. Das «Mile 2» sei überbelegt gewesen, so dass einige Menschen ohne Belüftung im Untergrund und ohne Toilette hätten schlafen müssen. Die Haftbedingungen hätten selbst für Gefängniswärter ein Gesundheitsrisiko dargestellt (BA B10-001-04-0653 Rz. 98). Allgemein seien die Gefängnisse überbelegt gewesen; die Inhaftierten hätten in der Toilette schlafen müssen, teilweise in Stehender-Position. Jene, die das Glück gehabt hätten, ein Bett zu besitzen, seien wie «Sardinen» darin eingepackt ge- wesen (BA B10-001-04-0654 Rz. 21). Bei der Verpflegung der Häftlinge hätten die notwendigen Nährstoffe gefehlt (BA B10-001-04-645 ff. Rz. 47 ff./-0654 Rz. 20). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe es im Zeitraum 1994 bis 2016 eine be- sondere, gesetzlich nicht anerkannte Kategorie von Häftlingen gegeben («spe- cial category of prisoners not recognised by law»), die auf Yahya Jammehs An- ordnung hin im Sicherheitstrakt des «Mile 2» untergebracht gewesen seien. Sie
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SK.2023.23 seien auf jegliche Arten misshandelt und missbraucht sowie in ihren grundlegen- den Menschenrechten beraubt gewesen. Ihnen sei Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitäre und medizinische Versorgung vorenthalten worden (BA B10-001-04- 0653 Rz. 5 f.). Oft seien sie während 23 Stunden in Einzelhaft gewesen und hät- ten bloss beschränkt Kontakt mit anderen Inhaftierten erhalten (BA B10-001-04- 0643 Rz. 28). Zugang zum Krankenhaus hätten sie lediglich bei Genehmigung des «Office of the President» erhalten (BA B10-001-04-0647 Rz. 59). Diese der politischen Opposition zugekommene Spezialbehandlung in Haft sei unmensch- lich und entwürdigend gewesen, mit dem Zweck, die Gefangenen zu bestrafen (BA B10-001-04-0031 Rz. 8). 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht zur «Ausgedehntheit» und «Systematik» des Vorgehens Angesichts der von ihr festgestellten Verbrechen, die Yahya Jammeh mit Unter- stützung der Sicherheitskräfte (Polizei-, Gefängniswesen, NIA, «Junglers», Mili- tär und hochrangige Regierungsbeamte) habe begehen können, gelangte die TRRC zum Schluss, unter Jammehs Herrschaft habe ein ausgedehnter und sys- tematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung Gambias stattgefunden (BA B10- 001-04-0096 Rz. 4.2/-0097 Rz. 4.10 f.). Die «Ausgedehntheit» ergäbe sich nach Auffassung der TRRC aufgrund der Opferanzahl und des Zeitraums der Verbre- chensbegehung. Zwar sei die tatsächliche Opferzahl von Jammehs Verbrechen und seinen Handlangern nicht bekannt, die vorliegenden Erkenntnisse würden allerdings darauf hindeuten, dass sich die Gesamtzahl der Opfer rechtswidriger Tötungen auf 214 bis 250 belaufe. Darüber hinaus seien Hunderte Personen Op- fer von anderweitigen Verbrechen wie Folter, sexueller Gewalt und anderen un- menschlichen Handlungen geworden. Da die Opfer aus ganz Gambia und min- destens 67 Personen aus zahlreichen Ländern Westafrikas stammen würden, zeige dies ebenfalls eine ausgedehnte Verbrechensbegehung unter Yahya Jammehs Herrschaft auf (BA B10-001-04-0097 Rz. 4.10). 5.1.9 Medizinische Berichte und Gutachten 5.1.9.1 Der forensische Bericht der UN zu Folterungen in Gambia vom 28. Novem- ber 2014 basiert auf Untersuchungen im Zeitraum 30. Oktober bis 1. Novem- ber 2014. Ein Gutachter stellte drei Personen den medizinischen Befund, gefol- tert worden zu sein, wobei sich die Folterhandlungen in den Jahre 2006, 2011 und 2012 ereignet haben sollen (BA B18-102-01-0080 ff.). 5.1.9.2 Weitere Gutachten und medizinische Berichte zu Foltervorwürfen liegen bezüglich die Privatkläger B., C., E., J., H. und I. vor (vgl. hinten E. 7.3.1.6 [Ziff. 1.5.3 AKS] und E. 7.5.1.13 [Ziff. 1.5.5 AKS]). 5.2 Personalbeweise 5.2.1 Aussagen vor dem ECOWAS-Gerichtshof und vor der TRRC Aus dem Verfahren vor dem ECOWS-Gerichtshof, The Federation of African Journalists (FAJ) v. The Gambia, sind drei schriftlich beim Gerichtshof einge- reichte Zeugenaussagen «witness statements» aktenkundig:
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SK.2023.23 Die Präsidentin der «Federation of African Journalists» (FAJ) zum Schutz der Pressefreiheit und von Journalisten, bezeugte am 20. November 2015 (BA B05- 001-02-0097 ff.), unter der Herrschaft von Yahya Jammeh habe es zahlreiche Fälle von unrechtmässig inhaftierten, eingeschüchterten, schikanierten und miss- handelten Journalisten gegeben, die bis ins Jahr 1994 zurückreichten. Ein Journalist des «The Independent» bezeugte am 12. November 2015 (BA B05-001-02-0132 ff.) im Oktober 2003 sowie am 13. April 2004 zwei An- schläge auf die Redaktion der Zeitung miterlebt zu haben; im Anschluss sei je- weils keine Strafuntersuchung durchgeführt worden. Er schilderte, in der Folge seien Medienschaffende in Gambia belästigt, bedroht, verhaftet und inhaftiert, getötet oder zum Verschwinden gebracht worden. Er sei schliesslich im Jahr 2014 aus Gambia geflüchtet. Ein weiterer ehemaliger Journalist des «The Independent», verwies am 27. Ja- nuar 2016 darauf (BA B05-001-02-0154 ff.), seine Angehörigen hätten aus Angst um ihn nicht gewollt, dass er für den «The Independent» arbeite, da die gambi- sche Regierung bekannt dafür sei, Journalisten zu bedrohen. Zusätzlich schil- derte er ausführlich, wie er im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 unrechtmässig inhaftiert und bei der NIA gefoltert worden sei. Im Januar 2008 sei er aus Gambia geflohen (s.a. hinten E. 7.3.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS). Ein Journalist führte vor der TRRC aus, Yahya Jammeh habe 1995 Journalisten als «uneheliche Söhne Afrikas» als «illegitimate sons of Africa» und als tote so- wie verrottete Pferde bezeichnet. Jammeh habe die Menschen aufgefordert, keine Zeitungen zu kaufen, da Journalisten nicht patriotisch seien und man sie verhungern lassen solle (SK 127.554.032). 5.2.2 Aussagen im Vorverfahren Zur politischen und sozialen Lage während Jammehs Herrschaft in Gambia wur- den mitunter nachfolgende Aussagen im Vorverfahren zu Protokoll gegeben: CCC., der nach dem Putsch von 1994 während rund sechs Monaten Vizepräsi- dent der Militärregierung war, führte aus, am 27. Januar 1995 zusammen mit dem Innenminister verhaftet worden zu sein. Sie seien gefoltert worden, damit sie anerkennen würden, einen weiteren Putsch und die Ermordung von Yahya Jammeh geplant zu haben (BA 12-023-0091/-0097). Jammehs «Bodyguards» hätten ihn aus seiner Zelle des Gefängnisses «Mile 2» geholt und zum NIA- Hauptquartier gebracht, wo R. und der NIA-Beamte LLLL. ihn gefoltert hätten (BA 12-023-0099/-0104). Nach seiner Verurteilung und Verbüssung der 9-jähri- gen Freiheitsstrafe sei er am 26. Januar 2004 aus der Haft entlassen worden. Da Militärangehörige am 21. Februar 2004 versucht hätten, ihn zu töten, sei er nach Senegal geflüchtet (BA 12-023-0087). JJ., Parteivorsitzender der UDP und Menschenrechtsanwalt, bezeugte, die Oppo- sitionspartei UDP habe für Präsident Jammeh eine Bedrohung dargestellt, so dass versucht worden sei, deren politische Aktivitäten zu verhindern. Verdäch- tigte und tatsächliche UDP-Unterstützer seien laut JJ. von ihren Ämtern oder aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden (BA 12-043-0114 ff.). Präsident
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SK.2023.23 Jammeh habe den Verwaltungsapparat genutzt, um UDP-Anhänger zu schika- nieren. Beispielhaft führte der Zeuge aus, im Jahr 2001 habe die UDP zunächst eine schriftliche Genehmigung für eine Kundgebung erhalten, welche die Polizei allerdings wieder aufgehoben habe (BA 12-043-0116 f.). Die Polizei habe der UDP oft unter fadenscheinigen Gründen, mit Verweis auf die nicht näher ausge- führte Staatssicherheit, die Genehmigung für eine Versammlung verweigert (BA 12-043-0096/-0116). Davon, dass die Behörde einem geplanten UDP-Anlass die Bewilligung verweigert habe, berichtete ebenfalls das Parteimitglied O. Laut seiner Schilderung sei der UDP im Jahr 2009 ohne Angabe eines Grundes die Bewilligung für eine Grosskundgebung in Serekunda verweigert worden (BA 12- 039-0259 ff.). Auch der Oppositionelle P. berichtete davon; die Regierung sei gegenüber der Oppositionspartei feindselig aufgetreten (BA 12-038-0095/-0132). Auch die Privatklägerin K. schilderte, die UDP sei im Visier der Regierung ge- standen. Gemäss ihren Angaben sei ihr Vater und gleichzeitiges UDP-Mitglied mehrmals verhaftet worden, da er ein starker Oppositionsführer in Gambia ge- wesen sei (BA 12-022-0046). Er sei bereits vor seinem Versterben im April 2016, ca. im Februar/März 2014, ohne Kontakt zur Familie im NIA-Hauptquartier fest- gehalten und erst nach ein paar Tagen wieder entlassen worden (BA 12-022- 0025 ff.). Nach dessen Tod habe ihre ganze Familie ins Exil flüchten müssen (BA 12-022-0044/-0060 f.). Zum Verhalten des Machtapparats im Jahr 2016 führte JJ. aus, die Behörde habe damals im Hinblick auf das bevorstehende Wahljahr nach jeder Gelegenheit Ausschau gehalten, um so hart wie möglich gegen die UDP vorzugehen (BA 12-043-0102). Davon, dass Präsident Jammeh persönlich die Verhaftung eines Kritikers angeordnet habe, berichtete der «Head of the Civil Service» und «Minister for Presidential Affairs», DDD. Im Jahr 2015 habe er den Präsidenten befehlen hören, der Oppositionspolitiker DDDDD. sei zu verhaften (BA 12-031-0117 f./-0122). Von gezielten Entlassungen von verdächtigten Oppositionellen berichtete neben JJ. auch EEE. EEE. führte aus, 1996 als NIA-Beamter entlassen worden zu sein. Vom Generaldirektor der NIA habe er erfahren, Yahya Jammeh habe ihm gekün- digt, da dieser vermutet habe, er (EEE.) sei Mitglied der Oppositionspartei UDP (BA 12-033-0207 f.). Von mehreren Entlassungs- bzw. Wiederanstellungsbei- spielen im Sinne von Druckausübung berichtete OO., der ab 2006 «Commissio- ner of Operations» der Polizei und ab 2011 «Commissioner» der PIU war. Als er 2011 zusammen mit dem Innenminister (dem Beschuldigten) sowie mit dem IGP, PP., zum Präsidenten beordert worden sei, habe der Beschuldigte am Treffen erwähnt, EEEEE., Leiter Drogenbekämpfung, beabsichtige, sich nach England abzusetzen. Das Gesicht des Präsidenten habe sich nach dieser Mitteilung kom- plett verändert und er habe dann gesagt: «Ja. Gut. Also. Ich schicke ihn in Urlaub in mein Hotel.» Laut OO. habe dies bedeutet, Jammeh lasse EEEEE. im Gefäng- nis «Mile 2» inhaftieren (BA 12-027-0329 ff./-0399). Die Auskunftsperson CCCC. berichtete, im Zeitraum 2011 bis 2016 als NIA-Mit- arbeiter oppositionelle Personen, darunter UDP-Mitglieder, observiert zu haben (BA 12-016-0009/-0013/-0023 ff.). Ende März 2016 habe er den UDP-Aktivisten FFFFF. im Zusammenhang mit dem Vorhalt, letzterer habe eine Demonstration
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SK.2023.23 organisiert, observiert (BA 12-016-0011 f.). Da er FFFFF. gekannt habe, habe er ihn gewarnt, woraufhin FFFFF. das Land verlassen habe (BA 12-016-0012). In der Folge hätten Personen mit schwarzen Masken ihn (CCCC.) zu Hause abge- holt, im NIA-Hauptquartier verhört und inhaftiert. Er sei jeweils nachts von Mas- kierten geschlagen und als Verräter des Regimes, als gegenüber dem Staat illo- yal, beschimpft worden (BA 12-016-0012 ff.). Das UDP-Mitglied GGGGGG. be- zeugte, bloss knapp der Gewalt der NIA entkommen zu sein. Die NIA habe ihn im Oktober 2014 festgenommen und ins Büro des Polizeihauptquartiers ge- bracht, wo NIA-Mitarbeiter ihn verhört hätten. Er sei gefragt worden, weshalb er subversive Aktivitäten verfolgen würde, die das Regime von Jammeh gefährden könnten. Er habe andere Personen denunzieren sollen und sei durch einen Glücksfall Folter entgangen (BA 12-020-0011 ff.). Von Folter bei der NIA berichtete Q., die vom 1. Juli 2013 bis 2016 als Kranken- pflegerin in der NIA-Klinik des NIA-Hauptquartiers tätig war (BA 12-012-0391). Q. führte allgemein aus, beauftragt gewesen zu sein, gefolterte und geschlagene Personen, die aufgrund ihrer Verletzungen (beinahe) im Sterben lagen, in der NIA zu behandeln (BA 12-012-0083). Weitere Foltererlebnisse bei der NIA berichtete MMMM. Er bezeugte, im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 30. De- zember 2014 mit fünf anderen Militärangehörigen am 2. Januar 2015 von «Jung- lers» verhaftet und ins NIA-Hauptquartier gebracht worden zu sein (BA 12-002- 0027/-0030/-0066). Er sei dort zunächst im «Bambadinka» – sprichwörtlich «Höhle eines Krokodiles» – inhaftiert gewesen (BA 12-002-0074). Anschliessend sei er in einen Konferenzraum und schliesslich in eine Folterkammer verbracht worden, wo er unter Folter fälschlicherweise habe gestehen müssen, versucht zu haben, Unterstützer für den Putschversuch zu mobilisieren (BA 12-002-0031 ff.). Nach seiner Verurteilung durch das Militärgericht sei er bis zu seiner Begnadigung durch den Präsidenten am 22. Juli 2015 (BA 12-002-0081) im «Mile 2» inhaftiert gewesen. Als politische Häftlinge seien er und die anderen Personen im Sicher- heitstrakt des «Mile 2» anders behandelt worden; sie hätten kein Besuchsrecht für Familienangehörige und keine medizinische Behandlung erhalten. Er habe jeden Tag 23 Stunden in Einzelhaft zugebracht. Die Zelle sei etwa 2 x 1,5 Meter gross gewesen und mit einem kleinen Guckloch von ca. 10 x 15 cm als Fenster sowie mit einem Betonbett ausgerüstet gewesen (BA 12-002-0035/-0037 f.). FFF., ehemaliges Mitglied der «State Guard» und des «Patrol Team» («Jung- lers»), gab zu Protokoll, der Präsident habe 2003/2004 angeordnet, politische Gegner auszuschalten (BA 12-008-0019/-0022). Er habe eine Liste des Präsi- denten gesehen, auf der die Namen von Politikern und Anwälten aufgeführt ge- wesen seien, die zu eliminieren waren (BA 12-008-0103). FFF. räumte ein, be- auftragt gewesen zu sein, die Redaktion des «The Independent» abzubrennen (BA 12-008-0044). Generell sei es die Aufgabe der «Junglers» gewesen, politi- sche Gegner und Kritiker zu beseitigen; derlei Aufträge seien meistens um Mitter- nacht ausgeführt worden (BA 12-008-0083 f.). Zu foltern habe zu ihrer täglichen Routine gehört (BA 12-008-0085 f.). Dies bestätigte im Grundsatz auch der «Jungler» BB., der eingestand, «Junglers» hätten Putschisten bei der NIA gefol- tert (BA 12-035-0186). Laut BB. sei es unter Jammehs Regierung üblich
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SK.2023.23 gewesen, Personen anzugreifen, festzunehmen und sie unrechtmässig festzu- halten (BA 12-035-0232 f.). Zu den «Junglers» gab der Armeeangehörige MMMM. als Zeuge zu Protokoll, deren Einheit sei gegen jegliche Person, die als Gegner der Regierung erschienen sei, vorgegangen (BA 12-002-0069). Weiter bezeugte er, als Offizier der gambischen Armee nie erlebt zu haben, wie «Jung- lers» während Jammehs Herrschaft verhaftet worden seien (BA 12-002-0070). Von fehlender Strafverfolgung berichtete ebenfalls die Auskunftsperson QQ., seit 2004/2005 «Assistant Commissioner of the Gambia Police Force» (BA 12-032- 0155 f.). Gambia sei unter Jammeh kein Rechtsstaat gewesen. Die Bevölkerung habe aufgrund der Einschüchterungen im Land unter Angst gelebt. Wenn ein Familienmitglied in ein Problem verwickelt gewesen sei, habe man Gambia ent- weder verlassen oder man sei getötet bzw. zum Verschwinden gebracht worden. Die Polizei habe zu den von NIA-Agenten begangenen Delikte nicht ermittelt (BA 12-032-0226). PP. hob ähnlich hervor, als IGP nicht versucht zu haben, Fol- terhandlungen der NIA zu untersuchen, da ihn dies «zu nichts geführt» hätte. Er ergänzte, die Menschenrechtsbilanz sei unter Jammeh «sehr sehr schlecht» aus- gefallen (BA 12-030-0352). Von fehlender Strafverfolgung berichtete schliesslich auch EEE. Präsident Jammeh habe ihm als damaliger Generalstaatsanwalt be- fohlen, den Vorwurf, der Beschuldigte habe eine Gefängniswärterin zu Sex ge- nötigt, strafrechtlich nicht weiter zu verfolgen (BA 12-033-0283 ff.). Diese Anord- nung habe er befolgt, da man den Befehlen des Präsidenten nachgekommen sei; eine Wahl habe man nicht gehabt (BA 12-033-0294 f.). Auch GGG. thematisierte eine weit verbreitete Angst. GGG. schilderte, er habe nach der Angelegenheit mit N. bei der NIA kündigen wollen. Sein Bruder habe ihm jedoch davon abgeraten, da sonst die Gefahr bestünde, er (GGG.) würde auch getötet (BA 12-040-0190). Weitere einvernommene Personen, die von Verfolgung unliebsamer Personen durch die Regierung berichteten und erklärten, vor dem Machtapparat Angst ge- habt zu haben, sind bspw. der ehemalige NIA-Mitarbeiter (2006-2009), DD. (BA 12-025-0336/-0453 f.), und der Politiker HHHHHH. Letzterer schilderte, als unabhängiger Politiker bei den Regionalwahlen in Serekunda kandidiert zu ha- ben. Im Anschluss an sein TV-Interview Ende März 2013 habe die NIA ihn ver- haftet und gefoltert (BA 12-019-0011 ff.). Ihm sei als Kleidungsstück ein einziges Stück Plastik gegeben worden, womit er sich auf einen heissen Stuhl habe set- zen müssen; da der Plastik verbrannt sei, habe er am Körper Verbrennungen erlitten. Eingesperrt im «Bambadinka» habe er ohne Toilette, Bett und Licht aus- kommen müssen und jeweils nicht gewusst, welche Tageszeit gewesen sei. Er habe gehört, wie andere Häftlinge misshandelt und/oder gefoltert worden seien. Einen schriftlichen Festnahmebefehl oder ähnliches habe nicht existiert. Das gäbe es in Gambia nicht. Man habe nicht gewagt, danach zu fragen (BA 12-019- 0013 ff.). BBBB., der in verschiedenen Ministerien als «Records Clerk» tätig war, begründete seine Entscheidung, Gambia zu verlassen, mit der Sorge um seine körperliche Unversehrtheit. Er sei im Jahr 2012 im NIA-Hauptquartier aufgrund des Vorwurfs, Informationen zu einer Auslandsreise der First Lady an die «Free- dom Newspaper» weitergegeben zu haben, verhaftet worden. Jeweils nachts sei er aus der Zelle geholt und geschlagen worden. Jeder habe damals gewusst, dass eine Vorladung zur NIA zu Folter führe, da die NIA Informationen mittels
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SK.2023.23 Gewalt erzwinge (BA 12-014-0018). Er sei aus Angst vor dem Diktator in die Schweiz geflüchtet (BA 12-014-0029). Die Zeugin JJJJJJ., die zwischen 2004 und 2015 in Gambia ein Gästehaus betrieb, schilderte, die Bevölkerung Gambias habe gelernt, sich nicht zum Präsidenten zu äussern und seinen Namen nicht zu nennen (BA 12-001-0009 f.). D., Parlamentsmitglied im Zeitraum 2002 bis 2006 und Privatkläger, gab zu Protokoll, die Parlamentarier hätten sich jeweils gefürch- tet, da die NIA im Parlament anwesend gewesen sei und alles dem Präsidenten rapportiert habe (BA 12-044-0012). Weiter berichtete er, nach seiner Inhaftierung aufgrund eines Putschvorwurfs im April 2006 einem «Söldnerrichter» vorgeführt worden zu sein, der entsprechend der Anweisung von Jammeh gerichtet habe (BA 12-044-0070). Zum Umgang mit den Medien führte der Journalist und Privatkläger E. aus, Prä- sident Jammeh habe die privaten Medien bzw. unabhängigen Journalisten als «uneheliche Söhne Afrikas» bezeichnet (BA 12-009-0078). Im Jahr 2003 hätten Mitglieder der Sicherheitskräfte auf den Hauptsitz der Zeitung «The Indepen- dent» einen Brandanschlag verübt (BA 12-009-0010). E. schilderte zudem, als Journalist im Oktober 2005 schikaniert worden zu sein und nach einem Auslands- aufenthalt stundenlang dazu befragt worden zu sein (BA 12-008-0035). Ähnli- ches gab der Journalist F. zu Protokoll (BA 12-009-0095). Weiter hob F. zur Lage der Medienschaffenden unter Jammehs Herrschaft hervor, von zahlreichen Übergriffen gegen weitere Journalisten Kenntnis gehabt zu haben; dafür sei nie ein Täter strafrechtlich verfolgt worden (BA 12-009-0069). Zu der von ihm im Jahr 2009 gegründeten Zeitung «Daily News» führte F. aus, die Regierung habe diese im Jahr 2012 schliessen lassen (BA 12-009-0068). 5.2.3 Aussagen im Hauptverfahren Der Beschuldigte ist die einzige Person, die im Hauptverfahren in seinen Aussa- gen bestreitet, dass Jammehs Herrschaft schrecklich gewesen sei und explizit oder implizit die Ansicht vertritt, die Zivilbevölkerung in Gambia sei nicht terrorisiert worden bzw. es habe keinen Grund gegeben, sich per se vor dem Machtapparat zu fürchten (SK 127.731.094 f.); die Pressefreiheit sei mit Blick auf die publi- zierten Medienartikel gewährleistet gewesen (SK 127.731.057/-057/-071/-095). Öffentliche Aussagen (sog. Verlautbarungen) Jammehs gegen Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten seien ihm nicht bekannt (SK 127.731.010 f.). Über eine harsche Behandlung von Präsident Jammehs (vermeintlichen) Feinden in den Gefängnissen habe er keine Kenntnis (SK 127.731.014). Allfällige Folteropfer hät- ten sich an Gambias «High Court» wenden können (SK 127.731.014). Erst auf- grund der Aussagen von BB. vor der TRRC habe er erfahren, dass in Gambia Personen durch «Junglers» zum Verschwinden gebracht bzw. getötet worden seien (SK 127.731.015). Die NIA und «Junglers» seien jedoch dem Präsidenten unterstanden, mit dem er nicht eng verbunden gewesen sei. Als IGP und Innen- minister habe er nie mit der NIA und den «Junglers» kooperiert, um zu foltern, zu morden oder um Personen zum Verschwinden zu bringen (SK 127.731.018). Im Unterschied zum Beschuldigten umschrieben sämtliche an der Hauptver- handlung (vorwiegend) als Auskunftspersonen einvernommenen Personen die
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SK.2023.23 Herrschaft Jammehs als schrecklich. Laut G. sei es ab 1995 die «Hölle» gewesen. All jene, die nicht auf Yahya Jammehs Seite gestanden seien, seien gefährdet gewesen (SK 127.756.019). Zur Lage Gambias zwischen 2006 bis 2012 befragt, führt AA., Sicherheitsbeamter im «Mile 2», aus, es habe eine brutale Diktatur geherrscht und jede Person in Gambia habe sich vorsichtig verhalten müssen (SK 127.771.011). Der Gefängniswärter OOO. bezeichnet Gambias Herrschafts- system ebenfalls als eine brutale Diktatur, unter der gelitten worden sei (SK 127.772.007). Gemäss Aussagen von E. und F. sei niemand verschont wor- den; Jammeh habe die Bevölkerung terrorisiert (SK 127.754.012 f.; 127.755.007 ff.). Laut F. seien Personen, die gegenüber Jammeh illoyal erschienen seien, «entsorgt», wieder benutzt und in einigen Fällen eliminiert worden (SK 127.755.009). Die Situation für die Zivilbevölkerung während und nach Jammehs Amtsniederlegung habe sich wie Tag und Nacht unterschieden (SK 127.755.008). E. hebt hervor, während Jammehs Regierungszeit habe es niemand gewagt, über die Geschehnisse im Land zu sprechen (SK 127.754.017). Das Medienunternehmen «The Independent» habe bereits einige Monate nach dessen Gründung am 5. JuIi 1999 Probleme erhalten. Bis zur Schliessung der Zeitung im Jahr 2006 sei kaum ein Monat vergangen, indem die Redaktion nicht belästigt worden sei. Einmal hätten Staatssicherheitsbeamte den Redaktionschef des «The Independent» entführt und die Druckmaschinen verbrannt. 2005 sei dem «The Independent» verboten worden, zu drucken, da die Zeitung im Unter- schied zu anderen Druckmedien über Folter und Tyrannei in Gambia berichtet habe. Sämtliche Druckereien hätten in der Folge Angst gehabt, für den «The Independent» zu arbeiten (SK 127.754.013). Präsident Jammeh habe sich zahlreiche Male in die Berichterstattungen von Journalisten eingemischt (SK 127.754.017 f.). H. gab an, in Gambia hätten unter Jammeh keine Gesetze gegolten (SK 127.757.011) und äussert in der gerichtlichen Einvernahme den Wunsch, dass an keinem Ort der Welt eine Herrschaft wie diejenige von Yahya Jammeh jemals wieder entstehe (SK 127.757.007). Der Zeuge O. kommt auf die fehlenden unabhängigen Gerichtsverfahren in Gambia zu sprechen. Sofern Oppositionelle nicht exiliert seien, seien sie unter Jammehs Regierung entweder inhaftiert oder getötet worden (SK 127.761.012 f.). Fehlende gerechte Gerichts- verfahren beklagt auch B. mit dem Hinweis, die Bevölkerung habe auch daher in konstanter Angst gelebt (SK 127.751.015 f.). C. schildert, jeder habe gewusst, dass Jammeh die Gerichte mit Söldnerrichtern besetzt habe (SK 127.752.014). Radio «Freedom» sei die zuverlässigste Quelle gewesen, um zu erfahren, wer verhaftet oder zum Verschwinden gebracht worden sei (SK 127.752.015). Laut D. habe sich jeder vor der NIA gefürchtet und niemand – ausser einem «Verrück- ten» – habe die Regierung zu kritisieren gewagt (SK 127.753.012 f.). 5.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 5.3.1 Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel, dass sich Jammehs Regentschaft für spe- zifische Personengruppen als Schreckensherrschaft erwies. Die aktenkundigen Berichte zeigen, dass sich in Gambia ab dem Militärputsch von 1994 unter Jammehs Vorsitz im provisorischen Militärregierungsrat unter der Junta ein repres- sives, die Meinungsfreiheit unterdrückendes Herrschaftssystem zu etablieren
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SK.2023.23 begann, wozu insbesondere die zahlreichen von der Militärregierung geschaffenen Dekrete dienten (vgl. E. 4.5.1 und E. 4.5.2.1). Mit ihnen wurden weitreichende hoheitliche Befugnisse eingeführt, die stark in verfassungsrechtliche Grundrechte eingriffen. Der TRRC-Schlussbericht legt ausführlich dar, wie unmittelbar nach dem Staatsstreich im Jahr 1994 die Militärjunta bzw. der provisorische Militärregie- rungsrat mittels rückwirkend anwendbarer Militärdekrete, die gerichtlicher Über- prüfung entzogen waren, regierte. Die Gewaltenteilung war damit aufgehoben. Mittels Dekrets wurde die NIA geschaffen und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Trotz fehlenden Tatvorwurfs war die NIA fortan befugt, Personen zu verhaften und sie im Interesse der nationalen Sicherheit auf unbestimmte Zeit festzuhalten, ohne dass NIA-Beamte hierfür hätten haftbar gemacht werden kön- nen. Die Berichterstattungen seitens der UN und ausländischen Staaten/Behörden sowie von NGOs und auch der TRRC-Schlussbericht belegen, dass unter Yahya Jammeh Dekrete, Verfassungsbestimmungen und Gesetze instrumentalisiert wur- den, um den Machtapparat zu stärken bzw. Jammehs Machterhalt zu garantieren. Die Militärdekrete bildeten in diesem Unterfangen den entscheidenden Anfang, da sie die ersten rechtlichen Unterdrückungsinstrumente darstellten, um willkürliche Verhaftungen von unliebsamen Personen nachträglich zu legitimieren und die Rechte der festgehaltenen Personen zu beschränken. Die Militärdekrete fanden während der Zivilregierung bzw. unter Jammehs Präsidentschaft weiterhin Anwen- dung. Dies untermauern der UN-Folterbericht sowie die Berichterstattung des amerikanischen Aussenministeriums. Die Anwendung von Militärdekreten über die Zeit der Militärjunta hinaus impliziert im Übrigen auch das Verteidigungsnarrativ des Beschuldigten, da er sich im Verfahren unter Verweis auf das NIA-Dekret wie- derholt auf den Standpunkt stellt, es sei bei den als Freiheitsberaubung angeklag- ten Sachverhalten kein Hafttitel erforderlich gewesen (vgl. hinten E. 8.3.1.2 b/aa). Die dokumentierten Fälle von gefolterten und/oder willkürlich inhaftierten Perso- nen, die unter Ausschluss grundlegender Rechte, ohne ordentliches Verfahren sowie ohne Zugang zu Familienangehörigen, einem Anwalt und zu medizinischer Versorgung, eingesperrt waren, reichen bis zur Zeit von Gambias Militärherr- schaft zurück. Unmittelbar mit Yahya Jammehs Machtübernahme wurde im Land ein «Klima der Angst» entfacht und in der Folge aktiv kultiviert. Die Möglichkeit, unter der Zivilregierung beim Präsidenten persönlich um «Redress» zu ersuchen, gestaltete sich in der Praxis als illusorische pro forma Regel. Nach den Studen- tenprotesten vom April 2000 wurde mittels «Indemnity Act» die Lage weiter ver- schärft. Durch die Einführung dieses rückwirkend anwendbaren, allgemeinen die Staatshaftung ausschliessenden Gesetzes stand Jammehs Regierung Tür und Tor offen, um gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle, Kritiker sowie Medienschaffende mittels extralegaler/willkürlicher Inhaftierung, Folter, Tötung und Verschwindenlassens vorzugehen, mit dem Endzweck, den Machterhalt zu garantieren. Wie der UN-Sonderberichterstatter über Folter ausführte, verlieh der «Indemnity Act» dem Präsidenten nahezu uneingeschränkte Befugnisse, för- derte eine «Kultur der Straflosigkeit» und hielt Opfer davon ab, Entschädigung für Menschenrechtsverletzungen, inklusive für Folter, zu fordern. Hinzu kommt, dass wiederum mittels Instrumentalisierung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen Präsident Jammeh in die Arbeit des Justizsektors ein-
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SK.2023.23 greifen konnte, was zu weiterer Ohnmacht in der Bevölkerung beitrug. Der Be- ginn der Einflussnahme auf (strafrechtliche) Untersuchungs- und Gerichtsverfah- ren ist früh dokumentiert. Aktenkundig sind Belästigungen und Entlassungen von Richterpersonen sowie das Führen von voreingenommenen Untersuchungen. Solcherlei Vorfälle reichen bis zu Jammehs Machtergreifung zurück. Die Eingriffe in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung kulminierte in der Errichtung eines Systems zur Ernennung von «Söldnerrichtern», die der Regierung bzw. dem Herrscher genehme Urteile fällen sollten. Von fehlender Unabhängigkeit des Jus- tizsektors und von Straflosigkeit (u.a. bei Foltertaten) berichteten unabhängig voneinander das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, der UN-Sonderbe- richterstatter über Folter und die TRRC. Generell wurden die unter Jammehs Herrschaft begangenen Verbrechen wie Folter und aussergerichtliche Tötung von verdächtigten Putschisten, Journalisten, Oppositionellen und Regimekriti- kern nicht untersucht und strafrechtlich verfolgt. Gegenteilige Hinweise sind nicht aktenkundig. Mittels verschiedentlicher Änderungen strafgesetzlicher Bestim- mungen ab den Jahren 2004 gelang es dem Herrscher Jammeh, ihm nicht ge- nehme Staatsbeamte aus den staatlichen Institutionen zu verdrängen, politische Gegner zu verfolgen und mit in den Jahren 2004 und 2009 geschaffenen Medien- gesetzen/-regelungen regierungskritische Medien in ihrer Arbeit zu behindern (s.a. E. 4.5.2 Normgefüge). 2015 wurden die Gebühren für die Registrierung po- litischer Parteien um 5’000% erhöht, wodurch die Opposition eine weitere Unter- drückung erfuhr. 5.3.2 Dass unmittelbar nach Jammehs Machtergreifung abweichende Meinungen, Kri- tik an der Regierung und insofern jegliche Personen, die für den Machterhalt als Bedrohung aufgefasst wurden, nicht geduldet wurden, bekamen Medienunter- nehmen und -schaffende umgehend zu spüren. Das früh einsetzende Vorgehen gegen diesen Sektor und ihre Vertreter zeigte sich initial an der Festnahme des Zeitungsverlegers von «Foroyaa» Mitte 1994. Mit dessen Verurteilung wurde früh ein Exempel statuiert, um anderweitige Kritiker abzuschrecken und sie davon ab- zuhalten, zukünftig negativ über die Militärregierung zu berichten. Bis Ende 1994 wurden weitere Journalisten verhaftet und ohne Verfahrensgarantien sowie abge- schottet von der Aussenwelt festgehalten. Ab 1997 sind Fälle dokumentiert, wo- nach ausländische Journalisten aus Gambia ausgewiesen und Radiosendungen verboten bzw. Medienunternehmen geschlossen wurden. Weitere Schliessungen sowie Anschläge auf Medienunternehmen und Mitarbeitende wie bspw. auf den «The Independent» folgten im Jahr 1999. Die Eingriffe in die Pressefreiheit in- tensivierten sich kontinuierlich. Auch der vorgeschlagene Gesetzesentwurf vom Juni 2000 zur Schaffung einer nationalen Medienkommission, die mit richterli- chen Befugnissen ausgestattet werden sollte, um Journalisten unter Ausschluss eines Rechtsmittels für sechs Monate oder länger zu inhaftieren, verdeutlicht, dass Jammehs Regierung mit allen Mitteln die Meinungsfreiheit einschränkte bzw. gewillt war, diese auszuradieren. Aus der Berichterstattung von HRW geht hervor, dass Yahya Jammeh seit seiner Machtübernahme im Jahr 1994 rück- sichtslos sämtliche Regimekritiker unterdrückte. Die Berichterstattung von HRW gibt allerdings lediglich Aufschluss über die allgemeine Tatsache der Unter-
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SK.2023.23 drückung sämtlicher Regimekritiker durch Yahya Jammeh seit seiner Machtüber- nahme im Jahr 1994 sowie die strikte Kontrolle der Medien durch den Staat. Ge- mäss dem Länderbericht des OHCHR wurden Bürgerrechte in Gambia systema- tisch unterdrückt. Eine zeitliche Verortung wird hierfür nicht angegeben. Die zeit- liche Einordnung von Amnesty International ist in diesem Zusammenhang auf- schlussreich. Die NGO bildet mit ihren zahlreichen, chronologisch abgefassten Berichten mit exakten Opferumschreibungen das kontinuierliche staatliche Vor- gehen und daraus folgend die intensivierende Unterdrückung der Medien bis ins Jahr 2015 ab. Darüber hinaus liegen zahlreiche Aussagen von Journalisten vor, die unter Jammehs Herrschaft litten und nicht selten gezwungen waren, zu ihrem eigenen Schutz Gambia zu verlassen. Die Argumentation des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vor der Strafkammer verfängt somit nicht, wonach aktenkun- dige Medienberichterstattungen belegen würden, dass die Presse während Jammehs Herrschaft frei habe berichten können. Dies widerlegen die überein- stimmenden UN-Berichte, die chronologischen Berichte von NGOs inkl. der «World Press Freedom Index», die Berichterstattung von ausländischen Staa- ten/Behörden sowie die Aussagen von Medienschaffenden und schliesslich der TRRC-Schlussbericht. Presseberichte, die sich zu unrechtmässigen Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Oppositionellen und Journalisten äusserten (vgl. bspw. E. 5.1.4 Medienerzeugnisse), wurden von wenigen Medienunterneh- men herausgegeben, die sich bzw. deren Mitarbeitende dadurch allerdings sel- ber in Lebensgefahr begaben, wie die Tötung von HH. zeigt. Weiter gilt als erwiesen, dass parallel zu den Medienunternehmen/-schaffen- den – ebenfalls bereits unter der Militärjunta – auch Oppositionelle/Oppositions- politiker, Kritiker sowie vermeintliche Putschisten, gezielt ins Visier genommen wurden, um den Machterhalt Jammehs sicherzustellen. Dies vermittelt nicht nur die Berichterstattung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, sondern auch der Rapport von Amnesty International von Januar 1996 sowie der TRRC- Schlussbericht. Umgehend nach dem Staatsstreich von 1994 wurden prominente Minister und Politiker der früheren Regierung unrechtmässig verhaftet, gefoltert und inhaftiert. Der TRRC-Schlussbericht dokumentiert Vorfälle von Folter an (vermeintlichen) Putschisten erstmals am 11. November 1994. Wie der TRRC- Schlussbericht und ebenfalls die tatzeitnahe Berichterstattung von Amnesty International erhärten, verstärkte sich das Vorgehen der Militärregierung im Okto- ber 1995, als über fünfzig prominente Politiker und gewöhnliche Zivilisten verhaf- tet wurden und Mitarbeiter der Staatsgarde sowie der NIA diese teilweise folter- ten und ohne gerichtliches Verfahren bzw. ohne Rechtsgrundlage über ein Jahr lang unter unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen festhielten. Wei- tere Armeeangehörige wurden im Januar 1995 gefoltert und Mitte 1995 wurde der Finanzminister getötet, da er über die Militärherrschaft unvorteilhafte Informatio- nen hätte verbreiten können. Im September 1996 folterten Soldaten bzw. Junta- Mitglieder und NIA-Angehörige Oppositionspolitiker, wobei zwei Personen an der Folter verstarben. Amnesty International berichtete für 1996 die Verhaftung von 12 UDP-Mitgliedern. Es kam zu einer politisch motivierten Strafverfolgung von Oppositionsmitgliedern. Gemäss TRRC-Schlussbericht konnte die im Jahr 1996 von der APRC gegründete militante Jugendgruppe «July 22nd Movement» fortan
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SK.2023.23 UDP-Mitglieder und andere Oppositionsanhänger ungestraft terrorisieren. Wei- tere dokumentierte Festnahmen und Folterungen von UDP-Unterstützern, be- gangen durch die NIA, finden sich für das Jahr 1997. 5.3.3 Die Einschüchterung und Verbrechensbegehung an Medienschaffenden, Oppo- sitionellen bzw. generell an Kritikern und jeglichen Personen, die den Machterhalt zu gefährden schienen, nahm unter Jammehs Präsidentschaft einen sich inten- sivierenden Fortgang. Dies zeigen zunächst die tatzeitnahen Rapporte von Amnesty International und der TRRC-Schlussbericht. Im Mai 1998 wurden zehn Personen verhaftet, im «Mile 2» schwer misshandelt und «incommunicado» fest- gehalten. Weitere Fälle von unrechtmässigen Inhaftierungen und politisch moti- vierten Strafverfahren gestützt auf unfundierte Anklagen gegen UDP-Mitglieder bzw. Oppositionelle sind verzeichnet für die Jahre 1999, 2000 und 2001, darunter auch die Festnahme des UDP-Parteivorsitzenden JJ. Weitere dokumentierte Vorfälle von Folter finden sich für das Jahr 2000 (Folterung zweier Putschisten) und im Zeitraum 2001 bis 2003 an fünf staatlichen Mitarbeitern, jeweils begangen durch die NIA. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen KK. vor Militärge- richt dokumentierte die TRRC im Schlussbericht den Fall einer im Juli 2001 ver- hafteten und gefolterten Person. Bei den weiteren von der TRRC im Schlussbe- richt hervorgehobenen Vorkommnissen handelt es sich um die vorliegend ange- klagten Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Putschversuch im März 2006. Weitere Foltervorfälle finden sich erst wieder ab 2007 bis zur Wahlniederlage von Yahya Jammeh im Jahr 2016 dokumentiert. 5.3.4 Es lässt sich feststellen, dass die Strategien des gambischen Machtapparats zur Unterdrückung der Opposition, von Medienschaffenden und generell von Perso- nen, die den Machterhalt hätten bedrohen können, eine Intensivierung und Ver- feinerung erfuhren: Bereits hinter Yahya Jammehs Auftreten und seinen Verlautbarungen steckte Kalkül, da dies zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines «Klimas der Angst» beitrug. Dem verlieh Jammeh Nachdruck, indem er sich seit seiner Machtergrei- fung in Gambia in der Öffentlichkeit jeweils mittels Konvois zeigte, der mit schwer bewaffneten Soldaten beladen war. Dadurch stellte er zweckdienlich auch bildlich seine Stärke und Gewaltbereitschaft gegenüber der Bevölkerung offen zur Schau (s.a. hinten E. 6.2 zu Yahya Jammeh). Ab Mitte 2000 sind die ersten hetzerischen, Menschenleben verachtenden öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh aktenkundig, womit er sinngemäss mit der Ermordung jeglicher Personen drohte, die den Frieden und die Stabilität der Nation stören wollten (vgl. E. 5.1.5 zu Verlautbarungen). Nicht zufällig war auch, dass mittels fortlaufend neu erfun- denen instrumentalisierten Rechtsbestimmungen die Todesstrafe wieder einge- führt wurde. Deren Wiedereinführung stellte für Jammeh, der in der Praxis die Voll- streckung von Todesstrafen anordnen konnte, ein weiteres Werkzeug dar, das seinem Machterhalt förderlich war; als «Richter über Leben und Tod» gab sich Gambias Oberhaupt einen weiteren bedrohlichen und machterhabenen Anstrich. Eine abschreckende Drohkulisse bildete insbesondere die Institution der NIA, de- ren Hauptquartier sich den Ruf eines Foltergefängnisses erarbeitet hatte. Die
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SK.2023.23 Straflosigkeit für Verbrechen der NIA schürte die Angst in Gambias Bevölkerung. Die Strategie zur Unterdrückung intensivierte sich deutlich durch die Schaffung und den Ausbau der paramilitärischen Eliteeinheit der «Junglers», die wie die NIA direkt Präsident Jammeh unterstand. Auf dessen Geheiss töteten und folter- ten Mitglieder der «Junglers» im Zeitraum 2004 bis 2016 über 70 Personen (vgl. E. 4.6.4.2). Die Fälle der beiden Journalisten HH. (2004) und II. (2006) stehen sinnbildlich dafür und machten gleichzeitig offenkundig, dass die unter Jammehs Herrschaft von «Junglers» begangenen Verbrechen nicht geahndet würden und für die Täter Straflosigkeit gelte. Die Versäumnisse der Justiz hinsichtlich der von Jammehs Machtapparat begangenen Verbrechen belegen auch mehrere Aussa- gen aus dem Vorverfahren, namentlich jene des ehemaligen Generalstaatsan- walts EEE., des IGP PP., die Berichte der UN und von ausländischen Staaten/Be- hörden, NGOs sowie Medienerzeugnisse. Schliesslich ist hervorzuheben, dass insbesondere der Umstand der Flucht des Beschuldigten aus seinem Heimatstaat Gambia aufgrund der von ihm in seinen Aussagen und in seinen Handnotizen aus dem Koffer geltend gemachten Le- bensgefahr die staatlichen, zielgerichteten Verbrechen und das «Klima der Angst» unter Jammehs Herrschaft erhärten. Das Verhalten des Beschuldigten untermauert, was mehrere Personen im vorliegenden Verfahren zu Protokoll ge- geben haben: Wer nicht (länger) in der Gunst der damaligen Regierung gestan- den sei, sondern Präsident Jammehs Machterhalt (vermeintlich) störte, habe das Land besser verlassen, um nicht getötet zu werden oder einem anderen Verbre- chen zum Opfer zu fallen. Auch gestützt auf diese Schilderungen ergibt sich deut- lich, dass Yahya Jammeh mittels eines ausgeklügelten Machtapparats regierte und selbst seinen langjährigen Vertrauten (vgl. hinten E. 6.2 der Beschuldigte und Präsident Jammeh) in Angst versetzte. 5.3.5 Zusammenfassend lassen sich unter der Herrschaft von Yahya Jammeh fol- gende Elemente der Unterdrückung feststellen, die Gambias politische und so- ziale Lage prägten: 5.3.5.1 Angepasste, instrumentalisierte Rechtsgrundlagen und Justizreformen Nach der Machtergreifung der Militärjunta und damit einhergehend mit Jammehs Herrschaftsbeginn wurden Rechtsgrundlagen gezielt geschaffen bzw. angepasst und instrumentalisiert, um elementare Bürgerrechte wie das Recht auf Redefrei- heit, politische Rechte und Verfahrensgarantien bei Festnahmen und Inhaftierun- gen zu untergraben. In der Folge konnte die NIA seit 1995 an unliebsamen Per- sonen Verbrechen begehen, ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. Für willkürliches und missbräuchliches staatliches Handeln bestand seit 2001 ge- setzgeberisch ein allgemeiner Staatshaftungsausschluss. Mittels Justizreformen, die mit Schikanierungen und Einschüchterungen von Per- sonen aus dem Justizsektor einhergingen, bildete sich in Gambia ein zweckge- richtetes Justizwesen heraus, das von der gambischen Regierung nicht unab- hängig war. Mittels «Söldnerrichtern» gelang es Jammehs Machtapparat, die Rechtsprechung zu lenken; in der Praxis wurden unter Folter zustande
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SK.2023.23 gekommene Geständnisse in Gerichtsverfahren zugelassen. Aufgrund des feh- lenden Vertrauens in die willfährige Justiz perpetuierten sich – mangels Anzeigen
– fehlende Ermittlungen bei Straftaten und Straflosigkeit für staatlich begangene Verbrechen (s.a. nachfolgend). 5.3.5.2 Straflose Verbrechensbegehung/fehlende Ermittlungen Die im Recht liegenden Berichte der UN, von NGOs, in- und ausländischen staat- lichen Behörden und der TRRC-Schlussbericht dokumentieren Fälle von unrecht- mässigen Inhaftierungen, Folter, extralegaler Tötung und Verschwindenlassens von Putschverdächtigten, Journalisten, Oppositionellen und Regimekritikern. Ge- gen die Täter wurde jeweils nicht ermittelt. Sie gingen straflos aus. 5.3.5.3 Öffentliche Einschüchterungsreden durch Präsident Jammeh Die Akten belegen, dass Präsident Jammeh ab Juli 2000 öffentliche, hetzerische bzw. Menschenleben verachtende Reden hielt, die sich insbesondere gegen Per- sonen richteten, die für seinen Machterhalt eine potenzielle Bedrohung darstellten. 5.3.5.4 Aufbau und Einsatz der paramilitärischen Spezialeinheit «Junglers» Die paramilitärische Spezialeinheit der «Junglers» tötete im Zeitraum von ca. 2004 bis 2016 über 70 Personen. Ebenso waren ihre Mitglieder an Folterungen beteiligt und attackierten Medienunternehmen, ohne für ihre Taten belangt zu werden. Die «Junglers» dienten dazu, potenzielle Widersacher sowie unlieb- same Personen zu unterdrücken bzw. aus dem Weg zu räumen. Ihre Gruppe verstärkte als informelle Sicherheitsbehörde den repressiven Machtapparat. 5.3.5.5 Gefängniswesen: Inhaftierung unter widrigsten Haftbedingungen Die Berichte der UN, von NGOs, staatlichen ausländischen Behörden und der TRRC-Schlussbericht zeigen, dass willkürliche Inhaftierungen unter widrigsten Haftbedingungen in den staatlichen Gefängnissen und anderswo dem Staats- apparat dazu dienten, unliebsame Personen einzuschüchtern, zu bestrafen und auszuschalten. Aus den Berichten von Amnesty International, die ein solches Vorgehen bereits im Berichtsjahr 1996 dokumentiert hatte, ergibt sich, dass In- haftierungen von Oppositionellen, unter Abschottung von der Aussenwelt, umge- hend nach Jammehs Machtergreifung als Repressionsmittel etabliert wurden. 5.3.5.6 Koordiniertes Zusammenwirken der Sicherheitsorgane im Allgemeinen und im Besonderen Insbesondere die Berichterstattungen von aus gambischen Behördenmitgliedern zusammengesetzten Untersuchungsausschüssen nach dem Regierungswech- sel, Rapporte von Amnesty International und der TRRC-Schlussbericht offenba- ren ein koordiniertes und gezieltes Zusammenwirken von Polizei- und Gefäng- niswesen, NIA, Armee und «Junglers» bei der gewaltsamen Repression gegen unliebsame Personen. Das Zusammenspiel der Sicherheitsorgane zeigt sich auch bei den angeklagten Vorgängen zur Tötung von L., zum Putschversuch vom März 2006, zur Tötung von M. im Oktober 2011 und zur politischen Kundgebung
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SK.2023.23 vom April 2016 (vgl. hinten E. 7.1.3 [Ziff. 1.5.1 AKS], E. 7.3.3.1 [Ziff. 1.5.3 AKS], E. 7.4.3.3 [Ziff. 1.5.4 AKS] und E. 7.5.3.4 [Ziff. 1.5.5 AKS]). 5.3.5.7 «Klima der Angst» Unter Jammehs Herrschaft bestand ein «Klima der Angst», wie die zahlreichen Aussagen von Zeitzeugen und die aufgeführten Berichte zur politischen und sozia- len Lage Gambias belegen. Dieses wurde auf mannigfache Weise kultiviert. Die Angst unter der Bevölkerung vor Jammehs Machtapparat, zunächst insbesondere vor Soldaten sowie vor der NIA und später ebenso vor den «Junglers», die teil- weise gemeinsam u.a. (vermeintliche) Oppositionelle und Kritiker schwer verletz- ten, folterten, töteten oder unrechtmässig verhafteten und unter widrigsten Haft- bedingungen einsperrten, ist umgehend nach Yahya Jammehs Machtergreifung zu verzeichnen. Präsident Jammeh bewirtschaftete die Furcht in der Bevölkerung durch sein eigenes Verhalten, indem er öffentlich hetzerische, Menschenleben ver- achtende Aussagen machte und den Trauerumzug betreffend eines verstorbenen «hit men» und «one of his best killers» anführte. Die (potenziellen) Opfer – sprich, sämtliche auf gambischem Territorium lebenden Menschen – wussten, sich nicht wehren zu können, da die Täter strafrechtlich nicht verfolgt wurden; eine unab- hängige Justiz fehlte und die Staatshaftung war seit 2001 eingeschränkt worden. Diese Ohnmacht und Wehrlosigkeit trug ebenfalls zum «Klima der Angst» bei. 5.4 Rechtliche Würdigung der Kontextelemente (Gesamttat) 5.4.1 L./Januar 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS) 5.4.1.1 Laut Anklageschrift habe Jammeh ein Regime errichtet, in dem jede Form von Opposition und Kritik der Zivilbevölkerung systematisch und gewaltsam unter- drückt worden sei (Ziff. 1.2 AKS). Zur Umsetzung dieser Politik hätten die Sicher- heitskräfte Verbrechen an regimekritischen Teilen der gambischen Zivilbevölke- rung begangen (Ziff. 1.3 AKS). Jede sich auf dem Territorium von Gambia aufhal- tende Person, die Präsident Jammeh als Bedrohung für sich oder den Staat ange- sehen habe, oder die lediglich der Regierung kritisch gegenübergestanden sei, sei Gefahr gelaufen, Opfer von staatlichem Gewaltmissbrauch zu werden, insbeson- dere durch willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, Folter, Verschwindenlassen und aussergerichtliche Hinrichtung. Dieser gewaltsame Angriff des Staatsappa- rates habe sich gezielt gegen die politische Opposition und Medienschaffenden, gegen Personen mit einer kritischen Haltung gegenüber dem Regime oder des Staatsstreiches verdächtigte Zivilpersonen und Mitglieder der Streitkräfte gerich- tet (Ziff. 1.3.1 AKS). Auf die vom Regime angegangenen Personen (verdächtigte Putschisten, Journalisten, politische Oppositionelle und Regimekritiker) nimmt die Anklageschrift abermals Bezug unter der Titelbezeichnung «Systematik». Dem- nach hätten die Sicherheitskräfte von Gambia ein über die Jahre hinweg etablier- tes, gefestigtes System angewendet, das von Präsident Jammeh angeleitet wor- den sei und dessen ständige Akteure aus der NIA, der gambischen Armee («State Guard»), der Staatsgarde des Präsidenten, den «Junglers», den Polizeibehörden, u.a. der polizeilichen Sondereinheit PIU, sowie den Gefängnisdiensten, insbe- sondere jenen des Gefängnisses «Mile 2», bestanden hätten (Ziff. 1.3.3 AKS). In
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SK.2023.23 quantitativer Hinsicht hätten die wiederholten und gezielten Verbrechen der Mit- glieder der Sicherheitskräfte zu Hunderten von Opfern unter der Zivilbevölkerung von Gambia geführt, wobei diese insbesondere Opfer von vorsätzlicher Tötung, Folter, Folter mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen, Vergewaltigungen und Freiheitsberaubungen geworden seien (Ziff. 1.3.2 AKS). Hinsichtlich der im Zeitraum 2000 bis 2005 angeklagten Taten macht die Anklage geltend, das Regime von Präsident Jammeh habe Zuwiderhandelnde und Oppo- sitionelle oder als solche Verdächtigte gezielt verfolgt, verhört, sie rechtswidrig festgenommen, an einem geheimen Ort festgehalten, gefoltert und vergewaltigt, einerseits mit dem Ziel, dadurch an Informationen über verdächtigte Putschver- suche zu gelangen und bei betroffenen Personen jegliche Involvierung in zukünf- tige Putschversuche und ein gegen das Regime gerichtetes Verhalten zu unter- binden. Andererseits sei dies mit dem Ziel geschehen, dadurch Betroffene zum Stillschweigen zu bringen, damit sie nicht über gewaltsame Repressionen des Regimes, u.a. extralegale Tötungen, Folterungen und Vergewaltigungen, berich- ten würden, um diese Verbrechen zu verheimlichen (Ziff. 1.3.3.1 AKS). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich die einzelnen Straftaten, die aus dem TRRC-Schlussbericht, den Berichten der UN und von NGOs hervorgehen, nicht. In seiner Einvernahme vor der Strafkammer äussert er, wie erwähnt, keinerlei Kritik am Regierungsstil von Yahya Jammeh und bestreitet das Vorliegen eines Angriffs (SK 127.721.1156). Zum Tatbestandsmerkmal «Angriff» lässt er durch seine Verteidigung generell ausführen, die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen würden aufzeigen, dass sämtliche vermeintliche Opfer individuell als Reaktion aufgrund deren Verhaltens ins Visier der Ermittlungen genommen wor- den seien. Der Beschuldigte macht geltend, ein systematischer Charakter sei nicht erkennbar aufgrund der geringen Anzahl an Taten und des Umstands, dass sämtliche angeklagten Handlungen im Zeitraum 2000 bis 2016 bloss auf Perso- nen abgezielt hätten, die entweder in kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen oder dessen verdächtigt worden seien. Er hebt hervor, laut Anklageschrift seien lediglich 13 Personen basierend auf fünf zusammenhangslosen Sachverhalten, verteilt über einen Zeitraum von 16 Jahren, Opfer von Verbrechen geworden. Zur angeklagten Tötung von L. lässt der Beschuldigte mittels Parteivortrag von seiner Verteidigung im Wesentlichen ausführen, eine allfällige Tötung von L. sei als ein (isolierter) Einzelfall zu betrachten, da zu den weiteren, ebenfalls von ihm bestrittenen Anklagevorwürfen keine Einheit bestünde (SK 127.721.1103/-1163/ -1181). L. sei als hochrangiger Soldat im aktiven Dienst der Armee nicht als Zivil- person zu qualifizieren. Als Einzelperson könne L. zudem allein keine Zivilbevöl- kerung begründen (SK 127.721.1159/-1183). Zum Kontextelement führt die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag eingangs aus, die Akten würden belegen, dass der gambische Staatsapparat unter Yahya Jammeh in der Zeitspanne von Juli 1994 bis Ende 2016 jegliche Personen ange- griffen habe, die für den Machterhalt als Bedrohung eingestuft worden seien. Zu den Repressionsmassnahmen hätten vorsätzliche Tötung, willkürliche Verhaftung, unrechtmässige Inhaftierung, Folter, unmenschliche Behandlung, Vergewaltigung und weitere Formen sexueller Gewalt gezählt. Von der Zivilbevölkerung seien jene
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SK.2023.23 Personengruppen wie politische Oppositionelle, Journalisten, Putschisten und Kritiker öffentlich diffamiert, bedroht, getötet, zum Verschwinden gebracht oder inhaftiert worden. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Deutschland) im Ver- fahren gegen den ehemaligen «Jungler» AAAA., Medienberichterstattungen, die Berichterstattung des US-Aussenministeriums und der «World Press Freedom Index» würden den gezielten Angriff auf regierungskritische Journalisten belegen. Unter Bezugnahme auf den TRRC-Schlussbericht hebt die Bundesanwaltschaft zudem hervor, es seien 140 Journalisten und tausende politische Gegner sowie leitende Beamte zwischen 2006 und 2016 ins ausländische Exil gegangen. Die mehrfachen Tatbegehungen, deren geografische Ausdehnung und die grosse An- zahl an Opfern und angegriffenen Personen würden nach Ansicht der Bundesan- waltschaft einen ausgedehnten Angriff belegen. Die Bundesanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang wiederholt auf den TRRC-Schlussbericht, wonach wäh- rend der Herrschaft Jammehs mindestens 214 bis 250 Personen aussergerichtlich hingerichtet und hunderte Personen Opfer anderer Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit geworden seien (s.a. E. 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht). Das Vorliegen eines systematischen Angriffs begründet die Bundesanwaltschaft schliesslich mit dem Umstand, dass die Verbrechen von einem staatlichen, organisierten und koordiniert zusammenwirkenden Täterkollektiv begangen worden seien; es seien absichtlich mittels schlechten Haftbedingungen politische Feinde des Staatsappa- rates unterdrückt und die Öffentlichkeit abgeschreckt worden; mittels zweckge- richteter Reformation des Justizsektors und gezielten Änderungen in der Gesetz- gebung habe eine Gegenwehr durch die Zivilbevölkerung verhindert werden sollen (SK 127.721.523 Rz. 68 ff.). Darüber, welche konkreten Ereignisse in Gambia vorgefallen seien, die darauf schliessen lassen, es habe ab Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der angeklagten Tötung von L. ein Angriff auf die Zivilbevölkerung statt- gefunden, äussert sich die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag nicht. Spezifische Vorkommnisse, die vor L.s Tötung stattgefunden haben sollen, führt einzig die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin G. ins Feld. Unter Hinweis auf die im Jahr 1997 im TRRC-Schlussbericht dokumentierten Ereignisse lässt G. geltend machen, es lasse sich aufgrund dieser Vorkommnisse früh ein systematisches Zusammenwirken einzelner Sicherheitsdienste erkennen (SK 127.721.674). 5.4.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Armeeangehörige L. entgegen dem Einwand des Beschuldigten im anklagerelevanten Zeitpunkt zur Zivilbevölkerung zählte und damit ein taugliches Angriffsobjekt darstellt: Die TRRC gelangte zur Erkenntnis, L. sei in der frühen Phase Teil des repressi- ven Systems unter Yahya Jammeh gewesen; L. sei verantwortlich gewesen, dass im Jahr 1995/1996 für Yahya Jammeh missliebige Oppositionelle misshan- delt bzw. gefoltert, unrechtmässig inhaftiert sowie festgehalten worden seien (BA B10-001-04-0013 Rz. 3/-0025 Rz. 66 ff./-0106 Rz. 73). Weiter sei L. nach Auffassung der TRRC für die Tötung eines Taxifahrers (zeitliche Verortung nicht erkennbar) (mit-)verantwortlich gewesen (BA B10-001-04-0025/-0128 Rz. 326). Gemäss Erkenntnissen der TRRC habe Jammeh L. gedeckt und ihn davor be- wahrt, zur Verantwortung gezogen zu werden. Der TRRC-Schlussbericht schil- dert darüber hinaus, L. sei bei einem Vorfall im Jahr 1996 anwesend gewesen,
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SK.2023.23 als Soldaten UDP-Unterstützer brutal angegriffen hätten und zwei Personen auf- grund der schweren Schläge gestorben seien (BA B10-001-04-0032, Ziff. 4). Dass L. 1996 einen Zivilisten misshandelt haben könnte, indiziert auch BBBB.s Zeugenaussage im Vorverfahren. Unter Verweis auf seine Handnotizen führte BBBB. aus, 1996 einen Freund im Spital schwer zusammengeschlagen vorge- funden und später erfahren zu haben, L. habe bei Zusammenstössen zwischen den Anhängern der Opposition und den Befürwortern der Regierungspartei APRC seinen Freund schwer geschlagen (BA 12-014-0023 f./-0037). Ungeachtet dieser möglichen Verbrechen, die L. als Militärangehöriger begangen haben könnte, geniesst er vorliegend den (Schutz-)Status eines Zivilisten, da er im an- geklagten Tatzeitpunkt seine Macht nicht aktuell gegen die Zivilbevölkerung aus- übte (vgl. E. 3.3.3.3 Rechtliches), sondern im Januar 2000 – wie noch aufzuzei- gen ist (vgl. E. 7.1.3) – selber vom Machtapparat angegangen und getötet wurde. 5.4.1.3 Im Folgenden ist ex ante zu beurteilen, ob im Zeitpunkt, als L. getötet wurde, die Zivilbevölkerung ausgedehnt oder systematisch angegriffen wurde. Vorauszuset- zen ist dabei, dass sich hinter einzelnen Vorkommnissen und Ereignissen ein Zusammenhang bzw. eine Einheit erkennen lässt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung im Parteivortrag (SK 127.721.1152/-1163) erfordert eine solche Einheit in Bezug auf Straftaten nicht die Wiederholung «identischer» Handlun- gen. Wie aufgezeigt (vgl. E. 5.3), verdeutlichen die im TRRC-Schlussbericht dokumentierten Vorkommnisse, die sich im Wesentlichen in den Berichten von Amnesty International bestätigt finden, dass seit Oktober 1994 (vermeintliche) Putschisten, Oppositionelle, Kritiker und weitere Personen, die den Machterhalt der Militär- und später der Zivilregierung bedrohten, teilweise mittels koordi- niertem Vorgehen zwischen Armeemitgliedern und Staatsgardisten oder NIA-Mit- arbeitenden zusammengeschlagen, unrechtmässig festgenommen, gefoltert und/oder aussergerichtlich getötet wurden. Der unter der Militärregierung einge- führte und von Yahya Jammeh angeführte repressive Machtapparat ebnete für Jammeh den Weg, anschliessend als gewählter Präsident die rigiden Strukturen auszubauen und zu perfektionieren. Die Mitarbeitenden der Mitte 1995 geschaf- fenen NIA waren gegenüber dem Herrscher Jammeh loyal. Letzterer machte sich diese Institution zu Nutze, denn laut Militärdekrets waren ihre Mitarbeitenden (un- ter Vorschub eines «Interesses der nationalen Sicherheit») befugt, Personen trotz fehlenden Tatvorwurfs zu inhaftieren, ohne dafür haftbar gemacht werden zu können (vgl. E. 4.5.1.3 NIA-Militärdekret). Die von der Militärregierung ge- schaffenen Dekrete und generell Gambias Normenwerk wurden fortan instru- mentalisiert und Rechtsbestimmungen abgeändert, um Jammehs (vermeintliche) Gegner gezielt zu unterdrücken bzw. zu beseitigen oder zumindest für den Machterhalt unschädlich zu machen. Dieses Unterfangen gelang auch deswe- gen, weil im Gleichgang eine willfährige Justiz «herangezüchtet» worden war und für die Täter Straffreiheit galt. Opfer staatlicher Verbrechen konnten im anklage- relevanten Zeitpunkt (Januar 2000) nicht mit einem ordentlichen Verfahren rech- nen und waren gegenüber dem Machtapparat hilflos ausgeliefert. Die fehlende Haftbarmachung der NIA und die Straflosigkeit staatlich begangener Verbrechen bei gleichzeitig eingeschüchterten bzw. nicht unabhängig urteilenden Richter-
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SK.2023.23 personen perpetuierte wiederum die Begehung von Verbrechen an Personen, die Jammehs Machterhalt störten. 5.4.1.4 Vorliegend ergibt sich die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in den im Januar 2000 zusammenhängenden Verbrechen, nämlich der Tötung von L. und NN. sowie in der anschliessenden Folter von zwei weiteren Personen (vgl. hinten E. 7.1.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.1 AKS) im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a [vorsätzliche Tötung] und lit. f [Folter] StGB. Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als er geltend macht, eine Verhaf- tung von Armeeangehörigen als angebliche Putschisten sei rechtlich nicht zu be- anstanden; einen gewählten Präsidenten zu putschen, stelle eine strafrechtliche Handlung dar. Von den drei verdächtigten Putschisten KK., L. und NN. wurde allerdings lediglich ersterer festgenommen und in einem Militärgerichtsverfahren verurteilt. Demgegenüber wurden L. und NN. von Soldaten eliminiert und die zwei weiteren, ebenfalls Putschverdächtigten Personen, wurden im NIA-Hauptquartier vor ein Untersuchungspanel gestellt und gefoltert (vgl. hinten E. 7.1.3.2 f. Beweis- ergebnis Ziff. 1.5.1 AKS). Damit besteht eine minimale Anzahl angegriffener Opfer. Angriffsobjekt bildete jeweils die Zivilbevölkerung. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4.1.2), fallen Armeeangehörige – und damit auch NN. – unter den Schutz- statuts der Zivilbevölkerung, solange sie selber angegriffen werden und ihre Macht aktuell nicht gegen die Zivilbevölkerung ausüben. Den vier vorerwähnten Perso- nen (L., NN. und zwei weitere Personen) war gemein, als verdächtigte Putschis- ten Jammehs Machterhalt zu stören. G. liess mittels Parteivortrag ausführen, der Beschuldigte habe sie (G.) als «Witwe seines eliminierten … Widersachers» mit- bestrafen oder besitzen wollen (SK 127.721.707). Vorliegend bestehen aller- dings entgegen G.s Darlegung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte L. als «seinen (persönlichen) Widersacher» getötet haben könnte. Der vorstehend wiedergegebene historische Kontext verdeutlicht, dass das Vorgehen gegen allfäl- lige Putschisten mittels aussergerichtlicher Tötung durch Armeemitglieder sowie Leibwächter von Jammeh und Folter durch die NIA grundsätzlich ein bekanntes Vorgehen darstellte. Einerseits sollten durch gezielte Attacken potenzielle oder tatsächliche Gefährder und Störer der bestehenden Machtverhältnisse aus dem Weg geräumt werden. Andererseits konnte mit den an ihnen verübten Taten ein Exempel statuiert, die Brutalität des Machtapparats zur Schau gestellt und in der Bevölkerung eine abschreckende Wirkung erzielt werden. Bezeichnenderweise wurde G. und der übrigen Bevölkerung Gambias am Abend nach L.s Tötung im staatlichen Fernsehen als «Breaking News» angekündigt, der Putschist L. sei getötet worden (vgl. hinten E. 7.1.3.3 Beweisergebnis Ziff. 1.5.1 AKS). Die Tötung von L. stellt somit keine isolierte Einzeltat dar, sondern fügt sich ein in den Gesamtvorgang (s.a. hinten E. 8.1.1.3 Begehungszusammenhang). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gelangt die Strafkammer zur Ansicht, dass im Zeitpunkt, als L. getötet wurde, ein Angriff auf die Zivilbevölkerung statt- fand. Daran ändern auch die von der Verteidigung angeführten Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts nichts, wonach die schweizerische Asylpolitik gegen- über gambischen Asylbewerbern belegen würde, dass kein Angriff auf die Zivil- bevölkerung stattgefunden habe (SK 127.721.097/-175 ff. bzw. -243 ff./-1156 ff.).
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SK.2023.23 Die Asylpraxis der Schweiz ist vorliegend für die Strafkammer zur Beurteilung eines Angriffs im Sinne von Art. 264a StGB nicht relevant. Einerseits prüft das Bundesverwaltungsgericht jeweils die vorliegend anklagerelevanten Phasen (bspw. Januar 2000) nicht. Andererseits zeigt dessen Rechtsprechung, dass eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung im Allgemeinen oder einer Bevölkerungs- gruppe beinahe für sämtliche Staaten verneint wird; darunter auch bei zahlreichen Ländern, die für massive Menschenrechtsverletzungen bekannt sind (statt vieler: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-3406/2021 und E-3408/2021 vom
10. Juli 2023 E. 12.1 f. und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.4 f. bezüglich aktueller Menschenrechtslage im Iran). Die bundesverwaltungsgerichtliche Be- wertung der Gefährdungssituation basiert grundsätzlich auf einen den einzelnen Asylbewerber individualisierenden Fokus. Da die Mehrheit der asylsuchenden Personen nicht aufzeigen kann, individuell konkret gefährdet zu sein, werden de- ren Asylgesuche abgelehnt; entsprechend tief fällt die Anerkennungsquote aus, die allerdings nichts darüber besagt, ob ein Angriff auf eine Zivilbevölkerung im strafrechtlichen Sinne, nach dem Massstab von Art. 264a StGB stattfindet. 5.4.1.5 Die Rechtsprechung hat bisher vermieden, mit Zahlen zu operieren und Unter- grenzen für die Opferanzahl festzulegen, die eine «Ausgedehntheit» begründen würden. Als Referenzgrösse kann jedoch beispielhaft auf den vom Oberlandes- gericht (OLG) Koblenz (Deutschland) beurteilten Fall eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verwiesen werden, der im Kontext des syrischen Machtappa- rats stand. Die zugrunde liegenden monatlichen Opferzahlen gingen in die Tau- sende (OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 StE 3/21, Urteil vom 24. Februar 2021, § 577 [Syrien]; s.a. ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Edouard Karemera et al., ICTR-98-44-T, 2. Februar 2012, § 1238 ff., 1650, 1688 ff.). Gemäss Er- kenntnissen der TRRC belief sich die Gesamtopferzahl während der 22-jährigen Herrschaft Yahya Jammehs auf einen Anzahl im mittleren dreistelligen Bereich (vgl. E. 5.1.8.6 TRRC-Schlussbericht). Dieses Ausmass, auf das sich allerdings die Parteien zur Begründung der von ihnen vertretenen «Ausgedehntheit» beru- fen, erreicht nicht die von der internationalen Rechtsprechung geforderte Grös- senordnung zur Begründung einer «Ausgedehntheit». Eine «Ausgedehntheit» im Sinne eines sich über ein weites geografisches Gebiet erstreckenden Angriffs lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. Die dokumentierten Verbrechen ereigneten sich in Serekunda an der «Westfield Junction» und in Banjul. Die Argumentationen der Privatklägerschaft, Gambia sei ein kleines Land, es im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Verständnis ein «erweiter- tes Familiensystem» aufweise und dessen Familienbegriff einen viel weiteren Personenkreis umfasse (SK 127.721.672 f./-845 Rz. 8), ist in diesem Zusam- menhang verfehlt. Relevant zur Beurteilung, ob ein Angriff gemessen an der Op- ferzahl als «ausgedehnt» zu qualifizieren ist, sind die jeweils unmittelbar ange- gangenen Einzelpersonen und nicht deren Familienangehörige, selbst wenn letz- tere aufgrund eines gegen ein Familienmitglied/einen Verwandten gerichteten Verbrechens zu leiden haben und mittelbar geschädigt sein können (vgl. hinten E. 12.7.1.2 Anspruchsberechtigung auf Genugtuung). Ebenfalls an der Sache vorbei zielt die Argumentation, es läge ein «zeitlich ausgedehnter» Angriff vor,
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SK.2023.23 da die Angriffe bereits im Jahr 2000 begonnen und bis 2016 angedauert hätten (SK 127.721.843 f. Rz. 7). Derlei von der Privatklägerschaft vorgebrachte Um- stände entsprechen nicht der Definition eines ausgedehnten Angriffs gemäss in- ternationaler Rechtsprechung. 5.4.1.6 Vorliegend weist der Angriff einen systematischen Charakter auf (vgl. E. 3.3.3.4 zum Rechtlichen). Obwohl der Tatbestand des Verbrechens gegen die Mensch- lichkeit (Art. 264a StGB) kein Politikelement voraussetzt (vgl. E. 3.3.3.5), ist fest- zuhalten, dass es anfangs 2000 der politischen Agenda von Gambias Herrscher Jammeh entsprach, seinen Machterhalt mit allen Mitteln zu sichern. Jammehs politische Zielsetzung, sämtliche für seinen Machterhalt bedrohlich erscheinende Personen zu unterdrücken bzw. auszulöschen, lässt sich auch in dessen öffent- lich verkündeten Einschüchterungsrede vom Juli 2000 erkennen, worin er drohte, jeden, der die Stabilität der Nation stören wolle, sechs Fuss – über einen Me- ter – tief zu begraben (vgl. E. 5.1.5.1). Die Systematik des Angriffs anfangs Ja- nuar 2000 begründet sich u.a. in den konsequent durchgeführten aussergericht- lichen Tötungen und Folterungen von für den Machterhalt bedrohlich erscheinen- den Personen. Unter Einsatz öffentlicher Mittel und durch das Zusammenwirken der einzelnen Sicherheitsdienste (NIA-Mitarbeitende und Armeeangehö- rige/Staatsgardisten), wurden mittels erheblicher öffentlicher Mittel wiederholt Verbrechen gegen Putschverdächtigte und potenzielle Kritiker begangen, ohne die Taten zu untersuchen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Die kreierte Situation der Straflosigkeit war wiederum methodisch, indem sich dadurch die Verbrechensbegehung für den Machterhalt Jammehs perpetuieren liess und all- gemein eine Drohkulisse aufgebaut, abschreckende Wirkung erzielt und in Gam- bia ein «Klima der Angst» kultiviert wurde. 5.4.1.7 Im Ergebnis erfolgte zum Tatzeitpunkt ein systematischer Angriff auf die Zivilbe- völkerung. 5.4.2 G./ab Januar 2000 bis April 2002 und 10./11. bis 14./15. Januar 2005 (Ziff. 1.5.2 AKS) 5.4.2.1 Für die Ausführungen in der Anklageschrift zur Gesamttat kann auf die Erwägun- gen zu Anklageziffer 1.5.1 bezüglich L. verwiesen werden (vgl. E. 5.4.1.1). Zu- nächst fällt auf, dass Vergewaltigung oder andere Sexualverbrechen als Einzel- delikte in Ziffer 1.3.3 («Systematik») der Anklageschrift nicht aufgeführt werden. Aus den Ausführungen zur Ausdehnung (eines Angriffs), wonach in quantitativer Hinsicht die Zivilbevölkerung Gambias neben vorsätzlicher Tötung etc. auch Op- fer von Vergewaltigung geworden sein soll (Ziff. 1.3.2 AKS), sowie aus dem Ab- schnitt zur geltend gemachten Systematik spezifisch im Zeitraum 2000 bis 2005 (Ziff. 1.3.3.1 AKS) ergibt sich, dass Vergewaltigungen unter Jammehs Herrschaft zum geltend gemachten Angriffsmittel gezählt haben sollen. Laut Anklageschrift (Ziff. 1.5.2.5 AKS) soll der Beschuldigte G. einerseits mehrfach vergewaltigt haben mit dem Ziel, von ihr Informationen zum von ihrem Ehemann L. im Januar 2000 geplanten Putschversuch gegen Präsident Jammeh zu erhalten und um bei ihr ein gegen das Regime gerichtetes Verhalten zu unterbinden. Andererseits habe der Beschuldigte die Verbrechen mit dem Ziel begangen, G. davon abzuhalten,
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SK.2023.23 Aussagen zur Tötung von L. zu machen und das Regime sowie den für das Re- gime handelnden Beschuldigten zu denunzieren. Der Beschuldigte habe G. zum Stillschweigen bringen wollen, um das Regime zu schützen und die extralegale Tötung von L. geheim zu halten. Der Beschuldigte bestreitet wiederholt die Anklagevorwürfe betreffend G. Seine Bestreitungen beziehen sich vorwiegend auf die angeklagten Einzeltaten (vgl. hinten E. 7.2.1), wobei er grundsätzlich das Vorliegen eines systematischen und/oder ausgedehnten Angriffs unter Jammehs Herrschaft in Abrede stellt (vgl. E. 5.4.1.1). Hinsichtlich des Erfordernisses der Gesamttat verweist die Bundesanwaltschaft im Parteivortrag zunächst auf ihre allgemeinen Ausführungen zu den kontextuel- len Elementen (vgl. E. 5.4.1.1), wonach im gambischen Staatsapparat zwischen 1994 bis Januar 2017 gezielt Verbrechen gegen die sexuelle Integrität, Folter und Freiheitsberaubung ausgedehnt und systematisch begangen worden seien. Er- gänzend hebt die Bundesanwaltschaft die Feststellung der TRRC im Schlussbe- richt hervor, wonach Präsident Jammeh und die höheren Staatsfunktionäre Frauen und Mädchen zu Opfern von sexueller Gewalt gemacht hätten, indem sie Perso- nen weiblichen Geschlechts u.a. vergewaltigt, geschändet und belästigt hätten, ohne die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Damit sei nach Ansicht der Bundes- anwaltschaft hinreichend erstellt, dass G. zur angegriffenen Zivilbevölkerung ge- hört habe und der Beschuldigte die angeklagten (Einzel-)Taten zum Nachteil von G. im expliziten oder zumindest konkludenten Auftrag und im Sinne der Repres- sionspolitik des Täterkollektivs begangen habe (SK 127.721.563 Rz. 180 f. m.V.a. -523 Rz. 68 ff.). Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft sei der «Begehungs- zusammenhang» zwischen Gesamttat und Einzeltaten erfüllt, da G. als nächste Familienangehörige von L. wie ihr Ehemann ebenfalls als Feind des Staatsappa- rates angesehen worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber G. habe hauptsächlich dazu gedient, sie zu bespitzeln und zu kontrollieren. Bloss vordergründig würden die angeklagten Vergewaltigungen als «persönliche» Taten des Beschuldigten erscheinen. Es sei jedoch bei den Verbrechen an G. nicht primär um die Befriedigung der sexuellen Triebe des Beschuldigten gegangen, sondern vielmehr um staatliche Interessen des Machtapparats von Präsident Jammeh, die der Beschuldigte mit seinem Verhalten habe schützen wollen. Die massive Reaktion des Beschuldigten gegenüber G. nach deren Rückkehr nach Gambia im Januar 2005 würde zeigen, welche Gefahr sie für den Staatsapparat von Präsident Jammeh dargestellt habe. Die Auftritte des Beschuldigten gegen- über G. seien jeweils offizieller Natur gewesen, indem ersterer gegenüber G. im- mer uniformiert, ausgerüstet mit seiner Dienstwaffe, im Dienstwagen und beglei- tet von Soldaten als Repräsentant der Armee aufgetreten sei. Zusätzlich zu sei- nem Auftritt als staatlicher Funktionär habe der Beschuldigte zur Erreichung der Ziele staatliche Machtmittel eingesetzt, um G. und ihre Familie im Alltagsleben einzuschränken, indem ihre Kinder aus der Schule ausgeschlossen worden seien und G. vorübergehend die Arbeit bei der Einwanderungsbehörde nicht habe antreten können. Dies belege das Verhalten des Beschuldigten als Reprä- sentant des Staates bei der Tatbegehung (SK 127.721.560 ff. Rz. 172 ff.).
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SK.2023.23 Die anwaltliche Vertretung von G. stellt sich im Parteivortrag zum Kontextelement ebenfalls auf den Standpunkt, in Gambia habe ab 1994 eine repressive Politik zur Verfolgung von vermeintlichen und tatsächlichen Oppositionellen bestanden (SK 127.721.667). Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sei ein we- sentliches Instrument im Repressionsrepertoire des staatlichen Täterkollektivs gewesen (SK 127.721.679). Zur Situation von Frauen in Gambia lässt G. ausfüh- ren, das staatliche Täterkollektiv habe unter Präsident Jammeh ein System ge- schaffen, in dem Frauen als blosse Objekte betrachtet und als solche behandelt worden seien. Nicht bloss der Beschuldigte, sondern auch Präsident Jammeh und weitere hochrangige Angehörige des Regimes hätten unter Machtmiss- brauch sexualisierte Gewalt gegen Frauen ausgeübt und sich auf Straflosigkeit verlassen können. G. sei kein zufälliges Opfer gewesen, sondern als Witwe eines verdächtigten Putschisten ins Visier genommen worden. Der Beschuldigte habe stets mit der spezifischen Absicht gehandelt, G. als Witwe seines eliminierten Widersachers mitzubestrafen oder sie zu besitzen bzw. sie einzuschüchtern, zu demütigen, zu dominieren, zu zerstören, von ihr Informationen zu erhalten und zu verhindern, dass sie mit jemandem über das Vorgefallene sprechen würde. Da der Beschuldigte jeweils in Ausübung seiner Funktion oder mindestens unter Ausnutzung seiner Machtposition bzw. der ihm durch seine Position zufallenden Ressourcen gehandelt habe, stelle sein Vorgehen gegen G. keine isolierte Tat dar (SK 127.721.707 f.). 5.4.2.2 G. zählt unbestrittenermassen zur Zivilbevölkerung. Da, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, die Strafkammer die angeklagten Vergewaltigungen zum Vornherein als isolierte Einzel(-Gewalttaten) beurteilen würde, besteht keine schweizerische Strafhoheit zur Beurteilung der angeklagten Einzeltaten:
a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Nötigung und qualifizierte Freiheitsberaubung zu Lasten von G. vor. Die Taten soll der Beschuldigte in den Zeiträumen 2000 – 2002 in V./GMB (Ziff. 1.5.2.2 AKS), im Februar bis April 2002 in Bakau (Ziff. 1.5.2.3 AKS) und zwischen dem 10./11. bis 14./15. Januar 2005 in V./GMB (Ziff. 1.5.2.4 AKS) be- gangen haben (vgl. E. 2.2 Anklagevorwürfe). In der Anklageschrift werden keine Beweismittel angeführt, die – abgesehen von G.s Aussagen – spezifisch sexuelle Gewalt belegen würden (vgl. insb. Ziff. 1.3.2 Fn. 13 AKS). Der Beweiskontext der in der Anklageschrift dargebotenen Beweismittel besteht lediglich im Zusammen- hang mit Widersachern («... mutmasslichen Putschisten, Journalisten, politi- schen Oppositionellen und Regimekritikern...») und deren Verhaftung, Ver- schwindenlassen, Folterung und Tötung. In den Akten findet sich ein Bericht der BKP vom 5. März 2018 (BA 10-001-0181 ff.), der am Rande auf sexuelle Gewalt in Gambia eingeht, ohne jedoch die genaueren Umstände aufzuzeigen; erwähnt wird lediglich «... de nombreuses femmes auraient été violées par des marabouts venus de Guinée et des soldats» (BA 10-001-0208 Ziff. 2.7.5), womit die Bericht- erstattung der BKP somit einzig Bezug nimmt auf Vorfälle, die im Zusammen- hang mit «Hexenjagden»/«Hexenverfahren» im Jahr 2009 stehen.
b) Verlautbarungen, wonach Yahya Jammeh bzw. die Regierung gegen Frauen gehetzt hätte, sind nicht aktenkundig. Auch die vorliegenden, rechtshilfeweise
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SK.2023.23 eingeholten Berichte von gambischen Untersuchungsausschüssen («Investiga- tion Panels») zur Aufdeckung von Verbrechen unter Jammehs Herrschaft (vgl. E. 5.1.7) geben keine Anhaltspunkte dafür, dass Vergewaltigungen bzw. sexuelle Gewalt gegen Frauen in Gambia vom Staat bzw. von Staatsbediensteten als Mit- tel der gezielten Repression ausgegangen wären.
c) Zu sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt («sexual and gender-based violence») enthält der TRRC-Schlussbericht ein eigenes Kapitel (BA B10-001- 04-0049 ff./-0433 ff.). Wie das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und das amerikanische Aussenministerium (s.a. nachfolgend), stellte auch die TRRC im Schlussbericht generell eine Diskriminierung von Frauen in Gambia fest, was auf Gewohnheitsrecht und patriarchale Normen zurückzuführen sei. Die sozialen Normen in Gambias patriarchaler Gesellschaft und ein Klima der Angst führten dazu, Verbrechen an Frauen und Mädchen nicht zu thematisieren und aufgrund von Stigmatisierung, Schamgefühlen und Familienehre nicht anzuzeigen (BA B10-001-04-0050 Rz. 9 f.). Neben zahlreichen Schilderungen von sexuellen Belästigungen, die vorliegend für die Beurteilung eines Angriffs nicht relevant sind (vgl. Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB [sexuelle Selbstbestimmung], mit den Tat- varianten Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft oder sexuelle Nötigung von vergleichbarer Schwere), erwähnt der TRRC-Schlussbericht mit zeitlicher Einordnung rund zwölf Personen, die von Angehörigen der Sicherheitskräfte ver- gewaltigt oder sexuell genötigt worden seien: Im Januar 1995 seien vier Personen (zwei Männer, CCC. und KKKKKK., sowie zwei namentlich nicht bekannte Frauen) in Gefangenschaft vergewaltigt bzw. sexueller Gewalt ausgesetzt und gefoltert worden (BA B10-001-04-0453 Rz. 131/ -0454 f. Rz. 144 ff.). Unter anderem in diesem Zusammenhang ist die Feststellung der TRRC zu sehen, wonach Frauen bei der NIA teilweise auch physischer, inklu- sive sexueller, Folter ausgesetzt gewesen seien (BA B10-001-04-0564 Rz. 187/ -0567 Rz. 213). Letzteres schloss die TRRC u.a. aus der Aussage von CCC., während seiner eigenen Inhaftierung anfangs 1995 die Vergewaltigung von zwei Frauen beobachtet zu haben (BA B10-001-04-0567 Rz. 213 i.V.m. -0645 Rz. 43; s.a. BA 12-023-0091/-0097). Zur NIA merkte die TRRC zudem generell an, diese habe keine Rücksicht darauf genommen, ob jemand männlich, weiblich, alt oder jung gewesen sei; die NIA habe alle Personen gleichbehandelt. Ein weiterer von der TRRC dokumentierter Fall von Vergewaltigung betrifft eine Studentin, die im März 2000 durch einen Sicherheitsbeamten vergewaltigt worden sei (BA B10-001- 04-0453 Rz. 133). Weitere Vorkommnisse, bei denen es gemäss Erkenntnissen der TRRC zu Vergewaltigung gekommen sei, betrifft die vorliegend angeklagten Vergewaltigungen von G. ab 2000; Vergewaltigungen weiterer (namentlich nicht genannter) Personen im Jahr 2015 durch den (deswegen vorliegend nicht ange- klagten) Beschuldigten (BA B10-001-04-0448 f. Rz. 104 ff./-0459 Rz. 169) und die (vorliegend ebenfalls angeklagte) Vergewaltigung und Folter von C. während ihrer Gefangenschaft im NIA-Hauptquartier im März 2006 (BA B10-001-04-0452 Rz. 129). Die weiteren von der TRRC dokumentierten Fälle von Vergewaltigung durch «Hexenjäger» betrifft den Zeitraum 2008/2009 (BA B10-001-04-0470 Rz. 16/-0480 Rz. 90) sowie mehrere (vorliegend nicht angeklagte) Vergewal-
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SK.2023.23 tigungen im Zuge der Demonstrationen im April 2016 im NIA-Hauptquartier und im «Mile 2» (BA B10-001-04-0452 f. Rz. 125 ff.). Gemäss TRRC-Schlussbericht habe auch Präsident Jammeh im Jahr 2015 unter Ausnutzung eines Schönheitswett- bewerbs eine Vergewaltigung zu verantworten (BA B10-001-04-0444 ff. Rz. 76). Dokumentierte Vorfälle mit zeitlicher Einordnung von sexueller Gewalt durch Si- cherheitskräfte als Form von Folter ohne Elemente von Art. 189/190 StGB finden sich im TRRC-Schlussbericht für Oktober 1995 insgesamt drei und für April 2000 im Zusammenhang mit den Studentenprotesten einer (BA B10-001-04-0451 Rz. 123/-0453 Rz. 136/-0454). Weitere Vorfälle sexueller Gewalt dokumentierte die TRRC bei von Präsident Jammeh veranlassten «Hexenjagden»/«Hexenver- fahren», wonach Frauen 2008/2009 gedemütigt bzw. nackt ausgezogen, «gesäu- bert» und «enthext» worden seien (BA B10-001-04-0457). Spezifische Erwähnung fand noch die sexuelle Ausnützung von «Protocol-girls»: Präsident Jammeh habe ein System etabliert, das die Ausnutzung staatlicher Institutionen und Beamten einschliesse, mit dem Ziel, Zugang zu jungen Mädchen zu erlangen und sie zu sexuellen Zwecken auszubeuten. Im Zeitraum 2007 bis 2009 sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, wonach Präsident Jammeh junge Frauen zunächst mit Geschenken und Geld überhäuft und schliesslich alles zurückgenommen habe, sobald er auf Ablehnung gestossen sei (BA B10-001-04-0050 Rz. 3/-0444 ff. Rz. 74 ff.). Übereinstimmend mit dem TRRC-Schlussbericht berichtete auch HRW von den Vergewaltigungen im März/April 2000, in 2009 («Hexenjagd») und 2014/2015 (BA B05-001-01-0109/-0154 f./-0179 bzw. E. 5.1.2.2).
d) Keine weitergehenden Erkenntnisse zu (sexueller) Gewalt resultieren aus dem aktenkundigen, undatierten Analysebericht von HHHHH. (BA B05-001-02-0005 ff., vgl. insb. -0013 Rz. 13/-0018 f. Rz. 25/-0045 Rz. 100). Sachverhaltselemente zu Sexualdelikten im Rahmen eines ausgedehnten/systematischen Angriffs nennt der Analysebericht jedoch keine. Er beschränkt sich auf rechtliche Ausführungen zu sexueller Gewalt als Folter. Bis auf die bereits verschiedentlich dokumentierte Vergewaltigung einer Schüle- rin im Jahr 2000 finden sich auch in den Berichten von Amnesty International aus den Jahren 1996, 1997, 1999 bis 2004, 2008, 2010, 2012, 2014/2015, 2016/2017 (BA 10-001-0196 ff./-0220 f./-1222 ff. bzw. E. 5.1.2.1) keine Hinweise auf Verge- waltigungen von Frauen durch Staatsbeamte. Die von Amnesty International ver- zeichneten Fälle betreffen ausschliesslich vereinzelt sexuelle Gewalt.
e) Die Feststellungen im Bericht der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens vom
9. Juni 2011 (BA B05-001-01-0231 ff. bzw. E. 5.1.3.2) zur Gewalt gegen Frauen in Gambia betrifft sexuelle Gewalt in Partnerschaften. Hinweise, wonach Staatsbedienstete in Gambia Frauen vergewaltigt haben, finden sich darin nicht (BA B05-001-01-0275 ff.). Zu einem ähnlichen Resultat gelangte auch das US-Aussenministerium in dessen Länderbericht 2013 (BA B18-102-01-1026 ff. bzw. E. 5.1.3.1), worin ausgeführt wird, in Gambia hätten Frauen häufig unter Vergewaltigung zu leiden. Dem Länderbericht ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Vergewaltigungen von Frauen vom Staat ausgegangen wären. Vielmehr
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SK.2023.23 verwies das Aussenministerium darauf, im Jahr 2013 seien in Gambia sechs Ver- gewaltigungsfälle verfolgt worden, und hob hervor, dass die Verfolgung von Ver- gewaltigungen in der Ehe stigmatisiert sei und sich kaum strafrechtlich verfolgen lasse (BA B18-102-01-1045 ff.). Ebenfalls «bloss» von häuslicher Gewalt gegen Frauen berichtete das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in dessen Länderbericht vom März 2015 mit der Ergänzung, Frauen würden in Gambia dis- kriminiert (BA B18-102-01-0015 ff. bzw. E. 5.1.3.15.1.1.1). Das UN-Hochkom- missariat merkte in seiner Berichterstattung an, Präsident Jammeh habe bereits 2010 im Zusammenhang mit dem UPR die Empfehlungen hinsichtlich Gleichbe- rechtigung von Frauen nicht unterstützt (BA B18-102-01-0027), obwohl die Ver- fassung von Gambia aus dem Jahr 1997 verschiedene Bestimmungen zur Gleichstellung und Nichtdiskriminierung enthalte (BA B18-102-01-0036). Hin- weise, wonach Frauen in Gambia sexuelle Gewalt durch Staatsbedienstete erlit- ten hätten, finden sich hingegen im Bericht des UN-Hochkommissariats nicht.
f) Der UN-Folterbericht (BA 12-011-0061 ff. bzw. E. 5.1.1.2 a) erwähnt Frauen im Zusammenhang mit deren Unterbringung in den Gefängnissen. Berichten zu- folge würden junge weibliche Häftlinge des Gefängnisses «Mile 2» in der Nacht abgeführt und am Morgen wieder zurückgebracht werden. Es sei zu vermuten, die Wärter und/oder männliche Häftlinge würden sie misshandeln und vergewal- tigen (BA 12-011-0076 Rz. 91). Der gambischen Regierung sei daher zu emp- fehlen, weibliche Häftlinge vor jeglicher geschlechtsspezifischen Gewalt und se- xueller Belästigung zu schützen (BA 12-011-0083 Rz. 115). Der UN-Sonderbe- richterstatter über Folter warnte zudem davor, dass der gambische Staat Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen fördere, ohne diesbezüglich spezifisch auf Frauen Bezug zu nehmen (BA 12-011- 0077 Rz. 93). Keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich der von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft geltend gemachten (sexuellen) Gewalt an Frauen fin- den sich im UN-Bericht über extralegale Tötungen (BA B05-001-02-0263 ff. bzw. E. 5.1.1.2 b). Darin werden einzig LGBT-Personen erwähnt, die in Gambia ver- folgt und unter Gewalt leiden würden (BA B05-001-02-0280 Rz. 78).
g) In den aktenkundigen Medienberichten lassen sich bis auf eine ausführliche Berichterstattung, wonach der Beschuldigte als Innenminister im Jahr 2008 ver- sucht habe, eine Krankenpflegerin zu vergewaltigen (BA 10-01-0166 f.), keine weiteren zeitlich verorteten Hinweise auf sexuelle Gewalt an Frauen durch Staats- beamte finden. Ebenso wenig liegen – bis auf G.s eigene Ausführungen – Aus- sagen von Zeitzeugen vor, wonach im Zeitraum 2000 bis 2005 gezielt Frauen von Staatsbediensteten sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Zu Protokoll gegeben wurde einzig, in Gambia sei es gehäuft zu häuslicher Gewalt gegen Frauen ge- kommen. EEE. schilderte im Vorverfahren, als Generalstaatsanwalt und Justiz- minister ca. 2012/2013 festgestellt zu haben, dass gewisse Männer ihre (Ehe-)Frauen schlecht behandeln (BA 12-033-0457). 5.4.2.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind im Jahr 1995, unter der Militärregierung nach dem ersten Putschversuch im November 1994 mehrere Vergewaltigungen/sexu- elle Nötigungen aktenkundig, die in Gefangenschaft und mit Folterungen einher-
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SK.2023.23 gingen. Zwischen 1995 bis 2000 finden sich allerdings, wie aufgezeigt, keine wei- teren derartigen Vorfälle in den Akten dokumentiert. Einzelne Medienberichte (vgl. BA 22-000-0325), die pauschal festhalten, während Jammehs Herrschaft seien u.a. Frauen verfolgt, gefoltert und getötet worden, sind unzureichend, um auf ein derartiges staatliches Tatmuster im Jahr 2000 bis April 2002 und Januar 2005 zu schliessen. Für den angeklagten Zeitraum findet sich – abgesehen von der Feststellung der TRRC, wonach der Beschuldigte G. ab 2000 mehrfach vergewal- tigt habe – lediglich ein Vergewaltigungsvorfall im Vorfeld der Studentenproteste im März 2000 dokumentiert (vgl. E. 5.1.2.2 c). Hinweise, wonach die Vergewalti- gung im Zusammenhang mit dem versuchten Staatsputsch vom Januar 2000 stehen könnte, bestehen nicht. Ebenso wenig finden sich in den Akten Anhalts- punkte dafür, dass es sich beim damaligen Vergewaltigungsopfer um eine Oppo- sitionsanhängerin gehandelt oder die Tat bezweckt habe, das Opfer mittels Ver- gewaltigung zum Stillschweigen zu bringen, damit es nicht über gewaltsame staatliche Repressionen berichtet (vgl. e contrario Ziff. 1.3.3.1 AKS hinsichtlich des geltend gemachten Angriffszwecks bzw. E. 5.4.1.1). Die Vergewaltigung im Vorfeld der Studentenproteste ist daher als isolierte Gewalttat zu betrachten. Die von der TRRC, von NGOs sowie von staatlichen und supranationalen Orga- nisationen rapportierten Vergewaltigungen unter Beteiligung von Staatsbeamten betreffen erst wieder Vorkommnisse in den Jahren 2006 (C.), 2009 («Hexenver- fahren») und 2016 (Verhaftung/Folter nach Aprildemonstration). Spezifisch durch Präsident Jammeh begangene sexuelle Übergriffe/Vergewaltigungen von «Pro- tocol-girls» bzw. einer Schönheitskönigin machte die TRRC im Zeitraum 2007 bis 2009/2015 fest und damit ebenfalls nicht im anklagerelevanten Zeitraum der Ver- gewaltigungen von G. Der Umstand, dass Frauen in Gambia während Jammehs Herrschaft gesellschaftlich unterdrückt waren und sich Jammeh – so zumindest vom UN-Hochkommissariat für Menschenrechte ab 2010 dokumentiert – gegen- über den Rechten von Frauen und deren Gleichberechtigung gleichgültig zeigte, stellt noch keinen Angriff gegen die Zivilbevölkerung im Sinne der internationalen Rechtsprechung dar. Im Ergebnis sind somit keine Vorkommnisse aktenkundig, die aufzeigen würden, dass Staatsbeamte in Gambia Frauen wiederholt vergewaltigt, (sexuell) miss- handelt und/oder festgehalten hätten. Vorfälle im anklagerelevanten Zeitraum, die dem Anklagesachverhalt zu G. gleichen würden, sind für den anklagerelevan- ten Zeitraum ebenfalls nicht belegt. Die in Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift ange- klagten Vergewaltigungen – sofern erstellt – würden sich gegen eine Person (G.) richten. Somit fehlt es bereits am Tatbestandselement der mehrfachen Tatbege- hung. In allfälligen mehrfachen Vergewaltigungen von G. im Zeitraum 2000 bis April 2002 und im Januar 2005 ist kein kollektiver Charakter im Sinne des Tatbe- standes von Art. 264a Abs. 1 StGB zu erkennen. Vielmehr wären die Taten als mehrfach gegen G. begangene, isolierte Einzeltaten und nicht als Angriff gegen die gambischen Frauen als Teil der Zivilbevölkerung zu werten. 5.4.2.4 Wie vorstehend aufgezeigt, sind vor 2006 zurückgehend bis ins Jahr 1995 sehr wenige Vergewaltigungen durch Staatsbedienstete dokumentiert, weshalb im
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SK.2023.23 Übrigen auch das Tatbestandselement «ausgedehnt» nicht als erfüllt zu betrach- ten ist. Ebenso wenig lässt sich alternativ eine Systematik ausmachen: Die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und der anwaltlichen Vertretung von G., wonach der Beschuldigte G. über Jahre hinweg u.a. vergewaltigt habe, was der politischen Zielsetzung von Präsident Jammeh entsprochen habe, überzeu- gen nicht. Aus den Akten sind für den anklagerelevanten Zeitraum keine regel- mässigen Vergewaltigungsvorfälle durch Beamte im Sinne eines Plans und oder Tatmusters erkennbar. In den Akten finden sich keine Belege, dass im Zeitraum 2000 bis April 2002 und im Januar 2005 Vergewaltigung ein gezieltes Unterdrü- ckungsmittel darstellte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die angeklagten Handlungen den Einsatz erheblicher Ressourcen erfordert hätten. Ein solcher Einsatz würde grundsätzlich eine Systematik indizieren können (vgl. E. 3.3.3.4 Rechtliches). Zusammenfassend ist auch nicht erstellt, dass im Zeitraum 2000 bis 2002 und im Januar 2005 zum Zwecke von Präsident Jammehs Machterhalt und zur Unter- drückung der Zivilbevölkerung Frauen ausgedehnt und/oder systematisch mittels sexueller Gewalt i.S.v. Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB in Gambia angegriffen wurden. 5.4.2.5 Selbst wenn das Vorliegen eines ausgedehnten und/oder systematischen An- griffs gegen die Zivilbevölkerung (sog. Gesamttat) und die angeklagten Taten erwiesen wären – was vorliegend nicht der Fall ist –, würde eine Strafbarkeit des Beschuldigten überdies am fehlenden Begehungszusammenhang scheitern (vgl. E. 3.3.3.6 zum Rechtlichen): Aus der internationalen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit geht hervor, dass Vergewaltigung oft zur Einschüchte- rung oder Bestrafung angewendet wird (ICTR, Trial Chamber, The Prosecutor
v. Akayesu, ICTR-96-4-T, Urteil vom 2. September 1999, § 687) und zudem eine Folterpraktik darstellen kann (WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & 23/1, Urteil vom
12. Juni 2002, § 150; ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 145; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 483; ECCC, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Duch, Urteil vom 3. Februar 2012, 001/18-07-2007-ECCC/SC, § 208 je m.w.V.). Die beurteilten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Einzeltat Vergewaltigung hatten jeweils gemein, dass zahlreiche Frauen vergewaltigt wurden. Dies machte den Begehungszu- sammenhang zur Gesamttat klar ersichtlich (unter vielen WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1052 m.V.a. auf die Rechtsprechung des ICTY). Ist hingegen lediglich ein Vergewaltigungsvorfall erwiesen, kann auf den Begehungszusammenhang dann geschlossen werden, wenn Vergewaltigung zur Untersuchungsmethode («interrogation methods») zählt (ECCC, The Prosecutor v. Duch, Urteil vom
3. Februar 2012, 001/18-07-2007-ECCC/SC, § 209). Wie ausgeführt, finden sich in den Akten keine Beweismittel, wonach im anklagerelevanten Zeitraum 2000 bis 2002 und im Januar 2005 in Gambia Massenvergewaltigungen stattgefunden hätten oder Vergewaltigung als Foltermethode praktiziert worden wäre.
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SK.2023.23 Gegen das Vorliegen eines Begehungszusammenhangs spricht auch, dass kei- nerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach Präsident Jammeh je angeordnet hätte, G. ins Visier zu nehmen – dies im Unterschied zu L. Nach Auffassung der Straf- kammer passt G. nicht ins «Opferschema» von Präsident Jammeh. In den Akten erscheint G. weder als Putschistin noch als Journalistin, politische Oppositionelle oder Regimekritikerin, die in der Anklageschrift als angegriffene Personen ange- führt werden (vgl. Ziff. 1.3.1 AKS, S. 5 unten und S. 6 oben). Ebenso wenig be- hauptet G., unter eine dieser Personengruppen zu fallen. Aus ihrem Hinweis, ihre Mutter sei ein führendes Parteimitglied der UDP gewesen (BA 12-021-0136 f.), lässt sich jedenfalls nichts dergleichen ableiten, zumal auch nicht behauptet wird, die Mutter wäre Ziel staatlicher Repression gewesen. Ebenso indizieren G.s eige- ne Aussagen und ihr Verhalten, dass sie nicht als Feindin von Präsident Jammeh aufgefasst wurde. G.s Angst galt nicht dem Präsidenten. Vielmehr erschliesst sich aus ihren Aussagen, dass sie sich einzig vor dem Beschuldigten fürchtete. Beispielsweise sagte sie vor der TRRC aus, alles versucht zu haben, um dem Beschuldigten auszuweichen und an einen entfernteren Arbeitsort versetzt zu werden, wobei er sie nach ihrer Versetzung bei einer Polizeikontrolle in Tanji ent- deckt habe (BA B10-001-04-0449 Rz. 108). Damit gibt G. zu erkennen, während Jahren aufgrund des Beschuldigten und dessen schweren sexuellen Übergriffen in einem Angstzustand gelebt zu haben. Für die Erreichung des von der Bundesanwaltschaft in der Anklageschrift und im Parteivortrag geltend gemachten vermeintlichen Handlungsziels des Beschuldig- ten (vgl. E. 5.4.2.1) erscheinen die vorgeworfenen Vergewaltigungen über Jahre hinweg ungeeignet. G. befand sich grundsätzlich in Freiheit. Nur tot (so wie L. und NN.), in Gewahrsam und abgeschnitten von der Aussenwelt (wie der inhaf- tierte KK.) (vgl. hinten E. 7.1.3 zu Ziff. 1.5.1 AKS) wäre das geltend gemachte Handlungsziel, keine Aussagen zur Tötung von L. zu machen und die Regierung sowie den für sie handelnden Beschuldigten zu denunzieren, zu erreichen gewe- sen. Von den genannten drei Putschverdächtigten wurden zwei getötet. Gegen KK. wurde im Sommer 2001 ein Militärgerichtsverfahren durchgeführt, wobei der Beschuldigte im Juli 2001 hierzu vor Militärgericht als Zeuge einvernommen wurde. Das Militärgericht verurteilte KK. in der Folge. G. konnte zur Aufklärung des Kerngeschehens – Anhaltung und Tötung ihres Ehemannes – nichts beitragen. Worin zwischen den mutmasslichen Vergewaltigungen im Zeitraum 2000 bis Ap- ril 2002 sowie im Jahr 2005 und dem Druckmittel («...G. davon abzuhalten, Aus- sagen zur Tötung von L. zu machen und das Regime sowie den für das Regime handelnden Ousman Sonko zu denunzieren...»; Ziff. 1.5.2.5 AKS, S. 23) die Kon- nexität bestehen soll, obschon das Militärgerichtsverfahren bereits im Jahr 2001 öffentlich verhandelt worden war, ist nicht ersichtlich. Insofern ist festzustellen, dass die angeklagten Vergewaltigungen von G. weder Präsident Jammehs Macht- erhalt bezweckt haben könnten noch wären sie für letzteren geeignet gewesen. G. war zwar die Ehefrau des verdächtigten und getöteten Putschisten L. Dass sie gezielt bzw. systematisch aufgrund ihres Ehestatus’, als Familienangehörige eines vermeintlichen Widersachers, angegriffen worden wäre, überzeugt auch daher nicht. Diesfalls wären naheliegenderweise auch Familienangehörige von KK. oder NN. angegangen worden, worauf jedoch nichts in den Akten hindeutet.
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SK.2023.23 G. stellt ihre mutmasslichen Vergewaltigungen zu Recht nicht mit der Tötung ih- res Ehemannes L. in unmittelbaren Zusammenhang. Vielmehr schilderte sie in ihren Einvernahmen vor der Bundesanwaltschaft, der TRRC und schliesslich vor der Strafkammer, der Beschuldigte habe versucht, sie einzuschüchtern, damit sie nicht von dem von ihm entwendeten bzw. nicht zurückgegebenen Geld be- richten würde. Gemäss den Ausführungen G.s vor der Strafkammer habe dies das «grösste Problem» dargestellt (vgl. hinten E. 7.2.1.2). G.s eigene Schilde- rungen deuten nicht auf einen Zusammenhang mit dem Putschversuch hin, des- sen ihr erschossener Ehemann L. verdächtigt worden war. Vielmehr indizieren ihre Aussagen, dass der Beschuldigte um seinen eigenen Kopf besorgt war und seine Motivation für die angeklagten Vergewaltigungen finanziell und sexuell ge- prägt war. Letzteres wird insbesondere untermauert durch G.s Darstellung vor der TRRC (vgl. hinten E. 7.2.1.2), wonach der Beschuldigte sich bei ihr erkundigt habe, ob sie andere Männer sehe; er ihr gedroht habe, sie zu töten, sollte er sie mit einem anderen Mann sehen. Er zeigte sich darüber besorgt, dass sie in den USA Beziehungen mit anderen Männern geführt haben könnte und habe ihr vor- geworfen, ihn nicht kontaktiert zu haben. Schliesslich habe er ihr den gambischen Pass abgenommen. Dass die Einzeltaten – sofern erwiesen – aus persönlichen, egoistischen Gründen des Beschuldigten erfolgten, lassen im Übrigen auch die eingangs erwähnten Hinweise G.s im Parteivortrag schliessen (vgl. E. 5.4.2.1), indem sie durch ihre anwaltliche Vertretung ausführen liess, der Beschuldigte habe beabsichtigt, sie (G.) zu besitzen und zu dominieren. Demnach ist nicht erstellt, dass die angeklagten Vergewaltigungen von G. einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung gefördert haben könnten. 5.4.2.6 Laut einem Teil der Lehre kann die Uniform des Täters ein gewichtiges Indiz für den Begehungszusammenhang darstellen (vgl. E. 3.3.3.6 Rechtliches). Der Um- stand, dass sich der Beschuldigte teilweise in Uniform und bewaffnet vor G. prä- sentiert sowie sich seines Dienstwagens und Fahrers bedient habe, lässt per se noch nicht den Schluss zu, das ihm vorgeworfene Verhalten habe dem staatlichen Programm entsprochen. Ein mögliches Auftreten des Beschuldigten in Uniform lässt sich ebenso gut auf Bequemlichkeit oder Zeitersparnis sowie auf den Miss- brauch staatlicher Mittel zurückführen, zumal G. in der Strafanzeige geltend ma- chen liess, der Beschuldigte habe sich seiner Macht im Staatsapparat bedient, um sie aufzusuchen (BA 05-010-0013 lit. d). Es liegt zudem nahe, dass der Beschul- digte sein Opfer in Uniform besser einschüchtern und gefügig machen konnte. 5.4.2.7 Im Ergebnis spricht der Kontext der mutmasslichen Tatbegehungen, die darge- stellte Begehungsweise und das mutmassliche Handlungsziel des Beschuldigten gegen einen Angriff im Sinne von Art. 264a StGB und gegen einen (funktionalen) Begehungszusammenhang. Der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt somit nicht zur Anwendung und damit einhergehend ist die schweizerische Strafhoheit für die angeklagten Delikte (mehrfache Vergewal- tigung von G.) nicht gegeben (vgl. E. 1.1.1.3 in fine). Es fehlt somit eine Prozess- voraussetzung, weshalb das Verfahren in den Anklagepunkten unter Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift einzustellen ist.
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SK.2023.23 Eine Einstellung hätte im Übrigen auch aufgrund Verjährungseintritts bezüglich jener Vergewaltigungsvorwürfe zu ergehen, die sich vor dem 1. Januar 2001 er- eignet haben sollen (vgl. E. 1.2.4.2). 5.4.3 Putschversuch vom März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) 5.4.3.1 Für die Ausführungen in der Anklageschrift zur Gesamttat ist auf Erwä- gung 5.4.1.1 zu Anklageziffer 1.5.1 betreffend L. zu verweisen. In Abweichung zu Anklageziffern 1.5.1 und 1.5.2 macht die Anklage für die im Zeitraum 2006 bis 2016 angeklagten Taten (Anklageziffern 1.5.3 – 1.5.5) bezüglich Systematik gel- tend (Ziff. 1.3.3.1 AKS), Präsident Jammeh habe Zuwiderhandelnde und Oppo- sitionelle oder als solche Verdächtigte durch NIA-Mitarbeiter und «Junglers» ge- zielt verfolgt und extralegal durch eine Art «Todeskommando» getötet, wobei die tatsächlichen Geschehnisse, die Anordnung der Tötungen durch das Regime, jeweils verschleiert bzw. geheim gehalten worden seien. Des Weiteren seien dem Regime von Präsident Jammeh Zuwiderhandelnde und Oppositionelle oder als solche Verdächtigte von der Polizei, der NIA oder den «Junglers» festgenommen und ohne Vorlage eines Hafttitels in einem der offizi- ellen Gefängnisse, auf einem Polizeiposten oder im Hauptquartier der NIA fest- gehalten worden. Die Festgenommenen seien regelmässig durch NIA-Mitarbeiter und «Junglers» gefoltert worden, insbesondere um Geständnisse zu vorgeworfenen Delikten ge- gen die Staatsordnung und/oder zu den politischen Aktivitäten der Festgenom- menen zu erhalten. Die Festgenommenen seien dabei entweder bei der NIA in- haftiert oder der NIA für die Folterungen vom «Mile 2» oder aus der Polizeihaft zugeführt worden. Die NIA-Mitarbeiter und «Junglers» hätten dabei jederzeit freien Zugang zu allen staatlichen Institutionen gehabt, insbesondere auch zu den Ge- fängnissen. Die angewandten Foltermethoden hätten Schläge mit Fäusten oder Objekten, das Zufügen von Verbrennungen, u.a. mit geschmolzenem Plastik, Elektroschocks, den Unterbruch der Luftzufuhr durch Überstülpen von Plastiksä- cken oder lebendiges Begraben, Vergiftungen sowie sexuelle Gewalt umfasst. Nach der Folter durch NIA-Mitarbeiter und/oder «Junglers» seien die Festgenom- menen regelmässig in einem abgestimmten Vorgehen der Polizei zugeführt wor- den, wo die offizielle Haft begonnen habe, ohne dass eine vorgängige Inhaftie- rung bei der NIA oder dortige Misshandlungen hinterfragt worden wären. In Gerichtsverfahren seien die Festgenommenen später ohne Gewährleistung von grundlegenden Verfahrensrechten und vielfach aufgrund der unter Folter ent- standenen Geständnisse zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. In den Gefängnissen habe es für die gefolterten Festgenommenen eine Sonder- behandlung als «politische Häftlinge» gegeben. Sie seien unter menschenunwür- digen Haftbedingungen in den Gefängnissen festgehalten worden und hätten dadurch zusätzlich an grossen Schmerzen und Ängsten gelitten. So sei ihnen regelmässig die notwendige medizinische Behandlung, der Zugang zu hinrei- chendem Essen und Trinken, der Freigang, der Besuch von Familienangehöri- gen und der Kontakt mit Rechtsbeiständen verwehrt worden. Des Weiteren seien
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SK.2023.23 sie in überfüllten und verschmutzten Zellen festgehalten worden, wo sie unter prekären, unhygienischen Umständen hätten leben müssen. Die Voraussetzungen für dieses systematische und koordinierte Zusammenwir- ken zwischen den einzelnen Sicherheitsbehörden und -diensten (NIA, «Jung- lers», Polizei, Gefängnisse u.W.) sei auf höchster Führungsebene geschaffen worden. Die NIA und «Junglers» seien direkt den Befehlen von Präsident Jammeh unterstanden, und der Innenminister sei für die Polizeibehörden und Gefängnisdienste zuständig gewesen. Auf operativer Stufe sei die Koordination der Zusammenarbeit seitens Polizei durch den ranghöchsten Polizeioffizier Gam- bias (IGP), seitens der Gefängnisdienste durch den Generaldirektor der Gefäng- nisse und seitens der NIA durch den Generaldirektor erfolgt. Die Umsetzung sei durch Mitarbeiter der Polizei, der Gefängnisse, der NIA sowie der «Junglers» ge- währleistet worden, die entsprechend instruiert worden seien. Die Privatklägerschaft macht im Parteivortrag geltend, aus der Zivilbevölkerung seien sämtliche Personen angegriffen worden, die Yahya Jammehs Machtposition hätten gefährden können, darunter regierungskritische Stimmen wie Oppositio- nelle, Journalisten und deren Angehörige (SK 127.721.842 Rz. 5). Der Angriff sei einerseits in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt gewesen, da er ab 2000 begonnen und sich bis ins Jahr 2016 erstreckt habe. Andererseits sei er auch örtlich ausgedehnt gewesen, da sich der repressive Staatsapparat über das gesamte Land erstreckt habe und in keinem Landesteil Polizisten oder Gefängniswärter für Straftaten zur Rechenschaft gezogen worden seien (SK 127.721.842 ff. Rz. 5, 7 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich das Vorliegen eines Angriffs (vgl. E. 5.4.1.1) und machte im Vorverfahren spezifisch zu B. zudem geltend, dieser sei als Armeeangehöriger nicht Teil der Zivilbevölkerung gewesen (BA 13-001- 1307/-1310). 5.4.3.2 Zur Beurteilung, ob im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 ein Angriff vorlag, ist zunächst festzuhalten, dass in den Akten nach der Tötung von L. vom Januar 2000 bis zum Putschversuch vom März 2006 weitere Fälle extralegaler Tötungen und Verschwindenlassens, unrechtmässiger Inhaftierungen und Folter von verdächtigten Putschisten, Journalisten, politischen Oppositionel- len und Regimekritikern dokumentiert sind. Im Jahr 2004 wurde der Journalist HH. und im Folgejahr wurden auf gambischem Staatsgebiet 50 Ghanaer getötet (vgl. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Zwischenzeitlich hatte sich das Netz von instrumen- talisierten Gesetzen zur Unterdrückung unliebsamer Personen weiter verfeinert und Jammehs Regierung war es u.a. gelungen, zur Unterbindung der Meinungs- freiheit zusätzliche regulatorische Massnahmen einzuführen (vgl. E. 4.5.2 Norm- gefüge). Namentlich der «World Press Freedom Index» und die jeweils tatzeitna- hen dokumentierten Fälle von Amnesty International belegen, dass das staatli- che Vorgehen gegen die Medien und Medienschaffende nachweislich intensiviert worden war. Präsident Jammeh machte sich für den Machterhalt weiterhin die NIA zu Nutze, um die Personen, die als Staatsfeinde erschienen, zu foltern und unrechtmässig zu inhaftieren. Hinzu kam die zwischenzeitlich etablierte parami- litärische Spezialeinheit der «Junglers», die wie die NIA ebenfalls direkt dem Prä- sidenten unterstand. Die Spezialeinheit bezweckte, potenzielle Widersacher und
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SK.2023.23 unliebsame Personen zu töten bzw. zum Verschwinden zu bringen oder zu fol- tern und einzuschüchtern (vgl. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Präsident Jammeh und seine Gefolgschaft profitierten von der Tatsache, dass der Machtapparat bereits im Jahr 2001 gesetzlich einen allgemeinen Staatshaftungsausschluss für willkür- liches und missbräuchliches staatliches Handeln eingeführt hatte (vgl. E. 4.5.4 «Indemnity Act»). Darüber hinaus hatte sich das von Jammeh favorisierte Günst- lingsnetz weiter ausgebaut und die Unabhängigkeit der Justiz war nahezu inexis- tent geworden. Staatlich begangene Verbrechen gegen potenzielle Widersacher von Jammehs Regierung wurden nicht zur Verantwortung gezogen. Entspre- chend bestand auch im Jahr 2006 in Gambia ein «Klima der Angst». Die Furcht in der Bevölkerung wurde gezielt mittels öffentlicher Verlautbarungen von Präsi- dent Jammeh zusätzlich «angeheizt». Seiner öffentlichen Einschüchterungsrede vom Juli 2000 liess er am 25. März 2006, wenige Tage nach dem Putschversuch, eine weitere Verlautbarung folgen (vgl. E. 5.1.5). Darin drohte Präsident Jammeh der Bevölkerung deutlich, keinen Widerstand bzw. kein gegen seine Herrschaft gerichtetes Verhalten zu dulden; gewaltsame Repressionen würden folgen. Aktenkundige tatzeitnahe Medienberichterstattungen und Rapporte von Amnesty International, interne amerikanische Botschaftsmemoranden, ein gambischer Untersuchungsbericht kurz nach Regierungswechsel, der UN-Bericht über extra- legale Tötungen und Aussagen von «Zeitzeugen» sowie von Opfern (vgl. E. 5.1.7.3 [gambischer Untersuchungsbericht] und hinten E. 7.3.1 f. Personal- und Sachbeweise) belegen, dass der Machtapparat nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 mehrere Phasen der Repression durchführte und insgesamt rund 27 Personen verhaftete. Zu dieser Erkenntnis gelangte auch die TRRC in ihrem Schlussbericht. Die erste «Repressionswelle» richtete sich gegen die fünf festgenommenen und inhaftierten Putschverdächtigten AAA., Generaldirektor der NIA, und gegen vier weitere Militäroffiziere (HHHH., IIII., FFFF. und GGGG.), die von den «Junglers» extralegal getötet bzw. zum Verschwinden gebracht wur- den (s.a. E. 4.6.4.2 «Junglers»). Des Weiteren ist auch Folter sowie unrechtmäs- sige Inhaftierung unter unmenschlichen Haftbedingungen und Ausschluss von Verfahrensrechten als eine geplante Phase der Repression zu klassifizieren, die sich – wie noch aufzuzeigen ist (E. 8.3) – gegen die Privatkläger B., C., D., E., F., sowie gegen den Journalisten LL. und die Militärangehörigen BBB., III. und HHH. richtete (s.a. hinten E. 7.3.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.3 AKS). Die Repression wiederholte sich im Oktober 2006, als C. erneut verhaftet und gefoltert wurde (vgl. hinten E. 7.3.3.3 b und E. 8.3.2 zu C.). Die insinuierte Argumentation des Beschuldigten, an der Tätigkeit des Untersuchungspanels nach dem versuchten Staatsstreich vom März 2006 sei grundsätzlich nichts auszusetzen gewesen, da damit auf eine Bedrohung der inneren Sicherheit reagiert worden sei, geht an der Sache vorbei. Es scheint zwar legitim, Massnahmen zu ergreifen, um einen Putschversuch gegen eine demokratisch gewählte Regierung zu unterbinden und strafrechtlich aufzuarbeiten. Auf dem Prüfstand stehen aber die Art und Weise sowie der Zweck und die Rechtmässigkeit der gewählten Vorgehensweise. 5.4.3.3 Die im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 vom Staatsapparat mittels Folter und unrechtsmässiger Inhaftierung ins Visier genommenen Personen,
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SK.2023.23 insbesondere die fünf Privatkläger B., C., D., E., F., der Journalist LL., die Mili- tärangehörigen BBB., III. und HHH. sowie die zum Verschwinden gebrachten Personen rund um den ehemaligen Generaldirektor der NIA, AAA., gelten als Teil der Zivilbevölkerung. Sie stellen damit taugliche Angriffsobjekte dar. Wie L. (vgl. E. 5.4.1.2) fallen auch B. und die weiteren Armeeangehörigen wie BBB. und AAA. trotz ihrer Armeezugehörigkeit unter den Schutzstatus der Zivilbevölke- rung, da sie im Zeitpunkt der gegen sie verübten Verbrechen nicht an der krimi- nellen Machtausübung der Regierung gegen die Zivilbevölkerung beteiligt waren. Vorliegend besteht die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in den Verbrechen nach dem Putschversuch vom März 2006 an tatsächlichen oder ver- meintlichen Putschisten/Oppositionellen, Regimekritikern und Journalisten auf gambischem Territorium. Auch wenn zwischen den einzelnen angeklagten Ereig- nissen – vorliegend der Tötung von L. im Jahr 2000 und der Folter sowie Frei- heitsberaubungen (und Tötungen und Verschwindenlassen) nach dem Putsch- versuch vom März 2006 – ein langer Zeitabschnitt besteht, so stellt dieser entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (SK 127.721.1155) den Zusammenhang der einzelnen «Angriffsereignisse» nicht in Frage (s.a. Urteil der Berufungskam- mer des CPS der Zentralafrikanischen Republik vom 20. Juli 2023, § 290). Wie bereits dargelegt, dokumentieren die Akten für den Zeitraum nach L.s Tötung im Januar 2000 bis zu den Ereignissen nach dem Putschversuch vom März 2006 weitere, teilweise im Kollektiv begangene Fälle von staatlichen Verbrechen, die einzig zum Zwecke von Präsident Jammehs Machterhalt begangen wurden (vgl. E. 5.3). Da für eine tatbestandliche Handlung i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB jeweils zu beurteilen ist, ob im Zeitpunkt der angeklagten Einzeltat ein systematischer und/oder ausgedehnter Angriff auf die Zivilbevölkerung vorlag, kann der Beschul- digte aus der dazwischenliegenden 6-jährigen Zeitspanne nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, es hät- ten in dieser Zeit keine weiteren Angriffe auf die Zivilbevölkerung stattgefunden. Ob weitere Angriffssituationen bestanden, die das Oberlandesgericht Celle im Verfahren gegen AAAA. für Ende Dezember 2003, Mitte 2004 und März 2006 im Zusammenhang mit einem Tötungsversuch und zwei Tötungen bejaht hatte (SK 127.255.049 f.), ist vorliegend – anklagebedingt – nicht zu entscheiden. 5.4.3.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Angriff systematisch oder ausgedehnt war. Zur Beur- teilung, ob ein Angriff «ausgedehnt» ist, stellt die Lehre und Rechtsprechung auf die grosse Anzahl der Opfer und/oder auf die Erstreckung über ein weites geo- grafisches Gebiet ab (vgl. E. 3.3.3.4 Rechtliches). Aufgrund der Opferanzahl und den räumlichen Verhältnissen der Tatbegehung im Zusammenhang mit dem ver- suchten Staatsputsch im März 2006 liegt keine «Ausgedehntheit» vor. Die Tat- begehung beschränkte sich auf den Raum Banjul. Es ist auf das bei L. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 5.4.1.5). Die Beweise zur politischen und sozialen Lage Gambias zeigen jedoch, dass die Unterdrückungsmittel Folter, Freiheitsberaubung und Tötung wiederholt unter der Schirmherrschaft und vorwiegend unter der Leitung von Präsident Jammeh als Repressionsmittel zur Anwendung gelangten und zum politischen Programm des Machthabers zählten. Präsident Jammehs öffentliche Verlautbarungen verdeut-
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SK.2023.23 lichen sein Ziel, vermeintliche und tatsächliche Putschisten und Kritiker gewaltsam einzuschüchtern und zu beseitigen, um seinen Machterhalt zu sichern. Bereits beim Putschversuch vom Januar 2000 gingen die Sicherheitsbehörden an meh- reren Fronten gegen Staatsfeinde vor (vgl. E. 5.4.1.4). Auch nach dem Putsch- versuch vom März 2006 wirkten die Sicherheitskräfte im Kollektiv, um verdächtigte Widersacher zu unterdrücken. Der «modus operandi» der NIA, der «Junglers», der Polizei, der Armee und des Gefängniswesens auf höchster Führungsebene als Täterkollektiv bestand darin, gegen tatsächliche und vermeintliche Putschisten und Kritiker (Journalisten) vorzugehen (vgl. hinten E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit). Das Untersuchungspanel, bestehend aus Mitgliedern der Polizei, NIA und des Militärs hatte die Aufgabe, die Untersuchung erfolgreich zu einem Abschluss zu bringen und vermeintliche Staatsfeinde sowie Jammehs Machterhalt gefährdende oder störende Personen mittels Folter, unrechtmässiger Inhaftierung oder Tötung zu unterdrücken, abzuschrecken bzw. schadlos zu machen. Die Systematik ergibt sich aus deren eng koordinierten Vorgehen unter Verwendung erheblicher staat- licher Ressourcen basierend auf der politischen Zielsetzung, Jammehs Macht langfristig zu erhalten. Die gängigen Foltermethoden, welche ebenfalls das Vor- liegen der Systematik untermauern, beinhalteten u.a. Schläge mit Fäusten oder Objekten, das Zufügen von Verbrennungen und das Unterbrechen der Luftzufuhr. 5.4.3.5 Zusammenfassend ist erstellt, dass im Nachgang zum Putschversuch vom
21. März 2006 ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung vorlag. 5.4.4 M./Oktober 2011 (Ziff. 1.5.4 AKS) 5.4.4.1 Für die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und des Beschuldigten zur Ge- samttat ist auf Erwägung 5.4.3.1 zu verweisen. Der Beschuldigte bestreitet auch in diesem Anklagepunkt das Vorliegen eines Angriffs. 5.4.4.2 Der – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 8.4.1.1) – im Oktober 2011 eliminierte Häftling M. war Teil der Zivilbevölkerung und stellt damit ein taugliches Angriffs- objekt dar. Die mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs besteht vorlie- gend in der im Jahr 2011 fortgesetzten, gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbe- völkerung durch Präsident Jammehs Machtapparat. Die verschiedentlich im Recht liegenden Berichte (vgl. E. 5.1), so bspw. der Länderbericht des US-Aus- senministeriums und die chronologischen Rapporte von Amnesty International, belegen, dass weiterhin mittels Folter, willkürlicher Festnahme und Inhaftierung sowie Tötung von Zivilisten, die Präsident Jammehs Machterhalt zu gefährden schienen oder störten, vorgegangen wurde. Zur gleichen Erkenntnis gelangte im Übrigen auch die TRRC in ihrem Schlussbericht. Ebenso zeigen die öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh von September 2009 und Mai 2012 (vgl. E. 5.1.5), dass das Staatsoberhaupt die Existenz von potenziellen Staatskritikern und Personen, die den Machterhalt tatsächlich oder vermeintlich bedrohten, nicht respektierte und gewillt war, sie unschädlich zu machen. Das «Klima der Angst» wurde damit aufrechterhalten und weiter angeheizt; eine Gegenwehr gegen den Machtapparat war u.a. aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und der Straffreiheit für Täter staatlicher Verbrechen erschwert bis verunmöglicht. Die Methoden und das Muster der Unterdrückung blieben weitgehend unverändert.
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SK.2023.23 Zur Eliminierung unliebsamer Personen stand dem Herrscher Jammeh im Zeit- punkt von M.s Hospitalisierung weiterhin die paramilitärische Sondereinheit der «Junglers» zur Verfügung. Auch im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006, als «Junglers» in Kooperation mit dem Gefängniswesen Zugang zu Gefangenen erhalten hatten (vgl. hinten E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit im Nach- gang zu Putschversuch März 2006), wurde einer Gruppe von «Junglers» im Ok- tober 2011 der Zugang zum hospitalisierten Häftling M. gewährt, damit sie diesen töten konnten. Das Vorgehen gegen M. stellt somit keine isolierte Einzeltat dar; es war Teil von Präsident Jammehs Plans, seine Macht mit gewaltsamen Mitteln sicherzustellen (s.a. hinten E. 8.4.1.3 Begehungszusammenhang). 5.4.4.3 Die Systematik des Angriffs im Oktober 2011 zeigt sich in der politischen Zielset- zung (auch als Politikplan bezeichnet), Jammehs Machterhalt unter allen Um- ständen zu sichern und dem konsequenten, sich seit Jammehs Machtergreifung intensivierenden, perfektionierenden planmässigen Vorgehen, Oppositionelle und potenzielle Konkurrenten sowie Kritiker zu unterdrücken bzw. schadlos zu machen und im Extremfall zu beseitigen. Der gambische Staatsapparat griff je- den tatsächlichen und vermeintlichen Kritiker und Konkurrenten Jammehs an, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Mitglied der Regierungspartei APRC oder einer anderen Partei handelte. Solange die betreffende Person für Präsident Jammehs Machterhalt als Bedrohung erschien bzw. störte, wurde sie gewaltsam ins Visier genommen. Bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 vermittelt das Zusammenwirken der Sicherheitsbehörden und der «Junglers» die Systematik des Angriffs. Die Eliminierung des Häftlings M. wurde auf höchster Führungsebene orchestriert. Mittels koordinierten Zusammenspiels zwischen hochrangigen politischen und militärischen Stellen, d.h. dem Innenminister (der Beschuldigte) mit dem ihm unterstellten Gefängniswesen (Gefängnisdirektor T. und Gefängniswärter AA.) und Militärangehörigen (Major GG. und «Junglers», u.a. «State Guard» BB.), konnte M. im Spital getötet werden (vgl. hinten E. 7.4.3.3 Zusammenarbeit). Dass die Tötungshandlung – Ersticken von M. – effektiv von «Junglers» vorgenommen wurde, entsprach dem bewährten Vorgehensmuster, die gewaltsamsten bzw. «blutigsten» Angelegenheiten zur Ausschaltung regime- kritischer Teile der gambischen Zivilbevölkerung unmittelbar durch die «Jung- lers» erledigen zu lassen. Zusammengefasst zeigt sich die Systematik des An- griffs im Handlungsziel und in der Begehungsweise. 5.4.4.4 Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft ist der Angriff jedoch aufgrund der geringen Opferzahl und der geringen räumlichen Ausbreitung nicht als «aus- gedehnt» einzustufen. Es wird auf das bei L. Gesagte verwiesen (vgl. E. 5.4.1.5). 5.4.4.5 Im Ergebnis ist erstellt, dass die Tötung von M. einem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung entsprach. 5.4.5 Politische Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) 5.4.5.1 In Bezug auf den Standpunkt der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft zur Gesamttat ist auf Erwägung 5.4.3.1 zu verweisen. Der Beschuldigte, der ge- nerell das Vorliegen eines Angriffs auf die Zivilbevölkerung unter Jammehs
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SK.2023.23 Herrschaft bestreitet, gab im Vorverfahren zudem zu Protokoll, bis zum Zeitpunkt, als Präsident Jammeh ihn (den Beschuldigten) angewiesen habe, der Polizei an- zuordnen, bei einer Demonstration auf die Menge zu schiessen, habe zwischen der Regierung und der Opposition eine «normale» Beziehung bestanden (BA 13- 001-0007). 5.4.5.2 Die beiden unabhängigen UN-Berichte über Folter und extralegale Tötungen vom März bzw. Mai 2015 zeigen, dass in der Zeit, in welcher der Beschuldigte Gambias Innenminister war, zahlreiche Menschen in Gambia zur Einschüchte- rung der Bevölkerung sowie zur Unterdrückung der Opposition willkürlich verhaf- tet, inhaftiert, gefoltert und teilweise spurlos zum Verschwinden gebracht bzw. extralegal getötet wurden (vgl. E. 5.1.1.2). Für die unmittelbare Vornahme dieser auf Geheiss des Machtapparats begangenen Verbrechen standen insbesondere die NIA und die spezifisch für Jammehs Zwecke etablierte paramilitärische Ein- heit der «Junglers» zur Verfügung. Da die Strafverfolgungsbehörden und Sicher- heitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum operieren konnten und keine unab- hängige Justiz bestand, herrschte weiterhin ein «Klima der Angst». Die Berichterstattung der Grenzschutzbehörde Grossbritanniens aus dem Jahr 2011 verdeutlicht (vgl. E. 5.1.3.2), dass in Gambia weiterhin die Praxis ver- folgt wurde, zur Unterdrückung politische Personen willkürlich zu verhaften, zu foltern und in Isolationshaft unter widrigsten Haftbedingungen einzusperren. Auch in den Folgejahren wurde Folter, willkürliche Verhaftung und Isolationshaft als Repressionsmittel gegen Oppositionelle sowie generell gegen vermeintliche oder tatsächliche den Machterhalt von Präsident Jammeh störende Personen betrie- ben, wie Medienerzeugnisse, der Menschenrechtsbericht des US-Aussenminis- teriums von 2013, der Länderbericht des UN-Hochkommissariats für Menschen- rechte von 2015 und die Rapporte von NGOs belegen (vgl. E. 5.1). Amnesty In- ternational dokumentierte u.a. Mitte 2014 die Verhaftung, Folter und Isolations- haft von UDP-Aktivisten im NIA-Hauptquartier. HRW dokumentierte für das Wahljahr 2016 über 90 Inhaftierungen von Aktivisten der Opposition. Aktenkun- dig sind insbesondere die drei Verhaftungswellen gegen UDP-Mitglieder und Politiker vom 14. und 16. April 2016 sowie 9. Mai 2016. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3) wurden die festgenommenen UDP-Mitglieder und Politiker willkür- lich und unter widrigsten Haftbedingungen festgehalten. Ein signifikantes Merk- mal für das gezielte staatliche Vorgehen gegen Oppositionelle stellt die öffentli- che Vernichtungsrhetorik von Präsident Jammeh dar (vgl. E. 5.1.5). Noch im Mai 2016 drohte Gambias Herrscher, Mitglieder der Opposition, die er als «ver- min» beschimpfte, zu begraben und verschwinden zu lassen. Im Juni desselben Jahres wiederholte er diese Äusserung, indem er ankündigte, die UDP-Demons- tranten auszulöschen («I will wipe them out …»). 5.4.5.3 Es liegt eine mehrfache Tatbegehung im Sinne eines Angriffs in der gegen Op- positionelle gerichteten, zusammenhängenden Verbrechen, konkret der Tötung, Freiheitsberaubung und Folter im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. a, d und f StGB im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 vor. Die vom Staats- apparat ins Visier genommenen Personen, insbesondere die UDP-Mitglieder N.,
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SK.2023.23 J., O., P., H. und I., sind Teil der Zivilbevölkerung und stellen damit taugliche Angriffsobjekte dar (s.a. hinten E. 8.5). Die Tatsache, dass der UN-Sonderbericht- erstatter über Folter bei der gambischen Polizei keine Hinweise auf systemati- sche oder ausgedehnte Misshandlungen und rechtswidrige Festnahmen feststel- len konnte, wie der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorbringen lässt (SK 127.721.1214), ist für die Beurteilung, ob im anklagerelevanten Zeitpunkt ein Angriff stattfand, nicht entscheidend. Nicht überzeugend ist der Einwand des Be- schuldigten, es sei mit Blick auf die geringe Anzahl der im Nachgang zur Kund- gebung vom 14. April 2016 verhafteten und misshandelten Personen auf isolierte Einzelvorfälle zu schliessen. Im TRRC-Schlussbericht dokumentierte Einzelfälle zeigen, dass die Praxis, tatsächliche oder vermeintliche politische Personen unter massiv schlechteren Haftbedingungen zu inhaftieren, mit Jammehs Herrschafts- beginn seinen Anfang nahm. Bereits 1995 und 1996 wurden PPP-Unterstützer und damit Oppositionelle u.a. gefoltert und anschliessend unrechtmässig festgehal- ten, um sie zu dehumanisieren (BA B10-001-04-0144 f. Rz. 95 ff., insb. Rz. 103). Dies erhärten auch Aussagen von im Vorverfahren einvernommenen Personen. CCC., ehemaliges Mitglied des provisorischen Militärregierungsrats, bezeugte, im Jahr 2004 unter unhygienischen Bedingungen und gefesselt ohne Besuchsrecht inhaftiert gewesen zu sein (BA 12-023-0093 ff.). Ebenso beschrieb der Soldat RR. zu Protokoll, im Jahr 2000 im «Maximum Security Wing» des «Mile 2» ohne Mat- ratze und Decke, ohne Moskitonetz, mit schlechtem Essen und ohne Besuchs- erlaubnis festgehalten worden zu sein (BA 12-018-0016 ff.). Die zahlreichen ak- tenkundigen Berichterstattungen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie ausländischer Behörden verdeutlichen, dass es Jammehs Machtapparat gelungen war, über Jahrzehnte hinweg ein ausgeklügeltes Unterdrückungssys- tem zu etablieren. Noch im Juni 2016 drohte der Beschuldigte als Innenminister während Präsident Jammehs eigener politischen Kundgebung, dem «Dialogue with the People Tour», in Tallinding, es würden in Gambia keinerlei Demonstra- tionen zugelassen werden (vgl. E. 5.1.5). Naheliegenderweise wagten es nach jahrzehntelanger Unterdrückung jeglicher Kritik an Präsident Jammeh bloss noch die mutigsten Regierungskritiker, zu protestieren und politisch aktiv zu werden. Von isolierten Einzelvorfällen kann vorliegend keine Rede sein. 5.4.5.4 Die Systematik des Angriffs manifestiert sich in den wiederholt planmässig vom Machtapparat angewendeten Repressionsmitteln, d.h. der Folter und den willkür- lichen Festnahmen und Inhaftierungen von Oppositionellen in einem massiv schlechteren «Haftsetting», um sie zu «brechen» bzw. auszuschalten, wie dies bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 auf sehr ähnliche Weise gehandhabt wurde (vgl. hinten E. 8.3). Das Muster war auch beim Vorge- hen zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 erkennbar. Es gehörte wie- derum zu Präsident Jammehs politischem Plan, seinen Machterhalt mit jeglichen Mitteln sicherzustellen. Ein weiteres Merkmal der Systematik bildet wiederum das koordinierte Vorgehen der Sicherheitskräfte unter Verwendung erheblicher staatlicher Ressourcen. Das Schicksal der festgenommenen Kundgebungsteilnehmern zeigt die methodolo- gische Systematik auf: Wie bereits im Nachgang zum Putschversuch vom
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SK.2023.23 März 2006 (vgl. hinten E. 7.3.3.1) und bei M.s Tötung im Oktober 2011 (vgl. hin- ten E. 7.4.3.3) war auch – wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.5.3.4) – in Bezug auf die politische Kundgebung vom 14. April 2016 und die nachfolgenden Vor- kommnisse das Vorgehen der einzelnen Sicherheitsbehörden (NIA sowie des dem Innenministerium untergeordneten Polizei- und Gefängniswesens) auf höchster Ebene aufeinander abgestimmt: Währenddem die Oppositionellen zu- nächst von der polizeilichen Behörde der PIU festgenommen und ins PIU-Haupt- quartier überführt wurden, koordinierten sich die obersten Kader der Polizei (u.a. IGP PP. und PIU-Kommandant OO.) und der NIA (u.a. TT. und CC.) sowie der Beschuldigte als Innenminister, um das weitere Vorgehen betreffend die Festge- nommenen zu entscheiden. Im NIA-Hauptquartier fand ebenfalls eine Arbeitstei- lung zwischen der NIA-Ermittlungseinheit, welche die Verhöre durchführte, und der Sondereinheit der NIA, welche die Gefangenen mit bewährten Foltermetho- den und -mitteln wie Schlagen, Unterbrechung der Luftzufuhr mittels Plastiksacks und Wasser, Elektroschocks etc. – misshandelte, bevor schliesslich die Opfer mit Unterstützung des Gefängniswesens monatelang weggesperrt wurden. Dass NIA-Mitarbeitenden Zugang zu Gefängnisinsassen im «Mile 2» gewährt wurde, wie vorliegend zur Überstellung von I., H. und P. ins NIA-Hauptquartier, ent- sprach einem altbewährten bekannten Muster und Mechanismus, der bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 zum Zuge kam. Die Feststellung, dass die Unterdrückung Oppositioneller ein systemisches Merkmal der Herr- schaft von Jammeh war, steht im Einklang mit den Erkenntnissen der TRRC. Unter Präsident Jammeh wurde gezielt gegen Vertreter der politischen Opposi- tion und Medienschaffende vorgegangen, wozu auch die unmenschlichen Haft- bedingungen in den Gefängnissen gedient haben. 5.4.5.5 Im Ergebnis gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass im Nachgang zur poli- tischen Kundgebung vom 14. April 2016 ein systematischer Angriff auf die Zivil- bevölkerung vorlag. Aufgrund der geringen Opferanzahl und den räumlichen Ver- hältnissen der Tatbegehung erreicht der Angriff jedoch nicht das Prädikat «aus- gedehnt». Es wird auf das bei L. Gesagte verwiesen (vgl. E. 5.4.1.5). 6. Der Beschuldigte 6.1 Werdegang des Beschuldigten 6.1.1 Der Beschuldigte trat am 11. Januar 1988 der gambischen Armee und 1995 dem ausgewählten Kreis der Staatsgarde bei, in der er bis 2003 diente. Im Jahr 1995 erfolgte die Beförderung zum «Second Leutnant», im Jahr 1998 zum Leutnant und 2000 zum Captain. Im Mai 2003 wurde er zum stellvertretenden Komman- danten der Staatsgarde befördert. Im Juli 2003 ernannte ihn Präsident Jammeh zu deren Kommandanten. Im Dezember 2003 wurde der Beschuldigte Chef der Kommunikation und war dem Hauptquartier der Streitkräfte zugeteilt, bevor er im Dezember 2004 als Kommandant im Rang eines Majors des ersten Infanterieba- taillons in Yundum/GMB stationiert wurde. Der Beschuldigte beendete in dieser Funktion seine Militärkarriere, da Präsident Jammeh ihn am 15. Februar 2005
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SK.2023.23 zum obersten Polizeibeamten, dem IGP, ernannte (BA 13-001-0041 ff./-0117 ff.; B18-201-01-0007/-0012/-0032 f.; SK 127.731.003). Von November 2006 bis Februar 2012 sowie von Mai 2012 bis September 2016 bekleidete der Beschul- digte das Amt des Innenministers von Gambia (BA 13-001-0064; B18-201-01- 0006; SK 127.731.003). Von Februar bis Mai 2012 war er dem Aussenministe- rium zugeteilt, zunächst als Botschafter für Spanien und danach für Venezuela vorgesehen, wobei er zufolge seiner Wiedereinsetzung als Innenminister im Mai 2012 in Gambia verblieb (BA 13-001-0006; B18-201-01-0025 f./-0028 ff.). Abgesehen von diesem kurzen Intervall im Jahr 2012 blieb der Beschuldigte Innenminister bis zum Zeitpunkt, als Präsident Jammeh ihn ohne Begründung am 16. September 2016 seines Amtes enthob. 6.1.2 Als Leutnant (ab 1998) und später Captain (ab 2000) in der Staatsgarde zeichnete der Beschuldigte für den Schutz des Präsidenten verantwortlich und übte Befehls- gewalt über die Soldaten aus. In der Funktion als Kommandant der Staatsgarde (Juli 2003) führte er zwischen 150 und 200 Soldaten (BA 13-001-0047/-0263). 6.1.3 Während seiner Amtsführung als IGP ab Februar 2005 war der Beschuldigte für den gesamten inneren Sicherheitsapparat verantwortlich (BA B18-201-01-0007). Er hatte das Kommando, die Oberaufsicht und die Befehlsgewalt über die Polizei (BA B18-201-01-0340; s.a. E. 4.6.2 zum IGP). Zu seiner operativen Kompetenz zählte u.a. über die Zulässigkeit und Durchführung von öffentlichen Veranstal- tungen zu entscheiden (BA B18-201-01-0379) sowie Befehle und Aufträge an Polizeioffiziere zu erteilen (BA B18-201-01-0363). Als IGP besass der Beschul- digte überdies beratende Funktion im Nationalen Sicherheitsrat, der für den Aus- tausch und die Koordination in Sicherheitsfragen fungierte und dem Präsidenten in sämtlichen Sicherheitsfragen zur Seite stand. In den wöchentlich stattfinden- den Sitzungen des Nationalen Sicherheitsrats im «State House» wurden in Gegenwart des Beschuldigten mit dem Innenminister, dem Generaldirektor der NIA und dem Armeechef Angelegenheiten der nationalen Sicherheit erörtert (s.a. E. 4.6.1 zum Nationalen Sicherheitsrat). Laut eigenen Angaben stand der Beschuldigte als ranghöchster Polizeibeamte im Land zwischen 1’000 und 1’500 Polizeibeamten vor (BA 13-001-0051). Der Beschuldigte anerkannte, dass wichtige Angelegenheiten auf dem Dienstweg bis zu ihm gelangt seien (BA 13-001-1315). Über die Begehung von Straftaten sei er jeweils innert höchstens einer Stunde telefonisch informiert worden («flash information») (BA 13-001-0050) und habe bei schweren Verbrechen das Innen- ministerium benachrichtigt (BA 13-001-0049 f.). Zwischen ihm und dem «Com- missioner of Administration», «Commissioner of Operations» und dem «Crime Management Coordinator» (CMC) habe täglich eine Kadersitzung stattgefunden (BA 13-001-0138/-0267). 6.1.4 Mit seiner Ernennung zum Innenminister im November 2006 wurde der Beschul- digte schliesslich Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats und führte bei Abwe- senheit der Vizepräsidentin den Vorsitz (BA 06-001-1491). Als Innenminister ver- trat er sein Ressort im Kabinett und war verantwortlich für die Entwicklung der Strategien des Innenministeriums. Ihm oblag die Aufgabe, innerhalb seines
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SK.2023.23 Zuständigkeitsgebiets Massnahmen zu jeglichen Fragen zu initiieren (BA B18- 201-01-0006 ff./-0010 f.; s.a. E. 4.6.2 zum Innenminister). Über die Sicherheits- behörden wie Polizei, Gefängnis, Immigration, Feuerwehr- und Rettungsdienst übte der Beschuldigte als Innenminister die Gesamtverantwortung bzw. Aufsicht aus und war somit für die korrekte Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen verantwortlich (vgl. für Polizeigesetz BA B18-201-01-0354). Als In- nenminister hatte der Beschuldigte zum «Management» der Gefängnisse und zur sicheren Inhaftierung von Gefangenen Regeln zu erlassen (BA B18-201-01- 0561). Betreffend die Aufsicht über das Gefängniswesen unterstanden ihm auch die drei «Prison Visiting Committees» für die Gefängnisse «Mile 2», Jeshwang und Janjanbureh, die beauftragt waren, die Haftbedingungen zu überwachen und regelmässige Empfehlungen an das Innenministerium abzugeben (BA B18-201- 01-0008 f./-0023; B18-102-01-1180 Rz. 57; SK 127.731.054). Gemäss Gefäng- nisgesetz von Gambia war der Beschuldigte als Innenminister zudem ermächtigt, die Freilassung von jungen Gefangenen zwischen 18 und 20 Jahren anzuordnen (BA B18-201-01-0529/-0554) und gemäss Strafgesetzbuch die körperliche Be- strafung von Gefangenen zu genehmigen (BA B18-201-01-0418). Militärdekret Nr. 57 – das in der Praxis zur Anwendung gelangte – gab ihm in seiner Funktion als Innenminister zudem die Befugnis, im Interesse der Sicherheit, des Friedens und der Stabilität Gambias die Festnahme von Personen anzuordnen und ge- mäss Dekret Nr. 66 (vgl. E. 4.5.1.5) zu verlängern. Laut eigenen Angaben traf sich der Beschuldigte einmal monatlich mit seinen unterstellten Vorstehern, darunter auch dem Generaldirektor der Gefängnisse T. (BA 13-01-0006/-0068/-0272). Mit den Mitgliedern des Nationalen Sicherheitsrats habe er an Gefängnisbesuchen, einschliesslich des Sicherheitstrakts vom «Mile 2», teilgenommen, die alle ein bis zwei Jahre stattfanden (BA 13-001- 0076 f.). Die Aussage des Kabinettssekretärs DDD. untermauert, dass der Beschuldigte von seinen weitreichenden Kompetenzen als Innenminister (s.a. E. 5.1.3.1 «Hu- man Rights Report» des US-Aussenministeriums von 2013) Gebrauch machte und sich operativ bei seinen unterstellten Diensten einbrachte. Dieser gab in sei- ner Einvernahme im Vorverfahren an, der Beschuldigte habe sich 2015 mit dem Präsidenten über die Verhaftung des Oppositionspolitikers DDDDD. beraten, da Verhaftungen in die Zuständigkeit der Polizei fielen und letztere dem Innenminis- terium unterstehe (BA 12-031-0122). Eine operative Tätigkeit des Beschuldigten als Innenminister zeigt sich auch in seiner im Auftrag von Präsident Jammeh ge- haltenen Rede während der Begnadigungszeremonie für im «Mile 2» inhaftierte Personen im Juli 2015. Damals warnte er die begnadigten Häftlinge vor ihrer Ent- lassung vor weiteren politischen Aktivitäten, wie EEE.s Schilderung im Vorver- fahren und die Videoaufzeichnung aufzeigen (BA 12-033-0242 f.; B10-001-01- 0053; 10-001-01-0282). Ferner erhärten die Zeugenaussage des Vorsitzenden der UDP-Oppositionspartei JJ., dass der Beschuldigte der Polizei operative An- weisungen erteilte. Der Parteivorsitzende schilderte im Vorverfahren, wie die UDP in der Vergangenheit keine Genehmigung für Versammlungen erhalten habe. Der Innenminister habe mitgeteilt, aus Sicherheitsgründen keine Geneh- migungen zu erteilen (BA 12-043-0162). Die beim Beschuldigten beschlag-
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SK.2023.23 nahmten handschriftlichen Notizen legen dar, dass er als Innenminister in der Praxis Bewilligungen für Versammlungen der Opposition verweigern konnte. An- dernfalls hätte er nicht vermerkt, Präsident Jammeh habe ihm im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 angeordnet, der Opposition solche Bewilligungen zu verweigern (s.a. hinten E. 6.2.3 Handnotizen). Das operative Wirken des Beschuldigten indiziert ferner die Schilderung des NIA-Mitarbeiters GGG., wonach der Beschuldigte nach seiner Entlassung als Innenminister sein Amt rückblickend als eine sehr aktive Position geschildert habe, da Präsident Jammeh von ihm gefordert habe, jederzeit zu Geschehnissen Auskunft geben zu können (BA 12-040-0215). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass er entgegen seiner Darstellung als Innenminister operativ tätig war. 6.2 Der Beschuldigte und Präsident Yahya Jammeh 6.2.1 Die Regierungszeit von Yahya Jammeh war sehr stark geprägt von der Inszenie- rung seiner Person. Persönliche Angelegenheiten wie Geburtstag, die Geburt und Taufe seiner Kinder sowie seine geschäftlichen Beziehungen liess Yahya Jammeh unter Verwendung staatlicher Mittel als nationale Angelegenheiten behandeln (BA B18-102-01-0072 ff.; B18-102-01-0020). Yahya Jammeh galt als «Kontroll- Mensch», der bei jeglichen Anzeichen von Illoyalität umgehend Vergeltung ver- übte. Dieses Bild von Präsident Jammeh zeichnete nicht nur die TRRC in ihrem Schlussbericht, sondern erhärten auch die Aussagen des ehemaligen General- staatsanwalts EEE. und des ehemaligen Generalsekretärs des Kabinetts, DDD., im Vorverfahren. EEE. schilderte, Jammeh habe Personen, die sich seinen Anord- nungen widersetzten, entlassen oder verhaften lassen (BA 12-033-0294 f.). DDD. bezeichnete Präsident Jammehs Führungsstil als autoritär, teilweise nötigend. Selbst wenn der Präsident die Geschäfte über die Minister habe laufen lassen, so habe er die Macht bei sich konzentriert (BA 12-031-0018 ff.). Der Präsident sei über alles informiert gewesen (BA 12-031-0107). Der Präsident habe Kabinetts- mitgliedern die Verantwortung entzogen, wenn er bei ihnen Laxheit erkannt habe. Minister, die säumig wurden, seien bei Wiederholung auf Geheiss des Präsidenten ins Gefängnis gekommen und durch andere ersetzt worden (BA 12-033-0114 f.). 6.2.2 Der Beschuldigte, der eine Bilderbuchkarriere durchlief (vgl. vorstehende Erwä- gung) und nach eigenen Angaben als Innenminister 2014/2015 vom Präsidenten Jammeh den dritthöchsten Orden in Gambia erhalten hatte (BA 13-001-0044), gab gleichzeitig zu Protokoll, sich seinen Aufstieg nicht immer logisch erklären zu können (BA 13-001-0045 Rz. 20/-0047 Rz. 26). Der Beschuldigte führte im Vor- verfahren aus, Yahya Jammeh seit 1993 zu kennen (BA 13-001-0114). Zwischen ihnen habe jedoch nie ein aussergewöhnliches Verhältnis bestanden; Präsident Jammeh habe sämtliche Minister gleichbehandelt (BA 13-001-1007). Demgegen- über führte der ehemalige Generalsekretär des Kabinetts, DDD., aus, zwischen dem Beschuldigten und Präsident Jammeh habe ein kollegiales Verhältnis bestan- den. Dieses sei offensichtlich gewesen. Er habe nie gesehen, dass der Präsident den Beschuldigten schikaniert, beschimpft oder ihm strikte Anweisungen erteilt hätte. Der Beschuldigte habe während vieler Jahre wichtige Stellungen in Gambia einnehmen können, da der Präsident mit dessen Leistungen zufrieden gewesen
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SK.2023.23 sei und ihm vertraut habe (BA 12-031-0115). Das Näheverhältnis zwischen ihnen rühre aus ihrer gemeinsamen Armeezeit (BA 12-031-0119). Die Schilderung des Kabinettssekretärs zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und Präsident Jammeh wird untermauert durch die Aussagen des ehemaligen Justizministers EEE., der das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Präsidenten ebenfalls als eng bezeichnete. Beide hätten dem Stamm der Jola angehört. Er beschrieb, viele Male beobachtet zu haben, wie Präsident Jammeh im Anschluss an Kabinettssitzungen den Beschuldigten für eine Unterredung zu sich ins Büro zitiert habe. Der Präsident sei dem Beschuldigten näher gestanden; näher als den anderen Ministern. EEE. fügt an, der Beschuldigte sei als jemand wahrgenom- men worden, der für den Präsidenten viel Drecksarbeit erledigt habe (BA 12-033- 0096/-0314 ff.). Damit überein stimmt die Aussage der Privatklägerin C., wonach Präsident Jammeh ihr – bevor sie in Ungnade gefallen sei – erzählt habe, der Beschuldigte sei einer seiner nächsten Vertrauten (BA 12-003-0100). Die enge Beziehung zwischen dem Präsidenten Jammeh und dem Beschuldigten bestätig- ten ebenfalls RR., BB. und FFF., die unter Präsident Jammeh als «State Guards» dienten (BA 12-018-0034 f.; 12-035-0236/-0251; 12-008-0090 f.). BB. wies zusätz- lich darauf hin, der Beschuldigte sei als Kommandant der Staatsgarde ständig an der Seite des Präsidenten gewesen (BA 12-035-0116/-0236). FFF. strich hervor, Präsident Jammeh habe nur jemanden zum Kommandanten der Staatsgarde er- nannt, der sein volles Vertrauen genossen habe (BA 12-008-0017). Hinter den Kulissen galt der Beschuldigte als die rechte Hand des Präsidenten (BA 12-008- 0090 f.). Ähnlich äusserte sich der ehemalige stellvertretende NIA-Direktor, DD. Es sei in Gambia kein Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte für den Präsi- denten eine sehr vertrauenswürdige Person dargestellt habe (BA 12-025-0370 f.). Der Beschuldigte sei vernetzt und mächtig gewesen. Als ehemaliger Armeeoffi- zier habe der Beschuldigte eine sehr enge Beziehung zur Staatsgarde besessen und als IGP habe er weiterhin zur Armee gezählt. Der Beschuldigte habe jeder- zeit den Präsidenten kontaktieren können (BA 12-025-0440 ff.). Auch der NIA- Mitarbeiter GGG. schilderte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber am 17. Sep- tember 2016, kurz nach Erhalt des Kündigungsschreibens, zu verstehen gege- ben, dem Präsidenten sehr nahegestanden zu sein (BA 12-040-0212). Nach Erhalt des Entlassungsschreibens am 17. September 2016 flüchtete der Beschuldigte am Folgetag aus Gambia nach Dakar (Senegal), da er nach eigenen Angaben um sein Leben fürchtete. Laut wiederholter Aussage und handschriftli- cher Notizen habe ihn ein Insider informiert, der Präsident habe seine Ermordung angeordnet (BA 13-001-0003/-0005; 06-001-0023 f.; B10-001-01-0044 i.V.m. 10-001-0277; SK 127.731.003 f.). Der sich anbahnende Bruch zwischen Präsident Jammeh und dem Beschuldigten zeigte sich in seinen Handnotizen (s.a. E. 5.1.6): Präsident Jammeh habe ihm im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswah- len vom Dezember 2016 die Direktive erteilt, die Opposition zu drangsalieren und ihr Bewilligungen zu verweigern. Er (der Beschuldigte) habe sich dieser Anord- nung verweigert, was Jammeh missfallen habe («didn’t go down well with him»). Weiter notierte der Beschuldigte, der Präsident habe ihm im Zusammenhang mit der Demonstration vom April 2016 den Befehl erteilt, auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten, wozu er (der Beschuldigte) sich allerdings geweigert
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SK.2023.23 habe. Ebenfalls habe dem Präsidenten missfallen, dass er (der Beschuldigte) gegenüber der EU-Delegation bestätigt habe, N. sei während dessen Einver- nahme bei er NIA gestorben. Der Präsident habe ihn (den Beschuldigten) elimi- nieren wollen, weil er (der Beschuldigte) ihn (Präsident Jammeh) bzw. zu viele seiner Geheimnisse gekannt habe («He wants me eliminated because I know him too well [secrets]»; BA B10-001-01-0044 i.V.m. 10-001-0277). 6.2.3 Der Beschuldigte und Präsident Jammeh gehörten der gleichen Ethnie an. Die steile Karriere des Beschuldigten unter Jammehs Herrschaft verdeutlicht, dass letzterer ihn gefördert und ihm vertraut hatte, was ebenso die zahlreichen Schil- derungen von Personen aus dem Staatsapparat erhärten. Nur so lässt sich erklä- ren, dass der Beschuldigte innert weniger Jahre zum Kommandanten der Staats- garde aufstieg, anschliessend trotz fehlender Erfahrungen im Polizeiwesen und in der Strafverfolgung zum höchsten Polizeibeamten des Landes befördert sowie schliesslich zum Innenminister ernannt wurde. Hätte zwischen dem Beschuldig- ten und Präsident Jammeh kein Vertrauensverhältnis bestanden bzw. wäre der Beschuldigte nicht dessen Erwartungen nachgekommen, wäre er nie so weit im Staatsapparat aufgestiegen. Er hätte sich auch nicht über neun Jahre lang als Innenminister halten können. Der Beschuldigte blieb langwährender Innenminister bei einem Präsidenten, der für seine «Hire-and-Fire»-Mentalität bekannt war. Da- raus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte Jammehs Anforderungen und dessen Loyalitätserwartungen in jeglicher Hinsicht gerecht wurde. Aus den Ver- merken des Beschuldigten in den beschlagnahmten Handnotizen und seinen Aus- sagen im Vorverfahren zur Begründung seiner Flucht ist ebenfalls zu schliessen, dass der Beschuldigte bis kurz vor seiner Absetzung als Innenminister Präsident Jammeh loyal ergeben war und dessen Eingeweihter gewesen sein musste. Der Beschuldigte hielt auch schriftlich mittels Dankesschreiben vom 17. Mai 2012 fest, dem Präsidenten loyal zu sein und alles zu unternehmen, um den Erwartun- gen des Präsidenten zu entsprechen. Der Beschuldigte versprach: «to execute my duties with utmost efficiency and fruition» und bat gleichzeitig um kontinuier- liche Unterstützung und Beratung seitens Präsident Jammehs. Er (der Beschul- digte) habe keinen Zweifel daran, dass die Unterstützung und Beratung weiterhin wie bisher erfolgen würden. Sein Dankesschreiben beendete der Beschuldigte mit dem Versprechen, sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um Präsident Jammehs Erwartungen zu erfüllen (BA B18-201-01-0125). Da der Beschuldigte Mitte 2016 offenbar nicht mehr länger sämtliche Anordnungen des Präsidenten befolgte und damit illoyal erschien, verlor er den Status als Vertrauensperson. Der Beschuldigte gelangte selber in die Schusslinie des Staatsapparats, dem er bis dahin gedient hatte, wie seine überstürzte Flucht aus Gambia deutlich macht. 6.3 Der Beschuldigte und die «Junglers» 6.3.1 Vor der Bundesanwaltschaft gab der Beschuldigte anfänglich noch zu Protokoll, weder während seiner Amtszeit als IGP noch als Innenminister von den «Jung- lers» Kenntnis gehabt zu haben. Er machte geltend, von dieser Gruppe zum ers- ten Mal im September 2016 vernommen zu haben, als er Gambia verlassen habe (BA 13-001-0461). In seiner Einvernahme vor der Strafkammer räumt der
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SK.2023.23 Beschuldigte schliesslich ein, im Verlauf des Jahres 2006 von den «Junglers» erfahren zu haben (SK 127.731.096). 6.3.2 Zahlreiche im vorliegenden Verfahren einvernommene Personen gaben an, das Bestehen und Wirken der «Junglers» sei in Gambia kein Geheimnis gewesen. Deren Mitglieder seien allgemein gefürchtet worden (BA 12-003-0050/-0101; 12-018-0062 f.; 12-025-0368; 12-035-0177/-0234/-0246; 12-041-0102; 12-044- 0115; SK 127.751.020). Besonders hervor sticht in diesem Zusammenhang die sehr glaubhafte Schilderung von BB., ehemaliger «State Guard» und «Jungler», wonach die Polizei die Fahrzeuge der «Junglers» gekannt und diese an den Kon- trollpunkten jeweils habe passieren lassen (BA 12-035-0178). Medienberichte und Rapporte von NGOs belegen, dass im Zusammenhang mit dem Putschver- such vom März 2006 die Aktivitäten bzw. Gräueltaten der «Junglers» in der brei- ten Öffentlichkeit bekannt wurden (vgl. hinten E. 7.3.1.1 [Medienerzeugnisse] und E. 7.3.1.3 [Amnesty International]). Zur gleichen Erkenntnis gelangte auch die TRRC (BA B10-001-04-0041 Rz. 3). In den Folgejahren berichteten die Me- dien wiederholt über Verbrechen von «Junglers» (s. für Zeitraum 2007 bis 2015: BA 15-102-0243 ff./-0253 ff./-0279 f./-0285 ff.). Der Beschuldigte erhielt aus den Medienberichten (SK 127.731.023/-054) wiederholt Kenntnis von der Existenz und vom illegalen Zweck der «Junglers». Anhand des UN-Folterberichts aus dem Jahr 2015, worin die Einheit der «Junglers» mit unrechtmässigen Verhaftungen, Folter und extra-justiziellen Tötungen in Verbindung gebracht wurde (BA 12-011- 0067 Rz. 29), ergibt sich, dass der Beschuldigte von deren Wirken wusste: Der UN-Folterbericht schilderte explizit, die Folter- und Tötungsmethoden der «Jung- lers» würden den Einsatz von Hämmern, Macheten, Seilen, Nägeln, Zangen und Nadeln sowie Injektionen in den Körper des Opfers beinhalten (BA 12-011-0067 Rz. 29). Der Beschuldigte anerkannte, im Vorfeld der UN-Mission mit dem UN- Sonderberichterstatter in Kontakt gestanden zu sein, bestreitet hingegen, Kennt- nis des UN-Folterberichts gehabt zu haben und machte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer geltend, den Bericht erst im Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Kenntnis genommen zu haben (SK 127.731.011). Der UN- Sonderberichterstatter über Folter bezeugte demgegenüber, seine Delegation habe am Ende ihrer Mission den Justiz- und Innenminister in Gambia getroffen, um mit der Regierung ihre Feststellungen zu teilen (BA 12-011-0047). Es über- zeugt nicht, dass der Beschuldigte als Innenminister deren Berichte, geschweige von den an ihn mündlich herangetragenen Erkenntnissen der UN-Abgeordneten keine Kenntnis gehabt haben will. Im Übrigen ist schwer vorstellbar, wie auch der UN-Sonderberichterstatter über extralegale Tötungen festhielt (BA B05-001-02- 0279 Rz. 75), dass jene Personen, die für die Sicherheit des Staates die oberste Verantwortung tragen, keine Kenntnis von den «Junglers» haben, zumal im Land und in den Medien oft über sie gesprochen worden sei. Darüber hinaus fanden sich in einem beim Beschuldigten beschlagnahmten Notizheft Namen von «Jung- lers» vermerkt (BA B10-001-01-0004). 6.3.3 Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Behauptung des Beschuldigten, bis zu seiner Flucht im September 2016 über die Existenz der «Junglers» ahnungs- los gewesen zu sein, wenig plausibel. Angesichts der erdrückenden Beweislage
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SK.2023.23 passte er nachträglich seine Aussage an und gestand ein, «irgendwann» im Jahr 2006 von den «Junglers» Kenntnis genommen zu haben. Spätestens als Kommandant der Staatsgarde musste der Beschuldigte über die «Junglers» bzw. das «Patrol-Team» und ihrem illegalen Zweck und Wirken Kenntnis gehabt ha- ben, da die Mitglieder der «Junglers» aus den Staatsgardisten rekrutiert wurden. Ihm mussten in seiner Funktion als IGP die Gräueltaten der «Junglers» bekannt gewesen sein, da er jeweils umgehend Kenntnis zu auf gambischem Territorium begangenen Verbrechen erhielt (vgl. E. 6.1.3). Die Behauptung des Staatsgar- disten FFF., der Beschuldigte sei als Kommandant der Staatsgarde «the brain behind the creation» des «Patrol Teams» gewesen und habe zudem später als IGP eine Gruppe «Mini-Junglers» geschaffen (BA 12-008-0077), findet in den Akten keine Stütze. 6.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis zur Kenntnis des Beschuldigten be- züglich der Gesamttat 6.4.1 L./Januar 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS) Der Beschuldigte wurde im Jahr 1995 in den auserwählten Kreis der Staatsgarde aufgenommen und war damit von Beginn weg Teil von Jammehs Machtapparat (vgl. E. 6.1 Werdegang). Präsident Jammeh regierte aus dem «State House» und aus seiner Residenz in Kanilai. Der Beschuldigte leistete im anklagerelevanten Zeitpunkt als Leutnant der Staatsgarde dort seinen Dienst. Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.1.3), betraute Präsident Jammeh den Beschuldigten im Januar 2000 mit der Aufgabe, die zwei verdächtigten Putschisten L. und KK. aus dem Verkehr zu ziehen. Dies stützt die Annahme, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des anklagerelevanten Ereignisses das Vertrauen des Präsidenten genoss. Auf- grund seiner langjährigen Dienste im Sicherheitsapparat, seiner Positionierung und arbeitsbedingten Nähe zum Präsidenten, die ein Vertrauensverhältnis vo- raussetzte, lässt sich auf die guten Kenntnisse des Beschuldigten über die poli- tischen und gesellschaftlichen Vorgänge im Staat schliessen. Die geringe territo- riale Ausdehnung des Staates Gambia trug ebenfalls dazu bei, dass Informatio- nen rasch verbreitet wurden. Dies brachte auch der Beschuldigte mit seiner Aus- sage, Gambia sei ein kleines Land (BA 06-001-1491), zum Ausdruck. Präsident Jammehs politische Zielsetzung, mit allen Mitteln an der Macht zu blei- ben, musste dem Beschuldigten bereits in seiner Funktion in der Armee zumin- dest in den Grundprinzipien bekannt gewesen sein. Insofern musste der Beschul- digte auch erkannt haben, dass das Vorgehen gegen L. Teil eines grösseren Kontexts war und L. sowie andere unliebsame Personen für Jammehs Machter- halt gezielt mit verbrecherischen Mitteln aus dem Weg geräumt wurden. Der Be- schuldigte wusste somit, durch die Tötung von L. die repressive Politik Jammehs gegen die Zivilbevölkerung mitzutragen und zu unterstützen. 6.4.2 Putschversuch vom März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) Als IGP wurde der Beschuldigte jeweils unmittelbar mittels «flash information» über die sich im Land ereigneten Verbrechen informiert (vgl. E. 6.1.3). Insofern musste er über die Existenz der paramilitärischen Einheit der «Junglers» und
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SK.2023.23 deren brutales, verbrecherisches Vorgehen im Bilde sein (vgl. E. 6.3). Als obers- ter Polizeibeamter (IGP) genoss der Beschuldigte das Vertrauen des Präsiden- ten Jammeh (vgl. E. 6.2). In seiner Funktion als IGP, dem im Nationalen Sicher- heitsrat Gambias beratende Funktion zukam und der somit über viele Interna verfügte, war der Beschuldigte über Präsident Jammehs Ziel und Absicht, um jeden Preis an der Macht zu bleiben, im Bilde. Der Beschuldigte kannte aufgrund seiner langjährigen Dienste und Funktionen im Sicherheitsapparat die soziale und politische Situation im Land, die von Jammehs brutalem Herrschaftsstil ge- prägt war, zumal der Beschuldigte auch selber im Jahr 2000 am gezielten ge- waltsamen Vorgehen gegen den putschverdächtigten L. massgeblich beteiligt gewesen war (vgl. hinten E. 7.1.3). Er musste somit Kenntnis haben, dass sich unter Yahya Jammeh ein «Regime der Angst» etabliert hatte und Personen aus der Zivilbevölkerung, die den Machterhalt zu gefährden oder zu stören schienen, gewaltsam unterdrückt wurden, zumal der Präsident dies im März 2006 öffentlich ankündigte (vgl. E. 5.1.5.2). Wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7.3.3), war der Be- schuldigte im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 mit weiteren Kadern aus dem Sicherheitsapparat Teil des Untersuchungsausschusses, der im NIA- Hauptquartier wirkte und mitbestimmte, wie mit den festgenommenen angebli- chen Staatsfeinden bzw. Staatskritikern zu verfahren war. Insofern besass der Beschuldigte spätestens seit dem Putschversuch vom März 2006 nicht bloss in groben Zügen, sondern vielmehr detaillierte Kenntnis des staatlichen, systemati- schen Vorgehens. Präsident Jammeh liess den Beschuldigten nach wenigen Dienstjahren als IGP zum Innenminister aufsteigen. Dies illustriert zusätzlich, dass er den rigiden Herrschaftsstil mittrug. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte um den systematischen Angriff, der nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 auf die Zivilbevölkerung lanciert wurde. 6.4.3 M./Oktober 2011 (Ziff. 1.5.4 AKS) Der Beschuldigte bestreitet, als Innenminister Kenntnis von einer Politik gehabt zu haben, die darauf abzielte, die Zivilbevölkerung anzugreifen (BA 13-001-1130; SK 127.731.071). Die vom Beschuldigten geltend gemachte Unkenntnis über- zeugt nicht. Er musste über zahlreiche Interna Kenntnis verfügen, da er als Innenminister und Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats zum engsten Füh- rungs- und Beraterkreis von Präsident Jammeh zählte. Gleichzeitig war er Präsi- dent Jammehs langjährige, enge Vertrauensperson (vgl. E. 6.2). Der Beschul- digte kannte die Menschenleben verachtenden öffentlichen Verlautbarungen von Präsident Jammeh, dessen Kredo, um jeden Preis an der Macht zu bleiben, und dessen rigiden Führungsstil. Als Innenminister stand der Beschuldigte in regel- mässigem Austausch mit dem Generaldirektor der gambischen Gefängnisse (vgl. hinten E. 7.4.3.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.4 AKS) und war über die Auf- gaben und Tätigkeiten der ihm unterstellten Gefängnisbehörde sowie über deren Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitskräften informiert. Als ehemaliger Armee- angehöriger und IGP war der Beschuldigte im Sicherheitsapparat breit vernetzt. Seine Position als Innenminister hatte sich der Beschuldigte unter Jammehs Herrschaft mehrfach verdient gemacht, indem er sich u.a. im Jahr 2000 in seiner
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SK.2023.23 Funktion als Hauptmann an der Tötung des verdächtigten Putschisten L. hervor- getan hatte (vgl. hinten E. 7.1.3 und Subsumtion) und im Nachgang zum Putsch- versuch vom März 2006 als oberster Polizeibeamter im Kollektiv, d.h. im orches- trierten Zusammenspiel der Sicherheitskräfte, festgenommene verdächtigte Putschisten, Regimekritiker und Medienschaffende zu misshandeln und unter widrigsten Haftbedingungen rechtswidrig einzusperren (vgl. hinten E. 7.3.3 und Subsumtion). Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte als Innenminister mit der sozialen und politischen Situation Gambias vertraut war. Die Gräueltaten des Sicherheitsapparates im Land, wie das Verschwindenlassen oder Eliminieren so- wie willkürliches Inhaftieren und Foltern von Staatsfeinden in der NIA, können ihm nicht entgangen sein. Sie wurden ihm wie auch der Öffentlichkeit zudem durch zahlreiche Medienberichte widergespiegelt. Der Beschuldigte behauptet nicht, und es wäre auch lebensfremd anzunehmen, er habe als Innenminister zusätzlich zur Zeitungslektüre keine kritischen Berichte der bekanntesten NGOs zur Kenntnis genommen. Vielmehr gestand er in einer Einvernahme im Vorver- fahren ein, im Februar 2010 in Genf am vom UN-Hochkommissariat für Men- schenrechte initiierten UPR von Gambias Menschenrechtslage teilgenommen zu haben (BA 13-001-0317 ff.). Im Zuge dieses UPR wurde er u.a. mit Berichten von Amnesty International konfrontiert, die Fälle von rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und Einflussnahmen auf die Justiz dokumentierten (BA 13-001-0326 Rz. 13 und 15). Dass Präsident Jammeh Gambia auch im Jahr 2011 mit eiserner Faust regierte und für seinen Machterhalt Verbrechen begehen liess, wurde dem Beschuldigten nicht zuletzt durch die kritische öffentliche Berichterstattung und Pressemitteilungen von NGOs signalisiert. Zusammengefasst musste der Beschuldigte somit im anklagerelevanten Zeit- punkt (Oktober 2011) gewusst haben, dass Politiker bzw. Personen wie M., die in den Augen von Präsident Jammeh eine Gefahr für dessen Machterhalt dar- stellten, systematisch gewaltsam unterdrückt wurden, wobei zur Umsetzung die- ses Unterfangens auf ein bewährtes Zusammenwirken offizieller und inoffizieller Sicherheitskräfte zurückgegriffen wurde. 6.4.4 Politische Kundgebung vom April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) Wie vorstehend ausgeführt, zählte der Beschuldigte als langjähriger Innenminis- ter und als Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats zum Sicherheitsapparat sowie zum engsten Führungs- und Beraterkreis von Präsident Jammeh. Er verfügte über zahlreiche Interna und musste Kenntnis haben von den öffentlichen Verlaut- barungen von Präsident Jammeh, worin dieser mit der Vernichtung von Opposi- tionellen drohte (vgl. E. 5.1.5). Ebenso ergibt sich aufgrund seines Netzwerks im Sicherheitsapparat, dass der Beschuldigte über die politischen und gesellschaft- lichen Verhältnisse im Land Bescheid wusste. Einerseits stand er in regelmässi- gem Austausch mit dem Generaldirektor der Gefängnisse und mit seinem Nach- folger, dem IGP, die ihn über Tagesaktualitäten aus ihren Dienstbereichen infor- mierten (vgl. hinten E. 7.5.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.5 AKS). Demzufolge war der Beschuldigte auch über die Aufgaben und Handlungen der ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisbehörden sowie über deren Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsorganen informiert. Andererseits pflegte der Beschuldigte Kontakte zu
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SK.2023.23 Mitarbeitenden der NIA, wie die Textnachrichten im Zeitraum 11. April 2016 bis
19. Mai 2016 mit einer Person, deren Name unter «[…] NIA» abgespeichert wor- den war, zeigen (BA 10-001-0405). Dies wird auch durch die Aussage des Be- schuldigten in seiner Hafteinvernahme erhärtet, wonach er auf seinem Mobilte- lefon die Telefonnummern sämtlicher Leiter der Sicherheitsdienste, einschliess- lich des NIA-Generaldirektors, abgespeichert habe (BA 06-001-1491). Es ist mehrfach widerlegt, dass der Beschuldigte über die staatliche Repression mittels rechtswidriger Inhaftierung, Folter, extralegaler Tötungen und generell über die Existenz der «Junglers» (s.a. E. 6.3 der Beschuldigte und die «Junglers») ahnungslos gewesen sein will. Er war – wie bereits ausgeführt – am orchestrier- ten Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Nachgang zum Putschversuch im Ja- nuar 2000, im März 2006 und im Oktober 2011 beteiligt gewesen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Justiz- ministerin AAAAAAA., die den ECOWAS-Entscheid betreffend Chief II. zum Ge- genstand hatte, belegt die Kenntnis des Beschuldigten über den Umstand von «verschwundenen Personen». Die Korrespondenz zeigt, dass sich der Beschul- digte in den Jahren 2012 und 2013 mehrfach mit dem Fall des zum Verschwinden gebrachten Journalisten Chief II. auseinandersetzen musste (BA B10-001-02- 0494; ferner 10-001-0366 f.). Als Innenminister musste der Beschuldigte auch die anfangs 2015 veröffentlichten brisanten Berichte der beiden UN-Sonderbericht- erstatter über Folter und extralegale Tötungen in Gambia kennen, da er als Innen- minister zu deren Ansprechperson zählte. Dies bestätigte der UN-Sonderbericht- erstatter über Folter im Vorverfahren, der im Hinblick auf die UN-Mission nach Gambia vom November 2014 als auch im Nachgang dazu mit dem Innenminister in Kontakt gestanden sei und die gambische offizielle Seite über die gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet habe. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter – des- sen Untersuchung ergab, dass in Gambia die paramilitärische Einheit, genannt «Junglers», Personen verhaftete, verschwinden liess sowie folterte und ausser- gerichtlich tötete – hob in seiner Einvernahme explizit hervor, in Gambia mit dem damaligen Innenminister (dem Beschuldigten) auch konkret über die Existenz der paramilitärischen Einheit der «Junglers» gesprochen zu haben (BA 12-011- 0034 ff.; s.a. E. 6.3). Die beiden UN-Berichte führten dem Beschuldigten wiederholt vor Augen, dass in Gambia Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und politische Gegner systematisch von den Sicherheitsbehörden willkürlich verhaftet, inhaftiert, gefoltert, zum Verschwinden gebracht und aussergerichtlich hingerichtet wurden, dies insbesondere durch die NIA. Zusätzlich musste der Beschuldigte als Innen- minister auch Kenntnis des wesentlichsten Inhalts des im selben Jahr publizier- ten Länderberichts des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Gambias Menschenrechtslage gehabt haben, da er an dieser zweiten universellen, periodischen Überprüfung (UPR) ebenfalls teilnahm (vgl. E. 5.1.1.1). Als Dele- gierter Gambias wurde der Beschuldigte somit bei dieser (zweiten) Überprüfung wiederholt u.a. mit der Kritik konfrontiert, in Gambia werde gefoltert, aussergericht- lich exekutiert und Personen würden zum Verschwinden gebracht und rechtswid- rig verhaftet. Die internationale Kritik zu den Ereignissen in Gambia, die für den Beschuldigten unmissverständlich die Unterdrückungspolitik des Staates wider- spiegelten, waren im Übrigen auch den Medienberichten zu entnehmen. Die
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SK.2023.23 gambischen Zeitungen, die der Beschuldigte anerkanntermassen regelmässig las, berichteten im angeklagten Zeitraum wiederholt über Gräueltaten wie über zum Verschwinden gebrachte unliebsame Personen und von bei der NIA inhaftier- ten Personen, denen der Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt ver- weigert war (s.a. hinten E. 7.5.1.5 Medienerzeugnisse). Dies war dem Beschuldig- ten bewusst, wie seine Textnachricht vom 24. September 2016 an seine Ehefrau belegt, in der er sie aufforderte, die Archive von «Foroyaa» zu durchsuchen, um deren Veröffentlichungen über vermisste Personen zu finden (BA 10-001-0487). Dem Beschuldigten konnten somit auch anfangs Mai 2016 die Ermahnungen von internationalen und regionalen staatlichen Organisationen im Zusammenhang mit festgehaltenen und misshandelten UDP-Mitgliedern nicht entgangen sein (vgl. E. 5.1.1.3 [«joint mission»] und E. 5.1.3.3 [Europäische Union]). Dass der Beschuldigte Präsident Jammehs Repressionstechniken kannte und sich davon nicht distanzierte, vermittelt im Übrigen dessen eigener Auftritt und dessen Ver- halten im Juni 2016 in Tallinding (vgl. E. 5.1.5.7 Verlautbarung). Im Anschluss an Präsident Jammehs aufrührerische international kritisierte öffentliche Rede, die u.a. auch auf die UDP-Demonstranten vom April 2016 abzielte und deren Aus- löschung ankündigte, trat der Beschuldigte als Innenminister auch vor das Mik- rofon und verkündete öffentlich, in Gambia würden Demonstrationen jeglicher Art nicht toleriert werden. Die Ausführungen des Beschuldigten während seiner gerichtlichen Einvernahme, inwiefern er mit seiner Rede in Tallinding nicht den Eindruck erweckt haben will, das Demonstrieren generell zu verbieten (SK 127.731.060), sind unglaubwürdig. Der Beschuldigte vertrat in seiner (dro- henden) Vorrede eine ähnliche Position wie Machthaber Jammeh. Im Rückblick auf die politische Kundgebung im April 2016 liess sich in der Rede des Beschul- digten eine Einschüchterungstaktik gegenüber gambischen Bürgern erkennen, die darauf abzielte, sie davon abzuhalten, eine von der Regierung abweichende politische Meinung zu äussern. Insofern waren die Aussagen des Beschuldigten und von Präsident Jammeh aufeinander abgestimmt. Der öffentliche Auftritt des Beschuldigten vermittelt nicht nur seine Kenntnis des wiederholten, systemati- schen Vorgehens des Machtapparats gegen unliebsame Personen, sondern zeigt – wenn auch nicht erforderlich für eine Strafbarkeit wegen Verbrechens ge- gen die Menschlichkeit – darüber hinaus, dass der Beschuldigte den Regierungs- stil Jammehs bzw. dessen Verhalten und Ideologie mittrug. Dass der Beschuldigte auch um die Gefahr wusste, bei Anzeichen von Illoyalität gegenüber dem Präsidenten zum Verschwinden gebracht zu werden, erhärten schliesslich seine bei ihm beschlagnahmten handschriftlichen Notizen (vgl. E. 5.1.6). Der Beschuldigte vermerkte darin, Präsident Jammeh sei bekannt dafür, entlassene Beamten anzugreifen, zu inhaftieren und willkürliche Anklagen gegen sie zu lancieren. Weiter hielt er fest, eine Liste mit Namen von Personen gesehen zu haben, die vor den Dezemberwahlen 2016 getötet werden sollten; der Präsident habe ihm im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 ange- ordnet, der Opposition die Bewilligungen zu verweigern; er selber sei schliesslich unter Lebensgefahr gestanden und habe aus Gambia fliehen müssen, da er zu viele Geheimnisse von Präsident Jammeh gekannt habe (s.a. E. 6.2.3). Durch diese handschriftlichen Notizen und mit der auch vom Beschuldigten bei seiner
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SK.2023.23 Einvernahme im Vorverfahren zur Begründung seiner Flucht angeführten Lebens- gefahr offenbart er seinen umfassenden Kenntnisstand über die gesellschaftli- chen und politischen Vorgänge in Gambia und die unter der Herrschaft von Jammeh begangenen Verbrechen für dessen Machterhalt. Zusammengefasst musste der Beschuldigte somit wissen, dass im Nachgang zur politischen Protestkundgebung vom 14. April 2016 ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung lanciert wurde. 7. Beweismittel und Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten 7.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS) 7.1.1 Sachbeweise 7.1.1.1 Medienberichterstattungen Zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Putschversuch von anfangs 2000 finden sich mehrere Medienberichterstattungen in den Akten.
a) Die Zeitung «The Gambia» druckte in ihrer Ausgabe vom 18.-24.01.2000 die offizielle Stellungnahme des Innenministeriums zum Putschversuch. Laut Innen- ministerium seien am 14. Januar 2000 genügend Beweise vorgelegen, dass L. und KK. die Rädelsführer eines Putschversuchs gewesen seien. Um die beiden zu verhaften, habe frühmorgens des 15. Januar 2000 ein Sicherheitsteam L. beim «Sting Corner» abgefangen. Nach erfolgter Information über seine Verhaf- tung habe L. umgehend das Feuer eröffnet und sei im Schussfeuer verstorben. Als das Sicherheitsteam anschliessend zu KK.s Residenz vorgedrungen sei und ihn aufgefordert habe, aus dem Haus zu kommen, habe er sich geweigert und eine Granate aus dem Haus geworfen. Nachdem KK. das Feuer eröffnet habe, sei er im Schusswechsel verletzt worden, woraufhin er überwältigt und verhaftet worden sei (SK 127.731.111 f.). In einer separaten Kolumne informierte die Zei- tung, auch Korporal NN. habe wegen Verdachts, am Putschversuch beteiligt ge- wesen zu sein, verhaftet werden sollen, sei jedoch im Schusswechsel verstorben (SK 127.731.112).
b) Eine kritische Medienberichterstattung erschien in der Ausgabe vom 31.01.-03.02.2000 des «The Independent». Unter dem Titel «The alleged coup plot – many more questions still unanswered» berichtete die Zeitung zunächst einleitend, Präsident Jammehs loyal gesinnte Truppen hätten die zwei verdäch- tigten Hauptverschwörer, Leutnante L. und KK., am «Sting Corner» getötet (L.) bzw. bei dessen Residenz verhaftet (KK.). Im Presseartikel wurde die Frage auf- geworfen, weshalb zwei erfahrene Soldaten wie L. und KK. das Feuer eröffnet haben sollen, wenn sie offensichtlich erkannt haben mussten, keine Chance auf ein Entkommen zu haben. Weiter falle auf, dass L. angeblich im Schussfeuer gestorben sei, und KK. Verletzungen erlitten habe; jene Soldaten, die sie hätten festnehmen sollen, seien demgegenüber nicht verletzt worden (SK 127.731.103).
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SK.2023.23
c) In der Folge berichtete «AllAfrica» am 9. und 23. Juli 2001 unter den Titeln «Former State Guards Commander Faces Court Martial» und «As Court Martial Gets Into Higher Gear More Revelations Emerge» über das gegen KK. geführte Militärgerichtsverfahren. Die Presseartikel führten aus, KK. werde beschuldigt, am oder um den 14. Januar 2000 einen Staatsstreich initiiert zu haben (BA 13- 001-1185 ff.). Leutnant L. und Korporal NN. seien beim Versuch ihrer Festnahme getötet worden, wohingegen Leutnant KK. im Verlaufe seiner Verhaftung ledig- lich Verletzungen am Bein davongetragen habe. Die Vorwürfe gegen den Be- schuldigten, der zwischenzeitlich Captain geworden sei, seien im Verlaufe des Verfahrens jedoch fallengelassen worden. Der Beschuldigte sei daher im Verfah- ren gegen KK. als Zeuge befragt worden. Der Beschuldigte, der derzeit für UNAMSIL in Sierra Leone diene, habe im Verfahren gegen KK. zum Vorfall L. ausgesagt, damals mit einem Team der «State Guard» unterwegs gewesen zu sein. Das Team habe die Aufgabe gehabt, den Putschverdächtigten L. an der «Bund Road» zu verhaften. Sein Team habe L. per Mobiltelefon aufgefordert, er solle zu einem Treffen kommen. Als L. bei ihnen angekommen sei und ihm seine Verhaftung eröffnet worden sei, habe er (L.) eine Waffe gezogen. Laut «AllAfrica» habe der Beschuldigte vor Militärgericht wörtlich ausgesagt: «Then one of the guards fired at him and missed but as he was running and firing at us and the guards returning fire at the same time, he was shot and killed». Laut Ausführun- gen des Beschuldigten habe sich der Vorfall frühmorgens zwischen 01:00 und 03:00 Uhr abgespielt. Weiter habe der Beschuldigte laut «AllAfrica» vor Gericht ausgesagt, es habe zuvor am 13. Januar 2000 ein Treffen zwischen KK. und ihm gegeben. KK. habe ihm mitgeteilt, einen Putsch zu planen, nachdem der Präsi- dent am 16. Januar 2000 das Land verlasse, um nach Gabun zu reisen. Am Fol- getag habe er (der Beschuldigte) sich mit KK. und L. im Büro von KK. getroffen. KK. habe sie über die Details des Putschversuchs informiert, u.a. wer sie wie im Staatsstreich unterstützen würde. 7.1.1.2 TRRC-Schlussbericht
a) Die TRRC gelangte in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis, L. und NN. seien getötet worden, da sie des Putschversuchs verdächtigt gewesen seien. Präsident Jammeh habe keine Untersuchung zu deren Tötung angeordnet. Aus dem Um- stand, dass NN. im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Putschisten L. getö- tet worden sei und beide auf Anordnung von Präsident Jammeh verfolgt worden seien, sei auf Präsident Jammehs Inkaufnahme deren Tötung zu schliessen (BA B10-001-04-0109 Rz. 96-98/-0364 Rz. 54-56). Für die Tötung von L. seien der Beschuldigte in Mittäterschaft mit Präsident Jammeh und weiteren Soldaten verantwortlich (BA B10-001-04-0108 Rz. 94 f./-0254 Rz. 29/-0363 Rz. 41 ff./-0388 Rz. 1). Den Hergang der Tötung von L. gab die TRRC im Schlussbericht gestützt auf ihre Untersuchung folgendermassen wieder: Präsident Jammeh habe im Janu- ar 2000 die Information erhalten, die Leutnante L. und KK. der Staatsgarde wür- den einen Staatsstreich planen. In der Folge habe Jammeh mit dem Beschuldig- ten und einem weiteren Soldaten der Staatsgarde (FF.) die Festnahme von L. geplant. Der Beschuldigte und weitere Mitglieder der GNA («Gambia National
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SK.2023.23 Army») hätten L. zur «Bund Road» gelockt und auf Befehl von Präsident Jammeh getötet. Anschliessend sei der Beschuldigte mit L.s Leichnam im Fahrzeug nach «Mile 7» in Bakau zum Haus von KK. gefahren. KK., der aus seinem Haus eine Granate geworfen und zu flüchten versucht habe, habe gefangen genommen werden können (vgl. BA B10-001-04-0108 f./-0363 f.). Diese Feststellungen der TRRC betreffend L. basieren auf den Aussagen von FF. und RR. Gemäss TRRC-Schlussbericht führte RR. aus, er habe sich kurz bevor der Be- schuldigte mit seiner Gruppe zur Verhaftung von KK. aufgebrochen sei, bei ers- terem nach dem Verbleib von L. erkundigt. Der Beschuldigte habe ihm geantwor- tet, L. befände sich im Kofferraum. Er (RR.) habe L.s Leichnam im Kofferraum gesehen. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte ihm erzählt, L. habe sich gegen die Verhaftung gewehrt und das Feuer eröffnet, woraufhin sie ihn getötet hätten. Er (RR.) habe dem Beschuldigten diese «Story» nicht abgenommen, sondern angenommen, der Beschuldigte und dessen Gruppe hätten L. absichtlich und grundlos getötet (BA B10-001-04-0363 Rz. 49). Zu FF. hob die TRRC hervor, er habe in seiner Befragung zunächst geschildert, es sei L. gewesen, der beim Ver- haftungsversuch eine Pistole gezogen habe, woraufhin sie ihn erschossen hät- ten. Später habe FF. in seinen Aussagen vor der TRRC beigefügt, L. habe die Pistole nicht bloss gezogen, sondern auf sie geschossen. Nach Ansicht der TRRC habe diese Aussageergänzung FF. bezweckt, die Tötung von L. als einen Akt der Selbstverteidigung darzustellen. Mit Blick auf das Aussageverhalten von FF. sei die Glaubhaftigkeit der Aussage, in Selbstverteidigung gehandelt zu ha- ben, anzuzweifeln (BA B10-001-04-0364 Rz. 51 ff.). Zu NN. führte die TRRC aus, dieser habe als Mitglied der Staatsgarde nach der Tötung von L. angenommen, das nächste Opfer zu sein. Er sei daher vom «State House» weggerannt und von «State Guards» verfolgt worden. Die «State Guards» hätten NN. hinter dem Albert-Markt am Strand in Banjul eingeholt und erschossen. Für dessen Tötung verantwortlich sei jedenfalls Yahya Jammeh (BA B10-001-04-0109 Rz. 96 ff.).
b) Im Zusammenhang mit dem Putschversuch dokumentierte die TRRC zusätz- lich zu den vorerwähnten betroffenen Personen L., KK. und NN. sechs weitere Personen, die aufgrund Putschverdachts verhaftetet worden seien. Unter den Verhafteten habe sich der Armeeangehörige RR. und ein Geschäftsmann befun- den. Die Personen seien vor ein Untersuchungspanel, bestehend aus NIA-Mit- gliedern, im NIA-Hauptquartier gestellt worden. Zwei Soldaten seien in der Folge gefoltert worden. Dies habe zu jener Zeit dem «modus operandi» der NIA ent- sprochen, um Geständnisse zu erzwingen (BA B10-001-04-0063 Rz. 1 ff./-0116 Rz. 197 ff.). 7.1.2 Personalbeweise 7.1.2.1 Aussagen vor der TRRC
a) FF. (Soldat) FF. sagte vor der TRRC am 5. August 2019 im Wesentlichen aus (BA B05-001- 0079/Datenträger), der Trupp habe beabsichtigt, L. und KK. zu verhaften, um
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SK.2023.23 herauszufinden, wer den versuchten Staatsstreich geplant habe. Zuvor sei ihm in Kanilai beim Präsidenten eine Kassette vorgespielt worden, um die Stimmen darauf zu identifizieren. Auf der Aufnahme habe er KK. und den Beschuldigten über einen Putschversuch sprechen hören. Präsident Jammeh habe angeordnet, KK. und L. zu verhaften. Hierfür seien die besten Personen aus der Staatsgarde, Präsident Jammehs Leibwächter und er selber, ausgewählt worden. Die Lage sei gefährlich gewesen, da KK. und L. das Waffenarsenal kontrollierten. Um kein Chaos in der Stadt zu verursachen, habe der Beschuldigte die Idee gehabt, L. an die «Bund Road» in einen Hinterhalt zu locken. Sie hätten einen Schusswechsel nicht ausschliessen können. Der Beschuldigte als «Commander» habe beab- sichtigt, L. zu isolieren. Er wiederholte, es sei ein Hinterhalt gewesen, weit weg von der Stadt, wo es keine Zeugen gebe. Der Beschuldigte habe L. telefonisch an die «Bund Road» beordert, um etwas mit ihm zu besprechen. Zu jenem Zeit- punkt seien sie bereits in den Mango-«swamps» versteckt gewesen. Der Be- schuldigte sei allein auf der Strasse gestanden. Er (FF.) habe L. am Telefon des Beschuldigten gehört, da dessen Lautsprecherfunktion angestellt gewesen sei. Als L. zum Beschuldigten herangetreten sei, seien sie hervorgekommen und hät- ten L. mitgeteilt, ihn zu verhaften. L. habe daraufhin ihre Mütter beleidigt und das Feuer eröffnet. Alle hätten schliesslich geschossen. L. habe niemanden getrof- fen. Der Beschuldigte, der neben L. gestanden sei, habe sich umgehend nach Eröffnung des Feuers durch L. zu Boden geworfen. L. sei weggerannt. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, L. zu töten. Da L. das Feuer eröffnet und sie habe töten wollen, hätten sie keine andere Möglichkeit gehabt, als zu schiessen. Sie alle hätten auf L. geschossen. L.s Leichnam sei anschliessend in den Kofferraum gelegt worden und auf Befehl seien sie zu KK.s Residenz gefahren.
b) HHH. (Armeeangehöriger) HHH., der zwischenzeitlich verstorben ist (BA 19-104-0039 f. Ziff. 4), führte zu L. vor der TRRC am 19. November 2020 im Wesentlichen aus, dessen Leichnam gesehen zu haben. L.s Leichnam habe am Kopf und Körper viele Einschusslö- cher aufgewiesen (SK 127.510.149 ff./-152; BA 10-001-1309). 7.1.2.2 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren die Aussage zu L. (BA 13-001- 1160 ff.). Im Sinne eines vorgezogenen Plädoyers reichte er am 30. August 2022 eine schriftliche Stellungnahme ein (nachfolgend «schriftliche Stellungnahme»; BA 13-001-1286 ff.), worin er nicht bestritt, an der Tötung von L. beteiligt gewe- sen zu sein. Er machte allerdings im Wesentlichen geltend, L. sei kein politischer Gegner, sondern ein Putschist und damit ein Krimineller gewesen. Dessen Tö- tung stelle eine isolierte Tat dar (BA 13-001-1307/-1308 f.). In seiner Einvernahme vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte den Ankla- gepunkt betreffend L. und verweigerte die Aussage unter Verweis auf eine ge- setzliche Geheimhaltungspflicht (SK 127.731.019 ff.). Gleichzeitig anerkannte er,
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SK.2023.23 im Juli 2001 vor Gericht in Banjul im gegen KK. geführten Militärgerichtsverfahren einvernommen worden zu sein (SK 127.731.025).
b) Auskunftsperson RR. (Beamter der Staatsgarde) Laut Aussagen von RR. vom 24. Januar, 21. Februar und 28. März 2019 im Vor- verfahren sei der Beschuldigte an der Erschiessung von L. beteiligt gewesen. RR. schilderte, an einem Abend beim Präsidenten in Kanilai gewesen zu sein, als letzterer sich bereit gemacht habe, nach Gabun zu reisen. Er (RR.) habe eine Kassette erhalten und ein Kassettengerät bringen müssen. Auf der Aufnahme habe er den Beschuldigten, KK. und L. sagen hören, sie würden zusammen einen Staatsstreich planen, während der Präsident sich in Gabun aufhalte. Den in Kanilai anwesenden Personen sei erklärt worden, der Beschuldigte habe ver- kabelt an dieser Besprechung teilgenommen und sei für diese Aufzeichnungen verantwortlich gewesen. Der Präsident habe ihm (RR.) befohlen, L. und KK. fest- zunehmen und zur Militärpolizei zu bringen (BA 12-018-0018 ff). Da KK., Kommandant der Staatsgarde, verdächtigt gewesen sei, sei der Beschul- digte als dessen Stellvertreter automatisch zum Kommandanten der Staatsgarde aufgestiegen. In der fraglichen Nacht habe er den Beschuldigten am «Sting Cor- ner» mit weiteren Personen angetroffen. Der Beschuldigte habe ihnen befohlen, am «Sting Corner» zu warten, während er mit MM., «Sergeant» BBBBBBB. und FF. sowie mit zwei oder drei weiteren Soldaten L. verhaften werde. Als der Be- schuldigte mit seiner Gruppe zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte ihm (RR.) auf die Frage nach L.s Verbleib geantwortet, dieser sei im Kofferraum. Er habe den Kofferraum des Fahrzeugs der Marke Peugeot des Beschuldigten ge- öffnet und darin den toten L. liegen sehen. Er habe den Beschuldigten gefragt, wieso L. tot sei, da der Präsident doch dessen Festnahme angeordnet habe. Da- raufhin habe ihm der Beschuldigte erzählt, zu L. ins Büro im «State House» ge- fahren zu sein; L. habe sich gegen eine Festnahme gewehrt und auf sie geschos- sen. Daraufhin hätten sie zurückgeschossen und L. sei gestorben. Er (RR.) habe den Beschuldigten gefragt, wie das möglich sei, da das Büro so klein sei, und wie es gekommen sei, dass L. auf sie geschossen habe, ohne jemanden von ihnen zu treffen. Daraufhin habe der Beschuldigte eingestanden, der Vorfall habe sich nicht wie von ihm beschrieben zugetragen. Später in dieser Nacht, als er (RR.) an der Verhaftung von KK. teilgenommen habe, seien sie von Yundum nach Banjul zurückgefahren. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug vor ihm gefahren. Auf der Höhe der «Bund Road» sei der Beschuldigte plötzlich abgebo- gen. Er (RR.) sei ihm gefolgt. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug angehalten und eine Waffe vom Boden aufgehoben. Gefragt, was er da tue, habe der Be- schuldigte zuerst nichts sagen wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte ihm mitgeteilt, wie die Waffe auf den Boden gekommen sei: Er (der Beschuldigte) sei mit seiner Gruppe nicht nach Banjul, sondern zur «Bund Road» gefahren, wo seine Soldaten sich versteckt hätten; er (der Beschuldigte) habe L. an die «Bund Road» gebeten, um über den Putsch zu beraten. Als L. eingetroffen und aus dem Auto gestiegen sei, seien die Soldaten aus dem Versteck hervorgesprungen und hätten L. die Verhaftung angekündigt, woraufhin L. in die Mangroven gerannt sei. Als Reaktion hätten sie ihn erschossen (BA 12-018-0018 f./-0037/-0042).
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SK.2023.23
c) Auskunftsperson G. (Witwe von L., Privatklägerin) G. gab am 6./7. März 2019 vor der Bundesanwaltschaft zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-021-0010 ff.), ihr Ehemann sei am 14. Januar 2000 verstorben. Drei Tage vor dem Ableben habe ihr Ehemann erzählt, sein Verhältnis zum Prä- sidenten habe sich überraschend verschlechtert. KK. habe ihr gesagt, L. ver- mute, der Beschuldigte versuche einen Zwist zwischen dem Präsidenten und L. zu provozieren. In der Tatnacht habe L. nach Arbeitsende zuhause einen Anruf erhalten. L. habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihm telefonisch ausgerichtet, der Präsident würde ihn im «State House» benötigen. L. sei daraufhin ohne Uni- form und unbewaffnet mit einem Freund losgefahren, um letzteren auf dem Weg zum «State House» abzusetzen. Am folgenden Morgen sei sie zu ihrer Arbeits- stelle gefahren, um mitzuteilen, ihren Ehemann zu vermissen. Während ihrer Abwesenheit habe der Beschuldigte in Begleitung von uniformierten Soldaten ihr Haus durchsucht. Bei der Durchsuchung seien Uniformen und Schuhe von L. sowie Bargeld im Wert von GMD 125'000.-- entwendet worden. Der Beschuldigte habe ihrer Schwester lediglich eine Notiz über die Auffindung von GMD 35'000.-- ausgestellt. In den Abendnachrichten habe sie (G.) um 18:00 Uhr auf Geheiss des Präsidenten den Fernseher angestellt und unter «Breaking News» die Tötung ihres Ehemanns vernommen. Es sei das Bild eines Peugeots eingeblendet und berichtet worden, L. sei auf der Strasse gestoppt worden. Wo sich der Leichnam ihres Ehemannes befinde, wisse sie bis heute nicht. HHH. habe ihr gesagt, er und RR. seien Teil des Teams gewesen, das auf Befehl von Präsident Jammeh L. festnehmen sollte. Laut HHH. habe allerdings der Beschuldigte ihnen gesagt, sie sollen unterwegs anhalten und warten. Der Beschuldigte würde L. zu ihnen führen. Nachdem der Beschuldigte laut HHH. ihren Ehemann getötet habe, habe der Beschuldigte dessen Leichnam im Kofferraum von L.s eigenem Fahrzeug deponiert. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer am 10. Januar 2024 (SK 127.756.001 ff.) bestätigte G. im Wesentlichen ihre Aussagen im Vorverfahren. 7.1.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 7.1.3.1 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung im Parteivortrag geltend ma- chen, es lasse sich nicht nachweisen, wer L. getötet habe und wie, wo und wann er getötet worden sei. Die Tötung von L. sei jedenfalls eine legitime Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewesen, da versucht worden sei, L. als hochrangigen Offizier und verdächtigten Putschisten festzunehmen (SK 127.721.1183). Aus dem vom Beschuldigten vertretenen Standpunkt ist zu folgern, dass er grundsätzlich nicht bestreitet, eine von ihm befehligte Gruppe von Soldaten habe L. an der «Bund Road» im Januar 2000 erschossen, zumal der Beschuldigte vor Gericht anerkannte, im Juli 2001 im gegen KK. geführten Militärgerichtsverfahren in Banjul zum Hergang der Tötung ausgesagt zu haben. Der Beschuldigte macht aber geltend, die Tötung von L. sei den Umständen ent- sprechend verhältnismässig gewesen. Auf weitere Ausführungen liess sich der Beschuldigte während seiner Einvernahme vor Gericht nicht ein, unter Berufung auf eine Geheimhaltungspflicht. Die Herrschaft von Yahya Jammeh wurde im
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SK.2023.23 Auftrag des Staates durch die TRRC öffentlich aufgearbeitet. Die Geltendma- chung einer Geheimhaltungspflicht betreffend diese Vorkommnisse ist daher nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte im Jahr 2001 im militärischen Ge- richtsverfahren gegen KK. öffentlich dazu Aussagen gemacht hat. 7.1.3.2 Die Presseartikel, worin auch die vom Beschuldigten vor Militärgericht im Ju- li 2001 gemachten Zeugenaussagen teilweise wortwörtlich wiedergegeben wer- den, die Aussagen von FF. vor der TRRC und von RR. sowie ferner von G. be- legen, dass L. Mitte Januar 2000 durch eine vom Beschuldigten angeführte Sol- datengruppe getötet wurde. FF. anerkannte, zusammen mit dem Beschuldigten an L.s Tötung beteiligt gewesen zu sein. Dies untermauern die Aussagen von RR., der die Vorgänge an der «Bund Road» nicht beobachtet hat, jedoch im Vor- verfahren und wiederholt vor der TRRC ausführte, L.s Leichnam gesehen zu ha- ben. Der Beschuldigte habe ihm unmittelbar nach der Tötung von L. eingeräumt, letzteren zusammen mit den von ihm beorderten Soldaten getötet zu haben. RR.s Aussagen beurteilt die Strafkammer als glaubhaft. Er beschrieb im Vorver- fahren detailreich und widerspruchsfrei zahlreiche Begleitumstände zu L.s Tö- tung. Erinnerungslücken und Erkenntnisse vom Hörensagen rund um die Tötung von L. gab er in seiner Einvernahme im Vorverfahren jeweils als solche zu erken- nen. Seine Schilderungen der einzelnen Handlungsplätze stimmen überein mit den geografischen Gegebenheiten (vgl. BA 10-001-1613/-1615; 13-018-0049). Die von RR. zu Protokoll gegebenen Vorgänge ergeben insgesamt ein stimmiges Gesamtbild. Sofern sich Erlebtes überschnitt, werden die Aussagen von RR. durch die Aussagen weiterer Personen untermauert. Übereinstimmend mit den Aussagen von RR. führte FF. vor der TRRC aus (BA B10-001-04-0363 Rz. 45), es habe damals zwei Gruppen gegeben; jene um RR., die gewartet habe, und jene des Beschuldigten, die zur Festnahme von L. geschritten sei. Dies wird ebenfalls gestützt durch G.s Aussage, wonach HHH. ihr mitgeteilt habe, er sei zusammen mit RR. zur Festnahme von L. beauftragt gewesen. G.s Aussage, wonach L. am Abend seines Verschwindens nach einem Telefonanruf des Be- schuldigten das Haus verlassen habe, bestätigt, dass der Beschuldigte L. in der Tatnacht an die «Bund Road» gelockt habe, wie RR. ausführte. Auch dass L. beim Verlassen des Hauses nicht uniformiert gewesen sei, deckt sich mit RR.s Erinnerung, L.s Leichnam in ziviler Kleidung im Kofferraum des Beschuldigten gesehen zu haben. Weitere übereinstimmende Aussagen mit RR.s Darstellung ergeben sich aus der Vorgeschichte: RR.s Angabe, es habe damals eine Audio- aufzeichnung gegeben, worin L. und KK. über Putschpläne gesprochen hätten, wird gestützt durch die Aussagen des «State Guard» BB. (BA 12-035-0118) und des stellvertretenden Generaldirektors der NIA DD. (BA 12-025-0144). Beide führten im Vorverfahren aus, von dieser Aufnahme vernommen (BB.) bzw. diese persönlich gehört (DD.) zu haben. Die Geschehnisse rund um die Gesprächsauf- zeichnung decken sich ebenfalls mit den Erkenntnissen der TRRC, die gestützt auf die Aussagen von FF. festhielt, der damalige stellvertretende Generaldirektor der NIA sei zum Präsidenten nach Kanilai gekommen und es sei eine Kassetten- aufnahme abgespielt worden, auf der die Stimmen von KK. und des Beschuldig- ten zu hören gewesen seien (BA B10-001-04-0363 Rz. 42 f.). RR. führte zudem
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SK.2023.23 in sich stimmig und wiederholt aus, der Beschuldigte habe ihm zunächst eine falsche Version der Geschehnisse geschildert. Er habe den wahren Tatort, näm- lich die «Bund Road», erst preisgegeben, als er (RR.) den Beschuldigten dort beim Aufheben einer Waffe ertappt und zur Rede gestellt habe. Damit stimmen wiederum die Angaben zum Tatort und zum Ablauf mit den Aussagen von FF. überein, der zusammen mit dem Beschuldigten an der «Bund Road» war, wo L. getötet wurde. RR.s Schilderung, der Beschuldigte habe versucht, ihn zunächst einen anderen Tathergang glauben zu lassen, sticht als weiteres Realkennzei- chen in dessen Aussagen hervor. 7.1.3.3 Die Strafkammer hat keinerlei Anhaltspunkte, RR.s Aussagen zu den von ihm beschriebenen Vorgängen anzuzweifeln, und beurteilt es daher als glaubhaft, dass der Beschuldigte erst nachdem RR. ihn beim Lügen ertappt und ihn damit konfrontiert hatte, mit der Wahrheit herausrückte und ihm den wahren Tather- gang preisgab, wonach L. an der «Bund Road» ohne zu schiessen in die Mang- roven gesprungen und beim Fluchtversuch erschossen worden sei. Zwar vermit- telt die am Boden liegende, vom Beschuldigten nach der Tatverübung aufgeho- bene Waffe, dass L. bewaffnet war, wie der Beschuldigte vor dem gambischen Militärgericht im Juli 2000 und FF. vor der TRRC hervorhoben. Die Strafkammer gelangt allerdings zur Auffassung, dass die vom Beschuldigten vor Militärge- richtsverfahren und von FF. vor der TRRC geltend gemachte Notwehrsituation, wonach L. versucht habe zu fliehen und auf sie geschossen habe, als Schutzbe- hauptung zu werten ist: Laut TRRC-Schlussbericht schob FF. in seinen Aussagen nach, L. habe auf die ihn verhaftenden Personen geschossen. Dies vermittelt den Eindruck, dass FF. sich und seine Mitstreiter besser darzustellen versuchte. Die Schilderung von FF., alle Soldaten hätten auf L. geschossen, deutet vielmehr darauf hin, dass L. nicht festgenommen, sondern getötet werden sollte. Andernfalls hätten die Sol- daten, unter der Leitung des Beschuldigten L. – gegebenenfalls er sich einer Ver- haftung widersetzte – auf die Beine schiessen können, um ihn zu verhaften. Des- sen Leichnam habe zahlreiche Einschusslöcher im Kopf und im Körper aufge- wiesen, schilderte HHH. vor der TRRC. Die zahlreichen Schussverletzungen deuten auf ein Niederstrecken von L. hin, zumal FF. vor der TRRC und der Be- schuldigte im Militärgerichtsverfahren angaben, L. habe versucht, wegzurennen. Die vielen Schusswunden mussten während der Flucht entstanden sein. Indem L. wegrannte, zeigt sich wiederum, dass er sich in Lebensgefahr sah und vor dem Kugelhagel zu fliehen versuchte. Sollte L., wie von FF. behauptet, auf die ihn verhaftenden Personen geschossen haben, wäre wiederum zu fragen, wes- halb keiner aus dem Schusswechsel Verletzungen davontrug, zumal L. als lang- jähriger Armeeangehöriger im Umgang mit Schusswaffen Erfahrung haben musste. An dieser Stelle ist ein Vergleich zu KK. zu ziehen: L. wurde an einen Ort aus- serhalb der Stadt gelockt und erschossen. Im Unterschied zu ihm (und NN.) wurde KK., der eine Granate geworfen und sich gegen die Verhaftung vehement gewehrt haben soll, zuhause aufgesucht und nicht getötet, sondern verhaftet und später verurteilt. Laut FF.s Aussagen vor der TRRC wurde für den Umgang mit
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SK.2023.23 L. bewusst eine Umgebung geschaffen, wo sich keine Zeugen aufhielten. Dass L. somit zur Vermeidung von Zeugen an einen abgelegenen Ort («ambush») be- ordert wurde, anstatt in seinem Zuhause wie KK. aufgesucht zu werden, und er im Unterschied zum sich wehrenden KK. getötet wurde, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, es sei Notwehr gewesen. Die Annahme, dass bei L.s Tötung keine Notwehrlage bestand, wird zusätzlich bestärkt durch das Nachtatverhalten: Die Tötung L.s liess sich zur Erzeugung einer abschreckenden Wirkung mittels «Breaking News» in den Abendnachrich- ten des staatlichen Fernsehens verwenden. Selbst L.s Ehefrau, G., musste auf diese Weise von der Erschiessung ihres Ehemannes erfahren. Sie wurde nicht vorgängig informiert, sondern von Präsident Jammeh persönlich telefonisch auf- gefordert, sich die Abendnachrichten anzusehen. Den Fernsehzuschauern wurde damit in drohender Manier insinuiert, welche mögliche Bestrafung auf eine Auflehnung gegen den Präsidenten folgen könnte. Bezeichnend ist ebenfalls, dass L.s Leichnam nie der Familie ausgehändigt und die Familie über den Ort, wo er begraben liegt, lange Zeit im Ungewissen gelassen wurde. Auch das Ver- schwindenlassen des Leichnams erhärtet die Absicht des ganzen Unterfangens, einen verdächtigten Putschisten auszuschalten, zu entmenschlichen und den Tathergang zu verschleiern. Die fehlende Untersuchung zum Tathergang ermög- lichte zumindest, die in Kauf genommene Eliminierung des in einen Hinterhalt gelockten Putschverdächtigten L., zu vertuschen. Die Strafkammer gelangt daher zum Schluss, dass die Darstellung einer Not- wehrlage eine Schutzbehauptung darstellt und – wie in der Vergangenheit unter Jammehs Herrschaft bereits mehrfach geschehen (vgl. E. 5.3) – auch L. als Putschverdächtigter beseitigt wurde. Die Tötung von L., ebenso wie NN.s Tötung und die Folter von zwei weiteren unter Putschverdacht stehenden Soldaten bei der NIA, fügen sich in eine Reihe dokumentierter Gewaltverbrechen ein. Diese vermitteln ebenfalls den Eindruck, dass zur Unterdrückung von Putschverdäch- tigten jedes gewaltsame Mittel rechtens sei. Diese Auffassung wurde durch Prä- sident Jammeh verstärkt, der im Juli 2000 öffentlich verkündete, jeder, der die Stabilität der Nation störe, sei sechs Fuss tief zu begraben (vgl. E. 5.1.5.1 zu Verlautbarungen). 7.1.3.4 Zusammengefasst ist erwiesen, dass der Beschuldigte, zu jenem Zeitpunkt Hauptmann der Staatsgarde, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Ge- spräch mit Leutnant L. aufnahm, in dem sich letzterer zur Planung eines Putsch- versuchs äusserte. Der Beschuldigte brachte diese Aufnahme dem Präsidenten Jammeh zur Kenntnis, worauf dieser RR. beauftragte, L. festzunehmen. Der Be- schuldigte teilte daraufhin L. telefonisch mit, Präsident Jammeh würde ihn benö- tigen. Der Beschuldigte forderte L. auf, sich mit ihm an der ausserhalb von Banjul liegenden «Bund Road» zu treffen. Am 13./14. oder 14./15. Januar 2000 begeg- neten die zur Verhaftung von L. ausgerückten Soldaten, unter der Leitung von RR., dem Beschuldigten. Dieser gab bekannt, mit Präsident Jammeh gespro- chen zu haben; er werde L. verhaften und die Soldaten sollten am «Sting Corner» warten. Der Beschuldigte begab sich mit fünf bis sechs Soldaten dieser Gruppe, darunter FF., zur «Bund Road», um L. aufzulauern. Nach Ankunft von L.
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SK.2023.23 schossen der Beschuldigte und die von ihm angeführten Soldaten mit Handfeu- erwaffen auf L., worauf dieser an den Schussverletzungen unmittelbar vor Ort verstarb. Aus der Aussage von FF., wonach alle auf L. geschossen hätten, und RR.s Schilderung, der Beschuldigte habe ihm gegenüber damals eingestanden, dass «sie» zurückgeschossen hätten, ergibt sich, dass auch der Beschuldigte schoss. Demgegenüber ist die Aussage des Beschuldigten vor Militärgericht vom Juli 2001, die «Guards» – nicht er – hätten damals auf L. geschossen, als Schutz- behauptung zu werten. Nach der Tötung von L. fuhr der Beschuldigte zurück zum «Sting Corner», wo er RR. auf dessen Nachfrage nach dem Verbleib von L., den Leichnam im Kofferraum des Fahrzeugs zeigte. Die Eliminierung wurde vom Prä- sidenten Jammeh in Kauf genommen, da L. verdächtigt worden war, einen Staatsstreich zu planen. 7.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS) 7.2.1 Personalbeweise 7.2.1.1 Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zu G. die Aussage (BA 13-01- 1200 f./-1214 f./-1364) und machte mittels schriftlicher Stellungnahme geltend, ihre Anschuldigungen gegen ihn seien falsch (BA 13-01-1306). Ihre Aussagen seien zeitlich unpräzise und inkohärent (BA 13-01-1292 f. Z. 9). Er habe sich während beinahe der gesamten Zeit der ihm angelasteten Vergewaltigungen auf UN-Mission in Sierra Leone befunden (BA 13-01-1295). Dies wiederholte der Be- schuldigte auch in seiner Einvernahme vor Gericht (SK 127.731.025 f.). 7.2.1.2 G. führte in ihrer Strafanzeige vom 6. Juli 2018 aus (BA 05-010-0002 ff.), der Beschuldigte habe im Januar 2005 von ihr erfahren wollen, wo sie gewesen sei und ob sie in einem anderen Land um Asyl ersucht habe. Insbesondere habe er auch herausfinden wollen, ob und welche Informationen sie über ihn weitergege- ben habe – namentlich in Bezug auf die Tötung ihres Ehemannes L., die Beschlag- nahme ihrer Vermögenswerte während der Hausdurchsuchung im Jahr 2000 so- wie ihre eigenen Misshandlungen durch den Beschuldigten (BA 05-010-0007 Rz. 9). Im Vorverfahren gab G. in ihrer Einvernahme am 6./7./8. März 2019 zusammen- gefasst zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie ab dem 16. Januar 2000 unter Anwendung von physischer Gewalt zu Sex gezwungen (BA 12-021-0095). Hier- für habe er sie jeweils in ihrem Haus aufgesucht (BA 12-021-0096 f.). Damit ihre Kinder nicht auch noch ihre Mutter verlieren würden, habe sie die Vergewaltigun- gen über sich ergehen lassen (BA 12-021-0097/-0100). Ab Ende 2001 bzw. an- fangs 2002 habe der Beschuldigte sie jeweils am Wochenende im Motel während knapp sechs Monaten vergewaltigt (BA 12-021-0101). Er sei jeweils nachts zu ihr gekommen, um nicht gesehen zu werden (BA 12-021-0103). G. schilderte, der Beschuldigte habe mit ihr gespielt; ihre Entlassung und Wiederanstellung im staatlichen Dienst stünden im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen (BA 12-021-0099). Die sexuellen Übergriffe hätten bis ins Jahr 2003, als sie Gambia verlassen habe, angedauert (BA 12-021-0013). Nach ihrer Rückkehr nach Gambia im Jahr 2005 habe der Beschuldigte sie in der ersten Januarwoche
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SK.2023.23 erneut misshandelt und während vier Tagen ohne Kontakt zur Aussenwelt ge- fangen gehalten. Er sei jeweils in der Nacht zu ihr gekommen, um sie zu schlagen und zu vergewaltigen. Sie sei von ihm wie ein Tier oder eine Sklavin behandelt worden (BA 12-021-0017/-0089 ff.). Insgesamt sei sie zweimal vom Beschuldig- ten schwanger geworden, wobei er sie beide Male gezwungen habe, abzutreiben (BA 12-021-0097/-0101). Ähnlich wie in der Strafanzeige führte G. wiederholt aus, der Beschuldigte als IGP habe sie 2005 zu Hause aufgesucht und gefragt, weshalb sie in die USA gegangen sei; ob sie dort einen Asylantrag gestellt und was sie dort erzählt habe (BA 12-021-0014). Er habe ihr die Pistole an die Schläfe gehalten und sie gefragt, ob sie dem Journalisten DDDD., der viel über Präsident Jammeh geschrieben habe, kenne. Zudem habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie über das Geld gesprochen habe, denn es gäbe Personen, die sich danach bei ihm erkundigen würden (BA 12-021-0017). In den beiden nachfolgenden Ta- gen ihrer Einvernahme wiederholte G., der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie jemandem von der Ermordung ihres Ehemanns berichtet und von der Geld- summe erzählt habe (BA 12-021-0091/-0134). Am 30. Oktober 2019 äusserte sich G. vor der TRRC zur Tötung ihres Eheman- nes L. und zu ihren eigenen Vergewaltigungsvorwürfen gegenüber dem Beschul- digten. Gemäss Schlussbericht der TRRC habe G. ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr – bevor er sie in Tanji in einem Haus in der Nähe des «Independence Drive» vergewaltigt habe – vorgeworfen, mit anderen Männern zusammen zu sein (BA B10-001-04-0123 Rz. 276). In der audiovisuellen Aufzeichnung von G.s Be- fragung vor der TRRC (SK 127.510.152; PT4, 01:49:00-02:01:30) schilderte G., der Beschuldigte habe sie im Vorfeld zur Vergewaltigung bei ihr Zuhause als wun- derschöne Frau bezeichnet. Da sie sich ihm entzogen habe, habe er sie verge- waltigt und entschieden, sie auch zukünftig immer wieder zu vergewaltigen. Wei- ter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie bereits mehrere Tage vor der ersten Vergewaltigung gefragt (01:13:50 ff.), ob sie mit den Medien gesprochen und ihrer Familie vom Geld erzählt habe. Im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung, die in einem Gebäude beim «State House» stattgefunden habe (02:20:00 ff.), gab G. auch an, der Beschuldigte habe ihr dort gedroht, sie zu töten, sollte er sie mit einem anderen Mann sehen. Sie habe Dakar im Juni 2003 verlassen und sei 2005 nach Gambia zurückgekehrt (02:39:30 ff.), woraufhin der Beschuldigte sich eines Tages telefonisch bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt habe. Am Abend sei er, damals bereits IGP, zu ihnen nach Hause gekommen (02:49: 40 ff.). Unter Trä- nen führte G. aus, der Beschuldigte habe sie mitgenommen und zum gleichen Ort in das Gebäude beim «State House» gebracht, wo sie bereits zuvor von ihm vergewaltigt worden sei. Der Beschuldigte habe sie aufs Bett geworfen und ge- fragt, weshalb sie ihm gesagt habe, in Dakar und nicht in den USA gewesen zu sein. Er habe ihr den gambischen Pass weggenommen und sie gefragt, weshalb sie ihm nicht telefoniert habe. Währenddem der Beschuldigte sie geschlagen habe, habe er sie zudem gefragt, ob sie Asyl besitze; ob sie jemandem gesagt habe, was er ihr antue. Schliesslich habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie in den USA Beziehungen mit Männern gehabt habe. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer bestätigte G. weitgehend ihre Aussa- gen im Vorverfahren und präzisierte in zeitlicher Hinsicht ihre Aussagen zu den
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SK.2023.23 von ihr geltend gemachten Vergewaltigungszeiträumen (SK 127.756.014 ff.). Der Beschuldigte sei nach der ersten Vergewaltigung darum besorgt gewesen, was sie (G.) ihrer Mutter erzählen könnte, und habe ihr daher vorgegeben, was sie sagen solle (SK 127.756.015 f. Rz. 47). Auf die Frage, um was es dem Beschul- digten gegangen sei, als er sie vergewaltigt und missbraucht haben soll, führte G. wiederholt aus, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie mit Journalisten spreche und das GeId, das er nach L.s Tötung aus ihrem Haus mitgenommen habe, erwähne. Bei jeder Begegnung mit dem Beschuldigten sei jeweils seine erste Frage gewesen, ob sie gegenüber jemandem das von ihm entwendete Geld erwähnt habe. Dies schien sein grösstes Problem gewesen zu sein (SK 127.756.018 Rz. 18 ff.). 7.2.2 Eine Beweiswürdigung zu den von G. vorgebrachten Vergewaltigungsvorwürfen erübrigt sich mangels schweizerischer Strafhoheit (vgl. E. 5.4.2 zur rechtlichen Würdigung Kontextelemente/Gesamttat). 7.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) 7.3.1 Sachbeweise 7.3.1.1 Medienerzeugnisse Verschiedene Zeitungen in Gambia informierten Ende März 2006 über den Putschversuch vom 21. März 2006: «Foroyaa» und «The Independent» informierten mit Ausgaben vom 23.-25. März 2006 bzw. 24.-26. März 2006, unter Colonel BBB. sei ein Putsch- versuch erfolgt und Soldaten seien verhaftet worden (BA 15-102-0307 ff.). LL. vom «The Independent» hielt in seinem Artikel fest, es habe sich unter den 23 Put- schisten auch der ehemalige «Secretary of State for the Interior» (JJJ.) befunden (BA 15-102-0309; SK 127.721.281). In der Ausgabe vom 27.-30. März 2006 ent- hielt das gleiche Blatt eine Richtigstellung, wonach JJJ. nicht im Zusammenhang mit dem Putschversuch verhaftet worden sei (SK 127.721.283). «The Point» in- formierte am 27. März 2006 über die Festnahme von insgesamt 27 Sicherheits- beamten, Politikern und Zivilisten, darunter Captain B., der Generaldirektor der NIA, AAA., und C. (BA 05-003-0017). Mit Ausgaben vom 28. und 29. März 2006 berichtete auch der «Daily Observer» über den Putschversuch und dessen Fol- gen (SK 127.721.285 ff.). In der Ausgabe des «Daily Observer» vom 29. März 2006 wurde spezifisch über die Festnahme von E. und F. sowie über die Schliessung der Büroräumlichkeiten des «The Independent» informiert (SK 127.721.287 ff.). «Foroyaa» berichtete in der Ausgabe vom 3.-5. April 2006 unter dem Titel «Independent Duo Still Held» und mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtliche 72 Stunden-Regelung, E. und F. seien am 27. bzw. 28. März 2006 verhaftet worden. Sie seien zunächst in der Polizeistation in Banjul festgehalten und danach von der NIA abgeholt worden, ohne Bekanntgabe des Haftgrunds. Beide hätten bislang keinen Zugang zur Familie oder zu einem Anwalt erhalten (SK 127.721.291 f.). In der Ausgabe vom 6.-9. April 2006 druckte «Foroyaa» eine Stellungnahme der «Gambian Press
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SK.2023.23 Union and Civil Society» ab. Darin wurde die andauernde und unrechtmässige Inhaftierung von E. und F. kritisiert. Beide seien seit mindestens einer Woche inhaftiert, ohne einem Richter vorgeführt worden zu sein und ohne ihre Familien kontaktieren zu können. Weiter wurde moniert, die Abriegelung der Büroräum- lichkeiten des «The Independent» durch die Polizei sei ohne gerichtliche Anord- nung erfolgt. Das Vorgehen der gambischen Sicherheitskräfte stelle eine Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte dar (SK 127.721.294). In der folgenden Ausgabe (10.-12. April 2006) publizierte «Foroyaa» ein «Protestinserat», worin auf die anhaltende Inhaftierung von E. und F. aufmerksam gemacht wurde (SK 127.721.295). In der Ausgabe vom 15.-17. Mai 2006 berichtete «Foroyaa» über ein Gerichts- verfahren gegen verdächtigte Putschisten am «High Court». Unter den angeklag- ten Personen habe sich B. befunden, der offensichtliche Gesundheitsprobleme aufgewiesen habe; seine linke Hand sei in Gips eingepackt gewesen. Bis auf B. und zwei weitere angeklagte vermeintliche Putschisten sei niemand anwaltlich vertreten gewesen, da die Festgenommenen ihre Familien nicht hätten kontak- tieren können (SK 127.721.299). In der Berichterstattung von «Foroyaa» vom
6. Januar 2007 wurden unter dem Titel «At the court martial captain B. alleges severe torture» B.s Aussagen vor Militärgericht wiedergegeben. B. habe ausge- sagt, u.a. gefoltert und gezwungen worden zu sein, ein falsches schriftliches Ge- ständnis abzulegen, sowie eine Handgelenkfraktur erlitten zu haben (BA 15-102- 0299 f.). Über C.s zweite Verhaftung vom 24. Oktober 2006 durch die NIA informierte am
27. Oktober 2006 «AllAfrica» (BA 10-001-1026). 7.3.1.2 Interne Memoranden der amerikanischen Botschaft Interne Memoranden der amerikanischen Botschaft aus dem Zeitraum 24. März bis 2. Mai 2006 registrierten den Putschversuch (BA 10-001-0823/-0883 ff.). Die Mehrheit der festgenommenen Personen seien derzeitige oder ehemalige Ange- hörige der Armee und anderer Sicherheitsorganisationen. Zudem befänden sich unter den festgenommenen Personen ca. ein halbes Dutzend Zivilpersonen. Die Mitteilung warnte davor, es könne zu einem ähnlichen Vorgehen gegen die Opposition kommen wie im November 2005 (BA 10-001-0884 ff.). Präsident Jammeh, der aufgrund des Putschversuchs aus Mauretanien nach Gambia zu- rückgeeilt sei, habe öffentlich davor gewarnt, die für den Putschversuch verant- wortlichen Personen würden keine Nachsicht erwarten können und verlauten las- sen: «I have warned Gambians long enough. This time you can be rest assured is not the time for sympathy. Enough of this nonsense». Präsident Jammehs Ver- lautbarung zum gescheiterten Putschversuch sei im Einklang mit dessen Vor- liebe für hart und verworren anmutende Rhetorik. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung sei der «The Independent» geschlossen worden und sämtliche Mitarbeiter seien verhaftet und bei der PIU befragt worden. Bis auf die Personen E. und F. seien sämtliche Mitarbeitende des «The Independent» nach deren Ver- hör wieder entlassen worden (BA 10-001-0894 ff.). Berichten zufolge würden die im Zusammenhang mit dem Putschversuch inhaftierten Personen geschlagen.
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SK.2023.23 Der Sprecher der Nationalversammlung und eine Anwältin, die zugleich UDP- Mitglied sei, sowie weitere Mitarbeitende der NIA seien am 5./6. April 2006 fest- genommen worden (BA 10-001-0897 ff.). Am 2. Mai 2006 erfolgte der interne Hinweis, E. und F. seien vom 27. März bis
20. April 2006 inhaftiert gewesen. F. habe Fotografien gezeigt, welche die von ihm erlittenen Verletzungen und Misshandlungen während seiner Inhaftierung dokumentieren würden. Der Journalist LL. befände sich weiterhin in Haft und der «The Independent» sei bis auf weiteres geschlossen (BA 10-001-0902 ff.). 7.3.1.3 Amnesty International
a) Am 28. März 2006 berichtete Amnesty International, in Gambia seien mindes- tens 28 Personen, u.a. Captain B., ehemaliges Parlamentsmitglied der Regie- rungspartei APRC C., Chefredaktor des «The Independent», E. und Administra- tor des «The Independent» F., in Verbindung mit einem Putschversuch vom
21. März 2006 in Banjul verhaftet worden. Die Personen würden ohne Anklage und ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten werden; sie stünden in erhebli- cher Gefahr, gefoltert zu werden. Die NGO hob hervor, die Behörden würden über deren Aufenthaltsort keine Auskunft geben und Familienangehörige sowie Anwälte würden von den Gefängnissen weggewiesen werden. Einige der festge- nommenen Personen hätten am 28. März 2006 vor dem nationalen Fernsehen eine Stellungnahme verlesen, wonach sie bestätigen würden, am Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Auch Amnesty International berichtete über die Fest- nahmen von E. und F. vom «The Independent». Seither würden Soldaten den Zugang zu den Büroräumlichkeiten des «The Independent» versperren, womit die Zeitung faktisch ausser Betrieb gesetzt sei (BA 10-001-0832 f.).
b) Am 25. April 2006 informierte Amnesty International, im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 würden derzeit mindestens 20 Personen «incommunicado» festgehalten, darunter der Reporter LL. des «The Indepen- dent». Es sei anzunehmen, er werde im NIA-Hauptquartier festgehalten. Weiter machte die NGO darauf aufmerksam, am 20. April 2006 seien sechs Personen, darunter C., die sich in Einzelhaft befunden habe, sowie E. und F., ohne Anklage gegen Kaution entlassen worden (BA 10-001-0834 f.).
c) In der Berichterstattung vom 11. November 2008 stellte Amnesty International die Geschehnisse im Nachgang des Putschversuchs vom März 2006 in zusam- mengefasster Form dar («Gambia. Fear rules», BA 10-001-0828 f.). Des Weiteren beinhaltete der Bericht von Amnesty International die aus der Warte von D. geschilderten Vorkommnisse. D. habe der NGO berichtet, am
25. März 2006 an seinem Arbeitsplatz von Mitgliedern der NIA verhaftet worden zu sein. Er sei zunächst zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo er allerdings nicht lange verblieben sei. Er sei umgehend in das Gefängnis «Mile 2» gebracht und in die Hochsicherheitszelle gesteckt worden. Am 28. März 2006 gegen Mitter- nacht sei er von fünf bewaffneten Männern der Armee zur NIA eskortiert worden und vor ein ca. 30-köpfiges Gremium gestellt worden, das sich aus der Militärpoli- zei, der NIA, der Armee und der Polizei zusammengesetzt habe. Er sei vom Leiter
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SK.2023.23 der NIA, MM., der das Gremium angeführt habe, gefragt worden, was er über den Putschversuch wisse. Nach dem Verhör sei ihm, in Handschellen gelegt, eine Plas- tiktüte über den Kopf gezogen worden. Anschliessend hätten Soldaten des «State House», die auch als «green boys» oder «drug boys» bekannt gewesen seien, ihn zusammengeschlagen. Er sei anschliessend zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Schliesslich verwies Amnesty International auf die extralegale Tötung im Zusam- menhang mit dem Putschversuch vom März 2006 von 5 Personen. Es sei zwar vom Staatsapparat verkündet worden, die festgenommenen Putschisten, der Generaldirektor der NIA, AAA., die Leutnante HHHH. und IIII., Major FFFF. sowie GGGG., hätten während ihres Gefangenentransports nach Janjanbureh wegen eines Verkehrsunfalls flüchten können. Allerdings sei es naheliegend, dass die genannten Personen damals getötet worden seien, da es einerseits nirgendwo Hinweise auf einen Unfall gegeben habe. Andererseits sei auch von der Tötung auszugehen, da die Familienangehörigen der fünf angeblich geflüchteten Putschisten bislang nichts mehr von ihnen gehört hätten, und eine unabhängige Untersuchung zu deren Verbleib nicht eingeleitet worden sei. 7.3.1.4 TRRC-Schlussbericht Die TRRC hielt zusammengefasst fest, nach dem gescheiterten Putschversuch vom März 2006 seien mehrere verdächtigte Soldaten verhaftet worden, nament- lich die Armeeangehörigen B., KKK., LLL., HHH., CCCCCCC., DDDDDDD., EEEEEEE. und FFFFFFF. (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 8). Unter den verhaf- teten Zivilisten habe sich u.a. D. befunden (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 9). Präsident Jammeh habe einen Untersuchungsausschuss («Panel») bilden las- sen, um die verantwortlichen Personen ausfindig zu machen. Das Panel habe im NIA-Hauptquartier getagt. Während des Untersuchungsverfahrens seien die ver- dächtigten Putschisten gefoltert worden, um vor dem nationalen Fernsehen (GRTS) ihre Involvierung am Putschversuch zu gestehen. Die Panelmitglieder hätte aus dem Militär, der Polizei und der NIA, darunter der Beschuldigte, damals IGP, bestanden. Das Panel habe mit den «Junglers» des «State House» zusammengearbeitet. Die «Junglers» hätten während des Unter- suchungsverfahrens zwei Funktionen ausgeübt. Einerseits hätten sie die verdäch- tigten Putschisten vom Zentralgefängnis «Mile 2» zum NIA-Hauptquartier und wieder zurück eskortiert und andererseits hätten sie die betreffenden Personen gefoltert, damit diese zur Zufriedenheit des Untersuchungsausschusses gestan- den hätten, sich am Putschversuch beteiligt zu haben (BA B10-001-004-0064 lit. D Rz. 1 ff.). Die als Putschisten verdächtigten Personen seien häufig zu ungewöhnlichen Zei- ten in der Nacht vor das Panel geführt worden und von Panelmitgliedern unter einschüchternden Umständen befragt worden. Einige von ihnen, darunter B. und KKK., seien während ihres Verhörs angegriffen oder bedroht worden (BA B10- 001-004-0064 lit. D Rz. 11). R., der den Präsidenten Jammeh im Gremium ver- treten habe, habe B. geohrfeigt, da er dem Untersuchungsausschuss nicht zu- friedenstellend geantwortet habe. Die Panelmitglieder hätten die «Junglers» an- gewiesen, B. abzuführen. Er sei in einen abgelegenen Bereich auf dem Gelände
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SK.2023.23 der NIA gebracht worden, wo ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und er mit Peitsche und Gürtel geschlagen worden sei. Bei anderer Gelegenheit sei B. nachts zur NIA gebracht worden, und ein «Jungler» habe einen brennenden Plastiksack auf B.s Körper tropfen lassen sowie brennende Zigarettenstummel darauf ausgedrückt. Die TRRC wies darauf hin, B.s Aussagen zu glauben, da seine Schilderungen mit dem «modus operandi» der «Junglers» übereinstimmen würden (BA B10-001-004-0065 lit. D Rz. 14 f.). Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses hätten von den Folterungen der verdächtigten Putschisten durch die «Junglers» gewusst. Sie hätten die Folte- rungen nicht verhindert und im Wissen, dass die Geständnisse der verdächtigten Putschisten unter Schlägen und Elektroschocks zustande gekommen seien, diese akzeptiert (BA B10-001-004-0065 lit. D Rz. 27). Da der Beschuldigte als IGP Mitglied des Untersuchungsausschusses gewesen sei, er daran teilgenom- men habe (BA B10-001-04-0064 Rz. D.1.-3./-0117 Rz. 215/-0551 f.), trage er für die Folter der verdächtigten Putschisten eine Mitverantwortung (BA B10-001- 004-0064 f. lit. D Rz. 30). 7.3.1.5 TRRC Final Digest Im vom «African Network Against Extrajudicial Killings and enforced disappea- rances» und der gambischen Zeitung «The Point Newspaper» herausgegebenen «TRRC Final Digest», 17. Auflage, von 2021 sind in zusammengefasster Form die Aussagen von GGGGG. vor der TRRC wiedergegeben. Demnach habe GGGGG. vor der TRRC ausgesagt, im Zusammenhang mit dem Putschversuch von 2006 verhaftet und gefoltert worden zu sein. Das ihn verhörende Panel sei zusammengesetzt gewesen aus NIA-Beamten, dem «Chief of Defense Staff», dem Beschuldigten als IGP, einem «State Guard» und weiteren Personen. Das Panel sei frustriert gewesen über seine fehlende «compliance» und habe ihn mit Soldaten nach draussen verwiesen, woraufhin letztere ihn gefoltert hätten (SK 127.554.054 ff.). 7.3.1.6 Medizinische Berichte und Gutachten
a) Das psychiatrische Gutachten von Dr. CCCCCC. vom 24. Juli 2017 attestierte B. eine anhaltende schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43-1), die häufig bei Opfern systematischer Gewalt auftrete. B.s Krankheitsbild be- urteilte der Gutachter als übereinstimmend mit B.s Schilderung, im Jahr 2006 Opfer systematischer Gewalt geworden zu sein (BA 11-102-0010 ff./-0014 f.; SK 127.264.1.008 ff.). Hand-Röntgenaufnahmen vom 25. September 2012 zei- gen an B.s linkem Handgelenk eine Fraktur (BA 05-003-0006/-0015). Ein rechts- medizinisches Gutachten vom 29. Juni 2018 des «Centre Universitaire Romand de Médecine Légale» vom 29. Juni 2018 gelangte nach B.s körperlicher Unter- suchung vom 11. Juli 2017 zum Ergebnis, die Fraktur an B.s Handgelenk könne auf die geschilderten Misshandlungen im Jahr 2006 zurückgeführt werden (BA 11-301-0016 ff./-0039).
b) Mittels psychiatrischen Gutachtens vom 17. Juli 2017 diagnostizierte Dr. CCCCCC. bei C. eine schwere depressive Episode ohne psychotische
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SK.2023.23 Symptome (ICD 10 F32.2) in Verbindung mit einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43-1). Laut Gutachter habe C. 2017 eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit nach Katastrophenerfahrung (ICD 10 F62.0) erlit- ten. C.s Krankheitsbild sei mit ihrer Schilderung, im Jahr 2006 Opfer systemati- scher Gewalt geworden zu sein, kompatibel (BA 11-101-0026 ff./-0031).
c) Nach psychologischer Untersuchung von D. am 11./15. Juli 2022 in Genf at- testierte der Gutachter am 4. Oktober 2022, dass D. aufgrund von Foltererlebnis- sen unter «flashbacks» und Träumen bzw. unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leide (SK 127.553.028).
d) Dr. DDDDDD. aus Dakar bestätigte mittels Arztberichts vom 7. Juni 2006, E. untersucht zu haben. Der Patient habe ausgeführt, am 27. März 2006 von der NIA verhaftet und während 22 Tagen inhaftiert sowie mehrfach Opfer von Gewalt geworden zu sein, insbesondere während dreier Tage ab dem 8. April 2006 (SK 127.554.010 f.). 7.3.1.7 Videoaufzeichnungen zeigen, wie Personen über ihre Beteiligung an einem Putschversuch berichten. Eine Nahaufnahme zeigt B., der in einem langen Mo- nolog anerkennt, vom Putschversuch Kenntnis gehabt zu haben und einen Text verliest (BA 15-102-0347; 00:20:00 ff., 00:38:00 ff.). 7.3.1.8 Fotografische Bildaufnahmen zeigen E., dessen Rücken mit Narben versehen ist. Ausserdem weist sein linker Mundwinkel eine lange Narbe auf (SK 127.554.010 f.). 7.3.1.9 Anmeldebestätigung für Taiwanaufenthalt des Beschuldigten Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 an den Botschafter der «Embassy of the Republic of China on Taiwan» bestätigte das Büro des Präsidenten Jammeh, der Beschuldigte werde als IGP vom 14. Oktober bis zum 11. November 2006 an einer Ausbildung in Taipeh teilnehmen (BA B18-201-01-0036). 7.3.1.10 Entscheid des Gerichtshofs der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) betreffend E. vom 16. Dezember 2010 Im Verfahren vor dem Gerichtshof der Westafrikanischen Wirtschaftsgemein- schaft («ECOWAS Community Court of Justice») betreffend E. gegen Gambia machte E. als Kläger geltend, am 27. April 2006 in der Nacht verhaftet und für 22 Tage inhaftiert gewesen zu sein, bis er auf Kaution freigekommen sei (BA B05-001-01-0382 Rz. 30). Die Personen, die ihn festgenommen hätten, hät- ten teilweise Polizeiuniformen und teilweise Militäruniformen getragen (BA B05- 001-01-0380 Rz. 22). In der Nacht vom 8. auf den 9. April 2006 hätten Präsident Jammehs Leibwächter ihn nackt ausgezogen und mit Stöcken geschlagen. Er sei auf dem Boden herumgeschleift, seinem Körper seien Elektroschocks verab- reicht, ihm sei die rechte Hand gebrochen und ihm sei mit dem Tod gedroht wor- den (BA B05-001-01-0378 Rz. 15). «Junglers» hätten ihn mit Stiefeln getreten. Er sei für ein paar Minuten in Ohnmacht gefallen (BA B05-001-01-0384 Rz. 37). Die Soldaten hätten von ihm verlangt, nicht mehr als Journalist zu praktizieren,
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SK.2023.23 was er allerdings abgelehnt habe (BA B05-001-01-0378 Rz. 16). Eine Woche später hätten die Soldaten ihn sowie LL., Journalist des «The Independent», und F., «General Manager» des «The Independent», gemeinsam gefoltert. Ihnen sei vorgeworfen worden, nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 einen Pres- seartikel publiziert zu haben, der nicht den Fakten entsprochen habe. Seinem Körper, inklusive seinen Geschlechtsteilen, seien Elektroschocks zugefügt wor- den, bis er in Ohnmacht gefallen sei. Er sei rund 30 Minuten bewusstlos gewesen (BA B05-001-01-0378 Rz. 17). Der ECOWAS-Gerichtshof beurteilte E.s Aussagen, für 22 Tage inhaftiert (BA B05-001-01-0383 f. Rz. 33 und 36) und gefoltert worden zu sein (BA B05- 001-01-0384 Rz. 38), als glaubhaft. Gestützt auf den von E. eingereichten Arzt- bericht und Fotografien, die bei E. eine Wunde am Gesicht, eine gebrochene Hand, Wunden an der Hüfte, am Rücken und am Arm aufzeigen würden, sah der ECOWAS-Gerichtshof es als erwiesen an, dass E. aus der Folter Körperverlet- zungen davontrug (BA B05-001-01-0385 f. Rz. 39 ff.). Gestützt auf die Feststellungen, dass E. durch gambische Sicherheitskräfte ver- haftet, gefoltert und während 22 Tagen rechtswidrig inhaftiert wurde, und in Be- rücksichtigung der dadurch erlittenen Körperverletzungen, des Verlusts des Ar- beitsplatzes und des Verdienstausfalls, sprach der ECOWAS-Gerichtshof E. ge- genüber Gambia einen Schadenersatzanspruch im Umfang von USD 200'000.-- zu (BA B05-001-01-0388 f. Rz. 46 f.). 7.3.2 Personalbeweise 7.3.2.1 Der Beschuldigte
a) Der Beschuldigte räumte im Vorverfahren ein, das Folterverbot im gambischen Recht gekannt zu haben (BA 13-001-0007 f.). In den Medien habe er von Folter- vorwürfen gelesen. Allerdings sei nie die Polizei, sondern immer die dem Präsi- denten unterstellte NIA mit Folter in Verbindung gebracht worden. Er selber sei nie Zeuge von Folterungen geworden und habe diese auch nie verifizieren kön- nen. Wenn es Folter gegeben habe, so sei deren Verfolgung nicht in seiner Ver- antwortung gewesen, sondern in jener des Justizministers (BA 13-001-0007 f.). Er habe erstmals in der Schweiz im gegen ihn geführten Strafverfahren erfahren, dass im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 die vom Unter- suchungsausschuss verhörten Personen gefoltert worden seien (BA 13-001- 0438). In seiner schriftlichen Erklärung bestritt der Beschuldigte wiederholt, von der Folterung von B., D. (BA 13-001-1311/-1332 f.), C. (BA 13-001-1314), E. und F. (BA 13-001-1316) gewusst zu haben. Er machte zudem unter Verweis auf die Korrespondenz des «Office of the President» an die Taiwanesische Botschaft in Gambia (BA B18-201-01-0036) geltend, während C.s zweiter Verhaftung im Ok- tober 2006 in Taiwan gewesen zu sein (BA 13-001-1290 Z. 6). Ein Haftbefehl sei jeweils gestützt auf das NIA-Dekret nicht erforderlich gewesen. Abgesehen da- von seien E. und F. nicht in Gewahrsam bzw. unter der Kontrolle der Polizei ge- standen, da die Polizei die beiden entlassen habe, worauf sie jedoch laut deren Aussagen von der NIA aufgegriffen worden seien (BA 13-001-1317).
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SK.2023.23 Zum Untersuchungspanel führte der Beschuldigte aus, der «Deputy Chief of De- fence Staff» EE. habe ihn am 21. März 2006 angerufen und informiert, sämtliche mit dem Putschversuch in Zusammenhang stehende verhaftete Personen seien ins «Mile 2» gebracht worden und die gambischen Streitkräfte nunmehr für die Gefängnisse zuständig seien. Er sei aufgefordert worden, Angehörige des Poli- zeikorps auszuwählen, die im Untersuchungspanel eingesetzt werden sollten. Er selbst habe nicht zum Panel gezählt (BA 13-001-0402/-1333). Nachdem er am
21. März 2006 gegen 23:00 Uhr den aus dem Ausland zurückkehrenden Präsi- denten vom Flughafen zum «State House» in Banjul eskortiert habe, sei er mit dem «Chief of Defence Staff» zum NIA-Hauptquartier gefahren; danach sei er nie wieder dort gewesen (BA 13-001-0405 ff.). Im Konferenzraum der NIA habe er DD., der rangmässig unter ihm gestanden sei (BA 13-001-1311), und seinen Untergebenen «Assistent Superintendent» NNNN. erkannt (BA 13-001-0405 f.). NNNN. habe die Polizei im Panel vertreten und sei vom «Crime Management Coordinator» (CMC) über dessen Rolle informiert worden (13-001-0401 ff.). Er (der Beschuldigte) habe als Beobachter während ca. einer Stunde an den Ver- hören bei der NIA teilgenommen. Er habe nicht am Haupttisch mit den Mitglie- dern des Gremiums gesessen, sondern in seiner Uniform am Rande des Saals (BA 13-001-0405 ff.). Er sei dort gewesen, um zu sehen, was vor sich gegangen sei (BA 13-001-0997). Als IGP habe er der NIA keine Vorschriften zu deren Un- tersuchung machen können und zu jener Zeit habe er auch keine Kontrolle über die Gefängnisse besessen (BA 13-001-1290 Z. 5). Aufgrund des NIA-Dekrets habe er (der Beschuldigte) als IGP nicht entscheiden können, wer verhaftet wurde (BA 13-001-1312) und weder das Panel noch die «Junglers» beaufsichtigt (BA 13-001-1332). Die «Junglers» habe er weder kontrollieren können (BA 13- 001-1311) noch habe er mit ihnen kooperiert (BA 13-001-1291 Z. 7).
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte sämtliche Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom März 2006 (SK 127.731.027 f./-074 ff.). Er räumte jedoch wiederholt ein, die Polizei sei im Untersuchungsausschuss vertreten gewesen; der «Crime Management Coordi- nator» (CMC) habe die Mitglieder des Ausschusses aus den Reihen der Polizei ausgewählt. Die operative Verantwortung habe beim stellvertretenden IGP gele- gen. Die Polizei sei mit der Aufgabe betraut gewesen, die Aussagen der verhörten Personen in Form von «cautionary statements» aufzunehmen. Er sei nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses gewesen und habe die Rolle eines Beobachters innegehabt. Im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers, wo der Untersuchungs- ausschuss getagt habe, sei nicht er, sondern der «Chief of Defence Staff» der Ranghöchste gewesen. Laut NIA-Dekret, das bis 2016 Teil der gambischen Ge- setzgebung gewesen sei, sei die NIA zur Aufklärung des Putschversuchs zustän- dig gewesen, da dieser die nationale Sicherheit bedroht habe. Als IGP sei er weder von der NIA noch von «Junglers» informiert worden. Entsprechend habe die NIA bzw. DD. das Panel geleitet und über das weitere Vorgehen entschieden. Auf die Inhaftierung und Inhaftierungsdauer der festgenommenen Personen habe er keinen Einfluss nehmen können. Seine täglichen Sitzungen als IGP mit seinem Stellvertreter und seinen Polizeiabteilungsleitern habe er nach dem Putschversuch beibehalten. Während der Beschuldigte im Vorverfahren noch in
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SK.2023.23 Abrede stellte, an Anhörungen der Privatkläger im Konferenzraum anwesend ge- wesen zu sein, führte er vor der Strafkammer aus, es sei möglich, dass er an den Anhörungen von B., C., D., E. und F. vor dem Panel anwesend gewesen sei. Er betonte, ihnen keine Fragen gestellt zu haben, und fügte hinzu, es für möglich zu halten, dass «Junglers» Personen für die Anhörung vor dem Panel abgezogen und später wieder zugeführt hätten. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte wiederholt, von deren Folter Kenntnis gehabt und gesehen zu haben, wie R. B. und D. geschlagen habe. Ebenso wenig habe er gewusst, dass B. gegen seinen Willen eine Rede habe verlesen müssen. Betreffend C. machte der Beschuldigte wiederholt geltend, während ihrer zweiten Haftentlassung im November 2006 in Taiwan gewesen zu sein. Der Beschuldigte bestritt die Verhaftung sämtlicher Mit- arbeitenden des «The Independent» nicht. Er habe gewusst, dass das Büro des «The Independent» durch die PIU gestützt durch eine Gerichtsurkunde geschlos- sen worden sei. Im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen bzgl. E. und F. wandte der Beschuldigte hingegen ein, die Polizeistation von Banjul sei vom Po- lizeihauptquartier unabhängig gewesen, obschon sich die Polizeistation im Erd- geschoss des Polizeihauptquartiers befunden habe. Er habe daher keine Kennt- nis zu deren Inhaftierung gehabt. Schliesslich anerkannte der Beschuldigte, bei der Freilassung von Zivilisten anwesend gewesen zu sein, da der Präsident de- ren Freilassung zugestimmt habe. Er habe zusammen mit EE. und JJJJJ. den Auftrag gehabt, sich bei den Verhafteten zu entschuldigen, da sie länger als eine Woche inhaftiert gewesen seien. 7.3.2.2 B. (Armeeangehöriger, Privatkläger)
a) Mit «cautionary statement» vom 22. März 2006 legte B. vor einem Polizei- beamten ein Geständnis ab, vom Putschplan gewusst zu haben. Die auf dem Dokument angemerkte Unterschrift des «independent witness» datiert vom
25. März 2006 (BA 15-102-0290 ff.).
b) In seiner Einvernahme vom 5./6./7. Juli 2017 führte B. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-004-0007 ff./-0051 ff./-0079 ff.), «Junglers» hätten ihn am 21. März 2006 verhaftet und ins «Mile 2» gebracht. Am 21./22. März 2006 hät- ten «Junglers» Zutritt ins «Mile 2» erhalten, ihn ins NIA-Hauptquartier gebracht und dort im Konferenzraum vor einen Untersuchungsausschuss gestellt. Es seien DD., der Beschuldigte, EE., NNNN. der polizeilichen «Serious Crime Unit» und Mitglieder der «Junglers» anwesend gewesen. R. habe ihn vor allen anwe- senden Personen auf den Hinterkopf geschlagen, ihm das Hemd bis zur Hüfte heruntergerissen und seinen Kopf auf den Tisch gedrückt. DD. habe ihn in Gegen- wart des Beschuldigten aufgefordert, mit OOOO. mitzugehen, damit dieser seine Aussage aufnehme. OOOO. habe ihn angewiesen, sich den Anweisungen des Untersuchungsausschusses nicht zu widersetzen und zu kooperieren, um weite- ren Misshandlungen und Erniedrigungen zu entgehen. Aus Angst habe er (B.) die gegen ihn gerichteten Aussagen von KKKKK. unterzeichnet, woraufhin Sol- daten ihn wieder ins Gefängnis zurückgebracht hätten. Am 25. März 2006 hätten «Junglers» ihn erneut ins NIA-Hauptquartier gebracht, wo er gefragt worden sei, ob seine Aussage unter Folter zustande gekommen sei, was er bejaht habe.
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SK.2023.23 Daraufhin hätten «Junglers» ihn in einen kleinen Hof des NIA-Hauptquartiers ge- führt und – noch immer gefesselt – massiv mit Händen und Stiefeln geschlagen. Er habe Todesangst gehabt und diverse Prellungen sowie eine Handfraktur da- vongetragen. Am 27. März 2006 habe er seine gebrochene Hand haltend den Konferenzraum der NIA betreten und eine Rede schreiben müssen, um sie vor laufender Kamera zu verlesen. Am 6. April 2006 sei er abermals vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier transferiert worden. Die «Junglers» hätten ihm einen Plas- tiksack über den Kopf gestülpt und ihn ausgepeitscht. Er habe Mühe gehabt zu atmen und sei beinahe ohnmächtig geworden. Die «Junglers» hätten ihn gleich- zeitig gefragt, wen die Putschisten als Interimspräsidenten bestimmt hätten. MM. habe jeweils die ca. sieben bewaffneten Personen präzise angewiesen, wie sie mit ihm (B.) zu verfahren hätten. MM. habe u.a. zu ihnen gesagt: «Take him and finish him». Ihm sei gesagt worden, seine letzte Stunde sei gekommen; er solle sein letztes Gebet sprechen. Schliesslich sei er ins «Mile 2» zurückgeführt wor- den. Aufgrund der Schmerzen habe er das Bewusstsein verloren. Am 19. Ap- ril 2006 sei er vor Gericht gestellt und ein Jahr später, am 19. April 2007, sei er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Während seiner gesam- ten Inhaftierungszeit von 2006 bis 2015 hätten «Junglers» Zutritt ins «Mile 2» gehabt. Zum Beschuldigten führte B. aus, als IGP sei er der Ranghöchste im Untersu- chungsausschuss gewesen, da DD. noch nicht der Generaldirektor der NIA ge- wesen sei. Der Beschuldigte habe ihm am 21. März 2006 zu seiner Beteiligung am Putschversuch Fragen gestellt. Am 27. März 2006 sei der Beschuldigte ne- ben DD. im Konferenzraum gesessen, als er (B.) seine gebrochene Hand haltend den NIA-Konferenzraum betreten habe. Die Mitglieder des Untersuchungsaus- schusses seien sich in Bezug auf das Vorgehen einig gewesen; sie hätten sich jeweils abgesprochen. Meistens habe DD. die Befehle gegeben nach vorgängi- ger Absprache mit dem Beschuldigten und EE., stellvertretender «Chief of De- fense». Über das weitere Vorgehen hätten jeweils diese drei führenden Personen entschieden; sie seien befugt gewesen, jederzeit jedermann verhaften zu lassen. Daher habe es damals so viele Festnahmen gegeben. Der Anführer der «Jung- lers», MMM., sei Mitglied des Untersuchungsausschusses («attached») gewe- sen und immer, wenn die «Junglers» hätten ausrücken müssen, sei MMM. be- auftragt gewesen, den «Junglers» den entsprechenden Befehl zu erteilen.
c) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 10./11. Januar 2024 (SK 127.751.001 ff.) schilderte B. wiederholt, wie er am 21. März 2006 von «Jung- lers» abgeholt und ins NIA-Hauptquartier gebracht worden sei. Er sei zwischen dem «Mile 2» und dem NIA-Hauptquartier hin- und hertransportiert worden. Im «Mile 2» sei er jeweils in einer Einzelzelle ohne sanitäre Anlage und Licht unter- gebracht gewesen. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er im zweiten Anlauf vor dem «unabhängigen» Zeugen PPPP. wahrheitswidrig gesagt, nicht gefoltert worden zu sein. B. ergänzte, ein «Jungler» habe ihn am 25. März 2006 nach Rücküberstellung ins «Mile 2» gestossen, so dass auch sein Handgelenk ausgekugelt sei. Am 26. März 2006 hätten «Junglers» ihn erneut abgeholt und ins NIA-Hauptquartier gebracht. Er sei am Konferenztisch sitzend in Gegenwart
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SK.2023.23 des Beschuldigten gezwungen worden, eine Rede zu verfassen. Das Dokument sei an EE. und daraufhin an den Beschuldigten weitergereicht worden. Alle hät- ten es durchgelesen. Der Beschuldigte habe ihm als Panelmitglied Fragen ge- stellt und seine Verletzung an der Hand gesehen. Das Panel habe die «Junglers» instruiert, ihnen befohlen, welche Personen sie für ein Verhör heranbringen sol- len. Am 27. März 2006 sei er wiederholt aus dem «Mile 2» abgeholt und ins NIA- Hauptquartier überstellt worden. Bevor er (B.) in den Konferenzraum getreten sei, habe R. ihn aufgefordert, den Verband von der Hand zu nehmen. Im vollbe- setzten Raum sei er gezwungen worden, vor einem Fernsehteam die von ihm geschriebene Rede zu verlesen. Bis zum 6. April 2006 sei er mit seiner schmer- zenden Hand und ohne medizinische Behandlung im «Mile 2» verblieben, bevor er abermals ins NIA-Hauptquartier überstellt worden sei. Unter Anleitung von MM. hätten vier oder fünf «Junglers» ihm im Innenhof einen Plastiksack über den Kopf gestülpt. Sie hätten ihm die Luft abgeschnitten und ihm dazwischen Fragen gestellt. Wenn er diese nicht beantwortet habe, sei ihm der Plastiksack wieder aufgesetzt und die Schläge fortgesetzt worden. Irgendwann sei er ohnmächtig geworden. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe MM. zu den «Junglers» gesagt: «Macht ihn einfach fertig.». Während ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei, sei er zu seinem letzten Gebet aufgefordert worden. Er habe sich gewünscht, sie würden abdrücken, da er genug gehabt habe von den Erniedrigungen und Schmerzen. Er habe gesehen, wie LLL. in den Hof ge- bracht worden sei und habe niederknien müssen. Auch ihm sei ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und er sei ausgepeitscht worden. Bevor er (B.) und wei- tere Personen vor Gericht gestellt worden seien, sei ihm im Spital die Handfraktur eingegipst worden. 7.3.2.3 Auskunftsperson C. (ehemaliges Parlamentsmitglied der Regierungspartei APRC, Privatklägerin)
a) In ihrer Einvernahme vom 19./20./21. Juni 2017 führte C. im Vorverfahren zu- sammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-003-0036 ff./-0061 ff./-0093 ff.), am Abend des 24. März 2006 hätten 10-12 Männer einer paramilitärischen Einheit sie verhaftet und ins «Mile 2» gebracht, wo sie während 14 Tagen in Isolations- haft gehalten worden sei. Am sechsten Tag der Isolationshaft sei sie von zwei bewaffneten Männern ins NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo ihr MMM. mit einem Hammer gedroht habe, ihr die Zähne auszuschlagen. Sie sei anschlies- send in den Konferenzraum der NIA gebracht worden, wo sich viele Personen aufgehalten hätten, u.a. der Beschuldigte als IGP, der «Chief of Defense Staff» EE., der «Chief of the Presidential Guard» R. und der Direktor der NIA DD. Der Beschuldigte, EE. und DD. seien nebeneinandergesessen. Sie habe den Ein- druck gehabt, diese drei Personen hätten das Verhör geleitet, zumal sie die je- weiligen Dienstchefs der Sicherheitskräfte gewesen seien. Ihr sei vorgeworfen worden, an einem geplanten Staatsstreich gegen den Präsidenten beteiligt ge- wesen zu sein. Nachdem sie zum Putschversuch keine Aussagen habe machen können, habe sie die Frage des Beschuldigten, ob sie eine Oppositionspartei gründen wolle, bejaht. Daraufhin sei sie von einem Polizeiinspektor in einen an- deren Raum geführt worden, wo ihre Aussagen aufgenommen worden seien. Als
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SK.2023.23 sich die Türe dieses Raumes geöffnet habe, habe sie ihren Onkel LLLLL. gese- hen, der mit Mitgliedern der früheren Regierung befreundet gewesen sei. Ihr On- kel sei blutverschmiert gewesen und offensichtlich misshandelt worden. Sie habe Wunden an seinem Kopf gesehen, die von ausgedrückten Zigaretten gestammt hätten. Vier Männer in schwarzen Uniformen und Gesichtsmasken, «Black Black» bzw. «Junglers», hätten sie (C.) anschliessend geholt, ihr auf der Treppe unter die Kleidung gefasst und sie zwischen den Beinen und Brüsten berührt. Erst nach der Intervention von MM. hätten die «Junglers» von ihr abgelassen. Die «Junglers» hätten ihr dann allerdings einen Plastiksack über den Kopf ge- stülpt, ihn zugeschnürt, ihr mit Gürteln, Seilen oder Stöcken auf den Rücken ge- schlagen, so dass die Haut aufgeplatzt sei, und ihr gleichzeitig Fragen zum Putschversuch gestellt. Ein Mann habe ihr die Beine auseinandergeschoben und sie penetriert. Bevor der nächste «Jungler» sich angeschickt habe, sie zu verge- waltigen, sei ihr MM. zu Hilfe geeilt. Anschliessend sei ihr im Hof der Kopf bis zur Bewusstlosigkeit mehrmals unter Wasser gedrückt und sie sei danach wieder zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Nach ihrer Isolationshaft sei sie ca. drei Wochen im Frauentrakt ohne Mitteilung des Haftgrunds und ohne Besuchsrecht inhaftiert gewesen. Ende April 2006 sei sie gegen 10:00 Uhr morgens erneut ins NIA-Hauptquartier gebracht worden. Der Beschuldigte habe die Anwesenden im Konferenzraum informiert, sie würden am gleichen Tag freigelassen. In Anwe- senheit von EE., DD. und des Beschuldigten habe ersterer sie gefragt, ob sie auch etwas sagen möchte. Auf ihre Frage, ob die Folter zur Untersuchung gehört habe, habe EE. nichts zu sagen gewusst. Ende April 2006 sei sie gegen Kaution in Gegenwart des Beschuldigten, DD. und EE. aus der Haft entlassen worden. Im Oktober 2006 sei sie von NIA-Agenten abgeholt und für fünf Tage im «Mile 2» in Einzelhaft festgehalten worden. Am 3. Tag ihrer Isolationshaft sei sie erneut dem Untersuchungsausschuss im NIA-Hauptquartier zugeführt worden. Der Be- schuldigte und DD. seien anwesend gewesen und hätten sie zum Putschversuch im März 2006 befragt. Bevor sie ins «Mile 2» zurückgebracht worden sei, hätten «Junglers» ihr einen Plastiksack über den Kopf gestülpt, sie geschlagen und mit Wasser übergossen. Nach ca. drei Wochen sei sie wiederum in den NIA-Konfe- renzraum gebracht worden, wo Polizeiinspektor GGGGGGG. die Anschuldigun- gen gegen sie verkündet habe. Auf sein Verlangen habe sie eine Erklärung un- terzeichnet. Während ihrer Inhaftierung im Oktober 2006 habe sie keinen Zugang zu einem Anwalt gehabt. Bei ihrer Entlassung habe der Beschuldigte sie im Kon- ferenzraum aufgefordert, die Sache zu vergessen. Ihr sei mitgeteilt worden, ihre Botschaft an den Präsidenten sei ausgerichtet worden und dieser habe entschie- den, ihr zu vergeben. Er (der Beschuldigte) sei anwesend, um ihre Freilassung sicherzustellen.
b) Vor der Strafkammer am 11. Januar 2024 (SK 127.752.001 ff.) bestätigte C. ihre Aussagen aus dem Vorverfahren, am 24. März 2006 verhaftet und zunächst im «Mile 2» in einer Einzelzelle ohne sanitäre Anlage, lediglich ausgestattet mit einer dünnen Schaummatte, eingesperrt gewesen zu sein. «Black Black» hätten sie zur NIA gebracht. Im Konferenzraum habe sie den Beschuldigten, DD., EE. und R. wiedererkannt. Die Panelmitglieder hätten miteinander geflüstert, sich
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SK.2023.23 zueinander gebeugt und sich jeweils abgesprochen. Sie sei im Zusammenhang mit dem Putschversuch verhört worden. Der Beschuldigte habe angewiesen, ihre Aussage im Nebenraum in Gegenwart eines Polizeiinspektors aufzunehmen. «Junglers» hätten sie ausgepeitscht und ihr einen Plastiksack über den Kopf ge- zogen, um ihr die Luft abzuschneiden. Ein maskierter «Jungler» habe ihre Beine auseinander gedrückt und sie vergewaltigt. Während der Vergewaltigung habe er sie als «fucking Lebanese» bezeichnet und gesagt: «Du denkst, du bist besser als wir. Aber jetzt ficke ich dich und du kannst nichts dagegen tun». Bevor ein zweiter Mann sie habe vergewaltigen können, sei MM. eingetreten und habe den Mann abgehalten. Ihr Kopf sei unter Wasser gehalten worden. Sie sei ca. sechs Wochen lang im «Mile 2» inhaftiert gewesen, bevor sie wiederum dem Untersu- chungsausschuss, wo sich u.a. der Beschuldigte befunden habe, vorgeführt wor- den sei. Im NIA-Konferenzraum habe es Schreie gegeben. Der Beschuldigte habe ihre Freilassung angeordnet und gesagt, sie werde auf die Polizeistation gebracht und gegen Kaution aus der Haft entlassen. Im Oktober 2006 sei sie erneut verhaftet und gefoltert und schliesslich auf Anordnung des Untersu- chungsausschusses entlassen worden. 7.3.2.4 Auskunftsperson D. (Mitglied des gambischen Parlaments, Privatkläger)
a) In seiner Einvernahme vom 12./13./14. Juli 2022 führte D. im Vorverfahren im Wesentlichen aus (BA 12-044-12-044-0005 ff./-0046 ff./-0086 ff.), als Mitglied des gambischen Parlaments sei er am 28. März 2006 von NIA-Mitarbeitern ver- haftet, zum NIA-Hauptquartier gebracht und danach im «Mile 2» inhaftiert wor- den. Im Gefängnis habe er blutende, festgenommene Personen mit geschwolle- nen Gesichtern gesehen. «Junglers» hätten ihn abgeholt und zur NIA zum Ver- hör gebracht. Auf der Fahrt zur NIA wie auch auf der Rückfahrt hätten «Junglers» ihn von hinten mit Gummirohren geschlagen. Im NIA-Hauptquartier sei er vor ein Panel gebracht worden. Im Konferenzraum seien u.a. anwesend gewesen: DD. von der NIA, MMMMM. und OOOO. von der Polizei, der Leibwächter des Präsi- denten R. und MM. des «State House». Sie und der Beschuldigte als IGP seien auf einer langen Bank hinter einem Tisch gesessen. Zudem hätten sich zwei «Junglers» in «black-black» Uniform mit abgedecktem Gesicht im Konferenz- raum befunden. DD. habe zu ihm (D.) gesagt: «Die Zeit wird kommen, dass Sie mit uns werden reden wollen und dann werden unsere Türen geschlossen sein». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er (D.) wäre evtl. vom Präsidenten zum Mi- nister ernannt worden, wenn er den geplanten Putschversuch verraten hätte. R. habe ihn vor dem Panel heftig geohrfeigt und im Panel sei angeordnet worden, seine Aussage aufzunehmen. Nachdem die «Junglers» ihn wieder in die Zelle im «Mile 2» zurückgebracht hätten, hätten sie ihn nachts in den NIA-Konferenzraum überführt, wo sich die gleichen Panelmitglieder befunden hätten, u.a. der Be- schuldigte. Im Verlauf der Befragung sei NNNNN. mit einem Mund voller Blut und einem geschwollenen Gesicht in den Konferenzraum gebracht worden. Er (D.) sei wieder nach draussen geführt und mit seinen Händen im Rücken in Hand- schellen gekettet aufgefordert worden, sich hinzuknien. Ihm sei ein schwarzer Plastiksack über den Kopf gestülpt und in seinem Nacken zugehalten worden. Sie hätten kaltes Wasser über ihn geschüttet. Dann hätten sie begonnen, ihn zu
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SK.2023.23 schlagen, etwa zehn Minuten lang. Anschliessend seien ihm Fragen zum Putsch- versuch gestellt worden. Danach sei er noch zwei oder drei Mal geschlagen wor- den. Bei der letzten Runde der Schläge sei er ohnmächtig geworden. Aufgrund eines Trittes in den Unterleib sei seine Männlichkeit dysfunktional. Schwach, müde, durstig, blutend und in zerrissenen Kleidern sei er erneut dem Panel vor- geführt worden. Er (D.) habe gesagt, nicht sprechen zu können. Daraufhin sei er aufgefordert worden, einem Polizisten zu folgen, um seine Aussage aufnehmen zu lassen. FF. habe ihn mit einem Dolch in die Schulter geschnitten und so ge- zwungen, eine vorgefertigte Aussage zu unterzeichnen. Anschliessend sei er wiederum in den Konferenzraum zurückgebracht worden, wo der Beschuldigte immer noch anwesend gewesen sei. Seine (D.s) Schnittwunde sei deutlich zu sehen gewesen, da sein Hemd zerrissen gewesen sei. Die «Junglers» hätten ihn schliesslich zurück ins «Mile 2» transportiert und ihn geohrfeigt. Im April 2006 habe er zum ersten Mal einen Richter gesehen.
b) Vor der Strafkammer am 11. Januar 2024 (SK 127.753.001 ff.) wiederholte D. im Wesentlichen den im Vorverfahren geschilderten Verlauf. Im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers sei der Beschuldigte an einem langen Tisch mit R., EE., OOOOO. und MM. gesessen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der Präsident hätte ihn zum Minister gemacht, wenn er über den Putschplan gesprochen hätte. R. habe ihn in der Folge geschlagen. MMMMM., der die Aussage habe aufneh- men sollen, habe das Panel informiert, er (D.) kooperiere nicht. Daraufhin habe MM. ihn mit einem Messer in die rechte Schulter gestochen, damit er die vorge- fertigte Aussage unterzeichne. Auf dem Weg vom NIA-Konferenzraum in die Fol- terkammer habe er C. gesehen, die heraufgebracht worden sei. Ihm sei ein Plas- tiksack über den Kopf gestülpt worden und er sei mit kaltem Wasser übergossen sowie mit allen möglichen Gegenständen geschlagen worden. Insgesamt sei er zweimal vom Panel verhört worden, wobei der Beschuldigte jeweils im Panel an- wesend gewesen sei. Alle Personen im Panel hätten seine Verletzungen sehen können; sein Hemd sei mit Blut befleckt gewesen. Der Beschuldigte habe keine Anweisungen erteilt, jedoch hätten sich die Panelmitglieder jeweils untereinander abgesprochen. 7.3.2.5 Auskunftsperson E. (Chefredaktor der Zeitung «The Independent», Privatkläger)
a) Im Vorverfahren führte E. am 16./17. Januar 2018 im Wesentlichen aus (BA 12-009-0005 ff./-0065 ff.), am 27. März 2006 um Mitternacht hätten ihn Poli- zeibeamte und Soldaten festgenommen und zum PIU-Hauptquartier gebracht. Nach ca. ein bis zwei Stunden habe ihn die Polizei zum NIA-Hauptquartier trans- portiert, wo er für 16 Stunden eingesperrt gewesen sei. Er habe dort seinen Ar- beitskollegen F. gesehen und sei in eine Zelle verbracht worden, in der sich III., ein Cousin von Colonel BBB., der als «Mastermind» des Putschversuchs be- schuldigt gewesen sei, befunden habe. III. habe geweint und sei überall am Kör- per verwundet gewesen. Am 28. März 2006 hätten MMM. mit schwer bewaffne- ten Soldaten III. und dessen Neffen TTTTTT. mitgenommen. Er (E.) habe die beiden nie wieder gesehen. Zusammen mit F. sei er von NIA-Mitarbeitern ins Polizeihauptquartier transportiert worden, wo sie während ca. einer Woche in
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SK.2023.23 einer Zelle mit ca. 70 Personen inhaftiert gewesen seien. Der stellvertretende Generalinspektor der Polizei («Deputy IGP») habe ihn (E.) zusammen mit F. im Polizeihauptquartier zum Artikel des «The Independent» über den Putschver- such befragt. Ungefähr am 3. April 2006 hätten NIA-Mitarbeiter sie abgeholt und im NIA-Hauptquartier gemeinsam in einer Zelle untergebracht. Am Folgetag seien sie zum Presseartikel von LL., Journalist des «The Independent», befragt worden. Am 8. April 2006 um 01:00 oder 02:00 Uhr morgens hätten «Junglers» («Black Black») F. aus der Zelle geholt, woraufhin er Schreie gehört habe. Schliesslich hätten sie ihn (E.) geholt, ohne dass er F. gesehen habe. Die «Jung- lers» hätten ihn glauben lassen, F. getötet und hinter dem Zaun der NIA begra- ben zu haben. Im Hof hätten ihn die «Junglers» rund eine Stunde mit Stiefeln getreten sowie am Nacken und an den Genitalien Elektroschocks verabreicht, so dass er ohnmächtig geworden sei. Eine Stunde später hätten sie ihn erneut ge- holt, ihn einen Verräter genannt und gesagt, seine Hand und sein Mund seien seine problematischen Körperteile. Sie hätten ihm daraufhin den Arm gebrochen sowie den Mund auf der linken Seite aufgeschlitzt. Einige Tage danach seien er, LL. und F. gleichzeitig gefoltert worden. Ein NIA-Beamter habe den NIA-Direktor DD. angerufen und ihm gesagt, bei der NIA befänden sich Personen, welche die Festgenommenen töten würden. DD. sei daraufhin gekommen und habe MM. gesagt, die Journalisten in Ruhe zu lassen, was befolgt worden sei. Etwas mehr als eine Woche nach der letzten Folterung und vor ihrer Entlassung am 20. Ap- ril 2006, seien er und F. in den NIA-Konferenzraum vor ein Panel, bestehend aus Vertretern der NIA, der Polizei und der Armee, gestellt worden. Der Beschuldigte als IGP habe zu ihnen gesagt, sie seien im Zeitpunkt festgenommen worden, als die Sicherheit des Landes bedroht gewesen sei. Man habe sie als «normale» Bürger festgenommen und nicht, weil sie Journalisten seien. Am 13. Mai 2006 habe er Gambia verlassen, da ihm u.a. von NIA-Beamten mitgeteilt worden sei, sein Leben sei in Gefahr.
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 18./22. Januar 2024 (SK 127.754.001 ff.) bestätigte E. seine Aussagen im Vorverfahren. Die Regie- rung habe versucht, F. und ihn mit dem Putschversuch in Verbindung zu bringen. Das Vorgehen der NIA und der Polizei sei wie eine zusammenhängende Kette gewesen. Bei ihrer Überstellung vom NIA-Hauptquartier ins Polizeihauptquartier sei am Tor des Polizeihauptquartiers angeordnet worden, sie beide bei der Poli- zei «incommunicado» festzuhalten. Er habe Angst gehabt, zu verschwinden, ohne dass seine Familie wisse, wo er sich befinde. Ein Polizeibeamter habe ihm heimlich erlaubt, mit der Direktorin des «Committee to Protect Journalists» zu telefonieren. Die Haftbedingungen im Polizeihauptquartier seien sehr schlecht gewesen. Sie seien mit etwa 70 Personen in einer Zelle inhaftiert gewesen und hätten – wie nachher auch bei der NIA – am Boden schlafen müssen. Bei der NIA sei er bis zur Bewusstlosigkeit am gesamten Körper geschlagen worden. Auch seien ihm an den Genitalien Elektroschocks zugefügt worden. Dabei sei er u.a. gefragt worden, was ihn den Journalisten HH. kümmere und weshalb er ge- schrieben habe, die Regierung sei für dessen Tötung verantwortlich. Seine rechte Hand sei ihm während der Misshandlungen dreimal gebrochen und seine
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SK.2023.23 Wange mit einem Bajonett aufgeschlitzt worden. Ein paar Tage später sei LL. dazugekommen und sie seien alle drei gefoltert worden. DD. sei gekommen und habe die Folterer gebeten, aufzuhören. Am 20. April 2006, als F. und er freige- lassen worden seien, habe er den Beschuldigten gesehen. Ob dieser seine Ver- letzungen gesehen habe, wisse er nicht. 7.3.2.6 Auskunftsperson F. (Geschäftsführer der Zeitung «The Independent», Privatklä- ger)
a) In seiner Einvernahme vom 5./6./7. Februar 2018 führte F. im Vorverfahren zusammengefasst aus (BA 12-010-0013 ff./-0038 ff./-0086 ff.), am 28. März 2006 habe die PIU ihn im Verlagsgebäude des «The Independent» verhaftet und ins PIU-Hauptquartier in Kanifing gebracht, wo sich weitere Mitarbeiter des «The In- dependent» befunden hätten. Nach einem Verhör sei er zum NIA-Hauptquartier transportiert worden, wo er auf E. gestossen sei. Im Anschluss seien sie beide während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier inhaftiert gewesen, bevor sie zurück ins NIA-Hauptquartier geführt worden seien. Die Polizeiwache in Banjul sei Teil eines Gebäudekomplexes gewesen, in welchem auch das Polizeihaupt- quartier Gambias mit dem Büro des IGP untergebracht gewesen sei. Die Polizei habe die Anweisung erhalten, dass niemand mit ihnen sprechen dürfe. Ein Poli- zeibeamter habe ihn und E. zum Artikel des «The Independent» betreffend den Putschisten JJJ. verhört. Bei ihrer Entlassung seien er (F.) und E. am Eingangs- tor der Polizei gleich wieder von der NIA aufgegriffen und zum NIA-Hauptquartier gebracht worden. Dort sei er ca. 16 Tage inhaftiert gewesen, zunächst allein, später zusammen mit E. Kurz vor der Folter habe ein hochrangiger Beamter der NIA sie zum JJJ.-Artikel befragt. In der Folge seien sie beide zweimal aus der Zelle abgeholt worden und jeweils für ein bis zwei Stunden im Hof von teilweise maskierten «Junglers» unter der Führung von MM. gefoltert worden. Man habe sie geschlagen und mit Fusstritten traktiert. Dazu seien alle möglichen Objekte benutzt worden wie Stöcke, Kabel, Seilstricke und Stängel von Pflanzen. Sie seien jeweils am Boden liegend gleichzeitig geschlagen worden und zur journalisti- schen Tätigkeit sowie zur Finanzierung des «The Independent» befragt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, ihre Artikel würden das «Image» der Regierung beschmutzen. Jeden Morgen nach den Misshandlungen sei MM. zu ihnen gekom- men und habe sie als dumme Journalisten beschimpft. Sie hätten immer in der Angst gelebt, erneut gefoltert zu werden. Bei der zweiten Misshandlungsrunde sei mit ihnen gleichzeitig der Journalist LL. des «The Independent» geschlagen worden. E. habe nach der zweiten Misshandlungsrunde versucht, zu flüchten und sei aus dem Fenster gesprungen. Anschliessend hätten sie ihn (E.) mit einem gebrochenen Arm, in einem furchtbaren Zustand, zurückgebracht. Zusammen mit E. sei er (F.) vor ein Untersuchungspanel gebracht worden. Der Beschuldigte als IGP sei ihnen gegenübergesessen. Die meisten seien bekannte Persönlich- keiten des öffentlichen Lebens gewesen und hätten daher nicht vorgestellt wer- den müssen. Der Beschuldigte habe zu ihnen gesagt, sie sollen die Regierung als Partner sehen und mit ihren Zeitungsartikeln das «Image» der Regierung nicht beschmutzen; über das, was mit ihnen geschehen sei, sollen sie nicht be- richten, ansonsten sie mit den gleichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Für
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SK.2023.23 die Mitglieder des Panels seien die Misshandlungsspuren erkennbar gewesen. Aufgrund der Art, wie er (F.) sich bewegt und gesetzt habe, seien seine Schmer- zen ersichtlich gewesen. Zudem habe man die Verletzungen an seinen Händen gesehen, mit denen er sich vor Schlägen habe zu schützen versucht. Auf Kaution seien sie schliesslich entlassen worden. Die Räumlichkeiten des «The Indepen- dent» seien während zwei Jahren von der Polizei besetzt geblieben.
b) In seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 23. Januar 2024 (SK 127.755.001 ff.) bestätigte F. seine Aussagen im Vorverfahren und schil- derte wiederholt seine Verhaftung vom 28. März 2006, seine Überstellung vom PIU-Hauptquartier ins NIA-Hauptquartier und seine Befragung im Polizeihaupt- quartier durch NNNN. zum Artikel des «The Independent», worin festgehalten worden sei, JJJ. sei am Putschversuch beteiligt gewesen. Die Polizei habe E. und ihn entlassen. Die NIA habe sie beide jedoch umgehend wieder aufgegriffen. Er habe gehört, wie vor seiner Entlassung aus der Polizeihaft seinen Familien- angehörigen mitgeteilt worden sei, er befände sich nicht bei der Polizei. Nach ca. einer Woche seien nachts Männer ins NIA-Hauptquartier gekommen. Er habe MM. und MMM. erkannt. Zusammen mit maskierten Personen hätten diese Per- sonen ihn wahllos mit Stöcken, Gürteln, Stiefeln und Kabeln geschlagen. Er sei ständig gefragt worden, für wen er arbeite. Es sei gesagt worden: «You fucking journalists» – «We will teach you a lesson». Insgesamt sei ihm diese Prozedur dreimal widerfahren, zusammen mit E. und LL. Aufgrund ihres sehr schlechten Zustands hätten sie nicht entlassen werden können, jedoch Zugang zu Familien- mitgliedern erhalten. Zusammen mit E. sei er schliesslich vor das Panel gestellt worden, wo u.a. der Beschuldigte als IGP mit dem Generaldirektor der NIA und EE. am Tisch gesessen seien. Man habe sie aufgefordert, die Regierung nicht als Feinde zu betrachten. Da er sich umgezogen habe, wisse er nicht, ob der Beschuldigte seine Verletzungen gesehen habe. Gegen Kaution seien sie schliesslich freigelassen worden. 7.3.2.7 Auskunftsperson DD. ([stellvertretender] Generaldirektor der NIA) Im Vorverfahren führte DD. am 12. Februar und 24. November 2020 zusammen- gefasst aus (12-025-0047 ff./-0261 ff.), nach Präsident Jammehs Rückkehr am
21. März 2006 sei begonnen worden, verdächtigte Putschisten zusammenzutrei- ben und mitzunehmen. Der Konferenzraum des Untersuchungsausschusses habe sich im NIA-Hauptquartier im oberen Stock befunden. Die NIA und die Polizei hätten den Vorsitz im Panel innegehabt und sich gegenseitig ergänzt. Die im Un- tersuchungsausschuss vertretenen Institutionen seien einander gleichgestellt ge- wesen. Sowohl die Polizei als auch die NIA habe die Möglichkeit gehabt, den zu verhörenden Personen Fragen zu stellen. Der Ausschuss habe jeweils gemein- sam beschlossen, welche verdächtigten Personen zum Verhör vorzuführen seien. Präsident Jammeh sei laufend über den Gang der Untersuchung informiert gewesen, da dessen «Jungs» immer überall zugegen gewesen seien. MM., der die «Junglers» angeleitet habe, und MMM. hätten jeweils die zu verhörenden Personen vor das Panel geführt und sie auch wieder abgeführt. Wenn die Fragen des Ausschusses ausgeschöpft gewesen seien, hätten Polizeimitarbeitende mit
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SK.2023.23 den Verhörten den Saal verlassen, um deren Aussagen schriftlich festzuhalten. In Verhörpausen hätten Soldaten die zu verhörenden Personen abgeführt. Die Staatsgarde bzw. die «Junglers» hätten nicht zum Untersuchungsausschuss ge- zählt. Sie seien eine Plage gewesen und hätten eine Bedrohung für den Aus- schuss dargestellt. Niemand im Ausschuss habe Autorität/Kontrolle über sie ge- habt. Im Untersuchungsausschuss seien die Spuren der Misshandlungen der zu verhörenden Personen bemerkbar gewesen. Eine Situation, die er nicht aus dem Gedächtnis bringe, betreffe einen Mann, der von den «Junglers» reingeführt wor- den sei. Er habe kaum gehen können und sei bloss knapp bei Bewusstsein ge- wesen. Es sei still im Raum geworden; alle seien geschockt gewesen. Er habe sich bei EE. beschwert und ihn gebeten, mit seinen Soldaten zu sprechen, da letztere nicht auf ihn (DD.) hören würden. Es habe sich allerdings nichts geän- dert. Es sei andauernd vorgekommen, dass neben den «Junglers» auch Polizei- beamte Personen direkt ins NIA-Hauptquartier gebracht hätten. DD. führte aus, nicht der Beschuldigte, sondern dessen Untergebene seien Mit- glied des Untersuchungsausschusses gewesen. Der Beschuldigte habe den Un- tersuchungsausschuss ein, zwei, drei Mal oder auch mehr besucht, um zu wis- sen, was passiere. Der Beschuldigte habe einmal im Panel zu den festgenom- menen Zivilisten gesprochen, um sie über ihre Freilassung zu informieren. 7.3.2.8 Auskunftsperson NNN. («Assistant Superintendent of Police») In seiner Einvernahme vom 30. Juni 2021 bestätigte NNN. im Vorverfahren, das Untersuchungspanel habe im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers getagt und die Polizei, die NIA und das Militär seien darin vertreten gewesen (BA 12-041- 0180 f./-0228). NNN. führte aus, wie der «Crime Management Coordinator» (CMC) ihn angewiesen habe, einem Untersuchungsausschuss der NIA in Banjul beizutreten, da es unter der Führung des damaligen Colonel BBB. der gambi- schen Armee einen gescheiterten Staatsstreich gegen die Regierung gegeben habe; der Putschversuch müsse von der Polizei, der Armee und der NIA unter- sucht werden (BA 12-041-0191/-0235). Er (NNN.) und sechs weitere Polizeian- gehörige hätten die Polizei im Ausschuss vertreten (BA 12-041-0237). Häufig sei auch der Vorgesetzte, der Beschuldigte als IGP, hinzugekommen, um sich über die Tätigkeiten des Ausschusses informieren zu lassen (BA 12-041-0181/-0229). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte im Untersuchungsausschuss gesessen sei (BA 12-041-0235). Er (NNN.) und zwei weitere Arbeitskollegen seien beauf- tragt gewesen, die Aussagen der verhörten Personen im Nebenraum des NIA- Konferenzraums aufzunehmen (BA 12-041-0181 f./-0228/-0231). Die meisten der verdächtigten Personen seien mehrmals vor dem Ausschuss erschienen (BA 12-041-0229). Sofern die festgenommenen Personen nicht ausgesagt hätten, seien sie den Soldaten übergeben worden, damit diese sie zurück ins «Mile 2» oder wo auch immer hingebracht hätten (BA 12-041-0230). Es seien jeweils die Armeeangehörigen aus dem «State House» und die «Junglers» gewesen, welche die verdächtigten Putschisten in den Konferenzraum geführt hätten (BA 12-041- 0229). Während des Verlaufs der Untersuchung im Ausschuss habe er (NNN.) gesehen, wie «Junglers» Verhaftete in den Konferenzraum rein- und rauseskor- tiert hätten. Die «Junglers» hätten jedoch nicht Teil des Untersuchungs-
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SK.2023.23 ausschusses gebildet, sondern hätten dessen Arbeit gestört (BA 12-041-0191). Aufgrund der Anwesenheit der «Junglers» und deren Verhalten sei der Aus- schuss eingeschüchtert und verängstigt gewesen (BA 12-041-0228). 7.3.2.9 Auskunftsperson BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») BB. anerkannte in seiner Einvernahme vom 15. März 2021 im Vorverfahren, «Junglers» hätten die verdächtigten Putschisten im NIA-Hauptquartier für ein Ge- ständnis ihrer Beteiligung am Putschversuch gefoltert (BA 12-035-0186). Sie hät- ten die Putschisten mit Stöcken und Plastikrohren in der Folterkammer geschla- gen und sie anschliessend bei der NIA zurückgelassen. Er wisse nicht, ob die Personen im Anschluss vor dem Untersuchungsausschuss gestanden hätten (BA 12-035-0188 ff.). 7.3.2.10 Auskunftsperson R. (Mitglied der «State Guard»/Leibwächter des Präsidenten Yahya Jammeh) In seiner Einvernahme vom 10. Februar 2020 führte R. im Vorverfahren im We- sentlichen aus, der Untersuchungsausschuss habe bereits getagt, als der Präsi- dent aus dem Ausland zurückgekehrt sei (BA 12-024-0217). Er habe den Anfüh- rer der «Junglers», MMM., damals im Konferenzraum gesehen. Unter seiner An- leitung seien die verdächtigten Putschisten verhaftet worden (BA 12-024-0211). Er habe gesehen, wie die «Junglers» die zu verhörenden Personen in den Kon- ferenzraum im NIA-Hauptquartier hereingebracht hätten. Die Mitglieder des Un- tersuchungsausschusses hätten ihnen Fragen gestellt. Diejenigen, die sich ge- weigert hätten, Fragen zu beantworten, seien abgeführt und von den «Junglers» geschlagen worden (BA 12-024-0225 ff./-0236). Der Untersuchungsausschuss habe dies gesehen und bemerkt, dass die Festgenommenen bei fehlender Aus- sage geschlagen worden seien; die betreffenden Personen hätten geweint (BA 12-024-0239 f.). Den Beschuldigten habe er im Untersuchungspanel gese- hen (BA 12-024-0219 f./-0304). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Armee, der NIA und der Polizei sei allgemein gut gewesen. Sie («State House») hätten mit dem Beschuldigten als IGP zusammengearbeitet, da der IGP mit allen zusam- mengearbeitet habe (BA 12-024-0248). 7.3.2.11 Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2») AA. führte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 zu- sammengefasst aus (SK 127.771.001 ff.), es seien Personen ohne Haftbefehl fest- genommen und in den Gefängnissen festgehalten worden (SK 127.771.004/-017). Im März 2006 habe er erlebt, dass «Junglers» im «Mile 2» inhaftierte Personen weggebracht und wieder zugeführt hätten (SK 127.771.009). Es sei üblich gewe- sen, Zivilisten festzunehmen und sie unrechtmässig, bzw. länger als gesetzlich vorgesehen, festzuhalten (SK 127.771.011). Meistens seien es «Junglers» ge- wesen, welche die Häftlinge in den Gefängnissen abgeholt hätten. Die «Jung- lers» hätten jederzeit Zugang zur Haftanstalt gehabt. Ihnen gegenüber habe man nicht «nein» sagen können (SK 127.771.019). Bei Fragen, wohin die «Junglers» die Häftlinge bringen würden, sei gesagt worden, zur NIA. Wenn anschliessend die abtransportierten Inhaftierten wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden
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SK.2023.23 seien, hätten sie gewusst, dass den Personen etwas angetan worden sei (SK 127.771.005/-016 f.). Die ins Gefängnis zurückgebrachten Personen hätten jeweils schrecklich ausgesehen; ihnen sei die Folter angesehen worden (SK 127.771.009 f.). 7.3.2.12 Auskunftsperson OOO. (Sicherheitsbeamter in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh) Vor der Strafkammer führte OOO. am 15. Januar 2024 im Wesentlichen aus (SK 127.772.001 ff.), gewusst zu haben, dass NIA-Mitarbeiter und «Junglers» generell Zugang zu den Gefängnisinsassen erhalten hätten. Diese Personen seien meistens nachts gekommen. Die Haftbedingungen in den Hafteinrichtun- gen «Mile 2» und Janjanbureh seien ähnlich gewesen. Es habe an sanitären An- lagen gefehlt und die Insassen hätten wenig Platz zum Schlafen gehabt. Die Ver- sorgung mit Nahrung sei unzureichend gewesen. Er bestätige seine Aussage vor der TRRC, wonach die Essensqualität ihn während seiner eigenen Inhaftierung, die von anfangs Januar bis Oktober 2016 angedauert habe, ihn schwer habe erkranken lassen. Eine medizinische Versorgung habe er damals in Haft nicht erhalten und der Zugang zu einem Anwalt sei ihm verweigert worden. Gewissen Gefängnisinsassen sei auch der Zugang zur Familie verwehrt worden. Die Haft- bedingungen hätten sich erst unter Präsident Barrow verbessert. 7.3.2.13 Weitere spezifische Aussagen zu den Privatklägern
a) Zu B. führte DD. (NIA) aus, dieser sei der erste gewesen, der am 21. März 2006 vom Untersuchungsausschuss befragt worden sei (BA 12-025-0321/-0394). B. sei verletzt gewesen, als er in den Konferenzraum hereingebracht worden sei (BA 12-025-0412). Dessen T-Shirt sei zerrissen gewesen und er habe Prellungen aufgewiesen sowie über Schmerzen am Arm geklagt (BA 12-025-0321/-0397 f./ -0416). R. (Staatsgarde) gab zu Protokoll, B. sei von «Junglers» hinausgeführt, geschlagen und wieder hereingebracht worden. B. habe ihnen gesagt, geschla- gen worden zu sein (BA 12-024-0251). Da B. geweint habe, sei dies erkennbar gewesen (BA 12-024-0239 f./-0252). NNN. (Polizei) gab an, über die Behandlung der Verdächtigten überrascht gewesen zu sein. Den beiden Captains B. und KKK. habe man aufgrund deren Erscheinungsbild die Misshandlungen durch die «Junglers» angesehen (12-041-0192/-0230). D. schilderte, B. gesehen zu ha- ben, als dieser aus dem Konferenzraum Richtung «Bambadinka» («Krokodil- loch») geführt worden sei. B. habe ihm (D.) gesagt, ihm sei im Konferenzraum der Ellenbogen gebrochen worden (BA 12-044-0078). Im April 2006, als er zum ersten Mal einem Richter vorgeführt worden sei, habe er am «High Court» auch B. gesehen (BA 12-044-0065/-0088/-0119). EEE. schilderte, während des Mili- tärgerichtsverfahrens B.s Arm gesehen zu haben, der dessen Folter indiziert habe (BA 12-033-0390 f.). AA. (Gefängnismitarbeiter) anerkannte, B. im «Mile 2» gesehen zu haben (BA 12-034-0149).
b) Bezüglich C. schilderte D., gesehen zu haben, wie MMM. sie gefoltert habe. Er habe sie schreien hören und gesehen, wie an ihr «Waterboarding» ausgeübt worden sei (BA 12-044-0077 f.). Im «Mile 2» habe er gesehen, wie C. in die
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SK.2023.23 Frauenabteilung des Gefängnisses gebracht worden sei. Sie habe geweint; ihre Kleider seien zerrissen gewesen; ihr Körper habe geblutet und sei geschwollen gewesen (BA 12-044-0016). NNN. (Polizei) gab zu Protokoll, sich an C.s Erschei- nung vor dem Untersuchungsausschuss zu erinnern (BA 12-041-0230). DD. (NIA) führte aus, C. sei eine inhaftierte Zivilistin gewesen, die dem Panel vorge- führt worden sei. «Junglers» hätten sie abgeführt und anschliessend wieder vor das Panel reingeführt. C. sei durchnässt gewesen und er (DD.) habe festgestellt, dass die Soldaten sie verletzt haben mussten. Es sei möglich, dass C. misshan- delt und vergewaltigt worden sei, da die «Junglers» berüchtigt dafür gewesen seien, extrem brutal zu sein (BA 12-025-0417 ff.).
c) Zu D. gab DD. (NIA) zu Protokoll, dieser sei zweimal dem Untersuchungsaus- schuss vorgeführt worden. Beim zweiten Mal sei er von den «Junglers» in miss- handeltem Zustand reingeführt worden (BA 12-025-0397/-0405). C. gab zu Pro- tokoll, den Parlamentskollegen D. bei ihrer Ankunft im NIA-Gebäude (BA 12-003-
0080) und später im Pick-up Fahrzeug auf dem Rückweg vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» gesehen zu haben (BA 12-003-0051).
d) Zu E. und F. führte DD. (NIA) aus, die beiden seien Teil des Putschversuchs gewesen und im Zusammenhang mit einem unpräzisen Artikel bzw. einem fehlerhaften Artikel im «The Independent» verhaftet worden (BA 12-025- 0309/-0312/-0423). Eines Nachts hätten NIA-Mitarbeiter ihn angerufen und ihn informiert, der schwer misshandelte E. befände sich im NIA-Hauptquartier und werde vielleicht nicht überleben. Er (DD.) sei hingefahren und habe angeordnet, E. medizinisch zu versorgen, obwohl in Gambia Gefangene nicht medizinisch versorgt würden. Dies hätte bedeutet, sich gegen das «State House» zu stellen (BA 12-025-0310 ff./-0423 ff.). E.s Prellungen seien sichtbarer gewesen als jene von F. (BA 12-025-0315). D. gab an, gesehen zu haben, wie E. in Handschellen von NIA-Agenten nach «Bambadinka» eskortiert worden sei. Er habe über den gesamten Körper verteilt Schnitte aufgewiesen; auch an dessen Mund habe sich ein Schnitt befunden (BA 12-044-0076). JJ. (UDP-Vorsitzender) schilderte, im Jahr 2013 E. begegnet zu sein. Dieser habe seinen Körper entblösst und ihm seine Narben gezeigt. Er habe zu ihm gesagt, sich aufgrund seiner Narben zu schämen, seinen Körper in der Anwesenheit seiner Kinder zu entblössen (BA 12- 043-0177). 7.3.2.14 T. (Generaldirektor der Gefängnisse) vor der TRRC T., der während beinahe der gesamten Regierungszeit von Yahya Jammeh Ge- neraldirektor der Gefängnisse gewesen war, räumte im Juni 2020 vor der TRRC ein, der NIA und den «Junglers» Zugang zu den im «Mile 2» inhaftierten Perso- nen gewährt zu haben (BA 10-001-1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 00:01:00 ff.). Er habe den «Security Persons» («Junglers») «Carte Blanche» gegeben, jegli- che inhaftierte Personen mitzunehmen (00:39:05 ff.). Er habe Angst gehabt, an- dernfalls getötet zu werden (00:01:00 ff.; 00:13:50 ff.). Die «Junglers» seien je- weils nachts ins Gefängnis gekommen, wenn er (T.) nicht präsent gewesen sei (00:27:20 ff.). Seine Mitarbeiter hätten ihn dann informiert, «Junglers» seien ge- kommen, um Inhaftierte zu holen (00:28:00 ff.; 02:16:00 ff.). Er habe ins
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SK.2023.23 Gefängnis geführte Personen so lange in Haft behalten, wie es von der NIA/den «Junglers» gewünscht gewesen sei (BA 10-001-1282_T. TRRC PT2 07 07 20; 00:31:25 ff.). Er habe Personen als Häftlinge im Gefängnis aufgenommen, ohne dass dafür die erforderlichen Papiere vorgelegen hätten (BA 10-001-1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 01:11:20 ff.). Das Gesetz habe er verletzt, um die Regie- rung von Jammeh zufriedenzustellen (01:23:30 ff.). 7.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 7.3.3.1 Untersuchungspanel nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 und Zusam- menarbeit der Sicherheitsbehörden
a) Es ist grundsätzlich unbestritten und gestützt auf zahlreiche Aussagen, Medienerzeugnisse, interne amerikanische Botschaftsmemoranden sowie Berichte von Amnesty International auch erwiesen, dass am 21. März 2006, als Präsident Jammeh im Ausland weilte, ein Putschversuch gegen dessen Regie- rung erfolgte. Zur gleichen Erkenntnis gelangte auch die TRRC. Zur Ermittlung der verantwortlichen Personen wurde im Auftrag des Präsidenten Jammeh ein Untersuchungspanel (auch Untersuchungsausschuss) ins Leben gerufen, das noch gleichentags seine Tätigkeit aufnahm. In der Folge wurden ca. 27 Perso- nen, darunter Armeeangehörige und Zivilisten festgenommen, um vor den Un- tersuchungsausschuss gestellt und verhört zu werden. Der Untersuchungsaus- schuss unter dem Vorsitz des stellvertretenden DG-NIA DD. tagte jeweils im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers, wie die übereinstimmenden Aussagen von Panelmitgliedern und von verhörten Personen belegen. Weiter ist grundsätzlich unbestritten und erwiesen, dass sich neben der NIA und der Armee auch die Polizei an dieser Untersuchung beteiligte. Der Beschuldigte führte wiederholt aus, unter seiner Aufsicht als IGP stehenden Polizei sei Perso- nal dem Untersuchungspanel zugewiesen worden. Dies erhärtet u.a. die Aus- sage von NNN., der einräumte, als Polizeiangehöriger Panelmitglied gewesen zu sein. Weiter räumte der Beschuldigte wiederholt ein, am 21. März 2006 im NIA- Hauptquartier zugegen gewesen zu sein und dort DD. von der NIA NNNN. von der Polizei angetroffen zu haben. Zahlreiche Aussagen von Personen unter- mauern, dass das Untersuchungspanel aus der NIA, der Polizei und der Armee zusammengesetzt war. Aufgrund übereinstimmender Schilderungen von Panel- mitgliedern und verhörten Personen ist zudem erstellt, dass Soldaten und «Jung- lers» im Konferenzraum präsent waren, währenddem der Untersuchungsaus- schuss die festgenommenen Personen verhörte. Die «Junglers» nahmen nicht Einsitz im Panel, führten ihm jedoch die festgenommenen Personen, teilweise aus dem «Mile 2», zu und wieder ab.
b) Ebenfalls unbestritten ist, dass sich B., C., D., E. und F. unter den Personen befanden, die im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 festgenommen, bei der NIA und im «Mile 2» bzw. E. und F. im Polizeihauptquartier ohne Anklage länger als 72 Stunden festgehalten, vor dem Untersuchungsausschuss im NIA- Hauptquartier verhört und von Soldaten bzw. Mitgliedern der «Junglers» auf dem Gelände des NIA-Hauptquartiers misshandelt wurden. Vom Beschuldigten nicht bestritten ist zudem C.s vaginale Penetrierung durch einen «Jungler»
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SK.2023.23 (SK 127.721.1192/-1198 f./-1202/-1204). Die Strafkammer beurteilt diese Vor- gänge u.a. gestützt auf die zahlreichen überzeugenden Aussagen der Opfer, die Pressemitteilungen und die NGO-Berichte als erwiesen: Die sehr ähnlichen Schilderungen der fünf Privatkläger zu den Vorkommnissen im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 werden untermauert durch Medienberichterstat- tungen und Berichte von Amnesty International, die über die Festnahmen, die Unerreichbarkeit der Festgenommenen und deren im Nachgang ersichtlichen Verletzungen tatzeitnah berichteten. Weiter werden die angeklagten Vorgänge gestützt durch die Aussagen von Panelmitglieder (Angehörige von Armee, NIA und Polizei) und die rechtshilfeweise erhaltenen Unterlagen, wie bspw. die (ver- schriftlichte) Erklärung («statement») von HHH. – ein weiteres Misshandlungs- opfer – zu Handen der gambischen Behörde (BA B18-201-02-0509 ff.). Dass im Nachgang zum Putschversuch Personen bei der NIA von «Junglers» misshan- delt wurden und im «Mile 2», im NIA-Hauptquartier und teilweise (E. und F.) zu- sätzlich im Polizeihauptquartier inhaftiert waren, deckt sich schliesslich mit den Erkenntnissen der TRRC. Zu B., C., E. und F. bestehen audiovisuelle Aufzeichnungen ihrer jeweiligen Ein- vernahmen durch die Bundesanwaltschaft. Dies ermöglichte es der Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auch nonverbales Verhal- ten zu berücksichtigen. Generell ist festzustellen, dass die Privatkläger im Vor- und wiederholt im Hauptverfahren den Ablauf des Kerngeschehens sehr ähnlich, detailreich und authentisch geschildert haben. Auch vor der Strafkammer vermit- teln sie in ihren Einvernahmen diesen Eindruck. Beispielhaft wird auf die Einver- nahme des Privatklägers B. verwiesen, der eindrücklich und konsistent vor Gericht schilderte, wie die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden erfolgte und wie er zahlreiche Male von «Junglers» zwischen dem «Mile 2» und dem NIA-Haupt- quartier zum Verhör hin- und hertransportiert worden sei. Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Opfer (die fünf Privatkläger) im Vor- und Hauptverfahren zu den Vorkommnissen zahlreiche Nebensächlichkeiten bzw. detaillierte Nebenumstände enthalten, die strafrechtlich irrelevant sind, jedoch auf die Aussagenqualität ihrer Aussagen hinweisen. Zudem legten die Betroffenen offen, wenn sie etwas nicht wussten oder sich nicht erinnern konnten. In ihren Einvernahmen wird der Beschul- digten nicht unnötig belastet, wie die Aussagen E.s und F.s vor der Strafkammer verdeutlichen. Sie räumten ein, unterdessen nicht mehr zu wissen, ob der Be- schuldigte bei ihrer Freilassung ihre Verletzungen gesehen habe. Auch behaup- tete keiner der Privatkläger, der Beschuldigte sei bei den Folterhandlungen durch die «Junglers» anwesend gewesen. Sie wiesen lediglich jeweils konsistent da- rauf hin, wenn der Beschuldigte im Panel anwesend war bzw. räumten ein, wenn sie dies nicht (mehr) wussten. Trotz der lang zurückliegenden Ereignisse konnten sich die fünf Privatkläger an den überwiegenden Teil des Kerngeschehens erin- nern. Dies stimmt mit den Erkenntnissen aus der Aussagenpsychologie überein, wonach sich Menschen bei autobiografischen Ereignissen auch nach längerer Verfahrensdauer daran erinnern können (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011/11, S. 1415 ff., 1419 f.). Ihre Aussagen im Vorverfahren zu den Vorkommnissen erfolgten nicht konsequent chronologisch und weisen
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SK.2023.23 vereinzelt zeitliche Ungenauigkeiten und Lücken auf. Dies ist naheliegender- weise darauf zurückzuführen, dass die Erlebnisse über ein Jahrzehnt zurücklie- gen und im freien Bericht zustande kamen, um suggestive Beeinflussung zu ver- hindern (HANSJAKOB, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Titel Teil II Die Suche nach der Wahrheit im Strafrecht: Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Strafrecht / Der Umgang mit Opfern im Strafver- fahren, 2017, S. 161 ff., S. 172, 176) und einschneidende Momente bzw. Trau- matisches die Aufnahmefähigkeit beeinflussen können (LUDEWIG/TAVOR/BAU- MER, a.a.O., S. 1419). Vereinzelte unstrukturierte Darstellungen sind vorliegend aussagenpsychologisch gleichzeitig als Realkennzeichen zu werten und spre- chen für die Aussagenzuverlässigkeit der Opfer, da sich deren Aussagen zu ei- nem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Relevante Widersprüchlichkeiten sind in ihren Aussagen nicht auszumachen und geringfügige Abweichungen erklären sich mit den traumatischen Ereignissen sowie dem Umstand, dass ihre Einver- nahmen erst lange nach den Geschehnissen erfolgten. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht schliesslich auch, dass sehr viele Beschreibungen mit den Aussagen von Panelmitgliedern übereinstimmen, teilweise sehr detailliert sind, und sich darüber hinaus die Aussagen der Opfer auch untereinander gegenseitig stützen, womit ein überzeugendes, stimmiges Gesamtbild entsteht: Die fünf Privatkläger schildern u.a. in ihren Aussagen in gleicher Weise ihre je- weilige Festnahme durch «Junglers»/Soldaten, PIU- und NIA-Beamte ohne Haft- befehl; ihre Inhaftierungen im «Mile 2», im NIA-Hauptquartier bzw. (E. und F.) im Polizeihauptquartier, ihre Überstellungen zwischen den verschiedenen Örtlich- keiten zumeist durch «Junglers» und vereinzelt auch durch die Polizei. Ebenso decken sich ihre Aussagen hinsichtlich der von ihnen beschriebenen Räumlich- keiten wie Konferenzraum des Panels im oberen Stockwerk des NIA-Hauptquar- tiers, der Misshandlungsräume oder des Innenhofs auf dem Gelände der NIA. Die Privatkläger schildern übereinstimmend von einschüchternden Verhören mit wiederholten Fragen zum Putschversuch. Ebenfalls berichten sie in gleicher Weise, zu selbstbelastenden Aussagen gezwungen worden zu sein, die Polizei- beamte im Nebenraum aufgenommen hätten. Schliesslich beschrieben sie glei- che bzw. zumindest sehr ähnliche brachiale Gewalt, die gegen sie angewendet worden sei. Die Misshandlungsmethoden hätten demnach über einen längeren Zeitraum hinweg schwerste Schläge mit Schuhwerk, Fäusten/Händen und diver- sen Utensilien beinhaltet, wobei ihnen zusätzlich mit dem Tode gedroht worden sei. Konsequent schilderten die Opfer auch ihre widrigsten Haftbedingungen ohne relevante, rechtzeitige medizinische Versorgung sowie die fehlende Infor- mation an ihre Familienangehörigen über ihren Aufenthaltsort und den verbote- nen Kontakt zu einem Anwalt. B.s Schilderungen, schwer geschlagen worden zu sein und eine Armfraktur erlit- ten zu haben, werden seitens Mitglieder des Untersuchungspanels untermauert durch die Aussagen von DD. (NIA), NNN. (Polizei) und ferner durch R. (Armee). Die drei Auskunftspersonen räumten im Vorverfahren ein, gesehen zu haben, wie B. im Konferenzraum im NIA-Hauptquartier verletzt bzw. von den «Junglers» zugerichtet dem Panel zugeführt worden sei. Auch B. sei aus dem Konferenz- raum Richtung «Bambadinka» gebracht worden und habe erwähnt, es sei ihm
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SK.2023.23 der Arm gebrochen worden. Dass B. von «Junglers» malträtiert worden war, zeigt ebenfalls der Presseartikel von «Foroyaa» zum Gerichtsverfahren gegen ver- dächtigte Putschisten, worin der Presse die Gesundheitsprobleme und die ein- gegipste Hand von B. offensichtlich ins Auge sprangen sowie ferner das rechts- medizinische Gutachten zu B.s körperlicher Verfassung. B.s Ausführungen zum erzwungenen Geständnis werden untermauert durch das rechtshilfeweise erhal- tene «cautionary statement», das am 22. März 2006 im NIA-Hauptquartier auf- genommen wurde. Das Dokument zeigt, dass die Unterschrift des vermeintlich «unabhängigen», rechtschaffenden Zeugen – wie von B. geschildert – erst er- folgte, nachdem er von den «Junglers» für ein Geständnis gequält worden war und er nicht mehr wagte, den Zeugen wiederholt darauf hinzuweisen, nur aus Angst auf weitere Misshandlung ein Geständnis abgelegt zu haben. C.s Aussagen zum ihr widerfahrenen Tatgeschehen wird zusätzlich gestützt durch D.s Aussagen, C. schreien gehört und gesehen zu haben, wie an ihr «Water- boarding» verübt worden sei; im «Mile 2» habe C. geweint ihr Körper habe geblutet und sei geschwollen und ihre Kleider seien zerrissen gewesen. Ferner attestiert ein psychologisches Gutachten, dass die von C. geschilderten Vorkommnisse aus dem Jahr 2006 mit ihrem Krankheitsbild kompatibel sind. Ihre Aussage, im Okto- ber 2006 zum zweiten Mal verhaftet worden zu sein, wird untermauert durch die tatzeitnahe Pressemitteilung von «AllAfrica», worin über ihre zweite Verhaftung im gleichen Jahr berichtet wurde. C.s eigene Aussagen überschneiden sich mit D.s Schilderung, soweit sie sich im NIA-Hauptquartier begegneten. D.s Aussage zur ihm widerfahrenen Gewalt im NIA-Hauptquartier untermauert DD.s Schilderung, die «Junglers» hätten einen misshandelten D. in den Konferenzraum gebracht. Zahlreiche spiegelbildliche Aussagen bestehen auch zwischen E. und F., so zu ihrer Inhaftierung im Polizeihauptquartier, zu ihrer Überstellung ins NIA-Haupt- quartier, zu ihren dortigen Misshandlungen und schliesslich zu ihrer Entlassung. Ihre übereinstimmenden Aussagen werden zudem bestärkt durch die Schilde- rungen von DD. und D. sowie durch Medienerzeugnisse, Berichte von Amnesty International, den ECOWAS-Entscheid und die Zeugenerklärung («witness state- ment») des «The Independent» Journalisten LL. Letzter, der zeitweise parallel zu E. und F. festgehalten und gemeinsam mit ihnen misshandelt wurde, schilderte einen sehr ähnlichen Verlauf (BA B05-001-02-0154 ff./-0157 ff.). E.s fotografisch festgehaltene Narben zeigen schliesslich die an ihm verübte Gewalt.
c) Die übereinstimmenden Aussagen der Opfer wie auch die Aussagen von Panelmitgliedern untermauern, dass während Verhörunterbrechungen im NIA- Hauptquartier die verdächtigten Putschisten durch die «Junglers» schwerstens malträtiert wurden. Damit wurde bezweckt, sie einzuschüchtern und zu einer Kooperation mit dem Untersuchungsausschuss zu bewegen bzw. um von ihnen ein Geständnis zu erwirken. Die äusseren Anzeichen der gegen sie angewendeten brachialen Gewalt traten aufgrund der angewendeten Methoden und der Intensi- tät äusserlich deutlich in Erscheinung. Die Anzeichen für die rohe Gewalt im NIA- Hauptquartier, die gegen die verdächtigten Putschverdächtigten angewendet wurde, waren zahlreich, wie die anschaulichen und glaubhaften Beschreibungen der Privatkläger zeigen:
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SK.2023.23 B. schilderte, wie seine Hand gebrochen wurde. Das Panel habe seine verletzte Hand gesehen. Später, vor dem Fernsehinterview, sei ihm draussen vor dem Konferenzraum der Verband von der Hand entfernt worden. Als er in den NIA- Konferenzraum getreten sei, habe er das Handgelenk mit der anderen Hand fest- gehalten. Auch D. gab an, andere festgenommene Verdächtigte mit Folterverlet- zungen beobachtet zu haben. Als Beispiel verwies er im Vorverfahren auf C.s blutenden, geschwollenen Körper und ihre Schreie. B., dessen Ellenbogen ge- brochen gewesen sei, habe er aus dem Konferenzraum kommen sehen. Weiter beschrieb er, während seines eigenen Verhörs, im Konferenzraum, NNNNN. ge- sehen zu haben; NNNNN.s Folter sei offensichtlich gewesen, da dessen Mund voller Blut und sein Gesicht geschwollen gewesen sei. Seine eigenen Kleider (D.) seien zerrissen und blutbefleckt gewesen; während eines seiner eigenen Ver- höre vor dem Panel wäre sichtbar gewesen, dass B. Blut an seinem Hemd und einen Schnitt an der Schulter aufgewiesen habe; es sei ihm (D.) sehr schlecht gegangen; er sei offensichtlich schwach, müde und durstig gewesen; dies habe jeder im Raum sehen können. Die Verletzungen aufgrund der Misshandlung durch die «Junglers» seien ein offenes Geheimnis gewesen. C. schilderte eben- falls, Verletzungen an anderen festgenommenen Personen gesehen zu haben. Als sie bei der NIA vor dem Konferenzraum gewartet habe, hätte sie ihren Onkel mit Blut am ganzen Kopf gesehen, dessen Kiefer sei gebrochen gewesen und zur Seite gehangen. Weiter berichtete C., auf dem Rücktransport ins «Mile 2» D. getroffen zu haben, der ihr mitgeteilt habe, sie schreien gehört zu haben, wäh- renddem er im Raum nebenan gewesen sei. Laut C. sei noch ein anderer fest- genommener Mann, der mit ihnen ins «Mile 2» überführt worden sei, verletzt ge- wesen. Er habe eine gebrochene Hand gehabt, die regungslos hinuntergehan- gen sei; er habe Blut im Gesicht gehabt, geweint und vor Schmerz geschrien. Während der Beschuldigte beharrlich behauptet, keine Verletzungen bzw. Fol- terspuren an verhörten Personen festgestellt zu haben, anerkannte das Panel- mitglied R. das Weinen der festgenommenen Personen vor dem Panel. Verlet- zungen will er hingegen keine gesehen haben. Demgegenüber räumte der Poli- zeibeamte NNN., der Teil des Panels war, ein, den verdächtigten Putschisten wie den Captains B. und KKK. aufgrund deren äusseren Erscheinung die Folter durch die «Junglers» angesehen zu haben; er habe B. bloss ansehen müssen, um zu wissen, dass er schwer gefoltert worden sei. Gleichzeitig machte NNN. geltend, die «Junglers» seien lediglich präsent gewesen, sie hätten die Arbeit des Panels gestört. Ähnliches führte auch DD. aus. Laut seinen Aussagen seien die Spuren der «Zurichtung» erkennbar gewesen; die «Junglers» seien für den Untersu- chungsausschuss «eine Plage» gewesen; er (DD.) habe gefordert, die «Jung- lers» sollen nicht weiter misshandeln, da sie dem Panel die Arbeit zunichtema- chen würden.
d) Die vorstehend aufgeführte Darstellung einvernommener Beteiligten aus dem Kreis der gambischen Sicherheitskräfte bzw. des Panels, wonach «Junglers» eigenmächtig oder auf Geheiss des Präsidenten, losgelöst vom Panel, gehandelt haben sollen, überzeugt nicht. Die Darlegungen der fünf Privatkläger B., C., D., E. und F. im Vor- und Hauptverfahren zeigen die koordinierte staatliche Vorgehens-
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SK.2023.23 weise auf, welche im Übrigen in den Grundzügen durch tatzeitnahe Berichte von Amnesty International und Medienberichterstattungen bestätigt wird. Die ge- nannten Personen schilderten wiederholt authentisch, wie sie durch ein Panel im NIA-Konferenzraum zum Putschversuch verhört, in einen anderen Raum/Hof im NIA-Hauptquartier zur Misshandlung gebracht und im Gefängnis «Mile 2» (Aus- nahme E. und F., die zunächst im Polizeihauptquartier und später im NIA-Haupt- quartier festgehalten wurden) aufgenommen sowie unter widrigsten Haftbedin- gungen und ohne Verfahrensgarantien, Mitgliedern der «Junglers» oder der NIA überlassen und damit zur Verfügung des Untersuchungsausschusses «ver- steckt» gehalten wurden; womit die Spuren der Misshandlungen der Öffentlich- keit verborgen bleiben sollten. Die übereinstimmenden Schilderungen von B. und D., im Konferenzraum aufgefordert worden zu sein, zur Aufnahme der Aussagen mit OOOO. bzw. mit MMMMM. mitzugehen, vermittelt die Rollenzuteilung an die Polizei. Nebst der geschilderten Aufnahme der Aussagen und Geständnisse kam der Polizei bei der Untersuchung des Putschversuchs zudem die Verantwortung für die administrativen Abläufe zur Haft zu, indem zumindest C. bei ihrer ersten Verhaftung und auch E. sowie F. von der Polizei festgenommen und letztere bei- den im Polizeihauptquartier zu Handen des Untersuchungspanels «aufbewahrt» wurden sowie schliesslich zusammen mit C. vor der Entlassung zur Polizei, «Serious Crime Unit», in Banjul überführt und dort entlassen wurden. Die Darle- gung des Beschuldigten überzeugt nicht, wonach NIA-Beamte just im Moment rein zufällig anwesend gewesen sein sollen, um E. (und F.) vor den Toren des Polizeihauptquartiers nach deren Entlassung aufzugreifen. Gerade diese Sequenz zeigt die zielgerichtete Abstimmung zwischen den Sicherheitsbehörden, vorlie- gend zwischen Polizei und NIA, auf. DD., R. und NNN. zählten zum inneren bzw. äusseren Kreis des Panels. Insofern erscheint es naheliegend, dass sie aufgrund ihrer Stellung und Anwesenheit im NIA-Konferenzraum einen hohen Anreiz hatten, in ihrer Einvernahme im Vorver- fahren eine Selbstbelastung zu vermeiden und sich von jeglicher Kooperation mit den «Junglers» zu distanzieren versuchten. In Anbetracht der Zusammenset- zung des Panels, das sich aus hochrangigen Vertretern der NIA, des Militärs und der Polizei rekrutierte, erscheint es nicht plausibel, dass die dem Präsidenten Jammeh direkt unterstehende paramilitärische Gruppe der «Junglers» abgekop- pelt und unkoordiniert vom Panelgremium handelte. Jedenfalls arbeiteten das Panel und die «Junglers» sowie das Gefängniswesen einander in die Hände, wie die entsprechenden übereinstimmenden Ausführungen der Opfer zeigen und sich im Übrigen ebenfalls aus den Schilderungen von R. (Armee/«State Guard»), DD. (NIA) und NNN. (Polizei), BB. («Jungler»), T. (Gefängnisgeneraldirektor), AA. und OOO. (Gefängnisbeamte) ableiten lässt. T. bzw. AA. und OOO. bestä- tigten, Gefängnisinsasse ohne Haftbefehl entgegengenommen und zur Verfü- gung der «Junglers»/NIA gehalten zu haben. Letztere untermauern mit ihren Aussagen im Wesentlichen auch die von den Opfern geschilderten widrigsten Haftbedingungen im «Mile 2». Das von den Sicherheitskräften beschriebene Vorgehen lässt ebenfalls darauf schliessen, dass die NIA mit der eigentlichen Durchführung der Ermittlungen be- auftragt war, währenddem die Polizei die Aussagen der Inhaftierten sammelte
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SK.2023.23 und die «Junglers» letztere (teilweise vom und zum «Mile 2») eskortierte, be- wachte und misshandelte. Eine explizit geäusserte Vereinbarung, man arbeite zusammen, erfordert es für diesen Nachweis nicht, da sich die Aufgabenteilung zwischen den Sicherheitsbehörden auch stillschweigend, in Form von Handlun- gen, einstellen kann. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals auf die bereits erwähnte Absicht der Misshandlungen zu verweisen. Deren Zweck bestand da- rin – wie die Aussagen der Opfer zeigen –, sie zu unterdrücken, einzuschüchtern, zur Kooperation zu bewegen, Namen weiterer Putschbeteiligter preiszugeben und von ihnen Geständnisse zur eigenen Beteiligung am Putschversuch zu er- wirken. Die im NIA-Hauptquartier unter Gewalt und Einschüchterung forcierten Geständnisse der festgenommenen Personen erforderten nach Aussen einen formellen Rahmen. Dies wurde erreicht, indem vor einem Gremium aus gambi- schen Sicherheitskräften, einem staatlich geführten Untersuchungsverfahren, ihre unter Gewalt und Todesdrohung erzwungenen Geständnisse von Polizeibe- amten zu Papier gebracht wurden. Damit wurde dem Ganzen der Anschein von Justizförmigkeit verliehen. In einem gerichtlichen Verfahren sollten die Geständ- nisse dazu dienen – wiederum vordergründig nach Aussen unter Anschein eines korrekten Verfahrens –, die jeweiligen Personen zu verurteilen und mittels langen Freiheitsstrafen auszuschalten. Die Richter Gambias waren längst nicht mehr unabhängig und liessen Geständnisse, die unter Folter zustande kamen, als ver- wertbar in den Akten stehen (vgl. E. 5.3.1). Dies verdeutlicht, wie eng die «Jung- lers» mit der Tätigkeit und dem Auftrag des Panels und dem Fernziel, der Unter- drückung tatsächlicher oder vermeintlicher Machtgefährder, verbunden waren.
e) In Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die gambischen Sicherheitsbehörden, inklusive Gefängniswesen, koordiniert vorgingen bzw. aufeinander abgestimmt waren und miteinander koope- rierten. Die «Junglers» bildeten Präsident Jammehs verlängerten Arm und unter- stützten die Polizei, die NIA und die Armee, Putschverdächtigte im Auftrag des Panels zu verhaften, sie ihnen zuzuführen und wieder abzuführen. Darüber hin- aus bewachten die «Junglers» im und ausserhalb des Konferenzraums des NIA- Hauptquartiers die Verhafteten. Sie sollten bewirken, dass die Inhaftierten mit dem Panel kooperierten. Die «Kooperationsbemühungen» der «Junglers» be- standen insofern auch in Folterpraktiken (vgl. hinten E. 8.3.1.1, E. 8.3.2.1 etc. zur Subsumtion Einzeltat Folter) und bezweckten, die Festgenommenen einzu- schüchtern und sie u.a. zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. Mittels Ge- ständnisse sollte das Panel nachweisen, effizient zu arbeiten und in der Lage zu sein, scheinbar rasche und positive Ermittlungsergebnisse vorzuzeigen. Zudem sollten Geständnisse später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kön- nen, um der Regierung unliebsame Personen mit langen Freiheitsstrafen aus dem Weg zu räumen. Der Einwand des Beschuldigten, E. und F. seien nicht im Zusammenhang mit dem Putschversuch, sondern aufgrund einer falschen Be- richterstattung verhaftet worden, erscheint vorgeschoben, zumal ihre Zeitung «The Independent» den Artikel betreffend den Putschverdächtigten JJJ. bereits berichtigt hatte.
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SK.2023.23 7.3.3.2 Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten im Untersuchungspanel
a) Zur Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten im Untersuchungspanel, das im NIA-Hauptquartier tagte, liegen den Akten sich widersprechende Aussagen zu Grunde. In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen auf. Laut initialer Aussage des Beschuldigten im Vorverfah- ren zufolge, habe er sich bloss einmal, am 21. März 2006 gegen Mitternacht, als Beobachter ins NIA-Hauptquartier begeben, wo das Panel getagt habe. In seiner Einvernahme vor der Strafkammer räumt der Beschuldigte ein, es sei möglich, dass er an den Verhören der fünf Privatkläger durch das Panel anwesend gewe- sen sei; aber er könne sich nicht daran erinnern. Dass der Beschuldigte nicht bloss am 21. März 2006 im Konferenzraum im NIA-Hauptquartier anwesend war, als das Panel Festgenommene verhörte, illustrieren einerseits die Aussagen der Privatkläger B., C., D., E. und F. sowie andererseits die Aussagen der Panelmit- glieder von R. (Armee/«State Guard»), DD. (NIA) und NNN. (Polizei): aa) Sämtliche fünf Privatkläger sagten im Vorverfahren und wiederholt vor der Strafkammer übereinstimmend und unabhängig voneinander aus, der Beschul- digte sei bei ihren Verhören durch das Panel anwesend gewesen. Sie konnten den Beschuldigten identifizieren und beschrieben, wo und wie sie ihn im Konfe- renzraum des NIA-Hauptquartiers gesehen hätten und was der Beschuldigte zu ihnen gesagt habe. Als IGP war der Beschuldigte eine öffentliche Figur und die Privatkläger wie bspw. B. kannten ihn zudem auch persönlich aus der gambi- schen Armee: B. schilderte im Vor- und Hauptverfahren, Ende März 2006 an drei verschiedenen Tagen im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers dem Panel vorgeführt und von diesem befragt worden zu sein. Bei sämtlichen drei Verhören sei der Beschul- digte die gesamte Zeit anwesend gewesen und habe ihm Fragen gestellt. Laut B. hätten alle Panelmitglieder gesehen und gehört, wie R. ihn von hinten auf den Kopf geschlagen habe, sein Hemd heruntergerissen, seinen Kopf auf den Tisch gedrückt und ihm angedroht habe, ihn zu töten, falls er keine Aussagen mache. Das Panel habe ihm den Beizug eines Anwalts verwehrt und er sei von R. ge- zwungen worden, eine Rede zu schreiben. Nachdem er (B.) das Papier fertigge- stellt habe, habe R. dieses DD. zum Lesen gegeben. Dieser habe es anschlies- send zum Lesen an EE. und an den Beschuldigten weitergereicht. Einen Tag später sei er (B.) in Anwesenheit des Panels vom nationalen Radio und Fernse- hen gefilmt worden. Er habe die geschriebene Rede vorlesen, Fragen des Panels beantworten und sich beim Präsidenten entschuldigen müssen. Die Panelmit- glieder hätten Fragen notiert und DD. weitergereicht, der die Fragen gestellt habe. Für ihn (B.) seien die obersten Verantwortlichen des Panels DD., EE. und der Beschuldigte gewesen. Dies aufgrund ihrer Absprache bezüglich Entschei- dung, wer festzunehmen, verhört oder vom «Mile 2» dem Panel zuzuführen sei. C. führte wiederholt aus, Ende März 2006 am gleichen Tag zwei Mal im Konfe- renzraum des NIA-Hauptquartiers dem Panel vorgeführt und von diesem befragt worden zu sein. Beide Male sei der Beschuldigte anwesend gewesen und habe ihr direkt Fragen gestellt. Als sie ihn das erste Mal im Panel gesehen habe, sei er in voller Polizeiuniform als IGP präsent gewesen. Im April 2006, als sie im
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SK.2023.23 Konferenzraum der NIA durch Vertreter des Panels entlassen worden sei, habe der Beschuldigte persönliche Worte an sie und die zu Entlassenen gerichtet. Als sie das zweite Mal Ende Oktober 2006 verhaftet worden sei, sei sie einige Tage später im Konferenzraum der NIA dem Panel vorgeführt und befragt wor- den. Ob der Beschuldigte bei diesem Verhör zugegen war, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Später, als sie nach mehreren Wochen abends wieder ins NIA- Hauptquartier gebracht worden sei und erfahren habe, entlassen zu werden, sei er anwesend gewesen und habe persönliche Worte an sie gerichtet. Sie habe jeweils den Eindruck gehabt, der Beschuldigte, DD. und EE. hätten die Einver- nahme geführt. Die drei nebeneinandersitzenden Personen hätten miteinander gewispert und gesprochen; sie seien immer koordiniert vorgegangen. Manchmal habe sie fünf Minuten warten müssen, während die drei untereinander sprachen, bis einer von ihnen eine Frage gestellt habe. Wer welchen Rang besessen habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht gewusst, wer die Leitung innegehabt habe. C. hob hervor, die Genannten hätten immer miteinander gesprochen und diskutiert, be- vor jemand etwas gesagt habe. Keiner habe eine Frage ohne gegenseitige Ab- sprache gestellt. Am Tag ihrer Entlassung seien der Beschuldigte, DD. und EE. im Konferenzraum der NIA gemeinsam vor sie und andere Verhaftete getreten. Bei dieser Gelegenheit habe sie sie gefragt, ob Folter zur Untersuchung gehöre. Ihre Frage sei unbeantwortet geblieben; der Beschuldigte habe erklärt, sie sollen zum Polizeihauptquartier gebracht werden. Wenn die Kaution bezahlt worden sei, würden sie freigelassen unter Verpflichtung, sich jeden Morgen beim Poli- zeihauptquartier zu melden. Nach der Freilassung habe sie (C.) sich jeden Mor- gen um 09:00 Uhr auf dem Polizeiposten melden müssen. Manchmal habe sie bis zum Abend warten müssen, bis sie wieder habe gehen dürfen, weil die Poli- zisten zuerst beim Beschuldigten als IGP die Erlaubnis dafür hätten einholen müssen. Ihr ebenfalls als Putschverdächtigter gefolterte Onkel, LLLLL., habe ihr später erzählt, der Beschuldigte sei zugegen gewesen, als er gefoltert wurde. D. sagte im Wesentlichen übereinstimmend aus, Ende März 2006 während zwei Tagen mehrmals im Konferenzraum der NIA durch das Panel verhört worden zu sein, wobei der Beschuldigte an beiden Tagen an seinen Verhören anwesend gewesen sei. Er habe ihn zusammen mit EE., R., MM. und OOOOO. als Auf- sichtspersonen des Panels wahrgenommen, da sie auf einer Bank hinter den verhörten Personen Platz genommen hätten. Als obersten Verantwortlichen seien HHHHHHH. oder DD. bezeichnet worden. Bei ihnen habe er Dokumente liegen sehen. Die Panelmitglieder hätten sich zueinander hin gebeugt und die Instruktionen vorab miteinander besprochen. Sie hätten ausserdem mitbekom- men, als er eine Frage nicht habe beantworten können und von R. von hinten eine Ohrfeige verpasst erhalten habe, wodurch er vom Stuhl gefallen sei. Schliesslich gab auch E. in seiner Einvernahmen im Vor- und Hauptverfahren wiederholt zu Protokoll, Mitte April 2006 vor seiner Entlassung sei er zusammen mit F. einmal vor das Panel im Konferenzraum der NIA geführt worden. Der Be- schuldigte sei dort anwesend gewesen und habe zu ihnen gesprochen. Auf ihn habe es so gewirkt, als dass der Beschuldigte und EE. die «Leader» im Raum gewesen seien. Der Beschuldigte habe die Polizei geführt und EE. die Armee.
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SK.2023.23 Ebenso führte F. mehrmals aus, Mitte April 2006 zusammen mit E. in den Kon- ferenzraum der NIA vor das Panel geführt worden zu sein, wo der uniformierte Beschuldigte zu ihnen gesprochen habe. bb) Die vorgenannten Aussagen von B., C., D., E. und F. stimmen in wesentli- chen Teilen überein. Zumindest punktuell besteht eine Übereinstimmung mit den Aussagen von Auskunftspersonen, die Teil des ermittelnden Untersuchungsaus- schusses bestehend aus der NIA, der Armee/Staatsgarde und der Polizei waren: Sowohl DD. als auch R. und NNN. gaben übereinstimmend an, der Beschuldigte sei bei den Handlungen des Panels zugegen gewesen. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die drei Personen ein hohes Interesse daran haben, sich selber, ihre Be- hörde und das Panel möglichst gut dastehen zu lassen. In ihrem Aussageverhal- ten fällt auf, dass die «Rang-Niedrigeren» wie R. und NNN. den Beschuldigten geringer aus der Verantwortung zogen als DD. Letzterer, der nach eigenen An- gaben nicht immer vor Ort im Panel gewesen sein will, sondern auch Pausen benötigte, bezeichnete den Beschuldigten als «Beobachter» des Untersuchungs- ausschusses und gab vor, der Beschuldigte sei mindestens zwei Mal für kurze Zeit zu Besuch im Panel gewesen. Demgegenüber waren die Aussagen von R. und NNN. etwas deutlicher und weniger abschwächend. R. bestätigte die Aus- sagen der Privatkläger, wonach sich der Beschuldigte an der Untersuchung be- teiligt habe. Ebenso beschied er, der Beschuldigte und das Panel hätten die Misshandlungen mitbekommen müssen, da die Verhafteten geweint hätten. Der Beschuldigte sei laut NNN. häufig im Panel anwesend gewesen, wobei er nicht sagen konnte, was der Beschuldigte im Panel gemacht habe. NNN. habe Aus- sagen in einem anderen Raum entgegengenommen. Bei den weiteren Fragen wies er Gedächtnislücken auf und machte Erinnerungslücken geltend. Hinsichtlich der Schilderungen der fünf Privatkläger, wonach der Beschuldigte jeweils im Panel anwesend gewesen sei und eine Leitfunktion innegehabt zu ha- ben schien, ist festzuhalten, dass diese erlebnisbasiert, detailliert umschrieben sowie weitgehend schlüssig und kohärent ausfielen. Wie bereits erwähnt, konnte sich die Strafkammer anhand der audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen (Ausnahme D.) aus dem Vorverfahren und mittels Einvernahmen an der Haupt- verhandlung von der Authentizität ihrer Aussagen überzeugen. In Würdigung sämtlicher Aussagen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass der Beschul- digte mindestens an acht Tagen im Panel anwesend war, als festgenommene Personen dort verhört wurden. Einzig hinsichtlich der in der Anklageschrift gel- tend gemachten Anwesenheit des Beschuldigten im Panel nach C.s zweiter Ver- haftung im Oktober 2006 hat die Strafkammer unüberwindbare Zweifel, dass dies zutraf: Der Beschuldigte brachte früh im Verfahren (BA 13-001-0061) und wie- derholt unter Verweis auf ein rechtshilfeweise von der gambischen Behörde er- haltenen Schreiben aus dem Büro des Präsidenten vor, während C.s zweiter Verhaftung im Oktober 2006 und bis zu ihrer Freilassung im November 2006 in Taiwan an einem Kurs teilgenommen zu haben. Mit besagtem Schreiben erteilte das Büro des Präsidenten gegenüber der Botschaft der Republik China «on Tai- wan» die Zustimmung dafür, dass der Beschuldigte als IGP an der Ausbildung in
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SK.2023.23 Taipeh, vorgesehen für den Zeitraum 14. Oktober bis 11. November 2006, teil- nehmen dürfe. Im Zeitpunkt als C. zum zweiten Mal freigelassen wurde, lag das Kursende bereits mehrere Tage zurück. Aus dem Umstand, dass keine Teilnah- mebestätigung aktenkundig ist, lässt sich nach Auffassung der Strafkammer nicht darauf schliessen, der Beschuldigte habe darauf verzichtet, an dieser Aus- bildung in Taiwan teilzunehmen. Auch lassen allerdings die von seiner Verteidi- gung im Parteivortrag zitierten zwei Nachrichten (SK 127.721.1193 f.) keine Rückschlüsse darauf zu, wann der Beschuldigte im Ausland war und wieder nach Gambia zurückgereist ist. In ihrer Einvernahme vor Gericht relativierte C. ihre frühere Aussage, sie erklärte, nicht mehr sicher zu sein, ob der Beschuldigte auch nach ihrer zweiten Verhaftung im Oktober 2006 bei ihrer ersten Vorführung im Panel anwesend gewesen sei. C.s Aussageverhalten zeigt, dass sie den Be- schuldigten nicht falsch zu beschuldigen gedenkt. Die Strafkammer gelangt da- her zum Schluss, dass der Beschuldigte bei C.s zweiter Freilassung im Novem- ber 2006 vor Ort im Panel war. Dass er in jenem Zeitpunkt bereits wieder aus dem Ausland zurückgekehrt war, indiziert auch die Ernennung des Beschuldigten zum Innenminister am 22. November 2006. Dies legt seine Anwesenheit in Gam- bia nahe, zumal der Kurs in Taiwan laut Zusage-Schreiben nur bis zum 11. No- vember 2006 angesetzt worden war und der Beschuldigte nicht geltend macht, über die Kursdauer hinaus im Ausland verblieben zu sein.
b) Aufgrund der verschiedenen, übereinstimmenden Aussagen gilt weiter als er- stellt, dass der Beschuldigte bei den Verhören der Privatkläger auch selber das Wort ergriff, indem er den Festgenommenen Fragen stellte und spezifischen Per- sonen (darunter C., E. und F.) deren Haftentlassung ankündigte, woraufhin sie entlassen wurden. Die Kompetenz, die verhörten Festgenommenen zu entlas- sen, stellt ein Machtelement dar. Bezeichnenderweise haben einige der Privat- kläger während ihrer Verhöre vor dem Untersuchungspanel den Beschuldigten in seiner Rolle als höchster Polizeibeamter des Landes (IGP) aufgrund dessen Autorität, Position und nicht zuletzt aufgrund seines Verhaltens als leitendes bzw. steuerndes Panelmitglied wahrgenommen. Das Aussageverhalten der Auskunftspersonen aus dem Behördenkreis verdeut- licht, dass sie versuchten, sich und dem Panel möglichst wenig zu schaden und damit einhergehend insbesondere DD. die Rolle des Beschuldigten herunter- spielte. Die Strafkammer erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte im Untersuchungsausschuss eine aktive Rolle einnahm, indem er den festgenom- menen Personen Fragen stellte, sie verbal massregelte und mehreren festgenom- menen Personen die Haftentlassung ankündigte. So haben die Privatkläger B., C., D., E. und F. im Wesentlichen wiederholt glaubhaft geschildert, der Beschuldigte als IGP, EE. als stellvertretender Armeechef und DD. als DG-NIA hätten sich im Panel zueinander gebeugt, geflüstert und sich somit miteinander beraten sowie das weitere Vorgehen abgestimmt. Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte so- mit auf den Gang des Untersuchungsverfahrens direkt Einfluss nahm und sich daran beteiligte. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe im Konferenzraum lediglich einen «Beobachterstatus» innegehabt und Foltermerkmale an den ver- hörten Personen nicht bemerkt, taxiert die Strafkammer als Schutzbehauptung.
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SK.2023.23 Auch die TRRC gelangte gestützt auf ihre zahlreichen Einvernahmen, u.a. von GGGGG., EE., KKK. und LLL. (BA 10-001-1305 ff.), zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte als IGP Teil des Untersuchungsausschusses war, der mit den «Jung- lers» zusammenarbeitete. Wie bereits ausgeführt, waren die Anzeichen für die gegen die verdächtigten Putschbeteiligten angewendete rohe Gewalt im NIA-Hauptquartier omnipräsent. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, erst im Strafverfahren von Folter der verdächtigten Putschisten erfahren zu haben, führt C. vor der Strafkammer glaubhaft aus, dies könne nicht zutreffen. Laut C. seien die Schreie der Gefolter- ten bemerkbar gewesen, dies sowohl vor als auch im Konferenzraum. Zu ihren eigenen Verletzungen schildert C., sie sei nach der Folter noch durchnässt ge- wesen und der Beschuldigte habe ihre Folterverletzungen gesehen und erkannt. E. hob ebenfalls wiederholt hervor, seine gebrochene Hand und die Wunde an der linken Mundecke seien bei seiner Freilassung vor dem Panel immer noch sichtbar gewesen. Ebenso schilderte F., jeder habe ihm bei der Entlassung trotz sauberer Kleidung die Schmerzen ansehen können. Zudem habe er an den Hän- den sichtbare Abwehrverletzungen aufgewiesen. Der Beschuldigte und der «Jungler» MM., der im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 die Misshandlungstechniken für die eigentliche Folter bestimmte, kannten sich aufgrund der gemeinsamen Tötung von L.; der Beschuldigte war damals sein Vorgesetzter (vgl. E. 7.1.3 Beweisergebnis zu Ziff. 1.5.1 AKS). Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte als IGP Kenntnis von den «Junglers» und deren brutalen Vorgehen hatte (s.a. E. 6.3). Wie die ihm unter- stellten Polizeimitarbeitenden vor Ort musste auch der Beschuldigte als rang- höchster Polizeibeamter des Landes gewusst haben, dass die omnipräsenten «Junglers» die Verhörten misshandelten, um sie zum Kooperieren zu bringen und von ihnen ein Geständnis zu erzwingen. Im Konferenzraum haben die Opfer äusserlich erkennbare Spuren der Malträtierungen aufgewiesen. Der «Tumult», die «Schreie, das Wehklagen waren nicht zu überhören.
c) In Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien erachtet es die Strafkammer als erwiesen, dass der Beschuldigte als IGP bei den Vorkommnissen eine ent- scheidende Rolle spielte und viel mehr wusste, als er dies im gesamten Verfah- ren geltend zu machen versuchte: Gemeinsam mit den ranghohen Funktionären DD. (NIA) und EE. (Armee) war der Beschuldigte Teil des Untersuchungspanels, das den festgenommenen Per- sonen Fragen im Zusammenhang mit dem Putschversuch stellte sowie das wei- tere Vorgehen untereinander beriet und darüber entschied, die verhörten Perso- nen wieder aus der Haft zu entlassen. Die Interaktionen des Beschuldigten im Panel machen deutlich, dass er – entgegen des von ihm vorgeschobenen NIA- Dekrets – im Kollektiv entscheiden konnte, wer verhaftet und entlassen sowie wem welche Fragen gestellt wurde. Die Darstellung des Beschuldigten, bloss die Rolle eines «Beobachters» im Panel innegehabt zu haben, stellt eine Schutzbe- hauptung dar. Angesichts der brisanten Lage im Land – immerhin schien ein die innere Ordnung gefährdender Staatsstreich geplant worden zu sein – überzeugt
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SK.2023.23 es nicht, dass der Beschuldigte als höchster Polizeibeamte (IGP) und damit als Vertrauensperson von Präsident Jammeh seine operative Verantwortung in dieser Situation an den stellvertretenden IGP abgegeben haben will, zumal der Beschul- digte anerkannte, seine täglichen Sitzungen als IGP mit seinem Stellvertreter und den Polizeiabteilungsleitern auch nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 beibehalten zu haben. Der Einsatz des Beschuldigten nach dem Putschversuch wurde von Präsident Jammeh höchst geschätzt. Entsprechend wurde der Be- schuldigte im November 2006 zum Innenminister Gambias befördert. Einen die Verantwortung scheuenden und illoyalen IGP, der nicht alles darangesetzt hätte, vermeintliche Staatsfeinde und Journalisten, die Präsident Jammeh ein Dorn im Auge waren, zu unterdrücken, wäre nicht zum Innenminister ernannt worden. 7.3.3.3 Im Ergebnis sind die einzelnen angeklagten Sachverhaltskomplexe betreffend die fünf Privatkläger B., C., D., E. und F. erstellt:
a) B. (Ziff. 1.5.3.2 f. AKS) Am Abend des Putschversuchs vom 21. März 2006 nahmen vier schwarz unifor- mierte «Junglers» den Armeeangehörigen B. fest und brachten ihn ins «Mile 2», wo er ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde. Um Mitternacht hol- ten die «Junglers» ihn von seiner Zelle im «Mile 2» ab und brachten ihn in Fahr- zeugen der NIA ins NIA-Hauptquartier. Dort führten sie B. dem Untersuchungs- ausschuss, unter der Führung von DD. und in Anwesenheit, namentlich des Be- schuldigten und EE., zum Verhör vor. B. wurde am Ende des Konferenztisches in Handschellen hingesetzt und vom Panel zu seiner Verbindung zum Putsch- versuch befragt. Auch der Beschuldigte, welcher der gesamten Befragung durch das Panel beiwohnte, stellte ihm Fragen zum Putschversuch. Die anwesenden Mitglieder der Staatsgarde und die «Junglers» R. und MMM. drohten B. einer- seits konkludent, indem R. ihm von hinten einen heftigen Schlag auf den Hinter- kopf versetzte, sein Hemd herunterriss und seinen Kopf gegen den Tisch drückte, und andererseits verbal, indem B. eine ihn belastende schriftliche Erklärung von einem seiner engsten Militärkollegen gezeigt wurde und ihm MMM. in Aussicht stellte, es werde ihm «schlechter gehen» und er könne getötet werden, wenn er keine Aussagen mache. Die Mitglieder des Panels intervenierten nicht dagegen. Am 22. März 2006 wies DD., handelnd für das Panel, den Polizisten OOOO. aus der Einheit für schwere Verbrechen an, B. in einen angrenzenden Raum zwecks Aufnahme seiner Aussage zu verbringen. OOOO. forderte B. auf, sich den An- weisungen des Panels nicht zu widersetzen, andernfalls er gefoltert werde. Der derart eingeschüchterte B. fürchtete, misshandelt zu werden und legte entgegen seinem Willen ein schriftliches Geständnis ab, in welchem er das von KKKKK. gegen ihn Vorgebrachte und seine Teilnahme am Putschversuch bestätigte. Eine Gruppe, bestehend aus Soldaten und «Junglers», eskortierte B. anschliessend zurück ins «Mile 2». Am 25. März 2006 holte eine Gruppe von «Junglers» B. zwischen ca. 15:00 und 16:00 Uhr aus dem «Mile 2» und brachte ihn ins NIA-Hauptquartier. Auf dem Weg vom Gefängnisblock zum Fahrzeug wurde B., dessen Hände gefesselt waren, mehrmals von hinten geschlagen und getreten. Im NIA-Hauptquartier eskortierten
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SK.2023.23 sie ihn in einen dem Konferenzraum der NIA angrenzenden Raum, in dem sich zwei weitere Personen befanden, wovon einer sich als unabhängiger Zeuge PPPP. vorstellte, der die Aussagen vom 22. März 2006 validieren sollte. PPPP. fragte B., ob er eingeschüchtert oder gefoltert worden sei, bevor er die Erklärung vom 22. März 2006 abgegeben habe, was B. mit einem Nicken bestätigte. Darauf- hin brachten die «Junglers» den gefesselten B. in einen Hof im NIA-Hauptquartier und traktierten ihn mit Händen und Stiefeln mit massiven Schlägen und Tritten ca. 45 Minuten unaufhörlich am ganzen Körper. B. erlitt dadurch zahlreiche Prellun- gen und einen offenen Handgelenkbruch. Inwiefern in dieser Situation für B. eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, ist beweismässig nicht erstellt und braucht im Übrigen nicht geprüft zu werden, da eine solche kein Tatbestandsmerkmal der Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt (vgl. E. 3.3.4.3 Rechtli- ches zur Einzeltat Folter). Die «Junglers» brachten B. daraufhin zurück in den an den Konferenzraum der NIA angrenzenden Raum, wo er erneut auf PPPP. traf. Letzterer fragte B. wiederum in Anwesenheit der «Junglers», ob er eingeschüch- tert oder gefoltert worden sei, woraufhin B. aufgrund der zuvor erlittenen physi- schen und psychischen Misshandlungen und der Angst vor einer Wiederholung entgegen seinem Willen «Nein» sagte. PPPP. unterzeichnete daraufhin mit Da- tum vom 25. März 2006 die von B. am 22. März 2006 unterzeichnete Aussage. In der Folge, um ca. 17:00 Uhr, wurde B. zurück ins «Mile 2» gebracht. Am 27. März 2006, um ca. 09:00 Uhr, holten Soldaten und «Junglers» B. aus dem «Mile 2» und führten ihn zusammen mit einem Mitinsassen ins NIA-Haupt- quartier. Ein im Konferenzraum der NIA installiertes Filmteam des nationalen Ra- dio- und Fernsehdienstes (GRTS) filmte B. in Anwesenheit des Panelvorsitzen- den DD. sowie des Beschuldigten und EE., wie ersterer eine ihm vorgelegte schriftliche Erklärung zum Putschversuch verlas und Fragen des Panels beant- wortete. B.s Bandage am Handgelenk wurde für den Fernsehauftritt entfernt. Eine Gruppe, bestehend aus Soldaten und «Junglers», eskortierte B. anschlies- send zurück ins «Mile 2». Am 29. März 2006 holte eine Gruppe von Soldaten und «Junglers» B. wiederum aus dem «Mile 2» und transportierte ihn ins NIA-Hauptquartier. Im Konferenz- raum der NIA, u.a. in Anwesenheit des Beschuldigten und von EE., befragte das Panel B. in gleicher Zusammensetzung erneut zu seiner Rolle beim Putschver- such, um eine Bestätigung seiner früheren Aussagen zu erhalten. B.s schlechter gesundheitliche Zustand, insbesondere sein geschientes Handgelenk, war deut- lich sichtbar. Die Rückführung ins «Mile 2» erfolgte wiederum durch Soldaten und «Junglers». Am 6. April 2006, um ca. 01:00 Uhr, holte eine Gruppe von «Junglers» B. zusam- men mit einem Mitinsassen aus dem «Mile 2» und brachte ihn ins NIA-Haupt- quartier, wo er vor dem Konferenzraum der NIA warten musste. Eine Gruppe von ca. sieben «Junglers», die den Befehlen von MM. folgten, brachte B. in einen Hof im NIA-Hauptquartier, wo ihm ein Plastiksack über den Kopf gestülpt und zusam- mengezogen wurde, so dass er grosse Mühe bekundete zu atmen. Daraufhin traktierten die «Junglers» B. mit Peitschen so lange, bis er wegen Sauerstoff- mangels fast ohnmächtig wurde und zu Boden fiel, woraufhin ihm einer der
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SK.2023.23 «Junglers» den Plastiksack vom Kopf wegnahm und ihm Fragen zum Putschver- such vom 21. März 2006 stellte. Als B. auf die Fragen keine Antwort gab, wurde ihm der Plastiksack erneut über den Kopf gestülpt und so lange mit Peitschen- hieben geschlagen, bis sich sein ganzer Körper taub anfühlte. Für B. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Die Misshandlungen dauerten ca. eine Stunde an, bis deutlich wurde, dass B. die Fragen nicht beantwortete. MM. befahl, B. wegzubringen und zu töten, woraufhin «Junglers» B. zu einem verlassenen Ge- bäude schleppten, wo er sich hinknien musste und ihm gesagt wurde, seine letzte Stunde sei gekommen. B. hörte daraufhin, wie der Hahn der Pistole gespannt wurde und wünschte sich das Ende herbei, da er die Schläge und die Misshand- lungen nicht mehr ertragen konnte. Die «Junglers» sahen von der Tötung ab, als sie merkten, dass B. auch angesichts dieser Drohkulisse nicht reden würde. Sie führten ihn daraufhin ab und befahlen ihm, sich im Hof bäuchlings und mit aus- gestreckten Armen auf den Boden hinzulegen, wo er zusehen musste, wie die «Junglers» den Mitgefangenen LLL. mit Peitschen schlugen. Um ca. 03:00 Uhr führte eine Gruppe von Soldaten und «Junglers» B., der zeitweise das Bewusst- sein verlor, wieder zurück ins «Mile 2». Am 19. April 2006 wurde B. erstmals einem Richter vor dem «Banjul High Court» vorgeführt, nachdem er seine Inhaftierung vorwiegend im «Mile 2» in einer kleinen Einzelzelle verbracht hatte, in welcher eine grosse Hitze herrschte und ihm zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer zur Verfügung gestellt worden war. Die von ihm dringend benötigte medizinische Versorgung wurde ihm erst Wochen später und nach mehrmaligem Nachfragen erteilt. Der Empfehlung ihn wegen seines offenen Handgelenkbruchs in ein Spital zu legen, wurde erst nach zwei Wochen Folge geleistet, so dass B. an starken Schmerzen litt und deswegen nachts nicht schlafen konnte. Bis zur gerichtlichen Vorführung war B. der Zugang zu einem Anwalt und zu seinen Familienangehörigen verwehrt geblieben. Dass B. durch die insgesamt 29 Tage dauernde Inhaftierung und die massive Gewalteinwirkung während der Misshandlungen, die zu zahlreichen Prellungen und einem offenen Handgelenkbruch führten, eine schwere posttraumatische Belastungsstörung entwickelte, belegt das psychiatrische Gutachten vom
24. Juli 2017. Die Funktionsfähigkeit seiner linken Hand ist aufgrund der fehlen- den rechtzeitigen medizinischen Behandlung nach der Handgelenkfraktur blei- bend eingeschränkt, wie auch im Gerichtssaal deutlich erkennbar war. B. hat glaubhaft gemacht, noch heute von den traumatischen Erlebnissen heimgesucht zu werden. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshand- lungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen dauerten B.s er- hebliche körperliche Schmerzen und Ängste auch nach dem 25. März und 6. Ap- ril 2006 noch Jahre an, so dass seine physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt war.
b) C. (Ziff. 1.5.3.4 – 1.5.3.6 AKS) C. wurde am 24. März 2006 von einer ca. zehnköpfigen Polizeieinheit in parami- litärischer Uniform in ihrem Zuhause festgenommen und ins «Mile 2» gebracht, wo sie ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde.
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SK.2023.23 Am 28. März 2006, um ca. 22:00 Uhr, führten sie zwei bewaffnete Männer vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier, wo der «Jungler» MMM. sie im Wartebereich fragte, ob sie bereit sei, heute ein Mann zu sein und er sie lehren werde, ein Mann zu sein. Er trug in der rechten Hand einen Hammer und sagte zu C., er werde ihr die Zähne rausschlagen. C. wurde in der Folge in den Konferenzraum der NIA gebracht, wo das unter der Führung von DD. tagende Panel in Anwe- senheit des Beschuldigten und EE., sie zu ihrer Beteiligung am Putschversuch sowie zu ihrer Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, befragte. Der Beschul- digte stellte C. dabei auch persönlich Fragen zum Putschversuch. Polizeiinspek- tor NNN. brachte C. nach der Befragung auf Geheiss des Panels in einen Ne- benraum, wo C.s Aussagen protokolliert wurden. Anschliessend holten vier schwarz gekleidete maskierte «Junglers» C. ab und führten sie eine Treppe hin- unter, wobei sie ihr unter die Kleidung fassten und sie zwischen den Beinen so- wie an den Brüsten berührten, so dass C. die Treppe hinunterfiel und zu schreien begann. MM. zog C. von den Männern weg. Nach ca. 15 Minuten führte er sie in einen dunklen Raum im Erdgeschoss, wo sich ungefähr sechs maskierte «Jung- lers» befanden. Sie rissen ihr die Brille weg und drückten ihr mit den Fingern so fest in die Augenhöhlen, dass C. dachte, ihr würden die Augen ausgestochen. Über mehrere Stunden verteilt unterbrachen die «Junglers» mehrmals mittels einem über den Kopf gestülpten Plastiksack C.s Luftzufuhr. Für C. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während der Prozedur entkleideten sie C. vollstän- dig und traktierten sie am ganzen Körper, insbesondere am Rücken, mit massi- ven Schlägen, wozu sie Gürtel, Seile oder Stöcke verwendeten. C. spürte, wie ihre Haut am Rücken platzte. Zeitgleich stellten die «Junglers» C. Fragen zum Putschversuch vom 21. März 2006. Nach Beendigung der Schläge drückte einer der «Junglers» C.s Beine auseinander und penetrierte sie für eine unbestimmte Dauer vaginal. Ein weiterer «Jungler», der den Reissverschluss seiner Hose öff- nete, wurde von MM. gestoppt, indem ihn dieser von hinten schlug, wegzog und ihm sagte, er solle C. in Ruhe lassen, sodass eine weitere Penetration verhindert wurde. Die «Junglers» führten C. auf einen Hof im NIA-Hauptquartier und drück- ten ihren Kopf in ein Wasserbecken jeweils bis zu ihrer körperlichen Erschlaffung, teilweise bis zu ihrer gänzlichen Bewusstlosigkeit, um sie wieder aus dem Be- cken zu ziehen und erneut einzutauchen. Die «Junglers» gaben C. anschlies- send ihre Kleidung zurück, übergossen sie mit kaltem Wasser und führten sie erneut dem Panel zu. C.s schlechter gesundheitliche und durchnässte Zustand war für die Mitglieder des Panels deutlich wahrnehmbar. Am 29. März 2006, am frühen Morgen, brachte eine Gruppe von Soldaten C. ins «Mile 2» zurück, wo sie medizinisch behandelt wurde. Rund vier Wochen nach ihrer Verhaftung wurde C. um ca. 10:00 Uhr erneut zum NIA-Hauptquartier geführt und zusammen mit Mitverdächtigten vom Panel, wie- derum unter der Führung von DD. und u.a. in Anwesenheit des Beschuldigten und EE.s, von letzterem informiert, zuhanden von Präsident Jammeh sei ein Bericht erarbeitet worden und sie seien für unschuldig befunden worden. Der Präsident werde nun bestimmen, wer gegen eine Kaution freigelassen werde und er sei bereit, ihnen für die Ereignisse zu verzeihen. Der Beschuldigte teilte den Anwesenden daraufhin mit, am gleichen Tag freigelassen zu werden, sie aber
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SK.2023.23 zur «Serious Crime Unit» im Polizeihauptquartier müssten, von wo aus sie ihre Familienangehörigen kontaktieren könnten, um eine Kaution in der Höhe von GMD 500'000.-- zu bezahlen und sie sich jeden Morgen bei einem Polizeiposten melden müssten. Nach Leistung der Kaution wurde C. gleichentags auf dem Hauptquartier der Polizei entlassen, ohne einem Gericht vorgeführt worden zu sein. Von ihrer insgesamt rund vier Wochen andauernden Haft verbrachte C. die ers- ten 14 Tage in Isolationshaft, wobei die Zelle einzig mit einem Holzbrett mit einer abgenützten Schaummatratze ausgestattet war und sie zum Verrichten der Not- dürfte einen kleinen Eimer mit einem Deckel benutzen musste. Eine Woche lang konnte sie ihre Kleidung nicht wechseln und sich bloss wenig waschen. Das Recht auf Zugang zur Familie und zu einem Anwalt wurde ihr verwehrt. Am 22. Oktober 2006 nahm DD. in Begleitung von zwei NIA-Mitarbeitern C. am Wohnort ihrer Mutter auf Anweisung von ganz oben erneut fest, und brachte sie ins «Mile 2», wo sie ohne Vorliegen eines Hafttitels in Einzelhaft gesetzt wurde. Drei Tage später wurde C. in der Nacht vom «Mile 2» dem Panel im NIA-Haupt- quartier zugeführt, wo sie von DD. – die Anwesenheit des Beschuldigten ist nicht erstellt – während ca. einer Stunde zu angeblich dem Präsidenten gegenüber illoyalen Personen befragt wurde, mit denen C. angeblich in Kontakt gestanden sei. Nach der Befragung brachten «Junglers» C. vom Konferenzraum in einen Raum im Erdgeschoss. Während rund zwei Stunden unterbrachen sie ihr mehr- mals u.a. mittels eines über den Kopf gestülpten Plastiksacks die Luftzufuhr. Für C. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Weiter wurde sie am ganzen Kör- per mit massiven Schlägen traktiert, entkleidet, mit Wasser übergossen und be- schimpft. Anschliessend brachte eine Gruppe von «Junglers» C. zurück ins «Mile 2». Ungefähr drei Wochen später, um ca. 10:00 Uhr, wurde C. erneut vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier eskortiert, wo sie gegenüber einem Polizeiinspektor und im Beisein eines Zeugen eine Erklärung unterzeichnen musste betreffend der gegen sie lautenden Anklage wegen «Verrat, Verschwörung gegen die Regie- rung und Verschweigen von Information». C. bekannte sich als unschuldig und wurde anschliessend im Konferenzraum der NIA von DD. im Beisein eines Mit- glieds der Staatsgarde zu Präsident Jammeh gegenüber angeblich illoyalen Per- sonen befragt. Sie bekräftigte ihre Unschuld wiederholt und richtete eine Mittei- lung an Präsident Jammeh. Später am Abend wurde C. zurück ins «Mile 2» ge- bracht, wo sie bis um Mitternacht verblieb, bevor sie in ein Büro zum Gefängnis- leiter geführt wurde, um zu erfahren, entlassen zu werden. Anschliessend wurde C. erneut vom «Mile 2» ins NIA-Hauptquartier gebracht, wo sie dem Beschuldig- ten, DD. sowie einem NIA-Mitarbeiter vorgeführt und informiert wurde, ihr Fall sei besprochen und ihre Botschaft dem Präsidenten ausgerichtet worden. Präsident Jammeh habe entschieden, sie freizulassen, die ganze Sache zu vergessen und ihr zu vergeben. Der Beschuldigte bestätigte das Gesagte und bekräftigte, der Präsident habe entschieden, C. freizulassen. Sie solle die Sache vergessen und vergeben. Anschliessend wurde C. nach einer Haft von insgesamt ca. drei Wo- chen, wiederum ohne einem Gericht vorgeführt worden zu sein, freigelassen. Die
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SK.2023.23 ersten fünf Tage im «Mile 2» verbrachte C. in Isolationshaft, wobei die Zelle einzig mit einem Holzbrett und einer abgenützten Schaummatratze ausgestattet war. Zum Verrichten ihrer Notdürfte musste sie einen kleinen Eimer mit einem Deckel benutzen. Ihr wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert. C. wurde wiederholt physisch misshandelt. Es wurden ihr zahlreiche Prellungen und Verletzungen zugefügt. Dass sie wegen der massiven Gewalt und der zwei- fachen Inhaftierung von insgesamt 49 Tagen eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit ausgewiesener veränderter Persönlichkeit sowie eine schwere Depression erlitt, belegt das psychiatrische Gutachten vom 17. Ju- li 2017. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlun- gen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen war C.s physische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt und ihre psychische Gesundheit bleibt weiterhin angeschlagen.
c) D. (Ziff. 1.5.3.7 f. AKS) Am 28. März 2006, um ca. 13:00 Uhr, wurde D., der sich als Abgeordneter der Regierungspartei in der Nationalversammlung teils kritisch gegenüber bestimm- ten Gesetzesvorlagen geäussert hatte, von drei nicht uniformierten NIA-Mitarbei- tern in der Nationalversammlung verhaftet, in Handschellen gelegt, zum NIA- Hauptquartier gebracht, von wo er auf Befehl vom «Jungler» MM. ins «Mile 2» überführt wurde. Bei Ankunft im «Mile 2», um ca. 15:00 Uhr, und nachdem die NIA-Mitarbeiter jegliche Registrierung der Ankunft von D. abgelehnt hatten, wurde er in das Konferenzzimmer des Gefängnisses gebracht und anschliessend in Handschellen und nur mit Hosen bekleidet im Hochsicherheitstrakt in eine Ein- zelzelle eingeschlossen. Um ca. 17:00 Uhr holte eine Gruppe von «Junglers», angeführt von MMM., D. im «Mile 2» ab und brachte ihn zum NIA-Hauptquartier, wobei die «Junglers» D. während der Fahrt von ca. 15 Minuten mit Aussagen über seine Mutter beleidigten und mehrmals mit einem harten Gummirohr auf den hinteren Teil seines Körpers schlugen. Im Konferenzraum wurde D. dem Pa- nel unter der Führung von DD. und in Anwesenheit des Beschuldigten und EE., zu seiner Beteiligung am Putschversuch befragt. Während der Befragung ver- passte ein Mitglied der Staatsgarde, R., D. eine heftige Ohrfeige, so dass dieser mit dem Stuhl umfiel. R. drohte, D. zu töten, falls er nicht sprechen würde. Der Beschuldigte, welcher der gesamten Befragung beiwohnte, wandte sich persön- lich an D. Auf Anordnung des Panels an einen Polizeibeamten der Einheit für schwere Verbrechen wurde er in einen angrenzenden Raum zwecks Aufnahme seiner Aussage verbracht. D. machte in der Folge Aussagen über seine Perso- nalien und politische Zugehörigkeit. Anschliessend transportierten «Junglers» D. ins «Mile 2» zurück, wobei sie ihn während des Transports erneut mit einem Gummirohr schlugen. Am 28. März 2006, um ca. 23:00 Uhr, wurde D. mit weite- ren im Nachgang zum Putschversuch festgenommenen Personen von «Jung- lers» vom «Mile 2» abgeholt, in Handschellen gelegt und erneut zum NIA-Haupt- quartier gebracht. Wiederholt wurde D. von den «Junglers» während des Trans- ports mit Rohren geschlagen und beleidigt. D. wurde in den Konferenzraum der NIA gebracht, erneut dem Panel in gleicher Zusammensetzung wie zuvor vorge- führt und damit konfrontiert, zwei seiner engen Freunde hätten ihn im
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SK.2023.23 Zusammenhang mit dem Putschversuch belastet. Da D. dies bestritt, wurde einer der erwähnten Freunde in den Konferenzraum gebracht, der seine Aussage vor dem Panel bestätigte. Dabei war deutlich erkennbar, dass letzterer misshandelt worden war. Auf Anweisung des Panels wurde D. von den «Junglers» auf ein offenes Gelände mit einem Betonboden gebracht, wo sich zahlreiche «Junglers» aufhielten. Diese zwangen D., sich mit auf dem Rücken gefesselten Händen hin- zuknien. Sie übergossen ihn mit kaltem Wasser, stülpten ihm einen Plastiksack über den Kopf und zogen diesen im Nacken so zu, dass D. Mühe hatte zu atmen. Für D. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während ca. einer hal- ben Stunde schlugen die «Junglers» auf D.s Körper ein. Nach jeweils ca. 10 Mi- nuten unterbrachen sie auf Befehl von MM. die Schläge. Die «Junglers» entfern- ten den Plastiksack und MM. stellte D. Fragen zum Putschversuch. Es sei besser zu reden und die Wahrheit zu sagen, da D. gesehen habe, was passiere, wenn er es nicht tue. Sollte er nicht kooperieren, würden sie wieder anfangen. Darauf- hin stülpten die «Junglers» den Plastiksack erneut über D.s Kopf und schlugen wiederum auf ihn ein. Anschliessend wurde D. erneut dem Panel in der gleichen Zusammensetzung zugeführt und wiederholt zum Putschversuch befragt. Da D. sich schwach und müde fühlte sowie durstig war, verlangte er nach Wasser und war nicht in der Lage, zu sprechen. Dies teilte er dem Panel auch mit, wobei sein schlechter gesundheitlicher Zustand, insbesondere seine zerrissene Kleidung und das Blut auf seinem Körper, für die Mitglieder des Panels deutlich erkennbar waren. Auf Anweisung des Panels folgte D. einem Polizeibeamten zwecks Auf- nahme seiner Aussagen. D. weigerte sich, eine Aussage zu machen. Nachdem der Polizeibeamte das Panel hierüber informiert hatte, kehrte dieser in Begleitung des «Junglers» FF. in den Raum zurück. FF. gab D. ein Dokument mit einer vor- gefertigten Aussage und befahl ihm, diese zu unterzeichnen. Als D. dies ab- lehnte, drohte der «Jungler», ihm den Arm abzuschneiden. Nachdem D. sich wei- terhin weigerte, die Aussage zu unterzeichnen, stach FF. ihm mit einem Dolch in die rechte Schulter und brachte einen schwerwiegenden Schnitt an, so dass D. stark blutete. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen unterzeichnete D. entge- gen seinem Willen die vorgefertigte Aussage mit «D. (seine Initialen)». D. wurde in der Folge in den Konferenzraum der NIA gebracht und anschliessend zurück ins «Mile 2» überführt. Übereinstimmend mit B.s Aussage wurde D. am 19. April 2006 erstmals einem Richter vor dem «Banjul High Court» vorgeführt, nachdem er seine Inhaftierung vorwiegend in einer kleinen, verschmutzten Einzelzelle im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» verbracht hatte, die lediglich über ein kleines Fenster und mangel- hafte Luftzufuhr verfügte. Die Zelle war mit Mücken und Ratten verseucht gewe- sen und zur Verrichtung der Notdürfte hatte D. einzig ein kleiner Eimer zur Ver- fügung gestanden. Die erforderliche Untersuchung im Spital war ihm nur mit Ver- zögerung erlaubt worden, wobei er dort keine medizinische Versorgung erhalten hatte. Auch D. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert. D. erlitt durch die Misshandlungen zahlreiche Prellungen und Verletzungen, ins- besondere eine Schnittverletzung an der rechten Schulter. Er weist bleibende Narben an der Schulter und am Bein auf. Seine wiederholten Schilderungen, ein
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SK.2023.23 Tritt in die Seite mit Militärstiefeln habe ihm eine bleibende Nierenverletzung ver- ursacht, und durch einen heftigen Tritt in den Unterleib sei er nun sexuell einge- schränkt, sind glaubhaft. Dass D. aufgrund der physischen Gewalt, eine post- traumatische Belastungsstörung erlitt und im Zeitpunkt des Gutachtens weiterhin daran litt, geht aus dem medizinischen Attest vom 4. Oktober 2022 hervor und indizieren auch D.s Aussagen. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen während insgesamt 23 Tagen dauerte D.s erhebliche Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit über den 28./29. März 2006 hinaus an und ist er psychisch weiterhin angeschlagen.
d) E. (Ziff. 1.5.3.9 f. AKS) Am 27. März 2006, gegen Mitternacht, verhafteten Polizeibeamte und ca. vier Soldaten E., Chefredaktor der Zeitung «The Independent», der über den Putsch- versuch vom 21. März 2006 in verschiedenen Artikeln berichtet hatte. E. wurde für die Dauer von ein bis zwei Stunden zum Hauptquartier der PIU gebracht, währenddem die verhaftenden Polizeibeamten auf einen höheren Befehl zum weiteren Verfahren warteten. Ein Polizeibeamter transportierte E. noch in dersel- ben Nacht zum NIA-Hauptquartier, wo ein NIA-Mitarbeiter ihn in einer Zelle ein- schloss. Am 28. März 2006, am Morgen, holte der «Jungler» MMM. den Zellen- genossen von E. ab, wobei er E. als «unruhestiftenden Journalisten» bezeich- nete. Zwischen ca. 18:00 und 19:00 Uhr transportierten drei NIA-Mitarbeiter E. und seinen Arbeitskollegen F. (vgl. nachfolgend E. 7.3.3.3 e zu F.) ins Poli- zeihauptquartier, in welchem sich auch das Büro des Beschuldigten befand. E. wurde im Polizeihauptquartier während ca. einer Woche mit 70 anderen Insas- sen in einer für diese Personenanzahl nicht vorgesehenen Zelle festgehalten. Ungefähr eine Woche nach dem Transport zum Polizeihauptquartier (ca. am
3. April 2006) wurden er und F. in den Räumlichkeiten des Polizeihauptquartiers durch den stellvertretenden Generalinspektor der Polizei über den Artikel des «The Independent» zum Putschversuch und zur angeblichen Verhaftung von JJJ. befragt. Gleichentags überführten NIA-Mitarbeiter E. und F. zum NIA-Haupt- quartier, wo sie in der gleichen Zelle untergebracht wurden. Am 4. April 2006, um ca. 17:00 Uhr, befragte der Direktor der NIA die beiden zum Artikel betreffend JJJ., bevor sie in der Folge wieder in die gleiche Zelle im NIA-Hauptquartier zu- rückgebracht wurden. Am 8. April 2006, zwischen ca. 03:00 und 04:00 Uhr, holte eine Gruppe von ca. acht «Junglers», die unter dem Befehl von MM. standen, E. aus seiner Zelle. Sie sagten ihm, den zuvor aus der Zelle abgeholten F. umgebracht und hinter dem Zaun der NIA vergraben zu haben. Die «Junglers» brachten E. in einen Hof im NIA-Hauptquartier und verpassten ihm auf dem Weg dorthin heftige Schuhtritte und Schläge mit Metallstöcken. Im Hof traktierten sie ihn während rund einer Stunde mit Schlägen, Schuhtritten sowie Metallstöcken und versetzten ihm am Nacken Elektroschocks. E. wurde ausgezogen und die «Junglers» befestigten das Kabel des Elektroschockgeräts an seinen Genitalien und leiteten Strom da- rauf, woraufhin E. vor Schmerz ohnmächtig wurde. Dennoch wurde er von den
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SK.2023.23 «Junglers» weiterhin getreten, bis MM., der die Misshandlungen überwachte, den Befehl erteilte, E. nicht umzubringen. Es ist nicht erwiesen, dass für E. eine lebensbedrohliche Situation bestand. Offensichtlich wurde dies von ihm so emp- funden. E. wurde in die Zelle zurückgebracht und einige Stunden später holten dieselben «Junglers» ihn erneut ab. Sie beschuldigten ihn im Hof des NIA-Haupt- quartiers, ein Verräter zu sein, nach Südafrika gereist zu sein, um den Namen Gambias zu beschmutzen. Die «Junglers» sagten zu E., sie würden ihn foltern, und stellten ihm Fragen zu seinen Quellen über den Putschversuch. Auf seine Weigerung, Quellen preiszugeben, erwiderten die «Junglers», seine Hand und sein Mund seien die «problematischen» Körperteile, woraufhin sie ihm mit einer Eisenstange den Arm brachen und mit einem Bajonett den Mund auf der linken Seite aufschlitzten. Die «Junglers» fesselten seine Arme und Füsse und forder- ten ihn auf zu rennen. Als E. fragte, wie er dies in seinem Zustand tun solle, traktierten sie ihn mit Fusstritten, bis er zu Boden fiel. Einige Tage später, zwischen ca. 03:00 und 04:00 Uhr, holten MM. und MMM. die beiden Journalisten des «The Independent» F. und LL. zusammen mit E. aus der Zelle. Ca. ein bis zwei Stunden lang fügten ca. sechs «Junglers» im Hof des NIA-Hauptquartiers E. am ganzen Körper massive Schläge zu, u.a. mittels Seil- stricken, Kabeln und Stöcken, und versetzten ihm Fusstritte. Überdies zogen ihm die «Junglers» einen Plastiksack über den Kopf, so dass E. keine Luft mehr be- kam. Für E. bestand eine lebensbedrohliche Situation. E. musste aus nächster Nähe miterleben, wie zeitgleich seinen Arbeitskollegen F. und LL. dieselbe Be- handlung zugefügt wurde. Ein NIA-Mitarbeiter informierte DD. telefonisch über die Misshandlungen von E., F. und LL. durch die «Junglers» und teilte mit, letz- tere würden sie umbringen. Von den Misshandlungen an ihnen wurde abgelas- sen, als DD. im NIA-Hauptquartier erschien und MM. vom Weitermachen abhielt. Mitte April 2006 wurde E. zusammen mit F. in den NIA-Konferenzraum gebracht, wo sich EE., der Generaldirektor der NIA JJJJJ. sowie Mitglieder verschiedener Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei, der Armee und der NIA und auch der Beschuldigte befanden. E.s schlechter gesundheitliche Zustand war nach aussen deutlich wahrnehmbar, insbesondere aufgrund seiner Wunde am Mund und seines gebrochenen Arms. E. und F. wurden über die Hintergründe ihrer Festnahme informiert. Die Sicherheit des Landes sei bedroht, weshalb viele Per- sonen festgenommen worden seien, um der Sache auf den Grund zu gehen. Sie wurden informiert, am gleichen Tag nach einer Bürgschaft durch ein Familienmit- glied und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht freigelassen zu wer- den. Es werde erwartet, dass sie sich inskünftig anders verhalten und den Frie- den aufrechterhalten würden. Der Beschuldigte richtete sich persönlich an die Inhaftierten und sagte ihnen, sie seien zu einem Zeitpunkt festgenommen wor- den, als die Sicherheit des Landes bedroht gewesen sei, es stünde nicht im Zu- sammenhang mit ihrer Tätigkeit als Journalisten; alles, was geschehe, der Wille Gottes sei. E. wurde daraufhin nach einer Bürgschaft durch ein Familienmitglied und unter Auflage einer regelmässigen Meldepflicht beim NIA-Hauptquartier am
20. April 2006 aus der Haft entlassen. Dies belegt auch der zeitnah erschienene Bericht von Amnesty International vom 25. April 2006.
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SK.2023.23 Während seiner Inhaftierung war E. keinem Gericht vorgeführt worden. Er musste im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten und moski- toverseuchten Zelle ausharren, wo zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer und zum Schlafen nur Kartons auf dem Boden zur Verfügung standen. Die Platz- verhältnisse liessen nicht zu, dass E. sich zum Schlafen ausstrecken konnte. Ob- wohl er dringend eine ärztliche Versorgung benötigt hätte, wurde ihm eine solche erst einige Tage vor seiner Entlassung gewährt. Im «Mile 2» wurde sein gebro- chener Arm zwar behandelt, jedoch nicht geheilt. Auch E. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert bzw. erst kurz vor der Entlassung wurde es Familienangehörigen gestattet, neue Kleidung zu bringen. E. wurde während 24 Tagen unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Während seiner Inhaftierung litt er unter Existenzängsten. Er wurde insgesamt dreimal massiv geschlagen sowie mit Füssen getreten. Es wurden ihm u.a. Elekt- roschocks im Genitalbereich verabreicht und mittels Plastiksacks über dem Kopf die Luft abgeschnürt. E.s Ausführungen, die Elektroschocks im Genitalbereich hät- ten zu Problemen hinsichtlich seiner Männlichkeit geführt, sind glaubhaft. Zusätz- lich wurde ihm der Arm gebrochen und die Wange mit einem Bajonett aufge- schlitzt. Die Narbe von dieser Schnittwunde ist im Gesicht weiterhin sichtbar und ruft bei E. Erinnerungen an das erlittene Trauma hervor. Bleibende Narben weist er auch am Rücken, der Schulter, den Beinen und Oberschenkeln auf. Zusätzlich wurde E. gezwungen, die Misshandlung seiner Arbeitskollegen mitzuerleben. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen sowie der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen dauerten E.s erhebliche körperli- che Schmerzen und Ängste noch mehrere Jahre an, so dass seine physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beein- trächtigt war. E. hat glaubhaft geschildert, auch heute noch von den Erlebnissen traumatisiert zu sein und psychisch zu leiden. Die erlebte Gewalt hat bei ihm tiefe Spuren hinterlassen. Das von E. in seiner Einvernahme während der Hauptver- handlung vorgebrachte Augenleiden ist hingegen nicht erstellt. Weder liegt hier- für ein medizinischer Bericht vor, noch bestehen hierzu ausreichende Ausführun- gen seitens E.
e) F. (Ziff. 1.5.3.11 f. AKS) F., der als Geschäftsführer der Zeitung «The Independent» zusammen mit E. über den Putschversuch vom 21. März 2006 in verschiedenen Artikeln berichtet hatte (vgl. E. 7.3.3.3 d zu E.), wurde am 28. März 2006, um ca. 11:00 Uhr, von mehreren Polizeibeamten in den Redaktionsräumlichkeiten der unabhängigen Zeitung verhaftet, zum Hauptquartier der PIU gebracht und verhört. Einige Stun- den später transportierten ihn Polizeibeamte zum NIA-Hauptquartier. Zusammen mit E. wurde er von NIA-Mitarbeitern zum Polizeihauptquartier transportiert. Nach Registrierung wurde F. während ca. einer Woche mit 70 anderen Insassen in einer beengten Zelle, in der es keine Matratze gab, eingeschlossen. Ungefähr eine Woche später wurde F. gemeinsam mit E. in den Räumlichkeiten des Poli- zeihauptquartiers und am 4. April 2006 im NIA-Hauptquartier über ihren Artikel des «The Independent» zum Putschversuch befragt und schliesslich zusammen in einer Zelle eingeschlossen (vgl. vorstehende Erwägung zu E.).
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SK.2023.23 Am 8. April 2006, zwischen ca. 01:00 und 02:00 Uhr, holte eine Gruppe von ca. acht «Junglers» unter dem Befehl von MM., darunter MMM., F. aus seiner Zelle und brachte ihn in einen Hof des NIA-Hauptquartiers. Dort verpassten sie ihm während rund einer Stunde massive Schläge und Tritte auf den ganzen Körper, wobei sie diverse Objekte wie Seilstricke, Kabel, Gürtel und Stöcke verwendeten. F. erlitt zahlreiche Verletzungen und Wunden am Rücken, an den Beinen und Gelenken. Die schweren Schmerzen führten dazu, dass er eine Zeit lang bloss sitzend beten konnte. Nicht erwiesen ist, dass für F. eine lebensbedrohliche Si- tuation bestand, wurde aber so von ihm empfunden. Einige Tage später wurde F. von den «Junglers» gemeinsam mit den Journalis- ten E. und LL. aus der Zelle geholt und ca. ein bis zwei Stunden am ganzen Körper mit massiven Schlägen und Tritten traktiert, wobei die «Junglers» diverse Objekte wie Seilstricke, Kabel und Stöcke verwendeten. Zeitgleich musste F. aus nächster Nähe miterleben, wie dieselbe Behandlung seinen Arbeitskollegen E. und LL. zugefügt wurde. Erst auf DD.s Intervention hin, liessen die «Junglers» von ihnen ab (vgl. vorstehende Erwägung zu E.). Nicht erwiesen ist, dass für F. eine lebensbedrohliche Situation bestand. Offensichtlich wurde dies von ihm so empfunden. Mitte April 2006 wurde F., dessen schlechter gesundheitliche Zustand nach aus- sen aufgrund seiner Abwehrverletzungen an den Händen und seinen Körperbe- wegungen deutlich wahrnehmbar war, zusammen mit E. in den Konferenzraum der NIA gebracht, wo sich u.a. der Beschuldigte befand, der sich persönlich an ihn wandte (vgl. vorstehende Erwägung zu E.). Nach einer Bürgschaft durch ein Familienmitglied und unter Auflage zur regelmässigen Meldepflicht beim NIA- Hauptquartier wurde F. schliesslich am 20. April 2006 aus der Haft entlassen. Während seiner Inhaftierung war F. keinem Gericht vorgeführt worden. Er musste im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten und moskitover- seuchten Zelle ausharren, wo zur Verrichtung der Notdürfte einzig ein Eimer und zum Schlafen nur Kartons auf dem Boden zur Verfügung standen. Die Platzver- hältnisse liessen nicht zu, dass F. sich zum Schlafen ausstrecken konnte. Ob- wohl er dringend eine ärztliche Versorgung benötigte, beschränkte sich diese auf ein Einsalben der Wunden. Auch F. wurde der Zugang zur Familie und zu einem Anwalt verweigert bzw. erst kurz vor der Entlassung wurde es Familienangehöri- gen gestattet, neue Kleidung zu bringen. F. erlitt durch die Misshandlungen schmerzhafte Verletzungen am Rücken und an den Beinen, ohne in der Folge nennenswerte medizinische Behandlung zu erhalten. Zwischen den Misshandlungszyklen konnte er sich nicht «regenerie- ren». Es dauerte länger, bis er sich von den körperlichen Verletzungen erholt hatte. Während seiner insgesamt 23 Tage dauernden Inhaftierung litt er unter Existenzängsten. Zusätzlich wurde F. gezwungen die Misshandlung seiner Arbeitskollegen mitanzusehen. Angesichts des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen und der höchst prekären Inhaftierungsbedingungen ist es glaubhaft, dass F. bis heute gegen ein psychisches Trauma ankämpft. Seine physische und psychische Gesundheit war über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt.
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SK.2023.23 7.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS) 7.4.1 Sachbeweise 7.4.1.1 «Historical Dictionary of the Gambia» Der «Historical Dictionary of the Gambia», 5. Auflage 2016, führte zu M. aus, dieser habe Yahya Jammehs Staatsstreich im Jahr 1994 unterstützt und sei ein nationaler Organisator der APRC gewesen. Aufgrund seiner Rolle beim Waffen- handel mit dem ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor sei M. im Jahr 2001 auf die UN-Sanktionsliste gekommen. Im März 2003 habe M. seine Position als Mehrheitsführer im Parlament («National Assembly») verloren. Im November 2003 sei er im Zusammenhang mit Wirtschaftsverbrechen verhaftet und später auf Kaution freigelassen worden. Am 27. Dezember 2003 (einen Tag nach dem Versuch, M.s Anwalt CCCCC. zu töten) sei M. erneut verhaftet worden und im März 2004 wegen Wirtschaftsverbrechen zu einer 9-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2011 kursierte das Gerücht, M. würde bald aus dem Gefängnis entlassen werden. Am 28. Oktober 2011 sei M. jedoch in Gambias «Royal Victoria Teaching Hospital» gestorben, eine Obduktion sei nicht durchge- führt worden. Mehrere Medien der Opposition hätten berichtet, seine Ermordung wäre von Präsident Jammeh angeordnet worden (BA 10-001-1193 f.). 7.4.1.2 «Warrant Commitment» des «High Court of Gambia» Mittels «Warrant Commitment» vom 29. März 2004 verfügte der «High Court of Gambia» die Einlieferung von M. ins Gefängnis «Mile 2» zum Vollzug dessen Freiheitsstrafe von insgesamt neun Jahren und acht Monaten wegen Wirtschafts- delikte (BA B18-201-02-0256). 7.4.1.3 Ärztliche Todesbescheinigung Mit Todesbescheinigung vom 29. Oktober 2011 stellte der unterzeichnende Arzt EEEEEE. um 07:15 Uhr auf der Privatabteilung des «Royal Victoria Teaching Hospital» (RVTH) den Tod von M. fest und vermerkte als Todesursache einen Myokardinfarkt (Herzinfarkt) sowie unkontrollierten Bluthochdruck (BA B18-201- 02-0257). 7.4.1.4 TRRC-Schlussbericht Die TRRC konstatierte in ihrem Schlussbericht, M. sei aufgrund von Streitigkeiten mit Präsident Jammeh wegen Wirtschaftsverbrechen angeklagt und verurteilt worden (BA B10-001-04-0042 Rz. 14). Im Zusammenhang mit den zu Repres- sionszwecken vom Staatsapparat eingesetzten Söldnerrichtern («mercenary judges») hielt die TRRC fest, auch das gegen M. geführte Strafverfahren sei von einem dem Präsidenten nahestehenden Richter beurteilt worden und das Ver- fahren sei politisch motiviert gewesen (BA B10-001-04-0665 Rz. 19). Die TRRC gelangte zum Schluss, Präsident Jammeh habe «Junglers» befohlen, M. zu töten, um dessen Entlassung aus dem Gefängnis zu verhindern. Zum Tat- hergang führte die TRRC aus, M. habe im Spitalbett des «Royal Victoria Teaching Hospital» geschlafen, als «Junglers» ihn in der Nacht vom 28. Oktober 2011 dort
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SK.2023.23 aufgesucht hätten. Die «Junglers» BB., QQQ., JJJJJJJ., KKKKKKK., LLLLLLL., MMMMMMM., DDD., Captain NNNNNNN. (Rambo) und GG. hätten M. erstickt, um den Eindruck zu erwecken, er sei als Häftling an den Folgen seiner Krankheit im Schlaf gestorben (BA B10-001-04-0042 Rz. 14/-0374 f.). 7.4.2 Personalbeweise 7.4.2.1 Aussagen vor der gambischen Polizei
a) T. (Generaldirektor der Gefängnisse) Nach dem Regierungswechsel wurde am 27. Februar 2017 eine Untersuchungs- kommission bestehend aus gambischen Polizeibeamten gebildet, mit dem Auf- trag, mögliche Misshandlungen durch T. und das Gefängnispersonal im «Mile 2» zu untersuchen (BA B18-201-03-0010). T. führte vor dieser Untersuchungskom- mission aus, als Gefängnisdirektor den Innenminister, d.h. den Beschuldigten, jeden Morgen über die Geschehnisse in den Gefängnissen informiert zu haben (BA B18-201-03-0015). Zu M. führte T. mit «cautionary statements» vom 14./15. März 2018 gegenüber der gambischen Polizei zusammengefasst aus (BA B18-201-02-0276 ff.), M. sei vom Gericht verurteilt und zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe ins Gefängnis «Mile 2» überstellt worden. Eines Tages sei M. während Übungen mit anderen Gefangenen im Gefängnis umgefallen und daraufhin ins «Edward Francis Small Teaching Hospital» eingeliefert worden. Er (T.) habe den Beschuldigten als In- nenminister telefonisch über diesen Vorfall informiert. Wenige Tage später habe ihn der Beschuldigte über seine Mobiltelefonnummer angerufen und ihm den Be- such des Militärangehörigen GG. angekündigt. GG. habe sich daraufhin bei ihm (T.) erkundigt, ob er mit dem Innenminister (dem Beschuldigten) gesprochen habe, was er bejaht habe. Daraufhin sei GG. wieder gegangen. Am Folgetag habe er vom Beschuldigten erneut einen Anruf erhalten mit dem Auftrag, für die Bewachung von M. im Spital einen «Senior Officer» einzusetzen. Er (T.) habe den Beschuldigten informiert, einige Gefängniswärter seien bereits vor Ort. Der Innenminister habe ihm jedoch angeordnet, diese wegzuschicken und stattdes- sen einen «Senior Officer» einzusetzen. Daraufhin habe er (T.) AA. als Wach- mann bestimmt und ihn instruiert, einige Militärangehörige würden M. sehen wol- len. Er habe ihn angewiesen, gemäss der Anordnung des Beschuldigten (Innen- minister), den Militärangehörigen den Zugang zu M. zu gewähren («… and when they come do not resist and give them access to see M. as ordered by the Minis- ter Ousman Sonko...»). Am Folgetag sei RRR., «Commissioner of Operations», zu ihm ins Büro gekommen und habe ihn über M.s Versterben informiert. Er (T.) habe sich vom Gefängnisarzt über das Vorgefallene informieren lassen und mit- geteilt, er solle wegen der Obduktion zu M.s Angehörigen gehen und ihnen da- nach den Leichnam übergeben. Nach einigen Stunden habe er einen Telefonan- ruf des Beschuldigten erhalten, der ihm mitgeteilt habe, der Gefängnisarzt sei zusammen mit M.s Familie in seinem Büro. Die Familie wünsche keine Obduktion und bestätige dies eidesstattlich. Der Beschuldigte habe anschliessend angeord- net, M.s Leichnam der Familie zu übergeben. Er (T.) habe für den Beschuldigten einen offiziellen Bericht zu M. verfasst.
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SK.2023.23
b) BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») In seinem «cautionary statement» von 18. März 2018 führte BB. zusammenge- fasst aus (BA B18-201-02-0314 ff.), er sei Ende Oktober 2011 Mitglied des «Patrol Teams» geworden. Major GG. habe ihn damals angewiesen, den Unter- bringungsort von M. im «Edward Francis Small Teaching Hospital» zu lokalisie- ren. Am nächsten Tag sei er im Spital auf einen Gefängnisbeamten gestossen, der auf der privaten Station vor M.s Zimmertüre Wache gehalten habe. Er habe dies GG. gemeldet, der ihm befohlen habe, sich mit dem «Patrol Team» («Jung- lers») dorthin zu begeben. In der Nacht, um 01:00 Uhr, habe er die Mitglieder des «Patrol Team» («Junglers») zum Spital geführt. Er und das Mitglied QQQ. seien durch das Haupttor ins Spital und der Rest des Teams sei über den Zaun dorthin gelangt. Vor M.s Zimmertüre sei ein Wachmann gestanden, der gesagt habe, der Mann (M.) schlafe. Sie hätten den Raum betreten, den schlafenden M. festge- halten und ihn mit dem Bettlaken erstickt.
c) AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2» und Wachmann im Spital) Mit «statement of witnesses» vom 8./18. März 2018 bezeugte AA. (BA B18-201- 02-0288 ff.), im Jahr 2011 im «Mile 2» von T., Generaldirektor der Gefängnisse, zum «Edward Francis Small Teaching Hospital» beordert worden zu sein, um die Wache von M. zu übernehmen. T. habe ihn vor seiner Abfahrt informiert, während seiner Dienstzeit würden «visitors» kommen; er solle sich bei ihnen nicht nach dem Besuchsgrund erkundigen. Am 28. Oktober 2011, zwischen 01:00 und 02:00 Uhr, sei BB. ins Spital gekommen und habe nach M. gefragt. BB., gefolgt von ungefähr fünf Männern, habe M.s Spitalzimmer betreten. Da er (AA.) M.s offizielle Wache gewesen sei, habe er ihnen folgen wollen. Die Männer hätten dies allerdings nicht zugelassen. Als die «visitors» gegangen seien, sei er (AA.) ins Spitalzimmer hineingegangen und habe M. tot im Bett vorgefunden. Am Mor- gen sei der Arzt gekommen und habe M. untersucht. Wortlos sei der Arzt wieder gegangen. Weitere Ärzte hätten M. zur Leichenhalle gebracht. Er (AA.) habe da- raufhin entschieden, zurück zum «Mile 2» zu gehen. Im Gefängnis habe er «Commissioner of Operations» RRR. mitgeteilt, M. sei tot, ohne diesen jedoch darüber zu informieren, was in der Nacht im Spital vorgefallen sei.
d) RRR. («Commissioner of Prison») Mit «statement of witnesses» vom 11. März 2018 bezeugte RRR., AA. habe ihn am 29. Oktober 2011 telefonisch über das Versterben des verurteilten Häftlings M. informiert (BA B18-201-02-0302). Er habe daraufhin T. über das Telefonat von AA. unterrichtet.
e) RRRRRR. (Bruder von M.) Mit «statement of witnesses» vom 16. März 2018 bezeugte RRRRRR. (BA B18- 201-02-0309 ff.), im Spital anwesend gewesen zu sein, als M. informiert worden sei, die Ärzte vom «State House» hätten die Anordnung erhalten, ihn auf die pri- vate Abteilung zu verlegen. Er und weitere Familienmitglieder seien bis 22:30 Uhr bei M. im Spital gewesen. Als sie M. verlassen hätten, sei dieser bei guter Gesundheit gewesen. Zwei Wachmänner seien dort gewesen. Am Folgetag habe
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SK.2023.23 er überraschend erfahren, M. sei verstorben. Beim Innenministerium hätten sie eine Erklärung abgegeben, auf eine Obduktion von M.s Leichnam zu verzichten. Dies habe ihnen ermöglicht, M.s Leichnam zu erhalten.
f) SSSSSS. (Ehefrau von M.) SSSSSS. gab gemäss «statement of witness» vom 17. März 2018 zu Protokoll (BA B18-201-02-0269 ff.), am Tag, als M. im Spital in ein anderes Zimmer verlegt worden sei, habe sie auf dem Weg zur (Spital-)Küche zwei Männer angetroffen. Die beiden seien bei ihrer Rückkehr nicht mehr da gewesen. Als sie zurück im Zimmer bei M. gewesen sei, habe ihnen der Wachmann erzählt, GG. sei mit einem anderen Mann hier. Beide seien enge Mitarbeiter von Yahya Jammeh. Daraufhin habe M. geantwortet, sie sollen mit ihm machen, was sie wollen; er sei hilflos und könne sich keinen Millimeter bewegen. 7.4.2.2 Aussagen vor der TRRC
a) T. (Generaldirektor der Gefängnisse) Zu M. führte T. im Juni 2020 vor der TRRC zusammengefasst aus (BA 10-001- 1282_T. TRRC PT2 07 07 20; 01:08:55-01:40:00 ff.), er habe für dessen Spital- bewachung seinen «Orderly» AA. bestimmt (01:18:45 ff.), weil er ihm vertraut habe (01:35:15-01:36:00). T. räumte ein, normalerweise zwei «Guards» zur Bewachung von Häftlingen ins Spital entsendet zu haben. Nach M.s Tod habe er umgehend den Innenminister informiert; er sei nicht fokussiert gewesen, zunächst heraus- zufinden, was falsch gelaufen sei (02:09:00 ff.). T. bestritt, AA. angewiesen zu haben, zur Seite zu treten, falls «Junglers» M. aufsuchen würden (01:38:15 ff.). Hinsichtlich M.s Bewachung sei er vom Beschuldigten (Innenminister) angewie- sen worden, zur Bewachung von M. eine Person ins Spital zu senden, der er (T.) vertrauen würde. Daher habe er (T.) AA. beauftragt (02:05:30 ff.). Nach M.s Ver- sterben habe er den Todesgrund in Erfahrung bringen wollen. Der Innenminister habe ihm gesagt, M.s Familie sei muslimisch und wünsche keine Obduktion, und ihm untersagt, den Verstorbenen obduzieren zu lassen (02:02:02-02:04:39). An seinem zweiten Einvernahmetag führte T. vor der TRRC weiter aus (BA 10- 001-1282_T. TRRC PT2 07 07 20), nie mit dem Präsidenten direkt, sondern je- weils mit dem Innenminister kommuniziert zu haben (00:12:40 ff.). Dies bestätigte T. an seinem dritten und letzten Einvernahmetag vor der TRRC (BA 10-001- 1280_T. TRRC PT3 06 07 20) und fügte an, immer wenn jemand gekommen sei, um Personen ins Gefängnis zu bringen oder von dort zu holen, habe er (T.) dies an seinen Minister (dem Beschuldigten) rapportiert (00:37:30 ff.). Der Innenmi- nister (der Beschuldigte) habe ihm jeweils gesagt, er (T.) solle dies zulassen. Da der Innenminister sein «Boss» gewesen sei, habe er es zugelassen und auch die Gefängniswärter entsprechend angewiesen (00:32:50 ff.).
b) QQQ. (Mitglied der «Junglers») Am 7. August 2019 führte QQQ. vor der TRRC aus, die Tötung von M. sei sein zweiter Einsatz für die «Junglers» gewesen. BB. sei bereits beim Spitaleingang gewesen, als er dort angekommen sei. Daraufhin hätten sich mehrere von ihnen
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SK.2023.23 ins Spitalzimmer von M. begeben. QQQ. räumte ein, an der Tötung von M. teil- genommen zu haben. Der Befehl zur Tötung sei vom Präsidenten gekommen (TRRC QQQ. DAY 74 PT1 06 08 19; 01:01:00-01:16:37). 7.4.2.3 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte aa) In seiner Einvernahme vom 8. Juli 2020 machte der Beschuldigte vor der Bundesanwaltschaft zu M. im Wesentlichen geltend, sich nicht erinnern zu können, damals von T. über M.s Sturz und dessen Spitaleinlieferung orientiert worden zu sein. Als Innenminister sei er nicht über sämtliche Spitaleinlieferungen informiert worden. Er bestritt T.s Aussage, zur Bewachung des hospitalisierten M. Anwei- sungen erteilt zu haben. Er habe nicht angeordnet, Militärangehörigen Zugang zum Häftling M. im Spital zu gewähren. Als Innenminister habe er keine Befugnis gegenüber Gefängniswärtern besessen. Dies sei die alleinige Kompetenz des Generaldirektors der Gefängnisse gewesen. An die Angehörigen von M., die zwecks Autopsie und Freigabe des Leichnams ihn (den Beschuldigten) im Büro aufgesucht hätten, könne er sich ebenfalls nicht erinnern (BA 13-001-0893 ff.). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussage bezüg- lich M. (BA 13-001-0925 ff.) und gab stattdessen eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (BA 13-001-1286 ff.). Darin machte der Beschuldigte wiederholt geltend (BA 13-001-1318 ff.), M. sei kein politischer Opponent, sondern der Mehrheitsführer der Nationalversammlung gewesen, der als Kriegsverbrecher und Diamantenhändler auf der UN-Sanktionsliste gestanden sei. M. habe sich unwohl gefühlt und sei daher zur Behandlung ins Spital gebracht worden. Er (der Beschuldigte) habe diesbezüglich nicht eingreifen können; weder das Spital habe seiner Aufsicht unterstanden, noch habe er den «Junglers» Aufträge erteilen kön- nen. Bezeichnenderweise habe BB. wiederholt ausgeführt, mit einer Gruppe von «Junglers» auf direkten Befehl des Präsidenten gehandelt zu haben; seinen Na- men habe BB. in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Als Einzelperson sei M. nicht als Zivilbevölkerung im Sinne des Tatbestandsmerkmals eines Verbre- chens gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren (BA 13-001-1307 f.). bb) Vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte wiederholt den Anklagevorwurf bezüglich M. (SK 127.731.029 ff.). Der Beschuldigte gab an, als Innenminister nicht täglich mit T. telefoniert zu haben. T. habe ihn auch nicht jeden Tag über die Situation in den Gefängnissen informiert. Als Innenminister habe er T. nie Anwei- sungen erteilt. Es sei möglich, dass T. ihn über die Einlieferung von M. ins Spital informiert habe; jedenfalls habe T. ihn über M.s Versterben informiert. Er wider- sprach T.s Darstellung, er (der Beschuldigte) habe T. telefoniert, um ihm den Besucher GG. anzukünden. Auch habe er in Bezug auf M.s Bewachung im Spital keine Anweisungen erteilt. T. habe eine besondere Beziehung zum Präsidenten besessen. Die beiden würden vom gleichen Ort stammen. T. sei in der Lage ge- wesen, Aufgaben zu tätigen, ohne den Dienstweg über das Innenministerium be- schreiten zu müssen. Der Gefängnisdirektor T. habe immer eine Ausrede bereit gehabt und jeweils vorgeschoben, die Anordnung käme vom Innenminister, wie auch AA.s Aussage vor der Strafkammer zeige. Die Anweisung an T. sei in Wahr- heit vom «State House» gekommen. M.s Familienangehörige seien zum Innen-
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SK.2023.23 ministerium gekommen und hätten auf eine Obduktion von M.s Leichnam ver- zichtet, worauf er angeordnet habe, den Leichnam der Familie zu übergeben.
b) Auskunftsperson BB. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») BB. gab am 15. März 2021 zusammengefasst vor der Bundesanwaltschaft zu Protokoll (BA 12-035-0132 ff.), er habe auf Befehl von Major GG. an der Tötung von M. teilgenommen und das Team der «Junglers» angeführt. GG. habe ihm gezeigt, wo auf der privaten Abteilung des Spitals sich M. aufgehalten habe. Am Abend habe er die Gruppe ins Spital geführt. Der Wachmann, den sie im Spital zur Bewachung von M. angetroffen hätten, habe Bescheid gewusst. Er glaube, der Wachmann sei vorinformiert gewesen, da er bei ihrer Ankunft nicht reagiert habe, sondern lediglich auf seinem Posten gesessen sei. Es sei eine Überraschung gewesen, dass bei M. lediglich eine und nicht wie sonst üblich zwei Wachperso- nen postiert gewesen seien. Sie seien somit ohne Widerstand in M.s Spital- zimmer gelangt und hätten ihn mit der Bettdecke erstickt (BA 12-035-0196 ff.). General S. habe das «Team» befehligt und dieser habe wiederum die Befehle über Major GG. an die Mitglieder des «Patrol Teams» weitergegeben (BA 12- 035-0144). Letzterer habe ihm gesagt, der Präsident habe M.s Tötung angeord- net (BA 12-035-0200 f.).
c) Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2» und Wachmann im Spital) aa) AA. gab vor der Bundesanwaltschaft am 11. März 2021 zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-034-0106 ff.), der Generaldirektor der Gefängnisse, T., der unmittelbar dem Beschuldigten unterstanden sei, habe ihn (AA.) beauftragt, sich zur Bewachung des Häftlings M. ins «Edward Francis Small Teaching Hospital» zu begeben. T. habe ihn dazu «gebrieft» und ihm angekündigt, im Spital würden ihm einige fremde Männer begegnen, denen gegenüber er nicht insistieren solle («but let me not insist to them»). Im Spital angekommen seien dort bloss zwei Wachmänner gewesen. Normalerweise seien verurteilte Personen, die eine hohe Strafe zu verbüssen hatten, bei einem Spitalaufenthalt auf T.s Anordnung hin von drei Gefängniswärtern («Prison Guards») und einem Militärangehörigen bewacht worden. Es sei seltsam gewesen, dass dieser Straftäter M. im Spital nicht von Soldaten bewacht worden sei. Laut AA. hätten während seiner Wache gegen 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr Soldaten M.s Spitalzimmer betreten. Nachdem sie M.s Spitalzimmer wieder verlassen hätten, habe er festgestellt, dass M. nicht mehr geatmet habe. bb) AA. bestätigte in seiner Einvernahme vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 (127.771.001 ff.) seine Aussagen im Vorverfahren. Er wiederholte insbesondere, von T. beauftragt worden zu sein, M. im Spital zu bewachen und sich nicht gegen die Soldaten zu stellen, die M. besuchen würden, andernfalls er (AA.) sein Leben verlieren würde. Als Assistent des Generaldirektors der Gefängnisse legte AA. dar, sein Vorgesetzter T. habe jeweils die Anweisungen vom Innenminister, dem Beschuldigten, erhalten. Als Generaldirektor der Gefängnisse habe T. alles, was im Gefängnis passiert sei, dem Innenminister mitgeteilt. Jeden Morgen habe der Generaldirektor einen Tagesbericht erstellt, der u.a. ans Innenministerium weiter-
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SK.2023.23 geleitet worden sei. AA. räumt ein, nicht vernommen zu haben, wie der Beschul- digte T. jeweils Anweisungen erteilt habe.
d) Zeuge bzw. Auskunftsperson FFF. (Mitglied der «Junglers»/«State Guard») FFF. führte am 6. Dezember 2017 vor der Bundesanwaltschaft zu M. aus (BA 12- 008-0005 ff.), vom Präsidenten sei bereits vor M.s Verhaftung angeordnet gewe- sen, diesen zu töten (BA 12-008-0015/-0096 f.). Den Tötungsauftrag habe das «Patrol-Team» in der Form einer Liste mit «Todeskandidaten» erhalten. Diese «Tötungsliste» habe auch die Namen von Anwälten und Politikern enthalten. Prä- sident Jammeh habe entschieden, sich M.s zu entledigen, da er auf der UN- Sanktionsliste gestanden habe (BA 12-008-0096 f.).
e) Auskunftsperson C. (ehemaliges Parlamentsmitglied der Regierungspartei APRC, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme vom 12. Juni 2017 führte C. im Vorverfahren zu M. aus, er (M.) sei verhaftet worden, da ihm verschiedene Wirtschaftsdelikte vorgeworfen worden seien. Zusammen mit anderen Parlamentariern habe sie an der Gerichts- verhandlung von M.s Verfahren teilgenommen. Sie hätten alle vermutet, dass M. einzig aufgrund dessen Beliebtheit in der Bevölkerung verhaftet worden sei (BA 12-003-0074). Vor der Strafkammer schilderte C., M. sei als Mehrheitsführer für Präsident Jammeh gefährlich geworden; zwischen den beiden habe es einen Machtkampf gegeben, weshalb M. im Jahr 2003 verhaftet worden sei (SK 127.752.016). 7.4.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 7.4.3.1 Zur Person M. Ob M. ein «Kriegsverbrecher» war, wie der Beschuldigte wiederholt geltend machte (SK 127.721.1161), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Belegt ist, dass M. vor seiner Verhaftung der Mehrheitsführer der Regierungspartei war und damit eine gewisse Popularität genossen haben musste. Vor diesem Hintergrund erscheint auch C.s Schilderung im Vor- und Hauptverfahren, zwischen M. und Präsident Jammeh habe ein Machtkampf bestanden, als nachvollziehbar. Dass Präsident Jammeh M. als Kontrahent auffasste bzw. dieser ihm lästig war, erhär- tet ferner FFF.s Aussage im Vorverfahren, M. sei bereits vor dessen Inhaftierung im Jahr 2003 auf der «Tötungswunschliste» des Präsidenten Jammeh gestan- den. Auch die TRRC gelangte im Übrigen zum Ergebnis, dass Präsident Jammeh M. als Bedrohung für seinen Machterhalt wahrgenommen hatte, und er M. vor dessen Haftentlassung habe eliminieren lassen. 7.4.3.2 Tötung von M. Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung an M.s Tötung (SK 127.721.1160). Die Einweisungsverfügung des gambischen Obergerichts und der Auszug aus dem historischen Diktionär zu Gambia belegen, dass der ehemalige Parlamen- tarier M. 2004 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und zur Verbüssung der
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SK.2023.23 Strafe ins «Mile 2» eingeliefert wurde. Nach Verbüssung der rund 9-jährigen Frei- heitsstrafe wäre M. somit im Jahr 2012 wieder ein freier Mensch gewesen. Die Todesbescheinigung, die Aussagen von M.s Familienangehörigen und des Wachmanns AA. sowie die Schilderung des Beschuldigten, er habe als Innenmi- nister dessen Leichnam freigegeben, belegen M.s Versterben während seines Haftregimes im Spital. M. verstarb im Spital nicht eines natürlichen Todes. Vor der gambischen Polizei, der TRRC und teilweise auch vor der Bundesanwalt- schaft räumten einige der beteiligten «Junglers», BB. und QQQ., ein, M. im Kran- kenhaus auf Befehl des Präsidenten erstickt zu haben. Ihre Aussagen werden erhärtet durch die Aussagen des Wachmanns AA. Dieser gab wiederholt zu Pro- tokoll, er sei abweichend vom üblichen Sicherheitsdispositiv der einzige Wach- mann gewesen, der den hospitalisierten verurteilten Häftling M. bewacht habe; er (AA.) habe als Wachmann den Auftrag gehabt, allfälligen Soldaten Zugang zu M. zu gewähren. Nachdem Soldaten M. im Spitalzimmer aufgesucht hätten und wieder gegangen seien, habe M. nicht mehr geatmet. Mehrere Personen – so auch der Beschuldigte – sagten übereinstimmend aus, M.s Leichnam sei nicht obduziert worden. Die fehlende Obduktion des Leichnams lässt den Verdacht zu, dass die Todesursache vertuscht werden sollte. Dass M.s Wachmann AA. im Voraus wusste, Soldaten würden den Häftling M. im Krankenhaus aufsuchen, erhärtet die Aussage des «Junglers» BB., wonach aus dem Verhalten des Wachmanns erkennbar war, dass er (BB.) erwartet wurde. Der Generaldirektor der Gefängnisse T. räumte ein, es sei geplant gewe- sen, Soldaten den Zugang zum hospitalisierten Häftling M. zu gewähren. Er habe den zur Bewachung abkommandierten AA. angewiesen, den Soldaten Zugang zu M. zu gewähren. Die Aussagen von AA. und BB. vor der gambischen Polizei und der Bundesanwaltschaft untermauern, dass M. im Spital in Abweichung zum üblichen Sicherheitsdispositiv lediglich von einem Wachmann bewacht wurde. Der «Jungler» BB. schilderte, im Spital habe sich ein einziger Wachmann befun- den. Gefängnisdirektor T. räumte dies vor der gambischen Polizei und vor der TRRC ebenfalls ein, unter Verweis darauf, dass dies auf telefonische Anweisung des Beschuldigten (Innenminister) erfolgt sei. 7.4.3.3 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Wie auch im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 (vgl. E. 7.3.3 Be- weisergebnis Ziff. 1.5.3 AKS) wurde die Tötung des verurteilten und hospitalisier- ten Häftlings M. auf höchster Ebene initiiert und durch ein koordiniertes und ge- wolltes Vorgehen der Sicherheitsbehörden umgesetzt: Neben der informellen Sondereinheit der «Junglers», die unmittelbar dem Präsi- denten unterstand, und die auf dessen Befehl hin M. im Spital erstickte, war auch das Gefängniswesen an seiner Tötung beteiligt. Der Gefängnisdirektor T. sorgte dafür, dass der Häftling M. im Spital bloss pro-forma von einem einzigen Wach- mann bewacht wurde, der Soldaten bzw. «Junglers» ungehinderten Zugang zu M. gewährte. Der Mechanismus, inhaftierte Personen in die Hände von «Jung- lers» auszuliefern, hatte sich bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 als Bestandteil eines koordinierten und zweckgerichteten
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SK.2023.23 Zusammenwirkens unter Sicherheitsbehörden herausgestellt (vgl. E. 7.3.3.1). Mit Major GG. war auch ein Führungsmitglied der Armee an der Umsetzung des Tötungsauftrags beteiligt, indem er den Tatort inspizierte und die mit der Tötung beauftragten «Junglers» befehligte. Dies erhärtet BB.s Schilderung, zusammen mit GG. vorgängig zur Tötung das Krankenhaus rekognosziert zu haben. BB.s Schilderung wird weiter gestützt durch die Aussage von M.s Ehefrau, wonach ihr vor Ort gesagt worden sei, GG. befände sich mit einem anderen Mann im Spital. GG.s Implikation erhärtet ebenfalls die Schilderung des Gefängnisdirektors T. vor der gambischen Polizei, wonach der Beschuldigte ihm nach M.s Spitaleinwei- sung telefonisch einen Besucher angemeldet habe. Der Besucher, der sich als GG. herausgestellt habe, habe ihn (T.) im Büro aufgesucht und sich erkundigt, ob er (T.) mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Wie nachfolgend aufzuzei- gen ist, war auch der Beschuldigte als Innenminister bei der Tötung von M. Teil der sich koordinierenden Sicherheitsbehörden. 7.4.3.4 Rolle des Beschuldigten
a) Die Aussagen des Gefängnisdirektors T. (vgl. E. 1.8.1.3 b zur Verwertbarkeit) belasten den Beschuldigten. T. gab den Beschuldigten als jene Person preis, die angewiesen habe, zur Tötung von M. «Junglers» den Zugang zum hospitalisier- ten Häftling M. zu gewähren. Dies wird vom Beschuldigten wiederholt bestritten. Bei T. fällt zunächst auf, dass er in seiner Einvernahme vor der gambischen Polizei präzise zu Protokoll gab, wie es zu M.s pro forma Bewachung im Spital gekommen sei. Vor der TRRC wiederholte er im Wesentlichen seine polizeilich protokollierten Aussagen, wobei es jeweils ein intensives Nachfragen und Vorhalten bedurfte, wie die aktenkundigen audiovisuellen Aufzeichnungen seiner Befragungen vor der TRRC verdeutlichen. In seinen Aussagen wies T. mehrfach darauf hin, den Innenminister jeweils täglich unterrichtet zu haben, was in den Gefängnissen vor- gegangen sei. Dies bestätigte AA. – langjähriger «Orderly» von T. – im Vorver- fahren und vor Gericht. AA. führte wiederholt aus, T. habe den Innenminister im- mer informiert. Auch der Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, als Innenminis- ter einen regelmässigen Austausch mit dem Gefängnisdirektor gehabt zu haben. In seiner Einvernahme vor Gericht wies der Beschuldigte zudem darauf hin, sein Innenministerium habe täglich Statistiken über die Gefängnisinsassen erhalten. Bei M. – ehemaliger APRC-Mehrheitsführer – handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Häftling, sondern um eine in der Bevölkerung bekannte Persön- lichkeit, die alsbald hätte aus der Haft entlassen werden sollen. Der Beschuldigte war Präsident Jammehs Vertrauensperson (vgl. E. 6.2) und musste somit wissen, dass M. in Freiheit von Präsident Jammeh als Bedrohung für seinen Machterhalt betrachtet wurde. Präsident Jammeh, der von den Ministern absolute Loyalität einforderte, verlangte, dass sie ihn jederzeit über die Geschehnisse in den ihnen unterstellten Diensten ins Bild setzen konnten. Dies bedingte mitunter auch einen umfassenden Informationsstand seitens des Beschuldigten hinsichtlich der Vor- gänge im Gefängniswesen. Dies untermauert T.s Aussage, den Innenminister täglich über die Geschehnisse informiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es glaubhaft, dass T. den Beschuldigten über M.s Spitalverlegung informiert hat, zumal der Beschuldigte lediglich geltend macht, sich nicht zu erinnern.
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SK.2023.23 Weiter ist bei T.s Aussagen festzustellen, dass sämtliche von ihm beschriebenen Nebensächlichkeiten zum Nachtatgeschehen durch Aussagen von Personen, die im vorliegenden Verfahren einvernommen wurden, bestätigt wurden. T. führte u.a. aus, vom Gefängnisvorsteher RRR. über M.s Versterben informiert worden zu sein. Dies steht im Einklang mit den Aussagen von RRR. und AA. Auch die Aussage T.s, er habe den Beschuldigten über den Tod von M. informiert, und seine Schilderung, wie es dazu gekommen sei, dass M.s Leichnam nicht obdu- ziert wurde, werden durch die Akten gestützt. Der Beschuldigte selber führte im Vorverfahren aus, T. habe ihn über M.s Ableben informiert. Weiter räumte er ein, angeordnet zu haben, M.s Leichnam nach Verzicht auf eine Obduktion der Fa- milie zu übergeben. Als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit von T.s Schilde- rung, M.s Wache beruhe auf der Instruktion des Innenministers (der Beschul- digte), wiegt der von T. angeführte Umstand, letzterer habe ihm einen Besucher angekündigt, der sich nachträglich als GG. herausgestellt habe. Wie erwähnt, ist erwiesen, dass zur Vorbereitung der Tatumsetzung GG. mit dem «Jungler» BB. im Spital vorstellig wurde und sie den Tatort inspizierten. T. konnte nicht wissen, dass GG. im Spital zur Vorsondierung der Umgebung auftauchte. Die mehrtätige Befragung von T. durch die TRRC vermittelt den Eindruck, dass die kognitiven Fähigkeiten T.s nicht dazu ausreichen würden, tatsachenwidrig eine Verknüp- fung zwischen GG. und dem Beschuldigten in den Verlauf der Ereignisse einzu- bauen. T.s Beschreibung, der Beschuldigte habe ihm GG. als «Besucher» ange- kündigt, erscheint erlebnisbasiert und nicht erdichtet. Auch AA. hegte keine Zwei- fel, dass die pro forma Bewachung von M. im Spital auf eine Instruktion von T.s Vorgesetztem, dem Beschuldigten, zurückzuführen gewesen sei. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschuldigte bereits an anderer Stelle mehrfach zu seinen Gunsten widersprüchliche und/oder beschönigende Aussa- gen zu seiner Verantwortung bzw. zu seinem Verantwortungsbereich zu Proto- koll gab. Dies zeigte sich in seiner initialen Behauptung, wonach er von der Exis- tenz der paramilitärischen Gruppe der «Junglers» und deren illegalen Zweck nichts gewusst (vgl. E. 6.3) oder er als Innenminister keine operative Verantwor- tung besessen haben will (vgl. E. 6.1.4). Auf die Frage während seiner Einver- nahme vor der Strafkammer, ob das Innenministerium nach der Exekution der neun im «Mile 2» inhaftierten Personen eine Stellungnahme abgegeben habe, verneint der Beschuldigte unter Verweis, die Hinrichtungen seien nicht in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums gefallen (SK 127.731.033). Kurz später anerkennt der Beschuldigte, am Exekutionstag im «Mile 2» gewesen zu sein, mit der Aufgabe betraut, die Übergabe der Exekutionsbefehle an den Ge- fängnisdirektor zu bezeugen (SK 127.731.062). Die Presseartikel von «Foro- yaa», «The Standard» und «Daily Observer» vom 28. August 2012, worin seine Stellungnahme als Innenminister abgedruckt war und er die Hinrichtung der neun Gefängnisinsassen bestätigte (SK 127.721.308 f./-312 f./-314 f.), vermitteln ebenfalls, dass der Beschuldigte an der Exekution entgegen seiner Darstellung mehrfach operativ involviert war. Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aus- sagen und Darlegungen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Rolle als Innenmi- nister finden sich auch im Zusammenhang mit der Protestkundgebung vom
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14. April 2016 (vgl. hinten E. 7.5.3.5). Das allgemeine Aussageverhalten des Be- schuldigten belastet die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen stark.
b) Die Strafkammer beurteilt T.s Darstellung, vom Innenminister instruiert worden zu sein, lediglich einen Wachmann für M.s Bewachung vorzusehen, der Soldaten Zutritt zu M. gewähren sollte, als glaubhaft. T. erwähnte keine andere Autoritäts- personen als den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte anerkanntermassen derjenige war, der M.s Leichnam im Gegenzug zum Verzicht auf eine Autopsie durch dessen Familienangehörigen freigab, zeigt zusätzlich seine Implikation an der Tötung. Ohne Obduktion konnte eine Todesbescheinigung mit falscher Todesursache ausgestellt und die Tat verheimlicht werden. 7.4.3.5 Dass die Familienangehörigen von M. trotz des ihnen überraschend erscheinen- den Ablebens – hatten sie M. doch laut übereinstimmenden Aussagen am Tag seines Versterbens gesund im Spital zurückgelassen – auf eine Obduktion ver- zichteten, erscheint bezeichnend für das bestehende Klima der Angst und das fehlende Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden (vgl. E. 5.3.5). Der Familie von M. durfte bewusst gewesen sein, bei Nachforschungen zu M.s Todesursache Ziel von Repressionen zu werden. 7.4.3.6 Insgesamt ist erstellt, dass der zu einer Freiheitsstrafe von über neun Jahren verurteilte M., ehemaliger APRC-Mehrheitsführer in der Nationalversammlung, der seine Strafe im «Mile 2» absass, im Oktober 2011 und damit kurz vor seiner Haftentlassung ins Spital in Banjul eingeliefert wurde. Nach Verlegung auf die Privatabteilung des Spitals auf staatliche Anordnung aus dem «State House» hin wurde beim Häftling M. entsprechend der Anordnung des Beschuldigten an den Generaldirektor der Gefängnisse nur noch ein (statt mehrere) Wachmann postiert, der die Instruktion hatte, Militärangehörigen ungehindert Zugang zum Patienten zu gewähren. Mehrere «Junglers» konnten auf Befehl von Major GG. in der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2011 zu M. vordringen und ihn gemäss dem präsidialen Auftrag töten, indem sie ihn mit dessen Bettdecke erstickten. M.s wahre Todesursache wurde in der Folge von den Behörden verheimlicht, indem auf der ärztlichen Todesbescheinigung angegeben wurde, der Häftling M. sei im Spital an einem Herzinfarkt und wegen unkontrolliertem Bluthochdruck verstor- ben. Eine Obduktion am Leichnam wurde aufgrund der Intervention des Beschul- digten unterbunden. 7.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) 7.5.1 Sachbeweise 7.5.1.1 Transkripte der NIA zu Verhören von UDP-Mitgliedern Seitenlange Transkripte geben Verhöre der NIA im Zusammenhang mit der Protestkundgebung von UDP-Mitgliedern wieder. Unter den von NIA-Beamten einvernommenen Personen finden sich u.a. J., N., H., I., O. und P. (BA B18-201- 02-0985 ff.; BA B18-201-02-0986 ff. [J.]/-0996 ff. [N.]/-1022 ff. [H.]/-1027 ff. [I.]/-0985 f./-1032 ff. [O.]/-1078 ff. [P.]).
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SK.2023.23 7.5.1.2 Audiovisuelle Aufzeichnungen von Verhören aus dem NIA-Hauptquartier Audiovisuelle Aufzeichnungen zeigen die fünf, in einer Reihe aufgestellten und in Handschellen gelegten, N., SSS., TTT., O. und J. auf einem Vorplatz (BA 18.201/Datenträger/Videos CASE Files NIA PROCEEDINGS/Part 1, 00:00:19 ff.). Nach einem Kameraschnitt ist O. erkennbar, der in einem Raum zu Füssen eines langen Tischs mit acht Personen am Boden sitzt und von ihnen verhört wird (00:00:24 ff.). Nach einem weiteren Schnitt wird in einer Nahauf- nahme J.s Gesicht mit einem geschwollenen Auge erkenntlich; während rund 15 Minuten werden ihr aus dem Hintergrund Fragen gestellt (00:02:16 ff.). In einer weiteren Sequenz ist ein schwer atmender, verlangsamt reagierender, die Augen oft geschlossen haltender und geschwächter O. zu sehen, der verhört wird (00:19:05 ff.). Weitere Aufzeichnungen zeigen einen kraftlosen N. mit verschwitztem Gesicht, der während des Verhörs das Bewusstsein zu verlieren droht (BA 15-105-0129/Part 1 ab 00:48:15 und Part 2 ab 00:40:14). Auch Verhöre von P. (BA 18.201/Datenträ- ger/Videos CASE Files NIA PROCEEDINGS/Part 4, 00:21:54 ff.) und H. sind audiovisuell aufgezeichnet; letztere kann sich aufgrund ihrer schlechten körperli- chen Verfassung kaum mehr artikulieren und vegetiert mehrheitlich vor sich hin (BA 15-105-0129/Part 3 [002] und Part 4). Schliesslich erscheint I.; sie wird ge- stützt und neben H. hingesetzt (BA 15-105-0129/Part 3 [002], 00:01:04 ff. und Part 4, 00:02:50 ff.) und verliert das Bewusstsein (insb. BA 15-105-0129/Part 4, 00:07:31 ff.). Im Hintergrund sind gleichzeitig Schreie zu hören (00:13:00 ff.). Schliesslich zeigen die Aufzeichnungen J., H. und I. mit Verletzungen im Gesicht, wie sie in einem kleinen Raum auf Betten sitzen bzw. liegen («SK_2023_23_[…]- files»). 7.5.1.3 «NIA Medical Clinic Record Book» Im NIA-Klinik Logbuch («NIA Medical Clinic Record Book»), in dem Patientenna- men in chronologischer Reihenfolge handschriftlich eingetragen sind, finden sich ab dem 14. April 2016 zahlreiche Einträge (BA B08-002-001-0005 ff.). So sind am
16. April 2016 u.a. die Namen J. und H. je mit dem Vermerk «pain killers – mas- sage» sowie I. aufgeführt (BA B08-002-001-0102). 7.5.1.4 Ärztliche Todesbescheinigung und Exhumationsbericht betreffend N. In der Todesbescheinigung vom 15. April 2016 vermerkte der Arzt QQQQ. als N.s Todesursache primär Schock und sekundär Atemversagen (BA B10-001-01- 0032). Laut Exhumationsbericht vom 5. Juni 2017 konnte N.s Leichnam am
4. März 2017 auf dem Gelände der NIA in Tanji (Gambia) exhumiert und dessen Identität bestätigt werden (SK 127.560.043 ff.). 7.5.1.5 Medienerzeugnisse Die Medien berichteten in den Folgetagen des 14. und 16. Aprils 2016 über die Ereignisse im Zusammenhang mit den UDP-Kundgebungen in Gambia und
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SK.2023.23 erwähnten, Präsident Jammeh habe sich während den beiden Demonstrationen ausser Landes befunden (BA 10-001-1385 f./-1387 ff.). Als die Zeitung «Foro- yaa» über weitere Festnahmen von UDP-Unterstützer vom 9. Mai 2016 infor- mierte, hob sie zugleich hervor, die von der PIU festgenommenen insgesamt 36 UDP-Unterstützer würden «incommunicado» festgehalten; deren Familien- angehörige keine Kenntnis über den Aufenthaltsort der Festgenommenen hätten und die Häftlinge keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten würden (SK 127.721.389 ff.). Am 30. Mai 2016 berichteten gambische Medien ausführ- lich darüber, dass J., H. und I. gefoltert worden seien; die Folteropfer würden sich derzeit in besonders schlechtem Gesundheitszustand im «Mile 2» befinden (BA B06-001-08-0400 ff.; 10-001-0281/-0287). Am 25. Juni 2016 wurde weiter berichtet, die Festgenommenen befänden sich zwischenzeitlich in der Haftanstalt Janjanbureh in kritischem Gesundheitszustand (BA B10-001-01-0083). In der Berichterstattung vom 29.-31. Juli 2016 erwähnte «Foroyaa», die gambische Re- gierung habe am 28. Juli 2016 anerkannt, N. sei während seiner Inhaftierung ver- storben (SK 127.560.041 f.). 7.5.1.6 Zivilklagen gegen Mitglieder der gambischen Sicherheitsbehörde Mittels «statement of claim» vom 26. bzw. 30. Mai 2016 beantragten J., H. und I. vor dem «High Court of Gambia» eine Schadenersatzzahlung wegen Folter so- wie unrechtmässiger Festnahme und Inhaftierung gegenüber den obersten Füh- rungspersonen der gambischen Sicherheitsbehörden (Generalstaatsanwalt, In- nenminister, IGP, DG-NIA und dem «Commissioner» der Gefängnisse) (BA 05- 004-0082 ff.; 05-005-0083 ff.; 05-006-0084 ff.; s.a. hinten E. 12.5.1). 7.5.1.7 Urteil des «High Court of Gambia» vom 21. Juli 2016 Am 21. Juli 2016 verurteilte der «High Court of Gambia» insgesamt 11 Personen, darunter J., O., H., I., P., SSS. und TTT., zu hohen Freiheitsstrafen u.a. wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration (BA 18-201-0836 ff.). 7.5.1.8 Human Rights Watch (HRW) Am 2. November 2016 machte HRW auf verschiedentliche Verhaftungsaktionen der gambischen Regierung aufmerksam. Für den 14. April 2016 dokumentierte die NGO die Verhaftung von über 25 Oppositionsaktivisten der UDP, darunter N. HRW führte zusammengefasst aus, die Personen seien von der PIU in Sere- kunda festgenommen worden, nachdem sie mit Transparenten eine Wahlreform gefordert hätten. N. und mindestens vier weitere Demonstranten seien zunächst im PIU-Hauptquartier festgehalten und später zum NIA-Hauptquartier gebracht worden, wo Häftlinge oft geschlagen und gefoltert würden. 20 weitere Demons- tranten seien demgegenüber zunächst im «Mile 2» festgehalten und erst in den frühen Morgenstunden des 15. Aprils 2016 zur NIA gebracht worden. N., der be- reits im Dezember 2013 festgenommen und beinahe einen Monat lang inhaftiert gewesen sei, habe seine Haft bei der NIA nicht überlebt. Die nächste Verhaf- tungsaktion habe sich laut HRW am 16. April 2016 ereignet, als der UDP-Partei- vorsitzende JJ. von N.s Tod erfahren habe. JJ. sei mit Dutzenden von Anhängern zum PIU-Hauptquartier marschiert, wobei die Gruppe skandiert habe: «Release
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SK.2023.23 N., dead or alive.». Auch sie seien verhaftet und wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung angeklagt worden. Die Personen seien ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. Zur dritten Verhaftungsaktion sei es gemäss HRW am 9. Mai 2016 gekommen, als beim Gerichtstermin von JJ. und weiteren Demonstranten UDP-Mitglieder eine Kundgebung lanciert hätten. Wiederholt habe die gambische Polizei den Protest unterbunden und auf die Demonstranten eingeschlagen. Insgesamt seien 45 Personen festgenommen und im PIU-Haupt- quartier festgehalten worden («More Fear than Fair»; BA 05-009-0134/-0137; https://www.hrw.org/news/2016/11/02/witness-beaten-death-gambia»; zuletzt auf- gerufen am 05.03.2025). 7.5.1.9 «NIA-9 Verfahren» vor dem «High Court of Gambia» Nach dem Regierungswechsel erhob die gambische Staatsanwaltschaft u.a. ge- stützt auf zahlreiche Einvernahmen der gambischen Polizei (s.a. hinten E. 7.5.2.3) am 13. Oktober 2017 Anklage beim «High Court of Gambia» gegen die neun ehemaligen NIA-Mitarbeiter TT., OOOOOOO., CC., RRRR., PPPPPPP., SSSS., TTTT., LLLL. und den Arzt QQQQ. (nachfolgend «NIA-9 Verfahren»; BA B18-201-02-0547 ff.). Die Anklagevorwürfe lauteten u.a. auf Mord und Folter zum Nachteil von N., J., SSS., O., H., TTT. und I. sowie auf Falschbeurkundung. Am 13. Juli 2022 eröffnete der «High Court of Gambia» das Urteil gegen die neun angeklagten Personen (SK 127.261.2.055 ff. bzw. 127.521.831 ff.), wie Medien- berichterstattungen publik machten (BA 22-000-0378 bis -0383). Das Gericht sah es als erwiesen, dass TT. und weitere angeklagte ehemalige NIA-Beamte N. er- mordet sowie J., O., H., I., SSS. und TTT. schwere Körperverletzungen zugefügt hatten. Weiter stellte das Gericht fest (SK 127.521.1120 f.), dass N.s Todesursa- che in der ärztlichen Todesbescheinigung falsch beurkundet wurde, um seine Tötung zu vertuschen. Das Gericht verurteilte hierfür den Arzt QQQQ. wegen Falschbeurkundung und Irreführung der Behörden. Im NIA-9 Urteil werden insgesamt drei Personen angeführt, deren Aussagen zu- folge sich der Beschuldigte als Innenminister am 14. April 2016 im PIU-Haupt- quartier aufgehalten habe. Verwiesen wird einerseits auf die Zeugenaussagen der beiden Opfer J. und TTT. (SK 127.521.902/-952) und andererseits auf die Aussagen des angeklagten NIA-Mitarbeiters CC. CC. habe im gerichtlichen Ver- fahren ausgeführt, am 14. April 2016 vom PIU-Kommandanten telefonisch infor- miert worden zu sein, der IGP, der Innenminister und General S. würden sich mit ranghohen Sicherheitsbeamten im PIU-Hauptquartier befinden. Er (CC.) habe dies dem DG-NIA rapportiert, woraufhin dieser gesagt habe, angesichts der An- wesenheit sämtlicher «Service Chiefs» sei es für sie angezeigt, sich ebenfalls zum PIU-Hauptquartier zu begeben. Als sie zwischen 13:00 und 16:00 Uhr bei der PIU eingetroffen seien, hätten sie zusätzlich zu den drei erwähnten Personen auch den PIU-Kommandanten OO. gesehen. Auf seine (CC.s) Instruktion hin seien fünf Gefangene zur NIA gebracht worden, wobei die PIU die in Handschel- len gelegten Personen auf Instruktion der NIA zu deren Hauptquartier überführt habe (SK 127.521.991/-1113).
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SK.2023.23 7.5.1.10 Handnotizen des Beschuldigten Auf der Vorderseite eines bedruckten Teils einer Hotelrechnung des «AIRPORT» Hotels in Dakar/Senegal, datierend vom 14. Juli 2016, vermerkte der Beschul- digte auf Englisch, vom Präsidenten angewiesen worden zu sein, die Polizei zu instruieren, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten. Er habe sich dieser Anweisung verweigert, indes habe er den zweiten Befehl, nämlich zu veranlassen, die von der Polizei verhafteten Personen an die NIA zu übergeben, befolgt («which I did»). Diese seien anschliessend bei der NIA gefoltert worden, was u.a. zum Tod von N. geführt habe; N. sei getötet und begraben worden. Auf Anordnung des Präsidenten sei an N. weder ein «Post- Mortem» noch eine Autopsie durchgeführt worden (BA B10-001-01-0044; 10-001-0249/-0277). Auf der Rückseite der Rechnung war u.a. wiederholt hand- schriftlich vermerkt, während des Vorfalls vom 16. oder 18. April «gave me di- rective for the police to shoot and kill the opposition» sowie zusätzlich «Took over the PIU» (BA B10-001-01-0043; 10-001-0249/-0280). 7.5.1.11 Telefonauswertung Gemäss Telefonauswertung wurden im Zeitraum 14. Februar bis 2. Septem- ber 2016 von der dem IGP PP. zuzuordnenden Rufnummer auf das beim Beschul- digten beschlagnahmte Mobiltelefon zeitnah Textnachrichten über zahlreiche Polizeiangelegenheiten und sicherheitsrelevante Vorkommnisse zugestellt. Die Textnachrichten wurden verschiedentlich ebenfalls mittels Textnachrichten vom Empfänger quittiert. Weiter sind im Zeitraum 14. März bis 17. September 2016 auf dem beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon insgesamt 73 einge- hende und 170 ausgehende Anrufe sowie 39 eingehende Anrufversuche mit der dem IGP PP. zugeordneten Rufnummer registriert (BA 10-001-0418 f./-1426; B10-001-02-0530 ff./-0538 ff.; B18-201-02-0843). Am 14. April 2016 wurde vom beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten um 15:11 Uhr die Rufnummer des IGP PP. angewählt, ohne dass der Anruf entgegengenommen wurde. Um 15:15 Uhr erfolgte ein Rückruf auf das beschlagnahmte Mobiltelefon. Das an- schliessende Gespräch dauerte über zwei Minuten. Um 17:21 Uhr wurde wiede- rum erfolglos vom Mobiltelefon des Beschuldigten die Rufnummer des IGP an- gewählt. Um 17:23 Uhr erfolgte ein Rückruf und das anschliessende Gespräch dauerte beinahe drei Minuten. Am Folgetag ist ein weiterer Telefonanruf auf die Rufnummer des IGP und am 16. April 2016 sind über 20 Telefonanrufe, davon mehrheitlich vom Mobiltelefon des Beschuldigten ausgehend auf die Rufnummer des IGP, registriert (BA B10-001-02-0542). 7.5.1.12 TRRC-Schlussbericht aa) Die TRRC gelangte zusammengefasst zur Erkenntnis, im Nachgang zur poli- tischen Kundgebung der UDP vom 14. April 2016 seien diverse Personen verhaftet und gefoltert worden. Der Anführer der UDP-Jugendpartei, N., habe einen fried- lichen Protestmarsch von UDP-Demonstranten angeführt, der sich von Serekunda Bamboo in Richtung Westfield bewegt habe. Die Demonstranten hätten Transpa- rente hochgehalten und freie, faire Wahlen sowie eine Amtszeitbegrenzung für
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SK.2023.23 den Präsidenten proklamiert (BA B10-001-04-0351 Rz. 98). Gemäss TRRC sei der Staat wie immer vorbereitet gewesen, sämtliche Kräfte aufzubringen, um abwei- chende Meinungen zu unterdrücken und hart gegen die Oppositionellen, die sich für eine Änderung der Wahlgesetze eingesetzt hätten, vorzugehen. Die Demons- tranten seien schwer geschlagen und auf Lastwagen verteilt zum PIU-Hauptquar- tier in Kanifing transportiert worden. Unter den Verhafteten hätten sich u.a. N., P., I., H., O. und J. befunden. Die Festgenommenen seien in zwei Gruppen auf- geteilt worden. Die erste Gruppe, bestehend aus N., J., O., SSS. und TTT., sei zur NIA gebracht und dort vor ein Untersuchungspanel, bestehend aus General S., DG-NIA TT. und dem Beschuldigten als Innenminister, gestellt worden. Die übri- gen festgenommenen Personen seien zunächst ins «Mile 2» überstellt worden (BA B10-001-04-0351 Rz. 99/-0575 f. Rz. 265 ff.). Die verhafteten Personen seien verschiedenen Formen von Folter sowie grausamer, unmenschlicher und ernied- rigender Behandlung ausgesetzt gewesen (BA B10-001-04-0576 Rz. 270). N. sei bei der NIA zu Tode gefoltert worden (BA B10-001-04-0031 f. Rz. 10), wobei die Regierung erst am 13. Juni 2016 dessen Tod bestätigt habe (BA B10-001-04- 0126 Rz. 311). Die TRRC gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe in Bezug auf die an der Kundgebung vom 14. April 2016 festgenommenen und an die NIA übergebenen Personen eine entscheidende Rolle ausgeübt, indem er zusam- men mit weiteren Führungskräften wie dem IGP PP. und General S. am 14. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier entschieden habe, die Anführer der Protestkund- gebung zur NIA zu transferieren. Zudem seien der Beschuldigte und General S. auch im NIA-Hauptquartier anwesend gewesen, als Personen gefoltert worden seien (BA B10-001-04-0067 Rz. L.3/-0126 Rz. 308/-0352 Rz. 109). Laut TRRC habe das brutale Vorgehen gegen die UDP am 16. April 2016 seinen Fortgang genommen, als Mitglieder der Opposition, darunter UDP-Vorsitzender JJ., festgenommen und inhaftiert worden seien. Die friedlichen Demonstranten hätten die Herausgabe – «tot oder lebendig»– von N. sowie die Freilassung der am 14. April 2016 verhafteten Demonstranten gefordert. PIU-Beamte hätten die Proklamierenden in der Folge schwer verletzt (BA B10-001-04-0031 f. Rz. 10). Im Nachgang zu einer politisch motivierten Anklage seien die UDP-Mitglieder zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe wegen Teilnahme an unbewilligten Demonstra- tionen verurteilt worden (BA B10-001-04-0032 Rz. 12). bb) Hinsichtlich der Erkenntnisse der TRRC zum Gefängniswesen Gambias und zu den Haftbedingungen während Präsident Jammehs Regierungszeit wird auf Erwägung 5.1.8.5 verwiesen. 7.5.1.13 Rechtsmedizinische Berichte und Gutachten
a) Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Roten Kreuzes attestierte mit ärztlichem Bericht vom 28. März 2021, dass J. Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung aufweise und aufgrund verschiedener somatischer Beschwerden auf einen Rollstuhl angewiesen sei (SK 127.559.076 ff.).
b) Das Gutachten der Universitätsklinik für Augenheilkunde, Universitätsspital Bern, vom 4. Oktober 2017 diagnostizierte bei H. eine Trübung der Augenlinse
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SK.2023.23 (BA 11-202-0024 ff.). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uni- versität Bern vom 27. Oktober 2017 könne eine länger zurückliegende, stumpfe Gewalt gegen das Auge wie bspw. durch einen Schlag die Linsentrübung von H. verursacht haben (BA 11-202-0015 ff.).
c) Nach rechtsmedizinischer Untersuchung von I. am 25. April 2018 befand das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit Gutachten vom 29. Mai 2018, die streifenförmigen Narben an der Aussenseite des rechten Oberarms, der Streckseite des rechten Unterarms sowie Narben an der Vorder- und Rückseite des rechten Oberschenkels und der Aussenseite des linken Oberschenkels könnten durch Stockschläge verursacht worden sein (BA 11-203-0039 ff.). Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Roten Kreuzes stellte mit ärztli- chem Bericht vom 17. Mai 2018 I. den Befund, sie könnte an einer posttraumati- schen Belastungsstörung leiden (SK 127.558.046 ff.). 7.5.2 Personalbeweise 7.5.2.1 Eidesstattliche Erklärungen im Zivilverfahren vor dem «High Court of Gambia» Im Zusammenhang mit ihren Zivilklagen gegen Mitglieder der gambischen Sicher- heitsbehörden reichten die drei Zivilklägerinnen J., H. und I. (UDP-Oppositionelle) je eine eidesstattliche Erklärung zu Handen des «High Court of Gambia» ein.
a) Mit eidesstattlicher Erklärung vom 24. Mai 2016 führte J. zusammengefasst aus (BA 05-06-0078 ff.), am 14. April 2016 an der «Westfield Junction» verhaftet und in Handschellen zur PIU gebracht und anschliessend gemeinsam mit N., O., TTT. und SSS. in Begleitung von PIU-Beamten mit drei Pickups vom PIU-Haupt- quartier zur NIA überstellt worden zu sein. Bei der NIA sei sie verhört worden. Maskierte Männer hätten sie angegriffen, ihr den Finger gebrochen und die Klei- der heruntergerissen. Sie sei während rund einer Stunde massiv geschlagen worden, bis ihr gesamter Körper geblutet habe. Weiter beschrieb J., wie sie von einem Panel verhört und danach in eine Zelle eingesperrt worden sei. Kurz da- nach, nachdem N., der am gesamten Körper geschwollen gewesen sei, über Schmerzen geklagt und geblutet habe, in die Zelle hereingeführt worden sei, sei er wieder herauszitiert worden. Sie habe N. schreien hören. Auch sie sei dann aus der Zelle mit verbundenen Augen herausgeführt worden. Sie habe auf einem Tisch liegen müssen und sei mit Rohren und Stöcken geschlagen sowie mit Was- ser übergossen worden, wobei sie zwischen den Schlägen gefragt worden sei, ob sie die Opposition unterstützen würde. N. habe sie nackt im Gras liegen se- hen. Er sei weggetragen worden und sie habe ihn wimmern hören, als er hinter dem Haus erneut geschlagen worden sei. Sie habe einen Disput vernommen, ob sie (J.) getötet werden solle. Schliesslich sei sie zu H. und I. gebracht worden und mit ihnen in die NIA-Klinik gekommen. Nach einer Woche in der NIA-Klinik seien sie in eine Zelle der NIA verlegt und später ins «Mile 2» überstellt worden. Am 4. Mai 2016 seien sie vor Gericht gebracht worden.
b) H. führte in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 2016 zusammenge- fasst aus (BA 05-05-00079 ff.), am 14. April 2016 bei der «Westfield Junction»
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SK.2023.23 von Paramilitärs festgenommen und ins PIU-Hauptquartier gebracht worden zu sein. Anschliessend sei sie in Handschellen gelegt ins «Mile 2» überstellt wor- den. Später sei sie zur NIA verbracht worden, wo sie gefragt worden sei, ob JJ. wisse, was geschehen sei. In einem kleinen Raum habe sie sich auf einen Tisch legen müssen, wo sie geschlagen sowie mit Wasser übergossen worden sei. Dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Im Verhörraum sei sie nochmals be- wusstlos geworden. Sie habe überall am Körper Verletzungen aufgewiesen, als sie zusammen mit I. und J. in die NIA-Klinik verbracht worden sei. Sie sei dorthin getragen worden, während I. mit einem Rollstuhl in die NIA-Klinik geführt worden sei. Später hätten Paramilitärs sie zum «Mile 2» gebracht, wo sie weder ange- messene Verpflegung erhalten noch ins Spital gebracht worden seien, obwohl der NIA-Arzt dazu die Anweisung erteilt habe.
c) Mittels eidesstattlicher Erklärung vom 24. Mai 2016 führte I. zusammenfas- send aus (BA 05-004-0078 ff.), am 14. April 2016 in Westfield von der PIU auf- gegriffen und zu deren Hauptquartier in Kanifing gebracht worden zu sein. Sie bzw. rund 27 Personen seien vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» überstellt wor- den. Anschliessend sei sie (I.) zur NIA gebracht worden. Bei der NIA habe sie eine Erklärung unterzeichnen müssen, wonach sie sich unter den Protestieren- den befunden habe. Ein Mann habe ihr das Gesicht verbunden und auf Mandinka zu ihr gesagt: «Are you UDP, you people are spoilers, you want to destroy this enjoyable regime but we will deal with you guys». Sie sei an einen dunklen Ort geführt, ausgezogen und schwer geschlagen worden. In einem anderen Raum habe jemand angewiesen, ihr Wasser zu geben, woraufhin eine andere Person gesagt habe, damit zu warten, da sie (I.) sonst sterben könnte. Sie sei verhört worden, wobei sie die Fragen nicht kohärent habe beantworten können. Der Ka- meramann, der das Verhör aufgezeichnet habe, sei daher aufgefordert worden, wegzugehen. Sie sei gefragt worden, ob sie JJ. kennen würde, was sie bejaht habe, da sie Präsidentin des «Female Youth Wing» der UDP sei. Sie sei aus dem Raum geworfen, wiederholt geschlagen und mehrfach mit Wasser übergossen worden, so dass sie nicht mehr habe gehen können. Nachdem sie das Bewusst- sein verloren habe, sei sie schliesslich in der NIA-Klinik wieder zu sich gekom- men. Bis zum 28. April 2016, als sie ins «Mile 2» gebracht worden seien, habe sie Blut uriniert. Das Essen im «Mile 2» sei sehr schlecht und Familienangehörige hätten keinen Zugang zu ihnen erhalten. Das Gefängnispersonal habe sie im «Mile 2» nicht gut behandelt. 7.5.2.2 T. (Generaldirektor der Gefängnisse)
a) Vor gambischer Untersuchungskommission T. räumte vor einer am 27. Februar 2017 einberufenen gambischen Untersu- chungskommission als Beschuldigter im Wesentlichen ein (BA B18-201-03-0015 ff.), zusammen mit Gefängnisbeamten dafür verantwortlich gewesen zu sein, Häftlinge im Gefängnis entgegengenommen, sie dort festgehalten und auf Order von Sicherheitsbeamten herausgegeben zu haben. Manchmal seien diese mas- kiert gekommen. Habe man sie zur Rede stellen wollen, sei man mit einer Waffe bedroht worden. Der Beschuldigte als Innenminister, den er täglich informiert
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SK.2023.23 habe, habe zu ihm gesagt, jene Personen, welche die Festgenommenen ins Ge- fängnis bringen würden, seien auch diejenigen, die sie zurückbringen würden. Dagegen liesse sich nichts tun (BA B18-201-03-0015).
b) Vor der TRRC Wie zu Anklageziffern 1.5.3 und 1.5.4 ausgeführt (vgl. E. 7.3.2.14 und E. 7.4.2.2 a), räumte der langjährige Generaldirektor der Gefängnisse, T., vor der TRRC ein, rechtswidrig Personen im Gefängnis aufgenommen, der NIA und «Junglers» Zugang zu den Insassen gewährt und dies jeweils seinem Vorgesetz- ten, dem Beschuldigten, rapportiert zu haben. Der Beschuldigte als Innenminister habe ihn in seinem Vorgehen bestärkt. Gleichzeitig bestritt T., von seinem Vor- gesetzten, dem Innenminister, angewiesen worden zu sein, gegen die Regeln zu verstossen. Der Innenminister habe ihm nie angeordnet, Gefangene ohne Vor- liegen eines Papiers im Gefängnis aufzunehmen, Inhaftierten die medizinische Behandlung zu verweigern oder ihnen schlechtes Essen zu geben (BA 10-001- 1280_T. TRRC PT3 06 07 20; 01:38:00 ff.). 7.5.2.3 «Witness statements» und «cautionary statements» im «NIA-9 Verfahren» Der Anklage betreffend das gambische Verfahren gegen neun ehemalige NIA- Mitarbeitende («NIA-9 Verfahren») lagen zahlreiche Aussagen gegenüber der gambischen Polizei zu Grunde:
a) Mit «witness statement» vom 1. März 2017 bezeugte O. (UDP-Oppositioneller) im Wesentlichen (BA B18-201-02-0706 ff.), am 14. April 2016 mit UDP-Parteiko- llegen während ihrer friedlichen Demonstration von der PIU in Westfield festge- nommen und zu deren Hauptquartier gebracht worden zu sein. Die PIU habe ihn zusammen mit N., J., TTT. und SSS. an den NIA «Commander of Operations» CC. übergeben. Bei der NIA seien seine Aussagen aufgenommen worden, wobei er N. bitterlich habe weinen hören. Man habe ihm (O.) die Hände zusammenge- bunden und die Augen verbunden. Er sei gezwungen worden, mit dem Rücken auf einen Tisch zu liegen, wobei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Anschliessend seien sie bei der NIA in die «Bambadinka» gekommen. Er habe Blut uriniert und gesehen, wie N. aus Mund und Nase geblutet habe. Ihm (O.) sei gesagt worden, wenn er sterben würde, würden sie sein Herz und seine Niere benötigen. Bevor sie am 9. Mai 2016 vor Gericht in Banjul gestellt worden seien, habe ein Arzt ihnen neue Kleider gegeben. Am 14. Juni 2016 sei ihr Fall zum «High Court» in Mansakonko transferiert worden, wo sie zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.
b) TTT. (UDP-Oppositioneller) bezeugte mit «statement of witness» vom
1. März 2017 zusammengefasst (BA B18-201-02-0709 ff.), am 14. April 2016 mit anderen UDP-Anhängern auf der «Westfield Road» demonstriert zu haben. Die PIU habe sie dort abgefangen, verhaftet, zu deren Hauptquartier in Kanifing ge- bracht und alle festgenommenen Personen in einer grossen Halle untergebracht. Eine Person in Mufti-Kleidung habe aus den Festgenommenen fünf Personen ausgewählt: N., J., O., SSS. und ihn. Sie seien in einem weissen Pick-Up zum
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SK.2023.23 NIA-Hauptquartier überführt, am Eingang fotografiert und aufgefordert worden, sich in einer Schlange aufzustellen. Er, O. und SSS. seien in einem Büro befragt worden, währenddem N. und J. in einen anderen Raum geführt worden seien. Sie hätten die beiden bitterlich weinen hören. Zu dritt seien sie in eine Zelle ge- kommen und nach einer Weile seien N. und J. zu ihnen gestossen. Jeder von ihnen sei anschliessend einzeln aufgerufen und in ein anderes Büro geführt wor- den. Man habe ihm die Augen verbunden, ihn an einen Tisch gefesselt und schwer geschlagen. Nach 14 Tagen Inhaftierung seien J., O., H., I., SSS. und er ins «Mile 2» verlegt worden. N. sei bei der NIA geblieben. Sie seien während rund eines Monats im Hochsicherheitstrakt bzw. die Frauen auf der Frauenabtei- lung eingesperrt worden. Im «Mile 2» hätten sie nicht ausreichend Nahrung und Wasser erhalten. Im «High Court» in Banjul seien sie erstmals vor einen Richter gestellt worden. Anschliessend seien sie zwei Monate lang im Janjanbureh-Ge- fängnis inhaftiert gewesen, bis sie wieder ins «Mile 2» zurückgebracht worden seien. Vor ihrer Überstellung ins Janjanbureh-Gefängnis hätten sie von N.s Hin- scheiden vernommen.
c) SSS. (UDP-Oppositioneller) bezeugte mit «statement of witness» vom
1. März 2017 zusammengefasst (BA B18-201-02-0714 ff.; 10-001-0918), am
14. April 2016 an einer friedlichen Demonstration von der PIU festgenommen und später zur NIA gebracht worden zu sein, wo man die festgenommenen Personen zu ihrem politischen Hintergrund bzw. zur UDP befragt habe. Sie seien danach in eine Zelle gebracht worden und gleichentags sei N. als erster herausgeholt worden. Sie hätten ihn danach schreien hören: «You will kill me». Nachdem auch J. abgeführt worden sei, habe auch sie geschrien: «You will kill me». Schliesslich sei er (SSS.) aus der Zelle geführt worden. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn an einen ihm unbekannten Ort namens «Bambadinka» verbracht. Er sei auf einen Metalltisch gebunden worden und eine Gruppe von Personen habe ihn mit Metallstöcken geschlagen. Dadurch sei er am ganzen Körper schwer verletzt gewesen. Da ihre Kleidung blutig gewesen sei, habe ein Arzt ihnen neue gege- ben, damit sie vor Gericht hätten erscheinen können. N. habe er zum letzten Mal bei der NIA gesehen.
d) PP. («Inspector General of Police») gab am 5. Juni 2017 im «witness state- ment» im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0843 ff.), am 14. April 2016 gegen 15:00 Uhr sei er über die Kundgebung, die Wahlreformen gefordert habe, informiert worden. Daraufhin habe er umgehend den Polizeichef der Region Ka- nifing kontaktiert, der ihm dies bestätigt und ihn unterrichtet habe, zur weiteren Abklärung bereits Polizeipersonal dorthin abkommandiert zu haben. Er (PP.) habe daraufhin den Leiter der PIU kontaktiert, der ihm die Geschehnisse auch bestätigt und ihn informiert habe, die Personen seien festgenommen und im PIU- Hauptquartier inhaftiert worden. Um aus erster Hand zu erfahren, was vorgefal- len sei und um den Zustand der Häftlinge zu überprüfen, sei er ins PIU-Haupt- quartier gefahren, weil bei der PIU keine ausgewiesene Hafteinrichtung vorhan- den war. Er habe angeordnet, den Häftlingen Matratzen und Wasser zu besor- gen. Als er eine Liste mit den Namen der festgenommenen Personen erhalten habe und die anwesenden Personen vor Ort gezählt habe, habe er festgestellt,
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SK.2023.23 dass fünf gelistete Personen nicht mehr anwesend gewesen seien. Auf Nach- frage habe er erfahren, dass die NIA fünf Personen zur Befragung mitgenommen habe. Der stellvertretende Direktor der NIA habe darum gebeten, sämtliche fest- genommenen Personen im NIA-Hauptquartier zu vernehmen. Er (OO.) habe da- gegen keine Einwände gehabt, da er zur Zusammenarbeit mit der NIA verpflichtet gewesen sei. Er habe den «Crime Management Coordinator» (CMC) angewie- sen, ein Team aus Polizeibeamten bereitzustellen, das sich den NIA-Beamten zur Befragung der Festgenommenen anschliessen würde. Als er das PIU-Haupt- quartier verlassen habe, hätten die Beamten den Transport der restlichen 25 fest- genommenen Personen zur NIA vorbereitet. Zu Hause sei er telefonisch vom PIU-Begleitteam informiert worden, von den NIA-Beamten angewiesen worden zu sein, die festgenommenen Personen ins «Mile 2» zu bringen. Er habe seine Vorbehalte gehabt, sie ohne Haftbefehl dorthin zu bringen, habe allerdings nicht interveniert und beschlossen, den Entscheid den Gefängnisbehörden zu über- lassen. Gegen 19:30 Uhr habe der CMC ihn informiert, die für die Einvernahmen bei der NIA abkommandierten Beamten des «Criminal Investigation Departe- ment» seien angewiesen worden, sich zurückzuziehen. Am Abend des 15. Ap- ril 2016 hätten zahlreiche Gerüchte kursiert, einer der Demonstranten sei in der Obhut der NIA gestorben. In der Folge habe am 16. April 2016 eine weitere De- monstration stattgefunden mit der Forderung, N. tot oder lebendig herauszuge- ben. Dies habe zur Festnahme von JJ. und weiteren Personen geführt. Er (PP.) habe sich wiederum zu den im PIU-Hauptquartier festgehaltenen Personen be- geben und den DG-NIA TT. gesprochen. Auf Frage zu den Gerüchten über N.s Tod habe ihm dieser geantwortet: «Between you and me, he is dead». TT. habe sich daraufhin entfernt, um den Innenminister, den Beschuldigten, zu treffen.
e) CC. (NIA-Mitarbeiter) führte mit «cautionary statement» vom 23. Februar 2017 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0768 ff.), am 14. April 2016 habe ihn der DG-NIA informiert, die Polizei sei beauftragt worden, die Protestierenden ausei- nander zu treiben. Später habe er erfahren, dass die verhafteten Personen zum PIU-Hauptquartier gebracht worden seien. Der DG-NIA habe ihn angewiesen, sich zum PIU-Hauptquartier zu begeben, um zu eruieren, was vorgefallen sei. Bei der PIU habe er den DG-NIA, den IGP und andere «Senior Security Officers» angetroffen. Fünf Personen, darunter N., seien zur NIA gebracht worden. Zu N. führte CC. aus, den Arzt QQQQ. zur NIA beordert zu haben, damit dieser N.s Tod feststelle. Den DG-NIA habe er in der Folge über den Todesfall informiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, «the boss» habe angeordnet, N.s Leiche zu entsor- gen. Er (CC.) habe den Auftrag erteilt, N.s Leichnam in Tanji zu begraben.
f) Q., Krankenpflegerin der NIA-Klinik, führte mit «witness statement» vom
19. März 2018 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0700 ff.), am 1. Juni 2013 ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin in der NIA-Klinik aufgenommen zu haben. Am
14. April 2016 habe der NIA «Director of Operations» CC. nach ihr verlangt, um Patienten in der NIA zu pflegen. In der NIA habe sie J., H. und I. angetroffen. Letztere zwei seien nicht bei Bewusstsein gewesen und hätten über den ganzen Körper blutende Wunden aufgewiesen. J. sei halb nackt gewesen und habe kaum stehen können. Auch sie habe geblutet und einen geschwollenen Körper
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SK.2023.23 sowie Schwellungen an den Händen aufgewiesen. Die drei Frauen seien mittels Rollstuhls in die NIA-Klinik gebracht worden, da sie nicht hätten gehen können. Später habe J. ihr erzählt, von Paramilitärs zur PIU gebracht und weiter zur NIA überstellt worden zu sein. Sie habe geschildert, in der NIA bei verbundenen Au- gen geschlagen und gefoltert worden zu sein. Weiter führte Q. aus, ihr Vorge- setzter habe ihr gesagt, es sei angedacht, die drei Patientinnen bald vor Gericht zu stellen. Dies sei allerdings aufgrund deren schlechten Gesundheitszustands nicht möglich gewesen. Die Patientinnen seien rund 13 Tage in der NIA-Klinik geblieben, bis sich deren Zustand verbessert habe.
g) Mittels «statement of witness» vom 8. Juni 2017 gab PPPPP. (Polizeibeamter der «Major Crime Unit») im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0632), der «Crime Management Coordinator» (CMC) habe ihn am 14. April 2016 beauf- tragt, ein Untersuchungspanel zu bilden, um die festgenommenen Demonstran- ten zu verhören. Bei der NIA habe der «Deputy General» ihn und sein Team nach rund fünf Minuten angewiesen, zum Polizeihauptquartier zurückzukehren, bis sie wieder benötigt würden.
h) QQQQQ. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 16. Novem- ber 2017 zusammengefasst zu Protokoll (BA B18-201-02-0633 ff.), am 14. Ap- ril 2016 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr habe ihn sein Vorgesetzter NNNN. infor- miert, sie würden den festgenommenen Demonstranten vor dem Untersuchung- spanel zehn vorbereitete Fragen stellen. Im Konferenzraum im NIA-Hauptquar- tier sei ein Kamerateam anwesend gewesen. Als erstes hätten sie J. verhört, die schwer geatmet und geschwitzt sowie einen blutenden Daumen aufgewiesen habe. Während sie N., der ebenfalls schwer geatmet sowie geschwitzt habe und geschwollen gewesen sei, befragt hätten, sei auch der DG-NIA TT. anwesend gewesen. Weiter seien H. und anschliessend I. vor das Panel geführt worden. Deren Zustand sei sehr schlecht gewesen, vor allem I. habe beim Sitzen gestützt werden müssen. I. habe nach Wasser verlangt. Er habe dies verhindert, da zu befürchten gewesen sei, dass sie durch das Trinken kollabieren oder sterben könnte. Er habe I. Fragen gestellt, die sie nicht habe beantworten können. Auch H. habe nicht antworten können.
i) RRRRR. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 9. Novem- ber 2017 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0603 f.), sich mit QQQQQ. und weiteren Personen sowie zwei Kameramännern im Konferenz- raum der NIA eingefunden zu haben, um die demonstrierenden Personen zu ih- rer Parteizugehörigkeit zu interviewen und zu fragen, ob JJ. von der Demonstra- tion Kenntnis gehabt habe. Die Personen seien zwischen 20:00 bis 21:00 Uhr hereingeführt worden. Zuvor habe er gesehen, wie eine nackte J. von TTTT. ge- schlagen worden sei; er habe sie schreien hören. Zunächst sei J. gefolgt von I. verhört worden. Letztere sei nicht fähig gewesen, sich zu setzen, und habe dazu Hilfe benötigt. Es sei erkennbar gewesen, dass die Frauen Schmerzen gehabt hätten. Auch als N. hereingeführt worden sei, habe er bemerkt, dass er sich nicht «normal» verhalten habe und dessen Kopf geschwollen gewesen sei.
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j) SSSSS. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «statement of witness» vom 23. Febru- ar 2017 zu Protokoll (BA B18-201-02-0630 f.), sowohl gesehen zu haben, wie der Beschuldigte am 14. April 2016 zum Haupttor der NIA geschritten sei als auch wie er später das NIA-Gelände verlassen habe.
k) TTTTT. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 26. März 2018 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0849 ff.), am 14. April 2016 gese- hen zu haben, wie die verdächtigten, festgenommenen Personen am «Gate» des NIA-Hauptquartiers gestanden seien, um sie zu fotografieren. Nach deren Ver- höre seien sie in eine Zelle gekommen. N. und J. seien nacheinander von RRRR. und TTTT. aus der Zelle geholt worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie sich nur noch träge bewegt. Als N. ein weiters Mal aus der Zelle geführt worden sei, habe er müde ausgesehen und nur noch langsam gehen können. LLLL. habe N. ges- tossen. Es sei unmenschlich gewesen. Später habe er N. beim Hinterausgang am Boden mit einer Bettdecke bedeckt vorgefunden. Frühmorgens des 15. Ap- ril 2016 habe CC. ihn telefonisch unterrichtet, N. sei gestorben und sie würden ihn im «Safehouse» in Tanji begraben. Nach Wiederantritt des Dienstes im NIA- Hauptquartier habe er dort J., H. und I. vorgefunden. Er habe an ihnen Verlet- zungen festgestellt und sie hätten über Schmerzen aufgrund von Schlägen vom Vortag geklagt. Sie hätten die drei Personen daraufhin zur NIA-Klinik gebracht, wobei J. im Rollstuhl habe dorthin geführt werden müssen.
l) SSSS. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 21. Februar 2017 im Wesentlichen zu Protokoll (BA B18-201-02-0801 f.), im April 2016 vom «Di- rector of Operations» CC. telefonisch aufgefordert worden zu sein, mit seinem Team zurück ins «Office» zu kommen. In Banjul habe man sie «gebrieft» und ihnen sei gesagt worden, UDP-Unterstützer müssten «aufgewärmt» werden («needs to be warm[ed] up»). Sie hätten einen nach dem anderen gebracht, um sie «aufzuwärmen». Dies sei der Zeitpunkt gewesen, als N.s Zeit vorüber gewe- sen sei («time was up»). Als bekannt geworden sei, dass es sich um N. gehandelt habe, sei das «Aufwärmen» intensiviert worden («increase the warm up»). In ei- ner weiteren Einvernahme unbekannten Datums führte SSSS. gegenüber der gambischen Polizei wiederholt aus (BA B18-201-02-0882 f.), der NIA-Generaldi- rektor habe gesagt, sie sollten die Festgenommenen aufwärmen. N. sei später gestorben, wobei der Arzt QQQQ. dessen Tod festgestellt habe. N. sei in Tanji – wo das «Patrol-Team» ein Trainingsgebäude unterhalte – begraben wor- den. Das Grab sei bereits ausgehoben gewesen, als sie in Tanji angekommen seien, und sie hätten N. umgehend begraben müssen.
m) Mit «cautionary statement» vom 23. Februar 2017 gab TTTT. (NIA-Mitarbei- ter) zu Protokoll (BA B18-201-02-0807 ff.; 10-001-0919), sich mit SSSS. zum NIA-Hauptquartier begeben zu haben. NIA-DG TT. habe ihnen mitgeteilt, Perso- nen seien aufgrund einer Demonstration verhaftet worden. Sie hätten sich be- trunken und mit der «interrogation» begonnen, indem sie die Personen geschla- gen und dem Untersuchungspanel übergeben hätten. Als er (TTTT.) TT. gesagt habe, eine Person sei während der «interrogation» gestorben, habe dieser
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SK.2023.23 geantwortet, er müsse sich keine Sorgen machen; es sei eine «order from the big man (Yaya Jammeh)».
n) RRRR. (NIA-Mitarbeiter) gab mit «cautionary statement» vom 23. Feb- ruar 2017 ebenfalls zu Protokoll (BA B18-201-02-0791 ff.; 10-001-0919), TT. habe sie angewiesen, N. während der «interrogation» zu schlagen, wobei er be- tonte, beim Schlagen betrunken gewesen zu sein.
o) TT. (Generaldirektor der NIA) führte mit «cautionary statement» vom 20. Feb- ruar 2017 im Wesentlichen aus (BA B18-201-02-0756 f.), seinen «Boss», den Präsidenten Yahya Jammeh, über den Tod von N. informiert zu haben. Dieser habe ihn angewiesen, N. zu begraben. 7.5.2.4 Aussagen im Vor- und Hauptverfahren
a) Der Beschuldigte In seinen Einvernahmen im Vorverfahren machte der Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, die Demonstranten vom 14. und 16. April 2016 seien nicht auf- grund ihres politischen Hintergrunds festgenommen worden, sondern weil sie an einer unbefugten Demonstration teilgenommen und damit gegen den «Public Or- der Act» (Gesetz über die öffentliche Ordnung) verstossen hätten (BA 13-001- 1013/-1072/-1093/-1308/-1320). Zudem seien die im Nachgang zur Kundgebung vom 14. April 2016 verhafteten Personen nicht von den Angehörigen der Polizei bzw. von der PIU, sondern von NIA-Mitarbeitenden gefoltert worden wie das NIA-9 Verfahren zeige (BA 13-001-0985 f.). Da die NIA nicht dem Innenministe- rium unterstanden sei (BA 13-001-0994/-1286 f.), trage er keine Verantwortung für jene Personen, welche die fünf Personen gefoltert und N. getötet haben sollen (BA 13-001-1330). Der Beschuldigte machte geltend, er habe als Innenminister keine operative Ver- antwortung mehr besessen; seine Verantwortung sei «politischer» geworden (BA 13-001-1335). Am 14. April 2016 sei er weder im PIU- noch im NIA-Haupt- quartier gewesen; erst am 16. April 2016 habe er sich im PIU-Hauptquartier ein- gefunden (BA 13-001-0996/-1329). Der IGP PP. habe ihn am 14. April 2016 te- lefonisch über die Demonstration informiert (BA 13-001-0977 f./-0981 f./-0996) und mit anderen Personen sei er an jenem Tag nicht in Kontakt gestanden (BA 13-001-0979). Hinsichtlich der Befehlskette stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die NIA habe auf Anordnung von DG-NIA TT. gehandelt – der seine Befehle direkt vom Präsidenten erhalten habe – und die fünf Personen ins NIA-Hauptquartier verbringen lassen. Der IGP PP. sei darüber erst nachträglich informiert worden, womit auch er (der Beschuldigte) zu jenem Zeitpunkt nicht über das Vorgehen der NIA informiert gewesen sei. Die NIA, die ausschliesslich an den Präsidenten rapportiere, habe die Polizei nicht zugelassen. Die schriftli- chen Aussagen von SSSS., TTTT. und RRRR. im «NIA-9 Verfahren» würden belegen, dass er als Innenminister an den Vorkommnissen nicht involviert gewe- sen sei (BA 13-001-1333/-1337/-1486). Weiter machte der Beschuldigte geltend, die gesetzliche 72 Stunden-Regelung zur Verbringung von inhaftierten Personen vor ein Gericht sei jeweils eingehalten worden, da das Gerichtsverfahren gegen
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SK.2023.23 die Betroffenen laut «Book Sidy Drameh» und gemäss NIA-9 Urteil am 21. Ap- ril 2016 begonnen habe (BA 13-001-1287 f. Rz. 4). Vor der Strafkammer bestritt der Beschuldigte sämtliche Anklagevorwürfe im Zu- sammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016 (SK 127.731.036 f.) und bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen, wonach die Demonstran- ten am 14. April 2016 nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Opposition aufge- griffen worden seien, sondern weil sie an einer unbewilligten Kundgebung teilge- nommen und die öffentliche Sicherheit gefährdet hätten (SK 127.731.037 ff.). Gewöhnlich habe die Polizei in einer solchen Situation verhaftet, da sie allerdings gegen die Demonstranten nicht angekommen sei, habe die PIU unterstützend eingegriffen. Der Einsatz der Polizei und der PIU sei im Einklang mit der gambi- schen Gesetzeslage gewesen. Damals habe der IGP PP. ihn telefonisch über die Demonstration informiert. Der IGP habe ihn ebenfalls am 16. April 2016 über N.s Versterben unterrichtet, wobei weder er noch der IGP vom NIA-DG TT. Ein- zelheiten dazu erfahren hätten. Auf Vorhalt verschiedener Aussagen, wonach der Beschuldigte bei der PIU und der NIA gesehen worden sei, bestritt er wieder- holt, am 14. April2016 im PIU- und im NIA-Hauptquartier gewesen zu sein und angeordnet zu haben, die festgenommenen Personen der NIA zu übergeben. Auf Vorhalt der in seiner Asylunterkunft beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer (BA B10-001-01-0043 f.), deren Urheberschaft er anerkannt hat, machte er geltend, der notierte Inhalt würde nicht durchwegs den Tatsachen entspre- chen. Entgegen seinen handschriftlichen Vermerken habe es weder eine Anord- nung gegeben, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen, noch die von der Polizei verhafteten Personen der NIA zu übergeben bzw. übergeben zu lassen. Sein Vermerk sei falsch. Es sei nicht in seiner Verantwortung gewe- sen, Massnahmen hinsichtlich der am 14. April 2016 verhafteten Personen zu ergreifen. Er habe weder de iure noch de facto solche ergreifen können, zumal die Personen unter der Kontrolle der NIA gestanden seien. Als Innenminister habe er Informationen besessen, wonach bei der NIA gefoltert werde. Konfron- tiert mit dem von der Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2023 ergänzten Anklagevor- wurf zu den Haftbedingungen räumte der Beschuldigte ein, es sei mit den Haft- konditionen Gambias «nicht zum Besten» gestanden. Auch anerkennt er auf Vor- halt eines Schreibens von Amnesty International vom 17. Januar 2014, die gam- bischen Gefängnisse seien regelmässig bzw. wöchentlich von einem Gefängnis- ausschuss besucht worden und dieser habe zu Handen des Innenministeriums rapportiert. Das Innenministerium habe zudem täglich Statistiken über die Ge- fängnisinsassen erhalten. Als Innenminister habe er alles in seiner Macht Ste- hende unternommen, um die Haftbedingungen zu verbessern und im «Mile 2» die Betten auswechseln sowie Moskitonetze und einen Besucherraum einrichten zu lassen. Die Gefängnisse seien renoviert und die Überbelegung abgebaut wor- den. Im Jahr 2014 habe er zu den Hafteinrichtungen Jeshwang und Janjanbureh ein Projekt initiiert, um neue Infrastrukturen zu bauen. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe das Projekt jedoch nicht umgesetzt werden können. Da ihm als Innenminister lediglich politische, nicht hingegen operative Aufgaben zu- gekommen seien, seien Gefängnisbesuche in den Aufgabenbereich des Gene- raldirektors der Gefängnisse T. gefallen. Ebenso sei dieser verantwortlich
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SK.2023.23 gewesen, gegen «incommunicado»-Inhaftierungen vorzugehen. Gegenüber dem Gefängnisdirektor T. habe das Innenministerium keine Kontrollbefugnis be- sessen, weil dieser vom Präsidenten ernannt und entlassen worden sei. Da die Verlegung von Inhaftierten im Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors der Gefängnisse gefallen sei, habe er (der Beschuldigte) im Vorfeld der Transfers nicht gewusst, dass die festgenommenen Demonstranten vom «Mile 2» nach Janjanbureh überstellt würden. Er habe nie dazu angewiesen, den Inhaftierten die Rechte in den Gefängnissen zu beschneiden. Abgesehen davon sei der Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» seit 2006 bis zu seiner Amtsenthebung der Staatsgarde unterstanden. In seinem Schlusswort (SK 127.721.1458 ff./-1463 ff.) hob der Beschuldigten im Wesentlichen wiederholt hervor, die NIA habe der Polizei den Zugang zu den festgenommenen Demonstranten verweigert und er habe keine Verantwortung für deren Folterung getragen. In Anspielung auf seine eigenen Haftbedingungen in der Schweiz, die der Beschuldigte generell als Folter beurteilt, führt er aus, dass wenn nicht einmal die Schweiz als reiches und entwickeltes Land in der Lage sei, inhaftierten Personen wie ihm eine menschenwürdige Behandlung zu bieten, dies unmöglich von Gambia verlangt werden könne.
b) Auskunftsperson J. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme vor der Bundesanwaltschaft am 27./28./29. April 2021 gab J. zusammengefasst zu Protokoll (BA 12-036-0005 ff./-0033 ff./-0061 ff.), Inspec- tor QQ. habe am 14. April 2016 in Westfield auf der Strasse auf sie gezeigt und den Soldaten gesagt, sie sei eine Oppositionelle, die festzunehmen sei. Nachdem sie verhaftet und ins PIU-Hauptquartier gebracht worden sei, habe Inspector QQ. sie (J.) zusammen mit N. als Anführer der Protestkundgebung identifiziert. Vor ihrer Überstellung ins NIA-Hauptquartier habe ihr eine PIU-Mitarbeiterin Handschellen angelegt. Nach der Überführung durch die PIU und dem «Commander of Opera- tions» der NIA, CC., zum NIA-Hauptquartier sei sie in eine Zelle eingesperrt wor- den. Aus der Zelle geholt habe man ihr die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden und sie an einen Ort namens «Bambadinka» geführt. Ein Mann habe sie angegriffen, woraufhin sie sich an CC. festgehalten habe. CC. habe sie irgend- wann mit den Schlägern allein zurückgelassen, die sie mit Gegenständen aus Autoreifen-Gummi und einem Stock massiv geschlagen hätten. Ihre Kleider seien dabei zerrissen, so dass sie halbnackt gewesen sei. Ihr sei der Mittelfinger der linken Hand gebrochen worden und man habe ihren Kopf an die Wand geschla- gen. Weiter sei ihr angedroht worden, erhängt und den Krokodilen verfüttert zu werden. Ihr Körper sei blutüberströmt gewesen. Jemand sei mit einer Liste gekom- men, auf der gestanden habe, jeder von ihnen müsse 35 Mal geschlagen werden. Nach den Schlägen sei sie im Beisein eines Kamerateams vor ein Untersuchungs- gremium gestellt worden, das sie zu ihrer politischen Zugehörigkeit verhört habe. Der Vorsitzende des Panels habe erklärt, die Untersuchung sei von Präsident Jammeh angeordnet worden. Nach dem Verhör sei sie wieder in eine Zelle ge- bracht worden, wo sich auch SSS. befunden und der ihr gesagt habe, N. sei in einen anderen Raum verbracht worden. Als N. zu ihnen in die Zelle gekommen sei, habe er am Oberkörper, vor allem an Schultern und Rücken, sowie an den
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SK.2023.23 Beinen Verletzungen aufgewiesen. Daraufhin habe die zweite Runde an Schlägen begonnen: N. sei als erster aus der Zelle geholt worden, woraufhin sie seine Schreie gehört hätten. Auch sie sei erneut geschlagen und zusätzlich mit Wasser übergossen worden. Man habe ihr gedroht, sie zu töten. N. sei währenddessen auf einem Tisch gelegen und geschlagen worden, bis er nicht mehr aufgestanden sei. Die «Junglers» hätten versucht auch sie (J.), auf den Tisch zu legen. CC. habe den Arzt gerufen, der N.s Tod festgestellt habe. Insgesamt sei sie rund 14 Tage bei der NIA inhaftiert gewesen, davon habe sie eine Woche mit I. und H. in der NIA-Klinik verbracht. I. habe schwere Verletzungen am Rücken sowie an den Bei- nen aufgewiesen. H. sei demgegenüber schwer am Rücken und an der Hüfte ver- letzt gewesen. Schliesslich hätten PIU-Mitarbeitende sie zusammen mit I., H., O., SSS. und TTT. in Minivans der PIU vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht, wo sie mit H. und I. im Frauentrakt untergebracht worden sei. Vom «Mile 2» seien sie ins Gefängnis Janjanbureh verlegt worden, wo sie vom 3. Tag der Ramadan- zeit bis eine Woche nach deren Ende inhaftiert blieben. Die Verlegung in die weit entfernte Haftanstalt Janjanbureh habe bezweckt, dass nicht viele Besucher an ihrer Gerichtsverhandlung würden teilnehmen können. Die Zelle in Janjanbureh habe sie mit I. und H. geteilt. Zu den Haftbedingungen führte J. aus, wie im «Mile 2» hätten sie auch in Janjanbureh zu Beginn keine Matratzen gehabt. Erst später hätten sie dünne, dreckige Matratzen erhalten. Aufgrund des offenen Fens- ters sei sie zusammen mit I. und H. vor den Insekten ungeschützt gewesen. Nach einem Monat seien sie zurück ins «Mile 2» gebracht worden. Erst nach dreimona- tiger Inhaftierung hätten sie zum ersten Mal ihre Familienangehörigen gesehen. Zum Beschuldigten führte J. aus, im PIU-Hauptquartier habe ein PIU-Beamter gesagt, sie würden auf ihren Chef, den Minister, warten; dieser würde entschei- den, ob die Festgenommenen entlassen würden. Als ein Auto vorgefahren sei, seien umgehend alle aufgestanden und hätten salutiert. Daher habe sie (J.) ge- wusst, dies sei der Innenminister, den sie damals zum ersten Mal gesehen habe. Inspector QQ. habe den Beschuldigten zu den Verhafteten eskortiert und dieser habe gefragt: «Where are those people?». QQ. habe ihm geantwortet, J. und N. seien die Anführer der UDP. Daraufhin habe der Beschuldigte gefragt: «Do you think there is something behind them? They planned a coup». Sie (J.) habe da- raufhin gefragt, wie eine Frau wie sie einen Putsch planen könne, wenn sie nicht einmal zur Schule gegangen sei. Im Anschluss dazu seien sämtliche hochrangi- gen Personen zu einem «Meeting» zusammengekommen und nach ihrer Rück- kehr habe der Beschuldigte gesagt: «Take them to place». Als sie ins NIA-Haupt- quartier überstellt worden sei, habe sie dort den Beschuldigten erneut gesehen. Er sei beim Empfang gestanden und habe etwas in ein Buch geschrieben. Er habe (noch) gesagt, nachher würden die Arbeiter kommen.
c) Zeuge O. (UDP-Oppositioneller) In seiner Einvernahme vom 23./28. Juni 2021 führte O. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-039-0031 ff./-0277 ff.), QQ. und dessen Team habe an der Kundgebung vom 14. April 2016 N. verhaftet. Später habe N. ihm (O.) im PIU- Hauptquartier erzählt, vorgängig zur Kairaba-Polizeistation gebracht worden zu sein. Im PIU-Hauptquartier habe QQ. aus den festgenommenen Demonstranten
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SK.2023.23 N., J. und ihn selbst (O.) als Anführer der Kundgebung identifiziert; ein NIA-Be- amter habe TTT. und SSS. identifiziert. Für den Transport der fünf identifizierten Personen seien drei weisse Pickups besorgt worden. Hinter dem ersten Fahr- zeug seien Paramilitärs (PIU-Mitarbeiter) mit AK47-Gewehren postiert gewesen. N. sei in einen Pickup verfrachtet worden. Er (O.) sei mit J. in den zweiten und H., TTT. sowie SSS. seien ins dritte Fahrzeug gesetzt worden. Der Einsatzkom- mandant CC. sei mit ihm (O.) im Fahrzeug gesessen. Bei der NIA seien sie foto- grafiert worden. Er habe gehört, wie zu N. gesagt worden sei, es sei dessen drit- tes Mal, dass er zur NIA komme. Dieses Mal würde er (N.) hier nicht mehr raus- kommen. Im Konferenzraum sei er (O.) mit SSS. und TTT. zusammengesessen, als er schliesslich abgeholt worden sei. Eine Gruppe von fünf bis sechs allesamt maskierten Männern, hätten ihn nackt ausgezogen und die Hände auf den Rü- cken gebunden, wobei die Maskierten ihm gesagt hätten: «Wir haben dich zu- sammengebunden wie einen Tabakkopf». Ihm seien die Augen verbunden und befohlen worden, sich auf den Tisch zu legen. Sie hätten ihm gesagt, die Haus- mädchen bzw. die Diener des Beschuldigten zu sein. Sie hätten ihn aufs Auge geschlagen und ihm Elektroschocks auf das Gesäss und auf die Rippen versetzt. Mit Schlagstöcken hätten sie ihn massiv traktiert und anschliessend in die «Ba- hamas», d.h. ins Gras, hoch geschleift sowie ihn mit kaltem Wasser übergossen, um ihn aus der Bewusstlosigkeit zu reissen. Er sei anschliessend in die «Bam- badinka»-Zelle gekommen. Da er dermassen durstig gewesen sei, habe er sein eigenes Blut getrunken. J. habe ihm gesagt, dies zu unterlassen. Als N. ebenfalls zu ihnen in die Zelle gebracht worden sei, habe J. verhindert, dass sie in den ausgeleerten Urin sitzen würden. N.s Handgelenk und J.s Finger seien gebro- chen gewesen. Später sei er in Gegenwart eines Kamerateams im NIA-Haupt- quartier erneut vor ein Panel gestellt und verhört worden. Zusätzlich zu seinem Wohnort sei er gefragt worden, weshalb er die UDP unterstützen würde. Insge- samt seien er und andere festgenommenen Demonstranten rund 14 Tage im «Bambadinka» der NIA gewesen. Am sechsten Tag seiner Inhaftierungszeit bei der NIA sei er für 30 Minuten in die NIA-Klinik gebracht worden, wo er H. und I. gesehen habe. Am 28. April 2016 seien sie schliesslich in einem schwarz-weis- sen Polizei-Coaster mit der Aufschrift «Gambian Police Force», der für beinahe 20 Passagiere Platz gehabt habe, zum «Mile 2» überstellt worden. Im Fahrzeug hätten sich Polizeibeamte und NIA-Personal befunden. Im «Mile 2» habe T. sie zusammen mit seinem Einsatzleiter QQQQQQQ. entgegengenommen. Im «Mile 2» seien die Männer unter ihnen alle in Einzelhaft gekommen und die Frauen im Frauentrakt inhaftiert gewesen. Am 5. Mai 2016 sei er zum ersten Mal einem Richter vorgeführt worden. Insgesamt habe er zwei Monate im «Mile 2» verbracht. Am 14. Juli 2016 seien sie in Ketten gelegt nach MacCarthy (Gefäng- nis Janjanbureh) überstellt und am 29. Juli 2016 ins «Mile 2» zurückgeführt wor- den. Er habe dem Gericht sämtliche Spuren der Schläge an seinem Körper ge- zeigt und erzählt, was passiert sei. Trotzdem habe das Gericht ihn und die ande- ren Personen am 21. Juli 2016 zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zu den Haftbedingungen führte O. aus, in seiner Einzelzelle habe es weder ein Bett noch eine Bettdecke gegeben. Unmittelbar vor ihrer Verbringung vor Gericht sei ein Arzt gekommen, um sie medizinisch zu versorgen. Als sie am 5. Mai 2016
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SK.2023.23 dem Gericht vorgeführt worden seien, hätten sie die Familienangehörigen zum ersten Mal wiedergesehen, womit letztere erfahren hätten, dass sie noch leben würden. In Haft habe man sie wie Hunde behandelt. Ihre Mahlzeiten seien mit Sand vermischt gewesen; das Essen ihrer Familien habe sie nicht erreicht. Erst am 30. Mai 2016 habe Anwalt JJ. ihn in seiner Zelle besuchen können. Zum Beschuldigten führte O. aus, im PIU-Hauptquartier gehört zu haben, wie der Bürgermeister von Kanifing und die für die Polizeibehörde in Kanifing zuständige Person gesagt hätten, sie würden auf den Innenminister warten. Der Innenminister sei schliesslich als Letzter im PIU-Hauptquartier erschienen. Er habe ihn gesehen, denn jeder in Gambia würde den Innenminister kennen, schliesslich sei dieser eine öffentliche Figur. Als der Innenminister den Saal im PIU-Hauptquartier betre- ten habe, habe dieser gefragt: «Where are they, where are they, these criminals? They plan a coup». J. habe geantwortet, sie hätten nie einen Staatsstreich geplant. In der Folge habe der Innenminister zusammen mit dem DG-NIA TT. angeordnet, dass er (O.) und weitere Personen zur NIA gebracht würden und sie dort eine «VIP-Behandlung» bekommen sollten. Im NIA-Hauptquartier habe er den Be- schuldigten wiederholt gesehen. Das erste Mal habe er ihn gesehen, bevor er geschlagen worden sei. Dies sei im Zeitpunkt gewesen, als ihm die Fingerabdrü- cke genommen worden seien. Als sie aus der «Bambadinka»-Zelle rausgeholt und in misshandeltem Zustand in den Konferenzraum der NIA gebracht worden seien, habe er den Innenminister erneut gesehen. Der Beschuldigte sei ehrerbie- tend begrüsst worden und zusammen mit General S. und TT. neben den Perso- nen gestanden, die den Verhörten die Fragen gestellt hätten. Der Beschuldigte habe angewiesen, sie in den «Bambadinka» zu verbringen. Als SSS. nach der Anzahl seiner Ehefrauen gefragt worden sei und geantwortet habe, er habe zwei Frauen – woraufhin ihm gesagt worden sei, er würde getötet werden – habe er den Beschuldigten nicht mehr gesehen. Im Gefängnis habe er vernommen, der Innenminister habe die Überstellung in die Janjanbureh-Gefängnisanstalt ange- ordnet, weshalb er den Beschuldigten dafür verantwortlich mache. Vor der Strafkammer am 16./17. Januar 2024 (SK 127.761.001 ff.) bestätigte O. im Wesentlichen seine Aussagen im Vorverfahren und schilderte wiederholt, den Beschuldigten sowohl im PIU-Hauptquartier als auch anschliessend bei der NIA im Konferenzraum gesehen zu haben, wo dieser Anweisungen erteilt habe. Der Beschuldigte habe bei der PIU zusammen mit TT. angeordnet, sie sollten die «VIP-Behandlung» erhalten. Im NIA-Hauptquartier habe sich N. geweigert, ein «Statement» zu unterzeichnen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er werde das Abendessen der Geier sein. Weiter habe er einen NIA-Mitarbeiter zu N. sagen hören, er würde eine «VIP-Behandlung» erhalten. N. sei weggebracht worden und habe anschliessend geschrien. Auch ihm (O.) sei schliesslich gesagt wor- den, er würde eine «VIP-Behandlung» erhalten. Sie hätten ihn in der Folge der- massen geschlagen, dass er nicht mehr habe schreien können. Auch Elektro- schocks seien ihm am Penis und am Rücken verabreicht worden. Am Ende hät- ten sie ihn nach draussen geführt und mit eiskaltem Wasser übergossen. Insge- samt sei er bei der NIA während 14 Tagen im «Bambadinka» eingesperrt gewe- sen. Hinsichtlich der Haftbedingungen schildert der Zeuge O., sie seien in den Gefängnissen wie Sklaven behandelt worden, die zu nichts Zugang gehabt
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SK.2023.23 hätten. Er habe seine Familie nicht kontaktieren können und keinen Zugang zu einem Anwalt erhalten. Die Mahlzeiten, die sanitäre Ausstattung und die medizi- nische Versorgung seien schlecht gewesen. Er habe seine Zelle bloss zum Du- schen und Urinieren verlassen dürfen. In die Haftanstalt Janjanbureh sei er mit schweren Verletzungen überstellt worden. Keiner seiner Freunde habe eine ärzt- liche Behandlung erhalten. Das Essen und die hygienischen Zustände seien dort ebenfalls schlecht gewesen und der Zugang zu Anwälten, Freunde und Fami- lienangehörige sei ihnen weiterhin verweigert worden. Als er von Janjanbureh zurück ins «Mile 2» verlegt worden sei, habe er dort keine veränderten Haftbe- dingungen festgestellt.
d) Auskunftsperson H. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) Im Vorverfahren gab H. am 28./29. September 2017 zusammengefasst zu Proto- koll (BA 12-006-0009 ff./-0124 ff.), im Nachgang zur politischen Kundgebung sei sie zunächst zur PIU und anschliessend ins «Mile 2» verbracht worden, wo sie I. begegnet sei. Morgens um ca. 02:00 Uhr hätten NIA-Mitarbeiter sie im «Mile 2» abgeholt und zur NIA gebracht. Im NIA-Hauptquartier sei sie in einen Raum mit einem sehr langen Tisch geführt worden und u.a. zu ihrer Verbindung mit JJ. ver- hört worden. Ihr sei gedroht worden, das Richtige zu sagen, ansonsten Schlim- mes geschehen würde. Anschliessend hätten «Junglers» sie geschlagen und mit Wasser übergossen. Sie sei gefilmt worden, habe irgendwann das Bewusstsein verloren und um 14:00 Uhr sei sie in einem anderen Raum wieder aufgewacht. Sie sei für zwei Wochen in der NIA-Klinik gepflegt und schliesslich ins «Mile 2» zurückgebracht worden, wo sie zusammen mit J. und I. in einer ca. 1 x2 Meter grossen Zelle inhaftiert gewesen sei. In Janjanbureh, Gambias schlimmstes Ge- fängnis, sei sie ebenfalls mit J. und I. in einer Zelle inhaftiert gewesen. Der Raum ohne Bett sei einzig mit einem Eimer für die Notdurft ausgestattet gewesen. In der Haftanstalt Janjanbureh habe sie rund einen Monat verbracht. Aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands habe sie nicht ins «Mile 2» zurücktrans- portiert werden können. Die Haftbedingungen im «Mile 2» seien insofern besser gewesen, als es einen Ort zur Verrichtung der Notdurft gegeben habe. Weiter als vor die Zelle habe man sich nicht fortbewegen dürfen. Das Essen sei schlecht gewesen. Die Wasserleitung zum Duschen habe nicht funktioniert. Der Eimer für die Notdurft habe zugleich zum Waschen verwendet werden müssen. Zum Beschuldigten führte H. aus, bei der PIU am 14. April 2016 gehört zu haben, wie gesagt worden sei, der Beschuldigte als Innenminister sei ebenfalls anwe- send. Anschliessend habe sie bei der NIA vernommen, wie andere Personen den Namen des Beschuldigten im selben Raum gerufen hätten. In ihrer Einvernahme vor der Strafkammer am 17. Januar 2024 (SK 127.757.001 ff.) bestätigte H. ihre Aussagen im Vorverfahren. Sie schilderte wiederholt, den Be- schuldigten im PIU-Hauptquartier nicht persönlich gesehen zu haben, jedoch habe sie Personen wie PP., damals IGP, sagen hören, der Minister sei vor Ort; letzterer habe gesagt, sie seien ins «Mile 2» zu verbringen. Sie sei dann ins «Mile 2» gebracht worden und noch in der gleichen Nacht ins NIA-Hauptquartier überstellt worden, wo sie Personen habe schreien hören. Bevor sie vom «Mile 2» zur NIA überstellt worden sei, hätten Gefängnismitarbeiter ihr gesagt, sie würde
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SK.2023.23 nicht um ihr Fastenbrechen besorgt sein, wenn sie wüsste, was jetzt auf sie zu- komme. Bei der NIA habe ein Mann sie u.a. zur Kundgebung und zum Opposi- tionsführer JJ. befragt. Ihr sei eine Plastiktüte über den Kopf gezogen worden und ein Mann habe sie geschlagen, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Nach dem Aufwachen sei sie erneut geschlagen worden und dabei am ganzen Körper verletzt gewesen und sie habe nicht mehr richtig sitzen können. Vor dem Panel sei sie auf den Boden gefallen. Aufgrund der Schläge habe ihr Auge stark geblu- tet. Ihr linkes Auge sei heute bloss noch eingeschränkt funktionsfähig; es weise Lähmungserscheinungen auf. Zudem könne sie heute noch immer nicht richtig gehen und ihre Hände seien nicht verheilt. Als sie von der NIA zurück ins «Mile 2» gebracht worden sei, habe T. zu ihr, J. und I. gesagt, der Präsident und der Innen- minister (der Beschuldigte) seien auf sie sauer; die Lage sei sehr ernst. Das Ge- fängnispersonal habe ihnen gesagt, der Minister sei verantwortlich für den feh- lenden Zugang zu einem Anwalt und zu ihren Familienangehörigen. H. bestä- tigte, nach ihrer Inhaftierung bei der NIA während ca. eines Monats im «Mile 2», für rund eineinhalb Monate im Gefängnis Janjanbureh und bis zur Amtsenthe- bung des Beschuldigten als Innenminister im September 2016 nochmals ca. zwei Monate im «Mile 2» inhaftiert gewesen zu sein. Sie schilderte, J. sei in der Haft- anstalt Janjanbureh krank geworden. Deren Gesundheitszustand sei derart schlecht gewesen, dass sie gefürchtet hätten, J. werde sterben. J. sei ins Bakau- Krankenhaus gefahren worden, wobei sich ihr Zustand in den verbleibenden Mo- naten ihrer Inhaftierung nicht verbessert habe. Sie wie auch J. hätten wiederholt das Bewusstsein verloren. Im «Mile 2» habe sie keine medizinische Versorgung erhalten. Die Zellen seien schmutzig sowie verwahrlost und das Essen schlecht gewesen. Es habe gestunken und nicht ausreichend Matratzen für die Insassin- nen gegeben. Weder Freigang noch Zugang zu einem Anwalt und Familienan- gehörigen sei ihnen gewährt worden. Ihren Familienangehörigen sei jeweils ge- sagt worden, sie würde sich nicht im «Mile 2» befinden. Als sie von der Haftan- stalt Janjanbureh zurück ins «Mile 2» verlegt worden sei, seien die Haftbedin- gungen im «Mile 2» immer noch dieselben gewesen wie Monate zuvor. Vergli- chen mit dem «Mile 2» seien die Zustände in Janjanbureh noch schlimmer ge- wesen, da sie im Gefängnis Janjanbureh wie Schafe in einer kleinen Zelle ohne Fenster und ohne sanitäre Anlage gehalten worden seien. Das Essen sei schlecht gewesen. Kontakt nach Aussen sei untersagt gewesen. Gegenüber An- wälten sei ihr Aufenthaltsort nicht preisgegeben worden. Als sie darum gebeten habe, zumindest draussen ihre Waschung zu machen und innen zu beten, sei ihr erwidert worden: «Ihr seid Oppositionelle, alles, was ihr angestiftet habt, werdet ihr zurückzahlen.». Als Oppositionelle seien sie nicht wie gewöhnliche Häftlinge behandelt worden, sondern wie Esel oder noch schlimmer. In Janjanbureh sei sie krank geworden. Zweimal sei sie in Ohnmacht gefallen, worauf man sie ins Krankenhaus gebracht habe.
e) Auskunftsperson I. (UDP-Oppositionelle, Privatklägerin) In ihrer Einvernahme im Vorverfahren vom 23./24./25. April 2018 führte I. im Vor- verfahren zusammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-013-0015 ff./-0039 ff./ -0066 ff.), am 14. April 2016 hätten bewaffnete Paramilitärs, die PIU sie und ihre
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SK.2023.23 26 Parteikollegen und -kolleginnen der UDP festgenommen und im PIU-Haupt- quartier festgehalten. Sie seien angegriffen worden, da sie als Hauptoppositions- partei als Bedrohung betrachtet worden seien. Währenddem die nicht aktiven Parteimitglieder wieder freigelassen worden seien, sei sie mit H. in einer Zelle im Frauentrakt im «Mile 2» inhaftiert gewesen. N., J. und O. seien separat von ihnen zum NIA-Hauptquartier gebracht worden. Spät in der Nacht hätten Gefängnisbe- amte sie (I.) aus der Zelle hinausgebracht und noch innerhalb des Gebäudekom- plexes des «Mile 2» an NIA-Beamte übergeben. Im NIA-Hauptquartier seien H. und sie im gleichen Raum verhört worden. Eine Beamtin, welche sie befragt habe, habe versucht, zu protokollieren, dass sie (I.) und der UDP-Parteiführer JJ. Teil der Protestaktion gewesen seien. H. und sie seien in einen dunklen Raum gebracht worden. Ihr Gesicht sei verbunden gewesen. Männer hätten sie (I.) an den Haaren gezogen. Sie sei u.a. mit Schlagstöcken geschlagen und beschimpft worden. Sie sei auf einen Tisch gelegt, an den Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen worden. Zwischendurch hätten die Männer sie mit- tels eines Wasserschlauchs mit kaltem Wasser abgespritzt, bis sie ganz «flach» geworden sei. Die Männer hätten ihr (I.) gesagt, ungefähr 20 Männer würden sich im Raum befinden und alle würden sie vergewaltigen. Sie sei ohnmächtig gewor- den. Ein paar Tage später habe sie H. in der NIA-Klinik wiedergesehen. Sie habe bei sich festgestellt, an den Genitalien zu bluten. J. habe ihr in der Klinik erzählt, N. röchelnd am Boden liegen gesehen zu haben. Wenn sie sich richtig erinnere, sei sie mit H. und J. für neun Tage in der NIA-Klinik gewesen. Anschliessend habe ein NIA-Beamter namens TTTTT. (nur Vorname) sie zu dritt in eine furcht- bare Zelle im NIA-Gebäudekomplex gebracht. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie in dieser Zelle inhaftiert gewesen sei. Paramilitärs bzw. PIU-Beamte hätten sie schliesslich ins «Mile 2» gebracht. Als sie zum «High Court» in Banjul überführt worden seien, habe das Gericht ihre Inhaftierung im «Mile 2» (offiziell) angeordnet. Ihren Anwälten sei jeweils gesagt worden, die verhafteten Personen würden sich nicht im Gefängnis befinden. Daher sei irgendwann kein Anwalt mehr dort erschienen und sie seien ohne Rechtsvertretung vor Gericht gestan- den. Das Gerichtsverfahren sei später nach Janjanbureh verlegt worden, wo sie zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Zu ihrer Inhaftierung führte I. zudem aus, während ihres Aufenthalts in der NIA-Klinik habe der NIA «Commander of Operations» den Ärzten gedroht und sie immer wieder ermahnt, wie Sicherheitsbeamte zu arbeiten; ihre Aufgabe sei gewesen, sicherzustellen, dass die Patientinnen sich rasch erholen würden, um sie vor Gericht bringen zu können. Die sie behandelnde Ärztin sei unter strengster Kontrolle gestanden; habe die Ärztin ein Rezept ausgestellt, sei sie angewiesen worden, lediglich all- gemeine Schmerzen zu behandeln, widrigenfalls sie mit Konsequenzen zu rech- nen habe. Als sie von der furchtbaren Zelle im NIA-Gebäudekomplex wiederum zu dritt ins «Mile 2» überstellt worden seien, habe man sie im Frauentrakt in einen kleinen Raum eingesperrt, wo ca. 20 Frauen untergebracht gewesen seien. In der Zelle habe es für zwei Personen jeweils bloss eine Matratze ohne Bettzeug gegeben. Zugang zu Anwälten sei ihnen untersagt worden. Es habe an Essen sowie Medikamenten gefehlt. Sie hätten auf dem Boden beim Eingang zum Toi- lettenraum geschlafen; einzig am Morgen sei ihnen gestattet gewesen, für einen
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SK.2023.23 kurzen Moment für eine Schrittlänge aus der Zelle zu treten. Die Gefängniswa- chen hätten nichts mit ihnen zu tun haben wollen und die übrigen Gefängnisin- sassinnen angewiesen, nicht mit ihnen zu sprechen, andernfalls der Präsident sie nicht begnadigen würde. Als sie mit H., J., O. und P. ins Janjanbureh-Gefäng- nis verlegt worden sei, habe sie festgestellt, als politisch aktive Personen anders als die übrigen Gefängnisinsassen behandelt zu werden. Sie habe im Gegensatz zu den übrigen Insassen nie die Zelle verlassen dürfen. Janjanbureh sei insge- samt das schlimmste Gefängnis gewesen, da es in dieser Haftanstalt keine fri- sche Luft gegeben habe. Zum Beschuldigten führte I. aus, J. und O. hätten ihr im PIU-Hauptquartier mit- geteilt, ihn vor Ort gesehen zu haben. Sie habe ihn allerdings nicht gesehen, da sie sich aufgrund ihrer mehrmaligen Festnahmen in der Vergangenheit versteckt habe. Auf die Frage, weshalb sie vom «Mile 2» ins Janjanbureh-Gefängnis ver- legt worden sei, führte I. aus, zwei Tage bevor sie vor Gericht gestellt worden seien, habe sie Sicherheitsbeamte sagen hören, der Innenminister habe diese Verlegung angeordnet, um den Protesten der UDP ein Ende zu setzen. Vor der Strafkammer bestätigte I. in ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2024 ihre Aussagen im Vorverfahren (SK 127.758.001 ff.). Sie gab an, den Beschuldigten im PIU-Hauptquartier nicht gesehen zu haben. Weiter führte sie aus, sie sei vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» und schliesslich ins NIA-Hauptquartier überstellt worden. Sie sei auf einem Tisch liegend stundenlang bei verbundenen Augen geschlagen und später mit kaltem Wasser übergossen worden. Vor ein Panel gestellt, habe sie deren Fragen nicht beantworten können; sie wisse nicht, ob sie bei Bewusstsein gewesen sei. Anschliessend sei sie tagelang im Koma gelegen und habe sich später in einem Spitalbett in einem Raum mit J. und H. wiederge- funden. Sie habe nicht gehen können und noch monatelang Blut uriniert. I. räumt ein, sich nicht an die exakten Daten ihrer Überstellung in die Janjanbureh-Haft- anstalt und ihre Rücküberstellung ins «Mile 2» zu erinnern. Wiederholt führte sie aus, im «Mile 2» im Frauentrakt mit H. und J. und ca. 20 weiteren Frauen einge- sperrt gewesen zu sein und keinen Zugang zur Familie und zu einem Anwalt erhalten zu haben. Eine medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. In der Zelle mit sehr beengenden Platzverhältnissen sei es unhygienisch gewesen. Sie habe auf dem Boden schlafen sowie jeden Tag die Toilette reinigen müssen. Die Essensqualität sei derart schlecht gewesen, dass gleichzeitig mit der Nahrungs- aufnahme ein Paracetamol habe eingenommen werden müssen. Freigang habe es nicht gegeben. Wenn ein Häftling im Spital habe behandelt werden müssen, sei jeweils ein Lastwagen mit schwer bewaffneten Männern gekommen. Sowohl im «Mile 2» als auch in der Haftanstalt Janjanbureh seien politische Gefangene anders behandelt worden. Die Haftbedingungen in der Haftanstalt Janjanbureh seien verglichen mit jenen im «Mile 2» noch schlimmer gewesen. Auch in Jan- janbureh seien sie in einem sehr kleinen Raum ohne Freigang und fehlendem Zugang zur Familie sowie zu Anwälten festgehalten worden. Ein Nachttopf habe für die Verrichtung der Notdürfte gedient. J. sei ins Spital gebracht worden; sie und H. hätten hingegen keine medizinische Behandlung erhalten. Auf Frage
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SK.2023.23 führte I. aus, aufgrund der Vorkommnisse ein körperliches und psychologisches Trauma erlitten zu haben.
f) Zeuge P. (UDP-Oppositioneller) P. führte in seiner Einvernahme vom 22. Juni 2021 im Vorverfahren zusammen- gefasst aus (BA 12-038-0079 ff.), nach Verhaftung und Überstellung ins PIU- Hauptquartier sei er in der zweiten Gruppe gewesen, die auf Anordnung des IGP PP. ins «Mile 2» gebracht worden sei. Sie seien paarweise zusammengekettet von denselben Personen, die sie bereits festgenommen hätten, mit demselben Lastwagen ins Gefängnis transportiert worden. Im «Mile 2» angekommen habe er einzig T. als hochrangigen Beamten gesehen. In der Nacht seien NIA-Beamte zusammen mit Gefängniswärtern in die Zelle gekommen und hätten sie paar- weise zusammengekettet. NIA-Beamte hätten sie im «Pickup» vom «Mile 2» zum NIA-Hauptquartier geführt, wo er vor einem Panel verhört worden sei. Er habe bejaht, ein Parteimitglied der UDP zu sein. Daraufhin sei er in einen anderen Raum gebracht worden, wobei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Auf einem Tisch liegend und mit Kabeln gefesselt sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Nach seiner eigenen Misshandlung habe er N. draussen in den «Bahamas» (im Gras) und auch J. gesehen. Sie seien geschlagen und mit einem Eimer voll Wasser übergossen worden. Schlussendlich sei er um 04:15 Uhr mit dem gleichen Pickup zurück ins «Mile 2» verbracht worden. Die Uhrzeit habe er auf dem Armaturenbrett im Pickup entnehmen können. J., H. und I. seien aufgrund der Schläge noch nicht transportierbar gewesen und seien daher erst zwei Wochen später ins «Mile 2» überstellt worden. Hinsichtlich der Haftbedingungen bezeugte P., während seiner 19-tägigen Inhaftierungszeit im «Mile 2» vom Gefängnispersonal keine medizinische Versorgung und bloss un- zureichend Trinkwasser erhalten zu haben. Sämtliche Bitten habe das Gefäng- nispersonal verneint, da es keinen Befehl gegeben habe, ihnen Medikamente zu geben. Ein anderer Häftling habe mit ihnen dessen Medikamente geteilt. In der Zelle habe es kein Bett gehabt; er habe am Boden schlafen müssen. Die Platz- verhältnisse in der Zelle seien beengend gewesen, vergleichbar mit Sardinen in einer Sardinenbüchse. Freigang sei ihnen nicht gewährt worden. Einem Gefäng- niswärter, der ihnen Freigang gewährt habe, sei der Lohn gekürzt worden. Zum Beschuldigten führte P. aus, seine Kollegen hätten ihm im PIU-Hauptquar- tier mitgeteilt, der Innenminister sei in einem schwarzen Anzug eingetroffen. Der Beschuldigte habe gesagt, die «big fat people» unter den festgenommenen Per- sonen seien zur NIA zu bringen. Als das Paramilitär ihn und die weiteren an der Kundgebung verhafteten Personen am 14. Juni 2016 vom «Mile 2» ins Janjan- bureh-Gefängnis transferiert habe, habe er die Paramilitärs sagen hören, die An- weisung für die Überführung sei vom Beschuldigten gekommen.
g) Auskunftsperson QQ. («Assistant Commissioner» der Polizei) In seiner Einvernahme vom 9. März 2021 gab QQ. im Wesentlichen vor der Bun- desanwaltschaft zu Protokoll (BA 12-032-0150 ff.), üblicherweise seien bei sicher- heitspolitischen Problemen jeweils verschiedene Sicherheitskräfte wie die Polizei
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SK.2023.23 und die NIA vor Ort erschienen; sogar Gefängniswärter und die Feuerwehr wür- den aufwarten, um gesehen zu werden und zu zeigen, gute Arbeit zu leisten. Zu den Ereignissen am 14. April 2016 führte QQ. aus, der «Commissioner» habe ihn damals informiert, aus dem Polizeipräsidium die Anordnung erhalten zu ha- ben, die Polizei habe sich nach Westfield zu begeben. Er sei daraufhin mit nicht mehr als sieben Polizeibeamten dorthin gefahren, um herauszufinden, was pas- siere. In Westfield hätten sie eine Gruppe, angeführt von N., angetroffen, die für eine politische Reform demonstriert habe. Er habe mit N. gesprochen, um auf- tragsgemäss Fakten zu sammeln und seinem «Commissioner» Bericht zu erstat- ten. N. habe ihm gesagt, sie würden keine Genehmigung zur Demonstration be- nötigen. Die Menge habe ihn (QQ.) und sein Team angreifen wollen. Als er sei- nem «Commissioner» telefoniert habe, habe er gesehen, wie die PIU eingetrof- fen sei und begonnen habe, Personen zu schlagen, und sie in den Lastwagen zu werfen, als wären diese keine Menschen. An der Art, wie die Personen an der «Westfield Junction» von der PIU festgenommen worden seien, habe er erkannt, dass die festgenommenen Personen es nicht leicht haben würden. Seltsam sei gewesen, dass die festgenommenen Personen anschliessend bei der PIU und nicht in einer Polizeistation festgehalten worden seien. Später habe er einen An- ruf erhalten, wonach N. sich in der Kairaba-Polizeistation aufhalten würde. Da N. der Anführer der Demonstranten gewesen sei, habe er ihn abgeholt und eben- falls ins PIU-Hauptquartier gebracht. Im Büro des PIU-Kommandanten sei unter der Leitung des DG-NIA TT. ein «Meeting» der hochrangigen Sicherheitsbeam- ten durchgeführt worden, an welchem der DG-NIA TT., der IGP PP., der PIU- Kommandant OO., der NIA «Director of Operations» CC., der Gefängnisdirektor und dessen «Commissioner», der Bürgermeister von Kanifing (KNC) RRRRRRR. und andere «Senior Officers» teilgenommen hätten. Zum Beschuldigten führte QQ. aus, diesen im PIU-Hauptquartier nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig habe er damals General S. dort gesehen. Er habe den General erst am 16. April 2016, als Anwalt JJ. und weitere Personen zur PIU gebracht worden seien, im PIU-Hauptquartier gesehen. Im Anschluss an das «Meeting» vom 14. April 2016 habe der DG-NIA gesagt, die Anführer der De- monstration befragen zu wollen. Der DG-NIA habe ihn angewiesen, fünf Anführer der politischen Kundgebung zu identifizieren. Sein «Commissioner» habe nichts dazu gesagt, diesen Befehl von der NIA erhalten zu haben, da dieses Vorgehen beim vorerwähnten Treffen einstimmig beschlossen worden sei. Den Befehl habe er lediglich befolgt, da der IGP anwesend gewesen sei und daraufhin die drei Personen N., J. und O. identifiziert habe. Er habe vernommen, wie der DG-NIA den NIA «Director of Operations» CC. angewiesen habe, die festgenommenen Personen ins «Mile 2» zu bringen; der DG-NIA habe hierbei mit dem Finger auf die verbleibenden festgenommenen Personen gezeigt. Auf Hinweis von IGP PP. an den DG-NIA, zuerst sei ein Haftbefehl des Gerichts notwendig, um die Perso- nen ins Gefängnis zu bringen, sei erwidert worden, die NIA besitze die Befugnis, die Personen ins «Mile 2» zu bringen. Für ihn (QQ.) und den IGP sei dies eine Neuigkeit gewesen; sie seien darüber überrascht gewesen. Nachdem DG-NIA TT. gesagt habe, der Präsident habe der NIA diese Befugnis erteilt, habe sich der IGP dementsprechend gefügt.
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h) Auskunftsperson OO. («Chief Police Intervention Unit»/Kommandant der PIU) OO. führte in seiner Einvernahme vom 23. November 2020 im Vorverfahren im Wesentlichen aus (BA 12-027-0318 ff.), die PIU sei in der Regel zur Sicherung des Friedens hinzugezogen worden, wenn es zu Unruhen/Krawallen gekommen sei. Der IGP würde in einem solchen Fall die PIU alarmieren und auch der Innen- minister würde informiert werden. Von der PIU verhaftete Personen würden in der Regel von dieser zu einer Polizeistation gebracht. Damals im April 2016 habe die PIU die Festgenommenen jedoch auf Anordnung des IGP ins PIU-Hauptquar- tier überführt. Der IGP habe vor Ort dazu angewiesen, die Aussagen der Festge- nommenen aufzunehmen. Die Informationen hätten mit anderen Erkenntnissen wie jenen der NIA zusammengeführt werden sollen. Da N. nicht von der PIU, sondern von der regulären Polizei verhaftet worden sei, habe der IGP angeord- net, den Rädelsführer N., der in der Kairaba Polizeistation versteckt inhaftiert ge- wesen sei, ebenfalls ins PIU-Hauptquartier zu bringen. QQ. habe ihn daraufhin abgeholt und zur PIU gebracht. Nach 10-15 Minuten habe die NIA N. geschnappt und die NIA, darunter CC., habe eine erste Gruppe von Personen mit einem Pi- ckup der Polizei zur NIA transportiert. Als sie diese Personen der NIA übergeben hätten, habe man aufgrund des Wesens und der Geschichte der NIA angenom- men, dass die Personen von der NIA eine «VIP-Behandlung» erhalten, d.h. ge- foltert, werden würden. Eine zweite Gruppe von festgenommenen Personen sei dann auf Anordnung des IGP und des DG-NIA TT. vom PIU-Hauptquartier zum «Mile 2» transportiert worden. Der Präsident habe angeordnet, einen Untersu- chungsausschuss bestehend aus Militär, Geheimdienst (NIA) und Polizei zu bil- den. Zum Beschuldigten führte OO. aus, dieser sei am Tag, als N. und die weiteren Demonstranten ins PIU-Hauptquartier gebracht worden seien, anwesend gewe- sen. Laut BB. habe an jenen Tagen jeder dorthin kommen müssen, um gegen- über dem Präsidenten loyal zu erscheinen bzw. um den Kopf nicht zu riskieren. Der Beschuldigte sei ca. 30 Min. nach Eintreffen der festgenommenen Personen auf dem PIU-Gelände eingetroffen.
i) Auskunftsperson PP. («Inspector General of Police»/IGP) In seiner Einvernahme vom 27. November 2020 führte PP. im Vorverfahren zu- sammengefasst im Wesentlichen aus (BA 12-030-0250 ff.), während seiner Amtszeiten als IGP (März 2012 bis November 2014 und Juli 2015 bis Juni 2017), hätten die Polizei und die NIA auf Anweisung des Präsidenten der Praxis folgend gemeinsam ermittelt. Dies habe dem Grundprinzip entsprochen, dass staatliche Stellen immer zusammenarbeiten sollten, welches im «Code of Conduct for Public Servants» verankert gewesen sei. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und NIA habe generell gut funktioniert. Bloss hinsichtlich Ermittlungsmethoden der NIA seien sie meistens aneinandergeraten, da die Polizei die Ansicht vertre- ten habe, die NIA übernehme deren Kompetenzen. Am 14. April 2016 habe ihn der «Crime Management Coordinator» (CMC) abends angerufen und informiert, von den NIA-Beamten angewiesen worden zu sein, die Verhafteten ins «Mile 2» zu bringen. Er (PP.) habe Vorbehalte gegen dieses Vorgehen gehabt, weil
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SK.2023.23 niemand ohne Haftbefehl direkt ins Gefängnis gebracht werden sollte. Um sich und die Polizeibeamten, welche die Gefangenen zum Gefängnis begleiten soll- ten, abzusichern, wollte man vom Gefängnis eine Bestätigung einfordern, wo- nach das Gefängnis die Gefangenen aufgenommen habe. Damit habe er als IGP sichergestellt, dass das Gefängnis zur Rechenschaft gezogen würde, falls den Gefangenen etwas zustossen sollte. Die PIU-Begleitmannschaft, die bei der Überstellung von NIA-Beamten begleitet worden sei, habe vom Gefängnis einen entsprechenden Beleg für jede aufgenommene Person erhalten. Damit habe er als IGP die Verantwortung der Gefängnisverwaltung übergeben, zumal diese die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufnahme der Gefangenen aufgrund fehlenden Haftbefehls abzulehnen. Hinsichtlich der am 14. April 2016 verhafteten Personen habe er den «Crime Management Coordinator» (CMC) angewiesen, Beamte der Abteilung «Criminal Investigation Departement» (CID) zur NIA zu beordern, da- mit diese sich an den Ermittlungen der NIA beteiligen würden. Die NIA habe je- doch die Polizeibeamten vom NIA-Hauptquartier zurückgewiesen. Auf Frage zur Anwesenheit des Beschuldigten antwortete PP., er glaube nicht, ihn am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier gesehen zu haben. Er habe den Be- schuldigten telefonisch über die Geschehnisse, wie u.a. die Überstellung ins «Mile 2», informiert. Nichts sei dagegen unternommen worden. Er erachte es als möglich, dass der Beschuldigte vor oder nach ihm bei der PIU gewesen sei. Er habe allerdings von niemandem vernommen, der Innenminister sei dort gewe- sen. Generell habe er den Innenminister jeweils telefonisch auf dem Laufenden gehalten. Am Abend des 14. Aprils 2016 hätten Gerüchte die Runde gemacht, ein bei der NIA Inhaftierter sei tot. Das ganze Land habe gewusst, was vorgefal- len sei. Dies sei auch der Grund für die zweite Demonstration am 16. April 2016 gewesen. Die Demonstranten vom 16. April 2016 hätten verlangt, ihnen N. tot oder lebendig herauszugeben. Damals habe der Beschuldigte ihn (PP.) gegen 07:00 Uhr angerufen und mitgeteilt, es werde eine Demonstration geben. Er solle weitere Informationen darüber sammeln. Er habe den Beschuldigten am 16. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier unter einem Baum auf einem Stuhl sitzen sehen, dem Saal zugewandt, in dem die gleichentags festgenommenen Demonstranten festgehalten worden seien.
j) Auskunftsperson GGG. (NIA-Mitarbeiter) In seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte GGG. im Vorverfahren zusam- mengefasst aus (BA 12-040-0133 ff.), in der Angelegenheit betreffend N. habe seine Sicherheitspatrouille der NIA mit anderen Sicherheitskräften kooperiert. Am Tag von N.s Festnahme habe allgemeine Bereitschaft bestanden. Der NIA- Einsatzleiter CC. habe angeordnet, zum «Mile 2» zu gehen, um UDP-Personen basierend auf einer Liste zu holen. NIA-Mitglieder seien mit drei bis vier Fahrzeu- gen um 18:00 Uhr zum «Mile 2» gefahren und hätten dem Schichtkommandant des «Mile 2» die Liste gezeigt, woraufhin ihnen (NIA) im Gelände des «Mile 2» die Häftlinge übergeben worden seien und sie I., H. und einen Jungen im NIA- Hauptquartier abgegeben hätten. Er sei anschliessend um ca. 19:00 Uhr erneut zum «Mile 2» gefahren, um weitere Insassen zu holen und sei auf die gleiche Art wie beim ersten Mal empfangen worden. Die Insassen, die er jeweils beim «Mile
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SK.2023.23 2» abgeholt und zur NIA gebracht habe, seien traumatisiert gewesen, wobei er nicht sagen könne, ob sie körperlich verletzt gewesen seien. Im NIA-Hauptquar- tier angekommen, habe er jemanden erheblich schreien hören. In einem Raum, in dem geschlagen worden sei, habe er einen Mann, ohne Puls, halb nackt und mit geschwollenem Körper am Boden liegen sehen. Er habe angenommen, N. sei von der NIA geschlagen worden; hierfür habe es bei der NIA spezifische Mis- sionen gegeben. CC. habe den Arzt QQQQ. alarmiert. Er (GGG.) und sein un- mittelbarer Vorgesetzter hätten den Arzt abgeholt, der gegen 03:00 Uhr in der NIA den Tod von N. festgestellt habe. CC. habe gedroht, dass falls die Informa- tion zu N.s Versterbens nach aussen dringen würde oder Medien darüber berich- ten würden, es für alle Probleme gäbe und sie getötet würden. CC. habe ange- wiesen, N.s Leichnam in Tanji zu vergraben und auf dem Weg dorthin bei keinem Sicherheitskontrollpunkt zu stoppen.
k) Auskunftsperson PPPPP. (Polizeileiter Einheit «Major Crime Unit») In seiner Einvernahme vom 24. Juni 2021 führte PPPPP. im Vorverfahren zu- sammengefasst aus, beauftragt gewesen zu sein, ein Gremium zur Befragung der verhafteten UDP-Mitglieder zu bilden. Im NIA-Hauptquartier angekommen habe ihm allerdings der stellvertretende NIA-Generaldirektor nach wenigen Mi- nuten gesagt, er solle mit seinem Team der «Major Crime Unit» zum Polizei- hauptquartier zurückkehren, was sie getan hätten. Im NIA-Hauptquartier habe er nur noch gesehen, wie eine festgenommene Person vor die Kamera gesetzt wor- den sei (BA 12-037-0064). Er habe seinem Vorgesetzten gemeldet, bei der NIA zurückverwiesen worden zu sein. Die Rückweisung habe allerdings nicht dem normalen Vorgehen entsprochen, da die Untersuchung in der Zuständigkeit der Polizei gelegen habe. Üblicherweise hätten Polizei und NIA zusammenarbeiten müssen (BA 12-037-0071/-0085). Die NIA sei verschiedentlich auf das Polizei- hauptquartier gekommen; das sei normal gewesen (BA 12-037-0079.)
l) Zeugin Q. (NIA-Krankenpflegerin) In ihrer Einvernahme vom 26./27. April 2018 führte Q. im Vorverfahren im We- sentlichen aus (BA 12-012-0015 ff./-0041 ff.), ihr Vorgesetzter, der Arzt QQQQ., habe angeordnet, im «NIA Medical Clinic Record Book» in der Kolonne «Diag- nosis» nichts einzutragen bzw. nicht zu vermerken, falls ein Patient geschlagen worden sei. Sie hätten in der Folge bloss «body P» für «body pain» vermerkt. Am
16. April 2016 sei sie nach ihrer Arbeit für einen Notfall zurück ins NIA-Haupt- quartier beordert worden, wo sie J., H. und I. schwer verletzt vorgefunden habe. H. und I. seien bei der Aufnahme bewusstlos gewesen. Lediglich J. habe sprechen können und gesagt: «Sie wollen uns umbringen.» I. habe im Genitalbereich ge- blutet und J. habe ständig Kopfschmerzen gehabt. Die Frauen hätten ihr während des 13-tägigen Klinikaufenthalts erzählt, gefoltert worden zu sein. Aufgrund deren Verletzungen könne sie bestätigen, dass die drei in der NIA-Klinik eingesperrten Frauen, geschlagen worden seien. Der NIA-Einsatzleiter CC. habe gesagt, diese Frauen müssten vor Gericht; weshalb sie sich mit deren Behandlung zu beeilen hätten, damit vor Gericht deren Verletzungen nicht gesehen würden. Die drei Frauen seien später ins «Mile 2»-Gefängnis verbracht worden. Sie habe
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SK.2023.23 gesehen, wie die PIU – d.h. Personen in Uniform der «Para» für «paramilitary»
– die Personen weggebracht habe. O. habe sie einmal in einer Zelle der NIA medizinisch behandelt und ihm Schmerzmittel sowie Massagen verabreicht. O. habe Probleme mit den Augen gehabt und Verletzung an den Armen aufgewie- sen. Zum Beschuldigten führte Q. aus, diesen einmal in der NIA gesehen zu haben, als er in das Büro des DG-NIA TT. eingetreten sei. Der Beschuldigte sei von in schwarz gekleideten Personen begleitet worden; dies habe sich in der Zeit vor den Klinikeinweisungen der drei Frauen ereignet.
m) Auskunftsperson AA. (Sicherheitsbeamter im «Mile 2») AA., langjähriger Sicherheitsbeamter, führte in seiner Einvernahme vom
11. März 2021 im Vorverfahren aus, es habe einen Verhaltenskodex bezüglich Umgangs mit den Gefangenen gegeben (BA 12-034-0137). Im «Mile 2» habe die Essensqualität für die Insassen diesem jedoch nicht entsprochen. Zudem seien die Zellen überfüllt und unmenschlich gewesen (BA 12-034-0137 f./-0167 f.). Fa- milienbesuche seien zugelassen worden und jene Häftlinge, die er gesehen habe, hätten Zugang zu einem Arzt gehabt. Im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» hätten grundsätzlich die gleichen Regeln gegolten wie im allgemeinen Trakt (BA 12-034-0168 f.). Vor der Strafkammer am 15. Januar 2024 räumte AA. ein (SK 127.771.001 ff.), dass Personen ohne Haftbefehl länger als gesetzlich erlaubt inhaftiert worden seien (s.a. E. 7.3.2.11 und E. 7.4.2.3 c Personalbeweis von AA. zu Ziff. 1.5.3 AKS und Ziff. 1.5.4 AKS). Oft seien «Junglers» in die Haftanstalt gekommen und hät- ten Insassen zur NIA gebracht. Das Gefängnispersonal habe den «Junglers» im- mer das Gefängnistor öffnen müssen. Die ins Gefängnis zurückgebrachten Per- sonen hätten jeweils schrecklich ausgesehen; man habe ihnen die Folter ange- sehen. Das habe auch der Beschuldigte als Innenminister gewusst. Im Zeitraum 2006 bis 2012 habe er nie einen Besuch des Beschuldigten im «Mile 2» regis- triert. Der Gefängnisdirektor T. habe den Beschuldigten über alles informiert, was in den Gefängnissen vorgefallen sei. In der Hochsicherheitsabteilung des «Mile 2» seien u.a. politische Gefangene untergebracht worden. Auf Vorhalt von T.s Aussage vor der TRRC, das Militär habe diese Abteilung kontrolliert, erwi- derte AA., T. versuche sich mit dieser Aussage der Verantwortung zu entziehen.
n) Auskunftsperson OOO. (Sicherheitsbeamter in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh) Hinsichtlich der vom langjährigen Sicherheitsbeamten OOO. vor der Straf- kammer zu Protokoll gegebenen Aussagen zu den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh wird nach vorne verwiesen (vgl. E. 7.3.2.12). Er räumte ein (SK 127.772.001 ff.), dass politische Gefangene, Journalisten und sogenannte Widersacher in einer separaten Abteilung im Gefängnis untergebracht worden seien. Auch wenn er (OOO.) nie gesehen habe, wie der Gefängnisdirektor T. und der Innenminister sich ausgetauscht hätten, bestätige er seine Aussage vor der
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SK.2023.23 TRRC, wonach der Beschuldigte immer jeweils gewusst habe, was auch T. ge- wusst habe, da der Beschuldigte T.s Vorgesetzter gewesen sei.
o) Zeuge UU. (UN-Sonderberichterstatter über Folter) UU. bezeugte in seiner Einvernahme am 14. April 2018 im Vorverfahren, der UN- Delegation sei während deren offiziellen Besuchs in Gambia vom 3. bis 7. No- vember 2014 der Zugang zum Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» verweigert wor- den (BA 12-011-0028). Daraus habe er geschlossen, die Regierung habe dort etwas zu verbergen (BA 12-011-0052). Der Generaldirektor der Gefängnisse habe ihm bestätigt, die Gefängnisse seien überbelegt. Am Ende ihres Besuches habe der Innenminister der UN-Delegation allerdings erklärt, dieses Überbele- gungsproblem in der Haftanstalt Janjanbureh sei gelöst worden, und dieses würde bald über eine ordentliche Belegung verfügen. Da seine Delegation das Gefängnis jedoch nicht besucht habe, hätten sie dies nicht überprüfen können (BA 12-011-0054).
p) Zeuge JJ. (Vorsitzender der UDP-Oppositionspartei) JJ. schilderte in seiner Einvernahme vom 5. November 2021 im Wesentlichen (BA 12-043-0088 ff.), am 16. April 2016 zusammen mit weiteren UDP-Anhängern verhaftet, ins PIU-Hauptquartier und von dort von PIU-Beamten ins «Mile 2» ge- bracht worden zu sein, wo die Gefängnisbehörde sie übernommen habe. Er und die weiteren mit ihm verhafteten Personen seien im Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» während 24 Tagen in Einzelzellen untergebracht gewesen und hätten kein Besuchsrecht erhalten. Über ihre Haftkonditionen und ihre Ungleichbehand- lung hätten sie sich bei den Gefängnisbeamten beschwert. Erst nach 24 Tagen seien die Regeln ihres Haftregimes gelockert worden (BA 12-043-0108 ff.). Alle seien zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (BA 12-043-0120).
q) Auskunftsperson K. (Tochter von N., Privatklägerin) K. gab in ihrer Einvernahme im Vorverfahren am 28./29. Oktober 2019 im We- sentlichen zu Protokoll, erst im Juni 2016 habe die Regierung anerkannt, dass N. in der Haft gestorben sei, wobei erklärt worden sei, der Tod sei wegen Schock und Atemversagen eingetreten (BA 12-022-0061). 7.5.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis 7.5.3.1 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 und Auswahlverfahren im PIU-Haupt- quartier Es ist unbestritten (SK 127.721.1212 f.) und durch Medienberichte sowie zahlrei- che übereinstimmende Aussagen von Personen, die sich vor Ort befanden, auch belegt, dass am 14. April 2016 bei der «Westfield Junction» in Serekunda unter der Organisation des UDP-Jugendparteianführers N. eine politische Kundgebung der UDP stattfand. Die Gruppe von über 30 Personen proklamierte Wahlrefor- men, als die lokale Polizei versuchte, im Gespräch mit N. die Menschenmenge zur Auflösung zu bewegen. Für die Kundgebung lag keine Bewilligung vor, die gemäss gambischem «Public Order Act» (vgl. E. 4.5.8) erforderlich gewesen
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SK.2023.23 wäre, wie die Aussagen von UDP-Mitgliedern und des vor Ort präsenten Polizei- beamten QQ. belegen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung im Parteivor- trag (SK 127.721.1128 ff.) handelte es sich um eine friedliche Kundgebung, wie im Übrigen auch der Beschuldigte in seiner beschlagnahmten Handnotiz ver- merkte («a peace demo»; BA B10-001-01-0043). Aus dem von der Verteidigung angeführten Urteil des gambischen Obergerichts vom 21. Juli 2016 lässt sich nicht ableiten, die Demonstranten seien gewaltsam vorgegangen. Das Urteil zeigt einzig, dass die an der Kundgebung teilnehmenden Personen zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, weil keine Bewilligung vorlag. Hinweise auf Gewalt gegen Personen oder Sachen, die von den Protestierenden ausgegan- gen wäre, sind nicht aktenkundig. Vielmehr zeigen die Akten, dass ab ca. 14:00 bis 15:00 Uhr die mit Schusswaffen und Schlagstöcken ausgerüstete 30-köpfige polizeiliche Sondereinheit PIU eintraf, welche die Protestierenden sowie die sich in der Nähe aufhaltenden Personen zusammentrieb und gewaltsam auf einen Lastwagen verlud. Das Vorgehen der PIU untermauert J.s Aussage, geohrfeigt worden zu sein. Ebenso bezeugte O., mit einem Stock auf Kopf und Rippen ge- schlagen worden zu sein. Das Niederknüppeln von Personen auf der Strasse durch PIU-Beamte ist audiovisuell aktenkundig und auch die in den Akten liegen- den Medienerzeugnisse berichteten über ein gewaltsames Verhalten der PIU. Das Vorgehen der PIU wird schliesslich auch durch QQ.s Aussage bestätigt, wo- nach er als erster Polizist vor Ort und mangels Uniform mit den Protestierenden verwechselt worden sein, so dass die PIU ihn ebenfalls angegriffen und be- schimpft habe. QQ. hob hervor, den Eindruck erhalten zu haben, die PIU be- handle die Protestierenden wie Tiere. Nachdem sich die eingesammelten Personen, darunter u.a. J., H., I., O. und P., im Lastwagen der PIU befanden, wurden sie zum PIU-Hauptquartier gefahren und dort in einer nicht für diese Zwecke ausgestatteten Halle festgehalten. N. wurde demgegenüber nicht auf direktem Weg zum PIU-Hauptquartier verbracht. Als an der Kundgebung hervorstechende Persönlichkeit, versuchten deren Teil- nehmer vergeblich, N. von den Sicherheitsbehörden abzuschirmen. Sicherheits- beamten gelang es schliesslich, N. wegzubringen und ihn auf den Kairaba-Poli- zeiposten in Serekunda versteckt unterzubringen. Der Polizeibeamte QQ. schil- derte im Vorverfahren, auf entsprechende Anordnung, N. bei der Polizeistation abgeholt und ihn zu den anderen festgenommenen Personen ins PIU-Haupt- quartier überstellt zu haben. Dies räumte auch PIU-Kommandant OO. ein. Dass N. zunächst bei der regionalen Polizei festgehalten wurde, untermauert ferner die Aussage O.s, der im Vorverfahren angab, N. habe ihm im PIU-Hauptquartier gesagt, vorgängig in der Kairaba-Polizeistation festgehalten worden zu sein. Zahlreiche übereinstimmende Aussagen belegen, dass nach Verbringen der fest- genommenen Personen ins PIU-Hauptquartier die obersten Führungspersonen verschiedener Sicherheitsdienste sich dort einfanden. IGP PP., PIU-Komman- dant OO., Polizeibeamter QQ. und NIA «Director of Operations» CC. räumten ein, sich bei der PIU eingefunden zu haben. CC. gab gegenüber der gambischen Polizei lediglich zu Protokoll, ranghohe Beamte seien im PIU-Hauptquartier an- wesend gewesen. O.s wiederholte Aussage im Vor- und Hauptverfahren,
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SK.2023.23 General S. sei ebenfalls vor Ort gewesen, wird untermauert durch das NIA-9 Ur- teil, wonach auch CC. im zugrundeliegenden Verfahren ausgesagt habe, der Ge- neral sei zugegen gewesen. Die übereinstimmenden Aussagen von PP. (IGP), OO. (PIU-Kommandant) und QQ. (Polizeibeamter) im Vorverfahren belegen, dass DG-NIA TT. ebenfalls präsent war. Darüber hinaus war auch der Bürger- meister von Kanifing anwesend, wie die übereinstimmenden Aussagen H.s und I.s belegen. Beide Frauen führten im Übrigen ebenfalls aus, den IGP PP., Poli- zeibeamten QQ. und NIA-Einsatzkommandanten CC. im PIU-Hauptquartier ge- sehen zu haben. QQ.s Schilderung, vom DG-NIA aufgefordert worden zu sein, unter den Festgenommenen fünf Personen zu identifizieren, um sie zur NIA zu bringen, wird gestützt durch die Aussagen von OO., J. und O., die ebenfalls von dieser Selektion berichteten. Im PIU-Hauptquartier wurden die festgenommenen Personen in zwei Gruppen unterteilt: Jene Gruppe bestehend aus den als vermeintliche Anführer der politi- schen Kundgebung identifizierten Personen, N., J., O., SSS. und TTT., wurde vom PIU- direkt ins NIA-Hauptquartier überstellt. Demgegenüber wurde die zweite Gruppe, darunter H., I. und P., zunächst ins «Mile 2» transportiert und dort inhaftiert. Die Gruppenbildung und die unterschiedliche Verbringung werden durch die zahlreichen übereinstimmenden Schilderungen von Personen aus der Sicherheitsbehörde und der Betroffenen selber belegt, so durch die tatzeitnah erhobenen «witness statements» der als Rädelsführer identifizierten Personen SSS., TTT., O., das «cautionary statement» des NIA-Einsatzleiters CC., das «wit- ness statement» von IGP PP. (inkl. dessen Aussagen im Vorverfahren), die Aus- sagen des Polizeibeamten QQ., des PIU-Kommandanten OO. und der UDP-Mit- glieder J., O., H., I. und P. im Vor- und teilweise auch im Hauptverfahren. 7.5.3.2 Brachiale Gewalt und Verhöre im NIA-Hauptquartier
a) Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich (SK 127.731.065; 127.721.1213), dass die an der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 festgenommenen Personen N., J., O., H., I. und P. bei der NIA misshandelt wurden. Entsprechen- des ist auch seinen Handnotizen, die in seinem Koffer aufgefunden und be- schlagnahmt wurden, zu entnehmen. Handschriftlich vermerkte der Beschul- digte, die an der Protestkundgebung vom April 2016 verhafteten Personen seien anschliessend bei der NIA gefoltert worden. Dass die sechs Personen N., J., O., H., I. und P. bei der NIA massiv geschlagen, teilweise mit kaltem Wasser über- gossen und ihnen die Luft mit einem Plastiksack abgeschnitten wurde und O. zudem Elektroschocks ausgesetzt war, belegen die tatzeitnah aufgenommenen eidesstattlichen Erklärungen und Aussagen von J., H. und I. sowie die Zeugen- aussagen von O., P. und der NIA-Krankenpflegerin Q.: J., O., H., I. und P. haben die ihr im NIA-Hauptquartier widerfahrene Gewalt kon- stant, in sich stimmig beschrieben und stets unterschieden, ob sie etwas selber erlebt oder bloss vom Hörensagen erfahren haben. Ihre detaillierten und im Kern- geschehen übereinstimmenden Schilderungen zeigen, dass sie und N. teilweise gemeinsam oder kurz aufeinander bei der NIA festgehalten und schwer misshan- delt sowie im Anschluss in gleichen bzw. ähnlichen Zeiträumen in den
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SK.2023.23 Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh eingesperrt wurden (s.a. nachfolgende Erwägung zu Inhaftierung und Haftregime). Insofern waren sie teilweise unmit- telbare Zeugen der Misshandlungen am Gegenüber und/oder der daraus davon- getragenen Verletzungen. Die brutale Gewalt, die ihnen im NIA-Hauptquartier widerfuhr, wird durch die Aussage von Q. bestätigt. Q. räumte ein, als NIA-Kran- kenpflegerin schwer verletzte Personen – namentlich J., H., I. und O. – medizi- nisch behandelt zu haben. Auch «cautionary statements» und «witness state- ments» von NIA-Mitarbeitenden belegen die gröbsten Malträtierungen und Inhaf- tierungen im NIA-Hauptquartier im Nachgang zur Kundgebung. So führte SSSS. in seinem «Statement» vor der gambischen Polizeibehörde aus, die Order erhal- ten zu haben, die Personen «aufzuwärmen»; bei N. hätten sie das «Aufwärmen» intensiviert. Die Gewaltanwendung gegenüber den festgenommenen Kundge- bungsteilnehmern zeigt schliesslich auch das NIA-9 Urteil vom 13. Juli 2022, wo- rin das gambische Obergericht die Misshandlungen der sechs Personen N., J., H., I., O. und P. sowie der zwei weiteren Opfer SSS. und TTT. u.a. gestützt auf die Geständnisse der unmittelbaren Aggressoren als erwiesen beurteilte. Dass die misshandelten Personen teilweise gemeinsam von einem Untersu- chungspanel bestehend aus NIA-Mitarbeitenden im Konferenzraum des NIA- Hauptquartiers zu ihrer Person, ihren politischen Aktivitäten und zur Organisation der unbewilligten politischen Kundgebung verhört wurden, wie sie übereinstim- mend wiederholt zu Protokoll gaben, belegen NIA-Transkripte, audiovisuelle Auf- zeichnungen der Verhöre und «statements of witnesses» von NIA-Mitarbeiten- den, die damals im Panel die Verhöre führten. Die audiovisuellen Aufzeichnun- gen zeigen deutlich, dass die verhörten Personen sich in schlechter, teilweise sehr schlechter, körperlicher Verfassung befanden; sie offensichtlich verletzt wa- ren und vor dem Panel – bei laufender Kamera – das Bewusstsein zu verlieren drohten bzw. es teilweise verloren und nicht in der Verfassung waren, verhört zu werden. Ihren schlechten Gesundheitszustand im Konferenzraum erkannt zu ha- ben, räumten die beiden Mitglieder der NIA «Investigation Unit» QQQQQ. RRRRR. in den «statements of witnesses» ein. Ihre Ausführungen zeigen die Verletzungen und das Leid der verhörten Personen, u.a. von N., J., H. und I., das nicht zu übersehen war. Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist erwiesen, dass im Nachgang zur poli- tischen Protestkundgebung vom 14. April 2016 N., J., O., H., I. und P. bei der NIA schwer misshandelt wurden, was im Übrigen auch mit den Erkenntnissen der TRRC übereinstimmt.
b) Ebenfalls grundsätzlich unbestritten und aktenmässig erstellt ist N.s Verster- ben aufgrund dessen Misshandlung bei der NIA. Eine Kopie von N.s ärztlicher Todesbescheinigung mit angeblicher Todesursache «primär Schock und sekundär Atemversagen» wurde beim Beschuldigten beschlagnahmt. Der Beschuldigte vermerkte in seinen bei ihm beschlagnahmten Handnotizen, N. sei an der Folter gestorben. Die Aussagen J.s, «cautionary statements» von NIA-Mitarbeitenden und das NIA-9 Urteil mit entsprechenden Schuldsprüchen belegen, dass N.s Miss- handlungen bei der NIA zu dessen unmittelbaren Tod geführt haben. J., von deren Einvernahme im Vorverfahren audiovisuelle Aufzeichnungen bestehen, beschrieb
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SK.2023.23 authentisch, wo, wie und in welchem Zustand sie jeweils N. im NIA-Hauptquar- tier, im «Bambadinka»-Verlies und schliesslich im Gras angetroffen habe. Sie führte glaubhaft aus, aus nächster Nähe miterlebt zu haben, wie N. wiederholt geschlagen worden sei; wie er irgendwann nicht mehr aufgestanden sei; wie er noch geröchelt habe und wie schliesslich ein Arzt gerufen worden sei, um N.s Tod festzustellen. J.s Aussagen werden untermauert durch die Aussagen des NIA-Beamten GGG., wonach er im NIA-Hauptquartier einen Mann – der sich als N. herausgestellt habe – ohne Puls, halb nackt und mit geschwollenem Körper am Boden liegen gesehen habe; dessen Tod sei von einem herbeizitierten Arzt festgestellt worden. Schliesslich zeigt auch das «cautionary statement» des NIA- Beamten TTTT., wonach N. während der «interrogation» gestorben sei, dass N. zu Tode misshandelt wurde. Zur Vertuschung der Tötung wurde in der ärztlichen Todesbescheinigung eine wahrheitswidrige Todesursache vermerkt und sein Leichnam umgehend in Tanji vergraben. N.s Familienangehörige wurden erst Monate später über dessen Ver- sterben in Haft informiert, unter Vorspiegelung einer falschen Todesursache. Die- ses Nachtatverhalten ergibt sich einerseits durch den Exhumationsbericht, CC.s Schilderung im «cautionary statement», N.s Leichnam sei «entsorgt» worden, sowie andererseits durch die Aussage von N.s Tochter und eines Presseartikels über die späte offizielle Todesbestätigung. Mit NIA-9 Urteil wurde der Arzt, der die Todesbescheinigung ausgestellt hatte, wegen Falschbeurkundung verurteilt. Der handschriftliche Vermerk des Beschuldigten in den bei ihm beschlagnahm- ten Notizen (vgl. E. 6.2.2), es sei dem Präsidenten nicht gut bekommen, dass er (der Beschuldigte) gegenüber der EU-Delegation N.s Versterben während des- sen Hafteinvernahme bei der NIA bestätigt habe, indiziert deutlich, dass die Um- stände von N.s Tod hätten geheim bleiben sollen. Laut Angaben von K. wurde der Leichnam ihres Vaters schliesslich erst im Januar 2023 freigegeben, sodass ihn die Familie erst Jahre später zu Grabe tragen konnte (SK 127.560.033). 7.5.3.3 Inhaftierung und Haftregime
a) Der Beschuldigte bestreitet die angeklagten mehrmonatigen Inhaftierungen von J., O., H., I. und P. im NIA-Hauptquartier, im «Mile 2» und im Gefängnis Jan- janbureh in sachverhaltlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Der Umstand, dass die von den Inhaftierten dargelegten Verlegungszeitpunkte zwischen verschiedenen Haftorten und die dargelegten Inhaftierungszeiträume vereinzelt zeitliche Unge- nauigkeiten aufweisen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu er- schüttern. Naheliegenderweise können traumatische Ereignisse, wie das Erle- ben von brachialer Gewalt bei anschliessender Inhaftierung in einem traumati- schen «Haftsetting», die Aufnahmefähigkeit und das Zeitgefühl der Betroffenen beeinträchtigen (vgl. E. 7.3.3.1 b zur Aussagewürdigung). Gewisse Erinnerungs- lücken, insbesondere zu einer genauen zeitlichen Einordnung, die sich in ihren Aussagen finden, sind verständlich und mit dem Zeitablauf und den erlittenen Misshandlungen bzw. dem deswegen erlittenen Trauma erklärbar. J., H. und I. wurden nach ihrer Tortur während einer Woche in der NIA-Klinik in einem kleinen Zimmer gehalten. Dies ist belegt durch ihre im Wesentlichen
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SK.2023.23 übereinstimmenden Schilderungen sowie die Aussagen der NIA-Krankenpflege- rin Q. und das NIA-Klinik Logbuch, worin ihre Patientennamen aufgeführt sind. Auch audiovisuelle Aufnahmen aus dem Klinikzimmer sowie die protokollierten Aussagen des NIA-Beamten TTTTT. und der obgenannten NIA-Krankenpflegerin vor der gambischen Polizei, untermauern, dass die drei Frauen sich in der NIA- Klinik aufgehalten haben. Währenddem P. bereits am 15. April 2016 von NIA- Mitarbeitenden vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» rücküberstellt wurde, wurden J., H., I. und O. erst am 28. April 2016, in Begleitung der PIU, ins Zentralgefäng- nis überstellt. Dies belegen ihre sich ergänzenden Aussagen im Vorverfahren und I. eidesstattliche Erklärung. Sie wurden weiterhin auf dem Gelände der NIA aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands zurückgehalten. Die drei Frauen waren am 15. April 2016 aufgrund ihrer schwerwiegenden Misshandlun- gen, die sie nicht oder kaum mehr gehen liessen, nicht transportierfähig. Ihre Erscheinung wäre zudem vor Gericht nicht «präsentabel» gewesen, wie die NIA- Krankenpflegerin Q. aussagte, weshalb sie von der Öffentlichkeit verborgen blei- ben sollten. Aus der rechtshilfeweise erteilten Information betreffend Zeitpunkt der gerichtli- chen Vorführung der UDP-Mitglieder (BA 18-201-0981) und J.s eidesstattlichen Erklärung vom 21. Mai 2016 ergibt sich, dass J., O., I. und H. am 4. Mai 2016 und damit nicht innert 72-Stunden seit ihren Festnahmen erstmals einem Richter vor- geführt wurden. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten vermag das Urteil des «High Court of Gambia» vom 21. Juli 2016 nicht aufzuzeigen, dass J., O., I. und H. bereits am 21. April 2016 einem Richter vorgeführt worden wären. Im vom Beschuldigten angeführten Urteil finden sich Aussagen von Polizeibeamten, die bezeugten, J., O., I. und H. am 21. April 2016 in der NIA und P. am 19. April 2016 im «Mile 2» einvernommen zu haben (BA 18-201-0842 ff.). Dass J., O., I. und H. gleichentags wie ihre polizeiliche Einvernahme bei der NIA vor Gericht gestellt worden wären bzw. P. bereits am Vortag (18. April 2016) einem Richter vorge- führt worden sein soll, wie der Beschuldigte geltend macht, findet keine Stütze in den Akten. Ihre Aussagen wurden abgenommen im Hinblick auf das Gerichts- verfahren bzw. um sie dem (Haft-)Richter vorlegen zu können («to tender the statements»). Entsprechend findet sich einzig P.s Name («4th accused person»), nicht jedoch die Namen von J., O., I. und H., unter den 18 namentlich aufgeführ- ten Personen, die laut Urteil vom 21. Juli 2016 gleichentags erstmals einem Ge- richt vorgeführt worden sein sollen (vgl. BA 18-201-0837 i.V.m. -0832). Unter den Gefängnisinsassen, die am 21. April 2016 vor Gericht gestellten wurden, befand sich somit bloss P., wobei auch er nicht innert 72-Stunden seit seiner Festnahme am 14. April 2016 einem Gericht vorgeführt worden war. Am dritten Tag des Ramadans – so die Schilderung J.s – bzw. am 6. Juni 2016 wurden sie alle gemeinsam von PIU-Beamten vom «Mile 2» ins Gefängnis Jan- janbureh verlegt und nach ihrer Verurteilung am 21. Juli 2016 gemäss aktenkun- digen Urteils zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe ins «Mile 2» rücküberstellt.
b) Das Gericht hat anlässlich der Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte für J.s, O.s, I.s, H.s und P.s Haftkonditionen auf den Kolo- nialismus zurückführende fehlende Ressourcen Gambias verantwortlich macht.
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SK.2023.23 Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Haftbedingun- gen nicht bestreitet, jedoch in Abrede stellt, die fünf Personen seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Oppositionspartei einem auf sie abgestimmten rigiden «Haftregime» unterworfen gewesen, für das er Verantwortung trage. Für die Ge- fängnisse bzw. deren Haftbedingungen macht er T. verantwortlich. J., H. und I., die zusammen bei der NIA und später in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh inhaftiert waren, haben ihre Haftbedingungen in wesentlichen Punkten übereinstimmend beschrieben. Ihre Schilderungen zu ihren Haftumstän- den sowie jene von O. und P. ergänzen sich. Ihre Aussagen zu den ihnen aufer- legten Haftkonditionen sind anschaulich mit Nebensächlichkeiten bzw. detaillier- ten Nebenumständen versehen. Sie alle schilderten wiederholt, aufgrund ihrer politischen Einstellung im Sicherheitstrakt des «Mile 2» und in der Haftanstalt Janjanbureh konsequent schlechter als andere Insassen behandelt worden zu sein. Sie berichteten von fehlendem Zugang zu Familienangehörigen und zu einem Rechtsbeistand sowie von vorenthaltener, dringend benötigter medizini- scher Versorgung, von unzureichendem Essen und Wasser sowie von beengen- den, unhygienischen Zellen sowie verweigertem Freigang. Ihre grossmehrheit- lich präzisen Schilderungen verdeutlichen die prägende Wirkung der ihnen auf- erlegten Haftkonditionen und lassen ihre Aussagen erlebnisbasiert erscheinen. Bereits im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006 wurden Personen, die unter Putschverdacht standen, und als politische Häftlinge aufgefasst wurden, unter diesen Haftbedingungen festgehalten (vgl. E. 7.3.3.3). Dass politische Häftlinge gesondert untergebracht worden seien, räumte selbst der Gefängnisbeamte OOO. in seiner Einvernahme vor der Strafkammer ein. Auch wenn die beiden langjährigen Gefängnisbeamten AA. und OOO. die von den Opfern geschilderten widrigen Haftbedingungen lediglich teilweise bestätig- ten, vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen nicht in Frage zu stellen. Naheliegenderweise dürften die beiden Gefängnisbeamten ein Inte- resse daran haben, sich mit ihren Aussagen nicht selber zu belasten. Die Be- richterstattung von HRW und die tatzeitnah verbreiteten Pressemitteilungen, wo- nach die am 9. Mai 2016 festgenommenen UDP-Unterstützer ebenfalls nicht kontaktiert werden konnten, untermauern, dass den UDP-Exekutivmitgliedern J., O., H., I. und P. der Zugang zu Familienangehörigen und zu Anwälten verhindert worden war. N., der als bekanntes UDP-Mitglied nach Aussen in Erscheinung trat, war bereits in der Vergangenheit wiederholt von Sicherheitskräften ohne Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zur Aussenwelt festgehalten worden, wie seine Tochter K. und der UDP-Parteiführer JJ. bezeugten und ebenso HRW dokumen- tierte. Darüber hinaus zeigen mehrere Zeitungsberichte von «Foroyaa» aus dem Jahr 2015 (vgl. E. 5.1.4), dass auch im Vorjahr Personen ohne Kontaktierungs- möglichkeit zur Aussenwelt inhaftiert waren. JJ. gab in seiner Einvernahme im Vorverfahren und TTT. in dessen «statement of witness» vor der gambischen Polizeibehörde an, dass J., O., H., I. und P. als Oppositionelle in den Hafteinrich- tungen weitaus rigideren Haftkonditionen ausgesetzt gewesen seien als die üb- rigen Gefängnisinsassen. Sowohl JJ. als auch TTT. befanden sich zusammen mit J., O., H., I. und P. in Sicherheitshaft und schilderten, als UDP-Mitglieder
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SK.2023.23 unter dem sie diskriminierenden «Haftsetting» gelitten zu haben. Gleiches be- zeugte MMMM. im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung im Jahr 2015; als politischer Häftling sei er in Haft anders behandelt worden und habe keinen Zu- gang zu medizinischer Versorgung und zur Familie erhalten (vgl. E. 5.2.2). Die Weigerung der Regierung Jammehs, der UN-Mission Ende 2014 den Zugang zum Sicherheitstrakt des «Mile 2» zu gewähren, indiziert, dass das «Haftsetting», welches kurz darauf auch MMMM. sowie J., O., H., I., P., JJ. und TTT. widerfah- ren sollte, nicht bekannt werden durfte.
c) Die Strafkammer sieht es gestützt auf die detaillierten, im Wesentlichen gleich- bleibenden und insgesamt kohärenten sowie im Kerngeschehen übereinstim- menden Aussagen von J., O., H., I. und P. als erstellt, dass sie bei der NIA sowie in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh inhaftiert waren und als UDP- Oppositionelle einer «Spezialbehandlung» unterwidrigsten und entwürdigenden Haftkonditionen ausgesetzt waren. Wie die TRRC (vgl. E. 5.1.8.5) gelangt auch die Strafkammer zum Schluss, dass der Herrscher Jammeh mittels auf politische Häftlinge ausgerichteten, besonders harschen und menschenunwürdigen Haft- bedingungen bezweckte, politische Oppositionelle zu «brechen» und zu ent- menschlichen. Die vorgängig bei der NIA brachial zugerichteten, offensichtlich verletzten Personen J., O., H., I. und P. wurden dem nachfolgenden, auf «politi- sche Häftlinge» ausgerichteten, Haftregime ausgeliefert. 7.5.3.4 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Der Beschuldigte bestreitet eine Zusammenarbeit der Polizeikräfte mit der NIA. Mit Verweis auf die Aussagen des PIU-Kommandanten OO. und des IGP PP. lässt er durch seine Verteidigung ausführen, es habe sich höchstens um eine einseitige Zusammenarbeit gehandelt, da die NIA von der Polizei Informationen entgegengenommen, jedoch wenig mit den anderen Sicherheitsdiensten geteilt habe (SK 127.721.1226 f. m.V.a. BA 12-027-0126 und 12-030-0133). Die NIA habe jeweils allein und im Geheimen gehandelt. Dies zeige sich einerseits daran, dass die Polizei im Zusammenhang mit der Ermittlungsarbeit bei der NIA zurück- gewiesen worden sei (SK 127.721.1227) und sie (die NIA) N.s Leichnam vergra- ben habe (SK 127.721.1241). Andererseits würde auch die gerichtliche Feststel- lung im NIA-9 Urteil, wonach die NIA die fünf Rädelsführer von der PIU entführt habe, vermitteln, dass die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Zu- sammenarbeit zwischen den Polizeikräften und der NIA nicht existiert habe (SK 127.721.1239). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überzeugen die Einwände des Beschuldigten nicht. Die Strafkammer sieht eine Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbe- hörden als erstellt. Die Aussagen der Opfer und der Mitglieder der Sicherheits- behörden zu den Vorkommnissen im Nachgang zur Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 belegen, dass die Polizeidienste, die dem Präsidenten Jammeh unter- stehende NIA und auch das Gefängniswesen im Umgang mit den festgenomme- nen Protestteilnehmern miteinander zweckgerichtet kooperierten bzw. sich in die Hände spielten. Die Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitskräften äusserte sich folgendermassen:
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SK.2023.23
a) Bis auf N., der von der regionalen Polizei verhaftet und vom Polizeibeamten «Assistant Commissioner» QQ. auf entsprechende Anordnung des IGP auf der Kairaba-Polizeistation abgeholt und ins PIU-Hauptquartier überstellt wurde, agierte zunächst die polizeiliche Spezialeinheit PIU, um die verdächtigten UDP- Demonstranten festzunehmen und vorübergehend in ihrem Hauptquartier fest- zuhalten.
b) Im PIU-Hauptquartier fand zum weiteren Vorgehen im Umgang mit den einge- sammelten und festgehaltenen Personen der politischen Protestkundgebung un- ter den höherrangigen Beamten der Sicherheitskräfte eine Absprache statt. De- ren Vorliegen wird durch die Aussage des Polizeibeamten QQ. im Vorverfahren belegt. QQ., der als erster Polizeibeamter vor Ort ausführliche Angaben zur Kundgebung, zur Festnahme der PIU und zur Überstellung ins PIU-Hauptquartier machen konnte, beschrieb zugleich, wie anschliessend im PIU-Hauptquartier ein «Meeting» zwischen den oberen Kader der Sicherheitskräfte stattgefunden habe. Im Anschluss an diese Besprechung sei er von TT. aufgefordert worden, die An- führer der Demonstration zu identifizieren, damit sie bei der NIA würden einver- nommen werden können. QQ. verwies darauf, diesem Befehl, der von einem NIA-Beamten geäussert worden sei, Folge geleistet zu haben, da der IGP anwe- send gewesen und der Anordnung vorerwähnte Absprache vorausgegangen sei, anlässlich derer das weitere Vorgehen beschlossen worden sei. J.s Aussage im Vorverfahren untermauert, dass eine solche Zusammenkunft mit Beschlussfas- sung zum weiteren Vorgehen erfolgte. Auch sie schilderte, beobachtet zu haben, wie sich ranghohe Beamte vorübergehend gemeinsam zurückgezogen hätten und sie (J.) anschliessend aus der Menge der festgenommenen Personen her- ausgepickt worden sei. Eine Zusammenarbeit unter den Sicherheitsbehörden wurde grundsätzlich nicht als aussergewöhnlich beschrieben. Laut IGP PP. beruhte Kooperation unter den Sicherheitsbehörden auf einem Grundprinzip. Die Aussage des Leiters der poli- zeilichen «Major Crime Unit», wonach die NIA verschiedentlich im Polizeihaupt- quartier erschienen sei, untermauert, dass sich eine Zusammenarbeit «einge- lebt» hatte und als üblich betrachtet wurde. Dass die verschiedenen Sicherheits- kräfte auch in der vorliegenden Situation vom Grundsatz einer Zusammenarbeit geleitet wurden, indiziert die Aussage QQ., wonach DG-NIA TT. und IGP PP. die Chefs der PIU gewesen seien. QQ.s Wahrnehmung ist bezeichnend dafür, dass die Sicherheitskräfte sich als kooperierend betrachteten, andernfalls hätte nicht der Eindruck bestanden, die polizeiliche Sondereinheit PIU werde gemeinsam von der NIA (DG-NIA) und der Polizei (IGP) kontrolliert. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten lässt sich aus den Aussagen des PIU-Kommandanten OO. nicht der Schluss ziehen, die NIA habe im PIU-Hauptquartier über eine Allmacht verfügt. OO. führte lediglich aus, am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier auf- grund der Anwesenheit des IGP und anderer Polizisten nicht befugt gewesen zu sein, Befehle zu erteilen, da er ihnen in Funktion und Grad untergeordnet gewe- sen sei (BA 12-027-0359). Generell ist anzumerken, dass leitendes Personal aus dem Sicherheitsapparat wie PIU-Kommandant OO. als auch IGP PP. aufgrund
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SK.2023.23 ihrer Stellung und Anwesenheit im PIU-Hauptquartier ein Interesse daran hatten, sich in ihren Einvernahmen nicht zu belasten.
c) Nachdem der Polizeibeamte QQ. auf Anweisung von DG-NIA TT. die drei Per- sonen N., J. und O. und ein NIA-Beamter TTT. sowie SSS. als Rädelsführer der Kundgebung identifiziert hatten (vgl. E. 7.5.3.1 Auswahlverfahren), wurden die fünf Personen (1. Gruppe) von der NIA unter Eskorte der PIU auf direktem Weg zum NIA-Hauptquartier transportiert. Die Involvierung der NIA und der PIU bei der Über- führung belegen die Aussagen der von der Überstellung betroffenen Personen als auch der involvierten Sicherheitskräfte, darunter jene, in der Presse wiedergege- bene Zeugenaussage eines NIA-Beamten im Gerichtsverfahren NIA-9 (s. ferner BA 05-009-0120). Verfehlt ist der vorgebrachte Einwand der Verteidigung, wo- nach im NIA-9 Urteil in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt worden sei, die NIA- Beamten hätten die festgenommenen Oppositionellen aus den Händen der PIU entführt, was das eigenmächtige Handeln der NIA belege (SK 127.721.1237 ff.). Die Feststellung des gambischen Obergerichts (z.B. SK 127.521.1116/-1121 Ziff. 9), die jeweiligen Personen seien von der NIA im PIU-Hauptquartier gegen ihren Willen «entführt» worden («abducting»/«forcibly taken»), bezieht sich auf die Betroffenen und damit auf die Sichtweise der zur NIA überstellten Personen. Mit anderen Worten wurde im gambischen Urteil festgehalten, die überstellten Personen seien gegen ihren eigenen Willen – und nicht gegen den Willen der PIU – vom PIU-Hauptquartier zum NIA-Hauptquartier verbracht worden. Die 2. Gruppe, darunter H., I. und P., wurden auf Anweisung von IGP PP. und DG-NIA TT. gemeinsam von der NIA und der PIU in einem Polizeitransportfahr- zeug dem Gefängnis «Mile 2» übergeben. Die Aussagen des Geschädigten P. und von IGP PP., PIU-Kommandant OO. und Polizeiinspektor QQ. erhärten, dass die Überstellung der Personen aus der 2. Gruppe vom PIU-Hauptquartier ins «Mile 2» ebenfalls in einer Teamarbeit und basierend auf einer Abrede zwischen der NIA und der Polizei/PIU bewerkstelligt wurde. Im «Mile 2» wurden die Perso- nen ohne Vorliegen eines Hafttitels in Anwesenheit des Generaldirektors der Ge- fängnisse, T., aufgenommen, wie auch die übereinstimmenden Aussagen von H., I., P. sowie des IGP PP. und des Polizeibeamten QQ. zeigen. Selbst der Ge- fängnisdirektor T. räumte anfangs 2017 vor einer gambischen Untersuchungs- kommission ein, Personen seien ohne Vorliegen eines Hafttitels im Gefängnis aufgenommen und formlos auch wieder (in-)formellen Sicherheitsbeamten über- geben worden. Mitte 2020 bestätigte er seine Aussage vor der TRRC. Die von T. eingestandene Praxis, rechtswidrig festgenommene Personen als Gefängnisin- sassen aufgenommen und herausgegeben zu haben, wird untermauert durch die Aussagen der Gefängnisbeamten AA. und OOO., die angaben, dieses Vorgehen sei ihnen bekannt gewesen. Dass dieses Vorgehen gängiger Praxis entsprach, bestätigt auch die Bemerkung von IGP PP., wonach die am 14. April 2016 von der Polizei zum «Mile 2» eskortierten Personen vom Gefängnis ohne Haftbefehl aufgenommen worden seien, da er annehme, es sei eine «besondere Vereinba- rung» getroffen worden (BA 12-030-0205/-0308). Eine Aufnahme von festge- nommenen Personen ohne Haftbefehl in einer Haftanstalt und das Aushändigen von Gefängnisinsassen an Mitarbeitende der NIA sowie an «Junglers» erwies
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SK.2023.23 sich bereits im Nachgang des Putschversuchs vom März 2006 als zielführendes Vorgehen. Damals konnten NIA-Beamte (und «Junglers»/Soldaten) ebenfalls un- gehindert auf das Gefängnisareal vorfahren und festgenommene Personen beim «Mile 2» übergeben bzw. Gefängnisinsassen aus der Gefängnisanstalt wieder übernehmen (vgl. E. 7.3.3.1 Zusammenarbeit nach Putschversuch März 2006). Ein solcher Ablauf wiederholte sich, indem am 15. April 2016 NIA-Mitarbeitern der Zugang zu Gefängnisinsassen im «Mile 2» gewährt wurde und sie u.a. H., I. und P. ausgehändigt erhielten. Diese «Aushändigung» wird belegt durch die übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen und die Aussage von NIA- Mitarbeiter GGG., der einräumte, die Festgenommenen zwischen der NIA und dem «Mile 2» transportiert zu haben. Dies zeigt das koordinierte Zusammenspiel zwischen Gefängnis und NIA, was auch GGG. zur Aussage veranlasste, es habe zwischen den Sicherheitsdiensten eine Kooperation gegeben. Die Kooperation zwischen Gefängnis und NIA wiederholte sich gleichentags, als P. nach seiner Misshandlung von NIA-Mitarbeitern ins «Mile 2» zurückgebracht und in dieselbe Zelle eingesperrt wurde, in der er sich bereits kurz vor seiner Misshandlung im NIA-Hauptquartier befunden hatte. Ebenso wiederholte sich das Zusammenspiel zwischen Gefängniswesen und Polizeibehörde, als am 28. April 2016 die miss- handelten Personen J., O., H. und I. in Begleitung der PIU vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» transportiert und dort (teilweise wiederholt) aufgenommen wurden. Später wurden sie zusammen mit P. in die Haftanstalt Janjanbureh und schliess- lich zurück ins «Mile 2» überstellt. Währenddem das Gefängniswesen bzw. die Gefängnisaufseher die zuvor bei der NIA misshandelten politischen Oppositio- nellen unter widrigsten Konditionen inhaftiert hielten, sorgten Polizeibeamte der PIU für den Transport bzw. für die Überstellung dieser Personen zwischen den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh.
d) Spätestens seit den Vorkommnissen im Nachgang zum Putschversuch vom März 2006, als die Medien in der Folge über die bei der NIA gefolterten Putsch- verdächtigten berichtet hatten, war selbst der Öffentlichkeit bekannt, dass die NIA sich zu einer «Folteranstalt» entwickelt hatte. Der etablierte Bekanntheitsgrad der NIA als Folterstätte wird durch Medienberichte über Foltervorfälle in der NIA, den im März 2015 veröffentlichten UN-Folterbericht sowie durch zahlreiche Aus- sagen, wie jene des PIU-Kommandanten OO., belegt. Auf Frage zur Bekanntheit von Folter bei der NIA antwortete dieser, sogar die Affen hätten dies gewusst (BA 12-027-0370/-0351/-0366 ff.). OO. räumte ein, am 14. April 2016 sei im PIU- Hauptquartier angenommen worden, die festgenommenen Personen würden von der NIA gefoltert werden.
e) Entgegen der Darstellung des Beschuldigten, verdeutlicht das staatliche Ver- halten gegenüber den UDP-Kundgebungsteilnehmenden, dass es primär nicht um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. um die Sicherstellung des Strassenverkehrs ging, andernfalls hätte man die Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 auflösen können und die Personen nicht einsperren, misshandeln und sie einem abgesonderten, unmenschlichen «Haftsetting» aussetzen müssen. Das Vorgehen gegen die Oppositionellen zeigte ein altbekanntes Vorgehen unter Jammehs langjähriger Herrschaft, da sie seinen Machterhalt bedrohten oder
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SK.2023.23 störten (vgl. E. 5.3 Kontextelemente). Durch die Verhaftung sämtlicher führenden Mitglieder der UDP am 14. und 16. April 2016 konnte die Oppositionspartei lahm- gelegt werden. Die Fragen, die bei den Verhören vor dem NIA-Untersuchungs- panel den Demonstranten gestellt wurden, machen deutlich, dass die Parteizu- gehörigkeit der Verhörten und ihre Solidarisierung mit der Opposition ausschlag- gebend dafür waren, wie von staatlicher Stelle mit ihnen umgegangen wurde. Misshandlung von Persönlichkeiten der Opposition und deren Abschottung nach aussen wurden wiederholt als Mittel eingesetzt, um Jammehs Wiederwahl zu si- chern. Die Isolierung und massive Schlechterstellung von (politisch) unliebsamen Personen bzw. von Oppositionellen in Haft im Vergleich zu anderen Gefangenen war nicht Resultat eines ressourcenarmen Staates, sondern wesentlicher Teil des Unterdrückungsprogramms. Zum gleichen Ergebnis, wonach eine gut funk- tionierende, auf Repression ausgelegte Zusammenarbeit zwischen den Sicher- heitsbehörden bestand, gelangte im Übrigen auch die TRRC.
f) Zusammenfassend lassen die dargestellten Abfolgen zweifelsfrei den Schluss zu, dass eine aktive Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte zwecks Unterdrü- ckung der Opposition stattfand. Sämtliche Sicherheitskräfte wussten implizit oder explizit, dass die NIA folterte. Die Tatsache, dass jeder Sicherheitsdienst im Sinne einer Arbeitsteilung eigene «Tasks» hatte, und die Polizei bei den Verhö- ren im NIA-Konferenzraum im April 2016 nicht befragen durfte, steht der An- nahme einer Kooperation nicht entgegen. Währenddem die Polizei die UDP-Mit- glieder festnahm, sie zwischen verschiedenen Haftorten hin- und herführte sowie an die NIA übergab, misshandelte und verhörte letztere die Personen. Die Ge- fängnisse dienten wiederum einerseits dazu, die noch zu misshandelnden und/oder misshandelten politischen Oppositionellen ohne Hafttitel aufzunehmen, sie zur Verfügung zu halten und vor der Öffentlichkeit zu verstecken, damit ihre sichtbaren Misshandlungen und Verletzungen nicht gesehen wurden. Anderer- seits diente das Gefängniswesen dazu, die Personen mittels widrigsten, spezi- fisch für «politische Häftlinge» vorgesehenen Haftbedingungen «zu brechen» und zu dehumanisieren. Die Darstellung, es habe eine «einseitige» Zusammen- arbeit bestanden, ist damit widerlegt. 7.5.3.5 Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten
a) Laut Anklageschrift Ziffer 1.5.5.2 sei der Beschuldigte am 14. April 2016 zwi- schen 15:00 und 16:30 Uhr ins PIU-Hauptquartier gekommen, wo die weitere Vorgehensweise bestimmt worden sei. Danach seien fünf Personen als Ringfüh- rer identifiziert und zur NIA gebracht worden. Der Beschuldigte bestritt in seinen Einvernahmen im Vor- und Hauptverfahren, am 14. April 2016 im PIU- und im NIA- Hauptquartier gewesen zu sein. Überdies stellte er sich auf den Standpunkt, für die angeklagten Taten nicht verantwortlich zu sein (SK 127.721.1213/-1235).
b) Zur Anwesenheit am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier und zur Rolle des Beschuldigten liegen den Akten sich widersprechende Aussagen zu Grunde. Da- mit drängt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen auf.
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SK.2023.23 aa) In den Aussagen des Beschuldigten zu den Geschehnissen vom 14. Ap- ril 2016 fällt auf, dass sie Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten. Auch zu seiner konkreten Rolle am 14. und 16. April 2016 finden sich inkohärente Aus- führungen seitens des Beschuldigten. Insgesamt erscheinen seine Antworten zu- dem vage: Im Vorverfahren führte der Beschuldigte zu Beginn aus, er habe Gambia im Sep- tember 2016 verlassen müssen, da er Befehle des Präsidenten verweigert habe, so namentlich auf eine demonstrierende Menge schiessen zu lassen (BA 13-001- 0007). Monate später (19.10.2017) und nach Anwaltswechsel kann sich der Be- schuldigte an den 14. und 16. April 2016 erinnern, insbesondere an den Einsatz der PIU zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Auf Rückfrage, weshalb er sich an diese zwei Daten erinnere, antwortete er allerdings nur noch: «Aus keinem bestimmten Grund; es ist einfach noch nicht allzu lange her». In seiner Einvernahme vom 29. August 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage zum 14. und 16. April 2016 (BA 13-001-0628 ff.). Drei Jahre später (10.06.2021) beantwortete er die Frage, was er am 14. April 2016 gemacht habe, mit: «Alles was ich weiss ist, dass ich nicht bei der PIU war». Erst auf Nachfrage hielt der Beschuldigte schliesslich fest, am 14. April 2016 im Büro gearbeitet zu haben (BA 13-001-0977). Demgegenüber machte er zum 16. April 2016 geltend – der 16 April 2016 sei auf ein Wochenende gefallen – er sei damals zur PIU gegan- gen, da ein unbewilligter Protest stattgefunden habe. Der Beschuldigte fügte an, dass alles, was den Führer einer Partei – JJ. – betreffe, «leicht ausser Kontrolle» geraten könne (BA 13-001-0982). Beim geschilderten Aussageverhalten des Be- schuldigten fällt auf, dass er erst spät im Verfahren vorbringt, am 14. April 2016 nicht im PIU-Hauptquartier gewesen zu sein. Die Darstellung des Beschuldigten, weshalb bei der zweiten unbewilligten Demonstration vom 16. April 2016 seine Anwesenheit bei der PIU erforderlich war, nicht hingegen am 14. April 2016, er- scheint nicht durchwegs plausibel, da an beiden Tagen eine vergleichbare Situa- tion bestand – es fand jeweils eine unbewilligte Protestkundgebung der politi- schen Opposition statt, wobei die Demonstration vom 16. April 2016 aufgrund der Umstände (Folter und Tod von N.) eine grössere Brisanz barg. Weiter hob der Beschuldigte im Vorverfahren hervor, der IGP – und nicht er als Innenminister – habe die Verantwortung für die unbewilligten Demonstrationen vom 14. und 16. April 2016 innegehabt (BA 13-001-0978/-0983). Der Beschul- digte wies darauf hin, am 14. April 2016 habe der IGP zweimal versucht, ihn zu erreichen, um ihn über die Demonstration zu informieren (BA 13-001-0977). Die in den Akten enthaltenen Telefonnachweise zeigen allerdings, dass der initiale Kontaktversuch vom Beschuldigten ausging, indem er am 14. April 2016 um 15:11 Uhr die Rufnummer des IGP anwählte. Der IGP kontaktierte den Beschul- digten erstmals um 15:15 Uhr; das Telefonat dauerte rund 2 Minuten. Somit fällt weiter auf, dass der Beschuldigte versucht, von sich ein Bild eines passiven In- formationsempfängers zu zeichnen und hierfür Vorgänge zu seinen Gunsten dar- legte, die nachweislich anders verliefen. Zum Inhalt des telefonischen Austauschs mit dem IGP PP. vom 14. April 2016 gab der Beschuldigte an, sich daran nicht zu erinnern; es habe sich um einen
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SK.2023.23 üblichen Kontakt zwischen IGP und Minister gehandelt (BA 13-001-0978). Auch auf die Frage, um was für ein Treffen es sich am 14. April 2016 in seinem Büro gehandelt habe, erklärte der Beschuldigte, sich nicht mehr zu erinnern (BA 13- 001-0977). Währenddem der Beschuldigte vorgibt, am 14. April 2016 bloss passiver Infor- mationsempfänger des IGP gewesen zu sein, sah er sich am 16. April 2016 al- lerdings veranlasst, aktiv zu werden und den IGP über die Folgedemonstration zu unterrichten, damit dieser «die notwendigen Schritte unternehmen könne» (BA 13-001-0983). Drei Monate später konkretisierte der Beschuldigte dies in seiner Einvernahme und führte aus, er habe am 16. April 2016 den IGP instruiert, die Verwundeten zu versorgen und ihnen Essen zu geben (BA 13-001-1066). Damit widerspricht sich der Beschuldigte in seiner Darstellung im Parteivortrag (SK 127.721.1216 ff.), er sei operativ nicht tätig gewesen und habe als Innenmi- nister gegenüber der Polizei und dem Gefängnisdienst keine Kompetenzen und Befugnisse auf operativer Ebene verfügt. Die erwähnten Aussagen des Beschul- digten machen zweierlei deutlich: Erstens gibt der Beschuldigte zu erkennen, sich in der Verantwortung gesehen zu haben, falls unbewilligte Kundgebungen stattfanden und er vor Ort erschien, wenn eine Angelegenheit «ausser Kontrolle» geraten könnte. Zweitens zeigt der Beschuldigte, bei unbewilligten Demonstrati- onen willens und in der Lage gewesen zu sein, zu agieren und dem IGP zu dik- tieren, wie dieser zu handeln habe. Zwar gab IGP PP. in seiner Einvernahme im Vorverfahren teilweise an, er habe sich vom Innenminister nicht in seine Arbeit dreinreden lassen, seine Aussagen zeigen aber insgesamt, dass er den Innen- minister (den Beschuldigten) als seine Ansprechperson betrachtete und dieser ihm, dem IGP, entsprechend dem gesetzlichen Vorgesetztenverhältnis Weisun- gen erteilte (BA 12-030-0267 f./-0275). Weisungen erteilte der Beschuldigte ins- besondere, wenn es die Zusammenarbeit der Polizei mit der NIA betraf. Entspre- chend hielt PP. fest, der Innenminister habe ihn regelmässig («usually») ange- wiesen, zur NIA zu gehen, wenn etwas passiere, um dort «the correct thing» zu tun (BA 12-030-0117/-0210/-0314). Dass zwischen Innenminister und IGP ein intensiver und regelmässiger Austausch stattfand, belegen nicht bloss ihre jewei- ligen Aussagen, sondern dokumentieren auch die zahlreichen Telefonate, oft mehrmals täglich, sowie die dokumentieren Textnachrichten, worin der Beschul- digte vom IGP über polizeiliche und sicherheitsrelevante Vorkommnisse im Land informiert wurde. Inkohärente Aussagen des Beschuldigten finden sich auch bezüglich Gefängnis- besuche. Währenddem der Beschuldigte im Vorverfahren noch angab, als Mit- glied im nationalen Sicherheitsrat an Gefängnisbesuchen teilgenommen zu haben, wobei ihm als Innenminister das «Prison Visiting Committee» unterstanden habe, gab er vor der Strafkammer zu Protokoll, für Gefängnisbesuche nicht verantwort- lich gewesen zu sein. Demgegenüber vermitteln wiederum seine Aussagen und Ausführungen im Parteivortrag zu den Haftbedingungen (SK 127.721.1233), dass sich der Beschuldigte als für die Haftbedingungen zuständig betrachtete und die prekären Zustände kannte, hob er doch vor Gericht hervor, was er alles unternommen habe, um die Haftkonditionen in Gambia zu verbessern.
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SK.2023.23 bb) Wie aufgezeigt, hatte der Beschuldigte als Innenminister nicht lediglich poli- tische, sondern auch operative Funktionen (vgl. E. 6.1.4). Seine operative Tätig- keit zeigte sich bspw. bei den Vorkommnissen betreffend M., als der Beschul- digte einerseits den Gefängnisdirektor T. dazu anwies, Soldaten Zugang zum hospitalisierten Häftling M. zu gewähren und er andererseits schliesslich die Frei- gabe von M.s Leichnam veranlasste (vgl. E. 7.4.3.4 Rolle des Beschuldigten [Ziff.1.5.4 AKS]). Die vom Beschuldigten implizierte Darstellung, je höher er in der Hierarchie aufgestiegen sei, desto weniger Macht habe er besessen, ist un- glaubhaft. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass er die Verant- wortung je nach Vorwurf einer anderen Funktion zuschiebt, die er zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Tatvorwurfes nicht (mehr) innehatte. Mit anderen Wor- ten: War der Beschuldigte Innenminister, schiebt er die Verantwortung auf den IGP. War der Beschuldigte IGP, so schiebt er die Verantwortung auf den Innen- minister oder den stellvertretenden IGP. So gab der Beschuldigte einerseits zu Protokoll, als Innenminister habe er dem IGP anlässlich der Demonstration im April 2016 keine Anweisungen erteilt, da der IGP alles veranlassen könne, «was er [IGP] für richtig» halte und dieser für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig sei (BA 13-001-0978/-0983). Andererseits führte der Be- schuldigte, zu seiner damaligen Funktion als IGP befragt, aus, er habe als IGP mehrheitlich nur «politische und repräsentative» bzw. administrative Aufgaben wahrgenommen (BA 13-001-0053). Diese verschiedenen Aussagen des Be- schuldigten über die Verantwortung und Funktion des IGP stehen sich demnach diametral entgegen. Als Innenminister stand der Beschuldigte nicht nur mit dem IGP, sondern auch mit dem Generaldirektor der Gefängnisse in regelmässigem Austausch. Der Be- schuldigten bestreitet grundsätzlich nicht und auch die Aussagen von T. und AA. belegen (vgl. E. 7.4.3.3), dass der Beschuldigte über das Gefängniswesen gut unterrichtet war und mit dem ihm unterstellten Gefängnisdirektor T. im Austausch stand. In Anbetracht der politischen Kundgebung der Oppositionspartei im Wahl- jahr, die im Fokus des Sicherheitsapparats stand und mit höchster Priorität be- handelt wurde, wie das damalige Aufgebot der PIU und die Anwesenheit von Führungspersonen aus dem Sicherheitsapparat im PIU-Hauptquartier verdeutli- chen, überzeugt es nicht, dass der Beschuldigte an diesem besonderen Tag aus- schliesslich in seinem Büro gewesen, dem «business as usual» nachgegangen und lediglich mit dem IGP telefonischen Kontakt gehabt haben will. Der Beschul- digte war Präsident Jammehs Vertrauensperson (vgl. E. 6.2). Seine Funktion als Innenminister und sein Einsitz im nationalen Sicherheitsrat verlangten von ihm, bei derlei Vorfällen über Entwicklung und Ausgang genau im Bilde zu sein und die Situation unter Kontrolle zu haben, umso mehr als Präsident Jammeh an je- nen Tagen landesabwesend war. cc) Der Beschuldigte anerkennt, sich nach der Folgedemonstration der UDP-Mit- glieder vom 16. April 2016 gleichentags im PIU-Hauptquartier eingefunden zu haben. Seine Anwesenheit untermauert die Aussage von JJ., der die Anwesen- heit des Innenministers bezeugte, unter Hinweis, dieser habe die festgenomme- nen Personen begutachtet (BA 12-043-0098 f./-0121).
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SK.2023.23 Über die Anwesenheit des Beschuldigten am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier liegen mehrere Aussagen von Privatklägern, Zeugen und Auskunftspersonen vor: Die beiden Privatklägerinnen H. und I. schilderten im Vor- und Hauptverfahren wiederholt, im PIU-Hauptquartier gehört zu haben, der Innenminister sei vor Ort. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (SK 127.721.1225) haben somit I. und H. in ihren Aussagen die Anwesenheit des Beschuldigten bei der PIU nicht ausgeschlossen. Die drei weiteren festgenommenen UDP-Mitglieder P., J. und O. gaben zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier anwesend gewesen. Laut P. habe der Beschuldigte gesagt, die «big fat people» unter den Verhafteten zur NIA zu bringen. Auch O. bezeugte im Vor- und Hauptverfahren wiederholt, der Innenminister sei bei der PIU gewesen. Er schilderte, der Beschuldigte habe zusammen mit DG-NIA TT. dazu angewiesen, dass er (O.) und weitere Personen zur NIA gebracht würden, wo sie eine «VIP- Behandlung» erhalten sollten. P.s und O.s Zeugenaussagen werden unter- mauert durch J.s Aussage im Vorverfahren, wonach im Anschluss an die Ankunft des Beschuldigten im PIU-Hauptquartier unter den hochrangigen Personen ein «Meeting» stattgefunden habe und der Beschuldigte daraufhin gesagt habe, sie seien mitzunehmen. Entgegen dem Beschuldigten (SK 127.721.1224 m.V.a. BA 12-038-0033/-0034) erachtet das Gericht P.s Aussagen nicht als wider- sprüchlich. P. gab in seiner Einvernahme – wie auch die weiteren vorstehend erwähnten Personen – Aussagen vom Hörensagen als solche zu erkennen. Die Aussagen von H., I., P., O. und J. stehen nicht im Widerspruch zueinander, son- dern stützen und ergänzen sich. Ihre wiederholten Angaben zur Anwesenheit und zum Verhalten des Beschuldigten im PIU-Hauptquartier sind kohärent und ent- halten auch detaillierte Schilderungen der Vorgänge. Die damit einhergehend be- schriebenen Begleitumstände sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Beteiligte aus den Reihen der Polizeibehörde äusserten sich im Vorverfahren ebenfalls zur damaligen Anwesenheit des Beschuldigten bei der PIU. PIU-Kom- mandant OO. gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 14. April 2016 im PIU- Hauptquartier gewesen, da damals jeder habe kommen müssen, um nicht den Kopf zu riskieren. OO.s Schilderung, der Beschuldigte sei ca. 30 Minuten nach Eintreffen der Gefangenen auf dem PIU-Gelände angekommen, passt in zeitli- cher Hinsicht zur Zeugenaussage von O., wonach der Beschuldigte als letzter erschienen sei. Ebenso im Einklang mit der Aussage von OO. steht J.s Schilde- rung, vor dem Eintreffen des Beschuldigten gehört zu haben, es werde auf den Minister gewartet. Der Polizeibeamte QQ. äusserte sich dahingehend, den Innenminister nicht gesehen, jedoch vernommen zu haben, dieser sei anwesend. Der IGP PP. führte aus, den Beschuldigten nicht gesehen zu haben, unter gleich- zeitigem Hinweis, der Innenminister sei vor oder nach ihm bei der PIU erschie- nen. Die Aussage des IGP verdeutlicht, dass die Schlussfolgerung des Beschul- digten zu kurz greift, wenn er geltend macht, Aussagen von Personen, die ihn im vorliegenden Verfahren oder auch im NIA-9 Verfahren als nicht anwesend be- zeichneten, würden seine fehlende Anwesenheit belegen. Die verschiedenen Wahrnehmungen lassen sich u.a. auf die versetzten Ankunftszeiten,
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SK.2023.23 Grössenverhältnisse des Areals und die Menschenmenge zurückführen. Anzu- merken bleibt, dass die Frage einer allfälligen Anwesenheit des Beschuldigten im NIA-9 Verfahren nicht Untersuchungsthema war, selbst wenn der Name des Beschuldigten an wenigen Stellen im Urteil in Erscheinung tritt. In CC.s protokol- lierter Aussage gegenüber der gambischen Polizei wird der Beschuldigte zu- nächst nicht unter den namentlich genannten anwesenden Personen erwähnt. Demgegenüber wird im NIA-9 Urteil CC. dahingehend zitiert, am 14. April 2016 den Innenminister, den IGP, General S., den PIU-Kommandanten sowie weitere ranghohe Sicherheitsbeamte im PIU-Hauptquartier angetroffen zu haben. Wei- tere Personen, die laut NIA-9 Urteil vor dem «High Court of Gambia» den Namen des Beschuldigten als anwesend erwähnten, sind TTT. und J. Der Beschuldigte machte in der Hauptverhandlung geltend, CC. habe die Daten verwechselt und TTT.s Aussage im NIA-9 Urteil sei dahingehend zu verstehen, dass dieser sich auf den IGP PP. und nicht auf den Beschuldigten bezogen habe. Zudem ist festzuhalten, dass keine Aussagen aktenkundig sind, wonach eine Person geschildert hätte, den Beschuldigten am 14. April 2016 an einem anderen Ort als im PIU- und im NIA-Hauptquartier gesehen zu haben. Mehrere Personen haben im vorliegenden Verfahren und vor der gambischen Polizei ausgesagt, den Beschuldigten damals (auch) bei der NIA gesehen zu haben. dd) Zur Beurteilung der Anwesenheit und Rolle des Beschuldigten sind schliess- lich auch seine bei ihm in der Asylunterkunft beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer beizuziehen, deren Urheberschaft der Beschuldigte anerkannt hat (BA B10-001-01-0043 f.; SK 127.731.041; s.a. E. 7.5.1.10 Handnotizen). Darin vermerkte der Beschuldigte, der Präsident habe ihn angewiesen, die Polizei zu instruieren, am 14./16. April 2016 auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten, wozu er sich geweigert habe («... ordered me to instruct the police to shoot and kill the 14 or 16 demonstrators I refused ...»; BA B10-001-01-0044). Der Vermerk impliziert den direkten Kontakt des Beschuldigten mit Präsident Jammeh, und zwar im Zeitraum, als die Demonstration sich anbahnte oder be- reits im Gange war. Weiter geht aus der Handnotiz hervor, dass es der Beschul- digte war, der die verhafteten Personen der NIA übergab («which I did»), die in der Folge schwer gefoltert worden seien, was u.a. zum Tode von N. geführt habe (BA B10-001-01-0043). Zu seinen einzelnen handschriftlichen Vermerken be- fragt, bestritt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vor Gericht, vom Präsiden- ten angewiesen worden zu sein, auf Demonstranten und Oppositionelle zu schiessen und sie zu töten. Auch macht der Beschuldigte geltend, inhaltlich falsch notiert zu haben, dass er die von der Polizei festgenommenen Personen der NIA übergeben habe. Hingegen sei der vermerkte Teil «Took over the PIU» inhaltlich zutreffend, da im Mai 2016 der Präsident die PIU General S. unterstellt habe (SK 127.731.041). Es fällt auf, dass der Beschuldigte vor Gericht geltend machte, es habe sich bloss jener Teil seiner Handnotizen so abgespielt, wie inhaltlich von ihm festgehalten, der ihn entlastet. Die Frage, weshalb seine Handnotizen aus dem Koffer inhaltlich falsche Passagen enthalten würden, beantwortete der Beschuldigte in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung nicht (SK 127.731.043). Demgegenüber
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SK.2023.23 führte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme vom 26. Januar 2017 vor kantonaler Strafbehörde noch aus, sich den Befehlen des Präsidenten verweigert zu haben, so namentlich auf eine demonstrierende Menge zu schiessen, weswe- gen er Gambia im September 2016 habe verlassen müssen (BA 13-001-0007). Der Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er sieben Jahre später, nach Kenntnis der Anklagevorwürfe, vor Gericht neuerdings bestreitet, eine solche Tötungsdirektive des Präsidenten erhalten zu haben, nachdem der Beschuldigte seine Urheberschaft der Handnotizen anerkannte, worin er die erhaltene Tö- tungsdirektive handschriftlich vermerkte. Die fehlende Strukturierung und inhaltlichen Wiederholungen in den Handnotizen aus dem Koffer des Beschuldigten legen nahe, dass es sich um ein Gedächtnis- protokoll handelte. Zu beachten ist, dass die Handnotizen des Beschuldigten aus dem Dossier des SEM, worin dieselben Vorfälle wie auf den beschlagnahmten Handnotizen aus dem Koffer geschildert werden, vom Beschuldigten strukturiert niedergeschrieben wurden und insofern auf eine zeitlich nachgelagerte Nieder- schrift hindeuten. Dass die Handnotizen aus dem Koffer des Beschuldigten zeitlich vor jenen zu Handen des SEM entstanden sind, indiziert nebst deren Unstruktu- riertheit auch die im Handkoffer des Beschuldigten vorgefundene verwendete Schreibunterlage in Form eines Notizblocks schwedischer Herkunft. Dieser weist auf der Rückseite einen Barcode und die Beschriftung «SENSE www.sense- ab.se» auf (BA B10-01-001-01-0069; 10-001-0284). Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Einreise in die Schweiz für über sechs Wochen in Schweden auf, wo er vergeblich einen Asylantrag stellte. Insofern dürfte es naheliegend sein, dass die Handnotizen aus dem Koffer bereits in Schweden und damit vor den Hand- notizen zu Handen des Asylverfahrens in der Schweiz verfasst wurden. Die Un- terlagen aus dem Dossier des SEM sind zu Ungunsten des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. E. 1.8.1.2 zur Verwertbarkeit der Beweismittel). Da jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, in den im Asylverfahren eingereichten Handnotizen und in den Aussagen des Beschuldigten vor dem SEM den Beschuldigten Ent- lastendes geltend gemacht wurde, sind diese Beweismittel aus dem SEM-Dos- sier zu Gunsten des Beschuldigten in die Beurteilung miteinzubeziehen: Inhaltlich ähnlich wie in den Handnotizen aus dem Koffer verwies der Beschul- digte vor dem SEM darauf hin, der Präsident habe ihm angeordnet, dem IGP den Auftrag zu erteilen, auf die Demonstranten zu schiessen und sie zu töten. Abwei- chend zur Handnotiz aus dem Koffer, wo er zur Anordnung, die Festgenommenen seien an die NIA zu übergeben, notierte: «which I did» (BA B10-001-01-0044), machte der Beschuldigte im Asylverfahren geltend, der Präsident habe via den IGP («this time through the IGP») angeordnet, sämtliche festgenommenen Per- sonen ins «Mile 2» zu transferieren. Der Anordnung entsprechend habe die NIA die Ringführer, inklusive N., im Gefängnis abgeholt (BA 18-101-0063/-0131 Ziff. 3). An anderer Stelle notierte der Beschuldigte ebenfalls zu Handen des SEM, der Präsident habe dem IGP die Direktive erteilt, die Demonstranten vom 14. Ap- ril 2016 ins «Mile 2» zu bringen (BA 18-101-0128). In seiner Einvernahme vor dem SEM machte der Beschuldigte geltend, der Präsident habe ihn (den Be- schuldigten) übergangen und seine Anweisungen via General S. dem IGP erteilt
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SK.2023.23 (BA 18-101-0063), da schliesslich der Präsident die PIU direkt General S. unter- stellt habe (BA 18-101-0064). Bei einem Vergleich der Darstellungen des Be- schuldigten aus dem Asylverfahren mit seinen bei ihm beschlagnahmten Hand- notizen aus dem Koffer wird offensichtlich, dass die Version vor dem SEM den Beschuldigten in einem besseren Licht darstellen sollte: Divergierend zu seinen Handnotizen aus dem Koffer machte der Beschuldigte im Asylverfahren geltend, er sei übergangen worden, indem der IGP nicht mehr von ihm, sondern via Ge- neral S. Anweisungen des Präsidenten erhalten habe, und die PIU sei General S. unterstellt worden. Damit sind die entsprechenden Beweismittel aus dem Asyl- dossier zu Gunsten des Beschuldigten zu verwerten. Allerdings beurteilt die Straf- kammer die Version des Beschuldigten zu Handen des SEM, worin er mittels Einflechtens von General S. und des IGP (PP.) einen Macht- und Kontrollverlust impliziert, als unglaubhaft. Gegen die neu vorgebrachte Befehlskette spricht schliesslich auch, dass der IGP PP. im «witness statement» und in seinen Ein- vernahmen vor der Bundesanwaltschaft weder den Präsidenten noch General S. nicht einmal andeutungsweise als Personen erwähnte, die ihm Anweisungen er- teilt hätten. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Personen teilweise wieder- holt, erlebnisbasiert und kohärent ausgesagt haben, den Beschuldigten am 14. Ap- ril 2016 im PIU-Hauptquartier gesehen zu haben. QQ. und OO. haben glaubhaft darauf hingewiesen, damals sei erwartet worden, sich als Loyalitätsbekenntnis gegenüber Präsident Jammeh vor Ort zu zeigen. Der Beschuldigte besass als Innenminister auf gesetzlicher Basis und in der Praxis im Bereich Bewilligungs- verfahren für öffentliche Versammlungen, Festnahmen und Inhaftierungen weitrei- chende operative Kompetenzen. Davon machte er rege Gebrauch (vgl. E. 6.1.4). Das Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich seiner Anwesenheit und Rolle am 14. April 2016 ist ausweichend bzw. vage, beschönigend, vereinzelt inkonsis- tent und durch mehrere Aussagen widerlegt. Insgesamt wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark belastet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2021 vom
31. Januar 2023 E. 3.2.3 zur Würdigung von Aussageverhalten). Im Ergebnis gelangt die Strafkammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte am 14. April 2016 im PIU-Hauptquartier anwesend war und seine entlastende Darstellung im Asylverfahren als Schutzbehauptung zu werten ist. Seine Be- hauptung über inhaltlich richtige und falsche Passagen in seinen Handnotizen aus dem Koffer überzeugen nicht. Das Gericht hat keine verbleibenden Zweifel, dass die vom Beschuldigten im Sinne eines Gedächtnisprotokolls beschriebenen Vorgänge und Ereignisse in seinen beschlagnahmten Handnotizen den tatsäch- lichen Gegebenheiten entsprachen. Es wäre nicht nachvollziehbar bzw. lebens- fremd anzunehmen, der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Innenminister und bei Abwesenheit des Präsidenten im Ausland bei solch brisanten Vorgängen im Land im Sinne eines «business as usual» im Büro gearbeitet und sich keine unmittelbare Kenntnis der Vorgänge verschafft. Dass der handschriftliche Ver- merk des Beschuldigten über sein operatives Verhalten, er habe die Demonst- ranten der NIA übergeben («which I did»), den Tatsachen entspricht, wird durch die glaubhaften Aussagen von P., O. und J. belegt. P. und O. bezeugten, gehört
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SK.2023.23 zu haben, wie der Beschuldigte angewiesen habe, die «big fat people» unter den Verhafteten (P.) bzw. sie für eine «VIP-Behandlung» (O.) zur NIA zu bringen. Übereinstimmend äusserte sich auch die Auskunftsperson J. Damit ist die An- weisung des Beschuldigten im PIU-Hauptquartier erwiesen, die an der Kundge- bung vom 14. April 2016 Festgenommenen seien der NIA auszuliefern. Aber selbst wenn der Beschuldigte nicht dort gewesen sein sollte, wovon die Straf- kammern, wie gesagt, nicht ausgeht, so resultiert aus seiner Handnotiz, dass er die ihm unterstellte Polizeibehörde zumindest per Telefon angewiesen haben musste, die festgenommenen Oppositionellen aus der Polizeihaft der NIA zu übergeben. Seine physische Präsenz vor Ort war hierzu nicht erforderlich. Anhaltspunkte, wonach der IGP PP. eigenmächtig gehandelt hätte, liegen keine vor. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass der Generaldirektor der Ge- fängnisse nach eigenem Gutdünken – ohne die Zustimmung seines Vorgesetz- ten, d.h. des Beschuldigten – die festgenommenen Demonstranten ohne Hafttitel im «Mile 2» aufnahm und sie zur Verfügung von NIA-Mitarbeitenden hielt. Weder der IGP noch der Generaldirektor der Gefängnisse erwähnten jeweils eine an- dere Autoritätsperson als den Beschuldigten (s.a. E. 7.4.3.4 Rolle des Beschul- digten betr. M.). Der wiederholt vorgebrachte Einwand des Beschuldigten (SK 127.721.1232), der Hochsicherheitstrakt des «Mile 2» sei seit 2006 von der Staatsgarde übernommen worden und ihm als Innenminister nicht unterstanden, wertet die Strafkammer als Schutzbehauptung. Ein solcher Sonderbereich war gesetzlich nicht vorgesehen. T.s «Orderly» AA., der jahrelang im Gefängnis «Mile 2» als Gefängniswärter arbeitete, verneint in seiner Einvernahme vor Ge- richt, dass es einen Bereich gegeben habe, der nicht T. unterstanden sei. Die Aussagen der von der Verteidigung im Parteivortrag zitierten Personen P., CCC. und D. (SK 127.721.1232), die im Sicherheitstrakt des «Mile 2» inhaftiert waren, zeigen exemplarisch, dass im «Mile 2» das Gefängnispersonal bzw. das dem Innenministerium zugeordnete Gefängniswesen, mit der NIA und den «Junglers» kooperierte (vgl. 12-023-0099; 12-038-0112; 12-044-0019/-0031/-0061 f./-0109). Seine E-Mail vom 1. Juli 2014 an die Sekretariatsmitarbeiterin, worin er sich zum einer EU-Delegation verweigerten Zugang zum «Mile 2» anerkennend äusserte («Keep it [gemeint Zugangsverweigerung] up»), zeigt, dass der Beschuldigte als Innenminister über das Gefängniswesen bestimmte. Der Beschuldigte machte in seiner E-Mail deutlich, dass er es gewesen war, welcher der EU-Delegation be- reits vorab zu verstehen gab, was sie sich von einem Besuch versprechen durfte (BA 13-001-0853). Der Beschuldigte entschied über das ihm zugeordnete Ge- fängniswesen. Daher war es auch seine Entscheidung, zu kooperieren. Der Ent- scheid zur Kooperation war eine politische Massnahme, für die sich der Beschul- digte grundsätzlich als verantwortlich betrachtete. 7.5.3.6 Im Ergebnis sind die einzelnen angeklagten Sachverhaltskomplexe betreffend N., J., O., H., I. und P. aufgrund des Gesagten und wie nachfolgend aufgezeigt erstellt:
a) N. (Ziff. 1.5.5.4 f. AKS) N. wurde mit J., O. und den zwei weiteren als Ringführer identifizierten Personen, SSS. und TTT., am 14. April 2016 am späteren Nachmittag von Beamten der PIU
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SK.2023.23 und der NIA vom PIU- zum NIA-Hauptquartier transportiert, wo sie ca. um 17:00 Uhr gefilmt wurden. Nachdem N.s Personalien und Fingerabdrücke erfasst worden waren, traktierten ihn maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder mit Schlä- gen. Auf Befehl von DG-NIA TT. wurden die Festgenommenen «aufgewärmt», woraufhin N. am ganzen Körper massiv geschlagen wurde. Die Anweisung lau- tete, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten. Die Maskierten schlugen N. mit blossen Händen und mittels aus Autoreifen ge- fertigten Schlagutensilien mit dem Zweck, ihn für das nachfolgende Verhör gefü- gig zu machen. In der Folge blutete N. und sein Handgelenk war gebrochen. Der offensichtlich verletzte N. wurde in der Folge im Konferenzraum der NIA von einem NIA-Untersuchungsgremium, dem auch DG-NIA TT. persönlich beiwohn- te, befragt, insbesondere zu seinen Personalien und politischen Aktivitäten, zur Organisation der unbewilligten politischen Kundgebung und den an der Kundge- bung mitgeführten Bannern. Anschliessend wurde er mit anderen Festgenom- menen (u.a. mit J. und O.) in der berüchtigten «Bambadinka-Zelle» – einem klei- nen, unmöblierten, dunklen und mückenverseuchten Verlies – eingesperrt. Am frühen Morgen des 15. April 2016 schlugen dieselben maskierten NIA-Mitarbeiter N., den sie über einen Tisch legten, erneut über eine längere Zeitdauer massiv am ganzen Körper, so dass er blutüberströmt war und überall am Körper, auch am Kopf, Verletzungen aufwies. Sie übergossen ihn mit kaltem Wasser, wobei N. zunächst noch schwer atmete und danach verstarb, wie J., die dessen Miss- handlungen aus nächster Nähe mitbekam, wiederholt schilderte. Der Arzt QQQQ. wurde herbeigerufen, um N.s Tod festzustellen. N.s Todesursache wurde in der Folge zur Vertuschung der Tat falsch beurkundet, wie die Schuldsprüche des NIA-9 Urteils untermauern. Das NIA-9 Urteil, die zahlreichen «statements» aus dem NIA-9 Verfahren und der Exhumierungsbericht zeigen, dass N.s Leichnam umgehend nach Versterben von mehreren NIA-Mitgliedern in Tanji vergraben worden war.
b) J. (Ziff. 1.5.5.6 – 1.5.5.8 AKS) J. wurde mit N., O. und den beiden weiteren als Ringführer identifizierten Perso- nen am 14. April 2016 von Beamten der PIU und der NIA vom PIU- zum NIA- Hauptquartier transportiert, wo sie um ca. 17:00 Uhr gefilmt wurden. J.s Perso- nalien und Fingerabdrücke wurden erfasst und ihr wurden Fragen zur politischen Kundgebung gestellt. Auf Befehl von DG-NIA TT., die Festgenommenen seien «aufzuwärmen», um sie für die anschliessende Befragung gefügig zu machen, wurde J. gezwungen, sich auf den Tisch zu legen. Die Anweisung lautete, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten (vgl. vorste- hende E. 7.6.3.7.a zu N.). Daraufhin traktierten maskierte NIA-Spezialeinheits- mitglieder sie am ganzen Körper mit massiven Schlägen, schlugen ihren Kopf an die Wand und drohten ihr, sie zu erhängen und an Krokodile zu verfüttern. Für die Schläge setzten die NIA-Mitarbeiter aus Autoreifen gefertigte Schlagutensi- lien und einen Schlagstock ein. Es ist offensichtlich, dass J. in Todesangst ver- setzt wurde. Die verwundete und blutende J. wurde anschliessend im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungsgremium im NIA-Konferenzraum insbesondere zu ihren politischen Aktivitäten und zur Organisation der
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SK.2023.23 Kundgebung befragt. Nach der Befragung wurde sie mit anderen Festgenomme- nen (u.a. mit O. und N.) in der «Bambadinka-Zelle» des NIA-Hauptquartiers ein- gesperrt. Am frühen Morgen des 15. April 2016 wurde J. erneut gezwungen, sich auf einen Tisch zu legen. Dieselben maskierten NIA-Mitarbeiter traktierten sie massiv am ganzen Körper, verspotteten sie als Zwiebel, drohten ihr mit dem Tod, schlugen ihr mehrmals ins Gesicht und übergossen sie mit kaltem Wasser. Ausserdem versetzten sie J. in Todesangst, indem sie das zu-Tode-Misshandeln von N. aus nächster Nähe mitverfolgen musste und damit rechnete, ebenfalls umgebracht zu werden. Als direkte Folge der Schläge erlitt J. am ganzen Körper Verletzungen und war deshalb nicht mehr in der Lage, ohne Hilfe zu gehen. Namentlich zog sie sich mehrere offene Wunden, einen Fingerbruch sowie innere Blutungen am linken Arm zu. In der Folge wurde J. mit I. und H. in ein kleines Krankenzimmer der NIA-Klinik verlegt, wo sie sich zufolge der durch die Schläge erlittenen Ver- letzungen und der psychischen Misshandlungen in einem anhaltenden Angstzu- stand befand und während rund sieben Tagen medizinisch betreut werden muss- te. Ungefähr am 21. April 2016 wurde J. zusammen mit H. und I. in eine Zelle in der NIA gebracht, die mit einer einzigen Matratze ausgestattet war, mit dem Ziel, die Misshandlungen gegenüber der Öffentlichkeit zu verheimlichen und abzuwar- ten, bis ihr gesundheitlicher Zustand mindestens stabil genug war, um eine Ge- richtsverhandlung durchzustehen. Während ihrer Inhaftierung bei der NIA fürch- tete J., umgebracht zu werden, und litt an grossen Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wunden mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten. Am 28. April 2016 wurde J. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. I., H. und O.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit H. und I. in einer Zelle im Untersu- chungshafttrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Die drei Frauen muss- ten sich mit weiteren 20 Frauen eine überfüllte, verschmutzte und ohne mit aus- reichend Matratzen ausgestattete Zelle teilen. Dort mussten sie auf dem Boden schlafen, hatten einzig einen Eimer zur Verfügung, welcher sowohl für die Ver- richtung der Notdürfte als auch für die Körperpflege benutzt werden musste, und durften nur einmal täglich für ein paar Minuten die Zelle eine Schrittlänge verlas- sen. Das Gefängnispersonal wies die anderen Insassinnen an, keine Kontakte zu den drei Frauen zu unterhalten, da sie als politische Häftlinge galten. Ihren Familienangehörigen war es zu Beginn untersagt, Essen zu bringen. Medizini- sche Versorgung wurde ihnen erst bei erheblicher Verschlechterung des physi- schen Zustands gewährt, wobei sich diese auf die Verabreichung von Paraceta- mol beschränkte. Am 4. Mai 2016 wurde J. zusammen mit O., I. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde J. wiederum mit O., I. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh
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SK.2023.23 verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Während ihrer Inhaftierung waren J. sowie O., H., I. und P. grundsätzlich folgen- den, auf «politische Häftlinge» ausgerichteten Haftbedingungen ausgesetzt: Ver- weigerter Zugang zur Familie; kein frühzeitiger bzw. später nur beschränkter Zu- gang zu Anwälten; Vorenthaltung dringendst benötigter, geeigneter medizini- scher Behandlung; unzureichende Versorgung mit Essen und Wasser; fehlende Schlafmöglichkeiten in beengender, unhygienischer Zelle bei fehlender sanitärer Anlage; verweigerter Freigang im Aussenbereich; Angsterzeugung vor erneuter Misshandlung und/oder vor Versterben zufolge der Haftbedingungen. J.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Aufgrund des Ausmasses und der Intensität der Misshandlungen bei der NIA, die zu offenen Wunden, inneren Blutungen und u.a. zu einer Fingerfraktur führten, sowie der höchst prekären In- haftierungsbedingungen ist es glaubhaft, dass J. in der Folge unter «Flash- backs», Albträumen und Schlafproblemen litt, zumal auch eine medizinische Ab- klärung ergab, dass sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufwies. Die physische und psychische Gesundheit von J. war daher über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt. Dass die von J. in ihrer Einver- nahme im Vorverfahren geltend gemachte Augenerkrankung eine Folge ihrer Misshandlung sei, ist indes nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erstellt ist der von J.s Erben geltend gemachte Zusammenhang zwischen J.s Versterben am 25. Sep- tember 2023 und den Vorkommnissen im Nachgang zur Kundgebung vom
14. April 2016.
c) O. (Ziff. 1.5.5.9 – 1.5.5.11 AKS) O. wurde mit N., J. und den beiden weiteren als Ringführer identifizierten Perso- nen am 14. April 2016 von Beamten der PIU und der NIA vom PIU- zum NIA- Hauptquartier transportiert, wo sie um ca. 17:00 Uhr gefilmt wurden. Nachdem O.s Personalien und Fingerabdrücke erfasst worden waren, wurden ihm auf Be- fehl von DG-NIA TT., die Festgenommenen seien «aufzuwärmen», um sie für die anschliessende Befragung gefügig zu machen, von maskierten NIA-Spezialein- heitsmitgliedern die Arme hinter seinem Rücken gefesselt. Die Anweisung war, jeder der Festgenommenen solle ein Minimum von 35 Schlägen erhalten (vgl. vorstehende Erwägungen zu N. und J.). Die Maskierten schlugen O. auf ein Auge, drohten ihm mit dem Verlust eines Auges, einem Beinbruch und mit dem Tod. Weiter zogen sie O. die Kleider aus, fesselten ihn auf einen Tisch, verban- den ihm die Augen, verabreichten ihm an verschiedenen Körperstellen mittels Stromkabels Elektroschocks und teilten ihm mittels Schlagstöcken massive Schläge aus. Nach diesen Misshandlungen wurde O. mit anderen Festgenom- menen (u.a. N. und J.) in der «Bambadinka-Zelle» des NIA-Hauptquartiers ein- gesperrt. Der verwundete und am ganzen Körper blutende O. wurde noch im Verlaufe der Nacht im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungs- gremium im NIA-Konferenzraum insbesondere zu seinen politischen Aktivitäten
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SK.2023.23 und zur Organisation der Kundgebung befragt. Am frühen Morgen des 15. Ap- rils 2016 wurde O. wiederum derselben Gruppe von NIA-Mitarbeitern vorgeführt, die den gefesselten O. massiv am ganzen Körper schlugen und ihm mit einem Stromkabel Elektroschocks, u.a. durch Stromstösse auf den Penis, verabreich- ten. Als direkte Folge dieser Misshandlung erlitt O. am ganzen Körper Verletzun- gen, insbesondere am Arm und Rücken. Während längerer Zeit urinierte er Blut, kämpfte mit einem verschlechterten Sehvermögen und litt an Erinnerungs- schwund. Darüber hinaus wies O. offene Wunden am Rücken sowie am Arm auf und hatte ständig Schmerzen. Trotz seiner schlechten körperlichen Verfassung wurde O. wieder in die «Bambadinka-Zelle» verlegt, wo er bis am 28. April 2016 festgehalten und lediglich einmal medizinische Versorgung erhielt. Als NIA-Mit- arbeiter sahen, wie Blut aus O.s Penis lief, sagten sie ihm, sie würden sein Herz und die Nieren brauchen, falls er sterbe. Es ist offensichtlich, dass O. in Todes- angst versetzt wurde. Am 28. April 2016 wurde O. – wie auch J., H. und I. – vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentransport, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am
14. April 2016 Festgenommenen und bei der NIA festgehaltenen Personen ins «Mile 2» verlegt, wo er vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen wurde. O. wurde in einer ohne Matratze ausge- statteten Einzelzelle im Hochsicherheitstrakt festgehalten. Das von seinen Fami- lienangehörigen gebrachte Essen wurde ihm nicht ausgehändigt und die ihm im Gefängnis verabreichte Nahrung war mit Sand vermischt. Am 4. Mai 2016 wurde O. zusammen mit J., I. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde O. wiederum mit J., I. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh ver- legt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerich- teten Haftbedingungen, denen auch O. ausgesetzt war, ist auf das bei J. Ausge- führte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). O.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage.
d) H. (Ziff. 1.5.5.12 – 1.5.5.14 AKS) Nachdem H. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen, zum PIU-Hauptquar- tier verbracht und gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde sie zusammen mit I. und P. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde H. zu ihren Perso- nalien, den Ereignissen des Vortages und zu ihrer Verbindung zum Anführer der UDP, JJ., sowie zu dessen Beteiligung an der Kundgebung vom 14. April 2016 befragt. Dabei wurde ihr geraten, «das Richtige zu sagen», ansonsten ihr etwas Schlimmes angetan würde. Anschliessend wurde H. von maskierten NIA-Spezial- einheitsmitgliedern auf einen Tisch gelegt und bis zur Bewusstlosigkeit am
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SK.2023.23 ganzen Körper mit massiven Schlägen traktiert. Die Maskierten beschimpften H., drohten ihr mit dem Tod, warfen sie nach draussen, übergossen sie mit Wasser und schlugen sie anschliessend erneut, wobei sie dafür jeweils Schlagstöcke ein- setzten. Es ist offensichtlich, dass H. in Todesangst versetzt wurde. H. wies auf- grund der massiven Schläge deutliche Verletzungen auf: Ihr Gesicht war ange- schwollen und sie erlitt offene Wunden an den Händen und Beinen, am Rücken und am Oberkörper. H. wurde anschliessend von zwei NIA-Mitarbeitern in den NIA-Konferenzraum gebracht, wo sie im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA- Untersuchungsgremium u.a. zum Grund ihrer Anwesenheit an der «Westfield Junction» am Tag der politischen Kundgebung vom 14. April 2016 verhört wurde. H. war nicht mehr in der Lage zu sprechen und verlor das Bewusstsein. In der Folge wurde H. zusammen mit J. und I. in ein kleines Krankenzimmer der NIA verlegt, wo sie während rund sieben Tagen medizinisch betreut werden musste. Ungefähr am 21. April 2016 wurde H. zusammen mit J. und I. in eine Zelle bei der NIA gebracht (vgl. E. 7.5.3.6 b, 2. Absatz). Während ihrer Inhaftierung bei der NIA litt H. an grossen Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wunden mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten. Am 28. April 2016 wurde H. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. J., I. und O.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit J. und I. in einer Zelle im Untersu- chungstrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Hinsichtlich der Haftkon- ditionen ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, 3. Absatz). Am 4. Mai 2016 wurde H. zusammen mit J., O. und I. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde H. wiederum mit J., O. und I. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh ver- legt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerich- teten Haftbedingungen, denen auch H. ausgesetzt war, ist wiederum auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). H.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Ihr Augenleiden aufgrund der er- littenen Gewalt ist durch ein augenärztliches Gutachten erstellt. Für die von I. geltend gemachte anhaltende Immobilität und fehlende Verheilung ihrer Hände liegen weder ausreichende Hinweise noch Belege vor. Angesichts der von ihr durchlebten Inhaftierung unter höchst prekären Bedingungen und der bis zur Bewusstlosigkeit dauernden schweren Misshandlungen, die zu zahlreichen offe- nen Wunden, einem bleibenden Augenleiden und erheblichen Schmerzen sowie naheliegenderweise auch Ängsten führten, ist erstellt, dass ihre physische und psychische Gesundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträch- tigt war.
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SK.2023.23
e) I. (Ziff. 1.5.5.15 – 1.5.5.17 AKS) Nachdem I. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen und zum PIU-Haupt- quartier verbracht sowie gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde sie zusammen mit H. und P. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrer Teilnahme an der Kundgebung vom 14. April 2016 und zur Beteiligung des Anführers der UDP, JJ., befragt. Nach dieser Befragung legten maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder I. auf einen Tisch. An Händen und Füssen fixiert traktierten die Maskierten sie am ganzen Körper massiv mit Schlagstöcken. Sie zogen I. an den Haaren, übergossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften sie und drohten ihr, 20 Männer befänden sich vor Ort, die sie alle vergewaltigen würden. I. konnte als Folge der massiven Schläge nicht mehr richtig atmen, sich kaum bewegen und nicht mehr selber gehen. Es ist offensichtlich, dass I. in Todesangst versetzt wurde. In diesem Zustand wurde sie anschliessend im NIA- Konferenzraum im Beisein von DG-NIA TT. von einem NIA-Untersuchungsgre- mium insbesondere zu ihren politischen Aktivitäten sowie zum Grund ihrer An- wesenheit an der «Westfield Junction» am Tag der politischen Kundgebung vom
14. April 2016 befragt. Im Anschluss an diese Befragung drohten dieselben mas- kierten NIA-Mitarbeiter in einem anderen Raum I. wiederholt mit Vergewaltigung. Erneut schlugen sie I. am ganzen Körper, woraufhin sie das Bewusstsein verlor. I. konnte weiterhin nicht mehr selber gehen und sich kaum noch bewegen. Sie blutete im Intimbereich und wies insbesondere am Rücken offene Wunden und Blutergüsse auf. In völlig geschwächtem Zustand wurde I. zusammen mit J. und H. in ein kleines Krankenzimmer der NIA verlegt, wo sie rund sieben Tagen me- dizinisch betreut werden musste. Ungefähr am 21. April 2016 wurde I. zusammen mit J. und H. in eine Zelle in der NIA gebracht (vgl. E. 7.5.3.6 b, 2. Absatz). Wäh- rend ihrer Inhaftierung bei der NIA litt I. unter erheblicher Angst, umgebracht zu werden, und sie hatte grosse Schmerzen. Die medizinische Behandlung der schweren Verletzungen beschränkte sich auf die Versorgung der offenen Wun- den mit einer Salbe und die Verabreichung von Tabletten und Vitaminen. Am 28. April 2016 wurde I. vom NIA-Hauptquartier in einem Gefangenentrans- port, begleitet von Beamten der PIU, mit anderen am 14. April 2016 Festgenom- menen und bei der NIA festgehaltenen Personen (u.a. J., O. und H.) ins «Mile 2» verlegt, wo sie vom Generaldirektor der Gefängnisse, T., ohne Vorliegen eines Hafttitels aufgenommen und zusammen mit J. und H. in einer Zelle im Untersu- chungstrakt des Frauenbereichs untergebracht wurde. Hinsichtlich der Haftkon- ditionen ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, 3. Absatz). Am 4. Mai 2016 wurde I. zusammen mit J., O. und H. in einem Gefangenentrans- port vom «Mile 2», begleitet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ungefähr am 9. Juni 2016 wurde I. wiederum mit J., O. und H. sowie zusätzlich mit P. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. Septem- ber 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge»
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SK.2023.23 ausgerichteten Haftbedingungen, denen auch I. ausgesetzt war, ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletzter Absatz). I.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innenminister ent- lassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage. Noch Jahre später wies ihr Körper aufgrund der schweren Misshandlungen Narben auf, wie eine rechtsmedizinische Untersuchung von I. im April 2018 zeigte. Dass I. aufgrund ihrer bis zur Bewusst- losigkeit dauernden Misshandlungen, der verursachten starken Blutungen im In- timbereich und den Haftbedingungen traumatisiert wurde, ist glaubhaft, zumal ein ärztlicher Bericht nach psychologischer Beratung im April 2018 bei ihr das Vor- liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als naheliegend beurteilte. Angesichts des Ausmasses und der Intensität der erlittenen Misshandlungen bei der NIA und der Inhaftierungsbedingungen war I.s physische und psychische Ge- sundheit über einen langen Zeitraum hinweg erheblich beeinträchtigt.
f) P. (Ziff. 1.5.5.18 – 1.5.5.20 AKS) Nachdem P. am 14. April 2016 von der PIU festgenommen und zum PIU-Haupt- quartier verbracht sowie gleichentags ins «Mile 2» überstellt worden war, wurde er zusammen mit H. und I. am 15. April 2016 zwischen ca. 02:00 und 03:00 Uhr von Gefängnisbeamten des «Mile 2» NIA-Mitarbeitern übergeben und durch diese zum NIA-Hauptquartier transportiert. Dort angekommen wurde er zu sei- nen Personalien und zu seiner Zugehörigkeit zur UDP befragt. Anschliessend traktierte eine fünfköpfige Gruppe von maskierten NIA-Spezialeinheitsmitgliedern den auf einen Tisch gelegten, mit Kabeln gefesselten P. am ganzen Körper mit massiven Schlägen bis zur Bewusstlosigkeit, wobei sie Schlagutensilien verwen- deten. Es ist offensichtlich, dass P. in Todesangst versetzt wurde. Der sichtlich verletzte P. wurde anschliessend im NIA-Konferenzraum von einem NIA-Unter- suchungsgremium zu seinen politischen Aktivitäten befragt. Im Anschluss trans- portierten NIA-Mitarbeiter P. wieder zurück ins «Mile 2». Gefängnisbeamte brach- ten P. ohne Vorliegen eines Hafttitels wieder in die gleiche Einzelzelle im Hoch- sicherheitstrakt, die mit einem Bett aus Beton ausgestattet war. Zur Verrichtung seiner Notdürfte musste er einen Behälter benutzen, den er täglich zu entleeren hatte. Der Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln war ihm erschwert und die dringendst benötigte medizinische Behandlung seiner schweren Verletzun- gen wurde ihm durch die Gefängnisbeamten verweigert. Am 21. April 2016 wurde P. in einem Gefangenentransport vom «Mile 2», beglei- tet von Beamten der PIU, erstmals dem Obergericht in Banjul vorgeführt. Ca. am 9. Juni 2016 wurde P. zusammen mit J., O., H. und I. in das rund 234 km weit entfernte Gefängnis Janjanbureh verlegt, bevor sie alle ca. am 21. Juli 2016 ins «Mile 2» rücküberstellt wurden und dort über das Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten am 16. September 2016 hinaus inhaftiert blieben. Für die auf «politische Häftlinge» ausgerichteten Haftbedingungen, denen auch P. ausge- setzt war, ist auf das bei J. Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 7.5.3.6 b, zweitletz- ter Absatz). P.s Haft bis zum Tag, als der Beschuldigte von seinem Amt als Innen- minister entlassen wurde, dauerte insgesamt 156 Tage.
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SK.2023.23 8. Subsumtion/Rechtliche Würdigung 8.1 L. (Ziff. 1.5.1 AKS) 8.1.1 In objektiver Hinsicht 8.1.1.1 Gesamttat Im Januar 2000 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen. Der Armeeangehörige L. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.1) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar. 8.1.1.2 Einzeltat: Tötung/Mord in Mittäterschaft
a) Nachdem der Beschuldigte L. an die «Bund Road» gelockt hatte, schossen der Beschuldigte und die von ihm befehligte Soldatengruppe auf L. Dieser ver- starb im Kugelhagel (vgl. E. 7.1.3.4 Beweisergebnis). Der Beschuldigte war somit massgeblich an der Planung und Ausführung der Tötung von L. beteiligt. Zwar lässt sich nicht erstellen, wessen Schuss für L. tödlich war. Da die anwesenden Personen jedoch gemeinsam vorgingen, gilt die Tötung von L. als gemeinsam verübt. Der Beschuldigte hat L. daher in Mittäterschaft getötet.
b) Eine (vorsätzliche) Tötung erfüllt die Tatbestandsvariante nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aus- sergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung auf äussere und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann bspw. entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a m.w.H.) sowie die Tötung zur Beseitigung einer als lästig empfundenen Person (sog. Eliminations- mord; BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Be- sonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2 m.w.H.). Die besondere Skrupellosigkeit ergibt sich vorliegend in erster Linie aus den Be- weggründen der Täterschaft: L. wurde des Putschversuchs verdächtigt und er- schien als lästiger Staatsfeind, der Jammehs Machtanspruch bedrohte. Der Präsi- dent ordnete die Festnahme von L. und KK. an. Der Beschuldigte lockte daraufhin
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SK.2023.23 L. telefonisch in einen Hinterhalt an die «Bund Road». Unter Ausnützung eines Vertrauens- und Hierarchieverhältnisses zwischen Armeeangehörigen, beor- derte er L. mitten in der Nacht an eine abgelegene Stelle, um ihn festzunehmen bzw. um ihn bei allfälligen Schwierigkeiten fernab von jeglichen Zeugen eliminie- ren zu können (vgl. E. 7.1.3 Beweisergebnis). Dass Letzteres vom Willen von Präsident Jammeh abgedeckt oder zumindest im Nachhinein von diesem abge- segnet worden war, obwohl der ursprüngliche Befehl auf die Festnahme L.s lau- tete, zeigt sich in der auf sein Geheiss im Fernsehen ausgestrahlten Berichter- stattung über die Tötung L.s zur Abschreckung der Bevölkerung (vgl. E. 5.4.1.4 und zum Begehungszusammenhang hinten E. 8.1.1.3). Mittels zahlreicher Schüsse in den Kopf und Körper streckten der Beschuldigte und die von ihm befehligte Soldatengruppe L. nieder. Dass L. kalkuliert, ohne soziale Regungen getötet wurde, zeigt sich auch im Nachtatverhalten: Dessen Leichnam wurde zu- nächst im Kofferraum abtransportiert und ohne Information an dessen Angehö- rige an einem unbekannten Ort «verscharrt», um eine Entmenschlichung eines verdächtigten Putschisten zu unterstreichen und gleichzeitig keine Beweismittel zu hinterlassen. Die Tötung von L. wurde rücksichtslos vollzogen und diente den eigennützigen Interessen des Staatsapparats. Jammehs Machterhalt sollte gesi- chert werden. Das Tatmotiv für die Tötung ist krass egoistisch. Insgesamt zeugen die inneren und äusseren Umstände der Tötung von einer Geringschätzung des Lebens, welche die Qualifikation «besonders skrupellos» erfüllen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich für eine individuelle Strafbarkeit we- gen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Tötung nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB nicht zu prüfen ist, ob die Tötung als Gemeindelikt einen Mord i.S.v. 112 StGB darstellt. Die Art der Tötung von L. – Erschiessen im Hinterhalt/Eliminationsmord – und der damit verfolgte Zweck – Ausschalten eines den Machterhalt des Präsidenten gefährdenden, angeblichen Putschisten – sind vorliegend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. 10.3.3). 8.1.1.3 Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Auch eine einzelne Tat kann tatbestandsmässig sein, solange sie den Angriff gegen die Zivilbevölkerung fördert; hierfür sind der Kontext der Tatbegehung, die Begehungsweise, die Folgen der Einzeltat und die Handlungsziele und Motive des Täters zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.3.6 zum Rechtlichen). L. wurde getötet, da er verdächtigt wurde, in führender Rolle die Regierung Jammehs zu putschen. Dessen Tötung bezweckte Jammehs Machterhalt. Extralegale Tötungen zählten zu den Repressionsmassnahmen des Machtapparats. Die Eliminierung von L. ist Bestandteil der von Jammeh praktizierten Unterdrückungspolitik und fügt sich in den Gesamtvorgang ein (vgl. E. 5.4.1). Zwischen der Tötung von L. und dem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung besteht ein Begehungszusam- menhang. 8.1.2 In subjektiver Hinsicht 8.1.2.1 Kenntnis der Gesamttat Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 264a Abs. 1 StGB erfordert, dass der Täter zumindest in groben Zügen «in Kenntnis des Angriffs» gehandelt hat (vgl.
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SK.2023.23 E. 3.4.2 zum Rechtlichen). Als langjähriger Armeeangehöriger und Offizier, der Präsident Jammehs Vertrauen genoss und einen direkten Draht zu diesem be- sass (vgl. E. 6.4.1), kannte der Beschuldigte die sozialen und politischen Verhält- nisse in Gambia. Er wusste, dass für Jammehs Machterhalt im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen geplanten Staatsstreich vom Januar 2000 ein syste- matischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand und er durch die Tötung von L. die repressive Politik Jammehs unterstützte. 8.1.2.2 Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre kann ein Mord eventualvorsätz- lich begangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. Septem- ber 2017 E. 2.1 m.w.H.). Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte L. tötete, um sich dessen Ehefrau G. zu eigen zu machen, bestehen keine. G.s eigenen Aus- sagen zufolge, habe sich der Beschuldigte ihr erst nach der Tötung von L. ange- nähert; vorher habe keinerlei Kontakt zwischen ihr und dem Beschuldigten be- standen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Tatbegehung bezweckte, einen Rivalen des Beschuldigten auszulöschen, zumal der Beschuldigte in der Militär- hierarchie einen höheren Rang als L. besass. Aufgrund der Präsident Jammeh zugespielten Tonbandaufnahme geriet L. unter Verdacht, einen Putsch zu pla- nen. Da L. somit Präsident Jammehs Machterhalt zu gefährden schien, wurde seine Eliminierung unausweichlich. Entsprechend sorgte der Beschuldigte dafür, dass er und die ihm unterstellte, bewaffnete Soldatengruppe L. an einem abge- legenen Ort auflauern konnten. Der Beschuldigte und die von ihm befehligte Gruppe schossen gemeinsam wissentlich und willentlich auf L., womit dessen Eliminierung zumindest billigend in Kauf genommen wurde und L. im Anschluss als verstorbener, «missglückter» Putschist in den Abendnachrichten am Fernse- hen dargestellt werden konnte. 8.1.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit kommt eine Rechtfertigung nur in be- sonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. E. 3.5 zum Rechtlichen). Verfehlt ist der Einwand des Beschuldigten, die Tötung von L. stelle eine legitime, verhält- nismässige Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dar, da L. sich als hochrangiger Offizier an einem Putschversuch beteiligt habe (SK 127.721.1183). Eine Rechtsgrundlage, die damals erlaubt hätte, tatsächliche oder vermeintliche Putschisten aussergerichtlich zu töten, bestand in Gambia nicht. Wie ausgeführt (vgl. E. 7.1.3 Beweiswürdigung), überzeugen die von FF. im zweiten Anlauf vor der TRRC geltend gemachte Notwehrsituation und die vom Beschuldigten im Juli 2000 vor dem gambischen Militärgericht implizit geltend gemachte Selbstverteidigungssituation nicht. Derlei Vorbringen stellen Schutz- behauptungen dar. Das gambische Strafgesetzbuch stellte im anklagerelevanten Zeitpunkt eine Tö- tung unter Strafe. Irrelevant ist, ob sich damals in Gambia eine Strafrechtsnorm fand, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellte und ob Gam- bia das Römer Statut ratifiziert hatte. Der Beschuldigte beging die Tötung von L.
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SK.2023.23 in seiner Funktion als Leutnant der Armee. Als Soldat und erst recht als Offizier musste er mit Völkerrecht, insbesondere mit Kriegsvölkerrecht, vertraut gewesen sein (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR). Angesichts seines beruflichen Hintergrunds in der Armee und der offenkundigen Rechtswidrigkeit seiner Hand- lung, einen vermeintlichen Putschisten im Rahmen eines systematischen An- griffs gegen die gambische Zivilbevölkerung zu töten, musste der Beschuldigte vorhersehen, dass seine Handlung ein schweres Verbrechen nach Völkerrecht darstellen konnte. Er nahm dies in Kauf. Damit ist festzuhalten, dass keine Rechtfertigungsgründe bestehen. Schuldaus- schlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. 8.1.4 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.553) stellt das Verbrechen gegen die Menschlichkeit an L. keinen besonders schweren Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB dar (s. hinten E. 8.6). 8.1.5 Ergebnis zu L. (Ziff. 1.5.1 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) eine vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) an L. began- gen (s. hinten E. 9 zu Konkurrenzen). 8.2 G. (Ziff. 1.5.2 AKS) Wie aufgezeigt (vgl. E. 5.4.2), besitzt die Schweiz keine Strafhoheit zur Beurtei- lung des in Ziffer 1.5.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalts. Aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten be- treffend die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von G. (Anklagepunkte unter Ziff. 1.5.2 AKS) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. 8.3 Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) 8.3.1 B. (Ziff. 1.5.3.2 f. AKS) 8.3.1.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Auch der als Putschist ver- dächtigte Armeeangehörige B. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.3.3) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) «Junglers» traktierten den festgenommenen und gefesselten B. am
25. März 2006 im NIA-Hauptquartier über einen Zeitraum von ca. 45 Minuten
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SK.2023.23 ununterbrochen massiv mit Händen und Stiefeln am ganzen Körper, wodurch dieser neben zahlreichen Prellungen auch einen offenen Handgelenksbruch er- litt. In einer zweiten rund einstündigen Prozedur am 6. April 2006 zogen «Jung- lers» B. zunächst einen Plastiksack über den Kopf, so dass er beinahe ohnmäch- tig wurde und für ihn eine lebensbedrohliche Situation bestand. Zusätzlich peitschten sie ihn aus und erwirkten bei ihm ein Taubheitsgefühl im Körper. Die Tatsache, dass B. danach aufgrund der Schmerzen zeitweise das Bewusstsein verlor, zeigt die Intensität der gegen ihn gerichteten Gewalt. Schliesslich liessen die «Junglers» B. mittels eines gegen ihn gerichteten gespannten Hahns der Pis- tole glauben, er werde erschossen. B.s Todesangst und Qualen schürten die «Junglers» zusätzlich, indem sie ihn darüber hinaus zwangen, die Misshandlung eines Mitgefangenen aus nächster Nähe mitzuerleben. Der gefesselte B. war am
25. März und 6. April 2006 jeweils dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausge- liefert. Die jeweils über einen längeren Zeitraum andauernden, intensiven Miss- handlungen verursachten B. erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an B. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Für die Bejahung von Folter ist nicht entscheidend, ob die Täter Amtsträger wa- ren und welchen Zweck sie verfolgten. Im Unterschied zur Folterdefinition ge- mäss UN-Antifolterkonvention setzt Folter nach Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht voraus, dass die Handlung von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person ausging. Ebenso wenig besteht ein Zweckerfordernis (vgl. E. 3.3.4.3 zum Rechtlichen). Insofern sind die Ausführungen der Privatklägerschaft zur offiziellen Funktion der «Junglers» und Zweckverfolgung nicht wesentlich für die Beurteilung, ob B. ge- foltert wurde (SK 127.721.741 f./-744/-747). Zwecküberlegungen sind lediglich im Kontext der Beurteilung eines Begehungszusammenhangs zwischen Ge- samt- und Einzeltat relevant (vgl. nachfolgende E. 8.3.1.1 c). Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene, gefesselte B. unter ihrer Kon- trolle stand und sie ihm durch die massiven, fortgesetzten Schläge und das Luft- abschneiden, das Auspeitschen, die Simulierung seines unmittelbar bevorste- henden Todes und durch den Zwang, die Misshandlungen eines Mitgefangenen mitzuerleben, jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid verursach- ten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass B. am 25. März und 6. April 2006 gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.2 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache (mittä- terschaftliche) Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von B. vor. Zu prüfen ist daher, ob die Folterungen vom 25. März und 6. April 2006 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob es sich um wiederholte Folterungen handelt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind strafbare Handlun- gen dann als Tateinheit anzusehen, wenn die Handlungen – entsprechend der bundesgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt – objektiv auf einem einheitli- chen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammen- gehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Entscheid der Be- schwerdekammer BB.2016.81-83 vom 4. April 2017 E. 8.3). Eine natürliche
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SK.2023.23 Handlungseinheit fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlun- gen – selbst, wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Gei- selnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Gemäss Rechtsprechung des ICTY sind Misshandlungen über einen längeren Zeitraum oder die Wiederholung verschiedener Formen von Misshandlungen als Ganzes zu beurteilen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Zeitraum oder diese Wiederholung von Handlungen miteinander zu- sammenhängen, einem Schema folgen oder auf dasselbe verbotene Ziel gerich- tet sind (ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 143, 149, 151 m.w.V.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 182; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom 30. No- vember 2005, § 237). Der kurze zeitliche Unterbruch (25. März 2006 bis 6. April 2006) zwischen den Folterungen von B. bei gleichbleibendem Tatort (NIA-Hauptquartier), das ähnli- che Vorgehen unter Einsetzung vergleichbarer Mittel und die Involvierung der- selben Personen (Täterkreis) sowie die analoge Zweckverfolgung (vgl. nachfol- gend E. 8.3.1.1 c zum Begehungszusammenhang) lassen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entsprechend ist nicht von einer mehrfachen Tatbege- hung auszugehen. cc) Als IGP stellte der Beschuldigte für das Untersuchungspanel Polizeibeamte zur Verfügung. Insofern war er an der Tatplanung massgeblich beteiligt, da er ein arbeitsteiliges, koordiniertes Zusammenwirken von verschiedenen Sicherheits- behörden im Untersuchungsausschuss ermöglichte, wozu auch die «Junglers» mittels Vornahme der Misshandlungen (Folter) ihren Beitrag leisteten. Ohne Pa- nel hätten im Nachgang zum Putschversuch in der vorliegenden Form keine Un- tersuchungen, Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen stattgefunden. Die auf Folter und Einschüchterung basierenden Geständnisse der festgenomme- nen, verhörten Personen hätten ohne Untersuchungspanel nicht in ein vermeint- liches formelles Verfahren, dem der täuschende Anstrich von Justizförmigkeit ge- geben wurde, aufgenommen und auch nicht vor (Militär-)Gericht verwendet wer- den können. Der Beschuldigte war als ranghöchster Polizeibeamter zusammen mit anderen hohen Funktionären wie dem DG-NIA (DD.) und dem Armeechef (EE.) Teil des Untersuchungsausschusses/-panels. Sie alle interagierten wahrnehmbar nach Aussen untereinander und entschieden, wer zu verhören und wer schliesslich aus der Haft entlassen wurde. Dass das Panel und damit mitunter der Beschul- digte über Haftentlassungen befanden, vermitteln seine entsprechenden, teil- weise wiederholten Ankündigungen von Freiheitsentlassungen gegenüber E., F. und C. Der Beschuldigte zeigte sich auch insofern im Panel aktiv, als er den fest- genommenen Personen, namentlich B., C., D., E. und F., Fragen stellte und das Wort an sie richtete. Da der Beschuldigte somit auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm bzw. zumindest konkludent mit dem Vorgehen des Panels
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SK.2023.23 einverstanden war (vgl. E. 7.3.3.2 Beweisergebnis), war er wesentlich an der Tat- ausführung beteiligt. Es bestand nachweislich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den inoffiziellen und offiziellen Sicherheitsbehörden, wobei die dem Präsidenten Jammeh unter- stehenden, auf die Begehung von Gräueltaten trainierten «Junglers» in der Un- tersuchung für die Folterpraktiken eingesetzt wurden. Der Beschuldigte als Teil des Panels bestimmte zumindest konkludent, wann welche Personen dem Un- tersuchungsausschuss zugeführt werden sollten und in welchem Zeitpunkt eine «Verhörpause» für eine Folterung angezeigt war. Zusammenfassend kann in Bezug auf die Folter ein koordiniertes, partnerschaft- liches, arbeitsteiliges Vorgehen beobachtet werden. Der Beschuldigte leistete im Gesamtgefüge der kooperierenden Sicherheitskräfte einen massgeblichen Pla- nungs- und Ausführungsbeitrag zur Folter der festgenommenen Personen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre für eine Mittäterschaft geforderten Elemente sind vorliegend in mehrerer Hinsicht gegeben. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Tatherrschaft über den Hergang besass, weshalb ihm die Folter von B. als Mittäter zuzurechnen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat B. wurde verdächtigt, sich am Putschversuch vom 21. März 2006 beteiligt zu ha- ben. Nach eigenen Angaben war er ein Regimekritiker (SK 127.721.1286 f.), ein Gegner der repressiven Politik des Staatsapparates, der sich am Putschversuch beteiligt hatte. Er stellte somit für Präsident Jammeh eine Bedrohung für dessen Machterhalt dar und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Mit- tels Folter sollte B. eingeschüchtert werden und seine Beteiligung am Putschver- such gestehen sowie weitere vermeintliche Putschisten bzw. «Widersacher» preisgeben. Die Folterung von B. erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als höchster Polizeibeamter Gambias, der Präsident Jammehs Vertrauen ge- noss und über viele Jahre Teil des gambischen Sicherheitsapparats war, wusste der Beschuldigte, dass nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 ein syste- matischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattfand (vgl. E. 6.4.2), zumal er Teil des Untersuchungsausschusses war, der über das Schicksal der festgenomme- nen und verhörten Personen befand (vgl. E. 7.3.3.2).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es war Teil des modus operandi des vom Panel geführten Untersuchungsverfah- rens und des systematischen staatlichen Unterdrückungsmechanismus, im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 unliebsame Personen zu misshandeln bzw. zu foltern, um sie einzuschüchtern, zu einem Geständnis zu zwingen und weitere Beteiligte preiszugeben. Als IGP war der Beschuldigte Teil des Panels und bestimmte damit zumindest konkludent über das Schicksal der zahlreichen festgenommenen und verhörten Personen mit (vgl. E. 7.3.3.2 Rolle
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SK.2023.23 des Beschuldigten). Der Beschuldigte wusste um das Zusammenwirken und die Misshandlungen der «Junglers», zumal er die Spuren der Misshandlungen an den vom Panel verhörten Personen äusserlich erkennen und zudem feststellen konnte, dass sie nach einer Verhörpause «plötzlich» geständig waren. Der Beschuldigte war anerkanntermassen am 21. März 2006 im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers im Panel anwesend, als B. von «Junglers» vorgeführt wurde. Er musste gesehen haben, wie R. B. von hinten einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, dessen Hemd herunterriss und seinen Kopf gegen den Tisch drückte. Am 29. März 2006 war der Beschuldigte wiederum im Konferenz- raum präsent, als B. wiederholt von «Junglers» dem Panel vorgeführt wurde. Aufgrund von B.s äusserer Erscheinung und seines Verhaltens konnte der Be- schuldigte die Misshandlungsspuren erkennen. Als ranghöchster Polizeibeamter Gambias war er Teil des Panels und wusste, dass die «Junglers» B. misshan- delten, um ihm ein Geständnis über seine Beteiligung am Putschversuch abzu- ringen. Auch wusste der Beschuldigte, dass er sich durch seine Anwesenheit und sein Verhalten im Panel massgeblich an diesem Unterfangen beteiligte. Da es die «Junglers» waren, die B. auf Geheiss des Panels eskortierten, zeigt sich, dass der Beschuldigte mit dessen schweren Misshandlung rechnete und diese billigend in Kauf nahm, zumal er den Zweck und das brutale Vorgehen der para- militärischen Sondereinheit kannte (vgl. E. 6.3). 8.3.1.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Auch der als Putschist ver- dächtigte Armeeangehörige B. fiel unter den Schutz der Zivilbevölkerung (vgl. E. 5.4.3.3) und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) B. wurde am 21. März 2006 von «Junglers» festgenommen und im Gefängnis «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Haftti- tels gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. Indem B. erst am 19. April 2006 einem Richter vorgeführt wurde, verstiess seine Festhal- tung im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier jeweils gegen Art. 19 der gambischen Verfassung, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens in- nerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund des NIA-Dekrets, das der NIA die Befugnis erteilte, Personen festzunehmen und für eine unbegrenzte Dauer zu inhaftieren, seien die Inhaftierungen von B. und von C., D., E. und F. gesetzesmässig gewesen (SK 127.721.1203/-1206). Der Einwand des Beschul- digten, aufgrund des NIA-Dekrets habe es keinen Hafttitel erfordert und die 72 Stunden-Regelung sei vom Dekret derogiert worden, geht fehl:
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SK.2023.23 Die 72 Stunden-Regelung – die im Übrigen bei Festnahmen durch Polizeibeamte wiederholt in Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia festgehalten wird (vgl. E. 4.5.5 Strafprozessordnung) – besass Verfassungsrang und konnte nicht dero- giert werden. Das vom Beschuldigten angerufene NIA-Dekret sah de facto kei- nerlei zeitliche Begrenzung zur Festhaltung vor. Eine solche Normgebung ent- behrt jeglicher Grundlage und demonstriert, dass Jammehs Machtapparat den Rechtsstaat pervertierte. Das Dekret bildete einen integralen Bestandteil der des- potischen juristischen Struktur, das die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Macht des ausgeklügelten Repressionsstaates Jammehs darstellte. Das Abstüt- zen auf das NIA-Dekret unter Vorschub der Gefährdung von staatlichen Interes- sen war Teil des perfiden Unterdrückungssystems. Mittels eines despotischen Normengefüges in Form eines NIA-Dekrets lassen sich Verfassungsartikel und Gesetze nicht delegitimieren bzw. um ihre Wirksamkeit bringen (s.a. bspw. Ne- gation der «Reichstagsbrandverordnung» von 1933 und «Nürnberger Gesetze» von 1935 aus der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur). Das NIA-Dekret er- wies sich als Verstoss gegen die gambische Verfassung und war Teil des syste- matischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die TRRC, die in ihrem Schlussbericht konstatierte, dass die per Dekret vorgesehene Bestimmung, die erlaubt habe, Personen bis zu 30 Tage ohne ge- richtliche Vorführung zu inhaftieren, im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen 72 Stunden-Regelung gestanden habe. Ein solches Dekret sei laut TRRC «against all known rules of natural justice and right to liberty» (vgl. BA B10-001- 04-0667 Rz. 97/-0681 Rz. 122). Da das NIA-Dekret eine Willkürnorm darstellt, erweist sich das Abstellen darauf als pro-forma Rechtfertigung. Der eingangs er- wähnte Einwand des Beschuldigten ist damit nicht zu hören. B. war vom 21. März bis zum 19. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» inhaftiert, indem er in einer kleinen Einzelzelle unter grosser Hitze, ohne sanitäre Anlage und ohne zeitnahe dringend benötigte medizinische Ver- sorgung ausharren musste. Der Zugang zu Familienmitgliedern sowie zu einem Anwalt war ihm verwehrt. Zusammengefasst erfolgte B.s mehrwöchiger Freiheitsentzug somit willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt B.s Freiheitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Die verschiedenen Sicherheitsbehörden gingen arbeitsteilig und koordiniert vor. Somit waren die Streitkräfte nicht – wie vom Beschuldigten geltend ge- macht – allein für das Verhalten der Gefängnisse verantwortlich. Das Untersu- chungspanel, das aus den ranghohen Funktionären der Sicherheitskräfte be- stand, entschied als Gremium über das Schicksal – und insofern über die Inhaf- tierung – der im Zusammenhang mit dem Putschversuch vom 21. März 2006 festgenommenen Personen. Der Beschuldigte als ranghöchster Polizeibeamter hatte dem Panel ihm unterstellte Polizeibeamte zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus war er Teil des Panels und bestimmte zumindest konkludent mit weiteren ranghohen Sicherheitsbeamten über B.s Schicksal und über dessen Inhaftie- rung. Der Beschuldigte leistete somit einen wesentlichen Planungs- und
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SK.2023.23 Ausführungsbeitrag zu B.s Festhaltung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte Tatherrschaft über den Hergang besass und an der Freiheitsberaubung von B. als Mittäter beteiligt war.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat B. war aus Sicht des Jammeh-Regimes ein Staatsfeind, der sich am Putschver- such beteiligt hatte. Er bedrohte Präsident Jammehs Machterhalt und wurde da- her vom Staatsapparat ins Visier genommen. Durch die Freiheitsberaubung sollte B. eingeschüchtert und «mürbe» gemacht werden, damit er seine Beteili- gung am Putschversuch gestehen und weitere vermeintliche Putschisten bzw. «Widersacher» preisgab. B.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Hin- sichtlich der Kenntnis des Beschuldigten ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es war Teil des modus operandi des vom Panel geführten Untersuchungsverfah- rens und des systematischen staatlichen Unterdrückungsmechanismus, unlieb- same Personen ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» unter unmenschli- chen Bedingungen, ohne Verfahrensrechte zu inhaftieren und/oder bei der NIA festzuhalten sowie sie nicht innert 72 Stunden einem Richter vorzuführen. Dies ermöglichte es dem Panel, die Personen jederzeit verhören zu können, sie ein- zuschüchtern und kooperationswillig zu stimmen sowie die äusserlich sichtbaren Folterspuren der Opfer vor der Öffentlichkeit so lange zu verbergen, bis die Ver- letzungen abgeklungen waren. Der Beschuldigte war Teil des Panels und be- stimmte damit zumindest konkludent mit über das Schicksal der zahlreichen fest- genommenen und verhörten Personen. Als IGP musste dem Beschuldigten be- kannt sein, dass Häftlinge ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels nicht im Ge- fängnis aufgenommen werden durften. Ebenso wusste er, dass gemäss Verfas- sung, Strafprozessordnung und Gefängnisgesetz von Gambia (vgl. E. 4.5 Norm- gefüge) festgenommene Personen innert 72 Stunden dem zuständigen Gericht vorzuführen waren, was er auch in seiner Einvernahme im Vorverfahren ein- räumte (BA 13-001-0008). Als ranghöchster Polizeibeamter mussten ihm die Haftbedingungen des «Mile 2» zudem allzu gut bekannt sein. Da der Beschul- digte B. wiederholt im Panel sah, so auch als dieser offensichtlich verletzt war, musste er wissen, dass er ohne Haftgrund, mehrere Wochen unter Nichtbeach- tung der 72 Stunden-Regelung ohne Verfahrensrechte unter menschenunwürdi- gen Haftbedingungen rechtswidrig festgehalten würde, zumal auch Medienbe- richte und Amnesty International auf die fehlenden Verfahrensrechte der verhaf- teten Putschverdächtigten hinwiesen. Der Beschuldigte war sich bewusst, mas- sgeblich dazu beizutragen, B.s Bewegungsfreiheit in schwerwiegender Weise
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SK.2023.23 unrechtmässig einzuschränken. Dies wollte er auch, es entsprach dem gemein- samen Tatentschluss des Täterkollektivs. 8.3.2 C. (Ziff. 1.5.3.4 – 1.5.3.6 AKS) 8.3.2.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Die Politikerin C. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) «Junglers» traktierten die festgenommene C. in der Nacht vom 28. auf den
29. März 2006 über mehrere Stunden massiv auf den nackten Körper unter Zu- hilfenahme von Gürteln, Seilen, Stöcken oder ähnlichen Mitteln. Zudem drückten sie ihr die Augen ein, unterbrachen mehrmals ihre Luftzufuhr mittels eines über den Kopf gestülpten Plastiksacks. Zudem führten sie ihren Kopf mehrfach in ein Wasserbecken ein, bis C. körperlich erschlaffte und teilweise gänzlich bewusstlos wurde. Ein gleiches rund zweistündiges Prozedere widerfuhr C. im Oktober 2006. Für C. bestand jeweils eine lebensbedrohliche Situation. Sie war dem Zugriff der «Junglers» bei beiden Prozeduren (März und Oktober 2016) schutzlos ausgelie- fert. Die langandauernden, intensiven Malträtierungen am 28./29. März 2006 und im Oktober 2006 verursachten ihr wiederholt erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an C. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass die festgenommene C. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven, fortgesetzten Schläge auf den nackten Körper und das Abschneiden der Luftzufuhr jeweils erhebliches physisches und psychi- sches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass C. am 28./29. März 2006 und im Oktober 2006 gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.4 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von C. vor. Zu beur- teilen ist, ob die Folterungen von C. vom 28./29. März und Ende Oktober 2006 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob es sich um mehrfache Folter handelt. In Bezug auf die nationale und internationale Rechtsprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 b). Der zeitliche Unterbruch von ca. sieben Monaten (28.03.2006 und Ende Oktober 2006) zwischen den Folterungen von C. lässt nicht auf einen einheitlichen Willensakt schliessen, trotz des gleichbleibenden Tatorts, des ähn- lichen Vorgehens, der vergleichbar eingesetzten Mittel, dem gleichen involvierten Täterkreis und der Zweckverfolgung (vgl. betr. Zweckverfolgung nachfolgend E.8.3.2.1 c Begehungszusammenhang). Gegen eine Tateinheit spricht auch, dass C. im März 2006 zu ihrer Beteiligung am versuchten Putsch befragt wurde, währenddem das Verhör im Oktober 2006 bezweckte, zusätzlich generelle
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SK.2023.23 Auskunft über Personen aus dem Umfeld des Präsidenten zu erhalten, die nicht loyal erschienen und mit denen C. angeblich in Kontakt gestanden sei. Entspre- chend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (E. 8.3.1.1 b/cc). Der Beschuldigte, der dem Panel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt hatte, war Ende März und Ende April 2006 jeweils im Konferenzraum des NIA-Hauptquar- tiers anwesend, als C. vorgeführt wurde. Ende April 2006 teilte der Beschuldigte C. die Konditionen ihrer Freilassung mit. Im Oktober 2006 wurde C. erneut fest- genommen und abermals zum Putschversuch verhört und sollte zudem eine Er- klärung wegen Verrats und Verschwörung gegen die Regierung unterzeichnen. Auch wenn vorliegend die Anwesenheit des Beschuldigten im Panel bei C.s zwei- ter Verhaftung vom Oktober 2006 nicht erstellt ist, so war er zumindest im Zu- sammenhang mit C.s (zweiten) Haftentlassung ca. drei Wochen später im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers im Panel präsent und übermittelte ihr per- sönlich die an sie gerichtete Botschaft von Präsident Jammeh. Anschliessend kündete der Beschuldigte C. abermals ihre (zweite) Freilassung an. Das Vorge- hen vom März 2006 gegen C. wiederholte sich somit im Oktober 2006, rund sie- ben Monate später. Nicht von Relevanz ist, dass gemäss Beweisergebnis seine Präsenz unmittelbar nach C.s zweiter Verhaftung am 25. Oktober 2006 im Panel nicht erstellt ist. Auch wenn der Beschuldigte während der zweiten Verhaftung von C. in Taiwan geweilt haben sollte, so musste er als höchster Polizeibeamter Gambias naheliegenderweise über vom Staatsapparat getroffene Massnahmen gegen vermeintliche Staatsfeinde im Bild gewesen sein, zumal er unmittelbar da- rauffolgend zum Innenminister befördert wurde und auf E-Mail-Korrespondenz sowie auf telefonischen Kontakt zurückgreifen konnte. Die Befugnis des Beschul- digten, C. zum zweiten Mal entlassen zu können, stellt ein Machtelement dar und verdeutlicht die wesentliche Tatbeteiligung des Beschuldigten im Gefüge der zu- sammenwirkenden gambischen Sicherheitskräfte, worin auch die «Junglers» mittels Folter ihren Beitrag leisteten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte ne- ben seinem massgeblichen Planungsbeitrag einen wesentlichen Ausführungs- beitrag im Gesamtgefüge der koordiniert und arbeitsteilig vorgehenden offiziellen Sicherheitskräfte und der unter Präsident Jammeh agierenden «Junglers» leis- tete. Er besass Tatherrschaft über den Hergang und die Folterungen von C. sind ihm als Mittäter zuzurechnen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat C. war eine missliebige Oppositionelle, die beabsichtigte, eine politische Partei zu gründen, um mit der Opposition einen Regierungswechsel zu bewirken. Die Folterungen von C. bezweckten, sie zu einem Geständnis betreffend ihrer Betei- ligung am Putschversuch und ihrer Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, zu zwingen. Zudem sollte C. durch die Folterungen eingeschüchtert werden, um zu verhindern, dass sie Jammeh politisch herausfordern könnte. Die Folterungen von C. erfolgten somit jeweils im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
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d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Diese Kenntnis bestand auch im Zeitpunkt von C.s zweiter Verhaftung mit anschlies- sender Entlassung, rund sieben Monate später, kurz vor der Ernennung des Be- schuldigten zum Innenminister. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu ver- weisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizu- tragen. Die Behauptung des Beschuldigten, nicht gewusst zu haben, was C. wi- derfahren sei, überzeugt nicht, da der Beschuldigte im März und April 2006 je- weils im Konferenzraum anwesend war, als C. dem Panel zum Verhör vorgeführt wurde. Anhand ihrer äusseren Erscheinung konnte er am 28./29. März 2006 er- kennen, dass sie misshandelt worden war. Falls der Beschuldigte vom 14. Okto- ber bis zum 11. November 2006 an der Ausbildung in Taipeh teilgenommen ha- ben sollte, blieb er als IGP naheliegenderweise über die Staatssicherheit betref- fenden Massnahmen im Land informiert, umso mehr als er sich in diesem Mo- ment in der Übergangsphase vom Amt als höchster Polizeibeamte zum Amt des Innenministers befand, und die Presse über C.s wiederholte Verhaftung umge- hend berichtete. Erstellt ist, dass der Beschuldigte Mitte November 2006 im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers wiederum ihre Haftentlassung eröffnete. Der Beschuldigte wusste, dass eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den offiziellen Sicherheitsbehörden und den «Junglers» bestand. Er kannte das bru- tale Vorgehen von Präsident Jammehs paramilitärischer Spezialeinheit (vgl. E. 6.3), der C. schutzlos ausgeliefert war. Er wusste und stimmte zumindest kon- kludent zu, dass C. von den «Junglers» jeweils nach ihren Festnahmen im März und Oktober 2006 gefoltert wurde. 8.3.2.2 Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit Es ist unbestritten, dass C. im NIA-Hauptquartier von einem «Jungler» gegen ihren Willen vaginal penetriert wurde. Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, am Tatgeschehen nicht beteiligt gewesen zu sein, weshalb er nicht als Mit- täter zu qualifizieren sei. Weiter lässt er durch seine Verteidigung im Parteivortrag geltend machen, die sexuelle Handlung an C. sei nicht als Vergewaltigung zu qualifizieren; vielmehr sei sie Teil der Folter gewesen und würde von dieser kon- sumiert werden (SK 127.721.1202). Die Bundesanwaltschaft repliziert hierzu, die Vergewaltigung von C. stehe in echter Konkurrenz zur Folter (SK 127.721.1264 Rz. 37). Dieser Auffassung folgt auch C.s anwaltliche Rechtsvertretung unter Ver- weis auf das Urteil der Berufungskammer des IStGH im Verfahren betreffend
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SK.2023.23 Dominic Ongwen, in welchem der internationale Strafgerichtshof unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsschutzgüter eine kumulative Verurteilung für Folter und Vergewaltigung zuliess («allowing cumulative convictions») (SK 127.721.1288 Fn. 1 m.V.a. ICC, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Ong- wen, ICC-02/04-01/15 A, Urteil vom 15. Dezember 2022, § 1635 f.). C. schilderte im Vorverfahren und wiederholt in ihrer Einvernahme vor Gericht, der sie vaginal gegen ihren Willen penetrierende «Jungler» habe sie während der Vergewaltigung als «fucking Lebanese» bezeichnet und der Cheffolterer MM. habe eine weitere Vergewaltigung durch einen anderen «Jungler» umgehend ge- stoppt. Der Kontext der Tatbegehung und das Motiv des «Junglers» sprechen gegen einen funktionalen Begehungszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem systematischen Angriff auf die Zivilbevölkerung, zumal C. bei ihrer zweiten Folter im Oktober 2006 nicht mehr vergewaltigt wurde. C. wurde im März 2006 als Person bzw. als Angehörige einer anderen Ethnie sexuell gede- mütigt, wie die verächtliche Ausdrucksweise des sie vergewaltigenden «Jung- lers» deutlich macht. C. scheint das einzige Vergewaltigungsopfer gewesen zu sein, zumal nicht erwiesen ist, dass in jenem Zeitpunkt Vergewaltigung zu den Folter- und Einschüchterungsmethoden im Zusammenhang mit dem Untersu- chungspanel gezählt haben. Im undatierten Analysebericht von HHHHH. (BA B05-001-02-0005 ff.) wird zwar angemerkt, es seien 2006 und 2016 Frauen während Verhören sexuell missbraucht worden, um sie zu bestrafen und zu de- mütigen (BA B05-001-02-0018 f. Rz. 25/-0044 f. Rz. 99 f.). Sachverhaltsele- mente in Bezug auf diese Feststellung finden sich allerdings im Analysebericht keine. Zudem stützt sich der Analysebericht hinsichtlich der nicht konkretisierten Sexualdelikte im Wesentlichen auf den UN-Folterbericht aus dem Jahr 2015, dessen Erkenntnisse auf dem offiziellen Besuch des UN-Sonderberichterstatters im November 2014 basieren (BA B05-001-02-0044 Rz. 97). Anhaltspunkte, dass Vergewaltigung zu den Foltermethoden zählte, finden sich in den Akten erstmals in der Berichterstattung von HRW vom September 2015 (vgl. E. 5.1.2.2). Zusammenfassend stellt die angeklagte Vergewaltigung von C. eine isolierte (Einzel-)Gewalttat dar. Der Straftatbestand von Art. 264a Abs. 1 lit. g StGB schei- tert damit bereits am fehlenden Tatbestandsmerkmal des funktionellen Bege- hungszusammenhangs, womit die Schweizer Strafhoheit nicht gegeben ist. Man- gels Prozessvoraussetzung ist das Verfahren gegen den Beschuldigten betref- fend den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von C. (Anklageziffer 1.5.3.5) in Anwendung von Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. 8.3.2.3 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Die Politikerin C. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar.
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SK.2023.23
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) C. wurde am 24. März 2006 von einer Polizeieinheit festgenommen und wäh- rend ca. vier Wochen im Gefängnis «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung gefan- gen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Ge- fängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. Zudem wurde Art. 19 der gambischen Verfassung (Festhaltung im «Mile 2» und im NIA-Haupt- quartier) und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia (Festhaltung im «Mile 2») verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war. C.s Gefangenhaltung im NIA-Hauptquartier widersprach ebenfalls der genannten Verfassungsbestim- mung (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehen- den Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). Am 22. Oktober 2006 wurde C. ein weiteres Mal, jedoch nicht von der Polizei, sondern von der NIA verhaftet, und während ca. drei Wochen im «Mile 2» sowie zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung gefangen gehalten. Dies verstiess ebenfalls gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia und Art. 19 der gambischen Verfas- sung. C. wurde im «Mile 2» zunächst während rund vier Wochen und im Oktober 2006 für weitere rund drei Wochen unter widrigsten Haftbedingungen gefangen gehal- ten, indem sie sich nach ihrer ersten Verhaftung im März 2006 für 14 Tage und im Oktober 2006 um weitere fünf Tage in Isolationshaft, in einer Zelle mit abge- nützter Schaummatratze ohne sanitäre Anlage befand. Sie konnte eine Woche lang ihre Kleidung nicht wechseln, sich bloss wenig waschen und ihr wurde der Zugang zu Familienmitgliedern und einem Anwalt verwehrt. Zusammengefasst erfolgten C.s Freiheitsentzüge von insgesamt rund sieben Wochen willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegen C.s Freiheitsentzüge schwer und verstiessen gegen die Grund- regeln des Völkerrechts. bb) Ziffer 1.5.3.6 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von C. vor. Wie auch die Folterungen von C. am 28./29. März und Ende Oktober 2006 sind ihre drei- und vierwöchigen Freiheitsberaubungen ab März und Okto- ber 2006 nicht als eine Handlungseinheit zu werten (vgl. E. 8.3.2.1 b/bb). Der zeitliche Unterbruch von rund sieben Monaten zwischen den jeweiligen Inhaftie- rungen C.s lassen nicht auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entspre- chend ist von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) Zur Beurteilung der Mittäterschaft wird grundsätzlich auf das zur Folter von C. Gesagte verwiesen (vgl. E. 8.3.2.1 b/cc). Zwischen den Sicherheitsbehörden
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SK.2023.23 bestand ein arbeitsteiliges, koordiniertes Vorgehen. Der Beschuldigte war Teil des Panels, dem er als IGP aus der Polizeibehörde Personal zur Verfügung ge- stellt hatte, und entschied im Kollektiv über das Schicksal von C., die zum Verhör zugeführt worden war (s.a. E. 8.3.1.2 b/bb bzgl. mittäterschaftliche Freiheitsbe- raubung von B.). Der Beschuldigte leistete somit zusätzlich zu seinem wesentli- chen Planungsbeitrag auch einen bedeutenden Ausführungsbeitrag. Er besass somit Tatherrschaft über den Hergang und war an den Freiheitsberaubungen von C. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat C. war eine missliebige Oppositionelle, die nach eigenen Angaben damals beab- sichtigte, eine politische Partei zu gründen, um mit der Opposition einen Regie- rungswechsel zu bewirken. Die Freiheitsberaubungen – wie auch die Folterun- gen – bezweckten, dass C. eine Beteiligung am Putschversuch und ihre Absicht, eine Oppositionspartei zu gründen, eingestehen würde. Weiteres Ziel war, C. einzuschüchtern und zu verhindern, dass sie Jammehs Machterhalt gefährdete. Die Freiheitsberaubungen von C. erfolgten somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Diese Kenntnis bestand auch im Zeitpunkt von C.s zweiter Verhaftung mit anschlies- sender Entlassung rund sieben Monate später. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs, die Bewe- gungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmäs- sig einzuschränken. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen (vgl. E. 8.3.1.2 e zur Freiheitsberaubung von B.). Der Beschuldigte war im März, im April 2006 und Mitte November 2006 jeweils im Panel, als C. diesem vorgeführt wurde. Die Spuren der Misshandlung musste er gesehen ha- ben. Als sich im Oktober 2006 für C. die Ereignisse wiederholten, wurde in der Presse über ihre erneute Verhaftung berichtet. Als IGP auf dem Weg zum Innen- ministeramt blieb der Beschuldigte über die Ereignisse im Land informiert, trotz allfälligem Auslandaufenthalts im Oktober 2006, und trug die Entscheidung be- treffend C.s Inhaftierung mit. Der Beschuldigte wusste, dass C. jeweils mehrere Wochen unter menschenunwürdigen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, sowohl nach ihrer Verhaftung im März als auch nach ihrer Verhaftung im Oktober 2006 rechtswidrig festgehalten und ihre Bewegungsfrei- heit somit jeweils in schwerwiegender Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
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SK.2023.23 8.3.3 D. (Ziff. 1.5.3.7 f. AKS) 8.3.3.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Der Parlamentarier D. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffs- objekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) In der Nacht vom 28. auf den 29. März 2006 übergossen «Junglers» den festgenommenen und gefesselten D. mit kaltem Wasser und stülpten einen Plas- tiksack über seinen Kopf, den sie zuzogen, so dass D. grösste Mühe hatte zu atmen. Für D. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Während ca. einer hal- ben Stunde schlugen sie mit einem Gummirohr, Stöcken und Militärstiefeln auf D.s Körper ein. Weiter verpasste ihm ein «Jungler» einen Dolchstich in die rechte Schulter, unter Androhung, ihm den Arm abzuschneiden. D. war dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert. Die langandauernden, intensiven Misshand- lungen verursachten D. erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an D. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene und gefesselte D. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm insbesondere durch die massiven, fortgesetzten Schläge und das Abschneiden der Luftzufuhr jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass D. am 28./29. März 2006 gefoltert wurde. Hinsichtlich D. wurde in der Anklageschrift (vgl. Ziffer 1.5.3.7 AKS) keine mehrfache Folter angeklagt, daher erübrigt sich die Prüfung einer mehrfachen Tatbegehung. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 b/cc). Der Beschuldigte stellte als IGP dem Untersuchungspanel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung, womit er einen massgeblichen Planungsbeitrag leistete. Der Beschul- digte befand sich unter den ranghöchsten Personen des Panels, als D. vor und nach der Folterung vorgeführt wurde. Der Beschuldigte war Teil des Panels, indem er gemeinsam mit den anderen im Panel anwesenden Personen über das Schick- sal von D. mitbestimmte und D. auf Anweisung des Panels von den «Junglers» abgeführt wurde. Damit leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Ausführung der Folter. Der Beschuldigte besass folglich im Gesamtgefüge der koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirkenden gambischen Sicherheitskräfte – worin auch die «Junglers» mittels Folter ihren Beitrag leisteten – Tatherrschaft über den Her- gang. Dem Beschuldigten ist die Folter von D. folglich als Mittäter zuzurechnen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Als Parlamentarier, der Präsident Jammeh kritisierte, störte D. dessen Machter- halt und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Mittels Folter von D. wurde bezweckt, ihn einzuschüchtern und ihn gestehen zu lassen, am
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SK.2023.23 Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. D.s Folter erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizu- tragen. Der Beschuldigte war am 28. und 29. März 2006 vor und nach D.s Folter jeweils im Panel anwesend und adressierte D. persönlich. Er musste gesehen haben, wie R. D. ohrfeigte und damit drohte, ihn zu töten. Nachdem der Beschul- digte den blutenden, offensichtlich misshandelten Bekannten von D. gesehen hatte, der für eine Gegenüberstellung mit D. in den Konferenzraum geführt wor- den war, wurde D. auf Anweisung des Panels von den «Junglers» abgeführt. Unmittelbar nach D.s Misshandlungen sah der Beschuldigte D. erneut im Panel. Er musste dessen zerrissenen Kleider und das Blut am Körper gesehen haben. Der Beschuldigte, der Teil des Panels war und operativ auf das Untersuchungs- verfahren Einfluss nahm, war zumindest konkludent mit dem Vorgehen des Pa- nels einverstanden und rechnete mit D.s Folter, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3) und dem offensichtlich zustimmte. 8.3.3.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Der Parlamentarier D. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffs- objekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) D. wurde am 28. März 2006 von NIA-Mitarbeitern festgenommen und im Ge- fängnis «Mile 2» und zeitweise auf dem Gelände der NIA ohne Vorliegen eines Hafttitels gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im «Mile 2» verstiess gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Auf- nahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war. In- dem D. erst am 19. April 2006 einem Richter vorgeführt wurde, wurde durch die Gefangenhaltung im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier Art. 19 der gambischen Verfassung verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätes- tens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Norm- gefüge). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch
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SK.2023.23 das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Frei- heitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). D. war vom 28. März bis 19. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» inhaftiert, indem ihm keine medizinische Versorgung zuteil kam und er ohne Zugang zu Familienmitgliedern und einem Anwalt vorwiegend in einer klei- nen, verschmutzten, mit Mücken sowie Ratten verseuchten Einzelzelle ohne sa- nitäre Anlage und mangelhafter Luftzufuhr ausharren musste. Zusammengefasst erfolgte D.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt D.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/bb), wonach der Beschuldigte dem Untersuchungspanel Personal aus der Polizeibehörde zur Verfügung gestellt hatte und selber im Panel im Kol- lektiv über D.s Schicksal mitbestimmte. Der Beschuldigte besass somit Tatherr- schaft über den Hergang und war an der Freiheitsberaubung von C. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Als Parlamentarier, der Präsident Jammeh kritisierte, störte D. dessen Machter- halt und wurde daher vom Staatsapparat ins Visier genommen. Durch die Frei- heitsberaubung sollte D. eingeschüchtert werden und eine Beteiligung am Putschversuch gestehen. D.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, systematisch angriff. Es ist auf das zur Folter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Frei- heitsberaubung von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungs- freiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig ein- zuschränken. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich bei- zutragen. Er wusste somit, dass D. mehrere Wochen unter menschenunwürdi- gen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegender Weise un- rechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch.
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SK.2023.23 8.3.4 E. (Ziff. 1.5.3.9 f. AKS) 8.3.4.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Chefredaktor der Zeitung «The Independent» zählte E. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Der im NIA-Hauptquartier inhaftierte E. wurde am 8. April 2006 in aller Früh von «Junglers» aus der Zelle geholt, wobei sie ihn glauben liessen, den Mitinhaf- tierten F., den sie vorgängig aus der gleichen Zelle abgeholt hatten, getötet zu haben. Daraufhin traktierten die «Junglers» E. mit Schuhtritten und Metallstö- cken. Während rund einer Stunde verpassten sie ihm weitere Schläge. Weiter versetzten sie ihm u.a. auf die Genitalien Elektroschocks, woraufhin E. vor Schmerz in Ohnmacht fiel. Einige Stunden später drohten ihm die «Junglers», ihn zu foltern. Sie brachen E. daraufhin mit einer Eisenstange den Arm. Seinen Mund schlitzten sie auf der linken Seite mit einem Bajonett auf. Schliesslich fes- selten sie ihn und verabreichten ihm wiederum Fusstritte. Einige Tage später wurde E. von «Junglers» erneut am ganzen Körper massiv geschlagen und mit Fusstritten traktiert. Zur Unterbrechung seiner Luftzufuhr zogen sie ihm einen Plastiksack über den Kopf. Für E. bestand eine lebensbedrohliche Situation. Dar- über hinaus musste E. aus nächster Nähe die Misshandlungen seiner beiden Arbeitskollegen miterleben. Der festgenommene E. war während diesen Proze- duren jeweils dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert. Er erlitt erhebli- ches physisches und psychisches Leid. Das an E. verübte Verhalten stellt ein- deutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der festgenommene und zum Teil gefesselte E. jeweils unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm erhebliches physisches und psy- chisches Leid verursachten durch die massiven, fortgesetzten Schläge, die Elek- troschocks, die unterbrochene Luftzufuhr, die Folterandrohung, das Armbrechen und Mundaufschlitzen sowie das Miterleben der Misshandlungen zweier Mitge- fangenen. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass E. am 8. April 2006 frühmorgens sowie einige Stunden und einige Tage später gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.9 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittäter- schaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von E. vor. Zu beur- teilen ist, ob die Folterungen von E. als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob das Vorgehen als mehrfache Folter zu klassifizieren ist. In Bezug auf die nationale und internationale Rechtsprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. nachfolgend E. 8.3.1.1 b). Die kurzen zeitlichen Unterbrüche zwischen den Folterungen von E. bei gleichbleibendem Tatort, ähnlichem Vorgehen und vergleichbar eingesetz- ter Mittel, unter Involvierung desselben Täterkreises und analoger Zweck-
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SK.2023.23 verfolgung (vgl. nachfolgend E. 8.3.4.1 c zum Begehungszusammenhang) las- sen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. cc) Die Strafkammer hat dem Antrag der anwaltlichen Vertretung E.s, den Ankla- gepunkt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in der Form der sexuali- sierten Gewalt zu würdigen, stattgegeben (vgl. E. 1.10.5 zum Würdigungsvorbe- halt betr. E.). Die Strafkammer gelangt jedoch zum Schluss, dass die Elektro- schocks am Genitalbereich eine Foltermethode darstellten und nicht als eigen- ständiger Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung von E. zu qualifizieren sind. Auch wenn durch die Elektroschocks auf die Geschlechtsorgane E.s sexuelle Integrität tangiert wurde, so bestehen keine Anhaltspunkte für eine sexuelle Mo- tivation der «Junglers». Das Sexuelle stand bei dieser Folterung nicht im Vorder- grund, sondern es ging den Folterern darum, maximalen Schmerz zuzufügen. Der Tatschwerpunkt liegt bei der Folter. dd) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (E. 8.3.1.1 b/cc). Im Unterschied zu B., C. und D. wurden E. und F. zunächst während einer Woche im Polizeihauptquar- tier festgehalten, bevor sie der NIA übergeben, ins NIA-Hauptquartier überstellt und den «Junglers» überlassen wurden. Auch bezüglich E. (und F.) bestand ein koordiniertes, arbeitsteiliges und wechselseitiges Zusammenwirken der Sicher- heitsbehörden: Die dem Beschuldigten als IGP direkt unterstellte Polizeibehörde hatte die beiden Journalisten zunächst verhaftet und sie im Polizeihauptquartier festgehalten. Dies ermöglichte, dass die zwei Journalisten von der NIA abgeholt und im NIA-Hauptquartier zur Folter den «Junglers» ausgeliefert wurden. Schliesslich wurde der misshandelte E. (zusammen mit F. und C.) dem Untersu- chungspanel im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers vorgeführt, dem der Be- schuldigte zuvor Personal aus der ihm unterstellten Polizeibehörde zur Verfü- gung gestellt hatte. Das Panel bzw. die ranghohen anwesenden Sicherheitsfunk- tionäre, darunter der Beschuldigte, verkündeten ihnen die Entlassung aus der Haft. Die Haftentlassung stellt auch ein Machtelement dar und verdeutlicht die wesentliche Tatbeteiligung des Beschuldigten im Gefüge der kooperativ zusam- menwirkenden gambischen Sicherheitskräfte. Es bestand eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den offiziellen gambischen Sicherheitsbehörden und den «Junglers», denen in der Untersuchung die «Folteraufgabe» zukam. Der Ein- wand des Beschuldigten, E. (und F.) hätten sich weder in seinem Gewahrsam noch unter seiner Kontrolle befunden (SK 127.721.1206), geht damit fehl. Da der Beschuldigte operativ auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm, leistete er zusätzlich zu seinem massgeblichen Planungsbeitrag auch einen wesentlichen Tatbeitrag zur Ausführung. Er besass damit Tatherrschaft über den Hergang, weshalb ihm die Folter von E. als Mittäter zuzurechnen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat E. (und F.) wurden festgenommen und misshandelt, um ihre Quellen in Erfahrung zu bringen und die dem Präsidenten Jammeh verhassten Journalisten zu unter- drücken (vgl. E. 7.3.3.1 e in fine). Die «Junglers» schlitzten dem Journalisten E. den Mund auf und brachen ihm den Arm, da diese – in den Worten der
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SK.2023.23 «Junglers» – seine «problematischen Körperteile» seien. Dies verdeutlicht, dass die Folter von E. im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölke- rung stattfand. E. sollte dadurch eingeschüchtert werden und zur Aufgabe kriti- scher journalistischer Berichterstattung gedrängt werden, da dies Präsident Jammehs Machterhalt bedrohte bzw. störte.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten aber auch Personen, die dazu Informationen besassen, für ein Geständnis zu miss- handeln. Der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutra- gen. Als IGP musste der Beschuldigte Kenntnis haben, dass E. im Polizeihaupt- quartier inhaftiert war, zumal sich auch sein Büro dort befand und im Übrigen die Medien über E.s Verhaftung berichteten. Ebenso berichtete Amnesty Internatio- nal zeitnah über E.s Verhaftung und kritisierte die fehlenden Verfahrensrechte. Gleichzeitig hob die NGO die Gefahr der Folter hervor. Der Beschuldigte kündigte E. (zusammen mit C. und F.) schliesslich die Haftentlassung an. Er rechnete so- mit damit, dass E. wie die festgenommenen, verdächtigten Putschisten gefoltert würde, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3). Dies wollte er auch. 8.3.4.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Chefredaktor der Zeitung «The Independent» zählte E. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) E. wurde am 27. März 2006 von Polizeibeamten und Soldaten festgenom- men. Er wurde während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier und während ca. zwei Wochen auf dem Gelände der NIA, d.h. bis zum 20. April 2006, ohne gerichtliche Vorführung gefangen gehalten. Die Gefangenhaltung im Poli- zeihauptquartier und im NIA-Hauptquartier verstiess gegen Art. 19 der gambi- schen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Der Einwand des
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SK.2023.23 Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). E. war vom 27. März bis 20. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen in- haftiert, indem er zunächst im «Mile 2» in einer überfüllten Zelle ohne Matratze, mit der Anweisung, mit niemandem zu sprechen, festgehalten wurde und an- schliessend im NIA-Hauptquartier in einer kleinen, fensterlosen, feuchten, mos- kitoverseuchten, ohne Bett und sanitäre Anlage ausgerüsteten Zelle, in der er sich nicht ausstrecken konnte, ausharren musste. Obwohl E. dringend eine ärzt- liche Versorgung benötigte, wurde ihm keine adäquate medizinische Behandlung gewährt. Eine Kontaktaufnahme mit der Familie war ihm erst einige Tage vor der Entlassung gestattet worden. Demgegenüber war ihm der Zugang zu einem An- walt vollständig verwehrt worden. Zusammengefasst erfolgte E.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt E.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Hinsichtlich des mittäterschaftlichen Handelns des Beschuldigten kann grund- sätzlich auf das zur Folter von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 b/dd). Nach dem Putschversuch vom 21. März 2006 bestand eine Kooperation bzw. Arbeitsteilung zwischen den gambischen Sicherheitskräften. Da der Beschul- digte als IPG auf das Untersuchungsverfahren Einfluss nahm, war er zusätzlich zur Planung – er hatte dem Panel aus der ihm unterstellten Polizeibehörde Per- sonal zur Verfügung gestellt – auch wesentlich an der Tatausführung beteiligt. Seine Tatherrschaft zeigt sich auch in seiner Ankündigung, E. (zusammen mit F. und C.) würden aus der Haft entlassen werden. Der Einwand des Beschuldigten, E. (und F.) hätten sich weder in seinem Gewahrsam noch unter seiner Kontrolle befunden, ist widerlegt. Für E.s (und F.s) Schicksal war der Beschuldigte im Täter- kollektiv mitverantwortlich. Der Beschuldigte besass somit Tatherrschaft über den Hergang und war an der Freiheitsberaubung von E. als Mittäter beteiligt.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Der Journalist E. wurde festgenommen und eingesperrt, um seine Quellen im Zusammenhang mit dem Putschversuch in Erfahrung zu bringen sowie um ihn einzuschüchtern und zur Aufgabe von kritischer journalistischer Berichterstattung zu bringen, da dies Präsident Jammehs Machterhalt bedrohte bzw. störte. E.s Freiheitsberaubung erfolgte somit im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung nach dem Putschversuch.
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
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e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzuschränken, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen. Als IGP wusste der Beschuldigte, dass E. ohne Verfahrensrechte eingesperrt war (vgl. E. 8.3.4.1 e zur Folter von E.). Schliesslich kündete der Beschuldigte im Kon- ferenzraum des NIA-Hauptquartiers E. die Freilassung an. Der Beschuldigte wusste somit, dass E. mehrere Wochen unter menschenunwürdigen Haftbedin- gungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden, rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegender Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch. 8.3.5 F. (Ziff. 1.5.3.11 f. AKS) 8.3.5.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Geschäftsführer der Zei- tung «The Independent» zählte F. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taug- liches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Der im NIA-Hauptquartier inhaftierte F. wurde am 8. April 2006 von «Jung- lers» nach Mitternacht aus der Zelle geholt und während rund einer Stunde am ganzen Körper mit massiven Schlägen und Tritten traktiert, wobei für das Austei- len der Schläge Seilstricke, Kabel, Gürtel und Stöcke verwendet wurden. Einige Tage später traktierten die «Junglers» F. erneut während ca. ein bis zwei Stun- den am ganzen Körper mit Seilstricken, Kabeln und Stöcken. Zeitgleich musste F. aus nächster Nähe miterleben, wie seine Arbeitskollegen in gleicher Weise misshandelt wurden. F. wurde in Todesangst versetzt. Der inhaftierte F. war wäh- rend diesen Prozeduren dem Zugriff der «Junglers» schutzlos ausgeliefert und erlitt jeweils erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an F. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die «Junglers» wussten, dass der inhaftierte F. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm jeweils durch die Schläge und Tritte sowie durch das Miterleben der Miss- handlung seiner Arbeitskollegen erhebliches physisches und psychisches Leid verursachten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass F. am 8. April 2006 und einige Tage später gefoltert wurde. bb) Ziffer 1.5.3.11 der Anklageschrift wirft dem Beschuldigten mehrfache mittä- terschaftliche Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von F. vor. Zu be- urteilen ist, ob die Folterungen von F. am 8. April 2006 und einige Tage später
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SK.2023.23 als eine Handlungseinheit zu werten sind oder ob das Vorgehen als mehrfache Folter zu klassifizieren ist. In Bezug auf die nationale und internationale Recht- sprechung zur Frage der Tateinheit ist auf die vorstehende Erwägung zur Folter von B. zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 b). Die kurzen zeitlichen Unterbrüche zwi- schen den Folterungen von F., bei gleichbleibendem Tatort, ähnlichem Vorgehen und vergleichbar eingesetzter Mittel, unter Involvierung desselben Täterkreises und analoger Zweckverfolgung (vgl. nachfolgend E. 8.3.5.1 c zum Begehungs- zusammenhang) lassen auf einen einheitlichen Willensakt schliessen. Entspre- chend ist nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen. cc) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann auf das zur Folter von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 b/dd). Der Beschuldigte war in der Planung und Ausführung der Folter von F. massgeblich beteiligt und ist insofern als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Die Folter von F. erfolgte im Rahmen des systematischen Angriffs auf die Zivil- bevölkerung. Es kann auf das bei F. ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.1 c).
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von B. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.1.1 e und E. 8.3.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs entsprach, verdächtigte Putschisten zu foltern, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben mass- geblich beizutragen. Der Beschuldigte rechnete somit damit, dass F. wie die ver- dächtigten Putschisten gefoltert würde, zumal ihm das brutale Vorgehen der «Junglers» bekannt war (vgl. E. 6.3). Dies wollte er auch. 8.3.5.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zum Putschversuch vom 21. März 2006 wurde die Zivilbevölkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.3). Als Geschäftsführer der Zei- tung «The Independent» zählte F. zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taug- liches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
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SK.2023.23
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) F. wurde am 28. März 2006 von Polizeibeamten festgenommen. Er wurde während ca. einer Woche im Polizeihauptquartier und während ca. zwei Wochen auf dem Gelände der NIA, d.h. bis zum 20. April 2006, ohne gerichtliche Vorfüh- rung in Verletzung von gambischen Rechtsnormen gefangen gehalten (vgl. E. 8.3.4.2 b/aa, 1. Absatz, zu E.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorste- henden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa, 2. Absatz). F. war vom 28. März bis 20. April 2006 unter unmenschlichen Bedingungen im «Mile 2» und im NIA-Hauptquartier inhaftiert. Für die Haftbedingungen kann auf die Ausführungen bei E. verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.2 b/aa). Zusammengefasst erfolgte F.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt F.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von E. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.3.4.2 b/bb). Der Beschuldigte war in der Planung und Ausführung von F.s Freiheitsberaubung massgeblich beteiligt und ist insofern als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Die Freiheitsberaubung des Journalisten F. erfolgte im Rahmen des systemati- schen Angriffs auf die Zivilbevölkerung (vgl. E. 8.3.4.2 c zu E.).
d) Kenntnis der Gesamttat Als IGP wusste der Beschuldigte, dass Präsident Jammeh nach dem Putschver- such vom 21. März 2006 unliebsame Personen aus der Zivilbevölkerung, die sei- nen Machterhalt zu bedrohen schienen oder störten, wie Journalisten und gene- rell Kritiker aus der Zivilbevölkerung, systematisch angriff. Es ist auf das zur Fol- ter von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 e), wonach es dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach, die Bewegungsfreiheit verdächtigter Putschisten in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzuschränken, und der Beschuldigte wusste, zu diesem Vorhaben massgeblich beizutragen. Als IGP wusste der Beschuldigte über F.s Inhaftierung und die fehlende Einhaltung des- sen Verfahrensrechte Bescheid (vgl. E. 8.3.5.1 e zur Folter von F.). Der Beschul- digte kündete F. im Konferenzraum des NIA-Hauptquartiers die Freilassung an. Der Beschuldigte wusste somit, dass F. mehrere Wochen unter menschenun- würdigen Haftbedingungen, ohne je einem Richter vorgeführt zu werden,
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SK.2023.23 rechtswidrig festgehalten und seine Bewegungsfreiheit damit in schwerwiegen- der Weise unrechtmässig eingeschränkt war. Dies wollte er auch. 8.3.6 Es ist unzweifelhaft, dass die Folterungen und die gegen die Grundregeln des Völkerrechts verstossenden Freiheitsberaubungen von B., C., D., E. und F. mit nichts gerechtfertigt werden können. Der Beschuldigte verwies im Verfahren wie- derholt auf seine beruflichen Verdienste und insbesondere auf seine Einsätze für die Friedensmission UNAMSIL. Insofern ist es befremdlich, dass der Beschul- digte sich mittels einer Willkürnorm, wie es das NIA-Dekret darstellte, zu exkul- pieren versucht. Der Beschuldigte war als ehemaliger langjähriger Armeeange- höriger, der zahlreiche Militärkurse absolviert und sich ein Jahr lang in einer UN- Mission engagiert hatte sowie schliesslich zum höchsten Polizeibeamten des Landes wurde, mit den völkerrechtlichen Grundrechten und -prinzipien bestens vertraut. Als IGP konnte er vorhersehen, dass seine Handlungen schwere Ver- brechen nach Völkerrecht darstellen, unabhängig davon, ob diese im materiellen Recht Gambias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe bestehen keine. 8.3.7 Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. 8.3.8 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.592 ff. Rz. 243 ff.) und der Privatklägerschaft lassen sich die Anklagesachverhalte von Ziffer 1.5.3 der Anklageschrift nicht als besonders schwere Fälle i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einstufen (s. hinten E. 8.6). 8.3.9 Ergebnis zum Putschversuch März 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) mehrfache Freiheitsberau- bung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) und mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. begangen (s. hinten E. 9 zu Konkurrenzen). 8.4 M. (Ziff. 1.5.4 AKS) 8.4.1 In objektiver Hinsicht 8.4.1.1 Gesamttat Im Zeitpunkt, als M. getötet wurde, fand in Gambia ein Angriff auf die Zivilbevöl- kerung statt (vgl. E. 5.4.4). Der verurteilte und inhaftierte Politiker M. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsob- jekt dar. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten geht aus den Akten nicht hervor, M. sei ein «Kriegsverbrecher» gewesen (vgl. E. 7.4.3.1 Beweiswürdigung M.) und ist auch nicht von Belang, da jede Person unter den Schutzstatus der Zivilbevölkerung fällt, solange sie im Zeitpunkt des gegen sie verübten Verbre- chens nicht an der Machtausübung der Regierung gegen die Zivilbevölkerung beteiligt war (s.a. E. 5.4.1.2 zu L.).
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SK.2023.23 8.4.1.2 Einzeltat: Tötung/Mord in Mittäterschaft
a) Mehrere «Junglers» erstickten gemeinsam den im Spitalbett schlafenden Häft- ling M. mit dessen Bettdecke.
b) Der Tötung von M. mit anschliessender Verheimlichung der Tat lag ein abgekar- teter Plan des Machtapparats zu Grunde, der im Täterkollektiv umgesetzt wurde. Ein koordiniertes Vorgehen unter Beamten verschiedener Sicherheitsbehörden, d.h. aus dem Innenministerium, dem Gefängniswesen und der Armee/«Junglers», ermöglichte, den Häftling M. in einem «unverdächtigen» Spitalumfeld zu töten und die Tat anschliessend zu verheimlichen. Die Umsetzung dieses Unterfan- gens bedingte, dass der Beschuldigte den ihm direkt unterstellten Generaldirek- tor der Gefängnisse, T., vorgängig anwies, in Abweichung des üblichen Sicher- heitsdispositivs, die bestehenden Wachmänner im Spital abzuziehen und ledig- lich einen Wachmann zu stationieren, der den Soldaten den Zugang zu M. zu gewähren hatte. Indem der Beschuldigte als Innenminister den ihm unterstellten Vorsteher des Gefängniswesens anwies, für eine ungenügende Bewachung von M. zu sorgen, trug er in massgeblicher Weise zur Planung und Umsetzung bei, dass Jammehs «Killertruppe» ungehindert zum Häftling M. vordringen und die- sen töten konnte. Aufgrund des koordinierten Vorgehens ist der wiederholte Ein- wand des Beschuldigten, er habe gegenüber den «Junglers» keine Anweisungen erteilen können (bspw. SK 127.721.1210), irrelevant. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten erwies sich als wesentlich für die Vertuschung der Tötung. Als Innenminister trug er dazu bei, dass keine Autopsie durchgeführt wurde und M.s Familienangehörigen den Leichnam erst herausgeben liess, nachdem sie eine Verzichtserklärung zur Durchführung einer Obduktion unterzeichnet hatten. Dies ermöglichte das Ausstellen einer Todesbescheinigung mit falscher Todesursa- che und die Verheimlichung der Tat. Der Beschuldigte ist daher bei der Tötung von M. als Mittäter zu qualifizieren.
c) Eine Vielzahl von Einzeltaten ist für eine individuelle Strafbarkeit nach Art. 264a Abs. 1 StGB nicht erforderlich (vgl. E. 3.3.3.2 zum Rechtlichen). Weiter ist anzumerken, dass grundsätzlich für eine individuelle Strafbarkeit wegen Ver- brechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Tötung nach Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB nicht zu prüfen ist, ob die Tötung als Gemeindelikt einen Mord i.S.v. Art. 112 StGB darstellt (E. 8.1.1.2 b Eliminationsmord an L.). Die Art der Tötung von M. – Ersticken – und der damit verfolgte Zweck – Ausschalten eines vermeintlichen Konkurrenten – sind vorliegend bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen (vgl. hinten E. 10.3.2). Der wehrlose, im Spitalbett liegende, schla- fende Häftling M. wurde von einer Gruppe «Junglers» erstickt. Er wurde hinter- hältig eliminiert und dessen Familie im Anschluss über die Todesursache ge- täuscht. Das Tötungsmotiv war krass egoistisch. Die besondere Skrupellosigkeit i.S.v. Art. 112 StGB ergibt sich aus der Art der Ausführung und dem Zweck der Tat. 8.4.1.3 Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Der Politiker M., ehemaliger APRC-Mehrheitsführer, war für Präsident Jammeh ein politischer Kontrahent. Aufgrund dessen nahenden Haftentlassung stellte M.
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SK.2023.23 für Präsident Jammeh eine latente Gefahr für dessen Machterhalt dar. Das Vor- gehen gegen M. war keine isolierte Tat, sondern ordnete sich ein in die unter Präsident Jammehs Herrschaft betriebene gewaltsame Unterdrückungspolitik gegen jegliche Personen, die seinen Machterhalt zu bedrohen oder zu stören schienen (vgl. E. 5.4.4.2). Die brutale Tatbegehung mittels koordinierten Vorge- hens von offiziellen und inoffiziellen Sicherheitsbehörden (dem Beschuldigten als Innenminister, dem Gefängniswesen und der Armee/den «Junglers») verdeut- licht den Begehungszusammenhang zwischen M.s Tötung und dem systemati- schen Angriff auf die Zivilbevölkerung. 8.4.2 In subjektiver Hinsicht 8.4.2.1 Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte war gut vernetzt. Als Innenmister zählte er zu Präsident Jammehs engsten Führungs- und Beraterkreis und war im Oktober 2011 über die gesellschaftlichen und politischen Vorgänge im Land im Bilde. Ihm war die staatliche Unterdrückungspolitik in Gambia bekannt, wonach Politiker bzw. Per- sonen wie M., die den Machterhalt von Jammeh zu gefährden oder zu stören schienen, systematisch mit vereinten Kräften durch den Staatsapparat unter- drückt bzw. eliminiert wurden (vgl. E. 6.4.3). 8.4.2.2 Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Der Beschuldigte musste wissen, dass M. für Präsident Jammeh eine «unlieb- same» Person darstellte und dessen baldige Haftentlassung Jammehs Machter- halt zu gefährden oder zu stören drohte. Vor diesem Hintergrund schuf der Be- schuldigte das «Setting», damit Soldaten bzw. Mitglieder der «Junglers» unge- hindert zu M. ins Spitalzimmer vordringen konnten. Er wusste, dass die «Jung- lers» für den Präsidenten als «Killertruppe» agierten, um «unliebsame» Perso- nen zu beseitigten. Insofern wusste der Beschuldigte, zumindest rechnete er da- mit, einen massgeblichen Beitrag in der Planung zur Eliminierung von M. zu leis- ten. Der Beschuldigte hat somit M.s Tötung wissentlich und willentlich mitveran- lasst, im Wissen, dass die Vorgehensweise zur Eliminierung des wehrlosen, hos- pitalisierten Häftlings heimtückisch war. 8.4.3 Als Innenminister war der Beschuldigte mit Völkerrecht vertraut und konnte vor- hersehen, dass seine Handlung ein schweres Verbrechen nach Völkerrecht dar- stellt, unabhängig davon, ob Völkerrechtsverbrechen im materiellen Recht Gam- bias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe bestehen keine. 8.4.4 Schuldausschlussgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. 8.4.5 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (SK 127.721.607 Rz. 269 ff.) lässt sich das Verbrechen gegen die Menschlichkeit an M. nicht als ein beson- ders schwerer Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einstufen (s. hinten E. 8.6).
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SK.2023.23 8.4.6 Ergebnis zu M. (Ziff. 1.5.4 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) die vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit von M. begangen (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) (s. hinten E. 9 zu den Konkurrenzen). 8.5 Politische Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) 8.5.1 N. (Ziff. 1.5.5.4 f. AKS) 8.5.1.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle N. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte Mitglieder einer NIA-Sondereinheit schlugen den im NIA-Haupt- quartier festgehaltenen N. in mehrmaligen Misshandlungsrunden am 14./15. Ap- ril 2006 massiv mit blossen Händen und unter Zuhilfenahme von aus Autoreifen gefertigten Schlagutensilien jeweils über eine längere Zeitdauer hinweg am gan- zen Körper, so dass er überall blutete, eine Handgelenkfraktur erlitt und schliess- lich zu Tode kam (s.a. nachfolgend E. 8.5.1.2 Tötung von N.). Dadurch erlitt er in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an N. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die N. traktierenden Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass er unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm durch die Schläge erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch, da N. gewagt hatte, die Pro- testkundgebung zu organisieren und anzuführen. Es steht damit fest, dass N. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.4 AKS) am 14./15. März 2006 gefoltert wurde. bb) Aus dem NIA-9 Urteil des gambischen Obergerichts, worin lediglich NIA-Be- amte und keine Angehörigen des Polizei- und Gefängnisdienstes zur Verantwor- tung gezogen wurden, lässt sich entgegen der Auffassung des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im NIA-9 Verfahren, bei dessen Prozessbe- ginn sich der Beschuldigte bereits im Ausland befand, standen nicht der Beschul- digte als Innenminister und die ihm unterstellten Dienste (Gefängnis- und Poli- zeiwesen) im Fokus der dortigen Untersuchungen. Vielmehr beschränkte sich das NIA-9 Verfahren auf ein allfällig strafbares Verhalten von NIA-Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. April 2016. Weder wurde ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch eine allfällige (Mit-)Verantwortung als Innenminister untersucht. Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft, sofern sie hinsichtlich des Anklagesachverhalts von
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SK.2023.23 Ziffer 1.5.5 mitunter auf eine unechte Unterlassung in Mittäterschaft plädieren (SK 127.721.1259 Rz. 18/-911 f. Rz.4/-933 ff. Rz. 51 ff./-947 Rz. 84/-1312 Rz. 24), obwohl keine solche angeklagt wurde und die Strafkammer diesbezüglich auch keinen Würdigungsvorbehalt angebracht hat (vgl. E. 1.10 Würdigungsvorbe- halte). Die unter Ziffer 1.5.5 in der Eventualanklage angeklagte unterlassene Handlung bezieht sich ausnahmslos auf die Täterform von Art. 264k StGB. Um- schreibt die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhal- ten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (Urteil des Bundesgerichts vom 6B_1262/2021 vom
23. März 2022 E. 3.1 m.w.H.). Während der Protestkundgebung vom 14. April 2016 erhielt der Beschuldigte vom im Ausland weilenden Präsidenten Jammeh die Anordnung, auf die Protes- tierenden zu schiessen. Aufgrund Präsident Jammehs Auslandabwesenheit war der Beschuldigte als langjähriger Innenminister somit oberster amtierender Ma- gistrat. Nachdem an der Kundgebung die Polizeikräfte, die dem Beschuldigten als Innenminister zugeordnet waren, die Protestierenden festgenommen und sie nicht wie gesetzlich vorgesehen in eine Polizeistation, sondern ins PIU-Haupt- quartier verbracht hatten, entschieden dort die anwesenden Führungspersonen aus dem Sicherheitsapparat, die Festgenommenen für eine «VIP-Behandlung» der NIA zu übergeben. Der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat ord- nete im PIU-Hauptquartier die Übergabe der Festgenommenen an die NIA an. Daraufhin wurde N. unter Eskorte der Polizei ins NIA-Hauptquartier verbracht, wo eine NIA-Sondereinheit ihn folterte. Der Beschuldigte wies dazu an, N. (sowie weitere festgenommene UDP-Mitglieder) aus der Polizeihaft der NIA zu überge- ben, was implizit auch ihre Folter bedeutete. Insofern ist nicht entscheidend, dass Polizeibeamte im NIA-Hauptquartier von der NIA zurückgewiesen wurden, als sie sich am Verhör der festgenommenen Personen hätten beteiligen wollen. Dies vermag am Grundsatz des koordinierten, partnerschaftlichen und arbeitsteiligen Vorgehens der Sicherheitsbehörden nichts zu ändern. Obwohl die Folterprakti- ken an N. von der NIA-Sondereinheit durchgeführt wurden und der Beschuldigte geltend macht, keine Befehlsgewalt über die NIA besessen zu haben, entlastet ihn dies nicht. Als langjähriger Innenminister war er Teil des Machtapparats und Täterkollektivs, bestehend aus dem Präsidenten und den Sicherheitskräften. In- dem der Beschuldigte anordnete, N. direkt aus der Polizeihaft an die NIA zu über- geben, damit sich die NIA um ihn kümmern und die Untersuchung unter Anwen- dung der gängigen Ermittlungsmethode, d.h. der Folter, fortführen konnte, war der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung von N.s Folter beteiligt. Damit sind beim Beschuldigten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre für eine Mittäterschaft geforderten Elemente in meh- rerer Hinsicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher an der Folter von N. als Mit- täter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (SK 127.721.1214), wies das Vor- gehen gegen N. keinen isolierten Charakter auf. N. war ein engagiertes Mitglied der Oppositionspartei (UDP-Jungpartei), der die politische Kundgebung am
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14. April 2016 anführte. N.s Folter erfolgte im Rahmen des systematischen An- griffs auf die Zivilbevölkerung nach der Kundgebung, mit dem Zweck, ihn und seine Gefolgschaft einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, da deren Interventionen Jammehs Machterhalt im Wahljahr störten.
d) Kenntnis der Gesamttat Als Innenminister zählte der Beschuldigte zum engsten Führungs- und Berater- kreis von Präsident Jammeh. Er war gut vernetzt und über die gesellschaftlichen und politischen Vorgänge im Land abgeklärt. Aufgrund seiner Position mit weit- reichenden operativen, koordinierenden und überwachenden Kompetenzen als Innenminister wusste er seit Jahren, dass die Sicherung von Jammehs Herr- schaft mittels orchestrierten gewaltsamen Vorgehens des Staatsapparats gegen die Zivilbevölkerung erfolgte, zumal der Umgang mit den Oppositionellen in Gam- bia vielfach auch international kritisiert wurde. Er wusste, dass Oppositionelle zu Jammehs Angriffszielen zählten und die staatlichen Sicherheitskräfte gegen sie mit vereinten Kräften vorgingen, umso mehr als ein Wahljahr bevorstand und In- terventionen der Opposition Präsident Jammehs Machterhalt bedrohten bzw. zu- mindest störten. Dem Beschuldigten war somit bekannt, dass ein systematischer Angriff auf Oppositionelle lanciert wurde (vgl. E. 6.4.4).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Stätte der Folter war. Im Wissen darum, dass Oppositionelle wie N. bei der NIA eine «VIP-Behand- lung» erhalten bzw. gefoltert wurden, ordnete er dessen Übergabe aus der Poli- zeihaft an die NIA an. N. sollte bei der NIA gefoltert werden, um ihn einzuschüch- tern und mundtot zu machen. Der Beschuldigte wusste, durch sein Verhalten massgeblich zu N.s Folter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.1.2 Vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle N. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Tötung in Mittäterschaft aa) Eine Spezialeinheit der NIA traktierte am 14./15. April 2016 in verschiedenen Intervallen N. massiv mit Schlägen am ganzen Körper, bis er schliesslich unter der schweren Gewalteinwirkung verstarb. Die NIA-Spezialeinheitsmitglieder nah- men zumindest in Kauf, dass N. an den wiederholten Schlägen auf dessen ge- samten Körper sterben könnte. bb) Die Aussagen der Mitinhaftierten J. und O. zeigen, dass N. nach der Inhaf- tierung in der NIA einer ernsten Lebensgefahr ausgesetzt war (s.a. BA 12-036- 0049 f.). Der auf N. kanalisierte Hass des Machtapparats wird darüber hinaus in den Aussagen von Sicherheitsbeamten erkennbar. So führte SSSS. (NIA) mit
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SK.2023.23 «cautionary statement» aus, die Schläge seien intensiviert worden, als bekannt geworden sei, dass es sich bei der «aufzuwärmenden» Person um N. gehandelt habe. Ähnliches indiziert die Aussage des NIA-Mitarbeiters GGG. im Vorverfah- ren, wonach es bezüglich N. eine Art Mission gegeben habe. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb). Der Beschuldigte wirkte als oberster amtierender Magistrat massgeblich an der Beschlussfassung und Planung mit, um die Festgenommenen aus der Polizeihaft der Folterinstitu- tion NIA zu übergeben. Indem der Beschuldigte veranlasste, dass N. der NIA ausgehändigt wurde, entsprach er im Ergebnis Präsident Jammehs Anordnung «to kill the opposition». N.s Überstellung ins NIA-Hauptquartier ermöglichte die- ses Tatvorgehen und die Umsetzung dieser Absicht. Im koordinierten Täterkol- lektiv besass der Beschuldigte somit Tatherrschaft über den Hergang, so dass er an der Tötung von N. als Mittäter zu beurteilen ist.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat N. war ein engagiertes Mitglied der Oppositionspartei (UDP-Jungpartei), der die politische Kundgebung am 14. April 2016 anführte. Seine Tötung erfolgte im Rah- men des Angriffs, mit dem Zweck, weitere politische Interventionen von N. zu unterbinden und – kurz vor den Wahlen – ein abschreckendes Beispiel für andere Oppositionelle zu schaffen.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Nach Auffassung der Privatklägerschaft habe der Beschuldigte an N.s Tötung wissentlich und willentlich mitgewirkt. Dass Personen in den Fängen der NIA ge- tötet wurden, zeige das Beispiel mehrerer im Jahr 2006 zum Verschwinden ge- brachten bzw. getöteten Armeeangehörigen (SK 127.721.880 Rz. 77). Diese Analogie, um dem Beschuldigten die Tötung von N. zuzurechnen, überzeugt nicht. Beim rund 10 Jahre zurückliegenden Vorgehen waren die Personen nicht in und von der NIA, sondern ausserhalb des NIA-Hauptquartiers von «Junglers» getötet worden (vgl. E. 4.6.4.2 zur paramilitärischen Spezialeinheit «Junglers»). Als langjähriger, gut vernetzter Innenminister wusste der Beschuldigte, dass Prä- sident Jammeh für seine Zwecke die NIA instrumentalisierte und die Institution aufgrund ihres brutalen Vorgehens gefürchtet war. Dass Personen – einmal in den Fängen der NIA – nie mehr gesehen wurden, worauf man auf deren Verster- ben habe schliessen können, zeugt die Aussage der NIA-Krankenpflegerin (BA 12-012-0051/-0068). Der Beschuldigte wusste, dass N. in Gambia als eine Leitfigur der demokratischen Bewegung galt, der trotz wiederholter Festnahme unter Abschottung von der Aussenwelt nicht einzuschüchtern war und sich seit vielen Jahren für die Politik der Oppositionspartei UDP engagierte. Dies unter- mauert auch die Aussage eines NIA-Mitarbeiters, wonach N. Heldenstatus be- sessen habe (BA 12-0404-0080). Naheliegenderweise musste der Beschuldigte
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SK.2023.23 wissen, dass N. als mutiger Oppositioneller für Präsident Jammeh ein rotes Tuch darstellte und den Hass des Machtapparats auf sich zog. Im Wissen um die an- geheizte Situation am 14. April 2016 und in Kenntnis von Präsident Jammehs Anordnung, es sei auf die Demonstranten zu schiessen und sie seien zu töten, nahm der Beschuldigte in Kauf, dass N. bei der NIA den Tod finden könnte. Ein gezieltes, «nachhaltiges» Vorgehen gegen die Leitfigur der demokratischen Be- wegung entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte musste zumindest in Kauf nehmen, durch die von ihm veranlasste Übergabe an die NIA massgeblich zur Tötung von N. beizutragen. Er handelte eventualvorsätzlich. 8.5.2 J. (Ziff. 1.5.5.6 – 1.5.5.8 AKS) 8.5.2.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten die im NIA-Hauptquartier festgehaltene J. am 14./15. April 2016 in mehrmaligen Intervallen massiv am ganzen Körper, so dass sie sich u.a. eine Fingerfraktur zuzog. Sie schlugen J.s Kopf gegen die Wand, übergossen sie mit kaltem Wasser, drohten ihr, sie zu töten, und zwangen sie, aus nächster Nähe mitzuverfolgen, wie N. zu Tode ge- foltert wurde. Sie liessen J. glauben, sie würde ebenfalls getötet werden. J. erlitt somit in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an J. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass J. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven Schläge, die Fingerfraktur, das Übergiessen mit kaltem Wasser und Miterleben von N.s Folterung erhebliches physisches und psychisches Leid und Schmerzen zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass J. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.6 AKS) am 14./15. April 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb), wonach die Sicher- heitsbehörden im Wissen, dass Folter zur Ermittlungsmethode der NIA zählte, miteinander kooperierten. Der Beschuldigte entschied sich für ein koordiniertes, arbeitsteiliges Zusammenwirken. Im PIU-Hauptquartier, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, gab er die Anweisung, J. für eine «VIP-Behandlung» – sprich Folter – aus der Polizeihaft der NIA zu über- geben. Er war somit an der Beschlussfassung und Planung von J.s Folter in mas- sgeblicher Weise beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
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c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst J.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Folter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.2.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) In strafrechtlicher Hinsicht ist das Anhalten der Protestierenden am 14. Ap- ril 2016 nicht zu beanstanden. Nach gambischem Recht war eine Versammlung bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung lag jedoch nicht vor, womit bei Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung in Gambia eine 3-jährige Freiheits- strafe drohte (vgl. E. 4.5.8 «Public Order Act»). J. wurde jedoch aus der Polizeihaft der NIA übergeben und im NIA-Hauptquartier ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verletzt, wonach jede festgenommene Person ohne Verzug spätestens innerhalb von 72 Stunden einem Richter vorzuführen war. Dass die Gefängnisdienste J. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia, wonach Gefängnisdiensten die Aufnahme von Häftlingen ohne Vorliegen eines gültigen Hafttitels untersagt war (vgl. E. 4.5 Normgefüge). Entgegen dem Ein- wand des Beschuldigten (BA 13-001-1317) konnte die verfassungsrechtliche
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SK.2023.23 72 Stunden-Regelung und das Erfordernis eines Hafttitels nicht durch eine Be- stimmung im NIA-Dekret – einer Willkürnorm – derogiert werden. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). J. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Sie war schwer verletzt und musste in Angst, getötet zu werden, zu- nächst unter grossen Schmerzen rund eine Woche in der NIA-Klinik, eine weitere Woche in einer Zelle auf dem Gelände der NIA und schliesslich im «Mile 2» aus- harren, wobei sie keine angemessene medizinische Versorgung ihrer Verletzun- gen erhielt und bloss unzureichend verpflegt wurde. Ihr wurde zudem der Zugang zu Familienangehörigen und einem Anwalt sowie angemessener Freigang ver- wehrt. Die jeweilige Zelle war beengend, verschmutzt und verfügte über keine sanitäre Einrichtung und mehrheitlich auch über keine ausreichende Matratzen- anzahl; der Kontakt mit anderen Häftlingen war J. ebenfalls untersagt. Die anwaltlichen Vertreter der Privatklägerschaft haben die Inhaftierung ihrer Klienten wiederholt als «incommunicado»-Haft bezeichnet (SK 127.721.860 Rz. 43/-866 f. Rz. 54), worunter allgemein eine Inhaftierung ohne Kontakt zur Aussenwelt bzw. ohne Zugang zu einem Anwalt, zu Familienangehörigen und zu einem Arzt verstanden wird (U.N. Human Rights Committee, General Comment no. 20, § 11). Die Bezeichnung «incommunicado»-Haft hat sich (noch) nicht als völkerstrafrechtlich verankerter Begriff etabliert. Die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt, zu Familienangehörigen und zu medizinischer Versorgung wird vorliegend als Verletzung international anerkannter prozessualer Rechte (Ver- fahrensgarantien) aufgefasst und berücksichtigt. Zusammengefasst erfolgte J.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt J.s Freiheits- entzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) Die verschiedenen Sicherheitsbehörden, darunter das dem Beschuldigten unterstellte Polizei- und Gefängniswesen, kollaborierten als Täterkollektiv, indem sie koordiniert und arbeitsteilig vorgingen, um die Protestierenden festzunehmen und unter widrigsten Haftbedingungen willkürlich sowie ohne faires Verfahren festzuhalten. Nachdem die Protestierenden zunächst von der polizeilichen Son- dereinheit der PIU festgenommen und nicht wie gesetzlich vorgesehen zu einer der Polizeistationen, sondern ins PIU-Hauptquartier gebracht worden waren, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, ord- nete der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat an, J. aus der Polizei- haft der NIA auszuhändigen (vgl. E. 8.5.2.1 b/bb). Zudem veranlasste er, dass J. trotz fehlenden Hafttitels und ohne innert 72 Stunden nach Festnahme einem Gericht vorgeführt zu werden, im «Mile 2» aufgenommen wurde. Insofern ist nicht entscheidend, dass T. vor der TRRC behauptete, von seinem Vorgesetzten, dem Innenminister, nicht explizit angewiesen worden zu sein, gegen die Regeln zu verstossen. An der Sache vorbei zielt der Hinweis des Beschuldigten, er habe als Innenminister Massnahmen ergriffen, damit die Polizei ihre Befehlsgewalt nicht missbraucht habe und die zulässige Haftdauer überwacht worden sei (SK 127.721.1218 f./-1232 f.). Die vom Beschuldigten propagierten Massnahmen
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SK.2023.23 hatten – sofern überhaupt in die Wege geleitet – keine Auswirkungen auf den Umgang mit festgenommenen Oppositionellen. Diese Gruppe wurde nachweis- lich anders behandelt, weil unter den Sicherheitskräften ein gemeinsames «Ver- ständnis» bestand, gegen Interventionen von Oppositionellen, die den Machter- halt störten, vorzugehen. Zusammenfassend war der Beschuldigte als Innenminister wesentlich an der Be- schlussfassung und Planung von J.s Freiheitsberaubung beteiligt. Indem er sie aus der Polizeihaft der NIA aushändigte bzw. aushändigen liess, ermöglichte er, dass sie auf dem Gelände der NIA unter widrigsten Bedingungen, ohne gericht- liche Vorführung innert der 72 Stunden-Regelung und ohne Hafttitel im «Mile 2» eingesperrt wurde. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzu- schüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Die Mechanismen unter den Sicherheitsbehörden waren eingespielt und aufei- nander abgestimmt, damit Oppositionelle, die Jammehs Machterhalt bedrohten oder störten, eingeschüchtert oder ausgeschaltet bzw. in Schach gehalten wer- den konnten: Währenddem das Gefängniswesen bzw. Gefängnisbeamte die zu- vor bei der NIA gefolterten Oppositionellen unter widrigsten Haftbedingungen einsperrten, um sie «zu brechen», sorgte die polizeiliche Sondereinheit der PIU, die ebenfalls dem Innenministerium zugeordnet war, für den Transport bzw. für die Überstellung der malträtierten Personen in die Gefängnisse (vgl. E. 7.5.3.4 Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden). Anzunehmen, der Beschuldigte sei über diese Zusammenarbeit nicht im Bild gewesen, entbehrt jeglichen Realitäts- sinns. Als ehemaliger Polizeichef und langjähriger, gut vernetzter Innenminister, dessen Ministerium mitunter das Gefängniswesen unterstellt war, der in regem Austausch mit dem Gefängnisdirektor T. stand, vom «Prison Visiting Committee» regelmässige Berichte erhielt und die Begnadigungsrede gegenüber den politi- schen Häftlingen des «Mile 2» im Juni 2015 verkündet hatte (vgl. E. 6.1.4), kannte der Beschuldigte die Haftbedingungen im «Mile 2», zumal er in der Haupt- verhandlung zu Protokoll gab, sich für eine Verbesserung der Gefängnisse ein- gesetzt zu haben. In den Medien und von NGOs war in der Vergangenheit wie- derholt über willkürliche Inhaftierungen von Oppositionellen durch die NIA berich- tet worden. Auch im Kontext der Festnahmen nach der Kundgebung vom 14. Ap- ril 2016 informierte die Presse über die Abschottung der festgenommenen,
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SK.2023.23 gefolterten Oppositionellen zur Aussenwelt sowie über deren kritischen Gesund- heitszustand. Der Beschuldigte wusste bereits vor den Medienberichten, dass die Oppositionelle J. gefoltert würde, da er sie in Kenntnis der Ermittlungsmetho- den der NIA übergeben liess, nachdem ihm Präsident Jammeh zuvor die Tötung der am 14. April 2016 protestierenden Personen angeordnet hatte (vgl. E. 8.5.2.1 e Folter von J.). Der Beschuldigte ordnete J.s Aushändigung aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste ihre Aufnahme im «Mile 2» im Wissen des fehlen- den Hafttitels und unter Inkaufnahme einer Verletzung der 72 Stunden-Regelung. Er nahm somit in Kauf, dass eine gefolterte, verletzte J. bei unmenschlichen Haft- bedingungen im NIA-Hauptquartier und im «Mile 2» würde ausharren müssen, da dies Teil des etablierten Unterdrückungsmechanismus war, der sich insbe- sondere gegen Oppositionelle richtete. Der Beschuldigten trug wissentlich dazu bei, J.s Bewegungsfreiheit in schwerwiegender Weise unrechtmässig einzu- schränken. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollek- tivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.2.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle J. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Die Anklage macht geltend, J.s Inhaftierung ab dem 28. April 2016 im «Mile 2» und im Janjanbureh-Gefängnis sei als Folter zu qualifizieren. Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Folter durch Haftbedingungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (nachfolgend als «Folterhaft» bezeichnet) ist zu- nächst festzuhalten, dass eine sog. Folterhaft sich aus einer Kombination von Freiheitsberaubung und Folter zusammensetzt und insofern als Dauerdelikt aus- gestaltet ist. Entsprechend kann eine sog. Folterhaft grundsätzlich bis zu ihrer materiellen Beendigung andauern (vgl. E. 3.3.4.2 Rechtliches betr. Freiheitsbe- raubung). Die Tat dauert somit grundsätzlich so lange an, wie das Opfer den entsprechenden Folterbedingungen ausgesetzt ist. Zu prüfen ist, ob J.s 142-tä- gige (28.04.–16.09.2016 [Datum der Amtsenthebung des Beschuldigten als In- nenminister]) Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh die von der internationalen Rechtsprechung und Lehre geforderte Schwelle von Fol- ter (s.a. E. 3.3.4.3 Rechtliches betr. Folter) erreicht: aaa) Der ICTY hält in seiner Rechtsprechung zur Folter fest, dass Folter einer der schwersten Angriffe auf die physische oder psychische Integrität einer Per- son darstellt (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 180). Wie die UN-Antifolterkonvention setzt auch der ICTY für eine Bejahung der Folter voraus, dass neben der Zufügung schwerer psychischer oder physischer Schmerzen durch eine Handlung oder Unterlassung beabsichtigt wird, ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Zweck zu
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SK.2023.23 erreichen (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 179; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 481; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom 30. November 2005, § 235; ICTY, Appeals Chamber, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96- 23/1-A, Urteil vom 12. Juni 2012, § 142, 144 bestätigend ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Kunarac et al., IT-96-23 & IT-96-23/1-T, Urteil vom 22. Feb- ruar 2001, § 497). Bei der Beurteilung, ob eine Handlung/Unterlassung als Folter zu qualifizieren bzw. ob der Schweregrad von Folter erreicht ist, berücksichtigt der ICTY sämtliche Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen in objektiver Hinsicht insbesondere die Art und der Kontext der Zufügung von Schmerzen, die Institu- tionalisierung der Misshandlung, der körperliche Zustand des Opfers, die Art und Weise sowie die angewandten Methoden und die unterlegene Stellung des Opfers (ICTY, Trial Chamber I, The Prosecutor v. Kvocka et al., IT-98-30/1-T, Urteil vom 2. November 2001, § 143; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 182; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 01. September 2004, § 484; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom
30. November 2005, § 237). Der ICTY betont in seiner Rechtsprechung die struk- turellen Unterschiede zwischen Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht, stellt jedoch klar, dass bei der Beurteilung des Schwereerfordernisses auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden kann (ICTY, Trial Cham- ber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 181). Bezugnehmend auf den sog. Greek Case (1969) – in welchem die Europäische Kommission für Menschenrechte («European Commission of Human Rights»; neu: ECtHR) eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Folterverbot) durch Griechenland zu beurteilen hatte – schloss der ICTY nicht aus, dass eine absichtliche Zurück- haltung von angemessener Nahrung eine Form von Folter darstellen könne (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom
15. März 2002, § 183 Fn. 545 m.w.V.). Isolationshaft beurteilt der ICTY grundsätzlich nicht als eine Form von Folter, es sei denn, dass «to the extent that the confinement of the victim can be shown to pursue one of the prohibited pur- poses of torture and or have caused the victim severe pain or suffering, the act of putting or keeping someone in solitary confinement may amount to torture.» (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom
15. März 2002, § 183). Eine Prüfung der Kasuistik des ICTY zeigt, dass in den beurteilten Folterfällen die Gefangenen zusätzlich zur Inhaftierung in prekären Zellen, dem fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung und unzureichenden Essensrationen je- weils auch schweren Schlägen oder Verbrennungen ausgesetzt waren; teilweise waren die Inhaftierten darüber hinaus angekettet und an den Boden gefesselt (ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Limaj et al., IT-03-66-T, Urteil vom
30. November 2005, § 304, 306, 316, 318, 364 ff., 424 f.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Krnojelac, IT-97-25-T, Urteil vom 15. März 2002, § 231 f., 233 ff.; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Delalic et al., IT-96-21-T, Urteil vom 16. November 1998, § 917 ff.; ICTY, Trial Chamber II, The Prosecutor v.
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SK.2023.23 Brdjanin, IT-99-36-T, Urteil vom 1. September 2004, § 519 ff.; ICTY, Trial Cham- ber I, The Prosecutor v. Naletilic, IT-98-34-T, Urteil vom 31. März 2003, 353 ff., § 366 ff.; § 388 ff.). bbb) Eine Auswertung der Rechtsprechung des IStGH zu den Haftbedingun- gen – der Gerichtshof stützt sich bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals Folter (vgl. Art. 7 [1][f] und [2][e] sowie Art. 8[2][c][ii] Römer Statut) u.a. auf die Rechtsprechung des ICTY und des EGMR – führt zu einem ähnlichen Ergebnis (bspw. ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Ur- teil vom 4. Februar 2021, § 2700 ff.). Auch der IStGH weist jeweils darauf hin, dass sich lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände be- urteilen lässt, ob eine Handlung oder Unterlassung den Schweregrad von Folter erreicht (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2701 f.). Isolationshaft beurteilt der IStGH in Ab- hängigkeit zur Dauer als Folter (ICC, Pre-Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Hassan, ICC-01/12-01/18-461-Corr-Red, Beschluss vom 13. November 2019, § 231 m.V.a. ECtHR, Babar Ahmad et al. v. The United Kingdom, no. 24027/07, 11949/08, 36742/08, 66911/09 und 67354/09, Entscheid vom 10. April 2012, § 206). Soweit ersichtlich beinhalteten auch die vor dem IStGH gebrachten Fälle im Zusammenhang mit Gefangennahmen eine physische Gewaltanwendung ge- genüber den Opfern wie Schläge oder Auspeitschen bzw. Androhen solcher Handlungen. Der IStGH wertete solche Taten/solches Verhalten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Folter (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2829 ff., 2984 ff.; ICC, Pre-Trial Chamber I, The Prosecutor v. Al Hassan, ICC-01/12- 01/18-461-Corr-Red, Beschluss vom 13. November 2019, § 231). ccc) Die Rechtsprechung des ICTR stützt sich bei der Beurteilung von Folter auf die Rechtsprechung des ICTY (ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Se- manza, ICTR-97-20-T, Urteil vom 15. Mai 2003, § 342 f.; ICTR, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Ntagerura et al., ICTR-99-46-T, Urteil vom 25. Februar 2004, § 759 f. bzw. E. 8.5.2.3 b/aaa). ddd) Bei der Betrachtung der Rechtsprechung des EGMR zur Folter fällt zu- nächst auf, dass zwischen einer Folter und einer unmenschlichen und erniedri- genden Behandlung (Art. 3 EMRK, «Verbot der Folter») unterschieden wird. Mit dieser Unterscheidung bezweckte die Konvention, absichtliche unmenschliche Behandlung, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht, mit einem besonderen Stigma zu belegen (ECtHR, Gäfgen v. Germany, no. 22978/05, Ur- teil vom 1. Juni 2010, § 90 m.w.V.). Wie der ICTY und der IStGH fordert auch der EGMR in seiner Rechtsprechung, dass eine Misshandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Zur Beurteilung des Mindestmasses zieht der EGMR ebenfalls die Ge- samtumstände des Falles in Erwägung, wie die Dauer der Behandlung, die phy- sischen oder psychischen Folgen, das Geschlecht, das Alter und der Gesund- heitszustand des Opfers (ECtHR, Gäfgen v. Germany, no. 22978/05, Urteil vom
1. Juni 2010, § 88 m.w.V.). Im Zusammenhang mit Haftbedingungen hat der EGMR mehrfach eine Verletzung von Art. 3 EMRK als Tatbestandsvariante
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SK.2023.23 «unmenschliche und erniedrigende Behandlung» festgestellt (ECtHR, Navalnyy and Yashin v. Russia, no. 76204/11, Urteil vom 4. Dezember 2004, § 111 m.w.V.). Als unmenschliche und erniedrigende Behandlung beurteilte der Ge- richtshof die Haftbedingungen in russischen Polizeistationen, in welchen Häft- linge weder essen noch trinken durften und keinen Zugang zu Toiletten erhielten (ECtHR, Fedotov v. Russia, no. 5140/02, Urteil vom 25. Oktober 2005, § 68). In einem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer vier Tage lang in einer Zelle festgehalten, die lediglich für kurze Verwaltungshaft von höchstens drei Stunden ausgelegt war. Der EGMR stellte fest, dass die Zelle nicht die für eine längere Inhaftierung erforderliche Einrichtung aufwies, da sie weder über eine Toilette noch über ein Waschbecken, einen Stuhl und Tisch, sondern lediglich über eine Sitzbank verfügte. Der EGMR bejahte das Vorliegen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (ECtHR, Ergashev v. Russia, no. 12106/09, Urteil vom 20. Dezember 2011, § 128 ff.). Im Falle eines moldawischen zum Tode ver- urteilten Oppositionspolitikers, der während acht Jahren in strenger Isolationshaft gehalten worden war, erachtete der EGMR schliesslich das Schwereerfordernis von Folter insgesamt als erreicht, da dem Oppositionspolitiker kein Kontakt zu anderen Gefangenen gestattet war und er keinerlei Nachrichten von der Aussen- welt erhielt. Er konnte weder seinen Anwalt kontaktieren noch regelmässigen Be- such von seiner Familie empfangen. Seine Zelle war nicht beheizt. Er konnte nur selten duschen, wurde mit Nahrungsentzug bestraft und erhielt keine medizini- sche Versorgung, was insgesamt zu einer Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Häftlings führte (ECtHR, Ilaşcu and others v. Moldova and Russia, no. 48787/99, Urteil vom 8. Juli 2004, § 438 ff.). Gemäss Lehre hat der EGMR in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Eingriffsintensität für Folter stetig gesenkt (KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl. 2019, N. 10.13 m.w.V.). eee) Wie die EMRK unterscheidet auch der UNO-Pakt II zwischen einer Verlet- zung des Folterverbots und des Verbots grausamer, unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7). Zusätzlich zur EMRK kennt der UNO-Pakt II ein Recht auf menschliche Haftbedingungen (Art. 10 UNO-Pakt II). In seiner Praxis begnügt sich der UN-Menschenrechtsausschuss (nachfolgend auch «UN HRC») in derartigen Situationen oft mit der Feststellung, die menschen- rechtswidrigen Haftbedingungen würden eine Verletzung von Art. 10 UNO-Pakt II darstellen. Eine Prüfung, ob gleichzeitig Art. 7 UNO-Pakt II verletzt ist, erfolgt nur, falls über die schlechten Haftbedingungen hinaus zusätzlich spezifische Gewalt- akte des Gefängnispersonals geltend gemacht werden (KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O., N. 10.24 m.V.a. UN HRC, Boodoo v. Trinidad and Tobago, Communication Nr. 721/1996, 13. Juni 1994 und UN HCR, Nazira Sirageva v. Uzbekistan, Com- munication Nr. 907/2000, 18. November 2005). fff) Zur Beurteilung, ob die Inhaftierung von J. (und der weiteren Betroffenen) den Schweregrad von Folter erreichen, sind schliesslich auch die Vorgaben zu den Haftbedingungen gemäss Humanitärem Völkerrecht in Betracht zu ziehen. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefange- nen vom 12. August 1949 (Genfer Abkommen bzw. Konvention III; SR 0.518.42)
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SK.2023.23 und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (Genfer Abkommen bzw. Konvention IV; SR 0.518.51) finden ausschliesslich bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts Anwendung. Die Genfer Konventionen und zugehörige Rechtsprechung sind jedoch insofern aufschlussreich, als sie den von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam getragenen Massstab für Haftbedingungen abbilden, so dass ihre Vorgaben zur Auslegung heranzuziehen sind: In den Genfer Abkommen III und IV hat die Gesundheit der Gefangenen oberste Priorität. Entsprechend dürfen die Haftbedingungen diese nicht beeinträchtigen. Die Abkommen schreiben vor, dass Schlafräume von auseichender Grösse und passendes Bettzeug sowie Decken bereitzustellen sind; die Räume müssen ge- nügend beheizt, gelüftet und beleuchtet sein, wobei dem Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tra- gen ist (vgl. Art. 25 Genfer Konvention III, Art. 85 Genfer Konvention IV). Weiter ist vorgeschrieben, Internierte mit ausreichend Trinkwasser und täglicher Nah- rungsmittelration in ausreichender Menge, Qualität und Vielfalt zu versorgen, um ihre Gesundheit zu erhalten und Gewichtsverlust oder Ernährungsmängel zu ver- meiden (Art. 26 Genfer Konvention III, Art. 76 und 89 Genfer Konvention IV). Zudem sind hygienische sanitäre Anlagen zur Verfügung zu stellen und ausrei- chend Wasser und Seife für die tägliche Körperpflege zu gewähren (Art. 29 Gen- fer Konvention III, Art. 76 und 85 Genfer Konvention IV). Es ist für eine medizini- sche Versorgung in einer geeigneten Krankenstation zu sorgen (Art. 30 Genfer Konvention III, Art. 76 und 91 Genfer Konvention IV). Die Gefangenen haben ein Recht, ihre Familien über ihre Inhaftierung, ihre Adresse und ihren Gesundheits- zustand zu informieren und mit ihnen zu korrespondieren (Art. 70 f. Genfer Kon- vention III, Art. 106 f. Genfer Konvention IV) und Besuche, insbesondere von den nächsten Angehörigen, sind zu gewähren (Art. 116 Genfer Konvention IV). Ihnen ist zu gestatten, Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegen- stände enthalten und zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse sowie der Freizeitbeschäftigung dienen; sie sollen ihren Glauben praktizieren können (Art. 72 Genfer Konvention III, Art. 93 Genfer Konvention IV). Ebenso müssen die Internierten einen Rechtsanwalt kontaktieren können (Art. 77 Genfer Konvention III, Art. 113 Genfer Konvention IV) (s.a. ICTY, Trial Chamber III, The Prosecutor v. Prlic et al., IT-04-74-T, Urteil vom 29. Mai 2013, § 117 zu Haftbe- dingungen gemäss Genfer Konventionen III und IV). bb) J. wurde in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh weder geschla- gen noch bspw. am Boden angekettet. Die ihr auferlegten widrigsten Haftbedin- gungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen jedoch gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung: J. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung, noch wurde ihr eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Ein- richtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Freigang wurde J. kaum gewährt und mit Nahrung wurde sie bloss unzureichend versorgt. Der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen war ihr weitgehend verwehrt und man liess
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SK.2023.23 sie in der Angst, erneut – wie im NIA-Hauptquartier geschehen – brachialer Ge- walt ausgesetzt zu werden. Ob im Hinblick auf die von der Privatklägerschaft angeführten Fälle Marais v. Madagascar und McCallum v. Südafrika (SK 127.721.866 f. Rz. 54) allein aus dem Umstand einer «incommunicado»-Haft auf Folter geschlossen werden kann, lässt sich aus diesen beiden vom UN-Menschenrechtsausschuss beurteilten Fäl- len nicht ableiten. In beiden Fällen wertete der UN-Menschenrechtsausschuss eine «incommunicado»-Haft von 18 Monaten bzw. von einem Monat als Verstoss gegen Art. 7 UNO-Pakt II, ohne jedoch klarzustellen, ob er sich auf das Folter- verbot oder das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe bezieht (Marais v. Madagascar, UN HRC, Communication no. 49/179 vom 24. März 1983, § 19; McCallum v. Südafrika, UN HRC, Commu- nication no. 1818/2008 vom 2. November 2010, § 6.5). Letzteres, d.h. der subsi- diäre Auffangtatbestand gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. j StGB («andere unmensch- liche Behandlung»), ist vorliegend nicht angeklagt. Für die Beurteilung, ob J.s Haftbedingungen während ihrer rund 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16.September 2016) in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh die Eingriffsintensität von Folter erreichen, ist vorliegend zu- sätzlich zu den vorgenannten widrigsten Haftbedingungen entscheidend zu be- rücksichtigen, dass sie kurz zuvor in der NIA schwerer Folter ausgesetzt war (vgl. E. 8.5.2.1). J. erreichte somit am 28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend das «Mile 2», ohne in der Folge in den beiden Hafteinrichtungen eine geeignete medizinische Versor- gung zu erhalten. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstützung zur Verar- beitung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte J. we- der physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft auf- grund ihrer unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert oder sterben gelassen würde. Da- rin, dass sich J. monatelang in konstanter Angst befand, erneut mittels physi- scher Gewalt gefoltert zu werden und zu befürchten hatte, schleichend an den Haftbedingungen und ohne Information an ihre Familie über ihren Aufenthaltsort zu versterben, besteht eine Ähnlichkeit zum Urteil des IStGH in Sachen Ongwen. Im zugrunde liegenden Fall sah der IStGH eine Folter als gegeben, wenn in der Gewalt von Soldaten stehende, entführte Zivilisten ständig der Gefahr ausgesetzt sind, geschlagen oder getötet zu werden (ICC, Trial Chamber IX, The Prosecutor
v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 4. Februar 2021, § 2830 ff.). In Berücksichtigung sämtlicher Umstände steht fest, dass J. aufgrund ihres vul- nerablen Zustands, ihrer unterlegenen Stellung im «Haftsetting» und der vorge- nannten institutionalisierten Haftbedingungen – ausgerichtet auf «politische Häft- linge» – erhebliches Leid erfuhr. Ihre Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist als Folter zu qualifizieren. cc) Die Mechanismen unter den Sicherheitsbehörden waren eingespielt und auf- einander abgestimmt, damit Oppositionelle, die Jammehs Machterhalt bedrohten, eingeschüchtert oder ausgeschaltet bzw. in Schach gehalten werden konnten
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SK.2023.23 (vgl. E. 7.5.3.4). Eine E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten mit seiner Sek- retariatsmitarbeiterin vom 1. Juli 2014 zeigt, dass er hinsichtlich der Geschehnisse und Zustände in den Gefängnissen eine Mauer des Schweigens aufrecht zu er- halten beabsichtigte. Als seine Sekretariatsmitarbeiterin ihn unterrichtete, einer EU-Delegation sei der Zugang zum «Mile 2» verweigert worden, lobte er sie und fügte an: «Keep it up» (BA 13-001-0853; s.a. E. 7.5.3.5 b/ee). Der Beschuldigte als oberster amtierender Magistrat ordnete am 14. April 2016 im PIU-Hauptquar- tier, wo über das weitere Vorgehen betreffend die Festgenommenen befunden worden war, an, die UDP-Mitglieder aus der Polizeihaft der NIA zu übergeben. Er stimmte grundsätzlich der Kooperation der Sicherheitskräfte, d.h. des Polizei- und Gefängniswesens mit der NIA, zu. Er billigte, dass die festgenommenen Oppositionellen in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh den widrigsten Haftbedingungen ausgesetzt und von der Polizei zwischen den Anstalten ver- bracht wurden. Im Gesamtgefüge der kooperierenden, arbeitsteilig vorgehenden Sicherheitsbehörden war der Beschuldigte massgeblich beteiligt an der Beschluss- fassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von J. in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat J. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu bre- chen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.2.2 e), wonach der Beschuldigte als ehemaliger Polizeichef und langjähri- ger, gut vernetzter Innenminister die unmenschlichen Haftbedingungen für Op- positionelle kannte und wusste, dass J. gefoltert, verletzt und in vulnerablem Zu- stand eingesperrt sein würde. Die rechtswidrigen Inhaftierungen der Oppositio- nellen nach N.s Versterben wurden weltweit bekannt, wie der Besuch einer ge- meinsamen Mission der UN, der Afrikanischen Union und von ECOWAS anfangs Mai 2016 in Gambia (vgl. E. 5.1.1.3) sowie eine Resolution des Europäischen Parlaments (vgl. E. 5.1.3.3) erhärten. Die Folter und anhaltenden Inhaftierungen wurden dem Beschuldigten schliesslich auch durch die «statements of claims» von J., H. und I. vom 26. bzw. 30. Mai 2016 gespiegelt. Die «Sonderbehandlung» von J. und der weiteren Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen ordnete sich ein in das Gesamtgefüge des etablierten Unterdrückungssystems unter der Regierung Jammehs und entsprach dem ge- meinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte nahm in Kauf,
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SK.2023.23 dass das Folteropfer J. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staat- lichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich be- wusst, durch sein Verhalten entscheidend zu J.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.3 O. (Ziff. 1.5.5.9 – 1.5.5.11 AKS) 8.5.3.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten den im NIA-Hauptquartier festgehaltenen, gefesselten O. am 14./15. April 2016 in mehrmaligen Intervallen massiv am ganzen Körper mit Schlagstöcken. Die Maskierten drohten O. u.a. mit dem Verlust eines Auges und des Lebens. Zudem verabreichten sie ihm mit einem Stromkabel Elektroschocks, u.a. auf den Penis, so dass er am ganzen Körper Verletzungen aufwies und Blut urinierte. Er wurde in Todesangst versetzt. O. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an O. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die ihn misshandelnden Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass O. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm u.a. durch die massiven Schläge und Elektro- schocks erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass O. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.9 AKS) am 14./15. April 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.2.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte ordnete als oberster amtie- render Magistrat im PIU-Hauptquartier an, O. aus der Polizeihaft für eine «VIP- Behandlung» – sprich Folter – der NIA zu übergeben. Er war somit an der Be- schlussfassung und Planung von O.s Folter in massgeblicher Weise beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Folter erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten ab- zuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
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d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst O.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA im Wissen an, dadurch massgeblich zu dessen Folter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.3.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) O. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft der NIA übergeben und im NIA-Hauptquartier ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung bis am 28. April 2016 gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde er einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde die 72 Stunden-Regelung gemäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verletzt. Dass die Gefängnisdienste O. am 28. April 2016 ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Ge- fängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschul- digten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft ge- setzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). O. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Bei schlechter körperlicher Verfassung musste er zunächst bei der NIA in der kleinen, unmöblierten, dunklen, mückenverseuchten, unhygienischen «Bambadinka»-Zelle und anschliessend im «Mile 2» in Einzelhaft unter beengen- den, unhygienischen Verhältnissen, ohne Zugang zu Familienangehörigen, einem Anwalt und angemessener medizinischer Versorgung bei unzureichender Verpflegung ausharren. Zusammengefasst erfolgte O.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt O.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb), wo- nach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgin- gen. Der Beschuldigte veranlasste, dass O. trotz fehlenden Hafttitels und ohne richterliche Vorführung innerhalb von 72 Stunden nach Festnahme im «Mile 2» aufgenommen wurde. Damit ermöglichte er, dass O. bei der NIA und im «Mile 2» ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haft- bedingungen eingesperrt war. Der Beschuldigte beteiligte sich damit in massge- blicher Weise an der Beschlussfassung und Planung von O.s Freiheitsberau- bung. Er ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass der Oppositionelle O. bei der NIA gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.3.1 e zur Folter von O.). Als ehe- maliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Verhalten massgeblich dazu beizutragen, dass O. in gefoltertem, verletztem Zustand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.3.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle O. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b). Die ihm zuerteilten widrigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen gegen jegliche Bestim-
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SK.2023.23 mungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung: O. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Versorgung, noch wurde ihm eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Einrichtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Er befand sich in Einzelhaft, ohne Recht auf Frei- gang und war bloss unzureichend mit Nahrung versorgt. Ihm wurde der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen weitgehend verwehrt und er wurde in seiner Zelle in der Angst zurückgelassen, erneut brachialer Gewalt ausgesetzt zu werden, wie er sie im NIA-Hauptquartier erfahren hatte. Auch bei O. ist er- schwerend zu berücksichtigen, dass er am 28. April 2016 mit erheblichen psy- chischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» in Einzelhaft kam, ohne dass seine Folterverletzungen, die ihm zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.3.1 zur Folter), geeig- net medizinisch versorgt worden wären. Ebenso wenig erhielt er psychologische Unterstützung zur Verarbeitung der erlittenen Folter. Insofern konnte O. während seiner 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16. September 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen und musste viel- mehr fürchten, in Haft aufgrund seiner unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Ge- fängnispersonal ihn im Ungewissen liess, ob er wiederholt gefoltert und am Le- ben gelassen würde. O. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von bra- chialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne seine Familie über seinen Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben (s.a. E. 8.5.2.3 b/bb J.). Zusammenfassend ist in Anbetracht der Tatsache, dass O. in vulnerablem Zu- stand, schwer verletzt, geschwächt und als Mensch durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht wurde und monatelang in einer unter- legenen Position in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh unter den wid- rigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, davon auszuge- hen, dass er in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid erlitt. O.s Inhaftierung mit den damit verbundenen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von O. in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat O. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei UDP und Teilnehmer der politi- schen Kundgebung. Seine sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahl- jahr hätten gefährden oder stören können.
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d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» der Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Haftanstalten «Mile 2» und Janjanbureh im Un- terschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tatent- schluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer O. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Ge- wahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu O.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.4 H. (Ziff. 1.5.5.12 – 1.5.5.14 AKS) 8.5.4.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten die im NIA-Hauptquartier festgehaltene H. am 15. April 2016 bis zur Bewusstlosigkeit am ganzen Körper mit massiven Schlägen. Sie drohten ihr mit dem Tod, warfen sie nach draussen, über- gossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften und schlugen sie erneut unter Zuhil- fenahme von Schlagstöcken, so dass ihr Gesicht angeschwollen war, sie offene Wunden an den Händen und Beinen sowie am Rücken und am Oberkörper auf- wies. H. erlitt somit in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychi- sches Leid. Das an H. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die Mitglieder der NIA-Sondereinheit wussten, dass H. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr durch die massiven Schläge auf den ganzen Körper bis zur Bewusst- losigkeit, die Todesdrohung und das Übergiessen mit kaltem Wasser erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass H. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.12 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.2.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden im Wissen um die Folterungen miteinander kooperierten. Der Beschuldigte gab im PIU-Hauptquartier, wo das weitere Vorgehen bezüglich der Festgenommenen beschlossen wurde, die
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SK.2023.23 Anweisung, die Festgenommenen aus der Polizeihaft der NIA zu übergeben. Er veranlasste, dass das Gefängniswesen bzw. das «Mile 2» H. ohne Hafttitel in der Haftanstalt aufnahm und NIA-Mitarbeitende sie ohne Angabe von Gründen zur Folter mitnehmen konnten. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und ar- beitsteiligen Zusammenwirkens des Täterkollektivs, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er war somit an der Beschlussfassung und Tatplanung von H.s Folter massgeblich beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e), wonach es dem gemeinsa- men Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Opposi- tionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst H.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, dass sie aus dem Gefängnis «Mile 2» der NIA her- ausgegeben wurde, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Folter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.4.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) H. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft dem Gefängnis «Mile 2» und von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben. Im NIA-Hauptquar- tier wurde sie ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung ge- mäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verstossen. Dass die Gefängnisdienste H. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnis-
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SK.2023.23 gesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt wor- den, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verwei- sen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). H. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter den gleichen unmenschlichen Bedingungen wie J. (und I.) inhaftiert (vgl. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Zusammengefasst erfolgte H.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt H.s Frei- heitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb), wo- nach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgin- gen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von H.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er ihre Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefängniswesen bzw. das «Mile 2» H. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stun- den nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermög- lichte er, dass H. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen, unter Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rah- men des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahl- jahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass die Oppositionelle H. gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.4.1 e zur Folter von H.). Als ehemaliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Ver- halten massgeblich dazu beizutragen, dass H. in gefoltertem, verletztem Zustand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatent- schluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.
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SK.2023.23 8.5.4.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle H. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb). Die ihr (wie auch J. und I.) zuerteilten widrigsten Haft- bedingungen verstiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaftierung. Auch bei H. ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie am
28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» eingesperrt wurde, ohne dass ihre Folterverlet- zungen, die ihr zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.4.1 zur Folter), in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignet medizinisch behandelt worden wären. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstützung zur Verarbei- tung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte H. während ihrer 142-tägigen Inhaftierung (28. April –16. September 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft aufgrund ihrer unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefäng- nispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert und sterben würde. H. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne ihre Familie über ihren Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Indem H. in vulnerablem Zustand, schwer verletzt und geschwächt und durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» überführt wurde, und mo- natelang in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh unter den widrigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, erlitt sie in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid. Daher ist H.s Inhaftierung mit den damit verbun- denen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von H. in den Haftanstalten mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat H. war Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw.
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SK.2023.23 einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer H. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu H.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.5 I. (Ziff. 1.5.5.15 – 1.5.5.17 AKS) 8.5.5.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten am 15. April 2016 die an Händen und Füssen festgehaltene, auf dem Tisch liegende I. am ganzen Körper mit massiven Schlägen unter Zuhilfenahme von Schlagstöcken. Des Weiteren zogen sie I. an den Haaren, übergossen sie mit kaltem Wasser, beschimpften sie und drohten ihr, 20 Männer würden sie vergewaltigen. I. konnte aufgrund der massiven Schläge nicht mehr richtig atmen, sich kaum bewegen und nicht mehr eigenständig gehen. Nach dem zweiten Intervall, das wiederholt Schläge auf den ganzen Körper und Vergewaltigungsandrohung beinhaltete, verlor I. das Be- wusstsein. I. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an I. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folter- praktik dar. Die NIA-Mitarbeiter wussten, dass die festgenommene I. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihr u.a. durch die massiven Schläge und die Vergewaltigungsdrohungen erhebliches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sich auch. Es steht damit fest, dass I. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.15 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.4.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden als Täterkollektiv im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte veran- lasste, dass die festgenommene und im «Mile 2» inhaftierte I. NIA-Mitarbeiten- den zur Folter ausgehändigt wurde. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Sicherheitsbehörden, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er war somit an der Beschluss- fassung und Planung von I.s Folter massgeblich beteiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e und E. 8.5.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Oppositionellen zu foltern und der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst I.s Übergabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, sie aus dem Gefängnis «Mile 2» der NIA herauszugeben, im Wissen, dadurch massgeblich zu ihrer Fol- ter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.5.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) I. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft dem Gefängnis «Mile 2» und von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben. Im NIA-Hauptquar- tier wurde sie ohne Vorliegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt ca. 2 Wochen gefangen gehalten. Erst am 4. Mai 2016 wurde sie einem Richter vorgeführt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung
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SK.2023.23 gemäss Art. 19 der gambischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung verstossen. Dass die Gefängnisdienste I. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehen- den Normen seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa). I. war vom 14. April bis zum 4. Mai 2016 unter den gleichen unmenschlichen Bedingungen wie J. (und H.) inhaftiert (vgl. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Zusammengefasst erfolgte I.s mehrwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Dauer, der Haftumstände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt I.s Freiheits- entzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb und E. 8.5.4.2 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden miteinander koope- rierten und arbeitsteilig vorgingen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von I.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er ihre Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefäng- niswesen bzw. das «Mile 2» I. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stunden nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermöglichte er, dass I. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen unter Verletzung der 72 Stun- den-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle einzu- schüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass die Oppositionelle I. gefoltert und verletzt sein würde (vgl. E. 8.5.5.1 e zur Folter von I.). Als ehemali- ger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, massge- blich dazu beizutragen, dass I. in gefoltertem Zustand bei unmenschlichen Haft- bedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in
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SK.2023.23 Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde aushar- ren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollek- tivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.5.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Die Oppositionelle I. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässiges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. und H. Gesagte ver- wiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb und E. 8.5.4.38.5.4.2 b/aa). Die ihr (wie auch J. und H.) zuerteilten widrigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, verstiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Kon- ventionen über die Inhaftierung. Auch bei I. ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie am 28. April 2016 mit schweren psychischen und physischen Verletzun- gen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» eingesperrt wurde, ohne dass ihre Folterverletzungen, die ihr zuvor im NIA-Hauptquartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.5.1 zur Folter), in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignet medi- zinisch behandelt worden wären. Ebenso war ihr eine psychologische Unterstüt- zung zur Verarbeitung der Folter verwehrt. Unter den genannten Haftumständen konnte I. während ihrer 142-tägigen Inhaftierung (28.04.–16.09.2016 [Amtsent- hebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen. Vielmehr musste sie fürchten, in Haft aufgrund ihrer unzureichend behandelten Verletzun- gen und der unhygienischen Verhältnissen an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal sie im Ungewissen liess, ob sie wiederholt gefoltert und sterben würde. I. lebte daher monatelang in Angst, erneut Opfer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedingungen, ohne ihre Familie über ihren Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Indem I. in vulnerablem Zustand, schwer verletzt und geschwächt und durch Fol- ter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» überführt wurde, und monate- lang in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh unter den widrigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, erlitt sie in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid. Daher ist I.s Inhaftierung mit den damit verbunde- nen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh in Be- rücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat I. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei. Ihre sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs mit dem Zweck, sie und andere Oppositionelle «zu bre- chen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
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SK.2023.23
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer I. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu I.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.6 P. (Ziff. 1.5.5.18 – 1.5.5.20 AKS) 8.5.6.1 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter in Mittäterschaft aa) Maskierte NIA-Spezialeinheitsmitglieder traktierten am 15. April 2016 den auf einen Tisch gelegten, mit Kabeln gefesselten P. massiv am ganzen Körper unter Zuhilfenahme von Schlagstöcken bis zur Bewusstlosigkeit. P. erlitt dadurch in staatlichem Gewahrsam erhebliches physisches und psychisches Leid. Das an P. verübte Verhalten stellt eindeutig eine Folterpraktik dar. Die NIA-Mitarbeiter wussten, dass der festgenommene P. unter ihrer Kontrolle stand und sie ihm durch die massiven Schläge auf den ganzen Körper erhebli- ches physisches und psychisches Leid zufügten. Dies wollten sie auch. Es steht damit fest, dass P. im Sinne der Anklage (Ziff. 1.5.5.18 AKS) am 15. Ap- ril 2016 gefoltert wurde. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 b/bb und E. 8.5.4.1 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden als Täterkollektiv im Wissen um die Folter bei der NIA miteinander kooperierten. Der Beschuldigte veran- lasste, dass der festgenommene und im «Mile 2» inhaftierte P. NIA-Mitarbeiten- den ausgehändigt wurde, damit er dort gefoltert werden konnte. Dies war Teil des geplanten, koordinierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Sicher- heitsbehörden, dem sich der Beschuldigte nie widersetzte und das er mittrug. Er
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SK.2023.23 war somit an der Beschlussfassung und Planung von P.s Folter massgeblich be- teiligt. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Folterung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Hinsichtlich Vorsatzes des Beschuldigten kann grundsätzlich auf das zur Folter von N. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.1.1 e und E. 8.5.4.1 e), wonach es dem gemeinsamen Tatenschluss des Täterkollektivs entsprach, die festgenommenen Oppositionellen zu foltern, wobei der Beschuldigte wusste, dass das NIA-Hauptquartier eine Folterstätte war. Er ordnete bewusst P.s Über- gabe aus der Polizeihaft an die NIA an und veranlasste, diesen aus dem Gefäng- nis «Mile 2» der NIA herauszugeben, im Wissen, dadurch massgeblich zu des- sen Folter beizutragen, was er auch wollte. 8.5.6.2 Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Freiheitsberaubung in Mittäterschaft aa) P. wurde von der PIU festgenommen, aus der Polizeihaft ins Gefängnis «Mile 2» transportiert, von den Gefängnisdiensten der NIA übergeben und am Folgetag vom NIA-Hauptquartier zurück ins «Mile 2» verbracht, wo er ohne Vor- liegen eines Hafttitels und ohne gerichtliche Vorführung für insgesamt 6 Tage gefangen gehalten wurde. Erst am 21. April 2016 wurde P. einem Richter vorge- führt. Dadurch wurde gegen die 72 Stunden-Regelung gemäss Art. 19 der gam- bischen Verfassung und Art. 22 der Strafprozessordnung von Gambia verstos- sen. Dass die Gefängnisdienste P. ohne Vorliegen eines Hafttitels im «Mile 2» aufnahmen, verstiess zudem gegen Art. 31 des Gefängnisgesetzes von Gambia (s.a. E. 8.5.2.2 b/aa J.). Der Einwand des Beschuldigten, die vorstehenden Nor- men seien durch das NIA-Dekret ausser Kraft gesetzt worden, geht fehl. Es ist auf das zur Freiheitsberaubung von B. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.3.1.2 b/aa).
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SK.2023.23 P. war vom 14. April bis zum 21. April 2016 unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert: Bei schlechter körperlicher Verfassung musste er im «Mile 2» in Ein- zelhaft unter beengenden, unhygienischen Verhältnissen, ohne Zugang zu Fa- milienangehörigen, einem Anwalt und angemessener medizinischer Versorgung bei unzureichender Verpflegung ausharren. Zusammengefasst erfolgte P.s einwöchiger Freiheitsentzug willkürlich, ohne jeg- liche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren. In Anbetracht der Haftum- stände und der verweigerten prozessualen Rechte wiegt P.s Freiheitsentzug schwer und verstiess gegen die Grundregeln des Völkerrechts. bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. und H. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 b/bb und E. 8.5.4.2 b/bb), wonach die Sicherheitsbehörden miteinander kooperierten und arbeitsteilig vorgingen. Der Beschuldigte war in massgebender Weise an der Beschlussfassung und Tatplanung von P.s Freiheitsberaubung beteiligt, indem er dessen Übergabe an die NIA anordnete und veranlasste, dass das Gefäng- niswesen bzw. das «Mile 2» P. trotz fehlenden Hafttitels sowie ohne gerichtliche Vorführung innert 72 Stunden nach Festnahme aufnahm und zur Verfügung der NIA hielt. Damit ermöglichte er, dass P. ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne faires Verfahren unter widrigsten Haftbedingungen unter Verletzung der 72 Stun- den-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» eingesperrt war. Der Beschuldigte ist daher als Mittäter zu beurteilen.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine Freiheitsberaubung erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur Freiheitsberaubung von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.2 e). Der Beschuldigte wusste, dass der Oppositionelle P. gefoltert und verletzt würde (vgl. E. 8.5.6.1 e zur Folter von P.). Als ehemaliger IGP und langjähriger, gut vernetzter Innenminister nahm er in Kauf, durch sein Verhalten massgeblich dazu beizutragen, dass P. in gefoltertem, verletztem Zu- stand bei unmenschlichen Haftbedingungen unter Entsagung prozessualer Rechte, ohne Hafttitel und in Verletzung der 72 Stunden-Regelung bei der NIA und im «Mile 2» würde ausharren müssen. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss des Täterkollektivs. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätz- lich.
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SK.2023.23 8.5.6.3 Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Haftbedingungen/Folterhaft)
a) Gesamttat Im Nachgang zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 wurde die Zivilbe- völkerung in Gambia systematisch angegriffen (vgl. E. 5.4.5). Der Oppositionelle P. zählte zur Zivilbevölkerung und stellt somit ein taugliches tatbestandsmässi- ges Angriffsobjekt dar.
b) Einzeltat: Folter (Haftbedingungen/Folterhaft) in Mittäterschaft aa) Grundsätzlich kann auf das zur sog. Folterhaft von J. und O. Gesagte ver- wiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/bb und E. 8.5.3.3 b/aa). Die P. zuerteilten wid- rigsten Haftbedingungen, die auf «politische Häftlinge» ausgerichtet waren, ver- stiessen gegen jegliche Bestimmungen der Genfer Konventionen über die Inhaf- tierung: P. erhielt weder eine adäquate medizinische und psychologische Ver- sorgung, noch wurde ihm eine hygienische, ausreichend bemessene Haftzelle mit sanitärer Einrichtung und Schlafgelegenheit zugewiesen. Er befand sich in Einzelhaft ohne Recht auf Freigang und war bloss unzureichend mit Nahrung versorgt. Ihm wurde der Zugang zu einem Anwalt und zu Familienangehörigen weitgehend verwehrt und er wurde in seiner Zelle in der Angst zurückgelassen, erneut brachialer Gewalt ausgesetzt zu werden, wie er sie im NIA-Hauptquartier erfahren hatte. Erschwerend kommt hinzu, dass P. am 15. April 2016 mit schwe- ren psychischen und physischen Verletzungen und unter Schmerzen leidend im «Mile 2» in Einzelhaft kam, ohne in der Folge in den Hafteinrichtungen geeignete medizinische Versorgung seiner Folterverletzungen, die ihm zuvor im NIA-Haupt- quartier zugefügt worden waren (vgl. E. 8.5.6.1 zur Folter), zu erhalten. Ebenso wenig erhielt er psychologische Unterstützung zur Verarbeitung der erlittenen Folter. Insofern konnte P. während seiner 155-tägigen (15. April –16. Septem- ber 2016 [Amtsenthebung des Beschuldigten]) weder physisch noch psychisch genesen und musste vielmehr fürchten, in Haft aufgrund seiner unzureichend behandelten Verletzungen und der unhygienischen Verhältnisse an einem Infekt zu sterben, zumal das Gefängnispersonal ihn im Ungewissen liess, ob er wieder- holt gefoltert und sterben würde. P. lebte daher monatelang in Angst, erneut Op- fer von brachialer Gewalt zu werden, und musste befürchten, an den Haftbedin- gungen, ohne seine Familie über seinen Aufenthaltsort informieren zu können, langsam zu versterben. Zusammenfassend ist in Anbetracht der Tatsache, dass P. in vulnerablem Zu- stand, schwer verletzt, geschwächt und als Mensch durch Folter erniedrigt, vom NIA-Hauptquartier ins «Mile 2» verbracht wurde und monatelang in einer unter- legenen Position in den Gefängnissen «Mile 2» und Janjanbureh unter den wid- rigsten institutionalisierten Haftbedingungen ausharren musste, davon auszuge- hen, dass er in staatlichem Gewahrsam erhebliches Leid erlitt. P.s Inhaftierung mit den damit verbundenen Haftbedingungen in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Folter zu qualifizieren.
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SK.2023.23 bb) In Bezug auf ein mittäterschaftliches Handeln kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 8.5.2.3 b/cc), wonach die verschiedenen Sicherheitsbehörden koordiniert sowie arbeitsteilig vorgingen und der Beschuldigte massgeblich an der Beschlussfassung und Planung zur institutionalisierten Schlechterbehandlung von P. in den Haftanstalten mitwirkte. Er ist als Mittäter zu betrachten.
c) Begehungszusammenhang zwischen Gesamt- und Einzeltat P. war Exekutiv-Mitglied der Oppositionspartei und Teilnehmer der politischen Kundgebung. Seine sog. Folterhaft erfolgte im Rahmen des Angriffs, mit dem Zweck, ihn und andere Oppositionelle «zu brechen» bzw. einzuschüchtern und von politischen Aktivitäten abzuhalten, die Jammehs Machterhalt im Wahljahr hätten gefährden oder stören können.
d) Kenntnis der Gesamttat Der Beschuldigte wusste, dass nach der politischen Protestkundgebung Opposi- tionelle und damit Zivilisten systematisch angegriffen wurden. Es ist auf das zur Folter von N. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 8.5.1.1 d).
e) Vorsatz auf Einzeltat in Mittäterschaft Es kann grundsätzlich auf das zur sog. Folterhaft von J. Gesagte verwiesen wer- den (vgl. E. 8.5.2.3 e), wonach die «Sonderbehandlung» von Oppositionellen während ihrer Inhaftierung in den Hafteinrichtungen «Mile 2» und Janjanbureh im Unterschied zu «normalen» (apolitischen) Häftlingen dem gemeinsamen Tat- entschluss des Täterkollektivs entsprach. Der Beschuldigte nahm in Kauf, dass das Folteropfer P. mittels menschenunwürdigen Haftbedingungen in staatlichem Gewahrsam erheblichem Leid ausgesetzt sein würde. Er war sich bewusst, durch sein Verhalten wesentlich zu P.s sog. Folterhaft beizutragen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 8.5.7 Die Folterungen und (völkerrechtswidrigen) Freiheitsberaubungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. lassen sich per se mit nichts rechtfertigen. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme als auch im Parteivortrag seiner Verteidigung wiederholt darauf fixiert zu sein scheint, die Kundgebung vom
14. April 2016 als unbewilligt und gewaltsam zu stigmatisieren. Selbst wenn die unbewilligte Demonstration gewaltsam gewesen wäre, so wäre dies keine recht- fertigende Ausgangslage für das, was folgte. Als Innenminister war der Beschul- digte mit Völkerrecht vertraut und konnte vorhersehen, dass seine Handlungen schwere Verbrechen nach Völkerrecht darstellen, unabhängig davon, ob Völker- rechtsverbrechen im materiellen Recht Gambias unter Strafe gestellt waren (vgl. E. 1.1.1.5 f Rechtsprechung EGMR und E. 8.1.3). Rechtfertigungsgründe beste- hen keine. 8.5.8 Schuldausschlussgründe liegen ebenfalls nicht vor.
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SK.2023.23 8.5.9 Qualifikationstatbestand (Art. 264a Abs. 2 StGB) Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft lassen sich die Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Ziffer 1.5.5 der Anklage- schrift nicht als besonders schwerer Fall i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB einordnen (s. nachfolgend E. 8.6). 8.5.10 Ergebnis zur politischen Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) Im Ergebnis hat der Beschuldigte (in Mittäterschaft) die vorsätzliche Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von N., die mehrfache Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von J., O., H., I. und P. sowie die mehrfache Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) an N., J., O., H., I. und P. begangen (s. hinten E. 9 zu den Konkurren- zen). 8.6 Qualifizierung/Privilegierung 8.6.1 Qualifikationstatbestand des besonders schweren Falls (Art. 264a Abs. 2 StGB) 8.6.1.1 Art. 264a Abs. 2 StGB sieht eine qualifizierende Strafandrohung vor für beson- ders schwere Fälle, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt. In diesem Fall kann im Sinne einer fakultativen Strafschärfung auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. Bei den in Abs. 2 er- wähnten Hauptbeispielen handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzäh- lung von Strafänderungsgründen (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 86 f.; VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, N. 283). 8.6.1.2 Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft beantragen, sämtliche Straftaten als besonders schwer im Sinne von Art. 264a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Der von ihnen zitierten Lehre kann nicht gefolgt werden, wonach zur Definition «viele Menschen» und «grausames Handeln» auf die entsprechende Rechtsprechung zu den Gemeindelikten abzustellen sei, um einen «besonders schweren Fall» i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB zu konstruieren. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählt bereits im Grundtatbestand (Art. 264a Abs. 1 StGB) aufgrund dessen inhärenten Kontextelements, d.h. des Angriffs auf die Zivilbe- völkerung, zu den Schwerstverbrechen, welche die Völkergemeinschaft als Gan- zes berühren («core crimes») (s.a. E. 3.2 Rechtliches zu Art. 264a StGB). Die Beurteilung der besonderen Schwere im Sinne des Qualifikationstatbestands hat daher in Berücksichtigung der bereits im Grundtatbestand enthaltenen Schwere zu erfolgen, womit bspw. die geforderte Anzahl Opfer zur Bejahung des erschwe- renden Faktors «viele Menschen» höher zu sein hat als jene für den Nachweis eines ausgedehnten Angriffs auf die Zivilbevölkerung (JAKOB/MALEH, a.a.O., Vor Art. 264-264n StGB N. 31). Insofern ist ein weit strengerer Massstab anzulegen, um einen besonders schweren Fall gemäss Art. 264a Abs. 2 StGB zu bejahen. Nicht überzeugend ist daher auch die Argumentation der Privatklägerschaft, im Falle eines Mordes sei die Qualifikation des «besonders schweren Falls»
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SK.2023.23 aufgrund des Umstandes gegeben, dass ein Mord grausam sei. Da ein Mord per se grausam ist, vermag er nicht ein qualifiziertes Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit zu begründen. In Anbetracht der Höchststrafe – lebenslängliche Frei- heitsstrafe – reicht Mord allein für die Annahme des Qualifikationstatbestands nicht aus. Von Bedeutung erscheint vielmehr, ob der Täter selber eine besondere Grausamkeit an den Tag legte, so bei sadistischem oder brutalem Handeln. Auch bei Verneinung des Schwereerfordernisses für eine qualifizierende Tatbegehung können erschwerende Umstände – wie etwa ein heimtückisches Vorgehen, das einen Mord zu begründen vermag – im Rahmen der Strafdrohung des Grundtat- bestandes von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 264a Abs. 1 StGB) gemäss Art. 47 StGB angemessen gewichtet werden. 8.6.1.3 Da Art. 264a StGB weitgehend vom Römer Statut geprägt wurde, blickt auch die Strafkammer zur Beurteilung, ob ein «besonders schwerer Fall» vorliegt, auf die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe: Art. 77(1)(b) Römer Statut sieht vor, dass der IStGH eine lebenslange Freiheits- strafe anordnen kann, wenn dies durch die aussergewöhnliche Schwere («ext- reme gravity») des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteil- ten gerechtfertigt ist. Eine Definition des Begriffs «extreme gravity» fehlt im Römer Statut (FORD, The Meaning of Gravity at the International Criminal Court: A Survey of Attitudes About the Seriousness of Mass Atrocities, in: University of California, Davis Journal of International Law and Policy Vol. 24:2, 2018, S. 209 ff., 216). Demgegenüber enthält die Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH («Rules of Procedure and Evidence») Kriterien zur Beurteilung der Schwere, wie bspw. das Schadensausmass, insbesondere der Schaden, wel- cher den Opfern und Familien zugefügt wurde (Rule 145[1][c]), der Machtmiss- brauch oder die offizielle Funktion, die besondere Grausamkeit («particular cruelty») oder die Betroffenheit von mehreren Opfern («multiple victims») sowie Diskriminierung (Rule 145[2][b]) (SCHABAS, a.a.O., S. 1896 N. 16). Aus der Rechtsprechung des IStGH und der internationalen Ad-hoc-Tribunale, ICTY und ICTR, ergibt sich, dass im Einzelfall weitere Kriterien herangezogen werden, um die Schwere des Verbrechens zu beurteilen. Entscheidend ist, dass sich die «aussergewöhnliche Schwere» nicht auf bestimmte Straftaten bezieht, sondern auf bestimmte Merkmale, die mit der Begehung der Straftat verbunden sind (SCHABAS, a.a.O., S. 1159). Im Unterschied zur schweizerischen Strafrechtskon- zeption fliesst in der internationalen Rechtsprechung die persönliche Situation des Täters (Täterkomponente) in die Beurteilung von «extreme gravity» mit ein (s.a. bspw. Rule 145[2][b][i]: «prior criminal convictions» als möglicher erschwe- render Umstand). In der Rechtsprechung der internationalen Straftribunale sind folgende erschwe- rende Faktoren/Umstände («aggravating factors/circumstances») zu finden, die bei der Beurteilung zur Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mitbe- rücksichtigt werden können: Die Verletzlichkeit der Opfer (Frauen, Kinder, ältere Menschen), die grosse Zahl der Opfer, das Motiv des Verbrechens, die Bege- hung des Verbrechens aus diskriminierenden Gründen, die kalte Brutalität/Grau- samkeit/der Sadismus des Verbrechens, die sexuelle Natur des Verbrechens, die
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SK.2023.23 Dauer des Verbrechens, die (langfristigen) physischen, psychologischen und emotionalen Auswirkungen des Verbrechens auf die Opfer, der Eifer/Enthusias- mus und der Machtmissbrauch sowie die hohe Hierarchiestufe des Täters (ICC, Trial Chamber, The Prosecutor v. Lubanga, ICC-01/04-01/06, Entscheidung über das Strafmass nach Art. 76 des Statuts vom 10. Juli 2012, § 44; ICC, Trial Cham- ber IX, The Prosecutor v. Ongwen, ICC-02/04-01/15, Urteil vom 6. Mai 2021, § 339; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Furundžija, IT-95-17/1-T, Urteil vom 10. Dezember 1998, § 282 f.; ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Blaškić, IT-95-14-T, Urteil vom 3. März 2000, § 784 ff.; ICTR, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Nyiramasuhuko et al., ICTR-98-42-T, Urteil vom 24. Juni 2011, § 6194 f., 6219; ICTY, Trail Chamber II, The Prosecutor v. Popović et al., IT-05- 88-T, Urteil vom 10. Juni 2010, § 2134, 2139, 2159; ICTR, Trial Chamber II, The Prosecutor v. Ntawukulilyayo, ICTR-05-82-T, Urteil vom 3. August 2010, § 472). Darauf, dass die Hierarchiestufe des Täters sich für die Strafzumessung als re- levant erweisen könne, da sie den Umfang des verwirklichten Unrechts indiziere, verweist auch ein Teil der schweizerischen Lehre (VEST, Völkerrechtsverbrecher verfolgen, 2011, S. 419 ff., im Zusammenhang mit der Vorgesetztenverantwort- lichkeit). Die hierarchische Position des Täters und ein Machtmissbrauch stellt in der Strafzumessungspraxis der internationalen Gerichte ein wesentlicher Faktor dar (HOLÀ/SMEULERS/BIJLEVELD, International Sentencing Facts and Figures, Sentencing Practice at the ICTY and ICTR, in: Journal of International Criminal Justice, Vol. 2, 1. Mai 2011, S. 411 ff., 418 f. m.V.a. die Rechtsprechung des ICTY und ICTR). Gleichzeitig ist anzumerken, dass die Position des Täters ledig- lich ein von mehreren Faktoren und nicht unbedingt der entscheidende Gesichts- punkt bei der Bemessung der Strafe darstellt (HOLÀ/SMEULERS/BIJLEVELD, a.a.O., S. 418 m.V.a. ICTY, Trial Chamber, The Prosecutor v. Obrenović, IT-02-60/2, Urteil vom 10. Dezember 2003, § 99). 8.6.1.4 Das erste in Art. 264a Abs. 2 StGB genannte Qualifikationsmerkmal «wenn die Tat viele Menschen betrifft», ist vorliegend nicht erfüllt. Dies zeigt sich bereits daran, dass bei keinem der angeklagten Sachverhalte in den Jahren 2000, 2006, 2011 und 2016 ein «ausgedehnter» Angriff bejaht wurde (vgl. insb. E. 5.4.1.5 zur fehlenden Ausgedehntheit betr. Anklageziffer 1.5.1). Die Opferzahl, die der Be- schuldigte zu verantworten hat, beläuft sich verteilt auf den Zeitraum 2000 bis 2016 auf insgesamt 13 Personen, womit sich weder bei einem der angeklagten Sachverhalte noch insgesamt von einer «Ausdehnung» sprechen lässt. Selbst wenn der von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft zitierten Lehre gefolgert würde, wonach zur Beurteilung des Schwererfordernisses auf die ent- sprechende Rechtsprechung bei den Gemeindelikten abzustellen sei, so liegt die vorliegende Opferzahl deutlich unter der Grenze von 20 Personen, die von der überwiegenden Lehre für einen besonders schweren Fall von Geiselnahme ge- mäss Art. 185 Ziff. 3 StGB gefordert wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 185 StGB N. 33; PELLET, Commentaire Romand II, 2017, Art. 264a StGB N. 25). Das zweite in Art. 264a Abs. 2 StGB genannte Qualifikationsmerkmal der beson- deren Grausamkeit gelangt vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung. Barbari-
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SK.2023.23 sches, sadistisches oder brutales Handeln, das gemäss internationaler Recht- sprechung als erschwerender Faktor berücksichtigt werden kann, lässt sich beim Beschuldigten nicht erkennen. Andere in der vorerwähnten internationalen Rechtsprechung aufgeführte er- schwerende Faktoren/Umstände wie die Hierarchiestufe des Beschuldigten oder die psychologische Auswirkung des Verbrechens auf die Opfer beurteilt die Straf- kammer als nicht ausreichend, um dem Beschuldigten einen «besonders schwe- ren Fall» von Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzulasten. Eine «qualifizierte Qualifikation» liegt insgesamt nicht vor. 8.6.1.5 Die Strafkammer gelangt im Ergebnis zum Schluss, dass die Voraussetzungen des besonders schweren Falls i.S.v. Art. 264a Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. 8.6.2 Privilegierter Tatbestand in weniger schweren Fällen (Art. 264a Abs. 3 StGB) Nach Art. 264a Abs. 3 StGB kann «in weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j» auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden. Ge- mäss VEST dürfte «weniger schwer» nur wenig mehr als «leicht» bedeuten (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einleitung, S. 123 N. 287). Im Zusammen- hang mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Form der vorsätzli- chen Tötung ist eine Privilegierung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Eine privilegierende Ausgangslage im Zusammenhang mit den Folterungen und Frei- heitsberaubungen ist vorliegend zu verneinen, da keine Umstände ersichtlich sind, wonach die geschützten Rechtsgüter «weniger schwer» betroffen wurden. 9. Konkurrenzen 9.1 Die verschiedenen Einzeltatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind gemäss internationaler Rechtsprechung bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nebeneinander anwendbar (WEHRENBERG/EHLERT, a.a.O., Art. 264a StGB N. 97; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1121 m.w.H.). Demge- genüber ist das Verbrechen der «anderen unmenschlichen Handlung» (Art. 264a Abs. 1 lit. j StGB) als sog. Auffangtatbestand subsidiär zu den übrigen Tatbe- standsvarianten der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und tritt grundsätzlich hinter die übrigen Einzeltaten der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zurück, wenn kein Nachweis eines zusätzlichen Merkmals erforderlich ist oder kein wei- teres Rechtsgut betroffen ist (VEST/NOTO, Kommentar, a.a.O., Art. 264a StGB N. 735; WERLE/JESSBERGER, a.a.O., N. 1122 m.V.a. die Rechtsprechung des ICC). 9.2 Vorliegend stehen sämtliche als einschlägig beurteilte Straftatbestände – mit Ausnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tatvariante Freiheits- beraubung (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) im Sachverhaltskomplex zur Kundge- bung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) – in echter Konkurrenz zueinander, da jeweils unterschiedliche Rechtsgutträger (Opfer) betroffen sind und die Tatva-
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SK.2023.23 rianten der einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verschiedene Rechtsgüter schützen. Im Sachverhaltskomplex zur Kundgebung vom 14. April 2016 (Ziff. 1.5.5 AKS) überlappen sich die Deliktszeiträume der Freiheitsberaubung zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB), d.h. 14./15. April bis 21. Ap- ril 2016 (P.) bzw. bis 4. Mai 2016 (J., O., H. und I.), mit jenen der Folter durch die Haftbedingungen (sog. Folterhaft) zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB), d.h. 15. April 2016 (P.) bzw. 28. Mai 2016 (J., O., H. und I.) bis
16. September 2016, jeweils um 1 Woche (28. April–4. Mai 2016: J., O., H. und I.; 15.–21. April 2016: P.). Daher werden die Freiheitsberaubungen als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) von der Folter durch die Haftbedingungen (sog. Folterhaft) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von J., O., H., I. und P. (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) konsumiert. Der Beschuldigte ist somit im Zusam- menhang mit den gegen die fünf Opfer J., O., H., I. und P. gerichteten Handlun- gen einzig der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) schuldig zu sprechen, worin der gesamte Delikts- zeitraum ab ihrer Verhaftung am 14. April 2016 bis zur Amtsenthebung des Be- schuldigten am 16. September 2016 abgedeckt ist. 9.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen vorsätz- lichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.; der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. 10. Strafzumessung 10.1 Rechtliches 10.1.1 Anwendbares Strafrecht Die strafbaren Handlungen erstrecken sich von Mitte Januar 2000 bis Mitte Sep- tember 2016. Sie liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision gemäss Bun- desgesetz vom 13. Dezember 2002, AS 2006 3459; Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006, AS 2006 3539). Eine weitere Änderung des Sanktionenrechts trat am 1. Januar 2018 in Kraft (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sanktionenrechts]; AS 2016 1249). Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (mate- rielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
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SK.2023.23 Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und deren Sanktionen (Art. 264a Abs. 1-3 StGB) am
1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Aufgrund der Unverjährbarkeitsregel von Art. 101 Abs. 3 StGB werden dem Beschuldigten Delikte (aus den Jahren 2000 und 2006) angelastet, die sich noch vor der ersten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (im Jahre 2007) ereignet haben, jedoch nach Art. 264a StGB bestraft werden. Damit stellt sich für vor 2007 begangene Taten (Ziff. 1.5.1 und 1.5.3 AKS) die Frage nach der lex mitior (vgl. E. 1.2.2.2). Dabei ist der Strafrahmen des Gemeindelikts (Mord, schwere Körperverletzung) mit dem Strafrahmen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren, vgl. Art. 264a Abs. 1 StGB) zu vergleichen. Für die Tötung (Er- mordung) von L. im Jahr 2000 (Ziff. 1.5.1 AKS) beträgt der Strafrahmen nach Art. 112 StGB lebenslänglich oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren. Damit erweist sich das neue Recht als das mildere. Hinsichtlich der Verurteilung der im Jahr 2006 mehrfach begangenen Folterhandlungen und Freiheitsberaubungen zum Nachteil von B., C., D., E. und F. (Ziff. 1.5.3 AKS) ist hingegen festzustellen, dass sich die Strafrahmen der Gemeindelikte als die für den Beschuldigten güns- tigere erweisen: Für schwere Körperverletzung sieht Art. 122 StGB eine Frei- heitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vor; für (qualifizierte) Freiheitsberaubung nach Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Für die übrigen Schuldsprüche ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fällt vorliegend aufgrund des konkreten Straf- masses kein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug in Betracht. 10.1.2 Grundsätzliches 10.1.2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht die- ses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldens- mindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von we- sentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen. Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen
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SK.2023.23 Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 10.1.2.2 Die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familien- stand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse. Dabei können sich fast alle Um- stände mit anderen Strafzumessungstatsachen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 10.1.2.3 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 10.1.3 Tatmehrheit 10.1.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 10.1.3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwers- te Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat in- nerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen zu erhöhen. Das Gericht hat in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom
24. Januar 2012 E. 5.4). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grund- sätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwenden- den Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorlie- gen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erwei- tert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu über- schreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 121). 10.1.3.3 Nach der Rechtsprechung ist den Strafmilderungsgründen sowohl bei der Be- messung der Einsatzstrafe als auch bei deren angemessenen Erhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass nicht nur die Ein- satzstrafe tiefer angesetzt, sondern diese auch weniger stark erhöht wird. Diese Strafreduktion kann aber durch die ebenso vorgeschriebene Erhöhung der Strafe
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SK.2023.23 gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.3; 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.1 m.V.a. BGE 116 IV 300 E. 2a und c/dd, S. 302 ff.). 10.1.3.4 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen – sind erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.3.2). 10.1.3.5 Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Im nächsten Schritt sind die hypotheti- schen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Anschliessend ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berück- sichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl. 2019, Rz. 520). 10.1.4 Strafrahmen und Strafart 10.1.4.1 Der Beschuldigte hat mehrere Straftatbestände als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a StGB, teilweise mehrfach, erfüllt; konkret Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB (vorsätzliche Tötung eines Menschen), Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB (einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entziehen [Freiheitsberau- bung]) und Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB (einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädi- gung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügen [Folterhandlungen]). Für die genannten Tatbestände beträgt der Strafrahmen je- weils 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 264a Abs. 1 StGB); im Falle der Verur- teilung wegen der Folterhandlungen und Freiheitsberaubungen im Jahre 2006 in Anwendung der lex mitior jedoch Freiheitsstrafe von einem bis 10 Jahre (Art. 122 StGB) bzw. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 5 Jahre (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) (vgl. E. 10.1.1). Bei mehrfacher Tatbegehung, welche hier vorliegt, erweitert sich der Strafrahmen jeweils um die Hälfte, d.h. für die mehr- fach begangenen schweren Körperverletzungen bis maximal 15 Jahre, für die mehrfach begangenen (qualifizierten) Freiheitsberaubungen bis maximal 7½ Jahre. 10.1.4.2 Das Gesetz sieht vorliegend für sämtliche Schuldsprüche Freiheitsstrafen vor. Soweit Freiheitsstrafen auszufällen sind, führt die Anwendung des Asperations- prinzips innerhalb des Strafrahmens von Art. 264a Abs. 1 StGB zu einer Straf- schärfung. Infolge Bindung an das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe
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SK.2023.23 von 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB) darf diese Grenze nicht überschritten wer- den. 10.2 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfene Ta- ten in Mittäterschaft begangen hat. In diesem Sinne ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte in seinen verschiedenen militärischen (1995 – Mai 2003: Mitglied der Staatsgarde; Mai 2003 – Juni 2003: Stv. Kommandant der Staatsgarde; Juli 2003 – November 2004: Kommandant [«Commander»] der Staatsgarde; Dezember 2004: Kommunikationsdirektor und Kommandant [«Commanding Officer»] des ersten Infanteriebataillons) und politischen Ämtern (ab Februar 2005: höchster Polizeibeamter Gambias [«Inspector General Police», IGP] sowie ab November 2006 bis Februar 2012 und von Mai 2012 bis September 2016 Innen- minister von Gambia) jeweils gemeinsam mit einem Täterkollektiv handelte, be- stehend aus dem damaligen Präsidenten Jammeh sowie den obersten Führungs- mitgliedern von Sicherheitskräften und Gefängnisdiensten von Gambia. Der Be- schuldigte war Teil eines über die Jahre hinweg etablierten, gefestigten Systems unter der Herrschaft von Yahya Jammeh, dessen konkrete Akteure neben den vom Beschuldigten geführten und ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisdiens- ten (darunter die PIU und die Gefängnisse «Mile 2» und Janjanbureh) u.a. aus dem Nachrichtendienst (NIA), der gambischen Armee und der paramilitärischen Sondereinheit der «Junglers» bestand. Je nachdem, was für eine Funktion der Beschuldigte bekleidete, war er mit den genannten Sicherheitskräften an den einzelnen Verbrechen unmittelbar beteiligt (Ermordung von L. im Januar 2001) oder war im Rahmen der Befehlskette in diese involviert (Folterungen im Nach- gang des Putschversuchs vom März 2006; Ermordung von M. im Oktober 2011) bzw. liess Verbrechen in Umsetzung eines entsprechenden präsidialen Auftrags ausführen (Folterungen, unmenschliche Haftbedingungen [sog. Folterhaft] und Tötung von N. als Folge des Putschversuchs vom April 2016). Erst das arbeits- teilige Zusammenwirken der verschiedenen Staatsdienste Gambias, deren Auf- bau und Abläufe dem Beschuldigten bekannt waren, ermöglichte eine gezielte Ausführung der inkriminierten Handlungen, was straferhöhend zu berücksichti- gen ist. 10.3 Tötung eines Menschen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Einsatzstrafe) 10.3.1 Der Beschuldigte wurde wegen drei Tötungen (bzw. zwei Morde und eine vor- sätzliche Tötung im Rahmen von Folterhandlungen) gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB schuldig gesprochen. Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei abstrakt gleich schweren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Verschuldensmäs- sig am schwersten ist die Tötung (bzw. der Mord) an M. zu werten (Ziff. 1.5.4 AKS), weshalb diese als Grundlage zur Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet demzufolge die vorsätzliche Tötung eines Menschen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB. Der Strafrahmen beträgt 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (im Unterschied zum Straftatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der mit
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SK.2023.23 lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren be- straft werden kann). 10.3.2 Zu den Tatkomponenten bezüglich der Tötung (Ermordung) von M. ergibt sich Folgendes: 10.3.2.1 Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Schwere der Verlet- zung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit des Mordes (bzw. vorliegend der vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit) enthalten; der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechts- gehalt kann nicht abgestuft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Vorliegend ist die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb (kriminelle Energie) und wie brutal oder grausam er sein Opfer behan- delte (Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4; 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff.). Der Be- schuldigte beging die Einzeltat im Rahmen eines systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung Gambias. Die Elimination von vermuteten und tatsächlichen (politischen) Gegnern, Putschisten, Oppositionellen, anderen Widersachern der Regierung oder Konkurrenten entsprach der Repressionspolitik des damaligen Präsidenten Yahya Jammeh. M. stellte aufgrund seiner Popularität und nahen- den Haftentlassung für den Machterhalt des Präsidenten eine Gefahr dar. Vorlie- gend erweist sich die Art der Tatausführung als besonders verwerflich und skru- pellos: Auf Wunsch und Befehl des Präsidenten Jammeh sollte M. getötet bzw. eliminiert werden. In seiner Funktion als Innenminister Gambias kam dem Be- schuldigten bei der Planung und Umsetzung der Tat eine zentrale Rolle zu: Er wies den ihm unterstellten Generaldirektor der Gefängnisse (T.) an, zu veranlas- sen, vor dem Spitalzimmer von M. lediglich einen Wachmann (allein) zu positio- nieren, der den mit der Ausführung des Mordes beauftragten «Junglers» unge- hindert Zutritt zum hospitalisierten Häftling M. gewähren sollte. Als Folge dieser Anweisung des Beschuldigten konnten die «Junglers» ungehindert zu M. vordrin- gen und ihn mit einer Decke ersticken. Der Beschuldigte beging dieses Verbre- chen zudem mit einer besonderen Heimtücke: Er wusste um die Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Opfers, da M. mitten in der Nacht, schlafend und schutzlos von einer Gruppe «Junglers», einem professionellen «Exekutionskommando», über- rascht wurde. Dies manifestiert sich auch in der Wahl des Tatorts, einem Spital- zimmer ohne Zeugen: Auch unter der Annahme, M. wäre durch das Eintreten der «Junglers» sofort erwacht und hätte den tätlichen Angriff abzuwehren versucht, wäre aufgrund der Überzahl der «Junglers» seine Situation dennoch ausweglos gewesen. Es gab für ihn keine Möglichkeit, «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Ersticken mit einer Decke eine für das Opfer quälende und damit eher grausame Hinrichtungsme- thode darstellt, die – etwa im Unterschied zum Erschiessen – nicht zu einem ra- schen Tod führt. Dass der Beschuldigte bei der Ausführung der Tat nicht
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SK.2023.23 persönlich mitwirkte bzw. nicht anwesend war, ist dabei ohne Belang, zeichnete er doch für die Umsetzung des präsidialen Auftrags direkt mitverantwortlich und handelte als Teil eines Täterkollektivs. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Erfüllung des Mordauftrages von Präsident Jammeh ein zielstrebiges, konse- quentes und gefühlskaltes Vorgehen zu attestieren. Mit seinem Tatbeitrag hat er eine Gleichgültigkeit gegenüber einem Menschenleben offenbart, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Das objektive Tatverschulden wiegt da- her schwer. 10.3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens fällt erheblich das Tatmotiv ins Ge- wicht, insofern, als dass der Beschuldigte die menschenverachtende Politik von Präsident Jammeh kompromisslos teilte, unterstützte und nie infrage stellte, und zwar auch dann nicht, wenn diese, wie vorliegend, die Tötung bzw. Ermordung eines Menschen beinhaltete. Die Ermordung von M. wurde auf höchster Regie- rungsebene entschieden und angeordnet. Als Innenminister gehörte der Be- schuldigte zur Regierung (Kabinett) und wusste über die Existenz der «Junglers» als mörderische, brutal vorgehende Einsatztruppe Bescheid. Weiter steht fest, dass die Tat von langer Hand geplant war und der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In rein egoistischer Manier war er bestrebt, den «Exekutions- befehl» seines Präsidenten in die Tat umzusetzen, um nicht dessen Gunst zu verlieren und dadurch seine eigene politische Karriere zu gefährden. Zu diesen machterhaltenden Beweggründen kommt erschwerend hinzu, dass der Beschul- digte sein Regierungsamt als Innenminister Gambias schwer missbrauchte: Als Innenminister waren ihm u.a. die Polizei- und Gefängnisdienste unterstellt. Mit der Verfassung und dem Gefängnisgesetz von Gambia bestanden Rechtsnor- men, deren Achtung, Einhaltung, Umsetzung und Überprüfung auch zu seinen Aufgaben gehört hätte. Stattdessen entschied der Beschuldigte sich bewusst für eine «Aushebelung» dieser Normen und damit für eine Beugung geltenden Rechts in Gambia. Damit bot er Hand zu einer Staatswillkür und zur Schaffung eines Unrechtsstaates, zu deren verwerflichen Höhepunkten (u.a.) die extralegale Tötung von M. zu zählen ist. Gerade als Innenminister hätte der Beschuldigte die Tat ohne weiteres vermeiden können bzw. sich gegen eine Kooperation entschei- den können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, M.s Ermordung zu verhindern. Entsprechend ist die Inten- sität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere ist daher ebenfalls als schwer zu gewichten. 10.3.2.3 Nach dem Gesagten wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die Tötung (Mord – vgl. E. 8.4.1.2 c) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit an M. schwer, weshalb die gedankliche Einsatzstrafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe fest- zusetzen ist. 10.3.3 Zur Tötung (Ermordung) von L. ist zu den Tatkomponenten Folgendes festzu- halten: 10.3.3.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, dass es sich bei der Tötung von L. ebenfalls um einen Eliminationsmord als Bestandteil der vom damaligen
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SK.2023.23 Präsidenten Jammeh nach seiner Machtübernahme verfolgten Repressionspoli- tik, in diesem Falle gegen vermeintliche Putschverdächtigte, handelt. Insofern kann auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.1 verwiesen werden. Zum Tathergang ist erstellt, dass Präsident Jammeh anordnete, L. wegen Verdachts der Planung eines Putschversuchs zu verhaften. Für die Ausführung dieses Be- fehls zeichnete insbesondere der Beschuldigte, damals (Januar 2000) Mitglied der «State Guard», verantwortlich. Anstatt eine gesetzeskonforme Verhaftung durchzuführen (z.B. am Wohnsitz), lockte der Beschuldigte L. mitten in der Nacht in einen Hinterhalt, indem er ihm zuvor telefonierte und ihn unter einem Vorwand zu einem Treffen an einen abgelegenen Ort beorderte; wohlweislich, um allfällige Zeugen der nun folgenden Ereignisse zu vermeiden. Der Beschuldigte befahl den von ihm angeführten Soldaten, sich zu verstecken. Nachdem L. auftauchte, schossen alle auf L., so dass er unmittelbar verstarb. Im Vergleich zu den Um- ständen der Verhaftung des ebenfalls Putschverdächtigten KK. unterscheiden sich jene von L. deutlich (vgl. E. 7.1.3.3). Tatsache ist, dass der Beschuldigte die Tat mit einer Heimtücke plante und vor Ort skrupellos und zielgerichtet handelte. Der Täterschaft, darunter dem Beschuldigten, ist einzig zugute zu halten, dass sie das Opfer L. nicht quälten. Weitere verwerfliche und damit verschuldenser- höhende Elemente sind zudem beim Nachtatverhalten festzustellen: Der Leich- nam von L. wurde im Kofferraum eines Fahrzeugs verstaut. Als sich die Ehefrau und Witwe, G., nach dem Verbleib von L. erkundigte, liess Präsident Jammeh ihr mitteilen, sie solle die Abendnachrichten im TV schauen; dort werde sie erfahren, was mit ihrem Ehemann geschehen sei. Zu diesen Umständen passt, dass L. ein ordentliches Begräbnis verwehrt blieb bzw. ein solches verhindert wurde. L. wurde nicht ordentlich bestattet, sondern ohne Information an die Angehörigen an einem für diese unbekannten Ort vergraben. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. 10.3.3.2 Der Beschuldigte handelte (mindestens) eventualvorsätzlich. Seine Beweg- gründe waren eigennützig und egoistisch; ebenso sein Tatmotiv: Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte bereits in seiner Funktion als «State Guard» die Repressionspolitik von Präsident Jammeh vollständig zu eigen gemacht hatte, diese kritiklos befürwortete, unterstützte und in der «Aus- schaltung» von vermeintlichen Regimekritikern und Putschverdächtigten kom- promisslose Entschlossenheit zeigte. Dies spricht für eine erhebliche Intensität seines deliktischen Willens. Es sind keine verschuldensmindernden Aspekte zu erkennen, welche die Tat des Beschuldigten in einem günstigeren Licht erschei- nen liessen. Dass die Tat für ihn kein juristisches Nachspiel hatte und seine be- rufliche sowie politische Karriere trotzdem steil bergauf verlief, passt ins Gesamt- bild. Nach dem Gesagten ist auch das subjektive Tatverschulden als mittel- schwer zu gewichten. 10.3.3.3 Das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die Tötung (Mord – vgl. E. 8.1.1.2 b) an L. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit wiegt insgesamt mit- telschwer, weshalb sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 11 Jahren Frei- heitsstrafe rechtfertigt, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Jahre zu erhöhen ist.
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SK.2023.23 Der ordentliche Strafrahmen (bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe) ist damit bereits mit dieser einmaligen Asperation ausgeschöpft bzw. überschritten. Das Qualifi- kationsmerkmal des besonders schweren Falls (Art. 264a Abs. 2 StGB) wurde beim Beschuldigten ausdrücklich verneint (vgl. E. 8.6.1); ebenso kommt eine le- benslängliche Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund macht es wenig Sinn, weiterhin strikt am Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB fest- zuhalten und die (ursprünglich) hypothetische Einsatzstrafe von 15 Jahren (we- gen der Tötung von M., E. 10.3.2) jeweils angemessen zu erhöhen. Dementspre- chend wird für jede weitere Verurteilung einzig eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt (vgl. E. 10.1.3.5). 10.3.4 Zu den Tatkomponenten in Bezug auf die Tötung von N. ergibt sich Folgendes: 10.3.4.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Tötung von N. eine Folge schwerer Folterhandlungen der vom Beschuldigten kompromisslos unterstützten Unterdrückungspolitik von Oppositionellen während der Herrschaft von Präsident Jammeh darstellt. Zum Tathergang ist erstellt, dass (der sich im Ausland befin- dende) Präsident Jammeh anordnete, u.a. «Ringführer» der Demonstration vom April 2016 festzunehmen bzw. auf diese zu schiessen. Als vor Ort (bzw. im Staat) ranghöchstes Mitglied der Regierung setzte der Beschuldigte diesen Befehl um. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass er – mittlerweile als Innenminister – als Mitglied des Täterkollektivs über die «Folterpolitik» der NIA vollumfänglich im Bilde war. Dass die bekannten, schweren Folterungen der NIA wie im Falle von N. auch zum Tode führen konnten, nahm der Beschuldigte in Kauf. Im Jahre 2016 entsprach die unter der Präsidentschaft Jammehs über die Jahre bis zur Perfektion ausgereifte «Foltermaschinerie» im Zusammenwirken der verschiedenen Behör- den einem «courant normal», welche der Beschuldigte mit einem simplen Um- setzungsbefehl sofort in Bewegung setzen konnte. Mit diesem Tatbeitrag als am- tierender oberster Magistrat im Land offenbarte er erneut seine erbarmungslose Gleichgültigkeit gegenüber dem menschlichen Leben. In diesem Zusammen- hang fällt zum Nachtatverhalten verschuldenserschwerend auf, dass die wahre Todesursache durch ein falsches Todeszertifikat vertuscht wurde und der Leich- nam von N. nicht wie üblich im Familienkreis und unter Beachtung religiöser Bräuche, sondern ohne Begräbnis in Tanji verscharrt wurde. In Bezug auf die «Tötung durch Folter» kann ihm einzig zugutegehalten werden, dass er den Fol- tertod von N. nicht anordnete oder diesem physisch beiwohnte bzw. sich an die- sem unmittelbar beteiligte. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bzw. knapp erheblichen, objektiven Tatverschulden auszugehen. 10.3.4.2 Zur subjektiven Tatschwere fällt nebst dem Tatmotiv insbesondere auch die Rolle des Beschuldigten als Innenminister Gambias, namentlich der schwere Miss- brauch dieser hohen Funktion, ins Gewicht. Diesbezüglich kann integral auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.2 (betr. M.) verwiesen werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte im Falle von N. nicht direktvorsätzlich handelte, sondern diese Tötung eventualvorsätzlich zu verantworten hat. Straf- erhöhend ist die Intensität seines deliktischen Willens zu berücksichtigen, da er in seiner Position bis zur Rückkehr des Präsidenten durchaus die Möglichkeit
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SK.2023.23 gehabt hätte, auf eine weitgehend friedliche Demonstration mit verhältnismässi- gen Mitteln zu reagieren (z.B. lediglich die vorläufige Verhaftung der möglichen Oppositionellen durch die ihm unterstellten Polizei- und Gefängnisdienste anzu- ordnen); er sich stattdessen kompromiss- und rücksichtslos für die sofortige Zu- führung der Arretierten – darunter N. – zur NIA und damit implizit für schwere, mitunter zum Tod führende Folterhandlungen entschied. Dass die extralegale Tötung für sämtliche Beteiligten keinerlei juristisches Nachspiel hatte und sich insbesondere auch der Beschuldigte nicht für eine Untersuchung bemühte bzw. eine solche anordnete, passt ins Bild. Die subjektive Tatschwere ist daher eben- falls als nicht mehr leicht bis knapp erheblich zu gewichten. 10.3.4.3 Bei einem nicht mehr leichten bis knapp erheblichen Gesamttatverschulden ist die gedankliche Einsatzstrafe für die (eventualvorsätzliche) Tötung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit von N. auf 8 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.3.5 Im Folgenden ist das Tatverschulden für die Folterhandlungen in den Jahren 2006 und 2016 zu bestimmen. 10.3.5.1 Die Folterhandlungen im Jahr 2006 zum Nachteil von B., C., D., E. und F. sind verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbar. Sie wurden nach einem ähnli- chen Muster ausgeführt, auch wenn sie sich im Einzelnen hinsichtlich der Inten- sität, Dauer und teilweise auch in Bezug auf die Art der zum Einsatz gelangten Folterinstrumente unterscheiden. Es lässt sich nicht objektivieren, welche ein- zelne Tat- bzw. Folterhandlung die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt, zumal aufgrund der langjährigen in Gambia unter der Herrschaft von Yahya Jammeh praktizierten und über die Jahre professionalisierten Folter prima vista keine eindeutige Folterhandlung/-methode heraussticht. Eine unterschiedliche strafzumessungsrelevante Bewertung der einzelnen Folter(-methoden/-handlun- gen) würde zudem dem individuell erlittenen Unrecht der einzelnen gefolterten Person kaum gerecht werden. Im Ergebnis zielten die Folterhandlungen gleich- ermassen darauf ab, mit zum Teil erheblicher physischer und psychischer Ge- walt, aus tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen und Regierungskriti- kern (darunter Journalisten) Informationen zum Putschversuch vom 21. März 2006 sprichwörtlich «herauszuprügeln», diese einzuschüchtern und (im Hinblick auf künftige Aktionen) mundtot bzw. dem Regime gefügig zu machen. Aufgrund der Vielzahl und Gleichartigkeit der Tathandlungen ist daher die Einsatzstrafe gesamthaft für alle in diesem Kontext begangenen Folterhandlungen und nicht für eine einzelne Tat festzusetzen.
a) In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass die vorgenannten Personen im Jahre 2006 Folterhandlungen ausgesetzt waren, die oft bis zu einer Stunde andauerten. Der modus operandi des Panels, bei dem der Beschuldigte aktiv mitwirkte, bestand darin, die Festgenommenen durch die «Junglers» misshandeln zu lassen, damit sie eingeschüchtert und gefügig ge- macht werden, um vor dem Panel auszusagen und um (zum Teil) erzwungene Geständnisse abzulegen. Die Folterpraktiken beinhalteten u.a. massive Tritte und Schläge (mit Stöcken, Militärstiefeln, Metall- und Gummirohren); eine Art
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SK.2023.23 «Waterboarding»; Übergiessen des Körpers mit kaltem Wasser; Einschränkung der Atemluftzufuhr, indem ein Plastiksack über den Kopf gestülpt wurde; Zufügen von Elektroschocks (u.a. im Genitalbereich, bei E.); Zufügen von Stichverletzun- gen an Schulter und Mund mit einem Dolch bzw. einem Bajonett (bei B. und E.) und Brechen eines Arms mit einer Eisenstange (bei E.). Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass die Betroffenen unter massiver körperlicher und psychischer Ge- walt von «Junglers» teils in mehreren Intervallen gefoltert wurden; bei C. ist zu- dem zu berücksichtigen, dass sie ein Folterprozedere zweimal – im März und Oktober 2006 – durchleiden musste. Durch die Folter wurden die Betroffenen teilweise schwer am Körper verletzt; aufgrund der Intensität der Misshandlungen waren sie bisweilen auch einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt (z.B. Tod durch Ersticken). Einige Opfer weisen noch heute sichtbare Narben am Körper auf, die auf die gegen sie angewendete brachiale Gewalt zurückzuführen sind (B., D. und E.). Es liegt auf der Hand, dass die massiven Folterungen auch die Psyche der Betroffenen erheblich tangierte und zu Traumatisierungen führten. Der Beschuldigte als damals ranghöchster Polizeibeamter Gambias («Inspector General Police», IGP), der für das Untersuchungspanel Personal zur Verfügung gestellt hatte und im Panel für die Festnahme und Inhaftierung der Folteropfer mitverantwortlich war, handelte als Teil eines Täterkollektivs mit arbeitsteiligem Vorgehen und unterstützte dadurch entscheidend die Folterhandlungen der «Junglers». Der Beschuldigte hat daher eine erhebliche Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (Leib und Leben; [physische und psychische] Gesund- heit) zu verantworten. Die Folterungen vor oder nach den Befragungen durch das Untersuchungspanel wirken in Organisation und Ausführung militärisch durch- dacht und professionell ausgeführt. Im Wissen, dass die Betroffenen schweren Misshandlungen ausgesetzt waren und er dies (aufgrund seiner Führungsposition) hätte verhindern oder bei den anderen ranghohen Funktionären des Panels zu- mindest auf eine, die Gesundheit schonende Behandlung hätte einwirken können, ist ihm ein besonders verwerfliches und zielgerichtetes Handeln zu attestieren. Dem Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, selber nicht unmittelbar an Folterhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Insgesamt ist dennoch von einer erheblichen objektiven Tatschuld auszugehen.
b) Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so fällt in Berücksichtigung des Tat- motivs ins Gewicht, dass der Beschuldigte als damaliger IGP die «Folterpolitik» seines Präsidenten rücksichts- und erbarmungslos unterstützte. Dies zeigt sich u.a. darin, dass er bei misshandelten Folteropfern, die dem Panel zugeführt wur- den, weitere Misshandlungen (wie im Falle von D., der bei seiner Befragung so heftig geohrfeigt wurde, dass er vom Stuhl fiel), zumindest stillschweigend dul- dete. Erschwerend kommt hinzu, dass der schlechte Gesundheitszustand und die schwerwiegenden Verletzungen der Folteropfer für den Beschuldigten deut- lich erkennbar bzw. wahrnehmbar waren (so etwa bei C., D., E. und F.) und er die «Junglers» dennoch gewähren liess. Mit seinem Verhalten offenbart der Be- schuldigte nicht nur eine hohe Intensität des deliktischen Willens, sondern auch – gemessen an seiner damaligen Funktion als höchster Polizeibeamter des Landes – eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber menschlichem Leiden. Aus
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SK.2023.23 diesen Gründen ist das subjektive Tatverschulden ebenfalls als erheblich zu ge- wichten.
c) Bei einem erheblichen Gesamttatverschulden ist es gerechtfertigt, die (hypo- thetische) Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (vgl. E. 10.1.1 und E. 10.1.4.1) für die im Jahre 2006 begangenen Folterhandlun- gen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf 10 Jahre Freiheitsstrafe fest- zusetzen. 10.3.5.2 Für die in allgemeiner Hinsicht verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbaren Folterungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahr 2016 zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. kann integral auf die generellen Ausführungen in Er- wägung 10.3.5.1 verwiesen werden. In Bezug auf die Folter von N. ist festzuhal- ten, dass das Unrecht der Folterhandlungen, die zu dessen Tod geführt haben, mit der Verurteilung wegen (eventualvorsätzlicher) Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit weitgehend abgegolten ist (vgl. Ausführungen unter E. 10.3.4).
a) Für die Gewichtung des objektiven Tatverschuldens ist zunächst von Bedeu- tung, dass alle sechs Opfer schweren Folterhandlungen durch NIA-Beamte aus- gesetzt waren (zum Teil in mehreren Intervallen). Die Folterpraktiken beinhalte- ten u.a. massive Schläge auf den ganzen Körper, wobei die Opfer auf einen Tisch gelegt bzw. gefesselt waren. Die Gewaltanwendung war teilweise von derart ho- her Intensität, dass einige Opfer das Bewusstsein verloren (H., I., P.); bei N. führte sie zum Tod. Vereinzelt wurde den Opfern während der Folter mit dem Tod oder mit Vergewaltigung gedroht (z.B. J., I.) oder Foltermethoden, wie etwa Elek- troschocks und Stromstösse auf den Penis (O.) ausgeführt. Die Gefolterten wa- ren einer grossen Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt und leiden zum Teil bis heute an den Folgen der Folterhandlungen. Das Ausmass der Rechtsgutsverlet- zung ist daher als erheblich zu werten. Dass die Folterungen von NIA-Beamten ausgeführt wurden, vermittelt eine äusserst professionelle Tatausführung, und lässt beim Beschuldigten, der als Teil des Täterkollektivs von der «Folterinstitu- tion» NIA genaue Kenntnisse hatte, auf eine hohe kriminelle Energie schliessen. Dem Beschuldigten kann einzig zugutegehalten werden, an den Folterpraktiken der NIA selber nicht unmittelbar beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu gewichten.
b) Zur subjektiven Tatschwere kann im Wesentlichen auf die Ausführungen unter Erwägung 10.3.2.2 verwiesen werden. Zum Tatmotiv fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte als zum Tatzeitpunkt vor Ort ranghöchster Magistrat (Innenminis- ter) die «Folterpolitik» seines Präsidenten (erneut) rücksichts- und erbarmungs- los unterstützte. Auch bei diesem Verbrechen entpuppte sich der Beschuldigte als treuer Diener des von Präsident Jammeh etablierten Unterdrückungssys- tems; allerdings mit dem Unterschied, dass er zu Beginn seiner Karriere eine derartige Gräueltat noch selbst ausführte bzw. bei der Begehung derselben un- mittelbar beteiligt war und nun, im Jahre 2016, er diese als Innenminister dele- gieren konnte. In diesem Zusammenhang ist straferhöhend der Umstand zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte als Innenminister über weit mehr Macht und
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SK.2023.23 Einfluss verfügte als seinerzeit in der Funktion als IGP und es für ihn daher ein Leichtes gewesen wäre, Folter zu verhindern. Stattdessen förderte er mit seinem unmenschlichen Verhalten den aktiven Missbrauch der Polizei- und Strafvoll- zugsgewalt, insofern, als er das ihm zugeordnete Polizei- und Gefängniswesen anwies und aufforderte, die Verhafteten der NIA zu übergeben, wo sie gefoltert wurden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die sechs Verhafteten umgehend zur Folter an die NIA «freigab», offenbart sein besonders verwerfliches und ziel- gerichtetes Handeln. Demzufolge ist auch das subjektive Tatverschulden als mit- telschwer zu werten.
c) Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Folterhandlungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Nachteil von N., J., O., H., I. und P. ein mittelschwe- res Gesamttatverschulden festzustellen. Eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe erscheint daher als verschuldensangemessen. 10.3.6 Zum Tatverschulden bezüglich der Freiheitsberaubungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahre 2006 zum Nachteil von B., C., D., E. und F. ist Fol- gendes festzuhalten: 10.3.6.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt zunächst die Dauer der jeweiligen Frei- heitsberaubung ins Gewicht: In Missachtung gambischer Rechtsnormen (Verfas- sung, Strafprozessordnung, Gefängnisgesetz) wurden B. (29 Tage), C. (erste Verhaftung: 4 Wochen; zweite Verhaftung: 3 Wochen), D. (23 Tage), E. (24 Ta- ge) und F. (23 Tage) in willkürlicher Weise eingesperrt, womit ihnen für mehrere Wochen und damit in schwerwiegender Weise die Freiheit entzogen wurde. Hinzu kommt, dass die Betroffenen als gefolterte Personen in überwiegend be- engenden, fensterlosen, feuchten und moskitoverseuchten (Einzel-)Zellen bzw. in Isolationshaft gefangen gehalten wurden, wobei B., D., E. und F. zudem die zum Teil dringend notwendige medizinische Versorgung nicht, oder – gemessen an den durch die Folter erlittenen Verletzungen – erst viel zu spät gewährt wurde. Die Gefangenen waren somit auch einer nicht unerheblichen Gefahr für ihre Ge- sundheit ausgesetzt. Angesichts des Ausmasses des verursachten Leids erweist sich das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht. Es liegt mehrfache Tatbe- gehung vor, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt, wobei zusätzlich anzu- merken bleibt, dass C. zweimal – im März und Oktober 2006 – illegal in Haft versetzt wurde. Nach dem Gesagten ist eine knapp noch nicht mittelschwere ob- jektive Tatschuld festzustellen. 10.3.6.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann in Bezug auf das Tatmotiv des Be- schuldigten auf die Erwägungen zur Folter verwiesen werden (vgl. E. 10.3.5.1 b). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sein Amt als ranghöchster Polizeibeamter Gambias schwer missbrauchte: Als IGP war er der direkte Vor- gesetzte der Polizei Gambias. Infolgedessen hätten die Achtung, Einhaltung und Umsetzung der entsprechenden Rechtsnormen und der Verfassung zu seinen Aufgaben gehört. Als Teil des Täterkollektivs waren auch die widrigen Haftum- stände vom Beschuldigten mitbeabsichtigt, um den Betroffenen raschestmöglich ein Geständnis abzuringen. Indem er sich bewusst für eine «Aushebelung»
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SK.2023.23 gambischen Rechts entschied und rigoros die Unterdrückungspolitik von Präsi- dent Jammeh unterstützte, bot er Hand zu einer Staatswillkür. Entsprechend ist die Intensität des deliktischen Willens erschwerend zu berücksichtigen. Im Er- gebnis ist auch das subjektive Tatverschulden als knapp noch nicht mittelschwer zu gewichten. 10.3.6.3 Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die im Jah- re 2006 begangenen Freiheitsberaubungen als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit knapp noch nicht bereits mittelschwer, weshalb die (hypothetische) Ein- satzstrafe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior (vgl. E. 10.1.1 und 10.1.4.1) auf 3½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 10.3.7 Schliesslich gilt das Tatverschulden in Bezug auf die Folter (Freiheitsberaubung, verbunden mit unmenschlichen Haftbedingungen) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Jahre 2016 zum Nachteil von J., O., H., I. und P. zu bemessen. 10.3.7.1 Für die verschuldensmässig grundsätzlich vergleichbaren Folterhandlungen im Jahr 2016 kann integral auf die generellen Ausführungen in Erwägung 10.3.5.1 verwiesen werden. Ähnlich wie für die Folteropfer im Jahre 2006 fällt auch hier zur objektiven Tatschwere zunächst die Dauer der jeweiligen Freiheitsberaubung erheblich ins Gewicht. In Missachtung gambischer Rechtsnormen wurden J., O., H. und I. für mehrere Wochen bzw. (P.) für mehrere Tage bis zur ersten gericht- lichen Vorführung in willkürlicher Weise (ohne Hafttitel) unter widrigsten Bedin- gungen (Verweigerung dringendst benötigter angemessener medizinischer Ver- sorgung, unzureichende Nahrungsversorgung, beengte und unhygienische Zel- len, Verweigerung von nennenswertem Freigang und weitgehendste Verhinde- rung von Zugang zu Familienangehörigen und Anwälten) gefangen gehalten. Im Anschluss zur gerichtlichen Vorführung wurden sie unter nämlichen unmenschli- chen Haftbedingungen für knapp weitere 5 Monate alternierend in der weit ent- fernten Gefängnisanstalt Janjanbureh und im Gefängnis «Mile 2» inhaftiert ge- halten. Mit dem gesetzeswidrigen Freiheitsentzug wurde zudem das Ziel verfolgt, die Taten vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, was auf ein besonders raffiniertes Vorgehen schliessen lässt. Obwohl bei allen Häftlingen die Spuren der zuvor er- littenen schweren Folterungen noch deutlich erkennbar waren, wurden sie in kleine, beengte, verschmutzte, moskitoverseuchte (Einzel-)Zellen eingesperrt und hatten zum Waschen sowie zur Verrichtung der Notdurft nur ein und densel- ben Eimer zur Verfügung. Besonders schwer wiegt, dass den über mehrere Mo- nate inhaftierten Folteropfern die zum Teil dringend benötigte medizinische Ver- sorgung entweder gänzlich verwehrt (P.) oder dann nur spärlich bzw. ungenü- gend gewährt (J., O., H., I.) wurde. Die Dauer der Haft und die dabei durchlebten menschenunwürdigen Haftbedingungen stellen eine erhebliche Verletzung der betroffenen Rechtsgüter Freiheit, Gesundheit bzw. eine Gefährdung von Leib und Leben dar. Das Vorgehen des Täterkollektivs, zu dem auch der Beschuldigte gehörte, war offensichtlich von einer grossen Rücksichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Menschen geprägt. Hinzu kommt, dass diese «Sonderbehandlung» in Haft bewusst für politische Häftlinge
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SK.2023.23 bzw. Oppositionelle geschaffen und institutionalisiert wurde, um deren Willen zu brechen, sie für das Unrechtsregime Jammehs durch illegale Haft und Ein- schüchterung gefügig zu machen und andere Regimekritiker damit abzuschre- cken. Das Zusammenwirken der Sicherheitskräfte (PIU/Polizei, Gefängniswesen und NIA) zur Folter von politischen Oppositionellen und auch das Verstecken von sichtbaren Folteropfern bzw. ihre Isolation von Familie, Anwalt und Gericht waren unabdingbare Bestandteile und Merkmale des eingespielten Repressionssys- tems in Gambia. Es handelte sich um die explizite und gewollte Umsetzung der Politik bzw. des Tatplans des staatlichen Täterkollektivs, inklusive des Beschul- digten. Als Innenminister Gambias und oberster Verantwortlicher über die Ge- fängnisse und Polizei ist der Beschuldigte als einem bedeutenden «Mit-Architek- ten» dieses Foltersystems ein hohes Mass an krimineller Energie zu attestieren. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu ge- wichten. 10.3.7.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so kann in Bezug auf das Tatmotiv und die Rolle des Beschuldigten auf die Erwägungen zur Folter verwiesen wer- den (E. 10.3.5.2 b). Straferhöhend kommt hinzu, dass der Beschuldigte als Innenminister Gambias sein hohes Amt und die damit verbundene Vorbildfunk- tion für die Bevölkerung Gambias schwer missbrauchte: Da ihm die Gefängnis- dienste und die Polizei zugeordnet waren, hätte die Achtung, Einhaltung und Um- setzung der einschlägigen Gesetze und der Verfassung von Gambia zu seinen (Amts-)Pflichten gehört. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, den fünf Häftlingen zumindest die Umstände ihrer Haft menschenwürdig zu gestalten. Der Beschuldigte handelte stattdessen aus rein egoistischen Motiven und hatte aus- schliesslich den Machterhalt «seiner» Regierung und damit den Erhalt seines eigenen Status zum Ziel. Die Art und Weise, wie dies erreicht werden sollte, war ihm dabei gleichgültig. Dass dabei vor allem politische Gegner wie die erwähnten fünf gefolterten und inhaftierten UDP-Mitglieder Opfer der vom Beschuldigten mitverursachten Staatswillkür wurden, passt zum im Jahre 2016 etablierten Un- terdrückungsapparat unter Präsident Jammeh. Nicht einmal Berichte in der gam- bischen Presse im Mai und Juni 2016 über den desolaten Gesundheitszustand der politischen Häftlinge J., H. und I. vermochten beim Beschuldigten ein Um- denken zu bewirken. Mit seinem Handeln offenbarte er, dass ihm das Leben und die Gesundheit von sich in staatlicher Obhut (Haft) befindenden, gefolterten und vulnerablen Menschen nichts bedeutete und er diese bewusst in einem lebens- gefährdenden Zustand inhaftiert liess. Entsprechend straferhöhend ist die Inten- sität seines deliktischen Willens zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist auch das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu werten. 10.3.7.3 Insgesamt wiegt das Gesamttatverschulden des Beschuldigten für die im Jahre 2016 als Innenminister Gambias begangene Folter (Freiheitsberaubung, verbunden mit unmenschlichen Haftbedingungen) als Verbrechen gegen die Menschlichkeit mittelschwer, weshalb die (hypothetische) Einsatzstrafe auf 12 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
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SK.2023.23 10.4 Täterkomponenten 10.4.1 Aus den Akten ist zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Be- schuldigten Folgendes zu entnehmen: 10.4.1.1 Der Beschuldigte ist 55-jährig und gambischer Staatsangehöriger. Er ist am
9. Januar 1969 in Serekunda/Gambia geboren und dort aufgewachsen. Nach 10 Jahren Schulbildung, die er in der «Latrikunda Sabjie Primary School» (1977-1983) und in der «Nusrat High School» (1983-1987) absolvierte, trat er im Januar 1988, im Alter von 19 Jahren, der gambischen Armee bei (BA 13-001- 0002/-0041). In der Folge machte der Beschuldigte in Gambia im Militär und in der Politik erfolgreich Karriere: 1995 wurde er im Rang eines «second lieutenant» in den auserwählten Kreis der «State Guard», der gambischen Präsidenten- garde, aufgenommen. Von 2001-2002 befand er sich in Sierra Leone auf UN- Mission als Militärbeobachter. Von Oktober/November 2002 bis Mai 2003 war er in Nigeria im «Command and Staff College» stationiert. Im Juli 2003 wurde der Beschuldigte durch Präsident Jammeh zum Kommandanten der «State Guard» ernannt. 2004 trat er dem Ersten Infanteriebataillon als «Commanding Officer» im Range eines Majors bei. Im Februar 2005 wurde er vom Präsidenten zum ranghöchsten Polizeibeamten Gambias (IGP) ernannt. Am 22. November 2006 erfolgte die Ernennung zum Innenminister Gambias. Im Mai 2012 wurde er gam- bischer Botschafter in Spanien, jedoch bereits im August 2012 wieder zum Innen- minister ernannt. Seinen Handnotizen zufolge war der Beschuldigte der jüngste und der am längsten amtierende Minister. Der Beschuldigte erhielt für seine Dienste diverse Auszeichnungen verliehen, darunter die «distinguished service medal» für seine Verdienste während des Putsches im Jahre 1994, der landes- weit dritthöchste Orden als «Officer of the Order of the Republic of the Gambia» und zweimal eine Auszeichnung der in Nigeria ansässigen Organisation «Security Watch Africa» für seine Dienste zur Förderung der Sicherheit in Gam- bia (s.a. E. 6.1 Werdegang des Beschuldigten). Am 16. September 2016 wurde der Beschuldigte von Präsident Jammeh als Innenminister abgesetzt (vgl. E. 6.2.3). Nach seiner Flucht aus Gambia reiste der Beschuldigte über Senegal nach Schweden und von dort in die Schweiz, wo er am 10. November 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 15. November 2016 wurde er im Asylzentrum W. aufge- nommen (vgl. lit. A und B zur Prozessgeschichte). Der Beschuldigte war mehrmals verheiratet; seit 2006 mit BBBBBB. Seine Ehe- frau lebt in den USA. Er ist Vater von sechs Kindern, vier Söhnen und zwei Töch- tern. Eine Tochter lebt in Grossbritannien und ein Sohn lebt in den USA. Laut seinen Aussagen im Jahr 2017 lebte und studierte damals ein Sohn in der Ukra- ine. Die drei übrigen Kinder leben in Gambia. Der Beschuldigte hat vier Ge- schwister, zwei Schwestern und zwei Brüder; ein Bruder ist bereits verstorben (BA 13-001-0003/-0042/-0303; SK 127.731.003). Er gehört in Gambia der Ethnie der Jola an; seine Muttersprache ist Jola. Zudem spricht er Wolof und Mandinka sowie Englisch, die Amtssprache Gambias (BA 13-001-0041; SK 127.731.002). Nach eigenen Angaben ist der Beschuldigte Eigentümer eines Hauses in Gam- bia. Dort lebte er mit seiner eigenen und der erweiterten Familie zusammen. Das
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SK.2023.23 Haus samt dazugehörigem Grundstück gehört nach wie vor dem Beschuldigten; der Wert der Liegenschaft soll ca. GMD 1 Mio. bis 1.5 Mio. betragen. Der Be- schuldigte erklärte, als Innenminister von Gambia monatlich GMD 50'000.-- er- halten zu haben, zuzüglich Spesen in der Höhe von weiteren GMD 10'000.-- (BA 13-001-0065). Bei seiner Verhaftung wurde bei ihm Bargeld im Umfang von ca. Fr. 14’000.-- sichergestellt (vgl. hinten E.13 Beschlagnahme). Im Übrigen ver- fügt der Beschuldigte (gemäss eigenen Angaben) über kein anderweitiges Ver- mögen und hat keine Schulden (SK 127.731.004). Die Führungsberichte aus den Haftanstalten in der Schweiz bescheinigen dem Beschuldigten insgesamt eine gute Führung. Im Führungsbericht des Regional- gefängnisses Z. vom 31. Oktober 2023 wird dem Beschuldigtem ein tadelloses Verhalten attestiert, so dass ihn die Vollzugsanstalt in einer Pilotabteilung unter- brachte, in der sich Insassen länger auf der Abteilung frei bewegen können. Der Beschuldigte arbeitet im Reinigungsdienst. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In den Akten findet sich ein «Criminal Charge Sheet» vom 18. Mai 2017 (criminal case no. BMC/cc/022/17), wonach der «Inspector General of Police» am 18. Mai 2017 beim Banjul «Magistrate Court» gegen den Beschuldigten und acht weitere Personen Anklage erhoben hat wegen Verdachts, im Jahr 2006 an der Ermordung von sieben Personen be- teiligt gewesen zu sein (BA 05-001-0040 f.). Der aktuelle Stand dieses Verfah- rens ist nicht bekannt; die Beantwortung des schweizerischen Rechtshilfeersu- chens durch die gambischen Behörden blieb bislang aus. 10.4.1.2 Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschuldigten seit den Taten sind neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Gleiches gilt auch für die persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Das dem Beschuldigten attes- tierte Wohlverhalten während der Haft (siehe Führungsberichte) kann vorausge- setzt werden. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt. Gleiches gilt für ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6 m.H.; 6B_738/2014 vom 25. Febru- ar 2015 E. 3.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6, 6B_364/2014 vom
30. Juni 2014 E. 2.4 m.H.; MATHYS, a.a.O., Rz. 393). 10.4.2 Der Beschuldigte ist grundsätzlich gesund. Im Zusammenhang mit seiner Unter- suchungshaft in Y. (vom 26. Januar 2017 bis 18. September 2018) klagt er in seiner Einvernahme vor der Strafkammer über Augenbeschwerden, da er 24 Stunden im (künstlichen) Licht habe zubringen müssen und kein natürliches Sonnenlicht gesehen habe (SK 127.731.002/-005). Damit und im Übrigen macht der Beschuldigte keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend, die strafmil- dernd zu berücksichtigen wären. Die Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben. Ver- schiedentlich beschwerte sich der Beschuldigte über die für ihn angeblich unzu- mutbaren Zustände in den (schweizerischen) Untersuchungsgefängnissen (s.a. hinten E. 16 betr. Entschädigungsantrag des Beschuldigten für Freiheitsent- zug). Die entsprechenden Rügen wurden von den zuständigen Behörden des Kantons Bern geprüft und allesamt für haltlos befunden. Zu ergänzen bleibt, dass
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SK.2023.23 der Beschuldigte (bzw. seine Verteidigung) trotz mehrmaligen Hinweises seitens der Bundesanwaltschaft während der gesamten Verfahrensdauer keinen Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug gestellt hatte, welcher mit vorteilhafteren Konditionen verbunden gewesen wäre. Nach dem Gesagten liegt keine besondere Strafemp- findlichkeit vor, zumal eine solche weder vom Beschuldigten noch von seiner Verteidigung jemals geltend gemacht wurde. 10.4.3 Der Beschuldigte ist nicht geständig und liess während des gesamten Strafver- fahrens keine Reue und Einsicht erkennen. Er bestritt ab Beginn der Strafunter- suchung bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung integral sämtliche Vorwürfe. Hinzu kommt, dass er noch vor Gericht die Auffassung ver- trat, das unter Präsident Jammeh errichtete Regime sei ein gutes gewesen. Dass er sich in der Hauptverhandlung bei einigen Privatklägern für das erlittene Folter- leid mit der distanzierten, konditionalen (sinngemässen) Umschreibung «falls Sie diese Folterungen erlitten haben sollten, dann tut es mir leid» entschuldigt, ist in diesem Kontext als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Zusammenfassend kann in Bezug auf das Aussageverhalten und die Haltung des Beschuldigten auf ein hartnäckiges Bestreiten geschlossen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten bei der Strafzumessung auf fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (u.a. Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.4). Eine Straferhöhung erscheint vorlie- gend dennoch nicht angebracht: Einerseits muss sich die beschuldigte Person im Strafprozess weder belasten, noch muss sie mit den Strafverfolgungsbehör- den kooperieren, und sie darf jederzeit von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Insgesamt ist das Aussageverhalten und die uneinsichtige Haltung des Beschuldigten im Strafverfahren neutral zu werten. 10.4.4 Demgegenüber wirkt sich das (übrige) prozessuale Verhalten des Beschuldigten (bzw. seiner Verteidigung) im Strafverfahren leicht straferhöhend aus: Im Verlauf der Strafuntersuchung (und auch vor Gericht) zeigte sich, dass der Beschuldigte nur vordergründig eine kooperative Haltung einnahm. Er gab zwar vor, an einer raschen Aufklärung der Vorwürfe interessiert zu sein, fiel jedoch zunehmend mit obstruktivem Verhalten auf. Gewöhnliche Verfahrenshandlungen wie die Durch- führung von Einvernahmen, ein Ersuchen um Rechtshilfe oder die Herausgabe von Akten wurden infrage gestellt, abgelehnt oder mit geradezu aussichtslosen Anträgen behindert. In diesem Zusammenhang sind die mehr als 50 Beschwer- den zu erwähnen, die – abgesehen von einer einzigen Beschwerde – allesamt ein Nichteintreten oder eine Abweisung zur Folge hatten. Ebenso wurden die Gesuche der Verteidigung um unentgeltliche Rechtspflege in den meisten Fällen von den Gerichten wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab- gewiesen. Dasselbe trifft auf die Ausstandsverfahren zu. Das Bundesgericht er- wähnte die «Beschwerdefreudigkeit» des Beschuldigten in einigen Entscheiden etwa wie folgt: «Der Beschwerdeführer beschränkt sich (…) grösstenteils darauf, diverse Einwände weitschweifig zu repetieren, die er bereits in früheren Verfah- ren erfolglos vorgebracht hatte» (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom
30. Januar 2023 E. 3.9) bzw.: «Der Beschwerdeführer wiederholt (teilweise
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SK.2023.23 identisch) diverse Einwände (…), die das Bundesgericht bereits in seinen (…) acht Urteilen geprüft und verworfen hat» (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.5). Auch in einem seiner letzten Haftprü- fungsentscheide hielt das Bundesgericht fest, dass «... der Beschwerdeführer wiederholt erneut – über weite Strecken wortwörtlich – diverse Einwände (…), die das Bundesgericht bereits in (…) neun Urteilen geprüft und verworfen hat» und hält zur Begründung der erneuten Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege abschliessend fest: «Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar, 27. April und 19. Juni 2023 mit grösstenteils identischen Vorbringen abschlägig befasst hat» (Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 3.3 und 5). Derartiges Verhalten im Strafverfah- ren – verbunden mit einer Flut von Korrespondenz, hunderten Seiten von Einga- ben und Schriftstücken, die weitgehendst in «copy-paste» Manier seitenlang in Anführungszeichen wiedergegebene Ausführungen früherer Eingaben beinhal- ten, – grenzt an querulatorische, trölerische Prozessführung. Dieses obstruktive Verhalten kann aufgrund des Ausmasses, der Dauer und der Intensität nicht mehr neutral gewertet werden. Eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe scheint daher angemessen. 10.4.5 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Für unverjährbare Straftaten (gemäss Art. 101 Abs. 1 StGB) bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Die Strafe kann in diesen Fällen gemildert wer- den, wenn die Strafverfolgung nach Art. 97 und 98 StGB verjährt wäre, wobei dem Sachrichter ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht (MATHYS, a.a.O., Rz. 344). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145 E. 3.2). Vorliegend stellt sich die Frage einer Strafmilderung für die nach dem 1. Januar 2011 be- gangenen Verbrechen a priori nicht. Für die vor diesem Datum begangenen De- likte sieht das Gericht objektiv keinen plausiblen Grund, der eine Strafminderung rechtfertigen würde, zumal das Strafbedürfnis keinesfalls deutlich vermindert ist. 10.4.6 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
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SK.2023.23 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 26. Januar 2017 eröff- net. Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung (15. Mai 2024) liegt die Verfahrensdauer bei 7 Jahren und knapp 4 Monaten. Die erstmalige Anklageerhebung erfolgte am
17. April 2023; etwas mehr als 6 Jahre nach der Eröffnung der Strafuntersu- chung. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 lud die Strafkammer die Bundesanwalt- schaft ein, die Anklage gestützt auf Art. 333 StPO zu ändern bzw. zu erweitern. Die von der Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2023 datierte, bereinigte Anklage- schrift ging am 7. Juli 2023 beim Gericht ein (vgl. lit. K zur Prozessgeschichte). Die Ermittlungen erwiesen sich als äusserst aufwändig, zumal der Schwerpunkt auf Personalbeweisen beruhte, darunter insbesondere umfassende (rechtshilfe- weise) Beweiserhebungen in Gambia, u.a. Einvernahmen von Zeugen und Aus- kunftspersonen im Ausland. Der administrative Aufwand gestaltete sich als äus- serst aufwändig, so mussten Zeugen und Auskunftspersonen aus Gambia oder anderswo in die Schweiz zur Einvernahme eingeflogen und in Gambia Befragun- gen organisiert werden. Die Beweiserhebungen waren aufgrund der deliktsinhä- renten Komplexität im Zusammenhang mit völkerstrafrechtlichen Verbrechen mit internationalem Bezug zeitintensiv. Die schweizerischen Strafverfolgungsbehör- den hatten das gesamte Anklagefundament beinahe ausschliesslich aus auslän- dischen Quellen und Berichten zusammenzustellen, da sie landesintern nur über sehr wenige Beweismittel verfügten. Die Dauer des Verfahrens ist objektiv auf- grund der Komplexität und des Umfangs der Strafsache (inkl. der sich stellenden Rechtsfragen betr. Strafhoheit, Zuständigkeit, Verjährung, anwendbarem Recht etc.) sowie des ausserordentlichen administrativen und organisatorischen Auf- wandes nicht zu beanstanden. Lücken, die auf ein Untätigsein der Strafbehörden schliessen liessen, liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer von etwas mehr als 7 Jahren bildet somit vorliegend keinen Grund für eine Strafminderung. 10.4.7 Schliesslich hat das Gericht die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Fol- genberücksichtigung»). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienbericht- erstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung angemessen strafmin- dernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und ihn vorverurteilten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2; 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 8.4.1). Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seine Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Dass in den Medien über einen Straffall berichtet wird, führt nicht zwingend zu einer Strafminderung; selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und teils reisserisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2 m.w.H.). Zunächst ist festzustellen, dass das vorliegende Strafverfahren vor allem in Gam- bia (wegen des historischen Kontexts) und in der Schweiz (aufgrund der Selten- heit der zu beurteilenden Strafsache gegen das Völkerstrafrecht) besondere me- diale Aufmerksamkeit geniesst. Doch auch andere Länder und internationale
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SK.2023.23 Medien haben über das Verfahren und die erstinstanzliche Hauptverhandlung mehr oder minder ausführlich berichtet. Eine Sonderstellung nimmt dabei die NGO «AAAAAA.» ein, die über den Verlauf des Prozesses täglich (in englischer Sprache) berichtete und ihre Berichterstattung «online» publizierte. Soweit er- kennbar, erfolgte diese Berichterstattung weitgehend objektiv. Festzustellen ist, dass namentlich in nationalen Medien auch die Sicht des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung regelmässig zu Wort kam (z.B. «Procès en Suisse d’Ous- mane Sonko pour crimes contre l’humanité: interview de son avocat Maître Phi- lippe Currat» im RTS am 23. April 2023; «Ex-Minister angeklagt: Ousman Sonko verlangt Ausstand von Richtern der Strafkammer» in Online-Plattform Watson vom 29. Juni 2023; «Die Tochter des Folterkommandanten: 23-Jährige verteidigt ihren Vater vor Gericht – eine Provokation?» in der Aargauer Zeitung vom 27. Ja- nuar 2024; «L’avocat de l’ancien ministre gambien Ousman Sonko plaide l’ac- quittement» im RTS am 6. März 2024). Beim Beschuldigten handelt es sich um den ehemaligen Innenminister Gambias und damit um einen beruflich und poli- tisch sehr hohen Amtsträger. Derartige Persönlichkeiten müssen sich eine er- höhte Publizität gefallen lassen, wozu unter Umständen auch negative Schlag- zeilen gehören. Ein unberechtigtes behördliches Verhalten, das den Beschuldig- ten in diese mediale Situation brachte, ist nicht erkennbar. Schliesslich ist die besondere historische Bedeutung und damit das öffentliche Interesse derartiger Prozesse zu berücksichtigen: Das Verfahren hat für einen Grossteil der Bevölke- rung von Gambia eine eminente Bedeutung, da es einen Teil ihrer Geschichte, die 22-jährige Regentschaft unter Yahya Jammeh, betrifft. In Abwägung zum pri- vaten Interesse des Beschuldigten, dass sein Name, seine Funktion und Taten in den Medien möglichst unerwähnt bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer medialen Berichterstattung deutlich. Nach dem Gesagten fällt eine Straf- minderung wegen medialer Vorverurteilung ausser Betracht. 10.4.8 Die Täterkomponente gibt nach dem Gesagten Anlass zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate. 10.5 Unter Würdigung aller Umstände und Strafzumessungsfaktoren erachtet das Ge- richt für den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren als tatverschulden- und täterangemessen. 10.5.1 Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen; aufgrund der Höhe des Straf- masses ist auch ein teilbedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 10.5.2 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 26. Januar 2017 (ohne Unterbruch) in Polizeihaft und ab dem 28. Januar 2017 bis zum Urteilsdatum vom 15. Mai 2024 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft von 2’667 Ta- gen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 10.5.3 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Bern zuständig (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
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SK.2023.23 11. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem (SIS) 11.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die Dauer von 15 Jah- ren des Landes zu verweisen und stützt sich hierfür auf Art. 55 Abs. 1 aStGB. Zudem beantragt sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Infor- mationssystem (nachfolgend «SIS») (SK 127.721.646 Rz. 379 f.). Die Verteidi- gung äussert sich im Parteivortrag nicht zu einem Landesverweis und zu einer Ausschreibung im SIS (SK 127.721.1099 ff. e contrario; 127.731.096). 11.2 Landesverweisung 11.2.1 Der Beschuldigte ist gambischer Staatsbürger, womit die Möglichkeit einer Lan- desverweisung zu prüfen ist. Die altrechtliche Landesverweisung gemäss Art. 55 aStGB wurde per 1. Januar 2007 abgeschafft. Am 1. Oktober 2016 traten neue Bestimmungen zur Landesverweisung in Kraft (vgl. Art. 66a ff. StGB; AS 2016 2329). Seither sieht das Gesetz bei einer Verurteilung wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit unabhängig von der Höhe der Strafe eine obliga- torische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahre vor (Art. 66a Abs. 1 lit. m StGB). Mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher Verbrechen gegen die Menschlichkeit i.S.v. Art. 264a Abs. 1 StGB liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. m StGB vor, die gemäss gegenwärtiger Gesetzesbestimmung grund- sätzlich zum obligatorischen Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Intertemporal- rechtlich sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots jedoch nur anwendbar, wenn das aus- lösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (Urteile 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.1.2 und 3.2.1; 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1; 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5.2; s.a. ferner Urteil der Straf- kammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 E. 9 bestätigt in CA.2022.8 vom
30. Mai 2023). Vorliegend gilt es somit, zwischen denjenigen Verurteilungen für Taten, die sich vor und nach dem 1. Januar 2007 ereignet haben, zu unterschei- den. Für die Straftaten, die sich nach dem 1. Januar 2007 ereignet haben, d.h. für die Straftaten gemäss Anklageziffern 1.5.4 (Tötung von M. im Jahr 2011) und 1.5.5 (Verbrechen im Nachgang zur Protestkundgebung vom April 2016), ist eine Landesverweisung durch die Strafkammer mangels gesetzlicher Grundlage zum Vornherein ausgeschlossen. Zu beurteilen ist damit einzig, ob ein Landesverweis für die Verurteilung wegen Tötung eines Soldaten im Januar 2000 (L., Ziff. 1.5.1 AKS) und mehrfache Folter sowie Freiheitsberaubung ab März 2006/Mitte November 2006 (Ziff. 1.5.3 AKS), je als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, auszusprechen ist. 11.2.2 Art. 55 Abs. 1 aStGB sah die Möglichkeit vor, eine ausländische Person, die zu Zuchthaus oder Gefängnis (heute: Freiheitsstrafe) verurteilt wurde, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen, im Wiederholungsfall auch lebenslänglich. Im Unterschied zu den seit 2016 in Kraft stehenden Regeln zur Landesverweisung, sahen die altrechtlichen Bestimmungen keinen obligatori- schen Landesverweis vor. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
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SK.2023.23 Art. 55 Abs. 1 aStGB musste der Richter bei der Entscheidung zur Ausfällung eines Landesverweises sowohl dem Sicherungszweck als auch der persönlichen Situation des Betroffenen, d.h. dem Verschulden des Täters unter Berücksich- tigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse, Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. Septem- ber 2018 E. 1.1 m.V.a. BGE 123 IV 107 E. 1). Die neurechtlichen Regeln von Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) unterscheiden sich inhaltlich kaum von Art. 55 aStGB. Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu Art. 55 aStGB unter dem Titel von Art. 66a StGB (BGE 146 IV 311 E. 3.6.2 m.w.H.). Festzuhalten ist daher, dass die vorgenannten Kriterien auch bei der Anwendung des neuen Art. 66abis StGB (fakultative Landesverweisung) weiterhin gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.3). Sofern relevant, ist ebenso die Rechtsprechung zur zwingenden Landesverwei- sung heranzuziehen. 11.2.3 Bei der Entscheidung, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werden soll, verfügt der Sachrichter über einen Ermessensspielraum (BGE 123 IV 107 E. 1). Eine Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessen- abwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufent- halts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteil des Bundegerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1 m.w.H.). Die Dauer der Landesverweisung hat nicht der ausgesprochenen Hauptstrafe zu ent- sprechen, wobei in der Regel eine gewisse Übereinstimmung besteht (BGE 123 IV 107 E. 3 S. 111). Von einer Landesverweisung ist abzusehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das mit der Anord- nung einer Landesverweisung befasste Gericht auch die Situation, die den Aus- länder in seinem Heimatland erwartet, in Betracht zu ziehen. Es darf die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (sog. Non-Refoulement) oder andere zwingende völker- rechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Im Zusammenhang mit Art. 66d StGB, wonach die Vollzugsbehörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben kann, hob das Bundesge- richt hervor, dies schliesse nicht aus, Vollzugshindernisse bereits bei der
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SK.2023.23 Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_423/2020 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; 6B_651/2018 vom 17. Okto- ber 2018 E. 8.3.3). 11.2.4 Gemäss dem Non-Refoulement-Gebot darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II, Art. 3 UN-Antifolterkonvention). Der Schutz bezieht sich auf alle natürli- chen Personen und gilt absolut, lässt also keine Ausnahmen zu (ECtHR, Chahal
v. The United Kingdom, no. 22414/93, Urteil vom 15. November 1996, § 79; ACHERMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N. 26 und 30). Nach der Praxis des EGMR und des UN-Ausschusses gegen Folter kann sich eine ausländische Person auf das Non-Refoulement-Prinzip nur berufen, wenn sie glaubhaft darzu- legen vermag, dass ihr persönlich im Empfängerstaat eine entsprechende kon- kretisierte Gefahr droht. Die blosse Möglichkeit einer Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich allein nicht. Die drohende Gefahr ist gestützt auf die gesamten Umstände im konkreten Fall zu prüfen, wobei die drohende Misshandlung eine gewisse Schwere erreichen muss, um in den Anwen- dungsbereich des Non-Refoulement-Prinzips zu fallen. Die betroffene Person hat gewichtige Gründe darzulegen, dass sie dort mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer mit Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung zu rechnen hat (ECtHR, Saadi v. Italy, no. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, § 124 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.1). 11.2.5 Die mehrfachen besonders schweren Verbrechen und damit das öffentliche (Sicherheits-)Interesse rechtfertigen grundsätzlich eine Ausweisung. Persönliche Interessen des Beschuldigten wie Bindung zur Schweiz bestehen keine, hat er doch in seiner Einvernahme erklärt, nach Gambia zurückkehren zu wollen (SK 127.731.004). Dass seine gesundheitliche Situation (Diabetes oder sein vor Gericht geltend gemachtes Augenleiden) ein Vollzugshindernis darstellen würde, wird weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich. 11.2.6 Derzeit lässt sich nicht ausschliessen, dass bei einer Rückkehr nach Gambia der Beschuldigte für Sachverhalte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens waren, strafrechtlich verfolgt wird. Die Menschenrechtslage und der Justiz- sektor in Gambia haben sich seit 2017 wesentlich verbessert (Berichte von Am- nesty International vom 24.04.2024 [«https://www.amnesty.de/informieren/am- nesty-report/gambia-2023»], und des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 39, Republik Gambia, Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand 07/2021, S. 13 f. [«https://www.bamf.de/Shared- Docs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laen- derreport-39-Gambia.pdf?__blob=publicationFile&v=3»], jeweils zuletzt aufgeru- fen am 05.03.2025). Eine Gefahr, dass der Beschuldigte nach Rückkehr in sei- nen Heimatstaat der Folter (oder anderer unmenschlichen Behandlungen) aus- gesetzt würde, besteht derzeit nicht bzw. ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schuldigten auch nicht geltend gemacht. Zu beachten gilt indes, dass in Gambia
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SK.2023.23 per Gesetz die Verhängung der Todesstrafe möglich ist (vgl. bspw. NIA-9 Urteil, wonach bei fünf verurteilten Personen die Todesstrafe verhängt wurde). Seit Re- gierungswechsel wurde jedoch keine Todesstrafe vollzogen. Die Situation betref- fend Todesstrafe wäre zu gegebener Zeit von der zuständigen Justizvollzugsbe- hörde vor dem Entscheid der Ausschaffung neu zu beurteilen. Gegebenenfalls hätte sie bei der gambischen Regierung eine Garantie einzuholen, dass eine all- fällige Todesstrafe nicht vollstreckt würde (entsprechend dem Vorgehen des Bundesamts für Justiz, z.B. bei Auslieferungen in die USA). 11.2.7 Die zu beurteilenden Straftaten, d.h. jene vor dem 1. Januar 2007, für die eine Landesverweisung zu prüfen ist, liegen über 24 bzw. 18 Jahre zurück. Dem lan- gen Zeitablauf ist insofern Rechnung zu tragen, als nicht die maximal gesetzlich zulässige Dauer der Landesverweisung auszuschöpfen ist. 11.2.8 Eine Landesverweisung von 12 Jahren (für die zu beurteilenden Straftaten vor 01.01.2007) erscheint in Berücksichtigung des schweren Tatverschuldens und des Sicherungsbedürfnisses der Schweiz vorliegend angemessen. Für deren Vollzug ist der Kanton Bern zuständig (vgl. E. 10.5.3). 11.3 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 11.3.1 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwalt- schaft – zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS aus- zuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E.3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS stellt keine Sanktion dar (BGE 146 IV 172 E. 3.3.4), sondern bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen- Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa- kodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Ausschreibung einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der EU oder der EFTA besitzt – also ein Drittstaatsangehöriger wie der Beschuldigte (vgl. Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung) –, im SIS setzt gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip voraus, dass die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtferti- gen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Diese Entscheidung muss einerseits auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen, welche die persönlichen Um- stände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Auswirkungen der Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung für diesen umfasst. Andererseits muss sie sich – nicht zuletzt angesichts des zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrund- satzes – auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die na-
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SK.2023.23 tionale Sicherheit stützen, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaats- angehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Für die Annahme einer solchen Gefahr sind indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.7.1 f.). Eine solche besteht insbesondere dann, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 11.3.2 Persönliche Umstände, die vorliegend einer Ausschreibung im SIS entgegenste- hen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die erheblichen Straftaten (mehr- fache Verbrechen gegen die Menschlichkeit) – deren abstrakte Strafandrohun- gen jeweils weit über einem Jahr Freiheitsstrafe liegen – ist eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar. 12. Zivilklagen 12.1 Die Privatklägerschaft verzichtete explizit auf Schadenersatz und macht lediglich Genugtuungsansprüche geltend, dies gestützt auf Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 14 UN-Antifolterkonvention und teilweise basierend auf Art. 30 i.V.m. Art. 3 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämp- fung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istan- bul-Konvention; SR 0.311.35). 12.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO können die geschädigte Person und Angehörige des Opfers zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklä- gerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht ent- scheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachten Ansprü- che müssen ihre Grundlage im materiellen Privatrecht haben, d.h. bei Ansprü- chen aus unerlaubter Handlung im Haftpflichtrecht (i.e. Art. 41 – 61 OR). Zudem muss ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der verfahrensgegen- ständlichen Straftat und dem geltend gemachten Schaden bestehen (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 122 StPO N. 5). Wie im Zivilprozess müs- sen auch im Adhäsionsprozess die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit ein Urteil in der Sache gefällt werden kann. Daher sind u.a. Zustän- digkeit, fehlende Rechtshängigkeit (Litispendenz) und Nichtvorliegen einer abge- urteilten Sache (res iudicata) zu prüfen (DOLGE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 17; s.a. hinten E. 12.5). Das Vorliegen der Pro- zessvoraussetzungen und/bzw. das Fehlen von Prozesshindernissen ist von Am- tes wegen zu prüfen (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 19). Ebenso gilt im Adhä- sionsprozess die Dispositionsmaxime, wonach der Staat Rechtsschutz nur zu gewähren hat, wenn, soweit und solange es von ihm verlangt wird. Das Gericht darf einer Partei somit nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie ver- langt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (DOLGE, a.a.O.,
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SK.2023.23 Art. 122 StPO N. 22 m.w.V.). Adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungs- forderungen wie auch Zinsen sind – entsprechend der Dispositionsmaxime im Zivilprozess – zu beantragen, damit sie zugesprochen werden können (DOLGE, a.a.O., Art. 123 StPO N. 4). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung innert der von der Verfahrensleitung gesetzten Frist für die Beweisanträge zu beziffern und, un- ter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen. Dem Wesen des Ad- häsionsprozesses entsprechend muss der Kläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklage dient den Interessen der geschädigten Person, die sich mit verhält- nismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen or- dentlichen Zivilprozess anstrengen muss (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 5). Ausser der Prozessökonomie dient die Adhäsionsklage auch dem kriminalpoliti- schen Ziel der Geschädigtenfürsorge (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 8). 12.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2023 lud die Verfahrenslei- tung die Privatklägerschaft unter Fristansetzung ein, allfällige Zivilforderungen schriftlich zu beziffern und zu begründen (SK 127.255.044 ff.). Die Privatkläger haben fristgemäss schriftlich Genugtuungsansprüche gestellt und begründet. Von Amtes wegen zu prüfen ist zunächst, ob in der Schweiz ein Gerichtsstand zur Beurteilung der Zivilklagen besteht, andernfalls nach zivilprozessualen Grundsätzen auf die Genugtuungsklagen nicht einzutreten ist (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO N. 21). 12.4 Zuständigkeit (Gerichtsstand) 12.4.1 Zur Begründung der Bezifferung ihrer Genugtuungsforderungen verwiesen die Privatkläger auf das Urteil der Berufungskammer, worin ein liberianischer Staats- angehöriger wegen Kriegsverbrechen und zweitinstanzlich auch wegen Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, begangen im Zeitraum 1989 bis 1996 in Liberia, verurteilt und verpflichtet wurde, gestützt auf Art. 47 und Art. 49 OR der Privat- klägerschaft Genugtuung auszurichten (Urteil der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023). Die Privatkläger äusserten sich weder zum Gerichtsstand noch begründeten sie, weshalb das schweizerische Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR), anzuwenden sei. Im zitierten Urteil finden sich keine Er- wägungen zum Schweizer Gerichtsstand. 12.4.2 Da die Privatkläger vorliegend ihren Wohnsitz im Ausland haben, liegt ein inter- nationales Verhältnis vor (BGE 131 III 76 E. 2), womit für die Beurteilung der inter- nationalen Zuständigkeit grundsätzlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) bzw. sofern es sich um eine Ausgangslage ausserhalb des
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SK.2023.23 LugÜ-Anwendungsbereichs handelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), massgebend ist. 12.4.2.1 Zuständigkeit nach LugÜ Das LugÜ ist vorliegend anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sach- verhalt in dessen sachlichen und räumlich-persönlichen Anwendungsbereich fällt.
a) Sachlicher Anwendungsbereich: Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Genugtuungsforderungen aus unerlaub- ter Handlung sind als Zivilsache zu qualifizieren. Ein Ausschlusstatbestand i.S.v. Art. 1 Abs. 2 LugÜ liegt nicht vor. Das LugÜ ist daher sachlich anwendbar.
b) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: Art. 2 LugÜ besagt, dass vorbe- haltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ha- ben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staa- tes zu verklagen sind. Die Anwendung von Art. 2 LugÜ setzt lediglich den Wohn- sitz der beklagten Person in einem Vertragsstaat sowie ein weiteres internatio- nales Element wie z.B. den Wohnsitz des Klägers im Ausland voraus (BGE 138 III 185 E. 3.3). Das LugÜ findet hingegen grundsätzlich keine Anwendung auf beklagte Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertrags- staats haben (vgl. Art. 2 ff. LugÜ; BGE 133 IV 171 E. 9.2). Vorliegend befindet sich der klägerische Wohnsitz sämtlicher Privatkläger im Ausland. Um zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch das LugÜ gebun- denen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, wendet das Gericht sein Recht an (Art. 59 Abs. 1 LugÜ). Zur Prüfung, ob der Beschuldigte als beklagte Person einen Wohnsitz in der Schweiz aufweist, ist somit Art. 20 IPRG massgebend (HEINZMANN, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], LugÜ zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 59 LugÜ N. 16). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Auch wenn die entsprechende Bestimmung in Art. 23 Abs. 1 ZGB («Begriff Wohnsitz») im inter- nationalen Verhältnis nicht anwendbar ist, kann zur Auslegung auf die einschlä- gige Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden (WESTENBERG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 20 IPRG N. 12). Diese besagen, dass eine asyl- suchende Person, die ein Asylgesuch gestellt hat und nicht sofort weggewiesen wurde, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier ihren Lebensmittelpunkt haben kann, und damit einen schweizerischen Wohnsitz erwirbt (STAEHELIN, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, Art. 23 ZGB N. 19 m.w.H.). An welchem Ort in der Schweiz sie Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach ihrem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt (BGE 116 II 497 S. 503). Hat eine asylsu- chende Person ihren nationalen Wohnsitz endgültig aufgegeben und besitzt sie noch keinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, so z.B. bei vorläufiger Unterbrin- gung in einem Aufnahmeheim, befindet sich ihr Wohnsitz an ihrem gewöhnlichen
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SK.2023.23 oder schlichten Aufenthaltsort (STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 ZGB N. 19). Ein Ge- fängnisaufenthalt für sich allein begründet demgegenüber keinen neuen Wohn- sitz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.2 m.V.a. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach seiner Absetzung als gambischer Innenminister am 16. September 2016 fürchtete der Beschuldigte nach eigenen Angaben um sein Leben (vgl. E. 6.4.4) Er flüchtete aus Gambia und gelangte am 10. November 2016 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte, nachdem Schweden zuvor seinen Antrag aufgrund des Dublin-Abkommens abgelehnt hatte (vgl. lit. A zur Prozessgeschichte). Be- vor der Beschuldigte am 26. Januar 2017 in der Schweiz inhaftiert wurde, lebte er mit einer N Bewilligung für Asylsuchende (BA 06-105-0014) einige Monate in einem Flüchtlingszentrum in W. (vgl. lit. B zur Prozessgeschichte). Die Flucht des Beschuldigten vor der damaligen Regierung Gambias und sein Asylantrag in der Schweiz verdeutlichen, dass er seinen Wohnsitz in Gambia aufgegeben hat. Auch die anschliessenden politischen Ereignisse in Gambia nach seiner Flucht wie die Wahlen und Bildung einer neuen Regierung sowie die Flucht des ehema- ligen Regierungsoberhaupts Yahya Jammeh ins Exil nach Äquatorialguinea le- gen nahe, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz in Gambia nicht aufrechterhal- ten wollte bzw. aufgegeben hat. Seine Aussage in der Hauptverhandlung, nach Gambia zurückkehren zu wollen (SK 127.731.004), ist im Zusammenhang mit seinem Verteidigungsnarrativ zu lesen, wonach die politischen und sozialen Ver- hältnisse in Gambia unter der Herrschaft des ehemaligen Präsidenten Jammeh ungetrübt gewesen seien und mit dem Regierungswechsel in Gambia keine Ge- fahr mehr für Leib und Leben droht. Im Ergebnis kann davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte als Asylsuchender, der einige Monate vor seiner Ver- haftung in der Schweiz gewohnt hatte, an seinem Aufenthaltsort im Durchgangs- zentrum einen Wohnsitz begründet hat. Die internationale Zuständigkeit für die Zivilrechtsforderungen der Privatklägerschaft lässt sich damit nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz begründen, womit die örtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach dem IPRG zu beurteilen sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b IPRG). Selbst wenn eine Wohnsitznahme des Beschuldigten in der Schweiz verneint und stattdessen davon ausgegangen würde, er habe in der Schweiz le- diglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so würde sich vorliegend an der schweizerischen Zuständigkeit zur Beurteilung der Zivilforderungen nichts ändern: In diesem Fall wäre das LugÜ nicht anwendbar und die internationale (und örtliche) Zuständigkeit wäre nach dem IPRG zu beurteilen (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG), was zum gleichen Ergebnis führt (vgl. nachfolgend). 12.4.2.2 Zuständigkeit nach IPRG
a) Gemäss Art. 8c IPRG (Adhäsionsklage) kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden. Damit ist das mit dem Strafverfahren befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Bei Art. 8c IPRG handelt es sich (lediglich) um eine Koordinationsnorm: Die Bestimmung sagt nichts anderes, als dass die Zustän- digkeit gleichwohl nach IPRG zu prüfen ist (vergleichbar mit Art. 5 Ziff. 4 LugÜ,
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SK.2023.23 wonach sich die Zuständigkeit eines Strafgerichts eines LugÜ-Staates für Scha- denersatzklagen aus einer unerlaubten Handlung [Adhäsionsklage] nach dessen nationalem Recht [lex fori] beurteilt). Demnach richtet sich vorliegend die Zustän- digkeitsprüfung für die Genugtuungsforderungen (Klagen aus unerlaubten Hand- lungen) nach Art. 129 IPRG.
b) Gemäss Art. 129 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder am Ort seiner Niederlassung zuständig. Würde nun angenom- men, der Beschuldigte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet, so wäre alternativ sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zu ermitteln. Der Begriff «gewöhnli- cher Aufenthalt» legt den Schwerpunkt auf die Gegenwart einer Person an einem bestimmten Ort. Demnach sind im Gegensatz zum Wohnsitzbegriff faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände hauptsächlich massgebend; die subjekti- ven Elemente treten in den Hintergrund (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 32). Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Verweilens an einem bestimm- ten Ort während einer längeren Zeit, um sich vom sog. schlichten Aufenthalt ab- zugrenzen. Wann diesem Erfordernis Genüge getan ist, ist aufgrund der Verhält- nisse des Einzelfalles zu bestimmen (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 33 m.V.a. BGE 119 III 54 E. 2.3). In der Lehre wird teilweise ein Aufenthalt von min- destens drei Monaten gefordert (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 33 m.w.V.). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist für jede Person gesondert zu bestim- men und von einer behördlichen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unabhän- gig. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts muss nicht notwendiger- weise freiwillig erfolgen (WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 IPRG N. 35 m.w.V.). Der Beschuldigte war vor seiner Inhaftierung – die zwischenzeitlich rund sieben Jahre andauert – während rund 2 ½ Monaten im Durchgangszentrum in der Schweiz ansässig. Derzeit befindet er sich in Sicherheitshaft im Regionalgefängnis Z. Da- her kann angenommen werden, der Wohnsitz des Beschuldigten bzw. zumindest sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich in der Schweiz. 12.4.3 Im Ergebnis ergibt sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung der Zivilklagen (Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft) gestützt auf Art. 2 LugÜ sowie Art. 8c i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG und Art. 122 StPO, womit es sich erübrigt, eine allfällige Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG zu prüfen. Die Privatklägerschaft hat mit ihren Eingaben im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Genugtuungsforderungen hinreichend beziffert und begründet, womit ihre Zivilklagen nicht auf den Zivilweg zu verweisen sind (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 12.5 Rechtshängigkeit und res iudicata als Prozesshindernis Ist eine Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand bereits in einem Zivilprozess rechtshängig oder wurde darüber schon rechtskräf- tig entschieden (res iudiata), besteht im Adhäsionsprozess ein Prozesshindernis und die gegen die beschuldigte Person erhobene Adhäsionsklage ist unzulässig (DOLGE, a.a.O., Art. 122 StPO, N. 80).
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SK.2023.23 12.5.1 Die Privatklägerinnen I., H. und die (verstorbene) J. haben am 31. Mai 2016 (BA 05-004-0087) bzw. am 30. Mai 2016 (BA 05-005-0089) bzw. am 6. Juni 2016 (BA 05-006-0089) in einem Zivilverfahren vor dem «High Court of Gambia» u.a. gegen den Beschuldigten in seiner Funktion als Innenminister Schadenersatzfor- derungen gestellt, womit mangels Identität der Streitgegenstände (Schadener- satz vs. Genugtuung) keine Rechtshängigkeit als Prozesshindernis vorliegt. Im Übrigen zeigt sich aufgrund der verstrichenen Zeit seit Klageeinreichung in Gam- bia, dass die gambische Behörde über die Forderungen nicht innert angemesse- ner Frist entscheidet, womit selbst bei identischem Streitgegenstand kein Pro- zesshindernis bestünde (vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG). 12.5.2 Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der ECOWAS-Gerichtshof dem Privat- kläger E. mit Entscheid vom 16. Dezember 2010 einen Schadenersatzanspruch von USD 200'000.-- gegenüber Gambia zusprach (BA B05-001-01-0374 ff., Rz. 47). E. macht in seiner Einvernahme vor Gericht geltend, den ihm zugespro- chenen Schadenersatz bislang nicht erhalten zu haben (SK 127.754.015 Z. 42 ff.). Da E. adhäsionsweise lediglich Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldig- ten geltend machte, der ECOWAS-Gerichtshof jedoch Schadenersatzsprüche gegenüber dem gambischen Staat zu beurteilen hatte, gilt E.s Genugtuungsfor- derung gegenüber dem Beschuldigten nicht als abgeurteilt (keine res iudicata) und der Entscheid des ECOWAS-Gerichtshofs führt zu keiner Sperrwirkung. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein dem an- wendbaren (materiellen) Recht zu Grunde liegendes Bereicherungsverbot der Zusprechung einer Genugtuung an E. entgegenstehen würde. Dafür, dass E. be- reits anderweitig eine Wiedergutmachung als Ausgleich für immaterielle Unbill erhalten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn von identischen Streitgegenständen und Parteien auszugehen wäre, hätte der ECOWAS-Ent- scheid keine Sperrwirkung aufgrund fehlender Anerkennungsmöglichkeit: Mangels eines für die Schweiz verbindlichen Staatsvertrags zur Anerkennung von Entscheiden des ECOWAS-Gerichtshofs (vgl. SK 127.262.3.001 f.) und auf- grund fehlender einschlägiger Bestimmungen im IPRG (bspw. Art. 25 f. und Art. 149 IPRG bei einer unerlaubten Handlung als Anspruchsgrundlage) lässt sich der ECOWAS-Entscheid in der Schweiz nicht anerkennen. Das IPRG regelt die Anerkennung eines auf eine Geldsumme lautenden Entscheids eines Ge- richtshofs einer Wirtschaftsgemeinschaft, bei dem einem Staat die Beklagtenrolle zukommt, nicht. 12.5.3 Zusammenfassend bestehen für die Genugtuungsforderungen der Privatkläger keine Prozesshindernisse. 12.6 Anwendbares Recht 12.6.1 Das anwendbare Recht beurteilt sich nach dem IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Bei Klagen aus unerlaubter Handlung sieht Art. 132 IPRG vor, dass die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren können, das Recht am Gerichtsort anzuwenden. Vorliegend wurde keine Rechtswahl getroffen. Bei fehlender Rechtswahl unterstehen gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG Ansprüche aus
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SK.2023.23 unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem Schädiger und Geschä- digter ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Geschädigten bzw. der Privatklägerschaft befindet sich vorliegend im Ausland und entspricht daher nicht demjenigen des Beschuldigten. Wenn Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, ist gemäss Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (lex loci delicti). Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schä- diger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG). Der Handlungsort der Verbrechen gegen die Menschlich- keit befindet sich in Gambia. Als Erfolgsort gilt derjenige Ort, an dem das unmit- telbar betroffene Rechtsgut sich zur Zeit der Verletzung befindet (RODRI- GUEZ/KRÜSI/UMBRICHT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 133 IPRG N. 13 m.V.a. Art. 129 StPO N. 26). Damit befindet sich auch der Erfolgsort in Gambia. Dies hat gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG zur Folge, dass die adhäsionsweise gel- tend gemachten Genugtuungsforderungen nach dem materiellen Recht von Gambia zu beurteilen sind (vgl. Art. 13 IPRG). 12.6.2 Art. 16 Abs. 1 IPRG schreibt vor, dass der Inhalt des anzuwendenden ausländi- schen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist, wobei die Mitwirkung der Parteien verlangt werden kann. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen ist es hin- gegen möglich, den Nachweis den Parteien zu überbinden. Gemäss Art. 16 Abs. 2 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar, wenn sich der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellen lässt. Die geltend ge- machten Genugtuungsforderungen der Privatkläger haben Auswirkung auf das Vermögen. Sie stellen daher vermögensrechtliche Ansprüche dar. Weder hat die Strafkammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Privatklägerschaft ein- zubeziehen, das gambische Recht festzustellen, noch hat sich die Privatkläger- schaft von sich aus darum bemüht, dieses zu ermitteln. Selbst wenn die Parteien den Nachweis des anwendbaren Rechts nicht erbringen, ist laut bundesgericht- licher Rechtsprechung der Richter aufgrund des Grundsatzes von «iura novit curia» verpflichtet, zumutbare und verhältnismässige Abklärungen über das an- wendbare Recht zu machen (BGE 128 III 346 E.3.2.1, S. 351). Gambias Rechts- system lehnt sich teilweise an das angelsächsische «Common Law» an (vgl. E. 4.1). Die Abklärungen der Strafkammer, darunter u.a. beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, haben ergeben, dass in Gambia Schadenersatz- klagen basierend auf «Case Law» beurteilt werden (SK 127.666.001 ff.; 127.666.1.098/-100). Da sich der Inhalt des gambischen Rechts feststellen lässt, kann vorliegend nicht i.S.v. Art. 16 Abs. 2 IPRG auf das materielle schweizeri- sche Recht zurückgegriffen werden. 12.6.3 Die vorliegende Ausgangslage mit adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen von im Ausland ansässigen ausländischen Staatsangehörigen, die im Ausland Opfer von Völkerstrafrechtstaten wurden, scheint mit jener im Fall des liberianischen Völkerrechtsverbrechers vergleichbar zu sein. Insofern liegt der Schluss nahe, dass in eingangs erwähntem Urteil der Berufungskammer
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SK.2023.23 (CA.2022.8 vom 30. Mai 2023) implizit von einer echten Gesetzeslücke ausge- gangen wurde, da die Genugtuungsforderungen nach schweizerischem Obliga- tionenrecht beurteilt und zugesprochen wurden. 12.6.3.1 Eine echte Gesetzeslücke liegt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sol- len, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelndem Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entneh- men ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korri- gieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 141 V 481 E. 3.1 m.w.H.). Ist ein lückenhaftes Ge- setz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegen- den Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 636 E. 2.2).
a) Zur Beurteilung, ob eine echte Lücke besteht, erscheint zunächst relevant, dass durch die Einführung des Römer Statuts die Position von Opfern in Straf- verfahren vor dem IStGH gestärkt wurde, indem sie die Möglichkeit haben, eine Wiedergutmachung in Form von Schadenersatz und Genugtuung zu erlangen (Präambel, Art. 75 Römer Statut und Rule 94 ff. [ICC, «Rules of Procedure and Evidence»]). Die Wiedergutmachung gemäss Art. 75 Römer Statut entfaltet für die Schweiz zwar keine rechtserzeugende Wirkung. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass Art. 75 (5) i.V.m. Art. 109 Römer Statut die Vertragsstaaten ver- pflichtet, Entschädigungsentscheide des IStGH zu vollstrecken. Die Schweiz ist ihren staatsvertraglichen Gesetzgebungspflichten aus dem Beitritt zum Römer Statut nachgekommen. Die Verabschiedung und Ratifizierung des Römer Statuts sowie die Tätigkeit des IStGH bilden wichtige Anhaltspunkte für die Rechtsüber- zeugung und Staatenpraxis der Schweiz (VEST, Kommentar, a.a.O., Systemati- sche Einleitung, N. 27). Aus der Ratifizierung des Römer Statuts durch die Schweiz zeigt sich ihr gesetzgeberischer Wille, Opfern von Verbrechen, welche die Ge- meinschaft als Ganzes betreffen, eine rasche und wirksame Wiedergutmachung zu ermöglichen. Dies verdeutlicht die Botschaft zum Bericht zum Römer Statut, worin hervorgehoben wird, dass die Schweiz traditionell Massnahmen unter- stützt, welche die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden sowie der Menschenrechte, der Demokratie und des Rechtsstaats zum Ziel haben (BBl 2001 391, 406). Laut Botschaft ist die Anerkennung der Opfer von Kriegs- verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein wesentliches Element des friedensstiftenden Ziels, das mit der Schaffung des IStGH und des Römer Statuts eingeleitet wurde (a.a.O., 402). Die Zielrichtung von Art. 264a StGB, in Umsetzung des Römer Statuts, wonach die Nationalität des Opfers keine Rolle spielt (BBl 2008 3862, 3920), war somit die Besserstellung der Opfer solcher Verbrechen. Gleichzeitig sollte damit der Grundidee des Römer Statuts nachge- lebt werden, die primäre Verantwortlichkeit der innerstaatlichen Justizbehörden zu stärken und den IStGH nur als komplementäre Einrichtung in Erscheinung treten zu lassen (LINDENMANN, in: Vest et al. [Hrsg.], Die völkerstrafrechtlichen
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SK.2023.23 Bestimmungen des StGB – Kommentar, 2014, S. 32 N. 100). Im Sinne des Kom- plementärprinzips (vgl. Präambel Abs. 6 und 10; Art. 1 und 17 Römer Statut) sind primär die nationalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Ahndung und Beurteilung von Völkerstrafrechtsverbrechen zuständig, womit sich die prozessu- alen und materiellen Rechte von Opfern nach dem jeweiligen nationalen Recht richten.
b) Gemäss Schweizer Opferhilferecht erhalten Personen mit ausländischem Wohnsitz, die im Ausland Opfer einer von einem Ausländer begangenen Straftat geworden sind, keine Entschädigungs- und Genugtuungsleistung durch die Schweiz zugesprochen. Das per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) schliesst Entschädigungen bei Auslandtaten kategorisch aus (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 OHG), dies selbst dann, wenn gegen den mutmass- lichen Täter gestützt auf das Universalitätsprinzip in der Schweiz ein Verfahren wegen eines Völkerstrafrechtsverbrechens geführt wird (WEHRENBERG, in: Zieg- ler/Wehrenberg/Weber [Hrsg.], Kriegsverbrecherprozesse in der Schweiz. Pro- cès de criminels de guerre en Suisse, S. 144 ff., S. 161 Fn. 64, 165). Dies führt aus Opferperspektive betrachtet zu einem stossenden Ergebnis, indem zwar ein Strafverfahren gegen einen ausländischen Täter in der Schweiz gestützt auf Art. 264m StGB durchgeführt werden kann und dem Opfer die strafprozessualen Mitwirkungsrechte gewährt werden; der Zugang zu einer Entschädigung nach OHG wird ihm aber verwehrt (FABBRI/LEDERGERBER, Die Entschädigung des Op- fers von Völkerstrafrechtstaten und die Herausforderungen bei der Durchsetzung des Anspruchs, in: Seitz/Straub/Weyeneth [Hrsg.], Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 1251 ff., S. 1262). Aus dem Umstand, dass sich die Rechtslage gemäss OHG teilweise für Opfer ver- schlechtert hat, lässt sich allerdings kein gesetzgeberischer Wille erkennen, Opfer, die in einem auf dem Universalitätsprinzip basierenden Strafverfahren ad- häsionsweise Zivilklagen erheben, schlechter zu stellen, da es bei der Opferhilfe im Sinne des OHG lediglich um die subsidiär vom schweizerischen Staat entrich- teten Geldsummen an Opfer geht und nicht um allgemeine Haftpflichtansprüche gegenüber einem Täter. Die Privatklägerschaft will ihre Genugtuungsansprüche nebst auf Art. 47 und 49 OR auch auf Art. 14 der UN-Antifolterkonvention und teilweise auf Art. 30 i.V.m. Art. 3 der Istanbul-Konvention abstützen. Dieser Ansatz überzeugt nicht: Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet zwar die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, um Folter zu verhindern oder zu ahnden, Personen, denen die Frei- heit entzogen ist, vor jeglichem Angriff auf die körperliche und seelische Integrität zu schützen, sowie auch allfällige Opfer zu entschädigen. Die wesentlichen Be- stimmungen des Übereinkommens verlangen somit Ausführungsmassnahmen im internen Bereich und schaffen kein direkt anwendbares («self-executing») Recht (BBl 1985 III 285, 299). Dasselbe gilt für die Istanbul-Konvention, deren völkerrechtliche Verpflichtungen sich an den Gesetzgeber richten und keine sub- jektiven Rechte des oder der Einzelnen begründen (BGE 148 IV 234 E. 3.7.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2023 vom 2. September 2024 E. 5.4).
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SK.2023.23
c) Unter der Annahme einer allfälligen Anwendung des gambischen Rechts ent- sprechend den Vorgaben des IPRG ist festzuzustellen, dass die Strafprozess- ordnung von Gambia in Art. 145 (1) – vergleichbar mit der StPO der Schweiz – die Möglichkeit vorsieht, in Strafverfahren adhäsionsweise eine Zivilklage zu erhe- ben (BA B18-201-01-0274). Im Vergleich zum schweizerischen Zivilrecht, wo- nach Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung verjähren (vgl. Art. 60 Abs. 2 OR), gilt nach gambischem Recht für Klagen aus unerlaubter Handlung («actions in tort») eine sechs- bzw. bei Personenschäden (inkl. Tötung) eine dreijährige Verjäh- rungsfrist ab Eintritt des schädigenden Ereignisses (SK 127.666.1.099/-100). Nach schweizerischem Rechtsverständnis erscheint es stossend, Genugtuungs- ansprüche (und Schadenersatzansprüche) für Opfer von schwersten internatio- nalen Verbrechen innert sechs bzw. drei Jahren verjähren zu lassen. Abgesehen von beweisrechtlichen Schwierigkeiten, die sich den Opfern stellen, dürfte es ihnen häufig nicht möglich sein, bei derart kurzen Verjährungsfristen eine Wie- dergutmachung rechtsanhängig zu machen, da die Täter/Haftpflichtigen von Völ- kerstrafrechtsverbrechen vielfach eine staatliche Machtposition innehaben, die andauert und sich die Opfer durch eine Exponierung als Klägerpartei nicht selten weiteren Repressionen aussetzen würden. Die Mitwirkung von Opfern und po- tenziellen Privatklägern ist für die Aufklärung von Schwerstverbrechen von ent- scheidender Bedeutung. Die internationale Gemeinschaft hat ein gewichtiges In- teresse daran, Völkerstrafrechtsverbrechen zu ahnden und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen. Die Bestrafung von Völkerrechtsverbrechen ist «ein Gebot elementarer Gerechtigkeit» (VEST, Kommentar, a.a.O., Systematische Einlei- tung, N. 73 m.V.a. WERLE, Völkerstrafrecht, 3. Aufl. 2012 N. 103) mit friedensstif- tender Auswirkung. Angesichts dessen sind die Opfer/Geschädigten zu ermuti- gen, zur Aufklärung von Völkerstrafrechtsverbrechen, die verheerende Folgen für Millionen von Menschen haben können, beizutragen; sie sollen einem der Völ- kergemeinschaft entsprechenden Gerechtigkeitsempfinden eine Wiedergutma- chung erhalten, da sie sich durch ihre Anzeige sowie Aussagen oftmals grösster Gefahr mit ungewissem Ausgang ausgesetzt sehen und bereits allergrösstes Leid erlitten haben. Gerade diesen Opfern den Zugang zu Schadenersatz und Genugtuung zu erschweren, kann nicht dem Willen des schweizerischen Gesetz- gebers entsprochen haben. Es ist anzunehmen, dass er sich die Ordre public- Klausel i.S.v. Art. 17 IPRG vergegenwärtigte, in der Annahme, sie wirke als ein «Allzweckmittel», um Lücken zu füllen. Mangels einer Binnenbeziehung zur Schweiz scheitert allerdings vorliegend deren Anwendung und selbst bei Beja- hung einer Ordre public-widrigen Situation würde dies lediglich zu einer Einzel- fallkorrektur bzw. Einzelfallgerechtigkeit führen. Dies stünde jedoch dem Ziel des schweizerischen Gesetzgebers zur Besserstellung von Opfern von Völkerrechts- verbrechen entgegen. Damit basierend auf dem Universalitätsprinzip in der Schweiz Strafverfahren zu Völkerrechtsverbrechen geführt werden können, ist es daher zentral, dass Op- fern solcher Verbrechen in der Schweiz die Möglichkeit gewährt wird, adhäsions- weise nach schweizerischem Privatrecht Zivilforderungen geltend zu machen. Dadurch wird für die Opfer die Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen gefördert.
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SK.2023.23 12.6.3.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass das schweizerische Gesetz eine echte Lücke aufweist, indem es die Anwendung schweizerischen Haftpflicht- rechts auf adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen in einem auf dem Universalitätsprinzip basierenden Strafverfahren legislatorisch nicht regelt. An- zumerken bleibt, dass die durch das Gericht vorliegend gefüllte Gesetzeslücke keinen Anreiz für ein «forum running» schafft, da es nicht in der Macht geschä- digter Privatkläger steht, die schweizerische Zuständigkeit zur Verfolgung eines Völkerrechtsverbrechens und damit die Gerichtszuständigkeit für eine adhä- sionswiese Zivilforderung auszulösen. Vielmehr bedingt die Strafhoheit der schweizerischen Strafbehörde den Aufenthalt der beschuldigten Person in der Schweiz (vgl. Art. 264m Abs. 1 StGB), also ein Umstand, auf den ein Privatkläger keinen Einfluss hat. Er kann sich das in seiner Sache günstige Gericht und Recht nicht aussuchen. 12.7 Genugtuungen an die Privatkläger 12.7.1 Wie in Erwägung 12.2 dargelegt, bedürfen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche einer Grundlage im materiellen Pri- vatrecht, Ansprüche aus unerlaubter Handlung somit einer solchen im Haftpflicht- recht (Art. 41 – 61 OR). Die Genugtuungsforderungen sind einzig auf der Grund- lage des OR zu beurteilen (vgl. E. 12.6.3.1 b). Wie erwähnt (vgl. E. 12.6.3.1 b), findet vorliegend das OHG keine Anwendung. Im vorliegenden Kontext kann das OHG indes als Indikator für die Festlegung der Genugtuungsleistungen fungie- ren, indem es spezifische Höchstbeträge vorsieht. Diese betragen für das Opfer Fr. 70’000.-- und für die Hinterbliebenen Fr. 35'000.-- (Art. 23 Abs. 2 OHG). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Opferhilfe jeweils zur Festlegung der opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung ausgegangen wird (sog. Zwei-Drittel-Regelung), da es sich bei der Genugtuung nach OHG nicht um eine von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit geschuldete, sondern um eine vom Staat als Solidaritätsgeste bezahlte subsidiäre Leistung handelt (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom
3. Oktober 2019, S. 3 f.; BAUMANN/ANABITARTE/MÜLLER GMÜNDER, Genugtu- ungspraxis Opferhilfe - Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 3 f.). 12.7.1.1 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). Die Festsetzung der Höhe
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SK.2023.23 der Genugtuung steht im richterlichen Ermessen (BREHM, Berner Kommentar,
5. Aufl. 2021, Art. 47 OR N. 9; s.a. hinten E. 12.7.1.4). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR (i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ZGB) hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich nach denselben vorge- nannten Umständen wie bei Art. 47 OR und beruht auf richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1 m.w.H. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 m.w.H.; s.a. hinten E. 12.7.1.4). 12.7.1.2 Anspruchsberechtigt hinsichtlich Art. 47 OR ist in erster Linie jene Person, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Angehörige des Opfers sind nach Art. 47 OR aktivlegitimiert, wenn sie selber eine Beeinträchtigung ihrer physi- schen oder psychischen Integrität erlitten haben, die als Körperverletzung zu qualifizieren ist, oder wenn sie durch die Tötung eines Angehörigen sonst wie in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen sind (sog. Schockschaden; KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5 m.w.H.). Der Begriff der «Körperverletzung» ist jeweils i.w.S. zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische bzw. see- lische Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 12 m.w.H.). Die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person haben gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen aus- sergewöhnlichen seelischen Schadens, wenn sie in der Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sind als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 125 III 412 E. 2; BGE 117 II 50 E. 3; BGE 112 II 226; KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6). Eine Genugtuung an einen Angehöri- gen bei Todesfall setzt neben Kenntnis über dessen Tod (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 31) ferner voraus, dass enge Beziehungen bestehen, deren abrup- tes Ende den Überlebenden einen besonders schweren seelischen Schmerz ver- ursacht hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 32). Betreffend Art. 49 OR ist anspruchsberechtigt, wer in seinen Persönlichkeitsrech- ten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6). Passivlegitimiert i.S.v. Art. 47 OR ist jene Person, die für die Tötung/Körperver- letzung bzw. nach Art. 49 OR für die Persönlichkeitsverletzung verantwortlich ist (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 11, Art. 49 OR N. 10). 12.7.1.3 Eine Genugtuung kommt bloss dann zum Tragen, wenn die Haftungsvorausset- zungen einer Haftpflichtnorm – mit Ausnahme des Schadens – gegeben sind. Ein Genugtuungsanspruch setzt somit stets eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung bzw. im Falle von Art. 47 OR eine widerrechtliche Tötung oder Kör- perverletzung voraus. Die Verletzung muss adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen
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SK.2023.23 von Verschulden (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 18; KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11-15). 12.7.1.4 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Genugtuung ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20 und Art. 49 OR N. 16). Die Bemessung ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 m.w.H.). Eine Genugtuung kann nur gewährt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Da Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die «besonderen Um- stände» in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen somit einen erheblichen physischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Die Körperverlet- zung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfü- gige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Regel geschuldet, wenn eine Körperverletzung bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder langanhalten- den Schmerzen verbunden ist (KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N. 13). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen bzw. es müssen die Verletzungen erhebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 12.7.1.5 Sofern beantragt (vgl. E. 12.2 Dispositionsmaxime) sind Genugtuungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt den Betroffenen so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Körper-/Persön- lichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, da diese der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungs- summe bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen soll. Gemäss Art. 73 OR beträgt der Zinssatz 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 ff. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; 6B_20/2016 vom
20. Dezember 2016 E. 2.5.1). 12.7.1.6 Genugtuungsforderungen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, verjähren frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. Art. 60 Abs. 2 OR).
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SK.2023.23 12.7.2
12.7.2.1 Die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person ha- ben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (KESSLER, a.a.O., Art. 49 OR N. 22 m.V.a. BGE 125 II 554 E. 4a). Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnsitz der an- spruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besser- stellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskos- ten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person und in der Schweiz abge- stellt werden. Das Bundesgericht liess eine gewisse, nicht schematische Genug- tuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a: Vojvodina, autonome Provinz in der Republik Serbien, 18-mal tiefere Kaufkraft lässt eine Reduktion der Genugtuung um die Hälfte als angemessen erscheinen, wobei die mögliche Wohnsitznahme der zu Entschädi- genden in der Schweiz berücksichtigt wurde; Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2: Serbien, dessen Lebenshaltungskosten- Index bei 51.5 und die Kaufkraft rund 75% tiefer als in der Schweiz liegen und das Lohnniveau weniger als 1/12 des schweizerischen Lohnniveaus beträgt, rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes um 40%; Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.2 ff.: Georgien, um 3.6-mal tiefere Le- benshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferer Durchschnittslohn rechtfertigt die Kürzung des üblichen Tagessatzes um 80%, von Fr. 100.-- auf Fr. 20.--; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: Polen, Reduktion der Genugtuung auf Fr. 160.-- pro Tag infolge der 60% tieferen Kaufkraft im Ver- gleich zur Schweiz und einem Lohnniveau von 1/5 des schweizerischen Lohn- niveaus; Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2: Algerien, Reduktion der Genugtuung von Fr. 100.-- auf Fr. 70.-- infolge des 20-mal tieferen BIP pro Kopf; Urteil des Bundesgerichts 1A.299/200 vom 30. Mai 2001 E. 5c: Bosnien und Her- zegowina, Reduktion der Haftentschädigung um 75% bei sechs- bis siebenfach tieferen Lebenshaltungskosten; je m.H.). Im vorne bereits mehrfach erwähnten Fall von Völkerstrafrecht hat auch das Bundesstrafgericht Genugtuungsansprü- che um 2/3 reduziert aufgrund tieferer Unterhaltskosten in Liberia (Urteil der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 E. 10.2.4 bestätigt in CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.8.1.4). 12.7.2.2 Ein Vergleich zwischen Gambia und der Schweiz ergibt folgendes Bild: Die Lebenshaltungskosten sind in Gambia unter Berücksichtigung des Lebens- haltungskosten-Index, der für Gambia bei 35,59% liegt, gut viermal und damit markant tiefer als in der Schweiz («https://www.laenderdaten.info/laenderver- gleich.php?country1=CHE&country2=GMB», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). Währenddem sich das durchschnittliche Minimaleinkommen in der Schweiz im
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SK.2023.23 Jahr 2023 auf USD 3'665.-- belief (Kaufkraftparität, KKP), lag dieses in Gambia im Jahr 2024 bei USD 68.-- (KKP) («https://ilostat.ilo.org/topics/wages/», zuletzt aufgerufen am 05.03.2025) und war somit 53.9-mal tiefer. Mit anderen Worten beträgt das Minimaleinkommen in der Schweiz in einem Monat immer noch mehr als das in Gambia über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftete Minimaleinkom- men. Schliesslich liegt aktuell das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf in Gambia bei EUR 820.--, jenes der Schweiz bei EUR 92'080.--; letzterer ist damit rund 112-mal höher («https://www.laenderdaten.info/laendervergleich.php?coun- try1=CHE&country2=GMB»; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). Angesichts dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der vorerwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach namentlich aufgrund der 3.6-mal tie- feren Lebenshaltungskosten und ca. 18.4-mal tieferen Durchschnittslohns der übliche Tagessatz um 80% zu reduzieren war, während vorliegend der durch- schnittliche Minimallohn in Gambia gar rund 53.9-mal tiefer und die dortigen Lebenshaltungskosten viel niedriger sind als in der Schweiz, rechtfertigt sich auf- grund der markanten Kaufkraftunterschiede zwischen den zwei Ländern eine Re- duktion um 5/6. 12.7.2.3 Gewisse Privatkläger sind nicht in Gambia, sondern in den USA, Niederlande oder Deutschland ansässig. Die Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2021 zeigen, dass sich die Verhältnisse in den genannten Ländern gemessen am BIP von jenem der Schweiz nicht in der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Ausprägung unter- scheiden, um eine Genugtuung zu reduzieren («https://www.bfs.admin.ch/as- set/de/32246064», basierend auf der Quelle: The World Bank. Purchasing Power Parities and the Real Size of World Economies. Results from the 2021 Internati- onal Comparison Program [«https://databank.worldbank.org/source/icp-2021»]; zuletzt aufgerufen am 05.03.2025). 12.7.3 Aufgrund der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR sind sämtliche Genugtuungsklagen nicht verjährt. Auch die weiteren haftpflicht- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Genugtuungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte ist verantwortlich für bzw. hat das schädigende Verhalten ge- genüber den einzelnen Privatklägern verschuldet. Die physischen und psychi- schen Verletzungen waren adäquat-kausale Folge seiner strafbaren und damit auch widerrechtlichen Handlungen. Das Ausmass der erlittenen Verletzung ihrer physischen und psychischen Integrität und die hieraus resultierende immaterielle Unbill rechtfertigen vorliegend jeweils eine Genugtuung für die Privatkläger. Die Schilderungen ihrer Qualen im Vor- und Hauptverfahren zeigen eindrücklich und eindringlich, dass Folter den Gefolterten nicht verlässt. Da die Privatkläger eine Verzinsung der Genugtuungsforderung beantragen, haben sie Anspruch auf einen Zins von 5% ab dem von ihnen beantragten Zinsdatum bzw. frühstens ab Entstehung der seelischen Unbill. Die Genugtuungen (inkl. Zins) der einzelnen Privatkläger bemessen sich im Einzelnen wie folgt:
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SK.2023.23 12.7.3.1 G. G. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 130’000.-- zzgl. 5% Zins seit
8. Juli 2007. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 35’000.-- für die Tötung ihres Ehemannes L. und Fr. 95’000.-- für die von ihr beanzeigten Vergewaltigun- gen. Die Anklagepunkte bzgl. Vergewaltigung sind einzustellen (vgl. E. 5.4.2.7), womit in dieser Hinsicht keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung besteht. Für die Tötung ihres Ehemanns erscheint eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- als an- gemessen. Über den traumatischen Verlust ihres Ehemannes als Mutter dreier schulpflichtiger Kinder (Jahrgänge 1989, 1992 und 1995) hinaus ist darin er- schwerend berücksichtigt, dass G. über die Umstände der Tötung ihres Eheman- nes nicht informiert wurde, sie vielmehr erst über das Fernsehen schockartig von dessen Tod erfahren musste und sie über den Verbleib des Leichnams bzw. den Ort der Beerdigung im Ungewissen gelassen wurde (vgl. E. 7.1.3.3). Da G. in den USA wohnhaft ist und zwischen den USA und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist der Betrag nicht zu reduzieren. G. ist somit eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit 8. Juli 2007 zuzusprechen. 12.7.3.2 B. B. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’800.-- zzgl. 5% Zins seit
20. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus 2xFr. 30’000.-- für die er- littene Folter und Fr. 11’600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 71’600.--) um 50%. B. erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der erlebten massi- ven Gewalt (vgl. E. 7.3.3.3 a in fine). Für die von B. erlittene Folter mit bleibender Einschränkung der linken Hand erscheint grundsätzlich eine Genugtuung von Fr. 45’000.-- und für den Freiheitsentzug für die beantragte Dauer von 29 Tagen eine Genugtuung von Fr. 8’700.-- (29xFr. 300.--), d.h. insgesamt ein Betrag von Fr. 53’700.--, als angemessen. Anzumerken ist, dass gemäss der vorliegend ana- log heranzuziehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Falle einer unge- rechtfertigten Inhaftierung von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Hafttag zu entschädigen ist, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Bei längerer Haft, d.h. von mehreren Monaten, ist der Ansatz praxisgemäss in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders er- schwerend ins Gewicht fällt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3). Aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen, denen B. ausgesetzt war, erscheint vorliegend angesichts der vergleichsweise kurzen Inhaftierungsdauer ein Betrag von Fr. 300.-- pro Hafttag als angemessen. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist B. im Ergebnis eine Ge- nugtuung von Fr.8’950.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006 zuzusprechen.
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SK.2023.23 12.7.3.3 C. C. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 54’800.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus 2xFr. 30’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 30’000.-- für die beanzeigte Vergewal- tigung und Fr. 19'600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 109’600.--) um 50%. Hinsichtlich des eingestellten Anklagepunkts der Vergewaltigung (vgl. E. 8.3.2.2) besteht keine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung. Aufgrund der erlebten massiven Gewalt erlitt C. eine schwere Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung mit veränderter Persönlichkeit (vgl. E. 7.3.3.3 b in fine). Auf- grund C.s mehrfacher Folter, im März 2006 und im Oktober 2006 erscheint eine Genugtuung von Fr. 45’000.-- als angemessen. Weiter ist ihr für den zweifachen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 14’700.-- (49 Tage [= 4 Wochen und 3 Wochen] x Fr. 300.--) zuzusprechen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 59’700.-- beläuft. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 recht- fertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist die Genugtuung für C. auf insgesamt Fr. 9’950.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006 zu beziffern. 12.7.3.4 D. D. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 39’200.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 30’000.-- für die erlittene Folter und Fr. 9’200.-- für den Freiheitsentzug, was einer Genug- tuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht. Für die von D. erlittene Folter, die ihm – nebst einer posttraumatischen Belas- tungsstörung – u.a. eine Nierenverletzung und eine Schnittverletzung an der rechten Schulter verursachte und dazu führte, dass er nur noch erschwert Geschlechtsverkehr vollziehen kann (vgl. E. 7.3.3.3 c in fine), erscheint grund- sätzlich eine Genugtuung von Fr. 25’000.-- als angemessen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 23 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6’900.-- (23xFr. 300.--) zuzusprechen. Da D. in den Niederlanden wohnhaft ist und zwi- schen den Niederlanden und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist die Genugtuungssumme von Fr. 31’900.-- nicht zu reduzieren. Dem ist somit eine Genugtuung von Fr. 31’900.-- zzgl. 5% Zins seit
20. April 2006 zuzusprechen. 12.7.3.5 E. E. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 114’600.-- zzgl. 5% Zins seit
21. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 105’000.-- für die erlit- tene Folter und Fr. 9’600.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht. Aufgrund der Folter, den verursachten bleibenden Narben am Körper, insbeson- dere einer gut sichtbaren Narbe im Gesicht, sowie der durch Elektroschocks im
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SK.2023.23 Genitalbereich verursachten Probleme in der Männlichkeit (vgl. E. 7.3.3.3 d in fine) erscheint eine Genugtuung von Fr. 55’000.-- als angemessen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 24 Tagen eine Genugtuung von Fr. 7’200.-- (24xFr. 300.--) auszurichten. Da E.in den USA wohnhaft ist und zwischen den USA und der Schweiz kein markanter Kaufkraftunterschied besteht (vgl. E. 12.7.2.3), ist der Betrag von insgesamt Fr. 62’200.-- nicht zu reduzieren. E. ist somit eine Genugtuung von Fr. 62’200.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006 zuzusprechen. 12.7.3.6 F. F. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 37’100.-- zzgl. 5% Zins seit
21. April 2006. Diesen Betrag setzt er zusammen aus Fr. 65’000.-- für die erlit- tene Folter und Fr. 9’200.-- für den Freiheitsentzug – was einer Genugtuung von Fr. 400.-- pro Hafttag entspricht – und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 74’200.--) um 50%. Für F.s Folter, die zahlreiche Verletzungen und grosse Schmerzen hervorrief (vgl. E. 7.3.3.3 e in fine), erscheint eine Genugtuung von Fr. 30’000.-- als ange- messen. Weiter ist ihm für den Freiheitsentzug während 23 Tagen eine Genug- tuung von Fr. 6’900.-- (23xFr. 300.--) auszurichten, womit sich die Genugtuungs- summe grundsätzlich auf insgesamt Fr. 36’900.-- beläuft. Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist F. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 6’150.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006 zuzusprechen. 12.7.3.7 K. K. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von 45’000.-- zzgl. 5% Zins seit
15. April 2016 für die Tötung ihres Vaters. Die Zusprechung einer Genugtuung an ein Kind für den Verlust eines verstorbenen Elternteils setzt voraus, dass letz- terer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und eine sehr enge Beziehung zwischen ihnen bestand. Beide Voraussetzun- gen können vorliegend bejaht werden. Für die gewaltsame Tötung ihres Vaters erscheint die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 35’000.-- an K. als angemes- sen. Darin ist erschwerend berücksichtigt, dass ihr Vater infolge der erlittenen Fol- ter qualvoll verstarb. Zudem wurde der Leichnam von N. während der Amtszeit des Beschuldigten nicht den Angehörigen übergeben. Die Freigabe erfolgte im Januar 2023, also rund sieben Jahre nach der Tötung, so dass ihn die Familie erst dann zu Grabe tragen konnte (vgl. E. 7.5.3.2). Da K. in Deutschland wohn- haft ist und zwischen Deutschland und der Schweiz kein markanter Kaufkraftun- terschied besteht, ist der festgesetzte Betrag nicht zu reduzieren. K. ist somit eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit 15. April 2016 zuzusprechen. 12.7.3.8 Erbengemeinschaft J. Die Erbengemeinschaft J. bestehend aus den Angehörigen des Opfers J. macht gegenüber dem Beschuldigten keine eigenen Zivilansprüche i.S.v. 122 Abs. 2 StPO geltend; vielmehr beantragt sie als Rechtsnachfolger des während des Verfahrens verstorbenen Opfers J. i.S.v. Art. 121 Abs. 2 StPO die
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SK.2023.23 Zusprechung einer Genugtuung, die J. zugefallen wäre. Insgesamt beantragt die Erbengemeinschaft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40’000.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016. Diese Forderungssumme setzt sich gemäss Antrag zu- sammen aus Fr. 40’000.-- für die von J. erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für deren Folgen, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folterhaft. Die Erbengemeinschaft reduziert schliesslich diesen Betrag (Fr. 80’000.--) um 50%. Für die Folter von J., die zu zahlreichen Verletzungen und offenen Wunden führte und bei ihr Todesängste bewirkte, erscheint eine Genugtuung von Fr. 25’000.-- als angemessen. Darin ist erschwerend berücksichtigt, dass J. eine Fingerfraktur erlitt (vgl. E. 7.5.3.6 b in fine). Dass J. aufgrund der Misshandlungen verstorben ist, ist nicht erstellt. Mangels Beweises der entsprechenden Kausalität ist für J.s Hinschied keine Genugtuung zuzusprechen. Für den Freiheitsentzug während 156 Tagen ist eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) auszurichten, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 56’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist aufgrund der Inhaftierungs- dauer von 156 Tagen auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degres- siven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist der Er- bengemeinschaft J. eine Genugtuung von Fr. 9’366.70 zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016 zuzusprechen. 12.7.3.9 H. H. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 40’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folter- haft und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 70’000.--) um 50%. Für H.s Folter, die bis zu ihrer Bewusstlosigkeit andauerte und zu zahlreichen Verletzungen sowie offenen Wunden führte und bei ihr Todesängste auslöste (vgl. E. 7.5.3.6 d in fine), erscheint eine Genugtuung von Fr. 30’000.-- als ange- messen. Darin ist die bleibende Verletzung am linken Auge, das heute bloss noch eingeschränkt funktionsfähig ist, mitberücksichtigt. Des Weiteren ist H. für den Freiheitsentzug während 156 Tagen eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) zuzusprechen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätz- lich auf insgesamt Fr. 61’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist bei H. aufgrund der Inhaftierungsdauer von 156 Tage auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degressiven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraftunterschieds zu Gambia, welcher eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist H. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 10’200.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016 zuzusprechen. 12.7.3.10 I. I. beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35’000.-- zzgl. 5% Zins seit
17. September 2016. Diesen Betrag setzt sie zusammen aus Fr. 40’000.-- für die erlittene Folter, Fr. 10’000.-- für den Freiheitsentzug und Fr. 20’000.-- für Folter- haft und reduziert schliesslich deren Summe (Fr. 70’000.--) um 50%.
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SK.2023.23 Für I.s Folter, die bis zu ihrer Bewusstlosigkeit andauerte und zahlreiche Verlet- zungen, darunter starke Blutungen im Intimbereich verursachte (vgl. E. 7.5.3.6 e in fine), was erschwerend zu berücksichtigen ist, erscheint eine Genugtuung von Fr. 35’000.-- als angemessen. Des Weiteren ist ihr für den Freiheitsentzug wäh- rend 156 Tagen eine Genugtuung von Fr. 31’200.-- (156xFr. 200.--) zuzuspre- chen, womit sich die Genugtuungssumme grundsätzlich auf insgesamt Fr. 66’200.-- beläuft. Der Genugtuungsbetrag für einen Hafttag ist aufgrund der Inhaftierungsdauer von 156 Tage auf Fr. 200.-- zu senken (vgl. E. 12.7.3.2 zur sog. degressiven Erhöhung). Unter Berücksichtigung des markanten Kaufkraft- unterschieds zu Gambia, der eine Reduktion um 5/6 rechtfertigt (vgl. E. 12.7.2.2), ist I. im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 11’033.30 zzgl. 5% Zins seit 17. Sep- tember 2016 zuzusprechen. 12.7.4 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, an die vorstehend ge- nannten Privatkläger die jeweils genannte Genugtuungsleistung inkl. Zins zu ent- richten. 13. Beschlagnahmte Gegenstände/Einziehung 13.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschul- digten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 13.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat am 27. Januar 2017 vom Beschul- digten Bargeld in der Höhe von Fr. 6'830.--, EUR 1'210.--, USD 5'105.-- sowie GBP 1'035.-- sichergestellt und beschlagnahmt (BA 08-001-0008/-0015 ff.; s.a. Ziff. 4.2 AKS). Die Fremdwährungen wurden am 27. Januar 2017 bei der Berner Kantonalbank in Schweizerfranken gewechselt. Der Gesamtbetrag der sichergestellten Gelder betrug (Stand 31.12.2023) Fr. 14'413.30.-- (BA 08-001- 0025 f./-0049 f.; SK 127.810.093). Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte beim Beschuldigten und bei einer Drittperson diverse Gegenstände als Beweismittel (BA 08-001-0042 f./-0055 ff./ -0060 ff./-0068 ff.; 08-002-0003 ff.). 13.3 Weder das Bargeld noch die beschlagnahmten Gegenstände haben zur Bege- hung einer Straftat gedient und sind nicht durch eine solche hervorgebracht wor- den (Art. 69 Abs. 1 StGB); auch waren sie weder durch eine Straftat erlangt wor- den noch dazu bestimmt, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70
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SK.2023.23 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für eine Sicherungs- oder Vermögenseinzie- hung gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen sind somit nicht gegeben. Die Bundesanwaltschaft erstellte von den Datenträgern eine forensische Daten- sicherung (BA 08-001-0032 ff.). Die Datenträger können daher dem Berechtigten zurückgegeben werden. Bis auf die beschlagnahmten Unterlagen, die beweis- relevant und als Beweismittel bei den Akten zu belassen sind, sind ihm auch die übrigen sichergestellten Gegenstände zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Einzelnen werden die an den Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände in Ziffer 3.1 des Dispositivs aufgeführt. 13.4
13.4.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtu- ung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu. Demgegenüber sieht Art. 442 Abs. 4 StPO vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungs- ansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren so- wie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Die Abtretungserklärungen der Privatklä- gerschaft liegen vor (SK 127.721.458 ff./-468 ff./-475 f./-481/-486). Die Bundes- anwaltschaft stellte den Entscheid betreffend Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte ins Ermessen des Gerichts (SK 127.721.645 f. Rz. 383). Das private Interesse von Gläubigern an der Deckung ihrer Forderungen über- wiegt das rein vermögensrechtliche Interesse an der Deckung der Verfahrens- kosten (HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 268 StPO N. 2 m.V.a. BGE 107 III 113 E. 2). Um die Genugtuungsansprüche der Privatkläger- schaft nicht zu konkurrenzieren, ist vorliegend auf eine Verwendung der Vermö- genswerte zur Deckung der Verfahrenskosten zu verzichten. 13.4.2 Das sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 14’413.30.-- (Stand 31.12.2023) ist einzuziehen und anteilsmässig (vgl. dazu nachfolgend) zur Deckung der Zivil- forderungen der Privatkläger zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO).
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SK.2023.23 13.5 Verteilung 13.5.1 Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Genugtuung zu entrichten. Es ergeben sich folgende Genugtuungsansprüche (vgl. E. 12.7.3): G.: Fr. 35'000-- B.: Fr. 8'950.-- C.: Fr. 9'950.-- D.: Fr. 31'900.-- E.: Fr. 62'200.-- F.: Fr. 6'150.-- K.: Fr. 35'000.-- Erbengemeinschaft J.: Fr. 9'366.70 H.: Fr. 10'200.-- I. Fr. 11'033.30 13.5.2 Die Gesamtforderung der Privatklägerschaft (ohne 5% Zins) beträgt somit insge- samt Fr. 219’750.--. Die verwertbaren, sichergestellten, beschlagnahmten Gelder des Beschuldigten betragen Fr. 14’413.30.-- (vgl. E. 13.2), womit die aufzutei- lende Quote 6.5589% beträgt. Für die Privatklägerschaft ergeben sich somit fol- gende Ansprüche aus dem Verwertungserlös: G.: Fr. 2'295.60 B.: Fr. 587.-- C.: Fr. 652.60 D.: Fr. 2'092.30 E.: Fr. 4'079.70 F.: Fr. 403.40 K.: Fr. 2'295.60 Erbengemeinschaft J.: Fr. 614.40 H.: Fr. 669.-- I. Fr. 723.70 14. Verfahrenskosten 14.1
14.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finan- ziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten
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SK.2023.23 Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere ent- sprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50’000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.-- bis Fr. 100’000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100’000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1’000.-- bis Fr. 100’000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 14.1.2 Die Bundesanwaltschaft machte für das Vorverfahren (beinhaltend die Gebühren der BKP) eine Gebühr von Fr. 100'000.-- geltend (Ziff. 5.1 AKS). Gemäss Kos- tennote vom 27. September 2023 beträgt die von der BKP veranschlagte Gebühr Fr. 18'000.-- (SK 127.510.122). Die Gebühr von Fr. 100'000.-- erscheint mit Blick auf den Aufwand im vorliegenden Verfahren (Verfahrensbeteiligte, Aktenbe- stand, Auslandbezug) und vor dem Hintergrund des gesetzlichen Kostenrah- mens (Art. 6 BStKR) angemessen. 14.1.3 Die auferlegbaren Auslagen für das Vorverfahren bezifferte die Bundesanwalt- schaft auf Fr. 1’168’158.06 (Ziff. 5.1 AKS i.V.m. SK 127.721.653). Am 14. De- zember 2023 reichte die Bundesanwaltschaft ein aktualisiertes Kostenverzeich- nis ein (SK 127.510.274 ff.). Demnach betragen die auferlegbaren Ausla- gen – nach Abzug der Kostenpunkte für Pflichtverteidigung – Fr. 675’063.40. Die auferlegbaren Auslagen werden im separaten Kostenverzeichnis der Bundesan- waltschaft spezifiziert und belegt (BA 24.100; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Sie sind nicht zu beanstanden; die Bundesanwaltschaft hat die Transport-, Gesundheits- und Übersetzungskosten betreffend den Beschuldigten sowie Kosten für dessen Inhaftierung als nicht auferlegbare Verfahrenskosten ausgeschieden. Ebenfalls als angemessen erscheinen die im aktualisierten Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen, die nach Anklageerhebung bei der Bundesanwaltschaft eingingen. Die Bundesanwaltschaft reichte die Belege dazu jeweils der Strafkammer weiter. Den von der Bundesanwaltschaft ausgewiesenen auferlegbaren Auslagen sind die gerichtlichen Auslagen zu addieren. Diese setzen sich zusammen aus den Übersetzungskosten für ein Rechtshilfeersuchen, Gerichtsgebühren der Be- schwerdekammer und des ZMG Bern sowie den notwendigen Aufwendungen für Reise, Versicherung, Kost und Logis etc. zur Einvernahme der Auskunftsperso- nen und eines Zeugen. Darin enthalten sind auch die Entschädigungen an die Privatklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen (vgl. hinten E. 17), exkl. der Kosten die durch das Verschieben eines Einvernahmetermins verursacht wurden. Die zusätzlich auferlegbaren Auslagen belaufen sich insgesamt auf Fr. 54’381.90.
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SK.2023.23 Die auferlegbaren Auslagen des Vor- und Hauptverfahrens (exkl. Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung) belaufen sich auf to- tal Fr. 729’445.30 (Fr. 675’063.40 + Fr. 54’381.90). 14.1.4 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 60’000.-- festzusetzen. 14.1.5 Demnach betragen die zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung angefallenen, aufer- legbaren Verfahrenskosten (exkl. Entschädigung amtliche Verteidigung und un- entgeltliche Rechtsvertretung; s. dazu hinten E. 15 und E. 18) insgesamt Fr. 889’445.30. 14.2
14.2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (s. dazu hinten E. 15.1.12). Verfahrenskosten, die durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Behörde verursacht wurden sowie Kosten, die für Übersetzungen anfielen, die wegen der Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (s.a. E. 14.1.3), hat letztere nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 3 StPO). 14.2.2 Die Teileinstellungen des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) zum Nachteil von G. (Anklagezif- fer 1.5.2) rechtfertigten die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten um 1/20 zu reduzieren. Der Mehraufwand erweist sich als sehr gering, da G.s Strafanzeige erst spät im Verfahren eingereicht wurde und sie ohnehin auch bzgl. den Anklagepunkt betreffend L. einvernommen wurde, womit sich der Ermitt- lungsaufwand in Grenzen hielt. Hinsichtlich des eingestellten Vorwurfs der Ver- gewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von C. (Anklagezif- fer 1.5.3.5) rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich kein er- kennbarer Mehraufwand entstanden ist. 14.2.3 Der Beschuldigte hat demnach die Kosten des Verfahrens zu 19/20 zu tragen. Von den Verfahrenskosten von total Fr. 889’445.30 sind ihm somit insgesamt Fr. 844’973.-- aufzuerlegen. 15. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 15.1 Rechtliches 15.1.1 Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erst- instanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO e contrario). Die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung liegt beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO).
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SK.2023.23 15.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). 15.1.3 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt Fr. 100.-- (Urteil der Strafkammer SK.2023.21 vom
17. Oktober 2023 E. 13.3.1 m.w.H.). Für Tätigkeiten, die an Sonn- oder Feierta- gen ausgeführt werden, wird kein Zuschlag zum Stundenansatz gewährt. 15.1.4 Praxisgemäss ist Sekretariatsaufwand (inkl. Erstellen von Kostennoten) nicht zu entschädigen bzw. er ist bereits im Anwaltshonorar inbegriffen (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.165 vom 28. Juni 2022 E. 6.6.4; Urteile der Straf- kammer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3; SK.2014.3 vom 7. August 2014 E. 5.8 SK.2014.1 vom 5. Juni 2014 E. 11.3). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind kanzleiinterne Absprachen und andere Koordinationstätigkeiten, die anfallen, wenn mehrere Anwälte gemeinsam ein Mandat betreuen (Beschlüsse der Be- schwerdekammer BB.2017.125, BB.2017.210 vom 15. März 2018 E. 7.4), zu- mindest sofern keine fall- oder mandatsspezifischen Umstände, wie besondere Fachkenntnisse eines deshalb beigezogenen Kanzleikollegen, eine Arbeitstei- lung und den daraus resultierenden zusätzlichen Zeitaufwand objektiv zu begrün- den vermag. Auch der Zeitaufwand für Rechtsabklärungen stellt mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (Verfügung der Beschwerdekammer BB.2018.31 vom 11. Ap- ril 2018 E. 5.4 m.w.H.). 15.1.5 Weiter ist hervorzuheben, dass Übersetzungsarbeit grundsätzlich nicht zur An- waltstätigkeit zählt. Das BStKR enthält keine Regelung für Übersetzungsarbeit, die durch einen Anwalt erbracht wird. Werden (ausnahmsweise) Überset- zungstätigkeiten von Anwälten ausgeführt, die gerechtfertigt erscheinen, sind die Bestimmungen des BStKR zur Entschädigung an Dolmetscher und Übersetzer heranzuziehen. Demnach sind gemäss Art. 20 Abs. 1 BStKR (Fassung vom
1. Dezember 2019) Dolmetscher in der Regel mit Fr. 80.-- bis Fr. 120.-- zu ent- schädigen; die Entschädigung richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die An- sätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzer nicht überschritten werden dürfen. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (Art. 20 Abs. 1 BStKR). 15.1.6 Da die geltend gemachten Honorare für Anwaltstätigkeit der amtlichen Verteidi- gung (s. hinten E. 15.3) – und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (s. hinten
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SK.2023.23 E. 18) – vereinzelt den vorschriftsgemässen Kostenrahmen des BStKR bei Wei- tem überschreiten, ist zusätzlich Folgendes hervorzuheben: 15.1.6.1 Zu entschädigen sind lediglich jene Bemühungen, die in kausalem Zusammen- hang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnis- mässig und notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 4.2 m.w.H.). Die Bemühungen des Rechtsvertreters sind daher nicht nur im Lichte deren Relevanz für die Wahrung der Rechte des Klien- ten zu prüfen, sondern auch betreffend Verhältnismässigkeit des betriebenen Zeitaufwandes. Der Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung umfasst somit nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldig- ten/Klienten von Bedeutung ist, sondern nur, was zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2017.125, BB.2017.210 vom
15. März 2018 E. 7.4). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistun- gen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 15.1.6.2 Gemäss Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) liegt die Verantwortung bei den Strafbehörden, einen Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz hin abzu- klären, und nicht bei den Parteien. Die Untersuchung obliegt der Staatsanwalt- schaft und nicht den Parteien, da sie keine Hilfspersonen der Untersuchungs- behörde sind (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom 11. April 2024 E. 2.4.2). Die Leitung und Durchführung von Untersuchungen grundsätzlich bei den Strafbehörden zu belassen, rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischer Sicht, um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Die Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen ihres Rechts auf rechtliches Gehör Beweisanträge zu stellen und sich damit in die Untersuchungstätigkeit einzubringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Zwar dürfen die Parteien bzw. ihre Vertreter auf eigene Initiative und ggf. unter Einhaltung von Legalitätsvoraussetzungen eigene Abklärungen vornehmen, pa- rallel zu den Untersuchungshandlungen der Behörden. Auch dürfen sie sich – so- fern ihnen die entsprechenden Akteneinsichts- und Teilnahmerechte gewährt werden – mit Sachverhalts- und Rechtsaspekten, die sie nicht unmittelbar betref- fen, auseinandersetzen. Sie müssen sich dabei jedoch entgegenhalten lassen, dass entschädigungspflichtig nur jene Bemühungen sind, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Daraus folgt, dass eigene Ermittlungen, die in der Beweisführung ohne Relevanz bleiben, nicht zu entschädigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Gleiches gilt für unnötige Teilnahmen von anwaltlichen Rechtsvertre- tern an Einvernahmen, die nicht den ihren Klienten tangierenden Sachverhalt zu Gegenstand haben (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom 11. April 2024 E. 2.4.2) oder die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Fragen, die nicht den eige-
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SK.2023.23 nen Mandanten direkt betreffen (Urteil der Berufungskammer CA.2023.26 vom
11. April 2024 E. 2.4.4). 15.1.7 Zu den Auslagen ist Folgendes anzumerken: 15.1.7.1 Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Auslagen sind daher einzeln auszuweisen. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Bloss ausnahmsweise, insbeson- dere bei erheblicher Zeitersparnis, kann anstelle einer Entschädigung der Bahn- kosten für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung aus- gerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV (Art. 13 Abs. 3 BStKR) und beträgt damit Fr. 0.70/km für die Benützung eines Autos. 15.1.7.2 Für Mittag- und Nachtessen gelten laut Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 173.713.162). Demnach wird das Mittag- oder das Nachtessen mit einem Pauschalbetrag von Fr. 27.50 bzw. per 1. Januar 2024 mit Fr. 30.-- vergütet (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). Frühstück, sofern nicht in der Hotelpauschale enthal- ten, wird mit Fr. 14.-- bzw. per 1. Januar 2024 mit Fr. 15.-- entschädigt (Art. 43 Abs. 1 lit. a VBPV). Nur in begründeten Fällen können anstelle eines Pauschal- betrages die effektiven Auslagen vergütet werden (Art. 43 Abs. 3 VBPV). 15.1.7.3 Für Übernachtungen einschliesslich Frühstück können höchstens die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung be- rücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 lit. d BStKR). 15.1.7.4 Der Ansatz für die zu erstattenden Fotokopien liegt bei je Fr. 0.50 bzw. bei Mas- senanfertigungen bei je Fr. 0.20 (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR). 15.1.8 Die MWST beträgt seit 2011 8%, seit dem 1. Januar 2018 7.7% und seit dem
1. Januar 2024 8.1% (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). Hat der Rechts- vertreter auf Auslagen bereits einen Mehrwertsteuerzuschlag entrichtet, ist ihm bei der Entschädigung nicht nochmals ein Mehrwertsteuerzuschlag zu vergüten. 15.1.9 Der vorliegende Fall liegt noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, womit die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden sind (vgl. E. 15.1.3). Die gleichen, üblichen Stundenansätze wurden von der Strafkammer und der Berufungskammer in einem vergleichbaren, mehrsprachigen Fall im Bereich Völ- kerstrafrecht angewendet (Urteile der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Ju- ni 2021 E. 14.1.1 und der Berufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.9.1.3.1). Umstände, die eine Abweichung davon rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze – soweit sol- che teilweise von der amtlichen Verteidigung geltend gemacht werden – sind nicht erfüllt. Das Gericht zieht allein fallspezifische Kriterien heran (vgl. Art. 12 Abs. 1 BStKR), um den Stundenansatz festzulegen, ohne dass dieser von einer
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SK.2023.23 Bewertung der Qualifikation oder Leistung des betroffenen Rechtsvertreters be- einflusst wird. Die von der Verteidigung geltend gemachten Umstände wirken sich nicht auf die Komplexität des Falles aus. Aus dem Umfang der Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, der Akten sowie den im Ausland erhobenen Be- weismitteln lässt sich per se nicht automatisch auf eine besondere Komplexität des Verfahrens schliessen. Der Umfang der Akten stellt im Vergleich zu anderen mehrjährigen Untersuchungen, die beim Bundesstrafgericht zu einer Anklage führten, keine Besonderheit dar. Bei den im Ausland erhobenen Beweismitteln handelte es sich grossmehrheitlich um gewöhnliche Untersuchungshandlungen. Die Verwendung von Deutsch, Englisch (und Französisch) im Verfahren führte ebenfalls nicht zu einer Erhöhung von Komplexität. Ebenso wenig hängen Kom- plexität und der damit einhergehende Schwierigkeitsgrad eines Falles von der Intensität der medialen oder ausländischen Aufmerksamkeit ab. 15.1.10 Für die von einem Rechtsanwalt vorgenommene Übersetzungstätigkeit erscheint ein Stundenansatz von Fr. 130.-- ausnahmsweise als gerechtfertigt und leis- tungsentsprechend. Damit wird einerseits der besonderen Qualifikation der mit dem Fall und auch mit dem fallspezifischen Kontext und Wortschatz mit der Ma- terie vertrauten Anwälte Rechnung getragen. Andererseits wird berücksichtigt, dass der Anwalt nicht über die gleiche Ausbildung oder Berufserfahrung wie ein Übersetzer verfügt. 15.1.11 Beim zu entschädigenden Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jeweils eine Mittagspause von durchschnittlich 1.25 Std. und Pausen von ins- gesamt 0.75 Std. (bei ganzem Tag) bzw. 0.4 Std. (bei halbem Tag) in Abzug zu bringen. 15.1.12 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist von der beschuldigten Person zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben und sofern sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15.2 Entschädigung RA Marc Wollmann Rechtsanwalt Marc Wollmann (nachfolgend «RA Wollmann») wurde von der Staatsanwaltschaft Bern mit Verfügung vom 26. Januar 2017 per gleichen Da- tums zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA 16-101-0001). Die Bundesanwaltschaft hat RA Wollmann für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum 3. Februar bis 3. März 2017 mit total Fr. 1’633.87 (inkl. MWST) entschädigt (BA 16-101-0019). Der Betrag erscheint angemessen. Es ist festzuhalten, dass RA Wollmann anerkanntermassen (BA 16-101-0024) vollständig entschädigt wurde. 15.3 Entschädigung RA Philippe Currat 15.3.1 Rechtsanwalt Philippe Currat (nachfolgend «RA Currat») wurde von der Staats- anwaltschaft Bern mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 rückwirkend per 3. Ok- tober 2017 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA 16-102-
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SK.2023.23 0342 ff.). Gemäss Honorarnote vom 18. März 2024 (SK 127.821.058 ff.) macht RA Currat für die Zeit als amtlicher Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 2'155'871.90 geltend. 15.3.2 Für das Jahr 2017 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 600 min. Be- sprechungszeit und 416 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientengesprä- chen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Der Stundenansatz für die An- waltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3'686.67 zzgl. MWST. 15.3.3 Weiter macht RA Currat für das Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 4’853 min. für die Einvernahmen und 1’348 min. Reisezeit geltend. Der Stunden- ansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die Reisezeit vom 14.12.2017 ist um 120 min. auf 202 min. zu kürzen, gemäss Ver- merk zur Reisedauer auf der Honorarliste. Folglich sind insgesamt 1’228 min. Reisezeit zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'696.50 zzgl. MWST. 15.3.4 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2017 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen Gesamtaufwand von 3’890 min. und 120 min. Reisezeit geltend. Der Aufwand zum Studium der Unterlagen der NGO «AAAAAA.» (09.11.2017 und 11.11.2017), veranschlagt auf 2’040 min., ist übersetzt und auf 1020 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Die Zeit beim Ausdrucken von Unterlagen (05.12.2017) stellt keine zu- sätzlich zu entschädigende Anwaltstätigkeit dar. Zu entschädigen ist damit Fr. 11'001.67 zzgl. MWST. 15.3.5 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 2'889.70 für das Jahr 2017 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») können in der veranschlagten Höhe von Fr. 366.80 vergütet werden. Diejenigen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind wie folgt zu kürzen: Die Parkgebühren vom 17.10. und 14.12. sind nicht zu vergüten; die Auslagen für Mittag- und Abend- essen vom 17.10., 18.10., 19.10. und 04.12.2017 sind im Umfang des gesetzli- chen Maximalbetrags von Fr. 27.50 zu berücksichtigen; die Übernachtungskos- ten (19.10.2017) für zwei Hotelnächte sind gemäss Hotelpauschale von Fr. 200.--/Nacht zzgl. Taxen etc. zu vergüten. Die Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind damit auf Fr. 2'177.90 fest- zusetzen. Die veranschlagten Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Be- mühungen von RA Currat im Jahr 2017 (Rubrik «B. PROCEDURE») sind mit Fr. 125.-- zu berücksichtigen. Als Auslagen für das Jahr 2017 ist damit insgesamt Fr. 2'669.70 zu entschädigen. 15.3.6 Für das Jahr 2018 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 3’042 min. Besprechungszeit und 2’356 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Arbeitszeit
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SK.2023.23 von insgesamt 300 min. für das Studium («analyse») der Übersetzungen der Ein- vernahmen von K. am 06.08. und 26.09.2018 erweist sich als unnötiger Arbeits- aufwand und ist entsprechend nicht zu entschädigen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Weiter ist der geltend gemachte Aufwand für Reisezeiten am 01.06., 27.06., 27.07. und 24.08.2018 um jeweils 10 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'401.-- zzgl. MWST. 15.3.7 Weiter macht RA Currat für das Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 8’044 min. für Einvernahmen und 3’499 min. Reisezeit geltend. Der Aufwand im Zusammenhang mit Übersetzungstätigkeit am 05.03.2018 stellt keine Anwaltstä- tigkeit dar und ist als Auslage zu entschädigen. Der Anwaltsaufwand ist folglich um 65 min. auf 7’979 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die veranschlagten Reisezeiten am 03.05., 09.05., 11.07. und 12.07.2018 sind jeweils um 110 min. zu kürzen, womit insgesamt 3’059 min. Reisezeit zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit ins- gesamt Fr. 40'782.83 zzgl. MWST. 15.3.8 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2018 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 34'111 min. und einen Praktikan- tenaufwand von 1’050 min. geltend. Die Tätigkeit vom 01.03.2018 (Studium von Unterlagen) ist übersetzt und um 240 min. zu kürzen; gleiches gilt für die Tätig- keiten vom 10.-13.04.2018 (Studium von Unterlagen der UN etc.), welche im Um- fang von insgesamt 660 min. zu kürzen sind. Auch die Tätigkeit vom 17.04.2018 (Studium eines Einvernahmeprotokolls), veranschlagt mit 380 min., ist lediglich mit 260 min. zu berücksichtigen; die Tätigkeit vom 30.04.2018 (Durchsicht von zwei Einvernahmeprotokollen) erweist sich als übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen. Das Verfassen der Anzeige vom 02.05.2018 stellt keine verfahrensnot- wendige Tätigkeit dar und ist zu streichen; das Studium von Einvernahmeproto- kollen am 03.05. und 08.05.2018 erweist sich als übersetzt und ist um 140 min. zu kürzen; das Aktenstudium betr. UN-Unterlagen am 14.-18.05.2018 ist um 1’500 min. zu kürzen; gleiches gilt hinsichtlich Aktenstudium des Urteils «Bemba», was zu einer weiteren Kürzung von 660 min. führt. Für die Kenntnis- nahme der Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft am 15.08.2018 sind 120 min. in Abzug zu bringen; die veranschlagte Dauer für das Studium von wei- teren Aktenstücken am 20.-31.08., 16.-22.09. und am 25.10.2018 ist übersetzt und im Umfang von 1’740 min., 2’340 min. und 240 min. zu kürzen; gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Kenntnisnahme eines Protokolls am 25.-26.10.2018, weshalb ein Abzug von 310 min. anzubringen ist. Schliesslich sind die Analysetätigkeiten vom 08.-19.11. und 06.-28.12.2018 um 1’560 min. und 1’800 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand bedarf folgender Abzüge: der Aufwand vom 26.02.2018 und derjenige vom 24.07.2018 sind zu streichen, zumal parallel dazu Anwaltstätigkeit im Umfang von 540 min. bzw. 330 min. gel- tend gemacht wird; der Druckauftrag vom 13.04.2018 à 240 min. stellt keine
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SK.2023.23 zusätzliche, entschädigungspflichte Tätigkeit dar und ist nicht zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 84'832.17 zzgl. MWST. 15.3.9 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 80'965.40 für das Jahr 2018 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») können in der veranschlagten Höhe von Fr. 2'219.40 berücksichtigt werden. Diejenigen im Zusammenhang mit Einver- nahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind wie folgt zu kürzen: die Auslagen für Frühstück, Mittag- und Abendessen vom 27.04., 16.01., 17.01., 06.02., 24.04. und 12.07.2018 sind jeweils im Umfang des gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) zu berücksichti- gen; die zweifach geltend gemachten Mittagspauschalen am 06.02.2018, 14.04.2018, 23.04., 24.04., 27.04., 28.06., 23.10., 24.10. und 25.10.2018 sind lediglich einmal zu berücksichtigen; die Benützung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist mit Fr. 0.70/km für eine Fahrstrecke von 160 km zu entschä- digen. Zu den Auslagen hinzuzurechnen ist die Übersetzungstätigkeit vom 05.03.2018 im Umfang von 60 min. à Fr. 130.--/Std. Die Auslagen im Zusammen- hang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind damit auf insgesamt Fr. 5'836.10 festzusetzen. Die veranschlagten Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2018 (Rubrik «B. PROCE- DURE») sind in beantragter Höhe von Fr. 909.90 zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2018 ist damit insgesamt Fr. 8'965.40 zu entschädigen. 15.3.10 Für das Jahr 2019 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’710 min. Besprechungszeit, 2’215 min. Reisezeit und 1’456 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») gel- tend. Die veranschlagte Besprechungszeit ist übersetzt und um 510 min. auf 1’200 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungs- zeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbesondere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Besprechungen, ist nicht zu entschädigen, weshalb die geltend ge- machten Aufwände von 1’456 min. à Fr. 100.--/Std. und die Reisezeit von 300 min. à Fr. 200.-- (14.01.-25.11.2019) nicht zu vergüten sind, und die für den 24.10. und 25.11.2019 zweifach geltend gemachten Reisekosten um 250 min. (24.10.2019) bzw. 208 min. (25.11.2019) lediglich einmal zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'456.67 zzgl. MWST. 15.3.11 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2019 zudem im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von ins- gesamt 5’200 min. für die Einvernahmen, 2’263 min. für die Reisezeit und 2'116 min. Praktikantenaufwand geltend. Der Aufwand betr. Übersetzungstätig- keit vom 06.03.2019 zählt nicht zur Anwaltstätigkeit und ist als Auslage zu be- rücksichtigen. Der Anwaltsaufwand ist daher um 11 min. auf 5’100 min. zu kür- zen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbesondere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 2’116 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist
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SK.2023.23 und die für den 28.10., 29.10., 26.11. und 28.11.2019 zweifach geltend gemach- ten Reisekosten jeweils à 93 min. (28.10. und 26.11.2019) bzw. 120 min. (29.10. und 28.11.2019) lediglich einmal zu vergüten sind. Zu entschädigen ist damit ins- gesamt Fr. 25'673.33 zzgl. MWST. 15.3.12 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2019 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 44’182 min., Reise- und Wartezeit von 280 min. und Praktikantenaufwand von 2’700 min. geltend. Der Anwaltsauf- wand ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium zwischen 07.01. und 22.03.2019 ver- anschlagt mit insgesamt 9’520 min. ist um 5’920 min. zu kürzen; das Verfassen der Strafanzeige wegen Urkundenfälschung (05.03. und 21.03.2019) stellt keine für die Verteidigung notwendige Tätigkeit dar und ist zu streichen; der Aufwand zur Durchsicht der TRRC-Videos am 29.05.-12.07., 30.07. und 31.07.-27.12.2019 ist übersetzt und um 1’950 min., 3’120 min. und 3’480 min. zu kürzen; gleiches gilt für das Aktenstudium weiterer Unterlagen und Videos am 24.07.-02.10.2019, was zu einer Kürzung von 6’270 min. führt. Das weitere Aktenstudium vom 04.09.2019 gestaltet sich als übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen; die Einver- nahme von UU. am 18.11.-27.11.2019, veranschlagt mit insgesamt 2'700 min., ist ebenfalls übersetzt und um 1’350 min. zu kürzen. Zur Anwaltstätigkeit hinzu- zufügen und von der Reise- und Wartezeit abzuziehen ist der Aufwand vom 18.11.2019 mit 280 min. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand von 2'700 min. für die Vorbereitung der Einvernahme von UU. ist nicht zu vergüten, da parallel eine Anwaltstätigkeit für die gleiche Aufgabe geltend gemacht wurde. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 84'034.33 zzgl. MWST. 15.3.13 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 5'995.10 für das Jahr 2019 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCE») sind in der veranschlagten Höhe von Fr. 1'471.20 zu vergüten. Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AUDI- ENCES») sind hingegen wie folgt zu kürzen: die Auslagen für Frühstück, Mittag- und Abendessen vom 28.01., 07.02., 12.02., 06.03. und 08.03.2019 sind jeweils im Umfang des gesetzlichen Maximalbetrags von Fr. 27.50 (Mittag- und Abend- essen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) zu berücksichtigen; am 24.01.2019 ist lediglich das veranschlagte Frühstück zu vergüten; die Übernachtung vom 29.10.2019 ist im Umfang der Übernachtungspauschale von Fr. 200.-- zzgl. Taxen etc. zu ent- schädigen. Zu den Auslagen hinzu kommen die Übersetzungsaufwände betr. die Anzeige von G. am 06.03.2019 im Umfang von 100 min. à Fr. 130.--/Std., d.h. Fr. 216.65. Die Auslagen im Zusammenhang mit Einvernahmen (Rubrik «C. AU- DIENCES») sind damit auf Fr. 4'439.95 festzusetzen. Die veranschlagten Ausla- gen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2019 (Rubrik «B.PROCEDURE») sind mit Fr. 166.70 zu berücksichtigen. Als Auflagen für das Jahr 2019 ist damit insgesamt Fr. 6'077.85 zu entschädigen. 15.3.14 Für das Jahr 2020 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’980 min. Besprechungszeit, 2’292 min. Reisezeit und 3’250 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES»)
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SK.2023.23 geltend. Die veranschlagte Besprechungszeit ist übersetzt und um 660 min. auf 1’320 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungs- zeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Von der Reisezeit sind die dop- pelt veranschlagten Kostenpunkte vom 06.02., 08.02., 03.09. und 20.10.2020 im Umfang von jeweils 250 min. (06.02.und 08.05.2020) bzw. 210 min. (03.09. und 20.10.2020) abzuziehen. Die Reisezeit vom 06.07., 03.09., 20.10. und 20.11.2020 ist jeweils um 10 min. zu kürzen. Die entschädigungspflichtige Reisezeit beträgt damit insgesamt 1’332 min. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwe- cken ist nicht zu entschädigen, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Auf- wand von 3250 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'500.-- zzgl. MWST. 15.3.15 Für das Jahr 2020 macht RA Currat zudem im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insge- samt 3’716 min., 3’572 min. Reisezeit und 5’823 min. Praktikantenaufwand gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbeson- dere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 5’823 min. zu streichen ist, und die für den 09.07. und 16.12.2020 zweifach geltend gemachten Reisekosten à jeweils 240 min. (09.07.) bzw. 182 min. (16.12.) nur einmal zu vergüten sind. Die Reisezeit vom 12.02.2020 ist übersetzt und um 132 min. zu kürzen. Die Mittagspause ist nicht als Wartezeit anzurechnen und stellt keine ho- norarpflichtige Tätigkeit dar. Die entsprechenden als Aufwand aufgeführten Kos- tenpunkte vom 09.07. (320 min.) und 21.10.2020 (146 min.) sind zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'751.33 zzgl. MWST. 15.3.16 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2020 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 52’151 min., Reise- und Wartezeit von 120 min. und Praktikantenaufwand von 15’495 min. geltend. Der Aufwand für Anwaltstätigkeit ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium betr. ZMG ist übersetzt und um 1’440 min. zu kürzen; gleiches gilt für die Durchsicht des TRRC-Videos im Zeitraum 03.02.-07.02.2020, 17.03.-19.03.2020 und 12.05.-07.07.2020, ver- anschlagt mit insgesamt 900 min. bzw. 920 min. und 600 min.; sie sind um 300 min. bzw. 320 min. und 150 min. zu kürzen. Die Übersetzungstätigkeit vom 20.03.2020 ist nicht als Anwaltstätigkeit, sondern als Auslage zu vergüten; das weitere Aktenstudium vom 18.05.-16.11.2020,15.-22.06.2020, 21.08. und 31.08.2020 ist ebenfalls übersetzt, es sind 11’790 min., 1’230 min., 90 min. und 150 min. davon in Abzug zu bringen; der Aufwand vom 02.07.-07.09.2020 für die Durchsicht des TRRC-Video der Einvernahme von CCC. stellt keinen notwendi- gen Aufwand dar und ist zu streichen; gleiches gilt für die zweifach veranschlag- ten Aufwände zur Durchsicht des TRRC-Videos von TTTTTTT. am 03.10. und 16.03.2020, es rechtfertigt sich je eine Kürzung von 270 min. Der Aufwand zur Analyse der Einvernahmeprotokolle am 30.10.2020 ist übersetzt und ist um 90 min. zu kürzen; die weiteren veranschlagten Aufwände für Video-Durchsich- ten am 02.-30.12.2020 sind ebenfalls übersetzt und um 1’380 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit beträgt Fr. 230.--. Die Reise- und
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SK.2023.23 Wartezeit vom 05.10.2020 ist zum Stundenansatz des Praktikanten zu berück- sichtigen. Beim geltend gemachten Praktikantenaufwand sind mangels Erforder- lichkeit folgende Kostenpunkte zu streichen: Studium neuer Aktenstücke vom 18.05.-16.11.2020, 29.07., 31.08., 01.12.2020 und Durchsicht Videos vom 02.-30.12.2020. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 130'805.50 zzgl. MWST. 15.3.17 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 6'163.45 für das Jahr 2020 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel am 06.07., 03.09., 20.10. und 20.11.2020 ist à Fr. 0.70/km bei einer Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km zu vergüten; die Reisekosten des Praktikanten an denselben Da- ten sind zu streichen. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 1'432.10 festzusetzen. Betref- fend Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen («C. AU- DIENCES») sind sämtliche Reisekosten des Praktikanten zu streichen und für den 08.07.2020 die Essenspauschalen von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) bzw. Fr. 14.-- (Frühstück) anzuwenden. Es resultieren zu entschädigende Ausla- gen unter Rubrik «C. AUDIENCES» von insgesamt Fr. 2'773.65. Bei den Ausla- gen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Kopien lediglich à Fr. 0.20/Stück zu vergüten. Hinzu kommt die Auslage für die Übersetzungstätigkeit vom 20.03.2020 à 180 min., d.h. Fr. 390.-- (3xFr. 130.--). Die Auslagen im Zusammenhang mit der Rubrik «B. PROCEDURE» sind somit mit Fr. 1'668.60 zu entschädigen. Als Auslagen für das Jahr 2020 ist damit insgesamt Fr. 5'874.35 zu entschädigen. 15.3.18 Für das Jahr 2021 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’625 min. Besprechungszeit und 2398 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Bespre- chungszeit ist übersetzt und um 960 min. auf 1’665 min. zu kürzen. Der Stunden- ansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die geltend gemachte Reisezeit ist im gleichen Umfang wie die Besprechungszeit zu berücksichtigen und folglich um 110 min. auf 2’288 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 14'009.17 zzgl. MWST. 15.3.19 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2021 unter der Rubrik «C. AUDIENCES» einen Aufwand von insgesamt 8’726 min. für die Teilnahme an Einvernahmen, 4’650 min. für die Reise- und Wartezeit und 2’471 min. Praktikantenaufwand gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken, insbeson- dere die Begleitung des mandatsführenden Anwalts zu Einvernahmen, ist nicht zu entschädigen, weshalb der geltend gemachte Aufwand von 2471 min. zu strei- chen ist. Zu entschädigen ist damit Fr. 48'949.67 zzgl. MWST. 15.3.20 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2021 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 77’337 min. und einen Praktikanten-
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SK.2023.23 aufwand von 14’930 min. geltend. Der geltend gemachte Aufwand für Anwaltstä- tigkeit gestaltet sich als übersetzt und ist wie folgt zu kürzen: Aktenstudium vom 04.01.-31.03.2021 um 7’930 min.; Analyse für Transkriptionen am 21.01.2021 um 240 min.; Aktenstudium am 13.04.-27.12.2021 um 22’440 min.; Analysetätig- keit für ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 19.-23.04.2021 um 1045 min.; Analysetätigkeit für ein Einvernahmeprotokoll am 07.05.2021 um 120 min. sowie für die Vorbereitung von weiteren Einvernahmen im Zeitraum 07.-09.06.2021 um 540 min.; Analysetätigkeit am 18.06.2021 für ein Einvernah- meprotokoll um 120 min.; Analysetätigkeit für Transkriptionen am 16.08.- 01.10.2021 um 780 min.; Aktenstudium am 23.08.-19.09.2021 um 2'460 min.; Vorbereitungszeit für Einvernahmen am 27.10.-01.11.2021 um 1'400 min. Nicht zu vergüten sind veranschlagte Korrekturarbeiten am 12.06., 14.06. und 27.06.2021 sowie die Vorbereitungszeit für die Einvernahme von SSSSSSS. vom 27.10.-02.11.2021. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Bespre- chungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Der geltend gemachte Praktikantenaufwand vom 04.01.-31.03.2021 für die Analyse von forensischen Daten parallel zur geltend gemachten Anwaltstätigkeit für die gleiche Arbeit so- wie die Vorbereitung der Einvernahme vom 02.03.-06.03.2021 sind als Zusatz- aufwand zu streichen; gleiches gilt für die geltend gemachte Analyse von Tran- skriptionen am 27.06. und 09.12.2021. Zu entschädigen ist damit Fr. 153'151.-- zzgl. MWST. 15.3.21 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 16'133.-- für das Jahr 2021 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist à Fr. 0.70/km für eine Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km vergütet. Die Ausla- gen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 2'340.80 festzusetzen. Betreffend Auslagen im Zusammen- hang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») sind für die Auslagen vom 27.04., 28.04., 29.04. und 07.12.2021 die Pauschalen von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) anzuwenden. Für den 07.12.2021 erfolgt die Vergütung nur einmal. Daraus ergibt sich für die Auslagen unter Rubrik «C. AUDIENCES» eine Entschädigung von Fr. 5'196.20. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat im Jahr 2021 (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Kopien lediglich à Fr. 0.20/Stück zu entschädi- gen; die Überprüfungen von Transkriptionen gemäss Rechnungen vom 27.06. (Fr. 1'125.--) und 09.12.2021 (Fr. 3'100.--) sind zu streichen. Die im Zusammen- hang mit der Rubrik «B. PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind folglich mit Fr. 2'267.80 zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2021 ist damit insgesamt Fr. 9'804.80 zu entschädigen. 15.3.22 Für das Jahr 2022 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’592 min. Besprechungszeit und 1’872 min. Reisezeit im Zusammenhang mit Klientenge- sprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Die veranschlagte Bespre- chungszeit ist um 460 min. auf 2’132 min. zu kürzen. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten.
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SK.2023.23 Die geltend gemachte Reisezeit ist im gleichen Umfang wie die Besprechungs- zeit zu berücksichtigen und somit um 90 min. auf 1’872 min. zu kürzen. Zu ent- schädigen ist damit insgesamt Fr. 14'412.67 zzgl. MWST. 15.3.23 Zudem macht RA Currat für das Jahr 2022 im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 3’572 min. und 2’052 min. Reisezeit geltend. Der Stundenansatz für die An- waltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Die für den 31.08.2022 veranschlagte Wartezeit à 480 min. ist nicht zu entschädigen, da keine Einver- nahmen stattfanden. Die Gesamtreisezeit ist folglich auf 1’572 min. zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 18'932.67 zzgl. MWST. 15.3.24 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2022 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 15’295 min. sowie einen Praktikan- tenaufwand von 480 min. geltend. Der Aufwand von RA Currat ist teilweise über- setzt und wie folgt zu kürzen: Um 450 min. für das Verfassen eines Briefes am 14.06. und 16.06.2022.; um 120 min. für die Analyse des Schlussberichts am 08.08.2022; um 180 min. für die Überprüfung einer Übersetzung am 12.09. und 29.09.2022 sowie um 180 min. für die Vorbereitung einer Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht am 16.10. und 17.10.2022. Die Zusammenstellung einer Liste von geschwärzten Dokumenten ist mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten; die Übersetzungsarbeiten vom 18.10.2022 stellen keine Anwaltstätig- keit dar und sind als Auslagen zu vergüten. Der Stundensatz für die Anwaltstä- tigkeit beträgt Fr. 230.--. Der Praktikantenaufwand für die Überprüfung einer Transkription ist mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 50'465.83 zzgl. MWST. 15.3.25 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 16'264.70 für das Jahr 2022 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind wie folgt zu kürzen: Der geltend gemachte Aufwand für die Benutzung eines Privatfahrzeugs als Transportmittel ist mit Fr. 0.70/km bei einer Wegstrecke von 304 km anstatt 316 km zu vergüten; die Parkgebühr vom 10.08.2022 ist nicht zu entschädigen. Die Auslagen im Zusam- menhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») sind damit auf Fr. 1'915.20 festzusetzen. Betreffend Auslagen im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») ist für die Essensauslage vom 10.05.2022 die Pauschale von Fr. 27.50 (Mittag- und Abendessen) zu be- rücksichtigen. Veranschlagte Auslagen für Verpflegung am 31.08.2022 sind nicht zu vergüten, weil keine Einvernahme stattfand. Es resultieren unter Rubrik «C. AUDIENCES» entschädigungspflichtige Auslagen von Fr. 2'075.20. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind die Kopien à Fr. 0.20/Stück zu vergüten; die Überprü- fung von Transkriptionen gemäss Rechnungen vom 24.04.2022 (Fr. 10'887.50) ist nicht zu entschädigen. Zu den Auslagen hinzu kommt die Übersetzungstätig- keit vom 18.10.2022 von Fr. 1'040.-- (8xFr. 130.--). Die im Zusammenhang mit dem Aufwand gemäss Rubrik «B. PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind
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SK.2023.23 folglich auf Fr. 1'751.-- festzusetzen. Als Auslagen für das Jahr 2022 ist damit insgesamt Fr. 5'741.40 zu entschädigen. 15.3.26 Für das Jahr 2023 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 2’250 min. Besprechungszeit, 2’875 min. Reisezeit und 4’740 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») gel- tend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxis- gemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Bei der veranschlagten Reisezeit sind die doppelt geltend gemachten Kostenpunkte vom 24.03., 18.04., 13.06., 28.08.2, 14.09. und 01.12.2023 im Umfang von jeweils 220 min. abzuziehen. Die zu ent- schädigende Reisezeit beträgt damit insgesamt 1’555 min. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken ist nicht zu entschädigen, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4’740 min. à Fr. 100.--/Std. zu streichen ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'808.33 zzgl. MWST. 15.3.27 Für das Jahr 2023 macht RA Currat zudem im Zusammenhang mit der Teil- nahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Praktikantenaufwand von 368 min. geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht parallel zur Tätig- keit des mandatsführenden Anwalts aufgeführt und ist folglich zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 613.33 zzgl. MWST. 15.3.28 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2023 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 30’250 min., eine Reise- und War- tezeit von 1’090 min. und einen Praktikantenaufwand von 1’3000 min. geltend. Der Aufwand von RA Currat gestaltet sich teilweise als übersetzt und ist wie folgt zu kürzen: Um 960 min. für den Aufwand vom 20.01., 23.01.-25.01. und 17.04.2023 im Zusammenhang mit der Haftverlängerung; um weitere 300 min. im Zusammenhang mit dem Verfassen einer Stellungnahme an das ZMG am 21.10.-24.04.2023; um 330 min. für die Kenntnisnahme des Dossiers des ZMG am 17.05. und 18.05.2023; um 1’440 min. für die Analyse neuer Aktenstücke am 10.-28.02.2023; um 400 min. für das Verfassen eines Briefes an den Klienten am 18.10. und 31.10.2023. Die Anwaltstätigkeit ist mit einem Stundenansatz von Fr. 230.-- zu vergüten. Die geltend gemachte Übersetzungstätigkeit vom 03.01., 27.01., 28.03. und 06.06.2023 stellt keine Anwaltstätigkeit dar und ist bei den Auslagen zu vergüten. Nicht entschädigungspflichtig ist die Akteneinsichtnahme am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vom 27.-29.06.2023, inkl. Reise- zeit, da die Verteidigung mit den Akten bedient war. Ebenfalls nicht erforderlich und damit nicht zu vergüten ist der veranschlagte Aufwand zur Überprüfung der Übersetzung der Anklageschrift (25.07.2023). Der geltend gemachte Organisati- onsaufwand für die (kanzleiinterne) Vorbereitung der Hauptverhandlung am 21.08. und 25.08.2023 ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Beim geltend gemach- ten Praktikantenaufwand ist das veranschlagte Aktenstudium am 10.-28.02.2023 nicht zu vergüten, da dies bereits beim mandatsführenden Anwalt entschädigt wurde. Auch die veranschlagten Aufwände für die Akteneinsichtnahme beim Bundesstrafgericht und kanzleiinterne Absprachen zur Vorbereitung der
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SK.2023.23 Hauptverhandlung sind nicht zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 97'731.-- zzgl. MWST. 15.3.29 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 12'338.50 für das Jahr 2023 geltend. Die als Auslagen im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend gemachten Parkgebühren sind nicht zu vergüten. Folglich sind die Auslagen für die Rubrik «A. CONFERENCES» auf Fr. 1'797.80 festzusetzen. Die geltend gemachten Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen (Rubrik «C. AUDIENCES») im Umfang von Fr. 116.20 sind nicht zu beanstanden. Bei den Auslagen im Zusammenhang mit den weiteren Bemühungen von RA Currat (Rubrik «B. PROCEDURE») sind Ko- pien à Fr. 0.20/Stück zu vergüten; die Reisekosten sowie die Kosten für Verpfle- gung und Logis zwecks Einsichtnahme in die Akten am Bundestrafgericht sind zu streichen. Die Hotelkosten für den Aufenthalt vom 07.-31.01.2024 (Hauptver- handlung) gemäss Kostenpunkt vom 25.11.2023 sind im Umfang der effektiven Dauer der Hauptverhandlung (18 Nächte) zu entschädigen. Hinzu kommt eine Auslagenentschädigung für Übersetzungstätigkeiten am 03.01. und 27.01.2023 von Fr. 910.-- (7xFr. 130.--), am 28.03.3023 von Fr. 520.-- (4xFr. 130.--) und am 06.06.2023 von Fr. 390.-- (3xFr. 130.--). Die im Zusammenhang mit dem Auf- wand gemäss Rubrik «B.PROCEDURE» entstandenen Auslagen sind folglich mit Fr. 8'109.80.-- zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2023 ist damit insge- samt Fr. 10'023.80 zu entschädigen. 15.3.30 Für das Jahr 2024 macht RA Currat einen Aufwand von insgesamt 1’080 min. Besprechungszeit und 1’080 min. Praktikantenaufwand im Zusammenhang mit Klientengesprächen (Rubrik «A. CONFERENCES») geltend. Der Stundenansatz für die Anwaltstätigkeit (Besprechungszeit) ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu ver- güten. Der Aufwand von Praktikanten zu Ausbildungszwecken ist nicht zu ent- schädigen und der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1’080 min. à Fr. 100.--/Std. ist somit zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’140.-- zzgl. MWST. 15.3.31 Für das Jahr 2024 macht RA Currat im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Rubrik «C. AUDIENCES») einen Aufwand von insgesamt 8’805 min., 1’302 min. Reisezeit und 6’618 min. Praktikantenaufwand geltend. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit 94.33 Std. zum Anwaltstarif von Fr. 230.-- zu vergüten, und die darüber hinaus veranschlagten Arbeits- und War- tezeiten im Gesamtumfang von 3’153 min. sind zu streichen. In dieser Kürzung mitenthalten ist der von RA Currat veranschlagte Aufwand von 10 Arbeitsstunden für den 8. März 2024 unter dem Titel der Teilnahme an der Hauptverhandlung, da die Parteiverhandlungen bereits am Vortag geschlossen worden waren. Die veranschlagte Reisezeit ist übersetzt und um insgesamt 30 min. zu kürzen. An- gesichts der aktiven Rolle der Verteidigung und der Dauer der Hauptverhandlung ist die Teilnahme des Praktikanten als erforderlich zu beurteilen und in zeitlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie die Anwaltstätigkeit zu vergüten. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 31'686.00 zzgl. MWST.
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SK.2023.23 15.3.32 Für seine weiteren Bemühungen im Jahr 2024 (Rubrik «B. PROCEDURE») macht RA Currat einen eigenen Aufwand von 15’690 min. und einen Praktikan- tenaufwand von 11’250 geltend. Der Aufwand für «Debriefing» und Koordinati- onstätigkeiten vom 08.-24.01.2024 ist übersetzt und um 2’025 min. zu kürzen. Darin enthalten sind auch rund 20 Arbeitsstunden, die RA Currat für den Zeitraum 19.-21.01.2024 veranschlagt, da für diese 3 Tage der Verteidiger zu 100% krank- geschrieben war, was die Unterbrechung der Hauptverhandlung erforderte (s.a. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024). Der Praktikantenaufwand ist wie folgt zu kürzen: Um 960 min. betreffend die Vorbe- reitung des Plädoyers vom 05.-07.01.2024; um 3’900 min. betreffend «Debrie- fing» am 08.-24.01.2024 und um 1’860 min. betreffend Finalisierung des Plädo- yers am 02.02.-05.03.2024. Die Überprüfung von Transkriptionen ist nicht zu ver- güten (03.01. und 06.02.2024). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 58'732.50 zzgl. MWST. 15.3.33 Schliesslich macht RA Currat Auslagen von insgesamt Fr. 9'751.-- für das Jahr 2024 geltend. Die Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung (Rubrik «C. AUDIENCES») sind unter Berücksichtigung der Vergütungspauschalen von Fr. 30.-- für Mittags- und Abendessen und Fr. 15.-- für das Frühstück zu vergüten. Für die Reisekosten vom 07.01.2024 ist der Preis der Tageskarte (Fr. 161.--) zu entschädigen. Auch die effektiven Reisekosten vom 25.01.2024 sind zu vergüten (insgesamt Fr. 224.40). Die unter Rubrik «B. PROCEDURE» aufgeführten Rechnungen für Transkriptionen stellen hinge- gen keine entschädigungspflichtigen Auslagen dar und sind nicht zu vergüten. Als Auslagen für das Jahr 2024 ist damit insgesamt Fr. 4'092.50 zu entschädigen. 15.3.34 Hinzu kommt eine Vergütung für die Urteilseröffnung (2 Std.), Haftverhandlung (1 Std.), Nachbesprechung (1 Std.), Reisezeit (12 Std.), zzgl. MWST (8.1%), so- wie eine Entschädigung der Auslagen für ein Zugticket (Genf-Bellinzona retour, Fr. 206.--), einer Hotelübernachtung (Fr. 190.--) und zweier Mahlzeiten (Fr. 60.--). 15.3.35 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Currat für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten auf total Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 15.4 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. E. 15.2 f.) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 21 Abs. 3 BStKR). 16. Entschädigung des Beschuldigten 16.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für seinen Freiheitsentzug, den er als ungerechtfertigt bezeichnet (Antrag Ziff. 3 lit. a), und für seine Verteidi- gungskosten, die vor Einsetzung des amtlichen Pflichtverteidigers entstanden seien (SK 127.721.1102).
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SK.2023.23 16.1.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Entschädigung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen an- gewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädi- gung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der (Genugtuungs-)An- spruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Frei- heitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion an- gerechnet werden kann. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zu unterschei- den zwischen rechtswidriger (d.h. ungesetzlicher) und ungerechtfertigter Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnor- men (z.B. Art. 5 EMRK) beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs oder bei Überhaft als strafprozessual unbe- gründet erweist (zum Ganzen GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 431 StPO N. 2 m.w.H.). 16.1.3 Beim Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und formeller Hinsicht gege- ben. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde rechtmässig angeordnet und erwies sich als begründet, wie die zahlreichen Entscheide des ZMG, der Be- schwerdekammer und des Bundesgerichts belegen (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1B_277/2023 vom 19. Juni 2023). Die Freiheitsstrafe des Beschul- digten überschreitet die Dauer seiner Inhaftierung, weshalb sein Entschädi- gungsbegehren unter dem Titel ungerechtfertigter Freiheitsentzug abzuweisen ist. 16.1.4 Angesichts des Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten auch keine Vertei- digungskosten zu erstatten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 16.1.5 Zusammenfassend hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung und eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 17. Entschädigung der Privatklägerschaft 17.1 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO). Da den Privatklägern eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde (vgl. hinten E. 18), machen sie gegenüber dem Beschuldigten keine Entschädigung von Anwaltskosten geltend.
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SK.2023.23 Bis auf die Erbengemeinschaft J., die ihren Antrag vor Gericht zurückzog (vgl. hinten E. 17.4.11), machen demgegenüber sämtliche Privatkläger gegenüber der Staatskasse eine sog. Umtriebsentschädigung geltend für Auslagen, die durch ihre Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. bis zum Abschluss des Beweis- verfahrens entstanden und deren Kosten von einer NGO vorgeschossen worden seien (SK 127.721.765/-817 ff./-960 ff.). Als Anspruchsgrundlage führen die Pri- vatkläger zunächst Art. 434 Abs. 1 StPO ins Feld, unter Verweis auf den Fall des liberianischen Völkerrechtsverbrechers, in welchem die Strafkammer Art. 434 Abs. 1 StPO analog angewendet und der Privatklägerschaft die teilweise von einer NGO vorgeschossenen Kosten für den Aufenthalt in Bellinzona während der Hauptverhandlung entschädigt habe. Darüber hinaus resultiere nach Auffas- sung der Privatklägerschaft ein Anspruch auf umfassenden Kostenersatz durch die Staatskasse auch aus ihrem Teilnehmerecht gemäss Art. 147 StPO sowie aus den Bestimmungen von Art. 15 – 18 BStKR. Im Lichte der Opfer- und Par- teirechte sei es untragbar, wenn lediglich Personen mit ausreichenden finanziel- len Mitteln die Möglichkeit hätten, ihr Teilnahmerecht auszuüben und das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29 und Art. 29a BV) verwirklichen könnten. Die Teilnahme der unentgeltlichen Rechts- beistände und der Privatkläger als Opfer während des Beweisverfahrens (vor Gericht) und der Parteivorträge sei essenziell für eine sorgfältige Opfervertre- tung, damit zwischen Anwalt und Klient über die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung Rücksprache genommen, Ergänzungsfragen gestellt und der Parteivortrag verfasst werden könne. Im Übrigen sei die Anwesenheit der Privatkläger an der Hauptverhandlung auch für sie persönlich zur Aufarbeitung der Geschehnisse enorm wichtig (s. ferner auch die Eingaben/Wiedererwägungs- ersuchen im Vorfeld der Hauptverhandlung, statt vieler bspw. SK 127.560.011 ff.). 17.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass im von der Privatklägerschaft angeführten Urteil der Strafkammer SK.2019.17 vom 18. Juni 2021 eine analoge Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO mit den Besonderheiten des Falles begründet wurde (a.a.O., E. 11). Ausführungen zur Besonderheit des Falles sind darin nicht zu entnehmen und im Übrigen wurde die Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Art. 434 StPO auf Privatkläger zweitinstanzlich nicht überprüft (Urteil der Be- rufungskammer CA.2022.8 vom 30. Mai 2023 E. II.9.1.1.2, S. 330). Art. 434 Abs. 1 StPO besagt, dass Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbe- hörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Privatkläger sind nicht als Dritte zu qualifizieren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), womit Art. 434 StPO auf sie nicht zur Anwendung gelangt. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Privatkläger wider- spricht dem gesetzgeberischen Willen und klaren Wortlaut, da der Gesetzgeber für eine Entschädigung von Privatklägern mit Art. 433 StPO eine eigene ab- schliessende Regelung getroffen hat. Gemäss dessen Abs. 1 hat die Privatklä- gerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
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SK.2023.23 Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Selbst wenn (entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 434 Abs. 1 StPO) die An- spruchsnorm vorliegend analog auf die Privatklägerschaft angewendet würde, so würde ein Entschädigungsanspruch jedoch auch an den weiteren materiellen Voraussetzungen scheitern: Art. 434 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass Dritte durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Inwiefern dies auf die Privatkläger zutreffen sollte, ist nicht ersicht- lich, da sie für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Einvernahmen vor Gericht – wie die Verfahrensleitung im Vorfeld mehrmals mittels prozesslei- tender Verfügung festgestellt hatte (bspw.: SK 127.255.015 ff., SK 127.255.021 ff., SK 127.255.024 ff., SK 127.255.029 ff.) – zu entschädigen sind. Abgesehen von ihrer Anwesenheit zur eigenen Einvernahme haben die Privatkläger durch ihre freiwillige persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung für das Verfahren kei- nen Mehrwert geschaffen bzw. ihre eigene Anwesenheit zusätzlich zu jener ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistände an der Hauptverhandlung stellt keine Unterstüt- zungshandlung für die Strafbehörden i.S.v. Art. 434 Abs. 1 StPO dar. Insofern sind die weiteren Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, womit die Privatkläger gegenüber der Staatskasse selbst bei analoger Anwendung der Bestimmung keinen Entschädigungsanspruch haben für Aufwände, die nicht mit ihrer unmittelbaren Einvernahme im Zusammenhang stehen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vollständigen Kostenersatz der Aufwände zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aus Art. 15 ff. BStKR. Art. 18 BStKR besagt, dass Auskunftspersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, entschädigt werden. Der Entschädigungsanspruch umfasst ledig- lich Aufwände, die einer Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer Einver- nahme entstanden sind und nicht eine darüberhinausgehende Präsenz von als Privatkläger konstituierten Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung. Schliesslich ist zum Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 StPO, das die Privatkläger- schaft als weitere Anspruchsgrundlage anführt, festzuhalten, dass es sich dabei um ein Verfahrensrecht handelt, bei der Beweisabnahme anwesend zu sein und bei Einvernahmen der einzuvernehmenden Person Fragen zu stellen. Die Be- stimmung begründet jedoch keine Leistungspflicht des Staates, Privatklägern die Teilnahme an Beweisabnahmen zu finanzieren. Würde der Argumentation der Privatkläger gefolgt werden, hätte dies auch zur Folge gehabt, dass ihnen bereits die Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen im Vorverfahren (i.e. bei den rund 40 einvernommenen Personen), die teilweise in der Schweiz und in Gambia statt- gefunden haben, hätte finanziert werden müssen, worum sie allerdings im Vor- verfahren zu Recht nicht ersucht haben. Da den Privatklägern nicht verwehrt wurde, an der Hauptverhandlung (auf eigene Kosten) teilzunehmen, ist entgegen ihrer Auffassung Art. 29a BV nicht tangiert. Sämtlichen Privatklägern wird eine unentgeltliche Rechtspflege gewährt; der Bund vergütet ihren unentgeltlichen Rechtsbeiständen die im Zusammenhang mit deren Teilnahme an der gesamten Hauptverhandlung entstandenen Arbeits-, Reise- und Wartezeiten sowie
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SK.2023.23 Auslagen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die in Art. 29 BV aufgeführten allgemeinen Verfahrensgarantien verletzt sein sollen. 17.3 Im Ergebnis besteht keine Anspruchsgrundlage der Privatklägerschaft gegen- über dem Bund, um ihr die Teilnahme an der Hauptverhandlung oder auch am gesamten Beweisverfahren zu finanzieren. 17.4
17.4.1 Zeugen und Auskunftspersonen haben Anspruch auf eine Entschädigung. Kom- men sie aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland, kann ein angemes- sener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden (Art. 18 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BStKR). Jenen Privatklägern, die von der Strafkammer einvernommen wurden, sind somit die Auslagen zu erstatten, die unmittelbar mit ihrer Einvernahme im Zusammenhang stehen. Unter erstat- tungspflichtige Auslagen fallen grundsätzlich die Kosten für die An-/Rückreise der einvernommenen Person, die Reiseversicherung, das Visum sowie für die Unterbringung und Verpflegung. Sofern Privatkläger auf die Begleitung einer Vertrauensperson angewiesen waren (vgl. Art. 117 Abs. 1 lit. a und Art. 152 Abs. 2 StPO), sind sie auch für die Auslagen ihrer Vertrauensperson zu entschä- digen. Die NGO «AAAAAA.» hat den Privatklägern spezifische Auslagen bevor- schusst und aktenkundig in Rechnung gestellt, womit letztere legitimiert bleiben, eine Rückerstattung dieser Auslagen zu beantragen. Bis auf die Unterbringung einer Privatklägerin und ihrer Vertrauensperson hat vorliegend die Strafkammer die Kosten für Flüge, Reiseversicherung sowie eine bestimmte Anzahl Hotelübernachtungen in der Schweiz für die einvernommenen Privatkläger direkt beglichen. Die Ausstellung der Visa wurde von der schweize- rischen Botschaft nicht in Rechnung gestellt. In Abhängigkeit von den jeweiligen Flugverfügbarkeiten und in Berücksichtigung, dass die einzuvernehmenden Pri- vatkläger weite Distanzen zurücklegen mussten, bis sie Bellinzona erreichten, rechtfertigt sich, ihnen im Normalfall Auslagen für einen 4-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu erstatten. Privatklägern, die von der Strafkammer mit einer Fol- getagreserve zur Einvernahme eingeladen wurden, sind die Auslagen für einen zusätzlichen Tag in der Schweiz zu erstatten. Ebenso erstattungspflichtig sind Auslagen, die auf eine Verschiebung des Einvernahmetermins zurückzuführen sind. Da die Strafkammer vorliegend die Unterbringungskosten der einzuvernehmen- den Privatkläger jeweils für drei (4-tägiger Aufenthalt) bzw. bei Einladung mit Hin- weis auf Folgetagreserve für vier Nächte (5-tägiger Aufenthalt) direkt bezahlt hat (Ausnahme Unterbringung von H. und Vertrauensperson), sind ihnen grundsätz- lich – sofern der Einvernahmetermin nicht verschoben wurde – lediglich noch zu erstatten: die Auslagen für die Verpflegung in der Schweiz während vier (bei 3 veranschlagten Übernachtungen) bzw. fünf (bei 4 veranschlagten Übernach- tungen) sowie allfällige ausgewiesene Aufwände im Zusammenhang mit der Ent- gegennahme des Visums im Ausland, für den Transport zwischen Ankunfts- und
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SK.2023.23 Abflugort in der Schweiz und Bellinzona sowie zwischen Aufenthaltsort im Aus- land und ausländischem Flughafen (je retour). 17.4.2 G. G. macht Auslagen von insgesamt Fr. 5’074.75 geltend (SK 127.721.664/-1022). Ihr sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen in der Schweiz für sie selber und für ihre Vertrauensperson (2x5xFr. 60.--), für deren Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 2xFr. 66.-- + Fr. 133.33 + Fr. 66.--) sowie für weitere Auf- wände im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Visums ihrer Vertrauens- person im Ausland (Fr. 257.07) zu erstatten. Anzumerken ist, dass lediglich Kos- ten der öffentlichen Transportmittel in der 2. Klasse rückerstattungspflichtig sind. Die geltend gemachten Auslagen für zwei 1. Klasse Zugtickets zu je Fr. 113.-- sind unbegründet und zum Preis von zwei 2. Klasse Tickets zu je Fr. 66.-- zu entschädigen. Zusammenfassend sind G. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’188.40 zu erstatten. 17.4.3 B. B. macht Auslagen von insgesamt Fr. 2’769.33 geltend (SK 127.721.729). Ihm sind die Auslagen für Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--) und für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschädigen. Zusammenfassend sind B. Auslagen in der Höhe von Fr. 439.30 zu erstatten. 17.4.4 C. C. macht Auslagen von insgesamt Fr. 4’105.10 geltend (SK 127.721.729/-766 ff.). Ihr sind die Auslagen für eine zusätzlich erforderliche Hotelübernachtung in der Schweiz (Fr. 110.--), die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 5 Ta- gen in der Schweiz (5xFr. 60.--) sowie für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschädigen. Weiter sind ihr die Aufwände im Zusammenhang mit der Visumsentgegennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht C. insgesamt Auslagen von Fr. 1’095.77 geltend, bestehend einerseits aus einem anteilsmässigen Honorar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von Rechtsanwältin Annina Mul- lis (nachfolgend «RA Mullis»), die für vier einvernommene Privatkläger und zwei Vertrauenspersonen vor Ort die Visumsentgegennahme in Dakar organisiert und die Personen auf der Reise begleitet hat, und andererseits aus anteilsmässigen Barauslagen. Die Dienstleistung von RA Mullis stellt keine Anwaltstätigkeit, son- dern Betreuungsarbeit dar. Den Umständen entsprechend ist ihre Unterstüt- zungstätigkeit vor Ort grundsätzlich zu entschädigen. Es rechtfertigt sich aller- dings, den anteilsmässigen Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 387.50, zu kürzen. Die im Ausland erbrachte Dienstleistung ist ohne MWST in Rechnung zu stellen. Eine solche fällt vorliegend nicht an, da die Dienstleistungsempfängerin im Ausland
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SK.2023.23 domiziliert ist (vgl. Art. 1 und 8 MWSTG). Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 238.67) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind C. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’235.50 zu erstatten. 17.4.5 D. D. macht Auslagen von insgesamt Fr. 3’482.10 geltend (SK 127.721.729/-766 ff.). Ihm sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--), für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 101.-- + Fr. 113.--) sowie für die Fahrspesen zwischen ausländischem Aufenthaltsort zum Flughafen (Fr. 72.10) zu entschädigen. Anzumerken ist, dass ausnahmsweise die geltend gemachten Transportkosten für ein 1. Klasse Zugticket (Fr. 113.--) zu entschädi- gen sind, weil die Sitzplätze in der 2. Klasse ausgebucht waren (SK 127.721.767 Ziff. 6). Zusammenfassend sind D. Auslagen in der Höhe von Fr. 592.10 zu erstatten. 17.4.6 E. E. macht Auslagen von insgesamt Fr. 1’184.30 geltend (SK 127.721.665/-1081). Da E.s Einvernahmetermin kurzfristig verschoben werden musste, sind ihm bis auf die Transportkosten für ein Zugticket der 1. Klasse (Fr. 112.30) – dieses ist ihm zum Preis eines 2. Klassetickets anzurechnen – sämtliche geltend gemach- ten Auslagen zu erstatten. Die zu erstattenden Auslagen setzen sich zusammen aus den Kosten für die zusätzlich erforderlichen Hotelübernachtungen in der Schweiz (Fr. 432.50), für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 9.5 Tagen in der Schweiz (Fr. 570.--) und für den Transport zwischen dem Flug- hafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 69.50 + Fr. 66.--). Zusammenfassend sind E. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’138.-- zu erstatten. 17.4.7 F. F. macht Auslagen von insgesamt Fr. 2’766.40 geltend (SK 127.721.664/-1065). Da F.s Einvernahmetermin kurzfristig verschoben werden musste, sind ihm sämtliche geltend gemachten Auslagen zu erstatten. Die zu erstattenden Ausla- gen setzen sich zusammen aus den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Hotelübernachtungen in der Schweiz (Fr. 1’430.--), für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von rund 16.5 Tagen in der Schweiz (Fr. 880.--), für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) sowie für weitere Aufwände im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Visums im Ausland (Fr. 257.07). Zusammenfassend sind F. Auslagen in der Höhe von Fr. 2’766.40 zu erstatten. 17.4.8 H. H. macht Auslagen von insgesamt Fr. 6’993.16 geltend (SK 127.721.808/-962). Ihr sind die Auslagen für sie selber und ihre Vertrauensperson für 3 Übernach- tungen in einer privaten Unterkunft im Tessin (2x3xFr. 54.75), für die Verpflegung
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SK.2023.23 während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (2x4xFr. 75.--) und für den Transport zwischen dem Flughafen in der Schweiz und Bellinzona (re- tour) (Fr. 132.-- + Fr. 133.--) zu entschädigen. Weiter sind ihr die Aufwände für sie selber und ihre Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Visumsentge- gennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht H. insgesamt Auslagen von Fr. 2’220.68 geltend, bestehend aus einem anteilsmässigen Ho- norar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von RA Mullis vor Ort und anteilsmässigen Barauslagen. Es ist auf das zu C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Der anteilsmässige Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit sind pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 775.50, zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 503.28) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind H. Auslagen in der Höhe von Fr. 2’472.30 zu erstatten. 17.4.9 I. I. macht Auslagen von insgesamt Fr. 3’220.26 geltend (SK 127.721.808/-963). Ihr sind die Auslagen für die Verpflegung während einer Aufenthaltsdauer von 4 Tagen in der Schweiz (4xFr. 60.--) und für den Transport zwischen dem Flug- hafen in der Schweiz und Bellinzona (retour) (Fr. 66.-- + Fr. 133.33) zu entschä- digen. Weiter sind ihr die Aufwände im Zusammenhang mit der Visumsentge- gennahme in Dakar zu erstatten. Für diesen Kostenpunkt macht I. insgesamt Auslagen von Fr. 1’121.93 geltend, bestehend aus einem anteilsmässigen Hono- rar zzgl. Reise- und Wartezeit für die Dienstleistung von RA Mullis vor Ort und anteilsmässigen Barauslagen. Es ist auf das zu C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Der anteilsmässige Honoraraufwand und die Entschädigung für Reise- und Wartezeit sind pauschal auf die Hälfte, d.h. auf Fr. 387.50, zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 262.83) sind nicht zu beanstanden. Zusammenfassend sind I. Auslagen in der Höhe von Fr. 1’089.70 zu erstatten. 17.4.10 K. K. wurde vom Gericht nicht einvernommen. Ihr Antrag auf Entschädigung von Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung (SK 127.721.909/-961 f.) ist daher abzuweisen. 17.4.11 Erbengemeinschaft J. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Erbengemeinschaft J. teilte dem Gericht im Nachgang zur Hauptverhandlung mit, den Antrag, wonach der Erbengemein- schaft die mit dem Strafverfahren verbundenen Unkosten gemäss richterlich zu genehmigender Unkostenabrechnung zu entschädigen sei, zurückzuziehen, da sich dieser erübrigt habe (SK 127.859.005). Eine Unkostenabrechnung ist nicht aktenkundig. Der Antrag ist jedoch infolge Rückzugs als gegenstandslos abzu- schreiben. 17.5 Die Entschädigungen gemäss Erwägung 17.4 hiervor werden von der Eidgenos- senschaft bezahlt. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für diese Ausla- gen Ersatz zu leisten (vgl. E. 14.2 Verfahrenskosten).
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SK.2023.23 18. Entschädigung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft und einer Zeugin 18.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist auf das bei der amtlichen Verteidi- gung Gesagte (vgl. E. 15.1) zu verweisen. Unentgeltliche Rechtsbeistände, die teilweise mehrere Privatkläger vertreten und individuelle Kostennoten pro Klient eingereicht haben, wiesen die angefallenen Kosten anteilmässig auf den Honorarnoten aus. Sofern einzelne Kostenpunkte zu korrigieren waren, wurde dies in der Gesamtbetrachtung beurteilt und jeweils als Gesamttotal bei der ersten geprüften Honorarnote korrigiert. 18.2 Entschädigung RA Eva Schmid 18.2.1 Rechtsanwältin Eva Schmid (nachfolgend «RA Schmid») wurde von der Bundes- anwaltschaft mit Verfügung vom 1. September bzw. 16. November 2017 rückwir- kend per 13. Juni 2017 als unentgeltliche Rechtsbeiständin von J., H. und I. be- stellt (BA 15-107-0035 f.; 15-105-0044 f.; 15-106-0052 f.). Mit Verfügung vom
16. Oktober 2018 wurde RA Schmid rückwirkend per 16. März 2018 auch als un- entgeltliche Rechtsbeiständin von K. eingesetzt (BA 15-110-0014 f.). Mit Kostennote vom 9. November 2017 macht RA Schmid betreffend J., H. und I. für den Zeitraum 9. März bis 9. November 2017 ein Honorar von Fr. 26'102.35 (inkl. Auslagen) geltend (BA 15-105-0050 ff.). Die geltend gemachten Aufwände vor Mandatseinsetzung (09.03.–13.06.2017) sind nicht zu vergüten. Der Stun- denansatz für die Anwaltstätigkeit ist praxisgemäss mit Fr. 230.-- zu vergüten. Da Reisezeit praxisgemäss lediglich mit Fr. 200.-- zu vergüten ist, sind die Posi- tionen vom 22.09.2017 mit 5 Std. à Fr. 230.-- und 4 Std. à Fr. 200.-- sowie vom 27.09.2017 mit 5 Std. à Fr. 230.-- und 4 Std. à Fr. 200.-- zu entschädigen. Nicht zu vergüten sind die geltend gemachten Rechtsabklärungen (03.07., 17.07. und 30.08.2017). Hinzu kommt eine Entschädigung von 16 Std. Arbeitszeit im Zu- sammenhang mit der Strafanzeige zzgl. MWST. Bei den Auslagen für Hotelüber- nachtung (28.09.2017) sind Fr. 40.70.-- abzuziehen, da sie nicht dem Kostenrah- men entsprechen. Anstatt der geltend gemachten Taxiauslagen (29.09.2017) sind Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, d.h. 4xFr. 2.80, zu vergü- ten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 20'203.50. Mit Kostennote vom 23. März 2018 macht RA Schmid betreffend J., H. und I. für den Zeitraum 16. November 2017 bis 16. März 2018 ein Honorar von Fr. 21'466.80 (inkl. Auslagen) geltend (BA 15-105-0210 ff.). Zwei geltend ge- machte Positionen betreffend Einvernahmen (2x04.01.2018) sind überhöht und insgesamt um 5.5 Std. zu kürzen. Keine Entschädigung erfolgt für die Rechtsab- klärung (02.03.2018), so dass der veranschlagte Arbeitsaufwand von 1 Std. zur Hälfte zu kürzen ist. Hinzu kommt die MWST, da eine allfällige fehlende MWST- Pflicht nicht belegt ist. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 21'633.50. Mit Kostennote vom 15. Juli 2020 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 9. April 2018 bis 31. Januar 2019 ein Honorar von Fr. 53'217.33
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SK.2023.23 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0906 ff.). Die veranschlagten Arbeitszeiten für Einvernahmen sind übersetzt und daher um 1.33 Std. (24.04.2018), 0.5 Std. (25.04.2018), 1.33 Std. (26.04.2018) und 0.66 Std. (28.06.2018) zu kürzen. Die veranschlagte Rechtsabklärung (22.06.2018) ist nicht zu vergüten und von den zweimal geltend gemachten Positionen (29.08.2018) für Anwaltstätigkeit ist lediglich eine zu entschädigen. Die veran- schlagte «Einlesetätigkeit» (20.–09.08.2018) ist übersetzt und um 5 Std. zu kür- zen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 52'538.60. Gemäss Kostennote vom 28. August 2020 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis 30. Juni 2020 ein Honorar von Fr. 65'646.08 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0922 ff.). Der Ar- beitsaufwand ist um 0.5 Std. (05.02.2020), 2 Std. (04.03.2020) und 0.5 Std. (29.04. und 27.05.2020) zu reduzieren, da interne Kanzleiabsprachen nicht zu vergüten sind. Die veranschlagte Rechtsabklärung (30.03.2020) ist ebenfalls nicht zu entschädigen. Die geltend gemachte Auslage für eine Mahlzeit (12.02.2019) überschreitet den Kostenrahmen. Sie ist um Fr. 5.40 zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 63'958.40. Mit Kostennote vom 18. Januar 2021 macht RA Schmid betreffend J., H., I. und K. für den Zeitraum 1. Juli bis 25. August 2020 ein Honorar von Fr. 4'692.52 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (BA 15-105-0960 f.). Der geltend gemachte Auf- wand erscheint angemessen. 18.2.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Schmid für die unentgeltliche Rechts- vertretung von J., H., I. und K. auf total Fr. 163'026.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.3 Entschädigung RA Fabio Burgener 18.3.1 Rechtsanwalt Fabio Burgener (nachfolgend «RA Burgener») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2020 per gleichen Datums zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von K. bestellt (BA 15-117-0006 f.). Ge- mäss Honorarnoten vom 24. Februar 2021 und 23. November 2022 (BA 15-117- 0504/-0581 ff.) macht RA Burgener für die Zeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zeitraum 25. August 2020 bis 3. Juni 2021 ein Honorar von insgesamt Fr. 25'939.51 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Laut Honorarnoten beträgt der Arbeitsaufwand 95 Std. und 14 Min., die Reisezeit 10 Std. und die Auslagen Fr. 195.20. Bis auf die veranschlagte Vorbereitungszeit (01.12.2020), die übersetzt und daher um 3 Std. zu kürzen ist, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand angemessen. 18.3.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Burgener für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. auf total Fr. 25'001.20 (inkl. MWST) festzusetzen. Hier- von sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
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SK.2023.23 18.4 Entschädigung RA Julia Roder 18.4.1 Rechtsanwältin Julia Roder (nachfolgend «RA Roder») wurde von der Bundes- anwaltschaft mit Verfügungen vom 1. Februar 2018 rückwirkend per 27. Okto- ber 2017 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E. und F. bestellt (BA 15-108- 0038 f.; 15-109-0010 f.). In ihren Abschluss-Honorarnoten vom 30. März 2023 macht sie für den Zeitraum 3. August 2017 bis 31. Dezember 2022 für die Rechts- vertretung von E. und F. Aufwände von insgesamt Fr. 49'906.45 (BA 15-108- 1026 ff.) bzw. insgesamt Fr. 50'114.15 (BA 15-109-0779 ff.) geltend, ohne hierbei das amtliche Honorar separat auszuweisen. 18.4.2 Betreffend E. macht RA Roder für den Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 3'956.60 geltend (BA 15-108-0321), bestehend aus 12.25 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 4.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3'570.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 17'993.10 (BA 15-108-0322 f.), bestehend aus 39.75 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.--, 22 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, 1.35 Std. Sekretariatsaufwand à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter ist der geltend gemachte Sekretariatsaufwand in Abzug zu bringen. Die in Rechnung gestellten Auslagen von insgesamt Fr. 210.45 reduzieren sich um Fr. 8.-- (16./17.01.2018) aufgrund zu viel verrech- neter Mittagessen. Die veranschlagten 8.75 Std. (17.01.2018) und 4.75 Std. (23.04.2018), welche das «Holen und Bringen» des Klienten mitenthalten, sind um 2 Std. zu kürzen, und letztere als Reisezeit zu vergüten. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 12'369.30. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 2'497.35 (BA 15-108-0494), bestehend aus 6.7 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.-- und 5.125 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter reduziert sich die veranschlagte Arbeitszeit des Praktikanten zur Teilnahme an der Einvernahme von UU. (2x27.11.2019) von 4.75 Std. um 0.75 Std. und 1.75 Std. um 0.5 Std. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’080.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 veranschlagt RA Roder ein (amtli- ches) Honorar von Fr. 3'939.90 (BA 15-108-0529 f.), bestehend aus 14.74 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 2.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die geltend gemachte Position von 3.8 Std. (10.02.2020), die aufgrund der Wartezeit mit 2 Std. à Fr. 200.-- und mit 1.8 Std. à Fr. 230.-- zu vergüten ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemes- sen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3’875.30.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 4'650.55 (BA 15-108-0575 f.), bestehend aus 15.63 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.03 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die übersetzten Stunden für die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen CCC. (2x22.10.2020), welche je um 0.5 Std. zu reduzieren sind, und den nicht zu ent- schädigenden Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (31.12.2020) er- scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’480.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 (inkl. 23.08.2021) veranschlagt RA Roder ein amtliches Honorar von Fr. 10'169.95 (BA 15-108-0888 ff.), beste- hend aus 28.25 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 4.32 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 20.7 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf den Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (23.08.2021), welcher als Sekretariatsaufwand nicht zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10’108.--. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 3'132.45 (BA 15-108-0933 ff.), bestehend aus 9.84 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.23 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'249.75 (BA 15-108-0980 ff.), bestehend aus 4.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.63 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von insgesamt Fr. 3'184.70 (BA 15-108-1021 f.), bestehend aus 26.62 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.11 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant 0.4 Std. à Fr. 100.--, Auslagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint an- gemessen. 18.4.3 Betreffend F. macht RA Roder für den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von Fr. 2'950.35 geltend (BA 15-109-0302), bestehend aus 9.75 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 2.1 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’683.--. Für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 18'120.05 (BA 15-198-0303 f.), bestehend aus 44.95 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 250.--, 22 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, 0.35 Std. Sekretariatsaufwand à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stun- denansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den
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SK.2023.23 Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter ist der geltend gemachte Sek- retariatsaufwand in Abzug zu bringen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 13'625.30. Für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2019 veranschlagt RA Roder ein Honorar von Fr. 2'497.35 (BA 15-109-0475), bestehend aus 6.7 Std. An- waltstätigkeit à Fr. 250.--, 5.125 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 125.--, inkl. Auslagen und MWST. Der Stundenansatz für Anwaltstätigkeit ist auf Fr. 230.-- und derjenige für den Praktikanten auf Fr. 100.-- zu reduzieren. Weiter reduziert sich die veranschlagte Arbeitszeit des Praktikanten zur Teilnahme an der Einver- nahme von UU. (2x27.11.2019) von 4.75 Std. um 0.75 Std. und 1.75 Std. um 0.5 Std. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 2’080.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 3'939.90 (BA 15-109-0510 f.), bestehend aus 14.74 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 2.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die geltend gemachte Position von 3.8 Std. (10.02.2020), die aufgrund der Wartezeit mit 2 Std. à Fr. 200.-- und mit 1.8 Std. à Fr. 230.-- zu vergüten ist, erscheint der geltend gemachte Aufwand angemes- sen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 3’875.20. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 4'650.55 (BA 15-109-0555 f.), bestehend aus 15.63 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.03 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5 Std. Ar- beitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf die über- setzen Stunden für die Teilnahme an der Einvernahme des Zeugen CCC. (2x22.10.2020), welche je um 0.5 Std. zu reduzieren sind, und der nicht zu ent- schädigende Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (31.12.2020), er- scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 4’480.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 10'244.25 (BA 15-109-0641 ff.), bestehend aus 28.55 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 4.32 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 20.7 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Bis auf den Kostenpunkt für das Erstellen der Kostennote (23.08.2021), welcher als Sekre- tariatsaufwand nicht zu entschädigen ist, erscheint der geltend gemachte Auf- wand angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10’182.40. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von Fr. 3'132.45 (BA 15-109-0686 ff.), bestehend aus 9.84 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.23 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant à Fr. 100.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 veranschlagt RA Roder ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'249.75 (BA 15-109-0733 ff.), bestehend aus 4.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 0.63 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, inkl. Aus- lagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2022 veranschlagt RA Roder ein amt- liches Honorar von insgesamt Fr. 3'184.70 (BA 15-109-0774 f.), bestehend aus 26.62 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 1.11 Std. Wartezeit Anwältin à Fr. 200.--, 5.5 Std. Arbeitstätigkeit Praktikant à Fr. 100.--, Wartezeit Praktikant 0.4 Std. à Fr. 100.--, inkl. Auslagen und MWST. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. 18.4.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Roder für die unentgeltliche Rechts- vertretung von E. und F. auf total Fr. 88'545.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hier- von sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.5 Entschädigung RA Annina Mullis 18.5.1 RA Mullis wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Feb- ruar 2018 rückwirkend per 6. Juli 2018 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G. (BA 15-112-0039 f.) und mit Verfügungen vom 8. Februar 2018 rückwirkend per 31. Dezember 2022 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E. und F. be- stellt (BA 15-123-0191 f.; 15-124-0194 f.). Gemäss Honorarnote vom
18. März 2024 (SK 127.854.027 ff.) macht RA Mullis für die Rechtsvertretungen Aufwände von insgesamt Fr. 139'025.-- für G., von Fr. 47'162.40 für E. und von Fr. 47'678.90 für F., abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen, geltend. 18.5.2 Betreffend G. macht RA Mullis für den Zeitraum 6. Juli bis 31. Dezember 2018 Aufwände von Fr. 3'394.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus 13.58 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Bis auf die auf die Auslagen berechnete MWST erscheinen die Aufwände angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 27'789.70 geltend, bestehend aus 101.67 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 9.25 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die veranschlagte Dauer zur Teilnahme an der Einvernahme (06.03.2019) ist um 0.25 Std. Arbeitszeit zu reduzieren und mit 0.75 Std. Wartezeit (Fr. 200.--) zu entschädigen. Ebenfalls zu kürzen ist die übersetzte Dauer der Nachbespre- chung (08.03.2019) und die Teilnahme an der Einvernahme (26.11.2019) um je 0.5 Std. Bei den Auslagen (04.03. und 09.03.2019) erweist sich der geltend ge- machte Kilometeransatz als zu hoch und ist daher auf den Ansatz von Fr. 0.70/km zu reduzieren. Abzuziehen ist wiederum die auf die Auslagen be- rechnete MWST. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 27'420.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 16'272.60 geltend, bestehend aus 58.08 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.42 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Einvernahme (09.07.2020) ist um 0.75 Std. zu kürzen, da die Mittags- pause nicht zu entschädigen ist. Weiter reduziert sich das geltend gemachte Ho- norar um 1 Std. Arbeitszeit (10.07.2020) mangels vorzubereitender Befragung. Der Kostenpunkt am 27.11.2020 ist aufgrund der Pause während der Einver- nahme um 0.5 Std. Arbeitszeit zu reduzieren und als Wartezeit zu entschädigen.
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SK.2023.23 Auf die Auslagen fallen keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'819.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 29’606.40 geltend, bestehend aus 94.24 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 24.75 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Bis auf den auf die Aufwände berechnete MWST-Betrag erscheint das geltend gemachte Ho- norar angemessen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 29'597.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 16'454.20 geltend, bestehend aus 59.17 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 6.58 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Davon ist die veranschlagte Arbeitszeit von 0.5 Std. (05.07.2022) zu streichen, da die Strafan- zeige von D. mit dem von G. beanzeigten Sachverhalt keinen Konnex aufweist. Zu kürzen sind die übersetzten Vorbereitungszeiten für Einvernahmen (12., 29. und 01.09.2022) um insgesamt 3.5 Std. Abzuziehen ist schliesslich die fälschli- cherweise in Rechnung gesetzte MWST auf den Auslagen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'451.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 22'158.79 geltend, bestehend aus 80.17 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 3.24 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die veran- schlagte MWST auf den Auslagen ist wiederum zu streichen. Keine MWST fällt auf die Dienstleistungen in Gambia an. Hinsichtlich RA Mullis’ Aufwände im Zu- sammenhang mit ihren drei Reisen nach Gambia ist auf das im Zusammenhang mit der Entschädigung von C. Gesagte zu verweisen (vgl. E. 17.4.4). Bezüglich erster Reise sind die geltend gemachten Kostenpunkte betreffend Augenscheine (12. und 13.01.2023) zu streichen, da Ermittlungsarbeit grundsätzlich in die Kom- petenz der Untersuchungsstrafbehörde fällt. Weiter ist der geltend gemachte Ar- beitsaufwand im Zeitraum 13. bis 17.01.2023 mit dem Betreff «Abklärung zum Sachverhalt» (hochgerechnet auf sämtliche drei Klienten) um 50% zu kürzen, d.h. lediglich als Arbeitszeit im Umfang von insgesamt 7.75 Std. zu vergüten, da Ermittlungsaufwand keine Anwaltstätigkeit darstellt. Bezüglich zweiter Reise ist wiederum der Kostenpunkt betreffend Augenscheine (20.09.2023) in Abzug zu bringen sowie der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zeitraum 14. bis
22. September 2023 mangels Anwaltstätigkeit um 3 Std. zu kürzen. Im Zusam- menhang mit RA Mullis’ dritter Reise ist die ausgewiesene Betreuungstätigkeit der Begleitpersonen der von der Strafkammer zur Einvernahme eingeladenen Auskunftspersonen von insgesamt 20.45 Std. (27. und 2x28.12.2023) mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 115.-- zu entschädigen. Hinsichtlich Auslagen sind bei den drei Reisen jeweils die Hotel- und Fahrtkosten um 2/3 zu kürzen. Hinzu kommt hingegen eine Entschädigung von Fr. 57.--, welche RA Motz in ihrer Honorarnote als Arbeitsleistung für ihre Vertretung durch RA Mullis in Gambia veranschlagt hat (20.11.2023). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 15'096.80. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 23'348.41 geltend, bestehend aus 77.61 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.94 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. RA Mullis
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SK.2023.23 macht für den Zeitraum 09.11.2023 bis 07.01.2024 rund 93 Arbeitsstunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend. Im Vergleich zu den von den übrigen Rechtsvertretern der Privatklägerschaft veranschlagten Vorbereitungs- stunden erweist sich diese Position als übersetzt und ist um 20%, d.h. um 18 Std., zu kürzen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist hinsichtlich sämt- liche drei Klienten mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu vergüten. Im Gegenzug sind die in der Honorarnote betr. G. geltend gemachten Positionen im Zeitraum 08. bis 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 36.7 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen. Nicht zu vergüten sind die veranschlagten Mittag- und Abendessen an den Wochenenden (13., 14., 20. und 21.01.2024). Der abermals auf den Auslagen berechnete Betrag der MWST ist in Abzug zu bringen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 31'481.70. 18.5.3 Betreffend E. macht RA Mullis für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Aufwände von Fr. 22’264.09, bestehend aus 83.9 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, Auslagen und MWST geltend. Die Position zum Aktenstudium nach Mandatsübernahme (20.02.2023) ist übersetzt und (auch bei der Honorarnote F.) zu streichen, da die Übernahme bereits im Januar 2023 erfolgt war, und das Ak- tenstudium bereits mehrmals im Januar entschädigt wurde. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'158.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 24'898.31 geltend, bestehend aus 84.32 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.44 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne bei G. mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif vergütet (vgl. E. 18.5.2), so dass die geltend gemachten Posi- tionen im Zeitraum 08. bis. 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 35.8 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen sind. Die veran- schlagte Dauer zur persönlichen Besprechung mit Klienten (16. und 17.01.2024) ist übersetzt und um 2 Std. zu reduzieren. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 14'889.90. 18.5.4 Betreffend F. macht RA Mullis für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Aufwände von Fr. 24'715.29 geltend, bestehend aus 90.54 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 3.24 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Position zum Aktenstudium nach Mandatsübernahme (20.02.2023) ist über- setzt und zu streichen (vgl. vorne zu E.). Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 23'618.20. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Mullis Aufwände von Fr. 22'963.61 geltend, bestehend aus 76.57 Std. Anwaltstätigkeit à Fr. 230.--, 7.44 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne bei G. mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif vergütet (vgl. E. 18.5.2), so dass die geltend gemachten Posi- tionen im Zeitraum 08. bis. 24.01.2024 und 04. bis 07.03.2024 von insgesamt 35.8 Std. Arbeitszeit und 2.1 Std. Wartezeit in Abzug zu bringen sind. Auf die Auslagen fällt keine MWST an. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 13'453.--.
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SK.2023.23 18.5.5 Da RA Mullis an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat, ist ihr zusätzlich lediglich die Nachbesprechung des Urteils mit ihren Klienten (3x0.25 Std.) à Fr. 230. --, zzgl. MWST (8.1%), zu vergüten. 18.5.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Mullis für die unentgeltliche Rechts- vertretung von G., E. und F. auf total Fr. 212'565.30 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.6 Entschädigung RA Caroline Renold 18.6.1 Rechtsanwältin Caroline Renold (nachfolgend «RA Renold») wurde von der Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Mai 2017 rückwirkend per 6. April 2017 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. und B. (BA 15-101-0010 f.; 15-102- 0014 f.) und mit Verfügung vom 30. Mai 2022 rückwirkend per 12. April 2022 zum unentgeltlichen Beistand von D. (BA 15-122-0021 f.) bestellt. Gemäss Honorar- note vom 14. März 2024 (SK 127.851.054 ff.) macht RA Renold für die Zeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Zeitraum 15. März 2017 (C. und B.) bzw.
1. Januar 2022 (D.) bis 14. März 2024 ein Honorar von insgesamt Fr. 398'471.45, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen, geltend (SK 127.851.055). 18.6.2 Betreffend C. macht RA Renold für den Zeitraum 15. März bis 31. Dezem- ber 2017 ein Honorar von Fr. 33'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Da- von ist der veranschlagte Arbeitsaufwand von 4 Std. (15.03.2017) abzuziehen, da dieser nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand betrifft. Nicht zu entschädi- gen ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 2.5 Std. (16.03. – 03.04.2017), da dieser den Zeitraum vor Mandatseinsetzung betrifft. Die Übersetzungstätigkeit von 3 Std. (24.03.2017) gilt nicht als Anwaltstätigkeit und ist daher mit einem Stundenansatz von Fr. 130.-- zu entschädigen. Weiter ist die veranschlagte Ar- beitszeit anlässlich dreier Einvernahmen aufgrund nicht eingerechneter Mittags- pause je um 1 Std. zu kürzen (21.06., 21.09., 27.11.2017). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 30'263.40. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 macht RA Renold Aufwände von Fr. 34'741.15 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nicht zu entschädigen ist die Position vom 01.03.2018, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand handelt und bzgl. B. ebenfalls in Abzug zu bringen ist, womit sich RA Renolds Entschädi- gungsanspruch um weitere 2 Arbeitsstunden reduziert. Die veranschlagte Vor- bereitungszeit des Praktikanten (04.01.2018) und von RA Renold (16.01.2018) ist übersetzt und je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist die veranschlagte Arbeitszeit für eine Einvernahme in Berücksichtigung der Mittagspause um 0.5 Std. zu redu- zieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 33'766.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Renold Aufwände von Fr. 15'340.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Arbeits- zeit für zwei Einvernahmen (15. und 24.11.2019) ist aufgrund der Mittagspause je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist der als zu hoch veranschlagte Arbeitsaufwand des Praktikanten in zwei Fällen um je 0.5 Std. zu reduzieren (27. und 28.11.2019). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 14'737.40.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 23. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Renold Aufwände von Fr. 13'027.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Vorbe- reitungszeit (10.22.2020) ist übersetzt und um 1 Std. zu kürzen. Die veran- schlagte Anwaltstätigkeit anlässlich zweier Einvernahmen (10.02. und 27.11.2020) ist je um 1 Std. zu kürzen. Weiter ist der veranschlagte Aufwand zur Visionierung des TRRC-Videos um 0.5 Std. (23.01.2020) bzw. um 5 Std. (18. und 19.08.2020) zu reduzieren, da die Möglichkeit einer beschleunigten Durchsicht bestand. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'921.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 macht RA Renold Aufwände von Fr. 25'224.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Posi- tionen zu korrigieren: Der doppelt verbuchte Aufwand (24.11.2021) und die nicht erbrachte Anwaltstätigkeit von RA Romolo (19.03.2021) – letzteres auch bzgl. Honorarnote zu B. – sind zu streichen; hingegen ist die in der Honorarnote nicht vermerkte Teilnahme an der Einvernahme vom 19.03.2021 mit 2 Std. Arbeitstä- tigkeit zu vergüten; die Teilnahme an der Einvernahme vom 10.03.2021 ist mit 1.5 Std. Arbeits- und mit 0.67 Std. Wartezeit zu vergüten; bei den Einvernahmen ist die Arbeitszeit aufgrund nicht eingerechneter Mittagspause zu reduzieren, um 0.5 Std. (12.03., 22. – 24.06., 30.06.2021), um 1 Std. (10.06., 02.07, 07.10.2021), um 1.5 Std. (05.11.2021) und um 0.75 Std. (07.12.2021). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 22'359.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 macht RA Renold Aufwände von Fr. 8'150.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Posi- tionen zu korrigieren: Die Übersetzungstätigkeit (10.10.2022) ist mit einem Stun- denansatz à Fr. 130.-- zu vergüten; die geltend gemachte Vorbereitungszeit (09.05.2022) und ausgewiesene Dauer der Einvernahme (11.05.2022) sind über- setzt und um 1 Std. bzw. 2 Std. zu kürzen; hingegen sind für eine weitere Einver- nahme (01.09.2022) 0.5 Std. zusätzlich zu vergüten. Die übersetzten Reisezeiten sind um 1 Std. (15.08.2022) bzw. um 0.5 Std. (30.08, 01.09.2022) zu kürzen; die Auslage für Unterkunft (07.09.2022) ist um Fr. 116.-- zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'736.80. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Renold Aufwände von Fr. 11'675.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Sie erscheinen angemes- sen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Renold Aufwände von Fr. 27'967.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Davon sind folgende Positio- nen zu korrigieren: Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu vergüten, und die darüber hinaus veranschlagten Arbeits- und Wartezeiten sind zu streichen (08.01. [Fr. 517.50 + Fr. 50.--]; 09.01.; 10.01. [536.67 + Fr. 153.33]; 11.01. [Fr. 632.50]; 12.01. [Fr. 115.--]; 15.01 [Fr. 23.33 + Fr. 633.33]; 16.01. [Fr. 364.17]; 17.01. [Fr. 23.33 + Fr. 632.50]; 18.01. [Fr. 555.83]; 19.01. [Fr. 57.50]; 22.01. [95.83]; 23.01. [Fr. 651.67]; 24.01. [Fr. 191.67]; 26.01. [Fr. 400.--]; 04.03. [Fr. 287.50 + Fr. 383.33]; 05.03. [Fr. 690.--]; 06.03. [Fr. 594.17]; 07.03. [Fr. 440.83]); die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.03.2024) hochgerechnet auf die drei Mandate ergibt 11 Std. Diese ist übersetzt und um 3 Std. zu kürzen; der Kanzleiaufwand (14.03.) ist nicht zu
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SK.2023.23 entschädigen und hochgerechnet auf die drei Mandate um 0.5 Std. zu kürzen; der übersetzte Betrag für Mahlzeiten (26.01.) ist zu streichen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 41'374.60. 18.6.3 Betreffend B. macht RA Renold für den Zeitraum 15. März bis 31. Dezem- ber 2017 ein Honorar von Fr. 33'201.25 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Da- von sind folgende Positionen zu korrigieren: Die Entgegennahme des Dossiers (06.03.2017) gilt als nicht zu entschädigender Kanzleiaufwand; die Überset- zungstätigkeit (24.03.2017) ist mit Fr.130.-- zu entschädigen; die Höhe der Aus- lagen für die Verpflegung (21.07.2017) entspricht nicht den Vorgaben des BStKR und ist um Fr. 19.-- zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 31'767.45. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 macht RA Renold Aufwände von Fr. 35'737.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Position vom 01.03.2018 (Kanzleiaufwand) erscheinen sie angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2019 macht RA Renold Aufwände von Fr. 16'873.45 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Arbeits- zeit zur Visionierung des TRRC-Videos (30.06.2019) ist aufgrund der Möglichkeit einer beschleunigten Durchsicht um 2 Std. zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 16'130.30. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2020 macht RA Renold Aufwände von Fr. 13'254.55, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 von Fr. 24'707.95, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Aufwände von Fr. 8'150.60 und für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember von Fr. 11'200.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Nach Abzug der nicht zu berücksichtigen- den Position vom 19.03.2021 (Anwaltstätigkeit von RA Romolo) erscheinen sie angemessen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Renold Aufwände von Fr. 27'138.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Teilnahme an der Haupt- verhandlung wurde bereits vorstehend mit 94.33 Std. (vgl. C.) zum Anwaltstarif vergütet. Die Kostenpunkte «Audiences» (08.01 – 07.03.2024) sowie die veran- schlagten Wartezeiten (08., 15., 17. und 26.01.2024) sind daher zu streichen. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 11'200.70. 18.6.4 RA Renold macht für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Aufwände von Fr. 19'784.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Aufgrund der Mittags- pause sind die geltend gemachten Positionen betreffend Teilnahme an Einver- nahmen um 1.5 Std. (22.06.), 1.33 Std. (12.07.) und 1 Std. (14.07.) zu reduzieren. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 18'855.90. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Renold Aufwände von Fr. 11'200.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Sie erscheinen angemes- sen.
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SK.2023.23 Für den Zeitraum 1. Januar bis 24. (recte: 14.) März 2024 macht RA Renold Auf- wände von Fr. 27'926.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde bereits vorne mit 94.33 Std. (vgl. C.) zum Anwalts- tarif vergütet. Die Kostenpunkte «Audiences» (08.01 – 07.03.2024) sowie die veranschlagten Wartezeiten (08., 15., 17. und 26.01.2024) sind daher zu strei- chen. Zu entschädigen ist damit noch insgesamt Fr. 18'686.20. 18.6.5 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), die Nachbesprechung (3x0.25 Std.) und Reisezeit (12 Std.), zzgl. MWST (8.1%), sowie eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Genf-Bellinzona retour, Fr. 206.--), einer Hotelübernachtung (Fr. 190.--) und zweier Mahlzeiten (Fr. 60.--). 18.6.6 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Renold für die unentgeltliche Rechts- vertretung von B., C. und D. auf total Fr. 384'089.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.7 Entschädigung RA Stephanie Motz 18.7.1 Rechtsanwältin Stephanie Motz (nachfolgend «RA Motz») wurde von der Bun- desanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2020 gleichentags zur unentgelt- lichen Rechtsbeiständin von J. bestellt (BA 15-0119-0005 f.). Gemäss Honorar- note vom 18. März 2024 (SK 127.859.005 ff.) macht RA Motz für die Zeit als un- entgeltliche Rechtsbeiständin von J. bzw. ihrer Erbengemeinschaft ein Honorar von insgesamt Fr. 190'531.55, abzüglich bereits geleitsteter Akontozahlungen, geltend. 18.7.2 Für den Zeitraum August 2020 bis Ende Dezember 2021 macht RA Motz ein Honorar von Fr. 56'617.60 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, ohne Hinweis auf das Stundentotal ihres Zeitaufwands. Die im Zeitraum 21. Bis 26. April 2021 ver- anschlagte Vorbereitungszeit von insgesamt 27.5 Std. ist übersetzt und um 1/2 zu kürzen. Bei den Einvernahmen wurden die Pausen jeweils zum Arbeitstarif à Fr. 230.-- veranschlagt. Folgende Positionen sind daher um den veranschlagten Arbeitstarif zu reduzieren und stattdessen zum Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten: 0.7 Std. (10.03.2021), 0.5 Std. (27.04.2021), 0.3 Std. (28.04.2021) und 0.45 Std. (07.10.2021). Es ist zu vermerken, dass keine Aufstellung der Auslagen eingereicht wurde. Nicht zu vergüten sind die Hotelkosten mit Datum vom 22. Ap- ril 2021, da die Bundesreisezentrale diese beglichen hat. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 41'805.60. Für den Zeitraum 1. Januar bis 13. September 2022 macht RA Motz Aufwände von Fr. 18'224.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitaufwand von 49.25 Std. à Fr. 230.--, 12.95 Std. à Fr. 200.-- und 23.5 Std. à Fr. 100.-- für den Praktikanten, Auslagen und MWST. Die geltend gemachten Aufwände inkl. Auslagen des Praktikanten sind grundsätzlich nicht zu beanstan- den. Die veranschlagte Teilnahme an einer Einvernahme (30.08.2022) von RA Motz ist hingegen übersetzt und um 1 Std. zu kürzen. Weiter sind die Warte- zeiten (10.05., 15. und 30.08., 01.09.2022) nicht zum Arbeitstarif von Fr. 230.--, sondern zum Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Ihre veranschlagten
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SK.2023.23 Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf Auslagen ist keine MWST zu erheben. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist daher im Honorar für die Anwaltstätigkeit und für die Arbeitstätigkeit des Praktikanten jeweils abzuzie- hen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 17'842.30. Für den Zeitraum 15. September bis 16. Januar 2023 macht RA Motz Aufwände von Fr. 9'382.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeit- aufwand von 36.75 Std. à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Die unspezifizierten Positionen für Besprechungen mit Dritten (04. und 11.10.2022) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagte Portoauslage vom 6. Oktober 2022 ist nicht zu bean- standen. Hingegen ist die geltend gemachte Kleinkostenpauschale von 3% (Te- lefon, Fax, Porti, Fotokopien) zu streichen. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 8'727.30. Für den Zeitraum 15. Februar bis Ende Dezember 2023 macht RA Motz Auf- wände von Fr. 37'931.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitaufwand von 153 Std. à Fr. 230.--, Auslagen und MWST. Die unspe- zifizierten Positionen für Besprechung/Kontakt/Kommunikation mit Dritten (07., 09., 11., 13., 14., 17., 20.11., 22. und 27.12.2023) sind je um 1/4 zu kürzen. Nicht als Arbeitsleistung zu entschädigen ist die Vertretung durch RA Mullis in Gambia (20.11.2023); diese ist RA Mullis zu vergüten in der Höhe von Fr. 57.-- (vgl. vorne unter RA Mullis). Der jeweils auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 37'483.60. Für den Zeitraum 1. Januar bis 18. März 2024 macht RA Motz Aufwände von Fr. 68'310.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, bestehend aus einem Zeitauf- wand von 230.5 Std. à Fr. 230.--, 29.95 Std. Reise- und Wartezeit à Fr. 200.--, Auslagen und MWST. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschädigen. Die geltend gemachten Zusatzleis- tungen im Verlaufe der Hauptverhandlungstage (08., 09., 10., 12., 3x16., 2x17., 18., 2x23., 3x24.01., 06., 2x07.03.2024) sind um 1/2 zu kürzen. Veranschlagte Arbeitszeit zur Vorbereitung des Plädoyers, die im Zeitraum Ende 2023 bis
5. März 2024 mit gesamthaft 72.4 Std. beziffert wird, ist übersetzt und um 30 Std. zu kürzen. Die zwei Rechnungen von RA Burri und RA Mullis (14.03.2024) stellen Auslagen dar, auf die keine MWST anfällt. Beim Saldo der Reisespesen und Bar- auslagen für den Zeitraum 03. – 08.03.2024 wurden Fr. 60.-- zu viel veranschlagt und sind daher abzuziehen. Der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST ist abzuziehen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 54'926.40. 18.7.3 Da RA Motz an der Urteilseröffnung nicht teilgenommen hat, ist ihr zusätzlich lediglich die Nachbesprechung des Urteils mit der Erbengemeinschaft (0.25 Std.) à Fr. 230.--, zzgl. MWST (8.1%), zu vergüten. 18.7.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Motz für die unentgeltliche Rechts- vertretung von J. bzw. ihrer Erbengemeinschaft auf total Fr. 160'847.40 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
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SK.2023.23 18.8 Entschädigung RA Fanny de Weck 18.8.1 Rechtsanwältin Fanny de Weck (nachfolgend «RA de Weck») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 25. August 2020 bzw. 19. Feb- ruar 2021 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von H. bzw. von I. bestellt (BA 15-118-0005 f.; 15-120-0004 f.). Gemäss Honorarnote vom 15. März 2024 (SK 127.857.011 ff.) macht RA de Weck für die Zeit als unentgeltliche Rechts- beiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 91'696.05 (H.) und Fr. 104'210.75 (I.) geltend. 18.8.2 Betreffend H. macht RA de Weck für den Zeitraum 17. August bis 29. Juli 2021 ein Honorar von Fr. 28'014.40 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Hiervon ist der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST abzuziehen. Zu entschä- digen ist damit insgesamt Fr. 27’939.35. Für den Zeitraum 16. Januar 2021 bis 31. Januar 2022 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 9'680.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.10.2021) ist jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergü- ten. Die Positionen bezüglich Telefonate (09.09. und 14.10.2021) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Kopien (09.09.2021) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'607.30. Für den Zeitraum 3. Februar bis 5. September 2022 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 10'966.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagten Wartezeiten (30.08. und 01.09.2022) sind jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergüten. Die Positionen bzgl. Telefonate (22.04. und 29.07.2022) sind je um 1/4 zu reduzieren. Die veranschlagten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf diese ist allerdings keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insge- samt Fr. 10'599.10. Für den Zeitraum 12. September bis 19. Dezember 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 6'390.90 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bzgl. Meeting mit Dritten (21.09.2022), Mail an Dritte (29.09.2022) und Telefonat mit Dritten (03.10.2022) werden nicht näher begründet, so dass mangels genauerer Be- schreibung der Umfang dieses Kostenpunktes nicht nachvollziehbar ist. In der Folge sind sie aufgrund fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu ent- schädigen ist damit insgesamt Fr. 6'343.20. Für den Zeitraum 11. Januar bis 28. November 2023 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 11'242.40 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (25.01., 07. und 21.11.2023), Telefonate (04.05., 25., 26., 27.10. und 22.11.2023) und Kommunikation (22.03.2023) sind infolge fehlender Spezifizie- rung je um 1/4 zu kürzen. Mangels Belegs durch RA de Weck ist der geltend gemachte Aufwand mit dem Betreff «Persönliches Treffen/Besprechung in Gam- bia inkl. Übersetzung (vertreten durch RA Annina Mullis)» (19.09.2023) zu strei- chen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'882.60. Für den Zeitraum 29. November 2023 bis 15. März 2024 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 37'814.30 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Positionen
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SK.2023.23 bezüglich Sitzung mit Dritten (05., 22.12.2023 und 04.01.2024) sind infolge feh- lender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Ko- pien (06.01.2024) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Der entsprechende Betrag ist abzuziehen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschä- digen, wobei diese zu 1/2 bei I. abzugelten ist. Hinzu kommt eine Vergütung der geltend gemachten Zusatzleistungen im Verlaufe der Hauptverhandlung für Vor- bereitung Replik etc. (07.03.), Finalisierung Plädoyer (04.03.), Eingabe vom 24.1. (24.01.), Plädoyer-Redaktion (19. und 22.01.), Vorbereitung Fragen (17.01.) und Finalisierung/Anpassung Replik (08.01.). Abzuziehen ist die auf die Auslagen be- rechnete MWST (8.1%). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 36'708.40. 18.8.3 Betreffend I. macht RA de Weck für den Zeitraum 5. März 2021 bis 2. Juli 2021 ein Honorar von Fr. 15'705.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Hiervon ist der auf die Auslagen veranschlagte Betrag für MWST abzuziehen. Zu entschä- digen ist damit insgesamt Fr. 15'648.70. Für den Zeitraum 16. August bis 7. Dezember 2021 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 9'273.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagte Wartezeit (06. und 07.10.2021) ist jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu vergü- ten. Die Positionen bezüglich Telefonate (09.09. und 14.10.2021) sind je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für Kopien (09.09.2021) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 9'199.50. Für den Zeitraum 1. Januar bis 5. September 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 10'975.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die veranschlagten War- tezeiten (30.08. und 01.09.2022) sind jeweils praxisgemäss mit Fr. 200.-- zu ver- güten. Die Positionen bzgl. Telefonate (22.04. und 19.05.2022) sind je um 1/4 zu reduzieren. Die veranschlagten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Auf diese ist allerdings keine MWST zu erheben. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'609.--. Für den Zeitraum 12. September bis 19. Dezember 2022 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 7'027.55 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bzgl. «Meeting mit Dritten» (21.09.2022) und eines Telefonats mit einer Drittperson (03.10.2022) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'990.40. Für den Zeitraum 25. Januar bis 28. November 2023 macht RA de Weck Auf- wände von Fr. 10'829.90 (inkl. MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (25.01., 07. und 21.11.2023), Kommunikation (22.03.2023) und Tele- fonate (27.10. und 22.11.2023) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 10'701.10. Für den Zeitraum 29. November 2023 bis 15. März 2024 macht RA de Weck Aufwände von Fr. 38'013.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Positionen bezüglich Sitzung mit Dritten (05., 22.12.2023 und 04.01.2024) sind infolge feh- lender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen. Die veranschlagten Auslagen für
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SK.2023.23 Kopien (06.01.2024) sind mit Fr. 0.20/Kopie zu vergüten. Auf die Auslagen ist keine MWST zu erheben und insofern vom Honorar abzuziehen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu ent- schädigen, wobei diese bereits vorne zur Hälfte bei H. abgegolten wurde. Hinzu kommt eine Vergütung der geltend gemachten Zusatzleistungen im Verlaufe der Hauptverhandlung für Vorbereitung Replik etc. (07.03.), Finalisierung Plädoyer (04.03.), Nachbesprechung (25.01.), Eingabe vom 24.01. (gleichentags), Plädo- yer-Redaktion (19. und 22.01.), Vorbereitung Fragen (17.01.) und Vorberei- tung/Anpassung Replik (08.01.). Abzuziehen ist die auf die Auslagen berechnete MWST (8.1%). Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 36'937.--. 18.8.4 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), der Nachbesprechung (2x0.25 Std.), der Reisezeit (6 Std.), zzgl. MWST (8.1%), und eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Zürich-Bellinzona retour, Fr. 104.--) und einer Mahlzeit (Fr. 30.--). 18.8.5 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA de Weck für die unentgeltliche Rechts- vertretung von H. und I. demnach auf total Fr. 194'218.50 (inkl. MWST) festzu- setzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.9 Entschädigung RA Nina Burri 18.9.1 Rechtsanwältin Nina Burri (nachfolgend «RA Burri») wurde von der Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 16. Juni 2021 zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din von K. bestellt (BA 15-121-0005 f.). Gemäss Honorarnote vom 15. März 2024 (SK 127.860.008 ff.) macht RA Burri für die Zeit als unentgeltliche Rechtsbeistän- din ein Honorar von insgesamt Fr. 63'229.80 geltend, bei einem Stundentarif von Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Wartezeit sowie von Fr. 200.-- für Reisezeit. 18.9.2 Für den Zeitraum 3. Juni bis 1. Juli 2021 macht RA Burri ein Honorar von Fr. 18'718.40 (inkl. Auslagen) geltend. Die veranschlagten Wartezeiten sind übersetzt und um 0.5 Std. (10.06.), 0.75 Std. (11.06.), je 0.42 Std. (2x21.06.), 0.91 Std. (30.06.) zu kürzen. Die Position zur Teilnahme an der Einvernahme (10.06.) gestaltet sich als zu hoch und ist um 0.42 Std. zu kürzen. Hinzu kommt die MWST (7.7%), da eine fehlende MWST-Pflicht nicht belegt ist. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 19’359.--. Für den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 2021 macht RA Burri Aufwände von Fr. 18'062.80 (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen betr. Besprechung mit Dritten (15. und 21.11.2021) sind infolge fehlender Spezifizierung je um 1/4 zu kürzen und die Wartezeit (05.11.2021) praxisgemäss mit einem Stundensatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 19’141.--. Für den Zeitraum 1. Januar bis 9. September 2022 macht RA Burri Aufwände von Fr. 19'011.-- (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen Besprechung/Kommu- nikation mit Dritten (19.01., 08.04., 11. und 16.05.2022) sind um je 1/4 zu kürzen und die Wartezeiten (10. und 11.05, 15. und 30.08. und 01.09.2022)
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SK.2023.23 praxisgemäss mit einem Stundensatz von Fr. 200.-- zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Bei den Auslagen sind sämtliche veranschlagten Kosten im Zusammenhang mit der Klientin (28. und 3x31.08.2022), d.h. insgesamt Fr. 1'019.90, zu streichen, da es sich dabei um Auslagen von K. selber handelt. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 20'877.--. Für den Zeitraum 21. September bis 31. Dezember 2022 macht RA Burri Auf- wände von Fr. 5'809.20 (inkl. Auslagen) geltend. Die Position Besprechung mit Dritten (21.09.2022) ist nicht zu vergüten. Hinzu kommt die MWST (7.7%). Die Auslage ist nicht zu beanstanden. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 6'194.10. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 macht RA Burri Aufwände von Fr. 47'602.15 (inkl. Auslagen) geltend. Die Positionen Besprechung/Kontext- gespräch/Kommunikation mit Dritten sind übersetzt und zu halbieren (10.,11., 12., 15. und 17.01.2023) bzw. um 1/4 (02.06., 14. und 21.11., 01., 05., 12., 21.,
22. und 29.12.2023) zu kürzen. Ebenfalls um 1/2 zu kürzen sind die geltend ge- machten Abklärungen betreffend Sachverhalt mit Dritten (11., 12. und 14.01.2023). Die veranschlagten Augenscheine (11. und 12.01.2023) sind man- gels Anwaltstätigkeit nicht zu entschädigen. Hinzu kommt – mit Ausnahme der Dienstleistungen in Gambia – die MWST (7.7%). Die veranschlagten Auslagen (09. – 17.01.2023) betreffend Hotelübernachtung und Transport im Zusammen- hang mit dem Aufenthalt in Gambia sind je um 2/3 zu reduzieren. Zu entschädi- gen ist damit insgesamt Fr. 47'448.--. Für den Zeitraum 1. Januar bis 14. März 2024 macht RA Burri Aufwände von Fr. 57'205.50 (inkl. Auslagen) geltend. Der von RA Mullis in Rechnung gestellte Betrag für ihre Dienstleistungen in Gambia (14.03.2024) ist ohne MWST zu ver- güten. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist mit insgesamt 94.33 Std. zum Anwaltstarif zu entschädigen. Hinzu kommt eine Vergütung für die zusätzliche Arbeitsleistung von je 1 Std. (09., 11. und 15.01.2024), je 3 Std. (12. und 22.01.2024), 2.5 Std. (06.03.2024), 2.25 Std. (16.01.2024) und 2 Std. (04.03.2024), jeweils zzgl. MWST (8.1%). Die Auslagen sind nicht zu beanstan- den. Zu entschädigen ist damit insgesamt Fr. 49'330.60. 18.9.3 Hinzu kommt eine Vergütung für die Teilnahme an der Urteilseröffnung (2 Std.), die Nachbesprechung (0.25 Std.), der Reisezeit (6 Std.), zzgl. MWST (8.1%), und eine Entschädigung der Zugticketauslagen (Zürich-Bellinzona retour, Fr. 104.--) und einer Mahlzeit (Fr. 30.--). 18.9.4 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Burri für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von K. auf total Fr. 164'340.50 (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen. 18.10 Entschädigung RA Alain Langenegger 18.10.1 Rechtsanwalt Alain Langenegger (nachfolgend «RA Langenegger») wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 zum unentgeltli- chen Rechtsbeistand der Zeugin Q. bestellt (BA 15-111-0038 f.). Gemäss
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SK.2023.23 Honorarnote vom 27. August 2019 (BA 15-111-0050 ff.) macht RA Langenegger für die Zeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Zeitraum 15. Juni 2018 bis 27. August 2019 ein Honorar von insgesamt Fr. 13'137.43 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. In der Honorarnote werden 52 Std. und 14 Min. à Fr. 230.-- veranschlagt und Auslagen von Fr. 184.50 geltend gemacht. Die zum Ansatz von Arbeitsaufwand verrechneten insgesamt 6.5 Stunden für Reise- und Wartezeit, sind auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu reduzieren. Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand zur Erstellung der Abrechnung (27.08.2019) gilt als Sekretariatsaufwand und ist nicht zu entschädigen. 18.10.2 Im Ergebnis ist die Entschädigung von RA Langenegger auf total Fr. 12'842.35 (inkl. MWST) festzusetzen. Es ist festzuhalten, dass RA Langenegger für die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin Q. vollständig entschädigt wurde (BA 15-111-0053). 18.11 Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständen (E. 18.2 – 18.10) durch den Bund gelten als Auslagen (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19. Anträge des Beschuldigten zu den Haftbedingungen 19.1 Der Beschuldigte beantragt zusätzlich zu einer Entschädigung aufgrund ver- meintlichen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs (vgl. dazu E. 16) eine Entschä- digung für seine Haftbedingungen, die er als rechtswidrig bezeichnet und als Fol- ter einstuft (Ziff. 3 lit. b – d seiner Anträge) (SK 127.721.1102/-1250). In diesem Zusammenhang stellt der Beschuldigte gleichzeitig den Antrag, es sei eine Un- tersuchung zu seinen Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen (SK 127.721.1251). 19.2 Mit Entscheiden BH.2022.13 und BH.2022.14 vom 30. November 2022 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Haftbedingungen des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und als zumutbar erscheinen (a.a.O., E. 8.5 f.). An der Haftsituation des Beschuldigten hat sich (soweit ersicht- lich) bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) nichts geändert, ausser dass er laut Führungsbericht des Regionalgefängnisses Z. vom
31. Oktober 2023 seit 25. August 2023 in einer Pilotabteilung untergebracht ist, in der sich Insassen länger frei auf der Abteilung bewegen können (SK 127.231.7.278 f.). Inwiefern die Nahrungsversorgung des Beschuldigten am
10. Februar 2020 zur Unverwertbarkeit der Einvernahme von R. geführt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 1.8.1.1). 19.3 Gemäss Art. 235 Abs. 5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten in- haftierter Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, Disziplinarmassnahmen
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SK.2023.23 sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Soweit der Beschuldigte eine umfas- sende Beurteilung der Haftbedingungen unter Abklärung sämtlicher Umstände anstrebt, ist er auf die kantonalrechtlich normierten Beschwerdemöglichkeiten zu verweisen (s.a. Entscheide der Beschwerdekammer BH.2021.3 vom 6. Okto- ber 2021 und BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 7.3 sowie Urteile des Bundes- gerichts 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_465/2018 vom 2. No- vember 2018 E. 4.5). Hinsichtlich seiner Haftbedingungen hat sich der Beschul- digte bereits mehrmals auf das kantonalrechtliche Beschwerdeverfahren einge- lassen, worauf er zu verweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_282/2024 vom
7. Mai 2024 betreffend den Beschuldigten). Die Strafkammer erachtet sich vor- liegend als nicht zuständig. 19.4 Mangels Zuständigkeit ist auf die Anträge des Beschuldigten, es sei eine Unter- suchung zu den Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit fest- zustellen, nicht einzutreten.
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SK.2023.23 Die Strafkammer erkennt: I.
1. Das Verfahren gegen Ousman Sonko wird eingestellt betreffend den Vorwurf 1.1. der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von G. (Anklageziffer 1.5.2); 1.2. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) etc. zum Nachteil von C. (An- klageziffer 1.5.3.5). 2. Ousman Sonko wird schuldig gesprochen 2.1. der mehrfachen vorsätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N.; 2.2. der mehrfachen Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlich- keit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F.; 2.3. der mehrfachen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. 3.
3.1. Ousman Sonko wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. 3.2. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 2‘667 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 4.
4.1. Ousman Sonko wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. 4.2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Der Kanton Bern wird als Vollzugskanton bestimmt.
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SK.2023.23 II.
Ousman Sonko wird verpflichtet, der Privatklägerschaft nachstehende Genugtuungsbe- träge zu bezahlen: 1. G. Fr. 35'000.-- zzgl. 5% Zins seit 8. Juli 2007; 2. B. Fr. 8'950.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006; 3. C. Fr. 9'950.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2006; 4. D. Fr. 31'900.-- zzgl. 5% Zins seit 20. April 2006; 5. E. Fr. 62'200.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006; 6. F. Fr. 6'150.-- zzgl. 5% Zins seit 21. April 2006; 7. K. Fr. 35'000.-- zzgl. 5% Zins seit 15. April 2016; 8. Erbengemeinschaft J. Fr. 9'366.70 zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016; 9. H. Fr. 10'200.-- zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016; 10. I. Fr. 11'033.30 zzgl. 5% Zins seit 17. September 2016. III.
1. Das bei Ousman Sonko beschlagnahmte Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 14'413.30, lagernd auf dem Konto der Bundesanwaltschaft bei der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung, Referenz Konto Nr. […], wird eingezogen. 2. Das gemäss Ziff. 1. hiervor eingezogene Bargeld wird der Privatklägerschaft zur Deckung ihrer Zivilforderungen gemäss Ziff. II. hiervor wie folgt anteilsmässig entrichtet: 2.1. G. Fr. 2'295.60; 2.2. B. Fr. 587.--; 2.3. C. Fr. 652.60; 2.4. D. Fr. 2'092.30; 2.5. E. Fr. 4'079.70; 2.6. F. Fr. 403.40; 2.7. K. Fr. 2'295.60; 2.8. Erbengemeinschaft J. Fr. 614.40; 2.9. H. Fr. 669.--; 2.10. I. Fr. 723.70.
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SK.2023.23 3.
3.1. Die beschlagnahmten Gegenstände unter den Asservat-ID 11611, 11613, 11625, 11626, 11628, 11629, 11630, 11634, 11635, 11636, 11637, 11638, 11639, 11640, 11645, 11649, 11650, 11651, 11652 und 11653 (Anhang 3 zur Anklageschrift vom 5. Juli 2023) werden an Ousman Sonko herausge- geben. 3.2. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismit- tel bei den Akten belassen. IV.
1. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 889'445.30 (Gebühr Vorverfahren: Fr. 100'000.--; Auslagen Vor- und Hauptverfahren, inklusive Entschädigungen an die Privatklägerschaft gemäss Ziff. VII. 1.: Fr. 729'445.30; Gerichtsgebühr: Fr. 60'000.--). Davon werden Ousman Sonko Fr. 844'973.-- auferlegt. 2. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. V.
1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Marc Wollmann für die amtliche Ver- teidigung von Ousman Sonko von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'633.87 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 2. Rechtsanwalt Philippe Currat wird für die amtliche Verteidigung von Ousman Sonko von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 3. Ousman Sonko wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI.
Ousman Sonko wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
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SK.2023.23 VII.
1. Die nachstehende Privatklägerschaft hat Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen in folgender Höhe: 1.1. G. Fr. 1'188.40; 1.2. B. Fr. 439.30; 1.3. C. Fr. 1'235.50; 1.4. D. Fr. 592.10; 1.5. E. Fr. 1'138.--; 1.6. F. Fr. 2'766.40; 1.7. H. Fr. 2'472.30; 1.8. I. Fr. 1'089.70. 2. Die Entschädigungen gemäss Ziff. 1.1. – 1.8. hiervor werden von der Eidgenos- senschaft bezahlt. Ousman Sonko hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten. 3. K. wird keine Entschädigung für ihre Aufwendungen zugesprochen. 4. Der Antrag auf Entschädigung der Erbengemeinschaft J. wird infolge Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben. VIII.
1.
1.1. Rechtsanwältin Eva Schmid wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J., H., I. und K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 163'026.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.2. Rechtsanwalt Fabio Burgener wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 25'001.20 (inkl. MWST), abzüg- lich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.3. Rechtsanwältin Julia Roder wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E. und F. mit Fr. 88'545.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt. 1.4. Rechtsanwältin Annina Mullis wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G., E. und F. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 212'565.30 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt.
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SK.2023.23 1.5. Rechtsanwältin Caroline Renold wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 384'089.80 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.6. Rechtsanwältin Stephanie Motz wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von J. und die Erbengemeinschaft J. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 160'847.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, ent- schädigt. 1.7. Rechtsanwältin Fanny de Weck wird für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von H. und I. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 194'218.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.8. Rechtsanwältin Nina Burri wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von K. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 164'340.50 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. 1.9. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Alain Langenegger für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Zeugin Q. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'842.35 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 2. Ousman Sonko hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der unent- geltlichen Rechtsvertretungen gemäss Ziff. 1.1. – 1.9. hiervor Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IX.
Auf den Antrag von Ousman Sonko, es sei eine Untersuchung zu seinen Haftbedingungen anzuordnen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen, wird nicht eingetreten. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den abwe- senden Parteien wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
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SK.2023.23 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Rechtsanwalt Philippe Currat, Verteidiger von Ousman Sonko − Rechtsanwältin Caroline Renold, Vertreterin von B. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Caroline Renold, Vertreterin von C. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Caroline Renold, Vertreterin von D. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Annina Mullis, Vertreterin von E. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Annina Mullis, Vertreterin von F. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Annina Mullis, Vertreterin von G. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Fanny de Weck, Vertreterin von H. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Fanny de Weck, Vertreterin von I. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Stephanie Motz, Vertreterin Erbengemeinschaft J. (Privatklägerschaft) − Rechtsanwältin Nina Burri, Vertreterin von K. (Privatklägerschaft) Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: − Rechtsanwalt Marc Wollmann (Dispositiv Ziff. V.1. und zugehörige Erwägung) − Rechtsanwältin Eva Schmid (Dispositiv Ziff. VIII.1.1. und zugehörige Erwägung) − Rechtsanwalt Fabio Burgener (Dispositiv Ziff. VIII.1.2. und zugehörige Erwägung) − Rechtsanwältin Julia Roder (Dispositiv Ziff. VIII.1.3. und zugehörige Erwägung) − Rechtsanwalt Alain Langenegger (Dispositiv Ziff. VIII.1.9. und zugehörige Erwägung) Nach Eintritt der Rechtskraft wird eine Kopie des begründeten Urteils zugestellt an: − Amt für Justizvollzug des Kantons Bern − Migrationsamt des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) − Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
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SK.2023.23 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- haltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 9. April 2025