Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Stephanie Motz vom 25. Mai 2024 gegen den im Urteil der Straf-kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwältin Stephanie Motz (nachfolgend auch: RA Motz) von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 24. August 2020 gleichentags zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von J. bestellt (BA 15-0119-0005 f.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466). RA Motz wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J. und die Erbenge- meinschaft J. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 160'847.40 (inkl. MWST), ab- züglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt (Dispositivziffer VIII. 1.6; CAR pag. 1.100.468). A.3 Mit Eingabe vom 25. Mai 2024 meldete RA Motz in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsent- scheid Berufung an (CAR pag. 1.100.492). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (CAR pag. 2.100.022 f.) teilte die Verfahrenslei- tung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ent- schädigungsentscheide Berufung angemeldet und/oder erklärt hatten. In diesem Rahmen wurde erwähnt, dass RA Motz mit Eingabe vom 25. Mai 2024 in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffen- den Entschädigungsentscheid Berufung angemeldet habe (CAR pag. 1.100.492). Zudem wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen (Art. 30 StPO) und dies- bezüglich je das schriftliche Verfahren durchzuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
- 3 - Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zu den geplanten Verfahrensabtrennungen und zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.022 f.). B.3 RA Motz bestätigte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (CAR pag. 2.106.058 f.), dass sie zwar in eigenem Namen Berufung bezüglich der Kürzung ihres Honorars an- gemeldet habe, jedoch in dieser Hinsicht nicht Berufung erklärt habe. Damit habe sie die Berufung in diesem Punkt ihres Erachtens zurückgezogen und das Urteil sei in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens 1.1
1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). 1.1.3 Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel- dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 56 f.; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom
11. November 2021 E. I.4). Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären, worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird (Art. 386 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). Des Weiteren kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 1.2
1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8).
- 5 - 2. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt. 3. Nichteintreten 3.1 RA Motz nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 entge- gen (vgl. CAR pag. 1.100.503 und -515). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Na- men i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2). 3.2 RA Motz erklärte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (CAR pag. 2.106.058 f.) u.a., dass sie die Berufung in diesem Punkt ihres Erachtens «zurückgezogen» habe. Diese Erklärung von RA Motz war indes unerheblich, denn nach Eröffnung des Urteilsdispositivs kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, (nur) bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; oben E. I. 1.1.3). Der Zeitraum für eine entsprechende Verzichtserklärung war vorliegend somit bereits abgelaufen. Bei der Erklärung von RA Motz vom 28. Juli 2025 handelte es sich demnach nicht um einen formgültigen Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung oder einen Rückzug der Berufung (vgl. Urteil des BGer 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 3 m.w.H. sowie oben E. I. 1.1.3).
Da auf die Berufung von RA Motz nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den
- 6 - Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Motz gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3.1), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispo- sitivziffer VIII. 1.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Motz vorliegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Ausla- gen) für das von RA Motz eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterlie- gende Berufungsführerin hat RA Motz keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 7 - Die Berufungskammer beschliesst:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens
E. 1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.
E. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2).
E. 1.1.3 Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel- dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 56 f.; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom
11. November 2021 E. I.4). Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären, worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird (Art. 386 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). Des Weiteren kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird.
E. 1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
E. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8).
- 5 -
E. 2 Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt.
E. 3 Nichteintreten
E. 3.1 RA Motz nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 entge- gen (vgl. CAR pag. 1.100.503 und -515). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Na- men i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2).
E. 3.2 RA Motz erklärte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (CAR pag. 2.106.058 f.) u.a., dass sie die Berufung in diesem Punkt ihres Erachtens «zurückgezogen» habe. Diese Erklärung von RA Motz war indes unerheblich, denn nach Eröffnung des Urteilsdispositivs kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, (nur) bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; oben E. I. 1.1.3). Der Zeitraum für eine entsprechende Verzichtserklärung war vorliegend somit bereits abgelaufen. Bei der Erklärung von RA Motz vom 28. Juli 2025 handelte es sich demnach nicht um einen formgültigen Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung oder einen Rückzug der Berufung (vgl. Urteil des BGer 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 3 m.w.H. sowie oben E. I. 1.1.3).
Da auf die Berufung von RA Motz nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den
- 6 - Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Motz gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3.1), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispo- sitivziffer VIII. 1.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Motz vorliegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Ausla- gen) für das von RA Motz eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterlie- gende Berufungsführerin hat RA Motz keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 7 - Die Berufungskammer beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Berufung von Rechtsanwältin Stephanie Motz gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer VIII. 1.6) wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer VIII. 1.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden Rechtsanwältin Stephanie Motz auferlegt.
- Rechtsanwältin Stephanie Motz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. November 2025 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Berufungsführerin / Partei Rechtsanwältin STEPHANIE MOTZ, Berufungsführerin gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina BEYELER, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Stephanie Motz vom 25. Mai 2024 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Urteils
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2025.24 (Hauptverfahren: CA.2025.3)
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwältin Stephanie Motz (nachfolgend auch: RA Motz) von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 24. August 2020 gleichentags zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin von J. bestellt (BA 15-0119-0005 f.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466). RA Motz wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung von J. und die Erbenge- meinschaft J. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 160'847.40 (inkl. MWST), ab- züglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt (Dispositivziffer VIII. 1.6; CAR pag. 1.100.468). A.3 Mit Eingabe vom 25. Mai 2024 meldete RA Motz in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsent- scheid Berufung an (CAR pag. 1.100.492). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (CAR pag. 2.100.022 f.) teilte die Verfahrenslei- tung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ent- schädigungsentscheide Berufung angemeldet und/oder erklärt hatten. In diesem Rahmen wurde erwähnt, dass RA Motz mit Eingabe vom 25. Mai 2024 in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffen- den Entschädigungsentscheid Berufung angemeldet habe (CAR pag. 1.100.492). Zudem wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen (Art. 30 StPO) und dies- bezüglich je das schriftliche Verfahren durchzuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
- 3 - Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zu den geplanten Verfahrensabtrennungen und zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.022 f.). B.3 RA Motz bestätigte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (CAR pag. 2.106.058 f.), dass sie zwar in eigenem Namen Berufung bezüglich der Kürzung ihres Honorars an- gemeldet habe, jedoch in dieser Hinsicht nicht Berufung erklärt habe. Damit habe sie die Berufung in diesem Punkt ihres Erachtens zurückgezogen und das Urteil sei in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens 1.1
1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). 1.1.3 Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel- dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist (TPF 2020 55 S. 56 f.; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom
11. November 2021 E. I.4). Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären, worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird (Art. 386 Abs. 1 StPO; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 386 StPO N. 1 f.). Des Weiteren kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird. 1.2
1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8).
- 5 - 2. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt. 3. Nichteintreten 3.1 RA Motz nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 entge- gen (vgl. CAR pag. 1.100.503 und -515). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Na- men i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2). 3.2 RA Motz erklärte mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (CAR pag. 2.106.058 f.) u.a., dass sie die Berufung in diesem Punkt ihres Erachtens «zurückgezogen» habe. Diese Erklärung von RA Motz war indes unerheblich, denn nach Eröffnung des Urteilsdispositivs kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, (nur) bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO den Verzicht auf die Ausübung des Rechts auf Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; oben E. I. 1.1.3). Der Zeitraum für eine entsprechende Verzichtserklärung war vorliegend somit bereits abgelaufen. Bei der Erklärung von RA Motz vom 28. Juli 2025 handelte es sich demnach nicht um einen formgültigen Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung oder einen Rückzug der Berufung (vgl. Urteil des BGer 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 3 m.w.H. sowie oben E. I. 1.1.3).
Da auf die Berufung von RA Motz nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den
- 6 - Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Motz gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3.1), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispo- sitivziffer VIII. 1.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Motz vorliegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Ausla- gen) für das von RA Motz eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzli- che Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterlie- gende Berufungsführerin hat RA Motz keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung von Rechtsanwältin Stephanie Motz gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer VIII. 1.6) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer VIII. 1.6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden Rechtsanwältin Stephanie Motz auferlegt. 4. Rechtsanwältin Stephanie Motz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
- 8 - Zustellung (Gerichtsurkunde) an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Stephanie Motz Kopie (Einschreiben / brevi manu) an: - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler - Frau Rechtsanwältin Stephanie Motz - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. November 2025