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CN.2025.23

Bundesstrafgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Berufung von Rechtsanwalt Philippe CURRAT vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid sowie Berufung von Ousman SONKO (amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe CURRAT) vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Ent-schädigungsentscheid; Nichteintreten / Feststellung...

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter, Beru- fungsführer bzw. SONKO) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwalt Philippe CURRAT (nachfolgend auch: RA Currat) von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 rückwir- kend per 3. Oktober 2017 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-102-0342 ff.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466). RA Currat wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidge- nossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispo- sitivziffern V. 2 und 3; CAR pag. 1.100.467). A.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat in seinem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungs- entscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682-684). Mit derselben Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte (vertreten durch RA Currat) gegen diesen Entschädigungsentscheid (sowie gegen ver- schiedene weitere Dispositivziffern) selbst auch Berufung (CAR pag. 1.100.619 und 1.100.621; vgl. zudem die Ausführungen in pag. 1.100.682-684).

- 4 - B.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entschädigungsentscheide Be- rufung angemeldet und/oder erklärt hatten. Zudem wurde mitgeteilt, dass erwo- gen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 ab- zutrennen (Art. 30 StPO) und diesbezüglich je das schriftliche Verfahren durch- zuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zu den geplanten Verfahrens- abtrennungen und zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu neh- men (CAR pag. 2.100.022 f.). B.4 Die BA teilte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 (CAR pag. 2.101.024 f.) ins- besondere mit, dass sie keine Einwände gegen eine entsprechende Verfahrens- abtrennung habe. B.5 Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (CAR pag. 2.102.050 ff.) sprach sich SONKO ge- gen eine entsprechende Verfahrensabtrennung und gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens aus. B.6 Mit Schreiben vom 17. September 2025 teilte die Verfahrensleitung gegenüber der BA und SONKO bzw. RA Currat mit, dass in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstinstanzlichen Ur- teil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid vorgesehen sei, das schriftliche Verfahren durchzuführen, inkl. eines zweiten Schriftenwech- sels. Die Berufungskammer werde vorab zu prüfen haben, ob auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid, sowie auf die von SONKO gegen diesen Entschädigungsent- scheid selbst angemeldete und erklärte Berufung eingetreten werden könne. Die BA und RA Currat (im eigenen Namen, sowie für SONKO) erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens vorerst zur erwähnten Vorfrage des Eintretens bzw. Nichteintretens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.038 f.). B.7 Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilte die BA mit, dass sie weder bezüglich der Berufung von RA Currat gegen den ihn betreffenden Entschädigungsent- scheid noch bezüglich der Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungs- entscheid ein Nichteintreten beantrage (CAR pag. 2.101.036). B.8 Nach erstreckter Frist beantragte RA Currat mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (CAR pag. 2.102.104 ff.) (im eigenen Namen, sowie für SONKO), dass auf seine eigene Berufung gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid, sowie auf die Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungsentscheid je einzu- treten sei (CAR pag. 2.102.108).

- 5 - B.9 Da alle Parteien auf Eintreten schliessen, erübrigt sich der beabsichtigte zweite Schriftenwechsel (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.6 - B.8). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Durchführung des schriftlichen Verfahrens 1.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 5).

Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8). 1.3 Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 17. September 2025 mitgeteilt wurde (CAR pag. 2.100.038 f.; oben SV lit. B.6), wird spezifisch in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstin- stanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid

- 6 - das schriftliche Verfahren durchgeführt, wie dies bei der Prüfung des Nichteintre- tens stets vorgesehen ist (Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. I. 1.1). 2. Prüfung des Eintretens auf die (Kosten-)Berufung von Rechtsanwalt Currat 2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. (Abs. 2) Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht. (Abs. 3) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftli- che Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil voll- umfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. (Abs. 4) Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzuge- ben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuld- punkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe;

c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilan- sprüche; e. die Nebenfolgen des Urteils; f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. 2.2 Die StPO sieht ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen i.d.R. zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Die Berufungsanmel- dung bildet das Gültigkeitserfordernis für die Berufung; fehlt sie, ist die Berufung unwirksam (BGE 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1 - 6 sowie 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4 [je zur Konstellation, dass trotz fehlender oder verspäteter Berufungsanmeldung eine Berufungserklärung eingereicht wird; vgl. dazu auch unten E. I. 2.6.4]; TPF 2020 55, S. 56 f.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich SB180097-O/U/cwo vom 9. Mai 2018 E. 6; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 1 m.w.H.; KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 2; ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 1; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, S. 755 N. 2587). 2.3 Gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Par- teien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. (Abs. 3) Die anderen Par- teien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:

a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein; b. Anschlussbe- rufung erklären.

- 7 - 2.4 Mit Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde RA Currat für die amtliche Verteidigung von SONKO von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen (oben SV lit. A.2). Gegen diesen ihn betreffenden vor- instanzlichen Entschädigungsentscheid hat RA Currat in seinem eigenen Namen keine Berufung angemeldet. Dies einerseits im Gegensatz zu den Rechtsanwäl- tinnen Renold, Mullis und Motz, die – als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren CA.2025.3 – gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ihrem eigenen Namen Berufung angemeldet haben (vgl. Dispositivziffern VIII. 1.4 - 1.6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die erwähnten Berufungsanmeldungen in CAR pag. 1.100.475, -477 und -492). Dies andererseits auch im Gegensatz zu SONKO, der (vertreten durch RA Currat) gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Berufung angemeldet hat (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3). 2.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat indes in seinem eigenen Namen gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682- 684; oben SV lit. B.2). RA Currat bringt bezüglich der fehlenden Berufungsan- meldung insbesondere folgende Argumente vor (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 3 f. [CAR pag. 2.102.106 f.]): 2.5.1 Die Entscheidung, die der Verteidiger anfechten könne, werde in Art. 135 Abs. 3 StPO als «den Entschädigungsentscheid» («la décision fixant l’indemnité») be- schrieben. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO werde diese Entscheidung vorliegend in Form eines Urteils getroffen, was nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein schriftli- ches und begründetes Urteil voraussetze. Folglich habe er (RA Currat) nur das begründete Urteil anfechten können, nachdem dieses den Parteien zugestellt worden sei. Erst mit dieser Zustellung des vollständig begründeten Urteils eröffne Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit, die Höhe seiner Entschädigung anzufechten. 2.5.2 Hinzu komme, dass der klare Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO nur den Parteien i.S.v. Art. 104 StPO die Möglichkeit einräume, Berufung anzumelden, was aus dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich hervorgehe («La partie annonce l’appel… »). Art. 399 Abs. 3 StPO behalte den Parteien, die die Berufung angemeldet hätten, die Möglichkeit vor, eine Berufungserklärung abzu- geben. Der Verweis auf «die Partei, die ...» finde sich hier in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes. Diese Formulierung schliesse aus, dass der amtliche Verteidiger Berufung anmelden könne. Somit könne der amtliche Verteidiger ausschließlich auf dem Wege der Berufungser- klärung vorgehen, sobald das begründete Urteil zugestellt worden sei.

- 8 - 2.5.3 Dies sei im Übrigen der Sinn von Art. 399 Abs. 4 StPO, der besage: «Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt.» («Quiconque at- taque seulement certaines parties du jugement est tenu d’indiquer dans la décla- ration d’appel, de manière définitive, sur quelles parties porte l’appel »). Somit stehe die Möglichkeit, nur einen Teil des Urteils anzufechten, nicht nur den Par- teien offen, sondern jedermann («Quiconque»), was i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger den Weg zur Berufungserklärung ebne, da er nur seine Entschädigung unter Ausschluss aller anderen Teile des Urteils anfechten könne. 2.5.4 Dieses Vorgehen entspreche der seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung ent- wickelten Praxis, wonach das erstinstanzliche Gericht den Parteien sein vollstän- dig begründetes Urteil direkt zustelle. In diesen Fällen beginne mit der Zustellung des vollständig begründeten Urteils nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung. Folglich sei die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung. 2.5.5 Es sei unbestritten, dass die Berufungserklärung des Unterzeichners bei der zu- ständigen Behörde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist einge- reicht worden sei. Folglich gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen würde, nicht auf die Anfechtung der Entschädigung durch den amtlichen Verteidiger, wie sie im begründeten Urteil des Gerichts erster Instanz festgelegt worden sei, ein- zutreten. 2.6 Zur Argumentation von RA Currat (oben E. I. 2.5.1 - 2.5.5) ist Folgendes festzu- halten: 2.6.1 Da RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen Berufung erklärte, ohne dass er zuvor in seinem eigenen Namen Berufung angemeldet hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.), hat RA Currat seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil bzw. den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid nicht zu akzeptieren, nur einmal kundgetan. Gemäss Konzeption der StPO (zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist je- doch vorgesehen, dass die am Prozess beteiligten Parteien grundsätzlich zwei- mal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Beru- fungserklärung (vgl. oben E. I. 2.1 f.). Dies hat auch die Rechtsmittelbelehrung auf dem vorinstanzlichen Dispositiv klar festgehalten (SK pag. 127.930.010 f.). Dieses Prinzip gilt – entgegen der Auffassung von RA Currat – auch, wenn die Berufung sich i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den vorinstanzlichen Entschädi- gungsentscheid für die amtliche Verteidigung richtet.

- 9 - 2.6.2 Entgegen der Ansicht von RA Currat (vgl. oben E. I. 2.5.3) bedeutet die Formu- lierung von Art. 399 Abs. 4 StPO – auch jene in der französischen Version («Quiconque… ») – keineswegs, dass im Falle einer teilweisen Anfechtung des Urteils die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung entfallen würde. RA Currat blendet aus, dass Art. 399 Abs. 4 StPO auf den vorangehenden Abs. 1 - 3 aufbaut, insbesondere auf Abs. 1, wo die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung fest- gehalten wird. Aus Abs. 3 geht sodann hervor, dass die Möglichkeit einer Beru- fungserklärung (nur) offensteht, sofern zuvor Berufung angemeldet wurde. 2.6.3 RA Currat verweist weiter auf den Umstand, dass im Falle einer direkten Zustel- lung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils (d.h. ohne vorange- hende Eröffnung des Dispositivs) «nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung» beginne (oben E. I. 2.5.4). Dies trifft zwar zu, ist im vorliegenden konkreten Kontext jedoch nicht einschlägig: Am

15. Mai 2024 hat die Strafkammer nämlich in Anwesenheit der BA, von SONKO, von RA Currat sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privat- kläger das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 eröffnet und mündlich begründet (SK pag. 127.720.048 f.). Mit dieser Eröffnung des Dispositivs (persönliche Aushändigung bzw. postalische Zustellung) begann die Frist von 10 Tagen für eine Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – auch für die amtliche Verteidigung (RA Currat), im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des betreffenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheids gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO. Auch für die unentgeltlichen Rechtsver- treterinnen der Privatklägerschaft begann die Frist von 10 Tagen für eine Beru- fungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – im Hinblick auf eine all- fällige Anfechtung der entsprechenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheide gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO. Wie erwähnt (oben E. I. 2.4), haben drei unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ih- rem eigenen Namen Berufung angemeldet.

Die erwähnte Schlussfolgerung von RA Currat («Folglich ist die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung» [oben E. I. 2.5.4]) ist unbehelflich und eine unzulässige Verallgemeinerung. Wie dargelegt, ist eine Berufungsanmeldung nur in der spezifischen Ausnahmekons- tellation entbehrlich, wenn ein vollständig begründetes erstinstanzlichen Urteil di- rekt zugestellt wird, ohne dass zuvor (separat) das Dispositiv eröffnet wurde. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt in casu offensichtlich nicht vor. 2.6.4 Unzutreffend bzw. wiederum zu verallgemeinernd ist die Auffassung von RA Currat, dass eine Anfechtung des erstinstanzlichen Entschädigungsentscheids i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO nur nach Zustellung des vollständig begründeten Ur- teils möglich sei (vgl. oben E. I. 2.5.1). In der Regel wird der erstinstanzliche

- 10 - Entschädigungsentscheid bereits im Dispositiv festgehalten und eröffnet, bevor zu einem späteren Zeitpunkt das vollständig begründete Urteil zugestellt wird. Soweit ein entsprechendes Dispositiv vorab (separat) eröffnet wird, beginnt die Frist für die Einreichung einer Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen (vgl. Urteil des BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4, wo es ebenfalls um die Konstellation ging, dass ein Berufungsführer innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte und sich darauf be- schränkte, nach Zustellung des begründeten Urteils eine «Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO» einzulegen, wobei er sich offenbar vorgestellt hatte, dass die Einreichung einer blossen Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Urteilszustellung den Anforderungen der StPO an die Einlegung einer Berufung genüge – eine Auffassung, welche das Bundesgericht als verfehlt ablehnte.) Dies gilt, wie erwähnt, auch für die amtliche Verteidigung, im Hinblick auf den sie be- treffenden erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. I. 2.6.3). Soweit sich RA Currat auf Art. 80 Abs. 1 StPO beruft, überzeugt dies nicht, da diese Bestimmung nicht die Modalitäten regelt, gemäss denen Rechtsmittel einzureichen sind. 2.6.5 Auch der Verweis von RA Currat auf den französischen Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO («La partie annonce l’appel… », vgl. oben E. I. 2.5.2) vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen. Wie RA Currat selbst erwähnt, wird in Art. 399 Abs. 3 StPO – in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes – «Die Partei» / «La partie» erwähnt. Würde man der Argu- mentation von RA Currat konsequent folgen, könnte die amtliche Verteidigung nicht nur keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO) anmelden, sondern auch keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO) erklären. Es ist somit daran festzu- halten, dass die Anforderungen an die rechtsgültige Einreichung einer Berufung (zweigeteiltes Verfahren, mit Berufungsanmeldung und nachfolgender Beru- fungserklärung) auch für die amtliche Verteidigung gilt, welche den sie betreffen- den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO an- fechten will. 2.6.6 Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer Berufungsanmeldung. Mithin fehlt es bereits an der notwendigen ersten Willensbekundung, um auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können (vgl. oben E. I. 2.2). 2.7 Demgemäss ist auf die Berufung von RA Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschä- digungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten.

- 11 -

Da auf die genannte Berufung von RA Currat nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, vorliegend offenbleiben. 3. Prüfung des Eintretens auf die (Kosten-)Berufung von SONKO 3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. (Abs. 2) Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vor- schüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden. (Abs. 3) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. (Abs. 4) Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2 Damit eine Person einen Entscheid anfechten kann, muss sie durch den Ent- scheid grundsätzlich beschwert sein. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung eines günstigeren Ent- scheids gerichtet ist (BGE 103 IV 115 E. 1a; vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 398 StPO N. 10 - 14 m.w.H.; OBERHOLZER, a.a.O., S. 728 ff., insbesondere N. 2507 f. und 2512). 3.3 Die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung bzw. Verbeiständung hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Bestimmung in Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO, zumal die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung nicht Verfahrensparteien sind. Gegen den Entschädigungsent- scheid haben sie (i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO) das Rechtsmittel zu ergreifen, wel- ches gegen den Endentscheid zulässig ist (BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 17 m.w.H.; vgl. hierzu auch OBERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 646). 3.4 Zur Ergreifung des Rechtsmittels gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (in der aktuellen Fassung dieser Bestimmung; in Kraft seit 1. Januar 2024) immer legitimiert ist die amtliche Verteidigung. Sie hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergrei- fen und nicht etwa als Vertretung der beschuldigten Person. Der amtlichen Ver- teidigung, die um ein Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu. Sicher nicht legitimiert (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) ist die amtlich verteidigte Person, eine als zu

- 12 - niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt ist (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 16 f. [Hervorhebungen hinzugefügt]; OBERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 647; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [Strafgericht, 1. Kammer] SST.2024.64 vom 19. September 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zur Legitimationsfrage in Bezug auf die beschuldigte Person nach altem Recht auch LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15a m.w.H.). 3.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete SONKO gegen das Urteil der Strafkam- mer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3 und E. I. 2.4). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte er sodann (neben verschiedenen weiteren Dispositivziffern) gegen den RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid Berufung, mit folgender Formulierung:

«1. Zu den angefochtenen Teilen des Urteils

Hiermit ficht Ousman SONKO folgende Teile des Urteils an:» (CAR pag. 1.100.619)

«Er [SONKO] bestreitet – und der Unterzeichnende [RA Currat] schliesst sich dieser Beanstandung persönlich an – die Ziffer V.2, insofern sie die Entschä- digung des Unterzeichners als amtlicher Verteidiger auf CHF 1'097'118.40 inklusive Mehrwertsteuer festlegt» (CAR pag. 1.100.621).

Einen spezifischen Antrag, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsentscheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte, reichte SONKO nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.621 f.) – dies im Gegensatz zu RA Currat, der in seinem eigenen Namen beantragte, «den Betrag, der dem Un- terzeichner als Entschädigung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger zuge- sprochen wurde, auf CHF 2'155'871.90 zu erhöhen, zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr ab dem 15. Mai 2024» (CAR pag. 1.100.684). 3.6 SONKO lässt zusammengefasst insbesondere folgende Argumente vorbringen, weshalb auf die von ihm eingereichte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid einzutreten sei (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 4 f. [CAR pag. 2.102.107 f.]): 3.6.1 SONKO habe gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung, ohne dass das Gesetz seine Befugnis, das erstinstanzliche Urteil ganz oder teilweise anzufech- ten, einschränke. In dieser Eigenschaft habe SONKO gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist angemeldet.

- 13 - Anschliessend habe er seine Berufungserklärung ordnungsgemäss in der ge- setzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht. 3.6.2 Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung habe allein dem amtlichen Verteidiger das Recht vorbehalten, die Höhe seiner Entschä- digung anzufechten. Die Frage könne sich jedoch unter dem neuen Recht in an- derer Form stellen. Zumindest ein Teil der Rechtslehre [ohne deren Nennung] vertrete die Auffassung, dass es, da der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet sei (Art. 135 Abs. 4 StPO), die seinem amtlichen Verteidiger vom Gericht zugespro- chenen Beträge zu erstatten, legitim sei, ihm auch das Recht zuzugestehen, deren Höhe anzufechten. SONKO sei vorliegend jedoch der Ansicht, dass er ein persön- liches und rechtliches Interesse daran habe, die Höhe der seinem amtlichen Ver- teidiger gewährten Entschädigung anzufechten, da es um die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehe. Er erinnere daran, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV jede angeklagte Person die Möglichkeit haben müsse, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der französische Wortlaut dieser Bestimmung erlege den Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegen- heit eine positive Mittel- und Ergebnispflicht auf, da er Folgendes vorsehe: «[Toute personne accusée] doit être mise en état de faire valoir les droits de la défense.» 3.6.3 Es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidigung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tätigkeit vergütet werde, den Angeklag- ten nicht in die Lage versetze, seine Verteidigungsrechte wirksam geltend zu ma- chen. Die massive Reduzierung der gewährten Entschädigung, um ihm im Aus- nahmefall des vorliegenden Verfahrens jede angemessene Entschädigung zu ver- weigern, verstärke die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte in erster Instanz. 3.6.4 Da das neue Recht ausdrücklich vorsehe, dass der amtliche Verteidiger gegen die Höhe seiner Entschädigung denselben Rechtsweg beschreiten könne wie gegen die endgültige Entscheidung, und der Gesetzgeber ausdrücklich ge- wünscht habe, dass diese Anfechtung nach dem gleichen Verfahren wie die Hauptberufung behandelt werde, um zu einer einzigen endgültigen Entscheidung zu gelangen, müsse auch dem Angeklagten das Recht zuerkannt werden, die Höhe der seinem amtlichen Verteidiger gewährten Entschädigung anzufechten. 3.6.5 Es sei unbestritten, dass SONKO sowohl die Anmeldung als auch die Berufungs- erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist vorgenommen habe. Es gebe daher keinen Grund, der es rechtfertigen würde, auf seine Beru- fung in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.7 Zur Argumentation von SONKO (oben E. I. 3.6.1 - 3.6.5) ist Folgendes festzuhal- ten:

- 14 - 3.7.1 SONKO hat – im Gegensatz zu RA Currat – zweimal seinen Willen kundgetan, das vorinstanzliche Urteil bzw. den RA Currat betreffenden Entschädigungsent- scheid nicht zu akzeptieren (vgl. oben SV lit. A.3 und B.2; E. I. 2.1 f., 2.4 f. und 3.5). 3.7.2 Als Beschuldigter / Berufungsführer ist SONKO im vorliegenden Kontext durch den RA Currat betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid jedoch nicht beschwert. Ihm fehlt es deshalb – entgegen seiner Ansicht – an der Legiti- mation, das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf dessen Dispositivziffer V. 2 anzu- fechten. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 3.7.2.1 Wie erwähnt, «bestreitet» SONKO zwar die seinem amtlichen Verteidiger vor- instanzlich zugesprochene Entschädigung, was die konkrete Festlegung dieser Entschädigung betrifft, bzw. «ficht» diese «an». Hingegen reichte SONKO im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2024 keinen spezifischen Antrag ein, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsent- scheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte (vgl. CAR pag. 1.100.619- 622; oben E. I. 3.5). Hinzu kommt, dass aus der oben wiedergegeben Argumen- tation von SONKO (vgl. insbesondere E. I. 3.6.2 ff.) immerhin sinngemäss her- vorgeht, dass er seine Berufung gegen Dispositivziffer V. 2 deshalb eingereicht hat, weil er damit eine Erhöhung der vorinstanzlich RA Currat ausgesprochenen Entschädigung erreichen will. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist die amtlich verteidigte Person (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) indes sicher nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung an- zufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und In- teressen nicht beeinträchtigt ist. Zur Anfechtung der Entschädigung ihrer amtli- chen Verteidigung könnte die amtlich verteidigte Person – wenn denn überhaupt – logischerweise lediglich im Falle einer als zu hoch empfundenen Entschädigung legitimiert sein, nämlich angesichts der im Verurteilungsfall zu erwartenden Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. I. 3.4 und 3.2). 3.7.2.2 SONKO macht zudem geltend, es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidi- gung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tä- tigkeit vergütet werde, den Beschuldigten nicht in die Lage versetze, seine Ver- teidigungsrechte wirksam geltend zu machen (oben E. I. 3.6.3). Diese Argumen- tation ist indes nicht nachvollziehbar, da die Leistungen der amtlichen Verteidigung im Nachhinein entschädigt werden, mithin der entsprechende Entscheid keinen Einfluss auf die bereits geleisteten Arbeiten haben kann. 3.7.2.3 Des Weiteren beruft sich SONKO betreffend die Anfechtung des Honorars der amtlichen Verteidigung auf den Willen des Gesetzgebers (oben E. I. 3.6.4). Das entsprechende Verfahren wird vorliegend nach dem Willen des Gesetzgebers durchgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten bezüglich

- 15 - Anwendung von Art. 135 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zustünden wie der amt- lichen Verteidigung. 3.7.3 Um auf die von SONKO mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können, fehlt es hinsichtlich SONKO somit an der hierfür notwendigen Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. Legitimation. Fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, so ist das Verfahren zum Ab- schluss zu bringen (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). 3.8 Gemäss diesen Ausführungen ist auf die Berufung von SONKO gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 7. Mai 2024 ergangenen, RA Currat be- treffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten. Die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, kann somit vorliegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die oben erwähnten Berufungen von RA Currat und von SONKO je nicht einzutreten ist (vgl. E. I. 2.7 und 3.8), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen im vorliegenden Berufungsverfahren 1. Anträge 1.1 In Bezug auf seine im eigenen Namen erklärte Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid

- 16 - stellte RA Currat keine spezifischen Anträge betreffend Kosten und Entschädi- gungen und reichte keine Honorarnote ein. 1.2 SONKO beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2025 (S. 5; CAR pag. 1.100.622), dass die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men seien. 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR.173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfah- ren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 2.4

Die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt (vgl. oben E. I. 3.1). 2.5

Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).

- 17 - 2.6

Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO. 3.

Festsetzung der Kosten und Entschädigungen 3.1 Gerichtsgebühr

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Prüfung der Frage des Ein- tretens in Bezug auf die «Kostenberufungen» von RA Currat und von SONKO) bestehen einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. III. 2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben E. I. 2.7 und 3.8) ist diese je hälftig RA Currat und SONKO aufzuerlegen. 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.2.1 Da RA Currat mit der in seinem eigenen Namen eingereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6). 3.2.2 Mangels Einreichung eines entsprechenden spezifischen Antrags und einer Ho- norarnote (vgl. oben E. III. 1.1) ist über die Entschädigung für RA Currat bezüg- lich seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von SONKO vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid erst im Rahmen des (Haupt-) Berufungsverfahrens CA.2025.3 zu entscheiden. 3.3 Entschädigung von SONKO Da SONKO mit seiner Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6).

- 18 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Nichteintreten 1. Auf die Berufung von Rechtsanwalt Philippe Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung von Ousman Sonko gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. II. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden je hälftig Rechtsanwalt Philippe Currat und Ousman Sonko auferlegt. 2. Rechtsanwalt Philippe Currat wird bezüglich der in seinem eigenen Namen ein- gereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffen- den Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Über die Entschädigung für Rechtsanwalt Philippe Currat für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von Ousman Sonko vom

7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betref- fenden Entschädigungsentscheid wird im Rahmen des (Haupt-)Berufungsverfah- rens CA.2025.3 entschieden. 4. Ousman Sonko wird für seine Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 19 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung (Gerichtsurkunde / brevi manu) an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (im Doppel; für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie)

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (Kopie) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. November 2025

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Durchführung des schriftlichen Verfahrens

E. 1.1 In Bezug auf seine im eigenen Namen erklärte Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid

- 16 - stellte RA Currat keine spezifischen Anträge betreffend Kosten und Entschädi- gungen und reichte keine Honorarnote ein.

E. 1.2 SONKO beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2025 (S. 5; CAR pag. 1.100.622), dass die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men seien. 2. Gesetzliche Grundlagen

E. 1.3 Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 17. September 2025 mitgeteilt wurde (CAR pag. 2.100.038 f.; oben SV lit. B.6), wird spezifisch in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstin- stanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid

- 6 - das schriftliche Verfahren durchgeführt, wie dies bei der Prüfung des Nichteintre- tens stets vorgesehen ist (Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. I. 1.1).

E. 2 Prüfung des Eintretens auf die (Kosten-)Berufung von Rechtsanwalt Currat

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR.173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfah- ren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

E. 2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

E. 2.4 Die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt (vgl. oben E. I. 3.1).

E. 2.5 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).

- 17 -

E. 2.5.1 Die Entscheidung, die der Verteidiger anfechten könne, werde in Art. 135 Abs. 3 StPO als «den Entschädigungsentscheid» («la décision fixant l’indemnité») be- schrieben. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO werde diese Entscheidung vorliegend in Form eines Urteils getroffen, was nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein schriftli- ches und begründetes Urteil voraussetze. Folglich habe er (RA Currat) nur das begründete Urteil anfechten können, nachdem dieses den Parteien zugestellt worden sei. Erst mit dieser Zustellung des vollständig begründeten Urteils eröffne Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit, die Höhe seiner Entschädigung anzufechten.

E. 2.5.2 Hinzu komme, dass der klare Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO nur den Parteien i.S.v. Art. 104 StPO die Möglichkeit einräume, Berufung anzumelden, was aus dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich hervorgehe («La partie annonce l’appel… »). Art. 399 Abs. 3 StPO behalte den Parteien, die die Berufung angemeldet hätten, die Möglichkeit vor, eine Berufungserklärung abzu- geben. Der Verweis auf «die Partei, die ...» finde sich hier in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes. Diese Formulierung schliesse aus, dass der amtliche Verteidiger Berufung anmelden könne. Somit könne der amtliche Verteidiger ausschließlich auf dem Wege der Berufungser- klärung vorgehen, sobald das begründete Urteil zugestellt worden sei.

- 8 -

E. 2.5.3 Dies sei im Übrigen der Sinn von Art. 399 Abs. 4 StPO, der besage: «Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt.» («Quiconque at- taque seulement certaines parties du jugement est tenu d’indiquer dans la décla- ration d’appel, de manière définitive, sur quelles parties porte l’appel »). Somit stehe die Möglichkeit, nur einen Teil des Urteils anzufechten, nicht nur den Par- teien offen, sondern jedermann («Quiconque»), was i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger den Weg zur Berufungserklärung ebne, da er nur seine Entschädigung unter Ausschluss aller anderen Teile des Urteils anfechten könne.

E. 2.5.4 Dieses Vorgehen entspreche der seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung ent- wickelten Praxis, wonach das erstinstanzliche Gericht den Parteien sein vollstän- dig begründetes Urteil direkt zustelle. In diesen Fällen beginne mit der Zustellung des vollständig begründeten Urteils nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung. Folglich sei die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung.

E. 2.5.5 Es sei unbestritten, dass die Berufungserklärung des Unterzeichners bei der zu- ständigen Behörde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist einge- reicht worden sei. Folglich gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen würde, nicht auf die Anfechtung der Entschädigung durch den amtlichen Verteidiger, wie sie im begründeten Urteil des Gerichts erster Instanz festgelegt worden sei, ein- zutreten.

E. 2.6 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO.

E. 2.6.1 Da RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen Berufung erklärte, ohne dass er zuvor in seinem eigenen Namen Berufung angemeldet hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.), hat RA Currat seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil bzw. den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid nicht zu akzeptieren, nur einmal kundgetan. Gemäss Konzeption der StPO (zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist je- doch vorgesehen, dass die am Prozess beteiligten Parteien grundsätzlich zwei- mal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Beru- fungserklärung (vgl. oben E. I. 2.1 f.). Dies hat auch die Rechtsmittelbelehrung auf dem vorinstanzlichen Dispositiv klar festgehalten (SK pag. 127.930.010 f.). Dieses Prinzip gilt – entgegen der Auffassung von RA Currat – auch, wenn die Berufung sich i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den vorinstanzlichen Entschädi- gungsentscheid für die amtliche Verteidigung richtet.

- 9 -

E. 2.6.2 Entgegen der Ansicht von RA Currat (vgl. oben E. I. 2.5.3) bedeutet die Formu- lierung von Art. 399 Abs. 4 StPO – auch jene in der französischen Version («Quiconque… ») – keineswegs, dass im Falle einer teilweisen Anfechtung des Urteils die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung entfallen würde. RA Currat blendet aus, dass Art. 399 Abs. 4 StPO auf den vorangehenden Abs. 1 - 3 aufbaut, insbesondere auf Abs. 1, wo die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung fest- gehalten wird. Aus Abs. 3 geht sodann hervor, dass die Möglichkeit einer Beru- fungserklärung (nur) offensteht, sofern zuvor Berufung angemeldet wurde.

E. 2.6.3 RA Currat verweist weiter auf den Umstand, dass im Falle einer direkten Zustel- lung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils (d.h. ohne vorange- hende Eröffnung des Dispositivs) «nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung» beginne (oben E. I. 2.5.4). Dies trifft zwar zu, ist im vorliegenden konkreten Kontext jedoch nicht einschlägig: Am

15. Mai 2024 hat die Strafkammer nämlich in Anwesenheit der BA, von SONKO, von RA Currat sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privat- kläger das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 eröffnet und mündlich begründet (SK pag. 127.720.048 f.). Mit dieser Eröffnung des Dispositivs (persönliche Aushändigung bzw. postalische Zustellung) begann die Frist von 10 Tagen für eine Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – auch für die amtliche Verteidigung (RA Currat), im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des betreffenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheids gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO. Auch für die unentgeltlichen Rechtsver- treterinnen der Privatklägerschaft begann die Frist von 10 Tagen für eine Beru- fungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – im Hinblick auf eine all- fällige Anfechtung der entsprechenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheide gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO. Wie erwähnt (oben E. I. 2.4), haben drei unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ih- rem eigenen Namen Berufung angemeldet.

Die erwähnte Schlussfolgerung von RA Currat («Folglich ist die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung» [oben E. I. 2.5.4]) ist unbehelflich und eine unzulässige Verallgemeinerung. Wie dargelegt, ist eine Berufungsanmeldung nur in der spezifischen Ausnahmekons- tellation entbehrlich, wenn ein vollständig begründetes erstinstanzlichen Urteil di- rekt zugestellt wird, ohne dass zuvor (separat) das Dispositiv eröffnet wurde. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt in casu offensichtlich nicht vor.

E. 2.6.4 Unzutreffend bzw. wiederum zu verallgemeinernd ist die Auffassung von RA Currat, dass eine Anfechtung des erstinstanzlichen Entschädigungsentscheids i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO nur nach Zustellung des vollständig begründeten Ur- teils möglich sei (vgl. oben E. I. 2.5.1). In der Regel wird der erstinstanzliche

- 10 - Entschädigungsentscheid bereits im Dispositiv festgehalten und eröffnet, bevor zu einem späteren Zeitpunkt das vollständig begründete Urteil zugestellt wird. Soweit ein entsprechendes Dispositiv vorab (separat) eröffnet wird, beginnt die Frist für die Einreichung einer Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen (vgl. Urteil des BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4, wo es ebenfalls um die Konstellation ging, dass ein Berufungsführer innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte und sich darauf be- schränkte, nach Zustellung des begründeten Urteils eine «Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO» einzulegen, wobei er sich offenbar vorgestellt hatte, dass die Einreichung einer blossen Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Urteilszustellung den Anforderungen der StPO an die Einlegung einer Berufung genüge – eine Auffassung, welche das Bundesgericht als verfehlt ablehnte.) Dies gilt, wie erwähnt, auch für die amtliche Verteidigung, im Hinblick auf den sie be- treffenden erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. I. 2.6.3). Soweit sich RA Currat auf Art. 80 Abs. 1 StPO beruft, überzeugt dies nicht, da diese Bestimmung nicht die Modalitäten regelt, gemäss denen Rechtsmittel einzureichen sind.

E. 2.6.5 Auch der Verweis von RA Currat auf den französischen Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO («La partie annonce l’appel… », vgl. oben E. I. 2.5.2) vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen. Wie RA Currat selbst erwähnt, wird in Art. 399 Abs. 3 StPO – in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes – «Die Partei» / «La partie» erwähnt. Würde man der Argu- mentation von RA Currat konsequent folgen, könnte die amtliche Verteidigung nicht nur keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO) anmelden, sondern auch keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO) erklären. Es ist somit daran festzu- halten, dass die Anforderungen an die rechtsgültige Einreichung einer Berufung (zweigeteiltes Verfahren, mit Berufungsanmeldung und nachfolgender Beru- fungserklärung) auch für die amtliche Verteidigung gilt, welche den sie betreffen- den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO an- fechten will.

E. 2.6.6 Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer Berufungsanmeldung. Mithin fehlt es bereits an der notwendigen ersten Willensbekundung, um auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können (vgl. oben E. I. 2.2).

E. 2.7 Demgemäss ist auf die Berufung von RA Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschä- digungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten.

- 11 -

Da auf die genannte Berufung von RA Currat nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, vorliegend offenbleiben.

E. 3 Über die Entschädigung für Rechtsanwalt Philippe Currat für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von Ousman Sonko vom

E. 3.1 Gerichtsgebühr

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Prüfung der Frage des Ein- tretens in Bezug auf die «Kostenberufungen» von RA Currat und von SONKO) bestehen einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. III. 2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben E. I. 2.7 und 3.8) ist diese je hälftig RA Currat und SONKO aufzuerlegen.

E. 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 3.2.1 Da RA Currat mit der in seinem eigenen Namen eingereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6).

E. 3.2.2 Mangels Einreichung eines entsprechenden spezifischen Antrags und einer Ho- norarnote (vgl. oben E. III. 1.1) ist über die Entschädigung für RA Currat bezüg- lich seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von SONKO vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid erst im Rahmen des (Haupt-) Berufungsverfahrens CA.2025.3 zu entscheiden.

E. 3.3 Entschädigung von SONKO Da SONKO mit seiner Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6).

- 18 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Nichteintreten 1. Auf die Berufung von Rechtsanwalt Philippe Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung von Ousman Sonko gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. II. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden je hälftig Rechtsanwalt Philippe Currat und Ousman Sonko auferlegt. 2. Rechtsanwalt Philippe Currat wird bezüglich der in seinem eigenen Namen ein- gereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffen- den Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3.4 Zur Ergreifung des Rechtsmittels gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (in der aktuellen Fassung dieser Bestimmung; in Kraft seit 1. Januar 2024) immer legitimiert ist die amtliche Verteidigung. Sie hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergrei- fen und nicht etwa als Vertretung der beschuldigten Person. Der amtlichen Ver- teidigung, die um ein Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu. Sicher nicht legitimiert (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) ist die amtlich verteidigte Person, eine als zu

- 12 - niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt ist (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 16 f. [Hervorhebungen hinzugefügt]; OBERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 647; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [Strafgericht, 1. Kammer] SST.2024.64 vom 19. September 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zur Legitimationsfrage in Bezug auf die beschuldigte Person nach altem Recht auch LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15a m.w.H.).

E. 3.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete SONKO gegen das Urteil der Strafkam- mer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3 und E. I. 2.4). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte er sodann (neben verschiedenen weiteren Dispositivziffern) gegen den RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid Berufung, mit folgender Formulierung:

«1. Zu den angefochtenen Teilen des Urteils

Hiermit ficht Ousman SONKO folgende Teile des Urteils an:» (CAR pag. 1.100.619)

«Er [SONKO] bestreitet – und der Unterzeichnende [RA Currat] schliesst sich dieser Beanstandung persönlich an – die Ziffer V.2, insofern sie die Entschä- digung des Unterzeichners als amtlicher Verteidiger auf CHF 1'097'118.40 inklusive Mehrwertsteuer festlegt» (CAR pag. 1.100.621).

Einen spezifischen Antrag, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsentscheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte, reichte SONKO nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.621 f.) – dies im Gegensatz zu RA Currat, der in seinem eigenen Namen beantragte, «den Betrag, der dem Un- terzeichner als Entschädigung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger zuge- sprochen wurde, auf CHF 2'155'871.90 zu erhöhen, zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr ab dem 15. Mai 2024» (CAR pag. 1.100.684).

E. 3.6 SONKO lässt zusammengefasst insbesondere folgende Argumente vorbringen, weshalb auf die von ihm eingereichte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid einzutreten sei (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 4 f. [CAR pag. 2.102.107 f.]):

E. 3.6.1 SONKO habe gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung, ohne dass das Gesetz seine Befugnis, das erstinstanzliche Urteil ganz oder teilweise anzufech- ten, einschränke. In dieser Eigenschaft habe SONKO gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist angemeldet.

- 13 - Anschliessend habe er seine Berufungserklärung ordnungsgemäss in der ge- setzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht.

E. 3.6.2 Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung habe allein dem amtlichen Verteidiger das Recht vorbehalten, die Höhe seiner Entschä- digung anzufechten. Die Frage könne sich jedoch unter dem neuen Recht in an- derer Form stellen. Zumindest ein Teil der Rechtslehre [ohne deren Nennung] vertrete die Auffassung, dass es, da der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet sei (Art. 135 Abs. 4 StPO), die seinem amtlichen Verteidiger vom Gericht zugespro- chenen Beträge zu erstatten, legitim sei, ihm auch das Recht zuzugestehen, deren Höhe anzufechten. SONKO sei vorliegend jedoch der Ansicht, dass er ein persön- liches und rechtliches Interesse daran habe, die Höhe der seinem amtlichen Ver- teidiger gewährten Entschädigung anzufechten, da es um die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehe. Er erinnere daran, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV jede angeklagte Person die Möglichkeit haben müsse, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der französische Wortlaut dieser Bestimmung erlege den Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegen- heit eine positive Mittel- und Ergebnispflicht auf, da er Folgendes vorsehe: «[Toute personne accusée] doit être mise en état de faire valoir les droits de la défense.»

E. 3.6.3 Es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidigung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tätigkeit vergütet werde, den Angeklag- ten nicht in die Lage versetze, seine Verteidigungsrechte wirksam geltend zu ma- chen. Die massive Reduzierung der gewährten Entschädigung, um ihm im Aus- nahmefall des vorliegenden Verfahrens jede angemessene Entschädigung zu ver- weigern, verstärke die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte in erster Instanz.

E. 3.6.4 Da das neue Recht ausdrücklich vorsehe, dass der amtliche Verteidiger gegen die Höhe seiner Entschädigung denselben Rechtsweg beschreiten könne wie gegen die endgültige Entscheidung, und der Gesetzgeber ausdrücklich ge- wünscht habe, dass diese Anfechtung nach dem gleichen Verfahren wie die Hauptberufung behandelt werde, um zu einer einzigen endgültigen Entscheidung zu gelangen, müsse auch dem Angeklagten das Recht zuerkannt werden, die Höhe der seinem amtlichen Verteidiger gewährten Entschädigung anzufechten.

E. 3.6.5 Es sei unbestritten, dass SONKO sowohl die Anmeldung als auch die Berufungs- erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist vorgenommen habe. Es gebe daher keinen Grund, der es rechtfertigen würde, auf seine Beru- fung in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3.7 Zur Argumentation von SONKO (oben E. I. 3.6.1 - 3.6.5) ist Folgendes festzuhal- ten:

- 14 -

E. 3.7.1 SONKO hat – im Gegensatz zu RA Currat – zweimal seinen Willen kundgetan, das vorinstanzliche Urteil bzw. den RA Currat betreffenden Entschädigungsent- scheid nicht zu akzeptieren (vgl. oben SV lit. A.3 und B.2; E. I. 2.1 f., 2.4 f. und 3.5).

E. 3.7.2 Als Beschuldigter / Berufungsführer ist SONKO im vorliegenden Kontext durch den RA Currat betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid jedoch nicht beschwert. Ihm fehlt es deshalb – entgegen seiner Ansicht – an der Legiti- mation, das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf dessen Dispositivziffer V. 2 anzu- fechten. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:

E. 3.7.2.1 Wie erwähnt, «bestreitet» SONKO zwar die seinem amtlichen Verteidiger vor- instanzlich zugesprochene Entschädigung, was die konkrete Festlegung dieser Entschädigung betrifft, bzw. «ficht» diese «an». Hingegen reichte SONKO im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2024 keinen spezifischen Antrag ein, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsent- scheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte (vgl. CAR pag. 1.100.619- 622; oben E. I. 3.5). Hinzu kommt, dass aus der oben wiedergegeben Argumen- tation von SONKO (vgl. insbesondere E. I. 3.6.2 ff.) immerhin sinngemäss her- vorgeht, dass er seine Berufung gegen Dispositivziffer V. 2 deshalb eingereicht hat, weil er damit eine Erhöhung der vorinstanzlich RA Currat ausgesprochenen Entschädigung erreichen will. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist die amtlich verteidigte Person (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) indes sicher nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung an- zufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und In- teressen nicht beeinträchtigt ist. Zur Anfechtung der Entschädigung ihrer amtli- chen Verteidigung könnte die amtlich verteidigte Person – wenn denn überhaupt – logischerweise lediglich im Falle einer als zu hoch empfundenen Entschädigung legitimiert sein, nämlich angesichts der im Verurteilungsfall zu erwartenden Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. I. 3.4 und 3.2).

E. 3.7.2.2 SONKO macht zudem geltend, es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidi- gung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tä- tigkeit vergütet werde, den Beschuldigten nicht in die Lage versetze, seine Ver- teidigungsrechte wirksam geltend zu machen (oben E. I. 3.6.3). Diese Argumen- tation ist indes nicht nachvollziehbar, da die Leistungen der amtlichen Verteidigung im Nachhinein entschädigt werden, mithin der entsprechende Entscheid keinen Einfluss auf die bereits geleisteten Arbeiten haben kann.

E. 3.7.2.3 Des Weiteren beruft sich SONKO betreffend die Anfechtung des Honorars der amtlichen Verteidigung auf den Willen des Gesetzgebers (oben E. I. 3.6.4). Das entsprechende Verfahren wird vorliegend nach dem Willen des Gesetzgebers durchgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten bezüglich

- 15 - Anwendung von Art. 135 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zustünden wie der amt- lichen Verteidigung.

E. 3.7.3 Um auf die von SONKO mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können, fehlt es hinsichtlich SONKO somit an der hierfür notwendigen Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. Legitimation. Fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, so ist das Verfahren zum Ab- schluss zu bringen (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6).

E. 3.8 Gemäss diesen Ausführungen ist auf die Berufung von SONKO gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 7. Mai 2024 ergangenen, RA Currat be- treffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten. Die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, kann somit vorliegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die oben erwähnten Berufungen von RA Currat und von SONKO je nicht einzutreten ist (vgl. E. I. 2.7 und 3.8), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen im vorliegenden Berufungsverfahren 1. Anträge

E. 7 Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betref- fenden Entschädigungsentscheid wird im Rahmen des (Haupt-)Berufungsverfah- rens CA.2025.3 entschieden. 4. Ousman Sonko wird für seine Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 19 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung (Gerichtsurkunde / brevi manu) an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (im Doppel; für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie)

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (Kopie) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. November 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. November 2025 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien / Berufungsführer

1. Rechtsanwalt PHILIPPE CURRAT, Berufungsführer gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid

2. OUSMAN SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe CURRAT, Berufungsführer gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, Rechtsanwalt Currat betreffenden Entschädigungsentscheid

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina BEYELER, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2025.23 (Hauptverfahren: CA.2025.3)

- 2 - Gegenstand

Berufung von Rechtsanwalt Philippe CURRAT vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid sowie Berufung von Ousman SONKO (amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe CURRAT) vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid; Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Urteils

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter, Beru- fungsführer bzw. SONKO) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwalt Philippe CURRAT (nachfolgend auch: RA Currat) von der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 rückwir- kend per 3. Oktober 2017 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-102-0342 ff.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466). RA Currat wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Eidge- nossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen. Der Beschuldigte wurde verpflich- tet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispo- sitivziffern V. 2 und 3; CAR pag. 1.100.467). A.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshängigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat in seinem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungs- entscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682-684). Mit derselben Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte (vertreten durch RA Currat) gegen diesen Entschädigungsentscheid (sowie gegen ver- schiedene weitere Dispositivziffern) selbst auch Berufung (CAR pag. 1.100.619 und 1.100.621; vgl. zudem die Ausführungen in pag. 1.100.682-684).

- 4 - B.3 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entschädigungsentscheide Be- rufung angemeldet und/oder erklärt hatten. Zudem wurde mitgeteilt, dass erwo- gen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 ab- zutrennen (Art. 30 StPO) und diesbezüglich je das schriftliche Verfahren durch- zuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens zu den geplanten Verfahrens- abtrennungen und zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu neh- men (CAR pag. 2.100.022 f.). B.4 Die BA teilte mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 (CAR pag. 2.101.024 f.) ins- besondere mit, dass sie keine Einwände gegen eine entsprechende Verfahrens- abtrennung habe. B.5 Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (CAR pag. 2.102.050 ff.) sprach sich SONKO ge- gen eine entsprechende Verfahrensabtrennung und gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens aus. B.6 Mit Schreiben vom 17. September 2025 teilte die Verfahrensleitung gegenüber der BA und SONKO bzw. RA Currat mit, dass in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstinstanzlichen Ur- teil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid vorgesehen sei, das schriftliche Verfahren durchzuführen, inkl. eines zweiten Schriftenwech- sels. Die Berufungskammer werde vorab zu prüfen haben, ob auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid, sowie auf die von SONKO gegen diesen Entschädigungsent- scheid selbst angemeldete und erklärte Berufung eingetreten werden könne. Die BA und RA Currat (im eigenen Namen, sowie für SONKO) erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens vorerst zur erwähnten Vorfrage des Eintretens bzw. Nichteintretens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.038 f.). B.7 Mit Eingabe vom 23. September 2025 teilte die BA mit, dass sie weder bezüglich der Berufung von RA Currat gegen den ihn betreffenden Entschädigungsent- scheid noch bezüglich der Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungs- entscheid ein Nichteintreten beantrage (CAR pag. 2.101.036). B.8 Nach erstreckter Frist beantragte RA Currat mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 (CAR pag. 2.102.104 ff.) (im eigenen Namen, sowie für SONKO), dass auf seine eigene Berufung gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid, sowie auf die Berufung von SONKO gegen diesen Entschädigungsentscheid je einzu- treten sei (CAR pag. 2.102.108).

- 5 - B.9 Da alle Parteien auf Eintreten schliessen, erübrigt sich der beabsichtigte zweite Schriftenwechsel (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.6 - B.8). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Durchführung des schriftlichen Verfahrens 1.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 5).

Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8). 1.3 Wie den Parteien bereits mit Schreiben vom 17. September 2025 mitgeteilt wurde (CAR pag. 2.100.038 f.; oben SV lit. B.6), wird spezifisch in Bezug auf die von RA Currat sowie von SONKO eingereichten Berufungen gegen den im erstin- stanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid

- 6 - das schriftliche Verfahren durchgeführt, wie dies bei der Prüfung des Nichteintre- tens stets vorgesehen ist (Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. I. 1.1). 2. Prüfung des Eintretens auf die (Kosten-)Berufung von Rechtsanwalt Currat 2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. (Abs. 2) Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht. (Abs. 3) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftli- che Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil voll- umfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. (Abs. 4) Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzuge- ben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuld- punkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; b. die Bemessung der Strafe;

c. die Anordnung von Massnahmen; d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilan- sprüche; e. die Nebenfolgen des Urteils; f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. 2.2 Die StPO sieht ein zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung vor. Die am Prozess beteiligten Parteien müssen i.d.R. zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung. Die Berufungsanmel- dung bildet das Gültigkeitserfordernis für die Berufung; fehlt sie, ist die Berufung unwirksam (BGE 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 1 - 6 sowie 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4 [je zur Konstellation, dass trotz fehlender oder verspäteter Berufungsanmeldung eine Berufungserklärung eingereicht wird; vgl. dazu auch unten E. I. 2.6.4]; TPF 2020 55, S. 56 f.; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich SB180097-O/U/cwo vom 9. Mai 2018 E. 6; BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 1 m.w.H.; KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 2; ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 1; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, S. 755 N. 2587). 2.3 Gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Par- teien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. (Abs. 3) Die anderen Par- teien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:

a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein; b. Anschlussbe- rufung erklären.

- 7 - 2.4 Mit Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde RA Currat für die amtliche Verteidigung von SONKO von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 1'097'118.40 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, zugesprochen (oben SV lit. A.2). Gegen diesen ihn betreffenden vor- instanzlichen Entschädigungsentscheid hat RA Currat in seinem eigenen Namen keine Berufung angemeldet. Dies einerseits im Gegensatz zu den Rechtsanwäl- tinnen Renold, Mullis und Motz, die – als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren CA.2025.3 – gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ihrem eigenen Namen Berufung angemeldet haben (vgl. Dispositivziffern VIII. 1.4 - 1.6 des vorinstanzlichen Urteils sowie die erwähnten Berufungsanmeldungen in CAR pag. 1.100.475, -477 und -492). Dies andererseits auch im Gegensatz zu SONKO, der (vertreten durch RA Currat) gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 17. Mai 2024 Berufung angemeldet hat (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3). 2.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte RA Currat indes in seinem eigenen Namen gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid Berufung (vgl. CAR pag. 1.100.619, 1.100.621 und 1.100.682- 684; oben SV lit. B.2). RA Currat bringt bezüglich der fehlenden Berufungsan- meldung insbesondere folgende Argumente vor (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 3 f. [CAR pag. 2.102.106 f.]): 2.5.1 Die Entscheidung, die der Verteidiger anfechten könne, werde in Art. 135 Abs. 3 StPO als «den Entschädigungsentscheid» («la décision fixant l’indemnité») be- schrieben. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO werde diese Entscheidung vorliegend in Form eines Urteils getroffen, was nach Abs. 2 dieser Bestimmung ein schriftli- ches und begründetes Urteil voraussetze. Folglich habe er (RA Currat) nur das begründete Urteil anfechten können, nachdem dieses den Parteien zugestellt worden sei. Erst mit dieser Zustellung des vollständig begründeten Urteils eröffne Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger die Möglichkeit, die Höhe seiner Entschädigung anzufechten. 2.5.2 Hinzu komme, dass der klare Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO nur den Parteien i.S.v. Art. 104 StPO die Möglichkeit einräume, Berufung anzumelden, was aus dem französischen Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich hervorgehe («La partie annonce l’appel… »). Art. 399 Abs. 3 StPO behalte den Parteien, die die Berufung angemeldet hätten, die Möglichkeit vor, eine Berufungserklärung abzu- geben. Der Verweis auf «die Partei, die ...» finde sich hier in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes. Diese Formulierung schliesse aus, dass der amtliche Verteidiger Berufung anmelden könne. Somit könne der amtliche Verteidiger ausschließlich auf dem Wege der Berufungser- klärung vorgehen, sobald das begründete Urteil zugestellt worden sei.

- 8 - 2.5.3 Dies sei im Übrigen der Sinn von Art. 399 Abs. 4 StPO, der besage: «Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt.» («Quiconque at- taque seulement certaines parties du jugement est tenu d’indiquer dans la décla- ration d’appel, de manière définitive, sur quelles parties porte l’appel »). Somit stehe die Möglichkeit, nur einen Teil des Urteils anzufechten, nicht nur den Par- teien offen, sondern jedermann («Quiconque»), was i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO dem amtlichen Verteidiger den Weg zur Berufungserklärung ebne, da er nur seine Entschädigung unter Ausschluss aller anderen Teile des Urteils anfechten könne. 2.5.4 Dieses Vorgehen entspreche der seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung ent- wickelten Praxis, wonach das erstinstanzliche Gericht den Parteien sein vollstän- dig begründetes Urteil direkt zustelle. In diesen Fällen beginne mit der Zustellung des vollständig begründeten Urteils nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung. Folglich sei die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung. 2.5.5 Es sei unbestritten, dass die Berufungserklärung des Unterzeichners bei der zu- ständigen Behörde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist einge- reicht worden sei. Folglich gebe es keinen Grund, der es rechtfertigen würde, nicht auf die Anfechtung der Entschädigung durch den amtlichen Verteidiger, wie sie im begründeten Urteil des Gerichts erster Instanz festgelegt worden sei, ein- zutreten. 2.6 Zur Argumentation von RA Currat (oben E. I. 2.5.1 - 2.5.5) ist Folgendes festzu- halten: 2.6.1 Da RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen Berufung erklärte, ohne dass er zuvor in seinem eigenen Namen Berufung angemeldet hatte (vgl. oben E. I. 2.4 f.), hat RA Currat seinen Willen, das vorinstanzliche Urteil bzw. den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid nicht zu akzeptieren, nur einmal kundgetan. Gemäss Konzeption der StPO (zweigeteiltes Verfahren bei der Einlegung der Berufung) und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist je- doch vorgesehen, dass die am Prozess beteiligten Parteien grundsätzlich zwei- mal ihren Willen kundtun müssen, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Beru- fungserklärung (vgl. oben E. I. 2.1 f.). Dies hat auch die Rechtsmittelbelehrung auf dem vorinstanzlichen Dispositiv klar festgehalten (SK pag. 127.930.010 f.). Dieses Prinzip gilt – entgegen der Auffassung von RA Currat – auch, wenn die Berufung sich i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO gegen den vorinstanzlichen Entschädi- gungsentscheid für die amtliche Verteidigung richtet.

- 9 - 2.6.2 Entgegen der Ansicht von RA Currat (vgl. oben E. I. 2.5.3) bedeutet die Formu- lierung von Art. 399 Abs. 4 StPO – auch jene in der französischen Version («Quiconque… ») – keineswegs, dass im Falle einer teilweisen Anfechtung des Urteils die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung entfallen würde. RA Currat blendet aus, dass Art. 399 Abs. 4 StPO auf den vorangehenden Abs. 1 - 3 aufbaut, insbesondere auf Abs. 1, wo die Notwendigkeit einer Berufungsanmeldung fest- gehalten wird. Aus Abs. 3 geht sodann hervor, dass die Möglichkeit einer Beru- fungserklärung (nur) offensteht, sofern zuvor Berufung angemeldet wurde. 2.6.3 RA Currat verweist weiter auf den Umstand, dass im Falle einer direkten Zustel- lung des vollständig begründeten erstinstanzlichen Urteils (d.h. ohne vorange- hende Eröffnung des Dispositivs) «nur die Frist für die Berufungserklärung, nicht aber die Frist für die Anmeldung der Berufung» beginne (oben E. I. 2.5.4). Dies trifft zwar zu, ist im vorliegenden konkreten Kontext jedoch nicht einschlägig: Am

15. Mai 2024 hat die Strafkammer nämlich in Anwesenheit der BA, von SONKO, von RA Currat sowie (teilweise) der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privat- kläger das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 eröffnet und mündlich begründet (SK pag. 127.720.048 f.). Mit dieser Eröffnung des Dispositivs (persönliche Aushändigung bzw. postalische Zustellung) begann die Frist von 10 Tagen für eine Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – auch für die amtliche Verteidigung (RA Currat), im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des betreffenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheids gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO. Auch für die unentgeltlichen Rechtsver- treterinnen der Privatklägerschaft begann die Frist von 10 Tagen für eine Beru- fungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen – im Hinblick auf eine all- fällige Anfechtung der entsprechenden erstinstanzlichen Entschädigungsent- scheide gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO. Wie erwähnt (oben E. I. 2.4), haben drei unentgeltliche Rechtsvertreterinnen der Privatklägerschaft gegen den sie betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid je in ih- rem eigenen Namen Berufung angemeldet.

Die erwähnte Schlussfolgerung von RA Currat («Folglich ist die Anmeldung der Berufung keine unverzichtbare Voraussetzung für die Berufungserklärung» [oben E. I. 2.5.4]) ist unbehelflich und eine unzulässige Verallgemeinerung. Wie dargelegt, ist eine Berufungsanmeldung nur in der spezifischen Ausnahmekons- tellation entbehrlich, wenn ein vollständig begründetes erstinstanzlichen Urteil di- rekt zugestellt wird, ohne dass zuvor (separat) das Dispositiv eröffnet wurde. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt in casu offensichtlich nicht vor. 2.6.4 Unzutreffend bzw. wiederum zu verallgemeinernd ist die Auffassung von RA Currat, dass eine Anfechtung des erstinstanzlichen Entschädigungsentscheids i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO nur nach Zustellung des vollständig begründeten Ur- teils möglich sei (vgl. oben E. I. 2.5.1). In der Regel wird der erstinstanzliche

- 10 - Entschädigungsentscheid bereits im Dispositiv festgehalten und eröffnet, bevor zu einem späteren Zeitpunkt das vollständig begründete Urteil zugestellt wird. Soweit ein entsprechendes Dispositiv vorab (separat) eröffnet wird, beginnt die Frist für die Einreichung einer Berufungsanmeldung i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO zu laufen (vgl. Urteil des BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4, wo es ebenfalls um die Konstellation ging, dass ein Berufungsführer innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO keine Berufungsanmeldung eingereicht hatte und sich darauf be- schränkte, nach Zustellung des begründeten Urteils eine «Berufungserklärung i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO» einzulegen, wobei er sich offenbar vorgestellt hatte, dass die Einreichung einer blossen Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Urteilszustellung den Anforderungen der StPO an die Einlegung einer Berufung genüge – eine Auffassung, welche das Bundesgericht als verfehlt ablehnte.) Dies gilt, wie erwähnt, auch für die amtliche Verteidigung, im Hinblick auf den sie be- treffenden erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. I. 2.6.3). Soweit sich RA Currat auf Art. 80 Abs. 1 StPO beruft, überzeugt dies nicht, da diese Bestimmung nicht die Modalitäten regelt, gemäss denen Rechtsmittel einzureichen sind. 2.6.5 Auch der Verweis von RA Currat auf den französischen Wortlaut von Art. 399 Abs. 1 StPO («La partie annonce l’appel… », vgl. oben E. I. 2.5.2) vermag im vorliegenden Kontext nicht zu überzeugen. Wie RA Currat selbst erwähnt, wird in Art. 399 Abs. 3 StPO – in identischer Form in der deutschen und französischen Fassung des Textes – «Die Partei» / «La partie» erwähnt. Würde man der Argu- mentation von RA Currat konsequent folgen, könnte die amtliche Verteidigung nicht nur keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 1 StPO) anmelden, sondern auch keine Berufung (i.S.v. Art. 399 Abs. 3 StPO) erklären. Es ist somit daran festzu- halten, dass die Anforderungen an die rechtsgültige Einreichung einer Berufung (zweigeteiltes Verfahren, mit Berufungsanmeldung und nachfolgender Beru- fungserklärung) auch für die amtliche Verteidigung gilt, welche den sie betreffen- den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO an- fechten will. 2.6.6 Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer Berufungsanmeldung. Mithin fehlt es bereits an der notwendigen ersten Willensbekundung, um auf die von RA Currat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 in seinem eigenen Namen erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können (vgl. oben E. I. 2.2). 2.7 Demgemäss ist auf die Berufung von RA Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschä- digungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten.

- 11 -

Da auf die genannte Berufung von RA Currat nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, vorliegend offenbleiben. 3. Prüfung des Eintretens auf die (Kosten-)Berufung von SONKO 3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. (Abs. 2) Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vor- schüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden. (Abs. 3) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. (Abs. 4) Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2 Damit eine Person einen Entscheid anfechten kann, muss sie durch den Ent- scheid grundsätzlich beschwert sein. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittels, das naturgemäss auf die Herbeiführung eines günstigeren Ent- scheids gerichtet ist (BGE 103 IV 115 E. 1a; vgl. BÄHLER, a.a.O., Art. 398 StPO N. 10 - 14 m.w.H.; OBERHOLZER, a.a.O., S. 728 ff., insbesondere N. 2507 f. und 2512). 3.3 Die Rechtsmittellegitimation der amtlichen Verteidigung bzw. Verbeiständung hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Bestimmung in Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO, zumal die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung nicht Verfahrensparteien sind. Gegen den Entschädigungsent- scheid haben sie (i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO) das Rechtsmittel zu ergreifen, wel- ches gegen den Endentscheid zulässig ist (BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 17 m.w.H.; vgl. hierzu auch OBERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 646). 3.4 Zur Ergreifung des Rechtsmittels gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (in der aktuellen Fassung dieser Bestimmung; in Kraft seit 1. Januar 2024) immer legitimiert ist die amtliche Verteidigung. Sie hat das Rechtsmittel im eigenen Namen zu ergrei- fen und nicht etwa als Vertretung der beschuldigten Person. Der amtlichen Ver- teidigung, die um ein Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu. Sicher nicht legitimiert (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) ist die amtlich verteidigte Person, eine als zu

- 12 - niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung anzufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und Interessen nicht beeinträchtigt ist (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 16 f. [Hervorhebungen hinzugefügt]; OBERHOLZER, a.a.O., S. 199 N. 647; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [Strafgericht, 1. Kammer] SST.2024.64 vom 19. September 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. zur Legitimationsfrage in Bezug auf die beschuldigte Person nach altem Recht auch LIEBER, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 15a m.w.H.). 3.5 Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 meldete SONKO gegen das Urteil der Strafkam- mer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 Berufung an (CAR pag. 1.100.472; oben SV lit. A.3 und E. I. 2.4). Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte er sodann (neben verschiedenen weiteren Dispositivziffern) gegen den RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid Berufung, mit folgender Formulierung:

«1. Zu den angefochtenen Teilen des Urteils

Hiermit ficht Ousman SONKO folgende Teile des Urteils an:» (CAR pag. 1.100.619)

«Er [SONKO] bestreitet – und der Unterzeichnende [RA Currat] schliesst sich dieser Beanstandung persönlich an – die Ziffer V.2, insofern sie die Entschä- digung des Unterzeichners als amtlicher Verteidiger auf CHF 1'097'118.40 inklusive Mehrwertsteuer festlegt» (CAR pag. 1.100.621).

Einen spezifischen Antrag, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsentscheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte, reichte SONKO nicht ein (vgl. CAR pag. 1.100.621 f.) – dies im Gegensatz zu RA Currat, der in seinem eigenen Namen beantragte, «den Betrag, der dem Un- terzeichner als Entschädigung für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger zuge- sprochen wurde, auf CHF 2'155'871.90 zu erhöhen, zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr ab dem 15. Mai 2024» (CAR pag. 1.100.684). 3.6 SONKO lässt zusammengefasst insbesondere folgende Argumente vorbringen, weshalb auf die von ihm eingereichte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid einzutreten sei (vgl. Eingabe vom 9. Oktober 2025, S. 4 f. [CAR pag. 2.102.107 f.]): 3.6.1 SONKO habe gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung, ohne dass das Gesetz seine Befugnis, das erstinstanzliche Urteil ganz oder teilweise anzufech- ten, einschränke. In dieser Eigenschaft habe SONKO gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist angemeldet.

- 13 - Anschliessend habe er seine Berufungserklärung ordnungsgemäss in der ge- setzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht. 3.6.2 Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung habe allein dem amtlichen Verteidiger das Recht vorbehalten, die Höhe seiner Entschä- digung anzufechten. Die Frage könne sich jedoch unter dem neuen Recht in an- derer Form stellen. Zumindest ein Teil der Rechtslehre [ohne deren Nennung] vertrete die Auffassung, dass es, da der Beschuldigte gesetzlich verpflichtet sei (Art. 135 Abs. 4 StPO), die seinem amtlichen Verteidiger vom Gericht zugespro- chenen Beträge zu erstatten, legitim sei, ihm auch das Recht zuzugestehen, deren Höhe anzufechten. SONKO sei vorliegend jedoch der Ansicht, dass er ein persön- liches und rechtliches Interesse daran habe, die Höhe der seinem amtlichen Ver- teidiger gewährten Entschädigung anzufechten, da es um die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehe. Er erinnere daran, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV jede angeklagte Person die Möglichkeit haben müsse, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der französische Wortlaut dieser Bestimmung erlege den Strafverfolgungsbehörden in dieser Angelegen- heit eine positive Mittel- und Ergebnispflicht auf, da er Folgendes vorsehe: «[Toute personne accusée] doit être mise en état de faire valoir les droits de la défense.» 3.6.3 Es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidigung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tätigkeit vergütet werde, den Angeklag- ten nicht in die Lage versetze, seine Verteidigungsrechte wirksam geltend zu ma- chen. Die massive Reduzierung der gewährten Entschädigung, um ihm im Aus- nahmefall des vorliegenden Verfahrens jede angemessene Entschädigung zu ver- weigern, verstärke die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte in erster Instanz. 3.6.4 Da das neue Recht ausdrücklich vorsehe, dass der amtliche Verteidiger gegen die Höhe seiner Entschädigung denselben Rechtsweg beschreiten könne wie gegen die endgültige Entscheidung, und der Gesetzgeber ausdrücklich ge- wünscht habe, dass diese Anfechtung nach dem gleichen Verfahren wie die Hauptberufung behandelt werde, um zu einer einzigen endgültigen Entscheidung zu gelangen, müsse auch dem Angeklagten das Recht zuerkannt werden, die Höhe der seinem amtlichen Verteidiger gewährten Entschädigung anzufechten. 3.6.5 Es sei unbestritten, dass SONKO sowohl die Anmeldung als auch die Berufungs- erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist vorgenommen habe. Es gebe daher keinen Grund, der es rechtfertigen würde, auf seine Beru- fung in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.7 Zur Argumentation von SONKO (oben E. I. 3.6.1 - 3.6.5) ist Folgendes festzuhal- ten:

- 14 - 3.7.1 SONKO hat – im Gegensatz zu RA Currat – zweimal seinen Willen kundgetan, das vorinstanzliche Urteil bzw. den RA Currat betreffenden Entschädigungsent- scheid nicht zu akzeptieren (vgl. oben SV lit. A.3 und B.2; E. I. 2.1 f., 2.4 f. und 3.5). 3.7.2 Als Beschuldigter / Berufungsführer ist SONKO im vorliegenden Kontext durch den RA Currat betreffenden vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid jedoch nicht beschwert. Ihm fehlt es deshalb – entgegen seiner Ansicht – an der Legiti- mation, das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf dessen Dispositivziffer V. 2 anzu- fechten. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 3.7.2.1 Wie erwähnt, «bestreitet» SONKO zwar die seinem amtlichen Verteidiger vor- instanzlich zugesprochene Entschädigung, was die konkrete Festlegung dieser Entschädigung betrifft, bzw. «ficht» diese «an». Hingegen reichte SONKO im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 7. Mai 2024 keinen spezifischen Antrag ein, inwiefern der RA Currat betreffende vorinstanzliche Entschädigungsent- scheid abgeändert bzw. neu festgelegt werden sollte (vgl. CAR pag. 1.100.619- 622; oben E. I. 3.5). Hinzu kommt, dass aus der oben wiedergegeben Argumen- tation von SONKO (vgl. insbesondere E. I. 3.6.2 ff.) immerhin sinngemäss her- vorgeht, dass er seine Berufung gegen Dispositivziffer V. 2 deshalb eingereicht hat, weil er damit eine Erhöhung der vorinstanzlich RA Currat ausgesprochenen Entschädigung erreichen will. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist die amtlich verteidigte Person (gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO) indes sicher nicht legitimiert, eine als zu niedrig empfundene Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung an- zufechten, da sie durch die zu niedrige Entschädigung in ihren Rechten und In- teressen nicht beeinträchtigt ist. Zur Anfechtung der Entschädigung ihrer amtli- chen Verteidigung könnte die amtlich verteidigte Person – wenn denn überhaupt – logischerweise lediglich im Falle einer als zu hoch empfundenen Entschädigung legitimiert sein, nämlich angesichts der im Verurteilungsfall zu erwartenden Rück- zahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. oben E. I. 3.4 und 3.2). 3.7.2.2 SONKO macht zudem geltend, es sei offensichtlich, dass eine amtliche Verteidi- gung, die wie im vorliegenden Fall nur zur Hälfte der tatsächlich geleisteten Tä- tigkeit vergütet werde, den Beschuldigten nicht in die Lage versetze, seine Ver- teidigungsrechte wirksam geltend zu machen (oben E. I. 3.6.3). Diese Argumen- tation ist indes nicht nachvollziehbar, da die Leistungen der amtlichen Verteidigung im Nachhinein entschädigt werden, mithin der entsprechende Entscheid keinen Einfluss auf die bereits geleisteten Arbeiten haben kann. 3.7.2.3 Des Weiteren beruft sich SONKO betreffend die Anfechtung des Honorars der amtlichen Verteidigung auf den Willen des Gesetzgebers (oben E. I. 3.6.4). Das entsprechende Verfahren wird vorliegend nach dem Willen des Gesetzgebers durchgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten bezüglich

- 15 - Anwendung von Art. 135 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zustünden wie der amt- lichen Verteidigung. 3.7.3 Um auf die von SONKO mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erklärte Berufung gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädi- gungsentscheid eintreten zu können, fehlt es hinsichtlich SONKO somit an der hierfür notwendigen Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. Legitimation. Fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, so ist das Verfahren zum Ab- schluss zu bringen (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6). 3.8 Gemäss diesen Ausführungen ist auf die Berufung von SONKO gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 vom 7. Mai 2024 ergangenen, RA Currat be- treffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) nicht einzutreten. Die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzu- trennen ist, kann somit vorliegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die oben erwähnten Berufungen von RA Currat und von SONKO je nicht einzutreten ist (vgl. E. I. 2.7 und 3.8), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen im vorliegenden Berufungsverfahren 1. Anträge 1.1 In Bezug auf seine im eigenen Namen erklärte Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid

- 16 - stellte RA Currat keine spezifischen Anträge betreffend Kosten und Entschädi- gungen und reichte keine Honorarnote ein. 1.2 SONKO beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2025 (S. 5; CAR pag. 1.100.622), dass die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men seien. 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR.173.71]). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR.173.713.162]). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfah- ren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 2.4

Die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt (vgl. oben E. I. 3.1). 2.5

Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtliche Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO).

- 17 - 2.6

Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO. 3.

Festsetzung der Kosten und Entschädigungen 3.1 Gerichtsgebühr

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (Prüfung der Frage des Ein- tretens in Bezug auf die «Kostenberufungen» von RA Currat und von SONKO) bestehen einerseits aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. III. 2.1 ff.) auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Ausgangsgemäss (vgl. oben E. I. 2.7 und 3.8) ist diese je hälftig RA Currat und SONKO aufzuerlegen. 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.2.1 Da RA Currat mit der in seinem eigenen Namen eingereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, ihn betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6). 3.2.2 Mangels Einreichung eines entsprechenden spezifischen Antrags und einer Ho- norarnote (vgl. oben E. III. 1.1) ist über die Entschädigung für RA Currat bezüg- lich seiner Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von SONKO vom 7. Mai 2025 gegen den im vorinstanzlichen Urteil ergangenen, RA Currat betreffenden Entschädigungsentscheid erst im Rahmen des (Haupt-) Berufungsverfahrens CA.2025.3 zu entscheiden. 3.3 Entschädigung von SONKO Da SONKO mit seiner Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Straf- kammer SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, RA Currat betreffenden Ent- schädigungsentscheid unterlegen ist, ist ihm diesbezüglich keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. oben E. I. 3.8, III. 2.1 und 2.6).

- 18 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Nichteintreten 1. Auf die Berufung von Rechtsanwalt Philippe Currat gegen den im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung von Ousman Sonko gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer V. 2) wird nicht eingetreten. II. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer V. 2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden je hälftig Rechtsanwalt Philippe Currat und Ousman Sonko auferlegt. 2. Rechtsanwalt Philippe Currat wird bezüglich der in seinem eigenen Namen ein- gereichten Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, ihn betreffen- den Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Über die Entschädigung für Rechtsanwalt Philippe Currat für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Rahmen der Berufungserklärung von Ousman Sonko vom

7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, Rechtsanwalt Philippe Currat betref- fenden Entschädigungsentscheid wird im Rahmen des (Haupt-)Berufungsverfah- rens CA.2025.3 entschieden. 4. Ousman Sonko wird für seine Berufung vom 7. Mai 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, Rechtsanwalt Philippe Currat betreffenden Entschädigungsentscheid keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 19 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Franz Aschwanden

Zustellung (Gerichtsurkunde / brevi manu) an: - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (im Doppel; für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie)

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat (für sich und zuhanden von SONKO) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (Kopie) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. November 2025