Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Caroline Renold vom 24. Mai 2024 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwältin Caroline Re- nold (nachfolgend auch: RA Renold) von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 18. Mai 2017 rückwirkend per 6. April 2017 zur unentgelt- lichen Rechtsbeiständin von C. und B. (BA pag. 15-101-0010 f.; 15-102-0014 f.) und mit Verfügung vom 30. Mai 2022 rückwirkend per 12. April 2022 zur unent- geltlichen Rechtsbeiständin von D. (BA pag. 15-122-0021 f.) bestellt. A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466).
RA Renold wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 384'089.80 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleis- teter Zahlungen, entschädigt (Dispositivziffer VIII. 1.5; CAR pag. 1.100.468). A.3 Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 meldete RA Renold in ihrem eigenen Namen ge- gen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädi- gungsentscheid Berufung an (CAR pag. 1.100.475). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (CAR pag. 2.100.022 f.) teilte die Verfahrenslei- tung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ent- schädigungsentscheide Berufung angemeldet und/oder erklärt hatten. In diesem Rahmen wurde erwähnt, dass RA Renold mit Eingabe vom 24. Mai 2024 in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffen- den Entschädigungsentscheid Berufung angemeldet habe (CAR pag. 1.100.475). Zudem wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen (Art. 30 StPO) und
- 3 - diesbezüglich je das schriftliche Verfahren durchzuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustel- lung des Schreibens zu den geplanten Verfahrensabtrennungen und zur Durch- führung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.022 f.). B.3 RA Renold bestätigte mit Eingabe vom 21. Juli bzw. 10. September 2025 (CAR pag. 2.103.006; 8.104.010 f.), dass sie keine Berufungserklärung eingereicht habe, woraus in diesem Punkt die Rechtskraft des Urteils folge. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens 1.1
1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). 1.2
1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8). 2. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt. 3. Nichteintreten
RA Renold nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 ent- gegen (vgl. CAR pag. 1.100.495 bis -497 und 1.100.507 bis -509). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Namen i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
- 5 - ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2).
Da auf die Berufung von RA Renold nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Renold gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivzif- fer VIII. 1.5 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom
15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Renold vor- liegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) für das von RA Renold eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzliche Mi- nimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterliegende Be- rufungsführerin hat RA Renold keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens
E. 1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.
E. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2).
E. 1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.
E. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8).
E. 2 Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt.
E. 3 Nichteintreten
RA Renold nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 ent- gegen (vgl. CAR pag. 1.100.495 bis -497 und 1.100.507 bis -509). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Namen i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
- 5 - ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2).
Da auf die Berufung von RA Renold nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Renold gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivzif- fer VIII. 1.5 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom
15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Renold vor- liegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) für das von RA Renold eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzliche Mi- nimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterliegende Be- rufungsführerin hat RA Renold keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Berufung von Rechtsanwältin Caroline Renold gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer VIII. 1.5) wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer VIII. 1.5 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden Rechtsanwältin Caroline Renold auferlegt.
- Rechtsanwältin Caroline Renold wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. November 2025 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Berufungsführerin / Partei Rechtsanwältin CAROLINE RENOLD, Berufungsführerin gegen den im Urteil der Strafkammer SK.2023.23 ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina BEYELER, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Caroline Renold vom 24. Mai 2024 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom
15. Mai 2024 ergangenen, sie betreffenden Entschädi- gungsentscheid
Nichteintreten / Feststellung der Teilrechtskraft des erst- instanzlichen Urteils
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2025.26 (Hauptverfahren: CA.2025.3)
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Im Rahmen des gegen Ousman SONKO (nachfolgend: Beschuldigter) u.a. wegen Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) geführten Strafverfahrens wurde Rechtsanwältin Caroline Re- nold (nachfolgend auch: RA Renold) von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Verfügung vom 18. Mai 2017 rückwirkend per 6. April 2017 zur unentgelt- lichen Rechtsbeiständin von C. und B. (BA pag. 15-101-0010 f.; 15-102-0014 f.) und mit Verfügung vom 30. Mai 2022 rückwirkend per 12. April 2022 zur unent- geltlichen Rechtsbeiständin von D. (BA pag. 15-122-0021 f.) bestellt. A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 wurde der Beschuldigte u.a. der mehrfachen vor- sätzlichen Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gesprochen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren bestraft und für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (vgl. Dispositivziffern I. 1 - 4; CAR pag. 1.100.466).
RA Renold wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 384'089.80 (inkl. MWST), abzüglich bereits geleis- teter Zahlungen, entschädigt (Dispositivziffer VIII. 1.5; CAR pag. 1.100.468). A.3 Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 meldete RA Renold in ihrem eigenen Namen ge- gen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädi- gungsentscheid Berufung an (CAR pag. 1.100.475). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung und der vollständigen Ver- fahrensakten per 9. April 2025 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer [CAR pag. 1.100.004 ff.]) ging die Rechtshän- gigkeit auf Letztere über. B.2 Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (CAR pag. 2.100.022 f.) teilte die Verfahrenslei- tung mit, welche Parteien gegen die im erstinstanzlichen Urteil ergangenen Ent- schädigungsentscheide Berufung angemeldet und/oder erklärt hatten. In diesem Rahmen wurde erwähnt, dass RA Renold mit Eingabe vom 24. Mai 2024 in ihrem eigenen Namen gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffen- den Entschädigungsentscheid Berufung angemeldet habe (CAR pag. 1.100.475). Zudem wurde mitgeteilt, dass erwogen werde, die entsprechenden Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen (Art. 30 StPO) und
- 3 - diesbezüglich je das schriftliche Verfahren durchzuführen (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Parteien erhielten Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen seit Zustel- lung des Schreibens zu den geplanten Verfahrensabtrennungen und zur Durch- führung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.022 f.). B.3 RA Renold bestätigte mit Eingabe vom 21. Juli bzw. 10. September 2025 (CAR pag. 2.103.006; 8.104.010 f.), dass sie keine Berufungserklärung eingereicht habe, woraus in diesem Punkt die Rechtskraft des Urteils folge. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Gesetzliche Grundlagen zur Berufungsanmeldung und -erklärung / Durch- führung des schriftlichen Verfahrens 1.1
1.1.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über (vgl. BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklä- rung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO beginnt die Frist zur Einreichung der Be- rufungserklärung mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung. 1.1.2 Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteil des BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BÄHLER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 6). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müs- sen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzep- tieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE
- 4 - 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1; Urteile des BGer 6B_429/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2). 1.2
1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In den Fällen nach Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO rechtfertigt sich das schriftliche Verfahren, da hier schwerge- wichtig Rechtsfragen zu beantworten sind (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 5).
Nach Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftli- chen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig; b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzu- lässig; c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. (Abs. 2) Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. (Abs. 3) Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nicht- eintretensentscheid. (Abs. 4) Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens. 1.2.2 Vor jeder Sachentscheidung hat das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prü- fen, ob Verfahrenshindernisse für die Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von den Parteien, aber auch von der Verfahrensleitung und jedem ande- ren Gerichtsmitglied gestellt werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den schriftlich begründeten Nichteintreten- sentscheid in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser bringt das Verfahren ohne Sachprüfung zum Abschluss (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 1 und 8). 2. Durchführung des schriftlichen Verfahrens
Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.2.1 f.) wird vorliegend das schriftliche Verfahren durchgeführt. 3. Nichteintreten
RA Renold nahm das begründete erstinstanzliche Urteil am 10. April 2024 ent- gegen (vgl. CAR pag. 1.100.495 bis -497 und 1.100.507 bis -509). Innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte sie keine Berufungserklärung in ihrem eigenen Namen i.S.v. Art. 135 Abs. 3 / Art. 399 Abs. 3 StPO gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid
- 5 - ein. Damit ist auf ihre entsprechende Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; oben E. I. 1.1.2).
Da auf die Berufung von RA Renold nicht einzutreten ist, kann die Frage, ob das entsprechende Verfahren vom Hauptverfahren CA.2025.3 abzutrennen ist, vor- liegend offenbleiben. II. Feststellung der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils 1. Gemäss Art. 437 Abs. 1 StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechts- mittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. (Abs. 2) Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. (Abs. 2) Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt. 2. Da auf die Berufung von RA Renold gegen den im erstinstanzlichen Urteil ergan- genen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid nicht einzutreten ist (oben E. I. 3), ist gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO festzustellen, dass Dispositivzif- fer VIII. 1.5 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom
15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf ihre Berufung ist RA Renold vor- liegend als unterliegend zu betrachten. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) für das von RA Renold eingeleitete Berufungsverfahren wird auf das gesetzliche Mi- nimum von Fr. 200.-- festgesetzt und ist ihr aufzuerlegen. Als unterliegende Be- rufungsführerin hat RA Renold keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung von Rechtsanwältin Caroline Renold gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 ergange- nen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid (Dispositivziffer VIII. 1.5) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer VIII. 1.5 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.23 vom 15. Mai 2024 rückwirkend per 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden Rechtsanwältin Caroline Renold auferlegt. 4. Rechtsanwältin Caroline Renold wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
- 7 - Zustellung (Gerichtsurkunde) an: − Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes − Frau Rechtsanwältin Caroline Renold Kopie (Einschreiben / brevi manu) an: - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft (zum Vollzug) - Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Caroline Renold - Herrn Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesstrafgericht, Strafkammer Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. November 2025