Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
E. 2 C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
E. 3 D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
E. 4 E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
E. 5 F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2024.9 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.23)
- 2 - SN.2024.9
E. 6 G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
E. 7 H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
E. 8 I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
E. 9 Erbengemeinscht J., vertreten durch Rechts- anwältin Stephanie Motz,
E. 10 K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, der- zeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
- 3 - SN.2024.9 Die Strafkammer erwägt:
Dispositiv
- Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko (nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N., mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jah- ren aus.
- Der Verurteilte wurde am 26. Januar 2017 aufgrund einer Strafanzeige einer Nicht- regierungsorganisation festgenommen. Am 28. Januar 2017 versetzte ihn das re- gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG Bern») auf An- trag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft mehrmals. Mit Entscheid vom
- April 2023 (Verfahren KZM 23 505) verlängerte das ZMG Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, Iängstens bis zum 16. Oktober 2023.
- Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge- rung der Sicherheitshaft (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Okto- ber 2023 verlängerte letzteres die Sicherheitshaft des Verurteilten längstens bis
- April 2024 (Verfahren KZM 23 1374). Die von ihm dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 15. November 2023 (Geschäftsnummer BH.2023.17) ab. Das letztmalige Haftentlassungsgesuch vom
- Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfah- ren KZM 24 160) ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Entscheid vom 5. März 2024 (Geschäftsnummer BH.2024.2) und so- dann das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ebenfalls ab.
- Am 24. Januar 2024 stellte der Verurteilte nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches die Verfahrensleitung zusammen mit einer abschlägigen Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfahren KZM 24 160) wies das ZMG Bern das - 4 - SN.2024.9 Haftentlassungsgesuch ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 ebenfalls ab (Ge- schäftsnummer BH.2024.2). Auf Antrag der Strafkammer vom 5. April 2024 ver- längerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicherheitshaft bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Juli 2024 (Verfahren KZM 24 707).
- Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 15. Mai 2024 führte die Strafkammer eine Haftverhandlung durch (ohne Privatklägerschaft und unter Aus- schluss der Öffentlichkeit) zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO. Der Verurteilte erklärte im Rahmen der Hafteinver- nahme, seine Verteidigung dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Verteidigung mo- nierte zunächst, nicht darüber informiert worden zu sein, dass im Anschluss an die Urteilseröffnung ein Haftverfahren stattfinden würde. Sie beantragte eine Unter- brechung der Verhandlung für 48 Stunden unter Hinweis, dass der Verurteilte die mündliche Begründung des Urteilsspruchs mangels Verdolmetschung nicht ver- standen habe und sich entsprechend mit der Verteidigung nicht habe beraten kön- nen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft würde vom Urteil und dessen Begründung abhängen. Daher sei es ihr derzeit nicht möglich, sich zur Frage der Sicherheitshaft zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Fortführung der Haft, dies unter Hinweis auf das Urteilsdispositiv und der bestehenden Fluchtgefahr.
- Vorliegend geht es um die Frage, ob der Verurteilte in Sicherheitshaft zu behalten ist und nicht um eine allfällige Berufung gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil. Die Strafkammer hat als erstinstanzliches Gericht von Gesetzes wegen «...mit dem Urteil...» darüber zu befinden, ob die Sicherheitshaft des Verurteilten fortgesetzt wird zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Das erstinstanzliche Gericht teilte dem Verurteilten und seiner Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung mit, dass über die Fortdauer der Haft zu befinden ist und gewährte dem Verurteilten bzw. seiner Verteidigung und der Bundesanwalt- schaft das rechtliche Gehör (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,
- Aufl. 2018, Art. 231 StPO N. 4). An der Urteilseröffnung hat eine Dolmetscher- person dem Verurteilten die Einstellungen, den Schuld- und Strafpunkt sowie die Landesverweisung umgehend auf Englisch verdolmetscht. Weiter erhielt der Ver- urteilte das gesamte Dispositiv schriftlich auf Englisch übersetzt. Nach Abschluss der Hauptverhandlung wurde dem Verurteilten und seiner Verteidigung rund eine Stunde für die Nachbesprechung des Urteils und der Urteilsbegründung gewährt, bevor das Haftverfahren durchgeführt wurde. Für die Nachbesprechung wurde ihnen die von der Strafkammer engagierte Dolmetscherperson zur Seite gestellt. - 5 - SN.2024.9 Die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente, der Verurteilte habe das Urteil und die mündliche Begründung nicht verstanden bzw. nicht verstehen können, ist daher verfehlt. Im Übrigen wäre die Kenntnis der Urteilsbegründung nicht erforder- lich, um die Frage betreffend Sicherheitshaft zu beantworten.
- Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der er- wähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.
- Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs- gefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienan- gehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugs- personen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüs- senden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben.
- Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237-240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und fünf Monaten be- steht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.
- Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). - 6 - SN.2024.9
- Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Zum aktuellen Zeitpunkt besteht kein Anlass, vom Grundsatz der drei- monatigen Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweichen. Der Verurteilte ist dem- zufolge bis am 15. August 2024 in Sicherheitshaft zu behalten.
- Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. - 7 - SN.2024.9 Die Strafkammer beschliesst:
- Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 15. August 2024 in Sicherheitshaft behalten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Mai 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
2. C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
3. D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Re- nold,
4. E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
5. F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2024.9 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2023.23)
- 2 - SN.2024.9 6. G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mul- lis,
7. H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
8. I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
9. Erbengemeinscht J., vertreten durch Rechts- anwältin Stephanie Motz,
10. K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri,
gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, der- zeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand
Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
- 3 - SN.2024.9 Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko (nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbre- chen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N., mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jah- ren aus. 2. Der Verurteilte wurde am 26. Januar 2017 aufgrund einer Strafanzeige einer Nicht- regierungsorganisation festgenommen. Am 28. Januar 2017 versetzte ihn das re- gionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern in Untersuchungshaft. In der Folge verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG Bern») auf An- trag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft mehrmals. Mit Entscheid vom
25. April 2023 (Verfahren KZM 23 505) verlängerte das ZMG Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, Iängstens bis zum 16. Oktober 2023. 3. Am 9. Oktober 2023 beantragte die Strafkammer beim ZMG Bern die Verlänge- rung der Sicherheitshaft (SK 127.231.7.223 ff.). Mit Entscheid vom 19. Okto- ber 2023 verlängerte letzteres die Sicherheitshaft des Verurteilten längstens bis
15. April 2024 (Verfahren KZM 23 1374). Die von ihm dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 15. November 2023 (Geschäftsnummer BH.2023.17) ab. Das letztmalige Haftentlassungsgesuch vom
24. Januar 2024 wies das ZMG Bern mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfah- ren KZM 24 160) ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Entscheid vom 5. März 2024 (Geschäftsnummer BH.2024.2) und so- dann das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2024 (7B_411/2024) ebenfalls ab. 4. Am 24. Januar 2024 stellte der Verurteilte nach Abschluss des Beweisverfahrens erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches die Verfahrensleitung zusammen mit einer abschlägigen Stellungnahme am Folgetag dem ZMG Bern übermittelte. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 (Verfahren KZM 24 160) wies das ZMG Bern das
- 4 - SN.2024.9 Haftentlassungsgesuch ab. Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 5. März 2024 ebenfalls ab (Ge- schäftsnummer BH.2024.2). Auf Antrag der Strafkammer vom 5. April 2024 ver- längerte das ZMG Bern mit Entscheid vom 16. April 2024 die Sicherheitshaft bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens bis zum 14. Juli 2024 (Verfahren KZM 24 707). 5. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 15. Mai 2024 führte die Strafkammer eine Haftverhandlung durch (ohne Privatklägerschaft und unter Aus- schluss der Öffentlichkeit) zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft im Sinne von Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO. Der Verurteilte erklärte im Rahmen der Hafteinver- nahme, seine Verteidigung dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Verteidigung mo- nierte zunächst, nicht darüber informiert worden zu sein, dass im Anschluss an die Urteilseröffnung ein Haftverfahren stattfinden würde. Sie beantragte eine Unter- brechung der Verhandlung für 48 Stunden unter Hinweis, dass der Verurteilte die mündliche Begründung des Urteilsspruchs mangels Verdolmetschung nicht ver- standen habe und sich entsprechend mit der Verteidigung nicht habe beraten kön- nen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft würde vom Urteil und dessen Begründung abhängen. Daher sei es ihr derzeit nicht möglich, sich zur Frage der Sicherheitshaft zu äussern. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Fortführung der Haft, dies unter Hinweis auf das Urteilsdispositiv und der bestehenden Fluchtgefahr. 6. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Verurteilte in Sicherheitshaft zu behalten ist und nicht um eine allfällige Berufung gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil. Die Strafkammer hat als erstinstanzliches Gericht von Gesetzes wegen «...mit dem Urteil...» darüber zu befinden, ob die Sicherheitshaft des Verurteilten fortgesetzt wird zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Das erstinstanzliche Gericht teilte dem Verurteilten und seiner Verteidigung am Ende der Hauptverhandlung mit, dass über die Fortdauer der Haft zu befinden ist und gewährte dem Verurteilten bzw. seiner Verteidigung und der Bundesanwalt- schaft das rechtliche Gehör (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018, Art. 231 StPO N. 4). An der Urteilseröffnung hat eine Dolmetscher- person dem Verurteilten die Einstellungen, den Schuld- und Strafpunkt sowie die Landesverweisung umgehend auf Englisch verdolmetscht. Weiter erhielt der Ver- urteilte das gesamte Dispositiv schriftlich auf Englisch übersetzt. Nach Abschluss der Hauptverhandlung wurde dem Verurteilten und seiner Verteidigung rund eine Stunde für die Nachbesprechung des Urteils und der Urteilsbegründung gewährt, bevor das Haftverfahren durchgeführt wurde. Für die Nachbesprechung wurde ihnen die von der Strafkammer engagierte Dolmetscherperson zur Seite gestellt.
- 5 - SN.2024.9 Die von der Verteidigung vorgebrachten Argumente, der Verurteilte habe das Urteil und die mündliche Begründung nicht verstanden bzw. nicht verstehen können, ist daher verfehlt. Im Übrigen wäre die Kenntnis der Urteilsbegründung nicht erforder- lich, um die Frage betreffend Sicherheitshaft zu beantworten. 7. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der er- wähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs. 8. Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungs- gefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienan- gehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugs- personen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüs- senden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. 9. Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237-240 StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen. Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und fünf Monaten be- steht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt. 10. Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
- 6 - SN.2024.9 11. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Zum aktuellen Zeitpunkt besteht kein Anlass, vom Grundsatz der drei- monatigen Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweichen. Der Verurteilte ist dem- zufolge bis am 15. August 2024 in Sicherheitshaft zu behalten. 12. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 7 - SN.2024.9 Die Strafkammer beschliesst: 1. Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 15. August 2024 in Sicherheitshaft behalten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)
Mitteilung zur Kenntnis an: − Privatklägerschaft Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Mai 2024