Verlängerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafge- richts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1).
B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben un- angefochten.
C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundes- anwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Vertei- digung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act. 6.7).
D. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 ordnete die Strafkammer an, A. zur Sicherung des Strafvollzugs längstens bis am 30. April 2025 in Sicherheits- haft zu behalten (act. 1.1).
E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.
- 3 -
Au fond
1. Annuler la décision rendue par le Tribunal pénal fédéral, sous référence SN.2024.9-3, dans la procédure SK.2023.23, du 14 février 2025, notifiée le 17 février 2025.
2. Ordonner la remise en liberté immédiate de A..
3. Condamner la Confédération suisse en tous les frais et dépens de l’instance.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde (act. 3). Mit Beschwer- deantwort vom 10. März 2025 reichte die Strafkammer zwei Beilagen ein: Ein Schreiben von Rechtsanwalt Philippe Currat vom 17. Februar 2025 (elektronisch signiert um «08:54:55 +01'00'» Uhr) an die Strafkammer, mit welchem mangels Hafttitels die unverzügliche Freilassung von A. beantragt wurde (act. 4.1), und eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 18. Februar 2025, wonach der Beschluss vom 14. Februar 2025 Rechtsanwalt Philippe Currat am 17. Februar 2025 (um 11:17 Uhr) zugestellt wurde (act. 4.2). Im Übrigen teilte die Strafkammer namentlich mit, die Akten stünden der Beschwerdekammer zur Verfügung (act. 4).
G. Die Beschwerdekammer ersuchte die Strafkammer am 11. März 2024, ihr einzelne Akten(-kopien) zur Verfügung zu stellen, auf die im angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2025 Bezug genommen werde (act. 5). Mit Schreiben vom 12. März 2025 reichte die Strafkammer die angefragten Aktenkopien ein (act. 6).
H. Mit Beschwerdereplik vom 12. März 2025 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 7). Sie wird der Bundesanwaltschaft und der Strafkammer mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auf Französisch verfasst ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 222 StPO kann (einzig) die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Art. 233 StPO. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemes- senheit (lit. c).
E. 2.2 Der vorliegend angefochtene Beschluss der Strafkammer betreffend die Ver- längerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zulässi- ges Anfechtungsobjekt (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdekam- mer ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- zieht (sog. Fluchtgefahr; lit. a). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
- 5 -
E. 3.1 Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Sachgerichts vor, gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich als erstellt. Wer in solchen Fällen den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehler- haft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 5.1; 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_918/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_706/2023 vom
23. Oktober 2023 E. 3.3).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 5), die Vorausset- zung, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei (Art. 221 Abs. 1 StPO), sei mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen seien, ohne Weiteres erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolge zur Sicherung des Strafvollzugs.
E. 3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den dringenden Tatver- dacht anders zu würdigen.
E. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits
- 6 -
geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe an- zurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_1287/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 6), der Beschwerde- führer sei gambischer Staatsbürger und habe vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben habe er Fami- lienangehörige in Gambia und in den USA. Er habe weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, bestehe nicht. Angesichts der Länge der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer flüchten würde, zumal er an der Hauptverhandlung erklärt habe, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei damit zu bejahen.
E. 4.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Fluchtgefahr anders zu würdigen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssen- den Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Art. 66c–d StGB i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018
- 7 -
E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haft- dauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berück- sichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gewährung der bedingten Ent- lassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der gefangenen Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die gefangene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch statt- gegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fort- dauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmass- nahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3–4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). In einem Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, allerdings nur so weit zu beurtei- len, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Ver- fahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_1293/2024 vom
- 8 -
16. Dezember 2024 E. 3.2.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; 7B_43/2024 vom 4. März 2024 E. 3.2).
E. 5.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 7 und 9), angesichts der von ihr verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstan- denen Haftdauer von rund acht Jahren und einem Monat bestehe derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die Flucht- gefahr zu bannen, fielen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit sei somit gewahrt. Angesichts des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informatio- nen aus der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vor- würfe sowie der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweise sich eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft als ver- hältnismässig für die sich in der Abschlussphase befindende Urteilsredak- tion. Sie ordne daher eine Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwer- deführers bis längstens am 30. April 2025 an.
E. 5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er sei am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017], mithin vor mehr als acht Jahren festgenom- men und in Haft versetzt worden. Noch immer liege kein begründetes erst- instanzliches Urteil vor. Die Frist von ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zur Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 sei bereits um das Dreifache überschritten. Damit sei nicht nur Art. 84 Abs. 4 StPO ver- letzt, sondern auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sowie das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verbriefte Recht, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt zu werden.
Replicando bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er rüge eine Verlet- zung des Rechts auf Urteil innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und folglich des in Art. 5 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes des erhöhten Beschleunigungsgebots. Seit seiner Festnahme am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017] seien nun 2968 Tage, d.h. acht Jahre, ein Monat und achtzehn Tage vergangen, ohne dass ein [begründetes] erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Er rüge auch eine Verletzung der Art. 351 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 4 StPO. Seit der münd- lichen Urteilseröffnung am 15. Mai 2024 seien nunmehr 301 Tage, d.h. fast zehn Monate vergangen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2017 festgenommen (vgl. act. 6.2 E. 2) und befindet sich seither, d.h. seit etwas mehr als acht Jahren in Haft (derzeit Sicherheitshaft). Der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass seit seiner Festnahme noch immer kein begründetes erst- instanzliches Urteil vorliegt, lässt für sich allein betrachtet die Haftdauer nicht
- 9 -
als unverhältnismässig erscheinen, sondern betrifft die Gesamtdauer des Verfahrens. Darauf beschränkte Rügen können jedoch gegebenenfalls im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_782/2017 vom 9. August 2017 E. 6).
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist zunächst die mit Ur- teil der Vorinstanz vom 15. Mai 2024 verhängte Strafe zu berücksichtigen, welche – wie bereits gesagt, s. oben E. 6.1 – ein wichtiges Indiz für die mut- massliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Be- schwerdeführer wurde am 15. Mai 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren bestraft (s. oben Sachverhalt lit. A). Die bisherige Haftdauer von ca. acht Jahren liegt weit unter einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Eine grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Insofern kann nicht von einer übermässigen Haftdauer gesprochen werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.
Das Urteil der Vorinstanz wurde am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet. Aus- stehend ist die schriftliche Begründung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, wo die Fris- ten für die schriftliche Begründung des Urteils geregelt sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkreti- siert. Die Nichteinhaltung der Fristen kann zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil des Bundesgerichts 7B_60/2023 vom
13. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist insofern insbeson- dere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des Bundesgerichts 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3).
Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 5.5; BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 8.4; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4; BB.2020.18 vom
21. April 2020 E. 3.4 in fine; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7.3 in fine; BB.2019.184 vom 3. März 2020 E. 3.4 in fine; BB.2017.87 vom 28. Juni 2017 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. Septem- ber 2023 E. 4.4 in fine; 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 in fine), was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hinter- grund kann aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der gesetzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tagen bereits rund 10 Monate in Anspruch genommen hat und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen überschritten wurden, jedenfalls keine be- sonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Das gilt
- 10 -
auch für den vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass nach seiner Festnahme am 26. Januar 2017 immer noch kein begründetes erstinstanzli- ches Urteil vorliege. Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeant- wort festgehalten, dass das schriftlich begründete Urteil kurz vor Abschluss stehe und dessen Versand spätestens Ende April 2025 erfolgen werde. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte.
E. 6 Die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz erweist sich auf- grund der vorstehenden Ausführungen als rechtmässig. Die vom Beschwer- deführer dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) (BP.2025.24, act. 1).
E. 7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdever- fahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwen- dig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1).
E. 7.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis;
- 11 -
Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist die mit Beschluss vom
14. Februar 2025 angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft nicht zu be- anstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten daher von Anfang an ins Leere. Mithin mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft nach dem erstin- stanzlichen Urteil (Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 222 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2025.2 Nebenverfahren: BP.2025.24
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafge- richts A. wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB), mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) sowie mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus (act. 6.1).
B. Mit Beschlüssen vom 15. Mai 2024, 14. August 2024 und 14. November 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft gegen A., zuletzt bis am 14. Februar 2025 (act. 6.2, 6.3 und 6.4). Diese Beschlüsse blieben un- angefochten.
C. Am 6. Februar 2025 lud die Strafkammer die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A. ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten weiteren Verlängerung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (act. 6.5). Die Bundes- anwaltschaft teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Februar 2025 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu befürworten (act. 6.6). Die Vertei- digung von A. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, sich gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zu wenden (act. 6.7).
D. Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 ordnete die Strafkammer an, A. zur Sicherung des Strafvollzugs längstens bis am 30. April 2025 in Sicherheits- haft zu behalten (act. 1.1).
E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Philippe Currat, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au préalable
1. Admettre A. au bénéfice de l’assistance juridique et commettre à la défense de ses in- térêts l’avocat soussigné.
- 3 -
Au fond
1. Annuler la décision rendue par le Tribunal pénal fédéral, sous référence SN.2024.9-3, dans la procédure SK.2023.23, du 14 février 2025, notifiée le 17 février 2025.
2. Ordonner la remise en liberté immédiate de A..
3. Condamner la Confédération suisse en tous les frais et dépens de l’instance.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde (act. 3). Mit Beschwer- deantwort vom 10. März 2025 reichte die Strafkammer zwei Beilagen ein: Ein Schreiben von Rechtsanwalt Philippe Currat vom 17. Februar 2025 (elektronisch signiert um «08:54:55 +01'00'» Uhr) an die Strafkammer, mit welchem mangels Hafttitels die unverzügliche Freilassung von A. beantragt wurde (act. 4.1), und eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 18. Februar 2025, wonach der Beschluss vom 14. Februar 2025 Rechtsanwalt Philippe Currat am 17. Februar 2025 (um 11:17 Uhr) zugestellt wurde (act. 4.2). Im Übrigen teilte die Strafkammer namentlich mit, die Akten stünden der Beschwerdekammer zur Verfügung (act. 4).
G. Die Beschwerdekammer ersuchte die Strafkammer am 11. März 2024, ihr einzelne Akten(-kopien) zur Verfügung zu stellen, auf die im angefochtenen Beschluss vom 14. Februar 2025 Bezug genommen werde (act. 5). Mit Schreiben vom 12. März 2025 reichte die Strafkammer die angefragten Aktenkopien ein (act. 6).
H. Mit Beschwerdereplik vom 12. März 2025 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 7). Sie wird der Bundesanwaltschaft und der Strafkammer mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde des Beschwerdeführers auf Französisch verfasst ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 222 StPO kann (einzig) die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Art. 233 StPO. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemes- senheit (lit. c).
2.2 Der vorliegend angefochtene Beschluss der Strafkammer betreffend die Ver- längerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil ist zulässi- ges Anfechtungsobjekt (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_178/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdekam- mer ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion ent- zieht (sog. Fluchtgefahr; lit. a). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
- 5 -
3.
3.1 Liegt bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Sachgerichts vor, gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich als erstellt. Wer in solchen Fällen den dringenden Tatverdacht in Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehler- haft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 5.1; 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_918/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1; 7B_706/2023 vom
23. Oktober 2023 E. 3.3).
3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 5), die Vorausset- zung, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei (Art. 221 Abs. 1 StPO), sei mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen seien, ohne Weiteres erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolge zur Sicherung des Strafvollzugs.
3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den dringenden Tatver- dacht anders zu würdigen.
4.
4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlos- sen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmen- der Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits
- 6 -
geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe an- zurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_1287/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.1).
4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 6), der Beschwerde- führer sei gambischer Staatsbürger und habe vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben habe er Fami- lienangehörige in Gambia und in den USA. Er habe weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, bestehe nicht. Angesichts der Länge der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer flüchten würde, zumal er an der Hauptverhandlung erklärt habe, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei damit zu bejahen.
4.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die Fluchtgefahr anders zu würdigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessu- aler Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Frei- heitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssen- den Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl. Art. 66c–d StGB i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO) bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018
- 7 -
E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haft- dauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, im Grundsatz nicht zu berück- sichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Ent- lassung ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gewährung der bedingten Ent- lassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der gefangenen Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wenn die gefangene Person bereits zwei Drittel der erst- oder zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann, hat das Haftgericht eine Prognose über die Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB anzustellen. Fällt diese positiv aus, muss dem Haftentlassungsgesuch statt- gegeben werden, zumal die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Regel darstellt, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fort- dauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmass- nahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_1232/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3–4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). In einem Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, allerdings nur so weit zu beurtei- len, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Ver- fahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_1293/2024 vom
- 8 -
16. Dezember 2024 E. 3.2.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; 7B_43/2024 vom 4. März 2024 E. 3.2).
5.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss (E. 7 und 9), angesichts der von ihr verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstan- denen Haftdauer von rund acht Jahren und einem Monat bestehe derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die Flucht- gefahr zu bannen, fielen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit sei somit gewahrt. Angesichts des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informatio- nen aus der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vor- würfe sowie der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweise sich eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft als ver- hältnismässig für die sich in der Abschlussphase befindende Urteilsredak- tion. Sie ordne daher eine Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwer- deführers bis längstens am 30. April 2025 an.
5.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er sei am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017], mithin vor mehr als acht Jahren festgenom- men und in Haft versetzt worden. Noch immer liege kein begründetes erst- instanzliches Urteil vor. Die Frist von ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zur Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 sei bereits um das Dreifache überschritten. Damit sei nicht nur Art. 84 Abs. 4 StPO ver- letzt, sondern auch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO sowie das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verbriefte Recht, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt zu werden.
Replicando bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, er rüge eine Verlet- zung des Rechts auf Urteil innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und folglich des in Art. 5 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes des erhöhten Beschleunigungsgebots. Seit seiner Festnahme am 25. Januar 2017 [recte: 26. Januar 2017] seien nun 2968 Tage, d.h. acht Jahre, ein Monat und achtzehn Tage vergangen, ohne dass ein [begründetes] erstinstanzliches Urteil ergangen sei. Er rüge auch eine Verletzung der Art. 351 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 4 StPO. Seit der münd- lichen Urteilseröffnung am 15. Mai 2024 seien nunmehr 301 Tage, d.h. fast zehn Monate vergangen.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2017 festgenommen (vgl. act. 6.2 E. 2) und befindet sich seither, d.h. seit etwas mehr als acht Jahren in Haft (derzeit Sicherheitshaft). Der vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass seit seiner Festnahme noch immer kein begründetes erst- instanzliches Urteil vorliegt, lässt für sich allein betrachtet die Haftdauer nicht
- 9 -
als unverhältnismässig erscheinen, sondern betrifft die Gesamtdauer des Verfahrens. Darauf beschränkte Rügen können jedoch gegebenenfalls im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_782/2017 vom 9. August 2017 E. 6).
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist zunächst die mit Ur- teil der Vorinstanz vom 15. Mai 2024 verhängte Strafe zu berücksichtigen, welche – wie bereits gesagt, s. oben E. 6.1 – ein wichtiges Indiz für die mut- massliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt. Der Be- schwerdeführer wurde am 15. Mai 2024 mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren bestraft (s. oben Sachverhalt lit. A). Die bisherige Haftdauer von ca. acht Jahren liegt weit unter einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Eine grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Insofern kann nicht von einer übermässigen Haftdauer gesprochen werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.
Das Urteil der Vorinstanz wurde am 15. Mai 2024 gefällt und eröffnet. Aus- stehend ist die schriftliche Begründung. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO, wo die Fris- ten für die schriftliche Begründung des Urteils geregelt sind, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, welche das Beschleunigungsgebot konkreti- siert. Die Nichteinhaltung der Fristen kann zwar ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein. Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil des Bundesgerichts 7B_60/2023 vom
13. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist insofern insbeson- dere der Umfang und die Komplexität der Sache (Urteil des Bundesgerichts 1B_576/2022 vom 30. November 2022 E. 2.3).
Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlich komplexen Straffall handelt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BH.2023.17 vom 15. November 2023 E. 5.5; BH.2022.13 vom 30. November 2022 E. 8.4; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 4.4; BB.2020.18 vom
21. April 2020 E. 3.4 in fine; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 7.3 in fine; BB.2019.184 vom 3. März 2020 E. 3.4 in fine; BB.2017.87 vom 28. Juni 2017 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. Septem- ber 2023 E. 4.4 in fine; 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 in fine), was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hinter- grund kann aus dem Umstand, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 anstelle der gesetzlich vorgesehenen 60 bzw. 90 Tagen bereits rund 10 Monate in Anspruch genommen hat und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen überschritten wurden, jedenfalls keine be- sonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Das gilt
- 10 -
auch für den vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass nach seiner Festnahme am 26. Januar 2017 immer noch kein begründetes erstinstanzli- ches Urteil vorliege. Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeant- wort festgehalten, dass das schriftlich begründete Urteil kurz vor Abschluss stehe und dessen Versand spätestens Ende April 2025 erfolgen werde. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft von Belang sein könnte.
6. Die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Vorinstanz erweist sich auf- grund der vorstehenden Ausführungen als rechtmässig. Die vom Beschwer- deführer dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) (BP.2025.24, act. 1).
7.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Beschwerdever- fahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwen- dig verteidigt werden muss. Es gelten die allgemeinen Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege, deren Gewährung den Nachweis der Mittellosigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 8.1.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; 6B_1322/2021 vom 11. März 2022 E. 4.4.1).
7.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis;
- 11 -
Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 E. 6.3 m.w.H.).
7.4 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist die mit Beschluss vom
14. Februar 2025 angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft nicht zu be- anstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich als klar unbegründet und zielten daher von Anfang an ins Leere. Mithin mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist unbesehen seiner finan- ziellen Verhältnisse abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Beschwerdereplik) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (unter Beilage eines Exemplars der Be- schwerdereplik)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).