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BB.2019.187

Bundesstrafgericht · 2020-03-03 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Ab Februar 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ein zwei- tes Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behörden und ersuchte um ein persönliches Treffen in Banjul, mit dem Ziel, Informationen bezüglich der Vo- raussetzungen und Modalitäten der Rechtshilfe in Erfahrung zu bringen (SV.17.0026, pag. 18-201-0030 ff.). Von der Beschwerdegegnerin wurde den gambischen Behörden ein entsprechender Termin für den 17. Juli 2018 vorgeschlagen (SV.17.0026, pag. 18-201-0043 f.).

C. Vom 20. bis 26. Juni 2019 nahm eine Delegation der Bundeskriminalpolizei in Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Dezember 2018 an die gambischen Behörden vor Ort in Gambia Einsicht in die Akten hängiger und abgeschlossener resp. sistierter gambischer Strafverfahren. Die anlässlich dieser Akteneinsicht für das hiesige Strafverfahren als relevant identifizierten Dokumente wurden durch die gambischen Behörden der BA übermittelt (vgl. SV.17.0026, pag. 06-001-0784).

D. Mit Schreiben vom 13. August 2019 an die BA machte A. geltend, diese Tref- fen zwischen der BA und den gambischen Behörden seien in den Akten in keiner Weise dokumentiert. Er beantragte, er sei vollständig und detailliert über diese Treffen zwischen der BA und den gambischen Behörden zu in- formieren. Namentlich seien ihm mitzuteilen die gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die BA gestützt habe, Datum und Ort jedes stattgefundenen Treffens, eine exakte Liste der anwesenden Personen und deren Funktion, das Protokoll jedes Treffens, eine Liste aller aufgesuchten Orte und eine sol- che aller Dokumente, die die BA den gambischen Behörden übergeben und die die BA von den gambischen Behörden erhalten habe. Ausserdem sei ihm mitzuteilen, inwiefern diese Treffen hierarchisch genehmigt worden seien (unter entsprechender Dokumentation), ebenso die Namen und Funktionen aller Personen der BA wie der Bundeskriminalpolizei, die in irgendeiner Weise in die Planung, Organisation oder Genehmigung dieser Treffen invol- viert gewesen seien. Schliesslich sei ihm mitzuteilen, ob Privatklägerinnen oder Privatkläger, Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen von der BA oder den gambischen Behörden über die Vorgänge informiert worden

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seien, und er sei über jeden Kontakt und jedes Detail eines allfälligen Aus- tauschs mit diesen Personen zu unterrichten (act. 9.1).

E. Mit Verfügung vom 26. August 2019 verfügte die BA wie folgt (act. 1.1):

1. Der Antrag des Beschuldigten vom 13. August 2019 auf Übermittlung von detaillierten und vollständigen Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über diesbezügliche interne Abläufe wird abgelehnt.

2. Der sinngemässe Antrag des Beschuldigten vom 13. August 2019 auf Einsicht in die Ver- fahrensakten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behör- den vom 19. Dezember 2018 wird abgelehnt und das Akteneinsichtsrecht des Beschul- digten bleibt vorübergehend beschränkt im Sinne der mit Schreiben vom 23. Juli 2019 gewährten Akteneinsicht.

3. Zustellung an: (…)

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 6. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler la décision (Verfügung), du Ministère public de la Confédération, du 26 août 2019, notifiée le 27 août 2019.

2. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’informer le recourant de façon com- plète et détaillée sur toutes les réunions tenues avec les autorités gambiennes, en lui précisant notamment les bases légales sur lesquelles elles sont fondées, les dates et lieux de chacune des rencontres qui ont eu lieu, la liste exacte des personnes présentes et leurs fonctions, le procès-verbal de chacune de ces réunions, la liste de tous les lieux

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visités et celle de tous les documents remis aux autorités gambiennes et reçus d’elles, si ces rencontres et la manière de procéder ont été approuvées par la hiérarchie au sein du Ministère public de la Confédération, en lui transmettant tout élément en attestant, ainsi que le nom et les fonctions de toute personne qui, au sein du Ministère public de la Con- fédération comme au sein de la Police fédérale, a participé d’une manière ou d’une autre à la planification, l’organisation ou l’approbation de ces rencontres.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération, au vu des fonctions officielles exercées par certaines d’entre elles au sein du gouvernement gambien, d’informer le recourant si l’une ou l’autre des parties plaignantes ou l’une ou l’autre des personnes entendues dans la procédure à titre de personne appelée à donner des renseignements ou témoin a été informée, par le Ministère public de la Confédération ou par les autorités gambiennes, de ces démarches, ainsi que lui préciser tout contact que le Ministère public de la Confédé- ration aurait pu avoir avec l’une ou l’autre de ces personnes et tous les détails sur leurs éventuels échanges.

4. Ordonner la communication au recourant d’une copie complète de toutes les pièces rela- tives aux commissions rogatoires internationales menées en Gambie, notamment en lien avec toute rencontre au mois de mai 2018, le 17 juillet 2018 ou autour de cette date, ainsi que du 20 au 26 juin 2019, ou toute autre rencontre entre le Ministère public de la Confé- dération, respectivement la Police fédérale, et les autorités gambiennes, en Suisse, en Gambie ou dans un Etat tiers, par exemple mais sans s’y limiter, le Sénégal.

5. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (innert erstreckter Frist) bean- tragt die BA Folgendes (act. 4):

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2019.187 sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Be- schwerdegegnerin hernach erneut angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

2. Eventualiter: Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gleichzeitig reichte die BA die Verfahrensakten SV.17.0026 ein, wie sie A. bis am 23. Juli 2019 zur Einsicht gegeben worden seien, ergänzt durch ein- zelne weitere Verfahrensakten.

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H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Oktober 2019 ergänzte die BA ihre Be- schwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 um einen Beschluss der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 2. August 2019, welcher der BA in der Zwischenzeit in geschwärzter Form vorliege (act. 6).

I. Am 11. Oktober 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss weitere Verfah- rensakten ein (act. 9).

J. Mit Beschwerdereplik vom 21. Oktober 2019 beantragt A., der Sistierungs- antrag der BA sei abzuweisen und die Beschwerdeverfahren BB.2019.184 und BB.2019.187 seien zu vereinen. Zu seinen bestehenden Anträgen er- gänzt er, die BA sei anzuweisen zu präzisieren, ob die Auslandabwesenheit der Verfahrensleiterin, mit welcher das Erstreckungsgesuch der Frist zur Be- schwerdeantwort begründet worden sei, im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren stehe. Bejahendenfalls umfasse sein Auskunftsbegehren auch diese Reise. Im Übrigen hält er an seinen Anträgen der Beschwerde vom 6. September 2019 fest (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der BA am 22. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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E. 1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfah- renshandlung verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände be- urteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom

17. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Die mit Beschwerdereplik beantragte Auskunft über die Hintergründe der Auslandabwesenheit der verfahrenslei- tenden Staatsanwältin des Bundes, mit welcher sie das Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Beschwerdeantwort begründete, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diese Frage kann somit auch nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf den Antrag ist nicht einzutre- ten.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen- über ergangene Verweigerung der Akteneinsicht ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2).

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Verfahren sei bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Beschwer- degegnerin sei hernach erneut angemessene Frist zur Stellungnahme zu ge- währen.

E. 2.2 Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) ent- hält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Indes kann Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018). Demnach kann das Be- schwerdeverfahren sistiert werden, namentlich wenn der Ausgang des Be- schwerdeverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).

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E. 2.3 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Gründe geben keinen Anlass, das Verfahren zu sistieren. Auch wenn die beiden Verfahren (zum Teil) die Akteneinsicht zum Gegenstand haben, betrifft die Akteneinsicht nicht dieselben Akten. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern das vorlie- gende Verfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah- rens BB.2019.184 beurteilt werden kann.

E. 2.4 Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens ist abzu- weisen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei mit dem Verfahren BB.2019.184 zu vereinen.

E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.).

E. 3.3 Auch wenn das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren BB.2019.184 dieselben Parteien betreffen und (zum Teil) die Akteneinsicht zum Gegenstand haben, betrifft die Akteneinsicht nicht dieselben Akten. Der geltend gemachte Sachzusammenhang der beiden Verfahren erscheint des- halb nicht derart eng, dass sich eine Vereinigung aus vom Beschwerdeführer geltend gemachten prozessökonomischen Gründen aufdrängen würde.

E. 3.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren BB.2019.184 ist abzuweisen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b und c, Art. 68 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 StPO wie auch Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Er macht (zusammengefasst) geltend, in den Strafakten gebe es Hinweise auf Treffen zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden im Mai 2018 und am 17. Juli 2018. Weitere Informationen darüber könnten den Akten nicht entnommen werden. Ausserdem habe eine Delegation der Bundeskri- minalpolizei vom 20. bis 26. Juli 2019 in Gambia mehr als tausend Seiten Dokumente zusammengetragen, gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen vom Dezember 2018, über welches er nie informiert worden sei. Unter diesen Umständen könnten auch weitere Treffen zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen

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habe die erste Einvernahme der beschuldigten Person stattgefunden und seien die übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden.

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Mai 2018 in Gambia mit den gambischen Behörden traf. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden im Rahmen der vorliegen- den Strafuntersuchung zu weiteren Treffen kam, die die Beschwerdegegne- rin verschweigen würde. Über nicht stattgefundene Treffen können von vorn- herein keine Akten bestehen, in die der Beschwerdeführer Einsicht nehmen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde von vornherein als unbegrün- det.

E. 6.1 Mit der Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung lehnt die Beschwer- degegnerin die Übermittlung von detaillierten und vollständigen Informatio- nen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über diesbezügliche interne Abläufe ab, weil diese nicht Gegenstand der Verfahrensakten seien.

E. 6.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie de- ren vollständige und korrekte Führung (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1 mit Hinweisen; TPF 2016 114 E. 3.3). Vorab ist zu prüfen, ob Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 und eventuell später noch sowie über diesbezügliche interne Abläufe Bestandteil der Strafakten zu bilden haben.

E. 6.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier an- gelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten enthält (lit. c). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis ab- sehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und ei- ner allfälligen Strafzumessung in einen thematischen Zusammenhang ge- bracht werden kann (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

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Art. 100 StPO N. 1 mit Hinweisen). Allgemein formuliert sind alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 9). Diese Dokumentationspflicht hat einerseits Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion, d.h. die prozessualen Vorgänge werden für spätere Verfahrensstufen festgehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1155). Sie hat ande- rerseits aber auch Kontroll- oder Garantiewirkung. Die Akten ermöglichen den Parteien und den Rechtsmittelinstanzen die Kontrolle, ob korrekt ermit- telt und beurteilt wurde. Sie dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerich- ten als Beleg für die Objektivität der Ermittlung und Beurteilung (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 7; vgl. zum Ganzen TPF 2016 114 E. 3.4; vgl. auch BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; 6B_307/2017 vom

19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 139 IV 128).

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der frag- lichen Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden seien weder Beweise erhoben noch andere Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 76 ff. StPO vorgenommen worden. Die Treffen hätten einzig ermitt- lungsstrategische Relevanz. Diesbezüglich Informationen gehörten deshalb naturgemäss nicht in die Verfahrensakten. Weder die übrigen Parteien noch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne der StPO seien in die fraglichen Tref- fen in irgendeiner Weise involviert gewesen. Sodann handle es sich bei der internen Vorgehensweise und Organisation der Beschwerdegegnerin sowie der Bundeskriminalpolizei im Zusammenhang mit den Treffen um interne Ab- läufe, die als solche nicht Gegenstand der Verfahrensakten seien.

E. 6.5 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die (IRSG-)Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die (IRSG-)Be- schwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zufüh- rung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländische Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfahren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG aus-

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geschlossen (TPF 2016 65 E. 4.2 m.w.H.). Eine Umgehung dieser «lex spe- cialis» durch Eintreten auf eine gestützt auf Art. 393 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde ist unzulässig (TPF 2017 35; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.109 vom 13. Juni 2018).

E. 6.6 Ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen, partizipieren die Parteien im Schweizer Strafverfahren nicht am Rechtshilfeverfahren. Sie sind auf die Partizipationsmöglichkeiten in dem, dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- genden Strafverfahren in der Schweiz verwiesen. Dabei können bei der Be- weisrechtshilfe etwa Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Auslandbeweisen eine Rolle spielen (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 14). Die Möglichkeit, sich auf ein Beweisverwertungsverbot zu be- rufen, kompensiert in gewissem Sinne die fehlende Möglichkeit, sich im ak- tiven Rechtsmittelverfahren rechtsmittelweise zur Wehr zu setzen. Der Be- troffene erhält eine Möglichkeit der Beweiskontrolle in einem späteren Ver- fahrensstadium (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 26 ff.). Das be- deutet, dass das Ergebnis der aktiven Rechtshilfe im Ausland der gleichen Prüfung im Strafverfahren unterliegt wie Beweiserhebungen in der Schweiz. Entsprechend hat das Ergebnis derselben dergestalt in die Akten einzuflies- sen, dass es erstens der Verwertbarkeitsprüfung und zweitens der Beweis- würdigung zugänglich ist. Es hat also mit Bezug auf seine Erhebung derart transparent aktenkundig zu sein, dass die Prüfung der Verwertbarkeit nach Art. 141 StPO für den Sachrichter möglich ist.

E. 6.7 Begeben sich im Rahmen einer aktiven Rechtshilfe Schweizer Strafverfol- gungsbehörden ins Ausland, um im Kontakt mit den beweiserhebenden Be- hörden den Vollzug der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde zu op- timieren, so ist dies zulässig und nicht zu beanstanden.

Das ist hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Rahmen der vor- liegenden Strafuntersuchung bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2017 an die gambischen Behörden gewandt (SV.17.0026, pag. 18-201- 0001 ff.). In der Folge bemühte sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ein zweites Rechtshilfeersuchen um ein Treffen mit den gambischen Behör- den. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers, die Treffen hätten, analog der Situation im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019, ausserhalb jeglicher Verfahren stattgefunden, geht mithin fehl.

E. 6.8 Eine solche Kontaktnahme ist unter Umständen nötig oder mindestens hilf- reich, um das Beweisthema näher und detaillierter zu definieren und vor al- lem auch die ausländische Behörde auf Minimalanforderungen für die Ver-

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wertung von Beweisen in der Schweiz zu sensibilisieren (soweit Beweiser- hebungen vorzunehmen sind und nicht einfach erhobene Strafverfahrensak- ten beigezogen werden). Derartige Treffen dienen damit der Beweiserhe- bung (evtl. auch Beweisergänzung) durch oder bei der ausländischen Be- hörde, haben Einfluss auf diese und sind damit Verfahrenshandlungen. Sie sind gestützt auf Art. 76 StPO aktenkundig zu machen. Das heisst, darüber sind mindestens unterzeichnete Aktennotizen zu erstellen, in welchen Ort, Zeit, Teilnehmer (und Funktion) sowie summarisch der Gesprächsgegen- stand und das Ergebnis festzuhalten sind. Es geht darum, dass die Parteien des Strafverfahrens aufgrund der Akten nachvollziehen können, inwieweit die Schweizer Strafverfolger Einfluss auf die ausländische Beweiserhebung genommen haben.

E. 6.9 Nach dem Gesagten haben Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über dies- bezügliche interne Abläufe im Sinne der Erwägungen Bestandteil der Straf- akten zu bilden.

Folglich stellt sich die Frage, wann dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten zu geben ist. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

E. 7.1 Mit der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung lehnt die Beschwer- degegnerin die Einsicht in die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behörden vom 19. Dezember 2019 ab, insbesondere, weil die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien.

E. 7.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf voll- ständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die Staatsanwalt- schaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Be- steht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhe- bung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der be- schuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101

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StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzu- gezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren ver- mochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom

25. März 2005 E. 2.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehenden Gruppen ver- antwortlich gewesen zu sein und damit (insbesondere) den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt zu haben. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mas- senverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus. Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf der Folter im Raum (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB). Diese Einzel- taten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung (Gesamttaten) erfolgen (BGE 143 IV 316 E. 4.3 m.w.H.). Die Erfüllung des Art. 264a Abs. 1 StGB setzt insbesondere einen ausgedehnten oder sys- tematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung) der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB genannten Handlungen zu verstehen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.2 m.w.H.). Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organi- sationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Ele- mente überschneiden können (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.4 m.w.H.). Der Begriff der Zivilbevölkerung erfordert in quantitativer Hinsicht eine Mehrheit von Personen, die gezielt angegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5 m.w.H.).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegend namentlich die Befragung mutmassli- cher Opfer von Folter und allfällige rechtsmedizinische Gutachten zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind, da sie als unerlässlich zur Überprüfung des Sachverhalts erscheinen (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 120, 122; GRE- TER/GISLER, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 2013, S. 301 ff., 302 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.21 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 am Ende; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 624; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15).

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Das gilt aber auch für die Befragung weiterer Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie Aussagen zum Umfang oder zum Organisationsgrad des mutmasslichen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Tatzeitraum ma- chen können.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Er- mittlungsansätze zur Eruierung von in diesem Sinne zu befragenden Perso- nen noch nicht ausgeschöpft hat und zu erwarten ist, dass sich etwa aus der Analyse der von den gambischen Behörden übermittelten Dokumente wei- tere Hinweise auf entsprechende Personen ergeben könnten (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende). Damit sind die wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO offenkundig noch nicht erhoben worden. Dabei kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, die Erhebung dieser Beweise im Rahmen des komple- xen und aufwendigen Strafverfahrens ohne triftige Gründe aufgeschoben zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende; vgl. hierzu auch GRETER, a.a.O., S. 121 f.; GRETER/GISLER, a.a.O., S. 303).

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen absoluten An- spruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens.

E. 7.4 Bevor der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf vollständige Ein- sicht in die Akten des Strafverfahrens hat, hat ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren. Die einstwei- lige Verweigerung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Rechtshil- feersuchen an die gambischen Behörden vom 19. Dezember 2018 erscheint aus den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründen ohne Weite- res verhältnismässig und angemessen (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 101 StPO N. 4 am Ende). Der Beschwerde- führer vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdegegnerin ihr Ermessen diesbezüglich nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.

E. 8 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.71, act. 1).

- 14 -

E. 9.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Ge- mäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Obschon die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgeht, dass Informa- tionen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behör- den sowie über diesbezügliche interne Abläufe nicht Bestandteil der Strafak- ten zu bilden haben, erwies sich die einstweilige Verweigerung der Einsicht ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen. Das Gesuch um amt- liche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosig- keit der Begehren abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 15 -

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren BB.2019.184 wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.187 Nebenverfahren: BP.2019.71

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Ab Februar 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ein zwei- tes Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behörden und ersuchte um ein persönliches Treffen in Banjul, mit dem Ziel, Informationen bezüglich der Vo- raussetzungen und Modalitäten der Rechtshilfe in Erfahrung zu bringen (SV.17.0026, pag. 18-201-0030 ff.). Von der Beschwerdegegnerin wurde den gambischen Behörden ein entsprechender Termin für den 17. Juli 2018 vorgeschlagen (SV.17.0026, pag. 18-201-0043 f.).

C. Vom 20. bis 26. Juni 2019 nahm eine Delegation der Bundeskriminalpolizei in Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 19. Dezember 2018 an die gambischen Behörden vor Ort in Gambia Einsicht in die Akten hängiger und abgeschlossener resp. sistierter gambischer Strafverfahren. Die anlässlich dieser Akteneinsicht für das hiesige Strafverfahren als relevant identifizierten Dokumente wurden durch die gambischen Behörden der BA übermittelt (vgl. SV.17.0026, pag. 06-001-0784).

D. Mit Schreiben vom 13. August 2019 an die BA machte A. geltend, diese Tref- fen zwischen der BA und den gambischen Behörden seien in den Akten in keiner Weise dokumentiert. Er beantragte, er sei vollständig und detailliert über diese Treffen zwischen der BA und den gambischen Behörden zu in- formieren. Namentlich seien ihm mitzuteilen die gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die BA gestützt habe, Datum und Ort jedes stattgefundenen Treffens, eine exakte Liste der anwesenden Personen und deren Funktion, das Protokoll jedes Treffens, eine Liste aller aufgesuchten Orte und eine sol- che aller Dokumente, die die BA den gambischen Behörden übergeben und die die BA von den gambischen Behörden erhalten habe. Ausserdem sei ihm mitzuteilen, inwiefern diese Treffen hierarchisch genehmigt worden seien (unter entsprechender Dokumentation), ebenso die Namen und Funktionen aller Personen der BA wie der Bundeskriminalpolizei, die in irgendeiner Weise in die Planung, Organisation oder Genehmigung dieser Treffen invol- viert gewesen seien. Schliesslich sei ihm mitzuteilen, ob Privatklägerinnen oder Privatkläger, Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen von der BA oder den gambischen Behörden über die Vorgänge informiert worden

- 3 -

seien, und er sei über jeden Kontakt und jedes Detail eines allfälligen Aus- tauschs mit diesen Personen zu unterrichten (act. 9.1).

E. Mit Verfügung vom 26. August 2019 verfügte die BA wie folgt (act. 1.1):

1. Der Antrag des Beschuldigten vom 13. August 2019 auf Übermittlung von detaillierten und vollständigen Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über diesbezügliche interne Abläufe wird abgelehnt.

2. Der sinngemässe Antrag des Beschuldigten vom 13. August 2019 auf Einsicht in die Ver- fahrensakten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behör- den vom 19. Dezember 2018 wird abgelehnt und das Akteneinsichtsrecht des Beschul- digten bleibt vorübergehend beschränkt im Sinne der mit Schreiben vom 23. Juli 2019 gewährten Akteneinsicht.

3. Zustellung an: (…)

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 6. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler la décision (Verfügung), du Ministère public de la Confédération, du 26 août 2019, notifiée le 27 août 2019.

2. Ordonner au Ministère public de la Confédération d’informer le recourant de façon com- plète et détaillée sur toutes les réunions tenues avec les autorités gambiennes, en lui précisant notamment les bases légales sur lesquelles elles sont fondées, les dates et lieux de chacune des rencontres qui ont eu lieu, la liste exacte des personnes présentes et leurs fonctions, le procès-verbal de chacune de ces réunions, la liste de tous les lieux

- 4 -

visités et celle de tous les documents remis aux autorités gambiennes et reçus d’elles, si ces rencontres et la manière de procéder ont été approuvées par la hiérarchie au sein du Ministère public de la Confédération, en lui transmettant tout élément en attestant, ainsi que le nom et les fonctions de toute personne qui, au sein du Ministère public de la Con- fédération comme au sein de la Police fédérale, a participé d’une manière ou d’une autre à la planification, l’organisation ou l’approbation de ces rencontres.

3. Ordonner au Ministère public de la Confédération, au vu des fonctions officielles exercées par certaines d’entre elles au sein du gouvernement gambien, d’informer le recourant si l’une ou l’autre des parties plaignantes ou l’une ou l’autre des personnes entendues dans la procédure à titre de personne appelée à donner des renseignements ou témoin a été informée, par le Ministère public de la Confédération ou par les autorités gambiennes, de ces démarches, ainsi que lui préciser tout contact que le Ministère public de la Confédé- ration aurait pu avoir avec l’une ou l’autre de ces personnes et tous les détails sur leurs éventuels échanges.

4. Ordonner la communication au recourant d’une copie complète de toutes les pièces rela- tives aux commissions rogatoires internationales menées en Gambie, notamment en lien avec toute rencontre au mois de mai 2018, le 17 juillet 2018 ou autour de cette date, ainsi que du 20 au 26 juin 2019, ou toute autre rencontre entre le Ministère public de la Confé- dération, respectivement la Police fédérale, et les autorités gambiennes, en Suisse, en Gambie ou dans un Etat tiers, par exemple mais sans s’y limiter, le Sénégal.

5. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 (innert erstreckter Frist) bean- tragt die BA Folgendes (act. 4):

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2019.187 sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Be- schwerdegegnerin hernach erneut angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

2. Eventualiter: Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Gleichzeitig reichte die BA die Verfahrensakten SV.17.0026 ein, wie sie A. bis am 23. Juli 2019 zur Einsicht gegeben worden seien, ergänzt durch ein- zelne weitere Verfahrensakten.

- 5 -

H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Oktober 2019 ergänzte die BA ihre Be- schwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 um einen Beschluss der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 2. August 2019, welcher der BA in der Zwischenzeit in geschwärzter Form vorliege (act. 6).

I. Am 11. Oktober 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss weitere Verfah- rensakten ein (act. 9).

J. Mit Beschwerdereplik vom 21. Oktober 2019 beantragt A., der Sistierungs- antrag der BA sei abzuweisen und die Beschwerdeverfahren BB.2019.184 und BB.2019.187 seien zu vereinen. Zu seinen bestehenden Anträgen er- gänzt er, die BA sei anzuweisen zu präzisieren, ob die Auslandabwesenheit der Verfahrensleiterin, mit welcher das Erstreckungsgesuch der Frist zur Be- schwerdeantwort begründet worden sei, im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren stehe. Bejahendenfalls umfasse sein Auskunftsbegehren auch diese Reise. Im Übrigen hält er an seinen Anträgen der Beschwerde vom 6. September 2019 fest (act. 11). Die Beschwerdereplik wurde der BA am 22. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

- 6 -

1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfah- renshandlung verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände be- urteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom

17. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Die mit Beschwerdereplik beantragte Auskunft über die Hintergründe der Auslandabwesenheit der verfahrenslei- tenden Staatsanwältin des Bundes, mit welcher sie das Gesuch um Erstre- ckung der Frist zur Beschwerdeantwort begründete, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diese Frage kann somit auch nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf den Antrag ist nicht einzutre- ten.

1.3 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die ihm gegen- über ergangene Verweigerung der Akteneinsicht ohne Weiteres beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Verfahren sei bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Beschwer- degegnerin sei hernach erneut angemessene Frist zur Stellungnahme zu ge- währen.

2.2 Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) ent- hält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Indes kann Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 vom 21. August 2019; BB.2018.192_a vom 18. Dezember 2018). Demnach kann das Be- schwerdeverfahren sistiert werden, namentlich wenn der Ausgang des Be- schwerdeverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es ange- bracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).

- 7 -

2.3 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Gründe geben keinen Anlass, das Verfahren zu sistieren. Auch wenn die beiden Verfahren (zum Teil) die Akteneinsicht zum Gegenstand haben, betrifft die Akteneinsicht nicht dieselben Akten. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern das vorlie- gende Verfahren nicht unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfah- rens BB.2019.184 beurteilt werden kann.

2.4 Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens ist abzu- weisen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei mit dem Verfahren BB.2019.184 zu vereinen.

3.2 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.83 vom 12. Februar 2015 E. 1.1 m.w.H.).

3.3 Auch wenn das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren BB.2019.184 dieselben Parteien betreffen und (zum Teil) die Akteneinsicht zum Gegenstand haben, betrifft die Akteneinsicht nicht dieselben Akten. Der geltend gemachte Sachzusammenhang der beiden Verfahren erscheint des- halb nicht derart eng, dass sich eine Vereinigung aus vom Beschwerdeführer geltend gemachten prozessökonomischen Gründen aufdrängen würde.

3.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren BB.2019.184 ist abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b und c, Art. 68 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 StPO wie auch Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Er macht (zusammengefasst) geltend, in den Strafakten gebe es Hinweise auf Treffen zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden im Mai 2018 und am 17. Juli 2018. Weitere Informationen darüber könnten den Akten nicht entnommen werden. Ausserdem habe eine Delegation der Bundeskri- minalpolizei vom 20. bis 26. Juli 2019 in Gambia mehr als tausend Seiten Dokumente zusammengetragen, gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen vom Dezember 2018, über welches er nie informiert worden sei. Unter diesen Umständen könnten auch weitere Treffen zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen

- 8 -

habe die erste Einvernahme der beschuldigten Person stattgefunden und seien die übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden.

5. Vorab ist festzuhalten, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass sich die Beschwerdegegnerin im Mai 2018 in Gambia mit den gambischen Behörden traf. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen den schweizerischen und den gambischen Behörden im Rahmen der vorliegen- den Strafuntersuchung zu weiteren Treffen kam, die die Beschwerdegegne- rin verschweigen würde. Über nicht stattgefundene Treffen können von vorn- herein keine Akten bestehen, in die der Beschwerdeführer Einsicht nehmen könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde von vornherein als unbegrün- det.

6.

6.1 Mit der Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung lehnt die Beschwer- degegnerin die Übermittlung von detaillierten und vollständigen Informatio- nen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über diesbezügliche interne Abläufe ab, weil diese nicht Gegenstand der Verfahrensakten seien.

6.2 Vorbedingung des aus dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge- hör abgeleiteten Akteneinsichtsrechts ist das Bestehen von Akten sowie de- ren vollständige und korrekte Führung (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 1 mit Hinweisen; TPF 2016 114 E. 3.3). Vorab ist zu prüfen, ob Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 und eventuell später noch sowie über diesbezügliche interne Abläufe Bestandteil der Strafakten zu bilden haben.

6.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier an- gelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten enthält (lit. c). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis ab- sehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und ei- ner allfälligen Strafzumessung in einen thematischen Zusammenhang ge- bracht werden kann (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,

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Art. 100 StPO N. 1 mit Hinweisen). Allgemein formuliert sind alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig zu machen (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 9). Diese Dokumentationspflicht hat einerseits Gedächtnis- oder Perpetuierungsfunktion, d.h. die prozessualen Vorgänge werden für spätere Verfahrensstufen festgehalten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1155). Sie hat ande- rerseits aber auch Kontroll- oder Garantiewirkung. Die Akten ermöglichen den Parteien und den Rechtsmittelinstanzen die Kontrolle, ob korrekt ermit- telt und beurteilt wurde. Sie dienen der Staatsanwaltschaft und den Gerich- ten als Beleg für die Objektivität der Ermittlung und Beurteilung (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 7; vgl. zum Ganzen TPF 2016 114 E. 3.4; vgl. auch BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3; 6B_307/2017 vom

19. Februar 2018 E. 1.3.1; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 139 IV 128).

6.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der frag- lichen Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden seien weder Beweise erhoben noch andere Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 76 ff. StPO vorgenommen worden. Die Treffen hätten einzig ermitt- lungsstrategische Relevanz. Diesbezüglich Informationen gehörten deshalb naturgemäss nicht in die Verfahrensakten. Weder die übrigen Parteien noch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne der StPO seien in die fraglichen Tref- fen in irgendeiner Weise involviert gewesen. Sodann handle es sich bei der internen Vorgehensweise und Organisation der Beschwerdegegnerin sowie der Bundeskriminalpolizei im Zusammenhang mit den Treffen um interne Ab- läufe, die als solche nicht Gegenstand der Verfahrensakten seien.

6.5 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die (IRSG-)Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die (IRSG-)Be- schwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zufüh- rung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländische Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfahren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG aus-

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geschlossen (TPF 2016 65 E. 4.2 m.w.H.). Eine Umgehung dieser «lex spe- cialis» durch Eintreten auf eine gestützt auf Art. 393 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde ist unzulässig (TPF 2017 35; Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.109 vom 13. Juni 2018).

6.6 Ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen, partizipieren die Parteien im Schweizer Strafverfahren nicht am Rechtshilfeverfahren. Sie sind auf die Partizipationsmöglichkeiten in dem, dem Rechtshilfeersuchen zugrundelie- genden Strafverfahren in der Schweiz verwiesen. Dabei können bei der Be- weisrechtshilfe etwa Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit Auslandbeweisen eine Rolle spielen (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 14). Die Möglichkeit, sich auf ein Beweisverwertungsverbot zu be- rufen, kompensiert in gewissem Sinne die fehlende Möglichkeit, sich im ak- tiven Rechtsmittelverfahren rechtsmittelweise zur Wehr zu setzen. Der Be- troffene erhält eine Möglichkeit der Beweiskontrolle in einem späteren Ver- fahrensstadium (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 26 ff.). Das be- deutet, dass das Ergebnis der aktiven Rechtshilfe im Ausland der gleichen Prüfung im Strafverfahren unterliegt wie Beweiserhebungen in der Schweiz. Entsprechend hat das Ergebnis derselben dergestalt in die Akten einzuflies- sen, dass es erstens der Verwertbarkeitsprüfung und zweitens der Beweis- würdigung zugänglich ist. Es hat also mit Bezug auf seine Erhebung derart transparent aktenkundig zu sein, dass die Prüfung der Verwertbarkeit nach Art. 141 StPO für den Sachrichter möglich ist.

6.7 Begeben sich im Rahmen einer aktiven Rechtshilfe Schweizer Strafverfol- gungsbehörden ins Ausland, um im Kontakt mit den beweiserhebenden Be- hörden den Vollzug der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde zu op- timieren, so ist dies zulässig und nicht zu beanstanden.

Das ist hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Rahmen der vor- liegenden Strafuntersuchung bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 28. März 2017 an die gambischen Behörden gewandt (SV.17.0026, pag. 18-201- 0001 ff.). In der Folge bemühte sich die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf ein zweites Rechtshilfeersuchen um ein Treffen mit den gambischen Behör- den. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers, die Treffen hätten, analog der Situation im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019, ausserhalb jeglicher Verfahren stattgefunden, geht mithin fehl.

6.8 Eine solche Kontaktnahme ist unter Umständen nötig oder mindestens hilf- reich, um das Beweisthema näher und detaillierter zu definieren und vor al- lem auch die ausländische Behörde auf Minimalanforderungen für die Ver-

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wertung von Beweisen in der Schweiz zu sensibilisieren (soweit Beweiser- hebungen vorzunehmen sind und nicht einfach erhobene Strafverfahrensak- ten beigezogen werden). Derartige Treffen dienen damit der Beweiserhe- bung (evtl. auch Beweisergänzung) durch oder bei der ausländischen Be- hörde, haben Einfluss auf diese und sind damit Verfahrenshandlungen. Sie sind gestützt auf Art. 76 StPO aktenkundig zu machen. Das heisst, darüber sind mindestens unterzeichnete Aktennotizen zu erstellen, in welchen Ort, Zeit, Teilnehmer (und Funktion) sowie summarisch der Gesprächsgegen- stand und das Ergebnis festzuhalten sind. Es geht darum, dass die Parteien des Strafverfahrens aufgrund der Akten nachvollziehen können, inwieweit die Schweizer Strafverfolger Einfluss auf die ausländische Beweiserhebung genommen haben.

6.9 Nach dem Gesagten haben Informationen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behörden vom Juli 2018 sowie über dies- bezügliche interne Abläufe im Sinne der Erwägungen Bestandteil der Straf- akten zu bilden.

Folglich stellt sich die Frage, wann dem Beschwerdeführer Einsicht in diese Akten zu geben ist. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

7.

7.1 Mit der Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung lehnt die Beschwer- degegnerin die Einsicht in die Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behörden vom 19. Dezember 2019 ab, insbesondere, weil die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien.

7.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf voll- ständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die Staatsanwalt- schaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Be- steht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhe- bung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der be- schuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101

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StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzu- gezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren ver- mochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom

25. März 2005 E. 2.2).

7.3 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehenden Gruppen ver- antwortlich gewesen zu sein und damit (insbesondere) den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt zu haben. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mas- senverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus. Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf der Folter im Raum (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB). Diese Einzel- taten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung (Gesamttaten) erfolgen (BGE 143 IV 316 E. 4.3 m.w.H.). Die Erfüllung des Art. 264a Abs. 1 StGB setzt insbesondere einen ausgedehnten oder sys- tematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung) der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB genannten Handlungen zu verstehen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.2 m.w.H.). Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organi- sationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Ele- mente überschneiden können (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.4 m.w.H.). Der Begriff der Zivilbevölkerung erfordert in quantitativer Hinsicht eine Mehrheit von Personen, die gezielt angegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5 m.w.H.).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegend namentlich die Befragung mutmassli- cher Opfer von Folter und allfällige rechtsmedizinische Gutachten zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind, da sie als unerlässlich zur Überprüfung des Sachverhalts erscheinen (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 120, 122; GRE- TER/GISLER, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 2013, S. 301 ff., 302 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.21 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 am Ende; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 624; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15).

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Das gilt aber auch für die Befragung weiterer Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie Aussagen zum Umfang oder zum Organisationsgrad des mutmasslichen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Tatzeitraum ma- chen können.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Er- mittlungsansätze zur Eruierung von in diesem Sinne zu befragenden Perso- nen noch nicht ausgeschöpft hat und zu erwarten ist, dass sich etwa aus der Analyse der von den gambischen Behörden übermittelten Dokumente wei- tere Hinweise auf entsprechende Personen ergeben könnten (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende). Damit sind die wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO offenkundig noch nicht erhoben worden. Dabei kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, die Erhebung dieser Beweise im Rahmen des komple- xen und aufwendigen Strafverfahrens ohne triftige Gründe aufgeschoben zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende; vgl. hierzu auch GRETER, a.a.O., S. 121 f.; GRETER/GISLER, a.a.O., S. 303).

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen absoluten An- spruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens.

7.4 Bevor der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf vollständige Ein- sicht in die Akten des Strafverfahrens hat, hat ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren. Die einstwei- lige Verweigerung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Rechtshil- feersuchen an die gambischen Behörden vom 19. Dezember 2018 erscheint aus den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründen ohne Weite- res verhältnismässig und angemessen (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 101 StPO N. 4 am Ende). Der Beschwerde- führer vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdegegnerin ihr Ermessen diesbezüglich nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.

8. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.71, act. 1).

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9.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Ge- mäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Obschon die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgeht, dass Informa- tionen über Treffen zwischen den schweizerischen und gambischen Behör- den sowie über diesbezügliche interne Abläufe nicht Bestandteil der Strafak- ten zu bilden haben, erwies sich die einstweilige Verweigerung der Einsicht ohne Weiteres als verhältnismässig und angemessen. Das Gesuch um amt- liche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosig- keit der Begehren abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren BB.2019.184 wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.