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BB.2019.184

Bundesstrafgericht · 2020-03-03 · Deutsch CH

Übersetzungen (Art. 68 StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erstattete die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am 5. März 2018 einen Analysebericht in französi- scher Sprache (SV.17.0026, pag. 10-001-0181 ff.; nachfolgend «Analysebe- richt»).

C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beantragte A. bei der BA eine Übersetzung des Analyseberichts ins Englische (SV.17.0026, pag. 16-102-0684 f.).

D. Mit Schreiben vom 7. August 2019 beantragte A., bei der BA u.a. eine voll- ständige Kopie sämtlicher Aktenstücke im Zusammenhang mit der Analyse seiner elektronischen Geräte (act. 7.1).

E. Mit Verfügung vom 20. August 2019 verfügte die BA u.a. wie folgt:

(…)

3. Der Antrag des Beschuldigten vom 25. Juli 2018 auf Übersetzung des Analyseberichts der Bundeskriminalpolizei vom 5. März 2018 wird abgelehnt. (…)

5. Der Antrag des Beschuldigten vom 7. August 2019 auf vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke im Zusammenhang mit beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern wird abgelehnt und das diesbezügliche Recht auf Akteneinsicht des Beschuldigten bleibt vorübergehend beschränkt im Sinne der mit Schreiben vom 23. Juli 2019 gewährten Ak- teneinsicht. (…)

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 2. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

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A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler la décision (Verfügung), du Ministère public de la Confédération, du 20 août 2019, notifiée le 21 août 2019, en ses chiffres 3 et 5 du dispositif.

2. Ordonner la traduction en anglais du Rapport de police, du 5 mars 2018, sous référence du dossier SV.17.0026 10-001-0181 et suivantes.

3. Ordonner la communication au recourant d’une copie complète de toutes les pièces rela- tives à l’analyse de ses appareils électroniques, notamment celles figurant en annexes 1 à 19 du procès-verbal de son audition, du 26 février 2019.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 beantragt die BA, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Gleichzeitig reichte sie die Verfahrensakten SV.17.0026 ein, wie sie A. bis am 23. Juli 2019 zur Einsicht gegeben worden seien, ergänzt durch die relevanten Akten im Zusammenhang mit dem jüngsten Haftverlänge- rungs- sowie Haftbeschwerdeverfahren (act. 3).

H. Auf die Einladung vom 16. September 2019 zur Beschwerdereplik (act. 5) liess sich A. nicht vernehmen.

I. Am 11. Oktober 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss weitere Verfah- rensakten ein (act. 7), was A. am 14. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die angefochtene Dispositiv-Ziff. 3, welche ihm den von ihm gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO geltend gemachten Anspruch auf Übersetzung abspricht, beschwert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 1.3). Gleiches gilt für die angefochtene Dispositiv-Ziff. 5, welche ihm den von ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO geltend gemachten Anspruch auf vollstän- dige Einsicht in sämtliche Aktenstücke im Zusammenhang mit beim Beschul- digten sichergestellten Datenträgern abspricht (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 68 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Frage, ob der Analysebericht der BKP zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO zählt, zu Unrecht offengelassen. Der Analysebericht lege dar, wie die BKP

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seine Rolle und seine Verantwortlichkeiten in den ihm vorgehaltenen Sach- verhalten sehe. Die Analyse sei damit ein Kernelement der von der Be- schwerdegegnerin geführten Untersuchung und er müsse sich dazu äussern können. Die Übersetzung des Analyseberichts sei Voraussetzung dafür, dass er die Vorwürfe, die ihm gemacht würden, kenne und sich gegen diese effektiv verteidigen könne (act. 1 S. 5 f.).

E. 2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentli- che Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht (Satz 1). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Art. 68 Abs. 2 StPO verweist auf die besonderen Rechte der beschuldigten Person, welche sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sowie der auf diesen Bestim- mungen beruhenden Praxis ergeben. Diese Bestimmungen garantieren der beschuldigten Person das Recht, kostenlos die Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, deren sie bedarf, um ihre wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidi- gers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrens- bestandteile hinzukommen. Zu denken ist etwa an die Befragung von Zeu- gen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssen dem- nach – auf entsprechenden Antrag der beschuldigten Person – übersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen der An- geschuldigte einen Anspruch auf aktive Teilnahme hat. Strenge prozessuale Anforderungen sind diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden straf- rechtlichen Anklagen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 2a m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 5.5; 6B_719/2011 vom 12. No- vember 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Übersetzungsan- trags damit, dass es sich im Wesentlichen um eine Synthese öffentlich zu- gänglicher Quellen, welche grossmehrheitlich in Englisch, d.h. in der Spra- che des Beschwerdeführers vorlägen. Der wesentliche Inhalt des Analyse- berichts erschliesse sich dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres. Eine Übersetzung sei folglich nicht erforderlich. Es könne offenbleiben, ob es sich beim Analysebericht um eine der wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne des Art. 68 Abs. 2 StPO handle (act. 1.2 S. 2). In der Beschwerdeant- wort verweist die Beschwerdegegnerin sodann auf die Erwägungen der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Strafuntersuchung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 3), die ohne Weiteres auf den vorlie- genden Sachverhalt übertragbar seien (act. 3 S. 2).

E. 2.4 Die Begründung der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. In zahlreichen Fussnoten des Analyseberichts wird auf Internet-Quellen verwiesen, bei de- nen in der Bibliographie «Accès payant» vermerkt ist (vgl. im Bericht Fn. 13, 14, 18, 38, 42, 95, 98, 147, 148, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 177, 178, 179, 180, 181, 183, 184, 185, 186, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 198, 203, 204, 208, 211, 214, 215, 216). Die Informationen wurden vor 2018 abgerufen. Ausdrucke der betreffenden Internetseiten wurden dem Analysebericht nicht beigelegt. Inwiefern sich der wesentliche Inhalt des Analyseberichts dem Be- schwerdeführer unter diesen Umständen ohne Weiteres erschliessen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Grund- lagen des Analyseberichts dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Zum anderen – und vor allem – aber auch, weil der Analysebericht eine Ei- genleistung der BKP darstellt, er sich mithin nicht allein durch den Inhalt der Grundlagen erschliesst.

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin liess die Frage, ob der Analysebericht zu den wich- tigsten Verfahrenshandlungen zu zählen ist und damit in den Anwendungs- bereich des Art. 68 Abs. 2 StPO fällt, in der Begründung zur angefochtenen Dispositiv-Ziff. 3 offen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Erwägung 3 der Beschwerdekammer in deren Ent- scheid BH.2019.9 vom 4. September 2019 – Gegenstand war die Frage, ob ein (anderer) Bericht der BKP im Rahmen des konkreten Haftverfahrens zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zu zählen ist – klärt diese Frage nicht.

Die BKP analysiert im betreffenden Bericht die allgemeine Situation in Gam- bia unter dem Regime von Yahya Jammeh (Kapitel 1), die Situation in Bezug

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auf die Menschenrechte (Kapitel 2) und die Funktionen und Rollen des Be- schwerdeführers in diesem Rahmen (Kapitel 3). Vor dem Hintergrund der Straftat der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen wird, erscheint es wahrscheinlich, dass sich die Beschwer- degegnerin in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und ins- besondere bei einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer auch auf den Analysebericht stützen wird. Von der Beschwerdegegnerin wird nichts Gegenteiliges vorgebracht. Mithin ist der Analysebericht zu den wich- tigsten Verfahrenshandlungen zu zählen (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2). Er fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 StPO.

E. 2.6 Von der Beschwerdegegnerin werden keine (anderen, als die schon behan- delten) Gründe vorgebracht, die gegen einen Anspruch auf vollständige Übersetzung des Analyseberichts ins Englische sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 2.7 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Dis- positiv-Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Übersetzung im Sinne der Erwägungen veranlasst.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 101 Abs. 1 StPO. Er macht geltend, die erste Einvernahme der beschuldigten Person habe anlässlich seiner Festnahme am 26. Januar 2017 stattgefunden. Er sei in der Folge wiederholt einvernommen worden, am 26. Februar 2019 spezifisch zu den Datenträgern, die bei ihm sichergestellt worden sind. Die Übermittlung einer Kopie der Aktenstücke im Zusammenhang mit den sichergestellten Daten- trägern berge keine Gefahr der Zerstörung oder Änderung der Datenträger und auch keine Kollusionsgefahr. Das Argument, er habe hierzu noch nicht abschliessend befragt werden können, erscheine rein schikanös, als eine Form der Erpressung zur Mitwirkung. Im Übrigen habe die Beschwerdegeg- nerin während der letzten mehr als sechs Monate keine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt, was zeige, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr als noch fehlend geltend gemachte abschliessende Einvernahme zu den betreffenden Aktenstücken nicht vornehmen wolle (act. 1 S. 6 ff.).

3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

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wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf voll- ständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die Staatsanwalt- schaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Be- steht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhe- bung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der be- schuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2).

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Antrags in der ange- fochtenen Verfügung damit, dass die erste Einvernahme zum Gegenstand der fraglichen Aktenstücke bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht habe abge- schlossen werden können. Die diesbezügliche Akteneinsicht werde deshalb vorübergehend weiter beschränkt (act. 1.2 S. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 26. Februar 2019 zu einzelnen Ergebnissen der Auswertung von bei ihm sichergestellten Daten befragt worden sei und hierzu die Aussage durchwegs verweigert habe. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer 14 Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt worden, welche in der Folge auszuwerten gewesen seien. Es sei geradezu naheliegend, dass in einer einzigen Einvernahme nicht sämtliche Auswertungsergebnisse von 14 Datenträgern thematisiert werden können und dass deshalb die erste Einvernahme des Beschwerde- führers hierzu im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend stattgefunden habe. Die Einvernahme zum fraglichen Gegenstand habe aber auch aus einem anderen Grund nicht abgeschlossen werden können. Es stehe die Erhebung von wichtigen Beweisen in vorliegender Strafunter- suchung noch aus. Die Beschwerdegegnerin stehe im internationalen Rechtshilfeverkehr mit den gambischen Behörden und habe in diesem Rah- men Vollzugsakten im Umfang von rund 1‘100 Seiten übermittelt erhalten. Noch habe die Analyse besagter Vollzugsakten nicht abgeschlossen werden können. Sie werde dereinst mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Versuch von

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rechtshilfeweisen Folgebeweiserhebungen führen. Im Interesse der Wahr- heitsfindung müsse für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gewahrt bleiben, die noch nicht vorgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten mit den Erkenntnissen aus dem Vollzug der erwähnten Rechtshilfe abzugleichen und daraus gegebe- nenfalls weitere wichtige Beweiserhebungen abzuleiten, ohne dem Be- schwerdeführer vorher Einsicht in die hier fraglichen Aktenteile gewähren zu müssen. Dies treffe umso mehr zu, als beim Beschwerdeführer namentlich mit Blick auf seinen kraft seiner früheren Ämter nach wie vor bestehenden Einfluss in Gambia konkrete Kollusionsgefahr bestehe. Die verfügte Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sei deshalb auch verhältnismässig. Erstens seien ihm in jene Teile der bei ihm sicherge- stellten Daten, mit welchen er in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 bereits habe konfrontiert werden können, Einsicht gewährt worden. Die Be- schränkung gehe folglich nur so weit wie erforderlich. Zweitens dauere die Beschränkung auch in zeitlicher Hinsicht nicht länger als nötig. Zwar hätten die Ermittlungen bereits einige Zeit in Anspruch genommen. Doch der dem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zugrunde liegende Sachverhalt sei hochkomplex und habe sich ausschliesslich in Gambia zugetragen, wes- halb die Beschwerdegegnerin in ihren Ermittlungen naturgemäss auf zeitin- tensive Beweiserhebungsmassnahmen angewiesen sei (act. 3 S. 3).

3.4 Die Frage, ob die erste Einvernahme des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend als durchgeführt zu gelten hat, kann offenbleiben, wenn die übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden sind.

Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehenden Gruppen ver- antwortlich gewesen zu sein und damit (insbesondere) den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt zu haben. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mas- senverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus. Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf der Folter im Raum (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB). Diese Einzel- taten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung (Gesamttaten) erfolgen (BGE 143 IV 316 E. 4.3 m.w.H.). Die Erfüllung

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des Art. 264a Abs. 1 StGB setzt insbesondere einen ausgedehnten oder sys- tematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung) der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB genannten Handlungen zu verstehen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.2 m.w.H.). Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organi- sationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Ele- mente überschneiden können (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.4 m.w.H.). Der Begriff der Zivilbevölkerung erfordert in quantitativer Hinsicht eine Mehrheit von Personen, die gezielt angegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5 m.w.H.).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegend namentlich die Befragung mutmassli- cher Opfer von Folter und allfällige rechtsmedizinische Gutachten zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind, da sie als unerlässlich zur Überprüfung des Sachverhalts erscheinen (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 120, 122; GRE- TER/GISLER, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 2013, S. 301 ff., 302 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.21 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 am Ende; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 624; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Das gilt aber auch für die Befragung weiterer Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie Aussagen zum Umfang oder zum Organisationsgrad des mutmasslichen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Tatzeitraum ma- chen können.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Er- mittlungsansätze zur Eruierung von in diesem Sinne zu befragenden Perso- nen noch nicht ausgeschöpft hat und zu erwarten ist, dass sich etwa aus der Analyse der von den gambischen Behörden übermittelten Dokumente wei- tere Hinweise auf entsprechende Personen ergeben könnten (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende). Damit sind die wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO offenkundig noch nicht erhoben worden. Dabei kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, die Erhebung dieser Beweise im Rahmen des komple- xen und aufwendigen Strafverfahrens ohne triftige Gründe aufgeschoben zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende; vgl. hierzu auch GRETER, a.a.O., S. 121 f.; GRETER/GISLER, a.a.O., S. 303).

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Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen absoluten An- spruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens.

3.5 Bevor der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf vollständige Ein- sicht in die Akten des Strafverfahrens hat, hat ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren. Soweit dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse aus der Auswertung der bei ihm sicher- gestellten Daten vorgehalten wurden, erhielt er in diese Einsicht. Die einst- weilige Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die Auswertung der bei ihm sichergestellten Daten beschränkt sich auf ihm noch nicht vorgehaltene Erkenntnisse. Dies erscheint aus den von der Beschwerdegegnerin vorge- brachten Gründen ohne Weiteres verhältnismässig und angemessen (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 101 StPO N. 4 am Ende). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen diesbezüglich nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.

3.6 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispo- sitiv-Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit diese eine Übersetzung im Sinne der Erwägungen veranlasst. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.69, act. 1).

5.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Ge- mäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für

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die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Begehren betreffend Übersetzun- gen. Insoweit ist das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdever- fahren gegenstandslos geworden.

5.4 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren betreffend Aktenein- sicht. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die betreffen- den Begehren als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Die einst- weilige Verweigerung der Akteneinsicht erwies sich ohne Weiteres als ver- hältnismässig und angemessen. Insoweit ist das Gesuch um amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be- gehren abzuweisen.

E. 6 Februar 2015 E. 3.3.1, in: forumpoenale 2016, S. 66 ff.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 33; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 3 E. 1.4.1).

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E. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

E. 6.2 Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren teilweise unterliegt, ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese ist auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 6.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, ist die aufgrund des nur teilweisen Obsie- gens reduzierte Entschädigung auf Fr. 500.– (pauschal, inkl. MwSt.) festzu- setzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Über- setzung im Sinne der Erwägungen veranlasst. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 500.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Übersetzungen (Art. 68 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); amtli- che Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.184 Nebenverfahren: BP.2019.69

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erstattete die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am 5. März 2018 einen Analysebericht in französi- scher Sprache (SV.17.0026, pag. 10-001-0181 ff.; nachfolgend «Analysebe- richt»).

C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beantragte A. bei der BA eine Übersetzung des Analyseberichts ins Englische (SV.17.0026, pag. 16-102-0684 f.).

D. Mit Schreiben vom 7. August 2019 beantragte A., bei der BA u.a. eine voll- ständige Kopie sämtlicher Aktenstücke im Zusammenhang mit der Analyse seiner elektronischen Geräte (act. 7.1).

E. Mit Verfügung vom 20. August 2019 verfügte die BA u.a. wie folgt:

(…)

3. Der Antrag des Beschuldigten vom 25. Juli 2018 auf Übersetzung des Analyseberichts der Bundeskriminalpolizei vom 5. März 2018 wird abgelehnt. (…)

5. Der Antrag des Beschuldigten vom 7. August 2019 auf vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke im Zusammenhang mit beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern wird abgelehnt und das diesbezügliche Recht auf Akteneinsicht des Beschuldigten bleibt vorübergehend beschränkt im Sinne der mit Schreiben vom 23. Juli 2019 gewährten Ak- teneinsicht. (…)

F. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 2. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

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A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l’assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l’avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler la décision (Verfügung), du Ministère public de la Confédération, du 20 août 2019, notifiée le 21 août 2019, en ses chiffres 3 et 5 du dispositif.

2. Ordonner la traduction en anglais du Rapport de police, du 5 mars 2018, sous référence du dossier SV.17.0026 10-001-0181 et suivantes.

3. Ordonner la communication au recourant d’une copie complète de toutes les pièces rela- tives à l’analyse de ses appareils électroniques, notamment celles figurant en annexes 1 à 19 du procès-verbal de son audition, du 26 février 2019.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.

G. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 beantragt die BA, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Gleichzeitig reichte sie die Verfahrensakten SV.17.0026 ein, wie sie A. bis am 23. Juli 2019 zur Einsicht gegeben worden seien, ergänzt durch die relevanten Akten im Zusammenhang mit dem jüngsten Haftverlänge- rungs- sowie Haftbeschwerdeverfahren (act. 3).

H. Auf die Einladung vom 16. September 2019 zur Beschwerdereplik (act. 5) liess sich A. nicht vernehmen.

I. Am 11. Oktober 2019 reichte die BA aufforderungsgemäss weitere Verfah- rensakten ein (act. 7), was A. am 14. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die angefochtene Dispositiv-Ziff. 3, welche ihm den von ihm gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO geltend gemachten Anspruch auf Übersetzung abspricht, beschwert (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 1.3). Gleiches gilt für die angefochtene Dispositiv-Ziff. 5, welche ihm den von ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO geltend gemachten Anspruch auf vollstän- dige Einsicht in sämtliche Aktenstücke im Zusammenhang mit beim Beschul- digten sichergestellten Datenträgern abspricht (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 68 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Frage, ob der Analysebericht der BKP zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO zählt, zu Unrecht offengelassen. Der Analysebericht lege dar, wie die BKP

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seine Rolle und seine Verantwortlichkeiten in den ihm vorgehaltenen Sach- verhalten sehe. Die Analyse sei damit ein Kernelement der von der Be- schwerdegegnerin geführten Untersuchung und er müsse sich dazu äussern können. Die Übersetzung des Analyseberichts sei Voraussetzung dafür, dass er die Vorwürfe, die ihm gemacht würden, kenne und sich gegen diese effektiv verteidigen könne (act. 1 S. 5 f.).

2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentli- che Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht (Satz 1). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Art. 68 Abs. 2 StPO verweist auf die besonderen Rechte der beschuldigten Person, welche sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sowie der auf diesen Bestim- mungen beruhenden Praxis ergeben. Diese Bestimmungen garantieren der beschuldigten Person das Recht, kostenlos die Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, deren sie bedarf, um ihre wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidi- gers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrens- bestandteile hinzukommen. Zu denken ist etwa an die Befragung von Zeu- gen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssen dem- nach – auf entsprechenden Antrag der beschuldigten Person – übersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen der An- geschuldigte einen Anspruch auf aktive Teilnahme hat. Strenge prozessuale Anforderungen sind diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden straf- rechtlichen Anklagen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 2a m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 5.5; 6B_719/2011 vom 12. No- vember 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom

6. Februar 2015 E. 3.3.1, in: forumpoenale 2016, S. 66 ff.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 33; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 3 E. 1.4.1).

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2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Übersetzungsan- trags damit, dass es sich im Wesentlichen um eine Synthese öffentlich zu- gänglicher Quellen, welche grossmehrheitlich in Englisch, d.h. in der Spra- che des Beschwerdeführers vorlägen. Der wesentliche Inhalt des Analyse- berichts erschliesse sich dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres. Eine Übersetzung sei folglich nicht erforderlich. Es könne offenbleiben, ob es sich beim Analysebericht um eine der wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne des Art. 68 Abs. 2 StPO handle (act. 1.2 S. 2). In der Beschwerdeant- wort verweist die Beschwerdegegnerin sodann auf die Erwägungen der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts in einem Beschwerdeentscheid in der vorliegenden Strafuntersuchung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2019.9 vom 4. September 2019 E. 3), die ohne Weiteres auf den vorlie- genden Sachverhalt übertragbar seien (act. 3 S. 2).

2.4 Die Begründung der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. In zahlreichen Fussnoten des Analyseberichts wird auf Internet-Quellen verwiesen, bei de- nen in der Bibliographie «Accès payant» vermerkt ist (vgl. im Bericht Fn. 13, 14, 18, 38, 42, 95, 98, 147, 148, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 177, 178, 179, 180, 181, 183, 184, 185, 186, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 198, 203, 204, 208, 211, 214, 215, 216). Die Informationen wurden vor 2018 abgerufen. Ausdrucke der betreffenden Internetseiten wurden dem Analysebericht nicht beigelegt. Inwiefern sich der wesentliche Inhalt des Analyseberichts dem Be- schwerdeführer unter diesen Umständen ohne Weiteres erschliessen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Grund- lagen des Analyseberichts dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Zum anderen – und vor allem – aber auch, weil der Analysebericht eine Ei- genleistung der BKP darstellt, er sich mithin nicht allein durch den Inhalt der Grundlagen erschliesst.

2.5 Die Beschwerdegegnerin liess die Frage, ob der Analysebericht zu den wich- tigsten Verfahrenshandlungen zu zählen ist und damit in den Anwendungs- bereich des Art. 68 Abs. 2 StPO fällt, in der Begründung zur angefochtenen Dispositiv-Ziff. 3 offen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Erwägung 3 der Beschwerdekammer in deren Ent- scheid BH.2019.9 vom 4. September 2019 – Gegenstand war die Frage, ob ein (anderer) Bericht der BKP im Rahmen des konkreten Haftverfahrens zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zu zählen ist – klärt diese Frage nicht.

Die BKP analysiert im betreffenden Bericht die allgemeine Situation in Gam- bia unter dem Regime von Yahya Jammeh (Kapitel 1), die Situation in Bezug

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auf die Menschenrechte (Kapitel 2) und die Funktionen und Rollen des Be- schwerdeführers in diesem Rahmen (Kapitel 3). Vor dem Hintergrund der Straftat der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen wird, erscheint es wahrscheinlich, dass sich die Beschwer- degegnerin in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und ins- besondere bei einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer auch auf den Analysebericht stützen wird. Von der Beschwerdegegnerin wird nichts Gegenteiliges vorgebracht. Mithin ist der Analysebericht zu den wich- tigsten Verfahrenshandlungen zu zählen (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.2). Er fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 68 Abs. 2 StPO.

2.6 Von der Beschwerdegegnerin werden keine (anderen, als die schon behan- delten) Gründe vorgebracht, die gegen einen Anspruch auf vollständige Übersetzung des Analyseberichts ins Englische sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich.

2.7 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Die Dis- positiv-Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Übersetzung im Sinne der Erwägungen veranlasst.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 101 Abs. 1 StPO. Er macht geltend, die erste Einvernahme der beschuldigten Person habe anlässlich seiner Festnahme am 26. Januar 2017 stattgefunden. Er sei in der Folge wiederholt einvernommen worden, am 26. Februar 2019 spezifisch zu den Datenträgern, die bei ihm sichergestellt worden sind. Die Übermittlung einer Kopie der Aktenstücke im Zusammenhang mit den sichergestellten Daten- trägern berge keine Gefahr der Zerstörung oder Änderung der Datenträger und auch keine Kollusionsgefahr. Das Argument, er habe hierzu noch nicht abschliessend befragt werden können, erscheine rein schikanös, als eine Form der Erpressung zur Mitwirkung. Im Übrigen habe die Beschwerdegeg- nerin während der letzten mehr als sechs Monate keine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt, was zeige, dass die Beschwerdegegnerin die von ihr als noch fehlend geltend gemachte abschliessende Einvernahme zu den betreffenden Aktenstücken nicht vornehmen wolle (act. 1 S. 6 ff.).

3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

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wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf voll- ständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die Staatsanwalt- schaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Be- steht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhe- bung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der be- schuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (SCHMUTZ, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte (KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2).

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Antrags in der ange- fochtenen Verfügung damit, dass die erste Einvernahme zum Gegenstand der fraglichen Aktenstücke bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht habe abge- schlossen werden können. Die diesbezügliche Akteneinsicht werde deshalb vorübergehend weiter beschränkt (act. 1.2 S. 3).

In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 26. Februar 2019 zu einzelnen Ergebnissen der Auswertung von bei ihm sichergestellten Daten befragt worden sei und hierzu die Aussage durchwegs verweigert habe. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer 14 Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt worden, welche in der Folge auszuwerten gewesen seien. Es sei geradezu naheliegend, dass in einer einzigen Einvernahme nicht sämtliche Auswertungsergebnisse von 14 Datenträgern thematisiert werden können und dass deshalb die erste Einvernahme des Beschwerde- führers hierzu im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht abschliessend stattgefunden habe. Die Einvernahme zum fraglichen Gegenstand habe aber auch aus einem anderen Grund nicht abgeschlossen werden können. Es stehe die Erhebung von wichtigen Beweisen in vorliegender Strafunter- suchung noch aus. Die Beschwerdegegnerin stehe im internationalen Rechtshilfeverkehr mit den gambischen Behörden und habe in diesem Rah- men Vollzugsakten im Umfang von rund 1‘100 Seiten übermittelt erhalten. Noch habe die Analyse besagter Vollzugsakten nicht abgeschlossen werden können. Sie werde dereinst mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Versuch von

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rechtshilfeweisen Folgebeweiserhebungen führen. Im Interesse der Wahr- heitsfindung müsse für die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gewahrt bleiben, die noch nicht vorgehaltenen Erkenntnisse aus der Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten mit den Erkenntnissen aus dem Vollzug der erwähnten Rechtshilfe abzugleichen und daraus gegebe- nenfalls weitere wichtige Beweiserhebungen abzuleiten, ohne dem Be- schwerdeführer vorher Einsicht in die hier fraglichen Aktenteile gewähren zu müssen. Dies treffe umso mehr zu, als beim Beschwerdeführer namentlich mit Blick auf seinen kraft seiner früheren Ämter nach wie vor bestehenden Einfluss in Gambia konkrete Kollusionsgefahr bestehe. Die verfügte Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sei deshalb auch verhältnismässig. Erstens seien ihm in jene Teile der bei ihm sicherge- stellten Daten, mit welchen er in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2019 bereits habe konfrontiert werden können, Einsicht gewährt worden. Die Be- schränkung gehe folglich nur so weit wie erforderlich. Zweitens dauere die Beschränkung auch in zeitlicher Hinsicht nicht länger als nötig. Zwar hätten die Ermittlungen bereits einige Zeit in Anspruch genommen. Doch der dem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zugrunde liegende Sachverhalt sei hochkomplex und habe sich ausschliesslich in Gambia zugetragen, wes- halb die Beschwerdegegnerin in ihren Ermittlungen naturgemäss auf zeitin- tensive Beweiserhebungsmassnahmen angewiesen sei (act. 3 S. 3).

3.4 Die Frage, ob die erste Einvernahme des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend als durchgeführt zu gelten hat, kann offenbleiben, wenn die übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden sind.

Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehenden Gruppen ver- antwortlich gewesen zu sein und damit (insbesondere) den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt zu haben. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Mas- senverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus. Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf der Folter im Raum (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB). Diese Einzel- taten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung (Gesamttaten) erfolgen (BGE 143 IV 316 E. 4.3 m.w.H.). Die Erfüllung

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des Art. 264a Abs. 1 StGB setzt insbesondere einen ausgedehnten oder sys- tematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung) der in Art. 264a Abs. 1 lit. a–j StGB genannten Handlungen zu verstehen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.2 m.w.H.). Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organi- sationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Ele- mente überschneiden können (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.4 m.w.H.). Der Begriff der Zivilbevölkerung erfordert in quantitativer Hinsicht eine Mehrheit von Personen, die gezielt angegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5 m.w.H.).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegend namentlich die Befragung mutmassli- cher Opfer von Folter und allfällige rechtsmedizinische Gutachten zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind, da sie als unerlässlich zur Überprüfung des Sachverhalts erscheinen (vgl. GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 120, 122; GRE- TER/GISLER, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 2013, S. 301 ff., 302 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.21 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 am Ende; vgl. ferner SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 624; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Das gilt aber auch für die Befragung weiterer Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie Aussagen zum Umfang oder zum Organisationsgrad des mutmasslichen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Tatzeitraum ma- chen können.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Er- mittlungsansätze zur Eruierung von in diesem Sinne zu befragenden Perso- nen noch nicht ausgeschöpft hat und zu erwarten ist, dass sich etwa aus der Analyse der von den gambischen Behörden übermittelten Dokumente wei- tere Hinweise auf entsprechende Personen ergeben könnten (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende). Damit sind die wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO offenkundig noch nicht erhoben worden. Dabei kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, die Erhebung dieser Beweise im Rahmen des komple- xen und aufwendigen Strafverfahrens ohne triftige Gründe aufgeschoben zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende; vgl. hierzu auch GRETER, a.a.O., S. 121 f.; GRETER/GISLER, a.a.O., S. 303).

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Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen absoluten An- spruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens.

3.5 Bevor der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf vollständige Ein- sicht in die Akten des Strafverfahrens hat, hat ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren. Soweit dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse aus der Auswertung der bei ihm sicher- gestellten Daten vorgehalten wurden, erhielt er in diese Einsicht. Die einst- weilige Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die Auswertung der bei ihm sichergestellten Daten beschränkt sich auf ihm noch nicht vorgehaltene Erkenntnisse. Dies erscheint aus den von der Beschwerdegegnerin vorge- brachten Gründen ohne Weiteres verhältnismässig und angemessen (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 101 StPO N. 4 am Ende). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen diesbezüglich nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.

3.6 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispo- sitiv-Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit diese eine Übersetzung im Sinne der Erwägungen veranlasst. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.69, act. 1).

5.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – im Straf- verfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Ge- mäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für

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die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Begehren betreffend Übersetzun- gen. Insoweit ist das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdever- fahren gegenstandslos geworden.

5.4 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren betreffend Aktenein- sicht. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die betreffen- den Begehren als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Die einst- weilige Verweigerung der Akteneinsicht erwies sich ohne Weiteres als ver- hältnismässig und angemessen. Insoweit ist das Gesuch um amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be- gehren abzuweisen.

6.

6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

6.2 Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren teilweise unterliegt, ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese ist auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, ist die aufgrund des nur teilweisen Obsie- gens reduzierte Entschädigung auf Fr. 500.– (pauschal, inkl. MwSt.) festzu- setzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 3 der Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Über- setzung im Sinne der Erwägungen veranlasst. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 500.– zu entschädigen.

Bellinzona, 3. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.