Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6/Beilagen 2 und 3) eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 6. Oktober 2020 gegen A. und gegen D. die Strafuntersuchung Nr. SV.20.1169 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft u.a. die Bank E. AG an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kon- tokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und derglei- chen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unter- schrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollin- haber festgestellt werden, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: C4. AG, C5. AG, C3. AG, C1. GmbH, C6. AG, C2. GmbH, C7. AG, C8. AG, C9. AG, A., D. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde (vorerst bis 31. März 2021) verboten, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte Perso- nen, allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die Vermögensbe- schlagnahme zu informieren (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4).
B. Am 3. November 2020 schritt die Bundesanwaltschaft zu Hausdurchsuchun- gen u.a. an den Wohn- und Feriendomizilen von A. sowie am Sitz der Gesellschaften der C.-Gruppe. Dabei erklärten die jeweils Berechtigten, sie seien mit der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht ein- verstanden, weshalb diese versiegelt wurden. Das entsprechende Entsiege- lungsverfahren war gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 zu jenem Zeitpunkt noch pendent bzw. zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage sistiert (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 3; siehe auch act. 6/Beilage 6).
C. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank E. AG mit, dass die bereits am 25. September 2020 rechtshilfeweise angeordneten Kontosper- ren nicht verlängert würden (vgl. diesbezüglich die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 und RR.2020.289 vom 22. Juni 2021). Davon unberührt blieben die im Rahmen der Strafuntersuchung SV.20.1169 verfügten Vermögensbeschlagnahmen. Diese blieben weiterhin bestehen. Gleichzeitig hob die Bundesanwaltschaft die diesbezüglich angeordneten
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Mitteilungsverbote auf (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5). Die Mitteilung vom 1. April 2021 und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 wurden dem Vertreter von A. und dessen Ehegattin B. bzw. den Vertretern der C1. GmbH, der C2. GmbH sowie der C3. AG am 6. April 2021 eröffnet (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5; BB.2021.99-100, BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 2).
D. Dagegen liessen A. und B. am 16. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (BB.2021.99-100, act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführer lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder un- terschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt sind, seien zuhanden der Beschwerdeführer freizugeben. 2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.1169 (recte SV.20.1169) angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank E. AG: (siehe die Aufzählung einzelner Konten in BB.2021.99-100, act. 1 S. 2) sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank. E. AG insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegan- gen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
E. Ebenfalls am 16. April 2021 liess die C1. GmbH Beschwerde erheben (BB.2021.102, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es seien die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Ver- fahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrentkonten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt
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oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche diese als Kontrollin- haberin festgestellt wird, zuhanden der Beschwerdeführerin freizugeben; 2. insbesondere sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD) aufzuheben; eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD) insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Auch die C2. GmbH (BB.2021.103, act. 1) und die C3. AG (BB.2021.104, act. 1) erhoben am 16. April 2021 der Beschwerdeschrift der C1. GmbH weitgehend entsprechende Beschwerden bezüglich der auf sie lautenden Konten Nr. 4 (CHF), Nr. 5 (EUR) und Nr. 6 (USD) bzw. der Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (CHF), Nr. 9 (EUR) und Nr. 10 (USD).
F. Am 10. Mai 2021 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemeinsame, alle Be- schwerdeverfahren betreffende Beschwerdeantwort ein (BB.2021.99-100, act. 6). Darin beantragt sie Folgendes:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 seien zu vereini- gen. 2. Die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 seien beizuzie- hen. 3. Die Beschwerden seien abzuweisen. unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
Die C1. GmbH, die C2. GmbH und die C3. AG halten in ihrer gemeinsamen Beschwerdereplik vom 10. Juni 2021 (BB.2021.102, act. 8) an den in ihren Beschwerdeschriften gestellten Anträgen fest und stellen neu die folgenden prozessualen Anträge:
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1. Es seien die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 zu ver- einigen; 2. Es seien die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 beizu- ziehen.
A. und B. nahmen diesbezüglich mit Beschwerdereplik vom 15. Juni 2021 Stellung. Sie unterstützen die Anträge auf Vereinigung der Verfahren sowie Beizug der vorerwähnten Akten und ersuchen um einen Entscheid im Sinne ihrer Beschwerdeschrift (BB.2021.99-100, act. 12).
Die jeweiligen Beschwerderepliken der Beschwerdeführer wurden in der Folge der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2021.99- 100, act. 13; BB.2021.102, act. 9).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.104 vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 3.2; BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 1.1). Alle ein- gangs erwähnten Beschwerden vom 16. April 2021 richten sich gegen die- selbe Beschlagnahmeverfügung. Die Beschwerdeschriften sind inhaltlich über weite Strecken deckungsgleich. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 3, Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin 4 und Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 5, so dass zwischen den verschiedenen Beschwerde- führern kaum Geheimnisschutzinteressen bestehen. Alle Parteien beantra- gen zudem übereinstimmend die Vereinigung der durch sie angestrengten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.
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E. 1.2 Die von der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffe- nen Konten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 25. Septem- ber 2020 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens und gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG gesperrt. Auch diese Verfügung wurde von den Beschwerde- führern angefochten. Diese Beschwerdeverfahren (RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290) wurden am 22. Juni 2021 als erledigt abgeschrieben. Das Rechtshilfeverfahren und die hiesige Strafuntersuchung sind inhaltlich konnex. Zudem verweisen die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren sind demnach auch für die Beurteilung der Beschwerden vom 16. April 2021 beizuziehen (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer haben als Inhaber bzw. Inhaberinnen von auf ihren Bankkonten liegenden Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigten kommt diese Beschwerdelegitimation dagegen nur in Ausnahmefällen zu (siehe hierzu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_354/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; jeweils m.w.H.; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2021.155 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend somit – entgegen der weiten Formulierung
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gemäss deren jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 – auf die Anfechtung der Beschlagnahme der auf sie selbst lautenden Konten. Sofern mit den jeweili- gen Beschwerden die Freigabe von Vermögenswerten auf Konten ange- strebt werden sollte, an welchen die jeweiligen Beschwerdeführer nur wirt- schaftlich berechtigt sind, ist darauf nicht einzutreten.
E. 2.3 Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustel- len. Erfolgt sie wie im vorliegenden Fall zunächst als geheime Untersu- chungsmassnahme, verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen Kontoinhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b StPO (BGE 147 IV 137 E. 5.2). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustel- lung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6. April 2021. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter dem Vorbehalt der beschränkten Legitimation (siehe E. 2.2) – einzutreten.
E. 3.1 Alle Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Beschlagnahme stütze sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht, was eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 ff. StPO darstelle (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 18 ff. und act. 12; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 19 ff. und act. 8). In einem Eventualbegehren ersuchen sie um Beschränkung der Sperre auf Vermögenswerte, welche vor dem 25. Sep- tember 2020 auf den betroffenen Konten eingegangen seien (BB.2021.99- 100, act. 1 Rz. 75 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 84 ff.).
E. 3.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, den Sachverhalt voll- ständig und damit beschwerdefähig festzustellen (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 20 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 ff.). Sollte damit eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, so ist festzuhalten, dass Art. 263 Abs. 2 StPO vorsieht, dass die Beschlag- nahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Die Begründung hat ein Minimum an Angaben zum Gegenstand der Strafunter- suchung und zu den Gründen der Beschlagnahme zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Die Behörde muss schnell entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und voll- ständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2
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S. 364 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verpflichtet die Behörde ebenfalls, ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Beschlag- nahmeverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung der Beschlagnahme. Im Übrigen zeigen auch die 19 bis 35 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften (ohne Beweismittel- verzeichnis) auf, dass die Beschlagnahmeverfügung sehr wohl eine substan- ziierte Anfechtung ermöglichte (entgegen den Vorbringen in BB.2021.99- 100, act. 1 Rz. 20 in fine; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 in fine).
E. 4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 S. 359 f.; 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1; BB.2020.251 vom
15. März 2021 E. 5.2.1).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hin- reichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus,
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dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.3; BB.2020.87 vom 25. Feb- ruar 2021 E. 2.3.6.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren ab- schliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).
Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1).
E. 4.2 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah- meart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahme zur Si- cherstellung einer Ersatzforderung ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation
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des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGE 141 IV 360 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge bestehe – kurz zusammengefasst – der Verdacht, A. und D. hätten als Geschäftsführer der C.-Gruppe über ver- schiedene Konten und Gesellschaften Vermögenswerte an Yahya Jammeh (nachfolgend «Jammeh»), den ehemaligen Präsidenten Gambias, transfe- riert. Diese Zahlungen seien mutmasslich für die staatliche Vergabe eines Management-Vertrags für das internationale Telekommunikations-Gateway Gambias erfolgt. Diesbezüglich ergebe sich der Verdacht, A. und D. könnten sich der Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Erträge aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag (Deliktserlös) auf Schweizer Konten der C.-Gruppe und danach an noch nicht bestimmte Personen und Gesellschaften überwie- sen worden seien. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der Geldwäscherei (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3).
E. 5.2 Jammeh war ab September 1996 bis Dezember 2016 Staatspräsident und Oberbefehlshaber der Republik Gambia (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 2). Dessen Nachfolger setzte die «Commission of Inquiry Into the Financial Activities of Public Bodies, Enterprises and Offices as Regards Their Dealings with Former President Yahya A.J.J. Jammeh and Connected Matters» ein (nachfolgend «Janneh Commission», nach dem Namen des Vorsitzenden der Kommission Sourahata Baboucarr Semega-Janneh). Die Janneh Commission hatte den Auftrag, mutmassliche finanzielle Unregel- mässigkeiten während der Amtsdauer von Jammeh zu untersuchen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 20). Die Kommission kam in ihren Be- richten zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss zwischen der C.-Gruppe und der Republik Gambia mutmasslich Beste- chungszahlungen an Jammeh geflossen seien. Weiter bestünden Differen- zen zwischen dem Betrag, welchen die C.-Gruppe angeblich für Projekte ge- leistet haben soll, und demjenigen, welcher diesbezüglich effektiv bei der Bank F. eingegangen sein soll. Bezüglich der durch die C.-Gruppe ausge- wiesenen Geschäftszahlen bestünden zudem Diskrepanzen mit den Zahlen der lokalen Geschäftspartner (vgl. zum Ganzen die verschiedenen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Republik Gambia; BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 7 S. 24 ff.).
E. 5.3 Am 1. Juni 2014 schlossen die Regierung der Republik Gambia und die C4. AG eine Vereinbarung (Management Agreement) ab, wonach Letztere
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für das Management des internationalen Telekommunikations-Gateway der Republik Gambia verantwortlich zeichnete. Die C4. AG verpflichtete sich da- bei, der Republik Gambia den aus dem Geschäft erzielten Nettoerlös (nach Abzug der monatlich fälligen Gebühr und der Betriebskosten) auszuzahlen (BB.2021.99-100, act. 1.4). Die C.-Gruppe habe zur Vertragserfüllung (auch) auf die lokalen Gesellschaften G. Ltd. und H. Incorporation zurückgegriffen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34). Das tägliche Monitoring und das technische Management vor Ort sei durch die G. Ltd. ausgeführt worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 26, 41 und 57). Aus den erzielten Erlösen habe die C.-Gruppe während der Vertragsdauer insgesamt USD 43'123'245 auf das auf den I. lautende Konto Nr. 11 bei der Bank F. überwiesen. Dieses Konto betreffend sei Jammeh der einzige Zeichnungs- berechtigte gewesen und er habe frei über die entsprechenden Vermögens- werte verfügen können (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34 f.). Weiter habe die G. Ltd. am 25. Juni 2015 der J. in Z. zwecks Erwerbs land- wirtschaftlicher Ausrüstung im Rahmen des Projekts I. USD 3'642'000 über- wiesen. Die Janneh Commission ging davon aus, dass es sich hierbei mut- masslich um eine Bestechungszahlung an Jammeh gehandelt habe (für den Abschluss des eingangs erwähnten Management Agreement). Das betref- fende Konto der G. Ltd. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe der erwähnten Zahlung durch zwei Zahlungen über USD 1.214 Mio. und über USD 1.2 Mio. durch die C.-Gruppe alimentiert worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage
E. 5.4 Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien bewog die Bank E. AG zu einer Analyse ihrer Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Gesell- schaften der C.-Gruppe sowie mit deren Verantwortlichen, eine Analyse, welche in einer Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei mündete (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 26). Die entsprechende Transaktionsanalyse der Bank ergab, dass vom auf die C4. AG lautenden Konto Nr. 12 im Jahr 2015 acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 6.35 Mio. zu Gunsten von «I.» und «State of Gam- bia/Office of the President» erfolgt seien. Im Zeitraum Mai 2015 bis Septem- ber 2017 seien zudem weitere 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia erfolgt, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten. Insgesamt seien in der Deliktsperiode 185 Ausgänge von total CHF 70.5 Mio. zu Gunsten von diversen Konten bei Banken in Gambia erfolgt (vgl.
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BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 27 f. sowie die diesbezüglichen Konto- unterlagen). Diese Informationen vermögen einen hinreichenden Tatver- dacht zu begründen, welche die unmittelbar zu Beginn der Strafuntersu- chung erlassene Beschlagnahmeverfügung als rechtmässig erscheinen lässt.
E. 5.5 Die Beschwerdeführer ihrerseits machen in erster Linie zusammengefasst geltend, die von der C4. AG geleisteten Zahlungen fänden ihre Stütze im Management Agreement zwischen der Gesellschaft und der Republik Gambia, seien vertraglich geschuldet gewesen und daher rechtmässig. Diesbezüglich machen sie namentlich weitere Angaben zu den in der MROS- Meldung erwähnten acht Zahlungen aus dem Jahre 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 37 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 39 ff.). Diese acht Zahlungen bilden im Übrigen den sog. «Kern des Verdachts» (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3), weil bereits die Auswahl der Bank- belege zur erwähnten MROS-Meldung sowie deren Inhalt die Feststellung erlaubten, dass diese Zahlungen auf das erwähnte Konto Nr. 11 bei der Bank F. geflossen sind. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erhellen, weshalb die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto geflossen sein sollen, für welches Jammeh mutmasslich alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei und über dessen Vermögenswerte er auch frei verfügen konnte. Die diesbe- züglichen Hintergründe und deren allfällige (Un-)Kenntnis durch die Verant- wortlichen der C.-Gruppe werden im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung zu klären sein. Zur Zahlung vom 27. August 2015 fällt prima vista auf, dass der von der Bank in der MROS-Meldung angegebene Zahlungsgrund «Finanzierung Einkauf von Hardware» (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 27) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Hinter- grund dieser Zahlung entspricht (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 50; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 57), wobei der diesbezügliche Detailbe- leg keine klärenden Angaben enthält (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 81). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 19. Okto- ber 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 52 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 61 ff.), wonach der gambische Staat den Wunsch geäussert habe, dass die C.-Gruppe im Rahmen des Projekts «K.» jeweils halbmonatlich mindestens USD 1.25 Mio. an die Regierung von Gambia überweise, was zu sog. «Overpayments» geführt habe, bleiben vage. Inwiefern diese Zahlun- gen, aber auch die weiteren angeblichen Finanzierungen von diversen Projekten aus den Einnahmen des Gateways (siehe hierzu BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 42 Fn 5; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 45 Fn 5) im angeführten Management Agreement eine Stütze haben sollen, wird aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar. Letztlich ist in diesem Punkt
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auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich der von der C.-Gruppe ausgewiesenen Zahlungen gemäss dem Bericht der Janneh Commission Diskrepanzen bestünden mit effektiv geleisteten Zahlungen bzw. Dienstleis- tungen (siehe oben E. 5.2 in fine). Weiterer Klärungsbedarf besteht zudem auch zu den Hintergründen der im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 geleisteten, weiteren 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschie- dene Begünstigte in Gambia, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 28; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6). Insgesamt vermögen die Darstellung der Beschwerdeführer sowie die von ihnen (einseitig) ausge- wählten und präsentierten Unterlagen den hinreichenden Tatverdacht nicht derart zu entkräften, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei. Hierzu ist auch zu bemerken, dass eine Überprüfung der von den Beschwerdeführern gemachten Angaben mit Hilfe der anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen erhobenen objektiven Beweis- mitteln derzeit aufgrund der beantragten Siegelung bzw. der (derzeitigen) Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage immer noch verunmöglicht ist. Der Tatverdacht hat sich auch nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – durch den zwischenzeitlich erfolgten Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die Republik Gambia in Luft aufgelöst (BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 27 und act. 8 Rz. 10, 21, 39). Die entsprechende Mitteilung der ersu- chenden Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf derzeit laufende Diskussionen der Regierung der Republik Gambia mit der C.-Gruppe, wel- che voraussichtlich zu einer Bereinigung der Angelegenheit führen werden. Den Tatverdacht widerlegende Ausführungen sind dem Schreiben keine zu entnehmen (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 8).
E. 5.6 Auch der Verdacht bezüglich der in E. 5.3 erwähnten Transaktionen zu Gunsten der G. Ltd. bzw. der J. in Z. wird durch die Bestreitungen der Be- schwerdeführer nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu einer Zahlung der C4. AG über USD 3‘642‘000 aus den Einnahmen des Gateways (BB.2021.99-100, act. 12.1 Rz. 30 ff.; BB.2021.102, act. 8 Rz. 30 ff. und act. 8.10) liefern keine plausible Erklärung bezüglich der im Rechtshilfeersu- chen genannten Überweisungen und für die damit vermutlich im Zusammen- hang stehenden, in den Bankunterlagen zur MROS-Meldung aufgeführten Überweisungen von drei Mal USD 1‘214’000 (siehe BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 234 und 236). Zur nicht weiter spezifizierten Finanzierung von Projekten, welche sich nicht auf das Management Agreement zwischen der C4. AG und der Republik Gambia stützen lassen, kann zudem auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 5.5). Zum von den Beschwerdeführern vorgelegten Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen L. und
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M. Ltd. gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Gambia (BB.2021.102, act. 8.14) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses soweit erkennbar inhaltlich gerade nicht zum in Rz. 85 des White Paper zum Bericht der Janneh Commission (BB.2021.102, act. 8.13) geschilderten Vorwurf hin- sichtlich der Zahlung über USD 3‘642‘000 äussert, sondern nur andere auf- gelistete Vorwürfe betrifft (siehe gerade auch BB.2021.102, act. 8.14 S. 11 Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerdeführer vermögen auch in diesem Punkt keine Entkräftung des Tatverdachts darzutun. Dass die anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen vom 3. November 2020 sichergestell- ten und auf Antrag der Berechtigten versiegelten Beweismittel noch nicht ausgewertet wurden, liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (so in BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102, act. 8 Rz. 17, 20, 27) nicht in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Die Verzögerung bei der Auswertung der Beweismittel und damit bei der Möglichkeit der Ver- dichtung bzw. Entkräftung des zu Beginn der Untersuchung bestehenden Tatverdachts ist hauptsächlich eine Folge der Ausübung der Verfahrens- rechte (Antrag auf Siegelung) durch die Betroffenen. Dazu kommt, dass sich alle Betroffenen im Februar 2021 im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aufgrund der Pandemie ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben zuzuwarten, bis eine Triage-Verhandlung unter Einhaltung der Corona-Mas- snahmen wieder möglich sei (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 6 S. 85 und 100).
E. 5.7 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die C4. AG aus dem erwähnten Management Agreement Gebühren in der Höhe von insgesamt USD 28 Mio. vereinnahmte. Die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe betrieben zudem bis mindestens zum Zeitpunkt der Erstattung der MROS-Meldung durch die Bank E. AG ein sog. cash pooling, womit sie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer 1 erzielte ab 2015 ausschliesslich Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe. Weder der betragsmässige Umfang der Beschlagnahme der Vermögenswerte der C.- Gruppe noch derjenige der Beschwerdeführer 1 und 2 übersteigen die von der C.-Gruppe vereinnahmten Gebühren noch das vom Beschwerdeführer 1 aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe erzielte Einkommen (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 5 f.). Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in ihrem Umfang als verhältnismässig. Zudem ergibt sich ein für die Beschlagnahme genügender Bezug zwischen den mutmasslichen Straftaten und den von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten. Sofern es tatsächlich an einem direkten Konnex zwischen den aktu- ell beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten fehlen sollte (so die Beschwerdeführer in BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 31, 69, 77; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 33, 79, 86), so liesse sich die
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Beschlagnahme trotzdem noch auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen (Ersatzfor- derungsbeschlagnahme). Dass diese mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums unverhältnismässig wäre, wurde von den Beschwerde- führern (auch) im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Der C.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 5 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre bei der Bank N. AG ein neues Konto zu eröffnen (siehe RR.2020.252, act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Zudem machen die Beschwerdeführerinnen 3-5 auch im vorlie- genden Verfahren keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit. Aufgrund der Stellung des Beschwerdefüh- rers 1 als leitendes Organ der verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe ist auch der durch die Beschwerdeführer 1-2 bloss behauptete Wegfall des Erwerbseinkommens (vgl. BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 79) nicht genügend glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer 1-2 nebst den gesperrten Konten gemäss den beigezogenen Akten noch über weitere Vermögenswerte verfü- gen (siehe zum Ganzen auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 6.2.2-6.2.5 und RR.2020.289 vom
22. Juni 2021 und den Feststellungen und Erwägungen zum nicht erbrach- ten Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Beschwerdeführer).
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als unbegründet. Erfüllt die Beschlagnahme die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, so besteht auch keine Verletzung der Eigentums- oder der Wirtschaftsgarantie. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die unterliegenden Beschwerde- führer unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Verfahren BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103 und BB.2021.104 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., (BB.2021.99)
2. B., (BB.2021.100) beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
3. C1. GMBH, (BB.2021.102)
4. C2. GMBH, (BB.2021.103)
5. C3. AG, (BB.2021.104) jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Salz- mann und Tobias Thaler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6/Beilagen 2 und 3) eröffnete die Bundesanwalt- schaft am 6. Oktober 2020 gegen A. und gegen D. die Strafuntersuchung Nr. SV.20.1169 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft u.a. die Bank E. AG an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kon- tokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und derglei- chen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unter- schrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollin- haber festgestellt werden, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: C4. AG, C5. AG, C3. AG, C1. GmbH, C6. AG, C2. GmbH, C7. AG, C8. AG, C9. AG, A., D. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde (vorerst bis 31. März 2021) verboten, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte Perso- nen, allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die Vermögensbe- schlagnahme zu informieren (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4).
B. Am 3. November 2020 schritt die Bundesanwaltschaft zu Hausdurchsuchun- gen u.a. an den Wohn- und Feriendomizilen von A. sowie am Sitz der Gesellschaften der C.-Gruppe. Dabei erklärten die jeweils Berechtigten, sie seien mit der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht ein- verstanden, weshalb diese versiegelt wurden. Das entsprechende Entsiege- lungsverfahren war gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 zu jenem Zeitpunkt noch pendent bzw. zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage sistiert (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 3; siehe auch act. 6/Beilage 6).
C. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank E. AG mit, dass die bereits am 25. September 2020 rechtshilfeweise angeordneten Kontosper- ren nicht verlängert würden (vgl. diesbezüglich die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 und RR.2020.289 vom 22. Juni 2021). Davon unberührt blieben die im Rahmen der Strafuntersuchung SV.20.1169 verfügten Vermögensbeschlagnahmen. Diese blieben weiterhin bestehen. Gleichzeitig hob die Bundesanwaltschaft die diesbezüglich angeordneten
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Mitteilungsverbote auf (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5). Die Mitteilung vom 1. April 2021 und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 wurden dem Vertreter von A. und dessen Ehegattin B. bzw. den Vertretern der C1. GmbH, der C2. GmbH sowie der C3. AG am 6. April 2021 eröffnet (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5; BB.2021.99-100, BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 2).
D. Dagegen liessen A. und B. am 16. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (BB.2021.99-100, act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Spar- hefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführer lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder un- terschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt sind, seien zuhanden der Beschwerdeführer freizugeben. 2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.1169 (recte SV.20.1169) angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank E. AG: (siehe die Aufzählung einzelner Konten in BB.2021.99-100, act. 1 S. 2) sei aufzuheben. 3. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank. E. AG insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegan- gen sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
E. Ebenfalls am 16. April 2021 liess die C1. GmbH Beschwerde erheben (BB.2021.102, act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es seien die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Ver- fahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrentkonten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt
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oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche diese als Kontrollin- haberin festgestellt wird, zuhanden der Beschwerdeführerin freizugeben; 2. insbesondere sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD) aufzuheben; eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:
a. Konto 1 (CHF)
b. Konto 2 (EUR)
c. Konto 3 (USD) insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
Auch die C2. GmbH (BB.2021.103, act. 1) und die C3. AG (BB.2021.104, act. 1) erhoben am 16. April 2021 der Beschwerdeschrift der C1. GmbH weitgehend entsprechende Beschwerden bezüglich der auf sie lautenden Konten Nr. 4 (CHF), Nr. 5 (EUR) und Nr. 6 (USD) bzw. der Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (CHF), Nr. 9 (EUR) und Nr. 10 (USD).
F. Am 10. Mai 2021 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemeinsame, alle Be- schwerdeverfahren betreffende Beschwerdeantwort ein (BB.2021.99-100, act. 6). Darin beantragt sie Folgendes:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 seien zu vereini- gen. 2. Die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 seien beizuzie- hen. 3. Die Beschwerden seien abzuweisen. unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
Die C1. GmbH, die C2. GmbH und die C3. AG halten in ihrer gemeinsamen Beschwerdereplik vom 10. Juni 2021 (BB.2021.102, act. 8) an den in ihren Beschwerdeschriften gestellten Anträgen fest und stellen neu die folgenden prozessualen Anträge:
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1. Es seien die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 zu ver- einigen; 2. Es seien die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 beizu- ziehen.
A. und B. nahmen diesbezüglich mit Beschwerdereplik vom 15. Juni 2021 Stellung. Sie unterstützen die Anträge auf Vereinigung der Verfahren sowie Beizug der vorerwähnten Akten und ersuchen um einen Entscheid im Sinne ihrer Beschwerdeschrift (BB.2021.99-100, act. 12).
Die jeweiligen Beschwerderepliken der Beschwerdeführer wurden in der Folge der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2021.99- 100, act. 13; BB.2021.102, act. 9).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.104 vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 3.2; BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 1.1). Alle ein- gangs erwähnten Beschwerden vom 16. April 2021 richten sich gegen die- selbe Beschlagnahmeverfügung. Die Beschwerdeschriften sind inhaltlich über weite Strecken deckungsgleich. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 3, Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin 4 und Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 5, so dass zwischen den verschiedenen Beschwerde- führern kaum Geheimnisschutzinteressen bestehen. Alle Parteien beantra- gen zudem übereinstimmend die Vereinigung der durch sie angestrengten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.
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1.2 Die von der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffe- nen Konten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 25. Septem- ber 2020 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens und gestützt auf Art. 18 Abs. 2 IRSG gesperrt. Auch diese Verfügung wurde von den Beschwerde- führern angefochten. Diese Beschwerdeverfahren (RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290) wurden am 22. Juni 2021 als erledigt abgeschrieben. Das Rechtshilfeverfahren und die hiesige Strafuntersuchung sind inhaltlich konnex. Zudem verweisen die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren sind demnach auch für die Beurteilung der Beschwerden vom 16. April 2021 beizuziehen (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Die Beschwerdeführer haben als Inhaber bzw. Inhaberinnen von auf ihren Bankkonten liegenden Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigten kommt diese Beschwerdelegitimation dagegen nur in Ausnahmefällen zu (siehe hierzu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_354/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; jeweils m.w.H.; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2021.155 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend somit – entgegen der weiten Formulierung
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gemäss deren jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 – auf die Anfechtung der Beschlagnahme der auf sie selbst lautenden Konten. Sofern mit den jeweili- gen Beschwerden die Freigabe von Vermögenswerten auf Konten ange- strebt werden sollte, an welchen die jeweiligen Beschwerdeführer nur wirt- schaftlich berechtigt sind, ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustel- len. Erfolgt sie wie im vorliegenden Fall zunächst als geheime Untersu- chungsmassnahme, verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie den betroffenen Kontoinhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b StPO (BGE 147 IV 137 E. 5.2). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustel- lung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6. April 2021. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter dem Vorbehalt der beschränkten Legitimation (siehe E. 2.2) – einzutreten.
3.
3.1 Alle Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Beschlagnahme stütze sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht, was eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 263 ff. StPO darstelle (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 18 ff. und act. 12; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 19 ff. und act. 8). In einem Eventualbegehren ersuchen sie um Beschränkung der Sperre auf Vermögenswerte, welche vor dem 25. Sep- tember 2020 auf den betroffenen Konten eingegangen seien (BB.2021.99- 100, act. 1 Rz. 75 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 84 ff.).
3.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, den Sachverhalt voll- ständig und damit beschwerdefähig festzustellen (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 20 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 ff.). Sollte damit eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, so ist festzuhalten, dass Art. 263 Abs. 2 StPO vorsieht, dass die Beschlag- nahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Die Begründung hat ein Minimum an Angaben zum Gegenstand der Strafunter- suchung und zu den Gründen der Beschlagnahme zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Die Behörde muss schnell entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechts- fragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und voll- ständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2
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S. 364 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verpflichtet die Behörde ebenfalls, ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Beschlag- nahmeverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung der Beschlagnahme. Im Übrigen zeigen auch die 19 bis 35 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften (ohne Beweismittel- verzeichnis) auf, dass die Beschlagnahmeverfügung sehr wohl eine substan- ziierte Anfechtung ermöglichte (entgegen den Vorbringen in BB.2021.99- 100, act. 1 Rz. 20 in fine; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 in fine).
4.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 S. 359 f.; 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1; BB.2020.251 vom
15. März 2021 E. 5.2.1).
Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hin- reichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus,
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dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.3; BB.2020.87 vom 25. Feb- ruar 2021 E. 2.3.6.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prü- fen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren ab- schliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).
Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1).
4.2 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnah- meart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchset- zung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahme zur Si- cherstellung einer Ersatzforderung ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation
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des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGE 141 IV 360 E. 3.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge bestehe – kurz zusammengefasst – der Verdacht, A. und D. hätten als Geschäftsführer der C.-Gruppe über ver- schiedene Konten und Gesellschaften Vermögenswerte an Yahya Jammeh (nachfolgend «Jammeh»), den ehemaligen Präsidenten Gambias, transfe- riert. Diese Zahlungen seien mutmasslich für die staatliche Vergabe eines Management-Vertrags für das internationale Telekommunikations-Gateway Gambias erfolgt. Diesbezüglich ergebe sich der Verdacht, A. und D. könnten sich der Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Erträge aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag (Deliktserlös) auf Schweizer Konten der C.-Gruppe und danach an noch nicht bestimmte Personen und Gesellschaften überwie- sen worden seien. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der Geldwäscherei (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3).
5.2 Jammeh war ab September 1996 bis Dezember 2016 Staatspräsident und Oberbefehlshaber der Republik Gambia (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 2). Dessen Nachfolger setzte die «Commission of Inquiry Into the Financial Activities of Public Bodies, Enterprises and Offices as Regards Their Dealings with Former President Yahya A.J.J. Jammeh and Connected Matters» ein (nachfolgend «Janneh Commission», nach dem Namen des Vorsitzenden der Kommission Sourahata Baboucarr Semega-Janneh). Die Janneh Commission hatte den Auftrag, mutmassliche finanzielle Unregel- mässigkeiten während der Amtsdauer von Jammeh zu untersuchen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 20). Die Kommission kam in ihren Be- richten zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss zwischen der C.-Gruppe und der Republik Gambia mutmasslich Beste- chungszahlungen an Jammeh geflossen seien. Weiter bestünden Differen- zen zwischen dem Betrag, welchen die C.-Gruppe angeblich für Projekte ge- leistet haben soll, und demjenigen, welcher diesbezüglich effektiv bei der Bank F. eingegangen sein soll. Bezüglich der durch die C.-Gruppe ausge- wiesenen Geschäftszahlen bestünden zudem Diskrepanzen mit den Zahlen der lokalen Geschäftspartner (vgl. zum Ganzen die verschiedenen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Republik Gambia; BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 7 S. 24 ff.).
5.3 Am 1. Juni 2014 schlossen die Regierung der Republik Gambia und die C4. AG eine Vereinbarung (Management Agreement) ab, wonach Letztere
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für das Management des internationalen Telekommunikations-Gateway der Republik Gambia verantwortlich zeichnete. Die C4. AG verpflichtete sich da- bei, der Republik Gambia den aus dem Geschäft erzielten Nettoerlös (nach Abzug der monatlich fälligen Gebühr und der Betriebskosten) auszuzahlen (BB.2021.99-100, act. 1.4). Die C.-Gruppe habe zur Vertragserfüllung (auch) auf die lokalen Gesellschaften G. Ltd. und H. Incorporation zurückgegriffen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34). Das tägliche Monitoring und das technische Management vor Ort sei durch die G. Ltd. ausgeführt worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 26, 41 und 57). Aus den erzielten Erlösen habe die C.-Gruppe während der Vertragsdauer insgesamt USD 43'123'245 auf das auf den I. lautende Konto Nr. 11 bei der Bank F. überwiesen. Dieses Konto betreffend sei Jammeh der einzige Zeichnungs- berechtigte gewesen und er habe frei über die entsprechenden Vermögens- werte verfügen können (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34 f.). Weiter habe die G. Ltd. am 25. Juni 2015 der J. in Z. zwecks Erwerbs land- wirtschaftlicher Ausrüstung im Rahmen des Projekts I. USD 3'642'000 über- wiesen. Die Janneh Commission ging davon aus, dass es sich hierbei mut- masslich um eine Bestechungszahlung an Jammeh gehandelt habe (für den Abschluss des eingangs erwähnten Management Agreement). Das betref- fende Konto der G. Ltd. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe der erwähnten Zahlung durch zwei Zahlungen über USD 1.214 Mio. und über USD 1.2 Mio. durch die C.-Gruppe alimentiert worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 28, 54 und 59). Die Erkenntnisse der Janneh Commission führten schliesslich auch zu einem Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehör- den der Republik Gambia an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7).
5.4 Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien bewog die Bank E. AG zu einer Analyse ihrer Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Gesell- schaften der C.-Gruppe sowie mit deren Verantwortlichen, eine Analyse, welche in einer Verdachtsmeldung nach Art. 305ter StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei mündete (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 26). Die entsprechende Transaktionsanalyse der Bank ergab, dass vom auf die C4. AG lautenden Konto Nr. 12 im Jahr 2015 acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 6.35 Mio. zu Gunsten von «I.» und «State of Gam- bia/Office of the President» erfolgt seien. Im Zeitraum Mai 2015 bis Septem- ber 2017 seien zudem weitere 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia erfolgt, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten. Insgesamt seien in der Deliktsperiode 185 Ausgänge von total CHF 70.5 Mio. zu Gunsten von diversen Konten bei Banken in Gambia erfolgt (vgl.
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BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 27 f. sowie die diesbezüglichen Konto- unterlagen). Diese Informationen vermögen einen hinreichenden Tatver- dacht zu begründen, welche die unmittelbar zu Beginn der Strafuntersu- chung erlassene Beschlagnahmeverfügung als rechtmässig erscheinen lässt.
5.5 Die Beschwerdeführer ihrerseits machen in erster Linie zusammengefasst geltend, die von der C4. AG geleisteten Zahlungen fänden ihre Stütze im Management Agreement zwischen der Gesellschaft und der Republik Gambia, seien vertraglich geschuldet gewesen und daher rechtmässig. Diesbezüglich machen sie namentlich weitere Angaben zu den in der MROS- Meldung erwähnten acht Zahlungen aus dem Jahre 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 37 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 39 ff.). Diese acht Zahlungen bilden im Übrigen den sog. «Kern des Verdachts» (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3), weil bereits die Auswahl der Bank- belege zur erwähnten MROS-Meldung sowie deren Inhalt die Feststellung erlaubten, dass diese Zahlungen auf das erwähnte Konto Nr. 11 bei der Bank F. geflossen sind. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erhellen, weshalb die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto geflossen sein sollen, für welches Jammeh mutmasslich alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei und über dessen Vermögenswerte er auch frei verfügen konnte. Die diesbe- züglichen Hintergründe und deren allfällige (Un-)Kenntnis durch die Verant- wortlichen der C.-Gruppe werden im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung zu klären sein. Zur Zahlung vom 27. August 2015 fällt prima vista auf, dass der von der Bank in der MROS-Meldung angegebene Zahlungsgrund «Finanzierung Einkauf von Hardware» (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 27) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Hinter- grund dieser Zahlung entspricht (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 50; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 57), wobei der diesbezügliche Detailbe- leg keine klärenden Angaben enthält (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 81). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 19. Okto- ber 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 52 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 61 ff.), wonach der gambische Staat den Wunsch geäussert habe, dass die C.-Gruppe im Rahmen des Projekts «K.» jeweils halbmonatlich mindestens USD 1.25 Mio. an die Regierung von Gambia überweise, was zu sog. «Overpayments» geführt habe, bleiben vage. Inwiefern diese Zahlun- gen, aber auch die weiteren angeblichen Finanzierungen von diversen Projekten aus den Einnahmen des Gateways (siehe hierzu BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 42 Fn 5; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 45 Fn 5) im angeführten Management Agreement eine Stütze haben sollen, wird aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar. Letztlich ist in diesem Punkt
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auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich der von der C.-Gruppe ausgewiesenen Zahlungen gemäss dem Bericht der Janneh Commission Diskrepanzen bestünden mit effektiv geleisteten Zahlungen bzw. Dienstleis- tungen (siehe oben E. 5.2 in fine). Weiterer Klärungsbedarf besteht zudem auch zu den Hintergründen der im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 geleisteten, weiteren 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschie- dene Begünstigte in Gambia, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Bei- lage 2 S. 28; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6). Insgesamt vermögen die Darstellung der Beschwerdeführer sowie die von ihnen (einseitig) ausge- wählten und präsentierten Unterlagen den hinreichenden Tatverdacht nicht derart zu entkräften, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei. Hierzu ist auch zu bemerken, dass eine Überprüfung der von den Beschwerdeführern gemachten Angaben mit Hilfe der anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen erhobenen objektiven Beweis- mitteln derzeit aufgrund der beantragten Siegelung bzw. der (derzeitigen) Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage immer noch verunmöglicht ist. Der Tatverdacht hat sich auch nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – durch den zwischenzeitlich erfolgten Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die Republik Gambia in Luft aufgelöst (BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 27 und act. 8 Rz. 10, 21, 39). Die entsprechende Mitteilung der ersu- chenden Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf derzeit laufende Diskussionen der Regierung der Republik Gambia mit der C.-Gruppe, wel- che voraussichtlich zu einer Bereinigung der Angelegenheit führen werden. Den Tatverdacht widerlegende Ausführungen sind dem Schreiben keine zu entnehmen (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 8).
5.6 Auch der Verdacht bezüglich der in E. 5.3 erwähnten Transaktionen zu Gunsten der G. Ltd. bzw. der J. in Z. wird durch die Bestreitungen der Be- schwerdeführer nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu einer Zahlung der C4. AG über USD 3‘642‘000 aus den Einnahmen des Gateways (BB.2021.99-100, act. 12.1 Rz. 30 ff.; BB.2021.102, act. 8 Rz. 30 ff. und act. 8.10) liefern keine plausible Erklärung bezüglich der im Rechtshilfeersu- chen genannten Überweisungen und für die damit vermutlich im Zusammen- hang stehenden, in den Bankunterlagen zur MROS-Meldung aufgeführten Überweisungen von drei Mal USD 1‘214’000 (siehe BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 234 und 236). Zur nicht weiter spezifizierten Finanzierung von Projekten, welche sich nicht auf das Management Agreement zwischen der C4. AG und der Republik Gambia stützen lassen, kann zudem auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 5.5). Zum von den Beschwerdeführern vorgelegten Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen L. und
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M. Ltd. gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Gambia (BB.2021.102, act. 8.14) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses soweit erkennbar inhaltlich gerade nicht zum in Rz. 85 des White Paper zum Bericht der Janneh Commission (BB.2021.102, act. 8.13) geschilderten Vorwurf hin- sichtlich der Zahlung über USD 3‘642‘000 äussert, sondern nur andere auf- gelistete Vorwürfe betrifft (siehe gerade auch BB.2021.102, act. 8.14 S. 11 Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerdeführer vermögen auch in diesem Punkt keine Entkräftung des Tatverdachts darzutun. Dass die anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen vom 3. November 2020 sichergestell- ten und auf Antrag der Berechtigten versiegelten Beweismittel noch nicht ausgewertet wurden, liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (so in BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102, act. 8 Rz. 17, 20, 27) nicht in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Die Verzögerung bei der Auswertung der Beweismittel und damit bei der Möglichkeit der Ver- dichtung bzw. Entkräftung des zu Beginn der Untersuchung bestehenden Tatverdachts ist hauptsächlich eine Folge der Ausübung der Verfahrens- rechte (Antrag auf Siegelung) durch die Betroffenen. Dazu kommt, dass sich alle Betroffenen im Februar 2021 im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aufgrund der Pandemie ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben zuzuwarten, bis eine Triage-Verhandlung unter Einhaltung der Corona-Mas- snahmen wieder möglich sei (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 6 S. 85 und 100).
5.7 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die C4. AG aus dem erwähnten Management Agreement Gebühren in der Höhe von insgesamt USD 28 Mio. vereinnahmte. Die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe betrieben zudem bis mindestens zum Zeitpunkt der Erstattung der MROS-Meldung durch die Bank E. AG ein sog. cash pooling, womit sie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer 1 erzielte ab 2015 ausschliesslich Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe. Weder der betragsmässige Umfang der Beschlagnahme der Vermögenswerte der C.- Gruppe noch derjenige der Beschwerdeführer 1 und 2 übersteigen die von der C.-Gruppe vereinnahmten Gebühren noch das vom Beschwerdeführer 1 aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe erzielte Einkommen (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 5 f.). Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in ihrem Umfang als verhältnismässig. Zudem ergibt sich ein für die Beschlagnahme genügender Bezug zwischen den mutmasslichen Straftaten und den von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten. Sofern es tatsächlich an einem direkten Konnex zwischen den aktu- ell beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten fehlen sollte (so die Beschwerdeführer in BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 31, 69, 77; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 33, 79, 86), so liesse sich die
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Beschlagnahme trotzdem noch auf Art. 71 Abs. 3 StGB stützen (Ersatzfor- derungsbeschlagnahme). Dass diese mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums unverhältnismässig wäre, wurde von den Beschwerde- führern (auch) im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Der C.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 5 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre bei der Bank N. AG ein neues Konto zu eröffnen (siehe RR.2020.252, act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Zudem machen die Beschwerdeführerinnen 3-5 auch im vorlie- genden Verfahren keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit. Aufgrund der Stellung des Beschwerdefüh- rers 1 als leitendes Organ der verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe ist auch der durch die Beschwerdeführer 1-2 bloss behauptete Wegfall des Erwerbseinkommens (vgl. BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 79) nicht genügend glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer 1-2 nebst den gesperrten Konten gemäss den beigezogenen Akten noch über weitere Vermögenswerte verfü- gen (siehe zum Ganzen auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 6.2.2-6.2.5 und RR.2020.289 vom
22. Juni 2021 und den Feststellungen und Erwägungen zum nicht erbrach- ten Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Beschwerdeführer).
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als unbegründet. Erfüllt die Beschlagnahme die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, so besteht auch keine Verletzung der Eigentums- oder der Wirtschaftsgarantie. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die unterliegenden Beschwerde- führer unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103 und BB.2021.104 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird unter solidarischer Haftung den Be- schwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 26. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut - Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).