Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung in Bezug auf das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited. Darin bezeichnete die Bank B. die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der C. Limited und der D. Limited auf das Konto Nr. 1 eingegangen sind (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank B. gegen ihren Mitarbeiter, E., eine Strafanzeige ein. Die Untersuchung gegen E. wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführt. E. wird vor- geworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorgenommen zu haben, das von ihm betreut worden ist. Nach Angaben der Bank B. habe E. ihr gegenüber angegeben, dass am Konto der A. Limited entgegen den Angaben im «Formular A» nicht F. und G. wirt- schaftlich berechtigt seien, sondern H. Des Weiteren habe E. angegeben, dass das Konto von A. Limited für aus Korruption stammende Gelder gedient habe (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).
B. Am 5. November 2020 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.).
C. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 ein Strafverfahren ge- gen H., I. und Unbekannt wegen aktiver resp. passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei sowie gegen F. und Unbekannt wegen Geld- wäscherei. Gemäss der Eröffnungsverfügung wird der ukrainische Ingeni- eur I. verdächtigt, in den Jahren 2011 bis 2013 H., dem damaligen […] der ukrainischen […] Gesellschaft (J.), Bestechungsgelder im Umfang von ca. Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturprojekte zu erhal- ten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungszah- lungen auf Bankbeziehungen in der Schweiz ausbezahlt worden seien, bei denen F. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 01-000-0001 f.).
D. Mit Verfügung vom 17. November 2020 liess die BA das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sperren. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Saldo von USD 5'912'971.-- auf (act. 1.2).
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E. Dagegen liess die A. Limited am 30. November 2020 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Kontosperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).
F. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die A. Limited und die BA in ihren Eingaben vom
22. und 25. Januar 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 9, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 17. No- vember 2020 betreffend die angeordnete Vermögenssperre. Als Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdefüh- rerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist somit einzutreten.
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E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Gegen die angeordnete Vermögensbeschlagnahme wendet die Beschwer- deführerin zusammengefasst ein, es liege der hinreichende Tatverdacht für eine Straftat sowie für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder F. an dieser Tat nicht vor. Aus der Kurzbegründung der Verfügung könne nicht entnommen werde, weshalb der Verdacht bestehe, dass zwischen I. und H. in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder geflossen sein sollen und inwiefern in diese Zahlungen das Konto der Beschwerdeführerin verwickelt sein soll. Die Beschwerdegegnerin erhebe den Tatverdacht, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, gestützt worauf sie zu dieser Annahme gelangt sei. Konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht seien nicht gegeben und bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich lediglich um Mut- massungen, die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht hinrei- chend seien (act. 1, S. 5 ff.; act. 9, S. 3 ff.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentli- chen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
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wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
E. 3.2.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
E. 3.2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert-
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barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdich- ten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
E. 3.3.1 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch
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derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
E. 3.3.3 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015 E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322septies StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar.
E. 3.3.4 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014
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E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).
E. 3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der MROS eingereichten Un- terlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.):
Laut den Abklärungen der MROS bestünden diverse Presseartikel, welche die ukrainische […] Gesellschaft (J.) als eine der korruptesten Gesellschaf- ten in der Ukraine bezeichnen. Alleine im Jahr 2014 seien mutmasslich Kor- ruptionsgelder von USD 9 Mio. bezahlt worden. In den Jahren 2014 und 2015 seien mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption, Verun- treuung und Geldwäscherei eingeleitet worden. Zwar werde H. in den Pres- seartikeln nicht namentlich erwähnt. Indes sei H. von Januar 2013 bis März 2014 […] und zwischen April 2011 und Januar 2013 […] der staatlichen J. gewesen. Das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sei am 21. Februar 2012 eröffnet worden. Bei der Kontoeröffnung seien die Ehefrau und die Tochter von H. als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden. Dabei habe die Bank B. vermerkt, dass die Ehefrau als Technikver- antwortliche bei der K. und die Tochter als «legal advisor» eines Rechtsbe- ratungsunternehmens in der Ukraine tätig gewesen seien.
Zwischen Februar und September 2012 seien auf das Konto Nr. 1 der Be- schwerdeführerin seitens der C. Limited 22 Transaktionen im Umfang von total USD 4'969'946.15 eingegangen. Als Zahlungsgrund sei ein «Consul- tancy Agreement» vom 2. Februar 2012 angegeben worden. Vom auf die D. Limited lautenden Konto seien zugunsten des Kontos der Beschwerde- führerin zwischen September 2013 und Februar 2014 insgesamt USD 6'173'874.08 überwiesen worden. Als Transaktionszweck sei der Bera- tungsvertrag vom 10. April 2013 angegeben worden. E. soll als Mitarbeiter
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der Bank B. unter anderem vom Konto der Beschwerdeführerin unautori- sierte Transaktionen vorgenommen haben. Gegenüber seiner Arbeitgeberin habe er angegeben, dass am Konto der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im «Formular A» eigentlich H. wirtschaftlich berechtigt sei und dass dieses Konto für aus Korruption stammende Gelder gedient habe.
Im Oktober 2015 habe I. zusammen mit seiner Ehefrau bei der Bank B. ein Privatkonto eröffnet. Am 3. Dezember 2015 habe die C. Limited bei der Bank B. ein Konto eröffnet, an welchem I. wirtschaftlich berechtigt sei. Den dies- bezüglichen KYC-Dokumenten sei zu entnehmen, dass der in Moskau ge- borene I. ab 1994 insbesondere in der Region Z. (Ukraine) im Immobilien- und Transportwesen als Ingenieur tätig gewesen sei, wo er sich unter ande- rem am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien beteiligt habe. Des Weiteren habe die D. Limited bei der Bank L. ein Bankkonto gehabt, an welchem ebenfalls I. wirtschaftlich berechtig sei.
E. 3.5.1 Die von der Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung befindet sich im Anfangsstadium. Soweit aus dem vorliegenden Aktenverzeichnis hervor- geht, forderte die Beschwerdegegnerin bisher lediglich die beteiligten Ban- kinstitute zur Herausgabe von Unterlagen heraus. Hingegen wurden weder E. oder andere Personen von der Beschwerdegegnerin einvernommen noch fanden Hausdurchsuchungen statt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des frühen Verfahrensstadiums ist entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsäch- lich auf die Angaben der MROS und die Verdachtsmeldung stützt und keine weiteren Dokumente ins Recht legte. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, reichen diese Unterlagen im gegenwärtigen Verfahrensstadium zur Beja- hung des hinreichenden Tatverdachts aus, der sich jedoch im weiteren Ver- lauf der Untersuchung zu verdichten hat.
E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der C. Limited und D. Limited in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt 40 Transaktionen im Umfang von total USD 11'143'793.23 erhalten zu haben. Ebenso stellt die Beschwerde- führerin die wirtschaftliche Berechtigung von I. an diesen auf den Britischen Jungferninseln resp. in Panama domizilierten Gesellschaften zum damaligen Zeitpunkt nicht in Abrede (act. 1, S. 6). H. war laut den Abklärungen der MROS in diesem Zeitraum […] bzw. […] der J. Gemäss der gegenüber sei- ner Arbeitgeberin gemachten Aussage von E. soll am Konto der Beschwer- deführerin entgegen den Angaben im «Formular A» H. der wirtschaftlich Be- rechtigte sein und das Konto soll für aus Korruption stammende Gelder ge- dient haben (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Somit ist während der Tätigkeit von H. als […] bzw. […] der J. auf das Konto der
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Beschwerdeführerin ein Betrag von über USD 11 Mio. eingegangen, wobei infolge der Aussage von E. derzeit zu bezweifeln ist, dass dieser Betrag wie angegeben für Beratungsleistungen geleistet worden ist. Vielmehr scheint es als habe I. diese Gelder H. auf indirektem Wege zukommen lassen und dass diese für dessen Bestechung als Gegenleistung für die Erteilung von Bau- aufträgen gedient haben könnten. Dies umso mehr, als gemäss den Anga- ben gegenüber der Bank I. unter anderem als Geschäftsmann und Ingenieur am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien in der Region Z. (Ukraine) beteiligt gewesen sein soll. Insbesondere kann angesichts der Abklärungen der MROS im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen gegenüber der J. derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die auf das Konto der Beschwer- deführerin eingegangenen Gelder aus Korruptionshandlungen zum Nachteil des ukrainischen Staates stammen. Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen ist zu bejahen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, ist ausserdem anzunehmen, dass insbesondere die Ehefrau von H. zur Verschleierung des tatsächlichen Empfängers dieser Gel- der als «Strohfrau» gedient und ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der Beschwerdeführerin zu verschlei- ern und damit zu waschen.
E. 3.6.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, greift nicht. Laut der MROS- Meldung soll E. gegenüber der Bank B. angegeben haben, dass entgegen den Angaben im «Formular A» nicht die Ehefrau und Tochter von H., son- dern er selbst am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Nachvoll- ziehbare Gründe, weshalb E. gegenüber seiner Arbeitgeberin falsche Anga- ben machen sollte, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin wird den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto im Verlauf der Untersuchung zu ermitteln und hierfür allenfalls E. einzuvernehmen haben. Des Weiteren wird von der Beschwerdegegnerin zu ermitteln resp. vom Sachrichter festzustellen sein, ob die verdächtigen Transaktionen rechtmäs- sig und für Zahlung von Beratungsleistungen erfolgt sind, wie dies die Be- schwerdeführerin vorliegend behauptet.
E. 3.6.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, H. sei als […] der J. erst per Ja- nuar 2013 ernannt worden und habe im Jahr 2012 noch keinen Einfluss auf die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen im Zusammenhang mit Bahnhöfen und Zuglinien ausüben können. Wann die Wahl von H. zum […] stattfand, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Dies geht auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Sollte seine Wahl im Jahr 2012 stattgefunden haben oder soll zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sein, dass er an- fangs 2013 zum […] gewählt werden würde, könnten die Zahlungen im Jahr
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2012 seitens der C. Limited auf das Konto der Beschwerdeführerin im Hin- blick auf seinen Amtsantritt im Jahr 2013 geleistet worden sein. Somit wird die Beschwerdegegnerin im Laufe der Untersuchung festzustellen haben, wann H. zum […] der J. ernannt wurde, welche Aufgaben ihm zukamen und zu welchen Zwecken die rund USD 11 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin überwiesen wurden. Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist abschliessend festzustellen, ob H. die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen direkt oder indirekt, sprich über andere Personen beeinflussen konnte. Jedenfalls steht gestützt auf die Abklärungen der MROS fest, dass H. während dem tatrelevanten Zeitraum […] resp. […] der staatlichen J. war und er somit über eine nicht unmassgebliche Entscheidbefugnis verfügte.
E. 3.6.3 Des Weiteren stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wo- nach H. am Konto der Beschwerdeführerin weder zugriffsberechtigt gewe- sen sei noch Kontakt zu E. oder anderen Mitarbeitern der Bank gehabt habe. Dem Umstand, ob H. auf das hier gegenständliche Bankkonto direkt zugrei- fen konnte, ist für die vorliegende Beurteilung des hinreichenden Tatver- dachts nicht entscheidend. Da am Konto der Beschwerdeführerin formell seine Ehefrau und Tochter wirtschaftlich berechtigt waren, war H. auf einen direkten Zugriff auf das Konto nicht angewiesen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kontakt zwischen H. und E. resp. anderen Mitarbeitern der Bank B.
E. 3.6.4 Am Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vermag schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Bank B. die 40 Zahlungen nach allen Sicherheitsstandards kontrolliert, überwacht und als unbedenklich eingestuft habe (act.1, S. 7). Zum einen basierte die dama- lige Überprüfung seitens der Bank gestützt auf die ihr zum damaligen Zeit- punkt bekannten Umstände. Es kann daher sein, dass die Bank zu diesem Zeitpunkt noch keine Anhaltspunkte für allfällige Geldwäschereihandlungen zu erkennen vermochte. Augenscheinlich änderte sich der Kenntnisstand der Bank im Jahr 2020, als sie sich aufgrund der Angaben von E. entschie- den hatte, das vom ihm betreute Konto der Beschwerdeführerin einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen und in der Folge eine Meldung bei der MROS zu erstatten (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007). Zum anderen bildet die Einhaltung der der Bank obliegenden Sorgfaltspflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob die Bank die Überprüfung der 40 Zahlungen sorgfältig vorgenommen hatte und zu welchem Zeitpunkt sie diese der MROS hätte melden sollen, ist daher vorliegend nicht zu beurtei- len. Aus diesem Grund braucht auch nicht der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, weshalb die Bank eine Mel- dung im November 2020 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt er-
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stattet hatte. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die von der Beschwer- deführerin behauptete, von der Bank unrechtmässig zurückgehaltenen Ver- mögenswerte in Höhe von rund Fr. 2,4 Mio., welche die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Unterlagen von der Bank B. auf dem Zivilweg zurück- zuerhalten versucht.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die aktive und passive Bestechung sowie Geldwäscherei gestützt auf gegenwärtigen Ermittlungsstand zu bejahen.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Bank im September 2020 um Saldie- rung des hier gesperrten Kontos ersucht hatte (act. 1.4), ist davon auszuge- hen, dass sie an der Kontoauflösung weiterhin festhält. Die angeordnete Ver- mögenssperre ist ohne Weiteres geeignet, den Transfer der Vermögens- werte zu verhindern. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe erweist sich die Vermögenssperre auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismäs- sig. Damit hält die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz des Verhält- nismässigkeitsprinzips stand.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 7 Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.285
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung in Bezug auf das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited. Darin bezeichnete die Bank B. die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der C. Limited und der D. Limited auf das Konto Nr. 1 eingegangen sind (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank B. gegen ihren Mitarbeiter, E., eine Strafanzeige ein. Die Untersuchung gegen E. wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführt. E. wird vor- geworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorgenommen zu haben, das von ihm betreut worden ist. Nach Angaben der Bank B. habe E. ihr gegenüber angegeben, dass am Konto der A. Limited entgegen den Angaben im «Formular A» nicht F. und G. wirt- schaftlich berechtigt seien, sondern H. Des Weiteren habe E. angegeben, dass das Konto von A. Limited für aus Korruption stammende Gelder gedient habe (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).
B. Am 5. November 2020 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.).
C. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 ein Strafverfahren ge- gen H., I. und Unbekannt wegen aktiver resp. passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei sowie gegen F. und Unbekannt wegen Geld- wäscherei. Gemäss der Eröffnungsverfügung wird der ukrainische Ingeni- eur I. verdächtigt, in den Jahren 2011 bis 2013 H., dem damaligen […] der ukrainischen […] Gesellschaft (J.), Bestechungsgelder im Umfang von ca. Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturprojekte zu erhal- ten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungszah- lungen auf Bankbeziehungen in der Schweiz ausbezahlt worden seien, bei denen F. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 01-000-0001 f.).
D. Mit Verfügung vom 17. November 2020 liess die BA das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sperren. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Saldo von USD 5'912'971.-- auf (act. 1.2).
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E. Dagegen liess die A. Limited am 30. November 2020 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Kontosperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).
F. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die A. Limited und die BA in ihren Eingaben vom
22. und 25. Januar 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 9, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 17. No- vember 2020 betreffend die angeordnete Vermögenssperre. Als Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdefüh- rerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist somit einzutreten.
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2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen die angeordnete Vermögensbeschlagnahme wendet die Beschwer- deführerin zusammengefasst ein, es liege der hinreichende Tatverdacht für eine Straftat sowie für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder F. an dieser Tat nicht vor. Aus der Kurzbegründung der Verfügung könne nicht entnommen werde, weshalb der Verdacht bestehe, dass zwischen I. und H. in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder geflossen sein sollen und inwiefern in diese Zahlungen das Konto der Beschwerdeführerin verwickelt sein soll. Die Beschwerdegegnerin erhebe den Tatverdacht, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, gestützt worauf sie zu dieser Annahme gelangt sei. Konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht seien nicht gegeben und bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich lediglich um Mut- massungen, die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht hinrei- chend seien (act. 1, S. 5 ff.; act. 9, S. 3 ff.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentli- chen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
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wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). 3.2.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.). 3.2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert-
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barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdich- ten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). 3.3
3.3.1 Gemäss Art. 322ter StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter- lassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhält- nis stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder be- stimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.3.2 Gemäss Art. 322quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vor- teil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passi- ven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amts- träger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch
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derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mit- hin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vor- teil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Emp- fängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehen- den Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.3 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015 E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322septies StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflicht- widrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322septies StGB strafbar. 3.3.4 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäsche- rei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwi- ckelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Ver- längerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014
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E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Okto- ber 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften er- achtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewe- gungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiede- nen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirt- schaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der MROS eingereichten Un- terlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.):
Laut den Abklärungen der MROS bestünden diverse Presseartikel, welche die ukrainische […] Gesellschaft (J.) als eine der korruptesten Gesellschaf- ten in der Ukraine bezeichnen. Alleine im Jahr 2014 seien mutmasslich Kor- ruptionsgelder von USD 9 Mio. bezahlt worden. In den Jahren 2014 und 2015 seien mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption, Verun- treuung und Geldwäscherei eingeleitet worden. Zwar werde H. in den Pres- seartikeln nicht namentlich erwähnt. Indes sei H. von Januar 2013 bis März 2014 […] und zwischen April 2011 und Januar 2013 […] der staatlichen J. gewesen. Das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sei am 21. Februar 2012 eröffnet worden. Bei der Kontoeröffnung seien die Ehefrau und die Tochter von H. als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden. Dabei habe die Bank B. vermerkt, dass die Ehefrau als Technikver- antwortliche bei der K. und die Tochter als «legal advisor» eines Rechtsbe- ratungsunternehmens in der Ukraine tätig gewesen seien.
Zwischen Februar und September 2012 seien auf das Konto Nr. 1 der Be- schwerdeführerin seitens der C. Limited 22 Transaktionen im Umfang von total USD 4'969'946.15 eingegangen. Als Zahlungsgrund sei ein «Consul- tancy Agreement» vom 2. Februar 2012 angegeben worden. Vom auf die D. Limited lautenden Konto seien zugunsten des Kontos der Beschwerde- führerin zwischen September 2013 und Februar 2014 insgesamt USD 6'173'874.08 überwiesen worden. Als Transaktionszweck sei der Bera- tungsvertrag vom 10. April 2013 angegeben worden. E. soll als Mitarbeiter
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der Bank B. unter anderem vom Konto der Beschwerdeführerin unautori- sierte Transaktionen vorgenommen haben. Gegenüber seiner Arbeitgeberin habe er angegeben, dass am Konto der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im «Formular A» eigentlich H. wirtschaftlich berechtigt sei und dass dieses Konto für aus Korruption stammende Gelder gedient habe.
Im Oktober 2015 habe I. zusammen mit seiner Ehefrau bei der Bank B. ein Privatkonto eröffnet. Am 3. Dezember 2015 habe die C. Limited bei der Bank B. ein Konto eröffnet, an welchem I. wirtschaftlich berechtigt sei. Den dies- bezüglichen KYC-Dokumenten sei zu entnehmen, dass der in Moskau ge- borene I. ab 1994 insbesondere in der Region Z. (Ukraine) im Immobilien- und Transportwesen als Ingenieur tätig gewesen sei, wo er sich unter ande- rem am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien beteiligt habe. Des Weiteren habe die D. Limited bei der Bank L. ein Bankkonto gehabt, an welchem ebenfalls I. wirtschaftlich berechtig sei.
3.5
3.5.1 Die von der Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung befindet sich im Anfangsstadium. Soweit aus dem vorliegenden Aktenverzeichnis hervor- geht, forderte die Beschwerdegegnerin bisher lediglich die beteiligten Ban- kinstitute zur Herausgabe von Unterlagen heraus. Hingegen wurden weder E. oder andere Personen von der Beschwerdegegnerin einvernommen noch fanden Hausdurchsuchungen statt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des frühen Verfahrensstadiums ist entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsäch- lich auf die Angaben der MROS und die Verdachtsmeldung stützt und keine weiteren Dokumente ins Recht legte. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, reichen diese Unterlagen im gegenwärtigen Verfahrensstadium zur Beja- hung des hinreichenden Tatverdachts aus, der sich jedoch im weiteren Ver- lauf der Untersuchung zu verdichten hat. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der C. Limited und D. Limited in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt 40 Transaktionen im Umfang von total USD 11'143'793.23 erhalten zu haben. Ebenso stellt die Beschwerde- führerin die wirtschaftliche Berechtigung von I. an diesen auf den Britischen Jungferninseln resp. in Panama domizilierten Gesellschaften zum damaligen Zeitpunkt nicht in Abrede (act. 1, S. 6). H. war laut den Abklärungen der MROS in diesem Zeitraum […] bzw. […] der J. Gemäss der gegenüber sei- ner Arbeitgeberin gemachten Aussage von E. soll am Konto der Beschwer- deführerin entgegen den Angaben im «Formular A» H. der wirtschaftlich Be- rechtigte sein und das Konto soll für aus Korruption stammende Gelder ge- dient haben (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Somit ist während der Tätigkeit von H. als […] bzw. […] der J. auf das Konto der
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Beschwerdeführerin ein Betrag von über USD 11 Mio. eingegangen, wobei infolge der Aussage von E. derzeit zu bezweifeln ist, dass dieser Betrag wie angegeben für Beratungsleistungen geleistet worden ist. Vielmehr scheint es als habe I. diese Gelder H. auf indirektem Wege zukommen lassen und dass diese für dessen Bestechung als Gegenleistung für die Erteilung von Bau- aufträgen gedient haben könnten. Dies umso mehr, als gemäss den Anga- ben gegenüber der Bank I. unter anderem als Geschäftsmann und Ingenieur am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien in der Region Z. (Ukraine) beteiligt gewesen sein soll. Insbesondere kann angesichts der Abklärungen der MROS im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen gegenüber der J. derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die auf das Konto der Beschwer- deführerin eingegangenen Gelder aus Korruptionshandlungen zum Nachteil des ukrainischen Staates stammen. Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen ist zu bejahen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, ist ausserdem anzunehmen, dass insbesondere die Ehefrau von H. zur Verschleierung des tatsächlichen Empfängers dieser Gel- der als «Strohfrau» gedient und ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der Beschwerdeführerin zu verschlei- ern und damit zu waschen. 3.6
3.6.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, greift nicht. Laut der MROS- Meldung soll E. gegenüber der Bank B. angegeben haben, dass entgegen den Angaben im «Formular A» nicht die Ehefrau und Tochter von H., son- dern er selbst am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Nachvoll- ziehbare Gründe, weshalb E. gegenüber seiner Arbeitgeberin falsche Anga- ben machen sollte, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin wird den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto im Verlauf der Untersuchung zu ermitteln und hierfür allenfalls E. einzuvernehmen haben. Des Weiteren wird von der Beschwerdegegnerin zu ermitteln resp. vom Sachrichter festzustellen sein, ob die verdächtigen Transaktionen rechtmäs- sig und für Zahlung von Beratungsleistungen erfolgt sind, wie dies die Be- schwerdeführerin vorliegend behauptet. 3.6.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, H. sei als […] der J. erst per Ja- nuar 2013 ernannt worden und habe im Jahr 2012 noch keinen Einfluss auf die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen im Zusammenhang mit Bahnhöfen und Zuglinien ausüben können. Wann die Wahl von H. zum […] stattfand, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Dies geht auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Sollte seine Wahl im Jahr 2012 stattgefunden haben oder soll zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sein, dass er an- fangs 2013 zum […] gewählt werden würde, könnten die Zahlungen im Jahr
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2012 seitens der C. Limited auf das Konto der Beschwerdeführerin im Hin- blick auf seinen Amtsantritt im Jahr 2013 geleistet worden sein. Somit wird die Beschwerdegegnerin im Laufe der Untersuchung festzustellen haben, wann H. zum […] der J. ernannt wurde, welche Aufgaben ihm zukamen und zu welchen Zwecken die rund USD 11 Mio. auf das Konto der Beschwerde- führerin überwiesen wurden. Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist abschliessend festzustellen, ob H. die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen direkt oder indirekt, sprich über andere Personen beeinflussen konnte. Jedenfalls steht gestützt auf die Abklärungen der MROS fest, dass H. während dem tatrelevanten Zeitraum […] resp. […] der staatlichen J. war und er somit über eine nicht unmassgebliche Entscheidbefugnis verfügte. 3.6.3 Des Weiteren stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wo- nach H. am Konto der Beschwerdeführerin weder zugriffsberechtigt gewe- sen sei noch Kontakt zu E. oder anderen Mitarbeitern der Bank gehabt habe. Dem Umstand, ob H. auf das hier gegenständliche Bankkonto direkt zugrei- fen konnte, ist für die vorliegende Beurteilung des hinreichenden Tatver- dachts nicht entscheidend. Da am Konto der Beschwerdeführerin formell seine Ehefrau und Tochter wirtschaftlich berechtigt waren, war H. auf einen direkten Zugriff auf das Konto nicht angewiesen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kontakt zwischen H. und E. resp. anderen Mitarbeitern der Bank B. 3.6.4 Am Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vermag schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Bank B. die 40 Zahlungen nach allen Sicherheitsstandards kontrolliert, überwacht und als unbedenklich eingestuft habe (act.1, S. 7). Zum einen basierte die dama- lige Überprüfung seitens der Bank gestützt auf die ihr zum damaligen Zeit- punkt bekannten Umstände. Es kann daher sein, dass die Bank zu diesem Zeitpunkt noch keine Anhaltspunkte für allfällige Geldwäschereihandlungen zu erkennen vermochte. Augenscheinlich änderte sich der Kenntnisstand der Bank im Jahr 2020, als sie sich aufgrund der Angaben von E. entschie- den hatte, das vom ihm betreute Konto der Beschwerdeführerin einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen und in der Folge eine Meldung bei der MROS zu erstatten (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007). Zum anderen bildet die Einhaltung der der Bank obliegenden Sorgfaltspflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob die Bank die Überprüfung der 40 Zahlungen sorgfältig vorgenommen hatte und zu welchem Zeitpunkt sie diese der MROS hätte melden sollen, ist daher vorliegend nicht zu beurtei- len. Aus diesem Grund braucht auch nicht der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, weshalb die Bank eine Mel- dung im November 2020 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt er-
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stattet hatte. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die von der Beschwer- deführerin behauptete, von der Bank unrechtmässig zurückgehaltenen Ver- mögenswerte in Höhe von rund Fr. 2,4 Mio., welche die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Unterlagen von der Bank B. auf dem Zivilweg zurück- zuerhalten versucht. 3.7 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die aktive und passive Bestechung sowie Geldwäscherei gestützt auf gegenwärtigen Ermittlungsstand zu bejahen.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Bank im September 2020 um Saldie- rung des hier gesperrten Kontos ersucht hatte (act. 1.4), ist davon auszuge- hen, dass sie an der Kontoauflösung weiterhin festhält. Die angeordnete Ver- mögenssperre ist ohne Weiteres geeignet, den Transfer der Vermögens- werte zu verhindern. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe erweist sich die Vermögenssperre auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismäs- sig. Damit hält die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz des Verhält- nismässigkeitsprinzips stand.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).