opencaselaw.ch

BB.2021.206

Bundesstrafgericht · 2022-03-29 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erstattete die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der B. AG, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Bank C. und D., Mitarbeiter der Bank C., Strafanzeige wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage und Verantwortlichkeit des Unter- nehmens nach Art. 102 StGB und konstituierte sich zugleich als Privatkläge- rin im Zivil- und Strafpunkt. Die A. Limited beschuldigte sie im Wesentlichen darin, unautorisierte Transaktionen von ihrem Schweizer Bankkonto Nr. 1 im Umfang von USD 2'354'427.-- resp. von ihrem Bahamas Bankkonto Nr. 2 in Höhe von USD 8'604'178.50 vorgenommen zu haben (act. 11.1).

B. Am 14. Oktober 2020 reichte die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der E. Sàrl, gegen die Bank C. beim Tribunal de première instance in Genf eine Zivilklage mit dem Hauptbegehren ein, die Bank C. sei zu einer Zahlung von USD 2'354'427.-- zu verpflichten. Zur Begründung der Klage führte die A. Limited aus, dass sie eine konservative Führung ihrer Bankkonten bei der Bank C. gewählt habe. Die Bank habe jedoch riskante und damit unzulässige Transaktionen in Höhe von mehr als USD 2'354'000.-- vorgenommen (act. 6.6). In diesem Zusammenhang wurde die A. Limited mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 aufgefordert, bis zum 29. Januar 2021 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu leisten (act. 1.7). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 ersuchte die Bank C. das Tribunal de première instance, die A. Limited zur Leistung einer Sicherheitsleistung für allfällige Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 zu verpflichten (act. 1.8).

C. Am 5. November 2020 leitete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) die bei ihr am 5. Oktober 2020 von der Bank C. betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 eingereichte Verdachtsmeldung an die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101- 0001 ff.). Die Bank C. bezeichnete in der Meldung die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der F. Limited und der G. Limited auf das Konto der A. Limited eingegangen waren (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank C. ge- gen ihren Mitarbeiter D. eine Strafanzeige ein. D. wird vorgeworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorge- nommen zu haben, das von ihm betreut worden war. Nach Angaben der Bank C. habe D. ihr gegenüber angegeben, dass das Konto der A. Limited

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für aus Korruption stammende Gelder gedient habe und dass daran entge- gen dem «Formular A» nicht H. und I., sondern J. wirtschaftlich berechtigt sei (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).

D. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 das Strafverfahren SV.20.1398 gegen K. und Unbekannt wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), gegen J. wegen passiver Bestechung frem- der Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und gegen H. und Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 f.). Glei- chentags beschlagnahmte die BA sämtliche sich auf dem Konto Nr. 1 der A. Limited befindlichen Vermögenswerte im Umfang von USD 6'092'800.--. Die Vermögensbeschlagnahme begründete die BA damit, dass K. verdäch- tigt werde, J., dem damaligen […] der ukrainischen Gesellschaft (L.), in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder im Umfang von Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturobjekte zu erhalten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungsgelder auf Schweizer Bankkonten ausbezahlt worden sein könnten, an denen die Ehefrau von J., H., im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorge- schoben worden sei (act. 1.4). Die von A. Limited gegen die Beschlagnah- meverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 ab (Verfah- rensakten, pag. 21.101-0131 ff.).

E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 ersuchte die A. Limited die BA um Aufhe- bung der Beschlagnahme ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.-- (Fr. 47'307.35 für Sicherheitsleistung für Parteientschädigung, Fr. 90'502.77 für offene Anwaltsrechnungen der E. Sàrl und der B. AG sowie für den geschätzten Gerichtskostenvorschuss und Anwaltskosten für Verfah- ren auf den Bahamas). Eventualiter sei die Teilaufhebung für die Deckung der offenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren (act. 1.26).

F. Die BA lehnte den Antrag der A. Limited auf Teilfreigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte mit Verfügung vom 6. August 2021 ab. Ihren Entscheid begründete die BA dahingehend, dass sich der Verdacht, wonach H. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei, seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung verdichtet habe. Die sich auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte seien mutmasslich

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durch strafbare Handlungen erlangt worden. Laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei die ausnahmsweise Teilfreigabe von beschlagnahmten Ver- mögenswerten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffe- nen Gesellschaft nur dann angebracht, wenn es um die Wahrung der eige- nen rechtlichen Interessen bzw. der verfügten Kontosperre gehe. Eine Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Bezahlung anderweiti- ger Anwaltskosten der Gesellschaft sei nicht vorgesehen (act. 1.2).

G. Den Antrag der A. Limited vom 11. August 2021, die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 im Betrag von Fr. 7'500.-- zwecks Finanzierung des Beschwer- deverfahrens gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 bzw. zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch ihre Rechtsvertreter, hiess die BA mit Verfügung vom 12. August 2021 vollumfänglich gut und hob die Be- schlagnahme in Höhe von Fr. 7'500.-- auf (Verfahrensakten, pag. 15.103- 0015 ff.).

H. Gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 liess die A. Limited am

18. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Au- gust 2021 und der Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.--, eventualiter sei die Teilaufhebung der Beschlag- nahme im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen (act. 1).

I. Mit Eingabe vom 2. September 2021 nahm die BA zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Eingaben vom

15. und 23. September 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 6. Au- gust 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwer- deführerin betreffend die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte nicht stattgegeben hat (act. 1.2). Als Adressatin der angefochte- nen Verfügung und Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde dahingehend, dass es sich beim beschlagnahmten Konto Nr. 1 bei der Bank C. um ihr Hauptkonto handle, auf dem sich praktisch ihr gesamtes Vermögen befinde. Das Konto Nr. 3 bei der Bank M. weise lediglich einen Betrag von USD 4'655.-- auf. Auf

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diese Vermögenswerte könne sie jedoch nicht zugreifen, da diese zur De- ckung der Kontogebühren verwendet werden sollen. Derzeit sei sie in meh- rere Verfahren involviert. Namentlich habe sie gegen die Bank C. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 21. August 2020 eine Strafan- zeige eingereicht und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konsti- tuiert. Nebst der Bank sei in diesem Verfahren insbesondere auch ein Mitar- beiter der Bank C. beschuldigt, der mit der Ausführung einer unautorisierten Transaktion von Fr. 2'124'570.-- einen Totalverlust auf dem nunmehr ge- sperrten Konto Nr. 1 erzielt habe. Das zweite Verfahren sei ein Zivilverfahren gegen die Bank C. vor dem Tribunal de première instance in Genf betreffend eine Forderungsstreitigkeit in Höhe von Fr. 2'124'570.--, in welchem die Bank C. ein Gesuch um Sicherstellung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 gestellt habe. Zwar habe das Gericht dieses Gesuch noch nicht beurteilt, es bestehe jedoch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft die geforderte Sicherheit leisten müsse, anderenfalls werde das Gericht auf ihre Klage nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin werde demnächst ein drittes Verfahren in den Bahamas gegen die Bank M. einlei- ten. Diese Klage stehe im Zusammenhang mit nicht unautorisierten Trans- aktionen von ihrem Konto Nr. 3 in Höhe von rund USD 8 Mio. und sie rechne auch in diesem Verfahren mit einem Gerichtskostenvorschuss. Sie werde in allen drei Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb sie regelmässig Anwalts- honorare zu bezahlen habe. Da sie jedoch über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, sei die fristgerechte Begleichung dieser Rechnungen seit geraumer Zeit nicht mehr möglich. Die offenen Rechnungen würden sich bisher auf total Fr. 90'502.77 belaufen. Ohne die Begleichung dieser Rechnungen be- stehe das Risiko, dass die beauftragten Anwaltskanzleien ihr Mandat nieder- legen müssten, was zur Folge hätte, dass sie ihre rechtlichen Interessen nicht mehr durchsetzen könnte. Einen Kredit würde ihr kaum jemand gewäh- ren. Als juristische Person könne sie weder unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, was gegenüber natürlichen Per- sonen zu einer nicht gerechtfertigten Rechtsungleichheit führe. Zum Zeit- punkt der Vermögensbeschlagnahme am 17. November 2020 seien die Ver- fahren, für welche sie die Teilentsperrung verlange, längst vorbereitet und rechtshängig gewesen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die bereits eingeleiteten Verfahren nicht mehr fortzuführen und auf ihre Forderungen zu verzichten. Sie könne ihre rechtlichen Interessen in den erwähnten Verfah- ren nur wahrnehmen, wenn der notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben werde. Sie sei auf die Freigabe des Teilbetrags angewiesen, zumal sich das Strafverfahren erst am Anfang befinde und mit der Aufhebung der baldigen Beschlagnahme deshalb nicht zu rechnen sei. Zur Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Finanzierung von Verfahren be-

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stehe eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar habe sich das Bundes- gericht in den Urteilen 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 zur Teilfreigabe von Vermögenswerten für Anwaltskos- ten und Gerichtsgebühren in Drittverfahren nicht geäussert. Diese Recht- sprechung sei indes auf ihren Fall analog anzuwenden (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 3 ff.).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hin- reichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem In- haber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus- gesetzt, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Ferner hat die Einziehungsbeschlagnahme im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2).

E. 2.2.2 Im Beschwerdeverfahren BB.2020.285 prüfte die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anordnung der Sperre des auf die Beschwerdefüh- rerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank C. Mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Ein- ziehungsbeschlagnahme als gegeben und bejahte insbesondere den hinrei- chenden Tatverdacht in Bezug auf Bestechung- sowie Geldwäschereihand- lungen (E. 3). Namentlich kam das Gericht zum Schluss, dass es sich bei den auf das Konto Nr. 1 eingegangenen Gelder um Korruptionszahlungen von K. an J. im Umfang von mehr als Fr. 10 Mio. zum Nachteil des ukraini- schen Staates handeln könnte und dass die Ehefrau von J. ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der

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Beschwerdeführerin zu verschleiern und zu waschen (E. 3.5.2). Da sich an diesen Feststellungen seit Ergehen des Beschlusses nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführun- gen verwiesen werden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass sie das Vorlie- gen der Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich nicht in Abrede stellt (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 4). Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Führung von Verfahren vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und vor Zi- vilgerichten im In- und Ausland sowie zwecks Begleichung der in diesem Zu- sammenhang angefallenen Anwaltshonorare (act. 1, S. 4 ff.). Nachfolgend ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die beschlagnahmten Vermögen im beantragten Umfang freizugeben, vor dem Bundesrecht standhält.

E. 2.3 Grundsätzlich ist die Einziehungsbeschlagnahme solange gerechtfertigt und aufrechtzuerhalten, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Kontosperre wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage ge- stellt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, die in Einzelfällen die teilweise Freigabe beschlag- nahmter Vermögen zulässt. Namentlich leitet das Bundesgericht aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirk- samen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ab, dass nicht beschuldigten juristischen Personen ausnahmsweise hinreichend Ver- mögenswerte zu belassen bzw. freizugeben sind, damit sie in der Lage sind, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten und eine angemessene private Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte zu finanzieren (Urteile des Bun- desgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.2 und 2.5; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4; s.a. HEIM- GARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 14a). Die pri- vate Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen vgl. BGE 143 I 328 E. 3 und 131 II 306 E. 5).

E. 2.4 Zunächst gilt festzuhalten, dass in den wenigen vom Bundegericht bisher beurteilten Fällen feststand, dass sämtliche Vermögenswerte der um die Freigabe ersuchenden Gesellschaften beschlagnahmt wurden (Urteile des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.5; 1B_410/2015 vom

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14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.3). Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend einwendet (act. 8, S. 2), lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin als nicht beschuldigte Person abgesehen von den bisher bekannten Konten Nrn. 1 und 3 bei der Bank C. resp. Bank M. über weitere Vermögenswerte verfügt. Die Beschwerdeführe- rin behauptet dies, ohne ihre Vermögenssituation zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. 3 bei der Bank M. in den Jahren 2017 und 2018 über mehr als USD 8 Mio. verfügte (act. 1.5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über weitere (Offshore-)Konten oder sonstige Vermögenswerte verfügt. Die vorliegende Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen unbegründet.

E. 2.5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht die Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte für die Finanzierung des von ihr gegen die Bank C. eingeleiteten Zivilprozesses in Genf, zur Finanzierung ihrer Vertretung als Privatklägerin im gegen D. geführten Strafverfahren sowie für ein Verfahren auf den Baha- mas gegen die Bank M. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, lag den Urteilen des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 jeweils nur die Frage zugrunde, ob das beschlagnahmte Vermögen zur Finanzierung der (frei gewählten) Rechtsver- tretung im betreffenden Straf- oder Rechtshilfeverfahren herangezogen wer- den darf, in welchem die Beschlagnahme angeordnet worden war. Das Bun- desgericht hat sich in Bezug auf den im vorliegenden Fall zu klärenden Punkt, ob das beschlagnahmte Vermögen auch zur Deckung der Verfah- rens- und Anwaltskosten von für ausserhalb des Beschlagnahme- oder Straf- verfahrens stehende Verfahren freigegeben werden kann, bisher nicht ge- äussert.

E. 2.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der Frage, für welches Verfahren die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt wird, nicht lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Wie die Beschwerdegeg- nerin richtig ausführt, ist die Teilfreigabe von beschlagnahmten Vermögens- werten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffenen Ge- sellschaft nur dann angebracht, wenn sie zur Wahrung der eigenen rechtli- chen Interessen im betreffenden Strafverfahren dient. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Zivilverfahren, für deren Finanzierung sie vorliegend um Freigabe der Beschlagnahme ersucht, freiwillig und parallel zum im Kan- ton Zürich geführten Strafverfahren eingeleitet hat, in welchem sie Privat- und Strafklägerin ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Bank C. und ihren Mitarbeiter auf dem zivil- und strafrechtlichem Weg geltend gemachten

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Forderungen stehen auch nicht im Zusammenhang zur von der Beschwer- degegnerin untersuchten Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen. Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin angeordneten Beschlagnahme resp. deren Aufrechterhaltung kann die Notwendigkeit der ausserhalb des von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens stehenden Verfah- ren und deren Erfolgsaussichten weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdekammer beurteilt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb das in Genf hängige Zivilverfahren nicht vorerst sistiert werden könne, zumal die Be- schwerdeführerin nicht operativ tätig und das Verfahren nicht zwecks Erhalt ihrer Existenz angehoben wurde bzw. ihr ohne dessen Fortführung nicht droht, aufgelöst zu werden. Ebenso wenig können die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdekam- mer die Angemessenheit der Höhe der in diesen Verfahren angefallenen An- waltshonorare, sowohl für die in der Schweiz als auch insbesondere im Aus- land eingeleiteten Drittverfahren beurteilen. Anders zu entscheiden liefe da- rauf hinaus, dass die ursprünglich zwecks Einziehung beschlagnahmten Vermögenswerte unter Umständen auch für nicht oder kaum erfolgreiche Drittverfahren und der damit anfallenden Anwaltskosten verwendet werden könnten. Beabsichtigt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Strafverfah- rens stehende Verfahren einzuleiten oder hat sie solche bereits eingeleitet, ist es an ihr, für deren Finanzierung zu sorgen. Ob dies mittels eines Kredits oder auf einem anderen Weg zu geschehen hat, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ih- rerseits hat ihr Honorar mittels eines Kostenvorschusses sicherzustellen.

E. 2.5.3 Das oben Gesagte gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Verfahren, für deren Finanzierung sie das beschlagnahmte Vermögen zu verwenden beabsichtigt, vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung eingelei- tet hat. Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslicher deliktischer Herkunft befin- den. Diese Gelder wurden auf das Konto in den Jahren 2012-2014, mithin vor Einleiten der drei Verfahren darauf einbezahlt (act. 8, S. 3; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.4). Ob die bis zur Anordnung der Beschlagnahme angefallenen Anwaltshonorare mit die- sen mutmasslich inkriminierten Geldern beglichen wurden, sei angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes dahingestellt.

E. 2.5.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermö- genswerten auf nicht inkriminierte Vermögenswerte beschränkt (Urteil des

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Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.298 vom 5. August 2021 E. 4.4; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 14a; s.a. RÜDISSER, Kommentar zu BGer 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016, in: ius.focus, 2016/9). Im vorliegenden Fall besteht jedoch der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlag- nahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. um Gelder aus Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen handelt und die Be- schwerdeführerin nur vorgeschoben wurde, um die Bestechungszahlungen an J. zu verschleiern. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Finanzierung von Verfahrens-/Gerichtskosten und angefallenen An- waltskosten würden die mutmasslich aus Bestechung- und Geldwäscherei- handlungen stammenden und damit der Einziehung unterliegenden Geldern wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewa- schen. Indem die Vertreter der Beschwerdeführerin Geld von ihren beschlag- nahmten Vermögenswerten herausverlangen, um zivilrechtlich gegen die kontoführende Bank vorzugehen zu können und so Vermögenswerte mut- masslich krimineller Herkunft – die der Beschlagnahmen unterliegen soll- ten – an der Beschlagnahme vorbei direkt für die Beschwerdeführerin erhält- lich zu machen, könnten sie sich möglicherweise dem Verdacht der versuch- ten Geldwäscherei aussetzen. Ausserdem würde sich die Frage nach der Einziehbarkeit der Anwaltshonorare stellen, die ein Rechtsvertreter unter In- kaufnahme entgegennimmt, dass diese Gelder aus einem Delikt stammen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.4 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.298 vom

E. 2.5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten auf den vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 5 August 2021 E. 4.4-4.6).

E. 6 August 2021 vor dem Bundesrecht standhält.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August

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2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patri- cia Jäggi,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.206

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erstattete die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der B. AG, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Bank C. und D., Mitarbeiter der Bank C., Strafanzeige wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage und Verantwortlichkeit des Unter- nehmens nach Art. 102 StGB und konstituierte sich zugleich als Privatkläge- rin im Zivil- und Strafpunkt. Die A. Limited beschuldigte sie im Wesentlichen darin, unautorisierte Transaktionen von ihrem Schweizer Bankkonto Nr. 1 im Umfang von USD 2'354'427.-- resp. von ihrem Bahamas Bankkonto Nr. 2 in Höhe von USD 8'604'178.50 vorgenommen zu haben (act. 11.1).

B. Am 14. Oktober 2020 reichte die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der E. Sàrl, gegen die Bank C. beim Tribunal de première instance in Genf eine Zivilklage mit dem Hauptbegehren ein, die Bank C. sei zu einer Zahlung von USD 2'354'427.-- zu verpflichten. Zur Begründung der Klage führte die A. Limited aus, dass sie eine konservative Führung ihrer Bankkonten bei der Bank C. gewählt habe. Die Bank habe jedoch riskante und damit unzulässige Transaktionen in Höhe von mehr als USD 2'354'000.-- vorgenommen (act. 6.6). In diesem Zusammenhang wurde die A. Limited mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 aufgefordert, bis zum 29. Januar 2021 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu leisten (act. 1.7). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 ersuchte die Bank C. das Tribunal de première instance, die A. Limited zur Leistung einer Sicherheitsleistung für allfällige Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 zu verpflichten (act. 1.8).

C. Am 5. November 2020 leitete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) die bei ihr am 5. Oktober 2020 von der Bank C. betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 eingereichte Verdachtsmeldung an die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101- 0001 ff.). Die Bank C. bezeichnete in der Meldung die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der F. Limited und der G. Limited auf das Konto der A. Limited eingegangen waren (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank C. ge- gen ihren Mitarbeiter D. eine Strafanzeige ein. D. wird vorgeworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorge- nommen zu haben, das von ihm betreut worden war. Nach Angaben der Bank C. habe D. ihr gegenüber angegeben, dass das Konto der A. Limited

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für aus Korruption stammende Gelder gedient habe und dass daran entge- gen dem «Formular A» nicht H. und I., sondern J. wirtschaftlich berechtigt sei (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).

D. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 das Strafverfahren SV.20.1398 gegen K. und Unbekannt wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), gegen J. wegen passiver Bestechung frem- der Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) und gegen H. und Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 f.). Glei- chentags beschlagnahmte die BA sämtliche sich auf dem Konto Nr. 1 der A. Limited befindlichen Vermögenswerte im Umfang von USD 6'092'800.--. Die Vermögensbeschlagnahme begründete die BA damit, dass K. verdäch- tigt werde, J., dem damaligen […] der ukrainischen Gesellschaft (L.), in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder im Umfang von Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturobjekte zu erhalten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungsgelder auf Schweizer Bankkonten ausbezahlt worden sein könnten, an denen die Ehefrau von J., H., im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorge- schoben worden sei (act. 1.4). Die von A. Limited gegen die Beschlagnah- meverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 ab (Verfah- rensakten, pag. 21.101-0131 ff.).

E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 ersuchte die A. Limited die BA um Aufhe- bung der Beschlagnahme ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.-- (Fr. 47'307.35 für Sicherheitsleistung für Parteientschädigung, Fr. 90'502.77 für offene Anwaltsrechnungen der E. Sàrl und der B. AG sowie für den geschätzten Gerichtskostenvorschuss und Anwaltskosten für Verfah- ren auf den Bahamas). Eventualiter sei die Teilaufhebung für die Deckung der offenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren (act. 1.26).

F. Die BA lehnte den Antrag der A. Limited auf Teilfreigabe der beschlagnahm- ten Vermögenswerte mit Verfügung vom 6. August 2021 ab. Ihren Entscheid begründete die BA dahingehend, dass sich der Verdacht, wonach H. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei, seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung verdichtet habe. Die sich auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte seien mutmasslich

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durch strafbare Handlungen erlangt worden. Laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei die ausnahmsweise Teilfreigabe von beschlagnahmten Ver- mögenswerten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffe- nen Gesellschaft nur dann angebracht, wenn es um die Wahrung der eige- nen rechtlichen Interessen bzw. der verfügten Kontosperre gehe. Eine Teil- freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Bezahlung anderweiti- ger Anwaltskosten der Gesellschaft sei nicht vorgesehen (act. 1.2).

G. Den Antrag der A. Limited vom 11. August 2021, die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 im Betrag von Fr. 7'500.-- zwecks Finanzierung des Beschwer- deverfahrens gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 bzw. zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch ihre Rechtsvertreter, hiess die BA mit Verfügung vom 12. August 2021 vollumfänglich gut und hob die Be- schlagnahme in Höhe von Fr. 7'500.-- auf (Verfahrensakten, pag. 15.103- 0015 ff.).

H. Gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 liess die A. Limited am

18. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 6. Au- gust 2021 und der Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.--, eventualiter sei die Teilaufhebung der Beschlag- nahme im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen (act. 1).

I. Mit Eingabe vom 2. September 2021 nahm die BA zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Eingaben vom

15. und 23. September 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 6. Au- gust 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwer- deführerin betreffend die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte nicht stattgegeben hat (act. 1.2). Als Adressatin der angefochte- nen Verfügung und Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde dahingehend, dass es sich beim beschlagnahmten Konto Nr. 1 bei der Bank C. um ihr Hauptkonto handle, auf dem sich praktisch ihr gesamtes Vermögen befinde. Das Konto Nr. 3 bei der Bank M. weise lediglich einen Betrag von USD 4'655.-- auf. Auf

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diese Vermögenswerte könne sie jedoch nicht zugreifen, da diese zur De- ckung der Kontogebühren verwendet werden sollen. Derzeit sei sie in meh- rere Verfahren involviert. Namentlich habe sie gegen die Bank C. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 21. August 2020 eine Strafan- zeige eingereicht und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konsti- tuiert. Nebst der Bank sei in diesem Verfahren insbesondere auch ein Mitar- beiter der Bank C. beschuldigt, der mit der Ausführung einer unautorisierten Transaktion von Fr. 2'124'570.-- einen Totalverlust auf dem nunmehr ge- sperrten Konto Nr. 1 erzielt habe. Das zweite Verfahren sei ein Zivilverfahren gegen die Bank C. vor dem Tribunal de première instance in Genf betreffend eine Forderungsstreitigkeit in Höhe von Fr. 2'124'570.--, in welchem die Bank C. ein Gesuch um Sicherstellung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 gestellt habe. Zwar habe das Gericht dieses Gesuch noch nicht beurteilt, es bestehe jedoch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft die geforderte Sicherheit leisten müsse, anderenfalls werde das Gericht auf ihre Klage nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin werde demnächst ein drittes Verfahren in den Bahamas gegen die Bank M. einlei- ten. Diese Klage stehe im Zusammenhang mit nicht unautorisierten Trans- aktionen von ihrem Konto Nr. 3 in Höhe von rund USD 8 Mio. und sie rechne auch in diesem Verfahren mit einem Gerichtskostenvorschuss. Sie werde in allen drei Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb sie regelmässig Anwalts- honorare zu bezahlen habe. Da sie jedoch über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, sei die fristgerechte Begleichung dieser Rechnungen seit geraumer Zeit nicht mehr möglich. Die offenen Rechnungen würden sich bisher auf total Fr. 90'502.77 belaufen. Ohne die Begleichung dieser Rechnungen be- stehe das Risiko, dass die beauftragten Anwaltskanzleien ihr Mandat nieder- legen müssten, was zur Folge hätte, dass sie ihre rechtlichen Interessen nicht mehr durchsetzen könnte. Einen Kredit würde ihr kaum jemand gewäh- ren. Als juristische Person könne sie weder unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, was gegenüber natürlichen Per- sonen zu einer nicht gerechtfertigten Rechtsungleichheit führe. Zum Zeit- punkt der Vermögensbeschlagnahme am 17. November 2020 seien die Ver- fahren, für welche sie die Teilentsperrung verlange, längst vorbereitet und rechtshängig gewesen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die bereits eingeleiteten Verfahren nicht mehr fortzuführen und auf ihre Forderungen zu verzichten. Sie könne ihre rechtlichen Interessen in den erwähnten Verfah- ren nur wahrnehmen, wenn der notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben werde. Sie sei auf die Freigabe des Teilbetrags angewiesen, zumal sich das Strafverfahren erst am Anfang befinde und mit der Aufhebung der baldigen Beschlagnahme deshalb nicht zu rechnen sei. Zur Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Finanzierung von Verfahren be-

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stehe eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar habe sich das Bundes- gericht in den Urteilen 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 zur Teilfreigabe von Vermögenswerten für Anwaltskos- ten und Gerichtsgebühren in Drittverfahren nicht geäussert. Diese Recht- sprechung sei indes auf ihren Fall analog anzuwenden (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 3 ff.).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hin- reichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem In- haber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus- gesetzt, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Ferner hat die Einziehungsbeschlagnahme im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). 2.2.2 Im Beschwerdeverfahren BB.2020.285 prüfte die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anordnung der Sperre des auf die Beschwerdefüh- rerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank C. Mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Ein- ziehungsbeschlagnahme als gegeben und bejahte insbesondere den hinrei- chenden Tatverdacht in Bezug auf Bestechung- sowie Geldwäschereihand- lungen (E. 3). Namentlich kam das Gericht zum Schluss, dass es sich bei den auf das Konto Nr. 1 eingegangenen Gelder um Korruptionszahlungen von K. an J. im Umfang von mehr als Fr. 10 Mio. zum Nachteil des ukraini- schen Staates handeln könnte und dass die Ehefrau von J. ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der

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Beschwerdeführerin zu verschleiern und zu waschen (E. 3.5.2). Da sich an diesen Feststellungen seit Ergehen des Beschlusses nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführun- gen verwiesen werden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerde- führerin in der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass sie das Vorlie- gen der Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich nicht in Abrede stellt (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 4). Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Führung von Verfahren vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und vor Zi- vilgerichten im In- und Ausland sowie zwecks Begleichung der in diesem Zu- sammenhang angefallenen Anwaltshonorare (act. 1, S. 4 ff.). Nachfolgend ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die beschlagnahmten Vermögen im beantragten Umfang freizugeben, vor dem Bundesrecht standhält. 2.3 Grundsätzlich ist die Einziehungsbeschlagnahme solange gerechtfertigt und aufrechtzuerhalten, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Kontosperre wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage ge- stellt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, die in Einzelfällen die teilweise Freigabe beschlag- nahmter Vermögen zulässt. Namentlich leitet das Bundesgericht aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirk- samen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ab, dass nicht beschuldigten juristischen Personen ausnahmsweise hinreichend Ver- mögenswerte zu belassen bzw. freizugeben sind, damit sie in der Lage sind, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten und eine angemessene private Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte zu finanzieren (Urteile des Bun- desgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.2 und 2.5; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4; s.a. HEIM- GARTNER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263 StPO N. 14a). Die pri- vate Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen vgl. BGE 143 I 328 E. 3 und 131 II 306 E. 5).

2.4 Zunächst gilt festzuhalten, dass in den wenigen vom Bundegericht bisher beurteilten Fällen feststand, dass sämtliche Vermögenswerte der um die Freigabe ersuchenden Gesellschaften beschlagnahmt wurden (Urteile des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.5; 1B_410/2015 vom

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14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.3). Wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend einwendet (act. 8, S. 2), lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin als nicht beschuldigte Person abgesehen von den bisher bekannten Konten Nrn. 1 und 3 bei der Bank C. resp. Bank M. über weitere Vermögenswerte verfügt. Die Beschwerdeführe- rin behauptet dies, ohne ihre Vermögenssituation zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. 3 bei der Bank M. in den Jahren 2017 und 2018 über mehr als USD 8 Mio. verfügte (act. 1.5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über weitere (Offshore-)Konten oder sonstige Vermögenswerte verfügt. Die vorliegende Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen unbegründet.

2.5

2.5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht die Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte für die Finanzierung des von ihr gegen die Bank C. eingeleiteten Zivilprozesses in Genf, zur Finanzierung ihrer Vertretung als Privatklägerin im gegen D. geführten Strafverfahren sowie für ein Verfahren auf den Baha- mas gegen die Bank M. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, lag den Urteilen des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 jeweils nur die Frage zugrunde, ob das beschlagnahmte Vermögen zur Finanzierung der (frei gewählten) Rechtsver- tretung im betreffenden Straf- oder Rechtshilfeverfahren herangezogen wer- den darf, in welchem die Beschlagnahme angeordnet worden war. Das Bun- desgericht hat sich in Bezug auf den im vorliegenden Fall zu klärenden Punkt, ob das beschlagnahmte Vermögen auch zur Deckung der Verfah- rens- und Anwaltskosten von für ausserhalb des Beschlagnahme- oder Straf- verfahrens stehende Verfahren freigegeben werden kann, bisher nicht ge- äussert. 2.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der Frage, für welches Verfahren die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt wird, nicht lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Wie die Beschwerdegeg- nerin richtig ausführt, ist die Teilfreigabe von beschlagnahmten Vermögens- werten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffenen Ge- sellschaft nur dann angebracht, wenn sie zur Wahrung der eigenen rechtli- chen Interessen im betreffenden Strafverfahren dient. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Zivilverfahren, für deren Finanzierung sie vorliegend um Freigabe der Beschlagnahme ersucht, freiwillig und parallel zum im Kan- ton Zürich geführten Strafverfahren eingeleitet hat, in welchem sie Privat- und Strafklägerin ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Bank C. und ihren Mitarbeiter auf dem zivil- und strafrechtlichem Weg geltend gemachten

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Forderungen stehen auch nicht im Zusammenhang zur von der Beschwer- degegnerin untersuchten Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen. Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin angeordneten Beschlagnahme resp. deren Aufrechterhaltung kann die Notwendigkeit der ausserhalb des von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens stehenden Verfah- ren und deren Erfolgsaussichten weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdekammer beurteilt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb das in Genf hängige Zivilverfahren nicht vorerst sistiert werden könne, zumal die Be- schwerdeführerin nicht operativ tätig und das Verfahren nicht zwecks Erhalt ihrer Existenz angehoben wurde bzw. ihr ohne dessen Fortführung nicht droht, aufgelöst zu werden. Ebenso wenig können die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdekam- mer die Angemessenheit der Höhe der in diesen Verfahren angefallenen An- waltshonorare, sowohl für die in der Schweiz als auch insbesondere im Aus- land eingeleiteten Drittverfahren beurteilen. Anders zu entscheiden liefe da- rauf hinaus, dass die ursprünglich zwecks Einziehung beschlagnahmten Vermögenswerte unter Umständen auch für nicht oder kaum erfolgreiche Drittverfahren und der damit anfallenden Anwaltskosten verwendet werden könnten. Beabsichtigt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Strafverfah- rens stehende Verfahren einzuleiten oder hat sie solche bereits eingeleitet, ist es an ihr, für deren Finanzierung zu sorgen. Ob dies mittels eines Kredits oder auf einem anderen Weg zu geschehen hat, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ih- rerseits hat ihr Honorar mittels eines Kostenvorschusses sicherzustellen. 2.5.3 Das oben Gesagte gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Verfahren, für deren Finanzierung sie das beschlagnahmte Vermögen zu verwenden beabsichtigt, vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung eingelei- tet hat. Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslicher deliktischer Herkunft befin- den. Diese Gelder wurden auf das Konto in den Jahren 2012-2014, mithin vor Einleiten der drei Verfahren darauf einbezahlt (act. 8, S. 3; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.4). Ob die bis zur Anordnung der Beschlagnahme angefallenen Anwaltshonorare mit die- sen mutmasslich inkriminierten Geldern beglichen wurden, sei angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes dahingestellt. 2.5.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermö- genswerten auf nicht inkriminierte Vermögenswerte beschränkt (Urteil des

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Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.298 vom 5. August 2021 E. 4.4; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 263 StPO N. 14a; s.a. RÜDISSER, Kommentar zu BGer 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016, in: ius.focus, 2016/9). Im vorliegenden Fall besteht jedoch der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlag- nahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. um Gelder aus Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen handelt und die Be- schwerdeführerin nur vorgeschoben wurde, um die Bestechungszahlungen an J. zu verschleiern. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Finanzierung von Verfahrens-/Gerichtskosten und angefallenen An- waltskosten würden die mutmasslich aus Bestechung- und Geldwäscherei- handlungen stammenden und damit der Einziehung unterliegenden Geldern wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewa- schen. Indem die Vertreter der Beschwerdeführerin Geld von ihren beschlag- nahmten Vermögenswerten herausverlangen, um zivilrechtlich gegen die kontoführende Bank vorzugehen zu können und so Vermögenswerte mut- masslich krimineller Herkunft – die der Beschlagnahmen unterliegen soll- ten – an der Beschlagnahme vorbei direkt für die Beschwerdeführerin erhält- lich zu machen, könnten sie sich möglicherweise dem Verdacht der versuch- ten Geldwäscherei aussetzen. Ausserdem würde sich die Frage nach der Einziehbarkeit der Anwaltshonorare stellen, die ein Rechtsvertreter unter In- kaufnahme entgegennimmt, dass diese Gelder aus einem Delikt stammen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.4 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.298 vom

5. August 2021 E. 4.4-4.6). 2.5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten auf den vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom

6. August 2021 vor dem Bundesrecht standhält.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August

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2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).