Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.68
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Geschäftsnummer SV.20.1398 seit dem 17. November 2020 ein Strafverfahren wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger, passiver Bestechung fremder Amtsträger sowie Geldwäscherei führt (Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 f.);
- die BA im Verfahren SV.20.1398 am 17. November 2020 sämtliche sich auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A., befindlichen Vermö- genswerte im Umfang von USD 6'092'800.-- beschlagnahmte (act. 1.4);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. gegen die Be- schlagnahmeverfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 abwies (Verfahrensakten, pag. 21.101-0131 ff.);
- die A. die BA zuletzt mit Schreiben vom 14. Februar 2024 im Hauptbegehren um Aufhebung der Beschlagnahme ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank B. im Umfang von Fr. 150'000.-- ersuchte (act. 1.12);
- die BA sämtliche im Schreiben vom 14. Februar 2024 gestellten Anträge der A. mit Verfügung vom 13. Mai 2024 abwies (act. 1.2);
- die A. dagegen am 24. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und um deren Aufhebung ersu- chen liess (act. 1);
- die BA zur Beschwerde mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Stellung nahm und deren kostenfällige Abweisung beantragte (act. 3);
- die BA dem Gericht mit Schreiben vom 11. November 2024 und unter Beilage der Verfügung vom gleichen Tag mitteilte, die Beschlagnahme der Bankbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. gleichentags aufgehoben zu haben, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (act. 6);
- die Eingabe der BA vom 11. November 2024 der A. mit Schreiben vom
12. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);
- das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grund- sätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerde- verfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);
- das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Beschwer- deverfahren nach Aufhebung der verfügten Kontobeschlagnahme weggefal- len ist, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens dieje- nige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegen- standslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- die Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO);
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- im Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten besteht, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. BStKR); das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechts- vertretung bemessen wird (Art. 12 Abs. 1 BStKR);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat und daher der Beschwerdeführerin ermessensweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 26. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wiesli - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).