Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.49
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft unter anderem gegen B. und A. eine Strafuntersu- chung (SV.15.1462-REC) wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäfts- besorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) führt;
- in diesem Zusammenhang am 9. Oktober 2018 eine erste Einvernahme des Beschuldigten B. rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Z. (Deutschland) stattfand, anlässlich derer dieser jedoch die Aussage verweigerte (act. 7.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Februar 2019 den Parteien mitteilte, dass eine zweite rechtshilfeweise Einvernahme von B. in Z. (Deutschland) voraussichtlich am 6. März 2019 durchgeführt werde (act. 7.2);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2019 den Parteien des Verfahrens SV.15.1462-REC Einsicht in die Verfahrensakten gewährte; mit Bezug auf den Fragekatalog zur rechtshilfeweisen Einvernahme von B. die Bundesanwaltschaft jedoch festhielt, dass die diesbezügliche Aktenein- sicht mit Blick auf die für März 2019 geplante Einvernahme von B. einstwei- len eingeschränkt werde (act. 7.3);
- am 6. März 2019 die zweite rechtshilfeweise Einvernahme von B. in Z. (Deutschland) stattfand, anlässlich dieser B. abermals die Aussage verwei- gert habe;
- A. mit Eingabe vom 7. März 2019 die Bundesanwaltschaft um Zustellung des von ihr für die Einvernahme von B. vorbereiteten Fragekatalogs sowie der Beilagen und der von B. eingereichten schriftlichen Stellungnahme ersuchte (act. 7.6);
- die Bundesanwaltschaft gleichtentags den Parteien den Fragekatalog zur Einvernahme von B. vom 6. März 2019 zustellte (act. 7.4);
- A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte und die Aufhebung von Ziff. 4 zweiter Punkt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2019 (Einschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich des Fragekatalogs zur rechtshilfeweisen Ein- vernahme von B. in Z. [Deutschland]) beantragt; er zudem beantragt, die
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Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, A. umgehend Akteneinsicht in den Fra- gekatalog inklusive Beilagen zur rechtshilfeweisen Einvernahme von B. in Z. (Deutschland) sowie dessen Verteidigungsschrift zu gewähren (act. 1 S. 2);
- die Bundesanwaltschaft am 12. März 2019 A. die Beilagen zur Einvernahme von B. vom 6. März 2019 sowie dessen Stellungnahme vom 22. Feb- ruar 2019 zustellte (act. 7.4);
- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 bean- tragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenauflage zulasten von A. (act. 7);
- A. in seiner Replik vom 17. April 2019 demgegenüber beantragt, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen (act. 11), was der Bundesanwaltschaft am
18. April 2019 zur Kenntnis gebracht wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);
- das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Be- schwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.); unter Umständen auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2);
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- das aktuelle Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf den in der Beschwerde vom 11. März 2019 gestellten Antrag auf Aufhebung der Einschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich des Fragekatalogs zur rechtshilfeweisen Einver- nahme von B. in Z. (Deutschland) und auf Gewährung der Akteneinsicht in den nämlichen Fragekatalog mit der am 7. März 2019 erfolgten Zustellung des Fragekatalogs dahingefallen ist; kein Fall vorliegt, wonach auf das Erfor- dernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte, wes- halb diesbezüglich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- soweit der Beschwerdeantrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Beila- gen des Fragekatalogs und die Stellungnahme von B. vom 22. Februar 2019 lautet, mangels Beschwerdeobjekt darauf nicht einzutreten ist, da dieser An- trag – soweit ersichtlich – erstmals mit Schreiben vom 7. März 2019 an die Bundesanwaltschaft gerichtet worden ist und daher nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2019 war;
- zusammenfassend das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit darauf einzutreten ist;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31);
- der am 7. März 2019 von der Beschwerdegegnerin versandte Fragekatalog unbestrittenermassen am 8. März 2019 zur Abholung im Postfach der Kanz- lei des Vertreters des Beschwerdeführers avisiert worden ist;
- die Postsendung am 15. März 2019 abgeholt worden ist (act. 7.5);
- behördliche Sendungen nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Ad- ressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis neh- men kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2);
- somit der Fragekatalog am 8. März 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist;
- die Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Ausführungen des Be- schwerdeführers am 11. März 2019 ablief und er diese Beschwerde wie er- wähnt auch an diesem Datum einreichte;
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- die Einreichung der Beschwerde daher vom Beschwerdeführer selbst ver- schuldet ist; es insbesondere nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist, wenn der Beschwerdeführer erst am siebten Tag die Postsendung abholt;
- der Beschwerdeführer zudem nach der durchgeführten Einvernahme von B. vom 6. März 2019 damit rechnen musste, dass es sich bei der betreffenden Postsendung um Korrespondenz in Bezug auf die von ihm im Zusammen- hang mit der Einvernahme begehrte Akteinsicht handeln konnte;
- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer nicht nur insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, als auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. oben; Art. 428 Abs. 1 StPO), sondern auch insoweit, als das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Bellinzona, 3. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.