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BB.2019.174

Bundesstrafgericht · 2019-09-25 · Deutsch CH

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung führte die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») am 30. Juli 2019 in den Wohnräumen von A. eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und 6. August 2019 liess A. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangen (act. 1.2, 1.3).

B. Am 9. August 2019 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt in Bern einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung u.a. der an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten schwarzen Festplatte «ICY BOX» (act. 1.4, Rechtsbegehren Ziffer 1). Zugleich führte die BA im Entsiegelungsgesuch aus, dass auf den Siegelungsantrag von A. in Bezug auf die Festplatte «ICY BOX» mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werde und die Daten auf der Festplatte «ICY BOX» durch- sucht werden dürften (act. 1.4, S. 3 f.). Der Gerichtspräsident des Kantona- len Zwangsmassnahmengerichts orientierte die Parteien mit Schreiben vom

12. August 2019, dass das Gericht in Erwägung ziehe, auf den Siegelungs- antrag betreffend die Festplatte «ICY BOX» nicht einzutreten. Zur Begrün- dung führte er aus, dass ein nicht versiegelter Gegenstand nicht entsiegelt werden könne (act. 1.5).

C. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen auf das Siegelungsgesuch vom 6. August 2019 einzutre- ten und die beschlagnahmte Festplatte sei antragsgemäss zu versiegeln. Des Weiteren ersuchte A. um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie gleichentags beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht betref- fend die Festplatte «ICY BOX» ein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, wes- halb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. (act. 3). Mit Schreiben vom 5. September 2019 liess sich A. zur Eingabe der BA vernehmen und ersuchte um Kostenauferlegung zulasten der BA (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2019 auf die Einreichung einer Stellung- nahme (act. 7).

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

E. 1.2 Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren ist nach der zwischenzeitlich erfolgten Siegelung der sichergestellten Festplatte «ICY BOX» weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

E. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. De- zember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom

26. Juli 2016).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertre- ten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä- digung von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

E. 3 Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch des Beschwerdeführers (RP.2019.67) um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger als gegenstandslos abzuschreiben.

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. MWST) auszurichten.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.174 Nebenverfahren: BP.2019.67

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der gegen A. geführten Strafuntersuchung führte die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») am 30. Juli 2019 in den Wohnräumen von A. eine Hausdurchsuchung durch und stellte diverse Gegenstände sicher (act. 3.1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und 6. August 2019 liess A. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangen (act. 1.2, 1.3).

B. Am 9. August 2019 stellte die BA beim Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt in Bern einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung u.a. der an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten schwarzen Festplatte «ICY BOX» (act. 1.4, Rechtsbegehren Ziffer 1). Zugleich führte die BA im Entsiegelungsgesuch aus, dass auf den Siegelungsantrag von A. in Bezug auf die Festplatte «ICY BOX» mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingetreten werde und die Daten auf der Festplatte «ICY BOX» durch- sucht werden dürften (act. 1.4, S. 3 f.). Der Gerichtspräsident des Kantona- len Zwangsmassnahmengerichts orientierte die Parteien mit Schreiben vom

12. August 2019, dass das Gericht in Erwägung ziehe, auf den Siegelungs- antrag betreffend die Festplatte «ICY BOX» nicht einzutreten. Zur Begrün- dung führte er aus, dass ein nicht versiegelter Gegenstand nicht entsiegelt werden könne (act. 1.5).

C. Mit Beschwerde vom 22. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen auf das Siegelungsgesuch vom 6. August 2019 einzutre- ten und die beschlagnahmte Festplatte sei antragsgemäss zu versiegeln. Des Weiteren ersuchte A. um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (act. 1).

D. Mit Eingabe vom 28. August 2019 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie gleichentags beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht betref- fend die Festplatte «ICY BOX» ein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, wes- halb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. (act. 3). Mit Schreiben vom 5. September 2019 liess sich A. zur Eingabe der BA vernehmen und ersuchte um Kostenauferlegung zulasten der BA (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 19. September 2019 auf die Einreichung einer Stellung- nahme (act. 7).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

1.2 Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren ist nach der zwischenzeitlich erfolgten Siegelung der sichergestellten Festplatte «ICY BOX» weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218, BP.2017.83 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. De- zember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom

26. Juli 2016).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertre- ten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im vorliegen- den Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des An- walts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

- 4 -

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä- digung von Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- auszurichten.

3. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch des Beschwerdeführers (RP.2019.67) um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger als gegenstandslos abzuschreiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. MWST) auszurichten.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Samuel Droxler als amtlicher Verteidiger wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

Bellinzona, 26. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Samuel Droxler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).