Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. GMBH,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.133
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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifi- zierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) führt (act. 2);
- die BA am 2. September 2024 u.a. zwei auf die A. GmbH lautende Konten bei der Bank B. und der Bank C. beschlagnahmte (act. 7.2, 7.3);
- die BA im Verfahren SV.23.0099 die Liegenschaften/Parzellen Nr. 1 und Nr. 2 an der […]-strasse […] in Z., deren Eigentümerin die A. GmbH ist, mit Verfügung vom 27. September 2024 mit Beschlag belegte und das Grund- buchamt Luzern anwies, im Grundbuch auf diesen Liegenschaften eine Grundbuchsperre anzumerken (act. 2);
- die A. GmbH gegen die Verfügung vom 27. September 2024 am 11. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hob und um deren Aufhebung ersuchte (act. 1);
- die BA in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 unter Beilage der Verfügungen vom 4. und 6. November 2024 ausführte, die Grundbuchsperre zu Lasten der oben erwähnten Liegenschaften sowie sämtliche Kontosper- ren in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben zu haben, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei (act. 7);
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);
- das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grund- sätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des
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Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);
- das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Beschwer- deverfahren nach Aufhebung der am 27. September 2024 verfügten Grund- buchsperre weggefallen ist, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin lediglich in der Begründung der Beschwerde auf die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Kontosperren Bezug nimmt und sinngemäss deren Aufhebung verlangt (act. 1);
- nachdem die Beschwerdegegnerin die angeordneten Kontosperren mit Verfügungen vom 4. und 6. November 2024 aufhob, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde auch diesbezüglich dahingefallen ist, sofern sich die vorliegende Beschwerde überhaupt gegen diese Konto- sperren richtete; bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerde gegen die bereits am 2. September 2024 verfügten Kontosper- ren fristgerecht erhoben worden ist;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslo- sigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, weshalb sie grundsätz- lich keinen Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211);
- die Beschwerdeführerin auch keinen beträchtlichen Aufwand betrieben hat, der den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallenden Auf- wand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
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2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 144 II 412);
- aus diesen Gründen der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 8. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).