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BE.2024.22

Bundesstrafgericht · 2025-10-21 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die ESBK ordnete am 22. Oktober 2024 in ihrem Strafverfahren 62-23024- 055 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten […] an (act. 1.1). Sie erfolgte mit der Kantonspolizei Zürich am 27. Oktober 2024 (act. 4.7). A. habe sich dabei als Mieterin der Räumlichkeiten ausgegeben und dies mit dem Schlüssel für das Lokal bestätigt. In den Räumlichkeiten hätten sich insgesamt 18 Personen befunden, wovon zehn Personen um einen Bar- but-Tisch stehend angetroffen worden seien. Auf der Ablage des Tisches seien CHF 20'200.-- und EUR 17'800.-- vorgefunden worden, sodann teil- weise in versteckten Ablagefächern der Bartheke Fr. 5'950.--, EUR 1'600.-- und EUR 1'250.--, sowie aus dem Portemonnaie von A. Fr. 840.-- und EUR 50.--. Weitere Bargeldbeträge in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.-- wurden von zehn Personen sichergestellt. Die Kantonspo- lizei habe sodann ein weiteres Hinterzimmer entdeckt, das als Büro gekenn- zeichnet gewesen sei und die Aufschrift «B. Vorsitzender GL» und «C. CEO» getragen habe.

Die ESBK habe mündlich die Strafuntersuchung wegen unerlaubter Spiel- bankenspiele auf A. ausgedehnt, die Durchsuchung ihrer Person sowie Effekten angeordnet sowie mündlich den Befehl zur Durchsuchung des Bü- ros erlassen. Die ESBK führte mit A. während der Hausdurchsuchung eine Einvernahme durch und weitete die Strafuntersuchung mündlich auch auf B. (nachfolgend «Gesuchsgegner») aus (act. 4 S. 4 f. Rz. 15–17; act. 1.2; Niederschriften der mündlichen Anordnungen der ESBK: act. 4.1 B., act. 4.2 A.). Es bestehe danach der Verdacht, dass A. und B. in den Räumlichkeiten an der […] Spielbankenspiele ohne Konzession durchführen, organisieren oder zur Verfügung stellen würden (act. 4 S. 5 Rz. 20).

B. Die Kantonspolizei Zürich stellte anlässlich der Hausdurchsuchung vom

27. Oktober 2024 hinter der Bartheke einen Videorekorder sicher, der lau- fend den Aussenbereich aufgezeichnet habe (U62400) und einen weiteren, ausgeschalteten Videorekorder (U62401) der gleichen Marke aus einem Ein- bauschrank im Büro. Neben dem Mobiltelefon ab A. (U62402) stellte sie zwei ausgeschaltete Apple iPads aus einem Korpus des Büroraums sicher (U62403, U62404). Sie stellte sodann aus einem roten Ordner im Schrank des Büroraumes eine Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» sicher und aus einem Schubladenstock im Büroraum eine ausgeschaltete Festplatte (U62406; act. 4 S. 5 Rz. 18; act. 4.4). A. verlangte sogleich die Siegelung, da es sich um private Aufnahmen handle (act. 1.3). Sie verlangte auf einem «Beiblatt Siegelung» vom 28. Oktober 2024, dass ihr Mobiltelefon

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wegen Arzt-/Anwaltskorrespondenz gesiegelt werde (act. 2.2). Die Siege- lung erfolgte gemäss Protokoll am 27. Oktober 2024, 04:08 Uhr (nach Zeit- umstellung; act. 1.3).

C. Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

28. Oktober 2024, superprovisorisch die vorsorgliche Spiegelung der sicher- gestellten Geräte anzuordnen (act. 1; BP.2024.107 act. 1). Sie beantragt:

1. Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate U062402, U62403 und U62404 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.

2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensi- sche Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon der Marke Apple (U062402) oder Tablett U62403 (Apple iPad) sowie dem Tablett U62404 (Apple iPad) befindenden Dateien sowie der Cloud-Daten zu erstellen.

3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons der Marke Apple (U62402) sicher- zustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

4. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Da- ten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltele- fon der Marke Apple (U062402) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

5. Die in Ziffer 1 bis 4 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien super- provisorisch zu erlassen.

Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch und beauftragte am 29. Ok- tober 2024 das Bundesamt für Polizei fedpol, in geeigneter Form je zwei forensische Kopien der sich auf den Geräten (Gesuch Ziffer 2) befindenden Daten sowie der Cloud-Daten anzufertigen. Nach Erstellung der forensi- schen Kopien waren die Asservate und die forensischen Kopien von fedpol zu versiegeln und zusammen mit einem Kurzbericht dem Gericht zu über- mitteln (BP.2024.107 act. 2).

D. Am 1. November 2024 ersuchte A. die Beschwerdekammer um Aktenein- sicht sowie um die Einsetzung von Rechtsanwalt Friedrich Frank als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2024.108; act. 2; act. 3 Zusendung Aktendoppel).

E. Am 13. November 2024 stellte die ESBK das Entsiegelungsgesuch. Sie ersuchte die Beschwerdekammer, die folgenden Gegenstände seien zu entsiegeln und sie sei zu ihrer Durchsuchung zu ermächtigen (act. 4):

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- U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder (hinter der Bartheke) - U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder (Einbauschrank im Büroraum) - U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon (ab A.) - U62403/Siegel-Nr. 015461 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62404/Siegel-Nr. 015459 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe (aus rotem Ordner im Schrank Büroraum) - U62406/Siegel-Nr. 015460 Festplatte (aus Büroraum, Korpus, Schubladenstock).

Die Beschwerdekammer lud A. am 14. November 2024 zur Beschwerdeant- wort ein (act. 5).

A. zog ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 18. November 2024 zurück (BP.2024.108 act. 3).

F. Innert erstreckter Frist (act. 9–12) reichte A. am 16. Dezember 2024 ihre Gesuchsantwort ein. Sie beantragt (act. 13 S. 2):

1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 13. November 2024 abzuweisen und der nicht resp. nicht ausreichend versiegelte Datenträger Mobiltelefon (U62402/ Siegel-Nr. 0154858) sei der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

2. Mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuch- stellerin vom 13. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei der sicher- gestellte Videorekorder (U62401/Siegel-Nr. 015453) der Gesuchsgegnerin zurück- zugeben

3. Eventualiter, sollte Hauptantrag Ziff. 1 wider Erwarten nicht gutgeheissen werden: Mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuch- stellerin vom 13. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei der sicher- gestellte und (nicht resp. nicht ausreichend) gesiegelte Datenträger Mobiltelefon (U62402/Siegel-Nr. 0154858) der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

4. Subeventualiter sei der Antrag der Gesuchstellerin, der sichergestellte Datenträger sei vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer ge- eigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage unter Beizug eines Sachverständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben:

a) sämtliche (elektronischen) Daten, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 27. Oktober 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 27. Oktober 2024 ereignet hat;

b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachli- cher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind;

c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis ([…]) geschützt sind (und sich vorwiegend in den E-Mail- Accounts und auf WhatsApp befinden);

d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis ([…]) geschützt sind (insbesondere in der Cloud abgelegte Dokumente, E-Mails, WhatsApps etc.);

5. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.

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Zudem wird der folgende prozessuale Antrag gestellt: Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, zu erklären, wie es zu ihrer Inkenntnissetzung durch die Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2024 gekommen ist und ob im Vorhinein ein entsprechender Auftrag von der Gesuchstellerin an die Kantonspolizei Zürich erteilt wurde. Zudem seien in diesem Zusammenhang sämtliche E-Mails/Aktennoti- zen/Telefonmitschriften etc. zwischen der Gesuchstellerin und der Kantonspolizei Zürich zu dieser Inkenntnissetzung resp. Auftragsvergabe im Entsiegelungsverfah- ren BE.2024.22 zu den Akten zu reichen.

G. Auf Einladung des Gerichts vom 17. Dezember 2024 (act. 15) reichte die ESBK innert erstreckter Frist am 31. Januar 2025 die Gesuchsreplik ein (act. 17). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der Anträge der Gesuchsgegnerin.

H. Die Beschwerdekammer lud am 4. Februar 2025 zur Duplik ein (act. 18). Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 3) teilte fedpol am 6. Februar 2025 mit, die Daten des Asservates U62403 extrahiert zu haben; beim Asservat U62404 (iPad) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht stellte den Parteien am 6. Februar 2025 die Anfrage an fedpol mitsamt der Antwort zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 19–21). Die ESBK verzichtete am 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 23). Fedpol übersandte dem Gericht in der Folge am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen (BP.2024.107 act. 6). A. hielt am 3. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 26). Das Gericht stellte der ESBK die Eingabe von A. am 4. März 2025 zur Kennt- nis zu (act. 28).

I. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera C; BP.2024.107 act. 11). Dieser wurde den Parteien am

12. September 2025 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO per analogiam; zur Anwendbar- keit der StPO vgl. infra E. 1.3; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Vorliegend stellte die ESBK ihr Gesuch vom 28. Oktober 2024 um eine vor- sorgliche Datensicherung eines Mobiltelefons und zweier iPads nur in Bezug auf A. (act. 1). Zwischenzeitlich verlangte auch B. bei der ESBK die Siege- lung; entsprechend stellte die ESBK ihr Entsiegelungsgesuch vom 13. No- vember 2024 gegen beide Gesuchsgegner (act. 4). Fedpol erstellte die forensischen Kopien für beide Gesuchsgegner auf einer Harddisk, in zwei Exemplaren. Das Gericht führte die Verfahren betreffend beide Entsiegelun- gen einstweilen gemeinsam unter der Nummer BE.2024.22. Nach Durchfüh- rung des Schriftenwechsels ist unbestritten und klar, dass die Sicherstellun- gen einerseits bei der Untermieterin erfolgten (U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon, U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder hinter der Bartheke), andererseits im Büro, das B. gemietet habe (U62403/Siegel-Nr. 015461 und U62404/Siegel-Nr. 015459 iPads, U62406/Siegel-Nr. 015460 Harddisk, U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder, U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe). Die Entsiegelungsverfahren stammen damit zwar aus einer Hausdurchsuchung, betreffen jedoch unterschiedliche Personen mit je eige- nen Rechtsvertretern und Siegelungsgesuchen. Eine Trennung erscheint zu- dem aus prozessökonomischen Gründen geboten. Das Verfahren gegen B. ist bei dieser Sachlage vom Entsiegelungsverfahren BE.2024.22 gegen A. abzutrennen und unter einer separaten Verfahrensnummer abzuschliessen.

E. 1.2 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Der Gesuchsgegnerin werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).

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E. 1.3 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 1.4 Die Beschwerdeinstanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

E. 2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs-

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gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

E. 2.3 Vorliegend stellte die Gesuchsgegnerin das Siegelungsbegehren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 (act. 4.4; «Private Aufnah- men») und begründete es am 28. Oktober 2024 (act. 4.5 Durchsuchungs- protokoll, Beiblatt Siegelung) summarisch: «Ich möchte mein Mobiltelefon wegen Arzt-, Anwaltskorrespondenz versiegeln lassen». Dazu ist hinsichtlich des Mobiltelefons und des Videorekorders aus dem Lokal legitimiert. Das am

13. November 2024 gestellte Entsiegelungsgesuch der ESBK ist rechtzeitig erfolgt. Gegenstand des Gesuchs bildet die Entsiegelung von Daten, die im Spiellokal sichergestellt wurden (U62402 Mobiltelefon ab Person A., U62400 Videorekorder von links hinter der Bartheke).

3.

3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, die ESBK habe mitzuteilen, wie es «zu ihrer Inkenntnissetzung durch die Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2024 gekom- men ist» und ob sie zuvor der Kantonspolizei einen entsprechenden Auftrag

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erteilt habe. In diesem Zusammenhang seien sämtliche E-Mails/Aktennoti- zen/Telefonmitschriften etc. zwischen der ESBK und der Kantonspolizei Zürich einzureichen (act. 13 S. 3). Gemäss Hausdurchsuchungsbefehl vom

22. Oktober 2024 habe die ESBK am 8. Juli 2024 von der Kantonspolizei Zürich erfahren, dass die Situation noch gleich sei wie anlässlich der Gast- gewerbekontrolle vom 19. April 2024 angetroffen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, auf welche Erkenntnisse diese informelle Inkenntnissetzung beruhe und es sei nicht nachvollziehbar, wie und in wessen Auftrag es zu dieser Ausfor- schung gekommen sei (act. 13 S. 6 Rz. 13).

3.2 Der Verfahrensgegenstand wird durch das Entsiegelungsgesuch der ESBK bestimmt und es steht ihr frei, auf welche Aktenstücke sie es stützen will. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr gewünschte Akteneinsicht direkt im Verfah- ren der ESBK zu beantragen. Auf den prozessualen Antrag ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Auf die Rügen der Gesuchsgegnerin zur Sache ist nachfolgend einzugehen.

4.

4.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die ESBK habe das gesiegelte Mobiltelefon (Asservat U62402/Siegel 0154858) via USB-C-Kabel angeschlossen. Dies sei für die blosse Stromversorgung indes nicht nötig. Damit sei aber eine Datenkopie resp. Datenabzug nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr über- wiegend wahrscheinlich. Das verstosse gegen die rechtlichen Vorgaben und entspreche nicht einer Siegelung des Asservates. Ein rechtsstaatliches Ver- fahren ertrage jedenfalls keine solche Unsicherheit, weshalb eine Fortset- zung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das entsprechende Begehren abzuweisen sei (act. 13 S. 4 f.). Sie führt zudem aus, das Mobiltelefon sei am 27. Oktober 2024 gegen 04:08 Uhr sichergestellt worden. Die ESBK wolle nun Glauben machen, sie habe «das verpackte Mobiltelefon versiegelt und in einen faradayschen Umschlag verpackt. Die Aufrechterhaltung der Stromversorgung wird von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt». Wie aus der Fotodokumentation der ESBK hervorgehe (act. 26.1) sei das Mobiltelefon einfach in einen jeder- zeit öffenbaren Briefumschlag eingelegt worden, der eindeutig nicht plom- biert oder mit einem anderweitigen Siegel versehen worden sei. Es sei also in einen Briefumschlag eingelegt worden, der jederzeit habe geöffnet werden können, da er weder mit einem Siegel noch mit einer Plombe versehen sei. Sollte die ESBK dies in Abrede stellen, müsse sie entsprechende Nachweise präsentieren. Die Zeitspanne von zwölf Stunden, um ohne einen Zugangs- code auf ein Mobiltelefon zuzugreifen, sei vorliegend bei Weitem überschrit- ten worden. Das Mobiltelefon habe sich währenddessen nicht gesiegelt in

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einem unverschlossenen Briefumschlag befunden, im Einflussbereich der ESBK, und sei mit einem USB-C-Kabel verbunden gewesen, das eine Datenübertragung erlaube. Dem fedpol sei eine Datenspiegelung ohne Weiteres möglich gewesen, das Mobiltelefon habe also keine besonderen Schutzvorkehrungen aufgewiesen. Es sei unter diesen Umständen nicht von einer rechtmässigen Siegelung auszugehen (act. 26 S. 2–4).

4.2 Die ESBK bringt vor, die Behauptung, durch den Anschluss des Mobiltele- fons über ein USB-C-Kabel sei höchstwahrscheinlich eine Datenkopie er- stellt worden, bleibe reine Mutmassung und entbehre jeglicher konkreten Grundlage. Die blosse Möglichkeit eines Datenabzugs genüge nicht, um eine Verletzung von Verfahrensrechten oder bundesgerichtlicher Vorgaben zu begründen. Vielmehr sei es an der Gesuchsgegnerin, substanziiert dar- zulegen, dass tatsächlich eine unzulässige Datenextraktion stattgefunden habe. Der Anschluss eines Geräts zur Sicherstellung der Stromversorgung stelle keinen Verfahrensverstoss dar, solange keine unrechtmässig Daten- verarbeitung nachgewiesen werde. Die ordnungsgemässe Siegelung und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Datenverwertung sprächen gegen die Argumentation der Gesuchsgegnerin. Die pauschale Berufung auf eine angebliche Unsicherheit sei nicht geeignet, die berechtig- ten Strafverfolgungsinteressen zu unterlaufen (act. 17 S. 11 f.). 4.3 Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer am 28. Oktober 2024, durch fedpol vorsorglich forensische Sicherungskopien des ab A. sichergestellten iPhones (U62402) sowie zweier iPads aus dem Büroraum (U62403, 62404) anfertigen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdekammer ordnete dies wie beantragt am 29. Oktober 2024 an (BP.2024.107 act. 2). Fedpol erhielt die drei Geräte von der ESBK «anfangs Dezember 2024» (BP.2024.107 act. 11) und teilte dem Gericht am 6. Februar 2025 mit, die Daten der Asservate U62402 und U62403 extrahiert zu haben; bei einem Tablet (U62404) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Fedpol über- sandte in der Folge dem Gericht am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Aus- führung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera J; BP.2024.107 act. 11). Aus dem Bericht geht hervor, dass fedpol sämtliche Asservate spie- geln konnte, was das Gericht durch Brechen des Siegels auf der Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9 mit summarischer Kontrolle der Spiege- lung verifizierte. 4.4 Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot

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und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungs- behörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Das Zwangs- massnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2). Zweck der Siegelung ist es mit Blick auf die entsprechenden Grund- und Verfahrens- rechte des Beschuldigten, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbe- hörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten ent- scheidet (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Im soeben dargestellten Fall BGE 148 IV 221 befanden sich IT-Geräte gut sieben Wochen ungesiegelt in der Hand der Untersuchungsbehörden. Das Bundesgericht führte aus: Auch wenn es glaubhaft sein mag, dass die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung am 5. November 2020 nicht auf die Dateien zugegriffen hat, so lässt sich das nicht eindeutig überprüfen. Bei entsprechenden technischen Fertigkeiten erscheint die Möglichkeit eines Zugangs bei der untersuchenden Behörde genauso wenig ausgeschlossen wie ein solcher nach Entsperrung, aber vor Siegelung beim fedpol. Aufgrund des Auftragsverhältnisses bestand zwangsläufig eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Bundesbehörden. Es ist weder dem Bundesstraf- noch dem Bundesgericht möglich, zu kontrollieren, wer wann genau wie Zugang zu den Datenträgern hatte, und erst recht trifft das auf den Beschwerdeführer zu. Eine solche Unsicherheit verträgt ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermag zwar nicht zu belegen, dass die Untersu- chungsbehörde tatsächlich vorzeitig Kenntnis von den Daten seiner IT-Ge- räte erhalten hat. Ein solcher Beweis von Tatsachen auf Seiten der Behörden wäre aber auch kaum zu erbringen, weshalb ihm die entsprechende Beweis- last nicht auferlegt werden darf. Es muss daher genügen, dass ab dem Zeitpunkt des Siegelungsgesuchs die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Zollverwaltung als Untersuchungsbehörde zu den Dateien bestanden hat (BGE 148 IV 221 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1). Das Bundesgericht würdigte dies als einen erheblichen Verfah- rensfehler. Eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur Wiederholung des Siegelungsverfahrens gemäss den rechtsstaatlichen Anforderungen war ausgeschlossen, da sich der Verfahrensmangel nicht mehr korrigieren liess. Im Ergebnis wog die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens derart schwer, dass nicht ersichtlich war, wie die Daten auf den elektronischen Geräten des Beschwerdeführers noch verwertbar sein könnten. Dies führte

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zur Rückgabe der Geräte und Vernichtung der Datenkopien (BGE 148 IV 221 E. 4.2 f.). Nichts anderes konnte gelten, wenn diese «Möglichkeit eines verfrühten Zugangs» auf andere Gründe, namentlich eine unzureichende Siegelung, zurückzuführen war. Der Verfahrensfehler wiegt diesfalls nicht minder schwer, weshalb auch dann eine Fortsetzung des Entsiegelungsver- fahren ausgeschlossen ist und das Entsiegelungsbegehren abgewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). 4.5 Das Bundesgericht liess bei einer Siegelung die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme zu, wenn sie sich im Rahmen der Sicher- stellung oder Übereignung im Rahmen einer Edition ereignete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.). Problema- tisch war in jenem Fall, dass die Untersuchungsbehörde während 30 Tagen weiterhin auf die kopierten Daten zugreifen konnte. Das Bundesgericht fordert, dass ein unbefugter Zugriff auf kopierte Originaldaten unverzüglich zu verhindern ist (a.a.O., E. 3.4.3). Eine Zeitspanne von 12 Stunden war noch unbedenklich (Urteil des Bundesgerichts 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht führte im Urteil 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3 aus, dass das konkret gewählte Siegel gewährleisten muss, dass niemand die Möglichkeit hat, unbemerkt vom Inhalt des Behältnisses Kennt- nis zu nehmen bzw. dass diesfalls ein erkennbarer Siegelbruch entsteht. Ein einfaches Bedienen des Mobiltelefons durch den Plastikbeutel hindurch scheint ohne Sicherheitscode jedenfalls ausgeschlossen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Siegelungsvorgänge zudem dokumentiert sind, das Mobiltelefon nach der Siegelung durch die Polizei umgehend an die verfah- rensleitende Staatsanwaltschaft und danach innert kurzer Zeit an das ZMG weitergeleitet wurde, erscheint auch eine unbemerkte Entschlüsselung des Sicherheitscodes vor der Entsiegelung durch das ZMG als unwahrscheinlich. Hierfür liegen jedenfalls keine Indizien vor. Auch wenn mit der konkreten Siegelungsmethode eine unbemerkte Entnahme des Mobiltelefons ohne erkennbaren Siegelbruch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insoweit eine fehlerhafte Siegelung vorliegt, war nach dem Ausgeführten aufgrund der weiteren Sachumstände in jenem Fall dennoch rechtsgenüglich gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft nicht unbemerkt Kenntnis von den gespeicherten Daten nimmt.

Im Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, 3.2 konnte ein aus dem Plastikbeutel herausragender USB-Stecker ohne Weite- res in ein anderes Gerät eingesteckt werden. Das Mobiltelefon kann über das iPhone-Ladekabel nicht nur aufgeladen werden, sondern damit sei auch

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der Transfer von Daten möglich. Daher erscheint auch eine unbemerkte Ent- schlüsselung des Sicherheitscodes vor der Entsiegelung nicht mehr als aus- geschlossen zu erachten, da diese unbemerkt vorgenommen werden kann, ohne hierbei das amtliche Siegel in Form der angebrachten Klebeetikette zu beschädigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, 3.2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Siegelung daher (auch) um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbe- hörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2). Eine Stromversorgung kann durch ein reines USB-Stromkabel oder eine induktive Aufladung gewährleistet werden (a.a.O., E. 3.3).

4.6 Im vorliegend zu entscheidenden Fall führte die ESBK die Hausdurch- suchung am 27. Oktober 2024 durch. Die ESBK stellte der Beschwerdekam- mer am 28. Oktober 2024 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, superprovisorisch ausgesprochen: Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate an fedpol weiterzuleiten und fedpol sei unverzüg- lich zu beauftragen, forensische Sicherungskopien zu erstellen. Dabei sei die Stromversorgung des Mobiltelefons zu gewährleisten. Das Risiko eines Beweisverlustes erhöhe sich mit dem Zeitablauf und es bestehe die Gefahr, dass Clouddaten gelöscht würden (act. 1 S. 1, 4). Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch am Folgetag (29. Oktober 2024). Gemäss Bericht vom 7. März 2025 erhielt fedpol die Geräte von der ESBK «anfangs Dezem- ber 2024», mithin über 30 Tage nach der Sicherstellung resp. Anordnung. Es findet sich in den Akten keine Begründung für diese verzögerte Weiterlei- tung der Asservate an fedpol, die mit der von der ESBK geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit nicht zu vereinen ist. Gemäss Fotodokumentation wurde das Mobiltelefon (U62402) in einem undurchsichtigen Umschlag auf- bewahrt, wobei auf dem Bild mehrere Kabel zu sehen sind, ohne dass klar wird, woran sie angeschlossen wären oder ob es sich um reine Stromkabel oder um datenübertragungsfähige USB-C Kabel handelt (act. 13.4; 26.1). Aufgrund der Stellungnahme der ESBK ist davon auszugehen, dass das Mobiltelefon mit einem USB-C Kabel angeschlossen wurde. Auf der Foto- dokumentation weist die Rückseite des Umschlages kein Siegel auf und es wird nicht klar, ob resp. wie genau dieser Umschlag mit dem Mobiltelefon gesiegelt ist. Die nächste Seite der Fotodokumentation zeigt allerdings die Umseite von vier Umschlägen mit Siegel, wobei die Zuordnung zu den Asservaten nicht klar erscheint.

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4.7 Vorliegend geht es nicht um eine Datenkopie im Rahmen der Sicherstellung oder Edition. Vielmehr befand sich das Mobiltelefon während über 30 Tagen noch im Gewahrsam der ESBK. Aufgrund der dokumentierten Umstände – Verbindung durch ein Datenkabel, unklare Effektivität der Siegelung – muss davon ausgegangen werden, dass der ESBK während über 30 Tagen der Zugang zu den Daten des Mobiltelefons möglich gewesen sein könnte. Für diese Verzögerung ist kein sachlicher Grund vorgebracht oder erkennbar. Eine Spiegelung war fedpol ohne Weiteres möglich. Von Strafbehörden wird nicht stets generell und voraussetzungslos eine lückenlose «chain of custody» verlangt und ein Misstrauen ist auch nicht a priori indiziert (dazu GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets, SJZ 12/2025 S. 604 ff., 614), was auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sein scheint (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2.3; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.; 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4; 1B_412/2021 vom

29. November 2021 E. 3.3.3). Nach Auffassung der Beschwerdekammer wird von Untersuchungsbehörden im Normalfall auch nicht erwartet, dass sie die protokollarisch festgehaltene Siegelung noch durch eine Fotodokumen- tation zusätzlich belegen. Eine solche ist vorliegend indes erstellt worden und die soeben beschriebenen Umstände sind insgesamt aussergewöhn- lich.

4.8 Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben. Bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen ist zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Verwertbarkeit von Beweismit- teln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Verfahrensmängeln ist nach der Rechtsprechung eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3, zur Publikation vor- gesehen; vgl. auch Erwägung 5.4.2 unten). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Inte- ressenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unver- wertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4 S. 395; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab

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Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). 4.9 Das Vorgehen der ESBK bot vorliegend keine Gewähr, dass der Zugriff auf die Daten des Mobiltelefons ohne Brechen des Siegels verunmöglicht war. Entsprechend kann nicht, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon forderte, jegliche Gelegenheit ausgeschlossen werden, dass die ESBK Kenntnis von den sichergestellten Daten erlangte. Dies wird noch dadurch akzentuiert, dass sich das sichergestellte Mobiltelefon aus nicht nachvollziehbaren Gründen während über 30 Tagen in diesem Zustand bei der ESBK befand. Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer. Dem- gegenüber handelt es sich beim Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 BGS um ein Vergehen, da er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Verbrechen sind demgegenüber rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Eine besondere Schwere der Tat ist vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der schweren Verfahrensmängel führt dies dazu, dass das Entsiegelungsbegehren der ESBK hinsichtlich des Mobiltelefons der Ge- suchsgegnerin (Asservat U62402) abzuweisen ist.

E. 5 Dezember 2013 E. 1.4.3). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2).

E. 5.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen lägen nicht vor. Man glaube es kaum, aber der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 stütze sich auf einen Polizeirapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 13. Mai 2024 über eine Gastgewerbekontrolle vom 19. April 2024 im später durchsuchten Lokal. Dafür sei nach Art. 135 Abs. 1 BGS aber die Staatsanwaltschaft zuständig und nicht die Polizei. Gemäss dem Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 habe am 10. Oktober 2024 eine Bege- hung vor Ort stattgefunden. Sollte es sich bei der besagten Begehung um einen Augenschein i.S. von Art. 44 VStrR handeln, so wäre dieses Beweis- mittel nicht wie vorgeschrieben und unter Verletzung der Teilnahmerechte erhoben worden. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Bege- hung eine Hausdurchsuchung darstelle. Dafür fehle aber ein entsprechender

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Befehl, der auch nicht durch die Einwilligung des Inhabers der Räume ersetzt werden könne. Für diese Untersuchungshandlung fehle auch ein hinreichen- der Tatverdacht, sei doch als Grund nur angeführt, das «open-sourcing» der Polizei habe ergeben, dass es dort zu baulichen Änderungen gekommen sei. Die informelle Begehung sowie alle bei diesem Anlass gesammelten Infor- mationen seien unverwertbar (act. 13 S. 6 f. Rz. 14–16). Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, der Tatverdacht habe sich im Laufe des Verfahrens nicht wie gefordert weiter verdichtet, sondern in Bezug auf die «Bar D.» gänzlich aufgelöst. Denn diese bestehe seit April nicht mehr. Die unzulässigen Beweismittel hätten einzig ergeben, dass der Betrieb der «Bar D.» eingestellt worden sei. Informelle Angaben, dass sich im umgebau- ten Teil des Lagers 2 Männer träfen, um zu spielen, würden selbstredend keinen Tatverdacht erhärten, seien es doch keine verwertbaren Zeugenaus- sagen. Es gehe nicht an, eine Hausdurchsuchung – wofür ohnehin nicht die ESBK, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig seien – sechs Monate nach der ersten gewerbepolizeilichen Inaugenscheinnahme auf exakt denselben Tatverdacht zu stützen. Der Tatverdacht habe sich auf- gelöst und die erneute Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 sei eine unzulässige Beweisausforschung und unverwertbar (act. 13 S. 7 Rz. 17).

Die polizeilichen Vorermittlungen könnten sich weiter nicht auf kantonales Polizeirecht stützen, da die Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2024 einen Rapport erlassen habe, der einen Tatverdacht äussere. Spätestens hiernach habe die Kantonspolizei nur noch gestützt auf das VStrR tätig werden dürfen. Das VStrR sehe im Übrigen gar kein polizeiliches Ermittlungsverfahren vor und eine analoge Anwendung der StPO sei unzulässig (act. 26 S. 1 f. Rz. 2).

Die Gesuchsgegnerin rügt schliesslich, dass das Strafverfahren erst wäh- rend laufender Hausdurchsuchung auf sie ausgedehnt worden sei. Diese sei somit ohne genügenden Anfangstatverdacht gegen sie eingeleitet worden, zur Aufdeckung von bloss lose vermuteten Übertretungstatbeständen (act. 13 S. 7 f.). Sie rügt sodann, dass Poker gespielt worden sei und für kleine Pokerspiele die kantonale Staatsanwaltschaft zur Strafuntersuchung zuständig sei, nicht die ESBK. Es gebe keine Vermutung der Zuständigkeit der ESBK, wenn sie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (act. 13 S. 5 Rz. 12; act. 26 S. 1 Rz. 1).

E. 5.2 Die ESBK erklärt, sie sei vorliegend zur Strafverfolgung zuständig, da nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass es sich um ein grosses Pokerspiel handle. Dies betreffe insbesondere den Fall, wenn grös- sere Beträge im Spiel seien. Diesfalls liege ein Spielbankenspiel vor, wofür die ESBK zuständig sei (act. 17 S. 4 Ziff. 1).

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Die ESBK führt zum polizeilichen Tätigwerden namentlich aus, die Immobi- lienverwaltung habe in die Begehung des Lagers 3 eingewilligt und der Augenscheinnahme der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2024 zugestimmt. Sämtliche Vorermittlungen der Zürcher Kantonspolizei seien rechtmässig (act. 17 S. 5 Rz. 21 f.).

Die ESBK legt sodann dar, es habe ein hinreichender Tatverdacht auf Glücksspiele im Lokal bestanden. Sie habe nach dem Auszug der «Bar D.» nicht mehr feststellen können, wer die mutmasslichen Spielbankenspiele organisierte, durchführte oder die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Vor diesem Hintergrund sei der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 gegen Unbekannt ausgestellt worden. Es sei nicht nötig, die Identität von Tätern vor der Hausdurchsuchung zu kennen. Die Hausdurchsuchung sei verhältnis- und rechtmässig (act. 17 S. 7 f., 10).

E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Geschehnis:

E. 5.3.1 Am 15. Mai 2024 rapportierte die Zürcher Kantonspolizei der ESBK wegen dringenden Verdachts des Anbietens von illegalem Geldspiel, namentlich Spielbankenspiele in Form von Barbut und Kartenspielen. Die Polizei hatte in der Nacht von Freitag, 19. April 2024 ca. 23.55 Uhr auf Samstag, 20. April 2024 ca. 0.45 Uhr, eine Gastgewerbskontrolle in der «Bar D.» ([…]) durch- geführt. Sie traf dabei mehrere Männer an, die Poker gespielt und vor denen auf dem Tisch Geldnoten gelegen hätten. C. sei (bis Ende Mai 2024) der Mieter der Lokalität gewesen und vor Ort mit Spielkarten an einem Poker- tisch angetroffen worden. Im Lokal war auch ein Barbut-Tisch (act. 4 S. 4 Rz. 11; act. 17.1 Rapport der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024; act. 4.2 S. 2).

Gemäss Angaben der Immobilienverwaltung war das Mietverhältnis mit «Herrn B.» ([…], act. 17 S. 5 Rz. 20; act. 14 S. 3 Ziff. 10) für das ganze Erd- geschoss per 30. Juni 2024 beendet worden. Per 1. Juli 2024 mietete B. nur noch die folgenden Gewerbeflächen: Lager 1 und 2, Büro 1 bis 4, Neben- räume wie Toilettenanlagen und Kaffeeraum. Der Lagerraum 3 war am

E. 5.3.2 Die ESBK erliess am 22. Oktober 2024 den Durchsuchungsbefehl in ihrem Strafverfahren 62-2024-055 gegen Unbekannt bezüglich des Lagers 2 an der […] (act. 1.1).

Die Hausdurchsuchung fand in der Nacht des 27. Oktober 2024 ab 02.45 Uhr bis 04.15 Uhr (nach Zeitumstellung) statt (act. 1.2 Protokoll). Die Durch- suchung wurde dabei (1) auf den Büroraum Nr. 4 inkl. der von dort zugäng- lichen Nebenräume und auf B. sowie (2) auf A. sowie «sämtlicher an dieser Adresse zugänglichen Nebenräume, insbesondere Büro, Keller, Estrich, Archiv- und Lagerräume, Garagen, Abstellplätze etc.» ausgedehnt. Am

6. November 2024 wurde dies schriftlich festgehalten (act. 4.1 B.; act. 4.2 A.).

Bei der Hausdurchsuchung wurden insgesamt sieben Asservate sicherge- stellt (act. 1.3). Davon stammen fünf aus dem Büroraum (vgl. obige litera B). A. verlangte am 28. Oktober 2024 die Siegelung (act. 4.5). B. verlangte mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ebenfalls die Siegelung, ohne weitere Begründung (act. 4.6). Er hat sie dann am 8. November 2024 summarisch weiter begründet (act. 31.1).

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E. 5.4.1 Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der strafprozessua- len Rechtsgrundlage. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit ver- läuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1). Vorermittlungen be- zwecken, einen Sachverhalt so abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Nach dem Zürcher Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; Nr. 550.1) wahrt die Polizei Sicherheit und Ordnung (§ 3 PolG). Dies umfasst kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben (SCHINDLER/WIDMER, Kom- mentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 3 N. 3). Die Kantons- polizei verhindert und erkennt Straftaten (§ 3 Abs. 2 lit. a PolG) und ermittelt nach Art. 306 f. StPO, wenn sie strafbare Handlungen feststellt (§ 3 Abs. 3 PolG). Alle polizeilichen Massnahmen haben einen Auslöser oder konkreten Anlass (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 6). Die Polizei führt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen durch (§ 4 Abs. 1 und 2 PolG). Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei, die auf Verdachtsbegründung oder -konkretisierung ausgerichtet sind. Zweck ist die Informationsbeschaffung, die Schaffung von Entscheid- grundlagen für das weitere Vorgehen (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 2, 4, 15). Die Polizei wirkt sodann im Vorverfahren der StPO mit (§ 4 Abs. 3 PolG). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO). Verdichten sich die polizeilichen Erkenntnisse und Feststellungen zu einem Anfangstatverdacht, wird ihre Tätigkeit nicht mehr

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durch das kantonale Polizeirecht, sondern die Strafprozessordnung be- stimmt (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 3 N. 14 f., § 4 N. 2; BGE 140 I 353 E. 5.1 f., 6).

E. 5.4.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4; vgl. auch obige Erwägung 4.8).

E. 5.4.3 Die Polizei ist für ihre eigenen Vorermittlungen auf keine strafprozessuale Grundlage oder einen Anfangstatverdacht angewiesen und sie hat vorlie- gend auch nicht in eigener Kompetenz Zwangsmassnahmen angewandt, die ihr nicht zustünden. B. hat das Lager 3 nur bis Ende Juni 2024 gemietet und die Gesuchsgegnerin kann es folglich von ihm im Oktober 2024 nicht gemie- tet haben. Sie könnte im vorliegenden Entsiegelungsverfahren auch nicht die Verletzung des Hausrechtes anderer Personen geltend machen. Polizei- liche Beobachtungen sind als Beweismittel einem Augenschein i.S. von Art. 44 VStrR gleichzusetzen. Es sind vorliegend keine weiteren Regeln des VStrR (oder der Art. 299 ff. StPO) ersichtlich oder dargetan, welche die Polizei mit ihrem Vorgehen verletzt haben könnte und dies umso weniger, als die ESBK selbst weitere Untersuchungsschritte bewirkte. Die Aufklä- rungstätigkeit der Polizei ist vorliegend schliesslich umso weniger zu bean- standen, als die Gesuchsgegnerin selbst im vorliegenden Verfahren den hinreichenden Tatverdacht in Abrede stellt und damit eine weitere Verdachtsbegründung oder -konkretisierung gemäss Polizeigesetz fordert. Ohnehin ist jedoch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsver- bote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Was die Gesuchsgegnerin vorbringt, legt in keiner Weise nahe, dass vorliegend die Verwertbarkeit der polizeilichen Aufklärungen zum Tatverdacht zum Vorn- herein als ausgeschlossen erscheint. Die Rügen der Gesuchsgegnerin gehen insoweit ins Leere und sind unbegründet.

E. 5.5 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere

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versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnun- gen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den (Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2, zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

E. 5.6 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erken- nenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht (und nicht anders die Beschwerdekammer als Zwangsmassnahmengericht im Verwaltungs- strafverfahren) weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).

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Nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die gleich hohe Inten- sität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3; 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; 1B_212/ 2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4). Für die Annahme eines hinreichenden Tatver- dachts im Entsiegelungsverfahren werden nur, aber immerhin das Vorliegen erheblicher und konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung verlangt (zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.4).

E. 5.7 Die Hausdurchsuchungsbefehle können sich auf einen hinreichenden Tat- verdacht stützen: Die Kantonspolizei traf während der Gewerbekontrolle Spieltätigkeiten an, hatte zwei weitere Hinweise und stellte Spieltätigkeit auch anlässlich der Hausdurchsuchung fest (vgl. obige Erwägung 5.3). Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich möglicherweise illegaler Glücksspiele in den Räumlichkeiten liegt offensichtlich vor. Die Strafuntersuchung der ESBK betrifft eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spiel- bankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Geldspiele (Art. 3 lit. a BGS) scheinen vorzuliegen; ob es sich bei den möglicherweise über längere Zeiträume angebotenen Geldspielen um Klein- spiele oder Spielbankenspiele handelt, wird die Untersuchung zeigen müssen. Zumindest waren schon die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldbeträge nicht gering. Zur Strafverfolgung zuständig ist dabei die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS).

E. 5.8 Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Hinweise auf strafbare Hand- lungen und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, die sich als rechtmässig erweisen. Die Rüge ist unbe- gründet.

E. 5.9 Im Übrigen dient das Entsiegelungsverfahren nach der neuesten und amtlich publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wie schon nach der alt- rechtlichen Praxis des Bundesgerichtes) dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246– 248 StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Voraussetzun- gen von Art. 197 StPO für Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangs-

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massnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3–2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne vom neuen Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c bis d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (zum Ganzen BGE 151 IV 30 E. 4.3). Bei Entsiegelungen nach VStrR hat für die Zwangsmassnahmenvorausset- zungen und die entsprechende Beschwerde nichts anderes zu gelten. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – kein gesetzliches Geheimnisrecht substanziiert angerufen wurde, wäre auf die Rügen gegen die Zwangsmass- nahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung) ohnehin nicht einzutreten.

6.

6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, mangels zeitlicher Begrenzung seien nicht untersuchungsrelevante Unterlagen/Daten sichergestellt worden. Sicherstellungen seien jedoch erst für Daten ab dem 27. Oktober 2024, dem Tag der Hausdurchsuchung, zulässig; zuvor sei die Strafuntersuchung ja wegen des Verdachts von Glücksspielen in der «Bar D.» geführt worden, die ihren Betrieb eingestellt habe und mit der die Gesuchsgegnerin nichts zu tun habe (act. 13 S. 9). Ihre weiteren Vorbringen befassen sich nicht ersichtlich mit dem sichergestellten Videorekorder (act. 13 S. 10 f.). Es sei jedoch an der Beschwerdekammer, auch die Untersuchungsrelevanz zu prüfen (act. 26 S. 4).

6.2 Die ESBK legt dar, die sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien von entscheidender Bedeutung, um festzustellen, wer in die Organisation und Durchführung der mutmasslich illegalen Barbut- resp. Pokerspiele invol- viert gewesen sei, in welchem Zeitraum diese stattgefunden hätten und welche Verbindungen zwischen den Beteiligten bestünden (act. 17 S. 11 Rz. 51).

6.3 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person

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mit Personen, die nach den Art. 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).

Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Da das Siegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen dient, gelangt es nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Ge- heimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesge- richts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterlie- gen, sind zu benennen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom

E. 10 Oktober 2024 nicht vermietet; mit B. war vereinbart, dass er seine Ein- bauten zeitnah zurückbaut (act. 17.3 E-Mail vom 31. Januar 2025).

Die Kantonspolizei informierte die ESBK mit E-Mail vom 8. Juli 2024 darüber, dass die «Bar D.» weiterhin existiere. Am Abend stünden weiterhin verschie- dene Fahrzeuge vor dem Eingang der Bar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die «Bar D.» in Betrieb sei und dort illegales Geldspiel betrie- ben werde (act. 17.2).

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Am 7. Oktober 2024 habe sich die ESBK telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich erkundigt, ob es aktuelle Informationen darüber gebe, ob in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin gespielt werde (act. 17 S. 5 Rz. 18 Replik).

Die Kantonspolizei Zürich zog das Baugesuch von B. aus dem Jahr 2021 heran, telefonierte der Immobilienverwaltung am 10. Oktober 2024 und begab sich gleichentags in Begleitung des Hauswartes in die Örtlichkeit. Der Hauswart habe berichtet, dass auch weiterhin in den Abendstunden mehrere Personen – mehrheitlich Männer – zusammenkämen und Spiele spielen würden (act. 17 S. 5 Rz. 19).

Die Kantonspolizei Zürich informierte die ESBK telefonisch und mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 (nicht in den Gerichtsakten), dass ge- mäss polizeilichen Ermittlungen in der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Eine der kontrollierten Räumlichkeiten sei mitt- lerweile nicht mehr vermietet und der Zugang dazu erschwert. Die Polizei habe Hinweise erhalten, dass sich in diesen Räumlichkeiten nach wie vor überwiegend Männer regelmässig am Abend treffen, um gemeinsam zu spielen (act. 1.1 Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024, S. 2). Gemäss Mietvertrag in der Beilage des Nachtragsrapportes sei B. Mieter der Räumlichkeiten (act. 4 S. 4 Rz. 12).

E. 15 November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom

E. 16 November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). 6.4 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesie- gelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung poten- ziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom

7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat dies wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestell- ten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich unter- suchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrer- seits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Auf-

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zeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen, da eine voraus- gehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom

13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; Urteil des Bundesge- richts 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5).

6.5 Die Relevanz von Beweismitteln ist bestimmt vom untersuchten Sachverhalt und nicht dem Datum der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person. Vorliegend ist zeitlich nicht genau bekannt, ab wann erste Glücksspiele angeboten worden sein könnten. Aus den Akten ergibt sich aber mehrfach der Verdacht, dass dies in den Räumlichkeiten des Haupt- mieters B. der Fall gewesen sein könnte (vgl. obige Erwägung 5.3), und zwar nicht erst im Untermietverhältnis der Gesuchsgegnerin. Die Sicherstellungen bei ihr erfolgten im Lokal, in dem gespielt wurde, und haben damit einen ausreichenden Zusammenhang zur Strafuntersuchung. Es ist zu erwarten, dass auf den sichergestellten Geräten erhebliche Beweismittel zu finden sind. Die Speicherung der Überwachung des Eingangs bei der Rampe auf dem Videorekorder kann z.B. Aufschluss über die Anzahl der Gäste geben. Diesbezüglich machte die Gesuchsgegnerin keine Geheimnisse geltend, geschweige denn hat sie dargetan, dass sie die Strafverfolgungsinteressen überwögen (dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). Auf das Entsiegelungsgesuch ist damit insoweit nicht einzutreten und der Videorekorder ist der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.

7. Insgesamt ist festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 rechtmässig ist. Auf das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des Video- rekorders ist nicht einzutreten; hinsichtlich des Mobiltelefons ist es abzuwei- sen. Die gespiegelten Daten des Mobiltelefons sind entsprechend von den forensischen Kopien zu löschen. Auf den prozessuale Antrag auf Akten- beizug ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.

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8. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-055/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). A. zog ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung am 18. November 2024 zurück (BP.2024.108 act. 3), das dies- bezügliche Verfahren ist damit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

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Dispositiv
  1. Das Entsiegelungsverfahren betreffend B. wird vom Verfahren BE.2024.22 abgetrennt und unter der vorliegenden Verfahrensnummer abgeschlossen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 recht- mässig ist.
  3. Auf den Verfahrensantrag auf Beizug von weiteren Akten der ESBK wird nicht eingetreten.
  4. Das Entsiegelungsgesuch wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat U62402) abgewiesen. Das Mobiltelefon wird A. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses herausgegeben. Die Informatik des Bundes- strafgerichts wird angewiesen, die Daten des Mobiltelefons aus den forensi- schen Kopien zu entfernen.
  5. Im Übrigen wird auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten. Der Videore- korder (Asservat U62400) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenös- sische Spielbankenkommission ESBK herausgegeben. Die ESBK wird er- mächtigt, dafür das Siegel zu entfernen.
  6. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt.
  7. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Rückzugs als ge- genstandslos abgeschrieben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2024.22 Nebenverfahren: BP.2024.108 (und BP.2024.107)

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Sachverhalt:

A. Die ESBK ordnete am 22. Oktober 2024 in ihrem Strafverfahren 62-23024- 055 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten […] an (act. 1.1). Sie erfolgte mit der Kantonspolizei Zürich am 27. Oktober 2024 (act. 4.7). A. habe sich dabei als Mieterin der Räumlichkeiten ausgegeben und dies mit dem Schlüssel für das Lokal bestätigt. In den Räumlichkeiten hätten sich insgesamt 18 Personen befunden, wovon zehn Personen um einen Bar- but-Tisch stehend angetroffen worden seien. Auf der Ablage des Tisches seien CHF 20'200.-- und EUR 17'800.-- vorgefunden worden, sodann teil- weise in versteckten Ablagefächern der Bartheke Fr. 5'950.--, EUR 1'600.-- und EUR 1'250.--, sowie aus dem Portemonnaie von A. Fr. 840.-- und EUR 50.--. Weitere Bargeldbeträge in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 40'000.-- wurden von zehn Personen sichergestellt. Die Kantonspo- lizei habe sodann ein weiteres Hinterzimmer entdeckt, das als Büro gekenn- zeichnet gewesen sei und die Aufschrift «B. Vorsitzender GL» und «C. CEO» getragen habe.

Die ESBK habe mündlich die Strafuntersuchung wegen unerlaubter Spiel- bankenspiele auf A. ausgedehnt, die Durchsuchung ihrer Person sowie Effekten angeordnet sowie mündlich den Befehl zur Durchsuchung des Bü- ros erlassen. Die ESBK führte mit A. während der Hausdurchsuchung eine Einvernahme durch und weitete die Strafuntersuchung mündlich auch auf B. (nachfolgend «Gesuchsgegner») aus (act. 4 S. 4 f. Rz. 15–17; act. 1.2; Niederschriften der mündlichen Anordnungen der ESBK: act. 4.1 B., act. 4.2 A.). Es bestehe danach der Verdacht, dass A. und B. in den Räumlichkeiten an der […] Spielbankenspiele ohne Konzession durchführen, organisieren oder zur Verfügung stellen würden (act. 4 S. 5 Rz. 20).

B. Die Kantonspolizei Zürich stellte anlässlich der Hausdurchsuchung vom

27. Oktober 2024 hinter der Bartheke einen Videorekorder sicher, der lau- fend den Aussenbereich aufgezeichnet habe (U62400) und einen weiteren, ausgeschalteten Videorekorder (U62401) der gleichen Marke aus einem Ein- bauschrank im Büro. Neben dem Mobiltelefon ab A. (U62402) stellte sie zwei ausgeschaltete Apple iPads aus einem Korpus des Büroraums sicher (U62403, U62404). Sie stellte sodann aus einem roten Ordner im Schrank des Büroraumes eine Mappe mit diversen Unterlagen zur Lokalität «Bar D.» sicher und aus einem Schubladenstock im Büroraum eine ausgeschaltete Festplatte (U62406; act. 4 S. 5 Rz. 18; act. 4.4). A. verlangte sogleich die Siegelung, da es sich um private Aufnahmen handle (act. 1.3). Sie verlangte auf einem «Beiblatt Siegelung» vom 28. Oktober 2024, dass ihr Mobiltelefon

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wegen Arzt-/Anwaltskorrespondenz gesiegelt werde (act. 2.2). Die Siege- lung erfolgte gemäss Protokoll am 27. Oktober 2024, 04:08 Uhr (nach Zeit- umstellung; act. 1.3).

C. Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

28. Oktober 2024, superprovisorisch die vorsorgliche Spiegelung der sicher- gestellten Geräte anzuordnen (act. 1; BP.2024.107 act. 1). Sie beantragt:

1. Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate U062402, U62403 und U62404 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.

2. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensi- sche Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon der Marke Apple (U062402) oder Tablett U62403 (Apple iPad) sowie dem Tablett U62404 (Apple iPad) befindenden Dateien sowie der Cloud-Daten zu erstellen.

3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons der Marke Apple (U62402) sicher- zustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

4. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Da- ten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltele- fon der Marke Apple (U062402) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

5. Die in Ziffer 1 bis 4 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien super- provisorisch zu erlassen.

Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch und beauftragte am 29. Ok- tober 2024 das Bundesamt für Polizei fedpol, in geeigneter Form je zwei forensische Kopien der sich auf den Geräten (Gesuch Ziffer 2) befindenden Daten sowie der Cloud-Daten anzufertigen. Nach Erstellung der forensi- schen Kopien waren die Asservate und die forensischen Kopien von fedpol zu versiegeln und zusammen mit einem Kurzbericht dem Gericht zu über- mitteln (BP.2024.107 act. 2).

D. Am 1. November 2024 ersuchte A. die Beschwerdekammer um Aktenein- sicht sowie um die Einsetzung von Rechtsanwalt Friedrich Frank als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand (BP.2024.108; act. 2; act. 3 Zusendung Aktendoppel).

E. Am 13. November 2024 stellte die ESBK das Entsiegelungsgesuch. Sie ersuchte die Beschwerdekammer, die folgenden Gegenstände seien zu entsiegeln und sie sei zu ihrer Durchsuchung zu ermächtigen (act. 4):

- 4 -

- U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder (hinter der Bartheke) - U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder (Einbauschrank im Büroraum) - U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon (ab A.) - U62403/Siegel-Nr. 015461 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62404/Siegel-Nr. 015459 Apple iPad (Büroraum ab Korpus) - U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe (aus rotem Ordner im Schrank Büroraum) - U62406/Siegel-Nr. 015460 Festplatte (aus Büroraum, Korpus, Schubladenstock).

Die Beschwerdekammer lud A. am 14. November 2024 zur Beschwerdeant- wort ein (act. 5).

A. zog ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 18. November 2024 zurück (BP.2024.108 act. 3).

F. Innert erstreckter Frist (act. 9–12) reichte A. am 16. Dezember 2024 ihre Gesuchsantwort ein. Sie beantragt (act. 13 S. 2):

1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 13. November 2024 abzuweisen und der nicht resp. nicht ausreichend versiegelte Datenträger Mobiltelefon (U62402/ Siegel-Nr. 0154858) sei der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

2. Mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuch- stellerin vom 13. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei der sicher- gestellte Videorekorder (U62401/Siegel-Nr. 015453) der Gesuchsgegnerin zurück- zugeben

3. Eventualiter, sollte Hauptantrag Ziff. 1 wider Erwarten nicht gutgeheissen werden: Mangels Vorliegens eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuch- stellerin vom 13. November 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei der sicher- gestellte und (nicht resp. nicht ausreichend) gesiegelte Datenträger Mobiltelefon (U62402/Siegel-Nr. 0154858) der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

4. Subeventualiter sei der Antrag der Gesuchstellerin, der sichergestellte Datenträger sei vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer ge- eigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage unter Beizug eines Sachverständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben:

a) sämtliche (elektronischen) Daten, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 27. Oktober 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 27. Oktober 2024 ereignet hat;

b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachli- cher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind;

c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis ([…]) geschützt sind (und sich vorwiegend in den E-Mail- Accounts und auf WhatsApp befinden);

d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis ([…]) geschützt sind (insbesondere in der Cloud abgelegte Dokumente, E-Mails, WhatsApps etc.);

5. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.

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Zudem wird der folgende prozessuale Antrag gestellt: Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, zu erklären, wie es zu ihrer Inkenntnissetzung durch die Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2024 gekommen ist und ob im Vorhinein ein entsprechender Auftrag von der Gesuchstellerin an die Kantonspolizei Zürich erteilt wurde. Zudem seien in diesem Zusammenhang sämtliche E-Mails/Aktennoti- zen/Telefonmitschriften etc. zwischen der Gesuchstellerin und der Kantonspolizei Zürich zu dieser Inkenntnissetzung resp. Auftragsvergabe im Entsiegelungsverfah- ren BE.2024.22 zu den Akten zu reichen.

G. Auf Einladung des Gerichts vom 17. Dezember 2024 (act. 15) reichte die ESBK innert erstreckter Frist am 31. Januar 2025 die Gesuchsreplik ein (act. 17). Sie hält darin an den gestellten Anträgen fest und beantragt die Abweisung der Anträge der Gesuchsgegnerin.

H. Die Beschwerdekammer lud am 4. Februar 2025 zur Duplik ein (act. 18). Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2025 (BP.2024.107 act. 3) teilte fedpol am 6. Februar 2025 mit, die Daten des Asservates U62403 extrahiert zu haben; beim Asservat U62404 (iPad) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Das Gericht stellte den Parteien am 6. Februar 2025 die Anfrage an fedpol mitsamt der Antwort zu und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 19–21). Die ESBK verzichtete am 17. Februar 2025 auf eine Stellungnahme (act. 23). Fedpol übersandte dem Gericht in der Folge am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen (BP.2024.107 act. 6). A. hielt am 3. März 2025 an den gestellten Anträgen fest (act. 26). Das Gericht stellte der ESBK die Eingabe von A. am 4. März 2025 zur Kennt- nis zu (act. 28).

I. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Ausführung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera C; BP.2024.107 act. 11). Dieser wurde den Parteien am

12. September 2025 zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO per analogiam; zur Anwendbar- keit der StPO vgl. infra E. 1.3; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Vorliegend stellte die ESBK ihr Gesuch vom 28. Oktober 2024 um eine vor- sorgliche Datensicherung eines Mobiltelefons und zweier iPads nur in Bezug auf A. (act. 1). Zwischenzeitlich verlangte auch B. bei der ESBK die Siege- lung; entsprechend stellte die ESBK ihr Entsiegelungsgesuch vom 13. No- vember 2024 gegen beide Gesuchsgegner (act. 4). Fedpol erstellte die forensischen Kopien für beide Gesuchsgegner auf einer Harddisk, in zwei Exemplaren. Das Gericht führte die Verfahren betreffend beide Entsiegelun- gen einstweilen gemeinsam unter der Nummer BE.2024.22. Nach Durchfüh- rung des Schriftenwechsels ist unbestritten und klar, dass die Sicherstellun- gen einerseits bei der Untermieterin erfolgten (U62402/Siegel-Nr. 015458 Mobiltelefon, U62400/Siegel-Nr. 015457 Videorekorder hinter der Bartheke), andererseits im Büro, das B. gemietet habe (U62403/Siegel-Nr. 015461 und U62404/Siegel-Nr. 015459 iPads, U62406/Siegel-Nr. 015460 Harddisk, U62401/Siegel-Nr. 015453 Videorekorder, U62405/Siegel-Nr. 015499 Mappe). Die Entsiegelungsverfahren stammen damit zwar aus einer Hausdurchsuchung, betreffen jedoch unterschiedliche Personen mit je eige- nen Rechtsvertretern und Siegelungsgesuchen. Eine Trennung erscheint zu- dem aus prozessökonomischen Gründen geboten. Das Verfahren gegen B. ist bei dieser Sachlage vom Entsiegelungsverfahren BE.2024.22 gegen A. abzutrennen und unter einer separaten Verfahrensnummer abzuschliessen. 1.2 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Der Gesuchsgegnerin werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).

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1.3 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

1.4 Die Beschwerdeinstanz muss sich nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

2.

2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs-

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gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). 2.3 Vorliegend stellte die Gesuchsgegnerin das Siegelungsbegehren anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 (act. 4.4; «Private Aufnah- men») und begründete es am 28. Oktober 2024 (act. 4.5 Durchsuchungs- protokoll, Beiblatt Siegelung) summarisch: «Ich möchte mein Mobiltelefon wegen Arzt-, Anwaltskorrespondenz versiegeln lassen». Dazu ist hinsichtlich des Mobiltelefons und des Videorekorders aus dem Lokal legitimiert. Das am

13. November 2024 gestellte Entsiegelungsgesuch der ESBK ist rechtzeitig erfolgt. Gegenstand des Gesuchs bildet die Entsiegelung von Daten, die im Spiellokal sichergestellt wurden (U62402 Mobiltelefon ab Person A., U62400 Videorekorder von links hinter der Bartheke).

3.

3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, die ESBK habe mitzuteilen, wie es «zu ihrer Inkenntnissetzung durch die Kantonspolizei Zürich vom 8. Juli 2024 gekom- men ist» und ob sie zuvor der Kantonspolizei einen entsprechenden Auftrag

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erteilt habe. In diesem Zusammenhang seien sämtliche E-Mails/Aktennoti- zen/Telefonmitschriften etc. zwischen der ESBK und der Kantonspolizei Zürich einzureichen (act. 13 S. 3). Gemäss Hausdurchsuchungsbefehl vom

22. Oktober 2024 habe die ESBK am 8. Juli 2024 von der Kantonspolizei Zürich erfahren, dass die Situation noch gleich sei wie anlässlich der Gast- gewerbekontrolle vom 19. April 2024 angetroffen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, auf welche Erkenntnisse diese informelle Inkenntnissetzung beruhe und es sei nicht nachvollziehbar, wie und in wessen Auftrag es zu dieser Ausfor- schung gekommen sei (act. 13 S. 6 Rz. 13).

3.2 Der Verfahrensgegenstand wird durch das Entsiegelungsgesuch der ESBK bestimmt und es steht ihr frei, auf welche Aktenstücke sie es stützen will. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr gewünschte Akteneinsicht direkt im Verfah- ren der ESBK zu beantragen. Auf den prozessualen Antrag ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Auf die Rügen der Gesuchsgegnerin zur Sache ist nachfolgend einzugehen.

4.

4.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die ESBK habe das gesiegelte Mobiltelefon (Asservat U62402/Siegel 0154858) via USB-C-Kabel angeschlossen. Dies sei für die blosse Stromversorgung indes nicht nötig. Damit sei aber eine Datenkopie resp. Datenabzug nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr über- wiegend wahrscheinlich. Das verstosse gegen die rechtlichen Vorgaben und entspreche nicht einer Siegelung des Asservates. Ein rechtsstaatliches Ver- fahren ertrage jedenfalls keine solche Unsicherheit, weshalb eine Fortset- zung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das entsprechende Begehren abzuweisen sei (act. 13 S. 4 f.). Sie führt zudem aus, das Mobiltelefon sei am 27. Oktober 2024 gegen 04:08 Uhr sichergestellt worden. Die ESBK wolle nun Glauben machen, sie habe «das verpackte Mobiltelefon versiegelt und in einen faradayschen Umschlag verpackt. Die Aufrechterhaltung der Stromversorgung wird von der Kantonspolizei Zürich sichergestellt». Wie aus der Fotodokumentation der ESBK hervorgehe (act. 26.1) sei das Mobiltelefon einfach in einen jeder- zeit öffenbaren Briefumschlag eingelegt worden, der eindeutig nicht plom- biert oder mit einem anderweitigen Siegel versehen worden sei. Es sei also in einen Briefumschlag eingelegt worden, der jederzeit habe geöffnet werden können, da er weder mit einem Siegel noch mit einer Plombe versehen sei. Sollte die ESBK dies in Abrede stellen, müsse sie entsprechende Nachweise präsentieren. Die Zeitspanne von zwölf Stunden, um ohne einen Zugangs- code auf ein Mobiltelefon zuzugreifen, sei vorliegend bei Weitem überschrit- ten worden. Das Mobiltelefon habe sich währenddessen nicht gesiegelt in

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einem unverschlossenen Briefumschlag befunden, im Einflussbereich der ESBK, und sei mit einem USB-C-Kabel verbunden gewesen, das eine Datenübertragung erlaube. Dem fedpol sei eine Datenspiegelung ohne Weiteres möglich gewesen, das Mobiltelefon habe also keine besonderen Schutzvorkehrungen aufgewiesen. Es sei unter diesen Umständen nicht von einer rechtmässigen Siegelung auszugehen (act. 26 S. 2–4).

4.2 Die ESBK bringt vor, die Behauptung, durch den Anschluss des Mobiltele- fons über ein USB-C-Kabel sei höchstwahrscheinlich eine Datenkopie er- stellt worden, bleibe reine Mutmassung und entbehre jeglicher konkreten Grundlage. Die blosse Möglichkeit eines Datenabzugs genüge nicht, um eine Verletzung von Verfahrensrechten oder bundesgerichtlicher Vorgaben zu begründen. Vielmehr sei es an der Gesuchsgegnerin, substanziiert dar- zulegen, dass tatsächlich eine unzulässige Datenextraktion stattgefunden habe. Der Anschluss eines Geräts zur Sicherstellung der Stromversorgung stelle keinen Verfahrensverstoss dar, solange keine unrechtmässig Daten- verarbeitung nachgewiesen werde. Die ordnungsgemässe Siegelung und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Datenverwertung sprächen gegen die Argumentation der Gesuchsgegnerin. Die pauschale Berufung auf eine angebliche Unsicherheit sei nicht geeignet, die berechtig- ten Strafverfolgungsinteressen zu unterlaufen (act. 17 S. 11 f.). 4.3 Die ESBK ersuchte die Beschwerdekammer am 28. Oktober 2024, durch fedpol vorsorglich forensische Sicherungskopien des ab A. sichergestellten iPhones (U62402) sowie zweier iPads aus dem Büroraum (U62403, 62404) anfertigen zu lassen (act. 1 S. 2). Die Beschwerdekammer ordnete dies wie beantragt am 29. Oktober 2024 an (BP.2024.107 act. 2). Fedpol erhielt die drei Geräte von der ESBK «anfangs Dezember 2024» (BP.2024.107 act. 11) und teilte dem Gericht am 6. Februar 2025 mit, die Daten der Asservate U62402 und U62403 extrahiert zu haben; bei einem Tablet (U62404) sei dies mangels Zugangscodes nicht möglich (BP.2024.107 act. 4). Fedpol über- sandte in der Folge dem Gericht am 24. Februar 2025 die Asservate U62402 bis 404 mit zwei separaten Spiegelungen. Am 1. April 2025 erhielt die Beschwerdekammer vom fedpol den Kurzbericht vom 7. März 2025 zur Aus- führung des Auftrags zur Datenspiegelung (vgl. obige litera J; BP.2024.107 act. 11). Aus dem Bericht geht hervor, dass fedpol sämtliche Asservate spie- geln konnte, was das Gericht durch Brechen des Siegels auf der Harddisk mit Siegel fedpol Nr. 204140662-9 mit summarischer Kontrolle der Spiege- lung verifizierte. 4.4 Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot

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und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungs- behörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Das Zwangs- massnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2). Zweck der Siegelung ist es mit Blick auf die entsprechenden Grund- und Verfahrens- rechte des Beschuldigten, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbe- hörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten ent- scheidet (BGE 148 IV 221 E. 2.5). Im soeben dargestellten Fall BGE 148 IV 221 befanden sich IT-Geräte gut sieben Wochen ungesiegelt in der Hand der Untersuchungsbehörden. Das Bundesgericht führte aus: Auch wenn es glaubhaft sein mag, dass die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung am 5. November 2020 nicht auf die Dateien zugegriffen hat, so lässt sich das nicht eindeutig überprüfen. Bei entsprechenden technischen Fertigkeiten erscheint die Möglichkeit eines Zugangs bei der untersuchenden Behörde genauso wenig ausgeschlossen wie ein solcher nach Entsperrung, aber vor Siegelung beim fedpol. Aufgrund des Auftragsverhältnisses bestand zwangsläufig eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Bundesbehörden. Es ist weder dem Bundesstraf- noch dem Bundesgericht möglich, zu kontrollieren, wer wann genau wie Zugang zu den Datenträgern hatte, und erst recht trifft das auf den Beschwerdeführer zu. Eine solche Unsicherheit verträgt ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Der Beschwerdeführer vermag zwar nicht zu belegen, dass die Untersu- chungsbehörde tatsächlich vorzeitig Kenntnis von den Daten seiner IT-Ge- räte erhalten hat. Ein solcher Beweis von Tatsachen auf Seiten der Behörden wäre aber auch kaum zu erbringen, weshalb ihm die entsprechende Beweis- last nicht auferlegt werden darf. Es muss daher genügen, dass ab dem Zeitpunkt des Siegelungsgesuchs die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs der Zollverwaltung als Untersuchungsbehörde zu den Dateien bestanden hat (BGE 148 IV 221 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1). Das Bundesgericht würdigte dies als einen erheblichen Verfah- rensfehler. Eine Rückweisung an die Vorinstanzen zur Wiederholung des Siegelungsverfahrens gemäss den rechtsstaatlichen Anforderungen war ausgeschlossen, da sich der Verfahrensmangel nicht mehr korrigieren liess. Im Ergebnis wog die Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens derart schwer, dass nicht ersichtlich war, wie die Daten auf den elektronischen Geräten des Beschwerdeführers noch verwertbar sein könnten. Dies führte

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zur Rückgabe der Geräte und Vernichtung der Datenkopien (BGE 148 IV 221 E. 4.2 f.). Nichts anderes konnte gelten, wenn diese «Möglichkeit eines verfrühten Zugangs» auf andere Gründe, namentlich eine unzureichende Siegelung, zurückzuführen war. Der Verfahrensfehler wiegt diesfalls nicht minder schwer, weshalb auch dann eine Fortsetzung des Entsiegelungsver- fahren ausgeschlossen ist und das Entsiegelungsbegehren abgewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2). 4.5 Das Bundesgericht liess bei einer Siegelung die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme zu, wenn sie sich im Rahmen der Sicher- stellung oder Übereignung im Rahmen einer Edition ereignete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.). Problema- tisch war in jenem Fall, dass die Untersuchungsbehörde während 30 Tagen weiterhin auf die kopierten Daten zugreifen konnte. Das Bundesgericht fordert, dass ein unbefugter Zugriff auf kopierte Originaldaten unverzüglich zu verhindern ist (a.a.O., E. 3.4.3). Eine Zeitspanne von 12 Stunden war noch unbedenklich (Urteil des Bundesgerichts 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht führte im Urteil 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3 aus, dass das konkret gewählte Siegel gewährleisten muss, dass niemand die Möglichkeit hat, unbemerkt vom Inhalt des Behältnisses Kennt- nis zu nehmen bzw. dass diesfalls ein erkennbarer Siegelbruch entsteht. Ein einfaches Bedienen des Mobiltelefons durch den Plastikbeutel hindurch scheint ohne Sicherheitscode jedenfalls ausgeschlossen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Siegelungsvorgänge zudem dokumentiert sind, das Mobiltelefon nach der Siegelung durch die Polizei umgehend an die verfah- rensleitende Staatsanwaltschaft und danach innert kurzer Zeit an das ZMG weitergeleitet wurde, erscheint auch eine unbemerkte Entschlüsselung des Sicherheitscodes vor der Entsiegelung durch das ZMG als unwahrscheinlich. Hierfür liegen jedenfalls keine Indizien vor. Auch wenn mit der konkreten Siegelungsmethode eine unbemerkte Entnahme des Mobiltelefons ohne erkennbaren Siegelbruch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann und insoweit eine fehlerhafte Siegelung vorliegt, war nach dem Ausgeführten aufgrund der weiteren Sachumstände in jenem Fall dennoch rechtsgenüglich gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft nicht unbemerkt Kenntnis von den gespeicherten Daten nimmt.

Im Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, 3.2 konnte ein aus dem Plastikbeutel herausragender USB-Stecker ohne Weite- res in ein anderes Gerät eingesteckt werden. Das Mobiltelefon kann über das iPhone-Ladekabel nicht nur aufgeladen werden, sondern damit sei auch

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der Transfer von Daten möglich. Daher erscheint auch eine unbemerkte Ent- schlüsselung des Sicherheitscodes vor der Entsiegelung nicht mehr als aus- geschlossen zu erachten, da diese unbemerkt vorgenommen werden kann, ohne hierbei das amtliche Siegel in Form der angebrachten Klebeetikette zu beschädigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2, 3.2). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Siegelung daher (auch) um einen physischen Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungsbe- hörden die sichergestellten Unterlagen oder Datenträger in einer Art und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2023 vom 27. März 2023 E. 3.2). Eine Stromversorgung kann durch ein reines USB-Stromkabel oder eine induktive Aufladung gewährleistet werden (a.a.O., E. 3.3).

4.6 Im vorliegend zu entscheidenden Fall führte die ESBK die Hausdurch- suchung am 27. Oktober 2024 durch. Die ESBK stellte der Beschwerdekam- mer am 28. Oktober 2024 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, superprovisorisch ausgesprochen: Es sei das Sekretariat der ESBK zu beauftragen, die Asservate an fedpol weiterzuleiten und fedpol sei unverzüg- lich zu beauftragen, forensische Sicherungskopien zu erstellen. Dabei sei die Stromversorgung des Mobiltelefons zu gewährleisten. Das Risiko eines Beweisverlustes erhöhe sich mit dem Zeitablauf und es bestehe die Gefahr, dass Clouddaten gelöscht würden (act. 1 S. 1, 4). Die Beschwerdekammer entsprach dem Gesuch am Folgetag (29. Oktober 2024). Gemäss Bericht vom 7. März 2025 erhielt fedpol die Geräte von der ESBK «anfangs Dezem- ber 2024», mithin über 30 Tage nach der Sicherstellung resp. Anordnung. Es findet sich in den Akten keine Begründung für diese verzögerte Weiterlei- tung der Asservate an fedpol, die mit der von der ESBK geltend gemachten zeitlichen Dringlichkeit nicht zu vereinen ist. Gemäss Fotodokumentation wurde das Mobiltelefon (U62402) in einem undurchsichtigen Umschlag auf- bewahrt, wobei auf dem Bild mehrere Kabel zu sehen sind, ohne dass klar wird, woran sie angeschlossen wären oder ob es sich um reine Stromkabel oder um datenübertragungsfähige USB-C Kabel handelt (act. 13.4; 26.1). Aufgrund der Stellungnahme der ESBK ist davon auszugehen, dass das Mobiltelefon mit einem USB-C Kabel angeschlossen wurde. Auf der Foto- dokumentation weist die Rückseite des Umschlages kein Siegel auf und es wird nicht klar, ob resp. wie genau dieser Umschlag mit dem Mobiltelefon gesiegelt ist. Die nächste Seite der Fotodokumentation zeigt allerdings die Umseite von vier Umschlägen mit Siegel, wobei die Zuordnung zu den Asservaten nicht klar erscheint.

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4.7 Vorliegend geht es nicht um eine Datenkopie im Rahmen der Sicherstellung oder Edition. Vielmehr befand sich das Mobiltelefon während über 30 Tagen noch im Gewahrsam der ESBK. Aufgrund der dokumentierten Umstände – Verbindung durch ein Datenkabel, unklare Effektivität der Siegelung – muss davon ausgegangen werden, dass der ESBK während über 30 Tagen der Zugang zu den Daten des Mobiltelefons möglich gewesen sein könnte. Für diese Verzögerung ist kein sachlicher Grund vorgebracht oder erkennbar. Eine Spiegelung war fedpol ohne Weiteres möglich. Von Strafbehörden wird nicht stets generell und voraussetzungslos eine lückenlose «chain of custody» verlangt und ein Misstrauen ist auch nicht a priori indiziert (dazu GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets, SJZ 12/2025 S. 604 ff., 614), was auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu sein scheint (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 4.2.3; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1 f.; 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4; 1B_412/2021 vom

29. November 2021 E. 3.3.3). Nach Auffassung der Beschwerdekammer wird von Untersuchungsbehörden im Normalfall auch nicht erwartet, dass sie die protokollarisch festgehaltene Siegelung noch durch eine Fotodokumen- tation zusätzlich belegen. Eine solche ist vorliegend indes erstellt worden und die soeben beschriebenen Umstände sind insgesamt aussergewöhn- lich.

4.8 Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben. Bei rechtswidrigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen ist zwischen der Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens einerseits und der Verwertbarkeit von Beweismit- teln andererseits zu unterscheiden. Bei schweren Verfahrensmängeln ist nach der Rechtsprechung eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.3, zur Publikation vor- gesehen; vgl. auch Erwägung 5.4.2 unten). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Inte- ressenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unver- wertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4 S. 395; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab

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Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1). 4.9 Das Vorgehen der ESBK bot vorliegend keine Gewähr, dass der Zugriff auf die Daten des Mobiltelefons ohne Brechen des Siegels verunmöglicht war. Entsprechend kann nicht, wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon forderte, jegliche Gelegenheit ausgeschlossen werden, dass die ESBK Kenntnis von den sichergestellten Daten erlangte. Dies wird noch dadurch akzentuiert, dass sich das sichergestellte Mobiltelefon aus nicht nachvollziehbaren Gründen während über 30 Tagen in diesem Zustand bei der ESBK befand. Diese Verfahrensmängel wiegen insgesamt schwer. Dem- gegenüber handelt es sich beim Straftatbestand von Art. 130 Abs. 1 BGS um ein Vergehen, da er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Verbrechen sind demgegenüber rechtswidrige Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Eine besondere Schwere der Tat ist vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts der schweren Verfahrensmängel führt dies dazu, dass das Entsiegelungsbegehren der ESBK hinsichtlich des Mobiltelefons der Ge- suchsgegnerin (Asservat U62402) abzuweisen ist.

5.

5.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen lägen nicht vor. Man glaube es kaum, aber der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 stütze sich auf einen Polizeirapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 13. Mai 2024 über eine Gastgewerbekontrolle vom 19. April 2024 im später durchsuchten Lokal. Dafür sei nach Art. 135 Abs. 1 BGS aber die Staatsanwaltschaft zuständig und nicht die Polizei. Gemäss dem Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 habe am 10. Oktober 2024 eine Bege- hung vor Ort stattgefunden. Sollte es sich bei der besagten Begehung um einen Augenschein i.S. von Art. 44 VStrR handeln, so wäre dieses Beweis- mittel nicht wie vorgeschrieben und unter Verletzung der Teilnahmerechte erhoben worden. Es sei aber überwiegend wahrscheinlich, dass die Bege- hung eine Hausdurchsuchung darstelle. Dafür fehle aber ein entsprechender

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Befehl, der auch nicht durch die Einwilligung des Inhabers der Räume ersetzt werden könne. Für diese Untersuchungshandlung fehle auch ein hinreichen- der Tatverdacht, sei doch als Grund nur angeführt, das «open-sourcing» der Polizei habe ergeben, dass es dort zu baulichen Änderungen gekommen sei. Die informelle Begehung sowie alle bei diesem Anlass gesammelten Infor- mationen seien unverwertbar (act. 13 S. 6 f. Rz. 14–16). Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, der Tatverdacht habe sich im Laufe des Verfahrens nicht wie gefordert weiter verdichtet, sondern in Bezug auf die «Bar D.» gänzlich aufgelöst. Denn diese bestehe seit April nicht mehr. Die unzulässigen Beweismittel hätten einzig ergeben, dass der Betrieb der «Bar D.» eingestellt worden sei. Informelle Angaben, dass sich im umgebau- ten Teil des Lagers 2 Männer träfen, um zu spielen, würden selbstredend keinen Tatverdacht erhärten, seien es doch keine verwertbaren Zeugenaus- sagen. Es gehe nicht an, eine Hausdurchsuchung – wofür ohnehin nicht die ESBK, sondern die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig seien – sechs Monate nach der ersten gewerbepolizeilichen Inaugenscheinnahme auf exakt denselben Tatverdacht zu stützen. Der Tatverdacht habe sich auf- gelöst und die erneute Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 sei eine unzulässige Beweisausforschung und unverwertbar (act. 13 S. 7 Rz. 17).

Die polizeilichen Vorermittlungen könnten sich weiter nicht auf kantonales Polizeirecht stützen, da die Kantonspolizei Zürich am 15. Mai 2024 einen Rapport erlassen habe, der einen Tatverdacht äussere. Spätestens hiernach habe die Kantonspolizei nur noch gestützt auf das VStrR tätig werden dürfen. Das VStrR sehe im Übrigen gar kein polizeiliches Ermittlungsverfahren vor und eine analoge Anwendung der StPO sei unzulässig (act. 26 S. 1 f. Rz. 2).

Die Gesuchsgegnerin rügt schliesslich, dass das Strafverfahren erst wäh- rend laufender Hausdurchsuchung auf sie ausgedehnt worden sei. Diese sei somit ohne genügenden Anfangstatverdacht gegen sie eingeleitet worden, zur Aufdeckung von bloss lose vermuteten Übertretungstatbeständen (act. 13 S. 7 f.). Sie rügt sodann, dass Poker gespielt worden sei und für kleine Pokerspiele die kantonale Staatsanwaltschaft zur Strafuntersuchung zuständig sei, nicht die ESBK. Es gebe keine Vermutung der Zuständigkeit der ESBK, wenn sie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (act. 13 S. 5 Rz. 12; act. 26 S. 1 Rz. 1).

5.2 Die ESBK erklärt, sie sei vorliegend zur Strafverfolgung zuständig, da nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass es sich um ein grosses Pokerspiel handle. Dies betreffe insbesondere den Fall, wenn grös- sere Beträge im Spiel seien. Diesfalls liege ein Spielbankenspiel vor, wofür die ESBK zuständig sei (act. 17 S. 4 Ziff. 1).

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Die ESBK führt zum polizeilichen Tätigwerden namentlich aus, die Immobi- lienverwaltung habe in die Begehung des Lagers 3 eingewilligt und der Augenscheinnahme der Kantonspolizei vom 10. Oktober 2024 zugestimmt. Sämtliche Vorermittlungen der Zürcher Kantonspolizei seien rechtmässig (act. 17 S. 5 Rz. 21 f.).

Die ESBK legt sodann dar, es habe ein hinreichender Tatverdacht auf Glücksspiele im Lokal bestanden. Sie habe nach dem Auszug der «Bar D.» nicht mehr feststellen können, wer die mutmasslichen Spielbankenspiele organisierte, durchführte oder die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Vor diesem Hintergrund sei der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024 gegen Unbekannt ausgestellt worden. Es sei nicht nötig, die Identität von Tätern vor der Hausdurchsuchung zu kennen. Die Hausdurchsuchung sei verhältnis- und rechtmässig (act. 17 S. 7 f., 10).

5.3 Aus den Akten ergibt sich folgendes Geschehnis: 5.3.1 Am 15. Mai 2024 rapportierte die Zürcher Kantonspolizei der ESBK wegen dringenden Verdachts des Anbietens von illegalem Geldspiel, namentlich Spielbankenspiele in Form von Barbut und Kartenspielen. Die Polizei hatte in der Nacht von Freitag, 19. April 2024 ca. 23.55 Uhr auf Samstag, 20. April 2024 ca. 0.45 Uhr, eine Gastgewerbskontrolle in der «Bar D.» ([…]) durch- geführt. Sie traf dabei mehrere Männer an, die Poker gespielt und vor denen auf dem Tisch Geldnoten gelegen hätten. C. sei (bis Ende Mai 2024) der Mieter der Lokalität gewesen und vor Ort mit Spielkarten an einem Poker- tisch angetroffen worden. Im Lokal war auch ein Barbut-Tisch (act. 4 S. 4 Rz. 11; act. 17.1 Rapport der Kantonspolizei vom 15. Mai 2024; act. 4.2 S. 2).

Gemäss Angaben der Immobilienverwaltung war das Mietverhältnis mit «Herrn B.» ([…], act. 17 S. 5 Rz. 20; act. 14 S. 3 Ziff. 10) für das ganze Erd- geschoss per 30. Juni 2024 beendet worden. Per 1. Juli 2024 mietete B. nur noch die folgenden Gewerbeflächen: Lager 1 und 2, Büro 1 bis 4, Neben- räume wie Toilettenanlagen und Kaffeeraum. Der Lagerraum 3 war am

10. Oktober 2024 nicht vermietet; mit B. war vereinbart, dass er seine Ein- bauten zeitnah zurückbaut (act. 17.3 E-Mail vom 31. Januar 2025).

Die Kantonspolizei informierte die ESBK mit E-Mail vom 8. Juli 2024 darüber, dass die «Bar D.» weiterhin existiere. Am Abend stünden weiterhin verschie- dene Fahrzeuge vor dem Eingang der Bar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die «Bar D.» in Betrieb sei und dort illegales Geldspiel betrie- ben werde (act. 17.2).

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Am 7. Oktober 2024 habe sich die ESBK telefonisch bei der Kantonspolizei Zürich erkundigt, ob es aktuelle Informationen darüber gebe, ob in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin gespielt werde (act. 17 S. 5 Rz. 18 Replik).

Die Kantonspolizei Zürich zog das Baugesuch von B. aus dem Jahr 2021 heran, telefonierte der Immobilienverwaltung am 10. Oktober 2024 und begab sich gleichentags in Begleitung des Hauswartes in die Örtlichkeit. Der Hauswart habe berichtet, dass auch weiterhin in den Abendstunden mehrere Personen – mehrheitlich Männer – zusammenkämen und Spiele spielen würden (act. 17 S. 5 Rz. 19).

Die Kantonspolizei Zürich informierte die ESBK telefonisch und mit Nach- tragsrapport vom 16. Oktober 2024 (nicht in den Gerichtsakten), dass ge- mäss polizeilichen Ermittlungen in der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Eine der kontrollierten Räumlichkeiten sei mitt- lerweile nicht mehr vermietet und der Zugang dazu erschwert. Die Polizei habe Hinweise erhalten, dass sich in diesen Räumlichkeiten nach wie vor überwiegend Männer regelmässig am Abend treffen, um gemeinsam zu spielen (act. 1.1 Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. Oktober 2024, S. 2). Gemäss Mietvertrag in der Beilage des Nachtragsrapportes sei B. Mieter der Räumlichkeiten (act. 4 S. 4 Rz. 12).

5.3.2 Die ESBK erliess am 22. Oktober 2024 den Durchsuchungsbefehl in ihrem Strafverfahren 62-2024-055 gegen Unbekannt bezüglich des Lagers 2 an der […] (act. 1.1).

Die Hausdurchsuchung fand in der Nacht des 27. Oktober 2024 ab 02.45 Uhr bis 04.15 Uhr (nach Zeitumstellung) statt (act. 1.2 Protokoll). Die Durch- suchung wurde dabei (1) auf den Büroraum Nr. 4 inkl. der von dort zugäng- lichen Nebenräume und auf B. sowie (2) auf A. sowie «sämtlicher an dieser Adresse zugänglichen Nebenräume, insbesondere Büro, Keller, Estrich, Archiv- und Lagerräume, Garagen, Abstellplätze etc.» ausgedehnt. Am

6. November 2024 wurde dies schriftlich festgehalten (act. 4.1 B.; act. 4.2 A.).

Bei der Hausdurchsuchung wurden insgesamt sieben Asservate sicherge- stellt (act. 1.3). Davon stammen fünf aus dem Büroraum (vgl. obige litera B). A. verlangte am 28. Oktober 2024 die Siegelung (act. 4.5). B. verlangte mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 ebenfalls die Siegelung, ohne weitere Begründung (act. 4.6). Er hat sie dann am 8. November 2024 summarisch weiter begründet (act. 31.1).

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5.4

5.4.1 Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der strafprozessua- len Rechtsgrundlage. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit ver- läuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2). Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldungen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht (BGE 140 I 353 E. 6.1). Vorermittlungen be- zwecken, einen Sachverhalt so abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO zu eröffnen ist (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Nach dem Zürcher Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG; Nr. 550.1) wahrt die Polizei Sicherheit und Ordnung (§ 3 PolG). Dies umfasst kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben (SCHINDLER/WIDMER, Kom- mentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, § 3 N. 3). Die Kantons- polizei verhindert und erkennt Straftaten (§ 3 Abs. 2 lit. a PolG) und ermittelt nach Art. 306 f. StPO, wenn sie strafbare Handlungen feststellt (§ 3 Abs. 3 PolG). Alle polizeilichen Massnahmen haben einen Auslöser oder konkreten Anlass (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 6). Die Polizei führt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen durch (§ 4 Abs. 1 und 2 PolG). Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei, die auf Verdachtsbegründung oder -konkretisierung ausgerichtet sind. Zweck ist die Informationsbeschaffung, die Schaffung von Entscheid- grundlagen für das weitere Vorgehen (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 4 N. 2, 4, 15). Die Polizei wirkt sodann im Vorverfahren der StPO mit (§ 4 Abs. 3 PolG). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO). Verdichten sich die polizeilichen Erkenntnisse und Feststellungen zu einem Anfangstatverdacht, wird ihre Tätigkeit nicht mehr

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durch das kantonale Polizeirecht, sondern die Strafprozessordnung be- stimmt (SCHINDLER/WIDMER, a.a.O., § 3 N. 14 f., § 4 N. 2; BGE 140 I 353 E. 5.1 f., 6). 5.4.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4; vgl. auch obige Erwägung 4.8). 5.4.3 Die Polizei ist für ihre eigenen Vorermittlungen auf keine strafprozessuale Grundlage oder einen Anfangstatverdacht angewiesen und sie hat vorlie- gend auch nicht in eigener Kompetenz Zwangsmassnahmen angewandt, die ihr nicht zustünden. B. hat das Lager 3 nur bis Ende Juni 2024 gemietet und die Gesuchsgegnerin kann es folglich von ihm im Oktober 2024 nicht gemie- tet haben. Sie könnte im vorliegenden Entsiegelungsverfahren auch nicht die Verletzung des Hausrechtes anderer Personen geltend machen. Polizei- liche Beobachtungen sind als Beweismittel einem Augenschein i.S. von Art. 44 VStrR gleichzusetzen. Es sind vorliegend keine weiteren Regeln des VStrR (oder der Art. 299 ff. StPO) ersichtlich oder dargetan, welche die Polizei mit ihrem Vorgehen verletzt haben könnte und dies umso weniger, als die ESBK selbst weitere Untersuchungsschritte bewirkte. Die Aufklä- rungstätigkeit der Polizei ist vorliegend schliesslich umso weniger zu bean- standen, als die Gesuchsgegnerin selbst im vorliegenden Verfahren den hinreichenden Tatverdacht in Abrede stellt und damit eine weitere Verdachtsbegründung oder -konkretisierung gemäss Polizeigesetz fordert. Ohnehin ist jedoch die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsver- bote vorliegen, grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Was die Gesuchsgegnerin vorbringt, legt in keiner Weise nahe, dass vorliegend die Verwertbarkeit der polizeilichen Aufklärungen zum Tatverdacht zum Vorn- herein als ausgeschlossen erscheint. Die Rügen der Gesuchsgegnerin gehen insoweit ins Leere und sind unbegründet. 5.5 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere

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versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnun- gen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den (Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2, zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1). 5.6 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erken- nenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet eine betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht (und nicht anders die Beschwerdekammer als Zwangsmassnahmengericht im Verwaltungs- strafverfahren) weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2).

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Nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die gleich hohe Inten- sität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2; 1B_193/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3; 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; 1B_212/ 2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 4). Für die Annahme eines hinreichenden Tatver- dachts im Entsiegelungsverfahren werden nur, aber immerhin das Vorliegen erheblicher und konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung verlangt (zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.4).

5.7 Die Hausdurchsuchungsbefehle können sich auf einen hinreichenden Tat- verdacht stützen: Die Kantonspolizei traf während der Gewerbekontrolle Spieltätigkeiten an, hatte zwei weitere Hinweise und stellte Spieltätigkeit auch anlässlich der Hausdurchsuchung fest (vgl. obige Erwägung 5.3). Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich möglicherweise illegaler Glücksspiele in den Räumlichkeiten liegt offensichtlich vor. Die Strafuntersuchung der ESBK betrifft eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spiel- bankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Geldspiele (Art. 3 lit. a BGS) scheinen vorzuliegen; ob es sich bei den möglicherweise über längere Zeiträume angebotenen Geldspielen um Klein- spiele oder Spielbankenspiele handelt, wird die Untersuchung zeigen müssen. Zumindest waren schon die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldbeträge nicht gering. Zur Strafverfolgung zuständig ist dabei die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS).

5.8 Insgesamt bestehen erhebliche und konkrete Hinweise auf strafbare Hand- lungen und damit ein hinreichender Tatverdacht für die Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, die sich als rechtmässig erweisen. Die Rüge ist unbe- gründet. 5.9 Im Übrigen dient das Entsiegelungsverfahren nach der neuesten und amtlich publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (wie schon nach der alt- rechtlichen Praxis des Bundesgerichtes) dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246– 248 StPO). In diesem Rahmen können auch die allgemeinen Voraussetzun- gen von Art. 197 StPO für Zwangsmassnahmen, namentlich die Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes, akzessorisch mitgeprüft werden (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3 und 5.6). Hingegen hat das Entsiegelungsverfahren nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von strafprozessualen Zwangs-

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massnahmen (etwa ihre Verhältnismässigkeit) selbstständig sicherzustellen. Falls keine der Durchsuchung unterliegenden Beweismittel erhoben wurden oder von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe als Zwangsmassnahmenhindernis angerufen werden, sind entsprechende Rügen daher nicht vom Entsiegelungsrichter zu prüfen, sondern in einem StPO-Beschwerdeverfahren vorzutragen (BGE 144 IV 74 E. 2.3–2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht im Sinne vom neuen Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 264 StPO substanziiert angerufen wird, bildet somit auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz edierter Unterlagen bzw. der fehlenden Verhältnis- mässigkeit der Beweiserhebung (Art. 197 Abs. 1 lit. c bis d und Abs. 2 StPO) kein Entsiegelungshindernis (zum Ganzen BGE 151 IV 30 E. 4.3). Bei Entsiegelungen nach VStrR hat für die Zwangsmassnahmenvorausset- zungen und die entsprechende Beschwerde nichts anderes zu gelten. Da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – kein gesetzliches Geheimnisrecht substanziiert angerufen wurde, wäre auf die Rügen gegen die Zwangsmass- nahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung) ohnehin nicht einzutreten.

6.

6.1 Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, mangels zeitlicher Begrenzung seien nicht untersuchungsrelevante Unterlagen/Daten sichergestellt worden. Sicherstellungen seien jedoch erst für Daten ab dem 27. Oktober 2024, dem Tag der Hausdurchsuchung, zulässig; zuvor sei die Strafuntersuchung ja wegen des Verdachts von Glücksspielen in der «Bar D.» geführt worden, die ihren Betrieb eingestellt habe und mit der die Gesuchsgegnerin nichts zu tun habe (act. 13 S. 9). Ihre weiteren Vorbringen befassen sich nicht ersichtlich mit dem sichergestellten Videorekorder (act. 13 S. 10 f.). Es sei jedoch an der Beschwerdekammer, auch die Untersuchungsrelevanz zu prüfen (act. 26 S. 4).

6.2 Die ESBK legt dar, die sichergestellten Datenträger und Unterlagen seien von entscheidender Bedeutung, um festzustellen, wer in die Organisation und Durchführung der mutmasslich illegalen Barbut- resp. Pokerspiele invol- viert gewesen sei, in welchem Zeitraum diese stattgefunden hätten und welche Verbindungen zwischen den Beteiligten bestünden (act. 17 S. 11 Rz. 51).

6.3 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person

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mit Personen, die nach den Art. 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).

Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Da das Siegelungsverfahren dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen dient, gelangt es nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Ge- heimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden (Urteil des Bundesge- richts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterlie- gen, sind zu benennen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom

15. November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom

16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). 6.4 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesie- gelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung poten- ziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom

7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat dies wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestell- ten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich unter- suchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrer- seits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Auf-

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zeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen, da eine voraus- gehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom

13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; Urteil des Bundesge- richts 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5).

6.5 Die Relevanz von Beweismitteln ist bestimmt vom untersuchten Sachverhalt und nicht dem Datum der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person. Vorliegend ist zeitlich nicht genau bekannt, ab wann erste Glücksspiele angeboten worden sein könnten. Aus den Akten ergibt sich aber mehrfach der Verdacht, dass dies in den Räumlichkeiten des Haupt- mieters B. der Fall gewesen sein könnte (vgl. obige Erwägung 5.3), und zwar nicht erst im Untermietverhältnis der Gesuchsgegnerin. Die Sicherstellungen bei ihr erfolgten im Lokal, in dem gespielt wurde, und haben damit einen ausreichenden Zusammenhang zur Strafuntersuchung. Es ist zu erwarten, dass auf den sichergestellten Geräten erhebliche Beweismittel zu finden sind. Die Speicherung der Überwachung des Eingangs bei der Rampe auf dem Videorekorder kann z.B. Aufschluss über die Anzahl der Gäste geben. Diesbezüglich machte die Gesuchsgegnerin keine Geheimnisse geltend, geschweige denn hat sie dargetan, dass sie die Strafverfolgungsinteressen überwögen (dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). Auf das Entsiegelungsgesuch ist damit insoweit nicht einzutreten und der Videorekorder ist der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.

7. Insgesamt ist festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 rechtmässig ist. Auf das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich des Video- rekorders ist nicht einzutreten; hinsichtlich des Mobiltelefons ist es abzuwei- sen. Die gespiegelten Daten des Mobiltelefons sind entsprechend von den forensischen Kopien zu löschen. Auf den prozessuale Antrag auf Akten- beizug ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.

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8. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-055/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). A. zog ihr Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung am 18. November 2024 zurück (BP.2024.108 act. 3), das dies- bezügliche Verfahren ist damit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzu- schreiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsverfahren betreffend B. wird vom Verfahren BE.2024.22 abgetrennt und unter der vorliegenden Verfahrensnummer abgeschlossen.

2. Es wird festgestellt, dass die Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2024 recht- mässig ist.

3. Auf den Verfahrensantrag auf Beizug von weiteren Akten der ESBK wird nicht eingetreten.

4. Das Entsiegelungsgesuch wird hinsichtlich des Mobiltelefons (Asservat U62402) abgewiesen. Das Mobiltelefon wird A. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses herausgegeben. Die Informatik des Bundes- strafgerichts wird angewiesen, die Daten des Mobiltelefons aus den forensi- schen Kopien zu entfernen.

5. Im Übrigen wird auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten. Der Videore- korder (Asservat U62400) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenös- sische Spielbankenkommission ESBK herausgegeben. Die ESBK wird er- mächtigt, dafür das Siegel zu entfernen.

6. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt.

7. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird zufolge Rückzugs als ge- genstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 23. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Friedrich Frank

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).