Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten B. Sàrl, C. Sàrl, D. SA, E. SA (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl (in Liq.), H. Sàrl, I. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten J. Sàrl und K. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten L. Sàrl (nachfolgend «Anzeigeerstatterinnen») als Gesellschaften der M.- Gruppe, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen N. (nachfolgend «N.» oder «Beschuldigte») ein, und konstituierten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen (act. 13.1). Der Strafanzeige wurden unter anderem die am 22. August 2019 ausgesprochene Kündigung des Ar- beitsverhältnisses mit N. sowie der Untersuchungsbericht (samt Beilagen) der O. vom 12. Mai 2020 beigelegt (act. 4.3, 4.5). Gegenstand der von O. vorgenommenen Untersuchung bildeten die mutmasslich von N. vorgenom- menen Transaktionen ab den betroffenen Geschäftsbeziehungen der Anzei- geerstatterinnen (act. 4.3).
B. In der Folge eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 am
31. August 2020 gegen N. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ver- untreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; act. 4.1).
C. Am 8. Oktober 2020 verfügte die BA bei diversen Bankinstituten die Heraus- gabe von Unterlagen zu zahlreichen Konten, lautend auf den Beschuldigten oder auf ihn und seine Ehefrau, A. (act. 3, S. 4).
D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 belegte die BA die Liegenschaft/Parzelle Grundstück Nr. 1 in Z., mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Z. an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken (act. 1.1 = 4.4). Die Grundbuchsperre begründete die BA damit, dass N. vorgeworfen werde, in seiner Funktion als Direktor der M.-Gruppe in Luxemburg zwischen 2010 und 2019 zur Schaf- fung von eigenen Vermögensvorteilen mindestens 60 Zahlungen zu Lasten der M.-Gruppe getätigt zu haben. Entgegen seiner Verpflichtung als Direktor der M.-Gruppe habe er von Geschäftsbeziehungen der M.-Gruppe in Luxem- burg und Deutschland, der von ihm in seiner Funktion als Direktor (mit)ver- walteten Geschäftsstrukturen, teilweise unter Vorlage von gefälschten Do- kumenten, Vermögenswerte von mindestens EUR 5'245'850.-- und CHF 1'217'240.-- auf von ihm beherrschte Geschäftsbeziehungen in der
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Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen ge- genüber Dritten verwendet. Dergestalt verbrecherisch erlangte Vermögens- werte sowie weitere von der M.-Gruppe erlangte Vermögenswerte von min- destens CHF 7 Mio. habe der Beschuldigte zumindest teilweise von auslän- dischen Geschäftsbeziehungen auf von ihm oder ihm nahestehenden Dritten beherrschte Geschäftsbeziehungen in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus ins Ausland transferiert und für Lebenshaltungskosten verbraucht. Dies, um die Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren und vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Im Oktober 2019, d.h. kurz nach sei- ner Entlassung und der Orientierung durch die O. Ende August 2019 über die Durchführung einer internen Untersuchung bei der M.-Gruppe, habe N. sein Miteigentum an der Liegenschaft in Z. an A. geschenkt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. am 22. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhe- bung der Grundbuchsperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bean- tragen (act. 1).
F. In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragt die BA die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 30. Novem- ber und 10. Dezember 2020 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10).
G. Aufforderungsgemäss reichte die BA dem Gericht am 19. Januar 2021 die Strafanzeige vom 11. Juni 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis) zu den Akten (act. 12, 13). Gestützt auf das Akteneinsichtsgesuch vom 25. Januar 2021 wurde A. am 26. Januar 2021 eine Kopie der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 zugestellt (act. 15, 17). Anlässlich eines Telefongesprächs teilte der Rechts- vertreter von A. dem Gericht unter anderem mit, dass er auf eine Stellung- nahme zur zugestellten Strafanzeige voraussichtlich verzichten werde (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 8. Ok- tober 2020 betreffend die angeordnete Grundbuchsperre. Mit Schenkungs- vertrag vom 4. Oktober 2019 übertrug der Beschuldigte der Beschwerdefüh- rerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der vom Beschlag betroffenen Liegenschaft (act. 2.1). Damit ist die Beschwerdeführerin als alleinige Eigen- tümerin des betroffenen Grundstücks beschwerdelegitimiert. Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin mehrfache Gehörsver- letzung und eine Rechtsverweigerung geltend. Ihre Rüge begründet die Be- schwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Identität der
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Parteien vorenthalte und es für sie nicht ersichtlich sei, welcher Jurisdiktion die Anzeigeerstatterinnen unterstünden. Ihr Rechtsvertreter habe nicht über- prüfen können, welche anzeigeerstattenden Gesellschaften noch existieren würden. Die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen potentieller Geschä- digter nicht glaubhaft dargelegt. Eine M.-Gruppe in Luxemburg existiere nicht. Ohne die Kenntnis der aktivlegitimierten Privatklägerschaft könne sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschlagnahmebefehl nicht wehren. Des Weiteren führe die Beschwerdegegnerin nicht aus, inwiefern die im Oktober 2019 stattgefundene Eigentumsübertragung an der Liegenschaft in Z. mit den behaupteten, deliktischen Vermögenswerten im Zusammenhang stehe. Schliesslich sei der Bericht der O. lediglich auszugsweise und in Englisch eingereicht worden (act. 1, S. 5 f., 10 f.; act. 8, S. 3 ff.).
E. 3.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verlet- zung deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.), ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung vorab zu prüfen.
E. 3.2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen recht- liches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei- nes Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 112 Ia 3 m.H.). Der Anspruch umfasst alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II
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485 E. 3.1 S. 494; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt von Art. 108 StPO kön- nen die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats- anwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO).
E. 3.3.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird in der Beschlagnah- meverfügung die Bezeichnung «M.-Gruppe» nicht als Abkürzung für eine an- zeigeerstattende Holdinggesellschaft verwendet. Wie die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Duplik betont (act. 10, S. 2), diente diese Bezeichnung zur Ver- einfachung und Übersichtlichkeit der Darstellung der Anzeigeerstatterinnen in der hier angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist auch im Bericht vom
12. Mai 2020, worin die Ergebnisse der von der O. durchgeführten Untersu- chung festgehalten wurden, die Rede von einer «M.-Gruppe» (act. 4.3). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Entscheid die Bezeichnung «M.-Gruppe» verwendet.
E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die einzelnen anzeigeerstattenden Gesellschaften sowohl in der hier angefochtenen Verfügung als auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren und wies jeweils darauf hin, ob die einzel- nen Gesellschaften bestehen, sich in Liquidationsstadium befinden oder be- reits aufgelöst worden sind (act. 1.1, S. 1 f.; act. 4, S. 2 f.). Zudem wurden der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 die unterzeichneten Vollmachten beige- legt (act. 13.1) und der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterinnen bezeich- nete darin den in der Schweiz geltenden Zustelldomizil. Wie die Beschwer- degegnerin zutreffend einwendet, kann eine Strafanzeige von jeder Person erstattet werden (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für juristische Personen aus dem In- und Ausland. Jedenfalls reichten die Angaben zu den Anzeigeerstatterinnen der Beschwerdeführerin aus, um sich gegen die an- geordnete Grundbuchsperre zu wehren und die vorliegende Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusam- menhang nicht auszumachen. Zudem handelt es sich bei den angezeigten Handlungen um Offizialdelikte, die von Amtes wegen und grundsätzlich un- abhängig vom Willen der mutmasslich geschädigten Anzeigeerstatterinnen zu verfolgten sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO). Daher hätte es im Grundsatz ausgereicht, wenn die Strafanzeige vom 11. Juni 2020 nur von einer der an- zeigeerstattenden Gesellschaften eingereicht worden wäre.
E. 3.3.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anord- nung der Grundbuchsperre an der Liegenschaft in Z. gegeben sind. Gegen- stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet weder eine der Beschwerdefüh- rerin verweigerte Akteneinsicht noch die Stellung der Anzeigeerstatterinnen
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im von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren. Ob die Anzeige- erstatterinnen durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ge- schädigt wurden und im Strafverfahren einen allfälligen Schaden geltend machen können, wird im weiteren Verlauf der Untersuchung von der Be- schwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht zu bestimmen sein. Diese Punkte sind nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Daher ist nicht zu erkennen, was die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren gegen ihren Ehemann als nicht beschuldigte Dritte gilt, aus Kenntnis aller Geschä- digten zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Tätigkeit des Beschuldigten bei der «M.-Gruppe». Laut den Angaben in der Strafanzeige war der Ehemann der Beschwerdeführerin für die «M.-Gruppe» an diversen Orten tätig. Welche Funktionen der Beschul- digte bei den einzelnen, zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften inne- hatte, wird bei Tatbestandrelevanz im Verlauf der weiteren Ermittlungen fest- zustellen sein (vgl. hierzu E. 5.7.3 hiernach).
E. 3.3.4 Eine Gehörsverletzung ist auch nicht im Zusammenhang mit der Begrün- dung der Grundbuchsperre auszumachen. Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 8. Oktober 2020 dar, inwiefern sie die im Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin geschenkte Liegenschaft in Z. als einziehbar er- achtete (act. 1.1). Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich die Be- schwerdegegnerin hierzu detailliert und legte insbesondere unter Verweis auf die Bankbelege dar, weshalb die Liegenschaft der Einziehungsbeschlag- nahme resp. der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt (act. 4). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nahm die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde und Replikschrift vom 22. Oktober resp. 30. November 2020 Stellung (act. 1, 8). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.
E. 3.3.5 Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin und dem Gericht nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Ak- ten eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gericht richtiger- weise lediglich die für Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier angefochte- nen Verfügung notwendigen Unterlagen zu. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, dem Gericht sämtliche Vorverfahrensakten einzureichen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die beschuldigte Person handelt und sich die Untersuchung erst im Anfangsstadium befindet (zur Ent- wicklung der diesbezüglichen bundesstrafgerichtlichen Praxis vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes. Praxis der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu Verfahrensfragen, AJP 2007, S. 208 f.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,
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S. 249 ff.). Der Beschwerdeführerin sind im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens sämtliche dem Gericht eingereichten Akten zugestellt worden (act. 5, 17). Dazu konnte sich die Beschwerdeführerin äussern (act. 8, 18). Eine Gehörsverletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erken- nen.
E. 3.3.6 In Bezug auf den in Englisch eingereichten Auszug aus dem Bericht der O. vom 12. Mai 2020 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin be- hauptet nicht, Englisch nicht zu verstehen. Einen Antrag hinsichtlich der Übersetzung vom O. Bericht stellte die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdegegnerin nicht. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass der in Englisch verfasste Bericht vom 12. Mai 2020 ihr verunmöglicht hätte, die vorliegende Beschwerde angemessen begründen zu können. Dies ist bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich. Laut den Angaben auf der Homepage des Zürcher Anwaltsverbandes be- herrscht ihr Rechtsvertreter Deutsch, Französisch und Englisch (https://www.zav.ch/de/fuer-rechtssuchende/anwaltssuche.html; besucht am 3. März 2021). Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Straf- anzeige vom 11. Juni 2020 beigelegten und in Englisch verfassten Anwalts- vollmachten. Ausserdem nehmen die Anzeigeerstatterinnen in ihrer Strafan- zeige auf den Bericht der O. vom 12. Mai 2020 Bezug und fassten darin die im Bericht gemachten Feststellungen ausführlich zusammen. Die Strafan- zeige ist in Französisch, mithin in einer Amtssprache verfasst, und wurde der Beschwerdeführerin durch das Gericht am 26. Januar 2021 zur Kenntnis ge- bracht. Es war ihr möglich, sich dazu zu äussern (act. 17, 18). Auch in diesen Zusammenhang ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt replicando vor, dass die ihrem Ehemann vor- geworfenen Handlungen im Ausland stattgefunden hätten, weshalb die Be- schwerdegegnerin als Schweizer Behörde zu deren Verfolgung nicht zustän- dig sei (act. 8, S. 9).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er-
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folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschrie- bene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwen- dung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt aller- dings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene oder veruntreute Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; 124 IV 241 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 6.3 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. No- vember 2020 E. 5.1; BB.2016.87, BB.2016.88, BB.2016.255, BB.2016.256 vom 24. November 2016 E. 6.6.2 m.H.).
E. 4.3 Gegen den Beschuldigten wird in der Schweiz wegen des Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Geldwäscherei ermittelt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, unrecht- mässig Vermögenswerte von Geschäftsbeziehungen der «M.-Gruppe» in Luxemburg und Deutschland, teilweise unter Vorlage von gefälschten Doku- menten, auf von ihm beherrschte Geschäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten in der Schweiz bzw. für Lebenshaltungskosten verbraucht haben. Dies, um die Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren und vor dem Zu- griff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen (act. 1.1). Die Gegenstand der Ermittlungen bildenden Transaktionen sollen von ausländischen Ge- schäftsbeziehungen auf Schweizer Konten und von dort anschliessend an weitere Geschäftsbeziehungen in der Schweiz erfolgt sein, weshalb die Schweizer Strafhoheit in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf gegeben ist
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 7.2; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.36-37 vom 18. Februar 2020 E. 6.1-6.2). Allfällige Veruntreuungs- bzw. Betrugshandlungen sowie die unge- treue Geschäftsbesorgung erfolgten mutmasslich durch die Überweisung von Geldern von ausländischen Konten der Anzeigeerstatterinnen auf Schweizer Konten. Somit ist auch diesbezüglich von Schweizer Zuständig- keit auszugehen. Die Schweizer Strafhoheit ist gestützt auf bisherigen Er- mittlungsstand somit zu bejahen. An der Schweizer Zuständigkeit vermag im Übrigen der Umstand nichts zu ändern, dass die Anzeigeerstatterinnen ge- gen den Ehemann der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2020 in Luxem- burg eine Strafanzeige eingereicht haben (act. 13.1). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.1 In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und führt aus, es liege lediglich ein Anfangsver- dacht vor, der für die Anordnung einer Grundbuchsperre nicht genüge. Die Beschwerdegegnerin habe die Grundbuchsperre vor Erhalt der angeforder- ten Bankunterlagen und somit ohne Vorliegen des hinreichenden Tatver- dachts angeordnet. Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft sei zudem im Jahr 2007, d.h. drei Jahre vor den ihrem Ehemann zur Last gelegten Delikts- handlungen erworben worden. Die Beschlagnahme sei daher bereits in zeit- licher Hinsicht nicht geeignet, Vermögenswerte deliktischer Herkunft sicher- zustellen. Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft liege nicht mehr im Ei- gentum des Beschuldigten, weshalb die Beschlagnahme nicht geeignet sei, einen deliktischen Vermögenswert gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einzuziehen. Da die Liegenschaft nicht mehr dem Beschuldigten gehöre und die Beschwerdeführerin nicht beschuldigt werde, falle auch eine Beschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ausser Betracht. Zudem führe die Be- schwerdegegnerin nicht aus, inwiefern die Eigentumsübertragung an sie mit den behaupteten, deliktischen Vermögenswerten im Zusammenhang stehe. Die Beschlagnahme sei daher mangels eines Konnexes zu den behaupte- ten, deliktischen Vermögenswerten aufzuheben. Des Weiteren rügt die Be- schwerdeführerin eine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 StGB und macht gel- tend, sie habe den Miteigentumsanteil des Beschuldigten am Grundstück gutgläubig erworben. Sie habe von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nichts gewusst und sei in dieser Angelegenheit eine unbeteiligte Dritte. Ausserdem habe sie für den erworbenen Miteigentumsanteil eine an- gemessene Gegenleistung in der Form der Haftung für die gesamte Hypo-
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thek erbracht, weshalb der Eigentumserwerb entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin nicht unentgeltlich erfolgt sei (act. 1, S. 7 ff.; act. 8, S. 7 ff., S. 22 ff.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt (hierzu vgl. E. 5.2.4 hiernach). In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbe- schlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
E. 5.2.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
E. 5.2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
E. 5.2.4 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Der Dritterwerber ist nicht gutgläubig, wenn er nach den Um- ständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 12). Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der
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sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. ein- deutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).
E. 5.3.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur unter- suchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten beste- hen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46; BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 70/71 StGB N. 69).
E. 5.3.2 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- beschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzuläs- sig. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind (abgesehen vom in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall) indessen angezeigt, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und dem- gemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorlie- gen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich be- trachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5). Für nicht beschul- digte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wur- den («tiers favorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62-64).
E. 5.4 Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 (act. 13.1) gehöre die anzeigeerstattende M. zur Gruppe M. AB. Die anfängliche Aktivi- tät der M. in Luxemburg in den Jahren 2005 habe sich auf die Verwaltung von Akquisitionsstrukturen für Fonds konzentriert, die von Fondsmanagern
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an anderen Standorten verwaltet worden seien. Angestellte, zu welchen auch der Beschuldigte gehört habe, hätten in verschiedenen Gesellschaften die Verwaltung von Akquisitionsstrukturen und die Direktionsfunktion wahr- genommen. Typischerweise seien diese Mitarbeiter im Rahmen eines glo- balen Vertrags eingestellt worden, der es ihnen erlaubt habe, innerhalb der verschiedenen Einheiten zu handeln. Später seien die Aktivitäten der «M.-Gruppe» durch die Gründung der B. Sàrl erweitert worden, welche die Verwaltung der in Luxemburg ansässigen Fonds und alle damit verbundenen Strukturen übernommen habe. Der Beschuldigte sei bis zum Zeitpunkt der Entdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen zwischen 2007 und 2019 als Direktor des Büros von M. in Luxemburg tätig gewesen. In den Jahren 2001 bis 2006 sei der Beschuldigte an anderen Standorten der «M.-Gruppe», unter anderem in Zürich und Stockholm, tätig gewesen. Ab 2007 habe der Beschuldigte in Luxemburg gearbeitet und sei an den Wo- chenenden nach Zürich zu seiner Familie zurückgekehrt. Der Beschuldigte habe einen luxuriösen Lebensstil geführt und habe nebst zahlreichen Luxus- fahrzeugen mit seiner Familie in diversen luxuriösen Mietwohnungen im Kanton Zürich gelebt. Zudem seien der Beschuldigte und seine Ehefrau bis zum 4. Oktober 2019 Eigentümer einer Liegenschaft in Z. mit einem Wert von mehr als Fr. 2 Mio. gewesen.
Der Verdacht der Unregelmässigkeiten sei aufgetreten nachdem ein Mitar- beiter der M. auf Nachfrage der Fondsverwaltungsfirma zwei Zahlungen vom
17. Mai und 13. Juni 2019 in Höhe von USD 89'300.-- und USD 143'200.-- zugunsten der P. Sàrl überprüft habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die P. Sàrl weder zur M. gehöre noch eine Gesellschaft sei, mit welcher die M. geschäftlich verbunden gewesen wäre. Es habe sich herausgestellt, dass diese Gesellschaft vom Beschuldigten eingetragen worden und er deren ein- ziger Aktionär gewesen sei. Diese Abklärungen hätten zur internen Untersu- chung geführt. Diese sei von der O. durchgeführt worden und sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach der Entdeckung der angezeigten Handlun- gen sei der Beschuldigte am 22. August 2019 fristlos entlassen worden. Die O. habe bisher 72 verdächtige Transaktionen im Umfang von insgesamt USD 12'732'656.-- bzw. EUR 12'532'656.-- zum Nachteil der M. festgestellt, die zwischen März 2010 und Juli 2019 stattgefunden hätten. Es seien vier Methoden festgestellten worden, nach welchen der Beschuldigte vorgegan- gen sei, um die Vermögenswerte der M. zu entwenden. Die erste Methode betreffe die Q. Sàrl bzw. die P. Sàrl. Der Beschuldigte habe die Q. Sàrl ge- gründet und in der Folge in P. Sàrl umfirmiert. Diese Gesellschaft habe we- der Mitarbeiter gehabt noch habe sie rechtmässige Tätigkeiten ausgeübt. Zugunsten dieser Gesellschaft seien seitens der M. sechs Zahlungen von
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total EUR 4'150'723.-- überwiesen worden. Namentlich seien die Zahlungen zum Nachteil der C. Sàrl, der [inzwischen liquidierten] L. Sàrl, E. SA [in Liq.] und F. Sàrl [in Liq.] erfolgt. Zwecks Vollzugs dieser Auszahlungen soll der Beschuldigte die Unterschrift seiner Kollegen gefälscht haben. Zudem scheine es, als habe der Beschuldigte die Bezeichnungen der von ihm ge- gründeten Gesellschaft so gewählt, dass diese eine Ähnlichkeit zu den von der M. bestehenden Einheiten, insbesondere zu «Projekt Q.» und «Projekt P.» hätten aufweisen sollen. Eine weitere Vorgehensweise des Beschuldigten habe darin bestanden, für die Geldtransaktionen die zu keinem Zeitpunkt existierende Gesellschaft «R.» zu verwenden. Die «R.» habe über eine Adresse in Y. verfügt, die dem Wohnort des Beschuldigten in der Schweiz entspreche. In diesem Zusam- menhang soll der Beschuldigte einen Brief zwischen der M. und der fiktiven Gesellschaft «R.» verfasst und in der Folge zwischen August 2015 und Mai 2019 insgesamt EUR 5'874'800.-- auf das ihm gehörende Konto mit der Be- zeichnung «N. – R. Holding» transferiert haben. Zur Rechtfertigung dieser Zahlungen habe der Beschuldigte die Bezahlung von Beratungsleistungen angegeben sowie hierfür angeblich von Mitarbeitern der M. stammende Briefe und E-Mails verfasst. Darüber hinaus soll der Beschuldigte falsche Rechnungen für fiktive Bera- tungsleistungen verwendet haben, um seine persönlichen Ausgaben zu fi- nanzieren. Die O. habe bisher 40 Zahlungen im Umfang von total EUR 1'086'583.--, ausgeführt zwischen Oktober 2015 und Oktober 2018, festgestellt, die zugunsten von zwei Vermietern erfolgt seien, in deren Ob- jekten in Zürich der Beschuldigte mit seiner Familie gewohnt habe. Um die Autorisierung für diese Zahlungen zu erlangen, habe der Beschuldigte Un- terschriften anderer Mitarbeiter von Dokumenten eingescannt und anschlies- send elektronisch auf die Autorisierungsunterlagen übertragen. Die diesbe- züglichen Transaktionen seien auf die auf den Beschuldigten lautenden Kon- ten bei der Bank S. mit den Nrn. 2 und 3 erfolgt. Schliesslich seien sieben betrügerische Zahlungen im Umfang von insge- samt EUR 1'665'550.-- von den auf die J. Sàrl und C. Sàrl lautenden Konten zugunsten der vom Beschuldigten kontrollierten Bankkonten bei der Bank S. mit den Nrn. 2 und 3 festgestellt worden. Der diesbezügliche modus operandi sei seitens der O. noch nicht abschliessend ermittelt worden. Es scheine je- doch, dass diese Zahlungen auf keiner rechtmässigen Grundlage basieren würden.
E. 5.5 - 16 -
E. 5.5.1 Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht die tatbestandsmässige Handlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, er- wirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht ge- nügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauens- verhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2 m.w.H.).
E. 5.5.2 hiervor), wird im Laufe der Untersuchung zu bestimmen sein. Daher lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschuldigte die mutmasslich unrechtmässigen Transaktionen von Vermögenswerten der Gesellschaften unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und/oder Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallen.
E. 5.5.3 Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Dies wird damit begründet, dass das Organ einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft ist. Das Organ empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Dies bedeutet nicht, dass eine Person mit Or- ganstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Der Tatbestand der Veruntreuung geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung im Falle der Konkurrenz vor. Lehre und Rechtsprechung betonen, dass eine Veruntreuung ausgeschlossen ist, wenn das Organ «im Rahmen der Organtätigkeit» bzw. «bei Ausübung der Geschäftstätigkeit» handelt. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermö- genswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Na- men der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rah- men der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3 mit zahlrei- chen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
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E. 5.5.4 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Progno- segrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passi- ven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilan- zierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen wer- den muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4).
E. 5.5.5 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Ver- brechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen
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erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereite- lung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungs- vereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, wel- ches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögens- werte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer blossen Verlänge- rung einer Papierspur («paper trail») in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, so- lange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Überdies erlaubt Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten. Entsprechend erfüllt die einfa- che Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwä- scherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
E. 5.6 De Beschwerdegegnerin stützt die am 8. Oktober 2020 angeordnete Grund- buchsperre auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 und im Bericht der O. vom 20. Mai 2020. Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die von Bankinstituten gestützt auf die Editionsverfügung vom 8. Oktober 2020 erhaltenen Bankunterlagen ein, welche die Ausführungen in der Strafanzeige teilweise bestätigen (act. 4, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin verfügte die Edition und angefoch- tene Grundbuchsperre am 8. Oktober 2020, mithin erging die hier angefoch- tene Grundbuchsperre vor Erhalt der gleichentags angeforderten Bankunter- lagen. Die erst nach Erlass der Grundbuchsperre erhaltenen Bankunterlagen sind vorliegend dennoch zu berücksichtigen. Gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteil des Bun- desgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; s.a. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 393 N. 42) sind die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bankunterlagen zuzulas- sen, auch wenn sie zum Nachteil des Beschuldigten sind. Anders zu ent-
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scheiden würde bedeuten, dass konsequenterweise auch entlastende Tat- sachen und Beweise im Beschwerdeverfahren unbeachtet bleiben müssten, was jedoch insbesondere mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinba- ren wäre. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die von der Be- schwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin zugestellt wurden, zu welchen sie sich in der Replik ver- nehmen liess (act. 6-8). Damit ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ergab sich der hinreichen- den Tatverdacht in Bezug auf die verdächtigen Transaktionen gestützt auf die Strafanzeige und dem ihr beigelegtem Bericht der O. vom 12. Mai 2020, weshalb die erst mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bankunterlagen in erster Linie der Verdichtung des bereits vorliegenden hinreichenden Tat- verdachts dienen. Dies gilt umso mehr, als der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 unter anderem Kontoauszüge beigelegt wurden, welche auf dem Com- puter des Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz in Luxemburg aufgefunden worden waren.
E. 5.7.1 Soweit ersichtlich, ordnete die Beschwerdegegnerin bisher lediglich eine Bankedition an und der Beschuldigte wurde noch nicht einvernommen. Die Untersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich somit im Anfangsstadium. Nichtsdestotrotz bestehen genügend konkrete An- haltspunkte zur Bejahung des hinreichenden Tatverdachts, die im Nachfol- genden näher darzulegen sind.
E. 5.7.2 Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, von Bankkonten der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften zwischen 2010 und 2019 unrechtmässig Vermögenswerte von über EUR 12 Mio., teilweise unter Vor- lage von gefälschten Dokumenten, auf die von ihm beherrschten Geschäfts- beziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten und für Lebenshaltungskosten verwendet zu haben (act. 13.1).
E. 5.7.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Funktion des Beschuldig- ten, welche er bei der M. bzw. der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesell- schaften zwischen 2010 und 2019 innehatte, nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Funktion und zu den Aufgaben des Beschuldigten innerhalb der «M.-Gruppe» im tatrelevanten Zeitraum nicht. Die vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass dem Beschuldigten bei eini- gen der anzeigeerstattenden Gesellschaften eine Organstellung zukam. In der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 ist die Rede von «directeur du bureau
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luxembourgeois de M. de 2007 à 2019» (act. 13.1, S. 4). Dem Kündigungs- schreiben vom 22. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ab dem 1. Januar 2015 von der inzwischen liquidierten AA. Sàrl, BB. Sàrl, B. Sàrl, CC. Sàrl sowie DD. Sàrl im Rahmen eines «global employment contract» angestellt war. Der Beschuldigte sei als Manager für die B. Sàrl und DD. Sàrl sowie als Manager Chief Executive Officer für die übrigen Ge- sellschaften tätig gewesen. Als solcher habe er anlässlich der Vorstandsit- zungen als «Chairman» oder «Board Member» agiert und sei unter anderem für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften vor deren Geneh- migung durch den Vorstand zuständig gewesen (act. 4.5). Gemäss dem O. Bericht seien die mutmasslich unrechtmässigen Transaktionen zwischen März 2010 und Juli 2019 von total EUR 12'732'656.-- von Bankkonten er- folgt, die vom Beschuldigten kontrolliert worden seien (act. 4.3, S. 5). Damit besteht die Möglichkeit, dass dem Beschuldigten zumindest bei einigen der anzeigeerstattenden Gesellschaften eine Organstellung zukam. Die Frage, ob der Beschuldigte sämtliche verdächtigen Überweisungen im Rahmen ei- ner Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen hat oder ob diese den Rahmen seiner Organtätigkeit offensichtlich sprengen und er sich nicht mehr auf die Organstellung berufen kann (vgl. E. 5.5.1 und
E. 5.7.4 Die der Beschwerdegegnerin seitens der Bankinstitute eingereichten Unter- lagen bestätigen die Ausführungen im Bericht der O. vom 12. Mai 2020, wo- nach der Beschuldigte beträchtliche Vermögenswerte von den auf die zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften lautenden Geschäftsbeziehungen auf eigene Bankkonten transferiert hat. Zu nennen ist beispielsweise die Gut- schrift vom 24. November 2015 in Höhe von CHF 460'400.-- auf das Konto Nr. 2 bei der Bank S., lautend auf den Beschuldigten und die Beschwerde- führerin (act. 4.8). Von diesem Betrag verwendete der Beschuldigte CHF 200'000.-- am 25. November 2015 zur Rückzahlung der bei der Bank EE. aufgenommenen Hypothek (act. 4.8, 4.9, 4.14). Gegenüber der Bank S. gab der Beschuldigte an, es handle sich bei der Gutschrift von CHF 460'400.-- um eine Mitbeteiligung an der M. Holding AG (4.7). Laut der von der Beschwerdegegnerin erstellten Aufstellung der Vermögenswerte gingen auf dasselbe Konto Nr. 2 bei der Bank S. in den Jahren 2010 und 2017 seitens der Q. Sàrl Zahlungen von total EUR 1'260'000.-- sowie seitens der C. Sàrl insgesamt EUR 343'250.-- ein (act. 4.10). Ein Teil dieser Beträge ist laut der Aufstellung der Beschwerdegegnerin auf das Konto Nr. 4 bei der
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Bank EE. weitertransferiert worden, das auf den Beschuldigten und die Be- schwerdeführerin lautet (act. 4.11). Gemäss den vorliegenden Bankunterla- gen wurde der Hypothekarzins für die vom Beschlag betroffene Liegenschaft von März 2010 bis März 2017 vom Konto Nr. 4 bei der Bank EE. beglichen (act. 4.8, 4.9, 4.11.1-4.11.17, 4.12, 4.13, 4.14). Da die Anzeigeerstatterinnen bestreiten, dass der Beschuldigte einen rechtmässigen Anspruch auf die im O. Bericht und in der Strafanzeige dargelegten Zahlungen gehabt haben soll, ist beim gegenwärtigen Ermittlungsstand der Verdacht gegeben, dass die durch den Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen zulasten der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften und zugunsten der auf ihn und/oder die Beschwerdeführerin lautenden Konten unrechtmässig und mit Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 StGB erfolgt sind. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf die Transakti- onen vom 14. November 2012 und 9. Dezember 2012 im Umfang von EUR 190'000.-- resp. EUR 150'000.-- hin, die von einem auf den Beschul- digten lautenden Konto in Luxemburg zugunsten des Kontos Nr. 5 bei der Bank EE., lautend auf die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten, er- folgt sind. Diese Gutschriften wurden teilweise zur Rückzahlung der auf der Liegenschaft in Z. lastenden Hypothek verwendet. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend annimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei diesen Beträgen mutmasslich um inkriminierte Gelder handeln könnte, die auf das Konto des Beschuldigten in Luxemburg als Zwischenstation transferiert und anschliessend zur Begleichung der Hypothek verwendet worden sind (act. 4.15-4.17). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unrechtmäs- sigkeit der die Untersuchung bildenden Überweisungen sowie die dem Be- schuldigten gemachten Tatvorwürfe bestreitet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Vorausset- zungen der angeordneten Grundbuchsperre bildet. Die Frage, ob die mut- masslich vom Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen unrechtmässig waren und ob er sich diesbezüglich strafbar gemacht haben könnte, ist Ge- genstand der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchung. Gegebenenfalls wird darüber der Sachrichter zu entscheiden haben.
E. 5.7.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte Vermögenswerte der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften auf die von ihm beherrschte Ge- schäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten verwendet und dadurch seinen Pflichten als Direktor bzw. Organ dieser Gesellschaften verletzt und dadurch den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1
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Abs. 1 erfüllt haben könnte. Der Beschuldigte soll die ihm obliegenden Pflich- ten auf vier verschiedene Vorgehensarten verletzt haben (supra E. 5.4). Ob und welche der ihm vorgeworfenen Handlungen unter den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1 StGB zu subsumieren sind, wird im Verlauf der weiteren Untersuchung zu ermitteln sein. Jedenfalls ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 305bis StGB), die sich als Vortaten von Geld- wäschereihandlungen eignen. Nachdem der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf Art. 138 Ziff. 1 StGB resp. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Geldwäscherei und des Betrugs gegeben ist.
E. 5.7.6 Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
E. 5.8.1 Wie vorgängig dargelegt, besteht der Verdacht, dass auf das Konto Nr. 2 bei der Bank S. mutmasslich inkriminierte Gelder geflossen sind (supra E. 5.7.4). Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich und unter Verweis auf die zahlreichen Bankbelege dar, dass ein Teil dieser Ver- mögenswerte kurz darauf auf das Konto Nr. 4 bei der Bank EE., lautend auf die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten, weitertransferiert und von der dort zur Begleichung von Hypothekarzinsen sowie zur Rückzahlung der auf der Liegenschaft in Z. lastenden Hypothekarschuld verwendet worden sind (act. 4). Weitere Vermögenswerte habe der Beschuldigte für die Bestrei- tung des Lebensunterhalts verwendet. Laut den Angaben der Beschwerde- gegnerin wurden am 31. August 2020 Vermögenswerte auf Geschäftsbezie- hungen des Beschuldigten im Umfang von EUR 619.47 und CHF 74'302.40 beschlagnahmt, auf welche die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sein sollen. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in Z. im Jahr 2007, mithin vor tatrelevanten Zeitraum erworben wurde. Damit sind die mutmasslich in- kriminierten Gelder nicht direkt in den Erwerb der Liegenschaft geflossen, mithin gilt die Liegenschaft nicht durch eine Straftat erlangt i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB. Vielmehr wurden die mutmasslich aus Verbrechen stammen- den Vermögenswerten im Zeitraum von 2010 bis 2017 zur Rückzahlung der darauf lastende Hypothekarschuld und zur Bezahlung der Hypothekarzinsen verwendet und flossen damit indirekt auch in die Liegenschaft. Von den mut- masslich vom Beschuldigten begangenen Delikten profitierte die Beschwer- deführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft zumindest indirekt. Zwar ist
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der Fluss der mutmasslich inkriminierten Gelder in die Liegenschaft und da- mit auch die «Papierspur» mehrheitlich ersichtlich. Indes verlangt das Bun- desgericht, dass der Ersatzwert, der eingezogen werden soll, im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein muss. Nicht mehr bestimmbar ist der Ersatzwert, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Wird wie im vorliegen- den Fall der mutmassliche Erlös aus der Straftat für Schuldentilgung verwen- det, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surro- gat übrig, das eingezogen werden könnte. Diesfalls ist auf eine Ersatzforde- rung des Staates zu erkennen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3/cc S. 105; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2 i.f.). Die Beschwer- degegnerin verfügte die Grundbuchsperre daher richtigerweise auch zur Durchsetzung allfälliger Ersatzforderungen (act. 1.1, S. 2).
E. 5.8.2 Somit liegt im derzeitigen Verfahrensstand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Verurteilung des Beschuldigten und gleich- zeitige Anordnung einer (Ersatzforderungs-)Einziehung nach sich ziehen könnte. Des Weiteren stellt die Liegenschaft grundsätzlich einen einziehba- ren Vermögenswert dar. Eine Einziehung kommt somit voraussichtlich in Be- tracht, was wie aufgezeigt, für eine Beschlagnahme im gegenwärtigen Ver- fahrensstadium genügt. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe zum Nachteil der M. von rund EUR 12 Mio. und den auf den Bankkonten des Be- schuldigten beschlagnahmten Vermögenswerten von EUR 619.47 und CHF 74'302.40, wird der Sachrichter bei einer Verurteilung des Beschuldig- ten voraussichtlich eine Ersatzforderungseinziehung erwägen. Die angeord- nete Grundbuchsperre ist geeignet, um die Durchsetzung der Ersatzforde- rung zu sichern. Da für die Ersatzforderungseinziehung ein Konnex zwi- schen dem einzuziehenden Vermögenswert und der Straftat nicht verlangt wird, ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Hypo- thekarzinsen und Amortisationen mit dem festen Lohn des Beschuldigten bezahlt worden seien, nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, dass die Hypothekarzinsen und Amortisationen – zu- mindest bis zur Eigentumsübertragung im Oktober 2019 – allein vom Be- schuldigten erbracht wurden. Da die Liegenschaft seit dem 4. Oktober 2019 im Alleineigentum der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin liegt, sind nachfolgend die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu prüfen.
E. 5.9.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und – d.h. kumulativ hierzu – wenn er eine gleichwertige Gegenleistung
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erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (supra E. 5.2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ein- deutig gegeben.
E. 5.9.2 Zum einen ist derzeit fraglich, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubige Er- werberin i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gelten kann. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschuldigten, mithin steht sie zu ihm näher als aussenste- hende Dritte. Der Erwerb der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2007 zum hälfti- gen Miteigentum (act. 1.3). Die Schenkung des Miteigentumsanteils des Be- schuldigten an die Beschwerdeführerin fand am 4. Oktober 2019 statt (act. 2.1), d.h. kurz nachdem bei der M. verdächtige Transaktionen zuguns- ten des Beschuldigten festgestellt und er daraufhin per 22. August 2019 ent- lassen wurde. Jedenfalls bezeichnet die Beschwerdeführerin die Umstände nicht, die zur Schenkung der rund 12 Jahre im Miteigentum stehenden Lie- genschaft geführt haben. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt wer- den, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigen- tums des Beschuldigten offensichtlich gutgläubig war und mit einer Einzie- hung nicht hätte rechnen können, weshalb diese Frage der Sachrichter zu beurteilen haben wird (vgl. supra E. 5.2.4).
Sollten die Ermittlungen ausserdem darauf hinweisen, dass der Beschuldigte sich von seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft entledigt hat, um diesen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen, könnte die Schenkung an die Beschwerdeführerin lediglich als ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» gewertet werden und wirtschaftlich betrachtet, stünde der verschenkte Miteigentumsanteil weiterhin im Eigentum des Beschuldig- ten. Diesfalls wäre die Beschlagnahme auch allenfalls in Form des strafpro- zessualen Durchgriffs zulässig (vgl. E. 5.3.2 hiervor).
E. 5.9.3 Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin für den Erwerb des Miteigen- tumsanteils des Beschuldigten keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Unbestritten und aktenkundig ist eine Schenkung des hälftigen Miteigen- tumsanteils des Beschuldigten an der vom Beschlag betroffenen Liegen- schaft an die Beschwerdeführerin (act. 2.1). Zwar hat die Beschwerdeführe- rin mit der Eigentumsübertragung die auf dem Miteigentumsanteil des Be- schuldigten lastende Hypothekarschuld übernommen. Indes erweist sich die alleinige Übernahme der Haftung für die Hypothekarschulden in Relation zum Wert des geschenkten Miteigentumsanteils an der in 2007 zu Fr. 1'830'000.-- erworbenen Liegenschaft als nicht gleichwertig (act. 1.3). Dies gilt umso mehr, als im Schenkungsvertrag vom 4. Oktober 2019 verein-
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bart wurde, dass der Beschuldigte im externen Verhältnis trotz der Eigen- tumsveräusserung weiterhin Solidarschuldner für die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld bleibt (act. 2.1, S. 3). Nachdem der Beschul- digte die Hypothekarschuld mit mutmasslich aus Verbrechen stammenden Geldern in beträchtlicher Höhe amortisierte, lässt sich der gegenwärtige Wert der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld weder gestützt auf die vorliegenden Akten noch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin fest- stellen. Unter diesen Umständen ist derzeit anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin für den Erwerb der Miteigentumsanteile keine gleichwer- tige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hat. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Insbesondere legte die Be- schwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen.
E. 5.9.4 Demzufolge ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB zu verneinen.
E. 5.10 Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft liegt im Alleineigentum der Be- schwerdeführerin und ist nicht teilbar, d.h. die Grundbuchsperre kann nicht auf den mutmasslich deliktischen Anteil beschränkt werden. Daher erstreckt sich die Grundbuchsperre auf das gesamte Grundstück. Indes steht es der Beschwerdeführerin frei, den mutmasslich der Einziehung unterliegenden Anteil an der Liegenschaft in einer anderen Form sicherzustellen und dadurch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen, die angeordnete Grund- buchsperre aufzuheben. Da die Grundbuchsperre die Bewirtschaftung und Bewohnung der beschlagenen Liegenschaften nicht hindert, stellt diese kei- nen schweren Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsga- rantie dar, so dass auch Dritte, wie Mit- und Gesamteigentümer, diese Be- schlagnahmung zu erdulden haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3). Die mutmassliche Deliktssumme zum Nachteil der «M.-Gruppe» be- trägt gemäss der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 rund EUR 12 Mio. und die Liegenschaft bzw. der dem Beschuldigten bis Oktober 2019 gehörende Mit- eigentumsanteil liegt unter diesem Wert. Damit erweist sich die Grundbuch- sperre auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. Die angeord- nete Grundbuchsperre hält im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz stand.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 7 Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden
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Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
E. 9 Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.251
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten B. Sàrl, C. Sàrl, D. SA, E. SA (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl (in Liq.), H. Sàrl, I. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten J. Sàrl und K. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten L. Sàrl (nachfolgend «Anzeigeerstatterinnen») als Gesellschaften der M.- Gruppe, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen N. (nachfolgend «N.» oder «Beschuldigte») ein, und konstituierten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen (act. 13.1). Der Strafanzeige wurden unter anderem die am 22. August 2019 ausgesprochene Kündigung des Ar- beitsverhältnisses mit N. sowie der Untersuchungsbericht (samt Beilagen) der O. vom 12. Mai 2020 beigelegt (act. 4.3, 4.5). Gegenstand der von O. vorgenommenen Untersuchung bildeten die mutmasslich von N. vorgenom- menen Transaktionen ab den betroffenen Geschäftsbeziehungen der Anzei- geerstatterinnen (act. 4.3).
B. In der Folge eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 am
31. August 2020 gegen N. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ver- untreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; act. 4.1).
C. Am 8. Oktober 2020 verfügte die BA bei diversen Bankinstituten die Heraus- gabe von Unterlagen zu zahlreichen Konten, lautend auf den Beschuldigten oder auf ihn und seine Ehefrau, A. (act. 3, S. 4).
D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 belegte die BA die Liegenschaft/Parzelle Grundstück Nr. 1 in Z., mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Z. an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken (act. 1.1 = 4.4). Die Grundbuchsperre begründete die BA damit, dass N. vorgeworfen werde, in seiner Funktion als Direktor der M.-Gruppe in Luxemburg zwischen 2010 und 2019 zur Schaf- fung von eigenen Vermögensvorteilen mindestens 60 Zahlungen zu Lasten der M.-Gruppe getätigt zu haben. Entgegen seiner Verpflichtung als Direktor der M.-Gruppe habe er von Geschäftsbeziehungen der M.-Gruppe in Luxem- burg und Deutschland, der von ihm in seiner Funktion als Direktor (mit)ver- walteten Geschäftsstrukturen, teilweise unter Vorlage von gefälschten Do- kumenten, Vermögenswerte von mindestens EUR 5'245'850.-- und CHF 1'217'240.-- auf von ihm beherrschte Geschäftsbeziehungen in der
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Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen ge- genüber Dritten verwendet. Dergestalt verbrecherisch erlangte Vermögens- werte sowie weitere von der M.-Gruppe erlangte Vermögenswerte von min- destens CHF 7 Mio. habe der Beschuldigte zumindest teilweise von auslän- dischen Geschäftsbeziehungen auf von ihm oder ihm nahestehenden Dritten beherrschte Geschäftsbeziehungen in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus ins Ausland transferiert und für Lebenshaltungskosten verbraucht. Dies, um die Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren und vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Im Oktober 2019, d.h. kurz nach sei- ner Entlassung und der Orientierung durch die O. Ende August 2019 über die Durchführung einer internen Untersuchung bei der M.-Gruppe, habe N. sein Miteigentum an der Liegenschaft in Z. an A. geschenkt (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. am 22. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die Aufhe- bung der Grundbuchsperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bean- tragen (act. 1).
F. In der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 beantragt die BA die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und die BA in ihren Eingaben vom 30. Novem- ber und 10. Dezember 2020 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerde- antwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10).
G. Aufforderungsgemäss reichte die BA dem Gericht am 19. Januar 2021 die Strafanzeige vom 11. Juni 2020 (inkl. Beilagenverzeichnis) zu den Akten (act. 12, 13). Gestützt auf das Akteneinsichtsgesuch vom 25. Januar 2021 wurde A. am 26. Januar 2021 eine Kopie der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 zugestellt (act. 15, 17). Anlässlich eines Telefongesprächs teilte der Rechts- vertreter von A. dem Gericht unter anderem mit, dass er auf eine Stellung- nahme zur zugestellten Strafanzeige voraussichtlich verzichten werde (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 8. Ok- tober 2020 betreffend die angeordnete Grundbuchsperre. Mit Schenkungs- vertrag vom 4. Oktober 2019 übertrug der Beschuldigte der Beschwerdefüh- rerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der vom Beschlag betroffenen Liegenschaft (act. 2.1). Damit ist die Beschwerdeführerin als alleinige Eigen- tümerin des betroffenen Grundstücks beschwerdelegitimiert. Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin mehrfache Gehörsver- letzung und eine Rechtsverweigerung geltend. Ihre Rüge begründet die Be- schwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin ihr die Identität der
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Parteien vorenthalte und es für sie nicht ersichtlich sei, welcher Jurisdiktion die Anzeigeerstatterinnen unterstünden. Ihr Rechtsvertreter habe nicht über- prüfen können, welche anzeigeerstattenden Gesellschaften noch existieren würden. Die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen potentieller Geschä- digter nicht glaubhaft dargelegt. Eine M.-Gruppe in Luxemburg existiere nicht. Ohne die Kenntnis der aktivlegitimierten Privatklägerschaft könne sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschlagnahmebefehl nicht wehren. Des Weiteren führe die Beschwerdegegnerin nicht aus, inwiefern die im Oktober 2019 stattgefundene Eigentumsübertragung an der Liegenschaft in Z. mit den behaupteten, deliktischen Vermögenswerten im Zusammenhang stehe. Schliesslich sei der Bericht der O. lediglich auszugsweise und in Englisch eingereicht worden (act. 1, S. 5 f., 10 f.; act. 8, S. 3 ff.).
3.2
3.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verlet- zung deshalb ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; je m.w.H.), ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung vorab zu prüfen. 3.2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen recht- liches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei- nes Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 112 Ia 3 m.H.). Der Anspruch umfasst alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 II
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485 E. 3.1 S. 494; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt von Art. 108 StPO kön- nen die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats- anwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). 3.3
3.3.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird in der Beschlagnah- meverfügung die Bezeichnung «M.-Gruppe» nicht als Abkürzung für eine an- zeigeerstattende Holdinggesellschaft verwendet. Wie die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Duplik betont (act. 10, S. 2), diente diese Bezeichnung zur Ver- einfachung und Übersichtlichkeit der Darstellung der Anzeigeerstatterinnen in der hier angefochtenen Verfügung. Im Übrigen ist auch im Bericht vom
12. Mai 2020, worin die Ergebnisse der von der O. durchgeführten Untersu- chung festgehalten wurden, die Rede von einer «M.-Gruppe» (act. 4.3). Dementsprechend wird auch im vorliegenden Entscheid die Bezeichnung «M.-Gruppe» verwendet. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnete die einzelnen anzeigeerstattenden Gesellschaften sowohl in der hier angefochtenen Verfügung als auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren und wies jeweils darauf hin, ob die einzel- nen Gesellschaften bestehen, sich in Liquidationsstadium befinden oder be- reits aufgelöst worden sind (act. 1.1, S. 1 f.; act. 4, S. 2 f.). Zudem wurden der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 die unterzeichneten Vollmachten beige- legt (act. 13.1) und der Rechtsvertreter der Anzeigeerstatterinnen bezeich- nete darin den in der Schweiz geltenden Zustelldomizil. Wie die Beschwer- degegnerin zutreffend einwendet, kann eine Strafanzeige von jeder Person erstattet werden (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für juristische Personen aus dem In- und Ausland. Jedenfalls reichten die Angaben zu den Anzeigeerstatterinnen der Beschwerdeführerin aus, um sich gegen die an- geordnete Grundbuchsperre zu wehren und die vorliegende Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Eine Gehörsverletzung ist in diesem Zusam- menhang nicht auszumachen. Zudem handelt es sich bei den angezeigten Handlungen um Offizialdelikte, die von Amtes wegen und grundsätzlich un- abhängig vom Willen der mutmasslich geschädigten Anzeigeerstatterinnen zu verfolgten sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO). Daher hätte es im Grundsatz ausgereicht, wenn die Strafanzeige vom 11. Juni 2020 nur von einer der an- zeigeerstattenden Gesellschaften eingereicht worden wäre. 3.3.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anord- nung der Grundbuchsperre an der Liegenschaft in Z. gegeben sind. Gegen- stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet weder eine der Beschwerdefüh- rerin verweigerte Akteneinsicht noch die Stellung der Anzeigeerstatterinnen
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im von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren. Ob die Anzeige- erstatterinnen durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen ge- schädigt wurden und im Strafverfahren einen allfälligen Schaden geltend machen können, wird im weiteren Verlauf der Untersuchung von der Be- schwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht zu bestimmen sein. Diese Punkte sind nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilen. Daher ist nicht zu erkennen, was die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren gegen ihren Ehemann als nicht beschuldigte Dritte gilt, aus Kenntnis aller Geschä- digten zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Tätigkeit des Beschuldigten bei der «M.-Gruppe». Laut den Angaben in der Strafanzeige war der Ehemann der Beschwerdeführerin für die «M.-Gruppe» an diversen Orten tätig. Welche Funktionen der Beschul- digte bei den einzelnen, zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften inne- hatte, wird bei Tatbestandrelevanz im Verlauf der weiteren Ermittlungen fest- zustellen sein (vgl. hierzu E. 5.7.3 hiernach). 3.3.4 Eine Gehörsverletzung ist auch nicht im Zusammenhang mit der Begrün- dung der Grundbuchsperre auszumachen. Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 8. Oktober 2020 dar, inwiefern sie die im Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin geschenkte Liegenschaft in Z. als einziehbar er- achtete (act. 1.1). Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich die Be- schwerdegegnerin hierzu detailliert und legte insbesondere unter Verweis auf die Bankbelege dar, weshalb die Liegenschaft der Einziehungsbeschlag- nahme resp. der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt (act. 4). Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nahm die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde und Replikschrift vom 22. Oktober resp. 30. November 2020 Stellung (act. 1, 8). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 3.3.5 Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin und dem Gericht nicht sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Ak- ten eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gericht richtiger- weise lediglich die für Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier angefochte- nen Verfügung notwendigen Unterlagen zu. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, dem Gericht sämtliche Vorverfahrensakten einzureichen, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die beschuldigte Person handelt und sich die Untersuchung erst im Anfangsstadium befindet (zur Ent- wicklung der diesbezüglichen bundesstrafgerichtlichen Praxis vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes. Praxis der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zu Verfahrensfragen, AJP 2007, S. 208 f.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,
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S. 249 ff.). Der Beschwerdeführerin sind im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens sämtliche dem Gericht eingereichten Akten zugestellt worden (act. 5, 17). Dazu konnte sich die Beschwerdeführerin äussern (act. 8, 18). Eine Gehörsverletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erken- nen. 3.3.6 In Bezug auf den in Englisch eingereichten Auszug aus dem Bericht der O. vom 12. Mai 2020 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin be- hauptet nicht, Englisch nicht zu verstehen. Einen Antrag hinsichtlich der Übersetzung vom O. Bericht stellte die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdegegnerin nicht. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass der in Englisch verfasste Bericht vom 12. Mai 2020 ihr verunmöglicht hätte, die vorliegende Beschwerde angemessen begründen zu können. Dies ist bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht ersichtlich. Laut den Angaben auf der Homepage des Zürcher Anwaltsverbandes be- herrscht ihr Rechtsvertreter Deutsch, Französisch und Englisch (https://www.zav.ch/de/fuer-rechtssuchende/anwaltssuche.html; besucht am 3. März 2021). Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die der Straf- anzeige vom 11. Juni 2020 beigelegten und in Englisch verfassten Anwalts- vollmachten. Ausserdem nehmen die Anzeigeerstatterinnen in ihrer Strafan- zeige auf den Bericht der O. vom 12. Mai 2020 Bezug und fassten darin die im Bericht gemachten Feststellungen ausführlich zusammen. Die Strafan- zeige ist in Französisch, mithin in einer Amtssprache verfasst, und wurde der Beschwerdeführerin durch das Gericht am 26. Januar 2021 zur Kenntnis ge- bracht. Es war ihr möglich, sich dazu zu äussern (act. 17, 18). Auch in diesen Zusammenhang ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. 3.4 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt replicando vor, dass die ihrem Ehemann vor- geworfenen Handlungen im Ausland stattgefunden hätten, weshalb die Be- schwerdegegnerin als Schweizer Behörde zu deren Verfolgung nicht zustän- dig sei (act. 8, S. 9).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er-
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folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschrie- bene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwen- dung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt aller- dings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene oder veruntreute Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3; 124 IV 241 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 6.3 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. No- vember 2020 E. 5.1; BB.2016.87, BB.2016.88, BB.2016.255, BB.2016.256 vom 24. November 2016 E. 6.6.2 m.H.).
4.3 Gegen den Beschuldigten wird in der Schweiz wegen des Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Geldwäscherei ermittelt. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, unrecht- mässig Vermögenswerte von Geschäftsbeziehungen der «M.-Gruppe» in Luxemburg und Deutschland, teilweise unter Vorlage von gefälschten Doku- menten, auf von ihm beherrschte Geschäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten in der Schweiz bzw. für Lebenshaltungskosten verbraucht haben. Dies, um die Herkunft der Vermögenswerte zu erschweren und vor dem Zu- griff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen (act. 1.1). Die Gegenstand der Ermittlungen bildenden Transaktionen sollen von ausländischen Ge- schäftsbeziehungen auf Schweizer Konten und von dort anschliessend an weitere Geschäftsbeziehungen in der Schweiz erfolgt sein, weshalb die Schweizer Strafhoheit in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf gegeben ist
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(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 7.2; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.36-37 vom 18. Februar 2020 E. 6.1-6.2). Allfällige Veruntreuungs- bzw. Betrugshandlungen sowie die unge- treue Geschäftsbesorgung erfolgten mutmasslich durch die Überweisung von Geldern von ausländischen Konten der Anzeigeerstatterinnen auf Schweizer Konten. Somit ist auch diesbezüglich von Schweizer Zuständig- keit auszugehen. Die Schweizer Strafhoheit ist gestützt auf bisherigen Er- mittlungsstand somit zu bejahen. An der Schweizer Zuständigkeit vermag im Übrigen der Umstand nichts zu ändern, dass die Anzeigeerstatterinnen ge- gen den Ehemann der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2020 in Luxem- burg eine Strafanzeige eingereicht haben (act. 13.1). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
5.1 In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts und führt aus, es liege lediglich ein Anfangsver- dacht vor, der für die Anordnung einer Grundbuchsperre nicht genüge. Die Beschwerdegegnerin habe die Grundbuchsperre vor Erhalt der angeforder- ten Bankunterlagen und somit ohne Vorliegen des hinreichenden Tatver- dachts angeordnet. Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft sei zudem im Jahr 2007, d.h. drei Jahre vor den ihrem Ehemann zur Last gelegten Delikts- handlungen erworben worden. Die Beschlagnahme sei daher bereits in zeit- licher Hinsicht nicht geeignet, Vermögenswerte deliktischer Herkunft sicher- zustellen. Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft liege nicht mehr im Ei- gentum des Beschuldigten, weshalb die Beschlagnahme nicht geeignet sei, einen deliktischen Vermögenswert gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einzuziehen. Da die Liegenschaft nicht mehr dem Beschuldigten gehöre und die Beschwerdeführerin nicht beschuldigt werde, falle auch eine Beschlag- nahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ausser Betracht. Zudem führe die Be- schwerdegegnerin nicht aus, inwiefern die Eigentumsübertragung an sie mit den behaupteten, deliktischen Vermögenswerten im Zusammenhang stehe. Die Beschlagnahme sei daher mangels eines Konnexes zu den behaupte- ten, deliktischen Vermögenswerten aufzuheben. Des Weiteren rügt die Be- schwerdeführerin eine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 StGB und macht gel- tend, sie habe den Miteigentumsanteil des Beschuldigten am Grundstück gutgläubig erworben. Sie habe von den dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nichts gewusst und sei in dieser Angelegenheit eine unbeteiligte Dritte. Ausserdem habe sie für den erworbenen Miteigentumsanteil eine an- gemessene Gegenleistung in der Form der Haftung für die gesamte Hypo-
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thek erbracht, weshalb der Eigentumserwerb entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin nicht unentgeltlich erfolgt sei (act. 1, S. 7 ff.; act. 8, S. 7 ff., S. 22 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Be- schlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offen- sichtlich ausser Betracht fällt (hierzu vgl. E. 5.2.4 hiernach). In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbe- schlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). 5.2.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden
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Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.). 5.2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). 5.2.4 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte dar- stellen würde. Der Dritterwerber ist nicht gutgläubig, wenn er nach den Um- ständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 70 StGB N. 12). Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der
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sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. ein- deutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögens- werte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.). 5.3
5.3.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur unter- suchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten beste- hen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46; BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 70/71 StGB N. 69). 5.3.2 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- beschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzuläs- sig. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind (abgesehen vom in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall) indessen angezeigt, wenn es sich beim «Dritten» um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und dem- gemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorlie- gen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich be- trachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5). Für nicht beschul- digte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wur- den («tiers favorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62-64). 5.4 Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 (act. 13.1) gehöre die anzeigeerstattende M. zur Gruppe M. AB. Die anfängliche Aktivi- tät der M. in Luxemburg in den Jahren 2005 habe sich auf die Verwaltung von Akquisitionsstrukturen für Fonds konzentriert, die von Fondsmanagern
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an anderen Standorten verwaltet worden seien. Angestellte, zu welchen auch der Beschuldigte gehört habe, hätten in verschiedenen Gesellschaften die Verwaltung von Akquisitionsstrukturen und die Direktionsfunktion wahr- genommen. Typischerweise seien diese Mitarbeiter im Rahmen eines glo- balen Vertrags eingestellt worden, der es ihnen erlaubt habe, innerhalb der verschiedenen Einheiten zu handeln. Später seien die Aktivitäten der «M.-Gruppe» durch die Gründung der B. Sàrl erweitert worden, welche die Verwaltung der in Luxemburg ansässigen Fonds und alle damit verbundenen Strukturen übernommen habe. Der Beschuldigte sei bis zum Zeitpunkt der Entdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen zwischen 2007 und 2019 als Direktor des Büros von M. in Luxemburg tätig gewesen. In den Jahren 2001 bis 2006 sei der Beschuldigte an anderen Standorten der «M.-Gruppe», unter anderem in Zürich und Stockholm, tätig gewesen. Ab 2007 habe der Beschuldigte in Luxemburg gearbeitet und sei an den Wo- chenenden nach Zürich zu seiner Familie zurückgekehrt. Der Beschuldigte habe einen luxuriösen Lebensstil geführt und habe nebst zahlreichen Luxus- fahrzeugen mit seiner Familie in diversen luxuriösen Mietwohnungen im Kanton Zürich gelebt. Zudem seien der Beschuldigte und seine Ehefrau bis zum 4. Oktober 2019 Eigentümer einer Liegenschaft in Z. mit einem Wert von mehr als Fr. 2 Mio. gewesen.
Der Verdacht der Unregelmässigkeiten sei aufgetreten nachdem ein Mitar- beiter der M. auf Nachfrage der Fondsverwaltungsfirma zwei Zahlungen vom
17. Mai und 13. Juni 2019 in Höhe von USD 89'300.-- und USD 143'200.-- zugunsten der P. Sàrl überprüft habe. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die P. Sàrl weder zur M. gehöre noch eine Gesellschaft sei, mit welcher die M. geschäftlich verbunden gewesen wäre. Es habe sich herausgestellt, dass diese Gesellschaft vom Beschuldigten eingetragen worden und er deren ein- ziger Aktionär gewesen sei. Diese Abklärungen hätten zur internen Untersu- chung geführt. Diese sei von der O. durchgeführt worden und sei noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach der Entdeckung der angezeigten Handlun- gen sei der Beschuldigte am 22. August 2019 fristlos entlassen worden. Die O. habe bisher 72 verdächtige Transaktionen im Umfang von insgesamt USD 12'732'656.-- bzw. EUR 12'532'656.-- zum Nachteil der M. festgestellt, die zwischen März 2010 und Juli 2019 stattgefunden hätten. Es seien vier Methoden festgestellten worden, nach welchen der Beschuldigte vorgegan- gen sei, um die Vermögenswerte der M. zu entwenden. Die erste Methode betreffe die Q. Sàrl bzw. die P. Sàrl. Der Beschuldigte habe die Q. Sàrl ge- gründet und in der Folge in P. Sàrl umfirmiert. Diese Gesellschaft habe we- der Mitarbeiter gehabt noch habe sie rechtmässige Tätigkeiten ausgeübt. Zugunsten dieser Gesellschaft seien seitens der M. sechs Zahlungen von
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total EUR 4'150'723.-- überwiesen worden. Namentlich seien die Zahlungen zum Nachteil der C. Sàrl, der [inzwischen liquidierten] L. Sàrl, E. SA [in Liq.] und F. Sàrl [in Liq.] erfolgt. Zwecks Vollzugs dieser Auszahlungen soll der Beschuldigte die Unterschrift seiner Kollegen gefälscht haben. Zudem scheine es, als habe der Beschuldigte die Bezeichnungen der von ihm ge- gründeten Gesellschaft so gewählt, dass diese eine Ähnlichkeit zu den von der M. bestehenden Einheiten, insbesondere zu «Projekt Q.» und «Projekt P.» hätten aufweisen sollen. Eine weitere Vorgehensweise des Beschuldigten habe darin bestanden, für die Geldtransaktionen die zu keinem Zeitpunkt existierende Gesellschaft «R.» zu verwenden. Die «R.» habe über eine Adresse in Y. verfügt, die dem Wohnort des Beschuldigten in der Schweiz entspreche. In diesem Zusam- menhang soll der Beschuldigte einen Brief zwischen der M. und der fiktiven Gesellschaft «R.» verfasst und in der Folge zwischen August 2015 und Mai 2019 insgesamt EUR 5'874'800.-- auf das ihm gehörende Konto mit der Be- zeichnung «N. – R. Holding» transferiert haben. Zur Rechtfertigung dieser Zahlungen habe der Beschuldigte die Bezahlung von Beratungsleistungen angegeben sowie hierfür angeblich von Mitarbeitern der M. stammende Briefe und E-Mails verfasst. Darüber hinaus soll der Beschuldigte falsche Rechnungen für fiktive Bera- tungsleistungen verwendet haben, um seine persönlichen Ausgaben zu fi- nanzieren. Die O. habe bisher 40 Zahlungen im Umfang von total EUR 1'086'583.--, ausgeführt zwischen Oktober 2015 und Oktober 2018, festgestellt, die zugunsten von zwei Vermietern erfolgt seien, in deren Ob- jekten in Zürich der Beschuldigte mit seiner Familie gewohnt habe. Um die Autorisierung für diese Zahlungen zu erlangen, habe der Beschuldigte Un- terschriften anderer Mitarbeiter von Dokumenten eingescannt und anschlies- send elektronisch auf die Autorisierungsunterlagen übertragen. Die diesbe- züglichen Transaktionen seien auf die auf den Beschuldigten lautenden Kon- ten bei der Bank S. mit den Nrn. 2 und 3 erfolgt. Schliesslich seien sieben betrügerische Zahlungen im Umfang von insge- samt EUR 1'665'550.-- von den auf die J. Sàrl und C. Sàrl lautenden Konten zugunsten der vom Beschuldigten kontrollierten Bankkonten bei der Bank S. mit den Nrn. 2 und 3 festgestellt worden. Der diesbezügliche modus operandi sei seitens der O. noch nicht abschliessend ermittelt worden. Es scheine je- doch, dass diese Zahlungen auf keiner rechtmässigen Grundlage basieren würden. 5.5
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5.5.1 Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht die tatbestandsmässige Handlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwir- kung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, er- wirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch be- stimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht ge- nügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauens- verhältnisses. Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2 m.w.H.). 5.5.2 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftra- ges oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsich- tigen. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden
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Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Aus der gewinn- strebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftli- chen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Be- günstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Pflichtwidrig handelt zudem, wer als Geschäftsführer einer Handels- gesellschaft wissentlich einen geschäftsmässig unbegründeten Aufwand verursacht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer bei der Frage, was geschäftsmässig begründet ist, über einen Ermessens- spielraum verfügt (Urteil des Bundesgericht 6B_2018/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.1 und 1.2.2 m.w.H.). 5.5.3 Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Dies wird damit begründet, dass das Organ einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft ist. Das Organ empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Dies bedeutet nicht, dass eine Person mit Or- ganstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Der Tatbestand der Veruntreuung geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach herr- schender Lehre und Rechtsprechung im Falle der Konkurrenz vor. Lehre und Rechtsprechung betonen, dass eine Veruntreuung ausgeschlossen ist, wenn das Organ «im Rahmen der Organtätigkeit» bzw. «bei Ausübung der Geschäftstätigkeit» handelt. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermö- genswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Na- men der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rah- men der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3 mit zahlrei- chen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
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5.5.4 Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Un- terdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objek- tiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegene gegenwärtigen Verhältnisse (Progno- segrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 79 m.w.H.). Arglist ist zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Um- ständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2 mit Verweisen auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; 126 IV 165 E. 2a S. 171 f., je m.w.H.). Der Betrugstatbestand verlangt ferner einen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsop- fers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passi- ven – tatsächlich verringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilan- zierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen wer- den muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). 5.5.5 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Ver- brechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen
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erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereite- lung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungs- vereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, wel- ches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögens- werte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 129 IV 238 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer blossen Verlänge- rung einer Papierspur («paper trail») in der Regel keine Geldwäscherei vor, etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, so- lange keine weiteren Verschleierungshandlungen vorliegen und die Vermö- genswerte dort noch einziehbar sind. Überdies erlaubt Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten. Entsprechend erfüllt die einfa- che Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwä- scherei nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
5.6 De Beschwerdegegnerin stützt die am 8. Oktober 2020 angeordnete Grund- buchsperre auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 und im Bericht der O. vom 20. Mai 2020. Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die von Bankinstituten gestützt auf die Editionsverfügung vom 8. Oktober 2020 erhaltenen Bankunterlagen ein, welche die Ausführungen in der Strafanzeige teilweise bestätigen (act. 4, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin verfügte die Edition und angefoch- tene Grundbuchsperre am 8. Oktober 2020, mithin erging die hier angefoch- tene Grundbuchsperre vor Erhalt der gleichentags angeforderten Bankunter- lagen. Die erst nach Erlass der Grundbuchsperre erhaltenen Bankunterlagen sind vorliegend dennoch zu berücksichtigen. Gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteil des Bun- desgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3 und 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1; s.a. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 393 N. 42) sind die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bankunterlagen zuzulas- sen, auch wenn sie zum Nachteil des Beschuldigten sind. Anders zu ent-
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scheiden würde bedeuten, dass konsequenterweise auch entlastende Tat- sachen und Beweise im Beschwerdeverfahren unbeachtet bleiben müssten, was jedoch insbesondere mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinba- ren wäre. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die von der Be- schwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Bankunterlagen der Be- schwerdeführerin zugestellt wurden, zu welchen sie sich in der Replik ver- nehmen liess (act. 6-8). Damit ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ergab sich der hinreichen- den Tatverdacht in Bezug auf die verdächtigen Transaktionen gestützt auf die Strafanzeige und dem ihr beigelegtem Bericht der O. vom 12. Mai 2020, weshalb die erst mit der Beschwerdeantwort eingereichten Bankunterlagen in erster Linie der Verdichtung des bereits vorliegenden hinreichenden Tat- verdachts dienen. Dies gilt umso mehr, als der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 unter anderem Kontoauszüge beigelegt wurden, welche auf dem Com- puter des Beschuldigten an seinem Arbeitsplatz in Luxemburg aufgefunden worden waren.
5.7
5.7.1 Soweit ersichtlich, ordnete die Beschwerdegegnerin bisher lediglich eine Bankedition an und der Beschuldigte wurde noch nicht einvernommen. Die Untersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich somit im Anfangsstadium. Nichtsdestotrotz bestehen genügend konkrete An- haltspunkte zur Bejahung des hinreichenden Tatverdachts, die im Nachfol- genden näher darzulegen sind. 5.7.2 Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, von Bankkonten der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften zwischen 2010 und 2019 unrechtmässig Vermögenswerte von über EUR 12 Mio., teilweise unter Vor- lage von gefälschten Dokumenten, auf die von ihm beherrschten Geschäfts- beziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten und für Lebenshaltungskosten verwendet zu haben (act. 13.1). 5.7.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Funktion des Beschuldig- ten, welche er bei der M. bzw. der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesell- schaften zwischen 2010 und 2019 innehatte, nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Funktion und zu den Aufgaben des Beschuldigten innerhalb der «M.-Gruppe» im tatrelevanten Zeitraum nicht. Die vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass dem Beschuldigten bei eini- gen der anzeigeerstattenden Gesellschaften eine Organstellung zukam. In der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 ist die Rede von «directeur du bureau
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luxembourgeois de M. de 2007 à 2019» (act. 13.1, S. 4). Dem Kündigungs- schreiben vom 22. August 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte ab dem 1. Januar 2015 von der inzwischen liquidierten AA. Sàrl, BB. Sàrl, B. Sàrl, CC. Sàrl sowie DD. Sàrl im Rahmen eines «global employment contract» angestellt war. Der Beschuldigte sei als Manager für die B. Sàrl und DD. Sàrl sowie als Manager Chief Executive Officer für die übrigen Ge- sellschaften tätig gewesen. Als solcher habe er anlässlich der Vorstandsit- zungen als «Chairman» oder «Board Member» agiert und sei unter anderem für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften vor deren Geneh- migung durch den Vorstand zuständig gewesen (act. 4.5). Gemäss dem O. Bericht seien die mutmasslich unrechtmässigen Transaktionen zwischen März 2010 und Juli 2019 von total EUR 12'732'656.-- von Bankkonten er- folgt, die vom Beschuldigten kontrolliert worden seien (act. 4.3, S. 5). Damit besteht die Möglichkeit, dass dem Beschuldigten zumindest bei einigen der anzeigeerstattenden Gesellschaften eine Organstellung zukam. Die Frage, ob der Beschuldigte sämtliche verdächtigen Überweisungen im Rahmen ei- ner Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen hat oder ob diese den Rahmen seiner Organtätigkeit offensichtlich sprengen und er sich nicht mehr auf die Organstellung berufen kann (vgl. E. 5.5.1 und 5.5.2 hiervor), wird im Laufe der Untersuchung zu bestimmen sein. Daher lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschuldigte die mutmasslich unrechtmässigen Transaktionen von Vermögenswerten der Gesellschaften unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und/oder Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallen. 5.7.4 Die der Beschwerdegegnerin seitens der Bankinstitute eingereichten Unter- lagen bestätigen die Ausführungen im Bericht der O. vom 12. Mai 2020, wo- nach der Beschuldigte beträchtliche Vermögenswerte von den auf die zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften lautenden Geschäftsbeziehungen auf eigene Bankkonten transferiert hat. Zu nennen ist beispielsweise die Gut- schrift vom 24. November 2015 in Höhe von CHF 460'400.-- auf das Konto Nr. 2 bei der Bank S., lautend auf den Beschuldigten und die Beschwerde- führerin (act. 4.8). Von diesem Betrag verwendete der Beschuldigte CHF 200'000.-- am 25. November 2015 zur Rückzahlung der bei der Bank EE. aufgenommenen Hypothek (act. 4.8, 4.9, 4.14). Gegenüber der Bank S. gab der Beschuldigte an, es handle sich bei der Gutschrift von CHF 460'400.-- um eine Mitbeteiligung an der M. Holding AG (4.7). Laut der von der Beschwerdegegnerin erstellten Aufstellung der Vermögenswerte gingen auf dasselbe Konto Nr. 2 bei der Bank S. in den Jahren 2010 und 2017 seitens der Q. Sàrl Zahlungen von total EUR 1'260'000.-- sowie seitens der C. Sàrl insgesamt EUR 343'250.-- ein (act. 4.10). Ein Teil dieser Beträge ist laut der Aufstellung der Beschwerdegegnerin auf das Konto Nr. 4 bei der
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Bank EE. weitertransferiert worden, das auf den Beschuldigten und die Be- schwerdeführerin lautet (act. 4.11). Gemäss den vorliegenden Bankunterla- gen wurde der Hypothekarzins für die vom Beschlag betroffene Liegenschaft von März 2010 bis März 2017 vom Konto Nr. 4 bei der Bank EE. beglichen (act. 4.8, 4.9, 4.11.1-4.11.17, 4.12, 4.13, 4.14). Da die Anzeigeerstatterinnen bestreiten, dass der Beschuldigte einen rechtmässigen Anspruch auf die im O. Bericht und in der Strafanzeige dargelegten Zahlungen gehabt haben soll, ist beim gegenwärtigen Ermittlungsstand der Verdacht gegeben, dass die durch den Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen zulasten der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften und zugunsten der auf ihn und/oder die Beschwerdeführerin lautenden Konten unrechtmässig und mit Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 StGB erfolgt sind. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin auf die Transakti- onen vom 14. November 2012 und 9. Dezember 2012 im Umfang von EUR 190'000.-- resp. EUR 150'000.-- hin, die von einem auf den Beschul- digten lautenden Konto in Luxemburg zugunsten des Kontos Nr. 5 bei der Bank EE., lautend auf die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten, er- folgt sind. Diese Gutschriften wurden teilweise zur Rückzahlung der auf der Liegenschaft in Z. lastenden Hypothek verwendet. Wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend annimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei diesen Beträgen mutmasslich um inkriminierte Gelder handeln könnte, die auf das Konto des Beschuldigten in Luxemburg als Zwischenstation transferiert und anschliessend zur Begleichung der Hypothek verwendet worden sind (act. 4.15-4.17). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Unrechtmäs- sigkeit der die Untersuchung bildenden Überweisungen sowie die dem Be- schuldigten gemachten Tatvorwürfe bestreitet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Vorausset- zungen der angeordneten Grundbuchsperre bildet. Die Frage, ob die mut- masslich vom Beschuldigten vorgenommenen Transaktionen unrechtmässig waren und ob er sich diesbezüglich strafbar gemacht haben könnte, ist Ge- genstand der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchung. Gegebenenfalls wird darüber der Sachrichter zu entscheiden haben. 5.7.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte Vermögenswerte der zur «M.-Gruppe» gehörenden Gesellschaften auf die von ihm beherrschte Ge- schäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten verwendet und dadurch seinen Pflichten als Direktor bzw. Organ dieser Gesellschaften verletzt und dadurch den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1
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Abs. 1 erfüllt haben könnte. Der Beschuldigte soll die ihm obliegenden Pflich- ten auf vier verschiedene Vorgehensarten verletzt haben (supra E. 5.4). Ob und welche der ihm vorgeworfenen Handlungen unter den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1 StGB zu subsumieren sind, wird im Verlauf der weiteren Untersuchung zu ermitteln sein. Jedenfalls ist ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder/und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (vgl. Art. 305bis StGB), die sich als Vortaten von Geld- wäschereihandlungen eignen. Nachdem der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf Art. 138 Ziff. 1 StGB resp. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Geldwäscherei und des Betrugs gegeben ist. 5.7.6 Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 5.8
5.8.1 Wie vorgängig dargelegt, besteht der Verdacht, dass auf das Konto Nr. 2 bei der Bank S. mutmasslich inkriminierte Gelder geflossen sind (supra E. 5.7.4). Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich und unter Verweis auf die zahlreichen Bankbelege dar, dass ein Teil dieser Ver- mögenswerte kurz darauf auf das Konto Nr. 4 bei der Bank EE., lautend auf die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten, weitertransferiert und von der dort zur Begleichung von Hypothekarzinsen sowie zur Rückzahlung der auf der Liegenschaft in Z. lastenden Hypothekarschuld verwendet worden sind (act. 4). Weitere Vermögenswerte habe der Beschuldigte für die Bestrei- tung des Lebensunterhalts verwendet. Laut den Angaben der Beschwerde- gegnerin wurden am 31. August 2020 Vermögenswerte auf Geschäftsbezie- hungen des Beschuldigten im Umfang von EUR 619.47 und CHF 74'302.40 beschlagnahmt, auf welche die mutmasslich inkriminierten Gelder geflossen sein sollen. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in Z. im Jahr 2007, mithin vor tatrelevanten Zeitraum erworben wurde. Damit sind die mutmasslich in- kriminierten Gelder nicht direkt in den Erwerb der Liegenschaft geflossen, mithin gilt die Liegenschaft nicht durch eine Straftat erlangt i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB. Vielmehr wurden die mutmasslich aus Verbrechen stammen- den Vermögenswerten im Zeitraum von 2010 bis 2017 zur Rückzahlung der darauf lastende Hypothekarschuld und zur Bezahlung der Hypothekarzinsen verwendet und flossen damit indirekt auch in die Liegenschaft. Von den mut- masslich vom Beschuldigten begangenen Delikten profitierte die Beschwer- deführerin als Miteigentümerin der Liegenschaft zumindest indirekt. Zwar ist
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der Fluss der mutmasslich inkriminierten Gelder in die Liegenschaft und da- mit auch die «Papierspur» mehrheitlich ersichtlich. Indes verlangt das Bun- desgericht, dass der Ersatzwert, der eingezogen werden soll, im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein muss. Nicht mehr bestimmbar ist der Ersatzwert, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Wird wie im vorliegen- den Fall der mutmassliche Erlös aus der Straftat für Schuldentilgung verwen- det, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surro- gat übrig, das eingezogen werden könnte. Diesfalls ist auf eine Ersatzforde- rung des Staates zu erkennen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3/cc S. 105; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2 i.f.). Die Beschwer- degegnerin verfügte die Grundbuchsperre daher richtigerweise auch zur Durchsetzung allfälliger Ersatzforderungen (act. 1.1, S. 2). 5.8.2 Somit liegt im derzeitigen Verfahrensstand ein genügender Verdacht einer strafbaren Handlung vor, die eine Verurteilung des Beschuldigten und gleich- zeitige Anordnung einer (Ersatzforderungs-)Einziehung nach sich ziehen könnte. Des Weiteren stellt die Liegenschaft grundsätzlich einen einziehba- ren Vermögenswert dar. Eine Einziehung kommt somit voraussichtlich in Be- tracht, was wie aufgezeigt, für eine Beschlagnahme im gegenwärtigen Ver- fahrensstadium genügt. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe zum Nachteil der M. von rund EUR 12 Mio. und den auf den Bankkonten des Be- schuldigten beschlagnahmten Vermögenswerten von EUR 619.47 und CHF 74'302.40, wird der Sachrichter bei einer Verurteilung des Beschuldig- ten voraussichtlich eine Ersatzforderungseinziehung erwägen. Die angeord- nete Grundbuchsperre ist geeignet, um die Durchsetzung der Ersatzforde- rung zu sichern. Da für die Ersatzforderungseinziehung ein Konnex zwi- schen dem einzuziehenden Vermögenswert und der Straftat nicht verlangt wird, ist die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Hypo- thekarzinsen und Amortisationen mit dem festen Lohn des Beschuldigten bezahlt worden seien, nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, dass die Hypothekarzinsen und Amortisationen – zu- mindest bis zur Eigentumsübertragung im Oktober 2019 – allein vom Be- schuldigten erbracht wurden. Da die Liegenschaft seit dem 4. Oktober 2019 im Alleineigentum der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin liegt, sind nachfolgend die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB zu prüfen.
5.9
5.9.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und – d.h. kumulativ hierzu – wenn er eine gleichwertige Gegenleistung
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erbracht hat oder wenn die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- nismässige Härte darstellen würde (supra E. 5.2.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ein- deutig gegeben.
5.9.2 Zum einen ist derzeit fraglich, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubige Er- werberin i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gelten kann. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschuldigten, mithin steht sie zu ihm näher als aussenste- hende Dritte. Der Erwerb der Liegenschaft erfolgte im Jahr 2007 zum hälfti- gen Miteigentum (act. 1.3). Die Schenkung des Miteigentumsanteils des Be- schuldigten an die Beschwerdeführerin fand am 4. Oktober 2019 statt (act. 2.1), d.h. kurz nachdem bei der M. verdächtige Transaktionen zuguns- ten des Beschuldigten festgestellt und er daraufhin per 22. August 2019 ent- lassen wurde. Jedenfalls bezeichnet die Beschwerdeführerin die Umstände nicht, die zur Schenkung der rund 12 Jahre im Miteigentum stehenden Lie- genschaft geführt haben. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt wer- den, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigen- tums des Beschuldigten offensichtlich gutgläubig war und mit einer Einzie- hung nicht hätte rechnen können, weshalb diese Frage der Sachrichter zu beurteilen haben wird (vgl. supra E. 5.2.4).
Sollten die Ermittlungen ausserdem darauf hinweisen, dass der Beschuldigte sich von seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft entledigt hat, um diesen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen, könnte die Schenkung an die Beschwerdeführerin lediglich als ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» gewertet werden und wirtschaftlich betrachtet, stünde der verschenkte Miteigentumsanteil weiterhin im Eigentum des Beschuldig- ten. Diesfalls wäre die Beschlagnahme auch allenfalls in Form des strafpro- zessualen Durchgriffs zulässig (vgl. E. 5.3.2 hiervor).
5.9.3 Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin für den Erwerb des Miteigen- tumsanteils des Beschuldigten keine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Unbestritten und aktenkundig ist eine Schenkung des hälftigen Miteigen- tumsanteils des Beschuldigten an der vom Beschlag betroffenen Liegen- schaft an die Beschwerdeführerin (act. 2.1). Zwar hat die Beschwerdeführe- rin mit der Eigentumsübertragung die auf dem Miteigentumsanteil des Be- schuldigten lastende Hypothekarschuld übernommen. Indes erweist sich die alleinige Übernahme der Haftung für die Hypothekarschulden in Relation zum Wert des geschenkten Miteigentumsanteils an der in 2007 zu Fr. 1'830'000.-- erworbenen Liegenschaft als nicht gleichwertig (act. 1.3). Dies gilt umso mehr, als im Schenkungsvertrag vom 4. Oktober 2019 verein-
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bart wurde, dass der Beschuldigte im externen Verhältnis trotz der Eigen- tumsveräusserung weiterhin Solidarschuldner für die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld bleibt (act. 2.1, S. 3). Nachdem der Beschul- digte die Hypothekarschuld mit mutmasslich aus Verbrechen stammenden Geldern in beträchtlicher Höhe amortisierte, lässt sich der gegenwärtige Wert der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld weder gestützt auf die vorliegenden Akten noch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin fest- stellen. Unter diesen Umständen ist derzeit anzunehmen, dass die Be- schwerdeführerin für den Erwerb der Miteigentumsanteile keine gleichwer- tige Gegenleistung i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hat. Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Einziehung ihr gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Insbesondere legte die Be- schwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen.
5.9.4 Demzufolge ist ein Drittrecht i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB zu verneinen.
5.10 Die vom Beschlag betroffene Liegenschaft liegt im Alleineigentum der Be- schwerdeführerin und ist nicht teilbar, d.h. die Grundbuchsperre kann nicht auf den mutmasslich deliktischen Anteil beschränkt werden. Daher erstreckt sich die Grundbuchsperre auf das gesamte Grundstück. Indes steht es der Beschwerdeführerin frei, den mutmasslich der Einziehung unterliegenden Anteil an der Liegenschaft in einer anderen Form sicherzustellen und dadurch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen, die angeordnete Grund- buchsperre aufzuheben. Da die Grundbuchsperre die Bewirtschaftung und Bewohnung der beschlagenen Liegenschaften nicht hindert, stellt diese kei- nen schweren Eingriff in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsga- rantie dar, so dass auch Dritte, wie Mit- und Gesamteigentümer, diese Be- schlagnahmung zu erdulden haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_323/2009 vom 20. Mai 2009 E. 2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3). Die mutmassliche Deliktssumme zum Nachteil der «M.-Gruppe» be- trägt gemäss der Strafanzeige vom 11. Juni 2020 rund EUR 12 Mio. und die Liegenschaft bzw. der dem Beschuldigten bis Oktober 2019 gehörende Mit- eigentumsanteil liegt unter diesem Wert. Damit erweist sich die Grundbuch- sperre auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. Die angeord- nete Grundbuchsperre hält im jetzigen Verfahrensstadium vor dem Verhält- nismässigkeitsgrundsatz stand.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 16. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Claude Lengyel - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).