Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO). Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 17. Juli 2015 meldete die Bank C. der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei (nachfolgend «MROS») gestützt auf Art. 9 des Bun- desgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäsche- rei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) die bei ihr geführten Geschäftsbeziehungen, an welchen B. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war (SV.15.0946, pag. 05.101-0001 ff.). Darunter befand sich das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Inc. Die MROS leitete mit Schreiben vom 23. Juli 2015 die Verdachtsmeldung an die Bundesanwalt- schaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.101-0006 ff.).
Am 23. Juli 2015 meldete die Bank C. der MROS gestützt auf Art. 9 GwG zwei weitere Kundenbeziehungen, bei denen D., die Ehefrau von B., als wirt- schaftlich Berechtigte verzeichnet war (SV.15.0946, pag. 05.101-0005 ff.). Am 29. Juli 2015 leitete die MROS auch diese Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.102-0001 ff.).
B. Auslöser für die Geldwäschereimeldung der Bank C. waren Berichte in der internationalen Presse im Zusammenhang mit den in Brasilien geführten Er- mittlungen («Operação Lava Jato») betreffend den Bestechungsskandal um die halbstaatliche Gesellschaft Petroleo Brasilero S.A. (nachfolgend «Petro- bras»). Danach sollen in Brasilien auch Ermittlungen gegen B. eingeleitet worden sein, welcher als Intermediär am Abschluss mehrerer Verträge zwi- schen Petrobras und weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen sei, nament- lich im Zusammenhang mit den Vertragsvergaben von Petrobras betreffend die Bohrschiffe 3 und 4 (SV.15.0946, pag. 05.101-0006 ff.).
B. gestand gemäss Berichten in der Presse in der Folge, in Bestechungs- handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der Petro- bras involviert gewesen zu sein und solche Zahlungen auch über Bankver- bindungen in der Schweiz abgewickelt zu haben (SV.15.0946, pag. 05.101- 0006 ff.).
C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. August 2015 ein Strafverfahren ge- gen B. wegen Verdachts der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Für die Bundesanwaltschaft bestand der hinreichende Verdacht, dass B. auf und über die von der Bank C. gemeldeten Bankverbindungen
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Vermögenswerte transferierte, die durch strafbare Handlungen erlangt wor- den waren oder dazu bestimmt waren, strafbare Handlungen zu belohnen und er Handlungen vornahm, die geeignet waren, die Einziehung dieser Gel- der zu vereiteln (SV.15.0946, pag. 07.101-0001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Be- schlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf den von der Bank C. gemel- deten Kundenbeziehungen an, soweit diese Kundenbeziehungen damals noch aktiv waren (SV.15.0946, pag. 01.000-0001).
E. Die Bank E. meldete der MROS gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB zwei Kundenbeziehungen, an denen B. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war, wobei eine davon auf die A. Inc. lautet (SV.15.0946, pag. 05.103- 0005 ff.). Die MROS leitete die Verdachtsmeldung mit Schreiben vom
7. September 2015 an die Bundesanwaltschaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.103-0001 ff.).
Auslöser für die Geldwäschereimeldung der Bank E. waren Presseberichte, wonach B. als Lobbyist im Ölgeschäft und insbesondere als Vermittler zwi- schen Petrobras und verschiedenen Gesellschaften tätig war, so namentlich für die F. Inc., G. Ltd. und H. BV. Ferner wurde bekannt, dass B. in Brasilien angeklagt worden war und er mit den Behörden kooperierte.
F. Mit Verfügung vom 8. September 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft auch die Beschlagnahmung sämtlicher Vermögenswerte auf den zuletzt ge- meldeten Kundenbeziehungen an (SV.15.0946, pag. 07.102-0001 ff.).
G. B. schloss mit der brasilianischen Bundesanwaltschaft eine Mitwirkungsver- einbarung («Termo de Acordo de Colaboração Permiada») ab, welche am
28. Juli 2015 durch die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasi- lien, genehmigt wurde. In dieser Mitwirkungsvereinbarung wurde als Strafe für sämtliche B. betreffenden, im Rahmen der «Operation Lava Jato» unter- suchten und abzuurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Strafzahlung im Umfang von BRL 70'000'000.-- vereinbart (SV.15.0946, pag. 13.001-0043 ff.).
B. machte dabei umfassende Aussagen zu seinen Tätigkeiten und den Er- eignissen im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertrages zum Betrieb
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des Bohrschiffes 3 von Petrobras an die F. Inc. im Januar 2008. Dabei war auch die Schiffswerft G. Ltd. als mit dem Bau des Bohrschiffes 3 betraute Gesellschaft involviert. B. machte zudem entsprechende Aussagen in Bezug auf die Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschiffes 4 von Petrobras an die H. BV im Februar 2009. Bei diesem Geschäft war die I. Ltd. als Eigen- tümerin des Bohrschiffes 4 involviert.
Am 5. August 2015 erhob die brasilianische Bundesanwaltschaft im Zusam- menhang mit der Vergabe des Vertrags für den Betrieb des Bohrschiffes 4 unter anderem gegen B., J. und K. Anklage wegen Bestechung, Geldwä- scherei sowie weiterer Delikte.
Die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba sprach B. am 1. Februar 2016 wegen aktiver Bestechung (Art. 333 BR-StGB) sowie wegen Geldwä- scherei (Art. 1 BR-Gesetz 9.613 betr. Geldwäscherei) schuldig und verur- teilte ihn unter Berücksichtigung der von B. abgeschlossenen Mitwirkungs- vereinbarung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie zu einer Straf- zahlung von BRL 70'000'000.--. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (SV.15.0946, pag. 11.100-0070 ff.).
In Bezug auf den geschilderten Sachverhalt betreffend das Bohrschiff 3, wel- cher gemäss der am 28. Juli 2015 durch die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba genehmigten Mitwirkungsvereinbarung Gegenstand der in Bra- silien gegen B. u.a. wegen Verdachts auf Bestechung sowie Geldwäscherei geführten Verfahren bildete, erging in Brasilien noch kein Urteil (SV.15.0946, pag. 23.100-0106 ff.).
H. Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 17. August 2015 wurde L. wegen passiver Bestechung im Sinne von Art. 317 § 1 BR- StGB für strafbare Handlungen im Rahmen seiner Funktion als Direktor der Abteilung International von Petrobras (bei der Vergabe von Aufträge für die Bohrschiffe 5 und 6) verurteilt (SV.15.0946, pag. 11.100-0109 ff.).
Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 21. Septem- ber 2015 wurde der Petrobras Direktor M. wegen passiver Bestechung ge- mäss Art. 317 § 1 BR-StGB für strafbare Handlungen im Rahmen seiner Funktion als Direktor der Abteilung Dienste und Ingenieurwesen von Petro- bras bei anderen Vertragsvergaben verurteilt (SV.15.0946, pag. 11.100- 0099 ff.).
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Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 1. Februar 2016, mit welchem B. wegen aktiver Bestechung sowie wegen Geldwäsche- rei verurteilt wurde (s.o.), wurde gleichzeitig auch J. u.a. der passiven Beste- chung (Art. 317 BR-StGB) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gene- raldirektor der Abteilung International von Petrobras bei der Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschiffes 4 von Petrobras an H. BV schuldig gesprochen (SV.15.0946, pag. 11.100-0070 ff.).
I. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 (act. 1.3) stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Beste- chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein (Disp. Ziff. 1).
Gemäss den Erwägungen der Bundesanwaltschaft erfolgte die Einstellung zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und im Sinne der internationalen Verfahrenskoordination. B. sei im Zusammenhang mit der Vergabe des Auf- trages für den Betrieb des Bohrschiffes 4 in Brasilien bereits rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte gemäss der Bun- desanwaltschaft in concreto keinen Strafrest zur Folge. Was den Sachver- halt Bohrschiff 3 anbelangt, führe die brasilianische Bundesanwaltschaft ebenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2.
Gleichzeitig wurde B. in der Einstellungsverfügung verpflichtet, der Eidge- nossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil USD 9'980'000.-- zu bezahlen (Art. 71 Abs. 1 StGB; Disp. Ziff. 2).
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'238.50 wurden B. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 3).
Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'606.33 die Bundeskasse trägt (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) (Disp. Ziff. 4).
Sodann ordnete sie an, dass die mit Verfügung vom 6. August 2015 ange- ordnete Sperre der Bankverbindung mit der Stammnummer 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich, im vollen Betrag des Saldos (zum Zeit- punkt der Vollstreckbarkeit der Verfügung) aufrechterhalten bleibt zwecks Si- cherung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung bis zu
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deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde (Art. 71 Abs. 3 StGB; Disp. Ziff. 5). Das gesperrte Vermögen betrug per 31. Dezember 2018 total USD 9'998'172.--.
Die Bundesanwaltschaft sprach schliesslich B. (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Disp. Ziff. 6).
Dasselbe entschied sie für die A. Inc. (Art. 434 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 7).
J. Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 lassen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom
25. Februar 2019 durch den gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen:
«1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 seien die Dispositiv Ziffern 5 und 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben, die angeordnete Sperre der Bankverbindung 1 bei der Bank C. sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin.»
Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 1 S. 5 f.).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sodann sei der Te- ledata Auszug betreffend N. BV zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. 6). Replicando lassen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2019 an ihrer Beschwerde festhalten (act. 10). Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik ein (act. 12), welche den Be- schwerdeführern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13). Mit Schreiben vom
10. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführer ihre unaufgeforderte Stellung- nahme ein (act. 14), welche der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15).
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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die mit Verfügung vom 6. August 2015 angeordnete Sperre der auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Kontobeziehung aufrechterhalten (zwecks Sicherung der auferleg- ten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung). Als Inhaberin dieser Kon- tobeziehung kommt der Beschwerdeführerin 1 ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung für die Beschwerdeführerin 1. Sie ist in diesen Punkten ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt.
Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer 2 ist durch die ihm in der ange- fochtenen Verfügung auferlegte Pflicht zur Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten sowie Verweigerung der Entschädigung und
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Genugtuung ebenfalls beschwert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer 2 auch beschwerdelegitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführer im vorstehenden Sinne einzutreten ist.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).
Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfol- gen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 320 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 320 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 320 StPO). Einziehungsbestim- mungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgeset- zen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (s. aber zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter dem Titel von Art. 71 Abs. 3 StGB nachfolgend E. 2.5).
E. 2.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO, kann zwar auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nachgewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StPO). Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September
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2005 E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 70 StGB). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch un- echte (eine “Papierspur“ zum Originalwert aufweisende) und echte (nach- weislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.). Die Beweislast verbleibt bei der Un- tersuchungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012 E. 3.1).
Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegen- den sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211 f.; 137 IV 305 E. 3.1 S. 307; je mit Hin- weisen). Das Bundesgericht hielt fest, es sei, wie vorstehend dargelegt, un- beachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sei (BGE 125 IV
E. 2.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur
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herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungs- erleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.
Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3).
E. 2.4 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Er- satzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu ver- fahren ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Brut- toprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom
23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112; für eine Übersicht
s. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Art. 71 StGB N. 101 f., S. 621 f.; zur Lehre s. SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB; vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1351; ausführlich auch NA- DELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unterneh- mensdelikten, 2008, S. 88 ff.; SCHOLL, a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 111, S. 626 f.). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus na- mentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der ge- werbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil
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6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine zu Art. 70 StGB).
E. 2.5 Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraus- setzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Dritter im Sinne dieser Bestim- mung ist jede Person, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermö- genswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein dingliches bzw. allenfalls ein obligatorisches Recht erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2). Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmassli- chen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff") (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; s. nachfolgend im Einzelnen). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zu- sammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- beschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzuläs- sig. Sie sind indessen angezeigt (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirt- schaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldig- ten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_140/2007 vom
27. November 2007 E. 4.3; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4). Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften genügt für einen strafprozessualen "Durchgriff" die wirt- schaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden
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beschuldigten Personen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und E. 6; 1B_160/2007 vom 1. No- vember 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4). Dies muss grund- sätzlich auch bei Holding-Konstruktionen gelten. Das Bundesgericht bejaht die wirtschaftlich-faktische Identität, wenn es sich bei den Beschuldigten fak- tisch um die einzigen Aktionäre und damit wirtschaftlich um die Alleineigen- tümer der von der Beschlagnahme betroffenen Gesellschaft handelt. Diese erscheint dann nicht als unbeteiligte Drittperson im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 5.3 f.).
3. Gegen die mit Einstellungsverfügung angeordnete Ersatzforderung zulasten des Beschwerdeführers 2 und Fortsetzung der Beschlagnahme zulasten der Beschwerdeführerin 1 bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen fol- gende Punkte vor. Sie machen zunächst geltend, es bestehe keine schwei- zerische Gerichtsbarkeit für die Ersatzforderung. Sie rügen weiter, es liege keine Straftat vor. Es seien keine Amtsträger bestochen worden und es be- stehe kein Äquivalenzverhältnis. Die inkriminierten Handlungen würden eine straflose Schmiergeldzahlung darstellen. Der Beschwerdeführer 2 habe so- dann keine unrechtmässigen Vorteile erhalten. Es fehle auch an einem adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Straftat und den angeblich erlangten Vorteilen. Die Ersatzforderung sei ausserdem entspre- chend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach dem Nettoprinzip fest- zulegen (act. 1).
E. 4 E. 2a/bb S. 7 mit Hinweisen, ebenso 120 IV 365 E. 1d S. 367 und Urteil 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Das Erwerbseinkommen einer ausländischen Arbeitnehmerin respektive die Einnahmen einer Prostituier- ten ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sind nicht einziehbar, weil die Lohnbeträge "aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft" stammen (BGE 137 IV 305 E. 3 S. 307 ff.; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2). Wo der Schutzgedanke der schwächeren Vertragspartei nicht zum Tra- gen kommt, steht einer Einziehung grundsätzlich nichts im Wege (BGE 137 IV 305 E. 3.5 S. 311 f.). Nach BGE 137 IV 79 können auch Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft erlangt wurden, Einziehungs- und damit Geldwäschereiobjekt sein, ohne dass sie notwendigerweise direkte und unmittelbare Konsequenz der Korruption sind. Die aus einem auf Korruption beruhenden Rechtsgeschäft erhaltenen Ver- mögenswerte müssen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang mit der Straftat stehen. Nicht relevant war bei diesem Entscheid die objektive Legalität des mittels Korruption erlangten Rechtsgeschäftes. Die Einziehung erfasst auch Deliktserlös, dessen Erwerb jenseits der eigent- lichen Tatbestandsformulierung liegt.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zusammenfassend folgende Sachverhalte als erstellt (act. 1.3):
Der Beschwerdeführer 2 vermittelte der F. Inc. den am 18. Januar 2008 mit Petrobras (über deren Tochtergesellschaft O. BV geschlossenen Vertrag für den Betrieb des Bohrschiffes 3 (geschätzter Vertragswert USD 864‘000‘000.--). Dabei verhandelte er wissentlich und willentlich vor Vertragsschluss ab Mai 2007 in Brasilien Bestechungszahlungen für die Pe- trobras Direktoren M. und L. Nach Vertragsschluss im Mai 2008 führte der Beschwerdeführer 2 für diese beiden bestimmte Zahlungen im Umfang von USD 1 Mio. über die Bankverbindung der P. Inc. bei der Bank C. in der Schweiz aus. Dies erfolgte, damit sie die Vertragsvergabe an die F. Inc. ge- nehmigten bzw. um die beiden Direktoren für ihre Einflussnahme auf die Ver- tragsvergabe an F. Inc. zu belohnen (Sachverhalt Bohrschiff 3).
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Der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls an der Aushandlung und Ausführung von Bestechungszahlungen für Petrobras Direktoren (namentlich für K.) im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschif- fes 4 (Vertragswert USD 1‘816‘000‘000.--) vom 4. Februar 2009 von Petro- bras an die H. BV beteiligt, für welche der Beschwerdeführer 2 als Vermittler tätig war. Der Beschwerdeführer 2 entrichtete die mit J. (dem mit der Auf- tragsvergabe betrauten Generaldirektor der Abteilung International von Pe- trobras) ausgehandelten Bestechungsgelder in der Höhe von USD 0,55 Mio. zuhanden von J. auf die Kundenbeziehung der Q. SA bei der Bank R. in der Schweiz (Sachverhalt Bohrschiff 4).
Die Beschwerdegegnerin kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer 2 aus diesen durch Bestechung erwirkten Verträgen zum Betrieb der bei- den Bohrschiffe sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Nachfol- geverträgen Einkünfte von über USD 37 Mio. in Form von Vermittlungspro- visionen erzielt habe. Ihr zufolge belief sich der Nettoerlös des Beschwerde- führers 2 nach Abzug der weitergeleiteten Bestechungsgelder, Zahlungen an S., der Strafzahlung in Brasilien, des Nachsteuerbetrags und weiterer ab- zugsfähiger Kosten auf über USD 10 Mio. (dazu im Einzelnen nachfolgend E. 9).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Schlussfolgerungen in der Einstel- lungsverfügung im Wesentlichen auf folgende Beweismittel (für eine Über- sicht s. auch Bericht der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2018 samt Beilagen, SV.15.0946, pag. 11.100-0001 ff.):
- die Mitwirkungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der brasilianischen Bundesanwaltschaft samt Anhang (SV.15.0946, pag. 13.001-0063 ff; SV.15.0946, pag. 11.100-0085 ff.); - die Einvernahme vom 2. und 3. Juni 2016 des Beschwerdeführers 2 als Beschuldigter in der Schweiz (SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff.); - die im schweizerischen Strafverfahren edierten, die aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie die vom Beschwerdeführer 2 ein- gereichten Kontounterlagen (SV.15.0946, pag. 07.101-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 07.001-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 16.001-0107 ff.); - weitere durch den Beschwerdeführer 2 im schweizerischen Strafver- fahren eingereichte Unterlagen (u.a. die zwischen den involvierten Gesellschaften und Personen abgeschlossen Verträge; SV.15.0946, pag. 16.001-0001 ff.; SV.15.0946, pag. B16.001.01-0001 ff.); - öffentlich zugängliche Verfahrensakten aus Brasilien (jeweils aus- zugsweise übersetzt; SV.15.0946, pag. 23.000-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 23.100-0001 ff.):
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Anklage der Staatsanwaltschaft des Bundes im Bundesstaat Paraná, Einsatzgruppe „Operação Lava Jato“, gegen L.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 17. Au- gust 2015 betreffend L.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 21. Sep- tember 2015 betreffend M.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 1. Feb- ruar 2016 betreffend J., T., K. und den Beschwerdeführer 2 samt den darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers 2 und von J. im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 4.
E. 5.1 Da der Beschwerdeführer 2 im brasilianischen Strafverfahren im Einzelnen darlegte, wie die Bestechungsabrede zwischen den Parteien erfolgt sei und auf welche Weise die vereinbarten Bestechungszahlungen an die Petrobras Direktoren geflossen seien, und diese Darstellung auch im schweizerischen Strafverfahren bestätigte (s. SV.15.0946, pag. 13.001-0030 ff., 13.001-0035 ff.; 13.001-0012, 13.001-007 f.), sind die betreffenden Sachverhaltsbestrei- tungen des Beschwerdeführers 2 (und der Beschwerdeführerin 1, deren wirt- schaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 2 ist) im Beschwerdeverfahren unglaubwürdig. Nichtdestotrotz ist nachfolgend ebenfalls zu prüfen, ob der betreffende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten rechtsgenüglich dargetan ist. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
E. 5.2 Sachverhalt Bohrschiff 3
E. 5.2.1 Im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 3 räumte der Beschwerdeführer 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung (SV.15.0946, pag. 11.100-0149 f., 13.001-0077 ff.) ein, dass er nach zahlreichen Verhandlungsversuchen mit Petrobras von S. kontaktiert worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er M., Direktor bei Petrobras, vertrete und die F. Inc. nur den Zuschlag von der Abteilung International von Petrobras erhalten werde, wenn mehrere Direk- toren der Petrobras Bestechungszahlungen erhalten würden. Der (für die F. Inc. als Vermittler tätige) Beschwerdeführer 2 habe S. geantwortet, dass keine Bestechungszahlungen möglich seien, da er die Höhe seiner Kommis- sionen mit der F. Inc. bereits geregelt habe und das entsprechende Marke- ting Agreement mit der F. Inc. explizite Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) Regelungen enthalten würde. S. habe darauf vorgeschlagen, das Bohrschiff durch die südkoreanische G. Ltd. bauen zu lassen. Die G. Ltd. sei bereits in die Realisierung von anderen Petrobras Projekten involviert und gemäss S. dazu geneigt gewesen, Bestechungszahlungen via Offshore-Konten an Di- rektoren der Petrobras auszurichten. Anlässlich eines Meetings im Oktober
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2007 zwischen Führungskräften der F. Inc. und dem damaligen Direktor der Abteilung International von Petrobras, L., habe sich dieser für die G. Ltd. ausgesprochen. Im Anschluss daran habe die F. Inc. die Verhandlungen mit den Schiffswerften eingestellt, um sich auf die Verhandlungen mit der G. Ltd. für den Bau des Bohrschiffes zu fokussieren. Am 18. Oktober 2007 sei ein „Commission Agreement“ zwischen G. Ltd., AA. Corp., BVI und BB. Inc., BVI abgeschlossen worden. Gemäss S. seien M., L. und S. die Endbegünstigten der USD 10 Mio. an die BB. Inc. gewesen. Er selber habe die AA. Corp. als Empfängerin seines Teils der Kommission bestimmt. Die AA. Corp. habe sei- nem Freund CC. gehört, den er gebeten habe, sich als wirtschaftlich Berech- tigten der Vermögenswerte der AA. Corp. auszugeben. Der Beschwerdefüh- rer 2 führte im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung weiter aus, dass nach der definitiven Vertragsunterzeichnung mit G. Ltd. er wiederum durch S. kon- taktiert worden sei. S. habe ihn informiert, dass die Petrobras Direktoren mit den erhaltenen Zahlungen noch nicht zufrieden seien und auf die Zahlung von weiteren USD 1 Mio. bestehen würden. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in der Folge mit M. und L. in Rio de Janeiro getroffen. Dort hätten die beiden ihm mitgeteilt, dass er durch deren Vertreter DD. kontaktiert werden würde. In der Folge habe sich DD. tatsächlich gemeldet. Der Beschwerde- führer habe daraufhin am 9. April 2008 die Überweisung von USD 1,8 Mio. [recte USD 1,9 Mio.] auf das Konto Nr. 2 [bei der Bank EE. in Antigua, lautend auf die FF. Ltd.] veranlasst, an welchem er wirtschaftlich berechtigt war. Da- raufhin habe er USD 1 Mio. auf das von DD. angegebene Konto der Unter- nehmung GG. bei der Bank HH. in Hongkong überweisen lassen. Der Be- schwerdeführer 2 ging davon aus, dass der Betrag M. und L. zufliessen würde. Der Beschwerdeführer 2 hielt sodann fest, dass M. über die Befugnis verfügt habe, die Unterschrift des Vertrages mit der F. Inc. für den Verwal- tungsrat von Petrobras zu genehmigen (SV.15.0946, pag. 13.001-0082).
E. 5.2.2 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einver- nahme im schweizerischen Strafverfahren (SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff., 13.001-0022 ff.). Der Beschwerdeführer 2 hielt anlässlich seiner Einver- nahme vom 3. Juni 2016 fest, es sei irgendwann klar geworden, dass Kor- ruptionsabreden zwischen der G. Ltd. und Petrobras Direktoren in der Abtei- lung International bestanden haben (SV.15.0946, pag. 13.001-0035). Der von ihm dargestellte Geldtransfer wird durch die betreffenden Kontounterla- gen belegt (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0015 ff. mit einzelnen Hinweisen, wobei sich der Betrag auf USD 1,9 Mio. belief [SV.15.0946, pag. B16.001.01- 0624 i.V.m. SV.15.0946, pag. B16.001.01-0703]). Das vorliegende „Com- mission Agreement“ stimmt ebenfalls mit den Schilderungen des Beschwer- deführers 2 überein (SV.15.0946, pag. 11.100-0011 ff.). Weiter steht fest, dass die vom Beschwerdeführer 2 vertretene F. Inc. schliesslich den Vertrag
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für den Betrieb des Bohrschiffes 3 an Land gezogen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers 2 zur Stellung der vorgenannten Direktoren bei der Pe- trobras decken sich sodann mit den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen in den brasilianischen Urteilen (zu M. s. SV.15.0946, pag. 11.100-0099; zu L. SV.15.0946, pag. 11.100-0110). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im brasilianischen Strafverfahren auch wegen passiver Bestechung na- mentlich die Funktion der angeschuldigten Personen nicht im Einzelnen ve- rifiziert worden wäre, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Darstellung des Beschwerdeführers 2, dass nicht nur M., sondern auch L. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Petrobras rechtlich und tatsächlich auf die Vertragsvergabe einwirken konnte, wird wiederum durch das brasilianische Strafverfahren bestätigt. Das brasilianische Gericht erach- tete es als erstellt, dass L. „die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bezüg- lich der gemäss den Normen von Petrobras vorgesehenen ordentlichen Aus- führung des Beauftragungsverfahrens“ unterliess (SV.15.0946, pag. 11.100- 0110). Dass es dabei um die Vergabe von zwei anderen Bohrschiffen han- delte, ändert nichts an den vom brasilianischen Gericht festgestellten Pflich- ten von L. bei den Vergabeverfahren. Dies gilt auch für M.: Das brasilianische Gericht verurteilte M. wegen passiver Bestechung, weil dieser unterlassen hatte, „irgendeine Massnahme gegen das Kartell und den Ausschreibungs- betrug zu treffen“ (SV.15.0946, pag. 11.100-099 f.). Es besteht kein Grund, die betreffenden Sachverhaltserstellungen des brasilianischen Gerichts in Frage zu stellen. Solche Gründe werden auch nicht von den Beschwerde- führern genannt. Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres eine berufliche Tä- tigkeit der fraglichen Direktoren der Petrobras im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend das Bohrschiff 3 als erstellt zu erachten. Unter den vorlie- genden Umständen hatte die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt entge- gen der Argumentation der Beschwerdeführer auch keinen Anlass für wei- tere Untersuchungen.
E. 5.2.3 Bei dieser Beweislage bestehen keine Zweifel am detaillierten, mehrfach wi- derspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers 2, welches durch die Kontounterlagen und die vorgenannten Beweismittel im Einzelnen untermauert wird. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass die beiden Direktoren eine berufliche Tätigkeit im Hinblick auf die Vertragsvergabe be- treffend das Bohrschiff 3 ausübten und dass der Beschwerdeführer 2 eine Bestechungszahlung in der Höhe von USD 1 Mio. an diese Direktoren aus- gehandelt und ausgeführt hat, damit sie die Vertragsvergabe an die F. Inc. genehmigten bzw. um die beiden Direktoren für deren Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an die F. Inc. zu belohnen. Wie die fraglichen Petrobras Direktoren auf den Vergabeprozess im Einzelnen konkret Einfluss genom- men haben, braucht im Strafverfahren wegen aktiver Bestechung fremder
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Amtsträger mit Blick auf das dargelegte Beweisergebnis nicht untersucht zu werden. Es braucht hier grundsätzlich ebenso wenig weiter untersucht zu werden, ob weitere, in die einzelnen Vertragsverhandlungen involvierte Per- sonen bei Petrobras im Sinne der Korruptionsvereinbarung tätig wurden. Der Umstand, dass die Bestechungszahlungen nach Vertragsunterzeichnung geleistet wurden, ändert nichts daran, waren diese im Hinblick auf die Ver- tragsvergabe vereinbart worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerde- führer in der Beschwerde wurden die Bestechungsgelder nicht mit dem Ziel ausgerichtet, die fremden Amtsträger dazu zu bewegen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern die Vertragsvergabe an den Kunden des Be- schwerdeführers 2 zu sichern und zu belohnen.
E. 5.3 Sachverhalt Bohrschiff 4
E. 5.3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung (SV.15.0946, pag. 13.001-0067 ff., 13.001-0088 ff., 11.100-0118 ff.) sagte der Beschwerdeführer 2 sodann weiter aus, dass auch im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 4 S. ihn kon- taktiert und informiert habe, dass ein Vertragsabschluss ohne Bestechungs- zahlungen an die Petrobras Direktoren unmöglich sei. S. habe ihm mitgeteilt, dass T. der Vertreter von L. sei und den Beschwerdeführer 2 mit den nötigen Zahlungsinstruktionen versorgen würde. Die Ausrichtung von Bestechungs- zahlungen sei für den Beschwerdeführer 2 dahingehend schwierig gewesen, als dass seine Kommission mit der H. BV, für welche er als Vermittler tätig gewesen sei, bereits vereinbart gewesen sei und für die H. BV Compliance Vorschriften in Bezug auf den FCPA hätten berücksichtigt werden müssen. Anlässlich des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer 2 und II., dem Mehrheitsbesitzer der I. Ltd., welche das Bohrschiff der H. BV hätte verchar- tern sollen, sei beschlossen worden, dass die Bestechungszahlungen direkt durch die I. Ltd. bezahlt würden. Anlässlich eines Treffens zwischen II. und T. seien die Modalitäten der Bestechungszahlungen festgelegt worden. Am
21. Dezember 2008 sei ein „Commission Agreement“ zwischen der JJ. Corp., Marshall Islands, eine Tochtergesellschaft der I. Ltd., und der KK. SA, Belize, mit einem Kommissionsbetrag von USD 15,5 Mio. unterzeichnet wor- den. Der Beschwerdeführer sei durch S. beauftragt worden, diesem 50 % der erhaltenen Beträge weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer 2 habe in der Folge weniger, d.h. USD 4‘944‘000.-- der LL. Ltd. transferiert, deren wirt- schaftlich Berechtigter S. gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 erklärte wei- ter, dass er sich mit J. geeinigt habe, diesem einen Bestechungsbetrag von ca. USD 500‘000.-- auszurichten, wobei er sich nicht mehr genau erinnern konnte, über welche Konten die entsprechenden Überweisungen erfolgten.
E. 5.3.2 Die vorstehende Darstellung der Ereignisse bestätigte der Beschwerdefüh- rer 2 anlässlich seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren
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(SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff, 13.001-0022 ff.). Der vom Beschwerde- führer 2 dargestellte Geldtransfer wird durch die betreffenden Kontounterla- gen belegt (SV.15.0946, pag. 11.100-0033 ff. mit einzelnen Hinweisen). Das vorliegende „Commission Agreement“ stimmt ebenfalls mit den Schilderun- gen des Beschwerdeführers 2 überein (s. SV.15.0946, pag. 11.100-023 ff.). Schliesslich steht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer 2 vertretene H. BV den Vertrag für den Betrieb des Bohrschiffes 4 gesichert hat.
An seiner Einvernahme vom 2. Juni 2016 im schweizerischen Strafverfahren ergänzte der Beschwerdeführer 2 sodann, dass J. Executive Manager bei Petrobras, Abteilung International gewesen und direkt K. (Direktor der Abtei- lung International von Petrobras und Nachfolger von L.) unterstellt gewesen sei (SV.15.0946, pag. 13.001-008 f.). Weiter sagte der Beschwerdeführer 2 aus, dass J. einer der Chefunterhändler im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend Bohrschiff 4 gewesen sei. Diese Angaben stimmen mit den be- treffenden Sachverhaltsfeststellungen im brasilianischen Urteil überein (zu J. und K. s. SV.15.0946, pag. 11.100-0071). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel ist ohne weiteres die berufliche Tätigkeit von J. für die Petro- bras auch im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend das Bohrschiff 4 als erstellt zu erachten. Unter den vorliegenden Umständen hatte die Be- schwerdegegnerin auch in diesem Punkt entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer wiederum keinen Anlass für weitere Untersuchungen.
Weiter sagte der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einvernahme aus, dass J. ihn darauf hingewiesen habe, wie hart er immer gearbeitet habe (SV.15.0946, pag. 13.001-0032). Die Zahlung erfolgte ihm zufolge zur Be- lohnung der „harten Arbeit“ J.s, sprich von dessen Arbeit im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend das Bohrschiff 4. Diese Darstellung wird durch die gegenüber den brasilianischen Behörden gemachten Aussagen von J. bestätigt, welcher dort anerkannte, einen ungebührlichen Vorteil in- folge der Beauftragung erhalten zu haben (SV.15.0946, pag. 23.100-0035). Selbst wenn die Vereinbarung über die USD 0,55 Mio. gemäss Darstellung des Beschwerdeführers 2 im schweizerischen Strafverfahren später erfolgt sein sollte, würde sich nichts an diesem Zusammenhang ändern. Der Be- schwerdeführer 2 hatte sich im Verlaufe der Vertragsverhandlungen dafür entschieden, auf den Vergabeprozess mittels Bestechungsgelder einzuwir- ken, woraus insofern auch die spätere Belohnung von J. floss.
Was die konkrete Überweisung der Bestechungsgelder an J. anbelangt, er- gänzte der Beschwerdeführer 2 im schweizerischen Strafverfahren, dass ihm J. für die Bezahlung des Betrags ein Konto einer Gesellschaft angege- ben und er die Zahlung über einen „Doleiro“ [Geldwechsler] ausgeführt habe,
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da er keine direkte Verbindung von einer seiner Bankverbindungen zu J. ge- wollt hätte. Der Beschwerdeführer 2 erklärte zunächst, er habe dies in seinen Unterlagen und könne den Namen der Gesellschaft nachliefern, welche J. ihm angegeben habe (SV.15.0946, pag. 13.001-009). Am nächsten Tag er- klärte der Beschwerdeführer 2 schliesslich, er habe die Zahlungen an J. nicht rekonstruieren können und gehe deshalb davon aus, dass diese Zahlungen über einen „Doleiro“ abgewickelt worden seien (SV.15.0946, pag. 12.001- 0032). J. führte gegenüber den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden aus, die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertra- ges für den Betrieb des Bohrschiffes 4 in der Höhe von USD 0,55 Mio. vom Beschwerdeführer 2 auf das Konto der Q. SA bei der Bank R. in der Schweiz erhalten zu haben. Gemäss J. würden die Vermögenswerte von einem Konto lautend auf die Unternehmung MM. stammen. Diese Angaben stimmen in- sofern mit den Kontounterlagen betreffend das fragliche Konto der Q. SA überein, als der Eingang des Betrags auf dem Konto verzeichnet ist. Da so- wohl J. und der Beschwerdeführer 2 übereinstimmend aussagen, dass die Bestechungsgelder geleistet wurden, J. eindeutige Aussagen zum Zahlungs- weg machte, der Zahlungseingang durch die Bankunterlagen bestätigt wird und der Beschwerdeführer keinen alternativen Zahlungsweg aufzeigen kann, erscheint die Beweislage klar.
Bei dieser Sachlage ist rechtsgenüglich dargetan, dass die Bestechungsgel- der von USD 0,55 Mio. an J. über das Konto der Q. SA bei der Bank R. ge- leistet wurden. Dieses Ergebnis entspricht auch den Feststellungen der
13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasilien, im Urteil vom 1. Feb- ruar 2016, welche zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführer 2 und J. wegen aktiver bzw. passiver Bestechung im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend das Bohrschiff 4 geführt haben.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten bestehen auch hinsichtlich des Sachverhalts Bohr- schiff 4 keine Zweifel am detaillierten, mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers 2, welches durch die Kontounterlagen und die weiteren Beweismittel, namentlich die Aussagen von J. im brasilia- nischen Strafverfahren, im Einzelnen untermauert wird. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe an die H. BV betreffend das Bohrschiff 4 eine Beste- chungszahlung in der Höhe von USD 0,55 Mio. an J. ausgehandelt und über das Konto der Q. SA bei der Bank R. ausgeführt hat. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführer in der Beschwerde wurden die Bestechungsgel- der nicht mit dem Ziel ausgerichtet, die fremden Amtsträger dazu zu bewe- gen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern die Vertragsvergabe an den Kunden des Beschwerdeführers 2 zu sichern bzw. zu belohnen. Wie J.
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auf den Vergabeprozess im Einzelnen konkret Einfluss genommen hat, braucht im Strafverfahren wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger mit Blick auf das dargelegte Beweisergebnis nicht untersucht zu werden. Es braucht hier grundsätzlich ebenso wenig weiter untersucht zu werden, ob weitere, in die einzelnen Vertragsverhandlungen involvierte Personen bei Petrobras im Sinne der Korruptionsvereinbarung tätig wurden.
E. 6 Strafzuständigkeit der Schweiz
E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aus- senerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkon- flikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer wei- ten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als sol- cher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
E. 6.2 Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, wurden die Bestechungsgelder zum einen auf das Schweizer Bankkonto von J. überwiesen und zum anderen über ein Schweizer Bankkonto zuhanden der betreffenden Petrobras-Direk- toren weitergeleitet (s. E. 5.2, 5.3). Mithin existiert gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich
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besteht sowohl für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträ- ger sowie der Geldwäscherei (s. nachfolgend) eine Schweizer Strafhoheit.
E. 7.1 Amtliche Funktion der Bestochenen – Bestechungstatbestand
E. 7.1.1 Gemäss Art. 322septies StGB wird bestraft, wer u.a. einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätig- keit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die aktive Beste- chung setzt nicht voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliegt. Schon das blosse „Anbieten“ eines Vorteils ist aktive Bestechung. Das Angebot braucht seitens des Amtsträgers nicht angenommen zu werden (vgl. schon BGE 77 IV 39 E. 2 in Bezug auf die altrechtlichen Bestimmungen gemäss aArt. 288 und aArt. 315 StGB).
Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem vom Amtsträger verwirklichten (oder zu verwirklichenden) Verhal- ten bestehen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 633). Es wird dabei jede Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beamten steht, mithin in Ausnützung der amtlichen Stellung vorgenommen wird und deshalb nicht als Privathandlung völlig aus- serhalb des rechtlichen und tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funkti- onen liegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die betreffende Handlung kann nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermes- sensausübung, da der Amtsträger zufolge des Vorteils als befangen anzu- sehen ist (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.o., S. 636).
Zwischen der Vorteilsgewährung und dem anvisierten Verhalten des Amts- trägers muss ein genügender Zusammenhang bestehen, ein gewissermas- sen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Vor- teil (s. zum Ganzen BGE 126 IV 141 E. 2a S. 144 f. mit Hinweisen). Das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amts- trägers kann dann bejaht werden, wenn der Vorteil gerade für das betref- fende Verhalten des Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637). Die Gegenleistung muss ihrer Art nach bestimmbar, indes nicht bestimmt sein (BGE 118 IV 316; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die Höhe der Zahlungen, der kurze zeitliche Abstand zwischen der Leistung und dem Erbringen der Gegenleistung oder die Häufigkeit der Kontakte mit dem Amts-
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träger stellen Indizien dar, welche auf das Bestehen eines Äquivalenzzusam- menhanges hinweisen (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637, mit Hinweisen auf die Praxis). Es wird nicht (mehr) verlangt, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss. Die Leis- tung für bereits verwirklichte Verhaltensweisen von Amtsträgern im Falle der Pflichtwidrigkeit derselben kann ebenfalls strafbar sein (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637).
Wird einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in sei- nem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), wird dies durch Art. 322septies StGB nicht erfasst. Dies betrifft hauptsächlich die geringfügigen Schmier- geldzahlungen (sogenannte «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer 2 hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB mit Bezug auf beide Ver- tragsvergaben erfüllt. Es ist aufgrund des oben Aufgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 Bestechungszahlungen für die Petrobras Direktoren aushandelte und entsprechende Zahlungen an diese ausführte, damit sie die gewünschte Vertragsvergabe betreffend die beiden Bohrschiffe genehmig- ten bzw. um die Direktoren für deren Einflussnahme auf die gewünschte Ver- tragsvergabe unter Ausnützung deren amtlichen Stellung zu belohnen. Es besteht offensichtlich ein Äquivalenzverhältnis zwischen den versprochenen Bestechungszahlungen an die Petrobras Direktoren und die vom Beschwer- deführer 2 angestrebten Vertragsvergaben. Dass es sich bei den fraglichen Direktoren um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB handelt, stellten die Beschwerdeführer in der Replik nicht mehr in Frage. Vollständig- keitshalber wird festgehalten, dass Petrobras ein halbstaatliches Unterneh- men ist, welches die Petrobras BV beherrscht, und damit vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (s. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.87-88 vom 24. November 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.4). Damit sind auch die fraglichen Direktoren der Petrobras als fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB zu qualifizieren. Angesichts der Grössenordnung der geleisteten Zahlungen (über eine Million USD) ist auch offensichtlich, dass es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Schmiergeldzahlungen im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB handelt. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführer bemisst sich das Merkmal der Geringfügigkeit des Vorteils nicht am betreffenden Vertragswert (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOH- LERS, a.a.O., S. 632). Die erfolgten Zahlungen stellen auch keine Abgaben dar oder waren sie sonst gesetzlich geschuldet. Ebenso wenig waren sie
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dienstrechtlich erlaubt. Der Umstand, dass die Initiative zur Korruptionsver- einbarung nicht vom Beschwerdeführer 2, sondern von den Petrobras Direk- toren gekommen ist, ändert nichts an seinem Vorsatz, auf deren Forderun- gen einzugehen und diesen Amtsträgern für deren Einflussnahme auf die Vertragsvergabe einen nicht gebührenden Vorteil zu gewähren. Zwar brin- gen die Beschwerdeführer vor, die Forderungen der Petrobras Direktoren seien „eher“ erpresserischer Natur gewesen. Rechtsfertigungsgründe ma- chen sie nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich.
E. 7.2 Geldwäscherei
E. 7.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen her- rühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; je mit Hinweisen).
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a).
Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwä- scherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbe- standes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermö- genswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt be- stehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Ver- jährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 129 IV 238 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Die
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Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungs- recht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. Nicht erforder- lich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kom- mentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 11 Geldwäscherei Art. 305bis StGB N. 309; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Par- tie spéciale, 1996, vol. 9, N. 15 zu Art. 305bis).
Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom
28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundes- gericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nach- vollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Ge- mäss neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge- eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
E. 7.2.2 Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche ist in den Bestechungshandlungen des Beschwerdeführers 2 zu erblicken (s. E. 5.2.3 und 5.3.3). Wie Verbrecherlohn stellen die an die Petrobras Di- rektoren geleisteten Korruptionsgelder Vermögenswerte dar, welche aus einem Verbrechen „herrühren“.
Die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bohrschif- fes 3 wurden in einem ersten Schritt als Kommissionszahlungen kaschiert, wobei als Empfänger die spezifisch hiefür gegründete Strohgesellschaft AA. Corp. mit Sitz auf den BVI dazwischen geschoben wurde. Dabei fungierte
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der Freund des Beschwerdeführers 2 als deren wirtschaftlich Berechtigter und Strohmann. Die für M. und L. bestimmten Bestechungsgelder wurden im Umfang USD 1 Mio. über das bei der Bank C. in der Schweiz geführte Konto der P. Inc. transferiert, bevor sie nach Hong Kong weitergeleitet wurden. Der Beilage 16 (SV.15.0946, pag. 11.100-0151) zum Bericht der Forensischen Finanzanalyse vom 27. Februar 2018 (Analyse der Vergaben von drilling contracts für die Bohrschiffe 3 und 4 durch Petrobras unter besonderer Be- rücksichtigung der Rolle und Bereicherung des Beschwerdeführers 2; SV.15.0946, pag. 11.100-0001 ff.) ist die entsprechende Geldflussdarstel- lung zu entnehmen. Damit liegen ausreichende Verschleierungshandlungen vor. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber gehabt haben soll, dass die Vermögenswerte über ein Konto in der Schweiz transferiert würden, ist nicht ausschlaggebend. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 den Transfer auf das Schweizer Konto nicht direkt veranlasst haben sollte, wurde der Ent- scheid zur Überweisung der Bestechungsgelder an M. und L. unter Ver- schleierung des Geldflusses von ihm mitgetragen. Damit ist auch dieser Transfer über die Schweiz von seinem Vorsatz mit umfasst, weshalb das Vorgehen des Beschwerdeführers 2 den Tatbestand der Geldwäscherei rechtswidrig in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne weiteres erfüllt.
Was die Überweisung der Bestechungsgelder an J. auf dessen Konto in der Schweiz über einen „Doleiro“ anbelangt, so erklärte der Beschwerdeführer 2 selber, dass er keine direkte Verbindung von einem seiner Bankkonten zu einem Konto von J. gewollt habe. Durch sein Vorgehen hat der Beschwer- deführer 2 den „paper trail“, welcher Rückschlüsse auf den kriminellen Ur- sprung der Vermögenswerte erlaubt hätte, gezielt unterbrochen. Dies stellt eine klassische Geldwäschereihandlung dar. Sodann gibt der Beschwerde- führer 2 auch zu, er habe im Zusammenhang mit beiden Vertragsvergaben das Ziel verfolgt, den Geldfluss zu verschleiern (SV.15.0946, pag. 13.001- 0009). Damit ist auch sein Vorsatz zu dieser Verschleierungshandlung aus- reichend dargetan. Dass der Beschwerdeführer weder Kenntnis gehabt ha- ben noch es seine Absicht gewesen sein soll, dass die Vermögenswerte an J. in die Schweiz ausgezahlt würden, ist irrelevant. Nach dem Gesagten ist demnach auch bezüglich der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bohrschiffes 4 der Tatbestand der Geldwäscherei in objek- tiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten, wobei die Rechtswidrig- keit ebenfalls gegeben ist.
E. 8 Oktober 2012 und 15. April 2015 Honorare im Umfang von USD 7'109'650.45 ausbezahlt, woraus nach Steuern Einnahmen von USD 6'341'888.20 resultierten (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0010 f., mit Hin- weisen).
Die G. Ltd. zahlte auf das Konto der AA. Corp. im Zeitraum vom 25. März 2008 und 7. Februar 2011 Kommissionzahlungen im Umfang von total USD 10 Mio. ein (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0012 f., mit Hinweisen). Davon wurde USD 1 Mio. zuhanden von L. und M. weitergeleitet (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0015 ff., mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 2 schloss im Namen der Unternehmung QQ. mit der H. BV am 27. Januar 2009 ein «Agency and Brokerage Agreement» ab, wel- ches die Unterstützung der H. BV bei den Vertragsverhandlungen mit Petro- bras bezüglich eines Langzeitvertrages für das Bohrschiff 4 vorsah (SV.15.0946, pag. B16.001.01-413). Dieser Vertrag wurde am 6. Juli 2012 beendet und auf die RR. Ltda übertragen, in deren Namen der Beschwerde- führer 2 am 6. Juli 2012 ein «Agency Agreement» mit der H. BV abschloss (SV.15.0946, pag. B.16.001.01-0422). Bei der RR. Ltda handelt es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der PP. SA, welche an der vorgenann- ten RR. Ltda eine Beteiligung von 99,9 % hält (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-499). Dieser Vertrag sah die Dienstleistungserbringung im Zu- sammenhang mit dem Betrieb des Bohrschiffes 4 für Petrobras vor. Im «Agency and Brokerage Agreement» vom 29. Januar 2009 wurde eine «agency and brokerage fee» vereinbart, die sich auf 2,5 % der total durch
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die H. BV in Rechnung gestellten und tatsächlich durch Petrobras bezahlten Beträge belief. Ferner wurde die Option vorgesehen, einen Teil der «agency und brokerage fee» in Form von Aktien der H. BV zu beziehen, wobei die «agency and brokerage fee» bei Ausübung der Option auf 1,875 % reduziert würde. Im «Agency Agreement» vom 6. Juli 2012 war, nachdem die vorge- nannte Option ausgeübt worden war, nur noch eine «agency und brokerage fee» vorgesehen, die sich auf 1,875 % der total durch die H. BV in Rechnung gestellten und tatsächlich von Petrobras bezahlten Beträge belief (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0025 ff., mit Hinweisen). Aufgrund dieser Vertrags- vereinbarungen erhielt die RR. Ltda im Zeitraum zwischen 19. März 2013 und 4. August 2015 von der H. BV Honorare im Umfang von total USD 7’922'381.30 ausbezahlt. Ferner erzielte der Beschwerdeführer 2 aus dem Verkauf der 5'000'000 Aktien der H. BV im Zeitraum zwischen August bis Oktober 2013 einen Verkaufserlös von USD 8'632'068.77 (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0027 f., mit Hinweisen). Ein Teil des Verkaufserlö- ses wurde auf die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 2 transferiert (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0030, mit Hinweisen).
Aus dem «Commission Agreement» zwischen der JJ. Corp. und der KK. SA überwies die I. Ltd. zunächst USD 10'841'826.99 auf das Konto der KK. SA. Davon überwies der Beschwerdeführer 2 insgesamt USD 4'944'000.-- auf das Konto der LL. Ltd. zuhanden von S. Der Beschwerdeführer 2 liess so- dann J. einen Bestechungsbetrag in der Höhe von USD 0,55 Mio. zukom- men.
E. 8.1 Nachfolgend ist der Deliktserlös zu bestimmen, welcher durch die vorste- hend erstellten Korruptionshandlungen erlangt wurde.
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E. 8.2 Den Akten sind im Zusammenhang mit den beiden aufgrund von Korruption erfolgten Vertragsvergaben betreffend die beiden Bohrschiffe folgende Ver- träge zu entnehmen, an denen der Beschwerdeführer 2 beteiligt ist und wo- raus sich die nachfolgenden Geldflüsse ergeben:
Der Beschwerdeführer 2 unterzeichnete am 15. September 2011 im Namen der NN. Ltda ein «Marketing Services Agreement» mit der OO. GmbH (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-0185). Die NN. Ltda ist eine Tochtergesell- schaft der Holding Gesellschaft PP. SA, an welcher der Beschwerdeführer 2 eine Beteiligung von 99,9 % hält. Die PP. SA hält ihrerseits eine Beteiligung von 99,9 % an der NN. Ltda (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-499). Gegen- stand dieses Vertrags bildete die Unterstützung von OO. GmbH bei der Aus- handlung eines neuen Vertrages bzw. bei der Verlängerung des existieren- den Vertrages zwischen OO. GmbH und Petrobras betreffend das Bohr- schiff 3. Es wurde eine «base compensation» von 1,5 % der durch Petrobras tatsächlich bezahlten und von der OO. GmbH erhaltenen Entschädigungen vereinbart. Aus diesem Vertrag wurden der NN. Ltda im Zeitraum zwischen
E. 8.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel daran, dass die erstellten Bestechungshandlungen eine „condicio sine qua non“ auch dafür darstellten, dass die Gesellschaften des Beschwerdefüh- rers 2 in der Folge mit der F. Inc. bzw. OO. GmbH und der H. BV die vorste- hend aufgeführten Verträge («Agency and Brokerage Agreement» und «Marketing Services Agreement») im Zusammenhang mit den beiden Bohr- schiffen abschliessen und daraus Vorteile erlangen konnten. Das gilt selbst- redend auch für die Erfolgshonorare des Beschwerdeführers 2 für die Zu- sprechung der Verträge an sich. Der Beschwerdeführer 2 bestätigte im schweizerischen Strafverfahren seine gegenüber den brasilianischen Straf- behörden gemachte Erklärung, wonach S. ihm mitgeteilt habe, dass die F. Inc. und H. BV nur den Zuschlag betreffend die fraglichen Bohrschiffe er- halten würden, wenn mehrere Direktoren der Petrobras Bestechungszahlun- gen erhalten würden (s. E. 5.2.2 f., 5.3.2 f.). Es liegt demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Einkünften aus den vorgenannten Verträgen und dem Korruptionsdelikt vor. Es handelt sich um indirekt bzw. mittelbar erlangte Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer 2 und seine Gesellschaften hätten die aus dem Korruptionsdelikt indirekt er-
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langten Vermögenswerte nicht erhalten, wenn der Beschwerdeführer 2 sich rechtmässig verhalten hätte. Dies wird wiederum durch dessen eigene Dar- stellung bestätigt (zum rechtmässigen Alternativverhalten s. SCHOLL, a.a.O., § 4 Art. 70 StGB N. 170 ff., S. 352 ff.). Es ist deshalb nach dem Bruttoprinzip grundsätzlich alles einziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft, d.h. der ganzen Vertragsvermittlung durch den Beschwerdeführer 2 zwischen den Petrobras Gesellschaften und den Produzenten sowie Betreibern der beiden Bohrschiffe 4 und 3, resultierte (vgl. in E. 2.2 in fine zitierten BGE 137 IV 79 E. 3).
E. 8.4 Den Beschwerdeführern ist durchaus darin beizupflichten, dass eine juristi- sche Person selbständige Vermögensträgerin ist und ihr Vermögen mithin nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesell- schaftsorganen ein fremdes ist. Dies gilt auch für die Einpersonen-AG. Wie vorstehend (s. supra E. 2.5) im Einzelnen ausgeführt, erfolgt indessen ein «Durchgriff» auf die juristische Person bei wirtschaftlich-faktischer Identität mit der sie beherrschenden Person.
Dass die Einkünfte, welche den Gesellschaften des Beschwerdeführers 2 zuflossen, diesem angerechnet werden, beruht darauf, dass diese Gesell- schaften wirtschaftlich vollumfänglich im Vermögen des Beschwerdefüh- rers 2 über dessen Beteiligung als einziger Aktionär stehen. Der Beschwer- deführer 2 ist insofern der wirtschaftliche Alleineigentümer. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, welche dem Beschwerdeführer 2 gehört, von die- sem kontrolliert und von ihm für das Geschäft eingesetzt wurde. In Anbe- tracht der Identität der wirtschaftlichen Interessen zwischen der Beschwer- deführerin 1 und dem hinter ihr stehenden Beschwerdeführer 2 erscheint die Berufung auf die Unterscheidung der Rechtspersönlichkeit insofern als rechtsmissbräuchlich, als die Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdefüh- rer 2 unter den gegebenen Umständen einen ungerechtfertigten Vorteil dar- aus erzielen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom
E. 8.5 Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in der Einstellungsverfügung ausgeführt, stellen nach dem Gesagten die Honorare, welche aus den Ver- trägen zwischen der Petrobras und der F. Inc. bzw. der H. BV generiert wur- den, einziehbaren Verbrecherlohn für die Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger dar. Ebenso stammen die an die NN. Ltda und RR. Ltda ausbezahlten Beträge aus auf Bestechung beruhenden Rechtsgeschäften. Das Honorar ist gesamthaft das Resultat eines durch Korruption erwirkten Geschäfts und als solches mindestens nach dem Bruttoprinzip Deliktserlös. Als Zwischenergebnis steht fest, dass – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in deren Einstellungsverfügung im Einzelnen dargelegt – der Be- schwerdeführer 2 aus dem Korruptionsdelikt Vermögenswerte in der Höhe von USD 37'244'165.26 erlangt hat, welche höchstens in diesem Umfang einziehbar sind bzw. wären (s. nachfolgend).
E. 8.6 Davon brachte die Beschwerdegegnerin die weitergeleiteten Bestechungs- gelder, die Zahlungen an S. sowie die geleistete Strafzahlung in Brasilien in Abzug (BRL 70'000'000.-- bzw. ca. CHF 20 Mio.), was einen Erlös von USD 16'421'865.26 ergebe. Als nicht abzugsfähig wurden allfällige legale Dienstleistungen erachtet, welche der Beschwerdeführer 2 in Erfüllung sei- ner Verträge erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass selbst bei Berücksichtigung des Nachsteuerbetrags von USD 2'789'473.48 und abzugsfähiger Kosten, wie z.B. die Löhne von Mitarbeitenden der Ge- sellschaften, der Nettoerlös über USD 10 Mio. liegen würde (act. 1.3 S. 15 ff.). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin faktisch das Nettoprin- zip angewendet. Den von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Po- sitionen kann ohne weiteres zugestimmt werden und wurden auch von den Beschwerdeführern per se nicht beanstandet.
9. Ersatzforderung – Umfang 9.1 Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine direkte Einziehung oder gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung auszusprechen ist.
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9.2 Die Beschwerdegegnerin weist zurecht daraufhin, dass ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung möglich ist, wenn das Verfolgen und Feststellen kon- kreter deliktischer Vermögenswerte (bzw. Surrogate derselben) oder das Beibringen aus dem Ausland nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf- wand möglich wäre (act. 6 S. 14 unter Hinweis auf Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 E. 9.2.2 mit Hinweisen auf BAUMANN, a.a.O., N. 67). Nach SCHOLL sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, den Verbleib der deliktisch erlangten Vermögenswerte abzuklä- ren, den entsprechenden Beweis zu führen und gegebenenfalls den Rechts- hilfeweg zu beschreiten. Aber auch er räumt den Strafbehörden ein breites Ermessen bezüglich des zu treibenden Aufwands ein (a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 31 S. 593).
9.3 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass es schon vor Beginn der Strafun- tersuchung sehr wahrscheinlich zu einer Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Vermögenswerten bei den fraglichen Gesellschaften ge- kommen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände und in Anbetracht der in der Schweiz abschöpfbaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers 2 kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die Feststellung und Sicherung deliktischer erlangter Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg hier als unverhältnismässig erscheint.
Die Anordnung einer Ersatzforderung und zwar im Umfang der in der Schweiz beschlagnahmten und damit grundsätzlich einbringbaren Vermö- genswerten von USD 9‘980‘000.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan- den.
10. Der Beschwerdeführer 2 ist der wirtschaftlich Berechtigte an der von der Er- satzforderungsbeschlagnahme betroffene Bankbeziehung der Beschwerde- führerin 1. Insofern handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine unbeteiligte Drittperson. Die angeordnete Ersatzforderungsbeschlag- nahme ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
E. 11 Die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und sind als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 12.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genug-
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tuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinnge- mäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach ist die Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt die betreffende Drittperson dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
E. 12.2 Zur Begründung ihres Antrags lässt die Beschwerdeführerin 1 ausführen, dass sie sich für das Beschwerdeverfahren habe beraten lassen und sie sei für daraus entstehende Kosten angemessen zu entschädigen. Sie behalte sich vor, ihren Anspruch bei erfolgter grundsätzlicher Gutheissung ihres An- spruches genauer zu spezifizieren. Hierzu sei ihr in der Replikschrift Gele- genheit zu geben. Werde die Ersatzforderung aufgehoben, sei die Be- schwerdeführerin 1 entsprechend zu entschädigen (act. 1 S. 62).
E. 12.3 Die Beschwerdegegnerin verweigerte der Beschwerdeführerin 2 die Ausrich- tung einer Entschädigung und Genugtuung. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin 1, über den bereits für die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 veranschlagten Aufwand hin- aus, zusätzlicher Verteidigungsaufwand oder andere Kosten im Zusammen- hang mit der sie betreffenden Vermögensbeschlagnahme entstanden sein sollen. Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Sitzgesellschaft ohne eigenständige Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdeführer 2 sei als ein- ziger wirtschaftlicher Berechtigter an den Vermögenswerten ausgewiesen Die Beschwerdeführerin 1 diente dem Beschwerdeführer 2 bloss als Gefäss, einen Teil seines Vermögens im Ausland anzulegen. Ferner seien keine Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin 1 angeordnet worden, welche sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt hätten und die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würden (act. 1.3 S. 20 f.).
E. 12.4 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann ohne weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 1 hält ihr auch nichts entgegen. Der Be- schwerdeführerin 1 ist keine Entschädigung und keine Genugtuung zu ent- richten.
E. 13 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 14 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
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Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr vorliegend vollum- fänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden als gegen- standslos abgeschrieben (BP.2019.26, BP.2019.27).
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. INC.,
2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Haymann, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); Entschädi- gung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.36-37 Nebenverfahren: BP.2019.26-27
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Sachverhalt:
A. Am 17. Juli 2015 meldete die Bank C. der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei (nachfolgend «MROS») gestützt auf Art. 9 des Bun- desgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäsche- rei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) die bei ihr geführten Geschäftsbeziehungen, an welchen B. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war (SV.15.0946, pag. 05.101-0001 ff.). Darunter befand sich das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Inc. Die MROS leitete mit Schreiben vom 23. Juli 2015 die Verdachtsmeldung an die Bundesanwalt- schaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.101-0006 ff.).
Am 23. Juli 2015 meldete die Bank C. der MROS gestützt auf Art. 9 GwG zwei weitere Kundenbeziehungen, bei denen D., die Ehefrau von B., als wirt- schaftlich Berechtigte verzeichnet war (SV.15.0946, pag. 05.101-0005 ff.). Am 29. Juli 2015 leitete die MROS auch diese Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.102-0001 ff.).
B. Auslöser für die Geldwäschereimeldung der Bank C. waren Berichte in der internationalen Presse im Zusammenhang mit den in Brasilien geführten Er- mittlungen («Operação Lava Jato») betreffend den Bestechungsskandal um die halbstaatliche Gesellschaft Petroleo Brasilero S.A. (nachfolgend «Petro- bras»). Danach sollen in Brasilien auch Ermittlungen gegen B. eingeleitet worden sein, welcher als Intermediär am Abschluss mehrerer Verträge zwi- schen Petrobras und weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen sei, nament- lich im Zusammenhang mit den Vertragsvergaben von Petrobras betreffend die Bohrschiffe 3 und 4 (SV.15.0946, pag. 05.101-0006 ff.).
B. gestand gemäss Berichten in der Presse in der Folge, in Bestechungs- handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der Petro- bras involviert gewesen zu sein und solche Zahlungen auch über Bankver- bindungen in der Schweiz abgewickelt zu haben (SV.15.0946, pag. 05.101- 0006 ff.).
C. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. August 2015 ein Strafverfahren ge- gen B. wegen Verdachts der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Für die Bundesanwaltschaft bestand der hinreichende Verdacht, dass B. auf und über die von der Bank C. gemeldeten Bankverbindungen
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Vermögenswerte transferierte, die durch strafbare Handlungen erlangt wor- den waren oder dazu bestimmt waren, strafbare Handlungen zu belohnen und er Handlungen vornahm, die geeignet waren, die Einziehung dieser Gel- der zu vereiteln (SV.15.0946, pag. 07.101-0001 ff.).
D. Mit Verfügung vom 6. August 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Be- schlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf den von der Bank C. gemel- deten Kundenbeziehungen an, soweit diese Kundenbeziehungen damals noch aktiv waren (SV.15.0946, pag. 01.000-0001).
E. Die Bank E. meldete der MROS gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB zwei Kundenbeziehungen, an denen B. als wirtschaftlich Berechtigter verzeichnet war, wobei eine davon auf die A. Inc. lautet (SV.15.0946, pag. 05.103- 0005 ff.). Die MROS leitete die Verdachtsmeldung mit Schreiben vom
7. September 2015 an die Bundesanwaltschaft weiter (SV.15.0946, pag. 05.103-0001 ff.).
Auslöser für die Geldwäschereimeldung der Bank E. waren Presseberichte, wonach B. als Lobbyist im Ölgeschäft und insbesondere als Vermittler zwi- schen Petrobras und verschiedenen Gesellschaften tätig war, so namentlich für die F. Inc., G. Ltd. und H. BV. Ferner wurde bekannt, dass B. in Brasilien angeklagt worden war und er mit den Behörden kooperierte.
F. Mit Verfügung vom 8. September 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft auch die Beschlagnahmung sämtlicher Vermögenswerte auf den zuletzt ge- meldeten Kundenbeziehungen an (SV.15.0946, pag. 07.102-0001 ff.).
G. B. schloss mit der brasilianischen Bundesanwaltschaft eine Mitwirkungsver- einbarung («Termo de Acordo de Colaboração Permiada») ab, welche am
28. Juli 2015 durch die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasi- lien, genehmigt wurde. In dieser Mitwirkungsvereinbarung wurde als Strafe für sämtliche B. betreffenden, im Rahmen der «Operation Lava Jato» unter- suchten und abzuurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Strafzahlung im Umfang von BRL 70'000'000.-- vereinbart (SV.15.0946, pag. 13.001-0043 ff.).
B. machte dabei umfassende Aussagen zu seinen Tätigkeiten und den Er- eignissen im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertrages zum Betrieb
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des Bohrschiffes 3 von Petrobras an die F. Inc. im Januar 2008. Dabei war auch die Schiffswerft G. Ltd. als mit dem Bau des Bohrschiffes 3 betraute Gesellschaft involviert. B. machte zudem entsprechende Aussagen in Bezug auf die Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschiffes 4 von Petrobras an die H. BV im Februar 2009. Bei diesem Geschäft war die I. Ltd. als Eigen- tümerin des Bohrschiffes 4 involviert.
Am 5. August 2015 erhob die brasilianische Bundesanwaltschaft im Zusam- menhang mit der Vergabe des Vertrags für den Betrieb des Bohrschiffes 4 unter anderem gegen B., J. und K. Anklage wegen Bestechung, Geldwä- scherei sowie weiterer Delikte.
Die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba sprach B. am 1. Februar 2016 wegen aktiver Bestechung (Art. 333 BR-StGB) sowie wegen Geldwä- scherei (Art. 1 BR-Gesetz 9.613 betr. Geldwäscherei) schuldig und verur- teilte ihn unter Berücksichtigung der von B. abgeschlossenen Mitwirkungs- vereinbarung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie zu einer Straf- zahlung von BRL 70'000'000.--. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (SV.15.0946, pag. 11.100-0070 ff.).
In Bezug auf den geschilderten Sachverhalt betreffend das Bohrschiff 3, wel- cher gemäss der am 28. Juli 2015 durch die 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba genehmigten Mitwirkungsvereinbarung Gegenstand der in Bra- silien gegen B. u.a. wegen Verdachts auf Bestechung sowie Geldwäscherei geführten Verfahren bildete, erging in Brasilien noch kein Urteil (SV.15.0946, pag. 23.100-0106 ff.).
H. Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 17. August 2015 wurde L. wegen passiver Bestechung im Sinne von Art. 317 § 1 BR- StGB für strafbare Handlungen im Rahmen seiner Funktion als Direktor der Abteilung International von Petrobras (bei der Vergabe von Aufträge für die Bohrschiffe 5 und 6) verurteilt (SV.15.0946, pag. 11.100-0109 ff.).
Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 21. Septem- ber 2015 wurde der Petrobras Direktor M. wegen passiver Bestechung ge- mäss Art. 317 § 1 BR-StGB für strafbare Handlungen im Rahmen seiner Funktion als Direktor der Abteilung Dienste und Ingenieurwesen von Petro- bras bei anderen Vertragsvergaben verurteilt (SV.15.0946, pag. 11.100- 0099 ff.).
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Mit Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 1. Februar 2016, mit welchem B. wegen aktiver Bestechung sowie wegen Geldwäsche- rei verurteilt wurde (s.o.), wurde gleichzeitig auch J. u.a. der passiven Beste- chung (Art. 317 BR-StGB) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gene- raldirektor der Abteilung International von Petrobras bei der Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschiffes 4 von Petrobras an H. BV schuldig gesprochen (SV.15.0946, pag. 11.100-0070 ff.).
I. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 (act. 1.3) stellte die Bun- desanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Beste- chung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der qualifizierten Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein (Disp. Ziff. 1).
Gemäss den Erwägungen der Bundesanwaltschaft erfolgte die Einstellung zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und im Sinne der internationalen Verfahrenskoordination. B. sei im Zusammenhang mit der Vergabe des Auf- trages für den Betrieb des Bohrschiffes 4 in Brasilien bereits rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte gemäss der Bun- desanwaltschaft in concreto keinen Strafrest zur Folge. Was den Sachver- halt Bohrschiff 3 anbelangt, führe die brasilianische Bundesanwaltschaft ebenfalls ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2.
Gleichzeitig wurde B. in der Einstellungsverfügung verpflichtet, der Eidge- nossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil USD 9'980'000.-- zu bezahlen (Art. 71 Abs. 1 StGB; Disp. Ziff. 2).
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'238.50 wurden B. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 3).
Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'606.33 die Bundeskasse trägt (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) (Disp. Ziff. 4).
Sodann ordnete sie an, dass die mit Verfügung vom 6. August 2015 ange- ordnete Sperre der Bankverbindung mit der Stammnummer 1, lautend auf die A. Inc., bei der Bank C. in Zürich, im vollen Betrag des Saldos (zum Zeit- punkt der Vollstreckbarkeit der Verfügung) aufrechterhalten bleibt zwecks Si- cherung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung bis zu
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deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde (Art. 71 Abs. 3 StGB; Disp. Ziff. 5). Das gesperrte Vermögen betrug per 31. Dezember 2018 total USD 9'998'172.--.
Die Bundesanwaltschaft sprach schliesslich B. (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Disp. Ziff. 6).
Dasselbe entschied sie für die A. Inc. (Art. 434 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 7).
J. Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 lassen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom
25. Februar 2019 durch den gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen:
«1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 seien die Dispositiv Ziffern 5 und 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben, die angeordnete Sperre der Bankverbindung 1 bei der Bank C. sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
2. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin.»
Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 1 S. 5 f.).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 beantragt die Bundesanwalt- schaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Sodann sei der Te- ledata Auszug betreffend N. BV zu den Verfahrensakten zu nehmen (act. 6). Replicando lassen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2019 an ihrer Beschwerde festhalten (act. 10). Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeduplik ein (act. 12), welche den Be- schwerdeführern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13). Mit Schreiben vom
10. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführer ihre unaufgeforderte Stellung- nahme ein (act. 14), welche der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15).
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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die mit Verfügung vom 6. August 2015 angeordnete Sperre der auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Kontobeziehung aufrechterhalten (zwecks Sicherung der auferleg- ten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung). Als Inhaberin dieser Kon- tobeziehung kommt der Beschwerdeführerin 1 ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung für die Beschwerdeführerin 1. Sie ist in diesen Punkten ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt.
Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer 2 ist durch die ihm in der ange- fochtenen Verfügung auferlegte Pflicht zur Bezahlung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten sowie Verweigerung der Entschädigung und
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Genugtuung ebenfalls beschwert. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer 2 auch beschwerdelegitimiert.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführer im vorstehenden Sinne einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO).
Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfol- gen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 320 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 320 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 320 StPO). Einziehungsbestim- mungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgeset- zen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (s. aber zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter dem Titel von Art. 71 Abs. 3 StGB nachfolgend E. 2.5).
2.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungsverfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO, kann zwar auf den Nachweis der Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nachgewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 320 StPO). Notwendig ist ferner ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermögenswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September
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2005 E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 70 StGB). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch un- echte (eine “Papierspur“ zum Originalwert aufweisende) und echte (nach- weislich an die Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 137 IV 305 E. 3.1; 126 I 97 E. 3c/cc S. 106 f.). Die Beweislast verbleibt bei der Un- tersuchungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012 E. 3.1).
Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegen- den sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 211 f.; 137 IV 305 E. 3.1 S. 307; je mit Hin- weisen). Das Bundesgericht hielt fest, es sei, wie vorstehend dargelegt, un- beachtlich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sei (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7 mit Hinweisen, ebenso 120 IV 365 E. 1d S. 367 und Urteil 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Das Erwerbseinkommen einer ausländischen Arbeitnehmerin respektive die Einnahmen einer Prostituier- ten ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sind nicht einziehbar, weil die Lohnbeträge "aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft" stammen (BGE 137 IV 305 E. 3 S. 307 ff.; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2). Wo der Schutzgedanke der schwächeren Vertragspartei nicht zum Tra- gen kommt, steht einer Einziehung grundsätzlich nichts im Wege (BGE 137 IV 305 E. 3.5 S. 311 f.). Nach BGE 137 IV 79 können auch Vermögenswerte, die aus einem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft erlangt wurden, Einziehungs- und damit Geldwäschereiobjekt sein, ohne dass sie notwendigerweise direkte und unmittelbare Konsequenz der Korruption sind. Die aus einem auf Korruption beruhenden Rechtsgeschäft erhaltenen Ver- mögenswerte müssen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang mit der Straftat stehen. Nicht relevant war bei diesem Entscheid die objektive Legalität des mittels Korruption erlangten Rechtsgeschäftes. Die Einziehung erfasst auch Deliktserlös, dessen Erwerb jenseits der eigent- lichen Tatbestandsformulierung liegt.
2.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ersatzforderung darf nur
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herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungs- erleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforde- rung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist.
Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögens- werten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3).
2.4 Aus den Bestimmungen des StGB betreffend die Einziehung von Vermö- genswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Er- satzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip zu ver- fahren ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des Brut- toprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2; 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.2; 6B_697/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2; 6P.236+555/2006 vom
23. März 2007 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 112; für eine Übersicht
s. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, § 5 Art. 71 StGB N. 101 f., S. 621 f.; zur Lehre s. SCHMID, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 57 f. zu Art. 70-72 StGB; vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d zu Art. 70 StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] - unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1351; ausführlich auch NA- DELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unterneh- mensdelikten, 2008, S. 88 ff.; SCHOLL, a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 111, S. 626 f.). So sprach sich das Bundesgericht für das Bruttoprinzip aus na- mentlich bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäu- bungsmittelhandel (Urteil 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 6.1.1), der ge- werbsmässigen Hehlerei (Urteil 6B_728/2010 vom 1. März 2011 E. 4.6) oder Geldwäschereihandlungen (Urteil 6S.426/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 5). Es betonte zudem, dass ein Abzug der Kosten der eigentlichen Straftat bei der Berechnung der Ersatzforderung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil
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6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.5 betreffend Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer illegalen Software; gleich TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6d in fine zu Art. 70 StGB).
2.5 Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraus- setzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Dritter im Sinne dieser Bestim- mung ist jede Person, die an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem der Einziehung unterliegenden Vermö- genswert nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein dingliches bzw. allenfalls ein obligatorisches Recht erworben hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2). Nach der Rechtsprechung kann eine Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch Vermögenswerte einer Aktiengesellschaft erfassen, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmassli- chen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist ("Durchgriff") (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit Hinweisen; s. nachfolgend im Einzelnen). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zu- sammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220).
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- beschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzuläs- sig. Sie sind indessen angezeigt (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim "Dritten" um wirt- schaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldig- ten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2; 1B_140/2007 vom
27. November 2007 E. 4.3; 1B_160/2007 vom 1. November 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4). Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften genügt für einen strafprozessualen "Durchgriff" die wirt- schaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden
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beschuldigten Personen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und E. 6; 1B_160/2007 vom 1. No- vember 2007 E. 2.4; 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4). Dies muss grund- sätzlich auch bei Holding-Konstruktionen gelten. Das Bundesgericht bejaht die wirtschaftlich-faktische Identität, wenn es sich bei den Beschuldigten fak- tisch um die einzigen Aktionäre und damit wirtschaftlich um die Alleineigen- tümer der von der Beschlagnahme betroffenen Gesellschaft handelt. Diese erscheint dann nicht als unbeteiligte Drittperson im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 5.3 f.).
3. Gegen die mit Einstellungsverfügung angeordnete Ersatzforderung zulasten des Beschwerdeführers 2 und Fortsetzung der Beschlagnahme zulasten der Beschwerdeführerin 1 bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen fol- gende Punkte vor. Sie machen zunächst geltend, es bestehe keine schwei- zerische Gerichtsbarkeit für die Ersatzforderung. Sie rügen weiter, es liege keine Straftat vor. Es seien keine Amtsträger bestochen worden und es be- stehe kein Äquivalenzverhältnis. Die inkriminierten Handlungen würden eine straflose Schmiergeldzahlung darstellen. Der Beschwerdeführer 2 habe so- dann keine unrechtmässigen Vorteile erhalten. Es fehle auch an einem adä- quaten Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Straftat und den angeblich erlangten Vorteilen. Die Ersatzforderung sei ausserdem entspre- chend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach dem Nettoprinzip fest- zulegen (act. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zusammenfassend folgende Sachverhalte als erstellt (act. 1.3):
Der Beschwerdeführer 2 vermittelte der F. Inc. den am 18. Januar 2008 mit Petrobras (über deren Tochtergesellschaft O. BV geschlossenen Vertrag für den Betrieb des Bohrschiffes 3 (geschätzter Vertragswert USD 864‘000‘000.--). Dabei verhandelte er wissentlich und willentlich vor Vertragsschluss ab Mai 2007 in Brasilien Bestechungszahlungen für die Pe- trobras Direktoren M. und L. Nach Vertragsschluss im Mai 2008 führte der Beschwerdeführer 2 für diese beiden bestimmte Zahlungen im Umfang von USD 1 Mio. über die Bankverbindung der P. Inc. bei der Bank C. in der Schweiz aus. Dies erfolgte, damit sie die Vertragsvergabe an die F. Inc. ge- nehmigten bzw. um die beiden Direktoren für ihre Einflussnahme auf die Ver- tragsvergabe an F. Inc. zu belohnen (Sachverhalt Bohrschiff 3).
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Der Beschwerdeführer 2 war ebenfalls an der Aushandlung und Ausführung von Bestechungszahlungen für Petrobras Direktoren (namentlich für K.) im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertrages zum Betrieb des Bohrschif- fes 4 (Vertragswert USD 1‘816‘000‘000.--) vom 4. Februar 2009 von Petro- bras an die H. BV beteiligt, für welche der Beschwerdeführer 2 als Vermittler tätig war. Der Beschwerdeführer 2 entrichtete die mit J. (dem mit der Auf- tragsvergabe betrauten Generaldirektor der Abteilung International von Pe- trobras) ausgehandelten Bestechungsgelder in der Höhe von USD 0,55 Mio. zuhanden von J. auf die Kundenbeziehung der Q. SA bei der Bank R. in der Schweiz (Sachverhalt Bohrschiff 4).
Die Beschwerdegegnerin kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer 2 aus diesen durch Bestechung erwirkten Verträgen zum Betrieb der bei- den Bohrschiffe sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Nachfol- geverträgen Einkünfte von über USD 37 Mio. in Form von Vermittlungspro- visionen erzielt habe. Ihr zufolge belief sich der Nettoerlös des Beschwerde- führers 2 nach Abzug der weitergeleiteten Bestechungsgelder, Zahlungen an S., der Strafzahlung in Brasilien, des Nachsteuerbetrags und weiterer ab- zugsfähiger Kosten auf über USD 10 Mio. (dazu im Einzelnen nachfolgend E. 9).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Schlussfolgerungen in der Einstel- lungsverfügung im Wesentlichen auf folgende Beweismittel (für eine Über- sicht s. auch Bericht der Bundesanwaltschaft vom 27. Februar 2018 samt Beilagen, SV.15.0946, pag. 11.100-0001 ff.):
- die Mitwirkungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der brasilianischen Bundesanwaltschaft samt Anhang (SV.15.0946, pag. 13.001-0063 ff; SV.15.0946, pag. 11.100-0085 ff.); - die Einvernahme vom 2. und 3. Juni 2016 des Beschwerdeführers 2 als Beschuldigter in der Schweiz (SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff.); - die im schweizerischen Strafverfahren edierten, die aus anderen Strafverfahren beigezogenen sowie die vom Beschwerdeführer 2 ein- gereichten Kontounterlagen (SV.15.0946, pag. 07.101-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 07.001-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 16.001-0107 ff.); - weitere durch den Beschwerdeführer 2 im schweizerischen Strafver- fahren eingereichte Unterlagen (u.a. die zwischen den involvierten Gesellschaften und Personen abgeschlossen Verträge; SV.15.0946, pag. 16.001-0001 ff.; SV.15.0946, pag. B16.001.01-0001 ff.); - öffentlich zugängliche Verfahrensakten aus Brasilien (jeweils aus- zugsweise übersetzt; SV.15.0946, pag. 23.000-0001 ff.; SV.15.0946, pag. 23.100-0001 ff.):
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Anklage der Staatsanwaltschaft des Bundes im Bundesstaat Paraná, Einsatzgruppe „Operação Lava Jato“, gegen L.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 17. Au- gust 2015 betreffend L.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 21. Sep- tember 2015 betreffend M.; Urteil der 13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba vom 1. Feb- ruar 2016 betreffend J., T., K. und den Beschwerdeführer 2 samt den darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers 2 und von J. im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 4.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer 2 im brasilianischen Strafverfahren im Einzelnen darlegte, wie die Bestechungsabrede zwischen den Parteien erfolgt sei und auf welche Weise die vereinbarten Bestechungszahlungen an die Petrobras Direktoren geflossen seien, und diese Darstellung auch im schweizerischen Strafverfahren bestätigte (s. SV.15.0946, pag. 13.001-0030 ff., 13.001-0035 ff.; 13.001-0012, 13.001-007 f.), sind die betreffenden Sachverhaltsbestrei- tungen des Beschwerdeführers 2 (und der Beschwerdeführerin 1, deren wirt- schaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 2 ist) im Beschwerdeverfahren unglaubwürdig. Nichtdestotrotz ist nachfolgend ebenfalls zu prüfen, ob der betreffende Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten rechtsgenüglich dargetan ist. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
5.2 Sachverhalt Bohrschiff 3 5.2.1 Im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 3 räumte der Beschwerdeführer 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung (SV.15.0946, pag. 11.100-0149 f., 13.001-0077 ff.) ein, dass er nach zahlreichen Verhandlungsversuchen mit Petrobras von S. kontaktiert worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er M., Direktor bei Petrobras, vertrete und die F. Inc. nur den Zuschlag von der Abteilung International von Petrobras erhalten werde, wenn mehrere Direk- toren der Petrobras Bestechungszahlungen erhalten würden. Der (für die F. Inc. als Vermittler tätige) Beschwerdeführer 2 habe S. geantwortet, dass keine Bestechungszahlungen möglich seien, da er die Höhe seiner Kommis- sionen mit der F. Inc. bereits geregelt habe und das entsprechende Marke- ting Agreement mit der F. Inc. explizite Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) Regelungen enthalten würde. S. habe darauf vorgeschlagen, das Bohrschiff durch die südkoreanische G. Ltd. bauen zu lassen. Die G. Ltd. sei bereits in die Realisierung von anderen Petrobras Projekten involviert und gemäss S. dazu geneigt gewesen, Bestechungszahlungen via Offshore-Konten an Di- rektoren der Petrobras auszurichten. Anlässlich eines Meetings im Oktober
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2007 zwischen Führungskräften der F. Inc. und dem damaligen Direktor der Abteilung International von Petrobras, L., habe sich dieser für die G. Ltd. ausgesprochen. Im Anschluss daran habe die F. Inc. die Verhandlungen mit den Schiffswerften eingestellt, um sich auf die Verhandlungen mit der G. Ltd. für den Bau des Bohrschiffes zu fokussieren. Am 18. Oktober 2007 sei ein „Commission Agreement“ zwischen G. Ltd., AA. Corp., BVI und BB. Inc., BVI abgeschlossen worden. Gemäss S. seien M., L. und S. die Endbegünstigten der USD 10 Mio. an die BB. Inc. gewesen. Er selber habe die AA. Corp. als Empfängerin seines Teils der Kommission bestimmt. Die AA. Corp. habe sei- nem Freund CC. gehört, den er gebeten habe, sich als wirtschaftlich Berech- tigten der Vermögenswerte der AA. Corp. auszugeben. Der Beschwerdefüh- rer 2 führte im Rahmen der Mitwirkungsvereinbarung weiter aus, dass nach der definitiven Vertragsunterzeichnung mit G. Ltd. er wiederum durch S. kon- taktiert worden sei. S. habe ihn informiert, dass die Petrobras Direktoren mit den erhaltenen Zahlungen noch nicht zufrieden seien und auf die Zahlung von weiteren USD 1 Mio. bestehen würden. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in der Folge mit M. und L. in Rio de Janeiro getroffen. Dort hätten die beiden ihm mitgeteilt, dass er durch deren Vertreter DD. kontaktiert werden würde. In der Folge habe sich DD. tatsächlich gemeldet. Der Beschwerde- führer habe daraufhin am 9. April 2008 die Überweisung von USD 1,8 Mio. [recte USD 1,9 Mio.] auf das Konto Nr. 2 [bei der Bank EE. in Antigua, lautend auf die FF. Ltd.] veranlasst, an welchem er wirtschaftlich berechtigt war. Da- raufhin habe er USD 1 Mio. auf das von DD. angegebene Konto der Unter- nehmung GG. bei der Bank HH. in Hongkong überweisen lassen. Der Be- schwerdeführer 2 ging davon aus, dass der Betrag M. und L. zufliessen würde. Der Beschwerdeführer 2 hielt sodann fest, dass M. über die Befugnis verfügt habe, die Unterschrift des Vertrages mit der F. Inc. für den Verwal- tungsrat von Petrobras zu genehmigen (SV.15.0946, pag. 13.001-0082).
5.2.2 Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einver- nahme im schweizerischen Strafverfahren (SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff., 13.001-0022 ff.). Der Beschwerdeführer 2 hielt anlässlich seiner Einver- nahme vom 3. Juni 2016 fest, es sei irgendwann klar geworden, dass Kor- ruptionsabreden zwischen der G. Ltd. und Petrobras Direktoren in der Abtei- lung International bestanden haben (SV.15.0946, pag. 13.001-0035). Der von ihm dargestellte Geldtransfer wird durch die betreffenden Kontounterla- gen belegt (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0015 ff. mit einzelnen Hinweisen, wobei sich der Betrag auf USD 1,9 Mio. belief [SV.15.0946, pag. B16.001.01- 0624 i.V.m. SV.15.0946, pag. B16.001.01-0703]). Das vorliegende „Com- mission Agreement“ stimmt ebenfalls mit den Schilderungen des Beschwer- deführers 2 überein (SV.15.0946, pag. 11.100-0011 ff.). Weiter steht fest, dass die vom Beschwerdeführer 2 vertretene F. Inc. schliesslich den Vertrag
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für den Betrieb des Bohrschiffes 3 an Land gezogen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers 2 zur Stellung der vorgenannten Direktoren bei der Pe- trobras decken sich sodann mit den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen in den brasilianischen Urteilen (zu M. s. SV.15.0946, pag. 11.100-0099; zu L. SV.15.0946, pag. 11.100-0110). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass im brasilianischen Strafverfahren auch wegen passiver Bestechung na- mentlich die Funktion der angeschuldigten Personen nicht im Einzelnen ve- rifiziert worden wäre, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Die Darstellung des Beschwerdeführers 2, dass nicht nur M., sondern auch L. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Petrobras rechtlich und tatsächlich auf die Vertragsvergabe einwirken konnte, wird wiederum durch das brasilianische Strafverfahren bestätigt. Das brasilianische Gericht erach- tete es als erstellt, dass L. „die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bezüg- lich der gemäss den Normen von Petrobras vorgesehenen ordentlichen Aus- führung des Beauftragungsverfahrens“ unterliess (SV.15.0946, pag. 11.100- 0110). Dass es dabei um die Vergabe von zwei anderen Bohrschiffen han- delte, ändert nichts an den vom brasilianischen Gericht festgestellten Pflich- ten von L. bei den Vergabeverfahren. Dies gilt auch für M.: Das brasilianische Gericht verurteilte M. wegen passiver Bestechung, weil dieser unterlassen hatte, „irgendeine Massnahme gegen das Kartell und den Ausschreibungs- betrug zu treffen“ (SV.15.0946, pag. 11.100-099 f.). Es besteht kein Grund, die betreffenden Sachverhaltserstellungen des brasilianischen Gerichts in Frage zu stellen. Solche Gründe werden auch nicht von den Beschwerde- führern genannt. Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres eine berufliche Tä- tigkeit der fraglichen Direktoren der Petrobras im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend das Bohrschiff 3 als erstellt zu erachten. Unter den vorlie- genden Umständen hatte die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt entge- gen der Argumentation der Beschwerdeführer auch keinen Anlass für wei- tere Untersuchungen.
5.2.3 Bei dieser Beweislage bestehen keine Zweifel am detaillierten, mehrfach wi- derspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers 2, welches durch die Kontounterlagen und die vorgenannten Beweismittel im Einzelnen untermauert wird. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass die beiden Direktoren eine berufliche Tätigkeit im Hinblick auf die Vertragsvergabe be- treffend das Bohrschiff 3 ausübten und dass der Beschwerdeführer 2 eine Bestechungszahlung in der Höhe von USD 1 Mio. an diese Direktoren aus- gehandelt und ausgeführt hat, damit sie die Vertragsvergabe an die F. Inc. genehmigten bzw. um die beiden Direktoren für deren Einflussnahme auf die Vertragsvergabe an die F. Inc. zu belohnen. Wie die fraglichen Petrobras Direktoren auf den Vergabeprozess im Einzelnen konkret Einfluss genom- men haben, braucht im Strafverfahren wegen aktiver Bestechung fremder
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Amtsträger mit Blick auf das dargelegte Beweisergebnis nicht untersucht zu werden. Es braucht hier grundsätzlich ebenso wenig weiter untersucht zu werden, ob weitere, in die einzelnen Vertragsverhandlungen involvierte Per- sonen bei Petrobras im Sinne der Korruptionsvereinbarung tätig wurden. Der Umstand, dass die Bestechungszahlungen nach Vertragsunterzeichnung geleistet wurden, ändert nichts daran, waren diese im Hinblick auf die Ver- tragsvergabe vereinbart worden. Entgegen der Darstellung der Beschwerde- führer in der Beschwerde wurden die Bestechungsgelder nicht mit dem Ziel ausgerichtet, die fremden Amtsträger dazu zu bewegen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern die Vertragsvergabe an den Kunden des Be- schwerdeführers 2 zu sichern und zu belohnen.
5.3 Sachverhalt Bohrschiff 4 5.3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung (SV.15.0946, pag. 13.001-0067 ff., 13.001-0088 ff., 11.100-0118 ff.) sagte der Beschwerdeführer 2 sodann weiter aus, dass auch im Zusammenhang mit dem Bohrschiff 4 S. ihn kon- taktiert und informiert habe, dass ein Vertragsabschluss ohne Bestechungs- zahlungen an die Petrobras Direktoren unmöglich sei. S. habe ihm mitgeteilt, dass T. der Vertreter von L. sei und den Beschwerdeführer 2 mit den nötigen Zahlungsinstruktionen versorgen würde. Die Ausrichtung von Bestechungs- zahlungen sei für den Beschwerdeführer 2 dahingehend schwierig gewesen, als dass seine Kommission mit der H. BV, für welche er als Vermittler tätig gewesen sei, bereits vereinbart gewesen sei und für die H. BV Compliance Vorschriften in Bezug auf den FCPA hätten berücksichtigt werden müssen. Anlässlich des Treffens zwischen dem Beschwerdeführer 2 und II., dem Mehrheitsbesitzer der I. Ltd., welche das Bohrschiff der H. BV hätte verchar- tern sollen, sei beschlossen worden, dass die Bestechungszahlungen direkt durch die I. Ltd. bezahlt würden. Anlässlich eines Treffens zwischen II. und T. seien die Modalitäten der Bestechungszahlungen festgelegt worden. Am
21. Dezember 2008 sei ein „Commission Agreement“ zwischen der JJ. Corp., Marshall Islands, eine Tochtergesellschaft der I. Ltd., und der KK. SA, Belize, mit einem Kommissionsbetrag von USD 15,5 Mio. unterzeichnet wor- den. Der Beschwerdeführer sei durch S. beauftragt worden, diesem 50 % der erhaltenen Beträge weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer 2 habe in der Folge weniger, d.h. USD 4‘944‘000.-- der LL. Ltd. transferiert, deren wirt- schaftlich Berechtigter S. gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 erklärte wei- ter, dass er sich mit J. geeinigt habe, diesem einen Bestechungsbetrag von ca. USD 500‘000.-- auszurichten, wobei er sich nicht mehr genau erinnern konnte, über welche Konten die entsprechenden Überweisungen erfolgten.
5.3.2 Die vorstehende Darstellung der Ereignisse bestätigte der Beschwerdefüh- rer 2 anlässlich seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren
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(SV.15.0946, pag. 13.001-0001 ff, 13.001-0022 ff.). Der vom Beschwerde- führer 2 dargestellte Geldtransfer wird durch die betreffenden Kontounterla- gen belegt (SV.15.0946, pag. 11.100-0033 ff. mit einzelnen Hinweisen). Das vorliegende „Commission Agreement“ stimmt ebenfalls mit den Schilderun- gen des Beschwerdeführers 2 überein (s. SV.15.0946, pag. 11.100-023 ff.). Schliesslich steht fest, dass sich die vom Beschwerdeführer 2 vertretene H. BV den Vertrag für den Betrieb des Bohrschiffes 4 gesichert hat.
An seiner Einvernahme vom 2. Juni 2016 im schweizerischen Strafverfahren ergänzte der Beschwerdeführer 2 sodann, dass J. Executive Manager bei Petrobras, Abteilung International gewesen und direkt K. (Direktor der Abtei- lung International von Petrobras und Nachfolger von L.) unterstellt gewesen sei (SV.15.0946, pag. 13.001-008 f.). Weiter sagte der Beschwerdeführer 2 aus, dass J. einer der Chefunterhändler im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend Bohrschiff 4 gewesen sei. Diese Angaben stimmen mit den be- treffenden Sachverhaltsfeststellungen im brasilianischen Urteil überein (zu J. und K. s. SV.15.0946, pag. 11.100-0071). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel ist ohne weiteres die berufliche Tätigkeit von J. für die Petro- bras auch im Zusammenhang mit dem Vertrag betreffend das Bohrschiff 4 als erstellt zu erachten. Unter den vorliegenden Umständen hatte die Be- schwerdegegnerin auch in diesem Punkt entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer wiederum keinen Anlass für weitere Untersuchungen.
Weiter sagte der Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einvernahme aus, dass J. ihn darauf hingewiesen habe, wie hart er immer gearbeitet habe (SV.15.0946, pag. 13.001-0032). Die Zahlung erfolgte ihm zufolge zur Be- lohnung der „harten Arbeit“ J.s, sprich von dessen Arbeit im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend das Bohrschiff 4. Diese Darstellung wird durch die gegenüber den brasilianischen Behörden gemachten Aussagen von J. bestätigt, welcher dort anerkannte, einen ungebührlichen Vorteil in- folge der Beauftragung erhalten zu haben (SV.15.0946, pag. 23.100-0035). Selbst wenn die Vereinbarung über die USD 0,55 Mio. gemäss Darstellung des Beschwerdeführers 2 im schweizerischen Strafverfahren später erfolgt sein sollte, würde sich nichts an diesem Zusammenhang ändern. Der Be- schwerdeführer 2 hatte sich im Verlaufe der Vertragsverhandlungen dafür entschieden, auf den Vergabeprozess mittels Bestechungsgelder einzuwir- ken, woraus insofern auch die spätere Belohnung von J. floss.
Was die konkrete Überweisung der Bestechungsgelder an J. anbelangt, er- gänzte der Beschwerdeführer 2 im schweizerischen Strafverfahren, dass ihm J. für die Bezahlung des Betrags ein Konto einer Gesellschaft angege- ben und er die Zahlung über einen „Doleiro“ [Geldwechsler] ausgeführt habe,
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da er keine direkte Verbindung von einer seiner Bankverbindungen zu J. ge- wollt hätte. Der Beschwerdeführer 2 erklärte zunächst, er habe dies in seinen Unterlagen und könne den Namen der Gesellschaft nachliefern, welche J. ihm angegeben habe (SV.15.0946, pag. 13.001-009). Am nächsten Tag er- klärte der Beschwerdeführer 2 schliesslich, er habe die Zahlungen an J. nicht rekonstruieren können und gehe deshalb davon aus, dass diese Zahlungen über einen „Doleiro“ abgewickelt worden seien (SV.15.0946, pag. 12.001- 0032). J. führte gegenüber den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden aus, die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Vergabe des Vertra- ges für den Betrieb des Bohrschiffes 4 in der Höhe von USD 0,55 Mio. vom Beschwerdeführer 2 auf das Konto der Q. SA bei der Bank R. in der Schweiz erhalten zu haben. Gemäss J. würden die Vermögenswerte von einem Konto lautend auf die Unternehmung MM. stammen. Diese Angaben stimmen in- sofern mit den Kontounterlagen betreffend das fragliche Konto der Q. SA überein, als der Eingang des Betrags auf dem Konto verzeichnet ist. Da so- wohl J. und der Beschwerdeführer 2 übereinstimmend aussagen, dass die Bestechungsgelder geleistet wurden, J. eindeutige Aussagen zum Zahlungs- weg machte, der Zahlungseingang durch die Bankunterlagen bestätigt wird und der Beschwerdeführer keinen alternativen Zahlungsweg aufzeigen kann, erscheint die Beweislage klar.
Bei dieser Sachlage ist rechtsgenüglich dargetan, dass die Bestechungsgel- der von USD 0,55 Mio. an J. über das Konto der Q. SA bei der Bank R. ge- leistet wurden. Dieses Ergebnis entspricht auch den Feststellungen der
13. Bundesstrafgerichtskammer von Curitiba, Brasilien, im Urteil vom 1. Feb- ruar 2016, welche zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführer 2 und J. wegen aktiver bzw. passiver Bestechung im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe betreffend das Bohrschiff 4 geführt haben.
5.3.3 Nach dem Gesagten bestehen auch hinsichtlich des Sachverhalts Bohr- schiff 4 keine Zweifel am detaillierten, mehrfach widerspruchsfrei bestätigten Geständnis des Beschwerdeführers 2, welches durch die Kontounterlagen und die weiteren Beweismittel, namentlich die Aussagen von J. im brasilia- nischen Strafverfahren, im Einzelnen untermauert wird. Zusammenfassend ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit der Vertragsvergabe an die H. BV betreffend das Bohrschiff 4 eine Beste- chungszahlung in der Höhe von USD 0,55 Mio. an J. ausgehandelt und über das Konto der Q. SA bei der Bank R. ausgeführt hat. Entgegen der Darstel- lung der Beschwerdeführer in der Beschwerde wurden die Bestechungsgel- der nicht mit dem Ziel ausgerichtet, die fremden Amtsträger dazu zu bewe- gen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern die Vertragsvergabe an den Kunden des Beschwerdeführers 2 zu sichern bzw. zu belohnen. Wie J.
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auf den Vergabeprozess im Einzelnen konkret Einfluss genommen hat, braucht im Strafverfahren wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger mit Blick auf das dargelegte Beweisergebnis nicht untersucht zu werden. Es braucht hier grundsätzlich ebenso wenig weiter untersucht zu werden, ob weitere, in die einzelnen Vertragsverhandlungen involvierte Personen bei Petrobras im Sinne der Korruptionsvereinbarung tätig wurden.
6. Strafzuständigkeit der Schweiz 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unter- worfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Er- folg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (Distanz- delikte), bestehen somit mehrere die Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechts- guts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Hand- lung im Ausland angegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aus- senerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkon- flikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer wei- ten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als sol- cher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).
6.2 Wie vorstehend im Einzelnen dargelegt, wurden die Bestechungsgelder zum einen auf das Schweizer Bankkonto von J. überwiesen und zum anderen über ein Schweizer Bankkonto zuhanden der betreffenden Petrobras-Direk- toren weitergeleitet (s. E. 5.2, 5.3). Mithin existiert gemäss der zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Folglich
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besteht sowohl für den Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträ- ger sowie der Geldwäscherei (s. nachfolgend) eine Schweizer Strafhoheit.
7.
7.1 Amtliche Funktion der Bestochenen – Bestechungstatbestand 7.1.1 Gemäss Art. 322septies StGB wird bestraft, wer u.a. einem Beamten, der für einen fremden Staat tätig ist, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätig- keit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die aktive Beste- chung setzt nicht voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliegt. Schon das blosse „Anbieten“ eines Vorteils ist aktive Bestechung. Das Angebot braucht seitens des Amtsträgers nicht angenommen zu werden (vgl. schon BGE 77 IV 39 E. 2 in Bezug auf die altrechtlichen Bestimmungen gemäss aArt. 288 und aArt. 315 StGB).
Es muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und dem vom Amtsträger verwirklichten (oder zu verwirklichenden) Verhal- ten bestehen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 633). Es wird dabei jede Handlung erfasst, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Beamten steht, mithin in Ausnützung der amtlichen Stellung vorgenommen wird und deshalb nicht als Privathandlung völlig aus- serhalb des rechtlichen und tatsächlichen Bereichs der dienstlichen Funkti- onen liegt (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die betreffende Handlung kann nicht nur tatbestandsmässig sein, wenn sie pflichtwidrig ist, sondern auch im Falle pflichtgemässer Ermes- sensausübung, da der Amtsträger zufolge des Vorteils als befangen anzu- sehen ist (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.o., S. 636).
Zwischen der Vorteilsgewährung und dem anvisierten Verhalten des Amts- trägers muss ein genügender Zusammenhang bestehen, ein gewissermas- sen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen Amtshandlung und Vor- teil (s. zum Ganzen BGE 126 IV 141 E. 2a S. 144 f. mit Hinweisen). Das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Verhalten des Amts- trägers kann dann bejaht werden, wenn der Vorteil gerade für das betref- fende Verhalten des Amtsträgers angeboten, versprochen oder gewährt wird (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637). Die Gegenleistung muss ihrer Art nach bestimmbar, indes nicht bestimmt sein (BGE 118 IV 316; Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 2b). Die Höhe der Zahlungen, der kurze zeitliche Abstand zwischen der Leistung und dem Erbringen der Gegenleistung oder die Häufigkeit der Kontakte mit dem Amts-
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träger stellen Indizien dar, welche auf das Bestehen eines Äquivalenzzusam- menhanges hinweisen (s. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637, mit Hinweisen auf die Praxis). Es wird nicht (mehr) verlangt, dass es sich beim Verhalten des Amtsträgers um ein künftiges handeln muss. Die Leis- tung für bereits verwirklichte Verhaltensweisen von Amtsträgern im Falle der Pflichtwidrigkeit derselben kann ebenfalls strafbar sein (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, a.a.O., S. 637).
Wird einem fremden Amtsträger ein Vorteil gewährt, damit er Handlungen in Übereinstimmung mit seiner Amtspflicht vornimmt, die zudem nicht in sei- nem Ermessen stehen (gebundene Amtsakte), wird dies durch Art. 322septies StGB nicht erfasst. Dies betrifft hauptsächlich die geringfügigen Schmier- geldzahlungen (sogenannte «petits paiements de facilitation»), mit denen der Amtsträger dazu bewogen werden soll, seine Aufgaben zu erfüllen.
7.1.2 Der Beschwerdeführer 2 hat die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB mit Bezug auf beide Ver- tragsvergaben erfüllt. Es ist aufgrund des oben Aufgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 Bestechungszahlungen für die Petrobras Direktoren aushandelte und entsprechende Zahlungen an diese ausführte, damit sie die gewünschte Vertragsvergabe betreffend die beiden Bohrschiffe genehmig- ten bzw. um die Direktoren für deren Einflussnahme auf die gewünschte Ver- tragsvergabe unter Ausnützung deren amtlichen Stellung zu belohnen. Es besteht offensichtlich ein Äquivalenzverhältnis zwischen den versprochenen Bestechungszahlungen an die Petrobras Direktoren und die vom Beschwer- deführer 2 angestrebten Vertragsvergaben. Dass es sich bei den fraglichen Direktoren um fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB handelt, stellten die Beschwerdeführer in der Replik nicht mehr in Frage. Vollständig- keitshalber wird festgehalten, dass Petrobras ein halbstaatliches Unterneh- men ist, welches die Petrobras BV beherrscht, und damit vom funktionellen Amtsträgerbegriff umfasst wird (s. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2016.87-88 vom 24. November 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.4). Damit sind auch die fraglichen Direktoren der Petrobras als fremde Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB zu qualifizieren. Angesichts der Grössenordnung der geleisteten Zahlungen (über eine Million USD) ist auch offensichtlich, dass es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Schmiergeldzahlungen im Sinne von Art. 322decies Abs. 1 lit. b StGB handelt. Entgegen der Argumenta- tion der Beschwerdeführer bemisst sich das Merkmal der Geringfügigkeit des Vorteils nicht am betreffenden Vertragswert (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOH- LERS, a.a.O., S. 632). Die erfolgten Zahlungen stellen auch keine Abgaben dar oder waren sie sonst gesetzlich geschuldet. Ebenso wenig waren sie
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dienstrechtlich erlaubt. Der Umstand, dass die Initiative zur Korruptionsver- einbarung nicht vom Beschwerdeführer 2, sondern von den Petrobras Direk- toren gekommen ist, ändert nichts an seinem Vorsatz, auf deren Forderun- gen einzugehen und diesen Amtsträgern für deren Einflussnahme auf die Vertragsvergabe einen nicht gebührenden Vorteil zu gewähren. Zwar brin- gen die Beschwerdeführer vor, die Forderungen der Petrobras Direktoren seien „eher“ erpresserischer Natur gewesen. Rechtsfertigungsgründe ma- chen sie nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich.
7.2 Geldwäscherei 7.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen her- rühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191; 127 IV 20 E. 3a S. 25 f.; je mit Hinweisen).
Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermö- genswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäsche- reihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a).
Die Einziehbarkeit stellt ein normatives Tatbestandselement der Geldwä- scherei dar. Nach der Rechtsprechung folgt aus der Konzeption des Tatbe- standes als Vereitelung der Einziehung, dass Geldwäscherei nur an Vermö- genswerten begangen werden kann, die einziehbar sind. Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt mithin, dass solche Interessen überhaupt be- stehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann mithin nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Ver- jährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 129 IV 238 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 3 StGB wird der Täter bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. Die
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Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungs- recht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4 S. 186; 126 IV 255 E. 3b/bb S. 262). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. Nicht erforder- lich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kom- mentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Bd. II, 2018, § 11 Geldwäscherei Art. 305bis StGB N. 309; TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 305bis StGB; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Par- tie spéciale, 1996, vol. 9, N. 15 zu Art. 305bis).
Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom
28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundes- gericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nach- vollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Ge- mäss neuer höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge- eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2).
7.2.2 Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Eine solche ist in den Bestechungshandlungen des Beschwerdeführers 2 zu erblicken (s. E. 5.2.3 und 5.3.3). Wie Verbrecherlohn stellen die an die Petrobras Di- rektoren geleisteten Korruptionsgelder Vermögenswerte dar, welche aus einem Verbrechen „herrühren“.
Die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bohrschif- fes 3 wurden in einem ersten Schritt als Kommissionszahlungen kaschiert, wobei als Empfänger die spezifisch hiefür gegründete Strohgesellschaft AA. Corp. mit Sitz auf den BVI dazwischen geschoben wurde. Dabei fungierte
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der Freund des Beschwerdeführers 2 als deren wirtschaftlich Berechtigter und Strohmann. Die für M. und L. bestimmten Bestechungsgelder wurden im Umfang USD 1 Mio. über das bei der Bank C. in der Schweiz geführte Konto der P. Inc. transferiert, bevor sie nach Hong Kong weitergeleitet wurden. Der Beilage 16 (SV.15.0946, pag. 11.100-0151) zum Bericht der Forensischen Finanzanalyse vom 27. Februar 2018 (Analyse der Vergaben von drilling contracts für die Bohrschiffe 3 und 4 durch Petrobras unter besonderer Be- rücksichtigung der Rolle und Bereicherung des Beschwerdeführers 2; SV.15.0946, pag. 11.100-0001 ff.) ist die entsprechende Geldflussdarstel- lung zu entnehmen. Damit liegen ausreichende Verschleierungshandlungen vor. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis darüber gehabt haben soll, dass die Vermögenswerte über ein Konto in der Schweiz transferiert würden, ist nicht ausschlaggebend. Auch wenn der Beschwerdeführer 2 den Transfer auf das Schweizer Konto nicht direkt veranlasst haben sollte, wurde der Ent- scheid zur Überweisung der Bestechungsgelder an M. und L. unter Ver- schleierung des Geldflusses von ihm mitgetragen. Damit ist auch dieser Transfer über die Schweiz von seinem Vorsatz mit umfasst, weshalb das Vorgehen des Beschwerdeführers 2 den Tatbestand der Geldwäscherei rechtswidrig in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne weiteres erfüllt.
Was die Überweisung der Bestechungsgelder an J. auf dessen Konto in der Schweiz über einen „Doleiro“ anbelangt, so erklärte der Beschwerdeführer 2 selber, dass er keine direkte Verbindung von einem seiner Bankkonten zu einem Konto von J. gewollt habe. Durch sein Vorgehen hat der Beschwer- deführer 2 den „paper trail“, welcher Rückschlüsse auf den kriminellen Ur- sprung der Vermögenswerte erlaubt hätte, gezielt unterbrochen. Dies stellt eine klassische Geldwäschereihandlung dar. Sodann gibt der Beschwerde- führer 2 auch zu, er habe im Zusammenhang mit beiden Vertragsvergaben das Ziel verfolgt, den Geldfluss zu verschleiern (SV.15.0946, pag. 13.001- 0009). Damit ist auch sein Vorsatz zu dieser Verschleierungshandlung aus- reichend dargetan. Dass der Beschwerdeführer weder Kenntnis gehabt ha- ben noch es seine Absicht gewesen sein soll, dass die Vermögenswerte an J. in die Schweiz ausgezahlt würden, ist irrelevant. Nach dem Gesagten ist demnach auch bezüglich der Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bohrschiffes 4 der Tatbestand der Geldwäscherei in objek- tiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu erachten, wobei die Rechtswidrig- keit ebenfalls gegeben ist.
8. Deliktserlös 8.1 Nachfolgend ist der Deliktserlös zu bestimmen, welcher durch die vorste- hend erstellten Korruptionshandlungen erlangt wurde.
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8.2 Den Akten sind im Zusammenhang mit den beiden aufgrund von Korruption erfolgten Vertragsvergaben betreffend die beiden Bohrschiffe folgende Ver- träge zu entnehmen, an denen der Beschwerdeführer 2 beteiligt ist und wo- raus sich die nachfolgenden Geldflüsse ergeben:
Der Beschwerdeführer 2 unterzeichnete am 15. September 2011 im Namen der NN. Ltda ein «Marketing Services Agreement» mit der OO. GmbH (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-0185). Die NN. Ltda ist eine Tochtergesell- schaft der Holding Gesellschaft PP. SA, an welcher der Beschwerdeführer 2 eine Beteiligung von 99,9 % hält. Die PP. SA hält ihrerseits eine Beteiligung von 99,9 % an der NN. Ltda (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-499). Gegen- stand dieses Vertrags bildete die Unterstützung von OO. GmbH bei der Aus- handlung eines neuen Vertrages bzw. bei der Verlängerung des existieren- den Vertrages zwischen OO. GmbH und Petrobras betreffend das Bohr- schiff 3. Es wurde eine «base compensation» von 1,5 % der durch Petrobras tatsächlich bezahlten und von der OO. GmbH erhaltenen Entschädigungen vereinbart. Aus diesem Vertrag wurden der NN. Ltda im Zeitraum zwischen
8. Oktober 2012 und 15. April 2015 Honorare im Umfang von USD 7'109'650.45 ausbezahlt, woraus nach Steuern Einnahmen von USD 6'341'888.20 resultierten (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0010 f., mit Hin- weisen).
Die G. Ltd. zahlte auf das Konto der AA. Corp. im Zeitraum vom 25. März 2008 und 7. Februar 2011 Kommissionzahlungen im Umfang von total USD 10 Mio. ein (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0012 f., mit Hinweisen). Davon wurde USD 1 Mio. zuhanden von L. und M. weitergeleitet (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0015 ff., mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 2 schloss im Namen der Unternehmung QQ. mit der H. BV am 27. Januar 2009 ein «Agency and Brokerage Agreement» ab, wel- ches die Unterstützung der H. BV bei den Vertragsverhandlungen mit Petro- bras bezüglich eines Langzeitvertrages für das Bohrschiff 4 vorsah (SV.15.0946, pag. B16.001.01-413). Dieser Vertrag wurde am 6. Juli 2012 beendet und auf die RR. Ltda übertragen, in deren Namen der Beschwerde- führer 2 am 6. Juli 2012 ein «Agency Agreement» mit der H. BV abschloss (SV.15.0946, pag. B.16.001.01-0422). Bei der RR. Ltda handelt es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der PP. SA, welche an der vorgenann- ten RR. Ltda eine Beteiligung von 99,9 % hält (s. SV.15.0946, pag. B16.001.01-499). Dieser Vertrag sah die Dienstleistungserbringung im Zu- sammenhang mit dem Betrieb des Bohrschiffes 4 für Petrobras vor. Im «Agency and Brokerage Agreement» vom 29. Januar 2009 wurde eine «agency and brokerage fee» vereinbart, die sich auf 2,5 % der total durch
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die H. BV in Rechnung gestellten und tatsächlich durch Petrobras bezahlten Beträge belief. Ferner wurde die Option vorgesehen, einen Teil der «agency und brokerage fee» in Form von Aktien der H. BV zu beziehen, wobei die «agency and brokerage fee» bei Ausübung der Option auf 1,875 % reduziert würde. Im «Agency Agreement» vom 6. Juli 2012 war, nachdem die vorge- nannte Option ausgeübt worden war, nur noch eine «agency und brokerage fee» vorgesehen, die sich auf 1,875 % der total durch die H. BV in Rechnung gestellten und tatsächlich von Petrobras bezahlten Beträge belief (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0025 ff., mit Hinweisen). Aufgrund dieser Vertrags- vereinbarungen erhielt die RR. Ltda im Zeitraum zwischen 19. März 2013 und 4. August 2015 von der H. BV Honorare im Umfang von total USD 7’922'381.30 ausbezahlt. Ferner erzielte der Beschwerdeführer 2 aus dem Verkauf der 5'000'000 Aktien der H. BV im Zeitraum zwischen August bis Oktober 2013 einen Verkaufserlös von USD 8'632'068.77 (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0027 f., mit Hinweisen). Ein Teil des Verkaufserlö- ses wurde auf die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 2 transferiert (s. SV.15.0946, pag. 11.100-0030, mit Hinweisen).
Aus dem «Commission Agreement» zwischen der JJ. Corp. und der KK. SA überwies die I. Ltd. zunächst USD 10'841'826.99 auf das Konto der KK. SA. Davon überwies der Beschwerdeführer 2 insgesamt USD 4'944'000.-- auf das Konto der LL. Ltd. zuhanden von S. Der Beschwerdeführer 2 liess so- dann J. einen Bestechungsbetrag in der Höhe von USD 0,55 Mio. zukom- men.
8.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel daran, dass die erstellten Bestechungshandlungen eine „condicio sine qua non“ auch dafür darstellten, dass die Gesellschaften des Beschwerdefüh- rers 2 in der Folge mit der F. Inc. bzw. OO. GmbH und der H. BV die vorste- hend aufgeführten Verträge («Agency and Brokerage Agreement» und «Marketing Services Agreement») im Zusammenhang mit den beiden Bohr- schiffen abschliessen und daraus Vorteile erlangen konnten. Das gilt selbst- redend auch für die Erfolgshonorare des Beschwerdeführers 2 für die Zu- sprechung der Verträge an sich. Der Beschwerdeführer 2 bestätigte im schweizerischen Strafverfahren seine gegenüber den brasilianischen Straf- behörden gemachte Erklärung, wonach S. ihm mitgeteilt habe, dass die F. Inc. und H. BV nur den Zuschlag betreffend die fraglichen Bohrschiffe er- halten würden, wenn mehrere Direktoren der Petrobras Bestechungszahlun- gen erhalten würden (s. E. 5.2.2 f., 5.3.2 f.). Es liegt demnach ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Einkünften aus den vorgenannten Verträgen und dem Korruptionsdelikt vor. Es handelt sich um indirekt bzw. mittelbar erlangte Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer 2 und seine Gesellschaften hätten die aus dem Korruptionsdelikt indirekt er-
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langten Vermögenswerte nicht erhalten, wenn der Beschwerdeführer 2 sich rechtmässig verhalten hätte. Dies wird wiederum durch dessen eigene Dar- stellung bestätigt (zum rechtmässigen Alternativverhalten s. SCHOLL, a.a.O., § 4 Art. 70 StGB N. 170 ff., S. 352 ff.). Es ist deshalb nach dem Bruttoprinzip grundsätzlich alles einziehbar, was aus dem verbrecherischen Geschäft, d.h. der ganzen Vertragsvermittlung durch den Beschwerdeführer 2 zwischen den Petrobras Gesellschaften und den Produzenten sowie Betreibern der beiden Bohrschiffe 4 und 3, resultierte (vgl. in E. 2.2 in fine zitierten BGE 137 IV 79 E. 3).
8.4 Den Beschwerdeführern ist durchaus darin beizupflichten, dass eine juristi- sche Person selbständige Vermögensträgerin ist und ihr Vermögen mithin nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesell- schaftsorganen ein fremdes ist. Dies gilt auch für die Einpersonen-AG. Wie vorstehend (s. supra E. 2.5) im Einzelnen ausgeführt, erfolgt indessen ein «Durchgriff» auf die juristische Person bei wirtschaftlich-faktischer Identität mit der sie beherrschenden Person.
Dass die Einkünfte, welche den Gesellschaften des Beschwerdeführers 2 zuflossen, diesem angerechnet werden, beruht darauf, dass diese Gesell- schaften wirtschaftlich vollumfänglich im Vermögen des Beschwerdefüh- rers 2 über dessen Beteiligung als einziger Aktionär stehen. Der Beschwer- deführer 2 ist insofern der wirtschaftliche Alleineigentümer. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin 1, welche dem Beschwerdeführer 2 gehört, von die- sem kontrolliert und von ihm für das Geschäft eingesetzt wurde. In Anbe- tracht der Identität der wirtschaftlichen Interessen zwischen der Beschwer- deführerin 1 und dem hinter ihr stehenden Beschwerdeführer 2 erscheint die Berufung auf die Unterscheidung der Rechtspersönlichkeit insofern als rechtsmissbräuchlich, als die Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdefüh- rer 2 unter den gegebenen Umständen einen ungerechtfertigten Vorteil dar- aus erzielen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom
11. Juli 2012 E. 2.2, insbesondere E. 2.4). Diese Schlussfolgerung greift ge- rade deshalb, weil zwar die Vermögenswerte nicht an den Beschwerdefüh- rer 2 weitergeleitet bzw. nicht direkt ihm zugeführt wurden, sie aber gleich- wohl diesem wirtschaftlich betrachtet vollumfänglich gehören. Dasselbe gilt auch für die weiteren vorgenannten Gesellschaften des Beschwerdefüh- rers 2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (act. 10 S. 9) wird im vorliegenden Zusammenhang für eine Anrechnung eine missbräuchliche Gründung oder Verwendung der Gesellschaften an sich gerade nicht voraus- gesetzt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 4.4, 5.3). Neben der wirtschaftlich- faktischen Identität zwischen dem Beschwerdeführer 2 und den fraglichen Gesellschaften kommt hinzu, dass diesen Gesellschaften das Wissen des
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Beschwerdeführers 2 als deren Vertreter anzurechnen ist (s. Urteil des Bun- desgerichts 1P.248/2002 vom 18. Juli 2002 E. 3.5.2; zur Wissensanrech- nung s. auch SCHOLL, a.a.O., § 4 Art. 70 StGB N. 353). Bereits vor diesem Hintergrund kommt Art. 70 Abs. 2 StGB nicht zum Tragen. Der Beschwerde- führer 2 und seine Gesellschaften erbrachten ihre Dienstleistungen im Wis- sen darum, dass diese auf Verträge zurückzuführen sind, welche auf durch den Beschwerdeführer 2 selber ausgehandelte Bestechungshandlungen be- ruhten. Sein Honorar sowie die Einkünfte seiner Gesellschaften sind in die- sem Sinne kontaminiert.
8.5 Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in der Einstellungsverfügung ausgeführt, stellen nach dem Gesagten die Honorare, welche aus den Ver- trägen zwischen der Petrobras und der F. Inc. bzw. der H. BV generiert wur- den, einziehbaren Verbrecherlohn für die Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger dar. Ebenso stammen die an die NN. Ltda und RR. Ltda ausbezahlten Beträge aus auf Bestechung beruhenden Rechtsgeschäften. Das Honorar ist gesamthaft das Resultat eines durch Korruption erwirkten Geschäfts und als solches mindestens nach dem Bruttoprinzip Deliktserlös. Als Zwischenergebnis steht fest, dass – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend in deren Einstellungsverfügung im Einzelnen dargelegt – der Be- schwerdeführer 2 aus dem Korruptionsdelikt Vermögenswerte in der Höhe von USD 37'244'165.26 erlangt hat, welche höchstens in diesem Umfang einziehbar sind bzw. wären (s. nachfolgend).
8.6 Davon brachte die Beschwerdegegnerin die weitergeleiteten Bestechungs- gelder, die Zahlungen an S. sowie die geleistete Strafzahlung in Brasilien in Abzug (BRL 70'000'000.-- bzw. ca. CHF 20 Mio.), was einen Erlös von USD 16'421'865.26 ergebe. Als nicht abzugsfähig wurden allfällige legale Dienstleistungen erachtet, welche der Beschwerdeführer 2 in Erfüllung sei- ner Verträge erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass selbst bei Berücksichtigung des Nachsteuerbetrags von USD 2'789'473.48 und abzugsfähiger Kosten, wie z.B. die Löhne von Mitarbeitenden der Ge- sellschaften, der Nettoerlös über USD 10 Mio. liegen würde (act. 1.3 S. 15 ff.). Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin faktisch das Nettoprin- zip angewendet. Den von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Po- sitionen kann ohne weiteres zugestimmt werden und wurden auch von den Beschwerdeführern per se nicht beanstandet.
9. Ersatzforderung – Umfang 9.1 Es ist zu prüfen, ob vorliegend eine direkte Einziehung oder gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung auszusprechen ist.
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9.2 Die Beschwerdegegnerin weist zurecht daraufhin, dass ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung möglich ist, wenn das Verfolgen und Feststellen kon- kreter deliktischer Vermögenswerte (bzw. Surrogate derselben) oder das Beibringen aus dem Ausland nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf- wand möglich wäre (act. 6 S. 14 unter Hinweis auf Urteil der Strafkammer SK.2014.22 vom 9. Januar und 20. Mai 2015 E. 9.2.2 mit Hinweisen auf BAUMANN, a.a.O., N. 67). Nach SCHOLL sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, den Verbleib der deliktisch erlangten Vermögenswerte abzuklä- ren, den entsprechenden Beweis zu führen und gegebenenfalls den Rechts- hilfeweg zu beschreiten. Aber auch er räumt den Strafbehörden ein breites Ermessen bezüglich des zu treibenden Aufwands ein (a.a.O., § 5 Art. 71 StGB N. 31 S. 593).
9.3 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass es schon vor Beginn der Strafun- tersuchung sehr wahrscheinlich zu einer Vermischung von deliktischen und nicht deliktischen Vermögenswerten bei den fraglichen Gesellschaften ge- kommen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände und in Anbetracht der in der Schweiz abschöpfbaren Vermögenswerte des Beschwerdeführers 2 kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die Feststellung und Sicherung deliktischer erlangter Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg hier als unverhältnismässig erscheint.
Die Anordnung einer Ersatzforderung und zwar im Umfang der in der Schweiz beschlagnahmten und damit grundsätzlich einbringbaren Vermö- genswerten von USD 9‘980‘000.-- ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan- den.
10. Der Beschwerdeführer 2 ist der wirtschaftlich Berechtigte an der von der Er- satzforderungsbeschlagnahme betroffene Bankbeziehung der Beschwerde- führerin 1. Insofern handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 1 nicht um eine unbeteiligte Drittperson. Die angeordnete Ersatzforderungsbeschlag- nahme ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
11. Die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und sind als gegenstandslos abzuschreiben.
12.
12.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genug-
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tuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinnge- mäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach ist die Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt die betreffende Drittperson dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
12.2 Zur Begründung ihres Antrags lässt die Beschwerdeführerin 1 ausführen, dass sie sich für das Beschwerdeverfahren habe beraten lassen und sie sei für daraus entstehende Kosten angemessen zu entschädigen. Sie behalte sich vor, ihren Anspruch bei erfolgter grundsätzlicher Gutheissung ihres An- spruches genauer zu spezifizieren. Hierzu sei ihr in der Replikschrift Gele- genheit zu geben. Werde die Ersatzforderung aufgehoben, sei die Be- schwerdeführerin 1 entsprechend zu entschädigen (act. 1 S. 62).
12.3 Die Beschwerdegegnerin verweigerte der Beschwerdeführerin 2 die Ausrich- tung einer Entschädigung und Genugtuung. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin 1, über den bereits für die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 veranschlagten Aufwand hin- aus, zusätzlicher Verteidigungsaufwand oder andere Kosten im Zusammen- hang mit der sie betreffenden Vermögensbeschlagnahme entstanden sein sollen. Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Sitzgesellschaft ohne eigenständige Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdeführer 2 sei als ein- ziger wirtschaftlicher Berechtigter an den Vermögenswerten ausgewiesen Die Beschwerdeführerin 1 diente dem Beschwerdeführer 2 bloss als Gefäss, einen Teil seines Vermögens im Ausland anzulegen. Ferner seien keine Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin 1 angeordnet worden, welche sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt hätten und die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würden (act. 1.3 S. 20 f.).
12.4 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann ohne weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 1 hält ihr auch nichts entgegen. Der Be- schwerdeführerin 1 ist keine Entschädigung und keine Genugtuung zu ent- richten.
13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe- gründet und ist abzuweisen.
14. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
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Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr vorliegend vollum- fänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 6‘000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden als gegen- standslos abgeschrieben (BP.2019.26, BP.2019.27).
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 19. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Eric Haymann - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).