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BB.2021.166

Bundesstrafgericht · 2022-04-27 · Deutsch CH

Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 (BB.2019.36-37, act. 1.3) stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. wegen Ver- dachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein (Disp. Ziff. 1).

Gemäss den Erwägungen der Bundesanwaltschaft erfolgte die Einstellung zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und im Sinne der internationalen Verfahrenskoordination. B. sei im Zusammenhang mit der Vergabe des Auf- trages für den Betrieb des Bohrschiffes 1 in Brasilien bereits rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte gemäss der Bun- desanwaltschaft in concreto keinen Strafrest zur Folge. Was den Sachver- halt Bohrschiff 2 anbelangt, führe die brasilianische Bundesanwaltschaft ebenfalls ein Strafverfahren gegen B.

Gleichzeitig wurde B. in der Einstellungsverfügung verpflichtet, der Eidge- nossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil USD 9'980'000.-- zu bezahlen (Art. 71 Abs. 1 StGB; Disp. Ziff. 2).

Die Verfahrenskosten von Fr. 15'238.50 wurden B. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 3).

Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'606.33 die Bundeskasse trägt (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) (Disp. Ziff. 4).

Sodann ordnete sie an, dass die mit Verfügung vom 6. August 2015 ange- ordnete Sperre der Bankverbindung mit der Stammnummer 3, lautend auf die A., bei der Bank C. in Zürich, im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Verfügung) aufrechterhalten bleibt zwecks Siche- rung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung bis zu de- ren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sein wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; Disp. Ziff. 5). Das gesperrte Vermögen betrug per 31. Dezember 2018 total USD 9'998'172.--.

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Die Bundesanwaltschaft sprach schliesslich B. (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Disp. Ziff. 6).

Dasselbe entschied sie für die A. Inc. (Art. 434 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 7).

B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 liessen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom

25. Februar 2019 durch den gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen (BB.2019.36-37, act. 1): «1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 seien die Dispositiv Ziffern 5 und 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben, die angeordnete Sperre der Bankverbindung 3 bei der Bank C. sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin 1 sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

2. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.»

C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab (BB.2019.36-37, act. 16). Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Beschwerde beim Bundesgericht.

D. Mit amtlich publiziertem Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 (BGE 147 IV

479) hiess das Bundesgericht die Beschwerden beider Beschwerdeführer gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück (act. 1).

E. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren BB.2019.36-37 unter der Geschäftsnummer BB.2021.166-167 wieder auf und forderte mit Schreiben vom 1. Juli 2021 alle Parteien auf, zu den vom Bundesgericht aufgeworfenen Punkten und Fragen Stellung zu beziehen (act. 2).

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F. Die Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) reichte mit Eingabe vom

30. Juli 2021 ihre Stellungnahme ein (act. 7). Die Beschwerdeführer liessen ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. August 2021 einreichen (act. 8). Beide Eingaben wurden mit Schreiben vom 3. August 2021 jeweils der Ge- genpartei mit der Gelegenheit zur Stellungahme zugestellt (act. 9).

G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. August 2021 auf weitere Ausführungen unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 30. Juli 2021 (act. 12). Die Beschwerdeführer blieben in ihrer Stellungnahme vom

25. August 2021 bei ihren Schlussfolgerungen und beantragten, den mit ur- sprünglicher Beschwerde vom 25. Februar 2019 gestellten Begehren zu ent- sprechen (act. 13). Beide Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (act. 14).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 (BGE 147 IV 479) E. 8 hat sich die Beschwerdekammer mit den Fragen der Verhältnismässigkeit der Einziehung und Vereinbarkeit mit der im brasi- lianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarung (E. 6) sowie der Zulässigkeit einer Ersatzforderung mit Rückgriff auf den Be- schwerdeführer 2 persönlich (E. 7) zu befassen.

E. 2.1 Im Einzelnen erwägt das Bundesgericht in E. 6.7 Folgendes:

«Im schweizerischen Strafverfahren gilt zudem der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; Ur- teil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5).

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Vorliegend einigte sich der Beschwerdeführer 2 gemäss dem angefochtenen Entscheid im brasilianischen Strafverfahren im Rahmen einer Mitwirkungsver- einbarung für sämtliche Vorhalte im Zusammenhang mit Bestechungszahlun- gen an Direktoren von Petrobras auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine Strafzahlung von BRL 70'000'000.-- (damals umgerechnet etwas mehr als USD 20 Mio.). Bei der Strafzahlung von umgerechnet USD 20 Mio. ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie der Gewinnabschöpfung diente. Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf dieser Mitwirkungsver- einbarung und dem vom Beschwerdeführer 2 in diesem Rahmen abgelegten Geständnis (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2, 5.2.1 und 5.3.1). Die Vo- rinstanz macht sich die Mitwirkungsvereinbarung daher zu Nutzen, respektiert sie jedoch nicht und verpflichtet den Beschwerdeführer 2 stattdessen zusätz- lich zur im brasilianischen Strafverfahren vereinbarten Strafzahlung zu einer Ersatzforderung von weiteren USD 9'980'000.--. Fraglich ist, ob ein solches Vorgehen mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO vereinbar ist. Für den Fall, dass die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung an der Ersatzforderung festhält, wird sie sich daher auch mit deren Vereinbarkeit mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarung sowie dem Grund- satz von Treu und Glauben auseinandersetzen müssen.»

E. 2.2 Dazu halten die Beschwerdeführer in ihrer ersten Stellungnahme vom 2. Au- gust 2021 fest, dass kein Raum bestehe, einerseits die Kooperationsverein- barung und die brasilianischen Verurteilungen, als Grundlage für die Einstel- lung des Verfahrens in der Schweiz heranzuziehen, und andererseits Letz- tere im Zusammenhang mit der Einziehung ausser Acht zu lassen, und sich über die brasilianische Entscheidung hinwegzusetzen. Damit verhalte sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben (act. 8 S. 8).

In ihrer zweiten Stellungnahme vom 25. August 2021 führen die Beschwer- deführer aus, dass die Beschwerdegegnerin sich selbst widerspreche, indem diese heute behaupte, die in Brasilien ausgesprochene Beschlagnahme be- treffe nur einen Teil des im Zusammenhang mit den Straftaten stehenden Deliktserlöses, während sie diese Beschlagnahme im Sommer 2016 als voll- ständig anerkannt habe, indem sie nur USD 10 Mio. für einen gesonderten Aspekt im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer 2 eingeräum- ten weiteren möglichen Bestechungsfall zurückbehalten habe. Die von der Beschwerdegegnerin eingenommene Position stehe im Übrigen im Wider- spruch zu derjenigen, die während den Koordinationssitzungen mit den bra- silianischen Behörden vertreten worden sei, deren Ergebnisse die Be- schwerdegegnerin gerade dazu veranlasst hätten, die beschlagnahmten Mit- tel für die Sachverhalte D./E. und F. freizugeben. Die Beschwerdegegnerin

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sei in der Tat in ihrer Argumentation nicht glaubwürdig. Heute würde sie den Ausgang des brasilianischen Verfahrens ignorieren wollen, während sie im Dezember 2015 noch behauptet hätte, eine Abstimmung sei angesichts der Identität der in der Schweiz und in Brasilien untersuchten Sachverhalte not- wendig, und dafür drei Tage lang in Brasilia verweilt hätte (act. 13 S. 5).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den bundesgerichtlichen Erwägungen wie folgt Stellung (act. 7 S. 8 f.):

«23. Wie aus Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheides hervorgeht, stützte die Bundesanwaltschaft die Ersatzforderung neben zahlreichen weiteren Beweismitteln unter anderem auf Aussagen, welche der Be- schwerdeführer 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung mit den brasilianischen Behörden gemacht hatte und im Rahmen des Verfah- rens SV.15.0946 bestätigte. Die fragliche Mitwirkungsvereinbarung wurde rechtmässig erhoben bzw. durch den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Es gilt mithin diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO.

24. Weiter ist zu beachten, dass der Schweiz in Bezug auf die Straftaten, in deren Zusammenhang die Mitwirkungsvereinbarung berücksichtigt wurde und welche die Anlasstaten für die Einziehung darstellen, eine originäre Strafhoheit zukommt. Die Bundesanwaltschaft ist weder Par- tei der fraglichen Mitwirkungsvereinbarung noch gab sie in deren Zu- sammenhang irgendwelche Zusicherungen an den Beschwerdefüh- rer 2 ab, welche durch die genannte Verwendung der Mitwirkungsver- einbarung verletzt worden wären. Die Mitwirkungsvereinbarung enthält weiter auch keine Bestimmungen, welche die Verwertbarkeit im Rechtshilfeverkehr oder in Bezug auf ausländische Strafverfahren ein- schränken würden, was ohnehin kaum mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen vom 12. Mai 2004 vereinbar wäre. Die Bundesanwaltschaft ist demnach nicht an die in dieser Mit- wirkungsvereinbarung festgehaltenen Vereinbarungen gebunden.

25. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerde- führer 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein. Die Einstellung erfolgte insbesondere unter Berück- sichtigung des Urteils vom 1. Februar 2016 der 13. Bundesstrafge- richtskammer von Curitiba, Brasilien, welches seinerseits die Mitwir- kungsvereinbarung des Beschwerdeführers 2 mit den brasilianischen

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Behörden berücksichtigte. Mit der Anrechnung der im Ausland ausge- sprochenen Strafe berücksichtigte die Bundesanwaltschaft die Min- destanforderungen aus dem Postulat, dass Doppelbestrafungen we- gen derselben Tat nicht zulässig sind, und verschaffte so dem Grund- satz «ne bis in idem» Nachachtung. Ebenso beachtete die Bundesan- waltschaft bei der Bemessung der Ersatzforderung die durch den Be- schwerdeführer 2 bereits in Brasilien entrichtete Strafzahlung und brachte diese vom errechneten Deliktserlös in Abzug. Im Gegensatz zu der in Brasilien ausgefällten Strafe, welche die in der Schweiz zu erwartende überstieg und damit eine weitere Bestrafung des Be- schwerdeführers 2 in der Schweiz obsolet machte, wurde im Rahmen des brasilianischen Verfahrens jedoch nur ein Teil des im Zusammen- hang mit den Straftaten stehenden Deliktserlöses abgeschöpft. Zumal es sich bei der Einziehung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine sachliche Massnahme, wird sie vom Grundsatz «ne bis in idem» nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 2.4.2f.). Weiter ist die Einziehung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend anzuordnen (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Dies wurde von der Bundesanwaltschaft berücksichtigt.

26. Die Bundesanwaltschaft ist nach dem Gesagten daher der Ansicht, dass auch kein widersprüchliches Handeln und damit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, wenn in Bezug auf die Ein- ziehung, neben zahlreichen Beweismitteln, auf die mit den brasiliani- schen Behörden abgeschlossene Mitwirkungsvereinbarung abgestellt wird und dies dazu führt, dass das Beweisergebnis im Verfahren SV.15.0946 zu einem Deliktserlös führt, welcher im Rahmen des aus- ländischen Verfahrens nur teilweise abgeschöpft wurde, und daher in der Schweiz eine über die im Ausland verfügte Massnahme hinausge- hende Vermögenseinziehung angeordnet wird. Würde man anders entscheiden, so könnte im internationalen Kontext in vergleichbaren Konstellationen, wie sie, wie die Praxis zeigt, im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger immer wieder vorkommen, dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht loh- nen darf, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies könnte zu ei- nem Forum Shopping und damit zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die von der Einziehung betroffene Person im Ausland eine für sie günstige Mitwirkungsvereinbarung abschliesst, mit der nur ein Teil der deliktisch erlangten Vermögenswerte abgeschöpft wird, und die Straf- verfolgungsbehörden in der Schweiz an diese ausländische Vereinba-

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rung gebunden wären, selbst wenn in der Schweiz weitere Deliktser- löse aus diesen Straftaten ermitteln werden können. Auch bliebe so der Finanzplatz Schweiz weiterhin attraktiv für die Abwicklung von Be- stechungsgeschäften.»

E. 2.4 In der angefochtenen Einstellungsverfügung brachte die Beschwerdegegne- rin von den Vermögenswerten, welche nach ihren Erwägungen aus dem Kor- ruptionsdelikt erlangt wurden (USD 37'244'165.26), ausdrücklich die geleis- tete Strafzahlung von BRL 70'000'000.-- (ca. CHF 20 Mio.) in Brasilien in Abzug wie auch weitere Positionen (s. BB.2019.36-37, act. 1.3, S. 16, Ziff. 3.10). Diesem Vorgehen stimmte die Beschwerdekammer im aufgeho- benen Beschluss in E. 8.6 zu; es wurde auch von den Beschwerdeführern nicht per se beanstandet (s. BB.2019.36-37, act. 16). Mit anderen Worten machten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Beschwer- dekammer weder geltend, dass mit der geleisteten Strafzahlung von ca. CHF 20 Mio. in Brasilien die Gewinnabschöpfung allumfassend geregelt worden wäre, noch dass diese allumfassende Vereinbarung für die Strafver- folgungsbehörden in der Schweiz bindend wäre (s. BB.2019.36-37, act. 1, 10, 14). Solches machten die Beschwerdeführer auch nicht vor dem Bun- desgericht geltend (BB.2019.36-37, act. 20.1). In Kenntnis der Akten und der Rechtslage hielt das Bundesgericht in seinem Urteil fest, dass «bei der Straf- zahlung von umgerechnet USD 20 Mio. grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie der Gewinnabschöpfung diente» (s. supra E. 2.1). In Kenntnis der Akten und der Rechtslage gibt das Bundesgericht davon ausgehend in sei- nem Rückweisungsurteil vor, dass sich die Beschwerdekammer bei ihrem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung «mit deren Vereinbarkeit mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsverein- barung sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auseinanderset- zen» muss (s. supra E. 2.1). Für diese vom Bundesgericht vorgegebene Aus- einandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) würde bereits die tatsächliche Grundlage fehlen, wenn die Vertragsparteien mit der verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsvereinbarung die Gewinn- abschöpfung nicht allumfassend geregelt haben. So bestünde in einem sol- chen Fall kein Grund, die Frage nach der Vereinbarkeit zu stellen. Ebenso würde die rechtliche Basis für die vorzunehmende Auseinandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) fehlen, wenn das Bun- desgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass ausländische Vereinbarungen die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz nicht zu binden vermögen. Die vom Bundesgericht vorgegebene Auseinandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) setzt daher kumulativ voraus, dass in tatsächlicher Hinsicht a) mit der brasilianischen Mitwirkungsvereinbarung die Gewinnabschöpfung allumfassend geregelt wurde und dass in rechtlicher

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Hinsicht b) ausländische Vereinbarungen die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz binden (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV). Andernfalls würde sich eine solche Auseinandersetzung bereits im Ansatz nicht als durchführ- bar und damit deren Anordnung nicht als sinnvoll erweisen. Folgerichtig er- achtet das Bundesgericht diese beiden Voraussetzungen in Kenntnis der Ak- ten und der Rechtslage vorliegend als gegeben. Bei diesen tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben besteht freilich gleichzeitig kein Raum für Weite- rungen, so stehen in diesem Fall die Schlussfolgerungen bereits fest. Damit ist es der Beschwerdekammer in Nachachtung der bundesgerichtlichen Er- wägungen verwehrt, der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, und sie muss festhalten, dass ein allfälliges Festhalten an einer Ersatzforde- rung mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwir- kungsvereinbarung sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist. Bei diesem Endergebnis erübrigt es sich, die weiteren Punkte im Einzelnen vorab zu prüfen, und die Beschwerde ist mit Bezug auf die Dis- positiv Ziffern 2 und 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom

12. Februar 2019 gutzuheissen.

E. 3.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genug- tuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinnge- mäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach ist die Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt die betreffende Drittperson dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.

E. 3.2 In der angefochtenen Dispositiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 434 Abs. 2 StPO keine Ent- schädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (BB.2019.36-37, act. 1.3). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 1, über den bereits für die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 veranschlagten Aufwand, hinaus, zu- sätzlicher Verteidigungsaufwand oder andere Kosten im Zusammenhang mit der sie betreffenden Vermögensbeschlagnahme entstanden sein sollen. Dies werde denn auch nicht erläutert. Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Sitzgesellschaft ohne eigenständige Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdeführer 2 sei als einziger wirtschaftlicher Berechtigter an den Ver- mögenswerten ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe dem Be- schwerdeführer 2 bloss als Gefäss gedient, einen Teil seines Vermögens im

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Ausland anzulegen. Ferner seien keine Massnahmen gegen die Beschwer- deführerin 1 angeordnet worden, die sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt hätte und die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würden (BB.2019.36-37, act. 1.3 S. 21).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine angemessene Entschädigung (im Sinne von Art. 429 StPO) mit dem Vorbehalt, «ihren Anspruch bei erfolgter grundsätzlicher Gutheissung ihres Anspruches genauer zu spezifizieren». Dazu sei in der Replikschrift Gelegenheit zu geben (BB.2019.36-37, act. 1 S. 62). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 sich für das Beschwerdeverfahren habe beraten lassen und sie für daraus entstehende Kosten angemessen zu entschädigen sei. Werde die Ersatzfor- derung aufgehoben, sei die Beschwerdeführerin 1 entsprechend zu entschä- digen (BB.2019.36-37, act. 1 S. 62). In der Replik wurde an den in der Be- schwerdeschrift gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten (BB.2019.36-37 act. 10 S. 12), was in den Stellungnahmen vom 2. und vom

25. August 2021 wiederholt wurde (act. 8 S. 9; act. 13 S. 7).

E. 3.4 In E. 12.4 des aufgehobenen Beschlusses BB.2019.36-37 vom 18. Februar 2020 erwog die Beschwerdekammer, dass der Argumentation der Be- schwerdegegnerin (s. oben E. 3.2) ohne weiteres gefolgt werden könne und dass die Beschwerdeführerin 1 dieser auch nichts entgegenhalte. Aufgrund dessen entschied die Beschwerdekammer, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Entschädigung und keine Genugtuung zu entrichten sei, und wies die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet ab.

E. 3.5 Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gut- geheissen hatte, hiess es mit Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 «aus den zuvor genannten Gründen» ebenfalls gut und hob den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.36- 37 vom 18. Februar 2020 umfassend auf (E. 8).

E. 3.6 Es ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern mit der Aufhe- bung der Ersatzforderung sich etwas an der Begründetheit der Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung ändern sollte. Die Beschwerdeführe- rin 1 hält den Argumenten der Beschwerdegegnerin, welche auf der ganzen Linie überzeugen (s.o.), auch in ihren letzten Eingaben (act. 8 und 13) nichts entgegen. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde wiederum als unbe- gründet.

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E. 4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend die Beschwerde teilweise gutzu- heissen und Dispositiv Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 12. Februar 2019 sind aufzuheben. Mit Bezug auf Dis- positiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführer zwar in geringem Umfang (s. supra E. 3). Allerdings liegt diesbezüglich eine Bestätigung durch das bun- desgerichtliche Rückweisungsurteil vor. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern für deren Bemühungen im Beschwer- deverfahren BB.2019.36-37 bzw. BB.2021.166-167 entsprechend eine Par- teientschädigung zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (BB.2019.36-37, act. 1 S. 2). In der Replik wurde an den in der Beschwerdeschrift gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten (BB.2019.36-37 act. 10 S. 12), was in den Stellungnahmen vom 2. und vom 25. August 2021 wiederholt wurde (act. 8 S. 9; act. 13 S. 7).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kosten- note für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht.

Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung pauschal und unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ermessenweise auf Fr. 8‘000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben. Mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. INC.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Haymann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 267 StPO); Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.166-167

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Sachverhalt:

A. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 (BB.2019.36-37, act. 1.3) stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. wegen Ver- dachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein (Disp. Ziff. 1).

Gemäss den Erwägungen der Bundesanwaltschaft erfolgte die Einstellung zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und im Sinne der internationalen Verfahrenskoordination. B. sei im Zusammenhang mit der Vergabe des Auf- trages für den Betrieb des Bohrschiffes 1 in Brasilien bereits rechtskräftig verurteilt worden. Eine Verurteilung in der Schweiz hätte gemäss der Bun- desanwaltschaft in concreto keinen Strafrest zur Folge. Was den Sachver- halt Bohrschiff 2 anbelangt, führe die brasilianische Bundesanwaltschaft ebenfalls ein Strafverfahren gegen B.

Gleichzeitig wurde B. in der Einstellungsverfügung verpflichtet, der Eidge- nossenschaft als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich er- langten Vermögensvorteil USD 9'980'000.-- zu bezahlen (Art. 71 Abs. 1 StGB; Disp. Ziff. 2).

Die Verfahrenskosten von Fr. 15'238.50 wurden B. auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 3).

Die Bundesanwaltschaft verfügte weiter, dass die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'606.33 die Bundeskasse trägt (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) (Disp. Ziff. 4).

Sodann ordnete sie an, dass die mit Verfügung vom 6. August 2015 ange- ordnete Sperre der Bankverbindung mit der Stammnummer 3, lautend auf die A., bei der Bank C. in Zürich, im vollen Betrag des Saldos (zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Verfügung) aufrechterhalten bleibt zwecks Siche- rung der auferlegten Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung bis zu de- ren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sein wird (Art. 71 Abs. 3 StGB; Disp. Ziff. 5). Das gesperrte Vermögen betrug per 31. Dezember 2018 total USD 9'998'172.--.

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Die Bundesanwaltschaft sprach schliesslich B. (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Disp. Ziff. 6).

Dasselbe entschied sie für die A. Inc. (Art. 434 Abs. 2 StPO; Disp. Ziff. 7).

B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 liessen die A. Inc. (Beschwerdeführerin 1) und B. (Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom

25. Februar 2019 durch den gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende An- träge stellen (BB.2019.36-37, act. 1): «1. Bezüglich der Beschwerdeführerin 1 seien die Dispositiv Ziffern 5 und 7 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben, die angeordnete Sperre der Bankverbindung 3 bei der Bank C. sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin 1 sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

2. Bezüglich des Beschwerdeführers 2 sei Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.»

C. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab (BB.2019.36-37, act. 16). Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Beschwerde beim Bundesgericht.

D. Mit amtlich publiziertem Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 (BGE 147 IV

479) hiess das Bundesgericht die Beschwerden beider Beschwerdeführer gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdekammer zurück (act. 1).

E. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nahm das Verfahren BB.2019.36-37 unter der Geschäftsnummer BB.2021.166-167 wieder auf und forderte mit Schreiben vom 1. Juli 2021 alle Parteien auf, zu den vom Bundesgericht aufgeworfenen Punkten und Fragen Stellung zu beziehen (act. 2).

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F. Die Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) reichte mit Eingabe vom

30. Juli 2021 ihre Stellungnahme ein (act. 7). Die Beschwerdeführer liessen ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 2. August 2021 einreichen (act. 8). Beide Eingaben wurden mit Schreiben vom 3. August 2021 jeweils der Ge- genpartei mit der Gelegenheit zur Stellungahme zugestellt (act. 9).

G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. August 2021 auf weitere Ausführungen unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 30. Juli 2021 (act. 12). Die Beschwerdeführer blieben in ihrer Stellungnahme vom

25. August 2021 bei ihren Schlussfolgerungen und beantragten, den mit ur- sprünglicher Beschwerde vom 25. Februar 2019 gestellten Begehren zu ent- sprechen (act. 13). Beide Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt (act. 14).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 (BGE 147 IV 479) E. 8 hat sich die Beschwerdekammer mit den Fragen der Verhältnismässigkeit der Einziehung und Vereinbarkeit mit der im brasi- lianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarung (E. 6) sowie der Zulässigkeit einer Ersatzforderung mit Rückgriff auf den Be- schwerdeführer 2 persönlich (E. 7) zu befassen.

2.

2.1 Im Einzelnen erwägt das Bundesgericht in E. 6.7 Folgendes:

«Im schweizerischen Strafverfahren gilt zudem der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrau- ens in eine Zusicherung, Auskunft oder sonstiges Verhalten einer Behörde (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; Ur- teil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5).

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Vorliegend einigte sich der Beschwerdeführer 2 gemäss dem angefochtenen Entscheid im brasilianischen Strafverfahren im Rahmen einer Mitwirkungsver- einbarung für sämtliche Vorhalte im Zusammenhang mit Bestechungszahlun- gen an Direktoren von Petrobras auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und eine Strafzahlung von BRL 70'000'000.-- (damals umgerechnet etwas mehr als USD 20 Mio.). Bei der Strafzahlung von umgerechnet USD 20 Mio. ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie der Gewinnabschöpfung diente. Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf dieser Mitwirkungsver- einbarung und dem vom Beschwerdeführer 2 in diesem Rahmen abgelegten Geständnis (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2, 5.2.1 und 5.3.1). Die Vo- rinstanz macht sich die Mitwirkungsvereinbarung daher zu Nutzen, respektiert sie jedoch nicht und verpflichtet den Beschwerdeführer 2 stattdessen zusätz- lich zur im brasilianischen Strafverfahren vereinbarten Strafzahlung zu einer Ersatzforderung von weiteren USD 9'980'000.--. Fraglich ist, ob ein solches Vorgehen mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO vereinbar ist. Für den Fall, dass die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung an der Ersatzforderung festhält, wird sie sich daher auch mit deren Vereinbarkeit mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsvereinbarung sowie dem Grund- satz von Treu und Glauben auseinandersetzen müssen.»

2.2 Dazu halten die Beschwerdeführer in ihrer ersten Stellungnahme vom 2. Au- gust 2021 fest, dass kein Raum bestehe, einerseits die Kooperationsverein- barung und die brasilianischen Verurteilungen, als Grundlage für die Einstel- lung des Verfahrens in der Schweiz heranzuziehen, und andererseits Letz- tere im Zusammenhang mit der Einziehung ausser Acht zu lassen, und sich über die brasilianische Entscheidung hinwegzusetzen. Damit verhalte sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben (act. 8 S. 8).

In ihrer zweiten Stellungnahme vom 25. August 2021 führen die Beschwer- deführer aus, dass die Beschwerdegegnerin sich selbst widerspreche, indem diese heute behaupte, die in Brasilien ausgesprochene Beschlagnahme be- treffe nur einen Teil des im Zusammenhang mit den Straftaten stehenden Deliktserlöses, während sie diese Beschlagnahme im Sommer 2016 als voll- ständig anerkannt habe, indem sie nur USD 10 Mio. für einen gesonderten Aspekt im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer 2 eingeräum- ten weiteren möglichen Bestechungsfall zurückbehalten habe. Die von der Beschwerdegegnerin eingenommene Position stehe im Übrigen im Wider- spruch zu derjenigen, die während den Koordinationssitzungen mit den bra- silianischen Behörden vertreten worden sei, deren Ergebnisse die Be- schwerdegegnerin gerade dazu veranlasst hätten, die beschlagnahmten Mit- tel für die Sachverhalte D./E. und F. freizugeben. Die Beschwerdegegnerin

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sei in der Tat in ihrer Argumentation nicht glaubwürdig. Heute würde sie den Ausgang des brasilianischen Verfahrens ignorieren wollen, während sie im Dezember 2015 noch behauptet hätte, eine Abstimmung sei angesichts der Identität der in der Schweiz und in Brasilien untersuchten Sachverhalte not- wendig, und dafür drei Tage lang in Brasilia verweilt hätte (act. 13 S. 5).

2.3 Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den bundesgerichtlichen Erwägungen wie folgt Stellung (act. 7 S. 8 f.):

«23. Wie aus Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheides hervorgeht, stützte die Bundesanwaltschaft die Ersatzforderung neben zahlreichen weiteren Beweismitteln unter anderem auf Aussagen, welche der Be- schwerdeführer 2 im Rahmen seiner Mitwirkungsvereinbarung mit den brasilianischen Behörden gemacht hatte und im Rahmen des Verfah- rens SV.15.0946 bestätigte. Die fragliche Mitwirkungsvereinbarung wurde rechtmässig erhoben bzw. durch den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Es gilt mithin diesbezüglich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO.

24. Weiter ist zu beachten, dass der Schweiz in Bezug auf die Straftaten, in deren Zusammenhang die Mitwirkungsvereinbarung berücksichtigt wurde und welche die Anlasstaten für die Einziehung darstellen, eine originäre Strafhoheit zukommt. Die Bundesanwaltschaft ist weder Par- tei der fraglichen Mitwirkungsvereinbarung noch gab sie in deren Zu- sammenhang irgendwelche Zusicherungen an den Beschwerdefüh- rer 2 ab, welche durch die genannte Verwendung der Mitwirkungsver- einbarung verletzt worden wären. Die Mitwirkungsvereinbarung enthält weiter auch keine Bestimmungen, welche die Verwertbarkeit im Rechtshilfeverkehr oder in Bezug auf ausländische Strafverfahren ein- schränken würden, was ohnehin kaum mit dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen vom 12. Mai 2004 vereinbar wäre. Die Bundesanwaltschaft ist demnach nicht an die in dieser Mit- wirkungsvereinbarung festgehaltenen Vereinbarungen gebunden.

25. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerde- führer 2 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO ein. Die Einstellung erfolgte insbesondere unter Berück- sichtigung des Urteils vom 1. Februar 2016 der 13. Bundesstrafge- richtskammer von Curitiba, Brasilien, welches seinerseits die Mitwir- kungsvereinbarung des Beschwerdeführers 2 mit den brasilianischen

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Behörden berücksichtigte. Mit der Anrechnung der im Ausland ausge- sprochenen Strafe berücksichtigte die Bundesanwaltschaft die Min- destanforderungen aus dem Postulat, dass Doppelbestrafungen we- gen derselben Tat nicht zulässig sind, und verschaffte so dem Grund- satz «ne bis in idem» Nachachtung. Ebenso beachtete die Bundesan- waltschaft bei der Bemessung der Ersatzforderung die durch den Be- schwerdeführer 2 bereits in Brasilien entrichtete Strafzahlung und brachte diese vom errechneten Deliktserlös in Abzug. Im Gegensatz zu der in Brasilien ausgefällten Strafe, welche die in der Schweiz zu erwartende überstieg und damit eine weitere Bestrafung des Be- schwerdeführers 2 in der Schweiz obsolet machte, wurde im Rahmen des brasilianischen Verfahrens jedoch nur ein Teil des im Zusammen- hang mit den Straftaten stehenden Deliktserlöses abgeschöpft. Zumal es sich bei der Einziehung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine sachliche Massnahme, wird sie vom Grundsatz «ne bis in idem» nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 2.4.2f.). Weiter ist die Einziehung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zwingend anzuordnen (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Dies wurde von der Bundesanwaltschaft berücksichtigt.

26. Die Bundesanwaltschaft ist nach dem Gesagten daher der Ansicht, dass auch kein widersprüchliches Handeln und damit auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, wenn in Bezug auf die Ein- ziehung, neben zahlreichen Beweismitteln, auf die mit den brasiliani- schen Behörden abgeschlossene Mitwirkungsvereinbarung abgestellt wird und dies dazu führt, dass das Beweisergebnis im Verfahren SV.15.0946 zu einem Deliktserlös führt, welcher im Rahmen des aus- ländischen Verfahrens nur teilweise abgeschöpft wurde, und daher in der Schweiz eine über die im Ausland verfügte Massnahme hinausge- hende Vermögenseinziehung angeordnet wird. Würde man anders entscheiden, so könnte im internationalen Kontext in vergleichbaren Konstellationen, wie sie, wie die Praxis zeigt, im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger immer wieder vorkommen, dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht loh- nen darf, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies könnte zu ei- nem Forum Shopping und damit zu stossenden Ergebnissen führen, wenn die von der Einziehung betroffene Person im Ausland eine für sie günstige Mitwirkungsvereinbarung abschliesst, mit der nur ein Teil der deliktisch erlangten Vermögenswerte abgeschöpft wird, und die Straf- verfolgungsbehörden in der Schweiz an diese ausländische Vereinba-

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rung gebunden wären, selbst wenn in der Schweiz weitere Deliktser- löse aus diesen Straftaten ermitteln werden können. Auch bliebe so der Finanzplatz Schweiz weiterhin attraktiv für die Abwicklung von Be- stechungsgeschäften.»

2.4 In der angefochtenen Einstellungsverfügung brachte die Beschwerdegegne- rin von den Vermögenswerten, welche nach ihren Erwägungen aus dem Kor- ruptionsdelikt erlangt wurden (USD 37'244'165.26), ausdrücklich die geleis- tete Strafzahlung von BRL 70'000'000.-- (ca. CHF 20 Mio.) in Brasilien in Abzug wie auch weitere Positionen (s. BB.2019.36-37, act. 1.3, S. 16, Ziff. 3.10). Diesem Vorgehen stimmte die Beschwerdekammer im aufgeho- benen Beschluss in E. 8.6 zu; es wurde auch von den Beschwerdeführern nicht per se beanstandet (s. BB.2019.36-37, act. 16). Mit anderen Worten machten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Beschwer- dekammer weder geltend, dass mit der geleisteten Strafzahlung von ca. CHF 20 Mio. in Brasilien die Gewinnabschöpfung allumfassend geregelt worden wäre, noch dass diese allumfassende Vereinbarung für die Strafver- folgungsbehörden in der Schweiz bindend wäre (s. BB.2019.36-37, act. 1, 10, 14). Solches machten die Beschwerdeführer auch nicht vor dem Bun- desgericht geltend (BB.2019.36-37, act. 20.1). In Kenntnis der Akten und der Rechtslage hielt das Bundesgericht in seinem Urteil fest, dass «bei der Straf- zahlung von umgerechnet USD 20 Mio. grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie der Gewinnabschöpfung diente» (s. supra E. 2.1). In Kenntnis der Akten und der Rechtslage gibt das Bundesgericht davon ausgehend in sei- nem Rückweisungsurteil vor, dass sich die Beschwerdekammer bei ihrem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung «mit deren Vereinbarkeit mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwirkungsverein- barung sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auseinanderset- zen» muss (s. supra E. 2.1). Für diese vom Bundesgericht vorgegebene Aus- einandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) würde bereits die tatsächliche Grundlage fehlen, wenn die Vertragsparteien mit der verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsvereinbarung die Gewinn- abschöpfung nicht allumfassend geregelt haben. So bestünde in einem sol- chen Fall kein Grund, die Frage nach der Vereinbarkeit zu stellen. Ebenso würde die rechtliche Basis für die vorzunehmende Auseinandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) fehlen, wenn das Bun- desgericht die Rechtsauffassung vertritt, dass ausländische Vereinbarungen die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz nicht zu binden vermögen. Die vom Bundesgericht vorgegebene Auseinandersetzung (bei einem allfälligen Festhalten an einer Ersatzforderung) setzt daher kumulativ voraus, dass in tatsächlicher Hinsicht a) mit der brasilianischen Mitwirkungsvereinbarung die Gewinnabschöpfung allumfassend geregelt wurde und dass in rechtlicher

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Hinsicht b) ausländische Vereinbarungen die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz binden (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 9 BV). Andernfalls würde sich eine solche Auseinandersetzung bereits im Ansatz nicht als durchführ- bar und damit deren Anordnung nicht als sinnvoll erweisen. Folgerichtig er- achtet das Bundesgericht diese beiden Voraussetzungen in Kenntnis der Ak- ten und der Rechtslage vorliegend als gegeben. Bei diesen tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben besteht freilich gleichzeitig kein Raum für Weite- rungen, so stehen in diesem Fall die Schlussfolgerungen bereits fest. Damit ist es der Beschwerdekammer in Nachachtung der bundesgerichtlichen Er- wägungen verwehrt, der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, und sie muss festhalten, dass ein allfälliges Festhalten an einer Ersatzforde- rung mit der im brasilianischen Strafverfahren abgeschlossenen Mitwir- kungsvereinbarung sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar ist. Bei diesem Endergebnis erübrigt es sich, die weiteren Punkte im Einzelnen vorab zu prüfen, und die Beschwerde ist mit Bezug auf die Dis- positiv Ziffern 2 und 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom

12. Februar 2019 gutzuheissen.

3.

3.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genug- tuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinnge- mäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach ist die Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen. Kommt die betreffende Drittperson dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.

3.2 In der angefochtenen Dispositiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 434 Abs. 2 StPO keine Ent- schädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (BB.2019.36-37, act. 1.3). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 1, über den bereits für die Verteidigung des Beschwerdeführers 2 veranschlagten Aufwand, hinaus, zu- sätzlicher Verteidigungsaufwand oder andere Kosten im Zusammenhang mit der sie betreffenden Vermögensbeschlagnahme entstanden sein sollen. Dies werde denn auch nicht erläutert. Bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um eine Sitzgesellschaft ohne eigenständige Geschäftstätigkeit. Der Beschwerdeführer 2 sei als einziger wirtschaftlicher Berechtigter an den Ver- mögenswerten ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe dem Be- schwerdeführer 2 bloss als Gefäss gedient, einen Teil seines Vermögens im

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Ausland anzulegen. Ferner seien keine Massnahmen gegen die Beschwer- deführerin 1 angeordnet worden, die sie in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt hätte und die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen würden (BB.2019.36-37, act. 1.3 S. 21).

3.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine angemessene Entschädigung (im Sinne von Art. 429 StPO) mit dem Vorbehalt, «ihren Anspruch bei erfolgter grundsätzlicher Gutheissung ihres Anspruches genauer zu spezifizieren». Dazu sei in der Replikschrift Gelegenheit zu geben (BB.2019.36-37, act. 1 S. 62). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 sich für das Beschwerdeverfahren habe beraten lassen und sie für daraus entstehende Kosten angemessen zu entschädigen sei. Werde die Ersatzfor- derung aufgehoben, sei die Beschwerdeführerin 1 entsprechend zu entschä- digen (BB.2019.36-37, act. 1 S. 62). In der Replik wurde an den in der Be- schwerdeschrift gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten (BB.2019.36-37 act. 10 S. 12), was in den Stellungnahmen vom 2. und vom

25. August 2021 wiederholt wurde (act. 8 S. 9; act. 13 S. 7).

3.4 In E. 12.4 des aufgehobenen Beschlusses BB.2019.36-37 vom 18. Februar 2020 erwog die Beschwerdekammer, dass der Argumentation der Be- schwerdegegnerin (s. oben E. 3.2) ohne weiteres gefolgt werden könne und dass die Beschwerdeführerin 1 dieser auch nichts entgegenhalte. Aufgrund dessen entschied die Beschwerdekammer, dass der Beschwerdeführerin 1 keine Entschädigung und keine Genugtuung zu entrichten sei, und wies die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet ab.

3.5 Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gut- geheissen hatte, hiess es mit Urteil 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 «aus den zuvor genannten Gründen» ebenfalls gut und hob den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.36- 37 vom 18. Februar 2020 umfassend auf (E. 8).

3.6 Es ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern mit der Aufhe- bung der Ersatzforderung sich etwas an der Begründetheit der Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung ändern sollte. Die Beschwerdeführe- rin 1 hält den Argumenten der Beschwerdegegnerin, welche auf der ganzen Linie überzeugen (s.o.), auch in ihren letzten Eingaben (act. 8 und 13) nichts entgegen. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde wiederum als unbe- gründet.

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4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend die Beschwerde teilweise gutzu- heissen und Dispositiv Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 12. Februar 2019 sind aufzuheben. Mit Bezug auf Dis- positiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführer zwar in geringem Umfang (s. supra E. 3). Allerdings liegt diesbezüglich eine Bestätigung durch das bun- desgerichtliche Rückweisungsurteil vor. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

5.2 In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern für deren Bemühungen im Beschwer- deverfahren BB.2019.36-37 bzw. BB.2021.166-167 entsprechend eine Par- teientschädigung zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

Die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (BB.2019.36-37, act. 1 S. 2). In der Replik wurde an den in der Beschwerdeschrift gemachten Anträgen und Ausführungen festgehalten (BB.2019.36-37 act. 10 S. 12), was in den Stellungnahmen vom 2. und vom 25. August 2021 wiederholt wurde (act. 8 S. 9; act. 13 S. 7).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kosten- note für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht.

Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht. Entsprechend ist die Entschädigung pauschal und unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ermessenweise auf Fr. 8‘000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffern 2 und 5 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben. Mit Bezug auf Dispositiv Ziffer 7 der Einstellungsverfügung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 27. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Eric Haymann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).