Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 21. Juli 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Verfahrensakten, pag. 1.100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 wies die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG u.a. an, so- fort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent- Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, der auf A. und dessen Ehefrau C. lautenden Bankverbindung Nr. 1 zu sperren (Verfahrensakten, pag. 07.102-0001 ff.).
B. Am 21. Dezember 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft in dieser Sache Folgendes (Verfahrensakten, pag. 16.001-0011 ff.):
1. Die Beschlagnahme vom 22. Juli 2016 der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG wird für einen Betrag von USD 2'049'477.52 aufrecht- erhalten. 2. Die darüber hinaus auf der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG befindlichen Vermögenswerte werden freigegeben. 3. (…)
Am 28. Dezember 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft, die betreffende Beschlagnahme werde für einen Betrag von USD 1'554'237.52 aufrecht- erhalten und gab die diesen Betrag übersteigenden Vermögenswerte frei (Verfahrensakten, pag. 16.001-0030 ff.).
C. Mit Schreiben vom 2. November 2020 würdigte die Bundesanwaltschaft die bisherigen Erkenntnisse und legte dar, dass das Verhalten von A. möglich- erweise unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin) subsumiert werden könnte. Dies- bezüglich forderte die Bundesanwaltschaft A. auf, sich zur Frage zu äussern, ob eine Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB in Frage kommen könnte (act. 1.4). Darauf Bezug nehmend beantragte A. mit Eingabe vom
6. November 2020 die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der nach wie vor bestehenden Beschlagnahme (act. 1.5). Am 30. März 2021 ver- fügte die Bundesanwaltschaft, die Beschlagnahme vom 22. Juli 2016 der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG werde in der Höhe von USD 1'554'237.52 aufrechterhalten (act. 1.2).
- 3 -
D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2021 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Déclarer le présent recours recevable en la forme. 2. Déclarer le présent recours bien fondé et l’admettre. 3. Ordonner par conséquent la levée immédiate et totale du séquestre (Beschlag- nahme) de tous les avoirs bancaires (titres, liquidités, métaux précieux, titres de créance, etc. sans aucune réserve) se trouvant sur la relation n. 1, Konto 1a, au nom de A. et C. auprès de Bank B. AG. Respectivement ordonner au MPC de procéder en ce sens. Les avoirs sont mis immédiatement à la libre disposition du recourant. 4. Fixer au MPC un délai de 30 jours pour classer définitivement la procédure. 5. Allouer à M. A. une indemnité équitable à titre de participation à ses frais et à ses honoraires d’avocat. 6. Condamner le Ministère Public de la Confédération en tous les dépenses. 7. Fixer au recourant un délai de 30 jours pour présenter ses prétentions en dédom- magement conformément à l’art. 429 CPP.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom
10. Mai 2021 bestätigt A. die oben erwähnten Beschwerdebegehren und hält vollumfänglich an diesen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Spra- che, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
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andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögens- werte auf der (auch) auf ihn lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. AG. Diesbezüglich ist die Legitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres gegeben (vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 2.3.1). Auf dessen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die ihm zur Last gelegten Taten fielen nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen StGB, womit es der Beschwerdegegnerin an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu deren Verfolgung und Beurteilung fehle (act. 1 S. 4 ff.; act. 6 S. 2 f.). Weiter sei das ihm vorgeworfene Verhalten auch nach schweizerischem Recht nicht strafbar bzw. er sei diesbezüglich allen- falls einem Rechtsirrtum unterlegen (act. 1 S. 6 ff.; act. 6 S. 3 f.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung dauere schon seit fünf Jahren, die von der Beschwerdegegnerin weiter eingeleiteten Ermittlungs- massnahmen kämen einer fishing expedition gleich und bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten sei zwischenzeitlich auch die Verjährung eingetre- ten (act. 1 S. 8; act. 6 S. 4 f.).
E. 3.2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzu- ziehen sind (lit. d). Die ursprüngliche, knapp begründete (vgl. Art. 263 Abs. 2
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StPO) Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 scheint auf alle drei ge- nannten Varianten des Art. 263 Abs. 1 StPO Bezug zu nehmen (Verfah- rensakten, pag. 07.102-0004).
E. 3.2.2 Als Zwangsmassnahme kann eine Beschlagnahme nur ergriffen werden, wenn nebst anderem ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Ge- richt bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergeb- nisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (siehe zu- letzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.3 m.w.H.). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahm- ten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 140 IV 133 E. 3 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin schildert diesbezüglich in der angefochtenen Ver- fügung knapp zusammengefasst, es bestehe der Verdacht, der Beschwer- deführer habe im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sponsoring- bzw. weiteren Medien- und Marketingrechten an südamerikanischen Fussballver- anstaltungen durch seine vormaligen Arbeitgeberinnen, die brasilianischen Gesellschaften D. S.A. bzw. E. und F. Ltda., Kick-backs und/oder Beste- chungszahlungen erhalten. Diese sollen gemäss den Erkenntnissen der Be- schwerdegegnerin USD 1'029'694.52 (Zahlung durch die G. Inc. bzw. durch deren Unternehmensgruppe) bzw. USD 524'543.00 (Zahlung durch die H. Inc.) betragen (vgl. act. 1.2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt diesbe- züglich fest, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mache sich schuldig, wer es unterlasse, seine Auftraggeberin bzw. seine Arbeitgeberin über im Rah- men des Mandates bzw. des Arbeitsverhältnisses erhaltene Retrozessionen zu informieren. Der Beschwerdeführer habe seine vormaligen Arbeitgeberin- nen nie über den Erhalt der ihm durch die G. Inc. bzw. durch die H. Inc. ausgerichteten Kommissionen informiert (vgl. act. 1.4 S. 2).
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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle der Beschwerdegegnerin an der Zuständigkeit zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten (und hypothetisch in Brasilien verübten) Delikte. Insbesondere fehle es an der für die räumliche Anwendbarkeit des StGB erforderlichen doppelten Strafbarkeit des ihm vor- geworfenen Verhaltens, da dieses in Brasilien strafrechtlich nicht verfolgt werde (act. 1 S. 4 f.; act. 6 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Zu- ständigkeit demgegenüber auf Art. 8 StGB und sieht einen möglichen An- knüpfungspunkt in den sich in der Schweiz befindenden Bankkonten, auf welchen die mutmasslich unrechtmässige Bereicherung verbucht worden sei (vgl. act. 1.2 Ziff. 13 f.; act. 3 S. 4 f.).
E. 4.2.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die letztgenannte Bestimmung stellt eine unverzichtbare Ergänzung zu Art. 3 StGB dar, weil sie bestimmt, nach welchen Kriterien eine Straftat als in der Schweiz begangen gilt (BGE 144 IV 265 E. 2.3.1).
E. 4.2.2 Der Begriff des Erfolgs (gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB) hat sich im Laufe der Rechtsprechung fortentwickelt. Ursprünglich hat das Bundesgericht den Er- folg als «den Schaden, wegen dessen der Gesetzgeber eine Handlung straf- bar gemacht hat», definiert (BGE 97 IV 205 E. 2 S. 209). In der Folge hat es bejaht, dass allein der Erfolg im technischen Sinne, der die Erfolgsdelikte charakterisiert, geeignet war, den Ort der Begehung einer Straftat zu bestim- men (BGE 105 IV 326). Auf dem Gebiet des Betrugs hat das Bundesgericht angenommen, dass der Begriff des Erfolgs auch die vom Täter beabsichtigte Bereicherung einschloss (BGE 109 IV 1 E. 3c S. 3 f.; bestätigt in BGE 133 IV 171 E. 6.3). Als genügend beurteilt hat es somit den Umstand, dass das im Ausland mittels eines Betrugs erhaltene Geld auf einem schweizerischen Bankkonto gutgeschrieben worden ist (BGE 133 IV 171 E. 6.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.3; vgl. zum ganzen BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung er- scheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 141 IV 205 E. 5.2; 133 IV 171 E. 6.3; siehe zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.251 vom 15. März 2021 E. 4.2).
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E. 4.2.3 In der Lehre wird diesbezüglich darauf hingewiesen, die strikte Befolgung des Territorialitätsprinzips i.V.m. dem Ubiquitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Tat am Ausführungsort nicht strafbar sei und der Erfolg nur zufällig in der Schweiz eintrete (TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 StGB N. 9 m.w.H.). Die Lehre begegnet dem dadurch, dass sie nur die in- nerhalb der Vorstellungen des Täters liegenden Erfolgsorte berücksichtigt (siehe POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 8 StGB N. 10 m.w.H.).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin führt zum Anknüpfungspunkt in der Schweiz aus, bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gelte als Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch der Ort, an welchem sich der Täter unrechtmässig bereichert habe (act. 1.2 S. 4; act. 3 S. 4 f.; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.24 vom 10. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 29. November 2013 und Berich- tigung vom 30. Mai 2014 E. 1.1.2, bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundes- gerichts 6B_695/2014, 6B_663/2014 und 6B_668/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 5.4.1; diesbezüglich noch anders TPF 2011 112 E. 6.5 sowie die Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1a und SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 7.2.2). Die schweizerischen Bankkonten des Beschwerdeführers in der Schweiz bilden demnach den Ort der mutmasslich unrechtmässigen Bereicherung und somit einen Anknüp- fungspunkt, welcher die schweizerische Strafhoheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen vermag.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die fraglichen Zahlungen seien nur zufälligerweise auf einem schweizerischen Bankkonto gelandet, weshalb sich die von der Beschwerdegegnerin gemachte Anknüpfung als unzulässig erweise (act. 1 S. 6; act. 6 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Die (auch) auf ihn lautenden Konten bei der Bank B. AG sind seinerseits zweifelsohne wis- sentlich und willentlich in der Schweiz eröffnet worden. Ebenso hat er diese Bankverbindungen mutmasslich den Absendern der vorliegend zur Diskus- sion stehenden Zahlungen angegeben (vgl. für einen ähnlichen Fall das Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2011.24 vom 10. Oktober 2013 mit Ergän- zung vom 29. November 2013 und Berichtigung vom 30. Mai 2014 E. 1.1.2, wo die Zufälligkeit des Erfolgseintritts in der Schweiz bei Überweisungen auf schweizerische Bankkonten ebenfalls verneint wurde). Die Aktenlage und die rechtliche Würdigung sprechen nach dem Gesagten eher für eine räum- liche Anwendbarkeit des schweizerischen StGB auf den vorliegenden Fall. Eine Aufhebung der Beschlagnahme käme nur in Frage, wenn diesbezüglich
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offensichtlich vom Gegenteil auszugehen wäre. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rechtliche Würdigung sei- nes Verhaltens durch die Beschwerdegegnerin beruhe im Wesentlichen auf dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2019 vom 14. November 2019 und der damit verschärften Praxis (siehe dort E. 4.5). Dieses Urteil bzw. der Tat- bestand von Art. 158 StGB seien jedoch aufgrund des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots nicht auf die ihm zur Last gelegten Sachverhalte anwend- bar, welche sich in den Jahren 2006 bis 2010 ereignet hätten (act. 1 S. 6 f.; act. 6 S. 3). Allenfalls sei der Beschwerdeführer diesbezüglich einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen (act. 1 S. 7 f.; act. 6 S. 3 f.).
E. 5.2 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre wird das Verbot der Rück- wirkung auf das Gesetz selber beschränkt. Auf Änderungen der Rechtspre- chung findet es keine Anwendung (vgl. hierzu BGE 6B_786/2020 vom
11. Januar 2021 E. 2.1.1 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die sog. Ausgleichseinziehung setzt demgegenüber nur ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig und somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestands- mässigen und rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld nicht bestraft werden kann (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; siehe auch BGE 129 IV 305 E. 4.2.1).
E. 5.4 Nach dem eben Ausgeführten erweisen sich auch die das Rückwirkungsver- bot und den Irrtum über die Rechtswidrigkeit betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Diese führen insbesondere nicht dazu, dass die Beschlagnahme zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben ist, weil eine spätere Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte aus materiell- rechtlichen Gründen offensichtlich auszuschliessen ist.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich in pauschaler Weise die bishe- rige Verfahrensdauer als übertrieben und er bezeichnet die durch die Be- schwerdegegnerin an Brasilien bzw. an die USA gestellten Rechtshilfeersu- chen als unnötig (vgl. act. 1 S. 3 und 8; act. 6 S. 3 f.). Seiner Ansicht nach sei zudem mittlerweile die Verjährung eingetreten (act. 6 S. 4 f.).
E. 6.2 Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei- läufig auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollen (vgl. auch seine diesbezüglichen Beschwerdebegehren Ziff. 4 und 7), so ist vorab fest- zuhalten, dass eine solche grundsätzlich voraussetzen würde, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2018 vom 20. März 2018 E. 2 m.w.H.). Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Ebenso macht der Beschwerdeführer selbst hierzu keine Ausführungen. Zudem bestimmt sich die Angemessen- heit der Dauer des Verfahrens nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1; siehe auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.). Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die bisherige Ver- fahrensdauer von fünf Jahren vermag eine Rechtsverzögerung nicht zu be- gründen.
E. 6.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an den durch die Beschwerdegegnerin ge- stellten Rechtshilfeersuchen stützt sich hauptsächlich auf dessen Argu- mente, wonach es der Beschwerdegegnerin an der Zuständigkeit zur Verfol- gung des ihm zur Last gelegten Verhaltens fehle und dieses auch nach schweizerischem Recht nicht strafbar sei (act. 1 S. 8; act. 6 S. 3 f.). Die ent- sprechenden Einreden erweisen sich bereits nach dem oben Gesagten als unbegründet (siehe E. 4 und 5).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftaten sei nunmehr die Verjährung eingetreten (act. 6 S. 4 f. mit Hinweis auf Art. 97 lit. c StGB). Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Verjährung der Strafverfolgung bezüglich der qualifizierten Form der ungetreuen Geschäfts- besorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf- grund der dort angedrohten Höchststrafe nicht nach Art. 97 lit. c StGB richtet, sondern nach Art. 97 lit. b StGB, weshalb die Verjährungsfrist 15 Jahre be- trägt und demnach die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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E. 7 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Giampiero Berra,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.94
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juli 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Verfahrensakten, pag. 1.100-0001 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 wies die Bundesanwaltschaft die Bank B. AG u.a. an, so- fort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent- Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen, der auf A. und dessen Ehefrau C. lautenden Bankverbindung Nr. 1 zu sperren (Verfahrensakten, pag. 07.102-0001 ff.).
B. Am 21. Dezember 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft in dieser Sache Folgendes (Verfahrensakten, pag. 16.001-0011 ff.):
1. Die Beschlagnahme vom 22. Juli 2016 der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG wird für einen Betrag von USD 2'049'477.52 aufrecht- erhalten. 2. Die darüber hinaus auf der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG befindlichen Vermögenswerte werden freigegeben. 3. (…)
Am 28. Dezember 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft, die betreffende Beschlagnahme werde für einen Betrag von USD 1'554'237.52 aufrecht- erhalten und gab die diesen Betrag übersteigenden Vermögenswerte frei (Verfahrensakten, pag. 16.001-0030 ff.).
C. Mit Schreiben vom 2. November 2020 würdigte die Bundesanwaltschaft die bisherigen Erkenntnisse und legte dar, dass das Verhalten von A. möglich- erweise unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin) subsumiert werden könnte. Dies- bezüglich forderte die Bundesanwaltschaft A. auf, sich zur Frage zu äussern, ob eine Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB in Frage kommen könnte (act. 1.4). Darauf Bezug nehmend beantragte A. mit Eingabe vom
6. November 2020 die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der nach wie vor bestehenden Beschlagnahme (act. 1.5). Am 30. März 2021 ver- fügte die Bundesanwaltschaft, die Beschlagnahme vom 22. Juli 2016 der Bankverbindung Nr. 1, lautend auf Konto 1a, bei der Bank B. AG werde in der Höhe von USD 1'554'237.52 aufrechterhalten (act. 1.2).
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D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. April 2021 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Déclarer le présent recours recevable en la forme. 2. Déclarer le présent recours bien fondé et l’admettre. 3. Ordonner par conséquent la levée immédiate et totale du séquestre (Beschlag- nahme) de tous les avoirs bancaires (titres, liquidités, métaux précieux, titres de créance, etc. sans aucune réserve) se trouvant sur la relation n. 1, Konto 1a, au nom de A. et C. auprès de Bank B. AG. Respectivement ordonner au MPC de procéder en ce sens. Les avoirs sont mis immédiatement à la libre disposition du recourant. 4. Fixer au MPC un délai de 30 jours pour classer définitivement la procédure. 5. Allouer à M. A. une indemnité équitable à titre de participation à ses frais et à ses honoraires d’avocat. 6. Condamner le Ministère Public de la Confédération en tous les dépenses. 7. Fixer au recourant un délai de 30 jours pour présenter ses prétentions en dédom- magement conformément à l’art. 429 CPP.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom
10. Mai 2021 bestätigt A. die oben erwähnten Beschwerdebegehren und hält vollumfänglich an diesen fest (act. 6). Die Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Spra- che, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder
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andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme der Vermögens- werte auf der (auch) auf ihn lautenden Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. AG. Diesbezüglich ist die Legitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres gegeben (vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 2.3.1). Auf dessen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die ihm zur Last gelegten Taten fielen nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen StGB, womit es der Beschwerdegegnerin an der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu deren Verfolgung und Beurteilung fehle (act. 1 S. 4 ff.; act. 6 S. 2 f.). Weiter sei das ihm vorgeworfene Verhalten auch nach schweizerischem Recht nicht strafbar bzw. er sei diesbezüglich allen- falls einem Rechtsirrtum unterlegen (act. 1 S. 6 ff.; act. 6 S. 3 f.). Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Strafuntersuchung dauere schon seit fünf Jahren, die von der Beschwerdegegnerin weiter eingeleiteten Ermittlungs- massnahmen kämen einer fishing expedition gleich und bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten sei zwischenzeitlich auch die Verjährung eingetre- ten (act. 1 S. 8; act. 6 S. 4 f.).
3.2
3.2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstel- lung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzu- ziehen sind (lit. d). Die ursprüngliche, knapp begründete (vgl. Art. 263 Abs. 2
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StPO) Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 scheint auf alle drei ge- nannten Varianten des Art. 263 Abs. 1 StPO Bezug zu nehmen (Verfah- rensakten, pag. 07.102-0004).
3.2.2 Als Zwangsmassnahme kann eine Beschlagnahme nur ergriffen werden, wenn nebst anderem ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Ge- richt bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergeb- nisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmass- nahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Per- son an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (siehe zu- letzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.3 m.w.H.). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Sicherungs- oder Ausgleichseinziehung des beschlagnahm- ten Gegenstandes oder Vermögenswertes aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 140 IV 133 E. 3 m.w.H.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin schildert diesbezüglich in der angefochtenen Ver- fügung knapp zusammengefasst, es bestehe der Verdacht, der Beschwer- deführer habe im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sponsoring- bzw. weiteren Medien- und Marketingrechten an südamerikanischen Fussballver- anstaltungen durch seine vormaligen Arbeitgeberinnen, die brasilianischen Gesellschaften D. S.A. bzw. E. und F. Ltda., Kick-backs und/oder Beste- chungszahlungen erhalten. Diese sollen gemäss den Erkenntnissen der Be- schwerdegegnerin USD 1'029'694.52 (Zahlung durch die G. Inc. bzw. durch deren Unternehmensgruppe) bzw. USD 524'543.00 (Zahlung durch die H. Inc.) betragen (vgl. act. 1.2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt diesbe- züglich fest, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mache sich schuldig, wer es unterlasse, seine Auftraggeberin bzw. seine Arbeitgeberin über im Rah- men des Mandates bzw. des Arbeitsverhältnisses erhaltene Retrozessionen zu informieren. Der Beschwerdeführer habe seine vormaligen Arbeitgeberin- nen nie über den Erhalt der ihm durch die G. Inc. bzw. durch die H. Inc. ausgerichteten Kommissionen informiert (vgl. act. 1.4 S. 2).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, es fehle der Beschwerdegegnerin an der Zuständigkeit zur Verfolgung der ihm zur Last gelegten (und hypothetisch in Brasilien verübten) Delikte. Insbesondere fehle es an der für die räumliche Anwendbarkeit des StGB erforderlichen doppelten Strafbarkeit des ihm vor- geworfenen Verhaltens, da dieses in Brasilien strafrechtlich nicht verfolgt werde (act. 1 S. 4 f.; act. 6 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Zu- ständigkeit demgegenüber auf Art. 8 StGB und sieht einen möglichen An- knüpfungspunkt in den sich in der Schweiz befindenden Bankkonten, auf welchen die mutmasslich unrechtmässige Bereicherung verbucht worden sei (vgl. act. 1.2 Ziff. 13 f.; act. 3 S. 4 f.).
4.2
4.2.1 Dem schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflicht- widrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die letztgenannte Bestimmung stellt eine unverzichtbare Ergänzung zu Art. 3 StGB dar, weil sie bestimmt, nach welchen Kriterien eine Straftat als in der Schweiz begangen gilt (BGE 144 IV 265 E. 2.3.1).
4.2.2 Der Begriff des Erfolgs (gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB) hat sich im Laufe der Rechtsprechung fortentwickelt. Ursprünglich hat das Bundesgericht den Er- folg als «den Schaden, wegen dessen der Gesetzgeber eine Handlung straf- bar gemacht hat», definiert (BGE 97 IV 205 E. 2 S. 209). In der Folge hat es bejaht, dass allein der Erfolg im technischen Sinne, der die Erfolgsdelikte charakterisiert, geeignet war, den Ort der Begehung einer Straftat zu bestim- men (BGE 105 IV 326). Auf dem Gebiet des Betrugs hat das Bundesgericht angenommen, dass der Begriff des Erfolgs auch die vom Täter beabsichtigte Bereicherung einschloss (BGE 109 IV 1 E. 3c S. 3 f.; bestätigt in BGE 133 IV 171 E. 6.3). Als genügend beurteilt hat es somit den Umstand, dass das im Ausland mittels eines Betrugs erhaltene Geld auf einem schweizerischen Bankkonto gutgeschrieben worden ist (BGE 133 IV 171 E. 6.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2019 vom 13. Mai 2019 E. 3.3; vgl. zum ganzen BGE 141 IV 336 E. 1.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung er- scheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompe- tenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 141 IV 205 E. 5.2; 133 IV 171 E. 6.3; siehe zum Ganzen auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.251 vom 15. März 2021 E. 4.2).
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4.2.3 In der Lehre wird diesbezüglich darauf hingewiesen, die strikte Befolgung des Territorialitätsprinzips i.V.m. dem Ubiquitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn die Tat am Ausführungsort nicht strafbar sei und der Erfolg nur zufällig in der Schweiz eintrete (TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 8 StGB N. 9 m.w.H.). Die Lehre begegnet dem dadurch, dass sie nur die in- nerhalb der Vorstellungen des Täters liegenden Erfolgsorte berücksichtigt (siehe POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 8 StGB N. 10 m.w.H.).
4.3 Die Beschwerdegegnerin führt zum Anknüpfungspunkt in der Schweiz aus, bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gelte als Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch der Ort, an welchem sich der Täter unrechtmässig bereichert habe (act. 1.2 S. 4; act. 3 S. 4 f.; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.24 vom 10. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 29. November 2013 und Berich- tigung vom 30. Mai 2014 E. 1.1.2, bestätigt u.a. in den Urteilen des Bundes- gerichts 6B_695/2014, 6B_663/2014 und 6B_668/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 5.4.1; diesbezüglich noch anders TPF 2011 112 E. 6.5 sowie die Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1a und SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 7.2.2). Die schweizerischen Bankkonten des Beschwerdeführers in der Schweiz bilden demnach den Ort der mutmasslich unrechtmässigen Bereicherung und somit einen Anknüp- fungspunkt, welcher die schweizerische Strafhoheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen vermag.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die fraglichen Zahlungen seien nur zufälligerweise auf einem schweizerischen Bankkonto gelandet, weshalb sich die von der Beschwerdegegnerin gemachte Anknüpfung als unzulässig erweise (act. 1 S. 6; act. 6 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Die (auch) auf ihn lautenden Konten bei der Bank B. AG sind seinerseits zweifelsohne wis- sentlich und willentlich in der Schweiz eröffnet worden. Ebenso hat er diese Bankverbindungen mutmasslich den Absendern der vorliegend zur Diskus- sion stehenden Zahlungen angegeben (vgl. für einen ähnlichen Fall das Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2011.24 vom 10. Oktober 2013 mit Ergän- zung vom 29. November 2013 und Berichtigung vom 30. Mai 2014 E. 1.1.2, wo die Zufälligkeit des Erfolgseintritts in der Schweiz bei Überweisungen auf schweizerische Bankkonten ebenfalls verneint wurde). Die Aktenlage und die rechtliche Würdigung sprechen nach dem Gesagten eher für eine räum- liche Anwendbarkeit des schweizerischen StGB auf den vorliegenden Fall. Eine Aufhebung der Beschlagnahme käme nur in Frage, wenn diesbezüglich
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offensichtlich vom Gegenteil auszugehen wäre. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die rechtliche Würdigung sei- nes Verhaltens durch die Beschwerdegegnerin beruhe im Wesentlichen auf dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2019 vom 14. November 2019 und der damit verschärften Praxis (siehe dort E. 4.5). Dieses Urteil bzw. der Tat- bestand von Art. 158 StGB seien jedoch aufgrund des strafrechtlichen Rück- wirkungsverbots nicht auf die ihm zur Last gelegten Sachverhalte anwend- bar, welche sich in den Jahren 2006 bis 2010 ereignet hätten (act. 1 S. 6 f.; act. 6 S. 3). Allenfalls sei der Beschwerdeführer diesbezüglich einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterlegen (act. 1 S. 7 f.; act. 6 S. 3 f.).
5.2 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre wird das Verbot der Rück- wirkung auf das Gesetz selber beschränkt. Auf Änderungen der Rechtspre- chung findet es keine Anwendung (vgl. hierzu BGE 6B_786/2020 vom
11. Januar 2021 E. 2.1.1 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die sog. Ausgleichseinziehung setzt demgegenüber nur ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig und somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestands- mässigen und rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld nicht bestraft werden kann (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1 S. 162; siehe auch BGE 129 IV 305 E. 4.2.1).
5.4 Nach dem eben Ausgeführten erweisen sich auch die das Rückwirkungsver- bot und den Irrtum über die Rechtswidrigkeit betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Diese führen insbesondere nicht dazu, dass die Beschlagnahme zum jetzigen Zeitpunkt aufzuheben ist, weil eine spätere Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte aus materiell- rechtlichen Gründen offensichtlich auszuschliessen ist.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich in pauschaler Weise die bishe- rige Verfahrensdauer als übertrieben und er bezeichnet die durch die Be- schwerdegegnerin an Brasilien bzw. an die USA gestellten Rechtshilfeersu- chen als unnötig (vgl. act. 1 S. 3 und 8; act. 6 S. 3 f.). Seiner Ansicht nach sei zudem mittlerweile die Verjährung eingetreten (act. 6 S. 4 f.).
6.2 Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei- läufig auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben wollen (vgl. auch seine diesbezüglichen Beschwerdebegehren Ziff. 4 und 7), so ist vorab fest- zuhalten, dass eine solche grundsätzlich voraussetzen würde, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2018 vom 20. März 2018 E. 2 m.w.H.). Das scheint hier nicht der Fall zu sein. Ebenso macht der Beschwerdeführer selbst hierzu keine Ausführungen. Zudem bestimmt sich die Angemessen- heit der Dauer des Verfahrens nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1; siehe auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.). Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die bisherige Ver- fahrensdauer von fünf Jahren vermag eine Rechtsverzögerung nicht zu be- gründen.
6.3 Die Kritik des Beschwerdeführers an den durch die Beschwerdegegnerin ge- stellten Rechtshilfeersuchen stützt sich hauptsächlich auf dessen Argu- mente, wonach es der Beschwerdegegnerin an der Zuständigkeit zur Verfol- gung des ihm zur Last gelegten Verhaltens fehle und dieses auch nach schweizerischem Recht nicht strafbar sei (act. 1 S. 8; act. 6 S. 3 f.). Die ent- sprechenden Einreden erweisen sich bereits nach dem oben Gesagten als unbegründet (siehe E. 4 und 5).
6.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, bezüglich der ihm zur Last gelegten Straftaten sei nunmehr die Verjährung eingetreten (act. 6 S. 4 f. mit Hinweis auf Art. 97 lit. c StGB). Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Verjährung der Strafverfolgung bezüglich der qualifizierten Form der ungetreuen Geschäfts- besorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf- grund der dort angedrohten Höchststrafe nicht nach Art. 97 lit. c StGB richtet, sondern nach Art. 97 lit. b StGB, weshalb die Verjährungsfrist 15 Jahre be- trägt und demnach die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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7. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2‘000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Giampiero Berra - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).