Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die BA A. u.a. Folgendes mit (act. 1.1):
Es wird Bezug genommen auf Ihr Schreiben vom 25. April 2021, mittels welchem der Be- schuldigte eine formelle Entscheidung über den Eintritt der Verfolgungsverjährung aller sich vor dem 1. Januar 2011 zutragenden Untersuchungssachverhalte verlangt sowie über den Ausschluss der davon tangierten Privatkläger. Der Beschuldigte lässt weiter sinngemäss aus- führen, dass die Rechte der Privatkläger B., C., D., E. und F. aufgrund der mutmasslich ein- getretenen Verfolgungsverjährung der sie betreffenden Sachverhalte dahingefallen seien, sie insbesondere nicht mehr an Untersuchungshandlungen teilnehmen könnten. In deren Anwe- senheit durchgeführte Untersuchungshandlungen seien nichtig und unverwertbar.
Wie der Beschuldigte richtig feststellt, ist über die Verjährung von Amtes wegen zu entschei- den. Der Beschuldigte wird zu gegebener Zeit über die Entscheidung der Verfahrensleitung informiert werden.
Den Ausführungen des Beschuldigten über den Ausschluss der Privatklägerschaft kann in- dessen nicht gefolgt werden, noch scheinen sie sich auf eine rechtliche Grundlage zu stützen. Bis zu einem anderslautenden Entscheid der Verfahrensleitung bleiben sämtliche Privatkläger an der Untersuchung teilnahmeberechtigt, deren Rechte stehen mit den Fristen der Verfol- gungsverjährung in keinem direkten Zusammenhang. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Privatklägerschaft bei einem verfahrenserledigenden Teilentscheid ein Beschwerderecht zu- stehen würde. Die Verfahrensleitung stellt weiter fest, dass der Beschuldigte kein rechtlich geschütztes Interesse am Ausschluss der vorerwähnten Privatkläger vom Strafverfahren dar- zulegen vermochte. Ein Nachteil des Beschuldigten ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
C. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 14. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und stellt folgende Anträge (act. 1):
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A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au fond
1. Annuler le refus de décision du Ministère public de la Confédération, du 3 mai 2021, notifié le 4 mai 2021.
2. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par B. et pour lesquels le recourant est mis en prévention au titre d’infraction aux articles 190, subsidiairement 192 CP.
3. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par C. et pour lesquels le recourant est mis en prévention au titre d’infraction aux articles 122, subsidiairement 129 CP.
4. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par D., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
5. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par E., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
6. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par F., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
7. Ordonner le classement de la procédure concernant ces faits.
8. Dire que B. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 30 mars 2021.
9. Dire que C. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 6 avril 2021.
10. Dire que D. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 9 avril 2021, au plus tard.
11. Dire que E. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 28 mars 2021, au plus tard.
12. Dire que F. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 31 janvier 2020, au plus tard.
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13. Réserver à l’avocat d’office soussigné de déposer, dans un délai à fixer par la Cour de céans au moment du dernier échange d’écriture, une note d’honoraire, en application de l’article 12 RFPPF.
14. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 4). Gleichzeitig reichte sie auf einem Datenträger die Verfahrensakten SV.17.0026 (teilweise geschwärzt), Stand 31. März 2021, sowie das ent- sprechende Aktenverzeichnis ein.
E. Mit undatierter Beschwerdereplik vom 7. Juni 2021 (Abgabequittung) lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 6). Dies wurde der BA mit Schrei- ben vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
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Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schrift- lich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Als Verfahrenshandlung wird jede gegen aussen wirksame Hand- lung verstanden, welche auf den Verfahrensgang gerichtet ist und einer pro- zessrechtlichen Regelung unterliegt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 20 mit Verweisung auf N. 12 am Ende).
Vorliegend ist ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2021 an den Verteidiger des Beschwerdeführers angefochten. Darin wird zum einen mitgeteilt, dass über die Verjährung von Amtes wegen zu entscheiden sei und der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit über die Entscheidung der Verfahrensleitung informiert werden werde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass der vom Beschuldigten geforderte Ausschluss von Privatklägern aus dem Verfahren abgelehnt wird. Das angefochtene Schreiben stellt ein zuläs- siges Anfechtungsobjekt dar.
E. 2.3 Zum beantragten Ausschluss von Privatklägern aus dem Verfahren (Rechts- begehren [«au fond»] Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 8–12) ist an die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu erinnern, wonach die beschuldigte Person grund- sätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzu- fechten. Eine solche Legitimation ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn beispielsweise ein Staat als Privatkläger zugelassen werden sollte oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren prak-
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tisch der Zulassung des betreffenden Staates gleichkäme (siehe hierzu zu- letzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.287 vom 17. März 2020 E. 2.4 m.w.H.). Die für die Anfechtung einer Zulassung einer Person als Privatklägerin geltenden Regeln müssen sinngemäss auch dann zur An- wendung kommen, wenn eine Partei bzw. ein anderer Verfahrensbeteiligter den abgelehnten Ausschluss einer Privatklägerin aus dem Verfahren anfech- ten will. Auch in einem solchen Fall ist auf Seiten der einen solchen Antrag stellenden Person grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung erkennbar. Woraus sich auf seiner Seite ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung allein des abgelehnten Ausschlus- ses der betreffenden Privatkläger aus dem Verfahren ergeben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die mit der Zulassung der Privatklägerschaft ein- hergehenden Verfahrensrechte bzw. deren Ausübung stellen grundsätzlich einen potentiellen Nachteil (faktischer Natur) für den Beschwerdeführer dar, der der Existenz eines Strafverfahrens inhärent ist und eine Beschwerdele- gitimation nicht per se zu begründen vermag. In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei die Verjährung hinsichtlich verschiedener Tatsachen festzustellen und diesbezüglich das Verfahren (teilweise) einzustellen (Rechtsbegehren [«au fond»] Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2–7).
Über die Verjährung oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin nicht entschieden. Die materiellen Anträge (Rechtsbe- gehren [«au fond»] Ziff. 2–7) sind hier nicht am Platz. Auf sie ist nicht einzu- treten. Aus der Begründung der Beschwerde geht indes hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid über die Verjährung und eine entsprechende (teilweise) Einstellung des Verfahrens durch die Beschwer- degegnerin anstrebt und beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Entscheidung in unbestimmter Zukunft verweise. Insoweit rügt der Be- schwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäss eine Rechtsver- zögerung.
Als von einer allfälligen Rechtsverzögerung Betroffener ist der beschuldigte Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben.
E. 2.5 Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise einzutreten.
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E. 3 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen (Rechtsbegehren [«au fond»] Ziff. 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätz- lich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung ei- ner Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR – auf den der Beschwerdeführer selbst ver- weist – setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht. Für den Be- schwerdeführer ist damit voraussehbar, dass die Beschwerdekammer allfäl- lige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren unmittelbar festset- zen kann. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Honorarnote einge- reicht. Ein allfälliges Honorar wäre nach Ermessen festzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Befindet sich eine be- schuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Die Parteien können der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 2 StPO).
E. 4.3 Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleuni- gungsgebotes vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Ver- halten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; s.a. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Förmliche Partei- eingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhe-
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bung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünfti- ger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung al- lerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_4/2017 E. 3.5; 1B_124/2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).
E. 4.4 Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Ap- ril 2021 ist keine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin darge- tan:
Mit Schreiben vom 25. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer u.a. eine formelle Entscheidung über den Eintritt der Verfolgungsverjährung aller sich vor dem 1. Januar 2011 zutragenden Untersuchungssachverhalte und in der Konsequenz über die teilweise Einstellung des Verfahrens. Denn gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 f. mit Hinweisen).
Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um eine komplexe Strafsa- che und ein – namentlich aufgrund des ausgeprägten Auslandbezugs – äus- serst umständliches Strafverfahren handelt. Das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer wird primär wegen des schwerwiegenden Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB) geführt. Der zu untersuchende Sachverhalt erstreckt sich über rund zehn Jahre (2006 bis September 2016). Die Beschwerdegeg- nerin hatte bislang unter anderem regelmässig Haftverlängerungsanträge zu stellen, zu zahlreichen Ausstandsgesuchen und Beschwerden des Be- schwerdeführers Stellung zu nehmen und zahlreiche Einvernahmen, insbe- sondere im Ausland, durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann der Be- schwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe nach Kenntnisnahme des Antrags des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 ihren Entscheid zur Verfolgungsverjährung bzw. der teilweisen Einstellung des Verfahrens in ob- jektiv ungerechtfertigter Weise bis heute hinausgezögert.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.144
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die BA A. u.a. Folgendes mit (act. 1.1):
Es wird Bezug genommen auf Ihr Schreiben vom 25. April 2021, mittels welchem der Be- schuldigte eine formelle Entscheidung über den Eintritt der Verfolgungsverjährung aller sich vor dem 1. Januar 2011 zutragenden Untersuchungssachverhalte verlangt sowie über den Ausschluss der davon tangierten Privatkläger. Der Beschuldigte lässt weiter sinngemäss aus- führen, dass die Rechte der Privatkläger B., C., D., E. und F. aufgrund der mutmasslich ein- getretenen Verfolgungsverjährung der sie betreffenden Sachverhalte dahingefallen seien, sie insbesondere nicht mehr an Untersuchungshandlungen teilnehmen könnten. In deren Anwe- senheit durchgeführte Untersuchungshandlungen seien nichtig und unverwertbar.
Wie der Beschuldigte richtig feststellt, ist über die Verjährung von Amtes wegen zu entschei- den. Der Beschuldigte wird zu gegebener Zeit über die Entscheidung der Verfahrensleitung informiert werden.
Den Ausführungen des Beschuldigten über den Ausschluss der Privatklägerschaft kann in- dessen nicht gefolgt werden, noch scheinen sie sich auf eine rechtliche Grundlage zu stützen. Bis zu einem anderslautenden Entscheid der Verfahrensleitung bleiben sämtliche Privatkläger an der Untersuchung teilnahmeberechtigt, deren Rechte stehen mit den Fristen der Verfol- gungsverjährung in keinem direkten Zusammenhang. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Privatklägerschaft bei einem verfahrenserledigenden Teilentscheid ein Beschwerderecht zu- stehen würde. Die Verfahrensleitung stellt weiter fest, dass der Beschuldigte kein rechtlich geschütztes Interesse am Ausschluss der vorerwähnten Privatkläger vom Strafverfahren dar- zulegen vermochte. Ein Nachteil des Beschuldigten ist vorliegend auch nicht ersichtlich.
C. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Be- schwerde vom 14. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und stellt folgende Anträge (act. 1):
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A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au fond
1. Annuler le refus de décision du Ministère public de la Confédération, du 3 mai 2021, notifié le 4 mai 2021.
2. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par B. et pour lesquels le recourant est mis en prévention au titre d’infraction aux articles 190, subsidiairement 192 CP.
3. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par C. et pour lesquels le recourant est mis en prévention au titre d’infraction aux articles 122, subsidiairement 129 CP.
4. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par D., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
5. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par E., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
6. Constater la prescription de l’action pénale pour les faits décrits par F., non qualifiés à la procédure et pour lesquels le recourant n’a jamais été mis en prévention.
7. Ordonner le classement de la procédure concernant ces faits.
8. Dire que B. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 30 mars 2021.
9. Dire que C. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 6 avril 2021.
10. Dire que D. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 9 avril 2021, au plus tard.
11. Dire que E. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 28 mars 2021, au plus tard.
12. Dire que F. n’a plus la qualité de partie à la procédure SV.17.0026, depuis le 31 janvier 2020, au plus tard.
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13. Réserver à l’avocat d’office soussigné de déposer, dans un délai à fixer par la Cour de céans au moment du dernier échange d’écriture, une note d’honoraire, en application de l’article 12 RFPPF.
14. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l’ins- tance.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (act. 4). Gleichzeitig reichte sie auf einem Datenträger die Verfahrensakten SV.17.0026 (teilweise geschwärzt), Stand 31. März 2021, sowie das ent- sprechende Aktenverzeichnis ein.
E. Mit undatierter Beschwerdereplik vom 7. Juni 2021 (Abgabequittung) lässt A. an seiner Beschwerde festhalten (act. 6). Dies wurde der BA mit Schrei- ben vom 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 mit Hinweisen). Davon abzuweichen be- steht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deut- scher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in franzö- sischer Sprache eingereicht hat.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
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Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schrift- lich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Als Verfahrenshandlung wird jede gegen aussen wirksame Hand- lung verstanden, welche auf den Verfahrensgang gerichtet ist und einer pro- zessrechtlichen Regelung unterliegt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 20 mit Verweisung auf N. 12 am Ende).
Vorliegend ist ein Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 3. Mai 2021 an den Verteidiger des Beschwerdeführers angefochten. Darin wird zum einen mitgeteilt, dass über die Verjährung von Amtes wegen zu entscheiden sei und der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit über die Entscheidung der Verfahrensleitung informiert werden werde. Zum anderen wird mitgeteilt, dass der vom Beschuldigten geforderte Ausschluss von Privatklägern aus dem Verfahren abgelehnt wird. Das angefochtene Schreiben stellt ein zuläs- siges Anfechtungsobjekt dar.
2.3 Zum beantragten Ausschluss von Privatklägern aus dem Verfahren (Rechts- begehren [«au fond»] Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 8–12) ist an die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu erinnern, wonach die beschuldigte Person grund- sätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzu- fechten. Eine solche Legitimation ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn beispielsweise ein Staat als Privatkläger zugelassen werden sollte oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren prak-
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tisch der Zulassung des betreffenden Staates gleichkäme (siehe hierzu zu- letzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.287 vom 17. März 2020 E. 2.4 m.w.H.). Die für die Anfechtung einer Zulassung einer Person als Privatklägerin geltenden Regeln müssen sinngemäss auch dann zur An- wendung kommen, wenn eine Partei bzw. ein anderer Verfahrensbeteiligter den abgelehnten Ausschluss einer Privatklägerin aus dem Verfahren anfech- ten will. Auch in einem solchen Fall ist auf Seiten der einen solchen Antrag stellenden Person grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung erkennbar. Woraus sich auf seiner Seite ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung allein des abgelehnten Ausschlus- ses der betreffenden Privatkläger aus dem Verfahren ergeben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die mit der Zulassung der Privatklägerschaft ein- hergehenden Verfahrensrechte bzw. deren Ausübung stellen grundsätzlich einen potentiellen Nachteil (faktischer Natur) für den Beschwerdeführer dar, der der Existenz eines Strafverfahrens inhärent ist und eine Beschwerdele- gitimation nicht per se zu begründen vermag. In diesem Punkt ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei die Verjährung hinsichtlich verschiedener Tatsachen festzustellen und diesbezüglich das Verfahren (teilweise) einzustellen (Rechtsbegehren [«au fond»] Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2–7).
Über die Verjährung oder die (teilweise) Einstellung des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin nicht entschieden. Die materiellen Anträge (Rechtsbe- gehren [«au fond»] Ziff. 2–7) sind hier nicht am Platz. Auf sie ist nicht einzu- treten. Aus der Begründung der Beschwerde geht indes hinreichend hervor, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid über die Verjährung und eine entsprechende (teilweise) Einstellung des Verfahrens durch die Beschwer- degegnerin anstrebt und beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Entscheidung in unbestimmter Zukunft verweise. Insoweit rügt der Be- schwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäss eine Rechtsver- zögerung.
Als von einer allfälligen Rechtsverzögerung Betroffener ist der beschuldigte Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben.
2.5 Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise einzutreten.
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3. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen (Rechtsbegehren [«au fond»] Ziff. 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätz- lich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung ei- ner Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR – auf den der Beschwerdeführer selbst ver- weist – setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht. Für den Be- schwerdeführer ist damit voraussehbar, dass die Beschwerdekammer allfäl- lige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren unmittelbar festset- zen kann. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Honorarnote einge- reicht. Ein allfälliges Honorar wäre nach Ermessen festzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Befindet sich eine be- schuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO).
4.2 Die Parteien können der Verfahrensleitung grundsätzlich jederzeit Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 2 StPO).
4.3 Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleuni- gungsgebotes vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Ver- halten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; s.a. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Förmliche Partei- eingaben (etwa Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhe-
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bung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünfti- ger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung al- lerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_4/2017 E. 3.5; 1B_124/2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).
4.4 Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Ap- ril 2021 ist keine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin darge- tan:
Mit Schreiben vom 25. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer u.a. eine formelle Entscheidung über den Eintritt der Verfolgungsverjährung aller sich vor dem 1. Januar 2011 zutragenden Untersuchungssachverhalte und in der Konsequenz über die teilweise Einstellung des Verfahrens. Denn gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 f. mit Hinweisen).
Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich vorliegend um eine komplexe Strafsa- che und ein – namentlich aufgrund des ausgeprägten Auslandbezugs – äus- serst umständliches Strafverfahren handelt. Das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer wird primär wegen des schwerwiegenden Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB) geführt. Der zu untersuchende Sachverhalt erstreckt sich über rund zehn Jahre (2006 bis September 2016). Die Beschwerdegeg- nerin hatte bislang unter anderem regelmässig Haftverlängerungsanträge zu stellen, zu zahlreichen Ausstandsgesuchen und Beschwerden des Be- schwerdeführers Stellung zu nehmen und zahlreiche Einvernahmen, insbe- sondere im Ausland, durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann der Be- schwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe nach Kenntnisnahme des Antrags des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 ihren Entscheid zur Verfolgungsverjährung bzw. der teilweisen Einstellung des Verfahrens in ob- jektiv ungerechtfertigter Weise bis heute hinausgezögert.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.