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BB.2019.287

Bundesstrafgericht · 2020-03-17 · Deutsch CH

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Teilnahme bei Beweiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO). Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung SV.17.0021 gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes (Art. 273 StGB).

B. Mit Schreiben vom 29. März 2017 erklärte die B. AG, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin zu beteiligen (SV.17.0021, pag. 15-001-0003 f.). Sie wurde im Antrag der BA auf Entscheid über die Verfolgung politischer Straftaten vom 6. April 2017 erstmals als Privatkläge- rin aufgeführt (vgl. SV.17.0021, pag. 01-002-0001 ff.).

C. Mit Gesuch vom 26. September 2019 beantragte A. der BA u.a., es sei der B. AG in der Strafuntersuchung SV.17.0021 mit sofortiger Wirkung die Stel- lung als Privatklägerin abzuerkennen und sie aus dem Verfahren auszu- schliessen (act. 1.4).

D. Die BA wies das Gesuch von A. vom 26. September 2019 mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 ab und hielt fest, dass der B. AG die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen und sie weiterhin als Privatklägerin im Verfahren zugelassen wird (act. 1.3).

E. Auf die von A. gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erhobene Be- schwerde vom 25. Oktober 2019 (act. 1.5) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.247 vom 30. Oktober 2019 nicht ein (act. 1.6).

F. Mit Gesuch vom 19. November 2019 beantragte A. der BA u.a., die Vertreter der B. AG und deren Rechtsvertreterin seien von der Teilnahme an der noch zu terminierenden Schlusseinvernahme des Beschuldigten im gegen diesen geführten Verfahren Nr. SV.17.0021 auszuschliessen, der B. AG sei die Ein- sicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten, zu ver- weigern und der B. AG sei die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren Nr. SV.17.0021 zu ver- weigern (act. 1.2).

- 3 -

G. Am 6. Dezember 2019 verfügte die BA wie folgt (act. 1.1):

1. Das Gesuch von A. vom 19. November 2019 wird abgewiesen.

2. Der B. AG stehen im vorliegenden Verfahren SV.17.0021 die erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu und sie wird weiterhin als Privatklägerin im Verfahren SV.17.0021 zugelassen.

3. Die B. AG und deren Rechtsvertreterin werden von der Teilnahme an der noch zu ter- minierenden Schlusseinvernahme des Beschuldigten im gegen diesen geführten Ver- fahren Nr. SV.17.0021 nicht ausgeschlossen.

4. Der B. AG wird die Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere in das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten, nicht verweigert.

5. Der B. AG wird die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren SV.17.0021 nicht verweigert.

[…]

H. Gegen die Verfügung der BA vom 6. Dezember 2019 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, mit Be- schwerde vom 19. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1.

a) Dispositiv-Ziff. 1–5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019 im Verfahren Nr. SV.17.0021 seien aufzuheben.

b) Die B. AG sei im Verfahren Nr. SV.17.0021 nicht als Privatklägerin zuzulassen.

c) Die B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter seien von der Teilnahme an der noch zu terminierenden Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers und allfälligen weiteren Einvernahmen im gegen diesen geführten Verfahren Nr. SV.17.0021 auszuschliessen.

d) Der B. AG sei die Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere in das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers, zu verweigern.

e) Der B. AG sei die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren Nr. SV.17.0021 zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019 im Ver- fahren Nr. SV.17.0021 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

- 4 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I. Die BA verzichtete mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 auf eine Be- schwerdeantwort und teilte mit, dass sie auf die Ansetzung einer Schlussein- vernahme im Verfahren SV.17.0021 verzichte, bis über die von A. erhobene Beschwerde entschieden sei (act. 3).

J. Die B. AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 Folgendes (act. 5):

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und die B. AG weiterhin als Privatklägerin zuzulassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

K. Mit Beschwerdereplik vom 20. Januar 2020 lässt A. an seinen Anträgen fest- halten (act. 7). Dies wurde der BA und der B. AG mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau an- zugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen

- 5 -

anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Zur Beschwerde ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte be- rechtigt, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechti- gung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesge- richts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom

12. September 2016 E. 3.1 am Ende; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

E. 2.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerdelegiti- mation aus, sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung liege insbesondere in Geheimhal- tungsinteressen des Beschwerdeführers. Würde die B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter zur Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers zuge- lassen bzw. würde der B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter Einsicht in die Akten, namentlich in das Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschwer- deführers gewährt, würden der B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter die Ant- worten des Beschwerdeführers auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Sache und zur Person zur Kenntnis gebracht. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran habe, dass keine un- berechtigte Drittpartei Kenntnisse aus dem gegen ihn geführten Strafverfah- ren erhält. Mit der Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO bestehe zudem eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen. Das Interesse des Be- schwerdeführers am Ausschluss der B. AG sei deshalb auch rechtlich ge- schützt (act. 1 N. 7; act. 7 N. 7 f.).

E. 2.3 Die B. AG macht geltend, der Beschwerdeführer bringe keine Tatsachen vor, die – im Sinne einer Ausnahme – seine Legitimation begründen würden. Der Beschwerdeführer berufe sich unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO auf angebliche private Geheimhaltungsinteressen, sage aber nicht, welche Geheimhaltungsinteressen er durch die Stellung der B. AG als Privatklägerin beeinträchtigt sehe (act. 5 N. 1 f.).

- 6 -

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legiti- miert, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzufechten. Die Legitimation ist nur ausnahmsweise zu bejahen. Bisher wurde die Legitimation zur Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklä- gerschaft bejaht, wenn ein Staat zugelassen werden sollte (TPF 2012 48 E. 1.3.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.101 vom 22. Januar 2013 E. 1.3; BB.2011.107 vom 30. April 2012 E. 1.5), oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulas- sung des betreffenden Staates gleich käme (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2012.194 vom 2. Juli 2013 E. 2.1; BB.2012.107 vom 15. Mai 2013 E. 1.3; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 10. Januar 2020 E. 1.3.1).

E. 2.5 Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung für seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die mit der Zulassung der Privatklägerschaft einhergehenden Verfahrensrechte bzw. deren Ausübung stellen grundsätzlich einen potenti- ellen Nachteil (faktischer Natur) für den Beschwerdeführer dar, der der Exis- tenz eines Strafverfahrens inhärent ist und eine Beschwerdelegitimation nicht per se zu begründen vermag. Mit der pauschalen Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er über allfällige Nachteile faktischer Natur hinaus durch die angefochtene Ver- fügung selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.

E. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Der vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist damit abzuschreiben.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

E. 5 Die mit ihren Anträgen obsiegende B. AG hat gegenüber dem Beschwerde- führer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die B. AG hat keine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

- 8 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer hat der B. AG für das vorliegende Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); Teilnahme bei Be- weiserhebungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und Art. 147 StPO); Äusserungsrecht (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO); Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO); auf- schiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.287 Nebenverfahren: BP.2019.97

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung SV.17.0021 gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes (Art. 273 StGB).

B. Mit Schreiben vom 29. März 2017 erklärte die B. AG, sich am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin zu beteiligen (SV.17.0021, pag. 15-001-0003 f.). Sie wurde im Antrag der BA auf Entscheid über die Verfolgung politischer Straftaten vom 6. April 2017 erstmals als Privatkläge- rin aufgeführt (vgl. SV.17.0021, pag. 01-002-0001 ff.).

C. Mit Gesuch vom 26. September 2019 beantragte A. der BA u.a., es sei der B. AG in der Strafuntersuchung SV.17.0021 mit sofortiger Wirkung die Stel- lung als Privatklägerin abzuerkennen und sie aus dem Verfahren auszu- schliessen (act. 1.4).

D. Die BA wies das Gesuch von A. vom 26. September 2019 mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 ab und hielt fest, dass der B. AG die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen und sie weiterhin als Privatklägerin im Verfahren zugelassen wird (act. 1.3).

E. Auf die von A. gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erhobene Be- schwerde vom 25. Oktober 2019 (act. 1.5) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.247 vom 30. Oktober 2019 nicht ein (act. 1.6).

F. Mit Gesuch vom 19. November 2019 beantragte A. der BA u.a., die Vertreter der B. AG und deren Rechtsvertreterin seien von der Teilnahme an der noch zu terminierenden Schlusseinvernahme des Beschuldigten im gegen diesen geführten Verfahren Nr. SV.17.0021 auszuschliessen, der B. AG sei die Ein- sicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten, zu ver- weigern und der B. AG sei die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren Nr. SV.17.0021 zu ver- weigern (act. 1.2).

- 3 -

G. Am 6. Dezember 2019 verfügte die BA wie folgt (act. 1.1):

1. Das Gesuch von A. vom 19. November 2019 wird abgewiesen.

2. Der B. AG stehen im vorliegenden Verfahren SV.17.0021 die erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu und sie wird weiterhin als Privatklägerin im Verfahren SV.17.0021 zugelassen.

3. Die B. AG und deren Rechtsvertreterin werden von der Teilnahme an der noch zu ter- minierenden Schlusseinvernahme des Beschuldigten im gegen diesen geführten Ver- fahren Nr. SV.17.0021 nicht ausgeschlossen.

4. Der B. AG wird die Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere in das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschuldigten, nicht verweigert.

5. Der B. AG wird die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren SV.17.0021 nicht verweigert.

[…]

H. Gegen die Verfügung der BA vom 6. Dezember 2019 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, mit Be- schwerde vom 19. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragt (act. 1):

1.

a) Dispositiv-Ziff. 1–5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019 im Verfahren Nr. SV.17.0021 seien aufzuheben.

b) Die B. AG sei im Verfahren Nr. SV.17.0021 nicht als Privatklägerin zuzulassen.

c) Die B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter seien von der Teilnahme an der noch zu terminierenden Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers und allfälligen weiteren Einvernahmen im gegen diesen geführten Verfahren Nr. SV.17.0021 auszuschliessen.

d) Der B. AG sei die Einsicht in die Akten des Verfahrens Nr. SV.17.0021, insbesondere in das noch zu erstellende Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers, zu verweigern.

e) Der B. AG sei die Äusserung zur Sache und/oder zum Verfahren sowie die Stellung von Beweisanträgen im Verfahren Nr. SV.17.0021 zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2019 im Ver- fahren Nr. SV.17.0021 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.

- 4 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I. Die BA verzichtete mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 auf eine Be- schwerdeantwort und teilte mit, dass sie auf die Ansetzung einer Schlussein- vernahme im Verfahren SV.17.0021 verzichte, bis über die von A. erhobene Beschwerde entschieden sei (act. 3).

J. Die B. AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 Folgendes (act. 5):

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und die B. AG weiterhin als Privatklägerin zuzulassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

K. Mit Beschwerdereplik vom 20. Januar 2020 lässt A. an seinen Anträgen fest- halten (act. 7). Dies wurde der BA und der B. AG mit Schreiben vom 21. Ja- nuar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dabei genau an- zugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen

- 5 -

anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte be- rechtigt, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechti- gung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesge- richts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom

12. September 2016 E. 3.1 am Ende; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

2.2 Vorliegend führt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerdelegiti- mation aus, sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der angefochtenen Verfügung liege insbesondere in Geheimhal- tungsinteressen des Beschwerdeführers. Würde die B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter zur Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers zuge- lassen bzw. würde der B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter Einsicht in die Akten, namentlich in das Protokoll der Schlusseinvernahme des Beschwer- deführers gewährt, würden der B. AG bzw. deren (Rechts-)Vertreter die Ant- worten des Beschwerdeführers auf die Fragen der Beschwerdegegnerin zur Sache und zur Person zur Kenntnis gebracht. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran habe, dass keine un- berechtigte Drittpartei Kenntnisse aus dem gegen ihn geführten Strafverfah- ren erhält. Mit der Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO bestehe zudem eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen. Das Interesse des Be- schwerdeführers am Ausschluss der B. AG sei deshalb auch rechtlich ge- schützt (act. 1 N. 7; act. 7 N. 7 f.).

2.3 Die B. AG macht geltend, der Beschwerdeführer bringe keine Tatsachen vor, die – im Sinne einer Ausnahme – seine Legitimation begründen würden. Der Beschwerdeführer berufe sich unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO auf angebliche private Geheimhaltungsinteressen, sage aber nicht, welche Geheimhaltungsinteressen er durch die Stellung der B. AG als Privatklägerin beeinträchtigt sehe (act. 5 N. 1 f.).

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2.4 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legiti- miert, die blosse Zulassung einer Person als Privatklägerin mit Beschwerde anzufechten. Die Legitimation ist nur ausnahmsweise zu bejahen. Bisher wurde die Legitimation zur Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklä- gerschaft bejaht, wenn ein Staat zugelassen werden sollte (TPF 2012 48 E. 1.3.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.101 vom 22. Januar 2013 E. 1.3; BB.2011.107 vom 30. April 2012 E. 1.5), oder wenn es sich um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit einem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulas- sung des betreffenden Staates gleich käme (Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2012.194 vom 2. Juli 2013 E. 2.1; BB.2012.107 vom 15. Mai 2013 E. 1.3; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 10. Januar 2020 E. 1.3.1).

2.5 Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, die im Sinne der er- wähnten Rechtsprechung für seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft sprechen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die mit der Zulassung der Privatklägerschaft einhergehenden Verfahrensrechte bzw. deren Ausübung stellen grundsätzlich einen potenti- ellen Nachteil (faktischer Natur) für den Beschwerdeführer dar, der der Exis- tenz eines Strafverfahrens inhärent ist und eine Beschwerdelegitimation nicht per se zu begründen vermag. Mit der pauschalen Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er über allfällige Nachteile faktischer Natur hinaus durch die angefochtene Ver- fügung selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.

2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Der vom Beschwerdeführer gestellte prozessuale Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit diesem Entscheid gegenstandslos. Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist damit abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 7 -

5. Die mit ihren Anträgen obsiegende B. AG hat gegenüber dem Beschwerde- führer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die B. AG hat keine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat der B. AG für das vorliegende Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 17. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Yvona Griesser

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.