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UE200140

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 D._____ erstattete am 18. Februar 2020 gegen Rechtsanwalt lic. iur. E._____ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung, Erpressung, Betrug, Nötigung und weiterer Straftaten. Der Anzeigeerstatter befand sich vom 12. Juni 2017 bis zum 4. September 2018 in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit soll Rechtsanwalt E._____ als amtlicher Verteidiger von D._____ zu dessen Nachteil und/oder zum Nachteil der von diesem vertretenen Firmen A._____ AG, B._____ AG und C._____ AG Folgendes getan haben: Rechtsanwalt E._____ sei von D._____ als Vermögensverwalter eingesetzt worden. In dieser Funktion habe der Beschuldigte die Rechnungen von D._____ nicht oder zumindest nicht vollständig bezahlt und sich stattdessen das für die Begleichung der Rechnungen zur Verfügung stehende Geld von mindestens CHF 126'901.50 angeeignet. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt E._____ im An- schluss an die Hausdurchsuchungen in die Liegenschaften von D._____ eingedrungen sei und dort befindliche Gegenstände (Kontrollschilder- Rahmen, Werkzeuge, Spielautomaten, Autobestandteile und weitere Sa- chen) im Gesamtwert von rund CHF 29'000.-- weggenommen habe. Sodann habe Rechtsanwalt E._____ D._____ derart manipuliert, getäuscht und unter Druck gesetzt, dass dieser den Beschuldigten am 8. Dezember 2017 schriftlich beauftragt habe, unter Einräumung eines Rückkaufsrechts an ihn, D._____, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten sieben Motorfahrzeuge zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu kaufen. Dabei sei Rechtsanwalt E._____ gemeinsam mit Staatsanwalt lic. iur. F._____ vorgegangen.

- 3 -

E. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei muss es sich um ein eigenes und unmittelbares Inte- resse handeln; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Zudem muss das Rechtsschutzinteresse (grundsätzlich) aktuell und praktisch sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Die Privatklägerschaft ist Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus: Danach ist unmittelbar verletzt und ge- schädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (und Art. 382 Abs. 1 StPO), wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 1 E. 3.1). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die beschwerdeführende Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht of- fensichtlich ist. Diese Anforderungen gelten zumindest für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom

22. 10.15 E. 4.2; BStGer, Beschlüsse BG.2020.41 vom 4.11.20 E. 5.4; BB.2019.287 vom 17.3.20 E. 2.1).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer 4 erhob die vorliegende Beschwerde in seinem und im Namen von drei juristischen Personen. Die Beschwerdeschrift ist nach

- 5 - Aufbau und Sprache so abgefasst, dass der Beschwerdeführer 4 als juris- tisch versierte Person einzustufen ist. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Angaben, zu wessen Nachteil die zur Anzeige gebrachten Straftaten begangen sein sollen. In der Replik machte der Beschwerdeführer 4 lediglich geltend, aufgrund des Zeitablaufs könne nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, welcher Beschwerdeführer resp. welche der drei Gesellschaften, die ohnehin durch ihn, den Beschwer- deführer 4, rechtlich und finanziell vertreten würden, an den entwendeten Sach- und Barwerten allein- oder mitberechtigt gewesen sei. Aus diesen Gründen dränge es sich auf, sämtliche Beschwerdeführer als "aktivlegiti- miert" zu betrachten (Urk. 27 S. 1-2).

E. 1.3 Die Beschwerdeerhebung erfolgte im Namen einer natürlichen und dreier ju- ristischer Personen, mithin im Namen von vier Parteien. Der Beschwerde- führer 4 nimmt die Rechte der Beschwerdeführerinnen 1-3 in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan wahr. Dies befreit ihn jedoch nicht von der Darle- gung, inwiefern der einzelne Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt worden ist. Wie gesagt kann jede Person nur die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, auf welchen der vier Be- schwerdeführer die angeblich nicht bezahlten Rechnungen lauteten. Ebenso wenig erschliesst sich, welchem Beschwerdeführer die Liegenschaften ge- hören, in die der Beschwerdegegner angeblich eingedrungen sei und Sach- werte entwendet habe. Auch ist mit keinem Wort dargetan, welchem der vier Beschwerdeführer die verkauften Motorfahrzeuge gehören resp. zum Scha- den welcher Gesellschaft der Beschwerdeführer 4 in seiner Funktion als Ge- sellschaftsorgan getäuscht und genötigt worden sei. Auch anhand der weite- ren Akten, namentlich der Strafanzeige (Urk. 20/1), lässt sich nicht eruieren, welchem der vier Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Vorwürfe Ge- schädigtenstellung zukommt.

- 6 - Mangels Darlegung der Beschwerdeberechtigung der einzelnen Beschwer- deführer ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen:

E. 2 Mit Verfügung vom 27. März 2020 entschied die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, in Ermangelung eines Anfangsverdachts gegen Rechtsan- walt E._____ keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht besteht (Art. 309 Abs. 1 StPO). Sie erlässt eine Nicht- anhandnahmeverfügung, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Fall tritt namentlich ein, wenn kein Anfangsverdacht festgestellt werden kann.

E. 2.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass es Mahnungen wegen nicht bezahlter Rechnungen gegeben oder der Beschwerdegegner Geld abgezweigt hätte. Selbst der Beschwer- deführer 4 habe eingeräumt, dass völlig unklar sei, ob es nicht bezahlte Rechnungen gebe. In diesem Punkt fehle es folglich an einem Anfangsver- dacht (Urk. 3/1 S. 3). Den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und der Wegnahme von Sachwerten habe der Beschwerdeführer 4 gar nicht begründet. Auch aus den Akten ergebe sich nichts, was auf die Täterschaft des Beschwerdegeg- ners hindeuten würde. Als Täter komme jede beliebige Drittperson in Be- tracht. Gegen den Beschwerdegegner liege auch bezüglich dieses Vorwurfs kein konkreter Anfangsverdacht vor (Urk. 3/1 S. 3-4). Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer 4 zum Verkauf seiner Fahrzeuge genötigt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich der Beschwerdegegner an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 4 immer wieder gesagt habe, dass er aufgrund von Standschäden und Abschreibungen grosse fi- nanzielle Verluste erleide, wenn er der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeu- ge nicht zustimme, entspreche den Tatsachen und könne nicht als Versuch einer Nötigung, Erpressung oder arglistigen Täuschung betrachtet werden. Der Beschwerdegegner habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer 4 ver-

- 7 - traglich zum Auskauf der Fahrzeuge bei der Staatsanwaltschaft, zur Ein- räumung eines Rückkaufsrechts an fünf der sieben Fahrzeuge zu Gunsten des Beschwerdeführers 4 und zu mehreren ihn, den Beschwerdegegner, (auch finanziell) belastenden Nebenabreden verpflichtet. Es sei schlicht nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer 4 durch diesen rein zu sei- nen Gunsten abgeschlossenen Vertrag geschädigt worden sei. Auch in die- sem Punkt erscheine die Strafanzeige mangels Anfangsverdacht als aus- sichtslos (Urk. 3/1 S. 4-6)

E. 2.3 Die Beschwerdeführer hielten in der Beschwerdeschrift an sämtlichen Vor- würfen gegen den Beschwerdegegner fest. Sie beschränkten sich indessen auf die Wiederholung pauschaler Vorwürfe, ohne in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft konkrete Hinweise auf eine Straf- tat ausser Acht gelassen hätte. Betreffend den Vorwurf der angeblich unterlassenen Bezahlung von Rech- nungen legten die Beschwerdeführer nicht dar, welche Rechnungen resp. welche Gläubiger betroffen waren (vgl. Urk. 2 S. 4-5). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es nicht zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört, die Buchhaltung der Beschwerdeführer aufzuräumen und dabei nach einem Anfangsverdacht zu durchforsten. Ein solches Vorgehen liefe gar auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Betreffend den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und des Ent- wendens von Sachwerten behaupteten die Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegner habe die Schuld auf die Polizei abgeschoben, weshalb die Staatsanwaltschaft in diese Richtung hätte ermitteln müssen (Urk. 2 S. 5-6). Dieser Einwand gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich indes- sen nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners und ist daher unbehelf- lich. Der in der Beschwerdeschrift erstmals erhobene Vorwurf, der Be- schwerdegegner habe neben den bereits zur Anzeige gebrachten Diebstäh- len zusätzlich 3 kg Haschisch und weitere Vermögenswerte aus einem Tre- sor des Beschwerdeführers 4 entwendet (Urk. 2 S. 6-7), ist nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht einzugehen.

- 8 - Auch betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwer- deführer 4 manipuliert, getäuscht, genötigt und erpresst, damit dieser gegen die Verwertung der Fahrzeuge nichts unternehme, beschränken sich die Be- schwerdeführer auf die Wiederholung ihrer Behauptung, ohne konkret dar- zutun, wie der Beschwerdegegner dabei vorgegangen sein soll (vgl. Urk. 2 S. 7-8).

3. Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Strafanzeige nicht von derselben Behörde behandelt werden dürfe, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 führe. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hätte deshalb von sich aus in den Ausstand treten müssen (Urk. 2 S. 8). In der Replik beantragten die Beschwerdeführer den Ausstand desje- nigen Staatsanwalts, der die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe (Urk. 27 S. 4-5). Dieses Begehren liegt indessen ausserhalb des Streitge- genstands des Beschwerdeverfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Be- schwerdeführern zurückzuerstatten. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat für seinen Aufwand eine Hono- rarnote im Betrag von CHF 4'146.45 eingereicht. Der Zeitaufwand des Ver- teidigers ist bei der Festlegung der Entschädigungshöhe eines von mehre- ren Kriterien. Bedeutsam sind auch die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung des Anwalts. Im vorliegenden Fall erscheint für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'900.-- (plus 7.7% MWST) angemessen. Der an- waltlich vertretene Beschwerdegegner ist demnach zulasten der Gerichts- kasse mit insgesamt CHF 2'046.30 zu entschädigen.

- 9 - Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob D._____ (fortan Beschwerdeführer 4) in seinem Namen und als Präsident resp. Mitglied des Verwaltungsrats der A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1), der B._____ AG (fortan Be- schwerdeführerin 2) und der C._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 3) bei der hiesigen Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen: die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft Zürich, nicht die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sei anzuweisen, gegen E._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen; es seien sämtliche sachdienli- chen Beweismittel, wie insbesondere Bank- und weitere Vermögensunterla- gen, zu beschlagnahmen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Anzeigeerstatter am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen und ihre Ver- fahrens- und Parteirechte wahrnehmen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeschrift erhoben die Beschwerdeführer neu zusätzlich den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer 4 am 7. Juli 2018 Haschisch und weitere Vermögenswerte gestohlen (Urk. 2 S. 6).

E. 4 Den Beschwerdeführern wurde die Leistung einer Prozesskaution von ins- gesamt CHF 3'500.-- aufgegeben. Diese ging rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 15).

E. 5 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Rechtsanwalt lic. iur E._____(fortan Beschwerdegegner) beantragte eben- falls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 22). Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein (Urk. 27). Der Beschwerde- gegner reichte unaufgefordert zwei weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht (Urk. 40, 41/1-2, 43, 44/1-2).

- 4 - II. 1.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird den Be- schwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse mit CHF 2'046.30 (inkl. MWST) entschädigt.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4, fünffach, für sich und je für die Beschwerdeführer 1-4 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-6/2020/10008786 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- - 10 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200140-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 14. Mai 2021 in Sachen

1. A._____ AG,

2. B._____ AG,

3. C._____ AG,

4. D._____, Beschwerdeführer 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. E._____, lic. iur.,

2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 27. März 2020, A-6/2020/10008786

- 2 - Erwägungen: I.

1. D._____ erstattete am 18. Februar 2020 gegen Rechtsanwalt lic. iur. E._____ Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreu- ung, Erpressung, Betrug, Nötigung und weiterer Straftaten. Der Anzeigeerstatter befand sich vom 12. Juni 2017 bis zum 4. September 2018 in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit soll Rechtsanwalt E._____ als amtlicher Verteidiger von D._____ zu dessen Nachteil und/oder zum Nachteil der von diesem vertretenen Firmen A._____ AG, B._____ AG und C._____ AG Folgendes getan haben: Rechtsanwalt E._____ sei von D._____ als Vermögensverwalter eingesetzt worden. In dieser Funktion habe der Beschuldigte die Rechnungen von D._____ nicht oder zumindest nicht vollständig bezahlt und sich stattdessen das für die Begleichung der Rechnungen zur Verfügung stehende Geld von mindestens CHF 126'901.50 angeeignet. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt E._____ im An- schluss an die Hausdurchsuchungen in die Liegenschaften von D._____ eingedrungen sei und dort befindliche Gegenstände (Kontrollschilder- Rahmen, Werkzeuge, Spielautomaten, Autobestandteile und weitere Sa- chen) im Gesamtwert von rund CHF 29'000.-- weggenommen habe. Sodann habe Rechtsanwalt E._____ D._____ derart manipuliert, getäuscht und unter Druck gesetzt, dass dieser den Beschuldigten am 8. Dezember 2017 schriftlich beauftragt habe, unter Einräumung eines Rückkaufsrechts an ihn, D._____, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten sieben Motorfahrzeuge zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu kaufen. Dabei sei Rechtsanwalt E._____ gemeinsam mit Staatsanwalt lic. iur. F._____ vorgegangen.

- 3 -

2. Mit Verfügung vom 27. März 2020 entschied die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, in Ermangelung eines Anfangsverdachts gegen Rechtsan- walt E._____ keine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).

3. Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob D._____ (fortan Beschwerdeführer 4) in seinem Namen und als Präsident resp. Mitglied des Verwaltungsrats der A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1), der B._____ AG (fortan Be- schwerdeführerin 2) und der C._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 3) bei der hiesigen Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen: die Nichtan- handnahmeverfügung sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft Zürich, nicht die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sei anzuweisen, gegen E._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen; es seien sämtliche sachdienli- chen Beweismittel, wie insbesondere Bank- und weitere Vermögensunterla- gen, zu beschlagnahmen; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Anzeigeerstatter am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen und ihre Ver- fahrens- und Parteirechte wahrnehmen; alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeschrift erhoben die Beschwerdeführer neu zusätzlich den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer 4 am 7. Juli 2018 Haschisch und weitere Vermögenswerte gestohlen (Urk. 2 S. 6).

4. Den Beschwerdeführern wurde die Leistung einer Prozesskaution von ins- gesamt CHF 3'500.-- aufgegeben. Diese ging rechtzeitig bei der Gerichts- kasse ein (vgl. Urk. 11 und Urk. 15).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Rechtsanwalt lic. iur E._____(fortan Beschwerdegegner) beantragte eben- falls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 22). Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein (Urk. 27). Der Beschwerde- gegner reichte unaufgefordert zwei weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht (Urk. 40, 41/1-2, 43, 44/1-2).

- 4 - II. 1. 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei muss es sich um ein eigenes und unmittelbares Inte- resse handeln; ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1). Zudem muss das Rechtsschutzinteresse (grundsätzlich) aktuell und praktisch sein (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Die Privatklägerschaft ist Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straf- tat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus: Danach ist unmittelbar verletzt und ge- schädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (und Art. 382 Abs. 1 StPO), wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 1 E. 3.1). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss die beschwerdeführende Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht of- fensichtlich ist. Diese Anforderungen gelten zumindest für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (BGer, Urteile 1B_339/2016 vom 17.11.16 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12.9.16 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom

22. 10.15 E. 4.2; BStGer, Beschlüsse BG.2020.41 vom 4.11.20 E. 5.4; BB.2019.287 vom 17.3.20 E. 2.1). 1.2 Der Beschwerdeführer 4 erhob die vorliegende Beschwerde in seinem und im Namen von drei juristischen Personen. Die Beschwerdeschrift ist nach

- 5 - Aufbau und Sprache so abgefasst, dass der Beschwerdeführer 4 als juris- tisch versierte Person einzustufen ist. In der Beschwerdeschrift finden sich keine Angaben, zu wessen Nachteil die zur Anzeige gebrachten Straftaten begangen sein sollen. In der Replik machte der Beschwerdeführer 4 lediglich geltend, aufgrund des Zeitablaufs könne nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, welcher Beschwerdeführer resp. welche der drei Gesellschaften, die ohnehin durch ihn, den Beschwer- deführer 4, rechtlich und finanziell vertreten würden, an den entwendeten Sach- und Barwerten allein- oder mitberechtigt gewesen sei. Aus diesen Gründen dränge es sich auf, sämtliche Beschwerdeführer als "aktivlegiti- miert" zu betrachten (Urk. 27 S. 1-2). 1.3 Die Beschwerdeerhebung erfolgte im Namen einer natürlichen und dreier ju- ristischer Personen, mithin im Namen von vier Parteien. Der Beschwerde- führer 4 nimmt die Rechte der Beschwerdeführerinnen 1-3 in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan wahr. Dies befreit ihn jedoch nicht von der Darle- gung, inwiefern der einzelne Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt worden ist. Wie gesagt kann jede Person nur die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, auf welchen der vier Be- schwerdeführer die angeblich nicht bezahlten Rechnungen lauteten. Ebenso wenig erschliesst sich, welchem Beschwerdeführer die Liegenschaften ge- hören, in die der Beschwerdegegner angeblich eingedrungen sei und Sach- werte entwendet habe. Auch ist mit keinem Wort dargetan, welchem der vier Beschwerdeführer die verkauften Motorfahrzeuge gehören resp. zum Scha- den welcher Gesellschaft der Beschwerdeführer 4 in seiner Funktion als Ge- sellschaftsorgan getäuscht und genötigt worden sei. Auch anhand der weite- ren Akten, namentlich der Strafanzeige (Urk. 20/1), lässt sich nicht eruieren, welchem der vier Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Vorwürfe Ge- schädigtenstellung zukommt.

- 6 - Mangels Darlegung der Beschwerdeberechtigung der einzelnen Beschwer- deführer ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen: 2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn ein hinrei- chender Tatverdacht besteht (Art. 309 Abs. 1 StPO). Sie erlässt eine Nicht- anhandnahmeverfügung, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Fall tritt namentlich ein, wenn kein Anfangsverdacht festgestellt werden kann. 2.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass es Mahnungen wegen nicht bezahlter Rechnungen gegeben oder der Beschwerdegegner Geld abgezweigt hätte. Selbst der Beschwer- deführer 4 habe eingeräumt, dass völlig unklar sei, ob es nicht bezahlte Rechnungen gebe. In diesem Punkt fehle es folglich an einem Anfangsver- dacht (Urk. 3/1 S. 3). Den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und der Wegnahme von Sachwerten habe der Beschwerdeführer 4 gar nicht begründet. Auch aus den Akten ergebe sich nichts, was auf die Täterschaft des Beschwerdegeg- ners hindeuten würde. Als Täter komme jede beliebige Drittperson in Be- tracht. Gegen den Beschwerdegegner liege auch bezüglich dieses Vorwurfs kein konkreter Anfangsverdacht vor (Urk. 3/1 S. 3-4). Zum Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer 4 zum Verkauf seiner Fahrzeuge genötigt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sich der Beschwerdegegner an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 4 immer wieder gesagt habe, dass er aufgrund von Standschäden und Abschreibungen grosse fi- nanzielle Verluste erleide, wenn er der vorzeitigen Verwertung der Fahrzeu- ge nicht zustimme, entspreche den Tatsachen und könne nicht als Versuch einer Nötigung, Erpressung oder arglistigen Täuschung betrachtet werden. Der Beschwerdegegner habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer 4 ver-

- 7 - traglich zum Auskauf der Fahrzeuge bei der Staatsanwaltschaft, zur Ein- räumung eines Rückkaufsrechts an fünf der sieben Fahrzeuge zu Gunsten des Beschwerdeführers 4 und zu mehreren ihn, den Beschwerdegegner, (auch finanziell) belastenden Nebenabreden verpflichtet. Es sei schlicht nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer 4 durch diesen rein zu sei- nen Gunsten abgeschlossenen Vertrag geschädigt worden sei. Auch in die- sem Punkt erscheine die Strafanzeige mangels Anfangsverdacht als aus- sichtslos (Urk. 3/1 S. 4-6) 2.3 Die Beschwerdeführer hielten in der Beschwerdeschrift an sämtlichen Vor- würfen gegen den Beschwerdegegner fest. Sie beschränkten sich indessen auf die Wiederholung pauschaler Vorwürfe, ohne in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft konkrete Hinweise auf eine Straf- tat ausser Acht gelassen hätte. Betreffend den Vorwurf der angeblich unterlassenen Bezahlung von Rech- nungen legten die Beschwerdeführer nicht dar, welche Rechnungen resp. welche Gläubiger betroffen waren (vgl. Urk. 2 S. 4-5). Die Beschwerdeführer verkennen, dass es nicht zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört, die Buchhaltung der Beschwerdeführer aufzuräumen und dabei nach einem Anfangsverdacht zu durchforsten. Ein solches Vorgehen liefe gar auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus. Betreffend den Vorwurf des Eindringens in die Liegenschaften und des Ent- wendens von Sachwerten behaupteten die Beschwerdeführer, der Be- schwerdegegner habe die Schuld auf die Polizei abgeschoben, weshalb die Staatsanwaltschaft in diese Richtung hätte ermitteln müssen (Urk. 2 S. 5-6). Dieser Einwand gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich indes- sen nicht auf das Verhalten des Beschwerdegegners und ist daher unbehelf- lich. Der in der Beschwerdeschrift erstmals erhobene Vorwurf, der Be- schwerdegegner habe neben den bereits zur Anzeige gebrachten Diebstäh- len zusätzlich 3 kg Haschisch und weitere Vermögenswerte aus einem Tre- sor des Beschwerdeführers 4 entwendet (Urk. 2 S. 6-7), ist nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung. Darauf ist nicht einzugehen.

- 8 - Auch betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe den Beschwer- deführer 4 manipuliert, getäuscht, genötigt und erpresst, damit dieser gegen die Verwertung der Fahrzeuge nichts unternehme, beschränken sich die Be- schwerdeführer auf die Wiederholung ihrer Behauptung, ohne konkret dar- zutun, wie der Beschwerdegegner dabei vorgegangen sein soll (vgl. Urk. 2 S. 7-8).

3. Schliesslich machten die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Strafanzeige nicht von derselben Behörde behandelt werden dürfe, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 führe. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hätte deshalb von sich aus in den Ausstand treten müssen (Urk. 2 S. 8). In der Replik beantragten die Beschwerdeführer den Ausstand desje- nigen Staatsanwalts, der die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe (Urk. 27 S. 4-5). Dieses Begehren liegt indessen ausserhalb des Streitge- genstands des Beschwerdeverfahrens. Darauf ist nicht einzugehen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls so- wie des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'500.-- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Be- schwerdeführern zurückzuerstatten. Der Verteidiger des Beschwerdegegners hat für seinen Aufwand eine Hono- rarnote im Betrag von CHF 4'146.45 eingereicht. Der Zeitaufwand des Ver- teidigers ist bei der Festlegung der Entschädigungshöhe eines von mehre- ren Kriterien. Bedeutsam sind auch die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung des Anwalts. Im vorliegenden Fall erscheint für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'900.-- (plus 7.7% MWST) angemessen. Der an- waltlich vertretene Beschwerdegegner ist demnach zulasten der Gerichts- kasse mit insgesamt CHF 2'046.30 zu entschädigen.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1-4 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird den Be- schwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.

3. Der Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse mit CHF 2'046.30 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4, fünffach, für sich und je für die Beschwerdeführer 1-4 (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-6/2020/10008786 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-

- 10 - reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder