Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.247 Nebenverfahren: BP.2019.88
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung SV.17.0021 gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes (Art. 273 StGB) führt (vgl. act. 1.1);
- die B. AG in der Strafuntersuchung SV.17.0021 sich mit Schreiben vom
29. März 2017 als Privatklägerin konstituierte und sie im Antrag der BA auf Entscheid über die Verfolgung politischer Straftaten vom 6. April 2017 erst- mals als Privatklägerin aufgeführt wurde (vgl. act. 1.1);
- A. mit Gesuch vom 26. September 2019 der BA u.a. beantragte, die B. AG sei in der Strafuntersuchung SV.17.0021 mit sofortiger Wirkung die Stellung als Privatklägerin abzuerkennen und aus dem Verfahren auszuschliessen (act. 1.2);
- die BA mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 das Gesuch von A. vom
26. September 2019 abwies und festhielt, dass der B. AG die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen und sie weiterhin als Privatklägerin im Verfahren zugelassen wird (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung der BA vom 11. Okto- ber 2019 sei aufzuheben, der B. AG mit sofortiger Wirkung die Stellung als Privatklägerin abzuerkennen und diese aus dem Verfahren auszuschliessen, eventualiter sei die Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurückzuweisen; er in pro- zessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zuzuerkennen (act.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu-
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reichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer dabei genau anzu- geben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO);
- im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdeführer auch die Tatsachen darlegen muss, aus denen sich nament- lich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offen- sichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Beschuldigte grund- sätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzu- fechten; die Legitimation nur ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.149 vom 7. März 2018 E. 3.1; BB.2014.188 vom 24. Juni 2015 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2015 55; BB.2013.38 vom 29. Juli 2013 E. 1.2; je m.w.H.; vgl. auch MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 12e m.w.H.);
- der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich nicht legitimiert ist, die Verfü- gung der BA vom 11. Oktober 2019 anzufechten;
- der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ausführt, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides habe, ein Rechtsmittel ergreifen; er sei als Beschuldigter und von der angefochtenen Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 Betroffener und in diesem Sinne ohne weiteres legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen (act. 1 S. 4);
- der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, dass seine Legitima- tion ausnahmsweise zu bejahen wäre;
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- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die Frage, ob ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers in Bezug auf konkret gewährte Verfahrensrechte der B. AG bestehen könnte, vorliegend offen gelassen werden kann, nachdem die BA in der angefochte- nen Verfügung keine solchen gewährt, sondern nur abstrakt festhält, der B. AG stünden die erforderlichen Verfahrensrechte zu;
- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Yvona Griesser
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.