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BB.2024.24

Bundesstrafgericht · 2024-10-15 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Urteil SK.2015.44 des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und

30. März 2017 wurde A.† (nachfolgend «A.») des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. In Ziff. II.4 des entsprechenden Urteilsdispositivs be- gründete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. eine Ersatzfor- derung in Höhe von Fr. 100'000'000.– (vgl. act. 1.2/Beilage 2).

B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.19.0430 ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO betreffend zwei – im Rahmen des Verfahrens gegen A. rechtshilfeweise im Ausland erwirkten – Vermögensbeschlagnahmen. Diese betrafen die C. Ltd mit Sitz in London sowie die D. Ltd mit Sitz auf der Insel Man. Die separate Weiterführung dieses Verfahrens begründete die Bundesanwaltschaft mit der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten, abschliessenden Klärung der entsprechenden Einziehungsvoraussetzungen (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.19.0430 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 1 0001 ff.).

C. Am 7. Juni 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der D. Ltd mit, sie beabsich- tigte, die Vermögenswerte auf der auf die D. Ltd lautenden Geschäftsbezie- hung mit der Kontonummer 1 bei der Bank E. unter Anrechnung an die gegen A. begründete Ersatzforderung einzuziehen und den Berechtigten gemäss eingangs erwähntem Urteil zurückzugeben. Gleichzeitig erhielt die Be- troffene gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO die Gelegenheit zur Stellung- nahme (Verfahrensakten, pag. 3 0016 ff.).

D. Nach Eingang eines entsprechenden Berichts der mit der rechtshilfeweisen Zustellung an die D. Ltd betrauten Behörde (vgl. hierzu Verfahrensakten pag. 18.2 0028 ff.) erliess die Bundesanwaltschaft am 24. Juni 2021 den folgenden Einziehungsbefehl (Verfahrensakten, pag. 3 0023 ff.):

1. Die Vermögenswerte der D. Ltd auf der Bankverbindung mit der Kontonummer 1 bei der Bank E., Insel Man, werden eingezogen. 2. Die Vermögenswerte werden im Sinne der Erwägungen zugunsten der geschädigten Personen verwendet. 3. Die Vermögenswerte werden im Sinne der Erwägungen an die Ersatzforderung ge- gen A. in der Höhe von Fr. 100'000'000.– angerechnet. 4. (…)

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Zugestellt wurde der Einziehungsbefehl an das durch die D. Ltd angegebene Zustellungsdomizil in der Schweiz.

E. Am 20. Oktober 2021 gelangte die B. AG mit folgenden Ausführungen an die Bundesanwaltschaft (act. 1.3):

Im obenerwähnten konkursamtlichen Nachlassliquidationsverfahren [betreffend die Erbschaft von A.] hat uns das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, als Hilfsperson beigezogen (…).

In diesem Zusammenhang sind wir auch mit der Prüfung des Inventars der Nachlassliquida- tionsmasse des am 5. März 2019 verstorbenen A. betraut. Dabei sind wir auf die Einziehungs- befehle im Verfahren SV.19.0430 vom 24. Juni 2021 i.S. C. Ltd und D. Ltd gestossen, mit denen A. zugeordnete Vermögenswerte eingezogen werden.

Das für die Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft von A. zuständige Konkursamt Aar- gau, Amtsstelle Brugg (…), wurde vor Erlass dieser Einziehungsbefehle nicht angehört und diese sind dem Konkursamt auch nicht eröffnet worden. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der konkursamtlichen Nachlassliquidationsmasse als Rechtsnachfolgerin von A. verletzt, was einen Verstoss gegen Art. 377 Abs. 2 StPO darstellt.

Wie aus dem beiliegenden Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2020 er- sichtlich ist, war das Recht zur Einziehung im Zeitpunkt des Erlasses der besagten Einzie- hungsbefehle ausserdem gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB bereits verjährt, womit diese Erlasse ohnehin nichtig sind. Nur am Rande wird deshalb ferner darauf hingewiesen, dass im Kon- kursfall die Geltendmachung einer Vermögenseinziehung generell ausgeschlossen ist, da der Aspekt der Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB) auch die Schmälerung des Vollstre- ckungssubstrats der Konkursitin zulasten deren Privatgläubigern verbietet (…).

Wir ersuchen Sie entsprechend, die besagten Erlasse von Amtes wegen dahingehend zu berichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte nur noch zur Sicherung der im Urteil SK.2015.44 gegen A. begründeten Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben, wo- für das Verfahren nach SchKG Anwendung findet, wie sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt.

Sollte unserem Antrag wider Erwarten nicht entsprochen werden, sind uns die besagten Ein- ziehungsbefehle in anfechtbarer Weise schriftlich zu eröffnen.

(…)

Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der B. AG Folgendes mit (Verfahrensakten, pag. 15.1 0014 f.):

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Im Nachgang an Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2021 teile ich Ihnen mit, dass sich die Bun- desanwaltschaft ausser Stande sieht, auf die Ihnen offenbar vorliegenden beiden Einzie- hungsbefehle vom 24. Juni 2021 zurückzukommen, nachdem diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Entgegen Ihrer Auffassung ist dabei auch das rechtliche Gehör umfassend gewahrt worden. Denn nicht A., respektive die Nachlassliquidationsmasse, sondern die selbstständigen juristi- schen Personen D. Ltd und C. Ltd sind von der Einziehung betroffen.

Der weiter angerufene Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2020 ist zu- dem für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, weil die sich im Ausland befindlichen Vermögenswerte der D. Ltd und C. Ltd im Zeitpunkt der Anklageerhebung gerade nicht be- schlagnahmt waren, das Bundesstrafgericht deshalb nicht über deren Einziehung, Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme oder Freigabe entscheiden konnte und insoweit auch die Vo- raussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 363 ff. StPO nicht erfüllt waren.

Aus Sicht der Bundesanwaltschaft steht im Übrigen im wohlverstandenen allseitigen Interesse in einem ersten Schritt im Vordergrund, die Vermögenswerte der D. Ltd und C. Ltd anlässlich des Vollzugs der beiden Einziehungsbefehle auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen überhaupt in die Schweiz zurückzuführen.

(…)

F. Am 30. Januar 2024 teilte die Bundesanwaltschaft dem Konkursamt Aargau u.a. Folgendes mit (act. 1.2):

Mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 3. Mai 2022 ersuchte der Urteils- vollzug der Bundesanwaltschaft die Behörden der Insel Man um rechtshilfeweisen Vollzug des oben genannten Einziehungsbefehls vom 24. Juni 2021. Diesem Rechtshilfeersuchen wurde in der Folge stattgegeben und am 23. Januar 2024 ein Einziehungsbetreffnis von Fr. 598'443.21 (USD 691'859.86) auf das Sachkonto der Eidgenössischen Finanzverwaltung überwiesen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 gab die Bundesanwaltschaft inter alia die im Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 gegen A. festgesetzte Ersatzforde- rung von Fr. 100 Mio. in dessen konkursamtliche Erbschaftsliquidation ein (…).

Nun ersucht Sie die Bundesanwaltschaft mit diesem Schreiben höflich um Reduzierung der eingegebenen Forderungshöhe der Ersatzforderung um den oben genannten Einziehungs- betrag von Fr. 598'443.21. (…)

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G. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2024 gelangte die B. AG für die konkurs- amtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt die folgenden Rechts- begehren:

1. Es sei festzustellen, dass der Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 im selbstständi- gen Einziehungsverfahren SV.19.0430 i.S. D. Ltd nichtig ist. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Verfahren gemäss Ziffer 1 hiervor sei im Sinne einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB auf- rechtzuerhalten und diese Vermögenswerte seien an die konkursamtliche Nachlass- liquidationsmasse der Erbschaft von A. zur Verteilung im Nachlassliquidationsver- fahren gemäss SchKG herauszugeben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 stellt die Bundesanwalt- schaft die folgenden Anträge (act. 3):

1. Es sei auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 einzutreten und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

• Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Replik vom 23. Februar 2024 hält die B. AG vollumfänglich an ihren Be- schwerdebegehren fest (act. 6). Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm die Bundesanwaltschaft zur Beschwerdereplik Stellung (act. 8). Diese wurde der B. AG am 11. März 2024 zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

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eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Verfügungen (im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) sind individuell-kon- krete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen Be- schwerdeobjekt bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Ge- richte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt. Unter Verfahrenshandlungen (im engeren Sinne bzw. im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) fallen alle ho- heitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in die besondere Form eines Be- schlusses oder Verfügung zu kleiden sind (vgl. zum Ganzen GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 6 m.w.H.; siehe auch KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 11 in fine, wonach unter den Begriff der Verfahrenshandlung vernünftigerweise nur Akte fallen kön- nen, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren; siehe auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2024.72 vom 3. Juli 2024; BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2). Ho- heitliche Verfahrenshandlungen werden von den staatlichen Organen (Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte) kraft ihrer dem Rechtsgenossen über- geordneten Stellung innerhalb des öffentlichen Aufgabenbereichs ausgeübt; sie sind damit Ausfluss der staatlichen Machtstellung, Pflichten und Befug- nisse (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.92 vom 14. Januar 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis).

E. 1.4 Aus der Beschwerde und ihren Begehren ergibt sich nicht eindeutig, was die Beschwerdeführerin als Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde betrachtet. So bezeichnet sie an mehreren Stellen oben erwähntes act. 1.2 (siehe

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Sachverhalt, lit. F) als «das vorliegend angefochtene Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 30. Januar 2024» (siehe act. 1, Ziff. II.1). Ihre Rechtsbe- gehren betreffen demgegenüber jedoch in erster Linie den eingangs erwähn- ten Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 betreffend die Vermögenswerte der D. Ltd, welcher durch das angefochtene Schreiben vollzogen werden soll (vgl. act. 1, Ziff. II.2).

E. 1.5.1 Demnach stellt sich die Frage, ob es sich beim «angefochtenen Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 30. Januar 2024» um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Mit diesem Schreiben informierte der Dienst «Urteilsvollzug» der Bundesanwaltschaft die Amtsstelle Brugg des Konkursamts Aargau über den erfolgten Vollzug des erwähnten Einziehungsbefehls und ersuchte dieses im Anschluss daran um Reduktion der zuvor im Nachlassliquidationsverfahren eingegebenen Forderungshöhe für die im Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und

30. März 2017 begründete Ersatzforderung um Fr. 598‘443.21.

E. 1.5.2 Zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO u.a. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft. Im Rahmen der StPO ist diese verantwortlich für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie lei- tet das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO, erhebt gegebenenfalls Anklage nach den Bestimmungen der Art. 324 ff. StPO und vertritt die Anklage im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Diesen Aufgaben entspre- chend bilden anfechtbare Verfahrenshandlungen nach dem oben Gesagten (siehe E. 1.2) diejenigen Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche auf den Gang des Strafverfahrens gerichtet sind und einer (straf-)prozessrecht- lichen Regelung unterliegen.

E. 1.5.3 Die Vollstreckung von (rechtskräftigen) Strafentscheiden richtet sich demge- genüber grundsätzlich nach den Bestimmungen der Art. 439 ff. StPO. Dem- nach werden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusam- menhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finan- ziellen Leistungen eintreiben (Art. 442 Abs. 3 StPO). Bei diesen muss es sich nicht um Strafbehörden im Sinne der Artikel 12 und 13 StPO handeln (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1334). Die Bundesanwaltschaft vollzieht

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die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zu- ständig sind (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 StBOG). Dafür bezeichnet sie eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist (Art. 75 Abs. 2 StBOG). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sich nicht der anklagende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin

– als Gegenpartei der verurteilten Person – später auch mit dem Vollzug befasst (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG], BBl 2008 8125, 8179). Der Dienst «Urteilsvollzug» der Bun- desanwaltschaft als Absender des zur Diskussion stehenden Schreibens vom 30. Januar 2024 vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes nach Art. 75 StBOG (siehe Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22]).

E. 1.5.4 Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben vom 30. Januar 2024 ist offensichtlich nicht auf den Gang eines Strafverfahrens gerichtet. Vielmehr ist das dem Schreiben zu Grunde liegende Strafverfahren rechts- kräftig abgeschlossen. Dementsprechend wurde das Schreiben auch nicht durch die Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. b StPO in Erfüllung der ihr von Art. 16 StPO zugewiesenen Aufga- ben verfasst, sondern von deren Dienst «Urteilsvollzug», welcher gemäss Art. 75 Abs. 2 StBOG ausdrücklich nicht mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung oder der Anklageerhebung betraut ist. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Schreiben inhaltlich, aber auch mit Blick auf den Absender, nicht um eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 212 Sach- verhalt lit. C, wonach eine Entscheidung der kantonalen Vollzugsbehörde betreffend Verrechnung von Forderungen offenbar nicht durch die Beschwer- deinstanz im Sinne von Art. 20 StPO, sondern durch die Chambre administra- tive de la Cour de justice de la République et canton de Genève beurteilt wurde). Darüber hinaus fehlt es dem angefochtenen Schreiben auch am ho- heitlichen Charakter einer Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Im zur Diskussion stehenden Schreiben informierte die Bundesanwaltschaft die Amtsstelle Brugg des Konkursamts Aargau über den erfolgten Vollzug der mit Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 angeord- neten Einziehung, womit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht be- rührt wird bzw. woraus ihr insbesondere keinerlei neuen Rechte oder Pflich- ten erwachsen. Es fehlt dem Schreiben diesbezüglich an einer Verfahrens- handlungen eigenen Aussenwirkung. Darüber hinaus ersuchte (vgl. act. 1.2, S. 2) die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeführerin, ihre im Nachlassliqui- dationsverfahren eingegebene Ersatzforderung zu reduzieren. In diesem

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Nachlassliquidationsverfahren tritt die Bundesanwaltschaft als Vertreterin des Staats als Gläubiger der Ersatzforderung auf (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB) und nicht als mit hoheitlichen Machtbefugnissen ausgestattete Strafbehörde. Das angefochtene Schreiben stellt nach dem Gesagten kein zulässiges An- fechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar.

E. 1.6 Der im selbstständigen Einziehungsverfahren SV.19.0430 erlassene Einzie- hungsbefehl vom 24. Juni 2021 war gemäss den damals anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen nicht direkt mit Beschwerde anfechtbar. Vielmehr richtete sich gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO in der damals in Kraft stehenden Fassung das Einspracheverfahren nach den Bestimmungen über den Straf- befehl, wobei ein allfälliger Entscheid des Gerichts in Form eines Beschlus- ses oder einer Verfügung zu ergehen hatte (vgl. AS 2010 1998). Über einen von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entschied somit die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer als zweite In- stanz (BGE 143 IV 85 E. 1.4). Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 377 Abs. 4 StPO ergeht ein allfälliger Entscheid der Strafkammer nun- mehr in Form eines Urteils, welches mit Berufung angefochten werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Bereich damit von Gesetzes wegen ausge- schlossen (vgl. Art. 394 lit. a StPO). Ob es sich beim eingangs erwähnten Einziehungsbefehl um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt, kann mit Blick auf die nach- stehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

E. 2 Mit Bezug auf den Einziehungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Bundesanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 darauf hin- gewiesen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden und das Recht zur Ein- ziehung gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB im Zeitpunkt des Erlasses des Einzie- hungsbefehls bereits verjährt gewesen sei, womit dieser Erlass nichtig sei (act. 1, Ziff. II.2). Werde der Einziehungsbefehl vollzogen, würden Vermögens- werte, welche die Beschwerdegegnerin A. zugeordnet habe, eingezogen, obwohl dies rechtlich gar nicht zulässig sei. Die Folge wäre eine unrecht- mässige Schmälerung des auf die Gesamtheit der Konkursgläubiger zu ver- teilenden Nachlassliquidationsergebnisses. Die Konkursmasse sei somit in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und habe ein aktuelles und praktisches Interesse an der Folgegebung der gestellten Rechtsbegehren (act. 1, Ziff. II.5).

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E. 2.1 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25 f.; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch TPF 2022 85 E. 2.3.3 S. 88 f.). Einem Begehren um Feststellung ist zu ent- sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem schutz- würdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls jedoch nicht pri- vates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1). Darunter ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Inte- resse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, welches nicht durch eine rechtsge- staltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 132 V 257 E. 1; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; je m.w.H.).

E. 2.2 Nach der von HANGARTNER vertretenen Meinung liegt im Falle der Nichtigkeit ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfügung oder Verfahrens- handlung nichtig sein könnte (vgl. HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1053 ff., 1054, Ziff. 2). Mit dieser Auffassung wird allerdings die Frage des schutzwürdigen Interesses als Voraussetzung für einen Sachentscheid mit derjenigen der (möglichen) materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2023.93 [AG.2023.692] vom

31. Oktober 2023 E. 2.2). Auf das Erfordernis eines rechtlichen oder tatsäch- lichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses würde damit verzichtet. Zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme und Belastung der Justizbehörden ist – auch ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs des VwVG – am Nachweis eines schutzwürdigen Interesses und mithin eines praktischen Nutzens (vgl. dazu HÄNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

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Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 VwVG N. 16) festzuhalten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug des Einziehungsbefehls der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 würde zu einer unrechtmässigen Schmälerung des auf die Gesamtheit der Konkursgläubiger zu verteilenden Nachlassliquidationsergebnisses führen. Die Konkursmasse sei somit in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und habe ein aktuel- les und praktisches Interesse an der Folgegebung der gestellten Rechtsbe- gehren (act. 1, Ziff. II.5). Damit ist jedoch ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbefehls nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin geht es – wie aus ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 ersichtlich ist – darum, dass die Bun- desanwaltschaft die eingezogenen Vermögenswerte von Fr. 598'443.21 (USD 691'859.86) auf dem Sachkonto der Eidgenössischen Finanzverwal- tung an die konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. zur Verteilung im Nachlassliquidationsverfahren gemäss SchKG heraus- gibt.

Nach der Konkurseröffnung ist es Sache der Konkursverwaltung die zur Si- cherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Mass- nahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Zur Konkursmasse gehört nach Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet. Auch im Ausland liegende Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkursmasse ins Inventar einzustel- len (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsfüh- rung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind sodann Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang aus- kunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Die Konkursverwaltung hat unbestrittene fällige Guthaben einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Bei bestrittenen Guthaben – wie dies vorliegend der Fall ist – ist es (grundsätz- lich) Sache der zweiten Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, ob der Prozessweg beschritten oder das Guthaben nach Art. 260 SchKG den Gläubigern zur Abtretung angeboten werden soll (RUSSENBERGER/WOHLGE- MUTH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 243 SchKG N. 7 mit Hinweis auf BGE 108 III 21). Im Rahmen eines solchen allfälligen Prozesses zwecks Ein- treibung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Guthabens der Kon- kursmasse wird allenfalls (vorfrageweise) die Frage zu entscheiden sein, ob der Einziehungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 nichtig ist. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an einem aktuellen schutzwürdigen

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Interesse mit Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 1. Dem Urteil in einem sol- chen Prozess kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorgegriffen werden; die Beschwerdekammer ist dafür nicht zuständig. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 3 Nach dem Gesagten fehlt es der vorliegenden Beschwerde zum einen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Das angefochtene Schreiben vom

30. Januar 2024 bildet keine Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Soweit mit der Be- schwerde zum andern die Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbe- fehls vom 24. Juni 2021 verlangt wird, mangelt es am erforderlichen Rechts- schutzinteresse. Auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, mit welchem die Be- schwerdeführerin die Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft eingezo- genen Vermögenswerte verlangt, ist schliesslich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist somit als Ganzes nicht einzutreten.

E. 4 Der von der Beschwerdeführerin gestellte prozessuale Antrag, mit welchem diese um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, wird mit vorlie- gendem Beschluss gegenstandslos. Das entsprechende Nebenverfahren ist als erledigt abzuschreiben.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und

E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrie- ben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KONKURSAMTLICHE NACHLASSLIQUIDATIONS- MASSE DER ERBSCHAFT VON A., handelnd durch die B. AG, Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. BUNDESANWALTSCHAFT, URTEILSVOLLZUG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.24 Nebenverfahren: BP.2024.16

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Sachverhalt:

A. Mit Urteil SK.2015.44 des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und

30. März 2017 wurde A.† (nachfolgend «A.») des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. In Ziff. II.4 des entsprechenden Urteilsdispositivs be- gründete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. eine Ersatzfor- derung in Höhe von Fr. 100'000'000.– (vgl. act. 1.2/Beilage 2).

B. Mit Verfügung vom 5. April 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.19.0430 ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO betreffend zwei – im Rahmen des Verfahrens gegen A. rechtshilfeweise im Ausland erwirkten – Vermögensbeschlagnahmen. Diese betrafen die C. Ltd mit Sitz in London sowie die D. Ltd mit Sitz auf der Insel Man. Die separate Weiterführung dieses Verfahrens begründete die Bundesanwaltschaft mit der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten, abschliessenden Klärung der entsprechenden Einziehungsvoraussetzungen (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft Nr. SV.19.0430 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 1 0001 ff.).

C. Am 7. Juni 2019 teilte die Bundesanwaltschaft der D. Ltd mit, sie beabsich- tigte, die Vermögenswerte auf der auf die D. Ltd lautenden Geschäftsbezie- hung mit der Kontonummer 1 bei der Bank E. unter Anrechnung an die gegen A. begründete Ersatzforderung einzuziehen und den Berechtigten gemäss eingangs erwähntem Urteil zurückzugeben. Gleichzeitig erhielt die Be- troffene gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO die Gelegenheit zur Stellung- nahme (Verfahrensakten, pag. 3 0016 ff.).

D. Nach Eingang eines entsprechenden Berichts der mit der rechtshilfeweisen Zustellung an die D. Ltd betrauten Behörde (vgl. hierzu Verfahrensakten pag. 18.2 0028 ff.) erliess die Bundesanwaltschaft am 24. Juni 2021 den folgenden Einziehungsbefehl (Verfahrensakten, pag. 3 0023 ff.):

1. Die Vermögenswerte der D. Ltd auf der Bankverbindung mit der Kontonummer 1 bei der Bank E., Insel Man, werden eingezogen. 2. Die Vermögenswerte werden im Sinne der Erwägungen zugunsten der geschädigten Personen verwendet. 3. Die Vermögenswerte werden im Sinne der Erwägungen an die Ersatzforderung ge- gen A. in der Höhe von Fr. 100'000'000.– angerechnet. 4. (…)

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Zugestellt wurde der Einziehungsbefehl an das durch die D. Ltd angegebene Zustellungsdomizil in der Schweiz.

E. Am 20. Oktober 2021 gelangte die B. AG mit folgenden Ausführungen an die Bundesanwaltschaft (act. 1.3):

Im obenerwähnten konkursamtlichen Nachlassliquidationsverfahren [betreffend die Erbschaft von A.] hat uns das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, als Hilfsperson beigezogen (…).

In diesem Zusammenhang sind wir auch mit der Prüfung des Inventars der Nachlassliquida- tionsmasse des am 5. März 2019 verstorbenen A. betraut. Dabei sind wir auf die Einziehungs- befehle im Verfahren SV.19.0430 vom 24. Juni 2021 i.S. C. Ltd und D. Ltd gestossen, mit denen A. zugeordnete Vermögenswerte eingezogen werden.

Das für die Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft von A. zuständige Konkursamt Aar- gau, Amtsstelle Brugg (…), wurde vor Erlass dieser Einziehungsbefehle nicht angehört und diese sind dem Konkursamt auch nicht eröffnet worden. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der konkursamtlichen Nachlassliquidationsmasse als Rechtsnachfolgerin von A. verletzt, was einen Verstoss gegen Art. 377 Abs. 2 StPO darstellt.

Wie aus dem beiliegenden Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2020 er- sichtlich ist, war das Recht zur Einziehung im Zeitpunkt des Erlasses der besagten Einzie- hungsbefehle ausserdem gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB bereits verjährt, womit diese Erlasse ohnehin nichtig sind. Nur am Rande wird deshalb ferner darauf hingewiesen, dass im Kon- kursfall die Geltendmachung einer Vermögenseinziehung generell ausgeschlossen ist, da der Aspekt der Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB) auch die Schmälerung des Vollstre- ckungssubstrats der Konkursitin zulasten deren Privatgläubigern verbietet (…).

Wir ersuchen Sie entsprechend, die besagten Erlasse von Amtes wegen dahingehend zu berichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte nur noch zur Sicherung der im Urteil SK.2015.44 gegen A. begründeten Ersatzforderung beschlagnahmt bleiben, wo- für das Verfahren nach SchKG Anwendung findet, wie sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt.

Sollte unserem Antrag wider Erwarten nicht entsprochen werden, sind uns die besagten Ein- ziehungsbefehle in anfechtbarer Weise schriftlich zu eröffnen.

(…)

Mit Schreiben vom 2. November 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der B. AG Folgendes mit (Verfahrensakten, pag. 15.1 0014 f.):

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Im Nachgang an Ihr Schreiben vom 20. Oktober 2021 teile ich Ihnen mit, dass sich die Bun- desanwaltschaft ausser Stande sieht, auf die Ihnen offenbar vorliegenden beiden Einzie- hungsbefehle vom 24. Juni 2021 zurückzukommen, nachdem diese in Rechtskraft erwachsen sind.

Entgegen Ihrer Auffassung ist dabei auch das rechtliche Gehör umfassend gewahrt worden. Denn nicht A., respektive die Nachlassliquidationsmasse, sondern die selbstständigen juristi- schen Personen D. Ltd und C. Ltd sind von der Einziehung betroffen.

Der weiter angerufene Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2020 ist zu- dem für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig, weil die sich im Ausland befindlichen Vermögenswerte der D. Ltd und C. Ltd im Zeitpunkt der Anklageerhebung gerade nicht be- schlagnahmt waren, das Bundesstrafgericht deshalb nicht über deren Einziehung, Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme oder Freigabe entscheiden konnte und insoweit auch die Vo- raussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 363 ff. StPO nicht erfüllt waren.

Aus Sicht der Bundesanwaltschaft steht im Übrigen im wohlverstandenen allseitigen Interesse in einem ersten Schritt im Vordergrund, die Vermögenswerte der D. Ltd und C. Ltd anlässlich des Vollzugs der beiden Einziehungsbefehle auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen überhaupt in die Schweiz zurückzuführen.

(…)

F. Am 30. Januar 2024 teilte die Bundesanwaltschaft dem Konkursamt Aargau u.a. Folgendes mit (act. 1.2):

Mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 3. Mai 2022 ersuchte der Urteils- vollzug der Bundesanwaltschaft die Behörden der Insel Man um rechtshilfeweisen Vollzug des oben genannten Einziehungsbefehls vom 24. Juni 2021. Diesem Rechtshilfeersuchen wurde in der Folge stattgegeben und am 23. Januar 2024 ein Einziehungsbetreffnis von Fr. 598'443.21 (USD 691'859.86) auf das Sachkonto der Eidgenössischen Finanzverwaltung überwiesen.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 gab die Bundesanwaltschaft inter alia die im Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 gegen A. festgesetzte Ersatzforde- rung von Fr. 100 Mio. in dessen konkursamtliche Erbschaftsliquidation ein (…).

Nun ersucht Sie die Bundesanwaltschaft mit diesem Schreiben höflich um Reduzierung der eingegebenen Forderungshöhe der Ersatzforderung um den oben genannten Einziehungs- betrag von Fr. 598'443.21. (…)

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G. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2024 gelangte die B. AG für die konkurs- amtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt die folgenden Rechts- begehren:

1. Es sei festzustellen, dass der Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 im selbstständi- gen Einziehungsverfahren SV.19.0430 i.S. D. Ltd nichtig ist. 2. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Verfahren gemäss Ziffer 1 hiervor sei im Sinne einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB auf- rechtzuerhalten und diese Vermögenswerte seien an die konkursamtliche Nachlass- liquidationsmasse der Erbschaft von A. zur Verteilung im Nachlassliquidationsver- fahren gemäss SchKG herauszugeben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 stellt die Bundesanwalt- schaft die folgenden Anträge (act. 3):

1. Es sei auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 einzutreten und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

• Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Replik vom 23. Februar 2024 hält die B. AG vollumfänglich an ihren Be- schwerdebegehren fest (act. 6). Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm die Bundesanwaltschaft zur Beschwerdereplik Stellung (act. 8). Diese wurde der B. AG am 11. März 2024 zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

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eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Verfügungen (im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) sind individuell-kon- krete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird. Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen Be- schwerdeobjekt bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Ge- richte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt. Unter Verfahrenshandlungen (im engeren Sinne bzw. im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) fallen alle ho- heitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in die besondere Form eines Be- schlusses oder Verfügung zu kleiden sind (vgl. zum Ganzen GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 6 m.w.H.; siehe auch KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 11 in fine, wonach unter den Begriff der Verfahrenshandlung vernünftigerweise nur Akte fallen kön- nen, welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung von Verfahrensbeteiligten berühren; siehe auch die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BB.2024.72 vom 3. Juli 2024; BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1; BB.2021.144 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2). Ho- heitliche Verfahrenshandlungen werden von den staatlichen Organen (Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte) kraft ihrer dem Rechtsgenossen über- geordneten Stellung innerhalb des öffentlichen Aufgabenbereichs ausgeübt; sie sind damit Ausfluss der staatlichen Machtstellung, Pflichten und Befug- nisse (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.92 vom 14. Januar 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis).

1.3 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis).

1.4 Aus der Beschwerde und ihren Begehren ergibt sich nicht eindeutig, was die Beschwerdeführerin als Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde betrachtet. So bezeichnet sie an mehreren Stellen oben erwähntes act. 1.2 (siehe

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Sachverhalt, lit. F) als «das vorliegend angefochtene Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 30. Januar 2024» (siehe act. 1, Ziff. II.1). Ihre Rechtsbe- gehren betreffen demgegenüber jedoch in erster Linie den eingangs erwähn- ten Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 betreffend die Vermögenswerte der D. Ltd, welcher durch das angefochtene Schreiben vollzogen werden soll (vgl. act. 1, Ziff. II.2).

1.5

1.5.1 Demnach stellt sich die Frage, ob es sich beim «angefochtenen Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 30. Januar 2024» um ein zulässiges Anfech- tungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Mit diesem Schreiben informierte der Dienst «Urteilsvollzug» der Bundesanwaltschaft die Amtsstelle Brugg des Konkursamts Aargau über den erfolgten Vollzug des erwähnten Einziehungsbefehls und ersuchte dieses im Anschluss daran um Reduktion der zuvor im Nachlassliquidationsverfahren eingegebenen Forderungshöhe für die im Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und

30. März 2017 begründete Ersatzforderung um Fr. 598‘443.21.

1.5.2 Zulässiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO u.a. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft. Im Rahmen der StPO ist diese verantwortlich für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie lei- tet das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO, erhebt gegebenenfalls Anklage nach den Bestimmungen der Art. 324 ff. StPO und vertritt die Anklage im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Diesen Aufgaben entspre- chend bilden anfechtbare Verfahrenshandlungen nach dem oben Gesagten (siehe E. 1.2) diejenigen Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche auf den Gang des Strafverfahrens gerichtet sind und einer (straf-)prozessrecht- lichen Regelung unterliegen.

1.5.3 Die Vollstreckung von (rechtskräftigen) Strafentscheiden richtet sich demge- genüber grundsätzlich nach den Bestimmungen der Art. 439 ff. StPO. Dem- nach werden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusam- menhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finan- ziellen Leistungen eintreiben (Art. 442 Abs. 3 StPO). Bei diesen muss es sich nicht um Strafbehörden im Sinne der Artikel 12 und 13 StPO handeln (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1334). Die Bundesanwaltschaft vollzieht

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die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zu- ständig sind (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 StBOG). Dafür bezeichnet sie eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist (Art. 75 Abs. 2 StBOG). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sich nicht der anklagende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin

– als Gegenpartei der verurteilten Person – später auch mit dem Vollzug befasst (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG], BBl 2008 8125, 8179). Der Dienst «Urteilsvollzug» der Bun- desanwaltschaft als Absender des zur Diskussion stehenden Schreibens vom 30. Januar 2024 vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes nach Art. 75 StBOG (siehe Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [SR 173.712.22]).

1.5.4 Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben vom 30. Januar 2024 ist offensichtlich nicht auf den Gang eines Strafverfahrens gerichtet. Vielmehr ist das dem Schreiben zu Grunde liegende Strafverfahren rechts- kräftig abgeschlossen. Dementsprechend wurde das Schreiben auch nicht durch die Bundesanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. b StPO in Erfüllung der ihr von Art. 16 StPO zugewiesenen Aufga- ben verfasst, sondern von deren Dienst «Urteilsvollzug», welcher gemäss Art. 75 Abs. 2 StBOG ausdrücklich nicht mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung oder der Anklageerhebung betraut ist. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Schreiben inhaltlich, aber auch mit Blick auf den Absender, nicht um eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 212 Sach- verhalt lit. C, wonach eine Entscheidung der kantonalen Vollzugsbehörde betreffend Verrechnung von Forderungen offenbar nicht durch die Beschwer- deinstanz im Sinne von Art. 20 StPO, sondern durch die Chambre administra- tive de la Cour de justice de la République et canton de Genève beurteilt wurde). Darüber hinaus fehlt es dem angefochtenen Schreiben auch am ho- heitlichen Charakter einer Verfügung oder Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Im zur Diskussion stehenden Schreiben informierte die Bundesanwaltschaft die Amtsstelle Brugg des Konkursamts Aargau über den erfolgten Vollzug der mit Einziehungsbefehl vom 24. Juni 2021 angeord- neten Einziehung, womit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht be- rührt wird bzw. woraus ihr insbesondere keinerlei neuen Rechte oder Pflich- ten erwachsen. Es fehlt dem Schreiben diesbezüglich an einer Verfahrens- handlungen eigenen Aussenwirkung. Darüber hinaus ersuchte (vgl. act. 1.2, S. 2) die Bundesanwaltschaft die Beschwerdeführerin, ihre im Nachlassliqui- dationsverfahren eingegebene Ersatzforderung zu reduzieren. In diesem

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Nachlassliquidationsverfahren tritt die Bundesanwaltschaft als Vertreterin des Staats als Gläubiger der Ersatzforderung auf (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB) und nicht als mit hoheitlichen Machtbefugnissen ausgestattete Strafbehörde. Das angefochtene Schreiben stellt nach dem Gesagten kein zulässiges An- fechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar.

1.6 Der im selbstständigen Einziehungsverfahren SV.19.0430 erlassene Einzie- hungsbefehl vom 24. Juni 2021 war gemäss den damals anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen nicht direkt mit Beschwerde anfechtbar. Vielmehr richtete sich gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO in der damals in Kraft stehenden Fassung das Einspracheverfahren nach den Bestimmungen über den Straf- befehl, wobei ein allfälliger Entscheid des Gerichts in Form eines Beschlus- ses oder einer Verfügung zu ergehen hatte (vgl. AS 2010 1998). Über einen von der Bundesanwaltschaft in einem selbstständigen Einziehungsverfahren angeordneten Einziehungsbefehl entschied somit die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erste Instanz und die Beschwerdekammer als zweite In- stanz (BGE 143 IV 85 E. 1.4). Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 377 Abs. 4 StPO ergeht ein allfälliger Entscheid der Strafkammer nun- mehr in Form eines Urteils, welches mit Berufung angefochten werden kann. Die Beschwerde ist in diesem Bereich damit von Gesetzes wegen ausge- schlossen (vgl. Art. 394 lit. a StPO). Ob es sich beim eingangs erwähnten Einziehungsbefehl um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt, kann mit Blick auf die nach- stehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

2. Mit Bezug auf den Einziehungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Bundesanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 darauf hin- gewiesen, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden und das Recht zur Ein- ziehung gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB im Zeitpunkt des Erlasses des Einzie- hungsbefehls bereits verjährt gewesen sei, womit dieser Erlass nichtig sei (act. 1, Ziff. II.2). Werde der Einziehungsbefehl vollzogen, würden Vermögens- werte, welche die Beschwerdegegnerin A. zugeordnet habe, eingezogen, obwohl dies rechtlich gar nicht zulässig sei. Die Folge wäre eine unrecht- mässige Schmälerung des auf die Gesamtheit der Konkursgläubiger zu ver- teilenden Nachlassliquidationsergebnisses. Die Konkursmasse sei somit in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und habe ein aktuelles und praktisches Interesse an der Folgegebung der gestellten Rechtsbegehren (act. 1, Ziff. II.5).

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2.1 Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahms- weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25 f.; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch TPF 2022 85 E. 2.3.3 S. 88 f.). Einem Begehren um Feststellung ist zu ent- sprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem schutz- würdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls jedoch nicht pri- vates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1). Darunter ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Inte- resse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, welches nicht durch eine rechtsge- staltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 132 V 257 E. 1; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; je m.w.H.).

2.2 Nach der von HANGARTNER vertretenen Meinung liegt im Falle der Nichtigkeit ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfügung oder Verfahrens- handlung nichtig sein könnte (vgl. HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1053 ff., 1054, Ziff. 2). Mit dieser Auffassung wird allerdings die Frage des schutzwürdigen Interesses als Voraussetzung für einen Sachentscheid mit derjenigen der (möglichen) materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2023.93 [AG.2023.692] vom

31. Oktober 2023 E. 2.2). Auf das Erfordernis eines rechtlichen oder tatsäch- lichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses würde damit verzichtet. Zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme und Belastung der Justizbehörden ist – auch ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs des VwVG – am Nachweis eines schutzwürdigen Interesses und mithin eines praktischen Nutzens (vgl. dazu HÄNER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.],

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Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 VwVG N. 16) festzuhalten.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug des Einziehungsbefehls der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 würde zu einer unrechtmässigen Schmälerung des auf die Gesamtheit der Konkursgläubiger zu verteilenden Nachlassliquidationsergebnisses führen. Die Konkursmasse sei somit in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und habe ein aktuel- les und praktisches Interesse an der Folgegebung der gestellten Rechtsbe- gehren (act. 1, Ziff. II.5). Damit ist jedoch ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbefehls nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführerin geht es – wie aus ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 ersichtlich ist – darum, dass die Bun- desanwaltschaft die eingezogenen Vermögenswerte von Fr. 598'443.21 (USD 691'859.86) auf dem Sachkonto der Eidgenössischen Finanzverwal- tung an die konkursamtliche Nachlassliquidationsmasse der Erbschaft von A. zur Verteilung im Nachlassliquidationsverfahren gemäss SchKG heraus- gibt.

Nach der Konkurseröffnung ist es Sache der Konkursverwaltung die zur Si- cherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Mass- nahmen zu treffen (Art. 221 SchKG). Zur Konkursmasse gehört nach Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet. Auch im Ausland liegende Vermögensstücke sind ohne Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in die inländische Konkursmasse ins Inventar einzustel- len (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsfüh- rung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). Gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG sind sodann Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, bei Straffolge im gleichen Umfang aus- kunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner. Die Konkursverwaltung hat unbestrittene fällige Guthaben einzuziehen (Art. 243 Abs. 1 SchKG). Bei bestrittenen Guthaben – wie dies vorliegend der Fall ist – ist es (grundsätz- lich) Sache der zweiten Gläubigerversammlung darüber zu entscheiden, ob der Prozessweg beschritten oder das Guthaben nach Art. 260 SchKG den Gläubigern zur Abtretung angeboten werden soll (RUSSENBERGER/WOHLGE- MUTH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 243 SchKG N. 7 mit Hinweis auf BGE 108 III 21). Im Rahmen eines solchen allfälligen Prozesses zwecks Ein- treibung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Guthabens der Kon- kursmasse wird allenfalls (vorfrageweise) die Frage zu entscheiden sein, ob der Einziehungsbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. Juni 2021 nichtig ist. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit an einem aktuellen schutzwürdigen

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Interesse mit Bezug auf ihr Rechtsbegehren Ziff. 1. Dem Urteil in einem sol- chen Prozess kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorgegriffen werden; die Beschwerdekammer ist dafür nicht zuständig. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten fehlt es der vorliegenden Beschwerde zum einen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Das angefochtene Schreiben vom

30. Januar 2024 bildet keine Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Soweit mit der Be- schwerde zum andern die Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbe- fehls vom 24. Juni 2021 verlangt wird, mangelt es am erforderlichen Rechts- schutzinteresse. Auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, mit welchem die Be- schwerdeführerin die Herausgabe der von der Bundesanwaltschaft eingezo- genen Vermögenswerte verlangt, ist schliesslich mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist somit als Ganzes nicht einzutreten.

4. Der von der Beschwerdeführerin gestellte prozessuale Antrag, mit welchem diese um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, wird mit vorlie- gendem Beschluss gegenstandslos. Das entsprechende Nebenverfahren ist als erledigt abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrie- ben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 15. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B. AG - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.