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BB.2021.203

Bundesstrafgericht · 2022-03-30 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 23. Juni 2016 und die Meldung der Mel- destelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2016, welche im Zusam- menhang mit dem […] Minister B. standen, der in […] der Bestechung bzw. des Missbrauchs und der Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienst- stellung eines […] verdächtigt wurde (Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 16.001-319 ff.), eröffnete die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 18. August 2016 gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; Verfahrensakten, pag. 01.000-1).

B. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung SV.16.1003 beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche Vermögenswerte (ca. USD 1,8 Mio.) auf A. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 07.101- 20 ff.). Dabei stütze sie sich auf den Verdacht, dass über die Geschäftsbe- ziehungen von A. Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewa- schen worden sind, wobei sie insbesondere drei Überweisungen vom

30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. von einem auf A. lau- tenden Konto der Bank C. auf drei B. zurechenbare Konten bei der Bank D. als geldwäschereiverdächtig bezeichnete (Verfahrensakten, pag. 07.101- 22).

C.

C.1 Am 24. bzw. 27. Februar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf B. und A. aus; gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-4, -8 und -13; pag. 05.201-1 ff.). Die Verfahrensausdehnung auf A. erfolgte auf- grund der Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS im Zusammenhang mit den drei obgenannten (Bst. B) Überweisungen vom 30. September 2008. In der Annahme, die Transaktionen seien vor einem sensiblen Hintergrund, ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Logik erfolgt und würden geldwä- schereitypische Muster aufwiesen, vermutete die BA, dass damit Vermö- genswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen wurden (Verfahrensak- ten, pag. 01.000-14).

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C.2 Am 5. November 2018 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf E. we- gen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB aus (Ver- fahrensakten, pag. 01.000-20).

C.3 Nachdem die […] Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2019 das gegen B. wegen Bestechung sowie Missbrauchs und Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines […] geführte Strafverfahren eingestellt hatte (Ver- fahrensakten, pag. 18.101-215 bis -218 bzw. -219 bis -222), dehnte die BA am 17. Oktober 2019 die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Ver- fahrensakten, pag. 01.000.24). Gestützt auf die aus der […] Einstellungsver- fügung hervorgehenden Feststellungen ging die BA davon aus, dass A. im Formular A der Geschäftsbeziehung Nr. 1 vom 20. September 2006 bei der Bank C. unwahre Angaben über seine (sich aus […]-Verkäufen ergebenden) wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Vermögenswerten ge- macht habe, und die damit inhaltlich unwahre Urkunde zur Täuschung der Bank und allfälliger Dritter gebraucht habe. Aus den Feststelllungen der […] Staatsanwaltschaft und den Akten seien Umstände ersichtlich, wonach […] F. von Dezember 2007 bis Juli 2008 insgesamt USD 45 Mio. zweckgebun- den, konkret für […] in die G. LLC, auf die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen habe. Folglich habe es sich bei den USD 45 Mio. um fremdes, wirtschaftlich nicht A. gehörendes, Vermögen gehandelt. Bezogen auf die drei Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. fasste die BA die in der […] Einstellungsverfügung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zusammen, wonach diese Transfers teilweise (EUR 1,2 Mio.) die Rückzahlung und teilweise (EUR 7 Mio.) die Gewährung eines Darlehens betrafen. In diesem Zusammenhang fügte die BA an, A. habe die Bank C. demgegenüber glauben lassen, die Überweisungen wür- den an seine […]-Partner gehen (Verfahrensakten, pag. 01.000-27 f.).

D. Am 30. Juli 2019 (zweieinhalb Monate vor der letzten Verfahrensausdeh- nung vom 17. Oktober 2019) ersuchte A. die BA um Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte und um Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dabei verwies er auf die Einstellung des Verfahrens gegen B. in […], welches auch den Verfahrenskomplex rund um die Zahlungen von EUR 8,2 Mio. zwischen ihm und B. betroffen habe. Damit sei eine Verurtei- lung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger ausgeschlos- sen. Mit der Entlastung von diesen Vorwürfen durch die […] Strafbehörden

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und der damit fehlenden Vortat falle auch die vorgeworfene Geldwäscherei weg (Verfahrensakten, pag. 16.001-312 ff.).

E. Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die BA A. mit, dass bevor sie die Bedeutung der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 auf das Schweizer Strafverfahren beurteilen könne, sie zunächst deren Echtheit bei den […] Behörden auf dem Rechtshilfeweg abklären müsse. Des Weiteren gab die BA A. Gelegenheit, sich bis zum 30. August 2019 zu äussern, weshalb der Einstellungsentscheid der […] Behörden für die Schweiz bindenden Charak- ter habe und damit einen zwingenden Einstellungsgrund darstelle bzw. die Verurteilung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger aus- schliesse (Verfahrensakten, pag. 16.001-323 f.). A. liess sich hierzu mit Ein- gabe vom 26. August 2019 vernehmen und hielt an seinen am 30. Juli 2019 gestellten Begehren fest (Verfahrensakten, pag. 16.001-326 ff.).

F. Am 23. Oktober 2019 kündigte die BA den Parteien den bevorstehenden Verfahrensabschluss an und stellte ihnen gleichzeitigt die Ausdehnungsver- fügung vom 17. Oktober 2019 (s. oben Bst. C.3) zu. In Bezug auf A. gab sie die Absicht bekannt, dessen Verfahren durch Strafbefehl abzuschliessen und die Beschlagnahme der auf A. lautenden Vermögenswerte mit separater Verfügung aufzuheben, soweit diese nicht zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden (Verfahrensakten, pag. 03.001-1).

G. Zur Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2019 nahm A. mit Eingabe vom 11. November 2019 Stellung und ersuchte die BA, vom Erlass eines Strafbefehls abzusehen und das Verfahren auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzustellen (Verfahrensakten, pag. 16.001-349 ff.).

H. Zum angekündigten Abschluss des Verfahrens (mit Strafbefehl) liess sich A. mit Eingabe vom 15. November 2019 vernehmen. Aufgrund der vorgesehe- nen Teileinstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwä- scherei und Bestechung, ersuchte er die BA, um Zusprechung einer Ent- schädigung von Fr. 182'115.--, einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und Ver- zicht auf Auferlegung der Verfahrenskosten. Zudem ersuchte A. um vollum- fängliche Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Verfahrensak- ten, pag. 16.001-354 ff.).

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I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 hob die BA die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 2 der Bank B. befindlichen Vermögenswerte vollständig und diejenige auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. bis zu einem Betrag von Fr. 144'131.75 auf. Zur Begründung hielt sie u.a. fest, dass sich, als Folge der Einstellungsverfügung im […] Verfahren gegen B., der Tatverdacht, wo- nach es sich bei den von A. überwiesen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handeln würde, nicht erhärten lasse. Damit werde dieser Tatvorwurf einzu- stellen sein (Verfahrensakten, pag. 07.101-316 f f.).

J. Mit Strafbefehl vom 23. April 2020 verurteilte die BA A. wegen Urkundenfäl- schung nach Art. 251 StGB, begangen durch unwahre Angaben auf dem Formular A vom 20. September 2006 betreffend die wirtschaftliche Berech- tigung an den Vermögenswerten der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B., zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.-- und auferlegte ihm eine Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Des Weiteren auf- erlegte die BA A. die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkun- denfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, ohne A. eine Ent- schädigung auszurichten (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.).

K. Gegen den Strafbefehl vom 23. April 2020 erhob A. am 11. Mai 2020 bei der BA Einsprache. Daraufhin erhob die BA in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend «Strafkammer») am 25. November 2020 Anklage i.S.v. Art. 324 ff. StPO. In Ziffer 7 der Anklageschrift «Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f. StPO)» erklärte sie u.a.: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Ver- meidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Be- stechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. […]» (act. 1.4).

L. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren gegen A. am 27. November 2020 wegen Urkundenfälschung unter dem Verfahrenszeichen SK.2020.58 (Ver- fahrensakten, pag. A-01.000-34).

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M. Am 29. Januar 2021 ersuchte A. die Strafkammer, vorfrageweise die ur- sprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qua- lifizierten Geldwäscherei einzustellen (Verfahrensakten, pag. A-05.000-17). Diesen Antrag wies die Strafkammer mit Verfügung vom 2. März 2021 zu- sammengefasst mit der Begründung ab, dass über eine entsprechende Ein- stellung zusammen mit dem Urteil zu befinden wäre, wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden sollte. Der Anklagevor- wurf gegen A. beziehe sich auf Art. 251 StGB; die Straftatbestände der Be- stechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei seien nicht angeklagt. Der Anklage seien keine einzelnen Anklagepunkte zu ent- nehmen, für deren Einstellung das Gericht zuständig wäre (act. 1.5).

N. Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer A. we- gen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen à je Fr. 3'000.--. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'201.35 legte das Gericht ihm Fr. 31'398.33.-- auf. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte hielt die Strafkammer zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufrecht und hob diese mit Rechtkraft des Urteils für den übersteigenden Betrag auf (act. 1.6).

O. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte A. die BA um Mitteilung, wann er mit der Einstellungsverfügung bezüglich der übrigen Delikte rechnen dürfe. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mit, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geld- wäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei der BA liege. Mit der Überweisung der Anklageschrift sei insbeson- dere auch die Befugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Straf- kammer übergegangen (act. 1.2).

P. Mit Schreiben vom 3. August 2021 ersuchte A. die BA erneut um Erlass einer Einstellungsverfügung. Anderenfalls bat er die BA um Erlass einer anfecht- baren Verfügung oder um umgehende Mitteilung, dass sie keine Verfügung erlassen werde, damit er die Beschwerdefrist wahren könne. Solle die BA weiterhin keine Einstellung verfügen wollen, ersuchte A. die BA um aus- drückliche Mitteilung, dass die Untersuchung wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei nun abgeschlossen sei. Die Strafkammer habe in der Verfügung vom 2. März 2021 ihre Zuständigkeit

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diesbezüglich ausdrücklich abgelehnt, weshalb diese Delikte nie rechtshän- gig geworden und von der BA einzustellen seien (act. 1.8).

Q. Nachdem das Schreiben vom 3. August 2021 unbeantwortet geblieben ist, liess A. am 12. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2021 und die Einstellung des Ver- fahrens wegen den Straftatbeständen der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei unter Entschädigungsfolgen von Fr. 182'115.-- für Verteidigerkosten, Fr. 25'037.-- für persönliche Kosten und Fr. 5'000.-- als Genugtuung, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember

2019. Eventualiter sei die BA anzuweisen, die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei mit Entschädi- gungsfolgen (wie im Hauptbegehren) einzustellen. Subeventualiter sei die BA zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung über die Verweigerung der Einstellungsverfügung zu erlassen (act. 1).

R. Mit Eingabe vom 6. September 2021 liess sich die BA zur Beschwerde ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren stellte die BA den Antrag, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. von A. sei zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlag- nahmen (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 replizierte A. und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Ergänzend ersuchte A. das Gericht, auf den Antrag der BA in Bezug auf die vorsorgliche Beschlag- nahme des auf ihn lautenden Kontos nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen (act. 8). Hierzu liess sich die BA mit Duplik vom 8. No- vember 2021 vernehmen und hielt an den in der Beschwerdeantwort gestell- ten Begehren fest (act. 11). Die Eingabe von A. vom 19. Oktober 2021 (recte:

19. November 2021), mit welcher er zur Duplik der BA unaufgefordert Stel- lung nahm (act. 13), wurde der BA am 22. November 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14). Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 trat die Be- schwerdekammer auf den Antrag der BA, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlagnahmen, nicht ein (act. 17).

S. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte A. das Gericht um verstärkte Anonymisierung des zu ergehenden Beschlusses im Verfahren BB.2021.203 vor dessen Publikation (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Verfügungen sind individuell-konkrete Anordnungen mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwing- bare Rechtswirkung erzielt wird. Bei den verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, son- dern einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Unter Verfah- renshandlung ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche ohne die Form einer Verfügung zu kleiden, auf den Verfahrensgang (d.h. die Ein- leitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 6).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.2.2 Rechtsverletzungen sind etwa die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes. In die Rechtsverletzungen eingeschlossen ist gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens. Die Überschreitung liegt vor, wenn die Strafbehörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie eine Rechts- folge anordnet, die von der gesetzlichen Ermessensbestimmung nicht vor- gesehen. Der Missbrauch liegt vor, wenn die Strafbehörde zwar im Rahmen

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des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipen, wie das Verbot der Willkür oder der rechts- ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 15a; BGE 137 V 71 E. 5.1 und 5.2).

E. 1.2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (s. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 m.H., Urteil des Bundesgerichts 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Ak- teneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledi- gen (Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2). Die Nichtbehandlung eines Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1). Eine Rechtsverzö- gerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 6; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3; 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2).

E. 1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

E. 1.3.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen berechnet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Art. 90 und 91 StPO, d.h. der Tag der Zustellung resp. Eröffnung selber wird nicht mitgezählt; der erste Tag ist der auf die Zustel- lung folgende. Fällt der letzte Tag der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht an- erkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag (bis 24:00 Uhr) zu Handen der Beschwerdeinstanz der Schwei- zerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).

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E. 1.3.3 Im Zusammenhang mit Art. 396 Abs. 2 StPO wird in der Lehre teilweise zwi- schen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Demnach sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshand- lung vorzunehmen, also ein Untätig bleiben, obschon eine Pflicht zum Tätig- werden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es läge eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei. Die materielle Rechtsverweigerung beziehe sich auf den inhaltlichen (materiellen) Teil ei- ner mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Art. 396 Abs. 2 StPO betreffe lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liege keine formelle Rechtsver- weigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor (GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 18; STRÄULI, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14; ebenso KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9). Das Bundesgericht folgt diesen Ausführungen. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden seien, läge darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben wer- den könne. Der Beginn des Fristenlaufs könne hier gewissermassen nir- gends festgemacht werden. Anders verhielte es sich, wenn die Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende ver- langt habe. Hier bestehe eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4 mit Hinweisen).

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E. 1.4.1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Au- gust 2021 (s. oben Bst. Q) richtet sich gegen das Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 30. Juli 2021 resp. sein unbeantwortet gebliebenes Schrei- ben vom 3. August 2021 (act. 1).

E. 1.4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in Bezug auf das Eintreten auf die Be- schwerde vor, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 existiere gar nicht, denn ihr Schreiben vom 30. Juli 2021 stelle weder inhaltlich noch for- mal eine Verfügung dar (act. 5, S. 2 f.). Sie macht geltend, es läge keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor und die Beschwerde sei verspätet. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, ihr Entscheid, auf Teileinstellung zu verzichten, sei dem Beschwerdeführer in Ziffer 7 der am 26. November 2020 zugestellten Anklageschrift vom 25. November 2020 mitgeteilt worden. Dort habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festge- halten, dass sie «zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprüngli- chen Tatvorwürfe» verfügt hatte. Mithin habe der Beschwerdeführer zum ge- nannten Zeitpunkt Kenntnis gehabt, dass die Beschwerdegegnerin keine Einstellung verfügt habe und hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erheben müssen. Auch wenn die Anklageerhebung als solche nicht anfechtbar sei, hätte der Beschwerde- führer die Strafkammer um Sistierung des Strafverfahrens SK.2020.58 ersu- chen und geltend machen sollen, dass ein Urteil wegen der nicht verfügten Teileinstellung nicht ergehen könne.

E. 1.4.3 Sollte die 10-tägige Rechtsmittelfrist bei sog. Negativverfügung (s. oben E. 1.3.3) auch gelten, wenn die Untersuchungsbehörde bei vollständiger Un- tersuchung mitteilt, keinen Abschluss des Vorverfahrens vorzunehmen, hätte dies zur Folge, dass ein Strafverfahren für immer offenbleiben kann, sollte die entsprechende Beschwerde nicht innert 10 Tagen erhoben werden. Ein solches Ergebnis dürfte kaum haltbar sein, weshalb sich die Frage stellt, ob bei Weigerung, eine vollständige Untersuchung abzuschliessen, die ge- setzlich vorgesehene Lösung, d.h. die Fristlosigkeit der Beschwerde bei Rechtsverweigerung (Art. 396 Abs. 2 StPO) zu favorisieren wäre. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, denn – wie aus den folgenden Ausführungen hervorgehen wird – wurde im vorliegenden Fall die Be- schwerde innerhalb von 10 Tagen erhoben (s. E. 1.5).

E. 1.5.1 In der Anklageschrift vom 25. November 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Ziffer 7 «Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f.

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StPO)» zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei schuldig zu sprechen (1.) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 20. September 2008 in Zürich; (2.) eventualiter der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am

24. Januar, 6. März sowie 10. Juli 2008 in Zürich. Weiter beantragte sie (3.) die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und (4.) einer Verbin- dungsbusse (act. 1.4, S. 18). Schliesslich führte sie an dieser Stelle aus: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322sep- ties StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. Dem Tatverdacht der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei lagen teilweise die- selben Tatsachen zugrunde wie der nun angeklagten Urkundenfälschung. Bei den identischen Tatsachen handelt es sich konkret um die vorne erwähn- ten Geldtransfers der H. Limited von insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto von A. bei der damaligen Bank C. AG und heutigen Bank C. in Zürich (Ziffer 1.1.1.1.4.1) und um die Weiterleitung von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. vom 30.09.2008 auf Konten des […] Ministers B. und ihm nahestehender Gesell- schaften bei der Bank D. in Zürich (Ziffern 1.1.1.1.4.4 und 1.1.1.3)».

Für den Beschwerdeführer bestand kein Anlass, die Angabe der Anklägerin, keine vorgängige Einstellung bezüglich der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei verfügt zu haben, dahingehend zu ver- stehen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss des Gerichts- verfahrens wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die übrigen Tatbestände keine Einstellung erlassen werde. Vielmehr sind die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin dahingehend zu verstehen, dass sie deshalb von einer vorgängigen Teileinstellung abgesehen hat, weil aus ihrer Sicht eine Teilein- stellung das Risiko einer Sperrwirkung in Bezug auf die angeklagte Urkun- denfälschung zur Folge hätte haben können. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erwartete, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 und mangels einer sich ergebender Sperrwirkung über die übrigen eröffneten Tatbestände be- finden würde.

E. 1.5.2 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer die Gegenstandlosigkeit seiner Anfrage vom 9. Juli 2021 mit der Begründung, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei ihr liege. Mit der Überweisung

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der Anklageschrift vom 25. November 2020 sei insbesondere auch die Be- fugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts übergegangen (act. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 30. Juli 2021 die Anfrage des Beschwerdeführers ab- schlägig beantwortet und ihm eröffnet, dass sie das Verfahren in Bezug auf die Bestechung fremder Amtsträger und die qualifizierte Geldwäscherei (auch in diesem Zeitpunkt) nicht einstelle.

Der Abschluss der Strafuntersuchung ist prozessrechtlich geregelt. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 30. Juli 2021 stellt dem- nach eine hoheitliche Handlung dar (s. oben E. 1.1) und ist mit Beschwerde anfechtbar.

E. 1.5.3 Das Schreiben vom Freitag, 30. Juli 2021, ging am Montag, 2. August 2021, beim Beschwerdeführer ein. Die am 12. August 2021 versandte Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (s. oben E. 1.1.3).

E. 1.6 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist Adressat des Schreibens vom

30. Juli 2021 und beschuldigte Person im von der Beschwerdegegnerin ge- führten Verfahren; seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.

E. 1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zum Antrag der Verfahrenseinstellung zusam- mengefasst vor, dass zwischen den ihm vorgeworfenen Lebenssachverhal- ten der Bestechung und Geldwäscherei keine Tatidentität mit dem Lebens- sachverhalt der Urkundenfälschung vorliege und sie einer separaten Erledi- gung zugänglich seien. Die Bestechungs- und Geldwäschereidelikte stünden zur Urkundenfälschung bereits aufgrund unterschiedlich geschützter Rechts- güter in echter Konkurrenz und würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend lägen mehrere selbständige Sachverhalte und somit mehr als eine Straftat i.S.v. Art. 11 StPO vor und es bestehe keine Tatidentität. Die natürlichen Handlungen und Taten seien unterschiedlich, es lägen grosse zeitliche, örtliche und faktische Unterschiede vor. Das falsche Ausfüllen des Formulars A (Art. 251 StGB) und die vermutete Zahlung zur Bewirkung einer Ermessenshandlung eines Amtsträgers (Art. 322septies StGB) oder der quali- fizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) seien nicht als einheitliche

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Handlungen anzusehen. Die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung bei Kontoeröffnung sei für die Korruption und Geldwäscherei irrelevant. Eine na- türliche Handlungseinheit sei nicht gegeben, auch nicht durch blosse Erwäh- nung in der Anklageschrift. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Falschbeurkundung angeklagt und habe ihm die Einstellung der Beste- chungs- und Geldwäschereivorwürfe mehrfach in Aussicht gestellt. Das Ur- teil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 habe nicht zur Beendi- gung des Verfahrens geführt, sondern nur zur Aburteilung der vorgeworfe- nen Handlung, d.h. das Setzen des falschen Kreuzes auf dem Formular A im Jahr 2006 in Zürich. Die untersuchte Korruption und Geldwäscherei seien nie eingestellt worden. Ausserdem sei die alternative Anklage wegen des Gebrauchs der Urkunde nicht zum Urteil erhoben worden, weshalb er laut dem Dispositiv des Urteils nur wegen der Urkundenfälschung, begangen am

20. September 2006 in Zürich, verurteilt worden sei. Das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 30. Juli 2021 sei dahingehend zu verstehen, dass sie die Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe implizit eingestellt habe, was jedoch nicht den formellen Anforderungen an eine Einstellungsverfü- gung nach Art. 80 f. StPO entspreche. Damit habe die Beschwerdegegnerin sich nicht nur widersprüchlich und treuwidrig verhalten, sondern habe auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (act. 1, S. 10 ff.; act. 8, S. 2 ff.; act. 13).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Teilein- stellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei, bezogen auf die am 30. September 2008 vorgenommenen Überweisungen von rund EUR 8,2 Mio. sowie auf de- ren Herkunft und Verwendung, hätte ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO dargestellt und materielle Sperrwirkung zur Folge gehabt, die eine Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung verunmöglicht hätte. Daher sei sie zu einer Teileinstellung nicht verpflichtet gewesen und deren Nichtvornahme stelle keine Rechtsverweigerung dar. In der […] Einstel- lungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren gegen B. sei festgehalten, dass der […] Staatsangehöriger F. zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 aufgrund einer […] von seiner Gesellschaft H. Limited insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen habe. Die Überweisung des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 von EUR 1,2 Mio. an B. bzw. auf ein ihm zurechenbares Konto, sei als Aus- gleich für einen Bargeldbetrag im gleichen Umfang erfolgt, den B. dem Be- schwerdeführer in […] gegeben habe. Bei den weiteren auf zwei Konten er- folgten Überweisungen von insgesamt EUR 7 Mio. habe es sich um ein Dar- lehen gehandelt, das B. beim Beschwerdeführer aufgenommen habe. Die-

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ses sei zwischen Dezember 2008 und Januar 2014 auf das Konto des Be- schwerdeführers bei der Bank C. und auf Konten Dritter zurücküberwiesen worden. Beweise für eine Bestechung und einen Missbrauch der Dienststel- lung durch B. würden nicht vorliegen. Die Tatsachenfeststellungen der […] Behörden in deren Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren ge- gen B. hätten zum Dahinfallen der Vorwürfe der Bestechung und der Geld- wäscherei gegen den Beschwerdeführer geführt und zugleich den alternati- ven Verdacht der Falschbeurkundung im Formular A begründet. Weil sich die festgestellten Handlungen materiell-rechtlich wechselseitig ausgeschlos- sen hätten (sog. Alternativität), hätten sie einen untrennbaren gedanklichen Zusammenhang aufgewiesen, der in casu zur Tatidentität geführt habe. We- gen des identischen Lebensvorganges und zur Vermeidung eines Prozess- hindernisses sei keine Teileinstellung erfolgt und nach Vorliegen des Urteils SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 könne auch keine Teileinstellung mehr erfol- gen. Die Strafkammer habe mit Urteil SK.2020.58 nicht nur einen Teil, son- dern das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Ganzes abge- schlossen. Von der am 25. November 2020 erfolgten Anklageerhebung we- gen Urkundenfälschung habe es keine Abtrennung einzelner Lebensvor- gänge und Akten gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Anklage- schrift die gesamten Untersuchungsakten im Verfahren SV.16.1003 an die Strafkammer weitergeleitet. Diese habe am 11. Juni 2021 das Urteil in Kennt- nis gefällt, dass die ursprünglichen Bestechungs- und Geldwäschereivor- würfe im Vorverfahren nicht eingestellt worden waren. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin der Strafkammer das Kostenverzeichnis per 25. Novem- ber 2020 als Anhang 3 zur Anklageschrift überwiesen und der Einzelrichter habe dem Beschwerdeführer nebst der Gerichtsgebühr auch den auf ihn ent- fallenden Anteil an den gesamten Auslagen des Vorverfahrens auferlegt. So- mit habe die Strafkammer ohne Teileinstellung der ursprünglichen Tatvor- würfe über die gesamten Verfahrenskosten im Endentscheid i.S.v. Art. 267 Abs. 3 StPO befunden und somit in Bezug auf das ganze Strafverfahren ent- schieden, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zustünde. Wäre noch ein Entscheid über die ursprünglichen Bestechungs- und Geld- wäschereivorwürfe ausstehend gewesen, hätte die Strafkammer im Rahmen ihres Urteils vom 11. Juni 2021 nicht abschliessend über die Kosten, die Ver- mögensbeschlagnahme und die Nichtentschädigung entscheiden können (act. 5, S. 7 ff.; act. 11, S. 2 ff.; act. 13).

E. 3.1 Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Ver- dacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Be- weise gesammelt um festzustellen, ob gegen eine Beschuldigte Person ein

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Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist ([lit. c]; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Ver- fahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen, d.h. entweder mittels An- klage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfah- ren einzustellen (Art. 319 ff. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO) ist, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 5.3.1 m.w.H.).

E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungs- verfügung erfolgen (BGE 138 IV 241 E.2.5). Die Einstellungsverfügung ist schriftlich und begründet zu erlassen (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO; s.a. GRÄDEL/HEININGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 3). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten straf- rechtlichen Verfolgung einer Person wegen der in Bezug auf diese einge- stellten Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» (Nä- heres hierzu vgl. E. 3.2.3) sowie das Institut der materiellen Rechtskraft ent- gegen, welche bewirken, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfah- renshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu be- rücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 und 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1).

Die Beschwerdeinstanz kann ein Verfahren (im Gegensatz zur Staatsanwalt- schaft und dem Sachgericht) nicht einstellen. Ein entsprechender Mangel kann demnach im Beschwerdeverfahren nicht reformatorisch geheilt wer- den, sondern es hat eine Kassation bzw. eine Weisungserteilung an die kom- petente Instanz zu erfolgen (s. Art. 319 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3 m.H.).

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E. 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise ein- stellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfah- rens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Tei- leinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvor- gänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer sepa- raten Erledigung zugänglich sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bun- desgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_1056/2015 vom

E. 3.2.3 Sind beim selben Lebensvorgang unterschiedliche rechtliche Würdigungen möglich, kann nicht für die eine, eine (teilweise) Verfahrenseinstellung erlas- sen und für die andere ein Strafbefehl oder eine Anklage erhoben werden. Als solchen Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter, tatsächlicher Um- stände, welche denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation liegen identische oder im Wesentliche gleiche Tat- sachen vor. Die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwi- schen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (s. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5 m.w.H.). Dass wegen ein und derselben Tat- handlung im prozessualen Sinn nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt eine Einstellung und aus einem anderen eine Einstellung ergehen kann, ergibt sich aus dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz «ne bis in idem»; niemand kann wegen einer Straftat, für welche er rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Dieses strafprozessuale Prinzip stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV und ist verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt zweimal Mal beur- teilt wird bzw. wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wäre derselbe Sachverhalt sowohl Gegenstand einer Anklage betreffend einen Tatbestand wie auch einer Ein- stellungsverfügung betreffend ein anderes Delikt, wäre derselbe Sachverhalt Gegenstand zweier getrennten Strafverfahren, und die verfügte Einstellung würde bei Eintritt der Rechtkraft, im Sinne eines Verfahrenshindernisses ge- mäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO eine Sperrwirkung in Bezug auf die Beurtei- lung der Anklage auslösen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; s.a. ACKER- MANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt – von

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unzulässiger Eröffnung, Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 47 f.).

Erfüllt derselbe Lebenssachverhalt nur ein Teil der dazu untersuchten Straf- tatbestände und wird wegen diesen ein Strafbefehl erlassen oder eine An- klage erhoben, so spricht man in Bezug auf die Erledigung der übrigen Straf- taten von einer impliziten Verfahrenseinstellung (classement implicite; RIK- LIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N. 10; s.a. ERNI, Straf- befehl und Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Fol- gen für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 58). Gegen eine implizite Verfahrenseinstellung steht die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO offen (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6; s.a. ERNI, a.a.O., S. 59).

E. 3.3.1 Das am 24. bzw. 27. Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren SV.16.1003 wegen Bestechung frem- der Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) bezog sich (zusammengefasst) auf den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, am 30. September 2008 drei Geld- überweisungen im Gesamtbetrag von rund EUR 8,2 Mio. von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank C. auf drei Konten der Bank D., die dem […] Minister B. zugerechnet wurden, veranlasst zu haben (s. oben Bst. A-C.1).

E. 3.3.2 Die Anklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer vom

25. November 2020 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; act. 1.4) bezog sich (zusammengefasst) auf den Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe am 20. September 2006 anlässlich der Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Bank C. im Formular A falsche Angaben über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Per- son gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als wirtschaftlich be- rechtigte Person angegeben, obschon er beim Ausfüllen des Formulars A gewusst habe, dass die auf das Konto später einbezahlten Beträge wirt- schaftlich nicht ihm gehören würden. Die Guthaben auf dieser Geschäftsbe- ziehung hätten grösstenteils wirtschaftlich fremdes Vermögen bzw. ein Akti- onärsdarlehen von F. zu Gunsten der vom Beschwerdeführer geführten G. LLC betroffen. Der Beschwerdeführer habe dieses Vermögen für fremde Rechnung angenommen, verwaltet und es für […] und Betriebsausgaben der von der G. LLC betriebenen […]-Anlage verwendet.

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Die Eventualanklage bezog sich (zusammengefasst) darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Januar, 6. März und 10. Juli 2008 auf das am

20. September 2006 mit unwahren Angaben ausgefüllte Formular A bezo- gen habe, als Mitarbeiter der Bank C. im Zusammenhang mit den Einzah- lungen von insgesamt USD 45 Mio. auf das fragliche Konto der Bank C., eine Plausibilitätsprüfung vornahmen (act. 1.4).

E. 3.3.3 Bei der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei vorgeworfenen Handlung (Geldüberweisung [EUR 8,2 Mio.] vom 30. September 2008) handelt es sich um eine zeitlich und inhaltlich gänzlich andere Handlung als jene, die ihm in der Anklageschrift vom 25. No- vember 2020 als Urkundenfälschung vorgeworfen wurde (Ausfüllen und Un- terschreiben des Formulars A am 20. September 2006 mit der Angabe, wirt- schaftlich berechtigte Person zu sein bzw. sich im Zusammenhang mit Kon- toeingänge [USD 45 Mio.] auf das Formular A zu beziehen). Ein identischer Lebenssachverhalt liegt offensichtlich nicht vor. Demensprechend kann die Erledigung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung nicht gleichzeitig eine implizite Erledigung des Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei zur Folge haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerde- gegnerin in der Anklageschrift vom 25. November 2020 (S. 12) bei der Um- schreibung des unrechtmässigen Vorteils u.a. festhielt, es sei dem Be- schwerdeführer gelungen, am 30. September 2008 EUR 8,2 Mio. an B. wei- terzuleiten. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei durch die Beschwerdegegnerin hätte die Berücksichtigung des Geldflusses zur Beurteilung eines allfälligen Vorteils des Beschwerdeführers oder Dritter im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, sofern nötig, nicht verhindert. Mangels identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsa- chen ist mit der am 25. November 2020 erhobenen Anklage wegen Urkun- denfälschung keine implizite Einstellung anderer Straftatbestände erfolgt.

Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine Trennung der Verfahren verfügt und mit der Anklageschrift vom 25. November 2020 dem Gericht das Kostenverzeichnis der gesamten Strafuntersuchung eingereicht habe, ändert nichts an der Tatsache, dass keine implizite Einstellung vorliegt. Die Beurteilung resp. Auferlegung des auf den Beschwerdeführer angefalle- nen Anteils an den gesamten Verfahrenskosten im Urteil der Strafkammer SK.2020.58 führt nicht dazu, dass das Urteil auch auf einen nicht angeklag- ten Lebenssachverhalt Wirkung entfaltet. Das Gericht ist in tatsächlicher Hin- sicht an den angeklagten Sachverhalt gebunden (s. Art. 350 Abs. 1 StPO).

E. 3.3.4 Wie oben ausgeführt, sind Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen durchzuführen und abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO; s. E. 3.1),

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wobei die sogenannte implizite Einstellung zwar nicht konkret gesetzlich ge- regelt ist, sich indessen notwendigerweise aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» (Art. 11 StPO, s. E. 3.2.3) ergibt. Dass die von der Be- schwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffneten Verfahren nicht durch ordentliche Einstellung, Strafbefehl oder Anklage abgeschlossen wurden, ist unbestritten. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass diese Verfahren auch nicht implizit eingestellt wurden. Sie sind somit nicht abgeschlossen.

E. 3.3.5 Unter den Parteien ist unbestritten, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei in Be- rücksichtigung der […] Einstellungsverfügung bzw. des Ergebnisses der Er- mittlungen im Verfahren gegen B. nicht erhärtet hat. Demzufolge wäre das Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei beim vorliegenden Ver- fahrensstand einzustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO). Dies ging im Übrigen auch aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2019 (mit welcher sie die Teilaufhebung der Kontosperre anordnete) hervor, wo die Beschwerdegegnerin festhielt: «Als Folge der Einstellung in […] lässt sich der Tatverdacht im vorliegenden Verfahren, wonach es sich bei den von A. an B. überwiesenen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handelte, nicht er- härten. […]. Nachdem der Tatvorwurf der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB einzustellen sein wird, rechtfertigt sich die Beschlagnahme der Vermögenswerte in einer Höhe von knapp über CHF 1,8 Mio. nicht mehr».

Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht (vollständig) abgeschlossen. Indem sie mit Schreiben vom 30. Juli 2021 den vollständigen Abschluss des Verfahrens behauptet und angibt, die Zu- ständigkeit für eine allfällige Teileinstellung läge bei einem erstinstanzlichen Sachgericht, bei welchem sie die fraglichen Delikte indessen nie zur Anklage gebracht hat, behandelt sie eine Sache nicht, über die sie befinden müsste (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 318 ff. StPO). Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens nach Abschluss der Untersuchung obliegt der Staatsanwaltschaft (Art. 318 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO; s.a. supra E. 3.2.1). Indem sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. Juli 2021 weigerte, eine Einstellungsverfügung in Bezug auf die Untersuchung wegen Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen zu erlassen, hat sie das dem Beschwerdeführer zustehende Recht zu Unrecht verweigert und Art. 29 BV sowie Art. 5 StPO verletzt.

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E. 3.3.6 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen ist, die gegen den Be- schwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei geführte Untersu- chung rechtmässig abzuschliessen bzw. innert angemessener Frist eine Ein- stellungsverfügung zu erlassen.

E. 3.4.1 In Bezug auf die bezifferten Entschädigungs- und Genugtuungsanträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in Beachtung der Art. 80 f., Art. 319 ff., Art. 426 und Art. 429 StPO mit der Einstellung des Verfahrens über dessen Erledigung und über die Nebenfolgen befunden wird. Die Kom- petenz für die Einstellung des von ihr eröffneten Verfahrens liegt bei der Be- schwerdegegnerin (s. E. 3.2.1). Dies gilt auch in Bezug auf den Entscheid über die Nebenfolgen der Einstellungsverfügung.

E. 3.4.2 Demzufolge ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm Entschädigungen in der Höhe von Fr. 182'115.-- bzw. Fr. 25'037.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2019 zuzusprechen, nicht einzutreten.

E. 3.4.3 Im Sinne der Verfahrensökonomie ist Folgendes anzumerken: Im Strafbefehl vom 23. April 2020 sah die Beschwerdegegnerin die Auflage der Verfahrens- kosten zulasten des Beschwerdeführers im Umfang des auf die Urkunden- fälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, vor (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.). Mit Erhebung der Anklage hingegen ersuchte die Be- schwerdegegnerin das Gericht, dem Beschwerdeführer (unter Anordnung solidarischer Haftung mit B.) die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (act. 1.4, S. 17 f.). Da sich die Anklageschrift nicht auch auf B. bezog, aufer- legte die Strafkammer von den angefallenen Verfahrenskosten von total Fr. 81'201.35.-- dem Beschwerdeführer Fr. 31'398.33.-- (act. 1.6). Ange- sichts der im Strafbefehl vorgesehenen Verfahrenskosten wurden dem Be- schwerdeführer mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2011 ein Teil der gesam- ten Verfahrenskosten auferlegt, die sich im Vergleich zum Strafbefehl auf das Zehnfache beliefen. Somit wurden dem Beschwerdeführer mit den Ver- fahrenskosten von Fr. 31'398.33.-- auch diejenigen Untersuchungskosten auferlegt, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geldwäscherei- vorwürfen angefallen waren, obschon lediglich das Urkundendelikt Gegen- stand der Anklage vom 25. November 2020 war. Da das Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, lässt sich an der Kostenver- teilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Beschwerde- gegnerin hat diesem Umstand jedoch insofern Rechnung zu tragen, als sie in Erwägung ziehen wollte, dem Beschwerdeführer in der zu ergehenden

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Einstellungsverfügung betreffend die Bestechung- und Geldwäschereivor- würfe Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das gegen den Be- schwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafver- fahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.

E. 4 Dezember 2015 E. 1.3).

E. 4.1 Das Bundesstrafgericht veröffentlicht grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank (Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information [Informationsreg- lement; SR 173.711.33]). Die Entscheide werden ungekürzt veröffentlicht; vorbehalten sind die Bestimmungen über die Anonymisierung nach Art. 6 (Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement). Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Gene- ralsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informationsreglement).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um verstärkte Anonymisierung des vorliegen- den Beschlusses vor dessen Veröffentlichung im Internet. Insbesondere seien die Namen der Parteien und alle zur Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ermöglichen (act. 15). Im Zusammenhang mit dem Vorverfahren der Beschwerdegegne- rin SV.16.1003 hatte die Beschwerdekammer bereits im Mai 2017 einen Be- schluss (BB.2016.386) erlassen und unter Vornahme einer verstärkten Ano- nymisierung veröffentlicht. Nebst der üblichen Anonymisierung der Namen wurden auch deren Staatsangehörigkeit, deren Funktionen bzw. Stellungen sowie die Datumsangaben ausgelassen. Im Sinne der Einheitlichkeit ist der vorliegende Entscheid von Amtes wegen auf gleiche Weise zu anonymisie- ren. Insofern ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers betref- fend verstärkte Anonymisierung gutzuheissen.

E. 5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf das Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers über die Neben- folgen der Einstellung ist dem Gericht kein nennenswerter Zusatzaufwand

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entstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Bei diesem Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer im massgeblichen Teil. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungs- verfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (WEHRENBER- GER/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 436 StPO N. 14), ist der Beschwerdeführer für den im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kos- tennote eingereicht. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Beschluss, der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 (s. Bst. R; act. 17) sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als an- gemessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Be- schwerdegegnerin wird angewiesen, das gegen den Beschwerdeführer we- gen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemes- sener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. -- auszurichten.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die verstärkte Anonymisie- rung des vorliegenden Beschlusses wird gutgeheissen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.203

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf die Strafanzeige vom 23. Juni 2016 und die Meldung der Mel- destelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2016, welche im Zusam- menhang mit dem […] Minister B. standen, der in […] der Bestechung bzw. des Missbrauchs und der Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienst- stellung eines […] verdächtigt wurde (Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 16.001-319 ff.), eröffnete die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 18. August 2016 gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; Verfahrensakten, pag. 01.000-1).

B. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung SV.16.1003 beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche Vermögenswerte (ca. USD 1,8 Mio.) auf A. lautenden Konten bei der Bank C. (Verfahrensakten, pag. 07.101- 20 ff.). Dabei stütze sie sich auf den Verdacht, dass über die Geschäftsbe- ziehungen von A. Vermögenswerte mit verbrecherischer Herkunft gewa- schen worden sind, wobei sie insbesondere drei Überweisungen vom

30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. von einem auf A. lau- tenden Konto der Bank C. auf drei B. zurechenbare Konten bei der Bank D. als geldwäschereiverdächtig bezeichnete (Verfahrensakten, pag. 07.101- 22).

C.

C.1 Am 24. bzw. 27. Februar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf B. und A. aus; gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-4, -8 und -13; pag. 05.201-1 ff.). Die Verfahrensausdehnung auf A. erfolgte auf- grund der Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS im Zusammenhang mit den drei obgenannten (Bst. B) Überweisungen vom 30. September 2008. In der Annahme, die Transaktionen seien vor einem sensiblen Hintergrund, ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Logik erfolgt und würden geldwä- schereitypische Muster aufwiesen, vermutete die BA, dass damit Vermö- genswerte mit verbrecherischer Herkunft gewaschen wurden (Verfahrensak- ten, pag. 01.000-14).

- 3 -

C.2 Am 5. November 2018 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf E. we- gen des Verdachts der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB aus (Ver- fahrensakten, pag. 01.000-20).

C.3 Nachdem die […] Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2019 das gegen B. wegen Bestechung sowie Missbrauchs und Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines […] geführte Strafverfahren eingestellt hatte (Ver- fahrensakten, pag. 18.101-215 bis -218 bzw. -219 bis -222), dehnte die BA am 17. Oktober 2019 die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Ver- fahrensakten, pag. 01.000.24). Gestützt auf die aus der […] Einstellungsver- fügung hervorgehenden Feststellungen ging die BA davon aus, dass A. im Formular A der Geschäftsbeziehung Nr. 1 vom 20. September 2006 bei der Bank C. unwahre Angaben über seine (sich aus […]-Verkäufen ergebenden) wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Vermögenswerten ge- macht habe, und die damit inhaltlich unwahre Urkunde zur Täuschung der Bank und allfälliger Dritter gebraucht habe. Aus den Feststelllungen der […] Staatsanwaltschaft und den Akten seien Umstände ersichtlich, wonach […] F. von Dezember 2007 bis Juli 2008 insgesamt USD 45 Mio. zweckgebun- den, konkret für […] in die G. LLC, auf die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen habe. Folglich habe es sich bei den USD 45 Mio. um fremdes, wirtschaftlich nicht A. gehörendes, Vermögen gehandelt. Bezogen auf die drei Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt rund EUR 8,2 Mio. fasste die BA die in der […] Einstellungsverfügung enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zusammen, wonach diese Transfers teilweise (EUR 1,2 Mio.) die Rückzahlung und teilweise (EUR 7 Mio.) die Gewährung eines Darlehens betrafen. In diesem Zusammenhang fügte die BA an, A. habe die Bank C. demgegenüber glauben lassen, die Überweisungen wür- den an seine […]-Partner gehen (Verfahrensakten, pag. 01.000-27 f.).

D. Am 30. Juli 2019 (zweieinhalb Monate vor der letzten Verfahrensausdeh- nung vom 17. Oktober 2019) ersuchte A. die BA um Freigabe der beschlag- nahmten Vermögenswerte und um Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Dabei verwies er auf die Einstellung des Verfahrens gegen B. in […], welches auch den Verfahrenskomplex rund um die Zahlungen von EUR 8,2 Mio. zwischen ihm und B. betroffen habe. Damit sei eine Verurtei- lung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger ausgeschlos- sen. Mit der Entlastung von diesen Vorwürfen durch die […] Strafbehörden

- 4 -

und der damit fehlenden Vortat falle auch die vorgeworfene Geldwäscherei weg (Verfahrensakten, pag. 16.001-312 ff.).

E. Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte die BA A. mit, dass bevor sie die Bedeutung der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 auf das Schweizer Strafverfahren beurteilen könne, sie zunächst deren Echtheit bei den […] Behörden auf dem Rechtshilfeweg abklären müsse. Des Weiteren gab die BA A. Gelegenheit, sich bis zum 30. August 2019 zu äussern, weshalb der Einstellungsentscheid der […] Behörden für die Schweiz bindenden Charak- ter habe und damit einen zwingenden Einstellungsgrund darstelle bzw. die Verurteilung in der Schweiz wegen Bestechung fremder Amtsträger aus- schliesse (Verfahrensakten, pag. 16.001-323 f.). A. liess sich hierzu mit Ein- gabe vom 26. August 2019 vernehmen und hielt an seinen am 30. Juli 2019 gestellten Begehren fest (Verfahrensakten, pag. 16.001-326 ff.).

F. Am 23. Oktober 2019 kündigte die BA den Parteien den bevorstehenden Verfahrensabschluss an und stellte ihnen gleichzeitigt die Ausdehnungsver- fügung vom 17. Oktober 2019 (s. oben Bst. C.3) zu. In Bezug auf A. gab sie die Absicht bekannt, dessen Verfahren durch Strafbefehl abzuschliessen und die Beschlagnahme der auf A. lautenden Vermögenswerte mit separater Verfügung aufzuheben, soweit diese nicht zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden (Verfahrensakten, pag. 03.001-1).

G. Zur Ausdehnungsverfügung vom 17. Oktober 2019 nahm A. mit Eingabe vom 11. November 2019 Stellung und ersuchte die BA, vom Erlass eines Strafbefehls abzusehen und das Verfahren auch in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung einzustellen (Verfahrensakten, pag. 16.001-349 ff.).

H. Zum angekündigten Abschluss des Verfahrens (mit Strafbefehl) liess sich A. mit Eingabe vom 15. November 2019 vernehmen. Aufgrund der vorgesehe- nen Teileinstellung des Verfahrens in Bezug auf die Vorwürfe der Geldwä- scherei und Bestechung, ersuchte er die BA, um Zusprechung einer Ent- schädigung von Fr. 182'115.--, einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- und Ver- zicht auf Auferlegung der Verfahrenskosten. Zudem ersuchte A. um vollum- fängliche Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Verfahrensak- ten, pag. 16.001-354 ff.).

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I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 hob die BA die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 2 der Bank B. befindlichen Vermögenswerte vollständig und diejenige auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank B. bis zu einem Betrag von Fr. 144'131.75 auf. Zur Begründung hielt sie u.a. fest, dass sich, als Folge der Einstellungsverfügung im […] Verfahren gegen B., der Tatverdacht, wo- nach es sich bei den von A. überwiesen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handeln würde, nicht erhärten lasse. Damit werde dieser Tatvorwurf einzu- stellen sein (Verfahrensakten, pag. 07.101-316 f f.).

J. Mit Strafbefehl vom 23. April 2020 verurteilte die BA A. wegen Urkundenfäl- schung nach Art. 251 StGB, begangen durch unwahre Angaben auf dem Formular A vom 20. September 2006 betreffend die wirtschaftliche Berech- tigung an den Vermögenswerten der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B., zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.-- und auferlegte ihm eine Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Des Weiteren auf- erlegte die BA A. die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkun- denfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, ohne A. eine Ent- schädigung auszurichten (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.).

K. Gegen den Strafbefehl vom 23. April 2020 erhob A. am 11. Mai 2020 bei der BA Einsprache. Daraufhin erhob die BA in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend «Strafkammer») am 25. November 2020 Anklage i.S.v. Art. 324 ff. StPO. In Ziffer 7 der Anklageschrift «Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f. StPO)» erklärte sie u.a.: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Ver- meidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Be- stechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. […]» (act. 1.4).

L. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren gegen A. am 27. November 2020 wegen Urkundenfälschung unter dem Verfahrenszeichen SK.2020.58 (Ver- fahrensakten, pag. A-01.000-34).

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M. Am 29. Januar 2021 ersuchte A. die Strafkammer, vorfrageweise die ur- sprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qua- lifizierten Geldwäscherei einzustellen (Verfahrensakten, pag. A-05.000-17). Diesen Antrag wies die Strafkammer mit Verfügung vom 2. März 2021 zu- sammengefasst mit der Begründung ab, dass über eine entsprechende Ein- stellung zusammen mit dem Urteil zu befinden wäre, wenn das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden sollte. Der Anklagevor- wurf gegen A. beziehe sich auf Art. 251 StGB; die Straftatbestände der Be- stechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei seien nicht angeklagt. Der Anklage seien keine einzelnen Anklagepunkte zu ent- nehmen, für deren Einstellung das Gericht zuständig wäre (act. 1.5).

N. Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer A. we- gen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen à je Fr. 3'000.--. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'201.35 legte das Gericht ihm Fr. 31'398.33.-- auf. Eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte hielt die Strafkammer zur Deckung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufrecht und hob diese mit Rechtkraft des Urteils für den übersteigenden Betrag auf (act. 1.6).

O. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte A. die BA um Mitteilung, wann er mit der Einstellungsverfügung bezüglich der übrigen Delikte rechnen dürfe. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mit, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geld- wäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei der BA liege. Mit der Überweisung der Anklageschrift sei insbeson- dere auch die Befugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Straf- kammer übergegangen (act. 1.2).

P. Mit Schreiben vom 3. August 2021 ersuchte A. die BA erneut um Erlass einer Einstellungsverfügung. Anderenfalls bat er die BA um Erlass einer anfecht- baren Verfügung oder um umgehende Mitteilung, dass sie keine Verfügung erlassen werde, damit er die Beschwerdefrist wahren könne. Solle die BA weiterhin keine Einstellung verfügen wollen, ersuchte A. die BA um aus- drückliche Mitteilung, dass die Untersuchung wegen Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierter Geldwäscherei nun abgeschlossen sei. Die Strafkammer habe in der Verfügung vom 2. März 2021 ihre Zuständigkeit

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diesbezüglich ausdrücklich abgelehnt, weshalb diese Delikte nie rechtshän- gig geworden und von der BA einzustellen seien (act. 1.8).

Q. Nachdem das Schreiben vom 3. August 2021 unbeantwortet geblieben ist, liess A. am 12. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2021 und die Einstellung des Ver- fahrens wegen den Straftatbeständen der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei unter Entschädigungsfolgen von Fr. 182'115.-- für Verteidigerkosten, Fr. 25'037.-- für persönliche Kosten und Fr. 5'000.-- als Genugtuung, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember

2019. Eventualiter sei die BA anzuweisen, die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei mit Entschädi- gungsfolgen (wie im Hauptbegehren) einzustellen. Subeventualiter sei die BA zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung über die Verweigerung der Einstellungsverfügung zu erlassen (act. 1).

R. Mit Eingabe vom 6. September 2021 liess sich die BA zur Beschwerde ver- nehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren stellte die BA den Antrag, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. von A. sei zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlag- nahmen (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 replizierte A. und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Ergänzend ersuchte A. das Gericht, auf den Antrag der BA in Bezug auf die vorsorgliche Beschlag- nahme des auf ihn lautenden Kontos nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen (act. 8). Hierzu liess sich die BA mit Duplik vom 8. No- vember 2021 vernehmen und hielt an den in der Beschwerdeantwort gestell- ten Begehren fest (act. 11). Die Eingabe von A. vom 19. Oktober 2021 (recte:

19. November 2021), mit welcher er zur Duplik der BA unaufgefordert Stel- lung nahm (act. 13), wurde der BA am 22. November 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14). Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 trat die Be- schwerdekammer auf den Antrag der BA, das Konto Nr. 3 bei der Bank C. zur Kostendeckung vorsorglich zu beschlagnahmen, nicht ein (act. 17).

S. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 ersuchte A. das Gericht um verstärkte Anonymisierung des zu ergehenden Beschlusses im Verfahren BB.2021.203 vor dessen Publikation (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Verfügungen sind individuell-konkrete Anordnungen mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwing- bare Rechtswirkung erzielt wird. Bei den verfahrensleitenden Verfügungen handelt es sich um Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, son- dern einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Unter Verfah- renshandlung ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche ohne die Form einer Verfügung zu kleiden, auf den Verfahrensgang (d.h. die Ein- leitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 6).

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

1.2.2 Rechtsverletzungen sind etwa die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes. In die Rechtsverletzungen eingeschlossen ist gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens. Die Überschreitung liegt vor, wenn die Strafbehörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie eine Rechts- folge anordnet, die von der gesetzlichen Ermessensbestimmung nicht vor- gesehen. Der Missbrauch liegt vor, wenn die Strafbehörde zwar im Rahmen

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des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipen, wie das Verbot der Willkür oder der rechts- ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grund- satz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 15a; BGE 137 V 71 E. 5.1 und 5.2).

1.2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (s. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 m.H., Urteil des Bundesgerichts 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 3). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um Ak- teneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledi- gen (Urteile des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2). Die Nichtbehandlung eines Rechtsbegehrens führt grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1). Eine Rechtsverzö- gerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (vgl. GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 6; Urteile des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3; 5D_125/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).

1.3.2 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen berechnet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Art. 90 und 91 StPO, d.h. der Tag der Zustellung resp. Eröffnung selber wird nicht mitgezählt; der erste Tag ist der auf die Zustel- lung folgende. Fällt der letzte Tag der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht an- erkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag (bis 24:00 Uhr) zu Handen der Beschwerdeinstanz der Schwei- zerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).

- 10 -

1.3.3 Im Zusammenhang mit Art. 396 Abs. 2 StPO wird in der Lehre teilweise zwi- schen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Demnach sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshand- lung vorzunehmen, also ein Untätig bleiben, obschon eine Pflicht zum Tätig- werden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen sei innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gelte auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden sei oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Auch in diesen Fällen sei die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es läge eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten sei. Die materielle Rechtsverweigerung beziehe sich auf den inhaltlichen (materiellen) Teil ei- ner mündlich oder schriftlich mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung und damit auf ein aktives Tun. Art. 396 Abs. 2 StPO betreffe lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde. Bei einer ausdrücklich erklärten Weigerung der Behörde, tätig zu werden bzw. eine Verfügung zu erlassen, liege keine formelle Rechtsver- weigerung im engeren Sinne, sondern eine Negativverfügung vor (GUIDON, a.a.O., Art. 396 StPO N. 18; STRÄULI, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14; ebenso KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9). Das Bundesgericht folgt diesen Ausführungen. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden seien, läge darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliege, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben wer- den könne. Der Beginn des Fristenlaufs könne hier gewissermassen nir- gends festgemacht werden. Anders verhielte es sich, wenn die Behörde tätig werde, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende ver- langt habe. Hier bestehe eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4 mit Hinweisen).

- 11 -

1.4

1.4.1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Au- gust 2021 (s. oben Bst. Q) richtet sich gegen das Schreiben der Beschwer- degegnerin vom 30. Juli 2021 resp. sein unbeantwortet gebliebenes Schrei- ben vom 3. August 2021 (act. 1).

1.4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in Bezug auf das Eintreten auf die Be- schwerde vor, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2021 existiere gar nicht, denn ihr Schreiben vom 30. Juli 2021 stelle weder inhaltlich noch for- mal eine Verfügung dar (act. 5, S. 2 f.). Sie macht geltend, es läge keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn vor und die Beschwerde sei verspätet. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, ihr Entscheid, auf Teileinstellung zu verzichten, sei dem Beschwerdeführer in Ziffer 7 der am 26. November 2020 zugestellten Anklageschrift vom 25. November 2020 mitgeteilt worden. Dort habe die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festge- halten, dass sie «zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprüngli- chen Tatvorwürfe» verfügt hatte. Mithin habe der Beschwerdeführer zum ge- nannten Zeitpunkt Kenntnis gehabt, dass die Beschwerdegegnerin keine Einstellung verfügt habe und hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erheben müssen. Auch wenn die Anklageerhebung als solche nicht anfechtbar sei, hätte der Beschwerde- führer die Strafkammer um Sistierung des Strafverfahrens SK.2020.58 ersu- chen und geltend machen sollen, dass ein Urteil wegen der nicht verfügten Teileinstellung nicht ergehen könne.

1.4.3 Sollte die 10-tägige Rechtsmittelfrist bei sog. Negativverfügung (s. oben E. 1.3.3) auch gelten, wenn die Untersuchungsbehörde bei vollständiger Un- tersuchung mitteilt, keinen Abschluss des Vorverfahrens vorzunehmen, hätte dies zur Folge, dass ein Strafverfahren für immer offenbleiben kann, sollte die entsprechende Beschwerde nicht innert 10 Tagen erhoben werden. Ein solches Ergebnis dürfte kaum haltbar sein, weshalb sich die Frage stellt, ob bei Weigerung, eine vollständige Untersuchung abzuschliessen, die ge- setzlich vorgesehene Lösung, d.h. die Fristlosigkeit der Beschwerde bei Rechtsverweigerung (Art. 396 Abs. 2 StPO) zu favorisieren wäre. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, denn – wie aus den folgenden Ausführungen hervorgehen wird – wurde im vorliegenden Fall die Be- schwerde innerhalb von 10 Tagen erhoben (s. E. 1.5).

1.5

1.5.1 In der Anklageschrift vom 25. November 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Ziffer 7 «Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f.

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StPO)» zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei schuldig zu sprechen (1.) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 20. September 2008 in Zürich; (2.) eventualiter der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am

24. Januar, 6. März sowie 10. Juli 2008 in Zürich. Weiter beantragte sie (3.) die Ausfällung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und (4.) einer Verbin- dungsbusse (act. 1.4, S. 18). Schliesslich führte sie an dieser Stelle aus: «Die Bundesanwaltschaft hat zur Vermeidung eines Strafklageverbrauchs infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" keine vorgängige Einstellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322sep- ties StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), die nicht anklagetauglich erstellt sind, verfügt. Dem Tatverdacht der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei lagen teilweise die- selben Tatsachen zugrunde wie der nun angeklagten Urkundenfälschung. Bei den identischen Tatsachen handelt es sich konkret um die vorne erwähn- ten Geldtransfers der H. Limited von insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto von A. bei der damaligen Bank C. AG und heutigen Bank C. in Zürich (Ziffer 1.1.1.1.4.1) und um die Weiterleitung von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. vom 30.09.2008 auf Konten des […] Ministers B. und ihm nahestehender Gesell- schaften bei der Bank D. in Zürich (Ziffern 1.1.1.1.4.4 und 1.1.1.3)».

Für den Beschwerdeführer bestand kein Anlass, die Angabe der Anklägerin, keine vorgängige Einstellung bezüglich der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei verfügt zu haben, dahingehend zu ver- stehen, dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss des Gerichts- verfahrens wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die übrigen Tatbestände keine Einstellung erlassen werde. Vielmehr sind die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin dahingehend zu verstehen, dass sie deshalb von einer vorgängigen Teileinstellung abgesehen hat, weil aus ihrer Sicht eine Teilein- stellung das Risiko einer Sperrwirkung in Bezug auf die angeklagte Urkun- denfälschung zur Folge hätte haben können. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erwartete, dass die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft des Urteils SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 und mangels einer sich ergebender Sperrwirkung über die übrigen eröffneten Tatbestände be- finden würde.

1.5.2 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer die Gegenstandlosigkeit seiner Anfrage vom 9. Juli 2021 mit der Begründung, dass in Bezug auf die Tatbestände der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei keine Einstellung ergehen könne, weil die Zuständigkeit nicht mehr bei ihr liege. Mit der Überweisung

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der Anklageschrift vom 25. November 2020 sei insbesondere auch die Be- fugnis zu einer allfälligen (Teil-)Einstellung auf die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts übergegangen (act. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegne- rin mit Schreiben vom 30. Juli 2021 die Anfrage des Beschwerdeführers ab- schlägig beantwortet und ihm eröffnet, dass sie das Verfahren in Bezug auf die Bestechung fremder Amtsträger und die qualifizierte Geldwäscherei (auch in diesem Zeitpunkt) nicht einstelle.

Der Abschluss der Strafuntersuchung ist prozessrechtlich geregelt. Das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 30. Juli 2021 stellt dem- nach eine hoheitliche Handlung dar (s. oben E. 1.1) und ist mit Beschwerde anfechtbar.

1.5.3 Das Schreiben vom Freitag, 30. Juli 2021, ging am Montag, 2. August 2021, beim Beschwerdeführer ein. Die am 12. August 2021 versandte Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (s. oben E. 1.1.3).

1.6 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist Adressat des Schreibens vom

30. Juli 2021 und beschuldigte Person im von der Beschwerdegegnerin ge- führten Verfahren; seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.

1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zum Antrag der Verfahrenseinstellung zusam- mengefasst vor, dass zwischen den ihm vorgeworfenen Lebenssachverhal- ten der Bestechung und Geldwäscherei keine Tatidentität mit dem Lebens- sachverhalt der Urkundenfälschung vorliege und sie einer separaten Erledi- gung zugänglich seien. Die Bestechungs- und Geldwäschereidelikte stünden zur Urkundenfälschung bereits aufgrund unterschiedlich geschützter Rechts- güter in echter Konkurrenz und würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend lägen mehrere selbständige Sachverhalte und somit mehr als eine Straftat i.S.v. Art. 11 StPO vor und es bestehe keine Tatidentität. Die natürlichen Handlungen und Taten seien unterschiedlich, es lägen grosse zeitliche, örtliche und faktische Unterschiede vor. Das falsche Ausfüllen des Formulars A (Art. 251 StGB) und die vermutete Zahlung zur Bewirkung einer Ermessenshandlung eines Amtsträgers (Art. 322septies StGB) oder der quali- fizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) seien nicht als einheitliche

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Handlungen anzusehen. Die Angabe der wirtschaftlichen Berechtigung bei Kontoeröffnung sei für die Korruption und Geldwäscherei irrelevant. Eine na- türliche Handlungseinheit sei nicht gegeben, auch nicht durch blosse Erwäh- nung in der Anklageschrift. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Falschbeurkundung angeklagt und habe ihm die Einstellung der Beste- chungs- und Geldwäschereivorwürfe mehrfach in Aussicht gestellt. Das Ur- teil der Strafkammer SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 habe nicht zur Beendi- gung des Verfahrens geführt, sondern nur zur Aburteilung der vorgeworfe- nen Handlung, d.h. das Setzen des falschen Kreuzes auf dem Formular A im Jahr 2006 in Zürich. Die untersuchte Korruption und Geldwäscherei seien nie eingestellt worden. Ausserdem sei die alternative Anklage wegen des Gebrauchs der Urkunde nicht zum Urteil erhoben worden, weshalb er laut dem Dispositiv des Urteils nur wegen der Urkundenfälschung, begangen am

20. September 2006 in Zürich, verurteilt worden sei. Das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 30. Juli 2021 sei dahingehend zu verstehen, dass sie die Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe implizit eingestellt habe, was jedoch nicht den formellen Anforderungen an eine Einstellungsverfü- gung nach Art. 80 f. StPO entspreche. Damit habe die Beschwerdegegnerin sich nicht nur widersprüchlich und treuwidrig verhalten, sondern habe auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt (act. 1, S. 10 ff.; act. 8, S. 2 ff.; act. 13).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, eine Teilein- stellung der ursprünglichen Tatvorwürfe der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei, bezogen auf die am 30. September 2008 vorgenommenen Überweisungen von rund EUR 8,2 Mio. sowie auf de- ren Herkunft und Verwendung, hätte ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO dargestellt und materielle Sperrwirkung zur Folge gehabt, die eine Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung verunmöglicht hätte. Daher sei sie zu einer Teileinstellung nicht verpflichtet gewesen und deren Nichtvornahme stelle keine Rechtsverweigerung dar. In der […] Einstel- lungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren gegen B. sei festgehalten, dass der […] Staatsangehöriger F. zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 aufgrund einer […] von seiner Gesellschaft H. Limited insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers bei der Bank C. überwiesen habe. Die Überweisung des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 von EUR 1,2 Mio. an B. bzw. auf ein ihm zurechenbares Konto, sei als Aus- gleich für einen Bargeldbetrag im gleichen Umfang erfolgt, den B. dem Be- schwerdeführer in […] gegeben habe. Bei den weiteren auf zwei Konten er- folgten Überweisungen von insgesamt EUR 7 Mio. habe es sich um ein Dar- lehen gehandelt, das B. beim Beschwerdeführer aufgenommen habe. Die-

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ses sei zwischen Dezember 2008 und Januar 2014 auf das Konto des Be- schwerdeführers bei der Bank C. und auf Konten Dritter zurücküberwiesen worden. Beweise für eine Bestechung und einen Missbrauch der Dienststel- lung durch B. würden nicht vorliegen. Die Tatsachenfeststellungen der […] Behörden in deren Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2019 im Verfahren ge- gen B. hätten zum Dahinfallen der Vorwürfe der Bestechung und der Geld- wäscherei gegen den Beschwerdeführer geführt und zugleich den alternati- ven Verdacht der Falschbeurkundung im Formular A begründet. Weil sich die festgestellten Handlungen materiell-rechtlich wechselseitig ausgeschlos- sen hätten (sog. Alternativität), hätten sie einen untrennbaren gedanklichen Zusammenhang aufgewiesen, der in casu zur Tatidentität geführt habe. We- gen des identischen Lebensvorganges und zur Vermeidung eines Prozess- hindernisses sei keine Teileinstellung erfolgt und nach Vorliegen des Urteils SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 könne auch keine Teileinstellung mehr erfol- gen. Die Strafkammer habe mit Urteil SK.2020.58 nicht nur einen Teil, son- dern das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Ganzes abge- schlossen. Von der am 25. November 2020 erfolgten Anklageerhebung we- gen Urkundenfälschung habe es keine Abtrennung einzelner Lebensvor- gänge und Akten gegeben. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Anklage- schrift die gesamten Untersuchungsakten im Verfahren SV.16.1003 an die Strafkammer weitergeleitet. Diese habe am 11. Juni 2021 das Urteil in Kennt- nis gefällt, dass die ursprünglichen Bestechungs- und Geldwäschereivor- würfe im Vorverfahren nicht eingestellt worden waren. Zudem habe die Be- schwerdegegnerin der Strafkammer das Kostenverzeichnis per 25. Novem- ber 2020 als Anhang 3 zur Anklageschrift überwiesen und der Einzelrichter habe dem Beschwerdeführer nebst der Gerichtsgebühr auch den auf ihn ent- fallenden Anteil an den gesamten Auslagen des Vorverfahrens auferlegt. So- mit habe die Strafkammer ohne Teileinstellung der ursprünglichen Tatvor- würfe über die gesamten Verfahrenskosten im Endentscheid i.S.v. Art. 267 Abs. 3 StPO befunden und somit in Bezug auf das ganze Strafverfahren ent- schieden, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zustünde. Wäre noch ein Entscheid über die ursprünglichen Bestechungs- und Geld- wäschereivorwürfe ausstehend gewesen, hätte die Strafkammer im Rahmen ihres Urteils vom 11. Juni 2021 nicht abschliessend über die Kosten, die Ver- mögensbeschlagnahme und die Nichtentschädigung entscheiden können (act. 5, S. 7 ff.; act. 11, S. 2 ff.; act. 13).

3.

3.1 Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Ver- dacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Be- weise gesammelt um festzustellen, ob gegen eine Beschuldigte Person ein

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Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist ([lit. c]; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Ver- fahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen, d.h. entweder mittels An- klage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfah- ren einzustellen (Art. 319 ff. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO) ist, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 5.3.1 m.w.H.).

3.2

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungs- verfügung erfolgen (BGE 138 IV 241 E.2.5). Die Einstellungsverfügung ist schriftlich und begründet zu erlassen (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO; s.a. GRÄDEL/HEININGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 320 StPO N. 3). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 81 StPO (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten straf- rechtlichen Verfolgung einer Person wegen der in Bezug auf diese einge- stellten Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» (Nä- heres hierzu vgl. E. 3.2.3) sowie das Institut der materiellen Rechtskraft ent- gegen, welche bewirken, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3 und 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfah- renshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu be- rücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 und 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1).

Die Beschwerdeinstanz kann ein Verfahren (im Gegensatz zur Staatsanwalt- schaft und dem Sachgericht) nicht einstellen. Ein entsprechender Mangel kann demnach im Beschwerdeverfahren nicht reformatorisch geheilt wer- den, sondern es hat eine Kassation bzw. eine Weisungserteilung an die kom- petente Instanz zu erfolgen (s. Art. 319 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3 m.H.).

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3.2.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise ein- stellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfah- rens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Tei- leinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvor- gänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer sepa- raten Erledigung zugänglich sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5; Urteile des Bun- desgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3; 6B_1056/2015 vom

4. Dezember 2015 E. 1.3).

3.2.3 Sind beim selben Lebensvorgang unterschiedliche rechtliche Würdigungen möglich, kann nicht für die eine, eine (teilweise) Verfahrenseinstellung erlas- sen und für die andere ein Strafbefehl oder eine Anklage erhoben werden. Als solchen Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter, tatsächlicher Um- stände, welche denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation liegen identische oder im Wesentliche gleiche Tat- sachen vor. Die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwi- schen den anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (s. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5 m.w.H.). Dass wegen ein und derselben Tat- handlung im prozessualen Sinn nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt eine Einstellung und aus einem anderen eine Einstellung ergehen kann, ergibt sich aus dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz «ne bis in idem»; niemand kann wegen einer Straftat, für welche er rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Dieses strafprozessuale Prinzip stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV und ist verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt zweimal Mal beur- teilt wird bzw. wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wäre derselbe Sachverhalt sowohl Gegenstand einer Anklage betreffend einen Tatbestand wie auch einer Ein- stellungsverfügung betreffend ein anderes Delikt, wäre derselbe Sachverhalt Gegenstand zweier getrennten Strafverfahren, und die verfügte Einstellung würde bei Eintritt der Rechtkraft, im Sinne eines Verfahrenshindernisses ge- mäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO eine Sperrwirkung in Bezug auf die Beurtei- lung der Anklage auslösen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; s.a. ACKER- MANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt – von

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unzulässiger Eröffnung, Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 47 f.).

Erfüllt derselbe Lebenssachverhalt nur ein Teil der dazu untersuchten Straf- tatbestände und wird wegen diesen ein Strafbefehl erlassen oder eine An- klage erhoben, so spricht man in Bezug auf die Erledigung der übrigen Straf- taten von einer impliziten Verfahrenseinstellung (classement implicite; RIK- LIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N. 10; s.a. ERNI, Straf- befehl und Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Fol- gen für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 58). Gegen eine implizite Verfahrenseinstellung steht die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO offen (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6; s.a. ERNI, a.a.O., S. 59).

3.3

3.3.1 Das am 24. bzw. 27. Februar 2017 von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren SV.16.1003 wegen Bestechung frem- der Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) bezog sich (zusammengefasst) auf den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf, am 30. September 2008 drei Geld- überweisungen im Gesamtbetrag von rund EUR 8,2 Mio. von einem auf ihn lautenden Konto bei der Bank C. auf drei Konten der Bank D., die dem […] Minister B. zugerechnet wurden, veranlasst zu haben (s. oben Bst. A-C.1).

3.3.2 Die Anklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer vom

25. November 2020 wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; act. 1.4) bezog sich (zusammengefasst) auf den Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe am 20. September 2006 anlässlich der Eröffnung eines auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Bank C. im Formular A falsche Angaben über die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Per- son gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als wirtschaftlich be- rechtigte Person angegeben, obschon er beim Ausfüllen des Formulars A gewusst habe, dass die auf das Konto später einbezahlten Beträge wirt- schaftlich nicht ihm gehören würden. Die Guthaben auf dieser Geschäftsbe- ziehung hätten grösstenteils wirtschaftlich fremdes Vermögen bzw. ein Akti- onärsdarlehen von F. zu Gunsten der vom Beschwerdeführer geführten G. LLC betroffen. Der Beschwerdeführer habe dieses Vermögen für fremde Rechnung angenommen, verwaltet und es für […] und Betriebsausgaben der von der G. LLC betriebenen […]-Anlage verwendet.

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Die Eventualanklage bezog sich (zusammengefasst) darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Januar, 6. März und 10. Juli 2008 auf das am

20. September 2006 mit unwahren Angaben ausgefüllte Formular A bezo- gen habe, als Mitarbeiter der Bank C. im Zusammenhang mit den Einzah- lungen von insgesamt USD 45 Mio. auf das fragliche Konto der Bank C., eine Plausibilitätsprüfung vornahmen (act. 1.4). 3.3.3 Bei der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei vorgeworfenen Handlung (Geldüberweisung [EUR 8,2 Mio.] vom 30. September 2008) handelt es sich um eine zeitlich und inhaltlich gänzlich andere Handlung als jene, die ihm in der Anklageschrift vom 25. No- vember 2020 als Urkundenfälschung vorgeworfen wurde (Ausfüllen und Un- terschreiben des Formulars A am 20. September 2006 mit der Angabe, wirt- schaftlich berechtigte Person zu sein bzw. sich im Zusammenhang mit Kon- toeingänge [USD 45 Mio.] auf das Formular A zu beziehen). Ein identischer Lebenssachverhalt liegt offensichtlich nicht vor. Demensprechend kann die Erledigung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung nicht gleichzeitig eine implizite Erledigung des Verfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei zur Folge haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerde- gegnerin in der Anklageschrift vom 25. November 2020 (S. 12) bei der Um- schreibung des unrechtmässigen Vorteils u.a. festhielt, es sei dem Be- schwerdeführer gelungen, am 30. September 2008 EUR 8,2 Mio. an B. wei- terzuleiten. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei durch die Beschwerdegegnerin hätte die Berücksichtigung des Geldflusses zur Beurteilung eines allfälligen Vorteils des Beschwerdeführers oder Dritter im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, sofern nötig, nicht verhindert. Mangels identischer oder im Wesentlichen gleicher Tatsa- chen ist mit der am 25. November 2020 erhobenen Anklage wegen Urkun- denfälschung keine implizite Einstellung anderer Straftatbestände erfolgt.

Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine Trennung der Verfahren verfügt und mit der Anklageschrift vom 25. November 2020 dem Gericht das Kostenverzeichnis der gesamten Strafuntersuchung eingereicht habe, ändert nichts an der Tatsache, dass keine implizite Einstellung vorliegt. Die Beurteilung resp. Auferlegung des auf den Beschwerdeführer angefalle- nen Anteils an den gesamten Verfahrenskosten im Urteil der Strafkammer SK.2020.58 führt nicht dazu, dass das Urteil auch auf einen nicht angeklag- ten Lebenssachverhalt Wirkung entfaltet. Das Gericht ist in tatsächlicher Hin- sicht an den angeklagten Sachverhalt gebunden (s. Art. 350 Abs. 1 StPO).

3.3.4 Wie oben ausgeführt, sind Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen durchzuführen und abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO; s. E. 3.1),

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wobei die sogenannte implizite Einstellung zwar nicht konkret gesetzlich ge- regelt ist, sich indessen notwendigerweise aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» (Art. 11 StPO, s. E. 3.2.3) ergibt. Dass die von der Be- schwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffneten Verfahren nicht durch ordentliche Einstellung, Strafbefehl oder Anklage abgeschlossen wurden, ist unbestritten. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass diese Verfahren auch nicht implizit eingestellt wurden. Sie sind somit nicht abgeschlossen.

3.3.5 Unter den Parteien ist unbestritten, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei in Be- rücksichtigung der […] Einstellungsverfügung bzw. des Ergebnisses der Er- mittlungen im Verfahren gegen B. nicht erhärtet hat. Demzufolge wäre das Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei beim vorliegenden Ver- fahrensstand einzustellen (Art. 319 Abs. 1 StPO). Dies ging im Übrigen auch aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2019 (mit welcher sie die Teilaufhebung der Kontosperre anordnete) hervor, wo die Beschwerdegegnerin festhielt: «Als Folge der Einstellung in […] lässt sich der Tatverdacht im vorliegenden Verfahren, wonach es sich bei den von A. an B. überwiesenen EUR 8,2 Mio. um Bestechungsgeld handelte, nicht er- härten. […]. Nachdem der Tatvorwurf der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB einzustellen sein wird, rechtfertigt sich die Beschlagnahme der Vermögenswerte in einer Höhe von knapp über CHF 1,8 Mio. nicht mehr».

Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht (vollständig) abgeschlossen. Indem sie mit Schreiben vom 30. Juli 2021 den vollständigen Abschluss des Verfahrens behauptet und angibt, die Zu- ständigkeit für eine allfällige Teileinstellung läge bei einem erstinstanzlichen Sachgericht, bei welchem sie die fraglichen Delikte indessen nie zur Anklage gebracht hat, behandelt sie eine Sache nicht, über die sie befinden müsste (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 318 ff. StPO). Die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens nach Abschluss der Untersuchung obliegt der Staatsanwaltschaft (Art. 318 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO; s.a. supra E. 3.2.1). Indem sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 30. Juli 2021 weigerte, eine Einstellungsverfügung in Bezug auf die Untersuchung wegen Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfen zu erlassen, hat sie das dem Beschwerdeführer zustehende Recht zu Unrecht verweigert und Art. 29 BV sowie Art. 5 StPO verletzt.

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3.3.6 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen ist, die gegen den Be- schwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei geführte Untersu- chung rechtmässig abzuschliessen bzw. innert angemessener Frist eine Ein- stellungsverfügung zu erlassen.

3.4

3.4.1 In Bezug auf die bezifferten Entschädigungs- und Genugtuungsanträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in Beachtung der Art. 80 f., Art. 319 ff., Art. 426 und Art. 429 StPO mit der Einstellung des Verfahrens über dessen Erledigung und über die Nebenfolgen befunden wird. Die Kom- petenz für die Einstellung des von ihr eröffneten Verfahrens liegt bei der Be- schwerdegegnerin (s. E. 3.2.1). Dies gilt auch in Bezug auf den Entscheid über die Nebenfolgen der Einstellungsverfügung.

3.4.2 Demzufolge ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm Entschädigungen in der Höhe von Fr. 182'115.-- bzw. Fr. 25'037.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2019 zuzusprechen, nicht einzutreten.

3.4.3 Im Sinne der Verfahrensökonomie ist Folgendes anzumerken: Im Strafbefehl vom 23. April 2020 sah die Beschwerdegegnerin die Auflage der Verfahrens- kosten zulasten des Beschwerdeführers im Umfang des auf die Urkunden- fälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, vor (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.). Mit Erhebung der Anklage hingegen ersuchte die Be- schwerdegegnerin das Gericht, dem Beschwerdeführer (unter Anordnung solidarischer Haftung mit B.) die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (act. 1.4, S. 17 f.). Da sich die Anklageschrift nicht auch auf B. bezog, aufer- legte die Strafkammer von den angefallenen Verfahrenskosten von total Fr. 81'201.35.-- dem Beschwerdeführer Fr. 31'398.33.-- (act. 1.6). Ange- sichts der im Strafbefehl vorgesehenen Verfahrenskosten wurden dem Be- schwerdeführer mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2011 ein Teil der gesam- ten Verfahrenskosten auferlegt, die sich im Vergleich zum Strafbefehl auf das Zehnfache beliefen. Somit wurden dem Beschwerdeführer mit den Ver- fahrenskosten von Fr. 31'398.33.-- auch diejenigen Untersuchungskosten auferlegt, die im Zusammenhang mit den Bestechungs- und Geldwäscherei- vorwürfen angefallen waren, obschon lediglich das Urkundendelikt Gegen- stand der Anklage vom 25. November 2020 war. Da das Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, lässt sich an der Kostenver- teilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Die Beschwerde- gegnerin hat diesem Umstand jedoch insofern Rechnung zu tragen, als sie in Erwägung ziehen wollte, dem Beschwerdeführer in der zu ergehenden

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Einstellungsverfügung betreffend die Bestechung- und Geldwäschereivor- würfe Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das gegen den Be- schwerdeführer wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafver- fahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.

4.

4.1 Das Bundesstrafgericht veröffentlicht grundsätzlich alle Endentscheide in seiner im Internet einsehbaren Datenbank (Art. 4 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information [Informationsreg- lement; SR 173.711.33]). Die Entscheide werden ungekürzt veröffentlicht; vorbehalten sind die Bestimmungen über die Anonymisierung nach Art. 6 (Art. 4 Abs. 2 Informationsreglement). Über Anträge betreffend verstärkte Anonymisierung entscheidet die jeweilige Kammer des Bundesstrafgerichts, die in der Hauptsache entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1.3 f.). Die Einzelheiten zur Anonymisierung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden in internen Weisungen des Gene- ralsekretariats festgelegt (Art. 6 Abs. 3 Informationsreglement).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um verstärkte Anonymisierung des vorliegen- den Beschlusses vor dessen Veröffentlichung im Internet. Insbesondere seien die Namen der Parteien und alle zur Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer ermöglichen (act. 15). Im Zusammenhang mit dem Vorverfahren der Beschwerdegegne- rin SV.16.1003 hatte die Beschwerdekammer bereits im Mai 2017 einen Be- schluss (BB.2016.386) erlassen und unter Vornahme einer verstärkten Ano- nymisierung veröffentlicht. Nebst der üblichen Anonymisierung der Namen wurden auch deren Staatsangehörigkeit, deren Funktionen bzw. Stellungen sowie die Datumsangaben ausgelassen. Im Sinne der Einheitlichkeit ist der vorliegende Entscheid von Amtes wegen auf gleiche Weise zu anonymisie- ren. Insofern ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers betref- fend verstärkte Anonymisierung gutzuheissen.

5.

5.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf das Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers über die Neben- folgen der Einstellung ist dem Gericht kein nennenswerter Zusatzaufwand

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entstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Bei diesem Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer im massgeblichen Teil. Gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungs- verfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (WEHRENBER- GER/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 436 StPO N. 14), ist der Beschwerdeführer für den im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kos- tennote eingereicht. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Beschluss, der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2022 (s. Bst. R; act. 17) sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als an- gemessen. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Be- schwerdegegnerin wird angewiesen, das gegen den Beschwerdeführer we- gen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemes- sener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. -- auszurichten.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die verstärkte Anonymisie- rung des vorliegenden Beschlusses wird gutgeheissen.

Bellinzona, 30. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manuel Bader - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.