Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 01.000-4). Im Zusammenhang mit dieser Strafunter- suchung beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche auf A. lautenden Konten bei der Bank B. (Verfahrensakten, pag. 07.101-20 ff.).
B. Am 24. bzw. 27. Februar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf C. und A. aus; gegen C. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-4, -8, -13 und -16; pag. 05.201-1 ff.).
Gegen C. – welcher […] Minister war – hatte die […] Staatsanwaltschaft be- reits am 21. Juni 2013 ein Strafverfahren wegen des Verdachts, Beste- chungsgelder entgegengenommen bzw. seine Dienststellung missbraucht zu haben, eröffnet (Verfahrensakten, pag. 18.101-0219).
C. Nachdem die […] Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2019 das gegen C. wegen Bestechung sowie Missbrauchs und Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines Staatsbeamten geführte Strafverfahren eingestellt hatte (Verfahrensakten, pag. 18.101-215 bis -218 bzw. -219 bis -222), dehnte die BA am 17. Oktober 2019 die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Verfahrensakten, pag. 01.000-24).
D. Mit Strafbefehl vom 23. April 2020 verurteilte die BA A. wegen Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich durch unwahre Angaben auf einem Formular A, zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.– und auferlegte ihm eine Ver- bindungsbusse von Fr. 10'000.– (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.). Gegen den Strafbefehl vom 23. April 2020 erhob A. am 11. Mai 2020 bei der BA
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Einsprache. Daraufhin erhob die BA in Bezug auf den Tatbestand der Urkun- denfälschung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») am 25. November 2020 Anklage i.S.v. Art. 324 ff. StPO.
E. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren gegen A. am 27. November 2020 wegen Urkundenfälschung unter dem Geschäftszeichen SK.2020.58 (Ver- fahrensakten, pag. A-01.000-34). Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je Fr. 3'000.– (Verfah- rensakten, pag. A-07.000-1 ff.).
F. Mit Beschluss BB.2021.203 vom 30. März 2022 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von A. am 12. August 2021 erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gut, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer wies die BA an, das gegen A. wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2021.203).
G. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Eine Entschädigung sprach sie ihm nicht zu (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2022.113).
H. Gegen die in den Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der BA vom 22. August 2022 verfügte Kosten- und Entschädigungsfolge erhob A. am 5. September 2022 bei Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Mit Beschluss BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 5. Sep- tember 2022 gut, hob die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der BA vom 22. August 2022 auf und wies die Sache zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die BA zurück. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2022.113).
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I. Mit Verfügung vom 26. September 2023 richtete die BA in Bezug auf die Verfahrenseinstellung vom 22. August 2022 A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Dagegen erhob A. am 12. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2023.175 vom 1. Februar 2024 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 gut, hob die Verfügung der BA vom 26. September 2023 auf und wies die Sache zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die BA zurück. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'425.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2023.175).
J. Am 22. Oktober 2024 verfügte die BA in Bezug auf die Verfahrenseinstellung vom 22. August 2022 u.a. Folgendes (act. 1.2):
«1. A. wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.-, Ausla- gen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Verteidigung entschädigt. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. für seine Aufwendungen im Strafverfahren CHF 636.- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. 3. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden auf die Bundeskasse genommen.»
K. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 erhob A. am 4. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei in den Dispositionsziffern 1, 2 und 3 aufzu- heben und der Beschwerdeführer (evtl. der Wahlverteidiger) sei zu entschädigen mit CHF 182'115.- für Verteidigerkosten, CHF 25'037.- für persönliche Kosten und einer Genugtuung von CHF 5'000.-, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
2. Eventuell sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 in den Dispositionsziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer- deführer (evtl. dem Wahlverteidiger) eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung auszurichten, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegne- rin, evtl. der Staatskasse.»
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L. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwer- deführers (act. 3). Die Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung ange- fochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011 E. 1.1; vgl. auch HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,
E. 1.2 Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 betrifft die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Zusammenhang mit der eingestellten Strafuntersuchung SV.16-1003; sie ist somit beschwerdefähig. In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. Oktober 2024 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangene Verfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Das Gesetz begründet in Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder- gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermö- genseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu ent- schädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind bzw. in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 9).
2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Die Strafbehörde kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom
10. Juni 2014 E. 3.1).
E. 3 Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
E. 3.1 Am 15. November 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Honorarnote vom 11. November 2019 für die Strafverteidigung im Verfahren SV.16.1003 für die Zeit vom 29. November 2016 bis 11. November 2019 (inkl. Spesenbelege) ein und erläuterte einige Positionen im Begleitschreiben. Er beantragte eine Entschädigung von Fr. 182'115.– für die erbetene Verteidigung (bestehend aus Anwaltshonorar von Fr. 175'995.– und Reisekosten von Fr. 6'119.65), Fr. 25'037.– für persönliche Auslagen des Beschwerdeführers sowie eine Genugtuung für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 5'000.– (Verfahrensakten, pag. 16.001-354 ff.).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Verteidigungsaufwand (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) insgesamt Fr. 24'403.65 zu, bestehend aus einer Arbeits- aufwandentschädigung von insgesamt 73 Stunden à Fr. 230.–/h, einer Warte- und Reisezeitentschädigung von 24 Stunden je Fr. 200.–/h (total
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Fr. 21'590.–) sowie einer Spesenentschädigung von Fr. 2'813.65. Für die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) entschädigte die Beschwerdegegnerin diesen mit Fr. 636.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. Eine Genugtuung richtete sie dem Beschwerdeführer nicht aus. Ihren Entscheid begründete die Be- schwerdegegnerin damit, dass die Honorarnote vom 11. November 2019 nicht den Anforderungen der StPO sowie des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) entspreche. Die Honorarnote sei unübersichtlich, in Bezug auf den Zeitraum fehlerhaft und weise zeitliche Überlappungen auf. Die geltend gemachten Verteidigungs- kosten würden sachfremden und nicht ausgewiesenen Aufwand enthalten und stünden in einem Missverhältnis zu dem in casu objektiv gebotenen Aufwand für eine wirkungsvolle Verteidigung. So seien die für das Rechtshil- feverfahren RH.17.0182 in Rechnung gestellten 74.62 Stunden sachfremder Aufwand, weil dieser mit dem Rechtshilfeersuchen vom 21. April 2017 und mit dem im Staat […] geführten Strafverfahren gegen C. im Zusammenhang stünde. Zudem erscheine der geltend gemachte Aufwand in einem Rechts- hilfeverfahren, das sich nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, als ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers Manuel Bader für den Austausch mit anderen Anwälten aus derselben Kanzlei (Rechtsanwalt D., E. und F.) sowie deren Aktenstu- dium von total 28.91 Stunden sei nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sei der Austausch mit G. als Drittperson. Nicht entschädi- gungspflichtig sei auch der Aufwand, der mit Beschwerde- oder Entsiege- lungsverfahren im Zusammenhang stehe, da in solchen Verfahren über die Entschädigung separat und abschliessend entschieden werde. Die Aufwen- dungen zur Verhinderung einer identifizierenden Publikation des Beschlus- ses des Bundesstrafgerichts BB.2018.386 vom 24. Mai 2017 seien nicht zu entschädigen, weil die Publikation mit dem Beschwerdeverfahren verbunden war und da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterlegen sei, habe er keinen Entschädigungsanspruch gehabt. Ferner würden keine Umstände vorliegen, die in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.– rechtferti- gen würden. Das teileingestellte Verfahren habe weder überdurchschnittli- che Komplexität noch einen grossen Aktenumfang aufgewiesen, weshalb die Arbeitszeit mit den gemäss ständiger Praxis üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten sei. Die Auslagen und Kosten der Verteidigung von Fr. 6'119.65, wovon Fr. 5'998.50 auf einen Hin- und Rückflug nach Peking sowie auf sechs Hin- und Rückflüge von Zürich nach Berlin entfallen, be- schränkte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'813.65, da sie den Hinflug von Zürich nach Peking sowie die unbelegten Flugkosten nicht vergütete. Die sechs Flugreisen nach Berlin erachtete die Beschwerdegegnerin als nicht
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erforderlich, da mit den heutzutage zur Verfügung stehenden Kommunikati- onsmitteln valable Besprechungsalternativen zur Verfügung stünden. Da die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 in Bern erst um 9.00 Uhr begonnen habe, qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Über- nachtungskosten des Verteidigers im Hotel H. am Vorabend der Einver- nahme als nicht notwendig und unverhältnismässig. Dem Verteidiger wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, von Zürich nach Bern mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig anzureisen. Für die Festlegung der für eine an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendige Aufwendungen der erbetenen Verteidigung des Beschwerdeführers dränge sich ein Vergleich mit den vom Mitbeschuldigten C. für dessen Verteidigung geltend gemach- ten Aufwendungen auf, da dessen Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen derselbe sei wie im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Anders als der Verteidiger des Beschwerdeführers, der einen Arbeitsaufwand von 586.65 Stunden geltend mache, habe der Verteidiger des Mitbeschuldigten für die Verteidigung einen Arbeitsaufwand von 90.17 Stunden geltend ge- macht. Die dem Verteidiger des Mitbeschuldigten entschädigte Arbeitszeit von 51.66 Stunden und die Warte- und Reisezeit von 12.95 Stunden erhöhte die Beschwerdegegnerin um die entsprechenden Arbeits-, Warte- und Reisezeit von Rechtsanwalt Manuel Bader als Verteidiger des Beschwerde- führers, welche er für die Teilnahme an Einvernahmen vom 18. Juli 2017,
E. 3.3 Wie bereits in seiner Eingabe vom 15. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer vorliegend eine Entschädigung von Fr. 182'115.– für die erbetene Verteidigung, Fr. 25'037.– für seine persönlichen Auslagen sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, jeweils nebst 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. Zur Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Be- schwerdegegnerin habe seine Forderung im Umfang von 84.5% pauschal, ohne Rücksicht auf die konkreten Gegebenheiten und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum geleisteten Aufwand gekürzt bzw. willkürlich abgewiesen und dabei ihr Ermessen missbraucht. Entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung habe die Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 eine (zweiseitige) Beilage 14 beinhaltet und das Total der Stunden bis und mit 11. November 2019 aufge- führt. Die Honorarnote liste den Zeitaufwand detailliert auf und entspreche der StPO. Der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, wonach eine Tendenz zur Überfakturierung bestehe, werde zurückgewiesen. Praktikan- ten oder Substituten hätten nicht für diesen Fall gearbeitet. Die Beschwerde- gegnerin habe das geltend gemachte Honorar zunächst betragsmässig ge- kürzt, was grundsätzlich in Ordnung wäre, jedoch habe sie diese Methodik später aufgegeben und das angeblich angemessene Honorar am Aufwand des Verteidigers des Mitbeschuldigten C. bemessen, ohne den konkreten, ausgewiesenen Zeitaufwand des Einzelfalles zu berücksichtigen und habe dadurch letztlich eine Pauschale gebildet, die im Vergleich zum effektiven Zeitaufwand unverhältnismässig tief ausgefallen sei. Die Kürzung sei zudem ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Das Rechthilfeverfahren RH.17.182 sei im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren SV.16.1003 gestanden und eine Vielzahl der Akten des Rechthilfeverfahrens RH.17.182 seien durch Aktenbeizug in das Strafverfahren SV.16.1003 über- nommen worden. Die aktive und passive Rechtshilfe sowie parallele Abklä- rungen im Staat […] hätten wesentlich zur Klärung des Strafverfahrens in der Schweiz beigetragen, weshalb der geltend gemachte Aufwand zu entschä- digen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welche 74.62 Stunden genau gemeint seien und welche Positionen der Honorarnote zu diesem Aufwand hinzugezählt würden. Beim nicht berücksichtigten Aufwand von Rechtsan- walt F., in der Zeit vom 10. bis 11. August 2017, handle es sich nicht um
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einen doppelten Aufwand, sondern um Leistungen im Zusammenhang mit der Verfassung der Eingabe an das Generalsekretariat des Bundesstraf- gerichts in Bezug auf die Anonymisierung des Beschlusses im Beschwerde- verfahren BB.2016.386. Aufgrund der Dringlichkeit sei es notwendig gewe- sen, einen zweiten Rechtsanwalt beizuziehen. Bei Rechtsanwalt E. handle es sich um einen Mitverteidiger des Beschwerdeführers und dessen Auf- wände gemäss Beilagen 1 und 2 der Honorarnote seien notwendig und an- gemessen gewesen. Es handle sich nur vereinzelt um doppelte Aufwände, weshalb es nicht angehe, alle angeblich 28.91 Stunden zu kürzen. Bei Frau G. handle es sich um die vom Beschwerdeführer beigezogenen Dol- metscherin. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe sich ausschliess- lich über die Dolmetscherin mit seinem Klienten austauschen können, wes- halb diese Kontakte zu entschädigen seien. Der Beizug dieser Dolmetsche- rin sei der Beschwerdegegnerin schriftlich bekannt gegeben worden, wes- halb die Kontakte mit ihr nicht als Kontakte mit Dritten zu qualifizieren und die geltend gemachten Stunden zu entschädigen seien. Ausserdem seien die Kosten für deren Aufwand von ca. 350-400 Stunden nicht verrechnet worden. Der Austausch mit dem deutschen Rechtsanwalt J. sei notwendig gewesen, da er die Unternehmensstruktur des Beschwerdeführers und des- sen finanziellen Angelegenheiten bestens gekannt habe, weshalb es effizi- enter gewesen sei, sich dazu mit ihm zu unterhalten als mit dem Beschuldig- ten direkt. Der Verteidigungsaufwand von Rechtsanwalt J. und Rechtsan- walt K. ([…]) sei im Übrigen nicht geltend gemacht worden. Ebenso sei auch der Austausch mit Rechtsanwalt L., dem Verteidiger des Mitbeschuldigten, notwendig gewesen. Die Handlungen des Amtsträgers seien für das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt massgebend gewesen und ent- sprechende Informationen für die Verteidigung relevant. Entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin seien die Aufwände im Entsiegelungsverfah- ren notwendig gewesen. Die Siegelungsanträge hätten sorgfaltsgemäss ge- stellt werden müssen. Dieser Aufwand sei notwendig, auch wenn der Siege- lungsantrag zurückgezogen worden sei, als festgestanden habe, dass keine Geheimnisse betroffen gewesen seien. Der angemessene und notwendige Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe betreffend zusätzliche Anony- misierung sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden, sei erfolgreich gewesen und sei zu entschädigen, da er von der Entschädi- gung des vorherigen Beschwerdeverfahrens nicht erfasst gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung gebe die Beschwerdegegnerin nicht an, wel- che 104.67 Stunden nur Rechtsmittelverfahren betreffen sollen, daher sei es nicht möglich dazu Stellung zu nehmen (act. 1 S. 9 f. mit Verweis auf Zif- fer II. C. 1 bis 14 der angefochtenen Verfügung).
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Der Aufwand des Verteidigers des Beschwerdeführers sei fünfmal höher gewesen als jener des Verteidigers von C., was mindestens 356 Stunden ergebe, die mit je Fr. 300.– zu entschädigen wären. Der Stundenansatz sei bereits von Fr. 380.– auf Fr. 300.– gekürzt worden. Ein kostendeckender Ansatz sei von der Kanzleigrösse abhängig. Gemäss der Studie Praxiskos- ten des Zürcher Anwaltsverbandes 2022 würden die Stundenkosten für Anwälte in kleineren Kostengemeinschaften für forensisch amtliche Tätigkeit Fr. 248.– betragen. Anwälte aus grösseren Ertragsgemeinschaften seien für die Studie nicht berücksichtigt worden und würden grössere Kosten als Anwälte in Einzelkanzleien oder kleinen Ertragsgemeinschaften tragen. An- gesichts der Vorwürfe sei der Fall für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung gewesen. Die Hintergründe der Vorwürfe und Geschäfte seien komplex und der Aktenumfang sei gross gewesen. Neben den Verfahrens- akten hätten dem Verteidiger weitere Akten vorgelegen. Die Entschädigung am «materiell gleichwertigem Ergebnis» zu messen und auf die Stunden eines anderen Verteidigers abzustellen, sei jedoch sachwidrig, berücksich- tige den Zeitaufwand nicht und führe zu unangemessenen Ergebnissen. Betreffend die Auslagen seines Verteidigers macht der Beschwerdeführer geltend, die in der angefochtenen Verfügung nicht entschädigten Reisen und Übernachtungen seien notwendig gewesen. Die sechs Reisen nach Berlin für den Austausch zwischen dem Verteidiger und Mandant bzw. Übersetze- rin hätten der Besprechung von Akten und der Vorbereitung von Eingaben an die Beschwerdegegnerin gedient und bei notwendiger Übersetzung sei es einfacher, wenn man sich physisch treffe. Im Rahmen der Schadensmin- derungspflicht hätten die Besprechungen in Berlin und nicht im Staat […] stattgefunden. Übernachtungskosten und weitere Spesen seien nicht gel- tend gemacht worden, obschon diese Kosten auch angefallen seien. Not- wendig sei auch das Treffen in Peking mit dem Mitbeschuldigten und dessen Verteidiger gewesen. Mit der Kürzung der Flugkosten nach Peking um die Hälfte sei der Beschwerdeführer jedoch einverstanden. Die Übernachtung in Bern sei notwendig gewesen, um die Einvernahme mit dem Mandanten am Vorabend und am Morgen vor der Einvernahme besprechen zu können. Der Beschwerdeführer und die Übersetzerin seien direkt nach Bern geflogen, Ankunft um 18.00 Uhr. Mit der Übersetzung habe die Instruktion für die Ein- vernahme etwas länger gedauert und ohne Übernachtung wäre für die Besprechung nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Die Entschädi- gung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei ab dem 1. Dezember 2019 zu verzinsen (act. 1 S. 10 ff. mit Verweis auf Ziffer II. C. 15 bis 30 der angefoch- tenen Verfügung).
Zur Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird ausgeführt, dass während und nach der Einvernahme des Beschwerdeführers in Bern
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eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger notwendig gewesen sei, weshalb die Flug- und Übernachtungskosten der Übersetzerin nicht zu kürzen seien. Der Beschwerdeführer sei nach Berlin geflogen, um den Verteidiger zu treffen (act. 1 S. 12 mit Verweis auf Ziffer II. D. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).
Zur verweigerten Genugtuung führt der Beschwerdeführer zusammen- gefasst aus, seine bis heute andauernde mediale Verurteilung (die Artikel Swissinfo.ch vom […] seien weiterhin auffindbar) sowie die rechtswidrige Verzögerung und Verweigerung der Einstellung des Verfahrens seitens der Beschwerdegegnerin würden ihn zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.– be- rechtigten. Die Publikation des Entscheids BB.2016.386 sei in der ersten publizierten Fassung identifizierend gewesen. U.a. sei darin der Beschwer- deführer als Parlamentarier des Staates […] erwähnt und als (damaliger) Unternehmer einer […]-Anlage im Norden des Landes bezeichnet worden. Mit der Veröffentlichung habe einfach auf die Person des Beschwerdeführers geschlossen werden können und es sei die Unschuldsvermutung verletzt worden. Die Identifizierung habe insbesondere einen Bericht von Swis- sinfo.ch vom […] ermöglicht. Diesem habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine Korruptionszahlung an den […] Minister geleistet zu haben und dies im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Vertrags betreffend die Anlage M. Die Beschwerde- gegnerin habe der Presse auf Anfrage jedoch nicht bekannt gegeben, dass die Korruptions- und Geldwäschereivorwürfe keinen Bestand mehr hatten. Sie habe am […] der Swissinfo auf deren Anfrage geantwortet: «Bis zum heutigen Tag und in diesem Zusammenhang ist keines der Strafverfahren eingestellt worden.» Die Beschwerdegegnerin habe die Öffentlichkeit damit absichtlich getäuscht, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot verletzt. Sie habe die Öffentlichkeit glauben lassen, die Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei würde noch laufen, obwohl längst klar gewesen sei, dass die Untersuchung abgeschlossen gewesen sei. Dies habe zum Bericht von Swissinfo vom […] mit der Regeste «[…]» geführt. Wäre das Urteil von Anfang an hinreichend anonymisiert worden und hätte die Beschwerdegegnerin sich im Zusammen- hang mit der damaligen Presseanfrage nicht treuwidrig verhalten, wäre es nicht zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung gekommen. Hierfür sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung auszurichten, welche nach Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzin- sen sei (act. 1 S. 13 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_1404/2016 E. 2.1).
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E. 3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 hält die Beschwerdegegnerin an den Erwägungen und Schlussfolgerungen der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2022 fest. Sie weist zusammengefasst darauf hin, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit treffe, seine Aufwendungen in der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Form und Tiefe zu belegen und zu substantiieren. Die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen der StPO und des BStKR nicht genügen, sodass sie einer eingehenden Prüfung nicht hätten unterzogen werden kön- nen. Dies erlaube eine pauschale Festlegung des Honorars. Ein Abweichen von Standart-Stundenansatz von Fr. 230.– sei nicht begründet. Der Ver- gleich mit den Verteidigerkosten des Mitbeschuldigten C. sei in Ausübung des ordnungs- und pflichtgemässen Ermessens erfolgt und zulässig gewe- sen. Der Beschwerdeführer begründe nicht, welchen Mehraufwand er im Vergleich zum Mitbeschuldigten gehabt haben soll. Die Beschwerdegegne- rin habe nicht eine rein pauschale Kürzung vorgenommen, sondern (z.B. bezogen auf die Teilnahme an Einvernahmen) den Aufwand dem tatsäch- lichen Aufwand angepasst. Ein Verteidigungsaufwand lasse sich nicht an- hand der Seitenzahlen einer Aktenrubrik und der reale Verteidigungsauf- wand nicht anhand der Anzahl der Eingaben bestimmen. Im Zusammenhang mit der nicht zugesprochenen Entschädigung für persönlichen Auslagen des Beschwerdeführers lägen weiterhin keine Belege vor. Die im Zusammen- hang mit der Genugtuungsforderung genannte Medienberichtserstattung sei weit nach dem Beschwerdeverfahren BB.2016.386 erfolgt. Der Versuch das in der schweizerischen Rechtsordnung grundlegende Prinzip der Justiz- öffentlichkeit zu untergraben, verdiene keinen Schutz (act. 3 S. 2 ff.).
4.
4.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtli- chen Gehörs einzugehen (s. oben E. 3.3).
4.2 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurück- haltend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis). Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überle- gungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu
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begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheb- lichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).
4.3 In Bezug auf einen Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten, dass das rechtliche Gehör der Verteidigung oder deren Mandanten nicht die Gelegenheit zur Stellung- nahme zur Honorarnote einräumt. Die Beurteilung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Hono- rars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (s. zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.128 vom 22. April 2025 E. 2.2.3; BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 m.w.H.).
4.4 Mit der Einreichung der Honorarnote ist dem Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Beurteilung der Entschädigung Genüge getan (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellung- nahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht. Die entsprechende Rüge des Beschwer- deführers ist demnach unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 November und 18. Januar 2018 aufgewendet hatte, an denen der Vertei- diger des Mitbeschuldigten nicht teilgenommen hat. Die Entschädigung setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 21'590.– fest, bestehend aus Arbeits- zeit von 73 Stunden à Fr. 230.– sowie 24 Stunden für Warte- und Reisezeit à Fr. 200.–. Die privaten Aufwendungen des Beschwerdeführers entschä- digte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 636.–, bestehend aus Flugkosten von Berlin nach Zürich im Hinblick auf die Teilnahme an der Einvernahme vom
18. Juli 2017 in Bern von Fr. 447.– und die Hälfte der Übernachtungskosten im Hotel H. in Höhe von Fr. 189.–. Die Beschwerdegegnerin lehnte es ab, die Reise- und Übernachtungskosten der privaten Dolmetscherin zu vergü- ten. Der Beizug der privaten Dolmetscherin sei nicht durch die Einvernahme vom 18. Juli 2917 (recte: 2017) bedingt gewesen, da die Beschwerdegegne- rin für die Einvernahme eine amtliche Dolmetscherin beigezogen und die Teilnahme der privaten Dolmetscherin verweigert habe, was dem Beschwer- deführer vorgängig mitgeteilt worden sei. Die übrigen Auslagen des Be- schwerdeführers für Flüge von Ulan Bator nach Berlin erachtete die Be- schwerdegegnerin als nicht notwendig. Die verweigerte Entschädigung der geltend gemachten Kosten für die Übernachtungen in Berlin begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer Eigner der I. GmbH gewesen sei, welcher das Hotel am […] in Berlin gehöre, und falls er sich tatsächlich in «seinem» Hotel aufgehalten haben sollte, dürfte dies geschäft-
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liche Gründe gehabt und nicht an der laufenden Strafuntersuchung in der Schweiz gelegen haben. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Zusam- menhang mit der Publikation des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin und sprach dem Beschwerdeführer deshalb keine Genugtuung zu (act. 1.2 S. 4 ff.).
E. 5.1 Zu den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV
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197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die Kosten der Verteidigung trägt. Aller- dings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist vom Staat zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die zu entschädigenden Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Der Aufwand des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren (Art. 436 StPO) ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dien- ten, sowie nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom
2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Dem erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Scha- densminderungsgebot (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15). Nicht zu entschädigen sind interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidge- nossenschaft zu tragen (anstelle vieler s. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2023.5 vom 28. Oktober 2024 E. 5.5.2; SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.5). Auch wenn eine Partei mehrere Rechtsbeistände beiziehen kann (s. Art. 127 Abs. 2 StPO), ist der durch die Mehrfachvertretung bedingte Mehraufwand nicht durch den Staat zu vergüten (s. RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 127 StPO N. 5 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im
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Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_1389/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbe- halt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Umfang des Mandates sowie der Stundenansatz, der zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Die Entschädi- gung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den am Gerichtsstand geltenden Anwaltstarifen (s. auch Urteil Bundesgericht 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1), in Bundesstrafverfahren nach dem BStKR (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15 f.). Ge- mäss BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesproche- nen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan- satz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stun- denansatz gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei aus- nahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR).
Die mit Honorarnote der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind aufzulisten und haben nachvollziehbar und prüfbar zu sein. Der erfor- derliche Detaillierungsgrad findet zwar seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, aus der Honorarnote hat jedoch hervorzugehen, wie- viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17b).
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E. 5.2.1 Zu Recht stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Honorarnote vom
11. November 2019 verfahrensfremde bzw. nicht im eingestellten Strafver- fahren SV.16.1003 getätigte Leistungen der Verteidigung aufweist und daher vom Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit a StPO nicht erfasst sind. Das am 18. August 2016 eröffnete Strafverfahren SV.16.1003 wurde erst am 27. Februar 2017 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Vor diesem Datum traten die bei der Kanzlei Streichenberg tätigen Rechtsan- wälte (so auch die Rechtsanwälte Manuel Bader, D. und E.), welche der Beschwerdeführer am 30. November 2016 mit der Wahrung seiner Interes- sen beauftragt hatte (s. Verfahrenskaten, pag. 15.001-24 und -26), nicht als dessen Verteidiger auf. Am 2. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde gegen die im Strafverfahren SV.16.1003 von der Beschwerdegegnerin am
E. 5.2.2 Die Honorarnote führt sodann weitere Leistungen oder Auslagen auf, die grundsätzlich nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sind. Darunter z.B. die internen Besprechungen und Abklärungen mit anderen Rechtsanwälten (vgl. oben E. 5.1). Bezug zu Rechtsanwalt J. (Berlin), einem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Deutschland, haben rund 35 Positionen der Honorarnote, wobei 13 davon Positionen vor Eröffnung des Strafverfahrens betreffen; über 20 Leistungen erfolgten im Zusammenhang mit Rechtsan- walt L. (Vertreter des Mitbeschuldigten), 11 Leistungen betreffen Herrn oder «RA» N. (ev. Rechtsanwalt K., den […] Vertreter des Beschwerdeführers) und auch zwischen den Vertretern der Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Manuel Bader, Rechtsanwalt D., Rechtsanwalt E.) erfolgten Besprechungen oder Austausch von Informationen, die in der Honorarnote vermerkt sind. Abge- sehen von der Möglichkeit, dass auch diese Kontakte nicht das vorliegend massgebende Verfahren betrafen, sondern, die bereits genannten Be- schwerdeverfahren oder auch das Verfahren wegen Urkundenfälschung, sind solche Leistungen grundsätzlich nicht vom Staat zu entschädigen.
Dasselbe gilt für administrativen Kanzleiaufwand (z.B. Organisation Kurier, Versand).
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Gespräche mit Mandanten oder Dritte, die sich im Ausland befinden, setzten nicht zwingenderweise eine Auslandsreise (in casu Peking, Berlin) des schweizerischen Verteidigers voraus. Wünscht der Klient persönliche Tref- fen im Ausland, sind diese aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen (vgl. oben E. 5.1).
Gleiches gilt für den Beizug einer sich im Ausland befindlichen (privaten) Dolmetscherin. Über 200 der rund 350 Tagespositionen der Honorarnote haben einen Bezug zu Frau G. Eine punktuelle Zuhilfenahme einer Überset- zerin mag in gewissen Fällen notwendig sei. Eine grundsätzliche Mandatie- rung und durchgehende Inanspruchnahme einer privaten Übersetzerin ist in einem Strafverfahren indessen nicht zwingend erforderlich (vgl. MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, Art. 68 StPO N. 13). Einvernahmen in Fremdsprachen und relevante in Fremdspra- che verfassten Akten werden von Amtes wegen übersetzt (vgl. Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 EMRK).
E. 5.2.3 Die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf. Hat die Verteidigung am selben Tag unterschiedliche Aktivitäten durch- geführt, führt sie diese in einer einzigen Tagesposition auf, zum Beispiel:
– 19.12.2016; Schreiben von RA J.; Schreiben von Staatsanwaltschaft vom 2.12.2016; Schreiben O.; Eingabe Beschwerdekammer Bundesstrafgericht; MAB; [Stunden] 1.50; –15.03.2018; Aktenstudium, Durchsicht Entscheid Bundesgericht; Eingang Akten Bundesstrafgericht; Schreiben betr. Zeugeneinvernahme; Telefonat mit Frau G. und E-Mail mit Erklärungen/Infos; MAB; [Stunden] 2.50;
– 07.03.2018; E-Mail an Klient; Finalisierung Schreiben an Antikorruptions- behörde, Einholung Beglaubigung Notariat Altstadt; Telefonat mit RA L; MAB; [Stunden] 2.75;
– 06.06.2018; Schreiben an Bundesanwaltschaft betr. Rückgabe Stick; Eingang und Prüfung Verfügung vom 5.6.2018 betr. umfassende Akteneinsicht; E-Mail an Frau G.; E-Mail von Herrn L. betr. Rechtshilfe etc.; MAB; [Stunden] 0.50. Finden sich in den Tagespositionen sowohl Leistungen, die zu entschädigen sind, als auch solche, für welche nicht der Staat aufzukommen hat oder welche bereits in anderen Verfahren entschädigt wurden und wird für diese ein Gesamtzeitbedarf vermerkt, ist nicht ausgewiesen, wieviel Zeit die für das eingestellte Strafverfahren getätigten Leistungen in Anspruch genom- men haben sollen.
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Nicht durchgehend nachvollziehbar sind auch Positionen ohne klaren Bezug zu einer konkreten Aufgabe bzw. bei welchen nicht angegeben ist, in wel- chem Zusammenhang sie erfolgt sind und daher nicht festgestellt werden kann, ob sie Aufgaben betreffen, die im Rahmen der Einstellung des Verfah- rens vom Staat zu entschädigen sind, oder ob diese Aufgaben ein anderes Verfahren (bei der Beschwerdekammer oder bei der Strafkammer) betreffen (s. z.B. Positionen mit der nicht zuordenbaren Angabe Besprechung; Stel- lungnahme oder Telefonat).
Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren ist so- mit weder nachvollziehbar noch prüfbar. Die von der Beschwerdegegnerin deshalb vorgenommene Festlegung des anwaltlichen Aufwands durch Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen war folglich zwingend und ist nicht zu beanstanden.
E. 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist nicht anders als ein Sachgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen in Bezug auf das eingestellte Verfahren zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermes- sensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorlie- genden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prü- fen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3; BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4). Da der Vorinstanz bei der Festsetzung der Ent- schädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungs- befugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen fest- gelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Be- schwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der (amtlichen) Verteidigung gehören, und die Ent- schädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleiste- ten Diensten steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024).
E. 5.3.2 Wie oben ausgeführt, weist die Honorarnote vom 11. November 2019 eine Vielzahl von Positionen auf, die nicht vom Entschädigungsanspruch an den Staat gedeckt sind. Schon aufgrund der Menge dieser Positionen ist ein
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signifikanter Einfluss auf die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzunehmen. Darüber hinaus erkennt die Beschwerde- gegnerin zu Recht keinen Grund, um von der grundsätzlich in Bundesstraf- verfahren üblichen Stundenentschädigung in der Höhe von Fr. 230.– abzu- weichen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.3 Für die ermessensweise Entschädigung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Entschädigung des Mitbeschuldig- ten orientieren und dabei den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16.Oktober 2017 E. 2.7.4, s. auch Beschluss Bundesstrafgericht BB.2019.149 vom 5. August 2019). Das hat sie getan. Sie hat die im Zusammenhang mit den Einvernah- men vom 18. Juli 2017, 5. November und 18. Januar 2018 angefallenen Arbeits- und Wartezeiten des Verteidigers des Beschwerdeführers entspre- chend erhöht und die Auslage gesondert berechnet. Mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 IV 495) ver- zinste die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO nicht.
E. 5.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfah- ren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivil- rechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1, s. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011 E. 2.2.1). Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verur- sachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2
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S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Entschädigung seiner Reisen nach Berlin (act. 1 N. 43).
6.2.2 Das gemäss Honorarnote am 13. Februar 2017 in Berlin erfolgte Meeting fand noch vor der Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Beschwerde- führer statt. Dieser hatte in Berlin einen weiteren Anwalt mandatiert, liess im Juni 2017 auch seinen […] Anwalt nach Berlin kommen und unterhielt dort offenbar auch Geschäftsbeziehungen (vgl. supra E. 3.2). Insgesamt bean- tragt der Beschwerdeführer die Entschädigung von acht Flugtickets, wobei drei Flüge im März und Juni 2017 bzw. März 2018 nach Peking oder über Peking nach Berlin erfolgt sein sollen (act. 1.3 Beilage 5). Gemäss Honorar- note des schweizerischen Verteidigers erfolgte zwischen dem 25. und dem
27. Oktober 2017 eine Reise nach bzw. ein Treffen in Peking. Für diese Zeit (28. Oktober 2017) gibt der Beschwerdeführer wiederum den Kauf eines Flugtickets nach Berlin an (act. 1.3 Beilage 5). Die Angaben zu den Reise- auslagen sind somit nicht nachvollziehbar. Zu Recht stuft die Beschwerde- gegnerin diese zudem als nicht durch das eingestellte Verfahren nötige Aus- lagen ein. Der Beschwerdeführer mag gewünscht haben, seinen schweize- rischen Verteidiger mehrmals persönlich im Ausland zu treffen, die Obliegen- heit der Schadenminderung wurde damit jedoch nicht gewahrt, zumal mit den gängigen Kommunikationsmitteln valable Besprechungsalternativen zur Verfügung standen. Insofern hat die Eidgenossenschaft die entsprechenden Reisen grundsätzlich nicht zu entschädigen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf diese Reisen nicht ausgewiesen, ob und gegebenenfalls welche einen Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren gehabt haben bzw. in welchem Ausmass es bei diesen Reisen gegebenenfalls um dieses Verfahren ging und nicht andere Verfahren betroffen waren.
6.3
6.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vor, während und nach seiner Einvernahme in Bern vom 18. August 2017 sei eine Besprechung mit seinem Verteidiger notwendig gewesen, weshalb auch die Flug- und Übernach- tungskosten der Übersetzerin zu entschädigen seien.
6.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass für Besprechungen in den Räumlichkeiten der einvernehmenden Behörde unmittelbar vor oder nach bzw. bei Einvernah- men, in der Regel die Dienste der bereits anwesenden dolmetschenden
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Person in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn in bestimmen Fällen für das Gespräch zwischen Anwalt und Mandant der Bedarf besteht, eine andere dolmetschende Person zu beauftragen, welche im fraglichen Verfahren nicht auch von der untersuchenden Behörde mandatiert ist, ist zur Begrenzung der Reisekosten im Sinne der Schadensminderungsobliegen- heit eine dolmetschende Person aus der Gegend zu beauftragen. Wünscht die beschuldigte Person eine private Dolmetscherin aus dem Ausland, hat die Eidgenossenschaft deren Reise- und Übernachtungskosten nicht zu tra- gen. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu bean- standen.
6.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ent- schädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit b StPO unbegründet und die Be- schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die online Artikel vom […], welche unter www.swissinfo.ch abrufbar seien, bzw. die dort erfolgte Vorverurteilung sowie die verspätete Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Bestechungs- und Geldwäschereidelikte einen Anspruch auf Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen.
7.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Ge- setz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Straf- verfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2). Strafprozessuale Einzel- schritte geben im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, strafrechtliche Vor- würfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen; in diesem Rahmen stehen dem Beschuldigten die strafprozessualen Verteidigungsmit- tel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Aus- mass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung
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gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1816, mit Hin- weis).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlit- tene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Ver- schuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä- digten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durch- schnittsmassstab (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 19a).
7.3
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschul- digte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b; s. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. No- vember 2014 E. 2.4.8, 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.6.1 mit Hinwei- sen). Eine allfällige Vorverurteilung in der Medienberichterstattung wäre so- mit in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 10.2 mit Hinweisen). Zum einen wurden die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel rund drei resp. vier Jahre nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 veröffentlicht. Mit der Erhebung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Entscheide des Bundesstrafgerichts in der Datenbank des Bundesstraf- gerichts (www.bstger.ch) publiziert werden (vgl. Art. 63 StBOG). Diese beiden Artikel ergingen, nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 von der Strafkammer in Bezug auf die Urkundenfälschung zu einer beding- ten Geldstrafe verurteilt worden war (s. oben Sachverhalt, Buchstabe E.). Zum anderen kann angesichts der beiden online Artikel nicht von einer mit starkem Medienecho durchgeführten Untersuchung oder einer erheblichen Präsentation in den Medien gesprochen werden. Im Artikel vom 7. Juli 2021
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steht sodann, die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass bezüglich des Geschäftsmanns (gemeint der Beschwerdeführer) die Korruptions- und Geldwäschehandlungen nicht weiterverfolgt werden können und fallen ge- lassen werden müssen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin einen Teil der vormals beschlagnahmten 1,85 Millionen wieder frei gegeben (vgl. […], besucht am 3. September 2025). Eine mediale Vorverurteilung wegen Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen liegt demnach nicht vor. Damit ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
7.3.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierten Geldwäscherei eröffnete die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 und dehnte es am 17. Oktober 2019 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (supra Sachverhalt, Buchstabe C). Mit (angefochtenem) Strafbefehl vom 23. April 2020 bzw. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Am 30. März 2022 hat die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin an- gewiesen, das wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei eröffnete Verfahren (formell) einzustellen. Obschon die (formelle) Einstellung des Verfahrens erst am 22. August 2022 erfolgte, liegt bei dieser Sachlage kein Grund vor, um eine das übliche Mass überschreitende Auswirkung auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers bzw. eine nach Intensität und Dauer besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse anzunehmen.
7.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO unbegründet und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht im Falle einer Wahlverteidigung der An- spruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwalt Manuel Bader als Wahlverteidiger eingesetzt war. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit in Bezug auf die aufgeführte berechtigte Person zu ändern (Rechtsanwalt Manuel Bader an- stelle des Beschwerdeführers) und hat neu zu lauten: «1. Rechtsanwalt Ma- nuel Bader wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.–; Auslagen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Vertei- digung entschädigt.»
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Im Übrigen bleibt das Dispositiv der Verfügung SV.16.1003 der Beschwer- degegnerin vom 22. Oktober 2024 unverändert.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet und die Höhe der mit Verfügung SV.16.1003 der BA vom
22. Oktober 2024 festgelegten Ansprüche sind nicht zu beanstanden, weshalb die in diesen Punkten erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Im Ergebnis ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom
22. Oktober 2024 wie oben ausgeführt zu ändern (E. 8); im Übrigen hat das Dispositiv unverändert zu bleiben.
E. 10.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskos- ten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Das ist dort möglich, wo der Rechtsmittelinstanz richterli- ches Ermessen zusteht (s. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 21). Die Änderung von Dispositivziffer 1 in Bezug auf die anspruchsberechtigte Person hat nicht aufgrund einer anderen Gewichtung des richterlichen Ermessens zu erfolgen, sondern in Beachtung einer ge- setzlichen Vorgabe. Sie ist daher nicht unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Demzufolge kommt vorliegend Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Aufgrund der Änderung von Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung obsiegt der Beschwerdeführer zu einem kleinen Teil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die, gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR auf Fr. 2'000.– festzuset- zende Gerichtsgebühr im reduzierten Umfang von rund 7/8 bzw. im Umfang von Fr. 1'750.– zu tragen.
E. 10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren bzw. seinem Wahlverteidiger auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). Aufgrund des minimalen Aufwands bei der Feststellung der obgenannten gesetzlichen Vorgabe ist diese Entschädigung auf Fr. 250.– festzusetzen; diese steht im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Manuel Bader als Wahlverteidiger zu.
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Dispositiv
- 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: «1. Rechtsanwalt Manuel Bader wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.–; Auslagen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Verteidigung entschädigt.» 1.2 Die Dispositivziffern 2-5 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Ok- tober 2024 bleiben unverändert.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'750.– auferlegt.
- Die Bundesanwaltschaft hat Rechtsanwalt Manuel Bader, als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.141
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Sachverhalt:
A. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten BA SV.16-1003 [nachfolgend «Verfah- rensakten»], pag. 01.000-4). Im Zusammenhang mit dieser Strafunter- suchung beschlagnahmte die BA am 9. November 2016 sämtliche auf A. lautenden Konten bei der Bank B. (Verfahrensakten, pag. 07.101-20 ff.).
B. Am 24. bzw. 27. Februar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.16.1003 auf C. und A. aus; gegen C. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und qualifizierten Geld- wäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-4, -8, -13 und -16; pag. 05.201-1 ff.).
Gegen C. – welcher […] Minister war – hatte die […] Staatsanwaltschaft be- reits am 21. Juni 2013 ein Strafverfahren wegen des Verdachts, Beste- chungsgelder entgegengenommen bzw. seine Dienststellung missbraucht zu haben, eröffnet (Verfahrensakten, pag. 18.101-0219).
C. Nachdem die […] Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2019 das gegen C. wegen Bestechung sowie Missbrauchs und Überschreitung der Dienstvollmacht und Dienststellung eines Staatsbeamten geführte Strafverfahren eingestellt hatte (Verfahrensakten, pag. 18.101-215 bis -218 bzw. -219 bis -222), dehnte die BA am 17. Oktober 2019 die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (Verfahrensakten, pag. 01.000-24).
D. Mit Strafbefehl vom 23. April 2020 verurteilte die BA A. wegen Urkunden- fälschung nach Art. 251 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich durch unwahre Angaben auf einem Formular A, zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.– und auferlegte ihm eine Ver- bindungsbusse von Fr. 10'000.– (Verfahrensakten, pag. 03.001-5 ff.). Gegen den Strafbefehl vom 23. April 2020 erhob A. am 11. Mai 2020 bei der BA
- 3 -
Einsprache. Daraufhin erhob die BA in Bezug auf den Tatbestand der Urkun- denfälschung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») am 25. November 2020 Anklage i.S.v. Art. 324 ff. StPO.
E. Die Strafkammer eröffnete das Verfahren gegen A. am 27. November 2020 wegen Urkundenfälschung unter dem Geschäftszeichen SK.2020.58 (Ver- fahrensakten, pag. A-01.000-34). Mit Urteil SK.2020.58 vom 11. Juni 2021 verurteilte die Strafkammer A. wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 20. September 2006 in Zürich, zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à je Fr. 3'000.– (Verfah- rensakten, pag. A-07.000-1 ff.).
F. Mit Beschluss BB.2021.203 vom 30. März 2022 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von A. am 12. August 2021 erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gut, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer wies die BA an, das gegen A. wegen Bestechung und Geldwäscherei eröffnete Strafverfahren innert angemessener Frist im Sinne der Erwägungen einzustellen. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2021.203).
G. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Eine Entschädigung sprach sie ihm nicht zu (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2022.113).
H. Gegen die in den Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der BA vom 22. August 2022 verfügte Kosten- und Entschädigungsfolge erhob A. am 5. September 2022 bei Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Mit Beschluss BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 5. Sep- tember 2022 gut, hob die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der BA vom 22. August 2022 auf und wies die Sache zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die BA zurück. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2022.113).
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I. Mit Verfügung vom 26. September 2023 richtete die BA in Bezug auf die Verfahrenseinstellung vom 22. August 2022 A. weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Dagegen erhob A. am 12. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2023.175 vom 1. Februar 2024 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 gut, hob die Verfügung der BA vom 26. September 2023 auf und wies die Sache zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die BA zurück. Ferner verpflichtete die Beschwerdekammer die BA A. für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'425.– auszurichten (s. Akten Bundesstrafgericht BB.2023.175).
J. Am 22. Oktober 2024 verfügte die BA in Bezug auf die Verfahrenseinstellung vom 22. August 2022 u.a. Folgendes (act. 1.2):
«1. A. wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.-, Ausla- gen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Verteidigung entschädigt. 2. Die Eidgenossenschaft bezahlt A. für seine Aufwendungen im Strafverfahren CHF 636.- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. 3. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden auf die Bundeskasse genommen.»
K. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 erhob A. am 4. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei in den Dispositionsziffern 1, 2 und 3 aufzu- heben und der Beschwerdeführer (evtl. der Wahlverteidiger) sei zu entschädigen mit CHF 182'115.- für Verteidigerkosten, CHF 25'037.- für persönliche Kosten und einer Genugtuung von CHF 5'000.-, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
2. Eventuell sei die Verfügung vom 22. Oktober 2024 in den Dispositionsziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer- deführer (evtl. dem Wahlverteidiger) eine angemessene Entschädigung und Ge- nugtuung auszurichten, jeweils nebst Zins zu 5% seit 1.12.2019.
3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegne- rin, evtl. der Staatskasse.»
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L. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwer- deführers (act. 3). Die Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme über- mittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei grundsätzlich sämtliche Punkte der Einstel- lungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung ange- fochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011 E. 1.1; vgl. auch HEINIGER/RICKLI, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Par- teien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Be- schwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) so- wie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.
1.2 Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 betrifft die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Zusammenhang mit der eingestellten Strafuntersuchung SV.16-1003; sie ist somit beschwerdefähig. In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. Oktober 2024 beim Vertreter des Beschwerdeführers eingegangene Verfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, gegen die das Ver- fahren ganz oder teilweise eingestellt wird, Anspruch auf a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendi- gen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbeson- dere bei Freiheitsentzug. Das Gesetz begründet in Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder- gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermö- genseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu ent- schädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind bzw. in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 9).
2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Die Strafbehörde kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom
10. Juni 2014 E. 3.1).
3.
3.1 Am 15. November 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin seine Honorarnote vom 11. November 2019 für die Strafverteidigung im Verfahren SV.16.1003 für die Zeit vom 29. November 2016 bis 11. November 2019 (inkl. Spesenbelege) ein und erläuterte einige Positionen im Begleitschreiben. Er beantragte eine Entschädigung von Fr. 182'115.– für die erbetene Verteidigung (bestehend aus Anwaltshonorar von Fr. 175'995.– und Reisekosten von Fr. 6'119.65), Fr. 25'037.– für persönliche Auslagen des Beschwerdeführers sowie eine Genugtuung für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 5'000.– (Verfahrensakten, pag. 16.001-354 ff.).
3.2 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Verteidigungsaufwand (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) insgesamt Fr. 24'403.65 zu, bestehend aus einer Arbeits- aufwandentschädigung von insgesamt 73 Stunden à Fr. 230.–/h, einer Warte- und Reisezeitentschädigung von 24 Stunden je Fr. 200.–/h (total
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Fr. 21'590.–) sowie einer Spesenentschädigung von Fr. 2'813.65. Für die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) entschädigte die Beschwerdegegnerin diesen mit Fr. 636.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. Eine Genugtuung richtete sie dem Beschwerdeführer nicht aus. Ihren Entscheid begründete die Be- schwerdegegnerin damit, dass die Honorarnote vom 11. November 2019 nicht den Anforderungen der StPO sowie des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) entspreche. Die Honorarnote sei unübersichtlich, in Bezug auf den Zeitraum fehlerhaft und weise zeitliche Überlappungen auf. Die geltend gemachten Verteidigungs- kosten würden sachfremden und nicht ausgewiesenen Aufwand enthalten und stünden in einem Missverhältnis zu dem in casu objektiv gebotenen Aufwand für eine wirkungsvolle Verteidigung. So seien die für das Rechtshil- feverfahren RH.17.0182 in Rechnung gestellten 74.62 Stunden sachfremder Aufwand, weil dieser mit dem Rechtshilfeersuchen vom 21. April 2017 und mit dem im Staat […] geführten Strafverfahren gegen C. im Zusammenhang stünde. Zudem erscheine der geltend gemachte Aufwand in einem Rechts- hilfeverfahren, das sich nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, als ungerechtfertigt und unverhältnismässig. Der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers Manuel Bader für den Austausch mit anderen Anwälten aus derselben Kanzlei (Rechtsanwalt D., E. und F.) sowie deren Aktenstu- dium von total 28.91 Stunden sei nicht zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu entschädigen sei der Austausch mit G. als Drittperson. Nicht entschädi- gungspflichtig sei auch der Aufwand, der mit Beschwerde- oder Entsiege- lungsverfahren im Zusammenhang stehe, da in solchen Verfahren über die Entschädigung separat und abschliessend entschieden werde. Die Aufwen- dungen zur Verhinderung einer identifizierenden Publikation des Beschlus- ses des Bundesstrafgerichts BB.2018.386 vom 24. Mai 2017 seien nicht zu entschädigen, weil die Publikation mit dem Beschwerdeverfahren verbunden war und da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterlegen sei, habe er keinen Entschädigungsanspruch gehabt. Ferner würden keine Umstände vorliegen, die in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.– rechtferti- gen würden. Das teileingestellte Verfahren habe weder überdurchschnittli- che Komplexität noch einen grossen Aktenumfang aufgewiesen, weshalb die Arbeitszeit mit den gemäss ständiger Praxis üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten sei. Die Auslagen und Kosten der Verteidigung von Fr. 6'119.65, wovon Fr. 5'998.50 auf einen Hin- und Rückflug nach Peking sowie auf sechs Hin- und Rückflüge von Zürich nach Berlin entfallen, be- schränkte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'813.65, da sie den Hinflug von Zürich nach Peking sowie die unbelegten Flugkosten nicht vergütete. Die sechs Flugreisen nach Berlin erachtete die Beschwerdegegnerin als nicht
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erforderlich, da mit den heutzutage zur Verfügung stehenden Kommunikati- onsmitteln valable Besprechungsalternativen zur Verfügung stünden. Da die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 in Bern erst um 9.00 Uhr begonnen habe, qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Über- nachtungskosten des Verteidigers im Hotel H. am Vorabend der Einver- nahme als nicht notwendig und unverhältnismässig. Dem Verteidiger wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, von Zürich nach Bern mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig anzureisen. Für die Festlegung der für eine an- gemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendige Aufwendungen der erbetenen Verteidigung des Beschwerdeführers dränge sich ein Vergleich mit den vom Mitbeschuldigten C. für dessen Verteidigung geltend gemach- ten Aufwendungen auf, da dessen Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen derselbe sei wie im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Anders als der Verteidiger des Beschwerdeführers, der einen Arbeitsaufwand von 586.65 Stunden geltend mache, habe der Verteidiger des Mitbeschuldigten für die Verteidigung einen Arbeitsaufwand von 90.17 Stunden geltend ge- macht. Die dem Verteidiger des Mitbeschuldigten entschädigte Arbeitszeit von 51.66 Stunden und die Warte- und Reisezeit von 12.95 Stunden erhöhte die Beschwerdegegnerin um die entsprechenden Arbeits-, Warte- und Reisezeit von Rechtsanwalt Manuel Bader als Verteidiger des Beschwerde- führers, welche er für die Teilnahme an Einvernahmen vom 18. Juli 2017,
5. November und 18. Januar 2018 aufgewendet hatte, an denen der Vertei- diger des Mitbeschuldigten nicht teilgenommen hat. Die Entschädigung setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 21'590.– fest, bestehend aus Arbeits- zeit von 73 Stunden à Fr. 230.– sowie 24 Stunden für Warte- und Reisezeit à Fr. 200.–. Die privaten Aufwendungen des Beschwerdeführers entschä- digte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 636.–, bestehend aus Flugkosten von Berlin nach Zürich im Hinblick auf die Teilnahme an der Einvernahme vom
18. Juli 2017 in Bern von Fr. 447.– und die Hälfte der Übernachtungskosten im Hotel H. in Höhe von Fr. 189.–. Die Beschwerdegegnerin lehnte es ab, die Reise- und Übernachtungskosten der privaten Dolmetscherin zu vergü- ten. Der Beizug der privaten Dolmetscherin sei nicht durch die Einvernahme vom 18. Juli 2917 (recte: 2017) bedingt gewesen, da die Beschwerdegegne- rin für die Einvernahme eine amtliche Dolmetscherin beigezogen und die Teilnahme der privaten Dolmetscherin verweigert habe, was dem Beschwer- deführer vorgängig mitgeteilt worden sei. Die übrigen Auslagen des Be- schwerdeführers für Flüge von Ulan Bator nach Berlin erachtete die Be- schwerdegegnerin als nicht notwendig. Die verweigerte Entschädigung der geltend gemachten Kosten für die Übernachtungen in Berlin begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer Eigner der I. GmbH gewesen sei, welcher das Hotel am […] in Berlin gehöre, und falls er sich tatsächlich in «seinem» Hotel aufgehalten haben sollte, dürfte dies geschäft-
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liche Gründe gehabt und nicht an der laufenden Strafuntersuchung in der Schweiz gelegen haben. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Zusam- menhang mit der Publikation des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin und sprach dem Beschwerdeführer deshalb keine Genugtuung zu (act. 1.2 S. 4 ff.).
3.3 Wie bereits in seiner Eingabe vom 15. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer vorliegend eine Entschädigung von Fr. 182'115.– für die erbetene Verteidigung, Fr. 25'037.– für seine persönlichen Auslagen sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–, jeweils nebst 5% Zins seit dem 1. Dezember 2019. Zur Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Be- schwerdegegnerin habe seine Forderung im Umfang von 84.5% pauschal, ohne Rücksicht auf die konkreten Gegebenheiten und ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum geleisteten Aufwand gekürzt bzw. willkürlich abgewiesen und dabei ihr Ermessen missbraucht. Entgegen den Angaben in der angefochtenen Verfügung habe die Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 eine (zweiseitige) Beilage 14 beinhaltet und das Total der Stunden bis und mit 11. November 2019 aufge- führt. Die Honorarnote liste den Zeitaufwand detailliert auf und entspreche der StPO. Der Vorwurf in der angefochtenen Verfügung, wonach eine Tendenz zur Überfakturierung bestehe, werde zurückgewiesen. Praktikan- ten oder Substituten hätten nicht für diesen Fall gearbeitet. Die Beschwerde- gegnerin habe das geltend gemachte Honorar zunächst betragsmässig ge- kürzt, was grundsätzlich in Ordnung wäre, jedoch habe sie diese Methodik später aufgegeben und das angeblich angemessene Honorar am Aufwand des Verteidigers des Mitbeschuldigten C. bemessen, ohne den konkreten, ausgewiesenen Zeitaufwand des Einzelfalles zu berücksichtigen und habe dadurch letztlich eine Pauschale gebildet, die im Vergleich zum effektiven Zeitaufwand unverhältnismässig tief ausgefallen sei. Die Kürzung sei zudem ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Das Rechthilfeverfahren RH.17.182 sei im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren SV.16.1003 gestanden und eine Vielzahl der Akten des Rechthilfeverfahrens RH.17.182 seien durch Aktenbeizug in das Strafverfahren SV.16.1003 über- nommen worden. Die aktive und passive Rechtshilfe sowie parallele Abklä- rungen im Staat […] hätten wesentlich zur Klärung des Strafverfahrens in der Schweiz beigetragen, weshalb der geltend gemachte Aufwand zu entschä- digen sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welche 74.62 Stunden genau gemeint seien und welche Positionen der Honorarnote zu diesem Aufwand hinzugezählt würden. Beim nicht berücksichtigten Aufwand von Rechtsan- walt F., in der Zeit vom 10. bis 11. August 2017, handle es sich nicht um
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einen doppelten Aufwand, sondern um Leistungen im Zusammenhang mit der Verfassung der Eingabe an das Generalsekretariat des Bundesstraf- gerichts in Bezug auf die Anonymisierung des Beschlusses im Beschwerde- verfahren BB.2016.386. Aufgrund der Dringlichkeit sei es notwendig gewe- sen, einen zweiten Rechtsanwalt beizuziehen. Bei Rechtsanwalt E. handle es sich um einen Mitverteidiger des Beschwerdeführers und dessen Auf- wände gemäss Beilagen 1 und 2 der Honorarnote seien notwendig und an- gemessen gewesen. Es handle sich nur vereinzelt um doppelte Aufwände, weshalb es nicht angehe, alle angeblich 28.91 Stunden zu kürzen. Bei Frau G. handle es sich um die vom Beschwerdeführer beigezogenen Dol- metscherin. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe sich ausschliess- lich über die Dolmetscherin mit seinem Klienten austauschen können, wes- halb diese Kontakte zu entschädigen seien. Der Beizug dieser Dolmetsche- rin sei der Beschwerdegegnerin schriftlich bekannt gegeben worden, wes- halb die Kontakte mit ihr nicht als Kontakte mit Dritten zu qualifizieren und die geltend gemachten Stunden zu entschädigen seien. Ausserdem seien die Kosten für deren Aufwand von ca. 350-400 Stunden nicht verrechnet worden. Der Austausch mit dem deutschen Rechtsanwalt J. sei notwendig gewesen, da er die Unternehmensstruktur des Beschwerdeführers und des- sen finanziellen Angelegenheiten bestens gekannt habe, weshalb es effizi- enter gewesen sei, sich dazu mit ihm zu unterhalten als mit dem Beschuldig- ten direkt. Der Verteidigungsaufwand von Rechtsanwalt J. und Rechtsan- walt K. ([…]) sei im Übrigen nicht geltend gemacht worden. Ebenso sei auch der Austausch mit Rechtsanwalt L., dem Verteidiger des Mitbeschuldigten, notwendig gewesen. Die Handlungen des Amtsträgers seien für das dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikt massgebend gewesen und ent- sprechende Informationen für die Verteidigung relevant. Entgegen der An- sicht der Beschwerdegegnerin seien die Aufwände im Entsiegelungsverfah- ren notwendig gewesen. Die Siegelungsanträge hätten sorgfaltsgemäss ge- stellt werden müssen. Dieser Aufwand sei notwendig, auch wenn der Siege- lungsantrag zurückgezogen worden sei, als festgestanden habe, dass keine Geheimnisse betroffen gewesen seien. Der angemessene und notwendige Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe betreffend zusätzliche Anony- misierung sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden, sei erfolgreich gewesen und sei zu entschädigen, da er von der Entschädi- gung des vorherigen Beschwerdeverfahrens nicht erfasst gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung gebe die Beschwerdegegnerin nicht an, wel- che 104.67 Stunden nur Rechtsmittelverfahren betreffen sollen, daher sei es nicht möglich dazu Stellung zu nehmen (act. 1 S. 9 f. mit Verweis auf Zif- fer II. C. 1 bis 14 der angefochtenen Verfügung).
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Der Aufwand des Verteidigers des Beschwerdeführers sei fünfmal höher gewesen als jener des Verteidigers von C., was mindestens 356 Stunden ergebe, die mit je Fr. 300.– zu entschädigen wären. Der Stundenansatz sei bereits von Fr. 380.– auf Fr. 300.– gekürzt worden. Ein kostendeckender Ansatz sei von der Kanzleigrösse abhängig. Gemäss der Studie Praxiskos- ten des Zürcher Anwaltsverbandes 2022 würden die Stundenkosten für Anwälte in kleineren Kostengemeinschaften für forensisch amtliche Tätigkeit Fr. 248.– betragen. Anwälte aus grösseren Ertragsgemeinschaften seien für die Studie nicht berücksichtigt worden und würden grössere Kosten als Anwälte in Einzelkanzleien oder kleinen Ertragsgemeinschaften tragen. An- gesichts der Vorwürfe sei der Fall für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung gewesen. Die Hintergründe der Vorwürfe und Geschäfte seien komplex und der Aktenumfang sei gross gewesen. Neben den Verfahrens- akten hätten dem Verteidiger weitere Akten vorgelegen. Die Entschädigung am «materiell gleichwertigem Ergebnis» zu messen und auf die Stunden eines anderen Verteidigers abzustellen, sei jedoch sachwidrig, berücksich- tige den Zeitaufwand nicht und führe zu unangemessenen Ergebnissen. Betreffend die Auslagen seines Verteidigers macht der Beschwerdeführer geltend, die in der angefochtenen Verfügung nicht entschädigten Reisen und Übernachtungen seien notwendig gewesen. Die sechs Reisen nach Berlin für den Austausch zwischen dem Verteidiger und Mandant bzw. Übersetze- rin hätten der Besprechung von Akten und der Vorbereitung von Eingaben an die Beschwerdegegnerin gedient und bei notwendiger Übersetzung sei es einfacher, wenn man sich physisch treffe. Im Rahmen der Schadensmin- derungspflicht hätten die Besprechungen in Berlin und nicht im Staat […] stattgefunden. Übernachtungskosten und weitere Spesen seien nicht gel- tend gemacht worden, obschon diese Kosten auch angefallen seien. Not- wendig sei auch das Treffen in Peking mit dem Mitbeschuldigten und dessen Verteidiger gewesen. Mit der Kürzung der Flugkosten nach Peking um die Hälfte sei der Beschwerdeführer jedoch einverstanden. Die Übernachtung in Bern sei notwendig gewesen, um die Einvernahme mit dem Mandanten am Vorabend und am Morgen vor der Einvernahme besprechen zu können. Der Beschwerdeführer und die Übersetzerin seien direkt nach Bern geflogen, Ankunft um 18.00 Uhr. Mit der Übersetzung habe die Instruktion für die Ein- vernahme etwas länger gedauert und ohne Übernachtung wäre für die Besprechung nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Die Entschädi- gung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sei ab dem 1. Dezember 2019 zu verzinsen (act. 1 S. 10 ff. mit Verweis auf Ziffer II. C. 15 bis 30 der angefoch- tenen Verfügung).
Zur Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird ausgeführt, dass während und nach der Einvernahme des Beschwerdeführers in Bern
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eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger notwendig gewesen sei, weshalb die Flug- und Übernachtungskosten der Übersetzerin nicht zu kürzen seien. Der Beschwerdeführer sei nach Berlin geflogen, um den Verteidiger zu treffen (act. 1 S. 12 mit Verweis auf Ziffer II. D. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).
Zur verweigerten Genugtuung führt der Beschwerdeführer zusammen- gefasst aus, seine bis heute andauernde mediale Verurteilung (die Artikel Swissinfo.ch vom […] seien weiterhin auffindbar) sowie die rechtswidrige Verzögerung und Verweigerung der Einstellung des Verfahrens seitens der Beschwerdegegnerin würden ihn zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.– be- rechtigten. Die Publikation des Entscheids BB.2016.386 sei in der ersten publizierten Fassung identifizierend gewesen. U.a. sei darin der Beschwer- deführer als Parlamentarier des Staates […] erwähnt und als (damaliger) Unternehmer einer […]-Anlage im Norden des Landes bezeichnet worden. Mit der Veröffentlichung habe einfach auf die Person des Beschwerdeführers geschlossen werden können und es sei die Unschuldsvermutung verletzt worden. Die Identifizierung habe insbesondere einen Bericht von Swis- sinfo.ch vom […] ermöglicht. Diesem habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, eine Korruptionszahlung an den […] Minister geleistet zu haben und dies im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Vertrags betreffend die Anlage M. Die Beschwerde- gegnerin habe der Presse auf Anfrage jedoch nicht bekannt gegeben, dass die Korruptions- und Geldwäschereivorwürfe keinen Bestand mehr hatten. Sie habe am […] der Swissinfo auf deren Anfrage geantwortet: «Bis zum heutigen Tag und in diesem Zusammenhang ist keines der Strafverfahren eingestellt worden.» Die Beschwerdegegnerin habe die Öffentlichkeit damit absichtlich getäuscht, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot verletzt. Sie habe die Öffentlichkeit glauben lassen, die Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei würde noch laufen, obwohl längst klar gewesen sei, dass die Untersuchung abgeschlossen gewesen sei. Dies habe zum Bericht von Swissinfo vom […] mit der Regeste «[…]» geführt. Wäre das Urteil von Anfang an hinreichend anonymisiert worden und hätte die Beschwerdegegnerin sich im Zusammen- hang mit der damaligen Presseanfrage nicht treuwidrig verhalten, wäre es nicht zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung gekommen. Hierfür sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung auszurichten, welche nach Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzin- sen sei (act. 1 S. 13 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_1404/2016 E. 2.1).
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3.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 hält die Beschwerdegegnerin an den Erwägungen und Schlussfolgerungen der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2022 fest. Sie weist zusammengefasst darauf hin, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit treffe, seine Aufwendungen in der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Form und Tiefe zu belegen und zu substantiieren. Die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers würden den Voraussetzungen der StPO und des BStKR nicht genügen, sodass sie einer eingehenden Prüfung nicht hätten unterzogen werden kön- nen. Dies erlaube eine pauschale Festlegung des Honorars. Ein Abweichen von Standart-Stundenansatz von Fr. 230.– sei nicht begründet. Der Ver- gleich mit den Verteidigerkosten des Mitbeschuldigten C. sei in Ausübung des ordnungs- und pflichtgemässen Ermessens erfolgt und zulässig gewe- sen. Der Beschwerdeführer begründe nicht, welchen Mehraufwand er im Vergleich zum Mitbeschuldigten gehabt haben soll. Die Beschwerdegegne- rin habe nicht eine rein pauschale Kürzung vorgenommen, sondern (z.B. bezogen auf die Teilnahme an Einvernahmen) den Aufwand dem tatsäch- lichen Aufwand angepasst. Ein Verteidigungsaufwand lasse sich nicht an- hand der Seitenzahlen einer Aktenrubrik und der reale Verteidigungsauf- wand nicht anhand der Anzahl der Eingaben bestimmen. Im Zusammenhang mit der nicht zugesprochenen Entschädigung für persönlichen Auslagen des Beschwerdeführers lägen weiterhin keine Belege vor. Die im Zusammen- hang mit der Genugtuungsforderung genannte Medienberichtserstattung sei weit nach dem Beschwerdeverfahren BB.2016.386 erfolgt. Der Versuch das in der schweizerischen Rechtsordnung grundlegende Prinzip der Justiz- öffentlichkeit zu untergraben, verdiene keinen Schutz (act. 3 S. 2 ff.).
4.
4.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtli- chen Gehörs einzugehen (s. oben E. 3.3).
4.2 Die Parteien bzw. die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie haben nach Art. 107 Abs. 1 StPO namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf den Sachverhalt. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurück- haltend anerkannt (BGE 145 I 167 E. 4.1 mit Hinweis). Das rechtliche Gehör erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die ins Auge gefasste Entscheidung. Die Behörde ist also nicht gehalten, den Parteien zum Voraus die Überle- gungen, die sie anstellen wird, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Wenn sie indessen ihren Entscheid mit einem Rechtssatz oder einem Rechtstitel zu
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begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheb- lichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten, haben die Parteien Anspruch auf eine diesbezügliche Anhörung (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 167 E. 4.1 m.w.H.).
4.3 In Bezug auf einen Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person hat die Beschwerdekammer wiederholt festgehalten, dass das rechtliche Gehör der Verteidigung oder deren Mandanten nicht die Gelegenheit zur Stellung- nahme zur Honorarnote einräumt. Die Beurteilung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2.5 sowie den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4, wonach auch eine erhebliche Kürzung des geltend gemachten Hono- rars keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung begründet). Zwar mag es sinnvoll sein, wenn die Gründe für die Rechnungsstellung und allfällige Fragen oder Einwendungen des Gerichts dazu bereits vor der Festsetzung des Honorars ausgetauscht werden und nicht erst im Beschwerdeverfahren. Im Falle eines Verzichts auf eine vorgängige Anhörung muss aber nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden (s. zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.128 vom 22. April 2025 E. 2.2.3; BB.2023.209 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.2.1 m.w.H.).
4.4 Mit der Einreichung der Honorarnote ist dem Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf rechtliches Gehör im Sinne der Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO im Verfahren zur Beurteilung der Entschädigung Genüge getan (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.182 vom 16. April 2014 E. 4). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellung- nahme zum von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Entscheid besteht nach dem oben Ausgeführten nicht. Die entsprechende Rüge des Beschwer- deführers ist demnach unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Zu den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (BGE 138 IV
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197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, dass die Staatskasse die Kosten der Verteidigung trägt. Aller- dings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist vom Staat zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die zu entschädigenden Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Der Aufwand des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren (Art. 436 StPO) ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2). Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dien- ten, sowie nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom
2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Dem erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Scha- densminderungsgebot (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15). Nicht zu entschädigen sind interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidge- nossenschaft zu tragen (anstelle vieler s. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2023.5 vom 28. Oktober 2024 E. 5.5.2; SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts CA.2021.6 vom 24. Juni 2021 E. 3.2.5). Auch wenn eine Partei mehrere Rechtsbeistände beiziehen kann (s. Art. 127 Abs. 2 StPO), ist der durch die Mehrfachvertretung bedingte Mehraufwand nicht durch den Staat zu vergüten (s. RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 127 StPO N. 5 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im
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Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fun- dierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_1389/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbe- halt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Umfang des Mandates sowie der Stundenansatz, der zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Die Entschädi- gung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich nach den am Gerichtsstand geltenden Anwaltstarifen (s. auch Urteil Bundesgericht 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1), in Bundesstrafverfahren nach dem BStKR (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 15 f.). Ge- mäss BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesproche- nen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenan- satz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stun- denansatz gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 7.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei aus- nahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 BStKR).
Die mit Honorarnote der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind aufzulisten und haben nachvollziehbar und prüfbar zu sein. Der erfor- derliche Detaillierungsgrad findet zwar seine Grenze in der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, aus der Honorarnote hat jedoch hervorzugehen, wie- viel Zeit der Anwalt für jede einzelne Leistung aufgewandt hat. Wird keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 17b).
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5.2
5.2.1 Zu Recht stellt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Honorarnote vom
11. November 2019 verfahrensfremde bzw. nicht im eingestellten Strafver- fahren SV.16.1003 getätigte Leistungen der Verteidigung aufweist und daher vom Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit a StPO nicht erfasst sind. Das am 18. August 2016 eröffnete Strafverfahren SV.16.1003 wurde erst am 27. Februar 2017 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Vor diesem Datum traten die bei der Kanzlei Streichenberg tätigen Rechtsan- wälte (so auch die Rechtsanwälte Manuel Bader, D. und E.), welche der Beschwerdeführer am 30. November 2016 mit der Wahrung seiner Interes- sen beauftragt hatte (s. Verfahrenskaten, pag. 15.001-24 und -26), nicht als dessen Verteidiger auf. Am 2. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine Beschwerde gegen die im Strafverfahren SV.16.1003 von der Beschwerdegegnerin am
9. November 2016 verfügte Beschlagnahme der auf ihn lautenden Bank- konten einreichen. Die Beschwerdekammer eröffnete dieses Beschwerde- verfahren unter dem Verfahrenszeichen BB.2016.386, wobei die Bundes- anwaltschaft das Strafverfahren SV.16.1003 am 27. Februar 2017, d.h. noch vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens BB.2016.386 auf den Beschwer- deführer ausdehnte. Mit Beschluss BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_258/2017 vom 2. März 2018 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. In beiden Beschwerdeverfahren wurde über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen befunden und die Gerichtsgebühr wurde jeweils dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschä- digungsfrage, d.h. bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Ent- schädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2). Der Aufwand und die Auslagen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Anfechtung der Beschlagnahme bzw. den obgenannten Beschwerdeverfahren sind daher im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens nicht zu entschädigen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Beschwerden des Beschwer- deführers vom 27. November 2017, vom 11. Dezember 2017 und vom 8. De- zember 2018 gegen ein Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin, die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs und gegen die Schlussverfügung im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens RH.17.0182. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist in diesen Beschwerdeverfahren mit Beschluss BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 sowie mit Entscheiden RR.2017.330 vom 6. Februar 2018 und RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 entweder auf die Beschwerde nicht eingetreten und/oder hat sie abgewiesen, jeweils mit Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Sämtliche Leistungen in diesem
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Zusammenhang sind daher nicht zu entschädigen. Mit Beschlüssen BB.2022.113 vom 12. Juni 2023 und BB.2023.175 vom 1. Februar 2024 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 5. September 2022 bzw. 12. Oktober 2023 gutge- heissen und die Kosten auf die Staatskasse genommen. Gleichzeitig hat sie über die damit zusammenhängenden Aufwendungen des Beschwerdefüh- rers befunden und die Beschwerdegegnerin angewiesen, diesem die ent- sprechende Entschädigung auszurichten. Sämtliche Leistungen in diesem Zusammenhang wurden daher bereits entschädigt und sind im Rahmen der Entschädigung für das eingestellte Strafverfahren SV.16.1003 nicht (erneut) zu berücksichtigen.
Von rund 350 Tagespositionen der Honorarnote finden sich in etwa 90 Leis- tungen in Bezug auf bereits separat erledigte Verfahren; davon etwa 10, wel- che vor Eröffnung des schliesslich eingestellten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer getätigt worden sind, diese Positionen sind z.B. aufgrund der Stichworte «Rechtsmittel», «Beschwerde», «Beschlagnahme», «Rep- lik», «Siegelung», «Entraide», «Rechtshilfe», «Schlussverfügung», «Urteil», «Entscheid», «Gericht» (Bundesstrafgericht; Bundesgericht), «Urkundenfäl- schung» usw. erkennbar.
5.2.2 Die Honorarnote führt sodann weitere Leistungen oder Auslagen auf, die grundsätzlich nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sind. Darunter z.B. die internen Besprechungen und Abklärungen mit anderen Rechtsanwälten (vgl. oben E. 5.1). Bezug zu Rechtsanwalt J. (Berlin), einem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus Deutschland, haben rund 35 Positionen der Honorarnote, wobei 13 davon Positionen vor Eröffnung des Strafverfahrens betreffen; über 20 Leistungen erfolgten im Zusammenhang mit Rechtsan- walt L. (Vertreter des Mitbeschuldigten), 11 Leistungen betreffen Herrn oder «RA» N. (ev. Rechtsanwalt K., den […] Vertreter des Beschwerdeführers) und auch zwischen den Vertretern der Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Manuel Bader, Rechtsanwalt D., Rechtsanwalt E.) erfolgten Besprechungen oder Austausch von Informationen, die in der Honorarnote vermerkt sind. Abge- sehen von der Möglichkeit, dass auch diese Kontakte nicht das vorliegend massgebende Verfahren betrafen, sondern, die bereits genannten Be- schwerdeverfahren oder auch das Verfahren wegen Urkundenfälschung, sind solche Leistungen grundsätzlich nicht vom Staat zu entschädigen.
Dasselbe gilt für administrativen Kanzleiaufwand (z.B. Organisation Kurier, Versand).
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Gespräche mit Mandanten oder Dritte, die sich im Ausland befinden, setzten nicht zwingenderweise eine Auslandsreise (in casu Peking, Berlin) des schweizerischen Verteidigers voraus. Wünscht der Klient persönliche Tref- fen im Ausland, sind diese aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädigen (vgl. oben E. 5.1).
Gleiches gilt für den Beizug einer sich im Ausland befindlichen (privaten) Dolmetscherin. Über 200 der rund 350 Tagespositionen der Honorarnote haben einen Bezug zu Frau G. Eine punktuelle Zuhilfenahme einer Überset- zerin mag in gewissen Fällen notwendig sei. Eine grundsätzliche Mandatie- rung und durchgehende Inanspruchnahme einer privaten Übersetzerin ist in einem Strafverfahren indessen nicht zwingend erforderlich (vgl. MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, Art. 68 StPO N. 13). Einvernahmen in Fremdsprachen und relevante in Fremdspra- che verfassten Akten werden von Amtes wegen übersetzt (vgl. Art. 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 EMRK).
5.2.3 Die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 schlüsselt den geltend gemachten Zeitaufwand nicht nach Tätigkeit auf. Hat die Verteidigung am selben Tag unterschiedliche Aktivitäten durch- geführt, führt sie diese in einer einzigen Tagesposition auf, zum Beispiel:
– 19.12.2016; Schreiben von RA J.; Schreiben von Staatsanwaltschaft vom 2.12.2016; Schreiben O.; Eingabe Beschwerdekammer Bundesstrafgericht; MAB; [Stunden] 1.50; –15.03.2018; Aktenstudium, Durchsicht Entscheid Bundesgericht; Eingang Akten Bundesstrafgericht; Schreiben betr. Zeugeneinvernahme; Telefonat mit Frau G. und E-Mail mit Erklärungen/Infos; MAB; [Stunden] 2.50;
– 07.03.2018; E-Mail an Klient; Finalisierung Schreiben an Antikorruptions- behörde, Einholung Beglaubigung Notariat Altstadt; Telefonat mit RA L; MAB; [Stunden] 2.75;
– 06.06.2018; Schreiben an Bundesanwaltschaft betr. Rückgabe Stick; Eingang und Prüfung Verfügung vom 5.6.2018 betr. umfassende Akteneinsicht; E-Mail an Frau G.; E-Mail von Herrn L. betr. Rechtshilfe etc.; MAB; [Stunden] 0.50. Finden sich in den Tagespositionen sowohl Leistungen, die zu entschädigen sind, als auch solche, für welche nicht der Staat aufzukommen hat oder welche bereits in anderen Verfahren entschädigt wurden und wird für diese ein Gesamtzeitbedarf vermerkt, ist nicht ausgewiesen, wieviel Zeit die für das eingestellte Strafverfahren getätigten Leistungen in Anspruch genom- men haben sollen.
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Nicht durchgehend nachvollziehbar sind auch Positionen ohne klaren Bezug zu einer konkreten Aufgabe bzw. bei welchen nicht angegeben ist, in wel- chem Zusammenhang sie erfolgt sind und daher nicht festgestellt werden kann, ob sie Aufgaben betreffen, die im Rahmen der Einstellung des Verfah- rens vom Staat zu entschädigen sind, oder ob diese Aufgaben ein anderes Verfahren (bei der Beschwerdekammer oder bei der Strafkammer) betreffen (s. z.B. Positionen mit der nicht zuordenbaren Angabe Besprechung; Stel- lungnahme oder Telefonat).
Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren ist so- mit weder nachvollziehbar noch prüfbar. Die von der Beschwerdegegnerin deshalb vorgenommene Festlegung des anwaltlichen Aufwands durch Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen war folglich zwingend und ist nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist nicht anders als ein Sachgericht am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen in Bezug auf das eingestellte Verfahren zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermes- sensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4; BB.2018.39 vom 4. Dezember 2018 E. 5). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorlie- genden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei zu prü- fen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.34 vom 26. April 2023 E. 2.3; BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 2.4). Da der Vorinstanz bei der Festsetzung der Ent- schädigung ein weites Ermessen zusteht, beschränkt sich die Überprüfungs- befugnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die nach Ermessen fest- gelegte Höhe der Entschädigung auf eine Missbrauchskontrolle. In Fällen, in denen der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Be- schwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zu den Obliegenheiten der (amtlichen) Verteidigung gehören, und die Ent- schädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den durch sie geleiste- ten Diensten steht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.154 vom 10. April 2024).
5.3.2 Wie oben ausgeführt, weist die Honorarnote vom 11. November 2019 eine Vielzahl von Positionen auf, die nicht vom Entschädigungsanspruch an den Staat gedeckt sind. Schon aufgrund der Menge dieser Positionen ist ein
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signifikanter Einfluss auf die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO anzunehmen. Darüber hinaus erkennt die Beschwerde- gegnerin zu Recht keinen Grund, um von der grundsätzlich in Bundesstraf- verfahren üblichen Stundenentschädigung in der Höhe von Fr. 230.– abzu- weichen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.3 Für die ermessensweise Entschädigung des Beschwerdeführers durfte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Entschädigung des Mitbeschuldig- ten orientieren und dabei den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16.Oktober 2017 E. 2.7.4, s. auch Beschluss Bundesstrafgericht BB.2019.149 vom 5. August 2019). Das hat sie getan. Sie hat die im Zusammenhang mit den Einvernah- men vom 18. Juli 2017, 5. November und 18. Januar 2018 angefallenen Arbeits- und Wartezeiten des Verteidigers des Beschwerdeführers entspre- chend erhöht und die Auslage gesondert berechnet. Mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 IV 495) ver- zinste die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO nicht.
5.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfah- ren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen sind die zivil- rechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde Aktivitäten anzurechnen sind (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1, s. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011 E. 2.2.1). Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verur- sachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Als Massstab dürfte das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre (TPF 2014 66 E. 4.1 und E. 4.2
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S. 68 f.; Urteil des Bundesgericht 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; je m.w.H.).
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO beanstandet der Beschwerdeführer die fehlende Entschädigung seiner Reisen nach Berlin (act. 1 N. 43).
6.2.2 Das gemäss Honorarnote am 13. Februar 2017 in Berlin erfolgte Meeting fand noch vor der Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Beschwerde- führer statt. Dieser hatte in Berlin einen weiteren Anwalt mandatiert, liess im Juni 2017 auch seinen […] Anwalt nach Berlin kommen und unterhielt dort offenbar auch Geschäftsbeziehungen (vgl. supra E. 3.2). Insgesamt bean- tragt der Beschwerdeführer die Entschädigung von acht Flugtickets, wobei drei Flüge im März und Juni 2017 bzw. März 2018 nach Peking oder über Peking nach Berlin erfolgt sein sollen (act. 1.3 Beilage 5). Gemäss Honorar- note des schweizerischen Verteidigers erfolgte zwischen dem 25. und dem
27. Oktober 2017 eine Reise nach bzw. ein Treffen in Peking. Für diese Zeit (28. Oktober 2017) gibt der Beschwerdeführer wiederum den Kauf eines Flugtickets nach Berlin an (act. 1.3 Beilage 5). Die Angaben zu den Reise- auslagen sind somit nicht nachvollziehbar. Zu Recht stuft die Beschwerde- gegnerin diese zudem als nicht durch das eingestellte Verfahren nötige Aus- lagen ein. Der Beschwerdeführer mag gewünscht haben, seinen schweize- rischen Verteidiger mehrmals persönlich im Ausland zu treffen, die Obliegen- heit der Schadenminderung wurde damit jedoch nicht gewahrt, zumal mit den gängigen Kommunikationsmitteln valable Besprechungsalternativen zur Verfügung standen. Insofern hat die Eidgenossenschaft die entsprechenden Reisen grundsätzlich nicht zu entschädigen. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf diese Reisen nicht ausgewiesen, ob und gegebenenfalls welche einen Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren gehabt haben bzw. in welchem Ausmass es bei diesen Reisen gegebenenfalls um dieses Verfahren ging und nicht andere Verfahren betroffen waren.
6.3
6.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vor, während und nach seiner Einvernahme in Bern vom 18. August 2017 sei eine Besprechung mit seinem Verteidiger notwendig gewesen, weshalb auch die Flug- und Übernach- tungskosten der Übersetzerin zu entschädigen seien.
6.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass für Besprechungen in den Räumlichkeiten der einvernehmenden Behörde unmittelbar vor oder nach bzw. bei Einvernah- men, in der Regel die Dienste der bereits anwesenden dolmetschenden
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Person in Anspruch genommen werden können. Selbst wenn in bestimmen Fällen für das Gespräch zwischen Anwalt und Mandant der Bedarf besteht, eine andere dolmetschende Person zu beauftragen, welche im fraglichen Verfahren nicht auch von der untersuchenden Behörde mandatiert ist, ist zur Begrenzung der Reisekosten im Sinne der Schadensminderungsobliegen- heit eine dolmetschende Person aus der Gegend zu beauftragen. Wünscht die beschuldigte Person eine private Dolmetscherin aus dem Ausland, hat die Eidgenossenschaft deren Reise- und Übernachtungskosten nicht zu tra- gen. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Punkt nicht zu bean- standen.
6.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ent- schädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit b StPO unbegründet und die Be- schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die online Artikel vom […], welche unter www.swissinfo.ch abrufbar seien, bzw. die dort erfolgte Vorverurteilung sowie die verspätete Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Bestechungs- und Geldwäschereidelikte einen Anspruch auf Ent- schädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen.
7.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Ge- setz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Straf- verfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2). Strafprozessuale Einzel- schritte geben im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, da die Strafbehörden gehalten sind, strafrechtliche Vor- würfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen; in diesem Rahmen stehen dem Beschuldigten die strafprozessualen Verteidigungsmit- tel zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Aus- mass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung
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gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 5.2; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1816, mit Hin- weis).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlit- tene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Ver- schuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä- digten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durch- schnittsmassstab (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 19a).
7.3
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschul- digte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b; s. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. No- vember 2014 E. 2.4.8, 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.6.1 mit Hinwei- sen). Eine allfällige Vorverurteilung in der Medienberichterstattung wäre so- mit in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 10.2 mit Hinweisen). Zum einen wurden die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel rund drei resp. vier Jahre nach dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.386 vom 24. Mai 2017 veröffentlicht. Mit der Erhebung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer bewusst, dass die Entscheide des Bundesstrafgerichts in der Datenbank des Bundesstraf- gerichts (www.bstger.ch) publiziert werden (vgl. Art. 63 StBOG). Diese beiden Artikel ergingen, nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 von der Strafkammer in Bezug auf die Urkundenfälschung zu einer beding- ten Geldstrafe verurteilt worden war (s. oben Sachverhalt, Buchstabe E.). Zum anderen kann angesichts der beiden online Artikel nicht von einer mit starkem Medienecho durchgeführten Untersuchung oder einer erheblichen Präsentation in den Medien gesprochen werden. Im Artikel vom 7. Juli 2021
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steht sodann, die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass bezüglich des Geschäftsmanns (gemeint der Beschwerdeführer) die Korruptions- und Geldwäschehandlungen nicht weiterverfolgt werden können und fallen ge- lassen werden müssen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin einen Teil der vormals beschlagnahmten 1,85 Millionen wieder frei gegeben (vgl. […], besucht am 3. September 2025). Eine mediale Vorverurteilung wegen Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen liegt demnach nicht vor. Damit ist eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.
7.3.2 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und qualifizierten Geldwäscherei eröffnete die Beschwerdegegnerin im Februar 2017 und dehnte es am 17. Oktober 2019 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (supra Sachverhalt, Buchstabe C). Mit (angefochtenem) Strafbefehl vom 23. April 2020 bzw. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Urkundenfälschung verurteilt. Am 30. März 2022 hat die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin an- gewiesen, das wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei eröffnete Verfahren (formell) einzustellen. Obschon die (formelle) Einstellung des Verfahrens erst am 22. August 2022 erfolgte, liegt bei dieser Sachlage kein Grund vor, um eine das übliche Mass überschreitende Auswirkung auf die psychische Belastung des Beschwerdeführers bzw. eine nach Intensität und Dauer besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse anzunehmen.
7.4 Zusammengefasst ist die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO unbegründet und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
8. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht im Falle einer Wahlverteidigung der An- spruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Rechtsanwalt Manuel Bader als Wahlverteidiger eingesetzt war. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit in Bezug auf die aufgeführte berechtigte Person zu ändern (Rechtsanwalt Manuel Bader an- stelle des Beschwerdeführers) und hat neu zu lauten: «1. Rechtsanwalt Ma- nuel Bader wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.–; Auslagen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Vertei- digung entschädigt.»
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Im Übrigen bleibt das Dispositiv der Verfügung SV.16.1003 der Beschwer- degegnerin vom 22. Oktober 2024 unverändert.
9. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet und die Höhe der mit Verfügung SV.16.1003 der BA vom
22. Oktober 2024 festgelegten Ansprüche sind nicht zu beanstanden, weshalb die in diesen Punkten erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Im Ergebnis ist die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom
22. Oktober 2024 wie oben ausgeführt zu ändern (E. 8); im Übrigen hat das Dispositiv unverändert zu bleiben.
10.
10.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Ent- scheid, so können ihr gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Verfahrenskos- ten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Das ist dort möglich, wo der Rechtsmittelinstanz richterli- ches Ermessen zusteht (s. DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 21). Die Änderung von Dispositivziffer 1 in Bezug auf die anspruchsberechtigte Person hat nicht aufgrund einer anderen Gewichtung des richterlichen Ermessens zu erfolgen, sondern in Beachtung einer ge- setzlichen Vorgabe. Sie ist daher nicht unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Demzufolge kommt vorliegend Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Aufgrund der Änderung von Ziffer 1 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung obsiegt der Beschwerdeführer zu einem kleinen Teil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die, gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR auf Fr. 2'000.– festzuset- zende Gerichtsgebühr im reduzierten Umfang von rund 7/8 bzw. im Umfang von Fr. 1'750.– zu tragen.
10.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren bzw. seinem Wahlverteidiger auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). Aufgrund des minimalen Aufwands bei der Feststellung der obgenannten gesetzlichen Vorgabe ist diese Entschädigung auf Fr. 250.– festzusetzen; diese steht im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO Rechtsanwalt Manuel Bader als Wahlverteidiger zu.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
«1. Rechtsanwalt Manuel Bader wird von der Eidgenossenschaft mit CHF 24'403.65 (Honorar CHF 21'590.–; Auslagen CHF 2'813.65) für die Kosten der erbetenen Verteidigung entschädigt.»
1.2 Die Dispositivziffern 2-5 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Ok- tober 2024 bleiben unverändert.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'750.– auferlegt.
4. Die Bundesanwaltschaft hat Rechtsanwalt Manuel Bader, als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers, für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
Bellinzona, 10. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Manuel Bader - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).