opencaselaw.ch

SK.2020.48

Bundesstrafgericht · 2021-03-02 · Deutsch CH

Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusbekämpfung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0)

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.

E. 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zu- handen des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Straf- verfügung, die den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Ver- waltung sind selbständige Parteien im Verfahren (Art. 74 VStrR).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Ge- genstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f FIN- MAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfü- gung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des

- 8 - SK.2020.48 Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71).

E. 1.4 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.

E. 1.5 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73- 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzu- ziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht

E. 2 Eventualiter sei A. der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 30'000.-- zu verurteilen.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 8 N 5; POPP/BER- KEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Geset- zes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior).

E. 2.2 Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung invol- vierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbe- stände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können (BGE 6B_789/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.3; BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).

E. 2.3 Gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung II soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 4. Ap- ril 2012 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen un- verändert. Entsprechend findet die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung.

- 9 - SK.2020.48

E. 2.4 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfalts- pflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 stand die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit

1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA-Vorgängerorganisatio- nen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom

E. 2.5 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionen- rechts sind nicht milder (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann. 3. Verjährungsfrage

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröff- nete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungs- verfügung vom 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-082] pag. 010-0001 ff., 040-0001).

- 3 - SK.2020.48 B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD A. (nachfolgend: der Beschuldigte) die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.). C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, C., der Verteidigung des Beschuldigten das Schlussprotokoll unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu (Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019 liess das EFD dem Verteidiger des Beschuldigten weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-0092). D. Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte die Verteidigung des Be- schuldigten beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und wei- terer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfolgend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wiederholung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstre- ckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff., 020-0108). E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD, Fritz Ammann, das Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob die Verteidigung des Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2019 Be- schwerde (EFD pag. 076-0002 ff.). Die Verteidigung beantragte, es sei die Ver- fügung des EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen anzuordnen – insbesondere die Er- stellung und Begründung des Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstands- gesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Überdies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sistierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.). F. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Entscheidbegründung fest, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an de- nen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies innert einer Frist von 5 Tagen ab Kenntnis des Entscheids verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstands- vorschriften erhobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt werden (EFD pag. 075-0001 ff., -0005). G. Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschuldigten bezüglich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beamten C.

- 4 - SK.2020.48 (EFD pag. 020-0122 f.), reichte die Verteidigung des Beschuldigten mit Schrei- ben vom 25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD pag. 080-0059 ff.). H. Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellung- nahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080- 0086 ff.). I. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbe- scheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- (Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.). J. Der Beschuldigte liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen frist- gerecht Einsprache erheben (Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.). K. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Zeit- raum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.-- aufer- legte (Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001, -0073 ff.). L. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075). M. Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfü- gung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'740.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Ge- richtsverfahrens, zu verurteilen (EFD pag. 100-0078 ff.). Am 12. April 2019 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Begeh- ren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein, welches ein Verfah- ren unter der Verfahrensnummer SK.2019.28 eröffnete (EFD pag. 100-0094 f.).

- 5 - SK.2020.48 N. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 (Geschäftsnummer BV.2019.2; EFD pag. 100-0112 ff.; nachfolgend: Beschluss) wurde die Be- schwerde des Beschuldigten vom 21. Januar 2019 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstraf- verfahren gegen den Beschuldigten an. O. Am 25. April 2019 beantragte die Verteidigung beim Bundesstrafgericht im Ver- fahren SK.2019.28 gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, welcher dem Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlun- gen, an denen der untersuchende Beamte C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederholungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die eben- falls auf dem Schlussprotokoll basierende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.). P. Der BA und dem EFD wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (EFD pag. 100-0108). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte das EFD Nichteintreten auf den Wiederholungsantrag 2 (EFD pag. 100-0130 ff.). Die BA liess sich nicht vernehmen (EFD pag. 100-0135 ff.) Q. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fest, dass der Wiederholungsantrag 1 des Beschuldigten von der Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Beschuldigte den Wiederholungsantrag 2 innert der 5-tägigen Frist ge- stellt habe (Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammen- hang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhe- bung insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überwei- sungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Straf- bescheid vom 1. Februar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen wür- den, betroffen seien. Schliesslich hält die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem

E. 3.1 Im Allgemeinen

E. 3.1.1 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FIN- MAG nach sieben Jahren. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Ge- schäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und durch die Behörden sicherge- stellt werden können (vgl. E. 2.2). Der Straftatbestand von Art. 37 GwG stellt bei Unterlassung ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, liegt gege- benenfalls eine Verletzung vor.

E. 3.1.2 Im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens ging das EFD von unterschiedlichen Tatzeiträumen und entsprechend von verschiedenen Start- und Endpunkten der Verjährungsfrist aus. Während das EFD im Schlussprotokoll I und im Strafbe- scheid I annahm, der Eintritt der Verjährung erfolge am 28. März 2019 (EFD pag. 080-0086 ff.; 090-0001 ff.), ging es in der Strafverfügung I, dem Schlussprotokoll II und dem Strafbescheid II indes vom 13. April 2019 als Zeitpunkt der Verjährung

- 10 - SK.2020.48 aus (EFD pag. 100-0001 ff.). In der als Anklage dienenden Strafverfügung II vom

16. September 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Meldepflicht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 GwG im Zeitraum vom 4. September 2010 bis 4. April 2012 verletzt zu haben. Das EFD hält fest, dass eine allfällige Meldepflichtverletzung der Bank B. mit der ab 4. April 2012 bestehenden Möglichkeit der Staatsanwalt- schaft Aargau endete, die möglicherweise aus Verbrechen stammenden Vermö- genswerte zu sperren. Sie folgert daraus, dass die Verfolgungsverjährung somit frühestens am 13. April 2019 (wohl recte: 5. April 2019) hätte eintreten können (EFD pag. 115-0056). Nur ein paar Seiten später hält das EFD indes fest, dass die Verjährung aufgrund des Ruhens derselben nicht am 5. April 2019 eingetre- ten sei (EFD pag. 115-0061).

E. 3.1.3 Demgegenüber stellt sich die Verteidigung des Beschuldigten seit Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt, die Meldepflicht habe mit Einreichung der Straf- anzeige und Sperrung der Vermögenswerte am 29. März 2012 zu laufen begon- nen, womit der Vorwurf der Meldepflichtverletzung am 29. März 2019 verjährt sei (TPF pag. 47.521.008).

E. 3.1.4 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2 sowie E. 3.1.1) hat das Bundesgericht den Beginn der Verjährung bei Verletzungen der Meldepflicht verschiedentlich präzisiert, in- dem es festgehalten hat, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht mit Be- endigung der Geschäftsbeziehungen aufhört, sondern solange andauert, bis die streitigen Vermögenswerte aufgespürt und im Hinblick auf eine Einziehung be- schlagnahmt resp. gesperrt werden können. Die Pflicht und damit einhergehend das Delikt endet somit nicht notwendigerweise schon bei Anzeigeerstattung oder der Verfahrenseröffnung (BGE 144 IV 391 E. 3; 142 IV 276 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 3.1.4.1 Vorliegend erstattete die Bank B. am 28. März 2012 Strafanzeige gegen die D. AG zuhanden der Staatsanwaltschaft Aargau, welche mit Eröffnungsverfügung vom 30. März 2012 ein Strafverfahren gegen E. eröffnete (STA Aargau [Verfah- rens-Nr. ST.2012.24] pag. 1.1; 15.1). Mit Editionsverfügung vom 30. März 2012 edierte die Staatsanwaltschaft Aargau Angaben zu sämtlichen Bankbeziehungen der D. AG sowie E. (STA Aargau pag. 5.01 0004 ff.). Mit Schreiben vom 4. Ap- ril 2012 erteilte die Bank B. die vorgenannten Auskünfte (STA Aargau pag. 5.01

E. 3.1.4.2 Nach dem Gesagten, endete ein eventuell strafbares Verhalten vorliegend mit der Möglichkeit der Sicherstellung der Vermögenswerte und damit am Tag, als die Staatsanwaltschaft Aargau hinreichende Informationen hatten, um die streiti- gen Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung zu beschlagnahmen, d.h. am 4. April 2012 (vgl. BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). Mithin endete am genannten Tag das mutmassliche Dauerdelikt der Verletzung der Melde- pflicht durch Unterlassung. Die Verjährungsfrist hat somit im Sinne von Art. 98

- 11 - SK.2020.48 lit. c StGB am 5. April 2012 zu laufen begonnen (vgl. zur allgemeinen schweize- rischen Praxis, wonach Fristen am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen beginnen ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 98 StGB N 2 m.H.).

E. 3.2 Ruhen der Verjährung

E. 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfra- gen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit be- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Straf- kammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 6B_679/2009 vom 5. November 2009 E. 3.2). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ruht nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3). Indes bewirkt ein solches Verfahren nur dann ein Ruhen der Verjährung, wenn es sich um eine für das betreffende Strafverfahren relevante Vorfrage handelt, die es zu klären gilt (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 VStrR N 35; Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2004 vom 9. Mai 2005 E. 4).

E. 3.2.2 Das EFD führt in der Strafverfügung II aus, dass die Verjährung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR vorliegend während des Beschwerdeverfahrens von F. ge- gen das mit Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014 verhängte Berufsverbot bis zur Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 geruht habe, da die Rechtsfrage, ob die Kundenbeziehungen der Bank B. zur D. AG wegen ihrer Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG auslös- ten, Gegenstand dieses bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschuldigten basiere u.a. darauf, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank B. und der D. AG un- gewöhnlich gewesen sei und die Bank B. zu entsprechenden Abklärungen nach Art. 6 GwG verpflichtet gewesen wäre. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts of- fen gestanden habe, sei das Urteil vom 6. Oktober 2015 erst nach Ablauf der 30- tägigen-Frist und unter Berücksichtigung der Zustellung an den Beschwerdefüh- rer (F.), d.h. am 17. November 2015, rechtskräftig geworden, wobei die Verjäh- rung bis zu diesem Zeitpunkt, und damit während 543 Tagen, geruht habe (EFD pag. 115-0060 f.).

- 12 - SK.2020.48

E. 3.2.3 Die Verteidigung bringt vor, dass das genannte Beschwerdeverfahren ein vom vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten gänzlich unabhängiges Verwaltungsverfahren gewesen sei und er daran in keiner Weise beteiligt gewe- sen sei. Es habe sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gehandelt, womit von einer wechselseitigen Abhängigkeit dieser beiden Verfahren nicht die Rede sein könne. Eine wechselseitige Abhängigkeit der Verfahren und eine Ver- einigung, so wie sie im vom EFD angeführten BGE 134 IV 328 gefordert werde, sei zudem aus zeitlichen Gründen auch nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht einmal er- öffnet gewesen sei (TPF pag. 47.521.018 f.).

E. 3.2.4 Mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 beantragte F., die Aufhebung der Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens von F. war vorab das mit genannter Verfügung verhängte Berufsverbot, in diesem Zusammenhang indes auch die Frage, «ob die Kunden- beziehung zur D. AG auffällig gewesen war und damit Abklärungs- und Doku- mentationspflichten seitens des Beschwerdeführers gemäss GwG hätte auslö- sen müssen» respektive, ob F. Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 8.1 ff.). Es handelte sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen F., an welchem der Beschuldigte weder beteiligt noch beschwerdelegitimiert war. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten war hinge- gen die Frage der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 GwG. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne letzterer Be- stimmung liegt unabhängig davon, ob Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt wurde, vor, wenn der Finanzintermediär eine Meldung an die MROS unterlässt, obwohl er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren. Insofern handelte es sich bei den im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu klären- den Fragen gerade nicht um für das verwaltungsrechtliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevante Fragestellungen, die es zu klären galt. Dementspre- chend ruhte die Verjährung in dem hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfah- ren nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Nach dem Gesagten trat die Verjäh- rung, nach dem diese am 5. April 2012 zu laufen begann (vgl. E. 3.1), in vorlie- gendem Verfahren somit am 5. April 2019 ein.

E. 3.2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das aufsichtsrechtliche Beschwer- deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 endete und die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR zwischen der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (Erhebung der Beschwerde) bis zur Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids und nicht etwa bis zu dessen, um die Rechtsmittelfrist verlängerten Datum der Rechtskraft ruht (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Entsprechend hätte – selbst wenn man vorliegend von einem Ruhen der Verjährung im Sinne vorgenannter

- 13 - SK.2020.48 Bestimmung ausgehen und der Argumentation des EFD folgen würde – die Ver- folgungsverjährung nicht während 543 Tagen, sondern während lediglich 466 Tagen geruht (ab Erhebung der Beschwerde am 27. Juni 2014 gegen die Verfü- gung der FINMA vom 23. Mai 2014 bis zur Ausfällung des Urteils am 6. Oktober 2015), womit die Verjährung diesfalls am 13. Juli 2020 eingetreten wäre (Beginn der Verjährung am 5. April 2012 [siehe E. 3.1] bei um 466 Tage verlängerten 7- jährigen Verjährungsfrist).

E. 3.3 Eintritt der Verjährung

E. 3.3.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurtei- lende Verletzung der Meldepflicht verjährt und das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (TPF pag. 47.521.006; ferner EFD pag. 114-0033 ff.). Zur Begründung führt die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung I keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe, da sie aufgehoben worden und somit nach Art. 60 Abs. 1 StPO unwirksam und unverwertbar sei. Ferner seien das Schlussprotokoll I, der Strafbescheid I und die Strafverfügung I – auch ohne Antrag auf Aufhebung und Wiederholung nach Art. 60 Abs. 1 StPO – nichtig, da der vorliegende Verfahrensfehler besonders krass sei, wie dies auch ausdrücklich in der Verfügung SK.2019.28 festgehalten worden sei. Die Nichtigkeit der Strafverfügung I sei zudem auch dann gegeben, wenn das Schlussprotokoll I nur anfechtbar wäre, da letzteres aufgehoben und somit nicht als «Fundament» für den Strafbescheid und die Strafverfügung hätte dienen können. Im Weiteren komme Strafverfügungen entgegen der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine verjährungsunterbrechende Wir- kung zu. Die Verteidigung argumentiert, dass die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung eine Praxisänderung vorbehalte und eine solche sachlich gerechtfertigt sei. Die Verteidigung führt – stark zusammengefasst – folgende Gründe dafür auf: Missbrauchsanfälligkeit, da bei dieser Rechtslage untersu- chende Beamten die Verjährung durch Erlass von Strafverfügungen auszuhe- beln vermögen; die in solchen Konstellationen noch fehlende gerichtliche Kon- trolle durch ein erstinstanzliches Urteil; unterschiedliche Verjährungszeitpunkte je nach Gang des Verfahrens mit Blick auf Art. 71 VStrR (Erlass einer Strafver- fügung nach Art. 70 VStrR oder direkte gerichtliche Beurteilung, ohne vorgängi- gen Erlass einer Strafverfügung nach Art. 71 VStrR). Da das EFD keine gericht- liche Behörde sei, könne die Rechtsprechung zu aufgehobenen erstinstanzlichen Urteilen zudem nicht auf aufgehobene Strafverfügungen angewendet werden. Wie Art. 370 Abs. 2 StPO sieht auch Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils vor, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Abwesenheitsurteilen insofern analog auch auf (aufgehobene) Strafverfü- gungen anwendbar sei.

E. 3.3.2 Das EFD beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Ein Entscheid, der

- 14 - SK.2020.48 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wird und wiederholt werden muss, unterscheide sich betreffend seine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht von ei- nem erstinstanzlichen Urteil, das infolge grober Mängel kassiert wird und neu ergehen muss, wobei ihm die verjährungsunterbrechende Wirkung trotz Aufhe- bung zugesprochen wird. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2019 (recte: 25. März

2019) sei ferner nicht nichtig, denn aus dem Umstand der Aufhebung eines Schlussprotokolls folge nicht die Nichtigkeit einer späteren im gleichen Verfahren ergangenen Strafverfügung. Ferner stellt sich das EFD auf den Standpunkt, dass

– soweit die Verletzung der Ausstandspflicht nicht die Erhebung von Beweisen, sondern andere Amtshandlungen betrifft – letztere aufzuheben, nicht aber die entsprechenden Verfahrensdokumente aus den Akten zu entfernen seien. Die Einzelrichterin habe vorliegend dementsprechend mit Verfügung SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 das unter Verletzung der Ausstandsvorschriften entstandene Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, den Überweisungsbeschluss I vom

30. Januar 2019 sowie den nachfolgend ergangenen Strafbescheid I und die Strafverfügung I aufgehoben, sie aber nicht aus den Akten gewiesen (TPF pag. 47.511.003 f.; EFD pag. 115-0057 ff.).

E. 3.3.3 Nach Art. 97 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 2 VStrR tritt die Verfolgungsver- jährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). Nichtige Urteile hingegen begründen keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3). Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3).

E. 3.3.4 Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Verwal- tungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) folgenden, Strafver- fügung (Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren er- lassen wird, verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der beschuldigten Per- son im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den ange- fochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafver- fügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbe- scheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl)

- 15 - SK.2020.48 auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dage- gen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4).

E. 3.3.5 Das Bundesgericht nahm inzwischen keine Praxisänderung vor. In BGE 139 IV 62 prüfte das Bundesgericht, ob die Verjährung bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung aufhöre, wenn die Einsprache übersprungen werde (Art. 71 VStrR), lehnte dies jedoch ab und hielt jedenfalls insoweit an sei- ner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, sondern diesfalls erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qua- lifizieren ist (BGE 139 IV 62 E. 1.4.5.). In der nachfolgenden Erwägung führt das Bundesgericht aus, es sei nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich da- raus für die Fälle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht übersprun- gen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62 E. 1.4.6). Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand demnach aber gerade nicht statt. BGE 142 IV 276 E. 5.2 stellt wiederum auf die bisherige Praxis nach BGE 133 IV 112 ab und hält erneut fest, in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren konstituiere die Strafverfügung (le prononcé pénal de l’administration), welche dem Strafbe- scheid (mandat de répression) folge, die massgebende Entscheidung, welche die Verjährung beende (met fin à la prescription). Das Bundesgericht hielt an dieser Rechtsprechung der Gleichstellung der Straf- verfügung im Rahmen des Verjährungsrecht mit einem erstinstanzlichen Urteil auch in den Urteilen 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5 sowie 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 fest. Das Bundesgericht führt im Urteil 6B_286/2018 vom 26. April 2019, mit Verweis auf BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, aus, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR in verjährungsrechtlicher Hinsicht wie ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln ist und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch im Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährung mit Ausfällung der Strafverfügung unterbrochen werde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3 hält dieses an seiner Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Straf- verfügungen fest und führt aus, dass «die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls

- 16 - SK.2020.48 mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil nähersteht». Zudem ver- neinte das Bundesgericht in E. 4.4.10 ausdrücklich das Bestehen eines Anlasses für eine Praxisänderung. Im jüngst ergangenen BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 (Publikation in der AS vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis gleichkommt und die Verjährung unterbricht. Es führt aus, dass der von einer Strafverfügung Betroffene, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beantra- gen kann, von einem Gericht verurteilt zu werden (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert gesetzlicher Frist jedoch nicht um gerichtliche Beurteilung ersucht, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Insofern bildet die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, welche dem Strafbescheid folgt, das Ur- teil, welches die Verjährung beendet. Damit die Strafverfügung aber als erstin- stanzliches Urteil, welches die Verjährung unterbricht, angesehen werden kann, muss es auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktori- schen Verfahren ergehen (E. 1.10: «Comme vu ci-dessus […], pour être considéré comme jugement de première instance interruptif de la prescription, le prononcé pénal doit reposer sur une base circonstanciée et être rendu dans le cadre d’une procédure contradictoire.»). Ferner hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass die Verwaltungsverfügung nicht mit einem Abwesenheitsur- teil verglichen werden kann, denn für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sei zu berücksichtigen, ob dem fragli- chen Urteil ein kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrech- ten vorausgegangen ist, was, so das Bundesgericht, nicht auf das Abwesenheits- verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – zutreffe, weil der Be- schuldigte diesfalls ohne seine Anwesenheit verurteilt werde, womit seine Mitwir- kungsrechte eingeschränkt seien («Enfin, le critère qui doit être pris en considération s'agissant de déterminer si l'acte en cause est apte à interrompre la prescription au sens de l'Art. 97 al. 3 CP est celui de savoir s'il a été précédé d'une procédure contradictoire avec des droits de participation étendus pour les personnes touchées [...]. Dans le cas d'une procédure par défaut, les droits de participation de l'accusé sont manifestement restreints puisqu'il est jugé hors sa présence. En revanche, comme vu précédemment, le prononcé pénal ne repose pas sur une procédure dans le cadre de laquelle les droits de l'intéressé auraient été limités. Partant, il ne se justifie pas de comparer le prononcé pénal et le ju- gement par défaut en ce qui concerne l'application de l'Art. 97 al. 3 CP.»). Nach dem Gesagten sind gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR, die auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen, in ver- jährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt.

- 17 - SK.2020.48

E. 3.3.6 Die soeben zitierte Rechtsprechung betreffend die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR wird in der Lehre zuneh- mend einhellig kritisiert (MACALUSO/GARBARSKI, 6B_207/2017: La prescription de l’actionpénale en droit pénal administratif: confirmation d’une jurisprudence criti- quable, AJP 2018, S. 117 ff.; MARKWALDER/FRANK, Verwaltungsstrafrecht: Be- sprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, forumpoenale 6/2018, S. 543; RIEDO/ZURBRÜGG, Der Jetlag dauert an oder Neue Unwägbar- keiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, AJP 2009, S. 372 ff.; ROTH, Code pénal I, Art. 97 StGB N 63; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 62; a.M. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar Ver- waltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, Art. 70 VStrR N 25 ff.). Die Kritik an der Recht- sprechung lässt sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Ausführungen zu- sammenfassen. Die zitierte Lehre kritisiert, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Strafbescheid und Strafverfügung – entgegen der Argumentation des Bundesgerichts – weder inhaltlich noch qualitativ besonders gross sei. Die Kon- zeption des Bundesgerichts führe zu einer Inkonsistenz, da die Verjährung zu ungleichen Zeitpunkten unterbrochen werde, je nachdem, ob vor dem Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts eine Strafverfügung erlassen werde oder in An- wendung von Art. 71 VStrR keine solche ergehe. Ferner kritisieren die vorge- nannten Autoren, dass die Strafverfügung anders behandelt werde als der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft, obwohl bei beiden die Einsprache als Rechtsbe- helf und nicht als Rechtsmittel ausgestaltet sei und die Staatsanwaltschaft wie auch die Verwaltungsbehörde nach erfolgter Einsprache grundsätzlich die weite- ren Beweise abzunehmen habe, bevor sie einen neuen Entscheid in der Sache erlassen (Art. 355 Abs. 3 StPO und Art. 69 VStrR). Zudem würden bei der Über- weisung an das erstinstanzliche Gericht nach erfolgter Einsprache sowohl der Strafbefehl als auch die Strafverfügung als Anklageschrift fungieren, womit bei- den keine materiell-rechtliche Wirkung beigemessen werden könne (Art. 72 Abs. 3 VStrR und Art. 356 Abs. 1 StPO). Nicht zuletzt könne die Verwaltungsbe- hörde, die sowohl die Strafverfügung als auch den vorausgehenden Strafbe- scheid erlasse, nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV angesehen werden, womit einer Strafverfügung folgerich- tig auch nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils beigemessen werden dürfe.

E. 3.3.7 Die Kritik aus der Lehre ist zwar teilweise nachvollziehbar, das Bundesstrafge- richt ist jedoch – aufgrund der kürzlich erfolgten Bestätigung (vgl. E. 3.3.5) – an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden, wonach Strafverfügungen (Art. 70 VStrR), die auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradikto- rischen Verfahren ergehen, in verjährungsrechtlicher Hinsicht erstinstanzlichen Urteilen nach Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sind. Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob der Strafverfügung I, die aufgrund der Verletzung von Ausstandvorschriften nach Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurde, überhaupt verjährungsbeendende Wirkung im Sinne der vorgenannten

- 18 - SK.2020.48 Rechtsprechung zukommt. Diese Frage ist im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen zu beantworten.

E. 3.3.7.1 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht gere- gelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 vom 21. Okto- ber 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschrif- ten zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fäl- len, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 120 IV 226 E. 7a m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 60 StPO N 1; a.M. ZIM- MERLIN, der sich auch für Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausspricht, soweit die Unparteilichkeitsgarantie in ihrem Kerngehalt betroffen ist [ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, N 574]). Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind – analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO – die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Ta- gen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (BGE 136 II 383 und 120 IV 241 E. 7b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, N 1117; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3). Die vom Ausstand «kontami- nierten» Akten sind auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt (Beschluss des Bundesstrafgericht BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; KELLER, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen be- zweckt der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 120 IV 226 E. 4b).

E. 3.3.7.2 Eine Untersuchung hat unter Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu erfolgen. Im Verwaltungsstrafrecht zählt das Schlussprotokoll zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des Schlussprotokolls schliesst

- 19 - SK.2020.48 die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbe- halten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert 10 Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR).

E. 3.3.7.3 In vorliegender Verwaltungsstrafsache wurden das Schlussprotokoll I, der Über- weisungsbeschluss, der Strafbescheid I sowie auch die Strafverfügung I, gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten, infolge der als «krassen Verfahrensfehler» qualifizierten Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom

15. Juli 2019 E. 3.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom

15. April 2019 E. 4.2.4). Als Verfahrenshandlungen, die in Verletzung der Aus- standsvorschriften ergangen sind, dürfen sie nicht beachten werden (Art. 60 Abs. 2 StPO e contrario). Die vom Ausstand «kontaminierten» Akten sind – ent- gegen der Ansicht des EFD – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus dem Strafdossier zu entfernen (Art. 141 Abs. 2 StPO), auch wenn dies in der vorge- nannten Verfügung nicht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118-119 vom 25.10.2012 E. 2.3; KELLER, Kom- mentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Entsprechend sind die aufge- hobenen Amtshandlungen nicht verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; so auch bereits Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2019.14 vom 23. Januar 2019). Dies bezweckt letztlich, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren. Grundsätzlich hätte der Untersuchungsbeamte C. ab dem durch die Beschwer- dekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, womit sämtliche von der Ausstandspflicht «kontaminier- ten» Akten aus den Akten zu entfernen wären (vgl. Verfügung des Bundesstraf- gerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.2). Mithin hätten die betreffenden Akten so gar nicht entstehen dürfen. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenann- ten aufgehobenen und aus den Akten gewiesenen Prozesshandlungen, nament- lich die Strafverfügung I, nicht zu beachten. Folgerichtig können die aufgehobe- nen Prozesshandlungen denn auch keine rechtliche Wirkung nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Verfahrensfehler, d.h. die Einsicht- nahme des untersuchenden Beamten in gesiegelte Akten, elementare Verfah- rensrechte verletzt und mithin die Unparteilichkeitsgarantie im Kern getroffen hat.

- 20 - SK.2020.48

E. 3.3.7.4 Zwar sind Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zu- stande kommen, in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise nichtig. Vorliegend kann die Frage der Nichtigkeit der aufgehobenen Prozesshandlungen, insbeson- dere der Strafverfügung I, offenbleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ohnehin nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB zu, wenn diese – einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil ähnlich und im Unterschied zu einem Strafbescheid, welcher auf bloss summarischen Grund- lage ergeht – auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (statt vieler BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 m.w.H.). Das Bundesgericht misst dem Kriterium der umfassenden Grundlage und dem kontradiktorischen Charakter des von der Verwaltung geführten Verfah- rens insofern entscheidende Bedeutung zu. Darauf folgt e contrario, dass einer Strafverfügung, die nicht auf dieser Grundlage entsteht und somit gerade nicht in einem Verfahren wie ein erstinstanzliches Gerichtsurteil erlassen wird, keine ver- jährungsbeendende Wirkung nach Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt. Letzteres ist hier aber gerade der Fall, da das Schlussprotokoll I, der darauf ba- sierende Strafbescheid I, welcher als solcher einer Strafverfügung vorauszuge- hen hat, und die auf diesen beiden Verfahrenshandlungen beruhende Strafver- fügung I allesamt in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurden. Diese Aufhebung sämtlicher mit dem befangenen Untersuchungsbeamten im Zu- sammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt dazu, dass die Strafuntersuchung des EFD nicht als vollständig durchgeführt gel- ten kann (vgl. auch Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Insofern entbehrt die Strafverfügung I einer umfassenden Grundlage. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Strafverfügung I somit mangels umfassender Grundlage resp. vollständiger Untersuchung des EFD in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert werden.

E. 3.3.7.5 Nach dem Gesagten, kommt der infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung I, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schluss- protokoll I und dem aufgehobenen Strafbescheid I basiert, keine verjährungsbe- endende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Wie in E. 3.1 f. ausge- führt, ist die Verfolgungsverjährung vorliegend am 5. April 2019 und damit vor Erlass einer gültigen und zu beachtenden Strafverfügung eingetreten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn von einem Ruhen der Verjährung ausgegangen werden würde (vgl. E. 3.2). Folglich sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen der Meldepflicht in der Zeit vom 4. September 2010 bis 12. Ap- ril 2012 bereits verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO).

- 21 - SK.2020.48 4. Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um ge- richtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird, oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferle- gung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher von der Eidgenossenschaft zu tragen. 5. Entschädigung 5.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädi- gung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 5.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Aufwen- dungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des An- walts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfas- sen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpfle- gung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemes- sen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für

- 22 - SK.2020.48 Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergü- tet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 Der Verteidiger macht mittels Eingabe vom 12. Januar 2021 eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) im Umfang von Fr. 74'781.16 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 47.821.005). Der geltend ge- machte Aufwand setzt sich aus insgesamt 310.29 Stunden, davon 4.5. Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und 305.79 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, zusammen, abzüglich der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom

15. April 2019 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. 5.4.1 Der Verteidiger macht für das Jahr 2018 einen Arbeitsaufwand 72.59 Stunden à Fr. 230.-- zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Leistungsträger «Einvernah- men/Vorbereitung Einvernahme» (4 Stunden), «Reisezeiten und Wartezeiten» (2.5 Stunden) sowie «Korrespondenz» (2.4 Stunden) ist nicht zu beanstanden. Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen, oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit an- deren Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. Entsprechend sind folgende Positionen nicht zu entschädigen: interne Bespre- chung vom 11. Juli 2018 von 0.2 Stunden; interne Besprechung und Rechtstu- dium vom 6. September 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Koor- dination vom 10. September 2018 von 0.4 Stunden; interne Besprechung mit AT und div. vom 19. August 2018 von 3.2 Stunden; Eröffnungsverfügung gemäss Korrekturen von AT vom 27. September 2018 von 3 Stunden; interne Bespre- chung vom 1. November 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Schrei- ben an OGer vom 2. November 2018 von 2.2 Stunden; interne Besprechung vom

E. 6 Dezember 2019 nicht als vollständig gelten könne, sich mithin bereits das Un- tersuchungsverfahren des EFD aufgrund des Wegfalls des Schlussprotokolls als nicht abgeschlossen erweise, die Akten aufgrund der aufzuhebenden und zu wie- derholenden Verfahrenshandlungen als nicht ordnungsgemäss erstellt zu quali- fizieren seien und das Gericht den festgestellten Mangel folglich nicht selber be-

- 6 - SK.2020.48 heben könne. Entsprechend wies die Strafkammer die Anklage zur Vervollstän- digung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; EFD pag. 100-0152 ff.). R. In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlussprotokoll (nachfolgend: Schlussprotokoll II) in derselben Sache und gestützt darauf am

22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid (nachfolgend: Strafbescheid II) gegen den Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.-- (Art. 64 VStrR; EFD pag. 112- 0003 ff; 114-0001 ff.). S. Der Beschuldigte liess am 22. Juli 2020 durch seine Verteidigung fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid II erheben (Art. 67 VStrR), beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung und die Ergänzung der Untersuchung durch diverse Beweisanträge so- wie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (EFD pag. 114- 0029 ff.). T. Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung (nachfol- gend: Strafverfügung II), worin sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG bestätigte, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.-- auferlegte (Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge des Verteidigers vom 22. Juli 2019 ab (EFD pag. 115- 0001 ff.). U. Der Verteidiger ersuchte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2020 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 115-0095). V. Mit Übermittlungsschreiben vom 22. Oktober 2020 unter Verweis auf die Straf- verfügung vom 16. September 2020 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis 4. April 2012, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrens- kosten von Fr. 10'920.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (TPF pag. 47.100.003 ff.).

- 7 - SK.2020.48 Am 26. Oktober 2020 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Be- gehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.001). W. Der Verteidiger beantragte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (TPF pag. 47.521.006 ff.). X. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess sich das EFD zum Einstellungsbe- gehren der Verteidigung vernehmen, beantragt dessen Abweisung und eine vor- frageweise Entscheidung über die Verjährungsfrage im Hauptverfahren (TPF pag. 47.511.002). Y. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte das hiesige Gericht Rechtsan- walt Taormina auf, zu einer eventuellen Auflage der Verfahrenskosten für den Fall einer allfälligen Einstellung Stellung zu nehmen und allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 bean- tragte Rechtsanwalt Taormina, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse sowie die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, unter Geltendmachung eines Aufwandes von total Fr. 74'781.16. Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren

E. 8 Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295) zusammengeführt. Die rele- vanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt. Die materiellen Regelungen be- treffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen er- fahren. Die aGwV-FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Vorliegend anwendbar ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht die GwV-FINMA 1.

E. 0009 f.), worauf hin die Staatsanwaltschaft die Kontosperre für sämtliche Konten bei der Bank B. lautend auf E. mit Schreiben vom 12. April 2012 verfügte (STA Aargau pag. 3.2 4 f.).

E. 9 November 2018 von 1 Stunde sowie interne Besprechung vom 17. November 2018 von 0.5 Stunden. Im Übrigen geht der Aufwand für den Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Ein- gaben» von 28.1 Stunden in Anbetracht, des damaligen Verfahrensstands und

- 23 - SK.2020.48 der getätigten Eingaben, über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Unter Berücksichtigung, dass neben dem Verteidiger, eine wei- tere Anwältin an den Eingaben mitarbeitete, sind die Aufwendungen in Zusam- menhang mit dem vorgenannten Leistungsträger um ½ und dementsprechend auf 14.1 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Gleiches gilt für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium», auch hier sind Doppelspurigkeiten und die Mitar- beit zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen, womit die Aufwendungen um ½ und somit auf 11.045 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen sind. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 7'255.35 (31.545 Stunden x Fr. 230.--), für die Reisezeit Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--), zu- züglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 597.15) ist die Entschädigung für die erbe- tene Verteidigung für das Jahr 2018 auf total Fr. 8'352.50 (inkl. MWST) festzu- setzten. 5.4.2 Ab dem 1. Januar 2019 macht der Verteidiger eine Arbeitszeit von 138.7 Stunden à Fr. 230.-- und Mehrwertsteuern von 7.7% geltend. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Ausstandsersuchen im Verfahren BV.2019.2 sind vorab gesondert zu betrachten, da dem Verteidiger dafür bereits von der Beschwerdekammer (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 6.2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vergütet worden ist. Die Entschädigung erscheint, insbesondere mit Blick auf in- terne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte, als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist somit nicht weiter zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sind wiederum Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeiten, rein administrative Tätigkeiten sowie der Austausch mit anderen Rechtsanwäl- ten, so also E-Mail und interne Besprechung vom 22. Januar 2019 0.5 Stunden; interne Besprechung vom 25. Februar 2019 von 2.5 Stunden; Rechtstudium und interne Besprechung vom 30. April 2019 von 0.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Rückweisung und allfälliger Eingaben zur Befangenheit vom 25. Juli 2019 0.8 Stunden. Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Akten- und Rechtsstu- dium» mit 19.2 Stunden und «Abfassen schriftlicher Eingaben» mit 95.85 Stun- den über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war und sind – insbesondere mit Blick darauf, dass interne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit einer zusätzlichen Anwältin in diesen Positionen miterfasst sind – ent- sprechend zu kürzen, nämlich um 1/3 auf 12.8 Stunden für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» und um ½ auf 47.925 Stunden für «Abfassen

- 24 - SK.2020.48 schriftlicher Eingaben». Die gelten gemachten Aufwendungen in Zusammen- hang mit dem Leistungsträger «Korrespondenz (E-Mails, Telefonate mit Klient)» von 1.9 Stunden sind nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2019 total Fr. 15'512.85 (inkl. MWST), zusammengesetzt aus Fr. 14'403.75.-- für die Arbeitszeit (62.625 Stunden x Fr. 230.--) zuzüglich Mehr- wertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'109.10. 5.4.3 Für das Jahr 2020 macht der Verteidiger 98.8 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'749.75, insgesamt somit Fr. 24'473.75 geltend. Der für das Jahr 2020 geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz» mit 1.7 Stunden erscheint angemessen. Im Übrigen gehen die Aufwände über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Bespre- chungen und interne Doppelspurigkeiten: interne Besprechung betr. Schlusspro- tokoll vom 6. Januar 2020 2.1 Stunden; interne Besprechung mit SC vom 6. Ja- nuar 2020 2.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Vorgehen vom 25. Au- gust 2020 0.8 Stunden; interne Besprechung vom 08. September 2020 1 Stunde; interne Besprechung vom 30. September 2020 0.8 Stunden; interne Bespre- chung vom 23.10.2020 0.80 Stunden; interne Besprechung und Strategie und Koordination vom 26. Oktober 2020 1 Stunde; Strategie Akteneinsicht vom

15. Dezember 2020 0.5 Stunden; Strategie und E-Mails betreffend Rechtshilfe vom 16. Dezember 2020 0.5 Stunden; Abklärung Stellungnahme vom 19. De- zember 2020 1.2. Stunden). Der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» erscheint mit Blick auf die neu hinzugekommenen Akten, unan- gemessen und ist daher um ½ auf 13.65 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Auf- grund interner Doppelspurigkeiten, durch diverse interne Überarbeitungen und Kontrollen (vgl. insbesondere die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stel- lungnahme zum Schlussprotokoll die vom Verteidiger und Anwältin Wantz wech- selseitig vorgenommen wurden) ist zudem der Arbeitsaufwand in Zusammen- hang mit dem Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Eingaben» um 1/3, auf 37.46 Stunden zu kürzen. Die Entschädigung für die Arbeitszeit im Jahr 2020 beläuft sich somit auf Fr. 12'146.30 (52.81 Stunden x Fr. 230.--), hinzukommen die Mehrwertsteuern von 7.7%, ausmachend Fr. 935.25. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für das Jahr 2020 Fr. 13'081.55 (inkl. 7.7% MWST).

- 25 - SK.2020.48 5.4.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die erbetene Verteidigung mit Fr. 36'946.90 (Fr. 8'352.50 + Fr. 15'512.85 + Fr. 13'081.55 [inkl. MWST]) zu ent- schädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.

- 26 - SK.2020.48 Der Einzelrichter erkennt: I.

Dispositiv
  1. Das Verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht wird infolge Verjährung eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
  3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'946.90 für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.
  4. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzde- partement EFD. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 2. März 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENERALSEKRETARIAT EFD, vertreten durch Fritz Ammann

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, Gegenstand

Verletzung der Meldepflicht über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2020.48

- 2 - SK.2020.48 Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD): 1. A. sei der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- zu verurteilen. 2. Eventualiter sei A. der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 30'000.-- zu verurteilen. 3. A. sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen, umfassend die Ver- fahrenskosten des EFD in Höhe von Fr. 10'920.--, zuzüglich Kosten der Ankla- gevertretung, sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Anträge der Verteidigung: 1. Das Verfahren gegen A. sei gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO in Folge Verjäh- rung einzustellen. 2. Eventualiter sei das Verfahren mangels Erfüllung des Tatbestands einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige geschädigter Anleger vom 13. April 2016 eröff- nete das Eidgenössische Finanzdepartment (nachfolgend: EFD) mit Eröffnungs- verfügung vom 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0; Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.3-082] pag. 010-0001 ff., 040-0001).

- 3 - SK.2020.48 B. Am 31. Mai 2018 teilte das EFD A. (nachfolgend: der Beschuldigte) die Eröffnung des konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020-0001 ff.). C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte der untersuchende Beamte des EFD, C., der Verteidigung des Beschuldigten das Schlussprotokoll unter Anset- zung einer Frist zur Stellungnahme zu (Art. 61 VStrR; EFD pag. 080-0001 ff.). Am 4. Januar 2019 liess das EFD dem Verteidiger des Beschuldigten weitere Akten zukommen (EFD pag. 020-0092). D. Mit Schreiben vom 10. und 17. Januar 2019 beantragte die Verteidigung des Be- schuldigten beim EFD den Ausstand des untersuchenden Beamten C. und wei- terer im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten des EFD (nachfolgend: das Ausstandsbegehren), da diese bei der FINMA Einsicht in zu diesem Zeitpunkt gesiegelte Akten genommen hätten. Zudem beantragte er die Wiederholung der «kontaminierten» Verfahrenshandlungen sowie die Erstre- ckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll (EFD pag. 020-0100 ff., 020-0108). E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst des EFD, Fritz Ammann, das Ausstandsbegehren ab (EFD pag. 020-0111 ff.). Dagegen erhob die Verteidigung des Beschuldigten bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. Januar 2019 Be- schwerde (EFD pag. 076-0002 ff.). Die Verteidigung beantragte, es sei die Ver- fügung des EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, es seien die mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Ausstandsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrenshandlungen anzuordnen – insbesondere die Er- stellung und Begründung des Schussprotokolls – an welchen die vom Ausstands- gesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben (nachfolgend: Wiederholungsantrag 1). Überdies wurde um Erlass vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung, Sistierung des Verfahrens beim EFD und Abnahme der Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schlussprotokoll) ersucht (EFD pag. 076-0003 ff.). F. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wies die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab und hielt in der Entscheidbegründung fest, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde Amtshandlungen, an de- nen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen seien, sofern dies innert einer Frist von 5 Tagen ab Kenntnis des Entscheids verlangt werde. Zudem seien alle unter Verletzung der Ausstands- vorschriften erhobenen Beweise nicht verwertbar, es sei denn, diese könnten nicht wiederholt werden (EFD pag. 075-0001 ff., -0005). G. Nach Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschuldigten bezüglich der Stellungnahme zum Schlussprotokoll durch den untersuchenden Beamten C.

- 4 - SK.2020.48 (EFD pag. 020-0122 f.), reichte die Verteidigung des Beschuldigten mit Schrei- ben vom 25. Januar 2019 fristgerecht eine Stellungnahme zum Schlussprotokoll ein (EFD pag. 080-0059 ff.). H. Am 30. Januar 2019 wies der untersuchende Beamte C. die mit der Stellung- nahme zum Schlussprotokoll gestellten Beweisanträge des Beschuldigten ab und überwies die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid (EFD pag. 080- 0086 ff.). I. Am 1. Februar 2019 erliess das EFD gegen den Beschuldigten einen Strafbe- scheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 28. März 2012, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- (Art. 64 VStrR; EFD pag. 090-0001 ff.). J. Der Beschuldigte liess am 6. März 2019 durch seine Verteidigung dagegen frist- gerecht Einsprache erheben (Art. 67 VStrR; EFD pag. 090-0009 ff.). K. Am 25. März 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung, worin sie die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Zeit- raum vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG bestätigte und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'740.-- aufer- legte (Art. 70 VStrR; EFD pag. 100-0001, -0073 ff.). L. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2019 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 100-0075). M. Mit Übermittlungsschreiben vom 12. April 2019 und Verweis auf die Strafverfü- gung vom 25. März 2019 überwies das EFD am 12. April 2019 die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG], SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, schuldig zu sprechen, begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012, und zu einer Busse von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10'740.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Ge- richtsverfahrens, zu verurteilen (EFD pag. 100-0078 ff.). Am 12. April 2019 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Begeh- ren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein, welches ein Verfah- ren unter der Verfahrensnummer SK.2019.28 eröffnete (EFD pag. 100-0094 f.).

- 5 - SK.2020.48 N. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 (Geschäftsnummer BV.2019.2; EFD pag. 100-0112 ff.; nachfolgend: Beschluss) wurde die Be- schwerde des Beschuldigten vom 21. Januar 2019 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdekammer hob die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2019 auf und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten C. im Verwaltungsstraf- verfahren gegen den Beschuldigten an. O. Am 25. April 2019 beantragte die Verteidigung beim Bundesstrafgericht im Ver- fahren SK.2019.28 gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BV.2019.2 vom 15. April 2019, welcher dem Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt wurde, es seien gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sämtliche Amtshandlun- gen, an denen der untersuchende Beamte C. mitgewirkt habe, aufzuheben und zu wiederholen (nachfolgend: Wiederholungsantrag 2); es seien insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der ausschliesslich auf dem Schlussprotokoll basierende Strafbescheid vom 1. Februar 2019 und die eben- falls auf dem Schlussprotokoll basierende Strafverfügung vom 25. März 2019 aufzuheben (EFD pag. 100-0103 f.). P. Der BA und dem EFD wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (EFD pag. 100-0108). In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte das EFD Nichteintreten auf den Wiederholungsantrag 2 (EFD pag. 100-0130 ff.). Die BA liess sich nicht vernehmen (EFD pag. 100-0135 ff.) Q. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fest, dass der Wiederholungsantrag 1 des Beschuldigten von der Beschwerde- kammer mit Beschluss vom 15. April 2019 nicht beurteilt worden sei und damit nicht als res iudicata gelte. Unter E. 3.3 stellte die Strafkammer schliesslich fest, dass der Beschuldigte den Wiederholungsantrag 2 innert der 5-tägigen Frist ge- stellt habe (Art. 60 Abs. 1 StPO analog), womit sämtliche mit C. in Zusammen- hang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 aufzuheben seien. Gestützt darauf führte die Strafkammer weiter aus, dass von der Aufhe- bung insbesondere das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, der Überwei- sungsbeschluss vom 30. Januar 2019 sowie infolge «Kontamination» der Straf- bescheid vom 1. Februar 2019 und die Strafverfügung vom 25. März 2019, die sich beide mehrheitlich auf die Ausführungen im Schlussprotokoll beziehen wür- den, betroffen seien. Schliesslich hält die Strafkammer in E. 3.4 fest, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung sämtlicher mit C. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem

6. Dezember 2019 nicht als vollständig gelten könne, sich mithin bereits das Un- tersuchungsverfahren des EFD aufgrund des Wegfalls des Schlussprotokolls als nicht abgeschlossen erweise, die Akten aufgrund der aufzuhebenden und zu wie- derholenden Verfahrenshandlungen als nicht ordnungsgemäss erstellt zu quali- fizieren seien und das Gericht den festgestellten Mangel folglich nicht selber be-

- 6 - SK.2020.48 heben könne. Entsprechend wies die Strafkammer die Anklage zur Vervollstän- digung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; EFD pag. 100-0152 ff.). R. In der Folge erliess das EFD am 5. Dezember 2019 ein neues Schlussprotokoll (nachfolgend: Schlussprotokoll II) in derselben Sache und gestützt darauf am

22. Juni 2020 einen neuen Strafbescheid (nachfolgend: Strafbescheid II) gegen den Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG), begangen vom 4. September 2010 bis zum 12. April 2012 und verurteilte ihn darin zu einer Busse von Fr. 50'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'130.-- (Art. 64 VStrR; EFD pag. 112- 0003 ff; 114-0001 ff.). S. Der Beschuldigte liess am 22. Juli 2020 durch seine Verteidigung fristgerecht Einsprache gegen den Strafbescheid II erheben (Art. 67 VStrR), beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung und die Ergänzung der Untersuchung durch diverse Beweisanträge so- wie subeventualiter die Behandlung der Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung durch das Strafgericht im Sinne von Art. 71 VStrR (EFD pag. 114- 0029 ff.). T. Am 16. September 2020 erliess das EFD eine neue Strafverfügung (nachfol- gend: Strafverfügung II), worin sie die Verurteilung des Beschuldigten wegen (eventual-) vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG bestätigte, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis zum 4. April 2012, und ihm Kosten im Betrag von Fr. 10'920.-- auferlegte (Art. 70 VStrR). Im Übrigen wies das EFD die Anträge des Verteidigers vom 22. Juli 2019 ab (EFD pag. 115- 0001 ff.). U. Der Verteidiger ersuchte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2020 an das EFD fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 115-0095). V. Mit Übermittlungsschreiben vom 22. Oktober 2020 unter Verweis auf die Straf- verfügung vom 16. September 2020 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Das EFD beantragte, der Beschuldigte sei der (eventual-) vorsätzlichen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, eventualiter der fahrlässigen Tatbegehung gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen in der Zeit vom 4. September 2010 bis 4. April 2012, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrens- kosten von Fr. 10'920.--, zuzüglich Kosten der Anklagevertretung und Kosten des Gerichtsverfahrens, zu verurteilen (TPF pag. 47.100.003 ff.).

- 7 - SK.2020.48 Am 26. Oktober 2020 reichte die BA die Akten des EFD zusammen mit dem Be- gehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.001). W. Der Verteidiger beantragte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (TPF pag. 47.521.006 ff.). X. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess sich das EFD zum Einstellungsbe- gehren der Verteidigung vernehmen, beantragt dessen Abweisung und eine vor- frageweise Entscheidung über die Verjährungsfrage im Hauptverfahren (TPF pag. 47.511.002). Y. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 forderte das hiesige Gericht Rechtsan- walt Taormina auf, zu einer eventuellen Auflage der Verfahrenskosten für den Fall einer allfälligen Einstellung Stellung zu nehmen und allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 bean- tragte Rechtsanwalt Taormina, die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse sowie die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, unter Geltendmachung eines Aufwandes von total Fr. 74'781.16. Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht unter anderem vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wurde. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zu- handen des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Straf- verfügung, die den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Ver- waltung sind selbständige Parteien im Verfahren (Art. 74 VStrR). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat eine Widerhandlung gegen das GwG zum Ge- genstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f FIN- MAG). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht nach Eröffnung der Strafverfü- gung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Zuständigkeit der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des

- 8 - SK.2020.48 Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG], SR 173.71). 1.4 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.5 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73- 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzu- ziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beur- teilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Dies gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB). Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Aufl. 2007, § 8 N 5; POPP/BER- KEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Geset- zes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Ein Dauerdelikt ist nach neuem Recht zu beurteilen, wenn es (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat. Daran ändert sich nichts, wenn die Handlung nur teilweise unter das neue Recht fällt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung invol- vierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbe- stände erfüllen könnte und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und eingezogen werden können (BGE 6B_789/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.3; BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). 2.3 Gemäss der als Anklageschrift dienenden Strafverfügung II soll der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung im Zeitraum vom 4. September 2010 bis zum 4. Ap- ril 2012 begangen haben. Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit geltende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen un- verändert. Entsprechend findet die Strafbestimmung von Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Anwendung.

- 9 - SK.2020.48 2.4 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorgfalts- pflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. Vom 18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 stand die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit

1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA-Vorgängerorganisatio- nen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom

8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010 6295) zusammengeführt. Die rele- vanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt. Die materiellen Regelungen be- treffend die Sorgfaltspflichten haben keine vorliegend relevanten Änderungen er- fahren. Die aGwV-FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Vorliegend anwendbar ist mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht die GwV-FINMA 1. 2.5 Die Änderungen des seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionen- rechts sind nicht milder (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 2 StGB N 11), so dass bei der Strafzumessung vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht ausgegangen werden kann. 3. Verjährungsfrage 3.1 Im Allgemeinen 3.1.1 Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG verjährt gemäss Art. 52 FIN- MAG nach sieben Jahren. Die Meldepflicht i.S.v. Art. 9 GwG entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Ge- schäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Tatbestände erfüllen könnten und dauert grundsätzlich solange an, bis die streitigen Vermögenswerte entdeckt und durch die Behörden sicherge- stellt werden können (vgl. E. 2.2). Der Straftatbestand von Art. 37 GwG stellt bei Unterlassung ein Dauerdelikt dar. Solange die Meldepflicht andauert, liegt gege- benenfalls eine Verletzung vor. 3.1.2 Im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens ging das EFD von unterschiedlichen Tatzeiträumen und entsprechend von verschiedenen Start- und Endpunkten der Verjährungsfrist aus. Während das EFD im Schlussprotokoll I und im Strafbe- scheid I annahm, der Eintritt der Verjährung erfolge am 28. März 2019 (EFD pag. 080-0086 ff.; 090-0001 ff.), ging es in der Strafverfügung I, dem Schlussprotokoll II und dem Strafbescheid II indes vom 13. April 2019 als Zeitpunkt der Verjährung

- 10 - SK.2020.48 aus (EFD pag. 100-0001 ff.). In der als Anklage dienenden Strafverfügung II vom

16. September 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Meldepflicht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 GwG im Zeitraum vom 4. September 2010 bis 4. April 2012 verletzt zu haben. Das EFD hält fest, dass eine allfällige Meldepflichtverletzung der Bank B. mit der ab 4. April 2012 bestehenden Möglichkeit der Staatsanwalt- schaft Aargau endete, die möglicherweise aus Verbrechen stammenden Vermö- genswerte zu sperren. Sie folgert daraus, dass die Verfolgungsverjährung somit frühestens am 13. April 2019 (wohl recte: 5. April 2019) hätte eintreten können (EFD pag. 115-0056). Nur ein paar Seiten später hält das EFD indes fest, dass die Verjährung aufgrund des Ruhens derselben nicht am 5. April 2019 eingetre- ten sei (EFD pag. 115-0061). 3.1.3 Demgegenüber stellt sich die Verteidigung des Beschuldigten seit Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt, die Meldepflicht habe mit Einreichung der Straf- anzeige und Sperrung der Vermögenswerte am 29. März 2012 zu laufen begon- nen, womit der Vorwurf der Meldepflichtverletzung am 29. März 2019 verjährt sei (TPF pag. 47.521.008). 3.1.4 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2 sowie E. 3.1.1) hat das Bundesgericht den Beginn der Verjährung bei Verletzungen der Meldepflicht verschiedentlich präzisiert, in- dem es festgehalten hat, dass die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG nicht mit Be- endigung der Geschäftsbeziehungen aufhört, sondern solange andauert, bis die streitigen Vermögenswerte aufgespürt und im Hinblick auf eine Einziehung be- schlagnahmt resp. gesperrt werden können. Die Pflicht und damit einhergehend das Delikt endet somit nicht notwendigerweise schon bei Anzeigeerstattung oder der Verfahrenseröffnung (BGE 144 IV 391 E. 3; 142 IV 276 E. 5.4.2 m.w.H.). 3.1.4.1 Vorliegend erstattete die Bank B. am 28. März 2012 Strafanzeige gegen die D. AG zuhanden der Staatsanwaltschaft Aargau, welche mit Eröffnungsverfügung vom 30. März 2012 ein Strafverfahren gegen E. eröffnete (STA Aargau [Verfah- rens-Nr. ST.2012.24] pag. 1.1; 15.1). Mit Editionsverfügung vom 30. März 2012 edierte die Staatsanwaltschaft Aargau Angaben zu sämtlichen Bankbeziehungen der D. AG sowie E. (STA Aargau pag. 5.01 0004 ff.). Mit Schreiben vom 4. Ap- ril 2012 erteilte die Bank B. die vorgenannten Auskünfte (STA Aargau pag. 5.01 0009 f.), worauf hin die Staatsanwaltschaft die Kontosperre für sämtliche Konten bei der Bank B. lautend auf E. mit Schreiben vom 12. April 2012 verfügte (STA Aargau pag. 3.2 4 f.). 3.1.4.2 Nach dem Gesagten, endete ein eventuell strafbares Verhalten vorliegend mit der Möglichkeit der Sicherstellung der Vermögenswerte und damit am Tag, als die Staatsanwaltschaft Aargau hinreichende Informationen hatten, um die streiti- gen Vermögenswerte im Hinblick auf eine Einziehung zu beschlagnahmen, d.h. am 4. April 2012 (vgl. BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2). Mithin endete am genannten Tag das mutmassliche Dauerdelikt der Verletzung der Melde- pflicht durch Unterlassung. Die Verjährungsfrist hat somit im Sinne von Art. 98

- 11 - SK.2020.48 lit. c StGB am 5. April 2012 zu laufen begonnen (vgl. zur allgemeinen schweize- rischen Praxis, wonach Fristen am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis zu laufen beginnen ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 98 StGB N 2 m.H.). 3.2 Ruhen der Verjährung 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage. Diese Sonderregel soll verhindern, dass Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verjähren, bevor über Vorfra- gen, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlich sind, rechtlich Klarheit be- steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019; Urteil der Straf- kammer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3). Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids (Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5; 6B_679/2009 vom 5. November 2009 E. 3.2). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ruht nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für (andere) Beschuldigte, für welche die gerichtlich zu klärende Frage die Bedeutung einer Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3). Indes bewirkt ein solches Verfahren nur dann ein Ruhen der Verjährung, wenn es sich um eine für das betreffende Strafverfahren relevante Vorfrage handelt, die es zu klären gilt (OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 11 VStrR N 35; Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2004 vom 9. Mai 2005 E. 4). 3.2.2 Das EFD führt in der Strafverfügung II aus, dass die Verjährung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR vorliegend während des Beschwerdeverfahrens von F. ge- gen das mit Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014 verhängte Berufsverbot bis zur Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2015 geruht habe, da die Rechtsfrage, ob die Kundenbeziehungen der Bank B. zur D. AG wegen ihrer Auffälligkeiten Abklärungspflichten nach Art. 6 GwG auslös- ten, Gegenstand dieses bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschuldigten basiere u.a. darauf, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Bank B. und der D. AG un- gewöhnlich gewesen sei und die Bank B. zu entsprechenden Abklärungen nach Art. 6 GwG verpflichtet gewesen wäre. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts of- fen gestanden habe, sei das Urteil vom 6. Oktober 2015 erst nach Ablauf der 30- tägigen-Frist und unter Berücksichtigung der Zustellung an den Beschwerdefüh- rer (F.), d.h. am 17. November 2015, rechtskräftig geworden, wobei die Verjäh- rung bis zu diesem Zeitpunkt, und damit während 543 Tagen, geruht habe (EFD pag. 115-0060 f.).

- 12 - SK.2020.48 3.2.3 Die Verteidigung bringt vor, dass das genannte Beschwerdeverfahren ein vom vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten gänzlich unabhängiges Verwaltungsverfahren gewesen sei und er daran in keiner Weise beteiligt gewe- sen sei. Es habe sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gehandelt, womit von einer wechselseitigen Abhängigkeit dieser beiden Verfahren nicht die Rede sein könne. Eine wechselseitige Abhängigkeit der Verfahren und eine Ver- einigung, so wie sie im vom EFD angeführten BGE 134 IV 328 gefordert werde, sei zudem aus zeitlichen Gründen auch nicht möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht einmal er- öffnet gewesen sei (TPF pag. 47.521.018 f.). 3.2.4 Mit Beschwerde vom 27. Juni 2014 beantragte F., die Aufhebung der Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2014. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens von F. war vorab das mit genannter Verfügung verhängte Berufsverbot, in diesem Zusammenhang indes auch die Frage, «ob die Kunden- beziehung zur D. AG auffällig gewesen war und damit Abklärungs- und Doku- mentationspflichten seitens des Beschwerdeführers gemäss GwG hätte auslö- sen müssen» respektive, ob F. Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 8.1 ff.). Es handelte sich dabei um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen F., an welchem der Beschuldigte weder beteiligt noch beschwerdelegitimiert war. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten war hinge- gen die Frage der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 GwG. Eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne letzterer Be- stimmung liegt unabhängig davon, ob Art. 6 Abs. 2 GwG verletzt wurde, vor, wenn der Finanzintermediär eine Meldung an die MROS unterlässt, obwohl er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren. Insofern handelte es sich bei den im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu klären- den Fragen gerade nicht um für das verwaltungsrechtliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten relevante Fragestellungen, die es zu klären galt. Dementspre- chend ruhte die Verjährung in dem hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfah- ren nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR. Nach dem Gesagten trat die Verjäh- rung, nach dem diese am 5. April 2012 zu laufen begann (vgl. E. 3.1), in vorlie- gendem Verfahren somit am 5. April 2019 ein. 3.2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das aufsichtsrechtliche Beschwer- deverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 endete und die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR zwischen der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (Erhebung der Beschwerde) bis zur Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids und nicht etwa bis zu dessen, um die Rechtsmittelfrist verlängerten Datum der Rechtskraft ruht (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5). Entsprechend hätte – selbst wenn man vorliegend von einem Ruhen der Verjährung im Sinne vorgenannter

- 13 - SK.2020.48 Bestimmung ausgehen und der Argumentation des EFD folgen würde – die Ver- folgungsverjährung nicht während 543 Tagen, sondern während lediglich 466 Tagen geruht (ab Erhebung der Beschwerde am 27. Juni 2014 gegen die Verfü- gung der FINMA vom 23. Mai 2014 bis zur Ausfällung des Urteils am 6. Oktober 2015), womit die Verjährung diesfalls am 13. Juli 2020 eingetreten wäre (Beginn der Verjährung am 5. April 2012 [siehe E. 3.1] bei um 466 Tage verlängerten 7- jährigen Verjährungsfrist). 3.3 Eintritt der Verjährung 3.3.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend zu beurtei- lende Verletzung der Meldepflicht verjährt und das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (TPF pag. 47.521.006; ferner EFD pag. 114-0033 ff.). Zur Begründung führt die Verteidigung zusammengefasst aus, dass die Strafverfügung I keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe, da sie aufgehoben worden und somit nach Art. 60 Abs. 1 StPO unwirksam und unverwertbar sei. Ferner seien das Schlussprotokoll I, der Strafbescheid I und die Strafverfügung I – auch ohne Antrag auf Aufhebung und Wiederholung nach Art. 60 Abs. 1 StPO – nichtig, da der vorliegende Verfahrensfehler besonders krass sei, wie dies auch ausdrücklich in der Verfügung SK.2019.28 festgehalten worden sei. Die Nichtigkeit der Strafverfügung I sei zudem auch dann gegeben, wenn das Schlussprotokoll I nur anfechtbar wäre, da letzteres aufgehoben und somit nicht als «Fundament» für den Strafbescheid und die Strafverfügung hätte dienen können. Im Weiteren komme Strafverfügungen entgegen der bundesge- richtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine verjährungsunterbrechende Wir- kung zu. Die Verteidigung argumentiert, dass die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung eine Praxisänderung vorbehalte und eine solche sachlich gerechtfertigt sei. Die Verteidigung führt – stark zusammengefasst – folgende Gründe dafür auf: Missbrauchsanfälligkeit, da bei dieser Rechtslage untersu- chende Beamten die Verjährung durch Erlass von Strafverfügungen auszuhe- beln vermögen; die in solchen Konstellationen noch fehlende gerichtliche Kon- trolle durch ein erstinstanzliches Urteil; unterschiedliche Verjährungszeitpunkte je nach Gang des Verfahrens mit Blick auf Art. 71 VStrR (Erlass einer Strafver- fügung nach Art. 70 VStrR oder direkte gerichtliche Beurteilung, ohne vorgängi- gen Erlass einer Strafverfügung nach Art. 71 VStrR). Da das EFD keine gericht- liche Behörde sei, könne die Rechtsprechung zu aufgehobenen erstinstanzlichen Urteilen zudem nicht auf aufgehobene Strafverfügungen angewendet werden. Wie Art. 370 Abs. 2 StPO sieht auch Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils vor, womit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Abwesenheitsurteilen insofern analog auch auf (aufgehobene) Strafverfü- gungen anwendbar sei. 3.3.2 Das EFD beruft sich im Wesentlichen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei. Ein Entscheid, der

- 14 - SK.2020.48 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wird und wiederholt werden muss, unterscheide sich betreffend seine Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nicht von ei- nem erstinstanzlichen Urteil, das infolge grober Mängel kassiert wird und neu ergehen muss, wobei ihm die verjährungsunterbrechende Wirkung trotz Aufhe- bung zugesprochen wird. Die Strafverfügung vom 15. Juli 2019 (recte: 25. März

2019) sei ferner nicht nichtig, denn aus dem Umstand der Aufhebung eines Schlussprotokolls folge nicht die Nichtigkeit einer späteren im gleichen Verfahren ergangenen Strafverfügung. Ferner stellt sich das EFD auf den Standpunkt, dass

– soweit die Verletzung der Ausstandspflicht nicht die Erhebung von Beweisen, sondern andere Amtshandlungen betrifft – letztere aufzuheben, nicht aber die entsprechenden Verfahrensdokumente aus den Akten zu entfernen seien. Die Einzelrichterin habe vorliegend dementsprechend mit Verfügung SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 das unter Verletzung der Ausstandsvorschriften entstandene Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018, den Überweisungsbeschluss I vom

30. Januar 2019 sowie den nachfolgend ergangenen Strafbescheid I und die Strafverfügung I aufgehoben, sie aber nicht aus den Akten gewiesen (TPF pag. 47.511.003 f.; EFD pag. 115-0057 ff.). 3.3.3 Nach Art. 97 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 2 VStrR tritt die Verfolgungsver- jährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen das erstinstanzliche Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). Nichtige Urteile hingegen begründen keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3). Eine eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshindernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Verfahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3). 3.3.4 Gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im Verwal- tungsstrafverfahren der, dem Strafbescheid (Art. 64 VStrR) folgenden, Strafver- fügung (Art. 70 VStrR), die – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren er- lassen wird, verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der beschuldigten Per- son im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Be- weisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den ange- fochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafver- fügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbe- scheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl)

- 15 - SK.2020.48 auf summarischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dage- gen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4). 3.3.5 Das Bundesgericht nahm inzwischen keine Praxisänderung vor. In BGE 139 IV 62 prüfte das Bundesgericht, ob die Verjährung bereits mit dem Strafbescheid der Verwaltung aufhöre, wenn die Einsprache übersprungen werde (Art. 71 VStrR), lehnte dies jedoch ab und hielt jedenfalls insoweit an sei- ner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Strafbescheid (Art. 64 VStrR) kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ist, sondern diesfalls erst das erstinstanzliche Gerichtsurteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu qua- lifizieren ist (BGE 139 IV 62 E. 1.4.5.). In der nachfolgenden Erwägung führt das Bundesgericht aus, es sei nicht zu entscheiden, welche Konsequenzen sich da- raus für die Fälle ergeben, in denen das Einspracheverfahren nicht übersprun- gen, sondern nach dem Erlass des Strafbescheids eine Strafverfügung ausgefällt werde. Es sei nicht zu prüfen, ob folgerichtig auch in diesen Fällen die Verjährung erst mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im gerichtlichen Verfahren zu laufen aufhöre und die Rechtsprechung in diesem Sinne zu ändern wäre (BGE 139 IV 62 E. 1.4.6). Eine Praxisänderung gegenüber BGE 133 IV 112 fand demnach aber gerade nicht statt. BGE 142 IV 276 E. 5.2 stellt wiederum auf die bisherige Praxis nach BGE 133 IV 112 ab und hält erneut fest, in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren konstituiere die Strafverfügung (le prononcé pénal de l’administration), welche dem Strafbe- scheid (mandat de répression) folge, die massgebende Entscheidung, welche die Verjährung beende (met fin à la prescription). Das Bundesgericht hielt an dieser Rechtsprechung der Gleichstellung der Straf- verfügung im Rahmen des Verjährungsrecht mit einem erstinstanzlichen Urteil auch in den Urteilen 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.5 sowie 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.3.3 und E. 2.4.2 fest. Das Bundesgericht führt im Urteil 6B_286/2018 vom 26. April 2019, mit Verweis auf BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, aus, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR in verjährungsrechtlicher Hinsicht wie ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln ist und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch im Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Verjährung mit Ausfällung der Strafverfügung unterbrochen werde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.1.3 hält dieses an seiner Rechtsprechung zur verjährungsunterbrechenden Wirkung von Straf- verfügungen fest und führt aus, dass «die Strafverfügung im Ergebnis – jedenfalls

- 16 - SK.2020.48 mit Blick auf die Verjährung – einem gerichtlichen Urteil nähersteht». Zudem ver- neinte das Bundesgericht in E. 4.4.10 ausdrücklich das Bestehen eines Anlasses für eine Praxisänderung. Im jüngst ergangenen BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 (Publikation in der AS vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis gleichkommt und die Verjährung unterbricht. Es führt aus, dass der von einer Strafverfügung Betroffene, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung beantra- gen kann, von einem Gericht verurteilt zu werden (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Wird innert gesetzlicher Frist jedoch nicht um gerichtliche Beurteilung ersucht, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil (Art. 72 Abs. 3 VStrR). Insofern bildet die Strafverfügung nach Art. 70 VStrR, welche dem Strafbescheid folgt, das Ur- teil, welches die Verjährung beendet. Damit die Strafverfügung aber als erstin- stanzliches Urteil, welches die Verjährung unterbricht, angesehen werden kann, muss es auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktori- schen Verfahren ergehen (E. 1.10: «Comme vu ci-dessus […], pour être considéré comme jugement de première instance interruptif de la prescription, le prononcé pénal doit reposer sur une base circonstanciée et être rendu dans le cadre d’une procédure contradictoire.»). Ferner hält das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass die Verwaltungsverfügung nicht mit einem Abwesenheitsur- teil verglichen werden kann, denn für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sei zu berücksichtigen, ob dem fragli- chen Urteil ein kontradiktorisches Verfahren mit weitgehenden Mitwirkungsrech- ten vorausgegangen ist, was, so das Bundesgericht, nicht auf das Abwesenheits- verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren – zutreffe, weil der Be- schuldigte diesfalls ohne seine Anwesenheit verurteilt werde, womit seine Mitwir- kungsrechte eingeschränkt seien («Enfin, le critère qui doit être pris en considération s'agissant de déterminer si l'acte en cause est apte à interrompre la prescription au sens de l'Art. 97 al. 3 CP est celui de savoir s'il a été précédé d'une procédure contradictoire avec des droits de participation étendus pour les personnes touchées [...]. Dans le cas d'une procédure par défaut, les droits de participation de l'accusé sont manifestement restreints puisqu'il est jugé hors sa présence. En revanche, comme vu précédemment, le prononcé pénal ne repose pas sur une procédure dans le cadre de laquelle les droits de l'intéressé auraient été limités. Partant, il ne se justifie pas de comparer le prononcé pénal et le ju- gement par défaut en ce qui concerne l'application de l'Art. 97 al. 3 CP.»). Nach dem Gesagten sind gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, Strafverfügungen gemäss Art. 70 VStrR, die auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren ergehen, in ver- jährungsrechtlicher Hinsicht einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichgestellt.

- 17 - SK.2020.48 3.3.6 Die soeben zitierte Rechtsprechung betreffend die verjährungsunterbrechende Wirkung der Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR wird in der Lehre zuneh- mend einhellig kritisiert (MACALUSO/GARBARSKI, 6B_207/2017: La prescription de l’actionpénale en droit pénal administratif: confirmation d’une jurisprudence criti- quable, AJP 2018, S. 117 ff.; MARKWALDER/FRANK, Verwaltungsstrafrecht: Be- sprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6, forumpoenale 6/2018, S. 543; RIEDO/ZURBRÜGG, Der Jetlag dauert an oder Neue Unwägbar- keiten im Recht der strafrechtlichen Verjährung, AJP 2009, S. 372 ff.; ROTH, Code pénal I, Art. 97 StGB N 63; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Aufl. 2019, Art. 97 StGB N 62; a.M. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar Ver- waltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, Art. 70 VStrR N 25 ff.). Die Kritik an der Recht- sprechung lässt sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Ausführungen zu- sammenfassen. Die zitierte Lehre kritisiert, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Strafbescheid und Strafverfügung – entgegen der Argumentation des Bundesgerichts – weder inhaltlich noch qualitativ besonders gross sei. Die Kon- zeption des Bundesgerichts führe zu einer Inkonsistenz, da die Verjährung zu ungleichen Zeitpunkten unterbrochen werde, je nachdem, ob vor dem Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts eine Strafverfügung erlassen werde oder in An- wendung von Art. 71 VStrR keine solche ergehe. Ferner kritisieren die vorge- nannten Autoren, dass die Strafverfügung anders behandelt werde als der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft, obwohl bei beiden die Einsprache als Rechtsbe- helf und nicht als Rechtsmittel ausgestaltet sei und die Staatsanwaltschaft wie auch die Verwaltungsbehörde nach erfolgter Einsprache grundsätzlich die weite- ren Beweise abzunehmen habe, bevor sie einen neuen Entscheid in der Sache erlassen (Art. 355 Abs. 3 StPO und Art. 69 VStrR). Zudem würden bei der Über- weisung an das erstinstanzliche Gericht nach erfolgter Einsprache sowohl der Strafbefehl als auch die Strafverfügung als Anklageschrift fungieren, womit bei- den keine materiell-rechtliche Wirkung beigemessen werden könne (Art. 72 Abs. 3 VStrR und Art. 356 Abs. 1 StPO). Nicht zuletzt könne die Verwaltungsbe- hörde, die sowohl die Strafverfügung als auch den vorausgehenden Strafbe- scheid erlasse, nicht als unabhängig und unparteiisch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV angesehen werden, womit einer Strafverfügung folgerich- tig auch nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils beigemessen werden dürfe. 3.3.7 Die Kritik aus der Lehre ist zwar teilweise nachvollziehbar, das Bundesstrafge- richt ist jedoch – aufgrund der kürzlich erfolgten Bestätigung (vgl. E. 3.3.5) – an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden, wonach Strafverfügungen (Art. 70 VStrR), die auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradikto- rischen Verfahren ergehen, in verjährungsrechtlicher Hinsicht erstinstanzlichen Urteilen nach Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sind. Vorliegend stellt sich indes die Frage, ob der Strafverfügung I, die aufgrund der Verletzung von Ausstandvorschriften nach Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurde, überhaupt verjährungsbeendende Wirkung im Sinne der vorgenannten

- 18 - SK.2020.48 Rechtsprechung zukommt. Diese Frage ist im Lichte der nachfolgenden Erwä- gungen zu beantworten. 3.3.7.1 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht gere- gelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 vom 21. Okto- ber 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschrif- ten zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fäl- len, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar (BGE 120 IV 226 E. 7a m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 60 StPO N 1; a.M. ZIM- MERLIN, der sich auch für Nichtigkeit der Verfahrenshandlung ausspricht, soweit die Unparteilichkeitsgarantie in ihrem Kerngehalt betroffen ist [ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, N 574]). Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind – analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO – die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Ta- gen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (BGE 136 II 383 und 120 IV 241 E. 7b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2016, N 1117; vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N 3). Die vom Ausstand «kontami- nierten» Akten sind auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt (Beschluss des Bundesstrafgericht BB.2012.118-119 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; KELLER, Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen be- zweckt der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3.7.2 Eine Untersuchung hat unter Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und der Verfahrensrechte des Beschuldigten zu erfolgen. Im Verwaltungsstrafrecht zählt das Schlussprotokoll zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des Schlussprotokolls schliesst

- 19 - SK.2020.48 die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbe- halten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid (Art. 64 VStrR) innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert 10 Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR). 3.3.7.3 In vorliegender Verwaltungsstrafsache wurden das Schlussprotokoll I, der Über- weisungsbeschluss, der Strafbescheid I sowie auch die Strafverfügung I, gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten, infolge der als «krassen Verfahrensfehler» qualifizierten Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom

15. Juli 2019 E. 3.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom

15. April 2019 E. 4.2.4). Als Verfahrenshandlungen, die in Verletzung der Aus- standsvorschriften ergangen sind, dürfen sie nicht beachten werden (Art. 60 Abs. 2 StPO e contrario). Die vom Ausstand «kontaminierten» Akten sind – ent- gegen der Ansicht des EFD – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus dem Strafdossier zu entfernen (Art. 141 Abs. 2 StPO), auch wenn dies in der vorge- nannten Verfügung nicht ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118-119 vom 25.10.2012 E. 2.3; KELLER, Kom- mentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N 3). Entsprechend sind die aufge- hobenen Amtshandlungen nicht verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO; so auch bereits Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2019.14 vom 23. Januar 2019). Dies bezweckt letztlich, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren. Grundsätzlich hätte der Untersuchungsbeamte C. ab dem durch die Beschwer- dekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, womit sämtliche von der Ausstandspflicht «kontaminier- ten» Akten aus den Akten zu entfernen wären (vgl. Verfügung des Bundesstraf- gerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.2). Mithin hätten die betreffenden Akten so gar nicht entstehen dürfen. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenann- ten aufgehobenen und aus den Akten gewiesenen Prozesshandlungen, nament- lich die Strafverfügung I, nicht zu beachten. Folgerichtig können die aufgehobe- nen Prozesshandlungen denn auch keine rechtliche Wirkung nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als der vorliegende Verfahrensfehler, d.h. die Einsicht- nahme des untersuchenden Beamten in gesiegelte Akten, elementare Verfah- rensrechte verletzt und mithin die Unparteilichkeitsgarantie im Kern getroffen hat.

- 20 - SK.2020.48 3.3.7.4 Zwar sind Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zu- stande kommen, in schwerwiegenden Fällen ausnahmsweise nichtig. Vorliegend kann die Frage der Nichtigkeit der aufgehobenen Prozesshandlungen, insbeson- dere der Strafverfügung I, offenbleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kommt einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ohnehin nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils nach Art. 97 Abs. 3 StGB zu, wenn diese – einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil ähnlich und im Unterschied zu einem Strafbescheid, welcher auf bloss summarischen Grund- lage ergeht – auf einer umfassenden Grundlage und in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen ist (statt vieler BGE 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 m.w.H.). Das Bundesgericht misst dem Kriterium der umfassenden Grundlage und dem kontradiktorischen Charakter des von der Verwaltung geführten Verfah- rens insofern entscheidende Bedeutung zu. Darauf folgt e contrario, dass einer Strafverfügung, die nicht auf dieser Grundlage entsteht und somit gerade nicht in einem Verfahren wie ein erstinstanzliches Gerichtsurteil erlassen wird, keine ver- jährungsbeendende Wirkung nach Art. 97 Abs. 3 StGB zukommt. Letzteres ist hier aber gerade der Fall, da das Schlussprotokoll I, der darauf ba- sierende Strafbescheid I, welcher als solcher einer Strafverfügung vorauszuge- hen hat, und die auf diesen beiden Verfahrenshandlungen beruhende Strafver- fügung I allesamt in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben wurden. Diese Aufhebung sämtlicher mit dem befangenen Untersuchungsbeamten im Zu- sammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt dazu, dass die Strafuntersuchung des EFD nicht als vollständig durchgeführt gel- ten kann (vgl. auch Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019). Insofern entbehrt die Strafverfügung I einer umfassenden Grundlage. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Strafverfügung I somit mangels umfassender Grundlage resp. vollständiger Untersuchung des EFD in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert werden. 3.3.7.5 Nach dem Gesagten, kommt der infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften aufgehobenen Strafverfügung I, die auf dem ebenfalls aufgehobenen Schluss- protokoll I und dem aufgehobenen Strafbescheid I basiert, keine verjährungsbe- endende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu. Wie in E. 3.1 f. ausge- führt, ist die Verfolgungsverjährung vorliegend am 5. April 2019 und damit vor Erlass einer gültigen und zu beachtenden Strafverfügung eingetreten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn von einem Ruhen der Verjährung ausgegangen werden würde (vgl. E. 3.2). Folglich sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verletzungen der Meldepflicht in der Zeit vom 4. September 2010 bis 12. Ap- ril 2012 bereits verjährt, weshalb das Verfahren einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO).

- 21 - SK.2020.48 4. Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um ge- richtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird, oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferle- gung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher von der Eidgenossenschaft zu tragen. 5. Entschädigung 5.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädi- gung wird im Sachurteil festgelegt (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5). 5.2 Es besteht ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für seine Aufwen- dungen für eine angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des An- walts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfas- sen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpfle- gung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemes- sen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für

- 22 - SK.2020.48 Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergü- tet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 Der Verteidiger macht mittels Eingabe vom 12. Januar 2021 eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) im Umfang von Fr. 74'781.16 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 47.821.005). Der geltend ge- machte Aufwand setzt sich aus insgesamt 310.29 Stunden, davon 4.5. Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und 305.79 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.--, zusammen, abzüglich der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom

15. April 2019 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. 5.4.1 Der Verteidiger macht für das Jahr 2018 einen Arbeitsaufwand 72.59 Stunden à Fr. 230.-- zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Leistungsträger «Einvernah- men/Vorbereitung Einvernahme» (4 Stunden), «Reisezeiten und Wartezeiten» (2.5 Stunden) sowie «Korrespondenz» (2.4 Stunden) ist nicht zu beanstanden. Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie interne Doppelspurigkeiten, interne Besprechungen, oder blosse administrative Tätigkeiten. Abklärungen und der Austausch mit an- deren Rechtsanwälten sind ebenfalls nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen. Entsprechend sind folgende Positionen nicht zu entschädigen: interne Bespre- chung vom 11. Juli 2018 von 0.2 Stunden; interne Besprechung und Rechtstu- dium vom 6. September 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Koor- dination vom 10. September 2018 von 0.4 Stunden; interne Besprechung mit AT und div. vom 19. August 2018 von 3.2 Stunden; Eröffnungsverfügung gemäss Korrekturen von AT vom 27. September 2018 von 3 Stunden; interne Bespre- chung vom 1. November 2018 von 1.5 Stunden; interne Besprechung und Schrei- ben an OGer vom 2. November 2018 von 2.2 Stunden; interne Besprechung vom

9. November 2018 von 1 Stunde sowie interne Besprechung vom 17. November 2018 von 0.5 Stunden. Im Übrigen geht der Aufwand für den Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Ein- gaben» von 28.1 Stunden in Anbetracht, des damaligen Verfahrensstands und

- 23 - SK.2020.48 der getätigten Eingaben, über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Unter Berücksichtigung, dass neben dem Verteidiger, eine wei- tere Anwältin an den Eingaben mitarbeitete, sind die Aufwendungen in Zusam- menhang mit dem vorgenannten Leistungsträger um ½ und dementsprechend auf 14.1 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Gleiches gilt für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium», auch hier sind Doppelspurigkeiten und die Mitar- beit zweier Anwälte am Dossier nicht von der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen, womit die Aufwendungen um ½ und somit auf 11.045 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen sind. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 7'255.35 (31.545 Stunden x Fr. 230.--), für die Reisezeit Fr. 500.-- (2.5 Stunden x Fr. 200.--), zu- züglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 597.15) ist die Entschädigung für die erbe- tene Verteidigung für das Jahr 2018 auf total Fr. 8'352.50 (inkl. MWST) festzu- setzten. 5.4.2 Ab dem 1. Januar 2019 macht der Verteidiger eine Arbeitszeit von 138.7 Stunden à Fr. 230.-- und Mehrwertsteuern von 7.7% geltend. Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Ausstandsersuchen im Verfahren BV.2019.2 sind vorab gesondert zu betrachten, da dem Verteidiger dafür bereits von der Beschwerdekammer (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 6.2) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vergütet worden ist. Die Entschädigung erscheint, insbesondere mit Blick auf in- terne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit zweier Anwälte, als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand ist somit nicht weiter zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sind wiederum Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Doppelspurigkeiten, rein administrative Tätigkeiten sowie der Austausch mit anderen Rechtsanwäl- ten, so also E-Mail und interne Besprechung vom 22. Januar 2019 0.5 Stunden; interne Besprechung vom 25. Februar 2019 von 2.5 Stunden; Rechtstudium und interne Besprechung vom 30. April 2019 von 0.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Rückweisung und allfälliger Eingaben zur Befangenheit vom 25. Juli 2019 0.8 Stunden. Im Übrigen gehen die Aufwände für die Leistungsträger «Akten- und Rechtsstu- dium» mit 19.2 Stunden und «Abfassen schriftlicher Eingaben» mit 95.85 Stun- den über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war und sind – insbesondere mit Blick darauf, dass interne Doppelspurigkeiten und die Mitarbeit einer zusätzlichen Anwältin in diesen Positionen miterfasst sind – ent- sprechend zu kürzen, nämlich um 1/3 auf 12.8 Stunden für den Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» und um ½ auf 47.925 Stunden für «Abfassen

- 24 - SK.2020.48 schriftlicher Eingaben». Die gelten gemachten Aufwendungen in Zusammen- hang mit dem Leistungsträger «Korrespondenz (E-Mails, Telefonate mit Klient)» von 1.9 Stunden sind nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die erbetene Verteidigung für das Jahr 2019 total Fr. 15'512.85 (inkl. MWST), zusammengesetzt aus Fr. 14'403.75.-- für die Arbeitszeit (62.625 Stunden x Fr. 230.--) zuzüglich Mehr- wertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'109.10. 5.4.3 Für das Jahr 2020 macht der Verteidiger 98.8 Arbeitsstunden à Fr. 230.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend Fr. 1'749.75, insgesamt somit Fr. 24'473.75 geltend. Der für das Jahr 2020 geltend gemachte Arbeitsaufwand für den Leistungsträger «Korrespondenz» mit 1.7 Stunden erscheint angemessen. Im Übrigen gehen die Aufwände über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung erforderlich war. Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie insbesondere interne Bespre- chungen und interne Doppelspurigkeiten: interne Besprechung betr. Schlusspro- tokoll vom 6. Januar 2020 2.1 Stunden; interne Besprechung mit SC vom 6. Ja- nuar 2020 2.5 Stunden; interne Besprechung betreffend Vorgehen vom 25. Au- gust 2020 0.8 Stunden; interne Besprechung vom 08. September 2020 1 Stunde; interne Besprechung vom 30. September 2020 0.8 Stunden; interne Bespre- chung vom 23.10.2020 0.80 Stunden; interne Besprechung und Strategie und Koordination vom 26. Oktober 2020 1 Stunde; Strategie Akteneinsicht vom

15. Dezember 2020 0.5 Stunden; Strategie und E-Mails betreffend Rechtshilfe vom 16. Dezember 2020 0.5 Stunden; Abklärung Stellungnahme vom 19. De- zember 2020 1.2. Stunden). Der Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit dem Leistungsträger «Akten- und Rechtsstudium» erscheint mit Blick auf die neu hinzugekommenen Akten, unan- gemessen und ist daher um ½ auf 13.65 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Auf- grund interner Doppelspurigkeiten, durch diverse interne Überarbeitungen und Kontrollen (vgl. insbesondere die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Stel- lungnahme zum Schlussprotokoll die vom Verteidiger und Anwältin Wantz wech- selseitig vorgenommen wurden) ist zudem der Arbeitsaufwand in Zusammen- hang mit dem Leistungsträger «Abfassen schriftlicher Eingaben» um 1/3, auf 37.46 Stunden zu kürzen. Die Entschädigung für die Arbeitszeit im Jahr 2020 beläuft sich somit auf Fr. 12'146.30 (52.81 Stunden x Fr. 230.--), hinzukommen die Mehrwertsteuern von 7.7%, ausmachend Fr. 935.25. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für das Jahr 2020 Fr. 13'081.55 (inkl. 7.7% MWST).

- 25 - SK.2020.48 5.4.4 Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die erbetene Verteidigung mit Fr. 36'946.90 (Fr. 8'352.50 + Fr. 15'512.85 + Fr. 13'081.55 [inkl. MWST]) zu ent- schädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.

- 26 - SK.2020.48 Der Einzelrichter erkennt: I.

1. Das Verfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'946.90 für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt. 4. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzde- partement EFD. II.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes  Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst  Herrn Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 27 - SK.2020.48 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 2. März 2021