Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO)
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jac- ques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt
E. 1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfol- gend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Melde- pflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwä- schereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B. (zusammen nachfolgend auch «die Beschuldigten») aus (EFD 040 4).
E. 1.3 Mittels Verfügungen vom 7. September 2022 stellte die Untersuchungsleiterin unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme A. und B. je ein Schlussprotokoll zu (Art. 61 VStrR), worin sie die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt ansah, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum
31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (EFD 080 7 ff.; 081 3 ff.). A. und B. machten mittels Schreiben vom 10. September 2022 gegenüber der Untersuchungs- leiterin Ausstandsgründe geltend und beantragten deren Ausstand sowie die Wie- derholung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 080 51 ff.; 081 60 f.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche ge- gen die Untersuchungsleiterin am 18. Oktober 2022 ab (EFD 080 140 ff.; 081 120 ff.), wogegen A. und B. am 24. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») erhoben (EFD 090 51 ff.; 091 31 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer BV.2022.40 (Ausstandsgesuch B.) und BV.2022.41 (Ausstandsgesuch A.) geführt.
E. 1.4 Die Gruppenleiterin E. des EFD (nachfolgend «Gruppenleiterin») sprach A. und B. je mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, begangen in der Zeit vom
10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 1. Juli 2016, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- (Art. 64 VStrR) (EFD 090 1 ff.; 091 1 ff.). A. und B. beantragten in der Folge beim (Leiter) Rechtsdienst EFD am
24. Oktober 2022 den Ausstand der Gruppenleiterin und Wiederholung der Verfah- renshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 090 18 ff.; 091 19 ff.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche am 24. Oktober 2022 ab (EFD 90 149 ff.; 91 127 ff.), wogegen A. und B. am 8. Dezember 2022 Beschwerde bei der
- 3 - SK.2023.5 Beschwerdekammer erhoben (EFD 100 94 ff.; 101 66 ff.). Die Beschwerdeverfahren wurden unter der Geschäftsnummer BV.2022.48 (B.) und BV.2022.49 (A.) geführt.
E. 1.5 Mittels Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 sprach das EFD A. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 25'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'520.-- (EFD 100 1 ff.). Ebenfalls am 16. Dezember 2022 sprach das EFD auch B. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'470.-- (Art. 70 VStrR) (EFD 110 1 ff.).
E. 1.6 A. und B. beantragten mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Dezember 2022 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR) (EFD 100 60; 110 55).
E. 1.7 Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Januar 2023 überwies das EFD die Akten ge- mäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuhanden des Bundesstrafgerichts (SK 9.100.003 ff.). Die BA reichte die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung am 11. Januar 2023 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») ein (SK 9.100.001 ff.).
E. 1.8 Die Strafkammer lud die Parteien am 18. Januar 2023 dazu ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK 9.400.001 f.). Die BA äusserte sich dazu nicht und das EFD erklärte, auf Beweisanträge zu verzichten (SK 9.511.022 f.). A. und B. beantrag- ten demgegenüber am 20. bzw. 19. Januar 2023, es sei aufgrund pendenter Aus- standsverfahren gegen die Untersuchungsleiterin und die Gruppenleiterin vor der Be- schwerdekammer (Geschäftsnummern BV.2022.40/41, BV.2022.48/49) das Straf- verfahren zu sistieren (SK 9.521.002 ff.; 9.522.001 ff.). Das EFD teilte mit Stellung- nahme vom 26. Januar 2023 mit, sich einer Sistierung des Strafverfahrens aus pro- zessökonomischen Gründen nicht zu widersetzen und stellte den Entscheid darüber ins Ermessen des Gerichts (SK 9.511.020 f.).
E. 1.9 In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des langen Zeitablaufs seit dem vermeintlich strafbaren Verhalten von A. und B. wies die Strafkammer deren Sistierungsanträge mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 ab (SK 9.255.001 f.). In der Folge gab sie auch den Anträgen auf Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum Vorliegen der Entscheide der Beschwerde- kammer in den vorgenannten Ausstandsverfahren nicht statt (SK 9.255.003 f.).
E. 1.10 Am 31. März 2023 (Geschäftsnummern BV.2022.40/41) wies die Beschwerdekam- mer die Beschwerden von A. und B. vom 24. Oktober 2022 betreffend
- 4 - SK.2023.5 Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsleiterin ab (SK 9.921.1.001 ff.; 9.921.2.001 ff.). Demgegenüber hiess sie ihre Beschwerden vom 8. Dezember 2022 betreffend Ausstandsbegehren gegen die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) gut, soweit sie darauf eintrat. Konkret hob die Beschwerdekammer die angefochtenen Ausstandentscheide des EFD vom 2. Dezember 2022 auf und ordnete den Ausstand der Gruppenleiterin im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. an (SK 9.921.3.001 ff.; 9.921.4.001 ff.).
E. 1.11 A. und B. stellten innert mehrmals gewährter Fristerstreckung am 31. März 2023 bei der Strafkammer Beweisanträge, wobei A. zudem die Einstellung des Verfahrens be- antragte (SK 9.521.045 ff.; 9.522.036 ff.).
E. 1.12 Am 6. April 2023 ersuchten A. und B. (SK 9.521.071 ff.; 9.522.049 ff.) gestützt auf den sie betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2023 (Ge- schäftsnummern BV.2022.48/49) die Strafkammer um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt habe, sowie um Aktenentfernung insbesondere der Auskunfts- und Editionsverfügungen vom
15. März und 9. Juni 2022, des Schlussprotokolls vom 7. September 2022, der Ver- fügung vom 17. Oktober 2022, des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, der Straf- verfügung vom 16. Dezember 2022, der Überweisung an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, des Schreibens der Bank C. AG vom 17. Mai und 25. August 2022, je samt Beilagen, und jeglicher inter- nen Entwürfe, E-Mails, Anträge und/oder Notizen der Gruppenleiterin. A. beantragte zudem erneut, das Verwaltungsverfahren sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjäh- rung einzustellen.
E. 1.13 Die Strafkammer lud mit Schreiben vom 11. April 2023 die BA und das EFD zur Stel- lungnahme ein (SK 9.400.007 f.). Die BA liess sich nicht vernehmen. Das EFD teilte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 der Strafkammer mit (SK 9.511.024 ff.), die Strafverfügung gegen A. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuzie- hen, da die Strafverfolgung verjährt sei, und beantragte die Einstellung des gerichtli- chen Verfahrens betreffend A.; dies im Hinblick auf die Einstellung des Untersu- chungsverfahrens gegen A. unter Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen durch das EFD. Weiter beantragte das EFD, dass die Gesuche von A. und B. um Aufhebung und Wiederholung vom 6. April 2023 an die Beschwerdekammer wei- tergeleitet würden.
E. 1.14 Die Strafkammer forderte die BA am 25. April 2023 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zustimme (SK 9.400.009). Gleichentags leitete sie auch die Eingaben von A. und B. mit den Aufhebungs- und Wiederholungsgesuchen vom 6. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter (SK 9.661.003 f.). Die von der Beschwerdekam- mer in der Folge eröffneten Verfahren wurden unter der Geschäftsnummern BV.2023.20 und BV.2023.21 geführt.
- 5 - SK.2023.5
E. 1.15 Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 teilte die BA der Strafkammer mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.001 f.).
E. 1.16 Am 15. Mai 2023 ersuchte die Strafkammer A. im Hinblick auf eine Einstellung, all- fällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren geltend zu machen (SK 9.400.010 f.). Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung wurde A. schliesslich mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2023 die Frist zur Einrei- chung allfälliger Ansprüche auf Prozessentschädigung abgenommen (SK 9.255.006 f.).
E. 1.17 Am 4. Juli 2023 beantragte B. die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungs- strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (SK 9.522.095 f.).
E. 1.18 Im Nachgang zu den Ausstandsbeschlüssen der Beschwerdekammer vom
31. März 2023 betreffend die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) beurteilte sich erstere mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 (Geschäftsnummern BV.2023.20/21) als unzuständig hinsichtlich der Gesuche von A. und B. vom 6. Ap- ril 2023, worin diese um Aufhebung von Verfahrenshandlungen, an denen die Grup- penleiterin mitgewirkt habe, ersucht hatten, und überwies die Sache zuständigkeits- halber zurück an die Strafkammer (SK 9.921.5.001 ff.; 9.921.6.001 ff.).
E. 1.19 Mit Eingabe vom 12. April 2024 informierte das EFD die Strafkammer, die Strafver- fügung gegen B. infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung unter Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuziehen und beantragte gleichzeitig die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens (SK 9.511.042 f.). Die Strafkammer forderte daraufhin die BA am 16. April 2024 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Straf- verfügung gegen B. durch das EFD zustimme (SK 9.400.012).
E. 1.20 Am 18. April 2024 reichte B. zur Eingabe des EFD vom 12. April 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein (SK 9.522.097 f.). Auf Einladung der Strafkammer nahm das EFD am 29. April 2024 dazu Stellung (SK 9.511.044 f.).
E. 1.21 Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die BA mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen B. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.003 f.).
E. 1.22 Mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2024 ersuchte die Strafkammer A. und B. allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren, unter Angabe des Arbeitsaufwands, einzureichen (SK 9.400.014 f.). Nach mehrmali- ger Fristerstreckung stellten die beiden Beschuldigten am 24. Juni 2024 Anträge auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten. Weiter beantragten sie die Einstellung des ge- samten Verwaltungsstrafverfahrens sowie (teilweise erneut) die Aufhebung, Entfer- nung und Vernichtung von vom Ausstandsgrund «kontaminierten» Akten unter Kos- tenfolgen zu Lasten der Staatskasse (SK 9.521.124 ff.; 9.522.102 ff.). Auf Ersuchen der Strafkammer reichte B. am 24. August 2024 für die geltend gemachten Aufwände seiner erbetenen Verteidigung eine Honorarnote ein (SK 9.255.009; 9.822.016 ff.).
- 6 - SK.2023.5
E. 2 Rückzüge der Strafverfügungen
E. 2.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73 – 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO her- anzuziehen (Art. 82 VStrR). Art. 78 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die Verwaltung die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist. Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne-bis-in-i- dem-Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafver- fahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungs- folge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9).
E. 2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, son- dern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafver- fügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfah- ren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, son- dern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusam- mengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend so- wohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dau- erndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügun- gen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsver- fahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.).
E. 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. Ap- ril 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zu- lässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen
- 7 - SK.2023.5 würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessöko- nomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz un- missverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfair- ness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rück- züge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von GILLIÉRON/KILLIAS im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvor- schriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3).
E. 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit aus- zumachen ist. Eine unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die An- nahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 60 StPO N. 3; s.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 N. 1096 ff., insb. N. 1117). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtspre- chung grundsätzlich der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernst- haft gefährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1098 m.V.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt im Bereich der Verletzung von Ausstandsregeln insbesondere die Ver- folgung persönlicher Interesse ein schwerwiegender Fall dar (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1111 ff.; BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.). Die ausstands- pflichtige Gruppenleiterin des EFD zog aus den Strafbescheiden, den Strafverfügun- gen und insofern aus dem weitergeführten Verfahren betreffend die zwei Beschul- digten keinen direkten persönlichen Vorteil. Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess (vgl. E. 3.4.2), – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen.
- 8 - SK.2023.5
E. 3 Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Lite- ratur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aus- sonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfah- renshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b).
E. 3.1 Mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 beurteilte sich die Beschwerdekammer als unzuständig, über die Folgen der von ihr in den Verfahren BV.2022.48/49 festgestell- ten Verletzung von Ausstandsvorschriften zu befinden und überwies die Angelegen- heit zurück an die Strafkammer (BV.2023.20/21 E. 2.2.5 f.). Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig und die Strafkammer ist mithin zuständig, über die Folgen der ver- letzten Ausstandsvorschriften zu entscheiden.
E. 3.2 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Entscheid der Beschwerdekammer BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt; die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn diese von einer Par- tei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. statt vieler Entscheid der Beschwerdekammer BB.2022.69 E. 4.2 m.w.H. und BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.; s.a. die das vorlie- gende Verfahren betreffenden Beschlüsse BV.2022.48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl be- rücksichtigt werden (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds er- hoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar,
E. 3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am
E. 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshand- lungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersu- chungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontami- niert» und mithin aufzuheben. Hierzu verweisen sie auf den jeweiligen Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48/49 und machen geltend, die Beschwerdekammer habe darin u.a. festgehalten, es bestünde der objektive Anschein, dass E. in ihrer Funktion als Gruppenleiterin an den Amtshandlungen der Untersuchungsbeamtin mitgewirkt und ihr Anweisungen erteilt habe. Das EFD vertritt dagegen in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 die Auffassung (SK 9.511.024 ff. Rz. 8 ff.), die Beschwerdekammer habe in BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4 zur Begründung des Eindrucks, dass bei der Gruppenleiterin der An- schein von Befangenheit bestünde, massgeblich auf den Umstand verwiesen, dass die Gruppenleiterin den Strafbescheid innert dreien Tagen nach Überweisung der umfangreichen Akten seitens der Untersuchungsleiterin erlassen habe. Daraus folge nach Ansicht des EFD, dass die Gruppenleiterin vor der Aktenüberweisung an sie noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, sondern dass der von der Beschwerdekammer bejahte objektive Anschein der Be- fangenheit (als Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen des konkreten Falles) erst mit Ausübung der erkennenden Funktion i.S.v. Art. 62 VStrR entstanden sei, konkret mit der Unterzeichnung der Strafbescheide ge- gen die Beschuldigten nur drei Tage nach Überweisung der Untersuchungsleiterin. Mithin würden die bis und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Überweisung der Akten an die Gruppenleitung) vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben, selbst sofern die Gruppenleiterin daran intern mitgewirkt haben sollte.
E. 3.4.2 Wie das EFD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen zum Ausstand der Gruppenleiterin festgehalten, der Umstand, dass letztere zunächst als untersuchende Beamtin ge- handelt und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (zulässige Mehrfachbefassung inner- halb derselben Behörde; BV.2022.48/49 E. 6.3.1 bzw. E. 5.6.1). Für den objektiven Anschein der Gefangenheit (als Gesamteindruck) war gemäss der Begründung der Ausstandsbeschlüsse der Beschwerdekammer gegen die Gruppenleiterin letztlich zentral, dass diese lediglich drei Tage nach Überweisung seitens der Untersuchungs- leiterin die Strafbescheide gegen die Beschuldigten erlassen hatte (BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4). Die Erwägungen der Beschwerdekammer sind insgesamt da- hingehend zu verstehen, dass sie den Erlass der Strafbescheide durch die Gruppen- leiterin als jenen Moment erkennen, ab dem der Anschein der Befangenheit besteht.
- 10 - SK.2023.5
E. 3.4.3 Ab dem von der Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit hät- ten grundsätzlich keine Amtshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen und mithin sind grundsätzlich sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen ab und inklusiv dem 20. Oktober 2022 (Stich- datum), an denen die Gruppenleiterin direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 2 StPO – aufzuheben (vgl. E. 3.2 zum Recht- lichen). Dies betrifft somit die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfü- gungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom
E. 3.4.4 Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 können nicht mehr aufgehoben werden, da sie aufgrund der jeweiligen Einsprache der Beschuldigten bereits damals auto- matisch dahingefallen sind – dies im Unterschied zu Strafbefehlsverfahren, wonach gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft nach Einsprache am Straf- befehl festhalten kann (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 2). Hinsichtlich der Strafverfügungen, die vom Leiter Rechtsdienst des EFD unterzeich- net sind, anerkennt das EFD, dass die Gruppenleiterin daran zumindest mittelbar involviert gewesen sei, indem diese im Einspracheverfahren ihre Meinung einge- bracht habe, was schliesslich in die Strafverfügungen miteingeflossen sei (SK 9.511.024 ff. Rz. 16 f.). Da das EFD mit Zustimmung der BA die Strafverfügun- gen bereits zurückgezogen hat, verbleibt keine Amtshandlung, die aufgehoben wer- den könnte. Ein Rückzug während eines laufenden Ausstandsverfahrens ist zulässig und die Strafverfügungen sind somit zurückgezogen (vgl. E. 2). Aufhebungen von zurückgezogenen Strafverfügungen sind faktisch nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bun- desstrafgericht vom 11. Januar 2023. Durch den Rückzug der Strafverfügungen und die daraus folgende Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, ist die Aufhebung der Überweisung bereits eingeleitet worden. Zusammenfassend sind die Aufhebungsanträge der Beschuldigten daher abzuwei- sen.
E. 3.5 Am 6. April 2023 stellten A. und B. zusätzlich zum Aufhebungs- auch ein Wiederho- lungsgesuch (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff.), wonach sämtliche Amtshandlun- gen, die seit der Beförderung der Gruppenleiterin am 1. September 2021 vorgenom- men wurden, zu wiederholen seien. Da das EFD im Anschluss an die Wiederholungsgesuche die Strafverfügungen ge- gen die Beschuldigten zurückgezogen hat, sind – wie bereits ausgeführt – das ge- richtliche Verfahren und anschliessend durch das EFD ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Folge der Rückzüge der Strafverfügungen ist eine Wiederholung der Amtshandlungen somit nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlt es den Beschul- digten an einem rechtlich geschützten Interesse, gegen sie gerichtete
- 11 - SK.2023.5 Ermittlungshandlungen wiederholen zu lassen, obschon die Einstellung des Verfah- rens bereits feststeht. Nach Auffassung des EFD scheint mittlerweile die Verjährung eingetreten zu sein, so dass sich eine Wiederholung ebenfalls als obsolet erweisen würde. Auf die Wiederholungsgesuche der Beschuldigten ist daher nicht einzutreten.
E. 3.6.1 Parallel zur Aufhebung und Wiederholung ersuchten A. und B. am 6. April 2023 um Aktenentfernung gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO (SK 9.521.071 ff., S. 3; 9.522.049 ff. Rz. 9). Mit Stellungnahme vom 29. April 2024 machte das EFD unter Verweis auf dessen Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 18 geltend, lediglich unter Ver- letzung einer Ausstandspflicht erhobene Beweismittel seien aus den Akten auszu- scheiden, nicht jedoch aufgehobene Entscheide (SK 9.511.044 f. S. 2). B. wendet hiergegen ein, das Bundesstrafgericht selber nehme keine Unterscheidung zwischen «Beweismitteln» und anderen «Dokumenten» vor (SK 9.522.102 ff. Rz. 8).
E. 3.6.2 Grundsätzlich sind vom Ausstand «kontaminierte» Akten (vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO) auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt. Art. 141 Abs. 5 StPO besagt, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangen- heit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; SK.2020.48 E 3.3.7.3; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2012.118-119 E. 2.3.). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontami- nation, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Straf- verfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.
E. 3.8 Stunden à Fr. 230.--, zu kürzen. Der veranschlagte Stundenansatz für die Arbeitstätigkeit von «KB» – laut Homepage der erbetenen Verteidigung war «KB» im Zeitpunkt der veranschlagten Arbeitsleis- tung noch ohne Anwaltspatent – ist praxisgemäss auf Fr. 100.-- zu reduzieren, d.h. es sind 28 Stunden à Fr. 80.-- abzuziehen.
E. 4 Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Ver- fahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 - 428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält.
- 12 - SK.2023.5 Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
E. 5 Entschädigung
E. 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Ver- waltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.).
E. 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinnge- mäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Las- ten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädi- gung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend ge- machte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begeh- ren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Not- wendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom
20. Februar 2012 E. 5.2).
E. 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl.
- 13 - SK.2023.5 Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
E. 5.4 A.
E. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesen- pauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeite- rin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfü- gung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend ge- machten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden.
E. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Po- sitionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstel- lungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel. Ermessensweise sind die genannten Positionen mit Rechtsabklärungen daher um rund einen Viertel, entspricht 7.2 Stunden, zu kürzen (davon 3.2 h à Fr. 180.-- und 4 h à Fr. 230.--). Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag (Po- sitionen 22., 27.02., 01., 09., 10., 13., 14., 2x 29. und 2x 31.03.2023), wozu teilweise auch Besprechungszeit zwischen Anwalt und «KB» veranschlagt wurde, ist überhöht und die internen Doppelspurigkeiten sind nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die genannten Positionen führen wiederum teilweise verschiedene Leistungsträger auf. Sie sind ermessensweise um rund einen Viertel, entsprechend 10.4 Stunden, zu kürzen (davon 8.4 h à Fr. 180.-- und 2 h à Fr. 230.--). Gleichfalls als übersetzt gestal- ten sich die veranschlagten Aufwände zur Stellungnahme an die Beschwerdekam- mer betreffend Zuständigkeit von 16.2 Stunden (Positionen 27.04., 04., 05., 11., 18. und 30.05.2023). Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, ent- sprechend 4 Stunden à Fr. 230.--. Zu streichen sind die nie spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («E-Mails») und Te- lefonate («Telefonat»). Da wiederum eine Vermischung von Leistungsträgern vor- liegt, sind diese Positionen ermessensweise insgesamt um 2 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Schliesslich gestaltet sich die veranschlagte Arbeitszeit (Positionen vom 19., 20. und 22.06.2024) für die Eingabe vom 24. Juni 2024 betreffend Aufhebung und
- 14 - SK.2023.5 Wiederholung von Amtshandlungen und Prozessentschädigung von insgesamt 15.2 Stunden als übersetzt. Ermessensweise sind diese um einen Viertel, d.h. um
E. 5.4.3 Zusammengefasst ist A. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 13'743.20 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen.
E. 5.5 B.
E. 5.5.1 B. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 bzw. mit nachgereichter Honorarnote seiner Verteidigung vom 27. August 2024 für das Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren Anwaltskosten von insgesamt Fr. 63’703.10 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus 256.03 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundensatz von Fr. 230.-- (Hauptverteidigerin) bzw. Fr. 180.-- (aushelfende Anwältin), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkam- mer im Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen B. gegen Ende Ap- ril 2024 beträgt rund 71 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachte Arbeitszeit beläuft sich auf rund 24 Stunden.
E. 5.5.2 Die Eidgenossenschaft hat lediglich Aufwendungen zu tragen, die der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten und verhältnismässig waren. Interne Doppelspu- rigkeit, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten sowie unspe- zifizierte Positionen und Rechtsabklärungen sind nicht auf die Staatskasse zu neh- men. Vorliegend ist lediglich über eine Parteienschädigung für das gerichtliche Verfahren zu befinden. Insofern sind sämtliche Positionen vor dem 16. Januar 2023 in der Ho- norarnote zu streichen. Leistungen im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdekammer anhängig ge- machten Beschwerden zu Ausstandsgesuchen sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die vor der Beschwerdekammer ge- führten Ausstandsverfahren fiel in deren Kompetenz (vgl. Zusprechung einer Partei- entschädigung von Fr. 2'000.-- an B. in BV.2022.48 Dispositiv-Ziff. 2). Entsprechend sind sämtliche Kostenpunkte zu streichen, die derlei Ausstandsverfahren betrafen (Positionen 20.01., 03., 08.02, 03., 27.04., 01., 07., 09., 12., 16.06.2023; insgesamt 14.5 Stunden). Für das konnexe Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Folgen bei verletzten Ausstandsvorschriften ist vorliegend eine Par- teientschädigung geschuldet. Die dafür veranschlagten Aufwände (Positionen 01., 04., 05., 25., 28., 29.05.2023) zur Stellungnahme an die Beschwerdekammer von
- 15 - SK.2023.5 rund 16.75 Stunden erweisen sich allerdings als übersetzt. Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, d.h. um 4.12 Stunden. Ebenfalls als überhöht gestalten sich die veranschlagten Aufwände im Zusammen- hang mit dem Einstellungs- / Aufhebungsantrag vom Juni 2024 (Positionen 10., 12., 13., 20., 21., 22., 23.06.2024). Ermessensweise sind sie um rund einen Viertel, d.h. um 4.4 Stunden, zu kürzen. Die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den zahlreichen Frister- streckungsgesuchen («FEG») inkl. jeweilige Kenntnisnahme der verfügten Fristver- längerung sind zu streichen (Positionen 20., 27.01., 02., 06.02., 03., 15., 16.03., 05., 17., 19., 31.05.2023, 14., 29.05., 07., 10.06.2024; insgesamt 4.14 Stunden). Solche Aufwände sind nicht vom Staat zu übernehmen. Ermessensweise ist mangels sepa- rierter Auflistung um rund einen Viertel, d.h. um 1 Stunde, zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind auch die nicht spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («div. E-Mails») (Positionen 16., 18.01., 15.02., 29., 30.03., 02., 04., 26.04., 03., 05., 19., 31.05., 09.06.2023, 17.04., 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separier- ter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vie- ler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungs- schreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administra- tiver Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Akten- studium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positi- onen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden.
E. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen.
E. 6 A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Ver- teidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 13'743.20 entschädigt.
E. 7 B. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Ver- teidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 15'253.70 entschädigt.
E. 8 Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt durch das Eidgenössische Finanz- departement (EFD). II.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Die Gerichtsschreiberin
- 17 - SK.2023.5 Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechts- dienst − Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer, Verteidigerin von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (voll- ständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den En- dentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jac- ques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt 2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechts- dienst
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer
Gegenstand
Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.5
- 2 - SK.2023.5 Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfol- gend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Melde- pflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwä- schereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B. (zusammen nachfolgend auch «die Beschuldigten») aus (EFD 040 4). 1.3 Mittels Verfügungen vom 7. September 2022 stellte die Untersuchungsleiterin unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme A. und B. je ein Schlussprotokoll zu (Art. 61 VStrR), worin sie die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt ansah, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum
31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (EFD 080 7 ff.; 081 3 ff.). A. und B. machten mittels Schreiben vom 10. September 2022 gegenüber der Untersuchungs- leiterin Ausstandsgründe geltend und beantragten deren Ausstand sowie die Wie- derholung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 080 51 ff.; 081 60 f.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche ge- gen die Untersuchungsleiterin am 18. Oktober 2022 ab (EFD 080 140 ff.; 081 120 ff.), wogegen A. und B. am 24. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») erhoben (EFD 090 51 ff.; 091 31 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer BV.2022.40 (Ausstandsgesuch B.) und BV.2022.41 (Ausstandsgesuch A.) geführt. 1.4 Die Gruppenleiterin E. des EFD (nachfolgend «Gruppenleiterin») sprach A. und B. je mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, begangen in der Zeit vom
10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 1. Juli 2016, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- (Art. 64 VStrR) (EFD 090 1 ff.; 091 1 ff.). A. und B. beantragten in der Folge beim (Leiter) Rechtsdienst EFD am
24. Oktober 2022 den Ausstand der Gruppenleiterin und Wiederholung der Verfah- renshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 090 18 ff.; 091 19 ff.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche am 24. Oktober 2022 ab (EFD 90 149 ff.; 91 127 ff.), wogegen A. und B. am 8. Dezember 2022 Beschwerde bei der
- 3 - SK.2023.5 Beschwerdekammer erhoben (EFD 100 94 ff.; 101 66 ff.). Die Beschwerdeverfahren wurden unter der Geschäftsnummer BV.2022.48 (B.) und BV.2022.49 (A.) geführt. 1.5 Mittels Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 sprach das EFD A. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 25'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'520.-- (EFD 100 1 ff.). Ebenfalls am 16. Dezember 2022 sprach das EFD auch B. wegen Verlet- zung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'470.-- (Art. 70 VStrR) (EFD 110 1 ff.). 1.6 A. und B. beantragten mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Dezember 2022 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR) (EFD 100 60; 110 55). 1.7 Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Januar 2023 überwies das EFD die Akten ge- mäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuhanden des Bundesstrafgerichts (SK 9.100.003 ff.). Die BA reichte die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung am 11. Januar 2023 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») ein (SK 9.100.001 ff.). 1.8 Die Strafkammer lud die Parteien am 18. Januar 2023 dazu ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK 9.400.001 f.). Die BA äusserte sich dazu nicht und das EFD erklärte, auf Beweisanträge zu verzichten (SK 9.511.022 f.). A. und B. beantrag- ten demgegenüber am 20. bzw. 19. Januar 2023, es sei aufgrund pendenter Aus- standsverfahren gegen die Untersuchungsleiterin und die Gruppenleiterin vor der Be- schwerdekammer (Geschäftsnummern BV.2022.40/41, BV.2022.48/49) das Straf- verfahren zu sistieren (SK 9.521.002 ff.; 9.522.001 ff.). Das EFD teilte mit Stellung- nahme vom 26. Januar 2023 mit, sich einer Sistierung des Strafverfahrens aus pro- zessökonomischen Gründen nicht zu widersetzen und stellte den Entscheid darüber ins Ermessen des Gerichts (SK 9.511.020 f.). 1.9 In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des langen Zeitablaufs seit dem vermeintlich strafbaren Verhalten von A. und B. wies die Strafkammer deren Sistierungsanträge mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 ab (SK 9.255.001 f.). In der Folge gab sie auch den Anträgen auf Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum Vorliegen der Entscheide der Beschwerde- kammer in den vorgenannten Ausstandsverfahren nicht statt (SK 9.255.003 f.). 1.10 Am 31. März 2023 (Geschäftsnummern BV.2022.40/41) wies die Beschwerdekam- mer die Beschwerden von A. und B. vom 24. Oktober 2022 betreffend
- 4 - SK.2023.5 Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsleiterin ab (SK 9.921.1.001 ff.; 9.921.2.001 ff.). Demgegenüber hiess sie ihre Beschwerden vom 8. Dezember 2022 betreffend Ausstandsbegehren gegen die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) gut, soweit sie darauf eintrat. Konkret hob die Beschwerdekammer die angefochtenen Ausstandentscheide des EFD vom 2. Dezember 2022 auf und ordnete den Ausstand der Gruppenleiterin im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. an (SK 9.921.3.001 ff.; 9.921.4.001 ff.). 1.11 A. und B. stellten innert mehrmals gewährter Fristerstreckung am 31. März 2023 bei der Strafkammer Beweisanträge, wobei A. zudem die Einstellung des Verfahrens be- antragte (SK 9.521.045 ff.; 9.522.036 ff.). 1.12 Am 6. April 2023 ersuchten A. und B. (SK 9.521.071 ff.; 9.522.049 ff.) gestützt auf den sie betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2023 (Ge- schäftsnummern BV.2022.48/49) die Strafkammer um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt habe, sowie um Aktenentfernung insbesondere der Auskunfts- und Editionsverfügungen vom
15. März und 9. Juni 2022, des Schlussprotokolls vom 7. September 2022, der Ver- fügung vom 17. Oktober 2022, des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, der Straf- verfügung vom 16. Dezember 2022, der Überweisung an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, des Schreibens der Bank C. AG vom 17. Mai und 25. August 2022, je samt Beilagen, und jeglicher inter- nen Entwürfe, E-Mails, Anträge und/oder Notizen der Gruppenleiterin. A. beantragte zudem erneut, das Verwaltungsverfahren sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjäh- rung einzustellen. 1.13 Die Strafkammer lud mit Schreiben vom 11. April 2023 die BA und das EFD zur Stel- lungnahme ein (SK 9.400.007 f.). Die BA liess sich nicht vernehmen. Das EFD teilte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 der Strafkammer mit (SK 9.511.024 ff.), die Strafverfügung gegen A. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuzie- hen, da die Strafverfolgung verjährt sei, und beantragte die Einstellung des gerichtli- chen Verfahrens betreffend A.; dies im Hinblick auf die Einstellung des Untersu- chungsverfahrens gegen A. unter Entscheid über die Kosten- und Entschädigungs- folgen durch das EFD. Weiter beantragte das EFD, dass die Gesuche von A. und B. um Aufhebung und Wiederholung vom 6. April 2023 an die Beschwerdekammer wei- tergeleitet würden. 1.14 Die Strafkammer forderte die BA am 25. April 2023 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zustimme (SK 9.400.009). Gleichentags leitete sie auch die Eingaben von A. und B. mit den Aufhebungs- und Wiederholungsgesuchen vom 6. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter (SK 9.661.003 f.). Die von der Beschwerdekam- mer in der Folge eröffneten Verfahren wurden unter der Geschäftsnummern BV.2023.20 und BV.2023.21 geführt.
- 5 - SK.2023.5 1.15 Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 teilte die BA der Strafkammer mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.001 f.). 1.16 Am 15. Mai 2023 ersuchte die Strafkammer A. im Hinblick auf eine Einstellung, all- fällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren geltend zu machen (SK 9.400.010 f.). Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung wurde A. schliesslich mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2023 die Frist zur Einrei- chung allfälliger Ansprüche auf Prozessentschädigung abgenommen (SK 9.255.006 f.). 1.17 Am 4. Juli 2023 beantragte B. die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungs- strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (SK 9.522.095 f.). 1.18 Im Nachgang zu den Ausstandsbeschlüssen der Beschwerdekammer vom
31. März 2023 betreffend die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) beurteilte sich erstere mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 (Geschäftsnummern BV.2023.20/21) als unzuständig hinsichtlich der Gesuche von A. und B. vom 6. Ap- ril 2023, worin diese um Aufhebung von Verfahrenshandlungen, an denen die Grup- penleiterin mitgewirkt habe, ersucht hatten, und überwies die Sache zuständigkeits- halber zurück an die Strafkammer (SK 9.921.5.001 ff.; 9.921.6.001 ff.). 1.19 Mit Eingabe vom 12. April 2024 informierte das EFD die Strafkammer, die Strafver- fügung gegen B. infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung unter Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuziehen und beantragte gleichzeitig die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens (SK 9.511.042 f.). Die Strafkammer forderte daraufhin die BA am 16. April 2024 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Straf- verfügung gegen B. durch das EFD zustimme (SK 9.400.012). 1.20 Am 18. April 2024 reichte B. zur Eingabe des EFD vom 12. April 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein (SK 9.522.097 f.). Auf Einladung der Strafkammer nahm das EFD am 29. April 2024 dazu Stellung (SK 9.511.044 f.). 1.21 Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die BA mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen B. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.003 f.). 1.22 Mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2024 ersuchte die Strafkammer A. und B. allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren, unter Angabe des Arbeitsaufwands, einzureichen (SK 9.400.014 f.). Nach mehrmali- ger Fristerstreckung stellten die beiden Beschuldigten am 24. Juni 2024 Anträge auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten. Weiter beantragten sie die Einstellung des ge- samten Verwaltungsstrafverfahrens sowie (teilweise erneut) die Aufhebung, Entfer- nung und Vernichtung von vom Ausstandsgrund «kontaminierten» Akten unter Kos- tenfolgen zu Lasten der Staatskasse (SK 9.521.124 ff.; 9.522.102 ff.). Auf Ersuchen der Strafkammer reichte B. am 24. August 2024 für die geltend gemachten Aufwände seiner erbetenen Verteidigung eine Honorarnote ein (SK 9.255.009; 9.822.016 ff.).
- 6 - SK.2023.5 2. Rückzüge der Strafverfügungen 2.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73 – 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO her- anzuziehen (Art. 82 VStrR). Art. 78 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die Verwaltung die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist. Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne-bis-in-i- dem-Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafver- fahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungs- folge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9). 2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, son- dern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafver- fügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfah- ren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, son- dern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusam- mengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend so- wohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dau- erndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügun- gen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsver- fahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. Ap- ril 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zu- lässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen
- 7 - SK.2023.5 würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessöko- nomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz un- missverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfair- ness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rück- züge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von GILLIÉRON/KILLIAS im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvor- schriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit aus- zumachen ist. Eine unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die An- nahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 60 StPO N. 3; s.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 N. 1096 ff., insb. N. 1117). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtspre- chung grundsätzlich der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernst- haft gefährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1098 m.V.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellt im Bereich der Verletzung von Ausstandsregeln insbesondere die Ver- folgung persönlicher Interesse ein schwerwiegender Fall dar (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1111 ff.; BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.). Die ausstands- pflichtige Gruppenleiterin des EFD zog aus den Strafbescheiden, den Strafverfügun- gen und insofern aus dem weitergeführten Verfahren betreffend die zwei Beschul- digten keinen direkten persönlichen Vorteil. Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess (vgl. E. 3.4.2), – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen.
- 8 - SK.2023.5 3. Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften 3.1 Mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 beurteilte sich die Beschwerdekammer als unzuständig, über die Folgen der von ihr in den Verfahren BV.2022.48/49 festgestell- ten Verletzung von Ausstandsvorschriften zu befinden und überwies die Angelegen- heit zurück an die Strafkammer (BV.2023.20/21 E. 2.2.5 f.). Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig und die Strafkammer ist mithin zuständig, über die Folgen der ver- letzten Ausstandsvorschriften zu entscheiden. 3.2 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Entscheid der Beschwerdekammer BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt; die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn diese von einer Par- tei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. statt vieler Entscheid der Beschwerdekammer BB.2022.69 E. 4.2 m.w.H. und BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.; s.a. die das vorlie- gende Verfahren betreffenden Beschlüsse BV.2022.48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl be- rücksichtigt werden (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds er- hoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Lite- ratur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aus- sonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfah- renshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am
4. bzw. 3. April 2023 zugestellt (SK 9.521.075 ff.; 9.522.053 ff.). A. und B. stellten daraufhin am 6. April 2023 den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amts- handlungen sowie Aktenvernichtung / -entfernung (vgl. E. 1.12), womit die 5-tägige Frist (Art. 60 Abs. 1 StPO analog) gewahrt wurde.
- 9 - SK.2023.5 3.4
3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshand- lungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersu- chungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontami- niert» und mithin aufzuheben. Hierzu verweisen sie auf den jeweiligen Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48/49 und machen geltend, die Beschwerdekammer habe darin u.a. festgehalten, es bestünde der objektive Anschein, dass E. in ihrer Funktion als Gruppenleiterin an den Amtshandlungen der Untersuchungsbeamtin mitgewirkt und ihr Anweisungen erteilt habe. Das EFD vertritt dagegen in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 die Auffassung (SK 9.511.024 ff. Rz. 8 ff.), die Beschwerdekammer habe in BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4 zur Begründung des Eindrucks, dass bei der Gruppenleiterin der An- schein von Befangenheit bestünde, massgeblich auf den Umstand verwiesen, dass die Gruppenleiterin den Strafbescheid innert dreien Tagen nach Überweisung der umfangreichen Akten seitens der Untersuchungsleiterin erlassen habe. Daraus folge nach Ansicht des EFD, dass die Gruppenleiterin vor der Aktenüberweisung an sie noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, sondern dass der von der Beschwerdekammer bejahte objektive Anschein der Be- fangenheit (als Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen des konkreten Falles) erst mit Ausübung der erkennenden Funktion i.S.v. Art. 62 VStrR entstanden sei, konkret mit der Unterzeichnung der Strafbescheide ge- gen die Beschuldigten nur drei Tage nach Überweisung der Untersuchungsleiterin. Mithin würden die bis und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Überweisung der Akten an die Gruppenleitung) vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben, selbst sofern die Gruppenleiterin daran intern mitgewirkt haben sollte. 3.4.2 Wie das EFD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen zum Ausstand der Gruppenleiterin festgehalten, der Umstand, dass letztere zunächst als untersuchende Beamtin ge- handelt und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (zulässige Mehrfachbefassung inner- halb derselben Behörde; BV.2022.48/49 E. 6.3.1 bzw. E. 5.6.1). Für den objektiven Anschein der Gefangenheit (als Gesamteindruck) war gemäss der Begründung der Ausstandsbeschlüsse der Beschwerdekammer gegen die Gruppenleiterin letztlich zentral, dass diese lediglich drei Tage nach Überweisung seitens der Untersuchungs- leiterin die Strafbescheide gegen die Beschuldigten erlassen hatte (BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4). Die Erwägungen der Beschwerdekammer sind insgesamt da- hingehend zu verstehen, dass sie den Erlass der Strafbescheide durch die Gruppen- leiterin als jenen Moment erkennen, ab dem der Anschein der Befangenheit besteht.
- 10 - SK.2023.5 3.4.3 Ab dem von der Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit hät- ten grundsätzlich keine Amtshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen und mithin sind grundsätzlich sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen ab und inklusiv dem 20. Oktober 2022 (Stich- datum), an denen die Gruppenleiterin direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 2 StPO – aufzuheben (vgl. E. 3.2 zum Recht- lichen). Dies betrifft somit die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfü- gungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom
4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023. Deren Aufhe- bung und Wiederholung ist nachfolgend zu prüfen. 3.4.4 Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 können nicht mehr aufgehoben werden, da sie aufgrund der jeweiligen Einsprache der Beschuldigten bereits damals auto- matisch dahingefallen sind – dies im Unterschied zu Strafbefehlsverfahren, wonach gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft nach Einsprache am Straf- befehl festhalten kann (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 2). Hinsichtlich der Strafverfügungen, die vom Leiter Rechtsdienst des EFD unterzeich- net sind, anerkennt das EFD, dass die Gruppenleiterin daran zumindest mittelbar involviert gewesen sei, indem diese im Einspracheverfahren ihre Meinung einge- bracht habe, was schliesslich in die Strafverfügungen miteingeflossen sei (SK 9.511.024 ff. Rz. 16 f.). Da das EFD mit Zustimmung der BA die Strafverfügun- gen bereits zurückgezogen hat, verbleibt keine Amtshandlung, die aufgehoben wer- den könnte. Ein Rückzug während eines laufenden Ausstandsverfahrens ist zulässig und die Strafverfügungen sind somit zurückgezogen (vgl. E. 2). Aufhebungen von zurückgezogenen Strafverfügungen sind faktisch nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bun- desstrafgericht vom 11. Januar 2023. Durch den Rückzug der Strafverfügungen und die daraus folgende Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, ist die Aufhebung der Überweisung bereits eingeleitet worden. Zusammenfassend sind die Aufhebungsanträge der Beschuldigten daher abzuwei- sen. 3.5 Am 6. April 2023 stellten A. und B. zusätzlich zum Aufhebungs- auch ein Wiederho- lungsgesuch (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff.), wonach sämtliche Amtshandlun- gen, die seit der Beförderung der Gruppenleiterin am 1. September 2021 vorgenom- men wurden, zu wiederholen seien. Da das EFD im Anschluss an die Wiederholungsgesuche die Strafverfügungen ge- gen die Beschuldigten zurückgezogen hat, sind – wie bereits ausgeführt – das ge- richtliche Verfahren und anschliessend durch das EFD ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Folge der Rückzüge der Strafverfügungen ist eine Wiederholung der Amtshandlungen somit nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlt es den Beschul- digten an einem rechtlich geschützten Interesse, gegen sie gerichtete
- 11 - SK.2023.5 Ermittlungshandlungen wiederholen zu lassen, obschon die Einstellung des Verfah- rens bereits feststeht. Nach Auffassung des EFD scheint mittlerweile die Verjährung eingetreten zu sein, so dass sich eine Wiederholung ebenfalls als obsolet erweisen würde. Auf die Wiederholungsgesuche der Beschuldigten ist daher nicht einzutreten. 3.6
3.6.1 Parallel zur Aufhebung und Wiederholung ersuchten A. und B. am 6. April 2023 um Aktenentfernung gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO (SK 9.521.071 ff., S. 3; 9.522.049 ff. Rz. 9). Mit Stellungnahme vom 29. April 2024 machte das EFD unter Verweis auf dessen Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 18 geltend, lediglich unter Ver- letzung einer Ausstandspflicht erhobene Beweismittel seien aus den Akten auszu- scheiden, nicht jedoch aufgehobene Entscheide (SK 9.511.044 f. S. 2). B. wendet hiergegen ein, das Bundesstrafgericht selber nehme keine Unterscheidung zwischen «Beweismitteln» und anderen «Dokumenten» vor (SK 9.522.102 ff. Rz. 8). 3.6.2 Grundsätzlich sind vom Ausstand «kontaminierte» Akten (vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO) auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt. Art. 141 Abs. 5 StPO besagt, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangen- heit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; SK.2020.48 E 3.3.7.3; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2012.118-119 E. 2.3.). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontami- nation, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Straf- verfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Ver- fahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 - 428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält.
- 12 - SK.2023.5 Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Ver- waltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinnge- mäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Las- ten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädi- gung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend ge- machte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begeh- ren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Not- wendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom
20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. Au- gust 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem not- wendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl.
- 13 - SK.2023.5 Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesen- pauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeite- rin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfü- gung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend ge- machten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Po- sitionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstel- lungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel. Ermessensweise sind die genannten Positionen mit Rechtsabklärungen daher um rund einen Viertel, entspricht 7.2 Stunden, zu kürzen (davon 3.2 h à Fr. 180.-- und 4 h à Fr. 230.--). Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag (Po- sitionen 22., 27.02., 01., 09., 10., 13., 14., 2x 29. und 2x 31.03.2023), wozu teilweise auch Besprechungszeit zwischen Anwalt und «KB» veranschlagt wurde, ist überhöht und die internen Doppelspurigkeiten sind nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die genannten Positionen führen wiederum teilweise verschiedene Leistungsträger auf. Sie sind ermessensweise um rund einen Viertel, entsprechend 10.4 Stunden, zu kürzen (davon 8.4 h à Fr. 180.-- und 2 h à Fr. 230.--). Gleichfalls als übersetzt gestal- ten sich die veranschlagten Aufwände zur Stellungnahme an die Beschwerdekam- mer betreffend Zuständigkeit von 16.2 Stunden (Positionen 27.04., 04., 05., 11., 18. und 30.05.2023). Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, ent- sprechend 4 Stunden à Fr. 230.--. Zu streichen sind die nie spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («E-Mails») und Te- lefonate («Telefonat»). Da wiederum eine Vermischung von Leistungsträgern vor- liegt, sind diese Positionen ermessensweise insgesamt um 2 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Schliesslich gestaltet sich die veranschlagte Arbeitszeit (Positionen vom 19., 20. und 22.06.2024) für die Eingabe vom 24. Juni 2024 betreffend Aufhebung und
- 14 - SK.2023.5 Wiederholung von Amtshandlungen und Prozessentschädigung von insgesamt 15.2 Stunden als übersetzt. Ermessensweise sind diese um einen Viertel, d.h. um 3.8 Stunden à Fr. 230.--, zu kürzen. Der veranschlagte Stundenansatz für die Arbeitstätigkeit von «KB» – laut Homepage der erbetenen Verteidigung war «KB» im Zeitpunkt der veranschlagten Arbeitsleis- tung noch ohne Anwaltspatent – ist praxisgemäss auf Fr. 100.-- zu reduzieren, d.h. es sind 28 Stunden à Fr. 80.-- abzuziehen. 5.4.3 Zusammengefasst ist A. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 13'743.20 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 5.5 B. 5.5.1 B. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 bzw. mit nachgereichter Honorarnote seiner Verteidigung vom 27. August 2024 für das Verwaltungs- und Gerichtsverfah- ren Anwaltskosten von insgesamt Fr. 63’703.10 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus 256.03 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundensatz von Fr. 230.-- (Hauptverteidigerin) bzw. Fr. 180.-- (aushelfende Anwältin), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkam- mer im Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen B. gegen Ende Ap- ril 2024 beträgt rund 71 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachte Arbeitszeit beläuft sich auf rund 24 Stunden. 5.5.2 Die Eidgenossenschaft hat lediglich Aufwendungen zu tragen, die der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten und verhältnismässig waren. Interne Doppelspu- rigkeit, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten sowie unspe- zifizierte Positionen und Rechtsabklärungen sind nicht auf die Staatskasse zu neh- men. Vorliegend ist lediglich über eine Parteienschädigung für das gerichtliche Verfahren zu befinden. Insofern sind sämtliche Positionen vor dem 16. Januar 2023 in der Ho- norarnote zu streichen. Leistungen im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdekammer anhängig ge- machten Beschwerden zu Ausstandsgesuchen sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die vor der Beschwerdekammer ge- führten Ausstandsverfahren fiel in deren Kompetenz (vgl. Zusprechung einer Partei- entschädigung von Fr. 2'000.-- an B. in BV.2022.48 Dispositiv-Ziff. 2). Entsprechend sind sämtliche Kostenpunkte zu streichen, die derlei Ausstandsverfahren betrafen (Positionen 20.01., 03., 08.02, 03., 27.04., 01., 07., 09., 12., 16.06.2023; insgesamt 14.5 Stunden). Für das konnexe Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Folgen bei verletzten Ausstandsvorschriften ist vorliegend eine Par- teientschädigung geschuldet. Die dafür veranschlagten Aufwände (Positionen 01., 04., 05., 25., 28., 29.05.2023) zur Stellungnahme an die Beschwerdekammer von
- 15 - SK.2023.5 rund 16.75 Stunden erweisen sich allerdings als übersetzt. Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, d.h. um 4.12 Stunden. Ebenfalls als überhöht gestalten sich die veranschlagten Aufwände im Zusammen- hang mit dem Einstellungs- / Aufhebungsantrag vom Juni 2024 (Positionen 10., 12., 13., 20., 21., 22., 23.06.2024). Ermessensweise sind sie um rund einen Viertel, d.h. um 4.4 Stunden, zu kürzen. Die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den zahlreichen Frister- streckungsgesuchen («FEG») inkl. jeweilige Kenntnisnahme der verfügten Fristver- längerung sind zu streichen (Positionen 20., 27.01., 02., 06.02., 03., 15., 16.03., 05., 17., 19., 31.05.2023, 14., 29.05., 07., 10.06.2024; insgesamt 4.14 Stunden). Solche Aufwände sind nicht vom Staat zu übernehmen. Ermessensweise ist mangels sepa- rierter Auflistung um rund einen Viertel, d.h. um 1 Stunde, zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind auch die nicht spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («div. E-Mails») (Positionen 16., 18.01., 15.02., 29., 30.03., 02., 04., 26.04., 03., 05., 19., 31.05., 09.06.2023, 17.04., 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separier- ter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vie- ler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungs- schreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administra- tiver Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Akten- studium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positi- onen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Klein- spesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.
- 16 - SK.2023.5 Der Einzelrichter verfügt: I.
1. Das gerichtliche Strafverfahren SK.2023.5 wird infolge Rückzugs der Strafverfügun- gen gegen A. und B. eingestellt. 2. Die Akten werden an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) rücküberwie- sen. 3. Die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. werden abgewiesen, so- fern darauf eingetreten wird. 4. Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 und die Strafverfügungen vom 16. Dezem- ber 2022 i.S.v. A. und B. sowie die Überweisungsschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, jeweils inklusiv der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien da- von, werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. 6. A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Ver- teidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 13'743.20 entschädigt. 7. B. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Ver- teidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 15'253.70 entschädigt. 8. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt durch das Eidgenössische Finanz- departement (EFD). II.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Die Gerichtsschreiberin
- 17 - SK.2023.5 Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechts- dienst − Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer, Verteidigerin von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (voll- ständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den En- dentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Oktober 2024