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BV.2022.41

Bundesstrafgericht · 2023-03-31 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 4. April 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nach- folgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank C. sowie allfällige weitere in- volvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank C. zu D. eine Verdachtsmeldung an die Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden war (act. 1.12). Gestützt darauf eröffnete das EFD am 12. Septem- ber 2019 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 wegen des Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG gegen Unbe- kannt (Verfahrensakten, pag. 040 1).

B. In der Untersuchung Nr. 442.3-143 ergingen mehrere Auskunfts- und Editi- onsverfügungen (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff.; 030 99 ff.; 030 106 ff.). Die letzte Verfügung erging am 9. Juni 2022, mit welcher die Untersuchungslei- terin B. (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die Bank C. aufforderte, ihr die darin bezeichneten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen resp. einzu- reichen (act. 1.15). Die Bank C. kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom

25. August 2022 nach (act. 1.16).

C. Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 442.3-143 wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG auf A. und E. aus (act. 1.3).

D. Im Schlussprotokoll vom 7. September 2022 gelangte die Untersuchungslei- terin zum Ergebnis, dass A. und E. sich der Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht hätten, be- gangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 7. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die gegen ihn geführte Untersuchung als abgeschlossen und den Tatbestand Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt erachte.

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Zugleich wurden A. das Schlussprotokoll vom 7. September 2022 sowie die Verfahrensakten zugestellt und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung ei- ner Stellungnahme zum Schlussprotokoll und zum Beantragen von Ergän- zungen der Untersuchung angesetzt (act. 1.4).

F. Mit Schreiben vom 10. September 2022 machte A. gegenüber der Untersu- chungsleiterin Ausstandsgründe geltend und stellte den Antrag, dass sie in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Verfahrenshandlungen, an de- nen sie mitgewirkt habe, insbesondere die Aufnahme des Schlussprotokolls, zu wiederholen seien. Des Weiteren beantragte A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll eine Fristerstreckung von 90 Tagen (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die beantragte Fristerstreckung von zusätzlichen 90 Tagen als zu lang erachte, weshalb sie das Gesuch nur teilweise guthiess und die Frist letztmals bis zum 13. Oktober 2022 erstreckte (act. 1.6).

H. Im Ausstandsverfahren ersuchte die Untersuchungsleiterin mit Vernehmlas- sung vom 15. September 2022 den Leiter Rechtsdienst EFD (nachfolgend «Leiter Rechtsdienst») um Abweisung des gegen sie gestellten Ausstands- begehrens, sofern darauf einzutreten sei (act. 1.13). A. liess sich zur Stel- lungnahme der Untersuchungsleiterin mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen und hielt am Ausstandsgesuch fest (act. 1.14).

I. Am 6. Oktober 2022 stellte A. bei der Untersuchungsleiterin den Antrag, die ihm bis zum 13. Oktober 2022 angesetzte Frist abzunehmen und ihm nach Zustellung der vollständigen, nachvollziehbaren Akten sowie des Aktenver- zeichnisses eine angemessene neue Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme und zur Beantragung von Ergänzungen der Untersuchung anzuset- zen (act. 1.7). Daraufhin stellte die Untersuchungsleiterin A. am 10. Okto- ber 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 442.3-143 zu und wies zugleich den Antrag um Fristerstreckung ab (act. 1.8).

J. A. ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens und eventualiter um Ergänzung der Untersuchung mit den von ihm erwähnten Beweisen (act. 1.9). Mit Verfügung vom

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17. Oktober 2022 wies die Untersuchungsleiterin die von A. gestellten Be- weisanträge ab (act. 1.10).

K. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies der Leiter Rechtsdienst das Aus- standsgesuch gegen die Untersuchungsleiterin ab (act. 1.2).

L. Mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 sprach F. A. der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, be- gangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, und ver- urteilte ihn zu einer Busse von Fr. 65'000.-- (act. 1.11).

M. Gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2022 liess A. am 24. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung sowie die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegenüber der Untersuchungsleiterin unter Aufhebung und Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt hat, insbesondere die Erstellung und Begründung des Schlussprotokolls vom

7. September 2022 (act. 1).

N. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt der Leiter Rechtsdienst die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Un- tersuchungsleiterin verweist mit Schreiben vom 17. November 2022 auf die gleichtägige Beschwerdeantwort des Leiters Rechtsdienst (act. 7). A. repli- zierte mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 9), welche den Beschwer- degegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 10).

O. Am 19. Dezember 2022 reichte der Leiter Rechtsdienst der Beschwerde- kammer eine Kopie der am 16. Dezember 2022 erlassenen Strafverfügun- gen gegen E. und A. zu den Akten (act. 11, 11.1-11.2). Das entsprechende Begleitschreiben wurde A. und der Untersuchungsleiterin am 20. Dezem- ber 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

P. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerdekammer über die bei ihr am 13. Januar 2023 gegen A. und E. erhobene Anklage (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – worunter auch das Geldwäschereigesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), so- weit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Okto- ber 2022, mit welchem der Leiter Rechtsdienst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzu- treten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass er während der gesamten Untersuchung des Beschwerdegegners nie gehört worden sei. Es habe weder ein vorgelagertes FINMA-Verfahren gegeben noch habe er im Verfahren der Bundesanwaltschaft Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Zudem erscheine es unglaubwürdig, dass das 32-seitige Schlussprotokoll vom 7. September 2022 innert zwei Tagen ab dem Zeit- punkt der Ausdehnung des Verfahrens verfasst worden sei. Die spät erfolgte Ausdehnung der Untersuchung und damit verhinderten Teilnahmerechte so- wie die Ausarbeitung des Schlussprotokolls, ohne dass er sich vorgängig habe äussern können, würden eine krasse Verletzung der Amtspflicht dar- stellen. Schliesslich habe G., der Gruppenleiter EFD, in diesem Verfahren

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bereits die Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 eingereicht und sei damit vorbefasst (act. 1.1). Im Rahmen seines Replikrechts führte der Be- schwerdeführer am 29. September 2022 ergänzend aus, dass gemäss dem Eidgenössischen Staatskalender die Untersuchungsleiterin G. unterstellt sei. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass die Strafanzeige der FINMA von G. eingereicht worden sei, würden ohne Weiteres ausreichen, um den An- schein der Befangenheit zu erwecken. Nur weil das Gesetz einen Anspruch auf Stellungnahme vor der Eröffnung des Schlussprotokolls nicht explizit nenne, bedeute dies nicht, dass kein solcher Anspruch bestehe. Auch im gemeinen Strafrecht sehe das Gesetz keinen Anspruch zur Stellungnahme vor Eröffnung des Schlussvorhaltes vor. Gleichwohl bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits vor Eröffnung des Schlussvorhalts An- spruch darauf habe, gehört zu werden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR hätten die Untersuchungsbehörden die materielle Wahrheit zu ermitteln, was so- wohl das Untersuchen mit gleicher Sorgfalt von belastenden als auch entlas- tenden Umständen beinhalte. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr habe die Untersuchungsleiterin – insbesondere durch die späte Verfahren- sausdehnung – in krasser Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Ferner müsse das rechtliche Gehör in einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung bestehe. Auch dies sei vorliegend nicht erfolgt, insbesondere auch mit Blick darauf, dass Ende Jahr die Verfolgungsverjährung einzutreten drohe. Vor diesem Hintergrund erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Un- tersuchungsleiterin noch umfangreiche Ermittlungen durchführen werde. So habe sie denn auch die Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Schlussprotokoll nur teilweise und letztmalig gutgeheissen. Obschon die Untersuchungsleiterin mit Blick auf die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fragen bereits zu diesem Zeitpunkt einen Tatverdacht gegen ihn gehegt habe, sei das Verfahren auf ihn erst am 5. September 2022 ausgedehnt worden. Damit seien seine Teil- nahmerechte faktisch ausgehebelt worden (act. 1.14).

E. 4.2 Der Entscheid vom 18. Oktober 2022 wurde im Wesentlichen damit begrün- det, dass die Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe erst nach Eingang des Schreibens der Bank C. vom 25. August 2022 ausgedehnt werden können, mit welchem der Untersuchungsleiterin weitergehende In- formationen zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank mitgeteilt wor- den seien. Aufgrund noch offener Fragen bzw. Unklarheiten in Bezug auf die Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank sei die Beantwortung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 durch die Bank C. im Rahmen der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen, welche

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ex ante sowohl belastende als auch entlastende Umstände für den Beschul- digten habe beinhalten können. Dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Schlussprotokolls ohne Einbezug dieser Verantwortlichkei- ten bereits vorher weitmöglichst vorbereitet wurden, begründe keinen An- schein von Befangenheit der Untersuchungsleiterin. Vielmehr erweise sich ein solches Vorgehen als rechtmässig und mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot überdies auch als angezeigt. Überdies stelle der drohende Ein- tritt der Verjährung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen objekti- ven und legitimen Grund dar, um das Verfahren (unter Wahrung der Rechte der beschuldigten Person) voranzutreiben. G. sei nie der Vorgesetzte der Untersuchungsleiterin gewesen. Die im Staatskalender publizierte Gruppen- einteilung des Teams Nr. [...] sei falsch und vermutlich auf fehlende Aktuali- sierung zurückzuführen. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt erfasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein gel- tende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber ei- nem ihm unterstellten Mitarbeitenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.2, S. 7 f.).

E. 4.3 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Ausstandsverfahren. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, die Untersuchungsleiterin habe mehrere besonders krasse Verfahrensfehler begangen. Der beinahe zeitgleiche Erlass des Schlussprotokolls und der Ausdehnungsverfügung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Der Ausstandsgrund liege insbesondere da- rin, dass diese krassen Verfahrensfehler bewusst begangen worden seien, um den Eintritt der bevorstehenden Verjährung zu verhindern. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Leiter Rechtsdienst nicht be- streite, dass die Untersuchungsleiterin das Schlussprotokoll bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf ihn verfasst habe. Vielmehr bestätige er im angefochtenen Entscheid, dass der Sachverhalt und die rechtliche Wür- digung des Schlussprotokolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschwerdeführer vorbereitet worden seien. Keine Behörde beginne mit dem Verfassen eines Schlussprotokolls, solange sie eine Einstellung der Untersuchung noch ernsthaft in Erwägung ziehe. Jemanden noch vor voll- ständiger Beweiserhebung und vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung für schuldig zu befinden, stelle einen besonders krassen Fall des Anscheins von Befangenheit dar. Spätestens als die Untersuchungsleiterin mit dem Verfassen des Schlussprotokolls begonnen habe, hätte sie die Untersu- chung auf den Beschwerdeführer ausdehnen müssen. Durch dieses

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Vorgehen habe die Untersuchungsleiterin seine Verteidigungsrechte ausge- hebelt (act. 1, S. 6 ff.; act. 9).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 5.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; HAURI, Verwaltungs- strafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.;

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KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen An- schein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wieder- holt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

E. 5.3 Im Rahmen des Verfahrens Nr. 442.3-143 hat die Untersuchungsleitung die Bank C. mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 12. September 2019,

4. Februar 2020, 15. März 2022 und 9. Juni 2022 aufgefordert, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts alle sachdienlichen Unterlagen mit In- formationen zu den natürlichen Personen einzureichen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammen- hang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich waren (Verfahrensak- ten, pag. 030 1 ff., 030 99 ff., 030 106 ff., 030 157 ff.). Die angeforderten Unterlagen resp. Auskünfte reichte die Bank C. nicht, nur zögerlich, innert mehrfach erstreckter Frist oder in geschwärzter Form ein (Verfahrensakten, pag. 030 7 ff., 030 24 ff., 032 1 ff., 033 1 ff., 034 1 ff.). Dies hat die Untersu- chungsleitung u.a. veranlasst, die Bank C. mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2020 unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfalle aufzufordern, sämtliche bankinternen Unterlagen zur Ge- schäftsbeziehung mit D. ungeschwärzt einzureichen (Verfahrensakten, pag. 030 99 ff.). Die Bank C. reichte die angeforderten Unterlagen am

E. 5.4 Aus dem soeben dargestellten Verlauf der Untersuchung erhellt, dass sich die Untersuchungsleiterin insbesondere aufgrund der von der Bank C. gelie- ferten Unterlagen über den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bereits vor Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2022 Klarheit ver- schaffen konnte. Ein Verdacht wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG hatte sich aus Sicht der Untersuchungsleiterin be- reits zuvor erhärtet. Für sie war offenbar erstellt, dass eine Verletzung der Meldepflicht begangen worden war, nicht aber abschliessend, wer dafür ver- antwortlich zeichnete. Angesichts des drohenden Verjährungseintritts hatte die Untersuchungsleiterin allen Anlass, mit der Ausarbeitung des Schluss- protokolls zu beginnen, auch auf das «Risiko» hin, dass die persönlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank C. für die Verletzung der Melde- pflicht letztlich nicht hinreichend hätten geklärt werden können und die Un- tersuchung hätte eingestellt werden müssen. Bei dieser Sachlage und ange- sichts des Aktenumfanges ist es naheliegend und grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 begonnen und den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung ohne Einbezug der konkreten Verantwortlich- keiten bereits vorher vorbereitet hatte, bevor sie mit Antwortschreiben der Bank C. vom 25. August 2022 die benötigten Angaben über die verantwort- lichen Personen, u.a. den Beschwerdeführer, erhalten hat. Der Umstand al- lein, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussproto- kolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den

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Beschwerdeführer begonnen hat, vermag jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.

E. 5.5 Nachdem die Bank C. die angeforderten Unterlagen nur zögerlich, teilweise geschwärzt und erst auf Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB heraus- geben hatte und sich auch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 auf den Stand- punkt stellte, dass es nicht möglich sei, das vom Beschwerdegegner behaup- tete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten (Verfahrensakten, pag. 030 125), ist es nachvollziehbar, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine weitere (letzte) Auskunfts- und Editi- onsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätzliche Informationen zu den natürli- chen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS verantwortlich waren, erhältlich zu machen. Soweit der Be- schwerdeführer ausführt, es liege «die Vermutung nahe», dass die Untersu- chungsleiterin ihn bereits für schuldig befunden habe, als sie mit dem Ver- fassen des Schlussprotokolls begonnen habe (act. 1, S. 12 Ziff. 28, S. 13 Ziff. 30), blendet er aus, dass die Bank C. noch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 u.a. mitgeteilt hatte, es sei nicht möglich, das vom Beschwerdegegner behauptete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten, weshalb sie die Prüfung einer Einstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung vorschlug (Verfahrensakten, pag. 030 125). Bei dieser Sachlage ist es nahe- liegend, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine (letzte) Auskunfts- und Editionsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätz- liche Informationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich gewesen waren, erhältlich zu ma- chen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zielten die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fra- gen nicht (zwangsläufig) darauf ab, den Beschwerdeführer zu belasten (vgl. act. 1, S. 6 Ziff. 21). Hinzu kommt, dass der Erlass einer Eröffnungsverfü- gung im VStrR nicht vorgeschrieben ist (BGE 106 IV 413 E. 2) und die Eröff- nung der Untersuchung auch mündlich oder konkludent erfolgen kann (VEST, Basler Kommentar, 2020, Art. 19 VStrR N. 15). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Behörde mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Laut Bundesgericht gilt ein Verfahren auch als dann ausreichend eröffnet, wenn sich erst aus dem Schlussprotokoll ergibt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2). Damit kann das Schlussprotokoll bei Fehlen eines förmlichen Eröffnungsbeschlusses als Beleg für die Eröffnung einer Untersuchung dienen und unter Umständen wird die beschuldigte Per- son erst durch das Eröffnen des Schlussprotokolls über eine gegen sie

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geführte Verwaltungsstrafuntersuchung informiert (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2). Der beinahe zeitgleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls ist daher grundsätzlich zulässig und nicht geeignet, vorliegend Anschein der Befangenheit der Un- tersuchungsleiterin zu begründen.

E. 5.6.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer den Anschein von Befangenheit nicht mit der fehlenden Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 zu begründen.

E. 5.6.2 Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung ist die Verwaltung zustän- dig (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Erachtet der un- tersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Unter- suchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR).

E. 5.6.3 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde, besteht in verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen keine Verpflichtung, der be- schuldigten Person bereits vor Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtli- che Gehör zu gewähren (vgl. act. 1.1, S. 7 Ziff. 31). Das Institut des Schluss- protokolls ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches der Verwaltung gebietet, vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der verfahrens- unterworfenen Person einzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, Beweisan- träge zu stellen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Wort- laut des Gesetzes erst für die Phase der Eröffnung des Schlussprotokolls zwingend vorgesehen (vgl. E. 5.6.2 hiervor; s.a. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 1). Beim Schlussprotokoll handelt es sich um eine unver- bindliche Mitteilung an die beschuldigte Person, wie die Behörde nach ihrem jeweiligen Kenntnisstand die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen bzw. auf welcher Grundlage sie ihren Entscheid in der untersuchenden Strafsache zu treffen gedenkt, ohne sich dabei weitgehendst festgelegt zu haben (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 2). In Konstellationen wie der vor- liegenden, in denen erst in der Endphase einer Untersuchung hinreichend geklärt werden kann, welche natürlichen Personen für ein Verhalten einer juristischen Person verantwortlich sein könnten, ist es nachvollziehbar, dass die Untersuchungsbehörde mögliche beschuldigte Personen mit dem Zwi- schenergebnis ihrer Untersuchung vorerst nicht konfrontiert und ihnen das rechtliche Gehör erst mit Zustellen des Schlussprotokolls gewährt. Da im

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vorliegenden Fall demnächst der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht, erweist sich die Entscheidung der Untersuchungsleiterin, dem Beschwerde- führer erst mit Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtliche Gehör zu ge- währen, als zulässig und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und einem Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz kann keine Rede sein.

E. 5.6.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungsleiterin habe sein Gesuch vom 10. September 2022 um Erstreckung der Frist zur Stellung- nahme zum Schlussprotokoll am 14. September 2022 nur teilweise bewilligt und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 sämtliche Beweisanträge des Be- schwerdeführers abgewiesen (act. 1, S. 6, 11). Die Untersuchungsleiterin hat das erste Fristerstreckungsgesuch vom 10. September 2022 teilweise bewil- ligt und die Frist bis zum 13. Oktober 2022 erstreckt (act. 1.6). Das am

E. 5.6.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fast zeit- gleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls sowie die teilweise bewilligte Fristerstreckung darauf abgezielt hätten, dem Be- schwerdeführer die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu verunmögli- chen. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 5.7.1 Zuletzt ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Untersu- chungsleiterin G. unterstehe bzw. unterstanden habe und auch aus diesem Grund befangen sei. Allein der Umstand genüge, dass gemäss Staatskalen- der die Untersuchungsleiterin als dem Team Nr. [...] zugehörig ausgewiesen werde, welches G. aktuell leite, um den Anschein der Befangenheit zu erwe- cken (act. 1, S. 14).

E. 5.7.2 Im Briefkopf der Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 wurde G. als Kontaktperson angegeben (act. 1.12). Damit kann davon ausgegangen wer- den, dass G. an der Ausarbeitung der Strafanzeige resp. am dieser voran- gehenden Enforcementverfahren gegen die Bank C. beteiligt war. Dement-

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sprechend durfte G. nach dem Wechsel zum Beschwerdegegner aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Fall an der Untersuchung Nr. 442.3-143 nicht beteiligt sein (s.a. Art. 56 lit. b StPO; BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wendet der Beschwerdegegner ein, dass die Untersuchungsleiterin G. nie unterstellt gewesen sei. Die im Staatskalender publizierte Gruppen- einteilung sei falsch und vermutlich darauf zurückzuführen, dass zwar die Gruppenleitung aktualisiert worden, jedoch seit längerem versehentlich keine Aktualisierung der Mitarbeitenden des Teams Nr. [...] erfolgt sei. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt er- fasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein geltende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einem ihm unterstellten Mitarbei- tenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.1, S. 7).

E. 5.7.3 Laut dem in den Akten befindlichen Auszug aus der gedruckten Version des Eidgenössischen Staatskalenders (Stand 4. Januar 2022) war die Untersu- chungsleiterin im Team Nr. [...] zugeteilt, wobei als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] der Jurist G. eingetragen war (act. 1.14, Beilage). Die Funktion von G. als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] deckt sich mit den Angaben in der Onlineversion des Staatskalenders (act. 1.14, Beilage). Aus dem dem ange- fochtenen Entscheid beigelegten Auszug aus dem Staatskalender «Admin- Dir» geht zwar hervor, dass die Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] tätig ist. Indes ist dieser Auszug undatiert, weshalb es sich nicht abschliessend feststellen lässt, ob die Untersuchungsleiterin während der gesamten Unter- suchung Nr. 442.3-143 zu keinem Zeitpunkt G. unterstellt war. Ausserdem handelt es sich beim Staatskalender «AdminDir» um einen bundesinternen Kalender, welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Ob der Eintrag im Eidgenössischen Staatskalender tatsächlich falsch war, wie dies der Be- schwerdegegner einwendet, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Aus- stand der Untersuchungsleiterin sich allein aus der möglicherweise bestan- denen Weisungsgebundenheit gegenüber G. nicht ableiten lässt (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.5). Hinzu kommt, dass den Angaben des Beschwerdegegners zufolge G. im Verfahren Nr. 442.3-143 nicht beteiligt war. Weder aus den vorliegenden Verfahrensakten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise darauf, dass G. in das Verfahren involviert gewesen wäre und die ihm möglicherweise zugestandene Weisungsbefugnis ausgeübt hätte. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Wei- sungsbefugnis des Vorgesetzten gegenüber einer ihm unterstellten Person

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reicht für ein Ausstandsbegehren nicht aus (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

E. 5.7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts zu ändern, da es vorliegend nicht einschlägig ist. In diesem Urteil ging es um den Einsatz von Gerichtsschreiberinnen als Richterinnen bzw. Gerichts- schreibern als Richter. Das Bundesgericht erachtete es als ausschlagge- bend, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion ge- genüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis gestanden hätten, womit zumin- dest der Anschein bestanden habe, dass es im konkreten Fall an der erfor- derlichen Unabhängigkeit eines Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gemangelt habe. Zum einen ist vorliegend das Verhältnis einer Un- tersuchungsbeamtin im Verhältnis zum Gruppenleiter zu beurteilen. Zum an- deren sind keine Hinweise ersichtlich, dass G. an der von der Untersu- chungsleiterin geführten Untersuchung Nr. 442.3-143 beteiligt gewesen wäre (supra E. 5.7.3). Allein aus dem Umstand, dass der Eidgenössische Staatskalender nicht rechtzeitig nachgeführt wurde, vermag der Beschwer- deführer keine Befangenheit der Untersuchungsleiterin abzuleiten. Die Be- schwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 18. Oktober 2022 in allen Punkten als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 9 März 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein, erhob jedoch zugleich Einsprache gegen dessen Durchsuchung (Verfahrensakten, pag. 036 1). Das Entsiegelungsverfahren endete mit Urteil des Bundesge- richts vom 14. Dezember 2021 zu Gunsten des Beschwerdegegners (Ver- fahrensakten, pag. 036 381 ff., 036 480 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom

15. März 2022 führte die Bank C. am 17. Mai 2022 u.a. aus, dass die Mitar- beitenden der Geldwäschereifachstelle «H.» für die Wahrnehmung der Mel- depflicht für die Kontobeziehung von D. verantwortlich gewesen seien. Es seien zahlreiche Mitarbeitende der Bank in die getätigten Abklärungen invol- viert gewesen, weshalb es nicht möglich sei, einer individuellen Person ein mutmassliches Fehlverhalten anzulasten. Die Kundenbeziehung zu D. sei im Rahmen der geldwäschereigesetzlich verlangten Abklärungen wiederholt überprüft und ihre Fortführung periodisch neu bewilligt worden (Verfahrens- akten, pag. 030 106 ff., 030 120 ff.). In der letzten Auskunfts- und Editions- verfügung vom 9. Juni 2022 hielt die Untersuchungsleiterin fest, zur weiteren

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Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts benötige es zusätzliche In- formationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kun- denbeziehung zu D. verantwortlich gewesen seien, sowie weitere Unterla- gen, namentlich zu Organisation und Hierarchie im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.15). Im Schreiben vom 25. August 2022 gab die Bank C. u.a. an, dass der Beschwerdeführer, Teamleiter der unabhängigen Fachstelle für GwG-bezogene Untersuchungen «H.», sich im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit einer Meldung für die Kundenbeziehung zu D. befasst habe. Für den schlussendlichen Entscheid, ob eine Meldung ab- gesetzt werde oder nicht, seien Mitarbeitende des Teams H. und nicht der Beschwerdeführer formell verantwortlich gewesen. E. sei bis am 31. Mai 2017 Mitarbeiter der I. Group gewesen und habe in dieser Funktion die Front in Compliance-Fragen unterstützt. Den Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand einer Meldepflicht nach Art. 9 GwG habe jedoch nicht I. Group, sondern die Abteilung H. getroffen (act. 1.6).

E. 13 Oktober 2022 eingereichte zweite Fristerstreckungsgesuch sowie die ge- stellten Beweisanträge wies die Untersuchungsleiterin mit Verfügung vom

E. 17 Oktober 2022 nicht Gegenstand des hier angefochtenen Ausstandsent- scheids. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss ausschliesslich den Ge- genstand des vorinstanzlichen Ausstandsentscheids überprüft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.25 vom 23. September 2020 E. 4.5.2 m.w.H.), ist diese Rüge an dieser Stelle nicht zu hören.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,

2. B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.41

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Sachverhalt:

A. Am 4. April 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nach- folgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank C. sowie allfällige weitere in- volvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank C. zu D. eine Verdachtsmeldung an die Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden war (act. 1.12). Gestützt darauf eröffnete das EFD am 12. Septem- ber 2019 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 wegen des Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG gegen Unbe- kannt (Verfahrensakten, pag. 040 1).

B. In der Untersuchung Nr. 442.3-143 ergingen mehrere Auskunfts- und Editi- onsverfügungen (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff.; 030 99 ff.; 030 106 ff.). Die letzte Verfügung erging am 9. Juni 2022, mit welcher die Untersuchungslei- terin B. (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die Bank C. aufforderte, ihr die darin bezeichneten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen resp. einzu- reichen (act. 1.15). Die Bank C. kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom

25. August 2022 nach (act. 1.16).

C. Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 442.3-143 wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG auf A. und E. aus (act. 1.3).

D. Im Schlussprotokoll vom 7. September 2022 gelangte die Untersuchungslei- terin zum Ergebnis, dass A. und E. sich der Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht hätten, be- gangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 7. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die gegen ihn geführte Untersuchung als abgeschlossen und den Tatbestand Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt erachte.

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Zugleich wurden A. das Schlussprotokoll vom 7. September 2022 sowie die Verfahrensakten zugestellt und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung ei- ner Stellungnahme zum Schlussprotokoll und zum Beantragen von Ergän- zungen der Untersuchung angesetzt (act. 1.4).

F. Mit Schreiben vom 10. September 2022 machte A. gegenüber der Untersu- chungsleiterin Ausstandsgründe geltend und stellte den Antrag, dass sie in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Verfahrenshandlungen, an de- nen sie mitgewirkt habe, insbesondere die Aufnahme des Schlussprotokolls, zu wiederholen seien. Des Weiteren beantragte A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll eine Fristerstreckung von 90 Tagen (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die beantragte Fristerstreckung von zusätzlichen 90 Tagen als zu lang erachte, weshalb sie das Gesuch nur teilweise guthiess und die Frist letztmals bis zum 13. Oktober 2022 erstreckte (act. 1.6).

H. Im Ausstandsverfahren ersuchte die Untersuchungsleiterin mit Vernehmlas- sung vom 15. September 2022 den Leiter Rechtsdienst EFD (nachfolgend «Leiter Rechtsdienst») um Abweisung des gegen sie gestellten Ausstands- begehrens, sofern darauf einzutreten sei (act. 1.13). A. liess sich zur Stel- lungnahme der Untersuchungsleiterin mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen und hielt am Ausstandsgesuch fest (act. 1.14).

I. Am 6. Oktober 2022 stellte A. bei der Untersuchungsleiterin den Antrag, die ihm bis zum 13. Oktober 2022 angesetzte Frist abzunehmen und ihm nach Zustellung der vollständigen, nachvollziehbaren Akten sowie des Aktenver- zeichnisses eine angemessene neue Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme und zur Beantragung von Ergänzungen der Untersuchung anzuset- zen (act. 1.7). Daraufhin stellte die Untersuchungsleiterin A. am 10. Okto- ber 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 442.3-143 zu und wies zugleich den Antrag um Fristerstreckung ab (act. 1.8).

J. A. ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens und eventualiter um Ergänzung der Untersuchung mit den von ihm erwähnten Beweisen (act. 1.9). Mit Verfügung vom

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17. Oktober 2022 wies die Untersuchungsleiterin die von A. gestellten Be- weisanträge ab (act. 1.10).

K. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies der Leiter Rechtsdienst das Aus- standsgesuch gegen die Untersuchungsleiterin ab (act. 1.2).

L. Mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 sprach F. A. der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, be- gangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, und ver- urteilte ihn zu einer Busse von Fr. 65'000.-- (act. 1.11).

M. Gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2022 liess A. am 24. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung sowie die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegenüber der Untersuchungsleiterin unter Aufhebung und Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt hat, insbesondere die Erstellung und Begründung des Schlussprotokolls vom

7. September 2022 (act. 1).

N. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt der Leiter Rechtsdienst die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Un- tersuchungsleiterin verweist mit Schreiben vom 17. November 2022 auf die gleichtägige Beschwerdeantwort des Leiters Rechtsdienst (act. 7). A. repli- zierte mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 9), welche den Beschwer- degegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 10).

O. Am 19. Dezember 2022 reichte der Leiter Rechtsdienst der Beschwerde- kammer eine Kopie der am 16. Dezember 2022 erlassenen Strafverfügun- gen gegen E. und A. zu den Akten (act. 11, 11.1-11.2). Das entsprechende Begleitschreiben wurde A. und der Untersuchungsleiterin am 20. Dezem- ber 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

P. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerdekammer über die bei ihr am 13. Januar 2023 gegen A. und E. erhobene Anklage (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – worunter auch das Geldwäschereigesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), so- weit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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3.

3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Okto- ber 2022, mit welchem der Leiter Rechtsdienst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzu- treten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass er während der gesamten Untersuchung des Beschwerdegegners nie gehört worden sei. Es habe weder ein vorgelagertes FINMA-Verfahren gegeben noch habe er im Verfahren der Bundesanwaltschaft Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Zudem erscheine es unglaubwürdig, dass das 32-seitige Schlussprotokoll vom 7. September 2022 innert zwei Tagen ab dem Zeit- punkt der Ausdehnung des Verfahrens verfasst worden sei. Die spät erfolgte Ausdehnung der Untersuchung und damit verhinderten Teilnahmerechte so- wie die Ausarbeitung des Schlussprotokolls, ohne dass er sich vorgängig habe äussern können, würden eine krasse Verletzung der Amtspflicht dar- stellen. Schliesslich habe G., der Gruppenleiter EFD, in diesem Verfahren

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bereits die Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 eingereicht und sei damit vorbefasst (act. 1.1). Im Rahmen seines Replikrechts führte der Be- schwerdeführer am 29. September 2022 ergänzend aus, dass gemäss dem Eidgenössischen Staatskalender die Untersuchungsleiterin G. unterstellt sei. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass die Strafanzeige der FINMA von G. eingereicht worden sei, würden ohne Weiteres ausreichen, um den An- schein der Befangenheit zu erwecken. Nur weil das Gesetz einen Anspruch auf Stellungnahme vor der Eröffnung des Schlussprotokolls nicht explizit nenne, bedeute dies nicht, dass kein solcher Anspruch bestehe. Auch im gemeinen Strafrecht sehe das Gesetz keinen Anspruch zur Stellungnahme vor Eröffnung des Schlussvorhaltes vor. Gleichwohl bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits vor Eröffnung des Schlussvorhalts An- spruch darauf habe, gehört zu werden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR hätten die Untersuchungsbehörden die materielle Wahrheit zu ermitteln, was so- wohl das Untersuchen mit gleicher Sorgfalt von belastenden als auch entlas- tenden Umständen beinhalte. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr habe die Untersuchungsleiterin – insbesondere durch die späte Verfahren- sausdehnung – in krasser Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Ferner müsse das rechtliche Gehör in einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung bestehe. Auch dies sei vorliegend nicht erfolgt, insbesondere auch mit Blick darauf, dass Ende Jahr die Verfolgungsverjährung einzutreten drohe. Vor diesem Hintergrund erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Un- tersuchungsleiterin noch umfangreiche Ermittlungen durchführen werde. So habe sie denn auch die Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Schlussprotokoll nur teilweise und letztmalig gutgeheissen. Obschon die Untersuchungsleiterin mit Blick auf die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fragen bereits zu diesem Zeitpunkt einen Tatverdacht gegen ihn gehegt habe, sei das Verfahren auf ihn erst am 5. September 2022 ausgedehnt worden. Damit seien seine Teil- nahmerechte faktisch ausgehebelt worden (act. 1.14).

4.2 Der Entscheid vom 18. Oktober 2022 wurde im Wesentlichen damit begrün- det, dass die Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe erst nach Eingang des Schreibens der Bank C. vom 25. August 2022 ausgedehnt werden können, mit welchem der Untersuchungsleiterin weitergehende In- formationen zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank mitgeteilt wor- den seien. Aufgrund noch offener Fragen bzw. Unklarheiten in Bezug auf die Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank sei die Beantwortung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 durch die Bank C. im Rahmen der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen, welche

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ex ante sowohl belastende als auch entlastende Umstände für den Beschul- digten habe beinhalten können. Dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Schlussprotokolls ohne Einbezug dieser Verantwortlichkei- ten bereits vorher weitmöglichst vorbereitet wurden, begründe keinen An- schein von Befangenheit der Untersuchungsleiterin. Vielmehr erweise sich ein solches Vorgehen als rechtmässig und mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot überdies auch als angezeigt. Überdies stelle der drohende Ein- tritt der Verjährung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen objekti- ven und legitimen Grund dar, um das Verfahren (unter Wahrung der Rechte der beschuldigten Person) voranzutreiben. G. sei nie der Vorgesetzte der Untersuchungsleiterin gewesen. Die im Staatskalender publizierte Gruppen- einteilung des Teams Nr. [...] sei falsch und vermutlich auf fehlende Aktuali- sierung zurückzuführen. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt erfasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein gel- tende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber ei- nem ihm unterstellten Mitarbeitenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.2, S. 7 f.).

4.3 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Ausstandsverfahren. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, die Untersuchungsleiterin habe mehrere besonders krasse Verfahrensfehler begangen. Der beinahe zeitgleiche Erlass des Schlussprotokolls und der Ausdehnungsverfügung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Der Ausstandsgrund liege insbesondere da- rin, dass diese krassen Verfahrensfehler bewusst begangen worden seien, um den Eintritt der bevorstehenden Verjährung zu verhindern. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Leiter Rechtsdienst nicht be- streite, dass die Untersuchungsleiterin das Schlussprotokoll bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf ihn verfasst habe. Vielmehr bestätige er im angefochtenen Entscheid, dass der Sachverhalt und die rechtliche Wür- digung des Schlussprotokolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschwerdeführer vorbereitet worden seien. Keine Behörde beginne mit dem Verfassen eines Schlussprotokolls, solange sie eine Einstellung der Untersuchung noch ernsthaft in Erwägung ziehe. Jemanden noch vor voll- ständiger Beweiserhebung und vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung für schuldig zu befinden, stelle einen besonders krassen Fall des Anscheins von Befangenheit dar. Spätestens als die Untersuchungsleiterin mit dem Verfassen des Schlussprotokolls begonnen habe, hätte sie die Untersu- chung auf den Beschwerdeführer ausdehnen müssen. Durch dieses

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Vorgehen habe die Untersuchungsleiterin seine Verteidigungsrechte ausge- hebelt (act. 1, S. 6 ff.; act. 9).

5.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

5.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; HAURI, Verwaltungs- strafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.;

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KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen An- schein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wieder- holt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

5.3 Im Rahmen des Verfahrens Nr. 442.3-143 hat die Untersuchungsleitung die Bank C. mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 12. September 2019,

4. Februar 2020, 15. März 2022 und 9. Juni 2022 aufgefordert, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts alle sachdienlichen Unterlagen mit In- formationen zu den natürlichen Personen einzureichen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammen- hang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich waren (Verfahrensak- ten, pag. 030 1 ff., 030 99 ff., 030 106 ff., 030 157 ff.). Die angeforderten Unterlagen resp. Auskünfte reichte die Bank C. nicht, nur zögerlich, innert mehrfach erstreckter Frist oder in geschwärzter Form ein (Verfahrensakten, pag. 030 7 ff., 030 24 ff., 032 1 ff., 033 1 ff., 034 1 ff.). Dies hat die Untersu- chungsleitung u.a. veranlasst, die Bank C. mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2020 unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfalle aufzufordern, sämtliche bankinternen Unterlagen zur Ge- schäftsbeziehung mit D. ungeschwärzt einzureichen (Verfahrensakten, pag. 030 99 ff.). Die Bank C. reichte die angeforderten Unterlagen am

9. März 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein, erhob jedoch zugleich Einsprache gegen dessen Durchsuchung (Verfahrensakten, pag. 036 1). Das Entsiegelungsverfahren endete mit Urteil des Bundesge- richts vom 14. Dezember 2021 zu Gunsten des Beschwerdegegners (Ver- fahrensakten, pag. 036 381 ff., 036 480 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom

15. März 2022 führte die Bank C. am 17. Mai 2022 u.a. aus, dass die Mitar- beitenden der Geldwäschereifachstelle «H.» für die Wahrnehmung der Mel- depflicht für die Kontobeziehung von D. verantwortlich gewesen seien. Es seien zahlreiche Mitarbeitende der Bank in die getätigten Abklärungen invol- viert gewesen, weshalb es nicht möglich sei, einer individuellen Person ein mutmassliches Fehlverhalten anzulasten. Die Kundenbeziehung zu D. sei im Rahmen der geldwäschereigesetzlich verlangten Abklärungen wiederholt überprüft und ihre Fortführung periodisch neu bewilligt worden (Verfahrens- akten, pag. 030 106 ff., 030 120 ff.). In der letzten Auskunfts- und Editions- verfügung vom 9. Juni 2022 hielt die Untersuchungsleiterin fest, zur weiteren

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Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts benötige es zusätzliche In- formationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kun- denbeziehung zu D. verantwortlich gewesen seien, sowie weitere Unterla- gen, namentlich zu Organisation und Hierarchie im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.15). Im Schreiben vom 25. August 2022 gab die Bank C. u.a. an, dass der Beschwerdeführer, Teamleiter der unabhängigen Fachstelle für GwG-bezogene Untersuchungen «H.», sich im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit einer Meldung für die Kundenbeziehung zu D. befasst habe. Für den schlussendlichen Entscheid, ob eine Meldung ab- gesetzt werde oder nicht, seien Mitarbeitende des Teams H. und nicht der Beschwerdeführer formell verantwortlich gewesen. E. sei bis am 31. Mai 2017 Mitarbeiter der I. Group gewesen und habe in dieser Funktion die Front in Compliance-Fragen unterstützt. Den Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand einer Meldepflicht nach Art. 9 GwG habe jedoch nicht I. Group, sondern die Abteilung H. getroffen (act. 1.6).

5.4 Aus dem soeben dargestellten Verlauf der Untersuchung erhellt, dass sich die Untersuchungsleiterin insbesondere aufgrund der von der Bank C. gelie- ferten Unterlagen über den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bereits vor Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2022 Klarheit ver- schaffen konnte. Ein Verdacht wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG hatte sich aus Sicht der Untersuchungsleiterin be- reits zuvor erhärtet. Für sie war offenbar erstellt, dass eine Verletzung der Meldepflicht begangen worden war, nicht aber abschliessend, wer dafür ver- antwortlich zeichnete. Angesichts des drohenden Verjährungseintritts hatte die Untersuchungsleiterin allen Anlass, mit der Ausarbeitung des Schluss- protokolls zu beginnen, auch auf das «Risiko» hin, dass die persönlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank C. für die Verletzung der Melde- pflicht letztlich nicht hinreichend hätten geklärt werden können und die Un- tersuchung hätte eingestellt werden müssen. Bei dieser Sachlage und ange- sichts des Aktenumfanges ist es naheliegend und grundsätzlich nicht zu be- anstanden, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 begonnen und den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung ohne Einbezug der konkreten Verantwortlich- keiten bereits vorher vorbereitet hatte, bevor sie mit Antwortschreiben der Bank C. vom 25. August 2022 die benötigten Angaben über die verantwort- lichen Personen, u.a. den Beschwerdeführer, erhalten hat. Der Umstand al- lein, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussproto- kolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den

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Beschwerdeführer begonnen hat, vermag jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.

5.5 Nachdem die Bank C. die angeforderten Unterlagen nur zögerlich, teilweise geschwärzt und erst auf Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB heraus- geben hatte und sich auch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 auf den Stand- punkt stellte, dass es nicht möglich sei, das vom Beschwerdegegner behaup- tete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten (Verfahrensakten, pag. 030 125), ist es nachvollziehbar, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine weitere (letzte) Auskunfts- und Editi- onsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätzliche Informationen zu den natürli- chen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS verantwortlich waren, erhältlich zu machen. Soweit der Be- schwerdeführer ausführt, es liege «die Vermutung nahe», dass die Untersu- chungsleiterin ihn bereits für schuldig befunden habe, als sie mit dem Ver- fassen des Schlussprotokolls begonnen habe (act. 1, S. 12 Ziff. 28, S. 13 Ziff. 30), blendet er aus, dass die Bank C. noch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 u.a. mitgeteilt hatte, es sei nicht möglich, das vom Beschwerdegegner behauptete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten, weshalb sie die Prüfung einer Einstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung vorschlug (Verfahrensakten, pag. 030 125). Bei dieser Sachlage ist es nahe- liegend, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine (letzte) Auskunfts- und Editionsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätz- liche Informationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich gewesen waren, erhältlich zu ma- chen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zielten die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fra- gen nicht (zwangsläufig) darauf ab, den Beschwerdeführer zu belasten (vgl. act. 1, S. 6 Ziff. 21). Hinzu kommt, dass der Erlass einer Eröffnungsverfü- gung im VStrR nicht vorgeschrieben ist (BGE 106 IV 413 E. 2) und die Eröff- nung der Untersuchung auch mündlich oder konkludent erfolgen kann (VEST, Basler Kommentar, 2020, Art. 19 VStrR N. 15). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Behörde mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Laut Bundesgericht gilt ein Verfahren auch als dann ausreichend eröffnet, wenn sich erst aus dem Schlussprotokoll ergibt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2). Damit kann das Schlussprotokoll bei Fehlen eines förmlichen Eröffnungsbeschlusses als Beleg für die Eröffnung einer Untersuchung dienen und unter Umständen wird die beschuldigte Per- son erst durch das Eröffnen des Schlussprotokolls über eine gegen sie

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geführte Verwaltungsstrafuntersuchung informiert (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2). Der beinahe zeitgleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls ist daher grundsätzlich zulässig und nicht geeignet, vorliegend Anschein der Befangenheit der Un- tersuchungsleiterin zu begründen.

5.6

5.6.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer den Anschein von Befangenheit nicht mit der fehlenden Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 zu begründen. 5.6.2 Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung ist die Verwaltung zustän- dig (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Erachtet der un- tersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Unter- suchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR).

5.6.3 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde, besteht in verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen keine Verpflichtung, der be- schuldigten Person bereits vor Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtli- che Gehör zu gewähren (vgl. act. 1.1, S. 7 Ziff. 31). Das Institut des Schluss- protokolls ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches der Verwaltung gebietet, vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der verfahrens- unterworfenen Person einzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, Beweisan- träge zu stellen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Wort- laut des Gesetzes erst für die Phase der Eröffnung des Schlussprotokolls zwingend vorgesehen (vgl. E. 5.6.2 hiervor; s.a. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 1). Beim Schlussprotokoll handelt es sich um eine unver- bindliche Mitteilung an die beschuldigte Person, wie die Behörde nach ihrem jeweiligen Kenntnisstand die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen bzw. auf welcher Grundlage sie ihren Entscheid in der untersuchenden Strafsache zu treffen gedenkt, ohne sich dabei weitgehendst festgelegt zu haben (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 2). In Konstellationen wie der vor- liegenden, in denen erst in der Endphase einer Untersuchung hinreichend geklärt werden kann, welche natürlichen Personen für ein Verhalten einer juristischen Person verantwortlich sein könnten, ist es nachvollziehbar, dass die Untersuchungsbehörde mögliche beschuldigte Personen mit dem Zwi- schenergebnis ihrer Untersuchung vorerst nicht konfrontiert und ihnen das rechtliche Gehör erst mit Zustellen des Schlussprotokolls gewährt. Da im

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vorliegenden Fall demnächst der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht, erweist sich die Entscheidung der Untersuchungsleiterin, dem Beschwerde- führer erst mit Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtliche Gehör zu ge- währen, als zulässig und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und einem Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz kann keine Rede sein. 5.6.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungsleiterin habe sein Gesuch vom 10. September 2022 um Erstreckung der Frist zur Stellung- nahme zum Schlussprotokoll am 14. September 2022 nur teilweise bewilligt und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 sämtliche Beweisanträge des Be- schwerdeführers abgewiesen (act. 1, S. 6, 11). Die Untersuchungsleiterin hat das erste Fristerstreckungsgesuch vom 10. September 2022 teilweise bewil- ligt und die Frist bis zum 13. Oktober 2022 erstreckt (act. 1.6). Das am

13. Oktober 2022 eingereichte zweite Fristerstreckungsgesuch sowie die ge- stellten Beweisanträge wies die Untersuchungsleiterin mit Verfügung vom

17. Oktober 2022 ab, mithin nachdem der Beschwerdeführer das Ausstands- begehren gegen sie eingereicht hatte. Somit bildete die Verfügung vom

17. Oktober 2022 nicht Gegenstand des hier angefochtenen Ausstandsent- scheids. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss ausschliesslich den Ge- genstand des vorinstanzlichen Ausstandsentscheids überprüft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.25 vom 23. September 2020 E. 4.5.2 m.w.H.), ist diese Rüge an dieser Stelle nicht zu hören. 5.6.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fast zeit- gleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls sowie die teilweise bewilligte Fristerstreckung darauf abgezielt hätten, dem Be- schwerdeführer die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu verunmögli- chen. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 5.7

5.7.1 Zuletzt ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Untersu- chungsleiterin G. unterstehe bzw. unterstanden habe und auch aus diesem Grund befangen sei. Allein der Umstand genüge, dass gemäss Staatskalen- der die Untersuchungsleiterin als dem Team Nr. [...] zugehörig ausgewiesen werde, welches G. aktuell leite, um den Anschein der Befangenheit zu erwe- cken (act. 1, S. 14). 5.7.2 Im Briefkopf der Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 wurde G. als Kontaktperson angegeben (act. 1.12). Damit kann davon ausgegangen wer- den, dass G. an der Ausarbeitung der Strafanzeige resp. am dieser voran- gehenden Enforcementverfahren gegen die Bank C. beteiligt war. Dement-

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sprechend durfte G. nach dem Wechsel zum Beschwerdegegner aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Fall an der Untersuchung Nr. 442.3-143 nicht beteiligt sein (s.a. Art. 56 lit. b StPO; BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wendet der Beschwerdegegner ein, dass die Untersuchungsleiterin G. nie unterstellt gewesen sei. Die im Staatskalender publizierte Gruppen- einteilung sei falsch und vermutlich darauf zurückzuführen, dass zwar die Gruppenleitung aktualisiert worden, jedoch seit längerem versehentlich keine Aktualisierung der Mitarbeitenden des Teams Nr. [...] erfolgt sei. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt er- fasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein geltende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einem ihm unterstellten Mitarbei- tenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.1, S. 7). 5.7.3 Laut dem in den Akten befindlichen Auszug aus der gedruckten Version des Eidgenössischen Staatskalenders (Stand 4. Januar 2022) war die Untersu- chungsleiterin im Team Nr. [...] zugeteilt, wobei als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] der Jurist G. eingetragen war (act. 1.14, Beilage). Die Funktion von G. als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] deckt sich mit den Angaben in der Onlineversion des Staatskalenders (act. 1.14, Beilage). Aus dem dem ange- fochtenen Entscheid beigelegten Auszug aus dem Staatskalender «Admin- Dir» geht zwar hervor, dass die Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] tätig ist. Indes ist dieser Auszug undatiert, weshalb es sich nicht abschliessend feststellen lässt, ob die Untersuchungsleiterin während der gesamten Unter- suchung Nr. 442.3-143 zu keinem Zeitpunkt G. unterstellt war. Ausserdem handelt es sich beim Staatskalender «AdminDir» um einen bundesinternen Kalender, welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Ob der Eintrag im Eidgenössischen Staatskalender tatsächlich falsch war, wie dies der Be- schwerdegegner einwendet, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Aus- stand der Untersuchungsleiterin sich allein aus der möglicherweise bestan- denen Weisungsgebundenheit gegenüber G. nicht ableiten lässt (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.5). Hinzu kommt, dass den Angaben des Beschwerdegegners zufolge G. im Verfahren Nr. 442.3-143 nicht beteiligt war. Weder aus den vorliegenden Verfahrensakten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise darauf, dass G. in das Verfahren involviert gewesen wäre und die ihm möglicherweise zugestandene Weisungsbefugnis ausgeübt hätte. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Wei- sungsbefugnis des Vorgesetzten gegenüber einer ihm unterstellten Person

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reicht für ein Ausstandsbegehren nicht aus (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). 5.7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts zu ändern, da es vorliegend nicht einschlägig ist. In diesem Urteil ging es um den Einsatz von Gerichtsschreiberinnen als Richterinnen bzw. Gerichts- schreibern als Richter. Das Bundesgericht erachtete es als ausschlagge- bend, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion ge- genüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis gestanden hätten, womit zumin- dest der Anschein bestanden habe, dass es im konkreten Fall an der erfor- derlichen Unabhängigkeit eines Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gemangelt habe. Zum einen ist vorliegend das Verhältnis einer Un- tersuchungsbeamtin im Verhältnis zum Gruppenleiter zu beurteilen. Zum an- deren sind keine Hinweise ersichtlich, dass G. an der von der Untersu- chungsleiterin geführten Untersuchung Nr. 442.3-143 beteiligt gewesen wäre (supra E. 5.7.3). Allein aus dem Umstand, dass der Eidgenössische Staatskalender nicht rechtzeitig nachgeführt wurde, vermag der Beschwer- deführer keine Befangenheit der Untersuchungsleiterin abzuleiten. Die Be- schwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 18. Oktober 2022 in allen Punkten als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kos- tenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 31. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechts- dienst - B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).