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BV.2022.49

Bundesstrafgericht · 2023-03-31 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 4. April 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank C sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Bundes- gesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehun- gen der Bank C zu D. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden war (Verfahrensakten, pag. 010 1 ff.). Gestützt darauf eröffnete das EFD am

12. September 2019 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG gegen Unbekannt (Verfahrensakten, pag. 040 1).

B. Die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 442.3-143 wurde zunächst von B. und nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin per 1. September 2021 von der Untersuchungsleiterin E. geführt (act. 1.2, S. 3).

C. Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte E. die Untersuchung Nr. 442.3-143 wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG auf A. und F. aus (act. 1.3).

D. Im Schlussprotokoll vom 7. September 2022 gelangte E. zum Ergebnis, dass A. und F. sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht hätten, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 7. September 2022 teilte E. A. mit, dass sie die gegen ihn geführte Untersuchung als abgeschlossen und den Tatbestand Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt erachte. Zugleich wurden A. das Schlussprotokoll vom 7. September 2022 sowie die Verfahrensakten zuge- stellt und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll und zum Beantragen von Ergänzungen der Untersuchung angesetzt (act. 1.4).

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F. Mit Schreiben vom 10. September 2022 machte A. beim Leiter Rechtsdienst EFD (nachfolgend «Leiter Rechtsdienst») gegenüber E. Ausstandsgründe geltend und stellte den Antrag, dass sie in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe, insbeson- dere die Aufnahme des Schlussprotokolls, zu wiederholen seien. Des Wei- teren beantragte A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlusspro- tokoll eine Fristerstreckung von 90 Tagen (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte E. A. mit, dass sie die bean- tragte Fristerstreckung von zusätzlichen 90 Tagen als zu lang erachte, wes- halb sie das Gesuch nur teilweise guthiess und die Frist letztmals bis zum

13. Oktober 2022 erstreckte (act. 1.6).

H. Am 6. Oktober 2022 stellte A. bei der Untersuchungsleiterin den Antrag, die ihm bis zum 13. Oktober 2022 angesetzte Frist abzunehmen und ihm nach Zustellung der vollständigen, nachvollziehbaren Akten sowie des Aktenver- zeichnisses eine angemessene neue Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme und zur Beantragung von Ergänzungen der Untersuchung anzuset- zen (act. 1.7). Daraufhin stellte E. A. am 10. Oktober 2022 das Aktenver- zeichnis des Verfahrens Nr. 442.3-143 zu und wies zugleich den Antrag um Fristerstreckung ab (act. 1.8).

I. A. ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens und eventualiter um Ergänzung der Untersuchung mit den von ihm erwähnten Beweisen (act. 1.9). Mit Verfügung vom 17. Ok- tober 2022 wies E. die von A. gestellten Beweisanträge ab (act. 1.10).

J. Mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 sprach B. A. der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, be- gangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, und ver- urteilte ihn zu einer Busse von Fr. 65'000.-- (act. 1.11).

K. In der Folge liess A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beim Leiter Rechts- dienst den Ausstand von B. verlangen und stellte den Antrag, dass sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe, insbesondere der Er- lass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, zu wiederholen seien. Als Ausstandsgründe machte A. Vorbefassung sowie krasse Verletzung der

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Amtspflichten geltend (act. 1.1). B. ersuchte mit Vernehmlassung vom 1. No- vember 2022 um Abweisung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (act. 1.13). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom

14. November 2022 vernehmen und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. 1.14).

L. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 wies der Leiter Rechtsdienst das Aus- standsgesuch gegen B. ab (act. 1.2).

Bereits zuvor wies der Leiter Rechtsdienst das von A. gegen E. eingereichte Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ab. A. erhob dage- gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Die- ses Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäftsnummer BV.2022.41 ge- führt.

M. Gegen den Ausstandsentscheid vom 2. Dezember 2022 liess A. am 8. De- zember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Entscheids sowie die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegenüber B. Ferner sei das EFD anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen B. mitge- wirkt habe, insbesondere der Erlass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, aufzuheben und zu wiederholen (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.

N. Am 19. Dezember 2022 reichte der Leiter Rechtsdienst der Beschwerde- kammer eine Kopie der am 16. Dezember 2022 erlassenen Strafverfügun- gen gegen F. und A. zu den Akten (act. 3, 3.1-3.2). Das entsprechende Be- gleitschreiben wurde A. und B. am 21. Dezember 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 5).

O. B. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 7). Innert erstreckter Frist liess sich der Leiter Rechtsdienst mit Eingabe vom 16. Januar 2023 vernehmen. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Schrei- ben vom 9. Februar 2023, mit welchem A. replizierte, wurde den Beschwer- degegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13, 14).

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P. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerdekammer über die bei ihr am 13. Januar 2023 gegen A. und F. erhobene Anklage (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – worunter auch das Geldwäschereigesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), so- weit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 2. Dezember 2022, mit welchem der Leiter Rechtsdienst die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 4.1 Im Ausstandsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, B. habe in der Untersuchung Nr. 442.3-143 als untersuchende Beamtin in den Jahren 2019 und 2020 diverse Verfahrenshandlungen durchgeführt. B. habe u.a. das Entsiegelungsgesuch gestellt, worin sie sich in Bezug auf den hinrei- chenden Tatverdacht in einem Masse festgelegt habe, welches sie in der Funktion als Gruppenleiterin nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lasse. Die Befassung mit der gleichen Sache in anderer Funktion führe als Vorbefassung per se zum Ausstand, weshalb B. nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin nicht über den Erlass des Strafbescheids hätte entscheiden dürfen. Ihre Vorbefassung manifestiere sich auch dadurch, dass der Straf- bescheid vom 20. Oktober 2022 lediglich drei Tage nach Abschluss der Un- tersuchung und Überweisung der fast 4'500 Seiten an Akten zum Entscheid ergangen sei. Der Entscheid nach Art. 62 VStrR müsse von der Verwaltung

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gestützt auf eine eigene Prüfung der Akten ergehen. Der Beschwerdegegner habe sich selbst (zumindest nach aussen) für das Trennungsmodell ent- schieden und handle danach. Praxisgemäss erlasse beim Beschwerdegeg- ner nicht der untersuchende Beamte den Strafbescheid, sondern wie es Art. 62 VStrR vorsehe, die Verwaltung. Entsprechend habe E. die Sache zum Entscheid an die Gruppenleiterin B. übergeben. Wäre das vom Be- schwerdegegner als zulässig erachtete Konzentrationsmodell die geltende Praxis, hätte E. den Strafbescheid selbst erlassen können. Es sei wider- sprüchlich, die Untersuchung im Sinne des Trennungsmodells zum Ent- scheid an die Gruppenleiterin zu übergeben und sich in der Folge auf die allgemeine Zulässigkeit des Konzentrationsmodells zu berufen, wenn die Gruppenleiterin ausnahmsweise doch bereits als untersuchende Beamtin mitgewirkt habe. Es sei unglaubwürdig, dass B. die äusserst umfangreichen Akten mit der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität geprüft habe. Das Vor- gehen von B. unterlaufe die von Art. 62 VStrR geforderte personelle Tren- nung und verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Ver- fahren. Zudem habe B. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. An- statt sich im Strafbescheid mit seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 zum Schlussprotokoll auseinanderzusetzen, werde darin lediglich auf das Schlussprotokoll verwiesen. Ausserdem habe der Beschwerdegegner das Verfahren aufgrund des bevorstehenden Eintritts der Verfolgungsverjährung seit der Ausdehnung die Untersuchung auf den Beschwerdeführer im Eil- tempo durchgeführt. Das Schlussprotokoll sei zwei Tage nach der Ausdeh- nung der Untersuchung auf ihn erlassen worden. Die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme sei viel zu kurz gewesen und seine Beweisanträge seien nur zwei Arbeitstage später abgelehnt worden. In Anbetracht des Verfahren- sablaufs entstehe der Eindruck, dass es dem Beschwerdegegner nur darum gehe, den Erlass einer Strafverfügung vor Ende 2022 – und das um jeden Preis – zu erlassen, unter Inkaufnahme von Verletzungen wichtiger Verfah- rensgarantien (act. 1.1, 1.14).

E. 4.2 Der Leiter Rechtsdienst erachtete das Ausstandsbegehren betreffend B. als unbegründet und wies es mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 vollumfäng- lich ab. Einleitend wurde ausgeführt, B. sei im (online) Staatskalender als Gruppenleiterin eines der vier Teams aufgeführt gewesen. Daher stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass B. möglicherweise den bevorstehenden Entscheid über den Erlass eines Straf- bescheids oder einer Einstellungsverfügung fällen werde. Da der Leiter Rechtsdienst das Gesuch materiell als unbegründet erachtete, liess er offen, ob der Ausstandsgrund der Vorbefassung verspätet geltend gemacht wor- den war. Zur Doppelfunktion von B. wurde ausgeführt, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sei die Vereinigung von Untersuchungs- und

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Entscheidungsfunktion in einer Person innerhalb einer bestimmten Verwal- tungsbehörde grundsätzlich zulässig. Der Umstand, dass B. im ersten Teil der Untersuchung als untersuchende Beamtin fungiert und hernach als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen habe, begründe für sich allein keinen Ausstandsgrund. Beim Beschwerdegegner komme de facto weder das «Trennungsmodell» in seiner Reinform noch das «Konzentrationsmo- dell» zur Anwendung, sondern eine Art «Mischmodell». Der Beschwerde- gegner habe das Trennungsmodell insofern nicht in Reinform verwirklicht, als der untersuchende Beamte in hierarchischer Hinsicht direkt dem für den Erlass eines Strafbescheids oder die Einstellung des Verfahrens zuständi- gen Gruppenleiter unterstellt sei. Auch wenn der Erstere nach aussen hin auftrete, werde die Untersuchung intern in bedeutenderen Fällen in enger Zusammenarbeit mit dem vorgesetzten Gruppenleiter durchgeführt. Auch werde der dem Gruppenleiter obliegende Entscheid über den Erlass eines Strafbefehls oder die Einstellung des Verfahrens vom Untersuchungsleiter vorbereitet. Im Fall des Beschwerdeführers sei vom geltenden Mischmodell insoweit abgewichen worden, als eine (teilweise) als untersuchende Beamtin tätige Person in der Folge im gleichen Fall als über den Erlass des Strafbe- scheids befindende Gruppenleiterin geamtet habe. Für diese Abweichung habe ein (eine allfällige Ungleichbehandlung rechtfertigender) sachlicher Grund vorgelegen, nämlich die Verfahrensbeschleunigung aufgrund der Dossiervorkenntnisse, welche B. im Rahmen ihrer Tätigkeit als untersu- chende Beamtin habe gewinnen können. Da E. nicht als einzige Person mit der Untersuchung und dem Erlass des Strafbescheids betraut gewesen sei, sei das «Vier-Augen-Prinzip» gewahrt worden. Des Weiteren habe B. das Entsiegelungsgesuch begründen und einen hinreichenden Tatverdacht dar- legen müssen. Mangels gegenteiliger Anzeichen sei sie in der Lage gewe- sen, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes im Entsiegelungsverfah- ren in der Folge zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen sowie Argumente zu revidieren. B. sei auch ab Übernahme der Funktion als Grup- penleiterin als Vorgesetzte der zuständigen Untersuchungsleiterin (intern) in die Untersuchung involviert gewesen und habe von den neu zum Dossier hinzugekommenen oder entsiegelten Akten nicht erst ab dem Zeitpunkt der Aktenüberweisung vom 17. Oktober 2022 Kenntnis erhalten (act. 1.2, S. 10 ff.).

E. 4.3 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Ausstandsgesuch. B. sei aufgrund ihrer damaligen Stellung als unter- suchende Beamtin vorbefasst, weshalb der Funktionenwechsel per se zum Ausstand führe. Sie habe sich ihre Meinung betreffend den hinreichenden Tatverdacht bereits 2020 gebildet, diese über die folgenden zwei Jahre ge- festigt und beim Erlass des Strafbescheids die praktisch identische Frage

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der Schuld nicht mehr unvoreingenommen beurteilen können. Der Be- schwerdegegner bestätige ausserdem, dass es sich im Fall des Beschwer- deführers um einen bedeutenden Fall handle, in welchem die Trennung zwi- schen untersuchender und entscheidender Person umso wichtiger sei. Hinzu komme, dass ein internes Modell für den Beschuldigten nicht erkennbar sei. Wenn die klare Trennung nach aussen suggeriert werde und sich dies aus Art. 62 VStrR ergebe, dürfe der Beschuldigte darauf vertrauen, dass dies auch dem intern tatsächlich praktizierten Verfahren entspreche. Die zum Scheine aufrechterhaltene Funktionstrennung sei irreführend und aus rechtsstaatlichen Überlegungen höchst problematisch. Die vom Gesetzge- ber gewollte Trennung in personeller Hinsicht sei im Fall des Beschwerde- führers ignoriert und mit ihm sei im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten unfairer verfahren worden. Die Verfahrensbeschleunigung aufgrund der Dossiervorkenntnisse von B. stelle keinen sachlichen Grund für diese Un- gleichbehandlung dar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben im Staatskalender nicht damit gerechnet, dass B. in ihrer neuen Funktion als Gruppenleiterin den Strafbescheid gegen ihn erlassen könnte, weshalb das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei (act. 1, S. 8 ff.; act. 13).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 5.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Rechtsprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (stren- gen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfah- ren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche

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Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten be- gründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Aus- legung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Rich- ter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkom- men und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

E. 5.3.1 Befangenheit ist laut der als Generalklausel formulierten Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR dann anzunehmen, wenn Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Dies kann sich daraus erge- ben, dass sich die fragliche Person bereits in einem früheren Verfahrenssta- dium mit der konkreten Streitsache befasst hatte. In diesen, als Vorbefas- sung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich die fragliche Per- son durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die sie nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen er- scheinen lassen (BGE 114 Ia 50, 57 E. 3d; Entscheid der Beschwerdekam- mer BV.2005.26 vom 27. September 2005 E. 2.2 m.w.H.; KONOPATSCH/EH- MANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 84).

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E. 5.3.2 Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird im ordentlichen Strafprozess unter anderem durch Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 m.H.). Bei der Auslegung der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR kann auf die zu Art. 56 StPO ergangene Rechtsprechung und Lehre zurückgegrif- fen werden (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 84). Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in dersel- ben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefas- sung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sog. Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Gerichtsperson sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt habe, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (BGE 148 IV 137 E. 5.4). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist an- hand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Ein- zelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 131 I 113 E. 3.4; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die fragli- che Person mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantworten- den Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Be- deutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 5.4 Betreffend die vom Beschwerdegegner angezweifelten, indes offengelasse- nen Frage betreffend die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs sei Folgen- des angemerkt: ein Beleg dafür, dass B. im Oktober 2022 im (online) Staats- kalender als Gruppenleiterin eines der vier Teams beim Beschwerdegegner eingetragen gewesen sein soll, wie dies im angefochtenen Entscheid ausge- führt wird, lässt sich den vorliegenden Verfahrensakten nicht entnehmen. Vielmehr befindet sich in den Verfahrensakten ein Auszug aus dem (ge- druckten) Eidgenössischen Staatskalender (Stand am 4. Januar 2022), wel- chem zufolge E. dem Team Nr. […] angehörte und als deren Gruppenleiter G. eingetragen war. B. wird darin als Juristin dem Team Nr. […] mit der Grup- penleiterin H. zugeordnet (Verfahrensakten, pag. 080 85). Der Beschwerde-

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führer durfte grundsätzlich annehmen, dass diese Angaben im öffentlichen Staatskalender den tatsächlichen Umständen entsprachen. Da der Be- schwerdeführer vom gegen ihn geführten Verfahren erst mit der Zustellung der Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2022 erfahren hatte, wusste er nicht, dass B. die Gruppenleitung bereits Ende September 2021 übernom- men hatte und damit direkte Vorgesetzte von E. geworden war. Ebenso wurde in der dem Beschwerdeführer eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 lediglich festgehalten, dass die Akten der «Gruppenleiterin» zum Ent- scheid überwiesen werden, ohne B. darin namentlich zu erwähnen (act. 1.10). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer im Ok- tober 2022 nicht damit rechnen, dass ein allfälliger Strafbescheid gegen ihn von B. erlassen werden könnte. Nachdem der Strafbescheid am 20. Oktober 2022 erging, erweist sich das vom Beschwerdeführer vier Tage später ge- stellte Ausstandsgesuch als rechtszeitig (s.a. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3; je m.H.), weshalb der Beschwerdegegner die darin geltend gemachten Ausstands- gründe zu Recht in materieller Hinsicht beurteilte. Nachfolgend ist prüfen, ob die Abweisung des Ausstandsgesuchs vor dem Bundesrecht standhält.

E. 5.5.1 Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung ist die Verwaltung zustän- dig (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Erachtet der un- tersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Unter- suchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 62 Abs. 1 VStrR erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vor- behalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung.

E. 5.5.2 Auch wenn gesetzlich ungeklärt ist, wer in den zum Teil grossen und hierar- chisierten Bundesverwaltungen welche Entscheide im Verwaltungsstrafver- fahren trifft (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Ver- waltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Eicker [Hrsg.], 2013, S. 171) und damit unklar ist, um wen es sich bei der «Verwaltung» (im französischen Text: «administration»; italienisch «amministrazione») in Art. 62 VStrR han- delt, steht gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft zum VStrR fest, dass der Erlass eines Strafbescheids und einer Einstellung des Verfahrens jedenfalls nicht (mehr) in der Kompetenz des untersuchenden Beamten fällt (Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das

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Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 1012). Die in Art. 61 und 62 VStrR enthal- tene terminologische und gesetzessystematische Differenzierung zwischen dem untersuchenden Beamten (im französischen Text: «fonctionnaire en- quêteur»; italienisch «funzionario inquirente») und erkennenden Verwaltung wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt und erfuhr mit Inkrafttreten der StPO keine Änderung. Der Erlass eines Strafbescheids und einer Verfah- renseinstellung wurden explizit von der Kompetenz des untersuchenden Be- amten ausgenommen und der beteiligten Verwaltung zugewiesen, welche die Sache nach eigener Prüfung der Akten zu entscheiden hat (vgl. BBl 1971 1012). Bei einer Kompetenzkonzentration in einer Hand besteht das Risiko, dass sich während der Untersuchung gefasste Meinungen des Beamten ne- gativ auf seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit gegenüber dem Be- schuldigten auswirken könnten. Ausserdem gewährleistet eine persönliche Trennung zwischen untersuchenden und erkennenden Beamten eine Vier- Augen-Kontrolle der Untersuchung, weshalb das «Trennungsmodell» i.S.v. Art. 61 und 62 VStrR auch der Gewährleistung eines faire(re)n Verwaltungs- strafverfahrens dient (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 62 VStrR N. 3). Laut einer von BURRI/EHMANN durchgeführten Erhebung diffe- renzieren vier der elf befragten Bundesverwaltungsbehörden strikt zwischen untersuchenden und erkennenden Beamten, wobei diese teils zur selben, teils einer anderen (auch) sachlich verselbständigen Verwaltungseinheit an- gehören (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 62 VStrR N. 2). Trotz der offensichtli- chen Vorteile des Trennungsmodells erachten BURRI/EHMANN unter Verweis auf die Strafprozessordnung das «Konzentrationsmodell» ebenfalls als zu- lässig und begründen ihre Ansicht insbesondere mit dem Aspekt einer effek- tive(re)n Strafrechtspflege und verweisen dabei auf den ordentlichen Straf- prozess, wo Strafbefehle und Einstellungsverfügungen vom untersuchenden Staatsanwalt unterzeichnet werden können (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 62 VStrR N. 3).

E. 5.6.1 Vorliegend ist lediglich zu beurteilen, ob B. im Fall des Beschwerdeführers infolge Vor- oder Mehrfachbefassung oder Verletzungen von Amtsplichten befangen ist. Massgebend dabei sind die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles. Nicht zu prüfen ist hingegen die vom Beschwer- degegner aufgeworfene Frage, ob das bei ihm de facto geltende «Mischmo- dell» und die in bedeutenderen Fällen praktizierte enge Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsleitern und Gruppenleitern mit den gesetzgeberi- schen Überlegungen zu Art. 62 VStrR generell zu vereinbaren sind. Vorlie- gend steht fest und wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt, dass er die in Art. 61 und 62 VStrR vorgesehene personelle Trennung zwischen dem untersuchenden und erkennenden Beamten – wenn auch aufgrund der

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Unterstellung der untersuchenden Beamten den Gruppenleitern nicht in rei- ner Form – vollzogen und das Vier-Augen-Prinzip umgesetzt hat. Beim Be- schwerdegegner wird eine Untersuchung vom untersuchenden Beamten (al- lenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Gruppenleiter) geführt, während die erkennende Rolle dem zuständigen Gruppenleiter zukommt. Im Fall des Beschwerdeführers liegt insoweit eine spezielle Konstellation vor, als B. als (frühere) Untersuchungsbeamtin nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin in einem späteren Verfahrensstadium einen Entscheid nach Art. 62 VStrR fällte. Da B. als untersuchende Beamtin und anschliessend als Gruppenlei- terin in die Untersuchung Nr. 442.3-143 involviert und damit beim Beschwer- degegner als der für die Untersuchung zuständigen Verwaltungseinheit mit der gleichen Sache befasst war, liegt entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers keine Vorbefassung, sondern eine Mehrfachbefassung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B. beim Beschwerdegegner zunächst die untersuchende und später erkennende Rolle zukam, da es sich dabei lediglich um eine (interne) Aufgabenzuweisung handelt. B. hatte nicht in der gleichen Sache in Behörden gewirkt, die in aufeinanderfolgenden und orga- nisatorisch getrennten Funktionen gehandelt haben (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 17 m.H.). Daher begründet der Umstand, dass B. zunächst als untersuchende Beamtin handelte und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein keinen Ausstandsgrund. Die Mehrfachbefassung von B. ist jedoch dann ausstands- rechtlich von Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass sie sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt haben könnte, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (E. 5.3.2 hiervor). Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

E. 5.6.2 Aktenkundig ist, dass B. vor ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin das Ver- fahren Nr. 442.3-143 rund zwei Jahre geführt und zahlreiche Beweiserhe- bungen vorgenommen hat. Im Rahmen dieser Untersuchung hatte B. u.a. die Bank C mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 12. September 2019 und 4. Februar 2020 aufgefordert, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts alle sachdienlichen Unterlagen mit Informationen zu den natür- lichen Personen einzureichen, welche bei der Bank intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich waren (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff., 030 99 ff.). Die Bank C reichte die angeforderten Unterlagen am 9. März 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein, erhob jedoch zugleich Einsprache ge- gen dessen Durchsuchung (Verfahrensakten, pag. 036 1, 037 1 ff.). Das Ent- siegelungsverfahren endete mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezem- ber 2021 zu Gunsten des Beschwerdegegners (Verfahrensakten, pag. 036 381 ff., 036 480 ff.). Seit der Beförderung von B. zur Gruppenleiterin am

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1. September 2021 und der Weiterführung der Untersuchung durch ihre Nachfolgerin E. kamen zu den entsiegelten Akten (im Umfang von 1'453 Sei- ten) insbesondere die von der Bank C gestützt auf die Auskunfts- und Editi- onsverfügungen vom 15. März und 9. Juni 2022 übermittelten Informationen und Unterlagen hinzu (Verfahrensakten, pag. 030 106 ff.). Ferner holte E. Strafregisterauszüge der beiden Beschuldigten sowie deren Steuerunterla- gen ein (Verfahrensakten, pag. 050 14 ff., 051 12 ff.). Hinzu kommen diverse Eingaben seitens der Beschuldigten sowie die von E. verfassten Antwort- schreiben bzw. Verfügungen. Die Anzahl bzw. der Umfang der von E. vorge- nommenen Verfahrenshandlungen lässt darauf schliessen, dass ein Gross- teil des untersuchten Sachverhalts und der erhobenen Beweise in der Un- tersuchung Nr. 442.3-143 von B. erhoben wurde. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass die Auskunfts- und Editionsverfügungen vom 15. März und 9. Juni 2022 durch E. erlassen wurden. Darin wurde die Bank C zur Mit- teilung von Informationen im tatrelevanten Zeitraum aufgefordert, wobei diese Abklärungen dazu dienten, die für die Meldung nach GwG verantwort- lichen Personen bei der Bank zu ermitteln. Die darin formulierten Fragen las- sen den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdegegner bereits erstellt war, dass eine Verletzung der Meldepflicht begangen worden war, nicht aber abschliessend, wer dafür verantwortlich zeichnete. Darauf deuten auch die Ausführungen im von B. verfassten Entsiegelungsgesuch vom 27. März 2020 zum hinreichenden Tatverdacht (act. 1.12).

E. 5.6.3 Vorliegend handelt es sich insoweit um eine spezielle Konstellation, als im Fall des Beschwerdeführers die frühere Untersuchungsleiterin später als Gruppenleiterin einen Entscheid nach Art. 62 VStrR erliess. Nachdem die Untersuchung Nr. 442.3-143 von B. rund zwei Jahre geführt wurde und sie als untersuchende Beamtin gestützt auf die Ermittlungsergebnisse vom Vor- liegen einer Verletzung der Meldepflicht ausging, ist es naheliegend, dass sie ihre vorläufige Einschätzung über den Ausgang der Untersuchung mit der Übernahme der Gruppenleitung an die ihr direkt unterstellte E. im Rah- men der Instruktion weitergegeben und dieser entsprechende Anweisungen zur Weiterführung der bisherigen Untersuchungsstrategie erteilt haben könnte. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass E. die Untersuchung im We- sentlichen mit den Augen von B. betrachtet haben könnte. Dadurch wäre dem Beschwerdeführer das vom Gesetzgeber beabsichtigte und beim Be- schwerdegegner grundsätzlich geltende Vier-Augen-Prinzip verwehrt wor- den. Dies wiegt umso schwerer, als es laut den Angaben des Beschwerde- gegners in den übrigen von ihm geführten Verfahren grundsätzlich anders gehandhabt werde und der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten damit schlechter gestellt wurde. Eine Ungleichbehandlung von Beschuldigten lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners

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nicht mit Effizienzgedanken und Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen. Das primäre Ziel einer Verfahrensbeschleunigung liegt darin, die Belastung der durch die Untersuchung betroffenen beschuldigten Person möglichst ge- ring zu halten. Das Beschleunigungsgebot bietet keine Grundlage dafür, Ver- fahrensnormen abweichend zu interpretieren oder anzuwenden oder Verfah- rensrechte einzuschränken (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 5 StPO N. 3 m.w.H.). Nichts anderes gilt in Fällen, wo – wie vorliegend

– der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht.

E. 5.6.4 Aufgrund des oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass B. in der Funk- tion der untersuchenden Beamtin einen Grossteil der Untersuchung durch- führte und aufgrund der Ermittlungen zum Ergebnis gelangte, dass eine Ver- letzung der Meldepflicht vorlag. Nach der Übergabe des Verfahrens an E. hatte diese folglich hauptsächlich die Aufgabe, die hierfür bei der Bank ver- antwortlichen Personen zu ermitteln. Mit der Übernahme der Gruppenleitung oblag B. jedoch von Gesetzes wegen und der beim Beschwerdegegner gel- tenden Praxis der Entscheid über den Erlass eines Strafbescheids oder einer Verfahrenseinstellung, den sie gestützt auf ihre eigene Prüfung hätte fällen müssen (s. E. 5.5.2 hiervor). Eine eigene Prüfung der Sache durch die Ver- waltung bzw. beim Beschwerdegegner durch die Gruppenleiter hat auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheide nach Art. 62 VStrR von den untersu- chenden Beamten vorbereitet und/oder die Verwaltung bzw. Gruppenleiter in die Untersuchung bereits vorher involviert waren. Vorliegend ist indes zu bezweifeln, dass B. den Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 nach Vor- nahme einer eigenen Prüfung erlassen hat. Vielmehr entsteht hier der Ein- druck, dass sich ihre während der Untersuchungsführung gebildete Meinung derart gefestigt hat, dass sie den Entscheid nach Art. 62 VStrR nicht mehr ergebnisoffen prüfen konnte. Namentlich kamen seit der Ernennung von B. zur Gruppenleiterin am 1. September 2021 zahlreiche Verfahrensakten hinzu, welche sie als erkennende Beamtin einer eigenen Prüfung hätte un- terziehen müssen. Daran vermag der Umstand, dass E. den Strafbescheid für ihre Vorgesetzte vorbereitet haben soll, nichts zu ändern. Da der Strafbe- scheid von B. innert drei Tagen nach der Überweisung der Akten (mehr als 4'000 Seiten) zum Entscheid erlassen wurde, bestehen höchste Zweifel da- ran, dass B. die neuen Verfahrensakten unvoreingenommen und ergebnis- offen prüfte und bereit war, ihre als Untersuchungsleiterin gebildete Meinung anhand der neuen Tatsachen und Argumente allenfalls zu revidieren. Unter Berücksichtigung der funktionellen bzw. organisatorischen Gegebenheiten im Falle des Beschwerdeführers und der von B. vorgenommenen Verfah- renshandlungen nach ihrer Beförderung zu Gruppenleiterin ist ein objektiver Anschein der Befangenheit zu bejahen.

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E. 5.7 In Anbetracht der gesamten Umstände des hier zu beurteilenden Falles be- stehen nach dem Gesagten berechtigte Zweifel daran, dass B. nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin in der Lage war, ihre als (frühere) Untersu- chungsleiterin gebildete Meinung zum Fall des Beschwerdeführers als Grup- penleiterin zu überprüfen und diesen unvoreingenommen und ergebnisoffen zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist ein objektiver Anschein der Be- fangenheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR zu bejahen. Die Beschwerde er- weist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

E. 6 Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt. Die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn dies von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Regelung gilt analog auch im Verwaltungsstrafverfahren (KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 116). Auf das Begehren des Be- schwerdeführers um Anweisung des Beschwerdegegners, sämtliche Verfah- renshandlungen, an denen B. mitgewirkt hat, insbesondere der Erlass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und zu wiederholen, ist daher nicht einzutreten.

E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als sie sich gegen B. in ihrer Funktion als Gruppen- leiterin richtet, und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Aus- standsentscheid vom 2. Dezember 2022 ist aufzuheben und B. hat im Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerde- führer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzu- erstatten.

E. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2;

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BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Be- schwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Ausstandsentscheid vom 2. Dezember 2022 wird aufge- hoben und B., Gruppenleiterin beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, hat im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 gegen den Beschwer- deführer in den Ausstand zu treten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführer

gegen

1. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,

2. B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.49

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Sachverhalt:

A. Am 4. April 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank C sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Bundes- gesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehun- gen der Bank C zu D. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden war (Verfahrensakten, pag. 010 1 ff.). Gestützt darauf eröffnete das EFD am

12. September 2019 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG gegen Unbekannt (Verfahrensakten, pag. 040 1).

B. Die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 442.3-143 wurde zunächst von B. und nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin per 1. September 2021 von der Untersuchungsleiterin E. geführt (act. 1.2, S. 3).

C. Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte E. die Untersuchung Nr. 442.3-143 wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG auf A. und F. aus (act. 1.3).

D. Im Schlussprotokoll vom 7. September 2022 gelangte E. zum Ergebnis, dass A. und F. sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht hätten, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.5).

E. Mit Verfügung vom 7. September 2022 teilte E. A. mit, dass sie die gegen ihn geführte Untersuchung als abgeschlossen und den Tatbestand Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt erachte. Zugleich wurden A. das Schlussprotokoll vom 7. September 2022 sowie die Verfahrensakten zuge- stellt und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll und zum Beantragen von Ergänzungen der Untersuchung angesetzt (act. 1.4).

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F. Mit Schreiben vom 10. September 2022 machte A. beim Leiter Rechtsdienst EFD (nachfolgend «Leiter Rechtsdienst») gegenüber E. Ausstandsgründe geltend und stellte den Antrag, dass sie in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe, insbeson- dere die Aufnahme des Schlussprotokolls, zu wiederholen seien. Des Wei- teren beantragte A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlusspro- tokoll eine Fristerstreckung von 90 Tagen (act. 1.1).

G. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte E. A. mit, dass sie die bean- tragte Fristerstreckung von zusätzlichen 90 Tagen als zu lang erachte, wes- halb sie das Gesuch nur teilweise guthiess und die Frist letztmals bis zum

13. Oktober 2022 erstreckte (act. 1.6).

H. Am 6. Oktober 2022 stellte A. bei der Untersuchungsleiterin den Antrag, die ihm bis zum 13. Oktober 2022 angesetzte Frist abzunehmen und ihm nach Zustellung der vollständigen, nachvollziehbaren Akten sowie des Aktenver- zeichnisses eine angemessene neue Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme und zur Beantragung von Ergänzungen der Untersuchung anzuset- zen (act. 1.7). Daraufhin stellte E. A. am 10. Oktober 2022 das Aktenver- zeichnis des Verfahrens Nr. 442.3-143 zu und wies zugleich den Antrag um Fristerstreckung ab (act. 1.8).

I. A. ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens und eventualiter um Ergänzung der Untersuchung mit den von ihm erwähnten Beweisen (act. 1.9). Mit Verfügung vom 17. Ok- tober 2022 wies E. die von A. gestellten Beweisanträge ab (act. 1.10).

J. Mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 sprach B. A. der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, be- gangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, und ver- urteilte ihn zu einer Busse von Fr. 65'000.-- (act. 1.11).

K. In der Folge liess A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beim Leiter Rechts- dienst den Ausstand von B. verlangen und stellte den Antrag, dass sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe, insbesondere der Er- lass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, zu wiederholen seien. Als Ausstandsgründe machte A. Vorbefassung sowie krasse Verletzung der

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Amtspflichten geltend (act. 1.1). B. ersuchte mit Vernehmlassung vom 1. No- vember 2022 um Abweisung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (act. 1.13). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom

14. November 2022 vernehmen und hielt an seinem Ausstandsgesuch fest (act. 1.14).

L. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 wies der Leiter Rechtsdienst das Aus- standsgesuch gegen B. ab (act. 1.2).

Bereits zuvor wies der Leiter Rechtsdienst das von A. gegen E. eingereichte Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 ab. A. erhob dage- gen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Die- ses Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäftsnummer BV.2022.41 ge- führt.

M. Gegen den Ausstandsentscheid vom 2. Dezember 2022 liess A. am 8. De- zember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Entscheids sowie die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegenüber B. Ferner sei das EFD anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen B. mitge- wirkt habe, insbesondere der Erlass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, aufzuheben und zu wiederholen (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren.

N. Am 19. Dezember 2022 reichte der Leiter Rechtsdienst der Beschwerde- kammer eine Kopie der am 16. Dezember 2022 erlassenen Strafverfügun- gen gegen F. und A. zu den Akten (act. 3, 3.1-3.2). Das entsprechende Be- gleitschreiben wurde A. und B. am 21. Dezember 2022 zur Kenntnis ge- bracht (act. 5).

O. B. teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 7). Innert erstreckter Frist liess sich der Leiter Rechtsdienst mit Eingabe vom 16. Januar 2023 vernehmen. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Das Schrei- ben vom 9. Februar 2023, mit welchem A. replizierte, wurde den Beschwer- degegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13, 14).

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P. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschwerdekammer über die bei ihr am 13. Januar 2023 gegen A. und F. erhobene Anklage (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – worunter auch das Geldwäschereigesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), so- weit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).

1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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3.

3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 2. Dezember 2022, mit welchem der Leiter Rechtsdienst die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

4.

4.1 Im Ausstandsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, B. habe in der Untersuchung Nr. 442.3-143 als untersuchende Beamtin in den Jahren 2019 und 2020 diverse Verfahrenshandlungen durchgeführt. B. habe u.a. das Entsiegelungsgesuch gestellt, worin sie sich in Bezug auf den hinrei- chenden Tatverdacht in einem Masse festgelegt habe, welches sie in der Funktion als Gruppenleiterin nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lasse. Die Befassung mit der gleichen Sache in anderer Funktion führe als Vorbefassung per se zum Ausstand, weshalb B. nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin nicht über den Erlass des Strafbescheids hätte entscheiden dürfen. Ihre Vorbefassung manifestiere sich auch dadurch, dass der Straf- bescheid vom 20. Oktober 2022 lediglich drei Tage nach Abschluss der Un- tersuchung und Überweisung der fast 4'500 Seiten an Akten zum Entscheid ergangen sei. Der Entscheid nach Art. 62 VStrR müsse von der Verwaltung

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gestützt auf eine eigene Prüfung der Akten ergehen. Der Beschwerdegegner habe sich selbst (zumindest nach aussen) für das Trennungsmodell ent- schieden und handle danach. Praxisgemäss erlasse beim Beschwerdegeg- ner nicht der untersuchende Beamte den Strafbescheid, sondern wie es Art. 62 VStrR vorsehe, die Verwaltung. Entsprechend habe E. die Sache zum Entscheid an die Gruppenleiterin B. übergeben. Wäre das vom Be- schwerdegegner als zulässig erachtete Konzentrationsmodell die geltende Praxis, hätte E. den Strafbescheid selbst erlassen können. Es sei wider- sprüchlich, die Untersuchung im Sinne des Trennungsmodells zum Ent- scheid an die Gruppenleiterin zu übergeben und sich in der Folge auf die allgemeine Zulässigkeit des Konzentrationsmodells zu berufen, wenn die Gruppenleiterin ausnahmsweise doch bereits als untersuchende Beamtin mitgewirkt habe. Es sei unglaubwürdig, dass B. die äusserst umfangreichen Akten mit der erforderlichen Sorgfalt und Objektivität geprüft habe. Das Vor- gehen von B. unterlaufe die von Art. 62 VStrR geforderte personelle Tren- nung und verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Ver- fahren. Zudem habe B. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. An- statt sich im Strafbescheid mit seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 zum Schlussprotokoll auseinanderzusetzen, werde darin lediglich auf das Schlussprotokoll verwiesen. Ausserdem habe der Beschwerdegegner das Verfahren aufgrund des bevorstehenden Eintritts der Verfolgungsverjährung seit der Ausdehnung die Untersuchung auf den Beschwerdeführer im Eil- tempo durchgeführt. Das Schlussprotokoll sei zwei Tage nach der Ausdeh- nung der Untersuchung auf ihn erlassen worden. Die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme sei viel zu kurz gewesen und seine Beweisanträge seien nur zwei Arbeitstage später abgelehnt worden. In Anbetracht des Verfahren- sablaufs entstehe der Eindruck, dass es dem Beschwerdegegner nur darum gehe, den Erlass einer Strafverfügung vor Ende 2022 – und das um jeden Preis – zu erlassen, unter Inkaufnahme von Verletzungen wichtiger Verfah- rensgarantien (act. 1.1, 1.14).

4.2 Der Leiter Rechtsdienst erachtete das Ausstandsbegehren betreffend B. als unbegründet und wies es mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 vollumfäng- lich ab. Einleitend wurde ausgeführt, B. sei im (online) Staatskalender als Gruppenleiterin eines der vier Teams aufgeführt gewesen. Daher stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass B. möglicherweise den bevorstehenden Entscheid über den Erlass eines Straf- bescheids oder einer Einstellungsverfügung fällen werde. Da der Leiter Rechtsdienst das Gesuch materiell als unbegründet erachtete, liess er offen, ob der Ausstandsgrund der Vorbefassung verspätet geltend gemacht wor- den war. Zur Doppelfunktion von B. wurde ausgeführt, im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens sei die Vereinigung von Untersuchungs- und

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Entscheidungsfunktion in einer Person innerhalb einer bestimmten Verwal- tungsbehörde grundsätzlich zulässig. Der Umstand, dass B. im ersten Teil der Untersuchung als untersuchende Beamtin fungiert und hernach als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen habe, begründe für sich allein keinen Ausstandsgrund. Beim Beschwerdegegner komme de facto weder das «Trennungsmodell» in seiner Reinform noch das «Konzentrationsmo- dell» zur Anwendung, sondern eine Art «Mischmodell». Der Beschwerde- gegner habe das Trennungsmodell insofern nicht in Reinform verwirklicht, als der untersuchende Beamte in hierarchischer Hinsicht direkt dem für den Erlass eines Strafbescheids oder die Einstellung des Verfahrens zuständi- gen Gruppenleiter unterstellt sei. Auch wenn der Erstere nach aussen hin auftrete, werde die Untersuchung intern in bedeutenderen Fällen in enger Zusammenarbeit mit dem vorgesetzten Gruppenleiter durchgeführt. Auch werde der dem Gruppenleiter obliegende Entscheid über den Erlass eines Strafbefehls oder die Einstellung des Verfahrens vom Untersuchungsleiter vorbereitet. Im Fall des Beschwerdeführers sei vom geltenden Mischmodell insoweit abgewichen worden, als eine (teilweise) als untersuchende Beamtin tätige Person in der Folge im gleichen Fall als über den Erlass des Strafbe- scheids befindende Gruppenleiterin geamtet habe. Für diese Abweichung habe ein (eine allfällige Ungleichbehandlung rechtfertigender) sachlicher Grund vorgelegen, nämlich die Verfahrensbeschleunigung aufgrund der Dossiervorkenntnisse, welche B. im Rahmen ihrer Tätigkeit als untersu- chende Beamtin habe gewinnen können. Da E. nicht als einzige Person mit der Untersuchung und dem Erlass des Strafbescheids betraut gewesen sei, sei das «Vier-Augen-Prinzip» gewahrt worden. Des Weiteren habe B. das Entsiegelungsgesuch begründen und einen hinreichenden Tatverdacht dar- legen müssen. Mangels gegenteiliger Anzeichen sei sie in der Lage gewe- sen, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes im Entsiegelungsverfah- ren in der Folge zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen sowie Argumente zu revidieren. B. sei auch ab Übernahme der Funktion als Grup- penleiterin als Vorgesetzte der zuständigen Untersuchungsleiterin (intern) in die Untersuchung involviert gewesen und habe von den neu zum Dossier hinzugekommenen oder entsiegelten Akten nicht erst ab dem Zeitpunkt der Aktenüberweisung vom 17. Oktober 2022 Kenntnis erhalten (act. 1.2, S. 10 ff.).

4.3 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Ausstandsgesuch. B. sei aufgrund ihrer damaligen Stellung als unter- suchende Beamtin vorbefasst, weshalb der Funktionenwechsel per se zum Ausstand führe. Sie habe sich ihre Meinung betreffend den hinreichenden Tatverdacht bereits 2020 gebildet, diese über die folgenden zwei Jahre ge- festigt und beim Erlass des Strafbescheids die praktisch identische Frage

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der Schuld nicht mehr unvoreingenommen beurteilen können. Der Be- schwerdegegner bestätige ausserdem, dass es sich im Fall des Beschwer- deführers um einen bedeutenden Fall handle, in welchem die Trennung zwi- schen untersuchender und entscheidender Person umso wichtiger sei. Hinzu komme, dass ein internes Modell für den Beschuldigten nicht erkennbar sei. Wenn die klare Trennung nach aussen suggeriert werde und sich dies aus Art. 62 VStrR ergebe, dürfe der Beschuldigte darauf vertrauen, dass dies auch dem intern tatsächlich praktizierten Verfahren entspreche. Die zum Scheine aufrechterhaltene Funktionstrennung sei irreführend und aus rechtsstaatlichen Überlegungen höchst problematisch. Die vom Gesetzge- ber gewollte Trennung in personeller Hinsicht sei im Fall des Beschwerde- führers ignoriert und mit ihm sei im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten unfairer verfahren worden. Die Verfahrensbeschleunigung aufgrund der Dossiervorkenntnisse von B. stelle keinen sachlichen Grund für diese Un- gleichbehandlung dar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund der Angaben im Staatskalender nicht damit gerechnet, dass B. in ihrer neuen Funktion als Gruppenleiterin den Strafbescheid gegen ihn erlassen könnte, weshalb das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei (act. 1, S. 8 ff.; act. 13).

5.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

5.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Rechtsprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (stren- gen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfah- ren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche

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Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten be- gründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Aus- legung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Rich- ter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshand- lungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auf- treten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkom- men und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

5.3

5.3.1 Befangenheit ist laut der als Generalklausel formulierten Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR dann anzunehmen, wenn Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Dies kann sich daraus erge- ben, dass sich die fragliche Person bereits in einem früheren Verfahrenssta- dium mit der konkreten Streitsache befasst hatte. In diesen, als Vorbefas- sung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich die fragliche Per- son durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die sie nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen er- scheinen lassen (BGE 114 Ia 50, 57 E. 3d; Entscheid der Beschwerdekam- mer BV.2005.26 vom 27. September 2005 E. 2.2 m.w.H.; KONOPATSCH/EH- MANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 84).

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5.3.2 Die verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird im ordentlichen Strafprozess unter anderem durch Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2 m.H.). Bei der Auslegung der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR kann auf die zu Art. 56 StPO ergangene Rechtsprechung und Lehre zurückgegrif- fen werden (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 84). Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte (lit. f). Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in dersel- ben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefas- sung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, sondern eine sog. Mehrfachbefassung vor (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Gerichtsperson sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt habe, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (BGE 148 IV 137 E. 5.4). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist an- hand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Ein- zelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 131 I 113 E. 3.4; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die fragli- che Person mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantworten- den Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Be- deutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_101/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1; 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

5.4 Betreffend die vom Beschwerdegegner angezweifelten, indes offengelasse- nen Frage betreffend die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs sei Folgen- des angemerkt: ein Beleg dafür, dass B. im Oktober 2022 im (online) Staats- kalender als Gruppenleiterin eines der vier Teams beim Beschwerdegegner eingetragen gewesen sein soll, wie dies im angefochtenen Entscheid ausge- führt wird, lässt sich den vorliegenden Verfahrensakten nicht entnehmen. Vielmehr befindet sich in den Verfahrensakten ein Auszug aus dem (ge- druckten) Eidgenössischen Staatskalender (Stand am 4. Januar 2022), wel- chem zufolge E. dem Team Nr. […] angehörte und als deren Gruppenleiter G. eingetragen war. B. wird darin als Juristin dem Team Nr. […] mit der Grup- penleiterin H. zugeordnet (Verfahrensakten, pag. 080 85). Der Beschwerde-

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führer durfte grundsätzlich annehmen, dass diese Angaben im öffentlichen Staatskalender den tatsächlichen Umständen entsprachen. Da der Be- schwerdeführer vom gegen ihn geführten Verfahren erst mit der Zustellung der Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2022 erfahren hatte, wusste er nicht, dass B. die Gruppenleitung bereits Ende September 2021 übernom- men hatte und damit direkte Vorgesetzte von E. geworden war. Ebenso wurde in der dem Beschwerdeführer eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 lediglich festgehalten, dass die Akten der «Gruppenleiterin» zum Ent- scheid überwiesen werden, ohne B. darin namentlich zu erwähnen (act. 1.10). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer im Ok- tober 2022 nicht damit rechnen, dass ein allfälliger Strafbescheid gegen ihn von B. erlassen werden könnte. Nachdem der Strafbescheid am 20. Oktober 2022 erging, erweist sich das vom Beschwerdeführer vier Tage später ge- stellte Ausstandsgesuch als rechtszeitig (s.a. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3; je m.H.), weshalb der Beschwerdegegner die darin geltend gemachten Ausstands- gründe zu Recht in materieller Hinsicht beurteilte. Nachfolgend ist prüfen, ob die Abweisung des Ausstandsgesuchs vor dem Bundesrecht standhält.

5.5

5.5.1 Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung ist die Verwaltung zustän- dig (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Erachtet der un- tersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Unter- suchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 62 Abs. 1 VStrR erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vor- behalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung.

5.5.2 Auch wenn gesetzlich ungeklärt ist, wer in den zum Teil grossen und hierar- chisierten Bundesverwaltungen welche Entscheide im Verwaltungsstrafver- fahren trifft (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Ver- waltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Eicker [Hrsg.], 2013, S. 171) und damit unklar ist, um wen es sich bei der «Verwaltung» (im französischen Text: «administration»; italienisch «amministrazione») in Art. 62 VStrR han- delt, steht gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft zum VStrR fest, dass der Erlass eines Strafbescheids und einer Einstellung des Verfahrens jedenfalls nicht (mehr) in der Kompetenz des untersuchenden Beamten fällt (Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das

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Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 1012). Die in Art. 61 und 62 VStrR enthal- tene terminologische und gesetzessystematische Differenzierung zwischen dem untersuchenden Beamten (im französischen Text: «fonctionnaire en- quêteur»; italienisch «funzionario inquirente») und erkennenden Verwaltung wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt und erfuhr mit Inkrafttreten der StPO keine Änderung. Der Erlass eines Strafbescheids und einer Verfah- renseinstellung wurden explizit von der Kompetenz des untersuchenden Be- amten ausgenommen und der beteiligten Verwaltung zugewiesen, welche die Sache nach eigener Prüfung der Akten zu entscheiden hat (vgl. BBl 1971 1012). Bei einer Kompetenzkonzentration in einer Hand besteht das Risiko, dass sich während der Untersuchung gefasste Meinungen des Beamten ne- gativ auf seine Unbefangenheit und Unparteilichkeit gegenüber dem Be- schuldigten auswirken könnten. Ausserdem gewährleistet eine persönliche Trennung zwischen untersuchenden und erkennenden Beamten eine Vier- Augen-Kontrolle der Untersuchung, weshalb das «Trennungsmodell» i.S.v. Art. 61 und 62 VStrR auch der Gewährleistung eines faire(re)n Verwaltungs- strafverfahrens dient (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 62 VStrR N. 3). Laut einer von BURRI/EHMANN durchgeführten Erhebung diffe- renzieren vier der elf befragten Bundesverwaltungsbehörden strikt zwischen untersuchenden und erkennenden Beamten, wobei diese teils zur selben, teils einer anderen (auch) sachlich verselbständigen Verwaltungseinheit an- gehören (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 62 VStrR N. 2). Trotz der offensichtli- chen Vorteile des Trennungsmodells erachten BURRI/EHMANN unter Verweis auf die Strafprozessordnung das «Konzentrationsmodell» ebenfalls als zu- lässig und begründen ihre Ansicht insbesondere mit dem Aspekt einer effek- tive(re)n Strafrechtspflege und verweisen dabei auf den ordentlichen Straf- prozess, wo Strafbefehle und Einstellungsverfügungen vom untersuchenden Staatsanwalt unterzeichnet werden können (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 62 VStrR N. 3).

5.6

5.6.1 Vorliegend ist lediglich zu beurteilen, ob B. im Fall des Beschwerdeführers infolge Vor- oder Mehrfachbefassung oder Verletzungen von Amtsplichten befangen ist. Massgebend dabei sind die konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles. Nicht zu prüfen ist hingegen die vom Beschwer- degegner aufgeworfene Frage, ob das bei ihm de facto geltende «Mischmo- dell» und die in bedeutenderen Fällen praktizierte enge Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsleitern und Gruppenleitern mit den gesetzgeberi- schen Überlegungen zu Art. 62 VStrR generell zu vereinbaren sind. Vorlie- gend steht fest und wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt, dass er die in Art. 61 und 62 VStrR vorgesehene personelle Trennung zwischen dem untersuchenden und erkennenden Beamten – wenn auch aufgrund der

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Unterstellung der untersuchenden Beamten den Gruppenleitern nicht in rei- ner Form – vollzogen und das Vier-Augen-Prinzip umgesetzt hat. Beim Be- schwerdegegner wird eine Untersuchung vom untersuchenden Beamten (al- lenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Gruppenleiter) geführt, während die erkennende Rolle dem zuständigen Gruppenleiter zukommt. Im Fall des Beschwerdeführers liegt insoweit eine spezielle Konstellation vor, als B. als (frühere) Untersuchungsbeamtin nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin in einem späteren Verfahrensstadium einen Entscheid nach Art. 62 VStrR fällte. Da B. als untersuchende Beamtin und anschliessend als Gruppenlei- terin in die Untersuchung Nr. 442.3-143 involviert und damit beim Beschwer- degegner als der für die Untersuchung zuständigen Verwaltungseinheit mit der gleichen Sache befasst war, liegt entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers keine Vorbefassung, sondern eine Mehrfachbefassung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B. beim Beschwerdegegner zunächst die untersuchende und später erkennende Rolle zukam, da es sich dabei lediglich um eine (interne) Aufgabenzuweisung handelt. B. hatte nicht in der gleichen Sache in Behörden gewirkt, die in aufeinanderfolgenden und orga- nisatorisch getrennten Funktionen gehandelt haben (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 17 m.H.). Daher begründet der Umstand, dass B. zunächst als untersuchende Beamtin handelte und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein keinen Ausstandsgrund. Die Mehrfachbefassung von B. ist jedoch dann ausstands- rechtlich von Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass sie sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt haben könnte, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (E. 5.3.2 hiervor). Darauf ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

5.6.2 Aktenkundig ist, dass B. vor ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin das Ver- fahren Nr. 442.3-143 rund zwei Jahre geführt und zahlreiche Beweiserhe- bungen vorgenommen hat. Im Rahmen dieser Untersuchung hatte B. u.a. die Bank C mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 12. September 2019 und 4. Februar 2020 aufgefordert, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts alle sachdienlichen Unterlagen mit Informationen zu den natür- lichen Personen einzureichen, welche bei der Bank intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich waren (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff., 030 99 ff.). Die Bank C reichte die angeforderten Unterlagen am 9. März 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein, erhob jedoch zugleich Einsprache ge- gen dessen Durchsuchung (Verfahrensakten, pag. 036 1, 037 1 ff.). Das Ent- siegelungsverfahren endete mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezem- ber 2021 zu Gunsten des Beschwerdegegners (Verfahrensakten, pag. 036 381 ff., 036 480 ff.). Seit der Beförderung von B. zur Gruppenleiterin am

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1. September 2021 und der Weiterführung der Untersuchung durch ihre Nachfolgerin E. kamen zu den entsiegelten Akten (im Umfang von 1'453 Sei- ten) insbesondere die von der Bank C gestützt auf die Auskunfts- und Editi- onsverfügungen vom 15. März und 9. Juni 2022 übermittelten Informationen und Unterlagen hinzu (Verfahrensakten, pag. 030 106 ff.). Ferner holte E. Strafregisterauszüge der beiden Beschuldigten sowie deren Steuerunterla- gen ein (Verfahrensakten, pag. 050 14 ff., 051 12 ff.). Hinzu kommen diverse Eingaben seitens der Beschuldigten sowie die von E. verfassten Antwort- schreiben bzw. Verfügungen. Die Anzahl bzw. der Umfang der von E. vorge- nommenen Verfahrenshandlungen lässt darauf schliessen, dass ein Gross- teil des untersuchten Sachverhalts und der erhobenen Beweise in der Un- tersuchung Nr. 442.3-143 von B. erhoben wurde. Daran ändert auch die Tat- sache nichts, dass die Auskunfts- und Editionsverfügungen vom 15. März und 9. Juni 2022 durch E. erlassen wurden. Darin wurde die Bank C zur Mit- teilung von Informationen im tatrelevanten Zeitraum aufgefordert, wobei diese Abklärungen dazu dienten, die für die Meldung nach GwG verantwort- lichen Personen bei der Bank zu ermitteln. Die darin formulierten Fragen las- sen den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdegegner bereits erstellt war, dass eine Verletzung der Meldepflicht begangen worden war, nicht aber abschliessend, wer dafür verantwortlich zeichnete. Darauf deuten auch die Ausführungen im von B. verfassten Entsiegelungsgesuch vom 27. März 2020 zum hinreichenden Tatverdacht (act. 1.12).

5.6.3 Vorliegend handelt es sich insoweit um eine spezielle Konstellation, als im Fall des Beschwerdeführers die frühere Untersuchungsleiterin später als Gruppenleiterin einen Entscheid nach Art. 62 VStrR erliess. Nachdem die Untersuchung Nr. 442.3-143 von B. rund zwei Jahre geführt wurde und sie als untersuchende Beamtin gestützt auf die Ermittlungsergebnisse vom Vor- liegen einer Verletzung der Meldepflicht ausging, ist es naheliegend, dass sie ihre vorläufige Einschätzung über den Ausgang der Untersuchung mit der Übernahme der Gruppenleitung an die ihr direkt unterstellte E. im Rah- men der Instruktion weitergegeben und dieser entsprechende Anweisungen zur Weiterführung der bisherigen Untersuchungsstrategie erteilt haben könnte. Dies birgt wiederum die Gefahr, dass E. die Untersuchung im We- sentlichen mit den Augen von B. betrachtet haben könnte. Dadurch wäre dem Beschwerdeführer das vom Gesetzgeber beabsichtigte und beim Be- schwerdegegner grundsätzlich geltende Vier-Augen-Prinzip verwehrt wor- den. Dies wiegt umso schwerer, als es laut den Angaben des Beschwerde- gegners in den übrigen von ihm geführten Verfahren grundsätzlich anders gehandhabt werde und der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Beschuldigten damit schlechter gestellt wurde. Eine Ungleichbehandlung von Beschuldigten lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners

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nicht mit Effizienzgedanken und Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen. Das primäre Ziel einer Verfahrensbeschleunigung liegt darin, die Belastung der durch die Untersuchung betroffenen beschuldigten Person möglichst ge- ring zu halten. Das Beschleunigungsgebot bietet keine Grundlage dafür, Ver- fahrensnormen abweichend zu interpretieren oder anzuwenden oder Verfah- rensrechte einzuschränken (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 5 StPO N. 3 m.w.H.). Nichts anderes gilt in Fällen, wo – wie vorliegend

– der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht.

5.6.4 Aufgrund des oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass B. in der Funk- tion der untersuchenden Beamtin einen Grossteil der Untersuchung durch- führte und aufgrund der Ermittlungen zum Ergebnis gelangte, dass eine Ver- letzung der Meldepflicht vorlag. Nach der Übergabe des Verfahrens an E. hatte diese folglich hauptsächlich die Aufgabe, die hierfür bei der Bank ver- antwortlichen Personen zu ermitteln. Mit der Übernahme der Gruppenleitung oblag B. jedoch von Gesetzes wegen und der beim Beschwerdegegner gel- tenden Praxis der Entscheid über den Erlass eines Strafbescheids oder einer Verfahrenseinstellung, den sie gestützt auf ihre eigene Prüfung hätte fällen müssen (s. E. 5.5.2 hiervor). Eine eigene Prüfung der Sache durch die Ver- waltung bzw. beim Beschwerdegegner durch die Gruppenleiter hat auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheide nach Art. 62 VStrR von den untersu- chenden Beamten vorbereitet und/oder die Verwaltung bzw. Gruppenleiter in die Untersuchung bereits vorher involviert waren. Vorliegend ist indes zu bezweifeln, dass B. den Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 nach Vor- nahme einer eigenen Prüfung erlassen hat. Vielmehr entsteht hier der Ein- druck, dass sich ihre während der Untersuchungsführung gebildete Meinung derart gefestigt hat, dass sie den Entscheid nach Art. 62 VStrR nicht mehr ergebnisoffen prüfen konnte. Namentlich kamen seit der Ernennung von B. zur Gruppenleiterin am 1. September 2021 zahlreiche Verfahrensakten hinzu, welche sie als erkennende Beamtin einer eigenen Prüfung hätte un- terziehen müssen. Daran vermag der Umstand, dass E. den Strafbescheid für ihre Vorgesetzte vorbereitet haben soll, nichts zu ändern. Da der Strafbe- scheid von B. innert drei Tagen nach der Überweisung der Akten (mehr als 4'000 Seiten) zum Entscheid erlassen wurde, bestehen höchste Zweifel da- ran, dass B. die neuen Verfahrensakten unvoreingenommen und ergebnis- offen prüfte und bereit war, ihre als Untersuchungsleiterin gebildete Meinung anhand der neuen Tatsachen und Argumente allenfalls zu revidieren. Unter Berücksichtigung der funktionellen bzw. organisatorischen Gegebenheiten im Falle des Beschwerdeführers und der von B. vorgenommenen Verfah- renshandlungen nach ihrer Beförderung zu Gruppenleiterin ist ein objektiver Anschein der Befangenheit zu bejahen.

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5.7 In Anbetracht der gesamten Umstände des hier zu beurteilenden Falles be- stehen nach dem Gesagten berechtigte Zweifel daran, dass B. nach ihrer Beförderung zur Gruppenleiterin in der Lage war, ihre als (frühere) Untersu- chungsleiterin gebildete Meinung zum Fall des Beschwerdeführers als Grup- penleiterin zu überprüfen und diesen unvoreingenommen und ergebnisoffen zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist ein objektiver Anschein der Be- fangenheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR zu bejahen. Die Beschwerde er- weist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

6. Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt. Die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn dies von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Regelung gilt analog auch im Verwaltungsstrafverfahren (KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 116). Auf das Begehren des Be- schwerdeführers um Anweisung des Beschwerdegegners, sämtliche Verfah- renshandlungen, an denen B. mitgewirkt hat, insbesondere der Erlass des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und zu wiederholen, ist daher nicht einzutreten.

7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als sie sich gegen B. in ihrer Funktion als Gruppen- leiterin richtet, und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Aus- standsentscheid vom 2. Dezember 2022 ist aufzuheben und B. hat im Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerde- führer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzu- erstatten.

8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2;

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BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Be- schwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Ausstandsentscheid vom 2. Dezember 2022 wird aufge- hoben und B., Gruppenleiterin beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, hat im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 gegen den Beschwer- deführer in den Ausstand zu treten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 31. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - Strafkammer des Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).