opencaselaw.ch

BV.2019.2

Bundesstrafgericht · 2019-04-15 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am

22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwort- lichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG. Im Vorfeld die- ses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht FINMA (nachfolgend «FINMA») in einem aufsichtsrechtlichen Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe. Die diesbezüglichen Sachverhalts- feststellungen der FINMA beruhten im Wesentlichen auf einem von der An- waltskanzlei D. am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur in- ternen Untersuchung der Bank B.

B. Nachdem die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von der Anwaltskanzlei D. an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 ver- weigert hatte, wies das EFD mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 die Bank B. an, die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Zwischen- und Ab- schlussberichte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszuge- ben. Dem kam die Bank B. mit Datum vom 16. Dezember 2016 nach und liess dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger zukommen (act. 1.8, 1.9, 1.10; Ver- fahrensakten pag. 032 317, 321).

C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 beantragte das EFD bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der von der Anwaltskanz- lei D. erstellten Berichte über die interne Untersuchung bei der Bank B. (BE.2017.2 act. 1). Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch ab. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies dies Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurück, wo- raufhin die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank B. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnete.

D. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 verlangte das EFD von der Bank B. die Herausgabe von Unterlagen zur GwG-Organisation der

- 3 -

Bank (Organigramme, Reglemente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom

1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 (BE.2018.4 act. 1.13).

E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktions- präsidenten der Bank B., A., die Eröffnung des nunmehr konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (act. 1.3).

F. Die Bank B. reichte dem EFD die von diesem mit Verfügung vom 23. April 2018 herausverlangten Unterlagen (vgl. supra lit. D.) am 14. Juni 2018 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und erhob Einsprache gegen die Durchsuchung. Mit Gesuch vom 22. Juni 2018 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsiege- lung der auf dem Datenträger gespeicherten Unterlagen (BE.2018.4 act. 1). Mit Beschluss BE.2018.4 vom 20. August 2018 hiess die Beschwerdekam- mer das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte das EFD die betreffen- den Unterlagen zu durchsuchen.

G. Mit Eingabe vom 12. September 2018 machte A. im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 (vgl. supra lit. C.) «als mitbetroffene Person» Teilnahmerechte geltend, indem er Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch beantragte (BE.2018.3 act. 13).

H. Mit Beschluss BE.2018.3 vom 13. September 2018 hiess die Beschwerde- kammer das Entsiegelungsgesuch des EFD vom 9. Januar 2017 gut (vgl. supra lit. C) und ermächtigte dieses, die Berichte von der Anwaltskanzlei D. inklusive Beilagen zu durchsuchen. Gleichzeitig wies sie den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 ab.

I. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer BE.2018.3 und BE.2018.4 (vgl. supra lit. F und H) erhob die Bank B. am 24. September und 3. Okto- ber 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_437/2018 und 1B_453/2018).

J. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte A. an das EFD mit einem An- trag auf Siegelung der gemäss Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekam-

- 4 -

mer vom 13. September 2018 zu entsiegelnden Berichte. Für den Fall, dass sich die Berichte nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgerichts befin- den würden, ersuchte A. um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht (act. 1.14).

K. Das EFD leitete den Siegelungsantrag von A. mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, da sich die betreffenden Berichte zu diesem Zeitpunkt noch beim Bundesstrafgericht be- fanden (BE.2018.17 act. 2).

L. Am 11. Oktober 2018 ersuchte das EFD, handelnd durch den untersuchen- den Beamten E. und «i.V.» unterzeichnend F., die FINMA rechtshilfeweise um Zustellung der Aktenverzeichnisse in den gegen G. und H. geführten Verfahren der FINMA sowie von Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) betreffend Organisation, personelle Besetzung, Hierar- chie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank B. für den Zeitraum vom

1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012, soweit solche Unterlagen bei der FINMA in Verfahrens- oder Abklärungsakten des Geschäftsbereichs Enforcement oder in Unterlagen der Geschäftsbereiche Banken oder Märkte vorhanden seien (Verfahrensakten pag. 031 0013 f.).

M. Gegen den Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer vom 13. Septem- ber 2018 (vgl. supra lit. H) erhob A. mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Be- schwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_487/2018).

N. Mit Beschluss BE.2018.17 vom 25. Oktober 2018 trat die Beschwerdekam- mer auf den Siegelungsantrag von A. (vgl. supra lit. J.) nicht ein und wies den Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zu- rück. Daraufhin stellte F. mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 an A. in Aus- sicht, die Behandlung des Siegelungsantrags in Anbetracht der von A. gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobenen Beschwerde zurückzustellen bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens vor Bun- desgericht. A. erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 2018 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 1.17 und 2.3).

- 5 -

O. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 1. November 2018 ersuchte F. die FINMA um Zustellung des Geschäftsreglements der Bank B., das die Kompetenz- und Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung geregelt ha- be, in den Versionen betreffend den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 (Verfahrensakten pag. 031 0209).

P. Am 6. Dezember 2018 gewährte die FINMA F. in ihren Räumlichkeiten Ein- sicht in die rechtshilfeweise von ihr herauszugebenden Akten (vgl. act. 1.2 I Ziff. 10).

Q. F. stellte am 7. Dezember 2018 A. das Schlussprotokoll und die vollständi- gen Verfahrensakten zu und setzte diesem eine Frist bis zum 25. Ja- nuar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll sowie für Anträge auf Ergänzungen zur Untersuchung an (act. 1.9).

R. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 stellte die FINMA dem EFD in Gut- heissung der Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober und 1. November 2018 die von F. anlässlich der Aktensichtung vom 6. Dezember 2018 bezeichne- ten Dokumente zu, nämlich: die Aktenverzeichnisse der Verfahrensdossiers von G. und H., eine Aktennotiz der Bank B. vom 10. August 2011, die E-Mail- Korrespondenz zwischen I. und A. vom Juli/August 2997 inkl. Aktennotiz vom

21. Juli 2007, die Organigramme der Bank B. sowie die Weisung «G.0.05.49D Wahrnehmung der Compliance-Funktion in der Bank B.» vom

10. Januar 2008 (Verfahrensakten pag. 031 0210 f.). F. nahm diese Unter- lagen zu den Akten und stellte sie mit Schreiben vom 4. Januar 2019 («i.V.» unterzeichnet durch J.) A. zu (Verfahrensakten pag. 020 92 f.).

S. Mit an F. und J. gerichteter Eingabe vom 10. Januar 2019 beantragte A. ne- ben einer Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll den Ausstand von F. und J. und allen anderen in betreffenden Verwaltungsstraf- verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR und Art. 29 BV sowie die Wiederholung der Verfahrenshandlun- gen, an denen sie und alle anderen in diesem Verfahren mitwirkenden Un- tersuchungsbeamten mitgewirkt hätten, insbesondere die Erstellung und Be- gründung des Schlussprotokolls (act. 1.1).

- 6 -

T. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Ausstandsgesuch von A. ab, soweit er darauf eintrat (act. 1.2). Das EFD wies ferner mit Schreiben vom 18. Januar 2019 das Fristerstreckungsgesuch ab (act. 1.24).

U. Gegen die Verfügung des Leiter Rechtsdienstes EFD vom 17. Januar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

«1. Es sei die Verfügung des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepar- tements EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, und es seien die im Verfah- ren 442.3-082 i.S. A. mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Aus- standsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrens- handlungen – insbesondere bei Erstellung Begründung des Schlussprotokolls –, an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben, anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei im Sinne des vorsorglichen Rechtsschutzes die Sistierung des Verfah- rens 442.3-082 i.S. A. anzuordnen, bis über die vorliegende Beschwerde ent- schieden ist, und es sei damit auch die mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 angesetzte Frist vom 25. Januar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussproto- koll abzunehmen.

4. Die Kosten seien dem Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer sei für das Aussstandsver- fahren und die vorliegende Beschwerde angemessen zu entschädigen.»

V. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch von A. um Sistierung des Verfahrens 442.3-082 und Abnahme der Frist vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab (BP.2019.14 act. 2).

W. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2019 beantragt der Leiter Rechtsdienst EFD die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

- 7 -

X. Mit Urteil 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf die von der Bank B. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde nicht ein. Ferner wies es mit Urteil 1B_453/2018, ebenfalls vom 6. Februar 2019, die von der Bank B. ge- gen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.3 vom 13. September 2018 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die von A. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B.487/2018 vom 6. Februar 2019 ab.

Y. A. hält in seiner Replik vom 22. Februar 2019 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Der Leiter Rechtsdienst EFD verzichtet mit Eingabe vom 7. März 2019 auf Duplik, reicht dem Gericht jedoch zur Ergän- zung der Beschwerdeakten die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundes- anwaltschaft SV.19.0093 vom 26. Februar 2019 ein. Daraus gehe hervor, dass A. bei der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Zusammenhang am

20. Januar 2019 Strafanzeige gegen F. wegen Amtsmissbrauchs und Sie- gelbruchs erstattet habe (act. 11 und 11.1). Die Eingabe des Leiter Rechts- dienstes EFD wird A. am 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Z. Mit Schreiben vom 14. März 2019 lässt A. der Beschwerdekammer eine Ko- pie seiner Beschwerde vom 11. März 2019 gegen die obgenannte Nichtan- handnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zukommen (separates Ver- fahren BB.2019.50). Seiner Ansicht nach könne das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts betreffend die Einsichtnahme in die Beilagen der Anwaltskanzlei D. Berichte entschieden werden (act. 13). Die Eingabe von A. wird dem Leiter Rechtsdienst EFD am 15. März 2019 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 8 -

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt – nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FIN- MAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilen Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 2. Satz FINMAG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Ent- scheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

- 9 -

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ver- waltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Entscheid sowohl in mate- rieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 3.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und Richter ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (stren- gen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfah- ren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten be- gründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Aus- legung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998,

- 10 -

S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Rich- ter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellten nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wieder- holt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von F., J. «sowie allen an- deren in diesem Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten». Zwar stehe das Ausstandbegehren gegen F. im Vordergrund, jedoch hätten an der Untersuchung auch weitere Beamte mitgewirkt, so insbesondere E., welcher gegen aussen auch als verfahrensführender untersuchender Beamter auf- getreten sei (act. 1 S. 13).

E. 4.2.1 Konkret wirft der Beschwerdeführer F. zunächst vor, am 6. Dezember 2018 bei der FINMA Einsicht in Akten genommen zu haben, die zu jenem Zeit- punkt noch gesiegelt gewesen seien und bezüglich derer das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 entschieden habe, dass sämtliche Voll- ziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hätten. Die Einsichtnahme in die Berichte von der Anwaltskanzlei D. und die Beilagen bei der FINMA im Wissen um die bestehende Siegelung ebendieser Berichte verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, den Beschwerdeführer gerecht zu behandeln und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Verhalten stellte einen besonders krassen und schwer- wiegenden Fehler dar, welcher einer schwerwiegenden Amtspflichtverlet- zung gleichkomme (act. 1 S. 13 ff.).

E. 4.2.2 Unbestritten ist, dass F. am 6. Dezember 2018 bei der FINMA unter anderem in Beilagen zum Abschluss- bzw. Ergänzungsbericht von der Anwaltskanzlei D. Einsicht nahm und dass ihm diese Unterlagen von der FINMA am 21. De- zember 2018 zugestellt worden sind (vgl. act. 1.2 S. 3 Ziff. 12). Der Be- schwerdegegner führt hierzu aus, dass sich die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte selber (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) jedoch nicht unter den FINMA-Akten befunden hätten. Diese habe das EFD nach wie vor weder gesehen noch verlangt (act. 6 S. 3 Ziff. 6 f.).

- 11 -

E. 4.2.3 Von der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 des EFD be- troffen waren zum Zeitpunkt als F. Einsicht in die Akten bei der FINMA nahm, nebst den Berichten von der Anwaltskanzlei D. auch deren Beilagen (vgl. supra lit. B sowie Beschluss BE.2018.3 des Bundesstrafgerichts vom

13. September 2018). Mithin erlangte F. Einsicht in Dokumente, die Gegen- stand eines im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 442-3-082 lau- fenden Entsiegelungsverfahrens waren. Die Auffassung des Beschwerde- gegners, wonach Gegenstand der Siegelung einzig die zwei privat ver- schlüsselten Datenträger gewesen seien und nicht die sich im Besitz der FINMA befindenden physischen Originale und Kopien der Beilagen zu den Berichten von der Anwaltskanzlei D., trifft insofern zu, als rein formell und physisch tatsächlich nur die beiden Datenträger versiegelt worden sind. Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es jedoch, dass die Ermittlungs- und Un- tersuchungsbehörden keine Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Aufzeich- nungen oder Gegenstände erhalten. Dies gilt solange der zuständige Entsie- gelungsrichter nicht über die Zulässigkeit deren Durchsuchung entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). Schutzobjekt der Siegelung ist der Inhalt eines Dokuments oder einer Auf- zeichnung und nicht das physische Dokument oder der Datenträger an sich. Das Recht auf Siegelung muss auf die prozessualen Rechte, sich gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abgestimmt werden, was sich ohne Weiteres aus Art. 264 Abs. 3 StPO ergibt (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 248; auch für über das Beschlagnahmeverbot hinausgehenden Schutz: THOMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 248). Daraus erhellt, dass die Ausdehnung des Beschlagnahmeverbots von dem Geheimhal- tungsschutz unterstehenden Unterlagen (Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO) auf jeglichen Auffindungsort ihren Niederschlag im Bereich des Rechtsbehelfs der Siegelung haben muss. Gelten aber Beschlagnahmeverbote unabhängig vom Ort, wo sich die Dokumente oder Aufzeichnungen befinden (BGE 138 IV 225 E. 61; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1), so gilt dies von der Zweckrichtung her auch für den durch die Siege- lung gewährten Rechtsschutz. Existieren von versiegelten Dokumenten identische Kopien, die ihrerseits nicht versiegelt sind, versteht es sich von selbst, dass die Behörden, solange über die Entsiegelung noch nicht rechts- kräftig entschieden ist, auch keine Kenntnis vom Inhalt der nicht versiegelten Kopien erhalten sollen, ansonsten die Siegelung ihres Sinnes und Zwecks entleert würde. Mit Beschluss BV.2018.29 vom 29. Februar 2019 hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass die Kopie eines Dokuments, dessen Entsiegelung abgelehnt wurde, nicht beschlagnahmt werden dürfe (E. 2.6). Als Konsequenz wurde dessen Entfernung sowie die Vernichtung allfälliger Kopien angeordnet (E. 3).

- 12 -

E. 4.2.4 Versuchen die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden während eines lau- fenden Entsiegelungsverfahrens auf andere Weise – wie vorliegend durch rechtshilfeweisen Aktenbeizug – Kenntnis vom Inhalt von wissentlich versie- gelten Dokumenten zu erhalten, kommt dies einer Umgehung der Siegelung und eines Aushebelns des im Zusammenhang mit der Sieglung bestehen- den Rechtsschutzes gleich. Derartiges Verhalten einer Behörde ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. F. hatte als untersuchender Beamter im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 vom laufenden Entsiegelungs- verfahren bzw. vom hängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht Kenntnis, als er am 6. Dezember 2018 in den Büroräumlichkeiten der FINMA Einsicht in die Beilagen der Berichte von der Anwaltskanzlei D. nahm. Ebenso wusste er darum, dass der Beschwerdeführer Teilnahmerechte im betreffenden Entsiegelungsverfahren geltend machte. Damit umging er je- doch klar das Entsiegelungsverfahren. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdegegners, die übermittelten Rechtshilfeunterlagen hätten sich «offensichtlich nicht im Schutzbereich des implizit geltend gemachten An- waltsgeheimnisses» befunden (act. 6 S. 3 f.), nichts. Die übermittelten Rechtshilfeunterlagen bzw. deren Inhalt waren unbestrittenermassen Ge- genstand des laufenden Entsiegelungsverfahrens. Es liegt einzig in der Zu- ständigkeit und Kompetenz des Entsiegelungsrichters darüber zu befinden, ob die versiegelten Dokumente bzw. Aufzeichnungen in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht. Die Einsichtnahme des untersu- chenden Beamten F. in Dokumente, im Wissen darum, dass deren Inhalt Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens ist, stellt damit ein rechtsmiss- bräuchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten dar. Der Anschein der objektiven Befangenheit des untersuchenden Beamten F. ist damit zu bejahen. Ob in das Schlussprotokoll letztlich tatsächlich keine Erkenntnisse der Aktensichtung geflossen sind, wie der Beschwerdegegner behauptet, kann nicht überprüft werden, da dem Gericht das Schlussproto- koll nicht vorliegt. Ohnehin ist dieser Einwand für die Beurteilung der Befan- genheit von F. ohne Belang. Alleine die Tatsache, dass der untersuchende Beamte in Umgehung des Siegelungsverfahrens Einsicht in den Akteninhalt genommen hat, genügt bereits, um objektiv eine Befangenheit von F. anzu- nehmen.

Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt des Schreibens von F. vom 4. Januar 2019, mit welchem er Kenntnis von den gerügten Verfahrenshandlungen erhalten habe, Be- schwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR erheben müssen, ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat zwar wiederholt festgehalten, dass soweit konkrete Verfahrensfehler eines Untersuchungsbeamten geltend ge- macht werden, diese grundsätzlich in erster Linie im entsprechenden

- 13 -

Rechtsmittelverfahren zu erheben seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3; 1B_163/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2; vgl. ferner 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 3.4). Der vor- liegende Fall unterscheidet sich jedoch von denjenigen Fällen, bei denen nur die falsche Anwendung von Prozessregeln geltend gemacht wird. Wie dar- gelegt, hat F. vorliegend durch die Einsichtnahme in die Akten bei der FINMA die Regeln der Siegelung umgangen und damit den legitimen Rechtsschutz ausgehebelt. Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung des Neutralitätsgrund- satzes dar, dem auch die Verwaltungsbehörden unterliegen, vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 16). Diese hat sich im Rahmen der Durchführung des Vorverfahrens jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2018 vom

18. Oktober 2018 E. 3.2). Liegt der Ausstandsgrund mithin nicht bloss in einer falschen Anwendung von prozessualen Regeln, sondern wie erwähnt in der Aushebelung eines legitimen Rechtsschutzes unter Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, ist dem Beschuldigten nicht anzulasten, wenn er diesen krassen Verfahrensfehler nicht zuerst auf dem Beschwerdeweg, son- dern direkt im Ausstandsverfahren geltend macht.

Die Beschwerde erweist sich damit, was den Anschein der Befangenheit von F. anbetrifft, als begründet.

E. 4.3 Anders liegt der Fall hinsichtlich der übrigen Beamten E. und J.

E. soll dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2018 eine viel zu kurze Frist für die Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung angesetzt und da- mit sein rechtliches Gehör verletzt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Strafverfahrens vom 31. Mai 2018 nicht auf sein Sie- gelungsrecht oder die Möglichkeit der Teilnahme am laufenden Entsiege- lungsverfahren aufmerksam gemacht worden (act. 1 S. 23 f.). Abgesehen davon, dass es sich bei einer zu kurz angesetzten Frist ohnehin nicht um einen krassen Verfahrensfehler handelt, der den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte, sind Ausstandgründe unverzüglich, d.h. innert we- niger Tage, zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom

3. Juli 2018 E. 2.1). Das gegen E. formulierte Ausstandsbegehren vom

E. 7 Januar 2019 ist daher eindeutig zu spät erfolgt, zumal der Beschwerde- führer vom laufenden Entsiegelungsverfahren spätestens am 12. September 2018 Kenntnis hatte, als er bei der Beschwerdekammer Teilnahmerechte im Verfahren BE.2018.3 geltend machte (vgl. supra lit. G). Inwiefern gegen J. ein Ausstandsgrund vorliegen soll, führt der Beschwerdeführer in der Be- schwerde nicht näher aus. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass J. in

- 14 -

Vertretung von F. ein Schreiben vom 4. Januar 2019 an den Beschwerde- führer unterzeichnet hat, mit welchem diesem die am 27. Dezember 2018 zu den Verfahrensakten des EFD hinzugekommenen Aktenstücke der FINMA zugestellt worden sind. Alleine dieser Umstand vermag nicht den Anschein der Befangenheit von J. zu begründen.

Zusammenfassend hat daher Beschwerdegegner zu Recht die Ausstandge- suche gegen E. und F. abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der un- tersuchende Beamte des EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

6.

6.1 Aufgrund seines teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer ein re- duzierter Anteil an den Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.--.

6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für einen Teil seiner Auf- wendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung zu entrichten. Diese ist pauschal auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 12 Abs. 2 BStKR).

- 15 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der untersuchende Beamte des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer in den Ausstand zu treten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerde- führer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.
  3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge- neralsekretariat EFD, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2019.2

- 2 -

Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am

22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwort- lichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG. Im Vorfeld die- ses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht FINMA (nachfolgend «FINMA») in einem aufsichtsrechtlichen Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe. Die diesbezüglichen Sachverhalts- feststellungen der FINMA beruhten im Wesentlichen auf einem von der An- waltskanzlei D. am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur in- ternen Untersuchung der Bank B.

B. Nachdem die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von der Anwaltskanzlei D. an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 ver- weigert hatte, wies das EFD mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 die Bank B. an, die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Zwischen- und Ab- schlussberichte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszuge- ben. Dem kam die Bank B. mit Datum vom 16. Dezember 2016 nach und liess dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger zukommen (act. 1.8, 1.9, 1.10; Ver- fahrensakten pag. 032 317, 321).

C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 beantragte das EFD bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der von der Anwaltskanz- lei D. erstellten Berichte über die interne Untersuchung bei der Bank B. (BE.2017.2 act. 1). Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch ab. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies dies Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurück, wo- raufhin die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank B. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnete.

D. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 verlangte das EFD von der Bank B. die Herausgabe von Unterlagen zur GwG-Organisation der

- 3 -

Bank (Organigramme, Reglemente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom

1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 (BE.2018.4 act. 1.13).

E. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktions- präsidenten der Bank B., A., die Eröffnung des nunmehr konkret gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens mit (act. 1.3).

F. Die Bank B. reichte dem EFD die von diesem mit Verfügung vom 23. April 2018 herausverlangten Unterlagen (vgl. supra lit. D.) am 14. Juni 2018 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und erhob Einsprache gegen die Durchsuchung. Mit Gesuch vom 22. Juni 2018 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsiege- lung der auf dem Datenträger gespeicherten Unterlagen (BE.2018.4 act. 1). Mit Beschluss BE.2018.4 vom 20. August 2018 hiess die Beschwerdekam- mer das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte das EFD die betreffen- den Unterlagen zu durchsuchen.

G. Mit Eingabe vom 12. September 2018 machte A. im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 (vgl. supra lit. C.) «als mitbetroffene Person» Teilnahmerechte geltend, indem er Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch beantragte (BE.2018.3 act. 13).

H. Mit Beschluss BE.2018.3 vom 13. September 2018 hiess die Beschwerde- kammer das Entsiegelungsgesuch des EFD vom 9. Januar 2017 gut (vgl. supra lit. C) und ermächtigte dieses, die Berichte von der Anwaltskanzlei D. inklusive Beilagen zu durchsuchen. Gleichzeitig wies sie den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 ab.

I. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer BE.2018.3 und BE.2018.4 (vgl. supra lit. F und H) erhob die Bank B. am 24. September und 3. Okto- ber 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_437/2018 und 1B_453/2018).

J. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte A. an das EFD mit einem An- trag auf Siegelung der gemäss Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekam-

- 4 -

mer vom 13. September 2018 zu entsiegelnden Berichte. Für den Fall, dass sich die Berichte nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgerichts befin- den würden, ersuchte A. um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht (act. 1.14).

K. Das EFD leitete den Siegelungsantrag von A. mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, da sich die betreffenden Berichte zu diesem Zeitpunkt noch beim Bundesstrafgericht be- fanden (BE.2018.17 act. 2).

L. Am 11. Oktober 2018 ersuchte das EFD, handelnd durch den untersuchen- den Beamten E. und «i.V.» unterzeichnend F., die FINMA rechtshilfeweise um Zustellung der Aktenverzeichnisse in den gegen G. und H. geführten Verfahren der FINMA sowie von Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) betreffend Organisation, personelle Besetzung, Hierar- chie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank B. für den Zeitraum vom

1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012, soweit solche Unterlagen bei der FINMA in Verfahrens- oder Abklärungsakten des Geschäftsbereichs Enforcement oder in Unterlagen der Geschäftsbereiche Banken oder Märkte vorhanden seien (Verfahrensakten pag. 031 0013 f.).

M. Gegen den Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer vom 13. Septem- ber 2018 (vgl. supra lit. H) erhob A. mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Be- schwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1B_487/2018).

N. Mit Beschluss BE.2018.17 vom 25. Oktober 2018 trat die Beschwerdekam- mer auf den Siegelungsantrag von A. (vgl. supra lit. J.) nicht ein und wies den Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zu- rück. Daraufhin stellte F. mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 an A. in Aus- sicht, die Behandlung des Siegelungsantrags in Anbetracht der von A. gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobenen Beschwerde zurückzustellen bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens vor Bun- desgericht. A. erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 2018 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 1.17 und 2.3).

- 5 -

O. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 1. November 2018 ersuchte F. die FINMA um Zustellung des Geschäftsreglements der Bank B., das die Kompetenz- und Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitung geregelt ha- be, in den Versionen betreffend den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 (Verfahrensakten pag. 031 0209).

P. Am 6. Dezember 2018 gewährte die FINMA F. in ihren Räumlichkeiten Ein- sicht in die rechtshilfeweise von ihr herauszugebenden Akten (vgl. act. 1.2 I Ziff. 10).

Q. F. stellte am 7. Dezember 2018 A. das Schlussprotokoll und die vollständi- gen Verfahrensakten zu und setzte diesem eine Frist bis zum 25. Ja- nuar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll sowie für Anträge auf Ergänzungen zur Untersuchung an (act. 1.9).

R. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 stellte die FINMA dem EFD in Gut- heissung der Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober und 1. November 2018 die von F. anlässlich der Aktensichtung vom 6. Dezember 2018 bezeichne- ten Dokumente zu, nämlich: die Aktenverzeichnisse der Verfahrensdossiers von G. und H., eine Aktennotiz der Bank B. vom 10. August 2011, die E-Mail- Korrespondenz zwischen I. und A. vom Juli/August 2997 inkl. Aktennotiz vom

21. Juli 2007, die Organigramme der Bank B. sowie die Weisung «G.0.05.49D Wahrnehmung der Compliance-Funktion in der Bank B.» vom

10. Januar 2008 (Verfahrensakten pag. 031 0210 f.). F. nahm diese Unter- lagen zu den Akten und stellte sie mit Schreiben vom 4. Januar 2019 («i.V.» unterzeichnet durch J.) A. zu (Verfahrensakten pag. 020 92 f.).

S. Mit an F. und J. gerichteter Eingabe vom 10. Januar 2019 beantragte A. ne- ben einer Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll den Ausstand von F. und J. und allen anderen in betreffenden Verwaltungsstraf- verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR und Art. 29 BV sowie die Wiederholung der Verfahrenshandlun- gen, an denen sie und alle anderen in diesem Verfahren mitwirkenden Un- tersuchungsbeamten mitgewirkt hätten, insbesondere die Erstellung und Be- gründung des Schlussprotokolls (act. 1.1).

- 6 -

T. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Ausstandsgesuch von A. ab, soweit er darauf eintrat (act. 1.2). Das EFD wies ferner mit Schreiben vom 18. Januar 2019 das Fristerstreckungsgesuch ab (act. 1.24).

U. Gegen die Verfügung des Leiter Rechtsdienstes EFD vom 17. Januar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

«1. Es sei die Verfügung des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepar- tements EFD vom 17. Januar 2019 aufzuheben, und es seien die im Verfah- ren 442.3-082 i.S. A. mit Schreiben vom 10. Januar 2019 gestellten Aus- standsbegehren gutzuheissen, und es sei die Wiederholung der Verfahrens- handlungen – insbesondere bei Erstellung Begründung des Schlussprotokolls –, an welchen die vom Ausstandsgesuch betroffenen Untersuchungsbeamten mitgewirkt haben, anzuordnen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei im Sinne des vorsorglichen Rechtsschutzes die Sistierung des Verfah- rens 442.3-082 i.S. A. anzuordnen, bis über die vorliegende Beschwerde ent- schieden ist, und es sei damit auch die mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 angesetzte Frist vom 25. Januar 2019 zur Stellungnahme zum Schlussproto- koll abzunehmen.

4. Die Kosten seien dem Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer sei für das Aussstandsver- fahren und die vorliegende Beschwerde angemessen zu entschädigen.»

V. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wies der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch von A. um Sistierung des Verfahrens 442.3-082 und Abnahme der Frist vom 25. Januar 2019 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll ab (BP.2019.14 act. 2).

W. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2019 beantragt der Leiter Rechtsdienst EFD die Abweisung der Beschwerde (act. 6).

- 7 -

X. Mit Urteil 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf die von der Bank B. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde nicht ein. Ferner wies es mit Urteil 1B_453/2018, ebenfalls vom 6. Februar 2019, die von der Bank B. ge- gen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.3 vom 13. September 2018 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die von A. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2018.4 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B.487/2018 vom 6. Februar 2019 ab.

Y. A. hält in seiner Replik vom 22. Februar 2019 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 9). Der Leiter Rechtsdienst EFD verzichtet mit Eingabe vom 7. März 2019 auf Duplik, reicht dem Gericht jedoch zur Ergän- zung der Beschwerdeakten die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundes- anwaltschaft SV.19.0093 vom 26. Februar 2019 ein. Daraus gehe hervor, dass A. bei der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Zusammenhang am

20. Januar 2019 Strafanzeige gegen F. wegen Amtsmissbrauchs und Sie- gelbruchs erstattet habe (act. 11 und 11.1). Die Eingabe des Leiter Rechts- dienstes EFD wird A. am 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 12).

Z. Mit Schreiben vom 14. März 2019 lässt A. der Beschwerdekammer eine Ko- pie seiner Beschwerde vom 11. März 2019 gegen die obgenannte Nichtan- handnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zukommen (separates Ver- fahren BB.2019.50). Seiner Ansicht nach könne das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts betreffend die Einsichtnahme in die Beilagen der Anwaltskanzlei D. Berichte entschieden werden (act. 13). Die Eingabe von A. wird dem Leiter Rechtsdienst EFD am 15. März 2019 zur Kenntnis ge- bracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 8 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt – nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FIN- MAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilen Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 2. Satz FINMAG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Ent- scheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

- 9 -

2.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ver- waltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Entscheid sowohl in mate- rieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

3.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und Richter ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (stren- gen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfah- ren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten be- gründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Aus- legung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998,

- 10 -

S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Rich- ter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellten nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wieder- holt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand von F., J. «sowie allen an- deren in diesem Verfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten». Zwar stehe das Ausstandbegehren gegen F. im Vordergrund, jedoch hätten an der Untersuchung auch weitere Beamte mitgewirkt, so insbesondere E., welcher gegen aussen auch als verfahrensführender untersuchender Beamter auf- getreten sei (act. 1 S. 13).

4.2 4.2.1 Konkret wirft der Beschwerdeführer F. zunächst vor, am 6. Dezember 2018 bei der FINMA Einsicht in Akten genommen zu haben, die zu jenem Zeit- punkt noch gesiegelt gewesen seien und bezüglich derer das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 entschieden habe, dass sämtliche Voll- ziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hätten. Die Einsichtnahme in die Berichte von der Anwaltskanzlei D. und die Beilagen bei der FINMA im Wissen um die bestehende Siegelung ebendieser Berichte verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Gebot, den Beschwerdeführer gerecht zu behandeln und ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Dieses Verhalten stellte einen besonders krassen und schwer- wiegenden Fehler dar, welcher einer schwerwiegenden Amtspflichtverlet- zung gleichkomme (act. 1 S. 13 ff.).

4.2.2 Unbestritten ist, dass F. am 6. Dezember 2018 bei der FINMA unter anderem in Beilagen zum Abschluss- bzw. Ergänzungsbericht von der Anwaltskanzlei D. Einsicht nahm und dass ihm diese Unterlagen von der FINMA am 21. De- zember 2018 zugestellt worden sind (vgl. act. 1.2 S. 3 Ziff. 12). Der Be- schwerdegegner führt hierzu aus, dass sich die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte selber (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) jedoch nicht unter den FINMA-Akten befunden hätten. Diese habe das EFD nach wie vor weder gesehen noch verlangt (act. 6 S. 3 Ziff. 6 f.).

- 11 -

4.2.3 Von der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 des EFD be- troffen waren zum Zeitpunkt als F. Einsicht in die Akten bei der FINMA nahm, nebst den Berichten von der Anwaltskanzlei D. auch deren Beilagen (vgl. supra lit. B sowie Beschluss BE.2018.3 des Bundesstrafgerichts vom

13. September 2018). Mithin erlangte F. Einsicht in Dokumente, die Gegen- stand eines im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 442-3-082 lau- fenden Entsiegelungsverfahrens waren. Die Auffassung des Beschwerde- gegners, wonach Gegenstand der Siegelung einzig die zwei privat ver- schlüsselten Datenträger gewesen seien und nicht die sich im Besitz der FINMA befindenden physischen Originale und Kopien der Beilagen zu den Berichten von der Anwaltskanzlei D., trifft insofern zu, als rein formell und physisch tatsächlich nur die beiden Datenträger versiegelt worden sind. Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es jedoch, dass die Ermittlungs- und Un- tersuchungsbehörden keine Kenntnis vom Inhalt der versiegelten Aufzeich- nungen oder Gegenstände erhalten. Dies gilt solange der zuständige Entsie- gelungsrichter nicht über die Zulässigkeit deren Durchsuchung entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_241/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). Schutzobjekt der Siegelung ist der Inhalt eines Dokuments oder einer Auf- zeichnung und nicht das physische Dokument oder der Datenträger an sich. Das Recht auf Siegelung muss auf die prozessualen Rechte, sich gegen eine Beschlagnahme zu wehren, abgestimmt werden, was sich ohne Weiteres aus Art. 264 Abs. 3 StPO ergibt (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 248; auch für über das Beschlagnahmeverbot hinausgehenden Schutz: THOMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 248). Daraus erhellt, dass die Ausdehnung des Beschlagnahmeverbots von dem Geheimhal- tungsschutz unterstehenden Unterlagen (Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO) auf jeglichen Auffindungsort ihren Niederschlag im Bereich des Rechtsbehelfs der Siegelung haben muss. Gelten aber Beschlagnahmeverbote unabhängig vom Ort, wo sich die Dokumente oder Aufzeichnungen befinden (BGE 138 IV 225 E. 61; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1), so gilt dies von der Zweckrichtung her auch für den durch die Siege- lung gewährten Rechtsschutz. Existieren von versiegelten Dokumenten identische Kopien, die ihrerseits nicht versiegelt sind, versteht es sich von selbst, dass die Behörden, solange über die Entsiegelung noch nicht rechts- kräftig entschieden ist, auch keine Kenntnis vom Inhalt der nicht versiegelten Kopien erhalten sollen, ansonsten die Siegelung ihres Sinnes und Zwecks entleert würde. Mit Beschluss BV.2018.29 vom 29. Februar 2019 hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass die Kopie eines Dokuments, dessen Entsiegelung abgelehnt wurde, nicht beschlagnahmt werden dürfe (E. 2.6). Als Konsequenz wurde dessen Entfernung sowie die Vernichtung allfälliger Kopien angeordnet (E. 3).

- 12 -

4.2.4 Versuchen die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden während eines lau- fenden Entsiegelungsverfahrens auf andere Weise – wie vorliegend durch rechtshilfeweisen Aktenbeizug – Kenntnis vom Inhalt von wissentlich versie- gelten Dokumenten zu erhalten, kommt dies einer Umgehung der Siegelung und eines Aushebelns des im Zusammenhang mit der Sieglung bestehen- den Rechtsschutzes gleich. Derartiges Verhalten einer Behörde ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. F. hatte als untersuchender Beamter im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442-3-082 vom laufenden Entsiegelungs- verfahren bzw. vom hängigen Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht Kenntnis, als er am 6. Dezember 2018 in den Büroräumlichkeiten der FINMA Einsicht in die Beilagen der Berichte von der Anwaltskanzlei D. nahm. Ebenso wusste er darum, dass der Beschwerdeführer Teilnahmerechte im betreffenden Entsiegelungsverfahren geltend machte. Damit umging er je- doch klar das Entsiegelungsverfahren. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdegegners, die übermittelten Rechtshilfeunterlagen hätten sich «offensichtlich nicht im Schutzbereich des implizit geltend gemachten An- waltsgeheimnisses» befunden (act. 6 S. 3 f.), nichts. Die übermittelten Rechtshilfeunterlagen bzw. deren Inhalt waren unbestrittenermassen Ge- genstand des laufenden Entsiegelungsverfahrens. Es liegt einzig in der Zu- ständigkeit und Kompetenz des Entsiegelungsrichters darüber zu befinden, ob die versiegelten Dokumente bzw. Aufzeichnungen in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht. Die Einsichtnahme des untersu- chenden Beamten F. in Dokumente, im Wissen darum, dass deren Inhalt Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens ist, stellt damit ein rechtsmiss- bräuchliches und gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten dar. Der Anschein der objektiven Befangenheit des untersuchenden Beamten F. ist damit zu bejahen. Ob in das Schlussprotokoll letztlich tatsächlich keine Erkenntnisse der Aktensichtung geflossen sind, wie der Beschwerdegegner behauptet, kann nicht überprüft werden, da dem Gericht das Schlussproto- koll nicht vorliegt. Ohnehin ist dieser Einwand für die Beurteilung der Befan- genheit von F. ohne Belang. Alleine die Tatsache, dass der untersuchende Beamte in Umgehung des Siegelungsverfahrens Einsicht in den Akteninhalt genommen hat, genügt bereits, um objektiv eine Befangenheit von F. anzu- nehmen.

Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt des Schreibens von F. vom 4. Januar 2019, mit welchem er Kenntnis von den gerügten Verfahrenshandlungen erhalten habe, Be- schwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR erheben müssen, ist er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat zwar wiederholt festgehalten, dass soweit konkrete Verfahrensfehler eines Untersuchungsbeamten geltend ge- macht werden, diese grundsätzlich in erster Linie im entsprechenden

- 13 -

Rechtsmittelverfahren zu erheben seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3; 1B_163/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2; vgl. ferner 1B_317/2011 vom 6. September 2011 E. 3.4). Der vor- liegende Fall unterscheidet sich jedoch von denjenigen Fällen, bei denen nur die falsche Anwendung von Prozessregeln geltend gemacht wird. Wie dar- gelegt, hat F. vorliegend durch die Einsichtnahme in die Akten bei der FINMA die Regeln der Siegelung umgangen und damit den legitimen Rechtsschutz ausgehebelt. Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung des Neutralitätsgrund- satzes dar, dem auch die Verwaltungsbehörden unterliegen, vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren (vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 16). Diese hat sich im Rahmen der Durchführung des Vorverfahrens jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_340/2018 vom

18. Oktober 2018 E. 3.2). Liegt der Ausstandsgrund mithin nicht bloss in einer falschen Anwendung von prozessualen Regeln, sondern wie erwähnt in der Aushebelung eines legitimen Rechtsschutzes unter Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes, ist dem Beschuldigten nicht anzulasten, wenn er diesen krassen Verfahrensfehler nicht zuerst auf dem Beschwerdeweg, son- dern direkt im Ausstandsverfahren geltend macht.

Die Beschwerde erweist sich damit, was den Anschein der Befangenheit von F. anbetrifft, als begründet.

4.3 Anders liegt der Fall hinsichtlich der übrigen Beamten E. und J.

E. soll dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2018 eine viel zu kurze Frist für die Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung angesetzt und da- mit sein rechtliches Gehör verletzt haben. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Strafverfahrens vom 31. Mai 2018 nicht auf sein Sie- gelungsrecht oder die Möglichkeit der Teilnahme am laufenden Entsiege- lungsverfahren aufmerksam gemacht worden (act. 1 S. 23 f.). Abgesehen davon, dass es sich bei einer zu kurz angesetzten Frist ohnehin nicht um einen krassen Verfahrensfehler handelt, der den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte, sind Ausstandgründe unverzüglich, d.h. innert we- niger Tage, zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom

3. Juli 2018 E. 2.1). Das gegen E. formulierte Ausstandsbegehren vom

7. Januar 2019 ist daher eindeutig zu spät erfolgt, zumal der Beschwerde- führer vom laufenden Entsiegelungsverfahren spätestens am 12. September 2018 Kenntnis hatte, als er bei der Beschwerdekammer Teilnahmerechte im Verfahren BE.2018.3 geltend machte (vgl. supra lit. G). Inwiefern gegen J. ein Ausstandsgrund vorliegen soll, führt der Beschwerdeführer in der Be- schwerde nicht näher aus. Aus den Akten ist einzig ersichtlich, dass J. in

- 14 -

Vertretung von F. ein Schreiben vom 4. Januar 2019 an den Beschwerde- führer unterzeichnet hat, mit welchem diesem die am 27. Dezember 2018 zu den Verfahrensakten des EFD hinzugekommenen Aktenstücke der FINMA zugestellt worden sind. Alleine dieser Umstand vermag nicht den Anschein der Befangenheit von J. zu begründen.

Zusammenfassend hat daher Beschwerdegegner zu Recht die Ausstandge- suche gegen E. und F. abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der un- tersuchende Beamte des EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

6.

6.1 Aufgrund seines teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer ein re- duzierter Anteil an den Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.--.

6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für einen Teil seiner Auf- wendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung zu entrichten. Diese ist pauschal auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 12 Abs. 2 BStKR).

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der untersuchende Beamte des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements EFD, F., hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Be- schwerdeführer in den Ausstand zu treten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerde- führer Fr. 1’200.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 16. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.