Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren; Rückweisung der Anklage
Sachverhalt
entgegen der Ansicht des Gesuchstellers mit demjenigen, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.34 vom 25. Januar 2017 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Allein im Umstand, dass die Strafbehörden des Kantons Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen E. als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Das Gesuch ist abzuweisen.
TPF 2019 91
19. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom
15. Juli 2019 (SK.2019.28)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren; Rückweisung der Anklage
Art. 60 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO
Erweist sich die Strafuntersuchung durch eine Verwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung von Verfahrenshandlungen infolge Verletzung von Ausstandsvorschriften als unvollständig, so ist die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (E. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conséquences de la violation, dans la procédure pénale administrative, des dispositions sur la récusation; renvoi de l’acte d’accusation
Art. 60 al. 1, art. 329 al. 1 let. a et al. 2 CPP
Si l’enquête pénale menée par une autorité administrative s’avère incomplète en raison de l’annulation de certains actes de procédure pour violation des dispositions sur la récusation, l’acte d’accusation doit être renvoyé au ministère public pour complément (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione nella procedura di diritto penale amministrativo; rinvio dell’accusa
Art. 60 cpv. 1, art. 329 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 CPP
Se l’inchiesta penale da parte di un’autorità amministrativa si rivela incompleta a causa dell’annullamento di atti procedurali a seguito di violazione
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delle norme sulla ricusazione, l’accusa deve essere rinviata al pubblico ministero affinché venga completata (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). A. beantragte den Ausstand von im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten, darunter B., sowie die Wiederholung von deren Verfahrenshandlungen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Gesuch ab. A. erhob dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Strafbescheid vom 1. Februar 2019 verurteilte das EFD A. wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG zu einer Busse. Auf Einsprache von A. bestätigte das EFD mit Strafverfügung vom 25. März 2019 die Verurteilung. In der Folge beantragte A. eine gerichtliche Beurteilung, worauf das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies. Mit Beschluss BV.2019.2 vom 15. April 2019 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2019 teilweise gut und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten B. im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. an. Am
25. April 2019 beantragte A. bei der verfahrensleitenden Einzelrichterin die Aufhebung und die Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen B. mitgewirkt hatte.
Die Einzelrichterin sistierte das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens wurde auf die Bundesanwaltschaft übertragen.
Aus den Erwägungen:
II.
1. Das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafrecht ist in den Art. 73– 82 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
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(VStrR; SR 313.0) reglementiert. Diese Bestimmungen haben sinngemäss auch Geltung für das Verfahren vor Bundesstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Art. 73–82 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 82 VStrR).
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts prüft als verfahrensleitende Behörde (Art. 328 StPO) insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Zur ordnungsgemässen Erstellung der Akten gehört u.a. auch, soweit erforderlich, das Vorliegen einer Schlusseinvernahme bzw. ein ordnungsgemässer Abschluss des Untersuchungsverfahrens. Gemäss Bundesgericht beschränkt sich die Prüfung der Anklage nicht nur auf deren formelle Ordnungsmässigkeit. Ergibt sich bei der Prüfung, dass unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden sind und daher eine materielle Beurteilung des Falles ausgeschlossen ist, kann das Gericht das Verfahren sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 329 StPO N. 7, 17; TPF 2013 77 E. 4.2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
2. Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fällen, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar. Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (BGE 136 II 383 und 120 IV 226 E. 7b S. 241; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1117; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (BOOG, Basler
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Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 4). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 120 IV 226 E. 4b).
3.3 3.3.1 Der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 über den Ausstand des untersuchenden Beamten B. wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt. Die Verteidigung stellte am
25. April 2019 den Antrag auf Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte B. mitgewirkt hatte, womit die 5-tägige Frist gewahrt wurde (Art. 60 Abs. 1 StPO analog).
3.3.2 Es ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbeamte B. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr hätte vornehmen dürfen und mithin sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen nach dem 6. Dezember 2018 (Stichdatum), an denen B. direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war, aufzuheben sind. Es liegen auch keine Gründe vor, wonach durch B. erhobene Beweise gemäss Art. 60 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen wären.
Von der Aufhebung betroffen sind insbesondere das von B. erstellte Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der von ihm unterzeichnete Überweisungsbeschluss vom 30. Januar 2019, worin B. die Anträge des Beschuldigten auf Ergänzung der Untersuchung abwies und die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid überwies. Ebenfalls aufzuheben, da sie als «kontaminiert» gelten, sind einerseits der Strafbescheid vom
1. Februar 2019, verweist dieser doch in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die Ausführungen im Schlussprotokoll und andererseits die Strafverfügung vom 25. März 2019, welche mehrheitlich die Darlegungen aus dem Schlussprotokoll übernimmt.
3.4 3.4.1 Eine Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchzuführen. Das Schlussprotokoll zählt zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des
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Schlussprotokolls schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und TPF 2009 84 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR).
3.4.2 Die Aufhebung sämtlicher mit B. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt im Ergebnis dazu, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollständig durchgeführt gelten kann, mithin prozessuale Verfahrensrechte nicht eingehalten wurden. Infolge Wegfalls des Schlussprotokolls erweist sich bereits das Untersuchungsverfahren des EFD als nicht abgeschlossen. Insofern liegt vorliegend auch kein Anwendungsfall von Art. 75 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VStrR vor, wonach das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzt oder ergänzen lassen kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrenshandlungen aufzuheben und zu wiederholen sind, sind die dem Gericht vorliegenden Akten als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei dieser Sachlage kann das Gericht den festgestellten Mangel nicht selber beheben. Eine materielle Beurteilung der Sache ist derzeit nicht möglich. Die Anklage ist aus den genannten Gründen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück zu weisen und das Verfahren analog zu Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 19 Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom
15. Juli 2019 (SK.2019.28)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren; Rückweisung der Anklage
Art. 60 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO
Erweist sich die Strafuntersuchung durch eine Verwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung von Verfahrenshandlungen infolge Verletzung von Ausstandsvorschriften als unvollständig, so ist die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (E. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conséquences de la violation, dans la procédure pénale administrative, des dispositions sur la récusation; renvoi de l’acte d’accusation
Art. 60 al. 1, art. 329 al. 1 let. a et al. 2 CPP
Si l’enquête pénale menée par une autorité administrative s’avère incomplète en raison de l’annulation de certains actes de procédure pour violation des dispositions sur la récusation, l’acte d’accusation doit être renvoyé au ministère public pour complément (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione nella procedura di diritto penale amministrativo; rinvio dell’accusa
Art. 60 cpv. 1, art. 329 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 CPP
Se l’inchiesta penale da parte di un’autorità amministrativa si rivela incompleta a causa dell’annullamento di atti procedurali a seguito di violazione
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delle norme sulla ricusazione, l’accusa deve essere rinviata al pubblico ministero affinché venga completata (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). A. beantragte den Ausstand von im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten, darunter B., sowie die Wiederholung von deren Verfahrenshandlungen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Gesuch ab. A. erhob dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Strafbescheid vom 1. Februar 2019 verurteilte das EFD A. wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG zu einer Busse. Auf Einsprache von A. bestätigte das EFD mit Strafverfügung vom 25. März 2019 die Verurteilung. In der Folge beantragte A. eine gerichtliche Beurteilung, worauf das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
E. 22 Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies. Mit Beschluss BV.2019.2 vom 15. April 2019 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2019 teilweise gut und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten B. im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. an. Am
E. 25 April 2019 den Antrag auf Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte B. mitgewirkt hatte, womit die 5-tägige Frist gewahrt wurde (Art. 60 Abs. 1 StPO analog).
3.3.2 Es ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbeamte B. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr hätte vornehmen dürfen und mithin sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen nach dem 6. Dezember 2018 (Stichdatum), an denen B. direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war, aufzuheben sind. Es liegen auch keine Gründe vor, wonach durch B. erhobene Beweise gemäss Art. 60 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen wären.
Von der Aufhebung betroffen sind insbesondere das von B. erstellte Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der von ihm unterzeichnete Überweisungsbeschluss vom 30. Januar 2019, worin B. die Anträge des Beschuldigten auf Ergänzung der Untersuchung abwies und die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid überwies. Ebenfalls aufzuheben, da sie als «kontaminiert» gelten, sind einerseits der Strafbescheid vom
1. Februar 2019, verweist dieser doch in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die Ausführungen im Schlussprotokoll und andererseits die Strafverfügung vom 25. März 2019, welche mehrheitlich die Darlegungen aus dem Schlussprotokoll übernimmt.
3.4 3.4.1 Eine Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchzuführen. Das Schlussprotokoll zählt zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des
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Schlussprotokolls schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und TPF 2009 84 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR).
3.4.2 Die Aufhebung sämtlicher mit B. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt im Ergebnis dazu, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollständig durchgeführt gelten kann, mithin prozessuale Verfahrensrechte nicht eingehalten wurden. Infolge Wegfalls des Schlussprotokolls erweist sich bereits das Untersuchungsverfahren des EFD als nicht abgeschlossen. Insofern liegt vorliegend auch kein Anwendungsfall von Art. 75 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VStrR vor, wonach das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzt oder ergänzen lassen kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrenshandlungen aufzuheben und zu wiederholen sind, sind die dem Gericht vorliegenden Akten als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei dieser Sachlage kann das Gericht den festgestellten Mangel nicht selber beheben. Eine materielle Beurteilung der Sache ist derzeit nicht möglich. Die Anklage ist aus den genannten Gründen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück zu weisen und das Verfahren analog zu Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Umständen nicht gerechtfertigt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht des Gesuchstellers mit demjenigen, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.34 vom 25. Januar 2017 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Allein im Umstand, dass die Strafbehörden des Kantons Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen E. als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Das Gesuch ist abzuweisen.
TPF 2019 91
19. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom
15. Juli 2019 (SK.2019.28)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften im Verwaltungsstrafverfahren; Rückweisung der Anklage
Art. 60 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO
Erweist sich die Strafuntersuchung durch eine Verwaltungsbehörde aufgrund der Aufhebung von Verfahrenshandlungen infolge Verletzung von Ausstandsvorschriften als unvollständig, so ist die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (E. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conséquences de la violation, dans la procédure pénale administrative, des dispositions sur la récusation; renvoi de l’acte d’accusation
Art. 60 al. 1, art. 329 al. 1 let. a et al. 2 CPP
Si l’enquête pénale menée par une autorité administrative s’avère incomplète en raison de l’annulation de certains actes de procédure pour violation des dispositions sur la récusation, l’acte d’accusation doit être renvoyé au ministère public pour complément (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione nella procedura di diritto penale amministrativo; rinvio dell’accusa
Art. 60 cpv. 1, art. 329 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 CPP
Se l’inchiesta penale da parte di un’autorità amministrativa si rivela incompleta a causa dell’annullamento di atti procedurali a seguito di violazione
TPF 2019 91
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delle norme sulla ricusazione, l’accusa deve essere rinviata al pubblico ministero affinché venga completata (consid. II.1–2, II.3.3–3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). A. beantragte den Ausstand von im Verwaltungsstrafverfahren mitwirkenden Untersuchungsbeamten, darunter B., sowie die Wiederholung von deren Verfahrenshandlungen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wies der Leiter Rechtsdienst EFD das Gesuch ab. A. erhob dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Strafbescheid vom 1. Februar 2019 verurteilte das EFD A. wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG zu einer Busse. Auf Einsprache von A. bestätigte das EFD mit Strafverfügung vom 25. März 2019 die Verurteilung. In der Folge beantragte A. eine gerichtliche Beurteilung, worauf das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft zuhanden der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies. Mit Beschluss BV.2019.2 vom 15. April 2019 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen die Verfügung des EFD vom 17. Januar 2019 teilweise gut und ordnete den Ausstand des Untersuchungsbeamten B. im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. an. Am
25. April 2019 beantragte A. bei der verfahrensleitenden Einzelrichterin die Aufhebung und die Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen B. mitgewirkt hatte.
Die Einzelrichterin sistierte das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens wurde auf die Bundesanwaltschaft übertragen.
Aus den Erwägungen:
II.
1. Das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafrecht ist in den Art. 73– 82 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
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(VStrR; SR 313.0) reglementiert. Diese Bestimmungen haben sinngemäss auch Geltung für das Verfahren vor Bundesstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Art. 73–82 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 82 VStrR).
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts prüft als verfahrensleitende Behörde (Art. 328 StPO) insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Zur ordnungsgemässen Erstellung der Akten gehört u.a. auch, soweit erforderlich, das Vorliegen einer Schlusseinvernahme bzw. ein ordnungsgemässer Abschluss des Untersuchungsverfahrens. Gemäss Bundesgericht beschränkt sich die Prüfung der Anklage nicht nur auf deren formelle Ordnungsmässigkeit. Ergibt sich bei der Prüfung, dass unverzichtbare Beweismittel nicht erhoben worden sind und daher eine materielle Beurteilung des Falles ausgeschlossen ist, kann das Gericht das Verfahren sistieren und die Anklage zur Vervollständigung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 329 StPO N. 7, 17; TPF 2013 77 E. 4.2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
2. Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Amtshandlungen, die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande kommen, sind – ausser ausnahmsweise in schwerwiegenden Fällen, wozu insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a VStrR) – nicht nichtig, sondern anfechtbar. Wird das Ausstandsbegehren gegen einen Beamten gutgeheissen, so sind analog zu Art. 60 Abs. 1 StPO die nach Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgten Amtshandlungen des Beamten aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (BGE 136 II 383 und 120 IV 226 E. 7b S. 241; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1117; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.7 und Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3.1). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (BOOG, Basler
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Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 4). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 120 IV 226 E. 4b).
3.3 3.3.1 Der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. April 2019 über den Ausstand des untersuchenden Beamten B. wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 23. April 2019 zugestellt. Die Verteidigung stellte am
25. April 2019 den Antrag auf Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen der untersuchende Beamte B. mitgewirkt hatte, womit die 5-tägige Frist gewahrt wurde (Art. 60 Abs. 1 StPO analog).
3.3.2 Es ist festzuhalten, dass der Untersuchungsbeamte B. ab dem durch die Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit keine Amtshandlungen mehr hätte vornehmen dürfen und mithin sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen nach dem 6. Dezember 2018 (Stichdatum), an denen B. direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war, aufzuheben sind. Es liegen auch keine Gründe vor, wonach durch B. erhobene Beweise gemäss Art. 60 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen wären.
Von der Aufhebung betroffen sind insbesondere das von B. erstellte Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 sowie der von ihm unterzeichnete Überweisungsbeschluss vom 30. Januar 2019, worin B. die Anträge des Beschuldigten auf Ergänzung der Untersuchung abwies und die Akten dem Gruppenleiter zum Entscheid überwies. Ebenfalls aufzuheben, da sie als «kontaminiert» gelten, sind einerseits der Strafbescheid vom
1. Februar 2019, verweist dieser doch in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung auf die Ausführungen im Schlussprotokoll und andererseits die Strafverfügung vom 25. März 2019, welche mehrheitlich die Darlegungen aus dem Schlussprotokoll übernimmt.
3.4 3.4.1 Eine Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchzuführen. Das Schlussprotokoll zählt zu den in Art. 38 VStrR genannten amtlichen Unterlagen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 165 f.). Durch das Abfassen des
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Schlussprotokolls schliesst die Verwaltungsbehörde die Untersuchung ab (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStrR und TPF 2009 84 E. 2.3). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Wird gegen einen allfälligen Strafbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben, so erlässt die Verwaltung aufgrund der Ergebnisse ihrer Prüfung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR), woraufhin der Betroffene innert zehn Tagen seit der Eröffnung um Beurteilung durch das Strafgericht verlangen kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR).
3.4.2 Die Aufhebung sämtlicher mit B. im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen nach dem 6. Dezember 2018 führt im Ergebnis dazu, dass die Strafuntersuchung vor der Bundesverwaltungsbehörde nicht als vollständig durchgeführt gelten kann, mithin prozessuale Verfahrensrechte nicht eingehalten wurden. Infolge Wegfalls des Schlussprotokolls erweist sich bereits das Untersuchungsverfahren des EFD als nicht abgeschlossen. Insofern liegt vorliegend auch kein Anwendungsfall von Art. 75 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VStrR vor, wonach das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzt oder ergänzen lassen kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Verfahrenshandlungen aufzuheben und zu wiederholen sind, sind die dem Gericht vorliegenden Akten als nicht ordnungsgemäss erstellt zu qualifizieren (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Bei dieser Sachlage kann das Gericht den festgestellten Mangel nicht selber beheben. Eine materielle Beurteilung der Sache ist derzeit nicht möglich. Die Anklage ist aus den genannten Gründen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück zu weisen und das Verfahren analog zu Art. 329 Abs. 2 StPO zu sistieren.