Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2011 eine Strafuntersu- chung gegen A. und B. wegen Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 und 322septies StGB (act. 7.1, S.1).
B. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
14. Februar 2012 mussten die im Verfahren zuständigen Staatsanwälte des Bundes infolge Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten (act. 1.1).
In der Folge stellten A. und B. am 17. Februar 2012 bei der Bundesanwalt- schaft den Antrag, es seien sämtliche in dem gegen sie geführten Verfah- ren (unter Mitwirkung der Staatsanwälte des Bundes C. und D.) vorge- nommenen Amtshandlungen aufzuheben (act. 1.2). Diese Eingabe blieb seitens der Bundesanwaltschaft unbeantwortet, sodass A. und B. sich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft über den Stand der Dinge erkundigten (act. 1.3). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2012 mit, dass die Verfahrensleitung an die Bundesanwältin E. übertragen wurde und informierte die Beschwerdeführer, weshalb die Amtshandlungen der Staatsanwälte des Bundes C. und D. nicht aufzuhe- ben seien (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 opponierten A. und B. gegen die Ansicht der Bundesanwaltschaft, kündigten Beschwerde an und beantragten Ak- teneinsicht, damit gegenüber dem Bundesstrafgericht jene Verfahrens- handlungen bezeichnet werden könnten, die aufzuheben seien (act. 1.5).
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die Bundesanwaltschaft das Ge- such um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die vom Aus- stand betroffenen Staatsanwälte mitgewirkt hatten, ab. Zudem eröffnete sie eine Auflistung aller seit dem 22. November 2011 vorgenommenen Verfah- renshandlungen, wies jedoch das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. Schliesslich setzte die Bundesanwaltschaft A. und B. bis zum
31. August 2012 Frist, die aufzuhebenden bzw. zu wiederholenden Amts- handlungen aus der vorerwähnten Auflistung zu bezeichnen (act. 1.17).
D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 gelangten A. und B. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und erhoben Beschwerde gegen die Ver-
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fügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Sie beantragen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte des Bundes D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Eventualiter beantragen sie, die Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Ein Doppel der Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme und mit der Bitte um Einreichung der Akten zugestellt (act. 1).
E. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am
13. August 2012 den Antrag der Bundesanwaltschaft um Einreichung des Aktenverzeichnisses bzw. eines Ausdrucks der Verfahrenshandlungen an- stelle der Akten gut (act. 6).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern dar- auf eingetreten werden könne (act. 7).
G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest, soweit diese nicht noch gegenstandslos würden (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die zwei vorliegenden Beschwerden beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachlichen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.
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E. 1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Juli 2012. Gegen die Verfügung der Bundesanwalt- schaft kann innert 10 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2012 eingereicht, womit die Frist von 10 Tagen gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederho- len, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde jedoch berücksichtigen (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 60 StPO N. 6.; KELLER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 60 StPO N. 3). Der Beschluss vom 14. Februar 2012 über den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bun- des wurde den Beschwerdeführern am 16. Februar 2012 zugestellt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die die in den Ausstand zu tretenden Staatsanwälte vorgenommen oder veranlasst haben. Folglich ist die 5-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt.
E. 2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtsfolgen der Mitwirkung an Amtshandlungen einer zum Ausstand ver- pflichteten Person im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO im Lichte der Aus- standgründe gemäss Art. 56 StPO auszulegen seien. Dementsprechend könne sich eine objektivierbare Befangenheit allenfalls erst während der Dauer des Verfahrens einstellen und es seien nur diejenigen Verfahrens- handlungen aufzuheben, welche ab dem Zeitpunkt des Vorliegen des Aus- standgrundes vorgenommen wurden. Als diesbezüglich relevanten Zeit- punkt bezeichnet die Beschwerdegegnerin, mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012, den Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2011 (act. 7, Ziff. 7).
E. 2.3 Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlugen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat. Dabei wird nicht un- terschieden, ob eine Amtshandlung vor oder nach der Einreichung des
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Ausstandsgesuches erfolgt ist (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5). Wieder- holt werden müssen alle Verfahrenshandlungen, bei deren Vornahme der Ausstandgrund bestand (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2009, N. 530). Inwiefern jene Handlungen, welche noch vor der Befangenheit er- folgt sind, nicht wiederholt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht er- sichtlich. SCHMID vertritt die Ansicht, dass wenn der Zeitpunkt der Befan- genheit, welcher zum Ausstand führte, klar definiert werden kann, diejeni- gen Amtshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht wieder- holt werden müssen (SCHMID, a.a.O., N. 530). Insbesondere aufgrund der Gefahr des Missbrauchs und der Möglichkeit, dass sämtliche Amtshand- lungen über Jahre zurück von der Anfechtbarkeit und der Pflicht der Wie- derholung betroffen sein könnten, erscheint eine Unterscheidung zwischen den Amtshandlungen vor und jenen nach dem Vorhandensein des Aus- standgrundes als angebracht (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5).
Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Tritt nun während eines Verfahrens ein Ausstandgrund ein und werden nur die ab Eintritt dieses Grundes ausgeführten Verfahrenshand- lungen und erhobenen Beweise aus dem Verfahren gelöscht, ist der Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt und ein faires Verfahren garantiert. Grün- de für die Entfernung weiterer, nicht "kontaminierten" Akten und Verfah- renshandlungen sind nicht ersichtlich. Zudem regelt Art. 60 StPO gemäss Marginalie die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften. Aus- standsvorschriften sind ab jenem Zeitpunkt verletzt, ab welchem ein Aus- standsgrund besteht und die zum Ausstand verpflichtete Person sich nicht im Ausstand befindet. Dementsprechend können Amtshandlung erst ab Bestehen des Ausstandsgrunds unter Verletzung der Ausstandsvorschrif- ten vorgenommen werden, mithin ist Art. 60 Abs. 1 StPO auf Amtshandlun- gen, die noch vor dem Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgt sind, nicht an- wendbar.
E. 2.4 Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vom
14. Februar 2012 wurde entschieden, dass die verfahrensleitenden Staats- anwälte des Bundes C. und D. in den fraglichen Verfahren in den Ausstand treten müssen. Dabei wurde als Indiz für den Anschein der Befangenheit auf den von der Bundesanwaltschaft veröffentlichten Strafbefehl vom
22. November 2011, in welchem die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden, abgestellt. Die Beschwerdekammer führt aus, eine Publikation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erwecke nicht nur den Ein-
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druck, eine Verurteilung der Beschwerdeführer sei eine reine Formalität, sondern sie lasse auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bun- desanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der Beschwerdeführer festge- legt habe. Zudem verunmögliche diese Publikation es den verfahrenslei- tenden Staatsanwälten des Bundes durch den damit geschaffenen Öffent- lichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss zu kommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135/136 vom 14. Februar 2012, E. 2.2).
Dadurch wird deutlich, dass die ausstandbegründende Handlung einzig aus der namentlichen Nennung der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom
22. November 2011 und der damit verbundenen Publikation auf der Home- page der Bundesanwaltschaft bestand. Indizien für eine bereits früher vor- handene Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bun- des und eine voreingenommene Verfahrensführung gab es keine und konnten auch von den Beschwerdeführern nicht konkret dargelegt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund ge- genüber den Staatsanwälten des Bundes C. und D. erst seit dem
22. November 2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, gege- ben war.
E. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwälte des Bundes C. und D. bis zur Ausstellung des Strafbefehls vom 22. November 2011 und des- sen anschliessenden Publikation auf der Homepage der Bundesanwalt- schaft nicht als befangen erschienen und somit bei keiner der vor dem
22. November 2011 erfolgten Verfahrenshandlungen die Ausstandsvor- schriften verletzt waren. Mithin müssen nur jene Verfahrenshandlungen, an welchen die Staatsanwälte C. und D. seit dem 22. November 2011 mitge- wirkt haben, aufgehoben und aus den Akten entfernt werden. Die Be- schwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
E. 3 Der Bundesanwaltschaft wurde aufgrund der bestehenden Kollusionsge- fahr erlaubt, anstelle der Akten ein Inhaltsverzeichnis der Akten einzurei- chen. Damit konnten die Beschwerdeführer die aus dem Verfahren zu ent- fernenden Akten nur summarisch bezeichnen. Es ist weder den Beschwer- deführern noch dem Gericht möglich, abschliessend jene Verfahrenshand- lungen zu bezeichnen, an denen die Staatsanwälte des Bundes C. und D. nach dem 22. November 2011 mitwirkten. Demensprechend ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Bun- desanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten, welche durch die Mitwirkung der Staatsanwälte C. und D. ab dem 22. November 2011 erhoben wurden,
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aus den Strafakten zu entfernen sowie alle Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte des Bundes seit dem 22. No- vember 2011 mitgewirkt haben, aufzuheben. Gründe für eine Unmöglich- keit der Wiederholung dieser Beweismassnahmen sind, gemäss heutigem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, nicht ersichtlich und werden von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens beizuziehen und den Beschwerdeführern sei Gele- genheit zu geben, jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, die aufzu- heben sind, ist damit gegenstandslos geworden und demgemäss als erle- digt abzuschreiben.
E. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, die eine vollständige Aufhebung sämtlicher Verfahrens- handlungen, an denen die Staatsanwälte C. und D. mitgewirkt haben sowie die Separation der dadurch erhobenen Akten und Beweismittel verlangt haben, so scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.--, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- destrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erschie- ne eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemes- sen, die ausgangsgemäss auf die Hälfte, also Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu reduzieren ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Bundesanwalt- schaft wird angewiesen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staats- anwälte C. und/oder D. gegen die Beschwerdeführer seit dem
- November 2011 vorgenommen oder veranlasst haben, aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel zu separieren.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Der prozessuale Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessent- schädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Oktober 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.118 und BB.2012.119
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 28. Juni 2011 eine Strafuntersu- chung gegen A. und B. wegen Geldwäscherei sowie Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 und 322septies StGB (act. 7.1, S.1).
B. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
14. Februar 2012 mussten die im Verfahren zuständigen Staatsanwälte des Bundes infolge Anscheins der Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand treten (act. 1.1).
In der Folge stellten A. und B. am 17. Februar 2012 bei der Bundesanwalt- schaft den Antrag, es seien sämtliche in dem gegen sie geführten Verfah- ren (unter Mitwirkung der Staatsanwälte des Bundes C. und D.) vorge- nommenen Amtshandlungen aufzuheben (act. 1.2). Diese Eingabe blieb seitens der Bundesanwaltschaft unbeantwortet, sodass A. und B. sich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 bei der Bundesanwaltschaft über den Stand der Dinge erkundigten (act. 1.3). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 16. Juli 2012 mit, dass die Verfahrensleitung an die Bundesanwältin E. übertragen wurde und informierte die Beschwerdeführer, weshalb die Amtshandlungen der Staatsanwälte des Bundes C. und D. nicht aufzuhe- ben seien (act. 1.4).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 opponierten A. und B. gegen die Ansicht der Bundesanwaltschaft, kündigten Beschwerde an und beantragten Ak- teneinsicht, damit gegenüber dem Bundesstrafgericht jene Verfahrens- handlungen bezeichnet werden könnten, die aufzuheben seien (act. 1.5).
C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 lehnte die Bundesanwaltschaft das Ge- such um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die vom Aus- stand betroffenen Staatsanwälte mitgewirkt hatten, ab. Zudem eröffnete sie eine Auflistung aller seit dem 22. November 2011 vorgenommenen Verfah- renshandlungen, wies jedoch das Gesuch um weitergehende Akteneinsicht ab. Schliesslich setzte die Bundesanwaltschaft A. und B. bis zum
31. August 2012 Frist, die aufzuhebenden bzw. zu wiederholenden Amts- handlungen aus der vorerwähnten Auflistung zu bezeichnen (act. 1.17).
D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 gelangten A. und B. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und erhoben Beschwerde gegen die Ver-
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fügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012. Sie beantragen, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte des Bundes D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Eventualiter beantragen sie, die Verfügung der Bundesanwalt- schaft vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staatsanwälte D. und/oder C. gegen die Beschwerdeführer vorgenommen oder veranlasst haben, seien aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel seien zu separieren. Ein Doppel der Beschwerde wurde der Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme und mit der Bitte um Einreichung der Akten zugestellt (act. 1).
E. Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am
13. August 2012 den Antrag der Bundesanwaltschaft um Einreichung des Aktenverzeichnisses bzw. eines Ausdrucks der Verfahrenshandlungen an- stelle der Akten gut (act. 6).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern dar- auf eingetreten werden könne (act. 7).
G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest, soweit diese nicht noch gegenstandslos würden (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die zwei vorliegenden Beschwerden beinhalten identische Rechtsbegehren und beziehen sich auf denselben Sachverhalt. Aufgrund dieses engen sachlichen Konnexes erscheint es angezeigt, die beiden Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.
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1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerden ist die Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Juli 2012. Gegen die Verfügung der Bundesanwalt- schaft kann innert 10 Tagen seit Erhalt bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2012 eingereicht, womit die Frist von 10 Tagen gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederho- len, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde jedoch berücksichtigen (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 60 StPO N. 6.; KELLER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 60 StPO N. 3). Der Beschluss vom 14. Februar 2012 über den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bun- des wurde den Beschwerdeführern am 16. Februar 2012 zugestellt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 17. Februar 2012 bei der Bundesanwaltschaft die Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die die in den Ausstand zu tretenden Staatsanwälte vorgenommen oder veranlasst haben. Folglich ist die 5-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt.
2.2 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, dass die Rechtsfolgen der Mitwirkung an Amtshandlungen einer zum Ausstand ver- pflichteten Person im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO im Lichte der Aus- standgründe gemäss Art. 56 StPO auszulegen seien. Dementsprechend könne sich eine objektivierbare Befangenheit allenfalls erst während der Dauer des Verfahrens einstellen und es seien nur diejenigen Verfahrens- handlungen aufzuheben, welche ab dem Zeitpunkt des Vorliegen des Aus- standgrundes vorgenommen wurden. Als diesbezüglich relevanten Zeit- punkt bezeichnet die Beschwerdegegnerin, mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Februar 2012, den Erlass des Strafbefehls vom 22. November 2011 (act. 7, Ziff. 7).
2.3 Gemäss Gesetz müssen alle Amtshandlugen wiederholt werden, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat. Dabei wird nicht un- terschieden, ob eine Amtshandlung vor oder nach der Einreichung des
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Ausstandsgesuches erfolgt ist (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5). Wieder- holt werden müssen alle Verfahrenshandlungen, bei deren Vornahme der Ausstandgrund bestand (BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1; SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2009, N. 530). Inwiefern jene Handlungen, welche noch vor der Befangenheit er- folgt sind, nicht wiederholt werden müssen, ist aus dem Gesetz nicht er- sichtlich. SCHMID vertritt die Ansicht, dass wenn der Zeitpunkt der Befan- genheit, welcher zum Ausstand führte, klar definiert werden kann, diejeni- gen Amtshandlungen, die vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind, nicht wieder- holt werden müssen (SCHMID, a.a.O., N. 530). Insbesondere aufgrund der Gefahr des Missbrauchs und der Möglichkeit, dass sämtliche Amtshand- lungen über Jahre zurück von der Anfechtbarkeit und der Pflicht der Wie- derholung betroffen sein könnten, erscheint eine Unterscheidung zwischen den Amtshandlungen vor und jenen nach dem Vorhandensein des Aus- standgrundes als angebracht (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 5).
Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren. Tritt nun während eines Verfahrens ein Ausstandgrund ein und werden nur die ab Eintritt dieses Grundes ausgeführten Verfahrenshand- lungen und erhobenen Beweise aus dem Verfahren gelöscht, ist der Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO gewahrt und ein faires Verfahren garantiert. Grün- de für die Entfernung weiterer, nicht "kontaminierten" Akten und Verfah- renshandlungen sind nicht ersichtlich. Zudem regelt Art. 60 StPO gemäss Marginalie die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften. Aus- standsvorschriften sind ab jenem Zeitpunkt verletzt, ab welchem ein Aus- standsgrund besteht und die zum Ausstand verpflichtete Person sich nicht im Ausstand befindet. Dementsprechend können Amtshandlung erst ab Bestehen des Ausstandsgrunds unter Verletzung der Ausstandsvorschrif- ten vorgenommen werden, mithin ist Art. 60 Abs. 1 StPO auf Amtshandlun- gen, die noch vor dem Eintritt des Ausstandsgrundes erfolgt sind, nicht an- wendbar.
2.4 Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht vom
14. Februar 2012 wurde entschieden, dass die verfahrensleitenden Staats- anwälte des Bundes C. und D. in den fraglichen Verfahren in den Ausstand treten müssen. Dabei wurde als Indiz für den Anschein der Befangenheit auf den von der Bundesanwaltschaft veröffentlichten Strafbefehl vom
22. November 2011, in welchem die Beschwerdeführer namentlich genannt wurden, abgestellt. Die Beschwerdekammer führt aus, eine Publikation, welche eine sofortige weltweite Wirkung hat, erwecke nicht nur den Ein-
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druck, eine Verurteilung der Beschwerdeführer sei eine reine Formalität, sondern sie lasse auch darauf schliessen, dass sich die publizierende Bun- desanwaltschaft bezüglich der Strafbarkeit der Beschwerdeführer festge- legt habe. Zudem verunmögliche diese Publikation es den verfahrenslei- tenden Staatsanwälten des Bundes durch den damit geschaffenen Öffent- lichkeitsdruck faktisch, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss zu kommen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.135/136 vom 14. Februar 2012, E. 2.2).
Dadurch wird deutlich, dass die ausstandbegründende Handlung einzig aus der namentlichen Nennung der Beschwerdeführer im Strafbefehl vom
22. November 2011 und der damit verbundenen Publikation auf der Home- page der Bundesanwaltschaft bestand. Indizien für eine bereits früher vor- handene Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwälten des Bun- des und eine voreingenommene Verfahrensführung gab es keine und konnten auch von den Beschwerdeführern nicht konkret dargelegt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Ausstandsgrund ge- genüber den Staatsanwälten des Bundes C. und D. erst seit dem
22. November 2011, dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, gege- ben war.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwälte des Bundes C. und D. bis zur Ausstellung des Strafbefehls vom 22. November 2011 und des- sen anschliessenden Publikation auf der Homepage der Bundesanwalt- schaft nicht als befangen erschienen und somit bei keiner der vor dem
22. November 2011 erfolgten Verfahrenshandlungen die Ausstandsvor- schriften verletzt waren. Mithin müssen nur jene Verfahrenshandlungen, an welchen die Staatsanwälte C. und D. seit dem 22. November 2011 mitge- wirkt haben, aufgehoben und aus den Akten entfernt werden. Die Be- schwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
3. Der Bundesanwaltschaft wurde aufgrund der bestehenden Kollusionsge- fahr erlaubt, anstelle der Akten ein Inhaltsverzeichnis der Akten einzurei- chen. Damit konnten die Beschwerdeführer die aus dem Verfahren zu ent- fernenden Akten nur summarisch bezeichnen. Es ist weder den Beschwer- deführern noch dem Gericht möglich, abschliessend jene Verfahrenshand- lungen zu bezeichnen, an denen die Staatsanwälte des Bundes C. und D. nach dem 22. November 2011 mitwirkten. Demensprechend ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Bun- desanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten, welche durch die Mitwirkung der Staatsanwälte C. und D. ab dem 22. November 2011 erhoben wurden,
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aus den Strafakten zu entfernen sowie alle Amtshandlungen, an denen die vom Ausstand betroffenen Staatsanwälte des Bundes seit dem 22. No- vember 2011 mitgewirkt haben, aufzuheben. Gründe für eine Unmöglich- keit der Wiederholung dieser Beweismassnahmen sind, gemäss heutigem Kenntnisstand der Beschwerdekammer, nicht ersichtlich und werden von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.
Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens beizuziehen und den Beschwerdeführern sei Gele- genheit zu geben, jene Verfahrenshandlungen zu bezeichnen, die aufzu- heben sind, ist damit gegenstandslos geworden und demgemäss als erle- digt abzuschreiben.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, die eine vollständige Aufhebung sämtlicher Verfahrens- handlungen, an denen die Staatsanwälte C. und D. mitgewirkt haben sowie die Separation der dadurch erhobenen Akten und Beweismittel verlangt haben, so scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.--, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bun- destrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erschie- ne eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) angemes- sen, die ausgangsgemäss auf die Hälfte, also Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu reduzieren ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben und die Bundesanwalt- schaft wird angewiesen, sämtliche Verfahrenshandlungen, die die Staats- anwälte C. und/oder D. gegen die Beschwerdeführer seit dem
22. November 2011 vorgenommen oder veranlasst haben, aufzuheben und die erhobenen Akten/Beweismittel zu separieren.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Der prozessuale Antrag wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Prozessent- schädigung von total Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Bellinzona, 25. Oktober 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dieter Jann - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.