Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; rechtliches Gehör; Akteneinsicht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 15 TPF 2020 15
4. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Fédération Internationale de Football Association vom
28. Januar 2020 (BB.2019.175)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; rechtliches Gehör; Akteneinsicht
Art. 60 Abs. 1, 107 Abs. 1 lit. a StPO
Vor dem Entscheid über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, ist allen Parteien des Strafverfahrens das rechtliche Gehör, namentlich Akteneinsicht, zu gewähren (E. 2).
Conséquences de la violation des dispositions sur la récusation; droit d’être entendu; accès au dossier
Art. 60 al. 1, 107 al. 1 let. a CPP
Avant de rendre une décision quant à l’annulation et à la répétition d’actes auxquels une personne récusée a participé, le droit d’être entendu, en particulier l’accès au dossier, doit être accordé à toutes les parties à la procédure pénale (consid. 2).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; diritto di essere sentiti; accesso agli atti
Art. 60 cpv. 1, 107 cpv. 1 lett. a CPP
Prima della decisione in merito all’annullamento e alla ripetizione di atti ufficiali ai quali ha partecipato una persona tenuta a ricusarsi, va garantito a tutte le parti il diritto di essere sentite, segnatamente l’accesso agli atti (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 17. Juni 2019 ordnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an, dass Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. sowie der Staatsanwalt des Bundes C. im gegen den Beschuldigten A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten haben. Gestützt darauf
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E. 16 und auf Art. 60 Abs. 1 StPO verlangte A. am 24. Juni 2019 von der neu eingesetzten Verfahrensleitung die Aufhebung einer Reihe von Verfügungen und Amtshandlungen. Mit Verfügung vom 13. August 2019 hiess die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch teilweise gut und hob eine Reihe von den bisher im Strafverfahren erlassenen Verfügungen auf. Gleichzeitig verfügte sie, den Parteien des Verfahrens werde die vollständige Akteneinsicht gewährt. Mit Eingabe vom 19. August 2019 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und namentlich der Privatklägerin bzw. deren Vertretern keine Akteneinsicht zu gewähren, bis vollständig über die Gesuche um Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden sei. Am 21. August 2019 zog die Bundesanwaltschaft ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hielt aber im erwähnten Punkt an ihrer ursprünglichen Verfügung fest. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass mit den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht eingeräumt werde, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 noch nicht über die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO gestellten Anträge auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen entschieden habe. Insbesondere sei unklar, wer überhaupt über die Parteistellung und damit über ein Recht auf Akteneinsicht verfüge bzw. was überhaupt noch Teil der Verfahrensakten bilde. Die angefochtene Akteneinsicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 verstosse gegen Art. 60 Abs. 1 StPO.
2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden
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E. 17 Verfahrenshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).
Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht
– vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).
2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Verfahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstandsgrund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60
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E. 18 September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen angehört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Ersuchen um Aufhebung von Amtshandlungen
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E. 19 eingereicht hat. So müsste der Beschwerdegegnerin 2 die Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten B. vorgeschlagene Standortbestimmung mit allen Parteien gewährt werden. Weiter stünde der Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 2 auch nach dem Entscheid betreffend Aufhebung von Verfahrenshandlungen zu, solange die entsprechende Beschwerdefrist noch nicht unbenutzt abgelaufen ist bzw. bis allfällige diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Schliesslich ist trotz mehrfach wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Amtshandlungen aushebeln bzw. diesen seiner Wirkung berauben sollte. Die angefochtene Akteneinsicht hat für diesen Entscheid keinerlei präjudizierende Wirkung. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern sie beispielsweise eine spätere Entfernung von Beweismitteln aus dem Dossier der Strafuntersuchung verunmöglichen soll.
2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen entsprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf seine Persönlichkeitsrechte stehen einer Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Gerade die beispielhaft erwähnten audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen betreffend wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 1 ausschliesslich auf die Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft beschränkt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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4. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Fédération Internationale de Football Association vom
28. Januar 2020 (BB.2019.175)
Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; rechtliches Gehör; Akteneinsicht
Art. 60 Abs. 1, 107 Abs. 1 lit. a StPO
Vor dem Entscheid über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, ist allen Parteien des Strafverfahrens das rechtliche Gehör, namentlich Akteneinsicht, zu gewähren (E. 2).
Conséquences de la violation des dispositions sur la récusation; droit d’être entendu; accès au dossier
Art. 60 al. 1, 107 al. 1 let. a CPP
Avant de rendre une décision quant à l’annulation et à la répétition d’actes auxquels une personne récusée a participé, le droit d’être entendu, en particulier l’accès au dossier, doit être accordé à toutes les parties à la procédure pénale (consid. 2).
Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; diritto di essere sentiti; accesso agli atti
Art. 60 cpv. 1, 107 cpv. 1 lett. a CPP
Prima della decisione in merito all’annullamento e alla ripetizione di atti ufficiali ai quali ha partecipato una persona tenuta a ricusarsi, va garantito a tutte le parti il diritto di essere sentite, segnatamente l’accesso agli atti (consid. 2).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 17. Juni 2019 ordnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an, dass Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes E. sowie der Staatsanwalt des Bundes C. im gegen den Beschuldigten A. geführten Strafverfahren in den Ausstand zu treten haben. Gestützt darauf
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und auf Art. 60 Abs. 1 StPO verlangte A. am 24. Juni 2019 von der neu eingesetzten Verfahrensleitung die Aufhebung einer Reihe von Verfügungen und Amtshandlungen. Mit Verfügung vom 13. August 2019 hiess die Bundesanwaltschaft dieses Gesuch teilweise gut und hob eine Reihe von den bisher im Strafverfahren erlassenen Verfügungen auf. Gleichzeitig verfügte sie, den Parteien des Verfahrens werde die vollständige Akteneinsicht gewährt. Mit Eingabe vom 19. August 2019 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und namentlich der Privatklägerin bzw. deren Vertretern keine Akteneinsicht zu gewähren, bis vollständig über die Gesuche um Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden sei. Am 21. August 2019 zog die Bundesanwaltschaft ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hielt aber im erwähnten Punkt an ihrer ursprünglichen Verfügung fest. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an die Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, dass mit den angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht eingeräumt werde, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 noch nicht über die gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO gestellten Anträge auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen entschieden habe. Insbesondere sei unklar, wer überhaupt über die Parteistellung und damit über ein Recht auf Akteneinsicht verfüge bzw. was überhaupt noch Teil der Verfahrensakten bilde. Die angefochtene Akteneinsicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 verstosse gegen Art. 60 Abs. 1 StPO.
2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wiederholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden
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Verfahrenshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).
Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht
– vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).
2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Verfahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstandsgrund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60
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Abs. 2 StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom
18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen angehört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher verlangt, dass zuerst über die Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen entschieden wird). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Ersuchen um Aufhebung von Amtshandlungen
TPF 2020 15
19
eingereicht hat. So müsste der Beschwerdegegnerin 2 die Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige vom Beschwerdeführer und vom Mitbeschuldigten B. vorgeschlagene Standortbestimmung mit allen Parteien gewährt werden. Weiter stünde der Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 2 auch nach dem Entscheid betreffend Aufhebung von Verfahrenshandlungen zu, solange die entsprechende Beschwerdefrist noch nicht unbenutzt abgelaufen ist bzw. bis allfällige diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Schliesslich ist trotz mehrfach wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Amtshandlungen aushebeln bzw. diesen seiner Wirkung berauben sollte. Die angefochtene Akteneinsicht hat für diesen Entscheid keinerlei präjudizierende Wirkung. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern sie beispielsweise eine spätere Entfernung von Beweismitteln aus dem Dossier der Strafuntersuchung verunmöglichen soll.
2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen entsprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Seine bloss pauschalen Hinweise auf seine Persönlichkeitsrechte stehen einer Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Gerade die beispielhaft erwähnten audiovisuell aufgezeichneten Einvernahmen betreffend wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Beschwerdegegnerin 1 ausschliesslich auf die Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft beschränkt.