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TPF 2021 74

Bundesstrafgericht · 2021-01-01 · Deutsch CH

Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aufhebung von Amtshandlungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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le territoire helvétique – d’après la LLCA – et n’a pas le statut de prévenu dans la même affaire (v. supra consid. 4.4.2). Partant, le secret professionnel de l’avocat ne saurait empêcher la saisie et la perquisition, en Suisse, de documents échangés entre un avocat étranger et son client suisse, dès le moment où l’avocat ressortissant d’un pays membre de l’UE ou de l’AELE n’exerce pas, sur territoire helvétique, la représentation en justice sous une des formes prévues par la LLCA.

In casu, l’opposant ne peut être suivi lorsqu’il considère que le document inventorié sous 059 et contenant un courriel avec une pièce jointe laquelle représente un courrier d’un avocat luxembourgeois en lien avec un litige KYC (concernant un compte de H. SPF) est couvert par le secret de l’avocat. Aucune précision – ne serait-ce que sommaire – afin de rendre vraisemblable que ce document est couvert par le secret invoqué n’a été présentée par l’opposant, conformément à son devoir de motiver et de collaborer (v. supra consid. 4.4.1.3). Dès lors, en l’absence d’un quelconque élément permettant de retenir que l’avocat signataire du document susmentionné est un ressortissant d’un État membre de l’UE ou de l’AELE, ou que le document a été établi lors de la pratique – en Suisse – de la représentation en justice au sens de la LLCA ou encore qu’il a trait à l’activité typique d’avocat, ledit document ne peut pas être considéré comme étant couvert par le secret de l’avocat. Cela scelle le sort de ce grief. Partant, le document précité et son annexe seront transmis, dès l’entrée en force de la présente décision, à l’AFC. Idem s’agissant des autres documents contenus dans le dossier référencé 059 qui n’ont fait l’objet d’aucun grief de la part de l’opposant.

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10. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Fédération Internationale de Football Association (FIFA) vom 14. Januar 2021 (BB.2020.92, BB.2020.93)

Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften; Aufhebung von Amtshandlungen

Art. 60 Abs. 1 StPO

Auslegung von Art. 60 Abs. 1 StPO (E. 3.2.1–3.2.4). Überprüfung der durch die neue Verfahrensleitung vorgenommenen Ausscheidung der aufzuhebenden Amtshandlungen im konkreten Fall (E. 3.2.5–3.2.8).

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Conséquences de la violation des dispositions sur la récusation; annulation des actes de procédure

Art. 60 al. 1 CPP

Interprétation de l’art. 60 al. 1 CPP (consid. 3.2.1–3.2.4). Examen des actes à écarter par la nouvelle direction de la procédure dans le cas concret (consid. 3.2.5–3.2.8).

Conseguenze della violazione delle norme sulla ricusazione; annullamento di atti ufficiali

Art. 60 cpv. 1 CPP

Interpretazione dell’art. 60 cpv. 1 CPP (consid. 3.2.1–3.2.4). Esame dell’estromissione da parte della nuova direzione del procedimento degli atti ufficiali da annullare nel caso concreto (consid. 3.2.5–3.2.8).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. die Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1443 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Veruntreuung, und der Datenbeschädigung. Diesbezüglich konstituierte sich die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) im Rahmen ihres Strafantrags vom 25. Januar 2016 als Privatklägerin. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsgesuch teilweise gut. Sie ordnete an, dass der damalige Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016) sowie der Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im Verfahren gegen A. in den Ausstand zu treten haben. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erneuerte A. gegenüber der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 60 StPO seinen Antrag auf Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens SV.15.1443 ergangenen Verfahrenshandlungen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 hiess die neu eingesetzte Verfahrensleiterin diesen Antrag teilweise gut, hob eine Reihe von Amtshandlungen auf und entfernte die damit einhergehenden Aufzeichnungen und Ergebnisse bzw. die direkt damit zusammenhängende Korrespondenz aus dem Aktendossier. Soweit der Antrag von A. darüber hinaus ging, wies sie ihn ab. Dagegen gelangte A. am 18. Mai 2020 an die Beschwerdekammer. In seiner Beschwerde verlangte er die Aufhebung weiterer Amtshandlungen und die Entfernung weiterer Akten aus dem Dossier.

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Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Aus den Erwägungen:

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch ihre lediglich teilweise Gutheissung seines Antrags auf Aufhebung von im Verfahren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen Art. 60 Abs. 1 StPO verletzt. Es gebe weitere Amtshandlungen, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt hätten, welche durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht aufgehoben worden seien.

3.2 3.2.1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt für Amtshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Amtshandlungen (BGE 141 IV 178 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom

20. Juni 2018 E. 1.4; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; jeweils m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 3.2; BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (TPF 2019 91 E. 2 S. 94 mit Hinweis).

3.2.2 Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Auf- hebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen

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Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 4). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht daher nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht

– vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 3.3; BB.2019.175 vom 28. Januar 2020 E. 2.2).

3.2.3 Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide (im Sinne von Art. 80 StPO) und Verfahrenshandlungen subsumiert (BOOG, a.a.O., Fn. 1 zu Art. 60 StPO N. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3). Der Begriff wird in der deutschen Fassung der StPO nur an dieser einen Stelle verwendet. Gemäss Duden ist unter Amtshandlung eine Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes zu verstehen. Der Begriff betont den Aspekt einer amtlichen Funktion gegenüber einem der staatlichen Gewalt Unterworfenen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Fn. 47 zu N. 12 mit Hinweis). Hoheitliche Verfahrenshandlungen werden von den staatlichen Organen (Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) kraft ihrer dem Rechtsgenossen übergeordneten Stellung innerhalb des öffentlichen Aufgabenbereichs ausgeübt; sie sind damit Ausfluss der staatlichen Machtstellung, Pflichten und Befugnisse (GUIDON, a.a.O., N. 12). Dass Art. 60 Abs. 1 StPO solche hoheitlichen Verfahrenshandlungen betrifft, bestätigt auch die italienische Version des Gesetzestexts, welcher an dieser Stelle von «atti ufficiali» spricht. Auch dieser Begriff wird in der italienischen Fassung der StPO nur an dieser Stelle verwendet. Die französische Version der StPO spricht demgegenüber allgemeiner von «actes de procédure», nachdem es im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nur den französischen Text betreffend zu einer redaktionellen Änderung kam (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1). Über die Gründe dieser Änderung sind den einschlägigen Materialien jedoch keinerlei weiterführende Informationen zu entnehmen (AB 2006 S 1000). Art. 60 Abs. 1 StPO erfasst jedoch nur hoheitliche Verfahrenshandlungen und nicht auch solche der privaten Parteien (in diesem Sinne auch

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MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 60 StPO N. 5, wonach hier «tous les actes de procédure déjà accomplis par le tribunal» gemeint seien). Das ergibt sich logischerweise auch aus den Regeln zum Ausstand selber, welche immer nur für «eine in einer Strafbehörde tätige Person» und nicht für private Parteien gelten.

3.2.4 Aufzuheben sind gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO schliesslich «Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat». In erster Linie handelt es sich dabei um die Einzelperson, welche die fragliche Amtshandlung erlassen hat, oder aber um einzelne oder mehrere zum Ausstand verpflichtete Personen, welche an einer durch eine Kollektivbehörde erlassenen Amtshandlung mitgewirkt haben. Ergeht die fragliche Amtshandlung in Schriftform, so hat das entsprechende Schriftstück auch die Personen zu benennen, welche die Amtshandlung vorgenommen oder an ihr im Rahmen einer Kollektivbehörde mitgewirkt haben (so ausdrücklich Art. 81 Abs. 2 lit. a StPO für Endentscheide; vgl. auch Art. 77 lit. b StPO, wonach Verfahrensprotokolle namentlich Auskunft geben über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder). Im Rahmen der Organisation der Bundesanwaltschaft erlässt in erster Linie der jeweilige Leiter bzw. die Leiterin der Strafuntersuchung die Amtshandlungen in diesen Verfahren. Damit betraut werden können Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes, Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes sowie Stellvertretende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a–c des Reglements vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «OR-BA»; SR 173.712.22]).

Erlassen diese eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder Sistierungsverfügung, so bedürfen sie zusätzlich der Genehmigung der ihr vorgesetzten Stelle (vgl. Art. 14 StBOG). Assistenz-Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes unterstützen die jeweilige Verfahrensleitung und können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA). Sowohl der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin als auch Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen können Weisungen erlassen (Art. 13 Abs. 1 StBOG). Zulässig sind dabei auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 13 Abs. 2 StBOG). Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen beraten zudem die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und -leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von

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diesen geführten Verfahren ein (Art. 6 Abs. 1 lit. b OR-BA). Tatsächlich erfolgte Interventionen dieser Art sind ebenfalls als Mitwirkung an Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zu verstehen, welche entsprechend zu dokumentieren sind (vgl. Art. 77 lit. b StPO).

3.2.5 Am 17. Juni 2019 ordnete die Beschwerdekammer an, dass der damalige Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016) sowie der Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung anhand der objektiven Kriterien des Datums und der konkreten Mitwirkung diejenigen Amtshandlungen bestimmt, welche gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben seien. Die Analyse des Verfahrensdossiers durch die Beschwerdegegnerin 1 ergab, dass C. im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit an Amtshandlungen mitgewirkt habe. D. hingegen habe einzig die von E. erlassene Verfügung vom 23. August 2016 betreffend Verfahrenstrennung genehmigt, im vorliegenden Verfahren sonst aber an keiner Amtshandlung mitgewirkt. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Aufhebung und Wiederholung dieser Verfügung betreffend Verfahrenstrennung, da eine solche – auch angesichts des mittlerweile erfolgten Abschlusses des abgetrennten Verfahrensteils – bloss zu einem unverständlichen Leerlauf führen würde. Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 überzeugen und werden auch durch den Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt. Aufgehoben wurden schliesslich diejenigen Amtshandlungen, welche nach dem 22. April 2016 direkt durch E., im Auftrag (i.A.) bzw. in Vertretung (i.V.) von E. oder in seiner Anwesenheit vorgenommen wurden. Die mit den aufgehobenen Amtshandlungen einhergehenden Aufzeichnungen und Ergebnisse sowie die direkt mit den aufgehobenen Amtshandlungen zusammenhängende Korrespondenz wurde ebenfalls aus den Akten entfernt. Demgegenüber beliess die Beschwerdegegnerin 1 all jene Amtshandlungen im Aktendossier, welche entweder vor dem 22. April 2016 durch E. durchgeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt ohne seine Mitwirkung ergangen sind. Unter die letztgenannten fallen Amtshandlungen, welche selbstständig durch nicht ausstandspflichtige Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwälte vorgenommen wurden (siehe zu einem anderen Verfahren den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.200 vom 7. Februar 2020 E. 4.7, welcher ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft).

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3.2.6 Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Aufhebung grundsätzlich aller Amtshandlungen, welche nach dem 5. Januar 2016 bzw. dem 22. März 2016 erfolgt seien. Er begründet seinen Standpunkt mit dem System informeller Kontakte zwischen C., D. und Vertretern der Beschwerdegegnerin 2, welche zur Kontamination aller nachfolgenden Amtshandlungen geführt hätten. Dass C. und D. am Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mitgewirkt hätten, sei bereits im die Ausstandsfrage betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 (und dort in E. 5.3 bzw. in E. 6.1) bestätigt worden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es bei den von ihm angeführten Erwägungen aus dem erwähnten Beschluss nur um die Frage ging, ob das gegen die nicht mit der Verfahrensleitung betrauten C. und D. gerichtete Ausstandsbegehren als zulässig zu betrachten war. Dazu genügt grundsätzlich eine Nähe zum Verfahren und die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Person auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 E. 3.3 und 3.4; BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 4.6 und 4.7). Diese Frage wurde angesichts der Umstände sowohl für C. als auch für D. bejaht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.3 und 6.1). Zur Frage, an welchen konkreten, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen sie allenfalls mitgewirkt haben, äusserte sich die Beschwerdekammer im erwähnten Beschluss nicht. Wie die Analyse des Aktendossiers der Beschwerdegegnerin 1 ergab, haben C. und D. (abgesehen von der einen erwähnten Ausnahme) an keiner Amtshandlung mitgewirkt. Daran ändert sich auch nichts, dass C. und D. sich wiederholt mit Vertretern der Beschwerdegegnerin 2 getroffen haben oder an Sitzungen der durch die Beschwerdegegnerin 1 errichteten Taskforce FIFA teilgenommen haben. So sollen Erstere die unabhängige Verfahrensführung nicht beeinträchtigt haben bzw. nicht am Ursprung konkreter Ermittlungshandlungen gestanden sein (vgl. hierzu die im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.2 und 7.2 wiedergegebenen Erklärungen von C. und E.). Zudem dienten die Treffen der Taskforce FIFA der Festlegung der künftigen strategischen Ausrichtung und der allgemeinen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 in sämtlichen die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Strafverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.3). Hinweise auf eine konkrete Mitwirkung von C. oder D. an im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO ergeben sich daraus keine. Ebenso wenig

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vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift solches darzutun. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.7 D. betreffend macht der Beschwerdeführer zudem geltend, es gebe aufgrund der Akten Hinweise auf eine Mitwirkung von D. im vorliegenden Strafverfahren. Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer konkret benannten Aktenstellen lässt jedoch erkennen, dass es sich dabei ausschliesslich um Eingaben oder E-Mail-Nachrichten privater Parteien bzw. der Beschwerdegegnerin 2 handelt, welche (u.a.) an D. adressiert waren oder aber um E-Mail-Nachrichten, welche D. lediglich in Kopie zur Kenntnis gebracht wurden. Verfahrenshandlungen privater Parteien fallen klarerweise nicht unter den Begriff der Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO (siehe hierzu oben stehende E. 3.2.3). Das gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Januar 2016. Ebenso kann der blosse Empfang einer Kopie einer E-Mail-Nachricht nicht ernsthaft als Amtshandlung des Empfängers bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es seien auch Amtshandlungen nicht aufgehoben worden, an welchen E. nach dem 22. April 2016 noch mitgewirkt habe. Zu den vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannten Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Triage- Sitzung vom 21. Juni 2016 bzw. das diesbezügliche Beschlussprotokoll wurden selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch die nicht zum Ausstand verpflichtete Assistenz-Staatsanwältin G. durchgeführt bzw. erstellt. Die anlässlich dieser Sitzung triagierten Beweismittel stammten zudem aus der Hausdurchsuchung vom 17. März

2016. Somit hat E. diese Hausdurchsuchung angeordnet bevor in seiner Person ein Ausstandsgrund bestand. Die Nacheditionen bei der Bank J. AG vom 20. Juni 2016, 29. Juli 2016 und 5. Dezember 2016 wurden durch die nicht ausstandspflichtige Ermittlerin der Bundeskriminalpolizei L. veranlasst und zwar gestützt auf eine ihr durch E. bereits am 6. Januar 2016 und damit vor Bestehen des ihn betreffenden Ausstandsgrundes eingeräumten Legitimation. Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Dezember 2016 handelt es sich um eine Amtshandlung des Staatsanwalts des Bundes M. und des Assistenz- Staatsanwalts des Bundes H. Beim Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Dezember 2016 handelt es sich um eine Eingabe der Privatklägerin und nicht um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO. Die Einvernahme von K. als Auskunftsperson vom 4. September 2017 wurde selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch die

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nicht ausstandspflichtige Assistenz-Staatsanwältin I. durchgeführt. Diesbezüglich verfügte E. am 31. August 2017 einen Aktenbeizug, um eine E-Mail aus einem anderen Strafverfahren bei dieser Einvernahme als Beilage zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Tatsächlich wurde die E- Mail K. im Rahmen der Einvernahme vorgelegt. Eine Aufhebung des von E. vorgenommenen Aktenbeizugs, währenddem das Protokoll der

Einvernahme vom 4. September 2017 infolge fehlender Mitwirkung von E. im Dossier verbleibt, würde – wie die Beschwerdegegnerin 1 festhält – lediglich zu einem sinnlosen Leerlauf führen.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich auch, es bestünden Inkohärenzen, da beispielsweise die formell ebenfalls durch Assistenz-Staatsanwältin G. am 20. Mai 2016 selbstständig bzw. unter Beizug von Vertretern der Bundeskriminalpolizei vorgenommene Datentriage im Gegensatz zur eben erwähnten aufgehoben worden sei. Dabei übersieht er, dass die am 20. Mai 2016 triagierten Daten aus einer durch E. am 19. Mai 2016 (und damit erst nach Bestehen des diesen betreffenden Ausstandsgrundes) angeordneten Edition stammten. Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer anderen gegen ihn geführten Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.18.0165 im Gegensatz zur vorliegenden Untersuchung sämtliche Amtshandlungen aufhob. Das erklärt sich primär aus der Tatsache, dass die entsprechende Untersuchung durch E. erst nach Bestehen des ihn betreffenden Ausstandsgrundes eröffnet worden ist und E. danach an allen diesbezüglichen Amtshandlungen mitgewirkt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass das neuste durch den Beschwerdeführer angestrengte Ausstandsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch hängig war, mittlerweile erledigt ist. Die Beschwerdekammer hat das Ersuchen abgewiesen (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.60 vom 8. Juli 2020). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet.

4. Zusammengefasst verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Amtshandlungen, an welchen ausschliesslich nicht ausstandspflichtige Personen mitgewirkt haben, bzw. von Amtshandlungen, welche zwar durch eine nachträglich zum Ausstand verpflichtete Person vorgenommen wurde, dies aber zeitlich noch vor dem Bestehen des diese Person betreffenden Ausstandsgrundes. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.