Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Januar 2013 E. 2.2);
- dies unabhängig davon gilt, wo sich die zu durchsuchenden Papiere befin- den;
- vorliegend mithin mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf den Siegelungsantrag nicht einzutreten ist;
- der Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zu- rückzuweisen ist;
- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO).
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Dispositiv
- Auf den Siegelungsantrag wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Partei
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Gesuchsteller
Gegenstand
Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.17
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gegen A. ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) führt;
- im Rahmen dieses Verfahrens A. mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 an das EFD gelangte und die Siegelung zweier interner Untersuchungsberichte der Bank B. beantragte; er ferner für den Fall, dass sich die Berichte derzeit nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgericht befinden würden um Weiterlei- tung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht ersuchte (act. 1);
- das EFD den Siegelungsantrag A.s vom 3. Oktober 2018 mit Schreiben vom
5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter- leitete, da sich die beiden internen Untersuchungsberichte im Zusammen- hang mit einem (anderen) Entsiegelungsverfahren (BE.2018.4) zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdekammer befanden (act. 2);
- A. sich zur Weiterleitung seines Siegelungsantrags mit Eingabe vom 17. Ok- tober 2018 vernehmen liess (act. 5); die Vernehmlassung dem EFD am
18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6);
- sich die internen Untersuchungsberichte zusammen mit den Akten des Ent- siegelungsverfahrens BE.2018.4 nunmehr beim Bundesgericht befinden.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen;
- gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber der Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt;
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- die Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR) eine Zwangsmassnahme darstellt, die vom untersuchenden Beamten angeordnet werden kann (Art. 37 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR);
- die Zuständigkeit, über die Siegelung zu befinden daher beim untersuchen- den Beamten liegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom
23. Januar 2013 E. 2.2);
- dies unabhängig davon gilt, wo sich die zu durchsuchenden Papiere befin- den;
- vorliegend mithin mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf den Siegelungsantrag nicht einzutreten ist;
- der Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zu- rückzuweisen ist;
- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf den Siegelungsantrag wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, Rechts- dienst, unter Beilage von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).