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BB.2019.50

Bundesstrafgericht · 2019-06-14 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B., untersuchender Beamter des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements (nachfolgend «EFD»), und Unbekannt wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) und Siegelbruchs (Art. 290 StGB).

In der Anzeige wird Folgendes ausgeführt: Am 22. Juni 2016 habe der Straf- rechtsdienst EFD gegen die verantwortlichen Personen der Bank C. wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ein Ver- waltungsstrafverfahren unter der Verfahrensnummer 442.3-082 eröffnet. Zur Begründung habe das EFD auf eine Verfügung vom 25. März 2013 der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) verwie- sen. Die Sachverhaltsfeststellungen in der Verfügung der FINMA würden im Wesentlichen auf Berichten (mitsamt Beilagen) zu einer internen Untersu- chung der Bank C. basieren, die von der Anwaltskanzlei D. AG erstellt wor- den seien. Ein Gesuch des EFD, die Berichte von der D. AG diesem rechts- hilfeweise zuzustellen, habe die FINMA mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2016 abgelehnt, da die Berichte im Rahmen eines von der Staatsanwalt- schaft Aargau eröffneten Strafverfahrens versiegelt worden seien. Das EFD habe sodann mit Verfügung vom 28. November 2016 bei der Bank C. die Edition der Berichte von der D. AG mitsamt den Beilagen angeordnet. Dem sei die Bank C. am 16. Dezember 2016 nachgekommen und habe dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortge- schützten Datenträger eingereicht. Zugleich habe die Bank C. Einsprache gegen dessen Durchsuchung erhoben. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 habe das EFD bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiege- lung der von der D. AG erstellten Berichte über die interne Untersuchung der Bank C. beantragt. Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 habe die Beschwerdekammer das Entsieglungsgesuch abgewiesen. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gutgeheissen, habe den Beschluss der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen, woraufhin die Beschwerdekammer un- ter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank C. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnet habe.

Am 11. Juni 2018 habe das EFD A., dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank C., eröffnet, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Unter- suchung im Verfahren 442.3-082 laufe. Mit Eingabe vom 12. Septem- ber 2018 habe A. im Entsieglungsverfahren BE.2018.3 als mitbetroffenen Person Teilnahmerechte geltend gemacht. Mit Beschluss BE.2018.3 vom

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13. September 2018 habe die Beschwerdekammer das Entsiegelungsge- such des EFD vom 9. Januar 2017 gutgeheissen und dieses ermächtigt, die Berichte von der D. AG zu durchsuchen. Gleichzeitig habe es den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 abgewiesen. Dagegen habe die Bank C. am 3. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundes- gericht erhoben und ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung gestellt. Das Bundesgericht habe mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit Datum vom 18. Oktober 2018 habe auch A. gegen den Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Am 12. Dezember 2018 habe das EFD A. das Schlussprotokoll vom 7. De- zember 2018 und am 7. Januar 2019 diverse Akten zugestellt. Bei der Ak- tensichtung habe A. festgestellt, dass B. am 6. Dezember 2018 bei der FINMA Akteneinsicht genommen und die Herausgabe von Akten verlangt habe, bei denen es sich um die Beilagen zum Bericht von der D. AG gehan- delt habe. Diese Beilagen seien jedoch zu jenem Zeitpunkt versiegelt gewe- sen. Weil B. bei der FINMA Einsicht in die Akten genommen habe, von denen er gewusst habe, dass sie im beim Bundesgericht hängigen Verfahren ge- siegelt gewesen seien, sei wegen Amtsmissbrauchs und Siegelbruchs eine Strafuntersuchung anzuordnen (Verfahrensakten BA Urk. 05-01-0001 ff.).

B. Mit Datum vom 26. Februar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten BA Urk. 03-01-0001 ff.).

C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 26. Februar 2019 sei aufzuheben und die Bundesanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 1 S. 2).

D. Während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerde- antwort verzichtet (act. 5), beantragt B. mit Eingabe vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hält A. mit Eingabe vom 29. April 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Bundesanwaltschaft verzichtet wiederum auf Stellungnahme (act. 13), und B. beantragt mit Duplik vom 22. Mai 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 16).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Perso- nen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kol- lektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Indivi- dualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne-

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benzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Inte- ressen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

E. 1.3 Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hat (Verfahrens- akten BA Urk. 03-01-0001). Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern er durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ab.

E. 1.3.1 Wie sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 290 («Siegel- bruch») im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuches («Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt», Art. 285 – 295 StGB) ergibt, soll mit dieser Norm die staatliche Autorität geschützt werden, die sich im amtlichen Zeichen manifestiert. Es soll damit nicht das Zeichen bzw. Siegel als solches, sondern die korrespondierende Verfügung geschützt werden (TRECHSEL/ VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 290). Schutzobjekt der Bestimmung ist damit unmittelbar das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Frage der Berufungslegitimation von Geschädigten, die sich auf eine Verletzung von Art. 292 StGB («Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen») beriefen, festgehalten, diese Norm schütze unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Autorität. Dieser Schutz sei jedoch nicht Selbstzweck, sondern diene der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden sei. Sofern die Interessen privater Natur seien, sei die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen (E. 3.2). Gleiches muss – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 – auch bei den anderen Ungehorsamstatbeständen, wie Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) und Siegelbruch

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(Art. 290 StGB), gelten (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 115 StPO in fine). Die Siegelung nach Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Sie ist eine pro- zessuale Sofortmassnahme, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen durch die Strafverfolgungsbehörde einstweilen ver- hindert wird (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar,

E. 1.3.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs- sig geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017

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E. 3.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worin seine Betroffenheit liegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer weder Inhaber der versiegelten Berichte noch machte er eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte daran geltend. Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den geltend gemachten Amtsmissbrauch (Einsicht in die versiegelten Akten durch den Beschwerde- gegner 2) ist damit zu verneinen.

E. 1.4 Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewie- sen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2, der sich erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hat anwaltlich vertreten lassen, eine Entschädigung von ermessensweise pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten (inkl. MwSt.).

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E. 2 Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 248). Nebst dem Inhaber ist jede Person, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen haben kann, berechtigt, einen Antrag auf Siegelung zu verlangen (BGE 140 IV 28 E. 4.3). Erwirkt der Geheimnisschutzberechtigte die Siegelung von Aufzeichnungen oder Unterlagen, und wird das Siegel durch die nicht zuständige Behörde gebrochen, so sind dessen private Interessen durch den Siegelbruch unmittelbar und nicht bloss mittelbar betroffen. Vorliegend hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank C. die Teilnahmerechte ab- gesprochen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 vom

13. September 2018 E. 3). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_487/2018 vom

E. 6 Februar 2019 ab, weil der Beschwerdeführer weder Inhaber der versiegelten Berichte von der D. AG war, noch diese Berichte bei ihm ediert worden seien. Zudem habe er keine eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte geltend gemacht (E. 2.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit weder die Siegelung der betreffenden Berichte von der D. AG erwirkt, noch hat er eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend gemacht. Folglich ist er durch einen allfälligen Siegelbruch in seinen privaten Rechten höchstens mittelbar betroffen, weshalb ihm mit Bezug auf das Delikt des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB keine Geschädigtenstellung zukommt. Entsprechend ist er mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Siegelbruchs nicht zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Auffassung der Bundesanwaltschaft, die blosse Umgehung des Siegels ohne Einwirkung auf das Zeichen sei nicht tatbestandsmässig, mit dem Schutzzweck von Art. 290 StGB vereinbar ist, wonach nicht das amtliche Zeichen als solches geschützt werden soll, sondern die mit diesem Zeichen verkörperte Verfügung (siehe oben).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, B., eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., Generalsekretariat EFD, Strafrechtsdienst, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli, Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.50

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 erstattete A. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B., untersuchender Beamter des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements (nachfolgend «EFD»), und Unbekannt wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) und Siegelbruchs (Art. 290 StGB).

In der Anzeige wird Folgendes ausgeführt: Am 22. Juni 2016 habe der Straf- rechtsdienst EFD gegen die verantwortlichen Personen der Bank C. wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG ein Ver- waltungsstrafverfahren unter der Verfahrensnummer 442.3-082 eröffnet. Zur Begründung habe das EFD auf eine Verfügung vom 25. März 2013 der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) verwie- sen. Die Sachverhaltsfeststellungen in der Verfügung der FINMA würden im Wesentlichen auf Berichten (mitsamt Beilagen) zu einer internen Untersu- chung der Bank C. basieren, die von der Anwaltskanzlei D. AG erstellt wor- den seien. Ein Gesuch des EFD, die Berichte von der D. AG diesem rechts- hilfeweise zuzustellen, habe die FINMA mit Schreiben vom 7. Novem- ber 2016 abgelehnt, da die Berichte im Rahmen eines von der Staatsanwalt- schaft Aargau eröffneten Strafverfahrens versiegelt worden seien. Das EFD habe sodann mit Verfügung vom 28. November 2016 bei der Bank C. die Edition der Berichte von der D. AG mitsamt den Beilagen angeordnet. Dem sei die Bank C. am 16. Dezember 2016 nachgekommen und habe dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortge- schützten Datenträger eingereicht. Zugleich habe die Bank C. Einsprache gegen dessen Durchsuchung erhoben. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 habe das EFD bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiege- lung der von der D. AG erstellten Berichte über die interne Untersuchung der Bank C. beantragt. Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 habe die Beschwerdekammer das Entsieglungsgesuch abgewiesen. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde habe das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gutgeheissen, habe den Beschluss der Beschwerdekammer aufgehoben und die Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen, woraufhin die Beschwerdekammer un- ter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank C. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnet habe.

Am 11. Juni 2018 habe das EFD A., dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank C., eröffnet, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Unter- suchung im Verfahren 442.3-082 laufe. Mit Eingabe vom 12. Septem- ber 2018 habe A. im Entsieglungsverfahren BE.2018.3 als mitbetroffenen Person Teilnahmerechte geltend gemacht. Mit Beschluss BE.2018.3 vom

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13. September 2018 habe die Beschwerdekammer das Entsiegelungsge- such des EFD vom 9. Januar 2017 gutgeheissen und dieses ermächtigt, die Berichte von der D. AG zu durchsuchen. Gleichzeitig habe es den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 abgewiesen. Dagegen habe die Bank C. am 3. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundes- gericht erhoben und ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung gestellt. Das Bundesgericht habe mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit Datum vom 18. Oktober 2018 habe auch A. gegen den Beschluss BE.2018.3 der Beschwerdekammer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

Am 12. Dezember 2018 habe das EFD A. das Schlussprotokoll vom 7. De- zember 2018 und am 7. Januar 2019 diverse Akten zugestellt. Bei der Ak- tensichtung habe A. festgestellt, dass B. am 6. Dezember 2018 bei der FINMA Akteneinsicht genommen und die Herausgabe von Akten verlangt habe, bei denen es sich um die Beilagen zum Bericht von der D. AG gehan- delt habe. Diese Beilagen seien jedoch zu jenem Zeitpunkt versiegelt gewe- sen. Weil B. bei der FINMA Einsicht in die Akten genommen habe, von denen er gewusst habe, dass sie im beim Bundesgericht hängigen Verfahren ge- siegelt gewesen seien, sei wegen Amtsmissbrauchs und Siegelbruchs eine Strafuntersuchung anzuordnen (Verfahrensakten BA Urk. 05-01-0001 ff.).

B. Mit Datum vom 26. Februar 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache (Verfahrensakten BA Urk. 03-01-0001 ff.).

C. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 11. März 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 26. Februar 2019 sei aufzuheben und die Bundesanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen (act. 1 S. 2).

D. Während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Beschwerde- antwort verzichtet (act. 5), beantragt B. mit Eingabe vom 3. April 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Im Rah- men des zweiten Schriftenwechsels hält A. mit Eingabe vom 29. April 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Bundesanwaltschaft verzichtet wiederum auf Stellungnahme (act. 13), und B. beantragt mit Duplik vom 22. Mai 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 16).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklä- gerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auf Träger des durch die verletzte Straf- norm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts zu (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Perso- nen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittel- bare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kol- lektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Indivi- dualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne-

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benzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Inte- ressen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).

Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016, E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

1.3 Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert hat (Verfahrens- akten BA Urk. 03-01-0001). Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob und inwiefern er durch die von ihm zur Anzeige gebrachten Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist bzw. ob er diese Straftaten betreffend überhaupt als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt. Davon hängt nach dem Gesagten das Vorliegen bzw. der Umfang seiner Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ab.

1.3.1 Wie sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 290 («Siegel- bruch») im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuches («Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt», Art. 285 – 295 StGB) ergibt, soll mit dieser Norm die staatliche Autorität geschützt werden, die sich im amtlichen Zeichen manifestiert. Es soll damit nicht das Zeichen bzw. Siegel als solches, sondern die korrespondierende Verfügung geschützt werden (TRECHSEL/ VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 290). Schutzobjekt der Bestimmung ist damit unmittelbar das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Frage der Berufungslegitimation von Geschädigten, die sich auf eine Verletzung von Art. 292 StGB («Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen») beriefen, festgehalten, diese Norm schütze unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Autorität. Dieser Schutz sei jedoch nicht Selbstzweck, sondern diene der Durchsetzung jener Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden sei. Sofern die Interessen privater Natur seien, sei die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzuerkennen (E. 3.2). Gleiches muss – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2 – auch bei den anderen Ungehorsamstatbeständen, wie Bruch amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) und Siegelbruch

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(Art. 290 StGB), gelten (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 115 StPO in fine). Die Siegelung nach Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen. Sie ist eine pro- zessuale Sofortmassnahme, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen durch die Strafverfolgungsbehörde einstweilen ver- hindert wird (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar,

2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 248). Nebst dem Inhaber ist jede Person, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen haben kann, berechtigt, einen Antrag auf Siegelung zu verlangen (BGE 140 IV 28 E. 4.3). Erwirkt der Geheimnisschutzberechtigte die Siegelung von Aufzeichnungen oder Unterlagen, und wird das Siegel durch die nicht zuständige Behörde gebrochen, so sind dessen private Interessen durch den Siegelbruch unmittelbar und nicht bloss mittelbar betroffen. Vorliegend hat die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 in Sachen EFD gegen Bank C. die Teilnahmerechte ab- gesprochen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 vom

13. September 2018 E. 3). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_487/2018 vom

6. Februar 2019 ab, weil der Beschwerdeführer weder Inhaber der versiegelten Berichte von der D. AG war, noch diese Berichte bei ihm ediert worden seien. Zudem habe er keine eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte geltend gemacht (E. 2.5 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit weder die Siegelung der betreffenden Berichte von der D. AG erwirkt, noch hat er eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend gemacht. Folglich ist er durch einen allfälligen Siegelbruch in seinen privaten Rechten höchstens mittelbar betroffen, weshalb ihm mit Bezug auf das Delikt des Siegelbruchs im Sinne von Art. 290 StGB keine Geschädigtenstellung zukommt. Entsprechend ist er mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Siegelbruchs nicht zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Auffassung der Bundesanwaltschaft, die blosse Umgehung des Siegels ohne Einwirkung auf das Zeichen sei nicht tatbestandsmässig, mit dem Schutzzweck von Art. 290 StGB vereinbar ist, wonach nicht das amtliche Zeichen als solches geschützt werden soll, sondern die mit diesem Zeichen verkörperte Verfügung (siehe oben).

1.3.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs- sig geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017

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E. 3.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer führt nicht näher aus, worin seine Betroffenheit liegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer weder Inhaber der versiegelten Berichte noch machte er eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte daran geltend. Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den geltend gemachten Amtsmissbrauch (Einsicht in die versiegelten Akten durch den Beschwerde- gegner 2) ist damit zu verneinen.

1.4 Mangels Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewie- sen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte ent- standenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1; 138 IV 248 E. 5.1 und 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; 6B_841/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2, der sich erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hat anwaltlich vertreten lassen, eine Entschädigung von ermessensweise pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten (inkl. MwSt.).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, B., eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 14. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Gregor Marcolli

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.