Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei- gesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A. zu Kunden der B. AG von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei (act. 1.1).
Im Vorfeld dieses Verfahrens hatte die Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) mit Verfügung vom 25. März 2013 fest- gestellt, dass die Bank A. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe (act. 1.10). Die Sachverhaltsfeststellungen basierten dabei im Wesentlichen auf den von der Anwaltskanzlei C. AG am 27. Sep- tember 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A..
B. Im Rahmen der durch das EFD eröffneten Untersuchung erliess dieses am
28. November 2016 eine Editionsverfügung und wies die Bank A. an, den vollständigen Zwischenbericht der internen Untersuchung der Bank A. be- treffend die Vorgänge um die B. AG, ohne Schwärzungen und inklusive Bei- lagen sowie den vollständigen Abschlussbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG vom 27. September 2012, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen herauszugeben (act. 1.2). Dem kam die Bank A. am 16. Dezember 2016 nach und reichte dem EFD die ent- sprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschütz- ten Datenträger ein. Zugleich erhob die Bank A. Einsprache gegen dessen Durchsuchung (act. 1.3 und 1.4).
C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 gelangte das EFD an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Entsiegelung der dem EFD am 16. Dezember 2016 eingereichten Dokumente anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (act. 1).
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D. Die Bank A. beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 13. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die unverzügli- che Rückgabe sämtlicher Exemplare des Zwischenberichts und des Ab- schlussberichts vom 27. September 2012, welche durch die Anwaltskanzlei C. AG erstellt worden seien, an die Bank A. (act. 5). Das EFD und die Bank A. hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels je an den im Entsiege- lungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 7 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdachts von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
E. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; ins- besondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts- geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Ge- mäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu- sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem EFD gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 28. No- vember 2016 herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 3.1; je m.w.H.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus- zugehen:
Die B. AG habe als externe Vermögensverwalterin vom 1. Januar 2006 bis
23. März 2012 für 608 Kunden der Gesuchsgegnerin Aktiven in der Höhe von CHF 242‘769‘000.00 verwaltet. Das Kerngeschäft der B. AG habe eige- nen Angaben gemäss im kurz- und langfristigen Ausnützen von Währungs- schwankungen bestanden. Die B. AG habe damit geworben, eine Rendite von 12-18% pro Jahr zu erzielen. Dabei habe jeder Kunde über seine eige- nen Konten bei der Gesuchsgegnerin verfügt und der B. AG gegenüber der
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Gesuchsgegnerin eine Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter ge- währt. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B. AG bei der Gesuchsgegnerin für ihre Kunden neben einem CHF-Konto jeweils verschie- dene Fremdwährungskonten eröffnet, um die vereinbarten Devisentransak- tionen durchzuführen. Meist sei für die Kunden der B. AG auch noch ein auf kanadische Dollar lautendes Konto (CAD-Konto) eröffnet worden. Weil die B. AG das CAD-Konto zeitlich verzögert habe eröffnen lassen, sei dieses Konto in aller Regel in der Kontoeröffnungsbestätigung der Gesuchsgegne- rin nicht aufgeführt worden. Bankinterne Untersuchungen hätten ergeben, dass die B. AG der Gesuchsgegnerin in der Folge über Fax in grosser Zahl Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden zugestellt habe, während die ursprünglich auf die CHF-Konten einbezahlten Gelder der Kun- den der B. AG weitgehend unangetastet geblieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass die CHF-Konten der betroffenen Kunden zwar ein – teil- weise erhebliches – Guthaben aufgewiesen hätten, diesen jedoch Sollposi- tionen auf den CAD-Fremdwährungskonten gegenüber gestanden seien, so- dass die Kunden der B. AG nur über geringe Netto-Guthaben bei der Ge- suchsgegnerin verfügt hätten. Es sei unklar, ob die Kunden der B. AG um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst hätten. Teilweise seien die Negativsaldos auf den CAD-Konten unter Belastung der CHF-Gut- haben ausgeglichen worden. Auf Buchungsabschluss hin seien die CHF- Konten zu Lasten der CAD-Konten jedoch vorübergehend wieder alimentiert worden, sodass bei Betrachtung nur des CHF-Abschlusses der Eindruck von noch vorhandenen oder gar vermehrten Vermögenswerten entstanden sei. Im März 2012 sei die Gesuchsgegnerin von Bank-Kunden darauf hingewie- sen worden, dass die ihnen von der B. AG vorgelegten Konto- und Gutha- bensanzeigen nicht mit jenen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich erstellen Dokumente übereinstimmen würden. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau Strafanzeige gegen Unbe- kannt wegen Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert.
Die FINMA habe im Rahmen ihrer Untersuchungen (vgl. supra lit. A.) unter anderem gestützt auf die bankinternen Erhebungen festgestellt, dass seit dem Jahre 2007 die Sollpositionen der Kunden der B. AG innerhalb der Bank diskutiert und die Gruppe der B. AG sei als „auffällig“ bezeichnet worden. Erst am 4. August 2009 sei jedoch anlässlich einer internen Sitzung der Ge- suchsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der B. AG diskutiert worden. Es sei der Umstand thematisiert worden, dass die meisten Kunden der B. AG zwar hohe Habenpositionen aufgewiesen, aber aufgrund von fast ebenso hohen Sollpositionen nur über geringe Vermögenswerte bei der Gesuchs- gegnerin verfügt hätten. In der Folge habe das Credit Office in einer schrift-
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lichen Stellungnahme festgehalten, dass die Seriosität der B. AG nicht ab- schliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Am 31. Januar 2010 sei ein Artikel in der Zeitschrift K-Geld erschie- nen. Darin habe ein Kunde der B. AG berichtet, sein CAD-Konto habe einen hohen Sollsaldo aufgewiesen, doch ausgerechnet der Kontoauszug über das CAD-Konto sei ihm von der B. AG nie zugestellt worden. Im Artikel sei auf einen bereits am 18. Oktober 2009 erschienen Artikel in der Zeitschrift K-Geld verwiesen worden, der die hohen Gewinnversprechen der B. AG the- matisiert habe. Weil unbekannt gewesen sei, wie die B. AG selbst in Krisen- jahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B. AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und über- höhte Gebühren berechne, müsse von einer Anlage abgeraten werden. Der K-Geld-Artikel vom 31. Januar 2010 sei bankintern zirkuliert und habe alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht. Im Hinblick auf eine bankin- terne Sitzung vom 7. Juni 2010 zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG habe das Credit Office an die Sitzungsteilnehmer eine Aktennotiz versandt und festgehalten, dass die Bonität der B. AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt werden müsse. Es sei unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Soll- zinsen Kenntnis gehabt hätten. Insgesamt beinhalte die Geschäftsbeziehung massive Reputations-, Compliance und Delkredererisiken, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office nicht fortzuführen sei. Die „Legal & Risk“- Abteilung der Gesuchsgegnerin habe am 1. Juli 2010 festgestellt, dass die B. AG „ent- gegen dem Wille“ ihrer Kunden handle und dass anlässlich einer Stichprobe Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden vor- handen seien, ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos di- rekt von der Gesuchsgegnerin und nicht von der B. AG erhalten habe. Nach- dem Mitte Februar 2011 bankintern diskutiert worden sei, der B. AG nahe- zulegen, ihre Devisengeschäfte in der Form von Devisenswaps zu tätigen, um Sollbestände zu vermeiden, habe Legal & Compliance folgendes festge- halten: „Nicht beseitigt sind jedoch die u.E. vorhandenen Rechts- und Repu- tationsrisiken im Zusammenhang mit B. AG (viele Kunden; häufig kleine An- lagebeträge;„Gleichlauf“, alle tätigen das gleiche Geschäft; bereits „negative Erwähnungen“ in gewissen Medien). Es stellt sich für die Bank die Frage, ob die Kunden wirklich wissen, welche Geschäfte die B. AG für diese tätigt. Dies umso mehr, als die Kunden regelmässig die Postzustellung an die B. AG verlangt haben und die Bank A. nicht weiss, ob und wie die B. AG die Kunden informiert. (…) Die damit zusammenhängenden Risiken müssen bewusst in Kauf genommen werden, will man die Geschäfte im von ihnen vorgeschla- genen Rahmen tätigen.“ (act. 1.10).
E. 4.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn
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er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbe- ziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafba- ren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG).
Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kennt- nis bedeutet (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 9 zu Art. 9), führt die Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunk- ten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte be- fürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen An- haltspunkt bis zur Gewissheit reiche (BBl 1996 III 1130 f.). In der Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vor- liegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzin- termediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklä- rungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus in- ternen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten.
E. 4.4 Zwar geht aus den genannten Ausführungen und Belegen hervor, dass in- nerhalb der Gesuchsgegnerin seit mindestens Mitte 2009 die Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken der Geschäftsbeziehung mit der B. AG the- matisiert wurden. Auch dürfte der Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Me- dienbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen sein, dass die B. AG ihren Kunden ausserordentlich hohe Gewinnmargen in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig gaben die (teilweise hohen) Sollbestände der CAD-Konten wie- derholt bankenintern Anlass zu Warnungen. Belegt ist auch, dass ab Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin Zweifel auftauchten, ob die Kunden der
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B. AG überhaupt Kenntnis von den Sollbeständen hatten. Auch gab es in der Folge konkrete Warnungen von „Legal & Risk“ hinsichtlich der Geschäfte mit der B. AG. Es ist jedoch aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Kun- den der B. AG um die Geschädigten handelt, höchst zweifelhaft, ob ange- nommen werden darf, der Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG sei erfüllt; dürften doch die Vermögenswerte der Kunden der B. AG gerade nicht verbrecherischen Ursprungs sein. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Entsiegelungsgesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
E. 5 Bestehen bereits Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des hinreichen- den Tatverdachts, erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob der Deliktskon- nex gegeben ist, da wie sogleich zu zeigen sein wird, schützenswerte Ge- heimhaltungsinteressen der Entsiegelung entgegen stehen.
E. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (vgl. die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR sowie Art. 45 Abs. 1 VStrR). Damit wird im Bereich des Verwaltungsstrafrechts der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits- grundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) konkretisiert, welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Be- richte der C. AG würden klassische Anwaltsprodukte darstellen und seien nicht nur das Resultat einer bloss akzessorischen Anwaltstätigkeit. Das Man- dat habe sich nicht spezifisch auf die Durchführung oder Überprüfung kon- kreter Compliance-Aufgaben, geschweige denn auf die Untersuchung ein- zelner verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen bezogen. Das Mandat habe die Rechtsberatung in bankenrechtlichen und bankenre- gulatorischen Angelegenheiten beinhaltet. Die Berichte würden daher dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (act. 5, S. 19 ff; act. 10, S. 4).
E. 6.3 Gemäss Art. 46 Abs. 3 VStrR dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammen- hang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011
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zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestim- mungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmun- gen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren
– gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines be- rufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Ver- fahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichs- entwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensver- waltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate. Entscheiden- des Kriterium für die Abgrenzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, ob die den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Die anwaltliche Rechtsberatung, auch zu juristischen Fragen der Geldwäscherei-Compli- ance, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Anwaltsgeheim- nis grundsätzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom
20. September 2016, E. 6.1).
E. 6.4 Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin die Anwaltskanzlei C. AG damit be- auftragt, die Geschäftsbeziehung der Gesuchsgegnerin mit externen Vermö- gensverwaltern, namentlich der B. AG zu untersuchen und bankregulato- risch zu würdigen. Wie bereits dargelegt, hatte die C. AG dabei den (1) Sach- verhalt mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin mit der B. AG und ihrer Kunden festzustellen, (2) die Einhaltung der massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Wei- sungen etc.) im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgeg- nerin und der B. AG und ihrer Kunden zu bestimmen und zu überprüfen und (3) die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und deren Kunden zu beschreiben (act. 1.14).
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E. 6.5 Bei der Überprüfung der Einhaltung der bankenrechtlichen Bestimmungen und der Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der Behebung allfälliger Ver- letzungen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben handelt es sich klarerweise um klassische anwaltliche Rechtsberatung. Gleiches muss zwei- felsohne auch für die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts – zu dessen Zweck über 520‘000 E-Mails und diverse Telefonaufzeichnungen er- hoben und mit Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin „Interviews“ durchgeführt wurden – gelten. Bildet doch die zielgerichtete Feststellung des Sachverhalts Grundlage für dessen anschliessende rechtliche Beurteilung.
Im von der Gesuchsstellerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 hatte dieses zwar festgehalten, es müsse differen- ziert werden zwischen Unterlagen, die mit rechtsberatenden anwaltlichen Dienstleistungen verknüpft seien und daher dem Berufsgeheimnis unterlä- gen und solchen, die aus (bankinternen) Untersuchungs- und Controllingtä- tigkeiten herrührten und von Berufsgeheimnis nicht geschützt seien (E. 7.7). In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es jedoch darum, dass die von der Bank beauftragten Anwaltskanzleien nebst der eigentlichen Rechtsberatung ein „geldwäschereigesetzlich vorgeschriebene[s] Compli- ance-Controlling“ durchzuführen hatten. Das Bundesgericht hielt dabei ins- besondere fest, falls eine Bank ihre eigenen gesetzlichen Compliance- und Controlling-Aufhaben sowie die damit verbundene Pflicht, verdächtige Ge- schäftsabläufe sachgerecht zu dokumentieren (Art. 7 Abs. 1-2 GwG), an eine Anwaltskanzlei delegiere, könne sie sich im Falle von strafrechtlichen Untersuchungen diesbezüglich nicht integral auf das anwaltliche Berufsge- heimnis berufen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Bestim- mungen des GwG unterlaufen werden könnten, indem die Bank ihre gesetz- lichen Compliance-, Controlling- und Dokumentationsaufgaben weder voll- ständige wahrnehme, noch an ein spezialisiertes externes Wirtschaftsprü- fungsunternehmen delegiere, sondern an eine Anwaltskanzlei übertrage (E. 6.6.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die C. AG nicht deshalb von der Gesuchsgegnerin mandatiert, weil jene Compliance- und Control- ling-Aufgaben der Bank hätte wahrnehmen müssen, sondern weil es darum ging, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin und externen Vermögensverwaltern (insbesondere der B. AG) festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Anders als im vom Bundesgericht zu beurteilen- den Fall bestand vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Um- gehung der Bestimmungen des GwG.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von C. AG erstellten Berichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt
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Beilagen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen und daher nicht ent- siegelt und durchsucht werden dürfen.
E. 7 Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gesuch- stellerin ist anzuweisen, der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Daten- träger zu retournieren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).
E. 8.2 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren eine Parteientschädigung in der pauschal festgesetzten Höhe von Fr. 2‘000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Datenträger mit den Berichten der Anwaltskanzlei C. AG (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt Beilagen zu retournieren.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Gesuchstellerin
gegen
BANK A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Ro- merio, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2017.2
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämp- fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäscherei- gesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A. zu Kunden der B. AG von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei (act. 1.1).
Im Vorfeld dieses Verfahrens hatte die Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) mit Verfügung vom 25. März 2013 fest- gestellt, dass die Bank A. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe (act. 1.10). Die Sachverhaltsfeststellungen basierten dabei im Wesentlichen auf den von der Anwaltskanzlei C. AG am 27. Sep- tember 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A..
B. Im Rahmen der durch das EFD eröffneten Untersuchung erliess dieses am
28. November 2016 eine Editionsverfügung und wies die Bank A. an, den vollständigen Zwischenbericht der internen Untersuchung der Bank A. be- treffend die Vorgänge um die B. AG, ohne Schwärzungen und inklusive Bei- lagen sowie den vollständigen Abschlussbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG vom 27. September 2012, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen herauszugeben (act. 1.2). Dem kam die Bank A. am 16. Dezember 2016 nach und reichte dem EFD die ent- sprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschütz- ten Datenträger ein. Zugleich erhob die Bank A. Einsprache gegen dessen Durchsuchung (act. 1.3 und 1.4).
C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 gelangte das EFD an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Entsiegelung der dem EFD am 16. Dezember 2016 eingereichten Dokumente anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (act. 1).
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D. Die Bank A. beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 13. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die unverzügli- che Rückgabe sämtlicher Exemplare des Zwischenberichts und des Ab- schlussberichts vom 27. September 2012, welche durch die Anwaltskanzlei C. AG erstellt worden seien, an die Bank A. (act. 5). Das EFD und die Bank A. hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels je an den im Entsiege- lungsgesuch bzw. der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 7 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdachts von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
2. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; ins- besondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amts- geheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Ge- mäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszu- sprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
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2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem EFD gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 28. No- vember 2016 herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schüt- zenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
4. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 3.1; je m.w.H.).
4.2 Die Gesuchstellerin ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Gemäss Vorbringen der Gesuchstellerin ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus- zugehen:
Die B. AG habe als externe Vermögensverwalterin vom 1. Januar 2006 bis
23. März 2012 für 608 Kunden der Gesuchsgegnerin Aktiven in der Höhe von CHF 242‘769‘000.00 verwaltet. Das Kerngeschäft der B. AG habe eige- nen Angaben gemäss im kurz- und langfristigen Ausnützen von Währungs- schwankungen bestanden. Die B. AG habe damit geworben, eine Rendite von 12-18% pro Jahr zu erzielen. Dabei habe jeder Kunde über seine eige- nen Konten bei der Gesuchsgegnerin verfügt und der B. AG gegenüber der
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Gesuchsgegnerin eine Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter ge- währt. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B. AG bei der Gesuchsgegnerin für ihre Kunden neben einem CHF-Konto jeweils verschie- dene Fremdwährungskonten eröffnet, um die vereinbarten Devisentransak- tionen durchzuführen. Meist sei für die Kunden der B. AG auch noch ein auf kanadische Dollar lautendes Konto (CAD-Konto) eröffnet worden. Weil die B. AG das CAD-Konto zeitlich verzögert habe eröffnen lassen, sei dieses Konto in aller Regel in der Kontoeröffnungsbestätigung der Gesuchsgegne- rin nicht aufgeführt worden. Bankinterne Untersuchungen hätten ergeben, dass die B. AG der Gesuchsgegnerin in der Folge über Fax in grosser Zahl Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden zugestellt habe, während die ursprünglich auf die CHF-Konten einbezahlten Gelder der Kun- den der B. AG weitgehend unangetastet geblieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass die CHF-Konten der betroffenen Kunden zwar ein – teil- weise erhebliches – Guthaben aufgewiesen hätten, diesen jedoch Sollposi- tionen auf den CAD-Fremdwährungskonten gegenüber gestanden seien, so- dass die Kunden der B. AG nur über geringe Netto-Guthaben bei der Ge- suchsgegnerin verfügt hätten. Es sei unklar, ob die Kunden der B. AG um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst hätten. Teilweise seien die Negativsaldos auf den CAD-Konten unter Belastung der CHF-Gut- haben ausgeglichen worden. Auf Buchungsabschluss hin seien die CHF- Konten zu Lasten der CAD-Konten jedoch vorübergehend wieder alimentiert worden, sodass bei Betrachtung nur des CHF-Abschlusses der Eindruck von noch vorhandenen oder gar vermehrten Vermögenswerten entstanden sei. Im März 2012 sei die Gesuchsgegnerin von Bank-Kunden darauf hingewie- sen worden, dass die ihnen von der B. AG vorgelegten Konto- und Gutha- bensanzeigen nicht mit jenen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich erstellen Dokumente übereinstimmen würden. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau Strafanzeige gegen Unbe- kannt wegen Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert.
Die FINMA habe im Rahmen ihrer Untersuchungen (vgl. supra lit. A.) unter anderem gestützt auf die bankinternen Erhebungen festgestellt, dass seit dem Jahre 2007 die Sollpositionen der Kunden der B. AG innerhalb der Bank diskutiert und die Gruppe der B. AG sei als „auffällig“ bezeichnet worden. Erst am 4. August 2009 sei jedoch anlässlich einer internen Sitzung der Ge- suchsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der B. AG diskutiert worden. Es sei der Umstand thematisiert worden, dass die meisten Kunden der B. AG zwar hohe Habenpositionen aufgewiesen, aber aufgrund von fast ebenso hohen Sollpositionen nur über geringe Vermögenswerte bei der Gesuchs- gegnerin verfügt hätten. In der Folge habe das Credit Office in einer schrift-
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lichen Stellungnahme festgehalten, dass die Seriosität der B. AG nicht ab- schliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Am 31. Januar 2010 sei ein Artikel in der Zeitschrift K-Geld erschie- nen. Darin habe ein Kunde der B. AG berichtet, sein CAD-Konto habe einen hohen Sollsaldo aufgewiesen, doch ausgerechnet der Kontoauszug über das CAD-Konto sei ihm von der B. AG nie zugestellt worden. Im Artikel sei auf einen bereits am 18. Oktober 2009 erschienen Artikel in der Zeitschrift K-Geld verwiesen worden, der die hohen Gewinnversprechen der B. AG the- matisiert habe. Weil unbekannt gewesen sei, wie die B. AG selbst in Krisen- jahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B. AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und über- höhte Gebühren berechne, müsse von einer Anlage abgeraten werden. Der K-Geld-Artikel vom 31. Januar 2010 sei bankintern zirkuliert und habe alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht. Im Hinblick auf eine bankin- terne Sitzung vom 7. Juni 2010 zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG habe das Credit Office an die Sitzungsteilnehmer eine Aktennotiz versandt und festgehalten, dass die Bonität der B. AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt werden müsse. Es sei unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Soll- zinsen Kenntnis gehabt hätten. Insgesamt beinhalte die Geschäftsbeziehung massive Reputations-, Compliance und Delkredererisiken, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office nicht fortzuführen sei. Die „Legal & Risk“- Abteilung der Gesuchsgegnerin habe am 1. Juli 2010 festgestellt, dass die B. AG „ent- gegen dem Wille“ ihrer Kunden handle und dass anlässlich einer Stichprobe Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden vor- handen seien, ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos di- rekt von der Gesuchsgegnerin und nicht von der B. AG erhalten habe. Nach- dem Mitte Februar 2011 bankintern diskutiert worden sei, der B. AG nahe- zulegen, ihre Devisengeschäfte in der Form von Devisenswaps zu tätigen, um Sollbestände zu vermeiden, habe Legal & Compliance folgendes festge- halten: „Nicht beseitigt sind jedoch die u.E. vorhandenen Rechts- und Repu- tationsrisiken im Zusammenhang mit B. AG (viele Kunden; häufig kleine An- lagebeträge;„Gleichlauf“, alle tätigen das gleiche Geschäft; bereits „negative Erwähnungen“ in gewissen Medien). Es stellt sich für die Bank die Frage, ob die Kunden wirklich wissen, welche Geschäfte die B. AG für diese tätigt. Dies umso mehr, als die Kunden regelmässig die Postzustellung an die B. AG verlangt haben und die Bank A. nicht weiss, ob und wie die B. AG die Kunden informiert. (…) Die damit zusammenhängenden Risiken müssen bewusst in Kauf genommen werden, will man die Geschäfte im von ihnen vorgeschla- genen Rahmen tätigen.“ (act. 1.10).
4.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn
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er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbe- ziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafba- ren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organi- sation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG).
Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kennt- nis bedeutet (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 9 zu Art. 9), führt die Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunk- ten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte be- fürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen An- haltspunkt bis zur Gewissheit reiche (BBl 1996 III 1130 f.). In der Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vor- liegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Or- ganisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzin- termediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklä- rungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus in- ternen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten.
4.4 Zwar geht aus den genannten Ausführungen und Belegen hervor, dass in- nerhalb der Gesuchsgegnerin seit mindestens Mitte 2009 die Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken der Geschäftsbeziehung mit der B. AG the- matisiert wurden. Auch dürfte der Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Me- dienbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen sein, dass die B. AG ihren Kunden ausserordentlich hohe Gewinnmargen in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig gaben die (teilweise hohen) Sollbestände der CAD-Konten wie- derholt bankenintern Anlass zu Warnungen. Belegt ist auch, dass ab Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin Zweifel auftauchten, ob die Kunden der
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B. AG überhaupt Kenntnis von den Sollbeständen hatten. Auch gab es in der Folge konkrete Warnungen von „Legal & Risk“ hinsichtlich der Geschäfte mit der B. AG. Es ist jedoch aufgrund des Umstands, dass es sich bei den Kun- den der B. AG um die Geschädigten handelt, höchst zweifelhaft, ob ange- nommen werden darf, der Tatbestand der Meldepflichtverletzung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 GwG sei erfüllt; dürften doch die Vermögenswerte der Kunden der B. AG gerade nicht verbrecherischen Ursprungs sein. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da das Entsiegelungsgesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
5. Bestehen bereits Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des hinreichen- den Tatverdachts, erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob der Deliktskon- nex gegeben ist, da wie sogleich zu zeigen sein wird, schützenswerte Ge- heimhaltungsinteressen der Entsiegelung entgegen stehen.
6. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (vgl. die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR sowie Art. 45 Abs. 1 VStrR). Damit wird im Bereich des Verwaltungsstrafrechts der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits- grundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) konkretisiert, welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.2 Die Gesuchsgegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Be- richte der C. AG würden klassische Anwaltsprodukte darstellen und seien nicht nur das Resultat einer bloss akzessorischen Anwaltstätigkeit. Das Man- dat habe sich nicht spezifisch auf die Durchführung oder Überprüfung kon- kreter Compliance-Aufgaben, geschweige denn auf die Untersuchung ein- zelner verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen bezogen. Das Mandat habe die Rechtsberatung in bankenrechtlichen und bankenre- gulatorischen Angelegenheiten beinhaltet. Die Berichte würden daher dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (act. 5, S. 19 ff; act. 10, S. 4).
6.3 Gemäss Art. 46 Abs. 3 VStrR dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammen- hang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011
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zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestim- mungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmun- gen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren
– gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines be- rufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Ver- fahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichs- entwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensver- waltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate. Entscheiden- des Kriterium für die Abgrenzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, ob die den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Die anwaltliche Rechtsberatung, auch zu juristischen Fragen der Geldwäscherei-Compli- ance, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Anwaltsgeheim- nis grundsätzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom
20. September 2016, E. 6.1).
6.4 Vorliegend hatte die Gesuchsgegnerin die Anwaltskanzlei C. AG damit be- auftragt, die Geschäftsbeziehung der Gesuchsgegnerin mit externen Vermö- gensverwaltern, namentlich der B. AG zu untersuchen und bankregulato- risch zu würdigen. Wie bereits dargelegt, hatte die C. AG dabei den (1) Sach- verhalt mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin mit der B. AG und ihrer Kunden festzustellen, (2) die Einhaltung der massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Wei- sungen etc.) im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgeg- nerin und der B. AG und ihrer Kunden zu bestimmen und zu überprüfen und (3) die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und deren Kunden zu beschreiben (act. 1.14).
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6.5 Bei der Überprüfung der Einhaltung der bankenrechtlichen Bestimmungen und der Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der Behebung allfälliger Ver- letzungen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben handelt es sich klarerweise um klassische anwaltliche Rechtsberatung. Gleiches muss zwei- felsohne auch für die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts – zu dessen Zweck über 520‘000 E-Mails und diverse Telefonaufzeichnungen er- hoben und mit Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin „Interviews“ durchgeführt wurden – gelten. Bildet doch die zielgerichtete Feststellung des Sachverhalts Grundlage für dessen anschliessende rechtliche Beurteilung.
Im von der Gesuchsstellerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 hatte dieses zwar festgehalten, es müsse differen- ziert werden zwischen Unterlagen, die mit rechtsberatenden anwaltlichen Dienstleistungen verknüpft seien und daher dem Berufsgeheimnis unterlä- gen und solchen, die aus (bankinternen) Untersuchungs- und Controllingtä- tigkeiten herrührten und von Berufsgeheimnis nicht geschützt seien (E. 7.7). In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es jedoch darum, dass die von der Bank beauftragten Anwaltskanzleien nebst der eigentlichen Rechtsberatung ein „geldwäschereigesetzlich vorgeschriebene[s] Compli- ance-Controlling“ durchzuführen hatten. Das Bundesgericht hielt dabei ins- besondere fest, falls eine Bank ihre eigenen gesetzlichen Compliance- und Controlling-Aufhaben sowie die damit verbundene Pflicht, verdächtige Ge- schäftsabläufe sachgerecht zu dokumentieren (Art. 7 Abs. 1-2 GwG), an eine Anwaltskanzlei delegiere, könne sie sich im Falle von strafrechtlichen Untersuchungen diesbezüglich nicht integral auf das anwaltliche Berufsge- heimnis berufen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass die Bestim- mungen des GwG unterlaufen werden könnten, indem die Bank ihre gesetz- lichen Compliance-, Controlling- und Dokumentationsaufgaben weder voll- ständige wahrnehme, noch an ein spezialisiertes externes Wirtschaftsprü- fungsunternehmen delegiere, sondern an eine Anwaltskanzlei übertrage (E. 6.6.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die C. AG nicht deshalb von der Gesuchsgegnerin mandatiert, weil jene Compliance- und Control- ling-Aufgaben der Bank hätte wahrnehmen müssen, sondern weil es darum ging, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin und externen Vermögensverwaltern (insbesondere der B. AG) festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und entsprechende Empfehlungen abzugeben. Anders als im vom Bundesgericht zu beurteilen- den Fall bestand vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Um- gehung der Bestimmungen des GwG.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von C. AG erstellten Berichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt
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Beilagen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen und daher nicht ent- siegelt und durchsucht werden dürfen.
7. Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gesuch- stellerin ist anzuweisen, der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Daten- träger zu retournieren.
8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).
8.2 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren eine Parteientschädigung in der pauschal festgesetzten Höhe von Fr. 2‘000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin den sichergestellten Datenträger mit den Berichten der Anwaltskanzlei C. AG (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt Beilagen zu retournieren.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Falvio Romerio - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechts- dienst
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrich- ter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).