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BV.2020.28

Bundesstrafgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Am 29. April 2020 erliess das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») im Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und A. wegen Widerhandlungen ge- gen Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) (Nutzen von Informationen aus dem Netzbetrieb für an- dere Tätigkeitsbereiche), begangen im Zeitraum von Mai bis August 2016 im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens C. AG (Akten StromVG.17.001, pag. 75 ff.). Dagegen reichten B. und A. ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ein (Akten StromVG.17.001, pag. 62 f.). Am 9. Juni 2020 überwies das BFE die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Akten StromVG.17.001, pag. 39 ff.).

B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 teilte die Verfahrensleitung des BFE B. und A. mit, dass dem BFE zwei Gesuche Dritter, nämlich der D. AG und der An- zeigeerstatterin E., um Einsichtnahme in die Entscheidungen, welche in rubrizierter Angelegenheit ergangen sind, vorlägen (Akten StromVG.17.001, pag. 69 ff.).

C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 beantragte A. beim BFE, es sei eine an- fechtbare Verfügung über die Herausgabe der Strafverfügung vom 29. April 2020 zu erlassen und es sei bis zum Eintritt der Rechtskraft derselben die Einsicht in die Strafverfügung vom 29. April 2020 und sämtlicher anderer Dokumente zu verhindern (Akten StromVG.17.001, pag. 55 ff.).

D. Am 4. Juni 2020 verfügte das BFE namentlich Folgendes (Akten StromVG.17.001, pag. 48 ff.):

1. Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird die Strafverfügung vom

29. April 2020 auf entsprechende Anfrage hin an interessierte Dritte in anonymisierter Fas- sung herausgegeben.

2. E. wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Kopie der Strafver- fügung vom 29. April 2020 in anonymisierter Fassung zugestellt.

3. Der D. AG wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Kopie der Strafverfügung vom 29. April 2020 in anonymisierter Fassung zugestellt.

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[…]

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 an den Direktor des BFE mit folgenden Anträgen (Akten StromVG.17.001, pag. 1 ff.):

1. Es sei Ziffer 1 aufzuheben und interessierten Dritten keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

2. Es sei Ziffer 2 aufzuheben und E. keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

3. Es sei Ziffer 3 aufzuheben und der D. AG keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfü- gung zu gewähren.

4. Es seien die Verfahren gegen B. und gegen mich völlig zu trennen.

5. Es wird beantragt, dass Frau F. sofort in Ausstand tritt.

6. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

F. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2020 entschied der Direktor des BFE wie folgt (act. 1.5 = Akten StromVG.17.001, pag. 24 ff.):

1. Auf den prozessualen Antrag auf völlige Trennung der Verfahren gegen B. und den Be- schwerdeführer wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen F. wird nicht eingetreten und es wird insoweit zuständig- keitshalber an den Leiter der Abteilung Recht und Sachplanung des BFE zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.-- und einer Schreibgebühr von CHF 100.--, ausmachend CHF 610.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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6. Zu eröffnen: […]

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei Ziffer 4 des Entscheids des BFE vom 6. Juli 2020 aufzuheben und E. und der D. AG sowie weiteren unbeteiligten Dritten keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

H. Am 15. Juli 2020 wurde A. u.a. aufgefordert, eine Kopie der eingereichten Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und der Beschwerdekammer zurückzusenden, da Zweifel bestanden, ob die Beschwerde eigenhändig un- terzeichnet war (act. 3). Dieser Aufforderung kam A. mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nach (act. 4).

I. Am 6. August 2020 reichte das BFE die Akten des vor dem Direktor des BFE geführten Beschwerdeverfahrens StromVG.17.001 ein und ersuchte gleich- zeitig, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zu erstrecken (act. 7).

J. Mit Schreiben vom 14. August 2020 betreffend den Entscheid über das Aus- standsgesuch gelangte A. an das BFE, welches Schreiben er der Beschwer- dekammer in Kopie zukommen liess. Darin teilt A. dem BFE zusammenge- fasst mit, dass das letzte Schreiben des BFE erneut zeige, dass er von der Behörde keine faire Verfahrensführung erwarten dürfe, was sehr enttäu- schend sei (act. 8).

K. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragt das BFE, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 10). Mit Beschwerdereplik vom 10. September 2020 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14). Diese wurde dem BFE am 14. September 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Be- schwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 1.2 Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet der Beschwerde- entscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 6. Juli 2020 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde wurde

– unter Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 – form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Vorliegend richtete sich die beim Direktor des Beschwerdegegners erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2020 betreffend die Bekanntgabe der Strafverfügung vom 29. April 2020. Bei dieser handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR. Der Direktor des Beschwerdegeg- ners war somit für die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens zustän- dig.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Ver- hältnismässigkeitsprinzips und des Schutzes der Privatsphäre. Er macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung biete keine Grundlage für die Einsicht in die nicht rechtskräftige Strafverfü- gung, an der Einsicht bestehe kein öffentliches Interesse und es seien mil- dere Mittel zu prüfen, beispielsweise die Zurverfügungstellung einer Zusam- menfassung der Strafverfügung. In der Sache rügt er damit eine Verletzung von Art. 36 BV.

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E. 3.2.1 Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Danach hat jede Per- son Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1). Jede Person hat An- spruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2).

E. 3.2.2 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensab- schluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis ge- nommen werden kann. Der funktionale Anwendungsbereich der Garantie öf- fentlicher Urteilsverkündung bestimmt sich nach dem Vorliegen von gericht- lichen Urteilen. Es sind instanzabschliessende Endentscheide, inkl. Prozess- und Teilentscheide (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 64, mit Verweisung auf RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteils- verkündung, in: Mieth/Pahud de Mortanges [Hrsg.], Recht – Ethik – Religion, Festgabe für Bundesrichter Dr. Giusep Nay zum 60. Geburtstag, Luzern 2002, S. 23 ff., 25). Die öffentliche Urteilsverkündung will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im de- mokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaf- fen. Entsprechend der Marginalie von Art. 30 BV gilt das Gebot der öffentli- chen Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV für alle gerichtlichen Verfah- ren. Die öffentliche Urteilsverkündung ist im Sinne der Publikums- und Me- dienöffentlichkeit primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen wei- tere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffent- liche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkün- dungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebo- tene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 30 E. 2.2 S. 32; 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGE 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.3 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen er- streckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Viel- mehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlich- keit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne wei- tere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der

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Anspruch auf Kenntnisnahme gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönli- chen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwä- gung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist ins- besondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisie- rung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.).

E. 3.2.4 Die weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen (vgl. vorn E. 3.2.2 am Ende) sind nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrich- tung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Zusätzlich zu den genannten Beispielen ist auch an die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin zu denken. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen. Bei der mündlichen Bekanntgabe von (anfechtbaren) Urteilen am Ende des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens liegt es in der Natur der Sache, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteil des Bundes- gerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6 mit Hinweis).

E. 3.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Urteile, auch noch nicht rechtskräftige und aufgehobene, grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.9).

E. 3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 fest, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mit- wirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwal- tung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfü- gung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Straf- verfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf ei- ner umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen (E. 9.4.4; das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung [in verjährungs-

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rechtlicher Hinsicht] einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehr- fach überprüft und bestätigt, vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5–1.9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.5).

E. 3.4 Vorliegend ist die Bekanntgabe einer nicht rechtskräftigen Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR streitig. Diese ist einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen, mithin grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten, auch wenn sie noch nicht rechtkräftig oder aufgehoben ist (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 70 VStrR N. 45). Der Einwand des Beschwerdeführers, für die Einsichtnahme bestehe keine gesetzliche Grundlage, erweist sich als unbegründet. Ebenso unbe- gründet ist der Einwand, an der Bekanntgabe der Strafverfügung bestehe kein öffentliches Interesse. Unter anderem ermöglicht diese die Kontrolle der Justiz. Die Kenntnis noch nicht rechtkräftiger oder aufgehobener Strafverfü- gungen erleichtert zudem eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache. Schliesslich erweist sich die Bekannt- gabe der Strafverfügung vorliegend auch als verhältnismässig. Insbeson- dere kann dem Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre mit der Ano- nymisierung der Strafverfügung hinreichend Rechnung getragen werden. Der pauschale Einwand, die Anonymisierung genüge nicht, ist nicht zu hö- ren. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, die Anzeigeerstatterin, an wel- che die Herausgabe u.a. verfügt wurde, werde seine Persönlichkeitsrechte verletzen, stünden dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zivil- und straf- rechtlichen Mittel dagegen zur Verfügung (Art. 28 ff. ZGB, Art. 173 ff. StGB).

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2020.28

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Sachverhalt:

A. Am 29. April 2020 erliess das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») im Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und A. wegen Widerhandlungen ge- gen Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) (Nutzen von Informationen aus dem Netzbetrieb für an- dere Tätigkeitsbereiche), begangen im Zeitraum von Mai bis August 2016 im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens C. AG (Akten StromVG.17.001, pag. 75 ff.). Dagegen reichten B. und A. ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ein (Akten StromVG.17.001, pag. 62 f.). Am 9. Juni 2020 überwies das BFE die Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Akten StromVG.17.001, pag. 39 ff.).

B. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 teilte die Verfahrensleitung des BFE B. und A. mit, dass dem BFE zwei Gesuche Dritter, nämlich der D. AG und der An- zeigeerstatterin E., um Einsichtnahme in die Entscheidungen, welche in rubrizierter Angelegenheit ergangen sind, vorlägen (Akten StromVG.17.001, pag. 69 ff.).

C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 beantragte A. beim BFE, es sei eine an- fechtbare Verfügung über die Herausgabe der Strafverfügung vom 29. April 2020 zu erlassen und es sei bis zum Eintritt der Rechtskraft derselben die Einsicht in die Strafverfügung vom 29. April 2020 und sämtlicher anderer Dokumente zu verhindern (Akten StromVG.17.001, pag. 55 ff.).

D. Am 4. Juni 2020 verfügte das BFE namentlich Folgendes (Akten StromVG.17.001, pag. 48 ff.):

1. Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird die Strafverfügung vom

29. April 2020 auf entsprechende Anfrage hin an interessierte Dritte in anonymisierter Fas- sung herausgegeben.

2. E. wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Kopie der Strafver- fügung vom 29. April 2020 in anonymisierter Fassung zugestellt.

3. Der D. AG wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung eine Kopie der Strafverfügung vom 29. April 2020 in anonymisierter Fassung zugestellt.

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[…]

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 an den Direktor des BFE mit folgenden Anträgen (Akten StromVG.17.001, pag. 1 ff.):

1. Es sei Ziffer 1 aufzuheben und interessierten Dritten keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

2. Es sei Ziffer 2 aufzuheben und E. keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

3. Es sei Ziffer 3 aufzuheben und der D. AG keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfü- gung zu gewähren.

4. Es seien die Verfahren gegen B. und gegen mich völlig zu trennen.

5. Es wird beantragt, dass Frau F. sofort in Ausstand tritt.

6. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

F. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. Juli 2020 entschied der Direktor des BFE wie folgt (act. 1.5 = Akten StromVG.17.001, pag. 24 ff.):

1. Auf den prozessualen Antrag auf völlige Trennung der Verfahren gegen B. und den Be- schwerdeführer wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen F. wird nicht eingetreten und es wird insoweit zuständig- keitshalber an den Leiter der Abteilung Recht und Sachplanung des BFE zur weiteren Behandlung überwiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.-- und einer Schreibgebühr von CHF 100.--, ausmachend CHF 610.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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6. Zu eröffnen: […]

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 10. Juli 2020 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei Ziffer 4 des Entscheids des BFE vom 6. Juli 2020 aufzuheben und E. und der D. AG sowie weiteren unbeteiligten Dritten keine Einsicht in die anonymisierte Strafverfügung zu gewähren.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

H. Am 15. Juli 2020 wurde A. u.a. aufgefordert, eine Kopie der eingereichten Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und der Beschwerdekammer zurückzusenden, da Zweifel bestanden, ob die Beschwerde eigenhändig un- terzeichnet war (act. 3). Dieser Aufforderung kam A. mit Eingabe vom 23. Juli 2020 nach (act. 4).

I. Am 6. August 2020 reichte das BFE die Akten des vor dem Direktor des BFE geführten Beschwerdeverfahrens StromVG.17.001 ein und ersuchte gleich- zeitig, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zu erstrecken (act. 7).

J. Mit Schreiben vom 14. August 2020 betreffend den Entscheid über das Aus- standsgesuch gelangte A. an das BFE, welches Schreiben er der Beschwer- dekammer in Kopie zukommen liess. Darin teilt A. dem BFE zusammenge- fasst mit, dass das letzte Schreiben des BFE erneut zeige, dass er von der Behörde keine faire Verfahrensführung erwarten dürfe, was sehr enttäu- schend sei (act. 8).

K. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragt das BFE, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 10). Mit Beschwerdereplik vom 10. September 2020 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14). Diese wurde dem BFE am 14. September 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Be- schwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

1.2 Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet der Beschwerde- entscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 6. Juli 2020 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde wurde

– unter Berücksichtigung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 – form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt. Entsprechend hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Vorliegend richtete sich die beim Direktor des Beschwerdegegners erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2020 betreffend die Bekanntgabe der Strafverfügung vom 29. April 2020. Bei dieser handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR. Der Direktor des Beschwerdegeg- ners war somit für die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens zustän- dig.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Ver- hältnismässigkeitsprinzips und des Schutzes der Privatsphäre. Er macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung biete keine Grundlage für die Einsicht in die nicht rechtskräftige Strafverfü- gung, an der Einsicht bestehe kein öffentliches Interesse und es seien mil- dere Mittel zu prüfen, beispielsweise die Zurverfügungstellung einer Zusam- menfassung der Strafverfügung. In der Sache rügt er damit eine Verletzung von Art. 36 BV.

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3.2

3.2.1 Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Danach hat jede Per- son Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1). Jede Person hat An- spruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2).

3.2.2 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensab- schluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis ge- nommen werden kann. Der funktionale Anwendungsbereich der Garantie öf- fentlicher Urteilsverkündung bestimmt sich nach dem Vorliegen von gericht- lichen Urteilen. Es sind instanzabschliessende Endentscheide, inkl. Prozess- und Teilentscheide (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 64, mit Verweisung auf RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteils- verkündung, in: Mieth/Pahud de Mortanges [Hrsg.], Recht – Ethik – Religion, Festgabe für Bundesrichter Dr. Giusep Nay zum 60. Geburtstag, Luzern 2002, S. 23 ff., 25). Die öffentliche Urteilsverkündung will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im de- mokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaf- fen. Entsprechend der Marginalie von Art. 30 BV gilt das Gebot der öffentli- chen Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV für alle gerichtlichen Verfah- ren. Die öffentliche Urteilsverkündung ist im Sinne der Publikums- und Me- dienöffentlichkeit primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen wei- tere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffent- liche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkün- dungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebo- tene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 30 E. 2.2 S. 32; 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGE 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.3 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen er- streckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Viel- mehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlich- keit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne wei- tere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der

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Anspruch auf Kenntnisnahme gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönli- chen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwä- gung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist ins- besondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisie- rung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.).

3.2.4 Die weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen (vgl. vorn E. 3.2.2 am Ende) sind nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrich- tung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Zusätzlich zu den genannten Beispielen ist auch an die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin zu denken. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen. Bei der mündlichen Bekanntgabe von (anfechtbaren) Urteilen am Ende des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens liegt es in der Natur der Sache, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteil des Bundes- gerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6 mit Hinweis).

3.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Urteile, auch noch nicht rechtskräftige und aufgehobene, grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.9).

3.3 Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 fest, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mit- wirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwal- tung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfü- gung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Straf- verfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf ei- ner umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen (E. 9.4.4; das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung [in verjährungs-

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rechtlicher Hinsicht] einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehr- fach überprüft und bestätigt, vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5–1.9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.5).

3.4 Vorliegend ist die Bekanntgabe einer nicht rechtskräftigen Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR streitig. Diese ist einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen, mithin grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten, auch wenn sie noch nicht rechtkräftig oder aufgehoben ist (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 70 VStrR N. 45). Der Einwand des Beschwerdeführers, für die Einsichtnahme bestehe keine gesetzliche Grundlage, erweist sich als unbegründet. Ebenso unbe- gründet ist der Einwand, an der Bekanntgabe der Strafverfügung bestehe kein öffentliches Interesse. Unter anderem ermöglicht diese die Kontrolle der Justiz. Die Kenntnis noch nicht rechtkräftiger oder aufgehobener Strafverfü- gungen erleichtert zudem eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache. Schliesslich erweist sich die Bekannt- gabe der Strafverfügung vorliegend auch als verhältnismässig. Insbeson- dere kann dem Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre mit der Ano- nymisierung der Strafverfügung hinreichend Rechnung getragen werden. Der pauschale Einwand, die Anonymisierung genüge nicht, ist nicht zu hö- ren. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, die Anzeigeerstatterin, an wel- che die Herausgabe u.a. verfügt wurde, werde seine Persönlichkeitsrechte verletzen, stünden dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zivil- und straf- rechtlichen Mittel dagegen zur Verfügung (Art. 28 ff. ZGB, Art. 173 ff. StGB).

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Energie BFE

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.