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TPF 2021 201

Bundesstrafgericht · 2021-01-01 · Deutsch CH

Verletzung des Amtsgeheimnisses; Öffentlichkeit des Verfahrens; Schlussprotokoll; Strafbescheid

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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später nicht nur nicht als entlastend, sondern im Gegenteil als belastend gewürdigt werden, ändert daran selbstverständlich nichts. Es liegt keine Täuschung des Beschuldigten durch die FINMA vor, die zur Unverwertbarkeit seiner damaligen Aussagen führen müsste. War die FINMA nicht gehalten, den Beschuldigten über die von ihr eingereichte Strafanzeige aufzuklären, kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch keine Missachtung von Verfahrensrechten darin liegen, dass die Strafanzeige nicht unmittelbar in den Akten des Enforcementverfahrens abgelegt oder anderweitig aktenkundig gemacht wurde. Welcher im vorliegenden Zusammenhang relevante prozessuale Nachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden aktenmässigen Dokumentation der Strafanzeige darüber hinaus erwachsen sein könnte, wurde nicht dargetan. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der in Unkenntnis der erfolgten Strafanzeige deponierten Aussagen des Beschuldigten ist die bemängelte Aktenführung durch die FINMA jedenfalls nicht von Belang.

2.1.7 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände des Beschuldigten gegen die Verwertbarkeit seiner Einvernahmen in den Enfor- cementverfahren der FINMA als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit Recht auch auf diese Aussagen abgestellt. Bezüglich der übrigen Beweismittel ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit. Damit sind sämtliche erhobenen und von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar. Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung notwendig – als vollständig. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO).

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25. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, B., C., D., E., F. und G. vom 16. August 2021 (BB.2020.98)

Verletzung des Amtsgeheimnisses; Öffentlichkeit des Verfahrens; Schlussprotokoll; Strafbescheid

Art. 320 Ziff. 1 StGB, Art. 61, 64, 70 VStrR, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II

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Strafbescheide, und unter Umständen auch diesen zu Grunde liegende Schlussprotokolle, sind im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten. Diese Dokumente können demnach nicht Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung sein (E. 6).

Violation du secret de fonction; publicité de la procédure; procès-verbal final; mandat de répression

Art. 320 ch. 1 CP, art. 61, 64, 70 DPA, art. 30 al. 3 Cst., art. 6 par. 1 CEDH, art. 14 Pacte ONU II

Les mandats de répression et, dans certaines circonstances, les procès-verbaux finaux sur lesquels ils se fondent, doivent en principe dans le cadre du prononcé public du jugement être publiés ou tenus à disposition pour information. Ces documents ne peuvent donc pas faire l’objet d’une violation du secret de fonction (consid. 6).

Violazione del segreto d’ufficio; pubblicità del procedimento; processo verbale finale; decreto penale

Art. 320 n. 1 CP, art. 61, 64, 70 DPA, art. 30 cpv. 3 Cost., art. 6 n. 1 CEDU, art. 14 Patto ONU II

I decreti penali e a determinate condizioni anche i processi verbali finali, su cui gli stessi decreti si basano, sono in linea di massima da rendere noti in maniera generale nel quadro della pronuncia pubblica della sentenza o comunque da tenere pronti a detto scopo. Questi documenti non possono dunque essere strumento di reato per una violazione del segreto d’ufficio (consid. 6).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. machte Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzungen, die er damit begründete, dass ein Strafbescheid und ein diesem zu Grunde liegendes Schlussprotokoll unbeteiligten Dritten zugestellt worden seien. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren ein, worauf A. Beschwerde erhob.

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Aus den Erwägungen:

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5. Gegenstand des eingestellten Verfahrens ist der Vorwurf, Mitarbeitende des Bundesamtes für Energie hätten zwischen dem 21. Juni 2019 und 10. Juli 2019 das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. den anonymisierten Strafbescheid vom 17. Juni 2019 Personen, die nicht Partei des zugrunde liegenden Verfahrens waren, zugänglich gemacht bzw. diese Zugänglichmachung genehmigt bzw. beauftragt.

6. 6.1 Gestützt auf den Sachverhaltsvorwurf gilt es zunächst zu klären, ob das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2019 als taugliche Tatobjekte einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB in Betracht zu ziehen sind.

6.2 Im Verwaltungsstrafverfahren nimmt der untersuchende Beamte ein Schlussprotokoll auf, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet und nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vorliegt. Dieses Schlussprotokoll enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und hat die in Art. 64 Abs. 1 VStrR aufgeführten Feststellungen zu enthalten. Er muss in der Regel nicht begründet werden. Anders verhält es sich nur, wenn zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (Art. 64 Abs. 2 VStrR; vgl. – zum Einziehungsbescheid – Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.5, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).

Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen. Sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Aufgrund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Die Verfügung ist zu begründen (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als

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Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR). Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR).

6.3 Das von der Bundesverwaltungsbehörde geführte Untersuchungsverfahren ist mit Ausnahme der Teilnahmerechte der beschuldigten Person grundsätzlich geheim (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.16 vom 14. April 2009 E. 1.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 169). Feststellungen in hängigen Strafverfahren beruhen vielfach zunächst auf blossen Mutmassungen, die sich nachträglich als unrichtig erweisen können. Dennoch besteht jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens ein dringendes Interesse an ihrer Geheimhaltung (BGE 116 IV 56 E. II.1a).

6.4 In BGE 127 IV 122 erwog das Bundesgericht, dass Tatsachen, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kämen, keine Geheimnisse seien. Das Gesetz könne nicht Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheimhaltung der darin zur Sprache kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen (a.a.O., E. 3b/aa; vgl. TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StGB N. 6). Genauso wenig kann das Gesetz eine öffentliche Urteilsverkündung und Geheimhaltung der mit der Urteilsverkündung bekanntzumachenden Tatsachen gleichzeitig wollen. Was Gegenstand der öffentlichen Urteilsverkündung ist, ist also ebenso wenig geheim.

6.5 6.5.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Der funktionale Anwendungsbereich der Garantie öffentlicher Urteilsverkündung bestimmt sich nach dem Vorliegen von gerichtlichen Urteilen. Es sind instanzabschliessende Endentscheide, inkl. Prozess- und Teilentscheide (STEINMANN, St. Galler Kommentar,

3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 64, mit Verweisung auf RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung, in: Mieth/Pahud de Mortanges [Hrsg.], Recht – Ethik – Religion, Festgabe für Bundesrichter Dr. Giusep Nay zum

60. Geburtstag, 2002, S. 23 ff., 25). Die öffentliche Urteilsverkündung will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die

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Rechtspflege schaffen. Entsprechend der Marginalie von Art. 30 BV gilt das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV für alle gerichtlichen Verfahren. Die öffentliche Urteilsverkündung ist im Sinne der Publikums- und Medienöffentlichkeit primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 297 E. 1.2.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; je mit weiteren Hinweisen).

6.5.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Vielmehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlichkeit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne weitere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der Anspruch auf Kenntnisnahme gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.).

6.5.3 Die weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen (vgl. vorn E. 6.5.1 am Ende) sind nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Zusätzlich zu den genannten Beispielen ist auch an die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin zu denken. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen. Bei der mündlichen Bekanntgabe von (anfechtbaren) Urteilen am Ende des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens liegt es in der Natur der Sache, dass diese

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Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6 mit Hinweis).

6.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Urteile, auch noch nicht rechtkräftige und aufgehobene, grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.9).

6.6 Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 fest, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfügung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen (E. 9.4.4; das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung [in verjährungsrechtlicher Hinsicht] einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt, vgl. zuletzt u.a. BGE 147 IV 274 E. 1.5–1.9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.5).

In BGE 142 IV 11 hielt das Bundesgericht fest, die Schweizerische Strafprozessordnung regle, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache sei kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Werde sie erhoben, falle der Strafbefehl dahin. Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben worden sei, fehle demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfänden, könne ein solcher Strafbefehl kein «erstinstanzliches Urteil» im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Bereits die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches habe in diesem Sinne festgehalten, dass als «erstinstanzliches Urteil» auch ein Strafbefehl gelte, der nicht Gegenstand

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einer Einsprache gewesen sei (BBl 1999 II 1979, 2134). E contrario treffe dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Einsprache erhoben worden sei (E. 1.2.2).

6.7 Für die Bekanntmachung von Strafbefehlen sieht die Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 69 Abs. 2 StPO vor, dass – haben die Parteien in diesen Fällen (gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO) auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen – interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können. Ob gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO noch nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehle öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, ist umstritten (vgl. MAHON/ JEANNERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 69 StPO N. 20b mit Hinweisen; vgl. auch zuletzt u.a. SIMMLER, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 2020, S. 211 ff.) und – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 69 StPO N. 7).

Indessen erwog das Bundesgericht im Urteil 1C_465/2020 vom 15. März 2021 zu Art. 69 Abs. 2 StPO, praxisgemäss werde in nicht öffentlich verkündete Urteile zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht gewährt, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gelte (E. 6). MAHON und JEANNERAT weisen mit Recht darauf hin, dass Art. 69 Abs. 2 StPO keinen Unterschied zwischen nicht öffentlich verkündeten Urteilen und Strafbefehlen mache (MAHON/JEANNERAT, a.a.O., Art. 69 StPO N. 20b). Konsequent wäre also auch in Strafbefehle zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht zu gewähren, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gälte. Im Übrigen macht Art. 69 Abs. 2 StPO die Einsicht in nicht öffentlich verkündete Urteile und Strafbefehle nicht von weiteren Voraussetzungen – wie etwa vom Beginn der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom 15. März 2021 E. 6) oder davon, dass gegen den Strafbefehl keine (gültige) Einsprache erhoben worden ist – abhängig. Für Strafbefehle braucht die Frage vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.

6.8 6.8.1 Für die Bekanntmachung von Strafbescheiden wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, dass kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in diese bestehe, solange sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. KREIT, Basler

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Kommentar, 2020, Art. 67 VStrR N. 27). Nach den Ausführungen von BURRI zur entsprechenden Informationspraxis der Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut; vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/legal/strafrecht/references- administrative-criminal-proceedings.html) scheint dieser Standpunkt hauptsächlich mit zwei Argumenten vertreten zu werden: Erstens berge der Zugang zum Strafbescheid, gegen den gültig Einsprache erhoben wurde, die Gefahr in sich, dass die das Verwaltungsstrafverfahren führende Behörde die weiteren Abklärungen, zu denen sie verpflichtet sei, nicht mehr ohne Druck treffen könne (BURRI, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Strafverfahren, in: Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 143 ff., 198 f.; vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 70 VStrR N. 45). Zweitens sei im verwaltungsstrafrechtlichen Einspracheverfahren nicht nur eine weitere Beweisaufnahme, sondern darüber hinaus gar die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung möglich (vgl. Art. 69 Abs. 1 VStrR). Damit sei das auf Art. 30 Abs. 3 BV basierende Einsichtsrecht der breiten Öffentlichkeit zwar auf nicht rechtskräftige Strafverfügungen, die viel eher als Strafbefehle mit einem Gerichtsurteil vergleichbar seien, auszudehnen, aber nicht auf die ihnen zeitlich vorangehenden Strafbescheide, solange diese noch nicht nach Massgabe von Art. 67 Abs. 2 VStrR in Rechtskraft erwachsen sind (BURRI, a.a.O., S. 199 f.).

6.8.2 Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. In BGE 124 IV 234 erwog das Bundesgericht, dass die Verwaltung mit einem Strafbescheid (im abgekürzten Verfahren) die Strafsache materiell beurteile. Sie entscheide daher über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (E. 3c). In einem jüngeren Urteil bestätigte das Bundesgericht, dass ein Strafbescheid gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II öffentlich verkündet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4). Bei der Möglichkeit, Einsicht in Strafbescheide zu erhalten, geht es um die Kompensation des Wegfalls der öffentlichen mündlichen Eröffnung, die nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. zum Strafbefehl SIMMLER, a.a.O., S. 219). Zudem ermöglicht die Einsicht auch in nicht rechtskräftige Strafbescheide die Kontrolle der Justiz und erleichtert eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8). Inwiefern die Einsicht die Verwaltung an einer unabhängigen Überprüfung des Strafbescheids, gegen den gültig Einsprache erhoben wurde, hindern soll, ist nicht ersichtlich.

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6.8.3 Nach dem Gesagten sind Strafbescheide, auch noch nicht rechtskräftige und aufgrund gültiger Einsprache dahingefallene, grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.

6.9 Für die Bekanntmachung von Schlussprotokollen ist festzuhalten, dass die Verwaltung mit einem Schlussprotokoll nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II entscheidet. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, ein Schlussprotokoll generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten. Allerdings bildet das Schlussprotokoll Grundlage des Strafbescheids. So muss der Strafbescheid nur begründet werden, wenn zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (vgl. vorn E. 6.2). Insbesondere dann, wenn im Strafbescheid auf das Schlussprotokoll verwiesen wird, kann die Kenntnis des Schlussprotokolls notwendig sein, damit der Strafbescheid verständlich ist.

Soweit die Kenntnis des Schlussprotokolls für das Verständnis eines Strafbescheids notwendig ist, ist dieses zusammen mit dem Strafbescheid grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.

6.10 Für die Bekanntmachung von Einstellungsverfügungen erwog das Bundesgericht in BGE 134 I 286, die Einsichtnahme auf Urteile zu beschränken und bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen generell auszuschliessen, erscheine zu formalistisch und trage dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung. Die Öffentlichkeit könne durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide komme. Bestehe ein solches schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit, sei dieses im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen die entgegenstehenden Interessen der Justizbehörden und der Verfahrensbeteiligten abzuwägen. Zu prüfen sei dabei, ob den Geheimhaltungsinteressen durch Kürzung oder Anonymisierung der Verfügung ausreichend Rechnung getragen werden könne (vgl. BGE 134 I 286 E. 6.3 und 6.6 S. 290 f.). Diese Grundsätze haben auch bei einer Einstellungsverfügung nach VStrR Geltung (vgl. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 70 VStrR N. 36).

6.11 Vorliegend fällt die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2019 als taugliches Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht.

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Die Verfügung ist im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten, auch wenn gegen den Strafbescheid gültig Einsprache erhoben worden ist, und damit nicht geheim.

Auch das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 fällt vorliegend als taugliches Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Die Einstellungsverfügung bzw. der Strafbescheid vom 17. Juni 2019 stützt sich auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Schlussprotokolls vom 25. Januar 2019. In der Einstellungsverfügung bzw. dem Strafbescheid vom 17. Juni 2019 wird auf das Schlussprotokoll verwiesen und es werden Ergänzungen bzw. Abweichungen zum Schlussprotokoll angebracht. Die Kenntnis des anonymisierten Schlussprotokolls vom 25. Januar 2019 erscheint für das Verständnis der anonymisierten Einstellungsverfügung bzw. des anonymisierten Strafbescheids vom 17. Juni 2019 notwendig, weshalb das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung zusammen mit der Einstellungsverfügung bzw. dem Strafbescheid vom 17. Juni 2019 grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten ist. Es ist mithin nicht geheim.

Überdies wurde vorliegend dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers durch die Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen.

6.12 Fallen das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2019 als taugliche Tatobjekte einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht, fällt auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht, wie das die BA in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat.

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26. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause A. contre Ministère public de la Confédération du 23 septembre 2021 (BB.2021.141)

Principe de non-rétroactivité de la loi pénale et exception de la lex mitior; imprescriptibilité des infractions de génocide et crimes contre l’humanité