Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 25. Februar 2003 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend „ASU“), eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. SA in liquidazione, A. und weitere Personen wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen durchzu- führen. Nach ersten Ermittlungen wurde das Verfahren getrennt. Unter an- derem wurde je eine getrennte Untersuchung gegen B. und die C. AG so- wie gegen A. und die D. SA durchgeführt.
B. Mit Datum vom 23. Mai 2008 wurde A. und den übrigen Betroffenen der Schlussbericht gemäss Art. 193 Abs. 1 DBG zugestellt, und zwar in italieni- scher Sprache. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 und vom 4. Juni 2008 er- suchte A. um Übersetzung des Schlussberichts und der italienischsprachi- gen Zeugeneinvernahmeprotokolle ins Deutsche. Bezüglich der Zeugen- einvernahmeprotokolle wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 11. Juni 2008 von der ASU abgewiesen. Eine an den Direktor der ESTV dagegen erhobene Beschwerde wurde am 15. Juli 2008 abgewiesen.
C. Am 28. Juli 2008 wurde A. der ins Deutsche übersetzte Schlussbericht er- öffnet. Mit Datum vom 16. August 2008 stellte A. der ASU verschiedene Anträge (act. 1.1, S. 2 f., N. 4.1), welche mit Schreiben der ASU vom
15. September 2008 teilweise gutgeheissen wurden. A. gelangte dagegen am 19. September 2008 mittels Beschwerde an den Direktor der ESTV und stellte erneut zahlreiche Anträge (act. 1.1, S. 3 f., N. 5.). Mit Entscheid vom
21. Oktober 2008 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde nicht ein (act. 1.1).
D. Gegen den Entscheid des Direktors der ESTV vom 21. Oktober 2008 führt A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (act. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„Hauptantrag: Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bisher vorgenomme- nen Einvernahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerde-
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führerin aus den Akten zu weisen und – sofern dies überhaupt noch möglich ist – unter Ein- räumung der Verteidigungsrechte zu wiederholen.
Eventualantrag: Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich im neuen Entscheid materiell mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die bisher vorgenommenen Einver- nahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu wiederholen sind. …….. “
Das ebenfalls angebrachte Rechtsbegehren auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom Präsidenten der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen (TPF BP.2008.56 vom
11. November 2008).
E. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Direktor der ESTV eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten (act. 6, S. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 26. November 2008, hielt an den Beschwerdeanträgen fest und stellte ergänzend den Antrag auf öffentliche Urteilsberatung (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der ESTV am
28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
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gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröff- nung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwer- de gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen sonstige Amtshandlungen der untersuchenden Beamten gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008. In diesem Entscheid wird auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern es wird unter Bezugnahme auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde lie- genden Mitteilungen der ASU vom 15. September 2008 (act. 1.1, S. 3) fest- gehalten, die Zeugen würden erneut vorgeladen und die Beschwerdeführe- rin werde Gelegenheit erhalten, diesen Fragen zu stellen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr beschwert, und im darüber hi- nausgehenden Umfang sei gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5).
Art. 193 Abs. 4 DBG sieht vor, dass gegen die Eröffnung des Berichtes und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben sei, und dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellen- steuern angefochten werden könnten. Es fragt sich, ob die vorliegende Si- tuation, wo die Unterdrückung von Zeugeneinvernahmen bzw. deren Wie- derholung beantragt wird, unter Art. 193 Abs. 4 DBG zu subsumieren ist; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die ASU mit Ihren Schreiben vom 15. September 2008 auf die Anträge der Beschwerdeführe- rin eingetreten ist und diesen teilweise stattgegeben hat. Für das vorlie- gende Verfahren ist deshalb von der Nichtanwendbarkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auszugehen, und die Beschwerde ist als solche gemäss Art. 27 Abs. 1 bzw. 3 VStrR entgegenzunehmen. Durch das Nichteintreten der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat zumindest teilweise ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung; auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich ist das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit Aus- nahme der Teilnahmerechte der Angeschuldigten und Verletzten geheim.
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Auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, welchen sie zudem erst in der Replik vorbringt, betreffend öffentliche Urteilsberatung ist nicht einzutreten, ist doch ein solches Vorgehen im Beschwerdeverfahren ge- mäss Art. 26 ff. VStrR nicht vorgesehen, und es besteht auch kein ausser- ordentlicher Grund für die Durchführung einer solchen öffentlichen Urteils- beratung (vgl. statt vieler SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 155 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2008 bezüglich der umstrittenen Zeugeneinvernahmen darauf hin, dass die ASU bereits die erneute Einvernahme der Zeugen in Aussicht gestellt habe, und dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuen Einvernahmen Gele- genheit erhalte, diesen Fragen zu stellen. Eine vollumfängliche Wiederho- lung der Einvernahmen sei jedoch nicht vorgesehen. Damit sei dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben worden. Im darüber hi- nausgehenden Umfang – vollständige statt nur ergänzende Wiederholung der Einvernahmen – sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren gestützt auf Art. 193 Abs. 4 DBG nicht einzutreten, bzw. sei kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5). Betreffend die Nichtanwend- barkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auf den vorliegenden Sachverhalt ist dabei auf E. 2.1 zu verweisen.
2.2 Art. 41 Abs. 3 VStrR sieht vor, dass der Beschuldigte und dessen Verteidi- ger Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. Bei die- ser Vorschrift handelt es sich um eine Konkretisierung des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV formuliert ist. Wird Art. 41 Abs. 3 VStrR durch eine Amtshandlung der un- tersuchenden Behörde verletzt, so ist der Betroffene zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 27 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Eröffnung oder Kenntnisnahme der Amtshandlung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
Vorliegend erfolgten die umstrittenen Zeugeneinvernahmen in der Zeit vom
14. Juni 2006 bis zum 25. September 2006 (act. 1, S. 4). Am 12. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin (zum zweiten Mal) von der ASU ein- vernommen (act. 6, S. 2, und act. 6.2). Es musste ihr (und ihrem Verteidi- ger) spätestens anlässlich dieser Einvernahme aufgrund der Vorhalte be- wusst geworden sein, dass vorgängig Zeugen ohne ihre Anwesenheit, also unter Missachtung von Art. 41 Abs. 3 VStrR, einvernommen worden waren,
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wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt (act. 6, S. 2). Spätes- tens am 12. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin deshalb Kennt- nis von den gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VStrR anfechtbaren Amtshandlun- gen der ASU. Eine Beschwerde erfolgte innert der Frist von Art. 28 Abs. 3 VStrR nicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Bezug auf die Verletzung von Verteidigungsrechten deshalb nicht auf Art. 41 Abs. 3 VStrR stützen.
Wie bereits erwähnt, beinhaltet Art. 41 Abs. 3 VStrR eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, ein Anspruch, der in jedem gerichtlichen Verfahren gegeben und immer zu befolgen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich in Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV wieder; die entsprechende Konventionsbestimmung, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, und Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II gehen in ihrer Tragweite nicht über den bundesrechtlich gewährten Gehörsanspruch hinaus (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 261 N. 26). Wie der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zusammenfassend: BGE 125 I 127 E. 6. S. 131 ff., m.w.H.) entnommen werden kann, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich belastender Zeugenaussagen die Minimalgarantie, dem Beschuldigten mindestens einmal im Verfahren die Gelegenheit zu geben, die Zeugen zu den belastenden Aussagen ergänzend zu befragen (sog. Konfrontationseinvernahme; vgl. zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 429; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 252 N. 6; VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 477; VEST, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 37).
Gestützt auf Art. 29. Abs. 2 BV muss der Beschwerdeführerin deshalb be- züglich der sechs Zeugen – zumindest soweit deren Einvernahmeprotokol- le Teil der Akten sind – im Untersuchungsverfahren einmal die Gelegenheit zur Konfrontationseinvernahme eingeräumt werden. Dies könnte auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgen, zwingend aber muss dies vor einem eventuellen Urteil stattfinden (VEST, a.a.O., Art. 32 BV N. 37). Wenn die ASU heute bereit ist, ergänzende Zeugeneinvernahmen im genannten Sinne durchzuführen, so wird damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Die bereits erstellten Zeugenprotokolle kön- nen im weiteren Verfahrensverlauf verwendet werden; es muss nicht jede Frage im Konfrontationsverhör wiederholt werden, sondern nach dem Wunsch der Beschwerdeführerin diejenigen Fragen, welche für die belas-
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tenden Zeugenaussagen relevant sind. Der Beschwerdeführerin ist Gele- genheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, und zwar muss sie dazu spontan Gelegenheit haben. Es kann von der Be- schwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergänzungsfragen vorab im Einzelnen zu formulieren und bekannt zu geben.
2.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Im Sin- ne der Prozessökonomie wird die Sache jedoch nicht zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch die Beschwerdein- stanz selbst entschieden (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 493 N. 16; SCHMID, a.a.O., N. 1016 ff.). Die Vorinstanz bzw. die ASU werden deshalb angewiesen, die Zeugeneinvernahmen zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde teilweise durch; teilweise deshalb, weil dem Hauptantrag der Be- schwerdeführerin auf Unterdrückung der Zeugenprotokolle nicht gefolgt und dem Eventualantrag nur in dem Sinne entsprochen wird, als die Wie- derholung der Zeugeneinvernahmen beschränkt, unter den in den Erwä- gungen dargestellten Bedingungen, zugelassen wird.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird eine reduzierte Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 750.-- erhoben und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerde- führerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 September 2008 teilweise gutgeheissen wurden. A. gelangte dagegen am 19. September 2008 mittels Beschwerde an den Direktor der ESTV und stellte erneut zahlreiche Anträge (act. 1.1, S. 3 f., N. 5.). Mit Entscheid vom
21. Oktober 2008 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde nicht ein (act. 1.1).
D. Gegen den Entscheid des Direktors der ESTV vom 21. Oktober 2008 führt A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (act. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„Hauptantrag: Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bisher vorgenomme- nen Einvernahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerde-
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führerin aus den Akten zu weisen und – sofern dies überhaupt noch möglich ist – unter Ein- räumung der Verteidigungsrechte zu wiederholen.
Eventualantrag: Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich im neuen Entscheid materiell mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die bisher vorgenommenen Einver- nahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu wiederholen sind. …….. “
Das ebenfalls angebrachte Rechtsbegehren auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom Präsidenten der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen (TPF BP.2008.56 vom
11. November 2008).
E. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Direktor der ESTV eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten (act. 6, S. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 26. November 2008, hielt an den Beschwerdeanträgen fest und stellte ergänzend den Antrag auf öffentliche Urteilsberatung (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der ESTV am
28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
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gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröff- nung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwer- de gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen sonstige Amtshandlungen der untersuchenden Beamten gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008. In diesem Entscheid wird auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern es wird unter Bezugnahme auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde lie- genden Mitteilungen der ASU vom 15. September 2008 (act. 1.1, S. 3) fest- gehalten, die Zeugen würden erneut vorgeladen und die Beschwerdeführe- rin werde Gelegenheit erhalten, diesen Fragen zu stellen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr beschwert, und im darüber hi- nausgehenden Umfang sei gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5).
Art. 193 Abs. 4 DBG sieht vor, dass gegen die Eröffnung des Berichtes und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben sei, und dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellen- steuern angefochten werden könnten. Es fragt sich, ob die vorliegende Si- tuation, wo die Unterdrückung von Zeugeneinvernahmen bzw. deren Wie- derholung beantragt wird, unter Art. 193 Abs. 4 DBG zu subsumieren ist; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die ASU mit Ihren Schreiben vom 15. September 2008 auf die Anträge der Beschwerdeführe- rin eingetreten ist und diesen teilweise stattgegeben hat. Für das vorlie- gende Verfahren ist deshalb von der Nichtanwendbarkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auszugehen, und die Beschwerde ist als solche gemäss Art. 27 Abs. 1 bzw. 3 VStrR entgegenzunehmen. Durch das Nichteintreten der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat zumindest teilweise ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung; auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich ist das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit Aus- nahme der Teilnahmerechte der Angeschuldigten und Verletzten geheim.
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Auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, welchen sie zudem erst in der Replik vorbringt, betreffend öffentliche Urteilsberatung ist nicht einzutreten, ist doch ein solches Vorgehen im Beschwerdeverfahren ge- mäss Art. 26 ff. VStrR nicht vorgesehen, und es besteht auch kein ausser- ordentlicher Grund für die Durchführung einer solchen öffentlichen Urteils- beratung (vgl. statt vieler SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 155 ff.).
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2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2008 bezüglich der umstrittenen Zeugeneinvernahmen darauf hin, dass die ASU bereits die erneute Einvernahme der Zeugen in Aussicht gestellt habe, und dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuen Einvernahmen Gele- genheit erhalte, diesen Fragen zu stellen. Eine vollumfängliche Wiederho- lung der Einvernahmen sei jedoch nicht vorgesehen. Damit sei dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben worden. Im darüber hi- nausgehenden Umfang – vollständige statt nur ergänzende Wiederholung der Einvernahmen – sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren gestützt auf Art. 193 Abs. 4 DBG nicht einzutreten, bzw. sei kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5). Betreffend die Nichtanwend- barkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auf den vorliegenden Sachverhalt ist dabei auf E. 2.1 zu verweisen.
2.2 Art. 41 Abs. 3 VStrR sieht vor, dass der Beschuldigte und dessen Verteidi- ger Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. Bei die- ser Vorschrift handelt es sich um eine Konkretisierung des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV formuliert ist. Wird Art. 41 Abs. 3 VStrR durch eine Amtshandlung der un- tersuchenden Behörde verletzt, so ist der Betroffene zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 27 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Eröffnung oder Kenntnisnahme der Amtshandlung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
Vorliegend erfolgten die umstrittenen Zeugeneinvernahmen in der Zeit vom
14. Juni 2006 bis zum 25. September 2006 (act. 1, S. 4). Am 12. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin (zum zweiten Mal) von der ASU ein- vernommen (act. 6, S. 2, und act. 6.2). Es musste ihr (und ihrem Verteidi- ger) spätestens anlässlich dieser Einvernahme aufgrund der Vorhalte be- wusst geworden sein, dass vorgängig Zeugen ohne ihre Anwesenheit, also unter Missachtung von Art. 41 Abs. 3 VStrR, einvernommen worden waren,
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wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt (act. 6, S. 2). Spätes- tens am 12. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin deshalb Kennt- nis von den gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VStrR anfechtbaren Amtshandlun- gen der ASU. Eine Beschwerde erfolgte innert der Frist von Art. 28 Abs. 3 VStrR nicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Bezug auf die Verletzung von Verteidigungsrechten deshalb nicht auf Art. 41 Abs. 3 VStrR stützen.
Wie bereits erwähnt, beinhaltet Art. 41 Abs. 3 VStrR eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, ein Anspruch, der in jedem gerichtlichen Verfahren gegeben und immer zu befolgen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich in Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV wieder; die entsprechende Konventionsbestimmung, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, und Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II gehen in ihrer Tragweite nicht über den bundesrechtlich gewährten Gehörsanspruch hinaus (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 261 N. 26). Wie der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zusammenfassend: BGE 125 I 127 E. 6. S. 131 ff., m.w.H.) entnommen werden kann, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich belastender Zeugenaussagen die Minimalgarantie, dem Beschuldigten mindestens einmal im Verfahren die Gelegenheit zu geben, die Zeugen zu den belastenden Aussagen ergänzend zu befragen (sog. Konfrontationseinvernahme; vgl. zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 429; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 252 N. 6; VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 477; VEST, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 37).
Gestützt auf Art. 29. Abs. 2 BV muss der Beschwerdeführerin deshalb be- züglich der sechs Zeugen – zumindest soweit deren Einvernahmeprotokol- le Teil der Akten sind – im Untersuchungsverfahren einmal die Gelegenheit zur Konfrontationseinvernahme eingeräumt werden. Dies könnte auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgen, zwingend aber muss dies vor einem eventuellen Urteil stattfinden (VEST, a.a.O., Art. 32 BV N. 37). Wenn die ASU heute bereit ist, ergänzende Zeugeneinvernahmen im genannten Sinne durchzuführen, so wird damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Die bereits erstellten Zeugenprotokolle kön- nen im weiteren Verfahrensverlauf verwendet werden; es muss nicht jede Frage im Konfrontationsverhör wiederholt werden, sondern nach dem Wunsch der Beschwerdeführerin diejenigen Fragen, welche für die belas-
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tenden Zeugenaussagen relevant sind. Der Beschwerdeführerin ist Gele- genheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, und zwar muss sie dazu spontan Gelegenheit haben. Es kann von der Be- schwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergänzungsfragen vorab im Einzelnen zu formulieren und bekannt zu geben.
2.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Im Sin- ne der Prozessökonomie wird die Sache jedoch nicht zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch die Beschwerdein- stanz selbst entschieden (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 493 N. 16; SCHMID, a.a.O., N. 1016 ff.). Die Vorinstanz bzw. die ASU werden deshalb angewiesen, die Zeugeneinvernahmen zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde teilweise durch; teilweise deshalb, weil dem Hauptantrag der Be- schwerdeführerin auf Unterdrückung der Zeugenprotokolle nicht gefolgt und dem Eventualantrag nur in dem Sinne entsprochen wird, als die Wie- derholung der Zeugeneinvernahmen beschränkt, unter den in den Erwä- gungen dargestellten Bedingungen, zugelassen wird.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird eine reduzierte Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 750.-- erhoben und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerde- führerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 wird aufge- hoben.
- Die Beschwerdegegnerin bzw. die Untersuchungsbehörde werden angewie- sen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Zeugen E., F., G., H., I. und J. im Sinne der Erwägungen ergänzend zu befragen bzw. befragen zu lassen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurück- zuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 14. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2008.16
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Sachverhalt:
A. Am 25. Februar 2003 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Fi- nanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend „ASU“), eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundes- gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. SA in liquidazione, A. und weitere Personen wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen durchzu- führen. Nach ersten Ermittlungen wurde das Verfahren getrennt. Unter an- derem wurde je eine getrennte Untersuchung gegen B. und die C. AG so- wie gegen A. und die D. SA durchgeführt.
B. Mit Datum vom 23. Mai 2008 wurde A. und den übrigen Betroffenen der Schlussbericht gemäss Art. 193 Abs. 1 DBG zugestellt, und zwar in italieni- scher Sprache. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 und vom 4. Juni 2008 er- suchte A. um Übersetzung des Schlussberichts und der italienischsprachi- gen Zeugeneinvernahmeprotokolle ins Deutsche. Bezüglich der Zeugen- einvernahmeprotokolle wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 11. Juni 2008 von der ASU abgewiesen. Eine an den Direktor der ESTV dagegen erhobene Beschwerde wurde am 15. Juli 2008 abgewiesen.
C. Am 28. Juli 2008 wurde A. der ins Deutsche übersetzte Schlussbericht er- öffnet. Mit Datum vom 16. August 2008 stellte A. der ASU verschiedene Anträge (act. 1.1, S. 2 f., N. 4.1), welche mit Schreiben der ASU vom
15. September 2008 teilweise gutgeheissen wurden. A. gelangte dagegen am 19. September 2008 mittels Beschwerde an den Direktor der ESTV und stellte erneut zahlreiche Anträge (act. 1.1, S. 3 f., N. 5.). Mit Entscheid vom
21. Oktober 2008 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde nicht ein (act. 1.1).
D. Gegen den Entscheid des Direktors der ESTV vom 21. Oktober 2008 führt A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (act. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
„Hauptantrag: Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bisher vorgenomme- nen Einvernahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerde-
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führerin aus den Akten zu weisen und – sofern dies überhaupt noch möglich ist – unter Ein- räumung der Verteidigungsrechte zu wiederholen.
Eventualantrag: Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich im neuen Entscheid materiell mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die bisher vorgenommenen Einver- nahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu wiederholen sind. …….. “
Das ebenfalls angebrachte Rechtsbegehren auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom Präsidenten der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen (TPF BP.2008.56 vom
11. November 2008).
E. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Direktor der ESTV eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten (act. 6, S. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 26. November 2008, hielt an den Beschwerdeanträgen fest und stellte ergänzend den Antrag auf öffentliche Urteilsberatung (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der ESTV am
28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Be- schwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-
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gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröff- nung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwer- de gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen- heit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen sonstige Amtshandlungen der untersuchenden Beamten gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008. In diesem Entscheid wird auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern es wird unter Bezugnahme auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde lie- genden Mitteilungen der ASU vom 15. September 2008 (act. 1.1, S. 3) fest- gehalten, die Zeugen würden erneut vorgeladen und die Beschwerdeführe- rin werde Gelegenheit erhalten, diesen Fragen zu stellen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr beschwert, und im darüber hi- nausgehenden Umfang sei gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5).
Art. 193 Abs. 4 DBG sieht vor, dass gegen die Eröffnung des Berichtes und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben sei, und dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellen- steuern angefochten werden könnten. Es fragt sich, ob die vorliegende Si- tuation, wo die Unterdrückung von Zeugeneinvernahmen bzw. deren Wie- derholung beantragt wird, unter Art. 193 Abs. 4 DBG zu subsumieren ist; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die ASU mit Ihren Schreiben vom 15. September 2008 auf die Anträge der Beschwerdeführe- rin eingetreten ist und diesen teilweise stattgegeben hat. Für das vorlie- gende Verfahren ist deshalb von der Nichtanwendbarkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auszugehen, und die Beschwerde ist als solche gemäss Art. 27 Abs. 1 bzw. 3 VStrR entgegenzunehmen. Durch das Nichteintreten der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat zumindest teilweise ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung; auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Grundsätzlich ist das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit Aus- nahme der Teilnahmerechte der Angeschuldigten und Verletzten geheim.
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Auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, welchen sie zudem erst in der Replik vorbringt, betreffend öffentliche Urteilsberatung ist nicht einzutreten, ist doch ein solches Vorgehen im Beschwerdeverfahren ge- mäss Art. 26 ff. VStrR nicht vorgesehen, und es besteht auch kein ausser- ordentlicher Grund für die Durchführung einer solchen öffentlichen Urteils- beratung (vgl. statt vieler SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 155 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2008 bezüglich der umstrittenen Zeugeneinvernahmen darauf hin, dass die ASU bereits die erneute Einvernahme der Zeugen in Aussicht gestellt habe, und dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuen Einvernahmen Gele- genheit erhalte, diesen Fragen zu stellen. Eine vollumfängliche Wiederho- lung der Einvernahmen sei jedoch nicht vorgesehen. Damit sei dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben worden. Im darüber hi- nausgehenden Umfang – vollständige statt nur ergänzende Wiederholung der Einvernahmen – sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren gestützt auf Art. 193 Abs. 4 DBG nicht einzutreten, bzw. sei kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5). Betreffend die Nichtanwend- barkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auf den vorliegenden Sachverhalt ist dabei auf E. 2.1 zu verweisen.
2.2 Art. 41 Abs. 3 VStrR sieht vor, dass der Beschuldigte und dessen Verteidi- ger Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. Bei die- ser Vorschrift handelt es sich um eine Konkretisierung des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV formuliert ist. Wird Art. 41 Abs. 3 VStrR durch eine Amtshandlung der un- tersuchenden Behörde verletzt, so ist der Betroffene zur Beschwerde be- rechtigt (Art. 27 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Eröffnung oder Kenntnisnahme der Amtshandlung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
Vorliegend erfolgten die umstrittenen Zeugeneinvernahmen in der Zeit vom
14. Juni 2006 bis zum 25. September 2006 (act. 1, S. 4). Am 12. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin (zum zweiten Mal) von der ASU ein- vernommen (act. 6, S. 2, und act. 6.2). Es musste ihr (und ihrem Verteidi- ger) spätestens anlässlich dieser Einvernahme aufgrund der Vorhalte be- wusst geworden sein, dass vorgängig Zeugen ohne ihre Anwesenheit, also unter Missachtung von Art. 41 Abs. 3 VStrR, einvernommen worden waren,
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wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt (act. 6, S. 2). Spätes- tens am 12. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin deshalb Kennt- nis von den gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VStrR anfechtbaren Amtshandlun- gen der ASU. Eine Beschwerde erfolgte innert der Frist von Art. 28 Abs. 3 VStrR nicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Bezug auf die Verletzung von Verteidigungsrechten deshalb nicht auf Art. 41 Abs. 3 VStrR stützen.
Wie bereits erwähnt, beinhaltet Art. 41 Abs. 3 VStrR eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, ein Anspruch, der in jedem gerichtlichen Verfahren gegeben und immer zu befolgen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich in Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV wieder; die entsprechende Konventionsbestimmung, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, und Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II gehen in ihrer Tragweite nicht über den bundesrechtlich gewährten Gehörsanspruch hinaus (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 261 N. 26). Wie der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zusammenfassend: BGE 125 I 127 E. 6. S. 131 ff., m.w.H.) entnommen werden kann, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich belastender Zeugenaussagen die Minimalgarantie, dem Beschuldigten mindestens einmal im Verfahren die Gelegenheit zu geben, die Zeugen zu den belastenden Aussagen ergänzend zu befragen (sog. Konfrontationseinvernahme; vgl. zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 429; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 252 N. 6; VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 477; VEST, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 37).
Gestützt auf Art. 29. Abs. 2 BV muss der Beschwerdeführerin deshalb be- züglich der sechs Zeugen – zumindest soweit deren Einvernahmeprotokol- le Teil der Akten sind – im Untersuchungsverfahren einmal die Gelegenheit zur Konfrontationseinvernahme eingeräumt werden. Dies könnte auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgen, zwingend aber muss dies vor einem eventuellen Urteil stattfinden (VEST, a.a.O., Art. 32 BV N. 37). Wenn die ASU heute bereit ist, ergänzende Zeugeneinvernahmen im genannten Sinne durchzuführen, so wird damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Die bereits erstellten Zeugenprotokolle kön- nen im weiteren Verfahrensverlauf verwendet werden; es muss nicht jede Frage im Konfrontationsverhör wiederholt werden, sondern nach dem Wunsch der Beschwerdeführerin diejenigen Fragen, welche für die belas-
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tenden Zeugenaussagen relevant sind. Der Beschwerdeführerin ist Gele- genheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, und zwar muss sie dazu spontan Gelegenheit haben. Es kann von der Be- schwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergänzungsfragen vorab im Einzelnen zu formulieren und bekannt zu geben.
2.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Im Sin- ne der Prozessökonomie wird die Sache jedoch nicht zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch die Beschwerdein- stanz selbst entschieden (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 493 N. 16; SCHMID, a.a.O., N. 1016 ff.). Die Vorinstanz bzw. die ASU werden deshalb angewiesen, die Zeugeneinvernahmen zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde teilweise durch; teilweise deshalb, weil dem Hauptantrag der Be- schwerdeführerin auf Unterdrückung der Zeugenprotokolle nicht gefolgt und dem Eventualantrag nur in dem Sinne entsprochen wird, als die Wie- derholung der Zeugeneinvernahmen beschränkt, unter den in den Erwä- gungen dargestellten Bedingungen, zugelassen wird.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird eine reduzierte Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 750.-- erhoben und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerde- führerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 wird aufge- hoben.
2. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Untersuchungsbehörde werden angewie- sen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Zeugen E., F., G., H., I. und J. im Sinne der Erwägungen ergänzend zu befragen bzw. befragen zu lassen.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurück- zuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 14. April 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Tobler - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.