Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B., so auch gegen dessen damaliges Vor- standsmitglied A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Im Rahmen dieses Ermittlungs- verfahrens nahm die Bundesanwaltschaft A. am 28. April 2004 in Untersu- chungshaft, woraus dieser am 12. Mai 2004 wieder entlassen wurde. Wei- ter beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2004 u. a. das am
28. April 2004 sichergestellte Motorrad von A. Dieses wurde A. am 22. De- zember 2005 wieder zurückgegeben (vgl. act. 1.1, Rz 1, 5 ff.).
B. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens be- antragte A. mit Eingabe vom 26. Januar 2011 die Ausrichtung einer Genug- tuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- sowie eine Entschädigung von insge- samt Fr. 81'291.-- für die durch die Strafuntersuchung entstandenen wirt- schaftlichen Einbussen (act. 1.3). Mit Einstellung des Strafverfahrens ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 14. April 2011 (dem amtlichen Verteidiger eröffnet am 20. April 2011, act. 1.2), A. werde eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen werde demgegenüber nicht ausbezahlt (act. 1.1, Ziff. 5 des Verfügungs- dispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
1. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Genug- tuung von Fr. 10'000.-- auszurichten.
2. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Entschädi- gung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 38'000.-- auszurichten.
3. A. sei für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen.
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
- 3 -
A. hält in seiner Replik an seinen materiellen Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 fest, modifiziert jedoch den Antrag Ziff. 3 dahin gehend, dass die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen seien; eventualiter sei ihm für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als vormals Beschuldigter ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungs- verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem beantragten Ansatz liegt, und die Ausrichtung der von ihm beantragten Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen insgesamt verweigert wurde. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
- 4 -
2.
2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.2
2.2.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er- werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu er- setzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verur- sacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbus- sen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmin- dernde Aktivitäten anzurechnen sind (vgl. zum Ganzen WEHREN- BERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 6; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Vor- aussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.
2.2.2 Als entschädigungspflichtige wirtschaftliche Einbusse macht der Be- schwerdeführer eine auf seine Inhaftierung zurückzuführende drastische Umsatzeinbusse seiner Einzelfirma geltend. Aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Haftzeit und der grossen Belastungen durch die Straf- untersuchung sei er auch nach seiner Freilassung beruflich nur einge- schränkt einsatzfähig gewesen, was sich drastisch auf den im Jahre 2004 erzielten Geschäftsumsatz ausgewirkt habe (act. 1, S. 9 ff., bzw. act. 1.3, S. 5 ff., mit Hinweis auf die Jahresrechnungen und Steuererklärungen seiner Einzelfirma für den Zeitraum 2003 – 2005). Ungeachtet der Dis- kussion, ob für die Berechnung einer solchen wirtschaftlichen Einbusse nun auf den Geschäftsumsatz oder auf den letztlich erzielten Betriebsge- winn abzustellen ist, hat der Beschwerdeführer weder eindeutig belegt noch genügend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der geltend gemach- ten Einbusse um eine adäquat kausale Folge der Strafuntersuchung han-
- 5 -
delt. Seine Behauptung, die erwähnte Umsatzeinbusse sei „einzig“ auf die Untersuchungshaft und die Auswirkungen der Haftzeit und der Strafunter- suchung auf seine Erwerbstätigkeit zurückzuführen (act. 1, S. 10; siehe auch act. 8, S. 4 f.), entbehrt jeglicher Grundlage. Einerseits reicht der Beschwerdeführer zu seiner Behauptung weder ein ärztliches Attest (ein solches sei gar nicht vorhanden; vgl. act. 8, S. 4) noch andere Beweismit- tel ein, welche schon nur den Bestand seiner angeblich eingeschränkten Einsatzfähigkeit glaubhaft würde erscheinen lassen. Andererseits wider- sprechen die nun zur Anspruchsanmeldung gemachten Behauptungen den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser im Verlaufe der Strafuntersuchung selbst gemacht hat. So gab er am Tage seiner Haftentlassung an, dass er während der 15 Tage dauernden Un- tersuchungshaft gut behandelt worden und es ihm lediglich langweilig sei (Akten BA, pag. 6823). Hinsichtlich seiner Einkünfte führte der Beschwer- deführer am 15. März 2005 aus, dass aus seiner Geschäftstätigkeit „et- was herausschauen würde“ (Akten BA, pag. 6852). Am 5. Dezem- ber 2005 deponierte er vor dem Untersuchungsrichter, die Firma laufe „tip-top“ und er sei zufrieden. Weiter wies er darauf hin, dass es natürlich Schwankungen gebe (Akten URA, pag. 13 12 004). Bemerkungen, wel- che auf eine heute nun geltend gemachte, aufgrund der Strafuntersu- chung eingetretene Umsatzeinbusse hindeuten würden, machte er nie. Hinsichtlich der verweigerten Entschädigung für angebliche wirtschaftliche Einbussen im Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers ist der angefoch- tene Entscheid somit nicht zu beanstanden.
2.2.3 Ebenso wenig Anlass zur Kritik gibt der angefochtene Entscheid hinsicht- lich der verweigerten Entschädigung infolge der durch die Beschlagnah- me verunmöglichten Nutzung des Motorrades. Der Beschwerdeführer un- terlässt es, diesbezüglich auszuführen, zu welchen konkreten beruflichen Zwecken er sein Motorrad hätte verwenden wollen und in welcher Hin- sicht ihm durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit ein Schaden er- wachsen sein soll. Seiner Schadenssubstantiierungspflicht ist der Be- schwerdeführer diesbezüglich in keiner Art und Weise nachgekommen.
2.3
2.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverlet- zung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Be- messung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt er- weisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHREN-
- 6 -
BERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
2.3.2 In der angefochtenen Verfügung anerkannte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung einen Genugtuungsan- spruch in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag erstandener Untersuchungs- haft, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.-- (act. 1.1, Rz. 99 ff.). Weitere, nun vom Beschwerdeführer geltend gemachte aussergewöhnliche Um- stände im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung erachtete die Be- schwerdegegnerin als nicht gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer selbst am Tage seiner Haftentlassung angab, gut behandelt worden zu sein (Akten BA, pag. 6823), besteht auch heute kein Anlass, daran zu zweifeln. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genug- tuung vorgetragenen Argumente im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Einerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Ver- einigung B. und der Beschwerdeführer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Ange- legenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genugtuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Letztendlich und ge- rade auch angesichts des hierzu eingereichten Schreibens der Schweizer Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (act. 8.1) auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung die Einreise in die USA verweigert worden sei. Auch keinen weitergehenden Genug- tuungsanspruch kann der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Ver- schleppung des Verfahrens trotz seiner schon früh feststehenden Un- schuld geltend machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 221 des Schlussberichts der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 ist von diesem nur verkürzt wiedergegeben worden. Es trifft zwar zu, dass im Be- richt festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht direkt an strafbaren Handlungen beteiligt. Im Bericht steht aber weiter auch, es be- stehe der Verdacht, der Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte hätten die Kerngruppe um den Hauptbeschuldigten C. durch ihre Funktion im Rahmen der Vereinigung B. indirekt unterstützt (Akten URA, pag. 5 1 221). Von einem entgegen besserer Erkenntnis treuwidrig weitergeführten Strafverfahren kann demnach keine Rede sein.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
- 7 -
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
3.2 Rechtsanwalt Hohler wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen diesen laufenden Strafverfahrens als amtlicher Verteidiger beigegeben. Demzufolge bestimmt die I. Beschwerdekammer dessen Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.1). Die von der Bundesstrafgerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszu- richtende Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Bundesstrafgerichts- kasse zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2).
3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Rückerstattung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger und Schuldnerin in Bezug auf die Genugtuung ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, so- weit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung an den Be- schwerdeführer beträgt Fr. 3'000.--. In Verrechnung mit dem Rückerstat- tungsanspruch der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 1'500.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 1'500.-- zu be- zahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- für die vorweg geleistete Ent- schädigung an den amtlichen Verteidiger an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 April 2004 sichergestellte Motorrad von A. Dieses wurde A. am 22. De- zember 2005 wieder zurückgegeben (vgl. act. 1.1, Rz 1, 5 ff.).
B. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens be- antragte A. mit Eingabe vom 26. Januar 2011 die Ausrichtung einer Genug- tuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- sowie eine Entschädigung von insge- samt Fr. 81'291.-- für die durch die Strafuntersuchung entstandenen wirt- schaftlichen Einbussen (act. 1.3). Mit Einstellung des Strafverfahrens ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 14. April 2011 (dem amtlichen Verteidiger eröffnet am 20. April 2011, act. 1.2), A. werde eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen werde demgegenüber nicht ausbezahlt (act. 1.1, Ziff. 5 des Verfügungs- dispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
1. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Genug- tuung von Fr. 10'000.-- auszurichten.
2. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Entschädi- gung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 38'000.-- auszurichten.
3. A. sei für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen.
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
- 3 -
A. hält in seiner Replik an seinen materiellen Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 fest, modifiziert jedoch den Antrag Ziff. 3 dahin gehend, dass die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen seien; eventualiter sei ihm für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als vormals Beschuldigter ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungs- verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem beantragten Ansatz liegt, und die Ausrichtung der von ihm beantragten Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen insgesamt verweigert wurde. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.2
2.2.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er- werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu er- setzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verur- sacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbus- sen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmin- dernde Aktivitäten anzurechnen sind (vgl. zum Ganzen WEHREN- BERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 6; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Vor- aussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.
2.2.2 Als entschädigungspflichtige wirtschaftliche Einbusse macht der Be- schwerdeführer eine auf seine Inhaftierung zurückzuführende drastische Umsatzeinbusse seiner Einzelfirma geltend. Aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Haftzeit und der grossen Belastungen durch die Straf- untersuchung sei er auch nach seiner Freilassung beruflich nur einge- schränkt einsatzfähig gewesen, was sich drastisch auf den im Jahre 2004 erzielten Geschäftsumsatz ausgewirkt habe (act. 1, S. 9 ff., bzw. act. 1.3, S. 5 ff., mit Hinweis auf die Jahresrechnungen und Steuererklärungen seiner Einzelfirma für den Zeitraum 2003 – 2005). Ungeachtet der Dis- kussion, ob für die Berechnung einer solchen wirtschaftlichen Einbusse nun auf den Geschäftsumsatz oder auf den letztlich erzielten Betriebsge- winn abzustellen ist, hat der Beschwerdeführer weder eindeutig belegt noch genügend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der geltend gemach- ten Einbusse um eine adäquat kausale Folge der Strafuntersuchung han-
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delt. Seine Behauptung, die erwähnte Umsatzeinbusse sei „einzig“ auf die Untersuchungshaft und die Auswirkungen der Haftzeit und der Strafunter- suchung auf seine Erwerbstätigkeit zurückzuführen (act. 1, S. 10; siehe auch act. 8, S. 4 f.), entbehrt jeglicher Grundlage. Einerseits reicht der Beschwerdeführer zu seiner Behauptung weder ein ärztliches Attest (ein solches sei gar nicht vorhanden; vgl. act. 8, S. 4) noch andere Beweismit- tel ein, welche schon nur den Bestand seiner angeblich eingeschränkten Einsatzfähigkeit glaubhaft würde erscheinen lassen. Andererseits wider- sprechen die nun zur Anspruchsanmeldung gemachten Behauptungen den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser im Verlaufe der Strafuntersuchung selbst gemacht hat. So gab er am Tage seiner Haftentlassung an, dass er während der 15 Tage dauernden Un- tersuchungshaft gut behandelt worden und es ihm lediglich langweilig sei (Akten BA, pag. 6823). Hinsichtlich seiner Einkünfte führte der Beschwer- deführer am 15. März 2005 aus, dass aus seiner Geschäftstätigkeit „et- was herausschauen würde“ (Akten BA, pag. 6852). Am 5. Dezem- ber 2005 deponierte er vor dem Untersuchungsrichter, die Firma laufe „tip-top“ und er sei zufrieden. Weiter wies er darauf hin, dass es natürlich Schwankungen gebe (Akten URA, pag. 13 12 004). Bemerkungen, wel- che auf eine heute nun geltend gemachte, aufgrund der Strafuntersu- chung eingetretene Umsatzeinbusse hindeuten würden, machte er nie. Hinsichtlich der verweigerten Entschädigung für angebliche wirtschaftliche Einbussen im Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers ist der angefoch- tene Entscheid somit nicht zu beanstanden.
2.2.3 Ebenso wenig Anlass zur Kritik gibt der angefochtene Entscheid hinsicht- lich der verweigerten Entschädigung infolge der durch die Beschlagnah- me verunmöglichten Nutzung des Motorrades. Der Beschwerdeführer un- terlässt es, diesbezüglich auszuführen, zu welchen konkreten beruflichen Zwecken er sein Motorrad hätte verwenden wollen und in welcher Hin- sicht ihm durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit ein Schaden er- wachsen sein soll. Seiner Schadenssubstantiierungspflicht ist der Be- schwerdeführer diesbezüglich in keiner Art und Weise nachgekommen.
2.3
2.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverlet- zung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Be- messung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt er- weisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHREN-
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BERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
2.3.2 In der angefochtenen Verfügung anerkannte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung einen Genugtuungsan- spruch in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag erstandener Untersuchungs- haft, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.-- (act. 1.1, Rz. 99 ff.). Weitere, nun vom Beschwerdeführer geltend gemachte aussergewöhnliche Um- stände im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung erachtete die Be- schwerdegegnerin als nicht gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer selbst am Tage seiner Haftentlassung angab, gut behandelt worden zu sein (Akten BA, pag. 6823), besteht auch heute kein Anlass, daran zu zweifeln. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genug- tuung vorgetragenen Argumente im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Einerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Ver- einigung B. und der Beschwerdeführer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Ange- legenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genugtuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Letztendlich und ge- rade auch angesichts des hierzu eingereichten Schreibens der Schweizer Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (act. 8.1) auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung die Einreise in die USA verweigert worden sei. Auch keinen weitergehenden Genug- tuungsanspruch kann der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Ver- schleppung des Verfahrens trotz seiner schon früh feststehenden Un- schuld geltend machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 221 des Schlussberichts der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 ist von diesem nur verkürzt wiedergegeben worden. Es trifft zwar zu, dass im Be- richt festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht direkt an strafbaren Handlungen beteiligt. Im Bericht steht aber weiter auch, es be- stehe der Verdacht, der Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte hätten die Kerngruppe um den Hauptbeschuldigten C. durch ihre Funktion im Rahmen der Vereinigung B. indirekt unterstützt (Akten URA, pag. 5 1 221). Von einem entgegen besserer Erkenntnis treuwidrig weitergeführten Strafverfahren kann demnach keine Rede sein.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
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3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
3.2 Rechtsanwalt Hohler wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen diesen laufenden Strafverfahrens als amtlicher Verteidiger beigegeben. Demzufolge bestimmt die I. Beschwerdekammer dessen Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.1). Die von der Bundesstrafgerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszu- richtende Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Bundesstrafgerichts- kasse zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2).
3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Rückerstattung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger und Schuldnerin in Bezug auf die Genugtuung ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, so- weit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung an den Be- schwerdeführer beträgt Fr. 3'000.--. In Verrechnung mit dem Rückerstat- tungsanspruch der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 1'500.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 1'500.-- zu be- zahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- für die vorweg geleistete Ent- schädigung an den amtlichen Verteidiger an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwer- deführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafge- richtskasse diesen Betrag zurückzubezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Ver- rechnung von dessen Genugtuungsforderung mit dem Anspruch auf Rücker- stattung gemäss vorstehender Ziff. 3 Fr. 1'500.-- zu bezahlen und Fr. 1'500.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Hohler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.8
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Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B., so auch gegen dessen damaliges Vor- standsmitglied A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Im Rahmen dieses Ermittlungs- verfahrens nahm die Bundesanwaltschaft A. am 28. April 2004 in Untersu- chungshaft, woraus dieser am 12. Mai 2004 wieder entlassen wurde. Wei- ter beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 18. Juni 2004 u. a. das am
28. April 2004 sichergestellte Motorrad von A. Dieses wurde A. am 22. De- zember 2005 wieder zurückgegeben (vgl. act. 1.1, Rz 1, 5 ff.).
B. Im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens be- antragte A. mit Eingabe vom 26. Januar 2011 die Ausrichtung einer Genug- tuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- sowie eine Entschädigung von insge- samt Fr. 81'291.-- für die durch die Strafuntersuchung entstandenen wirt- schaftlichen Einbussen (act. 1.3). Mit Einstellung des Strafverfahrens ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 14. April 2011 (dem amtlichen Verteidiger eröffnet am 20. April 2011, act. 1.2), A. werde eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen werde demgegenüber nicht ausbezahlt (act. 1.1, Ziff. 5 des Verfügungs- dispositivs).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 2. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
1. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Genug- tuung von Fr. 10'000.-- auszurichten.
2. A. sei in Aufhebung von Ziff. 5 der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Entschädi- gung für wirtschaftliche Einbussen von Fr. 38'000.-- auszurichten.
3. A. sei für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemesse- ne Entschädigung zuzusprechen.
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom
19. Mai 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
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A. hält in seiner Replik an seinen materiellen Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und 2 fest, modifiziert jedoch den Antrag Ziff. 3 dahin gehend, dass die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen seien; eventualiter sei ihm für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. Au- gust 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Als vormals Beschuldigter ist der Beschwerdeführer durch die Einstellungs- verfügung in dem Sinne beschwert, als dadurch die Genugtuung auf einen Betrag festgelegt wurde, welche unter dem von diesem beantragten Ansatz liegt, und die Ausrichtung der von ihm beantragten Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen insgesamt verweigert wurde. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2.
2.1 Gemäss Art. 429 StPO ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfah- ren eingestellt wird, von Amtes wegen eine Entschädigung für die Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung der Verfah- rensrechte, eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren und eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse auszurich- ten. Die Strafbehörde kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.2
2.2.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er- werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu er- setzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verur- sacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbus- sen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmin- dernde Aktivitäten anzurechnen sind (vgl. zum Ganzen WEHREN- BERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 23 ff. m.w.H.; siehe auch GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 6; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N. 1813 ff.; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 429 CPP). Die Entschädigung kann unter den in Art. 430 Abs. 1 StPO genannten Vor- aussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden.
2.2.2 Als entschädigungspflichtige wirtschaftliche Einbusse macht der Be- schwerdeführer eine auf seine Inhaftierung zurückzuführende drastische Umsatzeinbusse seiner Einzelfirma geltend. Aufgrund der gravierenden Auswirkungen der Haftzeit und der grossen Belastungen durch die Straf- untersuchung sei er auch nach seiner Freilassung beruflich nur einge- schränkt einsatzfähig gewesen, was sich drastisch auf den im Jahre 2004 erzielten Geschäftsumsatz ausgewirkt habe (act. 1, S. 9 ff., bzw. act. 1.3, S. 5 ff., mit Hinweis auf die Jahresrechnungen und Steuererklärungen seiner Einzelfirma für den Zeitraum 2003 – 2005). Ungeachtet der Dis- kussion, ob für die Berechnung einer solchen wirtschaftlichen Einbusse nun auf den Geschäftsumsatz oder auf den letztlich erzielten Betriebsge- winn abzustellen ist, hat der Beschwerdeführer weder eindeutig belegt noch genügend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der geltend gemach- ten Einbusse um eine adäquat kausale Folge der Strafuntersuchung han-
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delt. Seine Behauptung, die erwähnte Umsatzeinbusse sei „einzig“ auf die Untersuchungshaft und die Auswirkungen der Haftzeit und der Strafunter- suchung auf seine Erwerbstätigkeit zurückzuführen (act. 1, S. 10; siehe auch act. 8, S. 4 f.), entbehrt jeglicher Grundlage. Einerseits reicht der Beschwerdeführer zu seiner Behauptung weder ein ärztliches Attest (ein solches sei gar nicht vorhanden; vgl. act. 8, S. 4) noch andere Beweismit- tel ein, welche schon nur den Bestand seiner angeblich eingeschränkten Einsatzfähigkeit glaubhaft würde erscheinen lassen. Andererseits wider- sprechen die nun zur Anspruchsanmeldung gemachten Behauptungen den verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser im Verlaufe der Strafuntersuchung selbst gemacht hat. So gab er am Tage seiner Haftentlassung an, dass er während der 15 Tage dauernden Un- tersuchungshaft gut behandelt worden und es ihm lediglich langweilig sei (Akten BA, pag. 6823). Hinsichtlich seiner Einkünfte führte der Beschwer- deführer am 15. März 2005 aus, dass aus seiner Geschäftstätigkeit „et- was herausschauen würde“ (Akten BA, pag. 6852). Am 5. Dezem- ber 2005 deponierte er vor dem Untersuchungsrichter, die Firma laufe „tip-top“ und er sei zufrieden. Weiter wies er darauf hin, dass es natürlich Schwankungen gebe (Akten URA, pag. 13 12 004). Bemerkungen, wel- che auf eine heute nun geltend gemachte, aufgrund der Strafuntersu- chung eingetretene Umsatzeinbusse hindeuten würden, machte er nie. Hinsichtlich der verweigerten Entschädigung für angebliche wirtschaftliche Einbussen im Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers ist der angefoch- tene Entscheid somit nicht zu beanstanden.
2.2.3 Ebenso wenig Anlass zur Kritik gibt der angefochtene Entscheid hinsicht- lich der verweigerten Entschädigung infolge der durch die Beschlagnah- me verunmöglichten Nutzung des Motorrades. Der Beschwerdeführer un- terlässt es, diesbezüglich auszuführen, zu welchen konkreten beruflichen Zwecken er sein Motorrad hätte verwenden wollen und in welcher Hin- sicht ihm durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit ein Schaden er- wachsen sein soll. Seiner Schadenssubstantiierungspflicht ist der Be- schwerdeführer diesbezüglich in keiner Art und Weise nachgekommen.
2.3
2.3.1 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli- chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverlet- zung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Be- messung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt er- weisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu TPF 2007 104 E. 3.2; siehe auch WEHREN-
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BERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27 und 30; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7).
2.3.2 In der angefochtenen Verfügung anerkannte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung einen Genugtuungsan- spruch in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag erstandener Untersuchungs- haft, insgesamt ausmachend Fr. 3'000.-- (act. 1.1, Rz. 99 ff.). Weitere, nun vom Beschwerdeführer geltend gemachte aussergewöhnliche Um- stände im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung erachtete die Be- schwerdegegnerin als nicht gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer selbst am Tage seiner Haftentlassung angab, gut behandelt worden zu sein (Akten BA, pag. 6823), besteht auch heute kein Anlass, daran zu zweifeln. Wenig einleuchtend sind auch die für eine Erhöhung der Genug- tuung vorgetragenen Argumente im Zusammenhang mit der medialen Behandlung der Angelegenheit. Einerseits wurde der Beschwerdeführer persönlich offenbar in den Medien gar nicht erwähnt, und soweit die Ver- einigung B. und der Beschwerdeführer als deren Mitglied betroffen sind, hatte diese Vereinigung bereits vor der hier zur Debatte stehenden Ange- legenheit zumindest den – schlechten – Ruf einer hart zuschlagenden Rockergruppe. Eine Erhöhung der Genugtuung gestützt auf die medialen Sachverhalte ist deshalb in keiner Weise einsehbar. Letztendlich und ge- rade auch angesichts des hierzu eingereichten Schreibens der Schweizer Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (act. 8.1) auch nicht zu überzeugen vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung die Einreise in die USA verweigert worden sei. Auch keinen weitergehenden Genug- tuungsanspruch kann der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Ver- schleppung des Verfahrens trotz seiner schon früh feststehenden Un- schuld geltend machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 221 des Schlussberichts der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 ist von diesem nur verkürzt wiedergegeben worden. Es trifft zwar zu, dass im Be- richt festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe sich nicht direkt an strafbaren Handlungen beteiligt. Im Bericht steht aber weiter auch, es be- stehe der Verdacht, der Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte hätten die Kerngruppe um den Hauptbeschuldigten C. durch ihre Funktion im Rahmen der Vereinigung B. indirekt unterstützt (Akten URA, pag. 5 1 221). Von einem entgegen besserer Erkenntnis treuwidrig weitergeführten Strafverfahren kann demnach keine Rede sein.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
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3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
3.2 Rechtsanwalt Hohler wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen diesen laufenden Strafverfahrens als amtlicher Verteidiger beigegeben. Demzufolge bestimmt die I. Beschwerdekammer dessen Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.1). Die von der Bundesstrafgerichtskasse dem amtlichen Verteidiger auszu- richtende Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag der Bundesstrafgerichts- kasse zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2011.13 vom 18. Mai 2011, E. 6.2).
3.3 Da die Eidgenossenschaft Gläubigerin in Bezug auf die Rückerstattung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger und Schuldnerin in Bezug auf die Genugtuung ist, kann sie die gegenseitigen fälligen Forderungen, so- weit sie sich ausgleichen, im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen. Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung an den Be- schwerdeführer beträgt Fr. 3'000.--. In Verrechnung mit dem Rückerstat- tungsanspruch der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 1'500.-- hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 1'500.-- zu be- zahlen.
Die Beschwerdegegnerin wird zudem angewiesen, den Betrag der ver- rechneten Gegenforderung von Fr. 1'500.-- für die vorweg geleistete Ent- schädigung an den amtlichen Verteidiger an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwer- deführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat der Bundesstrafge- richtskasse diesen Betrag zurückzubezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Ver- rechnung von dessen Genugtuungsforderung mit dem Anspruch auf Rücker- stattung gemäss vorstehender Ziff. 3 Fr. 1'500.-- zu bezahlen und Fr. 1'500.-- an die Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
Bellinzona, 2. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph Hohler - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.