Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die- ses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 038 f.). In sachlicher Hin- sicht erging gegenüber A. am 28. April 2004 die Ausdehnung des Verfah- rens auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung und der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Akten BA, pag. 040 ff.) sowie am 1. September 2004 auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Akten BA, pag. 044 ff.).
B. Am 1. September 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. lau- fende Verfahren ein (act. 4). Sie bestimmte dabei die auf A. entfallenden Kosten der Strafuntersuchung auf Fr. 56'300.-- (Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung) und auferlegte ihm hiervon einen Drittel, ausmachend Fr. 18'766.67, zur Bezahlung (Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung). Schliesslich sprach sie A. für wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung von Fr. 8'927.60 zu und brachte diese mit den auferlegten Verfahrenskos- ten zur Verrechnung (Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die Ziffern 5, 6, 7 der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 seien aufzuheben. Eventualiter seien sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung im Umfange von Fr. 13'391.30 für wirt- schaftliche Einbussen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
In prozessualer Hinsicht ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigebung seines Vertreters als unentgeltlichen
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Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.38 vom 26. Oktober 2011 abgewiesen (act. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2011 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Mit Replik vom 26. Januar 2012 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am
27. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auf- erlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für Teile des eingestellten Verfah- rens (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom
18. Oktober 2011, E. 1.3) als auch durch die im Rahmen der Einstellungs- verfügung ergangene teilweise Verweigerung der beantragten Entschädi- gung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom
E. 2 In den vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkten der Einstellungsver- fügung bestimmte die Beschwerdegegnerin den auf das nunmehr einge- stellte Verfahren gegen den Beschwerdeführer entfallenden Anteil an den Gesamtkosten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin bestimmte weiter in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, der Beschwerdeführer ha- be einen Drittel der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu übernehmen. Schliesslich kürzte sie den grundsätzlich anerkannten Entschädigungsan- spruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls um einen Drittel. Der Beschwerdeführer erhebt in seinen Eingaben gegen die genannten Anordnungen der Beschwerdegegnerin ei- ne Reihe von Einwendungen und Bestreitungen, auf die im Folgenden nä- her einzugehen ist.
E. 3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kostenauf- stellung und -berechnung macht der Beschwerdeführer vorab eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm diese nicht vorgängig zur Einsicht- und Stellungnahme unterbreitet worden seien (u. a. act. 1, Ziff. I.5., S. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerde- führer gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten im Rahmen des Schluss- berichts des Eidg. Untersuchungsrichters vom 7. Mai 2010 unter Angabe der Nachweise in den Akten darauf hingewiesen wurde, dass die detaillier- te Aufstellung der Auslagen dem separat für jeden Beschuldigten erstellten Kostenverzeichnis zu entnehmen sei (Akten URA, pag. 24-0-704 mit Hin- weis auf pag. 20-5-001 ff.). Damit ist auch der Vorwurf des Beschwerdefüh- rers entkräftet, die Auslagen seien nicht belegt. Die entsprechenden Belege finden sich unter Akten BA, pag. 10895 ff. sowie unter Akten URA, pag. 20- 0-001 ff.
E. 3.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zur Kostenaufstellung vor, dass sich die Zuordnung von Kosten der Überwachungsmassnahmen an ihn verbiete, sei er selber doch gar nie überwacht worden (siehe u. a. act. 1, Ziff. II.6., S. 13). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass sich aus der Überwachung den Beschwerdeführer betreffende Zufallsfunde ergeben haben, deren Verwendung vom damals zuständigen Präsidenten der Beschwerdekammer genehmigt wurde (Akten BA, pag. 4733 ff. und 4742 ff.). Somit ist es auch sachgerecht, dem ehemals Beschuldigten die im Zusammenhang mit den angeordneten Überwachungsmassnahmen an- gefallenen Kosten (teilweise) zuzuordnen.
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E. 3.3 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die vorgenommene Überbin- dung der Kosten für die amtliche Verteidigung an seine Adresse als unzu- lässig; diese verstosse gegen Art. 426 Abs. 1 StPO (siehe act. 1, Ziff. I.5., S. 4; act. 1, Ziff. II.7., S. 14). Er verkennt hierbei, dass sich bei einer Ein- stellung des Verfahrens die Pflicht zur Rückerstattung eines Teils der Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO sowie auf Art. 21 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) stützt (siehe hierzu schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom 14. März 2012, E. 2.2). Aus Art. 426 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts anderes abzuleiten, zumal es sich bei Satz 2 dieser Bestimmung lediglich um eine unechte Ausnahme handelt (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 14).
E. 3.4 Nach dem Gesagten lässt sich an der von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Aufstellung der Kosten als solcher nichts bemängeln. Nachfol- gend zu überprüfen bleiben u. a. die Zuweisung eines Anteils von 1/34 an den nicht direkt einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Kosten an den Beschwerdeführer sowie die gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgte Auf- lage der Kosten zu dessen Lasten.
E. 4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gegen den Beschwerdeführer im tatverdächtigen Zeitraum der schwerwiegende Verdacht vorgelegen habe, zusammen mit anderen Mit- gliedern der B. an einer Anstiftung zur Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe zum weiteren Kreis der um den Hauptbeschuldigten C. herum bestehenden Kerngruppe gehört, welche wiederholt Straftaten be- gangen und dadurch die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung ausgelöst habe. Angesichts der nicht unwesentlichen Rolle des Beschwer- deführers im Verfahren rechtfertige es sich, ihm einen Anteil von 1/34 der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrensauslagen zuzuweisen (act. 4, Rz. 90).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe dieser Kerngruppe nicht angehört, weshalb die auf ihn entfallende Quote zu hoch ausgefallen sei (vgl. u. a. act. 1, Ziff. II.1., S. 5; act. 1, Ziff. II.6., S. 13). Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch an der Sache vorbei. So bezeichnete bereits die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "zum weiteren Kreis der Kerngruppe" gehörend, und nicht als einen der
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Hauptbeschuldigten. In einer einen dieser Hauptbeschuldigten betreffenden Einstellungsverfügungen wies die Beschwerdegegnerin dem vormals Be- schuldigten einen Anteil von 3/34 an den nicht direkt zuzuordnenden Ver- fahrensauslagen zu (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom
18. Oktober 2011, E. 2.2.2), was belegt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Überbindung der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrenskosten an die einzelnen Beschuldigten deren Bedeutung im Verfahren Rechnung getra- gen hat. Angesichts dieser Tatsache sowie des Umstandes, dass gegen- über dem Beschwerdeführer nebst Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation noch weitere Vorwürfe erhoben wurden, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Quote von 1/34 an den nicht di- rekt zuzuordnenden Verfahrenskosten nicht verletzt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die grundsätzliche Zulässig- keit einer Kostenauflage zu seinen Lasten. Ein diese Verfügung rechtferti- gendes rechtswidriges Verhalten seinerseits sei nicht nachgewiesen (act. 14, Ziff. 3, S. 2); die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung (act. 1, Ziff. II.2., S. 8).
E. 5.2.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie dem Be- schuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er "rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Regelung übernahm der Gesetzgeber bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1326). Diese bleibt daher für ihre Auslegung weiterhin mass- gebend (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.5 vom 24. August 2011, E. 2.1).
E. 5.2.2 Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des frei- gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung eines Strafverfahrens
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verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht fest- gehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich straf- bar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 151 E. 2.1 und zu- letzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.87 vom 23. Januar 2012, E. 3.1).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers einzig mit dessen Anstiftung zur Körperver- letzung des D. (act. 4, Rz. 84). Den anderen Gegenstand der nunmehr ein- gestellten Strafuntersuchung betreffend (Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation) sah sie ausdrücklich von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer ab (act. 4, Rz. 85). Den von den Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen zum Vorwurf der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation fehlt es dementsprechend unter dem Ge- sichtspunkt der gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vorgenommenen Kosten- auflage grundsätzlich an Relevanz. Im Verlaufe der Untersuchung schliess- lich hat der Beschwerdeführer mehrfach eingestanden und bestätigt, dass er E. dazu angestiftet habe, D. eine Körperverletzung beizufügen (vgl. Ak- ten BA, pag. 6364, 8557 ff., 8576 ff., 8588 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006). Angesichts dieses Umstandes ist der Sachverhalt, gestützt auf welchen sich die Beschwerdegegnerin zur Auferlegung eines Teils der Verfahrens- kosten stützte, unbestritten. Auf Weiterungen bezüglich der Verwertbarkeit anderweitiger Beweismittel braucht daher an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden. Das vom Beschwerdeführer zugegebene Verhalten stellt zu- mindest eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Art. 28 ff. ZGB (siehe hierzu act. 4, Rz. 80) und eine unerlaubte Handlung im Sin- ne von Art. 41 ff. OR dar. Dieses Verhalten bewirkte die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund
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zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eingestellten – Untersuchung, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.10 vom 20. Februar 2006, E. 32).
E. 5.4 Unter act. 4, Rz. 83 f. listet die Beschwerdegegnerin schliesslich die im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durch- geführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Perso- nen auf. Ihre diesbezügliche Beurteilung der Bedeutung der vorgenannten Untersuchungshandlungen führt sie zum Schluss, dass die entsprechenden Abklärungen rund 1/3 aller in der Untersuchung gegen den Beschwerde- führer angefallenen Aufwendungen und Auslagen verursacht hätten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwer- degegnerin bei dieser Annahme das ihr zustehende Ermessen überschrit- ten bzw. unangemessen gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich im ganzen Verfahren vor der Be- schwerdegegnerin bzw. vor dem Eidg. Untersuchungsrichter nie zum Vor- wurf der Anstiftung zur Körperverletzung geäussert (act. 1, Ziff. II.5., S. 11). Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Sachverhaltskomplex durch die Bundesanwaltschaft bzw. den Eidg. Unter- suchungsrichter mehrfach einvernommen wurde, er aber seine Aussage konsequent verweigert bzw. lediglich seine vor den Strafbehörden des Kan- tons Thurgau gemachten Aussagen bestätigt hat (siehe u. a. Akten BA, pag. 6364, 6384 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006). Davon, dass mit ihm keine Einvernahmen zum Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durchge- führt worden seien bzw. kein entsprechender Aufwand entstanden sei, kann keine Rede sein. Der pauschal erhobene Einwand des Beschwerde- führers, der Einbezug des vormals durch den Kanton Thurgau geführten Verfahrens betreffend Anstiftung zur Körperverletzung sei im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO unnötig gewesen und daher verbiete sich eine Kos- tenauflage an den Beschwerdeführer prinzipiell (so act. 1, Ziff. II.3., S. 8), erweist sich angesichts des aus Art. 18 Abs. 2 BStP abzuleitenden Grund- satzes der Verfahrenseinheit (vgl. heute Art. 29 StPO) als unhaltbar. Auf- grund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Ermittlun- gen zum Verdacht der kriminellen Organisation keine zentrale Rolle zukam (vgl. oben stehende E. 4.2), sowie den aktenkundigen Ermittlungshandlun- gen der Strafbehörden des Bundes zum Verdacht der Anstiftung zur Kör- perverletzung erscheint die Auferlegung von 1/3 der auf den Beschwerde- führer entfallenden Verfahrenskosten ebenfalls angemessen.
E. 5.5 Der einzige Punkt der angefochtenen Verfügung, welcher zu Kritik berech- tigt, ist die pauschale Auferlegung von 1/3 sowohl der direkt als auch der
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nicht direkt zurechenbaren Kosten und Auslagen. In act. 4, Rz. 88 werden die direkt dem Beschwerdeführer zurechenbaren Kosten (Auslagen für die Beschlagnahme des Fahrzeuges etc.) auf Fr. 855.-- bestimmt. Die Be- schlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers erfolgte aber lediglich im Hinblick auf den seinerzeit gegen ihn bestehenden Verdacht der Beteili- gung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Akten BA, pag. 1330 ff.). Gemäss den oben stehenden Ausführungen sind die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten dem Beschwerdeführer nicht aufzuerle- gen (siehe E. 5.3). Durch die mittels angefochtener Verfügung vorgenom- mene Kostenauflage wurden dem Beschwerdeführer aber auch ein 1/3 die- ser direkt zurechenbaren Auslagen auferlegt (vgl. act. 4, Ziff. 5 und 6 des Dispositivs). Der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag ist daher um Fr. 285.-- (1/3 von Fr. 855.--) zu reduzieren. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt gutzuheissen.
E. 6 Was die gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Kürzung des Ent- schädigungsanspruchs des Beschwerdeführers um 1/3 angeht, so erweist sich diese ebenso als rechtmässig, nachdem eine teilweise Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Entscheid betreffend teilweise Ver- weigerung der geltend gemachten Entschädigung grundsätzlich präjudiziert (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Febru- ar 2012, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011, E. 3.1 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und es ist in Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag um Fr. 285.-- auf neu Fr. 18'481.67 zu reduzieren. Der nach Verrechnung der gegensei- tigen Entschädigungs- bzw. Rückerstattungsansprüche zur Bezahlung verbleibende Betrag gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung beträgt neu Fr. 9'554.--. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.
E. 8 Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, der eine vollständige Aufhebung der Kostenauflage sowie die Ausrichtung der ganzen von ihm anbegehrten Entschädigung verlangt hat, so wird der angefochtene Entscheid durch den vorliegenden Beschluss nur unwesentlich abgeändert. Dem Beschwerdeführer sind da- her gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Kosten des vorliegenden Be-
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schwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR) und sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die gemäss Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dem Be- schuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden neu bestimmt auf Fr. 18'481.67. Die nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungs- und Rückerstat- tungsansprüche vom Beschwerdeführer zu bezahlende Restschuld gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beträgt neu Fr. 9'554.--. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostentragungspflicht und Entschädigung der be- schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BK.2011.19 (Nebenverfahren: BP.2011.38)
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Sachverhalt:
A. Am 29. Januar 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Mitglieder der Vereinigung B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (Akten BA, pag. 028 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die- ses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA, pag. 038 f.). In sachlicher Hin- sicht erging gegenüber A. am 28. April 2004 die Ausdehnung des Verfah- rens auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung und der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (Akten BA, pag. 040 ff.) sowie am 1. September 2004 auf die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Akten BA, pag. 044 ff.).
B. Am 1. September 2011 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen A. lau- fende Verfahren ein (act. 4). Sie bestimmte dabei die auf A. entfallenden Kosten der Strafuntersuchung auf Fr. 56'300.-- (Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung) und auferlegte ihm hiervon einen Drittel, ausmachend Fr. 18'766.67, zur Bezahlung (Ziff. 6 des Dispositivs der Verfügung). Schliesslich sprach sie A. für wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung von Fr. 8'927.60 zu und brachte diese mit den auferlegten Verfahrenskos- ten zur Verrechnung (Ziff. 7 des Dispositivs der Verfügung).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. September 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die Ziffern 5, 6, 7 der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 seien aufzuheben. Eventualiter seien sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten der Strafuntersuchung aufzuerlegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung im Umfange von Fr. 13'391.30 für wirt- schaftliche Einbussen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
In prozessualer Hinsicht ersuchte A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigebung seines Vertreters als unentgeltlichen
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Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.38 vom 26. Oktober 2011 abgewiesen (act. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2011 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Mit Replik vom 26. Januar 2012 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am
27. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par- teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auf- erlegte Pflicht zur Tragung der Kosten für Teile des eingestellten Verfah- rens (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom
18. Oktober 2011, E. 1.3) als auch durch die im Rahmen der Einstellungs- verfügung ergangene teilweise Verweigerung der beantragten Entschädi- gung (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom
2. September 2011, E. 1.2) ohne weiteres zur Beschwerdeführung berech- tigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. In den vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkten der Einstellungsver- fügung bestimmte die Beschwerdegegnerin den auf das nunmehr einge- stellte Verfahren gegen den Beschwerdeführer entfallenden Anteil an den Gesamtkosten der Strafuntersuchung. Die Beschwerdegegnerin bestimmte weiter in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO, der Beschwerdeführer ha- be einen Drittel der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zu übernehmen. Schliesslich kürzte sie den grundsätzlich anerkannten Entschädigungsan- spruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls um einen Drittel. Der Beschwerdeführer erhebt in seinen Eingaben gegen die genannten Anordnungen der Beschwerdegegnerin ei- ne Reihe von Einwendungen und Bestreitungen, auf die im Folgenden nä- her einzugehen ist.
3.
3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kostenauf- stellung und -berechnung macht der Beschwerdeführer vorab eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihm diese nicht vorgängig zur Einsicht- und Stellungnahme unterbreitet worden seien (u. a. act. 1, Ziff. I.5., S. 3). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerde- führer gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten im Rahmen des Schluss- berichts des Eidg. Untersuchungsrichters vom 7. Mai 2010 unter Angabe der Nachweise in den Akten darauf hingewiesen wurde, dass die detaillier- te Aufstellung der Auslagen dem separat für jeden Beschuldigten erstellten Kostenverzeichnis zu entnehmen sei (Akten URA, pag. 24-0-704 mit Hin- weis auf pag. 20-5-001 ff.). Damit ist auch der Vorwurf des Beschwerdefüh- rers entkräftet, die Auslagen seien nicht belegt. Die entsprechenden Belege finden sich unter Akten BA, pag. 10895 ff. sowie unter Akten URA, pag. 20- 0-001 ff.
3.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zur Kostenaufstellung vor, dass sich die Zuordnung von Kosten der Überwachungsmassnahmen an ihn verbiete, sei er selber doch gar nie überwacht worden (siehe u. a. act. 1, Ziff. II.6., S. 13). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass sich aus der Überwachung den Beschwerdeführer betreffende Zufallsfunde ergeben haben, deren Verwendung vom damals zuständigen Präsidenten der Beschwerdekammer genehmigt wurde (Akten BA, pag. 4733 ff. und 4742 ff.). Somit ist es auch sachgerecht, dem ehemals Beschuldigten die im Zusammenhang mit den angeordneten Überwachungsmassnahmen an- gefallenen Kosten (teilweise) zuzuordnen.
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3.3 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die vorgenommene Überbin- dung der Kosten für die amtliche Verteidigung an seine Adresse als unzu- lässig; diese verstosse gegen Art. 426 Abs. 1 StPO (siehe act. 1, Ziff. I.5., S. 4; act. 1, Ziff. II.7., S. 14). Er verkennt hierbei, dass sich bei einer Ein- stellung des Verfahrens die Pflicht zur Rückerstattung eines Teils der Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO sowie auf Art. 21 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) stützt (siehe hierzu schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.17 vom 14. März 2012, E. 2.2). Aus Art. 426 Abs. 1 StPO vermag der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten nichts anderes abzuleiten, zumal es sich bei Satz 2 dieser Bestimmung lediglich um eine unechte Ausnahme handelt (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 426 StPO N. 14).
3.4 Nach dem Gesagten lässt sich an der von der Beschwerdegegnerin vorge- nommenen Aufstellung der Kosten als solcher nichts bemängeln. Nachfol- gend zu überprüfen bleiben u. a. die Zuweisung eines Anteils von 1/34 an den nicht direkt einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Kosten an den Beschwerdeführer sowie die gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgte Auf- lage der Kosten zu dessen Lasten.
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gegen den Beschwerdeführer im tatverdächtigen Zeitraum der schwerwiegende Verdacht vorgelegen habe, zusammen mit anderen Mit- gliedern der B. an einer Anstiftung zur Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe zum weiteren Kreis der um den Hauptbeschuldigten C. herum bestehenden Kerngruppe gehört, welche wiederholt Straftaten be- gangen und dadurch die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung ausgelöst habe. Angesichts der nicht unwesentlichen Rolle des Beschwer- deführers im Verfahren rechtfertige es sich, ihm einen Anteil von 1/34 der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrensauslagen zuzuweisen (act. 4, Rz. 90).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe dieser Kerngruppe nicht angehört, weshalb die auf ihn entfallende Quote zu hoch ausgefallen sei (vgl. u. a. act. 1, Ziff. II.1., S. 5; act. 1, Ziff. II.6., S. 13). Dieser Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch an der Sache vorbei. So bezeichnete bereits die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als "zum weiteren Kreis der Kerngruppe" gehörend, und nicht als einen der
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Hauptbeschuldigten. In einer einen dieser Hauptbeschuldigten betreffenden Einstellungsverfügungen wies die Beschwerdegegnerin dem vormals Be- schuldigten einen Anteil von 3/34 an den nicht direkt zuzuordnenden Ver- fahrensauslagen zu (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom
18. Oktober 2011, E. 2.2.2), was belegt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Überbindung der nicht direkt zuzuordnenden Verfahrenskosten an die einzelnen Beschuldigten deren Bedeutung im Verfahren Rechnung getra- gen hat. Angesichts dieser Tatsache sowie des Umstandes, dass gegen- über dem Beschwerdeführer nebst Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation noch weitere Vorwürfe erhoben wurden, hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Quote von 1/34 an den nicht di- rekt zuzuordnenden Verfahrenskosten nicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die grundsätzliche Zulässig- keit einer Kostenauflage zu seinen Lasten. Ein diese Verfügung rechtferti- gendes rechtswidriges Verhalten seinerseits sei nicht nachgewiesen (act. 14, Ziff. 3, S. 2); die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung (act. 1, Ziff. II.2., S. 8).
5.2
5.2.1 Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei einer Einstellung des Verfahrens können sie dem Be- schuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er "rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Regelung übernahm der Gesetzgeber bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1326). Diese bleibt daher für ihre Auslegung weiterhin mass- gebend (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.5 vom 24. August 2011, E. 2.1).
5.2.2 Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des frei- gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten, durch das die Einleitung oder die Erschwerung eines Strafverfahrens
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verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht fest- gehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich straf- bar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 151 E. 2.1 und zu- letzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.87 vom 23. Januar 2012, E. 3.1).
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers einzig mit dessen Anstiftung zur Körperver- letzung des D. (act. 4, Rz. 84). Den anderen Gegenstand der nunmehr ein- gestellten Strafuntersuchung betreffend (Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation) sah sie ausdrücklich von einer Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer ab (act. 4, Rz. 85). Den von den Parteien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Ausführungen zum Vorwurf der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation fehlt es dementsprechend unter dem Ge- sichtspunkt der gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vorgenommenen Kosten- auflage grundsätzlich an Relevanz. Im Verlaufe der Untersuchung schliess- lich hat der Beschwerdeführer mehrfach eingestanden und bestätigt, dass er E. dazu angestiftet habe, D. eine Körperverletzung beizufügen (vgl. Ak- ten BA, pag. 6364, 8557 ff., 8576 ff., 8588 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006). Angesichts dieses Umstandes ist der Sachverhalt, gestützt auf welchen sich die Beschwerdegegnerin zur Auferlegung eines Teils der Verfahrens- kosten stützte, unbestritten. Auf Weiterungen bezüglich der Verwertbarkeit anderweitiger Beweismittel braucht daher an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden. Das vom Beschwerdeführer zugegebene Verhalten stellt zu- mindest eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Art. 28 ff. ZGB (siehe hierzu act. 4, Rz. 80) und eine unerlaubte Handlung im Sin- ne von Art. 41 ff. OR dar. Dieses Verhalten bewirkte die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund
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zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eingestellten – Untersuchung, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.10 vom 20. Februar 2006, E. 32).
5.4 Unter act. 4, Rz. 83 f. listet die Beschwerdegegnerin schliesslich die im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durch- geführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und weiteren Perso- nen auf. Ihre diesbezügliche Beurteilung der Bedeutung der vorgenannten Untersuchungshandlungen führt sie zum Schluss, dass die entsprechenden Abklärungen rund 1/3 aller in der Untersuchung gegen den Beschwerde- führer angefallenen Aufwendungen und Auslagen verursacht hätten. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwer- degegnerin bei dieser Annahme das ihr zustehende Ermessen überschrit- ten bzw. unangemessen gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich im ganzen Verfahren vor der Be- schwerdegegnerin bzw. vor dem Eidg. Untersuchungsrichter nie zum Vor- wurf der Anstiftung zur Körperverletzung geäussert (act. 1, Ziff. II.5., S. 11). Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Sachverhaltskomplex durch die Bundesanwaltschaft bzw. den Eidg. Unter- suchungsrichter mehrfach einvernommen wurde, er aber seine Aussage konsequent verweigert bzw. lediglich seine vor den Strafbehörden des Kan- tons Thurgau gemachten Aussagen bestätigt hat (siehe u. a. Akten BA, pag. 6364, 6384 ff.; Akten URA, pag. 13-5-006). Davon, dass mit ihm keine Einvernahmen zum Vorwurf der Anstiftung zur Körperverletzung durchge- führt worden seien bzw. kein entsprechender Aufwand entstanden sei, kann keine Rede sein. Der pauschal erhobene Einwand des Beschwerde- führers, der Einbezug des vormals durch den Kanton Thurgau geführten Verfahrens betreffend Anstiftung zur Körperverletzung sei im Sinne von Art. 426 Abs. 3 StPO unnötig gewesen und daher verbiete sich eine Kos- tenauflage an den Beschwerdeführer prinzipiell (so act. 1, Ziff. II.3., S. 8), erweist sich angesichts des aus Art. 18 Abs. 2 BStP abzuleitenden Grund- satzes der Verfahrenseinheit (vgl. heute Art. 29 StPO) als unhaltbar. Auf- grund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Ermittlun- gen zum Verdacht der kriminellen Organisation keine zentrale Rolle zukam (vgl. oben stehende E. 4.2), sowie den aktenkundigen Ermittlungshandlun- gen der Strafbehörden des Bundes zum Verdacht der Anstiftung zur Kör- perverletzung erscheint die Auferlegung von 1/3 der auf den Beschwerde- führer entfallenden Verfahrenskosten ebenfalls angemessen.
5.5 Der einzige Punkt der angefochtenen Verfügung, welcher zu Kritik berech- tigt, ist die pauschale Auferlegung von 1/3 sowohl der direkt als auch der
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nicht direkt zurechenbaren Kosten und Auslagen. In act. 4, Rz. 88 werden die direkt dem Beschwerdeführer zurechenbaren Kosten (Auslagen für die Beschlagnahme des Fahrzeuges etc.) auf Fr. 855.-- bestimmt. Die Be- schlagnahme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers erfolgte aber lediglich im Hinblick auf den seinerzeit gegen ihn bestehenden Verdacht der Beteili- gung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Akten BA, pag. 1330 ff.). Gemäss den oben stehenden Ausführungen sind die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten dem Beschwerdeführer nicht aufzuerle- gen (siehe E. 5.3). Durch die mittels angefochtener Verfügung vorgenom- mene Kostenauflage wurden dem Beschwerdeführer aber auch ein 1/3 die- ser direkt zurechenbaren Auslagen auferlegt (vgl. act. 4, Ziff. 5 und 6 des Dispositivs). Der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag ist daher um Fr. 285.-- (1/3 von Fr. 855.--) zu reduzieren. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt gutzuheissen.
6. Was die gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verfügte Kürzung des Ent- schädigungsanspruchs des Beschwerdeführers um 1/3 angeht, so erweist sich diese ebenso als rechtmässig, nachdem eine teilweise Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Entscheid betreffend teilweise Ver- weigerung der geltend gemachten Entschädigung grundsätzlich präjudiziert (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Febru- ar 2012, E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom
15. Juli 2011, E. 3.1 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und es ist in Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Betrag um Fr. 285.-- auf neu Fr. 18'481.67 zu reduzieren. Der nach Verrechnung der gegensei- tigen Entschädigungs- bzw. Rückerstattungsansprüche zur Bezahlung verbleibende Betrag gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung beträgt neu Fr. 9'554.--. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.
8. Vergleicht man den Ausgang des Verfahrens mit den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, der eine vollständige Aufhebung der Kostenauflage sowie die Ausrichtung der ganzen von ihm anbegehrten Entschädigung verlangt hat, so wird der angefochtene Entscheid durch den vorliegenden Beschluss nur unwesentlich abgeändert. Dem Beschwerdeführer sind da- her gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die Kosten des vorliegenden Be-
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schwerdeverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR) und sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die gemäss Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung dem Be- schuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten werden neu bestimmt auf Fr. 18'481.67.
Die nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungs- und Rückerstat- tungsansprüche vom Beschwerdeführer zu bezahlende Restschuld gemäss Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beträgt neu Fr. 9'554.--.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 20. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Claude Hentz - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.