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DG110297-L

Mehrfaches Sich-bestechen-lassen etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2012-11-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

führte Daniel Gloor aus, er habe seine Kompetenzen dabei nicht überschritten. Es habe sich ebenfalls um Sanierungsmassnahmen gehandelt, wobei ihm das Ver- lustrisiko bewusst gewesen sei. Er habe verhindern wollen, dass die Beteiligung der BVK an der BAM nicht in einem Totalverlust ende (act. 1/062049 Vorhalt 27). An der Hauptverhandlung anerkannte er, namens der BVK Repo-Geschäfte ab- geschlossen zu haben (act. 77 S. 9). Er habe nur das erste Darlehen im Umfang von CHF 20 Mio. vorgelegt, die weiteren CHF 20 Mio. indessen nicht, aber es ha- be ausser den Konkurs keine Alternative gegeben (act. 77 S. 9 f.). Er habe das Verlustrisiko dieses Repogeschäfts "fünfzig zu fünfzig" eingeschätzt (act. 77 S. 10). Ein Risiko habe bestanden, aber ein Klumpenrisiko sei es nicht gewesen

- 62 - (act. 77 S. 10). Der Entscheid bezüglich der Repo-Geschäfte sei ihm schwer ge- fallen, es sei einer der schwierigsten Entscheide gewesen, die er zu treffen ge- habt habe (act. 77 S. 10). Es habe ihn belastet, alleine zu entscheiden, aber es habe niemanden gegeben, mit dem er dies habe diskutieren können. Dass diese Sanierung nicht zum Erfolg geführt habe, belaste ihn immer noch. Er habe sich keine Rückendeckung von der Finanzdirektion geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sowieso ja gesagt hätte, und es hätte ihn auch nicht entlastet, diesen Fehlentscheid habe er zu tragen (act. 77 S. 11). Zudem habe er in dieser Zeit noch andere wichtige Entscheide zu fällen gehabt, was aber keine Entschuldi- gung sei (act. 77 S. 11). Sein Verteidiger führte zudem aus, Daniel Gloor habe ei- nen markanten Aufstieg in der Finanzverwaltung des Kantons Zürich vollzogen und ausgezeichnete Arbeitszeugnisse erhalten. Er habe grosse Einsatzbereit- schaft an den Tag gelegt und über ausgezeichnete Qualifikationen verfügt. Bei ei- nem solchen Mitarbeiter sei es sehr unwahrscheinlich, dass er einen Vorsatz auf ungetreue Amtsführung zu Lasten des Arbeitgebers fasse. Zudem sei Daniel Gloors Aufgabe sehr anspruchsvoll gewesen. Sein Ermessen sei weit gewesen, und Fehlentscheidungen würden auch in renommierten Institutionen täglich ge- fällt. Dabei sei nicht zu vergessen, dass es sich beim deliktsrelevanten Zeitraum um Crash-Jahre gehandelt habe (act. 88 S. 14). 4.4.3. Sachverhaltserstellung Das Geständnis von Daniel Gloor bezüglich dem in den Ziffern 21. und 22. um- schriebenen Sachverhalt der Anklageschrift deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, neben weiteren Beweismitteln insbesondere mit einem Memo von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/052001 ff.), diversem Emailverkehr zwischen Daniel Gloor, Walter Meier und teilweise auch Christoph Burkhardt (act. 1/052180 f.; act. 1/052186; act. 1/052345; act. 1/052350), diversen Schreiben der BAM an Daniel Gloor (act. 1/052182 ff.; act. 1/052187; act. 1/052346 ff.), dem Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte vom 25. September 2001 (act. 1/052197 ff.), dem Repurchase Agreement vom 18. März 2002 (act. 1/052209 ff.), und der Be- stätigung der Details (act. 1/052224 f.), der Ergänzung zum Bestätigungsbericht von Price Waterhouse Coopers inkl. Beilagen (act. 1/052232 ff.) und dem Proto-

- 63 - koll der Verwaltungsratssitzung der BAM vom 7. März 2002 (act. 1/052344). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachver- halt insofern als erstellt erachtet werden. Das unter Ziffer 23. der Anklageschrift umschriebene hohe Verlustrisiko war Da- niel Gloor bewusst. Anfänglich führte er zwar noch aus, er habe das Risiko als ge- ring erachtet, weil es ein zeitlich begrenztes Geschäft und keine dauerhafte Betei- ligung gewesen sei (act. 1/062048 Vorhalt 37). Auf Vorhalt, dass er angesichts der riesigen Exposures der BVK in die BT&T, der schwierigen Börsenlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit der BAM damit habe rechnen müssen, dass die Repo-Geschäfte zu einem weiteren Verlust der BVK führen würden, antwortete er (act. 1/062048 Vorhalt 45): "Ich weiss das, ja, aber nach den starken Kurseinbrü- chen seit März 2000/2001 hegte ich die Hoffnung, dass sich die Börsenlage doch langsam stabilisieren wird." Aus dieser Aussage ergibt sich, dass auch er von ei- nem Verlustrisiko ausging, mit dem er habe rechnen müssen. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er mit den zusätzli- chen Sanierungsbeiträgen von einem Verlustrisiko von 50% und ohne die zusätz- liche Sanierungsbeiträge von dem Konkurs der BAM ausgegangen sei und das Risiko nicht zu unterschätzen gewesen sei (act. 77 S. 9 f.). Ob diese Sanie- rungsmassnahmen zu einem sogenannten Klumpenrisiko der BVK führten, lässt sich angesichts des sehr offenen Begriffs schwierig beurteilen, Tatsache ist je- doch, dass die BVK bereits hohe Beteiligungen an der BT&T-Gruppe hatte (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 4.2.) und mit den zunehmenden In- vestitionen die Grösse des potentiellen Verlustes auch zunahm, was auch Daniel Gloor als Fachmann mit Sicherheit bewusst war. Dass sich Daniel Gloor der fi- nanziellen Schieflage und Überschuldung der BAM und des schwierigen Börsen- umfeldes bewusst war, ergibt sich aus seinen Aussagen an der Hauptverhand- lung, die BAM wäre sonst Konkurs gegangen und seit März 2000 hätten heftige Börseneinbrüche stattgefunden (act. 77 S. 10). Dass er wusste, dass weder Ban- ken noch andere Aktionäre willens gewesen seien, weitere Gelder in die BAM einzuschiessen, ergibt sich aus der Tatsache, dass weiteres Geld an der Gene- ralversammlung der BAM im August 2001 von den institutionellen Aktionären ab- gelehnt wurde (act. 1/052006; act. 1/062048 Vorhalt 86). Dass die im Rahmen der

- 64 - vorgenannten Repo-Geschäfte als Sicherheiten übernommenen Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIVE AG im Fall des Scheiterns der Sanierung mit einem Kursverfall massiv an Wert verlieren würden und damit als Sicherheiten für die BVK untauglich werden würden, war angesichts der engen Verbindung zwischen den Firmen durch den ähnlichen Namen (BT&T) und der Person Walter Meiers als Verwaltungsratspräsident oder Verwaltungsratsmitglied in diesen Firmen in der angespannten Börsensituation die logische Folge und war Daniel Gloor als Fachmann ohne Zweifel bewusst. Dementsprechend nahm er ohne Zweifel auch den Verlust in der Höhe der eingegangen Repogeschäfte von CHF 43'500'000 in Kauf. Daniel Gloor führte an der Hauptverhandlung aus, er habe diese Geschäfte der Finanzdirektion nicht zur Genehmigung vorgelegt, weil er davon ausgegangen sei, dass diese ohnehin genehmigt würden. Dies scheint angesichts der Tatsa- che, dass die genehmigte Sanierungsmassnahme auf CHF 20 Mio. beschränkt war und weiteres Geld an der Generalversammlung der BAM im August 2001 von den institutionellen Aktionären abgelehnt wurde (act. 1/052006; act. 1/062048 Vorhalt 86), in der damaligen angespannten Börsensituation wenig glaubhaft. Bei einem sauberen Antrag, der alle Vor- und Nachteile aufgelistet hätte, konnte Da- niel Gloor unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die weiteren Sanierungsmassnahmen widerspruchslos genehmigt worden wären, was auch ihm als Fachmann bewusst gewesen sein muss. Zudem scheint es nicht nachvollziehbar, dass Daniel Gloor sich gerade bei dieser - gemäss seinen eigenen Aussagen (act. 77 S. 11) - ausserordentlich belastenden Entscheidung keine Rückendeckung durch eine Genehmigung der Finanzdirektion holte. Viel- mehr deutet dies darauf hin, dass er gerade wegen dieser Unsicherheit von der üblichen Vorgehensweise, der Vorlage zur Genehmigung durch die Finanzdirekti- on, absah. Schliesslich räumte Daniel Gloor in der Untersuchung dann selbst ein, dass er die Repogeschäfte nicht vorgelegt habe, weil er vielleicht befürchtet habe, dass die Finanzdirektion einen negativen Entscheid fällen würde (act. 1/062048 Vorhalt 47 f.), zumal er sonst nie Repogeschäfte alleine getätigt hatte (act. 1/062048 Vorhalt 39). Dass Daniel Gloor mit diesen Repogeschäften seine Kompetenzen überschritt, kann bejaht werden. Bei diesen Repogeschäften han- delte es sich faktisch um nichts anderes als um die Vergabe von Darlehen, und

- 65 - diese bedurften gemäss den damals geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswert ab CHF 5 Mio. der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektion. Dabei ist zu beachten, dass auch Daniel Gloor in diesem Zu- sammenhang von Darlehen sprach (act. 77 S. 9: "Das erste Darlehen im Rahmen der Sanierung im Umfang von CHF 20 Mio. wurde vorgelegt. Die weiteren wurden nicht vorgelegt, […]"). Daniel Gloor sprach im Hinblick auf seine Kompetenzen in diesem Zusammenhang von einem Grenzfall. Er habe seine Kompetenz bis an die Grenzen ausgeschöpft (act. 1/062048 Vorhalt 38). Er habe seine Kompeten- zen sehr stark interpretiert (act. 1/062048 Vorhalt 47). Andere Repogeschäfte ha- be er nie in eigener Kompetenz getätigt (act. 1/062048 Vorhalt 39). Später wandte er dann ein, dass er wahrscheinlich doch einen Antrag habe schreiben müssen (act. 1/062048 Vorhalt 54), im Hinblick auf die Repogeschäfte habe er allenfalls seine Kompetenzen überschritten (act. 1/062048 Vorhalt 95). Später führte er aus, er habe gedacht, dass es in seiner Kompetenz liegen würde. Konfrontiert mit seinen früheren Aussagen, er habe Angst vor einem negativen Entscheid der Fi- nanzdirektion gehabt, erachtet er dies erneut als möglich (act. 1/0700015 Vorhalt 59 ff.). Dass Daniel Gloor wusste, dass die BAM keinen anderen Geldgeber fin- den würde, ergibt sich aus der Tatsache, dass an einer Generalversammlung der BAM im August 2001 weitere CHF 20 Mio. fürs market making von den vier ver- bliebenen institutionellen BAM-Aktionären abgelehnt wurden (act. 1/052006). Un- ter diesen Umständen lässt seine Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass er dies tat, um der BAM im Rahmen ihrer Sanierung einen Vorteil zu ver- schaffen, der ihr nicht zustand. Der Sachverhalt kann damit als erstellt erachtet werden.

5. Bestechung im Zusammenhang mit Rumen Hranov 5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten Daniel Gloor und Rumen Hranov zusammengefasst vor, während der Tätigkeit von Daniel Gloor als Chef Vermö- gensverwaltung des Kantons Zürich (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen un- ter Ziffer II. 3.1.), als Daniel Gloor für die unter Ziffer II. 3.2. ff. genannten Aufga- ben zuständig gewesen sei und über die unter Ziffer II. 3.2. ff. erwähnten Kompe-

- 66 - tenzen verfügt habe, habe Rumen Hranov Daniel Gloor CHF 200'000 im Zusam- menhang mit der Investition der BVK in die HBM BioVentures AG gegeben. Hra- nov habe anfangs 2001 zusammen mit Henri B. Meier die HBM BioVentures AG gegründet. Rumen Hranov habe über Hans Ochsner Kontakt zu Daniel Gloor auf- genommen. Dabei hätten sich die beiden darüber geeinigt, dass sich die Beteili- gung der BVK an der HBM BioVentures AG für Daniel Gloor persönlich lohnen würde. In der Folge habe Daniel Gloor den Antrag gestellt, Aktien der HBM BioVentures AG zu kaufen, welcher genehmigt worden sei, und zum entspre- chenden Kauf durch die BVK geführt habe. Um die Bestechungszahlung mög- lichst diskret abzuwickeln, habe Rumen Hranov für seine Schwester eine Offsho- re-Gesellschaft namens Shalunga gegründet. Über diese Gesellschaft bzw. deren Konto habe er das Geld für die Bestechungszahlung bezogen. Dieses habe er im Januar/Februar 2002 an der Kunsteisbahn Küsnacht ZH in einem Couvert Daniel Gloor gegeben und diesem gesagt, dies sei seine Vermittlungskommission. Dabei hätten beide gewusst, dass es sich dabei um eine nicht gebührende Gegenleis- tung für den vorgenannten Investitionsentscheid der BVK gehandelt habe, der durch diesen in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst worden sei (vgl. im Detail den Sachverhalt in der Anklageschrift; act. 2 S. 14 ff.). 5.2. Standpunkt und Teilgeständnis von Daniel Gloor Während sich Daniel Gloor sowohl im Untersuchungsverfahren (act. 1/062049 S.

26) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 16) in diesem Zusammenhang des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig erklärte, beantragte sein Verteidiger in diesem Zusammenhang einen Freispruch (act. 88 S. 2 und 6 bzw. Prot. S. 25 f.). Bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes stritt Daniel Gloor sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ab, dass er und Rumen Hranov sich, bevor der Investitionsent- scheid gefällt worden sei, darüber verständigt gehabt hätten, dass im Falle der Beteiligung der BVK an der HBM BioVentures AG für Daniel Gloor etwas persön- lich abfallen würde, weshalb der Antrag auf Zeichnung der Aktien absolut unab- hängig von finanziellen Vorteilen erfolgt sei (act. 1/062049 S. 21 ff.; act. 77 S. 15 f.), wovon in der Anklageschrift unter Ziffer 27., 30. und 34. ausgegangen wird. Im

- 67 - Übrigen anerkannte Daniel Gloor den Sachverhalt. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, neben anderen Beweismitteln insbesondere mit den Aussagen von Rumen Hranov (act. 1/064001) und scheint damit glaubhaft. Der Sachverhalts kann insofern somit als erstellt erachtet werden. Im Folgenden ist daher insbesondere zu prüfen, ob sich Daniel Gloor und Rumen Hranov vor dem Investitionsentscheid darüber verständigt hatten, dass für Daniel Gloor per- sönlich etwas abfallen würde, wenn sich die BVK an der HBM BioVentures AG beteiligen würde. 5.3. Sachverhaltserstellung: Verständigung über Belohnung 5.3.1. Überblick Die Frage, ob sich Daniel Gloor und Rumen Hranov vor dem Investitionsentscheid darüber verständigt hatten, dass für Daniel Gloor persönlich etwas abfallen wür- de, wenn sich die BVK an der HBM BioVentures AG beteiligen würde, ist für die Subsumtion unter Art. 322quater StGB zwar nicht von Relevanz, da - entgegen der Ansicht des Verteidigers Daniel Gloors (Prot. S. 25) - auch eine nach der Amts- handlung erfolgte im Vornherein nicht vereinbarte Zahlung unter Art. 322quater StGB fällt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.). Im Hinblick auf den Grad des Unrechts und somit für die Strafzumessung ist dieser Umstand je- doch von Wichtigkeit. Gegen eine vorgängige Absprache sprechen die übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov, sie hätten vorab nichts vereinbart und sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr zusammen gemacht (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.1.) sowie der Umstand, dass Daniel Gloor und Christian Huber zusammen an einem Treffen mit Henri B. Meier und Rumen Hranov den Grundsatzentscheid fällten, in die HBM Bioventures AG zu investie- ren (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Für eine vorgängige Absprache sprechen grundsätzlich vier Umstände. Der erste Hinweis ergibt sich aus einer anonymen Anzeige mit entsprechendem Inhalt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.2.). Ein weiterer Hinweis auf eine vor-

- 68 - gängige Absprache ist die Aussage von Thomas Matter, Rumen Hranov habe ihm gesagt, dass er im Zusammenhang mit dem Investitionsentscheid der BVK finan- ziell nachgeholfen habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.3.). Ein zusätzlicher Hinweis ergibt sich aus den Aussagen von Christian Huber, welcher ausführte, er habe mit Rumen Hranov nicht zusammenarbeiten wollen, was er Gloor auch gesagt und dieser verstanden habe. Später habe Gloor ihm gesagt, dass Hranov nicht mehr bei der HBM Bioventures AG dabei sei, was nicht der Wahrheit entsprach, und den Verdacht schürt, irgendetwas habe Gloor dazu ver- anlasst, diese Investition gegen den Willen von Christian Huber zu tätigen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Zudem bezog Hranov das Geld für Gloor von einem Konto, welches offiziell seiner Schwester bzw. der Firma seiner Schwester gehörte. Angesichts dieses aussergewöhnlichen Geldflusses stellt sich die Frage, ob Hranov die Zahlung an Gloor nicht bereits von langer Hand geplant hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.4.). Schliesslich wirft auch die Kunsteisbahn Küsnacht als unattraktiver Treffpunkt für einen Apéro die Frage einer Absprache auf (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.1.) 5.3.2. Argumente, die gegen eine vorgängige Absprache sprechen 5.3.2.1. Übereinstimmende Aussagen von Gloor und Hranov Gegen eine vorgängige Absprache sprechen wie bereits erwähnt die entspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov. Diese führten wieder- holt, unabhängig voneinander und übereinstimmend aus, eine Zahlung sei erfolgt, diese sei aber nach Abschluss des Geschäfts erfolgt und nicht im Vornherein ab- gesprochen gewesen (act. 1/064001 Vorhalt 1 f., 19, 21 und 45; act. 1/064002 Vorhalt 11; act. 1/062003 Vorhalt 2 ff., 15, 36; act. 1/062004 Vorhalt 27; act. 1/062029 Vorhalt 25; act. 1/070011 Vorhalt 4, 6, 8, 15, 35 und 41; act. 1/062049 Vorhalt 35, 38). Diese Übereinstimmung stellt grundsätzlich ein In- diz für den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung dar. Indessen ist zu beachten, dass es sich bei dieser Darstellung um eine sehr naheliegende Argumentations- strategie handelt, wenn man den Geldfluss an sich nicht mehr bestreiten kann. Zudem haben sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov als Beschuldigte ein legitimes Interesse daran, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen

- 69 - Licht darzustellen. Denn auch wenn sich die beiden allein durch das erst im Nachhinein übergebene Geld, welches im Voraus nicht versprochen worden war, im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar gemacht haben (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.), ist bzw. kann es für den Unrechtsgehalt der Hand- lung bzw. das Ehrgefühl der Beteiligten von Relevanz sein, ob die Zahlung bereits im Vorfeld des Investitionsentscheides ergangen war oder nicht. Dabei ist zu be- achten, dass sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov den Vorfall erst nach anfänglichem Bestreiten eingestanden. Aus dem gesamten Aussageverhalten von Daniel Gloor im Rahmen der gesamten gegen ihn geführten Untersuchung geht zudem hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alles und sämtliche Details offen auf den Tisch legte (vgl. dazu die Ausführungen unter Zif- fer II. 4.3.3.6.). Und auch Rumen Hranov war bis zum Schluss darum bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen, indem er an der Hauptverhandlung zum Beispiel ausführte, er habe Daniel Gloor nie irgendwelche Produkte angeboten (act. 82 S. 12 f.), während er in der Untersuchung noch ausgeführt hatte, er habe ab und zu aktiv versucht, ihm ein Finanzprodukt anzubieten (act. 1/064001 Vor- halt 99). Ihre Aussagen sind daher mit Bedacht zu würdigen. Dennoch bleibt fest- zuhalten, dass der Umstand, dass beide wiederholt, unabhängig voneinander und übereinstimmend ausführten, dass zwar Geld geflossen sei, dies aber erst nach der Investition in die BVK und ohne vorherige Absprache, für ihre Darstellung spricht. Dabei ist zudem zu beachten, dass ihre Aussagen auch in Details ihrer Darstellung übereinstimmen. Beide sagten übereinstimmend aus, das Treffen sei telefonisch am selben Tag vereinbart worden (act. 1/062003 Vorhalt 5; act. 1/064001 Vorhalt 5; act. 47 S. 9) und Daniel Gloor habe die Übergabe des Cou- verts anfangs abgewehrt (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/062003 Vorhalt 6; act. 1/062004 Vorhalt 28; act. 1/070011 Vorhalt 18, 36). Auch diese Übereinstim- mung und die Tatsache, dass Daniel Gloor in Bezug auf die Geldübergaben von Adrian Lehmann, Walter Meier und Alfred Castelberg nie geltend gemacht hatte, das Geld abgewehrt zu haben, womit es sich dabei nicht um ein pauschales Ver- teidigungsargument von Daniel Gloor handelt, sprechen für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung und damit gegen eine vorherige Absprache. Andererseits sind auch Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Während Daniel Gloor aus-

- 70 - führte, Rumen Hranov habe ihm am Telefon nicht gesagt, um was es gehe (act. 1/062003 Vorhalt 5), meinte Rumen Hranov, er habe Daniel Gloor am Telefon ge- sagt, dass er sich habe erkenntlich zeigen wollen (act. 1/064001 Vorhalt 5). Zu- dem beschreibt Rumen Hranov er habe Daniel Gloor das Couvert mit dem Geld gegen dessen Willen in dessen Seitentasche seiner Jacke gestossen (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/077011 Vorhalt 36), während Daniel Gloor dies nicht erwähnt, aber davon spricht, dass Rumen Hranov ihm das Geld verbal aufge- drängt habe, indem er ihn als Idiot bezeichnet habe, wenn er es nicht annehme (act. 1/062003 Vorhalt 6), was Rumen Hranov wiederum nicht erwähnt. Für die- ses Aussageverhalten gibt es verschiedene Erklärungen; einerseits die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Variante, dass eine nur im Grundsatz ge- troffene Absprache in den Details unterschiedlich ausgestaltet wird (act. 85 S. 38 ff.), andererseits kann aber angesichts der inzwischen vergangenen neun Jahre nicht ausgeschlossen werden, dass sich Daniel Gloor und Rumen Hranov nicht mehr an den exakten Ablauf zu erinnern vermögen. Zudem führten Daniel Gloor und Rumen Hranov übereinstimmend aus, sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr miteinander gemacht, dies obwohl Rumen Hranov daran Interesse gehabt hätte, was sich nicht nur aus den Aussa- gen von Daniel Gloor, sondern auch aus denjenigen von Rumen Hranov in der Untersuchung ergibt, auch wenn er dies an der Hauptverhandlung dann plötzlich, aber - angesichts der vorherigen anderslautenden Aussagen - nicht glaubhaft ab- stritt (act. 1/064001 Vorhalt 45, 82 und 99; act. 1/062004 Vorhalt 33 f.; act. 1/062029 Vorhalt 31; act. 1/070011 Vorhalt 33, 36 f.; act. 82 S. 13). Dieser Umstand spricht gegen eine vorherige Vereinbarung. Denn hätten Rumen Hranov und Daniel Gloor im Vorfeld einen Vorteil vereinbart, wäre es naheliegend gewe- sen, dies zu wiederholen. Dass dies nicht erfolgte, und Daniel Gloor gemäss Aus- sagen von Rumen Hranov, letzterem eher aus dem Weg ging (act. 1/064001 Vor- halt 45, 97 und 99; act. 1/077011 Vorhalt 36 f.), was mit den Aussagen von Daniel Gloor korreliert, er habe gegenüber Rumen Hranov ein ungutes Gefühl gehabt, eine innere Abwehrhaltung eingenommen (act. 1/062004 Vorhalt 35; act. 1/062005 S. 8; act. 1/062029 Vorhalt 26), spricht für die Darstellung der bei- den, Rumen Hranov habe Daniel Gloor das Geld spontan übergeben, und dass

- 71 - dies Daniel Gloor eher unangenehm war. In diesem Zusammenhang ist zu er- wähnen, dass die von Rumen Hranov beabsichtigte weitere Zusammenarbeit mit Daniel Gloor eine neben der Dankbarkeit mögliche zusätzliche Motivation dafür sein könnte, weshalb Rumen Hranov Daniel Gloor Geld im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenes Geschäft gab, ohne dies im Vorfeld vereinbart zu haben. 5.3.2.2. Gemeinsames Mittagessen mit Christian Huber Ein weiterer Umstand, der gegen eine vorherige Absprache spricht, ist der Um- stand, dass Daniel Gloor mit seinem Vorgesetzten Christian Huber zu einem ge- meinsamen Mittagessen im Baur au Lac mit Henri B. Meier und Rumen Hranov ging, anlässlich dessen Henri B. Meier die HBM Bioventures AG vorstellte, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Christian Huber (act. 1/077003 Vorhalt 95 und 97), Daniel Gloor (act. 1/062003 Vorhalt 12; act. 77 S. 18), Rumen Hranov (act. 1/070011 Vorhalt 7 ff.; act. 82 S. 6 f.) und Henri B. Meier (act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16) ergibt. Wann dieses gemeinsame Essen genau stattfand, ob am 23. Mai 2001 oder an einem anderen Datum kann offen gelassen werden. Das Essen aber fand auf jeden Fall vor der Zeichnung Ende Juni 2001 und nicht erst im November 2001 statt, da im November 2001 ein gemeinsames Essen, anlässlich diesem gemäss übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor, Christian Huber, Rumen Hranov und Henri B. Meier die HBM Bioventures vorgestellt wurde, keinen Sinne gemacht hätte. Im Rahmen dieses Essens muss bereits der grundsätzliche Entschluss zur Investition in die HBM Bioventures AG seitens der BVK beschlossen worden sein. Denn im Anschluss an dieses Essen, datiert am 5. Juni 2001, sandte Henri B. Meier Daniel Gloor ein Schreiben (act. 1/051026). In diesem Schreiben bedankte sich Henri B. Meier für die interes- sante Diskussion im Baur au Lac, wobei es sich gemäss der Aussage von Henri B. Meier um das Treffen mit Daniel Gloor, Christian Huber und Rumen Hranov gehandelt haben muss (vgl. dazu die Aussage von Henri B. Meier act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16). Weiter geht aus diesem Schreiben hervor, dass seitens der BVK bereits eine Zusage zur Investition erfolgt sein muss. Anders können die beiden Sätze: "Wie versprochen schicke ich Ihnen das PPM mit Zeichnungsschein als

- 72 - Anlage zu. Ich freuen mich Sie als Investor bei uns begrüssen zu dürfen." Die Be- zugnahme auf das gemeinsame Mittagessen im Baur au Lac deutet darauf hin, dass die Zusage und die Abmachung, ihm den Prospekt und den Zeichnungs- schein zu senden, an dieser Besprechung erfolgt waren. Dies entspricht auch der Darstellung von Daniel Gloor, man habe sich anlässlich dieses Gesprächs dazu entschieden, die Investitionssumme von CHF 20 Mio. auf CHF 40 Mio. zu erhö- hen (act. 1/062003 Vorhalt 12), was auch Rumen Hranov ausführte (act. 1/070011 Vorhalt 7). Somit hätte eine Vereinbarung zwischen Rumen Hra- nov und Daniel Gloor noch vor diesem Treffen getroffen werden müssen, um den Investitionsentscheid zu beeinflussen. In diesem Fall hätte Daniel Gloor wohl nicht darauf hingearbeitet, dass auch Christian Huber an diesem Treffen teilnahm (act. 1/062001 Vorhalt 15), sondern vielmehr dafür gesorgt, dass Christian Huber nicht an dieses Treffen mitgekommen wäre, da die Anwesenheit von Huber den Abschluss höchstens hätte gefährden können. Im Übrigen wäre es angesichts der Stellung von Daniel Gloor bzw. seines Einflussbereiches in der BVK kein Problem gewesen, alleine an dieses Mittagessen zu gehen. Dass Daniel Gloor Christian Huber zu diesem Mittagessen mitnahm, anlässlich diesem bereits der Grundsatz- entscheid für die Investition getroffen wurde, deutet eher darauf hin, dass Daniel Gloor mit Rumen Hranov im Vorfeld keine Absprache getroffen hatte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass an der Darstellung von Christian Huber, er habe nach diesem Treffen eine Investition in die HBM Bioventures AG wegen der Person Hranovs abgelehnt, und diese Investition sei erst später, nach- dem Daniel Gloor ihm gesagt habe, Rumen Hranov sei nicht mehr an der HBM Bioventures AG beteiligt, zustande gekommen (act. 1/077003 Vorhalt 94), aus den nachfolgend aufgeführten Gründen Zweifel bestehen. Christian Huber war im fraglichen Zeitraum der direkte Vorgesetzte von Daniel Gloor (act. 1/077003 Vor- halt 3 f., 21 ff. und 32 f.; act. 1/057006 und act. 1/057010). Er führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidiger sowie des Verteidigers von Rumen Hranov (act. 1/077003 S. 1) aus, es habe im Baur au Lac ein Treffen mit Henri B. Meier, Daniel Gloor und ihm stattgefunden. Christian Huber ist sich zwar nicht sicher, geht aber davon aus, dass auch Rumen Hranov bei diesem Treffen dabei gewesen sei. Dieser sei ihm sehr unsympathisch gewe-

- 73 - sen, was unter anderem daran gelegen habe, dass Rumen Hranov erwähnt habe, dass er Christoph Blocher persönlich kenne und der SVP eine Spende im fünfstel- ligen Betrag gemacht habe. Zudem habe er für ihn das verkörpert, was man ei- nem Bulgaren mit undurchsichtigen Hintergrund nachsage. Christian Huber ging davon aus, dass Daniel Gloor den gleichen Eindruck von Rumen Hranov gehabt habe, weil dieser Rumen Hranov einen "Stress Guy" genannt habe, d.h. ein Typ, mit dem man nur Stress habe. Deshalb geht Christian Huber davon aus, dass ein Engagement der HBM, obwohl das Vehikel interessant getönt habe, nicht zur Dis- kussion gestanden sei; weil er Hranov eben als undurchsichtig beurteilt habe. Erst ein paar Monate allenfalls auch einen Monat später habe Daniel Gloor gesagt, dass Rumen Hranov nicht mehr mit Henri B. Meier zusammen arbeite und er ger- ne einen Versuch mit der HBM machen wolle (act. 1/077003 Vorhalt 94 ff.). Die Aussagen von Christian Huber sind differenziert, sehr anschaulich, detailliert, mit individuellen Schilderungen versehen und in sich schlüssig. Für sich betrachtet scheinen seine Aussagen daher glaubhaft. Seine Aussagen deuten somit darauf hin, dass ein Investment in die HBM wegen der Person Rumen Hranov anfangs für die BVK nicht in Frage gekommen sei, jedoch später von Daniel Gloor mit dem wahrheitswidrigen Argument, Rumen Hranov sei nicht mehr bei der HBM dabei, dennoch in die Wege geleitet wurde und Zustande kam. Dies wiederum deutet darauf hin, dass irgendetwas, allenfalls die Aussicht auf Bestechungsgeld, Daniel Gloor dazu motiviert hatte, die Investition der BVK in die HBM mit allen Mitteln vo- ranzutreiben. Diese Darstellung sowie der daraus gezogene Schluss werden von Daniel Gloor bestritten. Erhebliche Zweifel an dieser Darstellung von Christian Huber, eine Investition in die HBM sei anfangs wegen der Person Rumen Hra- novs abgelehnt worden, entstehen jedoch insbesondere durch die von Christian Huber neu eingebrachte Behauptung, das gemeinsame Essen habe erst im No- vember 2001 stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, kann ohne Zweifel aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Rumen Hranov, Daniel Gloor, Henri B. Meier und Christian Huber davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Mittagessen im Baur au Lac stattfand, anlässlich diesem die HBM Bioventures AG vorgestellt wurde. Ein derartiges Mittagessen zur Vorstellung der HBM Bioven- tures AG hätte im November 2001, und damit nach der Zeichnung, keinerlei Sinn

- 74 - gemacht. Angesichts dieser Aussagen von Christian Huber bezüglich des Zeit- punktes dieses Mittagessens entstehen aber auch Zweifel an seiner Darstellung, er habe von der Investition wegen Rumen Hranov abgeraten und erst zugestimmt, nachdem ihm Daniel Gloor gesagt gehabt habe, dass Rumen Hranov nicht mehr dabei sei. Wenn Christian Huber davon ausgeht, er habe Rumen Hranov erst an- lässlich eines Mittagessens im November 2001 und damit nach der Zeichnung kennen gelernt, wie konnte er dann von dem Investment, welches im Juni 2001 erfolgte, wegen der Person von Hranov abraten? Die Aussagen von Christian Hu- ber ergeben somit weder in sich betrachtet noch in Anbetracht der äusseren Um- stände einen Sinn. Sie wecken lediglich den Verdacht, er wolle jegliche Verant- wortung von sich weisen und auf Daniel Gloor abschieben, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. 5.3.3. Argumente, die für eine vorgängige Absprache sprechen 5.3.3.1. Kunsteisbahn Küsnacht als Treffpunkt Für eine vorhergehende Absprache spricht der Umstand, dass sich Daniel Gloor abends im Januar/Februar 2002 mit Rumen Hranov überhaupt bei der Kunsteis- bahn Küsnacht traf. Irgendeinen Anreiz musste es für Daniel Gloor gegeben ha- ben, der Einladung von Rumen Hranov zu einem Apéro an der Kunsteisbahn Küsnacht zu folgen. Der Apéro allein kann es angesichts der doch eher unattrak- tiven Lokalität und des eher vollen Terminkalenders von Daniel Gloor nicht gewe- sen sein. Deshalb und da Daniel Gloor nicht nachvollziehbar darzulegen ver- mochte, weshalb er der eher unattraktiven Einladung einer ihm nicht nahestehen- den Person gefolgt war, besteht der Verdacht, Daniel Gloor habe gewusst, dass er anlässlich dieses Treffens von Rumen Hranov Geld erhalten werde, und dies somit im Vorfeld bereits vereinbart gewesen sei. Indessen ist in diesem Zusam- menhang anzufügen, dass nicht nur eine weit im Vorfeld vereinbarte Geldzahlung, sondern auch eine erstmals am Telefon in Aussicht gestellte Belohnung Daniel Gloor dazu hätte motiviert haben können, Rumen Hranov zu treffen.

- 75 - 5.3.3.2. Anonyme Anzeige In den Akten liegt eine anonyme Anzeige gegen Rumen Hranov, in welcher der Anzeiger schreibt, Rumen Hranov habe verschiedentlich erzählt, er habe Daniel Gloor CHF 500'000 gegeben, damit dieser im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Aktien der HBM Bioventures mitgemacht habe (act. 1/051001). Angesichts der Tatsache, dass die Anzeige von einer anonymen Person stammt, und damit de- ren Beweiskraft nicht beurteilt werden kann, ist auf diese Anzeige nicht abzustel- len. 5.3.3.3. Aussage Thomas Matter Thomas Matter führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidigers sowie des Verteidigers von Rumen Hranov aus, Rumen Hranov selbst hatte auf Teilnahme verzichtet (act. 1/077004 S. 1), als er erfahren habe, dass Rumen Hranov eine grosse Zeichnung der BVK generiert habe, habe er ihn gefragt, wie er das fertig gebracht habe. Dies weil seine Bank seit Jahren vergebens versucht gehabt habe, mit der BVK ein Geschäft zu tätigen. Die Ant- wort von Rumen Hranov sei sinngemäss gewesen, dass er finanziell nachgehol- fen habe. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 10). Diese Aussage belastet für sich betrachtet Daniel Gloor und Rumen Hranov im Hinblick auf eine Vereinbarung vor der Amtshand- lung erheblich. Denn auf die Frage hin, wie er eine Zeichnung der BVK fertig ge- bracht habe, macht eine Geldzahlung als Erklärung nur dann Sinn, wenn die Geldzahlung vorher geflossen oder zumindest versprochen worden wäre. Andern- falls hätte die Geldzahlung ja nicht zur Zeichnung geführt, und hätte als Antwort keinen Sinn auf diese Frage gemacht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass Thomas Matter selbst ausführte, er könne sich nicht mehr an den genauen Wort- laut erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 48). Der genaue Wortlaut ist jedoch, ange- sichts der Tatsache, dass nicht die Geldzahlung per se, sondern nur in Frage steht, ob vor der Amtshandlung bereits eine Vereinbarung über die Zahlung ge- troffen worden war, wesentlich. Zudem führte Matter aus, er habe die Tragweite dieser Aussage erst im Jahr 2006 realisiert, als Rumen Hranov ihn der Beste- chung beschuldigt gehabt habe (act. 1/077004 Vorhalt 49). Das heisst, als Rumen

- 76 - Hranov die Frage von Matter beantwortete, verstand Matter die Antwort nicht als Bestechung. Damit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Rumen Hranov ge- genüber Matter etwas in der Art gesagt habe, wie, es sei zu dem Abschluss mit der BVK gekommen, weil er finanziell nachgeholfen habe, d.h. weil vorher Beste- chungsgeld vereinbart worden war. Denn wenn Matter erst ein paar Jahre später und konfrontiert mit Bestechungsvorwürfen und einer Strafanzeige seitens Rumen Hranovs und dem daraus entstandenen Strafverfahren sowie der Medienkam- pagne gegen ihn (act. 1/077004 Vorhalt 6 und 30), die Aussage von Rumen Hra- nov entsprechend verstand, dann drängt sich die Frage auf, ob die negativen Er- fahrungen nicht zu einer Interpretation bzw. Verfärbung von Rumen Hranovs Aus- sagen führte, die mit der ursprünglichen Aussage von Rumen Hranov nichts zu tun hatte. Gestützt auf die Aussage von Thomas Matter kann daher nicht als er- stellt erachtet werden, dass das im Nachhinein geflossene Geld bereits im Vorfeld vereinbart worden war. 5.3.3.4. Shalunga-Konto Rumen Hranov stellte sich auf den Standpunkt, die Zahlung an Daniel Gloor sei spontan erfolgt. Er habe für seine Schwester in deren Auftrag Geld von deren Konto beziehen müssen und dieses Geld dann spontan Daniel Gloor gegeben, nachdem er selbst für ihn völlig überraschend eine Zahlung als Entgelt für seine Arbeit im Zusammenhang mit der HBM Bioventures AG erhalten habe (act. 48 S. 8 f.; act. 1/064001 Vorhalt 1 f. und 19; act. 53 S. 3). Die Staatsanwaltschaft indes- sen wirft Rumen Hranov und Daniel Gloor, wie bereits ausgeführt, vor, sie hätten die Bestechungszahlung zumindest im Grundsatz bereits vor dem Investitionsent- scheid der BVK vereinbart (Anklageschrift Ziffer 8). Rumen Hranov habe daher die Bestechungszahlung über eine besonders diskrete Bankverbindung abwickeln wollen. Zu diesem Zweck habe Rumen Hranov über Rechtsanwalt Hausheer für seine Schwester eine Offshore-Gesellschaft gründen und für diese ein Bankkonto errichten lassen, für welches seine Schwester als wirtschaftlich Berechtigte dekla- riert wurde und für welches lediglich Rechtsanwalt Hausheer zeichnungsberech- tigt gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 30.).

- 77 - Dass auf den Namen seiner Schwester eine Offshore Gesellschaft namens Sha- lunga gegründet und für diese ein Konto errichtet wurde, an welchem seine Schwester wirtschaftlich berechtigt, und lediglich Rechtsanwalt Hausheer zeich- nungsberechtigt war, ergibt sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen und dem Formular A (act. 1/051062-5; act. 1/051120). Dass auf dieses Konto von der Swissfirst CHF 750'000 einbezahlt und im Januar/Februar 2002 zwei Mal CHF 200'000 in Bar abgehoben wurden, ergibt sich ebenfalls aus den Kontounterlagen (act. 1/051072 f.). Die Frage, ob Rumen Hranov dies veranlasst hatte, um die Be- stechungszahlung über eine möglichst diskrete Bankverbindung abzuwickeln, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, kann damit die vorliegend interessierende Frage, ob die Bestechungszahlung im Voraus mit Da- niel Gloor vereinbart gewesen sei, nicht schlüssig beantwortet werden. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, welche unter der Prämisse erfolgen, Rumen Hranov hätte die Firmengründung und Kontoeröffnung der Shalunga ver- anlasst. So läge eine zeitliche Nähe zwar vor, indem der Investitionsentscheid der BVK grundsätzlich Ende Mai 2001 anlässlich des bereits erwähnten Essens im Baur au Lac (act. 1/051026) und formell Ende Juni 2001 mit Unterzeichnung des Antrages von Daniel Gloor durch Christian Huber (act. 1/051024 f.), die Firmen- gründung Shalunga Anfang September 2001 (act. 1/051119), die Kontoeröffnung für die Shalunga Mitte November 2001 (act. 1/051062-5), der Zahlungseingang der Swissfirst am 9. Januar 2001 (act. 1/051072), die Barabhebungen am 11. Ja- nuar und 4. Februar 2001 (act. 1/051072-3) und die Geldübergabe an Daniel Gloor im Januar/Februar 2002 erfolgten. Zudem erfolgte erst im November 2002 die nächste Einzahlung auf dieses Konto (act. 1/051069-84). Damit bestünde ein Verdacht, dass die Firma und dieses Konto zur Vertuschung der Bestechungs- handlung gegründet bzw. eröffnet worden war, was auf eine geplante und damit vereinbarte Bestechungshandlung hinweisen würde. Dennoch wäre die zeitliche Nähe nicht derart offensichtlich, als dass ohne Zweifel auf eine vor Ende Juni 2001 getroffene Bestechungsvereinbarung geschlossen werden könnte. Daran vermögen die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Quittierung der beiden Barbezüge durch Elissavetta Schulz im Widerspruch zu den Aussagen von Rechtsanwalt Hausheer nichts zu ändern.

- 78 - 5.3.4. Fazit Es liegen zwar verschiedene Beweismittel in den Akten, die auf eine vorherige Vereinbarung zwischen Daniel Gloor und Rumen Hranov über die Bestechungs- zahlung hinweisen. Keines dieser Beweismittel vermag jedoch für sich betrachtet zu überzeugen, und auch gesamthaft betrachtet ergibt sich kein klares Bild. Auch die Indizien rund um die Gründung der Firma Shalunga und die Eröffnung deren Kontos führen lediglich zu dem Ergebnis, dass Rumen Hranov im Zusammen- hang mit dieser Bestechungshandlung etwas zu vertuschen hatte. Somit verblei- ben unüberwindbare Zweifel daran, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der BVK vereinbart hatten. Es kann damit nicht als erstellt erachtet werden, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart hatten.

6. Bestechung im Zusammenhang mit Adrian Lehmann 6.1. Anklagevorwurf im Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 35. ff. zusam- mengefasst davon aus, dass sich Daniel Gloor und Adrian Lehmann seit 1970 gekannt hätten und zwischen ihnen ein langjährige Freundschaft bestanden habe. Ab 2003 habe Daniel Gloor der Firma von Adrian Lehmann, der Lehmann Part- ners Vermögensverwaltung AG (nachfolgend LPV genannt), deren Geschäfte damals schlecht gelaufen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwid- rig namens der BVK diverse Aufträge erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu ei- nem grossen Erfolg der LPV und zu einem entsprechenden Einkommen von Adri- an Lehmann geführt. Nachdem Daniel Gloor gegenüber Adrian Lehmann zu ver- stehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch mal für ihn schauen könne, und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkommen geklagt habe, ha- be Adrian Lehmann den Eindruck erhalten, er müsse, Daniel Gloor namhafte Zu- wendungen machen, wenn er die Geschäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK nicht gefährden wolle. Daher habe Adrian Lehmann Daniel Gloor Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend per 1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen, welche die LPV mit der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftet habe, zu be-

- 79 - teiligen. Daniel Gloor sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. In der Folge habe Adrian Lehmann ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bar- geld übergeben, insgesamt CHF 863'000. Dabei habe Daniel Gloor gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, wel- che eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der LPV gegenüber ande- ren Finanzdienstleistern sowie eine Belohnung für vergangene und/oder zukünfti- ge Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der LPV dargestellt hätten, welche Daniel Gloor selbst gefällt oder unterstützt habe. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, Adrian Lehmann habe ihm nicht mehr als insgesamt CHF 500'000 zukommen lassen, er sei nie auf Adrian Lehmann mit der Aussage zugegangen, dass dieser jetzt für ihn schauen könne, die Initiative zur Beteiligung an den Gewinnen sei von Adrian Lehmann ausgegangen, er habe zudem nie willentlich den Eindruck hinterlassen, dass die Weiterführung der Ge- schäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK gefährdet sein könne, falls nicht fi- nanzielle Zuwendungen an ihn stattfänden, und seine Entscheide seien nicht pflichtwidrig gewesen (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20; act. 88 S. 7). Was sein Teilgeständnis anbelangt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen von Adrian Lehmann (act. 1/067001 ff.) sowie diver- sen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Was seine Einwände anbelangt, ist auf die nachfolgen- den Erwägungen zu verweisen. 6.3. "für ihn schauen" 6.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 42. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens ab Herbst 2004 habe Daniel Gloor Adrian Lehmann bei verschiedenen Gele- genheiten zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für "ihn schauen könne".

- 80 - Dabei habe er erwähnte, dass der Unterhalt und die Amortisation seines Ferien- hauses in Frankreich viel Geld koste und er nicht so viel verdienen würde. Indem er diese Bemerkungen widerholt habe, habe er bei Adrian Lehmann willentlich den Eindruck erweckt, dass die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK gefährdet sein könnte, wenn Adrian Lehmann nicht namhafte finanzi- elle Zuwendungen an ihn persönlich leisten würde. 6.3.2. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen und einer genauen Betrachtung der An- klageschrift ergibt, ist es nicht so, dass Daniel Gloor vorgeworfen wird, dass er zu Adrian Lehmann ausdrücklich gesagt habe, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne, sondern dass er ihm dies zu verstehen gegeben habe, somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe. Dass Daniel Gloor, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 42. beschrieben, ab Herbst 2004 Adrian Lehmann zu verstehen gab, dieser könne jetzt auch "für ihn schauen" und dabei die Kosten für sein Ferienhaus in Frankreich und sein tiefes Einkommen erwähnte, ergibt sich aus den entspre- chenden wiederholten und gleichbleibenden Aussagen von Adrian Lehmann, Da- niel Gloor habe, nachdem die ersten Verträge abgeschlossen und die ersten Auf- träge abgewickelt worden seien, zu ihm gesagt, dass er jetzt auch für ihn schauen könne, weil er ja noch Frankreich zu unterhalten bzw. amortisieren habe und nicht so viel verdiene (act. 1/067002 Vorhalt 3 und 14), Daniel Gloor habe ihm gesagt, dass er das Haus amortisieren wolle und der Unterhalt einen Haufen Geld koste (act. 1/067003 Vorhalt 30). Bzw. bestätigte Adrian Lehmann in weiteren Einver- nahmen diese Aussagen und fügte an, wenn Daniel Gloor zu ihm sage, dass er jetzt für ihn schauen könne, dann sei für ihn die Sache klar (act. 1/067062 Vorhalt 49; act. 1/070003 S. 3 und 13; act. 1/070016 Vorhalt 6 und 14). Zudem ist zu be- achten, dass Daniel Gloor, auch wenn er sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, die Initiative sei von Adrian Lehmann ausgegangen, nicht ausschliesst, dass es so gewesen sei, wie Adrian Lehmann sage (act. 1/062031 Vorhalt 56 ff.), bzw. dass er selbst falsche Signale ausgesendet habe (act. 1/062031 Vorhalt 64). Ge- stützt auf diese wiederholten Aussagen von Adrian Lehmann, die im Übrigen die- selbe Vorgehensweise schildern, wie sie auch Walter Meier (vgl. dazu die obigen

- 81 - Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.) darlegte, und da auch Daniel Gloor dies zumin- dest nicht ausschliesst, kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Dass diese Aufforderung von Daniel Gloor bei Adrian Lehmann den Eindruck er- weckte, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK könnte gefährdet sein, da Daniel Gloor von seinem Ermessen Gebrauch machen, und durch einen eigenen Entscheid oder einen entsprechenden Antrag zuhanden der zuständigen Organe der BVK auf eine Reduktion oder Auflösung der Geschäfts- beziehung mit der LPV hinwirken könnte, wenn er an Daniel Gloor nicht namhafte Zuwendungen leisten würde, ergibt sich ebenfalls aus den wiederholten, individu- ell und anschaulich geschilderten Aussagen von Adrian Lehmann. Dieser führte aus, er habe sich genötigt gesehen, ihm einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, das Mandat wieder zu verlieren (act. 1/067002 Vorhalt 3). Auch seine Aussage "Ich will immer unterstreichen, dass es immer damit zusammenhing, dass ich damit rechnen musste, dass er sich sonst irgend- wo anderswohin orientiert, und die Geschäfte jemand anderes macht. Und das Risiko wollte ich ausschliessen, das ist logisch." (act. 1/067002 Vorhalt 16), und seine Antwort auf die Frage: "Wieso konkret hatten Sie die Befürchtung, dass sich Daniel Gloor sonst von der LPV abwendet?" - "Warum? Ja, ich konnte das Risiko ja gar nicht eingehen. Ich konnte ja nicht testen, ob es dann wirklich so kommt. Oder kommen würde. Und dann ist ja tatsächlich auch, wie er sagte: Dass ich das gemacht habe, weil er zu mir schaute. Zwar nicht mit der Mandatsvergabe, aber dass wir schlussendlich mitofferieren durften." und "[…] auch mit Leuten, mit de- nen er sehr freundschaftlich verbunden war, da konnte er von einem Tag auf den nächsten diese Beziehung beenden. Und das Risiko konnte ich nicht eingehen." (act. 1/067002 Vorhalt 18 f.), sowie dass er nicht gesagt habe, dass er Angst ge- habt habe, das Mandat zu verlieren, aber dass dies hätte eintreten können (act. 1/070003 S. 60), und seine Aussage "[…] Ich habe nie behauptet, dass ich das Mandat gezwungenermassen verloren hätte, ich habe auch nie behauptet, ich sei bedroht worden. Ich wollte das Risiko nicht in Kauf nehmen, das Mandat zu verlie- ren. Ausserdem: Der gute Kontakt war mir auch etwas wert. […]" (act. 1/067002 Vorhalt 11 f.), sowie dass er das Geld gegeben habe, weil er zumindest nicht ha- be in Ungnade fallen wollen, und nicht einmal daran gedacht habe, dieses Risiko

- 82 - einzugehen, sprechen für den Sachverhalt. Dies gilt auch für seine Aussage, in der er Bezug nimmt auf Daniel Gloors Aussage, es habe unabhängig von den Zahlungen nie ein Grund bestanden, die Geschäftsbeziehung nicht weiterzufüh- ren, da die Dienstleistungen einwandfrei gewesen seien, indem Adrian Lehmann ausführte, dass dies richtig sei, er habe es aber trotzdem nie auf die Probe stellen wollen (act. 1/070016 Vorhalt 12), und seine Aussagen er habe sich emotional dazu verpflichtet gefühlt, nachdem Daniel Gloor entsprechende Andeutungen gemacht habe (act. (act. 1/0700016 S. 15), und "Als Herr Gloor dann auf mich zu- kam, ob ich ihm helfen könne, kam ich natürlich unter Druck, dass ich mich ent- scheiden muss. Was die Entscheidkriterien damals beeinflusste, ist vielfältig. Und ich wollte mich diesem Risiko der möglichen Folgen gar nicht aussetzen. […] Mögliche Konsequenzen, was Herr Gloor dann möglicherweise gemacht hätte, die kenne ich nicht. Auf professioneller Basis musste ich keine Befürchtungen ha- ben. Mein Vorschlag mit der Beteiligung von 7% war gar keine Belohnung, son- dern von mir privat, auch wenn die LPV mir gehört. Das ist die falsche Beschrei- bung. Ich war unter Druck, mich für diese Belohnung zu entscheiden, wenn Sie es so ausgedrückt haben wollen. Es war eine Gefälligkeit, um das Klima soweit zu unterhalten, dass man weiterhin freundschaftlich miteinander umgehen kann und die professionelle Leistung der LPV nicht negativ beeinflusst wird. Wenn Sie es so wollen, handelte es sich um "Klimapflege"." (act. 1/067064 Vorhalt 24), und er ha- be gedacht lieber 90% als gar nichts (act. 1/067002 Vorhalt 4), es sei ein grosser Posten in den Büchern der der LPV gewesen und den habe er nicht gefährden wollen, er habe Angst gehabt, in Missgunst zu fallen (act. 1/067003 Vorhalt 39; act. 1/070016 Vorhalt 9 ff.), er habe die berufliche Beziehung nicht belasten wol- len (act. 1/070016 Vorhalt 6). Zudem schilderte Adrian Lehmann unter anderem einen Vorfall mit Stephan Hiestand, dem Daniel Gloor mit den Worten "dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber" kein Mandat vergeben habe (act. 1/067002 Vorhalt 3; act. 1/070016 Vorhalt 11), und erwähnte zudem die Freund- schaften von Daniel Gloor zu Walter Bosshard, Noldi Schnyder und Walter Meier, die plötzlich beendete gewesen seien (act. 1/067002 Vorhalt 19 f. und 60), das Lob von Daniel Gloor bezüglich der von Fisch Asset Management organisierten Golfanlässe und das Lästern Daniel Gloors über Jefferies Asset Management AG,

- 83 - "den stieren Siech", der nichts mache, und Daniel Gloors Weinkeller, der gemäss Daniel Gloors Aussagen von diversen Leuten gefüllt worden sei (act. 1/067003 Vorhalt 64; act. 1/070016 Vorhalt 17). Gestützt auf diese Aussagen besteht somit kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor mit seinen Andeutung und unter den ge- samten Umstände bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckte, die Geschäftsbe- ziehung zwischen der LPV und BVK könne gefährdet sein, indem Daniel Gloor das Mandat der LPV negativ beeinflussen, im schlimmsten Fall sogar auf die Auf- lösung hinwirken könnte, wenn er Daniel Gloor nicht finanzielle Zuwendungen zu- kommen liesse. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Klagen von Daniel Gloor über seine hohen Auslagen mit dem Ferienhaus in Frankreich und über sein tiefes Ein- kommen bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckten, dass die Einladung zu Mit- tagessen nicht genüge und er finanzielle Zuwendungen machen müsse (act. 1/067002 Vorhalt 14). Dass dieser Eindruck seitens Daniel Gloors willentlich erweckt wurde, davon muss angesichts der Tatsache, dass Daniel Gloor mit der- selben Argumentation bereits im Vorfeld bei Walter Meier in ähnlicher Art und Weise zu Bestechungsgeld gelangt war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.), ausgegangen werden. Das daraufhin abgegebene Versprechen Adrian Lehmanns an Daniel Gloor Ende des Jahres 2004, letzteren rückwirkend per

1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV im Zusammenhang mit der BVK zu beteiligen, ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067002 Vorhalt 3 ff.; act. 1/067003 Vorhalt 23-36; act. 1/067062 Vorhalt 49 f.; act. 1/070003 S. 2 f.; act. 1/070003 S. 2, 7; act. 1/070016 Vorhalt 6 ff., 15, 18 ff., 24 ff.; act. 1/067064 Vorhalt 24; act. 1/062045 Vorhalt 28; act. 1/070003 S. 7) und einem Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsan- waltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen machte (act. 1/053004), sowie den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.). Dass dies als Belohnung für die Mandatsvergabe der BVK an die LPV gedacht und im Hinblick auf die Auf- rechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der BVK und zur lang- fristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst war, ergibt sich ohne Weiteres aus den oben zitierten Ausführungen von Adrian Lehmann. Daran vermag Daniel Gloors

- 84 - Aussage, Adrian Lehmann habe nicht fürchten müssen, dass das Mandat gekün- det werde, nichts zu ändern (act. 1/062031 Vorhalt 76 f.). 6.4. CHF 863'000 6.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter Ziffer 43. vor, Adrian Lehmann habe ihm insgesamt CHF 863'000 zukommen lassen. 6.4.2. Sachverhaltserstellung Das in der Anklageschrift unter Ziffer 43. beschriebene Einverständnis von Daniel Gloor mit dieser Beteiligung und die anschliessend erfolgten Bargeldübergaben, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ergeben sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067064 Vorhalt 25; act. 1/067002 Vorhalt 28-31; act. 1/067003 Vorhalt 34, 42, 80; act. 1/067062 Vorhalt 49-58; act. 1/070003 S. 2 ff.; act. 1/070016 Vorhalt 22, 24-32; act. 1/062028 Vorhalt 14- 19; act. 1/082031 Vorhalt 41; act. 1/062045 Vorhalt 29), einem Schreiben von Ad- rian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen macht (act. 1/053004), den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) sowie im Grundsatz bzw. Ansatz auch aus den Einzahlungen von Daniel Gloor auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster (act. 1/052015). Was die von Daniel Gloor wiederholt bestrittene Höhe der Zahlungen von insge- samt CHF 863'000 anbelangt (act. 1/062031 Vorhalt 85 f.; act. 1/062028 Vorhalt 14-19; act. 1/082031 Vorhalt, 65 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 29), kann auf die Aus- sagen von Adrian Lehmann sowie die von ihm nachträglich rekonstruierten hand- schriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) und auf ein Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entspre- chende Ausführungen macht (act. 1/053004), verwiesen werden. Er hatte die frü- her erstellten und für die Zahlungen an Daniel Gloor verwendeten Listen über die

- 85 - Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK lediglich erneut auszudrucken und davon die vereinbarten 7% zu berechnen (act. 1/067003 Vorhalt 42), was auf jeweils CHF 1'000 gerundet CHF 863'000 ergibt. Zudem finden sich auch in den übrigen Aussagen von Adrian Lehmann keine Widersprüche im Zusammenhang mit der Höhe der Zahlungen. Zusätzlich überzeugt Adrian Lehmann diesbezüglich mit fol- genden wiederholten, sehr bestimmten Aussagen (act. 1/067003 Vorhalt 42, 80): "Darum bin ich mir mit den CHF 863'000 auch ganz sicher. Das weicht keinen Rappen ab."; "Ich kann nur betonen, dass die CHF 863'000 auf den Rappen ge- nau stimmen.". Und weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich mit höheren Zahlungen selbst belasten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Für den Einwand des Verteidigers von Daniel Gloor, Adrian Lehmann habe damit viel- leicht den wahren Geldabfluss verschleiern wollen, gibt es keinerlei Hinweise. Zu- dem beruft sich Daniel Gloor lediglich auf seine Erinnerungen und die Einzahlun- gen auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster. Seine Erinnerungen scheinen aber vage und die Einzahlungen auf das Konto der Raiffeisenbank Uster vermö- gen allfällige höhere Geldübergaben, nicht auszuschliessen. Damit vermag Daniel Gloor mit seinen Aussagen gegenüber den Aussagen von Adrian Lehmann, der in seinen Aussagen sehr bestimmt ist und sich zudem bezüglich der Bruttoeinnah- men der LPV auf Unterlagen stützt, nicht zu überzeugen. Bezüglich der Höhe der insgesamt erfolgten Zahlungen von CHF 863'000 kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 6.5. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 6.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 44. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.3.) wusste.

- 86 - 6.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte ganz bewusst sämtliche Aufträge an die LPV vergeben, ohne die Angebote der LPV mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 23). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögens- werte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich han- delt es sich um entscheidende Vorgaben, die Daniel Gloor sowohl in seiner Posi- tion als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef As- set Management der BVK gekannt haben musste. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vorgabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel da- ran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusam- menhang mit den Mandatsvergaben jeweils bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

7. Bestechung und ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit Alfred Cas- telberg 7.1. Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 45. ff. davon aus, Daniel Gloor und Alfred Castelberg seien durch eine enge Freundschaft mit- einander verbunden gewesen. Alfred Castelberg habe für Daniel Gloor 1995 ein Nummernkonto errichtet und in der Folge für Daniel Gloor bewirtschaftet, und da- bei sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet. Zudem habe Daniel Gloor seit 1995 über Alfred Castelberg bzw. die Banken, bei denen Alfred Castel- berg tätig gewesen sei, Geschäfte der BVK abgewickelt. Im Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, namens der BVK mit Alfred Castelberg und der damals in Gründung befindlichen Argus Finanz AG zusammenzuarbeiten. Um seine per- sönliche Beziehung zu Alfred Castelberg zu verschleiern, habe er gegenüber der Finanzdirektion den Antrag gestellt, Christopher Chandiramani ein Vermögens- verwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Caps zu erteilen, welches er nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion jedoch der Argus Finanz AG erteilt habe. Zudem habe er der Argus Finanz AG ein Brokerage-Mandat erteilt. Dabei habe

- 87 - Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. In der Folge habe Daniel Gloor namens der BVK auf Antrag der Argus Finanz AG in zwei Schritten auf sämtliche Retrozessio- nen aus dem Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Cap verzich- tet, obwohl diese gemäss Vertag an die BVK weiterzuleiten gewesen wären und als Entschädigung nicht vorgesehen gewesen seien. Dabei habe Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Bestimmungen verletzt und eben- falls pflichtwidrig gehandelt. Daniel Gloor habe namens der BVK auf die Retro- zessionen verzichtet, weil er seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, obwohl er gewusst habe, dass die Argus Finanz AG keinen rechtmässigen An- spruch auf diese Entschädigung gehabt habe, weil die vereinbarte Entschädigung bereits marktkonform gewesen sei und die Argus Finanz AG im Bereich Small & Mid Caps schlechte oder unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er ha- be gewusst, dass der BVK dadurch erhebliche Einnahmen entgehen würden und er habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. zumindest in Kauf ge- nommen. Trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Leistungen habe Da- niel Gloor namens der BVK die genannten Verträge mit der Argus Finanz AG im Oktober 2007 erneuert. Nachdem sich Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme beklagt habe, habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg als Belohnung für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbezie- hung mit der BVK und zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, zwi- schen 2005 und Dezember 2009 an verschiedenen Treffen Bargeld im Gesamt- betrag von CHF 180'000 erhalten. Spätestens nach der ersten Bargeldübergabe hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg konkludent darauf geeinigt, das sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und LPV auf- grund von regelmässigen Zuwendungen seitens Alfred Castelberg für pflichtwidri- ge und/oder im Ermessen stehende Handlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich lohnen werde. Zudem habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg über die Argus Finanz AG ein Darlehen von CHF 130'000 gegen einen Zins von 4% gewährt erhalten. Damit sei ihm ein Vorteil zugekommen, weil Daniel Gloor so

- 88 - rasch und rechtzeitig zu benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten leisten zu müssen. Zudem habe sich Daniel Gloor von Alfred Castelberg zu einer Golfreise nach Dubai im Wert von CHF 5'400 einladen lassen. Daniel Gloor habe um sämtliche Umstände gewusst und diese auch gewollt. 7.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 33 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Mandatsvergabe an die Argus Finanz AG sei gerechtfertigt gewesen, es sei keine bewusste Verschleierung ge- wesen, aber man habe nicht alles auf den Tisch gelegt, er habe im Zusammen- hang mit dem Verzicht auf Retrozessionen weder bewusst noch unbewusst öf- fentliche Interessen verletzt, es bestehe im Zusammenhang mit den Retrozessio- nen kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Entscheidungen und dem - von ihm bestrittenen - Schaden, er habe nicht darauf hingewirkt, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte, der Darlehensvertrag habe für ihn keinen finanziellen Vorteil dargestellt und er habe keine pflichtwidrigen Handlungen vor- genommen bzw. Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem habe er eine geringere Sum- me in Erinnerung (act. 1/062049 S. 33 ff.). Im Übrigen bestreitet er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 25 f.). Was sein Teilgeständnis anbe- langt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aus- sagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 ff.), und diversen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet wer- den. Was seine Einwände bzw. den im Zusammenhang mit seinen Einwänden re- levanten Sachverhalt anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu ver- weisen.

- 89 - 7.3. Mandatserteilung 7.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 48. ff. davon aus, Alfred Castelberg habe am 31. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau Anna Castelberg-Puolo und Christopher Chandiramani die Argus Finanz AG mit Sitz in Zürich und einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet, wobei die Gesellschaft am 4. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Alfred Castelberg sei zugleich Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG gewesen. Bereits Anfang Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, mit Alfred Castel- berg und der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindenden Argus Fi- nanz AG als externer Mandatsträgerin der BVK zusammenzuarbeiten. Zwecks Verschleierung seiner persönlichen Beziehungen zu Alfred Castelberg habe Da- niel Gloor der Finanzdirektion mit Schreiben vom 10. Januar 2003 den Antrag ge- stellt, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps- Aktienanlagen zu erteilen, was vom damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat Dr. Christian Huber, am 13. Januar 2003 genehmigt worden sei. Daraufhin habe Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich den damals in seinem Ermessen stehenden Entscheid gefällt, dieses Mandat nicht an Christopher Chandiramani persönlich, sondern an die Argus Finanz AG zu vergeben. Am 3. März 2003 habe Daniel Gloor namens der Vermögensverwal- tung des Kantons Zürich einen entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag mit der Argus Finanz AG abgeschlossen, wobei er die erforderliche Zweiunter- schrift bei Walter Bosshard, einem ihm unterstellten Mitarbeiter, eingeholt habe. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass die Argus Finanz AG für die BVK CHF 50 Mio. in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" aktiv bewirtschaf- te, wobei eine im damaligen Zeitpunkt marktübliche Entschädigung in Form eines Fixhonorars von 0.5% pro Jahr auf den von der Argus Finanz AG verwalteten Vermögenswerten vereinbart worden sei. Zur gleichen Zeit habe Daniel Gloor als

- 90 - Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich der Argus Finanz AG den münd- lichen Auftrag erteilt, die von Alfred Castelberg zuvor bei der Credit Suisse bzw. bei der BAM für die BVK ausgeführte Brokerage-Tätigkeit weiterzuführen, d.h. im Auftrag von Daniel Gloor für die BVK und auf deren Rechnung Wertschriften, ins- besondere im Bereich SMI-Depot, über Geschäftsbanken zu kaufen und zu ver- kaufen sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die entsprechende Tätig- keit der Argus Finanz AG hätte gemäss mündlicher Vereinbarung zwischen den Parteien durch Retrozessionen abgegolten werden sollen, welche die Argus Fi- nanz AG mit den beteiligten Geschäftsbanken auszuhandeln gehabt habe. Dabei habe Daniel Gloor die vorgenannten Verträge mit der Argus Finanz AG aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 51. aufgeführten Gründen pflichtwidrig abge- schlossen und dabei wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Zif- fer 52. genannten Bestimmungen verletzt. Bezug nehmend auf die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. aufgeführte Tabelle, geht die Staatsanwaltschaft weiter davon aus, der Umfang der Geschäftsbezie- hung zwischen der Argus Finanz AG und BVK und die Tatsache, dass die Argus Finanz AG als Geschäftspartnerin der BVK habe auftreten können, habe rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der Argus Finanz AG und zu entsprechen- dem Verdienst von Alfred Castelberg und zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Argus Finanz AG von der BVK geführt. 7.3.2. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 48. beschriebene Gründung der Argus Fi- nanz AG durch Alfred Castelberg, dessen Ehefrau und Christopher Chandiramani sowie die Stellung von Alfred Castelberg innerhalb dieser Firma ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1/050002), der Gründungsurkunde (act. 1/050038) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 Vorhalt 4 und 27). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 49. beschriebene Antrag von Daniel Gloor an die Finanzdirektion, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat

- 91 - der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktienanlagen zu erteilen, und die entsprechende Genehmigung von Christian Huber ergeben sich aus dem Antrag (act. 1/050158), einem Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani vom 14. Januar 2003, unterzeichnet von Daniel Gloor und Walter Bosshard, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass die BVK der Vergabe dieses Verwaltungsmandates zugestimmt habe (act. 1/050052), und ei- nem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/050067). Selbst wenn Daniel Gloor anfangs die Idee hatte, das Mandat Christopher Chandiramani zu er- teilen, so war zum Zeitpunkt, als die Mandatserteilung konkret wurde, bereits klar, dass nicht Christopher Chandiramani alleine sondern er zusammen mit Alfred Castelberg und der Argus Finanz AG dieses Mandat ausführen würden. Dies ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Rechtsanwalt Burckhardt und Alfred Castelberg. Bezug nehmend auf das bereits erwähnte Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani (act. 1/050052; act. 1/050295.1) schrieb Alfred Castel- berg, dass am 14. Januar 2003 bereits entschieden worden sei, dass sie eine Firma gründen würden, worauf Rechtsanwalt Burckhardt antwortete (act. 1/050295.2): "Weshalb dieser Brief an CC ging, weiss ich allerdings heute nicht mehr. Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten." Mit CC ist of- fensichtlich Christopher Chandiramani gemeint. Aus dem Emailtext ergibt sich, dass dieses Schreiben eigentlich für Alfred Castelberg gemeint, stattdessen an Christopher Chandiramani gerichtet war, weil die Mitwirkung von Alfred Castel- berg nicht offen gelegt werden sollte. Zudem zeigt dieses Schreiben, dass die Gründung der Argus Finanz AG damals bereits geplant gewesen war. Dies ent- spricht auch den Aussagen von Christopher Chandiramani, er habe mit Alfred Castelberg bereits um den Jahreswechsel 2002/2003 über die Gründung der Ar- gus Finanz AG gesprochen (act. 1/077001 Vorhalt 31), und dem Umstand, dass die Argus Finanz AG nur zwei Wochen nach dem Antrag gegründet worden war, welche unter Berücksichtigung der für die Gründung einer Firma notwendigen Vorlaufzeit, damals die Gründung bereits in Vorbereitung gewesen sein musste. Im Zusammenhang mit dem Selektionsprozess führte Daniel Gloor zudem aus, man habe zuerst ein Gespräch mit Herrn Chandiramani und mit Herrn Castelberg geführt, um zu klären, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen

- 92 - (act. 1/062002 Vorhalt 37). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen von Christopher Chandiramani Alfred Castelberg in der Argus Finanz AG das Sa- gen hatte (act. 1/077001 Vorhalt 32), und dieser Geschäftsführer, Verwaltungs- ratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG war, womit Alfred Cas- telberg eine wichtige Position in der Argus Finanz AG zukam, bzw. womit Alfred Castelberg für die Mandatserteilung von Bedeutung war. Zudem sprach Daniel Gloor später im Zusammenhang mit der Vergabe des Mandates an die Argus Fi- nanz AG nur noch davon, er habe Herrn Castelberg mit der Aufgabe der Überwa- chung betraut, im Wissen und Vertrauen, dass er dies seriös machen würde (act. 1/062047 Vorhalt 65), was ebenfalls dafür spricht, dass es schliesslich vor al- lem um Alfred Castelberg und nicht um Christopher Chandiramani gegangen war. Dies zeigt, dass Daniel Gloor im Zeitpunkt des Selektionsprozesses bereits von einer Mandatserteilung an Christopher Chandiramani und Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG ausgegangen war, und Alfred Castelberg dabei eine wichti- ge Position zukam. Deshalb und angesichts der nachvollziehbaren Aussage von Daniel Gloor, für die BVK sei es besser gewesen, das Mandat einer Aktiengesell- schaft als einer Privatperson zu erteilen (act. 1/062047 Vorhalt 4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er Antrag stellte, das Mandat Christopher Chandiramani und nicht der in Gründung befindenden Argus Finanz AG zu erteilen, bzw. wes- halb er nicht bis zur kurz bevorstehenden Gründung der Argus Finanz AG gewar- tete hatte. Einzige Erklärung für diese Vorgehensweise ist eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die seitens Daniel Gloor beabsichtigte Verschleie- rung im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ergibt sich auch aus Daniel Gloors Antwort auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehung ver- schwiegen habe. Er sagte aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und des- halb habe er die Beziehung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leistung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Dafür spricht auch seine Aussage, man habe nicht alles auf den Tisch gelegt (act. 1/062049 Vorhalt 50). Es besteht somit kein Zweifel an einer bewusste Verschleierung seitens Daniel Gloors.

- 93 - Der Abschluss des in der Anklageschrift unter Ziffer 50. beschriebenen schriftli- chen Vermögensverwaltungsvertrages und des mündlichen Brokerage-Auftrages im März 2003 ergibt sich einerseits aus dem Vertrag (act. 1/050069) und aus dem 2007 abgeschlossenen Beratungsvertrag, in welchem auf den mündlichen Man- datsvertrag Bezug genommen wird (act. 1/050071 S. 9 Ziff. 10), sowie den Aus- sagen von Daniel Gloor und Castelberg (act. 1/077018 Vorhalt 33 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 37). Angesichts dieses Vertrages und des mündlichen Auf- trages muss davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor das Mandat schliesslich nicht Christopher Chandiramani persönlich sondern der Argus Finanz AG vergab, was auch aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber hervorgeht (act. 1/050067). Dass Daniel Gloor diese Verträge abgeschlossen hat- te bzw. diesen Entscheid gefällt hatte, ergibt sich aus seiner Aussage, dass es seine Entscheidung in Absprache mit der Finanzdirektion gewesen sei, der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat zu vergeben (act. 1/070018 Vorhalt 15). Die Entlöhnung in Form eines Fixhonorars von 0.5% für das Small & Mid Cap Mandat ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag (act. 1/050069) und den unter Ziffer II. 7.4.2. dargelegten Gründen. Die Entlöhnung über Retrozessionen für das mündlich erteilte Brokeragemandat ergibt sich aus dem später schriftlich festge- haltenen Vertrag (act. 1/050071) sowie den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/63102 Vorhalt 28 ff.). Dass die Gesellschaft, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 51. beschrieben, erst gegründet war und damit über keinen Leistungsausweis verfügte, ist offensicht- lich. Dass die BVK die Anlagekategorie "Small und Mid Caps" bereits durch vier exter- ne Mandatsträger bewirtschaften liess, ergibt sich aus den wiederholten Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062002 Vorhalt 33; act. 1/062002 Vorhalt 44 ff.; act. 1/062034 Vorhalt 36; act. 1/070018 Vorhalt 16) und seinem Schreiben an die Finanzdirektion (act. 1/050057 S. 3). Dass bei der Vergabe keine weiteren Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, das Vermögensverwaltungsmandat nicht ausgeschrieben und keine Vergleichsof- ferten eingeholt wurden und somit keine Bemühungen erfolgten, die Kosten für

- 94 - die BVK zu minimieren, ergibt sich aus der Aussage von Daniel Gloor, der auf die Frage hin, wie der Selektionsprozess verlaufen sei, ausführte, das Mandat sei wegen der Reputation von Herrn Chandiramani erfolgt. Man habe ein Gespräch mit ihm und Herrn Castelberg geführt und geklärt, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen (act. 1/062002 Vorhalt 37 ff.). Zudem verneinte Daniel Gloor die Frage, ob sich die Argus Finanz AG gegen weitere Mitbewerber habe durchsetzen müssen (act. 1/062002 Vorhalt 44). Es habe sich zum damaligen Zeitpunkt und nach seiner Beurteilung um die für die BVK günstigste Variante ge- handelt (act. 1/062036 Vorhalt 39). Räumte aber später ein, dass er eine Evalua- tion hätte machen müssen (act. 1/062047 Vorhalt 65). Während er später wieder ausführte, sie hätten im Jahr 2000 eine Ausschreibung durchgeführt und Offerten eingeholt (act. 1/070018 Vorhalt 17). Dass das Brokerage-Mandat der Argus Finanz AG für das SMI-Depot der BVK nicht schriftlich festgehalten wurde, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 22 ff.). Dass dies eher unüblich war, ergibt sich aus der Aussage von Adrian Gautschi (act. 1/070017 Vorhalt 253). Dass Daniel Gloor seinen Vorgesetzten Christian Huber nicht über seine Freund- schaft zu Alfred Castelberg und die (halb-)geschwisterliche Verbindung zwischen Francisca Riederer und Alfred Castelberg informierte ergibt sich aus den Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 48 ff.; act. 1/062047 Vorhalt 7). Nachdem er sich anfangs auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Comple- menta und Christian Huber bekannt gewesen sei, dass er Alfred Castelberg ge- kannt habe (act. 1/062002 Vorhalt 56), und einen Interessenkonflikt verneint hat- te, weil er die Gefahr von Interessenkonflikten mit Banken für grösser beurteilte (act. 1/062002 Vorhalt 70; act. 1/062036 Vorhalt 38 ff.), führte er später auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehungen verschwiegen habe, aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und deshalb habe er die Bezie- hung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leis- tung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Er

- 95 - habe wahrscheinlich darüber informiert gehabt, dass Alfred Castelberg ein Studi- enkollege von ihm sei, über die Beziehung zwischen Alfred Castelberg und Fran- cisca Riederer habe er nicht informiert, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe (act. 1/070018 Vorhalt 23 f.). Konfrontiert mit seinen früheren Aussagen meinte er (act. 1/070018 Vorhalt 25): "Sie kennen mich ja, ich widerrufe nichts, ich stehe zu meinen Aussagen." Dies ergibt sich auch aus der Aussage von Rolf Hu- ber, er habe von der Beziehung zwischen der Argus Finanz AG, Alfred Castelberg und Francisca Riederer nichts gewusst (act. 1/070018 Vorhalt 126 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. b) verwiesen werden. 7.4. Verzicht auf Retrozessionen 7.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 53. ff. davon aus, dass die Argus Finanz AG unmittelbar nach Mandatsbeginn mit verschiede- nen, namentlich in der Anklageschrift unter Ziffer 53. aufgeführten Banken Retro- zessionsvereinbarungen abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Vereinbarun- gen hätten sich diese Banken dazu verpflichtet, der Argus Finanz AG jeweils zwi- schen 47.5% und 50% der vereinnahmten Courtagen weiterzugeben. Die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessionen seien die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühun- gen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat anfal- lenden Retrozessionen seien gemäss Mandatsvertrag vom 3. März 2003 sowie Vereinbarung mit Daniel Gloor jedoch vollumfänglich an die BVK weiterzuleiten gewesen. Dabei seien die in der Anklageschrift unter Ziffer 53. genannten und Daniel Gloor bekannten Courtagen vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 habe die Argus Finanz AG, handelnd durch Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani, Daniel Gloor den Antrag ge- stellt, rückwirkend per 1. Januar 2004 nur noch 25% der Einnahmen aus den im

- 96 - dem Bereich Small & Mid Cap erzielten Retrozessionen an die BVK abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst vereinnahmen zu dürfen (Anklageschrift Ziffer 54.). Daniel Gloor habe diesen Antrag, ohne die erforderliche Zustimmung von Rolf Huber einzuholen, in pflichtwidriger Weise gutgeheissen, wobei er diesen Ent- scheid von seiner Assistentin Francisca Riederer mitunterzeichnen gelassen ha- be, die, wie er gewusst habe, die Halbschwester von Alfred Castelberg gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 55.). Spätestens anfangs des Jahres 2006 habe Alfred Castelberg namens der Argus Finanz AG Daniel Gloor den Antrag gestellt, auch noch den der BVK verbleiben- den Anteil von 25% der Retrozessionen behalten zu dürfen. Daniel Gloor habe diesen Antrag pflichtwidrig gutgeheissen, wobei er wiederum ohne die Zustim- mung von Rolf Huber sowie in Verletzung öffentlicher Interessen auf den der BVK verbleibenden Anteil von 25% der Retrozessionen verzichtet habe (Anklageschrift Ziffer 56.). Dabei habe Daniel Gloor wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Regelungen und Bestimmungen verletzt. Aufgrund der genannten Anträge von Alfred Castelberg und deren Gutheissung durch Daniel Gloor seien der BVK zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Ju- ni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 2.272 Mio. entstanden (An- klageschrift Ziffer 58.). 7.4.2. Sachverhaltserstellung Der Abschluss der in der Anklageschrift unter Ziffer 53. beschriebenen Retrozes- sionsvereinbarungen mit verschiedenen Banken durch die Argus Finanz AG ergibt sich aus der/dem entsprechenden Offerte/Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036), dem Vertrag mit Lombard Odier Darier Hentsch (act. 1/050036.1), mit der ZKB (act. 1/050036.2) und Merril Lynch (act. 1/050036.3) und den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062047 Vorhalt 18 ff.). Dass die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessi-

- 97 - onen die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühungen darstellte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor und Alf- red Castelberg (act. 1/070018 Vorhalt 37 ff.; act. 1/062002 Vorhalt 64). Fraglich ist, was für eine Entschädigung für das Mandat "Small & Mid Caps" vereinbart worden war. Daniel Gloor anerkennt grundsätzlich, dass lediglich eine Entschädi- gung von 0.5% des verwalteten Vermögens vereinbart gewesen sei und die Ret- rozessionen daher der BVK zugestanden hätten (act. 1/062049 Vorhalt 64 ff.; act. 77 S. 30 f.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: Erster Hinweis auf eine Ent- schädigung von lediglich 0.5% scheint der Umstand zu sein, dass im Vertrag als Entschädigung lediglich 0.5% vereinbart waren (act. 1/050069 Ziff. 8 S. 6 f.). An- gesichts der Tatsache, dass es zum damaligen Zeitpunkt jedoch Usanz war, dass die Retrozessionen von den Vermögensverwaltern ohne Rechtsgrundlage einfach einbehalten wurden, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass es die Meinung der Parteien war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen. Genau- so wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass vereinbart worden war, dass die Retrozessionen der Argus Finanz AG zuständen. D.h. allein aufgrund des Vertrages ist die Frage, ob etwas bzw. was bezüglich der Retrozessionen vereinbart war, nicht geklärt. Ein weiterer Hinweis darauf, dass als Entschädigung nur 0.5% vereinbart war, stellt das von Alfred Castelberg und Christopher Chan- diramani an die Vermögensverwaltung des Kantons Zürich gerichtete Schreiben vom 10. Februar 2004 dar (act. 1/050062). Dieses ist betitelt mit "Antrag auf Re- duktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat HKV8". Allein der Umstand, dass die Argus Finanz AG einen "Antrag auf Reduktion" stellte, spricht eher dafür, dass grundsätzlich vereinbart war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen, an- sonsten es keines Antrages um Reduktion sondern lediglich einer entsprechen- den Mitteilung bedurft hätte. Dass es sich dabei lediglich um eine unglückliche Wortwahl gehandelt hatte, wie Alfred Castelberg geltend macht, und es darum gegangen sei, den grundsätzlichen Anspruch der Argus Finanz auf Retrozessio- nen, auf den die Argus Finanz AG anfangs verzichtet habe, wieder aufleben zu lassen, dafür liegen keinerlei Hinweise vor. In dem Schreiben wird die Reduktion

- 98 - nämlich nicht damit begründet, dass die Argus Finanz AG nicht mehr gewillt sei, auf die ihr grundsätzlich zustehenden Retrozessionen vollumfänglich zu verzich- ten, was wohl die naheliegendste Formulierung gewesen wäre, wenn es sich so verhalten hätte, wie Alfred Castelberg geltend macht. Stattdessen wurden drei Gründe vorgebracht, wobei einer davon, aber erst an zweiter Stelle, der Argumen- tation von Castelberg entspricht, indem darüber informiert wird, dass der Aufbau des Portfolios abgeschlossen wie und die aus dem Aufbau entstandenen Retros zurückerstattet worden seien, ohne jedoch auf eine im Vorfeld getroffene ent- sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug zu nehmen (Ziffer 2). Daneben wird die Reduktion unter anderem aber mit veränderten Verhältnissen, nämlich einem unterschätzten administrativen Aufwand begründet (Ziffer 1). Mit anderen Worten erachtete die Argus Finanz AG die ursprüngliche Entschädigung wegen unerwartetem höherem Aufwand ihrerseits für zu tief. Wenn die Argus Fi- nanz AG den unerwartet entstandenen Mehraufwand nun neu mit den Retrozes- sionen abgegolten haben wollte, dann spricht dies dafür, dass die Retrozessionen ursprünglich gerade nicht als Entschädigung für den kalkulierten Aufwand vorge- sehen waren. Als dritter Grund wird der "nicht zu unterschätzende Aufwand" an- geführt (Ziffer 3), wobei unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem/der ursprünglich vereinbarten Aufwand/Entschädigung steht. Somit weist nicht nur der Titel dieses Schreibens (Antrag auf Reduktion) sondern auch die Begründung dieses Begehrens darauf hin, dass ursprünglich lediglich eine Ent- schädigung von 0.5% vereinbart war. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Entschädigung in dem später abgeschlossenen Vertrag, welcher abge- sehen von der Höhe des verwalteten Vermögens, dem ersten Vertrag im Wesent- lichen entsprach, eine Entschädigung von 0.5% des verwalteten Vermögens, diesmal ausdrücklich ohne Retrozessionen, vereinbart war (act. 1/050007). Zu- dem liegt in den Akten ein Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber im Zu- sammenhang mit der Argus Finanz AG vom 21. Juli 2003, in welchem er ausführ- te, dass die Kosten des Vermögensverwaltungsmandates der Argus Finanz AG 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen be- trage (act. 1/050067 S. 4). Auch dieses Schreiben spricht eindeutig dafür, dass als Entschädigung lediglich 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war,

- 99 - wobei die von der Argus Finanz AG bereits einbehaltenen Retrozessionen bei der Auszahlung in Abzug zubringen waren. Das Schreiben von Daniel Gloor spricht dafür, dass die Retrozessionen zwar der Argus Finanz AG ausbezahlt wurden, ihr aber nicht zusätzlich zu der Entschädigung von 0.5% zustanden. Vielmehr ist ge- stützt auf diese Schreiben davon auszugehen, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% entschädigt wurde, jedoch 0.5% abzüglich der bereits erhaltenen Retrozes- sionen ausbezahlt wurden. Und nicht zuletzt spricht auch Daniel Gloors Antwort auf die Frage, ob er mit dem Staatsanwalt einig gehe, dass die Argus die aus dem Small&Mid Cap-Mandat anfallenden Retrozessionen gemäss vertraglicher Rege- lung im 2003 an die BVK habe weiterleiten müssen (act. 1/062049 Vorhalt 64): "Ja, das ist richtig. Das war ja am Anfang auch der Fall." Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Umstände darauf hinweisen, dass als Entschädigung nur 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war. Damit deckt sich das Geständnis von Daniel Gloor bezüglich der Entschädigung mit dem Untersuchungsergebnis und kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Die Courtagen ergeben sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062046 Vorhalt 50) und der Offerte/dem Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 54. beschriebene Antrag der Argus Finanz AG, der BVK nur noch 25% der Retrozessionen abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst behalten zu dürfen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Februar 2004 mit entsprechendem Inhalt (act. 1/050062) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063102 Vorhalt 95) und einer entsprechenden Abrechnung der Argus Finanz AG (act. 1/050305). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 55. beschriebene Gutheissung des Antrages durch Daniel Gloor ohne Zustimmung von Rolf Huber, jedoch mit Unterschrift von Francisca Rieder, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Antrag der Argus Finanz AG auf dem sich die Bewilligung mit den Unterschriften der erwähnten Personen befindet (act. 1/050062). Dass die BVK wie unter Ziffer 56. der Anklageschrift beschrieben schliesslich auch auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtete, bestätigte der

- 100 - Beschuldigte Alfred Castelberg an der Hauptverhandlung (act. 60 S. 9 f.) und ergibt sich auch aus act. 1/050301.1, einer Aufstellung der Argus Finanz AG (vgl. dazu act. 1/070018 Vorhalt 90), wonach gemäss Absprache 0% Retrozessionen an die BVK geflossen seien. Während sich Alfred Castelberg auf den Standpunkt stellte, die Argus Finanz AG habe diesbezüglich keinen Antrag gestellt, sondern die BVK habe von sich aus auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vor- halt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.), ist Daniel Gloor später der Ansicht, ohne Antrag und entsprechende Begründung der Argus Finanz AG, allenfalls auch nur mündlich, habe er nicht auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vorhalt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.). Angesichts der Formulierung in der Aufstel- lung der Argus Finanz AG (act. 1/050301.1): "gemäss Absprache 0% Ret" ist da- von auszugehen, dass eine Absprache zwischen der BVK und Argus Finanz AG stattgefunden hat, wonach die Argus Finanz AG die verbleibenden 25% Retro- zessionen behalten könne. Dass dies auf Zutun der Argus Finanz AG erfolgte, davon ist angesichts der Tatsache, dass dies bereits bezüglich der 75% der Fall war und dass ausgeschlossen werden kann, dass Daniel Gloor im Namen der BVK ohne äusserlichen Anlass auf Retrozessionen verzichtete, auszugehen. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit die in der Anklageschrift unter Zif- fer 57. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. c) verwiesen werden. Dass der BVK aufgrund dieser beiden Entscheide Retrozessionen und damit Ein- nahmen entgingen, ist die logische Folge aus diesem Verzicht, weshalb der von Daniel Gloor in Abrede gestellte Kausalzusammenhang zwischen seinen Hand- lungen und dem Schaden (act. 1/062049 Vorhalt 68) nicht gefolgt werden kann, und der Sachverhalt insofern ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. Die Höhe des Schadens, der in der Anklageschrift unter Ziffer 58. mit CHF 2'272'011 beziffert wird, ergibt sich aus einer Aufstellung der Argus Finanz AG über die er- haltenen, einbehaltenen und der BVK rückerstatteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat (act. 1/050301.1), die von Alfred Castelberg für korrekt bezeichnet wurden (act. 1/070018 Vorhalt 70), korrigiert um CHF 34'640 gemäss dem Bericht des Revisors (act. 1/040001 S. 4-5).

- 101 - 7.5. Vorsatz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen 7.5.1. Anklagevorwurf Daniel Gloor wird in der Anklageschrift unter Ziffer 59. zusammengefasst vorge- worfen, er habe auf die Retrozessionen verzichtet, um seinem Freund Alfred Cas- telberg wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe gewusst, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf diese zusätzliche Entschädigung gehabt habe, weil sie mit dem vertraglich ver- einbarten Fixhonorar bereits marktkonform entschädigt worden sei und ihre Leis- tungen schlecht oder unterdurchschnittlich gewesen seien. Zudem habe er ge- wusst, dass der BVK durch den Verzicht erhebliche Einnahmen entgehen würden, und habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. daher zumindest in Kauf genommen. 7.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor wusste, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 59. vorgeworfen, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte. Er hatte den Vertrag mit der Argus Finanz AG ausgearbeitet und unterzeichnet und wusste damit, dass die Entschädigung ein Fixhonorar ohne Retrozessionen war. Dies ergibt sich auch aus dem bereits genannten Schreiben von Daniel Gloor an Chris- tian Huber, in welchem er ausführte, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals abzüglich Retrozessionen entschädigt würde (act. 1/050067 S. 4) und seiner Aussage im Untersuchungsverfahren, dass es richtig sei, dass die Retrozessionen gemäss vertraglicher Regelung an die BVK weitergeleitet werden mussten (act. 1/062049 Vorhalt 64). Zudem wusste er auf- grund der Investment Audits (act. 1/050161-050208), dass die Leistungen der Ar- gus Finanz AG schlecht oder unterdurchschnittlich waren. Unter diesen Umstän- den ist keine andere Erklärung für den Verzicht ersichtlich, als dass Daniel Gloor seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Firma wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, als er im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete. Seine Aussage, er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Retrozessionsvereinbarungen im Hinblick auf den Dienstleis-

- 102 - tungsumfang korrekt gewesen sei (act. 1/062049 Vorhalt 63), vermag unter die- sen Umständen nicht zu überzeugen. Daran vermögen auch die angeblichen Zu- satzdienstleistungen (act. 77 S. 30 f.) nichts zu ändern. Denn angesichts der Tat- sache, dass er aussagte, er könne sich gar nicht mehr daran erinnern, weshalb er auf die Retrozessionen verzichtet habe (act. 77 S. 30 f.) ist diesbezüglich ohnehin von einer Schutzbehauptung auszugehen. Dafür spricht auch seine Antwort auf die Frage, ob denn für die Zusatzdienstleistung "Liquidation Pro KMU AG" keine Entschädigung vereinbart worden sei. Er antwortete, Alfred Castelberg habe da- mals gesagt, dass das im Rahmen der Gesamtgeschäftsbeziehung abgedeckt sei (act. 77 S. 34). Dementsprechend war zumindest für diese Zusatzleistung keine zusätzliche Entschädigung gerechtfertigt, was Daniel Gloor angesichts seiner ei- genen Aussage zudem wusste. Und auch von nicht wahrgenommenen Kontroll- pflichten kann im Zusammenhang mit diesen Verzichten keine Rede sein (act. 1/062049 Vorhalt 63; act. 77 S. 31), da er aktiv vorgegangen war und den Verzicht unterzeichnet bzw. vereinbart hatte, und nicht lediglich die Kontrolle un- terlassen hatte. Da Daniel Gloor sowohl den Verzicht auf 75% der Retrozessionen (act. 1/050062) als auch die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der Argus Finanz AG und den Banken (act. 1/050036 ff.) unterzeichnet und mündlich auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtet hatte (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 7.4.), wusste Daniel Gloor, dass mit dem Verzicht auf Retro- zessionen der BVK erhebliche Einnahmen entgehen würden und nahm damit den entstanden Schaden von CHF 2'272'011 ohne Weiteres in Kauf, zumal er in die- sem Zusammenhang auch entsprechende Abrechnungen erhalten hatte, aus de- nen sich erhebliche Beträge ergaben (act. 1/050039). Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. 7.6. Vertragserneuerung 7.6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 60. der Anklageschrift davon aus, dass Daniel Gloor trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG im Mandat Small & Mid Caps für diese Anlagekategorie am 3. Oktober 2007 namens der BVK einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit

- 103 - der Argus Finanz AG abgeschlossen habe, wobei sich das zu verwaltende Ver- mögen auf CHF 79'000 belaufen und das vereinbarte Fixhonorar 0.5% betragen habe. Gleichzeitig habe Daniel Gloor namens der BVK mit der Argus Finanz AG einen schriftlichen Beratungsvertrag für die semi-aktive Verwaltung des SMI- Depots der BVK abgeschlossen, wobei die Entschädigung auf ein jährliches Fixhonorar von 0.08% des Depots festgelegt worden sei. Die Verträge seien ne- ben Daniel Gloor von Rolf Huber unterzeichnet worden. 7.6.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor erklärte den in der Anklageschrift unter Ziffer 60. beschriebenen Sachverhalt in der Untersuchung für korrekt (act. 1/062047 Vorhalt 70). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere dem neuen Vermögensverwaltungsvertrages im Oktober 2007 zwischen der BVK und der Ar- gus Finanz AG (act. 1/050070), dem Beratungsvertrages für die semi-aktive Ver- waltung des SMI-Depots (act. 1/050071), der Kündigung des SMC-Mandat durch die BVK (act. 1/050072 f.), den Investment Audits der Complementa (act. 1/050161-1/50208) und dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 1/050069 S. 2). In Bezug auf die Frage, ob im Zeitpunkt dieser Ver- tragsabschlüsse schlechte oder unterdurchschnittliche Managerleistungen der Ar- gus Finanz AG vorlagen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Hinweis auf die schlech- te bzw. unterdurchschnittliche Managerleistung der Argus Finanz AG im SMC- Mandat ergibt sich aus der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung dieses Mandates durch die BVK (act. 1/050072 f.). Dies sagt aber noch nichts Eindeutiges über die Leistungen im Zeitpunkt des erneuten Vertragsabschlusses Anfang Oktober 2007 aus. Damals lagen als Entscheidgrundlage die Investment Audits der Comple- menta bis Ende 2006 vor. Das Investment Audit der Complementa per Ende 2003 hält fest, dass das Ziel, die Benchmark zu erreichen, innerhalb der ersten 12 Mo- nate unmöglich gewesen sei, weshalb man der Argus Finanz AG das Ziel gesetzt habe, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren (act. 1/050165), weshalb das Vermögen vorsichtig investiert worden sei, und das Ma- nagement einen defensiven Ansatz verfolgt habe (act. 1/050165). Aus dem In- vestment Audit der Complementa per Ende 2004 geht hervor, dass das Risiko

- 104 - nach wie vor niedrig, das Ergebnis jedoch unbefriedigend, und eine Review mit den Managern und eine Neubeurteilung per Ende 2005 vorgesehen war (act. 1/050170). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2005 beurteilte das Risiko nach wie vor als niedrig und das Ergebnis als unbefriedigend, weshalb eine Reduktion und eine Neubeurteilung bereits per Mitte 2006 empfohlen worden war (act. 1/050178). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2006 beur- teilte das Risiko neu als eher hoch und das Ergebnis nach wie vor als unbefriedi- gend, weshalb die Auflösung/Gewinnrealisation vorgeschlagen wurde (act. 1/050188). Dagegen wendete Alfred Castelberg wie bereits erwähnt ein, sie hätten andere Vorgaben als die anderen Mandatsträger der BVK gehabt, weshalb ein Performancevergleich hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, kein Geld zu ver- lieren, und die anderen Mandatsträger der BVK hätten Benchmark-Vorgaben ge- habt. Sie hätten von 2003 bis 2007 ein positives Resultat erzielt und damit die Grundsätze der absoluten Performance erfüllt. Ein Vergleich mit anderen Manda- ten sei daher unmöglich. Lediglich ab 2007 sei die Benchmark als neue Zielgrös- se definiert worden und erst ab dann sei dieses Mandat mit anderen vergleichbar. Die Abweichungen seien aber innerhalb der Toleranzen des Controllers gewesen (act. 1/063117 Vorhalt 49). Aus dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag geht hervor, dass der Auftraggeber mit diesem Vertrag auf dem der Argus Finanz AG zur Verwaltung überlassenen Betrag eine Performance über dem defi- nierten Benchmark erwartete (act. 1/050069 S. 2). Dies spricht ganz klar dafür, dass Ziel des Vertrages eine Performance über der Benchmark war. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Investment Audit der Complementa aus dem Jahr 2003. Betrachtet man den gesamten Text, heisst es dort: "Das Ziel der Erreichung der Benchmark innerhalb der ersten 12 Monate […] konnte […] unmöglich erreicht werden. Die Vermögensverwaltung hat daher der Argus Finanz AG das Ziel ge- setzt, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren." Daraus ergibt sich klar, dass die Benchmark von Anfang an das grundsätzliche Ziel war, und dass das Ziel, unter keinen Umständen eine negative Performance zu gene- rieren, nur die Vorgabe für die ersten 12 Monate war. Ein Vergleich mit anderen Mandaten war damit nach 12 Monaten gerechtfertigt. Die Arbeit der Argus Finanz AG zeichnete sich somit über mehrere Jahre hinweg zwar durch ein tiefes Risiko

- 105 - jedoch auch über ein unbefriedigendes Gesamtergebnis aus. Zudem stieg das Risiko im Jahr 2006 an. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Per- formance der Argus Finanz AG damals zumindest unterdurchschnittlich war, wo- mit auch die Managerleistung als zumindest unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb darauf abgestellt und der Sachverhalt insofern als erstellt erach- tet werden kann. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor in diesem Zusammen- hang pflichtwidrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.

d) verwiesen werden. 7.7. Klagen von Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme und zu wenig Geld 7.7.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. sinngemäss da- von aus, dass Daniel Gloors Klagen über finanzielle Probleme und zu wenig Geld zu den Bargeldübergaben geführt hätten. 7.7.2. Sachverhaltserstellung Als Hintergrund für die Bargeldübergaben gab Alfred Castelberg an, dass Daniel Gloor Geld gebraucht habe, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen sei, und er, Alfred Castelberg, gut verdient habe (act. 1/063104 Vorhalt 33 und 104 f.). Daniel Gloor habe bereits vor 2005 "gejömmerlet", dass er zu wenig Geld habe, er, Alf- red Castelberg, habe aber nie nachgefragt (act. 1/063104 Vorhalt 105 f.). Nach 2004/2005 habe Daniel Gloor nicht mehr gejammert (act. 1/063104 Vorhalt 112). Er habe im Zusammenhang mit dem Darlehen gemerkt, dass es Daniel Gloor fi- nanziell nicht gut gehe (act. 1/063117 Vorhalt 51). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass Daniel Gloor zwar gejammert hatte, dass dies aber weiter zurücklag und für die Bargeldübergaben nicht ausschlaggebend war. Vielmehr muss auf- grund der Aussagen von Alfred Castelberg davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Darlehen den Eindruck gewonnen hatte, dass es Da- niel Gloor finanziell nicht gut gehe, und er ihm das Geld von sich aus gegeben

- 106 - hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen von Daniel Gloor, er habe Alfred Castelberg nicht nach Geld gefragt und Alfred Castelberg habe ihm gesagt, dass er das Geld für die Ferien bzw. das Ferienhaus verwenden solle. Mehr könne er nicht geben. Daniel Gloor habe Alfred Castelberg gesagt, dass er das Geld nicht brauche (act. 1/062037 Vorhalt 32 f.). Diese Aussagen scheinen vor dem Hinter- grund, dass Daniel Gloor im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Walter Meier seine Klagen über seine finanzielle Situation im Grundsatz nicht bestritten hatte, glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt, welcher im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Strafzumessung von Relevanz ist, nicht als erstellt erachtet werden. Es ist zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass er nicht da- rauf hingewirkt hatte, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte. 7.8. Höhe der Bargeldübergaben 7.8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 62. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor zwischen Anfang 2005 und dem 14. Dezember 2009 anlässlich mehrerer Treffen Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 180'000. Die Bargeldübergaben seien im Raum Zürich, hauptsächlich an- lässlich gemeinsamer Essen vor den Sommerferien und vor Weihnachten erfolgt, wobei Alfred Castelberg das Bargeld jeweils in einem Briefumschlag überreicht habe. Dabei habe es sich insbesondere um Bargeldbeträge in Schweizer Franken und Euro gehandelt, die Alfred Castelberg jeweils zuvor an den in der Anklage- schrift unter Ziffer 62. genannten Daten von seinem Privatkonto oder von dem Privatkonto seiner Ehefrau abgehoben habe. 7.8.2. Sachverhaltserstellung Was die Höhe und Anzahl der Zahlungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Anklageschrift unter Ziffer 62. aufgeführten abgehobenen Bargeldbe- träge ergeben sich aus den Kontoauszügen von Alfred Castelbergs Privatkonto bzw. dessen Ehefrau (act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146). ). Deren Verwendung für Daniel Gloor

- 107 - ergibt sich bis auf die Bezüge am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 aus den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063104 Vorhalt 61 ff., 74 ff.; act. 1/063104 Vorhalt 104 ff.). Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg von Geldübergaben in der Regel anlässlich ihrer gemeinsamen Weihnachtsessen und vor den Sommerferien spricht (act. 1/063104 Vorhalt 33, 37), und geltend macht, anfangs nur Schweizer Franken gegeben zu haben (act. 1/063104 Vorhalt 35), was sich mit den Kontobewegungen grundsätzlich deckt (2 Zahlungen pro Jahr, im Sommer und Ende Jahr, anfangs Schweizer Franken, später Euro; act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146), kann der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlungen von Euro 10'000.– im September 2005 und Euro 10'000 im Oktober 2009 nicht als erstellt erachtet werden. Sie passen von der Anzahl (es wären drei Zahlungen pro Jahr gewesen) und der Jahreszeit (Herbst) sowie der Währung bezüglich der Zahlung im September 2005 nicht ins Schema. Daran vermag die Aussage von Daniel Gloor, der davon ausgeht, dass er auch die Bezüge am 1. September 2005 und

1. Oktober 2009 erhalten habe, nicht zu ändern, da er sich diesbezüglich nicht si- cher ist, und damit wenig überzeugt (act. 1/070018 Vorhalt 102). Insgesamt ergibt dies somit einen Betrag von rund CHF 100'000. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg an den in der Anklageschrift genannten Daten die aufgeführten Geldbeträge - ausser diejenigen am 1. September 2005 und 1. Ok- tober 2009 - im Gesamtwert von rund CHF 100'000 Daniel Gloor anlässlich ge- meinsamer Essen jeweils in einem Couvert (act. 1/063104 Vorhalt 37) übergab. 7.9. Darlehensvertrag 7.9.1. Anklagevorwurf Weiter geht die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Ziffer 63. davon aus, Daniel Gloor und dessen Ehefrau hätten am 11. März 2005 mit Walter Boss- hard die Übernahme dessen Miteigentumsanteils an der im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen Ferienliegenschaft für CHF 230'000 per Ende April 2005 vereinbart. Da sich die Finanzierung in der Folge für Daniel Gloor als schwierig erwiesen ha- be, habe Alfred Castelberg Daniel Gloor ein privates Darlehen in der Höhe von CHF 130'000 angeboten, was Daniel Gloor angenommen habe. In der Folge habe

- 108 - Daniel Gloor am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag mit der Argus Finanz AG als Darlehensgeberin und eine Laufzeit vom 23. August 2005 bis 31. Mai 2010 sowie einer Verzinsung von 4% abgeschlossen. Dabei habe Alfred Castelberg gewusst, dass das Darlehen für Daniel Gloor einen Vorteil darstelle, weil dieser damit rasch und rechtzeitig zu den benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten zu leisten. In der Folge sei das Darlehen erteilt und die Darlehens- schuld von Daniel Gloor frühzeitig zurückbezahlt worden. 7.9.2. Sachverhaltserstellung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Darlehensvertrag (act. 1/050011) und den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg und wurde seitens Daniel Gloors bis auf die Qualifikation als Vorteil anerkannt (act. 1/063101 Vorhalt 70 ff.; act. 66 S. 55; act. 60 S. 4 f.; act. 1/063118 Vorhalt

52) und kann somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob es sich dabei um einen Vorteil gehandelt hat, kann auf die rechtlichen Erwägungen unter Ziffer III. 4.4.1. verwiesen werden. 7.10. Bestechungsvereinbarung 7.10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor das Bargeld und das Darlehen gegeben und zu der Golfreise nach Dubai eingeladen, um ihn für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin zu belohnen, und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der einträglichen Geschäftsbeziehung und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst. Zudem hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg nach der ersten Bargeldübergabe konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung bzw. pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung von Daniel Gloor aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwen- dungen seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor lohnen würde.

- 109 - 7.10.2. Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24). 7.10.3. Sachverhaltserstellung Konkrete Beweismittel für eine entsprechende Vereinbarung fehlen, insbesondere da Daniel Gloor und Alfred Castelberg eine Vereinbarung bestreiten. Vor oder spätestens nach der ersten Bargeldübergabe, wie in der Anklageschrift festgehal- ten, lässt sich eine konkludente Vereinbarung nicht erstellen. Dazu bräuchte es einer gewissen Regelmässigkeit, sowohl was die Bargeldübergaben als auch was die Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG anbelangt. Erst nach wiederholten Vorgängen könnte davon ausgegangen werden, dass sowohl Alfred Castelberg als auch Daniel Gloor mit dem Wohlwollen des anderen rechneten und sich zu weiteren Bargeldübergaben bzw. Entscheiden zu Gunsten der Argus Finanz AG verpflichtet fühlten. Indessen kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile in Form von Bargeld als Belohnung für die Berücksichtigung der Ar- gus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der Geschäftsbeziehung, d.h. zur langfristigen Sicherung seiner Gunst zukommen liess. Die Zahlungen und Reisen erfolgten alle während der zwischen der Argus Finanz AG und der BVK 2003 bis 2010 andauernde Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und den Vertragserneuerungen eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3., 7.4. und 7.6.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam, weshalb Kündigung und Reduktion des Mandates zunehmend zur Diskussion standen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.6.). Dabei ist zu beachten,

- 110 - dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträ- ger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 7.3.), und damit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Ar- gus Finanz AG befand sich demgegenüber durch die Mandate in einem wirt- schaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatser- teilung, bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, kurz nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit (Jahr 2004), welches sich negativ über die Argus Finanz AG geäussert hatte, und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007, und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unter- durchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der zunehmenden Ge- fahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Zudem ist zu beachten, dass allein die Höhe der Bargeldbeträge von insgesamt rund CHF 100'000 bzw. rund CHF 20'000 pro Jahr bzw. CHF 10'000 pro Übergabe nicht im Bereich üblicher Freundschaftsgeschenke liegt. Dass dies auch für Alfred Castelberg nicht im Be- reich des Üblichen lag, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er die Zah- lungen seiner Frau gegenüber verschwieg (act. 1/063104 Vorhalt 94 ff. und 113), und andererseits aus seiner Aussage gegenüber Daniel Gloor, mehr könne er ihm nicht geben (act. 1/063104 Vorhalt 112 f.). Die Zahlungen waren somit auch für Alfred Castelberg von der Höhe her nicht üblich und auch gemessen an seinem Budget nicht vernachlässigbar. Wenn Alfred Castelberg Daniel Gloor unter diesen Umständen ab 2005 zwei Mal im Jahr Bargeldbeträge im Umfang von je rund CHF 10'000 zukommen liess und ihn zusätzlich zu Golfferien einlud, wobei die Bargeldbeträge bar, unter vier Augen auf dem Parkplatz oder im Auto in einem Couvert übergeben wurden, dann besteht kein Zweifel daran, dass ein Zusam- menhang zwischen dieser Geschäftsbeziehung bzw. sämtlichen Handlungen von Daniel Gloor zu Gunsten der Argus Finanz und den von Alfred Castelberg Daniel Gloor gewährten Vorteilen bestand, bzw. kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor das Geld gab und die Ferien in Dubai bezahlte, um sich bei diesem für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandats-

- 111 - trägerin der BVK zu bedanken und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ge- schäftsbeziehung längerfristig günstig zu stimmen. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Was das Darlehen anbelangt, kann auf die Sachverhaltserstellung verzichtet werden, da diesbezüglich ohnehin keine Beste- chung vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.). 7.11. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 7.11.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 65. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.) wusste. 7.11.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte das Mandat der Argus Finanz AG erteilt, ohne die Angebote der Argus Finanz AG mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 29). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich handelt es sich um elementare Vorgaben, die Daniel Gloor in seiner Position als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef Asset Management der BVK ohne Zweifel kannte. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vor- gabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftrags- vergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Da- niel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als er- stellt erachtet werden. Daniel Gloor hatte zudem auf die der BVK zustehenden Retrozessionen verzich- tet. Dass dies nicht im Interesse der BVK war, war angesichts der anderslauten- den vertraglichen Vereinbarung und der eher schlechten Leistungen der Argus Finanz AG offensichtlich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die

- 112 - Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen bewusst war. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

8. Sich-bestechen-lassen und Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusam- menhang mit Thomas Leupin 8.1. Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor zusammengefasst vor, er habe Thomas Leupin im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehung zwischen der DL Investment Partners AG (nachfolgend DLIP genannt) und der BVK im Ja- nuar 2006 die vertrauliche Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (nachfolgend SCM genannt) und den Beratungsvertrag zwischen dieser Gesell- schaft und der BVK zukommen lassen. Damit habe er wissentlich und willentlich geheime Informationen offenbart, bezüglich welcher er zur Verschwiegenheit ver- pflichtet gewesen wäre. Zudem habe Daniel Gloor namens der BVK der DLIP di- verse Aufträge erteilt bzw. mit der DLIP diverse Verträge abgeschlossen und sich dabei aus verschiedenen in der Anklageschrift genannten Gründen pflichtwidrig verhalten und dadurch die in der Anklageschrift genannten Bestimmungen ver- letzt. Diese Geschäftsbeziehung habe der DLIP in der Folge zu grossem ge- schäftlichem Erfolg verholfen aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der BVK geführt. Nach gewisser Zeit sei die DLIP vermehrt in die Kritik gera- ten, weshalb Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 darum gebeten habe, ihm die von ihr zu erstellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukom- men zu lassen, und in der Folge zu Gunsten der DLIP Korrekturen anbringen las- sen. Zudem habe er die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der DLIP verteidigt, und dabei auch falsche Angaben gemacht. Damit habe er diverse in der Anklageschrift genannte Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. Im November 2007 habe er sich und seine Familie von Thomas Leupin zu Ferien in Mallorca einladen lassen. Zudem habe er zwei Mal Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 und CHF 3'000 von Thomas Leupin angenommen. Weiter habe Thomas Leupin ihm im Hinblick auf seine Pensionierung ein Konto mit CHF 120'000 bzw. CHF 300'000 in Aussicht gestellt. Dabei habe Daniel Gloor

- 113 - gewusst, dass es sich um ihm nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen für die Bevorzugung der DLIP gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegen- leistungen für vergangene und/oder zukünftige Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der DLIP gehandelt habe, und dass seine Entscheide pflichtwid- rig oder in seinem Ermessen und durch die Vorteile beeinflusst waren. 8.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt in weiten Teilen (act. 1/062049 S. 50 ff.; act. 77 S. 36 ff.). Im Wesentlichen bestritt er jedoch, sich einer Amtsgeheimnisverletzung bewusst gewesen zu sein, dass die Mandatsvergaben und die Verträge in pflichtwidriger Weise zu Stande ge- kommen seien, weil es sich beim Einsatz externer Fachberater um eine Kompe- tenz der Geschäftsleitung BVK gehandelt habe, weil er den Background von Thomas Leupin und Alexander Dimai bei der Complementa nicht verschwiegen habe, weil eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben gewesen sei und die Hono- raransätze marktkonform gewesen seien (act. 1/062049 S. 50 ff.). Er habe die Aussagen der Complementa nicht beschönigen wollen, sondern es sei darum ge- gangen, eine durch wenig sensible Wortwahl entstehende "Aktionitis" zu verhin- dern. Zudem sei der Bericht an die Finanzdirektion vom 30. Mai 2008 inhaltlich korrekt gewesen. Zudem bestritt er jegliche Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (act. 1/062049 S. 50 ff.). Weiter bestritt er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 37). Zudem beantragte er einen Frei- spruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit dem Konto Gladis (act. 88 S. 8 f.). Das Teilgeständnis von Daniel Gloor deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 ff.) sowie diversen Unterlagen und scheint daher glaubhaft. Es kann damit drauf abgestellt und der Sachverhalt inso- fern als erstellt erachtet werden. Was die von Daniel Gloor bestrittenen Sachver- haltselemente anbelangt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

- 114 - 8.3. Offerte der CSM und Beratungsvertrag zwischen der BVK und SCM 8.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 69. davon aus, dass Daniel Gloor Thomas Leupin bereits früh im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der BVK unterstützt habe. Dabei habe er ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2006 die umfassende, vertrauliche Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 sowie den Beratungsvertrag vom 26. November 2003 zwi- schen der BVK und der SCM, welche als externe Fachberaterin der BVK die An- lagekategorie "Private Equity" betreute, als Vorlage zukommen gelassen. Damit habe Daniel Gloor Thomas Leupin wissentlich und willentlich geheime Informatio- nen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kenntnis gebracht, welche ihm zuvor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögens- verwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren und bezüglich welcher er zu Verschwiegenheit verpflichtet gewe- sen sei. 8.3.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor macht in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Amtsgeheimnisverletzung begangen ha- be (act. 1/062049 Vorhalt 79). 8.3.3. Sachverhaltserstellung Dass Daniel Gloor Thomas Leupin, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 69. be- schrieben am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen liess, ergibt sich aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin mit entsprechendem Inhalt (act. 1/055177: "Lieber Thomas In der Beilage sende ich Dir wie versprochen die Offerte bzw. den Beratungsvertrag der SCM vom November 2003 mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme! Mit freundlichen Grüssen Daniel Gloor") und den diesem Brief beiliegenden Dokumenten (Offerte eines Beratungsmandates und Beratervertrag

- 115 - (act. 1/055177.1-2) sowie den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 20 ff.) und Thomas Leupin (act. 1/068011 Vorhalt 24). Dass Daniel Gloor Thomas Leupin damit wissentlich und willentlich Informationen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kennt- nis brachte, insbesondere bezüglich der Dienstleistungen der SCM und der Kos- ten der BVK, und dass diese Informationen Daniel Gloor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf damit eigentlich keiner weiteren Erklä- rung. Sofern Daniel Gloor mit seinem Einwand, er sei sich einer Amtsgeheimnis- verletzung nicht bewusst gewesen, auch geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich um geheime Informationen handelte, ist diese Behauptung aus fol- genden Gründen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Er selbst bat Thomas Leupin in dem Schreiben um eine vertrauliche Kenntnisnahme. Zudem war auf dem Vertrag auf der ersten Seite zuoberst gross und fett und somit unübersehbar "Vertraulich" vermerkt und auf jeder weiteren Seite des Vertrages befand sich un- ten links der Vermerk "Confidential". Unter diesen Umständen besteht kein Zwei- fel daran, dass Daniel Gloor wusste, dass es sich um geheime Dokumente han- delt. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch § 51 des Personalgesetzes verletzte und pflicht- widrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.2.3.5. b) verwiesen werden. 8.4. Auftragserteilung 8.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 70. ff. davon aus, Daniel Gloor habe der DLIP in Gründung bereits am 20. März 2006 drei schriftliche Searchaufträge erteilt, und dazu die Zweitunterschrift von Rolf Huber, dem damaligen Chef BVK, eingeholt, er habe zudem zusammen mit Rolf Huber mit schriftlichen Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006 namens der BVK die DLIP u.a. mit der Manager Selektion, dem Management und der Überwachung von Portfolios in den Bereichen "Currency Management" und

- 116 - "Commodities" beauftragt, und am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirt- schaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertragen. Dies habe er aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 73. genannten Gründen unter Verletzung der un- ter Ziffer 74. der Anklageschrift genannten Bestimmung pflichtwidrig getan. 8.4.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor bestreitet wie bereits erwähnt die Pflichtwidrigkeit. Der Einsatz ex- terner Fachberater sei zudem in der Kompetenz des Geschäftsleitung BVK gewe- sen. Er habe den Hintergrund von Alexander Dimai und Thomas Leupin bei der Complementa nicht verschwiegen. Eine Ausschreibung sei nicht vorgeschrieben gewesen, und die Honoraransätze der DLIP seien marktkonform gewesen (act. 1/062049 Vorhalt 84). 8.4.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 70. beschriebene Erteilung der drei Sear- chaufträge an die DLIP in Gründung am 20. März 2006 durch Daniel Gloor und Rolf Huber ergibt sich aus den drei Searchofferten (act. 1/055139-141), einem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin und den von Daniel Gloor und Rolf Huber unterzeichneten Auftragsbestätigungen aus denen hervorgeht, dass die Verträge unterzeichnet worden waren (act. 1/055142-55145) sowie dem im Vorfeld erfolgten Schriftenwechsel zwischen Daniel Gloor und Thomas Leupin (act. 1/055210 ff.) und einem Schreiben der DLIP, aus dem hervorgeht, dass sie für einen Klienten "currency management" betreibt (act. 1/055019 f.), womit ange- sichts des Zeitpunkts, drei Tage nach der Gründung der DLIP, und des "search volume" von CHF 300 Mio. nur die BVK gemeint sein kann. Zudem entsprechen auch die Aussagen von Daniel Gloor und Rolf Huber diesem Ablauf (act. 1/062045 Vorhalt 48; act. 1/070019 Vorhalt 6 und 15 ff.; act. 1/077013 Vor- halt 190 ff.). Den Aussagen von Rolf Huber ist insbesondere zu entnehmen, dass Daniel Gloor die Aufträge grundsätzlich erteilt und von Rolf Huber die Zweitunter- schrift eingeholt hatte (act. 1/077013 Vorhalt 190 ff.), was auch dem Umstand entspricht, dass Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte der SCM und den Ver-

- 117 - trag der BVK mit der SCM gesandt hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 71. beschriebene schriftliche Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006, unterschrieben von Daniel Gloor und Rolf Huber mit entsprechendem Inhalt, ergibt sich aus denselben und zwei von Daniel Gloor in diesem Zusammenhang erstellten Memos (act. 1/055022; act. 1/055051 f.) und geht auch aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 34) und Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) hervor. Der in der Anklageschrift unter Ziffer 72. beschriebene Entscheid der BVK, vertre- ten durch Daniel Gloor und Rolf Huber, am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" zu übertragen, ergibt sich aus dem Anhang zum Beratungsvertrag (act. 1/055153) sowie den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) und Daniel Gloor (act. 1/077019 Vor- halt 37). Dass - wie unter Ziffer 73. der Anklageschrift umschrieben - seitens der Finanzdi- rektion kein Entscheid über die Evaluation und den Einsatz eines externen Fach- beraters für die Bereiche "Commodities", "Currency Management" und "Hedge Funds" vorlag, ergibt sich aus dessen Fehlen und wurde von Daniel Gloor nicht bestritten bzw. sinngemäss anerkannt, indem er geltend machte, dass dieser Ent- scheid in seiner Kompetenz gelegen sei (act. 77 S. 38). Dass die DLIP erst in Gründung bzw. neu gegründet worden war ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug bezüglich der DLIP (act. 1/055001) und entspricht auch den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 18 f.). Damit ist der fehlende Erfahrungs- und Leistungsnachweis, zumindest was die Firma anbe- langt, offensichtlich und der Sachverhalt erstellt. Dass das Auswahlverfahren nicht sorgfältig und nachvollziehbar erfolgte und die entsprechenden Erwägungen nicht protokolliert wurden, ergibt sich aus dem Feh- len entsprechender Unterlagen und der Aussage von Daniel Gloor, er habe nicht

- 118 - jeden Schwachsinn protokolliert, weil er einen Auftrag zu erledigen gehabt habe (act. 1/077019 Vorhalt 54), und kann insofern als erstellt erachtet werden. Dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, ergibt sich aus den Aussage von Daniel Gloor, der sich auf den Stand- punkt stellte, dass keine Ausschreibung vorgeschrieben war (act. 1/062049 Vor- halt 84), womit der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Dass Rolf Huber verschwiegen wurde, dass es sich bei der DLIP um eine neu von ehemaligen Mit- arbeitern der Complementa gegründete Gesellschaft handelte, kann jedoch allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff. und 230 f.) und angesichts der widersprechenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) nicht als erstellt erachtet werden. Dass Daniel Gloor die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht ernsthaft prüfte und damit zumindest in Kauf nahm, dass diese Gesellschaft auch günstige- re Konditionen akzeptiert hätte, ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Da- niel Gloor und Alexander Dimai, in dem Daniel Gloor Alexander Dimai und Thomas Leupin darum bittet, ihm die im Markt üblichen Ansätze bekannt zu ge- ben (act. 1/055213 f.), woraus sich ergibt, dass er sich nicht persönlich um die Prüfung der Ansätze kümmerte, sondern diese an die DLIP delegierte, und deren Argumentation, der Ansatz von 0.2% entspreche demjenigen der Pensionskasse der Stadt Zürich, in der Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommis- sion der BVK vom 31. März 2008 zur Rechtfertigung des Ansatzes von 0.2% übernahm (act. 1/057108), obwohl sogar die DLIP eine Bandbreite von 0.18- 0.25% genannt hatte, womit eine Argumentationsgrundlage für tiefere Ansätze vorgelegen wäre, bzw. davon auszugehen ist, dass die DLIP auch tiefere Gebüh- renansätze akzeptiert hätte. Angesichts dieser Unterlagen vermag Daniel Gloor mit seiner Aussage, es sei verglichen worden, was im Markt verlangt werde, sie hätten wissen wollen, was in alternativen Bereichen die PK der Stadt Zürich be- zahle (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.), insofern nicht zu überzeugen, sofern er mit "es" die BVK und im Übrigen eigene Abklärungen der BVK meint. Zumal er an der Hauptverhandlung einräumte, die Angaben der DLIP nicht überprüft zu haben (act. 77 S. 40). Dies deckt sich mit seiner Aussage, die Höhe der Management-

- 119 - fees sei nicht umstritten gewesen, sie seien im Rahmen ihrer Vorstellungen gele- gen (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.). Zudem war auch Daniel Gloor grundsätzlich der Ansicht, dass es allenfalls auch für weniger gemacht worden wäre, wobei er diese Preispolitik jedoch in Frage stellte (act. 1/077019 Vorhalt 47). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 74. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. c) verwiesen werden. 8.5. Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und Verteidigung der DLIP 8.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 78. davon aus, dass aufgrund der Umstände der Mandatsvergabe sowie der ungenügenden Leistun- gen der DLIP die Kritik an der DLIP zugenommen gehabt habe. Daraufhin habe Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 aufgefordert, ihm die von ihr zu er- stellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukommen zu lassen, und schliesslich deren Korrekturen verlangt. Daniel Gloor habe zudem die DLIP re- gelmässig gegenüber seinen Vorgesetzten, insbesondere gegenüber Rolf Huber und Regierungsrätin Dr. Ursula Gut, gegenüber dem Investment Committee und dem Anlageausschuss, auch mit falschen Angaben, verteidigt. Dadurch habe Da- niel Gloor gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen. 8.5.2. Standpunkt von Daniel Gloor Diesbezüglich bestreitet Daniel Gloor ebenfalls die Pflichtwidrigkeit. Er habe wie bereits erwähnt eine durch die wenig sensible Wortwahl der Complementa her- aufbeschworene "Aktionitis" verhindern wollen. Der Bericht an die Finanzdirektion sei inhaltlich korrekt gewesen, unabhängig davon, ob diese Marktschau einwand- frei durchgeführt worden sei oder nicht (act. 1/062049 Vorhalt 88).

- 120 - 8.5.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 78. beschriebene Kritik an den Umständen der Mandatsvergabe an die DLIP und an den ungenügenden Leistungen der DLIP von den Arbeitnehmervertretern im Anlageausschuss und der Complementa er- geben sich aus dem Protokoll der 21. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. Februar 2008, anlässlich der die Arbeit- nehmervertreter die Leistungen der Subkategorie "Currency Management" in Fra- ge stellten, indem sie diese Klasse als Hedge Funds-Anlagen beurteilten und de- ren Performance bemängelten (act. 1/057107), aus dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der die Hedge Funds aber auch die DLIP ("Ich bin nicht per se gegen Hedge Funds. Das Selektionsrisiko aber an drei Herren abzugeben, die erst seit zwei Jahren dabei sind, ist schwierig. Ich frage mich, wer aus unserer Runde sein privates Vermögen diesen Herren anvertrauen würde.") kritisiert wur- den (act. 1/057109 S. 11 f. und 14), und aus dem Protokoll der 26. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 19. Mai 2008, an- lässlich der die DLIP und die Investition in Hedge Funds kritisiert wurden und in den Raum gestellt wurde, dass die DLIP nicht über eine öffentliche Ausschrei- bung zu ihrem Mandat gekommen sei (act. 1/057110 S. 6 f.), sowie aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Arbeitneh- mervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1), dem Protokoll der 28. Sit- zung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 3. No- vember 2008, wo erneut die Hedg Funds und die Mandatvergabe kritisiert wurden (act. 1/057112 S. 9 und 13), sowie einem Email von Adrian Gautschi von der Complementa an Daniel Gloor vom 5. Januar 2007, in dem er Kritik an der DLIP andeutete (act. 1/057420). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi, dass die Complementa anderer Meinung als die DLIP und Daniel Gloor gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 162 ff.) und Kritik an der DLIP geäussert habe (act. 1/077018 Vorhalt 176). Zudem erwähnte auch Adrian Gautschi, dass im An- lageausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe geäussert worden seien und eine Anfrage hängig gewesen sei, wie die Mandatsvergabe er- folgt sei (act. 1/077018 Vorhalt 215 f.).

- 121 - Dass die Leistungen der DLIP im Bereich Hedge Funds seit Mai 2007 ungenü- gend waren, ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben der BVK vom 13. April 2010, in welchem dies als Grund für die Kündigung angegeben wurde (act. 1/055215). Auch Adrian Gautschi von der Complementa bezeichnete die Leistungen im Bereich Hege Funds als schwach (act. 1/077018 Vorhalt 153 f.). Im Jahr 2008 habe sich die Diskussion im Anlageausschuss um die schwache Per- formance der DLIP im Bereich Hedge Funds akzentuiert, und es sei die Frage ge- stellt worden, ob der Bereich Hedge Funds durch die DLIP weitergeführt werden solle. Daniel Gloor habe die Weiterführung befürwortet und sich über lange Zeit für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK eingesetzt (act. 1/077018 Vorhalt 205 ff.). Thomas Leupin bestreitet ungenügende Leistungen der DLIP, anerkennt aber zumindest eine teilweise unbefriedigende Performance, welche er aber als Resultat der Marktentwicklung, der Finanzkrise und der von der Complementa vorgegeben Rahmenbedingungen erachtet (act. 1/068001 Vorhalt 33). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass die Leis- tungen, was die Performance der DLIP anbelangt, und diese ist schliesslich von Interesse, ungenügend waren. Dass Daniel Gloor die Complementa bzw. deren Mitarbeiter spätestens ab Mai 2008 aufforderte, ihm bzw. der DLIP die von ihr zu erstellenden Monats- und Jah- resberichte vorab im Entwurf zukommen zu lassen, und Daniel Gloor gegenüber der Complementa durchsetzte, dass die darin enthaltene Beurteilung der Mana- gerleistung und Performance der DLIP namentlich in der Anlagekategorie Hedge Funds beschönigt würden, indem kritische Hinweise und Aussagen gestrichen, Beurteilungen zu Gunsten der DLIP korrigiert und positive Aspekte besonders hervorgehoben wurden, ergibt sich aus zwei Emails von Thomas Leupin an Adri- an Gautschi vom 18. November 2008, in welchen er den Report Oktober 2008 der Complementa kommentiert und um Änderungen bittet (act. 1/057424), einem Email von Daniel Gloor an Signer Daniel von der Complementa vom 19. Novem- ber 2008, in welchem er ebenfalls Änderungswünsche anbringt (act. 1/057426), und einem Email von Alexander Dimai an Daniel Gloor, welches Daniel Gloor an Daniel Signer von der Complementa weitersandte, und in welchem erneut Korrek- turen am Monitor September 2009 zu Gunsten der DLIP gewünscht werden, was

- 122 - von Daniel Signer im Wesentlichen abgelehnt wurde (act. 1/057427), sowie den Traktanden und Notizen im Zusammenhang mit der Controller-Audienz vom 3. Juni 2006 (act. 1/057438 S. 6), aus denen hervorgeht, dass der Monitor regel- mässig vorgängig Daniel Gloor zugestellt wurde (act. 1/057426 S. 6), und den Er- gänzungen der DLIP zum Audit der Complementa 2007 (act. 1/057445) und der Stellungnahme der Complementa zu diesen Ergänzungen (act. 1/057446 und 57446.1) sowie den Differenzen zwischen der Investment Audit 2008 (Draft) vom

25. März 2009 und dem Investment Audit 2008 vom 31. März 2009 (act. 1/057477 f.), welche wiederholt gestrichene kritische Bemerkungen betreffen (vgl. dazu auch die Aussagen von Adrian Gautschi (act. 1/077018 Vorhalt 183). Dasselbe ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi. Sie hätten gewisse Aus- sagen insbesondere im jährlichen Investmentaudit, vor allem im Bereich Hedge Funds, im Dialog mit Daniel Gloor, Rolf Huber und der DLIP korrigiert, indem man sich auf die Formulierungen geeinigt habe, die gewisse Aussagen der Comple- menta entschärft hätten. Es sei um die Beurteilung der Performance und auch um die Empfehlungen der Complementa gegangen, einen anderen Manager einzu- setzen. Diese Vorgehensweise sei der Finanzdirektion an der monatlichen Sit- zung mit der Complementa mitgeteilt worden, sei zur Kenntnis genommen, aber nicht geändert worden (act. 1/077017 Vorhalt 55 ff.). Das Zustellen der Audits an die DLIP sei ein Ausnahmefall gewesen. Der Grund sei der Umstand gewesen, dass der Bereich Hedge Funds heikel und das Auswahlverfahren nicht zufrieden- stellend gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 164 ff.). Es sei darum gegangen, Kri- tikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen (act. 1/077018 Vorhalt 175 f.). Die Änderungen im Investment Audit 2008 hätten sich hauptsächlich auf die Kategorien Hedge Funds und Währungsmanagement bezogen (act. 1/077018 Vorhalt 182 ff.). Dabei führte aber auch Adrian Gautschi an, dass es kein Richtig oder Falsch bzw. dass es verschiedene Betrachtungs- weisen gäbe, wobei es ihm zur Wahrung einer guten Governance wichtig scheine, dass der Controller seine Sicht der Dinge darlegen könne (act. 1/77013 Vorhalt 201 ff. und 283 f.). Daniel Gloor stellte die Einflussnahme per se nicht in Abrede. Er bestritt lediglich, dass massiv Einfluss ausgeübt worden sei. Er habe die ext- reme Wortwahl verhindert. Er habe der Complementa aber immer gesagt, und

- 123 - das hätten sie gewusst, dass inhaltlich nichts zu ändern sei (act. 1/070019 Vorhalt 147f.). Es sei richtig, dass im Bereich Hedge Funds und die schlechte Perfor- mance im Investment Audit aufgrund der Diskussionen mit ihm und Rolf Huber entschärft worden seien, und bestätigt die Aussage von Adrian Gautschi, es sei darum gegangen, gewisse Kritikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen, und dass das Investment Audit vorab an Daniel Gloor versandt worden sei und dessen Kommentare in der Folge in das definitive Audit eingeflossen seien (act. 1/077019 Vorhalt 151 ff.). Inhaltlich habe sich aber nichts Wesentliches geändert. Es sei nur um die Wortwahl gegangen, mit der er die de- struktive Zusammenarbeit mit den Personalvertretern der BVK nicht habe fördern und Mehrarbeit für sich habe verhindern wollen (act. 1/070019 Vorhalt 151 ff.). Thomas Leupin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beurteilungen der Complementa nicht beschönigt worden seien. Die Änderungen seien sachlich gerechtfertigt gewesen, weil die Complementa gewisse Vorgänge falsch beurteilt, Abläufe nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert habe. Es seien keine Än- derungen vorgenommen worden, die nicht objektiv richtig gewesen seien (act. 1/068011 Vorhalt 33; act. 73 S. 25 f.). Die Frage, ob die seitens Daniel Gloors vorgenommenen Änderungen in den Mo- nitors und Investment Audits der Complementa sachlich gerechtfertigt waren oder nicht, kann offen gelassen werden, wie sich aus den rechtlichen Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) ergibt, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dass Daniel Gloor die Geschäftsbeziehung mit der DLIP regelmässig nicht nur gegenüber seinen Vorgesetzten, dem damaligen Chef BVK, Rolf Huber, und der Finanzdirektorin, Ursula Gut, sondern auch im Investitionscommittee und Anlage- ausschuss verteidigte, ergibt sich aus der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der er die DL als genug professionell bezeichnete, um die erforderlichen Anpassungen vorzu- nehmen (act. 1/057109 S. 13), der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. August 2008, anlässlich der Daniel Gloor die Auswahl der DLIP und deren Arbeit verteidigte (act. 1/057111 S. 5 f.), sowie

- 124 - aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Ar- beitnehmervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1 S. 12 ff.). Auch Adrian Gautschi führte aus, man habe in Zusammenarbeit mit Herrn Gloor gewisse Kompromisse gemacht, er sei als Asset Manager auf der Seite der DLIP gestan- den, indem er primär die Argumente der DLIP gestützt habe (act. 1/077018 Vor- halt 173 f.). Daniel Gloor habe die Weiterführung der DLIP befürwortet (act. 1/077018 Vorhalt 209). Dies entspricht auch der Schilderung von Rolf Huber, Daniel Gloor habe das Vertragsverhältnis mit der DLIP im Anlageausschuss aber auch ihm persönlich gegenüber verteidigt (act. 1/077013 Vorhalt 200, 220 f.). Das Ausmass der Verteidigungsstrategie von Daniel Gloor ergibt sich aus einem Email von Daniel Gloor an Christoph Burckhardt, in welchem Daniel Gloor sich über die neuen Arbeitnehmervertreter im Anlageausschuss der BVK beklagt, mit denen sich die Zusammenarbeit als "zunehmend schwierig" erweise, Schneider "ein üb- les Spiel spiele" und Daniel Gloor daher mit Thomas Leupin und C. Flügel ein "Abwehrdispo" aufzubauen beabsichtige, wie man Schneider "neutralisieren" könne (act. 1/055056). Auch Daniel Gloor bestätigte, sich für die DLIP gegenüber dem Chef BVK bzw. der Finanzdirektion und dem Investment Comittee eingesetzt zu haben (act. 1/077019 Vorhalt 136 ff.). Wobei auch Rolf Huber die DLIP verteidigte, wie aus dessen eigenen Aussagen sowie dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungs- kommission der BVK vom 21. April 2008 hervorgeht, wo Rolf Huber die Hedge Funds und DLIP in Schutz nahm (act. 1/057109 S. 12 f. und 14), und an der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 28. August 2008, wo er ebenfalls die bei der Auftragserteilung an die DLIP mangeln- de Ausschreibung in Schutz nahm (act. 1/057111 S. 7). Dass Daniel Gloor in einem Schreiben vom 30. Mai 2008 an die Finanzdirektorin Ursula Gut von einer Marktschau sprach, welche der Mandatsvergabe an die DLIP vorausgegangen sei, ergibt sich aus demselben Schreiben (act. 1/057111.1 S. 21). Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung (act. 77 S. 38 f.). Dies entspricht

- 125 - auch der Aussage von Adrian Gautschi, der keine Kenntnis von einer Marktschau hatte (act. 1/077018 Vorhalt 124 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen hat, kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) und g) verweisen werden. 8.6. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 8.6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 85. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5.) wusste. 8.6.2. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und der Beratungsvertrag zwischen der BVK und des SCM vertraulich und geheim waren. Da ihm in seiner Position als Chef der Abteilung Asset Management das Personalgesetz und insbesondere § 51 sicher bekannt waren, und es sich zudem um einen ganz allgemein bekannten Grundsatz handelt, dass vertrauliche und geheime Informationen, die man an seinem Arbeitsplatz zur Kenntnis nimmt, nicht weitergeben darf, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er wusste, dass die Weitergabe der Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und des Beratungsvertrages zwischen der BVK und des SCM pflicht- widrig war. Es lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Se- archaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendia- gramm für die BVK, vom 1. Februar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der

- 126 - Finanzdirektion ergehen müssen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation externer Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Hu- ber diesen Entscheid mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zuständigkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zu- sammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am

19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Okto- ber 2006 die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Es ist daher zu Gunsten von Daniel Gloor seine Tat in sinngemässer Anwendung von Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorstellte; er war für diesen Entscheid zuständig. Daniel Gloor hatte die Mandatserteilung ganz bewusst nicht dokumentiert (act. 1/077019 Vorhalt 54), er hatte keine Vergleichsofferten eingeholt, weil er es für nicht nötig befand (act. 77 S. 38 f.) und die Gebühren nicht überprüft (act. 77 S. 39 f.). In Bezug auf die mangelnde Dokumentation muss zu Gunsten von Daniel Gloor davon ausgegangen werden, dass ihm diese Dokumentationspflicht nicht bewusst war, da sie anscheinend von seinem Vorgesetzten Rolf Huber nicht be- mängelt wurde. Bei Ziffer 5.10 des Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 wonach zu überprüfen ist, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringt, handelt es sich um eine wesentliche Vorschriften, die Daniel Gloor als Fachmann und in seiner Position als Chef Vermögensverwaltung und Chef der Abteilung Asset Manage- ment ohne Weiteres kannte. Dasselbe gilt bezüglich § 49 Personalgesetz, wo- nach er die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wahren hatte. Im Übrigen han- delte es sich um derart elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, dass sie auch ohne schriftliche Gesetzesvorschrift selbstverständlich sind. Damit be- steht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorge- hensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

- 127 - Die Vorgehensweise von Daniel Gloor lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ganz bewusst in die Arbeit der Complementa einmischte. Indem er dadurch die grundlegende Aufgabe der Complementa, Kontrolle und Kritik, unter- lief, war ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise mit Sicherheit bewusst. Und indem er gegenüber Regierungsrätin Dr. Ursula Gut bezüglich der Marktum- schau log, wusste er ganz sicher, dass er pflichtwidrig handelte, da Lügen nie pflichtgemäss sind. 8.7. Bankkonto 8.7.1. Konto Gladis 8.7.1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 82. der Anklageschrift davon aus, Thomas Leupin und Alexander Dimai hätten ein Konto mit der Bezeichnung "Gla- dis" errichtet und vereinbart, inskünftig 10% des Jahresgewinnes der DLIP auf dieses Konto zu überweisen. 8.7.1.2. Sachverhaltserstellung Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Alexander Dimai (act. 1/068011 Vorhalt 40; act. 1/068003 Vorhalt 2 ff.; act. 1/068502 S. 9 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellten weder Thomas Leupin noch Daniel Gloor diesen Sachverhalt in Frage (act. 64 S. 4 und 5 f.; act. 73 S. 38 ff.; act. 88 S. 8 f.: act. 77 S. 36 f.). Insofern kann der Sachverhalt somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. 8.7.2. Vorhalt des Bankauszugs 8.7.2.1. Anklagevorwurf Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Thomas Leupin in der Anklageschrift unter den Ziffern 83. und 84. vor, er habe Daniel Gloor im Sommer 2009 auf dem Golfplatz Breitenloo in Nürensdorf mitgeteilt, dass er ein Konto errichtet habe, welches für

- 128 - ihn, Daniel Gloor, bestimmt sei, und zwar für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst. Dabei habe er ihm einen Bankbeleg betreffend des Kontos Gladis oder betreffend eines anderen Kontos gezeigt, aus dem ein Guthaben von mindestens CHF 120'000 hervorgegangen sei. Daniel Gloor habe dieses Ver- sprechen konkludent entgegengenommen und sei in der Folge davon ausgegan- gen, dass seitens der DLIP ein Konto zu seinen Gunsten errichtet worden sei, welches ihm nach seiner Pensionierung zufalle. Weiter habe Thomas Leupin Da- niel Gloor am 10. Februar 2010 an einem gemeinsamen Mittagessen mitgeteilt, dass sich auf dem Konto mittlerweile CHF 300'000 befänden. Daniel Gloor habe dieses Versprechen angenommen bzw. diese Mitteilung entgegen genommen. 8.7.2.2. Standpunkt von Daniel Gloor Im Untersuchungsverfahren hatte Daniel Gloor diesen Sachverhalt noch aner- kannt (act. 1/062049 Vorhalt 92 und 93). An der Hauptverhandlung beantragte er einen Freispruch in diesem Zusammenhang und machte neu geltend, dieser An- klagepunkt sei völlig unklar (act. 88 S. 8 f.; act. 77 S. 37). Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (act. 88 S. 8 f.). 8.7.2.3. Sachverhaltserstellung Dass Thomas Leupin Daniel Gloor auf dem Golfplatz Breitenloo einen Auszug dieses Kontos gezeigt und ihm später bei einem gemeinsamen Mittagessen ge- sagt hatte, dass auf dem Konto inzwischen CHF 300'000 seien, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Daniel Gloor (act. 1/068003 Vorhalt 7, 11 ff., 17, 21 f.; act. 1/070006 S. 8 und 10; act. 73 S. 38 f.; act. 64 S. 5 f.; act. 1/062039 Vorhalt 2 ff.; act. 1/070006 S. 6 ff.). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Im Folgenden ist daher lediglich der Frage nachzugehen, was Thomas Leupin Daniel Gloor in diesem Zusammenhang gesagt hatte, bzw. ob Thomas Leupin Daniel Gloor sagte, dass das Geld auf die- sem Konto für ihn, Daniel Gloor, für den Zeitpunkt nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst sei.

- 129 - Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor. Er bejahte zu Beginn seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 24. September 2010 die erste Frage, ob er vorab zu etwas Stellung nehmen wolle; er wolle zum Komplex DLIP etwas sagen. Dann führte er aus: "Nach meinen Wissen wurde ein Konto etabliert. Zu meinen Gunsten für den Zeitpunkt, wo ich vom Kanton wegge- hen würde. Ich nehme an, auf den Zeitpunkt nach meiner Pensionierung. Herr Leupin hat mir, ich denke es war im Sommer 2009, mitgeteilt, dass auf diesem Konto damals in etwa CHF 120'000 drauf sind. Ich weiss aber nicht, wo das Konto ist und die nähere Kontobezeichnung kenne ich nicht. Er zeigte mir da einen Kon- toauszug, ich wollte da sogar nicht richtig lesen, ich habe aber einen Betrag von ca. CHF 120'000 gesehen." Auf die Frage nach den konkreten Umständen dieses Treffens, antwortete Daniel Gloor, er denke, dass es im Sommer 2009 gewesen sei, vor einem Golfspiel im Golfclub Breitenloo. Auf die erneute Frage hin, was konkret Herr Leupin bei dieser Gelegenheit gesagt habe, antwortete Daniel Gloor, dass dieser lediglich gesagt habe, dass ein Konto eröffnet worden sei oder beste- he, im Hinblick auf seine Pensionierung, oder wenn er vom Kanton weggehe. Er gehe davon aus, dass dieses Konto errichtet worden sei, um ihn im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen mit der DLIP günstig zu stimmen (act. 1/062039 Vor- halt 2 ff.). Er glaube sich zudem daran zu erinnern, dass Thomas Leupin ihm bei einem Mittagessen gesagt habe, dass es nun CHF 300'000 seien. Es sei in die- sem Jahr gewesen. Allenfalls sei es im Restaurant San Domenico oder auf der Mallorcareise gewesen. Er glaube, dass es im Januar oder Februar gewesen sei, sei sich aber unsicher (act. 1/062039 Vorhalt 60 ff.). Da die Einvernahme im Sep- tember 2010 stattfand, meinte er somit im Jahr 2010. Seine Aussagen anlässlich dieser Einvernahme sind konkret, eindeutig und erfolgten nicht auf entsprechende Fragen seitens der Staatsanwaltschaft hin. Suggestivfragen lagen somit keine vor. Daher und da sich Daniel Gloor mit dieser Aussage in erster Linie selbst be- lastet, scheint seine Darstellung glaubhaft. In der Konfrontationseinvernahme mit Thomas Leupin rund einen Monat später gestaltete sich das Aussageverhalten von Daniel Gloor anders, nämlich zusehends ausweichend. Auf die Frage hin, ob ihm in der Vergangenheit von Herrn Leupin finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden seien, antwortete Daniel Gloor seine früheren Aussagen bestätigend: "Es

- 130 - geht einfach um dieses Konto. Dass ich im Rahmen von meinem Weggang, oder im Rahmen meiner Pensionierung, dass ich gewisse Mittel zur Verfügung hätte." Auf die anschliessenden Fragen der Staatsanwaltschaft antwortet er darauf hin jedoch ausweichend. Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, ant- wortete er: "Ich habe einmal einen Bankbeleg gesehen. Ich weiss nicht mehr von welcher Bank oder was die Kontobezeichnung war, das weiss ich nicht mehr." Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, dass dieses Geld ihm nach der Pensionierung oder dem Austritt aus dem Staatsdienst zur Verfügung stehen würde, antwortete Daniel Gloor unkonkret, dass dies seine Einschätzung gewe- sen sei. Dem Einwand des Verteidigers, aus diesen Fragen zeige sich bereits, dass auch der Staatsanwalt nicht der Überzeugung gewesen sei, dass es um Be- stechungsgelder gehe, kann nicht gefolgt werden. Die Fragen von Daniel Gloor waren lediglich derart unkonkret und knapp, dass nachgefragt werden musste, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, um zu konkreten Aussagen zu gelan- gen. Auch auf die weitere Frage hin, ob Herr Leupin dazu etwas gesagt habe, antwortete er erneut ausweichend, dass er dies im Detail nicht mehr wisse. Auf die Frage hin, was denn geschehen sei, als Thomas Leupin ihm den Kontoauszug gezeigte habe, wie der Vorfall abgelaufen sei, antwortete Daniel Gloor. Er habe es zur Kenntnis genommen, aber es sei ein Versprechen in ferner Zukunft gewe- sen, weshalb sich der Tag nicht verändert habe. Auf das Wort "Versprechen" an- gesprochen und gefragt, ob ihm etwas versprochen worden sei, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend, dass er dies so interpretiere. Und die Frage, was er denn so interpretiere, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend: "Als Verspre- chen." Die anschliessende Frage, ob er die Tatsache, dass man ihm einen Kon- toauszug zeigt, als Versprechen interpretiere, dass das Geld ihm zustehe, bejahte er. Die Frage, ob Thomas Leupin zusammen mit dem Kontoauszug etwas Ent- sprechendes gesagt habe, verneinte er. Dem widersprechend verneinte er jedoch auch die Frage, ob Thomas Leupin ihm kommentarlos einen Kontoauszug gezeigt habe: "Nein, dass allenfalls, in ferner Zukunft, bei meiner Pensionierung, irgend- welche Mittel dastehen würden." Auf die Frage hin, ob ihm das Thomas Leupin gesagt habe, antwortete Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 6 ff.): "So habe ich das in Erinnerung." Im Anschluss an die Darstellung von Thomas Leupin, das Konto sei

- 131 - für gemeinnützige Zwecke errichtet worden, antwortete Daniel Gloor auf die Frage hin, ob er mit Thomas Leupin über die Verwendung von Geldern für gemeinnützi- ge Zwecke gesprochen habe: "Der Begriff ist gefallen, "gemeinnützig". Aber kon- krete Beispiele kann ich nicht sagen. Aber der Begriff ist gefallen. Aber das Ganze hatte für mich keine Bedeutung in dem Zusammenhang, weil es in weiter Ferne war." Auf die Frage hin, ob der Begriff "gemeinnützig" im Zusammenhang mit die- sem Konto gefallen sei, antwortete Daniel Gloor: "Es kann sein, aber ich sagte ja, ich weiss den Wortlaut nicht mehr." (act. 1/070006 S. 8 f.). Später in derselben Einvernahme bestätigte er seine Aussagen in der Einvernahme vom 24. Septem- ber 2010 als der Wahrheit entsprechend und richtig protokolliert (act. 1/070006 S. 18 ff.). Darauf angesprochen, dass er von finanzieller Sicherheit gesprochen ha- be, und auf die Frage hin, ob er irgendwelche Zweifel daran gehabt habe, dass das Geld auf diesem Konto für ihn sei, antwortete Daniel Gloor, dass man nie wisse, wie die Zukunft aussehe. Solange man das Geld nicht bekomme, würden immer Zweifel bestehen, auch wenn es keinen Grund gegeben habe, daran zu zweifeln. Auf die Frage, weshalb es keinen Grund gegeben habe, daran zu zwei- feln, antwortete Daniel Gloor, dass Herr Leupin sein Wort halte und keine falsche Ratte sei. Nach einem kleinen Disput über Suggestivfragen führte Daniel Gloor aus, "Nein, er hat mir den Zettel gezeigt und… und das was ich gesagt habe: Dass das eines Tages mir zur Verfügung steht. So will ich es verstanden wissen." (act. 1/070006 S. 18 ff.), und betonte schliesslich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen (act. 1/07006 S. 23). Auch wenn Daniel Gloor in dieser Einvernahme anfangs ausweichend und somit wenig überzeugend antwortete, fasste er seinen Standpunkt schliesslich klar und deutlich noch einmal zusam- men; Thomas Leupin hatte ihm zu verstehen gegeben, dass das Geld eines Ta- ges ihm zur Verfügung stehen würde. Angesichts seiner ersten von sich aus ge- machten Aussagen und diesem in der Konfrontationseinvernahme wiederholten Standpunkt bestehen keine Zweifel an seinen Aussagen. Daher vermag er auch nicht mit seinem Standpunkt an der Hauptverhandlung zu überzeugen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Daran vermag der Umstand, dass er zwi- schendurch ausweichend aussagte, nichts zu ändern. Denn dieses ausweichende Aussageverhalten lässt sich angesichts seiner schliesslich dennoch klaren Aus-

- 132 - sage eher durch die Anwesenheit von Thomas Leupin erklären, als dass es ein Lügensignal wäre. Es ist nie leicht, ein andere Person, insbesondere wenn man kollegial befreundet war, einer strafbaren Handlung zu beschuldigen, insbesonde- re wenn man von dieser Handlung persönlich profitiert hätte. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst nach mehrmonatiger Untersuchungshaft und nach mehrmali- gem Abstreiten belastete, vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da- niel Gloor hatte die meisten gegen ihn erhobenen und schliesslich bewiesenen Vorwürfe anfangs, auch mehrmals und auf konkretes Nachfragen hin, abgestrit- ten. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst spät belastete, deutet somit keines- wegs daraufhin, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, zumal es sich um einen Vorwurf handelt, der ohne seine Aussagen wohl kaum hätte bewie- sen werden können, da kein Geld geflossen war. Die Aussagen von Daniel Gloor sprechen somit dafür, dass Thomas Leupin Daniel Gloor gesagt hatte, dass das Geld auf dem Konto für ihn für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst sei. Zudem überzeugt Thomas Leupin mit seiner Darstellung in diesem Zusammen- hang nicht. Anfangs hatte Thomas Leupin die Aussagen in diesem Zusammen- hang verweigert (act. 1/068002 Vorhalt 5 ff.). Später führte er im Zusammenhang mit dem Konto Gladis aus, sie seien der Meinung gewesen, dass es falsch sei, al- le Einnahmen für sich zu behalten, man müsse auch etwas weitergeben können. Sie hätten bereits zuvor privat soziale Sachen gemacht, wie Kinderheime unter- stützt. Das Geld hätte für soziale Zwecke, gemeinnützige Zwecke verwendet wer- den müssen, es sei noch nichts Konkretes auf dem Tisch gelegen. Er habe dies Daniel Gloor kommuniziert, und dass er darauf Einfluss nehmen könne, wenn er eine Idee habe (act. 1/068003 Vorhalt 7 ff.). Er habe zwei Mal mit Daniel Gloor über das Konto gesprochen. Einmal als er ihm erzählt gehabt habe, dass das Konto eingerichtet worden sei. Ein zweites Mal habe er Anfang Jahr mit ihm dar- über gesprochen und ihm den Betrag von CHF 300'000 genannt. Es sei darum gegangen, ihm mitzuteilen, dass es so was gebe, und dass es nicht leere Worte seien. Daniel Gloor sei der grösste und wichtigste Kunde gewesen. Deshalb und aufgrund des kollegialen Verhältnisses sei es ihm ein Anliegen gewesen, dass Daniel Gloor einen Vorschlag machen könne, zu welchem Zwecke man das Kon-

- 133 - to verwenden könne (act. 1/068003 Vorhalt 11 ff. und 17 f.). Er habe Alexander Dimai gebeten, die Auszüge auszudrucken (act. 1/068003 Vorhalt 22 ff.). Er wisse nicht mehr, was er Daniel Gloor genau gesagt habe. Er habe ihm den Zweck die- ses Kontos mitgeteilt (act. 1/068004 Vorhalt 6). Der Umstand, dass Thomas Leu- pin ausgesagt hatte, dass er Daniel Gloor ein Konto eingerichtet habe ("…, dass ich ihm das eingerichtet habe."), was von Thomas Leupin abgestritten und von der Staatsanwaltschaft als korrekt protokolliert erachtet wird (act. 1/068003 Vor- halt 11 und act. 1/068003.1), ist in die Beweiswürdigung nicht weiter einzubezie- hen, da sich im Nachhinein nicht mehr eruieren lässt, ob es sich dabei um einen normalen oder um einen freudschen Versprecher gehandelt hat. Das Konto sei zu gemeinnützigen Zwecken errichtet worden. Er habe Daniel Gloor davon erzählt und ihm zu verstehen gegeben, dass er ihnen mitteilen könne, wenn er wisse, wo man dieses Geld allenfalls verwenden könne. Es sei eine kurze Sache von einer halben oder Minute gewesen, es sei beiläufig, im Stehen passiert (act. 1/077006 S. 8). Er habe Daniel Gloor jeweils nur die Beträge gezeigt, es sei nie ein grosser Auszug gewesen, er habe ihm einen internen Auszug aus der Buchhaltung vor- gehalten (act. 1/070006 S. 10). Er habe ihm den Kontoauszug gezeigt, um seine Ernsthaftigkeit zu unterstreichen. Es gebe in der Bankenwelt viele, die einfach ein bisschen "blabla" und nachher nichts machten (act. 1/070006 S. 22). Dies wie- derholte er später. Er habe den Beleg gezeigt, um die Ernsthaftigkeit seines Vor- habens zu unterstreichen. Dass sie Projekte unterstützt hätten sei nicht nur dort sondern auch sonst ein Thema gewesen. Darauf angesprochen, weshalb dies in aller Eile auf dem Golfplatz geschehen sei, antwortete Thomas Leupin, dies sei die Interpretation des Fragenden. So etwas tue man in einem privaten Umfeld, und damit meine er privat und nicht formell. Aus seiner Sicht sei dies nicht prob- lematisch, bzw. sei dies unproblematisch (act. 1/070006 S. 24). Thomas Leupin überzeugt mit seiner Darstellung, er habe Daniel Gloor den Kon- toauszug gezeigt, bzw. den Geldbetrag genannt, und gleichzeitig angeboten, Ideen für die Verwendung des Geldes zu gemeinnützigen Zwecken einzubringen, nicht. Hätte Thomas Leupin Daniel Gloor tatsächlich davon überzeugen wollen, dass sie ein Konto für gemeinnützige Zwecke errichtet hätten, hätte er sich wohl mehr als eine halbe oder einzige Minute Zeit genommen, um Daniel Gloor ihre

- 134 - Absicht und ihre Ideen darzulegen. Allein das Vorzeigen eines Kontoauszuges reicht zur Überzeugung und zur Anregung, eigene Ideen einzubringen, nicht. Zu- dem hätten Thomas Leupin die Reaktion und Ideen von Daniel Gloor interessiert, wenn er ihn tatsächlich davon hätte überzeugen wollen, dass sie sich sozial en- gagierten und wenn er Ideen von Daniel Gloor gewünscht hätte. Thomas Leupin führte jedoch selbst aus, Daniel Gloor habe gar nicht gross darauf reagiert bzw. kann sich an seine Reaktion nicht mehr erinnern (act. 1/068003 Vorhalt 9 und 16; act. 1/070006 S. 8), und Thomas Leupin schien demnach auch nicht nachzuha- ken, ob Daniel Gloor verstanden habe. Die Vorgehensweise von Thomas Leupin passt eher zu den Aussagen von Daniel Gloor, Thomas Leupin habe ihm das Geld für sich, Daniel Gloor, in Aussicht gestellt. Dies ist innert kürzester Zeit mit- geteilt, ein Satz und das Vorhalten des Kontoauszugs genügt quasi, und eine Re- aktion, sofern nicht ablehnend, drängt sich ebenfalls nicht auf. In diesem Zusam- menhang ist lediglich in Ergänzung anzufügen, dass die an der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Darstellung von Thomas Leupin, er habe vielleicht fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor darüber gesprochen (act. 64 S. 6) angesichts sei- ner früheren und anders lautenden Aussagen nicht glaubhaft ist. So sagte er in der Konfrontationseinvernahme, dass das Ganze kein grosses Thema gewesen sei (act. 1/070006 S. 8). Und dann sagte er zu Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 8): "Du erinnerst Dich vielleicht auch, das war eine Sache von einer halben Minute oder Minute." Daniel Gloor bestätigte dies (act. 1/070006 S. 8). Ein Gespräch von fünf bis zehn Minuten kann angesichts dieser Aussagen, mit denen er Daniel Gloor zudem entsprechend zu beeinflussen versuchte, ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Thomas Leupins anderslautende Aussage an der Hauptver- handlung ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Und auch der Um- stand, dass Daniel Gloor gemäss Thomas Leupin gar nicht reagiert hatte, spricht ebenfalls gegen ein längeres Gespräch. Hätte er tatsächlich fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor über ihr Ziel eines Kontos für gemeinnützige Zwecke gespro- chen, hätte wohl auch Daniel Gloor etwas erwidert und nicht ohne Kommentar ei- nen Dialog über sich ergehen lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der wiederholten, konkreten, sich selbst belastenden Aus-

- 135 - sagen Daniel Gloors, die den Sachverhalt bestätigen, und den wenig glaubhaften Aussagen von Thomas Leupin der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. 8.8. Grund für die Ferien, die Gutscheine und das in Aussicht gestellte Konto 8.8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 80. ff. davon aus, Daniel Gloor habe sich als Belohnung für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträgerin der BVK sowie zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst und für die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und DLIP von Thomas Leupin nach Mallorca einladen, Gutscheine geben und die Vermögenswerte auf dem Konto Gladis versprechen lassen. 8.8.2. Standpunkt von Daniel Gloor In diesem Zusammenhang wies Daniel Gloor in der Untersuchung erneut darauf hin, dass er keine pflichtwidrigen Handlungen vorgenommen habe (act. 1/062049 Vorhalt 94). Mangels ausdrücklicher Anerkennung ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. 8.8.3. Sachverhaltserstellung Die Einladung und die Reise sowie deren Bezahlung erfolgten während der zwi- schen der DLIP und der BVK von 2006 bis 2010 andauernden Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die DLIP und damit auch für Thomas Leupin wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell, weshalb ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen der DLIP und BVK bestand (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Ge- ständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 76. der Ankla- geschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 8.3. und 8.4.). Die Einladung zur Reise nach Mallorca erfolgte im Herbst 2007 und somit 1¾ Jahr nach Beginn der Geschäftsbeziehung, aber nur ein Jahr nach Abschluss des Mandatsvertrages am 31. Oktober 2006 und in

- 136 - zeitlicher Nähe zur Sitzung des Investment Commitees vom 1. November 2007 über die Frage, ob die Anlagen in Wandelanleihen zu reduzieren und die frei wer- denden Mittel zu Gunsten von Hedge Funds zu verwenden seien (vgl. diesbezüg- lich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer

77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Un- ter diesen Umständen und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwi- schen den beiden (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 66. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt) ist keine andere Motivation für die Einladung im erheblichen Wert von Euro 7'121 (damals CHF 11'756.25) auszumachen, als dass die Einladung als Dank für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträge- rin der BVK und zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst im Zu- sammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP erfolgte. Denn der Wert der Einladung übersteigt den Wert eines üblichen Geschenks aus reiner Kollegialität bei Weitem, zumal nie die Rede von entsprechenden Ge- schenken seitens Daniel Gloors die Rede war, die Thomas Leupin hätte erwidern sollen. Aus diesen Gründen scheint die Behauptung Thomas Leupins, es habe sich nur um eine kollegiale Geste gehandelt, nicht glaubhaft. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. Die weiteren von Thomas Leupin Daniel Gloor gewährten oder in Aussicht gestell- ten Vorteile (Golfgutscheine und Konto) erfolgten im Verlauf ihrer bereits seit rund 1.5 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung. Diese Geschäftsbeziehung dauer- te bis über die letzte Vorteilsgewährung bzw. in Aussichtstellung, die Mitteilung über die Höhe des Kontostandes, hinaus fort. Die Geschäftsbeziehung unterlag Veränderungen, indem die BVK wie in der Anklageschrift unter Ziffer 76. ausge- führt auf das Investitionsvolumen und damit indirekt auf die Einnahmen der DLIP positiv oder negativ Einfluss nehmen konnte. Zudem bestand auch die Möglich- keit, die Geschäftsbeziehung aufzulösen, was sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. im Zusammenhang mit der an der DLIP von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik und der schliesslich erfolgten Kündigung ergibt. Daniel Gloor hatte sowohl bei der Mandatserteilung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. und 8.4.) als auch im Zusammenhang mit den Investitionen eine wesentliche

- 137 - Rolle gespielt (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Er konnte in seinem Zuständigkeitsbe- reich oder durch entsprechende Anträge an die zuständigen Organe entspre- chend Einfluss zu nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.2. ff.). Zu- dem ist zu beachten, dass die DLIP zunehmend in Kritik geriet und Daniel Gloor auch in diesem Zusammenhang ein wesentliche Rolle zukam, indem er zur Ver- teidigung der DLIP die Complementa zu beeinflussen versuchte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Zudem befand sich die DLIP und damit Thomas Leupin in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von der BVK (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusam- menhang mit den Ziffern 75. und 76. der Anklageschrift, welches sich mit dem Un- tersuchungsergebnis deckt). Wenn Daniel Gloor von Thomas Leupin unter diesen Umständen, und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwischen Ihnen Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 bzw. 3'000 erhielt und wiederholt ein Konto mit bis zu CHF 300'000 in Aussicht stellte, dann besteht kein Zweifel daran, dass Thomas Leupin die Golfgutscheine und das Konto im Hinblick auf die beste- hende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP zukommen liess bzw. in Aussicht stellte und Daniel Gloor diese in diesem Kontext entgegennahm bzw. sich versprechen liess; zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor dazu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterfüh- rung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ih- rer Geschäftsbeziehung zu verhindern. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 8.9. Bestechungsvereinbarung 8.9.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 80. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens zu dem Zeitpunkt, als Thomas Leupin Daniel Gloor nach Mallorca eingeladen habe, hätten sich Daniel Gloor und Thomas Leupin zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterführung und die Verteidigung der Geschäftsbe- ziehungen zwischen der BVK und der DLIP aufgrund von regelmässigen finanziel-

- 138 - len Zuwendungen seitens Thomas Leupins für pflichtwidrige und/oder im Ermes- sen stehende Amtshandlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich loh- nen würde. 8.9.2. Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24). 8.9.3. Sachverhaltserstellung Dass sich Daniel Gloor und Thomas Leupin spätestens im Mai 2008 zumindest konkludent darauf verständigten, dass sich die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK aufgrund von regelmässi- gen finanziellen Zuwendungen seitens Thomas Leupins für Daniel Gloor persön- lich lohnen würde, davon kann nicht ausgegangen werden. Eine derartige Ver- ständigung wird von beiden Seiten bestritten. Entsprechende Aussagen der Betei- ligten oder andere Beweismittel, die diesen Schluss untermauern, liegen keine vor. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der äusseren Umstände von einer derartigen Verständigung ausgegangen werden kann. Dies ist zu verneinen. Denn die äusseren Umstände im damaligen Zeitpunkt lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass Daniel Gloor und Thomas Leupin davon ausgingen, dass sich dies in Zukunft fortsetzen werde. Daniel Gloor konnte/musste nach einer einmali- gen Vorteilsgewährung, wie der Einladung zu den Familienferien in Mallorca, nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich dies regelmässig wie- derholen würde, und Thomas Leupin konnte/musste nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgehen, dass sich Daniel Gloor allein deshalb immer wie- der für die DLIP einsetzen würde, zumal diese Ferien vom zeitlichen Ablauf her eher als Dank für den seitens Daniel Gloors bereits erfolgten Einsatzes für die DLIP erscheinen. Eine entsprechende Verständigung könnte erst nach wiederhol- ten sich abwechselnden Zuwendungen seitens Thomas Leupins an Daniel Gloor und Unterstützung der DLIP seitens Daniel Gloors angenommen werden. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden.

- 139 -

9. Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca (Anklageziffer VII.) 9.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter den Ziffern

86. ff. vor, er habe zusammen mit Alfred Castelberg, Adrian Lehmann und Thomas Leupin an Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca teilgenommen. Sei- ne gesamten Kosten seien dabei von den anderen Teilnehmern getragen worden, was Daniel Gloor gewusst habe, auch wenn er die interne Kostenverteilung nicht gekannt habe. Dabei habe er gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unent- geltliche Zuwendungen gehandelt habe, die ihm als Belohnung für frühere und künftige Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG, LPV und DLIP, die er selbst gefällt oder unterstützt habe, gewährt worden seien. Zudem habe er gewusst, dass es sich bei seinen Entscheiden um pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Entscheide gehandelt habe oder handeln würde. 9.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 96 ff.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 36 f.). 9.3. Sachverhaltserstellung Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich bis auf den Umstand, dass seine Kosten für die beiden Reisen nach Irland und Marokko nicht von Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin gemeinsam, sondern von Alfred Castelberg alleine getragen worden waren, mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Reiseunterlagen (act. 1/0500047-1/0500051, act. 1/055123) und den Abrechnungen (act. 1/055120 und 1/055122; act. 1/050317) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063117 Vorhalt 54 f.; act. 60 S. 5; act. 66 S. 57). Aus dem Kostenverteiler des Golfanlasses in Irland und der Kreditkartenabrech- nung der DLIP geht hervor, dass Thomas Leupin seinen Flug, das Hotel und das Auto und Adrian Lehmann das Hotel jeweils selbst bezahlt hatten (act. 1/055120 f). Thomas Leupin und Adrian Lehmann hatten zudem von Alfred Castelberg bzw.

- 140 - der Argus Finanz AG zusammen mit der Rechnung ("gemäss beiliegender Auf- stellung") einen Kostenverteiler dieses Golfanlasses erhalten, aus dem sämtliche Auslagen dieser Reise und deren Verteilung auf die Argus Finanz AG, die Leh- mann Partners Vermögensverwaltung AG und die DL Investment Partners AG hervorgeht. Auf einen Blick ist ersichtlich, dass Daniel Gloor nichts bezahlt hatte (act. 1/055120.1-2 und 1/055120). Indessen ergibt sich aus dieser Abrechnung auch, dass Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG im Vergleich zur Lehman Partners Vermögensverwaltung AG und der DLIP einen doppelten Anteil an den Kosten für die Greenfees und den Golfprofi, d.h. die Hälfte der Kosten und die anderen Teilnehmer je einen Viertel der Kosten, und dass er einen doppelten An- teil an den Kosten für Flug und Auto, d.h. zwei Drittel der Kosten und Adrian Leh- mann einen Drittel der Kosten übernommen hatten. Bei den Kosten für das Zim- mer ist zudem vermerkt, dass Alfred Castelberg die Kosten für sich und einen Gast bezahlt hatte (act. 1/055120). Dabei kann es sich nicht um die Kosten für den Golfprofi Terral gehandelt haben, da diese Kosten separat aufgelistet und auf alle Teilnehmer verteilt wurden, indessen - wie bereits erwähnt - nicht zu gleichen Teilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit "Gast" Daniel Gloor gemeint war und die Argus Finanz AG die Zimmerkosten von Daniel Gloor und angesichts des doppelten Anteils an den übrigen Kosten auch Daniel Gloors Anteil an diesen übernahm. Dies entspricht auch einem Mail von Alfred Castelberg an Adrian Lehmann und Thomas Leupin, in welchem er bereits ankündigte, er werde Daniel Gloors Anteil an diesen Kosten übernehmen (act. 1/050074). Damit kann nur der Schluss gezogen werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Kosten von Da- niel Gloor übernommen hatte. Es kann damit als erstellt erachteten werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloors gesamten Anteil an den Golfkosten und dem Au- to sowie dessen Hotel- und Flugkosten im Betrag von rund CHF 4'230 (vgl. act. 1/055120) übernommen hatte. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Golfferien in Marokko. Ein entsprechender, detaillierter Kostenverteiler fehlt zwar. Aus einer Kostenaufstellung der Argus Fi- nanz AG geht indessen hervor, dass sämtliche Kosten für den Golfprofi Terral und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Golfspiel von der Argus Finanz AG getragen worden waren, indem nichts an Dritte weiterverrechnet worden war

- 141 - (act. 1/050319). D.h. weder Thomas Leupin bzw. die DLIP noch Adrian Lehmann bzw. die LPV hatten sich an diesen Kosten beteiligt und damit auch nicht Daniel Gloors Anteil übernommen. Dafür spricht auch die in der gleichen Art für den Gol- fanlass in Irland vorliegende Kostenaufstellung (act. 1/050318). In dieser sind an Dritte verrechnete Kosten erwähnt, die sich mit den an Adrian Lehmann und Thomas Leupin weiterverrechneten Kosten in dem bereits erwähnten detaillierten Kostenverteiler der Golfferien in Irland (act. 1/055120) decken. Daher ist davon auszugehen, dass Alfred Castelberg auch bei diesen Ferien Daniel Gloors Anteil an Golfkosten übernommen hatte, und dieser nicht auf alle Teilnehmer verteilt worden war. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Golfkosten (nicht nur diejenigen von Daniel Gloor) im Betrag von rund CHF 3'400 (vgl. act. 1/050319) übernommen hatte. In Bezug auf die Kosten für die Golfferien in Mallorca kann auf die Sachverhalts- erstellung verzichtet werden, da angesichts des Betrages von Euro 233 aus recht- lichen Gründen nicht von einer Bestechung ausgegangen werden kann. Die Flug- kosten nach Mallorca von Daniel Gloor von insgesamt Euro 233, liegen sowohl insgesamt als auch insbesondere bei einer Aufteilung unter den Teilnehmern - wie in der Anklageschrift umschrieben - mit rund Euro 70 pro Person, und ange- sichts der üblichen und tolerierten Auslagen für ein gemeinsames Mittagessen, sowie dem Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass Daniel Gloor auch mal eine Rechnung im Betrag von max. ein paar hundert Franken bezahlte habe (act. 1/13110045; act. 1/070008 Vorhalt 19 f.; act. 1/062041 Vorhalt 48 und

58) im Rahmen des üblichen Höflichkeitsgeschenkes im Sinne von § 50 Perso- nalgesetz. Selbst wenn Daniel Gloor in der Höhe dieser Kosten eingeladen wor- den wäre, läge kein ungebührender Vorteil vor, weshalb Daniel Gloor im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca vom Vorwurf des Sich-bestechen- lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen ist.

- 142 -

10. Qualifizierte Geldwäscherei (Anklageziffer VIII.) 10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor unter den Ziffern VIII. 1. bis 4. vor, er habe die von Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann und Alfred Castel- berg erhaltenen Bestechungsgelder zwischen August 2001 und Mai 2010 im Um- fang von insgesamt CHF 700'000 regelmässig in bar und Teilbeträgen von unter CHF 10'000 auf sein Schwarzgeldkonto bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einbezahlt und anschliessend teilweise verbraucht. Er habe damit den Umbau und Unterhalt seines Ferienhauses in Frankreich finanziert und die Familie seiner Ehefrau in Peru unterstützt sowie seine aufwändige Lebensgestaltung finanziert. Dadurch habe er regelmässig Einnahmen generiert und für seine Bedürfnisse verwendet und einen Umsatz von mehreren hunderttausend Schweizer Franken erzielt. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass er damit die Her- kunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenswerte, die, wie er wusste, aus Bestechungshandlungen stammten, vereitelt. 10.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor hat den in der Anklageschrift unter Ziffer VIII. 1. und 2. beschriebe- nen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 99 ff.), als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 42 f.) anerkannt. In Bezug auf Ziffer VIII. 3. und 4. äusserte er sich nicht. 10.3. Sachverhaltserstellung Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere seinen Aussagen in der Untersuchung (act. 1/062001 ff.) und dem Kontoauszug der Raiffeisenbank (act. 1/032001.99). Es erscheint daher glaubhaft, weshalb da- rauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Angesichts seiner Vorgehensweise besteht kein Zweifel daran, dass er damit mindestens bil- ligend in Kauf nahm, dass er die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenwerte, von denen er offensichtlich wusste, dass sie aus Beste- chungshandlungen stammten, vereitelt. Die Frage, ob er damit einen Umsatz von

- 143 - mehreren hunderttausend Schweizer Franken generierte, ist indessen zu vernei- nen. Die regelmässigen Einnahmen und den Umsatz in der genannten Höhe hat er durch die passiven Bestechungen generiert. Mit der Geldwäscherei hat er nicht zusätzlich verdient, sondern lediglich die Herkunft des bereits verdienten vereitelt. In Bezug auf die rechtliche Frage der Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 6. verwiesen werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und Standpunkt von Daniel Gloor Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten von Daniel Gloor als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Daniel Gloor erklärte sich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Anklageziffer IV., abgesehen von der Höhe des Bestechungsgeldes (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 6.4.), Alfred Castelberg, Anklageziffer V. und Thomas Leupin, Anklageziffer VI., abgesehen vom Bankkonto (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.7.), und im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca, Anklageziffer VII., des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig (act. 1/062049 Vorhalt 52 und act. 77 S. 21 bezüglich Anklageziffer IV. bzw. Adrian Lehmann; act. 1/062049 Vorhalt 75 und act. 77 S. 26 bezüglich Anklageziffer V. bzw. Alfred Castelberg; act. 1/062049 Vorhalt 95 und act. 77 S. 37 bezüglich Anklageziffer VI. bzw. Thomas Leupin; act. 77 S. 41 bezüglich Anklageziffer VII. bzw. die Golfferien; act. 88 S. 2) . Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von Daniel Gloor anerkannte rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB erweist sich bis auf diejenige im Zusammenhang mit den Golfferien auf Mallorca (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.3.)

- 144 - und dem Darlehen von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) als korrekt. In Bezug auf die von Daniel Gloor bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehman, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Frage, ob es sich um eine pflichtwidrige Handlung oder eine Ermessenshandlung gehandelt hat, für die rechtliche Würdigung als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB nicht relevant ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.). Daniel Gloor ist daher im Zusammenhang mit Adrian Lehmann bzw. Anklageziffer IV., Alfred Castelberg bzw. Anklageziffer V. (abgesehen vom Darlehen; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) und Thomas Leupin bzw. Anklageziffer VI. (bezüglich der Familienferien in Mallorca und der Gutscheine) sowie im Zusam- menhang mit den Golfferien in Irland und Marokko bzw. Anklageziffer VII. des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit Rumen Hranov (Anklageschrift Ziffer III.) und im Zusammen- hang mit dem von Thomas Leupin in Aussicht gestellten Geld auf dem Konto (An- klageschrift Ziffer VI.) durch die Staatsanwaltschaft als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB ist im Folgenden näher einzugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.). Auf die von ihm bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann wie bereits erwähnt auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Walter Meier (Anklageschrift Ziffer II.) und Alfred Castelberg (Anklageziffer VI.) als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, und im Zusammenhang mit Thomas Leupin (Anklage- schrift Ziffer VI.) als Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und des Sachverhaltes unter Anklageschrift Ziffer VIII. als Geldwäscherei

- 145 - im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB ist im Folgenden ebenfalls näher ein- zugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3., 5. und 6.).

2. Der Täter im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB 2.1. Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB als echte Son- derdelikte Sowohl die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB als auch die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und das Sich- bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB sind echte Sonderdelikte, in- dem sie (bei der passiven Bestechung unter anderem) nur von einem Behörden- mitglied oder Beamten erfüllt werden können (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 322ter N 2 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5 f.; Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9 ff.). Der Beamte als Täter muss ein sogenannter Amtsträger, d.h. ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein. Beamte sind gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Damit werden sowohl die institutio- nellen als auch die funktionalen Beamten erfasst. Institutionelle Beamte sind Be- amte im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren ist dies unabhängig davon, ob das Verhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, entscheidend ist, ob die Person ihre Tätigkeit in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verrichtet. Zudem wird das Vorhandensein eines Abhängig- keitsverhältnisses der betreffenden Person zum Gemeinwesen verlangt (umstrit- ten). Entscheidend ist nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsver- hältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 3 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5; Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9).

- 146 - 2.1.1. Daniel Gloor als Täter Daniel Gloor war Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und Chef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, der Vorsor- geeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich, und seine Funktion war auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Er war somit Amtsträger im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB.

3. Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (im Zusammenhang mit Walter Meier und Alfred Castelberg) 3.1. Tatbestand Der ungetreuen Amtsführung macht sich ein Mitglied einer Behörde oder ein Be- amter strafbar, der bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentli- chen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.2. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 3.3. Tathandlung Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen bei Rechtsgeschäften. Die Schädigung kann jedoch keine Tathandlung darstellen, weil der Schaden das Resultat der Tathandlung darstel- len muss. Andernfalls - wenn die Schädigung selbst bereits als Tathandlung an- genommen würde - wäre jedes Verhalten, das die öffentlichen Interessen nicht wahrt, schädigend und damit strafbar (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 13). Die Tathandlung ist demnach ein Tun im Rahmen rechts- geschäftlicher Verhandlungen. Bei Art. 314 StGB handelt es sich nicht um ein all- gemeines Amtsuntreuedelikt welches auch hoheitliches Handeln erfasst. Strafbar ist nur die Schädigung von öffentlichen Interessen bei rechtsgeschäftlichen Ver-

- 147 - handlungen oder Abschlüssen. D.h. der Täter muss das Gemeinwesen in privat- rechtlichen Geschäften vertreten und dabei durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen Wirkungen, und somit nicht durch hoheitliches Handeln, die öffentlichen Interessen schädigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 17 f. m.w.H.). Daniel Gloor wirkte im Zusammenhang mit Walter Meier am Abschluss von Repogeschäften mit, indem er selbst unterzeichnete oder andere anwies zu un- terzeichnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.). Und im Zusammen- hang mit Alfred Castelberg wirkte er am Verzicht auf Retrozessionen mit, indem er im Namen der BVK unterschrieb bzw. mündlich verzichtete (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer (II. 7.4.). Daniel Gloor handelte somit im Rahmen rechtsge- schäftlicher Verhandlungen bzw. Abschlüsse. 3.4. Schädigung zu wahrender öffentlicher Interessen In Bezug auf die Art der zu wahrenden bzw. schädigenden öffentlichen Interessen findet sich im Tatbestand keine Beschränkung. Es können von der Tathandlung somit jegliche öffentliche Interessen betroffen sein, mit der einzigen Einschrän- kung, dass der Täter bei einem Rechtsgeschäft handelt (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N ). Der Schaden muss als Folge des Rechtsgeschäfts eingetreten sein. Er kann materieller d.h. fiskalischer Art aber auch ideeller Natur sein. Bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist immer das Ermessen des Täters zu berücksichtigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 24 f.). Durch den Abschluss der Repogeschäfte mit der BAM und durch den Verzicht auf Retrozessionen schädigte Daniel Gloor die finanziellen Interessen der BVK, in- dem er im Zusammenhang mit den Repogeschäften einen hohen Verlust in Kauf nahm, welcher sich im Schaden von CHF 43'500'000 realisierte und im Zusam- menhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen ohne Grund auf Einnahmen der BVK verzichtete, wodurch einen Schaden von rund CHF 2.272 Mio. entstand. Da- ran vermag die Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch die Repoge-

- 148 - schäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC nichts zu ändern. Dabei handelte es sich höchstens um einen vergeblichen Versuch, das Verlustrisiko zu reduzieren. 3.5. Subjektiver Tatbestand 3.5.1. Vorsatz In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu. Eventualvorsatz genügt und liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes bei einem Rechtsgeschäft aufgrund der Sachkenntnisse derart hoch ist, dass sie erkannt werden müssen. Das blosse Hoffen auf das Ausbleiben des Erfolgs schliesst, anders als selbst das leichtsinni- ge Vertrauen, Eventualvorsatz nicht aus (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 26). Als Daniel Gloor im September 2001 im Namen der BVK mit der BAM die Repo- geschäfte durch Walter Bosshard und Francisca Riederer abschliessen liess, wusste er, dass die BAM überschuldet war, weil zwischen Mai und Dezember 2001 gleichzeitig Sanierungsmassnahmen wegen dieser Überschuldung über die Finanzdirektion liefen, an denen Daniel Gloor im Namen der BVK ebenfalls betei- ligt war. Die BVK beteiligte sich zusammen mit anderen Aktionären mit CHF 20 Mio. an dieser Sanierung. Höhere Sanierungsbeiträge wurden abgelehnt, womit ein höherer Sanierungsbeitrag damit nicht gerechtfertigt war. Es war somit mehr als fraglich, ob die BAM jemals in der Lage sein würde, die Aktien zurückzukau- fen. Als Sicherheit dienten Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG im Wert des von der BVK zur Verfügung gestellten Fremdkapitals. Diese stellten indessen keine ausreichende Sicherheit für den gesamten zur Verfügung gestellten Betrag dar. Denn auch die BT&T TIME AG hatte in Folge der ab März 2000 einsetzenden Börsenkrise Mühe bekundet und war von der BVK durch Aktienkäufe im Jahr 2000 mehrmals unterstützt worden, womit ihre Entwicklung fraglich war. Zudem waren die drei Gesellschaften nicht nur durch ihren Namen BT&T Asset Ma- nagement AG, BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG sondern auch durch Walter Meier als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied miteinander verbunden, sodass sich eine gescheiterte Sanierung der BT&T Asset Manage-

- 149 - ment AG auch negativ auf die Aktienkurse der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG ausgewirkt hätte, insbesondere in den damals angespannten Aktienmärkten. Dies musste auch Daniel Gloor aufgrund seiner Fachkenntnisse und da die ande- ren Aktionäre und Banken nicht willens waren, weitere Gelder in die BAM einzu- schiessen, bewusst gewesen sein. Unter diesen Umständen war das Verlustrisiko hoch, und musste Daniel Gloor bewusst gewesen sein (vgl. dazu auch die Aus- führungen unter Ziffer II. 4.4.3.). Somit nahm Daniel Gloor somit den Verlust in Kauf. Die anschliessende Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch Repo- geschäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC vermag daran nichts zu ändern. Es liegt somit Eventualvorsatz vor. Dem Einwand seines Verteidigers, Daniel Gloor sei ein ausgezeichneter Mitarbeiter gewesen, weshalb es a priori unwahrschein- lich sei, dass er Vorsatz auf eine ungetreue Amtsführung zu Lasten des Arbeit- nehmers gefasst habe (act. 88 S. 13 f.), ist Folgendes entgegenzuhalten. Qualifi- kation und Einsatzbereitschaft allein genügen per se und insbesondere vor dem Hintergrund von über Jahren in fünfstelliger Höhe entgegengenommenen Beste- chungsgeldern nicht, um den Vorsatz und insbesondere den Eventualvorsatz ei- ner ungetreuen Amtshandlung auszuschliessen. Wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt, wusste Daniel Gloor, dass der BVK durch den Verzicht auf die Retrozessionen Geld entgehen würde, womit er um die Schädi- gung der finanziellen Interessen der BVK wusste. Zudem nahm er wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. in Kauf., womit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gegeben ist. 3.5.2. Absicht einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen Zudem wird die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss, korrespondierend zum Schaden, nicht materieller Natur sein. Er kann auch ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27). Eventualabsicht genügt nicht. Die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils muss eigentliches Handlungsziel sein (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27 f.).

- 150 - Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.3. ergibt, handelte Daniel Gloor in der Absicht, der BAM im Rahmen ihrer Sanierung einen Vorteil zu verschaffen, der ihr nicht zustand. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.5. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte, und es sich somit um einen unrechtmässigen Vorteil handelte. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen unter derselben Ziffer, dass Daniel Gloor nur deshalb im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete, weil er seinem Freund Alfred Castel- berg einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, womit er in der Absicht handelte, der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.6. Fazit Daniel Gloor hat durch sein Handeln somit die Voraussetzungen der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht sowohl im Zusammenhang mit Walter Meier als auch mit Alfred Castel- berg erfüllt, weshalb er sich der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig gemacht hat.

4. Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB (im Zusammenhang mit Rumen Hranov und Thomas Leupin und bezüglich der Pflichtwidrigkeit zusätzlich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Alfred Castelberg) 4.1. Tatbestand Sich bestechen lässt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver- sprechen lässt oder annimmt (Art. 322quater StGB).

- 151 - 4.2. Standpunkt von Daniel Gloor Im Zusammenhang mit Rumen Hranov stellt sich Daniel Gloor auf den Stand- punkt, der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens verlange nach wie vor nach dem Künftigkeitserfordernis. Im Zusammenhang mit Thomas Leupin bestritt er im Wesentlichen den Sachverhalt, ohne sich über die rechtliche Würdigung zu äus- sern. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg, Adrian Lehmann und Thomas Leupin bestritt er neben dem Sachverhalt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen. 4.3. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 4.4. Tathandlung 4.4.1. Der nicht gebührende Vorteil Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil. Nicht gebührend ist der Vorteil dann, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt war bzw. wenn kein Rechts- anspruch des Amtsträgers gegeben ist (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 27 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor hatte keinen Rechtsanspruch auf den ihm von Rumen Hranov über- lassenen Bargeldbetrag von CHF 200'000 und das ihm von Thomas Leupin wie- derholt in Aussicht gestellte Geld auf dem Konto bzw. war es Daniel Gloor auf- grund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke anzunehmen, es sei denn Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Bei dem übergebenen und in Aussicht gestellten Geld handelte es sich weder um Höflichkeitsgeschenke noch von ge- ringem Wert, womit nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegen. In Bezug auf das durch Daniel Gloor in Anspruch genommene Darlehen von CHF 130'000 von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG ist Folgendes fest-

- 152 - zuhalten: Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbarten Daniel Gloor und Alfred Castelberg ein Darlehen von CHF 130'000 zu einem Zinssatz von 4% bei einer Laufzeit von knapp 5 Jahren (act. 1/050011). Die Crédit Agricole Financement (Suisse) SA offerierte ein Darlehen von CHF 160'000 zu einem Zinssatz von 3.38% für eine Laufzeit von 10 Jahren (act. 1/050033 S. 10). Der Zinssatz der Crédit Agricole Financement (Suisse) SA war somit deutlich tiefer und dies erst noch für eine doppelt solange Laufzeit. Bei gleicher Laufzeit (5 Jah- ren) wäre der Zins vermutlich noch tiefer gewesen. Was den Zins anbelangt, stell- te die Darlehensgewährung seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor somit kei- nen Vorteil dar; finanziell betrachtet wäre vielmehr von einem Nachteil auszuge- hen. In Bezug auf die Sicherheiten erwies sich die Darlehensgewährung von Alf- red Castelberg für Daniel Gloor jedoch als einfacher und deshalb vorteilhafter. Alf- red Castelberg verlangte im Gegensatz zur Crédit Agricole Financement (Suisse) SA keine Garantie (act. 1/050011; act. 1/050033 S. 11). Auch wenn Alfred Cas- telberg die Garantie aufgrund ihrer jahrelangen Freundschaft verständlicherweise nicht für nötig hielt, handelte es sich objektiv betrachtet für Daniel Gloor um einen Vorteil gegenüber der Kreditvergabe eines Kreditinstitutes. Dieser Vorteil wird je- doch durch den höheren Zins ausgeglichen. Es handelte sich gesamthaft betrach- tet um ein in sich ausgewogenes Geschäft, weshalb insgesamt nicht von einer Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quater StGB ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist Daniel Gloor somit vom Vorwurf des Sich- bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen. 4.4.2. Die Handlung des Beamten und des Gegenübers Täterhandlung ist jedes Verhalten, mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen, sei es indem er den Vorteil direkt fordert, einen angebotenen Vorteil annimmt oder das Verspre- chen eines zukünftigen Vorteils annimmt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 31 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor nahm die ihm von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 und das Versprechen von Thomas Leupin, dass ihm das Geld auf dem Konto nach seiner Pensionierung oder dem Weggang vom Kanton zur Verfügung stehen wür-

- 153 - den, konkludent an, womit jeweils eine Täterhandlung im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegt. 4.4.3. "Gegenleistung" 4.4.3.1. Überblick Die Bestechungstatbestände verlangen ein Äquivalenzverhältnis. Der Amtsträger muss den Vorteil für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung seinerseits annehmen oder sich versprechen lassen und diese Handlung muss zudem im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehen. Zwischen Vorteil und rechtswidriger bzw. im Ermessen liegender Amtstätigkeit muss also ein Konnex bestehen (Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korrupti- onsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 348; Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 34 i.V.m. Art. 322quater N 1). 4.4.3.2. Äquivalenzverhältnis 4.4.3.2.1. Konnex zwischen Vorteilsannahme und einer bestimmten oder be- stimmbaren amtlichen Handlung Die das Äquivalent zum Vorteil darstellende amtliche Handlung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Dabei genügt es, dass die Handlungen des Beamten min- destens ihrer Art nach bestimmbar sind. Verlangt wird Bestimmbarkeit, eine hin- reichend bestimmte oder in ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Zügen bekannte Amtshandlung. Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die amtliche Hand- lung oder Unterlassung zwar nicht konkret bestimmt ist, aber ein "… lien suffisant entre l'aventage et un ou plusieurs actes futurs du fonctionnaire, déterminables de manière générique…" gegeben ist. Dabei ist auf die wiederholte Zusammenarbeit, die Höhe der Zuwendungen, die zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, die Häufigkeit der Kontakte oder Identität der Geschäftsbereiche abzustellen (Pi- eth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 43 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1; BGE 118 IV 309 ff., 316; Jositsch, a.a.O., S. 353 ff.).

- 154 - Die Daniel Gloor von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 standen im Zu- sammenhang mit dem von Daniel Gloor durch einen entsprechenden Antrag an die Finanzdirektion unterstützten Investitionsentscheid der BVK in die HBM Bioventures AG (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.). Damit ist die amtliche Handlung bestimmt und der Konnex zwischen den CHF 200'000 und dieser Amtshandlung von Daniel Gloor gegeben. Thomas Leupin stellte Daniel Gloor das Geld auf dem Konto im Hinblick auf die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP in Aussicht, und zwar zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor da- zu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterführung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ihrer Geschäfts- beziehung zu verhindern (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.). Dabei handelte es sich rückblickend namentlich um das Überlassen der Offerte der SCM und des Beratungsvertrages zwischen der SCM und der BVK (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer II. 8.3.), die Auftragserteilungen (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 8.4.), die Investitionsentscheide (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und

77. der Anklageschrift), die Korrekturen an den Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und die Verteidigung der DLIP sowie die vorgegebene Mark- tumschau (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Die amtlichen Hand- lungen Daniel Gloors sind somit genügend bestimmt bzw. waren sofern im Zeit- punkt der Vorteilsgewährung noch nicht erfolgt und konkret vorhersehbar, als sämtliche Handlungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwi- schen der DLIP und BVK, welche zu Gunsten der DLIP vorzunehmen waren, hin- reichend bestimmbar. Zudem ist der Konnex zwischen den in Aussicht gestellten Vorteilen und den amtlichen Handlungen seitens Daniel Gloors gegeben. 4.4.3.2.2. Künftigkeit Bezüglich der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer als Beamter nach einer Amtshandlung Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, ist ein Blick auf die Entstehung dieses Tatbestandes zu werfen. Im Jahr 1999 wurde das Korruptions-

- 155 - strafrecht einer Revision unterzogen, welche in neuen, seit 1. Mai 2000 anwend- baren Strafbestimmungen endete (AS 2000 1121-1126; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Wie der Botschaft des Bundesrates und einer diesbezüglichen Pressemittei- lung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von April 1999 ent- nommen werden kann, war Ziel der Revision unter anderem, dass sich auch der- jenige Beamte strafbar machte, der nach einer Amtshandlung einen Vorteil an- nimmt oder sich versprechen lässt (http://www.admin.ch/cp/d/371B2249.3994@ gs-ejpd.admin.ch.html; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Übersicht zur Botschaft festgehalten, dass auch nachträgliche Belohnungen bestraft werden sollen (Botschaft, BBl 1999 5498). Als Gründe für die Reformbedürftigkeit wurden der Wandel des geschützten Rechtsgutes und die Forderung nach Beweiserleichterungen angeführt (Botschaft, BBl 1999 5504 ff. Ziffer 114 bzw. 114.1 und 114.2). Unter dem Titel "Der Wandel des geschützten Rechtsgutes […]" wurde in der Botschaft festgehalten, die Auffassung vom Rechtsgut der Bestechungstatbestände habe sich gewandelt. An die Stelle der Bestrafung des Ungehorsams von Beamten sei die Sorge um die Sachlichkeit und Objektivität der staatlichen Entscheidungsfindung getreten. Die Bestechungsnor- men würden dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dienen (Botschaft, BBl 1999 5505). Geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist damit gemäss Botschaft nicht nur die Objektivität und Sachlichkeit stattlicher Handlungen sondern bereits das Vertrau- en der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit. An- gesichts der Tatsache, dass dieses Vertrauen des Volkes eine elementare Säule eines funktionierenden Staatssystems darstellt, ist diese Erweiterung des Schut- zes auf das besagte Vertrauen absolut gerechtfertigt. Zur Veranschaulichung und in aller Klarheit wird in der Botschaft in diesem Zusammenhang zudem beispiel- haft angefügt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität staatlicher Entscheidungsprozesse auch in Frage gestellt sei, wenn z.B. kurz nach der Vergabe eines erheblichen Staatsauftrages vorher nicht vereinbarte CHF 50'000 auf das Privatkonto des Vergabebeamten einbezahlt würden. Daher sei auch die Belohnung und Belohnungsannahme unter Strafe zu stellen (Botschaft, BBl 1999 5506). Als weiterer Grund für die Reform wurden in der Botschaft Probleme des

- 156 - Nachweises eines Bezuges zwischen der Vorteilsgewährung und des erwarteten Beamtenhandelns angefügt. Dies weil der Nachweis des Äquivalenzverhältnisses im Ausland vielfach gescheitert war (Botschaft, BBl 1999 5507). Dabei bestand das Bewusstsein, dass mit der Herabsetzung der Beweisanforderungen die Kon- turen des Tatbestandes verwischt und der Bezug zum eigentlichen Unrechtskern verdünnt würden (Botschaft, BBl 1999 5508). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass gemäss Botschaft Sinn und Zweck der Revision der Bestechungstatbestän- de eine Erweiterung des geschützten Rechtsgutes auf das Vertrauen der Allge- meinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und die Bestra- fung von Belohnungen bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten war. Zudem geht aus der Botschaft eindeutig hervor, dass die Beloh- nung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten nicht un- ter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) erfasst werden soll. So wurde in der Botschaft ausdrück- lich erwähnt, dass im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten sei (Botschaft, BBl 1999 5532). Gemäss Bot- schaft sollte somit die Belohnung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten gemäss Art. 322ter und Art. 322quater StGB strafbar sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Räte an. Im Nationalrat fand eine Diskussi- on über das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit statt. So sprach sich Ruth Metz- ler, klar für die Bestrafung nachträglicher Belohnungen als Bestechung aus. Ruht Metzler führte aus, der Strafbarkeit würden Grenzen gesetzt, wenn nachgewiesen werden müsse, dass die Summe schon vor der Amtshandlung zumindest gefor- dert oder versprochen worden sei. Indem auch nachträgliche Bestechungszah- lungen klar in die Strafbarkeit einbezogen würden, werde eine empfindliche Lücke geschlossen (Amtliches Bulletin 99.026 2122 f.). Margrit von Felten plädierte für das Einfügen des Wortes "künftig", sodass die Strafbarkeit nur zu bejahen sei, wenn eine konkrete Zuwendung zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit führe. Zudem wies sie auf die Unterschiede zwischen dem französischen (mit "künftig") und deutschen (ohne "künftig") Text hin, und plädierte für eine Anpassung des deut-

- 157 - schen an den französischen Text (Amtliches Bulletin 99.026 2124). Jost Gross erachtete das Wort "künftig" als unnötig, obwohl er sich gegen die Strafbarkeit der nachträglichen Belohnung aussprach (Amtliches Bulletin 99.026 2124 f.). Trotz des zumindest von Seiten von Felten deutlich vorgetragenen Minderheitsantrages wurde der Gesetzesentwurf angenommen, und damit das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit in Abänderung des alten Rechts in die neuen Tatbestände der ak- tiven und passiven Bestechung explizit nicht mehr aufgenommen, bzw. der an- derslautende französische Text des Entwurfes, welcher die Künftigkeit nach wie vor vorgesehen hatte, entsprechend geändert (Amtliches Bulletin 99.026 2125 ff.). Den anderslautenden Voten wurde in der Schlussabstimmung nicht gefolgt (Amt- liches Bulletin 99.026 2125 ff.). Und auch im Ständerat wurde die Vorlage ein- stimmig angenommen (Amtliches Bulletin 99.026 1069 f.). Damit steht ohne Zwei- fel fest, dass der Gesetzgeber auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit seit der Revision verzichtet hat. Als strafbar erachtet der Gesetzgeber demnach auch Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amtshandlungen, sofern ein Zusammen- hang zur Amtstätigkeit besteht. Daran vermögen die kritischen Stimmen nichts zu ändern, zumal die Strafbarkeit von Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amts- handlungen im Einklang mit dem seit der Revision durch die Bestechungstatbe- stände zu schützenden Rechtsgut steht. Wie bereits erwähnt, ist neu das allge- meine Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit geschütz- tes Rechtsgut (Botschaft, BBl 1999 5523). Und dieses Vertrauen wird ohne Zwei- fel geschwächt, wenn eine Amtshandlung im Nachhinein belohnt wird, da dabei der Verdacht entsteht, die Belohnung könnte bereits im Vorfeld vereinbart worden sein. Diese Meinung ist nicht unumstritten: Gleicher Ansicht in Bezug auf den Wil- len des Gesetzgebers sind Pieth (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 42 i.V.m. Art. 322quater N 1), Stratenwerth (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N 13), Jositsch (Jositsch, a.a.O., S. 357 ff.) und Kaiser (Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten, Dissertation, Zürich 1999, S. 246 ff.), wobei insbesondere Stratenwerth und Kaiser den neuen Gesetzestext je- doch kritisieren. Angesichts der Tatsache, dass Stratenwerth als einzigen Grund für die Ausweitung des Tatbestandes Beweisschwierigkeiten annimmt und die

- 158 - Veränderung des zu schützenden Rechtsgutes als weiteren Grund für die Auswei- tung des Tatbestandes in seine Überlegungen nicht einbezieht, überzeugt seine Kritik nicht. Rolf Kaiser kritisiert die Gesetzesvorlage differenzierter, vermag damit aber an dem klaren Willen des Gesetzgebers nichts zu ändern. Und auch Jositsch schlägt kritische Töne an, die sich jedoch weniger auf das Künftigkeitserfordernis als vielmehr auf die Pflichtwidrigkeit/Ermessensausübung beziehen (vgl. dazu nachfolgend). Anderer Ansicht sind Trechsel und Jean-Richard. Bezug nehmend auf zwei Bundesgerichtsentscheide aus den Jahren 1992 und 1945 sowie einem Artikel in der Schweizerischen Juristenzeitschrift aus dem Jahr 1996 kamen sie zum Schluss, eine Zuwendung nach der pflichtwidrigen Amtshandlung sei nicht gemäss Art. 322ter, 322quater und 322septies StGB strafbar, wenn diese nicht vorher bereits in Aussicht gestellt worden sei (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 322ter N 3). Angesichts des Alters ihrer Quellen und der zwischenzeit- lich erfolgten Gesetzesrevision bedarf es keiner weiteren Worte, weshalb und dass ihre Ansicht nicht zu überzeugen vermag. Dass auch Ermessenshandlungen des Beamten, welche sich im gesetzlichen Spielraum bewegen, von Art. 322ter StGB erfasst werden, wird in der Botschaft mit dem Umstand begründet, dass auch nach den ordentlichen Regeln der Ablehnung wegen Befangenheit die Be- sorgnis der Befangenheit ausreicht (Botschaft, BBl 1999 5531). Dies führt dazu, dass die nachträgliche Vorteilszuwendung für eine bereits erfolgte pflichtgemässe Ermessensausübung, obwohl die Amtshandlung somit nicht beeinflusst wurde und auch nicht zu beanstanden ist, derjenigen für eine künftige pflichtwidrige Amtstätigkeit, die beeinflusst wurde und zu beanstanden ist, gleichgestellt und nach Art. 322ter StGB geahndet wird, während die Vorteilszuwendung für eine ge- bundene Amtshandlung, die ebenfalls nicht beeinflusst (werden kann) und daher nicht zu beanstanden ist, von Art. 322quinquies StGB erfasst wird. Diese Auffassung ist nicht unumstritten (vgl. Jositsch, a.a.O., S. 363 ff.). Dabei darf aber das ge- wandelte Rechtschutzobjekt nicht vergessen werden. Seit der Revision wird die Bestechlichkeit nicht mehr als Ungehorsamstatbestand gedeutet und das Schutzobjekt ist nicht mehr nur die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Hand- lungen, sondern das geschützte Rechtsgut ist neu auch das allgemeine Vertrauen

- 159 - in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (Botschaft, BBl 1999 5523). Unter Berücksichtigung dieses Wandels des Rechtsschutzobjektes scheint es lo- gisch und damit gerechtfertigt, dass sich das Abgrenzungskriterium zwischen Be- stechung und Vorteilsgewährung ebenfalls änderte. Unter dem Schutzobjekt der Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns war die Frage nach der pflicht- widrigen bzw. pflichtgemässen Handlung wesentlich. Unter dem neuen Schutzob- jekt des Vertrauens geht es um die Frage, ob das Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns beeinträchtigt ist. Dieses Vertrauen wird nicht nur bei einer pflichtwidrigen Handlung beeinträchtigt, sondern auch wenn ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht oder stand. Auch bei einem Ermes- sensentscheid entsteht der Verdacht, dass der Entscheid nicht nach freiem Er- messen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers ge- troffen wird. Die Unterscheidung anhand Ermessen/Pflichtwidrigkeit/pflichtge- mässer Handlung/gebundener Verwaltungstätigkeit rechtfertigt sich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sich ein Ermessensentscheid weitaus schwieriger auf Unangemessenheit überprüfen lässt, als sich die - auch nicht immer einfache - Grenze zwischen gebundener Verwaltungstätigkeit und Ermessensausübung zie- hen lässt. Aus alledem folgt, dass das Anbieten eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 88 S. 6) sehr wohl den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllen kann. Die beiden Umstände sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz. 4.4.3.2.3. Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlungen 4.4.3.2.3.1. Gesetzliche Grundlage Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 322ter StGB die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger gegen eine öffentlich-rechtliche Norm (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten umschreibt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 38 i.V.m. Art. 322quater N 1). Missbrauch und Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens sind der Pflichtwidrigkeit zuzurechnen.

- 160 - Handelt es sich aber um eine rechtmässige Amtshandlung, die keinen Ermes- sensspielraum öffnet, kommt lediglich der Auffangtatbestand der Vorteilsgewäh- rung von Art. 322quinquies StGB in Frage (Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Euro- parates über Korruption vom 10. November 2004, 04.072 6998; Botschaft 99.026 5531 f.). Als öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) die das pflichtge- mässe Verhalten umschreiben und gegen welche Daniel Gloor im vorliegenden Zusammenhang hätte verstossen haben können, kommen die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001, das Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 sowie § 49 und § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006) in Frage. Die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001 (act. 1/057004) schreiben unter Ziffer III. Verschiedene Best- immungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien seien die Aufträge an die ZKB oder im Kanton Zü- rich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht ausdrücklich aber dennoch offensichtlich die Selbstverständlich- keit, dass bei Auftragsvergaben jeweils verschiedene Anbieter miteinander zu vergleichen und damit auch verschiedene Offerten einzuholen sind. Das Anlage- reglement der BVK vom 1. Februar 2006 besagt in Ziffer 5.10, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfol- gen habe, und dass die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren seien. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass selbstverständlich von einer Aus- wahl ausgegangen wird, was verschiedene Anbieter und damit die Pflicht, ver- schiedene Offerten einzuholen, impliziert. § 49 des Personalgesetzes in der da- mals geltenden Fassung vom 1. Juli 1999 (Stand 1. Januar 2006) besagt, dass sich die Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewis-

- 161 - senhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren haben. Diese Vorgaben sind sehr offen formuliert, weshalb Pflichtwidrigkeit allein gestützt auf diese Norm im vorliegenden strafrechtlichen Konsens nur sehr zurückhaltend angenommen werden kann. Nur offensichtliche und in krasser Weise diesen Vorgaben widersprechende Verhaltensweisen recht- fertigen die Qualifikation als pflichtwidrige Handlung. § 51 des Personalgesetzes in der damals geltenden Fassung vom 1. Juli 1999 (Stand 1. Januar 2006) besag- te, dass die Angestellten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 4.4.3.2.3.2. Im Zusammenhang mit Rumen Hranov Bei dem von Daniel Gloor durch entsprechenden Antrag unterstützten Investiti- onsentscheid in die HBM Bioventures AG handelte es sich um einen Ermessens- entscheid seinerseits. 4.4.3.2.3.3. Im Zusammenhang mit Adrian Lehmann

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehmann bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflichtwid- rig handelte.

b) Auftrag, Absicherungsmöglichkeiten im Devisenbereich der BVK zu prüfen (1. April 2003) In Bezug auf diesen Auftrag, der für sich betrachtet in einer einmaligen Beratung bestand und dessen Ergebnis beinahe einer Offerte entsprach (act. 1/053023 ff.), und von der LPV dementsprechend auch nicht in Rechnung gestellt wurde (vgl. act. 1/053033 Ziff. 3), kann weder von einer Verletzung der Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001 noch dem Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 aus-

- 162 - gegangen werden. Allein wegen der nicht offen gelegten Freundschaft zu Adrian Lehmann kann in diesem Zusammenhang gestützt auf die vagen Vorgaben in § 49 des Personalgesetzes nicht von einer Pflichtwidrigkeit ausgegangen werden.

c) Devisenabsicherungsgeschäfte (30. Juni 2003) Ziffer III. 3. der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögens- werte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beam- tenversicherungskasse - BVK) vom 15. Oktober 2001 wurde verletzt, als Daniel Gloor und Walter Bosshard am 30. Juni 2003 der LPV den Auftrag erteilten, be- stimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktan- lagen der BVK in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen und damit ohne zu überprüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besse- ren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde. Insofern ist von Pflichtwid- rigkeit auszugehen.

d) Absicherung der von Jefferies Asset Management AG bewirtschafteten Positi- onen Was den Vertag der LPV mit Jefferies anbelangt, kann Daniel Gloor kein Vorwurf gemacht werden, da sich für die BVK an ihrer vertraglichen Beziehung zu Jef- feries nichts änderte bzw. die BVK gegenüber der LPV in keine Vertragsbezie- hung trat und somit keinerlei Rechte bzw. Pflichten für die BVK entstanden. Eine Pflichtwidrigkeit ist damit ausgeschlossen.

e) Mandatsvertrag vom 11. Februar 2005 und Beratungsvertrag vom 12. April 2005 Hingegen gilt bezüglich der am 11. Februar 2005 und 12. April 2005 abgeschlos- senen Mandats- und Beratungsverträge dasselbe wie bezüglich des am 30. Juni 2003 erteilten Mandats. Denn neu wurden von dem Auftrag auch Fremdwäh- rungspositionen in Euro und die Konten der BVK mit der Referenz U940 erfasst. Und was den Beratungsvertrag anbelangt, wurde dieser formell einem neuen Ver- tragspartner übertragen, da zuvor Jefferies diese Aufgabe erfüllte, auch wenn Jef-

- 163 - feries diese Aufgabe auf Wunsch der BVK an die LPV übertragen hatte. Somit wurde auch damals die oben genannte Bestimmung verletzt, als Daniel Gloor die- se beiden Aufträge der LPV vergab, ohne zu überprüfen, ob andere Dienstleis- tungsunternehmen diese Arbeit kostengünstiger und allenfalls sogar mit mehr Er- fahrung ausführen würden. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen.

f) Mandatsvertrag vom 15. November 2007 Dieser Vertrag erfuhr gegenüber dem am 11. Februar 2005 abgeschlossenen Mandatsvertrag keine wesentliche Änderung. Allein wegen der Fortführung dieses Vertrages, kann Daniel Gloor angesichts der guten Arbeit der LPV nicht erneut der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit gemacht werden.

g) Beratungsvertrag vom 15. November 2007 Anders verhält es sich bezüglich des Beratungsvertrages vom 15. November 2007, mit welchem der LPV neue Aufgaben übertragen wurden (Absicherung Fremdwährungspositionen in den Anlagekategorien "Commodities" und "Hedge Funds"), womit gestützt auf Ziffer 5.10 des Anlagereglements der BVK vom

1. Februar 2006 erneut mehrere Offerten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen, erfahrenerer Anbieter, besserer Dienstleistungen etc. hätten einge- holt werden müssen, zumal dies bis anhin, wie bereits ausgeführt, unterlassen worden war, womit Pflichtwidrigkeit vorliegt.

h) Auftrag Absicherung Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsma- nagement ab 24. Januar 2008 Dasselbe gilt bezüglich des am 24. Januar 2008 erteilten Auftrags, im Bereich Währungsmanagement US-Dollar und Euro abzusichern. Auch hier handelte es sich um eine neue Aufgabe, welche ohne Einholung von Vergleichsofferten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen der LPV übertragen worden war, womit Ziffer 5.10 des Anlagereglements der BVK vom 1. Februar 2006 verletzte wurde und somit Pflichtwidrigkeit vorliegt.

- 164 -

i) Erhöhung der Absicherungsquote bei Fremdwährungsobligationen (19. Mai 2010) In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern Daniel Gloor pflichtwidrig gehandelt haben sollte.

j) Ergänzende Bemerkungen Dabei ist im Zusammenhang mit der mangels eingeholter Vergleichsofferten oh- nehin bereits vorliegenden Pflichtwidrigkeit Daniel Gloor zudem anzulasten, dass er diese Aufträge mit Adrian Lehmann einem seiner Freunde übergab und diese Beziehung in der BVK nicht kommunizierte. Damit verhinderte er, seine allenfalls durch die freundschaftliche Beziehung getrübte Objektivität bei der Auftragsertei- lung durch andere Mitarbeiter der BVK überprüfen zu lassen, was mit dem An- spruch auf Sorgfalt nicht vereinbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Daniel Gloor hinsichtlich dieser Investitionsent- scheide bzw. deren Fremdwährungsabsicherungsentscheiden die treibende Kraft war oder nicht, ob das Honorar der LPV marktüblich war und ob die Leistungen der LPV erstklassig waren oder nicht. Entscheidend ist in erste Linie, ob Daniel Gloor bei der anschliessenden Vergabe der Aufträge im Bereich Währungsabsi- cherung jeweils Offerten anderer Finanzdienstleistungsanbieter eingeholt hatte, um möglichst günstige Konditionen und möglichst erfahrene Vertragspartner für die BVK zu gewährleisten, und dies kann verneint werden. Daniel Gloor hatte Ad- rian Lehmann bzw. der LPV über die Jahre 2003 bis 2008 hinweg diverse Aufträ- ge im Bereich Fremdwährungsabsicherung erteilt. Da er dabei nie Offerten ande- rer Finanzdienstleistungsanbieter eingeholt hatte, um möglichst günstige Konditi- onen und erfahrene Vertragspartner für die BVK zu gewährleisten, war Daniel Gloor pflichtwidrig im Sinne der oben genannten Bestimmungen vorgegangen. Hätte Daniel Gloor darüber hinaus auch noch die Investitionsentscheide und die Fremdwährungsabsicherungsentscheide massgebend beeinflusst und ein über- mässiges Honorar ausbezahlt, wäre ihm dies noch zusätzlich anzulasten.

- 165 - 4.4.3.2.3.4. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Alfred Castelberg bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflicht- widrig handelte.

b) Mandatsvergabe im März 2003 Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.3. ergibt, erteilte Daniel Gloor der Argus Finanz AG im März 2003 ein Vermögensverwaltungsmandat (SMC) und ein Brokerage-Mandat (SMI). Dass die Argus Finanz AG damals erst gegründet und über keinen Leistungsausweis verfügte ist richtig, und wirft Fragen im Zusam- menhang mit der durch die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001 verlangten Erfahrung auf, ver- mag aber die Pflichtwidrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf deren vage Vorgabe nicht zu begründen. Denn ohne konkrete Vorschriften muss in ers- ter Linie die Erfahrung der Mitarbeiter dieser Firma relevant sein, und diesbezüg- lich liegen keine Hinweise vor, dass eine Auftragserteilung an Alfred Castelberg und Christoph Chandiramani nicht vertretbar gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Anlagekategorie "Small & Mid Caps" bereits durch vier externe Mandats- träger bewirtschaftet wurde, wirft Fragen im Zusammenhang mit der gemäss § 49 des Personalgesetzes verlangten Wirtschaftlichkeit auf, vermag aber die Pflicht- widrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf diese vage Vorgabe nicht zu begründen. Auch die unterlassene Information bezüglich der persönlichen Be- ziehungen zwischen Daniel Gloor, seiner Assistentin und Alfred Castelberg wirft die Frage auf, ob dies gewissenhaft im Sinne von § 49 des Personalgesetzes war. Aber auch diesbezüglich kann jedoch allein gestützt auf diese vage Vorgabe die Pflichtwidrigkeit nicht bejaht werden. Anders verhält es sich mit dem Umstand, dass Daniel Gloor keine Vergleichsof- ferten einholte. Indem er der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat und ein Brokerage-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienst-

- 166 - leistungsunternehmen einzuholen, und damit ohne zu überprüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienst- leistungen erbringen würde, verletzte Daniel Gloor Ziffer III. 3. der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Zudem ist die Vergabe des Brokerage-Mandates noch aus einem weiteren Grund als pflichtwid- rig zu qualifizieren. Das Mandat wurde lediglich mündlich erteilt, was nicht anders als unsorgfältig und ungewissenhaft beurteilt werden kann, sodass sich die Quali- fikation als pflichtwidrig rechtfertigt.

c) Verzicht auf Retrozessionen Daniel Gloor verzichtete eigenmächtig, ohne die erforderliche Zweitunterschrift ei- ner unterschriftsberechtigten Person einzuholen, lediglich ein Jahr nach Ab- schluss eines Vertrages zum Nachteil der BVK auf den grössten Teil der Retro- zessionen (75%) und damit auf einen der BVK zustehenden Ertrag, ohne dass er dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht anders als den Interessen des Kantons zuwiderlaufend und damit als pflichtwidrig qualifiziert werden. Das selbe gilt bezüglich des etwas später erfolgten Verzichts auf die ver- bliebenen Retrozessionen (25%). Der Leistungsausweis der Argus Finanz AG war schwach, eine zusätzliche Entlöhnung war somit keinesfalls angezeigt, weshalb dieser, zudem nicht schriftlich festgehaltene, Verzicht ebenfalls als pflichtwidrig zu qualifizieren ist.

d) Vertragserneuerung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.6. ergibt, war die Managerleis- tung und Performance der Argus Finanz AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses unterdurchschnittlich. Nachdem sich die Situation nach mehreren Jahren tie- fen Risikos und unbefriedigendem Gesamtergebnis durch ein höheres Risiko noch verschärfte, stellt sich die Frage, weshalb die Geschäftsbeziehung mit neu- en schriftlichen Verträgen bestätigt, anstatt, wie durch die Complementa empfoh- len, aufgelöst wurde. Die neu abgeschlossenen Verträge entsprachen bis auf die

- 167 - Regelung der Entlöhnung bzw. Retrozessionen und das verwaltete Vermögen den bereits bestehenden Verträgen. Es ging demnach im Wesentlichen um die Fortführung der bereits bestehenden Vertragsverhältnisse, weshalb sich in erster Linie die Frage stellt, weshalb das Vertragsverhältnis aufgrund der schlechten Leistungen nicht aufgelöst wurde. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Vermögensverwaltung nicht um eine mathematische Wissenschaft handelt. Wie sich aus den nachfolgenden Investmentaudits ergibt, verbesserte sich das Ge- samtergebnis der Argus Finanz AG im Jahr 2007 vorübergehend (act. 1/050196), womit der Entscheid, das Mandat weiter laufen zu lassen, rückwirkend betrachtet, zumindest vorübergehend nicht falsch scheint. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der lediglich vagen gesetzlichen Vorgaben in den Anlageregle- menten der BVK (act. 1/057005: "anlagepolitische Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag"; act. 1/057004 Ziff. II. 1.: "wirtschaftlich sicher und ertragbringend") er- schiene es falsch, den Entscheid von Daniel Gloor als pflichtwidrig zu qualifizie- ren. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang von einem Ermessenentscheid auszugehen. 4.4.3.2.3.5. Im Zusammenhang mit Thomas Leupin

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Thomas Leupin bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflichtwid- rig handelte.

b) Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und Beratungsver- trag zwischen der BVK und der SCM Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, liess Daniel Gloor Thomas Leupin am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM Strategic Capital Ma- nagement AG (SCM) und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen. Seine diesbezügliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich aus § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006), welcher besagte, dass die Angestellten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflich-

- 168 - tet sind, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen der BVK mit anderen Fir- men und den vereinbarten finanziellen Konditionen handelt es sich zumindest ge- genüber anderen Vertragspartnern der BVK um der Natur nach geheime Angele- genheiten, da deren Bekanntgabe für die BVK einen Verhandlungsnachteil be- deutet. Und auch der sich auf jeder Seite des Vertrages befindliche Hinweis "Con- fidential" zeigt, dass es sich dabei um ein vertrauliches und somit gegenüber Drittpersonen geheimes Dokument handelte. Dass dies Daniel Gloor bewusst sein musste, ergibt sich nicht nur aus dem unübersehbaren Hinweis "Vertraulich" oben auf dem Vertrag und dem Hinweis "Confidential" auf jeder Seite des Vertra- ges. Dass er es tatsächlich wusste, ergibt sich aus seinem Hinweis in dem Email an Thomas Leupin, dass er ihm die Unterlagen mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme überliess. Daniel Gloor hat mit dieser Vorgehensweise daher ge- gen § 51 des Personalgesetzes verstossen, und damit pflichtwidrig gehandelt. Der Einwand von Daniel Gloor, es habe sich dabei nur um den Austausch einer Formatvorlage gehandelt (act. 73 S. 19), vermag dies angesichts der Tatsache, dass er ihm auch die Offerte der SCM überliess und zudem den Inhalt des Ver- trages preisgab, insbesondere bezüglich der finanziellen Konditionen des Vertra- ges, nicht zu relativieren. Diese Handlung von Daniel Gloor ist als pflichtwidrig zu qualifizieren.

c) Auftragserteilung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.4. ergibt, lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Searchaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendiagramm für die BVK, vom 1. Feb- ruar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der Finanzdirektion ergehen müs- sen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation ex- terner Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszu- gehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Huber diesen Entscheid

- 169 - mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zustän- digkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zusammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am 19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Oktober 2006 die Be- wirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.6. ergibt, ist zu Gunsten von Daniel Gloor von dem Sachverhalt auszugehen, den er sich vorstellte, und das wäre diesbezüglich kein pflichtwidriger Entscheid sondern ein Ermessensentscheid. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, handelte es sich bei der DLIP um eine neu ge- gründete Firma ohne Erfahrungs- und Leistungsnachweis. Indessen kommt es nicht nur auf den Leistungs- und Erfahrungsnachweis der Firma, sondern auch auf denjenigen der dahinter stehenden Menschen an. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt jedoch unklar, wie es um den Erfahrungs- und Leistungsnachweis von Thomas Leupin und Alexander Dimai stand und ob dieser die Mandatsertei- lung gerechtfertigt hätte. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten nicht hinreichenden Sach- und Personalressourcen liegen entsprechen- de Hinweise vor. So die Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/055050 S. 4). Diese sprechen im Resultat für ungenügende Personalressourcen, indessen lässt sich dieser Schluss mangels Begründung nicht nachvollziehen und ist daher mit Bedacht zu würdigen. Ebenfalls einen Hinweis auf mangelnde Personalressourcen stellen die Aussagen von Adrian Gautschi dar, welche er unter anderem im Zusammenhang mit seinen handschriftlichen Notizen über ein Meeting mit der BVK am 24. Januar 2007 machte (act. 1/077018 Vorhalt 132 ff.; act. 1/057421), wonach er die Frage gestellt habe, ob zwei Mitarbeiter der Complementa genügend Know-How aufwei- sen würden, da die Complementa ja kein Asset Management betrieben habe (act. 1/077018 Vorhalt 139), und wonach er Zweifel daran gehabt habe, dass Ale- xander Dimai und Thomas Leupin dieser Aufgabe gewachsen gewesen seien (act. 1/077018 Vorhalt 140), und wonach er der Ansicht gewesen sei, dass der Personalbestand der DLIP gemessen am Volumen der BVK und den entspre- chend zu tätigenden Investitionen sehr knapp bemessen gewesen sei

- 170 - (act. 1/077018 Vorhalt 143). Gestützt auf diese Aussagen kann angesichts seiner vagen Formulierungen wie "er habe die Frage gestellt", "er habe Zweifel daran gehabt" und der Personalbestand sei "sehr knapp" gewesen, nicht davon ausge- gangen werden, der Personalbestand sei tatsächlich ungenügend gewesen. Da- her kann allein gestützt auf diese Hinweise und angesichts der schwammigen Formulierung von § 49 des Personalgesetztes nicht der Schluss gezogen werden, die Sach- und Personalressourcen der DLIP seien derart gewesen, dass die Mandatserteilung durch Daniel Gloor klar als unsorgfältig, ungewissenhaft und unwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Insofern kann nicht von einer pflichtwidrigen Vorgehensweise gesprochen werden. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, erfolgte das Auswahlverfahren mangels Proto- kollierung nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, weil keine Ausschreibung erfolgte, und weil es sich bei der DLIP um eine von ehemaligen Mitarbeitern der Complementa neu gegründete Gesellschaft gehan- delt hatte, was zumindest Fragen (insbesondere bezüglich genügender Erfahrung und allfälliger Interessenkonflikte mit Complementa) aufwirft, und damit eine schriftliche Dokumentation des Entscheides und der Entscheidgrundlagen, insbe- sondere zu Handen von Rolf Huber, nötig gemacht hätte. Insofern ist die Vorge- hensweise von Daniel Gloor als unsorgfältig im Sinne von § 49 Personalgesetz zu qualifizieren. Mit einer Dokumentation der wesentlichen Gründe für die Man- datserteilung hätte sich auch die Frage, ob Rolf Huber die Umstände rund um die DLIP mitgeteilt oder verschwiegen worden war, geklärt. Letzteres kann vorliegend allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff.; act. 1/0770113 Vorhalt 230 f.) und angesichts der diesen Aussagen widerspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) indessen nicht als erstellt erachtet werden. Der Umstand, dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden und auf eine Ausschreibung bzw. das Einholen von Ver- gleichsofferten verzichtet wurde, muss zumindest teilweise als pflichtwidrig beur- teilt werden. Die erteilten Searchaufträge waren noch relativ unverbindlich, indem keine finanzielle Verpflichtung der BVK bis zur Investition bestand, und die Inves-

- 171 - tition über die DLIP zwar vorgesehen war aber nicht gezwungenermassen über die DLIP hätte laufen müssen. Bei Abschluss des Beratungs- und Management- vertrags vom 19. Juni 2006 lagen zudem bereits erste Erfahrungen bezüglich der Arbeit der DLIP aufgrund der Searchaufträge vor. Zudem ist im Bereich Currenci- es und Commodities gestützt auf die Aussagen von Adrian Gautschi, Thomas Leupin und der Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/077018 Vorhalt 274; act. 1/068011 Vorhalt 28; act. 1/055050 S. 4) davon auszugehen, dass es keine alternativen Anbieter gab. Anders verhält es sich bei der Vergabe des Hedge-Funds-Mandates. Indem Daniel Gloor der DLIP das Hedge-Fund-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen und damit ohne zu über- prüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde, verletzte er Ziffer 5.10 des An- lagereglement der BVK vom 1. Februar 2006, insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Die mangelnde Überprüfung der offerierten Gebührenansätze widerspricht ganz klar der Pflicht von Daniel Gloor die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wah- ren, und verletzte damit § 49 Personalgesetz. Insofern ist die Pflichtwidrigkeit zu bejahen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Daniel Gloor im Zu- sammenhang mit der Mandatsvergaben an die DLIP insofern pflichtwidrig vorging, als dass er die damals wesentlichen Entscheidgrundlagen nicht dokumentierte, in Bezug auf das Hedge-Funds-Mandat nicht mehrere Offerten einholte, und insbe- sondere die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht überprüfte, sondern stattdessen einfach akzeptierte, ohne sich für günstigere Konditionen einzuset- zen.

d) Investitionsentscheide Bei den Investitionsentscheiden der BVK in Commodities, Currency Management und Hedge Funds ab Sommer 2006, welche Daniel Gloor zusammen mit Rolf Hu- ber oder einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung trug (vgl. diesbezüglich un-

- 172 - ter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 75. der Anklageschrift), handelte es sich seitens Daniel Gloor um Ermessensent- scheide. Auch bei Daniel Gloors Antrag im November 2007 die Hedge-Funds-Quote zu er- höhen (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zu- sammenhang mit Ziffer 77. der Anklageschrift), handelte es sich um einen Ermes- sensentscheid seinerseits.

e) Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. ergibt, forderte Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 auf, ihm vorab die Monitors bzw. Investment Au- dits im Entwurf zukommen zu lassen, und setzte anschliessend durch, dass ge- wisse Änderungen in den Monitors bzw. Investment Audits vorgenommen wur- den. Ob diese Korrekturen inhaltlich zu Recht erfolgten oder nicht, kann offen ge- lassen werden. Wesentlich ist einzig, dass Ziffer 5.12 des Anlagereglements der BVK vom 1. Februar 2006, zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine Auftei- lung der Aufgabenbereiche Vermögensverwaltung und Investment Controlling (act. 1/057005) vorschrieb. Dieser Vorgabe lief die Vorgehensweise von Daniel Gloor, der diese Aufteilung der Aufgabenbereiche durch seine Einflussnahme un- terwanderte, offensichtlich zuwider, womit seine Vorgehensweise als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

f) Verteidigung der DLIP Die unter Ziffer II. 8.5. erstellte Verteidigung der DLIP durch Daniel Gloor gegen- über seinen Vorgesetzten, Rolf Huber und der Finanzdirektorin Dr. Ursula Gut war ein Ermessensentscheid Daniel Gloors.

g) Marktumschau Indessen handelte Daniel Gloor pflichtwidrig, als er gegenüber der Finanzdirekto- rin Dr. Ursula Gut am 30. Mai 2008 zum Schutz der DLIP falsche Angaben mach-

- 173 - te, indem er vorgab, es sei bei der Mandatsvergabe an die DLIP eine Marktum- schau durchgeführt worden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). 4.4.3.3. Zusammenhang zwischen Handlung des Amtsträgers und Amtstätigkeit Die Handlung des Amtsträgers muss einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit aufwei- sen (Jositsch, a.a.O., S. 349) . Der geforderte Zusammenhang zur Amtstätigkeit ist sowohl bei Handlungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers als auch bei Handlungen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs, wenn eine Zu- rechenbarkeit zur betreffenden Behörde oder Verwaltungseinheit möglich ist, ins- besondere wenn eine nach aussen geschlossene Wirkung besteht, gegeben. Da- bei reicht es, wenn der bestochene Beamte bloss interne Entscheidungsvorarbei- ten leistet (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 36 i.V.m. Art. 322quater N 1). Das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit grenzt das berufliche vom privaten Leben des Amtsträgers ab. Erfolgt eine Zuwendung im Austausch mit einer Handlung oder Unterlassung, die keinen Zusammenhang mit der Amtstätigkeit aufweist, so handelt es sich nicht um einen tatbestandsmässigen Konnex und somit nicht um Bestechung (Jositsch, a.a.O., S. 349). Die von Daniel Gloor vorgenommenen Handlungen fielen, wie sich aus den Aus- führungen unter Ziffer II. 3. ergibt, in seinen Zuständigkeitsbereich als Chef der BVK bzw. Abteilung Asset Management der BVK, womit ein Zusammenhang zu seiner Amtstätigkeit ohne Weiteres gegeben ist. 4.5. Subjektiver Tatbestand 4.5.1. Gesetzliche Grundlage Art. 322quater StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wis- sen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale erstrecken (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 45 i.V.m. Art. 322quater N 1).

- 174 - 4.5.2. Amtsträger Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 3.4. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass er Beamte bzw. Amtsträger war, womit Vorsatz vorliegt. 4.5.3. Nicht gebührender Vorteil Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor, welches sich mit dem Untersu- chungsergebnis deckt, ergibt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. und II. 8.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34. und 85.), handelte Daniel Gloor mit Wissen und Willen, als er die Vorteile in Form von Bargeld annahm bzw. sich versprechen liess. Er wusste zudem, dass er als Beamter nicht befugt war, Geschenke in der gewährten Grössenordnung im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit anzu- nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.4.). Und da Daniel Gloor die Vorteile im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit annahm bzw. sich verspre- chen liess (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter II. 5.2. in Bezug auf Ziffer 34. der Anklageschrift und die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.), wusste er, dass es sich um einen nicht gebührenden Vorteil handelte, womit Vorsatz vorliegt. 4.5.4. Gegenleistung Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.) und den Ausführungen unter II. 8.8. ergibt, nahm Daniel Gloor die Vorteile als Dank für die von ihm unterstützte Inves- tition der BVK in die HBM Bioventures AG an bzw. liess sich die Vorteile im Hin- blick auf die teilweise in seiner Hand liegende Aufrechterhaltung der Geschäfts- beziehung zwischen der BVK und DLIP versprechen. Damit liegt Vorsatz in Bezug auf das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Amtshandlungen vor. Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34. und II. 8.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 85.) ergibt, wusste Daniel Gloor, dass seine Unterstützung des Investitionsentscheides der BVK in die HBM Bioventures AG in seinem Ermessen lag, und er wusste oder nahm in Kauf, dass seine Entscheide im Zusammenhang mit der DLIP pflichtwid-

- 175 - rig waren oder in seinem Ermessen lagen, und dieses beeinflusst war. Insofern liegt teilweise Vorsatz teilweise Eventualvorsatz vor. 4.6. Fazit Im Zusammenhang mit dem von Rumen Hranov entgegen genommenen Bargeld in der Höhe von CHF 200'000 und im Zusammenhang mit dem von Thomas Leu- pin in Aussicht gestellten Bargeld auf dem Konto hat Daniel Gloor jeweils die Vo- raussetzungen des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB so- wohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb er auch diesbe- züglich jeweils des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB 5.1. Tatbestand Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich strafbar, wer ein Geheimnis of- fenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beam- ter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat. 5.2. Standpunkt Daniel Gloor Daniel Gloor machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er sei sich einer Amtsgeheimnisverletzung nicht bewusst gewesen (act. 1/062049 Vorhalt 79). 5.3. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 5.4. Tatobjekt Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Inte-

- 176 - resse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff, wobei entscheiden ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes, sondern auch den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Geheimhal- tung hat. Das Geheimnis muss dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sein (Oberholzer in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 7 f.). Vorliegend geht es um die Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 und den Bera- tungsvertrag zwischen der BVK und SCM vom 26. November 2003 (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Dabei handelte es sich offensichtlich nicht um allgemein zugängliche Informationen, an denen die BVK nicht nur ein berechtigtes Interesse sondern auch einen tatsächlichen Willen zur Geheimhaltung hatte. Dies ergibt sich aus dem Hinweis von Daniel Gloor an Thomas Leupin um vertrauliche Kenntnisnahme und aus den Hinweisen im Vertrag "Vertraulich" und "Confidenti- al". Dass Daniel Gloor die Offerte und der Vertrag in seiner Eigenschaft als Chef der Abteilung Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf kei- ner weiteren Erläuterungen. Die Voraussetzungen des Tatobjektes im Sinne von Art. 320 StGB sind damit gegeben. 5.4.1. Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer da- zu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnis- nahme zumindest ermöglich (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 9). Indem Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte und den Vertrag per Mail sandte, hat Daniel Gloor das Geheimnis offensichtlich offenbart. 5.5. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 10).

- 177 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, ging Daniel Gloor wissentlich und willentlich vor, womit Vorsatz gegeben ist. 5.6. Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

6. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB 6.1. Tatbestand Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c. StGB schwerer bestraft, wenn er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei einen Freispruch, weil es sich im vorliegenden Fall um eine straflose Selbstbe- günstigung handle, die Ratio Legis dieser Bestimmung die Bekämpfung des or- ganisierten Verbrechens und nicht von Einzeltätern sei und ansonsten man mit dem illegalen Geld nichts anderes machen könne, als zur Polizei zu gehen. Im Übrigen sei die Gewerbsmässigkeit nicht umschrieben und habe Daniel Gloor kein Einkommen damit generiert (Prot. S. 27 f.). 6.3. Straflose Selbstbegünstigung/Konkurrenzfrage Daniel Gloors Verteidiger spricht mit seinem Einwand, es handle sich im vorlie- genden Fall um eine straflose Selbstbegünstigung, die Frage nach dem Täter als objektives Tatbestandsmerkmal bzw. die Frage der Konkurrenz an. Ob der Vortä-

- 178 - ter auch Geldwäscher sein kann, ist eine berechtigte und viel diskutierte Frage. Während in der Lehre die Ansicht weit verbreitet ist, dass von einer Selbstbegüns- tigungsausnahme analog Art. 305 StGB oder von einer mitbestraften Nachtat aus Konkurrenzgründen auszugehen sei (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 2 f. m.w.H.), hat das Bundesgericht diese Frage in diversen Ent- scheiden mit eingehender Begründung bejaht (BGE 120 IV 324 ff.; BGE 122 IV 217 ff.; BGE 124 IV 276; BGE 126 IV 261). Dieser Meinung schliesst sich das Ge- richt im vorliegenden Fall an. Seinem Einwand, es gehe bei diesem Tatbestand um die Bekämpfung organisierten Verbrechens (Prot. S. 27), ist entgegen zu hal- ten, dass der Gesetzgeber auf diesen Bezug bewusst verzichtet hat (Trech- sel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 8 m.w.H.) 6.4. Tatobjekt Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vorliegend handelt es sich um Bargeld, welches aus Bestechung stammt, womit Vermögenswerte, welche aus einem Verbrechen herrühren, vorliegen. 6.5. Tathandlung Tathandlung ist eine Handlung, die geeignet ist, die Einziehung, Herkunftsermitt- lung oder Auffindung zu vereiteln. Was unter Vereitlungshandlungen zu verstehen ist, gibt ebenfalls Anlass zu Diskussionen. Einigkeit besteht darüber, dass die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte keine Geld- wäscherei darstellt. Zudem hat das Bundesgericht das Einzahlen auf "das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort" objektiv keine Geldwäscherei darstelle, soweit keine zusätzlichen "Kaschierungshandlun- gen" vorgenommen würden (BGE 124 IV 274; BGE 128 IV 117; Urteil des Bun- desgerichts vom 14. August 2000 6S.702/2000). Daniel Gloor hat das ihm im Rahmen von Bestechungen überreichte Bargeld auf ein Bankkonto einbezahlt, das zwar auf seinen Namen lautete, welches er aber gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert hatte. Die Einzahlungen erfolgten mit ganz wenigen Ausnahmen kurz nach Eröffnung des Kontos in Tranchen von

- 179 - CHF 10'000 oder weniger (act. 1/051047-60) und damit in weitaus kleineren Be- trägen, als er jeweils erhalten hatte. Daniel Gloor hatte damit sogenannte Ka- schierungshandlungen vorgenommen, weshalb seine Vorgehensweise jeweils als Tathandlung im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren ist. 6.6. Subjektiver Tatbestand Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 46). Als Vortäter wusste Daniel Gloor zweifelsohne um die Bestechungen als Vortat. Angesichts seiner Vorgehensweise mit den Einzahlungen auf ein gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bankkonto in Beträgen unter CHF 10'000 besteht kein Zweifel daran, dass er mit der Einzahlung auf das Bankkonto die Herkunft des Geldes zu vertuschen ver- suchte, womit Vorsatz gegeben ist. 6.7. Gewerbsmässigkeit 6.7.1. Definition Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünfte ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 161; BGE 119 IV 132; BGE 123 IV 116). 6.7.2. Einwand des Verteidigers Dem Einwand seines Verteidigers, die Gewerbsmässigkeit sei in der Anklage- schrift nicht umschrieben, kann angesichts des in der Anklageschrift beschriebe- nen Sachverhaltes in Ziffer 3. (über acht Jahre, nach Art eines Berufes regelmäs- sige Einnahmen erzielt, Umsatz von mehreren hunderttausend Franken) nicht ge- folgt worden. 6.7.3. Im vorliegenden Fall

- 180 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 10.3. ergibt, kann nicht da- von ausgegangen werden, dass Daniel Gloor durch die Geldwäscherei ein regel- mässiges Einkommen bzw. einen Umsatz von insgesamt mehreren hunderttau- send Franken generierte. Dies tat er durch die Bestechungshandlungen. Durch die Geldwäscherei vereitelte er lediglich deren Herkunftsermittlung, Einziehung oder Auffindung. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich unter die- sen Umständen nicht. 6.8. Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Überblick Schuldpunkt Daniel Gloor ist somit schuldig  des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB  der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Daniel Gloor ist freizusprechen vom Vorwurf  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit Walter Meier (Anklageziffer III.)  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit dem Darlehen von Alfred Castelberg (Anklageziffer V.).  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.)

- 181 - V. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft geht von einem Strafrahmen von 7.5 Jahren aus. Es sei die hohe Bestechungssumme von CHF 1.6 Mio., der durch die ungetreue Amts- führung verursachte Schaden von CHF 45 Mio., der Zeitraum von 12 Jahren, und die im Zeitpunkt seiner Verhaftung bestehenden drei Bestechungsbeziehungen, deren Ende nicht absehbar gewesen sei, zu berücksichtigen. Er habe eine Schlüsselposition gehabt und die damit verbundene Macht- und Vertrauensstel- lung fast vom ersten Moment an systematisch und zum eigenen Vorteil miss- braucht. Trotz verheerender Verluste, welche aus korrumpierten Geschäftsbezie- hungen entstanden seien, sei er nicht zur Einsicht gelangt. Er habe sich bei sei- nen Vorgesetzten und Freunden und Geschäftspartnern unentbehrlich gemacht, um daraus Profit zu schlagen, was von ausgeprägter krimineller Energie zeuge. Dabei habe Daniel Gloor gut verdient, und mit einem Einkommen von CHF 330'000 zu den bestbezahlten Beamten im Kanton Zürich gehört. Zu seinen Gunsten seien seine Geständnisse, die die Aufdeckung der angeklagten Korrupti- onsfälle ermöglicht oder erheblich erleichtert hätten, zu beachten. Indessen seien die Geständnisse unter erheblichem Druck und im Sinne einer Salamitaktik er- folgt. Die Akzeptanz der der Bestechlichkeit hab die Untersuchung aber erheblich beschleunigt. Zudem habe er Hand dazu geboten, sein Haus in Frankreich freiwil- lig zu verkaufen, was aber bis jetzt nicht gelungen sei. Das Verschulden von Da- niel Gloor sei ausgesprochen schwer. Daher und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu CHF 80 festzulegen (act. 85 S. 90 ff.).

2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate aufzuschieben und sechs Monate zu vollziehen seien (act. 88 S. 2). Dabei machte er im Hinblick auf die Strafzumessung geltend, er habe sich lediglich am Anfang der Untersuchung nicht geständig gezeigt, weil er mit den aktiven Bestechern teilweise freundschaftlich verbunden gewesen sei. Dann habe er aber umge-

- 182 - schwenkt und durch seine offene und kooperative Art die Untersuchung wesent- lich erleichtert. Es lägen mehrheitlich frühzeitige Geständnisse vor, die nicht erst unter Druck zu Stande gekommen seien. Weshalb die Einsatzstrafe praxisge- mäss um einen Drittel zu reduzieren sei (act. 88 S. 20). Sein korrektes Verhalten in der Untersuchung sei zudem keine Selbstverständlichkeit. Er sei als Familien- vater in eine Drucksituation geraten. Er sei nicht einfach gewesen, in dieser Situa- tion korrekt und kooperativ zu bleiben. Anschliessend habe er sich minutiös an die Anordnungen der Ersatzmassnahmen gehalten. Und auch in Bezug auf die Ver- wertung des Ferienhauses in Frankreich habe er sich kooperativ gezeigt. Dass der Verkauf noch nicht zu Stande gekommen sei, sei nicht ihm, sondern dem nicht einfachen Verkauf über Landesgrenzen, der französischen Mentalität, der Schätzung und der Arbeitsbelastung seines Verteidigers anzulasten (act. 88 S. 21 f.). In Bezug auf seine Lebensgeschichte sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er im Kongo aufgewachsen und mit fünf Jahren wegen politischer, bürger- kriegsähnlicher Unruhen mit seiner Familie das Land habe verlassen müssen und die Familie alle materiellen Güter und die berufliche Existenz verloren habe. Dies erkläre ein wenig, weshalb er Geld überschätzt habe. Seine Empfänglichkeit für Bestechungsgelder sei seinem durch seine Vergangenheit geprägten Sicher- heitsbedürfnis entsprungen. Diese schwere, existenzbedrohende Erfahrung sei strafmindern zu berücksichtigen (act. 88 S. 22 f.). Zudem habe er sich in den Jah- ren 2001/2002 in einer Überlastungssituation befunden. Er habe neben seiner Tä- tigkeit für die BVK noch das Krisenmanagement im Zusammenhang mit dem Flughafen und der Swissair übertragen erhalten. Er habe sich um einen Kredit kümmern müssen und sei unter massivem Druck gestanden. Er habe wenig Un- terstützung erhalten, und man sei froh gewesen, wenn er seine Arbeit selbständig gemacht habe. Da seien Gefühle ungenügender Wertschätzung aufgetreten. Die- se Überlastungssituation sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (act. 88 S. 23 f.). Zudem habe es nie Bestechungsvereinbarungen gegeben. Seine krimi- nelle Energie sei deutlich geringer gewesen, als diejenige der aktiven Bestecher (act. 88 S. 24). Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien in objekti- ver Hinsicht und dank seiner Einsicht, seinem Verhalten und seinen Bemühungen um berufliche Integration auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (act. 88 S. 25).

- 183 -

3. Anzuwendendes Recht Daniel Gloors Taten erfolgten teilweise vor und teilweise unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Da bei einem konkreten Vergleich der massgebenden Faktoren im vorliegenden Fall das neue Recht in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten nicht milder ist, als die im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere da angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, kommen die damals geltenden Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). D.h. die vor dem 1. Januar 2007 er- folgten Handlungen sind nach altem Recht, die seit dem 1. Januar 2007 erfolgten Handlungen sind nach neuem Recht zu beurteilen. Dem mit dem neuen Recht eingeführten einheitlichen Strafsystem ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die heutige Terminologie zur Anwendung gelangt und anstatt "Haft", "Gefäng- nis" und "Zuchthaus" der neue Begriff der "Freiheitsstrafe" zu verwenden ist. In Anwendung von Art. 49 StGB ist zudem eine Gesamtstrafe auszufällen.

4. Gesetzliche Grundlagen der Strafzumessung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen

- 184 - Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2004 und 2010, S. 137 ff. und 117 ff. m.w.H.).

5. Strafrahmen Vorliegend hat sich Daniel Gloor sowohl des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als auch der mehrfachen ungetreuen Amtsfüh- rung im Sinne von Art. 314 StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Als Strafe ist in Art. 322quater StGB Freiheits- strafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in Art. 314 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse zu verbinden ist, in Art. 320

- 185 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und in Art. 305bis Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorgesehen. Es ist somit vom Strafrahmen von Art. 314 StGB auszugehen. Da in einer Würdigung der ge- samten Umstände (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) der gesetzliche Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe zuzüglich Busse nicht mehr adäquat scheint, ist dieser gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 Ziff. 1 aStGB auf 7.5 Jahre zuzüglich Busse zu erhöhen, und im erweiterten Strafrahmen eine ange- messen erhöhte Strafe auszufällen. 5.1. Verschulden/Tatkomponente 5.1.1. Allgemein Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem

- 186 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 5.1.2. Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg Schwerstes Delikt stellt vorliegend die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg dar. Von dieser Tat ist vorliegend für die Strafzumessung auszugehen. Dabei ist bei der objektiven Tat- schwere zu Lasten von Daniel Gloor insbesondere der grosse Schaden der BVK bzw. Vorteil der Argus Finanz AG bzw. von Alfred Castelberg zu berücksichtigen. Daniel Gloor verzichtete auf insgesamt CHF 2.272 Mio. in Form von Retrozessio- nen für die BVK, und fügte der BVK damit einen grossen Schaden zu, um seinem Freund bzw. dessen Firma diesen grossen Geldbetrag zukommen zu lassen. Es handelte sich zudem bei im Schnitt CHF 500'000 im Jahr um einen insbesondere im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Entgelt von CHF 250'000 pro Jahr er- heblichen Betrag. Dabei missbrauchte er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen innerhalb der BVK und seine einflussreiche Stellung in grober Art und Weise. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf rund 2 Jahre zuzüglich einer Busse festzusetzen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tat- zeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass es ihm nicht um seinen persönlichen Vorteil ging, da er persönlich nicht direkt von dieser Tat profitierte. Dennoch begünstigte er seinen guten Freund, und seine Vorgehensweise zahlte sich später in Form von anderen Vorteilen dennoch für ihn aus. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der ob- jektiven Tatschwere, weshalb die Einsatzstrafe auf 2 Jahre zuzüglich einer Busse von - unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) - CHF 4'000 festzusetzen ist.

- 187 - 5.1.3. Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Walter Meier Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zur Sa- nierung der BAM CHF 43.5 Mio. einsetzte, wobei es sich um einen sehr grossen Betrag handelt. Dieser im Ergebnis hohe Schaden relativiert sich jedoch ange- sichts des gesamten Geschäftsvolumens der BVK. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzu- stufen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre ist. Zudem ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat weder sich selbst noch Walter Meier direkt bevorteilen wollte. Es ging ihm vielmehr um die Sanierung der BAM, in der Hoffnung, dass sich dieser Einsatz im Endresultat auch für die BVK auszahlen würde. Daniel Gloor handelte zudem eventual- vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag sein objektives Verschulden somit leicht zu relativieren. Dennoch ist sein Verschulden nach wie vor als erheblich zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) daher auf 2¾ Jahre und eine Busse von CHF 6'000 zu erhöhen. 5.1.4. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Adrian Lehmann In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass Daniel Gloor durch eine Vereinbarung zwischen ihm und Adrian Lehmann mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV, welche die LPV im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftete beteiligt war. Eine derartige Ver- einbarung war in höchstem Masse geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit von Daniel Gloors Entscheiden zu beeinträchti- gen. Es handelt sich dabei um die gefährlichste Art einer Bestechungsbeziehung. Andererseits ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er diese Vorteile teilweise als Dank erst im Nachhinein erhielt und die Basis der Ge- schäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Zu Las-

- 188 - ten von Daniel Gloor ist zudem zu berücksichtigen, dass die Initiative zu diesen Bestechungszahlungen von ihm ausgegangen war. Mit CHF 863'000 war über ei- nen relativ langen Zeitraum von rund 6 Jahren bereits ein sehr hoher Geldbetrag geflossen, und die Bestechungsbeziehung dauerte im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor an, sodass angesichts der Beteiligungsvereinbarung ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass ohne das vorliegende Strafverfahren weitere Zahlun- gen erfolgt wären. Es liegen insgesamt neun durch die geldwerten Vorteile beein- flusste oder belohnte Entscheide vor. Dabei ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten drei Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis der Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Fünf dieser Entscheide waren pflichtwidrig, vier lagen in Daniel Gloors Ermessen. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er einzig in seinem persönlichen, finanziellen Interesse handelte. Daniel Gloor handelte zudem vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände ist die Einsatzstrafe auf 4¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1.5. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die Initiative zu dieser Bestechungsbe- ziehung nicht von Daniel Gloor ausgegangen war. Der Deliktszeitraum war mit fünf Jahren relativ gross. Die Vorteile wurden regelmässig gewährt. Zudem ist der Gesamtbetrag der gewährten Vorteile von insgesamt über CHF 100'000 erheb- lich. Insgesamt handelt es sich um Vorteilsgewährungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieser Geschäftsbeziehung er- heblich beeinträchtigten. Es liegen fünf durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten vier Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die

- 189 - Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stan- de kam. Vier dieser Entscheide waren pflichtwidrig, ein Entscheid lag in Daniel Gloors Ermessen. Andererseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Arbeit der Argus Finanz AG im Ergebnis über mehrere Jahre hinweg überwiegend unterdurchschnittlich war, und die Geldzahlungen die Auflösung der Verträge hin- auszögerte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit erheblich. Im Zu- sammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Da- niel Gloor handelte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse. Die subjek- tive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.1.6. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Thomas Leupin Zu Lasten von Daniel Gloor ist im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass er von Thomas Leupin wiederholt Vorteile entgegen nahm und sich in Aussicht stellen liess. Zu seinen Gunsten ist indessen zu be- rücksichtigen, dass die tatsächlich angenommenen Vorteile mit rund CHF 15'000 nicht sehr hoch sind, und dass ihm die übrigen Vorteile lediglich in Aussicht ge- stellt wurden, und dies für einen damals noch in relativ weiter Ferne liegenden Zeitpunkt. Die Vorteile erfolgten zudem nicht regelmässig. Und die Initiative zu den Vorteilsgewährungen ging nicht von Daniel Gloor aus. Es liegen neun durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten fünf Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeein- flusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Sechs dieser Entscheide waren pflichtwidrig, drei Entscheide lag in Daniel Gloors Ermessen. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorteile mit zunehmender Kritik an der DLIP häuften. Er nahm die Vorteile damit nicht nur als Dank für die bereits bestehende Geschäftsbeziehung an, sondern im Zusammenhang mit seiner Verteidigung der

- 190 - zunehmend in Kritik geratenen und damit gefährdeten Geschäftsbeziehung zwi- schen der BVK und DLIP. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit nicht mehr leicht. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor zu den Tatzeitpunk- ten in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wä- re. Daniel Gloor handelte vorsätzlich und aus finanziellen Interesse. Die objektive Tatschwere entspricht damit der subjektiven Tatschwere. In Anbetracht der be- schriebenen Tatschwere ist die Einsatzstrafe auf 6¾ Jahre Freiheitsstrafe zu er- höhen. 5.1.7. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Rumen Hranov Bei der objektiven Tatschwere ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichti- gen, dass es sich nur um eine einzelne Geldübergabe handelte, und dass Rumen Hranov Daniel Gloor das Geld nicht im Vorfeld der Amtshandlung (Investitions- entscheid der BVK in die HBM Bioventures AG) übergab oder versprach. Die Amtshandlung selbst erfolgte somit unbeeinflusst. Zudem handelte es sich bei der belohnten Amtshandlung "lediglich" um einen Ermessensentscheid. Zu seinen Lasten ist der mit CHF 200'000 relativ hohe Geldbetrag von zu berücksichtigen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieses In- vestitionsentscheides erheblich beeinträchtigt. Zu Gunsten von Daniel Gloor ist zu berücksichtigen, dass die Initiative dieser Bestechungszahlung nicht von ihm aus- ging. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit leicht. Im Zusammen- hang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz bzw. direktem Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe auf 7¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 191 - 5.1.8. Tatkomponenten der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Die Offenbarung der Details über die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der SCM gegenüber der DLIP als neuem Geschäftspartner wurde bereits im Rahmen des Bestechungsvorwurfes verschuldensmässig berücksichtigt, da es sich um eine der belohnten Amtshandlungen handelte. Die Geldwäschereihand- lungen fallen angesichts des Umstandes, dass Daniel Gloor bereits die Vortaten begangen hatte, kaum ins Gewicht. Unter der Berücksichtigung, dass sich die Of- fenbarung der Details über eine bestehende Geschäftsbeziehung der BVK ge- genüber dem neuen Geschäftspartner nachteilig auswirken kann, und des relativ hohen Geldbetrages von CHF 700'000 dessen Herkunft, Auffindung und Einzie- hung Daniel Gloor über acht Jahre vereitelte, und der Tatsache, dass er jeweils mit Vorsatz handelte, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 7½ Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Grundlage Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). 5.2.2. Im vorliegenden Fall Daniel Gloor ist teilweise geständig. Zudem erklärte er sich teilweise auch im Sin- ne der Anklageschrift für schuldig, wobei anzumerken ist, dass er sich an der Hauptverhandlung davon zum Teil wieder distanzierte. In Bezug auf seine Ge- ständnisse ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sie teilweise massgebend zur Klärung der Vorfälle beigetragen haben. Andererseits ist aber zu seinen Lasten auch festzuhalten, dass seine Geständnisse zum Teil erst unter dem Druck ande- rer Beweismittel zu Stande kamen. Insgesamt ist dieses Verhalten in mittlerem

- 192 - Masse strafmindern zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass Daniel Gloor keinerlei Reue und Einsicht zeigte. Im Übrigen lassen sich aus seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben (act. 77 S. 2 ff; act. 88 S. 20 ff.) keine weiteren strafzumessungsrelevante Faktoren ablei- ten. Insbesondere kann die Jahrzehnte zurückliegende Flucht der Familie des Beschuldigten, als er fünf Jahre alt war, in keiner Art und Weise strafmindernd be- rücksichtigt werden.

6. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen insbesondere finanziellen Ver- hältnissen angemessen, Daniel Gloor mit einer Freiheitsstrafe von 6¼ Jahren und einer Busse von CHF 6'000 zu bestrafen.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2. sind Daniel Gloor 185 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. VI. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise als Privatklä- gerschaft durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage steht nur zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person offen, für öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Ver- fügung (Dolge in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 122 N 64). Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Mazzucchelli/Postizzi in: Nig-

- 193 - gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 119 N 11; Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17 i.V.m. N 64.). Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren, wobei er sich die Bezifferung und Begründung seines Anspruches vorbehielt (act. 1/300012). An der Hauptver- handlung liess der Privatkläger die Adhäsionsklage zurückziehen, da die Verant- wortlichkeitsansprüche des Privatklägers gegen den Beschuldigten Daniel Gloor öffentlich-rechtlicher Natur seien (act. 86/1 S. 22). Ein allfälliger aus den Straftaten von Daniel Gloor abzuleitende Anspruch des Pri- vatklägers gegen Daniel Gloor geht zurück auf die Amtsführung von Daniel Gloor und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb es sich nicht um einen adhäsi- onsfähigen Anspruch i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO handelt. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung des Adhäsionsverfahrens, weshalb nach zivilprozessualen Grundsätzen insofern an sich nicht auf die Zivilklage einzutreten wäre. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 126 StPO jedoch nicht vorgesehen. Da der Gesetzge- ber bei Nichtleistung der Prozesskostensicherheit die Verweisung auf den Zivil- weg vorgesehen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) und da die Leistung einer ver- langten Prozesskostensicherheit üblicherweise ebenfalls zu den Prozessvoraus- setzungen gezählt wird, könnte dies bedeuten, dass auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen so zu entscheiden wäre (vgl. dazu Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17, 21). Da sich ein Nichteintreten von der Verweisung auf den Zivilweg im Ergebnis nicht unterscheidet, soll diese rein akademische Frage an dieser Stelle nicht vertieft werden. Ein Nichteintreten- sentscheid erscheint sachgerecht, zumal ein Verweis auf den Weg des Zivilpro- zesses begrifflich nicht mit der vorliegenden Feststellung übereinstimmen würde, dass es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich ist somit nicht einzutreten.

- 194 - VII. Einziehung / Ersatzforderung

1. Gesetzliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ausgleichseinziehung dient – wie bereits die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile (Ausgleichszweck). Da- hinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 3). Die Ausgleichseinziehung erfasst den deliktisch erlangten Vermö- genswert in natura. Als subsidiären Ausgleichsmechanismus sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zuge, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass "der- jenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräus- sern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 4, N 13, N 14 m.w.H.). Mit dem letzten Satz von Art. 70 Abs. 1 StGB wird der Grundsatz festgelegt, dass die Rückerstattung von Deliktsgut an den Verletzten der Einziehung vorgeht, d.h. die Einziehung ist subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 42; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 70 N 9).

- 195 -

2. Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte an den Geschädigten 2.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger Kanton Zürich beantragt, es sei dem Kanton Zürich, Finanzdirek- tion, zu Handen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zü- rich (BVK), der Saldo auf dem Konto von Daniel Gloor Nr. 14923.36 bei der Raiff- eisenbank Zürcher Oberland, der Saldo auf den Konten der Söhne des Beschul- digten Daniel Gloor bei der UBS AG Nr. 0259-811368 sowie Nr. 0259-817147 und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös aus der Liegenschaft in Frankreich zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben (act. 86/1 S. 23). Zur Begründung liess der Privatkläger vorbringen, dass Daniel Gloor die Beste- chungsgelder in seiner Funktion als Beamter bzw. Arbeitnehmer des Privatklägers erlangt habe und somit die Bestechungsgelder dem Privatkläger als seinen Ar- beitgeber herauszugeben gehabt hätte. Indem Daniel Gloor die vereinnahmten Bestechungsgelder nicht abgeliefert habe, sei beim Privatkläger ein Schaden durch Nichtvermehrung seiner Aktiven entstanden (act. 86/1 S. 5 f.; Prot. S. 32). 2.2. Gesetzliche Grundlage Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Rückerstattungs- anspruch gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Teilsatz StGB nicht lediglich auf Gegen- stände, sondern auf Vermögenswerte allgemein, d.h. auch Geldbeträge sowie unechte Surrogate (im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld; BGE 128 I 129, E. 3.1.2; BGE 122 IV 365 E. 1a/aa S. 368). Dabei muss die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122 IV 374 f.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 bedingt die Aushändigung unechter Surro- gate an den Geschädigten, dass sie als solche eindeutig bestimmbar sind, mithin bei unechten Surrogaten in Form von Kontoguthaben eine Papierspur zwischen Originalwert und Surrogat beweismässig vorliegt (a.a.O. E. 3.1). Schliesslich ist vorauszusetzen, dass die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte aus dem Vermögen des Geschädigten stammen. Dies ergibt sich bereits aus dem Geset- zeswortlaut, wonach "sie" (die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte)

- 196 - "dem Verletzten" auszuhändigen sind. Statuiert wird mithin die Rückerstattung des Deliktsguts an den Geschädigten, dem es im Rahmen der Tatbegehung weg- genommen wurde (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 70-72 N 66 m.w.H. und N 70 sowie Art. 73 N 40). 2.3. Im vorliegenden Fall Der Privatkläger stützt seinen Herausgabeanspruch auf § 49 des Personalgeset- zes und Art. 321a Abs. 1 OR, wonach die Bestechungsgelder dem Arbeitsgeber herauszugeben seien, sowie auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (act. 86/1 S. 5 f.). Ob gestützt auf § 49 des Personalgesetzes und / oder Art. 321a Abs. 1 OR ein Herausgabeanspruch des Privatklägers Kanton Zürich auf die Bestechungsgelder besteht, kann vorliegend nicht geprüft werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). In Bezug auf den Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist anzunehmen, dass im Rahmen von Art. 70 StGB nicht über Schadenersatzansprüche des Verletzten zu entschei- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003). Selbst wenn die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konto von Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank Zürich Oberland (act. 1/317005.1) und die auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konten von Roberto und Alejandro Gloor (act. 1/317001; act. 1/317026) liegenden Vermögenswerte sowie das Haus von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) allesamt als Surrogate der von Daniel Gloor erhaltenen Bestechungsgelder zu betrachten wären, steht beweismässig nicht fest, dass diese Surrogate letzten Endes aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Erstens lässt sich mangels Papierspur nicht klar fest- stellen, dass die von Daniel Gloor empfangenen Bestechungsgelder aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ist zwar erstellt, dass dem Privatkläger CHF 2.272 Mio. an Retrozessionen durch die ungetreue Amtsführung von Daniel Gloor entgingen, welche schliesslich von der Argus Finanz AG vereinnahmt wurden. Indes ist nicht eindeutig feststellbar, dass die von Alfred Castelberg Daniel Gloor als Bestechungsgelder übergebenen

- 197 - Gelder von diesen ursprünglichen von der Argus Finanz AG zurückbehaltenen Retrozessionen stammen. Selbst wenn ein Anteil der Retrozessionen über Lohn- auszahlungen als dem Rückerstattungsanspruch an den Verletzten unterliegen- den Surrogate der Retrozessionen von der Argus Finanz AG an Alfred Castelberg gelangt wären, ist nicht eruierbar, ob diese Surrogate alsdann eins zu eins an Da- niel Gloor als Bestechungsgelder weitergegeben wurden, zumal auch möglich ist, dass Alfred Castelberg legal erlangte Vermögenswerte für die Bestechung ver- wendet haben könnte. Möglich wäre mithin eine Vermischung von deliktisch und legal erlangten Vermögenswerten. Um den Beweisanforderungen zu genügen, wäre in diesem Falle die Bestimmung des Verhältnisses zwischen legal und delik- tisch erlangten, der als Bestechungsgelder verwendeten Vermögenswerten not- wendig, damit letztere eindeutig bestimmbar und dem Geschädigten herausgege- ben werden können. Dies lässt sich vorliegend aber nicht bewerkstelligen, da nicht klar ist in welchem Verhältnis legal erworbene und deliktisch erlangte Ver- mögenswerte vermischt wurden. Im Ergebnis fällt nach dem einleitend Gesagten eine Aushändigung der von Alfred Castelberg an Daniel Gloor übergebenen Be- stechungsgelder ausser Betracht. Dasselbe gilt auch für die übrigen beteiligten Personen. Obschon Adrian Lehmann jeweils 7 % des Umsatzes der LPV aus dem BVK-Geschäft an Daniel Gloor zwecks Bestechung herausgab, ist nicht erwiesen, dass er diese Bestechungsgelder aus den ursprünglich deliktisch erlangten Erträ- gen der LPV bezog bzw. in welchem Umfang er dies tat. In Bezug auf den Ankla- gevorwurf im Zusammenhang mit Rumen Hranov ist nicht klar, woher die von Rumen Hranov an Daniel Gloor übergebenen Bestechungsgelder in der Höhe von CHF 200'000 stammen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Barauszahlungen von zwei Mal CHF 200'000 im Januar und Februar 2002 zur Geldübergabe an Daniel Gloor im Januar/Februar 2002 liegt der Schluss nahe, dass sie aus dem Konto Nr. 273-248597.01 C der Shalunga Ltd. bei der UBS AG stammen, welches vor- gängig zur Hauptsache mit einer Zahlung im Umfang von CHF 750'000 der Swiss- first alimentiert wurde (act. 1/051072 f.). Eine Verbindung dieser Vermögenswerte zum Vermögen des Privatklägers lässt sich indes nicht nachweisen. Schliesslich fehlt für die von Thomas Leupin an Daniel Gloor übergebenen Gutscheinen jegli-

- 198 - cher Hinweis darauf, dass diese als entsprechende Surrogate aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte von Daniel Gloor an den Privatkläger gestützt auf § 49 des Per- sonalgesetzes bzw. Art. 321a Abs. 1 OR bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegen- den Verfahren somit nicht in Betracht kommt.

3. Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 14923.39 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland 3.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Daniel Gloor Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft das Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank in Uster sperren (act. 1/317005.1 ff.) und be- antragte anlässlich der Hauptverhandlung, es seien die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Daniel Gloor auf dem Konto Nr. 14923.36 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einzu- ziehen sowie Daniel Gloor zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'140'000 zu bezahlen (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob keinen Einwand gegen die Einziehung der Vermögenswerte auf dem genannten Konto im Umfang von CHF 225'000 und beantragte, es sei die Ersatzforderung auf die totale Beste- chungssumme zu limitieren, auf die das Gericht erkenne, abzüglich CHF 225'000 (Prot. S. 24). 3.2. Deliktsgut / Surrogate Der vom Beschuldigten Daniel Gloor durch seine Straftaten erlangte unrechtmäs- sige Vermögensvorteil beträgt CHF 1'191'293 (CHF 200'000 von Rumen Hranov, CHF 863'000 von Adrian Lehmann, CHF 105'400 von Alfred Castelberg, CHF 16'756.25 von Thomas Leupin, CHF 6'136.75 für diverse Golfferien). Daniel Gloor zahlte jeweils Bargeld im Umfang von insgesamt rund CHF 700'000 auf das vorgenannte gesperrte Konto bei der Raiffeisenbank ein, welche er durch die Be- stechungen erlangte. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank (act. 1/13100019 bis act. 1/13100032) und seinen Aussagen,

- 199 - wonach er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnete, um mit den Bestechungs- geldern auch Zahlungen machen zu können (act. 1/062025 Vorhalt 22), bzw. aus den Aussagen, wonach er die Bestechungsgelder zu Hause aufbewahrt und da- nach laufend auf das Konto bei der Raiffeisenbank in Uster einbezahlt habe (act. 1/062003, Vorhalt 19, 61; act. 1/062030 Vorhalt 39; act. 1/062034 Vorhalt 17). Daniel Gloor hatte somit das deliktisch erlangte Bargeld in sogenanntes Buchgeld umgewandelt. Bei den sich heute auf dem gesperrten Konto noch be- findenden Vermögenswerten im Umfang von CHF 225'131.65 (act. 1/315005.3) handelt es sich somit nicht um die deliktisch erlangten Originalwerte, sondern um deren Surrogate. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surro- gate, sofern nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stel- le der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist dies nicht rekonstruier- bar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 6B_369 / 2007, Urteil vom 14.11.2007, E. 2.1; vgl. auch BGE 6B_728/2010, Urteil vom 1. März 2011, E. 4.4). Da sich aus den erwähnten Aussagen von Daniel Gloor klar ergibt, dass die Ver- mögenswerte auf dem vorgenannten gesperrten Konto deliktischer Herkunft sind, d.h. aus den Bestechungen stammen, sind die sich auf dem gesperrten Konto bei der Raiffeisenbank in Uster, Nr. 14923.36, befindenden Vermögenswerte im Um- fang von CHF 225'131.65 (act. 1/317005.1 ff.) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4. Ersatzforderung Für die restlichen deliktisch erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermö- genswerte bzw. solche unbekannten Schicksals im Umfang von CHF 966'161.35 (Deliktssumme in der Höhe von CHF 1'191'293 abzüglich der auf dem Konto bei der Raiffeisenbank noch vorhandenen und einzuziehenden CHF 225'131.65), wä- re grundsätzlich eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auszu- sprechen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 kann indes von der Ersatzforderung ganz oder

- 200 - teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung (und wohl auch die Ersatzforderung) als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung ist jeweils zu klären, ob die Massnah- me in Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Es sind etwa familienrechtliche Unterstützungspflichten zu berücksichtigen (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 50 m.w.H.). Ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde, setzt eine umfassen- de Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus (BGE 122 IV 302; BGE 119 IV 24). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zwei minderjährige Kinder hat, für die er aufzukommen hat. Zusammen mit seiner Ehefrau verträgt er aus- hilfsweise Zeitungen und verdient dabei pro Monat durchschnittlich CHF 400. Er- sparnisse habe die Familie zum heutigen Zeitpunkt keine mehr (vgl. die Aussage von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach noch bis Ende Okto- ber 2012 Ersparnisse vorhanden seien, act. 77 S. 2). Mitte Juni 2012 sei er aus- gesteuert geworden (act. 77 S. 2). Daniel Gloor verfügt über eine Liegenschaft in Le Val (Brignoles, Frankreich), deren Wert gemäss einer Schätzung EUR 543'400 beträgt (act. 51) und wofür ein erstes Kaufangebot zum Preis von EUR 335'00 vorlag (act. 103 S. 2). Die Preisdifferenz zwischen dem Schätzwert und dem An- gebot begründet der Verteidiger mit Verweis auf die Aussagen einer Immobilien- firma in Frankreich damit, dass der Schätzer über keine Referenzerfahrung im Gebiet von Brignoles verfügte. Zudem bestünden Schäden, die in der ungenutz- ten Zeit an der Liegenschaft entstanden und bei der Schätzung nicht berücksich- tigt worden seien (act. 103 S. 2). Zum Urteilszeitpunkt liegt ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 vor (act. 116). Des Weiteren verfügt Daniel Gloor über ein Freizügigkeitskonto bei der

- 201 - Zürcher Kantonalbank mit einem Kontostand von CHF 1'161'209.45 (Stand per

26. November 2010; act. 1/317023), über das er aber nur bei gegebenen Voraus- setzungen verfügen kann. Darüber hinaus verfügen die beiden Kinder, für die er zu sorgen hat, über Vermögenswerte im Umfang von je rund CHF 40'0000 (act. 1/317026), die nach Massgabe von Art. 320 Abs. 2 ZGB für die Auslagen der Kinder angezehrt werden können. Die heute noch vorhandenen CHF 225'131.65 auf dem Raiffeisenkonto sind wie erwähnt einzuziehen. Zudem sind seine Per- spektiven, beruflich wieder Fuss zu fassen – vor allem in seinem langjährigen be- ruflichen Betätigungsfeld –, alles andere als intakt, insbesondere weil seine Straf- taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen und da heute eine langjährige Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Der Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung zwar vor, Daniel Gloor strebe eine selbständige Erwerbstätig- keit an (Prot. S. 31 f.). Zurzeit ist indes nicht absehbar, ob Daniel Gloor damit je ein Einkommen erzielen wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist aus heutiger Sicht zu befürchten, dass die Resozialisierungschancen von Daniel Gloor bei Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 966'161.35 ernstlich behindert würden bzw. erscheint es angemessen, stattdessen eine Ersatzforde- rung des Staates in der Höhe von CHF 500'000 auszusprechen.

5. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor bzw. Ersatzforderung 5.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Roberto Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 811368.M1Q und Depot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Gloor (s. act. 1/317026).

- 202 - Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Roberto Gloor auf dem Konto Nr. 0259-811368 der UBS AG seien einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor liess beantragen, es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/811.368 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Roberto Daniel Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzuse- hen (act. 87 S. 1). 5.2. Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Roberto Gloor liegenden Ver- mögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen sind. Vorab ist festzuhalten, dass für diejenigen Vermögenswerte, welche bereits vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlt wurden bzw. lagen, eine Einziehung infolge Verjährung nicht möglich ist. Für die Einziehung gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Ist für die Verfolgung der Straftat eine längere Verjährungsfrist vorgesehen, so gilt diese auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Als Anlasstat im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB kommt das sich- bestechen-Lassen des Beschuldigten Daniel Gloor in Frage, wofür eine Verjäh- rungsfrist von fünfzehn Jahren vorgesehen ist (Art. 322quater StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Zu beachten ist, dass die Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 eine Novelle erfuhr. Für allfällige strafbare Handlungen, die vor dem Inkraft- treten der neuen Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 erfolgten, ist das alte Recht nur dann noch massgebend, sofern sich das neue Recht nicht als das mil- dere erweist (Art. 389 StGB). Da nach neuem Recht passive Bestechungshand- lungen nach fünfzehn Jahren verjähren und nach altem Recht nach zehn Jahren (Art. 315 aStGB i.V.m. 70 aStGB), erweist sich das neue Recht vorliegend des- halb nicht als das mildere, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt und hiermit die zehnjährige Verjährungsfrist massgebend ist. Erste die Verjährungs- frist unterbrechende Untersuchungshandlung stellt die Überweisung der Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

- 203 -

22. Februar 2010 dar (act. 1/010001). Somit sind allfällige deliktische Handlungen allesamt verjährt, die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten, womit gleichermassen eine Einziehung der aus diesen strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswer- te infolge Verjährung nicht möglich ist. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die vor dem Stichtag 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind oder nicht. Im Folgen- den ist zu prüfen, ob die nach dem 22. Februar 2000 auf dem Konto von Roberto Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungshandlungen stam- men. Die Vergütung von CHF 2'700 am 18. Mai 2000 (act. 1/12601136) kann nicht de- liktisch erlangten Geldern zugeordnet werden. Die Herkunft dieses Geldes ist nicht eruierbar und es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Vermögenswerte handelt. Allein der Umstand, dass Daniel Gloor demnach bereits Bestechungsgeld erhalten hatte, genügt nicht, um von deliktischer Herkunft aus- zugehen, zumal Daniel Gloor auch ein legales Einkommen erzielte, aus dem das Geld stammen könnte. Eine Überweisung vom Konto des Beschuldigten Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank, auf das er nachweislich Bestechungsgelder einzahl- te, kommt nicht in Betracht, da dieses Konto erst im August 2001 eröffnet wurde (act. 1/13100011). Anders verhält es sich mit der Bareinzahlung von CHF 3'000 auf das Konto von Roberto Gloor am 30. August 2000 bei der UBS AG in Zürich (act. 1/12601136). Aufgrund der Umstände muss bei dieser Einzahlung davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Bargeld handelte, dass der Beschuldigte Daniel Gloor aus den Bestechungshandlungen erlangte und zu Hause aufbewahrte. Die Erklärung von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach das Geld auf den Konten der Kinder aus seinem Lohn stammen würden und es sein könne, dass "der eine Sohn etwas vom Patenonkel bekommen" habe (act. 77 S. 43), vermö- gen hinsichtlich dieser Bareinzahlung in der Höhe von CHF 3'000 nicht zu über- zeugen. Stammten diese CHF 3'000 tatsächlich von seinem Lohn, hätte er viel eher eine Überweisung von seinem deklarierten Lohnkonto getätigt (so wie bei den Gutschriften am 27. Dezember 2007 [act. 1/12600964] und am 19. Dezember

- 204 - 2008 [act. 1/12600966]) als diese CHF 3'000 von seinem Lohnkonto abzuheben und sodann in bar bei der UBS AG in Zürich auf das Konto seines Kindes Roberto einzuzahlen. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass er in diesem Fall Beste- chungsgelder einzahlte, die er zu Hause aufbewahrt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus den deliktisch erlangten Geldern stam- men. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Roberto Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise unter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600957 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen ist da- rauf aber zu verzichten. Für die finanzielle Situation der Familie ist auf das zur Er- satzforderung gegen Daniel Gloor Dargelegte zu verweisen (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer VII. 4.). Da Daniel Gloor eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, die Familie bereits jetzt bloss über ein marginales Einkommen ver- fügt und deshalb das Vermögen der Kinder voraussichtlich für deren Unterhalt zu verwenden sein wird, bestünde zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Er- satzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse sei- nes Sohnes kein vernünftiges Verhältnis. Was die Vergütung von CHF 3'000 am 9. Oktober 2000 anbelangt (act. 1/126001136), kann nicht eruiert werden, woher dieses Geld stammt. Eine Vergütung vom Konto bei der Raiffeisenbank von Daniel Gloor kommt wiederum aufgrund dessen späteren Eröffnung nicht in Betracht. Eine deliktische Herkunft dieses Geldes kann somit nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Gutschriften vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Da- niel Gloor in der Höhe von CHF 708.45 bzw. CHF 1'500 auf dem Konto von Roberto Gloor (act. 1/12600964 und act. 1/12600966) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS ausgelöst (act.1/12600494 und act. 1/12600543). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Mittel handelt.

- 205 - Was die Vergütungen am 17. Juli 2000 in der Höhe von CHF 300 (act. 1/12601136) und am 17. Juli 2001 in der Höhe von CHF 200 (act. 1/12600957) anbelangt, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Her- kunft geschlossen werden, zumal das Raiffeisenkonto von Daniel Gloor in diesem Zeitpunkt wie erwähnt noch nicht bestand und die Herkunft dieses Geldes auf- grund der Akten auch anderweitig nicht eruierbar ist. Auch beim Geld, das bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12600964), am 6. Dezember 2007 CHF 610 (act. 1/12600964), am 5. Ja- nuar 2009 CHF 500 (act. 1/12600968), am 7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12600968) und am 4. Januar 2010 CHF 250 (act. 1/12600970) einbezahlt. Bei den im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 kann hier aufgrund der Höhe und des Betrages nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, das Roberto Gloor als Geschenke oder dergleichen er- hielten. Zu beachten ist, dass die Kinder über keine weiteren Sparkonten verfü- gen. Es kann als allgemein üblich betrachtet werden, dass Kinder in hiesigen Fa- milien mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen über eigene Sparkonten verfügen. Falls diese eingezahlten Gelder den Bestechungsgelder zugeordnet würden, gäbe es keine weiteren Vermögenswerte, welche die Kinder als Spargel- der gehabt hätten. Dies widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und wei- tere Hinweise, dass es sich dabei um deliktisches Geld handeln würde, liegen nicht vor. Es ist deshalb festzuhalten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung unterliegt. Die auf dem Depot von Roberto Gloor befindlichen Vermögenswerte sind eben- falls nicht einzuziehen. Das Depot bestand bereits am 31. Dezember 1998 (act. 1/15700292). Der Wert betrug damals CHF 54'000. Sollten damals mit delik- tischen Geldern Wertschriften gekauft worden sein, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befunden hätten, wäre eine Einziehung bereits infolge Verjäh- rungseintritt nicht mehr möglich. Aus den Akten ergibt sich, dass Aktienkäufe aus Geldern vom Jugendsparkonto von Roberto Gloor getätigt sowie neue Aktien durch den Verkauf gehaltener Aktien finanziert wurden (act. 1/12600960; vgl.

- 206 - act. 1/12600973 mit act. 1/1260974). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um Vermögenswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. De- zember 1998 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür wie erwähnt ei- ne Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt. Entsprechend fällt eine Einziehung der auf diesem Depot befindlichen Vermögenswerte ausser Betracht.

6. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor bzw. Ersatzforderung 6.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Alejandro Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen von Da- niel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259-817147.M1Z und De- pot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Gloor (s. act. 1/317026). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Alejandro Gloor auf dem Konto Nr. 0259-817147 der UBS AG einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor beantragte, es sei die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/817.147 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzu- sehen (act. 87 S. 1). 6.2. Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Alejandro Gloor liegenden Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen wären. Wie bezüglich der Vermögenswerte von Roberto Gloor ausgeführt, sind auch bezüglich Alejandro Gloor vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und

- 207 - Depots einbezahlte bzw. liegende Vermögenswerte infolge Verjährungseintritt nicht einzuziehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die danach auf dem Kon- to von Alejandro Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungs- handlungen stammen. Für die Bareinzahlung vom 30. August 2000 bei der UBS Zürich von CHF 3'000 auf das Konto von Alejandro Gloor (act. 1/12601141) kann auf das bei der ent- sprechenden Bareinzahlung vom 30. August 2000 auf das Konto von Roberto Gloor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.). Es ist davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus dem deliktisch erlang- ten Geld stammen. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Alejandro Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise un- ter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600988 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Alejandro Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Mit Verweis auf das im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung gegen Roberto Gloor Ausgeführte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) ist auch hier aus Verhältnismässigkeits- überlegungen darauf zu verzichten. Zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Ersatzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse von Alejandro Gloor bestünde kein vernünftiges Verhältnis. Die Gutschriften auf dem Konto von Alejandro Gloor vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Daniel Gloor in der Höhe von CHF 1'694.55 (act. 1/12601008) bzw. CHF 1'500 (act. 1/12601010) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS getätigt (act. 1/12600494 bzw. act. 1/12600543). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um legal erlangtes Geld handelt. Beim Geld, das für Alejandro Gloor bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12601008), am 6. Dezember 2007 CHF 270 (act. 1/12601008), am 5. Januar 2009 wurden CHF 500 (act. 1/12601013), am

7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12601013) und am 4. Januar 2010 CHF 350

- 208 - (act. 1/12601015) einbezahlt. Wie schon bei den entsprechenden Einzahlungen auf das Konto von Roberto Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) kann hier im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 auf- grund der Höhe der einzelnen Beträge nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, dass die Kinder etwa als Geschenke oder derglei- chen erhielten, zumal auch Alejandro über kein weiteres Sparkonto verfügte, auf das allfällige Ersparnisse hätten eingezahlt werden können. Es ist deshalb festzu- halten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung un- terliegt. Auch die auf dem Depot von Alejandro Gloor befindlichen Vermögenswerte sind nicht einzuziehen. Am 31. Mai 1999 wurden für CHF 17'704.65 aus dem Geld des Sparkontos von Alejandro Gloor Aktien gekauft (act. 1/15700283). Wie bei Roberto Gloor käme bei diesen ursprünglichen Vermögenswerten eine Einzie- hung bereits infolge Verjährungseintritt nicht in Betracht. Da in der Folge neue Ak- tien aus dem Verkauf der bereits gehaltenen Aktien finanziert wurden bzw. vom Geld des Sparkontos (act. 1/12600999; act. 1/12601010; vgl. act. 1/1201018 mit act. 1/12601019), ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um Vermö- genswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. Mai 1999 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür eine Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt.

7. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Geschädigten 7.1. Standpunkt des Privatklägers Der Geschädigte bzw. Privatkläger beantragte sinngemäss, es sei im Differenzbe- trag zwischen den von Daniel Gloor gesamthaft empfangenen unrechtmässigen Vorteilen und den ihm zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB herauszugebenden Vermögenswerten auf eine Er- satzforderung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, zu Gunsten der BVK, zu er- kennen (act. 86/1 S. 23). Als Begründung bringt er vor, er habe im Zuge der Be- stechungsdelikte mindestens einen Schaden in der Höhe der insgesamt bezahl- ten Bestechungsgelder erlitten und durch die Ablieferungspflicht von Daniel Gloor

- 209 - seien dem Kanton Zürich bzw. der BVK entsprechende Aktiven vorenthalten wor- den (act. 86/1 S. 9). 7.2. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zu Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (lit. c), wenn jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Tätet den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Vorausgesetzt ist, dass der Schadenersatz oder die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 73 N 1). 7.3. Im vorliegenden Fall Vorliegend wird nicht über einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers befunden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.) Bei dieser Ausgangs- lage fällt die Zusprechung der Ersatzforderung zugunsten des Privatklägers ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB somit von vornherein ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 210 -

2. Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 810675 des Beschuldigten Daniel Gloor bei der UBS AG (s. act. 1/317026), des- sen Kontostand CHF 68'008 beträgt (act. 1/317026). Dieses Guthaben ist samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) heranzuziehen. Die UBS AG ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

3. Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisen Bank Zürcher Oberland Die Vermögenswerte dieses mit Verfügung vom 27. Mai 2010 gesperrten Kontos Nr. 14923.36, lautend auf den Beschuldigten Daniel Gloor, bei der Raiffeisenbank in Uster (act. 1/317005.1 ff.), sind wie erwähnt samt den seither darauf angefalle- nen Erträgen mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und verfallen der Staatskasse. Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft ist dazu mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

- 211 -

4. Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259-811368.S1) und Konto Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1) bei der UBS AG Wie erwähnt wurde das Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259- 811368.S1), lautend auf Roberto Gloor, mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ge- sperrt. Da diese Vermögenswerde weder einzuziehen sind noch im entsprechen- den Umfang gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung auszusprechen ist, ist die Sperre dieses Konto mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. Gleich verhält es sich mit dem ebenfalls mit Verfügung vom 31. Mai 2010 gesperr- ten Kontos Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1), lautend auf Alejandro Gloor, bei der UBS AG. Auch diese Vermögenswerde sind weder ein- zuziehen sind noch ist im entsprechenden Umfang gegenüber Alejandro Gloor ei- ne Ersatzforderung auszusprechen. Die Sperre dieses Konto ist demnach eben- falls mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

5. Liegenschaft in Le Val, Frankreich Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ferienhaus von Daniel Gloor und seiner Ehefrau in Frankreich, Le Val (Var), Route des Bras Quartiers « Les Jeannets », sei vorbehältlich eines freiwilligen Verkaufs und Ablieferung des Verkaufserlöses an die Staatskasse im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung auf dem Rechtshilfeweg zu beschlagnahmen (act. 85 S. 4). Aus den Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte Daniel Gloor und seine Ehefrau mit der Staatsanwaltschaft übereinkamen, dass die Liegen- schaft von Daniel Gloor in Le Val freihändig zu verkaufen und der Verteidiger von Daniel Gloor, Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, mit der Durchführung des Verkaufs sowie insbesondere mit der Entgegennahme der Verkaufserlöses zu beauftragen sei. Des Weiteren seien die Ehegatten Gloor damit einverstanden, dass der er- zielte Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf (d.h. Verkaufspreis abzüglich des Honorars von Rechtsanwalt Bleuler, der weiteren Verkaufskosten, der Kosten für den notwendigen Unterhalt bis zum Verkauf, der Steuern, der Abgaben etc.) im Hinblick auf den Einziehungsentscheid des zuständigen Gerichts beschlagnahmt und auf ein Konto der Kasse der Staatsanwaltschat I-IV des Kantons Zürich

- 212 - überwiesen würde. Im Gegenzug würde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei den zuständigen Justizbehörden in Frankreich beantragen, dass Siche- rungsmassnahmen bezüglich der Liegenschaft aufgehoben würden (act. 1/320045 und das Antwortschreiben von Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler act. 1/320062). Wie erwähnt lag gemäss Eingabe des Verteidigers vom 10. September 2012 eine erste Verkaufsofferte für die Liegenschaft mit einem Kaufpreis von EUR 335'000 vor (act. 103; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.). Am 22. November 2012 liess sich Daniel Gloor über seinen Verteidiger hinsichtlich des Standes der Verkaufsbemühungen sodann dahingehend vernehmen, dass ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val abgeschlossen sei und einen vom Notar ausformulierten Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 erhalten habe. Er habe noch ein Paar Unterlagen wie eine Kopie seiner Identitätskarte zu be- schaffen und könne dann den Vertrag unterschrieben zurücksenden. Er rechne mit wenigen Tagen. Vom Verkaufserlös würden dann gemäss Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft 6 % Maklerprovision und seine Aufwendungen abgezogen. Nachher könne er den Betrag der Bezirksgerichtskasse überweisen (act. 116). Unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Verkaufsbemühungen des Ver- teidigers und des Umstandes, dass sich ein freihändiger Verkauf auch nach An- sicht des Gerichts als vorteilhafter erweist, ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich Daniel Gloor sowie sein Verteidiger bereit erklärten, den Erlös aus dem Ver- kauf der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Ver- kaufserlöses und nach Abzug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der Daniel Gloor auferlegten Ersatzforderung zu überweisen. Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, ist die Liegenschaft des Beschuldigten Daniel Gloor in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Sicherung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen

- 213 - Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

6. Beschlagnahme von diversen Gegenständen und Vermögenswerten 6.1. Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe etc. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstän- de wie Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe und dergleichen gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 und 10.32 und nunmehr unter Sach- kautionsnummer 9280 bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände beschlagnahmen (act. 1/317025; act. 1/317024; act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Juli 2011 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Vermögens- werten des Beschuldigten Daniel Gloor zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, die beschlagnahmten Goldmünzen stellten Patengeschenke an die Kinder von Daniel Gloor dar und seien deshalb frei zu geben (Prot. S. 24, 29). Daniel Gloor machte demzufolge geltend, die frag- lichen Gegenständen seien Eigentum Dritter. Daniel Gloor erklärte in der Unter- suchung dem widersprechend, dass die Goldmünzen aus seiner Jugend bzw. von seinen Eltern stammen würden (act. 1/062025 Vorhalt 17). Angesichts dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die bei Daniel Gloor sichergestellten Gold- münzen in seinem Eigentum stehen (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Gleiches gilt für die übrigen Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszu- sprechen ist, sind sämtliche unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirksge- richtskasse hinterlegten Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32 zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollstän- digen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht-

- 214 - lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten. 6.2. Motorrad Harley Davidson Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson von Daniel Gloor (act. 1/317006 f.) zwecks Siche- rung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob dagegen keine Einwände. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszusprechen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbehal- lenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson (act. 1/317010) zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Be- zahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

7. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sichergestellten und als Beweismittel be- schlagnahmten Akten seien den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsan- waltschaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden sind (act. 85 S. 6). Mit Verfügungen vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Gegenstände in Hinblick auf eine mögliche Verwendung dieser Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmen (act. 1/10100023; act. 1/10200629; act. 1/11300062; act. 1/11400012). Zudem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) diverse Gegenstände sichergestellt (siehe act. 1/10500451 und act. 1/10500532).

- 215 - Da folgende Gegenstände nebst im vorliegenden Verfahren auch in der Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 beschlagnahmt worden sind, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2.  Sodann sind die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC-Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, zu überwiesen. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvorsorge des Kan- tons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen heraus- gegeben. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegenstände sind Daniel Gloor nach Eintritt der Rechtskraft auf sein erstes Verlangen herausgegeben.

- 216 - Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfahrensakten genommenen Aktenstücke sind als Beweismittel bei den Akten belassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage infolge Schuldsprüche Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daniel Gloor wurde bezüglich der Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin überwiegend schuldig gespro- chen. Die Freisprüche sind von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie in Hinblick auf die Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen. Daniel Gloor sind somit die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens betref- fend die Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castel- berg und Thomas Leupin aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kostenauflage betreffend Sachverhaltskomplex Walter Meier 2.1. Allgemeines Wie dargelegt sind einer beschuldigten Person die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung ist Daniel Gloor schuldig zu sprechen, weshalb ihm in diesem Zu- sammenhang ohne Weiteres auch die Kosten aufzuerlegen sind. Da der Beschul- digte Daniel Gloor betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Sich-bestechen-lassens frei zu sprechen ist, stellt sich die Frage, ob ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind. Bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens können der beschuldigten Person die Kosten auferlegt wer-

- 217 - den, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulie- rung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als un- schuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention un- vereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einer beschuldigten Per- son bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, die- ser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konven- tion vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analo- gen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011, 1B_39/2012, 1B_43/2012). Ein lediglich nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt demgegenüber für eine Kos- tenauflage nicht (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 10). In tatsächli- cher Hinsicht hat sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände zu stützen (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 StPO N 34; Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung des Strafverfahrens setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Ge- schädigten bezweckt, verletzt wird. Die objektive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich han- delt, wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Ver- halten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. In subjektiver Hinsicht setzt das

- 218 - Verschulden Urteilsfähigkeit voraus (Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 13 f., mit weiteren Hinweisen). 2.2. Verstoss gegen das UWG Vorliegend kommt als in zivilrechtlicher Hinsicht Daniel Gloor vorwerfbares Ver- halten ein Verstoss gegen das Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Frage, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Massgebender Sachverhalt Da sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen hat, ist vorab der für die Kostenauflage massgebende Sachverhalt zu bestimmen. Wie erwähnt sind die in der Anklage umschriebene Amtstätigkeit und die Zuständigkeiten von Daniel Gloor als Ange- stellter der BVK sowie seine Machtstellung und faktischen Entscheidkompetenzen erstellt, ebenso der Umstand, dass dies Daniel Gloor bewusst war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.). Weiter ist die anklagegemäss umschriebene ge- schäftliche und persönliche Beziehung zwischen Walter Meier und Daniel Gloor und der Umstand, dass Daniel Gloor gegenüber Walter Meier über finanzielle Probleme klagte, erstellt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.2. und 4.3.3.1.). Was den Vorwurf der Bestechungshandlungen anbelangt, gelangt die Beweiswürdigung zum Schluss, dass Walter Meier anlässlich gemeinsamer Mit- tagessen Daniel Gloor ca. ab 1997 mehrmals jeweils fünfstellige Bargeldbeträge und einmal CHF 100'000 übergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.3. und 4.3.3.5.). Die Zahlungen erfolgten vor dem 22. Februar 2000 im Zusammenhang mit Daniel Gloors Tätigkeit bei der BVK und als Dank für die Startinvestition der BVK in die BT&T-Gruppe und zur Sicherung von Daniel Gloors Gunst (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.4.). Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Frage der Kostentragung massgebend. Indes sind die von der Anklage vorgeworfenen Bestechungshandlungen, welche Daniel Gloor nach dem 22. Februar 2000 vorgenommen haben soll, beweismässig nicht erstellt und

- 219 - können daher für die Beurteilung der Kostentragung nicht herangezogen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). 2.2.1.2. Unbeachtlichkeit der Verjährung bei Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO Die für die Beurteilung der Kostenauflage relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten vor dem 22. Februar 2000 und sind demnach in strafrechtlicher Hinsicht verjährt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verjährung auch im Rahmen der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob eine allfälli- ge zivilrechtliche Verjährung im Rahmen der Kostenauflage relevant ist, zumal sich diese auf eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung stützt. Die strafrechtliche Verjährung ist für die Kostenauflage nach Art. 426 StPO unbe- achtlich. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom

19. Juni 2012 (BK.2011.19), worin es ausführte, dass "dieses Verhalten [in casu eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung] die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund zwischenzeitlich ein- getretener Verjährung eingestellten – Untersuchung bewirkte, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt", und damit klar zum Ausdruck brachte, dass eine strafrechtliche Verjährung für die Be- urteilung der Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO unbeachtlich ist. Fraglich ist weiter, ob eine allfällige zivilrechtliche Verjährung zu beachten wäre. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt wie erwähnt ein in zivil- rechtlicher Hinsicht fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhal- ten, mithin einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, welcher nach zivilrechtli- chen Gesichtspunkten widerrechtlich und vorwerfbar ist, voraus. Weder die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit noch der Vorwerf- barkeit werden durch einen allfälligen zivilrechtlichen Verjährungseintritt tangiert. Dies ergibt sich bereits aus der Natur der Verjährung. Durch den Eintritt der Ver- jährung wird die Forderung durch Zeitablauf materiellrechtlich "entkräftet", deren Bestand bleibt aber erhalten. Die Verjährungswirkung beschlägt lediglich deren

- 220 - Durchsetzbarkeit: Der Schuldner hat das Recht, die eingeklagte Leistung (obwohl geschuldet) durch Einrede zu verweigern (Gauch/Schluep, OR AT Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3269 ff.). Vorliegend geht es aber nicht um die Durchsetzung bzw. Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, anlässlich derer die Ein- rede der Verjährung erhoben werden könnte. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch des Staates gegenüber dem zur Tragung der Verfahrenskosten ver- pflichteten Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO, welcher seinerseits "bloss" eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung voraussetzt und nicht einen prozessual durchsetzbaren materiell-rechtlichen Haftungsanspruch. Eine allfällige in zivilrechtlicher Hinsicht eingetretene Verjährung ist für die Frage der Kostenauflage im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO deshalb nicht beachtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die strafrechtliche noch eine all- fällige nach zivilrechtlichen Regeln eingetretene Verjährung für die Frage der Kos- tenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist bzw. wäre. 2.2.2. Anwendungsbereich des UWG 2.2.2.1. Zeitliche Abgrenzung Das UWG unterlag in den letzten Jahren verschiedenen Änderungen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 2 aUWG bzw. Art. 2 UWG von Interesse. Das UWG enthält keine Vorschrif- ten, die seinen intertemporalen Geltungsanspruch regeln. Deswegen gelangen al- lein die Vorschriften des Schlusstitels zum ZGB zur Anwendung (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 2 N 70 m.w.H.). Gemäss Art. 1 des Schlusstitels zum ZGB werden rechtliche Wirkungen von Tatsachen nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt des Eintritts dieser Tatsachen geltenden Rechts beurteilt. Die mit Blick auf die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Ver- fahrens relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten zwischen 1997 und

22. Februar 2000, womit in zeitlicher Hinsicht die damals geltende Fassung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden aUWG) zur Anwendung gelangt.

- 221 - 2.2.2.2. Sachliche Abgrenzung Daniel Gloor nahm mehrmals Geldbeträge von Walter Meier an. Daniel Gloor war Angestellter der BVK, mithin einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das aUWG für solche Sachverhalte anwendbar ist, die einen Bezug zum öffentlichen Recht aufweisen. Die Anwendung des aUWG setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass eine Wett- bewerbshandlung vorliegt. Darunter sind Handlungen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten muss in dem Sinn marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sein. Das funktionale Ver- ständnis des Lauterkeitsrechts gebietet, bei der Frage nach dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung auch und gerade die Auswirkungen des fraglichen Verhal- tens auf dem Markt zu beachten. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne ei- ner abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eig- nung genügt. Unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist. Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist demgemäss weit auszule- gen (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 2 m.w.H.). Auch die öffentliche Hand wird durch das aUWG gebunden und berechtigt, wenn sie nicht hoheitlich tätig wird sondern nach kommerziellen Grundsätzen handelt, also im Bereich der Fiskalverwaltung. Problematisch ist demgegenüber die lauter- keitsrechtliche Haftung bei hoheitlichem Handeln. Dabei ist zu unterscheiden: Schlicht hoheitliches Verhalten im originär öffentlichen Bereich, d.h. zur Gefah- renabwehr (z.B. Äusserungen der Polizeibehörden über ihre Erfahrungen zur Wirksamkeit verschiedener Diebstahlsicherungen für Fahrräder; Mitteilungen der Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse gesundheitspolizeilicher Untersuchungen bei Lebensmittelherstellern oder Gastronomiebetrieben), unterliegt allein den öf- fentlichrechtlichen Einschränkungen, Gesetzesvorrang bzw. -vorbehalt, Kompe- tenzordnung und Staatshaftung sind die geeigneten Kontrollinstrumente. So ver-

- 222 - bleibt vor allem der weite Bereich der Leistungsverwaltung, in dem die Verwal- tungsträger frei entscheiden können, ob sie Handlungsformen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts wählen. Die Handlungsform spielt somit für die Fra- ge der lauterkeitsrechtlichen Haftung keine Rolle. Stets ist jedoch sorgfältig zu prüfen, welche Tätigkeit des Verwaltungsträgers in Frage steht. Es wird jegliches amtliche Handeln der Verwaltung erfasst, durch das sich Verwaltungsträger als Teilnehmer am Wirtschaftsleben in die Wettbewerbsordnung einfügen und im Verhältnis zu anderen – auch potentiellen – Leistungserbringern in ein Gleichord- nungsverhältnis begeben (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 5 f.). Nach der in der Verwaltungsrechtslehre für die Bestimmung der Rechtsna- tur von Rechtsnormen bzw. von staatlichem Handeln entwickelten Subordinati- onstheorie ist eine Rechtsnorm oder staatliches Handeln dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn der Staat dem Privaten übergeordnet ist, d.h. ihm als Träger von Hoheitsrechten mit obrigkeitlicher Gewalt gegenübertritt. Im Gegen- satz dazu stehen sich im Privatrecht gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 253). Jedoch ist zu beachten, dass auch beim nicht hoheitlichen Auftreten staatlicher Organe öffentlich rechtliche Aufgabenerfüllung und nicht privatrechtli- ches Handeln staatlicher Organe vorliegen kann. So wenn sich die staatlichen Organe der Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages bedienen. Von der Verfügung unterscheidet sich der verwaltungsrechtliche Vertrag durch seine Zweiseitigkeit und beruht auf der Zustimmung der daran Beteiligten zur ausge- handelten Regelung und begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien. Abzugrenzen ist der verwaltungsrechtliche des Weiteren vom pri- vatrechtlichen Vertrag. Massgebliches Kriterium dazu ist der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Es kommt auf die Funktion der Regelung oder die damit verfolgten Interessen an. Der verwal- tungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe; die Wahl der privatrechtlichen Vertragsform erfolgt im Hinblick auf die Erreichung "eigener", "privater" Interessen der Vertragsparteien. Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wird. Sollten Verwaltungsobliegenheiten wahrgenommen oder Verwaltungstätigkeiten

- 223 - geregelt werden (z.B. Erschliessung von Bauland, Errichtung und Betrieb von Al- tersheimen, Ausübung von Kontrollen auf dem Gebiet des Umweltschutzes), so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlich ist der Vertrag, wenn er nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt (z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmit- tel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Kauf von Büromaterial oder Miete von Büroräumlichkeiten; Häfelin/Müller, a.a.O., N 1053, 1058). Die vorliegend zu interessierende Tätigkeit der BVK besteht zusammengefasst in der Investition (Käufe und Verkäufe) in Aktien, in der Teilnahme an Kapitalerhö- hungen und im Abschluss von Repo-Geschäften der diversen Aktiengesellschaf- ten der BT&T-Gruppe, der BT&T TIME AG mit der BAM (act. 1/052003 f.; act. 1/052008 ff.; act. 1/052176; act. 1/052179; act. 1/052186 ff.; act. 1/052197 ff.; act. 1/052233 f.; act. 1/052245; act. 1/052257 f.; act. 1/052269; act. 1/052272 ff.; act. 1/052275; act. 1/052345; act. 1/052346 ff.; act. 1/052350 ff.; act. 1/052351; act. 1/052352; act. 1/052362 ff.; act. 1/052369 S. 18 f.). Gegen öffentlich- rechtliches Handeln der BVK im Rahmen der Geschäftsbeziehung der BT&T- Gruppe spricht, dass die BVK bei der Vermögensanlage und -bewirtschaftung nicht mit obrigkeitlicher Gewalt auftrat, sondern vielmehr wie andere - private oder öffentlich-rechtliche - Investoren am Kapitalmarkt teilnahm und sich dadurch zu den anderen Marktteilnehmern in ein Gleichordnungsverhältnis begab; obrigkeitli- che Gewalt wendete sie dabei nicht an. Mit den diversen Aktiengesellschaften der BT&T -Gruppe standen sich gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber, die sich auf gleicher Ebene bewegten. Einseitige, hoheitliche Anordnungen seitens der BVK wurden im Zusammenhang mit den Käufen und Verkäufen der Wertpapieren bzw. mit den Kapitalerhöhungen oder den Repo-Geschäften nicht erlassen. Über- dies dienten die eingegangenen Vertragsbeziehungen bzw. die Bewirtschaftung des Vermögens der BVK nicht unmittelbar öffentlich rechtlichen Interessen, womit kein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliegt. Vielmehr werden dadurch rein private bzw. eigene Interessen der Vertragsparteien verfolgt. Die BVK bezweckte, ihr Ka- pital wirtschaftlich anzulegen und auf der anderen Seite verschaffte sich die BT&T -Gruppe Kapital für ihre unternehmerische Tätigkeiten. Die BVK war bei der Vermögensanlage und -bewirtschaftung somit nicht hoheitlich tätig und handelte

- 224 - nach kommerziellen Grundsätzen, womit die BVK durch das aUWG grundsätzlich verpflichtet wird. Der sachliche Anwendungsbereich des aUWG setzt zudem wettbewerbsrelevante Handlungen voraus. Die Handlungen von Daniel Gloor waren objektiv dazu ge- eignet, den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu ver- bessern oder zu mindern, deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern, womit sie im eingangs erwähnten Sinn wettbewerbsrelevant sind. Beweismässig ist gesichert, dass die Annahme der Bestechungszahlungen durch Daniel Gloor dazu dienten, einen Marktteilnehmer bzw. Wettbewerber gegenüber seinen Kon- kurrenten zu bevorteilen. Die Zahlungen im jeweils fünf- bis sechsstelligen Be- reich erfolgten als Dank für die Startinvestitionen der BVK in die BT&T-Gruppe und zur Sicherung Daniel Gloors Gunst und waren geschäftlich motiviert. Zudem besass Daniel Gloor eine faktische Entscheidkompetenz im Bereich der Vermö- gensverwaltung der BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.) Die An- nahme solcher Geldzahlungen im fünf- bzw. sechsstelligen Bereich durch einen amtliche Entscheidungsträger führt ohne Weiteres dazu, dass die Objektivität und Sachlichkeit dieses Entscheidträgers herabgesetzt werden. Folge davon ist, dass jederzeit die Gefahr besteht, dass die Entscheidungsträger den Spender oder das Unternehmen, für welches der Spender handelt, gegenüber seinen bzw. ihren Konkurrenten ohne sachliche Gründe bevorzugten. Im Ergebnis kann dies zu ei- ner Verbesserung des Erfolges des Spenders bzw. des von ihm vertretenen Un- ternehmens im Kampf um Abnehmer führen und dessen bzw. deren Marktanteile vergrössern. Spiegelbildlich verringert sich der Erfolg seiner Konkurrenten, welche sich nicht die Gunst des Investors durch Schmiergeldzahlungen gesichert haben, im entsprechenden Umfang bzw. erhöht sich nicht. Mit anderen Worten sind sol- che Geldzahlungen objektiv dazu geeignet, – auch potentielle – Wettbewerbsver- hältnisse zu beeinflussen. Die Handlungen von Daniel Gloor sind demnach objek- tiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt und stellen Wettbewerbshandlungen im Sinne des aUWG dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das aUWG vorliegend sachlich zur Anwendung gelangt, da die BVK bei den fraglichen Geschäften nicht hoheitlich sondern wie

- 225 - ein Privatrechtssubjekt auf gleicher Ebene wie die BVK auftrat und sich in die Wettbewerbsordnung einfügte, und wettbewerbsrelevante Handlungen von Daniel Gloor im Sinne des aUWG vorliegen. 2.2.3. Tatbestand der Generalklausel von Art. 2 aUWG 2.2.3.1. Allgemeines zu Art. 2 aUWG Nach Art. 2 aUWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grund- satz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren un- lauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Zusammenfassend zur Problematik und Bedeutung des in Art. 2 aUWG verwen- deten weiten Begriffs "Treu und Glauben" ist zu bemerken, dass die Generalklau- sel funktional verstanden werden will. Erfasst sind insbesondere die Verletzung der Geschäftsmoral und die Verletzung von Funktionsregeln des Wettbewerbs (dazu ausführlich Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 16 ff.). Bei einer Bestechung wird der Wettbewerb stets verfälscht, unabhängig davon, ob der Bestochene sich pflichtwidrig verhält oder ob er sich bei Ausführung der pflichtgemässen Handlung von sachfremden Erwägungen wie einem Schmiergeld leiten lässt. Beides lässt sich mit der Funktionsweise der Institution Wettbewerb nicht vereinbaren. Dem Schutz ihrer Funktionsfähigkeit durch Bekämpfung der ih- re Lenkungsfunktion beeinträchtigende Korruption kommt zumindest ebenso grosse Bedeutung zu wie dem Konkurrentenschutz (Baudenbacher in: Bauden- bacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 292). Die passive Bestechung (Bestechlichkeit) begründet zunächst eine Vertragsver- letzung des untreuen Angestellten. Seine UWG-rechtliche Haftung kommt unter der Generalklausel in Betracht. Das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung ist zu bejahen, weil die "erkaufte" Pflichtverletzung objektiv Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt. Ein darüber hinausgehendes Wettbewerbsverhältnis ist nicht erforderlich. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie die Inkriminierung des Geheimnisverrats in Art. 6 zeigt (Baudenbacher, in: a.a.O., N 296 zu Art. 2).

- 226 - 2.2.3.2. Im vorliegenden Fall Mit der Annahme von Korruptionsgeldern beging Daniel Gloor eine Vertragsver- letzung, da es ihm gemäss § 50 des Personalgesetzes (Ordnungs-Nr. 177.10) nicht erlaubt war, Geschenke anzunehmen. Die Wettbewerbshandlung besteht dabei darin, das er durch die Zuwendungen von Walter Meier ab der ersten Bar- geldübergabe bei den Investitionsentscheide im Zusammenhang mit der BT&T- Gruppe beeinflusst, mithin durch sachfremde Erwägungen zu Investitionen verlei- tet wurde. Dadurch wurde die BT&T-Gruppe im Wettbewerb um Marktanteile be- günstigt und ihre Konkurrenten benachteiligt, womit der Wettbewerb verfälscht wurde. Dies lässt sich mit dem Lauterkeitsrecht und Art. 2 aUWG zu Grunde lie- genden Zweck des Schutzes der Institution Wettbewerb nicht vereinbaren und verstösst damit gegen "Treu und Glauben" im Sinne des Lauterkeitsrechts. Sein Verhalten fällt auch dann unter die Generalklausel von Art. 2 aUWG, wenn der Vorteil nicht für die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung gewährt wurde (sog. Vorteilsgewährung). Zwar müssen auch insoweit "besondere Umstände" vorliegen. Sie können indes in der Höhe der gewährten Vorteile erkannt werden, wenn und weil durch sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet wird, das die latente Gefahr künftiger Pflichtverletzungen schafft (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 295). Zwar besteht die verlangte Pflicht- verletzung von Daniel Gloor bereits darin, dass er bei seiner dienstlichen Verrich- tung, bei welcher ihm ein grosser Ermessensspielraum zukam, beeinflusst wor- den ist. Abgesehen davon bargen die Zuwendungen aber auch die latente Gefahr von (weiteren) Pflichtverletzungen seitens Daniel Gloors. Einerseits konnte es stets zu solchen kommen, da die BVK Papiere der BT&T hielt (etwa im Rahmen der aktiven Bewirtschaftung des investierten Vermögens) und andererseits auch dann, wenn völlig neue Investitionsentscheide angestanden hätten. Aufgrund der Zahlungen von Walter Meier wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- gründet, das die latente Gefahr künftiger Pflichtverletzungen geschaffen hat. Unter diesem Umständen handelte Daniel Gloor im Lichte der Generalklausel un- lauter und somit widerrechtlich im Sinne des aUWG.

- 227 - Zur Frage, ob die Handlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinflussen, ist auf die Ausführungen unter Ziffer IX. 2.2.2.2. zu verweisen, wo dargelegt wur- de, dass die Handlungen objektiv geeignet sind, Wettbewerbsverhältnisse zu be- einflussen (vgl. zu diesem Erfordernis von Art. 2 aUWG das Urteil des Bundesge- richts 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1; BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44; 133 III 431 E. 4.1; 132 III 414 E. 3.1 S. 420). 2.2.3.3. Subjektiver Tatbestand Daniel Gloor hat die Zuwendungen von Walter Meier bewusst angenommen, wel- cher diese Daniel Gloor aus Dankbarkeit für die Startinvestition der BVK in die BT&T sowie zur Sicherung der Gunst von Daniel Gloor tätigte. Die Zahlungen wa- ren wie dargelegt geschäftlich motiviert. Daniel Gloor wusste, dass es ihm auf- grund seiner Anstellung als Beamter bei der BVK nicht erlaubt war, diese Zuwen- dungen anzunehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.4.) Zudem wusste er auch, dass er dadurch nicht mehr objektiv handelte (vgl. dazu sein Ge- ständnis unter Ziffer II. 4.1. i.V.m. Anklageziffer 24.). Als studierter Jurist mit fun- dierter und langjähriger Erfahrung im Asset Management musste ihm somit be- wusst sein, dass die unsachliche Bevorzugung eines einzelnen Marktteilnehmers zur Beeinflussung des Wettbewerbs führt. Die Anforderungen an den Vorsatz sind demnach erfüllt. 2.2.4. Fazit Festzuhalten ist, dass Daniel Gloor den Tatbestand gemäss Art. 2 aUWG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt hat. 2.3. Zwischenfazit Da Daniel Gloor mit seinem Handeln Art. 2 aUWG erfüllt hat, liegt ein in zivilrecht- licher Hinsicht widerrechtliches Verhalten von Daniel Gloor im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vor.

- 228 - 2.4. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen in zivilrechtlicher Hinsicht wi- derrechtlichem Verhalten des Beschuldigten und Einleitung des Verfahrens 2.4.1. Allgemeines Weiteres Erfordernis für die Kostenauflage bei prozessualem Verschulden ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens. Ein solcher ist dann gegeben, wenn das klar gegen eine Norm verstossende Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Er- fahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Da- bei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Aus- übung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschul- digten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichti- ger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 29). 2.4.2. Im vorliegenden Fall Die Handlungen von Daniel Gloor waren fraglos dazu geeignet, den Verdacht ei- ner strafbaren Handlung auch im Sachverhaltskomplex Walter Meier zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Strafverfahrens zu geben. Wer wie Daniel Gloor als Beamter von einem Dritten, zu welchem der Beamte geschäftliche Beziehungen pflegt, mehrmals fünfstellige Geldbeträge und einmal einen Geldbetrag von CHF 100'000 annimmt, erweckt zumindest den Verdacht einer strafbaren Handlung und gibt dadurch Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Darüber hinaus konnte sich die Staatsanwalt- schaft aufgrund des normwidrigen Verhaltens von Daniel Gloor in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasst sehen. Aufgrund von Aussagen des Beschuldigten Daniel Gloor, wonach er von Walter

- 229 - Meier "mehrere CHF 100'000" im Zusammenhang mit der BT&T erhalten habe, wurde am Wohnort von Walter Meier eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an- lässlich welcher und im weiteren Verlauf der Untersuchung Walter Meier bestätig- te, Daniel Gloor Geld in der Höhe von CHF 100'000 übergeben zu haben. Unklar war der Zeitpunkt dieser Übergaben (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). Es stand zum damaligen Zeitpunkt somit fest, dass Daniel Gloor als Be- amter Geld im sechsstelligen Betrag von einem Dritten angenommen hatte, zu welchem die BVK geschäftliche Beziehungen hatte, was prima vista auf straf- rechtlich relevante passive Bestechungshandlungen von Daniel Gloor hinwies. Obschon sich offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft mit der Frage der Verjäh- rung auseinandersetzte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.), deu- teten die damals von Daniel Gloor eingestandenen Bestechungszahlungen bis Ende 2000/2001 auf nicht verjährte Bestechungszahlungen hin und warfen zudem weitere Fragen auf, die aufgrund der widersprüchlich erfolgten Aussagen von Da- niel Gloor und Walter Meier die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung bzw. weitere Untersuchungshandlungen unentbehrlich machten: Fraglich war Beginn und Ende der Geldzahlungen an den Beschuldigten Daniel Gloor sowie deren Höhe und deren Grund. Es drängte sich auch auf, Hinweisen für eine allfällige Bestechungsvereinbarung nachzugehen. Aufgrund der zugegebenen Geldüber- gaben durch Daniel Gloor sah sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht veran- lasst, eine Strafuntersuchung gegen Daniel Gloor auch betreffend den Sachver- haltskomplex Walter Meier einzuleiten, um den relevanten Sachverhalt abzuklä- ren, womit die im heutigen Zeitpunkt in strafrechtlicher Hinsicht verjährten Hand- lungen von Daniel Gloor Anlass für die Einleitung der Untersuchung waren. Es ist daher festzuhalten, dass zwischen dem in zivilrechtlicher Hinsicht wider- rechtlichen Verhalten des Beschuldigten Daniel Gloor und der Einleitung des Ver- fahrens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.5. Schuldhafte Einleitung des Verfahrens Wie erwähnt setzt Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaftes Verhalten voraus. Die objek- tive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vor- sätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt, wer weiss oder hätte wissen müssen,

- 230 - dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. In subjektiver Hinsicht setzt das Verschulden die Urteilsfähigkeit voraus. Vorliegend hat Daniel Gloor die Untersuchung eventualvorsätzlich ausgelöst. Wer als Beamter von einem Dritten, zu welchem er geschäftliche Beziehungen pflegt, wiederholt Geldbeträge im fünf- bis sechststelligen Bereich annimmt, muss wis- sen, dass dies zumindest den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und die Eröffnung eines Strafverfahrens veranlasst. Mangels gegenteiliger Anhalts- punkte und aufgrund der Ausbildung von Daniel Gloor als Jurist und seiner lang- jährigen Berufserfahrung als Angestellter des Kantons Zürich kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm dies bewusst war und er die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens in Kauf nahm. Darüber hinaus ist mangels gegenteiliger An- haltspunkte davon auszugehen, dass Daniel Gloor voll urteilsfähig war. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Daniel Gloor schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO handelte. 2.6. Umfang der Kostenpflicht von Daniel Gloor In Bezug auf den Umfang der Kostenpflicht darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgewor- fenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Hand- lungen reicht. So dürfen einen Beschuldigten bei einem prozessualen Verschul- den zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichen- der Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben. Die Beurteilung hat hierbei ex an- te zu erfolgen und nicht ex post, also nach dem Untersuchungsstand im Zeitpunkt der Untersuchungs- bzw. Beweismassnahme. Die Kausalität muss für jede Ver- fahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können diesem sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsver- handlung ganz oder teilweise auferlegt werden (Domeisen in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 32).

- 231 - Daniel Gloor sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Wie dargelegt, waren die fraglichen Hand- lungen von Daniel Gloor adäquat kausale Ursachen für die Einleitung des Verfah- rens. Da sich die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Handlungen zu Recht zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlasst sehen durfte, waren sie auch für den weiteren Verlauf der Untersuchung adäquat kausal. Dass die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung trotz Verjährung weiterführte, ist nicht als unrichtige Be- urteilung der Rechtslage einzustufen, da trotz der bereits zu Beginn der Untersu- chung durch Daniel Gloor zugegebenen Geldübergaben bis Ende 2000/2001 wie erwähnt starke Hinweise auf nicht verjährte Bestechungshandlungen vorlagen und zudem weitere Fragen in deren Zusammenhang zu klären waren. Darüber hinaus bestand zum damaligen Zeitpunkt hinreichender Anlass auch im Sachver- haltskomplex Walter Meier Anklage betreffend Bestechung zu erheben. Zum da- maligen Zeitpunkt waren wie erwähnt diverse Fragen insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Zahlungen von Walter Meier an Daniel Gloor und damit zu- sammenhängend Fragen betreffend Verjährung unklar. Bei zweifelhafter oder of- fener Rechtslage in Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt hat sich die Staats- anwaltschaft tendenziell für eine Anklage zu entscheiden, da die rechtliche Wür- digung in die Kernkompetenz des Gerichts fällt (Heimgartner/Niggli in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 324 N 12 m.w.H.). Kommt hinzu, dass Daniel Gloor im Gegensatz zu Walter Meier die Vorwürfe, von welchen er freizu- sprechen ist, in der Untersuchung anerkannte. Die Staatsanwaltschaft sah sich somit zu Recht dazu veranlasst, Anklage auch betreffend den Sachverhaltskom- plex Walter Meier zu erheben. Daniel Gloor sind somit die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens aufzuerlegen. 2.7. Zusammenfassung Bei den erstellten indes verjährten passiven Bestechungshandlungen des Be- schuldigten Daniel Gloor in der Zeit ab 1997 bis vor dem 22. Februar 2000 han- delte es sich im Ergebnis um zivilrechtlich widerrechtliche und vorwerfbare Ver- haltensweisen, wodurch die Einleitung der Untersuchung und die Fortführung des

- 232 - vorliegenden Verfahrens in Bezug auf mutmasslich weitere Bestechungshandlun- gen verursacht wurde, womit den Beschuldigten Daniel Gloor ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne trifft und ihm deshalb auch in diesem Zusammen- hang die Kosten für die Untersuchung und für das gerichtliche Verfahren trotz Freispruch aufzuerlegen sind.

3. Kosten der amtlichen Verteidigung Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der besagte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzah- len, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Wie dargelegt verfügt Daniel Gloor über nicht zu vernachlässigende Vermögens- werte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.). Da ihm gegenüber indes eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 500'000 auszusprechen ist und sich die berufliche Zukunft von Daniel Gloor zurzeit als ungewiss erweist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.), sind die Kosten der amtlichen Verteidigung – sofern sie nicht durch die zur Kostendeckung heranzuziehenden beschlagnahm- ten Vermögenswerte gedeckt sind – gleichwohl auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten von Daniel Gloor, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Entschädigung des Privatklägers 4.1. Allgemeines Der Privatkläger beantragt, es sei Daniel Gloor zu verurteilen, dem Strafkläger ei- ne angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen und verwies auf die im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote vom 24. September 2012, worin er eine Prozessentschädigung in

- 233 - der Höhe von CHF 36'397.80 (inklusive 8% MwSt.) verlangte (act. 86/1 S. 23 f.; act. 114/1-2). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der be- schuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 433 N 6; s. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011, SB110376, S. 30 f.). Unter die Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen in erster Linie die einem Privat- kläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 3). 4.2. Prüfung des Entschädigungsanspruchs Was den Strafpunkt anbelangt, obsiegt der Privatkläger teilweise, da Daniel Gloor hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit Walter Meier, Thomas Leupin, Alfred Castelberg und den Golfferien in Mallorca teilweise Freisprüche ergehen. In Bezug auf den Entschädigungsanspruch betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor wie erwähnt nach Art. 426 Abs. 2 StGB kostenpflichtig ist. Somit hat der Privatkläger auch diesbezüglich ihm gegenüber Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend den teilweisen Freisprüchen hinsichtlich der Vorwürfe im Zusam- menhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg hat der Privatkläger für die entsprechenden Teilbereiche grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für seine notwendigen Aufwendungen. Da diese Vorwürfe im Vergleich zum gesamten Sachverhalt indes lediglich einen geringen Teil ausmachen, vermögen sie den Aufwand und entsprechend den Entschädigungsanspruch des Privatklä-

- 234 - gers nicht zu beeinflussen. Dasselbe gilt für seine Aufwendungen im Zivilpunkt, worin der Privatkläger entsprechend dem Nichteintreten auf die Zivilansprüche nicht obsiegt. Diese Aufwendungen waren im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Privatklägers von untergeordneter Bedeutung, da sich der Privatkläger lediglich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte und seine Adhäsionsklage wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur zurückzog (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). Diese Aufwendungen waren zudem ebenfalls durch das Strafverfahren ver- ursacht. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob das vom Privatkläger geltend gemachte Anwaltshonorar unter die "notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und – gegebenenfalls – angemessen ist. Als notwendige Auf- wendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch sei- ne Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten. Sodann ist bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint, von notwendigen Auslagen auszugehen. In Bagatellfällen ist die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen und eine Entschädigung ent- sprechend zu verweigern (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 10 f.). Vorliegend handelt es sich angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Rechtsfragen betreffend den Bestechungstatbestand und die Einziehung resp. Ersatzforderung offensichtlich nicht um einen Bagatellfall. Zudem hat der Privat- kläger an der gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung ein erhebli- ches Interesse, zumal er mit dem einziehungsberechtigten Gemeinwesen iden- tisch ist. Insgesamt erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angesichts der sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt, weshalb bei der geltend gemachten Entschädigung von notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auszugehen ist. Diese sind zudem angesichts der Komplexi-

- 235 - tät und in Anbetracht des hohen Umfanges der zu bearbeitenden Akten auch un- ter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Freisprüche hinsichtlich der Vorwür- fe im Zusammenhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg, welche nur ei- nen geringen Teil des Aufwandes ausmachen, angemessen. Eine Reduktion auf- grund des Unterliegens im Zivilpunkt rechtfertigt sich zudem wie erwähnt nicht. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist Daniel Gloor gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von CHF 36'397.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. Entschädigung der Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor Über die durch die Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor bean- tragte Entschädigung zu Lasten der Staatskasse (act. 87 S. 1, 12) wird separat entschieden. Diese Kosten sind Daniel Gloor aufzuerlegen.

6. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksich- tigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 45'000 festzusetzen.

- 236 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater  StGB, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB,  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1  StGB.

2. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit Walter Meier (Anklageziffer II.), des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.). des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.),

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 185 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 6'000.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

5. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich wird nicht eingetreten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu be- zahlen.

- 237 -

7. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 31. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG liegenden Vermögenswerten in der Höhe von CHF 68'008 (Stand per 28. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtli- chen Verteidigung) herangezogen.

b) Die UBS AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züri- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 27. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffei- senbank Zürcher Oberland Genossenschaft liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 225'131.65 (Stand per 29. September 2011) wer- den samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und ver- fallen der Staatskasse.

b) Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-811368.M1Q sowie des Depots Nr. 0259-811368.S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Da- niel Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

- 238 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-817147.M1Z sowie des Depots Nr. 0259-817147.S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

11. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Bleuler, bereit er- klärten, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Verkaufserlöses und nach Ab- zug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Auf- wendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Er- satzforderung zu überweisen.

b) Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, wird die Lie- genschaft des Beschuldigten in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Si- cherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungs- amt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den hat aufrechterhalten.

12. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirks- gerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt zwecks Sicherung der Er- satzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

- 239 -

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbe- hallenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzfor- derung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

14. Die beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2. 

15. Die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC- Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 werden nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen.

16. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvor-

- 240 - sorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen herausgegeben.

17. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf sein ers- tes Verlangen herausgegeben.

18. Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfah- rensakten genommenen Aktenstücke werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 52'186.45 Auslagen Untersuchung CHF 42'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung CHF 42'816.80 amtliche Verteidigung CHF 14'505.25 Vertretung der Einziehungsbetroffenen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive diejenigen für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Ein- ziehungsbetroffenen wird separat entschieden.

21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte ge- deckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 241 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 36'397.80 zu be- zahlen.

23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers (übergeben); die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor (übergeben); das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (gesandt und vorab per Fax; unter Beilage einer Kopie des Haftentscheides); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers; die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaum-  strasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide); Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nuss-  baumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 des Geldwä- schereigesetzes); und nach Eintritt der Rechtskraft an die UBS AG, Legal – International Inheritances & Official Injunctions zu  Handen Frau Bettina Maier, Bahnhofstr. 45, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffern 7, 9 und 10; die Raiffeisen Schweiz, Frau Gabriela Glaus, Raiffeisenplatz 4, 9001  St. Gallen zu Handen der Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossen- schaft, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 8;

- 242 - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zürichstrasse 7,  8610 Uster im Dispositivauszug gemäss Ziffer 20; die BVK, Personalvorsorge der Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63,  8006 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 16; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Dispositivauszug ge-  mäss Ziffern 14 und 15 samt die in Ziffer 14 und 15 erwähnten Akten zu Handen Untersuchung Nr. B-3/2010/149; das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,  Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich; das Bundesamt für Justiz im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 (nach  Art. 6 Abs. 1 TEVG); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Dispositivauszug  gemäss Ziffer 6; die Obergerichtskasse im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution 9280);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Autohilfe Zürich, Gewerbehallenstr. 1, 8304 Wallisellen im Disposi-  tivauszug gemäss Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur

- 243 - in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 26. November 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. Ch. Forster

Erwägungen (129 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Ausgangslage Im August 2006 teilte ein Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mit, dass er eine Quelle dafür habe, dass Rumen Hranov (Beschuldigter im separaten Verfahren DG110299) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der HBM Bio Ventures AG anlässlich einer Privatplatzierung von Aktien dieser Gesellschaft den Portfolio Manager einer kantonalen Pensionskasse mit CHF 500'000 "geschmiert" habe, um diesen zu einem Investment in der Grös- senordnung von CHF 20 Mio. zu veranlassen. Herr Hranov habe in einem kleinen Kreis von Personen mit dieser Geschichte "geprahlt". Dieser Portfolio Manager unterhalte enge Beziehungen zu Rumen Hranov. Er sei an der Hochzeit von Ru- men Hranov als Gast anwesend gewesen und benutze hin und wieder dessen Fe- rienwohnung in Arosa (act. 1/021001). Am 9. April 2009 kündigte der eingangs erwähnte Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben "in Sachen Gloor" an und erklärte, Rumen Hranov verfüge über eine Gesellschaft namens [recte] "Shalunga Ltd.", welche vom Zuger Rechtsanwaltsbüro Hausheer & Partner gegründet worden sei und über eine Bankverbindung bei der UBS AG in Zug verfügen würde, worüber sehr viele Transaktionen gelaufen seien. Ob die Gesellschaft im Zusammenhang mit Gloor eine Rolle gespielt habe, wisse er nicht (act. 1/021002, act. 1/021006). Am 14. April 2009 erreichte Staatsanwalt lic. iur. O. Otto der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben, welches in Wien aufgegeben wurde (act. 1/021006), und worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, Rumen Hranov habe verschiedentlich erzählt, dass ein gewisser Herr Gloor, Abteilungschef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, welcher Herrn

- 9 - Hranov in mehrfacher Hinsicht nahestehend sei, von jenem einen Betrag von CHF 500'000 erhalten habe, damit er im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Ak- tien der HBM Bioventures mitmachen würde. Herr Gloor habe mit dem Vermögen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich in grossem Umgang (dut- zende Millionen) in Aktien der Beteiligungsgesellschaft HBM Bioventures inves- tiert. Im Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft HBM Bioventures würde Rumen Hranov sitzen, welcher an dieser Gesellschaft massgeblich beteiligt sei und demzufolge davon profitieren würde. Weiter wurde in dem anonymen Schrei- ben die Frage aufgeworfen, ob es normal sei, wenn dieser Beamte die Ferien- wohnung von Rumen Hranov in Arosa gratis benütze. Dies könne die zweite Ex- Frau von Rumen Hranov bestätigen (act. 1/021003; act. 1/021006). Am 7. Dezember 2009 übermittelte Regierungsrätin Dr. Ursula Gut-Winterberger ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 20. November 2009 zu Handen der Finanzdirektion, wonach die Argus Finanz AG mit Daniel Gloor einen Darle- hensvertrag im Umfang von CHF 130'000 abgeschlossen und Spesen einer Reise mit Daniel Gloor, dem Verwaltungsratspräsident der Argus Finanz AG Alfred Cas- telberg (Beschuldigter im Prozess DG110301) und einer weiteren Person nach Dubai in der Höhe von CHF 16'152 übernommen und nicht weiterverrechnet habe (act. 1/022003), und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Prüfung und "er- mächtigte" sie, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen in die Wege zu leiten (act. 1/022002). Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 überwies die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eine Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder an die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Eröffnung oder das Nichteintreten auf die Anzeige gegen Daniel Gloor zu entscheiden (act. 1/010001). Mit Beschluss vom 16. März 2010 eröffnete das Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten Daniel Gloor eine Strafuntersuchung wegen Sich-bestechen-lassens und/oder Vorteilsannahme sowie allfälliger weite- rer damit im Zusammenhang stehender Delikte (act. 1/010004).

- 10 -

E. 1.2 Untersuchung Am 18. März 2010 erteilte Staatsanwalt Dr. R. Braun der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Sachen gegen Alfred Castelberg (Beschuldigter im separa- ten Verfahren DG110301) und den Beschuldigten Daniel Gloor der Polizei einen Ermittlungsauftrag (act. 1/030001). Unter dem Aktionsnamen PECUNIA führte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Polizei die Ermittlungen gegen den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten Daniel Gloor und gegen die in separaten Verfahren Beschuldigten Walter Meier, Rumen Hra- nov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin sowie gegen diverse weitere Personen (act. 1/032001 S. 1 ff.), wobei es betreffend das vorliegende Verfahren im Wesentlichen zu den nachfolgend genannten Untersuchungshand- lungen kam. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Mai 2010 wurde der Beschuldigte Daniel Gloor (act. 1/315001) am

26. Mai 2010, 06.00 Uhr, durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich an seinem damaligen Wohnort, Alpenblickstrasse 43, 8610 Uster, festgenommen (act. 1/315004 ff.) und mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 in Unter- suchungshaft versetzt (act. 1/315019 ff.). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Mai 2010 (act. 1/10100001 ff.) wurde nach seiner Verhaftung am 26. Mai 2010 sowie am 28. Mai 2010 die Wohnräume des Beschuldigten Daniel Gloor an der Alpenblickstrasse 43 in 8610 Uster durchsucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10100005 ff.). Sodann wurde am 26. Mai 2010 gestützt auf einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Mai 2010 (act. 1/10200001 ff.) der Arbeits- platz von Daniel Gloor bei der BVK, Stampfenbachstrasse 63 in Zürich, durch- sucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10200004 f.). Schliesslich wurde am 26. Mai 2010 gestützt auf entsprechendes Rechtshil- feersuchen vom 11. Mai 2010 (act. 1/10500002 ff.) die Liegenschaft des Beschul- digten Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) durchsucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10500384 ff.; act. 1/10500451; act. 1/10500532).

- 11 - Ab Mai 2010 erfolgten etliche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernah- men mit dem Beschuldigten Daniel Gloor und mit den im Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfen stehenden und in separaten Verfahren beschuldigten Personen Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin sowie mit diversen Auskunftspersonen (s. act. 1/061001 ff.).

E. 1.3 Anklageerhebung und erstinstanzliches Hauptverfahren Nach Durchführung einer eingehenden Untersuchung ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 am

E. 1.5 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung. Diese Geschäftsbeziehung dauer- te bis über die letzte Vorteilsgewährung bzw. in Aussichtstellung, die Mitteilung über die Höhe des Kontostandes, hinaus fort. Die Geschäftsbeziehung unterlag Veränderungen, indem die BVK wie in der Anklageschrift unter Ziffer 76. ausge- führt auf das Investitionsvolumen und damit indirekt auf die Einnahmen der DLIP positiv oder negativ Einfluss nehmen konnte. Zudem bestand auch die Möglich- keit, die Geschäftsbeziehung aufzulösen, was sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. im Zusammenhang mit der an der DLIP von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik und der schliesslich erfolgten Kündigung ergibt. Daniel Gloor hatte sowohl bei der Mandatserteilung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II.

E. 3 Konstituierung des Privatklägers Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren (act. 1/300012).

E. 3.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Daniel Gloor Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft das Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank in Uster sperren (act. 1/317005.1 ff.) und be- antragte anlässlich der Hauptverhandlung, es seien die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Daniel Gloor auf dem Konto Nr. 14923.36 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einzu- ziehen sowie Daniel Gloor zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'140'000 zu bezahlen (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob keinen Einwand gegen die Einziehung der Vermögenswerte auf dem genannten Konto im Umfang von CHF 225'000 und beantragte, es sei die Ersatzforderung auf die totale Beste- chungssumme zu limitieren, auf die das Gericht erkenne, abzüglich CHF 225'000 (Prot. S. 24).

E. 3.1.1 Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 1. und 2. ein- leitend davon aus, Daniel Gloor habe am 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen Finanzverwaltung des Kantons Zürich, Abteilung Vermögensverwal- tung, welche unter anderem für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts, seine Arbeit als Sekretär aufgenommen. Am

1. Mai 1995 sei er mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich zum Chef Vermögensverwaltung gewählt worden, und in dieser Funktion bis zum

31. Dezember 2003 direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unter- stellt gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er aufgrund der erfolgten Integration der Vermögensverwaltung in die BVK Chef der Abteilung Asset Management gewor- den und damit direkt dem jeweiligen Chef der BVK unterstellt gewesen. Zudem sei Daniel Gloor Mitglied der Geschäftsleitung der BVK gewesen, die ab 1. Juli 2007 das sog. Investment Committee gebildet habe. Daniel Gloor habe sowohl

- 18 - als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef der Abtei- lung Asset Management der BVK Kollektivunterschrift zu zweien gehabt

E. 3.1.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 2 f.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.).

E. 3.1.3 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Dass es sich bei der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal (nachfolgend BVK genannt) um eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt, ergibt sich aus § 2 des Zür- cherischen Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201). Im Übrigen ergibt sich dieser Sachverhalt sowohl aus den jeweiligen Auszügen aus dem Protokoll der Sitzungen des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), 22. Oktober 2003 (act. 1/057061.1) und 23. Juli 2003 (act. 1/057046), als auch aus der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Organisation der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044), den Orga- nigrammen der BVK (act. 1/057044.1; act. 1/057045.1-2), dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die Versicherungskasse für das Staats- personal (act. 1/057060), den Aussagen von Daniel Gloor in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2010 act. 1/062001 S. 2) sowie seiner Schlusseinver- nahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2011 (act. 1/062049), den Aus- sagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Zeugeneinvernah- me vom 18. September 2010 (act. 1/077003 S. 2 und 4 f.), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Februar 2011 (act. 1/077013 S. 12) und den Aussagen von Walter Boss- hard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am

13. Januar 2011 (act. 1/077010 S. 10 f.). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 19 -

E. 3.2 Deliktsgut / Surrogate Der vom Beschuldigten Daniel Gloor durch seine Straftaten erlangte unrechtmäs- sige Vermögensvorteil beträgt CHF 1'191'293 (CHF 200'000 von Rumen Hranov, CHF 863'000 von Adrian Lehmann, CHF 105'400 von Alfred Castelberg, CHF 16'756.25 von Thomas Leupin, CHF 6'136.75 für diverse Golfferien). Daniel Gloor zahlte jeweils Bargeld im Umfang von insgesamt rund CHF 700'000 auf das vorgenannte gesperrte Konto bei der Raiffeisenbank ein, welche er durch die Be- stechungen erlangte. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank (act. 1/13100019 bis act. 1/13100032) und seinen Aussagen,

- 199 - wonach er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnete, um mit den Bestechungs- geldern auch Zahlungen machen zu können (act. 1/062025 Vorhalt 22), bzw. aus den Aussagen, wonach er die Bestechungsgelder zu Hause aufbewahrt und da- nach laufend auf das Konto bei der Raiffeisenbank in Uster einbezahlt habe (act. 1/062003, Vorhalt 19, 61; act. 1/062030 Vorhalt 39; act. 1/062034 Vorhalt 17). Daniel Gloor hatte somit das deliktisch erlangte Bargeld in sogenanntes Buchgeld umgewandelt. Bei den sich heute auf dem gesperrten Konto noch be- findenden Vermögenswerten im Umfang von CHF 225'131.65 (act. 1/315005.3) handelt es sich somit nicht um die deliktisch erlangten Originalwerte, sondern um deren Surrogate. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surro- gate, sofern nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stel- le der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist dies nicht rekonstruier- bar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 6B_369 / 2007, Urteil vom 14.11.2007, E. 2.1; vgl. auch BGE 6B_728/2010, Urteil vom 1. März 2011, E. 4.4). Da sich aus den erwähnten Aussagen von Daniel Gloor klar ergibt, dass die Ver- mögenswerte auf dem vorgenannten gesperrten Konto deliktischer Herkunft sind, d.h. aus den Bestechungen stammen, sind die sich auf dem gesperrten Konto bei der Raiffeisenbank in Uster, Nr. 14923.36, befindenden Vermögenswerte im Um- fang von CHF 225'131.65 (act. 1/317005.1 ff.) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4. Ersatzforderung Für die restlichen deliktisch erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermö- genswerte bzw. solche unbekannten Schicksals im Umfang von CHF 966'161.35 (Deliktssumme in der Höhe von CHF 1'191'293 abzüglich der auf dem Konto bei der Raiffeisenbank noch vorhandenen und einzuziehenden CHF 225'131.65), wä- re grundsätzlich eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auszu- sprechen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 kann indes von der Ersatzforderung ganz oder

- 200 - teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung (und wohl auch die Ersatzforderung) als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung ist jeweils zu klären, ob die Massnah- me in Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Es sind etwa familienrechtliche Unterstützungspflichten zu berücksichtigen (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 50 m.w.H.). Ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde, setzt eine umfassen- de Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus (BGE 122 IV 302; BGE 119 IV 24). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zwei minderjährige Kinder hat, für die er aufzukommen hat. Zusammen mit seiner Ehefrau verträgt er aus- hilfsweise Zeitungen und verdient dabei pro Monat durchschnittlich CHF 400. Er- sparnisse habe die Familie zum heutigen Zeitpunkt keine mehr (vgl. die Aussage von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach noch bis Ende Okto- ber 2012 Ersparnisse vorhanden seien, act. 77 S. 2). Mitte Juni 2012 sei er aus- gesteuert geworden (act. 77 S. 2). Daniel Gloor verfügt über eine Liegenschaft in Le Val (Brignoles, Frankreich), deren Wert gemäss einer Schätzung EUR 543'400 beträgt (act. 51) und wofür ein erstes Kaufangebot zum Preis von EUR 335'00 vorlag (act. 103 S. 2). Die Preisdifferenz zwischen dem Schätzwert und dem An- gebot begründet der Verteidiger mit Verweis auf die Aussagen einer Immobilien- firma in Frankreich damit, dass der Schätzer über keine Referenzerfahrung im Gebiet von Brignoles verfügte. Zudem bestünden Schäden, die in der ungenutz- ten Zeit an der Liegenschaft entstanden und bei der Schätzung nicht berücksich- tigt worden seien (act. 103 S. 2). Zum Urteilszeitpunkt liegt ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 vor (act. 116). Des Weiteren verfügt Daniel Gloor über ein Freizügigkeitskonto bei der

- 201 - Zürcher Kantonalbank mit einem Kontostand von CHF 1'161'209.45 (Stand per

26. November 2010; act. 1/317023), über das er aber nur bei gegebenen Voraus- setzungen verfügen kann. Darüber hinaus verfügen die beiden Kinder, für die er zu sorgen hat, über Vermögenswerte im Umfang von je rund CHF 40'0000 (act. 1/317026), die nach Massgabe von Art. 320 Abs. 2 ZGB für die Auslagen der Kinder angezehrt werden können. Die heute noch vorhandenen CHF 225'131.65 auf dem Raiffeisenkonto sind wie erwähnt einzuziehen. Zudem sind seine Per- spektiven, beruflich wieder Fuss zu fassen – vor allem in seinem langjährigen be- ruflichen Betätigungsfeld –, alles andere als intakt, insbesondere weil seine Straf- taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen und da heute eine langjährige Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Der Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung zwar vor, Daniel Gloor strebe eine selbständige Erwerbstätig- keit an (Prot. S. 31 f.). Zurzeit ist indes nicht absehbar, ob Daniel Gloor damit je ein Einkommen erzielen wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist aus heutiger Sicht zu befürchten, dass die Resozialisierungschancen von Daniel Gloor bei Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 966'161.35 ernstlich behindert würden bzw. erscheint es angemessen, stattdessen eine Ersatzforde- rung des Staates in der Höhe von CHF 500'000 auszusprechen.

5. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor bzw. Ersatzforderung

E. 3.2.1 Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 3. und 4. wei- ter davon aus, Daniel Gloor sei sowohl als Chef Vermögensverwaltung des Kan- tons Zürich als auch als Chef Asset Management der BVK während der gesamten anklagerelevanten Zeit, für die operative Anlage des Vermögens der BVK in Wertschriften und in nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktinstrumente zuständig gewesen. Er sei zudem für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anla- gekonzepts, die Erarbeitung des Anlageplans und die laufende Vermögensbewirt- schaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der An- lagerichtlinien zuständig gewesen. Zudem habe er zuhanden der Finanzdirektion Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw. Abänderung der SAA sowie der Richtli- nien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen gestellt. Weiter habe er der Fi- nanzdirektion auch das Konzept für die Anlageorganisation sowie organisatori- sche Massnahmen beantragt. Dabei sei Daniel Gloor im Bereich Kapitalanlagen der BVK im Rahmen des jährli- chen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbe- fugnis zugekommen, insbesondere was die aktive Bewirtschaftung der Geld- marktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungsobligationen, der Di- rektanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer An- lagemöglichkeiten und -strategien umfasste habe.

E. 3.2.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 3 ff.) als auch in der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.).

E. 3.2.3 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich auch aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Ver-

- 20 - sicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK) vom 21. Ja- nuar 1998 (act. 1/057003 S. 3 f. Ziff. I. 5), vom 15. Oktober 2001 (act. 1/057004 S. 3 f. Ziff. I. 5), den Stellenbeschrieben "Chef der Vermögensverwaltung" vom 16. November 1995 und 3. November 2003 (act. 1/057006-14), den Verfügungen der Finanzdirektion über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatsper- sonal vom 13. Juli 2007 (act. 1/0570044 S. 2) und 3. April 2009 (act. 1/057045 S. 3), den Aussagen von Daniel Gloor in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 24. November 2010 (act. 1/062045 S. 2 f. und 4), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge am

18. September 2010 (act. 1/077003 S. 7) und den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Febru- ar 2011 (act. 1/077013 S. 11 f.). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann so- mit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

E. 3.3 Tathandlung Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen bei Rechtsgeschäften. Die Schädigung kann jedoch keine Tathandlung darstellen, weil der Schaden das Resultat der Tathandlung darstel- len muss. Andernfalls - wenn die Schädigung selbst bereits als Tathandlung an- genommen würde - wäre jedes Verhalten, das die öffentlichen Interessen nicht wahrt, schädigend und damit strafbar (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 13). Die Tathandlung ist demnach ein Tun im Rahmen rechts- geschäftlicher Verhandlungen. Bei Art. 314 StGB handelt es sich nicht um ein all- gemeines Amtsuntreuedelikt welches auch hoheitliches Handeln erfasst. Strafbar ist nur die Schädigung von öffentlichen Interessen bei rechtsgeschäftlichen Ver-

- 147 - handlungen oder Abschlüssen. D.h. der Täter muss das Gemeinwesen in privat- rechtlichen Geschäften vertreten und dabei durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen Wirkungen, und somit nicht durch hoheitliches Handeln, die öffentlichen Interessen schädigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 17 f. m.w.H.). Daniel Gloor wirkte im Zusammenhang mit Walter Meier am Abschluss von Repogeschäften mit, indem er selbst unterzeichnete oder andere anwies zu un- terzeichnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.). Und im Zusammen- hang mit Alfred Castelberg wirkte er am Verzicht auf Retrozessionen mit, indem er im Namen der BVK unterschrieb bzw. mündlich verzichtete (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer (II. 7.4.). Daniel Gloor handelte somit im Rahmen rechtsge- schäftlicher Verhandlungen bzw. Abschlüsse.

E. 3.3.1 Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 5. bis 7. weiter davon aus, Daniel Gloor habe als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zü- rich, d.h. vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2003, bei der Finanzdirektion Antrag bezüglich der Inanspruchnahme bzw. Kündigung von externen Anbietern von Fi- nanzdienstleistungen durch die BVK gestellt. Zudem sei er für die Erteilung und Spezifikation der Aufträge zuhanden der externen Mandatsträger, die Unterzeich- nung der entsprechenden Verträge sowie die Instruktion und Führung der exter- nen Mandatsträger zuständig gewesen. Ab dem 1. Januar 2004, d.h. als Daniel Gloor Chef Asset Management war, habe über Entscheide der internen und externen Vermögensverwaltung sowie die Aus- wahl von externen Vermögensverwaltern und die Erteilung von entsprechenden Verwaltungsaufträgen der Chef BVK bzw. am 1. Februar 2006 die Geschäftslei- tung der BVK auf Antrag Daniel Gloors entschieden. Für die Planung und Durch- führung sei aber Daniel Gloor zuständig gewesen. Der Entscheid über Evaluation

- 21 - und Einsatz externer Fachberater sei der Finanzdirektion vorbehalten gewesen, und für die entsprechende Planung, Antragstellung und Durchführung sei die Ge- schäftsleitung BVK zuständig gewesen. Ab dem 1. Juli 2007 sei das Investment Committee für Entscheide der BVK be- treffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwal- tern zuständig gewesen, wobei Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK habe Anträge stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum er als Chef Asset Manage- ment zuständig gewesen.

E. 3.3.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 5 ff.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.).

E. 3.3.3 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versi- cherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2001 (act. 1/057004 S. 1 f. und 3 f.), dem Stellenbeschrieb "Chef der Vermögensver- waltung" vom 3. November 2003 (act. 1/057012), den Aussagen des Beschuldig- ten Daniel Gloor in seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 26. Mai 2010, 16. August 2010, 28. Februar 2011 und 11. Juli 2011 (act. 1/062002 S. 6; act. 1/062036 Vorhalt 2-8; act. 1/062047 Vorhalt 9-11 und 66; act. 1/062049 Vor- halt 6-8), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge vom 18. September 2010 (act. 1/077003 S. 5 f. ["grosse Selbständigkeit"] und S. 9 f.), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2011 (act. 1/077013 Vorhalt 71-77 und 101-108), der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Or- ganisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal, über interne Zustän- digkeit sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister

- 22 - (act. 1/057044 S. 4 f.), dem Anhang 2 zum Anlagereglement der BVK vom 1. Feb- ruar 2006 (act. 1/057005.2 S. 12 Ziff. 3.4.) und den Aussagen von Adrian Gaut- schi in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson am 22. Mai 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 114-116, 126-131 und 136-138). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als er- stellt erachtet werden.

E. 3.4 Schädigung zu wahrender öffentlicher Interessen In Bezug auf die Art der zu wahrenden bzw. schädigenden öffentlichen Interessen findet sich im Tatbestand keine Beschränkung. Es können von der Tathandlung somit jegliche öffentliche Interessen betroffen sein, mit der einzigen Einschrän- kung, dass der Täter bei einem Rechtsgeschäft handelt (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N ). Der Schaden muss als Folge des Rechtsgeschäfts eingetreten sein. Er kann materieller d.h. fiskalischer Art aber auch ideeller Natur sein. Bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist immer das Ermessen des Täters zu berücksichtigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 24 f.). Durch den Abschluss der Repogeschäfte mit der BAM und durch den Verzicht auf Retrozessionen schädigte Daniel Gloor die finanziellen Interessen der BVK, in- dem er im Zusammenhang mit den Repogeschäften einen hohen Verlust in Kauf nahm, welcher sich im Schaden von CHF 43'500'000 realisierte und im Zusam- menhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen ohne Grund auf Einnahmen der BVK verzichtete, wodurch einen Schaden von rund CHF 2.272 Mio. entstand. Da- ran vermag die Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch die Repoge-

- 148 - schäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC nichts zu ändern. Dabei handelte es sich höchstens um einen vergeblichen Versuch, das Verlustrisiko zu reduzieren.

E. 3.4.2 Grundsätzlicher Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 14 f.) als auch in der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.).

E. 3.4.3 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Gautschi in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. März 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 115-120), den Aussagen von Walter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2011 (act. 1/077010 Vorhalt 60-66), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom

23. Februar 2011 (act. 1/077013 Vorhalt 34-35, 42-48, 65, 67-68, 71-72, 78-81, 94-96 und 121-122), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwalt- schaftlicher Einvernahme (act. 1/077003 Vorhalt 25-26, 44, 54-57, 61-69, 156- 157), den Aussagen von Daniel Gloor in seinen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 16. August 2010, 24. November 2010, 28. Februar 2011 und 10.

- 24 - Mai 2011 (act. 1/062036 Vorhalt 117; act. 1/062045 Vorhalt 7; act. 1/062047 Vor- halt 66; act. 1/070018 Vorhalt 31), dem Bericht über die Aufarbeitung der Mängel bzw. Empfehlungen in der bzw. für die BVK (act. 1/057037 S. 5 f.), einem Schrei- ben von Daniel Gloor an Rolf Huber (act. 1/057042), der Verfügung der Finanzdi- rektion vom 13. Juli 2007 über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschrif- tenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044 S. 4 f.), der Organisations- analyse der Vermögensverwaltung durch die Zürcher Hochschule Winterthur (act. 1/057048 S. 8 und 14), dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), der Aktennotiz über den Ar- beitslunch zwischen Daniel Gloor und der ZKB (act. 1/057063), zwei Aktennotizen der ZKB vom 9. April 2003 und 24. Juni 2004 (act. 1/050327 S. 2; act. 1/050328), einem Brief von Daniel Gloor (act. 1/057062), den Aussagen von Daniel Gloor in einer früheren Einvernahme (act. 1/062045 Vorhalt 8), den Aussagen von Christi- an Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 18. September 2010 Vorhalt 82-90) und den Aussagen von Walter Meier in dessen staatsanwalt- schaftlicher Einvernahme vom 15. Juni 2010 (act. 1/065002 Vorhalt 14-16). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachver- halt als erstellt erachtet werden.

E. 3.5 Subjektiver Tatbestand

E. 3.5.1 Vorsatz In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu. Eventualvorsatz genügt und liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes bei einem Rechtsgeschäft aufgrund der Sachkenntnisse derart hoch ist, dass sie erkannt werden müssen. Das blosse Hoffen auf das Ausbleiben des Erfolgs schliesst, anders als selbst das leichtsinni- ge Vertrauen, Eventualvorsatz nicht aus (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 26). Als Daniel Gloor im September 2001 im Namen der BVK mit der BAM die Repo- geschäfte durch Walter Bosshard und Francisca Riederer abschliessen liess, wusste er, dass die BAM überschuldet war, weil zwischen Mai und Dezember 2001 gleichzeitig Sanierungsmassnahmen wegen dieser Überschuldung über die Finanzdirektion liefen, an denen Daniel Gloor im Namen der BVK ebenfalls betei- ligt war. Die BVK beteiligte sich zusammen mit anderen Aktionären mit CHF 20 Mio. an dieser Sanierung. Höhere Sanierungsbeiträge wurden abgelehnt, womit ein höherer Sanierungsbeitrag damit nicht gerechtfertigt war. Es war somit mehr als fraglich, ob die BAM jemals in der Lage sein würde, die Aktien zurückzukau- fen. Als Sicherheit dienten Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG im Wert des von der BVK zur Verfügung gestellten Fremdkapitals. Diese stellten indessen keine ausreichende Sicherheit für den gesamten zur Verfügung gestellten Betrag dar. Denn auch die BT&T TIME AG hatte in Folge der ab März 2000 einsetzenden Börsenkrise Mühe bekundet und war von der BVK durch Aktienkäufe im Jahr 2000 mehrmals unterstützt worden, womit ihre Entwicklung fraglich war. Zudem waren die drei Gesellschaften nicht nur durch ihren Namen BT&T Asset Ma- nagement AG, BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG sondern auch durch Walter Meier als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied miteinander verbunden, sodass sich eine gescheiterte Sanierung der BT&T Asset Manage-

- 149 - ment AG auch negativ auf die Aktienkurse der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG ausgewirkt hätte, insbesondere in den damals angespannten Aktienmärkten. Dies musste auch Daniel Gloor aufgrund seiner Fachkenntnisse und da die ande- ren Aktionäre und Banken nicht willens waren, weitere Gelder in die BAM einzu- schiessen, bewusst gewesen sein. Unter diesen Umständen war das Verlustrisiko hoch, und musste Daniel Gloor bewusst gewesen sein (vgl. dazu auch die Aus- führungen unter Ziffer II. 4.4.3.). Somit nahm Daniel Gloor somit den Verlust in Kauf. Die anschliessende Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch Repo- geschäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC vermag daran nichts zu ändern. Es liegt somit Eventualvorsatz vor. Dem Einwand seines Verteidigers, Daniel Gloor sei ein ausgezeichneter Mitarbeiter gewesen, weshalb es a priori unwahrschein- lich sei, dass er Vorsatz auf eine ungetreue Amtsführung zu Lasten des Arbeit- nehmers gefasst habe (act. 88 S. 13 f.), ist Folgendes entgegenzuhalten. Qualifi- kation und Einsatzbereitschaft allein genügen per se und insbesondere vor dem Hintergrund von über Jahren in fünfstelliger Höhe entgegengenommenen Beste- chungsgeldern nicht, um den Vorsatz und insbesondere den Eventualvorsatz ei- ner ungetreuen Amtshandlung auszuschliessen. Wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt, wusste Daniel Gloor, dass der BVK durch den Verzicht auf die Retrozessionen Geld entgehen würde, womit er um die Schädi- gung der finanziellen Interessen der BVK wusste. Zudem nahm er wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. in Kauf., womit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gegeben ist.

E. 3.5.2 Absicht einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen Zudem wird die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss, korrespondierend zum Schaden, nicht materieller Natur sein. Er kann auch ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27). Eventualabsicht genügt nicht. Die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils muss eigentliches Handlungsziel sein (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27 f.).

- 150 - Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.3. ergibt, handelte Daniel Gloor in der Absicht, der BAM im Rahmen ihrer Sanierung einen Vorteil zu verschaffen, der ihr nicht zustand. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.5. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte, und es sich somit um einen unrechtmässigen Vorteil handelte. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen unter derselben Ziffer, dass Daniel Gloor nur deshalb im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete, weil er seinem Freund Alfred Castel- berg einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, womit er in der Absicht handelte, der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

E. 3.6 Fazit Daniel Gloor hat durch sein Handeln somit die Voraussetzungen der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht sowohl im Zusammenhang mit Walter Meier als auch mit Alfred Castel- berg erfüllt, weshalb er sich der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig gemacht hat.

4. Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB (im Zusammenhang mit Rumen Hranov und Thomas Leupin und bezüglich der Pflichtwidrigkeit zusätzlich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Alfred Castelberg)

E. 4 Bestechung und ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit Walter Meier

E. 4.1 Allgemeines Der Privatkläger beantragt, es sei Daniel Gloor zu verurteilen, dem Strafkläger ei- ne angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen und verwies auf die im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote vom 24. September 2012, worin er eine Prozessentschädigung in

- 233 - der Höhe von CHF 36'397.80 (inklusive 8% MwSt.) verlangte (act. 86/1 S. 23 f.; act. 114/1-2). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der be- schuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 433 N 6; s. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011, SB110376, S. 30 f.). Unter die Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen in erster Linie die einem Privat- kläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 3).

E. 4.2 Prüfung des Entschädigungsanspruchs Was den Strafpunkt anbelangt, obsiegt der Privatkläger teilweise, da Daniel Gloor hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit Walter Meier, Thomas Leupin, Alfred Castelberg und den Golfferien in Mallorca teilweise Freisprüche ergehen. In Bezug auf den Entschädigungsanspruch betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor wie erwähnt nach Art. 426 Abs. 2 StGB kostenpflichtig ist. Somit hat der Privatkläger auch diesbezüglich ihm gegenüber Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend den teilweisen Freisprüchen hinsichtlich der Vorwürfe im Zusam- menhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg hat der Privatkläger für die entsprechenden Teilbereiche grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für seine notwendigen Aufwendungen. Da diese Vorwürfe im Vergleich zum gesamten Sachverhalt indes lediglich einen geringen Teil ausmachen, vermögen sie den Aufwand und entsprechend den Entschädigungsanspruch des Privatklä-

- 234 - gers nicht zu beeinflussen. Dasselbe gilt für seine Aufwendungen im Zivilpunkt, worin der Privatkläger entsprechend dem Nichteintreten auf die Zivilansprüche nicht obsiegt. Diese Aufwendungen waren im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Privatklägers von untergeordneter Bedeutung, da sich der Privatkläger lediglich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte und seine Adhäsionsklage wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur zurückzog (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). Diese Aufwendungen waren zudem ebenfalls durch das Strafverfahren ver- ursacht. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob das vom Privatkläger geltend gemachte Anwaltshonorar unter die "notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und – gegebenenfalls – angemessen ist. Als notwendige Auf- wendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch sei- ne Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten. Sodann ist bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint, von notwendigen Auslagen auszugehen. In Bagatellfällen ist die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen und eine Entschädigung ent- sprechend zu verweigern (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 10 f.). Vorliegend handelt es sich angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Rechtsfragen betreffend den Bestechungstatbestand und die Einziehung resp. Ersatzforderung offensichtlich nicht um einen Bagatellfall. Zudem hat der Privat- kläger an der gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung ein erhebli- ches Interesse, zumal er mit dem einziehungsberechtigten Gemeinwesen iden- tisch ist. Insgesamt erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angesichts der sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt, weshalb bei der geltend gemachten Entschädigung von notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auszugehen ist. Diese sind zudem angesichts der Komplexi-

- 235 - tät und in Anbetracht des hohen Umfanges der zu bearbeitenden Akten auch un- ter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Freisprüche hinsichtlich der Vorwür- fe im Zusammenhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg, welche nur ei- nen geringen Teil des Aufwandes ausmachen, angemessen. Eine Reduktion auf- grund des Unterliegens im Zivilpunkt rechtfertigt sich zudem wie erwähnt nicht. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist Daniel Gloor gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von CHF 36'397.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. Entschädigung der Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor Über die durch die Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor bean- tragte Entschädigung zu Lasten der Staatskasse (act. 87 S. 1, 12) wird separat entschieden. Diese Kosten sind Daniel Gloor aufzuerlegen.

6. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksich- tigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 45'000 festzusetzen.

- 236 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater  StGB, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB,  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1  StGB.

2. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit Walter Meier (Anklageziffer II.), des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.). des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.),

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 185 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 6'000.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

5. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich wird nicht eingetreten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu be- zahlen.

- 237 -

7. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 31. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG liegenden Vermögenswerten in der Höhe von CHF 68'008 (Stand per 28. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtli- chen Verteidigung) herangezogen.

b) Die UBS AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züri- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 27. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffei- senbank Zürcher Oberland Genossenschaft liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 225'131.65 (Stand per 29. September 2011) wer- den samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und ver- fallen der Staatskasse.

b) Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-811368.M1Q sowie des Depots Nr. 0259-811368.S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Da- niel Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

- 238 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-817147.M1Z sowie des Depots Nr. 0259-817147.S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

11. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Bleuler, bereit er- klärten, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Verkaufserlöses und nach Ab- zug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Auf- wendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Er- satzforderung zu überweisen.

b) Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, wird die Lie- genschaft des Beschuldigten in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Si- cherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungs- amt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den hat aufrechterhalten.

12. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirks- gerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt zwecks Sicherung der Er- satzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

- 239 -

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbe- hallenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzfor- derung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

14. Die beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2. 

15. Die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC- Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 werden nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen.

16. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvor-

- 240 - sorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen herausgegeben.

17. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf sein ers- tes Verlangen herausgegeben.

18. Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfah- rensakten genommenen Aktenstücke werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 52'186.45 Auslagen Untersuchung CHF 42'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung CHF 42'816.80 amtliche Verteidigung CHF 14'505.25 Vertretung der Einziehungsbetroffenen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive diejenigen für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Ein- ziehungsbetroffenen wird separat entschieden.

21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte ge- deckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 241 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

E. 4.2.1 Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 10. bis 13. wei- ter davon aus, Walter Meier habe Mitte der 90er-Jahre mit dem Aufbau der BT&T- Gruppe gestartet, welche unter anderem die Beteiligung an Unternehmen der In- formations-, Telekommunikationstechnologie- und Gesundheitsbranche zum Zweck hatte und die per 31. Dezember 2002 unter anderem aus der BT&T Time AG (frühere Bebag Informations Technologie AG bzw. BT&T Telekommunikations und Technologie AG), BT&T Life AG und BT&T Technologie Holding AG), alle mit Sitz in ST. Gallen sowie der BT&T Asset Management AG (nachfolgend BAM ge- nannt) mit Sitz in Zürich (früher St. Gallen bzw. Urdorf) bestanden habe. Walter Meier sei es gleich zu Beginn gelungen, mehrere institutionelle Anleger von seiner Geschäftsidee zu überzeugen und als Investoren zu gewinnen, was dazu geführt habe, dass das Aktienkapital der BT&T TIME AG am 17. Mai 1995 von CHF 100'000 auf CHF 80'000'000 habe erhöht werden können. Zu den ersten Investoren habe auch die BVK gehört, welche sich auf Antrag von Daniel Gloor und den entsprechenden Entscheid der Finanzdirektion hin bereits im Jahre 1995 an der BT&T-Gruppe beteiligt hatte. Dieses Engagement der BVK sei in der Folge durch Aktienzukäufe sowie die Teilnahme an verschiedenen Kapi- talerhöhungen fortlaufend ausgebaut worden, unter anderem auch durch die von Daniel Gloor beantragte und von der Finanzdirektion am 30. November 1998 be- willigte Teilnahme der BVK an einer Kapitalerhöhung der BAM, im Rahmen wel- cher die BVK am 7. Dezember 1998 45'000 Aktien im Wert von insgesamt CHF 18'000 gezeichnet habe. Am 31. Dezember 2001 habe die BVK 588'470 Aktien im (Markt-)Wert von CHF 56'493'120 der BT&T TIME AG, 900'000 Aktien im (Markt-)Wert von

- 26 - CHF 24'570'000 der BT&T LIFE AG, 63'440 wertlose Aktien der BAM und 30'000 wertlose Aktien der BT&T Technologie Holding AG gehalten. Zwischen Daniel Gloor und Walter Meier habe sich nicht nur eine enge Ge- schäftsbeziehung sondern auch eine Freundschaft entwickelt, welche ihren Aus- druck in häufigen gemeinsamen Mittagessen und der Patenschaft von Walter Meier für den Sohn von Daniel Gloor gefunden habe.

E. 4.2.2 Stellungnahme von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren (act. 1/062049 Vorhalt 16-19) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 5).

E. 4.2.3 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen der erwähnten Firmen (act. 1/050035 und 1/050035.1- 6), dem Bericht der Subkommission BVK an die Finanzkommission vom 24. April 2006 (act. 1/052369 S. 18 f.), den Aussagen von Walter Meier in dessen staats- anwaltschaftlicher Hafteinvernahme vom 8. Juni 2010 (act. 1/065001 Vorhalt 4 und 49-63), wonach die BVK über Daniel Gloor zu den Startinvestoren der BT&T gehört habe und sich daraus auch ein freundschaftlicher Kontakt zu Daniel Gloor entwickelt habe und er der Pate von Daniel Gloors jüngerem Sohn gewesen sei und er diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigte, und in der Hauptverhand- lung (act. 42 S. 4), wonach er gewusst habe, dass Daniel Gloor ein Beamter ge- wesen sei, dass es sich bei der BVK um die Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich gehandelt habe, und wonach er gewusst habe, dass alle Ge- schenke die darüber hinausgingen, was einer an einem Tag Essen und Trinken könne, heikel sein könnten, den Aussagen von Daniel Gloor in seinen staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 24. November 2010 und 9. März 2011 (act. 1/062045 Vorhalt 9-11; act. 1/062048 Vorhalt 1-2 und 8-13), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge am 18. September 2010 (act. 1/077003 Vorhalt 150-164), den Aussagen von Wal-

- 27 - ter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsper- son am 13. Januar 2011 (act. 1/077010 Vorhalt 165-186), dem MEMO über die BT&T Gruppe der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirek- tion des Kantons Zürich (act. 1/052001-4; act. 1/052008-12), dem Antrag der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 27. November 1998 betreffend die Beteiligung der BVK an der Kapi- talerhöhung der BAM (act. 1/052161-66) und einer schriftlichen Mitteilung der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirektion des Kantons Zürich betreffend ein Meeting mit der BT&T AG vom 15. Mai 2000 (act. 1/052171- 3). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

E. 4.3 Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist.

E. 4.3.1 Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 14. bis. 17. zu- sammengefasst weiter davon aus, Daniel Gloor habe gegenüber Walter Meier be- reits in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er finanzielle Unterstützung brauchen könne, weil er hohe Ausgaben habe und als Beamter wenig verdiene. Deshalb und aus Dankbarkeit für die Unterstützung der BT&T-Gruppe durch das Engagement der BVK sowie zur langfristigen Sicherung seiner Gunst, habe Walter Meier Daniel Gloor ab ca. 1997 bei mehreren Gele- genheiten und an verschiedenen Orten Bargeldbeträge in Schweizer Franken übergeben. Diese Bargeldbeträge hätten sich in fünfstelliger Höhe bewegt, wobei Walter Meier Daniel Gloor bei einem Treffen im Jahr 2000 einmal sogar CHF 100'000 übergeben habe. Die Bargeldübergaben hätten grundsätzlich immer anlässlich gemeinsamer Mittagessen in teuren Speiselokalen, insbesondere in den Restaurants Costa Brava und Casa Aurelio in Zürich stattgefunden, wo sich Daniel Gloor und Walter Meier bis Ende des Jahres 2002 regelmässig zu ge- schäftlichen Besprechungen getroffen hätten, und sich Daniel Gloor von Walter Meier jeweils habe einladen lassen.

- 28 - Daniel Gloor habe am 4. Oktober 2000 von Walter Meier nach einem gemeinsa- men Mittagessen im Restaurant Costa Brava ein Couvert entgegen genommen, welches einen Bargeldbetrag von mindestens CHF 55'000 enthalten habe. Dieses Geld habe Daniel Gloor über seinen Freund Alfred Castelberg am 6. Oktober 2000 auf das Tarnkonto Nr. 348120 mit der Bezeichnung "Fidelio" bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Schwyz, an dem Daniel Gloor wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, einbezahlt. Zudem habe Daniel Gloor am 26. November 2001 und/oder anlässlich früherer Treffen, welche an elf weiteren Daten zwischen November 2000 und Oktober 2001 (vgl. Anklageschrift Ziff. 17) stattgefunden hät- ten, weitere Couverts entgegen genommen, welche Bargeldbeträge im Gesamt- umfang von mindestens CHF 66'700 enthalten hätten. Diese Bargeldbeträge ha- be Daniel Gloor zwischen dem 27. August 2001 und dem 14. Januar 2002 auf das von ihm am 27. August 2001 eigens für die von Walter Meier erhaltenen und er- warteten Bargeldbeträge errichtete Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank Zü- richer Oberland in Uster einbezahlt. Nach der ersten Bargeldübergabe hätten sich Daniel Gloor und Walter Meier zu- mindest konkludent darauf geeinigt, dass sich die Weiterführung des Engage- ments der BVK bei der BT&T-Gruppe sowie spätestens ab Frühjahr auch die Be- teiligung der BVK an den Sanierungsmassnahmen zu Gunsten der BAM aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwendungen seitens Walter Meier an Daniel Gloor für Daniel Gloor auch persönlich lohnen würde.

E. 4.3.2 Stellungnahme von Daniel Gloor Daniel Gloor führte dazu im Untersuchungsverfahren aus, er habe Walter Meier nie ausdrücklich um Unterstützung gebeten. Aber sie hätten auch über private Dinge gesprochen und er habe hin und wieder gesagt, dass er wegen der Unter- stützung seiner Mutter und der Gründung seiner Familie eine grössere finanzielle Belastung zu tragen habe. Zudem habe er sich nie mit Walter Meier konkludent darauf geeinigt, dass eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu einem fi- nanziellen Vorteil für ihn, Daniel Gloor, führen würde (act. 1/062049 Vorhalt 20 f.). Im Übrigen anerkannte Daniel Gloor sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 20 f.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 5) diesen Vorwurf, mit

- 29 - dem Hinweis in der Untersuchung, dass ihm nicht bei sämtlichen Mittagessen Bargeld übergeben worden sei (act. 1/062049 Vorhalt 29 f.).

E. 4.3.3 Sachverhaltserstellung

E. 4.3.3.1 Daniel Gloor klagt über finanzielle Probleme Aufgrund der Aussagen von Walter Meier und Daniel Gloor kann davon ausge- gangen werden, dass Daniel Gloor gegenüber Walter Meier wiederholt über seine finanziellen Probleme klagte (act. 1/070002 S. 2 ff.; act. 1/065001 Vorhalt 4 f.), womit er zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hatte, dass er finanzielle Unterstützung brauchen könne, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass Daniel Gloor Walter Meier direkt um finanzielle Unterstützung gebeten hatte. Eine Vor- gehensweise, die Daniel Gloor im Übrigen auch bei Adrian Lehmann angewendet hatte. Der Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden.

E. 4.3.3.2 Gemeinsame Mittagessen Dass sich Daniel Gloor und Walter Meier am 4. Oktober 2000 und an den weite- ren in der Anklageschrift genannten Daten im Jahr 2000/2001 in den ebenfalls in der Anklageschrift genannten Restaurants zum Mittagessen getroffen hatten, ergibt sich aus der Agenda von Walter Meier und den Kreditkartenabrechnungen von Walter Meier (act. 1/052261; act. 1/052296; act. 1/052200-052314; act. 1/052339). Zudem ergeben sich die regelmässigen geschäftlichen Bespre- chungen während Mittagessen auf Rechnung von Walter Meier auch aus den entsprechenden Schilderungen von Daniel Gloor und Walter Meier in ihren (Kon- frontations-)Einvernahmen (act. 1/062048 Vorhalt 1-3; act. 1/070015 Vorhalt 6-8; act. 1/065004 Vorhalt 34).

E. 4.3.3.3 Übergabe von Bargeldbeträgen Die Übergabe von Bargeldbeträgen von Walter Meier an Daniel Gloor anlässlich gemeinsamer Mittagessen, auf Kosten von Walter Meier, und geschäftlicher Be- sprechungen in den Restaurants Casa Aurelio oder Costa Brava ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor. Daniel Gloor führte in seiner

- 30 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. Mai 2010 aus, er habe im Zeitraum zwischen 1997/1998 und 2000/2001 von Walter Meier Geld entgegengenommen, insgesamt ca. CHF 400'000 bis 500'000. Die Geldübergaben seien immer im Rahmen von gemeinsamen Mittagessen erfolgt (act. 1/062003 Vorhalt 37-49). Dies wiederholte er in weiteren Einvernahmen (act. 1/062004 Vorhalt 45; act. 1/062005 S. 7; act. 1/062030 Vorhalt 49 ff.) und in den Konfrontationseinver- nahmen mit Walter Meier (act. 1/070001 Seite 5 ff.). Er hätten sechs bis acht (act. 1/062004 Vorhalt 45), bzw. vier bis sechs evtl. auch sechs bis acht Überga- ben, acht jedoch maximal, stattgefunden (act. 1/062030 Vorhalt 100). Er habe ca. fünf bis sechs Mal Geld von Walter Meier erhalten, und er habe bestimmt nicht mehr als ein bis zwei Mal pro Jahr Geld erhalten (act. 1/070001 S. 5-9). Er habe mehrmals anlässlich gemeinsamer Mittagessen mit Walter Meier Bargeldbeträge erhalten (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Er habe vier bis sechs Zahlungen erhal- ten. Es seien nicht viele Zahlungen gewesen. Die Zahlungen seien unregelmässig erfolgt. Einmal habe er 1.5 Jahre nichts erhalten (act. 1/062048 Vorhalt 99). Es sei anlässlich von Mittagessen im Aurelio oder Costa Brava gewesen. Walter Meier habe das Geld jeweils ins Auto gelegt (act. 1/070001 S. 15 f.). Auch Walter Meier erwähnte Zahlungen/Transaktionen, die zwischen ihm und Daniel Gloor in bar, unter vier Augen, unter anderem im Casa Aurelio erfolgt sei- en. Aus den nachfolgend zitierten Aussagen und dargelegten Gründen geht ein- deutig hervor, dass Walter Meier Daniel Gloor mehrmals, und zwar mehr als zwei Mal, wie an der Hauptverhandlung (act. 81 S. 4 ff.) und teilweise auch in der Un- tersuchung (act. 1/065003 S. 6 f.; act. 1/065001 Vorhalt 102) geltend gemacht, Geld gegeben hatte. So führte Walter Meier in seiner Hafteinvernahme ausführ- lich aus, dass er Herrn Gloor sehr dankbar gewesen sei wegen der grossen In- vestition der BVK, die ihm den Start mit der BT&T erst ermöglicht habe. Zudem wies er auf die Diskrepanz zwischen den unterbezahlten Pensionskassenmana- gern und den Provisionen der Bankenmitarbeitern in Millionenhöhe hin, um dann anzufügen, dass Daniel Gloor eine alte Mutter, Geldprobleme und Luxusbedürf- nisse gehabt habe, was zu einer Geldnot geführt habe (act. 1/065001 Vorhalt 4). Hätte Walter Meier Daniel Gloor nur zwei Mal Geld gegeben, einmal im Zusam- menhang mit seiner Mutter und ein Mal zur Geburt, hätte er nicht die ausschwei-

- 31 - fenden, rechtfertigenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Start der BT&T und der Lohndiskrepanz gemacht, sondern einfach die beiden Zahlungen erwähnt, die ja in erster Linie zumindest aus seiner geltend gemachten Sicht ei- nen persönlichen Bezug zu Gloor und nicht oder nur untergeordnet einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit von Daniel Gloor aufwiesen. Diese Aussagen weisen eindeutig auf wiederholte Zahlungen seitens Walter Meiers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Daniel Gloor hin. Sie hätten sich regelmässig in Restaurants getroffen, zeitlich spreche er von 1996, und da seien die finanziellen Verhältnisse von Daniel Gloor zur Sprache gekommen. Da sei es auf dem Tisch gelegen, dass er, Walter Meier, Daniel Gloor gefragt habe, ob er ihm irgendwie helfen könne. Und so seien auch entsprechende Zahlungen erfolgt. Es sei nie im Zusammen- hang mit einer Transaktion gewesen, das hätte er nie gemacht. Deswegen sei auch kein fester Betrag vereinbart gewesen, es sei einfach aus der Situation her- aus gekommen. Es sei ein freundschaftlicher Akt gewesen, der insbesondere in der Geschäftswelt, vor allem in der Bankenwelt nichts Aussergewöhnliches sei. Und er habe über die Beträge, die er Daniel Gloor gegeben habe, nie Buchhal- tung geführt (act. 1/065001 Vorhalt 5). Die im Plural erwähnten Zahlungen bzw. Beträge, die Verwendung des Wortes "nie" sprechen für über zwei Mal hinausge- hende bzw. regelmässige Zahlungen. Dies gilt auch für die Hinweise auf keinen vereinbarten Betrag und keine geführte Buchhaltung, denn bei zwei Zahlungen hätte sich die Frage eines vereinbarten Betrages und der Führung der Buchhal- tung gar nicht gestellt. Zudem deutet die Bezugnahme auf die Geschäfts- bzw. Bankenwelt erneut auf Zahlungen hin, welche nicht im konkreten Zusammenhang mit Gloors Mutter und der Geburt seines Sohnes sondern mit Gloors Tätigkeit bei der BVK standen. Auf die Frage hin, wie viel Geld er Daniel Gloor gegeben habe, führte er aus, dass man zusammengerechnet sicher auf einen Betrag von CHF 100'000 plus komme (act. 1/065001 Vorhalt 6). Auch diese Aussage, insbe- sondere der Betrag, deutet auf mehrere Zahlungen hin, wenn man berücksichtigt, dass Walter Meier von Beträgen zwischen CHF 10'000 bis 20'000 evtl. einmal CHF 50'000 spricht (act. 1/065001 Vorhalt 25). Auf die Frage hin, wann die Geld- übergaben stattgefunden hätten, antwortete Walter Meier: "Am Schluss eines Es- sens." Wobei er primär von den Jahren 1996 bis 1998 spreche (act. 1/065001

- 32 - Vorhalt 9). Weiter führte er aus, die erste Geldübergabe sei wahrscheinlich ir- gendwann 1996 gewesen (act. 1/065001 Vorhalt 10). Hätte es sich neben der Geldübergabe im Spital zur Geburt des Sohnes von Gloor nur um eine weitere Geldübergabe gehandelt, hätte Walter Meier bei diesen Frage sicherlich richtig gestellt, dass es nur noch eine Zahlung gegeben habe, und dass diese erste und neben der Geburt letzte Zahlung am Schluss eines Essens bzw. 1996 erfolgt sei. Stattdessen deuten seine allgemein gehaltenen Aussagen auf regelmässige Zah- lungen hin. Seine Transaktionen zu Daniel Gloor hätten auf Freundschaft basiert (act. 1/065001 Vorhalt 14). Der hier verwendete Plural der die Anzahl Zahlungen offen lässt deutet ebenfalls auf mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen hin, andernfalls er von zwei Zahlungen gesprochen hätte. Auf Vorhalt, dass Daniel Gloor von 6-8 Transaktionen ausgegangen sei, antwortete Walter Meier, dass er dies nicht wisse (act. 1/065001 Vorhalt 24). Seine Aussage, er wisse nicht, wie viele Zahlungen es gewesen seien, spricht für mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen. Auf die Frage hin, wie viel er Daniel Gloor jeweils gegeben habe, ant- wortete Walter Meier, dass er dies nicht mehr wisse. Er denke, es seien CHF 10'000 bis 20'000 gewesen. Es könne auch sein, dass es mal CHF 50'000 gewe- sen seien, das sei gut möglich (act. 1/065001 Vorhalt 25). Auch diese Aussage, insbesondere "dass es auch mal Fr. 50'000.--" gewesen sein könnten lässt keine andere Interpretation zu, als dass es mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen waren. Auf die Frage hin, wo diese Geldübergaben stattgefunden hätten, sagte Walter Meier: "Ein Platz war das Restaurant Aurelio." Und einmal habe er ihm zur Geburt seines Sohnes Geld im Spital gegeben (act. 1/065001 Vorhalt 26). Auch diese Antwort spricht für mehr als zwei bzw. regelmässige Geldübergaben. Hätte es neben der Übergabe im Spital nur noch eine weitere Übergabe stattgefunden, hätte Walter Meier nicht allgemein das Restaurant Aurelio als Platz der Überga- ben genannt, sondern erwähnt, dass die zweite Übergabe im Restaurant Aurelio stattgefunden habe. Weiter sagte er aus, er wisse nicht mehr, ob es auch zu einer Übergabe im Costa Brava gekommen sei (act. 1/065001 Vorhalt 27). Hätte es ne- ben der Übergabe im Spital nur noch eine Übergabe im Restaurant Aurelio gege- ben, wäre sich Walter Meier sicher gewesen, dass es im Costa Brava keine Übergabe gegeben hatte. In seiner zweiten Einvernahme führte Walter Meier aus,

- 33 - es sei in der Anfangsphase gewesen, die Zahlungen seien bar unter vier Augen erfolgt, wie viel, wann und wo, wisse er nicht mehr, und er sei ein Bargeldmensch, trage immer tausende Franken Bargeld auf sich, das Geld sei letztlich immer pri- vat und immer versteuert gewesen (act. 1/065002 S. 2). Auch hier sprechen die Verwendung des Plurals und die Erklärungen bezüglich des Bargeldes darauf hin, dass es wiederholt zur Bargeldübergaben an Daniel Gloor gekommen war. Und auch auf die Frage hin, ob er Daniel Gloor die Couverts ins Handschuhfach gelegt habe, antwortete Walter Meier, dass er sich nicht daran erinnern könne, aber dass er nicht glaube, dass er sie ihm ins Handschuhfach gelegt habe, er habe sie ihm irgendwann direkt übergeben, wahrscheinlich bei der Verabschiedung, so dass es niemand habe sehen können (act. 1/065005 Vorhalt 163 ff.). Hätte Walter Meier neben der Übergabe im Spital Daniel Gloor nur noch ein Mal Geld gege- ben, dann hätte er dies in diesem Zusammenhang erwähnt, und gesagt, dass er das Geld dieses eine Mal nicht ins Handschuhfach gelegt habe. Seine allgemeine Antwort deutet hingegen auf regelmässige Geldübergaben hin. Angesichts dieser Aussagen von Walter Meier, ist somit von regelmässigen Bargeldübergaben, und gestützt auf die oben zitierten Aussagen von Daniel Gloor ist von sechs bis acht Bargeldübergaben von Walter Meier an Daniel Gloor auszugehen. Im Übrigen steht dieser Schluss auch in Übereinstimmung mit der Aussage von Walter Meier anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit Daniel Gloor (act. 1/070001 S. 7 f.) anlässlich der er entgegen seinen Aussagen an der Hauptverhandlung ausführte: "Ich habe gesagt, ich könne mich an zwei Geldübergaben erinnern. Ich habe nicht gesagt, dass es nicht mehr Geldübergaben gegeben hat zu dieser Zeit. Das kann ich nicht ausschliessen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine frühe- ren Aussagen, dass ich mich weder an den Zeitpunkt, den Betrag und den Ort der Übergaben erinnern kann. Ausser eben bei diesen zwei Geldübergaben. Ich spreche hier immer von der Zeit bis Ende 1999." Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersuchungsergebnis. Es kann als erstellt er- achtet werden, dass Walter Meier Daniel Gloor anlässlich gemeinsamer Mittages- sen mehrmals Bargeld übergeben hatte.

- 34 -

E. 4.3.3.4 Grund der Bargeldübergaben Walter Meier erwähnte, er sei Daniel Gloor sehr dankbar gewesen für die grosse Startinvestition der BVK (act. 1/065001 Vorhalt 4 und 5). Er habe Daniel Gloor aus Dankbarkeit geholfen (act. 1/065003 Vorhalt 2-6). Dies wiederholte er (act. 1/065005 Vorhalt 149-157 und 185-189). Und auch Daniel Gloor erwähnte anfangs im Zusammenhang mit den Zahlungen, dass die BVK im Vorfeld dieser Zahlungen der BT&T und der BAM ein Darlehen gegeben habe (act. 1/062003 Vorhalt 37-49), was für Dankbarkeit als Grund für die Zahlungen spricht. Zudem bestätigte Daniel Gloor später auf Vorhalt, das Geld unter anderem aus Dankbar- keit für die Unterstützung der BT&T Gruppe durch die BVK erhalten zu haben (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Dass diese Zahlungen jedoch nicht nur aus Dank- barkeit für die Startinvestition der BVK in die BT&T und als Hilfsakt in Freund- schaft, sondern zur Sicherung der Gunst von Daniel Gloor erfolgten, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen von Daniel Gloor und Walter Meier. Auch wenn Wal- ter Meier betonte, sie hätten in Bezug auf die Geldübergaben nicht vereinbart ge- habt, dass die Zahlungen an vergangene oder künftige Transaktionen gebunden gewesen wären, und dass er nichts im Zusammenhang mit einem Geschäft, oder um ein zukünftiges Geschäft zu beeinflussen, gegeben habe (act. 1/065001 Vor- halt 16; act. 1/065002 Vorhalt 80), zeugen seine Aussagen in seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2010 eindeutig von etwas anderem. Auf die Frage hin, ob er hätte Angst haben müssen, dass Daniel Gloor ihm und der BT&T die Liebe kündigen würde, wenn er ihm nicht finanziell geholfen hätte, ant- wortete Walter Meier, dass er dies nicht beurteilen könne, weil es nicht so passiert sei. Auf die Frage hin, ob dies eine Motivation für ihn gewesen sei, dem Ansinnen von Daniel Gloor nachzukommen, antwortete er mit "Klar. Er hat mir geholfen, al- so habe ich ihm geholfen." Auf die weitere Frage hin, ob er Angst gehabt habe, seinen Goodwill zu verlieren, antwortete Walter Meier nach langem überlegen und damit wohl überlegt: "Ich würde es umgekehrt formulieren. Ich durfte annehmen, dass ich seinen Goodwill haben werde. […] Dass er mir gegenüber auch dankbar ist." (act. 1/065005 Vorhalt 154-157). Aus dieser Aussage geht ganz klar hervor, dass Walter Meier sich mit diesen Zahlungen die Dankbarkeit und die Gunst von Daniel Gloor sichern wollte. Die geschäftliche Motivation dieser Zahlungen ergibt

- 35 - sich zudem auch aus seinen weiteren Aussagen. Wie bereits erwähnt, führte Wal- ter Meier in seiner Hafteinvernahme ausführlich aus, dass er Herrn Gloor sehr dankbar gewesen sei wegen der grossen Investition der BVK, die ihm den Start mit der BT&T erst ermöglicht habe. Zudem wies er auf die Diskrepanz zwischen den unterbezahlten Pensionskassenmanagern und den Provisionen der Banken- mitarbeitern in Millionenhöhe hin, um dann anzufügen, dass Daniel Gloor eine alte Mutter, Geldprobleme und Luxusbedürfnisse gehabt habe, was zu einer Geldnot geführt habe (act. 1/065001 Vorhalt 4). Die ausschweifenden, rechtfertigenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Start der BT&T und der Lohndiskre- panz sprechen eindeutig für eine geschäftliche Motivation dieser Zahlungen und einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit von Daniel Gloor. Auch seine Aussage es sei ein freundschaftlicher Akt gewesen, der insbesondere in der Geschäftswelt, vor allem in der Bankenwelt nichts Aussergewöhnliches sei (act. 1/065001 Vorhalt 5), deutet wegen der Bezugnahme auf die Geschäfts- bzw. Bankenwelt erneut auf Zahlungen im konkreten Zusammenhang mit Gloors Tätigkeit bei der BVK hin. Aufgrund der Aussagen von Walter Meier muss daher davon ausgegangen wer- den, dass seine Geldübergaben an Daniel Gloor im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der BVK standen, einerseits als Dank für die Startinvestition der BVK in die BT&T, andererseits der Sicherung von Daniel Gloors Gunst dienten. Anders verstand auch Daniel Gloor diese Geldübergaben nicht. In seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 bezeichnete Daniel Gloor das von Walter Meier erhaltene Geld als "Bestechungsgelder", welche seine zukünftigen Ermessensentscheide beeinflusst hätten (act. 1/062003 Vorhalt 9 und 356 f.). Später erklärte Daniel Gloor in der Konfrontationseinvernahme mit Walter Meier, er gehe als Grund für die Geldübergaben von Investorenpflege aus. Am Anfang könnten die Zahlungen als Teilnahme am Erfolg der BT&T, nach dem Börsenein- bruch als Möglichkeit, die BVK als Investor nicht zu verlieren bzw. für die am Schluss erfolgten Sanierungsmassnahmen günstig zu stimmen, interpretiert wer- den. Er wisse allerdings nicht, ob es sich tatsächlich um ein Dankeschön für die Initialinvestition der BVK in die BT&T gehandelt habe. Er gehe aber davon aus, dass es das Ziel von Walter Meier gewesen sei, ihn bezüglich seiner Ermessens- entscheide hinsichtlich der BT&T positiv zu beeinflussen. Seine Urteilskraft sei mit

- 36 - der Zeit, d.h. nach der ersten Zahlung, sicher nicht mehr objektiv und unabhängig gewesen (act. 1/07001 S. 5-9). Und auf Vorhalt bestätigte er, dass er das Geld von Walter Meier im Hinblick auf das weitere Engagement der BVK erhalten habe (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Den Vorhalt, sie hätten sich nach der ersten Bar- geldübergabe darauf verständigt, dass sich der Ausbau der Geschäftsbeziehung für Daniel Gloor finanziell lohnen würde, bestritt Daniel Gloor. Aber Walter Meier habe sich dann erkenntlich gezeigt (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Auch aus den Aussagen von Daniel Gloor geht somit eindeutig hervor, dass er die Zahlungen von Walter Meier dahingehend verstand, als dass sie zur Sicherung seiner Gunst dienten. Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersu- chungsergebnis. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass Walter Meier Daniel Gloor Bargeld aus Dankbarkeit für die Unterstützung der BT&T-Gruppe und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst übergab.

E. 4.3.3.5 Beginn der Zahlungen und Höhe der Bargeldbeträge Was den Beginn der Zahlungen anbelangt, weisen die Aussagen von Daniel Gloor, die Zahlungen hätten 1997 oder 1998 begonnen(act. 1/062030 Vorhalt 118 ff. und act. 1/070001 S. 5 ff. und 9), auf die Jahre 1997 oder 1998 hin, während die Aussagen von Walter Meier für erste Zahlungen im Jahr 1996 sprechen, in- dem er im Zusammenhang mit den Zahlungen wiederholt das Jahr 1996 erwähnt (act. 1/065001 Vorhalt 5, 9 und 10). An der Hauptverhandlung sprach auch Daniel Gloor von 1996/1997 (act. 77 S. 6). Damit kann der Sachverhalt, wonach die Zah- lungen ab ca. 1997 stattgefunden hätten, als erstellt erachtet werden kann. Was die Höhe der einzelnen Zahlungen anbelangt, spricht Walter Meier von ins- gesamt CHF 100'000 und von einzelnen Beträgen in der Höhe von CHF 10'000 bis CHF 20'000 evtl. CHF 50'000 (act. 1/065001 Vorhalt 4-6, 24-26) und damit von weitaus geringeren Beträgen als Daniel Gloor mit CHF 30'000.– bis 50'000.– (act. 1/070001 S. 7), dennoch geht auch er von fünfstelligen Beträgen aus. Ange- sichts dieser übereinstimmenden Aussagen kann der Sachverhalt insofern als er- stellt erachtet werden.

- 37 - Daniel Gloor führte wiederholt aus, er habe von Walter Meier einmal CHF 100'000 erhalten (act. 1/062043 Vorhalt 9; act. 1/070001 S. 6 f.). Diese Aussage scheint angesichts der Tatsache, dass er dies wiederholt erwähnt und sich damit selbst belastet, glaubhaft. Der Umstand, dass er sich in Bezug auf die Höhe der anderen Zahlungen nicht mehr erinnern kann, und sich nicht sicher ist, ob allenfalls sogar eine zweite Zahlung im Betrag von CHF 100'000 erfolgt war, vermag daran nichts zu ändern, denn seine Begründung, weshalb dem so ist, "An eine Zahlung von Fr. 100'000.-- erinnert man sich immer." (act. 1/070001 S. 7), überzeugt. Den Umstand, dass jemand einem CHF 100'000 gab, vergisst man wohl kaum. Des- halb kann gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlung bzw. deren Höhe als erstellt erachtet werden. An den Zeitpunkt dieser Geldüber- gabe vermag er sich aber nicht zu erinnern, er vermutet 1998/1999, als die BT&T sehr gut gelaufen sei (act. 1/062043 Vorhalt 9; act. 1/070001 S. 6 f.).

E. 4.3.3.6 Ende der Zahlungen Schwieriger gestaltete sich die Frage, bis wann die Zahlungen erfolgten. Während Daniel Gloor den Vorwurf akzeptiert, die Zahlungen seien bis 2000 erfolgt (act. 77 S. 6 ff.) und sich in diesem Zusammenhang auch im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig erklärt (act. 53 S. 2), womit er sinngemäss nicht verjährte Zahlungen bzw. Zahlungen nach dem 22. Februar 2000 anerkennt, wird dies von Walter Meier bestritten, der sich auf den Standpunkt stellt, die Zahlungen seien bis 1998/1999 erfolgt (act. 81 S. 8; act. 1/065003 Vorhalt 2-6). Angesichts dieser Ausgangssituation und den sehr unsicheren, vagen und unkonkreten Aussagen von Daniel Gloor (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) ist zu prüfen, ob sich das Geständnis von Daniel Gloor mit dem Untersuchungsergebnis deckt. Daher ist im Folgenden der Frage nachzugehen, bis wann die Zahlungen erfolg- ten. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zahlungen über den 22. Februar 2000 hinaus erfolgten, da - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten Handlungen verjährt sind, und somit für das vorliegende Verfahren erst die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Handlungen rele- vant sind. Gemäss den heute geltenden Verjährungsregeln verjährt die Strafver-

- 38 - folgung in 30 Jahren wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, in 15 Jahren wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren be- droht ist, und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 StGB). Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002, und war bis Ende 2006 in Art. 70 aStGB geregelt. Gestützt auf den in Art. 389 StGB stipulierten Grundsatz der Anwendbarkeit des milderen Rechts in Bezug auf die Verjährung, ist für Taten vor dem 1. Oktober 2002 das neue Recht nur anwendbar, wenn es milder als das alte Recht ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Das alte Recht sah Verjährung in 20 Jahren bei mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Taten, in 10 Jahren bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedrohten Taten und in fünf Jahren bei mit einer anderen Strafe bedrohten Taten vor (Art. 70 aStGB), wobei durch Untersuchungshandlungen die Verjährungsfrist unterbro- chen wurde und sich um bis die Hälfte verlängert (Art. 72 aStGB). Am 1. Mai 2000 trat zudem das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft (AS 2000 1126). Gemäss dem seither geltenden Art. 233quater StGB ist die Strafandrohung für Bestechen Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Gestützt auf den in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierten Grundsatz der Anwendbarkeit milderen Rechts, ist für Taten vor dem 1. Mai 2000 das neue Recht nur dann anwendbar, wenn es milder als das al- te Recht ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Das alte Recht sah in Art. 315 aStGB als Strafandrohung Zuchthaus bis zu drei Jahre oder Gefängnis, bzw. in Verbindung mit einer Amtspflichtverletzung wie im vorliegenden Fall Zuchthaus bis fünf Jahre oder Gefängnis nicht unter einem Monat vor. Daraus folgt, dass die vor 1. Mai 2000 erfolgten Bestechungen von Daniel Gloor innert 10 Jahren bzw. durch Unterbrechung innert 15 Jahren verjährt sind (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Im vor- liegenden Fall wurde diese Verjährungsfrist mit Verfügung vom 22. Februar 2010 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, mit der sie eine Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, mit dem Antrag, über die Eröffnung oder das Nichtein- treten auf die Anzeige gegen Daniel Gloor zu entscheiden (act. 1/010001), unter- brochen. Daraus folgt, dass die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten Handlungen verjährt sind.

- 39 - Gewiss ist, dass im Jahr 1998 Zahlungen erfolgt waren, da eine Dankeskarte von Daniel Gloor an Walter Müller für dessen Unterstützung vorliegt, datiert "März 98" (act. 1/052068 f.), wobei es sich gemäss Daniel Gloor um seinen Dank für dessen finanzielle Unterstützung gehandelt habe (act. 1/062030 Vorhalt 94 ff.; act. 1/070001 S. 11). Wichtigste Informationsquellen bezüglich des Endzeitpunktes der Zahlungen sind die Aussagen von Daniel Gloor und Walter Meier: Daniel Gloor sagte wiederholt in diversen Einvernahmen aus, die Zahlungen sei- en bis 2000/2001 erfolgt (act. 1/062003 Vorhalt 37-49; act. 1/062004 Vorhalt 44- 53; act. 1/062005 S. 7; act. 1/070001 S. 5-9, 17 und 19). Diese gleichbleibende Darstellung und der Umstand, dass sich Daniel Gloor damit selbst belastet, spre- chen grundsätzlich für den Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussage. Dennoch kann gestützt auf die Aussage, die Zahlungen hätten bis 2000/2001 an- gedauert, nicht geschlossen werden, dass die Zahlungen bis Ende 2001 oder zumindest über den 3. Juni 2000 hinaus andauerten. Denn gestützt auf diese Aussage wären auch Zahlungen lediglich bis im Jahr 2000 allenfalls sogar nur bis Anfang 2000 möglich, und wären - zumindest im letzten Fall - bereits verjährt. Zudem sagte Daniel Gloor zwar konstant aus, die Zahlungen hätten bis 2000/2001 angedauert, dennoch sind seine Aussagen bezüglich des Zeitraums von starken Unsicherheit geprägt. Seine Unsicherheit offenbart sich bereits in dem Umstand, dass er in vielen Einvernahmen als Endzeitpunkt der Geldüberga- ben einen Zeitraum von zwei Jahren (2000/2001) nennt. So spricht er von einem Zeitraum von "1998 bis 2000/2001" (act. 1/062003 Vorhalt 38), "1997 bis 2000 bzw. 2001" (act. 1/062003 Vorhalt 41), "ca. 2000/2001" (act. 1/062004 Vorhalt 45), "1997 bis 2000/2001" (act. 1/062005 S. 7), "2000/2001" (act. 1/062025 Vor- halt 38). Wer als Endzeitpunkt einen Zeitraum von zwei Jahren nennt, ist sich oh- ne Zweifel nicht sicher, wann der Endzeitpunkt konkret war. Zudem bringt Daniel Gloor seine Unsicherheit auch in Worten zum Ausdruck. So spricht er von ca. 2000/2001, und fügt an, dass er Genaues aber nicht mehr sagen könne (act. 1/062004 Vorhalt 45). Oder er spricht von 1997 bis 2000/2001, und kann gleichzeitig aber nicht sagen, ob im Jahr 2002 noch Geldübergaben erfolgt seien

- 40 - (act. 1/062005 S. 7). Konfrontiert mit den Aussagen von Walter Meier bleibt Da- niel Gloor bei seiner Darstellung, er könne sich zwar nicht an die genauen Daten, aber an die Jahre 2000/2001 erinnern (act. 1/062025 Vorhalt 38), was zwar den Anschein von Sicherheit erweckt, was sich jedoch allein durch den angegebenen Zeitraum von zwei Jahren und seine nur wenige Fragen später erfolgten einigen Aussagen wieder relativiert: Konfrontiert mit dem Vorwurf, es sei bis im Jahr 2003 zu gemeinsamen Mittagessen mit Walter Meier und somit auch zu Geldüberga- ben bis im Jahr 2003 gekommen, spricht Daniel Gloor plötzlich nicht mehr von den Jahren 2000/2001 sondern neu von den Jahren 2001/2002, und fügt an, 2003 sei nicht auszuschliessen, aber er könne sich nicht daran erinnern (act. 1/062025 Vorhalt 44 f.). Die Frage, ob er klar davon ausgehe, dass auch im 2001 noch Zah- lungen von Walter Meier an ihn erfolgt seien, bejaht Daniel Gloor zwar, um dann jedoch wieder relativierend anzufügen, dass dies der Fall gewesen sein dürfte (act. 1/062030 Vorhalt 222: "Ja, das dürfte der Fall gewesen sein."). Und in der Konfrontationseinvernahme mit Walter Meier erwähnt Daniel Gloor das Jahr 2000 nicht mehr, sondern spricht wiederholt von Zahlungen bis Ende 2001 (act. 1/070001 S. 6 f. und 17), kann sich aber nicht an eine konkrete Zahlung im Jahr 2001 erinnern (act. 1/070001 S. 17), womit seine Aussage alles andere als überzeugt. Da sich Daniel Gloor an keine konkrete Geldübergabe zu erinnern vermag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er von den Jahren 2000/2001 ausgeht. An der Hauptverhandlung war er sich dann plötzlich sicher, dass im Jahr 2001 keine Zahlungen erfolgt seien, um dann wieder zu relativieren, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach im Jahr 2001 kein Geld erhalten habe (act. 77 S. 6). Die letzte Zahlung sei noch im Jahr 2000 erfolgt (act. 77 S. 6 f.). Wobei auch hier nicht nachvollziehbar ist, wie er zu diesem Schluss kommt, denn der von ihm gel- tend gemachte Zusammenhang zum Konto bei der Raiffeisenbank ist nicht nach- vollziehbar. Da die Geldübergaben bereits sehr weit zurückliegen, und Daniel Gloor, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, Mühe hat, sich an den Zeitpunkt der Geld- übergaben zu erinnern, versuchte er mit Verknüpfungen zu anderen Ereignissen den Zeitpunkt zu bestimmen. Aber auch dies fällt Daniel Gloor schwer. Dies zeigt offensichtlich zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, in welchem Zusammen-

- 41 - hang die letzte Geldübergabe erfolgte sei; er kann sich nicht daran erinnern (act. 1/062004 Vorhalt 53). Und auch seine Antwort auf die Frage, ob er einen geistigen Aufhänger für die letzte Geldübergabe habe, zeigt, dass er keinen kon- kreten Bezug zu einem anderen Ereignis herzustellen vermag. Er antwortet da- rauf lediglich, dass dies vor acht bis neuen Jahren, somit 2001/2002 gewesen sei (act. 1/062005 S. 5). Daniel Gloor vermag die Geldübergaben in seiner Erinne- rung nicht in Verbindung mit einem anderen konkreten Ereignis zu bringen. Ins- besondere eine Verknüpfung zwischen den Investitionen der BVK in die BAM, dem Direktionswechsel 1999, dem Antrag auf Bewilligung einer Nebenbeschäfti- gung, dem Tod seiner Mutter, dem 11. September 2001 und den Zahlungen ver- neint Daniel Gloor oder kann sich nicht daran erinnern. Nur an eine Geldübergabe im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes Alejandro erinnert er sich (act. 1/062030 Vorhalt 174 ff.; act. 1/062030 Vorhalt 232). Gestützt auf diese Aus- sagen muss davon ausgegangen werden, dass sich Daniel Gloor auch an kein anderes Ereignis, welches er in Verbindung zu den Geldübergaben bringen könn- te, zu erinnern vermag. Nach wie vor bleibt somit unklar, weshalb er trotzdem von Geldübergaben bis in die Jahre 2000/2001 ausgeht. Dennoch, einen Bezug den er immer wieder herzustellen versucht, unter anderem auch auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft, ist derjenige zu dem Geschäftsgang der BT&T und BAM sowie der Beziehung zu Walter Meier. Auf die Frage hin, weshalb die Zahlungen 2000/2001 endeten, führte Daniel Gloor aus, weil er sich sehr enttäuscht gezeigt habe über die Managementleistung und die hohen Kurs- verluste (act. 1/062004 Vorhalt 49). Die Verschlechterung ihrer Beziehung mit fortlaufender Kursverschlechterung erwähnte er wiederholt. Die immer grösser werdenden Kursverluste ab 2001/2002 hätten zu einer reservierten Haltung zwi- schen ihm und Walter Meier geführt (act. 1/062004 Vorhalt 49). Die Kursverluste im Jahr 2000 hätten ihn aber noch nicht an der Leistung zweifeln lassen (act. 1/062004 Vorhalt 50). Das angespannte Verhältnis ab 2000 bzw. insbeson- dere ab 2001, und den Abbruch des Kontakts nach den Entwicklungen im 2000/2001 wiederholte er (act. 1/062005 S. 6 f.). Der Bruch ihrer Beziehung sei ein laufender Prozess über zwei bis drei Jahre gewesen, der sich in den Krisen- jahren verstärkt habe (act. 1/062025 Vorhalt 38). Der Wendepunkt in ihrer Bezie-

- 42 - hung sei schon vor San Francisco gekommen, seit Alfred Castelberg dort gearbei- tet habe. Anfangs 2002 habe er gemerkt, dass die Firma nicht mehr auf die Beine komme werde, und Walter Meier alles schönrede (act. 1/062030 Vorhalt 247). Es sei ein schleichender Prozess gewesen, es habe verschiedene Elemente gege- ben: Castelberg, San Francisco und die schlechte Kursentwicklung an der Börse (act. 1/062030 Vorhalt 249). Der Bruch zwischen Ihnen sei im Verlauf 2002, Ende 2002, 2003 geschehen, als er sich habe eingestehen müssen, dass das Geld ver- loren gewesen sei. Der Prozess sei schleichend gewesen, man habe weniger Kontakt gepflegt (act. 1/070001 S. 23). Im Dezember 2001 sei das Verhältnis zu Walter Meier noch intakt gewesen, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass die- ser seinen Kindern zu Samichlaus Geschenke gebracht habe, wie sich aus einem Agendaeintrag ergibt (act. 1/062048 Vorhalt 6). Aus diesen Aussagen ergibt sich somit konstant, dass sich ihre Beziehung mit den aufkommenden Problemen der BT&T in den Jahre 2000/2001 verschlechterte und dass der Kontakt im Jahr 2002 abgebrochen wurde. Sofern der Abbruch der Beziehung den Endpunkt der Zah- lungen bedeuten würde, wären Daniel Gloors Aussagen diesbezüglich somit in sich schlüssig. Wenn die Beziehung im Jahr 2002 endete, und mit dem Ende der Beziehung auch die Zahlungen geendet hätten, müssten die letzten Zahlungen vor 2002 erfolgt sein, was schlüssig ist mit den von Daniel Gloor immer wieder genannten Jahren 2000/2001. Dennoch bliebe auch dann unklar, wann genau vor 2000 die letzte Zahlung erfolgt wäre, zumal anderslautender Aussagen und Hin- weise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungen monatlich er- folgten, bzw. aufgrund der Aussagen von Daniel Gloor von 1 bis 2 Zahlungen pro Jahr auszugehen wäre. Zudem sagte Daniel Gloor aber gerade bezüglich dieser Frage, ob die Probleme mit der BT&T und die damit einhergehende Verschlechte- rung ihrer Beziehung zur Einstellung der Zahlungen geführt habe, wiederum aus- weichend aus. Auf die Frage, ob die Diskussionen im Zusammenhang mit den Kursverschlechterungen auch zu der Einstellung der Zahlungen geführt habe, antwortete Daniel Gloor, dass er dies stark vermute (act. 1/062025 Vorhalt 48). Aus dieser Aussage wird ersichtlich, dass Daniel Gloor von einem Ende der Zah- lungen mit zunehmender Verschlechterung der Kursentwicklung und Beziehung ausgeht, sich diesbezüglich aber auch unsicher ist bzw. ausweichend antwortet,

- 43 - indem er es nur "vermutet". Gestützt auf diese Aussage kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass bis kurz vor dem Ende ihrer Beziehung Zahlungen er- folgt waren. Die Frage bleibt, ob die Zahlungen allenfalls auch bereits früher ge- endet haben, wie Walter Meier geltend macht. Während die oben zitierten Aussa- gen von Daniel Gloor eher darauf hinweisen, dass sich mit der Verschlechterung des Kurses auch die Beziehung verschlechterte und daher auch die Zahlungen endeten, liegen dem widersprechend auch Aussagen von Daniel Gloor vor, dass gerade wegen der Verschlechterung der Kursentwicklung, von Zahlungen auszu- gehen ist, da es gerade in den Zeiten schlechter Kursentwicklung wichtig gewe- sen sei, ihn mit Geldzahlungen bei Laune zu halten. So führte Daniel Gloor aus, die BVK sei für die BT&T ein sehr wichtiger oder der wichtigste Aktionär der BT&T gewesen und habe auch bei den Sanierungsmassnahmen eine wichtige Rolle ge- spielt (act. 1/062030 Vorhalt 253 ff.). Das Jahr 2000 sei ein schlechtes Jahr für die BVK gewesen, auch im Hinblick auf die BT&T (act. 1/062030 Vorhalt 262). Auf Vorhalt, gerade in dieser schwierigen Zeit sei es wichtig gewesen, Daniel Gloor mit Geldzahlungen und anderen Liebesbeweisen bei Laune zu halten, um die Sa- nierungsmassnahmen zu sichern, antwortete Daniel Gloor, dass er das auch so sehe. Das sei auch seine Interpretation. Darauf basiere auch seine Einschätzung des Zeitraumes, in welchem er Geld von Walter Meier erhalten habe. Das Geld sei von Anfang 1998 bis Anfang 2002 geflossen. Es sei wahrscheinlich, dass noch anfangs 2002 Gelder geflossen seien. 2001 sei sicher noch Geld geflossen. Es würde Sinn machen. Es gebe eigentlich nur zwei logische Gründe für solche Zahlungen seitens Walter Meiers. Entweder bekomme er Bestechungsgeld, wenn die Aktie gut laufe, oder in schlechten Zeiten, um den Investor bei der Stange zu halten, damit er weitere Mittel spreche (act. 1/062030 Vorhalt 264). 2001 sei die BCV ausgestiegen. Wenn zu diesem Zeitpunkt auch die BVK ausgestiegen wäre, dann wäre dies für die BT&T Gruppe nachteilig gewesen. Daher sei es logisch durchaus vorstellbar, dass er auch im Jahr 2001 noch Zahlungen erhalten habe (act. 1/070001 S 19). Diese Verknüpfungen hatte Daniel Gloor bis dahin nicht an- gestellt, sie wecken daher den Eindruck, als würde er die Vorhalte der Staatsan- waltschaft lediglich bestätigen. Zudem sind auch diese Aussagen geprägt von Unsicherheit und basieren nicht auf konkreten Erinnerungen sondern lediglich auf

- 44 - abstrakten Überlegungen. Daniel Gloors Verknüpfungen zum allgemeinen Ge- schäftsgang der BT&T und zu der Beziehung zwischen ihm und Walter Meier vermag daher nicht zu überzeugen, und bringt keine Klarheit bezüglich des Endes der Zahlungen. Einen Zusammenhang zu einzelnen Investitionsentscheiden der BVK in die BT&T oder BAM kann Daniel Gloor ebenfalls nicht überzeugend herstellen. Im Zusam- menhang mit der Kapitalerhöhung der BT&T Holding AG im Juni 2000 erachtete Daniel Gloor eine Geldübergabe für möglich, vermag es zeitlich aber nicht einzu- ordnen (act. 1/062030 Vorhalt 192 f.). Und auch im Zusammenhang mit einem In- vestitionsentscheid im Dezember erachtet Daniel Gloor Zahlungen für möglich: Im Dezember 2000 hätten Sie ja noch mal Aktien der BT&T gekauft, weil sie der Meinung gewesen seien, dass sich der Kurs erholen werde. Entsprechend sei es gut möglich, dass es im Jahr 2001 noch zu weiteren Zahlungen gekommen sei. Dies müsse so sein, dies sei logisch (act. 1/062030 Vorhalt 198). Es könne sein, dass sich Walter Meier im Nachhinein für die Investition im Dezember 2000 er- kenntlich gezeigt habe (act. 1/062030 Vorhalt 199). Angesichts der Stützungskäu- fe im 2001 sei es gut möglich, dass weitere Zahlungen erfolgt seien (act. 1/070001 S. 29). Auf Frage, ob es im Zeitpunkt der Überschuldung der BT&T und BAM im Februar 2001 zu Geldübergaben gekommen sei, antwortete Daniel Gloor, dass dies sein könne, dass er Gelder erhalten habe, er könne es zeitlich aber nicht mehr genau einordnen (act. 1/062030 Vorhalt 211). Auch im Zusam- menhang mit den Sanierungsmassnahmen der BAM und BT&T im Mai 2001 ant- wortete Daniel Gloor auf entsprechende Frage hin, dass es sein könnte, dass er damals noch Gelder erhalten habe, er könne es aber zeitlich nicht mehr genau einordnen (act. 1/062030 Vorhalt 214 ff.). Auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausstieg der BCV aus der BT&T antwortete Daniel Gloor, dass es sein kön- ne, dass er da noch Gelder erhalten habe, dass er es aber zeitlich nicht mehr ge- nau einordnen könne (act. 1/062030 Vorhalt 217). Auf Vorhalt weiterer Investition in die BT&T im September 2001 führte Daniel Gloor aus, er habe damals bereits nicht mehr objektiv und vorurteilsfrei entscheiden können (act. 1/062030 Vorhalt 221). Auf die anschliessende Frage hin, ob er demnach klar davon ausgehe, dass auch im 2001 noch Zahlungen von Walter Meier an ihn erfolgt seien, antwortete

- 45 - Daniel Gloor (act. 1/062030 Vorhalt 222): "Ja, das dürfte der Fall gewesen sein." Seine Aussagen sind somit nicht nur sehr unkonkret indem er nur davon spricht, dass es "sein könne" und "sein dürfte", und ausweichend, indem er seine ohnehin ausweichenden Aussagen durch den Einschub, er könne es zeitlich nicht einord- nen, zusätzlich relativiert, sondern seine Aussagen basieren auch lediglich auf abstrakten Überlegungen und nicht auf konkreten, persönlichen Erinnerungen, und scheinen daher ebenfalls wenig überzeugend. Zudem versucht Daniel Gloor einen Bezug zwischen seinen Auslagen und den Geldübergaben herzustellen. Seine damaligen Ausgaben, insbesondere mit dem Ferienhaus in Frankreich, hätte er mit seinem Lohn und seinen Ersparnissen nicht bezahlen können. Daher sei es wahrscheinlich, dass das Geld dafür von Walter Meier gekommen sei, denn von seinem Lohn und den geringen Ersparnissen hät- te er sich dies nicht leisten können, und im damaligen Zeitraum, bis Februar 2002, habe er nur von Walter Meier Bestechungsgelder erhalten (act. 1/070001 S 19). Konfrontiert mit seinen Aussagen in einer vorhergehenden Befragung (act. 1/062030) er sei sich sicher, im Jahr 2001, allenfalls sogar noch anfangs 2002 Gelder erhalten zu haben, hält er an diesen Aussagen fest. Er müsse von seinen Auslagen her im Jahr 2001 noch Zahlungen gegeben haben. 2002 könnte sein, könne er aber nicht beschwören. Aber bezüglich 2001 sei er sicher. Dies aufgrund der Auslagen die er gehabt habe (act. 1/070001 S. 19). Diese Aussagen sprechen zwar für eine konkrete Verknüpfung zwischen Auslagen des Ferien- hausausbaus und den Zahlungen von Walter Meier, und ermöglichen über das Ende des Ferienhausausbaus eine zeitliche Einordnung der Zahlungen. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob er seine Auslagen immer mit in en- gem zeitlichen Rahmen erhaltenen Geldern von Walter Müller beglichen hatte, oder ob er das Geld mit dem er seine Auslagen für den Umbau des Ferienhauses beglich, allenfalls bereits einige Zeit zuvor erhalten hatte. Die selbe Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf das Konto bei der Raiffeisen- bank in Uster, weshalb nachfolgend auch auf dieses einzugehen ist. Ein weiterer Hinweis auf Geldübergaben bis Ende 2001 ist die Eröffnung des Bankkontos bei der Raiffeisenbank Uster am 27. August 2001 durch Daniel Gloor

- 46 - und die gemäss Kontoauszug auf dieses Konto eingegangenen Einzahlungen zwischen dem 27. August 2001 und 14. Januar 2002 von insgesamt CHF 66'700 (act. 1/052015). Dass das Geld auf dem Konto der Raiffeisenbank ursprünglich von Walter Meier stammte, wiederholte Daniel Gloor mehrmals ausdrücklich (act. 1/062030 Vorhalt 226; act. 1/062047 Vorhalt 78 und 84) und ergibt sich ohne Widerspruch konkludent auch aus seinen übrigen Aussagen. Fraglich ist indes- sen, ob aus diesen Einzahlungen auf dieses Konto im Zeitraum August 2001 bis Januar 2002 auf den Zeitpunkt der Geldübergaben von Walter Meier geschlossen werden kann. Daniel Gloors Aussagen sind in diesem Zusammenhang einmal mehr widersprüchlich. Bereits was den Grund für die Kontoeröffnung anbelangt, sagte Daniel Gloor widersprüchlich aus. Er habe das Konto eröffnet, um Zahlun- gen machen zu können. Es sei nicht ideal, immer mit grossen Geldbeträgen über die Grenze zu gehen (act. 1/062030 Vorhalt 10). Diesen Grund für die Kontoeröff- nung wiederholte er (act. 1/062030 Vorhalt 223-225; act. 1/070001 S. 20). Ein an- der Mal führte er dem widersprechend aus, er habe das Konto eigens für die von Walter Meier erhaltenen Gelder eröffnet, weil er geglaubt habe, in Zukunft noch mehr Geld zu erhalten (act. 1/062030 Vorhalt 229). Während die erste Darstellung keinen Aufschluss über den Zeitpunkt der Geldübergaben gibt, spricht die letzte Darstellung eindeutig dafür, dass die Quelle Walter Meier Ende August 2001 noch nicht versiegt war, oder deren Versiegen noch nicht absehbar war, was wiederum für Zahlungen bis im Jahr 2001 spricht. Diese Darstellung stellte Daniel Gloor später jedoch wieder in Abrede. Dieser Schluss sei lediglich nicht auszuschlies- sen (act. 1/070001 S. 22). Er habe das Konto nicht eröffnet, weil er mit weiteren Bargeldübergaben von Walter Meier gerechnet habe (act. 1/062047 Vorhalt 85). Angesichts der Tatsache, dass Daniel Gloors Aussage als Verteidigung auf den Vorwurf hin erfolgte, er habe das Konto eröffnet, weil er mit Hranov im Voraus Bestechungsgeld vereinbart hatte (act. 1/062030 Vorhalt 229), bestehen ange- sichts diverser anders lautender Aussagen Zweifel an dieser einmaligen Aussage, er habe das Konto eröffnet, weil er Geld von Walter Meier erwartet habe. Sämtli- che konkreten Fragen in Bezug auf Geldübergaben im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung, beantwortet Daniel Gloor somit nicht konkret. Auf die Frage, ob er sich an Geldübergaben im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung erinnere,

- 47 - antwortete Daniel Gloor, sie seien im September in die Ferien gegangen und er könne nicht ausschliessen, dass es da noch zu Geldübergaben gekommen sei, aber an eine konkrete Geldübergabe könne er sich nicht erinnern (act. 1/062030 Vorhalt 223-225), und dass er kurz vor der Kontoeröffnung Geld erhalten habe, hält Daniel Gloor lediglich für möglich (act. 1/062030 Vorhalt 227). Aus seinen wiederholten in diesem Punkt konstanten Aussagen geht hervor, dass er das Geld von Walter Meier zu Hause in seinem Safe zuerst deponiert hatte, bevor er es auf das Konto der Raiffeisenbank einbezahlte: Das Geld sei über die Jahre zu Hause gewesen und dann nach und nach auf das Konto einbezahlt worden (act. 1/062005 S. 7 f.). Dies wiederholte er später (act. 1/062025 Vorhalt 23). Das Geld habe er in kleinen Beträgen auf das Konto einbezahlt, weil er dessen Her- kunft nicht hätte deklarieren können (act. 1/062030 Vorhalt 8 f.). Er habe das Geld von Walter Meier anfangs zu Hause im Safe aufbewahrt und den Rest habe er auf das Konto einbezahlt (act. 1/070001 S. 23). Auf die Frage hin, woher die CHF 66'700 stammten, die er zwischen August 2001 und Januar 2002 auf das Konto bei der Raiffeisenbank einbezahlt habe, antwortete Daniel Gloor: "Aus dem Safe." Das Geld stamme von Walter Meier (act. 1/070001 S. 30). Damit stellt sich die Frage, wie lange Daniel Gloor das Geld zu Hause im Safe deponiert hatte, bevor er es auf das Konto bei der Raiffeisenbank einzahlte. Dieselbe Frage stellt sich, wie bereits erwähnt, auch bezüglich der bezahlten Rechnungen für den Umbau seines Ferienhauses in Frankreich. Hatte er die Rechnungen mit Geld von Walter Meier bezahlt, welches er in seinem Safe aufbewahrt hatte, oder hatte er das Geld jeweils kurz zuvor von Walter Meier erhalten. Auch in diesem Zusammen- hang machte Daniel Gloor unterschiedliche Aussagen bzw. ist sich unsicher. Ei- nerseits stellt er sich auf den Standpunkt es handle sich bei den CHF 67'000 um einen Restbestand aus seinem Safe (act. 1/070001 S. 23). Er vermutet, dass die auf das Konto einbezahlten CHF 67'000 der Restbestand in seinem Safe gewe- sen seien, nach der Bezahlung aller Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Ferienhauses in Südfrankreich (act. 1/070001 S. 29 f.). Es könne aber auch sein, dass er die CHF 67'000 noch von Walter Meier erhalten habe, das wisse er nicht mehr (act. 1/070001 S. 29). Er wisse nicht, wie viel Geld er nach dem Umbau noch im Safe gehabt habe, es könne sein, dass es über

- 48 - CHF 50'000 gewesen seien (act. 1/070001 S. 30). Er wisse nicht mehr, wann er das Geld, welches er auf das Raiffeisenkonto einbezahlt habe, erhalten habe, es sei irgendwann zuvor, im Jahr 2001 gewesen (act. 1/070001 S. 30). Auf entspre- chende Frage hin, führte Daniel Gloor aus, dass es nicht sein müsse, dass er das Geld, welches er auf das Konto einbezahlt habe, laufend erhalten habe. Es könne auch sein, dass er das Geld vorher, drei bis sechs Monate zuvor, bekommen ha- be (act. 1/062047 Vorhalt 77). An der Hauptverhandlung ging er davon aus, das Geld stamme vom Konto Sal.Oppenheim, er sei sich aber nicht sicher (act. 77 S. 8). Es könne aber auch von Walter Meier stammen, wenn es nicht vom Konto Fi- delio stamme. Wenn es nicht vom Konto Fidelio stamme, dann habe er von Wal- ter Meier im Jahr 2001 doch Geld erhalten (act. 77 S. 8). Es sei möglich, dass er das Geld einige Monate zuerst in seinem Tresor aufbewahrt und dann einbezahlt habe, 1.5 Jahre habe er es jedoch nicht zu Hause im Tresor gelagert (act. 77 S. 8). Aufgrund seiner Aussagen kann das Geld somit aus seinem Safe, und einer zeitlich zurückliegenden Übergabe stammen, oder er kann das Geld laufend von Walter Meier im Jahr 2001 erhalten haben. Aufgrund der Einzahlungen auf das Konto bei der Raiffeisenbank und den Rechnungen/Ausgaben für sein Ferienhaus in Frankreich lässt sich somit nicht auf den Zeitpunkt der Geldübergaben seitens Walter Meier schliessen. Einen weiteren Hinweis auf Geldübergaben bis mindestens Herbst 2000, stellt die Einzahlung von CHF 55'000 auf das Konto von Daniel Gloor bei der Schweizeri- schen Bankgesellschaft in Schwyz dar. In den Akten liegt der Kontoauszug über das Konto Fidelio, aus dem ersichtlich ist, dass am 6. Oktober 2000 CHF 55'000 einbezahlt wurden (act. 1/052259 und 1/050234). Die wirtschaftliche Berechtigung von Daniel Gloor an diesem Konto ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070015 Vorhalt 12-17), auch wenn dies den Bankunterlagen widerspricht, welche als wirtschaftlich Berechtigten Alfred Castelberg ausweisen (act. 1/050223-1/050226). Aus wiederholten Aussagen von Daniel Gloor ergibt sich, dass er davon ausgeht, dass das Geld der Einzahlung von CHF 55'000 von Walter Meier stammte und über Castelberg einbezahlt worden war (act. 1/062040 Vorhalt 36 und 42 f.; act. 1/062043 Vorhalt 6 f.; act. 1/062045 Vorhalt 14; act. 1/062047 Vorhalt 74; act. 1/070015 Vorhalt 29 f. und 35 f.). Seine Aussagen

- 49 - weisen diesbezüglich aber Unsicherheiten auf: Das Geld könne nur von Walter Meier stammen. Er könne sich an den Betrag und die Übergabe des Gelds durch Walter Meier jedoch nicht mehr erinnern. Er hält es für möglich, dass er das Geld nach der Übergabe zuerst noch ein bis zwei Monate zu Hause im Safe aufbe- wahrt gehabt habe (act. 1/062040 Vorhalt 43). Ein anderes Mal kann er sich nicht mehr daran erinnern, woher dieses Geld stammte ("Ich weiss es wirklich nicht mehr."). Er hält auch einen Übertrag von einem anderen Konto für möglich, ist sich aber sicher, dass es sich nur um Mittel von Walter Meier handeln könne (act. 1/062043 Vorhalt 6). Seine Unsicherheit ergibt sich auch aus seiner wieder- holten Aussage, er gehe davon aus, dass dieses Geld von Walter Meier stamme, bzw. es könne nur aus dieser Quelle stammen (act. 1/062043 Vorhalt 7; act. 1/062045 Vorhalt 14; act. 1/062047 Vorhalt 74). Auch in den Konfrontations- einvernahmen mit Walter Meier und Alfred Castelberg zeigt sich Daniel Gloor diesbezüglich unsicher. Er zögert konfrontiert mit seinen früheren Aussagen, das Geld müsse von Walter Müller stammen. Dann führt er aus, falls es Mittel aus Be- stechung waren, nur Walter Meier in Frage komme. Sofern das Geld nicht von ei- nem anderen Konto stamme, müsse es sich um Bestechungsgeld handeln, und im damaligen Zeitpunkt habe ihm nur Walter Meier Geld gegeben. Auf die Frage, ob er sich daran erinnere, dass Walter Meier ihm zum damaligen Zeitpunkt Geld gegeben habe, antwortet Daniel Gloor, dass er einfach denke, dass es vom Zeit- raum her möglich sei. Aber er könne sich nicht an einen bestimmten Monat erin- nern. Er wolle nicht ausschliessen, dass es anlässlich des Mittagessens am 4. Oktober 20000 zu der Übergabe von CHF 55'000 durch Walter Meier gekommen sei. Er könne aber nicht mit Bestimmtheit sagen, dass zwischen dem Essen am 4. Oktober 2000 mit Walter Meier im Restaurant Costa Brava und der Einzahlung von CHF 55'000 ein Zusammenhang bestehe (act. 1/070015 Vorhalt 21-28). In der Konfrontationseinvernahme mit Alfred Castelberg vermag Daniel Gloor die Zahlung nicht einzuordnen. Den Hinweis von Alfred Castelberg, es habe sich um Geld aus einem Autoverkauf gehandelt, vermag er nicht zu bestätigen, weil er sich dessen unsicher ist. Er kenne keinen andern Grund oder keine andere Mög- lichkeit, als dass es sich um Geld von Walter Meier gehandelt habe, sofern es nicht von einem anderen Konto bei der UBS Schwyz stamme (act. 1/070009 Vor-

- 50 - halt 28-36; act. 1/070015 Vorhalt 22). Diesen Betrag habe Alfred Castelberg dann auf das Konto bei der UBS in Schwyz einbezahlt gehabt (act. 1/070009 Vorhalt 39; act. 1/070015 Vorhalt 29). Auch an der Hauptverhandlung ging er davon aus, dass das Geld von Walter Meier gekommen sei. Auf die Frage, ob er das Geld, kurz nachdem er es erhalten habe, auf das Konto einbezahlt habe, antwortete Daniel Gloor (act. 77 S. 7): "Ja, aller Wahrscheinlichkeit nach." Auf die Frage, wir er zu dieser Wahrscheinlichkeit komme, antwortete er erneut in Bezug auf die Er- klärung nicht nachvollziehbar, es gebe keine andere Möglichkeit, das Geld sei wahrscheinlich für Umbauten in Frankreich verwendet worden (act. 77 S. 7). Auch aus diesen Aussagen wird deutlich, Daniel Gloor vermag sich nicht konkret daran zu erinnern, hält aber alles für möglich und möchte nichts ausschliessen. Damit kann auf seine Aussagen nur sehr zurückhaltend abgestellt werden. Aus all diesen Aussagen ergibt sich somit zusammengefasst, dass Daniel Gloor zwar konstant von einem Ende der Zahlungen im Zeitraum 2000/2001 spricht, dass er sich aber an die Geldübergaben nicht zu erinnern und deren Zeitpunkt oder einen Konnex mit anderen Ereignissen nicht konkret zu benennen bzw. zu knüpfen vermag. Sämtlichen konkreten Fragen weicht Daniel Gloor aus, meist mit der Argumentation sich nicht daran erinnern zu können. Diese Argumentation ist angesichts der Tatsache, dass die Geldübergaben von Walter Meier zwischen 14 und 9 Jahren zurückliegen, grundsätzlich nachvollziehbar und somit schlüssig. Dennoch darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Daniel Gloor trotz grund- sätzlichem Geständnis und damit verbundener Selbstbelastung auch etwas zu verheimlichen haben könnte, indem er allenfalls auch weitere Bestechende zu verheimlichen bzw. decken versucht, und deshalb ausweichend antwortet. Darauf weist auch Walter Meier mit seinen bereits zitierten Ausführungen im Zusammen- hang mit der von Gloor nicht geltend gemachten Verjährung hin. Walter Meier führte in diesem Zusammenhang aus, er habe sich verschiedentlich gefragt, wa- rum Daniel Gloor sich selbst belaste, anstatt sich in die Verjährung zu retten. Er denke, dass es eine perfekte Ablenkung sei, dass er, Walter Meier, und die BT&T ein perfektes Objekt für diese Ablenkung seien. Er und die BT&T seien für Daniel Gloor nicht mehr interessant. Deshalb könne er mit diesem Vorgehen andere schützen und Zeit gewinnen. Daniel Gloor sei studierter Jurist. Er habe eine der

- 51 - grössten Pensionskassen geleitet. Dementsprechend sei er abgebrüht und habe die Situation im Griff. Er sei viel intelligenter als man anzunehmen geneigt sei. Er spiele damit. Er kenne Daniel Gloor. Daniel Gloor wisse ganz genau was er tue. Er wisse auch, dass er unterschätzt werde (act. 1/065005 Vorhalt 182 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar und sei eine gute Chance gewesen, das Ganze in der Ver- gangenheit zu vergessen oder man hätte es gar nie erst annehmen dürfen. Dass sie hier sässen, habe einen Grund, der nicht mit ihm zusammenhänge. Seine Zahlungen an Daniel Gloor würden jetzt für tropfenweise Einzahlungen auf ein Konto bei der Raiffeisenbank nach 2001 beigezogen (act. 1/070001 S. 12). Auf- grund der Akten gehe er davon aus, dass bereits vor 1995, bevor er Daniel Gloor gekannt habe, etwas gelaufen sei. Und auch nach 2003 sei etwas gelaufen. Be- züglich der Herkunft der CHF 55'000 die auf das Konto der UBS in Schwyz einbe- zahlt worden seien, gebe es daher sicher viele Möglichkeiten (act. 1/065006 Vor- halt 6). Auf die Frage, weshalb Daniel Gloor ihn zu Unrecht belasten sollte, führte Walter Meier aus, weil Daniel Gloor vom Ganzen ablenken und andere Leute schützen wolle. Und weil er, Walter Meier, das ideale Ziel sei. Die anderen Betei- ligten würden sich von ihm unterscheiden. Sie würden Daniel Gloor schon lange kennen und hätten von ihm profitiert, seien Teil eines ganzen Netzwerkes und Systems. Bei ihm sei es anders. Sein Verhältnis zu Daniel Gloor sei beendet. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihm und seinen Unternehmen und der Wertzu- sammenbruch an der Technologiebörse würden ihn zum idealen Instrument ma- chen, um abzulenken (act. 1/065006 Vorhalt 7). Diese Argumentation Walter Mei- ers kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Daniel Gloor nicht davon ausgegangen werden kann, dass er grundsätz- lich die Wahrheit sagt. Im Gegenteil legte Daniel Gloor seine Geständnisse nur Schritt für Schritt unter dem zunehmenden Druck der Beweislast und Haftsituation ab. Zudem schreckte er auch nicht davor zurück, wiederholt zu beteuern, dass er nun alles offen gelegt habe, obwohl dies, wie sich im Nachhinein herausstellte, nicht der Fall war. Daniel Gloor schreckte nicht einmal vor wahrheitswidrigen Be- lastungen Walter Meiers zu Gunsten von Adrian Lehmann ab. So stritt er in sei- nen ersten beiden Einvernahmen auf Vorhalt der anonymen Strafanzeige den Vorwurf ab, von Rumen Hranov Geld erhalten zu haben (act. 1/062001 Vorhalt

- 52 - 47; act. 1/062002 Vorhalt 139). Bereits zwei Tage später räumt er indessen ein, dass Rumen Hranov ihm CHF 200'000 gegeben habe (act. 1/062003 Vorhalt 2). Auf Vorhalt der Kontobewegungen auf seinem Raiffeisenkonto, gestückelte Bareinzahlungen von insgesamt CHF 707'000, erklärte Daniel Gloor, dass der Dif- ferenzbetrag von rund CHF 500'000 von Walter Meier stamme (act. 62003 Vorhalt 37). Gut einen Monat später räumte er ein, dass er von Lehman ab 2007 Geld er- halten habe (act. 1/062028 Vorhalt 10 ff.), und sogar schwörte, dass er erst ab 2007 Geld von Adrian Lehmann erhalten hatte (act. 1/062028), und dann beteuer- te, dass er nun alles "ausgekotzt" habe, was die Bestechungen betreffe, sei jetzt alles gesagt (act. 1/0620028 Vorhalt 23). Weitere Geldquellen ausser Walter Mei- er, Rumen Hranov und Adrian Lehmann habe er nicht gehabt (act. 1/062028 Vor- halt 29, 32 und 37). Dies bestätigte er auch einige Tage bzw. einen weiteren Mo- nat später (act. 1/062028 Vorhalt 37; act. 1/062034 Vorhalt 22), und stritt Zuwen- dungen von Alfred Castelberg und Thomas Leupin ausdrücklich ab (act. 1/062034 Vorhalt 140). Inzwischen musste er später Zuwendungen von Lehmann ab 2004 einräumen (act. 1/070003 S. 5),Weitere drei Wochen später räumte er Zuwen- dungen von Alfred Castelberg ein (act. 1/062037 Vorhalt 29 ff.), und schliesslich erwähnte er einen weiteren Monat später auch das von Thomas Leupin für ihn er- öffnete Konto (act. 1/062039 Vorhalt 2 ff.). Zudem räumte er ein, dass er mit sei- ner Aussage, er habe von Walter Meier über CHF 500'000 erhalten, Adrian Leh- mann bezüglich der Höhe habe schützen wollen (act. 1/062030 Vorhalt 46 und 102). Angesichts dieses Aussageverhaltens kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor tatsächlich die ganze Wahrheit auf den Tisch gelegt hat, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Daniel Gloor eine weitere Person zu schützen versucht. Deshalb dürfen seine vagen und ausweichenden Aussagen nicht nur als Zeichen mangelnden Erinnerungsvermö- gensgewertet werden. Es muss in der Aussagenanalyse auch die Möglichkeit, dass es sich um Lügensignale handelt, berücksichtigt werden. Deshalb kann ge- stützt auf die sehr unsicheren, vagen und unkonkreten Aussagen von Daniel Gloor nicht auf Geldübergaben bis Ende 2001 geschlossen werden, bzw. bleibt unklar, wann die letzten Geldzahlungen erfolgten.

- 53 - Auch die Aussagen von Walter Meier führen diesbezüglich nicht zu Klarheit: Wal- ter Meier stellte sich abgesehen von zwei Geldübergaben im Zusammenhang mit der Mutter von Daniel Gloor und der Geburt des Sohnes von Daniel Gloor, welche sicher vor 2000 erfolgt waren, auf den Standpunkt, es hätten keine weiteren Zah- lungen stattgefunden (act. 81 S. 3 ff.). Geldzahlungen bis in die Jahre 2000/2001, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen, ergeben sich jedoch aus der allerers- ten Aussage von Walter Meier anlässlich der Durchsuchung seines Hauses. Ge- mäss Aktennotiz von Staatsanwalt Braun hatte Walter Meier nach vorgängiger Rechtsbelehrung im Sinne von "Miranda", konfrontiert mit den Aussagen von Da- niel Gloor, es hätten zwischen 1996 bis 2000/2001 Geldübergaben stattgefunden, bestätigt, dass die Geldübergaben bis spätestens Ende 2000 allenfalls noch bis Ende 2001 stattgefunden hätten (act. 1/052019), was Walter Meier später bestä- tigte, gesagt zu haben (act. 1/065003 Vorhalt 5-11). Diesen Standpunkt wieder- holte Walter Meier in seinen anschliessenden Einvernahmen jedoch nie mehr. Er verneinte wiederholt Zahlungen nach 1998/1999 (act. 1/065003 Vorhalt 2 ff.; act. 1/065004 Vorhalt 93; act. 1/070001 S. 7 f. und 39; act. 1/065005 Vorhalt 194; act. 1/070002 S. 15 f.; act. 81 S. ). Damit stellt sich die Frage, ob trotz später an- ders lautender Aussagen von Walter Meier für die Sachverhaltserstellung auf die- se erste Aussage abgestellt werden kann. Dies ist im Folgenden zu prüfen: Diese erste Aussage von Walter Meier am Morgen der Hausdurchsuchung erfolg- te spontan und damit relativ unbeeinflusst von allfälligen taktischen Überlegun- gen, was grundsätzlich für deren Wahrheitsgehalt spricht. Der Vorteil der unbeein- flussten Erstaussage relativiert sich jedoch bei komplexeren Sachverhalten durch den Umstand, dass diese Aussagen auch anfällig für fehlerhafte Angaben sind, dies insbesondere wenn wie vorliegend, unter zeitlichem Druck im Wesentlichen der Vorhalt des Staatsanwaltes als korrekt bestätigt wird (act. 1/032001.28). Die im Nachhinein von Walter Meier als falsch bezeichnete Aussage, die Geldüber- gaben seien bis spätestens Ende 2000 allenfalls noch bis Ende 2001 erfolgt, er- klärte Walter Meier damit, dass er so früh am Morgen überrascht gewesen sei, und dass die Zusammenarbeit mit der BVK in dieser Periode 1995 bis 2001/2002 gewesen sei. Aber inzwischen habe er darüber nachgedacht und sei zum Schluss gekommen, dass es nur in der Anfangsphase der BT&T passiert sein könne

- 54 - (act. 1/065003 Vorhalt 6). Gänzlich überrascht war Walter Meier vielleicht von seiner Hausdurchsuchung, aber sicher nicht von der Thematik, denn auf dem Tisch in seiner Wohnung lag eine NZZ am Sonntag mit einem Artikel über die Verhaftung von Daniel Gloor, die orange und gelbe Markierungen aufwies (act. 1/050053). Walter Meier führte dazu aus, er habe zwar den Artikel in der NZZ am Sonntag über die Verhaftung von Daniel Gloor gelesen gehabt, er habe sich aber nicht betroffen gefühlt. Die mit einem orangen und gelben Marker mar- kierten Stellen habe er gemacht, weil die BT&T Gruppe wieder einmal im Zu- sammenhang mit einem nicht erfreulichen Ereignis genannt worden sei (act. 1/065003 Vorhalt 6 f.). Dass sich Walter Meier nicht betroffen gefühlt hatte, ist nicht glaubhaft. Orange markiert war in dem Artikel folgender Text: "Die Behör- den hätten mindestens «einen sehr gut dokumentierten Fall» […]" zudem seien "[…] externe Verwaltungsmandate anfällig für «Gefälligkeiten»." (act. 1/050053). Walter Meier hatte sich somit genau jene Textstellen orange markiert, die sich auf seine Geldübergaben an Daniel Gloor hätten beziehen können. Und auch die üb- rigen Markierungen in Gelb bezogen sich keineswegs nur auf die BT&T (act. 1/050053). Damit besteht kein Zweifel daran, dass sich Walter Meier bereits vor der Hausdurchsuchung Gedanken über seine Geldübergaben an Daniel Gloor gemacht hatte. Gänzlich überrascht war Walter Meier somit zumindest von der Thematik her am Morgen seiner Hausdurchsuchung nicht. Offensichtlich ist je- doch, dass sich Walter Meier zu diesem Zeitpunkt noch keine vertieften Gedan- ken über den Zeitpunkt der Geldübergaben und die Verjährungsproblematik ge- macht hatte, denn sonst hätte er die Geldübergaben bis in die Jahre 2000/2001 nicht zuerst bestätigt und hernach wieder in Abrede gestellt. Insofern ist Walter Meier beizupflichten, dass er wohl besser vorbereitet gewesen wäre, wie er gel- tend machte (act. 1/065003 Vorhalt 10). Was den Zeitpunkt der Geldübergaben anbelangt, war Walter Meier somit unvorbereitet, seine Aussage erfolgte spontan. Zudem hatte Walter Meier einen Termin wahrzunehmen, und die Staatsanwalt- schaft wies ihn darauf hin, dass er es selbst in der Hand habe, durch plausible Aussagen den Haftgrund aus der Welt zu schaffen. In der Folge räumte Walter Meier Geldübergaben an Daniel Gloor ein. Anschliessend konfrontierte der Staatsanwalt ihn mit der Aussage von Daniel Gloor, die Zahlungen hätten bis

- 55 - 2000/2001 stattgefunden, was Walter Meier grundsätzlich bestätigte (act. 1/032001). Dieser Umstand, dass Walter Meier die Jahre 2000/2001 nicht von sich aus nannte, sondern unter zeitlichem Druck im Wesentlichen den ihm vorgehaltenen Vorwurf des Staatsanwaltes bzw. die Aussage von Daniel Gloor bestätigte, auch wenn er die Jahreszahlen mit eigenen Worten wiederholt hatte (act. 1/032001.28), relativiert deren Aussagekraft. Zudem ist zu beachten, dass er bereits in seiner ersten Aussage den ihm vorgehaltenen Zeitraum für eher (zu) lang erachtete, indem er von "bis spätestens 2000" "allenfalls noch bis Ende 2001" sprach, und somit bereits damals, und somit von Anfang an, einen Vorbe- halt bezüglich der Dauer der Zahlungen bis 2000/2001 anbrachte. Somit scheint es angesichts der Tatsache, dass Walter Meier mit seiner ersten Aussage spon- tan und unter Druck im Wesentlichen den Vorhalt der Staatsanwaltschaft bestätig- te und bereits damals einen Vorbehalt bezüglich der zeitlichen Komponente an- gebracht hatte, nicht ausgeschlossen, dass er sich bezüglich des Zeitraum an- fangs tatsächlich irrte, bzw. spontan und unbedacht, den Vorhalt des Staatsan- waltes einfach bestätigte, und erst im Nachhinein die Relevanz dieses im ersten Moment nicht beachteten, indessen sehr wesentlichen Aspektes erblickte. Andererseits besteht aber auch der Verdacht, dass nicht genauere Überlegungen Walter Meiers zu seinen anderslautenden Aussagen geführt hatten, sondern vielmehr die Erkenntnis, dass Geldübergaben vor Mitte 2000 in strafrechtlicher Hinsicht verjährt sind. Denn Walter Meier sprach den Staatsanwalt bereits anläss- lich der Hausdurchsuchung auf die Verjährung an und wollte wissen, ob Handlun- gen im Jahr 1996 oder 2002 verjährt seien, wobei ihm der Staatsanwalt erklärte, dass er nicht sein Anwalt sei, schliesslich aber die konkreten Fragen bezüglich der Jahre 1996 und 2002 korrekt beantwortete (act. 1/032001.28). Bereits in der unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung stattfindenden Einvernahme vertrat Walter Meier seine neue Version bezüglich der Jahre 1996-1998 bzw. vor März 2000 (act. 1/065001 Vorhalt 8 f.). Die Umstände, dass ihm zwischen seinen beiden Aussagen nur wenig Zeit zum Nachdenken zur Verfügung gestanden hat- te, und ein Gespräch mit seiner Anwältin stattgefunden hatte (act. 1/065001 S. 1), deutet darauf hin, dass nicht eine unüberlegte erste Aussage sondern viel mehr die Aussagen von Staatsanwalt Braun und schliesslich die Aufklärung seiner An-

- 56 - wältin über die Verjährungsverhältnisse zu seiner neuen Darstellung geführt hat- ten. Im Zusammenhang mit der Verjährung machte Walter Meier weitere Aussa- gen, die darauf hindeuten, dass er seine Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Geldübergaben der Verjährungssituation anpasste. Darauf hingewiesen, dass die Fragen am Morgen der Hausdurchsuchung angesichts der auf seinem Tisch lie- genden NZZ mit gelben und orangen Markierungen eines Artikels über Daniel Gloors Verhaftung nicht überraschend gewesen sein konnten, antwortete Walter Meier, dass er anders vorbereitet gewesen wäre, wenn es so wäre, wie der Staatsanwalt einschätze. Auf entsprechende Frage hin, führte er aus, dass er ab- geklärt gehabt hätte, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden gewe- sen wären, insbesondere bezüglich der Verjährung. Zudem hätte er sich klarer und eindeutiger positioniert. Er habe sich mit dem Thema befasst gehabt. Es sei ihm bei seiner Frage an Staatsanwalt Braun bezüglich der Verjährung um eine Lagebeurteilung gegangen, was sein gutes Recht sei. Wie bei jeder systemati- schen Lagebeurteilung sei von einer Situation vor und nach 2000 auszugehen, um abschätzen zu können, was der worst… mit was für einem Thema man kon- frontiert sei. Dass er gefragt und nicht einfach nichts gesagt habe, zeige ja, dass er habe kooperieren und die Angelegenheit schnell bereinigen wollen (act. 1/065003 Vorhalt 10). Diese Aussagen zeigen, dass es ihm von Anfang an weniger um die Wahrheit als vielmehr um die Planung einer für ihn günstige Stra- tegie handelte. Zudem führte er aus, er gehe davon aus, dass sich Daniel Gloor bezüglich des Zeitpunkts irre. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie jemand wie Herr Gloor, Jurist und Chefbeamter mit der Möglichkeit auf der Ebene der Verjäh- rung zu argumentieren, sich selbst beschuldige. Das mache für ihn keinen Sinn (act. 1/065005 Vorhalt 183). Diese Aussage deutet klar darauf hin, dass Walter Meier es als normaler betrachtet, sich in die Verjährung zu retten, als bei der Wahrheit zu bleiben. Damit besteht ein weiterer Hinweis darauf, dass Walter Mei- er seine Darstellung nicht in der nachträglichen Erinnerung eines anderen Zeit- raums sondern in Erkenntnis der Verjährung abänderte. Da sich somit der Widerspruch zwischen seiner ersten Aussage und seinen spä- teren Aussagen für sich betrachtet nicht abschliessend erklären lässt, kann zur Sachverhaltserstellung nicht per se auf seine erste Aussage abgestellt werden.

- 57 - Daher ist im Folgenden auf die übrigen Aussagen von Walter Meier, insbesondere seine Darstellung, die Zahlungen seien bis Ende 1999 erfolgt, näher einzugehen, und zu prüfen, ob er seine Darstellung überzeugt. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann sich Walter Meier an die Zahlungen nicht konkret erinnern. Sein Standpunkt basiert auf abstrakten Überlegungen. Walter Meier führte wiederholt aus, er könne sich abgesehen von zwei Geldübergaben im Zusammenhang mit dem Altersheim von Daniel Gloors Mutter und der Geburt von Daniel Gloors Sohn an die Geldübergaben nicht mehr konkret erinnern (act. 1/065001 Vorhalt 21: "Ich kann mich nur wiederholen, ich weiss es ehrlich nicht mehr. Deswegen habe ich versucht zu erklären, wie es funktioniert hat."; act. 1/065002 S. 2: "Wie viel, wann und wo, bei allem ehrlichen Bemühen, ich kann mich ehrlich nicht erinnern und ich möchte, dass Sie das ernst nehmen und dies als meine aufrichtige und ehrliche Antwort entgegennehmen."; act. 1/065003 Vorhalt 12 und 14: "Wie ich bereits in früheren Befragungen ausge- sagt habe, kann ich mich an zwei Zahlungsereignisse erinnern. Das war ganz am Anfang. Das war im Zusammenhang mit seiner familiären Situation. Das zweite war, dass ich zur Geburt eines Sohnes etwas übergeben habe. Ich weiss noch weiter, dass beim Millennium […] das Thema auch für mich ein abgehacktes, ab- geschlossenes war." und "Ganz am Anfang brauchte er es für seine Mutter, um die Kosten für das Altersheim zu finanzieren."; act. 1/070001 S. 5 f.; act. 1/070002 S. 3 und 4: "Die erste Geldübergabe kann ich mich nur erinnern, wie ich das schon ausgesagt habe, im Zusammenhang mit seiner Mutter. Und an die letzte Geldübergabe kann ich mich nicht erinnern, aber ich weiss sicher, dass es vor Ende 1999 war. Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der BAM waren die- se Zahlungen sicher abgeschlossen." und "Es sind jetzt 15 Jahre her. Ich verbin- de die erste Zahlung mit seiner Mutter. Den Rest kann man jetzt ausfüllen und er- klären, aber viel mehr weiss ich nicht."). Angesichts der Tatsache, dass - wie be- reits ausgeführt - diverse Zahlungen seitens Walter Meier erfolgt sein müssen und diese Zahlungen jedoch bereits zwischen zehn und 15 Jahren zurückliegen, ist es nachvollziehbar, dass sich Walter Meier nicht mehr konkret an den Zeitpunkt der einzelnen Bargeldübergaben zu erinnern vermag. Dies bedeutet aber auch, dass sich Walter Meier nicht sicher sein kann, dass die Zahlungen allenfalls auch bis

- 58 - Ende 2001 gedauert hatten, und dass er lediglich anhand abstrakter Überlegun- gen den Zeitpunkt der letzten Zahlung zu eruieren versucht, was er selbst ein- räumt (act. 1/065001 Vorhalt 21: "Ich kann mich nur wiederholen, ich weiss es ehrlich nicht mehr. Deswegen habe ich versucht zu erklären, wie es funktioniert hat."; act. 1/065002 Vorhalt 2: "Es ist auch klar, dass man versucht, die ganzen Abläufe zu rekonstruieren und ich bin zum Schluss gekommen, in Bezug auf die Angelegenheit Daniel Gloor, dass ich mit bestem Wissen und Gewissen folgen- des sagen kann: […]"; act. 1/070001 S. 17: "Ja. Ich möchte hier versuchen darzu- stellen, dass ich mich nach bestem Wissen und Gewissen in den letzten Wochen immer wieder gefragt habe, nachvollziehen zu können, bis wann Zahlungen an Herrn Gloor erfolgt sind. Ich kann es nur im Gesamtzusammenhang erklären. Ich kann mich nicht an Einzelereignisse erinnern." ; act. 1/070002 S. 4: "Was ich ver- sucht habe, nach einer so langen Zeit, ist zu rekonstruieren, wann das überhaupt sinnvoll und möglich war."). Angesichts der Ausführungen im Zusammenhang mit der Verjährung stellt sich die Frage, ob er anhand der Ereignisse den Endzeit- punkt der Zahlungen eruiert oder ob er einfach nach Argumenten sucht, die für den verjährten Endzeitpunkt sprechen. Daher ist im Folgenden auf die von ihm geltend gemachten Zusammenhänge einzugehen, und zu prüfen, ob aus diesen ein eindeutiger Schluss gezogen werden kann. In seiner Argumentation stellte sich Walter Meier wiederholt auf den Standpunkt, die Zahlungen seien früher erfolgt, in der Anfangs- bzw. Aufbauphase der BT&T, primär in den Jahren 1996 bis 1998 und bis spätestens März 2000, dem Zusam- menbruch der Technologiebörsen, unter der auch ihre Beziehung gelitten habe (act. 1/065001 Vorhalt 8-9, 17-18, 41; act. 1/065002 Vorhalt 2; act. 1/065003 Vor- halt 2-6; act. 1/070001 S. 6 ff., 11, 15, 18). Nachdem die BT&T Erfolg gehabt ha- be, d.h. ab 1999 habe er es nicht mehr nötig gehabt, Daniel Gloor zu bevorzugen. Im Frühjahr 2001 habe er enorme Verluste erlitten, weshalb es keinen Sinne ma- che, dass er Daniel Gloor damals etwas gegeben habe. Die BVK sei so lange nicht ausgestiegen, weil ihr Druck auszusteigen weniger gross gewesen sei als bei der BCV, nicht wegen Zuwendungen seinerseits (act. 1/065003 Vorhalt 2). Der Standpunkt, er habe Daniel Gloor nur in der Aufbauphase der BT&T Geld aus Dankbarkeit gegeben, ist angesichts der Tatsache, dass auch Lehmann Daniel

- 59 - Gloor vor allem an seinem Erfolg teilnehmen liess, schlüssig, überzeugt letztlich aber auch nicht vollständig, zumal auch andere Zahlungsmotive bzw. -umstände möglich wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die BVK an diversen Sanierungsmassnahmen der BAM beteiligte, und dies auch zu einem Zeitpunkt, als sich andere Pensionskassen bereits distanziert hatten. Damit steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob Walter Meier Daniel Gloor nicht gera- de in diesen schwierigen Zeiten als Investor mit Zahlungen bei der Stange zu hal- ten versuchte. Aufgrund der Aussagen von Walter Meier kann daher nicht eindeu- tig eruiert werden, bis wann die Zahlungen erfolgt waren. Daher ist zu prüfen, ob aufgrund der Aussagen von Daniel Gloor eine Erkenntnis gewonnen werden kann. Somit muss zu Gunsten des Beschuldigten Daniel Gloor davon ausgegangen werden, dass die letzten Zahlungen von Walter Meier vor dem 22. Februar 2000 erfolgten und damit verjährt sind. Daniel Gloor ist daher vom Vorwurf des Sich- bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater im Zusammenhang mit Walter Meier freizusprechen. Damit kann auf die weitere Sachverhaltserstellung verzichtet wer- den, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unge- treuen Amtsführung.

E. 4.4 Tathandlung

E. 4.4.1 Der nicht gebührende Vorteil Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil. Nicht gebührend ist der Vorteil dann, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt war bzw. wenn kein Rechts- anspruch des Amtsträgers gegeben ist (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 27 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor hatte keinen Rechtsanspruch auf den ihm von Rumen Hranov über- lassenen Bargeldbetrag von CHF 200'000 und das ihm von Thomas Leupin wie- derholt in Aussicht gestellte Geld auf dem Konto bzw. war es Daniel Gloor auf- grund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke anzunehmen, es sei denn Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Bei dem übergebenen und in Aussicht gestellten Geld handelte es sich weder um Höflichkeitsgeschenke noch von ge- ringem Wert, womit nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegen. In Bezug auf das durch Daniel Gloor in Anspruch genommene Darlehen von CHF 130'000 von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG ist Folgendes fest-

- 152 - zuhalten: Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbarten Daniel Gloor und Alfred Castelberg ein Darlehen von CHF 130'000 zu einem Zinssatz von 4% bei einer Laufzeit von knapp 5 Jahren (act. 1/050011). Die Crédit Agricole Financement (Suisse) SA offerierte ein Darlehen von CHF 160'000 zu einem Zinssatz von 3.38% für eine Laufzeit von 10 Jahren (act. 1/050033 S. 10). Der Zinssatz der Crédit Agricole Financement (Suisse) SA war somit deutlich tiefer und dies erst noch für eine doppelt solange Laufzeit. Bei gleicher Laufzeit (5 Jah- ren) wäre der Zins vermutlich noch tiefer gewesen. Was den Zins anbelangt, stell- te die Darlehensgewährung seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor somit kei- nen Vorteil dar; finanziell betrachtet wäre vielmehr von einem Nachteil auszuge- hen. In Bezug auf die Sicherheiten erwies sich die Darlehensgewährung von Alf- red Castelberg für Daniel Gloor jedoch als einfacher und deshalb vorteilhafter. Alf- red Castelberg verlangte im Gegensatz zur Crédit Agricole Financement (Suisse) SA keine Garantie (act. 1/050011; act. 1/050033 S. 11). Auch wenn Alfred Cas- telberg die Garantie aufgrund ihrer jahrelangen Freundschaft verständlicherweise nicht für nötig hielt, handelte es sich objektiv betrachtet für Daniel Gloor um einen Vorteil gegenüber der Kreditvergabe eines Kreditinstitutes. Dieser Vorteil wird je- doch durch den höheren Zins ausgeglichen. Es handelte sich gesamthaft betrach- tet um ein in sich ausgewogenes Geschäft, weshalb insgesamt nicht von einer Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quater StGB ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist Daniel Gloor somit vom Vorwurf des Sich- bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen.

E. 4.4.2 Die Handlung des Beamten und des Gegenübers Täterhandlung ist jedes Verhalten, mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen, sei es indem er den Vorteil direkt fordert, einen angebotenen Vorteil annimmt oder das Verspre- chen eines zukünftigen Vorteils annimmt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 31 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor nahm die ihm von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 und das Versprechen von Thomas Leupin, dass ihm das Geld auf dem Konto nach seiner Pensionierung oder dem Weggang vom Kanton zur Verfügung stehen wür-

- 153 - den, konkludent an, womit jeweils eine Täterhandlung im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegt.

E. 4.4.3 "Gegenleistung"

E. 4.4.3.1 Überblick Die Bestechungstatbestände verlangen ein Äquivalenzverhältnis. Der Amtsträger muss den Vorteil für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung seinerseits annehmen oder sich versprechen lassen und diese Handlung muss zudem im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehen. Zwischen Vorteil und rechtswidriger bzw. im Ermessen liegender Amtstätigkeit muss also ein Konnex bestehen (Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korrupti- onsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 348; Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 34 i.V.m. Art. 322quater N 1).

E. 4.4.3.2 Äquivalenzverhältnis 4.4.3.2.1. Konnex zwischen Vorteilsannahme und einer bestimmten oder be- stimmbaren amtlichen Handlung Die das Äquivalent zum Vorteil darstellende amtliche Handlung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Dabei genügt es, dass die Handlungen des Beamten min- destens ihrer Art nach bestimmbar sind. Verlangt wird Bestimmbarkeit, eine hin- reichend bestimmte oder in ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Zügen bekannte Amtshandlung. Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die amtliche Hand- lung oder Unterlassung zwar nicht konkret bestimmt ist, aber ein "… lien suffisant entre l'aventage et un ou plusieurs actes futurs du fonctionnaire, déterminables de manière générique…" gegeben ist. Dabei ist auf die wiederholte Zusammenarbeit, die Höhe der Zuwendungen, die zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, die Häufigkeit der Kontakte oder Identität der Geschäftsbereiche abzustellen (Pi- eth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 43 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1; BGE 118 IV 309 ff., 316; Jositsch, a.a.O., S. 353 ff.).

- 154 - Die Daniel Gloor von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 standen im Zu- sammenhang mit dem von Daniel Gloor durch einen entsprechenden Antrag an die Finanzdirektion unterstützten Investitionsentscheid der BVK in die HBM Bioventures AG (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.). Damit ist die amtliche Handlung bestimmt und der Konnex zwischen den CHF 200'000 und dieser Amtshandlung von Daniel Gloor gegeben. Thomas Leupin stellte Daniel Gloor das Geld auf dem Konto im Hinblick auf die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP in Aussicht, und zwar zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor da- zu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterführung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ihrer Geschäfts- beziehung zu verhindern (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.). Dabei handelte es sich rückblickend namentlich um das Überlassen der Offerte der SCM und des Beratungsvertrages zwischen der SCM und der BVK (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer II. 8.3.), die Auftragserteilungen (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 8.4.), die Investitionsentscheide (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und

77. der Anklageschrift), die Korrekturen an den Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und die Verteidigung der DLIP sowie die vorgegebene Mark- tumschau (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Die amtlichen Hand- lungen Daniel Gloors sind somit genügend bestimmt bzw. waren sofern im Zeit- punkt der Vorteilsgewährung noch nicht erfolgt und konkret vorhersehbar, als sämtliche Handlungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwi- schen der DLIP und BVK, welche zu Gunsten der DLIP vorzunehmen waren, hin- reichend bestimmbar. Zudem ist der Konnex zwischen den in Aussicht gestellten Vorteilen und den amtlichen Handlungen seitens Daniel Gloors gegeben. 4.4.3.2.2. Künftigkeit Bezüglich der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer als Beamter nach einer Amtshandlung Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, ist ein Blick auf die Entstehung dieses Tatbestandes zu werfen. Im Jahr 1999 wurde das Korruptions-

- 155 - strafrecht einer Revision unterzogen, welche in neuen, seit 1. Mai 2000 anwend- baren Strafbestimmungen endete (AS 2000 1121-1126; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Wie der Botschaft des Bundesrates und einer diesbezüglichen Pressemittei- lung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von April 1999 ent- nommen werden kann, war Ziel der Revision unter anderem, dass sich auch der- jenige Beamte strafbar machte, der nach einer Amtshandlung einen Vorteil an- nimmt oder sich versprechen lässt (http://www.admin.ch/cp/d/371B2249.3994@ gs-ejpd.admin.ch.html; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Übersicht zur Botschaft festgehalten, dass auch nachträgliche Belohnungen bestraft werden sollen (Botschaft, BBl 1999 5498). Als Gründe für die Reformbedürftigkeit wurden der Wandel des geschützten Rechtsgutes und die Forderung nach Beweiserleichterungen angeführt (Botschaft, BBl 1999 5504 ff. Ziffer 114 bzw. 114.1 und 114.2). Unter dem Titel "Der Wandel des geschützten Rechtsgutes […]" wurde in der Botschaft festgehalten, die Auffassung vom Rechtsgut der Bestechungstatbestände habe sich gewandelt. An die Stelle der Bestrafung des Ungehorsams von Beamten sei die Sorge um die Sachlichkeit und Objektivität der staatlichen Entscheidungsfindung getreten. Die Bestechungsnor- men würden dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dienen (Botschaft, BBl 1999 5505). Geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist damit gemäss Botschaft nicht nur die Objektivität und Sachlichkeit stattlicher Handlungen sondern bereits das Vertrau- en der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit. An- gesichts der Tatsache, dass dieses Vertrauen des Volkes eine elementare Säule eines funktionierenden Staatssystems darstellt, ist diese Erweiterung des Schut- zes auf das besagte Vertrauen absolut gerechtfertigt. Zur Veranschaulichung und in aller Klarheit wird in der Botschaft in diesem Zusammenhang zudem beispiel- haft angefügt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität staatlicher Entscheidungsprozesse auch in Frage gestellt sei, wenn z.B. kurz nach der Vergabe eines erheblichen Staatsauftrages vorher nicht vereinbarte CHF 50'000 auf das Privatkonto des Vergabebeamten einbezahlt würden. Daher sei auch die Belohnung und Belohnungsannahme unter Strafe zu stellen (Botschaft, BBl 1999 5506). Als weiterer Grund für die Reform wurden in der Botschaft Probleme des

- 156 - Nachweises eines Bezuges zwischen der Vorteilsgewährung und des erwarteten Beamtenhandelns angefügt. Dies weil der Nachweis des Äquivalenzverhältnisses im Ausland vielfach gescheitert war (Botschaft, BBl 1999 5507). Dabei bestand das Bewusstsein, dass mit der Herabsetzung der Beweisanforderungen die Kon- turen des Tatbestandes verwischt und der Bezug zum eigentlichen Unrechtskern verdünnt würden (Botschaft, BBl 1999 5508). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass gemäss Botschaft Sinn und Zweck der Revision der Bestechungstatbestän- de eine Erweiterung des geschützten Rechtsgutes auf das Vertrauen der Allge- meinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und die Bestra- fung von Belohnungen bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten war. Zudem geht aus der Botschaft eindeutig hervor, dass die Beloh- nung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten nicht un- ter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) erfasst werden soll. So wurde in der Botschaft ausdrück- lich erwähnt, dass im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten sei (Botschaft, BBl 1999 5532). Gemäss Bot- schaft sollte somit die Belohnung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten gemäss Art. 322ter und Art. 322quater StGB strafbar sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Räte an. Im Nationalrat fand eine Diskussi- on über das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit statt. So sprach sich Ruth Metz- ler, klar für die Bestrafung nachträglicher Belohnungen als Bestechung aus. Ruht Metzler führte aus, der Strafbarkeit würden Grenzen gesetzt, wenn nachgewiesen werden müsse, dass die Summe schon vor der Amtshandlung zumindest gefor- dert oder versprochen worden sei. Indem auch nachträgliche Bestechungszah- lungen klar in die Strafbarkeit einbezogen würden, werde eine empfindliche Lücke geschlossen (Amtliches Bulletin 99.026 2122 f.). Margrit von Felten plädierte für das Einfügen des Wortes "künftig", sodass die Strafbarkeit nur zu bejahen sei, wenn eine konkrete Zuwendung zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit führe. Zudem wies sie auf die Unterschiede zwischen dem französischen (mit "künftig") und deutschen (ohne "künftig") Text hin, und plädierte für eine Anpassung des deut-

- 157 - schen an den französischen Text (Amtliches Bulletin 99.026 2124). Jost Gross erachtete das Wort "künftig" als unnötig, obwohl er sich gegen die Strafbarkeit der nachträglichen Belohnung aussprach (Amtliches Bulletin 99.026 2124 f.). Trotz des zumindest von Seiten von Felten deutlich vorgetragenen Minderheitsantrages wurde der Gesetzesentwurf angenommen, und damit das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit in Abänderung des alten Rechts in die neuen Tatbestände der ak- tiven und passiven Bestechung explizit nicht mehr aufgenommen, bzw. der an- derslautende französische Text des Entwurfes, welcher die Künftigkeit nach wie vor vorgesehen hatte, entsprechend geändert (Amtliches Bulletin 99.026 2125 ff.). Den anderslautenden Voten wurde in der Schlussabstimmung nicht gefolgt (Amt- liches Bulletin 99.026 2125 ff.). Und auch im Ständerat wurde die Vorlage ein- stimmig angenommen (Amtliches Bulletin 99.026 1069 f.). Damit steht ohne Zwei- fel fest, dass der Gesetzgeber auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit seit der Revision verzichtet hat. Als strafbar erachtet der Gesetzgeber demnach auch Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amtshandlungen, sofern ein Zusammen- hang zur Amtstätigkeit besteht. Daran vermögen die kritischen Stimmen nichts zu ändern, zumal die Strafbarkeit von Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amts- handlungen im Einklang mit dem seit der Revision durch die Bestechungstatbe- stände zu schützenden Rechtsgut steht. Wie bereits erwähnt, ist neu das allge- meine Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit geschütz- tes Rechtsgut (Botschaft, BBl 1999 5523). Und dieses Vertrauen wird ohne Zwei- fel geschwächt, wenn eine Amtshandlung im Nachhinein belohnt wird, da dabei der Verdacht entsteht, die Belohnung könnte bereits im Vorfeld vereinbart worden sein. Diese Meinung ist nicht unumstritten: Gleicher Ansicht in Bezug auf den Wil- len des Gesetzgebers sind Pieth (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 42 i.V.m. Art. 322quater N 1), Stratenwerth (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N 13), Jositsch (Jositsch, a.a.O., S. 357 ff.) und Kaiser (Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten, Dissertation, Zürich 1999, S. 246 ff.), wobei insbesondere Stratenwerth und Kaiser den neuen Gesetzestext je- doch kritisieren. Angesichts der Tatsache, dass Stratenwerth als einzigen Grund für die Ausweitung des Tatbestandes Beweisschwierigkeiten annimmt und die

- 158 - Veränderung des zu schützenden Rechtsgutes als weiteren Grund für die Auswei- tung des Tatbestandes in seine Überlegungen nicht einbezieht, überzeugt seine Kritik nicht. Rolf Kaiser kritisiert die Gesetzesvorlage differenzierter, vermag damit aber an dem klaren Willen des Gesetzgebers nichts zu ändern. Und auch Jositsch schlägt kritische Töne an, die sich jedoch weniger auf das Künftigkeitserfordernis als vielmehr auf die Pflichtwidrigkeit/Ermessensausübung beziehen (vgl. dazu nachfolgend). Anderer Ansicht sind Trechsel und Jean-Richard. Bezug nehmend auf zwei Bundesgerichtsentscheide aus den Jahren 1992 und 1945 sowie einem Artikel in der Schweizerischen Juristenzeitschrift aus dem Jahr 1996 kamen sie zum Schluss, eine Zuwendung nach der pflichtwidrigen Amtshandlung sei nicht gemäss Art. 322ter, 322quater und 322septies StGB strafbar, wenn diese nicht vorher bereits in Aussicht gestellt worden sei (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 322ter N 3). Angesichts des Alters ihrer Quellen und der zwischenzeit- lich erfolgten Gesetzesrevision bedarf es keiner weiteren Worte, weshalb und dass ihre Ansicht nicht zu überzeugen vermag. Dass auch Ermessenshandlungen des Beamten, welche sich im gesetzlichen Spielraum bewegen, von Art. 322ter StGB erfasst werden, wird in der Botschaft mit dem Umstand begründet, dass auch nach den ordentlichen Regeln der Ablehnung wegen Befangenheit die Be- sorgnis der Befangenheit ausreicht (Botschaft, BBl 1999 5531). Dies führt dazu, dass die nachträgliche Vorteilszuwendung für eine bereits erfolgte pflichtgemässe Ermessensausübung, obwohl die Amtshandlung somit nicht beeinflusst wurde und auch nicht zu beanstanden ist, derjenigen für eine künftige pflichtwidrige Amtstätigkeit, die beeinflusst wurde und zu beanstanden ist, gleichgestellt und nach Art. 322ter StGB geahndet wird, während die Vorteilszuwendung für eine ge- bundene Amtshandlung, die ebenfalls nicht beeinflusst (werden kann) und daher nicht zu beanstanden ist, von Art. 322quinquies StGB erfasst wird. Diese Auffassung ist nicht unumstritten (vgl. Jositsch, a.a.O., S. 363 ff.). Dabei darf aber das ge- wandelte Rechtschutzobjekt nicht vergessen werden. Seit der Revision wird die Bestechlichkeit nicht mehr als Ungehorsamstatbestand gedeutet und das Schutzobjekt ist nicht mehr nur die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Hand- lungen, sondern das geschützte Rechtsgut ist neu auch das allgemeine Vertrauen

- 159 - in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (Botschaft, BBl 1999 5523). Unter Berücksichtigung dieses Wandels des Rechtsschutzobjektes scheint es lo- gisch und damit gerechtfertigt, dass sich das Abgrenzungskriterium zwischen Be- stechung und Vorteilsgewährung ebenfalls änderte. Unter dem Schutzobjekt der Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns war die Frage nach der pflicht- widrigen bzw. pflichtgemässen Handlung wesentlich. Unter dem neuen Schutzob- jekt des Vertrauens geht es um die Frage, ob das Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns beeinträchtigt ist. Dieses Vertrauen wird nicht nur bei einer pflichtwidrigen Handlung beeinträchtigt, sondern auch wenn ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht oder stand. Auch bei einem Ermes- sensentscheid entsteht der Verdacht, dass der Entscheid nicht nach freiem Er- messen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers ge- troffen wird. Die Unterscheidung anhand Ermessen/Pflichtwidrigkeit/pflichtge- mässer Handlung/gebundener Verwaltungstätigkeit rechtfertigt sich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sich ein Ermessensentscheid weitaus schwieriger auf Unangemessenheit überprüfen lässt, als sich die - auch nicht immer einfache - Grenze zwischen gebundener Verwaltungstätigkeit und Ermessensausübung zie- hen lässt. Aus alledem folgt, dass das Anbieten eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 88 S. 6) sehr wohl den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllen kann. Die beiden Umstände sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz. 4.4.3.2.3. Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlungen 4.4.3.2.3.1. Gesetzliche Grundlage Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 322ter StGB die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger gegen eine öffentlich-rechtliche Norm (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten umschreibt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 38 i.V.m. Art. 322quater N 1). Missbrauch und Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens sind der Pflichtwidrigkeit zuzurechnen.

- 160 - Handelt es sich aber um eine rechtmässige Amtshandlung, die keinen Ermes- sensspielraum öffnet, kommt lediglich der Auffangtatbestand der Vorteilsgewäh- rung von Art. 322quinquies StGB in Frage (Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Euro- parates über Korruption vom 10. November 2004, 04.072 6998; Botschaft 99.026 5531 f.). Als öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) die das pflichtge- mässe Verhalten umschreiben und gegen welche Daniel Gloor im vorliegenden Zusammenhang hätte verstossen haben können, kommen die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001, das Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 sowie § 49 und § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006) in Frage. Die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

E. 4.4.3.3 Zusammenhang zwischen Handlung des Amtsträgers und Amtstätigkeit Die Handlung des Amtsträgers muss einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit aufwei- sen (Jositsch, a.a.O., S. 349) . Der geforderte Zusammenhang zur Amtstätigkeit ist sowohl bei Handlungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers als auch bei Handlungen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs, wenn eine Zu- rechenbarkeit zur betreffenden Behörde oder Verwaltungseinheit möglich ist, ins- besondere wenn eine nach aussen geschlossene Wirkung besteht, gegeben. Da- bei reicht es, wenn der bestochene Beamte bloss interne Entscheidungsvorarbei- ten leistet (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 36 i.V.m. Art. 322quater N 1). Das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit grenzt das berufliche vom privaten Leben des Amtsträgers ab. Erfolgt eine Zuwendung im Austausch mit einer Handlung oder Unterlassung, die keinen Zusammenhang mit der Amtstätigkeit aufweist, so handelt es sich nicht um einen tatbestandsmässigen Konnex und somit nicht um Bestechung (Jositsch, a.a.O., S. 349). Die von Daniel Gloor vorgenommenen Handlungen fielen, wie sich aus den Aus- führungen unter Ziffer II. 3. ergibt, in seinen Zuständigkeitsbereich als Chef der BVK bzw. Abteilung Asset Management der BVK, womit ein Zusammenhang zu seiner Amtstätigkeit ohne Weiteres gegeben ist.

E. 4.5 Subjektiver Tatbestand

E. 4.5.1 Gesetzliche Grundlage Art. 322quater StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wis- sen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale erstrecken (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 45 i.V.m. Art. 322quater N 1).

- 174 -

E. 4.5.2 Amtsträger Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 3.4. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass er Beamte bzw. Amtsträger war, womit Vorsatz vorliegt.

E. 4.5.3 Nicht gebührender Vorteil Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor, welches sich mit dem Untersu- chungsergebnis deckt, ergibt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. und II. 8.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34. und 85.), handelte Daniel Gloor mit Wissen und Willen, als er die Vorteile in Form von Bargeld annahm bzw. sich versprechen liess. Er wusste zudem, dass er als Beamter nicht befugt war, Geschenke in der gewährten Grössenordnung im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit anzu- nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.4.). Und da Daniel Gloor die Vorteile im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit annahm bzw. sich verspre- chen liess (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter II. 5.2. in Bezug auf Ziffer 34. der Anklageschrift und die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.), wusste er, dass es sich um einen nicht gebührenden Vorteil handelte, womit Vorsatz vorliegt.

E. 4.5.4 Gegenleistung Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.) und den Ausführungen unter II. 8.8. ergibt, nahm Daniel Gloor die Vorteile als Dank für die von ihm unterstützte Inves- tition der BVK in die HBM Bioventures AG an bzw. liess sich die Vorteile im Hin- blick auf die teilweise in seiner Hand liegende Aufrechterhaltung der Geschäfts- beziehung zwischen der BVK und DLIP versprechen. Damit liegt Vorsatz in Bezug auf das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Amtshandlungen vor. Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II.

E. 4.6 Fazit Im Zusammenhang mit dem von Rumen Hranov entgegen genommenen Bargeld in der Höhe von CHF 200'000 und im Zusammenhang mit dem von Thomas Leu- pin in Aussicht gestellten Bargeld auf dem Konto hat Daniel Gloor jeweils die Vo- raussetzungen des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB so- wohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb er auch diesbe- züglich jeweils des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB

E. 5 Bestechung im Zusammenhang mit Rumen Hranov

E. 5.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Roberto Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 811368.M1Q und Depot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Gloor (s. act. 1/317026).

- 202 - Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Roberto Gloor auf dem Konto Nr. 0259-811368 der UBS AG seien einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor liess beantragen, es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/811.368 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Roberto Daniel Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzuse- hen (act. 87 S. 1).

E. 5.1.1 Allgemein Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem

- 186 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).

E. 5.1.2 Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg Schwerstes Delikt stellt vorliegend die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg dar. Von dieser Tat ist vorliegend für die Strafzumessung auszugehen. Dabei ist bei der objektiven Tat- schwere zu Lasten von Daniel Gloor insbesondere der grosse Schaden der BVK bzw. Vorteil der Argus Finanz AG bzw. von Alfred Castelberg zu berücksichtigen. Daniel Gloor verzichtete auf insgesamt CHF 2.272 Mio. in Form von Retrozessio- nen für die BVK, und fügte der BVK damit einen grossen Schaden zu, um seinem Freund bzw. dessen Firma diesen grossen Geldbetrag zukommen zu lassen. Es handelte sich zudem bei im Schnitt CHF 500'000 im Jahr um einen insbesondere im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Entgelt von CHF 250'000 pro Jahr er- heblichen Betrag. Dabei missbrauchte er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen innerhalb der BVK und seine einflussreiche Stellung in grober Art und Weise. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf rund 2 Jahre zuzüglich einer Busse festzusetzen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tat- zeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass es ihm nicht um seinen persönlichen Vorteil ging, da er persönlich nicht direkt von dieser Tat profitierte. Dennoch begünstigte er seinen guten Freund, und seine Vorgehensweise zahlte sich später in Form von anderen Vorteilen dennoch für ihn aus. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der ob- jektiven Tatschwere, weshalb die Einsatzstrafe auf 2 Jahre zuzüglich einer Busse von - unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) - CHF 4'000 festzusetzen ist.

- 187 -

E. 5.1.3 Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Walter Meier Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zur Sa- nierung der BAM CHF 43.5 Mio. einsetzte, wobei es sich um einen sehr grossen Betrag handelt. Dieser im Ergebnis hohe Schaden relativiert sich jedoch ange- sichts des gesamten Geschäftsvolumens der BVK. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzu- stufen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre ist. Zudem ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat weder sich selbst noch Walter Meier direkt bevorteilen wollte. Es ging ihm vielmehr um die Sanierung der BAM, in der Hoffnung, dass sich dieser Einsatz im Endresultat auch für die BVK auszahlen würde. Daniel Gloor handelte zudem eventual- vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag sein objektives Verschulden somit leicht zu relativieren. Dennoch ist sein Verschulden nach wie vor als erheblich zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) daher auf 2¾ Jahre und eine Busse von CHF 6'000 zu erhöhen.

E. 5.1.4 Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Adrian Lehmann In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass Daniel Gloor durch eine Vereinbarung zwischen ihm und Adrian Lehmann mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV, welche die LPV im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftete beteiligt war. Eine derartige Ver- einbarung war in höchstem Masse geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit von Daniel Gloors Entscheiden zu beeinträchti- gen. Es handelt sich dabei um die gefährlichste Art einer Bestechungsbeziehung. Andererseits ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er diese Vorteile teilweise als Dank erst im Nachhinein erhielt und die Basis der Ge- schäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Zu Las-

- 188 - ten von Daniel Gloor ist zudem zu berücksichtigen, dass die Initiative zu diesen Bestechungszahlungen von ihm ausgegangen war. Mit CHF 863'000 war über ei- nen relativ langen Zeitraum von rund 6 Jahren bereits ein sehr hoher Geldbetrag geflossen, und die Bestechungsbeziehung dauerte im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor an, sodass angesichts der Beteiligungsvereinbarung ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass ohne das vorliegende Strafverfahren weitere Zahlun- gen erfolgt wären. Es liegen insgesamt neun durch die geldwerten Vorteile beein- flusste oder belohnte Entscheide vor. Dabei ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten drei Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis der Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Fünf dieser Entscheide waren pflichtwidrig, vier lagen in Daniel Gloors Ermessen. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er einzig in seinem persönlichen, finanziellen Interesse handelte. Daniel Gloor handelte zudem vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände ist die Einsatzstrafe auf 4¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.1.5 Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die Initiative zu dieser Bestechungsbe- ziehung nicht von Daniel Gloor ausgegangen war. Der Deliktszeitraum war mit fünf Jahren relativ gross. Die Vorteile wurden regelmässig gewährt. Zudem ist der Gesamtbetrag der gewährten Vorteile von insgesamt über CHF 100'000 erheb- lich. Insgesamt handelt es sich um Vorteilsgewährungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieser Geschäftsbeziehung er- heblich beeinträchtigten. Es liegen fünf durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten vier Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die

- 189 - Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stan- de kam. Vier dieser Entscheide waren pflichtwidrig, ein Entscheid lag in Daniel Gloors Ermessen. Andererseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Arbeit der Argus Finanz AG im Ergebnis über mehrere Jahre hinweg überwiegend unterdurchschnittlich war, und die Geldzahlungen die Auflösung der Verträge hin- auszögerte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit erheblich. Im Zu- sammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Da- niel Gloor handelte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse. Die subjek- tive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

E. 5.1.6 Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Thomas Leupin Zu Lasten von Daniel Gloor ist im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass er von Thomas Leupin wiederholt Vorteile entgegen nahm und sich in Aussicht stellen liess. Zu seinen Gunsten ist indessen zu be- rücksichtigen, dass die tatsächlich angenommenen Vorteile mit rund CHF 15'000 nicht sehr hoch sind, und dass ihm die übrigen Vorteile lediglich in Aussicht ge- stellt wurden, und dies für einen damals noch in relativ weiter Ferne liegenden Zeitpunkt. Die Vorteile erfolgten zudem nicht regelmässig. Und die Initiative zu den Vorteilsgewährungen ging nicht von Daniel Gloor aus. Es liegen neun durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten fünf Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeein- flusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Sechs dieser Entscheide waren pflichtwidrig, drei Entscheide lag in Daniel Gloors Ermessen. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorteile mit zunehmender Kritik an der DLIP häuften. Er nahm die Vorteile damit nicht nur als Dank für die bereits bestehende Geschäftsbeziehung an, sondern im Zusammenhang mit seiner Verteidigung der

- 190 - zunehmend in Kritik geratenen und damit gefährdeten Geschäftsbeziehung zwi- schen der BVK und DLIP. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit nicht mehr leicht. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor zu den Tatzeitpunk- ten in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wä- re. Daniel Gloor handelte vorsätzlich und aus finanziellen Interesse. Die objektive Tatschwere entspricht damit der subjektiven Tatschwere. In Anbetracht der be- schriebenen Tatschwere ist die Einsatzstrafe auf 6¾ Jahre Freiheitsstrafe zu er- höhen.

E. 5.1.7 Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Rumen Hranov Bei der objektiven Tatschwere ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichti- gen, dass es sich nur um eine einzelne Geldübergabe handelte, und dass Rumen Hranov Daniel Gloor das Geld nicht im Vorfeld der Amtshandlung (Investitions- entscheid der BVK in die HBM Bioventures AG) übergab oder versprach. Die Amtshandlung selbst erfolgte somit unbeeinflusst. Zudem handelte es sich bei der belohnten Amtshandlung "lediglich" um einen Ermessensentscheid. Zu seinen Lasten ist der mit CHF 200'000 relativ hohe Geldbetrag von zu berücksichtigen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieses In- vestitionsentscheides erheblich beeinträchtigt. Zu Gunsten von Daniel Gloor ist zu berücksichtigen, dass die Initiative dieser Bestechungszahlung nicht von ihm aus- ging. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit leicht. Im Zusammen- hang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz bzw. direktem Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe auf 7¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 191 -

E. 5.1.8 Tatkomponenten der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Die Offenbarung der Details über die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der SCM gegenüber der DLIP als neuem Geschäftspartner wurde bereits im Rahmen des Bestechungsvorwurfes verschuldensmässig berücksichtigt, da es sich um eine der belohnten Amtshandlungen handelte. Die Geldwäschereihand- lungen fallen angesichts des Umstandes, dass Daniel Gloor bereits die Vortaten begangen hatte, kaum ins Gewicht. Unter der Berücksichtigung, dass sich die Of- fenbarung der Details über eine bestehende Geschäftsbeziehung der BVK ge- genüber dem neuen Geschäftspartner nachteilig auswirken kann, und des relativ hohen Geldbetrages von CHF 700'000 dessen Herkunft, Auffindung und Einzie- hung Daniel Gloor über acht Jahre vereitelte, und der Tatsache, dass er jeweils mit Vorsatz handelte, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 7½ Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.2 Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Roberto Gloor liegenden Ver- mögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen sind. Vorab ist festzuhalten, dass für diejenigen Vermögenswerte, welche bereits vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlt wurden bzw. lagen, eine Einziehung infolge Verjährung nicht möglich ist. Für die Einziehung gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Ist für die Verfolgung der Straftat eine längere Verjährungsfrist vorgesehen, so gilt diese auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Als Anlasstat im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB kommt das sich- bestechen-Lassen des Beschuldigten Daniel Gloor in Frage, wofür eine Verjäh- rungsfrist von fünfzehn Jahren vorgesehen ist (Art. 322quater StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Zu beachten ist, dass die Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 eine Novelle erfuhr. Für allfällige strafbare Handlungen, die vor dem Inkraft- treten der neuen Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 erfolgten, ist das alte Recht nur dann noch massgebend, sofern sich das neue Recht nicht als das mil- dere erweist (Art. 389 StGB). Da nach neuem Recht passive Bestechungshand- lungen nach fünfzehn Jahren verjähren und nach altem Recht nach zehn Jahren (Art. 315 aStGB i.V.m. 70 aStGB), erweist sich das neue Recht vorliegend des- halb nicht als das mildere, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt und hiermit die zehnjährige Verjährungsfrist massgebend ist. Erste die Verjährungs- frist unterbrechende Untersuchungshandlung stellt die Überweisung der Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

- 203 -

22. Februar 2010 dar (act. 1/010001). Somit sind allfällige deliktische Handlungen allesamt verjährt, die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten, womit gleichermassen eine Einziehung der aus diesen strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswer- te infolge Verjährung nicht möglich ist. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die vor dem Stichtag 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind oder nicht. Im Folgen- den ist zu prüfen, ob die nach dem 22. Februar 2000 auf dem Konto von Roberto Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungshandlungen stam- men. Die Vergütung von CHF 2'700 am 18. Mai 2000 (act. 1/12601136) kann nicht de- liktisch erlangten Geldern zugeordnet werden. Die Herkunft dieses Geldes ist nicht eruierbar und es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Vermögenswerte handelt. Allein der Umstand, dass Daniel Gloor demnach bereits Bestechungsgeld erhalten hatte, genügt nicht, um von deliktischer Herkunft aus- zugehen, zumal Daniel Gloor auch ein legales Einkommen erzielte, aus dem das Geld stammen könnte. Eine Überweisung vom Konto des Beschuldigten Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank, auf das er nachweislich Bestechungsgelder einzahl- te, kommt nicht in Betracht, da dieses Konto erst im August 2001 eröffnet wurde (act. 1/13100011). Anders verhält es sich mit der Bareinzahlung von CHF 3'000 auf das Konto von Roberto Gloor am 30. August 2000 bei der UBS AG in Zürich (act. 1/12601136). Aufgrund der Umstände muss bei dieser Einzahlung davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Bargeld handelte, dass der Beschuldigte Daniel Gloor aus den Bestechungshandlungen erlangte und zu Hause aufbewahrte. Die Erklärung von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach das Geld auf den Konten der Kinder aus seinem Lohn stammen würden und es sein könne, dass "der eine Sohn etwas vom Patenonkel bekommen" habe (act. 77 S. 43), vermö- gen hinsichtlich dieser Bareinzahlung in der Höhe von CHF 3'000 nicht zu über- zeugen. Stammten diese CHF 3'000 tatsächlich von seinem Lohn, hätte er viel eher eine Überweisung von seinem deklarierten Lohnkonto getätigt (so wie bei den Gutschriften am 27. Dezember 2007 [act. 1/12600964] und am 19. Dezember

- 204 - 2008 [act. 1/12600966]) als diese CHF 3'000 von seinem Lohnkonto abzuheben und sodann in bar bei der UBS AG in Zürich auf das Konto seines Kindes Roberto einzuzahlen. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass er in diesem Fall Beste- chungsgelder einzahlte, die er zu Hause aufbewahrt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus den deliktisch erlangten Geldern stam- men. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Roberto Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise unter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600957 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen ist da- rauf aber zu verzichten. Für die finanzielle Situation der Familie ist auf das zur Er- satzforderung gegen Daniel Gloor Dargelegte zu verweisen (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer VII. 4.). Da Daniel Gloor eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, die Familie bereits jetzt bloss über ein marginales Einkommen ver- fügt und deshalb das Vermögen der Kinder voraussichtlich für deren Unterhalt zu verwenden sein wird, bestünde zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Er- satzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse sei- nes Sohnes kein vernünftiges Verhältnis. Was die Vergütung von CHF 3'000 am 9. Oktober 2000 anbelangt (act. 1/126001136), kann nicht eruiert werden, woher dieses Geld stammt. Eine Vergütung vom Konto bei der Raiffeisenbank von Daniel Gloor kommt wiederum aufgrund dessen späteren Eröffnung nicht in Betracht. Eine deliktische Herkunft dieses Geldes kann somit nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Gutschriften vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Da- niel Gloor in der Höhe von CHF 708.45 bzw. CHF 1'500 auf dem Konto von Roberto Gloor (act. 1/12600964 und act. 1/12600966) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS ausgelöst (act.1/12600494 und act. 1/12600543). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Mittel handelt.

- 205 - Was die Vergütungen am 17. Juli 2000 in der Höhe von CHF 300 (act. 1/12601136) und am 17. Juli 2001 in der Höhe von CHF 200 (act. 1/12600957) anbelangt, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Her- kunft geschlossen werden, zumal das Raiffeisenkonto von Daniel Gloor in diesem Zeitpunkt wie erwähnt noch nicht bestand und die Herkunft dieses Geldes auf- grund der Akten auch anderweitig nicht eruierbar ist. Auch beim Geld, das bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12600964), am 6. Dezember 2007 CHF 610 (act. 1/12600964), am 5. Ja- nuar 2009 CHF 500 (act. 1/12600968), am 7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12600968) und am 4. Januar 2010 CHF 250 (act. 1/12600970) einbezahlt. Bei den im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 kann hier aufgrund der Höhe und des Betrages nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, das Roberto Gloor als Geschenke oder dergleichen er- hielten. Zu beachten ist, dass die Kinder über keine weiteren Sparkonten verfü- gen. Es kann als allgemein üblich betrachtet werden, dass Kinder in hiesigen Fa- milien mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen über eigene Sparkonten verfügen. Falls diese eingezahlten Gelder den Bestechungsgelder zugeordnet würden, gäbe es keine weiteren Vermögenswerte, welche die Kinder als Spargel- der gehabt hätten. Dies widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und wei- tere Hinweise, dass es sich dabei um deliktisches Geld handeln würde, liegen nicht vor. Es ist deshalb festzuhalten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung unterliegt. Die auf dem Depot von Roberto Gloor befindlichen Vermögenswerte sind eben- falls nicht einzuziehen. Das Depot bestand bereits am 31. Dezember 1998 (act. 1/15700292). Der Wert betrug damals CHF 54'000. Sollten damals mit delik- tischen Geldern Wertschriften gekauft worden sein, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befunden hätten, wäre eine Einziehung bereits infolge Verjäh- rungseintritt nicht mehr möglich. Aus den Akten ergibt sich, dass Aktienkäufe aus Geldern vom Jugendsparkonto von Roberto Gloor getätigt sowie neue Aktien durch den Verkauf gehaltener Aktien finanziert wurden (act. 1/12600960; vgl.

- 206 - act. 1/12600973 mit act. 1/1260974). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um Vermögenswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. De- zember 1998 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür wie erwähnt ei- ne Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt. Entsprechend fällt eine Einziehung der auf diesem Depot befindlichen Vermögenswerte ausser Betracht.

6. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor bzw. Ersatzforderung 6.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Alejandro Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen von Da- niel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259-817147.M1Z und De- pot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Gloor (s. act. 1/317026). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Alejandro Gloor auf dem Konto Nr. 0259-817147 der UBS AG einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor beantragte, es sei die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/817.147 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzu- sehen (act. 87 S. 1). 6.2. Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Alejandro Gloor liegenden Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen wären. Wie bezüglich der Vermögenswerte von Roberto Gloor ausgeführt, sind auch bezüglich Alejandro Gloor vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und

- 207 - Depots einbezahlte bzw. liegende Vermögenswerte infolge Verjährungseintritt nicht einzuziehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die danach auf dem Kon- to von Alejandro Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungs- handlungen stammen. Für die Bareinzahlung vom 30. August 2000 bei der UBS Zürich von CHF 3'000 auf das Konto von Alejandro Gloor (act. 1/12601141) kann auf das bei der ent- sprechenden Bareinzahlung vom 30. August 2000 auf das Konto von Roberto Gloor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.). Es ist davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus dem deliktisch erlang- ten Geld stammen. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Alejandro Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise un- ter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600988 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Alejandro Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Mit Verweis auf das im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung gegen Roberto Gloor Ausgeführte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) ist auch hier aus Verhältnismässigkeits- überlegungen darauf zu verzichten. Zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Ersatzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse von Alejandro Gloor bestünde kein vernünftiges Verhältnis. Die Gutschriften auf dem Konto von Alejandro Gloor vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Daniel Gloor in der Höhe von CHF 1'694.55 (act. 1/12601008) bzw. CHF 1'500 (act. 1/12601010) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS getätigt (act. 1/12600494 bzw. act. 1/12600543). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um legal erlangtes Geld handelt. Beim Geld, das für Alejandro Gloor bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12601008), am 6. Dezember 2007 CHF 270 (act. 1/12601008), am 5. Januar 2009 wurden CHF 500 (act. 1/12601013), am

7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12601013) und am 4. Januar 2010 CHF 350

- 208 - (act. 1/12601015) einbezahlt. Wie schon bei den entsprechenden Einzahlungen auf das Konto von Roberto Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) kann hier im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 auf- grund der Höhe der einzelnen Beträge nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, dass die Kinder etwa als Geschenke oder derglei- chen erhielten, zumal auch Alejandro über kein weiteres Sparkonto verfügte, auf das allfällige Ersparnisse hätten eingezahlt werden können. Es ist deshalb festzu- halten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung un- terliegt. Auch die auf dem Depot von Alejandro Gloor befindlichen Vermögenswerte sind nicht einzuziehen. Am 31. Mai 1999 wurden für CHF 17'704.65 aus dem Geld des Sparkontos von Alejandro Gloor Aktien gekauft (act. 1/15700283). Wie bei Roberto Gloor käme bei diesen ursprünglichen Vermögenswerten eine Einzie- hung bereits infolge Verjährungseintritt nicht in Betracht. Da in der Folge neue Ak- tien aus dem Verkauf der bereits gehaltenen Aktien finanziert wurden bzw. vom Geld des Sparkontos (act. 1/12600999; act. 1/12601010; vgl. act. 1/1201018 mit act. 1/12601019), ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um Vermö- genswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. Mai 1999 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür eine Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt.

7. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Geschädigten 7.1. Standpunkt des Privatklägers Der Geschädigte bzw. Privatkläger beantragte sinngemäss, es sei im Differenzbe- trag zwischen den von Daniel Gloor gesamthaft empfangenen unrechtmässigen Vorteilen und den ihm zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB herauszugebenden Vermögenswerten auf eine Er- satzforderung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, zu Gunsten der BVK, zu er- kennen (act. 86/1 S. 23). Als Begründung bringt er vor, er habe im Zuge der Be- stechungsdelikte mindestens einen Schaden in der Höhe der insgesamt bezahl- ten Bestechungsgelder erlitten und durch die Ablieferungspflicht von Daniel Gloor

- 209 - seien dem Kanton Zürich bzw. der BVK entsprechende Aktiven vorenthalten wor- den (act. 86/1 S. 9). 7.2. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zu Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (lit. c), wenn jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Tätet den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Vorausgesetzt ist, dass der Schadenersatz oder die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 73 N 1). 7.3. Im vorliegenden Fall Vorliegend wird nicht über einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers befunden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.) Bei dieser Ausgangs- lage fällt die Zusprechung der Ersatzforderung zugunsten des Privatklägers ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB somit von vornherein ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 210 -

2. Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 810675 des Beschuldigten Daniel Gloor bei der UBS AG (s. act. 1/317026), des- sen Kontostand CHF 68'008 beträgt (act. 1/317026). Dieses Guthaben ist samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) heranzuziehen. Die UBS AG ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

3. Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisen Bank Zürcher Oberland Die Vermögenswerte dieses mit Verfügung vom 27. Mai 2010 gesperrten Kontos Nr. 14923.36, lautend auf den Beschuldigten Daniel Gloor, bei der Raiffeisenbank in Uster (act. 1/317005.1 ff.), sind wie erwähnt samt den seither darauf angefalle- nen Erträgen mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und verfallen der Staatskasse. Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft ist dazu mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

- 211 -

4. Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259-811368.S1) und Konto Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1) bei der UBS AG Wie erwähnt wurde das Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259- 811368.S1), lautend auf Roberto Gloor, mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ge- sperrt. Da diese Vermögenswerde weder einzuziehen sind noch im entsprechen- den Umfang gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung auszusprechen ist, ist die Sperre dieses Konto mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. Gleich verhält es sich mit dem ebenfalls mit Verfügung vom 31. Mai 2010 gesperr- ten Kontos Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1), lautend auf Alejandro Gloor, bei der UBS AG. Auch diese Vermögenswerde sind weder ein- zuziehen sind noch ist im entsprechenden Umfang gegenüber Alejandro Gloor ei- ne Ersatzforderung auszusprechen. Die Sperre dieses Konto ist demnach eben- falls mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

5. Liegenschaft in Le Val, Frankreich Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ferienhaus von Daniel Gloor und seiner Ehefrau in Frankreich, Le Val (Var), Route des Bras Quartiers « Les Jeannets », sei vorbehältlich eines freiwilligen Verkaufs und Ablieferung des Verkaufserlöses an die Staatskasse im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung auf dem Rechtshilfeweg zu beschlagnahmen (act. 85 S. 4). Aus den Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte Daniel Gloor und seine Ehefrau mit der Staatsanwaltschaft übereinkamen, dass die Liegen- schaft von Daniel Gloor in Le Val freihändig zu verkaufen und der Verteidiger von Daniel Gloor, Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, mit der Durchführung des Verkaufs sowie insbesondere mit der Entgegennahme der Verkaufserlöses zu beauftragen sei. Des Weiteren seien die Ehegatten Gloor damit einverstanden, dass der er- zielte Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf (d.h. Verkaufspreis abzüglich des Honorars von Rechtsanwalt Bleuler, der weiteren Verkaufskosten, der Kosten für den notwendigen Unterhalt bis zum Verkauf, der Steuern, der Abgaben etc.) im Hinblick auf den Einziehungsentscheid des zuständigen Gerichts beschlagnahmt und auf ein Konto der Kasse der Staatsanwaltschat I-IV des Kantons Zürich

- 212 - überwiesen würde. Im Gegenzug würde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei den zuständigen Justizbehörden in Frankreich beantragen, dass Siche- rungsmassnahmen bezüglich der Liegenschaft aufgehoben würden (act. 1/320045 und das Antwortschreiben von Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler act. 1/320062). Wie erwähnt lag gemäss Eingabe des Verteidigers vom 10. September 2012 eine erste Verkaufsofferte für die Liegenschaft mit einem Kaufpreis von EUR 335'000 vor (act. 103; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.). Am 22. November 2012 liess sich Daniel Gloor über seinen Verteidiger hinsichtlich des Standes der Verkaufsbemühungen sodann dahingehend vernehmen, dass ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val abgeschlossen sei und einen vom Notar ausformulierten Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 erhalten habe. Er habe noch ein Paar Unterlagen wie eine Kopie seiner Identitätskarte zu be- schaffen und könne dann den Vertrag unterschrieben zurücksenden. Er rechne mit wenigen Tagen. Vom Verkaufserlös würden dann gemäss Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft 6 % Maklerprovision und seine Aufwendungen abgezogen. Nachher könne er den Betrag der Bezirksgerichtskasse überweisen (act. 116). Unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Verkaufsbemühungen des Ver- teidigers und des Umstandes, dass sich ein freihändiger Verkauf auch nach An- sicht des Gerichts als vorteilhafter erweist, ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich Daniel Gloor sowie sein Verteidiger bereit erklärten, den Erlös aus dem Ver- kauf der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Ver- kaufserlöses und nach Abzug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der Daniel Gloor auferlegten Ersatzforderung zu überweisen. Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, ist die Liegenschaft des Beschuldigten Daniel Gloor in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Sicherung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen

- 213 - Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

6. Beschlagnahme von diversen Gegenständen und Vermögenswerten 6.1. Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe etc. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstän- de wie Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe und dergleichen gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 und 10.32 und nunmehr unter Sach- kautionsnummer 9280 bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände beschlagnahmen (act. 1/317025; act. 1/317024; act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Juli 2011 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Vermögens- werten des Beschuldigten Daniel Gloor zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, die beschlagnahmten Goldmünzen stellten Patengeschenke an die Kinder von Daniel Gloor dar und seien deshalb frei zu geben (Prot. S. 24, 29). Daniel Gloor machte demzufolge geltend, die frag- lichen Gegenständen seien Eigentum Dritter. Daniel Gloor erklärte in der Unter- suchung dem widersprechend, dass die Goldmünzen aus seiner Jugend bzw. von seinen Eltern stammen würden (act. 1/062025 Vorhalt 17). Angesichts dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die bei Daniel Gloor sichergestellten Gold- münzen in seinem Eigentum stehen (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Gleiches gilt für die übrigen Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszu- sprechen ist, sind sämtliche unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirksge- richtskasse hinterlegten Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32 zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollstän- digen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht-

- 214 - lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten. 6.2. Motorrad Harley Davidson Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson von Daniel Gloor (act. 1/317006 f.) zwecks Siche- rung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob dagegen keine Einwände. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszusprechen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbehal- lenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson (act. 1/317010) zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Be- zahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

7. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sichergestellten und als Beweismittel be- schlagnahmten Akten seien den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsan- waltschaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden sind (act. 85 S. 6). Mit Verfügungen vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Gegenstände in Hinblick auf eine mögliche Verwendung dieser Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmen (act. 1/10100023; act. 1/10200629; act. 1/11300062; act. 1/11400012). Zudem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) diverse Gegenstände sichergestellt (siehe act. 1/10500451 und act. 1/10500532).

- 215 - Da folgende Gegenstände nebst im vorliegenden Verfahren auch in der Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 beschlagnahmt worden sind, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2.  Sodann sind die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC-Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, zu überwiesen. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvorsorge des Kan- tons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen heraus- gegeben. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegenstände sind Daniel Gloor nach Eintritt der Rechtskraft auf sein erstes Verlangen herausgegeben.

- 216 - Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfahrensakten genommenen Aktenstücke sind als Beweismittel bei den Akten belassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage infolge Schuldsprüche Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daniel Gloor wurde bezüglich der Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin überwiegend schuldig gespro- chen. Die Freisprüche sind von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie in Hinblick auf die Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen. Daniel Gloor sind somit die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens betref- fend die Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castel- berg und Thomas Leupin aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kostenauflage betreffend Sachverhaltskomplex Walter Meier 2.1. Allgemeines Wie dargelegt sind einer beschuldigten Person die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung ist Daniel Gloor schuldig zu sprechen, weshalb ihm in diesem Zu- sammenhang ohne Weiteres auch die Kosten aufzuerlegen sind. Da der Beschul- digte Daniel Gloor betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Sich-bestechen-lassens frei zu sprechen ist, stellt sich die Frage, ob ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind. Bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens können der beschuldigten Person die Kosten auferlegt wer-

- 217 - den, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulie- rung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als un- schuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention un- vereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einer beschuldigten Per- son bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, die- ser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konven- tion vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analo- gen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011, 1B_39/2012, 1B_43/2012). Ein lediglich nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt demgegenüber für eine Kos- tenauflage nicht (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 10). In tatsächli- cher Hinsicht hat sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände zu stützen (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 StPO N 34; Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung des Strafverfahrens setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Ge- schädigten bezweckt, verletzt wird. Die objektive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich han- delt, wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Ver- halten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. In subjektiver Hinsicht setzt das

- 218 - Verschulden Urteilsfähigkeit voraus (Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 13 f., mit weiteren Hinweisen). 2.2. Verstoss gegen das UWG Vorliegend kommt als in zivilrechtlicher Hinsicht Daniel Gloor vorwerfbares Ver- halten ein Verstoss gegen das Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Frage, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Massgebender Sachverhalt Da sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen hat, ist vorab der für die Kostenauflage massgebende Sachverhalt zu bestimmen. Wie erwähnt sind die in der Anklage umschriebene Amtstätigkeit und die Zuständigkeiten von Daniel Gloor als Ange- stellter der BVK sowie seine Machtstellung und faktischen Entscheidkompetenzen erstellt, ebenso der Umstand, dass dies Daniel Gloor bewusst war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.). Weiter ist die anklagegemäss umschriebene ge- schäftliche und persönliche Beziehung zwischen Walter Meier und Daniel Gloor und der Umstand, dass Daniel Gloor gegenüber Walter Meier über finanzielle Probleme klagte, erstellt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.2. und 4.3.3.1.). Was den Vorwurf der Bestechungshandlungen anbelangt, gelangt die Beweiswürdigung zum Schluss, dass Walter Meier anlässlich gemeinsamer Mit- tagessen Daniel Gloor ca. ab 1997 mehrmals jeweils fünfstellige Bargeldbeträge und einmal CHF 100'000 übergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.3. und 4.3.3.5.). Die Zahlungen erfolgten vor dem 22. Februar 2000 im Zusammenhang mit Daniel Gloors Tätigkeit bei der BVK und als Dank für die Startinvestition der BVK in die BT&T-Gruppe und zur Sicherung von Daniel Gloors Gunst (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.4.). Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Frage der Kostentragung massgebend. Indes sind die von der Anklage vorgeworfenen Bestechungshandlungen, welche Daniel Gloor nach dem 22. Februar 2000 vorgenommen haben soll, beweismässig nicht erstellt und

- 219 - können daher für die Beurteilung der Kostentragung nicht herangezogen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). 2.2.1.2. Unbeachtlichkeit der Verjährung bei Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO Die für die Beurteilung der Kostenauflage relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten vor dem 22. Februar 2000 und sind demnach in strafrechtlicher Hinsicht verjährt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verjährung auch im Rahmen der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob eine allfälli- ge zivilrechtliche Verjährung im Rahmen der Kostenauflage relevant ist, zumal sich diese auf eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung stützt. Die strafrechtliche Verjährung ist für die Kostenauflage nach Art. 426 StPO unbe- achtlich. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom

E. 5.2.1 Grundlage Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.).

E. 5.2.2 Im vorliegenden Fall Daniel Gloor ist teilweise geständig. Zudem erklärte er sich teilweise auch im Sin- ne der Anklageschrift für schuldig, wobei anzumerken ist, dass er sich an der Hauptverhandlung davon zum Teil wieder distanzierte. In Bezug auf seine Ge- ständnisse ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sie teilweise massgebend zur Klärung der Vorfälle beigetragen haben. Andererseits ist aber zu seinen Lasten auch festzuhalten, dass seine Geständnisse zum Teil erst unter dem Druck ande- rer Beweismittel zu Stande kamen. Insgesamt ist dieses Verhalten in mittlerem

- 192 - Masse strafmindern zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass Daniel Gloor keinerlei Reue und Einsicht zeigte. Im Übrigen lassen sich aus seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben (act. 77 S. 2 ff; act. 88 S. 20 ff.) keine weiteren strafzumessungsrelevante Faktoren ablei- ten. Insbesondere kann die Jahrzehnte zurückliegende Flucht der Familie des Beschuldigten, als er fünf Jahre alt war, in keiner Art und Weise strafmindernd be- rücksichtigt werden.

6. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen insbesondere finanziellen Ver- hältnissen angemessen, Daniel Gloor mit einer Freiheitsstrafe von 6¼ Jahren und einer Busse von CHF 6'000 zu bestrafen.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2. sind Daniel Gloor 185 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. VI. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise als Privatklä- gerschaft durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage steht nur zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person offen, für öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Ver- fügung (Dolge in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 122 N 64). Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Mazzucchelli/Postizzi in: Nig-

- 193 - gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 119 N 11; Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17 i.V.m. N 64.). Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren, wobei er sich die Bezifferung und Begründung seines Anspruches vorbehielt (act. 1/300012). An der Hauptver- handlung liess der Privatkläger die Adhäsionsklage zurückziehen, da die Verant- wortlichkeitsansprüche des Privatklägers gegen den Beschuldigten Daniel Gloor öffentlich-rechtlicher Natur seien (act. 86/1 S. 22). Ein allfälliger aus den Straftaten von Daniel Gloor abzuleitende Anspruch des Pri- vatklägers gegen Daniel Gloor geht zurück auf die Amtsführung von Daniel Gloor und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb es sich nicht um einen adhäsi- onsfähigen Anspruch i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO handelt. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung des Adhäsionsverfahrens, weshalb nach zivilprozessualen Grundsätzen insofern an sich nicht auf die Zivilklage einzutreten wäre. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 126 StPO jedoch nicht vorgesehen. Da der Gesetzge- ber bei Nichtleistung der Prozesskostensicherheit die Verweisung auf den Zivil- weg vorgesehen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) und da die Leistung einer ver- langten Prozesskostensicherheit üblicherweise ebenfalls zu den Prozessvoraus- setzungen gezählt wird, könnte dies bedeuten, dass auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen so zu entscheiden wäre (vgl. dazu Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17, 21). Da sich ein Nichteintreten von der Verweisung auf den Zivilweg im Ergebnis nicht unterscheidet, soll diese rein akademische Frage an dieser Stelle nicht vertieft werden. Ein Nichteintreten- sentscheid erscheint sachgerecht, zumal ein Verweis auf den Weg des Zivilpro- zesses begrifflich nicht mit der vorliegenden Feststellung übereinstimmen würde, dass es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich ist somit nicht einzutreten.

- 194 - VII. Einziehung / Ersatzforderung

1. Gesetzliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ausgleichseinziehung dient – wie bereits die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile (Ausgleichszweck). Da- hinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 3). Die Ausgleichseinziehung erfasst den deliktisch erlangten Vermö- genswert in natura. Als subsidiären Ausgleichsmechanismus sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zuge, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass "der- jenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräus- sern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 4, N 13, N 14 m.w.H.). Mit dem letzten Satz von Art. 70 Abs. 1 StGB wird der Grundsatz festgelegt, dass die Rückerstattung von Deliktsgut an den Verletzten der Einziehung vorgeht, d.h. die Einziehung ist subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 42; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 70 N 9).

- 195 -

2. Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte an den Geschädigten 2.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger Kanton Zürich beantragt, es sei dem Kanton Zürich, Finanzdirek- tion, zu Handen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zü- rich (BVK), der Saldo auf dem Konto von Daniel Gloor Nr. 14923.36 bei der Raiff- eisenbank Zürcher Oberland, der Saldo auf den Konten der Söhne des Beschul- digten Daniel Gloor bei der UBS AG Nr. 0259-811368 sowie Nr. 0259-817147 und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös aus der Liegenschaft in Frankreich zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben (act. 86/1 S. 23). Zur Begründung liess der Privatkläger vorbringen, dass Daniel Gloor die Beste- chungsgelder in seiner Funktion als Beamter bzw. Arbeitnehmer des Privatklägers erlangt habe und somit die Bestechungsgelder dem Privatkläger als seinen Ar- beitgeber herauszugeben gehabt hätte. Indem Daniel Gloor die vereinnahmten Bestechungsgelder nicht abgeliefert habe, sei beim Privatkläger ein Schaden durch Nichtvermehrung seiner Aktiven entstanden (act. 86/1 S. 5 f.; Prot. S. 32). 2.2. Gesetzliche Grundlage Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Rückerstattungs- anspruch gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Teilsatz StGB nicht lediglich auf Gegen- stände, sondern auf Vermögenswerte allgemein, d.h. auch Geldbeträge sowie unechte Surrogate (im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld; BGE 128 I 129, E. 3.1.2; BGE 122 IV 365 E. 1a/aa S. 368). Dabei muss die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122 IV 374 f.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 bedingt die Aushändigung unechter Surro- gate an den Geschädigten, dass sie als solche eindeutig bestimmbar sind, mithin bei unechten Surrogaten in Form von Kontoguthaben eine Papierspur zwischen Originalwert und Surrogat beweismässig vorliegt (a.a.O. E. 3.1). Schliesslich ist vorauszusetzen, dass die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte aus dem Vermögen des Geschädigten stammen. Dies ergibt sich bereits aus dem Geset- zeswortlaut, wonach "sie" (die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte)

- 196 - "dem Verletzten" auszuhändigen sind. Statuiert wird mithin die Rückerstattung des Deliktsguts an den Geschädigten, dem es im Rahmen der Tatbegehung weg- genommen wurde (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 70-72 N 66 m.w.H. und N 70 sowie Art. 73 N 40). 2.3. Im vorliegenden Fall Der Privatkläger stützt seinen Herausgabeanspruch auf § 49 des Personalgeset- zes und Art. 321a Abs. 1 OR, wonach die Bestechungsgelder dem Arbeitsgeber herauszugeben seien, sowie auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (act. 86/1 S. 5 f.). Ob gestützt auf § 49 des Personalgesetzes und / oder Art. 321a Abs. 1 OR ein Herausgabeanspruch des Privatklägers Kanton Zürich auf die Bestechungsgelder besteht, kann vorliegend nicht geprüft werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). In Bezug auf den Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist anzunehmen, dass im Rahmen von Art. 70 StGB nicht über Schadenersatzansprüche des Verletzten zu entschei- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003). Selbst wenn die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konto von Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank Zürich Oberland (act. 1/317005.1) und die auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konten von Roberto und Alejandro Gloor (act. 1/317001; act. 1/317026) liegenden Vermögenswerte sowie das Haus von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) allesamt als Surrogate der von Daniel Gloor erhaltenen Bestechungsgelder zu betrachten wären, steht beweismässig nicht fest, dass diese Surrogate letzten Endes aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Erstens lässt sich mangels Papierspur nicht klar fest- stellen, dass die von Daniel Gloor empfangenen Bestechungsgelder aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ist zwar erstellt, dass dem Privatkläger CHF 2.272 Mio. an Retrozessionen durch die ungetreue Amtsführung von Daniel Gloor entgingen, welche schliesslich von der Argus Finanz AG vereinnahmt wurden. Indes ist nicht eindeutig feststellbar, dass die von Alfred Castelberg Daniel Gloor als Bestechungsgelder übergebenen

- 197 - Gelder von diesen ursprünglichen von der Argus Finanz AG zurückbehaltenen Retrozessionen stammen. Selbst wenn ein Anteil der Retrozessionen über Lohn- auszahlungen als dem Rückerstattungsanspruch an den Verletzten unterliegen- den Surrogate der Retrozessionen von der Argus Finanz AG an Alfred Castelberg gelangt wären, ist nicht eruierbar, ob diese Surrogate alsdann eins zu eins an Da- niel Gloor als Bestechungsgelder weitergegeben wurden, zumal auch möglich ist, dass Alfred Castelberg legal erlangte Vermögenswerte für die Bestechung ver- wendet haben könnte. Möglich wäre mithin eine Vermischung von deliktisch und legal erlangten Vermögenswerten. Um den Beweisanforderungen zu genügen, wäre in diesem Falle die Bestimmung des Verhältnisses zwischen legal und delik- tisch erlangten, der als Bestechungsgelder verwendeten Vermögenswerten not- wendig, damit letztere eindeutig bestimmbar und dem Geschädigten herausgege- ben werden können. Dies lässt sich vorliegend aber nicht bewerkstelligen, da nicht klar ist in welchem Verhältnis legal erworbene und deliktisch erlangte Ver- mögenswerte vermischt wurden. Im Ergebnis fällt nach dem einleitend Gesagten eine Aushändigung der von Alfred Castelberg an Daniel Gloor übergebenen Be- stechungsgelder ausser Betracht. Dasselbe gilt auch für die übrigen beteiligten Personen. Obschon Adrian Lehmann jeweils 7 % des Umsatzes der LPV aus dem BVK-Geschäft an Daniel Gloor zwecks Bestechung herausgab, ist nicht erwiesen, dass er diese Bestechungsgelder aus den ursprünglich deliktisch erlangten Erträ- gen der LPV bezog bzw. in welchem Umfang er dies tat. In Bezug auf den Ankla- gevorwurf im Zusammenhang mit Rumen Hranov ist nicht klar, woher die von Rumen Hranov an Daniel Gloor übergebenen Bestechungsgelder in der Höhe von CHF 200'000 stammen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Barauszahlungen von zwei Mal CHF 200'000 im Januar und Februar 2002 zur Geldübergabe an Daniel Gloor im Januar/Februar 2002 liegt der Schluss nahe, dass sie aus dem Konto Nr. 273-248597.01 C der Shalunga Ltd. bei der UBS AG stammen, welches vor- gängig zur Hauptsache mit einer Zahlung im Umfang von CHF 750'000 der Swiss- first alimentiert wurde (act. 1/051072 f.). Eine Verbindung dieser Vermögenswerte zum Vermögen des Privatklägers lässt sich indes nicht nachweisen. Schliesslich fehlt für die von Thomas Leupin an Daniel Gloor übergebenen Gutscheinen jegli-

- 198 - cher Hinweis darauf, dass diese als entsprechende Surrogate aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte von Daniel Gloor an den Privatkläger gestützt auf § 49 des Per- sonalgesetzes bzw. Art. 321a Abs. 1 OR bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegen- den Verfahren somit nicht in Betracht kommt.

3. Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 14923.39 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland

E. 5.3 Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist.

E. 5.3.1 Überblick Die Frage, ob sich Daniel Gloor und Rumen Hranov vor dem Investitionsentscheid darüber verständigt hatten, dass für Daniel Gloor persönlich etwas abfallen wür- de, wenn sich die BVK an der HBM BioVentures AG beteiligen würde, ist für die Subsumtion unter Art. 322quater StGB zwar nicht von Relevanz, da - entgegen der Ansicht des Verteidigers Daniel Gloors (Prot. S. 25) - auch eine nach der Amts- handlung erfolgte im Vornherein nicht vereinbarte Zahlung unter Art. 322quater StGB fällt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.). Im Hinblick auf den Grad des Unrechts und somit für die Strafzumessung ist dieser Umstand je- doch von Wichtigkeit. Gegen eine vorgängige Absprache sprechen die übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov, sie hätten vorab nichts vereinbart und sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr zusammen gemacht (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.1.) sowie der Umstand, dass Daniel Gloor und Christian Huber zusammen an einem Treffen mit Henri B. Meier und Rumen Hranov den Grundsatzentscheid fällten, in die HBM Bioventures AG zu investie- ren (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Für eine vorgängige Absprache sprechen grundsätzlich vier Umstände. Der erste Hinweis ergibt sich aus einer anonymen Anzeige mit entsprechendem Inhalt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.2.). Ein weiterer Hinweis auf eine vor-

- 68 - gängige Absprache ist die Aussage von Thomas Matter, Rumen Hranov habe ihm gesagt, dass er im Zusammenhang mit dem Investitionsentscheid der BVK finan- ziell nachgeholfen habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.3.). Ein zusätzlicher Hinweis ergibt sich aus den Aussagen von Christian Huber, welcher ausführte, er habe mit Rumen Hranov nicht zusammenarbeiten wollen, was er Gloor auch gesagt und dieser verstanden habe. Später habe Gloor ihm gesagt, dass Hranov nicht mehr bei der HBM Bioventures AG dabei sei, was nicht der Wahrheit entsprach, und den Verdacht schürt, irgendetwas habe Gloor dazu ver- anlasst, diese Investition gegen den Willen von Christian Huber zu tätigen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Zudem bezog Hranov das Geld für Gloor von einem Konto, welches offiziell seiner Schwester bzw. der Firma seiner Schwester gehörte. Angesichts dieses aussergewöhnlichen Geldflusses stellt sich die Frage, ob Hranov die Zahlung an Gloor nicht bereits von langer Hand geplant hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.4.). Schliesslich wirft auch die Kunsteisbahn Küsnacht als unattraktiver Treffpunkt für einen Apéro die Frage einer Absprache auf (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.1.)

E. 5.3.2 Argumente, die gegen eine vorgängige Absprache sprechen

E. 5.3.2.1 Übereinstimmende Aussagen von Gloor und Hranov Gegen eine vorgängige Absprache sprechen wie bereits erwähnt die entspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov. Diese führten wieder- holt, unabhängig voneinander und übereinstimmend aus, eine Zahlung sei erfolgt, diese sei aber nach Abschluss des Geschäfts erfolgt und nicht im Vornherein ab- gesprochen gewesen (act. 1/064001 Vorhalt 1 f., 19, 21 und 45; act. 1/064002 Vorhalt 11; act. 1/062003 Vorhalt 2 ff., 15, 36; act. 1/062004 Vorhalt 27; act. 1/062029 Vorhalt 25; act. 1/070011 Vorhalt 4, 6, 8, 15, 35 und 41; act. 1/062049 Vorhalt 35, 38). Diese Übereinstimmung stellt grundsätzlich ein In- diz für den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung dar. Indessen ist zu beachten, dass es sich bei dieser Darstellung um eine sehr naheliegende Argumentations- strategie handelt, wenn man den Geldfluss an sich nicht mehr bestreiten kann. Zudem haben sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov als Beschuldigte ein legitimes Interesse daran, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen

- 69 - Licht darzustellen. Denn auch wenn sich die beiden allein durch das erst im Nachhinein übergebene Geld, welches im Voraus nicht versprochen worden war, im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar gemacht haben (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.), ist bzw. kann es für den Unrechtsgehalt der Hand- lung bzw. das Ehrgefühl der Beteiligten von Relevanz sein, ob die Zahlung bereits im Vorfeld des Investitionsentscheides ergangen war oder nicht. Dabei ist zu be- achten, dass sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov den Vorfall erst nach anfänglichem Bestreiten eingestanden. Aus dem gesamten Aussageverhalten von Daniel Gloor im Rahmen der gesamten gegen ihn geführten Untersuchung geht zudem hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alles und sämtliche Details offen auf den Tisch legte (vgl. dazu die Ausführungen unter Zif- fer II. 4.3.3.6.). Und auch Rumen Hranov war bis zum Schluss darum bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen, indem er an der Hauptverhandlung zum Beispiel ausführte, er habe Daniel Gloor nie irgendwelche Produkte angeboten (act. 82 S. 12 f.), während er in der Untersuchung noch ausgeführt hatte, er habe ab und zu aktiv versucht, ihm ein Finanzprodukt anzubieten (act. 1/064001 Vor- halt 99). Ihre Aussagen sind daher mit Bedacht zu würdigen. Dennoch bleibt fest- zuhalten, dass der Umstand, dass beide wiederholt, unabhängig voneinander und übereinstimmend ausführten, dass zwar Geld geflossen sei, dies aber erst nach der Investition in die BVK und ohne vorherige Absprache, für ihre Darstellung spricht. Dabei ist zudem zu beachten, dass ihre Aussagen auch in Details ihrer Darstellung übereinstimmen. Beide sagten übereinstimmend aus, das Treffen sei telefonisch am selben Tag vereinbart worden (act. 1/062003 Vorhalt 5; act. 1/064001 Vorhalt 5; act. 47 S. 9) und Daniel Gloor habe die Übergabe des Cou- verts anfangs abgewehrt (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/062003 Vorhalt 6; act. 1/062004 Vorhalt 28; act. 1/070011 Vorhalt 18, 36). Auch diese Übereinstim- mung und die Tatsache, dass Daniel Gloor in Bezug auf die Geldübergaben von Adrian Lehmann, Walter Meier und Alfred Castelberg nie geltend gemacht hatte, das Geld abgewehrt zu haben, womit es sich dabei nicht um ein pauschales Ver- teidigungsargument von Daniel Gloor handelt, sprechen für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung und damit gegen eine vorherige Absprache. Andererseits sind auch Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Während Daniel Gloor aus-

- 70 - führte, Rumen Hranov habe ihm am Telefon nicht gesagt, um was es gehe (act. 1/062003 Vorhalt 5), meinte Rumen Hranov, er habe Daniel Gloor am Telefon ge- sagt, dass er sich habe erkenntlich zeigen wollen (act. 1/064001 Vorhalt 5). Zu- dem beschreibt Rumen Hranov er habe Daniel Gloor das Couvert mit dem Geld gegen dessen Willen in dessen Seitentasche seiner Jacke gestossen (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/077011 Vorhalt 36), während Daniel Gloor dies nicht erwähnt, aber davon spricht, dass Rumen Hranov ihm das Geld verbal aufge- drängt habe, indem er ihn als Idiot bezeichnet habe, wenn er es nicht annehme (act. 1/062003 Vorhalt 6), was Rumen Hranov wiederum nicht erwähnt. Für die- ses Aussageverhalten gibt es verschiedene Erklärungen; einerseits die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Variante, dass eine nur im Grundsatz ge- troffene Absprache in den Details unterschiedlich ausgestaltet wird (act. 85 S. 38 ff.), andererseits kann aber angesichts der inzwischen vergangenen neun Jahre nicht ausgeschlossen werden, dass sich Daniel Gloor und Rumen Hranov nicht mehr an den exakten Ablauf zu erinnern vermögen. Zudem führten Daniel Gloor und Rumen Hranov übereinstimmend aus, sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr miteinander gemacht, dies obwohl Rumen Hranov daran Interesse gehabt hätte, was sich nicht nur aus den Aussa- gen von Daniel Gloor, sondern auch aus denjenigen von Rumen Hranov in der Untersuchung ergibt, auch wenn er dies an der Hauptverhandlung dann plötzlich, aber - angesichts der vorherigen anderslautenden Aussagen - nicht glaubhaft ab- stritt (act. 1/064001 Vorhalt 45, 82 und 99; act. 1/062004 Vorhalt 33 f.; act. 1/062029 Vorhalt 31; act. 1/070011 Vorhalt 33, 36 f.; act. 82 S. 13). Dieser Umstand spricht gegen eine vorherige Vereinbarung. Denn hätten Rumen Hranov und Daniel Gloor im Vorfeld einen Vorteil vereinbart, wäre es naheliegend gewe- sen, dies zu wiederholen. Dass dies nicht erfolgte, und Daniel Gloor gemäss Aus- sagen von Rumen Hranov, letzterem eher aus dem Weg ging (act. 1/064001 Vor- halt 45, 97 und 99; act. 1/077011 Vorhalt 36 f.), was mit den Aussagen von Daniel Gloor korreliert, er habe gegenüber Rumen Hranov ein ungutes Gefühl gehabt, eine innere Abwehrhaltung eingenommen (act. 1/062004 Vorhalt 35; act. 1/062005 S. 8; act. 1/062029 Vorhalt 26), spricht für die Darstellung der bei- den, Rumen Hranov habe Daniel Gloor das Geld spontan übergeben, und dass

- 71 - dies Daniel Gloor eher unangenehm war. In diesem Zusammenhang ist zu er- wähnen, dass die von Rumen Hranov beabsichtigte weitere Zusammenarbeit mit Daniel Gloor eine neben der Dankbarkeit mögliche zusätzliche Motivation dafür sein könnte, weshalb Rumen Hranov Daniel Gloor Geld im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenes Geschäft gab, ohne dies im Vorfeld vereinbart zu haben.

E. 5.3.2.2 Gemeinsames Mittagessen mit Christian Huber Ein weiterer Umstand, der gegen eine vorherige Absprache spricht, ist der Um- stand, dass Daniel Gloor mit seinem Vorgesetzten Christian Huber zu einem ge- meinsamen Mittagessen im Baur au Lac mit Henri B. Meier und Rumen Hranov ging, anlässlich dessen Henri B. Meier die HBM Bioventures AG vorstellte, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Christian Huber (act. 1/077003 Vorhalt 95 und 97), Daniel Gloor (act. 1/062003 Vorhalt 12; act. 77 S. 18), Rumen Hranov (act. 1/070011 Vorhalt 7 ff.; act. 82 S. 6 f.) und Henri B. Meier (act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16) ergibt. Wann dieses gemeinsame Essen genau stattfand, ob am 23. Mai 2001 oder an einem anderen Datum kann offen gelassen werden. Das Essen aber fand auf jeden Fall vor der Zeichnung Ende Juni 2001 und nicht erst im November 2001 statt, da im November 2001 ein gemeinsames Essen, anlässlich diesem gemäss übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor, Christian Huber, Rumen Hranov und Henri B. Meier die HBM Bioventures vorgestellt wurde, keinen Sinne gemacht hätte. Im Rahmen dieses Essens muss bereits der grundsätzliche Entschluss zur Investition in die HBM Bioventures AG seitens der BVK beschlossen worden sein. Denn im Anschluss an dieses Essen, datiert am 5. Juni 2001, sandte Henri B. Meier Daniel Gloor ein Schreiben (act. 1/051026). In diesem Schreiben bedankte sich Henri B. Meier für die interes- sante Diskussion im Baur au Lac, wobei es sich gemäss der Aussage von Henri B. Meier um das Treffen mit Daniel Gloor, Christian Huber und Rumen Hranov gehandelt haben muss (vgl. dazu die Aussage von Henri B. Meier act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16). Weiter geht aus diesem Schreiben hervor, dass seitens der BVK bereits eine Zusage zur Investition erfolgt sein muss. Anders können die beiden Sätze: "Wie versprochen schicke ich Ihnen das PPM mit Zeichnungsschein als

- 72 - Anlage zu. Ich freuen mich Sie als Investor bei uns begrüssen zu dürfen." Die Be- zugnahme auf das gemeinsame Mittagessen im Baur au Lac deutet darauf hin, dass die Zusage und die Abmachung, ihm den Prospekt und den Zeichnungs- schein zu senden, an dieser Besprechung erfolgt waren. Dies entspricht auch der Darstellung von Daniel Gloor, man habe sich anlässlich dieses Gesprächs dazu entschieden, die Investitionssumme von CHF 20 Mio. auf CHF 40 Mio. zu erhö- hen (act. 1/062003 Vorhalt 12), was auch Rumen Hranov ausführte (act. 1/070011 Vorhalt 7). Somit hätte eine Vereinbarung zwischen Rumen Hra- nov und Daniel Gloor noch vor diesem Treffen getroffen werden müssen, um den Investitionsentscheid zu beeinflussen. In diesem Fall hätte Daniel Gloor wohl nicht darauf hingearbeitet, dass auch Christian Huber an diesem Treffen teilnahm (act. 1/062001 Vorhalt 15), sondern vielmehr dafür gesorgt, dass Christian Huber nicht an dieses Treffen mitgekommen wäre, da die Anwesenheit von Huber den Abschluss höchstens hätte gefährden können. Im Übrigen wäre es angesichts der Stellung von Daniel Gloor bzw. seines Einflussbereiches in der BVK kein Problem gewesen, alleine an dieses Mittagessen zu gehen. Dass Daniel Gloor Christian Huber zu diesem Mittagessen mitnahm, anlässlich diesem bereits der Grundsatz- entscheid für die Investition getroffen wurde, deutet eher darauf hin, dass Daniel Gloor mit Rumen Hranov im Vorfeld keine Absprache getroffen hatte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass an der Darstellung von Christian Huber, er habe nach diesem Treffen eine Investition in die HBM Bioventures AG wegen der Person Hranovs abgelehnt, und diese Investition sei erst später, nach- dem Daniel Gloor ihm gesagt habe, Rumen Hranov sei nicht mehr an der HBM Bioventures AG beteiligt, zustande gekommen (act. 1/077003 Vorhalt 94), aus den nachfolgend aufgeführten Gründen Zweifel bestehen. Christian Huber war im fraglichen Zeitraum der direkte Vorgesetzte von Daniel Gloor (act. 1/077003 Vor- halt 3 f., 21 ff. und 32 f.; act. 1/057006 und act. 1/057010). Er führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidiger sowie des Verteidigers von Rumen Hranov (act. 1/077003 S. 1) aus, es habe im Baur au Lac ein Treffen mit Henri B. Meier, Daniel Gloor und ihm stattgefunden. Christian Huber ist sich zwar nicht sicher, geht aber davon aus, dass auch Rumen Hranov bei diesem Treffen dabei gewesen sei. Dieser sei ihm sehr unsympathisch gewe-

- 73 - sen, was unter anderem daran gelegen habe, dass Rumen Hranov erwähnt habe, dass er Christoph Blocher persönlich kenne und der SVP eine Spende im fünfstel- ligen Betrag gemacht habe. Zudem habe er für ihn das verkörpert, was man ei- nem Bulgaren mit undurchsichtigen Hintergrund nachsage. Christian Huber ging davon aus, dass Daniel Gloor den gleichen Eindruck von Rumen Hranov gehabt habe, weil dieser Rumen Hranov einen "Stress Guy" genannt habe, d.h. ein Typ, mit dem man nur Stress habe. Deshalb geht Christian Huber davon aus, dass ein Engagement der HBM, obwohl das Vehikel interessant getönt habe, nicht zur Dis- kussion gestanden sei; weil er Hranov eben als undurchsichtig beurteilt habe. Erst ein paar Monate allenfalls auch einen Monat später habe Daniel Gloor gesagt, dass Rumen Hranov nicht mehr mit Henri B. Meier zusammen arbeite und er ger- ne einen Versuch mit der HBM machen wolle (act. 1/077003 Vorhalt 94 ff.). Die Aussagen von Christian Huber sind differenziert, sehr anschaulich, detailliert, mit individuellen Schilderungen versehen und in sich schlüssig. Für sich betrachtet scheinen seine Aussagen daher glaubhaft. Seine Aussagen deuten somit darauf hin, dass ein Investment in die HBM wegen der Person Rumen Hranov anfangs für die BVK nicht in Frage gekommen sei, jedoch später von Daniel Gloor mit dem wahrheitswidrigen Argument, Rumen Hranov sei nicht mehr bei der HBM dabei, dennoch in die Wege geleitet wurde und Zustande kam. Dies wiederum deutet darauf hin, dass irgendetwas, allenfalls die Aussicht auf Bestechungsgeld, Daniel Gloor dazu motiviert hatte, die Investition der BVK in die HBM mit allen Mitteln vo- ranzutreiben. Diese Darstellung sowie der daraus gezogene Schluss werden von Daniel Gloor bestritten. Erhebliche Zweifel an dieser Darstellung von Christian Huber, eine Investition in die HBM sei anfangs wegen der Person Rumen Hra- novs abgelehnt worden, entstehen jedoch insbesondere durch die von Christian Huber neu eingebrachte Behauptung, das gemeinsame Essen habe erst im No- vember 2001 stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, kann ohne Zweifel aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Rumen Hranov, Daniel Gloor, Henri B. Meier und Christian Huber davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Mittagessen im Baur au Lac stattfand, anlässlich diesem die HBM Bioventures AG vorgestellt wurde. Ein derartiges Mittagessen zur Vorstellung der HBM Bioven- tures AG hätte im November 2001, und damit nach der Zeichnung, keinerlei Sinn

- 74 - gemacht. Angesichts dieser Aussagen von Christian Huber bezüglich des Zeit- punktes dieses Mittagessens entstehen aber auch Zweifel an seiner Darstellung, er habe von der Investition wegen Rumen Hranov abgeraten und erst zugestimmt, nachdem ihm Daniel Gloor gesagt gehabt habe, dass Rumen Hranov nicht mehr dabei sei. Wenn Christian Huber davon ausgeht, er habe Rumen Hranov erst an- lässlich eines Mittagessens im November 2001 und damit nach der Zeichnung kennen gelernt, wie konnte er dann von dem Investment, welches im Juni 2001 erfolgte, wegen der Person von Hranov abraten? Die Aussagen von Christian Hu- ber ergeben somit weder in sich betrachtet noch in Anbetracht der äusseren Um- stände einen Sinn. Sie wecken lediglich den Verdacht, er wolle jegliche Verant- wortung von sich weisen und auf Daniel Gloor abschieben, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann.

E. 5.3.3 Argumente, die für eine vorgängige Absprache sprechen

E. 5.3.3.1 Kunsteisbahn Küsnacht als Treffpunkt Für eine vorhergehende Absprache spricht der Umstand, dass sich Daniel Gloor abends im Januar/Februar 2002 mit Rumen Hranov überhaupt bei der Kunsteis- bahn Küsnacht traf. Irgendeinen Anreiz musste es für Daniel Gloor gegeben ha- ben, der Einladung von Rumen Hranov zu einem Apéro an der Kunsteisbahn Küsnacht zu folgen. Der Apéro allein kann es angesichts der doch eher unattrak- tiven Lokalität und des eher vollen Terminkalenders von Daniel Gloor nicht gewe- sen sein. Deshalb und da Daniel Gloor nicht nachvollziehbar darzulegen ver- mochte, weshalb er der eher unattraktiven Einladung einer ihm nicht nahestehen- den Person gefolgt war, besteht der Verdacht, Daniel Gloor habe gewusst, dass er anlässlich dieses Treffens von Rumen Hranov Geld erhalten werde, und dies somit im Vorfeld bereits vereinbart gewesen sei. Indessen ist in diesem Zusam- menhang anzufügen, dass nicht nur eine weit im Vorfeld vereinbarte Geldzahlung, sondern auch eine erstmals am Telefon in Aussicht gestellte Belohnung Daniel Gloor dazu hätte motiviert haben können, Rumen Hranov zu treffen.

- 75 -

E. 5.3.3.2 Anonyme Anzeige In den Akten liegt eine anonyme Anzeige gegen Rumen Hranov, in welcher der Anzeiger schreibt, Rumen Hranov habe verschiedentlich erzählt, er habe Daniel Gloor CHF 500'000 gegeben, damit dieser im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Aktien der HBM Bioventures mitgemacht habe (act. 1/051001). Angesichts der Tatsache, dass die Anzeige von einer anonymen Person stammt, und damit de- ren Beweiskraft nicht beurteilt werden kann, ist auf diese Anzeige nicht abzustel- len.

E. 5.3.3.3 Aussage Thomas Matter Thomas Matter führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidigers sowie des Verteidigers von Rumen Hranov aus, Rumen Hranov selbst hatte auf Teilnahme verzichtet (act. 1/077004 S. 1), als er erfahren habe, dass Rumen Hranov eine grosse Zeichnung der BVK generiert habe, habe er ihn gefragt, wie er das fertig gebracht habe. Dies weil seine Bank seit Jahren vergebens versucht gehabt habe, mit der BVK ein Geschäft zu tätigen. Die Ant- wort von Rumen Hranov sei sinngemäss gewesen, dass er finanziell nachgehol- fen habe. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 10). Diese Aussage belastet für sich betrachtet Daniel Gloor und Rumen Hranov im Hinblick auf eine Vereinbarung vor der Amtshand- lung erheblich. Denn auf die Frage hin, wie er eine Zeichnung der BVK fertig ge- bracht habe, macht eine Geldzahlung als Erklärung nur dann Sinn, wenn die Geldzahlung vorher geflossen oder zumindest versprochen worden wäre. Andern- falls hätte die Geldzahlung ja nicht zur Zeichnung geführt, und hätte als Antwort keinen Sinn auf diese Frage gemacht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass Thomas Matter selbst ausführte, er könne sich nicht mehr an den genauen Wort- laut erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 48). Der genaue Wortlaut ist jedoch, ange- sichts der Tatsache, dass nicht die Geldzahlung per se, sondern nur in Frage steht, ob vor der Amtshandlung bereits eine Vereinbarung über die Zahlung ge- troffen worden war, wesentlich. Zudem führte Matter aus, er habe die Tragweite dieser Aussage erst im Jahr 2006 realisiert, als Rumen Hranov ihn der Beste- chung beschuldigt gehabt habe (act. 1/077004 Vorhalt 49). Das heisst, als Rumen

- 76 - Hranov die Frage von Matter beantwortete, verstand Matter die Antwort nicht als Bestechung. Damit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Rumen Hranov ge- genüber Matter etwas in der Art gesagt habe, wie, es sei zu dem Abschluss mit der BVK gekommen, weil er finanziell nachgeholfen habe, d.h. weil vorher Beste- chungsgeld vereinbart worden war. Denn wenn Matter erst ein paar Jahre später und konfrontiert mit Bestechungsvorwürfen und einer Strafanzeige seitens Rumen Hranovs und dem daraus entstandenen Strafverfahren sowie der Medienkam- pagne gegen ihn (act. 1/077004 Vorhalt 6 und 30), die Aussage von Rumen Hra- nov entsprechend verstand, dann drängt sich die Frage auf, ob die negativen Er- fahrungen nicht zu einer Interpretation bzw. Verfärbung von Rumen Hranovs Aus- sagen führte, die mit der ursprünglichen Aussage von Rumen Hranov nichts zu tun hatte. Gestützt auf die Aussage von Thomas Matter kann daher nicht als er- stellt erachtet werden, dass das im Nachhinein geflossene Geld bereits im Vorfeld vereinbart worden war.

E. 5.3.3.4 Shalunga-Konto Rumen Hranov stellte sich auf den Standpunkt, die Zahlung an Daniel Gloor sei spontan erfolgt. Er habe für seine Schwester in deren Auftrag Geld von deren Konto beziehen müssen und dieses Geld dann spontan Daniel Gloor gegeben, nachdem er selbst für ihn völlig überraschend eine Zahlung als Entgelt für seine Arbeit im Zusammenhang mit der HBM Bioventures AG erhalten habe (act. 48 S.

E. 5.3.4 Fazit Es liegen zwar verschiedene Beweismittel in den Akten, die auf eine vorherige Vereinbarung zwischen Daniel Gloor und Rumen Hranov über die Bestechungs- zahlung hinweisen. Keines dieser Beweismittel vermag jedoch für sich betrachtet zu überzeugen, und auch gesamthaft betrachtet ergibt sich kein klares Bild. Auch die Indizien rund um die Gründung der Firma Shalunga und die Eröffnung deren Kontos führen lediglich zu dem Ergebnis, dass Rumen Hranov im Zusammen- hang mit dieser Bestechungshandlung etwas zu vertuschen hatte. Somit verblei- ben unüberwindbare Zweifel daran, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der BVK vereinbart hatten. Es kann damit nicht als erstellt erachtet werden, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart hatten.

6. Bestechung im Zusammenhang mit Adrian Lehmann 6.1. Anklagevorwurf im Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 35. ff. zusam- mengefasst davon aus, dass sich Daniel Gloor und Adrian Lehmann seit 1970 gekannt hätten und zwischen ihnen ein langjährige Freundschaft bestanden habe. Ab 2003 habe Daniel Gloor der Firma von Adrian Lehmann, der Lehmann Part- ners Vermögensverwaltung AG (nachfolgend LPV genannt), deren Geschäfte damals schlecht gelaufen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwid- rig namens der BVK diverse Aufträge erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu ei- nem grossen Erfolg der LPV und zu einem entsprechenden Einkommen von Adri- an Lehmann geführt. Nachdem Daniel Gloor gegenüber Adrian Lehmann zu ver- stehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch mal für ihn schauen könne, und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkommen geklagt habe, ha- be Adrian Lehmann den Eindruck erhalten, er müsse, Daniel Gloor namhafte Zu- wendungen machen, wenn er die Geschäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK nicht gefährden wolle. Daher habe Adrian Lehmann Daniel Gloor Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend per 1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen, welche die LPV mit der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftet habe, zu be-

- 79 - teiligen. Daniel Gloor sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. In der Folge habe Adrian Lehmann ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bar- geld übergeben, insgesamt CHF 863'000. Dabei habe Daniel Gloor gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, wel- che eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der LPV gegenüber ande- ren Finanzdienstleistern sowie eine Belohnung für vergangene und/oder zukünfti- ge Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der LPV dargestellt hätten, welche Daniel Gloor selbst gefällt oder unterstützt habe. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, Adrian Lehmann habe ihm nicht mehr als insgesamt CHF 500'000 zukommen lassen, er sei nie auf Adrian Lehmann mit der Aussage zugegangen, dass dieser jetzt für ihn schauen könne, die Initiative zur Beteiligung an den Gewinnen sei von Adrian Lehmann ausgegangen, er habe zudem nie willentlich den Eindruck hinterlassen, dass die Weiterführung der Ge- schäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK gefährdet sein könne, falls nicht fi- nanzielle Zuwendungen an ihn stattfänden, und seine Entscheide seien nicht pflichtwidrig gewesen (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20; act. 88 S. 7). Was sein Teilgeständnis anbelangt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen von Adrian Lehmann (act. 1/067001 ff.) sowie diver- sen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Was seine Einwände anbelangt, ist auf die nachfolgen- den Erwägungen zu verweisen. 6.3. "für ihn schauen" 6.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 42. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens ab Herbst 2004 habe Daniel Gloor Adrian Lehmann bei verschiedenen Gele- genheiten zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für "ihn schauen könne".

- 80 - Dabei habe er erwähnte, dass der Unterhalt und die Amortisation seines Ferien- hauses in Frankreich viel Geld koste und er nicht so viel verdienen würde. Indem er diese Bemerkungen widerholt habe, habe er bei Adrian Lehmann willentlich den Eindruck erweckt, dass die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK gefährdet sein könnte, wenn Adrian Lehmann nicht namhafte finanzi- elle Zuwendungen an ihn persönlich leisten würde. 6.3.2. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen und einer genauen Betrachtung der An- klageschrift ergibt, ist es nicht so, dass Daniel Gloor vorgeworfen wird, dass er zu Adrian Lehmann ausdrücklich gesagt habe, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne, sondern dass er ihm dies zu verstehen gegeben habe, somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe. Dass Daniel Gloor, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 42. beschrieben, ab Herbst 2004 Adrian Lehmann zu verstehen gab, dieser könne jetzt auch "für ihn schauen" und dabei die Kosten für sein Ferienhaus in Frankreich und sein tiefes Einkommen erwähnte, ergibt sich aus den entspre- chenden wiederholten und gleichbleibenden Aussagen von Adrian Lehmann, Da- niel Gloor habe, nachdem die ersten Verträge abgeschlossen und die ersten Auf- träge abgewickelt worden seien, zu ihm gesagt, dass er jetzt auch für ihn schauen könne, weil er ja noch Frankreich zu unterhalten bzw. amortisieren habe und nicht so viel verdiene (act. 1/067002 Vorhalt 3 und 14), Daniel Gloor habe ihm gesagt, dass er das Haus amortisieren wolle und der Unterhalt einen Haufen Geld koste (act. 1/067003 Vorhalt 30). Bzw. bestätigte Adrian Lehmann in weiteren Einver- nahmen diese Aussagen und fügte an, wenn Daniel Gloor zu ihm sage, dass er jetzt für ihn schauen könne, dann sei für ihn die Sache klar (act. 1/067062 Vorhalt 49; act. 1/070003 S. 3 und 13; act. 1/070016 Vorhalt 6 und 14). Zudem ist zu be- achten, dass Daniel Gloor, auch wenn er sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, die Initiative sei von Adrian Lehmann ausgegangen, nicht ausschliesst, dass es so gewesen sei, wie Adrian Lehmann sage (act. 1/062031 Vorhalt 56 ff.), bzw. dass er selbst falsche Signale ausgesendet habe (act. 1/062031 Vorhalt 64). Ge- stützt auf diese wiederholten Aussagen von Adrian Lehmann, die im Übrigen die- selbe Vorgehensweise schildern, wie sie auch Walter Meier (vgl. dazu die obigen

- 81 - Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.) darlegte, und da auch Daniel Gloor dies zumin- dest nicht ausschliesst, kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Dass diese Aufforderung von Daniel Gloor bei Adrian Lehmann den Eindruck er- weckte, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK könnte gefährdet sein, da Daniel Gloor von seinem Ermessen Gebrauch machen, und durch einen eigenen Entscheid oder einen entsprechenden Antrag zuhanden der zuständigen Organe der BVK auf eine Reduktion oder Auflösung der Geschäfts- beziehung mit der LPV hinwirken könnte, wenn er an Daniel Gloor nicht namhafte Zuwendungen leisten würde, ergibt sich ebenfalls aus den wiederholten, individu- ell und anschaulich geschilderten Aussagen von Adrian Lehmann. Dieser führte aus, er habe sich genötigt gesehen, ihm einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, das Mandat wieder zu verlieren (act. 1/067002 Vorhalt 3). Auch seine Aussage "Ich will immer unterstreichen, dass es immer damit zusammenhing, dass ich damit rechnen musste, dass er sich sonst irgend- wo anderswohin orientiert, und die Geschäfte jemand anderes macht. Und das Risiko wollte ich ausschliessen, das ist logisch." (act. 1/067002 Vorhalt 16), und seine Antwort auf die Frage: "Wieso konkret hatten Sie die Befürchtung, dass sich Daniel Gloor sonst von der LPV abwendet?" - "Warum? Ja, ich konnte das Risiko ja gar nicht eingehen. Ich konnte ja nicht testen, ob es dann wirklich so kommt. Oder kommen würde. Und dann ist ja tatsächlich auch, wie er sagte: Dass ich das gemacht habe, weil er zu mir schaute. Zwar nicht mit der Mandatsvergabe, aber dass wir schlussendlich mitofferieren durften." und "[…] auch mit Leuten, mit de- nen er sehr freundschaftlich verbunden war, da konnte er von einem Tag auf den nächsten diese Beziehung beenden. Und das Risiko konnte ich nicht eingehen." (act. 1/067002 Vorhalt 18 f.), sowie dass er nicht gesagt habe, dass er Angst ge- habt habe, das Mandat zu verlieren, aber dass dies hätte eintreten können (act. 1/070003 S. 60), und seine Aussage "[…] Ich habe nie behauptet, dass ich das Mandat gezwungenermassen verloren hätte, ich habe auch nie behauptet, ich sei bedroht worden. Ich wollte das Risiko nicht in Kauf nehmen, das Mandat zu verlie- ren. Ausserdem: Der gute Kontakt war mir auch etwas wert. […]" (act. 1/067002 Vorhalt 11 f.), sowie dass er das Geld gegeben habe, weil er zumindest nicht ha- be in Ungnade fallen wollen, und nicht einmal daran gedacht habe, dieses Risiko

- 82 - einzugehen, sprechen für den Sachverhalt. Dies gilt auch für seine Aussage, in der er Bezug nimmt auf Daniel Gloors Aussage, es habe unabhängig von den Zahlungen nie ein Grund bestanden, die Geschäftsbeziehung nicht weiterzufüh- ren, da die Dienstleistungen einwandfrei gewesen seien, indem Adrian Lehmann ausführte, dass dies richtig sei, er habe es aber trotzdem nie auf die Probe stellen wollen (act. 1/070016 Vorhalt 12), und seine Aussagen er habe sich emotional dazu verpflichtet gefühlt, nachdem Daniel Gloor entsprechende Andeutungen gemacht habe (act. (act. 1/0700016 S. 15), und "Als Herr Gloor dann auf mich zu- kam, ob ich ihm helfen könne, kam ich natürlich unter Druck, dass ich mich ent- scheiden muss. Was die Entscheidkriterien damals beeinflusste, ist vielfältig. Und ich wollte mich diesem Risiko der möglichen Folgen gar nicht aussetzen. […] Mögliche Konsequenzen, was Herr Gloor dann möglicherweise gemacht hätte, die kenne ich nicht. Auf professioneller Basis musste ich keine Befürchtungen ha- ben. Mein Vorschlag mit der Beteiligung von 7% war gar keine Belohnung, son- dern von mir privat, auch wenn die LPV mir gehört. Das ist die falsche Beschrei- bung. Ich war unter Druck, mich für diese Belohnung zu entscheiden, wenn Sie es so ausgedrückt haben wollen. Es war eine Gefälligkeit, um das Klima soweit zu unterhalten, dass man weiterhin freundschaftlich miteinander umgehen kann und die professionelle Leistung der LPV nicht negativ beeinflusst wird. Wenn Sie es so wollen, handelte es sich um "Klimapflege"." (act. 1/067064 Vorhalt 24), und er ha- be gedacht lieber 90% als gar nichts (act. 1/067002 Vorhalt 4), es sei ein grosser Posten in den Büchern der der LPV gewesen und den habe er nicht gefährden wollen, er habe Angst gehabt, in Missgunst zu fallen (act. 1/067003 Vorhalt 39; act. 1/070016 Vorhalt 9 ff.), er habe die berufliche Beziehung nicht belasten wol- len (act. 1/070016 Vorhalt 6). Zudem schilderte Adrian Lehmann unter anderem einen Vorfall mit Stephan Hiestand, dem Daniel Gloor mit den Worten "dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber" kein Mandat vergeben habe (act. 1/067002 Vorhalt 3; act. 1/070016 Vorhalt 11), und erwähnte zudem die Freund- schaften von Daniel Gloor zu Walter Bosshard, Noldi Schnyder und Walter Meier, die plötzlich beendete gewesen seien (act. 1/067002 Vorhalt 19 f. und 60), das Lob von Daniel Gloor bezüglich der von Fisch Asset Management organisierten Golfanlässe und das Lästern Daniel Gloors über Jefferies Asset Management AG,

- 83 - "den stieren Siech", der nichts mache, und Daniel Gloors Weinkeller, der gemäss Daniel Gloors Aussagen von diversen Leuten gefüllt worden sei (act. 1/067003 Vorhalt 64; act. 1/070016 Vorhalt 17). Gestützt auf diese Aussagen besteht somit kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor mit seinen Andeutung und unter den ge- samten Umstände bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckte, die Geschäftsbe- ziehung zwischen der LPV und BVK könne gefährdet sein, indem Daniel Gloor das Mandat der LPV negativ beeinflussen, im schlimmsten Fall sogar auf die Auf- lösung hinwirken könnte, wenn er Daniel Gloor nicht finanzielle Zuwendungen zu- kommen liesse. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Klagen von Daniel Gloor über seine hohen Auslagen mit dem Ferienhaus in Frankreich und über sein tiefes Ein- kommen bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckten, dass die Einladung zu Mit- tagessen nicht genüge und er finanzielle Zuwendungen machen müsse (act. 1/067002 Vorhalt 14). Dass dieser Eindruck seitens Daniel Gloors willentlich erweckt wurde, davon muss angesichts der Tatsache, dass Daniel Gloor mit der- selben Argumentation bereits im Vorfeld bei Walter Meier in ähnlicher Art und Weise zu Bestechungsgeld gelangt war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.), ausgegangen werden. Das daraufhin abgegebene Versprechen Adrian Lehmanns an Daniel Gloor Ende des Jahres 2004, letzteren rückwirkend per

1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV im Zusammenhang mit der BVK zu beteiligen, ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067002 Vorhalt 3 ff.; act. 1/067003 Vorhalt 23-36; act. 1/067062 Vorhalt 49 f.; act. 1/070003 S. 2 f.; act. 1/070003 S. 2, 7; act. 1/070016 Vorhalt 6 ff., 15, 18 ff., 24 ff.; act. 1/067064 Vorhalt 24; act. 1/062045 Vorhalt 28; act. 1/070003 S. 7) und einem Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsan- waltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen machte (act. 1/053004), sowie den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.). Dass dies als Belohnung für die Mandatsvergabe der BVK an die LPV gedacht und im Hinblick auf die Auf- rechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der BVK und zur lang- fristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst war, ergibt sich ohne Weiteres aus den oben zitierten Ausführungen von Adrian Lehmann. Daran vermag Daniel Gloors

- 84 - Aussage, Adrian Lehmann habe nicht fürchten müssen, dass das Mandat gekün- det werde, nichts zu ändern (act. 1/062031 Vorhalt 76 f.). 6.4. CHF 863'000 6.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter Ziffer 43. vor, Adrian Lehmann habe ihm insgesamt CHF 863'000 zukommen lassen. 6.4.2. Sachverhaltserstellung Das in der Anklageschrift unter Ziffer 43. beschriebene Einverständnis von Daniel Gloor mit dieser Beteiligung und die anschliessend erfolgten Bargeldübergaben, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ergeben sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067064 Vorhalt 25; act. 1/067002 Vorhalt 28-31; act. 1/067003 Vorhalt 34, 42, 80; act. 1/067062 Vorhalt 49-58; act. 1/070003 S. 2 ff.; act. 1/070016 Vorhalt 22, 24-32; act. 1/062028 Vorhalt 14- 19; act. 1/082031 Vorhalt 41; act. 1/062045 Vorhalt 29), einem Schreiben von Ad- rian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen macht (act. 1/053004), den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) sowie im Grundsatz bzw. Ansatz auch aus den Einzahlungen von Daniel Gloor auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster (act. 1/052015). Was die von Daniel Gloor wiederholt bestrittene Höhe der Zahlungen von insge- samt CHF 863'000 anbelangt (act. 1/062031 Vorhalt 85 f.; act. 1/062028 Vorhalt 14-19; act. 1/082031 Vorhalt, 65 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 29), kann auf die Aus- sagen von Adrian Lehmann sowie die von ihm nachträglich rekonstruierten hand- schriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) und auf ein Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entspre- chende Ausführungen macht (act. 1/053004), verwiesen werden. Er hatte die frü- her erstellten und für die Zahlungen an Daniel Gloor verwendeten Listen über die

- 85 - Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK lediglich erneut auszudrucken und davon die vereinbarten 7% zu berechnen (act. 1/067003 Vorhalt 42), was auf jeweils CHF 1'000 gerundet CHF 863'000 ergibt. Zudem finden sich auch in den übrigen Aussagen von Adrian Lehmann keine Widersprüche im Zusammenhang mit der Höhe der Zahlungen. Zusätzlich überzeugt Adrian Lehmann diesbezüglich mit fol- genden wiederholten, sehr bestimmten Aussagen (act. 1/067003 Vorhalt 42, 80): "Darum bin ich mir mit den CHF 863'000 auch ganz sicher. Das weicht keinen Rappen ab."; "Ich kann nur betonen, dass die CHF 863'000 auf den Rappen ge- nau stimmen.". Und weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich mit höheren Zahlungen selbst belasten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Für den Einwand des Verteidigers von Daniel Gloor, Adrian Lehmann habe damit viel- leicht den wahren Geldabfluss verschleiern wollen, gibt es keinerlei Hinweise. Zu- dem beruft sich Daniel Gloor lediglich auf seine Erinnerungen und die Einzahlun- gen auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster. Seine Erinnerungen scheinen aber vage und die Einzahlungen auf das Konto der Raiffeisenbank Uster vermö- gen allfällige höhere Geldübergaben, nicht auszuschliessen. Damit vermag Daniel Gloor mit seinen Aussagen gegenüber den Aussagen von Adrian Lehmann, der in seinen Aussagen sehr bestimmt ist und sich zudem bezüglich der Bruttoeinnah- men der LPV auf Unterlagen stützt, nicht zu überzeugen. Bezüglich der Höhe der insgesamt erfolgten Zahlungen von CHF 863'000 kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 6.5. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 6.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 44. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.3.) wusste.

- 86 - 6.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte ganz bewusst sämtliche Aufträge an die LPV vergeben, ohne die Angebote der LPV mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 23). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögens- werte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich han- delt es sich um entscheidende Vorgaben, die Daniel Gloor sowohl in seiner Posi- tion als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef As- set Management der BVK gekannt haben musste. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vorgabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel da- ran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusam- menhang mit den Mandatsvergaben jeweils bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

7. Bestechung und ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit Alfred Cas- telberg 7.1. Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 45. ff. davon aus, Daniel Gloor und Alfred Castelberg seien durch eine enge Freundschaft mit- einander verbunden gewesen. Alfred Castelberg habe für Daniel Gloor 1995 ein Nummernkonto errichtet und in der Folge für Daniel Gloor bewirtschaftet, und da- bei sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet. Zudem habe Daniel Gloor seit 1995 über Alfred Castelberg bzw. die Banken, bei denen Alfred Castel- berg tätig gewesen sei, Geschäfte der BVK abgewickelt. Im Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, namens der BVK mit Alfred Castelberg und der damals in Gründung befindlichen Argus Finanz AG zusammenzuarbeiten. Um seine per- sönliche Beziehung zu Alfred Castelberg zu verschleiern, habe er gegenüber der Finanzdirektion den Antrag gestellt, Christopher Chandiramani ein Vermögens- verwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Caps zu erteilen, welches er nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion jedoch der Argus Finanz AG erteilt habe. Zudem habe er der Argus Finanz AG ein Brokerage-Mandat erteilt. Dabei habe

- 87 - Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. In der Folge habe Daniel Gloor namens der BVK auf Antrag der Argus Finanz AG in zwei Schritten auf sämtliche Retrozessio- nen aus dem Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Cap verzich- tet, obwohl diese gemäss Vertag an die BVK weiterzuleiten gewesen wären und als Entschädigung nicht vorgesehen gewesen seien. Dabei habe Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Bestimmungen verletzt und eben- falls pflichtwidrig gehandelt. Daniel Gloor habe namens der BVK auf die Retro- zessionen verzichtet, weil er seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, obwohl er gewusst habe, dass die Argus Finanz AG keinen rechtmässigen An- spruch auf diese Entschädigung gehabt habe, weil die vereinbarte Entschädigung bereits marktkonform gewesen sei und die Argus Finanz AG im Bereich Small & Mid Caps schlechte oder unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er ha- be gewusst, dass der BVK dadurch erhebliche Einnahmen entgehen würden und er habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. zumindest in Kauf ge- nommen. Trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Leistungen habe Da- niel Gloor namens der BVK die genannten Verträge mit der Argus Finanz AG im Oktober 2007 erneuert. Nachdem sich Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme beklagt habe, habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg als Belohnung für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbezie- hung mit der BVK und zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, zwi- schen 2005 und Dezember 2009 an verschiedenen Treffen Bargeld im Gesamt- betrag von CHF 180'000 erhalten. Spätestens nach der ersten Bargeldübergabe hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg konkludent darauf geeinigt, das sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und LPV auf- grund von regelmässigen Zuwendungen seitens Alfred Castelberg für pflichtwidri- ge und/oder im Ermessen stehende Handlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich lohnen werde. Zudem habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg über die Argus Finanz AG ein Darlehen von CHF 130'000 gegen einen Zins von 4% gewährt erhalten. Damit sei ihm ein Vorteil zugekommen, weil Daniel Gloor so

- 88 - rasch und rechtzeitig zu benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten leisten zu müssen. Zudem habe sich Daniel Gloor von Alfred Castelberg zu einer Golfreise nach Dubai im Wert von CHF 5'400 einladen lassen. Daniel Gloor habe um sämtliche Umstände gewusst und diese auch gewollt. 7.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 33 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Mandatsvergabe an die Argus Finanz AG sei gerechtfertigt gewesen, es sei keine bewusste Verschleierung ge- wesen, aber man habe nicht alles auf den Tisch gelegt, er habe im Zusammen- hang mit dem Verzicht auf Retrozessionen weder bewusst noch unbewusst öf- fentliche Interessen verletzt, es bestehe im Zusammenhang mit den Retrozessio- nen kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Entscheidungen und dem - von ihm bestrittenen - Schaden, er habe nicht darauf hingewirkt, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte, der Darlehensvertrag habe für ihn keinen finanziellen Vorteil dargestellt und er habe keine pflichtwidrigen Handlungen vor- genommen bzw. Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem habe er eine geringere Sum- me in Erinnerung (act. 1/062049 S. 33 ff.). Im Übrigen bestreitet er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 25 f.). Was sein Teilgeständnis anbe- langt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aus- sagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 ff.), und diversen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet wer- den. Was seine Einwände bzw. den im Zusammenhang mit seinen Einwänden re- levanten Sachverhalt anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu ver- weisen.

- 89 - 7.3. Mandatserteilung 7.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 48. ff. davon aus, Alfred Castelberg habe am 31. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau Anna Castelberg-Puolo und Christopher Chandiramani die Argus Finanz AG mit Sitz in Zürich und einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet, wobei die Gesellschaft am 4. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Alfred Castelberg sei zugleich Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG gewesen. Bereits Anfang Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, mit Alfred Castel- berg und der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindenden Argus Fi- nanz AG als externer Mandatsträgerin der BVK zusammenzuarbeiten. Zwecks Verschleierung seiner persönlichen Beziehungen zu Alfred Castelberg habe Da- niel Gloor der Finanzdirektion mit Schreiben vom 10. Januar 2003 den Antrag ge- stellt, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps- Aktienanlagen zu erteilen, was vom damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat Dr. Christian Huber, am 13. Januar 2003 genehmigt worden sei. Daraufhin habe Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich den damals in seinem Ermessen stehenden Entscheid gefällt, dieses Mandat nicht an Christopher Chandiramani persönlich, sondern an die Argus Finanz AG zu vergeben. Am 3. März 2003 habe Daniel Gloor namens der Vermögensverwal- tung des Kantons Zürich einen entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag mit der Argus Finanz AG abgeschlossen, wobei er die erforderliche Zweiunter- schrift bei Walter Bosshard, einem ihm unterstellten Mitarbeiter, eingeholt habe. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass die Argus Finanz AG für die BVK CHF 50 Mio. in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" aktiv bewirtschaf- te, wobei eine im damaligen Zeitpunkt marktübliche Entschädigung in Form eines Fixhonorars von 0.5% pro Jahr auf den von der Argus Finanz AG verwalteten Vermögenswerten vereinbart worden sei. Zur gleichen Zeit habe Daniel Gloor als

- 90 - Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich der Argus Finanz AG den münd- lichen Auftrag erteilt, die von Alfred Castelberg zuvor bei der Credit Suisse bzw. bei der BAM für die BVK ausgeführte Brokerage-Tätigkeit weiterzuführen, d.h. im Auftrag von Daniel Gloor für die BVK und auf deren Rechnung Wertschriften, ins- besondere im Bereich SMI-Depot, über Geschäftsbanken zu kaufen und zu ver- kaufen sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die entsprechende Tätig- keit der Argus Finanz AG hätte gemäss mündlicher Vereinbarung zwischen den Parteien durch Retrozessionen abgegolten werden sollen, welche die Argus Fi- nanz AG mit den beteiligten Geschäftsbanken auszuhandeln gehabt habe. Dabei habe Daniel Gloor die vorgenannten Verträge mit der Argus Finanz AG aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 51. aufgeführten Gründen pflichtwidrig abge- schlossen und dabei wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Zif- fer 52. genannten Bestimmungen verletzt. Bezug nehmend auf die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. aufgeführte Tabelle, geht die Staatsanwaltschaft weiter davon aus, der Umfang der Geschäftsbezie- hung zwischen der Argus Finanz AG und BVK und die Tatsache, dass die Argus Finanz AG als Geschäftspartnerin der BVK habe auftreten können, habe rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der Argus Finanz AG und zu entsprechen- dem Verdienst von Alfred Castelberg und zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Argus Finanz AG von der BVK geführt. 7.3.2. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 48. beschriebene Gründung der Argus Fi- nanz AG durch Alfred Castelberg, dessen Ehefrau und Christopher Chandiramani sowie die Stellung von Alfred Castelberg innerhalb dieser Firma ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1/050002), der Gründungsurkunde (act. 1/050038) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 Vorhalt 4 und 27). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 49. beschriebene Antrag von Daniel Gloor an die Finanzdirektion, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat

- 91 - der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktienanlagen zu erteilen, und die entsprechende Genehmigung von Christian Huber ergeben sich aus dem Antrag (act. 1/050158), einem Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani vom 14. Januar 2003, unterzeichnet von Daniel Gloor und Walter Bosshard, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass die BVK der Vergabe dieses Verwaltungsmandates zugestimmt habe (act. 1/050052), und ei- nem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/050067). Selbst wenn Daniel Gloor anfangs die Idee hatte, das Mandat Christopher Chandiramani zu er- teilen, so war zum Zeitpunkt, als die Mandatserteilung konkret wurde, bereits klar, dass nicht Christopher Chandiramani alleine sondern er zusammen mit Alfred Castelberg und der Argus Finanz AG dieses Mandat ausführen würden. Dies ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Rechtsanwalt Burckhardt und Alfred Castelberg. Bezug nehmend auf das bereits erwähnte Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani (act. 1/050052; act. 1/050295.1) schrieb Alfred Castel- berg, dass am 14. Januar 2003 bereits entschieden worden sei, dass sie eine Firma gründen würden, worauf Rechtsanwalt Burckhardt antwortete (act. 1/050295.2): "Weshalb dieser Brief an CC ging, weiss ich allerdings heute nicht mehr. Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten." Mit CC ist of- fensichtlich Christopher Chandiramani gemeint. Aus dem Emailtext ergibt sich, dass dieses Schreiben eigentlich für Alfred Castelberg gemeint, stattdessen an Christopher Chandiramani gerichtet war, weil die Mitwirkung von Alfred Castel- berg nicht offen gelegt werden sollte. Zudem zeigt dieses Schreiben, dass die Gründung der Argus Finanz AG damals bereits geplant gewesen war. Dies ent- spricht auch den Aussagen von Christopher Chandiramani, er habe mit Alfred Castelberg bereits um den Jahreswechsel 2002/2003 über die Gründung der Ar- gus Finanz AG gesprochen (act. 1/077001 Vorhalt 31), und dem Umstand, dass die Argus Finanz AG nur zwei Wochen nach dem Antrag gegründet worden war, welche unter Berücksichtigung der für die Gründung einer Firma notwendigen Vorlaufzeit, damals die Gründung bereits in Vorbereitung gewesen sein musste. Im Zusammenhang mit dem Selektionsprozess führte Daniel Gloor zudem aus, man habe zuerst ein Gespräch mit Herrn Chandiramani und mit Herrn Castelberg geführt, um zu klären, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen

- 92 - (act. 1/062002 Vorhalt 37). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen von Christopher Chandiramani Alfred Castelberg in der Argus Finanz AG das Sa- gen hatte (act. 1/077001 Vorhalt 32), und dieser Geschäftsführer, Verwaltungs- ratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG war, womit Alfred Cas- telberg eine wichtige Position in der Argus Finanz AG zukam, bzw. womit Alfred Castelberg für die Mandatserteilung von Bedeutung war. Zudem sprach Daniel Gloor später im Zusammenhang mit der Vergabe des Mandates an die Argus Fi- nanz AG nur noch davon, er habe Herrn Castelberg mit der Aufgabe der Überwa- chung betraut, im Wissen und Vertrauen, dass er dies seriös machen würde (act. 1/062047 Vorhalt 65), was ebenfalls dafür spricht, dass es schliesslich vor al- lem um Alfred Castelberg und nicht um Christopher Chandiramani gegangen war. Dies zeigt, dass Daniel Gloor im Zeitpunkt des Selektionsprozesses bereits von einer Mandatserteilung an Christopher Chandiramani und Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG ausgegangen war, und Alfred Castelberg dabei eine wichti- ge Position zukam. Deshalb und angesichts der nachvollziehbaren Aussage von Daniel Gloor, für die BVK sei es besser gewesen, das Mandat einer Aktiengesell- schaft als einer Privatperson zu erteilen (act. 1/062047 Vorhalt 4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er Antrag stellte, das Mandat Christopher Chandiramani und nicht der in Gründung befindenden Argus Finanz AG zu erteilen, bzw. wes- halb er nicht bis zur kurz bevorstehenden Gründung der Argus Finanz AG gewar- tete hatte. Einzige Erklärung für diese Vorgehensweise ist eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die seitens Daniel Gloor beabsichtigte Verschleie- rung im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ergibt sich auch aus Daniel Gloors Antwort auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehung ver- schwiegen habe. Er sagte aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und des- halb habe er die Beziehung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leistung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Dafür spricht auch seine Aussage, man habe nicht alles auf den Tisch gelegt (act. 1/062049 Vorhalt 50). Es besteht somit kein Zweifel an einer bewusste Verschleierung seitens Daniel Gloors.

- 93 - Der Abschluss des in der Anklageschrift unter Ziffer 50. beschriebenen schriftli- chen Vermögensverwaltungsvertrages und des mündlichen Brokerage-Auftrages im März 2003 ergibt sich einerseits aus dem Vertrag (act. 1/050069) und aus dem 2007 abgeschlossenen Beratungsvertrag, in welchem auf den mündlichen Man- datsvertrag Bezug genommen wird (act. 1/050071 S. 9 Ziff. 10), sowie den Aus- sagen von Daniel Gloor und Castelberg (act. 1/077018 Vorhalt 33 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 37). Angesichts dieses Vertrages und des mündlichen Auf- trages muss davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor das Mandat schliesslich nicht Christopher Chandiramani persönlich sondern der Argus Finanz AG vergab, was auch aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber hervorgeht (act. 1/050067). Dass Daniel Gloor diese Verträge abgeschlossen hat- te bzw. diesen Entscheid gefällt hatte, ergibt sich aus seiner Aussage, dass es seine Entscheidung in Absprache mit der Finanzdirektion gewesen sei, der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat zu vergeben (act. 1/070018 Vorhalt 15). Die Entlöhnung in Form eines Fixhonorars von 0.5% für das Small & Mid Cap Mandat ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag (act. 1/050069) und den unter Ziffer II. 7.4.2. dargelegten Gründen. Die Entlöhnung über Retrozessionen für das mündlich erteilte Brokeragemandat ergibt sich aus dem später schriftlich festge- haltenen Vertrag (act. 1/050071) sowie den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/63102 Vorhalt 28 ff.). Dass die Gesellschaft, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 51. beschrieben, erst gegründet war und damit über keinen Leistungsausweis verfügte, ist offensicht- lich. Dass die BVK die Anlagekategorie "Small und Mid Caps" bereits durch vier exter- ne Mandatsträger bewirtschaften liess, ergibt sich aus den wiederholten Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062002 Vorhalt 33; act. 1/062002 Vorhalt 44 ff.; act. 1/062034 Vorhalt 36; act. 1/070018 Vorhalt 16) und seinem Schreiben an die Finanzdirektion (act. 1/050057 S. 3). Dass bei der Vergabe keine weiteren Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, das Vermögensverwaltungsmandat nicht ausgeschrieben und keine Vergleichsof- ferten eingeholt wurden und somit keine Bemühungen erfolgten, die Kosten für

- 94 - die BVK zu minimieren, ergibt sich aus der Aussage von Daniel Gloor, der auf die Frage hin, wie der Selektionsprozess verlaufen sei, ausführte, das Mandat sei wegen der Reputation von Herrn Chandiramani erfolgt. Man habe ein Gespräch mit ihm und Herrn Castelberg geführt und geklärt, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen (act. 1/062002 Vorhalt 37 ff.). Zudem verneinte Daniel Gloor die Frage, ob sich die Argus Finanz AG gegen weitere Mitbewerber habe durchsetzen müssen (act. 1/062002 Vorhalt 44). Es habe sich zum damaligen Zeitpunkt und nach seiner Beurteilung um die für die BVK günstigste Variante ge- handelt (act. 1/062036 Vorhalt 39). Räumte aber später ein, dass er eine Evalua- tion hätte machen müssen (act. 1/062047 Vorhalt 65). Während er später wieder ausführte, sie hätten im Jahr 2000 eine Ausschreibung durchgeführt und Offerten eingeholt (act. 1/070018 Vorhalt 17). Dass das Brokerage-Mandat der Argus Finanz AG für das SMI-Depot der BVK nicht schriftlich festgehalten wurde, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 22 ff.). Dass dies eher unüblich war, ergibt sich aus der Aussage von Adrian Gautschi (act. 1/070017 Vorhalt 253). Dass Daniel Gloor seinen Vorgesetzten Christian Huber nicht über seine Freund- schaft zu Alfred Castelberg und die (halb-)geschwisterliche Verbindung zwischen Francisca Riederer und Alfred Castelberg informierte ergibt sich aus den Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 48 ff.; act. 1/062047 Vorhalt 7). Nachdem er sich anfangs auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Comple- menta und Christian Huber bekannt gewesen sei, dass er Alfred Castelberg ge- kannt habe (act. 1/062002 Vorhalt 56), und einen Interessenkonflikt verneint hat- te, weil er die Gefahr von Interessenkonflikten mit Banken für grösser beurteilte (act. 1/062002 Vorhalt 70; act. 1/062036 Vorhalt 38 ff.), führte er später auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehungen verschwiegen habe, aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und deshalb habe er die Bezie- hung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leis- tung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Er

- 95 - habe wahrscheinlich darüber informiert gehabt, dass Alfred Castelberg ein Studi- enkollege von ihm sei, über die Beziehung zwischen Alfred Castelberg und Fran- cisca Riederer habe er nicht informiert, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe (act. 1/070018 Vorhalt 23 f.). Konfrontiert mit seinen früheren Aussagen meinte er (act. 1/070018 Vorhalt 25): "Sie kennen mich ja, ich widerrufe nichts, ich stehe zu meinen Aussagen." Dies ergibt sich auch aus der Aussage von Rolf Hu- ber, er habe von der Beziehung zwischen der Argus Finanz AG, Alfred Castelberg und Francisca Riederer nichts gewusst (act. 1/070018 Vorhalt 126 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. b) verwiesen werden. 7.4. Verzicht auf Retrozessionen 7.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 53. ff. davon aus, dass die Argus Finanz AG unmittelbar nach Mandatsbeginn mit verschiede- nen, namentlich in der Anklageschrift unter Ziffer 53. aufgeführten Banken Retro- zessionsvereinbarungen abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Vereinbarun- gen hätten sich diese Banken dazu verpflichtet, der Argus Finanz AG jeweils zwi- schen 47.5% und 50% der vereinnahmten Courtagen weiterzugeben. Die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessionen seien die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühun- gen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat anfal- lenden Retrozessionen seien gemäss Mandatsvertrag vom 3. März 2003 sowie Vereinbarung mit Daniel Gloor jedoch vollumfänglich an die BVK weiterzuleiten gewesen. Dabei seien die in der Anklageschrift unter Ziffer 53. genannten und Daniel Gloor bekannten Courtagen vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 habe die Argus Finanz AG, handelnd durch Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani, Daniel Gloor den Antrag ge- stellt, rückwirkend per 1. Januar 2004 nur noch 25% der Einnahmen aus den im

- 96 - dem Bereich Small & Mid Cap erzielten Retrozessionen an die BVK abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst vereinnahmen zu dürfen (Anklageschrift Ziffer 54.). Daniel Gloor habe diesen Antrag, ohne die erforderliche Zustimmung von Rolf Huber einzuholen, in pflichtwidriger Weise gutgeheissen, wobei er diesen Ent- scheid von seiner Assistentin Francisca Riederer mitunterzeichnen gelassen ha- be, die, wie er gewusst habe, die Halbschwester von Alfred Castelberg gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 55.). Spätestens anfangs des Jahres 2006 habe Alfred Castelberg namens der Argus Finanz AG Daniel Gloor den Antrag gestellt, auch noch den der BVK verbleiben- den Anteil von 25% der Retrozessionen behalten zu dürfen. Daniel Gloor habe diesen Antrag pflichtwidrig gutgeheissen, wobei er wiederum ohne die Zustim- mung von Rolf Huber sowie in Verletzung öffentlicher Interessen auf den der BVK verbleibenden Anteil von 25% der Retrozessionen verzichtet habe (Anklageschrift Ziffer 56.). Dabei habe Daniel Gloor wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Regelungen und Bestimmungen verletzt. Aufgrund der genannten Anträge von Alfred Castelberg und deren Gutheissung durch Daniel Gloor seien der BVK zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Ju- ni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 2.272 Mio. entstanden (An- klageschrift Ziffer 58.). 7.4.2. Sachverhaltserstellung Der Abschluss der in der Anklageschrift unter Ziffer 53. beschriebenen Retrozes- sionsvereinbarungen mit verschiedenen Banken durch die Argus Finanz AG ergibt sich aus der/dem entsprechenden Offerte/Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036), dem Vertrag mit Lombard Odier Darier Hentsch (act. 1/050036.1), mit der ZKB (act. 1/050036.2) und Merril Lynch (act. 1/050036.3) und den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062047 Vorhalt 18 ff.). Dass die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessi-

- 97 - onen die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühungen darstellte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor und Alf- red Castelberg (act. 1/070018 Vorhalt 37 ff.; act. 1/062002 Vorhalt 64). Fraglich ist, was für eine Entschädigung für das Mandat "Small & Mid Caps" vereinbart worden war. Daniel Gloor anerkennt grundsätzlich, dass lediglich eine Entschädi- gung von 0.5% des verwalteten Vermögens vereinbart gewesen sei und die Ret- rozessionen daher der BVK zugestanden hätten (act. 1/062049 Vorhalt 64 ff.; act. 77 S. 30 f.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: Erster Hinweis auf eine Ent- schädigung von lediglich 0.5% scheint der Umstand zu sein, dass im Vertrag als Entschädigung lediglich 0.5% vereinbart waren (act. 1/050069 Ziff. 8 S. 6 f.). An- gesichts der Tatsache, dass es zum damaligen Zeitpunkt jedoch Usanz war, dass die Retrozessionen von den Vermögensverwaltern ohne Rechtsgrundlage einfach einbehalten wurden, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass es die Meinung der Parteien war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen. Genau- so wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass vereinbart worden war, dass die Retrozessionen der Argus Finanz AG zuständen. D.h. allein aufgrund des Vertrages ist die Frage, ob etwas bzw. was bezüglich der Retrozessionen vereinbart war, nicht geklärt. Ein weiterer Hinweis darauf, dass als Entschädigung nur 0.5% vereinbart war, stellt das von Alfred Castelberg und Christopher Chan- diramani an die Vermögensverwaltung des Kantons Zürich gerichtete Schreiben vom 10. Februar 2004 dar (act. 1/050062). Dieses ist betitelt mit "Antrag auf Re- duktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat HKV8". Allein der Umstand, dass die Argus Finanz AG einen "Antrag auf Reduktion" stellte, spricht eher dafür, dass grundsätzlich vereinbart war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen, an- sonsten es keines Antrages um Reduktion sondern lediglich einer entsprechen- den Mitteilung bedurft hätte. Dass es sich dabei lediglich um eine unglückliche Wortwahl gehandelt hatte, wie Alfred Castelberg geltend macht, und es darum gegangen sei, den grundsätzlichen Anspruch der Argus Finanz auf Retrozessio- nen, auf den die Argus Finanz AG anfangs verzichtet habe, wieder aufleben zu lassen, dafür liegen keinerlei Hinweise vor. In dem Schreiben wird die Reduktion

- 98 - nämlich nicht damit begründet, dass die Argus Finanz AG nicht mehr gewillt sei, auf die ihr grundsätzlich zustehenden Retrozessionen vollumfänglich zu verzich- ten, was wohl die naheliegendste Formulierung gewesen wäre, wenn es sich so verhalten hätte, wie Alfred Castelberg geltend macht. Stattdessen wurden drei Gründe vorgebracht, wobei einer davon, aber erst an zweiter Stelle, der Argumen- tation von Castelberg entspricht, indem darüber informiert wird, dass der Aufbau des Portfolios abgeschlossen wie und die aus dem Aufbau entstandenen Retros zurückerstattet worden seien, ohne jedoch auf eine im Vorfeld getroffene ent- sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug zu nehmen (Ziffer 2). Daneben wird die Reduktion unter anderem aber mit veränderten Verhältnissen, nämlich einem unterschätzten administrativen Aufwand begründet (Ziffer 1). Mit anderen Worten erachtete die Argus Finanz AG die ursprüngliche Entschädigung wegen unerwartetem höherem Aufwand ihrerseits für zu tief. Wenn die Argus Fi- nanz AG den unerwartet entstandenen Mehraufwand nun neu mit den Retrozes- sionen abgegolten haben wollte, dann spricht dies dafür, dass die Retrozessionen ursprünglich gerade nicht als Entschädigung für den kalkulierten Aufwand vorge- sehen waren. Als dritter Grund wird der "nicht zu unterschätzende Aufwand" an- geführt (Ziffer 3), wobei unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem/der ursprünglich vereinbarten Aufwand/Entschädigung steht. Somit weist nicht nur der Titel dieses Schreibens (Antrag auf Reduktion) sondern auch die Begründung dieses Begehrens darauf hin, dass ursprünglich lediglich eine Ent- schädigung von 0.5% vereinbart war. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Entschädigung in dem später abgeschlossenen Vertrag, welcher abge- sehen von der Höhe des verwalteten Vermögens, dem ersten Vertrag im Wesent- lichen entsprach, eine Entschädigung von 0.5% des verwalteten Vermögens, diesmal ausdrücklich ohne Retrozessionen, vereinbart war (act. 1/050007). Zu- dem liegt in den Akten ein Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber im Zu- sammenhang mit der Argus Finanz AG vom 21. Juli 2003, in welchem er ausführ- te, dass die Kosten des Vermögensverwaltungsmandates der Argus Finanz AG 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen be- trage (act. 1/050067 S. 4). Auch dieses Schreiben spricht eindeutig dafür, dass als Entschädigung lediglich 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war,

- 99 - wobei die von der Argus Finanz AG bereits einbehaltenen Retrozessionen bei der Auszahlung in Abzug zubringen waren. Das Schreiben von Daniel Gloor spricht dafür, dass die Retrozessionen zwar der Argus Finanz AG ausbezahlt wurden, ihr aber nicht zusätzlich zu der Entschädigung von 0.5% zustanden. Vielmehr ist ge- stützt auf diese Schreiben davon auszugehen, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% entschädigt wurde, jedoch 0.5% abzüglich der bereits erhaltenen Retrozes- sionen ausbezahlt wurden. Und nicht zuletzt spricht auch Daniel Gloors Antwort auf die Frage, ob er mit dem Staatsanwalt einig gehe, dass die Argus die aus dem Small&Mid Cap-Mandat anfallenden Retrozessionen gemäss vertraglicher Rege- lung im 2003 an die BVK habe weiterleiten müssen (act. 1/062049 Vorhalt 64): "Ja, das ist richtig. Das war ja am Anfang auch der Fall." Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Umstände darauf hinweisen, dass als Entschädigung nur 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war. Damit deckt sich das Geständnis von Daniel Gloor bezüglich der Entschädigung mit dem Untersuchungsergebnis und kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Die Courtagen ergeben sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062046 Vorhalt 50) und der Offerte/dem Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 54. beschriebene Antrag der Argus Finanz AG, der BVK nur noch 25% der Retrozessionen abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst behalten zu dürfen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Februar 2004 mit entsprechendem Inhalt (act. 1/050062) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063102 Vorhalt 95) und einer entsprechenden Abrechnung der Argus Finanz AG (act. 1/050305). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 55. beschriebene Gutheissung des Antrages durch Daniel Gloor ohne Zustimmung von Rolf Huber, jedoch mit Unterschrift von Francisca Rieder, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Antrag der Argus Finanz AG auf dem sich die Bewilligung mit den Unterschriften der erwähnten Personen befindet (act. 1/050062). Dass die BVK wie unter Ziffer 56. der Anklageschrift beschrieben schliesslich auch auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtete, bestätigte der

- 100 - Beschuldigte Alfred Castelberg an der Hauptverhandlung (act. 60 S. 9 f.) und ergibt sich auch aus act. 1/050301.1, einer Aufstellung der Argus Finanz AG (vgl. dazu act. 1/070018 Vorhalt 90), wonach gemäss Absprache 0% Retrozessionen an die BVK geflossen seien. Während sich Alfred Castelberg auf den Standpunkt stellte, die Argus Finanz AG habe diesbezüglich keinen Antrag gestellt, sondern die BVK habe von sich aus auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vor- halt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.), ist Daniel Gloor später der Ansicht, ohne Antrag und entsprechende Begründung der Argus Finanz AG, allenfalls auch nur mündlich, habe er nicht auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vorhalt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.). Angesichts der Formulierung in der Aufstel- lung der Argus Finanz AG (act. 1/050301.1): "gemäss Absprache 0% Ret" ist da- von auszugehen, dass eine Absprache zwischen der BVK und Argus Finanz AG stattgefunden hat, wonach die Argus Finanz AG die verbleibenden 25% Retro- zessionen behalten könne. Dass dies auf Zutun der Argus Finanz AG erfolgte, davon ist angesichts der Tatsache, dass dies bereits bezüglich der 75% der Fall war und dass ausgeschlossen werden kann, dass Daniel Gloor im Namen der BVK ohne äusserlichen Anlass auf Retrozessionen verzichtete, auszugehen. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit die in der Anklageschrift unter Zif- fer 57. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. c) verwiesen werden. Dass der BVK aufgrund dieser beiden Entscheide Retrozessionen und damit Ein- nahmen entgingen, ist die logische Folge aus diesem Verzicht, weshalb der von Daniel Gloor in Abrede gestellte Kausalzusammenhang zwischen seinen Hand- lungen und dem Schaden (act. 1/062049 Vorhalt 68) nicht gefolgt werden kann, und der Sachverhalt insofern ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. Die Höhe des Schadens, der in der Anklageschrift unter Ziffer 58. mit CHF 2'272'011 beziffert wird, ergibt sich aus einer Aufstellung der Argus Finanz AG über die er- haltenen, einbehaltenen und der BVK rückerstatteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat (act. 1/050301.1), die von Alfred Castelberg für korrekt bezeichnet wurden (act. 1/070018 Vorhalt 70), korrigiert um CHF 34'640 gemäss dem Bericht des Revisors (act. 1/040001 S. 4-5).

- 101 - 7.5. Vorsatz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen 7.5.1. Anklagevorwurf Daniel Gloor wird in der Anklageschrift unter Ziffer 59. zusammengefasst vorge- worfen, er habe auf die Retrozessionen verzichtet, um seinem Freund Alfred Cas- telberg wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe gewusst, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf diese zusätzliche Entschädigung gehabt habe, weil sie mit dem vertraglich ver- einbarten Fixhonorar bereits marktkonform entschädigt worden sei und ihre Leis- tungen schlecht oder unterdurchschnittlich gewesen seien. Zudem habe er ge- wusst, dass der BVK durch den Verzicht erhebliche Einnahmen entgehen würden, und habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. daher zumindest in Kauf genommen. 7.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor wusste, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 59. vorgeworfen, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte. Er hatte den Vertrag mit der Argus Finanz AG ausgearbeitet und unterzeichnet und wusste damit, dass die Entschädigung ein Fixhonorar ohne Retrozessionen war. Dies ergibt sich auch aus dem bereits genannten Schreiben von Daniel Gloor an Chris- tian Huber, in welchem er ausführte, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals abzüglich Retrozessionen entschädigt würde (act. 1/050067 S. 4) und seiner Aussage im Untersuchungsverfahren, dass es richtig sei, dass die Retrozessionen gemäss vertraglicher Regelung an die BVK weitergeleitet werden mussten (act. 1/062049 Vorhalt 64). Zudem wusste er auf- grund der Investment Audits (act. 1/050161-050208), dass die Leistungen der Ar- gus Finanz AG schlecht oder unterdurchschnittlich waren. Unter diesen Umstän- den ist keine andere Erklärung für den Verzicht ersichtlich, als dass Daniel Gloor seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Firma wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, als er im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete. Seine Aussage, er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Retrozessionsvereinbarungen im Hinblick auf den Dienstleis-

- 102 - tungsumfang korrekt gewesen sei (act. 1/062049 Vorhalt 63), vermag unter die- sen Umständen nicht zu überzeugen. Daran vermögen auch die angeblichen Zu- satzdienstleistungen (act. 77 S. 30 f.) nichts zu ändern. Denn angesichts der Tat- sache, dass er aussagte, er könne sich gar nicht mehr daran erinnern, weshalb er auf die Retrozessionen verzichtet habe (act. 77 S. 30 f.) ist diesbezüglich ohnehin von einer Schutzbehauptung auszugehen. Dafür spricht auch seine Antwort auf die Frage, ob denn für die Zusatzdienstleistung "Liquidation Pro KMU AG" keine Entschädigung vereinbart worden sei. Er antwortete, Alfred Castelberg habe da- mals gesagt, dass das im Rahmen der Gesamtgeschäftsbeziehung abgedeckt sei (act. 77 S. 34). Dementsprechend war zumindest für diese Zusatzleistung keine zusätzliche Entschädigung gerechtfertigt, was Daniel Gloor angesichts seiner ei- genen Aussage zudem wusste. Und auch von nicht wahrgenommenen Kontroll- pflichten kann im Zusammenhang mit diesen Verzichten keine Rede sein (act. 1/062049 Vorhalt 63; act. 77 S. 31), da er aktiv vorgegangen war und den Verzicht unterzeichnet bzw. vereinbart hatte, und nicht lediglich die Kontrolle un- terlassen hatte. Da Daniel Gloor sowohl den Verzicht auf 75% der Retrozessionen (act. 1/050062) als auch die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der Argus Finanz AG und den Banken (act. 1/050036 ff.) unterzeichnet und mündlich auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtet hatte (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 7.4.), wusste Daniel Gloor, dass mit dem Verzicht auf Retro- zessionen der BVK erhebliche Einnahmen entgehen würden und nahm damit den entstanden Schaden von CHF 2'272'011 ohne Weiteres in Kauf, zumal er in die- sem Zusammenhang auch entsprechende Abrechnungen erhalten hatte, aus de- nen sich erhebliche Beträge ergaben (act. 1/050039). Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. 7.6. Vertragserneuerung 7.6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 60. der Anklageschrift davon aus, dass Daniel Gloor trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG im Mandat Small & Mid Caps für diese Anlagekategorie am 3. Oktober 2007 namens der BVK einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit

- 103 - der Argus Finanz AG abgeschlossen habe, wobei sich das zu verwaltende Ver- mögen auf CHF 79'000 belaufen und das vereinbarte Fixhonorar 0.5% betragen habe. Gleichzeitig habe Daniel Gloor namens der BVK mit der Argus Finanz AG einen schriftlichen Beratungsvertrag für die semi-aktive Verwaltung des SMI- Depots der BVK abgeschlossen, wobei die Entschädigung auf ein jährliches Fixhonorar von 0.08% des Depots festgelegt worden sei. Die Verträge seien ne- ben Daniel Gloor von Rolf Huber unterzeichnet worden. 7.6.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor erklärte den in der Anklageschrift unter Ziffer 60. beschriebenen Sachverhalt in der Untersuchung für korrekt (act. 1/062047 Vorhalt 70). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere dem neuen Vermögensverwaltungsvertrages im Oktober 2007 zwischen der BVK und der Ar- gus Finanz AG (act. 1/050070), dem Beratungsvertrages für die semi-aktive Ver- waltung des SMI-Depots (act. 1/050071), der Kündigung des SMC-Mandat durch die BVK (act. 1/050072 f.), den Investment Audits der Complementa (act. 1/050161-1/50208) und dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 1/050069 S. 2). In Bezug auf die Frage, ob im Zeitpunkt dieser Ver- tragsabschlüsse schlechte oder unterdurchschnittliche Managerleistungen der Ar- gus Finanz AG vorlagen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Hinweis auf die schlech- te bzw. unterdurchschnittliche Managerleistung der Argus Finanz AG im SMC- Mandat ergibt sich aus der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung dieses Mandates durch die BVK (act. 1/050072 f.). Dies sagt aber noch nichts Eindeutiges über die Leistungen im Zeitpunkt des erneuten Vertragsabschlusses Anfang Oktober 2007 aus. Damals lagen als Entscheidgrundlage die Investment Audits der Comple- menta bis Ende 2006 vor. Das Investment Audit der Complementa per Ende 2003 hält fest, dass das Ziel, die Benchmark zu erreichen, innerhalb der ersten 12 Mo- nate unmöglich gewesen sei, weshalb man der Argus Finanz AG das Ziel gesetzt habe, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren (act. 1/050165), weshalb das Vermögen vorsichtig investiert worden sei, und das Ma- nagement einen defensiven Ansatz verfolgt habe (act. 1/050165). Aus dem In- vestment Audit der Complementa per Ende 2004 geht hervor, dass das Risiko

- 104 - nach wie vor niedrig, das Ergebnis jedoch unbefriedigend, und eine Review mit den Managern und eine Neubeurteilung per Ende 2005 vorgesehen war (act. 1/050170). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2005 beurteilte das Risiko nach wie vor als niedrig und das Ergebnis als unbefriedigend, weshalb eine Reduktion und eine Neubeurteilung bereits per Mitte 2006 empfohlen worden war (act. 1/050178). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2006 beur- teilte das Risiko neu als eher hoch und das Ergebnis nach wie vor als unbefriedi- gend, weshalb die Auflösung/Gewinnrealisation vorgeschlagen wurde (act. 1/050188). Dagegen wendete Alfred Castelberg wie bereits erwähnt ein, sie hätten andere Vorgaben als die anderen Mandatsträger der BVK gehabt, weshalb ein Performancevergleich hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, kein Geld zu ver- lieren, und die anderen Mandatsträger der BVK hätten Benchmark-Vorgaben ge- habt. Sie hätten von 2003 bis 2007 ein positives Resultat erzielt und damit die Grundsätze der absoluten Performance erfüllt. Ein Vergleich mit anderen Manda- ten sei daher unmöglich. Lediglich ab 2007 sei die Benchmark als neue Zielgrös- se definiert worden und erst ab dann sei dieses Mandat mit anderen vergleichbar. Die Abweichungen seien aber innerhalb der Toleranzen des Controllers gewesen (act. 1/063117 Vorhalt 49). Aus dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag geht hervor, dass der Auftraggeber mit diesem Vertrag auf dem der Argus Finanz AG zur Verwaltung überlassenen Betrag eine Performance über dem defi- nierten Benchmark erwartete (act. 1/050069 S. 2). Dies spricht ganz klar dafür, dass Ziel des Vertrages eine Performance über der Benchmark war. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Investment Audit der Complementa aus dem Jahr 2003. Betrachtet man den gesamten Text, heisst es dort: "Das Ziel der Erreichung der Benchmark innerhalb der ersten 12 Monate […] konnte […] unmöglich erreicht werden. Die Vermögensverwaltung hat daher der Argus Finanz AG das Ziel ge- setzt, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren." Daraus ergibt sich klar, dass die Benchmark von Anfang an das grundsätzliche Ziel war, und dass das Ziel, unter keinen Umständen eine negative Performance zu gene- rieren, nur die Vorgabe für die ersten 12 Monate war. Ein Vergleich mit anderen Mandaten war damit nach 12 Monaten gerechtfertigt. Die Arbeit der Argus Finanz AG zeichnete sich somit über mehrere Jahre hinweg zwar durch ein tiefes Risiko

- 105 - jedoch auch über ein unbefriedigendes Gesamtergebnis aus. Zudem stieg das Risiko im Jahr 2006 an. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Per- formance der Argus Finanz AG damals zumindest unterdurchschnittlich war, wo- mit auch die Managerleistung als zumindest unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb darauf abgestellt und der Sachverhalt insofern als erstellt erach- tet werden kann. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor in diesem Zusammen- hang pflichtwidrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.

d) verwiesen werden. 7.7. Klagen von Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme und zu wenig Geld 7.7.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. sinngemäss da- von aus, dass Daniel Gloors Klagen über finanzielle Probleme und zu wenig Geld zu den Bargeldübergaben geführt hätten. 7.7.2. Sachverhaltserstellung Als Hintergrund für die Bargeldübergaben gab Alfred Castelberg an, dass Daniel Gloor Geld gebraucht habe, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen sei, und er, Alfred Castelberg, gut verdient habe (act. 1/063104 Vorhalt 33 und 104 f.). Daniel Gloor habe bereits vor 2005 "gejömmerlet", dass er zu wenig Geld habe, er, Alf- red Castelberg, habe aber nie nachgefragt (act. 1/063104 Vorhalt 105 f.). Nach 2004/2005 habe Daniel Gloor nicht mehr gejammert (act. 1/063104 Vorhalt 112). Er habe im Zusammenhang mit dem Darlehen gemerkt, dass es Daniel Gloor fi- nanziell nicht gut gehe (act. 1/063117 Vorhalt 51). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass Daniel Gloor zwar gejammert hatte, dass dies aber weiter zurücklag und für die Bargeldübergaben nicht ausschlaggebend war. Vielmehr muss auf- grund der Aussagen von Alfred Castelberg davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Darlehen den Eindruck gewonnen hatte, dass es Da- niel Gloor finanziell nicht gut gehe, und er ihm das Geld von sich aus gegeben

- 106 - hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen von Daniel Gloor, er habe Alfred Castelberg nicht nach Geld gefragt und Alfred Castelberg habe ihm gesagt, dass er das Geld für die Ferien bzw. das Ferienhaus verwenden solle. Mehr könne er nicht geben. Daniel Gloor habe Alfred Castelberg gesagt, dass er das Geld nicht brauche (act. 1/062037 Vorhalt 32 f.). Diese Aussagen scheinen vor dem Hinter- grund, dass Daniel Gloor im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Walter Meier seine Klagen über seine finanzielle Situation im Grundsatz nicht bestritten hatte, glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt, welcher im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Strafzumessung von Relevanz ist, nicht als erstellt erachtet werden. Es ist zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass er nicht da- rauf hingewirkt hatte, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte. 7.8. Höhe der Bargeldübergaben 7.8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 62. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor zwischen Anfang 2005 und dem 14. Dezember 2009 anlässlich mehrerer Treffen Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 180'000. Die Bargeldübergaben seien im Raum Zürich, hauptsächlich an- lässlich gemeinsamer Essen vor den Sommerferien und vor Weihnachten erfolgt, wobei Alfred Castelberg das Bargeld jeweils in einem Briefumschlag überreicht habe. Dabei habe es sich insbesondere um Bargeldbeträge in Schweizer Franken und Euro gehandelt, die Alfred Castelberg jeweils zuvor an den in der Anklage- schrift unter Ziffer 62. genannten Daten von seinem Privatkonto oder von dem Privatkonto seiner Ehefrau abgehoben habe. 7.8.2. Sachverhaltserstellung Was die Höhe und Anzahl der Zahlungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Anklageschrift unter Ziffer 62. aufgeführten abgehobenen Bargeldbe- träge ergeben sich aus den Kontoauszügen von Alfred Castelbergs Privatkonto bzw. dessen Ehefrau (act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146). ). Deren Verwendung für Daniel Gloor

- 107 - ergibt sich bis auf die Bezüge am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 aus den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063104 Vorhalt 61 ff., 74 ff.; act. 1/063104 Vorhalt 104 ff.). Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg von Geldübergaben in der Regel anlässlich ihrer gemeinsamen Weihnachtsessen und vor den Sommerferien spricht (act. 1/063104 Vorhalt 33, 37), und geltend macht, anfangs nur Schweizer Franken gegeben zu haben (act. 1/063104 Vorhalt 35), was sich mit den Kontobewegungen grundsätzlich deckt (2 Zahlungen pro Jahr, im Sommer und Ende Jahr, anfangs Schweizer Franken, später Euro; act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146), kann der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlungen von Euro 10'000.– im September 2005 und Euro 10'000 im Oktober 2009 nicht als erstellt erachtet werden. Sie passen von der Anzahl (es wären drei Zahlungen pro Jahr gewesen) und der Jahreszeit (Herbst) sowie der Währung bezüglich der Zahlung im September 2005 nicht ins Schema. Daran vermag die Aussage von Daniel Gloor, der davon ausgeht, dass er auch die Bezüge am 1. September 2005 und

1. Oktober 2009 erhalten habe, nicht zu ändern, da er sich diesbezüglich nicht si- cher ist, und damit wenig überzeugt (act. 1/070018 Vorhalt 102). Insgesamt ergibt dies somit einen Betrag von rund CHF 100'000. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg an den in der Anklageschrift genannten Daten die aufgeführten Geldbeträge - ausser diejenigen am 1. September 2005 und 1. Ok- tober 2009 - im Gesamtwert von rund CHF 100'000 Daniel Gloor anlässlich ge- meinsamer Essen jeweils in einem Couvert (act. 1/063104 Vorhalt 37) übergab. 7.9. Darlehensvertrag 7.9.1. Anklagevorwurf Weiter geht die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Ziffer 63. davon aus, Daniel Gloor und dessen Ehefrau hätten am 11. März 2005 mit Walter Boss- hard die Übernahme dessen Miteigentumsanteils an der im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen Ferienliegenschaft für CHF 230'000 per Ende April 2005 vereinbart. Da sich die Finanzierung in der Folge für Daniel Gloor als schwierig erwiesen ha- be, habe Alfred Castelberg Daniel Gloor ein privates Darlehen in der Höhe von CHF 130'000 angeboten, was Daniel Gloor angenommen habe. In der Folge habe

- 108 - Daniel Gloor am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag mit der Argus Finanz AG als Darlehensgeberin und eine Laufzeit vom 23. August 2005 bis 31. Mai 2010 sowie einer Verzinsung von 4% abgeschlossen. Dabei habe Alfred Castelberg gewusst, dass das Darlehen für Daniel Gloor einen Vorteil darstelle, weil dieser damit rasch und rechtzeitig zu den benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten zu leisten. In der Folge sei das Darlehen erteilt und die Darlehens- schuld von Daniel Gloor frühzeitig zurückbezahlt worden. 7.9.2. Sachverhaltserstellung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Darlehensvertrag (act. 1/050011) und den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg und wurde seitens Daniel Gloors bis auf die Qualifikation als Vorteil anerkannt (act. 1/063101 Vorhalt 70 ff.; act. 66 S. 55; act. 60 S. 4 f.; act. 1/063118 Vorhalt

52) und kann somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob es sich dabei um einen Vorteil gehandelt hat, kann auf die rechtlichen Erwägungen unter Ziffer III. 4.4.1. verwiesen werden. 7.10. Bestechungsvereinbarung 7.10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor das Bargeld und das Darlehen gegeben und zu der Golfreise nach Dubai eingeladen, um ihn für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin zu belohnen, und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der einträglichen Geschäftsbeziehung und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst. Zudem hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg nach der ersten Bargeldübergabe konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung bzw. pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung von Daniel Gloor aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwen- dungen seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor lohnen würde.

- 109 - 7.10.2. Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24). 7.10.3. Sachverhaltserstellung Konkrete Beweismittel für eine entsprechende Vereinbarung fehlen, insbesondere da Daniel Gloor und Alfred Castelberg eine Vereinbarung bestreiten. Vor oder spätestens nach der ersten Bargeldübergabe, wie in der Anklageschrift festgehal- ten, lässt sich eine konkludente Vereinbarung nicht erstellen. Dazu bräuchte es einer gewissen Regelmässigkeit, sowohl was die Bargeldübergaben als auch was die Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG anbelangt. Erst nach wiederholten Vorgängen könnte davon ausgegangen werden, dass sowohl Alfred Castelberg als auch Daniel Gloor mit dem Wohlwollen des anderen rechneten und sich zu weiteren Bargeldübergaben bzw. Entscheiden zu Gunsten der Argus Finanz AG verpflichtet fühlten. Indessen kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile in Form von Bargeld als Belohnung für die Berücksichtigung der Ar- gus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der Geschäftsbeziehung, d.h. zur langfristigen Sicherung seiner Gunst zukommen liess. Die Zahlungen und Reisen erfolgten alle während der zwischen der Argus Finanz AG und der BVK 2003 bis 2010 andauernde Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und den Vertragserneuerungen eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3., 7.4. und 7.6.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam, weshalb Kündigung und Reduktion des Mandates zunehmend zur Diskussion standen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.6.). Dabei ist zu beachten,

- 110 - dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträ- ger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 7.3.), und damit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Ar- gus Finanz AG befand sich demgegenüber durch die Mandate in einem wirt- schaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatser- teilung, bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, kurz nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit (Jahr 2004), welches sich negativ über die Argus Finanz AG geäussert hatte, und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007, und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unter- durchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der zunehmenden Ge- fahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Zudem ist zu beachten, dass allein die Höhe der Bargeldbeträge von insgesamt rund CHF 100'000 bzw. rund CHF 20'000 pro Jahr bzw. CHF 10'000 pro Übergabe nicht im Bereich üblicher Freundschaftsgeschenke liegt. Dass dies auch für Alfred Castelberg nicht im Be- reich des Üblichen lag, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er die Zah- lungen seiner Frau gegenüber verschwieg (act. 1/063104 Vorhalt 94 ff. und 113), und andererseits aus seiner Aussage gegenüber Daniel Gloor, mehr könne er ihm nicht geben (act. 1/063104 Vorhalt 112 f.). Die Zahlungen waren somit auch für Alfred Castelberg von der Höhe her nicht üblich und auch gemessen an seinem Budget nicht vernachlässigbar. Wenn Alfred Castelberg Daniel Gloor unter diesen Umständen ab 2005 zwei Mal im Jahr Bargeldbeträge im Umfang von je rund CHF 10'000 zukommen liess und ihn zusätzlich zu Golfferien einlud, wobei die Bargeldbeträge bar, unter vier Augen auf dem Parkplatz oder im Auto in einem Couvert übergeben wurden, dann besteht kein Zweifel daran, dass ein Zusam- menhang zwischen dieser Geschäftsbeziehung bzw. sämtlichen Handlungen von Daniel Gloor zu Gunsten der Argus Finanz und den von Alfred Castelberg Daniel Gloor gewährten Vorteilen bestand, bzw. kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor das Geld gab und die Ferien in Dubai bezahlte, um sich bei diesem für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandats-

- 111 - trägerin der BVK zu bedanken und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ge- schäftsbeziehung längerfristig günstig zu stimmen. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Was das Darlehen anbelangt, kann auf die Sachverhaltserstellung verzichtet werden, da diesbezüglich ohnehin keine Beste- chung vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.). 7.11. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 7.11.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 65. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.) wusste. 7.11.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte das Mandat der Argus Finanz AG erteilt, ohne die Angebote der Argus Finanz AG mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 29). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich handelt es sich um elementare Vorgaben, die Daniel Gloor in seiner Position als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef Asset Management der BVK ohne Zweifel kannte. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vor- gabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftrags- vergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Da- niel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als er- stellt erachtet werden. Daniel Gloor hatte zudem auf die der BVK zustehenden Retrozessionen verzich- tet. Dass dies nicht im Interesse der BVK war, war angesichts der anderslauten- den vertraglichen Vereinbarung und der eher schlechten Leistungen der Argus Finanz AG offensichtlich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die

- 112 - Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen bewusst war. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

E. 5.4 Tatobjekt Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Inte-

- 176 - resse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff, wobei entscheiden ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes, sondern auch den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Geheimhal- tung hat. Das Geheimnis muss dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sein (Oberholzer in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 7 f.). Vorliegend geht es um die Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 und den Bera- tungsvertrag zwischen der BVK und SCM vom 26. November 2003 (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Dabei handelte es sich offensichtlich nicht um allgemein zugängliche Informationen, an denen die BVK nicht nur ein berechtigtes Interesse sondern auch einen tatsächlichen Willen zur Geheimhaltung hatte. Dies ergibt sich aus dem Hinweis von Daniel Gloor an Thomas Leupin um vertrauliche Kenntnisnahme und aus den Hinweisen im Vertrag "Vertraulich" und "Confidenti- al". Dass Daniel Gloor die Offerte und der Vertrag in seiner Eigenschaft als Chef der Abteilung Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf kei- ner weiteren Erläuterungen. Die Voraussetzungen des Tatobjektes im Sinne von Art. 320 StGB sind damit gegeben.

E. 5.4.1 Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer da- zu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnis- nahme zumindest ermöglich (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 9). Indem Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte und den Vertrag per Mail sandte, hat Daniel Gloor das Geheimnis offensichtlich offenbart.

E. 5.5 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 10).

- 177 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, ging Daniel Gloor wissentlich und willentlich vor, womit Vorsatz gegeben ist.

E. 5.6 Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

6. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB 6.1. Tatbestand Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c. StGB schwerer bestraft, wenn er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei einen Freispruch, weil es sich im vorliegenden Fall um eine straflose Selbstbe- günstigung handle, die Ratio Legis dieser Bestimmung die Bekämpfung des or- ganisierten Verbrechens und nicht von Einzeltätern sei und ansonsten man mit dem illegalen Geld nichts anderes machen könne, als zur Polizei zu gehen. Im Übrigen sei die Gewerbsmässigkeit nicht umschrieben und habe Daniel Gloor kein Einkommen damit generiert (Prot. S. 27 f.). 6.3. Straflose Selbstbegünstigung/Konkurrenzfrage Daniel Gloors Verteidiger spricht mit seinem Einwand, es handle sich im vorlie- genden Fall um eine straflose Selbstbegünstigung, die Frage nach dem Täter als objektives Tatbestandsmerkmal bzw. die Frage der Konkurrenz an. Ob der Vortä-

- 178 - ter auch Geldwäscher sein kann, ist eine berechtigte und viel diskutierte Frage. Während in der Lehre die Ansicht weit verbreitet ist, dass von einer Selbstbegüns- tigungsausnahme analog Art. 305 StGB oder von einer mitbestraften Nachtat aus Konkurrenzgründen auszugehen sei (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 2 f. m.w.H.), hat das Bundesgericht diese Frage in diversen Ent- scheiden mit eingehender Begründung bejaht (BGE 120 IV 324 ff.; BGE 122 IV 217 ff.; BGE 124 IV 276; BGE 126 IV 261). Dieser Meinung schliesst sich das Ge- richt im vorliegenden Fall an. Seinem Einwand, es gehe bei diesem Tatbestand um die Bekämpfung organisierten Verbrechens (Prot. S. 27), ist entgegen zu hal- ten, dass der Gesetzgeber auf diesen Bezug bewusst verzichtet hat (Trech- sel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 8 m.w.H.) 6.4. Tatobjekt Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vorliegend handelt es sich um Bargeld, welches aus Bestechung stammt, womit Vermögenswerte, welche aus einem Verbrechen herrühren, vorliegen. 6.5. Tathandlung Tathandlung ist eine Handlung, die geeignet ist, die Einziehung, Herkunftsermitt- lung oder Auffindung zu vereiteln. Was unter Vereitlungshandlungen zu verstehen ist, gibt ebenfalls Anlass zu Diskussionen. Einigkeit besteht darüber, dass die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte keine Geld- wäscherei darstellt. Zudem hat das Bundesgericht das Einzahlen auf "das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort" objektiv keine Geldwäscherei darstelle, soweit keine zusätzlichen "Kaschierungshandlun- gen" vorgenommen würden (BGE 124 IV 274; BGE 128 IV 117; Urteil des Bun- desgerichts vom 14. August 2000 6S.702/2000). Daniel Gloor hat das ihm im Rahmen von Bestechungen überreichte Bargeld auf ein Bankkonto einbezahlt, das zwar auf seinen Namen lautete, welches er aber gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert hatte. Die Einzahlungen erfolgten mit ganz wenigen Ausnahmen kurz nach Eröffnung des Kontos in Tranchen von

- 179 - CHF 10'000 oder weniger (act. 1/051047-60) und damit in weitaus kleineren Be- trägen, als er jeweils erhalten hatte. Daniel Gloor hatte damit sogenannte Ka- schierungshandlungen vorgenommen, weshalb seine Vorgehensweise jeweils als Tathandlung im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren ist. 6.6. Subjektiver Tatbestand Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 46). Als Vortäter wusste Daniel Gloor zweifelsohne um die Bestechungen als Vortat. Angesichts seiner Vorgehensweise mit den Einzahlungen auf ein gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bankkonto in Beträgen unter CHF 10'000 besteht kein Zweifel daran, dass er mit der Einzahlung auf das Bankkonto die Herkunft des Geldes zu vertuschen ver- suchte, womit Vorsatz gegeben ist. 6.7. Gewerbsmässigkeit 6.7.1. Definition Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünfte ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 161; BGE 119 IV 132; BGE 123 IV 116). 6.7.2. Einwand des Verteidigers Dem Einwand seines Verteidigers, die Gewerbsmässigkeit sei in der Anklage- schrift nicht umschrieben, kann angesichts des in der Anklageschrift beschriebe- nen Sachverhaltes in Ziffer 3. (über acht Jahre, nach Art eines Berufes regelmäs- sige Einnahmen erzielt, Umsatz von mehreren hunderttausend Franken) nicht ge- folgt worden. 6.7.3. Im vorliegenden Fall

- 180 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 10.3. ergibt, kann nicht da- von ausgegangen werden, dass Daniel Gloor durch die Geldwäscherei ein regel- mässiges Einkommen bzw. einen Umsatz von insgesamt mehreren hunderttau- send Franken generierte. Dies tat er durch die Bestechungshandlungen. Durch die Geldwäscherei vereitelte er lediglich deren Herkunftsermittlung, Einziehung oder Auffindung. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich unter die- sen Umständen nicht. 6.8. Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Überblick Schuldpunkt Daniel Gloor ist somit schuldig  des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB  der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Daniel Gloor ist freizusprechen vom Vorwurf  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit Walter Meier (Anklageziffer III.)  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit dem Darlehen von Alfred Castelberg (Anklageziffer V.).  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.)

- 181 - V. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft geht von einem Strafrahmen von 7.5 Jahren aus. Es sei die hohe Bestechungssumme von CHF 1.6 Mio., der durch die ungetreue Amts- führung verursachte Schaden von CHF 45 Mio., der Zeitraum von 12 Jahren, und die im Zeitpunkt seiner Verhaftung bestehenden drei Bestechungsbeziehungen, deren Ende nicht absehbar gewesen sei, zu berücksichtigen. Er habe eine Schlüsselposition gehabt und die damit verbundene Macht- und Vertrauensstel- lung fast vom ersten Moment an systematisch und zum eigenen Vorteil miss- braucht. Trotz verheerender Verluste, welche aus korrumpierten Geschäftsbezie- hungen entstanden seien, sei er nicht zur Einsicht gelangt. Er habe sich bei sei- nen Vorgesetzten und Freunden und Geschäftspartnern unentbehrlich gemacht, um daraus Profit zu schlagen, was von ausgeprägter krimineller Energie zeuge. Dabei habe Daniel Gloor gut verdient, und mit einem Einkommen von CHF 330'000 zu den bestbezahlten Beamten im Kanton Zürich gehört. Zu seinen Gunsten seien seine Geständnisse, die die Aufdeckung der angeklagten Korrupti- onsfälle ermöglicht oder erheblich erleichtert hätten, zu beachten. Indessen seien die Geständnisse unter erheblichem Druck und im Sinne einer Salamitaktik er- folgt. Die Akzeptanz der der Bestechlichkeit hab die Untersuchung aber erheblich beschleunigt. Zudem habe er Hand dazu geboten, sein Haus in Frankreich freiwil- lig zu verkaufen, was aber bis jetzt nicht gelungen sei. Das Verschulden von Da- niel Gloor sei ausgesprochen schwer. Daher und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu CHF 80 festzulegen (act. 85 S. 90 ff.).

2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate aufzuschieben und sechs Monate zu vollziehen seien (act. 88 S. 2). Dabei machte er im Hinblick auf die Strafzumessung geltend, er habe sich lediglich am Anfang der Untersuchung nicht geständig gezeigt, weil er mit den aktiven Bestechern teilweise freundschaftlich verbunden gewesen sei. Dann habe er aber umge-

- 182 - schwenkt und durch seine offene und kooperative Art die Untersuchung wesent- lich erleichtert. Es lägen mehrheitlich frühzeitige Geständnisse vor, die nicht erst unter Druck zu Stande gekommen seien. Weshalb die Einsatzstrafe praxisge- mäss um einen Drittel zu reduzieren sei (act. 88 S. 20). Sein korrektes Verhalten in der Untersuchung sei zudem keine Selbstverständlichkeit. Er sei als Familien- vater in eine Drucksituation geraten. Er sei nicht einfach gewesen, in dieser Situa- tion korrekt und kooperativ zu bleiben. Anschliessend habe er sich minutiös an die Anordnungen der Ersatzmassnahmen gehalten. Und auch in Bezug auf die Ver- wertung des Ferienhauses in Frankreich habe er sich kooperativ gezeigt. Dass der Verkauf noch nicht zu Stande gekommen sei, sei nicht ihm, sondern dem nicht einfachen Verkauf über Landesgrenzen, der französischen Mentalität, der Schätzung und der Arbeitsbelastung seines Verteidigers anzulasten (act. 88 S. 21 f.). In Bezug auf seine Lebensgeschichte sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er im Kongo aufgewachsen und mit fünf Jahren wegen politischer, bürger- kriegsähnlicher Unruhen mit seiner Familie das Land habe verlassen müssen und die Familie alle materiellen Güter und die berufliche Existenz verloren habe. Dies erkläre ein wenig, weshalb er Geld überschätzt habe. Seine Empfänglichkeit für Bestechungsgelder sei seinem durch seine Vergangenheit geprägten Sicher- heitsbedürfnis entsprungen. Diese schwere, existenzbedrohende Erfahrung sei strafmindern zu berücksichtigen (act. 88 S. 22 f.). Zudem habe er sich in den Jah- ren 2001/2002 in einer Überlastungssituation befunden. Er habe neben seiner Tä- tigkeit für die BVK noch das Krisenmanagement im Zusammenhang mit dem Flughafen und der Swissair übertragen erhalten. Er habe sich um einen Kredit kümmern müssen und sei unter massivem Druck gestanden. Er habe wenig Un- terstützung erhalten, und man sei froh gewesen, wenn er seine Arbeit selbständig gemacht habe. Da seien Gefühle ungenügender Wertschätzung aufgetreten. Die- se Überlastungssituation sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (act. 88 S. 23 f.). Zudem habe es nie Bestechungsvereinbarungen gegeben. Seine krimi- nelle Energie sei deutlich geringer gewesen, als diejenige der aktiven Bestecher (act. 88 S. 24). Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien in objekti- ver Hinsicht und dank seiner Einsicht, seinem Verhalten und seinen Bemühungen um berufliche Integration auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (act. 88 S. 25).

- 183 -

3. Anzuwendendes Recht Daniel Gloors Taten erfolgten teilweise vor und teilweise unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Da bei einem konkreten Vergleich der massgebenden Faktoren im vorliegenden Fall das neue Recht in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten nicht milder ist, als die im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere da angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, kommen die damals geltenden Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). D.h. die vor dem 1. Januar 2007 er- folgten Handlungen sind nach altem Recht, die seit dem 1. Januar 2007 erfolgten Handlungen sind nach neuem Recht zu beurteilen. Dem mit dem neuen Recht eingeführten einheitlichen Strafsystem ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die heutige Terminologie zur Anwendung gelangt und anstatt "Haft", "Gefäng- nis" und "Zuchthaus" der neue Begriff der "Freiheitsstrafe" zu verwenden ist. In Anwendung von Art. 49 StGB ist zudem eine Gesamtstrafe auszufällen.

4. Gesetzliche Grundlagen der Strafzumessung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen

- 184 - Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2004 und 2010, S. 137 ff. und 117 ff. m.w.H.).

5. Strafrahmen Vorliegend hat sich Daniel Gloor sowohl des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als auch der mehrfachen ungetreuen Amtsfüh- rung im Sinne von Art. 314 StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Als Strafe ist in Art. 322quater StGB Freiheits- strafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in Art. 314 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse zu verbinden ist, in Art. 320

- 185 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und in Art. 305bis Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorgesehen. Es ist somit vom Strafrahmen von Art. 314 StGB auszugehen. Da in einer Würdigung der ge- samten Umstände (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) der gesetzliche Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe zuzüglich Busse nicht mehr adäquat scheint, ist dieser gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 Ziff. 1 aStGB auf 7.5 Jahre zuzüglich Busse zu erhöhen, und im erweiterten Strafrahmen eine ange- messen erhöhte Strafe auszufällen.

E. 8 Sich-bestechen-lassen und Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusam- menhang mit Thomas Leupin

E. 8.1 Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor zusammengefasst vor, er habe Thomas Leupin im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehung zwischen der DL Investment Partners AG (nachfolgend DLIP genannt) und der BVK im Ja- nuar 2006 die vertrauliche Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (nachfolgend SCM genannt) und den Beratungsvertrag zwischen dieser Gesell- schaft und der BVK zukommen lassen. Damit habe er wissentlich und willentlich geheime Informationen offenbart, bezüglich welcher er zur Verschwiegenheit ver- pflichtet gewesen wäre. Zudem habe Daniel Gloor namens der BVK der DLIP di- verse Aufträge erteilt bzw. mit der DLIP diverse Verträge abgeschlossen und sich dabei aus verschiedenen in der Anklageschrift genannten Gründen pflichtwidrig verhalten und dadurch die in der Anklageschrift genannten Bestimmungen ver- letzt. Diese Geschäftsbeziehung habe der DLIP in der Folge zu grossem ge- schäftlichem Erfolg verholfen aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der BVK geführt. Nach gewisser Zeit sei die DLIP vermehrt in die Kritik gera- ten, weshalb Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 darum gebeten habe, ihm die von ihr zu erstellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukom- men zu lassen, und in der Folge zu Gunsten der DLIP Korrekturen anbringen las- sen. Zudem habe er die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der DLIP verteidigt, und dabei auch falsche Angaben gemacht. Damit habe er diverse in der Anklageschrift genannte Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. Im November 2007 habe er sich und seine Familie von Thomas Leupin zu Ferien in Mallorca einladen lassen. Zudem habe er zwei Mal Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 und CHF 3'000 von Thomas Leupin angenommen. Weiter habe Thomas Leupin ihm im Hinblick auf seine Pensionierung ein Konto mit CHF 120'000 bzw. CHF 300'000 in Aussicht gestellt. Dabei habe Daniel Gloor

- 113 - gewusst, dass es sich um ihm nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen für die Bevorzugung der DLIP gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegen- leistungen für vergangene und/oder zukünftige Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der DLIP gehandelt habe, und dass seine Entscheide pflichtwid- rig oder in seinem Ermessen und durch die Vorteile beeinflusst waren.

E. 8.2 Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt in weiten Teilen (act. 1/062049 S. 50 ff.; act. 77 S. 36 ff.). Im Wesentlichen bestritt er jedoch, sich einer Amtsgeheimnisverletzung bewusst gewesen zu sein, dass die Mandatsvergaben und die Verträge in pflichtwidriger Weise zu Stande ge- kommen seien, weil es sich beim Einsatz externer Fachberater um eine Kompe- tenz der Geschäftsleitung BVK gehandelt habe, weil er den Background von Thomas Leupin und Alexander Dimai bei der Complementa nicht verschwiegen habe, weil eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben gewesen sei und die Hono- raransätze marktkonform gewesen seien (act. 1/062049 S. 50 ff.). Er habe die Aussagen der Complementa nicht beschönigen wollen, sondern es sei darum ge- gangen, eine durch wenig sensible Wortwahl entstehende "Aktionitis" zu verhin- dern. Zudem sei der Bericht an die Finanzdirektion vom 30. Mai 2008 inhaltlich korrekt gewesen. Zudem bestritt er jegliche Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (act. 1/062049 S. 50 ff.). Weiter bestritt er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 37). Zudem beantragte er einen Frei- spruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit dem Konto Gladis (act. 88 S. 8 f.). Das Teilgeständnis von Daniel Gloor deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 ff.) sowie diversen Unterlagen und scheint daher glaubhaft. Es kann damit drauf abgestellt und der Sachverhalt inso- fern als erstellt erachtet werden. Was die von Daniel Gloor bestrittenen Sachver- haltselemente anbelangt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

- 114 -

E. 8.3 und 8.4.) als auch im Zusammenhang mit den Investitionen eine wesentliche

- 137 - Rolle gespielt (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Er konnte in seinem Zuständigkeitsbe- reich oder durch entsprechende Anträge an die zuständigen Organe entspre- chend Einfluss zu nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.2. ff.). Zu- dem ist zu beachten, dass die DLIP zunehmend in Kritik geriet und Daniel Gloor auch in diesem Zusammenhang ein wesentliche Rolle zukam, indem er zur Ver- teidigung der DLIP die Complementa zu beeinflussen versuchte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Zudem befand sich die DLIP und damit Thomas Leupin in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von der BVK (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusam- menhang mit den Ziffern 75. und 76. der Anklageschrift, welches sich mit dem Un- tersuchungsergebnis deckt). Wenn Daniel Gloor von Thomas Leupin unter diesen Umständen, und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwischen Ihnen Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 bzw. 3'000 erhielt und wiederholt ein Konto mit bis zu CHF 300'000 in Aussicht stellte, dann besteht kein Zweifel daran, dass Thomas Leupin die Golfgutscheine und das Konto im Hinblick auf die beste- hende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP zukommen liess bzw. in Aussicht stellte und Daniel Gloor diese in diesem Kontext entgegennahm bzw. sich versprechen liess; zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor dazu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterfüh- rung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ih- rer Geschäftsbeziehung zu verhindern. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden.

E. 8.3.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 69. davon aus, dass Daniel Gloor Thomas Leupin bereits früh im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der BVK unterstützt habe. Dabei habe er ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2006 die umfassende, vertrauliche Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 sowie den Beratungsvertrag vom 26. November 2003 zwi- schen der BVK und der SCM, welche als externe Fachberaterin der BVK die An- lagekategorie "Private Equity" betreute, als Vorlage zukommen gelassen. Damit habe Daniel Gloor Thomas Leupin wissentlich und willentlich geheime Informatio- nen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kenntnis gebracht, welche ihm zuvor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögens- verwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren und bezüglich welcher er zu Verschwiegenheit verpflichtet gewe- sen sei.

E. 8.3.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor macht in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Amtsgeheimnisverletzung begangen ha- be (act. 1/062049 Vorhalt 79).

E. 8.3.3 Sachverhaltserstellung Dass Daniel Gloor Thomas Leupin, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 69. be- schrieben am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen liess, ergibt sich aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin mit entsprechendem Inhalt (act. 1/055177: "Lieber Thomas In der Beilage sende ich Dir wie versprochen die Offerte bzw. den Beratungsvertrag der SCM vom November 2003 mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme! Mit freundlichen Grüssen Daniel Gloor") und den diesem Brief beiliegenden Dokumenten (Offerte eines Beratungsmandates und Beratervertrag

- 115 - (act. 1/055177.1-2) sowie den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 20 ff.) und Thomas Leupin (act. 1/068011 Vorhalt 24). Dass Daniel Gloor Thomas Leupin damit wissentlich und willentlich Informationen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kennt- nis brachte, insbesondere bezüglich der Dienstleistungen der SCM und der Kos- ten der BVK, und dass diese Informationen Daniel Gloor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf damit eigentlich keiner weiteren Erklä- rung. Sofern Daniel Gloor mit seinem Einwand, er sei sich einer Amtsgeheimnis- verletzung nicht bewusst gewesen, auch geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich um geheime Informationen handelte, ist diese Behauptung aus fol- genden Gründen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Er selbst bat Thomas Leupin in dem Schreiben um eine vertrauliche Kenntnisnahme. Zudem war auf dem Vertrag auf der ersten Seite zuoberst gross und fett und somit unübersehbar "Vertraulich" vermerkt und auf jeder weiteren Seite des Vertrages befand sich un- ten links der Vermerk "Confidential". Unter diesen Umständen besteht kein Zwei- fel daran, dass Daniel Gloor wusste, dass es sich um geheime Dokumente han- delt. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch § 51 des Personalgesetzes verletzte und pflicht- widrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.2.3.5. b) verwiesen werden.

E. 8.4 Auftragserteilung

E. 8.4.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 70. ff. davon aus, Daniel Gloor habe der DLIP in Gründung bereits am 20. März 2006 drei schriftliche Searchaufträge erteilt, und dazu die Zweitunterschrift von Rolf Huber, dem damaligen Chef BVK, eingeholt, er habe zudem zusammen mit Rolf Huber mit schriftlichen Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006 namens der BVK die DLIP u.a. mit der Manager Selektion, dem Management und der Überwachung von Portfolios in den Bereichen "Currency Management" und

- 116 - "Commodities" beauftragt, und am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirt- schaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertragen. Dies habe er aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 73. genannten Gründen unter Verletzung der un- ter Ziffer 74. der Anklageschrift genannten Bestimmung pflichtwidrig getan.

E. 8.4.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor bestreitet wie bereits erwähnt die Pflichtwidrigkeit. Der Einsatz ex- terner Fachberater sei zudem in der Kompetenz des Geschäftsleitung BVK gewe- sen. Er habe den Hintergrund von Alexander Dimai und Thomas Leupin bei der Complementa nicht verschwiegen. Eine Ausschreibung sei nicht vorgeschrieben gewesen, und die Honoraransätze der DLIP seien marktkonform gewesen (act. 1/062049 Vorhalt 84).

E. 8.4.3 Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 70. beschriebene Erteilung der drei Sear- chaufträge an die DLIP in Gründung am 20. März 2006 durch Daniel Gloor und Rolf Huber ergibt sich aus den drei Searchofferten (act. 1/055139-141), einem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin und den von Daniel Gloor und Rolf Huber unterzeichneten Auftragsbestätigungen aus denen hervorgeht, dass die Verträge unterzeichnet worden waren (act. 1/055142-55145) sowie dem im Vorfeld erfolgten Schriftenwechsel zwischen Daniel Gloor und Thomas Leupin (act. 1/055210 ff.) und einem Schreiben der DLIP, aus dem hervorgeht, dass sie für einen Klienten "currency management" betreibt (act. 1/055019 f.), womit ange- sichts des Zeitpunkts, drei Tage nach der Gründung der DLIP, und des "search volume" von CHF 300 Mio. nur die BVK gemeint sein kann. Zudem entsprechen auch die Aussagen von Daniel Gloor und Rolf Huber diesem Ablauf (act. 1/062045 Vorhalt 48; act. 1/070019 Vorhalt 6 und 15 ff.; act. 1/077013 Vor- halt 190 ff.). Den Aussagen von Rolf Huber ist insbesondere zu entnehmen, dass Daniel Gloor die Aufträge grundsätzlich erteilt und von Rolf Huber die Zweitunter- schrift eingeholt hatte (act. 1/077013 Vorhalt 190 ff.), was auch dem Umstand entspricht, dass Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte der SCM und den Ver-

- 117 - trag der BVK mit der SCM gesandt hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 71. beschriebene schriftliche Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006, unterschrieben von Daniel Gloor und Rolf Huber mit entsprechendem Inhalt, ergibt sich aus denselben und zwei von Daniel Gloor in diesem Zusammenhang erstellten Memos (act. 1/055022; act. 1/055051 f.) und geht auch aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 34) und Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) hervor. Der in der Anklageschrift unter Ziffer 72. beschriebene Entscheid der BVK, vertre- ten durch Daniel Gloor und Rolf Huber, am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" zu übertragen, ergibt sich aus dem Anhang zum Beratungsvertrag (act. 1/055153) sowie den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) und Daniel Gloor (act. 1/077019 Vor- halt 37). Dass - wie unter Ziffer 73. der Anklageschrift umschrieben - seitens der Finanzdi- rektion kein Entscheid über die Evaluation und den Einsatz eines externen Fach- beraters für die Bereiche "Commodities", "Currency Management" und "Hedge Funds" vorlag, ergibt sich aus dessen Fehlen und wurde von Daniel Gloor nicht bestritten bzw. sinngemäss anerkannt, indem er geltend machte, dass dieser Ent- scheid in seiner Kompetenz gelegen sei (act. 77 S. 38). Dass die DLIP erst in Gründung bzw. neu gegründet worden war ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug bezüglich der DLIP (act. 1/055001) und entspricht auch den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 18 f.). Damit ist der fehlende Erfahrungs- und Leistungsnachweis, zumindest was die Firma anbe- langt, offensichtlich und der Sachverhalt erstellt. Dass das Auswahlverfahren nicht sorgfältig und nachvollziehbar erfolgte und die entsprechenden Erwägungen nicht protokolliert wurden, ergibt sich aus dem Feh- len entsprechender Unterlagen und der Aussage von Daniel Gloor, er habe nicht

- 118 - jeden Schwachsinn protokolliert, weil er einen Auftrag zu erledigen gehabt habe (act. 1/077019 Vorhalt 54), und kann insofern als erstellt erachtet werden. Dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, ergibt sich aus den Aussage von Daniel Gloor, der sich auf den Stand- punkt stellte, dass keine Ausschreibung vorgeschrieben war (act. 1/062049 Vor- halt 84), womit der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Dass Rolf Huber verschwiegen wurde, dass es sich bei der DLIP um eine neu von ehemaligen Mit- arbeitern der Complementa gegründete Gesellschaft handelte, kann jedoch allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff. und 230 f.) und angesichts der widersprechenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) nicht als erstellt erachtet werden. Dass Daniel Gloor die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht ernsthaft prüfte und damit zumindest in Kauf nahm, dass diese Gesellschaft auch günstige- re Konditionen akzeptiert hätte, ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Da- niel Gloor und Alexander Dimai, in dem Daniel Gloor Alexander Dimai und Thomas Leupin darum bittet, ihm die im Markt üblichen Ansätze bekannt zu ge- ben (act. 1/055213 f.), woraus sich ergibt, dass er sich nicht persönlich um die Prüfung der Ansätze kümmerte, sondern diese an die DLIP delegierte, und deren Argumentation, der Ansatz von 0.2% entspreche demjenigen der Pensionskasse der Stadt Zürich, in der Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommis- sion der BVK vom 31. März 2008 zur Rechtfertigung des Ansatzes von 0.2% übernahm (act. 1/057108), obwohl sogar die DLIP eine Bandbreite von 0.18- 0.25% genannt hatte, womit eine Argumentationsgrundlage für tiefere Ansätze vorgelegen wäre, bzw. davon auszugehen ist, dass die DLIP auch tiefere Gebüh- renansätze akzeptiert hätte. Angesichts dieser Unterlagen vermag Daniel Gloor mit seiner Aussage, es sei verglichen worden, was im Markt verlangt werde, sie hätten wissen wollen, was in alternativen Bereichen die PK der Stadt Zürich be- zahle (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.), insofern nicht zu überzeugen, sofern er mit "es" die BVK und im Übrigen eigene Abklärungen der BVK meint. Zumal er an der Hauptverhandlung einräumte, die Angaben der DLIP nicht überprüft zu haben (act. 77 S. 40). Dies deckt sich mit seiner Aussage, die Höhe der Management-

- 119 - fees sei nicht umstritten gewesen, sie seien im Rahmen ihrer Vorstellungen gele- gen (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.). Zudem war auch Daniel Gloor grundsätzlich der Ansicht, dass es allenfalls auch für weniger gemacht worden wäre, wobei er diese Preispolitik jedoch in Frage stellte (act. 1/077019 Vorhalt 47). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 74. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. c) verwiesen werden.

E. 8.5 Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und Verteidigung der DLIP

E. 8.5.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 78. davon aus, dass aufgrund der Umstände der Mandatsvergabe sowie der ungenügenden Leistun- gen der DLIP die Kritik an der DLIP zugenommen gehabt habe. Daraufhin habe Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 aufgefordert, ihm die von ihr zu er- stellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukommen zu lassen, und schliesslich deren Korrekturen verlangt. Daniel Gloor habe zudem die DLIP re- gelmässig gegenüber seinen Vorgesetzten, insbesondere gegenüber Rolf Huber und Regierungsrätin Dr. Ursula Gut, gegenüber dem Investment Committee und dem Anlageausschuss, auch mit falschen Angaben, verteidigt. Dadurch habe Da- niel Gloor gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen.

E. 8.5.2 Standpunkt von Daniel Gloor Diesbezüglich bestreitet Daniel Gloor ebenfalls die Pflichtwidrigkeit. Er habe wie bereits erwähnt eine durch die wenig sensible Wortwahl der Complementa her- aufbeschworene "Aktionitis" verhindern wollen. Der Bericht an die Finanzdirektion sei inhaltlich korrekt gewesen, unabhängig davon, ob diese Marktschau einwand- frei durchgeführt worden sei oder nicht (act. 1/062049 Vorhalt 88).

- 120 -

E. 8.5.3 Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 78. beschriebene Kritik an den Umständen der Mandatsvergabe an die DLIP und an den ungenügenden Leistungen der DLIP von den Arbeitnehmervertretern im Anlageausschuss und der Complementa er- geben sich aus dem Protokoll der 21. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. Februar 2008, anlässlich der die Arbeit- nehmervertreter die Leistungen der Subkategorie "Currency Management" in Fra- ge stellten, indem sie diese Klasse als Hedge Funds-Anlagen beurteilten und de- ren Performance bemängelten (act. 1/057107), aus dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der die Hedge Funds aber auch die DLIP ("Ich bin nicht per se gegen Hedge Funds. Das Selektionsrisiko aber an drei Herren abzugeben, die erst seit zwei Jahren dabei sind, ist schwierig. Ich frage mich, wer aus unserer Runde sein privates Vermögen diesen Herren anvertrauen würde.") kritisiert wur- den (act. 1/057109 S. 11 f. und 14), und aus dem Protokoll der 26. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 19. Mai 2008, an- lässlich der die DLIP und die Investition in Hedge Funds kritisiert wurden und in den Raum gestellt wurde, dass die DLIP nicht über eine öffentliche Ausschrei- bung zu ihrem Mandat gekommen sei (act. 1/057110 S. 6 f.), sowie aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Arbeitneh- mervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1), dem Protokoll der 28. Sit- zung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 3. No- vember 2008, wo erneut die Hedg Funds und die Mandatvergabe kritisiert wurden (act. 1/057112 S. 9 und 13), sowie einem Email von Adrian Gautschi von der Complementa an Daniel Gloor vom 5. Januar 2007, in dem er Kritik an der DLIP andeutete (act. 1/057420). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi, dass die Complementa anderer Meinung als die DLIP und Daniel Gloor gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 162 ff.) und Kritik an der DLIP geäussert habe (act. 1/077018 Vorhalt 176). Zudem erwähnte auch Adrian Gautschi, dass im An- lageausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe geäussert worden seien und eine Anfrage hängig gewesen sei, wie die Mandatsvergabe er- folgt sei (act. 1/077018 Vorhalt 215 f.).

- 121 - Dass die Leistungen der DLIP im Bereich Hedge Funds seit Mai 2007 ungenü- gend waren, ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben der BVK vom 13. April 2010, in welchem dies als Grund für die Kündigung angegeben wurde (act. 1/055215). Auch Adrian Gautschi von der Complementa bezeichnete die Leistungen im Bereich Hege Funds als schwach (act. 1/077018 Vorhalt 153 f.). Im Jahr 2008 habe sich die Diskussion im Anlageausschuss um die schwache Per- formance der DLIP im Bereich Hedge Funds akzentuiert, und es sei die Frage ge- stellt worden, ob der Bereich Hedge Funds durch die DLIP weitergeführt werden solle. Daniel Gloor habe die Weiterführung befürwortet und sich über lange Zeit für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK eingesetzt (act. 1/077018 Vorhalt 205 ff.). Thomas Leupin bestreitet ungenügende Leistungen der DLIP, anerkennt aber zumindest eine teilweise unbefriedigende Performance, welche er aber als Resultat der Marktentwicklung, der Finanzkrise und der von der Complementa vorgegeben Rahmenbedingungen erachtet (act. 1/068001 Vorhalt 33). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass die Leis- tungen, was die Performance der DLIP anbelangt, und diese ist schliesslich von Interesse, ungenügend waren. Dass Daniel Gloor die Complementa bzw. deren Mitarbeiter spätestens ab Mai 2008 aufforderte, ihm bzw. der DLIP die von ihr zu erstellenden Monats- und Jah- resberichte vorab im Entwurf zukommen zu lassen, und Daniel Gloor gegenüber der Complementa durchsetzte, dass die darin enthaltene Beurteilung der Mana- gerleistung und Performance der DLIP namentlich in der Anlagekategorie Hedge Funds beschönigt würden, indem kritische Hinweise und Aussagen gestrichen, Beurteilungen zu Gunsten der DLIP korrigiert und positive Aspekte besonders hervorgehoben wurden, ergibt sich aus zwei Emails von Thomas Leupin an Adri- an Gautschi vom 18. November 2008, in welchen er den Report Oktober 2008 der Complementa kommentiert und um Änderungen bittet (act. 1/057424), einem Email von Daniel Gloor an Signer Daniel von der Complementa vom 19. Novem- ber 2008, in welchem er ebenfalls Änderungswünsche anbringt (act. 1/057426), und einem Email von Alexander Dimai an Daniel Gloor, welches Daniel Gloor an Daniel Signer von der Complementa weitersandte, und in welchem erneut Korrek- turen am Monitor September 2009 zu Gunsten der DLIP gewünscht werden, was

- 122 - von Daniel Signer im Wesentlichen abgelehnt wurde (act. 1/057427), sowie den Traktanden und Notizen im Zusammenhang mit der Controller-Audienz vom 3. Juni 2006 (act. 1/057438 S. 6), aus denen hervorgeht, dass der Monitor regel- mässig vorgängig Daniel Gloor zugestellt wurde (act. 1/057426 S. 6), und den Er- gänzungen der DLIP zum Audit der Complementa 2007 (act. 1/057445) und der Stellungnahme der Complementa zu diesen Ergänzungen (act. 1/057446 und 57446.1) sowie den Differenzen zwischen der Investment Audit 2008 (Draft) vom

25. März 2009 und dem Investment Audit 2008 vom 31. März 2009 (act. 1/057477 f.), welche wiederholt gestrichene kritische Bemerkungen betreffen (vgl. dazu auch die Aussagen von Adrian Gautschi (act. 1/077018 Vorhalt 183). Dasselbe ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi. Sie hätten gewisse Aus- sagen insbesondere im jährlichen Investmentaudit, vor allem im Bereich Hedge Funds, im Dialog mit Daniel Gloor, Rolf Huber und der DLIP korrigiert, indem man sich auf die Formulierungen geeinigt habe, die gewisse Aussagen der Comple- menta entschärft hätten. Es sei um die Beurteilung der Performance und auch um die Empfehlungen der Complementa gegangen, einen anderen Manager einzu- setzen. Diese Vorgehensweise sei der Finanzdirektion an der monatlichen Sit- zung mit der Complementa mitgeteilt worden, sei zur Kenntnis genommen, aber nicht geändert worden (act. 1/077017 Vorhalt 55 ff.). Das Zustellen der Audits an die DLIP sei ein Ausnahmefall gewesen. Der Grund sei der Umstand gewesen, dass der Bereich Hedge Funds heikel und das Auswahlverfahren nicht zufrieden- stellend gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 164 ff.). Es sei darum gegangen, Kri- tikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen (act. 1/077018 Vorhalt 175 f.). Die Änderungen im Investment Audit 2008 hätten sich hauptsächlich auf die Kategorien Hedge Funds und Währungsmanagement bezogen (act. 1/077018 Vorhalt 182 ff.). Dabei führte aber auch Adrian Gautschi an, dass es kein Richtig oder Falsch bzw. dass es verschiedene Betrachtungs- weisen gäbe, wobei es ihm zur Wahrung einer guten Governance wichtig scheine, dass der Controller seine Sicht der Dinge darlegen könne (act. 1/77013 Vorhalt 201 ff. und 283 f.). Daniel Gloor stellte die Einflussnahme per se nicht in Abrede. Er bestritt lediglich, dass massiv Einfluss ausgeübt worden sei. Er habe die ext- reme Wortwahl verhindert. Er habe der Complementa aber immer gesagt, und

- 123 - das hätten sie gewusst, dass inhaltlich nichts zu ändern sei (act. 1/070019 Vorhalt 147f.). Es sei richtig, dass im Bereich Hedge Funds und die schlechte Perfor- mance im Investment Audit aufgrund der Diskussionen mit ihm und Rolf Huber entschärft worden seien, und bestätigt die Aussage von Adrian Gautschi, es sei darum gegangen, gewisse Kritikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen, und dass das Investment Audit vorab an Daniel Gloor versandt worden sei und dessen Kommentare in der Folge in das definitive Audit eingeflossen seien (act. 1/077019 Vorhalt 151 ff.). Inhaltlich habe sich aber nichts Wesentliches geändert. Es sei nur um die Wortwahl gegangen, mit der er die de- struktive Zusammenarbeit mit den Personalvertretern der BVK nicht habe fördern und Mehrarbeit für sich habe verhindern wollen (act. 1/070019 Vorhalt 151 ff.). Thomas Leupin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beurteilungen der Complementa nicht beschönigt worden seien. Die Änderungen seien sachlich gerechtfertigt gewesen, weil die Complementa gewisse Vorgänge falsch beurteilt, Abläufe nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert habe. Es seien keine Än- derungen vorgenommen worden, die nicht objektiv richtig gewesen seien (act. 1/068011 Vorhalt 33; act. 73 S. 25 f.). Die Frage, ob die seitens Daniel Gloors vorgenommenen Änderungen in den Mo- nitors und Investment Audits der Complementa sachlich gerechtfertigt waren oder nicht, kann offen gelassen werden, wie sich aus den rechtlichen Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) ergibt, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dass Daniel Gloor die Geschäftsbeziehung mit der DLIP regelmässig nicht nur gegenüber seinen Vorgesetzten, dem damaligen Chef BVK, Rolf Huber, und der Finanzdirektorin, Ursula Gut, sondern auch im Investitionscommittee und Anlage- ausschuss verteidigte, ergibt sich aus der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der er die DL als genug professionell bezeichnete, um die erforderlichen Anpassungen vorzu- nehmen (act. 1/057109 S. 13), der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. August 2008, anlässlich der Daniel Gloor die Auswahl der DLIP und deren Arbeit verteidigte (act. 1/057111 S. 5 f.), sowie

- 124 - aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Ar- beitnehmervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1 S. 12 ff.). Auch Adrian Gautschi führte aus, man habe in Zusammenarbeit mit Herrn Gloor gewisse Kompromisse gemacht, er sei als Asset Manager auf der Seite der DLIP gestan- den, indem er primär die Argumente der DLIP gestützt habe (act. 1/077018 Vor- halt 173 f.). Daniel Gloor habe die Weiterführung der DLIP befürwortet (act. 1/077018 Vorhalt 209). Dies entspricht auch der Schilderung von Rolf Huber, Daniel Gloor habe das Vertragsverhältnis mit der DLIP im Anlageausschuss aber auch ihm persönlich gegenüber verteidigt (act. 1/077013 Vorhalt 200, 220 f.). Das Ausmass der Verteidigungsstrategie von Daniel Gloor ergibt sich aus einem Email von Daniel Gloor an Christoph Burckhardt, in welchem Daniel Gloor sich über die neuen Arbeitnehmervertreter im Anlageausschuss der BVK beklagt, mit denen sich die Zusammenarbeit als "zunehmend schwierig" erweise, Schneider "ein üb- les Spiel spiele" und Daniel Gloor daher mit Thomas Leupin und C. Flügel ein "Abwehrdispo" aufzubauen beabsichtige, wie man Schneider "neutralisieren" könne (act. 1/055056). Auch Daniel Gloor bestätigte, sich für die DLIP gegenüber dem Chef BVK bzw. der Finanzdirektion und dem Investment Comittee eingesetzt zu haben (act. 1/077019 Vorhalt 136 ff.). Wobei auch Rolf Huber die DLIP verteidigte, wie aus dessen eigenen Aussagen sowie dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungs- kommission der BVK vom 21. April 2008 hervorgeht, wo Rolf Huber die Hedge Funds und DLIP in Schutz nahm (act. 1/057109 S. 12 f. und 14), und an der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 28. August 2008, wo er ebenfalls die bei der Auftragserteilung an die DLIP mangeln- de Ausschreibung in Schutz nahm (act. 1/057111 S. 7). Dass Daniel Gloor in einem Schreiben vom 30. Mai 2008 an die Finanzdirektorin Ursula Gut von einer Marktschau sprach, welche der Mandatsvergabe an die DLIP vorausgegangen sei, ergibt sich aus demselben Schreiben (act. 1/057111.1 S. 21). Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung (act. 77 S. 38 f.). Dies entspricht

- 125 - auch der Aussage von Adrian Gautschi, der keine Kenntnis von einer Marktschau hatte (act. 1/077018 Vorhalt 124 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen hat, kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) und g) verweisen werden.

E. 8.6 Wissen um die Pflichtwidrigkeit

E. 8.6.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 85. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5.) wusste.

E. 8.6.2 Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und der Beratungsvertrag zwischen der BVK und des SCM vertraulich und geheim waren. Da ihm in seiner Position als Chef der Abteilung Asset Management das Personalgesetz und insbesondere § 51 sicher bekannt waren, und es sich zudem um einen ganz allgemein bekannten Grundsatz handelt, dass vertrauliche und geheime Informationen, die man an seinem Arbeitsplatz zur Kenntnis nimmt, nicht weitergeben darf, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er wusste, dass die Weitergabe der Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und des Beratungsvertrages zwischen der BVK und des SCM pflicht- widrig war. Es lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Se- archaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendia- gramm für die BVK, vom 1. Februar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der

- 126 - Finanzdirektion ergehen müssen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation externer Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Hu- ber diesen Entscheid mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zuständigkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zu- sammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am

19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Okto- ber 2006 die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Es ist daher zu Gunsten von Daniel Gloor seine Tat in sinngemässer Anwendung von Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorstellte; er war für diesen Entscheid zuständig. Daniel Gloor hatte die Mandatserteilung ganz bewusst nicht dokumentiert (act. 1/077019 Vorhalt 54), er hatte keine Vergleichsofferten eingeholt, weil er es für nicht nötig befand (act. 77 S. 38 f.) und die Gebühren nicht überprüft (act. 77 S. 39 f.). In Bezug auf die mangelnde Dokumentation muss zu Gunsten von Daniel Gloor davon ausgegangen werden, dass ihm diese Dokumentationspflicht nicht bewusst war, da sie anscheinend von seinem Vorgesetzten Rolf Huber nicht be- mängelt wurde. Bei Ziffer 5.10 des Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 wonach zu überprüfen ist, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringt, handelt es sich um eine wesentliche Vorschriften, die Daniel Gloor als Fachmann und in seiner Position als Chef Vermögensverwaltung und Chef der Abteilung Asset Manage- ment ohne Weiteres kannte. Dasselbe gilt bezüglich § 49 Personalgesetz, wo- nach er die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wahren hatte. Im Übrigen han- delte es sich um derart elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, dass sie auch ohne schriftliche Gesetzesvorschrift selbstverständlich sind. Damit be- steht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorge- hensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

- 127 - Die Vorgehensweise von Daniel Gloor lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ganz bewusst in die Arbeit der Complementa einmischte. Indem er dadurch die grundlegende Aufgabe der Complementa, Kontrolle und Kritik, unter- lief, war ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise mit Sicherheit bewusst. Und indem er gegenüber Regierungsrätin Dr. Ursula Gut bezüglich der Marktum- schau log, wusste er ganz sicher, dass er pflichtwidrig handelte, da Lügen nie pflichtgemäss sind.

E. 8.7 Bankkonto

E. 8.7.1 Konto Gladis

E. 8.7.1.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 82. der Anklageschrift davon aus, Thomas Leupin und Alexander Dimai hätten ein Konto mit der Bezeichnung "Gla- dis" errichtet und vereinbart, inskünftig 10% des Jahresgewinnes der DLIP auf dieses Konto zu überweisen.

E. 8.7.1.2 Sachverhaltserstellung Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Alexander Dimai (act. 1/068011 Vorhalt 40; act. 1/068003 Vorhalt 2 ff.; act. 1/068502 S. 9 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellten weder Thomas Leupin noch Daniel Gloor diesen Sachverhalt in Frage (act. 64 S. 4 und 5 f.; act. 73 S. 38 ff.; act. 88 S. 8 f.: act. 77 S. 36 f.). Insofern kann der Sachverhalt somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden.

E. 8.7.2 Vorhalt des Bankauszugs

E. 8.7.2.1 Anklagevorwurf Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Thomas Leupin in der Anklageschrift unter den Ziffern 83. und 84. vor, er habe Daniel Gloor im Sommer 2009 auf dem Golfplatz Breitenloo in Nürensdorf mitgeteilt, dass er ein Konto errichtet habe, welches für

- 128 - ihn, Daniel Gloor, bestimmt sei, und zwar für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst. Dabei habe er ihm einen Bankbeleg betreffend des Kontos Gladis oder betreffend eines anderen Kontos gezeigt, aus dem ein Guthaben von mindestens CHF 120'000 hervorgegangen sei. Daniel Gloor habe dieses Ver- sprechen konkludent entgegengenommen und sei in der Folge davon ausgegan- gen, dass seitens der DLIP ein Konto zu seinen Gunsten errichtet worden sei, welches ihm nach seiner Pensionierung zufalle. Weiter habe Thomas Leupin Da- niel Gloor am 10. Februar 2010 an einem gemeinsamen Mittagessen mitgeteilt, dass sich auf dem Konto mittlerweile CHF 300'000 befänden. Daniel Gloor habe dieses Versprechen angenommen bzw. diese Mitteilung entgegen genommen.

E. 8.7.2.2 Standpunkt von Daniel Gloor Im Untersuchungsverfahren hatte Daniel Gloor diesen Sachverhalt noch aner- kannt (act. 1/062049 Vorhalt 92 und 93). An der Hauptverhandlung beantragte er einen Freispruch in diesem Zusammenhang und machte neu geltend, dieser An- klagepunkt sei völlig unklar (act. 88 S. 8 f.; act. 77 S. 37). Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (act. 88 S. 8 f.).

E. 8.7.2.3 Sachverhaltserstellung Dass Thomas Leupin Daniel Gloor auf dem Golfplatz Breitenloo einen Auszug dieses Kontos gezeigt und ihm später bei einem gemeinsamen Mittagessen ge- sagt hatte, dass auf dem Konto inzwischen CHF 300'000 seien, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Daniel Gloor (act. 1/068003 Vorhalt 7, 11 ff., 17, 21 f.; act. 1/070006 S. 8 und 10; act. 73 S. 38 f.; act. 64 S. 5 f.; act. 1/062039 Vorhalt 2 ff.; act. 1/070006 S. 6 ff.). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Im Folgenden ist daher lediglich der Frage nachzugehen, was Thomas Leupin Daniel Gloor in diesem Zusammenhang gesagt hatte, bzw. ob Thomas Leupin Daniel Gloor sagte, dass das Geld auf die- sem Konto für ihn, Daniel Gloor, für den Zeitpunkt nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst sei.

- 129 - Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor. Er bejahte zu Beginn seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 24. September 2010 die erste Frage, ob er vorab zu etwas Stellung nehmen wolle; er wolle zum Komplex DLIP etwas sagen. Dann führte er aus: "Nach meinen Wissen wurde ein Konto etabliert. Zu meinen Gunsten für den Zeitpunkt, wo ich vom Kanton wegge- hen würde. Ich nehme an, auf den Zeitpunkt nach meiner Pensionierung. Herr Leupin hat mir, ich denke es war im Sommer 2009, mitgeteilt, dass auf diesem Konto damals in etwa CHF 120'000 drauf sind. Ich weiss aber nicht, wo das Konto ist und die nähere Kontobezeichnung kenne ich nicht. Er zeigte mir da einen Kon- toauszug, ich wollte da sogar nicht richtig lesen, ich habe aber einen Betrag von ca. CHF 120'000 gesehen." Auf die Frage nach den konkreten Umständen dieses Treffens, antwortete Daniel Gloor, er denke, dass es im Sommer 2009 gewesen sei, vor einem Golfspiel im Golfclub Breitenloo. Auf die erneute Frage hin, was konkret Herr Leupin bei dieser Gelegenheit gesagt habe, antwortete Daniel Gloor, dass dieser lediglich gesagt habe, dass ein Konto eröffnet worden sei oder beste- he, im Hinblick auf seine Pensionierung, oder wenn er vom Kanton weggehe. Er gehe davon aus, dass dieses Konto errichtet worden sei, um ihn im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen mit der DLIP günstig zu stimmen (act. 1/062039 Vor- halt 2 ff.). Er glaube sich zudem daran zu erinnern, dass Thomas Leupin ihm bei einem Mittagessen gesagt habe, dass es nun CHF 300'000 seien. Es sei in die- sem Jahr gewesen. Allenfalls sei es im Restaurant San Domenico oder auf der Mallorcareise gewesen. Er glaube, dass es im Januar oder Februar gewesen sei, sei sich aber unsicher (act. 1/062039 Vorhalt 60 ff.). Da die Einvernahme im Sep- tember 2010 stattfand, meinte er somit im Jahr 2010. Seine Aussagen anlässlich dieser Einvernahme sind konkret, eindeutig und erfolgten nicht auf entsprechende Fragen seitens der Staatsanwaltschaft hin. Suggestivfragen lagen somit keine vor. Daher und da sich Daniel Gloor mit dieser Aussage in erster Linie selbst be- lastet, scheint seine Darstellung glaubhaft. In der Konfrontationseinvernahme mit Thomas Leupin rund einen Monat später gestaltete sich das Aussageverhalten von Daniel Gloor anders, nämlich zusehends ausweichend. Auf die Frage hin, ob ihm in der Vergangenheit von Herrn Leupin finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden seien, antwortete Daniel Gloor seine früheren Aussagen bestätigend: "Es

- 130 - geht einfach um dieses Konto. Dass ich im Rahmen von meinem Weggang, oder im Rahmen meiner Pensionierung, dass ich gewisse Mittel zur Verfügung hätte." Auf die anschliessenden Fragen der Staatsanwaltschaft antwortet er darauf hin jedoch ausweichend. Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, ant- wortete er: "Ich habe einmal einen Bankbeleg gesehen. Ich weiss nicht mehr von welcher Bank oder was die Kontobezeichnung war, das weiss ich nicht mehr." Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, dass dieses Geld ihm nach der Pensionierung oder dem Austritt aus dem Staatsdienst zur Verfügung stehen würde, antwortete Daniel Gloor unkonkret, dass dies seine Einschätzung gewe- sen sei. Dem Einwand des Verteidigers, aus diesen Fragen zeige sich bereits, dass auch der Staatsanwalt nicht der Überzeugung gewesen sei, dass es um Be- stechungsgelder gehe, kann nicht gefolgt werden. Die Fragen von Daniel Gloor waren lediglich derart unkonkret und knapp, dass nachgefragt werden musste, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, um zu konkreten Aussagen zu gelan- gen. Auch auf die weitere Frage hin, ob Herr Leupin dazu etwas gesagt habe, antwortete er erneut ausweichend, dass er dies im Detail nicht mehr wisse. Auf die Frage hin, was denn geschehen sei, als Thomas Leupin ihm den Kontoauszug gezeigte habe, wie der Vorfall abgelaufen sei, antwortete Daniel Gloor. Er habe es zur Kenntnis genommen, aber es sei ein Versprechen in ferner Zukunft gewe- sen, weshalb sich der Tag nicht verändert habe. Auf das Wort "Versprechen" an- gesprochen und gefragt, ob ihm etwas versprochen worden sei, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend, dass er dies so interpretiere. Und die Frage, was er denn so interpretiere, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend: "Als Verspre- chen." Die anschliessende Frage, ob er die Tatsache, dass man ihm einen Kon- toauszug zeigt, als Versprechen interpretiere, dass das Geld ihm zustehe, bejahte er. Die Frage, ob Thomas Leupin zusammen mit dem Kontoauszug etwas Ent- sprechendes gesagt habe, verneinte er. Dem widersprechend verneinte er jedoch auch die Frage, ob Thomas Leupin ihm kommentarlos einen Kontoauszug gezeigt habe: "Nein, dass allenfalls, in ferner Zukunft, bei meiner Pensionierung, irgend- welche Mittel dastehen würden." Auf die Frage hin, ob ihm das Thomas Leupin gesagt habe, antwortete Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 6 ff.): "So habe ich das in Erinnerung." Im Anschluss an die Darstellung von Thomas Leupin, das Konto sei

- 131 - für gemeinnützige Zwecke errichtet worden, antwortete Daniel Gloor auf die Frage hin, ob er mit Thomas Leupin über die Verwendung von Geldern für gemeinnützi- ge Zwecke gesprochen habe: "Der Begriff ist gefallen, "gemeinnützig". Aber kon- krete Beispiele kann ich nicht sagen. Aber der Begriff ist gefallen. Aber das Ganze hatte für mich keine Bedeutung in dem Zusammenhang, weil es in weiter Ferne war." Auf die Frage hin, ob der Begriff "gemeinnützig" im Zusammenhang mit die- sem Konto gefallen sei, antwortete Daniel Gloor: "Es kann sein, aber ich sagte ja, ich weiss den Wortlaut nicht mehr." (act. 1/070006 S. 8 f.). Später in derselben Einvernahme bestätigte er seine Aussagen in der Einvernahme vom 24. Septem- ber 2010 als der Wahrheit entsprechend und richtig protokolliert (act. 1/070006 S. 18 ff.). Darauf angesprochen, dass er von finanzieller Sicherheit gesprochen ha- be, und auf die Frage hin, ob er irgendwelche Zweifel daran gehabt habe, dass das Geld auf diesem Konto für ihn sei, antwortete Daniel Gloor, dass man nie wisse, wie die Zukunft aussehe. Solange man das Geld nicht bekomme, würden immer Zweifel bestehen, auch wenn es keinen Grund gegeben habe, daran zu zweifeln. Auf die Frage, weshalb es keinen Grund gegeben habe, daran zu zwei- feln, antwortete Daniel Gloor, dass Herr Leupin sein Wort halte und keine falsche Ratte sei. Nach einem kleinen Disput über Suggestivfragen führte Daniel Gloor aus, "Nein, er hat mir den Zettel gezeigt und… und das was ich gesagt habe: Dass das eines Tages mir zur Verfügung steht. So will ich es verstanden wissen." (act. 1/070006 S. 18 ff.), und betonte schliesslich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen (act. 1/07006 S. 23). Auch wenn Daniel Gloor in dieser Einvernahme anfangs ausweichend und somit wenig überzeugend antwortete, fasste er seinen Standpunkt schliesslich klar und deutlich noch einmal zusam- men; Thomas Leupin hatte ihm zu verstehen gegeben, dass das Geld eines Ta- ges ihm zur Verfügung stehen würde. Angesichts seiner ersten von sich aus ge- machten Aussagen und diesem in der Konfrontationseinvernahme wiederholten Standpunkt bestehen keine Zweifel an seinen Aussagen. Daher vermag er auch nicht mit seinem Standpunkt an der Hauptverhandlung zu überzeugen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Daran vermag der Umstand, dass er zwi- schendurch ausweichend aussagte, nichts zu ändern. Denn dieses ausweichende Aussageverhalten lässt sich angesichts seiner schliesslich dennoch klaren Aus-

- 132 - sage eher durch die Anwesenheit von Thomas Leupin erklären, als dass es ein Lügensignal wäre. Es ist nie leicht, ein andere Person, insbesondere wenn man kollegial befreundet war, einer strafbaren Handlung zu beschuldigen, insbesonde- re wenn man von dieser Handlung persönlich profitiert hätte. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst nach mehrmonatiger Untersuchungshaft und nach mehrmali- gem Abstreiten belastete, vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da- niel Gloor hatte die meisten gegen ihn erhobenen und schliesslich bewiesenen Vorwürfe anfangs, auch mehrmals und auf konkretes Nachfragen hin, abgestrit- ten. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst spät belastete, deutet somit keines- wegs daraufhin, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, zumal es sich um einen Vorwurf handelt, der ohne seine Aussagen wohl kaum hätte bewie- sen werden können, da kein Geld geflossen war. Die Aussagen von Daniel Gloor sprechen somit dafür, dass Thomas Leupin Daniel Gloor gesagt hatte, dass das Geld auf dem Konto für ihn für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst sei. Zudem überzeugt Thomas Leupin mit seiner Darstellung in diesem Zusammen- hang nicht. Anfangs hatte Thomas Leupin die Aussagen in diesem Zusammen- hang verweigert (act. 1/068002 Vorhalt 5 ff.). Später führte er im Zusammenhang mit dem Konto Gladis aus, sie seien der Meinung gewesen, dass es falsch sei, al- le Einnahmen für sich zu behalten, man müsse auch etwas weitergeben können. Sie hätten bereits zuvor privat soziale Sachen gemacht, wie Kinderheime unter- stützt. Das Geld hätte für soziale Zwecke, gemeinnützige Zwecke verwendet wer- den müssen, es sei noch nichts Konkretes auf dem Tisch gelegen. Er habe dies Daniel Gloor kommuniziert, und dass er darauf Einfluss nehmen könne, wenn er eine Idee habe (act. 1/068003 Vorhalt 7 ff.). Er habe zwei Mal mit Daniel Gloor über das Konto gesprochen. Einmal als er ihm erzählt gehabt habe, dass das Konto eingerichtet worden sei. Ein zweites Mal habe er Anfang Jahr mit ihm dar- über gesprochen und ihm den Betrag von CHF 300'000 genannt. Es sei darum gegangen, ihm mitzuteilen, dass es so was gebe, und dass es nicht leere Worte seien. Daniel Gloor sei der grösste und wichtigste Kunde gewesen. Deshalb und aufgrund des kollegialen Verhältnisses sei es ihm ein Anliegen gewesen, dass Daniel Gloor einen Vorschlag machen könne, zu welchem Zwecke man das Kon-

- 133 - to verwenden könne (act. 1/068003 Vorhalt 11 ff. und 17 f.). Er habe Alexander Dimai gebeten, die Auszüge auszudrucken (act. 1/068003 Vorhalt 22 ff.). Er wisse nicht mehr, was er Daniel Gloor genau gesagt habe. Er habe ihm den Zweck die- ses Kontos mitgeteilt (act. 1/068004 Vorhalt 6). Der Umstand, dass Thomas Leu- pin ausgesagt hatte, dass er Daniel Gloor ein Konto eingerichtet habe ("…, dass ich ihm das eingerichtet habe."), was von Thomas Leupin abgestritten und von der Staatsanwaltschaft als korrekt protokolliert erachtet wird (act. 1/068003 Vor- halt 11 und act. 1/068003.1), ist in die Beweiswürdigung nicht weiter einzubezie- hen, da sich im Nachhinein nicht mehr eruieren lässt, ob es sich dabei um einen normalen oder um einen freudschen Versprecher gehandelt hat. Das Konto sei zu gemeinnützigen Zwecken errichtet worden. Er habe Daniel Gloor davon erzählt und ihm zu verstehen gegeben, dass er ihnen mitteilen könne, wenn er wisse, wo man dieses Geld allenfalls verwenden könne. Es sei eine kurze Sache von einer halben oder Minute gewesen, es sei beiläufig, im Stehen passiert (act. 1/077006 S. 8). Er habe Daniel Gloor jeweils nur die Beträge gezeigt, es sei nie ein grosser Auszug gewesen, er habe ihm einen internen Auszug aus der Buchhaltung vor- gehalten (act. 1/070006 S. 10). Er habe ihm den Kontoauszug gezeigt, um seine Ernsthaftigkeit zu unterstreichen. Es gebe in der Bankenwelt viele, die einfach ein bisschen "blabla" und nachher nichts machten (act. 1/070006 S. 22). Dies wie- derholte er später. Er habe den Beleg gezeigt, um die Ernsthaftigkeit seines Vor- habens zu unterstreichen. Dass sie Projekte unterstützt hätten sei nicht nur dort sondern auch sonst ein Thema gewesen. Darauf angesprochen, weshalb dies in aller Eile auf dem Golfplatz geschehen sei, antwortete Thomas Leupin, dies sei die Interpretation des Fragenden. So etwas tue man in einem privaten Umfeld, und damit meine er privat und nicht formell. Aus seiner Sicht sei dies nicht prob- lematisch, bzw. sei dies unproblematisch (act. 1/070006 S. 24). Thomas Leupin überzeugt mit seiner Darstellung, er habe Daniel Gloor den Kon- toauszug gezeigt, bzw. den Geldbetrag genannt, und gleichzeitig angeboten, Ideen für die Verwendung des Geldes zu gemeinnützigen Zwecken einzubringen, nicht. Hätte Thomas Leupin Daniel Gloor tatsächlich davon überzeugen wollen, dass sie ein Konto für gemeinnützige Zwecke errichtet hätten, hätte er sich wohl mehr als eine halbe oder einzige Minute Zeit genommen, um Daniel Gloor ihre

- 134 - Absicht und ihre Ideen darzulegen. Allein das Vorzeigen eines Kontoauszuges reicht zur Überzeugung und zur Anregung, eigene Ideen einzubringen, nicht. Zu- dem hätten Thomas Leupin die Reaktion und Ideen von Daniel Gloor interessiert, wenn er ihn tatsächlich davon hätte überzeugen wollen, dass sie sich sozial en- gagierten und wenn er Ideen von Daniel Gloor gewünscht hätte. Thomas Leupin führte jedoch selbst aus, Daniel Gloor habe gar nicht gross darauf reagiert bzw. kann sich an seine Reaktion nicht mehr erinnern (act. 1/068003 Vorhalt 9 und 16; act. 1/070006 S. 8), und Thomas Leupin schien demnach auch nicht nachzuha- ken, ob Daniel Gloor verstanden habe. Die Vorgehensweise von Thomas Leupin passt eher zu den Aussagen von Daniel Gloor, Thomas Leupin habe ihm das Geld für sich, Daniel Gloor, in Aussicht gestellt. Dies ist innert kürzester Zeit mit- geteilt, ein Satz und das Vorhalten des Kontoauszugs genügt quasi, und eine Re- aktion, sofern nicht ablehnend, drängt sich ebenfalls nicht auf. In diesem Zusam- menhang ist lediglich in Ergänzung anzufügen, dass die an der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Darstellung von Thomas Leupin, er habe vielleicht fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor darüber gesprochen (act. 64 S. 6) angesichts sei- ner früheren und anders lautenden Aussagen nicht glaubhaft ist. So sagte er in der Konfrontationseinvernahme, dass das Ganze kein grosses Thema gewesen sei (act. 1/070006 S. 8). Und dann sagte er zu Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 8): "Du erinnerst Dich vielleicht auch, das war eine Sache von einer halben Minute oder Minute." Daniel Gloor bestätigte dies (act. 1/070006 S. 8). Ein Gespräch von fünf bis zehn Minuten kann angesichts dieser Aussagen, mit denen er Daniel Gloor zudem entsprechend zu beeinflussen versuchte, ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Thomas Leupins anderslautende Aussage an der Hauptver- handlung ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Und auch der Um- stand, dass Daniel Gloor gemäss Thomas Leupin gar nicht reagiert hatte, spricht ebenfalls gegen ein längeres Gespräch. Hätte er tatsächlich fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor über ihr Ziel eines Kontos für gemeinnützige Zwecke gespro- chen, hätte wohl auch Daniel Gloor etwas erwidert und nicht ohne Kommentar ei- nen Dialog über sich ergehen lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der wiederholten, konkreten, sich selbst belastenden Aus-

- 135 - sagen Daniel Gloors, die den Sachverhalt bestätigen, und den wenig glaubhaften Aussagen von Thomas Leupin der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann.

E. 8.8 Grund für die Ferien, die Gutscheine und das in Aussicht gestellte Konto

E. 8.8.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 80. ff. davon aus, Daniel Gloor habe sich als Belohnung für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträgerin der BVK sowie zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst und für die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und DLIP von Thomas Leupin nach Mallorca einladen, Gutscheine geben und die Vermögenswerte auf dem Konto Gladis versprechen lassen.

E. 8.8.2 Standpunkt von Daniel Gloor In diesem Zusammenhang wies Daniel Gloor in der Untersuchung erneut darauf hin, dass er keine pflichtwidrigen Handlungen vorgenommen habe (act. 1/062049 Vorhalt 94). Mangels ausdrücklicher Anerkennung ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann.

E. 8.8.3 Sachverhaltserstellung Die Einladung und die Reise sowie deren Bezahlung erfolgten während der zwi- schen der DLIP und der BVK von 2006 bis 2010 andauernden Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die DLIP und damit auch für Thomas Leupin wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell, weshalb ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen der DLIP und BVK bestand (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Ge- ständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 76. der Ankla- geschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 8.3. und 8.4.). Die Einladung zur Reise nach Mallorca erfolgte im Herbst 2007 und somit 1¾ Jahr nach Beginn der Geschäftsbeziehung, aber nur ein Jahr nach Abschluss des Mandatsvertrages am 31. Oktober 2006 und in

- 136 - zeitlicher Nähe zur Sitzung des Investment Commitees vom 1. November 2007 über die Frage, ob die Anlagen in Wandelanleihen zu reduzieren und die frei wer- denden Mittel zu Gunsten von Hedge Funds zu verwenden seien (vgl. diesbezüg- lich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer

77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Un- ter diesen Umständen und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwi- schen den beiden (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 66. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt) ist keine andere Motivation für die Einladung im erheblichen Wert von Euro 7'121 (damals CHF 11'756.25) auszumachen, als dass die Einladung als Dank für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträge- rin der BVK und zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst im Zu- sammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP erfolgte. Denn der Wert der Einladung übersteigt den Wert eines üblichen Geschenks aus reiner Kollegialität bei Weitem, zumal nie die Rede von entsprechenden Ge- schenken seitens Daniel Gloors die Rede war, die Thomas Leupin hätte erwidern sollen. Aus diesen Gründen scheint die Behauptung Thomas Leupins, es habe sich nur um eine kollegiale Geste gehandelt, nicht glaubhaft. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. Die weiteren von Thomas Leupin Daniel Gloor gewährten oder in Aussicht gestell- ten Vorteile (Golfgutscheine und Konto) erfolgten im Verlauf ihrer bereits seit rund

E. 8.9 Bestechungsvereinbarung

E. 8.9.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 80. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens zu dem Zeitpunkt, als Thomas Leupin Daniel Gloor nach Mallorca eingeladen habe, hätten sich Daniel Gloor und Thomas Leupin zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterführung und die Verteidigung der Geschäftsbe- ziehungen zwischen der BVK und der DLIP aufgrund von regelmässigen finanziel-

- 138 - len Zuwendungen seitens Thomas Leupins für pflichtwidrige und/oder im Ermes- sen stehende Amtshandlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich loh- nen würde.

E. 8.9.2 Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24).

E. 8.9.3 Sachverhaltserstellung Dass sich Daniel Gloor und Thomas Leupin spätestens im Mai 2008 zumindest konkludent darauf verständigten, dass sich die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK aufgrund von regelmässi- gen finanziellen Zuwendungen seitens Thomas Leupins für Daniel Gloor persön- lich lohnen würde, davon kann nicht ausgegangen werden. Eine derartige Ver- ständigung wird von beiden Seiten bestritten. Entsprechende Aussagen der Betei- ligten oder andere Beweismittel, die diesen Schluss untermauern, liegen keine vor. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der äusseren Umstände von einer derartigen Verständigung ausgegangen werden kann. Dies ist zu verneinen. Denn die äusseren Umstände im damaligen Zeitpunkt lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass Daniel Gloor und Thomas Leupin davon ausgingen, dass sich dies in Zukunft fortsetzen werde. Daniel Gloor konnte/musste nach einer einmali- gen Vorteilsgewährung, wie der Einladung zu den Familienferien in Mallorca, nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich dies regelmässig wie- derholen würde, und Thomas Leupin konnte/musste nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgehen, dass sich Daniel Gloor allein deshalb immer wie- der für die DLIP einsetzen würde, zumal diese Ferien vom zeitlichen Ablauf her eher als Dank für den seitens Daniel Gloors bereits erfolgten Einsatzes für die DLIP erscheinen. Eine entsprechende Verständigung könnte erst nach wiederhol- ten sich abwechselnden Zuwendungen seitens Thomas Leupins an Daniel Gloor und Unterstützung der DLIP seitens Daniel Gloors angenommen werden. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden.

- 139 -

E. 9 Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca (Anklageziffer VII.)

E. 9.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter den Ziffern

86. ff. vor, er habe zusammen mit Alfred Castelberg, Adrian Lehmann und Thomas Leupin an Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca teilgenommen. Sei- ne gesamten Kosten seien dabei von den anderen Teilnehmern getragen worden, was Daniel Gloor gewusst habe, auch wenn er die interne Kostenverteilung nicht gekannt habe. Dabei habe er gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unent- geltliche Zuwendungen gehandelt habe, die ihm als Belohnung für frühere und künftige Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG, LPV und DLIP, die er selbst gefällt oder unterstützt habe, gewährt worden seien. Zudem habe er gewusst, dass es sich bei seinen Entscheiden um pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Entscheide gehandelt habe oder handeln würde.

E. 9.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 96 ff.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 36 f.).

E. 9.3 Sachverhaltserstellung Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich bis auf den Umstand, dass seine Kosten für die beiden Reisen nach Irland und Marokko nicht von Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin gemeinsam, sondern von Alfred Castelberg alleine getragen worden waren, mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Reiseunterlagen (act. 1/0500047-1/0500051, act. 1/055123) und den Abrechnungen (act. 1/055120 und 1/055122; act. 1/050317) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063117 Vorhalt 54 f.; act. 60 S. 5; act. 66 S. 57). Aus dem Kostenverteiler des Golfanlasses in Irland und der Kreditkartenabrech- nung der DLIP geht hervor, dass Thomas Leupin seinen Flug, das Hotel und das Auto und Adrian Lehmann das Hotel jeweils selbst bezahlt hatten (act. 1/055120 f). Thomas Leupin und Adrian Lehmann hatten zudem von Alfred Castelberg bzw.

- 140 - der Argus Finanz AG zusammen mit der Rechnung ("gemäss beiliegender Auf- stellung") einen Kostenverteiler dieses Golfanlasses erhalten, aus dem sämtliche Auslagen dieser Reise und deren Verteilung auf die Argus Finanz AG, die Leh- mann Partners Vermögensverwaltung AG und die DL Investment Partners AG hervorgeht. Auf einen Blick ist ersichtlich, dass Daniel Gloor nichts bezahlt hatte (act. 1/055120.1-2 und 1/055120). Indessen ergibt sich aus dieser Abrechnung auch, dass Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG im Vergleich zur Lehman Partners Vermögensverwaltung AG und der DLIP einen doppelten Anteil an den Kosten für die Greenfees und den Golfprofi, d.h. die Hälfte der Kosten und die anderen Teilnehmer je einen Viertel der Kosten, und dass er einen doppelten An- teil an den Kosten für Flug und Auto, d.h. zwei Drittel der Kosten und Adrian Leh- mann einen Drittel der Kosten übernommen hatten. Bei den Kosten für das Zim- mer ist zudem vermerkt, dass Alfred Castelberg die Kosten für sich und einen Gast bezahlt hatte (act. 1/055120). Dabei kann es sich nicht um die Kosten für den Golfprofi Terral gehandelt haben, da diese Kosten separat aufgelistet und auf alle Teilnehmer verteilt wurden, indessen - wie bereits erwähnt - nicht zu gleichen Teilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit "Gast" Daniel Gloor gemeint war und die Argus Finanz AG die Zimmerkosten von Daniel Gloor und angesichts des doppelten Anteils an den übrigen Kosten auch Daniel Gloors Anteil an diesen übernahm. Dies entspricht auch einem Mail von Alfred Castelberg an Adrian Lehmann und Thomas Leupin, in welchem er bereits ankündigte, er werde Daniel Gloors Anteil an diesen Kosten übernehmen (act. 1/050074). Damit kann nur der Schluss gezogen werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Kosten von Da- niel Gloor übernommen hatte. Es kann damit als erstellt erachteten werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloors gesamten Anteil an den Golfkosten und dem Au- to sowie dessen Hotel- und Flugkosten im Betrag von rund CHF 4'230 (vgl. act. 1/055120) übernommen hatte. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Golfferien in Marokko. Ein entsprechender, detaillierter Kostenverteiler fehlt zwar. Aus einer Kostenaufstellung der Argus Fi- nanz AG geht indessen hervor, dass sämtliche Kosten für den Golfprofi Terral und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Golfspiel von der Argus Finanz AG getragen worden waren, indem nichts an Dritte weiterverrechnet worden war

- 141 - (act. 1/050319). D.h. weder Thomas Leupin bzw. die DLIP noch Adrian Lehmann bzw. die LPV hatten sich an diesen Kosten beteiligt und damit auch nicht Daniel Gloors Anteil übernommen. Dafür spricht auch die in der gleichen Art für den Gol- fanlass in Irland vorliegende Kostenaufstellung (act. 1/050318). In dieser sind an Dritte verrechnete Kosten erwähnt, die sich mit den an Adrian Lehmann und Thomas Leupin weiterverrechneten Kosten in dem bereits erwähnten detaillierten Kostenverteiler der Golfferien in Irland (act. 1/055120) decken. Daher ist davon auszugehen, dass Alfred Castelberg auch bei diesen Ferien Daniel Gloors Anteil an Golfkosten übernommen hatte, und dieser nicht auf alle Teilnehmer verteilt worden war. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Golfkosten (nicht nur diejenigen von Daniel Gloor) im Betrag von rund CHF 3'400 (vgl. act. 1/050319) übernommen hatte. In Bezug auf die Kosten für die Golfferien in Mallorca kann auf die Sachverhalts- erstellung verzichtet werden, da angesichts des Betrages von Euro 233 aus recht- lichen Gründen nicht von einer Bestechung ausgegangen werden kann. Die Flug- kosten nach Mallorca von Daniel Gloor von insgesamt Euro 233, liegen sowohl insgesamt als auch insbesondere bei einer Aufteilung unter den Teilnehmern - wie in der Anklageschrift umschrieben - mit rund Euro 70 pro Person, und ange- sichts der üblichen und tolerierten Auslagen für ein gemeinsames Mittagessen, sowie dem Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass Daniel Gloor auch mal eine Rechnung im Betrag von max. ein paar hundert Franken bezahlte habe (act. 1/13110045; act. 1/070008 Vorhalt 19 f.; act. 1/062041 Vorhalt 48 und

58) im Rahmen des üblichen Höflichkeitsgeschenkes im Sinne von § 50 Perso- nalgesetz. Selbst wenn Daniel Gloor in der Höhe dieser Kosten eingeladen wor- den wäre, läge kein ungebührender Vorteil vor, weshalb Daniel Gloor im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca vom Vorwurf des Sich-bestechen- lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen ist.

- 142 -

E. 10 Qualifizierte Geldwäscherei (Anklageziffer VIII.)

E. 10.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor unter den Ziffern VIII. 1. bis 4. vor, er habe die von Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann und Alfred Castel- berg erhaltenen Bestechungsgelder zwischen August 2001 und Mai 2010 im Um- fang von insgesamt CHF 700'000 regelmässig in bar und Teilbeträgen von unter CHF 10'000 auf sein Schwarzgeldkonto bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einbezahlt und anschliessend teilweise verbraucht. Er habe damit den Umbau und Unterhalt seines Ferienhauses in Frankreich finanziert und die Familie seiner Ehefrau in Peru unterstützt sowie seine aufwändige Lebensgestaltung finanziert. Dadurch habe er regelmässig Einnahmen generiert und für seine Bedürfnisse verwendet und einen Umsatz von mehreren hunderttausend Schweizer Franken erzielt. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass er damit die Her- kunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenswerte, die, wie er wusste, aus Bestechungshandlungen stammten, vereitelt.

E. 10.2 Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor hat den in der Anklageschrift unter Ziffer VIII. 1. und 2. beschriebe- nen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 99 ff.), als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 42 f.) anerkannt. In Bezug auf Ziffer VIII. 3. und 4. äusserte er sich nicht.

E. 10.3 Sachverhaltserstellung Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere seinen Aussagen in der Untersuchung (act. 1/062001 ff.) und dem Kontoauszug der Raiffeisenbank (act. 1/032001.99). Es erscheint daher glaubhaft, weshalb da- rauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Angesichts seiner Vorgehensweise besteht kein Zweifel daran, dass er damit mindestens bil- ligend in Kauf nahm, dass er die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenwerte, von denen er offensichtlich wusste, dass sie aus Beste- chungshandlungen stammten, vereitelt. Die Frage, ob er damit einen Umsatz von

- 143 - mehreren hunderttausend Schweizer Franken generierte, ist indessen zu vernei- nen. Die regelmässigen Einnahmen und den Umsatz in der genannten Höhe hat er durch die passiven Bestechungen generiert. Mit der Geldwäscherei hat er nicht zusätzlich verdient, sondern lediglich die Herkunft des bereits verdienten vereitelt. In Bezug auf die rechtliche Frage der Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 6. verwiesen werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und Standpunkt von Daniel Gloor Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten von Daniel Gloor als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Daniel Gloor erklärte sich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Anklageziffer IV., abgesehen von der Höhe des Bestechungsgeldes (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 6.4.), Alfred Castelberg, Anklageziffer V. und Thomas Leupin, Anklageziffer VI., abgesehen vom Bankkonto (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.7.), und im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca, Anklageziffer VII., des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig (act. 1/062049 Vorhalt 52 und act. 77 S. 21 bezüglich Anklageziffer IV. bzw. Adrian Lehmann; act. 1/062049 Vorhalt 75 und act. 77 S. 26 bezüglich Anklageziffer V. bzw. Alfred Castelberg; act. 1/062049 Vorhalt 95 und act. 77 S. 37 bezüglich Anklageziffer VI. bzw. Thomas Leupin; act. 77 S. 41 bezüglich Anklageziffer VII. bzw. die Golfferien; act. 88 S. 2) . Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von Daniel Gloor anerkannte rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB erweist sich bis auf diejenige im Zusammenhang mit den Golfferien auf Mallorca (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.3.)

- 144 - und dem Darlehen von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) als korrekt. In Bezug auf die von Daniel Gloor bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehman, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Frage, ob es sich um eine pflichtwidrige Handlung oder eine Ermessenshandlung gehandelt hat, für die rechtliche Würdigung als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB nicht relevant ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.). Daniel Gloor ist daher im Zusammenhang mit Adrian Lehmann bzw. Anklageziffer IV., Alfred Castelberg bzw. Anklageziffer V. (abgesehen vom Darlehen; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) und Thomas Leupin bzw. Anklageziffer VI. (bezüglich der Familienferien in Mallorca und der Gutscheine) sowie im Zusam- menhang mit den Golfferien in Irland und Marokko bzw. Anklageziffer VII. des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit Rumen Hranov (Anklageschrift Ziffer III.) und im Zusammen- hang mit dem von Thomas Leupin in Aussicht gestellten Geld auf dem Konto (An- klageschrift Ziffer VI.) durch die Staatsanwaltschaft als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB ist im Folgenden näher einzugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.). Auf die von ihm bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann wie bereits erwähnt auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Walter Meier (Anklageschrift Ziffer II.) und Alfred Castelberg (Anklageziffer VI.) als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, und im Zusammenhang mit Thomas Leupin (Anklage- schrift Ziffer VI.) als Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und des Sachverhaltes unter Anklageschrift Ziffer VIII. als Geldwäscherei

- 145 - im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB ist im Folgenden ebenfalls näher ein- zugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3., 5. und 6.).

2. Der Täter im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB 2.1. Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB als echte Son- derdelikte Sowohl die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB als auch die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und das Sich- bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB sind echte Sonderdelikte, in- dem sie (bei der passiven Bestechung unter anderem) nur von einem Behörden- mitglied oder Beamten erfüllt werden können (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 322ter N 2 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5 f.; Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9 ff.). Der Beamte als Täter muss ein sogenannter Amtsträger, d.h. ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein. Beamte sind gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Damit werden sowohl die institutio- nellen als auch die funktionalen Beamten erfasst. Institutionelle Beamte sind Be- amte im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren ist dies unabhängig davon, ob das Verhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, entscheidend ist, ob die Person ihre Tätigkeit in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verrichtet. Zudem wird das Vorhandensein eines Abhängig- keitsverhältnisses der betreffenden Person zum Gemeinwesen verlangt (umstrit- ten). Entscheidend ist nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsver- hältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 3 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5; Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9).

- 146 - 2.1.1. Daniel Gloor als Täter Daniel Gloor war Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und Chef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, der Vorsor- geeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich, und seine Funktion war auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Er war somit Amtsträger im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB.

3. Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (im Zusammenhang mit Walter Meier und Alfred Castelberg)

E. 15 Oktober 2001. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Zudem ist die Vergabe des Brokerage-Mandates noch aus einem weiteren Grund als pflichtwid- rig zu qualifizieren. Das Mandat wurde lediglich mündlich erteilt, was nicht anders als unsorgfältig und ungewissenhaft beurteilt werden kann, sodass sich die Quali- fikation als pflichtwidrig rechtfertigt.

c) Verzicht auf Retrozessionen Daniel Gloor verzichtete eigenmächtig, ohne die erforderliche Zweitunterschrift ei- ner unterschriftsberechtigten Person einzuholen, lediglich ein Jahr nach Ab- schluss eines Vertrages zum Nachteil der BVK auf den grössten Teil der Retro- zessionen (75%) und damit auf einen der BVK zustehenden Ertrag, ohne dass er dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht anders als den Interessen des Kantons zuwiderlaufend und damit als pflichtwidrig qualifiziert werden. Das selbe gilt bezüglich des etwas später erfolgten Verzichts auf die ver- bliebenen Retrozessionen (25%). Der Leistungsausweis der Argus Finanz AG war schwach, eine zusätzliche Entlöhnung war somit keinesfalls angezeigt, weshalb dieser, zudem nicht schriftlich festgehaltene, Verzicht ebenfalls als pflichtwidrig zu qualifizieren ist.

d) Vertragserneuerung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.6. ergibt, war die Managerleis- tung und Performance der Argus Finanz AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses unterdurchschnittlich. Nachdem sich die Situation nach mehreren Jahren tie- fen Risikos und unbefriedigendem Gesamtergebnis durch ein höheres Risiko noch verschärfte, stellt sich die Frage, weshalb die Geschäftsbeziehung mit neu- en schriftlichen Verträgen bestätigt, anstatt, wie durch die Complementa empfoh- len, aufgelöst wurde. Die neu abgeschlossenen Verträge entsprachen bis auf die

- 167 - Regelung der Entlöhnung bzw. Retrozessionen und das verwaltete Vermögen den bereits bestehenden Verträgen. Es ging demnach im Wesentlichen um die Fortführung der bereits bestehenden Vertragsverhältnisse, weshalb sich in erster Linie die Frage stellt, weshalb das Vertragsverhältnis aufgrund der schlechten Leistungen nicht aufgelöst wurde. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Vermögensverwaltung nicht um eine mathematische Wissenschaft handelt. Wie sich aus den nachfolgenden Investmentaudits ergibt, verbesserte sich das Ge- samtergebnis der Argus Finanz AG im Jahr 2007 vorübergehend (act. 1/050196), womit der Entscheid, das Mandat weiter laufen zu lassen, rückwirkend betrachtet, zumindest vorübergehend nicht falsch scheint. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der lediglich vagen gesetzlichen Vorgaben in den Anlageregle- menten der BVK (act. 1/057005: "anlagepolitische Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag"; act. 1/057004 Ziff. II. 1.: "wirtschaftlich sicher und ertragbringend") er- schiene es falsch, den Entscheid von Daniel Gloor als pflichtwidrig zu qualifizie- ren. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang von einem Ermessenentscheid auszugehen. 4.4.3.2.3.5. Im Zusammenhang mit Thomas Leupin

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Thomas Leupin bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflichtwid- rig handelte.

b) Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und Beratungsver- trag zwischen der BVK und der SCM Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, liess Daniel Gloor Thomas Leupin am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM Strategic Capital Ma- nagement AG (SCM) und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen. Seine diesbezügliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich aus § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006), welcher besagte, dass die Angestellten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflich-

- 168 - tet sind, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen der BVK mit anderen Fir- men und den vereinbarten finanziellen Konditionen handelt es sich zumindest ge- genüber anderen Vertragspartnern der BVK um der Natur nach geheime Angele- genheiten, da deren Bekanntgabe für die BVK einen Verhandlungsnachteil be- deutet. Und auch der sich auf jeder Seite des Vertrages befindliche Hinweis "Con- fidential" zeigt, dass es sich dabei um ein vertrauliches und somit gegenüber Drittpersonen geheimes Dokument handelte. Dass dies Daniel Gloor bewusst sein musste, ergibt sich nicht nur aus dem unübersehbaren Hinweis "Vertraulich" oben auf dem Vertrag und dem Hinweis "Confidential" auf jeder Seite des Vertra- ges. Dass er es tatsächlich wusste, ergibt sich aus seinem Hinweis in dem Email an Thomas Leupin, dass er ihm die Unterlagen mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme überliess. Daniel Gloor hat mit dieser Vorgehensweise daher ge- gen § 51 des Personalgesetzes verstossen, und damit pflichtwidrig gehandelt. Der Einwand von Daniel Gloor, es habe sich dabei nur um den Austausch einer Formatvorlage gehandelt (act. 73 S. 19), vermag dies angesichts der Tatsache, dass er ihm auch die Offerte der SCM überliess und zudem den Inhalt des Ver- trages preisgab, insbesondere bezüglich der finanziellen Konditionen des Vertra- ges, nicht zu relativieren. Diese Handlung von Daniel Gloor ist als pflichtwidrig zu qualifizieren.

c) Auftragserteilung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.4. ergibt, lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Searchaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendiagramm für die BVK, vom 1. Feb- ruar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der Finanzdirektion ergehen müs- sen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation ex- terner Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszu- gehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Huber diesen Entscheid

- 169 - mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zustän- digkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zusammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am 19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Oktober 2006 die Be- wirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.6. ergibt, ist zu Gunsten von Daniel Gloor von dem Sachverhalt auszugehen, den er sich vorstellte, und das wäre diesbezüglich kein pflichtwidriger Entscheid sondern ein Ermessensentscheid. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, handelte es sich bei der DLIP um eine neu ge- gründete Firma ohne Erfahrungs- und Leistungsnachweis. Indessen kommt es nicht nur auf den Leistungs- und Erfahrungsnachweis der Firma, sondern auch auf denjenigen der dahinter stehenden Menschen an. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt jedoch unklar, wie es um den Erfahrungs- und Leistungsnachweis von Thomas Leupin und Alexander Dimai stand und ob dieser die Mandatsertei- lung gerechtfertigt hätte. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten nicht hinreichenden Sach- und Personalressourcen liegen entsprechen- de Hinweise vor. So die Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/055050 S. 4). Diese sprechen im Resultat für ungenügende Personalressourcen, indessen lässt sich dieser Schluss mangels Begründung nicht nachvollziehen und ist daher mit Bedacht zu würdigen. Ebenfalls einen Hinweis auf mangelnde Personalressourcen stellen die Aussagen von Adrian Gautschi dar, welche er unter anderem im Zusammenhang mit seinen handschriftlichen Notizen über ein Meeting mit der BVK am 24. Januar 2007 machte (act. 1/077018 Vorhalt 132 ff.; act. 1/057421), wonach er die Frage gestellt habe, ob zwei Mitarbeiter der Complementa genügend Know-How aufwei- sen würden, da die Complementa ja kein Asset Management betrieben habe (act. 1/077018 Vorhalt 139), und wonach er Zweifel daran gehabt habe, dass Ale- xander Dimai und Thomas Leupin dieser Aufgabe gewachsen gewesen seien (act. 1/077018 Vorhalt 140), und wonach er der Ansicht gewesen sei, dass der Personalbestand der DLIP gemessen am Volumen der BVK und den entspre- chend zu tätigenden Investitionen sehr knapp bemessen gewesen sei

- 170 - (act. 1/077018 Vorhalt 143). Gestützt auf diese Aussagen kann angesichts seiner vagen Formulierungen wie "er habe die Frage gestellt", "er habe Zweifel daran gehabt" und der Personalbestand sei "sehr knapp" gewesen, nicht davon ausge- gangen werden, der Personalbestand sei tatsächlich ungenügend gewesen. Da- her kann allein gestützt auf diese Hinweise und angesichts der schwammigen Formulierung von § 49 des Personalgesetztes nicht der Schluss gezogen werden, die Sach- und Personalressourcen der DLIP seien derart gewesen, dass die Mandatserteilung durch Daniel Gloor klar als unsorgfältig, ungewissenhaft und unwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Insofern kann nicht von einer pflichtwidrigen Vorgehensweise gesprochen werden. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, erfolgte das Auswahlverfahren mangels Proto- kollierung nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, weil keine Ausschreibung erfolgte, und weil es sich bei der DLIP um eine von ehemaligen Mitarbeitern der Complementa neu gegründete Gesellschaft gehan- delt hatte, was zumindest Fragen (insbesondere bezüglich genügender Erfahrung und allfälliger Interessenkonflikte mit Complementa) aufwirft, und damit eine schriftliche Dokumentation des Entscheides und der Entscheidgrundlagen, insbe- sondere zu Handen von Rolf Huber, nötig gemacht hätte. Insofern ist die Vorge- hensweise von Daniel Gloor als unsorgfältig im Sinne von § 49 Personalgesetz zu qualifizieren. Mit einer Dokumentation der wesentlichen Gründe für die Man- datserteilung hätte sich auch die Frage, ob Rolf Huber die Umstände rund um die DLIP mitgeteilt oder verschwiegen worden war, geklärt. Letzteres kann vorliegend allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff.; act. 1/0770113 Vorhalt 230 f.) und angesichts der diesen Aussagen widerspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) indessen nicht als erstellt erachtet werden. Der Umstand, dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden und auf eine Ausschreibung bzw. das Einholen von Ver- gleichsofferten verzichtet wurde, muss zumindest teilweise als pflichtwidrig beur- teilt werden. Die erteilten Searchaufträge waren noch relativ unverbindlich, indem keine finanzielle Verpflichtung der BVK bis zur Investition bestand, und die Inves-

- 171 - tition über die DLIP zwar vorgesehen war aber nicht gezwungenermassen über die DLIP hätte laufen müssen. Bei Abschluss des Beratungs- und Management- vertrags vom 19. Juni 2006 lagen zudem bereits erste Erfahrungen bezüglich der Arbeit der DLIP aufgrund der Searchaufträge vor. Zudem ist im Bereich Currenci- es und Commodities gestützt auf die Aussagen von Adrian Gautschi, Thomas Leupin und der Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/077018 Vorhalt 274; act. 1/068011 Vorhalt 28; act. 1/055050 S. 4) davon auszugehen, dass es keine alternativen Anbieter gab. Anders verhält es sich bei der Vergabe des Hedge-Funds-Mandates. Indem Daniel Gloor der DLIP das Hedge-Fund-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen und damit ohne zu über- prüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde, verletzte er Ziffer 5.10 des An- lagereglement der BVK vom 1. Februar 2006, insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Die mangelnde Überprüfung der offerierten Gebührenansätze widerspricht ganz klar der Pflicht von Daniel Gloor die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wah- ren, und verletzte damit § 49 Personalgesetz. Insofern ist die Pflichtwidrigkeit zu bejahen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Daniel Gloor im Zu- sammenhang mit der Mandatsvergaben an die DLIP insofern pflichtwidrig vorging, als dass er die damals wesentlichen Entscheidgrundlagen nicht dokumentierte, in Bezug auf das Hedge-Funds-Mandat nicht mehrere Offerten einholte, und insbe- sondere die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht überprüfte, sondern stattdessen einfach akzeptierte, ohne sich für günstigere Konditionen einzuset- zen.

d) Investitionsentscheide Bei den Investitionsentscheiden der BVK in Commodities, Currency Management und Hedge Funds ab Sommer 2006, welche Daniel Gloor zusammen mit Rolf Hu- ber oder einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung trug (vgl. diesbezüglich un-

- 172 - ter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 75. der Anklageschrift), handelte es sich seitens Daniel Gloor um Ermessensent- scheide. Auch bei Daniel Gloors Antrag im November 2007 die Hedge-Funds-Quote zu er- höhen (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zu- sammenhang mit Ziffer 77. der Anklageschrift), handelte es sich um einen Ermes- sensentscheid seinerseits.

e) Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. ergibt, forderte Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 auf, ihm vorab die Monitors bzw. Investment Au- dits im Entwurf zukommen zu lassen, und setzte anschliessend durch, dass ge- wisse Änderungen in den Monitors bzw. Investment Audits vorgenommen wur- den. Ob diese Korrekturen inhaltlich zu Recht erfolgten oder nicht, kann offen ge- lassen werden. Wesentlich ist einzig, dass Ziffer 5.12 des Anlagereglements der BVK vom 1. Februar 2006, zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine Auftei- lung der Aufgabenbereiche Vermögensverwaltung und Investment Controlling (act. 1/057005) vorschrieb. Dieser Vorgabe lief die Vorgehensweise von Daniel Gloor, der diese Aufteilung der Aufgabenbereiche durch seine Einflussnahme un- terwanderte, offensichtlich zuwider, womit seine Vorgehensweise als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

f) Verteidigung der DLIP Die unter Ziffer II. 8.5. erstellte Verteidigung der DLIP durch Daniel Gloor gegen- über seinen Vorgesetzten, Rolf Huber und der Finanzdirektorin Dr. Ursula Gut war ein Ermessensentscheid Daniel Gloors.

g) Marktumschau Indessen handelte Daniel Gloor pflichtwidrig, als er gegenüber der Finanzdirekto- rin Dr. Ursula Gut am 30. Mai 2008 zum Schutz der DLIP falsche Angaben mach-

- 173 - te, indem er vorgab, es sei bei der Mandatsvergabe an die DLIP eine Marktum- schau durchgeführt worden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.).

E. 19 Juni 2012 (BK.2011.19), worin es ausführte, dass "dieses Verhalten [in casu eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung] die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund zwischenzeitlich ein- getretener Verjährung eingestellten – Untersuchung bewirkte, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt", und damit klar zum Ausdruck brachte, dass eine strafrechtliche Verjährung für die Be- urteilung der Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO unbeachtlich ist. Fraglich ist weiter, ob eine allfällige zivilrechtliche Verjährung zu beachten wäre. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt wie erwähnt ein in zivil- rechtlicher Hinsicht fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhal- ten, mithin einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, welcher nach zivilrechtli- chen Gesichtspunkten widerrechtlich und vorwerfbar ist, voraus. Weder die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit noch der Vorwerf- barkeit werden durch einen allfälligen zivilrechtlichen Verjährungseintritt tangiert. Dies ergibt sich bereits aus der Natur der Verjährung. Durch den Eintritt der Ver- jährung wird die Forderung durch Zeitablauf materiellrechtlich "entkräftet", deren Bestand bleibt aber erhalten. Die Verjährungswirkung beschlägt lediglich deren

- 220 - Durchsetzbarkeit: Der Schuldner hat das Recht, die eingeklagte Leistung (obwohl geschuldet) durch Einrede zu verweigern (Gauch/Schluep, OR AT Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3269 ff.). Vorliegend geht es aber nicht um die Durchsetzung bzw. Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, anlässlich derer die Ein- rede der Verjährung erhoben werden könnte. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch des Staates gegenüber dem zur Tragung der Verfahrenskosten ver- pflichteten Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO, welcher seinerseits "bloss" eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung voraussetzt und nicht einen prozessual durchsetzbaren materiell-rechtlichen Haftungsanspruch. Eine allfällige in zivilrechtlicher Hinsicht eingetretene Verjährung ist für die Frage der Kostenauflage im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO deshalb nicht beachtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die strafrechtliche noch eine all- fällige nach zivilrechtlichen Regeln eingetretene Verjährung für die Frage der Kos- tenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist bzw. wäre. 2.2.2. Anwendungsbereich des UWG 2.2.2.1. Zeitliche Abgrenzung Das UWG unterlag in den letzten Jahren verschiedenen Änderungen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 2 aUWG bzw. Art. 2 UWG von Interesse. Das UWG enthält keine Vorschrif- ten, die seinen intertemporalen Geltungsanspruch regeln. Deswegen gelangen al- lein die Vorschriften des Schlusstitels zum ZGB zur Anwendung (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 2 N 70 m.w.H.). Gemäss Art. 1 des Schlusstitels zum ZGB werden rechtliche Wirkungen von Tatsachen nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt des Eintritts dieser Tatsachen geltenden Rechts beurteilt. Die mit Blick auf die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Ver- fahrens relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten zwischen 1997 und

E. 22 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 36'397.80 zu be- zahlen.

E. 23 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers (übergeben); die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor (übergeben); das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (gesandt und vorab per Fax; unter Beilage einer Kopie des Haftentscheides); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers; die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaum-  strasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide); Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nuss-  baumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 des Geldwä- schereigesetzes); und nach Eintritt der Rechtskraft an die UBS AG, Legal – International Inheritances & Official Injunctions zu  Handen Frau Bettina Maier, Bahnhofstr. 45, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffern 7, 9 und 10; die Raiffeisen Schweiz, Frau Gabriela Glaus, Raiffeisenplatz 4, 9001  St. Gallen zu Handen der Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossen- schaft, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 8;

- 242 - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zürichstrasse 7,  8610 Uster im Dispositivauszug gemäss Ziffer 20; die BVK, Personalvorsorge der Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63,  8006 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 16; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Dispositivauszug ge-  mäss Ziffern 14 und 15 samt die in Ziffer 14 und 15 erwähnten Akten zu Handen Untersuchung Nr. B-3/2010/149; das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,  Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich; das Bundesamt für Justiz im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 (nach  Art. 6 Abs. 1 TEVG); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Dispositivauszug  gemäss Ziffer 6; die Obergerichtskasse im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution 9280);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Autohilfe Zürich, Gewerbehallenstr. 1, 8304 Wallisellen im Disposi-  tivauszug gemäss Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

E. 24 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur

- 243 - in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 26. November 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. Ch. Forster

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG110297-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic.iur. K. Trüb und Ersatzrichterin lic.iur. S. Stephenson sowie Gerichts- schreiber lic.iur. Ch. Forster Urteil vom 26. November 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Unt.Nr. 10/00041, Büro C-1, West- str. 70, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin und Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Privatkläger vertreten durch DUFOUR Advokatur Notariat, Dr. iur. Ch. Degen, Dr. iur. R. Baumann Lorant, Postfach, 4010 Basel, gegen Daniel Patrick Gloor, geboren 2. Mai 1955, von Basel und Leutwil/AG, Jurist, Rännenfeldstr. 1, 8610 Uster, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max Bleuler, Steinwiesstr. 30, 8032 Zürich,

- 2 - sowie

1. Roberto Gloor, c/o Daniel Patrick Gloor und Celia Gloor, Rännenfeldstr. 1, 8610 Uster,

2. Alejandro Gloor, c/o Daniel Patrick Gloor und Celia Gloor, Rännenfeldstr. 1, 8610 Uster, Einziehungsbetroffene 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Simone Cornelia Kunz, Jaun Teuscher Kunz, Gerichtsstr. 4, 8610 Uster, betreffend mehrfach sich bestechen lassen etc.

- 3 - Ankl age: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

30. September 2011 (act. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 14) Der Beschuldigte Daniel Gloor in Begleitung seines amtlichen  Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, Walter Meier (Beschuldigter im Prozess DG110298) in Begleitung  seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic.iur. R. Richers, Rumen Hranov (Beschuldigter im Prozess DG110299) in Begleitung  seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. N. Landshut, Adrian Lehmann (Beschuldigter im Prozess DG110300) in Begleitung  seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Th. Krummenacher, Alfred Castelberg (Beschuldigter im Prozess DG110301) in Begleitung  seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler, Thomas Leupin (Beschuldigter im Prozess DG110302) in Begleitung  seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. Engler, die Staatsanwälte Dr. R. Braun und Dr. M. Jean-Richard-dit-Bressel als  Vertreter der Anklagebehörde, für den Privatkläger die Rechtsanwälte Dr. Ch. Degen und  Dr. R. Baumann Lorant, für die Einziehungsbetroffenen Ursula Lehmann und Swiss Forex Sen-  sor AG Rechtsanwalt Dr. Th. Krummenacher (im Prozess DG110300), für die Einziehungsbetroffenen Alejandro und Roberto Gloor Rechts-  anwältin MLaw S. Kunz (im Prozess DG110297). Anträge der Anklagebehörde: (act. 85 S. 4 f. und 6) " Der Beschuldigte Daniel Gloor sei wegen mehrfachem sich beste- chen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, gewerbsmässiger Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB und Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer Geld-

- 4 - strafe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.-- (entsprechend CHF 9'600.--) zu verurteilen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2010 beschlag- nahmten Vermögenswerte des Beschuldigten auf dem Konto Nr. 14923.36 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland seien einzuziehen. Der beschuldigte Daniel Gloor sei zu verpflichten, dem Staat als Er- satzforderung CHF 1'140'000.-- zu bezahlen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2010 angeord- nete Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschuldigten auf dem Konto Nr. 0259-810675 der UBS AG sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2010 angeordne- te Beschlagnahme des Motorrads Harley Davidson des Beschuldigten sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2010 angeord- nete Beschlagnahme von weiteren Vermögenswerten des Beschuldig- ten sei zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Vorbehältlich eines freiwilligen Verkaufs und Ablieferung des Verkaufs- erlöses an die Staatskasse sei das Ferienhaus von Daniel Gloor und seiner Ehefrau in Frankreich, Le Val (Var), Route des Bras Quartiers « Les Jeannets », im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung auf dem Rechtshilfeweg zu beschlagnahmen. Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 angeordneten Ersatzmassnahmen seien bis zum Zeitpunkt des Strafantritts von Daniel Gloor unter Strafdrohung von Art. 292 StGB zu verlängern. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2010 beschlag- nahmten Vermögenswerte von Roberto Gloor auf dem Konto Nr. 0259- 811368 der UBS AG seien einzuziehen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2010 beschlag- nahmten Vermögenswerte von Alejandro Gloor auf dem Konto Nr. 0259-817147 der UBS AG seien einzuziehen. Die sichergestellten und als Beweismittel beschlagnahmten Akten sei- en den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsanwalt- schaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden sind."

- 5 - Anträge des Privatklägers: (act. 86/1 S. 23 f.) " 1. Der Privatkläger zieht seine noch nicht bezifferte Adhäsionsklage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der späteren Wiedereinbringung im ein- schlägigen Verfahren zurück.

2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift des mehrfachen sich bestechen lassen gemäss Art. 322quater StGB, der mehrfachen unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB, der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB schuldig zu sprechen.

3. Dem Kanton Zürich, Finanzdirektion, zu Handen der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK), seien die nachgenannten beschlagnahmten Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben: der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland, der Saldo auf den Konten der Söhne des Beschuldigten bei der UBS AG Nr. 0259-811368 sowie Nr. 0259-817147 und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös aus der Liegenschaft in Frankreich.

4. Im Differenzbetrag zwischen den vom Beschuldigten gesamthaft emp- fangenen unrechtmässigen Vorteilen und den gemäss vorstehender Ziffer 3 herauszugebenden Vermögenswerten sei auf eine Ersatzforde- rung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, zu Gunsten BVK, zu erken- nen.

5. Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahmen seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss vorstehen- der Ziffer 4 aufrechtzuerhalten, sofern die betreffenden Vermögenswer- te nicht gemäss vorstehender Ziffer 3 an den Privatkläger herausgege- ben werden.

6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Die entsprechende Honorarnote wird auf dem schriftlichen Weg nachgereicht." Anträge der Einziehungsbetroffenen Alejandro und Roberto Gloor: (act. 87 S. 1) " 1. Es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/811.368 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Roberto Daniel Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzusehen.

- 6 -

2. Es sei die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/817.147 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lau- tend auf Alejandro Fabrizio Gloor aufzuheben und von einer Einzie- hung der Vermögenswerte abzusehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Anträge der Verteidigung: (act. 53 S. 2; Prot. S. 24) 1. 1.1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen:

– des Sich–bestechen–Iassens im Sinne von Art. 322quater StGB

– im Rahmen der Anklageziffer III

– im Rahmen der Anklageziffer 43 im Fr. 500'000.-- übersteigenden Betrag

– im Rahmen der Anklageziffer 84 im Umfang von Fr. 300'000.–

– der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB

– der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB freizusprechen. 1.2. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. 2.1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2.2. Es sei dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, indem die Strafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten für vollziehbar zu erklären sei, bei einer Pro- bezeit von drei Jahren.

3. Die Anträge der Privatklägerschaft Nummer 3, 4, 5 und 6 seien abzu- weisen.

- 7 - 4. 4.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass kein Einwand gegen die Ein- ziehung von Fr. 225'000.-- erhoben wird. Ich verweise auf das Plädo- yer der Staatsanwaltschaft Ziffer 10.2., erster Absatz. 4.2. Die Ersatzforderung, welche die Staatsanwaltschaft im Plädoyer Zif- fer 10.2. zweiter Absatz geltend macht, sei auf die totale Beste- chungssumme zu limitieren, auf die das Gericht erkennt, abzüglich Fr. 225'000.--. 4.3. Die Goldmünzen seien frei zu geben. 4.4. Die Jugendsparkonten seien den Kindern zu überlassen. 4.5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gege die übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft im Bereich der Einziehung kein Einwand erhoben wird.

5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Ausgangslage Im August 2006 teilte ein Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich mit, dass er eine Quelle dafür habe, dass Rumen Hranov (Beschuldigter im separaten Verfahren DG110299) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der HBM Bio Ventures AG anlässlich einer Privatplatzierung von Aktien dieser Gesellschaft den Portfolio Manager einer kantonalen Pensionskasse mit CHF 500'000 "geschmiert" habe, um diesen zu einem Investment in der Grös- senordnung von CHF 20 Mio. zu veranlassen. Herr Hranov habe in einem kleinen Kreis von Personen mit dieser Geschichte "geprahlt". Dieser Portfolio Manager unterhalte enge Beziehungen zu Rumen Hranov. Er sei an der Hochzeit von Ru- men Hranov als Gast anwesend gewesen und benutze hin und wieder dessen Fe- rienwohnung in Arosa (act. 1/021001). Am 9. April 2009 kündigte der eingangs erwähnte Mitarbeiter der "SonntagsZeitung" gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben "in Sachen Gloor" an und erklärte, Rumen Hranov verfüge über eine Gesellschaft namens [recte] "Shalunga Ltd.", welche vom Zuger Rechtsanwaltsbüro Hausheer & Partner gegründet worden sei und über eine Bankverbindung bei der UBS AG in Zug verfügen würde, worüber sehr viele Transaktionen gelaufen seien. Ob die Gesellschaft im Zusammenhang mit Gloor eine Rolle gespielt habe, wisse er nicht (act. 1/021002, act. 1/021006). Am 14. April 2009 erreichte Staatsanwalt lic. iur. O. Otto der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein anonymes Schreiben, welches in Wien aufgegeben wurde (act. 1/021006), und worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, Rumen Hranov habe verschiedentlich erzählt, dass ein gewisser Herr Gloor, Abteilungschef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, welcher Herrn

- 9 - Hranov in mehrfacher Hinsicht nahestehend sei, von jenem einen Betrag von CHF 500'000 erhalten habe, damit er im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Ak- tien der HBM Bioventures mitmachen würde. Herr Gloor habe mit dem Vermögen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich in grossem Umgang (dut- zende Millionen) in Aktien der Beteiligungsgesellschaft HBM Bioventures inves- tiert. Im Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft HBM Bioventures würde Rumen Hranov sitzen, welcher an dieser Gesellschaft massgeblich beteiligt sei und demzufolge davon profitieren würde. Weiter wurde in dem anonymen Schrei- ben die Frage aufgeworfen, ob es normal sei, wenn dieser Beamte die Ferien- wohnung von Rumen Hranov in Arosa gratis benütze. Dies könne die zweite Ex- Frau von Rumen Hranov bestätigen (act. 1/021003; act. 1/021006). Am 7. Dezember 2009 übermittelte Regierungsrätin Dr. Ursula Gut-Winterberger ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 20. November 2009 zu Handen der Finanzdirektion, wonach die Argus Finanz AG mit Daniel Gloor einen Darle- hensvertrag im Umfang von CHF 130'000 abgeschlossen und Spesen einer Reise mit Daniel Gloor, dem Verwaltungsratspräsident der Argus Finanz AG Alfred Cas- telberg (Beschuldigter im Prozess DG110301) und einer weiteren Person nach Dubai in der Höhe von CHF 16'152 übernommen und nicht weiterverrechnet habe (act. 1/022003), und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Prüfung und "er- mächtigte" sie, weitere Abklärungen bzw. Untersuchungen in die Wege zu leiten (act. 1/022002). Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 überwies die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich eine Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder an die Anklage- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Eröffnung oder das Nichteintreten auf die Anzeige gegen Daniel Gloor zu entscheiden (act. 1/010001). Mit Beschluss vom 16. März 2010 eröffnete das Obergericht des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten Daniel Gloor eine Strafuntersuchung wegen Sich-bestechen-lassens und/oder Vorteilsannahme sowie allfälliger weite- rer damit im Zusammenhang stehender Delikte (act. 1/010004).

- 10 - 1.2. Untersuchung Am 18. März 2010 erteilte Staatsanwalt Dr. R. Braun der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Sachen gegen Alfred Castelberg (Beschuldigter im separa- ten Verfahren DG110301) und den Beschuldigten Daniel Gloor der Polizei einen Ermittlungsauftrag (act. 1/030001). Unter dem Aktionsnamen PECUNIA führte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit der Polizei die Ermittlungen gegen den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten Daniel Gloor und gegen die in separaten Verfahren Beschuldigten Walter Meier, Rumen Hra- nov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin sowie gegen diverse weitere Personen (act. 1/032001 S. 1 ff.), wobei es betreffend das vorliegende Verfahren im Wesentlichen zu den nachfolgend genannten Untersuchungshand- lungen kam. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Mai 2010 wurde der Beschuldigte Daniel Gloor (act. 1/315001) am

26. Mai 2010, 06.00 Uhr, durch Fahnder der Kantonspolizei Zürich an seinem damaligen Wohnort, Alpenblickstrasse 43, 8610 Uster, festgenommen (act. 1/315004 ff.) und mit haftrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 in Unter- suchungshaft versetzt (act. 1/315019 ff.). Gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Mai 2010 (act. 1/10100001 ff.) wurde nach seiner Verhaftung am 26. Mai 2010 sowie am 28. Mai 2010 die Wohnräume des Beschuldigten Daniel Gloor an der Alpenblickstrasse 43 in 8610 Uster durchsucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10100005 ff.). Sodann wurde am 26. Mai 2010 gestützt auf einen weiteren Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Mai 2010 (act. 1/10200001 ff.) der Arbeits- platz von Daniel Gloor bei der BVK, Stampfenbachstrasse 63 in Zürich, durch- sucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10200004 f.). Schliesslich wurde am 26. Mai 2010 gestützt auf entsprechendes Rechtshil- feersuchen vom 11. Mai 2010 (act. 1/10500002 ff.) die Liegenschaft des Beschul- digten Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) durchsucht und diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 1/10500384 ff.; act. 1/10500451; act. 1/10500532).

- 11 - Ab Mai 2010 erfolgten etliche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernah- men mit dem Beschuldigten Daniel Gloor und mit den im Zusammenhang gegen ihn erhobenen Vorwürfen stehenden und in separaten Verfahren beschuldigten Personen Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin sowie mit diversen Auskunftspersonen (s. act. 1/061001 ff.). 1.3. Anklageerhebung und erstinstanzliches Hauptverfahren Nach Durchführung einer eingehenden Untersuchung ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2011 am

3. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 2). Zeitgleich gingen die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen Daniel Gloor stehenden Anklagen ge- gen die vorerwähnten Beschuldigten Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Leh- mann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin beim Bezirksgericht Zürich ein. Die erstinstanzlichen Hauptverfahren gegen den Beschuldigten Daniel Gloor und die weiteren vorerwähnten Beschuldigten werden unter je eigener Prozessnummer von der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich geführt (Walter Meier [Prozess Nr. DG110298], Rumen Hranov [Prozess Nr. DG110299], Adrian Lehmann [Prozess Nr. DG110300], Alfred Castelberg [Prozess Nr. DG110301] und Thomas Leupin [Prozess Nr. DG110302]). Nachträglich wurde mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gemäss deren An- trag vom 26. September 2011 (act. 1/010005) ermächtigt, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten Daniel Gloor auch im Hinblick auf die Vorwürfe der qua- lifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, der ungetreuen Amtsfüh- rung im Sinne von Art. 314 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB zu eröffnen (act. 6). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung soweit bekannt mitgeteilt, da in einem der vorerwähnten unter eigener Prozess- nummer geführten Verfahren um die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung ersucht wurde (act. 9).

- 12 - Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Be- weisanträge zu stellen und zu begründen (act. 26). Mit Eingabe vom 14. März 2012 liess der Privatkläger den Beweisantrag stellen, die Honorarrechnung der Argus Finanz AG entgegenzunehmen und zu den Verfahrensakten zu erheben (act. 43 S. 1). Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde der Beweisantrag gutge- heissen und die Honorarrechnung der Argus Finanz AG als act. 44/0-24 zu den Akten genommen (act. 45, Ziffer 3). Weitere Beweisanträge seitens der Parteien gingen keine ein. Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde zur Hauptverhandlung vom 11. bis

13. Juli 2012 vorgeladen und die teilweise neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt (act. 38). Mit Verfügung vom 27. März 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die den in separaten Verfahren Beschuldigten Alfred Castelberg (Prozess DG110301) und Thomas Leupin (Prozess DG110302) als Auskunftspersonen an der Hauptver- handlung vom 11. bis 13. Juli 2012 befragt und die entsprechenden Aussagen als Beweismittel zu den Akten genommen werden (act. 45). Am 2. April 2012 wurden Alfred Castelberg und Thomas Leupin als Auskunftspersonen zur Hauptverhand- lung vom 11. bis 13. Juli 2012 vorgeladen (act. 47 und 48). Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 teilte Staatsanwalt Braun mit, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der in diesem Schreiben aufgeführten Positionen aufgehoben werden könnten, da diese Unterlagen für das Beweisver- fahren im Rahmen der Hauptverhandlungen vom 11. bis 12. [recte 13.] Juli 2012 und 12. bis 13. September 2012 (Verfahren DG110301 und DG110302) voraus- sichtlich nicht mehr benötigt würden (act. 58). Innert Frist liess sich der Beschul- digte im separat geführten Prozess DG110298 vernehmen und beantragte, von einer Aufhebung der Beschlagnahme der im Schreiben aufgeführten Positionen sei abzusehen (act. 29 des Prozesses DG110298). In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beschlagnahme aufrecht zu erhalten und dem Gericht die entsprechenden Gegenstände zu überweisen (act. 66), welche am 14. Juni 2012 beim hiesigen Gericht eintrafen (vgl. act. 70).

- 13 - Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurden Roberto und Alejandro Gloor als Einzie- hungsbetroffene in das Rubrum des vorliegenden Verfahrens aufgenommen und zur Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Juli 2012 vorgeladen, wobei ihnen die Teil- nahme an der Hauptverhandlung freigestellt wurde, sowie die Vormundschaftsbe- hörde Uster ersucht, den Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor für die Führung des Prozesses einen Beistand zu bestellen, da diese zu diesem Zeit- punkt das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, weshalb sie mangels Prozess- fähigkeit von ihren Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten worden wären, indes- sen nicht auszuschliessen waren (act. 61). Mit Beschluss vom 29. Mai 2012 der Vormundschaftsbehörde Uster wurde Rechtsanwältin MLaw S. Kunz als Vertre- tungsbeiständin eingesetzt und beauftragt, die Interessen von Roberto und Alejandro Gloor als Einziehungsbetroffene im Strafverfahren gegen Daniel Gloor zu vertreten sowie nach Abschluss des Verfahrens respektive ab 1. Januar 2013 der Kindesschutzbehörde Uster Schlussbericht zu erstatten (act. 65). Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte das kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, die Zustellung der Anklageschrift und des Urteils in vollständiger Ausfertigung, was vom Vorsitzenden am 14. Juni 2012 bewilligt wurde (act. 69). Entsprechend ist dem kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabtei- lung Spezialdienste, dieses Urteil in vollständiger Ausfertigung zuzustellen. Zur Hauptverhandlung vom 11. bis 13. Juli 2012 erschienen Daniel Gloor persön- lich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, die Staatsanwälte Dr. R. Braun und lic.iur. D. Zogg als Vertreter der Anklagebehörde sowie für den Privatkläger die Rechtsanwälte Dr. Ch. Degen und Dr. R. Baumann Lorant und Rechtsanwältin MLaw S. Kunz für die Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor (Prot. S. 14). Überdies erschienen die für die Hauptverhand- lungen in den Prozessen DG110298 bis DG110300 vorgeladenen Parteien, deren Hauptverhandlungen zusammen mit der Hauptverhandlung im vorliegenden Ver- fahren durchgeführt wurden (s. vorstehend S. 3). An der Hauptverhandlung wurde zunächst der Beschuldigte Daniel Gloor zur Person und Sache befragt (act. 77). Anschliessend erfolgten die Einvernahmen der in den separaten Prozessen (DG110298 bis DG110300) Beschuldigten und der Auskunftspersonen des vorlie-

- 14 - genden Prozesses und des Prozesses DG110300. Schliesslich erfolgten die Plä- doyers der Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreter des Privatklägers und der Ein- ziehungsbetroffenen des vorliegenden Prozesses und des Prozesses DG110300 sowie der Verteidiger (Prot. S. 15 ff.). Am 12. September 2012 wurde anlässlich der Hauptverhandlungen der Prozesse gegen den Beschuldigten Alfred Castelberg (Prozess DG110301) und den Be- schuldigten Thomas Leupin (Prozess DG110302) die Hauptverhandlungen gegen den Beschuldigten Daniel Gloor zwecks Weiterungen wieder aufgenommen (Prot. S. 40 ff.). Dabei wurden die Einvernahmen der Beschuldigten Alfred Castelberg und Thomas Leupin in den Prozessen DG110301 und DG110302 sowie die Ein- vernahmen der in diesen Prozessen als Auskunftspersonen einvernommen Da- niel Gloor und Adrian Lehmann im vorliegenden Verfahren als Beweismittel im Rahmen der Beweisergänzung gestützt auf Art. 349 StPO als act. 106/1-2 und 109/1-2 zu den Akten genommen. Weiter gab der Vorsitzende den Parteien die Möglichkeit, auf das Schreiben des Verteidigers betreffend des Verkaufs der Lie- genschaft in Le Val, Frankreich (act. 103), Stellung zu nehmen (Prot. S. 41 f.).

2. Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen Der am 26. Mai 2010, 06.00 Uhr, festgenommene Daniel Gloor wurde nach der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 (act. 1/315010), entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersu- chungshaft (act. 1/315011 ff.), nachdem Daniel Gloor auf eine Anhörung durch den Haftrichter verzichtet hatte (act. 1/315016), am 27. Mai 2010 in Untersu- chungshaft versetzt (act. 1/315019 ff.), welche mit haftrichterlicher Verfügung vom

20. August 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2010 (act. 1/315043) bis 27. November 2010 verlängert wurde (act. 1/315034 ff.). Mit Entlassungsbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. November 2010 wurde Daniel Gloor gleichentags um 9.10 Uhr, aus der Un- tersuchungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (act. 1/315067; act. 1/315070). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

- 15 -

26. November 2010 wurden anstelle der Untersuchungshaft diverse Ersatzmass- nahmen gegen den Beschuldigten Daniel Gloor angeordnet (act. 1/315058 ff.).

3. Konstituierung des Privatklägers Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren (act. 1/300012).

4. Verteidigung und Vertretung der Privatklägerschaft 4.1. Verteidigung Dem Beschuldigten Daniel Gloor wurde mit Verfügung des stellvertretenden Prä- sidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2010 Rechtsanwalt Dr. iur Max Bleuler als amtlicher Verteidiger beigegeben (act. 1/320007). 4.2. Vertretung der Privatklägerschaft Der Privatkläger beauftragte die Rechtsanwälte Dr. Christoph Degen, Dr. Roman Baumann Lorant sowie Rechtsanwältin lic.iur. Yolanda Müller mit der Wahrung seiner Interessen. Eine Vollmacht vom 14. bzw. 15. April 2011 liegt den Akten bei (act. 12). II. Sachverhaltserstellung

1. Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft Daniel Gloor den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 2).

2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 16 - Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldig- ten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprü-

- 17 - che in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316). Dem Geständnis wird in der Praxis eine strafprozessual nicht zu rechtfertigende Sonderstellung eingeräumt, indem ihm in der Regel ausserordentlicher Beweis- wert zugemessen wird. Dabei handelt es sich beim Geständnis auch nur um ein Beweismittel, dem gefolgt werden kann, wenn das Gericht es nach eingehender Prüfung für glaubhaft hält. Daher ist im Folgenden aufgrund der gesamten Um- stände bzw. Beweismittel jeweils zu prüfen, ob auf Daniel Gloors Geständnisse abgestellt werden kann.

3. Amtstätigkeit und Zuständigkeitsbereich von Daniel Gloor 3.1. Amtliche Tätigkeit von Daniel Gloor 3.1.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 1. und 2. ein- leitend davon aus, Daniel Gloor habe am 1. September 1989 als Sekretär bei der damaligen Finanzverwaltung des Kantons Zürich, Abteilung Vermögensverwal- tung, welche unter anderem für die aktive Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, einer unselbständigen Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts, seine Arbeit als Sekretär aufgenommen. Am

1. Mai 1995 sei er mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich zum Chef Vermögensverwaltung gewählt worden, und in dieser Funktion bis zum

31. Dezember 2003 direkt dem jeweiligen Vorsteher der Finanzdirektion unter- stellt gewesen. Ab 1. Januar 2004 sei er aufgrund der erfolgten Integration der Vermögensverwaltung in die BVK Chef der Abteilung Asset Management gewor- den und damit direkt dem jeweiligen Chef der BVK unterstellt gewesen. Zudem sei Daniel Gloor Mitglied der Geschäftsleitung der BVK gewesen, die ab 1. Juli 2007 das sog. Investment Committee gebildet habe. Daniel Gloor habe sowohl

- 18 - als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef der Abtei- lung Asset Management der BVK Kollektivunterschrift zu zweien gehabt 3.1.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 2 f.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.). 3.1.3. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Dass es sich bei der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal (nachfolgend BVK genannt) um eine unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handelt, ergibt sich aus § 2 des Zür- cherischen Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 (LS 177.201). Im Übrigen ergibt sich dieser Sachverhalt sowohl aus den jeweiligen Auszügen aus dem Protokoll der Sitzungen des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), 22. Oktober 2003 (act. 1/057061.1) und 23. Juli 2003 (act. 1/057046), als auch aus der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Organisation der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044), den Orga- nigrammen der BVK (act. 1/057044.1; act. 1/057045.1-2), dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich über die Versicherungskasse für das Staats- personal (act. 1/057060), den Aussagen von Daniel Gloor in seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2010 act. 1/062001 S. 2) sowie seiner Schlusseinver- nahme durch die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2011 (act. 1/062049), den Aus- sagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Zeugeneinvernah- me vom 18. September 2010 (act. 1/077003 S. 2 und 4 f.), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Februar 2011 (act. 1/077013 S. 12) und den Aussagen von Walter Boss- hard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am

13. Januar 2011 (act. 1/077010 S. 10 f.). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden.

- 19 - 3.2. Formelle Zuständigkeiten im Allgemeinen 3.2.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 3. und 4. wei- ter davon aus, Daniel Gloor sei sowohl als Chef Vermögensverwaltung des Kan- tons Zürich als auch als Chef Asset Management der BVK während der gesamten anklagerelevanten Zeit, für die operative Anlage des Vermögens der BVK in Wertschriften und in nicht verbriefte Geld- und Kapitalmarktinstrumente zuständig gewesen. Er sei zudem für die Erarbeitung und Umsetzung des jährlichen Anla- gekonzepts, die Erarbeitung des Anlageplans und die laufende Vermögensbewirt- schaftung nach Massgabe der Strategischen Asset Allokation (SAA) und der An- lagerichtlinien zuständig gewesen. Zudem habe er zuhanden der Finanzdirektion Antrag betreffend die Ausgestaltung bzw. Abänderung der SAA sowie der Richtli- nien für die Bewirtschaftung der Kapitalanlagen gestellt. Weiter habe er der Fi- nanzdirektion auch das Konzept für die Anlageorganisation sowie organisatori- sche Massnahmen beantragt. Dabei sei Daniel Gloor im Bereich Kapitalanlagen der BVK im Rahmen des jährli- chen Anlagekonzepts und der Anlagerichtlinien abschliessende Entscheidungsbe- fugnis zugekommen, insbesondere was die aktive Bewirtschaftung der Geld- marktanlagen, der Inlandobligationen, der Fremdwährungsobligationen, der Di- rektanlagen Aktien Schweiz und der Aktien Ausland sowie die Prüfung neuer An- lagemöglichkeiten und -strategien umfasste habe. 3.2.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 3 ff.) als auch in der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.). 3.2.3. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich auch aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Ver-

- 20 - sicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK) vom 21. Ja- nuar 1998 (act. 1/057003 S. 3 f. Ziff. I. 5), vom 15. Oktober 2001 (act. 1/057004 S. 3 f. Ziff. I. 5), den Stellenbeschrieben "Chef der Vermögensverwaltung" vom 16. November 1995 und 3. November 2003 (act. 1/057006-14), den Verfügungen der Finanzdirektion über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatsper- sonal vom 13. Juli 2007 (act. 1/0570044 S. 2) und 3. April 2009 (act. 1/057045 S. 3), den Aussagen von Daniel Gloor in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 24. November 2010 (act. 1/062045 S. 2 f. und 4), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge am

18. September 2010 (act. 1/077003 S. 7) und den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson am 23. Febru- ar 2011 (act. 1/077013 S. 11 f.). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann so- mit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. 3.3. Formelle Zuständigkeiten bezüglich externer Mandatsträger der BVK im Besonderen 3.3.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 5. bis 7. weiter davon aus, Daniel Gloor habe als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zü- rich, d.h. vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2003, bei der Finanzdirektion Antrag bezüglich der Inanspruchnahme bzw. Kündigung von externen Anbietern von Fi- nanzdienstleistungen durch die BVK gestellt. Zudem sei er für die Erteilung und Spezifikation der Aufträge zuhanden der externen Mandatsträger, die Unterzeich- nung der entsprechenden Verträge sowie die Instruktion und Führung der exter- nen Mandatsträger zuständig gewesen. Ab dem 1. Januar 2004, d.h. als Daniel Gloor Chef Asset Management war, habe über Entscheide der internen und externen Vermögensverwaltung sowie die Aus- wahl von externen Vermögensverwaltern und die Erteilung von entsprechenden Verwaltungsaufträgen der Chef BVK bzw. am 1. Februar 2006 die Geschäftslei- tung der BVK auf Antrag Daniel Gloors entschieden. Für die Planung und Durch- führung sei aber Daniel Gloor zuständig gewesen. Der Entscheid über Evaluation

- 21 - und Einsatz externer Fachberater sei der Finanzdirektion vorbehalten gewesen, und für die entsprechende Planung, Antragstellung und Durchführung sei die Ge- schäftsleitung BVK zuständig gewesen. Ab dem 1. Juli 2007 sei das Investment Committee für Entscheide der BVK be- treffend Abschluss und Kündigung von Verträgen mit externen Vermögensverwal- tern zuständig gewesen, wobei Daniel Gloor als Chef Asset Management der BVK habe Anträge stellen können. Für Anpassungen im Rahmen bestehender Mandate mit externen Mandatsträgern sei wiederum er als Chef Asset Manage- ment zuständig gewesen. 3.3.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 S. 5 ff.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.). 3.3.3. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versi- cherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2001 (act. 1/057004 S. 1 f. und 3 f.), dem Stellenbeschrieb "Chef der Vermögensver- waltung" vom 3. November 2003 (act. 1/057012), den Aussagen des Beschuldig- ten Daniel Gloor in seinen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 26. Mai 2010, 16. August 2010, 28. Februar 2011 und 11. Juli 2011 (act. 1/062002 S. 6; act. 1/062036 Vorhalt 2-8; act. 1/062047 Vorhalt 9-11 und 66; act. 1/062049 Vor- halt 6-8), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge vom 18. September 2010 (act. 1/077003 S. 5 f. ["grosse Selbständigkeit"] und S. 9 f.), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 23. Februar 2011 (act. 1/077013 Vorhalt 71-77 und 101-108), der Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Or- ganisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal, über interne Zustän- digkeit sowie Eintragung der Unterschriftenberechtigungen im Handelsregister

- 22 - (act. 1/057044 S. 4 f.), dem Anhang 2 zum Anlagereglement der BVK vom 1. Feb- ruar 2006 (act. 1/057005.2 S. 12 Ziff. 3.4.) und den Aussagen von Adrian Gaut- schi in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson am 22. Mai 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 114-116, 126-131 und 136-138). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als er- stellt erachtet werden. 3.4. Machtstellung und faktische Entscheidkompetenz von Daniel Gloor 3.4.1.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 8. und 9. wei- ter davon aus, Daniel Gloor habe im Bereich Vermögensverwaltung der BVK wäh- rend der gesamten anklagerelevanten Zeitperiode über eine ausgesprochen ein- flussreiche Stellung verfügt, die einerseits auf seine langjährige Funktion als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK, andererseits aber auch auf seine ausgewiesene Fachkompetenz und seinen damals in Finanz- und Pensionskassenkreisen guten Ruf zurückzuführen gewe- sen sei. Zudem sei er innerhalb der personell stets knapp besetzten Vermögens- verwaltung der BVK bis zum 31. Mai 2009 der einzige Fachexperte gewesen. Dies habe dazu geführt, dass seine Meinung bei den formell mit der Vermögens- verwaltung der BVK befassten Organen, namentlich der Finanzdirektion des Kan- tons Zürich, der Geschäftsleitung der BVK (seit 1. Juli 2007 dem Investment Committee), im Anlageausschluss der Verwaltungskommission der BVK und ge- genüber dem Investment Controller der BVK, der Complementa Investment Con- trolling AG (nachfolgend Complementa genannt), grosses Gewicht gehabt habe. Zudem sei Daniel Gloor von seinen jeweiligen Vorgesetzten, insbesondere den jeweiligen Vorstehern der Finanzdirektion, dem damaligen Chef BVK, Rolf Huber, als kompetenter, vertrauenswürdiger und nur schwer ersetzbarer Fachexperte qualifiziert worden, dem im Bereich der Vermögensverwaltung der BVK ein hohes Mass an Selbständigkeit und ein grosser Ermessens- und Entscheidungsspiel- raum zugebilligt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass Daniel Gloor während der gesamten anklagerelevanten Zeit auch in denjenigen Bereichen der Vermö- gensverwaltung der BVK, bei welchen er formell nicht selbst habe entscheiden

- 23 - können, insbesondere bei der Vergabe von Mandaten an externe Vermögensver- walter und Fachberater sowie deren Abänderung und Kündigung, entweder fakti- scher Entscheidträger gewesen sei oder sich zumindest mit seinen Anträgen bei den formell zuständigen Organen der BVK habe durchsetzen können. Er sei sich zudem während der gesamten anklagerelevanten Zeitperiode stets darüber im Klaren gewesen, dass er als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK Amtsträger und seine Funktion auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet gewesen sei. Er habe auch gewusst, dass er als Amtsträger aufgrund der einschlägigen straf-, personal- und vorsorge- rechtlichen Vorschriften unentgeltliche Zuwendungen von Drittpersonen, welche im Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung gemacht worden seien, nicht habe annehmen dürfen, sofern diese nicht Bagatellcharakter aufgewiesen oder durch die zuständigen Vorgesetzten bewilligt worden seien. 3.4.2. Grundsätzlicher Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 14 f.) als auch in der Hauptverhandlung (act. 77 S. 4 f.). 3.4.3. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Gautschi in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. März 2011 (act. 1/077017 Vorhalt 115-120), den Aussagen von Walter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. Januar 2011 (act. 1/077010 Vorhalt 60-66), den Aussagen von Rolf Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom

23. Februar 2011 (act. 1/077013 Vorhalt 34-35, 42-48, 65, 67-68, 71-72, 78-81, 94-96 und 121-122), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwalt- schaftlicher Einvernahme (act. 1/077003 Vorhalt 25-26, 44, 54-57, 61-69, 156- 157), den Aussagen von Daniel Gloor in seinen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen vom 16. August 2010, 24. November 2010, 28. Februar 2011 und 10.

- 24 - Mai 2011 (act. 1/062036 Vorhalt 117; act. 1/062045 Vorhalt 7; act. 1/062047 Vor- halt 66; act. 1/070018 Vorhalt 31), dem Bericht über die Aufarbeitung der Mängel bzw. Empfehlungen in der bzw. für die BVK (act. 1/057037 S. 5 f.), einem Schrei- ben von Daniel Gloor an Rolf Huber (act. 1/057042), der Verfügung der Finanzdi- rektion vom 13. Juli 2007 über die Organisation der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKS), interne Zuständigkeiten sowie Eintragung der Unterschrif- tenberechtigungen im Handelsregister (act. 1/057044 S. 4 f.), der Organisations- analyse der Vermögensverwaltung durch die Zürcher Hochschule Winterthur (act. 1/057048 S. 8 und 14), dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 26. April 1995 (act. 1/057061), der Aktennotiz über den Ar- beitslunch zwischen Daniel Gloor und der ZKB (act. 1/057063), zwei Aktennotizen der ZKB vom 9. April 2003 und 24. Juni 2004 (act. 1/050327 S. 2; act. 1/050328), einem Brief von Daniel Gloor (act. 1/057062), den Aussagen von Daniel Gloor in einer früheren Einvernahme (act. 1/062045 Vorhalt 8), den Aussagen von Christi- an Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 18. September 2010 Vorhalt 82-90) und den Aussagen von Walter Meier in dessen staatsanwalt- schaftlicher Einvernahme vom 15. Juni 2010 (act. 1/065002 Vorhalt 14-16). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachver- halt als erstellt erachtet werden.

4. Bestechung und ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit Walter Meier 4.1. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick Daniel Gloor anerkannte sowohl in seiner Schlusseinvernahme als auch an der Hauptverhandlung diesen Sachverhalt abgesehen von seinen Einwänden, er ha- be keine Bestechungsvereinbarung abgeschlossen, er habe seine Treue- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt, er könne sich nicht daran erinnern, ob an allen in der Anklageschrift genannten Daten Bargeld übergeben worden sei und seine An- träge und Entscheid seien bis März 2000 nicht pflichtwidrig gewesen (act. 1/062049 S. 9 ff.; act. 77 S. 5), und erklärte sich in diesem Zusammenhang des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig und bean-

- 25 - tragte einen Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (act. 1/062049 Vorhalt 32; act. 77 S. 5; act. 53 S. 2). 4.2. Hintergrund 4.2.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 10. bis 13. wei- ter davon aus, Walter Meier habe Mitte der 90er-Jahre mit dem Aufbau der BT&T- Gruppe gestartet, welche unter anderem die Beteiligung an Unternehmen der In- formations-, Telekommunikationstechnologie- und Gesundheitsbranche zum Zweck hatte und die per 31. Dezember 2002 unter anderem aus der BT&T Time AG (frühere Bebag Informations Technologie AG bzw. BT&T Telekommunikations und Technologie AG), BT&T Life AG und BT&T Technologie Holding AG), alle mit Sitz in ST. Gallen sowie der BT&T Asset Management AG (nachfolgend BAM ge- nannt) mit Sitz in Zürich (früher St. Gallen bzw. Urdorf) bestanden habe. Walter Meier sei es gleich zu Beginn gelungen, mehrere institutionelle Anleger von seiner Geschäftsidee zu überzeugen und als Investoren zu gewinnen, was dazu geführt habe, dass das Aktienkapital der BT&T TIME AG am 17. Mai 1995 von CHF 100'000 auf CHF 80'000'000 habe erhöht werden können. Zu den ersten Investoren habe auch die BVK gehört, welche sich auf Antrag von Daniel Gloor und den entsprechenden Entscheid der Finanzdirektion hin bereits im Jahre 1995 an der BT&T-Gruppe beteiligt hatte. Dieses Engagement der BVK sei in der Folge durch Aktienzukäufe sowie die Teilnahme an verschiedenen Kapi- talerhöhungen fortlaufend ausgebaut worden, unter anderem auch durch die von Daniel Gloor beantragte und von der Finanzdirektion am 30. November 1998 be- willigte Teilnahme der BVK an einer Kapitalerhöhung der BAM, im Rahmen wel- cher die BVK am 7. Dezember 1998 45'000 Aktien im Wert von insgesamt CHF 18'000 gezeichnet habe. Am 31. Dezember 2001 habe die BVK 588'470 Aktien im (Markt-)Wert von CHF 56'493'120 der BT&T TIME AG, 900'000 Aktien im (Markt-)Wert von

- 26 - CHF 24'570'000 der BT&T LIFE AG, 63'440 wertlose Aktien der BAM und 30'000 wertlose Aktien der BT&T Technologie Holding AG gehalten. Zwischen Daniel Gloor und Walter Meier habe sich nicht nur eine enge Ge- schäftsbeziehung sondern auch eine Freundschaft entwickelt, welche ihren Aus- druck in häufigen gemeinsamen Mittagessen und der Patenschaft von Walter Meier für den Sohn von Daniel Gloor gefunden habe. 4.2.2. Stellungnahme von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren (act. 1/062049 Vorhalt 16-19) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 5). 4.2.3. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, deckt sich dieses Ge- ständnis mit dem Untersuchungsergebnis. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Handelsregisterauszügen der erwähnten Firmen (act. 1/050035 und 1/050035.1- 6), dem Bericht der Subkommission BVK an die Finanzkommission vom 24. April 2006 (act. 1/052369 S. 18 f.), den Aussagen von Walter Meier in dessen staats- anwaltschaftlicher Hafteinvernahme vom 8. Juni 2010 (act. 1/065001 Vorhalt 4 und 49-63), wonach die BVK über Daniel Gloor zu den Startinvestoren der BT&T gehört habe und sich daraus auch ein freundschaftlicher Kontakt zu Daniel Gloor entwickelt habe und er der Pate von Daniel Gloors jüngerem Sohn gewesen sei und er diesen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigte, und in der Hauptverhand- lung (act. 42 S. 4), wonach er gewusst habe, dass Daniel Gloor ein Beamter ge- wesen sei, dass es sich bei der BVK um die Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich gehandelt habe, und wonach er gewusst habe, dass alle Ge- schenke die darüber hinausgingen, was einer an einem Tag Essen und Trinken könne, heikel sein könnten, den Aussagen von Daniel Gloor in seinen staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen vom 24. November 2010 und 9. März 2011 (act. 1/062045 Vorhalt 9-11; act. 1/062048 Vorhalt 1-2 und 8-13), den Aussagen von Christian Huber in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Zeuge am 18. September 2010 (act. 1/077003 Vorhalt 150-164), den Aussagen von Wal-

- 27 - ter Bosshard in dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme als Auskunftsper- son am 13. Januar 2011 (act. 1/077010 Vorhalt 165-186), dem MEMO über die BT&T Gruppe der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirek- tion des Kantons Zürich (act. 1/052001-4; act. 1/052008-12), dem Antrag der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 27. November 1998 betreffend die Beteiligung der BVK an der Kapi- talerhöhung der BAM (act. 1/052161-66) und einer schriftlichen Mitteilung der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich an die Finanzdirektion des Kantons Zürich betreffend ein Meeting mit der BT&T AG vom 15. Mai 2000 (act. 1/052171- 3). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. 4.3. Bestechungsvereinbarung und Bestechungshandlungen 4.3.1. Sachverhalt laut Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 14. bis. 17. zu- sammengefasst weiter davon aus, Daniel Gloor habe gegenüber Walter Meier be- reits in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er finanzielle Unterstützung brauchen könne, weil er hohe Ausgaben habe und als Beamter wenig verdiene. Deshalb und aus Dankbarkeit für die Unterstützung der BT&T-Gruppe durch das Engagement der BVK sowie zur langfristigen Sicherung seiner Gunst, habe Walter Meier Daniel Gloor ab ca. 1997 bei mehreren Gele- genheiten und an verschiedenen Orten Bargeldbeträge in Schweizer Franken übergeben. Diese Bargeldbeträge hätten sich in fünfstelliger Höhe bewegt, wobei Walter Meier Daniel Gloor bei einem Treffen im Jahr 2000 einmal sogar CHF 100'000 übergeben habe. Die Bargeldübergaben hätten grundsätzlich immer anlässlich gemeinsamer Mittagessen in teuren Speiselokalen, insbesondere in den Restaurants Costa Brava und Casa Aurelio in Zürich stattgefunden, wo sich Daniel Gloor und Walter Meier bis Ende des Jahres 2002 regelmässig zu ge- schäftlichen Besprechungen getroffen hätten, und sich Daniel Gloor von Walter Meier jeweils habe einladen lassen.

- 28 - Daniel Gloor habe am 4. Oktober 2000 von Walter Meier nach einem gemeinsa- men Mittagessen im Restaurant Costa Brava ein Couvert entgegen genommen, welches einen Bargeldbetrag von mindestens CHF 55'000 enthalten habe. Dieses Geld habe Daniel Gloor über seinen Freund Alfred Castelberg am 6. Oktober 2000 auf das Tarnkonto Nr. 348120 mit der Bezeichnung "Fidelio" bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Schwyz, an dem Daniel Gloor wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, einbezahlt. Zudem habe Daniel Gloor am 26. November 2001 und/oder anlässlich früherer Treffen, welche an elf weiteren Daten zwischen November 2000 und Oktober 2001 (vgl. Anklageschrift Ziff. 17) stattgefunden hät- ten, weitere Couverts entgegen genommen, welche Bargeldbeträge im Gesamt- umfang von mindestens CHF 66'700 enthalten hätten. Diese Bargeldbeträge ha- be Daniel Gloor zwischen dem 27. August 2001 und dem 14. Januar 2002 auf das von ihm am 27. August 2001 eigens für die von Walter Meier erhaltenen und er- warteten Bargeldbeträge errichtete Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank Zü- richer Oberland in Uster einbezahlt. Nach der ersten Bargeldübergabe hätten sich Daniel Gloor und Walter Meier zu- mindest konkludent darauf geeinigt, dass sich die Weiterführung des Engage- ments der BVK bei der BT&T-Gruppe sowie spätestens ab Frühjahr auch die Be- teiligung der BVK an den Sanierungsmassnahmen zu Gunsten der BAM aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwendungen seitens Walter Meier an Daniel Gloor für Daniel Gloor auch persönlich lohnen würde. 4.3.2. Stellungnahme von Daniel Gloor Daniel Gloor führte dazu im Untersuchungsverfahren aus, er habe Walter Meier nie ausdrücklich um Unterstützung gebeten. Aber sie hätten auch über private Dinge gesprochen und er habe hin und wieder gesagt, dass er wegen der Unter- stützung seiner Mutter und der Gründung seiner Familie eine grössere finanzielle Belastung zu tragen habe. Zudem habe er sich nie mit Walter Meier konkludent darauf geeinigt, dass eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung zu einem fi- nanziellen Vorteil für ihn, Daniel Gloor, führen würde (act. 1/062049 Vorhalt 20 f.). Im Übrigen anerkannte Daniel Gloor sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 20 f.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 5) diesen Vorwurf, mit

- 29 - dem Hinweis in der Untersuchung, dass ihm nicht bei sämtlichen Mittagessen Bargeld übergeben worden sei (act. 1/062049 Vorhalt 29 f.). 4.3.3. Sachverhaltserstellung 4.3.3.1. Daniel Gloor klagt über finanzielle Probleme Aufgrund der Aussagen von Walter Meier und Daniel Gloor kann davon ausge- gangen werden, dass Daniel Gloor gegenüber Walter Meier wiederholt über seine finanziellen Probleme klagte (act. 1/070002 S. 2 ff.; act. 1/065001 Vorhalt 4 f.), womit er zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hatte, dass er finanzielle Unterstützung brauchen könne, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass Daniel Gloor Walter Meier direkt um finanzielle Unterstützung gebeten hatte. Eine Vor- gehensweise, die Daniel Gloor im Übrigen auch bei Adrian Lehmann angewendet hatte. Der Sachverhalt kann somit insofern als erstellt erachtet werden. 4.3.3.2. Gemeinsame Mittagessen Dass sich Daniel Gloor und Walter Meier am 4. Oktober 2000 und an den weite- ren in der Anklageschrift genannten Daten im Jahr 2000/2001 in den ebenfalls in der Anklageschrift genannten Restaurants zum Mittagessen getroffen hatten, ergibt sich aus der Agenda von Walter Meier und den Kreditkartenabrechnungen von Walter Meier (act. 1/052261; act. 1/052296; act. 1/052200-052314; act. 1/052339). Zudem ergeben sich die regelmässigen geschäftlichen Bespre- chungen während Mittagessen auf Rechnung von Walter Meier auch aus den entsprechenden Schilderungen von Daniel Gloor und Walter Meier in ihren (Kon- frontations-)Einvernahmen (act. 1/062048 Vorhalt 1-3; act. 1/070015 Vorhalt 6-8; act. 1/065004 Vorhalt 34). 4.3.3.3. Übergabe von Bargeldbeträgen Die Übergabe von Bargeldbeträgen von Walter Meier an Daniel Gloor anlässlich gemeinsamer Mittagessen, auf Kosten von Walter Meier, und geschäftlicher Be- sprechungen in den Restaurants Casa Aurelio oder Costa Brava ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor. Daniel Gloor führte in seiner

- 30 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. Mai 2010 aus, er habe im Zeitraum zwischen 1997/1998 und 2000/2001 von Walter Meier Geld entgegengenommen, insgesamt ca. CHF 400'000 bis 500'000. Die Geldübergaben seien immer im Rahmen von gemeinsamen Mittagessen erfolgt (act. 1/062003 Vorhalt 37-49). Dies wiederholte er in weiteren Einvernahmen (act. 1/062004 Vorhalt 45; act. 1/062005 S. 7; act. 1/062030 Vorhalt 49 ff.) und in den Konfrontationseinver- nahmen mit Walter Meier (act. 1/070001 Seite 5 ff.). Er hätten sechs bis acht (act. 1/062004 Vorhalt 45), bzw. vier bis sechs evtl. auch sechs bis acht Überga- ben, acht jedoch maximal, stattgefunden (act. 1/062030 Vorhalt 100). Er habe ca. fünf bis sechs Mal Geld von Walter Meier erhalten, und er habe bestimmt nicht mehr als ein bis zwei Mal pro Jahr Geld erhalten (act. 1/070001 S. 5-9). Er habe mehrmals anlässlich gemeinsamer Mittagessen mit Walter Meier Bargeldbeträge erhalten (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Er habe vier bis sechs Zahlungen erhal- ten. Es seien nicht viele Zahlungen gewesen. Die Zahlungen seien unregelmässig erfolgt. Einmal habe er 1.5 Jahre nichts erhalten (act. 1/062048 Vorhalt 99). Es sei anlässlich von Mittagessen im Aurelio oder Costa Brava gewesen. Walter Meier habe das Geld jeweils ins Auto gelegt (act. 1/070001 S. 15 f.). Auch Walter Meier erwähnte Zahlungen/Transaktionen, die zwischen ihm und Daniel Gloor in bar, unter vier Augen, unter anderem im Casa Aurelio erfolgt sei- en. Aus den nachfolgend zitierten Aussagen und dargelegten Gründen geht ein- deutig hervor, dass Walter Meier Daniel Gloor mehrmals, und zwar mehr als zwei Mal, wie an der Hauptverhandlung (act. 81 S. 4 ff.) und teilweise auch in der Un- tersuchung (act. 1/065003 S. 6 f.; act. 1/065001 Vorhalt 102) geltend gemacht, Geld gegeben hatte. So führte Walter Meier in seiner Hafteinvernahme ausführ- lich aus, dass er Herrn Gloor sehr dankbar gewesen sei wegen der grossen In- vestition der BVK, die ihm den Start mit der BT&T erst ermöglicht habe. Zudem wies er auf die Diskrepanz zwischen den unterbezahlten Pensionskassenmana- gern und den Provisionen der Bankenmitarbeitern in Millionenhöhe hin, um dann anzufügen, dass Daniel Gloor eine alte Mutter, Geldprobleme und Luxusbedürf- nisse gehabt habe, was zu einer Geldnot geführt habe (act. 1/065001 Vorhalt 4). Hätte Walter Meier Daniel Gloor nur zwei Mal Geld gegeben, einmal im Zusam- menhang mit seiner Mutter und ein Mal zur Geburt, hätte er nicht die ausschwei-

- 31 - fenden, rechtfertigenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Start der BT&T und der Lohndiskrepanz gemacht, sondern einfach die beiden Zahlungen erwähnt, die ja in erster Linie zumindest aus seiner geltend gemachten Sicht ei- nen persönlichen Bezug zu Gloor und nicht oder nur untergeordnet einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit von Daniel Gloor aufwiesen. Diese Aussagen weisen eindeutig auf wiederholte Zahlungen seitens Walter Meiers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Daniel Gloor hin. Sie hätten sich regelmässig in Restaurants getroffen, zeitlich spreche er von 1996, und da seien die finanziellen Verhältnisse von Daniel Gloor zur Sprache gekommen. Da sei es auf dem Tisch gelegen, dass er, Walter Meier, Daniel Gloor gefragt habe, ob er ihm irgendwie helfen könne. Und so seien auch entsprechende Zahlungen erfolgt. Es sei nie im Zusammen- hang mit einer Transaktion gewesen, das hätte er nie gemacht. Deswegen sei auch kein fester Betrag vereinbart gewesen, es sei einfach aus der Situation her- aus gekommen. Es sei ein freundschaftlicher Akt gewesen, der insbesondere in der Geschäftswelt, vor allem in der Bankenwelt nichts Aussergewöhnliches sei. Und er habe über die Beträge, die er Daniel Gloor gegeben habe, nie Buchhal- tung geführt (act. 1/065001 Vorhalt 5). Die im Plural erwähnten Zahlungen bzw. Beträge, die Verwendung des Wortes "nie" sprechen für über zwei Mal hinausge- hende bzw. regelmässige Zahlungen. Dies gilt auch für die Hinweise auf keinen vereinbarten Betrag und keine geführte Buchhaltung, denn bei zwei Zahlungen hätte sich die Frage eines vereinbarten Betrages und der Führung der Buchhal- tung gar nicht gestellt. Zudem deutet die Bezugnahme auf die Geschäfts- bzw. Bankenwelt erneut auf Zahlungen hin, welche nicht im konkreten Zusammenhang mit Gloors Mutter und der Geburt seines Sohnes sondern mit Gloors Tätigkeit bei der BVK standen. Auf die Frage hin, wie viel Geld er Daniel Gloor gegeben habe, führte er aus, dass man zusammengerechnet sicher auf einen Betrag von CHF 100'000 plus komme (act. 1/065001 Vorhalt 6). Auch diese Aussage, insbe- sondere der Betrag, deutet auf mehrere Zahlungen hin, wenn man berücksichtigt, dass Walter Meier von Beträgen zwischen CHF 10'000 bis 20'000 evtl. einmal CHF 50'000 spricht (act. 1/065001 Vorhalt 25). Auf die Frage hin, wann die Geld- übergaben stattgefunden hätten, antwortete Walter Meier: "Am Schluss eines Es- sens." Wobei er primär von den Jahren 1996 bis 1998 spreche (act. 1/065001

- 32 - Vorhalt 9). Weiter führte er aus, die erste Geldübergabe sei wahrscheinlich ir- gendwann 1996 gewesen (act. 1/065001 Vorhalt 10). Hätte es sich neben der Geldübergabe im Spital zur Geburt des Sohnes von Gloor nur um eine weitere Geldübergabe gehandelt, hätte Walter Meier bei diesen Frage sicherlich richtig gestellt, dass es nur noch eine Zahlung gegeben habe, und dass diese erste und neben der Geburt letzte Zahlung am Schluss eines Essens bzw. 1996 erfolgt sei. Stattdessen deuten seine allgemein gehaltenen Aussagen auf regelmässige Zah- lungen hin. Seine Transaktionen zu Daniel Gloor hätten auf Freundschaft basiert (act. 1/065001 Vorhalt 14). Der hier verwendete Plural der die Anzahl Zahlungen offen lässt deutet ebenfalls auf mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen hin, andernfalls er von zwei Zahlungen gesprochen hätte. Auf Vorhalt, dass Daniel Gloor von 6-8 Transaktionen ausgegangen sei, antwortete Walter Meier, dass er dies nicht wisse (act. 1/065001 Vorhalt 24). Seine Aussage, er wisse nicht, wie viele Zahlungen es gewesen seien, spricht für mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen. Auf die Frage hin, wie viel er Daniel Gloor jeweils gegeben habe, ant- wortete Walter Meier, dass er dies nicht mehr wisse. Er denke, es seien CHF 10'000 bis 20'000 gewesen. Es könne auch sein, dass es mal CHF 50'000 gewe- sen seien, das sei gut möglich (act. 1/065001 Vorhalt 25). Auch diese Aussage, insbesondere "dass es auch mal Fr. 50'000.--" gewesen sein könnten lässt keine andere Interpretation zu, als dass es mehr als zwei bzw. regelmässige Zahlungen waren. Auf die Frage hin, wo diese Geldübergaben stattgefunden hätten, sagte Walter Meier: "Ein Platz war das Restaurant Aurelio." Und einmal habe er ihm zur Geburt seines Sohnes Geld im Spital gegeben (act. 1/065001 Vorhalt 26). Auch diese Antwort spricht für mehr als zwei bzw. regelmässige Geldübergaben. Hätte es neben der Übergabe im Spital nur noch eine weitere Übergabe stattgefunden, hätte Walter Meier nicht allgemein das Restaurant Aurelio als Platz der Überga- ben genannt, sondern erwähnt, dass die zweite Übergabe im Restaurant Aurelio stattgefunden habe. Weiter sagte er aus, er wisse nicht mehr, ob es auch zu einer Übergabe im Costa Brava gekommen sei (act. 1/065001 Vorhalt 27). Hätte es ne- ben der Übergabe im Spital nur noch eine Übergabe im Restaurant Aurelio gege- ben, wäre sich Walter Meier sicher gewesen, dass es im Costa Brava keine Übergabe gegeben hatte. In seiner zweiten Einvernahme führte Walter Meier aus,

- 33 - es sei in der Anfangsphase gewesen, die Zahlungen seien bar unter vier Augen erfolgt, wie viel, wann und wo, wisse er nicht mehr, und er sei ein Bargeldmensch, trage immer tausende Franken Bargeld auf sich, das Geld sei letztlich immer pri- vat und immer versteuert gewesen (act. 1/065002 S. 2). Auch hier sprechen die Verwendung des Plurals und die Erklärungen bezüglich des Bargeldes darauf hin, dass es wiederholt zur Bargeldübergaben an Daniel Gloor gekommen war. Und auch auf die Frage hin, ob er Daniel Gloor die Couverts ins Handschuhfach gelegt habe, antwortete Walter Meier, dass er sich nicht daran erinnern könne, aber dass er nicht glaube, dass er sie ihm ins Handschuhfach gelegt habe, er habe sie ihm irgendwann direkt übergeben, wahrscheinlich bei der Verabschiedung, so dass es niemand habe sehen können (act. 1/065005 Vorhalt 163 ff.). Hätte Walter Meier neben der Übergabe im Spital Daniel Gloor nur noch ein Mal Geld gege- ben, dann hätte er dies in diesem Zusammenhang erwähnt, und gesagt, dass er das Geld dieses eine Mal nicht ins Handschuhfach gelegt habe. Seine allgemeine Antwort deutet hingegen auf regelmässige Geldübergaben hin. Angesichts dieser Aussagen von Walter Meier, ist somit von regelmässigen Bargeldübergaben, und gestützt auf die oben zitierten Aussagen von Daniel Gloor ist von sechs bis acht Bargeldübergaben von Walter Meier an Daniel Gloor auszugehen. Im Übrigen steht dieser Schluss auch in Übereinstimmung mit der Aussage von Walter Meier anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit Daniel Gloor (act. 1/070001 S. 7 f.) anlässlich der er entgegen seinen Aussagen an der Hauptverhandlung ausführte: "Ich habe gesagt, ich könne mich an zwei Geldübergaben erinnern. Ich habe nicht gesagt, dass es nicht mehr Geldübergaben gegeben hat zu dieser Zeit. Das kann ich nicht ausschliessen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine frühe- ren Aussagen, dass ich mich weder an den Zeitpunkt, den Betrag und den Ort der Übergaben erinnern kann. Ausser eben bei diesen zwei Geldübergaben. Ich spreche hier immer von der Zeit bis Ende 1999." Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersuchungsergebnis. Es kann als erstellt er- achtet werden, dass Walter Meier Daniel Gloor anlässlich gemeinsamer Mittages- sen mehrmals Bargeld übergeben hatte.

- 34 - 4.3.3.4. Grund der Bargeldübergaben Walter Meier erwähnte, er sei Daniel Gloor sehr dankbar gewesen für die grosse Startinvestition der BVK (act. 1/065001 Vorhalt 4 und 5). Er habe Daniel Gloor aus Dankbarkeit geholfen (act. 1/065003 Vorhalt 2-6). Dies wiederholte er (act. 1/065005 Vorhalt 149-157 und 185-189). Und auch Daniel Gloor erwähnte anfangs im Zusammenhang mit den Zahlungen, dass die BVK im Vorfeld dieser Zahlungen der BT&T und der BAM ein Darlehen gegeben habe (act. 1/062003 Vorhalt 37-49), was für Dankbarkeit als Grund für die Zahlungen spricht. Zudem bestätigte Daniel Gloor später auf Vorhalt, das Geld unter anderem aus Dankbar- keit für die Unterstützung der BT&T Gruppe durch die BVK erhalten zu haben (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Dass diese Zahlungen jedoch nicht nur aus Dank- barkeit für die Startinvestition der BVK in die BT&T und als Hilfsakt in Freund- schaft, sondern zur Sicherung der Gunst von Daniel Gloor erfolgten, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen von Daniel Gloor und Walter Meier. Auch wenn Wal- ter Meier betonte, sie hätten in Bezug auf die Geldübergaben nicht vereinbart ge- habt, dass die Zahlungen an vergangene oder künftige Transaktionen gebunden gewesen wären, und dass er nichts im Zusammenhang mit einem Geschäft, oder um ein zukünftiges Geschäft zu beeinflussen, gegeben habe (act. 1/065001 Vor- halt 16; act. 1/065002 Vorhalt 80), zeugen seine Aussagen in seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2010 eindeutig von etwas anderem. Auf die Frage hin, ob er hätte Angst haben müssen, dass Daniel Gloor ihm und der BT&T die Liebe kündigen würde, wenn er ihm nicht finanziell geholfen hätte, ant- wortete Walter Meier, dass er dies nicht beurteilen könne, weil es nicht so passiert sei. Auf die Frage hin, ob dies eine Motivation für ihn gewesen sei, dem Ansinnen von Daniel Gloor nachzukommen, antwortete er mit "Klar. Er hat mir geholfen, al- so habe ich ihm geholfen." Auf die weitere Frage hin, ob er Angst gehabt habe, seinen Goodwill zu verlieren, antwortete Walter Meier nach langem überlegen und damit wohl überlegt: "Ich würde es umgekehrt formulieren. Ich durfte annehmen, dass ich seinen Goodwill haben werde. […] Dass er mir gegenüber auch dankbar ist." (act. 1/065005 Vorhalt 154-157). Aus dieser Aussage geht ganz klar hervor, dass Walter Meier sich mit diesen Zahlungen die Dankbarkeit und die Gunst von Daniel Gloor sichern wollte. Die geschäftliche Motivation dieser Zahlungen ergibt

- 35 - sich zudem auch aus seinen weiteren Aussagen. Wie bereits erwähnt, führte Wal- ter Meier in seiner Hafteinvernahme ausführlich aus, dass er Herrn Gloor sehr dankbar gewesen sei wegen der grossen Investition der BVK, die ihm den Start mit der BT&T erst ermöglicht habe. Zudem wies er auf die Diskrepanz zwischen den unterbezahlten Pensionskassenmanagern und den Provisionen der Banken- mitarbeitern in Millionenhöhe hin, um dann anzufügen, dass Daniel Gloor eine alte Mutter, Geldprobleme und Luxusbedürfnisse gehabt habe, was zu einer Geldnot geführt habe (act. 1/065001 Vorhalt 4). Die ausschweifenden, rechtfertigenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Start der BT&T und der Lohndiskre- panz sprechen eindeutig für eine geschäftliche Motivation dieser Zahlungen und einen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit von Daniel Gloor. Auch seine Aussage es sei ein freundschaftlicher Akt gewesen, der insbesondere in der Geschäftswelt, vor allem in der Bankenwelt nichts Aussergewöhnliches sei (act. 1/065001 Vorhalt 5), deutet wegen der Bezugnahme auf die Geschäfts- bzw. Bankenwelt erneut auf Zahlungen im konkreten Zusammenhang mit Gloors Tätigkeit bei der BVK hin. Aufgrund der Aussagen von Walter Meier muss daher davon ausgegangen wer- den, dass seine Geldübergaben an Daniel Gloor im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei der BVK standen, einerseits als Dank für die Startinvestition der BVK in die BT&T, andererseits der Sicherung von Daniel Gloors Gunst dienten. Anders verstand auch Daniel Gloor diese Geldübergaben nicht. In seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2010 bezeichnete Daniel Gloor das von Walter Meier erhaltene Geld als "Bestechungsgelder", welche seine zukünftigen Ermessensentscheide beeinflusst hätten (act. 1/062003 Vorhalt 9 und 356 f.). Später erklärte Daniel Gloor in der Konfrontationseinvernahme mit Walter Meier, er gehe als Grund für die Geldübergaben von Investorenpflege aus. Am Anfang könnten die Zahlungen als Teilnahme am Erfolg der BT&T, nach dem Börsenein- bruch als Möglichkeit, die BVK als Investor nicht zu verlieren bzw. für die am Schluss erfolgten Sanierungsmassnahmen günstig zu stimmen, interpretiert wer- den. Er wisse allerdings nicht, ob es sich tatsächlich um ein Dankeschön für die Initialinvestition der BVK in die BT&T gehandelt habe. Er gehe aber davon aus, dass es das Ziel von Walter Meier gewesen sei, ihn bezüglich seiner Ermessens- entscheide hinsichtlich der BT&T positiv zu beeinflussen. Seine Urteilskraft sei mit

- 36 - der Zeit, d.h. nach der ersten Zahlung, sicher nicht mehr objektiv und unabhängig gewesen (act. 1/07001 S. 5-9). Und auf Vorhalt bestätigte er, dass er das Geld von Walter Meier im Hinblick auf das weitere Engagement der BVK erhalten habe (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Den Vorhalt, sie hätten sich nach der ersten Bar- geldübergabe darauf verständigt, dass sich der Ausbau der Geschäftsbeziehung für Daniel Gloor finanziell lohnen würde, bestritt Daniel Gloor. Aber Walter Meier habe sich dann erkenntlich gezeigt (act. 1/062045 Vorhalt 12-14). Auch aus den Aussagen von Daniel Gloor geht somit eindeutig hervor, dass er die Zahlungen von Walter Meier dahingehend verstand, als dass sie zur Sicherung seiner Gunst dienten. Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersu- chungsergebnis. Es kann daher als erstellt erachtet werden, dass Walter Meier Daniel Gloor Bargeld aus Dankbarkeit für die Unterstützung der BT&T-Gruppe und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst übergab. 4.3.3.5. Beginn der Zahlungen und Höhe der Bargeldbeträge Was den Beginn der Zahlungen anbelangt, weisen die Aussagen von Daniel Gloor, die Zahlungen hätten 1997 oder 1998 begonnen(act. 1/062030 Vorhalt 118 ff. und act. 1/070001 S. 5 ff. und 9), auf die Jahre 1997 oder 1998 hin, während die Aussagen von Walter Meier für erste Zahlungen im Jahr 1996 sprechen, in- dem er im Zusammenhang mit den Zahlungen wiederholt das Jahr 1996 erwähnt (act. 1/065001 Vorhalt 5, 9 und 10). An der Hauptverhandlung sprach auch Daniel Gloor von 1996/1997 (act. 77 S. 6). Damit kann der Sachverhalt, wonach die Zah- lungen ab ca. 1997 stattgefunden hätten, als erstellt erachtet werden kann. Was die Höhe der einzelnen Zahlungen anbelangt, spricht Walter Meier von ins- gesamt CHF 100'000 und von einzelnen Beträgen in der Höhe von CHF 10'000 bis CHF 20'000 evtl. CHF 50'000 (act. 1/065001 Vorhalt 4-6, 24-26) und damit von weitaus geringeren Beträgen als Daniel Gloor mit CHF 30'000.– bis 50'000.– (act. 1/070001 S. 7), dennoch geht auch er von fünfstelligen Beträgen aus. Ange- sichts dieser übereinstimmenden Aussagen kann der Sachverhalt insofern als er- stellt erachtet werden.

- 37 - Daniel Gloor führte wiederholt aus, er habe von Walter Meier einmal CHF 100'000 erhalten (act. 1/062043 Vorhalt 9; act. 1/070001 S. 6 f.). Diese Aussage scheint angesichts der Tatsache, dass er dies wiederholt erwähnt und sich damit selbst belastet, glaubhaft. Der Umstand, dass er sich in Bezug auf die Höhe der anderen Zahlungen nicht mehr erinnern kann, und sich nicht sicher ist, ob allenfalls sogar eine zweite Zahlung im Betrag von CHF 100'000 erfolgt war, vermag daran nichts zu ändern, denn seine Begründung, weshalb dem so ist, "An eine Zahlung von Fr. 100'000.-- erinnert man sich immer." (act. 1/070001 S. 7), überzeugt. Den Umstand, dass jemand einem CHF 100'000 gab, vergisst man wohl kaum. Des- halb kann gestützt auf diese Aussagen der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlung bzw. deren Höhe als erstellt erachtet werden. An den Zeitpunkt dieser Geldüber- gabe vermag er sich aber nicht zu erinnern, er vermutet 1998/1999, als die BT&T sehr gut gelaufen sei (act. 1/062043 Vorhalt 9; act. 1/070001 S. 6 f.). 4.3.3.6. Ende der Zahlungen Schwieriger gestaltete sich die Frage, bis wann die Zahlungen erfolgten. Während Daniel Gloor den Vorwurf akzeptiert, die Zahlungen seien bis 2000 erfolgt (act. 77 S. 6 ff.) und sich in diesem Zusammenhang auch im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig erklärt (act. 53 S. 2), womit er sinngemäss nicht verjährte Zahlungen bzw. Zahlungen nach dem 22. Februar 2000 anerkennt, wird dies von Walter Meier bestritten, der sich auf den Standpunkt stellt, die Zahlungen seien bis 1998/1999 erfolgt (act. 81 S. 8; act. 1/065003 Vorhalt 2-6). Angesichts dieser Ausgangssituation und den sehr unsicheren, vagen und unkonkreten Aussagen von Daniel Gloor (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) ist zu prüfen, ob sich das Geständnis von Daniel Gloor mit dem Untersuchungsergebnis deckt. Daher ist im Folgenden der Frage nachzugehen, bis wann die Zahlungen erfolg- ten. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Zahlungen über den 22. Februar 2000 hinaus erfolgten, da - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten Handlungen verjährt sind, und somit für das vorliegende Verfahren erst die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Handlungen rele- vant sind. Gemäss den heute geltenden Verjährungsregeln verjährt die Strafver-

- 38 - folgung in 30 Jahren wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, in 15 Jahren wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren be- droht ist, und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (Art. 97 Abs. 1 StGB). Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2002, und war bis Ende 2006 in Art. 70 aStGB geregelt. Gestützt auf den in Art. 389 StGB stipulierten Grundsatz der Anwendbarkeit des milderen Rechts in Bezug auf die Verjährung, ist für Taten vor dem 1. Oktober 2002 das neue Recht nur anwendbar, wenn es milder als das alte Recht ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Das alte Recht sah Verjährung in 20 Jahren bei mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Taten, in 10 Jahren bei mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedrohten Taten und in fünf Jahren bei mit einer anderen Strafe bedrohten Taten vor (Art. 70 aStGB), wobei durch Untersuchungshandlungen die Verjährungsfrist unterbro- chen wurde und sich um bis die Hälfte verlängert (Art. 72 aStGB). Am 1. Mai 2000 trat zudem das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft (AS 2000 1126). Gemäss dem seither geltenden Art. 233quater StGB ist die Strafandrohung für Bestechen Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Gestützt auf den in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierten Grundsatz der Anwendbarkeit milderen Rechts, ist für Taten vor dem 1. Mai 2000 das neue Recht nur dann anwendbar, wenn es milder als das al- te Recht ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Das alte Recht sah in Art. 315 aStGB als Strafandrohung Zuchthaus bis zu drei Jahre oder Gefängnis, bzw. in Verbindung mit einer Amtspflichtverletzung wie im vorliegenden Fall Zuchthaus bis fünf Jahre oder Gefängnis nicht unter einem Monat vor. Daraus folgt, dass die vor 1. Mai 2000 erfolgten Bestechungen von Daniel Gloor innert 10 Jahren bzw. durch Unterbrechung innert 15 Jahren verjährt sind (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Im vor- liegenden Fall wurde diese Verjährungsfrist mit Verfügung vom 22. Februar 2010 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, mit der sie eine Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, mit dem Antrag, über die Eröffnung oder das Nichtein- treten auf die Anzeige gegen Daniel Gloor zu entscheiden (act. 1/010001), unter- brochen. Daraus folgt, dass die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten Handlungen verjährt sind.

- 39 - Gewiss ist, dass im Jahr 1998 Zahlungen erfolgt waren, da eine Dankeskarte von Daniel Gloor an Walter Müller für dessen Unterstützung vorliegt, datiert "März 98" (act. 1/052068 f.), wobei es sich gemäss Daniel Gloor um seinen Dank für dessen finanzielle Unterstützung gehandelt habe (act. 1/062030 Vorhalt 94 ff.; act. 1/070001 S. 11). Wichtigste Informationsquellen bezüglich des Endzeitpunktes der Zahlungen sind die Aussagen von Daniel Gloor und Walter Meier: Daniel Gloor sagte wiederholt in diversen Einvernahmen aus, die Zahlungen sei- en bis 2000/2001 erfolgt (act. 1/062003 Vorhalt 37-49; act. 1/062004 Vorhalt 44- 53; act. 1/062005 S. 7; act. 1/070001 S. 5-9, 17 und 19). Diese gleichbleibende Darstellung und der Umstand, dass sich Daniel Gloor damit selbst belastet, spre- chen grundsätzlich für den Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussage. Dennoch kann gestützt auf die Aussage, die Zahlungen hätten bis 2000/2001 an- gedauert, nicht geschlossen werden, dass die Zahlungen bis Ende 2001 oder zumindest über den 3. Juni 2000 hinaus andauerten. Denn gestützt auf diese Aussage wären auch Zahlungen lediglich bis im Jahr 2000 allenfalls sogar nur bis Anfang 2000 möglich, und wären - zumindest im letzten Fall - bereits verjährt. Zudem sagte Daniel Gloor zwar konstant aus, die Zahlungen hätten bis 2000/2001 angedauert, dennoch sind seine Aussagen bezüglich des Zeitraums von starken Unsicherheit geprägt. Seine Unsicherheit offenbart sich bereits in dem Umstand, dass er in vielen Einvernahmen als Endzeitpunkt der Geldüberga- ben einen Zeitraum von zwei Jahren (2000/2001) nennt. So spricht er von einem Zeitraum von "1998 bis 2000/2001" (act. 1/062003 Vorhalt 38), "1997 bis 2000 bzw. 2001" (act. 1/062003 Vorhalt 41), "ca. 2000/2001" (act. 1/062004 Vorhalt 45), "1997 bis 2000/2001" (act. 1/062005 S. 7), "2000/2001" (act. 1/062025 Vor- halt 38). Wer als Endzeitpunkt einen Zeitraum von zwei Jahren nennt, ist sich oh- ne Zweifel nicht sicher, wann der Endzeitpunkt konkret war. Zudem bringt Daniel Gloor seine Unsicherheit auch in Worten zum Ausdruck. So spricht er von ca. 2000/2001, und fügt an, dass er Genaues aber nicht mehr sagen könne (act. 1/062004 Vorhalt 45). Oder er spricht von 1997 bis 2000/2001, und kann gleichzeitig aber nicht sagen, ob im Jahr 2002 noch Geldübergaben erfolgt seien

- 40 - (act. 1/062005 S. 7). Konfrontiert mit den Aussagen von Walter Meier bleibt Da- niel Gloor bei seiner Darstellung, er könne sich zwar nicht an die genauen Daten, aber an die Jahre 2000/2001 erinnern (act. 1/062025 Vorhalt 38), was zwar den Anschein von Sicherheit erweckt, was sich jedoch allein durch den angegebenen Zeitraum von zwei Jahren und seine nur wenige Fragen später erfolgten einigen Aussagen wieder relativiert: Konfrontiert mit dem Vorwurf, es sei bis im Jahr 2003 zu gemeinsamen Mittagessen mit Walter Meier und somit auch zu Geldüberga- ben bis im Jahr 2003 gekommen, spricht Daniel Gloor plötzlich nicht mehr von den Jahren 2000/2001 sondern neu von den Jahren 2001/2002, und fügt an, 2003 sei nicht auszuschliessen, aber er könne sich nicht daran erinnern (act. 1/062025 Vorhalt 44 f.). Die Frage, ob er klar davon ausgehe, dass auch im 2001 noch Zah- lungen von Walter Meier an ihn erfolgt seien, bejaht Daniel Gloor zwar, um dann jedoch wieder relativierend anzufügen, dass dies der Fall gewesen sein dürfte (act. 1/062030 Vorhalt 222: "Ja, das dürfte der Fall gewesen sein."). Und in der Konfrontationseinvernahme mit Walter Meier erwähnt Daniel Gloor das Jahr 2000 nicht mehr, sondern spricht wiederholt von Zahlungen bis Ende 2001 (act. 1/070001 S. 6 f. und 17), kann sich aber nicht an eine konkrete Zahlung im Jahr 2001 erinnern (act. 1/070001 S. 17), womit seine Aussage alles andere als überzeugt. Da sich Daniel Gloor an keine konkrete Geldübergabe zu erinnern vermag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er von den Jahren 2000/2001 ausgeht. An der Hauptverhandlung war er sich dann plötzlich sicher, dass im Jahr 2001 keine Zahlungen erfolgt seien, um dann wieder zu relativieren, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach im Jahr 2001 kein Geld erhalten habe (act. 77 S. 6). Die letzte Zahlung sei noch im Jahr 2000 erfolgt (act. 77 S. 6 f.). Wobei auch hier nicht nachvollziehbar ist, wie er zu diesem Schluss kommt, denn der von ihm gel- tend gemachte Zusammenhang zum Konto bei der Raiffeisenbank ist nicht nach- vollziehbar. Da die Geldübergaben bereits sehr weit zurückliegen, und Daniel Gloor, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, Mühe hat, sich an den Zeitpunkt der Geld- übergaben zu erinnern, versuchte er mit Verknüpfungen zu anderen Ereignissen den Zeitpunkt zu bestimmen. Aber auch dies fällt Daniel Gloor schwer. Dies zeigt offensichtlich zum Beispiel seine Antwort auf die Frage, in welchem Zusammen-

- 41 - hang die letzte Geldübergabe erfolgte sei; er kann sich nicht daran erinnern (act. 1/062004 Vorhalt 53). Und auch seine Antwort auf die Frage, ob er einen geistigen Aufhänger für die letzte Geldübergabe habe, zeigt, dass er keinen kon- kreten Bezug zu einem anderen Ereignis herzustellen vermag. Er antwortet da- rauf lediglich, dass dies vor acht bis neuen Jahren, somit 2001/2002 gewesen sei (act. 1/062005 S. 5). Daniel Gloor vermag die Geldübergaben in seiner Erinne- rung nicht in Verbindung mit einem anderen konkreten Ereignis zu bringen. Ins- besondere eine Verknüpfung zwischen den Investitionen der BVK in die BAM, dem Direktionswechsel 1999, dem Antrag auf Bewilligung einer Nebenbeschäfti- gung, dem Tod seiner Mutter, dem 11. September 2001 und den Zahlungen ver- neint Daniel Gloor oder kann sich nicht daran erinnern. Nur an eine Geldübergabe im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes Alejandro erinnert er sich (act. 1/062030 Vorhalt 174 ff.; act. 1/062030 Vorhalt 232). Gestützt auf diese Aus- sagen muss davon ausgegangen werden, dass sich Daniel Gloor auch an kein anderes Ereignis, welches er in Verbindung zu den Geldübergaben bringen könn- te, zu erinnern vermag. Nach wie vor bleibt somit unklar, weshalb er trotzdem von Geldübergaben bis in die Jahre 2000/2001 ausgeht. Dennoch, einen Bezug den er immer wieder herzustellen versucht, unter anderem auch auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft, ist derjenige zu dem Geschäftsgang der BT&T und BAM sowie der Beziehung zu Walter Meier. Auf die Frage hin, weshalb die Zahlungen 2000/2001 endeten, führte Daniel Gloor aus, weil er sich sehr enttäuscht gezeigt habe über die Managementleistung und die hohen Kurs- verluste (act. 1/062004 Vorhalt 49). Die Verschlechterung ihrer Beziehung mit fortlaufender Kursverschlechterung erwähnte er wiederholt. Die immer grösser werdenden Kursverluste ab 2001/2002 hätten zu einer reservierten Haltung zwi- schen ihm und Walter Meier geführt (act. 1/062004 Vorhalt 49). Die Kursverluste im Jahr 2000 hätten ihn aber noch nicht an der Leistung zweifeln lassen (act. 1/062004 Vorhalt 50). Das angespannte Verhältnis ab 2000 bzw. insbeson- dere ab 2001, und den Abbruch des Kontakts nach den Entwicklungen im 2000/2001 wiederholte er (act. 1/062005 S. 6 f.). Der Bruch ihrer Beziehung sei ein laufender Prozess über zwei bis drei Jahre gewesen, der sich in den Krisen- jahren verstärkt habe (act. 1/062025 Vorhalt 38). Der Wendepunkt in ihrer Bezie-

- 42 - hung sei schon vor San Francisco gekommen, seit Alfred Castelberg dort gearbei- tet habe. Anfangs 2002 habe er gemerkt, dass die Firma nicht mehr auf die Beine komme werde, und Walter Meier alles schönrede (act. 1/062030 Vorhalt 247). Es sei ein schleichender Prozess gewesen, es habe verschiedene Elemente gege- ben: Castelberg, San Francisco und die schlechte Kursentwicklung an der Börse (act. 1/062030 Vorhalt 249). Der Bruch zwischen Ihnen sei im Verlauf 2002, Ende 2002, 2003 geschehen, als er sich habe eingestehen müssen, dass das Geld ver- loren gewesen sei. Der Prozess sei schleichend gewesen, man habe weniger Kontakt gepflegt (act. 1/070001 S. 23). Im Dezember 2001 sei das Verhältnis zu Walter Meier noch intakt gewesen, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass die- ser seinen Kindern zu Samichlaus Geschenke gebracht habe, wie sich aus einem Agendaeintrag ergibt (act. 1/062048 Vorhalt 6). Aus diesen Aussagen ergibt sich somit konstant, dass sich ihre Beziehung mit den aufkommenden Problemen der BT&T in den Jahre 2000/2001 verschlechterte und dass der Kontakt im Jahr 2002 abgebrochen wurde. Sofern der Abbruch der Beziehung den Endpunkt der Zah- lungen bedeuten würde, wären Daniel Gloors Aussagen diesbezüglich somit in sich schlüssig. Wenn die Beziehung im Jahr 2002 endete, und mit dem Ende der Beziehung auch die Zahlungen geendet hätten, müssten die letzten Zahlungen vor 2002 erfolgt sein, was schlüssig ist mit den von Daniel Gloor immer wieder genannten Jahren 2000/2001. Dennoch bliebe auch dann unklar, wann genau vor 2000 die letzte Zahlung erfolgt wäre, zumal anderslautender Aussagen und Hin- weise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zahlungen monatlich er- folgten, bzw. aufgrund der Aussagen von Daniel Gloor von 1 bis 2 Zahlungen pro Jahr auszugehen wäre. Zudem sagte Daniel Gloor aber gerade bezüglich dieser Frage, ob die Probleme mit der BT&T und die damit einhergehende Verschlechte- rung ihrer Beziehung zur Einstellung der Zahlungen geführt habe, wiederum aus- weichend aus. Auf die Frage, ob die Diskussionen im Zusammenhang mit den Kursverschlechterungen auch zu der Einstellung der Zahlungen geführt habe, antwortete Daniel Gloor, dass er dies stark vermute (act. 1/062025 Vorhalt 48). Aus dieser Aussage wird ersichtlich, dass Daniel Gloor von einem Ende der Zah- lungen mit zunehmender Verschlechterung der Kursentwicklung und Beziehung ausgeht, sich diesbezüglich aber auch unsicher ist bzw. ausweichend antwortet,

- 43 - indem er es nur "vermutet". Gestützt auf diese Aussage kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass bis kurz vor dem Ende ihrer Beziehung Zahlungen er- folgt waren. Die Frage bleibt, ob die Zahlungen allenfalls auch bereits früher ge- endet haben, wie Walter Meier geltend macht. Während die oben zitierten Aussa- gen von Daniel Gloor eher darauf hinweisen, dass sich mit der Verschlechterung des Kurses auch die Beziehung verschlechterte und daher auch die Zahlungen endeten, liegen dem widersprechend auch Aussagen von Daniel Gloor vor, dass gerade wegen der Verschlechterung der Kursentwicklung, von Zahlungen auszu- gehen ist, da es gerade in den Zeiten schlechter Kursentwicklung wichtig gewe- sen sei, ihn mit Geldzahlungen bei Laune zu halten. So führte Daniel Gloor aus, die BVK sei für die BT&T ein sehr wichtiger oder der wichtigste Aktionär der BT&T gewesen und habe auch bei den Sanierungsmassnahmen eine wichtige Rolle ge- spielt (act. 1/062030 Vorhalt 253 ff.). Das Jahr 2000 sei ein schlechtes Jahr für die BVK gewesen, auch im Hinblick auf die BT&T (act. 1/062030 Vorhalt 262). Auf Vorhalt, gerade in dieser schwierigen Zeit sei es wichtig gewesen, Daniel Gloor mit Geldzahlungen und anderen Liebesbeweisen bei Laune zu halten, um die Sa- nierungsmassnahmen zu sichern, antwortete Daniel Gloor, dass er das auch so sehe. Das sei auch seine Interpretation. Darauf basiere auch seine Einschätzung des Zeitraumes, in welchem er Geld von Walter Meier erhalten habe. Das Geld sei von Anfang 1998 bis Anfang 2002 geflossen. Es sei wahrscheinlich, dass noch anfangs 2002 Gelder geflossen seien. 2001 sei sicher noch Geld geflossen. Es würde Sinn machen. Es gebe eigentlich nur zwei logische Gründe für solche Zahlungen seitens Walter Meiers. Entweder bekomme er Bestechungsgeld, wenn die Aktie gut laufe, oder in schlechten Zeiten, um den Investor bei der Stange zu halten, damit er weitere Mittel spreche (act. 1/062030 Vorhalt 264). 2001 sei die BCV ausgestiegen. Wenn zu diesem Zeitpunkt auch die BVK ausgestiegen wäre, dann wäre dies für die BT&T Gruppe nachteilig gewesen. Daher sei es logisch durchaus vorstellbar, dass er auch im Jahr 2001 noch Zahlungen erhalten habe (act. 1/070001 S 19). Diese Verknüpfungen hatte Daniel Gloor bis dahin nicht an- gestellt, sie wecken daher den Eindruck, als würde er die Vorhalte der Staatsan- waltschaft lediglich bestätigen. Zudem sind auch diese Aussagen geprägt von Unsicherheit und basieren nicht auf konkreten Erinnerungen sondern lediglich auf

- 44 - abstrakten Überlegungen. Daniel Gloors Verknüpfungen zum allgemeinen Ge- schäftsgang der BT&T und zu der Beziehung zwischen ihm und Walter Meier vermag daher nicht zu überzeugen, und bringt keine Klarheit bezüglich des Endes der Zahlungen. Einen Zusammenhang zu einzelnen Investitionsentscheiden der BVK in die BT&T oder BAM kann Daniel Gloor ebenfalls nicht überzeugend herstellen. Im Zusam- menhang mit der Kapitalerhöhung der BT&T Holding AG im Juni 2000 erachtete Daniel Gloor eine Geldübergabe für möglich, vermag es zeitlich aber nicht einzu- ordnen (act. 1/062030 Vorhalt 192 f.). Und auch im Zusammenhang mit einem In- vestitionsentscheid im Dezember erachtet Daniel Gloor Zahlungen für möglich: Im Dezember 2000 hätten Sie ja noch mal Aktien der BT&T gekauft, weil sie der Meinung gewesen seien, dass sich der Kurs erholen werde. Entsprechend sei es gut möglich, dass es im Jahr 2001 noch zu weiteren Zahlungen gekommen sei. Dies müsse so sein, dies sei logisch (act. 1/062030 Vorhalt 198). Es könne sein, dass sich Walter Meier im Nachhinein für die Investition im Dezember 2000 er- kenntlich gezeigt habe (act. 1/062030 Vorhalt 199). Angesichts der Stützungskäu- fe im 2001 sei es gut möglich, dass weitere Zahlungen erfolgt seien (act. 1/070001 S. 29). Auf Frage, ob es im Zeitpunkt der Überschuldung der BT&T und BAM im Februar 2001 zu Geldübergaben gekommen sei, antwortete Daniel Gloor, dass dies sein könne, dass er Gelder erhalten habe, er könne es zeitlich aber nicht mehr genau einordnen (act. 1/062030 Vorhalt 211). Auch im Zusam- menhang mit den Sanierungsmassnahmen der BAM und BT&T im Mai 2001 ant- wortete Daniel Gloor auf entsprechende Frage hin, dass es sein könnte, dass er damals noch Gelder erhalten habe, er könne es aber zeitlich nicht mehr genau einordnen (act. 1/062030 Vorhalt 214 ff.). Auch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausstieg der BCV aus der BT&T antwortete Daniel Gloor, dass es sein kön- ne, dass er da noch Gelder erhalten habe, dass er es aber zeitlich nicht mehr ge- nau einordnen könne (act. 1/062030 Vorhalt 217). Auf Vorhalt weiterer Investition in die BT&T im September 2001 führte Daniel Gloor aus, er habe damals bereits nicht mehr objektiv und vorurteilsfrei entscheiden können (act. 1/062030 Vorhalt 221). Auf die anschliessende Frage hin, ob er demnach klar davon ausgehe, dass auch im 2001 noch Zahlungen von Walter Meier an ihn erfolgt seien, antwortete

- 45 - Daniel Gloor (act. 1/062030 Vorhalt 222): "Ja, das dürfte der Fall gewesen sein." Seine Aussagen sind somit nicht nur sehr unkonkret indem er nur davon spricht, dass es "sein könne" und "sein dürfte", und ausweichend, indem er seine ohnehin ausweichenden Aussagen durch den Einschub, er könne es zeitlich nicht einord- nen, zusätzlich relativiert, sondern seine Aussagen basieren auch lediglich auf abstrakten Überlegungen und nicht auf konkreten, persönlichen Erinnerungen, und scheinen daher ebenfalls wenig überzeugend. Zudem versucht Daniel Gloor einen Bezug zwischen seinen Auslagen und den Geldübergaben herzustellen. Seine damaligen Ausgaben, insbesondere mit dem Ferienhaus in Frankreich, hätte er mit seinem Lohn und seinen Ersparnissen nicht bezahlen können. Daher sei es wahrscheinlich, dass das Geld dafür von Walter Meier gekommen sei, denn von seinem Lohn und den geringen Ersparnissen hät- te er sich dies nicht leisten können, und im damaligen Zeitraum, bis Februar 2002, habe er nur von Walter Meier Bestechungsgelder erhalten (act. 1/070001 S 19). Konfrontiert mit seinen Aussagen in einer vorhergehenden Befragung (act. 1/062030) er sei sich sicher, im Jahr 2001, allenfalls sogar noch anfangs 2002 Gelder erhalten zu haben, hält er an diesen Aussagen fest. Er müsse von seinen Auslagen her im Jahr 2001 noch Zahlungen gegeben haben. 2002 könnte sein, könne er aber nicht beschwören. Aber bezüglich 2001 sei er sicher. Dies aufgrund der Auslagen die er gehabt habe (act. 1/070001 S. 19). Diese Aussagen sprechen zwar für eine konkrete Verknüpfung zwischen Auslagen des Ferien- hausausbaus und den Zahlungen von Walter Meier, und ermöglichen über das Ende des Ferienhausausbaus eine zeitliche Einordnung der Zahlungen. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob er seine Auslagen immer mit in en- gem zeitlichen Rahmen erhaltenen Geldern von Walter Müller beglichen hatte, oder ob er das Geld mit dem er seine Auslagen für den Umbau des Ferienhauses beglich, allenfalls bereits einige Zeit zuvor erhalten hatte. Die selbe Frage stellt sich im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf das Konto bei der Raiffeisen- bank in Uster, weshalb nachfolgend auch auf dieses einzugehen ist. Ein weiterer Hinweis auf Geldübergaben bis Ende 2001 ist die Eröffnung des Bankkontos bei der Raiffeisenbank Uster am 27. August 2001 durch Daniel Gloor

- 46 - und die gemäss Kontoauszug auf dieses Konto eingegangenen Einzahlungen zwischen dem 27. August 2001 und 14. Januar 2002 von insgesamt CHF 66'700 (act. 1/052015). Dass das Geld auf dem Konto der Raiffeisenbank ursprünglich von Walter Meier stammte, wiederholte Daniel Gloor mehrmals ausdrücklich (act. 1/062030 Vorhalt 226; act. 1/062047 Vorhalt 78 und 84) und ergibt sich ohne Widerspruch konkludent auch aus seinen übrigen Aussagen. Fraglich ist indes- sen, ob aus diesen Einzahlungen auf dieses Konto im Zeitraum August 2001 bis Januar 2002 auf den Zeitpunkt der Geldübergaben von Walter Meier geschlossen werden kann. Daniel Gloors Aussagen sind in diesem Zusammenhang einmal mehr widersprüchlich. Bereits was den Grund für die Kontoeröffnung anbelangt, sagte Daniel Gloor widersprüchlich aus. Er habe das Konto eröffnet, um Zahlun- gen machen zu können. Es sei nicht ideal, immer mit grossen Geldbeträgen über die Grenze zu gehen (act. 1/062030 Vorhalt 10). Diesen Grund für die Kontoeröff- nung wiederholte er (act. 1/062030 Vorhalt 223-225; act. 1/070001 S. 20). Ein an- der Mal führte er dem widersprechend aus, er habe das Konto eigens für die von Walter Meier erhaltenen Gelder eröffnet, weil er geglaubt habe, in Zukunft noch mehr Geld zu erhalten (act. 1/062030 Vorhalt 229). Während die erste Darstellung keinen Aufschluss über den Zeitpunkt der Geldübergaben gibt, spricht die letzte Darstellung eindeutig dafür, dass die Quelle Walter Meier Ende August 2001 noch nicht versiegt war, oder deren Versiegen noch nicht absehbar war, was wiederum für Zahlungen bis im Jahr 2001 spricht. Diese Darstellung stellte Daniel Gloor später jedoch wieder in Abrede. Dieser Schluss sei lediglich nicht auszuschlies- sen (act. 1/070001 S. 22). Er habe das Konto nicht eröffnet, weil er mit weiteren Bargeldübergaben von Walter Meier gerechnet habe (act. 1/062047 Vorhalt 85). Angesichts der Tatsache, dass Daniel Gloors Aussage als Verteidigung auf den Vorwurf hin erfolgte, er habe das Konto eröffnet, weil er mit Hranov im Voraus Bestechungsgeld vereinbart hatte (act. 1/062030 Vorhalt 229), bestehen ange- sichts diverser anders lautender Aussagen Zweifel an dieser einmaligen Aussage, er habe das Konto eröffnet, weil er Geld von Walter Meier erwartet habe. Sämtli- che konkreten Fragen in Bezug auf Geldübergaben im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung, beantwortet Daniel Gloor somit nicht konkret. Auf die Frage, ob er sich an Geldübergaben im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung erinnere,

- 47 - antwortete Daniel Gloor, sie seien im September in die Ferien gegangen und er könne nicht ausschliessen, dass es da noch zu Geldübergaben gekommen sei, aber an eine konkrete Geldübergabe könne er sich nicht erinnern (act. 1/062030 Vorhalt 223-225), und dass er kurz vor der Kontoeröffnung Geld erhalten habe, hält Daniel Gloor lediglich für möglich (act. 1/062030 Vorhalt 227). Aus seinen wiederholten in diesem Punkt konstanten Aussagen geht hervor, dass er das Geld von Walter Meier zu Hause in seinem Safe zuerst deponiert hatte, bevor er es auf das Konto der Raiffeisenbank einbezahlte: Das Geld sei über die Jahre zu Hause gewesen und dann nach und nach auf das Konto einbezahlt worden (act. 1/062005 S. 7 f.). Dies wiederholte er später (act. 1/062025 Vorhalt 23). Das Geld habe er in kleinen Beträgen auf das Konto einbezahlt, weil er dessen Her- kunft nicht hätte deklarieren können (act. 1/062030 Vorhalt 8 f.). Er habe das Geld von Walter Meier anfangs zu Hause im Safe aufbewahrt und den Rest habe er auf das Konto einbezahlt (act. 1/070001 S. 23). Auf die Frage hin, woher die CHF 66'700 stammten, die er zwischen August 2001 und Januar 2002 auf das Konto bei der Raiffeisenbank einbezahlt habe, antwortete Daniel Gloor: "Aus dem Safe." Das Geld stamme von Walter Meier (act. 1/070001 S. 30). Damit stellt sich die Frage, wie lange Daniel Gloor das Geld zu Hause im Safe deponiert hatte, bevor er es auf das Konto bei der Raiffeisenbank einzahlte. Dieselbe Frage stellt sich, wie bereits erwähnt, auch bezüglich der bezahlten Rechnungen für den Umbau seines Ferienhauses in Frankreich. Hatte er die Rechnungen mit Geld von Walter Meier bezahlt, welches er in seinem Safe aufbewahrt hatte, oder hatte er das Geld jeweils kurz zuvor von Walter Meier erhalten. Auch in diesem Zusammen- hang machte Daniel Gloor unterschiedliche Aussagen bzw. ist sich unsicher. Ei- nerseits stellt er sich auf den Standpunkt es handle sich bei den CHF 67'000 um einen Restbestand aus seinem Safe (act. 1/070001 S. 23). Er vermutet, dass die auf das Konto einbezahlten CHF 67'000 der Restbestand in seinem Safe gewe- sen seien, nach der Bezahlung aller Rechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau des Ferienhauses in Südfrankreich (act. 1/070001 S. 29 f.). Es könne aber auch sein, dass er die CHF 67'000 noch von Walter Meier erhalten habe, das wisse er nicht mehr (act. 1/070001 S. 29). Er wisse nicht, wie viel Geld er nach dem Umbau noch im Safe gehabt habe, es könne sein, dass es über

- 48 - CHF 50'000 gewesen seien (act. 1/070001 S. 30). Er wisse nicht mehr, wann er das Geld, welches er auf das Raiffeisenkonto einbezahlt habe, erhalten habe, es sei irgendwann zuvor, im Jahr 2001 gewesen (act. 1/070001 S. 30). Auf entspre- chende Frage hin, führte Daniel Gloor aus, dass es nicht sein müsse, dass er das Geld, welches er auf das Konto einbezahlt habe, laufend erhalten habe. Es könne auch sein, dass er das Geld vorher, drei bis sechs Monate zuvor, bekommen ha- be (act. 1/062047 Vorhalt 77). An der Hauptverhandlung ging er davon aus, das Geld stamme vom Konto Sal.Oppenheim, er sei sich aber nicht sicher (act. 77 S. 8). Es könne aber auch von Walter Meier stammen, wenn es nicht vom Konto Fi- delio stamme. Wenn es nicht vom Konto Fidelio stamme, dann habe er von Wal- ter Meier im Jahr 2001 doch Geld erhalten (act. 77 S. 8). Es sei möglich, dass er das Geld einige Monate zuerst in seinem Tresor aufbewahrt und dann einbezahlt habe, 1.5 Jahre habe er es jedoch nicht zu Hause im Tresor gelagert (act. 77 S. 8). Aufgrund seiner Aussagen kann das Geld somit aus seinem Safe, und einer zeitlich zurückliegenden Übergabe stammen, oder er kann das Geld laufend von Walter Meier im Jahr 2001 erhalten haben. Aufgrund der Einzahlungen auf das Konto bei der Raiffeisenbank und den Rechnungen/Ausgaben für sein Ferienhaus in Frankreich lässt sich somit nicht auf den Zeitpunkt der Geldübergaben seitens Walter Meier schliessen. Einen weiteren Hinweis auf Geldübergaben bis mindestens Herbst 2000, stellt die Einzahlung von CHF 55'000 auf das Konto von Daniel Gloor bei der Schweizeri- schen Bankgesellschaft in Schwyz dar. In den Akten liegt der Kontoauszug über das Konto Fidelio, aus dem ersichtlich ist, dass am 6. Oktober 2000 CHF 55'000 einbezahlt wurden (act. 1/052259 und 1/050234). Die wirtschaftliche Berechtigung von Daniel Gloor an diesem Konto ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070015 Vorhalt 12-17), auch wenn dies den Bankunterlagen widerspricht, welche als wirtschaftlich Berechtigten Alfred Castelberg ausweisen (act. 1/050223-1/050226). Aus wiederholten Aussagen von Daniel Gloor ergibt sich, dass er davon ausgeht, dass das Geld der Einzahlung von CHF 55'000 von Walter Meier stammte und über Castelberg einbezahlt worden war (act. 1/062040 Vorhalt 36 und 42 f.; act. 1/062043 Vorhalt 6 f.; act. 1/062045 Vorhalt 14; act. 1/062047 Vorhalt 74; act. 1/070015 Vorhalt 29 f. und 35 f.). Seine Aussagen

- 49 - weisen diesbezüglich aber Unsicherheiten auf: Das Geld könne nur von Walter Meier stammen. Er könne sich an den Betrag und die Übergabe des Gelds durch Walter Meier jedoch nicht mehr erinnern. Er hält es für möglich, dass er das Geld nach der Übergabe zuerst noch ein bis zwei Monate zu Hause im Safe aufbe- wahrt gehabt habe (act. 1/062040 Vorhalt 43). Ein anderes Mal kann er sich nicht mehr daran erinnern, woher dieses Geld stammte ("Ich weiss es wirklich nicht mehr."). Er hält auch einen Übertrag von einem anderen Konto für möglich, ist sich aber sicher, dass es sich nur um Mittel von Walter Meier handeln könne (act. 1/062043 Vorhalt 6). Seine Unsicherheit ergibt sich auch aus seiner wieder- holten Aussage, er gehe davon aus, dass dieses Geld von Walter Meier stamme, bzw. es könne nur aus dieser Quelle stammen (act. 1/062043 Vorhalt 7; act. 1/062045 Vorhalt 14; act. 1/062047 Vorhalt 74). Auch in den Konfrontations- einvernahmen mit Walter Meier und Alfred Castelberg zeigt sich Daniel Gloor diesbezüglich unsicher. Er zögert konfrontiert mit seinen früheren Aussagen, das Geld müsse von Walter Müller stammen. Dann führt er aus, falls es Mittel aus Be- stechung waren, nur Walter Meier in Frage komme. Sofern das Geld nicht von ei- nem anderen Konto stamme, müsse es sich um Bestechungsgeld handeln, und im damaligen Zeitpunkt habe ihm nur Walter Meier Geld gegeben. Auf die Frage, ob er sich daran erinnere, dass Walter Meier ihm zum damaligen Zeitpunkt Geld gegeben habe, antwortet Daniel Gloor, dass er einfach denke, dass es vom Zeit- raum her möglich sei. Aber er könne sich nicht an einen bestimmten Monat erin- nern. Er wolle nicht ausschliessen, dass es anlässlich des Mittagessens am 4. Oktober 20000 zu der Übergabe von CHF 55'000 durch Walter Meier gekommen sei. Er könne aber nicht mit Bestimmtheit sagen, dass zwischen dem Essen am 4. Oktober 2000 mit Walter Meier im Restaurant Costa Brava und der Einzahlung von CHF 55'000 ein Zusammenhang bestehe (act. 1/070015 Vorhalt 21-28). In der Konfrontationseinvernahme mit Alfred Castelberg vermag Daniel Gloor die Zahlung nicht einzuordnen. Den Hinweis von Alfred Castelberg, es habe sich um Geld aus einem Autoverkauf gehandelt, vermag er nicht zu bestätigen, weil er sich dessen unsicher ist. Er kenne keinen andern Grund oder keine andere Mög- lichkeit, als dass es sich um Geld von Walter Meier gehandelt habe, sofern es nicht von einem anderen Konto bei der UBS Schwyz stamme (act. 1/070009 Vor-

- 50 - halt 28-36; act. 1/070015 Vorhalt 22). Diesen Betrag habe Alfred Castelberg dann auf das Konto bei der UBS in Schwyz einbezahlt gehabt (act. 1/070009 Vorhalt 39; act. 1/070015 Vorhalt 29). Auch an der Hauptverhandlung ging er davon aus, dass das Geld von Walter Meier gekommen sei. Auf die Frage, ob er das Geld, kurz nachdem er es erhalten habe, auf das Konto einbezahlt habe, antwortete Daniel Gloor (act. 77 S. 7): "Ja, aller Wahrscheinlichkeit nach." Auf die Frage, wir er zu dieser Wahrscheinlichkeit komme, antwortete er erneut in Bezug auf die Er- klärung nicht nachvollziehbar, es gebe keine andere Möglichkeit, das Geld sei wahrscheinlich für Umbauten in Frankreich verwendet worden (act. 77 S. 7). Auch aus diesen Aussagen wird deutlich, Daniel Gloor vermag sich nicht konkret daran zu erinnern, hält aber alles für möglich und möchte nichts ausschliessen. Damit kann auf seine Aussagen nur sehr zurückhaltend abgestellt werden. Aus all diesen Aussagen ergibt sich somit zusammengefasst, dass Daniel Gloor zwar konstant von einem Ende der Zahlungen im Zeitraum 2000/2001 spricht, dass er sich aber an die Geldübergaben nicht zu erinnern und deren Zeitpunkt oder einen Konnex mit anderen Ereignissen nicht konkret zu benennen bzw. zu knüpfen vermag. Sämtlichen konkreten Fragen weicht Daniel Gloor aus, meist mit der Argumentation sich nicht daran erinnern zu können. Diese Argumentation ist angesichts der Tatsache, dass die Geldübergaben von Walter Meier zwischen 14 und 9 Jahren zurückliegen, grundsätzlich nachvollziehbar und somit schlüssig. Dennoch darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Daniel Gloor trotz grund- sätzlichem Geständnis und damit verbundener Selbstbelastung auch etwas zu verheimlichen haben könnte, indem er allenfalls auch weitere Bestechende zu verheimlichen bzw. decken versucht, und deshalb ausweichend antwortet. Darauf weist auch Walter Meier mit seinen bereits zitierten Ausführungen im Zusammen- hang mit der von Gloor nicht geltend gemachten Verjährung hin. Walter Meier führte in diesem Zusammenhang aus, er habe sich verschiedentlich gefragt, wa- rum Daniel Gloor sich selbst belaste, anstatt sich in die Verjährung zu retten. Er denke, dass es eine perfekte Ablenkung sei, dass er, Walter Meier, und die BT&T ein perfektes Objekt für diese Ablenkung seien. Er und die BT&T seien für Daniel Gloor nicht mehr interessant. Deshalb könne er mit diesem Vorgehen andere schützen und Zeit gewinnen. Daniel Gloor sei studierter Jurist. Er habe eine der

- 51 - grössten Pensionskassen geleitet. Dementsprechend sei er abgebrüht und habe die Situation im Griff. Er sei viel intelligenter als man anzunehmen geneigt sei. Er spiele damit. Er kenne Daniel Gloor. Daniel Gloor wisse ganz genau was er tue. Er wisse auch, dass er unterschätzt werde (act. 1/065005 Vorhalt 182 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar und sei eine gute Chance gewesen, das Ganze in der Ver- gangenheit zu vergessen oder man hätte es gar nie erst annehmen dürfen. Dass sie hier sässen, habe einen Grund, der nicht mit ihm zusammenhänge. Seine Zahlungen an Daniel Gloor würden jetzt für tropfenweise Einzahlungen auf ein Konto bei der Raiffeisenbank nach 2001 beigezogen (act. 1/070001 S. 12). Auf- grund der Akten gehe er davon aus, dass bereits vor 1995, bevor er Daniel Gloor gekannt habe, etwas gelaufen sei. Und auch nach 2003 sei etwas gelaufen. Be- züglich der Herkunft der CHF 55'000 die auf das Konto der UBS in Schwyz einbe- zahlt worden seien, gebe es daher sicher viele Möglichkeiten (act. 1/065006 Vor- halt 6). Auf die Frage, weshalb Daniel Gloor ihn zu Unrecht belasten sollte, führte Walter Meier aus, weil Daniel Gloor vom Ganzen ablenken und andere Leute schützen wolle. Und weil er, Walter Meier, das ideale Ziel sei. Die anderen Betei- ligten würden sich von ihm unterscheiden. Sie würden Daniel Gloor schon lange kennen und hätten von ihm profitiert, seien Teil eines ganzen Netzwerkes und Systems. Bei ihm sei es anders. Sein Verhältnis zu Daniel Gloor sei beendet. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihm und seinen Unternehmen und der Wertzu- sammenbruch an der Technologiebörse würden ihn zum idealen Instrument ma- chen, um abzulenken (act. 1/065006 Vorhalt 7). Diese Argumentation Walter Mei- ers kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Daniel Gloor nicht davon ausgegangen werden kann, dass er grundsätz- lich die Wahrheit sagt. Im Gegenteil legte Daniel Gloor seine Geständnisse nur Schritt für Schritt unter dem zunehmenden Druck der Beweislast und Haftsituation ab. Zudem schreckte er auch nicht davor zurück, wiederholt zu beteuern, dass er nun alles offen gelegt habe, obwohl dies, wie sich im Nachhinein herausstellte, nicht der Fall war. Daniel Gloor schreckte nicht einmal vor wahrheitswidrigen Be- lastungen Walter Meiers zu Gunsten von Adrian Lehmann ab. So stritt er in sei- nen ersten beiden Einvernahmen auf Vorhalt der anonymen Strafanzeige den Vorwurf ab, von Rumen Hranov Geld erhalten zu haben (act. 1/062001 Vorhalt

- 52 - 47; act. 1/062002 Vorhalt 139). Bereits zwei Tage später räumt er indessen ein, dass Rumen Hranov ihm CHF 200'000 gegeben habe (act. 1/062003 Vorhalt 2). Auf Vorhalt der Kontobewegungen auf seinem Raiffeisenkonto, gestückelte Bareinzahlungen von insgesamt CHF 707'000, erklärte Daniel Gloor, dass der Dif- ferenzbetrag von rund CHF 500'000 von Walter Meier stamme (act. 62003 Vorhalt 37). Gut einen Monat später räumte er ein, dass er von Lehman ab 2007 Geld er- halten habe (act. 1/062028 Vorhalt 10 ff.), und sogar schwörte, dass er erst ab 2007 Geld von Adrian Lehmann erhalten hatte (act. 1/062028), und dann beteuer- te, dass er nun alles "ausgekotzt" habe, was die Bestechungen betreffe, sei jetzt alles gesagt (act. 1/0620028 Vorhalt 23). Weitere Geldquellen ausser Walter Mei- er, Rumen Hranov und Adrian Lehmann habe er nicht gehabt (act. 1/062028 Vor- halt 29, 32 und 37). Dies bestätigte er auch einige Tage bzw. einen weiteren Mo- nat später (act. 1/062028 Vorhalt 37; act. 1/062034 Vorhalt 22), und stritt Zuwen- dungen von Alfred Castelberg und Thomas Leupin ausdrücklich ab (act. 1/062034 Vorhalt 140). Inzwischen musste er später Zuwendungen von Lehmann ab 2004 einräumen (act. 1/070003 S. 5),Weitere drei Wochen später räumte er Zuwen- dungen von Alfred Castelberg ein (act. 1/062037 Vorhalt 29 ff.), und schliesslich erwähnte er einen weiteren Monat später auch das von Thomas Leupin für ihn er- öffnete Konto (act. 1/062039 Vorhalt 2 ff.). Zudem räumte er ein, dass er mit sei- ner Aussage, er habe von Walter Meier über CHF 500'000 erhalten, Adrian Leh- mann bezüglich der Höhe habe schützen wollen (act. 1/062030 Vorhalt 46 und 102). Angesichts dieses Aussageverhaltens kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor tatsächlich die ganze Wahrheit auf den Tisch gelegt hat, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Daniel Gloor eine weitere Person zu schützen versucht. Deshalb dürfen seine vagen und ausweichenden Aussagen nicht nur als Zeichen mangelnden Erinnerungsvermö- gensgewertet werden. Es muss in der Aussagenanalyse auch die Möglichkeit, dass es sich um Lügensignale handelt, berücksichtigt werden. Deshalb kann ge- stützt auf die sehr unsicheren, vagen und unkonkreten Aussagen von Daniel Gloor nicht auf Geldübergaben bis Ende 2001 geschlossen werden, bzw. bleibt unklar, wann die letzten Geldzahlungen erfolgten.

- 53 - Auch die Aussagen von Walter Meier führen diesbezüglich nicht zu Klarheit: Wal- ter Meier stellte sich abgesehen von zwei Geldübergaben im Zusammenhang mit der Mutter von Daniel Gloor und der Geburt des Sohnes von Daniel Gloor, welche sicher vor 2000 erfolgt waren, auf den Standpunkt, es hätten keine weiteren Zah- lungen stattgefunden (act. 81 S. 3 ff.). Geldzahlungen bis in die Jahre 2000/2001, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen, ergeben sich jedoch aus der allerers- ten Aussage von Walter Meier anlässlich der Durchsuchung seines Hauses. Ge- mäss Aktennotiz von Staatsanwalt Braun hatte Walter Meier nach vorgängiger Rechtsbelehrung im Sinne von "Miranda", konfrontiert mit den Aussagen von Da- niel Gloor, es hätten zwischen 1996 bis 2000/2001 Geldübergaben stattgefunden, bestätigt, dass die Geldübergaben bis spätestens Ende 2000 allenfalls noch bis Ende 2001 stattgefunden hätten (act. 1/052019), was Walter Meier später bestä- tigte, gesagt zu haben (act. 1/065003 Vorhalt 5-11). Diesen Standpunkt wieder- holte Walter Meier in seinen anschliessenden Einvernahmen jedoch nie mehr. Er verneinte wiederholt Zahlungen nach 1998/1999 (act. 1/065003 Vorhalt 2 ff.; act. 1/065004 Vorhalt 93; act. 1/070001 S. 7 f. und 39; act. 1/065005 Vorhalt 194; act. 1/070002 S. 15 f.; act. 81 S. ). Damit stellt sich die Frage, ob trotz später an- ders lautender Aussagen von Walter Meier für die Sachverhaltserstellung auf die- se erste Aussage abgestellt werden kann. Dies ist im Folgenden zu prüfen: Diese erste Aussage von Walter Meier am Morgen der Hausdurchsuchung erfolg- te spontan und damit relativ unbeeinflusst von allfälligen taktischen Überlegun- gen, was grundsätzlich für deren Wahrheitsgehalt spricht. Der Vorteil der unbeein- flussten Erstaussage relativiert sich jedoch bei komplexeren Sachverhalten durch den Umstand, dass diese Aussagen auch anfällig für fehlerhafte Angaben sind, dies insbesondere wenn wie vorliegend, unter zeitlichem Druck im Wesentlichen der Vorhalt des Staatsanwaltes als korrekt bestätigt wird (act. 1/032001.28). Die im Nachhinein von Walter Meier als falsch bezeichnete Aussage, die Geldüber- gaben seien bis spätestens Ende 2000 allenfalls noch bis Ende 2001 erfolgt, er- klärte Walter Meier damit, dass er so früh am Morgen überrascht gewesen sei, und dass die Zusammenarbeit mit der BVK in dieser Periode 1995 bis 2001/2002 gewesen sei. Aber inzwischen habe er darüber nachgedacht und sei zum Schluss gekommen, dass es nur in der Anfangsphase der BT&T passiert sein könne

- 54 - (act. 1/065003 Vorhalt 6). Gänzlich überrascht war Walter Meier vielleicht von seiner Hausdurchsuchung, aber sicher nicht von der Thematik, denn auf dem Tisch in seiner Wohnung lag eine NZZ am Sonntag mit einem Artikel über die Verhaftung von Daniel Gloor, die orange und gelbe Markierungen aufwies (act. 1/050053). Walter Meier führte dazu aus, er habe zwar den Artikel in der NZZ am Sonntag über die Verhaftung von Daniel Gloor gelesen gehabt, er habe sich aber nicht betroffen gefühlt. Die mit einem orangen und gelben Marker mar- kierten Stellen habe er gemacht, weil die BT&T Gruppe wieder einmal im Zu- sammenhang mit einem nicht erfreulichen Ereignis genannt worden sei (act. 1/065003 Vorhalt 6 f.). Dass sich Walter Meier nicht betroffen gefühlt hatte, ist nicht glaubhaft. Orange markiert war in dem Artikel folgender Text: "Die Behör- den hätten mindestens «einen sehr gut dokumentierten Fall» […]" zudem seien "[…] externe Verwaltungsmandate anfällig für «Gefälligkeiten»." (act. 1/050053). Walter Meier hatte sich somit genau jene Textstellen orange markiert, die sich auf seine Geldübergaben an Daniel Gloor hätten beziehen können. Und auch die üb- rigen Markierungen in Gelb bezogen sich keineswegs nur auf die BT&T (act. 1/050053). Damit besteht kein Zweifel daran, dass sich Walter Meier bereits vor der Hausdurchsuchung Gedanken über seine Geldübergaben an Daniel Gloor gemacht hatte. Gänzlich überrascht war Walter Meier somit zumindest von der Thematik her am Morgen seiner Hausdurchsuchung nicht. Offensichtlich ist je- doch, dass sich Walter Meier zu diesem Zeitpunkt noch keine vertieften Gedan- ken über den Zeitpunkt der Geldübergaben und die Verjährungsproblematik ge- macht hatte, denn sonst hätte er die Geldübergaben bis in die Jahre 2000/2001 nicht zuerst bestätigt und hernach wieder in Abrede gestellt. Insofern ist Walter Meier beizupflichten, dass er wohl besser vorbereitet gewesen wäre, wie er gel- tend machte (act. 1/065003 Vorhalt 10). Was den Zeitpunkt der Geldübergaben anbelangt, war Walter Meier somit unvorbereitet, seine Aussage erfolgte spontan. Zudem hatte Walter Meier einen Termin wahrzunehmen, und die Staatsanwalt- schaft wies ihn darauf hin, dass er es selbst in der Hand habe, durch plausible Aussagen den Haftgrund aus der Welt zu schaffen. In der Folge räumte Walter Meier Geldübergaben an Daniel Gloor ein. Anschliessend konfrontierte der Staatsanwalt ihn mit der Aussage von Daniel Gloor, die Zahlungen hätten bis

- 55 - 2000/2001 stattgefunden, was Walter Meier grundsätzlich bestätigte (act. 1/032001). Dieser Umstand, dass Walter Meier die Jahre 2000/2001 nicht von sich aus nannte, sondern unter zeitlichem Druck im Wesentlichen den ihm vorgehaltenen Vorwurf des Staatsanwaltes bzw. die Aussage von Daniel Gloor bestätigte, auch wenn er die Jahreszahlen mit eigenen Worten wiederholt hatte (act. 1/032001.28), relativiert deren Aussagekraft. Zudem ist zu beachten, dass er bereits in seiner ersten Aussage den ihm vorgehaltenen Zeitraum für eher (zu) lang erachtete, indem er von "bis spätestens 2000" "allenfalls noch bis Ende 2001" sprach, und somit bereits damals, und somit von Anfang an, einen Vorbe- halt bezüglich der Dauer der Zahlungen bis 2000/2001 anbrachte. Somit scheint es angesichts der Tatsache, dass Walter Meier mit seiner ersten Aussage spon- tan und unter Druck im Wesentlichen den Vorhalt der Staatsanwaltschaft bestätig- te und bereits damals einen Vorbehalt bezüglich der zeitlichen Komponente an- gebracht hatte, nicht ausgeschlossen, dass er sich bezüglich des Zeitraum an- fangs tatsächlich irrte, bzw. spontan und unbedacht, den Vorhalt des Staatsan- waltes einfach bestätigte, und erst im Nachhinein die Relevanz dieses im ersten Moment nicht beachteten, indessen sehr wesentlichen Aspektes erblickte. Andererseits besteht aber auch der Verdacht, dass nicht genauere Überlegungen Walter Meiers zu seinen anderslautenden Aussagen geführt hatten, sondern vielmehr die Erkenntnis, dass Geldübergaben vor Mitte 2000 in strafrechtlicher Hinsicht verjährt sind. Denn Walter Meier sprach den Staatsanwalt bereits anläss- lich der Hausdurchsuchung auf die Verjährung an und wollte wissen, ob Handlun- gen im Jahr 1996 oder 2002 verjährt seien, wobei ihm der Staatsanwalt erklärte, dass er nicht sein Anwalt sei, schliesslich aber die konkreten Fragen bezüglich der Jahre 1996 und 2002 korrekt beantwortete (act. 1/032001.28). Bereits in der unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung stattfindenden Einvernahme vertrat Walter Meier seine neue Version bezüglich der Jahre 1996-1998 bzw. vor März 2000 (act. 1/065001 Vorhalt 8 f.). Die Umstände, dass ihm zwischen seinen beiden Aussagen nur wenig Zeit zum Nachdenken zur Verfügung gestanden hat- te, und ein Gespräch mit seiner Anwältin stattgefunden hatte (act. 1/065001 S. 1), deutet darauf hin, dass nicht eine unüberlegte erste Aussage sondern viel mehr die Aussagen von Staatsanwalt Braun und schliesslich die Aufklärung seiner An-

- 56 - wältin über die Verjährungsverhältnisse zu seiner neuen Darstellung geführt hat- ten. Im Zusammenhang mit der Verjährung machte Walter Meier weitere Aussa- gen, die darauf hindeuten, dass er seine Aussagen bezüglich des Zeitpunktes der Geldübergaben der Verjährungssituation anpasste. Darauf hingewiesen, dass die Fragen am Morgen der Hausdurchsuchung angesichts der auf seinem Tisch lie- genden NZZ mit gelben und orangen Markierungen eines Artikels über Daniel Gloors Verhaftung nicht überraschend gewesen sein konnten, antwortete Walter Meier, dass er anders vorbereitet gewesen wäre, wenn es so wäre, wie der Staatsanwalt einschätze. Auf entsprechende Frage hin, führte er aus, dass er ab- geklärt gehabt hätte, welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden gewe- sen wären, insbesondere bezüglich der Verjährung. Zudem hätte er sich klarer und eindeutiger positioniert. Er habe sich mit dem Thema befasst gehabt. Es sei ihm bei seiner Frage an Staatsanwalt Braun bezüglich der Verjährung um eine Lagebeurteilung gegangen, was sein gutes Recht sei. Wie bei jeder systemati- schen Lagebeurteilung sei von einer Situation vor und nach 2000 auszugehen, um abschätzen zu können, was der worst… mit was für einem Thema man kon- frontiert sei. Dass er gefragt und nicht einfach nichts gesagt habe, zeige ja, dass er habe kooperieren und die Angelegenheit schnell bereinigen wollen (act. 1/065003 Vorhalt 10). Diese Aussagen zeigen, dass es ihm von Anfang an weniger um die Wahrheit als vielmehr um die Planung einer für ihn günstige Stra- tegie handelte. Zudem führte er aus, er gehe davon aus, dass sich Daniel Gloor bezüglich des Zeitpunkts irre. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie jemand wie Herr Gloor, Jurist und Chefbeamter mit der Möglichkeit auf der Ebene der Verjäh- rung zu argumentieren, sich selbst beschuldige. Das mache für ihn keinen Sinn (act. 1/065005 Vorhalt 183). Diese Aussage deutet klar darauf hin, dass Walter Meier es als normaler betrachtet, sich in die Verjährung zu retten, als bei der Wahrheit zu bleiben. Damit besteht ein weiterer Hinweis darauf, dass Walter Mei- er seine Darstellung nicht in der nachträglichen Erinnerung eines anderen Zeit- raums sondern in Erkenntnis der Verjährung abänderte. Da sich somit der Widerspruch zwischen seiner ersten Aussage und seinen spä- teren Aussagen für sich betrachtet nicht abschliessend erklären lässt, kann zur Sachverhaltserstellung nicht per se auf seine erste Aussage abgestellt werden.

- 57 - Daher ist im Folgenden auf die übrigen Aussagen von Walter Meier, insbesondere seine Darstellung, die Zahlungen seien bis Ende 1999 erfolgt, näher einzugehen, und zu prüfen, ob er seine Darstellung überzeugt. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann sich Walter Meier an die Zahlungen nicht konkret erinnern. Sein Standpunkt basiert auf abstrakten Überlegungen. Walter Meier führte wiederholt aus, er könne sich abgesehen von zwei Geldübergaben im Zusammenhang mit dem Altersheim von Daniel Gloors Mutter und der Geburt von Daniel Gloors Sohn an die Geldübergaben nicht mehr konkret erinnern (act. 1/065001 Vorhalt 21: "Ich kann mich nur wiederholen, ich weiss es ehrlich nicht mehr. Deswegen habe ich versucht zu erklären, wie es funktioniert hat."; act. 1/065002 S. 2: "Wie viel, wann und wo, bei allem ehrlichen Bemühen, ich kann mich ehrlich nicht erinnern und ich möchte, dass Sie das ernst nehmen und dies als meine aufrichtige und ehrliche Antwort entgegennehmen."; act. 1/065003 Vorhalt 12 und 14: "Wie ich bereits in früheren Befragungen ausge- sagt habe, kann ich mich an zwei Zahlungsereignisse erinnern. Das war ganz am Anfang. Das war im Zusammenhang mit seiner familiären Situation. Das zweite war, dass ich zur Geburt eines Sohnes etwas übergeben habe. Ich weiss noch weiter, dass beim Millennium […] das Thema auch für mich ein abgehacktes, ab- geschlossenes war." und "Ganz am Anfang brauchte er es für seine Mutter, um die Kosten für das Altersheim zu finanzieren."; act. 1/070001 S. 5 f.; act. 1/070002 S. 3 und 4: "Die erste Geldübergabe kann ich mich nur erinnern, wie ich das schon ausgesagt habe, im Zusammenhang mit seiner Mutter. Und an die letzte Geldübergabe kann ich mich nicht erinnern, aber ich weiss sicher, dass es vor Ende 1999 war. Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der BAM waren die- se Zahlungen sicher abgeschlossen." und "Es sind jetzt 15 Jahre her. Ich verbin- de die erste Zahlung mit seiner Mutter. Den Rest kann man jetzt ausfüllen und er- klären, aber viel mehr weiss ich nicht."). Angesichts der Tatsache, dass - wie be- reits ausgeführt - diverse Zahlungen seitens Walter Meier erfolgt sein müssen und diese Zahlungen jedoch bereits zwischen zehn und 15 Jahren zurückliegen, ist es nachvollziehbar, dass sich Walter Meier nicht mehr konkret an den Zeitpunkt der einzelnen Bargeldübergaben zu erinnern vermag. Dies bedeutet aber auch, dass sich Walter Meier nicht sicher sein kann, dass die Zahlungen allenfalls auch bis

- 58 - Ende 2001 gedauert hatten, und dass er lediglich anhand abstrakter Überlegun- gen den Zeitpunkt der letzten Zahlung zu eruieren versucht, was er selbst ein- räumt (act. 1/065001 Vorhalt 21: "Ich kann mich nur wiederholen, ich weiss es ehrlich nicht mehr. Deswegen habe ich versucht zu erklären, wie es funktioniert hat."; act. 1/065002 Vorhalt 2: "Es ist auch klar, dass man versucht, die ganzen Abläufe zu rekonstruieren und ich bin zum Schluss gekommen, in Bezug auf die Angelegenheit Daniel Gloor, dass ich mit bestem Wissen und Gewissen folgen- des sagen kann: […]"; act. 1/070001 S. 17: "Ja. Ich möchte hier versuchen darzu- stellen, dass ich mich nach bestem Wissen und Gewissen in den letzten Wochen immer wieder gefragt habe, nachvollziehen zu können, bis wann Zahlungen an Herrn Gloor erfolgt sind. Ich kann es nur im Gesamtzusammenhang erklären. Ich kann mich nicht an Einzelereignisse erinnern." ; act. 1/070002 S. 4: "Was ich ver- sucht habe, nach einer so langen Zeit, ist zu rekonstruieren, wann das überhaupt sinnvoll und möglich war."). Angesichts der Ausführungen im Zusammenhang mit der Verjährung stellt sich die Frage, ob er anhand der Ereignisse den Endzeit- punkt der Zahlungen eruiert oder ob er einfach nach Argumenten sucht, die für den verjährten Endzeitpunkt sprechen. Daher ist im Folgenden auf die von ihm geltend gemachten Zusammenhänge einzugehen, und zu prüfen, ob aus diesen ein eindeutiger Schluss gezogen werden kann. In seiner Argumentation stellte sich Walter Meier wiederholt auf den Standpunkt, die Zahlungen seien früher erfolgt, in der Anfangs- bzw. Aufbauphase der BT&T, primär in den Jahren 1996 bis 1998 und bis spätestens März 2000, dem Zusam- menbruch der Technologiebörsen, unter der auch ihre Beziehung gelitten habe (act. 1/065001 Vorhalt 8-9, 17-18, 41; act. 1/065002 Vorhalt 2; act. 1/065003 Vor- halt 2-6; act. 1/070001 S. 6 ff., 11, 15, 18). Nachdem die BT&T Erfolg gehabt ha- be, d.h. ab 1999 habe er es nicht mehr nötig gehabt, Daniel Gloor zu bevorzugen. Im Frühjahr 2001 habe er enorme Verluste erlitten, weshalb es keinen Sinne ma- che, dass er Daniel Gloor damals etwas gegeben habe. Die BVK sei so lange nicht ausgestiegen, weil ihr Druck auszusteigen weniger gross gewesen sei als bei der BCV, nicht wegen Zuwendungen seinerseits (act. 1/065003 Vorhalt 2). Der Standpunkt, er habe Daniel Gloor nur in der Aufbauphase der BT&T Geld aus Dankbarkeit gegeben, ist angesichts der Tatsache, dass auch Lehmann Daniel

- 59 - Gloor vor allem an seinem Erfolg teilnehmen liess, schlüssig, überzeugt letztlich aber auch nicht vollständig, zumal auch andere Zahlungsmotive bzw. -umstände möglich wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die BVK an diversen Sanierungsmassnahmen der BAM beteiligte, und dies auch zu einem Zeitpunkt, als sich andere Pensionskassen bereits distanziert hatten. Damit steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob Walter Meier Daniel Gloor nicht gera- de in diesen schwierigen Zeiten als Investor mit Zahlungen bei der Stange zu hal- ten versuchte. Aufgrund der Aussagen von Walter Meier kann daher nicht eindeu- tig eruiert werden, bis wann die Zahlungen erfolgt waren. Daher ist zu prüfen, ob aufgrund der Aussagen von Daniel Gloor eine Erkenntnis gewonnen werden kann. Somit muss zu Gunsten des Beschuldigten Daniel Gloor davon ausgegangen werden, dass die letzten Zahlungen von Walter Meier vor dem 22. Februar 2000 erfolgten und damit verjährt sind. Daniel Gloor ist daher vom Vorwurf des Sich- bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater im Zusammenhang mit Walter Meier freizusprechen. Damit kann auf die weitere Sachverhaltserstellung verzichtet wer- den, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unge- treuen Amtsführung. 4.4. Pflichtwidrige Amtshandlungen in Form ungetreuer Amtsführung 4.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter den Ziffern 21. ff. der Anklageschrift davon aus, Daniel Gloor habe nach entsprechender Bitte Walter Meiers am 25. September 2001 namens der BVK einen Rahmenvertrag für sog. Repurchase-Geschäfte (nachfolgend Repo-Geschäfte genannt) mit der BAM abgeschlossen, wobei er die hierfür erforderliche Zweitunterschrift von Walter Bosshard eingeholt habe. Ziel dieser Repo-Geschäfte sei es gewesen, der BAM zusätzliche Liquidität in Form von Fremdkapital seitens der BVK zur Verfügung zu stellen, indem die BAM als Geldnehmerin der BVK als Geldgeberin ihr gehörende Aktien der BT&T TIME AG sowie der BT&T LIFE AG mit der gleichzeitigen Vereinbarung verkauft habe, die- se Aktien in einem späteren Zeitpunkt wieder zurück zu kaufen und für die Dauer

- 60 - des Geschäftes einen Zins zu bezahlen. Walter Meier und Daniel Gloor hätten gewusst, dass es sich dabei um einen zusätzlichen und ausschliesslich von der BVK geleisteten Sanierungsbeitrag gehandelt habe, an welchem die übrigen Akti- onäre der BAM nicht beteiligt gewesen seien. Gestützt auf diesen Rahmenvertrag und auf die Anweisung von Daniel Gloor, hätten Walter Bosshard und Francisca Riederer die BVK am 26. September 2001 dazu verpflichtet, der BAM gegen den Kauf von Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG CHF 19'999'978 zur Ver- fügung zu stellen. Am 27. September 2001 habe die BVK zu Gunsten der BAM CHF 20 Mio. überwiesen. Zudem habe die BVK am 26. Oktober 2001 im Rahmen eines zusätzlichen Repo-Geschäfts mit der BAM weitere rund CHF 20 Mio. an diese Gesellschaft überwiesen und weiter Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG entgegen genommen. Daniel Gloor habe Anfang Januar 2002 die Ablö- sung dieser Repo-Geschäfte durch ein neues Repo-Geschäft veranlasst, wobei die BVK der BAM rund CHF 40 Mio. zur Verfügung gestellt und im Gegenzug als Sicherheit Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG übernommen habe. Nachdem die BAM im Frühling 2002 erneut in die Überschuldung geraten sei, ha- be Daniel Gloor auf Anfrage Walter Meiers namens der BVK mit der BT&T Focus 1 Fund PLC (nachfolgend BT&T Focus genannt), deren Eigentümer bzw. wirt- schaftlich Berechtigter Walter Meier selbst gewesen sei, am 18. März 2002 ein weiteres Repo-Geschäft abgeschlossen. Damit habe sich die BVK dazu verpflich- tet, in Ablösung der beiden zuvor mit der BAM getätigten Repo-Geschäfte der BT&T Focus CHF 42.5 Mio. zu überweisen und im Gegenzug Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG zu übernehmen, wobei sich die BT&T Focus zum Rückkauf dieser Wertschriften zum vorgenannten Preis zuzüglich 10% Zins p.a. bis 29. Dezember 2003 verpflichtet habe. Daniel Gloor sei sich beim Abschluss dieser Repo-Geschäfte über das hohe Ver- lustrisiko der BVK im Klaren gewesen. Er habe gewusst, dass sich dadurch das bereits bestehende Klumpenrisiko der BVK im Zusammenhang mit der BT&T- Gruppe massiv vergrössern würde. Er habe die finanzielle Schieflage der BT&T- Gruppe, die Überschuldung der BAM und das schwierige Börsenumfeld gekannt. Zudem habe er gewusst, dass die Banken und andere Aktionäre nicht willens ge- wesen seien, weitere Gelder in die BAM einzuschiessen. Und er habe gewusst,

- 61 - dass die im Rahmen dieser Repo-Geschäfte als Sicherheiten angenommenen Ak- tien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG im Falle des absehbaren Scheiterns der Sanierung durch den Kurszerfall an Wert verlieren würden und damit als Si- cherheit untauglich gewesen seien. Daher habe Daniel Gloor pflichtwidrig und entgegen seiner sonstigen Vorgehensweise davon abgesehen, diese Repo- Geschäfte der Finanzdirektion zur Genehmigung vorzulegen, weil er damit ge- rechnet habe, dass diese aufgrund des hohen Verlustrisikos nicht genehmigt wür- den. Indem er die Repo-Geschäft dennoch auf eigene Faust getätigt habe, habe er seine Kompetenzen überschritten und aus den in der Anklageschrift genannten Gründen gegen die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermö- genswerte der BVK vom 21. Januar 1998 bzw. 15. Oktober 2001 und gegen § 49 des Personalgesetzes verstossen und Art. 50 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verletzt. Dies habe Daniel Gloor wissentlich und willentlich getan, um der BAM einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Zudem habe Daniel Gloor einen Schaden von CHF 43.5 Mio. zum Nachteil der BVK zumindest in Kauf genommen, welcher sich in der Folge auch verwirklicht habe. 4.4.2. Stellungnahme Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte im Untersuchungsverfahren den in der Anklageschrift unter Ziffer 21. und 22. umschriebenen Sachverhalt (act. 1/062049 Vorhalt 25 und 26). In Bezug auf den in Ziffer 23. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt führte Daniel Gloor aus, er habe seine Kompetenzen dabei nicht überschritten. Es habe sich ebenfalls um Sanierungsmassnahmen gehandelt, wobei ihm das Ver- lustrisiko bewusst gewesen sei. Er habe verhindern wollen, dass die Beteiligung der BVK an der BAM nicht in einem Totalverlust ende (act. 1/062049 Vorhalt 27). An der Hauptverhandlung anerkannte er, namens der BVK Repo-Geschäfte ab- geschlossen zu haben (act. 77 S. 9). Er habe nur das erste Darlehen im Umfang von CHF 20 Mio. vorgelegt, die weiteren CHF 20 Mio. indessen nicht, aber es ha- be ausser den Konkurs keine Alternative gegeben (act. 77 S. 9 f.). Er habe das Verlustrisiko dieses Repogeschäfts "fünfzig zu fünfzig" eingeschätzt (act. 77 S. 10). Ein Risiko habe bestanden, aber ein Klumpenrisiko sei es nicht gewesen

- 62 - (act. 77 S. 10). Der Entscheid bezüglich der Repo-Geschäfte sei ihm schwer ge- fallen, es sei einer der schwierigsten Entscheide gewesen, die er zu treffen ge- habt habe (act. 77 S. 10). Es habe ihn belastet, alleine zu entscheiden, aber es habe niemanden gegeben, mit dem er dies habe diskutieren können. Dass diese Sanierung nicht zum Erfolg geführt habe, belaste ihn immer noch. Er habe sich keine Rückendeckung von der Finanzdirektion geholt, weil er davon ausgegangen sei, dass sie sowieso ja gesagt hätte, und es hätte ihn auch nicht entlastet, diesen Fehlentscheid habe er zu tragen (act. 77 S. 11). Zudem habe er in dieser Zeit noch andere wichtige Entscheide zu fällen gehabt, was aber keine Entschuldi- gung sei (act. 77 S. 11). Sein Verteidiger führte zudem aus, Daniel Gloor habe ei- nen markanten Aufstieg in der Finanzverwaltung des Kantons Zürich vollzogen und ausgezeichnete Arbeitszeugnisse erhalten. Er habe grosse Einsatzbereit- schaft an den Tag gelegt und über ausgezeichnete Qualifikationen verfügt. Bei ei- nem solchen Mitarbeiter sei es sehr unwahrscheinlich, dass er einen Vorsatz auf ungetreue Amtsführung zu Lasten des Arbeitgebers fasse. Zudem sei Daniel Gloors Aufgabe sehr anspruchsvoll gewesen. Sein Ermessen sei weit gewesen, und Fehlentscheidungen würden auch in renommierten Institutionen täglich ge- fällt. Dabei sei nicht zu vergessen, dass es sich beim deliktsrelevanten Zeitraum um Crash-Jahre gehandelt habe (act. 88 S. 14). 4.4.3. Sachverhaltserstellung Das Geständnis von Daniel Gloor bezüglich dem in den Ziffern 21. und 22. um- schriebenen Sachverhalt der Anklageschrift deckt sich mit dem Untersuchungser- gebnis, neben weiteren Beweismitteln insbesondere mit einem Memo von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/052001 ff.), diversem Emailverkehr zwischen Daniel Gloor, Walter Meier und teilweise auch Christoph Burkhardt (act. 1/052180 f.; act. 1/052186; act. 1/052345; act. 1/052350), diversen Schreiben der BAM an Daniel Gloor (act. 1/052182 ff.; act. 1/052187; act. 1/052346 ff.), dem Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte vom 25. September 2001 (act. 1/052197 ff.), dem Repurchase Agreement vom 18. März 2002 (act. 1/052209 ff.), und der Be- stätigung der Details (act. 1/052224 f.), der Ergänzung zum Bestätigungsbericht von Price Waterhouse Coopers inkl. Beilagen (act. 1/052232 ff.) und dem Proto-

- 63 - koll der Verwaltungsratssitzung der BAM vom 7. März 2002 (act. 1/052344). Das Geständnis ist daher glaubhaft. Es kann somit darauf abgestellt und der Sachver- halt insofern als erstellt erachtet werden. Das unter Ziffer 23. der Anklageschrift umschriebene hohe Verlustrisiko war Da- niel Gloor bewusst. Anfänglich führte er zwar noch aus, er habe das Risiko als ge- ring erachtet, weil es ein zeitlich begrenztes Geschäft und keine dauerhafte Betei- ligung gewesen sei (act. 1/062048 Vorhalt 37). Auf Vorhalt, dass er angesichts der riesigen Exposures der BVK in die BT&T, der schwierigen Börsenlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit der BAM damit habe rechnen müssen, dass die Repo-Geschäfte zu einem weiteren Verlust der BVK führen würden, antwortete er (act. 1/062048 Vorhalt 45): "Ich weiss das, ja, aber nach den starken Kurseinbrü- chen seit März 2000/2001 hegte ich die Hoffnung, dass sich die Börsenlage doch langsam stabilisieren wird." Aus dieser Aussage ergibt sich, dass auch er von ei- nem Verlustrisiko ausging, mit dem er habe rechnen müssen. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er mit den zusätzli- chen Sanierungsbeiträgen von einem Verlustrisiko von 50% und ohne die zusätz- liche Sanierungsbeiträge von dem Konkurs der BAM ausgegangen sei und das Risiko nicht zu unterschätzen gewesen sei (act. 77 S. 9 f.). Ob diese Sanie- rungsmassnahmen zu einem sogenannten Klumpenrisiko der BVK führten, lässt sich angesichts des sehr offenen Begriffs schwierig beurteilen, Tatsache ist je- doch, dass die BVK bereits hohe Beteiligungen an der BT&T-Gruppe hatte (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 4.2.) und mit den zunehmenden In- vestitionen die Grösse des potentiellen Verlustes auch zunahm, was auch Daniel Gloor als Fachmann mit Sicherheit bewusst war. Dass sich Daniel Gloor der fi- nanziellen Schieflage und Überschuldung der BAM und des schwierigen Börsen- umfeldes bewusst war, ergibt sich aus seinen Aussagen an der Hauptverhand- lung, die BAM wäre sonst Konkurs gegangen und seit März 2000 hätten heftige Börseneinbrüche stattgefunden (act. 77 S. 10). Dass er wusste, dass weder Ban- ken noch andere Aktionäre willens gewesen seien, weitere Gelder in die BAM einzuschiessen, ergibt sich aus der Tatsache, dass weiteres Geld an der Gene- ralversammlung der BAM im August 2001 von den institutionellen Aktionären ab- gelehnt wurde (act. 1/052006; act. 1/062048 Vorhalt 86). Dass die im Rahmen der

- 64 - vorgenannten Repo-Geschäfte als Sicherheiten übernommenen Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIVE AG im Fall des Scheiterns der Sanierung mit einem Kursverfall massiv an Wert verlieren würden und damit als Sicherheiten für die BVK untauglich werden würden, war angesichts der engen Verbindung zwischen den Firmen durch den ähnlichen Namen (BT&T) und der Person Walter Meiers als Verwaltungsratspräsident oder Verwaltungsratsmitglied in diesen Firmen in der angespannten Börsensituation die logische Folge und war Daniel Gloor als Fachmann ohne Zweifel bewusst. Dementsprechend nahm er ohne Zweifel auch den Verlust in der Höhe der eingegangen Repogeschäfte von CHF 43'500'000 in Kauf. Daniel Gloor führte an der Hauptverhandlung aus, er habe diese Geschäfte der Finanzdirektion nicht zur Genehmigung vorgelegt, weil er davon ausgegangen sei, dass diese ohnehin genehmigt würden. Dies scheint angesichts der Tatsa- che, dass die genehmigte Sanierungsmassnahme auf CHF 20 Mio. beschränkt war und weiteres Geld an der Generalversammlung der BAM im August 2001 von den institutionellen Aktionären abgelehnt wurde (act. 1/052006; act. 1/062048 Vorhalt 86), in der damaligen angespannten Börsensituation wenig glaubhaft. Bei einem sauberen Antrag, der alle Vor- und Nachteile aufgelistet hätte, konnte Da- niel Gloor unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die weiteren Sanierungsmassnahmen widerspruchslos genehmigt worden wären, was auch ihm als Fachmann bewusst gewesen sein muss. Zudem scheint es nicht nachvollziehbar, dass Daniel Gloor sich gerade bei dieser - gemäss seinen eigenen Aussagen (act. 77 S. 11) - ausserordentlich belastenden Entscheidung keine Rückendeckung durch eine Genehmigung der Finanzdirektion holte. Viel- mehr deutet dies darauf hin, dass er gerade wegen dieser Unsicherheit von der üblichen Vorgehensweise, der Vorlage zur Genehmigung durch die Finanzdirekti- on, absah. Schliesslich räumte Daniel Gloor in der Untersuchung dann selbst ein, dass er die Repogeschäfte nicht vorgelegt habe, weil er vielleicht befürchtet habe, dass die Finanzdirektion einen negativen Entscheid fällen würde (act. 1/062048 Vorhalt 47 f.), zumal er sonst nie Repogeschäfte alleine getätigt hatte (act. 1/062048 Vorhalt 39). Dass Daniel Gloor mit diesen Repogeschäften seine Kompetenzen überschritt, kann bejaht werden. Bei diesen Repogeschäften han- delte es sich faktisch um nichts anderes als um die Vergabe von Darlehen, und

- 65 - diese bedurften gemäss den damals geltenden Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswert ab CHF 5 Mio. der vorgängigen Zustimmung der Finanzdirektion. Dabei ist zu beachten, dass auch Daniel Gloor in diesem Zu- sammenhang von Darlehen sprach (act. 77 S. 9: "Das erste Darlehen im Rahmen der Sanierung im Umfang von CHF 20 Mio. wurde vorgelegt. Die weiteren wurden nicht vorgelegt, […]"). Daniel Gloor sprach im Hinblick auf seine Kompetenzen in diesem Zusammenhang von einem Grenzfall. Er habe seine Kompetenz bis an die Grenzen ausgeschöpft (act. 1/062048 Vorhalt 38). Er habe seine Kompeten- zen sehr stark interpretiert (act. 1/062048 Vorhalt 47). Andere Repogeschäfte ha- be er nie in eigener Kompetenz getätigt (act. 1/062048 Vorhalt 39). Später wandte er dann ein, dass er wahrscheinlich doch einen Antrag habe schreiben müssen (act. 1/062048 Vorhalt 54), im Hinblick auf die Repogeschäfte habe er allenfalls seine Kompetenzen überschritten (act. 1/062048 Vorhalt 95). Später führte er aus, er habe gedacht, dass es in seiner Kompetenz liegen würde. Konfrontiert mit seinen früheren Aussagen, er habe Angst vor einem negativen Entscheid der Fi- nanzdirektion gehabt, erachtet er dies erneut als möglich (act. 1/0700015 Vorhalt 59 ff.). Dass Daniel Gloor wusste, dass die BAM keinen anderen Geldgeber fin- den würde, ergibt sich aus der Tatsache, dass an einer Generalversammlung der BAM im August 2001 weitere CHF 20 Mio. fürs market making von den vier ver- bliebenen institutionellen BAM-Aktionären abgelehnt wurden (act. 1/052006). Un- ter diesen Umständen lässt seine Vorgehensweise keinen anderen Schluss zu, als dass er dies tat, um der BAM im Rahmen ihrer Sanierung einen Vorteil zu ver- schaffen, der ihr nicht zustand. Der Sachverhalt kann damit als erstellt erachtet werden.

5. Bestechung im Zusammenhang mit Rumen Hranov 5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten Daniel Gloor und Rumen Hranov zusammengefasst vor, während der Tätigkeit von Daniel Gloor als Chef Vermö- gensverwaltung des Kantons Zürich (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen un- ter Ziffer II. 3.1.), als Daniel Gloor für die unter Ziffer II. 3.2. ff. genannten Aufga- ben zuständig gewesen sei und über die unter Ziffer II. 3.2. ff. erwähnten Kompe-

- 66 - tenzen verfügt habe, habe Rumen Hranov Daniel Gloor CHF 200'000 im Zusam- menhang mit der Investition der BVK in die HBM BioVentures AG gegeben. Hra- nov habe anfangs 2001 zusammen mit Henri B. Meier die HBM BioVentures AG gegründet. Rumen Hranov habe über Hans Ochsner Kontakt zu Daniel Gloor auf- genommen. Dabei hätten sich die beiden darüber geeinigt, dass sich die Beteili- gung der BVK an der HBM BioVentures AG für Daniel Gloor persönlich lohnen würde. In der Folge habe Daniel Gloor den Antrag gestellt, Aktien der HBM BioVentures AG zu kaufen, welcher genehmigt worden sei, und zum entspre- chenden Kauf durch die BVK geführt habe. Um die Bestechungszahlung mög- lichst diskret abzuwickeln, habe Rumen Hranov für seine Schwester eine Offsho- re-Gesellschaft namens Shalunga gegründet. Über diese Gesellschaft bzw. deren Konto habe er das Geld für die Bestechungszahlung bezogen. Dieses habe er im Januar/Februar 2002 an der Kunsteisbahn Küsnacht ZH in einem Couvert Daniel Gloor gegeben und diesem gesagt, dies sei seine Vermittlungskommission. Dabei hätten beide gewusst, dass es sich dabei um eine nicht gebührende Gegenleis- tung für den vorgenannten Investitionsentscheid der BVK gehandelt habe, der durch diesen in Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst worden sei (vgl. im Detail den Sachverhalt in der Anklageschrift; act. 2 S. 14 ff.). 5.2. Standpunkt und Teilgeständnis von Daniel Gloor Während sich Daniel Gloor sowohl im Untersuchungsverfahren (act. 1/062049 S.

26) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 16) in diesem Zusammenhang des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig erklärte, beantragte sein Verteidiger in diesem Zusammenhang einen Freispruch (act. 88 S. 2 und 6 bzw. Prot. S. 25 f.). Bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes stritt Daniel Gloor sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung ab, dass er und Rumen Hranov sich, bevor der Investitionsent- scheid gefällt worden sei, darüber verständigt gehabt hätten, dass im Falle der Beteiligung der BVK an der HBM BioVentures AG für Daniel Gloor etwas persön- lich abfallen würde, weshalb der Antrag auf Zeichnung der Aktien absolut unab- hängig von finanziellen Vorteilen erfolgt sei (act. 1/062049 S. 21 ff.; act. 77 S. 15 f.), wovon in der Anklageschrift unter Ziffer 27., 30. und 34. ausgegangen wird. Im

- 67 - Übrigen anerkannte Daniel Gloor den Sachverhalt. Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, neben anderen Beweismitteln insbesondere mit den Aussagen von Rumen Hranov (act. 1/064001) und scheint damit glaubhaft. Der Sachverhalts kann insofern somit als erstellt erachtet werden. Im Folgenden ist daher insbesondere zu prüfen, ob sich Daniel Gloor und Rumen Hranov vor dem Investitionsentscheid darüber verständigt hatten, dass für Daniel Gloor per- sönlich etwas abfallen würde, wenn sich die BVK an der HBM BioVentures AG beteiligen würde. 5.3. Sachverhaltserstellung: Verständigung über Belohnung 5.3.1. Überblick Die Frage, ob sich Daniel Gloor und Rumen Hranov vor dem Investitionsentscheid darüber verständigt hatten, dass für Daniel Gloor persönlich etwas abfallen wür- de, wenn sich die BVK an der HBM BioVentures AG beteiligen würde, ist für die Subsumtion unter Art. 322quater StGB zwar nicht von Relevanz, da - entgegen der Ansicht des Verteidigers Daniel Gloors (Prot. S. 25) - auch eine nach der Amts- handlung erfolgte im Vornherein nicht vereinbarte Zahlung unter Art. 322quater StGB fällt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.). Im Hinblick auf den Grad des Unrechts und somit für die Strafzumessung ist dieser Umstand je- doch von Wichtigkeit. Gegen eine vorgängige Absprache sprechen die übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov, sie hätten vorab nichts vereinbart und sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr zusammen gemacht (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.1.) sowie der Umstand, dass Daniel Gloor und Christian Huber zusammen an einem Treffen mit Henri B. Meier und Rumen Hranov den Grundsatzentscheid fällten, in die HBM Bioventures AG zu investie- ren (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Für eine vorgängige Absprache sprechen grundsätzlich vier Umstände. Der erste Hinweis ergibt sich aus einer anonymen Anzeige mit entsprechendem Inhalt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.2.). Ein weiterer Hinweis auf eine vor-

- 68 - gängige Absprache ist die Aussage von Thomas Matter, Rumen Hranov habe ihm gesagt, dass er im Zusammenhang mit dem Investitionsentscheid der BVK finan- ziell nachgeholfen habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.3.). Ein zusätzlicher Hinweis ergibt sich aus den Aussagen von Christian Huber, welcher ausführte, er habe mit Rumen Hranov nicht zusammenarbeiten wollen, was er Gloor auch gesagt und dieser verstanden habe. Später habe Gloor ihm gesagt, dass Hranov nicht mehr bei der HBM Bioventures AG dabei sei, was nicht der Wahrheit entsprach, und den Verdacht schürt, irgendetwas habe Gloor dazu ver- anlasst, diese Investition gegen den Willen von Christian Huber zu tätigen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.2.2.). Zudem bezog Hranov das Geld für Gloor von einem Konto, welches offiziell seiner Schwester bzw. der Firma seiner Schwester gehörte. Angesichts dieses aussergewöhnlichen Geldflusses stellt sich die Frage, ob Hranov die Zahlung an Gloor nicht bereits von langer Hand geplant hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.4.). Schliesslich wirft auch die Kunsteisbahn Küsnacht als unattraktiver Treffpunkt für einen Apéro die Frage einer Absprache auf (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.3.3.1.) 5.3.2. Argumente, die gegen eine vorgängige Absprache sprechen 5.3.2.1. Übereinstimmende Aussagen von Gloor und Hranov Gegen eine vorgängige Absprache sprechen wie bereits erwähnt die entspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor und Rumen Hranov. Diese führten wieder- holt, unabhängig voneinander und übereinstimmend aus, eine Zahlung sei erfolgt, diese sei aber nach Abschluss des Geschäfts erfolgt und nicht im Vornherein ab- gesprochen gewesen (act. 1/064001 Vorhalt 1 f., 19, 21 und 45; act. 1/064002 Vorhalt 11; act. 1/062003 Vorhalt 2 ff., 15, 36; act. 1/062004 Vorhalt 27; act. 1/062029 Vorhalt 25; act. 1/070011 Vorhalt 4, 6, 8, 15, 35 und 41; act. 1/062049 Vorhalt 35, 38). Diese Übereinstimmung stellt grundsätzlich ein In- diz für den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung dar. Indessen ist zu beachten, dass es sich bei dieser Darstellung um eine sehr naheliegende Argumentations- strategie handelt, wenn man den Geldfluss an sich nicht mehr bestreiten kann. Zudem haben sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov als Beschuldigte ein legitimes Interesse daran, den Sachverhalt in einem für sie möglichst günstigen

- 69 - Licht darzustellen. Denn auch wenn sich die beiden allein durch das erst im Nachhinein übergebene Geld, welches im Voraus nicht versprochen worden war, im Sinne von Art. 322ter StGB strafbar gemacht haben (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer III. 4.4.3.2.2.), ist bzw. kann es für den Unrechtsgehalt der Hand- lung bzw. das Ehrgefühl der Beteiligten von Relevanz sein, ob die Zahlung bereits im Vorfeld des Investitionsentscheides ergangen war oder nicht. Dabei ist zu be- achten, dass sowohl Daniel Gloor als auch Rumen Hranov den Vorfall erst nach anfänglichem Bestreiten eingestanden. Aus dem gesamten Aussageverhalten von Daniel Gloor im Rahmen der gesamten gegen ihn geführten Untersuchung geht zudem hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alles und sämtliche Details offen auf den Tisch legte (vgl. dazu die Ausführungen unter Zif- fer II. 4.3.3.6.). Und auch Rumen Hranov war bis zum Schluss darum bemüht, sich in einem guten Licht darzustellen, indem er an der Hauptverhandlung zum Beispiel ausführte, er habe Daniel Gloor nie irgendwelche Produkte angeboten (act. 82 S. 12 f.), während er in der Untersuchung noch ausgeführt hatte, er habe ab und zu aktiv versucht, ihm ein Finanzprodukt anzubieten (act. 1/064001 Vor- halt 99). Ihre Aussagen sind daher mit Bedacht zu würdigen. Dennoch bleibt fest- zuhalten, dass der Umstand, dass beide wiederholt, unabhängig voneinander und übereinstimmend ausführten, dass zwar Geld geflossen sei, dies aber erst nach der Investition in die BVK und ohne vorherige Absprache, für ihre Darstellung spricht. Dabei ist zudem zu beachten, dass ihre Aussagen auch in Details ihrer Darstellung übereinstimmen. Beide sagten übereinstimmend aus, das Treffen sei telefonisch am selben Tag vereinbart worden (act. 1/062003 Vorhalt 5; act. 1/064001 Vorhalt 5; act. 47 S. 9) und Daniel Gloor habe die Übergabe des Cou- verts anfangs abgewehrt (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/062003 Vorhalt 6; act. 1/062004 Vorhalt 28; act. 1/070011 Vorhalt 18, 36). Auch diese Übereinstim- mung und die Tatsache, dass Daniel Gloor in Bezug auf die Geldübergaben von Adrian Lehmann, Walter Meier und Alfred Castelberg nie geltend gemacht hatte, das Geld abgewehrt zu haben, womit es sich dabei nicht um ein pauschales Ver- teidigungsargument von Daniel Gloor handelt, sprechen für den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung und damit gegen eine vorherige Absprache. Andererseits sind auch Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Während Daniel Gloor aus-

- 70 - führte, Rumen Hranov habe ihm am Telefon nicht gesagt, um was es gehe (act. 1/062003 Vorhalt 5), meinte Rumen Hranov, er habe Daniel Gloor am Telefon ge- sagt, dass er sich habe erkenntlich zeigen wollen (act. 1/064001 Vorhalt 5). Zu- dem beschreibt Rumen Hranov er habe Daniel Gloor das Couvert mit dem Geld gegen dessen Willen in dessen Seitentasche seiner Jacke gestossen (act. 1/064001 Vorhalt 41; act. 1/077011 Vorhalt 36), während Daniel Gloor dies nicht erwähnt, aber davon spricht, dass Rumen Hranov ihm das Geld verbal aufge- drängt habe, indem er ihn als Idiot bezeichnet habe, wenn er es nicht annehme (act. 1/062003 Vorhalt 6), was Rumen Hranov wiederum nicht erwähnt. Für die- ses Aussageverhalten gibt es verschiedene Erklärungen; einerseits die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Variante, dass eine nur im Grundsatz ge- troffene Absprache in den Details unterschiedlich ausgestaltet wird (act. 85 S. 38 ff.), andererseits kann aber angesichts der inzwischen vergangenen neun Jahre nicht ausgeschlossen werden, dass sich Daniel Gloor und Rumen Hranov nicht mehr an den exakten Ablauf zu erinnern vermögen. Zudem führten Daniel Gloor und Rumen Hranov übereinstimmend aus, sie hätten in der Folge keine weiteren Geschäfte mehr miteinander gemacht, dies obwohl Rumen Hranov daran Interesse gehabt hätte, was sich nicht nur aus den Aussa- gen von Daniel Gloor, sondern auch aus denjenigen von Rumen Hranov in der Untersuchung ergibt, auch wenn er dies an der Hauptverhandlung dann plötzlich, aber - angesichts der vorherigen anderslautenden Aussagen - nicht glaubhaft ab- stritt (act. 1/064001 Vorhalt 45, 82 und 99; act. 1/062004 Vorhalt 33 f.; act. 1/062029 Vorhalt 31; act. 1/070011 Vorhalt 33, 36 f.; act. 82 S. 13). Dieser Umstand spricht gegen eine vorherige Vereinbarung. Denn hätten Rumen Hranov und Daniel Gloor im Vorfeld einen Vorteil vereinbart, wäre es naheliegend gewe- sen, dies zu wiederholen. Dass dies nicht erfolgte, und Daniel Gloor gemäss Aus- sagen von Rumen Hranov, letzterem eher aus dem Weg ging (act. 1/064001 Vor- halt 45, 97 und 99; act. 1/077011 Vorhalt 36 f.), was mit den Aussagen von Daniel Gloor korreliert, er habe gegenüber Rumen Hranov ein ungutes Gefühl gehabt, eine innere Abwehrhaltung eingenommen (act. 1/062004 Vorhalt 35; act. 1/062005 S. 8; act. 1/062029 Vorhalt 26), spricht für die Darstellung der bei- den, Rumen Hranov habe Daniel Gloor das Geld spontan übergeben, und dass

- 71 - dies Daniel Gloor eher unangenehm war. In diesem Zusammenhang ist zu er- wähnen, dass die von Rumen Hranov beabsichtigte weitere Zusammenarbeit mit Daniel Gloor eine neben der Dankbarkeit mögliche zusätzliche Motivation dafür sein könnte, weshalb Rumen Hranov Daniel Gloor Geld im Zusammenhang mit einem bereits abgeschlossenes Geschäft gab, ohne dies im Vorfeld vereinbart zu haben. 5.3.2.2. Gemeinsames Mittagessen mit Christian Huber Ein weiterer Umstand, der gegen eine vorherige Absprache spricht, ist der Um- stand, dass Daniel Gloor mit seinem Vorgesetzten Christian Huber zu einem ge- meinsamen Mittagessen im Baur au Lac mit Henri B. Meier und Rumen Hranov ging, anlässlich dessen Henri B. Meier die HBM Bioventures AG vorstellte, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Christian Huber (act. 1/077003 Vorhalt 95 und 97), Daniel Gloor (act. 1/062003 Vorhalt 12; act. 77 S. 18), Rumen Hranov (act. 1/070011 Vorhalt 7 ff.; act. 82 S. 6 f.) und Henri B. Meier (act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16) ergibt. Wann dieses gemeinsame Essen genau stattfand, ob am 23. Mai 2001 oder an einem anderen Datum kann offen gelassen werden. Das Essen aber fand auf jeden Fall vor der Zeichnung Ende Juni 2001 und nicht erst im November 2001 statt, da im November 2001 ein gemeinsames Essen, anlässlich diesem gemäss übereinstimmenden Aussagen von Daniel Gloor, Christian Huber, Rumen Hranov und Henri B. Meier die HBM Bioventures vorgestellt wurde, keinen Sinne gemacht hätte. Im Rahmen dieses Essens muss bereits der grundsätzliche Entschluss zur Investition in die HBM Bioventures AG seitens der BVK beschlossen worden sein. Denn im Anschluss an dieses Essen, datiert am 5. Juni 2001, sandte Henri B. Meier Daniel Gloor ein Schreiben (act. 1/051026). In diesem Schreiben bedankte sich Henri B. Meier für die interes- sante Diskussion im Baur au Lac, wobei es sich gemäss der Aussage von Henri B. Meier um das Treffen mit Daniel Gloor, Christian Huber und Rumen Hranov gehandelt haben muss (vgl. dazu die Aussage von Henri B. Meier act. 1/077011 Vorhalt 8 bis 16). Weiter geht aus diesem Schreiben hervor, dass seitens der BVK bereits eine Zusage zur Investition erfolgt sein muss. Anders können die beiden Sätze: "Wie versprochen schicke ich Ihnen das PPM mit Zeichnungsschein als

- 72 - Anlage zu. Ich freuen mich Sie als Investor bei uns begrüssen zu dürfen." Die Be- zugnahme auf das gemeinsame Mittagessen im Baur au Lac deutet darauf hin, dass die Zusage und die Abmachung, ihm den Prospekt und den Zeichnungs- schein zu senden, an dieser Besprechung erfolgt waren. Dies entspricht auch der Darstellung von Daniel Gloor, man habe sich anlässlich dieses Gesprächs dazu entschieden, die Investitionssumme von CHF 20 Mio. auf CHF 40 Mio. zu erhö- hen (act. 1/062003 Vorhalt 12), was auch Rumen Hranov ausführte (act. 1/070011 Vorhalt 7). Somit hätte eine Vereinbarung zwischen Rumen Hra- nov und Daniel Gloor noch vor diesem Treffen getroffen werden müssen, um den Investitionsentscheid zu beeinflussen. In diesem Fall hätte Daniel Gloor wohl nicht darauf hingearbeitet, dass auch Christian Huber an diesem Treffen teilnahm (act. 1/062001 Vorhalt 15), sondern vielmehr dafür gesorgt, dass Christian Huber nicht an dieses Treffen mitgekommen wäre, da die Anwesenheit von Huber den Abschluss höchstens hätte gefährden können. Im Übrigen wäre es angesichts der Stellung von Daniel Gloor bzw. seines Einflussbereiches in der BVK kein Problem gewesen, alleine an dieses Mittagessen zu gehen. Dass Daniel Gloor Christian Huber zu diesem Mittagessen mitnahm, anlässlich diesem bereits der Grundsatz- entscheid für die Investition getroffen wurde, deutet eher darauf hin, dass Daniel Gloor mit Rumen Hranov im Vorfeld keine Absprache getroffen hatte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass an der Darstellung von Christian Huber, er habe nach diesem Treffen eine Investition in die HBM Bioventures AG wegen der Person Hranovs abgelehnt, und diese Investition sei erst später, nach- dem Daniel Gloor ihm gesagt habe, Rumen Hranov sei nicht mehr an der HBM Bioventures AG beteiligt, zustande gekommen (act. 1/077003 Vorhalt 94), aus den nachfolgend aufgeführten Gründen Zweifel bestehen. Christian Huber war im fraglichen Zeitraum der direkte Vorgesetzte von Daniel Gloor (act. 1/077003 Vor- halt 3 f., 21 ff. und 32 f.; act. 1/057006 und act. 1/057010). Er führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidiger sowie des Verteidigers von Rumen Hranov (act. 1/077003 S. 1) aus, es habe im Baur au Lac ein Treffen mit Henri B. Meier, Daniel Gloor und ihm stattgefunden. Christian Huber ist sich zwar nicht sicher, geht aber davon aus, dass auch Rumen Hranov bei diesem Treffen dabei gewesen sei. Dieser sei ihm sehr unsympathisch gewe-

- 73 - sen, was unter anderem daran gelegen habe, dass Rumen Hranov erwähnt habe, dass er Christoph Blocher persönlich kenne und der SVP eine Spende im fünfstel- ligen Betrag gemacht habe. Zudem habe er für ihn das verkörpert, was man ei- nem Bulgaren mit undurchsichtigen Hintergrund nachsage. Christian Huber ging davon aus, dass Daniel Gloor den gleichen Eindruck von Rumen Hranov gehabt habe, weil dieser Rumen Hranov einen "Stress Guy" genannt habe, d.h. ein Typ, mit dem man nur Stress habe. Deshalb geht Christian Huber davon aus, dass ein Engagement der HBM, obwohl das Vehikel interessant getönt habe, nicht zur Dis- kussion gestanden sei; weil er Hranov eben als undurchsichtig beurteilt habe. Erst ein paar Monate allenfalls auch einen Monat später habe Daniel Gloor gesagt, dass Rumen Hranov nicht mehr mit Henri B. Meier zusammen arbeite und er ger- ne einen Versuch mit der HBM machen wolle (act. 1/077003 Vorhalt 94 ff.). Die Aussagen von Christian Huber sind differenziert, sehr anschaulich, detailliert, mit individuellen Schilderungen versehen und in sich schlüssig. Für sich betrachtet scheinen seine Aussagen daher glaubhaft. Seine Aussagen deuten somit darauf hin, dass ein Investment in die HBM wegen der Person Rumen Hranov anfangs für die BVK nicht in Frage gekommen sei, jedoch später von Daniel Gloor mit dem wahrheitswidrigen Argument, Rumen Hranov sei nicht mehr bei der HBM dabei, dennoch in die Wege geleitet wurde und Zustande kam. Dies wiederum deutet darauf hin, dass irgendetwas, allenfalls die Aussicht auf Bestechungsgeld, Daniel Gloor dazu motiviert hatte, die Investition der BVK in die HBM mit allen Mitteln vo- ranzutreiben. Diese Darstellung sowie der daraus gezogene Schluss werden von Daniel Gloor bestritten. Erhebliche Zweifel an dieser Darstellung von Christian Huber, eine Investition in die HBM sei anfangs wegen der Person Rumen Hra- novs abgelehnt worden, entstehen jedoch insbesondere durch die von Christian Huber neu eingebrachte Behauptung, das gemeinsame Essen habe erst im No- vember 2001 stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, kann ohne Zweifel aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Rumen Hranov, Daniel Gloor, Henri B. Meier und Christian Huber davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Mittagessen im Baur au Lac stattfand, anlässlich diesem die HBM Bioventures AG vorgestellt wurde. Ein derartiges Mittagessen zur Vorstellung der HBM Bioven- tures AG hätte im November 2001, und damit nach der Zeichnung, keinerlei Sinn

- 74 - gemacht. Angesichts dieser Aussagen von Christian Huber bezüglich des Zeit- punktes dieses Mittagessens entstehen aber auch Zweifel an seiner Darstellung, er habe von der Investition wegen Rumen Hranov abgeraten und erst zugestimmt, nachdem ihm Daniel Gloor gesagt gehabt habe, dass Rumen Hranov nicht mehr dabei sei. Wenn Christian Huber davon ausgeht, er habe Rumen Hranov erst an- lässlich eines Mittagessens im November 2001 und damit nach der Zeichnung kennen gelernt, wie konnte er dann von dem Investment, welches im Juni 2001 erfolgte, wegen der Person von Hranov abraten? Die Aussagen von Christian Hu- ber ergeben somit weder in sich betrachtet noch in Anbetracht der äusseren Um- stände einen Sinn. Sie wecken lediglich den Verdacht, er wolle jegliche Verant- wortung von sich weisen und auf Daniel Gloor abschieben, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. 5.3.3. Argumente, die für eine vorgängige Absprache sprechen 5.3.3.1. Kunsteisbahn Küsnacht als Treffpunkt Für eine vorhergehende Absprache spricht der Umstand, dass sich Daniel Gloor abends im Januar/Februar 2002 mit Rumen Hranov überhaupt bei der Kunsteis- bahn Küsnacht traf. Irgendeinen Anreiz musste es für Daniel Gloor gegeben ha- ben, der Einladung von Rumen Hranov zu einem Apéro an der Kunsteisbahn Küsnacht zu folgen. Der Apéro allein kann es angesichts der doch eher unattrak- tiven Lokalität und des eher vollen Terminkalenders von Daniel Gloor nicht gewe- sen sein. Deshalb und da Daniel Gloor nicht nachvollziehbar darzulegen ver- mochte, weshalb er der eher unattraktiven Einladung einer ihm nicht nahestehen- den Person gefolgt war, besteht der Verdacht, Daniel Gloor habe gewusst, dass er anlässlich dieses Treffens von Rumen Hranov Geld erhalten werde, und dies somit im Vorfeld bereits vereinbart gewesen sei. Indessen ist in diesem Zusam- menhang anzufügen, dass nicht nur eine weit im Vorfeld vereinbarte Geldzahlung, sondern auch eine erstmals am Telefon in Aussicht gestellte Belohnung Daniel Gloor dazu hätte motiviert haben können, Rumen Hranov zu treffen.

- 75 - 5.3.3.2. Anonyme Anzeige In den Akten liegt eine anonyme Anzeige gegen Rumen Hranov, in welcher der Anzeiger schreibt, Rumen Hranov habe verschiedentlich erzählt, er habe Daniel Gloor CHF 500'000 gegeben, damit dieser im Jahr 2001 bei einer Platzierung von Aktien der HBM Bioventures mitgemacht habe (act. 1/051001). Angesichts der Tatsache, dass die Anzeige von einer anonymen Person stammt, und damit de- ren Beweiskraft nicht beurteilt werden kann, ist auf diese Anzeige nicht abzustel- len. 5.3.3.3. Aussage Thomas Matter Thomas Matter führte als Zeuge einvernommen in Anwesenheit von Daniel Gloor und dessen Verteidigers sowie des Verteidigers von Rumen Hranov aus, Rumen Hranov selbst hatte auf Teilnahme verzichtet (act. 1/077004 S. 1), als er erfahren habe, dass Rumen Hranov eine grosse Zeichnung der BVK generiert habe, habe er ihn gefragt, wie er das fertig gebracht habe. Dies weil seine Bank seit Jahren vergebens versucht gehabt habe, mit der BVK ein Geschäft zu tätigen. Die Ant- wort von Rumen Hranov sei sinngemäss gewesen, dass er finanziell nachgehol- fen habe. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 10). Diese Aussage belastet für sich betrachtet Daniel Gloor und Rumen Hranov im Hinblick auf eine Vereinbarung vor der Amtshand- lung erheblich. Denn auf die Frage hin, wie er eine Zeichnung der BVK fertig ge- bracht habe, macht eine Geldzahlung als Erklärung nur dann Sinn, wenn die Geldzahlung vorher geflossen oder zumindest versprochen worden wäre. Andern- falls hätte die Geldzahlung ja nicht zur Zeichnung geführt, und hätte als Antwort keinen Sinn auf diese Frage gemacht. Indessen ist zu berücksichtigen, dass Thomas Matter selbst ausführte, er könne sich nicht mehr an den genauen Wort- laut erinnern (act. 1/077004 Vorhalt 48). Der genaue Wortlaut ist jedoch, ange- sichts der Tatsache, dass nicht die Geldzahlung per se, sondern nur in Frage steht, ob vor der Amtshandlung bereits eine Vereinbarung über die Zahlung ge- troffen worden war, wesentlich. Zudem führte Matter aus, er habe die Tragweite dieser Aussage erst im Jahr 2006 realisiert, als Rumen Hranov ihn der Beste- chung beschuldigt gehabt habe (act. 1/077004 Vorhalt 49). Das heisst, als Rumen

- 76 - Hranov die Frage von Matter beantwortete, verstand Matter die Antwort nicht als Bestechung. Damit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass Rumen Hranov ge- genüber Matter etwas in der Art gesagt habe, wie, es sei zu dem Abschluss mit der BVK gekommen, weil er finanziell nachgeholfen habe, d.h. weil vorher Beste- chungsgeld vereinbart worden war. Denn wenn Matter erst ein paar Jahre später und konfrontiert mit Bestechungsvorwürfen und einer Strafanzeige seitens Rumen Hranovs und dem daraus entstandenen Strafverfahren sowie der Medienkam- pagne gegen ihn (act. 1/077004 Vorhalt 6 und 30), die Aussage von Rumen Hra- nov entsprechend verstand, dann drängt sich die Frage auf, ob die negativen Er- fahrungen nicht zu einer Interpretation bzw. Verfärbung von Rumen Hranovs Aus- sagen führte, die mit der ursprünglichen Aussage von Rumen Hranov nichts zu tun hatte. Gestützt auf die Aussage von Thomas Matter kann daher nicht als er- stellt erachtet werden, dass das im Nachhinein geflossene Geld bereits im Vorfeld vereinbart worden war. 5.3.3.4. Shalunga-Konto Rumen Hranov stellte sich auf den Standpunkt, die Zahlung an Daniel Gloor sei spontan erfolgt. Er habe für seine Schwester in deren Auftrag Geld von deren Konto beziehen müssen und dieses Geld dann spontan Daniel Gloor gegeben, nachdem er selbst für ihn völlig überraschend eine Zahlung als Entgelt für seine Arbeit im Zusammenhang mit der HBM Bioventures AG erhalten habe (act. 48 S. 8 f.; act. 1/064001 Vorhalt 1 f. und 19; act. 53 S. 3). Die Staatsanwaltschaft indes- sen wirft Rumen Hranov und Daniel Gloor, wie bereits ausgeführt, vor, sie hätten die Bestechungszahlung zumindest im Grundsatz bereits vor dem Investitionsent- scheid der BVK vereinbart (Anklageschrift Ziffer 8). Rumen Hranov habe daher die Bestechungszahlung über eine besonders diskrete Bankverbindung abwickeln wollen. Zu diesem Zweck habe Rumen Hranov über Rechtsanwalt Hausheer für seine Schwester eine Offshore-Gesellschaft gründen und für diese ein Bankkonto errichten lassen, für welches seine Schwester als wirtschaftlich Berechtigte dekla- riert wurde und für welches lediglich Rechtsanwalt Hausheer zeichnungsberech- tigt gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 30.).

- 77 - Dass auf den Namen seiner Schwester eine Offshore Gesellschaft namens Sha- lunga gegründet und für diese ein Konto errichtet wurde, an welchem seine Schwester wirtschaftlich berechtigt, und lediglich Rechtsanwalt Hausheer zeich- nungsberechtigt war, ergibt sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen und dem Formular A (act. 1/051062-5; act. 1/051120). Dass auf dieses Konto von der Swissfirst CHF 750'000 einbezahlt und im Januar/Februar 2002 zwei Mal CHF 200'000 in Bar abgehoben wurden, ergibt sich ebenfalls aus den Kontounterlagen (act. 1/051072 f.). Die Frage, ob Rumen Hranov dies veranlasst hatte, um die Be- stechungszahlung über eine möglichst diskrete Bankverbindung abzuwickeln, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, kann damit die vorliegend interessierende Frage, ob die Bestechungszahlung im Voraus mit Da- niel Gloor vereinbart gewesen sei, nicht schlüssig beantwortet werden. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, welche unter der Prämisse erfolgen, Rumen Hranov hätte die Firmengründung und Kontoeröffnung der Shalunga ver- anlasst. So läge eine zeitliche Nähe zwar vor, indem der Investitionsentscheid der BVK grundsätzlich Ende Mai 2001 anlässlich des bereits erwähnten Essens im Baur au Lac (act. 1/051026) und formell Ende Juni 2001 mit Unterzeichnung des Antrages von Daniel Gloor durch Christian Huber (act. 1/051024 f.), die Firmen- gründung Shalunga Anfang September 2001 (act. 1/051119), die Kontoeröffnung für die Shalunga Mitte November 2001 (act. 1/051062-5), der Zahlungseingang der Swissfirst am 9. Januar 2001 (act. 1/051072), die Barabhebungen am 11. Ja- nuar und 4. Februar 2001 (act. 1/051072-3) und die Geldübergabe an Daniel Gloor im Januar/Februar 2002 erfolgten. Zudem erfolgte erst im November 2002 die nächste Einzahlung auf dieses Konto (act. 1/051069-84). Damit bestünde ein Verdacht, dass die Firma und dieses Konto zur Vertuschung der Bestechungs- handlung gegründet bzw. eröffnet worden war, was auf eine geplante und damit vereinbarte Bestechungshandlung hinweisen würde. Dennoch wäre die zeitliche Nähe nicht derart offensichtlich, als dass ohne Zweifel auf eine vor Ende Juni 2001 getroffene Bestechungsvereinbarung geschlossen werden könnte. Daran vermögen die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Quittierung der beiden Barbezüge durch Elissavetta Schulz im Widerspruch zu den Aussagen von Rechtsanwalt Hausheer nichts zu ändern.

- 78 - 5.3.4. Fazit Es liegen zwar verschiedene Beweismittel in den Akten, die auf eine vorherige Vereinbarung zwischen Daniel Gloor und Rumen Hranov über die Bestechungs- zahlung hinweisen. Keines dieser Beweismittel vermag jedoch für sich betrachtet zu überzeugen, und auch gesamthaft betrachtet ergibt sich kein klares Bild. Auch die Indizien rund um die Gründung der Firma Shalunga und die Eröffnung deren Kontos führen lediglich zu dem Ergebnis, dass Rumen Hranov im Zusammen- hang mit dieser Bestechungshandlung etwas zu vertuschen hatte. Somit verblei- ben unüberwindbare Zweifel daran, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung vor dem Investitionsentscheid der BVK vereinbart hatten. Es kann damit nicht als erstellt erachtet werden, dass Rumen Hranov und Daniel Gloor die Bestechungszahlung im Vorfeld vereinbart hatten.

6. Bestechung im Zusammenhang mit Adrian Lehmann 6.1. Anklagevorwurf im Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 35. ff. zusam- mengefasst davon aus, dass sich Daniel Gloor und Adrian Lehmann seit 1970 gekannt hätten und zwischen ihnen ein langjährige Freundschaft bestanden habe. Ab 2003 habe Daniel Gloor der Firma von Adrian Lehmann, der Lehmann Part- ners Vermögensverwaltung AG (nachfolgend LPV genannt), deren Geschäfte damals schlecht gelaufen seien, unter Verletzung diverser Vorschriften pflichtwid- rig namens der BVK diverse Aufträge erteilt. Diese Aufträge hätten rasch zu ei- nem grossen Erfolg der LPV und zu einem entsprechenden Einkommen von Adri- an Lehmann geführt. Nachdem Daniel Gloor gegenüber Adrian Lehmann zu ver- stehen gegeben habe, dass dieser jetzt auch mal für ihn schauen könne, und gleichzeitig über hohe Auslagen und sein niedriges Einkommen geklagt habe, ha- be Adrian Lehmann den Eindruck erhalten, er müsse, Daniel Gloor namhafte Zu- wendungen machen, wenn er die Geschäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK nicht gefährden wolle. Daher habe Adrian Lehmann Daniel Gloor Ende 2004 vorgeschlagen, ihn rückwirkend per 1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen, welche die LPV mit der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftet habe, zu be-

- 79 - teiligen. Daniel Gloor sei mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. In der Folge habe Adrian Lehmann ab Ende Januar 2005 bis Mai 2010 mehrfach Bar- geld übergeben, insgesamt CHF 863'000. Dabei habe Daniel Gloor gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen gehandelt habe, wel- che eine Belohnung für die pflichtwidrige Bevorzugung der LPV gegenüber ande- ren Finanzdienstleistern sowie eine Belohnung für vergangene und/oder zukünfti- ge Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der LPV dargestellt hätten, welche Daniel Gloor selbst gefällt oder unterstützt habe. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, Adrian Lehmann habe ihm nicht mehr als insgesamt CHF 500'000 zukommen lassen, er sei nie auf Adrian Lehmann mit der Aussage zugegangen, dass dieser jetzt für ihn schauen könne, die Initiative zur Beteiligung an den Gewinnen sei von Adrian Lehmann ausgegangen, er habe zudem nie willentlich den Eindruck hinterlassen, dass die Weiterführung der Ge- schäftsbeziehung zwischen der LPV und BVK gefährdet sein könne, falls nicht fi- nanzielle Zuwendungen an ihn stattfänden, und seine Entscheide seien nicht pflichtwidrig gewesen (act. 1/062049 S. 25 ff.; act. 77 S. 20; act. 88 S. 7). Was sein Teilgeständnis anbelangt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aussagen von Adrian Lehmann (act. 1/067001 ff.) sowie diver- sen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Was seine Einwände anbelangt, ist auf die nachfolgen- den Erwägungen zu verweisen. 6.3. "für ihn schauen" 6.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 42. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens ab Herbst 2004 habe Daniel Gloor Adrian Lehmann bei verschiedenen Gele- genheiten zu verstehen gegeben, dass dieser jetzt auch für "ihn schauen könne".

- 80 - Dabei habe er erwähnte, dass der Unterhalt und die Amortisation seines Ferien- hauses in Frankreich viel Geld koste und er nicht so viel verdienen würde. Indem er diese Bemerkungen widerholt habe, habe er bei Adrian Lehmann willentlich den Eindruck erweckt, dass die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK gefährdet sein könnte, wenn Adrian Lehmann nicht namhafte finanzi- elle Zuwendungen an ihn persönlich leisten würde. 6.3.2. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen und einer genauen Betrachtung der An- klageschrift ergibt, ist es nicht so, dass Daniel Gloor vorgeworfen wird, dass er zu Adrian Lehmann ausdrücklich gesagt habe, dass dieser jetzt auch für ihn schauen könne, sondern dass er ihm dies zu verstehen gegeben habe, somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe. Dass Daniel Gloor, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 42. beschrieben, ab Herbst 2004 Adrian Lehmann zu verstehen gab, dieser könne jetzt auch "für ihn schauen" und dabei die Kosten für sein Ferienhaus in Frankreich und sein tiefes Einkommen erwähnte, ergibt sich aus den entspre- chenden wiederholten und gleichbleibenden Aussagen von Adrian Lehmann, Da- niel Gloor habe, nachdem die ersten Verträge abgeschlossen und die ersten Auf- träge abgewickelt worden seien, zu ihm gesagt, dass er jetzt auch für ihn schauen könne, weil er ja noch Frankreich zu unterhalten bzw. amortisieren habe und nicht so viel verdiene (act. 1/067002 Vorhalt 3 und 14), Daniel Gloor habe ihm gesagt, dass er das Haus amortisieren wolle und der Unterhalt einen Haufen Geld koste (act. 1/067003 Vorhalt 30). Bzw. bestätigte Adrian Lehmann in weiteren Einver- nahmen diese Aussagen und fügte an, wenn Daniel Gloor zu ihm sage, dass er jetzt für ihn schauen könne, dann sei für ihn die Sache klar (act. 1/067062 Vorhalt 49; act. 1/070003 S. 3 und 13; act. 1/070016 Vorhalt 6 und 14). Zudem ist zu be- achten, dass Daniel Gloor, auch wenn er sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellt, die Initiative sei von Adrian Lehmann ausgegangen, nicht ausschliesst, dass es so gewesen sei, wie Adrian Lehmann sage (act. 1/062031 Vorhalt 56 ff.), bzw. dass er selbst falsche Signale ausgesendet habe (act. 1/062031 Vorhalt 64). Ge- stützt auf diese wiederholten Aussagen von Adrian Lehmann, die im Übrigen die- selbe Vorgehensweise schildern, wie sie auch Walter Meier (vgl. dazu die obigen

- 81 - Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.) darlegte, und da auch Daniel Gloor dies zumin- dest nicht ausschliesst, kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Dass diese Aufforderung von Daniel Gloor bei Adrian Lehmann den Eindruck er- weckte, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung der LPV mit der BVK könnte gefährdet sein, da Daniel Gloor von seinem Ermessen Gebrauch machen, und durch einen eigenen Entscheid oder einen entsprechenden Antrag zuhanden der zuständigen Organe der BVK auf eine Reduktion oder Auflösung der Geschäfts- beziehung mit der LPV hinwirken könnte, wenn er an Daniel Gloor nicht namhafte Zuwendungen leisten würde, ergibt sich ebenfalls aus den wiederholten, individu- ell und anschaulich geschilderten Aussagen von Adrian Lehmann. Dieser führte aus, er habe sich genötigt gesehen, ihm einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn er nicht habe Gefahr laufen wollen, das Mandat wieder zu verlieren (act. 1/067002 Vorhalt 3). Auch seine Aussage "Ich will immer unterstreichen, dass es immer damit zusammenhing, dass ich damit rechnen musste, dass er sich sonst irgend- wo anderswohin orientiert, und die Geschäfte jemand anderes macht. Und das Risiko wollte ich ausschliessen, das ist logisch." (act. 1/067002 Vorhalt 16), und seine Antwort auf die Frage: "Wieso konkret hatten Sie die Befürchtung, dass sich Daniel Gloor sonst von der LPV abwendet?" - "Warum? Ja, ich konnte das Risiko ja gar nicht eingehen. Ich konnte ja nicht testen, ob es dann wirklich so kommt. Oder kommen würde. Und dann ist ja tatsächlich auch, wie er sagte: Dass ich das gemacht habe, weil er zu mir schaute. Zwar nicht mit der Mandatsvergabe, aber dass wir schlussendlich mitofferieren durften." und "[…] auch mit Leuten, mit de- nen er sehr freundschaftlich verbunden war, da konnte er von einem Tag auf den nächsten diese Beziehung beenden. Und das Risiko konnte ich nicht eingehen." (act. 1/067002 Vorhalt 18 f.), sowie dass er nicht gesagt habe, dass er Angst ge- habt habe, das Mandat zu verlieren, aber dass dies hätte eintreten können (act. 1/070003 S. 60), und seine Aussage "[…] Ich habe nie behauptet, dass ich das Mandat gezwungenermassen verloren hätte, ich habe auch nie behauptet, ich sei bedroht worden. Ich wollte das Risiko nicht in Kauf nehmen, das Mandat zu verlie- ren. Ausserdem: Der gute Kontakt war mir auch etwas wert. […]" (act. 1/067002 Vorhalt 11 f.), sowie dass er das Geld gegeben habe, weil er zumindest nicht ha- be in Ungnade fallen wollen, und nicht einmal daran gedacht habe, dieses Risiko

- 82 - einzugehen, sprechen für den Sachverhalt. Dies gilt auch für seine Aussage, in der er Bezug nimmt auf Daniel Gloors Aussage, es habe unabhängig von den Zahlungen nie ein Grund bestanden, die Geschäftsbeziehung nicht weiterzufüh- ren, da die Dienstleistungen einwandfrei gewesen seien, indem Adrian Lehmann ausführte, dass dies richtig sei, er habe es aber trotzdem nie auf die Probe stellen wollen (act. 1/070016 Vorhalt 12), und seine Aussagen er habe sich emotional dazu verpflichtet gefühlt, nachdem Daniel Gloor entsprechende Andeutungen gemacht habe (act. (act. 1/0700016 S. 15), und "Als Herr Gloor dann auf mich zu- kam, ob ich ihm helfen könne, kam ich natürlich unter Druck, dass ich mich ent- scheiden muss. Was die Entscheidkriterien damals beeinflusste, ist vielfältig. Und ich wollte mich diesem Risiko der möglichen Folgen gar nicht aussetzen. […] Mögliche Konsequenzen, was Herr Gloor dann möglicherweise gemacht hätte, die kenne ich nicht. Auf professioneller Basis musste ich keine Befürchtungen ha- ben. Mein Vorschlag mit der Beteiligung von 7% war gar keine Belohnung, son- dern von mir privat, auch wenn die LPV mir gehört. Das ist die falsche Beschrei- bung. Ich war unter Druck, mich für diese Belohnung zu entscheiden, wenn Sie es so ausgedrückt haben wollen. Es war eine Gefälligkeit, um das Klima soweit zu unterhalten, dass man weiterhin freundschaftlich miteinander umgehen kann und die professionelle Leistung der LPV nicht negativ beeinflusst wird. Wenn Sie es so wollen, handelte es sich um "Klimapflege"." (act. 1/067064 Vorhalt 24), und er ha- be gedacht lieber 90% als gar nichts (act. 1/067002 Vorhalt 4), es sei ein grosser Posten in den Büchern der der LPV gewesen und den habe er nicht gefährden wollen, er habe Angst gehabt, in Missgunst zu fallen (act. 1/067003 Vorhalt 39; act. 1/070016 Vorhalt 9 ff.), er habe die berufliche Beziehung nicht belasten wol- len (act. 1/070016 Vorhalt 6). Zudem schilderte Adrian Lehmann unter anderem einen Vorfall mit Stephan Hiestand, dem Daniel Gloor mit den Worten "dem gebe ich gar nichts, der schaut nur für sich selber" kein Mandat vergeben habe (act. 1/067002 Vorhalt 3; act. 1/070016 Vorhalt 11), und erwähnte zudem die Freund- schaften von Daniel Gloor zu Walter Bosshard, Noldi Schnyder und Walter Meier, die plötzlich beendete gewesen seien (act. 1/067002 Vorhalt 19 f. und 60), das Lob von Daniel Gloor bezüglich der von Fisch Asset Management organisierten Golfanlässe und das Lästern Daniel Gloors über Jefferies Asset Management AG,

- 83 - "den stieren Siech", der nichts mache, und Daniel Gloors Weinkeller, der gemäss Daniel Gloors Aussagen von diversen Leuten gefüllt worden sei (act. 1/067003 Vorhalt 64; act. 1/070016 Vorhalt 17). Gestützt auf diese Aussagen besteht somit kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor mit seinen Andeutung und unter den ge- samten Umstände bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckte, die Geschäftsbe- ziehung zwischen der LPV und BVK könne gefährdet sein, indem Daniel Gloor das Mandat der LPV negativ beeinflussen, im schlimmsten Fall sogar auf die Auf- lösung hinwirken könnte, wenn er Daniel Gloor nicht finanzielle Zuwendungen zu- kommen liesse. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Klagen von Daniel Gloor über seine hohen Auslagen mit dem Ferienhaus in Frankreich und über sein tiefes Ein- kommen bei Adrian Lehmann den Eindruck erweckten, dass die Einladung zu Mit- tagessen nicht genüge und er finanzielle Zuwendungen machen müsse (act. 1/067002 Vorhalt 14). Dass dieser Eindruck seitens Daniel Gloors willentlich erweckt wurde, davon muss angesichts der Tatsache, dass Daniel Gloor mit der- selben Argumentation bereits im Vorfeld bei Walter Meier in ähnlicher Art und Weise zu Bestechungsgeld gelangt war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.), ausgegangen werden. Das daraufhin abgegebene Versprechen Adrian Lehmanns an Daniel Gloor Ende des Jahres 2004, letzteren rückwirkend per

1. Mai 2004 mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV im Zusammenhang mit der BVK zu beteiligen, ergibt sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067002 Vorhalt 3 ff.; act. 1/067003 Vorhalt 23-36; act. 1/067062 Vorhalt 49 f.; act. 1/070003 S. 2 f.; act. 1/070003 S. 2, 7; act. 1/070016 Vorhalt 6 ff., 15, 18 ff., 24 ff.; act. 1/067064 Vorhalt 24; act. 1/062045 Vorhalt 28; act. 1/070003 S. 7) und einem Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsan- waltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen machte (act. 1/053004), sowie den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.). Dass dies als Belohnung für die Mandatsvergabe der BVK an die LPV gedacht und im Hinblick auf die Auf- rechterhaltung der einträglichen Geschäftsbeziehung mit der BVK und zur lang- fristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst war, ergibt sich ohne Weiteres aus den oben zitierten Ausführungen von Adrian Lehmann. Daran vermag Daniel Gloors

- 84 - Aussage, Adrian Lehmann habe nicht fürchten müssen, dass das Mandat gekün- det werde, nichts zu ändern (act. 1/062031 Vorhalt 76 f.). 6.4. CHF 863'000 6.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter Ziffer 43. vor, Adrian Lehmann habe ihm insgesamt CHF 863'000 zukommen lassen. 6.4.2. Sachverhaltserstellung Das in der Anklageschrift unter Ziffer 43. beschriebene Einverständnis von Daniel Gloor mit dieser Beteiligung und die anschliessend erfolgten Bargeldübergaben, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, ergeben sich aus den Aussagen von Adrian Lehmann und Daniel Gloor (act. 1/067064 Vorhalt 25; act. 1/067002 Vorhalt 28-31; act. 1/067003 Vorhalt 34, 42, 80; act. 1/067062 Vorhalt 49-58; act. 1/070003 S. 2 ff.; act. 1/070016 Vorhalt 22, 24-32; act. 1/062028 Vorhalt 14- 19; act. 1/082031 Vorhalt 41; act. 1/062045 Vorhalt 29), einem Schreiben von Ad- rian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entsprechende Ausführungen macht (act. 1/053004), den von Adrian Lehmann nachträglich rekonstruierten handschriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) sowie im Grundsatz bzw. Ansatz auch aus den Einzahlungen von Daniel Gloor auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster (act. 1/052015). Was die von Daniel Gloor wiederholt bestrittene Höhe der Zahlungen von insge- samt CHF 863'000 anbelangt (act. 1/062031 Vorhalt 85 f.; act. 1/062028 Vorhalt 14-19; act. 1/082031 Vorhalt, 65 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 29), kann auf die Aus- sagen von Adrian Lehmann sowie die von ihm nachträglich rekonstruierten hand- schriftlichen Notizen auf den Aufstellungen über die Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK (act. 1/053006-1/053013; act. 1/070016 Vorhalt 25 f.) und auf ein Schreiben von Adrian Lehmann an die Staatsanwaltschaft, in dem er entspre- chende Ausführungen macht (act. 1/053004), verwiesen werden. Er hatte die frü- her erstellten und für die Zahlungen an Daniel Gloor verwendeten Listen über die

- 85 - Bruttoeinnahmen der LPV mit der BVK lediglich erneut auszudrucken und davon die vereinbarten 7% zu berechnen (act. 1/067003 Vorhalt 42), was auf jeweils CHF 1'000 gerundet CHF 863'000 ergibt. Zudem finden sich auch in den übrigen Aussagen von Adrian Lehmann keine Widersprüche im Zusammenhang mit der Höhe der Zahlungen. Zusätzlich überzeugt Adrian Lehmann diesbezüglich mit fol- genden wiederholten, sehr bestimmten Aussagen (act. 1/067003 Vorhalt 42, 80): "Darum bin ich mir mit den CHF 863'000 auch ganz sicher. Das weicht keinen Rappen ab."; "Ich kann nur betonen, dass die CHF 863'000 auf den Rappen ge- nau stimmen.". Und weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich mit höheren Zahlungen selbst belasten sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Für den Einwand des Verteidigers von Daniel Gloor, Adrian Lehmann habe damit viel- leicht den wahren Geldabfluss verschleiern wollen, gibt es keinerlei Hinweise. Zu- dem beruft sich Daniel Gloor lediglich auf seine Erinnerungen und die Einzahlun- gen auf sein Konto bei der Raiffeisenbank Uster. Seine Erinnerungen scheinen aber vage und die Einzahlungen auf das Konto der Raiffeisenbank Uster vermö- gen allfällige höhere Geldübergaben, nicht auszuschliessen. Damit vermag Daniel Gloor mit seinen Aussagen gegenüber den Aussagen von Adrian Lehmann, der in seinen Aussagen sehr bestimmt ist und sich zudem bezüglich der Bruttoeinnah- men der LPV auf Unterlagen stützt, nicht zu überzeugen. Bezüglich der Höhe der insgesamt erfolgten Zahlungen von CHF 863'000 kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 6.5. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 6.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 44. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.3.) wusste.

- 86 - 6.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte ganz bewusst sämtliche Aufträge an die LPV vergeben, ohne die Angebote der LPV mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 23). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögens- werte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich han- delt es sich um entscheidende Vorgaben, die Daniel Gloor sowohl in seiner Posi- tion als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef As- set Management der BVK gekannt haben musste. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vorgabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel da- ran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusam- menhang mit den Mandatsvergaben jeweils bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

7. Bestechung und ungetreue Amtsführung im Zusammenhang mit Alfred Cas- telberg 7.1. Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 45. ff. davon aus, Daniel Gloor und Alfred Castelberg seien durch eine enge Freundschaft mit- einander verbunden gewesen. Alfred Castelberg habe für Daniel Gloor 1995 ein Nummernkonto errichtet und in der Folge für Daniel Gloor bewirtschaftet, und da- bei sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet. Zudem habe Daniel Gloor seit 1995 über Alfred Castelberg bzw. die Banken, bei denen Alfred Castel- berg tätig gewesen sei, Geschäfte der BVK abgewickelt. Im Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, namens der BVK mit Alfred Castelberg und der damals in Gründung befindlichen Argus Finanz AG zusammenzuarbeiten. Um seine per- sönliche Beziehung zu Alfred Castelberg zu verschleiern, habe er gegenüber der Finanzdirektion den Antrag gestellt, Christopher Chandiramani ein Vermögens- verwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Caps zu erteilen, welches er nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion jedoch der Argus Finanz AG erteilt habe. Zudem habe er der Argus Finanz AG ein Brokerage-Mandat erteilt. Dabei habe

- 87 - Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. In der Folge habe Daniel Gloor namens der BVK auf Antrag der Argus Finanz AG in zwei Schritten auf sämtliche Retrozessio- nen aus dem Vermögensverwaltungsmandat im Bereich Small & Mid Cap verzich- tet, obwohl diese gemäss Vertag an die BVK weiterzuleiten gewesen wären und als Entschädigung nicht vorgesehen gewesen seien. Dabei habe Daniel Gloor die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Bestimmungen verletzt und eben- falls pflichtwidrig gehandelt. Daniel Gloor habe namens der BVK auf die Retro- zessionen verzichtet, weil er seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen, obwohl er gewusst habe, dass die Argus Finanz AG keinen rechtmässigen An- spruch auf diese Entschädigung gehabt habe, weil die vereinbarte Entschädigung bereits marktkonform gewesen sei und die Argus Finanz AG im Bereich Small & Mid Caps schlechte oder unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er ha- be gewusst, dass der BVK dadurch erhebliche Einnahmen entgehen würden und er habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. zumindest in Kauf ge- nommen. Trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Leistungen habe Da- niel Gloor namens der BVK die genannten Verträge mit der Argus Finanz AG im Oktober 2007 erneuert. Nachdem sich Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme beklagt habe, habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg als Belohnung für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der einträglichen Geschäftsbezie- hung mit der BVK und zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, zwi- schen 2005 und Dezember 2009 an verschiedenen Treffen Bargeld im Gesamt- betrag von CHF 180'000 erhalten. Spätestens nach der ersten Bargeldübergabe hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg konkludent darauf geeinigt, das sich die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und LPV auf- grund von regelmässigen Zuwendungen seitens Alfred Castelberg für pflichtwidri- ge und/oder im Ermessen stehende Handlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich lohnen werde. Zudem habe Daniel Gloor von Alfred Castelberg über die Argus Finanz AG ein Darlehen von CHF 130'000 gegen einen Zins von 4% gewährt erhalten. Damit sei ihm ein Vorteil zugekommen, weil Daniel Gloor so

- 88 - rasch und rechtzeitig zu benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten leisten zu müssen. Zudem habe sich Daniel Gloor von Alfred Castelberg zu einer Golfreise nach Dubai im Wert von CHF 5'400 einladen lassen. Daniel Gloor habe um sämtliche Umstände gewusst und diese auch gewollt. 7.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte den Sachverhalt im Wesentlichen sowohl in der Unter- suchung als auch an der Hauptverhandlung (act. 1/062049 S. 33 ff.; act. 77 S. 20 f.). Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Mandatsvergabe an die Argus Finanz AG sei gerechtfertigt gewesen, es sei keine bewusste Verschleierung ge- wesen, aber man habe nicht alles auf den Tisch gelegt, er habe im Zusammen- hang mit dem Verzicht auf Retrozessionen weder bewusst noch unbewusst öf- fentliche Interessen verletzt, es bestehe im Zusammenhang mit den Retrozessio- nen kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Entscheidungen und dem - von ihm bestrittenen - Schaden, er habe nicht darauf hingewirkt, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte, der Darlehensvertrag habe für ihn keinen finanziellen Vorteil dargestellt und er habe keine pflichtwidrigen Handlungen vor- genommen bzw. Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem habe er eine geringere Sum- me in Erinnerung (act. 1/062049 S. 33 ff.). Im Übrigen bestreitet er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 25 f.). Was sein Teilgeständnis anbe- langt, deckt sich dieses mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Aus- sagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 ff.), und diversen Unterlagen, und scheint daher glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet wer- den. Was seine Einwände bzw. den im Zusammenhang mit seinen Einwänden re- levanten Sachverhalt anbelangt, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu ver- weisen.

- 89 - 7.3. Mandatserteilung 7.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 48. ff. davon aus, Alfred Castelberg habe am 31. Januar 2003 zusammen mit seiner Ehefrau Anna Castelberg-Puolo und Christopher Chandiramani die Argus Finanz AG mit Sitz in Zürich und einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet, wobei die Gesellschaft am 4. Februar 2003 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Alfred Castelberg sei zugleich Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG gewesen. Bereits Anfang Januar 2003 habe Daniel Gloor beschlossen, mit Alfred Castel- berg und der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindenden Argus Fi- nanz AG als externer Mandatsträgerin der BVK zusammenzuarbeiten. Zwecks Verschleierung seiner persönlichen Beziehungen zu Alfred Castelberg habe Da- niel Gloor der Finanzdirektion mit Schreiben vom 10. Januar 2003 den Antrag ge- stellt, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps- Aktienanlagen zu erteilen, was vom damaligen Finanzdirektor, Regierungsrat Dr. Christian Huber, am 13. Januar 2003 genehmigt worden sei. Daraufhin habe Daniel Gloor als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich den damals in seinem Ermessen stehenden Entscheid gefällt, dieses Mandat nicht an Christopher Chandiramani persönlich, sondern an die Argus Finanz AG zu vergeben. Am 3. März 2003 habe Daniel Gloor namens der Vermögensverwal- tung des Kantons Zürich einen entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag mit der Argus Finanz AG abgeschlossen, wobei er die erforderliche Zweiunter- schrift bei Walter Bosshard, einem ihm unterstellten Mitarbeiter, eingeholt habe. Dieser Vertrag habe vorgesehen, dass die Argus Finanz AG für die BVK CHF 50 Mio. in der Anlagekategorie "Small & Mid Caps Aktien Schweiz" aktiv bewirtschaf- te, wobei eine im damaligen Zeitpunkt marktübliche Entschädigung in Form eines Fixhonorars von 0.5% pro Jahr auf den von der Argus Finanz AG verwalteten Vermögenswerten vereinbart worden sei. Zur gleichen Zeit habe Daniel Gloor als

- 90 - Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich der Argus Finanz AG den münd- lichen Auftrag erteilt, die von Alfred Castelberg zuvor bei der Credit Suisse bzw. bei der BAM für die BVK ausgeführte Brokerage-Tätigkeit weiterzuführen, d.h. im Auftrag von Daniel Gloor für die BVK und auf deren Rechnung Wertschriften, ins- besondere im Bereich SMI-Depot, über Geschäftsbanken zu kaufen und zu ver- kaufen sowie Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Die entsprechende Tätig- keit der Argus Finanz AG hätte gemäss mündlicher Vereinbarung zwischen den Parteien durch Retrozessionen abgegolten werden sollen, welche die Argus Fi- nanz AG mit den beteiligten Geschäftsbanken auszuhandeln gehabt habe. Dabei habe Daniel Gloor die vorgenannten Verträge mit der Argus Finanz AG aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 51. aufgeführten Gründen pflichtwidrig abge- schlossen und dabei wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Zif- fer 52. genannten Bestimmungen verletzt. Bezug nehmend auf die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. aufgeführte Tabelle, geht die Staatsanwaltschaft weiter davon aus, der Umfang der Geschäftsbezie- hung zwischen der Argus Finanz AG und BVK und die Tatsache, dass die Argus Finanz AG als Geschäftspartnerin der BVK habe auftreten können, habe rasch zu einem grossen wirtschaftlichen Erfolg der Argus Finanz AG und zu entsprechen- dem Verdienst von Alfred Castelberg und zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Argus Finanz AG von der BVK geführt. 7.3.2. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 48. beschriebene Gründung der Argus Fi- nanz AG durch Alfred Castelberg, dessen Ehefrau und Christopher Chandiramani sowie die Stellung von Alfred Castelberg innerhalb dieser Firma ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (act. 1/050002), der Gründungsurkunde (act. 1/050038) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063101 Vorhalt 4 und 27). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 49. beschriebene Antrag von Daniel Gloor an die Finanzdirektion, Christopher Chandiramani ein Vermögensverwaltungsmandat

- 91 - der BVK im Umfang von CHF 50 Mio. im Bereich inländischer Small & Mid Caps Aktienanlagen zu erteilen, und die entsprechende Genehmigung von Christian Huber ergeben sich aus dem Antrag (act. 1/050158), einem Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani vom 14. Januar 2003, unterzeichnet von Daniel Gloor und Walter Bosshard, in welchem diesem mitgeteilt wird, dass die BVK der Vergabe dieses Verwaltungsmandates zugestimmt habe (act. 1/050052), und ei- nem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber (act. 1/050067). Selbst wenn Daniel Gloor anfangs die Idee hatte, das Mandat Christopher Chandiramani zu er- teilen, so war zum Zeitpunkt, als die Mandatserteilung konkret wurde, bereits klar, dass nicht Christopher Chandiramani alleine sondern er zusammen mit Alfred Castelberg und der Argus Finanz AG dieses Mandat ausführen würden. Dies ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Rechtsanwalt Burckhardt und Alfred Castelberg. Bezug nehmend auf das bereits erwähnte Schreiben der BVK an Christopher Chandiramani (act. 1/050052; act. 1/050295.1) schrieb Alfred Castel- berg, dass am 14. Januar 2003 bereits entschieden worden sei, dass sie eine Firma gründen würden, worauf Rechtsanwalt Burckhardt antwortete (act. 1/050295.2): "Weshalb dieser Brief an CC ging, weiss ich allerdings heute nicht mehr. Wahrscheinlich durftest Du noch nicht offen auftreten." Mit CC ist of- fensichtlich Christopher Chandiramani gemeint. Aus dem Emailtext ergibt sich, dass dieses Schreiben eigentlich für Alfred Castelberg gemeint, stattdessen an Christopher Chandiramani gerichtet war, weil die Mitwirkung von Alfred Castel- berg nicht offen gelegt werden sollte. Zudem zeigt dieses Schreiben, dass die Gründung der Argus Finanz AG damals bereits geplant gewesen war. Dies ent- spricht auch den Aussagen von Christopher Chandiramani, er habe mit Alfred Castelberg bereits um den Jahreswechsel 2002/2003 über die Gründung der Ar- gus Finanz AG gesprochen (act. 1/077001 Vorhalt 31), und dem Umstand, dass die Argus Finanz AG nur zwei Wochen nach dem Antrag gegründet worden war, welche unter Berücksichtigung der für die Gründung einer Firma notwendigen Vorlaufzeit, damals die Gründung bereits in Vorbereitung gewesen sein musste. Im Zusammenhang mit dem Selektionsprozess führte Daniel Gloor zudem aus, man habe zuerst ein Gespräch mit Herrn Chandiramani und mit Herrn Castelberg geführt, um zu klären, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen

- 92 - (act. 1/062002 Vorhalt 37). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen von Christopher Chandiramani Alfred Castelberg in der Argus Finanz AG das Sa- gen hatte (act. 1/077001 Vorhalt 32), und dieser Geschäftsführer, Verwaltungs- ratspräsident und Mehrheitsaktionär der Argus Finanz AG war, womit Alfred Cas- telberg eine wichtige Position in der Argus Finanz AG zukam, bzw. womit Alfred Castelberg für die Mandatserteilung von Bedeutung war. Zudem sprach Daniel Gloor später im Zusammenhang mit der Vergabe des Mandates an die Argus Fi- nanz AG nur noch davon, er habe Herrn Castelberg mit der Aufgabe der Überwa- chung betraut, im Wissen und Vertrauen, dass er dies seriös machen würde (act. 1/062047 Vorhalt 65), was ebenfalls dafür spricht, dass es schliesslich vor al- lem um Alfred Castelberg und nicht um Christopher Chandiramani gegangen war. Dies zeigt, dass Daniel Gloor im Zeitpunkt des Selektionsprozesses bereits von einer Mandatserteilung an Christopher Chandiramani und Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG ausgegangen war, und Alfred Castelberg dabei eine wichti- ge Position zukam. Deshalb und angesichts der nachvollziehbaren Aussage von Daniel Gloor, für die BVK sei es besser gewesen, das Mandat einer Aktiengesell- schaft als einer Privatperson zu erteilen (act. 1/062047 Vorhalt 4), ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er Antrag stellte, das Mandat Christopher Chandiramani und nicht der in Gründung befindenden Argus Finanz AG zu erteilen, bzw. wes- halb er nicht bis zur kurz bevorstehenden Gründung der Argus Finanz AG gewar- tete hatte. Einzige Erklärung für diese Vorgehensweise ist eine Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse. Die seitens Daniel Gloor beabsichtigte Verschleie- rung im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ergibt sich auch aus Daniel Gloors Antwort auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehung ver- schwiegen habe. Er sagte aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und des- halb habe er die Beziehung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leistung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Dafür spricht auch seine Aussage, man habe nicht alles auf den Tisch gelegt (act. 1/062049 Vorhalt 50). Es besteht somit kein Zweifel an einer bewusste Verschleierung seitens Daniel Gloors.

- 93 - Der Abschluss des in der Anklageschrift unter Ziffer 50. beschriebenen schriftli- chen Vermögensverwaltungsvertrages und des mündlichen Brokerage-Auftrages im März 2003 ergibt sich einerseits aus dem Vertrag (act. 1/050069) und aus dem 2007 abgeschlossenen Beratungsvertrag, in welchem auf den mündlichen Man- datsvertrag Bezug genommen wird (act. 1/050071 S. 9 Ziff. 10), sowie den Aus- sagen von Daniel Gloor und Castelberg (act. 1/077018 Vorhalt 33 ff.; act. 1/062045 Vorhalt 37). Angesichts dieses Vertrages und des mündlichen Auf- trages muss davon ausgegangen werden, dass Daniel Gloor das Mandat schliesslich nicht Christopher Chandiramani persönlich sondern der Argus Finanz AG vergab, was auch aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber hervorgeht (act. 1/050067). Dass Daniel Gloor diese Verträge abgeschlossen hat- te bzw. diesen Entscheid gefällt hatte, ergibt sich aus seiner Aussage, dass es seine Entscheidung in Absprache mit der Finanzdirektion gewesen sei, der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat zu vergeben (act. 1/070018 Vorhalt 15). Die Entlöhnung in Form eines Fixhonorars von 0.5% für das Small & Mid Cap Mandat ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag (act. 1/050069) und den unter Ziffer II. 7.4.2. dargelegten Gründen. Die Entlöhnung über Retrozessionen für das mündlich erteilte Brokeragemandat ergibt sich aus dem später schriftlich festge- haltenen Vertrag (act. 1/050071) sowie den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/63102 Vorhalt 28 ff.). Dass die Gesellschaft, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 51. beschrieben, erst gegründet war und damit über keinen Leistungsausweis verfügte, ist offensicht- lich. Dass die BVK die Anlagekategorie "Small und Mid Caps" bereits durch vier exter- ne Mandatsträger bewirtschaften liess, ergibt sich aus den wiederholten Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062002 Vorhalt 33; act. 1/062002 Vorhalt 44 ff.; act. 1/062034 Vorhalt 36; act. 1/070018 Vorhalt 16) und seinem Schreiben an die Finanzdirektion (act. 1/050057 S. 3). Dass bei der Vergabe keine weiteren Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, das Vermögensverwaltungsmandat nicht ausgeschrieben und keine Vergleichsof- ferten eingeholt wurden und somit keine Bemühungen erfolgten, die Kosten für

- 94 - die BVK zu minimieren, ergibt sich aus der Aussage von Daniel Gloor, der auf die Frage hin, wie der Selektionsprozess verlaufen sei, ausführte, das Mandat sei wegen der Reputation von Herrn Chandiramani erfolgt. Man habe ein Gespräch mit ihm und Herrn Castelberg geführt und geklärt, ob sie in der Lage seien, ein solches Mandat zu führen (act. 1/062002 Vorhalt 37 ff.). Zudem verneinte Daniel Gloor die Frage, ob sich die Argus Finanz AG gegen weitere Mitbewerber habe durchsetzen müssen (act. 1/062002 Vorhalt 44). Es habe sich zum damaligen Zeitpunkt und nach seiner Beurteilung um die für die BVK günstigste Variante ge- handelt (act. 1/062036 Vorhalt 39). Räumte aber später ein, dass er eine Evalua- tion hätte machen müssen (act. 1/062047 Vorhalt 65). Während er später wieder ausführte, sie hätten im Jahr 2000 eine Ausschreibung durchgeführt und Offerten eingeholt (act. 1/070018 Vorhalt 17). Dass das Brokerage-Mandat der Argus Finanz AG für das SMI-Depot der BVK nicht schriftlich festgehalten wurde, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 22 ff.). Dass dies eher unüblich war, ergibt sich aus der Aussage von Adrian Gautschi (act. 1/070017 Vorhalt 253). Dass Daniel Gloor seinen Vorgesetzten Christian Huber nicht über seine Freund- schaft zu Alfred Castelberg und die (halb-)geschwisterliche Verbindung zwischen Francisca Riederer und Alfred Castelberg informierte ergibt sich aus den Aussa- gen von Daniel Gloor (act. 1/062034 Vorhalt 48 ff.; act. 1/062047 Vorhalt 7). Nachdem er sich anfangs auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Comple- menta und Christian Huber bekannt gewesen sei, dass er Alfred Castelberg ge- kannt habe (act. 1/062002 Vorhalt 56), und einen Interessenkonflikt verneint hat- te, weil er die Gefahr von Interessenkonflikten mit Banken für grösser beurteilte (act. 1/062002 Vorhalt 70; act. 1/062036 Vorhalt 38 ff.), führte er später auf die Frage hin, weshalb er seinem Vorgesetzten die Beziehungen verschwiegen habe, aus, es hätte wahrscheinlich schon zu Fragen geführt, vielleicht auch zu einer Mandatskündigung. Dies habe er nicht gewollt, und deshalb habe er die Bezie- hung nicht offen gelegt. Die Vorgesetzten würden in der Regel nicht auf die Leis- tung sondern nur auf die freundschaftliche Beziehung schauen. Eine derartige Skepsis sei in diesem Fall gerechtfertigt gewesen (act. 1/062047 Vorhalt 7 f.). Er

- 95 - habe wahrscheinlich darüber informiert gehabt, dass Alfred Castelberg ein Studi- enkollege von ihm sei, über die Beziehung zwischen Alfred Castelberg und Fran- cisca Riederer habe er nicht informiert, weil er dies nicht für notwendig erachtet habe (act. 1/070018 Vorhalt 23 f.). Konfrontiert mit seinen früheren Aussagen meinte er (act. 1/070018 Vorhalt 25): "Sie kennen mich ja, ich widerrufe nichts, ich stehe zu meinen Aussagen." Dies ergibt sich auch aus der Aussage von Rolf Hu- ber, er habe von der Beziehung zwischen der Argus Finanz AG, Alfred Castelberg und Francisca Riederer nichts gewusst (act. 1/070018 Vorhalt 126 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 52. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. b) verwiesen werden. 7.4. Verzicht auf Retrozessionen 7.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 53. ff. davon aus, dass die Argus Finanz AG unmittelbar nach Mandatsbeginn mit verschiede- nen, namentlich in der Anklageschrift unter Ziffer 53. aufgeführten Banken Retro- zessionsvereinbarungen abgeschlossen habe. Im Rahmen dieser Vereinbarun- gen hätten sich diese Banken dazu verpflichtet, der Argus Finanz AG jeweils zwi- schen 47.5% und 50% der vereinnahmten Courtagen weiterzugeben. Die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessionen seien die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühun- gen gewesen. Die im Zusammenhang mit dem Small & Mid Cap-Mandat anfal- lenden Retrozessionen seien gemäss Mandatsvertrag vom 3. März 2003 sowie Vereinbarung mit Daniel Gloor jedoch vollumfänglich an die BVK weiterzuleiten gewesen. Dabei seien die in der Anklageschrift unter Ziffer 53. genannten und Daniel Gloor bekannten Courtagen vorgesehen gewesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 habe die Argus Finanz AG, handelnd durch Alfred Castelberg und Christopher Chandiramani, Daniel Gloor den Antrag ge- stellt, rückwirkend per 1. Januar 2004 nur noch 25% der Einnahmen aus den im

- 96 - dem Bereich Small & Mid Cap erzielten Retrozessionen an die BVK abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst vereinnahmen zu dürfen (Anklageschrift Ziffer 54.). Daniel Gloor habe diesen Antrag, ohne die erforderliche Zustimmung von Rolf Huber einzuholen, in pflichtwidriger Weise gutgeheissen, wobei er diesen Ent- scheid von seiner Assistentin Francisca Riederer mitunterzeichnen gelassen ha- be, die, wie er gewusst habe, die Halbschwester von Alfred Castelberg gewesen sei (Anklageschrift Ziffer 55.). Spätestens anfangs des Jahres 2006 habe Alfred Castelberg namens der Argus Finanz AG Daniel Gloor den Antrag gestellt, auch noch den der BVK verbleiben- den Anteil von 25% der Retrozessionen behalten zu dürfen. Daniel Gloor habe diesen Antrag pflichtwidrig gutgeheissen, wobei er wiederum ohne die Zustim- mung von Rolf Huber sowie in Verletzung öffentlicher Interessen auf den der BVK verbleibenden Anteil von 25% der Retrozessionen verzichtet habe (Anklageschrift Ziffer 56.). Dabei habe Daniel Gloor wissentlich und willentlich die in der Anklageschrift unter Ziffer 57. genannten Regelungen und Bestimmungen verletzt. Aufgrund der genannten Anträge von Alfred Castelberg und deren Gutheissung durch Daniel Gloor seien der BVK zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 30. Ju- ni 2007 Einnahmen in der Höhe von insgesamt CHF 2.272 Mio. entstanden (An- klageschrift Ziffer 58.). 7.4.2. Sachverhaltserstellung Der Abschluss der in der Anklageschrift unter Ziffer 53. beschriebenen Retrozes- sionsvereinbarungen mit verschiedenen Banken durch die Argus Finanz AG ergibt sich aus der/dem entsprechenden Offerte/Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036), dem Vertrag mit Lombard Odier Darier Hentsch (act. 1/050036.1), mit der ZKB (act. 1/050036.2) und Merril Lynch (act. 1/050036.3) und den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062047 Vorhalt 18 ff.). Dass die im Rahmen des Beratungsmandates "SMI" anfallenden Retrozessi-

- 97 - onen die vertraglich vorgesehene Entschädigung der Argus Finanz AG für ihre Bemühungen darstellte, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor und Alf- red Castelberg (act. 1/070018 Vorhalt 37 ff.; act. 1/062002 Vorhalt 64). Fraglich ist, was für eine Entschädigung für das Mandat "Small & Mid Caps" vereinbart worden war. Daniel Gloor anerkennt grundsätzlich, dass lediglich eine Entschädi- gung von 0.5% des verwalteten Vermögens vereinbart gewesen sei und die Ret- rozessionen daher der BVK zugestanden hätten (act. 1/062049 Vorhalt 64 ff.; act. 77 S. 30 f.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: Erster Hinweis auf eine Ent- schädigung von lediglich 0.5% scheint der Umstand zu sein, dass im Vertrag als Entschädigung lediglich 0.5% vereinbart waren (act. 1/050069 Ziff. 8 S. 6 f.). An- gesichts der Tatsache, dass es zum damaligen Zeitpunkt jedoch Usanz war, dass die Retrozessionen von den Vermögensverwaltern ohne Rechtsgrundlage einfach einbehalten wurden, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass es die Meinung der Parteien war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen. Genau- so wenig kann aber davon ausgegangen werden, dass vereinbart worden war, dass die Retrozessionen der Argus Finanz AG zuständen. D.h. allein aufgrund des Vertrages ist die Frage, ob etwas bzw. was bezüglich der Retrozessionen vereinbart war, nicht geklärt. Ein weiterer Hinweis darauf, dass als Entschädigung nur 0.5% vereinbart war, stellt das von Alfred Castelberg und Christopher Chan- diramani an die Vermögensverwaltung des Kantons Zürich gerichtete Schreiben vom 10. Februar 2004 dar (act. 1/050062). Dieses ist betitelt mit "Antrag auf Re- duktion der an die Vermögensverwaltung geleisteten Rückvergütungen bei Transaktionen im Small & Mid Cap Mandat HKV8". Allein der Umstand, dass die Argus Finanz AG einen "Antrag auf Reduktion" stellte, spricht eher dafür, dass grundsätzlich vereinbart war, dass die Retrozessionen der BVK zuständen, an- sonsten es keines Antrages um Reduktion sondern lediglich einer entsprechen- den Mitteilung bedurft hätte. Dass es sich dabei lediglich um eine unglückliche Wortwahl gehandelt hatte, wie Alfred Castelberg geltend macht, und es darum gegangen sei, den grundsätzlichen Anspruch der Argus Finanz auf Retrozessio- nen, auf den die Argus Finanz AG anfangs verzichtet habe, wieder aufleben zu lassen, dafür liegen keinerlei Hinweise vor. In dem Schreiben wird die Reduktion

- 98 - nämlich nicht damit begründet, dass die Argus Finanz AG nicht mehr gewillt sei, auf die ihr grundsätzlich zustehenden Retrozessionen vollumfänglich zu verzich- ten, was wohl die naheliegendste Formulierung gewesen wäre, wenn es sich so verhalten hätte, wie Alfred Castelberg geltend macht. Stattdessen wurden drei Gründe vorgebracht, wobei einer davon, aber erst an zweiter Stelle, der Argumen- tation von Castelberg entspricht, indem darüber informiert wird, dass der Aufbau des Portfolios abgeschlossen wie und die aus dem Aufbau entstandenen Retros zurückerstattet worden seien, ohne jedoch auf eine im Vorfeld getroffene ent- sprechende Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug zu nehmen (Ziffer 2). Daneben wird die Reduktion unter anderem aber mit veränderten Verhältnissen, nämlich einem unterschätzten administrativen Aufwand begründet (Ziffer 1). Mit anderen Worten erachtete die Argus Finanz AG die ursprüngliche Entschädigung wegen unerwartetem höherem Aufwand ihrerseits für zu tief. Wenn die Argus Fi- nanz AG den unerwartet entstandenen Mehraufwand nun neu mit den Retrozes- sionen abgegolten haben wollte, dann spricht dies dafür, dass die Retrozessionen ursprünglich gerade nicht als Entschädigung für den kalkulierten Aufwand vorge- sehen waren. Als dritter Grund wird der "nicht zu unterschätzende Aufwand" an- geführt (Ziffer 3), wobei unklar bleibt, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem/der ursprünglich vereinbarten Aufwand/Entschädigung steht. Somit weist nicht nur der Titel dieses Schreibens (Antrag auf Reduktion) sondern auch die Begründung dieses Begehrens darauf hin, dass ursprünglich lediglich eine Ent- schädigung von 0.5% vereinbart war. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Entschädigung in dem später abgeschlossenen Vertrag, welcher abge- sehen von der Höhe des verwalteten Vermögens, dem ersten Vertrag im Wesent- lichen entsprach, eine Entschädigung von 0.5% des verwalteten Vermögens, diesmal ausdrücklich ohne Retrozessionen, vereinbart war (act. 1/050007). Zu- dem liegt in den Akten ein Schreiben von Daniel Gloor an Christian Huber im Zu- sammenhang mit der Argus Finanz AG vom 21. Juli 2003, in welchem er ausführ- te, dass die Kosten des Vermögensverwaltungsmandates der Argus Finanz AG 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals, abzüglich der Retrozessionen be- trage (act. 1/050067 S. 4). Auch dieses Schreiben spricht eindeutig dafür, dass als Entschädigung lediglich 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war,

- 99 - wobei die von der Argus Finanz AG bereits einbehaltenen Retrozessionen bei der Auszahlung in Abzug zubringen waren. Das Schreiben von Daniel Gloor spricht dafür, dass die Retrozessionen zwar der Argus Finanz AG ausbezahlt wurden, ihr aber nicht zusätzlich zu der Entschädigung von 0.5% zustanden. Vielmehr ist ge- stützt auf diese Schreiben davon auszugehen, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% entschädigt wurde, jedoch 0.5% abzüglich der bereits erhaltenen Retrozes- sionen ausbezahlt wurden. Und nicht zuletzt spricht auch Daniel Gloors Antwort auf die Frage, ob er mit dem Staatsanwalt einig gehe, dass die Argus die aus dem Small&Mid Cap-Mandat anfallenden Retrozessionen gemäss vertraglicher Rege- lung im 2003 an die BVK habe weiterleiten müssen (act. 1/062049 Vorhalt 64): "Ja, das ist richtig. Das war ja am Anfang auch der Fall." Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Umstände darauf hinweisen, dass als Entschädigung nur 0.5% des verwalteten Vermögens vorgesehen war. Damit deckt sich das Geständnis von Daniel Gloor bezüglich der Entschädigung mit dem Untersuchungsergebnis und kann der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden. Die Courtagen ergeben sich aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062046 Vorhalt 50) und der Offerte/dem Vertrag der Credit Suisse (act. 1/050036). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 54. beschriebene Antrag der Argus Finanz AG, der BVK nur noch 25% der Retrozessionen abliefern zu müssen, d.h. 75% als zusätzliche Entschädigung für sich selbst behalten zu dürfen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 10. Februar 2004 mit entsprechendem Inhalt (act. 1/050062) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063102 Vorhalt 95) und einer entsprechenden Abrechnung der Argus Finanz AG (act. 1/050305). Die in der Anklageschrift unter Ziffer 55. beschriebene Gutheissung des Antrages durch Daniel Gloor ohne Zustimmung von Rolf Huber, jedoch mit Unterschrift von Francisca Rieder, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Antrag der Argus Finanz AG auf dem sich die Bewilligung mit den Unterschriften der erwähnten Personen befindet (act. 1/050062). Dass die BVK wie unter Ziffer 56. der Anklageschrift beschrieben schliesslich auch auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtete, bestätigte der

- 100 - Beschuldigte Alfred Castelberg an der Hauptverhandlung (act. 60 S. 9 f.) und ergibt sich auch aus act. 1/050301.1, einer Aufstellung der Argus Finanz AG (vgl. dazu act. 1/070018 Vorhalt 90), wonach gemäss Absprache 0% Retrozessionen an die BVK geflossen seien. Während sich Alfred Castelberg auf den Standpunkt stellte, die Argus Finanz AG habe diesbezüglich keinen Antrag gestellt, sondern die BVK habe von sich aus auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vor- halt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.), ist Daniel Gloor später der Ansicht, ohne Antrag und entsprechende Begründung der Argus Finanz AG, allenfalls auch nur mündlich, habe er nicht auf die Retrozessionen verzichtet (act. 1/070018 Vorhalt 82 ff.; act. 1/070017 Vorhalt 94 ff.). Angesichts der Formulierung in der Aufstel- lung der Argus Finanz AG (act. 1/050301.1): "gemäss Absprache 0% Ret" ist da- von auszugehen, dass eine Absprache zwischen der BVK und Argus Finanz AG stattgefunden hat, wonach die Argus Finanz AG die verbleibenden 25% Retro- zessionen behalten könne. Dass dies auf Zutun der Argus Finanz AG erfolgte, davon ist angesichts der Tatsache, dass dies bereits bezüglich der 75% der Fall war und dass ausgeschlossen werden kann, dass Daniel Gloor im Namen der BVK ohne äusserlichen Anlass auf Retrozessionen verzichtete, auszugehen. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit die in der Anklageschrift unter Zif- fer 57. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4. c) verwiesen werden. Dass der BVK aufgrund dieser beiden Entscheide Retrozessionen und damit Ein- nahmen entgingen, ist die logische Folge aus diesem Verzicht, weshalb der von Daniel Gloor in Abrede gestellte Kausalzusammenhang zwischen seinen Hand- lungen und dem Schaden (act. 1/062049 Vorhalt 68) nicht gefolgt werden kann, und der Sachverhalt insofern ohne Weiteres als erstellt erachtet werden kann. Die Höhe des Schadens, der in der Anklageschrift unter Ziffer 58. mit CHF 2'272'011 beziffert wird, ergibt sich aus einer Aufstellung der Argus Finanz AG über die er- haltenen, einbehaltenen und der BVK rückerstatteten Retrozessionen aus dem SMC-Mandat (act. 1/050301.1), die von Alfred Castelberg für korrekt bezeichnet wurden (act. 1/070018 Vorhalt 70), korrigiert um CHF 34'640 gemäss dem Bericht des Revisors (act. 1/040001 S. 4-5).

- 101 - 7.5. Vorsatz im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen 7.5.1. Anklagevorwurf Daniel Gloor wird in der Anklageschrift unter Ziffer 59. zusammengefasst vorge- worfen, er habe auf die Retrozessionen verzichtet, um seinem Freund Alfred Cas- telberg wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er habe gewusst, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf diese zusätzliche Entschädigung gehabt habe, weil sie mit dem vertraglich ver- einbarten Fixhonorar bereits marktkonform entschädigt worden sei und ihre Leis- tungen schlecht oder unterdurchschnittlich gewesen seien. Zudem habe er ge- wusst, dass der BVK durch den Verzicht erhebliche Einnahmen entgehen würden, und habe den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. daher zumindest in Kauf genommen. 7.5.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor wusste, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 59. vorgeworfen, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte. Er hatte den Vertrag mit der Argus Finanz AG ausgearbeitet und unterzeichnet und wusste damit, dass die Entschädigung ein Fixhonorar ohne Retrozessionen war. Dies ergibt sich auch aus dem bereits genannten Schreiben von Daniel Gloor an Chris- tian Huber, in welchem er ausführte, dass die Argus Finanz AG mit 0.5% des durchschnittlich investierten Kapitals abzüglich Retrozessionen entschädigt würde (act. 1/050067 S. 4) und seiner Aussage im Untersuchungsverfahren, dass es richtig sei, dass die Retrozessionen gemäss vertraglicher Regelung an die BVK weitergeleitet werden mussten (act. 1/062049 Vorhalt 64). Zudem wusste er auf- grund der Investment Audits (act. 1/050161-050208), dass die Leistungen der Ar- gus Finanz AG schlecht oder unterdurchschnittlich waren. Unter diesen Umstän- den ist keine andere Erklärung für den Verzicht ersichtlich, als dass Daniel Gloor seinem Freund Alfred Castelberg bzw. dessen Firma wissentlich und willentlich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, als er im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete. Seine Aussage, er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Retrozessionsvereinbarungen im Hinblick auf den Dienstleis-

- 102 - tungsumfang korrekt gewesen sei (act. 1/062049 Vorhalt 63), vermag unter die- sen Umständen nicht zu überzeugen. Daran vermögen auch die angeblichen Zu- satzdienstleistungen (act. 77 S. 30 f.) nichts zu ändern. Denn angesichts der Tat- sache, dass er aussagte, er könne sich gar nicht mehr daran erinnern, weshalb er auf die Retrozessionen verzichtet habe (act. 77 S. 30 f.) ist diesbezüglich ohnehin von einer Schutzbehauptung auszugehen. Dafür spricht auch seine Antwort auf die Frage, ob denn für die Zusatzdienstleistung "Liquidation Pro KMU AG" keine Entschädigung vereinbart worden sei. Er antwortete, Alfred Castelberg habe da- mals gesagt, dass das im Rahmen der Gesamtgeschäftsbeziehung abgedeckt sei (act. 77 S. 34). Dementsprechend war zumindest für diese Zusatzleistung keine zusätzliche Entschädigung gerechtfertigt, was Daniel Gloor angesichts seiner ei- genen Aussage zudem wusste. Und auch von nicht wahrgenommenen Kontroll- pflichten kann im Zusammenhang mit diesen Verzichten keine Rede sein (act. 1/062049 Vorhalt 63; act. 77 S. 31), da er aktiv vorgegangen war und den Verzicht unterzeichnet bzw. vereinbart hatte, und nicht lediglich die Kontrolle un- terlassen hatte. Da Daniel Gloor sowohl den Verzicht auf 75% der Retrozessionen (act. 1/050062) als auch die Retrozessionsvereinbarungen zwischen der Argus Finanz AG und den Banken (act. 1/050036 ff.) unterzeichnet und mündlich auf die verbliebenen 25% der Retrozessionen verzichtet hatte (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 7.4.), wusste Daniel Gloor, dass mit dem Verzicht auf Retro- zessionen der BVK erhebliche Einnahmen entgehen würden und nahm damit den entstanden Schaden von CHF 2'272'011 ohne Weiteres in Kauf, zumal er in die- sem Zusammenhang auch entsprechende Abrechnungen erhalten hatte, aus de- nen sich erhebliche Beträge ergaben (act. 1/050039). Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. 7.6. Vertragserneuerung 7.6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 60. der Anklageschrift davon aus, dass Daniel Gloor trotz der schlechten oder unterdurchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG im Mandat Small & Mid Caps für diese Anlagekategorie am 3. Oktober 2007 namens der BVK einen neuen Vermögensverwaltungsvertrag mit

- 103 - der Argus Finanz AG abgeschlossen habe, wobei sich das zu verwaltende Ver- mögen auf CHF 79'000 belaufen und das vereinbarte Fixhonorar 0.5% betragen habe. Gleichzeitig habe Daniel Gloor namens der BVK mit der Argus Finanz AG einen schriftlichen Beratungsvertrag für die semi-aktive Verwaltung des SMI- Depots der BVK abgeschlossen, wobei die Entschädigung auf ein jährliches Fixhonorar von 0.08% des Depots festgelegt worden sei. Die Verträge seien ne- ben Daniel Gloor von Rolf Huber unterzeichnet worden. 7.6.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor erklärte den in der Anklageschrift unter Ziffer 60. beschriebenen Sachverhalt in der Untersuchung für korrekt (act. 1/062047 Vorhalt 70). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere dem neuen Vermögensverwaltungsvertrages im Oktober 2007 zwischen der BVK und der Ar- gus Finanz AG (act. 1/050070), dem Beratungsvertrages für die semi-aktive Ver- waltung des SMI-Depots (act. 1/050071), der Kündigung des SMC-Mandat durch die BVK (act. 1/050072 f.), den Investment Audits der Complementa (act. 1/050161-1/50208) und dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 1/050069 S. 2). In Bezug auf die Frage, ob im Zeitpunkt dieser Ver- tragsabschlüsse schlechte oder unterdurchschnittliche Managerleistungen der Ar- gus Finanz AG vorlagen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Hinweis auf die schlech- te bzw. unterdurchschnittliche Managerleistung der Argus Finanz AG im SMC- Mandat ergibt sich aus der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung dieses Mandates durch die BVK (act. 1/050072 f.). Dies sagt aber noch nichts Eindeutiges über die Leistungen im Zeitpunkt des erneuten Vertragsabschlusses Anfang Oktober 2007 aus. Damals lagen als Entscheidgrundlage die Investment Audits der Comple- menta bis Ende 2006 vor. Das Investment Audit der Complementa per Ende 2003 hält fest, dass das Ziel, die Benchmark zu erreichen, innerhalb der ersten 12 Mo- nate unmöglich gewesen sei, weshalb man der Argus Finanz AG das Ziel gesetzt habe, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren (act. 1/050165), weshalb das Vermögen vorsichtig investiert worden sei, und das Ma- nagement einen defensiven Ansatz verfolgt habe (act. 1/050165). Aus dem In- vestment Audit der Complementa per Ende 2004 geht hervor, dass das Risiko

- 104 - nach wie vor niedrig, das Ergebnis jedoch unbefriedigend, und eine Review mit den Managern und eine Neubeurteilung per Ende 2005 vorgesehen war (act. 1/050170). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2005 beurteilte das Risiko nach wie vor als niedrig und das Ergebnis als unbefriedigend, weshalb eine Reduktion und eine Neubeurteilung bereits per Mitte 2006 empfohlen worden war (act. 1/050178). Das Investment Audit der Complementa per Ende 2006 beur- teilte das Risiko neu als eher hoch und das Ergebnis nach wie vor als unbefriedi- gend, weshalb die Auflösung/Gewinnrealisation vorgeschlagen wurde (act. 1/050188). Dagegen wendete Alfred Castelberg wie bereits erwähnt ein, sie hätten andere Vorgaben als die anderen Mandatsträger der BVK gehabt, weshalb ein Performancevergleich hinke. Sie hätten die Vorgabe gehabt, kein Geld zu ver- lieren, und die anderen Mandatsträger der BVK hätten Benchmark-Vorgaben ge- habt. Sie hätten von 2003 bis 2007 ein positives Resultat erzielt und damit die Grundsätze der absoluten Performance erfüllt. Ein Vergleich mit anderen Manda- ten sei daher unmöglich. Lediglich ab 2007 sei die Benchmark als neue Zielgrös- se definiert worden und erst ab dann sei dieses Mandat mit anderen vergleichbar. Die Abweichungen seien aber innerhalb der Toleranzen des Controllers gewesen (act. 1/063117 Vorhalt 49). Aus dem im März 2003 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag geht hervor, dass der Auftraggeber mit diesem Vertrag auf dem der Argus Finanz AG zur Verwaltung überlassenen Betrag eine Performance über dem defi- nierten Benchmark erwartete (act. 1/050069 S. 2). Dies spricht ganz klar dafür, dass Ziel des Vertrages eine Performance über der Benchmark war. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Investment Audit der Complementa aus dem Jahr 2003. Betrachtet man den gesamten Text, heisst es dort: "Das Ziel der Erreichung der Benchmark innerhalb der ersten 12 Monate […] konnte […] unmöglich erreicht werden. Die Vermögensverwaltung hat daher der Argus Finanz AG das Ziel ge- setzt, unter keinen Umständen eine negative Performance zu generieren." Daraus ergibt sich klar, dass die Benchmark von Anfang an das grundsätzliche Ziel war, und dass das Ziel, unter keinen Umständen eine negative Performance zu gene- rieren, nur die Vorgabe für die ersten 12 Monate war. Ein Vergleich mit anderen Mandaten war damit nach 12 Monaten gerechtfertigt. Die Arbeit der Argus Finanz AG zeichnete sich somit über mehrere Jahre hinweg zwar durch ein tiefes Risiko

- 105 - jedoch auch über ein unbefriedigendes Gesamtergebnis aus. Zudem stieg das Risiko im Jahr 2006 an. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass die Per- formance der Argus Finanz AG damals zumindest unterdurchschnittlich war, wo- mit auch die Managerleistung als zumindest unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich somit mit dem Untersuchungser- gebnis, weshalb darauf abgestellt und der Sachverhalt insofern als erstellt erach- tet werden kann. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor in diesem Zusammen- hang pflichtwidrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.

d) verwiesen werden. 7.7. Klagen von Daniel Gloor gegenüber Alfred Castelberg über finanzielle Probleme und zu wenig Geld 7.7.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. sinngemäss da- von aus, dass Daniel Gloors Klagen über finanzielle Probleme und zu wenig Geld zu den Bargeldübergaben geführt hätten. 7.7.2. Sachverhaltserstellung Als Hintergrund für die Bargeldübergaben gab Alfred Castelberg an, dass Daniel Gloor Geld gebraucht habe, dass es ihm finanziell nicht gut gegangen sei, und er, Alfred Castelberg, gut verdient habe (act. 1/063104 Vorhalt 33 und 104 f.). Daniel Gloor habe bereits vor 2005 "gejömmerlet", dass er zu wenig Geld habe, er, Alf- red Castelberg, habe aber nie nachgefragt (act. 1/063104 Vorhalt 105 f.). Nach 2004/2005 habe Daniel Gloor nicht mehr gejammert (act. 1/063104 Vorhalt 112). Er habe im Zusammenhang mit dem Darlehen gemerkt, dass es Daniel Gloor fi- nanziell nicht gut gehe (act. 1/063117 Vorhalt 51). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass Daniel Gloor zwar gejammert hatte, dass dies aber weiter zurücklag und für die Bargeldübergaben nicht ausschlaggebend war. Vielmehr muss auf- grund der Aussagen von Alfred Castelberg davon ausgegangen werden, dass er im Zusammenhang mit dem Darlehen den Eindruck gewonnen hatte, dass es Da- niel Gloor finanziell nicht gut gehe, und er ihm das Geld von sich aus gegeben

- 106 - hatte. Dies deckt sich auch mit den Aussagen von Daniel Gloor, er habe Alfred Castelberg nicht nach Geld gefragt und Alfred Castelberg habe ihm gesagt, dass er das Geld für die Ferien bzw. das Ferienhaus verwenden solle. Mehr könne er nicht geben. Daniel Gloor habe Alfred Castelberg gesagt, dass er das Geld nicht brauche (act. 1/062037 Vorhalt 32 f.). Diese Aussagen scheinen vor dem Hinter- grund, dass Daniel Gloor im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Walter Meier seine Klagen über seine finanzielle Situation im Grundsatz nicht bestritten hatte, glaubhaft. Insofern kann der Sachverhalt, welcher im Wesentlichen im Zu- sammenhang mit der Strafzumessung von Relevanz ist, nicht als erstellt erachtet werden. Es ist zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass er nicht da- rauf hingewirkt hatte, dass er von Alfred Castelberg finanzielle Vorteile erhalte. 7.8. Höhe der Bargeldübergaben 7.8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 62. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor zwischen Anfang 2005 und dem 14. Dezember 2009 anlässlich mehrerer Treffen Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 180'000. Die Bargeldübergaben seien im Raum Zürich, hauptsächlich an- lässlich gemeinsamer Essen vor den Sommerferien und vor Weihnachten erfolgt, wobei Alfred Castelberg das Bargeld jeweils in einem Briefumschlag überreicht habe. Dabei habe es sich insbesondere um Bargeldbeträge in Schweizer Franken und Euro gehandelt, die Alfred Castelberg jeweils zuvor an den in der Anklage- schrift unter Ziffer 62. genannten Daten von seinem Privatkonto oder von dem Privatkonto seiner Ehefrau abgehoben habe. 7.8.2. Sachverhaltserstellung Was die Höhe und Anzahl der Zahlungen anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Anklageschrift unter Ziffer 62. aufgeführten abgehobenen Bargeldbe- träge ergeben sich aus den Kontoauszügen von Alfred Castelbergs Privatkonto bzw. dessen Ehefrau (act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146). ). Deren Verwendung für Daniel Gloor

- 107 - ergibt sich bis auf die Bezüge am 1. September 2005 und 1. Oktober 2009 aus den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063104 Vorhalt 61 ff., 74 ff.; act. 1/063104 Vorhalt 104 ff.). Angesichts der Tatsache, dass Alfred Castelberg von Geldübergaben in der Regel anlässlich ihrer gemeinsamen Weihnachtsessen und vor den Sommerferien spricht (act. 1/063104 Vorhalt 33, 37), und geltend macht, anfangs nur Schweizer Franken gegeben zu haben (act. 1/063104 Vorhalt 35), was sich mit den Kontobewegungen grundsätzlich deckt (2 Zahlungen pro Jahr, im Sommer und Ende Jahr, anfangs Schweizer Franken, später Euro; act. 1/050090, 1/050094, 1/050097, 1/050098, 1/050099, 1/050100, 1/050102, 1/050103, 1/050146), kann der Sachverhalt bezüglich dieser Zahlungen von Euro 10'000.– im September 2005 und Euro 10'000 im Oktober 2009 nicht als erstellt erachtet werden. Sie passen von der Anzahl (es wären drei Zahlungen pro Jahr gewesen) und der Jahreszeit (Herbst) sowie der Währung bezüglich der Zahlung im September 2005 nicht ins Schema. Daran vermag die Aussage von Daniel Gloor, der davon ausgeht, dass er auch die Bezüge am 1. September 2005 und

1. Oktober 2009 erhalten habe, nicht zu ändern, da er sich diesbezüglich nicht si- cher ist, und damit wenig überzeugt (act. 1/070018 Vorhalt 102). Insgesamt ergibt dies somit einen Betrag von rund CHF 100'000. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg an den in der Anklageschrift genannten Daten die aufgeführten Geldbeträge - ausser diejenigen am 1. September 2005 und 1. Ok- tober 2009 - im Gesamtwert von rund CHF 100'000 Daniel Gloor anlässlich ge- meinsamer Essen jeweils in einem Couvert (act. 1/063104 Vorhalt 37) übergab. 7.9. Darlehensvertrag 7.9.1. Anklagevorwurf Weiter geht die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Ziffer 63. davon aus, Daniel Gloor und dessen Ehefrau hätten am 11. März 2005 mit Walter Boss- hard die Übernahme dessen Miteigentumsanteils an der im Jahr 1999 gemeinsam erworbenen Ferienliegenschaft für CHF 230'000 per Ende April 2005 vereinbart. Da sich die Finanzierung in der Folge für Daniel Gloor als schwierig erwiesen ha- be, habe Alfred Castelberg Daniel Gloor ein privates Darlehen in der Höhe von CHF 130'000 angeboten, was Daniel Gloor angenommen habe. In der Folge habe

- 108 - Daniel Gloor am 14. Juli 2005 einen Darlehensvertrag mit der Argus Finanz AG als Darlehensgeberin und eine Laufzeit vom 23. August 2005 bis 31. Mai 2010 sowie einer Verzinsung von 4% abgeschlossen. Dabei habe Alfred Castelberg gewusst, dass das Darlehen für Daniel Gloor einen Vorteil darstelle, weil dieser damit rasch und rechtzeitig zu den benötigten Geldmitteln gekommen sei, ohne Sicherheiten zu leisten. In der Folge sei das Darlehen erteilt und die Darlehens- schuld von Daniel Gloor frühzeitig zurückbezahlt worden. 7.9.2. Sachverhaltserstellung Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Darlehensvertrag (act. 1/050011) und den Aussagen von Daniel Gloor und Alfred Castelberg und wurde seitens Daniel Gloors bis auf die Qualifikation als Vorteil anerkannt (act. 1/063101 Vorhalt 70 ff.; act. 66 S. 55; act. 60 S. 4 f.; act. 1/063118 Vorhalt

52) und kann somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob es sich dabei um einen Vorteil gehandelt hat, kann auf die rechtlichen Erwägungen unter Ziffer III. 4.4.1. verwiesen werden. 7.10. Bestechungsvereinbarung 7.10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 61. davon aus, Alf- red Castelberg habe Daniel Gloor das Bargeld und das Darlehen gegeben und zu der Golfreise nach Dubai eingeladen, um ihn für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandatsträgerin zu belohnen, und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der einträglichen Geschäftsbeziehung und zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst. Zudem hätten sich Daniel Gloor und Alfred Castelberg nach der ersten Bargeldübergabe konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterfüh- rung der Geschäftsbeziehung bzw. pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Amtshandlung von Daniel Gloor aufgrund von regelmässigen finanziellen Zuwen- dungen seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor lohnen würde.

- 109 - 7.10.2. Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24). 7.10.3. Sachverhaltserstellung Konkrete Beweismittel für eine entsprechende Vereinbarung fehlen, insbesondere da Daniel Gloor und Alfred Castelberg eine Vereinbarung bestreiten. Vor oder spätestens nach der ersten Bargeldübergabe, wie in der Anklageschrift festgehal- ten, lässt sich eine konkludente Vereinbarung nicht erstellen. Dazu bräuchte es einer gewissen Regelmässigkeit, sowohl was die Bargeldübergaben als auch was die Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG anbelangt. Erst nach wiederholten Vorgängen könnte davon ausgegangen werden, dass sowohl Alfred Castelberg als auch Daniel Gloor mit dem Wohlwollen des anderen rechneten und sich zu weiteren Bargeldübergaben bzw. Entscheiden zu Gunsten der Argus Finanz AG verpflichtet fühlten. Indessen kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor die Vorteile in Form von Bargeld als Belohnung für die Berücksichtigung der Ar- gus Finanz AG als Mandatsträgerin der BVK und im Hinblick auf die Aufrechter- haltung der Geschäftsbeziehung, d.h. zur langfristigen Sicherung seiner Gunst zukommen liess. Die Zahlungen und Reisen erfolgten alle während der zwischen der Argus Finanz AG und der BVK 2003 bis 2010 andauernde Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die Argus Finanz AG und damit auch für Alfred Castelberg wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung und in der Folge im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen und den Vertragserneuerungen eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3., 7.4. und 7.6.). Die Mandate der Argus Finanz AG waren kündbar und die Performance der Argus Finanz AG war über den gesamten Zeitraum (mit Ausnahme von einem Jahr) unterdurchschnittlich, was in den Investment-Audits zum Ausdruck kam, weshalb Kündigung und Reduktion des Mandates zunehmend zur Diskussion standen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.6.). Dabei ist zu beachten,

- 110 - dass die BVK die Anlagekategorie bereits durch vier andere externe Mandatsträ- ger bewirtschaften liess (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 7.3.), und damit auf die Argus Finanz AG in keiner Art und Weise angewiesen war. Die Ar- gus Finanz AG befand sich demgegenüber durch die Mandate in einem wirt- schaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 7.3.). Die Geldübergaben begannen rund 2.5 Jahre nach der Mandatser- teilung, bzw. ein gutes Jahr nach dem Verzicht auf 75% der Retrozessionen, kurz nach dem ersten aussagekräftigen Investment-Audit (Jahr 2004), welches sich negativ über die Argus Finanz AG geäussert hatte, und rund ein halbes Jahr vor dem Verzicht auf die verbliebenen 25% Retrozessionen. Sie erfolgten vor und nach dem Verzicht auf 25% der Retrozessionen und den Vertragserneuerungen im Herbst 2007, und während der sich von Jahr zu Jahr manifestierenden unter- durchschnittlichen Performance der Argus Finanz AG und der zunehmenden Ge- fahr der Auflösung oder Reduktion des Mandates. Zudem ist zu beachten, dass allein die Höhe der Bargeldbeträge von insgesamt rund CHF 100'000 bzw. rund CHF 20'000 pro Jahr bzw. CHF 10'000 pro Übergabe nicht im Bereich üblicher Freundschaftsgeschenke liegt. Dass dies auch für Alfred Castelberg nicht im Be- reich des Üblichen lag, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er die Zah- lungen seiner Frau gegenüber verschwieg (act. 1/063104 Vorhalt 94 ff. und 113), und andererseits aus seiner Aussage gegenüber Daniel Gloor, mehr könne er ihm nicht geben (act. 1/063104 Vorhalt 112 f.). Die Zahlungen waren somit auch für Alfred Castelberg von der Höhe her nicht üblich und auch gemessen an seinem Budget nicht vernachlässigbar. Wenn Alfred Castelberg Daniel Gloor unter diesen Umständen ab 2005 zwei Mal im Jahr Bargeldbeträge im Umfang von je rund CHF 10'000 zukommen liess und ihn zusätzlich zu Golfferien einlud, wobei die Bargeldbeträge bar, unter vier Augen auf dem Parkplatz oder im Auto in einem Couvert übergeben wurden, dann besteht kein Zweifel daran, dass ein Zusam- menhang zwischen dieser Geschäftsbeziehung bzw. sämtlichen Handlungen von Daniel Gloor zu Gunsten der Argus Finanz und den von Alfred Castelberg Daniel Gloor gewährten Vorteilen bestand, bzw. kann als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloor das Geld gab und die Ferien in Dubai bezahlte, um sich bei diesem für die Berücksichtigung der Argus Finanz AG als Mandats-

- 111 - trägerin der BVK zu bedanken und im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ge- schäftsbeziehung längerfristig günstig zu stimmen. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. Was das Darlehen anbelangt, kann auf die Sachverhaltserstellung verzichtet werden, da diesbezüglich ohnehin keine Beste- chung vorliegt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.). 7.11. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 7.11.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 65. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.4.) wusste. 7.11.2. Sachverhaltserstellung Daniel Gloor hatte das Mandat der Argus Finanz AG erteilt, ohne die Angebote der Argus Finanz AG mit anderen Finanzdienstleistern zu vergleichen (act. 77 S. 29). Bei den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse über das Staatspersonal des Kantons Zürich handelt es sich um elementare Vorgaben, die Daniel Gloor in seiner Position als Chef der Vermögensverwaltung des Kantons Zürich als auch als Chef Asset Management der BVK ohne Zweifel kannte. Im Übrigen handelte es sich bei der verletzten Vor- gabe in Ziffer III. 3. um absolut elementare Voraussetzungen einer Auftrags- vergabe, die selbstverständlich sind. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Da- niel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als er- stellt erachtet werden. Daniel Gloor hatte zudem auf die der BVK zustehenden Retrozessionen verzich- tet. Dass dies nicht im Interesse der BVK war, war angesichts der anderslauten- den vertraglichen Vereinbarung und der eher schlechten Leistungen der Argus Finanz AG offensichtlich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die

- 112 - Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Retrozessionen bewusst war. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden.

8. Sich-bestechen-lassen und Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusam- menhang mit Thomas Leupin 8.1. Anklagevorwurf: Überblick Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor zusammengefasst vor, er habe Thomas Leupin im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehung zwischen der DL Investment Partners AG (nachfolgend DLIP genannt) und der BVK im Ja- nuar 2006 die vertrauliche Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (nachfolgend SCM genannt) und den Beratungsvertrag zwischen dieser Gesell- schaft und der BVK zukommen lassen. Damit habe er wissentlich und willentlich geheime Informationen offenbart, bezüglich welcher er zur Verschwiegenheit ver- pflichtet gewesen wäre. Zudem habe Daniel Gloor namens der BVK der DLIP di- verse Aufträge erteilt bzw. mit der DLIP diverse Verträge abgeschlossen und sich dabei aus verschiedenen in der Anklageschrift genannten Gründen pflichtwidrig verhalten und dadurch die in der Anklageschrift genannten Bestimmungen ver- letzt. Diese Geschäftsbeziehung habe der DLIP in der Folge zu grossem ge- schäftlichem Erfolg verholfen aber auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der BVK geführt. Nach gewisser Zeit sei die DLIP vermehrt in die Kritik gera- ten, weshalb Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 darum gebeten habe, ihm die von ihr zu erstellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukom- men zu lassen, und in der Folge zu Gunsten der DLIP Korrekturen anbringen las- sen. Zudem habe er die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der DLIP verteidigt, und dabei auch falsche Angaben gemacht. Damit habe er diverse in der Anklageschrift genannte Bestimmungen verletzt und pflichtwidrig gehandelt. Im November 2007 habe er sich und seine Familie von Thomas Leupin zu Ferien in Mallorca einladen lassen. Zudem habe er zwei Mal Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 und CHF 3'000 von Thomas Leupin angenommen. Weiter habe Thomas Leupin ihm im Hinblick auf seine Pensionierung ein Konto mit CHF 120'000 bzw. CHF 300'000 in Aussicht gestellt. Dabei habe Daniel Gloor

- 113 - gewusst, dass es sich um ihm nicht gebührende, unentgeltliche Zuwendungen für die Bevorzugung der DLIP gegenüber anderen Finanzdienstleistern sowie Gegen- leistungen für vergangene und/oder zukünftige Geschäftsentscheidungen der BVK zu Gunsten der DLIP gehandelt habe, und dass seine Entscheide pflichtwid- rig oder in seinem Ermessen und durch die Vorteile beeinflusst waren. 8.2. Standpunkt von Daniel Gloor im Überblick und Teilgeständnis Daniel Gloor anerkannte sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt in weiten Teilen (act. 1/062049 S. 50 ff.; act. 77 S. 36 ff.). Im Wesentlichen bestritt er jedoch, sich einer Amtsgeheimnisverletzung bewusst gewesen zu sein, dass die Mandatsvergaben und die Verträge in pflichtwidriger Weise zu Stande ge- kommen seien, weil es sich beim Einsatz externer Fachberater um eine Kompe- tenz der Geschäftsleitung BVK gehandelt habe, weil er den Background von Thomas Leupin und Alexander Dimai bei der Complementa nicht verschwiegen habe, weil eine Ausschreibung nicht vorgeschrieben gewesen sei und die Hono- raransätze marktkonform gewesen seien (act. 1/062049 S. 50 ff.). Er habe die Aussagen der Complementa nicht beschönigen wollen, sondern es sei darum ge- gangen, eine durch wenig sensible Wortwahl entstehende "Aktionitis" zu verhin- dern. Zudem sei der Bericht an die Finanzdirektion vom 30. Mai 2008 inhaltlich korrekt gewesen. Zudem bestritt er jegliche Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (act. 1/062049 S. 50 ff.). Weiter bestritt er, durch sein Verhalten in rechtlicher Hin- sicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB er- füllt zu haben (act. 88 S. 10 ff.; act. 77 S. 37). Zudem beantragte er einen Frei- spruch vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit dem Konto Gladis (act. 88 S. 8 f.). Das Teilgeständnis von Daniel Gloor deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 ff.) sowie diversen Unterlagen und scheint daher glaubhaft. Es kann damit drauf abgestellt und der Sachverhalt inso- fern als erstellt erachtet werden. Was die von Daniel Gloor bestrittenen Sachver- haltselemente anbelangt, kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.

- 114 - 8.3. Offerte der CSM und Beratungsvertrag zwischen der BVK und SCM 8.3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 69. davon aus, dass Daniel Gloor Thomas Leupin bereits früh im Hinblick auf die geplante Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der BVK unterstützt habe. Dabei habe er ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2006 die umfassende, vertrauliche Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 sowie den Beratungsvertrag vom 26. November 2003 zwi- schen der BVK und der SCM, welche als externe Fachberaterin der BVK die An- lagekategorie "Private Equity" betreute, als Vorlage zukommen gelassen. Damit habe Daniel Gloor Thomas Leupin wissentlich und willentlich geheime Informatio- nen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kenntnis gebracht, welche ihm zuvor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögens- verwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren und bezüglich welcher er zu Verschwiegenheit verpflichtet gewe- sen sei. 8.3.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor macht in diesem Zusammenhang wie bereits erwähnt geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er eine Amtsgeheimnisverletzung begangen ha- be (act. 1/062049 Vorhalt 79). 8.3.3. Sachverhaltserstellung Dass Daniel Gloor Thomas Leupin, wie in der Anklageschrift unter Ziffer 69. be- schrieben am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen liess, ergibt sich aus dem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin mit entsprechendem Inhalt (act. 1/055177: "Lieber Thomas In der Beilage sende ich Dir wie versprochen die Offerte bzw. den Beratungsvertrag der SCM vom November 2003 mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme! Mit freundlichen Grüssen Daniel Gloor") und den diesem Brief beiliegenden Dokumenten (Offerte eines Beratungsmandates und Beratervertrag

- 115 - (act. 1/055177.1-2) sowie den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 20 ff.) und Thomas Leupin (act. 1/068011 Vorhalt 24). Dass Daniel Gloor Thomas Leupin damit wissentlich und willentlich Informationen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und der SCM zur Kennt- nis brachte, insbesondere bezüglich der Dienstleistungen der SCM und der Kos- ten der BVK, und dass diese Informationen Daniel Gloor in seiner Eigenschaft als Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich bzw. Chef Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf damit eigentlich keiner weiteren Erklä- rung. Sofern Daniel Gloor mit seinem Einwand, er sei sich einer Amtsgeheimnis- verletzung nicht bewusst gewesen, auch geltend macht, er habe nicht gewusst, dass es sich um geheime Informationen handelte, ist diese Behauptung aus fol- genden Gründen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Er selbst bat Thomas Leupin in dem Schreiben um eine vertrauliche Kenntnisnahme. Zudem war auf dem Vertrag auf der ersten Seite zuoberst gross und fett und somit unübersehbar "Vertraulich" vermerkt und auf jeder weiteren Seite des Vertrages befand sich un- ten links der Vermerk "Confidential". Unter diesen Umständen besteht kein Zwei- fel daran, dass Daniel Gloor wusste, dass es sich um geheime Dokumente han- delt. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch § 51 des Personalgesetzes verletzte und pflicht- widrig handelte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.2.3.5. b) verwiesen werden. 8.4. Auftragserteilung 8.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 70. ff. davon aus, Daniel Gloor habe der DLIP in Gründung bereits am 20. März 2006 drei schriftliche Searchaufträge erteilt, und dazu die Zweitunterschrift von Rolf Huber, dem damaligen Chef BVK, eingeholt, er habe zudem zusammen mit Rolf Huber mit schriftlichen Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006 namens der BVK die DLIP u.a. mit der Manager Selektion, dem Management und der Überwachung von Portfolios in den Bereichen "Currency Management" und

- 116 - "Commodities" beauftragt, und am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirt- schaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertragen. Dies habe er aus den in der Anklageschrift unter Ziffer 73. genannten Gründen unter Verletzung der un- ter Ziffer 74. der Anklageschrift genannten Bestimmung pflichtwidrig getan. 8.4.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor bestreitet wie bereits erwähnt die Pflichtwidrigkeit. Der Einsatz ex- terner Fachberater sei zudem in der Kompetenz des Geschäftsleitung BVK gewe- sen. Er habe den Hintergrund von Alexander Dimai und Thomas Leupin bei der Complementa nicht verschwiegen. Eine Ausschreibung sei nicht vorgeschrieben gewesen, und die Honoraransätze der DLIP seien marktkonform gewesen (act. 1/062049 Vorhalt 84). 8.4.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 70. beschriebene Erteilung der drei Sear- chaufträge an die DLIP in Gründung am 20. März 2006 durch Daniel Gloor und Rolf Huber ergibt sich aus den drei Searchofferten (act. 1/055139-141), einem Schreiben von Daniel Gloor an Thomas Leupin und den von Daniel Gloor und Rolf Huber unterzeichneten Auftragsbestätigungen aus denen hervorgeht, dass die Verträge unterzeichnet worden waren (act. 1/055142-55145) sowie dem im Vorfeld erfolgten Schriftenwechsel zwischen Daniel Gloor und Thomas Leupin (act. 1/055210 ff.) und einem Schreiben der DLIP, aus dem hervorgeht, dass sie für einen Klienten "currency management" betreibt (act. 1/055019 f.), womit ange- sichts des Zeitpunkts, drei Tage nach der Gründung der DLIP, und des "search volume" von CHF 300 Mio. nur die BVK gemeint sein kann. Zudem entsprechen auch die Aussagen von Daniel Gloor und Rolf Huber diesem Ablauf (act. 1/062045 Vorhalt 48; act. 1/070019 Vorhalt 6 und 15 ff.; act. 1/077013 Vor- halt 190 ff.). Den Aussagen von Rolf Huber ist insbesondere zu entnehmen, dass Daniel Gloor die Aufträge grundsätzlich erteilt und von Rolf Huber die Zweitunter- schrift eingeholt hatte (act. 1/077013 Vorhalt 190 ff.), was auch dem Umstand entspricht, dass Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte der SCM und den Ver-

- 117 - trag der BVK mit der SCM gesandt hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Der in der Anklageschrift unter Ziffer 71. beschriebene schriftliche Beratungs- und Managementvertrag vom 19. Juni 2006, unterschrieben von Daniel Gloor und Rolf Huber mit entsprechendem Inhalt, ergibt sich aus denselben und zwei von Daniel Gloor in diesem Zusammenhang erstellten Memos (act. 1/055022; act. 1/055051 f.) und geht auch aus den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 34) und Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) hervor. Der in der Anklageschrift unter Ziffer 72. beschriebene Entscheid der BVK, vertre- ten durch Daniel Gloor und Rolf Huber, am 31. Oktober 2006 der DLIP auch die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" zu übertragen, ergibt sich aus dem Anhang zum Beratungsvertrag (act. 1/055153) sowie den Aussagen von Thomas Leupin (act. 1/068001 Vorhalt 20) und Daniel Gloor (act. 1/077019 Vor- halt 37). Dass - wie unter Ziffer 73. der Anklageschrift umschrieben - seitens der Finanzdi- rektion kein Entscheid über die Evaluation und den Einsatz eines externen Fach- beraters für die Bereiche "Commodities", "Currency Management" und "Hedge Funds" vorlag, ergibt sich aus dessen Fehlen und wurde von Daniel Gloor nicht bestritten bzw. sinngemäss anerkannt, indem er geltend machte, dass dieser Ent- scheid in seiner Kompetenz gelegen sei (act. 77 S. 38). Dass die DLIP erst in Gründung bzw. neu gegründet worden war ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug bezüglich der DLIP (act. 1/055001) und entspricht auch den Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/070019 Vorhalt 18 f.). Damit ist der fehlende Erfahrungs- und Leistungsnachweis, zumindest was die Firma anbe- langt, offensichtlich und der Sachverhalt erstellt. Dass das Auswahlverfahren nicht sorgfältig und nachvollziehbar erfolgte und die entsprechenden Erwägungen nicht protokolliert wurden, ergibt sich aus dem Feh- len entsprechender Unterlagen und der Aussage von Daniel Gloor, er habe nicht

- 118 - jeden Schwachsinn protokolliert, weil er einen Auftrag zu erledigen gehabt habe (act. 1/077019 Vorhalt 54), und kann insofern als erstellt erachtet werden. Dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden, ergibt sich aus den Aussage von Daniel Gloor, der sich auf den Stand- punkt stellte, dass keine Ausschreibung vorgeschrieben war (act. 1/062049 Vor- halt 84), womit der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Dass Rolf Huber verschwiegen wurde, dass es sich bei der DLIP um eine neu von ehemaligen Mit- arbeitern der Complementa gegründete Gesellschaft handelte, kann jedoch allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff. und 230 f.) und angesichts der widersprechenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) nicht als erstellt erachtet werden. Dass Daniel Gloor die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht ernsthaft prüfte und damit zumindest in Kauf nahm, dass diese Gesellschaft auch günstige- re Konditionen akzeptiert hätte, ergibt sich aus einem Emailverkehr zwischen Da- niel Gloor und Alexander Dimai, in dem Daniel Gloor Alexander Dimai und Thomas Leupin darum bittet, ihm die im Markt üblichen Ansätze bekannt zu ge- ben (act. 1/055213 f.), woraus sich ergibt, dass er sich nicht persönlich um die Prüfung der Ansätze kümmerte, sondern diese an die DLIP delegierte, und deren Argumentation, der Ansatz von 0.2% entspreche demjenigen der Pensionskasse der Stadt Zürich, in der Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommis- sion der BVK vom 31. März 2008 zur Rechtfertigung des Ansatzes von 0.2% übernahm (act. 1/057108), obwohl sogar die DLIP eine Bandbreite von 0.18- 0.25% genannt hatte, womit eine Argumentationsgrundlage für tiefere Ansätze vorgelegen wäre, bzw. davon auszugehen ist, dass die DLIP auch tiefere Gebüh- renansätze akzeptiert hätte. Angesichts dieser Unterlagen vermag Daniel Gloor mit seiner Aussage, es sei verglichen worden, was im Markt verlangt werde, sie hätten wissen wollen, was in alternativen Bereichen die PK der Stadt Zürich be- zahle (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.), insofern nicht zu überzeugen, sofern er mit "es" die BVK und im Übrigen eigene Abklärungen der BVK meint. Zumal er an der Hauptverhandlung einräumte, die Angaben der DLIP nicht überprüft zu haben (act. 77 S. 40). Dies deckt sich mit seiner Aussage, die Höhe der Management-

- 119 - fees sei nicht umstritten gewesen, sie seien im Rahmen ihrer Vorstellungen gele- gen (act. 1/077019 Vorhalt 40 ff.). Zudem war auch Daniel Gloor grundsätzlich der Ansicht, dass es allenfalls auch für weniger gemacht worden wäre, wobei er diese Preispolitik jedoch in Frage stellte (act. 1/077019 Vorhalt 47). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor damit pflichtwidrig handelte, weil er dadurch die in der Anklageschrift unter Ziffer 74. genannten Vorschriften verletzte, kann auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. c) verwiesen werden. 8.5. Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und Verteidigung der DLIP 8.5.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 78. davon aus, dass aufgrund der Umstände der Mandatsvergabe sowie der ungenügenden Leistun- gen der DLIP die Kritik an der DLIP zugenommen gehabt habe. Daraufhin habe Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 aufgefordert, ihm die von ihr zu er- stellenden Monats- und Jahresberichte im Entwurf zukommen zu lassen, und schliesslich deren Korrekturen verlangt. Daniel Gloor habe zudem die DLIP re- gelmässig gegenüber seinen Vorgesetzten, insbesondere gegenüber Rolf Huber und Regierungsrätin Dr. Ursula Gut, gegenüber dem Investment Committee und dem Anlageausschuss, auch mit falschen Angaben, verteidigt. Dadurch habe Da- niel Gloor gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen. 8.5.2. Standpunkt von Daniel Gloor Diesbezüglich bestreitet Daniel Gloor ebenfalls die Pflichtwidrigkeit. Er habe wie bereits erwähnt eine durch die wenig sensible Wortwahl der Complementa her- aufbeschworene "Aktionitis" verhindern wollen. Der Bericht an die Finanzdirektion sei inhaltlich korrekt gewesen, unabhängig davon, ob diese Marktschau einwand- frei durchgeführt worden sei oder nicht (act. 1/062049 Vorhalt 88).

- 120 - 8.5.3. Sachverhaltserstellung Die in der Anklageschrift unter Ziffer 78. beschriebene Kritik an den Umständen der Mandatsvergabe an die DLIP und an den ungenügenden Leistungen der DLIP von den Arbeitnehmervertretern im Anlageausschuss und der Complementa er- geben sich aus dem Protokoll der 21. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. Februar 2008, anlässlich der die Arbeit- nehmervertreter die Leistungen der Subkategorie "Currency Management" in Fra- ge stellten, indem sie diese Klasse als Hedge Funds-Anlagen beurteilten und de- ren Performance bemängelten (act. 1/057107), aus dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der die Hedge Funds aber auch die DLIP ("Ich bin nicht per se gegen Hedge Funds. Das Selektionsrisiko aber an drei Herren abzugeben, die erst seit zwei Jahren dabei sind, ist schwierig. Ich frage mich, wer aus unserer Runde sein privates Vermögen diesen Herren anvertrauen würde.") kritisiert wur- den (act. 1/057109 S. 11 f. und 14), und aus dem Protokoll der 26. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 19. Mai 2008, an- lässlich der die DLIP und die Investition in Hedge Funds kritisiert wurden und in den Raum gestellt wurde, dass die DLIP nicht über eine öffentliche Ausschrei- bung zu ihrem Mandat gekommen sei (act. 1/057110 S. 6 f.), sowie aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Arbeitneh- mervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1), dem Protokoll der 28. Sit- zung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 3. No- vember 2008, wo erneut die Hedg Funds und die Mandatvergabe kritisiert wurden (act. 1/057112 S. 9 und 13), sowie einem Email von Adrian Gautschi von der Complementa an Daniel Gloor vom 5. Januar 2007, in dem er Kritik an der DLIP andeutete (act. 1/057420). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi, dass die Complementa anderer Meinung als die DLIP und Daniel Gloor gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 162 ff.) und Kritik an der DLIP geäussert habe (act. 1/077018 Vorhalt 176). Zudem erwähnte auch Adrian Gautschi, dass im An- lageausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Mandatsvergabe geäussert worden seien und eine Anfrage hängig gewesen sei, wie die Mandatsvergabe er- folgt sei (act. 1/077018 Vorhalt 215 f.).

- 121 - Dass die Leistungen der DLIP im Bereich Hedge Funds seit Mai 2007 ungenü- gend waren, ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben der BVK vom 13. April 2010, in welchem dies als Grund für die Kündigung angegeben wurde (act. 1/055215). Auch Adrian Gautschi von der Complementa bezeichnete die Leistungen im Bereich Hege Funds als schwach (act. 1/077018 Vorhalt 153 f.). Im Jahr 2008 habe sich die Diskussion im Anlageausschuss um die schwache Per- formance der DLIP im Bereich Hedge Funds akzentuiert, und es sei die Frage ge- stellt worden, ob der Bereich Hedge Funds durch die DLIP weitergeführt werden solle. Daniel Gloor habe die Weiterführung befürwortet und sich über lange Zeit für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK eingesetzt (act. 1/077018 Vorhalt 205 ff.). Thomas Leupin bestreitet ungenügende Leistungen der DLIP, anerkennt aber zumindest eine teilweise unbefriedigende Performance, welche er aber als Resultat der Marktentwicklung, der Finanzkrise und der von der Complementa vorgegeben Rahmenbedingungen erachtet (act. 1/068001 Vorhalt 33). Damit kann als erstellt erachtet werden, dass die Leis- tungen, was die Performance der DLIP anbelangt, und diese ist schliesslich von Interesse, ungenügend waren. Dass Daniel Gloor die Complementa bzw. deren Mitarbeiter spätestens ab Mai 2008 aufforderte, ihm bzw. der DLIP die von ihr zu erstellenden Monats- und Jah- resberichte vorab im Entwurf zukommen zu lassen, und Daniel Gloor gegenüber der Complementa durchsetzte, dass die darin enthaltene Beurteilung der Mana- gerleistung und Performance der DLIP namentlich in der Anlagekategorie Hedge Funds beschönigt würden, indem kritische Hinweise und Aussagen gestrichen, Beurteilungen zu Gunsten der DLIP korrigiert und positive Aspekte besonders hervorgehoben wurden, ergibt sich aus zwei Emails von Thomas Leupin an Adri- an Gautschi vom 18. November 2008, in welchen er den Report Oktober 2008 der Complementa kommentiert und um Änderungen bittet (act. 1/057424), einem Email von Daniel Gloor an Signer Daniel von der Complementa vom 19. Novem- ber 2008, in welchem er ebenfalls Änderungswünsche anbringt (act. 1/057426), und einem Email von Alexander Dimai an Daniel Gloor, welches Daniel Gloor an Daniel Signer von der Complementa weitersandte, und in welchem erneut Korrek- turen am Monitor September 2009 zu Gunsten der DLIP gewünscht werden, was

- 122 - von Daniel Signer im Wesentlichen abgelehnt wurde (act. 1/057427), sowie den Traktanden und Notizen im Zusammenhang mit der Controller-Audienz vom 3. Juni 2006 (act. 1/057438 S. 6), aus denen hervorgeht, dass der Monitor regel- mässig vorgängig Daniel Gloor zugestellt wurde (act. 1/057426 S. 6), und den Er- gänzungen der DLIP zum Audit der Complementa 2007 (act. 1/057445) und der Stellungnahme der Complementa zu diesen Ergänzungen (act. 1/057446 und 57446.1) sowie den Differenzen zwischen der Investment Audit 2008 (Draft) vom

25. März 2009 und dem Investment Audit 2008 vom 31. März 2009 (act. 1/057477 f.), welche wiederholt gestrichene kritische Bemerkungen betreffen (vgl. dazu auch die Aussagen von Adrian Gautschi (act. 1/077018 Vorhalt 183). Dasselbe ergibt sich auch aus den Aussagen von Adrian Gautschi. Sie hätten gewisse Aus- sagen insbesondere im jährlichen Investmentaudit, vor allem im Bereich Hedge Funds, im Dialog mit Daniel Gloor, Rolf Huber und der DLIP korrigiert, indem man sich auf die Formulierungen geeinigt habe, die gewisse Aussagen der Comple- menta entschärft hätten. Es sei um die Beurteilung der Performance und auch um die Empfehlungen der Complementa gegangen, einen anderen Manager einzu- setzen. Diese Vorgehensweise sei der Finanzdirektion an der monatlichen Sit- zung mit der Complementa mitgeteilt worden, sei zur Kenntnis genommen, aber nicht geändert worden (act. 1/077017 Vorhalt 55 ff.). Das Zustellen der Audits an die DLIP sei ein Ausnahmefall gewesen. Der Grund sei der Umstand gewesen, dass der Bereich Hedge Funds heikel und das Auswahlverfahren nicht zufrieden- stellend gewesen sei (act. 1/077018 Vorhalt 164 ff.). Es sei darum gegangen, Kri- tikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen (act. 1/077018 Vorhalt 175 f.). Die Änderungen im Investment Audit 2008 hätten sich hauptsächlich auf die Kategorien Hedge Funds und Währungsmanagement bezogen (act. 1/077018 Vorhalt 182 ff.). Dabei führte aber auch Adrian Gautschi an, dass es kein Richtig oder Falsch bzw. dass es verschiedene Betrachtungs- weisen gäbe, wobei es ihm zur Wahrung einer guten Governance wichtig scheine, dass der Controller seine Sicht der Dinge darlegen könne (act. 1/77013 Vorhalt 201 ff. und 283 f.). Daniel Gloor stellte die Einflussnahme per se nicht in Abrede. Er bestritt lediglich, dass massiv Einfluss ausgeübt worden sei. Er habe die ext- reme Wortwahl verhindert. Er habe der Complementa aber immer gesagt, und

- 123 - das hätten sie gewusst, dass inhaltlich nichts zu ändern sei (act. 1/070019 Vorhalt 147f.). Es sei richtig, dass im Bereich Hedge Funds und die schlechte Perfor- mance im Investment Audit aufgrund der Diskussionen mit ihm und Rolf Huber entschärft worden seien, und bestätigt die Aussage von Adrian Gautschi, es sei darum gegangen, gewisse Kritikpunkte abzuschwächen und positive Aspekte zu finden und zu erwähnen, und dass das Investment Audit vorab an Daniel Gloor versandt worden sei und dessen Kommentare in der Folge in das definitive Audit eingeflossen seien (act. 1/077019 Vorhalt 151 ff.). Inhaltlich habe sich aber nichts Wesentliches geändert. Es sei nur um die Wortwahl gegangen, mit der er die de- struktive Zusammenarbeit mit den Personalvertretern der BVK nicht habe fördern und Mehrarbeit für sich habe verhindern wollen (act. 1/070019 Vorhalt 151 ff.). Thomas Leupin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Beurteilungen der Complementa nicht beschönigt worden seien. Die Änderungen seien sachlich gerechtfertigt gewesen, weil die Complementa gewisse Vorgänge falsch beurteilt, Abläufe nicht richtig verstanden oder falsch interpretiert habe. Es seien keine Än- derungen vorgenommen worden, die nicht objektiv richtig gewesen seien (act. 1/068011 Vorhalt 33; act. 73 S. 25 f.). Die Frage, ob die seitens Daniel Gloors vorgenommenen Änderungen in den Mo- nitors und Investment Audits der Complementa sachlich gerechtfertigt waren oder nicht, kann offen gelassen werden, wie sich aus den rechtlichen Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) ergibt, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dass Daniel Gloor die Geschäftsbeziehung mit der DLIP regelmässig nicht nur gegenüber seinen Vorgesetzten, dem damaligen Chef BVK, Rolf Huber, und der Finanzdirektorin, Ursula Gut, sondern auch im Investitionscommittee und Anlage- ausschuss verteidigte, ergibt sich aus der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 21. April 2008, anlässlich der er die DL als genug professionell bezeichnete, um die erforderlichen Anpassungen vorzu- nehmen (act. 1/057109 S. 13), der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Ver- waltungskommission der BVK vom 28. August 2008, anlässlich der Daniel Gloor die Auswahl der DLIP und deren Arbeit verteidigte (act. 1/057111 S. 5 f.), sowie

- 124 - aus dem Schreiben an die Finanzdirektion über die Anfragen und Anträge der Ar- beitnehmervertreter im Anlageausschuss (act. 1/057111.1 S. 12 ff.). Auch Adrian Gautschi führte aus, man habe in Zusammenarbeit mit Herrn Gloor gewisse Kompromisse gemacht, er sei als Asset Manager auf der Seite der DLIP gestan- den, indem er primär die Argumente der DLIP gestützt habe (act. 1/077018 Vor- halt 173 f.). Daniel Gloor habe die Weiterführung der DLIP befürwortet (act. 1/077018 Vorhalt 209). Dies entspricht auch der Schilderung von Rolf Huber, Daniel Gloor habe das Vertragsverhältnis mit der DLIP im Anlageausschuss aber auch ihm persönlich gegenüber verteidigt (act. 1/077013 Vorhalt 200, 220 f.). Das Ausmass der Verteidigungsstrategie von Daniel Gloor ergibt sich aus einem Email von Daniel Gloor an Christoph Burckhardt, in welchem Daniel Gloor sich über die neuen Arbeitnehmervertreter im Anlageausschuss der BVK beklagt, mit denen sich die Zusammenarbeit als "zunehmend schwierig" erweise, Schneider "ein üb- les Spiel spiele" und Daniel Gloor daher mit Thomas Leupin und C. Flügel ein "Abwehrdispo" aufzubauen beabsichtige, wie man Schneider "neutralisieren" könne (act. 1/055056). Auch Daniel Gloor bestätigte, sich für die DLIP gegenüber dem Chef BVK bzw. der Finanzdirektion und dem Investment Comittee eingesetzt zu haben (act. 1/077019 Vorhalt 136 ff.). Wobei auch Rolf Huber die DLIP verteidigte, wie aus dessen eigenen Aussagen sowie dem Protokoll der 25. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungs- kommission der BVK vom 21. April 2008 hervorgeht, wo Rolf Huber die Hedge Funds und DLIP in Schutz nahm (act. 1/057109 S. 12 f. und 14), und an der 27. Sitzung des Anlageausschusses der Verwaltungskommission der BVK vom 28. August 2008, wo er ebenfalls die bei der Auftragserteilung an die DLIP mangeln- de Ausschreibung in Schutz nahm (act. 1/057111 S. 7). Dass Daniel Gloor in einem Schreiben vom 30. Mai 2008 an die Finanzdirektorin Ursula Gut von einer Marktschau sprach, welche der Mandatsvergabe an die DLIP vorausgegangen sei, ergibt sich aus demselben Schreiben (act. 1/057111.1 S. 21). Dass dies nicht der Wahrheit entsprach, ergibt sich aus den Aussagen von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung (act. 77 S. 38 f.). Dies entspricht

- 125 - auch der Aussage von Adrian Gautschi, der keine Kenntnis von einer Marktschau hatte (act. 1/077018 Vorhalt 124 f.). In Bezug auf die Frage, ob Daniel Gloor dadurch gegen die unter Ziffer 79. der Anklageschrift genannten Bestimmungen verstossen hat, kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5. f) und g) verweisen werden. 8.6. Wissen um die Pflichtwidrigkeit 8.6.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter Ziffer 85. davon aus, Da- niel Gloor habe um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen gewusst. Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bestreitet, ist im Folgenden zu prü- fen, ob Daniel Gloor um die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.5.) wusste. 8.6.2. Sachverhaltserstellung Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und der Beratungsvertrag zwischen der BVK und des SCM vertraulich und geheim waren. Da ihm in seiner Position als Chef der Abteilung Asset Management das Personalgesetz und insbesondere § 51 sicher bekannt waren, und es sich zudem um einen ganz allgemein bekannten Grundsatz handelt, dass vertrauliche und geheime Informationen, die man an seinem Arbeitsplatz zur Kenntnis nimmt, nicht weitergeben darf, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er wusste, dass die Weitergabe der Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und des Beratungsvertrages zwischen der BVK und des SCM pflicht- widrig war. Es lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Se- archaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendia- gramm für die BVK, vom 1. Februar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der

- 126 - Finanzdirektion ergehen müssen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation externer Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszugehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Hu- ber diesen Entscheid mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zuständigkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zu- sammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am

19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Okto- ber 2006 die Bewirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Es ist daher zu Gunsten von Daniel Gloor seine Tat in sinngemässer Anwendung von Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorstellte; er war für diesen Entscheid zuständig. Daniel Gloor hatte die Mandatserteilung ganz bewusst nicht dokumentiert (act. 1/077019 Vorhalt 54), er hatte keine Vergleichsofferten eingeholt, weil er es für nicht nötig befand (act. 77 S. 38 f.) und die Gebühren nicht überprüft (act. 77 S. 39 f.). In Bezug auf die mangelnde Dokumentation muss zu Gunsten von Daniel Gloor davon ausgegangen werden, dass ihm diese Dokumentationspflicht nicht bewusst war, da sie anscheinend von seinem Vorgesetzten Rolf Huber nicht be- mängelt wurde. Bei Ziffer 5.10 des Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 wonach zu überprüfen ist, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringt, handelt es sich um eine wesentliche Vorschriften, die Daniel Gloor als Fachmann und in seiner Position als Chef Vermögensverwaltung und Chef der Abteilung Asset Manage- ment ohne Weiteres kannte. Dasselbe gilt bezüglich § 49 Personalgesetz, wo- nach er die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wahren hatte. Im Übrigen han- delte es sich um derart elementare Voraussetzungen einer Auftragsvergabe, dass sie auch ohne schriftliche Gesetzesvorschrift selbstverständlich sind. Damit be- steht kein Zweifel daran, dass Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Vorge- hensweise im Zusammenhang mit den Mandatsvergaben bewusst war. Der Sachverhalt kann somit auch insofern als erstellt erachtet werden.

- 127 - Die Vorgehensweise von Daniel Gloor lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ganz bewusst in die Arbeit der Complementa einmischte. Indem er dadurch die grundlegende Aufgabe der Complementa, Kontrolle und Kritik, unter- lief, war ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Vorgehensweise mit Sicherheit bewusst. Und indem er gegenüber Regierungsrätin Dr. Ursula Gut bezüglich der Marktum- schau log, wusste er ganz sicher, dass er pflichtwidrig handelte, da Lügen nie pflichtgemäss sind. 8.7. Bankkonto 8.7.1. Konto Gladis 8.7.1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 82. der Anklageschrift davon aus, Thomas Leupin und Alexander Dimai hätten ein Konto mit der Bezeichnung "Gla- dis" errichtet und vereinbart, inskünftig 10% des Jahresgewinnes der DLIP auf dieses Konto zu überweisen. 8.7.1.2. Sachverhaltserstellung Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Alexander Dimai (act. 1/068011 Vorhalt 40; act. 1/068003 Vorhalt 2 ff.; act. 1/068502 S. 9 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellten weder Thomas Leupin noch Daniel Gloor diesen Sachverhalt in Frage (act. 64 S. 4 und 5 f.; act. 73 S. 38 ff.; act. 88 S. 8 f.: act. 77 S. 36 f.). Insofern kann der Sachverhalt somit ohne Weiteres als erstellt erachtet werden. 8.7.2. Vorhalt des Bankauszugs 8.7.2.1. Anklagevorwurf Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Thomas Leupin in der Anklageschrift unter den Ziffern 83. und 84. vor, er habe Daniel Gloor im Sommer 2009 auf dem Golfplatz Breitenloo in Nürensdorf mitgeteilt, dass er ein Konto errichtet habe, welches für

- 128 - ihn, Daniel Gloor, bestimmt sei, und zwar für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst. Dabei habe er ihm einen Bankbeleg betreffend des Kontos Gladis oder betreffend eines anderen Kontos gezeigt, aus dem ein Guthaben von mindestens CHF 120'000 hervorgegangen sei. Daniel Gloor habe dieses Ver- sprechen konkludent entgegengenommen und sei in der Folge davon ausgegan- gen, dass seitens der DLIP ein Konto zu seinen Gunsten errichtet worden sei, welches ihm nach seiner Pensionierung zufalle. Weiter habe Thomas Leupin Da- niel Gloor am 10. Februar 2010 an einem gemeinsamen Mittagessen mitgeteilt, dass sich auf dem Konto mittlerweile CHF 300'000 befänden. Daniel Gloor habe dieses Versprechen angenommen bzw. diese Mitteilung entgegen genommen. 8.7.2.2. Standpunkt von Daniel Gloor Im Untersuchungsverfahren hatte Daniel Gloor diesen Sachverhalt noch aner- kannt (act. 1/062049 Vorhalt 92 und 93). An der Hauptverhandlung beantragte er einen Freispruch in diesem Zusammenhang und machte neu geltend, dieser An- klagepunkt sei völlig unklar (act. 88 S. 8 f.; act. 77 S. 37). Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt (act. 88 S. 8 f.). 8.7.2.3. Sachverhaltserstellung Dass Thomas Leupin Daniel Gloor auf dem Golfplatz Breitenloo einen Auszug dieses Kontos gezeigt und ihm später bei einem gemeinsamen Mittagessen ge- sagt hatte, dass auf dem Konto inzwischen CHF 300'000 seien, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von Thomas Leupin und Daniel Gloor (act. 1/068003 Vorhalt 7, 11 ff., 17, 21 f.; act. 1/070006 S. 8 und 10; act. 73 S. 38 f.; act. 64 S. 5 f.; act. 1/062039 Vorhalt 2 ff.; act. 1/070006 S. 6 ff.). Insofern kann der Sachverhalt als erstellt erachtet werden. Im Folgenden ist daher lediglich der Frage nachzugehen, was Thomas Leupin Daniel Gloor in diesem Zusammenhang gesagt hatte, bzw. ob Thomas Leupin Daniel Gloor sagte, dass das Geld auf die- sem Konto für ihn, Daniel Gloor, für den Zeitpunkt nach seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst sei.

- 129 - Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den wiederholten Aussagen von Daniel Gloor. Er bejahte zu Beginn seiner Einvernahme als Angeschuldigter am 24. September 2010 die erste Frage, ob er vorab zu etwas Stellung nehmen wolle; er wolle zum Komplex DLIP etwas sagen. Dann führte er aus: "Nach meinen Wissen wurde ein Konto etabliert. Zu meinen Gunsten für den Zeitpunkt, wo ich vom Kanton wegge- hen würde. Ich nehme an, auf den Zeitpunkt nach meiner Pensionierung. Herr Leupin hat mir, ich denke es war im Sommer 2009, mitgeteilt, dass auf diesem Konto damals in etwa CHF 120'000 drauf sind. Ich weiss aber nicht, wo das Konto ist und die nähere Kontobezeichnung kenne ich nicht. Er zeigte mir da einen Kon- toauszug, ich wollte da sogar nicht richtig lesen, ich habe aber einen Betrag von ca. CHF 120'000 gesehen." Auf die Frage nach den konkreten Umständen dieses Treffens, antwortete Daniel Gloor, er denke, dass es im Sommer 2009 gewesen sei, vor einem Golfspiel im Golfclub Breitenloo. Auf die erneute Frage hin, was konkret Herr Leupin bei dieser Gelegenheit gesagt habe, antwortete Daniel Gloor, dass dieser lediglich gesagt habe, dass ein Konto eröffnet worden sei oder beste- he, im Hinblick auf seine Pensionierung, oder wenn er vom Kanton weggehe. Er gehe davon aus, dass dieses Konto errichtet worden sei, um ihn im Hinblick auf die Geschäftsbeziehungen mit der DLIP günstig zu stimmen (act. 1/062039 Vor- halt 2 ff.). Er glaube sich zudem daran zu erinnern, dass Thomas Leupin ihm bei einem Mittagessen gesagt habe, dass es nun CHF 300'000 seien. Es sei in die- sem Jahr gewesen. Allenfalls sei es im Restaurant San Domenico oder auf der Mallorcareise gewesen. Er glaube, dass es im Januar oder Februar gewesen sei, sei sich aber unsicher (act. 1/062039 Vorhalt 60 ff.). Da die Einvernahme im Sep- tember 2010 stattfand, meinte er somit im Jahr 2010. Seine Aussagen anlässlich dieser Einvernahme sind konkret, eindeutig und erfolgten nicht auf entsprechende Fragen seitens der Staatsanwaltschaft hin. Suggestivfragen lagen somit keine vor. Daher und da sich Daniel Gloor mit dieser Aussage in erster Linie selbst be- lastet, scheint seine Darstellung glaubhaft. In der Konfrontationseinvernahme mit Thomas Leupin rund einen Monat später gestaltete sich das Aussageverhalten von Daniel Gloor anders, nämlich zusehends ausweichend. Auf die Frage hin, ob ihm in der Vergangenheit von Herrn Leupin finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden seien, antwortete Daniel Gloor seine früheren Aussagen bestätigend: "Es

- 130 - geht einfach um dieses Konto. Dass ich im Rahmen von meinem Weggang, oder im Rahmen meiner Pensionierung, dass ich gewisse Mittel zur Verfügung hätte." Auf die anschliessenden Fragen der Staatsanwaltschaft antwortet er darauf hin jedoch ausweichend. Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, ant- wortete er: "Ich habe einmal einen Bankbeleg gesehen. Ich weiss nicht mehr von welcher Bank oder was die Kontobezeichnung war, das weiss ich nicht mehr." Auf die Frage, wie er zu dieser Einschätzung komme, dass dieses Geld ihm nach der Pensionierung oder dem Austritt aus dem Staatsdienst zur Verfügung stehen würde, antwortete Daniel Gloor unkonkret, dass dies seine Einschätzung gewe- sen sei. Dem Einwand des Verteidigers, aus diesen Fragen zeige sich bereits, dass auch der Staatsanwalt nicht der Überzeugung gewesen sei, dass es um Be- stechungsgelder gehe, kann nicht gefolgt werden. Die Fragen von Daniel Gloor waren lediglich derart unkonkret und knapp, dass nachgefragt werden musste, wie er zu diesem Schluss gekommen sei, um zu konkreten Aussagen zu gelan- gen. Auch auf die weitere Frage hin, ob Herr Leupin dazu etwas gesagt habe, antwortete er erneut ausweichend, dass er dies im Detail nicht mehr wisse. Auf die Frage hin, was denn geschehen sei, als Thomas Leupin ihm den Kontoauszug gezeigte habe, wie der Vorfall abgelaufen sei, antwortete Daniel Gloor. Er habe es zur Kenntnis genommen, aber es sei ein Versprechen in ferner Zukunft gewe- sen, weshalb sich der Tag nicht verändert habe. Auf das Wort "Versprechen" an- gesprochen und gefragt, ob ihm etwas versprochen worden sei, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend, dass er dies so interpretiere. Und die Frage, was er denn so interpretiere, antwortete Daniel Gloor erneut ausweichend: "Als Verspre- chen." Die anschliessende Frage, ob er die Tatsache, dass man ihm einen Kon- toauszug zeigt, als Versprechen interpretiere, dass das Geld ihm zustehe, bejahte er. Die Frage, ob Thomas Leupin zusammen mit dem Kontoauszug etwas Ent- sprechendes gesagt habe, verneinte er. Dem widersprechend verneinte er jedoch auch die Frage, ob Thomas Leupin ihm kommentarlos einen Kontoauszug gezeigt habe: "Nein, dass allenfalls, in ferner Zukunft, bei meiner Pensionierung, irgend- welche Mittel dastehen würden." Auf die Frage hin, ob ihm das Thomas Leupin gesagt habe, antwortete Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 6 ff.): "So habe ich das in Erinnerung." Im Anschluss an die Darstellung von Thomas Leupin, das Konto sei

- 131 - für gemeinnützige Zwecke errichtet worden, antwortete Daniel Gloor auf die Frage hin, ob er mit Thomas Leupin über die Verwendung von Geldern für gemeinnützi- ge Zwecke gesprochen habe: "Der Begriff ist gefallen, "gemeinnützig". Aber kon- krete Beispiele kann ich nicht sagen. Aber der Begriff ist gefallen. Aber das Ganze hatte für mich keine Bedeutung in dem Zusammenhang, weil es in weiter Ferne war." Auf die Frage hin, ob der Begriff "gemeinnützig" im Zusammenhang mit die- sem Konto gefallen sei, antwortete Daniel Gloor: "Es kann sein, aber ich sagte ja, ich weiss den Wortlaut nicht mehr." (act. 1/070006 S. 8 f.). Später in derselben Einvernahme bestätigte er seine Aussagen in der Einvernahme vom 24. Septem- ber 2010 als der Wahrheit entsprechend und richtig protokolliert (act. 1/070006 S. 18 ff.). Darauf angesprochen, dass er von finanzieller Sicherheit gesprochen ha- be, und auf die Frage hin, ob er irgendwelche Zweifel daran gehabt habe, dass das Geld auf diesem Konto für ihn sei, antwortete Daniel Gloor, dass man nie wisse, wie die Zukunft aussehe. Solange man das Geld nicht bekomme, würden immer Zweifel bestehen, auch wenn es keinen Grund gegeben habe, daran zu zweifeln. Auf die Frage, weshalb es keinen Grund gegeben habe, daran zu zwei- feln, antwortete Daniel Gloor, dass Herr Leupin sein Wort halte und keine falsche Ratte sei. Nach einem kleinen Disput über Suggestivfragen führte Daniel Gloor aus, "Nein, er hat mir den Zettel gezeigt und… und das was ich gesagt habe: Dass das eines Tages mir zur Verfügung steht. So will ich es verstanden wissen." (act. 1/070006 S. 18 ff.), und betonte schliesslich, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen (act. 1/07006 S. 23). Auch wenn Daniel Gloor in dieser Einvernahme anfangs ausweichend und somit wenig überzeugend antwortete, fasste er seinen Standpunkt schliesslich klar und deutlich noch einmal zusam- men; Thomas Leupin hatte ihm zu verstehen gegeben, dass das Geld eines Ta- ges ihm zur Verfügung stehen würde. Angesichts seiner ersten von sich aus ge- machten Aussagen und diesem in der Konfrontationseinvernahme wiederholten Standpunkt bestehen keine Zweifel an seinen Aussagen. Daher vermag er auch nicht mit seinem Standpunkt an der Hauptverhandlung zu überzeugen, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Daran vermag der Umstand, dass er zwi- schendurch ausweichend aussagte, nichts zu ändern. Denn dieses ausweichende Aussageverhalten lässt sich angesichts seiner schliesslich dennoch klaren Aus-

- 132 - sage eher durch die Anwesenheit von Thomas Leupin erklären, als dass es ein Lügensignal wäre. Es ist nie leicht, ein andere Person, insbesondere wenn man kollegial befreundet war, einer strafbaren Handlung zu beschuldigen, insbesonde- re wenn man von dieser Handlung persönlich profitiert hätte. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst nach mehrmonatiger Untersuchungshaft und nach mehrmali- gem Abstreiten belastete, vermag seine Aussagen nicht in Frage zu stellen. Da- niel Gloor hatte die meisten gegen ihn erhobenen und schliesslich bewiesenen Vorwürfe anfangs, auch mehrmals und auf konkretes Nachfragen hin, abgestrit- ten. Dass Daniel Gloor Thomas Leupin erst spät belastete, deutet somit keines- wegs daraufhin, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, zumal es sich um einen Vorwurf handelt, der ohne seine Aussagen wohl kaum hätte bewie- sen werden können, da kein Geld geflossen war. Die Aussagen von Daniel Gloor sprechen somit dafür, dass Thomas Leupin Daniel Gloor gesagt hatte, dass das Geld auf dem Konto für ihn für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst sei. Zudem überzeugt Thomas Leupin mit seiner Darstellung in diesem Zusammen- hang nicht. Anfangs hatte Thomas Leupin die Aussagen in diesem Zusammen- hang verweigert (act. 1/068002 Vorhalt 5 ff.). Später führte er im Zusammenhang mit dem Konto Gladis aus, sie seien der Meinung gewesen, dass es falsch sei, al- le Einnahmen für sich zu behalten, man müsse auch etwas weitergeben können. Sie hätten bereits zuvor privat soziale Sachen gemacht, wie Kinderheime unter- stützt. Das Geld hätte für soziale Zwecke, gemeinnützige Zwecke verwendet wer- den müssen, es sei noch nichts Konkretes auf dem Tisch gelegen. Er habe dies Daniel Gloor kommuniziert, und dass er darauf Einfluss nehmen könne, wenn er eine Idee habe (act. 1/068003 Vorhalt 7 ff.). Er habe zwei Mal mit Daniel Gloor über das Konto gesprochen. Einmal als er ihm erzählt gehabt habe, dass das Konto eingerichtet worden sei. Ein zweites Mal habe er Anfang Jahr mit ihm dar- über gesprochen und ihm den Betrag von CHF 300'000 genannt. Es sei darum gegangen, ihm mitzuteilen, dass es so was gebe, und dass es nicht leere Worte seien. Daniel Gloor sei der grösste und wichtigste Kunde gewesen. Deshalb und aufgrund des kollegialen Verhältnisses sei es ihm ein Anliegen gewesen, dass Daniel Gloor einen Vorschlag machen könne, zu welchem Zwecke man das Kon-

- 133 - to verwenden könne (act. 1/068003 Vorhalt 11 ff. und 17 f.). Er habe Alexander Dimai gebeten, die Auszüge auszudrucken (act. 1/068003 Vorhalt 22 ff.). Er wisse nicht mehr, was er Daniel Gloor genau gesagt habe. Er habe ihm den Zweck die- ses Kontos mitgeteilt (act. 1/068004 Vorhalt 6). Der Umstand, dass Thomas Leu- pin ausgesagt hatte, dass er Daniel Gloor ein Konto eingerichtet habe ("…, dass ich ihm das eingerichtet habe."), was von Thomas Leupin abgestritten und von der Staatsanwaltschaft als korrekt protokolliert erachtet wird (act. 1/068003 Vor- halt 11 und act. 1/068003.1), ist in die Beweiswürdigung nicht weiter einzubezie- hen, da sich im Nachhinein nicht mehr eruieren lässt, ob es sich dabei um einen normalen oder um einen freudschen Versprecher gehandelt hat. Das Konto sei zu gemeinnützigen Zwecken errichtet worden. Er habe Daniel Gloor davon erzählt und ihm zu verstehen gegeben, dass er ihnen mitteilen könne, wenn er wisse, wo man dieses Geld allenfalls verwenden könne. Es sei eine kurze Sache von einer halben oder Minute gewesen, es sei beiläufig, im Stehen passiert (act. 1/077006 S. 8). Er habe Daniel Gloor jeweils nur die Beträge gezeigt, es sei nie ein grosser Auszug gewesen, er habe ihm einen internen Auszug aus der Buchhaltung vor- gehalten (act. 1/070006 S. 10). Er habe ihm den Kontoauszug gezeigt, um seine Ernsthaftigkeit zu unterstreichen. Es gebe in der Bankenwelt viele, die einfach ein bisschen "blabla" und nachher nichts machten (act. 1/070006 S. 22). Dies wie- derholte er später. Er habe den Beleg gezeigt, um die Ernsthaftigkeit seines Vor- habens zu unterstreichen. Dass sie Projekte unterstützt hätten sei nicht nur dort sondern auch sonst ein Thema gewesen. Darauf angesprochen, weshalb dies in aller Eile auf dem Golfplatz geschehen sei, antwortete Thomas Leupin, dies sei die Interpretation des Fragenden. So etwas tue man in einem privaten Umfeld, und damit meine er privat und nicht formell. Aus seiner Sicht sei dies nicht prob- lematisch, bzw. sei dies unproblematisch (act. 1/070006 S. 24). Thomas Leupin überzeugt mit seiner Darstellung, er habe Daniel Gloor den Kon- toauszug gezeigt, bzw. den Geldbetrag genannt, und gleichzeitig angeboten, Ideen für die Verwendung des Geldes zu gemeinnützigen Zwecken einzubringen, nicht. Hätte Thomas Leupin Daniel Gloor tatsächlich davon überzeugen wollen, dass sie ein Konto für gemeinnützige Zwecke errichtet hätten, hätte er sich wohl mehr als eine halbe oder einzige Minute Zeit genommen, um Daniel Gloor ihre

- 134 - Absicht und ihre Ideen darzulegen. Allein das Vorzeigen eines Kontoauszuges reicht zur Überzeugung und zur Anregung, eigene Ideen einzubringen, nicht. Zu- dem hätten Thomas Leupin die Reaktion und Ideen von Daniel Gloor interessiert, wenn er ihn tatsächlich davon hätte überzeugen wollen, dass sie sich sozial en- gagierten und wenn er Ideen von Daniel Gloor gewünscht hätte. Thomas Leupin führte jedoch selbst aus, Daniel Gloor habe gar nicht gross darauf reagiert bzw. kann sich an seine Reaktion nicht mehr erinnern (act. 1/068003 Vorhalt 9 und 16; act. 1/070006 S. 8), und Thomas Leupin schien demnach auch nicht nachzuha- ken, ob Daniel Gloor verstanden habe. Die Vorgehensweise von Thomas Leupin passt eher zu den Aussagen von Daniel Gloor, Thomas Leupin habe ihm das Geld für sich, Daniel Gloor, in Aussicht gestellt. Dies ist innert kürzester Zeit mit- geteilt, ein Satz und das Vorhalten des Kontoauszugs genügt quasi, und eine Re- aktion, sofern nicht ablehnend, drängt sich ebenfalls nicht auf. In diesem Zusam- menhang ist lediglich in Ergänzung anzufügen, dass die an der Hauptverhandlung erstmals vorgebrachte Darstellung von Thomas Leupin, er habe vielleicht fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor darüber gesprochen (act. 64 S. 6) angesichts sei- ner früheren und anders lautenden Aussagen nicht glaubhaft ist. So sagte er in der Konfrontationseinvernahme, dass das Ganze kein grosses Thema gewesen sei (act. 1/070006 S. 8). Und dann sagte er zu Daniel Gloor (act. 1/070006 S. 8): "Du erinnerst Dich vielleicht auch, das war eine Sache von einer halben Minute oder Minute." Daniel Gloor bestätigte dies (act. 1/070006 S. 8). Ein Gespräch von fünf bis zehn Minuten kann angesichts dieser Aussagen, mit denen er Daniel Gloor zudem entsprechend zu beeinflussen versuchte, ohne Weiteres ausge- schlossen werden. Thomas Leupins anderslautende Aussage an der Hauptver- handlung ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Und auch der Um- stand, dass Daniel Gloor gemäss Thomas Leupin gar nicht reagiert hatte, spricht ebenfalls gegen ein längeres Gespräch. Hätte er tatsächlich fünf bis zehn Minuten mit Daniel Gloor über ihr Ziel eines Kontos für gemeinnützige Zwecke gespro- chen, hätte wohl auch Daniel Gloor etwas erwidert und nicht ohne Kommentar ei- nen Dialog über sich ergehen lassen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass aufgrund der wiederholten, konkreten, sich selbst belastenden Aus-

- 135 - sagen Daniel Gloors, die den Sachverhalt bestätigen, und den wenig glaubhaften Aussagen von Thomas Leupin der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. 8.8. Grund für die Ferien, die Gutscheine und das in Aussicht gestellte Konto 8.8.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift unter den Ziffern 80. ff. davon aus, Daniel Gloor habe sich als Belohnung für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträgerin der BVK sowie zur längerfristigen Sicherung seiner Gunst und für die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der BVK und DLIP von Thomas Leupin nach Mallorca einladen, Gutscheine geben und die Vermögenswerte auf dem Konto Gladis versprechen lassen. 8.8.2. Standpunkt von Daniel Gloor In diesem Zusammenhang wies Daniel Gloor in der Untersuchung erneut darauf hin, dass er keine pflichtwidrigen Handlungen vorgenommen habe (act. 1/062049 Vorhalt 94). Mangels ausdrücklicher Anerkennung ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. 8.8.3. Sachverhaltserstellung Die Einladung und die Reise sowie deren Bezahlung erfolgten während der zwi- schen der DLIP und der BVK von 2006 bis 2010 andauernden Geschäftsbezie- hung. Diese Geschäftsbeziehung war für die DLIP und damit auch für Thomas Leupin wirtschaftlich äusserst ertragsbringend und angesichts der Grösse der Mandate existentiell, weshalb ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen der DLIP und BVK bestand (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Ge- ständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 76. der Ankla- geschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Daniel Gloor hatte bei der Mandatserteilung eine wichtige Rolle gespielt (vgl. dazu die Ausführungen unter den Ziffern II. 8.3. und 8.4.). Die Einladung zur Reise nach Mallorca erfolgte im Herbst 2007 und somit 1¾ Jahr nach Beginn der Geschäftsbeziehung, aber nur ein Jahr nach Abschluss des Mandatsvertrages am 31. Oktober 2006 und in

- 136 - zeitlicher Nähe zur Sitzung des Investment Commitees vom 1. November 2007 über die Frage, ob die Anlagen in Wandelanleihen zu reduzieren und die frei wer- denden Mittel zu Gunsten von Hedge Funds zu verwenden seien (vgl. diesbezüg- lich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer

77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Un- ter diesen Umständen und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwi- schen den beiden (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 66. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt) ist keine andere Motivation für die Einladung im erheblichen Wert von Euro 7'121 (damals CHF 11'756.25) auszumachen, als dass die Einladung als Dank für die Berücksichtigung der DLIP als Mandatsträge- rin der BVK und zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst im Zu- sammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP erfolgte. Denn der Wert der Einladung übersteigt den Wert eines üblichen Geschenks aus reiner Kollegialität bei Weitem, zumal nie die Rede von entsprechenden Ge- schenken seitens Daniel Gloors die Rede war, die Thomas Leupin hätte erwidern sollen. Aus diesen Gründen scheint die Behauptung Thomas Leupins, es habe sich nur um eine kollegiale Geste gehandelt, nicht glaubhaft. Der Sachverhalt kann somit als erstellt erachtet werden. Die weiteren von Thomas Leupin Daniel Gloor gewährten oder in Aussicht gestell- ten Vorteile (Golfgutscheine und Konto) erfolgten im Verlauf ihrer bereits seit rund 1.5 Jahren andauernden Geschäftsbeziehung. Diese Geschäftsbeziehung dauer- te bis über die letzte Vorteilsgewährung bzw. in Aussichtstellung, die Mitteilung über die Höhe des Kontostandes, hinaus fort. Die Geschäftsbeziehung unterlag Veränderungen, indem die BVK wie in der Anklageschrift unter Ziffer 76. ausge- führt auf das Investitionsvolumen und damit indirekt auf die Einnahmen der DLIP positiv oder negativ Einfluss nehmen konnte. Zudem bestand auch die Möglich- keit, die Geschäftsbeziehung aufzulösen, was sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. im Zusammenhang mit der an der DLIP von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik und der schliesslich erfolgten Kündigung ergibt. Daniel Gloor hatte sowohl bei der Mandatserteilung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. und 8.4.) als auch im Zusammenhang mit den Investitionen eine wesentliche

- 137 - Rolle gespielt (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und 77. der Anklageschrift, welches sich mit dem Untersuchungsergebnis deckt). Er konnte in seinem Zuständigkeitsbe- reich oder durch entsprechende Anträge an die zuständigen Organe entspre- chend Einfluss zu nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.2. ff.). Zu- dem ist zu beachten, dass die DLIP zunehmend in Kritik geriet und Daniel Gloor auch in diesem Zusammenhang ein wesentliche Rolle zukam, indem er zur Ver- teidigung der DLIP die Complementa zu beeinflussen versuchte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Zudem befand sich die DLIP und damit Thomas Leupin in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von der BVK (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusam- menhang mit den Ziffern 75. und 76. der Anklageschrift, welches sich mit dem Un- tersuchungsergebnis deckt). Wenn Daniel Gloor von Thomas Leupin unter diesen Umständen, und angesichts der lediglich kollegialen Beziehung zwischen Ihnen Golfgutscheine im Betrag von CHF 2'000 bzw. 3'000 erhielt und wiederholt ein Konto mit bis zu CHF 300'000 in Aussicht stellte, dann besteht kein Zweifel daran, dass Thomas Leupin die Golfgutscheine und das Konto im Hinblick auf die beste- hende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP zukommen liess bzw. in Aussicht stellte und Daniel Gloor diese in diesem Kontext entgegennahm bzw. sich versprechen liess; zur längerfristigen Sicherung Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor dazu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterfüh- rung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ih- rer Geschäftsbeziehung zu verhindern. Insofern kann der Sachverhalt somit als erstellt erachtet werden. 8.9. Bestechungsvereinbarung 8.9.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft geht unter Ziffer 80. der Anklageschrift davon aus, spätes- tens zu dem Zeitpunkt, als Thomas Leupin Daniel Gloor nach Mallorca eingeladen habe, hätten sich Daniel Gloor und Thomas Leupin zumindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterführung und die Verteidigung der Geschäftsbe- ziehungen zwischen der BVK und der DLIP aufgrund von regelmässigen finanziel-

- 138 - len Zuwendungen seitens Thomas Leupins für pflichtwidrige und/oder im Ermes- sen stehende Amtshandlungen von Daniel Gloor auch für diesen persönlich loh- nen würde. 8.9.2. Standpunkt von Daniel Gloor Eine Bestechungsvereinbarung wird von Daniel Gloor bestritten (act. 88 S. 24). 8.9.3. Sachverhaltserstellung Dass sich Daniel Gloor und Thomas Leupin spätestens im Mai 2008 zumindest konkludent darauf verständigten, dass sich die Weiterführung und Verteidigung der Geschäftsbeziehung zwischen der DLIP und BVK aufgrund von regelmässi- gen finanziellen Zuwendungen seitens Thomas Leupins für Daniel Gloor persön- lich lohnen würde, davon kann nicht ausgegangen werden. Eine derartige Ver- ständigung wird von beiden Seiten bestritten. Entsprechende Aussagen der Betei- ligten oder andere Beweismittel, die diesen Schluss untermauern, liegen keine vor. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der äusseren Umstände von einer derartigen Verständigung ausgegangen werden kann. Dies ist zu verneinen. Denn die äusseren Umstände im damaligen Zeitpunkt lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass Daniel Gloor und Thomas Leupin davon ausgingen, dass sich dies in Zukunft fortsetzen werde. Daniel Gloor konnte/musste nach einer einmali- gen Vorteilsgewährung, wie der Einladung zu den Familienferien in Mallorca, nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich dies regelmässig wie- derholen würde, und Thomas Leupin konnte/musste nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit davon ausgehen, dass sich Daniel Gloor allein deshalb immer wie- der für die DLIP einsetzen würde, zumal diese Ferien vom zeitlichen Ablauf her eher als Dank für den seitens Daniel Gloors bereits erfolgten Einsatzes für die DLIP erscheinen. Eine entsprechende Verständigung könnte erst nach wiederhol- ten sich abwechselnden Zuwendungen seitens Thomas Leupins an Daniel Gloor und Unterstützung der DLIP seitens Daniel Gloors angenommen werden. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden.

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9. Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca (Anklageziffer VII.) 9.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor in der Anklageschrift unter den Ziffern

86. ff. vor, er habe zusammen mit Alfred Castelberg, Adrian Lehmann und Thomas Leupin an Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca teilgenommen. Sei- ne gesamten Kosten seien dabei von den anderen Teilnehmern getragen worden, was Daniel Gloor gewusst habe, auch wenn er die interne Kostenverteilung nicht gekannt habe. Dabei habe er gewusst, dass es sich um nicht gebührende, unent- geltliche Zuwendungen gehandelt habe, die ihm als Belohnung für frühere und künftige Entscheide der BVK zu Gunsten der Argus Finanz AG, LPV und DLIP, die er selbst gefällt oder unterstützt habe, gewährt worden seien. Zudem habe er gewusst, dass es sich bei seinen Entscheiden um pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Entscheide gehandelt habe oder handeln würde. 9.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor anerkannte diesen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 96 ff.) als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 36 f.). 9.3. Sachverhaltserstellung Das Geständnis von Daniel Gloor deckt sich bis auf den Umstand, dass seine Kosten für die beiden Reisen nach Irland und Marokko nicht von Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin gemeinsam, sondern von Alfred Castelberg alleine getragen worden waren, mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Reiseunterlagen (act. 1/0500047-1/0500051, act. 1/055123) und den Abrechnungen (act. 1/055120 und 1/055122; act. 1/050317) und den Aussagen von Alfred Castelberg (act. 1/063117 Vorhalt 54 f.; act. 60 S. 5; act. 66 S. 57). Aus dem Kostenverteiler des Golfanlasses in Irland und der Kreditkartenabrech- nung der DLIP geht hervor, dass Thomas Leupin seinen Flug, das Hotel und das Auto und Adrian Lehmann das Hotel jeweils selbst bezahlt hatten (act. 1/055120 f). Thomas Leupin und Adrian Lehmann hatten zudem von Alfred Castelberg bzw.

- 140 - der Argus Finanz AG zusammen mit der Rechnung ("gemäss beiliegender Auf- stellung") einen Kostenverteiler dieses Golfanlasses erhalten, aus dem sämtliche Auslagen dieser Reise und deren Verteilung auf die Argus Finanz AG, die Leh- mann Partners Vermögensverwaltung AG und die DL Investment Partners AG hervorgeht. Auf einen Blick ist ersichtlich, dass Daniel Gloor nichts bezahlt hatte (act. 1/055120.1-2 und 1/055120). Indessen ergibt sich aus dieser Abrechnung auch, dass Alfred Castelberg bzw. die Argus Finanz AG im Vergleich zur Lehman Partners Vermögensverwaltung AG und der DLIP einen doppelten Anteil an den Kosten für die Greenfees und den Golfprofi, d.h. die Hälfte der Kosten und die anderen Teilnehmer je einen Viertel der Kosten, und dass er einen doppelten An- teil an den Kosten für Flug und Auto, d.h. zwei Drittel der Kosten und Adrian Leh- mann einen Drittel der Kosten übernommen hatten. Bei den Kosten für das Zim- mer ist zudem vermerkt, dass Alfred Castelberg die Kosten für sich und einen Gast bezahlt hatte (act. 1/055120). Dabei kann es sich nicht um die Kosten für den Golfprofi Terral gehandelt haben, da diese Kosten separat aufgelistet und auf alle Teilnehmer verteilt wurden, indessen - wie bereits erwähnt - nicht zu gleichen Teilen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit "Gast" Daniel Gloor gemeint war und die Argus Finanz AG die Zimmerkosten von Daniel Gloor und angesichts des doppelten Anteils an den übrigen Kosten auch Daniel Gloors Anteil an diesen übernahm. Dies entspricht auch einem Mail von Alfred Castelberg an Adrian Lehmann und Thomas Leupin, in welchem er bereits ankündigte, er werde Daniel Gloors Anteil an diesen Kosten übernehmen (act. 1/050074). Damit kann nur der Schluss gezogen werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Kosten von Da- niel Gloor übernommen hatte. Es kann damit als erstellt erachteten werden, dass Alfred Castelberg Daniel Gloors gesamten Anteil an den Golfkosten und dem Au- to sowie dessen Hotel- und Flugkosten im Betrag von rund CHF 4'230 (vgl. act. 1/055120) übernommen hatte. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Golfferien in Marokko. Ein entsprechender, detaillierter Kostenverteiler fehlt zwar. Aus einer Kostenaufstellung der Argus Fi- nanz AG geht indessen hervor, dass sämtliche Kosten für den Golfprofi Terral und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Golfspiel von der Argus Finanz AG getragen worden waren, indem nichts an Dritte weiterverrechnet worden war

- 141 - (act. 1/050319). D.h. weder Thomas Leupin bzw. die DLIP noch Adrian Lehmann bzw. die LPV hatten sich an diesen Kosten beteiligt und damit auch nicht Daniel Gloors Anteil übernommen. Dafür spricht auch die in der gleichen Art für den Gol- fanlass in Irland vorliegende Kostenaufstellung (act. 1/050318). In dieser sind an Dritte verrechnete Kosten erwähnt, die sich mit den an Adrian Lehmann und Thomas Leupin weiterverrechneten Kosten in dem bereits erwähnten detaillierten Kostenverteiler der Golfferien in Irland (act. 1/055120) decken. Daher ist davon auszugehen, dass Alfred Castelberg auch bei diesen Ferien Daniel Gloors Anteil an Golfkosten übernommen hatte, und dieser nicht auf alle Teilnehmer verteilt worden war. Es kann damit als erstellt erachtet werden, dass Alfred Castelberg die gesamten Golfkosten (nicht nur diejenigen von Daniel Gloor) im Betrag von rund CHF 3'400 (vgl. act. 1/050319) übernommen hatte. In Bezug auf die Kosten für die Golfferien in Mallorca kann auf die Sachverhalts- erstellung verzichtet werden, da angesichts des Betrages von Euro 233 aus recht- lichen Gründen nicht von einer Bestechung ausgegangen werden kann. Die Flug- kosten nach Mallorca von Daniel Gloor von insgesamt Euro 233, liegen sowohl insgesamt als auch insbesondere bei einer Aufteilung unter den Teilnehmern - wie in der Anklageschrift umschrieben - mit rund Euro 70 pro Person, und ange- sichts der üblichen und tolerierten Auslagen für ein gemeinsames Mittagessen, sowie dem Umstand, dass davon ausgegangen werden muss, dass Daniel Gloor auch mal eine Rechnung im Betrag von max. ein paar hundert Franken bezahlte habe (act. 1/13110045; act. 1/070008 Vorhalt 19 f.; act. 1/062041 Vorhalt 48 und

58) im Rahmen des üblichen Höflichkeitsgeschenkes im Sinne von § 50 Perso- nalgesetz. Selbst wenn Daniel Gloor in der Höhe dieser Kosten eingeladen wor- den wäre, läge kein ungebührender Vorteil vor, weshalb Daniel Gloor im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca vom Vorwurf des Sich-bestechen- lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen ist.

- 142 -

10. Qualifizierte Geldwäscherei (Anklageziffer VIII.) 10.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft Daniel Gloor unter den Ziffern VIII. 1. bis 4. vor, er habe die von Walter Meier, Rumen Hranov, Adrian Lehmann und Alfred Castel- berg erhaltenen Bestechungsgelder zwischen August 2001 und Mai 2010 im Um- fang von insgesamt CHF 700'000 regelmässig in bar und Teilbeträgen von unter CHF 10'000 auf sein Schwarzgeldkonto bei der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einbezahlt und anschliessend teilweise verbraucht. Er habe damit den Umbau und Unterhalt seines Ferienhauses in Frankreich finanziert und die Familie seiner Ehefrau in Peru unterstützt sowie seine aufwändige Lebensgestaltung finanziert. Dadurch habe er regelmässig Einnahmen generiert und für seine Bedürfnisse verwendet und einen Umsatz von mehreren hunderttausend Schweizer Franken erzielt. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, dass er damit die Her- kunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenswerte, die, wie er wusste, aus Bestechungshandlungen stammten, vereitelt. 10.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor hat den in der Anklageschrift unter Ziffer VIII. 1. und 2. beschriebe- nen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (act. 1/062049 Vorhalt 99 ff.), als auch an der Hauptverhandlung (act. 77 S. 42 f.) anerkannt. In Bezug auf Ziffer VIII. 3. und 4. äusserte er sich nicht. 10.3. Sachverhaltserstellung Dieses Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere seinen Aussagen in der Untersuchung (act. 1/062001 ff.) und dem Kontoauszug der Raiffeisenbank (act. 1/032001.99). Es erscheint daher glaubhaft, weshalb da- rauf abgestellt und der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Angesichts seiner Vorgehensweise besteht kein Zweifel daran, dass er damit mindestens bil- ligend in Kauf nahm, dass er die Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung dieser Vermögenwerte, von denen er offensichtlich wusste, dass sie aus Beste- chungshandlungen stammten, vereitelt. Die Frage, ob er damit einen Umsatz von

- 143 - mehreren hunderttausend Schweizer Franken generierte, ist indessen zu vernei- nen. Die regelmässigen Einnahmen und den Umsatz in der genannten Höhe hat er durch die passiven Bestechungen generiert. Mit der Geldwäscherei hat er nicht zusätzlich verdient, sondern lediglich die Herkunft des bereits verdienten vereitelt. In Bezug auf die rechtliche Frage der Gewerbsmässigkeit kann auf die Ausfüh- rungen unter Ziffer III. 6. verwiesen werden. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und Standpunkt von Daniel Gloor Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten von Daniel Gloor als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB, mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB. Daniel Gloor erklärte sich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Anklageziffer IV., abgesehen von der Höhe des Bestechungsgeldes (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 6.4.), Alfred Castelberg, Anklageziffer V. und Thomas Leupin, Anklageziffer VI., abgesehen vom Bankkonto (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.7.), und im Zusammenhang mit den Golfferien in Irland, Marokko und Mallorca, Anklageziffer VII., des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB für schuldig (act. 1/062049 Vorhalt 52 und act. 77 S. 21 bezüglich Anklageziffer IV. bzw. Adrian Lehmann; act. 1/062049 Vorhalt 75 und act. 77 S. 26 bezüglich Anklageziffer V. bzw. Alfred Castelberg; act. 1/062049 Vorhalt 95 und act. 77 S. 37 bezüglich Anklageziffer VI. bzw. Thomas Leupin; act. 77 S. 41 bezüglich Anklageziffer VII. bzw. die Golfferien; act. 88 S. 2) . Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von Daniel Gloor anerkannte rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte als mehrfaches Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB erweist sich bis auf diejenige im Zusammenhang mit den Golfferien auf Mallorca (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 9.3.)

- 144 - und dem Darlehen von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) als korrekt. In Bezug auf die von Daniel Gloor bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehman, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Frage, ob es sich um eine pflichtwidrige Handlung oder eine Ermessenshandlung gehandelt hat, für die rechtliche Würdigung als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB nicht relevant ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.3.2.3.). Daniel Gloor ist daher im Zusammenhang mit Adrian Lehmann bzw. Anklageziffer IV., Alfred Castelberg bzw. Anklageziffer V. (abgesehen vom Darlehen; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.4.1.) und Thomas Leupin bzw. Anklageziffer VI. (bezüglich der Familienferien in Mallorca und der Gutscheine) sowie im Zusam- menhang mit den Golfferien in Irland und Marokko bzw. Anklageziffer VII. des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit Rumen Hranov (Anklageschrift Ziffer III.) und im Zusammen- hang mit dem von Thomas Leupin in Aussicht gestellten Geld auf dem Konto (An- klageschrift Ziffer VI.) durch die Staatsanwaltschaft als Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB ist im Folgenden näher einzugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 4.). Auf die von ihm bestrittene jedoch teilweise zu bejahende Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin kann wie bereits erwähnt auf die Ausführungen unter den Ziffern III. 4.4.3.2.3. verwiesen werden. Auf die von Daniel Gloor bestrittene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Walter Meier (Anklageschrift Ziffer II.) und Alfred Castelberg (Anklageziffer VI.) als ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, und im Zusammenhang mit Thomas Leupin (Anklage- schrift Ziffer VI.) als Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und des Sachverhaltes unter Anklageschrift Ziffer VIII. als Geldwäscherei

- 145 - im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und 2 StGB ist im Folgenden ebenfalls näher ein- zugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3., 5. und 6.).

2. Der Täter im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB 2.1. Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB als echte Son- derdelikte Sowohl die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB als auch die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und das Sich- bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB sind echte Sonderdelikte, in- dem sie (bei der passiven Bestechung unter anderem) nur von einem Behörden- mitglied oder Beamten erfüllt werden können (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 322ter N 2 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5 f.; Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9 ff.). Der Beamte als Täter muss ein sogenannter Amtsträger, d.h. ein Beamter oder ein Mitglied einer Behörde sein. Beamte sind gemäss Art. 110 Ziff. 4 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Damit werden sowohl die institutio- nellen als auch die funktionalen Beamten erfasst. Institutionelle Beamte sind Be- amte im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei letzteren ist dies unabhängig davon, ob das Verhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, entscheidend ist, ob die Person ihre Tätigkeit in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verrichtet. Zudem wird das Vorhandensein eines Abhängig- keitsverhältnisses der betreffenden Person zum Gemeinwesen verlangt (umstrit- ten). Entscheidend ist nicht das personalrechtliche Kriterium des Anstellungsver- hältnisses, sondern die Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 3 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1; Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 5; Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 9).

- 146 - 2.1.1. Daniel Gloor als Täter Daniel Gloor war Chef Vermögensverwaltung des Kantons Zürich und Chef Asset Management der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, der Vorsor- geeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich, und seine Funktion war auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Er war somit Amtsträger im Sinne von Art. 314 StGB, Art. 320 Ziff. 1 StGB und Art. 322quater StGB.

3. Ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB (im Zusammenhang mit Walter Meier und Alfred Castelberg) 3.1. Tatbestand Der ungetreuen Amtsführung macht sich ein Mitglied einer Behörde oder ein Be- amter strafbar, der bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentli- chen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.2. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 3.3. Tathandlung Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen bei Rechtsgeschäften. Die Schädigung kann jedoch keine Tathandlung darstellen, weil der Schaden das Resultat der Tathandlung darstel- len muss. Andernfalls - wenn die Schädigung selbst bereits als Tathandlung an- genommen würde - wäre jedes Verhalten, das die öffentlichen Interessen nicht wahrt, schädigend und damit strafbar (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 13). Die Tathandlung ist demnach ein Tun im Rahmen rechts- geschäftlicher Verhandlungen. Bei Art. 314 StGB handelt es sich nicht um ein all- gemeines Amtsuntreuedelikt welches auch hoheitliches Handeln erfasst. Strafbar ist nur die Schädigung von öffentlichen Interessen bei rechtsgeschäftlichen Ver-

- 147 - handlungen oder Abschlüssen. D.h. der Täter muss das Gemeinwesen in privat- rechtlichen Geschäften vertreten und dabei durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen Wirkungen, und somit nicht durch hoheitliches Handeln, die öffentlichen Interessen schädigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 17 f. m.w.H.). Daniel Gloor wirkte im Zusammenhang mit Walter Meier am Abschluss von Repogeschäften mit, indem er selbst unterzeichnete oder andere anwies zu un- terzeichnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.). Und im Zusammen- hang mit Alfred Castelberg wirkte er am Verzicht auf Retrozessionen mit, indem er im Namen der BVK unterschrieb bzw. mündlich verzichtete (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer (II. 7.4.). Daniel Gloor handelte somit im Rahmen rechtsge- schäftlicher Verhandlungen bzw. Abschlüsse. 3.4. Schädigung zu wahrender öffentlicher Interessen In Bezug auf die Art der zu wahrenden bzw. schädigenden öffentlichen Interessen findet sich im Tatbestand keine Beschränkung. Es können von der Tathandlung somit jegliche öffentliche Interessen betroffen sein, mit der einzigen Einschrän- kung, dass der Täter bei einem Rechtsgeschäft handelt (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N ). Der Schaden muss als Folge des Rechtsgeschäfts eingetreten sein. Er kann materieller d.h. fiskalischer Art aber auch ideeller Natur sein. Bei der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist immer das Ermessen des Täters zu berücksichtigen (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 24 f.). Durch den Abschluss der Repogeschäfte mit der BAM und durch den Verzicht auf Retrozessionen schädigte Daniel Gloor die finanziellen Interessen der BVK, in- dem er im Zusammenhang mit den Repogeschäften einen hohen Verlust in Kauf nahm, welcher sich im Schaden von CHF 43'500'000 realisierte und im Zusam- menhang mit dem Verzicht auf Retrozessionen ohne Grund auf Einnahmen der BVK verzichtete, wodurch einen Schaden von rund CHF 2.272 Mio. entstand. Da- ran vermag die Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch die Repoge-

- 148 - schäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC nichts zu ändern. Dabei handelte es sich höchstens um einen vergeblichen Versuch, das Verlustrisiko zu reduzieren. 3.5. Subjektiver Tatbestand 3.5.1. Vorsatz In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Wille dazu. Eventualvorsatz genügt und liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes bei einem Rechtsgeschäft aufgrund der Sachkenntnisse derart hoch ist, dass sie erkannt werden müssen. Das blosse Hoffen auf das Ausbleiben des Erfolgs schliesst, anders als selbst das leichtsinni- ge Vertrauen, Eventualvorsatz nicht aus (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 26). Als Daniel Gloor im September 2001 im Namen der BVK mit der BAM die Repo- geschäfte durch Walter Bosshard und Francisca Riederer abschliessen liess, wusste er, dass die BAM überschuldet war, weil zwischen Mai und Dezember 2001 gleichzeitig Sanierungsmassnahmen wegen dieser Überschuldung über die Finanzdirektion liefen, an denen Daniel Gloor im Namen der BVK ebenfalls betei- ligt war. Die BVK beteiligte sich zusammen mit anderen Aktionären mit CHF 20 Mio. an dieser Sanierung. Höhere Sanierungsbeiträge wurden abgelehnt, womit ein höherer Sanierungsbeitrag damit nicht gerechtfertigt war. Es war somit mehr als fraglich, ob die BAM jemals in der Lage sein würde, die Aktien zurückzukau- fen. Als Sicherheit dienten Aktien der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG im Wert des von der BVK zur Verfügung gestellten Fremdkapitals. Diese stellten indessen keine ausreichende Sicherheit für den gesamten zur Verfügung gestellten Betrag dar. Denn auch die BT&T TIME AG hatte in Folge der ab März 2000 einsetzenden Börsenkrise Mühe bekundet und war von der BVK durch Aktienkäufe im Jahr 2000 mehrmals unterstützt worden, womit ihre Entwicklung fraglich war. Zudem waren die drei Gesellschaften nicht nur durch ihren Namen BT&T Asset Ma- nagement AG, BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG sondern auch durch Walter Meier als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied miteinander verbunden, sodass sich eine gescheiterte Sanierung der BT&T Asset Manage-

- 149 - ment AG auch negativ auf die Aktienkurse der BT&T TIME AG und BT&T LIFE AG ausgewirkt hätte, insbesondere in den damals angespannten Aktienmärkten. Dies musste auch Daniel Gloor aufgrund seiner Fachkenntnisse und da die ande- ren Aktionäre und Banken nicht willens waren, weitere Gelder in die BAM einzu- schiessen, bewusst gewesen sein. Unter diesen Umständen war das Verlustrisiko hoch, und musste Daniel Gloor bewusst gewesen sein (vgl. dazu auch die Aus- führungen unter Ziffer II. 4.4.3.). Somit nahm Daniel Gloor somit den Verlust in Kauf. Die anschliessende Ablösung der Repogeschäfte mit der BAM durch Repo- geschäfte mit der BT&T Focus 1 Fund PLC vermag daran nichts zu ändern. Es liegt somit Eventualvorsatz vor. Dem Einwand seines Verteidigers, Daniel Gloor sei ein ausgezeichneter Mitarbeiter gewesen, weshalb es a priori unwahrschein- lich sei, dass er Vorsatz auf eine ungetreue Amtsführung zu Lasten des Arbeit- nehmers gefasst habe (act. 88 S. 13 f.), ist Folgendes entgegenzuhalten. Qualifi- kation und Einsatzbereitschaft allein genügen per se und insbesondere vor dem Hintergrund von über Jahren in fünfstelliger Höhe entgegengenommenen Beste- chungsgeldern nicht, um den Vorsatz und insbesondere den Eventualvorsatz ei- ner ungetreuen Amtshandlung auszuschliessen. Wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt, wusste Daniel Gloor, dass der BVK durch den Verzicht auf die Retrozessionen Geld entgehen würde, womit er um die Schädi- gung der finanziellen Interessen der BVK wusste. Zudem nahm er wie unter Ziffer II. 7.5. ausgeführt den verursachten Schaden von CHF 2.272 Mio. in Kauf., womit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gegeben ist. 3.5.2. Absicht einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen Zudem wird die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss, korrespondierend zum Schaden, nicht materieller Natur sein. Er kann auch ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Niggli in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27). Eventualabsicht genügt nicht. Die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils muss eigentliches Handlungsziel sein (Niggli in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 314 N 27 f.).

- 150 - Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 4.4.3. ergibt, handelte Daniel Gloor in der Absicht, der BAM im Rahmen ihrer Sanierung einen Vorteil zu verschaffen, der ihr nicht zustand. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.5. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass die Argus Finanz AG keinen Anspruch auf die Retrozessionen hatte, und es sich somit um einen unrechtmässigen Vorteil handelte. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen unter derselben Ziffer, dass Daniel Gloor nur deshalb im Namen der BVK auf die Retrozessionen verzichtete, weil er seinem Freund Alfred Castel- berg einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, womit er in der Absicht handelte, der Argus Finanz AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.6. Fazit Daniel Gloor hat durch sein Handeln somit die Voraussetzungen der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht sowohl im Zusammenhang mit Walter Meier als auch mit Alfred Castel- berg erfüllt, weshalb er sich der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB schuldig gemacht hat.

4. Sich-bestechen-lassen im Sinne von Art. 322quater StGB (im Zusammenhang mit Rumen Hranov und Thomas Leupin und bezüglich der Pflichtwidrigkeit zusätzlich im Zusammenhang mit Adrian Lehmann und Alfred Castelberg) 4.1. Tatbestand Sich bestechen lässt, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet- scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver- sprechen lässt oder annimmt (Art. 322quater StGB).

- 151 - 4.2. Standpunkt von Daniel Gloor Im Zusammenhang mit Rumen Hranov stellt sich Daniel Gloor auf den Stand- punkt, der Tatbestand des Sich-bestechen-lassens verlange nach wie vor nach dem Künftigkeitserfordernis. Im Zusammenhang mit Thomas Leupin bestritt er im Wesentlichen den Sachverhalt, ohne sich über die rechtliche Würdigung zu äus- sern. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg, Adrian Lehmann und Thomas Leupin bestritt er neben dem Sachverhalt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen. 4.3. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 4.4. Tathandlung 4.4.1. Der nicht gebührende Vorteil Tatmittel ist ein nicht gebührender Vorteil. Nicht gebührend ist der Vorteil dann, wenn der Amtsträger zur Annahme nicht berechtigt war bzw. wenn kein Rechts- anspruch des Amtsträgers gegeben ist (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 27 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor hatte keinen Rechtsanspruch auf den ihm von Rumen Hranov über- lassenen Bargeldbetrag von CHF 200'000 und das ihm von Thomas Leupin wie- derholt in Aussicht gestellte Geld auf dem Konto bzw. war es Daniel Gloor auf- grund von § 50 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, LS 177.10) untersagt, Geschenke anzunehmen, es sei denn Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Bei dem übergebenen und in Aussicht gestellten Geld handelte es sich weder um Höflichkeitsgeschenke noch von ge- ringem Wert, womit nicht gebührende Vorteile im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegen. In Bezug auf das durch Daniel Gloor in Anspruch genommene Darlehen von CHF 130'000 von Alfred Castelberg bzw. der Argus Finanz AG ist Folgendes fest-

- 152 - zuhalten: Als Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbarten Daniel Gloor und Alfred Castelberg ein Darlehen von CHF 130'000 zu einem Zinssatz von 4% bei einer Laufzeit von knapp 5 Jahren (act. 1/050011). Die Crédit Agricole Financement (Suisse) SA offerierte ein Darlehen von CHF 160'000 zu einem Zinssatz von 3.38% für eine Laufzeit von 10 Jahren (act. 1/050033 S. 10). Der Zinssatz der Crédit Agricole Financement (Suisse) SA war somit deutlich tiefer und dies erst noch für eine doppelt solange Laufzeit. Bei gleicher Laufzeit (5 Jah- ren) wäre der Zins vermutlich noch tiefer gewesen. Was den Zins anbelangt, stell- te die Darlehensgewährung seitens Alfred Castelbergs für Daniel Gloor somit kei- nen Vorteil dar; finanziell betrachtet wäre vielmehr von einem Nachteil auszuge- hen. In Bezug auf die Sicherheiten erwies sich die Darlehensgewährung von Alf- red Castelberg für Daniel Gloor jedoch als einfacher und deshalb vorteilhafter. Alf- red Castelberg verlangte im Gegensatz zur Crédit Agricole Financement (Suisse) SA keine Garantie (act. 1/050011; act. 1/050033 S. 11). Auch wenn Alfred Cas- telberg die Garantie aufgrund ihrer jahrelangen Freundschaft verständlicherweise nicht für nötig hielt, handelte es sich objektiv betrachtet für Daniel Gloor um einen Vorteil gegenüber der Kreditvergabe eines Kreditinstitutes. Dieser Vorteil wird je- doch durch den höheren Zins ausgeglichen. Es handelte sich gesamthaft betrach- tet um ein in sich ausgewogenes Geschäft, weshalb insgesamt nicht von einer Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quater StGB ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist Daniel Gloor somit vom Vorwurf des Sich- bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB freizusprechen. 4.4.2. Die Handlung des Beamten und des Gegenübers Täterhandlung ist jedes Verhalten, mit welchem der Amtsträger zu erkennen gibt, dass er bereit wäre, auf das Angebot eines Vorteils einzugehen, sei es indem er den Vorteil direkt fordert, einen angebotenen Vorteil annimmt oder das Verspre- chen eines zukünftigen Vorteils annimmt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 31 ff. i.V.m. Art. 322quater N 1). Daniel Gloor nahm die ihm von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 und das Versprechen von Thomas Leupin, dass ihm das Geld auf dem Konto nach seiner Pensionierung oder dem Weggang vom Kanton zur Verfügung stehen wür-

- 153 - den, konkludent an, womit jeweils eine Täterhandlung im Sinne von Art. 322quater StGB vorliegt. 4.4.3. "Gegenleistung" 4.4.3.1. Überblick Die Bestechungstatbestände verlangen ein Äquivalenzverhältnis. Der Amtsträger muss den Vorteil für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung seinerseits annehmen oder sich versprechen lassen und diese Handlung muss zudem im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit stehen. Zwischen Vorteil und rechtswidriger bzw. im Ermessen liegender Amtstätigkeit muss also ein Konnex bestehen (Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korrupti- onsstrafrecht, Art. 322ter bis Art. 322octies StGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 348; Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 34 i.V.m. Art. 322quater N 1). 4.4.3.2. Äquivalenzverhältnis 4.4.3.2.1. Konnex zwischen Vorteilsannahme und einer bestimmten oder be- stimmbaren amtlichen Handlung Die das Äquivalent zum Vorteil darstellende amtliche Handlung muss bestimmt oder bestimmbar sein. Dabei genügt es, dass die Handlungen des Beamten min- destens ihrer Art nach bestimmbar sind. Verlangt wird Bestimmbarkeit, eine hin- reichend bestimmte oder in ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Zügen bekannte Amtshandlung. Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die amtliche Hand- lung oder Unterlassung zwar nicht konkret bestimmt ist, aber ein "… lien suffisant entre l'aventage et un ou plusieurs actes futurs du fonctionnaire, déterminables de manière générique…" gegeben ist. Dabei ist auf die wiederholte Zusammenarbeit, die Höhe der Zuwendungen, die zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, die Häufigkeit der Kontakte oder Identität der Geschäftsbereiche abzustellen (Pi- eth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 43 m.w.H. i.V.m. Art. 322quater N 1; BGE 118 IV 309 ff., 316; Jositsch, a.a.O., S. 353 ff.).

- 154 - Die Daniel Gloor von Rumen Hranov übergebenen CHF 200'000 standen im Zu- sammenhang mit dem von Daniel Gloor durch einen entsprechenden Antrag an die Finanzdirektion unterstützten Investitionsentscheid der BVK in die HBM Bioventures AG (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.). Damit ist die amtliche Handlung bestimmt und der Konnex zwischen den CHF 200'000 und dieser Amtshandlung von Daniel Gloor gegeben. Thomas Leupin stellte Daniel Gloor das Geld auf dem Konto im Hinblick auf die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und DLIP in Aussicht, und zwar zur längerfristigen Sicherung von Daniel Gloors Gunst, um Daniel Gloor da- zu zu motivieren, alles Nötige zu unternehmen, um die Weiterführung und den Ausbau dieser Geschäftsbeziehung zu fördern bzw. den Abbau ihrer Geschäfts- beziehung zu verhindern (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.). Dabei handelte es sich rückblickend namentlich um das Überlassen der Offerte der SCM und des Beratungsvertrages zwischen der SCM und der BVK (vgl. dazu die Aus- führungen unter Ziffer II. 8.3.), die Auftragserteilungen (vgl. dazu die Ausführun- gen unter Ziffer II. 8.4.), die Investitionsentscheide (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit den Ziffern 75. und

77. der Anklageschrift), die Korrekturen an den Monitors bzw. Investment Audits der Complementa und die Verteidigung der DLIP sowie die vorgegebene Mark- tumschau (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). Die amtlichen Hand- lungen Daniel Gloors sind somit genügend bestimmt bzw. waren sofern im Zeit- punkt der Vorteilsgewährung noch nicht erfolgt und konkret vorhersehbar, als sämtliche Handlungen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung zwi- schen der DLIP und BVK, welche zu Gunsten der DLIP vorzunehmen waren, hin- reichend bestimmbar. Zudem ist der Konnex zwischen den in Aussicht gestellten Vorteilen und den amtlichen Handlungen seitens Daniel Gloors gegeben. 4.4.3.2.2. Künftigkeit Bezüglich der Frage, ob sich auch strafbar macht, wer als Beamter nach einer Amtshandlung Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, ist ein Blick auf die Entstehung dieses Tatbestandes zu werfen. Im Jahr 1999 wurde das Korruptions-

- 155 - strafrecht einer Revision unterzogen, welche in neuen, seit 1. Mai 2000 anwend- baren Strafbestimmungen endete (AS 2000 1121-1126; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Wie der Botschaft des Bundesrates und einer diesbezüglichen Pressemittei- lung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von April 1999 ent- nommen werden kann, war Ziel der Revision unter anderem, dass sich auch der- jenige Beamte strafbar machte, der nach einer Amtshandlung einen Vorteil an- nimmt oder sich versprechen lässt (http://www.admin.ch/cp/d/371B2249.3994@ gs-ejpd.admin.ch.html; Botschaft, BBl 1999 5497 ff.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Übersicht zur Botschaft festgehalten, dass auch nachträgliche Belohnungen bestraft werden sollen (Botschaft, BBl 1999 5498). Als Gründe für die Reformbedürftigkeit wurden der Wandel des geschützten Rechtsgutes und die Forderung nach Beweiserleichterungen angeführt (Botschaft, BBl 1999 5504 ff. Ziffer 114 bzw. 114.1 und 114.2). Unter dem Titel "Der Wandel des geschützten Rechtsgutes […]" wurde in der Botschaft festgehalten, die Auffassung vom Rechtsgut der Bestechungstatbestände habe sich gewandelt. An die Stelle der Bestrafung des Ungehorsams von Beamten sei die Sorge um die Sachlichkeit und Objektivität der staatlichen Entscheidungsfindung getreten. Die Bestechungsnor- men würden dem abstrakten Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit dienen (Botschaft, BBl 1999 5505). Geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist damit gemäss Botschaft nicht nur die Objektivität und Sachlichkeit stattlicher Handlungen sondern bereits das Vertrau- en der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit. An- gesichts der Tatsache, dass dieses Vertrauen des Volkes eine elementare Säule eines funktionierenden Staatssystems darstellt, ist diese Erweiterung des Schut- zes auf das besagte Vertrauen absolut gerechtfertigt. Zur Veranschaulichung und in aller Klarheit wird in der Botschaft in diesem Zusammenhang zudem beispiel- haft angefügt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität staatlicher Entscheidungsprozesse auch in Frage gestellt sei, wenn z.B. kurz nach der Vergabe eines erheblichen Staatsauftrages vorher nicht vereinbarte CHF 50'000 auf das Privatkonto des Vergabebeamten einbezahlt würden. Daher sei auch die Belohnung und Belohnungsannahme unter Strafe zu stellen (Botschaft, BBl 1999 5506). Als weiterer Grund für die Reform wurden in der Botschaft Probleme des

- 156 - Nachweises eines Bezuges zwischen der Vorteilsgewährung und des erwarteten Beamtenhandelns angefügt. Dies weil der Nachweis des Äquivalenzverhältnisses im Ausland vielfach gescheitert war (Botschaft, BBl 1999 5507). Dabei bestand das Bewusstsein, dass mit der Herabsetzung der Beweisanforderungen die Kon- turen des Tatbestandes verwischt und der Bezug zum eigentlichen Unrechtskern verdünnt würden (Botschaft, BBl 1999 5508). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass gemäss Botschaft Sinn und Zweck der Revision der Bestechungstatbestän- de eine Erweiterung des geschützten Rechtsgutes auf das Vertrauen der Allge- meinheit in die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Tätigkeit und die Bestra- fung von Belohnungen bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten war. Zudem geht aus der Botschaft eindeutig hervor, dass die Beloh- nung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten nicht un- ter die Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung bzw. -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB fällt, sondern von den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) erfasst werden soll. So wurde in der Botschaft ausdrück- lich erwähnt, dass im Zusammenhang mit den Bestechungstatbeständen (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit der Amtshandlung zu verzichten sei (Botschaft, BBl 1999 5532). Gemäss Bot- schaft sollte somit die Belohnung bzw. Belohnungsannahme im Nachgang zu staatlichen Tätigkeiten gemäss Art. 322ter und Art. 322quater StGB strafbar sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Räte an. Im Nationalrat fand eine Diskussi- on über das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit statt. So sprach sich Ruth Metz- ler, klar für die Bestrafung nachträglicher Belohnungen als Bestechung aus. Ruht Metzler führte aus, der Strafbarkeit würden Grenzen gesetzt, wenn nachgewiesen werden müsse, dass die Summe schon vor der Amtshandlung zumindest gefor- dert oder versprochen worden sei. Indem auch nachträgliche Bestechungszah- lungen klar in die Strafbarkeit einbezogen würden, werde eine empfindliche Lücke geschlossen (Amtliches Bulletin 99.026 2122 f.). Margrit von Felten plädierte für das Einfügen des Wortes "künftig", sodass die Strafbarkeit nur zu bejahen sei, wenn eine konkrete Zuwendung zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit führe. Zudem wies sie auf die Unterschiede zwischen dem französischen (mit "künftig") und deutschen (ohne "künftig") Text hin, und plädierte für eine Anpassung des deut-

- 157 - schen an den französischen Text (Amtliches Bulletin 99.026 2124). Jost Gross erachtete das Wort "künftig" als unnötig, obwohl er sich gegen die Strafbarkeit der nachträglichen Belohnung aussprach (Amtliches Bulletin 99.026 2124 f.). Trotz des zumindest von Seiten von Felten deutlich vorgetragenen Minderheitsantrages wurde der Gesetzesentwurf angenommen, und damit das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit in Abänderung des alten Rechts in die neuen Tatbestände der ak- tiven und passiven Bestechung explizit nicht mehr aufgenommen, bzw. der an- derslautende französische Text des Entwurfes, welcher die Künftigkeit nach wie vor vorgesehen hatte, entsprechend geändert (Amtliches Bulletin 99.026 2125 ff.). Den anderslautenden Voten wurde in der Schlussabstimmung nicht gefolgt (Amt- liches Bulletin 99.026 2125 ff.). Und auch im Ständerat wurde die Vorlage ein- stimmig angenommen (Amtliches Bulletin 99.026 1069 f.). Damit steht ohne Zwei- fel fest, dass der Gesetzgeber auf das Tatbestandsmerkmal der Künftigkeit seit der Revision verzichtet hat. Als strafbar erachtet der Gesetzgeber demnach auch Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amtshandlungen, sofern ein Zusammen- hang zur Amtstätigkeit besteht. Daran vermögen die kritischen Stimmen nichts zu ändern, zumal die Strafbarkeit von Vorteilsgewährungen im Nachgang zu Amts- handlungen im Einklang mit dem seit der Revision durch die Bestechungstatbe- stände zu schützenden Rechtsgut steht. Wie bereits erwähnt, ist neu das allge- meine Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit geschütz- tes Rechtsgut (Botschaft, BBl 1999 5523). Und dieses Vertrauen wird ohne Zwei- fel geschwächt, wenn eine Amtshandlung im Nachhinein belohnt wird, da dabei der Verdacht entsteht, die Belohnung könnte bereits im Vorfeld vereinbart worden sein. Diese Meinung ist nicht unumstritten: Gleicher Ansicht in Bezug auf den Wil- len des Gesetzgebers sind Pieth (vgl. Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 42 i.V.m. Art. 322quater N 1), Stratenwerth (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres- sen, 5. Aufl., Bern 2000, § 60 N 13), Jositsch (Jositsch, a.a.O., S. 357 ff.) und Kaiser (Rolf Kaiser, Die Bestechung von Beamten, Dissertation, Zürich 1999, S. 246 ff.), wobei insbesondere Stratenwerth und Kaiser den neuen Gesetzestext je- doch kritisieren. Angesichts der Tatsache, dass Stratenwerth als einzigen Grund für die Ausweitung des Tatbestandes Beweisschwierigkeiten annimmt und die

- 158 - Veränderung des zu schützenden Rechtsgutes als weiteren Grund für die Auswei- tung des Tatbestandes in seine Überlegungen nicht einbezieht, überzeugt seine Kritik nicht. Rolf Kaiser kritisiert die Gesetzesvorlage differenzierter, vermag damit aber an dem klaren Willen des Gesetzgebers nichts zu ändern. Und auch Jositsch schlägt kritische Töne an, die sich jedoch weniger auf das Künftigkeitserfordernis als vielmehr auf die Pflichtwidrigkeit/Ermessensausübung beziehen (vgl. dazu nachfolgend). Anderer Ansicht sind Trechsel und Jean-Richard. Bezug nehmend auf zwei Bundesgerichtsentscheide aus den Jahren 1992 und 1945 sowie einem Artikel in der Schweizerischen Juristenzeitschrift aus dem Jahr 1996 kamen sie zum Schluss, eine Zuwendung nach der pflichtwidrigen Amtshandlung sei nicht gemäss Art. 322ter, 322quater und 322septies StGB strafbar, wenn diese nicht vorher bereits in Aussicht gestellt worden sei (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 322ter N 3). Angesichts des Alters ihrer Quellen und der zwischenzeit- lich erfolgten Gesetzesrevision bedarf es keiner weiteren Worte, weshalb und dass ihre Ansicht nicht zu überzeugen vermag. Dass auch Ermessenshandlungen des Beamten, welche sich im gesetzlichen Spielraum bewegen, von Art. 322ter StGB erfasst werden, wird in der Botschaft mit dem Umstand begründet, dass auch nach den ordentlichen Regeln der Ablehnung wegen Befangenheit die Be- sorgnis der Befangenheit ausreicht (Botschaft, BBl 1999 5531). Dies führt dazu, dass die nachträgliche Vorteilszuwendung für eine bereits erfolgte pflichtgemässe Ermessensausübung, obwohl die Amtshandlung somit nicht beeinflusst wurde und auch nicht zu beanstanden ist, derjenigen für eine künftige pflichtwidrige Amtstätigkeit, die beeinflusst wurde und zu beanstanden ist, gleichgestellt und nach Art. 322ter StGB geahndet wird, während die Vorteilszuwendung für eine ge- bundene Amtshandlung, die ebenfalls nicht beeinflusst (werden kann) und daher nicht zu beanstanden ist, von Art. 322quinquies StGB erfasst wird. Diese Auffassung ist nicht unumstritten (vgl. Jositsch, a.a.O., S. 363 ff.). Dabei darf aber das ge- wandelte Rechtschutzobjekt nicht vergessen werden. Seit der Revision wird die Bestechlichkeit nicht mehr als Ungehorsamstatbestand gedeutet und das Schutzobjekt ist nicht mehr nur die Objektivität und Sachlichkeit staatlicher Hand- lungen, sondern das geschützte Rechtsgut ist neu auch das allgemeine Vertrauen

- 159 - in die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit (Botschaft, BBl 1999 5523). Unter Berücksichtigung dieses Wandels des Rechtsschutzobjektes scheint es lo- gisch und damit gerechtfertigt, dass sich das Abgrenzungskriterium zwischen Be- stechung und Vorteilsgewährung ebenfalls änderte. Unter dem Schutzobjekt der Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns war die Frage nach der pflicht- widrigen bzw. pflichtgemässen Handlung wesentlich. Unter dem neuen Schutzob- jekt des Vertrauens geht es um die Frage, ob das Vertrauen in die Objektivität und Sachlichkeit staatlichen Handelns beeinträchtigt ist. Dieses Vertrauen wird nicht nur bei einer pflichtwidrigen Handlung beeinträchtigt, sondern auch wenn ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht oder stand. Auch bei einem Ermes- sensentscheid entsteht der Verdacht, dass der Entscheid nicht nach freiem Er- messen, sondern nach dem Willen und den Wünschen des Geschenkgebers ge- troffen wird. Die Unterscheidung anhand Ermessen/Pflichtwidrigkeit/pflichtge- mässer Handlung/gebundener Verwaltungstätigkeit rechtfertigt sich zudem auch vor dem Hintergrund, dass sich ein Ermessensentscheid weitaus schwieriger auf Unangemessenheit überprüfen lässt, als sich die - auch nicht immer einfache - Grenze zwischen gebundener Verwaltungstätigkeit und Ermessensausübung zie- hen lässt. Aus alledem folgt, dass das Anbieten eines Vorteils für eine bereits vorgenommene Ermessenshandlung entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 88 S. 6) sehr wohl den Tatbestand der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB erfüllen kann. Die beiden Umstände sind jedoch im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz. 4.4.3.2.3. Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlungen 4.4.3.2.3.1. Gesetzliche Grundlage Wie bereits ausgeführt, stellt Art. 322ter StGB die Ermessensausübung der pflichtwidrigen Amtstätigkeit gleich. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn der Amtsträger gegen eine öffentlich-rechtliche Norm (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) verstösst, die sein pflichtgemässes Verhalten umschreibt (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 38 i.V.m. Art. 322quater N 1). Missbrauch und Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens sind der Pflichtwidrigkeit zuzurechnen.

- 160 - Handelt es sich aber um eine rechtmässige Amtshandlung, die keinen Ermes- sensspielraum öffnet, kommt lediglich der Auffangtatbestand der Vorteilsgewäh- rung von Art. 322quinquies StGB in Frage (Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Euro- parates über Korruption vom 10. November 2004, 04.072 6998; Botschaft 99.026 5531 f.). Als öffentlich-rechtliche Normen (z.B. Beamtengesetze, -verordnungen, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Pflichtenhefte) die das pflichtge- mässe Verhalten umschreiben und gegen welche Daniel Gloor im vorliegenden Zusammenhang hätte verstossen haben können, kommen die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001, das Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 sowie § 49 und § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006) in Frage. Die Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001 (act. 1/057004) schreiben unter Ziffer III. Verschiedene Best- immungen, Ziffer 3. Auftragsvergabe an Banken und Finanzinstitute, vor, dass bei der Auftragsvergabe die Qualität der offerierten Dienstleistungen, die Konditionen, die Erfahrung und die Präsenz auf dem Markt zu berücksichtigen seien. Bei Gleichwertigkeit der Kriterien seien die Aufträge an die ZKB oder im Kanton Zü- rich steuerpflichtige Banken und Institute zu vergeben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht ausdrücklich aber dennoch offensichtlich die Selbstverständlich- keit, dass bei Auftragsvergaben jeweils verschiedene Anbieter miteinander zu vergleichen und damit auch verschiedene Offerten einzuholen sind. Das Anlage- reglement der BVK vom 1. Februar 2006 besagt in Ziffer 5.10, dass die Auswahl der externen Vermögensverwalter mit aller Sorgfalt und nachvollziehbar zu erfol- gen habe, und dass die Erwägungen des Auswahlverfahrens zu protokollieren seien. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass selbstverständlich von einer Aus- wahl ausgegangen wird, was verschiedene Anbieter und damit die Pflicht, ver- schiedene Offerten einzuholen, impliziert. § 49 des Personalgesetzes in der da- mals geltenden Fassung vom 1. Juli 1999 (Stand 1. Januar 2006) besagt, dass sich die Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewis-

- 161 - senhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren haben. Diese Vorgaben sind sehr offen formuliert, weshalb Pflichtwidrigkeit allein gestützt auf diese Norm im vorliegenden strafrechtlichen Konsens nur sehr zurückhaltend angenommen werden kann. Nur offensichtliche und in krasser Weise diesen Vorgaben widersprechende Verhaltensweisen recht- fertigen die Qualifikation als pflichtwidrige Handlung. § 51 des Personalgesetzes in der damals geltenden Fassung vom 1. Juli 1999 (Stand 1. Januar 2006) besag- te, dass die Angestellten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 4.4.3.2.3.2. Im Zusammenhang mit Rumen Hranov Bei dem von Daniel Gloor durch entsprechenden Antrag unterstützten Investiti- onsentscheid in die HBM Bioventures AG handelte es sich um einen Ermessens- entscheid seinerseits. 4.4.3.2.3.3. Im Zusammenhang mit Adrian Lehmann

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Adrian Lehmann bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflichtwid- rig handelte.

b) Auftrag, Absicherungsmöglichkeiten im Devisenbereich der BVK zu prüfen (1. April 2003) In Bezug auf diesen Auftrag, der für sich betrachtet in einer einmaligen Beratung bestand und dessen Ergebnis beinahe einer Offerte entsprach (act. 1/053023 ff.), und von der LPV dementsprechend auch nicht in Rechnung gestellt wurde (vgl. act. 1/053033 Ziff. 3), kann weder von einer Verletzung der Richtlinien der Fi- nanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001 noch dem Anlagereglement der BVK vom 1. Februar 2006 aus-

- 162 - gegangen werden. Allein wegen der nicht offen gelegten Freundschaft zu Adrian Lehmann kann in diesem Zusammenhang gestützt auf die vagen Vorgaben in § 49 des Personalgesetzes nicht von einer Pflichtwidrigkeit ausgegangen werden.

c) Devisenabsicherungsgeschäfte (30. Juni 2003) Ziffer III. 3. der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögens- werte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beam- tenversicherungskasse - BVK) vom 15. Oktober 2001 wurde verletzt, als Daniel Gloor und Walter Bosshard am 30. Juni 2003 der LPV den Auftrag erteilten, be- stimmte Devisenabsicherungsgeschäfte für die auf USD lautenden Geldmarktan- lagen der BVK in Form von Termingeschäften durchzuführen, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen und damit ohne zu überprüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besse- ren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde. Insofern ist von Pflichtwid- rigkeit auszugehen.

d) Absicherung der von Jefferies Asset Management AG bewirtschafteten Positi- onen Was den Vertag der LPV mit Jefferies anbelangt, kann Daniel Gloor kein Vorwurf gemacht werden, da sich für die BVK an ihrer vertraglichen Beziehung zu Jef- feries nichts änderte bzw. die BVK gegenüber der LPV in keine Vertragsbezie- hung trat und somit keinerlei Rechte bzw. Pflichten für die BVK entstanden. Eine Pflichtwidrigkeit ist damit ausgeschlossen.

e) Mandatsvertrag vom 11. Februar 2005 und Beratungsvertrag vom 12. April 2005 Hingegen gilt bezüglich der am 11. Februar 2005 und 12. April 2005 abgeschlos- senen Mandats- und Beratungsverträge dasselbe wie bezüglich des am 30. Juni 2003 erteilten Mandats. Denn neu wurden von dem Auftrag auch Fremdwäh- rungspositionen in Euro und die Konten der BVK mit der Referenz U940 erfasst. Und was den Beratungsvertrag anbelangt, wurde dieser formell einem neuen Ver- tragspartner übertragen, da zuvor Jefferies diese Aufgabe erfüllte, auch wenn Jef-

- 163 - feries diese Aufgabe auf Wunsch der BVK an die LPV übertragen hatte. Somit wurde auch damals die oben genannte Bestimmung verletzt, als Daniel Gloor die- se beiden Aufträge der LPV vergab, ohne zu überprüfen, ob andere Dienstleis- tungsunternehmen diese Arbeit kostengünstiger und allenfalls sogar mit mehr Er- fahrung ausführen würden. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen.

f) Mandatsvertrag vom 15. November 2007 Dieser Vertrag erfuhr gegenüber dem am 11. Februar 2005 abgeschlossenen Mandatsvertrag keine wesentliche Änderung. Allein wegen der Fortführung dieses Vertrages, kann Daniel Gloor angesichts der guten Arbeit der LPV nicht erneut der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit gemacht werden.

g) Beratungsvertrag vom 15. November 2007 Anders verhält es sich bezüglich des Beratungsvertrages vom 15. November 2007, mit welchem der LPV neue Aufgaben übertragen wurden (Absicherung Fremdwährungspositionen in den Anlagekategorien "Commodities" und "Hedge Funds"), womit gestützt auf Ziffer 5.10 des Anlagereglements der BVK vom

1. Februar 2006 erneut mehrere Offerten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen, erfahrenerer Anbieter, besserer Dienstleistungen etc. hätten einge- holt werden müssen, zumal dies bis anhin, wie bereits ausgeführt, unterlassen worden war, womit Pflichtwidrigkeit vorliegt.

h) Auftrag Absicherung Fremdwährungspositionen im Bereich Währungsma- nagement ab 24. Januar 2008 Dasselbe gilt bezüglich des am 24. Januar 2008 erteilten Auftrags, im Bereich Währungsmanagement US-Dollar und Euro abzusichern. Auch hier handelte es sich um eine neue Aufgabe, welche ohne Einholung von Vergleichsofferten zur Überprüfung allfälliger besserer Konditionen der LPV übertragen worden war, womit Ziffer 5.10 des Anlagereglements der BVK vom 1. Februar 2006 verletzte wurde und somit Pflichtwidrigkeit vorliegt.

- 164 -

i) Erhöhung der Absicherungsquote bei Fremdwährungsobligationen (19. Mai 2010) In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern Daniel Gloor pflichtwidrig gehandelt haben sollte.

j) Ergänzende Bemerkungen Dabei ist im Zusammenhang mit der mangels eingeholter Vergleichsofferten oh- nehin bereits vorliegenden Pflichtwidrigkeit Daniel Gloor zudem anzulasten, dass er diese Aufträge mit Adrian Lehmann einem seiner Freunde übergab und diese Beziehung in der BVK nicht kommunizierte. Damit verhinderte er, seine allenfalls durch die freundschaftliche Beziehung getrübte Objektivität bei der Auftragsertei- lung durch andere Mitarbeiter der BVK überprüfen zu lassen, was mit dem An- spruch auf Sorgfalt nicht vereinbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Daniel Gloor hinsichtlich dieser Investitionsent- scheide bzw. deren Fremdwährungsabsicherungsentscheiden die treibende Kraft war oder nicht, ob das Honorar der LPV marktüblich war und ob die Leistungen der LPV erstklassig waren oder nicht. Entscheidend ist in erste Linie, ob Daniel Gloor bei der anschliessenden Vergabe der Aufträge im Bereich Währungsabsi- cherung jeweils Offerten anderer Finanzdienstleistungsanbieter eingeholt hatte, um möglichst günstige Konditionen und möglichst erfahrene Vertragspartner für die BVK zu gewährleisten, und dies kann verneint werden. Daniel Gloor hatte Ad- rian Lehmann bzw. der LPV über die Jahre 2003 bis 2008 hinweg diverse Aufträ- ge im Bereich Fremdwährungsabsicherung erteilt. Da er dabei nie Offerten ande- rer Finanzdienstleistungsanbieter eingeholt hatte, um möglichst günstige Konditi- onen und erfahrene Vertragspartner für die BVK zu gewährleisten, war Daniel Gloor pflichtwidrig im Sinne der oben genannten Bestimmungen vorgegangen. Hätte Daniel Gloor darüber hinaus auch noch die Investitionsentscheide und die Fremdwährungsabsicherungsentscheide massgebend beeinflusst und ein über- mässiges Honorar ausbezahlt, wäre ihm dies noch zusätzlich anzulasten.

- 165 - 4.4.3.2.3.4. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Alfred Castelberg bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflicht- widrig handelte.

b) Mandatsvergabe im März 2003 Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.3. ergibt, erteilte Daniel Gloor der Argus Finanz AG im März 2003 ein Vermögensverwaltungsmandat (SMC) und ein Brokerage-Mandat (SMI). Dass die Argus Finanz AG damals erst gegründet und über keinen Leistungsausweis verfügte ist richtig, und wirft Fragen im Zusam- menhang mit der durch die Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der BVK vom 15. Oktober 2001 verlangten Erfahrung auf, ver- mag aber die Pflichtwidrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf deren vage Vorgabe nicht zu begründen. Denn ohne konkrete Vorschriften muss in ers- ter Linie die Erfahrung der Mitarbeiter dieser Firma relevant sein, und diesbezüg- lich liegen keine Hinweise vor, dass eine Auftragserteilung an Alfred Castelberg und Christoph Chandiramani nicht vertretbar gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Anlagekategorie "Small & Mid Caps" bereits durch vier externe Mandats- träger bewirtschaftet wurde, wirft Fragen im Zusammenhang mit der gemäss § 49 des Personalgesetzes verlangten Wirtschaftlichkeit auf, vermag aber die Pflicht- widrigkeit dieser Mandatsvergabe lediglich gestützt auf diese vage Vorgabe nicht zu begründen. Auch die unterlassene Information bezüglich der persönlichen Be- ziehungen zwischen Daniel Gloor, seiner Assistentin und Alfred Castelberg wirft die Frage auf, ob dies gewissenhaft im Sinne von § 49 des Personalgesetzes war. Aber auch diesbezüglich kann jedoch allein gestützt auf diese vage Vorgabe die Pflichtwidrigkeit nicht bejaht werden. Anders verhält es sich mit dem Umstand, dass Daniel Gloor keine Vergleichsof- ferten einholte. Indem er der Argus Finanz AG ein Vermögensverwaltungsmandat und ein Brokerage-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienst-

- 166 - leistungsunternehmen einzuholen, und damit ohne zu überprüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienst- leistungen erbringen würde, verletzte Daniel Gloor Ziffer III. 3. der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse - BVK) vom

15. Oktober 2001. Insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Zudem ist die Vergabe des Brokerage-Mandates noch aus einem weiteren Grund als pflichtwid- rig zu qualifizieren. Das Mandat wurde lediglich mündlich erteilt, was nicht anders als unsorgfältig und ungewissenhaft beurteilt werden kann, sodass sich die Quali- fikation als pflichtwidrig rechtfertigt.

c) Verzicht auf Retrozessionen Daniel Gloor verzichtete eigenmächtig, ohne die erforderliche Zweitunterschrift ei- ner unterschriftsberechtigten Person einzuholen, lediglich ein Jahr nach Ab- schluss eines Vertrages zum Nachteil der BVK auf den grössten Teil der Retro- zessionen (75%) und damit auf einen der BVK zustehenden Ertrag, ohne dass er dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Vorgehensweise kann nicht anders als den Interessen des Kantons zuwiderlaufend und damit als pflichtwidrig qualifiziert werden. Das selbe gilt bezüglich des etwas später erfolgten Verzichts auf die ver- bliebenen Retrozessionen (25%). Der Leistungsausweis der Argus Finanz AG war schwach, eine zusätzliche Entlöhnung war somit keinesfalls angezeigt, weshalb dieser, zudem nicht schriftlich festgehaltene, Verzicht ebenfalls als pflichtwidrig zu qualifizieren ist.

d) Vertragserneuerung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 7.6. ergibt, war die Managerleis- tung und Performance der Argus Finanz AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlus- ses unterdurchschnittlich. Nachdem sich die Situation nach mehreren Jahren tie- fen Risikos und unbefriedigendem Gesamtergebnis durch ein höheres Risiko noch verschärfte, stellt sich die Frage, weshalb die Geschäftsbeziehung mit neu- en schriftlichen Verträgen bestätigt, anstatt, wie durch die Complementa empfoh- len, aufgelöst wurde. Die neu abgeschlossenen Verträge entsprachen bis auf die

- 167 - Regelung der Entlöhnung bzw. Retrozessionen und das verwaltete Vermögen den bereits bestehenden Verträgen. Es ging demnach im Wesentlichen um die Fortführung der bereits bestehenden Vertragsverhältnisse, weshalb sich in erster Linie die Frage stellt, weshalb das Vertragsverhältnis aufgrund der schlechten Leistungen nicht aufgelöst wurde. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Vermögensverwaltung nicht um eine mathematische Wissenschaft handelt. Wie sich aus den nachfolgenden Investmentaudits ergibt, verbesserte sich das Ge- samtergebnis der Argus Finanz AG im Jahr 2007 vorübergehend (act. 1/050196), womit der Entscheid, das Mandat weiter laufen zu lassen, rückwirkend betrachtet, zumindest vorübergehend nicht falsch scheint. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der lediglich vagen gesetzlichen Vorgaben in den Anlageregle- menten der BVK (act. 1/057005: "anlagepolitische Ziele Liquidität, Sicherheit und Ertrag"; act. 1/057004 Ziff. II. 1.: "wirtschaftlich sicher und ertragbringend") er- schiene es falsch, den Entscheid von Daniel Gloor als pflichtwidrig zu qualifizie- ren. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang von einem Ermessenentscheid auszugehen. 4.4.3.2.3.5. Im Zusammenhang mit Thomas Leupin

a) Einleitung Da Daniel Gloor die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen im Zusammenhang mit Thomas Leupin bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Daniel Gloor pflichtwid- rig handelte.

b) Offerte der SCM Strategic Capital Management AG (SCM) und Beratungsver- trag zwischen der BVK und der SCM Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, liess Daniel Gloor Thomas Leupin am 25. Januar 2006 die Offerte der SCM Strategic Capital Ma- nagement AG (SCM) und den Beratungsvertrag zwischen der BVK und der SCM zukommen. Seine diesbezügliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt sich aus § 51 des Personalgesetzes (Stand 1. Januar 2006), welcher besagte, dass die Angestellten zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflich-

- 168 - tet sind, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen der BVK mit anderen Fir- men und den vereinbarten finanziellen Konditionen handelt es sich zumindest ge- genüber anderen Vertragspartnern der BVK um der Natur nach geheime Angele- genheiten, da deren Bekanntgabe für die BVK einen Verhandlungsnachteil be- deutet. Und auch der sich auf jeder Seite des Vertrages befindliche Hinweis "Con- fidential" zeigt, dass es sich dabei um ein vertrauliches und somit gegenüber Drittpersonen geheimes Dokument handelte. Dass dies Daniel Gloor bewusst sein musste, ergibt sich nicht nur aus dem unübersehbaren Hinweis "Vertraulich" oben auf dem Vertrag und dem Hinweis "Confidential" auf jeder Seite des Vertra- ges. Dass er es tatsächlich wusste, ergibt sich aus seinem Hinweis in dem Email an Thomas Leupin, dass er ihm die Unterlagen mit der Bitte um vertrauliche Kenntnisnahme überliess. Daniel Gloor hat mit dieser Vorgehensweise daher ge- gen § 51 des Personalgesetzes verstossen, und damit pflichtwidrig gehandelt. Der Einwand von Daniel Gloor, es habe sich dabei nur um den Austausch einer Formatvorlage gehandelt (act. 73 S. 19), vermag dies angesichts der Tatsache, dass er ihm auch die Offerte der SCM überliess und zudem den Inhalt des Ver- trages preisgab, insbesondere bezüglich der finanziellen Konditionen des Vertra- ges, nicht zu relativieren. Diese Handlung von Daniel Gloor ist als pflichtwidrig zu qualifizieren.

c) Auftragserteilung Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.4. ergibt, lag kein Entscheid der Finanzdirektion vor, als Daniel Gloor der DLIP die Searchaufträge erteilte und die Beratungs- und Managementverträge abschloss. Dieser Entscheid hätte gemäss Anhang 2 zum Anlagereglement, Funktionendiagramm für die BVK, vom 1. Feb- ruar 2006 (act. 1/057005; act. 1/057005.1) von der Finanzdirektion ergehen müs- sen. Dieses sieht vor, dass der Entscheid über den Einsatz und die Evaluation ex- terner Fach-Partner (z.B. Consultant, Controller) von der Finanzdirektion ergeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu Gunsten von Daniel Gloor davon auszu- gehen, dass ihm die fehlende Kompetenz nicht bewusst war. Dieser Schluss drängt sich angesichts der Tatsache auf, dass auch Rolf Huber diesen Entscheid

- 169 - mittrug und somit offensichtlich nicht realisierte, dass er und Daniel Gloor dafür nicht zuständig waren. Aus Sicht von Daniel Gloor handelte er in seinem Zustän- digkeitsbereich und lag es somit in seinem Ermessen, als er zusammen mit Rolf Huber der DLIP am 20. März 2006 die Searchaufträge und am 19. Juni 2006 die Beratungs- und Managementverträge erteilte und am 31. Oktober 2006 die Be- wirtschaftung der Anlagekategorie "Hedge Funds" übertrug. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.6. ergibt, ist zu Gunsten von Daniel Gloor von dem Sachverhalt auszugehen, den er sich vorstellte, und das wäre diesbezüglich kein pflichtwidriger Entscheid sondern ein Ermessensentscheid. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, handelte es sich bei der DLIP um eine neu ge- gründete Firma ohne Erfahrungs- und Leistungsnachweis. Indessen kommt es nicht nur auf den Leistungs- und Erfahrungsnachweis der Firma, sondern auch auf denjenigen der dahinter stehenden Menschen an. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt jedoch unklar, wie es um den Erfahrungs- und Leistungsnachweis von Thomas Leupin und Alexander Dimai stand und ob dieser die Mandatsertei- lung gerechtfertigt hätte. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft geltend ge- machten nicht hinreichenden Sach- und Personalressourcen liegen entsprechen- de Hinweise vor. So die Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/055050 S. 4). Diese sprechen im Resultat für ungenügende Personalressourcen, indessen lässt sich dieser Schluss mangels Begründung nicht nachvollziehen und ist daher mit Bedacht zu würdigen. Ebenfalls einen Hinweis auf mangelnde Personalressourcen stellen die Aussagen von Adrian Gautschi dar, welche er unter anderem im Zusammenhang mit seinen handschriftlichen Notizen über ein Meeting mit der BVK am 24. Januar 2007 machte (act. 1/077018 Vorhalt 132 ff.; act. 1/057421), wonach er die Frage gestellt habe, ob zwei Mitarbeiter der Complementa genügend Know-How aufwei- sen würden, da die Complementa ja kein Asset Management betrieben habe (act. 1/077018 Vorhalt 139), und wonach er Zweifel daran gehabt habe, dass Ale- xander Dimai und Thomas Leupin dieser Aufgabe gewachsen gewesen seien (act. 1/077018 Vorhalt 140), und wonach er der Ansicht gewesen sei, dass der Personalbestand der DLIP gemessen am Volumen der BVK und den entspre- chend zu tätigenden Investitionen sehr knapp bemessen gewesen sei

- 170 - (act. 1/077018 Vorhalt 143). Gestützt auf diese Aussagen kann angesichts seiner vagen Formulierungen wie "er habe die Frage gestellt", "er habe Zweifel daran gehabt" und der Personalbestand sei "sehr knapp" gewesen, nicht davon ausge- gangen werden, der Personalbestand sei tatsächlich ungenügend gewesen. Da- her kann allein gestützt auf diese Hinweise und angesichts der schwammigen Formulierung von § 49 des Personalgesetztes nicht der Schluss gezogen werden, die Sach- und Personalressourcen der DLIP seien derart gewesen, dass die Mandatserteilung durch Daniel Gloor klar als unsorgfältig, ungewissenhaft und unwirtschaftlich zu qualifizieren ist. Insofern kann nicht von einer pflichtwidrigen Vorgehensweise gesprochen werden. Wie unter Ziffer II. 8.4. ausgeführt, erfolgte das Auswahlverfahren mangels Proto- kollierung nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, weil keine Ausschreibung erfolgte, und weil es sich bei der DLIP um eine von ehemaligen Mitarbeitern der Complementa neu gegründete Gesellschaft gehan- delt hatte, was zumindest Fragen (insbesondere bezüglich genügender Erfahrung und allfälliger Interessenkonflikte mit Complementa) aufwirft, und damit eine schriftliche Dokumentation des Entscheides und der Entscheidgrundlagen, insbe- sondere zu Handen von Rolf Huber, nötig gemacht hätte. Insofern ist die Vorge- hensweise von Daniel Gloor als unsorgfältig im Sinne von § 49 Personalgesetz zu qualifizieren. Mit einer Dokumentation der wesentlichen Gründe für die Man- datserteilung hätte sich auch die Frage, ob Rolf Huber die Umstände rund um die DLIP mitgeteilt oder verschwiegen worden war, geklärt. Letzteres kann vorliegend allein gestützt auf die Aussagen von Rolf Huber (act. 1/077013 Vorhalt 180 ff.; act. 1/0770113 Vorhalt 230 f.) und angesichts der diesen Aussagen widerspre- chenden Aussagen von Daniel Gloor (act. 1/062049 Vorhalt 84) indessen nicht als erstellt erachtet werden. Der Umstand, dass bei der Mandatserteilung keine anderen Finanzdienstleister berücksichtigt wurden und auf eine Ausschreibung bzw. das Einholen von Ver- gleichsofferten verzichtet wurde, muss zumindest teilweise als pflichtwidrig beur- teilt werden. Die erteilten Searchaufträge waren noch relativ unverbindlich, indem keine finanzielle Verpflichtung der BVK bis zur Investition bestand, und die Inves-

- 171 - tition über die DLIP zwar vorgesehen war aber nicht gezwungenermassen über die DLIP hätte laufen müssen. Bei Abschluss des Beratungs- und Management- vertrags vom 19. Juni 2006 lagen zudem bereits erste Erfahrungen bezüglich der Arbeit der DLIP aufgrund der Searchaufträge vor. Zudem ist im Bereich Currenci- es und Commodities gestützt auf die Aussagen von Adrian Gautschi, Thomas Leupin und der Stellungnahme zum BVK-Bericht vom 30. Mai 2008 von Dr. Alex Hinder und Dr. Christian Walter (act. 1/077018 Vorhalt 274; act. 1/068011 Vorhalt 28; act. 1/055050 S. 4) davon auszugehen, dass es keine alternativen Anbieter gab. Anders verhält es sich bei der Vergabe des Hedge-Funds-Mandates. Indem Daniel Gloor der DLIP das Hedge-Fund-Mandat erteilte, ohne die Offerten von anderen Finanzdienstleistungsunternehmen einzuholen und damit ohne zu über- prüfen, ob ein anderes Unternehmen mit mehr Erfahrung und/oder zu besseren Konditionen die Dienstleistungen erbringen würde, verletzte er Ziffer 5.10 des An- lagereglement der BVK vom 1. Februar 2006, insofern ist von Pflichtwidrigkeit auszugehen. Die mangelnde Überprüfung der offerierten Gebührenansätze widerspricht ganz klar der Pflicht von Daniel Gloor die wirtschaftlichen Interessen der BVK zu wah- ren, und verletzte damit § 49 Personalgesetz. Insofern ist die Pflichtwidrigkeit zu bejahen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Daniel Gloor im Zu- sammenhang mit der Mandatsvergaben an die DLIP insofern pflichtwidrig vorging, als dass er die damals wesentlichen Entscheidgrundlagen nicht dokumentierte, in Bezug auf das Hedge-Funds-Mandat nicht mehrere Offerten einholte, und insbe- sondere die von der DLIP offerierten Gebührenansätze nicht überprüfte, sondern stattdessen einfach akzeptierte, ohne sich für günstigere Konditionen einzuset- zen.

d) Investitionsentscheide Bei den Investitionsentscheiden der BVK in Commodities, Currency Management und Hedge Funds ab Sommer 2006, welche Daniel Gloor zusammen mit Rolf Hu- ber oder einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung trug (vgl. diesbezüglich un-

- 172 - ter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zusammenhang mit Ziffer 75. der Anklageschrift), handelte es sich seitens Daniel Gloor um Ermessensent- scheide. Auch bei Daniel Gloors Antrag im November 2007 die Hedge-Funds-Quote zu er- höhen (vgl. diesbezüglich unter Ziffer II. 8.2. das Geständnis Daniel Gloors im Zu- sammenhang mit Ziffer 77. der Anklageschrift), handelte es sich um einen Ermes- sensentscheid seinerseits.

e) Korrekturen an Monitors bzw. Investment Audits der Complementa Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 8.5. ergibt, forderte Daniel Gloor die Complementa ab Mai 2008 auf, ihm vorab die Monitors bzw. Investment Au- dits im Entwurf zukommen zu lassen, und setzte anschliessend durch, dass ge- wisse Änderungen in den Monitors bzw. Investment Audits vorgenommen wur- den. Ob diese Korrekturen inhaltlich zu Recht erfolgten oder nicht, kann offen ge- lassen werden. Wesentlich ist einzig, dass Ziffer 5.12 des Anlagereglements der BVK vom 1. Februar 2006, zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine Auftei- lung der Aufgabenbereiche Vermögensverwaltung und Investment Controlling (act. 1/057005) vorschrieb. Dieser Vorgabe lief die Vorgehensweise von Daniel Gloor, der diese Aufteilung der Aufgabenbereiche durch seine Einflussnahme un- terwanderte, offensichtlich zuwider, womit seine Vorgehensweise als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

f) Verteidigung der DLIP Die unter Ziffer II. 8.5. erstellte Verteidigung der DLIP durch Daniel Gloor gegen- über seinen Vorgesetzten, Rolf Huber und der Finanzdirektorin Dr. Ursula Gut war ein Ermessensentscheid Daniel Gloors.

g) Marktumschau Indessen handelte Daniel Gloor pflichtwidrig, als er gegenüber der Finanzdirekto- rin Dr. Ursula Gut am 30. Mai 2008 zum Schutz der DLIP falsche Angaben mach-

- 173 - te, indem er vorgab, es sei bei der Mandatsvergabe an die DLIP eine Marktum- schau durchgeführt worden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.5.). 4.4.3.3. Zusammenhang zwischen Handlung des Amtsträgers und Amtstätigkeit Die Handlung des Amtsträgers muss einen Bezug zu seiner Amtstätigkeit aufwei- sen (Jositsch, a.a.O., S. 349) . Der geforderte Zusammenhang zur Amtstätigkeit ist sowohl bei Handlungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers als auch bei Handlungen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs, wenn eine Zu- rechenbarkeit zur betreffenden Behörde oder Verwaltungseinheit möglich ist, ins- besondere wenn eine nach aussen geschlossene Wirkung besteht, gegeben. Da- bei reicht es, wenn der bestochene Beamte bloss interne Entscheidungsvorarbei- ten leistet (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 36 i.V.m. Art. 322quater N 1). Das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs mit der amtlichen Tätigkeit grenzt das berufliche vom privaten Leben des Amtsträgers ab. Erfolgt eine Zuwendung im Austausch mit einer Handlung oder Unterlassung, die keinen Zusammenhang mit der Amtstätigkeit aufweist, so handelt es sich nicht um einen tatbestandsmässigen Konnex und somit nicht um Bestechung (Jositsch, a.a.O., S. 349). Die von Daniel Gloor vorgenommenen Handlungen fielen, wie sich aus den Aus- führungen unter Ziffer II. 3. ergibt, in seinen Zuständigkeitsbereich als Chef der BVK bzw. Abteilung Asset Management der BVK, womit ein Zusammenhang zu seiner Amtstätigkeit ohne Weiteres gegeben ist. 4.5. Subjektiver Tatbestand 4.5.1. Gesetzliche Grundlage Art. 322quater StGB setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wis- sen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale erstrecken (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 322ter N 45 i.V.m. Art. 322quater N 1).

- 174 - 4.5.2. Amtsträger Wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer II. 3.4. ergibt, wusste Daniel Gloor, dass er Beamte bzw. Amtsträger war, womit Vorsatz vorliegt. 4.5.3. Nicht gebührender Vorteil Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor, welches sich mit dem Untersu- chungsergebnis deckt, ergibt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. und II. 8.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34. und 85.), handelte Daniel Gloor mit Wissen und Willen, als er die Vorteile in Form von Bargeld annahm bzw. sich versprechen liess. Er wusste zudem, dass er als Beamter nicht befugt war, Geschenke in der gewährten Grössenordnung im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit anzu- nehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.4.). Und da Daniel Gloor die Vorteile im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit annahm bzw. sich verspre- chen liess (vgl. dazu das Geständnis von Daniel Gloor unter II. 5.2. in Bezug auf Ziffer 34. der Anklageschrift und die Ausführungen unter Ziffer II. 8.8.), wusste er, dass es sich um einen nicht gebührenden Vorteil handelte, womit Vorsatz vorliegt. 4.5.4. Gegenleistung Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34.) und den Ausführungen unter II. 8.8. ergibt, nahm Daniel Gloor die Vorteile als Dank für die von ihm unterstützte Inves- tition der BVK in die HBM Bioventures AG an bzw. liess sich die Vorteile im Hin- blick auf die teilweise in seiner Hand liegende Aufrechterhaltung der Geschäfts- beziehung zwischen der BVK und DLIP versprechen. Damit liegt Vorsatz in Bezug auf das Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteil und Amtshandlungen vor. Wie sich aus dem Geständnis von Daniel Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 5.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 34. und II. 8.2. i.V.m. Anklageschrift Ziffer 85.) ergibt, wusste Daniel Gloor, dass seine Unterstützung des Investitionsentscheides der BVK in die HBM Bioventures AG in seinem Ermessen lag, und er wusste oder nahm in Kauf, dass seine Entscheide im Zusammenhang mit der DLIP pflichtwid-

- 175 - rig waren oder in seinem Ermessen lagen, und dieses beeinflusst war. Insofern liegt teilweise Vorsatz teilweise Eventualvorsatz vor. 4.6. Fazit Im Zusammenhang mit dem von Rumen Hranov entgegen genommenen Bargeld in der Höhe von CHF 200'000 und im Zusammenhang mit dem von Thomas Leu- pin in Aussicht gestellten Bargeld auf dem Konto hat Daniel Gloor jeweils die Vo- raussetzungen des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB so- wohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb er auch diesbe- züglich jeweils des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB 5.1. Tatbestand Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich strafbar, wer ein Geheimnis of- fenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beam- ter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat. 5.2. Standpunkt Daniel Gloor Daniel Gloor machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, er sei sich einer Amtsgeheimnisverletzung nicht bewusst gewesen (act. 1/062049 Vorhalt 79). 5.3. Täter In Bezug auf die Tätereigenschaft kann auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 2. verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass Daniel Gloor Täter im Sinne von Art. 314 StGB ist. 5.4. Tatobjekt Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis be- kannt ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Inte-

- 176 - resse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff, wobei entscheiden ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes, sondern auch den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen zur Geheimhal- tung hat. Das Geheimnis muss dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sein (Oberholzer in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 7 f.). Vorliegend geht es um die Offerte der SCM vom 30. Oktober 2003 und den Bera- tungsvertrag zwischen der BVK und SCM vom 26. November 2003 (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 8.3.). Dabei handelte es sich offensichtlich nicht um allgemein zugängliche Informationen, an denen die BVK nicht nur ein berechtigtes Interesse sondern auch einen tatsächlichen Willen zur Geheimhaltung hatte. Dies ergibt sich aus dem Hinweis von Daniel Gloor an Thomas Leupin um vertrauliche Kenntnisnahme und aus den Hinweisen im Vertrag "Vertraulich" und "Confidenti- al". Dass Daniel Gloor die Offerte und der Vertrag in seiner Eigenschaft als Chef der Abteilung Asset Management der BVK anvertraut worden waren, bedarf kei- ner weiteren Erläuterungen. Die Voraussetzungen des Tatobjektes im Sinne von Art. 320 StGB sind damit gegeben. 5.4.1. Tathandlung Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer da- zu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnis- nahme zumindest ermöglich (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 9). Indem Daniel Gloor Thomas Leupin die Offerte und den Vertrag per Mail sandte, hat Daniel Gloor das Geheimnis offensichtlich offenbart. 5.5. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 320 N 10).

- 177 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 8.3. ergibt, ging Daniel Gloor wissentlich und willentlich vor, womit Vorsatz gegeben ist. 5.6. Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 320 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu spre- chen ist.

6. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB 6.1. Tatbestand Der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffin- dung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c. StGB schwerer bestraft, wenn er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder erheblichen Gewinn erzielt. 6.2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei einen Freispruch, weil es sich im vorliegenden Fall um eine straflose Selbstbe- günstigung handle, die Ratio Legis dieser Bestimmung die Bekämpfung des or- ganisierten Verbrechens und nicht von Einzeltätern sei und ansonsten man mit dem illegalen Geld nichts anderes machen könne, als zur Polizei zu gehen. Im Übrigen sei die Gewerbsmässigkeit nicht umschrieben und habe Daniel Gloor kein Einkommen damit generiert (Prot. S. 27 f.). 6.3. Straflose Selbstbegünstigung/Konkurrenzfrage Daniel Gloors Verteidiger spricht mit seinem Einwand, es handle sich im vorlie- genden Fall um eine straflose Selbstbegünstigung, die Frage nach dem Täter als objektives Tatbestandsmerkmal bzw. die Frage der Konkurrenz an. Ob der Vortä-

- 178 - ter auch Geldwäscher sein kann, ist eine berechtigte und viel diskutierte Frage. Während in der Lehre die Ansicht weit verbreitet ist, dass von einer Selbstbegüns- tigungsausnahme analog Art. 305 StGB oder von einer mitbestraften Nachtat aus Konkurrenzgründen auszugehen sei (Pieth in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 2 f. m.w.H.), hat das Bundesgericht diese Frage in diversen Ent- scheiden mit eingehender Begründung bejaht (BGE 120 IV 324 ff.; BGE 122 IV 217 ff.; BGE 124 IV 276; BGE 126 IV 261). Dieser Meinung schliesst sich das Ge- richt im vorliegenden Fall an. Seinem Einwand, es gehe bei diesem Tatbestand um die Bekämpfung organisierten Verbrechens (Prot. S. 27), ist entgegen zu hal- ten, dass der Gesetzgeber auf diesen Bezug bewusst verzichtet hat (Trech- sel/Affolter-Eijsten in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 8 m.w.H.) 6.4. Tatobjekt Tatobjekt sind Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Vorliegend handelt es sich um Bargeld, welches aus Bestechung stammt, womit Vermögenswerte, welche aus einem Verbrechen herrühren, vorliegen. 6.5. Tathandlung Tathandlung ist eine Handlung, die geeignet ist, die Einziehung, Herkunftsermitt- lung oder Auffindung zu vereiteln. Was unter Vereitlungshandlungen zu verstehen ist, gibt ebenfalls Anlass zu Diskussionen. Einigkeit besteht darüber, dass die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Werte keine Geld- wäscherei darstellt. Zudem hat das Bundesgericht das Einzahlen auf "das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort" objektiv keine Geldwäscherei darstelle, soweit keine zusätzlichen "Kaschierungshandlun- gen" vorgenommen würden (BGE 124 IV 274; BGE 128 IV 117; Urteil des Bun- desgerichts vom 14. August 2000 6S.702/2000). Daniel Gloor hat das ihm im Rahmen von Bestechungen überreichte Bargeld auf ein Bankkonto einbezahlt, das zwar auf seinen Namen lautete, welches er aber gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert hatte. Die Einzahlungen erfolgten mit ganz wenigen Ausnahmen kurz nach Eröffnung des Kontos in Tranchen von

- 179 - CHF 10'000 oder weniger (act. 1/051047-60) und damit in weitaus kleineren Be- trägen, als er jeweils erhalten hatte. Daniel Gloor hatte damit sogenannte Ka- schierungshandlungen vorgenommen, weshalb seine Vorgehensweise jeweils als Tathandlung im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren ist. 6.6. Subjektiver Tatbestand Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 305bis N 46). Als Vortäter wusste Daniel Gloor zweifelsohne um die Bestechungen als Vortat. Angesichts seiner Vorgehensweise mit den Einzahlungen auf ein gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bankkonto in Beträgen unter CHF 10'000 besteht kein Zweifel daran, dass er mit der Einzahlung auf das Bankkonto die Herkunft des Geldes zu vertuschen ver- suchte, womit Vorsatz gegeben ist. 6.7. Gewerbsmässigkeit 6.7.1. Definition Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln voraus. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünfte ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 337; BGE 117 IV 161; BGE 119 IV 132; BGE 123 IV 116). 6.7.2. Einwand des Verteidigers Dem Einwand seines Verteidigers, die Gewerbsmässigkeit sei in der Anklage- schrift nicht umschrieben, kann angesichts des in der Anklageschrift beschriebe- nen Sachverhaltes in Ziffer 3. (über acht Jahre, nach Art eines Berufes regelmäs- sige Einnahmen erzielt, Umsatz von mehreren hunderttausend Franken) nicht ge- folgt worden. 6.7.3. Im vorliegenden Fall

- 180 - Wie sich aus den obigen Ausführungen unter Ziffer II. 10.3. ergibt, kann nicht da- von ausgegangen werden, dass Daniel Gloor durch die Geldwäscherei ein regel- mässiges Einkommen bzw. einen Umsatz von insgesamt mehreren hunderttau- send Franken generierte. Dies tat er durch die Bestechungshandlungen. Durch die Geldwäscherei vereitelte er lediglich deren Herkunftsermittlung, Einziehung oder Auffindung. Die Annahme der Gewerbsmässigkeit rechtfertigt sich unter die- sen Umständen nicht. 6.8. Fazit Daniel Gloor hat somit die Voraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb Daniel Gloor der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Überblick Schuldpunkt Daniel Gloor ist somit schuldig  des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB  der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB. Daniel Gloor ist freizusprechen vom Vorwurf  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit Walter Meier (Anklageziffer III.)  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit dem Darlehen von Alfred Castelberg (Anklageziffer V.).  des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusam- menhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.)

- 181 - V. Strafzumessung und Strafvollzug

1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft geht von einem Strafrahmen von 7.5 Jahren aus. Es sei die hohe Bestechungssumme von CHF 1.6 Mio., der durch die ungetreue Amts- führung verursachte Schaden von CHF 45 Mio., der Zeitraum von 12 Jahren, und die im Zeitpunkt seiner Verhaftung bestehenden drei Bestechungsbeziehungen, deren Ende nicht absehbar gewesen sei, zu berücksichtigen. Er habe eine Schlüsselposition gehabt und die damit verbundene Macht- und Vertrauensstel- lung fast vom ersten Moment an systematisch und zum eigenen Vorteil miss- braucht. Trotz verheerender Verluste, welche aus korrumpierten Geschäftsbezie- hungen entstanden seien, sei er nicht zur Einsicht gelangt. Er habe sich bei sei- nen Vorgesetzten und Freunden und Geschäftspartnern unentbehrlich gemacht, um daraus Profit zu schlagen, was von ausgeprägter krimineller Energie zeuge. Dabei habe Daniel Gloor gut verdient, und mit einem Einkommen von CHF 330'000 zu den bestbezahlten Beamten im Kanton Zürich gehört. Zu seinen Gunsten seien seine Geständnisse, die die Aufdeckung der angeklagten Korrupti- onsfälle ermöglicht oder erheblich erleichtert hätten, zu beachten. Indessen seien die Geständnisse unter erheblichem Druck und im Sinne einer Salamitaktik er- folgt. Die Akzeptanz der der Bestechlichkeit hab die Untersuchung aber erheblich beschleunigt. Zudem habe er Hand dazu geboten, sein Haus in Frankreich freiwil- lig zu verkaufen, was aber bis jetzt nicht gelungen sei. Das Verschulden von Da- niel Gloor sei ausgesprochen schwer. Daher und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu CHF 80 festzulegen (act. 85 S. 90 ff.).

2. Standpunkt von Daniel Gloor Daniel Gloor beantragte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 24 Monate aufzuschieben und sechs Monate zu vollziehen seien (act. 88 S. 2). Dabei machte er im Hinblick auf die Strafzumessung geltend, er habe sich lediglich am Anfang der Untersuchung nicht geständig gezeigt, weil er mit den aktiven Bestechern teilweise freundschaftlich verbunden gewesen sei. Dann habe er aber umge-

- 182 - schwenkt und durch seine offene und kooperative Art die Untersuchung wesent- lich erleichtert. Es lägen mehrheitlich frühzeitige Geständnisse vor, die nicht erst unter Druck zu Stande gekommen seien. Weshalb die Einsatzstrafe praxisge- mäss um einen Drittel zu reduzieren sei (act. 88 S. 20). Sein korrektes Verhalten in der Untersuchung sei zudem keine Selbstverständlichkeit. Er sei als Familien- vater in eine Drucksituation geraten. Er sei nicht einfach gewesen, in dieser Situa- tion korrekt und kooperativ zu bleiben. Anschliessend habe er sich minutiös an die Anordnungen der Ersatzmassnahmen gehalten. Und auch in Bezug auf die Ver- wertung des Ferienhauses in Frankreich habe er sich kooperativ gezeigt. Dass der Verkauf noch nicht zu Stande gekommen sei, sei nicht ihm, sondern dem nicht einfachen Verkauf über Landesgrenzen, der französischen Mentalität, der Schätzung und der Arbeitsbelastung seines Verteidigers anzulasten (act. 88 S. 21 f.). In Bezug auf seine Lebensgeschichte sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er im Kongo aufgewachsen und mit fünf Jahren wegen politischer, bürger- kriegsähnlicher Unruhen mit seiner Familie das Land habe verlassen müssen und die Familie alle materiellen Güter und die berufliche Existenz verloren habe. Dies erkläre ein wenig, weshalb er Geld überschätzt habe. Seine Empfänglichkeit für Bestechungsgelder sei seinem durch seine Vergangenheit geprägten Sicher- heitsbedürfnis entsprungen. Diese schwere, existenzbedrohende Erfahrung sei strafmindern zu berücksichtigen (act. 88 S. 22 f.). Zudem habe er sich in den Jah- ren 2001/2002 in einer Überlastungssituation befunden. Er habe neben seiner Tä- tigkeit für die BVK noch das Krisenmanagement im Zusammenhang mit dem Flughafen und der Swissair übertragen erhalten. Er habe sich um einen Kredit kümmern müssen und sei unter massivem Druck gestanden. Er habe wenig Un- terstützung erhalten, und man sei froh gewesen, wenn er seine Arbeit selbständig gemacht habe. Da seien Gefühle ungenügender Wertschätzung aufgetreten. Die- se Überlastungssituation sei ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen (act. 88 S. 23 f.). Zudem habe es nie Bestechungsvereinbarungen gegeben. Seine krimi- nelle Energie sei deutlich geringer gewesen, als diejenige der aktiven Bestecher (act. 88 S. 24). Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien in objekti- ver Hinsicht und dank seiner Einsicht, seinem Verhalten und seinen Bemühungen um berufliche Integration auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (act. 88 S. 25).

- 183 -

3. Anzuwendendes Recht Daniel Gloors Taten erfolgten teilweise vor und teilweise unter dem seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches. Da bei einem konkreten Vergleich der massgebenden Faktoren im vorliegenden Fall das neue Recht in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2007 begangenen Taten nicht milder ist, als die im damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere da angesichts der Höhe der vorliegend auszufällenden Strafe eine Geldstrafe ausser Betracht fällt, kommen die damals geltenden Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). D.h. die vor dem 1. Januar 2007 er- folgten Handlungen sind nach altem Recht, die seit dem 1. Januar 2007 erfolgten Handlungen sind nach neuem Recht zu beurteilen. Dem mit dem neuen Recht eingeführten einheitlichen Strafsystem ist jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die heutige Terminologie zur Anwendung gelangt und anstatt "Haft", "Gefäng- nis" und "Zuchthaus" der neue Begriff der "Freiheitsstrafe" zu verwenden ist. In Anwendung von Art. 49 StGB ist zudem eine Gesamtstrafe auszufällen.

4. Gesetzliche Grundlagen der Strafzumessung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 68 Ziff. 1 aStGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Strafrah- men wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen

- 184 - Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor (BGE 116 IV 300). Damit soll aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 4. Juli 2008). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; Art. 63 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, ins- besondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2004 und 2010, S. 137 ff. und 117 ff. m.w.H.).

5. Strafrahmen Vorliegend hat sich Daniel Gloor sowohl des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB als auch der mehrfachen ungetreuen Amtsfüh- rung im Sinne von Art. 314 StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Als Strafe ist in Art. 322quater StGB Freiheits- strafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in Art. 314 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Busse zu verbinden ist, in Art. 320

- 185 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe und in Art. 305bis Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vorgesehen. Es ist somit vom Strafrahmen von Art. 314 StGB auszugehen. Da in einer Würdigung der ge- samten Umstände (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) der gesetzliche Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe zuzüglich Busse nicht mehr adäquat scheint, ist dieser gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. Art. 68 Ziff. 1 aStGB auf 7.5 Jahre zuzüglich Busse zu erhöhen, und im erweiterten Strafrahmen eine ange- messen erhöhte Strafe auszufällen. 5.1. Verschulden/Tatkomponente 5.1.1. Allgemein Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolges (Gefährdung/Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer etc.), die Art und Weise des Vorgehens und die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wurde, zu berücksichtigen. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vor- zunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähig- keit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Ver- schulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypotheti- schen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem

- 186 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 5.1.2. Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg Schwerstes Delikt stellt vorliegend die ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg dar. Von dieser Tat ist vorliegend für die Strafzumessung auszugehen. Dabei ist bei der objektiven Tat- schwere zu Lasten von Daniel Gloor insbesondere der grosse Schaden der BVK bzw. Vorteil der Argus Finanz AG bzw. von Alfred Castelberg zu berücksichtigen. Daniel Gloor verzichtete auf insgesamt CHF 2.272 Mio. in Form von Retrozessio- nen für die BVK, und fügte der BVK damit einen grossen Schaden zu, um seinem Freund bzw. dessen Firma diesen grossen Geldbetrag zukommen zu lassen. Es handelte sich zudem bei im Schnitt CHF 500'000 im Jahr um einen insbesondere im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Entgelt von CHF 250'000 pro Jahr er- heblichen Betrag. Dabei missbrauchte er das ihm entgegen gebrachte Vertrauen innerhalb der BVK und seine einflussreiche Stellung in grober Art und Weise. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf rund 2 Jahre zuzüglich einer Busse festzusetzen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tat- zeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewe- sen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz. Zu seinen Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass es ihm nicht um seinen persönlichen Vorteil ging, da er persönlich nicht direkt von dieser Tat profitierte. Dennoch begünstigte er seinen guten Freund, und seine Vorgehensweise zahlte sich später in Form von anderen Vorteilen dennoch für ihn aus. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der ob- jektiven Tatschwere, weshalb die Einsatzstrafe auf 2 Jahre zuzüglich einer Busse von - unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) - CHF 4'000 festzusetzen ist.

- 187 - 5.1.3. Tatkomponenten der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB im Zusammenhang mit Walter Meier Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zur Sa- nierung der BAM CHF 43.5 Mio. einsetzte, wobei es sich um einen sehr grossen Betrag handelt. Dieser im Ergebnis hohe Schaden relativiert sich jedoch ange- sichts des gesamten Geschäftsvolumens der BVK. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens daher als erheblich einzu- stufen. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre ist. Zudem ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat weder sich selbst noch Walter Meier direkt bevorteilen wollte. Es ging ihm vielmehr um die Sanierung der BAM, in der Hoffnung, dass sich dieser Einsatz im Endresultat auch für die BVK auszahlen würde. Daniel Gloor handelte zudem eventual- vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag sein objektives Verschulden somit leicht zu relativieren. Dennoch ist sein Verschulden nach wie vor als erheblich zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner finanziellen Verhältnisse (act. 77 S. 2 ff.) daher auf 2¾ Jahre und eine Busse von CHF 6'000 zu erhöhen. 5.1.4. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Adrian Lehmann In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu berück- sichtigen, dass Daniel Gloor durch eine Vereinbarung zwischen ihm und Adrian Lehmann mit 7% an den Bruttoerträgen der LPV, welche die LPV im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit der BVK erwirtschaftete beteiligt war. Eine derartige Ver- einbarung war in höchstem Masse geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit von Daniel Gloors Entscheiden zu beeinträchti- gen. Es handelt sich dabei um die gefährlichste Art einer Bestechungsbeziehung. Andererseits ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass er diese Vorteile teilweise als Dank erst im Nachhinein erhielt und die Basis der Ge- schäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Zu Las-

- 188 - ten von Daniel Gloor ist zudem zu berücksichtigen, dass die Initiative zu diesen Bestechungszahlungen von ihm ausgegangen war. Mit CHF 863'000 war über ei- nen relativ langen Zeitraum von rund 6 Jahren bereits ein sehr hoher Geldbetrag geflossen, und die Bestechungsbeziehung dauerte im Zeitpunkt der Verhaftung nach wie vor an, sodass angesichts der Beteiligungsvereinbarung ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass ohne das vorliegende Strafverfahren weitere Zahlun- gen erfolgt wären. Es liegen insgesamt neun durch die geldwerten Vorteile beein- flusste oder belohnte Entscheide vor. Dabei ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten drei Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis der Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Fünf dieser Entscheide waren pflichtwidrig, vier lagen in Daniel Gloors Ermessen. Die objektive Tatschwere wiegt daher sehr schwer. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er einzig in seinem persönlichen, finanziellen Interesse handelte. Daniel Gloor handelte zudem vorsätzlich. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Unter Berücksichtigung dieser Um- stände ist die Einsatzstrafe auf 4¾ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1.5. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Alfred Castelberg In Bezug auf die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die Initiative zu dieser Bestechungsbe- ziehung nicht von Daniel Gloor ausgegangen war. Der Deliktszeitraum war mit fünf Jahren relativ gross. Die Vorteile wurden regelmässig gewährt. Zudem ist der Gesamtbetrag der gewährten Vorteile von insgesamt über CHF 100'000 erheb- lich. Insgesamt handelt es sich um Vorteilsgewährungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieser Geschäftsbeziehung er- heblich beeinträchtigten. Es liegen fünf durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten vier Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die

- 189 - Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeeinflusst durch geldwerte Vorteile zu Stan- de kam. Vier dieser Entscheide waren pflichtwidrig, ein Entscheid lag in Daniel Gloors Ermessen. Andererseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Arbeit der Argus Finanz AG im Ergebnis über mehrere Jahre hinweg überwiegend unterdurchschnittlich war, und die Geldzahlungen die Auflösung der Verträge hin- auszögerte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit erheblich. Im Zu- sammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Da- niel Gloor handelte mit Vorsatz und einzig aus finanziellem Interesse. Die subjek- tive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung dieser Umstände auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 5.1.6. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Thomas Leupin Zu Lasten von Daniel Gloor ist im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass er von Thomas Leupin wiederholt Vorteile entgegen nahm und sich in Aussicht stellen liess. Zu seinen Gunsten ist indessen zu be- rücksichtigen, dass die tatsächlich angenommenen Vorteile mit rund CHF 15'000 nicht sehr hoch sind, und dass ihm die übrigen Vorteile lediglich in Aussicht ge- stellt wurden, und dies für einen damals noch in relativ weiter Ferne liegenden Zeitpunkt. Die Vorteile erfolgten zudem nicht regelmässig. Und die Initiative zu den Vorteilsgewährungen ging nicht von Daniel Gloor aus. Es liegen neun durch die geldwerten Vorteile beeinflusste bzw. belohnte Entscheide vor. Zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichtigen, dass die ersten fünf Entscheide durch die Vorteile nur belohnt wurden, womit die Basis dieser Geschäftsbeziehung unbeein- flusst durch geldwerte Vorteile zu Stande kam. Sechs dieser Entscheide waren pflichtwidrig, drei Entscheide lag in Daniel Gloors Ermessen. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass sich die Vorteile mit zunehmender Kritik an der DLIP häuften. Er nahm die Vorteile damit nicht nur als Dank für die bereits bestehende Geschäftsbeziehung an, sondern im Zusammenhang mit seiner Verteidigung der

- 190 - zunehmend in Kritik geratenen und damit gefährdeten Geschäftsbeziehung zwi- schen der BVK und DLIP. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit nicht mehr leicht. Im Zusammenhang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor zu den Tatzeitpunk- ten in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wä- re. Daniel Gloor handelte vorsätzlich und aus finanziellen Interesse. Die objektive Tatschwere entspricht damit der subjektiven Tatschwere. In Anbetracht der be- schriebenen Tatschwere ist die Einsatzstrafe auf 6¾ Jahre Freiheitsstrafe zu er- höhen. 5.1.7. Tatkomponenten des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zusammenhang mit Rumen Hranov Bei der objektiven Tatschwere ist zu Gunsten von Daniel Gloor zu berücksichti- gen, dass es sich nur um eine einzelne Geldübergabe handelte, und dass Rumen Hranov Daniel Gloor das Geld nicht im Vorfeld der Amtshandlung (Investitions- entscheid der BVK in die HBM Bioventures AG) übergab oder versprach. Die Amtshandlung selbst erfolgte somit unbeeinflusst. Zudem handelte es sich bei der belohnten Amtshandlung "lediglich" um einen Ermessensentscheid. Zu seinen Lasten ist der mit CHF 200'000 relativ hohe Geldbetrag von zu berücksichtigen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Objektivität und Sachlichkeit dieses In- vestitionsentscheides erheblich beeinträchtigt. Zu Gunsten von Daniel Gloor ist zu berücksichtigen, dass die Initiative dieser Bestechungszahlung nicht von ihm aus- ging. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden damit leicht. Im Zusammen- hang mit der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Daniel Gloor im Tatzeitpunkt in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Daniel Gloor handelte mit Eventualvorsatz bzw. direktem Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einsatzstrafe auf 7¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 191 - 5.1.8. Tatkomponenten der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Die Offenbarung der Details über die Geschäftsbeziehung zwischen der BVK und der SCM gegenüber der DLIP als neuem Geschäftspartner wurde bereits im Rahmen des Bestechungsvorwurfes verschuldensmässig berücksichtigt, da es sich um eine der belohnten Amtshandlungen handelte. Die Geldwäschereihand- lungen fallen angesichts des Umstandes, dass Daniel Gloor bereits die Vortaten begangen hatte, kaum ins Gewicht. Unter der Berücksichtigung, dass sich die Of- fenbarung der Details über eine bestehende Geschäftsbeziehung der BVK ge- genüber dem neuen Geschäftspartner nachteilig auswirken kann, und des relativ hohen Geldbetrages von CHF 700'000 dessen Herkunft, Auffindung und Einzie- hung Daniel Gloor über acht Jahre vereitelte, und der Tatsache, dass er jeweils mit Vorsatz handelte, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 7½ Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Grundlage Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhal- ten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). 5.2.2. Im vorliegenden Fall Daniel Gloor ist teilweise geständig. Zudem erklärte er sich teilweise auch im Sin- ne der Anklageschrift für schuldig, wobei anzumerken ist, dass er sich an der Hauptverhandlung davon zum Teil wieder distanzierte. In Bezug auf seine Ge- ständnisse ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass sie teilweise massgebend zur Klärung der Vorfälle beigetragen haben. Andererseits ist aber zu seinen Lasten auch festzuhalten, dass seine Geständnisse zum Teil erst unter dem Druck ande- rer Beweismittel zu Stande kamen. Insgesamt ist dieses Verhalten in mittlerem

- 192 - Masse strafmindern zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass Daniel Gloor keinerlei Reue und Einsicht zeigte. Im Übrigen lassen sich aus seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Vorleben (act. 77 S. 2 ff; act. 88 S. 20 ff.) keine weiteren strafzumessungsrelevante Faktoren ablei- ten. Insbesondere kann die Jahrzehnte zurückliegende Flucht der Familie des Beschuldigten, als er fünf Jahre alt war, in keiner Art und Weise strafmindernd be- rücksichtigt werden.

6. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen insbesondere finanziellen Ver- hältnissen angemessen, Daniel Gloor mit einer Freiheitsstrafe von 6¼ Jahren und einer Busse von CHF 6'000 zu bestrafen.

7. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer I. 2. sind Daniel Gloor 185 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. VI. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise als Privatklä- gerschaft durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage steht nur zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person offen, für öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Ver- fügung (Dolge in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 122 N 64). Die Adhäsionsfähigkeit der Klage stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Mazzucchelli/Postizzi in: Nig-

- 193 - gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 119 N 11; Dolge in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17 i.V.m. N 64.). Der Geschädigte Kanton Zürich liess sich am 29. April 2011 mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als geschädigte Person im Strafverfahren" als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituieren, wobei er sich die Bezifferung und Begründung seines Anspruches vorbehielt (act. 1/300012). An der Hauptver- handlung liess der Privatkläger die Adhäsionsklage zurückziehen, da die Verant- wortlichkeitsansprüche des Privatklägers gegen den Beschuldigten Daniel Gloor öffentlich-rechtlicher Natur seien (act. 86/1 S. 22). Ein allfälliger aus den Straftaten von Daniel Gloor abzuleitende Anspruch des Pri- vatklägers gegen Daniel Gloor geht zurück auf die Amtsführung von Daniel Gloor und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb es sich nicht um einen adhäsi- onsfähigen Anspruch i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StPO handelt. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung des Adhäsionsverfahrens, weshalb nach zivilprozessualen Grundsätzen insofern an sich nicht auf die Zivilklage einzutreten wäre. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 126 StPO jedoch nicht vorgesehen. Da der Gesetzge- ber bei Nichtleistung der Prozesskostensicherheit die Verweisung auf den Zivil- weg vorgesehen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) und da die Leistung einer ver- langten Prozesskostensicherheit üblicherweise ebenfalls zu den Prozessvoraus- setzungen gezählt wird, könnte dies bedeuten, dass auch bei Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen so zu entscheiden wäre (vgl. dazu Dolge in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 122 N 17, 21). Da sich ein Nichteintreten von der Verweisung auf den Zivilweg im Ergebnis nicht unterscheidet, soll diese rein akademische Frage an dieser Stelle nicht vertieft werden. Ein Nichteintreten- sentscheid erscheint sachgerecht, zumal ein Verweis auf den Weg des Zivilpro- zesses begrifflich nicht mit der vorliegenden Feststellung übereinstimmen würde, dass es sich vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich ist somit nicht einzutreten.

- 194 - VII. Einziehung / Ersatzforderung

1. Gesetzliche Grundlagen Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Ausgleichseinziehung dient – wie bereits die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile (Ausgleichszweck). Da- hinter steht gemäss einhelliger Auffassung das sozialethische Gebot: "Strafbares Verhalten soll nicht lohnen" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 3). Die Ausgleichseinziehung erfasst den deliktisch erlangten Vermö- genswert in natura. Als subsidiären Ausgleichsmechanismus sieht das Gesetz die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vor. Sie kommt dann zum Zuge, wenn die der Naturaleinziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin zu verhindern, dass "der- jenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräus- sern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann" (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 4, N 13, N 14 m.w.H.). Mit dem letzten Satz von Art. 70 Abs. 1 StGB wird der Grundsatz festgelegt, dass die Rückerstattung von Deliktsgut an den Verletzten der Einziehung vorgeht, d.h. die Einziehung ist subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 42; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel (Hrsg.), a.a.O., Art. 70 N 9).

- 195 -

2. Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte an den Geschädigten 2.1. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger Kanton Zürich beantragt, es sei dem Kanton Zürich, Finanzdirek- tion, zu Handen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zü- rich (BVK), der Saldo auf dem Konto von Daniel Gloor Nr. 14923.36 bei der Raiff- eisenbank Zürcher Oberland, der Saldo auf den Konten der Söhne des Beschul- digten Daniel Gloor bei der UBS AG Nr. 0259-811368 sowie Nr. 0259-817147 und der Verkaufs- bzw. Verwertungserlös aus der Liegenschaft in Frankreich zur Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands herauszugeben (act. 86/1 S. 23). Zur Begründung liess der Privatkläger vorbringen, dass Daniel Gloor die Beste- chungsgelder in seiner Funktion als Beamter bzw. Arbeitnehmer des Privatklägers erlangt habe und somit die Bestechungsgelder dem Privatkläger als seinen Ar- beitgeber herauszugeben gehabt hätte. Indem Daniel Gloor die vereinnahmten Bestechungsgelder nicht abgeliefert habe, sei beim Privatkläger ein Schaden durch Nichtvermehrung seiner Aktiven entstanden (act. 86/1 S. 5 f.; Prot. S. 32). 2.2. Gesetzliche Grundlage Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Rückerstattungs- anspruch gemäss Art. 70 Abs. 1 letzter Teilsatz StGB nicht lediglich auf Gegen- stände, sondern auf Vermögenswerte allgemein, d.h. auch Geldbeträge sowie unechte Surrogate (im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld; BGE 128 I 129, E. 3.1.2; BGE 122 IV 365 E. 1a/aa S. 368). Dabei muss die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können (BGE 122 IV 374 f.). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003 bedingt die Aushändigung unechter Surro- gate an den Geschädigten, dass sie als solche eindeutig bestimmbar sind, mithin bei unechten Surrogaten in Form von Kontoguthaben eine Papierspur zwischen Originalwert und Surrogat beweismässig vorliegt (a.a.O. E. 3.1). Schliesslich ist vorauszusetzen, dass die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte aus dem Vermögen des Geschädigten stammen. Dies ergibt sich bereits aus dem Geset- zeswortlaut, wonach "sie" (die durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte)

- 196 - "dem Verletzten" auszuhändigen sind. Statuiert wird mithin die Rückerstattung des Deliktsguts an den Geschädigten, dem es im Rahmen der Tatbegehung weg- genommen wurde (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 70-72 N 66 m.w.H. und N 70 sowie Art. 73 N 40). 2.3. Im vorliegenden Fall Der Privatkläger stützt seinen Herausgabeanspruch auf § 49 des Personalgeset- zes und Art. 321a Abs. 1 OR, wonach die Bestechungsgelder dem Arbeitsgeber herauszugeben seien, sowie auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB (act. 86/1 S. 5 f.). Ob gestützt auf § 49 des Personalgesetzes und / oder Art. 321a Abs. 1 OR ein Herausgabeanspruch des Privatklägers Kanton Zürich auf die Bestechungsgelder besteht, kann vorliegend nicht geprüft werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). In Bezug auf den Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist Folgendes festzuhalten: Vorab ist anzunehmen, dass im Rahmen von Art. 70 StGB nicht über Schadenersatzansprüche des Verletzten zu entschei- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.352/2002 vom 3. September 2003). Selbst wenn die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konto von Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank Zürich Oberland (act. 1/317005.1) und die auf den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft gesperrten Konten von Roberto und Alejandro Gloor (act. 1/317001; act. 1/317026) liegenden Vermögenswerte sowie das Haus von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) allesamt als Surrogate der von Daniel Gloor erhaltenen Bestechungsgelder zu betrachten wären, steht beweismässig nicht fest, dass diese Surrogate letzten Endes aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Erstens lässt sich mangels Papierspur nicht klar fest- stellen, dass die von Daniel Gloor empfangenen Bestechungsgelder aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Im Zusammenhang mit Alfred Castelberg ist zwar erstellt, dass dem Privatkläger CHF 2.272 Mio. an Retrozessionen durch die ungetreue Amtsführung von Daniel Gloor entgingen, welche schliesslich von der Argus Finanz AG vereinnahmt wurden. Indes ist nicht eindeutig feststellbar, dass die von Alfred Castelberg Daniel Gloor als Bestechungsgelder übergebenen

- 197 - Gelder von diesen ursprünglichen von der Argus Finanz AG zurückbehaltenen Retrozessionen stammen. Selbst wenn ein Anteil der Retrozessionen über Lohn- auszahlungen als dem Rückerstattungsanspruch an den Verletzten unterliegen- den Surrogate der Retrozessionen von der Argus Finanz AG an Alfred Castelberg gelangt wären, ist nicht eruierbar, ob diese Surrogate alsdann eins zu eins an Da- niel Gloor als Bestechungsgelder weitergegeben wurden, zumal auch möglich ist, dass Alfred Castelberg legal erlangte Vermögenswerte für die Bestechung ver- wendet haben könnte. Möglich wäre mithin eine Vermischung von deliktisch und legal erlangten Vermögenswerten. Um den Beweisanforderungen zu genügen, wäre in diesem Falle die Bestimmung des Verhältnisses zwischen legal und delik- tisch erlangten, der als Bestechungsgelder verwendeten Vermögenswerten not- wendig, damit letztere eindeutig bestimmbar und dem Geschädigten herausgege- ben werden können. Dies lässt sich vorliegend aber nicht bewerkstelligen, da nicht klar ist in welchem Verhältnis legal erworbene und deliktisch erlangte Ver- mögenswerte vermischt wurden. Im Ergebnis fällt nach dem einleitend Gesagten eine Aushändigung der von Alfred Castelberg an Daniel Gloor übergebenen Be- stechungsgelder ausser Betracht. Dasselbe gilt auch für die übrigen beteiligten Personen. Obschon Adrian Lehmann jeweils 7 % des Umsatzes der LPV aus dem BVK-Geschäft an Daniel Gloor zwecks Bestechung herausgab, ist nicht erwiesen, dass er diese Bestechungsgelder aus den ursprünglich deliktisch erlangten Erträ- gen der LPV bezog bzw. in welchem Umfang er dies tat. In Bezug auf den Ankla- gevorwurf im Zusammenhang mit Rumen Hranov ist nicht klar, woher die von Rumen Hranov an Daniel Gloor übergebenen Bestechungsgelder in der Höhe von CHF 200'000 stammen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Barauszahlungen von zwei Mal CHF 200'000 im Januar und Februar 2002 zur Geldübergabe an Daniel Gloor im Januar/Februar 2002 liegt der Schluss nahe, dass sie aus dem Konto Nr. 273-248597.01 C der Shalunga Ltd. bei der UBS AG stammen, welches vor- gängig zur Hauptsache mit einer Zahlung im Umfang von CHF 750'000 der Swiss- first alimentiert wurde (act. 1/051072 f.). Eine Verbindung dieser Vermögenswerte zum Vermögen des Privatklägers lässt sich indes nicht nachweisen. Schliesslich fehlt für die von Thomas Leupin an Daniel Gloor übergebenen Gutscheinen jegli-

- 198 - cher Hinweis darauf, dass diese als entsprechende Surrogate aus dem Vermögen des Privatklägers stammen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Rückerstattung deliktisch erlangter Vermögenswerte von Daniel Gloor an den Privatkläger gestützt auf § 49 des Per- sonalgesetzes bzw. Art. 321a Abs. 1 OR bzw. Art. 70 Abs. 1 StGB im vorliegen- den Verfahren somit nicht in Betracht kommt.

3. Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 14923.39 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland 3.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Daniel Gloor Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft das Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisenbank in Uster sperren (act. 1/317005.1 ff.) und be- antragte anlässlich der Hauptverhandlung, es seien die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Daniel Gloor auf dem Konto Nr. 14923.36 der Raiffeisenbank Zürcher Oberland einzu- ziehen sowie Daniel Gloor zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung CHF 1'140'000 zu bezahlen (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob keinen Einwand gegen die Einziehung der Vermögenswerte auf dem genannten Konto im Umfang von CHF 225'000 und beantragte, es sei die Ersatzforderung auf die totale Beste- chungssumme zu limitieren, auf die das Gericht erkenne, abzüglich CHF 225'000 (Prot. S. 24). 3.2. Deliktsgut / Surrogate Der vom Beschuldigten Daniel Gloor durch seine Straftaten erlangte unrechtmäs- sige Vermögensvorteil beträgt CHF 1'191'293 (CHF 200'000 von Rumen Hranov, CHF 863'000 von Adrian Lehmann, CHF 105'400 von Alfred Castelberg, CHF 16'756.25 von Thomas Leupin, CHF 6'136.75 für diverse Golfferien). Daniel Gloor zahlte jeweils Bargeld im Umfang von insgesamt rund CHF 700'000 auf das vorgenannte gesperrte Konto bei der Raiffeisenbank ein, welche er durch die Be- stechungen erlangte. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Kontoauszügen der Raiffeisenbank (act. 1/13100019 bis act. 1/13100032) und seinen Aussagen,

- 199 - wonach er das Konto bei der Raiffeisenbank eröffnete, um mit den Bestechungs- geldern auch Zahlungen machen zu können (act. 1/062025 Vorhalt 22), bzw. aus den Aussagen, wonach er die Bestechungsgelder zu Hause aufbewahrt und da- nach laufend auf das Konto bei der Raiffeisenbank in Uster einbezahlt habe (act. 1/062003, Vorhalt 19, 61; act. 1/062030 Vorhalt 39; act. 1/062034 Vorhalt 17). Daniel Gloor hatte somit das deliktisch erlangte Bargeld in sogenanntes Buchgeld umgewandelt. Bei den sich heute auf dem gesperrten Konto noch be- findenden Vermögenswerten im Umfang von CHF 225'131.65 (act. 1/315005.3) handelt es sich somit nicht um die deliktisch erlangten Originalwerte, sondern um deren Surrogate. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surro- gate, sofern nachgewiesen werden kann, dass die einzuziehenden Werte an Stel- le der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist dies nicht rekonstruier- bar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGE 6B_369 / 2007, Urteil vom 14.11.2007, E. 2.1; vgl. auch BGE 6B_728/2010, Urteil vom 1. März 2011, E. 4.4). Da sich aus den erwähnten Aussagen von Daniel Gloor klar ergibt, dass die Ver- mögenswerte auf dem vorgenannten gesperrten Konto deliktischer Herkunft sind, d.h. aus den Bestechungen stammen, sind die sich auf dem gesperrten Konto bei der Raiffeisenbank in Uster, Nr. 14923.36, befindenden Vermögenswerte im Um- fang von CHF 225'131.65 (act. 1/317005.1 ff.) gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

4. Ersatzforderung Für die restlichen deliktisch erlangten, jedoch nicht mehr vorhandenen Vermö- genswerte bzw. solche unbekannten Schicksals im Umfang von CHF 966'161.35 (Deliktssumme in der Höhe von CHF 1'191'293 abzüglich der auf dem Konto bei der Raiffeisenbank noch vorhandenen und einzuziehenden CHF 225'131.65), wä- re grundsätzlich eine Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB auszu- sprechen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 kann indes von der Ersatzforderung ganz oder

- 200 - teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Über diese spezifisch genannten Gründe hinaus unterliegt die Einziehung (und wohl auch die Ersatzforderung) als Eingriff in die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ganz allgemein dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung ist jeweils zu klären, ob die Massnah- me in Hinblick auf den angestrebten Zweck (Ausgleich) geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Zweckangemessenheit). Es sind etwa familienrechtliche Unterstützungspflichten zu berücksichtigen (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 70/71 N 50 m.w.H.). Ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde, setzt eine umfassen- de Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus (BGE 122 IV 302; BGE 119 IV 24). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor zwei minderjährige Kinder hat, für die er aufzukommen hat. Zusammen mit seiner Ehefrau verträgt er aus- hilfsweise Zeitungen und verdient dabei pro Monat durchschnittlich CHF 400. Er- sparnisse habe die Familie zum heutigen Zeitpunkt keine mehr (vgl. die Aussage von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach noch bis Ende Okto- ber 2012 Ersparnisse vorhanden seien, act. 77 S. 2). Mitte Juni 2012 sei er aus- gesteuert geworden (act. 77 S. 2). Daniel Gloor verfügt über eine Liegenschaft in Le Val (Brignoles, Frankreich), deren Wert gemäss einer Schätzung EUR 543'400 beträgt (act. 51) und wofür ein erstes Kaufangebot zum Preis von EUR 335'00 vorlag (act. 103 S. 2). Die Preisdifferenz zwischen dem Schätzwert und dem An- gebot begründet der Verteidiger mit Verweis auf die Aussagen einer Immobilien- firma in Frankreich damit, dass der Schätzer über keine Referenzerfahrung im Gebiet von Brignoles verfügte. Zudem bestünden Schäden, die in der ungenutz- ten Zeit an der Liegenschaft entstanden und bei der Schätzung nicht berücksich- tigt worden seien (act. 103 S. 2). Zum Urteilszeitpunkt liegt ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 vor (act. 116). Des Weiteren verfügt Daniel Gloor über ein Freizügigkeitskonto bei der

- 201 - Zürcher Kantonalbank mit einem Kontostand von CHF 1'161'209.45 (Stand per

26. November 2010; act. 1/317023), über das er aber nur bei gegebenen Voraus- setzungen verfügen kann. Darüber hinaus verfügen die beiden Kinder, für die er zu sorgen hat, über Vermögenswerte im Umfang von je rund CHF 40'0000 (act. 1/317026), die nach Massgabe von Art. 320 Abs. 2 ZGB für die Auslagen der Kinder angezehrt werden können. Die heute noch vorhandenen CHF 225'131.65 auf dem Raiffeisenkonto sind wie erwähnt einzuziehen. Zudem sind seine Per- spektiven, beruflich wieder Fuss zu fassen – vor allem in seinem langjährigen be- ruflichen Betätigungsfeld –, alles andere als intakt, insbesondere weil seine Straf- taten im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen und da heute eine langjährige Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Der Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung zwar vor, Daniel Gloor strebe eine selbständige Erwerbstätig- keit an (Prot. S. 31 f.). Zurzeit ist indes nicht absehbar, ob Daniel Gloor damit je ein Einkommen erzielen wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist aus heutiger Sicht zu befürchten, dass die Resozialisierungschancen von Daniel Gloor bei Anordnung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 966'161.35 ernstlich behindert würden bzw. erscheint es angemessen, stattdessen eine Ersatzforde- rung des Staates in der Höhe von CHF 500'000 auszusprechen.

5. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor bzw. Ersatzforderung 5.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Roberto Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 811368.M1Q und Depot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Gloor (s. act. 1/317026).

- 202 - Die Staatsanwaltschaft beantragte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Roberto Gloor auf dem Konto Nr. 0259-811368 der UBS AG seien einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Roberto Gloor liess beantragen, es sei die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/811.368 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Roberto Daniel Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzuse- hen (act. 87 S. 1). 5.2. Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Roberto Gloor liegenden Ver- mögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen sind. Vorab ist festzuhalten, dass für diejenigen Vermögenswerte, welche bereits vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlt wurden bzw. lagen, eine Einziehung infolge Verjährung nicht möglich ist. Für die Einziehung gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Ist für die Verfolgung der Straftat eine längere Verjährungsfrist vorgesehen, so gilt diese auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Als Anlasstat im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB kommt das sich- bestechen-Lassen des Beschuldigten Daniel Gloor in Frage, wofür eine Verjäh- rungsfrist von fünfzehn Jahren vorgesehen ist (Art. 322quater StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Zu beachten ist, dass die Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 eine Novelle erfuhr. Für allfällige strafbare Handlungen, die vor dem Inkraft- treten der neuen Verjährungsregeln am 1. Oktober 2002 erfolgten, ist das alte Recht nur dann noch massgebend, sofern sich das neue Recht nicht als das mil- dere erweist (Art. 389 StGB). Da nach neuem Recht passive Bestechungshand- lungen nach fünfzehn Jahren verjähren und nach altem Recht nach zehn Jahren (Art. 315 aStGB i.V.m. 70 aStGB), erweist sich das neue Recht vorliegend des- halb nicht als das mildere, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt und hiermit die zehnjährige Verjährungsfrist massgebend ist. Erste die Verjährungs- frist unterbrechende Untersuchungshandlung stellt die Überweisung der Anzeige gegen Beamte und Behördenmitglieder der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

- 203 -

22. Februar 2010 dar (act. 1/010001). Somit sind allfällige deliktische Handlungen allesamt verjährt, die vor dem 22. Februar 2000 erfolgten, womit gleichermassen eine Einziehung der aus diesen strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswer- te infolge Verjährung nicht möglich ist. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die vor dem Stichtag 22. Februar 2000 auf den Konten und Depots einbezahlten Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind oder nicht. Im Folgen- den ist zu prüfen, ob die nach dem 22. Februar 2000 auf dem Konto von Roberto Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungshandlungen stam- men. Die Vergütung von CHF 2'700 am 18. Mai 2000 (act. 1/12601136) kann nicht de- liktisch erlangten Geldern zugeordnet werden. Die Herkunft dieses Geldes ist nicht eruierbar und es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Vermögenswerte handelt. Allein der Umstand, dass Daniel Gloor demnach bereits Bestechungsgeld erhalten hatte, genügt nicht, um von deliktischer Herkunft aus- zugehen, zumal Daniel Gloor auch ein legales Einkommen erzielte, aus dem das Geld stammen könnte. Eine Überweisung vom Konto des Beschuldigten Daniel Gloor bei der Raiffeisenbank, auf das er nachweislich Bestechungsgelder einzahl- te, kommt nicht in Betracht, da dieses Konto erst im August 2001 eröffnet wurde (act. 1/13100011). Anders verhält es sich mit der Bareinzahlung von CHF 3'000 auf das Konto von Roberto Gloor am 30. August 2000 bei der UBS AG in Zürich (act. 1/12601136). Aufgrund der Umstände muss bei dieser Einzahlung davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Bargeld handelte, dass der Beschuldigte Daniel Gloor aus den Bestechungshandlungen erlangte und zu Hause aufbewahrte. Die Erklärung von Daniel Gloor anlässlich der Hauptverhandlung, wonach das Geld auf den Konten der Kinder aus seinem Lohn stammen würden und es sein könne, dass "der eine Sohn etwas vom Patenonkel bekommen" habe (act. 77 S. 43), vermö- gen hinsichtlich dieser Bareinzahlung in der Höhe von CHF 3'000 nicht zu über- zeugen. Stammten diese CHF 3'000 tatsächlich von seinem Lohn, hätte er viel eher eine Überweisung von seinem deklarierten Lohnkonto getätigt (so wie bei den Gutschriften am 27. Dezember 2007 [act. 1/12600964] und am 19. Dezember

- 204 - 2008 [act. 1/12600966]) als diese CHF 3'000 von seinem Lohnkonto abzuheben und sodann in bar bei der UBS AG in Zürich auf das Konto seines Kindes Roberto einzuzahlen. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass er in diesem Fall Beste- chungsgelder einzahlte, die er zu Hause aufbewahrt hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus den deliktisch erlangten Geldern stam- men. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Roberto Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise unter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600957 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen ist da- rauf aber zu verzichten. Für die finanzielle Situation der Familie ist auf das zur Er- satzforderung gegen Daniel Gloor Dargelegte zu verweisen (vgl. dazu die Ausfüh- rungen unter Ziffer VII. 4.). Da Daniel Gloor eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, die Familie bereits jetzt bloss über ein marginales Einkommen ver- fügt und deshalb das Vermögen der Kinder voraussichtlich für deren Unterhalt zu verwenden sein wird, bestünde zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Er- satzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse sei- nes Sohnes kein vernünftiges Verhältnis. Was die Vergütung von CHF 3'000 am 9. Oktober 2000 anbelangt (act. 1/126001136), kann nicht eruiert werden, woher dieses Geld stammt. Eine Vergütung vom Konto bei der Raiffeisenbank von Daniel Gloor kommt wiederum aufgrund dessen späteren Eröffnung nicht in Betracht. Eine deliktische Herkunft dieses Geldes kann somit nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Gutschriften vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Da- niel Gloor in der Höhe von CHF 708.45 bzw. CHF 1'500 auf dem Konto von Roberto Gloor (act. 1/12600964 und act. 1/12600966) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS ausgelöst (act.1/12600494 und act. 1/12600543). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um legale Mittel handelt.

- 205 - Was die Vergütungen am 17. Juli 2000 in der Höhe von CHF 300 (act. 1/12601136) und am 17. Juli 2001 in der Höhe von CHF 200 (act. 1/12600957) anbelangt, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Her- kunft geschlossen werden, zumal das Raiffeisenkonto von Daniel Gloor in diesem Zeitpunkt wie erwähnt noch nicht bestand und die Herkunft dieses Geldes auf- grund der Akten auch anderweitig nicht eruierbar ist. Auch beim Geld, das bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12600964), am 6. Dezember 2007 CHF 610 (act. 1/12600964), am 5. Ja- nuar 2009 CHF 500 (act. 1/12600968), am 7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12600968) und am 4. Januar 2010 CHF 250 (act. 1/12600970) einbezahlt. Bei den im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 kann hier aufgrund der Höhe und des Betrages nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, das Roberto Gloor als Geschenke oder dergleichen er- hielten. Zu beachten ist, dass die Kinder über keine weiteren Sparkonten verfü- gen. Es kann als allgemein üblich betrachtet werden, dass Kinder in hiesigen Fa- milien mit durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen über eigene Sparkonten verfügen. Falls diese eingezahlten Gelder den Bestechungsgelder zugeordnet würden, gäbe es keine weiteren Vermögenswerte, welche die Kinder als Spargel- der gehabt hätten. Dies widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und wei- tere Hinweise, dass es sich dabei um deliktisches Geld handeln würde, liegen nicht vor. Es ist deshalb festzuhalten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung unterliegt. Die auf dem Depot von Roberto Gloor befindlichen Vermögenswerte sind eben- falls nicht einzuziehen. Das Depot bestand bereits am 31. Dezember 1998 (act. 1/15700292). Der Wert betrug damals CHF 54'000. Sollten damals mit delik- tischen Geldern Wertschriften gekauft worden sein, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befunden hätten, wäre eine Einziehung bereits infolge Verjäh- rungseintritt nicht mehr möglich. Aus den Akten ergibt sich, dass Aktienkäufe aus Geldern vom Jugendsparkonto von Roberto Gloor getätigt sowie neue Aktien durch den Verkauf gehaltener Aktien finanziert wurden (act. 1/12600960; vgl.

- 206 - act. 1/12600973 mit act. 1/1260974). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um Vermögenswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. De- zember 1998 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür wie erwähnt ei- ne Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt. Entsprechend fällt eine Einziehung der auf diesem Depot befindlichen Vermögenswerte ausser Betracht.

6. Einziehung der Vermögenswerte des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor bzw. Ersatzforderung 6.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und von Alejandro Gloor Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen von Da- niel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259-817147.M1Z und De- pot .S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Gloor (s. act. 1/317026). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es seien die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 31. Mai 2010 beschlagnahmten Vermögenswerte von Alejandro Gloor auf dem Konto Nr. 0259-817147 der UBS AG einzuziehen (act. 85 S. 6). Die Vertreterin des Einziehungsbetroffenen Alejandro Gloor beantragte, es sei die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte auf dem Konto UBS Nr. 259/817.147 und dem dazugehörigen Wertschriftendepot lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor aufzuheben und von einer Einziehung der Vermögenswerte abzu- sehen (act. 87 S. 1). 6.2. Deliktsgut / Surrogate Zu prüfen ist, ob die auf dem Konto und Depot von Alejandro Gloor liegenden Vermögenswerte deliktischen Ursprungs sind und in diesem Falle einzuziehen wären. Wie bezüglich der Vermögenswerte von Roberto Gloor ausgeführt, sind auch bezüglich Alejandro Gloor vor dem 22. Februar 2000 auf den Konten und

- 207 - Depots einbezahlte bzw. liegende Vermögenswerte infolge Verjährungseintritt nicht einzuziehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die danach auf dem Kon- to von Alejandro Gloor eingegangenen Vermögenswerte aus den Bestechungs- handlungen stammen. Für die Bareinzahlung vom 30. August 2000 bei der UBS Zürich von CHF 3'000 auf das Konto von Alejandro Gloor (act. 1/12601141) kann auf das bei der ent- sprechenden Bareinzahlung vom 30. August 2000 auf das Konto von Roberto Gloor Ausgeführte verwiesen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.). Es ist davon auszugehen, dass diese CHF 3'000 aus dem deliktisch erlang- ten Geld stammen. Da in der Folge von den Vermögenswerten auf dem Konto von Alejandro Gloor Aktien gekauft wurden und sich der Kontostand teilweise un- ter CHF 3'000 belief (s. act. 1/12600988 ff.), ist davon auszugehen, dass Aktien an die Stelle dieses als deliktisch erlangt zu qualifizierenden Buchgeldes getreten sind. Unklar ist indes, in welchem Umfang die Aktien das Buchgeld ersetzten, womit mangels Papierspur gegenüber Alejandro Gloor eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 3'000 auszusprechen wäre. Mit Verweis auf das im Zusam- menhang mit der Ersatzforderung gegen Roberto Gloor Ausgeführte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) ist auch hier aus Verhältnismässigkeits- überlegungen darauf zu verzichten. Zwischen dem Zweck der Einziehung resp. Ersatzforderung (dem Ausgleich) und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse von Alejandro Gloor bestünde kein vernünftiges Verhältnis. Die Gutschriften auf dem Konto von Alejandro Gloor vom 27. Dezember 2007 und vom 19. Dezember 2008 von Daniel Gloor in der Höhe von CHF 1'694.55 (act. 1/12601008) bzw. CHF 1'500 (act. 1/12601010) wurden vom Lohnkonto von Daniel Gloor bei der UBS getätigt (act. 1/12600494 bzw. act. 1/12600543). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich hierbei um legal erlangtes Geld handelt. Beim Geld, das für Alejandro Gloor bei der UBS in Uster eingezahlt wurde, kann nicht ohne Weiteres auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Am 4. Mai 2007 wurden CHF 510 (act. 1/12601008), am 6. Dezember 2007 CHF 270 (act. 1/12601008), am 5. Januar 2009 wurden CHF 500 (act. 1/12601013), am

7. September 2009 CHF 200 (act. 1/12601013) und am 4. Januar 2010 CHF 350

- 208 - (act. 1/12601015) einbezahlt. Wie schon bei den entsprechenden Einzahlungen auf das Konto von Roberto Gloor (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 5.2.) kann hier im Gegensatz zu den vorerwähnten eingezahlten CHF 3'000 auf- grund der Höhe der einzelnen Beträge nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um Geld handelt, dass die Kinder etwa als Geschenke oder derglei- chen erhielten, zumal auch Alejandro über kein weiteres Sparkonto verfügte, auf das allfällige Ersparnisse hätten eingezahlt werden können. Es ist deshalb festzu- halten, dass es sich dabei um legales Geld handelt, das nicht der Einziehung un- terliegt. Auch die auf dem Depot von Alejandro Gloor befindlichen Vermögenswerte sind nicht einzuziehen. Am 31. Mai 1999 wurden für CHF 17'704.65 aus dem Geld des Sparkontos von Alejandro Gloor Aktien gekauft (act. 1/15700283). Wie bei Roberto Gloor käme bei diesen ursprünglichen Vermögenswerten eine Einzie- hung bereits infolge Verjährungseintritt nicht in Betracht. Da in der Folge neue Ak- tien aus dem Verkauf der bereits gehaltenen Aktien finanziert wurden bzw. vom Geld des Sparkontos (act. 1/12600999; act. 1/12601010; vgl. act. 1/1201018 mit act. 1/12601019), ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um Vermö- genswerte handelt, die an die Stelle der bereits am 31. Mai 1999 existierenden Vermögenswerte getreten sind, wofür eine Einziehung bereits infolge Verjährung nicht in Betracht kommt.

7. Verwendung der Ersatzforderung zugunsten des Geschädigten 7.1. Standpunkt des Privatklägers Der Geschädigte bzw. Privatkläger beantragte sinngemäss, es sei im Differenzbe- trag zwischen den von Daniel Gloor gesamthaft empfangenen unrechtmässigen Vorteilen und den ihm zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ge- stützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB herauszugebenden Vermögenswerten auf eine Er- satzforderung des Kantons Zürich, Finanzdirektion, zu Gunsten der BVK, zu er- kennen (act. 86/1 S. 23). Als Begründung bringt er vor, er habe im Zuge der Be- stechungsdelikte mindestens einen Schaden in der Höhe der insgesamt bezahl- ten Bestechungsgelder erlitten und durch die Ablieferungspflicht von Daniel Gloor

- 209 - seien dem Kanton Zürich bzw. der BVK entsprechende Aktiven vorenthalten wor- den (act. 86/1 S. 9). 7.2. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zu Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Ersatzforderungen zu (lit. c), wenn jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Tätet den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Vorausgesetzt ist, dass der Schadenersatz oder die Genugtuung in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden ist (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 73 N 1). 7.3. Im vorliegenden Fall Vorliegend wird nicht über einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Privatklä- gers befunden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.) Bei dieser Ausgangs- lage fällt die Zusprechung der Ersatzforderung zugunsten des Privatklägers ge- stützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB somit von vornherein ausser Betracht. VIII. Beschlagnahmungen

1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Ein- ziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Ver- fügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Ver- mögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 210 -

2. Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG, welche auf den Namen des Be- schuldigten Daniel Gloor lauten oder bezüglich welcher er allein oder mit anderen wirtschaftlich berechtigt oder verfügungsberechtigt ist, sperren, mit ausdrücklicher Ausnahme der Konten Nr. 259-810675.02Q sowie Nr. 259-810675.40R (act. 1/317001). Die angeordnete Sperre betrifft somit auch das Konto Nr. 0259- 810675 des Beschuldigten Daniel Gloor bei der UBS AG (s. act. 1/317026), des- sen Kontostand CHF 68'008 beträgt (act. 1/317026). Dieses Guthaben ist samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung) heranzuziehen. Die UBS AG ist mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

3. Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffeisen Bank Zürcher Oberland Die Vermögenswerte dieses mit Verfügung vom 27. Mai 2010 gesperrten Kontos Nr. 14923.36, lautend auf den Beschuldigten Daniel Gloor, bei der Raiffeisenbank in Uster (act. 1/317005.1 ff.), sind wie erwähnt samt den seither darauf angefalle- nen Erträgen mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und verfallen der Staatskasse. Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft ist dazu mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuweisen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre dieses Kontos aufzuheben.

- 211 -

4. Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259-811368.S1) und Konto Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1) bei der UBS AG Wie erwähnt wurde das Konto Nr. 0259-811368.M1Q (inkl. Depot Nr. 0259- 811368.S1), lautend auf Roberto Gloor, mit Verfügung vom 31. Mai 2010 ge- sperrt. Da diese Vermögenswerde weder einzuziehen sind noch im entsprechen- den Umfang gegenüber Roberto Gloor eine Ersatzforderung auszusprechen ist, ist die Sperre dieses Konto mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben. Gleich verhält es sich mit dem ebenfalls mit Verfügung vom 31. Mai 2010 gesperr- ten Kontos Nr. 0259-817147.M1Z (inkl. Depot Nr. 0259-817147.S1), lautend auf Alejandro Gloor, bei der UBS AG. Auch diese Vermögenswerde sind weder ein- zuziehen sind noch ist im entsprechenden Umfang gegenüber Alejandro Gloor ei- ne Ersatzforderung auszusprechen. Die Sperre dieses Konto ist demnach eben- falls mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben.

5. Liegenschaft in Le Val, Frankreich Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ferienhaus von Daniel Gloor und seiner Ehefrau in Frankreich, Le Val (Var), Route des Bras Quartiers « Les Jeannets », sei vorbehältlich eines freiwilligen Verkaufs und Ablieferung des Verkaufserlöses an die Staatskasse im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung auf dem Rechtshilfeweg zu beschlagnahmen (act. 85 S. 4). Aus den Untersuchungsakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte Daniel Gloor und seine Ehefrau mit der Staatsanwaltschaft übereinkamen, dass die Liegen- schaft von Daniel Gloor in Le Val freihändig zu verkaufen und der Verteidiger von Daniel Gloor, Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler, mit der Durchführung des Verkaufs sowie insbesondere mit der Entgegennahme der Verkaufserlöses zu beauftragen sei. Des Weiteren seien die Ehegatten Gloor damit einverstanden, dass der er- zielte Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf (d.h. Verkaufspreis abzüglich des Honorars von Rechtsanwalt Bleuler, der weiteren Verkaufskosten, der Kosten für den notwendigen Unterhalt bis zum Verkauf, der Steuern, der Abgaben etc.) im Hinblick auf den Einziehungsentscheid des zuständigen Gerichts beschlagnahmt und auf ein Konto der Kasse der Staatsanwaltschat I-IV des Kantons Zürich

- 212 - überwiesen würde. Im Gegenzug würde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei den zuständigen Justizbehörden in Frankreich beantragen, dass Siche- rungsmassnahmen bezüglich der Liegenschaft aufgehoben würden (act. 1/320045 und das Antwortschreiben von Rechtsanwalt Dr. M. Bleuler act. 1/320062). Wie erwähnt lag gemäss Eingabe des Verteidigers vom 10. September 2012 eine erste Verkaufsofferte für die Liegenschaft mit einem Kaufpreis von EUR 335'000 vor (act. 103; vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.). Am 22. November 2012 liess sich Daniel Gloor über seinen Verteidiger hinsichtlich des Standes der Verkaufsbemühungen sodann dahingehend vernehmen, dass ein Vorvertrag für den Verkauf der Liegenschaft in Le Val abgeschlossen sei und einen vom Notar ausformulierten Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von EUR 385'000 erhalten habe. Er habe noch ein Paar Unterlagen wie eine Kopie seiner Identitätskarte zu be- schaffen und könne dann den Vertrag unterschrieben zurücksenden. Er rechne mit wenigen Tagen. Vom Verkaufserlös würden dann gemäss Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft 6 % Maklerprovision und seine Aufwendungen abgezogen. Nachher könne er den Betrag der Bezirksgerichtskasse überweisen (act. 116). Unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Verkaufsbemühungen des Ver- teidigers und des Umstandes, dass sich ein freihändiger Verkauf auch nach An- sicht des Gerichts als vorteilhafter erweist, ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich Daniel Gloor sowie sein Verteidiger bereit erklärten, den Erlös aus dem Ver- kauf der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Ver- kaufserlöses und nach Abzug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der Daniel Gloor auferlegten Ersatzforderung zu überweisen. Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, ist die Liegenschaft des Beschuldigten Daniel Gloor in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Sicherung der Ersatzforderung zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen

- 213 - Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

6. Beschlagnahme von diversen Gegenständen und Vermögenswerten 6.1. Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe etc. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft diverse Gegenstän- de wie Goldmünzen, Goldbarren, Manschettenknöpfe und dergleichen gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 und 10.32 und nunmehr unter Sach- kautionsnummer 9280 bei der Bezirksgerichtskasse hinterlegten Gegenstände beschlagnahmen (act. 1/317025; act. 1/317024; act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Juli 2011 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Vermögens- werten des Beschuldigten Daniel Gloor zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, die beschlagnahmten Goldmünzen stellten Patengeschenke an die Kinder von Daniel Gloor dar und seien deshalb frei zu geben (Prot. S. 24, 29). Daniel Gloor machte demzufolge geltend, die frag- lichen Gegenständen seien Eigentum Dritter. Daniel Gloor erklärte in der Unter- suchung dem widersprechend, dass die Goldmünzen aus seiner Jugend bzw. von seinen Eltern stammen würden (act. 1/062025 Vorhalt 17). Angesichts dieser Aussage ist davon auszugehen, dass die bei Daniel Gloor sichergestellten Gold- münzen in seinem Eigentum stehen (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Gleiches gilt für die übrigen Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszu- sprechen ist, sind sämtliche unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirksge- richtskasse hinterlegten Gegenstände gemäss HC-Position 10.5, 10.13, 10.14, 10.25, 10.30 sowie 10.32 zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollstän- digen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvoll- streckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsicht-

- 214 - lich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten. 6.2. Motorrad Harley Davidson Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des Motorrades Harley Davidson von Daniel Gloor (act. 1/317006 f.) zwecks Siche- rung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (act. 85 S. 4). Daniel Gloor erhob dagegen keine Einwände. Da vorliegend eine Ersatzforderung im Umfang von CHF 500'000 auszusprechen ist, ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbehal- lenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson (act. 1/317010) zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Be- zahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Er- satzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechtzuerhalten.

7. Die als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sichergestellten und als Beweismittel be- schlagnahmten Akten seien den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit diese von der Staatsan- waltschaft nicht in anderweitigen Strafuntersuchungen beschlagnahmt worden sind (act. 85 S. 6). Mit Verfügungen vom 15. Juli 2011 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich diverse Gegenstände in Hinblick auf eine mögliche Verwendung dieser Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmen (act. 1/10100023; act. 1/10200629; act. 1/11300062; act. 1/11400012). Zudem wurden anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) diverse Gegenstände sichergestellt (siehe act. 1/10500451 und act. 1/10500532).

- 215 - Da folgende Gegenstände nebst im vorliegenden Verfahren auch in der Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 beschlagnahmt worden sind, sind sie nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersu- chung Nr. B-3/2010/149 zu überweisen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2.  Sodann sind die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC-Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, zu überwiesen. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvorsorge des Kan- tons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen heraus- gegeben. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft von Daniel Gloor in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegenstände sind Daniel Gloor nach Eintritt der Rechtskraft auf sein erstes Verlangen herausgegeben.

- 216 - Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfahrensakten genommenen Aktenstücke sind als Beweismittel bei den Akten belassen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage infolge Schuldsprüche Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Kosten bei einer Verur- teilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Daniel Gloor wurde bezüglich der Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castelberg und Thomas Leupin überwiegend schuldig gespro- chen. Die Freisprüche sind von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie in Hinblick auf die Kostenauflage nicht ins Gewicht fallen. Daniel Gloor sind somit die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens betref- fend die Sachverhaltskomplexe Rumen Hranov, Adrian Lehmann, Alfred Castel- berg und Thomas Leupin aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2. Kostenauflage betreffend Sachverhaltskomplex Walter Meier 2.1. Allgemeines Wie dargelegt sind einer beschuldigten Person die Kosten bei einer Verurteilung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung ist Daniel Gloor schuldig zu sprechen, weshalb ihm in diesem Zu- sammenhang ohne Weiteres auch die Kosten aufzuerlegen sind. Da der Beschul- digte Daniel Gloor betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier hinsichtlich des Anklagevorwurfes des Sich-bestechen-lassens frei zu sprechen ist, stellt sich die Frage, ob ihm die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen sind. Bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens können der beschuldigten Person die Kosten auferlegt wer-

- 217 - den, "wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat" (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Formulie- rung übernimmt die bisherige Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als un- schuldig gilt. Nach der Rechtsprechung ist es mit Verfassung und Konvention un- vereinbar, in der Begründung des Entscheids, mit dem einer beschuldigten Per- son bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, die- ser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konven- tion vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise - d.h. im Sinne einer analo- gen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze - gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162 E. 2e S. 175, bestätigt in BGE 119 Ia 332 E. 1b, BGer 1B_41/2011, 1B_39/2012, 1B_43/2012). Ein lediglich nach ethischen oder moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt demgegenüber für eine Kos- tenauflage nicht (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 10). In tatsächli- cher Hinsicht hat sich die Kostenauflage auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände zu stützen (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 StPO N 34; Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 10). Die Kostenauflage trotz Freispruch bzw. Einstellung des Strafverfahrens setzt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Ge- schädigten bezweckt, verletzt wird. Die objektive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich han- delt, wer weiss oder hätte wissen müssen, dass durch sein widerrechtliches Ver- halten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. In subjektiver Hinsicht setzt das

- 218 - Verschulden Urteilsfähigkeit voraus (Griesser in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 13 f., mit weiteren Hinweisen). 2.2. Verstoss gegen das UWG Vorliegend kommt als in zivilrechtlicher Hinsicht Daniel Gloor vorwerfbares Ver- halten ein Verstoss gegen das Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Frage, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Massgebender Sachverhalt Da sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände zu stützen hat, ist vorab der für die Kostenauflage massgebende Sachverhalt zu bestimmen. Wie erwähnt sind die in der Anklage umschriebene Amtstätigkeit und die Zuständigkeiten von Daniel Gloor als Ange- stellter der BVK sowie seine Machtstellung und faktischen Entscheidkompetenzen erstellt, ebenso der Umstand, dass dies Daniel Gloor bewusst war (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.). Weiter ist die anklagegemäss umschriebene ge- schäftliche und persönliche Beziehung zwischen Walter Meier und Daniel Gloor und der Umstand, dass Daniel Gloor gegenüber Walter Meier über finanzielle Probleme klagte, erstellt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.2. und 4.3.3.1.). Was den Vorwurf der Bestechungshandlungen anbelangt, gelangt die Beweiswürdigung zum Schluss, dass Walter Meier anlässlich gemeinsamer Mit- tagessen Daniel Gloor ca. ab 1997 mehrmals jeweils fünfstellige Bargeldbeträge und einmal CHF 100'000 übergeben hat (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.3. und 4.3.3.5.). Die Zahlungen erfolgten vor dem 22. Februar 2000 im Zusammenhang mit Daniel Gloors Tätigkeit bei der BVK und als Dank für die Startinvestition der BVK in die BT&T-Gruppe und zur Sicherung von Daniel Gloors Gunst (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.4.). Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Frage der Kostentragung massgebend. Indes sind die von der Anklage vorgeworfenen Bestechungshandlungen, welche Daniel Gloor nach dem 22. Februar 2000 vorgenommen haben soll, beweismässig nicht erstellt und

- 219 - können daher für die Beurteilung der Kostentragung nicht herangezogen werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). 2.2.1.2. Unbeachtlichkeit der Verjährung bei Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO Die für die Beurteilung der Kostenauflage relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten vor dem 22. Februar 2000 und sind demnach in strafrechtlicher Hinsicht verjährt (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Verjährung auch im Rahmen der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Zudem stellt sich die Frage, ob eine allfälli- ge zivilrechtliche Verjährung im Rahmen der Kostenauflage relevant ist, zumal sich diese auf eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung stützt. Die strafrechtliche Verjährung ist für die Kostenauflage nach Art. 426 StPO unbe- achtlich. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts vom

19. Juni 2012 (BK.2011.19), worin es ausführte, dass "dieses Verhalten [in casu eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung] die Einleitung der diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführten – und nur aufgrund zwischenzeitlich ein- getretener Verjährung eingestellten – Untersuchung bewirkte, weshalb sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ohne weiteres rechtfertigt", und damit klar zum Ausdruck brachte, dass eine strafrechtliche Verjährung für die Be- urteilung der Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO unbeachtlich ist. Fraglich ist weiter, ob eine allfällige zivilrechtliche Verjährung zu beachten wäre. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Art. 426 Abs. 2 StPO setzt wie erwähnt ein in zivil- rechtlicher Hinsicht fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhal- ten, mithin einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm, welcher nach zivilrechtli- chen Gesichtspunkten widerrechtlich und vorwerfbar ist, voraus. Weder die zivil- rechtlichen Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit noch der Vorwerf- barkeit werden durch einen allfälligen zivilrechtlichen Verjährungseintritt tangiert. Dies ergibt sich bereits aus der Natur der Verjährung. Durch den Eintritt der Ver- jährung wird die Forderung durch Zeitablauf materiellrechtlich "entkräftet", deren Bestand bleibt aber erhalten. Die Verjährungswirkung beschlägt lediglich deren

- 220 - Durchsetzbarkeit: Der Schuldner hat das Recht, die eingeklagte Leistung (obwohl geschuldet) durch Einrede zu verweigern (Gauch/Schluep, OR AT Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3269 ff.). Vorliegend geht es aber nicht um die Durchsetzung bzw. Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, anlässlich derer die Ein- rede der Verjährung erhoben werden könnte. Vielmehr handelt es sich um einen Anspruch des Staates gegenüber dem zur Tragung der Verfahrenskosten ver- pflichteten Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO, welcher seinerseits "bloss" eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung voraussetzt und nicht einen prozessual durchsetzbaren materiell-rechtlichen Haftungsanspruch. Eine allfällige in zivilrechtlicher Hinsicht eingetretene Verjährung ist für die Frage der Kostenauflage im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO deshalb nicht beachtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die strafrechtliche noch eine all- fällige nach zivilrechtlichen Regeln eingetretene Verjährung für die Frage der Kos- tenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu beachten ist bzw. wäre. 2.2.2. Anwendungsbereich des UWG 2.2.2.1. Zeitliche Abgrenzung Das UWG unterlag in den letzten Jahren verschiedenen Änderungen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 2 aUWG bzw. Art. 2 UWG von Interesse. Das UWG enthält keine Vorschrif- ten, die seinen intertemporalen Geltungsanspruch regeln. Deswegen gelangen al- lein die Vorschriften des Schlusstitels zum ZGB zur Anwendung (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 2 N 70 m.w.H.). Gemäss Art. 1 des Schlusstitels zum ZGB werden rechtliche Wirkungen von Tatsachen nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt des Eintritts dieser Tatsachen geltenden Rechts beurteilt. Die mit Blick auf die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Ver- fahrens relevanten Handlungen von Daniel Gloor erfolgten zwischen 1997 und

22. Februar 2000, womit in zeitlicher Hinsicht die damals geltende Fassung des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden aUWG) zur Anwendung gelangt.

- 221 - 2.2.2.2. Sachliche Abgrenzung Daniel Gloor nahm mehrmals Geldbeträge von Walter Meier an. Daniel Gloor war Angestellter der BVK, mithin einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das aUWG für solche Sachverhalte anwendbar ist, die einen Bezug zum öffentlichen Recht aufweisen. Die Anwendung des aUWG setzt in sachlicher Hinsicht voraus, dass eine Wett- bewerbshandlung vorliegt. Darunter sind Handlungen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Verhalten muss in dem Sinn marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sein. Das funktionale Ver- ständnis des Lauterkeitsrechts gebietet, bei der Frage nach dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung auch und gerade die Auswirkungen des fraglichen Verhal- tens auf dem Markt zu beachten. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne ei- ner abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eig- nung genügt. Unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist. Der Begriff der Wettbewerbshandlung ist demgemäss weit auszule- gen (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 2 m.w.H.). Auch die öffentliche Hand wird durch das aUWG gebunden und berechtigt, wenn sie nicht hoheitlich tätig wird sondern nach kommerziellen Grundsätzen handelt, also im Bereich der Fiskalverwaltung. Problematisch ist demgegenüber die lauter- keitsrechtliche Haftung bei hoheitlichem Handeln. Dabei ist zu unterscheiden: Schlicht hoheitliches Verhalten im originär öffentlichen Bereich, d.h. zur Gefah- renabwehr (z.B. Äusserungen der Polizeibehörden über ihre Erfahrungen zur Wirksamkeit verschiedener Diebstahlsicherungen für Fahrräder; Mitteilungen der Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse gesundheitspolizeilicher Untersuchungen bei Lebensmittelherstellern oder Gastronomiebetrieben), unterliegt allein den öf- fentlichrechtlichen Einschränkungen, Gesetzesvorrang bzw. -vorbehalt, Kompe- tenzordnung und Staatshaftung sind die geeigneten Kontrollinstrumente. So ver-

- 222 - bleibt vor allem der weite Bereich der Leistungsverwaltung, in dem die Verwal- tungsträger frei entscheiden können, ob sie Handlungsformen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts wählen. Die Handlungsform spielt somit für die Fra- ge der lauterkeitsrechtlichen Haftung keine Rolle. Stets ist jedoch sorgfältig zu prüfen, welche Tätigkeit des Verwaltungsträgers in Frage steht. Es wird jegliches amtliche Handeln der Verwaltung erfasst, durch das sich Verwaltungsträger als Teilnehmer am Wirtschaftsleben in die Wettbewerbsordnung einfügen und im Verhältnis zu anderen – auch potentiellen – Leistungserbringern in ein Gleichord- nungsverhältnis begeben (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 5 f.). Nach der in der Verwaltungsrechtslehre für die Bestimmung der Rechtsna- tur von Rechtsnormen bzw. von staatlichem Handeln entwickelten Subordinati- onstheorie ist eine Rechtsnorm oder staatliches Handeln dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn der Staat dem Privaten übergeordnet ist, d.h. ihm als Träger von Hoheitsrechten mit obrigkeitlicher Gewalt gegenübertritt. Im Gegen- satz dazu stehen sich im Privatrecht gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 253). Jedoch ist zu beachten, dass auch beim nicht hoheitlichen Auftreten staatlicher Organe öffentlich rechtliche Aufgabenerfüllung und nicht privatrechtli- ches Handeln staatlicher Organe vorliegen kann. So wenn sich die staatlichen Organe der Handlungsform des verwaltungsrechtlichen Vertrages bedienen. Von der Verfügung unterscheidet sich der verwaltungsrechtliche Vertrag durch seine Zweiseitigkeit und beruht auf der Zustimmung der daran Beteiligten zur ausge- handelten Regelung und begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien. Abzugrenzen ist der verwaltungsrechtliche des Weiteren vom pri- vatrechtlichen Vertrag. Massgebliches Kriterium dazu ist der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Es kommt auf die Funktion der Regelung oder die damit verfolgten Interessen an. Der verwal- tungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe; die Wahl der privatrechtlichen Vertragsform erfolgt im Hinblick auf die Erreichung "eigener", "privater" Interessen der Vertragsparteien. Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wird. Sollten Verwaltungsobliegenheiten wahrgenommen oder Verwaltungstätigkeiten

- 223 - geregelt werden (z.B. Erschliessung von Bauland, Errichtung und Betrieb von Al- tersheimen, Ausübung von Kontrollen auf dem Gebiet des Umweltschutzes), so liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlich ist der Vertrag, wenn er nur mittelbar öffentliche Interessen verfolgt (z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmit- tel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Kauf von Büromaterial oder Miete von Büroräumlichkeiten; Häfelin/Müller, a.a.O., N 1053, 1058). Die vorliegend zu interessierende Tätigkeit der BVK besteht zusammengefasst in der Investition (Käufe und Verkäufe) in Aktien, in der Teilnahme an Kapitalerhö- hungen und im Abschluss von Repo-Geschäften der diversen Aktiengesellschaf- ten der BT&T-Gruppe, der BT&T TIME AG mit der BAM (act. 1/052003 f.; act. 1/052008 ff.; act. 1/052176; act. 1/052179; act. 1/052186 ff.; act. 1/052197 ff.; act. 1/052233 f.; act. 1/052245; act. 1/052257 f.; act. 1/052269; act. 1/052272 ff.; act. 1/052275; act. 1/052345; act. 1/052346 ff.; act. 1/052350 ff.; act. 1/052351; act. 1/052352; act. 1/052362 ff.; act. 1/052369 S. 18 f.). Gegen öffentlich- rechtliches Handeln der BVK im Rahmen der Geschäftsbeziehung der BT&T- Gruppe spricht, dass die BVK bei der Vermögensanlage und -bewirtschaftung nicht mit obrigkeitlicher Gewalt auftrat, sondern vielmehr wie andere - private oder öffentlich-rechtliche - Investoren am Kapitalmarkt teilnahm und sich dadurch zu den anderen Marktteilnehmern in ein Gleichordnungsverhältnis begab; obrigkeitli- che Gewalt wendete sie dabei nicht an. Mit den diversen Aktiengesellschaften der BT&T -Gruppe standen sich gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüber, die sich auf gleicher Ebene bewegten. Einseitige, hoheitliche Anordnungen seitens der BVK wurden im Zusammenhang mit den Käufen und Verkäufen der Wertpapieren bzw. mit den Kapitalerhöhungen oder den Repo-Geschäften nicht erlassen. Über- dies dienten die eingegangenen Vertragsbeziehungen bzw. die Bewirtschaftung des Vermögens der BVK nicht unmittelbar öffentlich rechtlichen Interessen, womit kein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliegt. Vielmehr werden dadurch rein private bzw. eigene Interessen der Vertragsparteien verfolgt. Die BVK bezweckte, ihr Ka- pital wirtschaftlich anzulegen und auf der anderen Seite verschaffte sich die BT&T -Gruppe Kapital für ihre unternehmerische Tätigkeiten. Die BVK war bei der Vermögensanlage und -bewirtschaftung somit nicht hoheitlich tätig und handelte

- 224 - nach kommerziellen Grundsätzen, womit die BVK durch das aUWG grundsätzlich verpflichtet wird. Der sachliche Anwendungsbereich des aUWG setzt zudem wettbewerbsrelevante Handlungen voraus. Die Handlungen von Daniel Gloor waren objektiv dazu ge- eignet, den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer zu ver- bessern oder zu mindern, deren Marktanteile zu vergrössern oder zu verringern, womit sie im eingangs erwähnten Sinn wettbewerbsrelevant sind. Beweismässig ist gesichert, dass die Annahme der Bestechungszahlungen durch Daniel Gloor dazu dienten, einen Marktteilnehmer bzw. Wettbewerber gegenüber seinen Kon- kurrenten zu bevorteilen. Die Zahlungen im jeweils fünf- bis sechsstelligen Be- reich erfolgten als Dank für die Startinvestitionen der BVK in die BT&T-Gruppe und zur Sicherung Daniel Gloors Gunst und waren geschäftlich motiviert. Zudem besass Daniel Gloor eine faktische Entscheidkompetenz im Bereich der Vermö- gensverwaltung der BVK (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.) Die An- nahme solcher Geldzahlungen im fünf- bzw. sechsstelligen Bereich durch einen amtliche Entscheidungsträger führt ohne Weiteres dazu, dass die Objektivität und Sachlichkeit dieses Entscheidträgers herabgesetzt werden. Folge davon ist, dass jederzeit die Gefahr besteht, dass die Entscheidungsträger den Spender oder das Unternehmen, für welches der Spender handelt, gegenüber seinen bzw. ihren Konkurrenten ohne sachliche Gründe bevorzugten. Im Ergebnis kann dies zu ei- ner Verbesserung des Erfolges des Spenders bzw. des von ihm vertretenen Un- ternehmens im Kampf um Abnehmer führen und dessen bzw. deren Marktanteile vergrössern. Spiegelbildlich verringert sich der Erfolg seiner Konkurrenten, welche sich nicht die Gunst des Investors durch Schmiergeldzahlungen gesichert haben, im entsprechenden Umfang bzw. erhöht sich nicht. Mit anderen Worten sind sol- che Geldzahlungen objektiv dazu geeignet, – auch potentielle – Wettbewerbsver- hältnisse zu beeinflussen. Die Handlungen von Daniel Gloor sind demnach objek- tiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt und stellen Wettbewerbshandlungen im Sinne des aUWG dar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das aUWG vorliegend sachlich zur Anwendung gelangt, da die BVK bei den fraglichen Geschäften nicht hoheitlich sondern wie

- 225 - ein Privatrechtssubjekt auf gleicher Ebene wie die BVK auftrat und sich in die Wettbewerbsordnung einfügte, und wettbewerbsrelevante Handlungen von Daniel Gloor im Sinne des aUWG vorliegen. 2.2.3. Tatbestand der Generalklausel von Art. 2 aUWG 2.2.3.1. Allgemeines zu Art. 2 aUWG Nach Art. 2 aUWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grund- satz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren un- lauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Zusammenfassend zur Problematik und Bedeutung des in Art. 2 aUWG verwen- deten weiten Begriffs "Treu und Glauben" ist zu bemerken, dass die Generalklau- sel funktional verstanden werden will. Erfasst sind insbesondere die Verletzung der Geschäftsmoral und die Verletzung von Funktionsregeln des Wettbewerbs (dazu ausführlich Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 16 ff.). Bei einer Bestechung wird der Wettbewerb stets verfälscht, unabhängig davon, ob der Bestochene sich pflichtwidrig verhält oder ob er sich bei Ausführung der pflichtgemässen Handlung von sachfremden Erwägungen wie einem Schmiergeld leiten lässt. Beides lässt sich mit der Funktionsweise der Institution Wettbewerb nicht vereinbaren. Dem Schutz ihrer Funktionsfähigkeit durch Bekämpfung der ih- re Lenkungsfunktion beeinträchtigende Korruption kommt zumindest ebenso grosse Bedeutung zu wie dem Konkurrentenschutz (Baudenbacher in: Bauden- bacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 292). Die passive Bestechung (Bestechlichkeit) begründet zunächst eine Vertragsver- letzung des untreuen Angestellten. Seine UWG-rechtliche Haftung kommt unter der Generalklausel in Betracht. Das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung ist zu bejahen, weil die "erkaufte" Pflichtverletzung objektiv Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt. Ein darüber hinausgehendes Wettbewerbsverhältnis ist nicht erforderlich. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie die Inkriminierung des Geheimnisverrats in Art. 6 zeigt (Baudenbacher, in: a.a.O., N 296 zu Art. 2).

- 226 - 2.2.3.2. Im vorliegenden Fall Mit der Annahme von Korruptionsgeldern beging Daniel Gloor eine Vertragsver- letzung, da es ihm gemäss § 50 des Personalgesetzes (Ordnungs-Nr. 177.10) nicht erlaubt war, Geschenke anzunehmen. Die Wettbewerbshandlung besteht dabei darin, das er durch die Zuwendungen von Walter Meier ab der ersten Bar- geldübergabe bei den Investitionsentscheide im Zusammenhang mit der BT&T- Gruppe beeinflusst, mithin durch sachfremde Erwägungen zu Investitionen verlei- tet wurde. Dadurch wurde die BT&T-Gruppe im Wettbewerb um Marktanteile be- günstigt und ihre Konkurrenten benachteiligt, womit der Wettbewerb verfälscht wurde. Dies lässt sich mit dem Lauterkeitsrecht und Art. 2 aUWG zu Grunde lie- genden Zweck des Schutzes der Institution Wettbewerb nicht vereinbaren und verstösst damit gegen "Treu und Glauben" im Sinne des Lauterkeitsrechts. Sein Verhalten fällt auch dann unter die Generalklausel von Art. 2 aUWG, wenn der Vorteil nicht für die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung gewährt wurde (sog. Vorteilsgewährung). Zwar müssen auch insoweit "besondere Umstände" vorliegen. Sie können indes in der Höhe der gewährten Vorteile erkannt werden, wenn und weil durch sie ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet wird, das die latente Gefahr künftiger Pflichtverletzungen schafft (Baudenbacher in: Baudenbacher (Hrsg.), a.a.O., Art. 2 N 295). Zwar besteht die verlangte Pflicht- verletzung von Daniel Gloor bereits darin, dass er bei seiner dienstlichen Verrich- tung, bei welcher ihm ein grosser Ermessensspielraum zukam, beeinflusst wor- den ist. Abgesehen davon bargen die Zuwendungen aber auch die latente Gefahr von (weiteren) Pflichtverletzungen seitens Daniel Gloors. Einerseits konnte es stets zu solchen kommen, da die BVK Papiere der BT&T hielt (etwa im Rahmen der aktiven Bewirtschaftung des investierten Vermögens) und andererseits auch dann, wenn völlig neue Investitionsentscheide angestanden hätten. Aufgrund der Zahlungen von Walter Meier wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- gründet, das die latente Gefahr künftiger Pflichtverletzungen geschaffen hat. Unter diesem Umständen handelte Daniel Gloor im Lichte der Generalklausel un- lauter und somit widerrechtlich im Sinne des aUWG.

- 227 - Zur Frage, ob die Handlungen geeignet waren, den Wettbewerb zu beeinflussen, ist auf die Ausführungen unter Ziffer IX. 2.2.2.2. zu verweisen, wo dargelegt wur- de, dass die Handlungen objektiv geeignet sind, Wettbewerbsverhältnisse zu be- einflussen (vgl. zu diesem Erfordernis von Art. 2 aUWG das Urteil des Bundesge- richts 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1; BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44; 133 III 431 E. 4.1; 132 III 414 E. 3.1 S. 420). 2.2.3.3. Subjektiver Tatbestand Daniel Gloor hat die Zuwendungen von Walter Meier bewusst angenommen, wel- cher diese Daniel Gloor aus Dankbarkeit für die Startinvestition der BVK in die BT&T sowie zur Sicherung der Gunst von Daniel Gloor tätigte. Die Zahlungen wa- ren wie dargelegt geschäftlich motiviert. Daniel Gloor wusste, dass es ihm auf- grund seiner Anstellung als Beamter bei der BVK nicht erlaubt war, diese Zuwen- dungen anzunehmen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 3.4.) Zudem wusste er auch, dass er dadurch nicht mehr objektiv handelte (vgl. dazu sein Ge- ständnis unter Ziffer II. 4.1. i.V.m. Anklageziffer 24.). Als studierter Jurist mit fun- dierter und langjähriger Erfahrung im Asset Management musste ihm somit be- wusst sein, dass die unsachliche Bevorzugung eines einzelnen Marktteilnehmers zur Beeinflussung des Wettbewerbs führt. Die Anforderungen an den Vorsatz sind demnach erfüllt. 2.2.4. Fazit Festzuhalten ist, dass Daniel Gloor den Tatbestand gemäss Art. 2 aUWG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt hat. 2.3. Zwischenfazit Da Daniel Gloor mit seinem Handeln Art. 2 aUWG erfüllt hat, liegt ein in zivilrecht- licher Hinsicht widerrechtliches Verhalten von Daniel Gloor im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vor.

- 228 - 2.4. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen in zivilrechtlicher Hinsicht wi- derrechtlichem Verhalten des Beschuldigten und Einleitung des Verfahrens 2.4.1. Allgemeines Weiteres Erfordernis für die Kostenauflage bei prozessualem Verschulden ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens. Ein solcher ist dann gegeben, wenn das klar gegen eine Norm verstossende Verhalten des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Er- fahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Da- bei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Aus- übung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veran- lasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an den Beschul- digten insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichti- ger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 29). 2.4.2. Im vorliegenden Fall Die Handlungen von Daniel Gloor waren fraglos dazu geeignet, den Verdacht ei- ner strafbaren Handlung auch im Sachverhaltskomplex Walter Meier zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des diesen Sachverhaltskomplex betreffenden Strafverfahrens zu geben. Wer wie Daniel Gloor als Beamter von einem Dritten, zu welchem der Beamte geschäftliche Beziehungen pflegt, mehrmals fünfstellige Geldbeträge und einmal einen Geldbetrag von CHF 100'000 annimmt, erweckt zumindest den Verdacht einer strafbaren Handlung und gibt dadurch Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Darüber hinaus konnte sich die Staatsanwalt- schaft aufgrund des normwidrigen Verhaltens von Daniel Gloor in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasst sehen. Aufgrund von Aussagen des Beschuldigten Daniel Gloor, wonach er von Walter

- 229 - Meier "mehrere CHF 100'000" im Zusammenhang mit der BT&T erhalten habe, wurde am Wohnort von Walter Meier eine Hausdurchsuchung durchgeführt, an- lässlich welcher und im weiteren Verlauf der Untersuchung Walter Meier bestätig- te, Daniel Gloor Geld in der Höhe von CHF 100'000 übergeben zu haben. Unklar war der Zeitpunkt dieser Übergaben (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.). Es stand zum damaligen Zeitpunkt somit fest, dass Daniel Gloor als Be- amter Geld im sechsstelligen Betrag von einem Dritten angenommen hatte, zu welchem die BVK geschäftliche Beziehungen hatte, was prima vista auf straf- rechtlich relevante passive Bestechungshandlungen von Daniel Gloor hinwies. Obschon sich offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft mit der Frage der Verjäh- rung auseinandersetzte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer II. 4.3.3.6.), deu- teten die damals von Daniel Gloor eingestandenen Bestechungszahlungen bis Ende 2000/2001 auf nicht verjährte Bestechungszahlungen hin und warfen zudem weitere Fragen auf, die aufgrund der widersprüchlich erfolgten Aussagen von Da- niel Gloor und Walter Meier die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung bzw. weitere Untersuchungshandlungen unentbehrlich machten: Fraglich war Beginn und Ende der Geldzahlungen an den Beschuldigten Daniel Gloor sowie deren Höhe und deren Grund. Es drängte sich auch auf, Hinweisen für eine allfällige Bestechungsvereinbarung nachzugehen. Aufgrund der zugegebenen Geldüber- gaben durch Daniel Gloor sah sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht veran- lasst, eine Strafuntersuchung gegen Daniel Gloor auch betreffend den Sachver- haltskomplex Walter Meier einzuleiten, um den relevanten Sachverhalt abzuklä- ren, womit die im heutigen Zeitpunkt in strafrechtlicher Hinsicht verjährten Hand- lungen von Daniel Gloor Anlass für die Einleitung der Untersuchung waren. Es ist daher festzuhalten, dass zwischen dem in zivilrechtlicher Hinsicht wider- rechtlichen Verhalten des Beschuldigten Daniel Gloor und der Einleitung des Ver- fahrens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.5. Schuldhafte Einleitung des Verfahrens Wie erwähnt setzt Art. 426 Abs. 2 StPO schuldhaftes Verhalten voraus. Die objek- tive Seite des Verschuldens umfasst den Vorsatz sowie die Fahrlässigkeit. Vor- sätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelt, wer weiss oder hätte wissen müssen,

- 230 - dass durch sein widerrechtliches Verhalten eine Strafuntersuchung ausgelöst wird. In subjektiver Hinsicht setzt das Verschulden die Urteilsfähigkeit voraus. Vorliegend hat Daniel Gloor die Untersuchung eventualvorsätzlich ausgelöst. Wer als Beamter von einem Dritten, zu welchem er geschäftliche Beziehungen pflegt, wiederholt Geldbeträge im fünf- bis sechststelligen Bereich annimmt, muss wis- sen, dass dies zumindest den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und die Eröffnung eines Strafverfahrens veranlasst. Mangels gegenteiliger Anhalts- punkte und aufgrund der Ausbildung von Daniel Gloor als Jurist und seiner lang- jährigen Berufserfahrung als Angestellter des Kantons Zürich kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm dies bewusst war und er die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens in Kauf nahm. Darüber hinaus ist mangels gegenteiliger An- haltspunkte davon auszugehen, dass Daniel Gloor voll urteilsfähig war. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Daniel Gloor schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO handelte. 2.6. Umfang der Kostenpflicht von Daniel Gloor In Bezug auf den Umfang der Kostenpflicht darf die Haftung des Beschuldigten nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorgewor- fenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Hand- lungen reicht. So dürfen einen Beschuldigten bei einem prozessualen Verschul- den zwar die Kosten der Voruntersuchung auferlegt werden, nicht jedoch jene des Gerichtsverfahrens, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung kein hinreichen- der Anlass bestanden hat, Anklage zu erheben. Die Beurteilung hat hierbei ex an- te zu erfolgen und nicht ex post, also nach dem Untersuchungsstand im Zeitpunkt der Untersuchungs- bzw. Beweismassnahme. Die Kausalität muss für jede Ver- fahrensstufe gesondert geprüft werden. Hat der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können diesem sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Gerichtsver- handlung ganz oder teilweise auferlegt werden (Domeisen in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 426 N 32).

- 231 - Daniel Gloor sind sowohl die Kosten der Untersuchung als auch des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Wie dargelegt, waren die fraglichen Hand- lungen von Daniel Gloor adäquat kausale Ursachen für die Einleitung des Verfah- rens. Da sich die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Handlungen zu Recht zu weiteren Untersuchungshandlungen veranlasst sehen durfte, waren sie auch für den weiteren Verlauf der Untersuchung adäquat kausal. Dass die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung trotz Verjährung weiterführte, ist nicht als unrichtige Be- urteilung der Rechtslage einzustufen, da trotz der bereits zu Beginn der Untersu- chung durch Daniel Gloor zugegebenen Geldübergaben bis Ende 2000/2001 wie erwähnt starke Hinweise auf nicht verjährte Bestechungshandlungen vorlagen und zudem weitere Fragen in deren Zusammenhang zu klären waren. Darüber hinaus bestand zum damaligen Zeitpunkt hinreichender Anlass auch im Sachver- haltskomplex Walter Meier Anklage betreffend Bestechung zu erheben. Zum da- maligen Zeitpunkt waren wie erwähnt diverse Fragen insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Zahlungen von Walter Meier an Daniel Gloor und damit zu- sammenhängend Fragen betreffend Verjährung unklar. Bei zweifelhafter oder of- fener Rechtslage in Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt hat sich die Staats- anwaltschaft tendenziell für eine Anklage zu entscheiden, da die rechtliche Wür- digung in die Kernkompetenz des Gerichts fällt (Heimgartner/Niggli in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 324 N 12 m.w.H.). Kommt hinzu, dass Daniel Gloor im Gegensatz zu Walter Meier die Vorwürfe, von welchen er freizu- sprechen ist, in der Untersuchung anerkannte. Die Staatsanwaltschaft sah sich somit zu Recht dazu veranlasst, Anklage auch betreffend den Sachverhaltskom- plex Walter Meier zu erheben. Daniel Gloor sind somit die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens aufzuerlegen. 2.7. Zusammenfassung Bei den erstellten indes verjährten passiven Bestechungshandlungen des Be- schuldigten Daniel Gloor in der Zeit ab 1997 bis vor dem 22. Februar 2000 han- delte es sich im Ergebnis um zivilrechtlich widerrechtliche und vorwerfbare Ver- haltensweisen, wodurch die Einleitung der Untersuchung und die Fortführung des

- 232 - vorliegenden Verfahrens in Bezug auf mutmasslich weitere Bestechungshandlun- gen verursacht wurde, womit den Beschuldigten Daniel Gloor ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne trifft und ihm deshalb auch in diesem Zusammen- hang die Kosten für die Untersuchung und für das gerichtliche Verfahren trotz Freispruch aufzuerlegen sind.

3. Kosten der amtlichen Verteidigung Von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der besagte Vorbehalt besagt im Wesentlichen, dass die beschuldigte Person, der die Verfahrenskosten auferlegt werden, verpflichtet ist, dem Staat die von ihm festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzah- len, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Wie dargelegt verfügt Daniel Gloor über nicht zu vernachlässigende Vermögens- werte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.). Da ihm gegenüber indes eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 500'000 auszusprechen ist und sich die berufliche Zukunft von Daniel Gloor zurzeit als ungewiss erweist (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VII. 4.), sind die Kosten der amtlichen Verteidigung – sofern sie nicht durch die zur Kostendeckung heranzuziehenden beschlagnahm- ten Vermögenswerte gedeckt sind – gleichwohl auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleiben die Rückzahlungspflichten von Daniel Gloor, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Entschädigung des Privatklägers 4.1. Allgemeines Der Privatkläger beantragt, es sei Daniel Gloor zu verurteilen, dem Strafkläger ei- ne angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen und verwies auf die im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote vom 24. September 2012, worin er eine Prozessentschädigung in

- 233 - der Höhe von CHF 36'397.80 (inklusive 8% MwSt.) verlangte (act. 86/1 S. 23 f.; act. 114/1-2). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obsiegen bedeutet die Verurteilung der be- schuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 433 N 6; s. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011, SB110376, S. 30 f.). Unter die Ent- schädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen in erster Linie die einem Privat- kläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (Schmid, a.a.O., Art. 433 N 3). 4.2. Prüfung des Entschädigungsanspruchs Was den Strafpunkt anbelangt, obsiegt der Privatkläger teilweise, da Daniel Gloor hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit Walter Meier, Thomas Leupin, Alfred Castelberg und den Golfferien in Mallorca teilweise Freisprüche ergehen. In Bezug auf den Entschädigungsanspruch betreffend den Sachverhaltskomplex Walter Meier ist zu berücksichtigen, dass Daniel Gloor wie erwähnt nach Art. 426 Abs. 2 StGB kostenpflichtig ist. Somit hat der Privatkläger auch diesbezüglich ihm gegenüber Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechend den teilweisen Freisprüchen hinsichtlich der Vorwürfe im Zusam- menhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg hat der Privatkläger für die entsprechenden Teilbereiche grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung für seine notwendigen Aufwendungen. Da diese Vorwürfe im Vergleich zum gesamten Sachverhalt indes lediglich einen geringen Teil ausmachen, vermögen sie den Aufwand und entsprechend den Entschädigungsanspruch des Privatklä-

- 234 - gers nicht zu beeinflussen. Dasselbe gilt für seine Aufwendungen im Zivilpunkt, worin der Privatkläger entsprechend dem Nichteintreten auf die Zivilansprüche nicht obsiegt. Diese Aufwendungen waren im Verhältnis zum Gesamtaufwand des Privatklägers von untergeordneter Bedeutung, da sich der Privatkläger lediglich als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte und seine Adhäsionsklage wegen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur zurückzog (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer VI.). Diese Aufwendungen waren zudem ebenfalls durch das Strafverfahren ver- ursacht. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob das vom Privatkläger geltend gemachte Anwaltshonorar unter die "notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und – gegebenenfalls – angemessen ist. Als notwendige Auf- wendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch sei- ne Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten. Sodann ist bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint, von notwendigen Auslagen auszugehen. In Bagatellfällen ist die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen und eine Entschädigung ent- sprechend zu verweigern (Wehrenberg/Bernhard in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., Art. 433 N 10 f.). Vorliegend handelt es sich angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Rechtsfragen betreffend den Bestechungstatbestand und die Einziehung resp. Ersatzforderung offensichtlich nicht um einen Bagatellfall. Zudem hat der Privat- kläger an der gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung ein erhebli- ches Interesse, zumal er mit dem einziehungsberechtigten Gemeinwesen iden- tisch ist. Insgesamt erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angesichts der sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt, weshalb bei der geltend gemachten Entschädigung von notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO auszugehen ist. Diese sind zudem angesichts der Komplexi-

- 235 - tät und in Anbetracht des hohen Umfanges der zu bearbeitenden Akten auch un- ter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Freisprüche hinsichtlich der Vorwür- fe im Zusammenhang mit Thomas Leupin und Alfred Castelberg, welche nur ei- nen geringen Teil des Aufwandes ausmachen, angemessen. Eine Reduktion auf- grund des Unterliegens im Zivilpunkt rechtfertigt sich zudem wie erwähnt nicht. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist Daniel Gloor gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine Prozessentschädi- gung in der Höhe von CHF 36'397.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

5. Entschädigung der Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor Über die durch die Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro Gloor bean- tragte Entschädigung zu Lasten der Staatskasse (act. 87 S. 1, 12) wird separat entschieden. Diese Kosten sind Daniel Gloor aufzuerlegen.

6. Gerichtsgebühr Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG unter Berücksich- tigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 45'000 festzusetzen.

- 236 - Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater  StGB, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB,  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,  der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1  StGB.

2. Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit Walter Meier (Anklageziffer II.), des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit dem Darlehen (Anklageziffer V./63.). des Sich-bestechen-lassens im Sinne von Art. 322quater StGB im Zu-  sammenhang mit den Golfferien nach Mallorca (Anklageziffer VII.),

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 185 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 6'000.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

5. Auf die Zivilklage des Privatklägers Kanton Zürich wird nicht eingetreten.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 500'000 zu be- zahlen.

- 237 -

7. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 31. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 0259-810675 bei der UBS AG liegenden Vermögenswerten in der Höhe von CHF 68'008 (Stand per 28. September 2011) werden samt den seither darauf angefallenen Erträgen zur Kostendeckung (inkl. zur Deckung der Kosten der amtli- chen Verteidigung) herangezogen.

b) Die UBS AG wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 0259-810675 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züri- cher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

8. a) Die auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 27. Mai 2010 gesperrten Konto Nr. 14923.36 bei der Raiffei- senbank Zürcher Oberland Genossenschaft liegenden Vermögenswerte in der Höhe von CHF 225'131.65 (Stand per 29. September 2011) wer- den samt den seither darauf angefallenen Erträgen eingezogen und ver- fallen der Staatskasse.

b) Die Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossenschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, die auf dem Konto Nr. 14923.36 liegenden Vermögenswerte dem Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung wird die Sperre dieses Kontos aufgehoben.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-811368.M1Q sowie des Depots Nr. 0259-811368.S1 bei der UBS AG, lautend auf Roberto Da- niel Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

- 238 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

31. Mai 2010 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 0259-817147.M1Z sowie des Depots Nr. 0259-817147.S1 bei der UBS AG, lautend auf Alejandro Fabrizio Gloor, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

11. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte sowie der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Bleuler, bereit er- klärten, den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) in der Höhe von EUR 385'000 nach Abzug einer Maklerprovision in der Höhe von 6 % des Verkaufserlöses und nach Ab- zug der dem Verteidiger in diesem Zusammenhang entstandenen Auf- wendungen dem Bezirksgericht Zürich auf das Konto bei der Züricher Kantonalbank, Bahnhofstr. 9, 8010 Zürich, IBAN CH26 0070 0111 2000 9500 7, zur teilweisen Erfüllung der dem Beschuldigten auferlegten Er- satzforderung zu überweisen.

b) Sollte diese Überweisung bis Ende 2012 nicht erfolgt sein, wird die Lie- genschaft des Beschuldigten in Le Val auf dem Rechtshilfeweg zur Si- cherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungs- amt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den hat aufrechterhalten.

12. Die Beschlagnahme der unter Sachkautionsnummer 9280 bei der Bezirks- gerichtskasse hinterlegten Gegenstände bleibt zwecks Sicherung der Er- satzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

- 239 -

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Juli 2010 angeordnete Beschlagnahme des bei der Autohilfe Zürich, Gewerbe- hallenstr. 1, 8304 Wallisellen, gelagerten Motorrades Harley Davidson bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzfor- derung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat aufrechterhalten.

14. Die beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen: HC-Positionen 1/1 und 1/3 bis 1/17 gemäss Beilage zum Hausdurch-  suchungsprotokoll vom 26. Mai 2010; HC-Positionen 2/1 bis 2/3, 2/14 bis 2/17, 2/20 bis 2/37, 2/39, 2/45 bis  2/52, 2/55 bis 2/56, 2/62 bis 2/64, 2/66 bis 2/69, 2/71, 2/73 bis 2/119, 2/222 bis 2/229, 2/233 bis 2/248, 2/250 bis 2/279 und 2/301 gemäss Beilagen zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 26. Mai 2010 und vom

4. August 2010; HC-Positionen 6/1, 6/3, 6/5, 6/14, 6/16 bis 6/36, 6/44 bis 6/46, 6/48 bis  6/49 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 27. Mai 2010; HC-Positionen 13/187 bis 13/189 gemäss Beilage zum Hausdurchsu-  chungsprotokoll vom 16. Juni 2010; HC-Positionen 14/1 bis 14/8, 14/10 bis 14/26, 14/29 bis 14/33, 14/38  bis 14/39, 14/41 bis 14/42 und 14/44 bis 14/75 gemäss Beilage zum Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. Juni 2010; act. 71/1-2. 

15. Die in Verstoss geratenen beschlagnahmten Gegenstände gemäss HC- Position 2/302 bis 2/307 sowie 14/9, 14/40 und 14/43 werden nach deren Auffinden der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen.

16. Die beschlagnahmten Gegenständen gemäss HC-Positionen 2/70 und 2/72 werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der BVK, Personalvor-

- 240 - sorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63, 8006 Zürich, auf ihr erstes Verlangen herausgegeben.

17. Die anlässlich der Hausdurchsuchung der Liegenschaft des Beschuldigten in Le Val (Frankreich) sichergestellten und als HC-Positionen 5/1 bis 5/3 und 5/5 bis 5/7 in das vorliegende Verfahren zu den Akten genommenen Gegen- stände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf sein ers- tes Verlangen herausgegeben.

18. Die im Nachgang zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht überwiesenen und als act. 71/3 zu den Verfah- rensakten genommenen Aktenstücke werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 45'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF Kosten der Kantonspolizei CHF 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF Kanzleikosten Untersuchung CHF 52'186.45 Auslagen Untersuchung CHF 42'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung CHF 42'816.80 amtliche Verteidigung CHF 14'505.25 Vertretung der Einziehungsbetroffenen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inklusive diejenigen für die Vertretung der Einziehungsbetroffenen) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten für die Vertretung der Ein- ziehungsbetroffenen wird separat entschieden.

21. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, sofern sie nicht durch die beschlagnahmten Vermögenswerte ge- deckt sind; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 241 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Kanton Zürich für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 36'397.80 zu be- zahlen.

23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers (übergeben); die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor (übergeben); das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste (gesandt und vorab per Fax; unter Beilage einer Kopie des Haftentscheides); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich;  die Vertretung des Privatklägers dreifach für sich und zuhanden des  Privatklägers; die Vertretung der Einziehungsbetroffenen Roberto und Alejandro  Gloor; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaum-  strasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide); Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nuss-  baumstrasse 29, 3003 Bern (gemäss Art. 29a Abs. 1 des Geldwä- schereigesetzes); und nach Eintritt der Rechtskraft an die UBS AG, Legal – International Inheritances & Official Injunctions zu  Handen Frau Bettina Maier, Bahnhofstr. 45, Postfach, 8098 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffern 7, 9 und 10; die Raiffeisen Schweiz, Frau Gabriela Glaus, Raiffeisenplatz 4, 9001  St. Gallen zu Handen der Raiffeisenbank Zürcher Oberland Genossen- schaft, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 8;

- 242 - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zürichstrasse 7,  8610 Uster im Dispositivauszug gemäss Ziffer 20; die BVK, Personalvorsorge der Kantons Zürich, Stampfenbachstr. 63,  8006 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 16; die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Dispositivauszug ge-  mäss Ziffern 14 und 15 samt die in Ziffer 14 und 15 erwähnten Akten zu Handen Untersuchung Nr. B-3/2010/149; das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,  Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich; das Bundesamt für Justiz im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6 (nach  Art. 6 Abs. 1 TEVG); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Dispositivauszug  gemäss Ziffer 6; die Obergerichtskasse im Dispositivauszug gemäss Ziffer 6;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Bezirksgerichtskasse (Sachkaution 9280);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Autohilfe Zürich, Gewerbehallenstr. 1, 8304 Wallisellen im Disposi-  tivauszug gemäss Ziffer 13; die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG.

24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur

- 243 - in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 26. November 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Aeppli lic.iur. Ch. Forster